2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 31. August 1994
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des 3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Anlage
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) verordnet das (zu§ 5)
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen Grundbetrag
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- (Monatsbeträge in DM)
ministerium der Finanzen: im 1. und 2. Semester 2428
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett 2585
Artikel 1
im 3. und 4. Semester 2761
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
im 5. und 6. Semester
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
15. Juni 1993 (BGBI. 1S. 923), wird wie folgt geändert:
des ersten Abschnitts der pharma-
zeutischen Prüfung 2761
1 . § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
"Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts- lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind des ersten Abschnitts der pharma-
161 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti- zeutischen Prüfung 3011
gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach im 7. und 8. Semester 3211
Satz 1 um je 145 Deutsche Mark." ab dem 9. Semester 3294".
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
,,(3) Bei der Festsetzung der Familienzuschläge nach Soweit sich durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 in Arti-
Absatz 2 findet § 40 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 des kel 1 Nr. 2 gegenüber der bisherigen Fassung dieser Vor-
Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung. schrift eine Verringerung des Familienzuschlages ergibt,
wird die Herabsetzung nur vorgenommen, wenn das maß-
Ist § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes anzu-
gebende Ereignis nach Ablauf des zweiten auf die Verkün-
wenden, erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Fami-
dung dieser Verordnung folgenden Monats eintritt.
lienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe der auf volle
Deutsche Mark abgerundeten Hälfte. Das gleiche gilt,
Artikel3
wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993
Dienst steht." in Kraft.
Bonn, den 31. August 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
2265
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1994 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
2. 9. 94 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) ................................ . 2265
FNA: neu: 26-8; 200-2, 26-3
GESTA: B93
2. 9. 94 Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ........ . 2278
FNA: neu: 303-8/1; 303-8, 424-5-1, 310-4, 368-1, 301-1, 303-1, 303-12-1, 303-16, 424-5-2, 300-4, 402-28, 420-1, 421-1, 423-1,
43-1, 440-1, 442-1, 7822-7, 703-1, 7411-1, 111-13, 303-18, 111-13-1
GESTA: C114
31. 8. 94 fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-
Anwärter ........................................................................ . 2296
FNA: 51-1-18
Gesetz
über das Ausländerzentralregister
(AZR-Gesetz)
Vom 2. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt3
das folgende Gesetz beschlossen: Datenübermittlung durch die Registerbehörde,
Übermittlungsempfänger
1 nhaltsübersicht Unterabschnitt 1
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
Kapitel 1
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
Registerbehörde und Zweck des Registers
§ 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
§ 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des
Registers § 12 Gruppenauskunft
§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
Kapitel2
§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
Allgemeiner Datenbestand des Registers
§ 15 Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bun-
desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den
Abschnitt 1 Bundesgrenzschutz, andere mit grenzpolizeilichen Aufga-
Anlaß der Speicherung, Inhalt ben betraute Behörden und oberste Bundes- und Landes-
behörden
§ 2 Anlaß der Speicherung
§ 16 Datenübermittlung an sonstige Polizeivollzugsbehörden,
§ 3 Allgemeiner Inhalt Staatsanwaltschaften, Gerichte und an das Bundeskrimi-
§ 4 Übermittlungssperren nalamt
§ 5 Suchvermerke § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
§ 18 Datenübermittlung an die Bundesanstalt für Arbeit und die
Abschnitt2 Hauptzollämter
Datenübermittlung an die Registerbehörde, § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Ver-
Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht triebenenbehörden
§ 6 übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden,
den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnach-
§ 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der
richtendienst
Direkteingabe
§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen
§ 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im
§ 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung Visaverfahren
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren Daten von Ausländern die mit der Durchführung auslän-
§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten der- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden
und andere öffentliche Stellen.
§ 24 Planungsdaten
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung an nichtöffentliche Kapitel 2
Stellen, Behörden anderer Staaten und
zwischenstaatliche Stellen Allgemeiner
§ 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die huma- Datenbestand des Registers
nitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an Abschnitt 1
zwischenstaatliche Stellen
Anlaß der Speicherung, Inhalt
§ 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentUche Stellen
Kapitel3 §2
Visadatei
Anlaß der Speicherung
§ 28 Anlaß der Speicherung
(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist
§29 Inhalt
zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorüber-
§ 30 übermittelnde Stellen gehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
§ 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
(2) Sie ist ferner zulässig bei Ausländern,
§ 32 Übermittlungsempfänger
1. die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren
§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Übernahme nach dem Übereinkommen über die
Kapitef 4 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Rechte des Betroffenen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni
§ 34 Auskunft an den Betroffenen 1990 (Dubliner übereinkommen, BGBI. 1994 II S. 791)
entschieden ist,
Kapitel5
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten 2. denen als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine
Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergeset-
§ 35 Berichtigung
zes erteilt worden ist,
§ 36 Löschung
3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidun-
§ 37 Sperrung
gen getroffen worden sind oder die Antrag auf eine
§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen Aufenthaltsgenehmigung oder paßrechtliche Maß-
nahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidun-
Kapitel& gen und Anträge im Visaverfahren, es sei denn, ein
Weitere Behörden Visum ist erteilt worden, obwohl gegen die Einreise
§ 39 Aufsichtsbehörden Bedenken bestehen,
4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil Tatsa-
Kapitef 7
chen vorliegen, die nach § 7 Abs. 2 des Ausländerge-
Schlußvorschriften setzes die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung
§ 40 Rechtsverordnungen begründen, und denen aus diesem Grund Einreise
§ 41 Verwaltungsvorschriften und Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei
denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-
§ 42 Strafvorschriften
tungsbereich dieses Gesetzes,
§ 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften
5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben
§ 44 Inkrafttreten
sind,
6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung aus-
Kapitel 1 geschrieben sind,
Registerbehörde 7. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Ver-
und Zweck des Registers dacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 8 des Aus-
§1 ländergesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder
Registerbehörde,
§ 129a des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer
Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straf-
(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesver- taten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichne-
waltungsamt geführt (Registerbehörde). Es besteht aus ten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder
einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung
geführten Visadatei. gefährdet sind,
(2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speiche- 8. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich die-
rung und die Übermittlung der im Register gespeicherten ses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2267
9. deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staats- troffenen oder einer anderen Person beeinträchtigt wer-
angehörigkeit. oder der Eigenschaft als Deutscher im den können. § 21 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt entsprechend. Soweit ein überwiegendes öffentliches
abgelehnt worden ist, Interesse besteht, ist auch eine gegenüber öffentlichen
Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
10. bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebe- (3) Eine Übermittlung von Daten an die in Absatz 1
nengesetzes oder der Spätaussiedlereigenschaft im Satz 1 bezeichneten Stellen unterbleibt im Fall einer Über-
Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes mittlungssperre, soweit nicht ein überwiegendes öffent-
abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. liches Interesse an der Übermittlung besteht. Der Betrof-
fene erhält vor einer Übermittlung seiner Daten Gelegen-
heit zur Stellungnahme, es sei denn, seine Anhörung liefe
§3 dem Zweck der Datenübermittlung zuwider.
Allgemeiner Inhalt (4) Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen
Folgende Daten werden gespeichert: oder gegen seinen Willen übermittelt, sind die wesent-
lichen Gründe für die Entscheidung schriftlich niederzu-
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
legen. Diese Aufzeichnungen müssen den Zweck der
und deren Geschäftszeichen,
Datenübermittlung und den Empfänger eindeutig erken-
2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR- nen lassen. Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kon-
Nummer), trolle. Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzube-
3. die Anlässe nach § 2, wahren, durch geeignete Maßnahmen gegen unberech-
tigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen,
4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfah-
der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, ren benötigt werden.
Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörig-
keiten (Grundpersonalien),
§5
5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
Suchvermerke
frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand,
Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Her- (1) Auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle wird zur Erfül-
kunftsland und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten lung ihrer Aufgaben ein Suchvermerk zur Feststellung des
(weitere Personalien), Aufenthalts eines Ausländers im Register gespeichert,
6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthalts- wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Anfrage nicht
rechtlichen Status, zur rechtlichen Stellung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder sein
Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen Aufenthaltsort unbekannt ist.
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersu-
vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1057) in der jeweils gel- chen der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Stellen ein Suchver-
tenden Fassung oder über die in einem anderen Staat merk gespeichert, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkom- erforderlich ist und die Daten nicht aus allgemein zugäng-
men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom lichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur
28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559) sowie das Sterbe- durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme
datum, erhoben werden können.
7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 (3) Die Registerbehörde übermittelt für den Fall, daß ihr
und 10 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den eine Mitteilung oder Anfrage zu der gesuchten Person
Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, zugeht, an die ersuchende Stelle
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 1. bei einem Suchvermerk nach Absatz 1 die mitteilende
Abs. 5). Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mittei-
lung und die Grunddaten nach § 14 Abs. 1,
§4
2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die mitteilende
Übermittlungssperren Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mittei-
(1) Auf Antrag des Betroffenen wird eine Übermittlungs- lung und die mitgeteilten Daten.
sperre gespeichert, wenn er glaubhaft macht, daß durch (4) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das
eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen
Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzun-
Stellen seine schutzwürdigen Interessen oder die einer gen zu fertigen. Die Aufzeichnungen dienen nur der daten-
anderen Person beeinträchtigt werden können. Der An- schutzrechtlichen Kontrolle. Sie sind gesondert aufzube-
trag ist bei der Registerbehörde, dem Bundesamt für die wahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unbe-
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder den Aus- rechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalen-
länderbehörden zu stellen. Diese entscheiden über den derjahres der Erledigung des Suchvermerks zu löschen,
Antrag. sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfah-
(2) Eine Übermittlungssperre ist von den in Absatz 1 ren benötigt werden.
Satz 2 bezeichneten Stellen von Amts wegen zu spei- (5) Suchvermerke und die hierzu übermittelten Daten
chern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß werden längstens zwei Jahre gespeichert, sofern sich die
durch eine Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 Suchvermerke nicht vorher erledigen. Auf Antrag sind sie
bezeichneten Stellen schutzwürdige Interessen des Be- für andere als die ersuchende Stelle gesperrt.
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt2 ren Personalien an die Registerbehörde übermitteln. Kann
die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits
Datenübermittlung
Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig fest-
an die Registerbehörde,
stellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
(5) Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschie-
§6 bung, Einschränkung oder Untersagung der politischen
-Betätigung oder Einreisebedenken, sind die der Speiche-
Übermittelnde Stellen, rung zugrundeliegenden Begründungstexte der Register-
Inhalt der Datenübermittlung behörde zu übersenden. Die Registerbehörde hat diese
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fäl- Texte aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn die
len zur Übermittlung von Daten an die Registerbehörde gespeicherten Daten gelöscht werden.
verpflichtet:
§7
1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung
Übermittlung und Veränderung
ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffent-
lichen Stellen in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 von Daten im Wege der Direkteingabe
bis 4, Die nach § 22 Abs. 1 zum Abruf von Daten im automati-
2. die für die Erteilung von Visa zuständigen Behörden im sierten Verfahren zugelassenen Stellen dürfen der Regi-
Fall des§ 2 Abs. 2 Nr. 3, sofern es sich um die Erteilung sterbehörde die von ihnen zu übermittelnden Daten im
eines Visums trotz Bedenken handelt, Wege der Direkteingabe in das Register mit unmittelbarer
Wirkung für dessen Datenbestand übermitteln. Sie sind
3. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behör- verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die un-
den und die Grenzschutzdirektion in den Fällen des § 2 richtig geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich
Abs. 2 Nr. 3 bis 6 und, soweit es der Stand des Verfah- nachträglich herausgestellt hat, im Wege der Direktein-
rens zuläßt, im Fall der Nummer 7, gabe unverzüglich zu berichtigen oder zu aktualisieren.
4. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt Satz 2 für die
Flüchtlinge in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegan-
gen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelas-
5. das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 2 Abs. 2 sen ist. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß
Nr. 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, dabei nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zuge-
die ermittlungsführenden Polizeibehörden im Fall der lassenen Daten technisch möglich ist und den übermit-
Nummer 7, telnden Stellen nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die
6. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerich- für die Speicherung erforderlich sind. Die eingebende
ten im Fall des§ 2 Abs. 2 Nr. 8, Stelle muß aus der Datei ersichtlich sein.
7. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 §8
Abs.2 Nr. 9,
Verantwortung
8. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussied- für den Registerinhalt, Datenpflege
ler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des
§ 2 Abs. 2 Nr. 10. (1) Die in § 6 bezeichneten öffentlichen Stellen sind
gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 8 bezeichneten Stellen Übermittlung sowie für die Richtigkeit und Aktualität der
übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1 und 3, die Grundper- von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben
sonalien und die weiteren Personalien sowie die Daten die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn
nach § 3 Nr. 7. Von der Übermittlung der Daten einer
1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre
gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im
Unrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berich-
Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren
tigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkt-
schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem
eingabe nach § 7 erfolgen kann,
übermitteln
2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stellen die Angaben
werden oder
nach§ 3 Nr. 6 sowie die Daten nach§ 4 Abs. 1 und 2,
3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder
2. · die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stellen die Daten die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.
nach § 3 Nr. 1 und 3, die Grundpersonalien und die
Daten nach § 3 Nr. 7, (2) Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicher-
zustellen, daß die zu speichernden Daten zuvor auf ihre
3. die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Stelle die Daten nach Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten
§4Abs.1 und 2. durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder
(3) . Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und unrichtig werden.
der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an die Register-
andere Vorschriften nicht entgegenstehen, im Fall des § 2 behörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die
Abs. 2 Nr. 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität
Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten. zu überprüfen, soweit dazu Anlaß besteht (Datenpflege).
(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dür- (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die
fen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die
§ 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weite- Zuständigkeit übergegangen ist.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2269
§9 Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Auslän-
Aufzeichnungspflicht bei Speicherung derbehörden zur Verfügung.
(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs. 3) übermittelt die Register-
(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Auf-
behörde die zu überprüfenden Daten an die dazu berech-
zeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten
tigte oder verpflichtete Stelle.
Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermitt-
lung verantwortliche Person und der Übermittlungszeit- (6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen bei ihr
punkt ergeben müssen. aufbewahrte Begründungstexte (§ 6 Abs. 5), sofern die
Kenntnis für die ersuchende Stelle unerläßlich ist, weitere
(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den
Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden
Betroffenen nach § 34 und für die Unterrichtung über die
Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die
Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach
sich die Begründungstexte beziehen, übermittelt werden
§ 38 verwendet werden. Darüber hinaus dürfen sie für
dürfen.
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie- § 11
bes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie
sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zweckbestimmung,
Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn Weiterübermittlung von Daten
sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren (1) Die ersuchende Stelle darf die in§ 3 Nr. 7 in Verbin-
benötigt werden. dung mit§ 2 Abs. 2 Nr. 7 bezeichneten Daten, die im Rah-
men von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten
Abschnitt3 und Begründungstexte (§ 6 Abs. 5) nur zu dem Zweck ver-
wenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige
Datenübermittlung durch die Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn
Registerbehörde, Übermittlungsempfänger sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden
dürfen. Die neue Zweckbestimmung ist der Register-
Unterabschnitt 1 behörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten
Daten nicht lediglich um die Grunddaten handelt.
Datenübermittlung
an öffentliche Stellen (2) Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Da-
ten mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere
§10 öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn die Daten
dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem
Allgemeine Vorschriften Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt
für die Datenübermittlung werden dürfen und anderenfalls eine unvertretbare Verzö-
(1) Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle gerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich
ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung erschwert würde. Für die Stelle, an die Daten weiterüber-
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei einem Übermittlungs- mittelt worden sind, gelten Satz 1 und Absatz 1 entspre-
ersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht chend. Sie hat der Registerbehörde den Empfang der
lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. Die Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es
Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeich- Grunddaten handelt. § 12 des BND-Gesetzes bleibt un-
nete Voraussetzung nicht vorliegt. berührt.
(2) Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die Grund- §12
personalien des Betroffenen und die AZR-Nummer ent-
halten. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen be- Gruppenauskunft
zeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht (1) Die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Aus-
überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, ländern, die in einem Überrnittlungsersuchen nicht mit
Zweifel an der Identität bestehen nicht. vollständigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die
(3) Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeu- auf Grund im Register gespeicherter und im Überrnitt-
tig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung an die lungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu
ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende einer Gruppe gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur
Ausländerbehörden die Grundpersonalien und die weite- Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15
ren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen.
früheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen über- Sie ist zulässig, soweit sie
mittelt werden. Kann die Identität nicht allein an Hand die- 1. im besonderen Interesse der Betroffenen liegt oder
ser Personalien festgestellt werden, dürfen den Strafver-
folgungsbehörden darüber hinaus nach Maßgabe des 2. erforderlich und angemessen ist
§ 16 weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten a) zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
ist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermög- für die öffentliche Sicherheit, für den Bestand oder
licht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
Betroffenen gehören, unverzüglich zu löschen und ent- für die freiheitliche demokratische Grundordnung
sprechende Aufzeichnungen zu vernichten. oder
(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Regi- b) zur Verfolgung eines Verbrechens oder einer ande-
ster genutzt werden. Darüber hinaus steht sie nur für ren erheblichen Straftat, von der auf Grund tat-
Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für die sächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, von einem Ban- §14
denmitglied oder in anderer Weise organisiert be- Datenübermittlung an alle öffenUichen Stellen
gangen wird,
(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen
und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unver-
folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-
hältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt
Nummer (Grunddaten) übermittelt:
werden können,
1. Grundpersonalien,
3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes ge-
nannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Aus- 2. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
land die Gefahr der 3. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
a) Begehung internationaler terroristischer Anschläge 4. Übermittlungssperren.
in der Bundesrepublik Deutschland,
(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersu-
b) internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im chen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Such-
Sinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen vermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat
mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine
Technologien im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste Übermittlung erfolgen soll.
(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung),
c) unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln §15
aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Datenübermittlung an die Ausländer-
Deutschland behörden, das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer RüchUinge, den Bundesgrenzschutz,
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
andere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
begegnen.
Behörden und oberste Bundes- und Landesbehörden
Daten von Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung
oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, wer- (1) An die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtun-
den in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 um~ 3 nicht übermittelt. gen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 2 des Asylverfah-
rensgesetzes, das Bundesamt für die Anerkennung aus-
(2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begründen ländischer Flüchtlinge und den Bundesgrenzschutz wer-
und bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden den zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Auf-
Behörde. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist un- gaben, an den Bundesgrenzschutz auch zur Gewährlei-
zulässig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht stung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebie-
oder nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, zu ver- tes, auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt.
nichten. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenz-
(3) Die Registerbehörde hat nach Erteilung einer Grup- polizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt
penauskunft den Bundesbeauftragten für den Daten- oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwal-
schutz und, soweit die Daten an eine öffentliche Stelle tung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 1
eines Landes übermittelt worden sind, den Datenschutz- entsprechend.
beauftragten des Landes zu unterrichten. (2) An oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit
der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vor-
§13 schriften als eigene Aufgabe betraut sind, werden auf
Ersuchen Daten aus dem Register übermittelt, soweit sie
Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(1) Die Registerbehörde hat über die von ihr auf Grund
der Übermittlungsersuchen vorgenommenen Abrufe, die §16
Abrufe anderer Stellen und über die Mitteilungen nach
Datenübermittlung an sonstige
§ 11 Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen der Zweck,
Polizeivollzugsbehörden, Staatsanwalt-
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,
schaften, Gerichte und an das Bundeskriminalamt
die übermittelten Daten, der Tag und die Uhrzeit sowie die
Bezeichnung der ersuchenden Stellen und die Angabe der (1) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
abrufenden sowie der verantwortlichen Person hervorge- und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften wer-
hen müssen. Aus der Angabe zum Zweck der Abrufe muß den zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an
die Erforderlichkeit der Datenübermittlung erkennbar sein. Gerichte für Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen
Bei einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die Gruppen- neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen
merkmale aufzunehmen. übermittelt:
(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den 1. abweichende Namensschreibweisen,
Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die 2. andere Namen,
Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach
§ 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zuläs- 3. Aliaspersonalien,
sigkeit der Abrufe verwendet werden. Sie sind durch 4. letzter Wohnort im Herkunftsland,
geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu
5. Angaben zum Ausweispapier.
sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für
ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wer- (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten
den. Aufzeichnungen über Gruppenauskünfte sind geson- zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes
dert aufzubewahren. Ersuchen folgende Daten übermittelt:
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2271
1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder 2. Einreisebedenken,
gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrecht- 3. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
lichen Maßnahmen,
4. Aus- oder Durchlieferung,
2. zum Asylverfahren,
5. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deut-
3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung, schen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als
4. zu einem Tatverdacht im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 7. Deutscher,
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchen- 6. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aus-
den Stelle aktenkundig zu machen. siedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
ten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung §18
benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen Datenübermittlung an die
zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter
automatisierten Verfahren ist unzulässig.
(1) An die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzoll-
(4) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
ämter werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäf-
und der Länder werden die Daten nach Absatz 1 auf Ersu- tigung von Ausländern auf Ersuchen neben den Grund-
chen auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche daten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
Sicherheit übermittelt. Zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden Gefahr werden darüber hinaus die Daten 1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
nach Absatz 2 auf erweitertes Ersuchen und die Daten Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
nach Absatz 3 auf erneutes Ersuchen übermittelt, wenn 2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu
dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufent-
gilt entsprechend. haltsrechtlichen Entscheidungen,
(5) Dem Bundeskriminalamt werden zur Erfüllung von 3. Angaben zum Asylverfahren,
Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen
die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erfor- 5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermitt-
derlichen personenbezogenen Daten von Ausländern lung.
nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unter-
(6) An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts- bleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des
hof werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Regi-
bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundes- ster erfaßt sind:
zentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeord-
1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,
nung und nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Aus-
führungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701) neben 2. Einreisebedenken,
den Grunddaten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten 3. Aus- oder Durchlieferung,
weiteren Daten übermittelt.
4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deut-
schen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als
§17 Deutscher,
Datenübermittlung an das Zollkriminalamt 5. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aus-
siedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zoll-
fahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf
Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unter- §19
stützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selb- Datenübermittlung an die Staats-
ständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen angehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgeben-
den Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grund- (1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts
gesetzes zugestimmt haben, auf Ersuchen neben den und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zustän-
Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt: digen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenen-
behörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der
1. abweichende Namensschreibweisen,
Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
2. andere Namen, Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung
der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersu-
3. Aliaspersonalien,
chen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die
4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermitt- Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu
lung. einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unter- haben:
bleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des 1. Asylantrag,
Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Regi-
2. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis als Kriegs- oder
ster erfaßt sind:
Bürgerkriegsflüchtling nach § 32a des Ausländergeset-
1. Zurückweisung oder Zurückschiebung, zes,
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Zurückweisung oder Zurückschiebung, führende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisa-
4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze, tionseinheit weiterzugeben. Zur Identitätsfeststellung er-
folgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende
5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermitt- Auslandsvertretung. Daten, die nicht zum Betroffenen
lung, gehören, hat die Auslandsvertretung unverzüglich zu
6. Aus- oder Durchlieferung, löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernich-
ten.
7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deut-
schen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als (4) Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der
Deutscher, Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte
Organisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür
8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aus-
erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die
siedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
Auslandsvertretung aus sonstigen Gründen für die Ertei-
(2) Soweit das Bundesverwaltungsamt für die Feststel- lung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländer-
lung der Staatsangehörigkeit zuständig ist und insoweit behörde nachsucht.
eine Weitergabe von Daten innerhalb des Bundesverwal-
tungsamtes erfolgt, gelten die Übermittlungsregelungen (5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deut-
dieses Gesetzes entsprechend. schen Auslandsvertretung bezieht, ein Suchvermerk ge-
speichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Be- die Daten nach § 5 Abs. 3 an die ersuchende Stelle.
troffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register
erfaßt sind.
§22
§20
Abruf im automatisierten Verfahren
Datenübermittlung an die
Verfassungsschutzbeh6rden, den Militärischen (1) Zum Abruf von Daten des Betroffenen im automa-
Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst tisierten Verfahren (§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes) können zugelassen werden:
(1) An die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den 1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen
Bundesnachrichtendienst werden auf Ersuchen die Daten oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 2 des Asylverfah-
übermittelt, die zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz über- rensgesetzes,
tragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern sie nicht aus 2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Flüchtlinge,
Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker 3. der Bundesgrenzschutz und Stellen eines Landes oder
belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Re- der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Auf-
gelungen über die Einsichtnahme in amtliche Register und gaben wahrnehmen,
über die Aufzeichnungspflicht für die in Satz 1 bezeichne-
ten Stellen bleiben unberührt. 4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der
Länder,
(2) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das
Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen 5. die Staatsanwaltschaften,
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu 6. das Zollkriminalamt,
fertigen. Die Aufzeichnungen sind für die datenschutz-
rechtliche Kontrolle bestimmt. Sie sind gesondert aufzu- 7. die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter
bewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen un- zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Aus-
berechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des ländern, die Bundesanstalt für Arbeit auch zur Geltend-
Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu machung von Ansprüchen,
vernichten, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes 8. a) die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
Kontrollverfahren benötigt werden. der Länder für die in § 18 Abs. 4 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben,
§21 b) der Militärische Abschirmdienst für die in § 10
Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, Abs. 3 des MAD-Gesetzes bezeichneten Aufgaben
die deutschen Auslandsvertretungen und
und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren c) der Bundesnachrichtendienst,
(1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage beschränkt auf die Daten nach§ 3 Nr. 1 und 2 sowie die
des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsver- Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
tretungen die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte 9. das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im
Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter- Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der
gegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungs- Staatsangehörigkeit wahrnimmt.
regelungen dieses Gesetzes entsprechend.
Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für die spei-
(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die chernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen
empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die obersten Bundes- oder Landesbehörde. Die Register-
anfragende Auslandsvertretung (Rückmeldung). behörde hat den Bundesbeauftragten für den Daten-
(3) Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die schutz unter Mitteilung der nach § 9 des Bundesdaten-
Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das schutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen von der Zulas-
Datum der letzten Registereintragung sowie die akten- sung zu unterrichten.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2273
(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf n~r einge- (2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt
richtet werden, soweit es wegen der Vielzahl der Ubermitt- werden.
lungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Be-
troffenen angemessen ist und die beteiligten Stellen die Unterabschnitt 2
zur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzge- Datenübermittlung
setzes erforderlichen technischen und organisatorischen an nichtöffentliche Stellen,
Maßnahmen getroffen haben. Die in Absatz 1 Nr. 8 be- Behörden anderer Staaten
zeichneten Stellen dürfen Daten im automatisierten Ver- und zwischenstaatliche Stellen
fahren abrufen, wenn besondere Eilbedürftigkeit im Ein-
zelfall vorliegt. Die besondere Eilbedürftigkeit ist akten-
kundig zu machen. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. §25
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Datenübermittlung
Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde an nichtöffentliche Stellen,
überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
Anlaß besteht. Abrufe von Daten aus dem Register im
(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich die-
automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten
ses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer huma-
vorgenommen werden, die vom Leiter ihrer Behörde
nitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur
hierzu besonders ermächtigt worden sind.
Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in
(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten,
automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben
können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungs- auf Ersuchen neben den Grundpersonalien des Betroffe-
zweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, nen folgende weitere Daten übermitteln:
sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14
1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
Abs. 1 zum Gegenstand hat.
2. Zuzug oder Fortzug,
§23 3. Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung
nach § 4 zulässig ist,
Statistische Aufbereitung der Daten
4. Sterbedatum.
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach (2) Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersona-
dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über lien enthalten. Es ist schriftlich zu begründen. Stimmen die
die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht im Übermittlungsersuchen bezeichneten Grundpersona-
nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes lien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die
aufgehalten haben. Zur Erfüllung eines kurzfristig auftre- Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbe-
tenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und hörde hat an der Identität der gesuchten und der im Regi-
Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bun- ster erfaßten Person keinen Zweifel. Das gleiche gilt, wenn
desbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhe- der ersuchenden Stelle einzelne Grundpersonalien nicht
bung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn eine bekannt sind. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der
oberste Bundesbehörde hierum ersucht. Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen (3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen
Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik fol- nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen
gende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personen- Zweck verwendet werden. Die Registerbehörde hat die
kreis: Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsan- ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. Eine Weiterüber-
gehörigkeiten, Familienstand, Staatsangehörigkeiten des mittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde
Ehegatten, Sterbedatum, Angaben nach § 3 Nr. 6 und Hin- zulässig. Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine
weis auf die aktenführende Ausländerbehörde sowie die Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.
Daten nach§ 3 Nr. 7 in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 3. Das Statistische Bundesamt darf an die Statisti- (4) Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Ab-
schen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich be- satz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten
treffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterüber- zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des_ Betroffenen mitzu-
mitteln. teilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung
des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. Die
Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzu-
§24 weisen. Verweigert der Betroffene die Einwilligung, hat die
Planungsdaten ersuchende Stelle dessen Daten unverzüglich zu vernich-
ten.
(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durch-
führung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften be- §26
trauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden
Datenübermittlung
des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben
an Behörden anderer Staaten
Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23
und an zwischenstaatliche Stellen
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3
Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 gespeicher- (1) An Behörden anderer Staaten und an zwischenstaat-
ten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu be- liche Stellen können Daten auf Ersuchen übermittelt wer-
gründen. den, soweit die ersuchende Stelle an der Übermittlung ein
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, der Betroffene Kapitel3
kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der
Übermittlung hat und Interessen der Bundesrepublik Visadatei
Deutschland nicht beeinträchtigt werden. § 25 gilt ent-
sprechend. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund §28
zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck Anlaß der Speicherung
eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zuläs-
(2) Vor der Übermittlung ist die Einwilligung des Betrof-
sig, wenn er ein Visum beantragt.
fenen erforderlich, es sei denn, daß dadurch der mit dem
Übermittlungsersuchen verfolgte Zweck oder die öffent-
liche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bun- §29
des oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde. Die Inhalt
Übermittlung kann auch ohne Einwilligung erfolgen, wenn
die Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich (1) Folgende Daten werden gespeichert:
ist oder offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Inter- 1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (VISA-
esse des Betroffenen liegt. Nummer),
(3) Die Verpflichtung, im Rahmen völkerrechtlicher Ver- 2. die zuständige Auslandsvertretung,
träge, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß
Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, 3. die Grundpersonalien,
Daten zu übermitteln, bleibt unberuhrt. 4. das Datum der Datenübermittlung.
(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visa-
§27 anträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Datenübermittlung Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu
an sonstige nichtöffentliche Stellen den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und aus-
stellender Staat gespeichert.
(1) An sonstige nichtöffentliche Stellen können auf Er-
suchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, (3) Bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahme-
zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum des visums nach § 58 Abs. 2 des Ausländergesetzes werden
Betroffenen übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei gespeichert:
der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben 1. die VISA-Nummer,
ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Auf-
enthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur 2. die entscheidende Behörde,
erbracht werden durch die Vortage 3. die Grundpersonalien,
1. eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungs- 4. das Datum der Datenübermittlung,
titels,
5. in Fällen des Absatzes 2 die dort bezeichneten Daten,
2. einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten 6. die Entscheidung über den Antrag.
aus dem Register nachzuweisen,
3. einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der §30
sich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durch-
führung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich Übermittelnde Stellen
sind. · (1) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Deutschland sind zur Übermittlung der Daten nach § 29
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2, die mit der polizeilichen Kon-
(2) Vor der Datenübermittlung ist dem Betroffenen Gele- trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Be-
genheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die hörden zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 3 an die
Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. Registerbehörde verpflichtet.
Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen über-
mittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich nie- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die
derzulegen. Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Daten- Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermit-
übermittlung unzulässig. Die Aufzeichnungen sind für die teln.§ 7 gilt entsprechend.
datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie müssen
den Zweck der Datenübermittlung und den Empfänger §31
eindeutig erkennen lassen. Die Registerbehörde hat sie
Allgemeine Vorschriften
gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrun-
für die Datenübermittlung
gen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach
Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits ein- (1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten soll die
geleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Grundpersonalien des Betroffenen und die VISA-Nummer
enthalten. Stimmen die im Übermittlungsersuchen be-
(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in
zeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.
überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn,
(4) Für die Datenübermittlung können Gebühren zur Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Register-
Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben und eine behörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur
Erstattung von Auslagen verlangt werden. Identitätsprüfung die Daten ähnlicher Personen nach § 29
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2275
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6 zu übermitteln. Die 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum Betroffe- einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-
nen gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter-
Aufzeichnungen zu vernichten. essen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
(2) Die VISA-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Regi- und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-
ster benutzt werden. kunftserteilung zurücktreten muß.
(3) Im übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die (3) Sind die Daten des Betroffenen von einer der in § 20
§§ 11 und 13 entsprechend. Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivoll-
zugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Re-
§32 gister übermittelt worden, ist die Auskunft über die Her-
kunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. Das-
Übermittlungsempfänger selbe gilt für die Auskunft über den Empfänger der Daten,
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffent- soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an
liche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt: Gerichte übermittelt worden sind. Die Einwilligung darf nur
unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen ver-
1. die Grenzschutzdirektion und die mit grenzpolizei- sagt werden. Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen
lichen Aufgaben betrauten Stellen, Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgeset-
Flüchtlinge, zes, auch in Verbindung mit§ 7 des BND-Gesetzes und
§ 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen
3. das Bundeskriminalamt,
versagen.
4. die Landeskriminalämter,
(4) Gegenüber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung
5. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch
6. die Gerichte und Staatsanwaltschaften. der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde.
Die Begründung ist in diesem FaJI zum Zweckeinerdaten-
(2) Auf Ersuchen werden die Daten an die am Visaver- schutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niederzulegen und
fahren beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwal- fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Maß-
tungsamtes zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergeleitet.· nahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Der
Die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten ent- Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bun-
sprechend. desbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist (5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie
unzulässig. auf sein Verfangen dem Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige
§33 oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß da-
Abruf im automatisierten Verfahren durch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes ge-
fährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an
Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-
Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. nisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entspre- nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
chend.
Kapitels
Kapitel4
Berichtigung, Löschung
Rechte des Betroffenen und Sperrung von Daten
§34
§35
Auskunft an den Betroffenen
Berichtigung
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen auf
Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29
Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
gespeicherten Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig
auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser
sind.
Daten beziehen, unentgeltlich Auskunft. Der Antrag muß
die Grundpersonalien enthalten. Die Registerbehörde be-
stimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Aus- §36
kunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Löschung
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit (1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Frist-
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf- ablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die
gaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit.
öffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu be-
übermittelt hat, achten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Speicherung der Daten unzulässig war.
gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder (2) Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn
eines Landes Nachteile bereiten würde oder der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erwor-
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung 1. Näheres zu den Daten, die
seiner Daten erfährt, daß er Deutscher Im Sinne des Arti- a) von der Registerbehörde gespeichert werden,
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Eine Löschung er-
folgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder
Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen innerhalb der Registerbehörde weitergegeben wer-
kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für den;
ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. 2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
(3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde a) der Übermittlung von Daten an und durch die Re-
vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kennt- gisterbehörde, insbesondere der Direkteingabe von
nis erhalten. Daten und des Datenabrufs im automatisierten Ver-
fahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Regi-
§37 sterbehörde,
Sperrung b) der Identitätsprüfung nach§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3
und§ 31 Abs. 1,
(1) Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, so-
weit c) bei Gruppenauskünften,
1. die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird und d) der Übermittlungssperren, der Sperrung von Daten
weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der und der Auskunft an den Betroffenen,
Registerbehörde, der aktenführenden Ausländerbe- e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Nutzung, Lö-
hörde oder der Stelle, die die Daten an die Register- schung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehe-
behörde übermittelt hat, festgestellt werden kann oder nen Aufzeichnungen und der Begründungstexte
2. die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder nach § 6 Abs. 5;
·Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und
die Datenpflege;
(2) Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu
versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit 4. die Fristen für die Löschung der im Ausländerzentral-
ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder register gespeicherten Daten.
genutzt werden. Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte Daten dür- (2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zu-
fen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem ver- stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Ein-
wendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfol- zelheiten über die Festsetzung von Gebühren und die
gung erforderlich ist. Erstattung von Auslagen für die Datenübermittlung nach
§ 27 bestimmen.
§38
§41
Unterrichtung beteiligter Stellen
Verwaltungsvorschriften
(1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung,
Löschung oder Sperrung den Empfänger der betreffenden (1) Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zu-
Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwie- stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
gender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erfor- schriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses
derlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Bei bundes-
die ihr diese Daten übermittelt hat. eigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundes-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf. rates.
(2) Das Bundesministerium des Innern benennt in einer
Kapitel 6 Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde
nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. Der Bundesbeauf-
Weitere Behörden tragte für den Datenschutz ist vor Erlaß der Dienstvor-
schrift anzuhören.
§39
§42
Aufsichtsbehörden
Strafvorschriften
Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten
(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
offenkundig sind,
entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung
ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Da- 1. speichert, verändert oder übermittelt,
ten im automatisierten Verfahren ist unzulässig. 2. zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält
oder
Kapitel 7 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien ver-
schafft,
Schlußvorschriften
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
§40
(2) Ebenso wird bestraft, wer
Rechtsverordnungen
1. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zu- nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben er-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung schleicht oder
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2277
2. personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, derungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3, verwendet, sung, das durch § 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1965
indem er sie innerhalb der nichtöffentlichen Stelle wei- (BGBI. 1S. 589) geändert worden ist, und § 2 Abs. 2 des
tergibt. Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen 1980 (BGBI. 1S. 1057), das durch Artikel 5 des Gesetzes
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist,
Jahren oder Geldstrafe. • werden aufgehoben.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§44
§43 Inkrafttreten
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Abwei-
§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesver- chend von Satz 1 treten die §§ 40 und 41 am Tage nach
waltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Vom 2. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,
das folgende Gesetz beschlossen: bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landes-
justizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen
Artikel 1 Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge- einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908 i
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich- des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 anzuwenden. Zur:n Betreuer soll ein Rechtsanwalt
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325), bestellt werden."
wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung
1. § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: in der Regel zu treffen."
„8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit
dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere sei- 5. Die §§ 22 und 24 werden aufgehoben.
ner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in 6. § 27 wird wie folgt geändert:
seine Unabhängigkeit gefährden kann;".
a) Absatz 1 entfällt.
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, sätze 1 und 2.
wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
(§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungs- 7. § 29 wird wie folgt geändert:
zusage vorliegt." a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahmen von der Kanzleipflicht";
3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Pflich-
a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
ten" ersetzt durch die Worte „der Pflicht".
,,9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt,
die mit seinem Beruf, insbesondere seiner 8. § 29a wird wie folgt geändert:
Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in a) Absatz 1 Satz 2 entfällt;
seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies b) in Absatz 2 werden die Worte „den Pflichten"
gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzu- ersetzt durch die Worte „der Pflicht".
mutbare Härte bedeuten würde;".
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein- 9. In § 30 Abs. 1 wird das Zitat ,,(§ 27 Abs. 2 Satz 2)"
gefügt: ersetzt durch ,,(§ 27 Abs. 1 Satz 2)".
,, 10. wenn der Rechtsanwalt nicht die vor-
10. § 31 wird wie folgt geändert:
geschriebene Berufshaftpflichtversicherung
(§ 51) unterhält." a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen,
4. § 16 wird wie folgt geändert: nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohn-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: sitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat
(§ 27).";
,,(3) Ist der Rechtsanwalt wegen einer psychi-
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den Pflich-
oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ten" ersetzt durch die Worte „der Pflicht";
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2279
c) in Absatz 3 Satz 2 entfallen die Worte ,,, des § 29a sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines
Abs. 1 Satz 2". Auftrags im Einzelfall gerichtetet ist.
§43c
11 . § 34 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt Fachanwaltschaft
ersetzt; die Worte §§ 227a, b bleiben unberührt." ent-
11 (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse
fallen. und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat,
kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er an-
12. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fach-
a) In Absatz 1 Nr. 2 entfallen die Worte "seinen anwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeich-
Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu nungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuer-
nehmen und"; recht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Die
Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt
b) in Absatz 1 Nr. 3 entfällt das Zitat "§ 29a Abs. 1 werden.
Satz2";
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Ertei-
c) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
lung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der
,,5. wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechts-
ohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit anwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Aus-
worden ist;". schuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzu-
legenden Nachweise über den Erwerb der besonde-
13. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge- ren Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
hoben.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet
14. Die Überschrift vor§ 43 wird wie folgt geändert: für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt
dessen Mitglieder. Einern Ausschuß gehören minde-
Die nach den Worten Dritter Teil" folgende Über-
11
stens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder
schrift Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts"
11
mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 sind
wird ersetzt durch die Worte Die Rechte und Pflich-
11
entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwalts-
ten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammen- kammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
arbeit der Rechtsanwälte".
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-
15. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt: zeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenom-
"§43a men werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt-
Grundpflichten des Rechtsanwalts werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte ver-
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen einge- sagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden,
hen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene
Fortbildung unterlassen wird."
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm
in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 16. § 45 wird wie folgt gefaßt:
Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind ,,§45
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Versagung der Berufstätigkeit
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufs- (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
ausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist
insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die 1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,
bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des
herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder
andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Notariatsverweser bereits tätig geworden ist;
Anlaß gegeben haben. 2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariats-
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden verweser eine Urkunde aufgenommen hat und
Interessen vertreten. deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist
oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;
(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der
ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforder- 3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten
lichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind un- Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit
verzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzulei- denen er als Konkursverwalter, Vergleichsver-
ten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. walter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker,
Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-
war;
bilden.
§43b 4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb sei-
ner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit
Werbung im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätig-
sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt keit beendet ist.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt: gebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit
1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als diese nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der
Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwalten- Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person
den Vermögens befaßt war, als Konkursverwalter, des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftig-
Vergleichsverwalter, Nachlaßverwalter, Testa- keit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß
mentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des
Auftrags.
Funktion tätig zu werden;
2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg
Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt
werden. einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält
(quota litis), sind unzulässig.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für
die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonsti- (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
ger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung
verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsan- von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
wälte und Angehörigen anderer Berufe und auch inso- Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist
weit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den
befaßt war." Rahmen des § 52 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte hinausgehende Tätigkeit eines an-
deren Rechtsanwalts angemessen zu honorieren.
17. § 46 wird wie folgt gefaßt:
Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwort-
,,§46 lichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten
Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rech-
nung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen
(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Man-
dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnli- datserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte
chen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam
und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistun-
oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als gen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko
Rechtsanwalt tätig werden. entsprechenden angemessenen Verhältnis unterein-
(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: ander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim
Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht aus-
1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger
schließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähn-
lichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, (4) Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung
bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist; erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit
verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. Die
2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen
Abtretung von Gebührenforderungen oder die Über-
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis
tragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsan-
Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angele-
walt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn,
genheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war.
die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Ein-
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver- willigung des Mandanten eingeholt."
bundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte
und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit 20. § 50 wird wie folgt gefaßt:
einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war."
,,§50
18. § 49a wird wie folgt geändert: Handakten des Rechtsanwalts
a) Der bisherige Text des§ 49a wird Absatz 1. (1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von
Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
faltete Tätigkeit geben können.
,.(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrich-
tungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die
von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auf-
mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
aus wichtigem Grund ablehnen." jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufge-
fordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,
19. Nach§ 49a wird folgender§ 49b angefügt: und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
,,§49b nachgekommen ist.
Vergütung (3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Aus- die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
lagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundes- wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2281
ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der halb eines Versicherungsjahres verursachten
Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Schäden können auf den vierfachen Betrag der
Umständen unangemessen wäre. Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 die- (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
ser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme
Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätig- ist zulässig.
keit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat,
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer
nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechts-
zu verpflichten, der zuständigen Landesjustizver-
anwalt und seinem Auftraggeber und die Schrift-
waltung und der zuständigen Rechtsanwaltskam-
stücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
mer den Beginn und die, Beendigung oder Kündi-
erhalten hat.
gung des Versicherungsvertrages sowie jede
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Änderung des Versicherungsvertrages, die den
Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elek- vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-
tronischen Datenverarbeitung bedient." trächtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2
21. Nach§ 50 werden folgende§§ 51, 51 a eingefügt: des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
"§ 51 die Landesjustizverwaltung.
Berufshaftpflichtversicherung (8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufs-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Bun-
haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus
desrechtsanwaltskammer die Mindestversiche-
seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge-
rungssumme anders festzusetzen, wenn dies erfor-
fahren für Vermögensschäden abzuschließen und
derlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaft-
die Versicherung während der Dauer seiner Zulas-
lichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der
sung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei
Geschädigten sicherzustellen.
einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe § 51a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen genom-
men werden und sich auch auf solche Vermögens- (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem
schäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden
§ 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-
einzustehen hat. ursachten Schadens kann beschränkt werden:
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs- 1 . durch· schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für
privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen
zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart wer- Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn
den, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledi- insoweit Versicherungsschutz besteht.
gung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf
dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem
ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden
Versicherungsfall gelten. Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die per-
sönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch
(3) Von der Versicherung kann die Haftung aus- durch vorformulierte Vertragsbedingungen be-
geschlossen werden: schränkt werden auf einzelne Mitglieder einer
1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen
Pflichtverletzung, beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich
2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu
anderen Staaten eingerichtete oder unterhal- einer solchen Beschränkung darf keine anderen
tene Kanzleien oder Büros, Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber
unterschrieben sein."
3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Beratung und Beschäftigung
22. Der bisherige§ 51 wird§ 51 b.
mit außereuropäischem Recht,
4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des 23. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerich-
ten, "(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwalts-
5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch
kammer oder einem beauftragten Mitglied des
Personal, Angehörige oder Sozien des Rechts-
Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlan-
anwalts.
gen seine Handakten vorzulegen oder vor dem
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu er-
500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungs- scheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der
fall. Die Leistungen des Versicherers für alle inner- Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahr- 1. die allgemeinen Berufspflichten und Grund-
heitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner pflichten,
Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen a) Gewissenhaftigkeit,
einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er b) Wahrung der Unabhängigkeit,
sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das c) Verschwiegenheit,
Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen." d) Sachlichkeit,
e) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-
24. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b einge-
essen,
fügt:
f) Umgang mit fremden Vermögenswerten,
n§59a
g) Kanzleipflicht;
Berufliche Zusammenarbeit
2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern hang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeich-
einer Rechtsanwaltskammer und der Patentan- nung,
waltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevoll-
a) Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen
mächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten
weitere Fachanwaltsbezeichnungen verlie-
Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaft-
hen werden können,
lichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen
beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 b) Regelung der Voraussetzungen für die Verlei-
Satz 2 der Strafprozeßordnung und die Bestim- hung der Fachanwaltsbezeichnung und des
mungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme
stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich und des Widerrufs der Erlaubnis;
Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezo- 3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
gen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. hang mit der Werbung und Angaben über selbst
Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechts- benannte Interessenschwerpunkte;
anwälten, die zugleich Notar sind, nach den Be- 4. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
stimmungen und Anforderungen des notariellen hang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
Berufsrechts.
5. die besonderen Berufspflichten
(2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche
Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verant- a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
nehmung und Beendigung eines Auftrags,
wortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig
ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruf- b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von
lichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt. Beratungs- und Prozeßkostenhitfe,
(3) Eine Sozietät dürfen Rechtsanwälte auch bil- c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit
den: geringem Einkommen,
1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus d) bei der Führung der Handakten;
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder 6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-
anderen Staaten, die gemäß § 206 berechtigt richten und Behörden,
sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes a) Pflichten bei der Verwendung von zur Ein-
niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland sicht überlassenen Akten sowie der hieraus
unterhalten; erlangten Kenntnisse,
2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe- b) Pflichten bei Zustellungen,
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder ver-
eidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen c) Tragen der Berufstracht;
in der Ausbildung und den Befugnissen den 7. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-
Berufen nach der Patentanwaltsordnung, -dem barung und Abrechnung der anwaltlichen Ge-
Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts- bühren und bei deren Beitreibung;
prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben 8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der
und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuer- Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht,
bevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im das berufliche Verhalten gegenüber anderen
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die
bilden dürfen. Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die
(4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäfti-
und 3 entsprechend. gung von Rechtsanwälten und der Ausbildung
sowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter;
§59b
9. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-
Satzungskompetenz schreitenden Rechtsverkehr."
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und
Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsord- 25. § 89 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nung bestimmt. a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bei-
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor- trags'' eingefügt:
schriften dieses Gesetzes näher regeln: ,, , der Umlagen und Verwaltungsgebühren";
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2283
b) in Absatz 2 Nr. 6 wird das Semikolon durch einen 32. Nach § 191 werden folgende Überschrift und die
Punkt ersetzt; §§ 191 a bis 191 e eingefügt:
c) Absatz 2 Nr. 7 wird aufgehoben. „4. Die Satzungsversammlung
§ 191a
26. In § 94 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsan-
waltskammer" eingefügt: Einrichtung und Aufgabe
,,oder der Satzungsversammlung". (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine
Satzungsversammlung eingerichtet.
27. § 113 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung
,,§ 113 eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsan-
Ahndung einer Pflichtverletzung waltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen
Pflichten und nach Maßgabe des § 59b.
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft
gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Ge-
der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwalts- schäftsordnung.
gerichtliche Maßnahme verhängt.
(4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwalts-
eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder kammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskam-
eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist mern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der
eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverlet- Kammer nach Maßgabe des § 191 b zu wählenden
zung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in Mitglieder.
besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-
trauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung § 191b
der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beein- Wahl der stimmberechtigten
trächtigen. Mitglieder der Satzungsversammlung
(3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der
Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand." Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefan-
gene 1 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Sat-
28. Dem § 143 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: zungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der
„Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem
bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung die Wahl erfolgt.
§ 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß- (2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs-
ordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechts- versammlung werden von den Mitgliedern der Kam-
anwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung mer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in
ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl
ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahl-
Zustellung geladen worden ist." vorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsan-
waltskammer bei dem Bundesgerichtshof von minde-
29. Nach § 172 wird folgender§ 172a eingefügt: stens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Be-
,,§ 172a werber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Sozietät (3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69
Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. Schei-
Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zuge-
det ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsver-
lassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät
sammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammer-
eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechts-
mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die
anwälte umfassen."
Satzungsversammlung ein.
30. § 177 wird wie folgt geändert: § 191c
a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 8 aufge- Einberufung und Stimmrecht
hoben.
(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Prä-
b) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 werden sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich
die Nummern 2, 3, 4, 5 und 6. einberufen.
(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer
31. § 179 wird wie folgt geändert:
muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein
,,2. mindestens drei Vizepräsidenten,"; Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Sat-
zungsversammlung es schriftlich beantragen und
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sat-
,,(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vize- zungsversammlung behandelt werden soll. Für das
präsidenten bestimmen." weitere Verfahren gilt§ 189 entsprechend.
---------- - -
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 191d 37. § 226 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Leitung der Versammlung, Beschlußfassung ,,(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern
(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Ham-
Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vor- burg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
sitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag
Versammlung. zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht
zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei
(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen
wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder waren."
anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit 38. Die§§ 227a und 227b werden aufgehoben.
der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder ge-
faßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwe-
senden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied 39. § 8a Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11
hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Satz 5,
und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine § 21 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 4, § 29 Abs. 3
Vertretung findet nicht statt. Satz 4, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 5, Satz 6, § 36a
Abs. 3 Satz 1, §§ 37, 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2
(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung
Satz 1, Abs. 3 Satz 3, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzu-
Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, § 42 Abs. 1
halten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1,
zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der
§ 57 Abs. 3 Satz 1, Satz 3, Satz 4, Satz 8, § 66 Nr. 2,
Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.
§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1
(5) Die von der Satzungsversammlung gefaßten Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 74a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten Abs. 2 Satz 1, Satz 5, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, Satz 2,
Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2, § 89 Abs. 2 Nr. 5,
Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer § 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1,
bestimmten Presseorganen folgt. Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 93
Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
§ 191e Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 95 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
Prüfung von Beschlüssen Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, §§ 96, 97, 98
der Satzungsversammlung Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 99 Abs. 1, Abs. 2
durch die Aufsichtsbehörde Satz 1, Satz 2, Abs. 3, § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,
Abs. 4, § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an
Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 103 Abs. 1,
das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 3 Satz 2,
nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung
§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz,
oder Teile derselben aufhebt." § 108 Abs. 2, § 114 Abs. 1, Abs. 2, § 114a Abs. 3
Satz 1, § 115a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
33. § 192 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: § 115b Satz 1, § 116 Satz 1, § 117 Satz 1, §§ 117a,
„Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9 118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3
Abs. 3 und 4." Satz 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 118a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 118b, 119 Abs. 1, Abs. 2,
§§ 120, 120a, 121, 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
34. § 205a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
,,(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechts- Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Abs. 4, § 130
anwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches Satz 3, § 131 Abs. 1, §§ 132, 135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszi- Satz 2, § 137 Satz 1, Satz 2, § 138 Abs. 1, § 139
plinarverfahren schwebt, eine andere berufsgericht- Abs. 3, § 140 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3
liche Maßnahme oder bei AnwaJtsnotaren eine Diszi- Satz 3, §§ 141, 142, 143 Ab~. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 144,
plinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein 145 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 146 Abs. 1 Satz 1,
auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt Abs. 3 Satz 2, § 148 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
worden ist." Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 2,
§ 150 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 156 Abs. 1, § 157 Abs. 1
35. In § 207 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an- Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 158, 159a Abs. 1,
gefügt: Abs. 2, Abs. 3, § 159b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 163
Satz 2, §§ 195, 197 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, erster und
„Diese Bescheinigung ist der Landesjustizverwaltung zweiter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 197a Abs. 1 Satz 1,
jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 198 Abs. 2 Satz 1,
Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 203 Abs. 2, § 204
fallen die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 weg, ist Abs. 3, § 205 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 205a
die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider- Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6
rufen." Satz 1, § 209 Abs. 2 Satz 3, § 223 Abs. 3 Satz 1 ,
Satz 2, Abs. 4, § 227a Abs. 8, § 228 Abs. 1 Satz 1,
36. In§ 209 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Zitate,,§ 42a Satz 2 und die Überschriften der §§ 40, 41, 74a, 91 ,
Abs. 2" ersetzt durch ,, § 43c Abs. 1 Satz 2". 92,93,94,95,96,100,101,102,103,104,114, 115a,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2285
118, 118a, 118b, 121,123,131,139,144,196, 197a, 2. § 13 wird wie folgt geändert:
199, 204, 228 sowie die Überschriften des Fünften
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Teils, des Ersten Abschnitts des Fünften Teils, des
Sechsten Teils, des Siebenten Teils, der Nummer 3
des zweiten Abschnitts und der Nummern 1 und 2 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Dritten Abschnitts des Siebenten Teils, des zwei-
a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
ten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils,
werden wie folgt geändert: „8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die
Die Worte „Ehrengericht, Ehrengerichten, Ehrenge- mit dem Beruf des Patentanwalts, insbeson-
richts, Ehrengerichtshof, Ehrengerichtshofes, ehren- dere seiner Stellung als unabhängiges Organ
gerichtliche, ehrengerichtlichen, ehrengerichtliches, der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das
ehrengerichtlicher" werden ersetzt durch die Worte: Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
kann;".
,,Anwaltsgericht, Anwaltsgerichten, Anwaltsgerichts,
Anwaltsgerichtshof, Anwaltsgerichthofes, anwaltsge- b) Nummer 9 wird aufgehoben.
richtliche, anwaltsgerichtlichen, anwaltsgerichtliches, c) Die bisherigen Nummern 10, 11, 12, 13 werden die
anwaltsgerichtlicher." Nummern 9, 10, 11, 12.
40. § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 5
4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 3, § 28
bis 10" durch die Worte „Nummern 5 bis 9" ersetzt.
Abs. 3 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 3, §§ 37, 90 Abs. 1,
§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 2, §§ 142, 143 Abs. 1, § 163 Satz 2, § 203 Abs. 1, 5. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 223 Abs. 1 Satz 1, § 228 Abs. 2 sowie die Über-
,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen,
schrift des Fünften Teils und die Überschrift des
wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversiche-
zweiten Abschnitts des Fünften Teils werden wie folgt
rung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
geändert:
Deckungszusage vorliegt."
Die Worte „Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte" wer-
den ersetzt durch das Wort:
6. § 21 wird wie folgt geändert:
,,Anwaltsgerichtshof".
a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben.
41 . In § 107 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 169 b) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die
Abs. 1, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 176 Nummern 5 bis 11.
Abs. 2, § 185 Abs. 4, § 191 Abs. 1, § 206 Abs. 2 Satz 2,
c) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
§ 221 Satz 2, § 224 und in der Überschrift des § 163
werden jeweils ,, 11. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt,
a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte die mit seinem Beruf, insbesondere seiner
,,Das Bundesministerium", Stellung als unabhängiges Organ der
Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das
b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
,,das Bundesministerium", kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn
c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte eine unzumutbare Härte bedeuten würde;".
,,dem Bundesministerium", d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-
d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte fügt:
,,des Bundesministeriums"
,, 12. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschrie-
ersetzt. bene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45)
unterhält."
Artikel2 e) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,Absatzes 2
Änderung der Patentanwaltsordnung Nr. 7" durch die Worte „Absatzes 2 Nr. 6" ersetzt.
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 6 des 7. § 22 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie
,,§22
folgt geändert:
Widerruf der Zulassung
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: wegen Nichtbestellung
eines Zustellungsbevollmächtigten
,,(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts
hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-
erworben und danach die Prüfung über die erforder- rufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der
lichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und min- Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht
destens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste
gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentan- der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen
walt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzu- Zustellungsbevollmächtigten einen zustellungsbe-
rechnen." vollmächtigten bestellt hat."
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. § 23 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und
"(3) Ist der Patentanwalt wegen einer psychi- der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweig-
oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung stelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung
seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amts- von der Kanzleipflicht wird vermerkt."
gericht auf Antrag des Präsidenten des Patent-
12. Die Überschrift vor§ 39 wird wie folgt gefaßt:
amts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in
dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes "Dritter Teil
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Die Rechte und Pflichten
barkeit für das Verfahren bei Anordnung einer des Patentanwalts und die berufliche
Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Zusammenarbeit der Patentanwälte".
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein 13. Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b eingefügt:
Rechtsanwalt bestellt werden."
,,§39a
b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:
Grundpflichten des Patentanwalts
„Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 12 ist die Anordnung
(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen ein-
in der Regel zu treffen."
gehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefähr-
den.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
(2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm
"Kanzlei". in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.
Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind
b) Die Worte „seinen Wohnsitz nehmen und" werden
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
gestrichen.
bedürfen.
10. § 27 wird wie folgt neu gefaßt: (3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufs-
ausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist
"§27 insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die
Kanzleien in anderen Staaten bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche
herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht
Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß
entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen
gegeben haben.
Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Prä-
sident des Patentamts befreit einen solchen Patent- (4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden
anwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte Interessen vertreten.
und Parteien ohne Behinderung erreichbar ist. (5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm
(2) Der Präsident des Patentamts befreit einen anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen
Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich
anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf
sofern nicht überwiegende Interessen der Rechts- ein Anderkonto einzuzahlen.
pflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentan- (6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-
waltskammer ist vorher zu hören. bilden.
(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei §39b
und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie Werbung
deren Änderung dem Präsidenten des Deutschen Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit
Patentamts und der Patentanwaltskammer mitzu- sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt
teilen. sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines
(4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be- Auftrags im Einzelfall gerichtet ist."
freiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen
erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit 14. § 41 wird wie folgt gefaßt:
Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzu- ,,§41
stellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt
innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Versagung der Berufstätigkeit
Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Ent- (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:
scheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzu-
1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,
wenden."
Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffent-
lichen Dienstes bereits tätig geworden ist;
11. § 29 wird wie folgt geändert:
2. wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a
"Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen, Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits
nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die
angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26)." einen vergleichbaren technischen oder naturwis-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2287
senschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt be- ken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wich-
trifft, geschäftlich oder beruflich befaßt ist. tigem Grund ablehnen."
(2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben
Angelegenheit oder in einer solchen, die einen ver- 17. Nach § 43 wird folgender § 43a angefügt:
gleichbaren technischen oder naturwissenschaft- ,,§43a
lichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der
Vergütung
er bereits als Patentanwalt befaßt gewesen ist, außer-
halb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer son- (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
stigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg
geschäftlich oder beruflich tätig zu werden. der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
(Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für
einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält
die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger
(quota litis), sind unzulässig.
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
bundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte (2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung
einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
war." Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzu-
lässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätig-
15. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: keit eines anderen Patentanwalts angemessen zu
honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der
,,§41a
Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der
Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umstän-
(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, den Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer sol-
dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn- chen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer
lichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patent-
und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten, anwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten
Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner und die Honorare in einem den Leistungen der Verant-
Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden. wortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden
angemessenen Verhältnis untereinander teilen.
(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:
(3) Der Patentanwalt, der eine Gebührenforderung
1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständi- erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit
gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver- verpflichtet, wie der beauftragte Patentanwalt. Die
hältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb- Abtretung von Gebührenforderungen oder die Über-
lichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Ange- tragung ihrer Einziehung an einen nicht als Patent-
legenheit bereits tätig geworden ist oder in einer anwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei
solchen, die eine technische oder naturwissen- denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein
schaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen
ergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen und der Patentanwalt hat die ausdrückliche, schrift-
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befaßt ist; liche Einwilligung des Mandanten eingeholt."
es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse
oder die berufliche Tätigkeit ist beendet; 18. § 44 wird wie folgt gefaßt:
2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen ,,§44
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis
eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Handakten des Patentanwalts
Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt (1) Der Patentanwalt muß durch Anlegung von
mit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewe- Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-
sen ist oder mit einer solchen, die eine technische faltete Tätigkeit geben können.
oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für
das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für (2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die
Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftra-
den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es
ges aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
besteht ein gemeinsames Interesse.
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefor-
mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger dert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver- der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
bundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-
und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit gekommen ist.
einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt
ist." (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die
Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen
seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt
16. § 43 wird wie folgt geändert:
nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: einzelner Schriftstücke nach den Umständen un-
,,(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtun- angemessen wäre.
gen der Patentanwaltskammer für die Beratung von (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser
Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwir- Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Patentanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit amts und der Patentanwaltskammer den Beginn und
von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-
aber der Briefwechsel zwischen dem Patentanwalt vertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-
und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die vertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungs-
dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. schutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2
Patentanwalt zum Führen von Handakten der elektro- des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist der
nischen Datenverarbeitung bedient." Präsident des Deutschen Patentamts.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
19. Nach § 44 werden folgende§§ 45, 45a eingefügt: tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der
,,§45 Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssum-
me anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist,
Berufshaftpflichtversicherung
um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-
(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaft- nisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner sicherzustellen.
Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für
§45a
Vermögensschäden abzuschließen und die Versiche-
rung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzu- Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
erhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter- zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden
nehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungs- Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-
aufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Ver- ursachten Schadens kann beschränkt werden:
sicherungsbedingungen genommen werden und sich
auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Höhe der Mindestversicherungssumme;
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs- Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn
gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche pri- insoweit Versicherungsschutz besteht.
vatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem
Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden
daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persön-
eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem liche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch
Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm her- vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt wer-
angezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versiche- den auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das
rungsfall gelten. Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befug-
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausge- nisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die
schlossen werden: Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschrän-
kung darf keine anderen Erklärungen enthalten und
1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflicht-
muß vom Auftraggeber unterschrieben sein."
verletzung,
2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in ande- 20. Der bisherige § 45 wird § 45b.
ren Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanz-
leien oder Büros,
21. In § 46 Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat „ 1O bis 12" durch
3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusam- ,,9 bis 11 " ersetzt.
menhang mit der Beratung und Beschäftigung mit
außereuropäischem Recht, 22. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat „ 1O bis 12" durch
4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patent- .,9 bis 11 " ersetzt.
anwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch 23. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Personal, Angehörige oder Sozien des Patent- ,,(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
anwalts. Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskam-
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt mer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes
500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Auskunft zu geben, sowie auf Verfangen seine Hand-
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb akten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht,
können auf den vierfachen Betrag der Mindestver- wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Ver-
sicherungssumme begrenzt werden. pflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich
durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen
1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
zulässig. Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur
verpflichten, dem Präsidenten des Deutschen Patent- Auskunftsverweigerung hinzuweisen."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2289
24. Nach § 52 werden folgende§§ 52a und 52b eingefügt: 4. die besonderen Berufspflichten
,,§52a a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
Berufliche Zusammenarbeit nehmung und Beendigung eines Auftrags,
(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von
Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwalts- Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
kammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig- c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit
ten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern geringem Einkommen,
in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufs-
d) bei der Führung der Handakten;
ausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befug-
nisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, 5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-
die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestim- richten und Behörden,
mungen und Anforderungen des notariellen Berufs- a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht
rechts. überlassenen Akten sowie der hieraus erlang-
(2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche ten Kenntnisse,
Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwort-
b) Pflichten bei Zustellungen,
lich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für
das diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen c) Tragen der Berufstracht;
Tätigkeit bildet; § 27 bleibt unberührt. 6. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-
(3) Eine Sozietät dürfen Patentanwälte auch bilden: barung und Abrechnung der Vergütung und bei
deren Beitreibung;
1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ge- 7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der
mäß § 154a berechtigt sind, sich im Geltungs- Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das
bereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre berufliche Verhalten gegenüber anderen Mit-
Kanzlei im Ausland unterhalten; gliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten
bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflich-
2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
ten im Zusammenhang mit Ausbildung und
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-
Beschäftigung anderer Mitarbeiter;
ten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der
Ausbildung und den Befugnissen den Berufen 8. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem schreitenden Rechtsverkehr."
Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-
prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben 25. § 82 wird wie folgt geändert:
und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-
bevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Gel- a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „die" die
tungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden Worte „Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die" ein-
dürfen. gefügt.
(4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 b) In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Bei-
und 3 entsprechend. trags" die Worte ,, , der Umlagen und Verwaltungs-
gebühren" eingefügt.
§52b
c) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 10 auf-
Satzungskompetenz gehoben.
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und d) Die bisherigen Nummern 4, 5, 6, 7, 8, 9 werden die
Pflichten wird von der Versammlung der Kammer Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8.
durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor- 26. Nach § 82 wird folgender§ 82a eingefügt:
schriften dieses Gesetzes näher regeln:
,,§82a
1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grund-
pflichten, Prüfung von Beschlüssen
der Versammlung der Kammer
a) Gewissenhaftigkeit, durch die Aufsichtsbehörde
b) Wahrung der Unabhängigkeit, Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an
c) Verschwiegenheit, das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit
nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung
d) Sachlichkeit,
oder Teile derselben aufhebt."
e) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-
essen, 27. § 95 wird wie folgt gefaßt:
f) Umgang mit fremden Vermögenswerten, .,§95
g) Kanzleipflicht; Ahndung einer Pflichtverletzung
2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen- (1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft ge-
hang mit der Werbung; gen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in
3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen- der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufs-
hang mit der Versagung der Berufstätigkeit; gerichtliche Maßnahme verhängt.
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinn-
eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder gemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der§§ 5 bis 13,
eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist 14 Abs. 1 Nr. 12, 19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte,
eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die§§ 163,
wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in 165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote
besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver- nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Gel-
trauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung tungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die
der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
beeinträchtigen. (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu
verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit vertiert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patent-
nicht unterstand." anwaltskammer.
(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-
28. In § 125 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 an- mene muß binnen drei Monaten nach Aufnahme in die
gefügt: Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt
er dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf,
„Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu
bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung widerrufen.
§ 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patent- (4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-
anwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung mene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung
ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im
ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-
nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche glied der Patentanwaltskammer" zu verwenden."
Zustellung geladen worden ist."
30. Vor§ 155 wird eingefügt:
29. Der Neunte Teil wird wie folgt gefaßt: ,,Zehnter Teil
„Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des
Berufsangehörige aus anderen Staaten Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis".
§154a 31. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.
Niederlassung
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der 32. § 155 wird wie folgt geändert:
Europäischen Union, der seine berufliche Tätigkeit Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
unter einer der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
.,(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-
Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
Beschäftigungsverhältnissen (§ 41 a)."
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts 33. § 159 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Ab-
genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist be- satz 2.
rechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur
Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und 34. In§ 175 wird das Zitat.,§ 13 Abs. 3" durch .,§ 5 Abs. 2"
internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Gel- ersetzt.
tungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn
er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenom- 35. Nach§ 181 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
men ist. .,(5) § 32a gilt entsprechend."
§ 154b
Verfahren, berufliche Stellung 36. § 32a Abs. 3 Satz 1, § 60 Nr. 2, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 70
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 70a Abs. 4 Satz 1,
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patent- Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 95 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 96
anwaltskammer entscheidet der Präsident des Deut- Abs. 1, Abs. 2, §§ 98, 99 Satz 1, § 100 Abs. 1, Abs. 2,
schen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheini- § 102 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3
gung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter Halbsatz,
über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Abs. 4 Satz 1, § 102a Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 102b,
Diese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patent- 103 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 103a Satz 1,
amts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der §§ 104, 106, 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 1
Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, §§ 117,
die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu wider- 122 Abs. 1, § 123 Abs. 3, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 132
rufen. Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 138 Abs. 1, § 144a Abs. 1
(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1, §§ 148,
Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwalts- 150 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter
kammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 150a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2291
Abs. 3 Satz 2 sowie die Überschriften der §§ 96, 102, Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren
102a, 102b, 103, 106, 108, 144, 149 und die Über- Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zuge-
schriften des Sechsten Teils, des Siebenten Teils, des lassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden
Sechsten Abschnitts des Siebenten Teils und des Vorschriften vertreten lassen:
Zweiten Abschnitts des Achten Teils werden wie folgt
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in
geändert:
allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen
Die Worte "Ehrengerichtsbarkeit, ehrengerichtlichen, beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde
ehrengerichtliches, ehrengerichtliche, ehrengericht- nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
lich, Ehrengerichtliche" werden ersetzt durch die
Worte: 2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in
selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1
,,Berufsgerichtsbarkeit, berufsgerichtlichen, berufs- Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen
gerichtliches, berufsgerichtliche, berufsgerichtlich, Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor
Berufsgerichtliche." den Gerichten des höheren Rechtszuges,
3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des
37. § 102a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere
Das Wort „ehrengerichtlichen" wird ersetzt durch das Beschwerde nach§ 621e Abs. 2 vor dem Bundes-
Wort „berufsgerichtlichen". gerichtshof.
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Renten-
38. § 144a Abs. 3 wird wie folgt geändert: versicherungen sowie sonstige Körperschaften, An-
Das Wort „ehrengerichtliche" wird ersetzt durch das stalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
Wort „berufsgerichtliche". deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände
und ihre Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen
39. In § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 36 Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Abs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Nr. 7, § 74
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor
Satz 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 und einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
§ 142 Abs. 1 werden jeweils Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
anzuwenden.
,,Das Bundesministerium",
b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich
,,das Bundesministerium der Justiz",
selbst vertreten."
c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium'',
2. In § 78c Abs. 1 werden das Semikolon und die Worte
d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte ,,§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend" gestrichen.
,,des Bundesministeriums"
ersetzt. 3. Der bisherige § 121 Abs. 2 Satz 2 wird Absatz 3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.
Artikel3
4. In § 215 werden die Worte „bei dem Prozeßgericht
Änderung der Zivilprozeßordnung
zugelassenen" gestrichen.
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- 5. In § 271 Abs. 2 werden die Worte „bei dem Prozeß-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des gericht zugelassenen" gestrichen.
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566), wird wie
folgt geändert:
6. In § 520 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „daß er sich
vor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem
1. § 78 wird wie folgt gefaßt: Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
,,§78 muß" durch die Worte „daß er sich vor dem Be-
rufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem
Anwaltsprozeß
Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht
(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß"
durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zu- ersetzt.
gelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des
höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeß-
7. In § 573 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „so kann sie
gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-
durch einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem
ten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
Gericht zugelassen ist, von dem oder dessen Vorsit-
(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und zenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist"
Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen durch die Worte „so ist sie durch einen Rechtsanwalt
bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen abzugeben" ersetzt.
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel4 Artikel 7
Änderung Änderung der Verordnung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
§ 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in In § 7 der Verordnung zur Ausführung des Rechts-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten bereinig-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 ten Fassung wird das Wort „ehrengerichtlicher" ersetzt
S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch das Wort „anwaltsgerichtlicher".
1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
Artikel&
"Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5
sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu Änderung
einer solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes
Beweislast den Auftraggeber."
In § 7 Satz 1, Satz 2, § 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 3,
Abs. 2, Abs. 5 sowie die Überschriften der§§ 7, 8 und 9
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Ra-
,,(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der tes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März
Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütun- 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
gen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom
Gebühren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um 16. August 1990 (BGBI. 1S. 1453), das zuletzt durch Arti-
einen Verband oder Verein, so gilt dies auch für die kel 36 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,
Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungs- 2436) in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
gemäßen Aufgabenbereiches des Verbandes oder 27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666, 2436) geändert wor-
Vereins. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche den ist, werden jeweils
Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren
nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 derZivilpro- a) die Worte „Ehrengerichtsbarkeit" durch die Worte
zeßordnung verpflichten, daß er, wenn der Anspruch ,,Anwaltsgerichtsbarkeit",
des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Ver- b) die Worte „Ehrengerichts" durch die Worte „Anwalts-
gütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des gerichts",
Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen
c) die Worte „ehrengerichtliche" durch die Worte „an-
werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der waltsgerichtliche",
gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem
Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemes- d) die Worte „ehrengerichtlicher" durch die Worte "an-
senem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und waltsgerichtlicher",
Haftungsrisiko des Anwalts stehen." e) die Worte „ehrengerichtlichen" durch die Worte „an-
waltsgerichtlichen",
Artikels f) die Worte „Ehrengericht" durch die Worte „Anwalts-
gericht"
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
ersetzt.
In § 123 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), Artikel9
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. I S. 1406, 2103) geändert worden ist, werden Änderung der Patentanwalts-
die Worte "Ehrengerichts" und „Ehrengerichtshofes" ausbildungs- und -prüfungsverordnung
ersetzt durch die Worte „Anwaltsgerichts" und ,,Anwalts- In § 13 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
gerichtshofes". fungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), die zuletzt durch
Artikel6 Artikel 46 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,
Änderung der Bundesnotarordnung 2436) und die Verordnung vom 23. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2448) geändert worden ist, wird das Wort
In§ 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 5, § 110 ,,ehrengerichtlichen" ersetzt durch das Wort „berufs-
Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 11 0a Abs. 3 der Bundes- gerichtlichen".
notarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Artikel10
sung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist, werden jeweils Änderung des Gesetzes
über die Zuständigkeit der Gerichte
a) die Worte „ehrengerichtliches" durch die Worte
bei Änderung der Gerichtseinteilung
"anwaltsgerichtliches",
b) die Worte „ehrengerichtlichen" durch die Worte "an- Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
waltsgerichtlichen", Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 300-4,
c) die Worte „Ehrengericht" durch die Worte „Anwalts- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
gericht" Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1
ersetzt. S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2293
,.§8 23. April 1992 (BGBI. 1 S. 938) geändert worden ist, wird
Für einen bei der Änderung eines Oberlandesgerichts- wie folgt gefaßt:
bezirks oder bei der Aufhebung eines Oberlandesgerichts ,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
anhängigen Rechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevoll- Warenzeichenstreitsachen Berufung eingelegt, so können
mächtigten bestellte Rechtsanwalt, der nicht mehr bei sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von
dem für den Rechtsstreit zuständigen Oberlandesgericht Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
zugelassen ist, befugt, die Vertretung fortzuführen, landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
solange er bei einem anderen Oberlandesgericht zugelas- eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde."
sen ist."
Artikel15
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
Änderung des Gesetzes zur Regelung gegen den unlauteren Wettbewerb
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 27 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
§ 14 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge- bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
meinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
(BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset- zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1
zes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
ist, wird wie folgt geändert:
,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Wett-
bewerbsstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich
1. Absatz 3 wird aufgehoben. die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
2. Absatz 4 wird Absatz 3. Die Worte „nach Absatz 3" zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
werden gestrichen. nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel 12 Artikel 16
Änderung des Patentgesetzes Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 143 Abs. 3 des Patentgesetzes in der Fassung der § 105 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Sep-
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 tember 1965 (BGBI. 1S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2
S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739) geändert
23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird worden ist, wird wie folgt gefaßt:
wie folgt gefaßt:
,.(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht
.,(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für für Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte
Patentstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zuge-
Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts- lassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 1
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zuständig wäre."
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel17
Änderung des Gesetzes betreffend
Artikel13 das Urheberrecht an Mustern und Modellen
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Mustern und Modellen in der im Bundesgesetzblatt
§ 27 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist,
23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird wird wie folgt gefaßt:
wie folgt gefaßt:
,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so
Gebrauchsmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch
können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober- landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde."
eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel 18
Artikel 14
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Änderung des Warenzeichengesetzes
§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes vom
§ 32 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fas- 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), das zuletzt durch
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 Artikel 72 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,
S. 1, 29), das zuletzt durch § 47 des Gesetzes vom 2436) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
"(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Sor- (3) Die Rechtsanwaltskammern bestehen nach den
tenschutzstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung fort; die
die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts- Mitglieder der Vorstände, der Präsidien und der Abteilun-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht gen bleiben für die Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. § 69
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.
nach Absatz 2 gehören würde."
(4) Die Berufsgerichte für Rechtsanwälte und die Be-
rufsgerichtshöfe für Rechtsanwälte bestehen als Anwalts-
Artikel 19 gerichte und Anwaltsgerichtshöfe fort; ihre anwaltlichen
und richterlichen Mitglieder bleiben für die Dauer ihrer
Änderung des Gesetzes Ernennung im Amt.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Berufs-
§ 89 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- gerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung Rechtsanwaltskammern wird durch die Aufhebung des
vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Rechtsanwaltsgesetzes nicht berührt.
§ 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. April 1994
(BGBI. 1S. 918) geändert worden ist, wird aufgehoben. (6) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind
§ 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2 der Bundes-
Artikel20 rechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.
Änderung des Gesetzes zur Ausführung (7) Die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt.
§ 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Ab- (8) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen
kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus- auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren
landsschulden, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die fachlichen Voraus-
Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten setzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllen.
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2839) geändert
(9) Nach der Anordnung über die Tätigkeit in der Bun-
worden ist, wird wie folgt geändert:
desrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in
der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Juni
1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 664) bestehende Rechte, insbeson-
„Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht dere die Befugnis, eine Niederlassung zu unterhalten,
auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei erlöschen am letzten Tag des auf die Verkündung dieses
dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne Gesetzes folgenden Jahres.
eine Zuweisung nach Absatz 3 zuständig wäre."
(10) Genehmigungen zur Eröffnung eines Büros nach
der Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen
2. Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird
Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte
Satz 2.
vom 17. April 1990 (GBI. 1Nr. 25 S. 241) erlöschen am letz-
Artikel21 ten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgen-
den Jahres.
Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
(11) Das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach
(1) Das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992
(GBI. 1Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sach- (BGBI. 1 S. 369) und die Verordnung über Fachanwalts-
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom bezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt, wird 23. Februar 1992 (BGBI. 1S. 379) werden aufgehoben. Bis
aufgehoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sach- zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berech-
gebiet A Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch- tigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, durch
stabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 Berufssatzung sind die Bestimmungen des Gesetzes
(BGBI. 1990 II S. 885, 938) ist nicht mehr anzuwenden. über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechts-
Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab- anwaltsordnung weiter anzuwenden.
schnitt I Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesrechts- (12) Der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung ist
anwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, binnen eines Jahres nachzuweisen von bei Inkrafttreten
Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten dieses Gesetzes
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes a) zugelassenen Rechtsanwälten der Landesjustizver-
vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278), in den Ländern waltung und der Rechtsanwaltskammer,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft. § 65 Nr. 3 ist bis b) zugelassenen Patentanwälten dem Präsidenten des
zum 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden. Deutschen Patentamts und der Patentanwalts-
kammer.
(2) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September
1990 zugelassene Rechtsanwälte sind nach der Bundes- (13) In einem Berufungsverfahren, das vor dem 1. Ja-
rechtsanwaltsordnung zugelassen; Zulassungen bei Ge- nuar 1995 vor der Zivilkammer eines Landgerichts
richten wirken fort. Das Gesetz zur Prüfung von Rechts- der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
anwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen anhängig war,
ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 bleibt unberührt. bleibt der Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2295
Artikel22 (2) Artikel 1 Nr. 5, 11 und 38 sowie die Artikel 3 und 10
bis 20 treten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Inkrafttreten Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-P1alz, Saarland und
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Schleswig-Holstein am 1. Januar 2000 in Kraft. In den
Kraft. übrigen Ländern treten sie am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth e u sser-Sch narren berge r
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 31. August 1994
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des 3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Anlage
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) verordnet das (zu§ 5)
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen Grundbetrag
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- (Monatsbeträge in DM)
ministerium der Finanzen: im 1. und 2. Semester 2428
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett 2585
Artikel 1
im 3. und 4. Semester 2761
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
im 5. und 6. Semester
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
15. Juni 1993 (BGBI. 1S. 923), wird wie folgt geändert:
des ersten Abschnitts der pharma-
zeutischen Prüfung 2761
1 . § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
"Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts- lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind des ersten Abschnitts der pharma-
161 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti- zeutischen Prüfung 3011
gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach im 7. und 8. Semester 3211
Satz 1 um je 145 Deutsche Mark." ab dem 9. Semester 3294".
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
,,(3) Bei der Festsetzung der Familienzuschläge nach Soweit sich durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 in Arti-
Absatz 2 findet § 40 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 des kel 1 Nr. 2 gegenüber der bisherigen Fassung dieser Vor-
Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung. schrift eine Verringerung des Familienzuschlages ergibt,
wird die Herabsetzung nur vorgenommen, wenn das maß-
Ist § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes anzu-
gebende Ereignis nach Ablauf des zweiten auf die Verkün-
wenden, erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Fami-
dung dieser Verordnung folgenden Monats eintritt.
lienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe der auf volle
Deutsche Mark abgerundeten Hälfte. Das gleiche gilt,
Artikel3
wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993
Dienst steht." in Kraft.
Bonn, den 31. August 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe