2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen
und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen
(Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz - MitbestBeiG)
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: rechtlich mit dem tatsächlichen Wert des eingebrachten
Betriebsvermögens angesetzt werden.
§1
(2) § 1 gilt ferner nicht, wenn die im Zeitpunkt des Vor-
Führt eine in § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über gangs auf das Unternehmen angewandten Vorschriften
steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmens- über die Vertretung der Arbeitnehmer in dessen Organen
form vom 6. September 1976 (BGBI. 1S. 2641 ), das zuletzt eine Mindestzahl von Arbeitnehmern dieses Unterneh-
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 mens voraussetzen und die nach diesen Vorschriften
(BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, bezeichnete Ein- berechnete Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens auf
bringung von Anteilen oder eine in § 20 Abs. 8 des weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl
genannten Gesetzes bezeichnete Einbringung von Betrie- sinkt.
ben oder Teilbetrieben dazu, daß ein an dem Vorgang
beteiligtes oder ein an ihm nicht beteiligtes Unternehmen §3
die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang be-
stehende Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Soweit nach § 1 die Konzernzugehörigkeit eines Unter-
Unternehmens nicht mehr erfüllt, so gilt der Vorgang als nehmens oder die Unternehmenszugehörigkeit eines
nicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen für Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die im Zeit-
die weitere Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs punkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen,
angewandten Vorschriften über die Vertretung der Arbeit- Betrieb oder Teilbetrieb bestehenden tatsächlichen Ver-
nehmer in Organen des Unternehmens geht. hältnisse maßgebend.
§2 §4
(1) § 1 gilt nicht, wenn das eingebrachte Betriebsver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
mögen oder die an seine Stelle tretenden Anteile steuer- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2229
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1994
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994- BBVAnpG 94)
Vom 24. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-
das folgende Gesetz beschlossen: sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in
Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-
Artikel 1 gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise
festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennig-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes beträge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehalts-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- sätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschieds-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt betrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt wer-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August den, der in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach
1994 (BGBI. 1S. 2186), wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet
worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen meh-
Die Anlagen IV bis Vli, VIII und IX werden durch die An- rere der Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge
lagen 1 bis 3i, 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt. zwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entspre-
chend zu verfahren.
§2
Artikel 2
Versorgungsbezüge
Anpassung von Bezügen
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
§1 bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die
Fortgeltende landesrechtliche Vorschriften
Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des
(1) Um 2 vom Hundert werden erhöht die Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 die-
ses Gesetzes.
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- erhöhten Sätze.
ordnungen der Länder, (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
. 2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Num- Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-
mern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen
sind, Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und
Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu- (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte des Bundesbesoldungsgesetzes um den in § 1 Abs. 1
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort- genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der
geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul- Sätze des Ortszuschlages in der Anlage V des Bundes-
lehrer, besoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über- Gesetzes.
leitungsvorschriften oder Regelungen über künftig (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
wegfallende Ämter. bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen,
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Verein- wird die Grundvergütung um den in § 1 Abs. 1 genannten
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Vomhundertsatz erhöht.
Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehalts- (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
sätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungs-
Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden gesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze
diese in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Ab- der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundes-
satz 1 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über besoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses
Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder ent- Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen
sprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,
Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts- werden diese um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhun-
sätze). dertsatz erhöht.
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und (6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten bezügen eine Zulage nach den Nummern 8, 8a, 8b, 9, 10,
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
12 oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol- Artikel 5
dungsordnungen A und Boder nach Nummer 2b der Vor-
Änderung
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder
nach Nummer 1a der Vorbemerkungen zu der Bundes- der Erschwemiszulagenverordnung
besoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung der
zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 519),
in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes die zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 17 des Gesetzes vom
Sätze in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. 27. Dezember 1993 {BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geän-
dert:
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
zuschlag nach dem Bund~besoldungsgesetz nicht
zugrunde liegt, werden um 1,9 vom Hundert ab 1. Oktober 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag „4,40 Deutsche
1994 erhöht, wenn sich die Versorgung aus den Besol- Mark" durch den Betrag „4,49 Deutsche Mark" ersetzt.
dungsgruppen A 1 bis A 8 berechnet. Entsprechendes gilt
für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt 2. In§ 19a wird der Betrag „2,09 Deutsche Mark" durch
sind und die nicht mehr als 3 036,67 Deutsche Mark den Betrag „2, 14 Deutsche Mark" ersetzt.
betragen. Für Hinterbliebene ist der anteilige Betrag
zugrunde zu legen. In den übrigen Fällen erfolgt die
- Erhöhung ab 1. Januar 1995. Entsprechendes gilt für den Artikel&
Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes
Änderung
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
der Verordnung über die Gewährung
28. Mai 1990 {BGBI. 1S. 967).
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-
machung vom 13. März 1992 {BGBI. 1S. 528), die zuletzt
pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um
durch Artikel 6 Abs. 16 des Gesetzes vom 27. Dezember
den Betrag von 78,65 Deutsche Mark, wenn ihren Versor-
1993 {BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
gungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung
geändert:
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besol-
dungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.
1. In Absatz 1 wird der Betrag „ 16,09 Deutsche Mark"
durch den Betrag "16,42 Deutsche Mark", der Betrag
.,19,02 Deutsche Mark" durch den Betrag„19,40 Deut-
sche Mark", der Betrag „26, 11 Deutsche Mark" durch
Artikel 3
den Betrag „26,63 Deutsche Mark" und der Betrag
Weitere Änderung .,35,98 Deutsche Mark" durch den Betrag „36,71 Deut-
des Bundesbesoldungsgesetzes sche Mark" ersetzt.
Das Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch
2. In Absatz 3 werden der Betrag „24,30 Deutsche Mark"
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
durch den Betrag „24,79 Deutsche Mark", der Betrag
.,30,10 Deutsche Mark" durch den Betrag „30,71 Deut-
Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert: sche Mark", der Betrag „35, 75 Deutsche Mark" durch
In der Besoldungsgruppe A 6 wird die Fußnote 4 wie folgt den Betrag „36,47 Deutsche Mark" und die Beträge
neu gefaßt: „41, 75 Deutsche Mark" jeweils durch den Betrag
,,42,59 Deutsche Mark" ersetzt.
,, 4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justiz-
dienstes, des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung, des mittleren
Zolldienstes und des Lebensmittelkontrolldienstes."
Artikel 7
Änderung der
Artikel 4 Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Jährliche Sonderzuwendung Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 {BGBI. 1
Bei der Anwendung des Gesetzes über die Gewährung S. 778, 1035), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2186), wird wie folgt geändert:
Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 {BGBI. 1
S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
1. § 2 Abs. 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 226), werden in den
Kalenderjahren 1994, 1995 und 1996 die für den Monat .,Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erst-
Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde gelegt. Die maligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet
bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgeben- werden, betragen die Dienstbezüge {§ 1 Abs. 2 Bun-
den Höchstgrenzen werden im Monat Dezember bei der desbesoldungsgesetz)
Gewährung der Zuwendung nicht verdoppelt, sondern - ab 1. Oktober 1994 82 vom Hundert,
um den nach Satz 1 zugrunde gelegten Betrag erhöht. Die
- ab 1. Oktober 1995 84 vom Hundert
im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maß-
gebenden persönlichen Verhältnisse sind zu berück- der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienst-
sichtigen. bezüge;".
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2231
2. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 9
„Abweichend von § 2 Abs. 1 sind bei der Bemessung Übergangs- und Schlußvorschriften
des Grundbetrages
- im Kalenderjahr 1994 80 vom Hundert,
§1
- im Kalenderjahr 1995 82 vom Hundert
Neufassungen
der für das bisherige Bundesgebiet im Dezember 1993
geltenden Dienstbezüge zugrunde zu legen." Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der in
3. In § 14 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 1994" diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der Fassung,
durch das Datum ~31. Dezember 1996" ersetzt. die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Geset-
zes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 8
Änderung §2
der Bundeslaufbahnverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863), Die auf den Artikeln 5, 6, 7 und 8 beruhenden Teile der
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
12. Mai 1993 (BGBI. 1S. 701 ), wird wie folgt geändert: der jeweils einschlägigen Ennächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
§ 33a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, §3
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
Inkrafttreten
nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
erwerbender Befähigung erfüllen kann. Diesem können
Ämter der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Bundes- (2) Soweit Bezüge der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16,
besoldungsordnung A zugeordnet sein. Abweichend von der Besoldungsordnungen B, C und R oder entsprechen-
Satz 2 kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der der Besoldungsgruppen fortgeltender landesrechtlicher
Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A Vorschriften geregelt werden, treten Artikel 1, Artikel 2
umfassen, wenn der Bundespersonalausschuß auf Antrag §§ 1 und 2 und Artikel 6, soweit die Anlagen IV bis Vli
der obersten Dienstbehörde wegen der besonderen Eig- und IX des Bundesbesoldungsgesetzes durch die An-
nung des Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein lagen 1 bis 3i und 5 dieses Gesetzes ersetzt werden,
Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungs- sowie die Artikel 4 und 5 abweichend von Absatz 1 am
ordnung A entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat." 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt. ·
Das vorstehende Gesetz wird hiennit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuachlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
A 1 1465,47 1 516,18 1 566,89 1 617,60 1 668,31 1 719,02 1769,73
A 2 1 591,96 1 642,29 1 692,62 1 742,95 1 793,28 1 843,61 1 893,94
A 3 1 693,35 1 746,90 1 800,45 1 854,00 1 907,55 1 961,10 2 014,65
A 4 II 1750,90 1 813,94 1 876,98 1 940,02 2 003,06 2 066,10 2129,14
A 5 1 n1,86 1 838,50 1 905,14 1 971,78 2 038,42 2105,06 2171,70
A 6 1 833,61 1 905,02 1976,43 2047,84 2119,25 2190,66 2262,07
A 7 1 951,09 2 023,29 2 095,49 2167,69 2 239,89 2 312,09 2 384,29
A 8 2039,47 2125,83 2212,19 2 298,55 2 384,91 2 471,27 2557,63
A 9 2190,97 2 272,49 2 357,45 2443,07 2 530,29 2 625,33 2720,37
A10 lc 2 399,10 2 517,19 2635,28 2753,37 2 871,46 2 989,55 3107,64
A 11 2795,00 2 916,00 3037,00 3158,00 3 279,00 3400,00 3 521,00
A12 3 044,45 3188,71 3332,97 34n,23 3 621,49 3 765,75 3 910,01
A13 3449,14 3 604,92 3 760,70 3 916,48 4 072,26 4 228,04 4383,82
A14 lb 3550,25 3 752,26 3954,27 4156,28 4 358,29 4560,30 4 762,31
A15 4002,87 4224,97 4447,07 4 669,17 4 891,27 5113,37 5 335,47
A16 4449,05 4 705,92 4962,79 5 219,66 5 476,53 5 733,40 5990,27
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszulchlag
g,uppe Tariftdaaee
B 1
lb 7112,27
B 2 8435,21
B 3 8 825,16
B 4 9 411,74
B 5 10084,68
B 6 la 10720,19
B 7 11 338,36
B 8 11 982,69
B 9 12 782,71
B 10 15 267,00
B 11 16 668,07
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuac:hlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 1 2 1 3 -1 4 1 5 1 6 1 7
C 1 3449,14 3604,92 3 760,70 3 916,48 4 072,26 4 228,04 4 383,82
C 2 lb 3458,85 3 707,11 3955,37 4203,63 4 451,89 4 700,15 4 948,41
C 3 3 908,71 4189,81 4 470,91 4 752,01 5 033,11 5 314,21 5 595,31
C 4 la 5 062,04 5 344,61 5 627,18 5 909,75 6192,32 6 474,89 6 757,46
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2233
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 820,44
1 944,27
2 068,20
2192,18
2 238,34 2 304,98
2 333,48 2 404,89 2 476,30
2 456,49 2 528,69 2 600,89 2 673,09 2 745,29
2 643,99 2 730,35 2 816,71 2 903,07 2 989,43 3 075,79
2 815,41 2 910,45 3 005,49 3100,53 3195,57 3 290,61
3 225,73 3 343,82 3 461,91 3580,00 3698,09 3 816,18
3642,00 3 763,00 3884,00 4005,00 4126,00 4 247,00 4 368,00
4054,27 4198,53 4 342,79 4487,05 4 631,31 4 n5,57 4 919,83
4 539,60 4 695,38 4 851,16 5006,94 5162,72 5 318,50 5 474,28
4 964,32 5166,33 5 368,34 5 570,35. 5n2,36 5 974,37 6176,38
5 557,57 5n9,67 6001,n 6 223,87 6445,97 6 668,07 6 890,17 7112,27
6 247,14 6 504,01 6760,88 7 017,75 7274,62 7 531,49 7 788,36 8045,23
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 539,60 4695,38 4 851,16 5 006,94 5162,72 5 318,50 5 474,28
5196,67 5 444,93 5 693,19 5 941,45 6189,71 6437,97 6 686,23 6 934,49
5 876,41 6 157,51 6 438,61 6 719,71 7 000,81 7 281,91 7 563,01 7 844,11
7 040,03 7 322,60 7 605,17 7 887,74 8170,31 8 452,88 8735,45 9 018,02
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensaher
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb
4468,44 4 785,76 5103,08 5420,40 5 737,72 6055,04 6372,36 6689,68 7 007,00 7 324,32
R 2 5 228,01 5 545,33 5 862,65 6179,97 6497,29 6 814,61 7131,93 7 449,25 7766,57 8083,89
R 3 8 825,16
R 4 9411,74
R 5 10 084,68
R 6 la 10720,19
R 7 11 338,36
R 8 11 982,69
R 9 12 782,71
R 10 15 975,21
Anlage 2 Gültig ab 1. Oktober 1994, für die ·
(Anlage V des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende SMe3
Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 087,36 1 260,82 1 409,24
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 917,28 1 090,74 1 239,16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 815,20 988,66 1137,08
II A 1 bis A 8 767,93 933,11 1 081,53
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 148,42 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berOckslchtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 5 um je 1O DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch
im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-
schiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 652,16 DM
Tarifklasse II 614,35 DM.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2235
Gültig ab 1. Oktober 1994. für die Anlage3a
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Via des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
SMe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 479 1748 2017 2286 2 555 2824 3093 3362 3631 3900 4169 4438
A 9 .......... 1739 2028 2 317 2606 2895 3184 3473 3762 4051 4340 4629 4 918
A 10 .......... 1 967 2267 2567 2867 3167 3467 3767 4067 4367 4667 4967 5267
A 11 .......... 2145 2459 2773 3087 3401 3 715 4029 4343 4657 4 971 5285 5599
A 12 .......... 2387 2720 3053 3386 3 719 4052 4385 4 718 5 051 5384 5 717 6050
A 13 .......... 2625 2 971 3317 3663 4009 4355 4 701 5047 5393 5739 6085 6431
A 14 .......... 2868 3226 3584 3942 4300 4658 5016 5374 5 732 6090 6448 6806
A 15 .......... 3203 3590 3977 4364 4 751 5138 5525 5 912 6299 6686 7073 7460
A 16bisB2 .... 3390 3797 4204 4 611 5018 5425 5832 6239 6646 7053 7460 7867
B 3 und 84 .... 3390 3 817 4244 4671 5098 5525 5952 6379 6806 7233 7660 8087
B 5 bis B 7 .... 3740 4 213 4686 5159 5632 6105 6578 7 051 7524 7997 8470 8943
B 8 und höher .. 4012 4547 5082 5617 6152 6687 7222 7757 8292 8827 9362 9897
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 3b
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage VI b des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 257 1 486 1 715 1 944 2173 2402 2631 2860 3089 3 318 3547 3776
A 9 .......... 1478 1 724 1 970 2 216 2462 2708 2954 3200 3446 3692 3938 4184
A 10 .......... 1672 1 927 2182 2437 2692 2947 3202 3457 3 712 3967 4222 4477
A 11 .......... 1 823 2090 2357 2624 2 891 3158 3425 3692 3959 4226 4493 4 760
A 12 . ·......... 2029 2 312 2595 2878 3161 3444 3727 4010 4293 4576 4859 5142
A 13 .......... 2 231 2 525 2819 3113 3407 3 701 3995 4289 4583 4877 5 171 5465
A 14 .......... 2438 2742 3046 3350 3654 3958 4262 4566 4870 5174 5478 5 782
A 15 .......... 2723 3052 3381 3 710 4039 4368 4697 5026 5355 5684 6 013 6 342
A 16bisB2 .... 2882 3228 3574 3920 4266 4612 4958 5304 5650 5996 6342 6688
B 3 und B4 .... 2882 3245 3608 3971 4334 4697 5060 5423 5786 6149 6512 6875
B 5bisB7 .... 3179 3 581 3983 4385 4 787 5189 5591 5993 6395 6797 7199 7601
B 8 und höher .. 3410 3865 4320 4 775 5230 5685 6140 6595 7050 7 505 7960 8415
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 3c Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
{Anlage Vlc des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1bisA8 .... 1 035 1 223 1 411 1599 1787 1 975 2163 2 351 2539 2 727 2 915 3103
A 9 .......... 1 217 1 419 1 621 1823 2025 2227 2429 2631 2833 3035 3237 3439
A 10 .......... 1 3n 1 587 1 797 2007 2 217 2427 2637 2847 3057 3267 3477 3687
A 11 .......... 1 501 1 721 1 941 2161 2381 2601 2821 3041 3261 3481 3 701 3921
A 12 .......... 1 671 1 904 2137 2370 2603 2836 3069 3302 3535 3768 4001 4234
A 13 .......... 1838 2080 2322 2564 2806 3048 3290 3532 3TT4 4016 4258 4500
A 14 .......... 2008 2259 2 510 2 761 3012 3263 3514 3765 4016 4267 4 518 4 769
A 15 .......... 2242 2 513 2784 3055 3326 3597 3868 4139 4410 4681 4952 5223
A 16bisB2 .... 2373 2658 2943 3228 3513 3798 4083 4368 4653 4938 5223 5508
B 3undB4 .... 2373 2672 2 971 3270 3569 3868 4167 4466 4 765 5064 5363 5662
B 5bisB7 .... 2 618 2949 3280 3 611 3942 4273 4604 4935 5266 5 597 5928 6259
B 8 und höher .. 2808 3183 3558 3933 4308 4683 5058 5433 5808 6183 6558 6933
Anlage 3d Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage Vld des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 725 857 989 1121 1253 1385 1 517 1 649 1781 1 913 2045 2177
A 9 .......... 852 993 1134 1 275 1 416 1 557 1698 1 839 1 980 2121 2262 2403
A 10 .......... 964 1 111 1 258 1 405 1 552 1 699 1846 1 993 2140 2287 2434 2 581
A 11 .......... 1 051 1 205 1359 1 513 1667 1 821 1975 2129 2283 2437 2 591 2745
A 12 .......... 1170 1 333 1496 1 659 1822 1985 2148 2 311 2474 2637 2800 2963
A13 .......... 1 287 1 456 1625 1794 1963 2132 2301 2470 2639 2808 29n 3146
A 14 .......... 1 406 1 582 1 758 1 934 2110 2286 2462 2638 2814 2990 3166 3342
A 15 .......... 1 569 1 759 1949 2139 2329 2 519 2709 2899 3089 3279 3469 3659
A 16bisB2 .... 1661 1 861 2061 2 261 2461 2661 2861 3061 3261 3461 3661 3 861
B 3undB4 .... 1 661 1 870 2079 2288 2497 2706 2915 3124 3333 3542 3751 3960
B 5bisB7 .... 1 833 2065 2297 2529 2 761 2993 3225 3457 3689 3921 4153 4385
B 8 und höher .. 1966 2229 2492 2755 3018 3281 3544 3807 4070 4333 4596 4859
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2237
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 3e
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Vle des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 880 1040 1200 1 360 1520 1680 1840 2000 2160 2320 2480 2640
A 9 .......... 1 034 1206 1378 1550 1722 1894 2066 2238 2410 2582 2754 2926
A 10 .......... 1170 1349 1 528 1707 1886 2065 2244 2423 2602 2 781 2960 3139
A 11 .......... 1276 1463 1 650 1837 2024 2 211 2 398 2585 2772 2959 3146 3333
A 12 .......... 1 420 1618 1 816 2014 2212 2410 2608 2806 3004 3202 3400 3598
A 13 .......... 1 561 1767 1 973 2179 2385 2 591 2797 3003 3209 3415 3621 3827
A 14 .......... 1707 1920 2133 2346 2559 2772 2985 3198 3411 3624 3837 4050
A 15 .......... 1906 2136 2366 2596 2826 3056 3286 3516 3746 3976 4206 4436
A 16bis82 .... 2017 2259 2501 2743 2985 3227 3469 3 711 3953 4195 4437 4679
B 3 und 84 .... 2017 2 271 2525 2779 3033 3287 3 541 3795 4049 4303 4557 4 811
B 5bis 87 .... 2225 2506 2787 3068 3349 3630 3 911 4192 4473 4 754 5035 5 316
B 8undhöher .. 2387 2706 3025 3344 3663 3982 4 301 4620 4939 5258 5577 5896
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 3f
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Vif des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1640 1 917 2194 2471 2748 3025 3302 3579 3856 4133 4410 4687
A 9 .......... 1920 2217 2 514 2 811 3108 3405 3702 3999 4296 4593 4890 5187
A 10 .......... 2172 2480 2788 3096 3404 3 712 4020 4328 4636 4944 5252 5560
A 11 .......... 2371 2695 3019 3343 3667 3991 4 315 4639 4963 5287 5 611 5935
A 12 .......... 2636 2978 3320 3662 4004 4346 4688 5030 5372 5 714 6056 6398
A 13 .........• 2899 3256 3613 3970 4327 4684 5041 5398 5755 6112 6469 6826
A 14 .........• 3166 3535 3904 4273 4642 5 011 5380 5749 6118 6487 6856 7225
A 15 .......... 3539 3940 4341 4742 5143 5544 5945 6346 6747 7148 7549 7 950
A 16bis82 .... 3759 4180 4 601 5022 5443 5864 6285 6706 7127 7548 7969 8390
B 3und 84 .... 3766 4209 4652 5095 5538 5 981 6424 6867 7 310 7753 8196 8639
B 5bis87 .... 4198 4685 5172 5659 6146 6633 7120 7607 8094 8 581 9068
B 8 und höher .. 4535 5086 5637 6188 6739 7290 7 841 8392 8943 9494
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 3g Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage Vlg des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1bisA8 .... 1406 1 641 1 876 2 111 2346 2 581 2 816 3051 3286 3521 3756 3991
A 9 .......... 1 645 1 897 2149 2401 2653 2905 3157 3409 3661 3913 4165 4417
A 10 .......... 1 862 2125 2388 2651 2914 31n 3440 3703 3966 4229 4492 4 755
A 11 .......... 2034 2 310 2586 2862 3138 3414 3690 3966 4242 4518 4 794 5070
A 12 .......... 2263 2 553 2843 3133 3423 3 713 4003 4293 4583 4873 5163 5453
A 13 .......... 2 491 2794 3097 3400 3703 4006 4309 4612 4915 5218 5 521 5824
A 14 .......... 2 717 3030 3343 3656 3969 4282 4595 4908 5 221 5534 5847 6160
A 15 .......... 3039 3379 3 719 4059 4399 4 739 5079 5419 5759 6099 6439 eng
A 16bis 82 .... 3229 3586 3943 4300 4657 5014 5371 5728 6085 6442 6799 7156
B 3und84 .... 3241 3617 3993 4369 4745 5121 5497 5873 6249 6625 7001 13n
B 5bis87 .... 3615 4029 4443 4857 5271 5685 6099 6513 6927 7 341 7755
B 8 und höher .. 3910 4378 4846 5 314 5782 6250 6718 7186 7654 8122
Anlage 3h Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage Vlh des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1179 1 372 1 565 1758 1 951 2144 2337 2530 2723 2 916 3109 3302
A 9 .......... 1377 1586 1 795 2004 2213 2422 2631 2840 3049 3258 3467 3676
A 10 .......... 1 558 1 773 1 988 2203 2418 2633 2848 3063 3278 3493 3708 3923
A 11 .......... 1703 1 931 2159 2387 2615 2843 3071 3299 3527 3755 3983 4 211
A 12 .......... 1893 2133 2373 2613 2853 3093 3333 3573 3813 4053 4293 4533
A 13 .......... 2084 2332 2580 2828 3076 3324 3572 3820 4068 4 316 4564 4812
A 14 .......... 2276 2533 2790 3047 3304 3561 3818 4075 4332 4589 4846 5103
A 15 •......... 2545 2826 3107 3388 3669 3950 4231 4 512 4 793 5074 5355 5636
A 16bisB2 .... 2706 3001 3296 3591 3886 4181 4476 4 771 5066 5 361 5656 5951
B 3und84 .... 2 718 3028 3338 3648 3958 4268 4578 4888 5198 5508 5818 6128
B 5bisB7 .... 3038 3378 3718 4058 4398 4738 5078 5418 5758 6098 6438
B 8undhöher •• 3290- 3677 4064 4451 4838 5225 5612 5999 6386 6773
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2239
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 31
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Vli des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 215 246 277 308 339 370 401 432 463 494 525 556 215
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Oktober 1994 Anlage 4
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA4 ............................... 1 267 1 389 330 110
A 5bisA 8 ............................... 1 461 1 624 383 110
A 9 bis A 11 .............................. 1 546 1 733 442 110
A12 ••••••••• 1 ••••••••••••••••••••••••••• 1 771 1 971 466 110
A13 ..................................... 1 822 2 032 482 110
A 13 + Zulage 1
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 .................................. 1875 2099 498 110
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 5 Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage IX des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vornhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
§44 bis zu 200,00 Buchstabeb 80,00
§48Abs. 2 bis zu 100,00 Nr. 8 Buchstabe a 250,00
Buchstabeb 130,00
§78 bis zu 150,00
Nr.9 120,00
§ 80a
Abs. 1 und 2 Nummer 6 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 900,00
Buchstabeb 720,00
des einfachen Dienstes 120,00
Buchstabec 576,00
des mittleren Dienstes 180,00
des gehobenen Dienstes 300,00 Nummer6a 200,00
des höheren Dienstes 430,00 Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Buchstabe a Nummer 1 500,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nummer2 Besoldungsgruppen oder, bei festen
170,00
Gehältern, des
Buchstabe b Nummer 1 200,00
Grundgehalts der
Nummer2 120,00 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
A6bisA9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B
A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00 B5bis87 86
B 8 bis B 10 B9
Nummer4a 150,00
B 11 B 11
Nummer 5
Die Zulage beträgt für Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00 A 1 bisA5 234,n
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 322,80
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A 10bisA 13 410,84
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 498,87
und höheren Dienstes 150,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer Sa des mittleren Dienstes 176,08
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 234,77
des höheren Dienstes 293,45
Buchstabe a 180,00
Buchstabeb 300,00 Nummer 8a
Buchstabec 430,00 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs. 2
A 1 bis AS 129, 13
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A6bisA9 176,08
Buchstabe b 200,00 A 10 bisA 13 217, 16
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 258,25
Buchstabe b 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 93,92
Nr. 3 130,00
des gehobenen Dienstes 123,26
Nr.4und5 120,00 des höheren Dienstes 152,61
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabeb 200,00 1975 (BGBI. 1S. 3091).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2241
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer23
Die Zulage beträgt Abs.1 20,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 45,00
A 1 bis AS 211,30
A6bisA9 269,98 Nummer 24
A 10bisA 13 352,15 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 434,31 des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 158,47
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 211,30 gruppe A 12. 45,00
des höheren Dienstes 264,11
Nummer25 75,00
Nummer 8c
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00
des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 8d
Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 150,00
Buchstabea 70,45
des mittleren Dienstes 200,00
Buchstabe b
des gehobenen Dienstes 220,00
Doppelbuchstabe aa 97,45
des höheren Dienstes 250,00
Doppelbuchstabe bb 176,08
Nummer9 Buchstabec 187,82
Die Zulage beträgt Buchstabed 187,82
nach einer Dienstzeit Buchstabee 70,45
von einem Jahr 117,39 Abs.2
von zwei Jahren 234,n Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 78,65
Abs. 1 Buchstaben c und d 117,39
Buchstabe a 200,00
Buchstabe b 400,00 Nummer30 45,00
Buchstabec 300,00 Besoldungsgruppen Fußnote
Abs.2 A2 50,43
Buchstabea 80,00 2 34,67
Buchstabeb 100,00 3 92,99
6 46,97
Nummer 10 Abs. 1
A3 1, 5 92,99
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 2 50,43
von einem Jahr 117,39 A4 1,4 92,99
von zwei Jahren 234,n 2 50,43
AS 3 50,43
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts
4,6 92,99
und des
Ortszuschlags*) A6 6 50,43
A7 2 62,60
Nummer12 176,08
5 50 V. H. des
Nummer 13a bis zu 150,00 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer 19 Satz 1 348,69
zum Grundgehalt
Nummer21 292,52 der Besoldungs-
gruppe A 8
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ). AS 2 80,69
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,6 375,39 Besoldu ngsg ru ppe Fußnote
7 15 V. H. des C2 1 204,04
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs- Bundesbesoldungsordnung R
gruppe A 9
Vorbemerkungen
A 12 7,8 218,02
A 13 6 174,37 Nummer1a 70,45
7 261,54 Nummer2
11, 12, 13 381,50 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
A 14 5 261,54 Endgrundgehalts
A 15 7 261,54 oder, bei festen
Gehältern, des
B 10 1, 2 604,40
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 187,82 R1 R1
Buchstabeb 70,45 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 A6
R 8 bis R 10 R9
Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des b) bei Verwendung
Endgrundgehalts bei obersten Bundesbehörden,
oder, bei festen der Hauptverwaltung
Gehältern, des der Deutschen Bundesbahn
Grundgehalts oder bei obersten
der Besoldungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe*) wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
gruppe C 1 A 13 Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs- der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15 R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 B3
gruppen C 3 und C 4 B3 A5bisR7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
Nummer4 75,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Besoldu n gsg ru ppe n Fußnote
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
R1 1,2 289,19
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R2 3bis8, 10 289,19
R3 3 289, 19
0
) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
R8 2 578,25
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2243
Gesetz
über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Vom 30. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zulässigem Gesamtgewicht in angemessenem Verhältnis
das folgende Gesetz beschlossen: zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen.
Die Höhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit
§1 und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht
werden.
Bau und Finanzierung durch Private
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundes- im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landes-
fernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und straßenbaubehörden die Höhe der Mautgebühren und die
Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Straßen oder Bauwerke, für deren Benutzung Maut-
Gebührenfinanzierung wahrnehmen. gebühren erhoben werden, durch Rechtsverordnung, die
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu be-
die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Aus- stimmen.
führung übertragen werden.
§4
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers
Befreiungen
der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19
und 19a des Bundesfemstraßengesetzes. Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte,
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und
über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der
Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhal-
tungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Vorausset-
§2
zung für die Gebührenbefreiung ist, daß die Fahrzeuge als
Gebührenerhebung durch Private für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder
als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können. Im
Der Private, dem nach § 1 Abs. 2 Aufgaben zur Aus-
Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug
führung übertragen werden, erhält das Recht zur Er-
für die Gebührenbefreiung maßgebend.
hebung von Mautgebühren. Das Gebührenaufkommen
steht dem Privaten zu.
§5
§3 Gebührenschuldner
Mautgebühren Gebührenschuldner ist, wer
(1) Mautgebühren gemäß § 2 können erhoben werden 1. über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,
für die Benutzung von neu errichteten 2. das Kraftfahrzeug führt,
1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von 3. Halter des Kraftfahrzeuges ist.
Bundesautobahnen und Bundesstraßen,
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuld-
2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr- ner.
bahnen für den Richtungsverkehr
§6
mit Kraftfahrzeugen.
Gebührenentrichtung
(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für
Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau des jeweili- Die Mautgebühr ist unmittelbar vor, nach oder während
gen Straßenabschnitts. In diesem Rahmen müssen sie jeder Benutzung zu entrichten. Sie kann auch mittels auto-
unter Berücksichtigung von Wegstrecke, Fahrzeugart und matischer Einrichtungen erhoben werden.
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 §8
Einrichtungen Inkrafttreten
zur Erhebung von Mautgebühren
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren ge- Kraft.
hören im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßen-
gesetzes zu den Bundesfernstraßen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2245
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 30. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren
Grundgesetzes ist eingehalten: Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in
bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche
Artikel 1 Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach
Maßgabe eines Bundesgesetzes aus."
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 5. Nach Artikel 143a wird folgender Artikel 143b ein-
mer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gefügt:
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 „Artikel 143b
S. 2089), wird wie folgt geändert: (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost
wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unter-
1. Artikel 73 Nr. 7 erhält folgende Fassung: nehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund
"7. das Postwesen und die Telekommunikation;". hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich
hieraus ergebenden Angelegenheiten.
2. In Artikel 80 Abs. 2 werden die Wörter „Post- und
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden aus-
Fernmeldewesens" durch die Wörter „Postwesens
schließlichen Rechte des Bundes können durch
und der Telekommunikation" ersetzt.
Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus
der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der
3. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , die
Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen
Bundespost" gestrichen.
Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit
4. Nach Artikel 87e wird folgender Artikel 87f eingefügt: am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf
„Artikel 87f Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des
Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet Bundesrates.
der Bund im Bereich des Postwesens und der Tele- (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen
kommunikation flächendeckend angemessene und Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechts-
ausreichende Dienstleistungen. stellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unter-
werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die nehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das
aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost Nähere bestimmt ein Bundesgesetz."
hervorgegangenen Unternehmen und durch andere
Artikel2
private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich
des Postwesens und der Telekommunikation werden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leut h e u sser-Sc h narren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Anlaufen der inneren Gewässer
der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten
seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen
(Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV)*)
Vom 23. August 1994
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2, (2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes in hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 jährlich in deutscher und englischer Sprache in den
(BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des "Nachrichten für Seefahrer" bekanntzumachen.
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), verordnet
das Bundesministerium für Verkehr: (3) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
§1 des Bundes einschließlich des Bundesamtes für See-
(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze schiffahrt und Hydrographie sowie der Bundeswehr,
des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren 2. mit Ausnahme der Nummern 2.6 und 6 der Anlage für
Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen oder Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche
aus diesen auslaufen, haben zur Verhütung, Verringerung Schiffe, die nicht zu kommerziellen Zwecken ein-
und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt gesetzt werden.
die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und
Auslaufen einzuhalten.
§2
*) § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 1, 2.1 bis 2.5, 3 und 6 der § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 1, 2.6, 3, 4,
Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 5, 6.1 und 7 der Anlage sowie Abs. 2 und 3 tritt am
13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die See-
häfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefähr- 1. Januar 1995 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung
liche oder umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 24 7 S. 19). am 13. September 1995 in Kraft.
Bonn, den 23. August 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2247
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen, die der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion in Übereinstimmung mit Artikel 211 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982
mitgeteilt worden sind, bedeuten:
1. ,,Ausrüster" auch Eigentümer, Charterer, Reeder oder Makler von Schiffen;
2. ,.gefährliche Güter": Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung der Klassen 1 bis 9
des IMDG-Code fallen oder flüssige Chemikalien und verflüssigte Gase, die in Teil B und C des Kapitels VII
der Anlage zum Internationalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1979 II S. 141 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II S. 2317), in der
in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in Kraft gesetzten Fassung. aufgeführt sind (IBC- und IGC-Code),
ausgenommen Bunker sowie Vorräte und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der Schiffe bestimmt sind;
3. ,.umweltschädliche Güter":
- Öle nach Anlage 1, Anhang I des MARPOL-Übereinkommens,
- schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens, wie sie im IBC-Code gekenn-
zeichnet sind sowie
- Schadstoffe nach Anlage III des MARPOL-Übereinkommens, wie sie im IMDG-Code als Meeresschadstoffe
bezeichnet sind,
ausgenommen Bunker sowie Vorräte und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der Schiffe bestimmt sind;
4. ,.MARPOL-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu dem übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993), in der in der Bundesrepublik Deutschland
jeweils in Kraft gesetzten Fassung;
5. ,,Kollisionsverhütungsregeln": das übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 13. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 813), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. I S. 880), in der in der Bundesrepublik
Deutschland jeweils in Kraft gesetzten Fassung;
6. ,,IMDG-Code": der im Bundesanzeiger Nummer 98a vom 1. Juni 1991 bekanntgegebene !MO-Code für die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, in der Fassung, die nach § 2 der Gefahrgutverordnung-See
jeweils maßgeblich ist;
7. ,,IBC-Code": der im Bundesanzeiger Nummer 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den Bau
und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern, in der Fassung, die
nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung jeweils anzuwenden ist;
8. ,,IGC-Code": der im Bundesanzeiger Nummer 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den
Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, in der Fassung, die nach § 6 der
Schiffssicherheitsverordnung jeweils anzuwenden ist;
9. ,,!MO-Entschließung A. 648(16)": die von der Versammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am
19. Oktober 1989 angenommene Entschließung über allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffs-
meldesysteme, einschließlich der Richtlinien Ober die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern,
Schadstoffen und/oder meeresverunreinigenden Stoffen -Anhang 1 -;
10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrs-
unterstützungen sowie erlassenen Verkehrsregelungen, die von den Fahrzeugführern im Rahmen der see-
männischen Sorgfaltspflicht zur sicheren Schiffsführung zu beachten sind;
11. ,,Verkehrsinformationen .. : nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Ver-
kehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen
Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;
12. ,,Verkehrsunterstützungen": Informationen und Empfehlungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt, die auf
Anforderung, im Rahmen einer Schiffsberatung durch Seelotsen bei verminderter Sicht oder wenn die
Verkehrszentrale es aufgrund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich ent-
sprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse
auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken
können;
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
13. ,.Verkehrsregelungen": Maßnahmen der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührun-
gen oder zur Verkehrsablaufsteuerung sowie zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren für die
Meeresumwelt, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und
Tideverhältnisse die Regelung von bestimmten Geschwindigkeiten und Manövern, insbesondere von Begeg-
nungs- und Überholmanövern, umfassen können;
14. ,,Verkehrszentrale": die von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für den Bereich der inneren
Deutschen Bucht eingerichtete Revierzentrale, Anruf: ,,German Bight Traffic" auf UKW-Kanal 79 beziehungs-
weise SO;
15. .,Innere Deutsche Bucht" (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus Anhang 2;
16. ,,UN-Nummer": die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuß der Sachver-
ständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den
Nummern 6, 7 und 8 genannten Codes aufgeführt ist.
2. Meldungen und Hörbereitschaft
2.1 Der Ausrüster eines anlaufenden Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder
in verpackter Form befördert, hat beim Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen außerhalb der Europäischen
Union, wenn der erste Bestimmungshafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt
durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, folgende Angaben an die Zentrale Meldestelle, Am Alten Hafen 2,
27457 Cuxhaven, Telefax +(4721) 106466, oder durch elektronische Datenfernübertragung zu melden:
a) Name, Rufzeichen und Art des Schiffes,
b) Flagge des Schiffes,
c) Länge, Breite und Abgangstiefgang des Schiffes in Metern,
d) Bestimmungshafen und Ankunftstiefgang des Schiffes,
e) voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen/voraussichtliche Auslaufzeit,
f) geplante Route,
g) genauer technischer Name der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter ergänzt durch UN-Nummer und
Klasse gemäß IMDG-, IBC- und IGC-Code, Mengen dieser Güter und jeweilige Lage im Schiff und, soweit die
Güter in ortsbeweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die auf ihnen angebrachte ldentifizierungs-
nummer, zum Beispiel Containernummer,
h) Bestätigung, daß eine Aufstellung oder ein Manifest mit einem detaillierten Verzeichnis der geladenen
gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein
entsprechender Stauplan griffbereit auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird.
Die Pflicht zur Meldung der Angaben nach Buchstabe g gilt als erfüllt, wenn diese Angaben der zuständigen
Hafenbehörde oder der von ihr benannten Stelle vorliegen und jederzeit von der Zentralen Meldestelle abgerufen
werden können; diese Behörden oder Stellen werden von der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
bekanntgemacht. Die Befreiung gilt nicht, wenn nur die Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt
ist.
2.2 Der Ausrüster eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter
Form befördert und aus einem deutschen Seehafen ausläuft, hat der Zentralen Meldestelle die Angaben nach
Nummer 2.1 vor dem Auslaufen zu melden. Die Pflicht zur Meldung der Angaben nach Nummer 2.1 Buchstabe g
gilt als erfüllt, wenn diese Angaben der zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr benannten Stelle vorliegen
und jederzeit von der Zentralen Meldestelle abgerufen werden können; diese Behörden oder Stellen werden von
der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion bekanntgemacht.
2.3 Wird ein Schiff, das die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder aus diesen ausläuft, von
einem Seeunfall, Ereignis oder einem sonstigen Umstand betroffen, wodurch ein Schaden für die deutsche Küste
oder damit verwandte Interessen entsteht oder entstehen kann, insbesondere von
a) einem Überbordgehen gefährlicher Güter,
b) einem Einleiten im Sinne des MARPOL-Übereinkommens von umweltschädlichen Gütern oder
c) einer konkreten Gefahr eines solchen Überbordgehens oder Einleitens,
so hat der Kapitän zum Schutz vor Verschmutzung unverzüglich die Einzelheiten des Seeunfalls, Ereignis~es
oder Umstands sowie die Angaben nach Nummer 2.1 der Zentralen Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die
zuständige Verkehrszentrale unterrichtet. Die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Nummer 2.1 gilt als erfüllt,
wenn der Kapitän angibt, bei welcher Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union diese Angaben zur
Verfügung stehen. Ist die Meldung eines solchen Schiffes unvollständig oder nicht erhäJtlich oder ist das Schiff
verlassen, so hat der Ausrüster auf Anforderung der Zentralen Meldestelle diese Verpflichtungen in möglichst vollem
Umfang zu erfüllen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2249
2.4 Die Meldungen der Angaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 haben nach Maßgabe des Meldeschemas in Anhang 1
zu erfolgen. Die Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 haben schriftlich zu erfolgen und müssen Namen,
Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Ausrüsters enthalten.
2.5 Liniendienste mit einer Fahrzeit von bis zu 1 Stunde sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.1
oder 2.2 befreit. Liniendienste mit einer Fahrtzeit von mehr als 1 Stunde können auf Antrag des Ausrüsters nach
Zustimmung. durch die Europäische Kommission von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.1
oder 2.2 durch das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt befreit werden. Der Ausrüster hat sicherzustellen, daß
die Angaben nach Nummer 2.1 jederzeit auf Anforderung der Zentralen Meldestelle nach Maßgabe des Anhangs 1
schriftlich übermittelt werden können.
2.6 Der Kapitän eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes ein-
schließlich Schub- und Schleppverbandes von mehr als 50 m Länge hat, wenn das Verkehrstrennungsgebiet
„German Bight Western Approach" befahren wird, beim Passieren der Leuchttonne „GW 7" oder, wenn von Norden
kommend eine Position westlich oder östlich des Leuchtturms Helgoland angesteuert wird, vor dem Passieren der
seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres folgende Angaben der Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk
zu melden:
a) Name, Rufzeichen und Art des Schiffes,
b) Position des Schiffes,
c) Länge, Breite und Tiefgang des Schiffes in Metern,
d) Abgangs- und Bestimmungshafen des Schiffes,
e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut befördert werden und,
wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder solche Güter befördert
worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und
g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte.
Die Meldung der vorstehenden Angaben hat nach Maßgabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu erfolgen. Nach
Abgabe der Meldung über UKW-Sprechfunk müssen die Schiffe ständig auf UKW-Kanal 79, 80 oder 16 an-
sprechbar sein. Schiffe, die das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach" befahren, haben
zusätzlich beim Passieren der Leuchttonne „GW 9" den Namen und das Rufzeichen, die Position und Passierzeit
der Verkehrszentrale zu melden.
3. Einrichtung einer maritimen Verkehrssicherung
3.1 Der Schiffsverkehr vor der deutschen Nordseeküste und in den angrenzenden Revieren wird durch die in der inneren
Deutschen Bucht eingerichtete maritime Verkehrssicherung überwacht und unterstützt.
3.2 Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsführung hat der Kapitän im Rahmen seiner seemännischen Sorgfalts-
pflicht gemäß Regel 2 der Kollisionsverhütungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf Anforderung
in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen unverzüglich entsprechend den
Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Verkehrsregelungen nach-
zukommen.
3.3 Die Tätigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Kapitän nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die
Kollisionsverhütungsregeln und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die ergänzenden nationalen Sonder-
vorschriften zu befolgen.
4. Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes "German Bight Western Approach"
(Tiefwasserweg)
Von Westen die innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende
a) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Öle nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens
befördern,
b) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die schädliche flüssige Stoffe der
Gruppe C oder D nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens als Massengut befördern,
c) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die schädliche flüssige Stoffe der Gruppe A
oder B nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens als Massengut befördern,
d) Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1O000, die Flüssiggas als Massengut befördern,
haben das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach" zu befahren.
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Wegerechtschiffe
5.1 Die die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffe gelten als Wegerechtschiffe, wenn sie auf den Fahrtstrecken
vom Feuerschiff "GB" oder von der Tiefwasserreede zur Jade, Weser oder Elbe aufgrund ihres Tiefganges in den
voraus liegenden Revieren tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen. Sie
haben dies der Verkehrszentrale zu melden. Sie gelten als manövrierbehinderte Schiffe im Sinne der Regel 3
Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln und haben die Lichter und Signalkörper nach Regel 27 Buchstabe b
der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
5.2 Die Revierfahrt darf nur angetreten werden, wenn in Absprache mit der zuständigen Verkehrszentrale der Tide-
fahrplan des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes eingehalten werden kann.
6. Lotsenannahmepflicht
6.1 In der inneren Deutschen Bucht haben einen Seelotsen anzunehmen:
a) auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei Tonne "GW/TG" in Richtung
Außenposition des Lotsenschiffes vor der Emsmündung:
Tankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986
(BGBI. 1987 II S. 141 ), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Länge über alles von 130 m oder einer größten
Breite von 21 m und mehr;
b) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „GB" in Richtung Außenposition des
Lotsenschiffes vor der Wesermündung:
aa) Tankschiffe im Sinne des§ 30 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April
1991 (BGBI. 1 S. 880), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Länge über alles von 130 m oder einer
größten Breite von 21 m und mehr,
bb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 250 m oder einer größten Breite von 40 m oder
einem Tiefgang von 13,5 m und mehr,
cc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 300 m oder einer größten Breite über alles von 35 m und
mehr,
c) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „GB" in Richtung Außenposition der
Lotsenschiffe vor der Elbmündung:
aa) Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung
mit einer Länge über alles von 130 m oder einer größten Breite über alles von 21 m und mehr,
bb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 220 m oder einer größten Breite von 32 m und mehr,
cc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 300 m oder einer größten Breite von 35 m und mehr.
Die Lotsverordnungen Elbe vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7061), Weser/Jade vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7129) und
Ems vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7131) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die genannten Fahrtstrecken
außerhalb des deutschen Küstenmeeres als Bedingung für das An- und Auslaufen entsprechend.
6.2 Der Kapitän hat die in Anhang 3 aufgeführte Prüfliste rechtzeitig vor Beginn der Lotsberatung sorgfältig in zwei-
facher Ausfertigung zu erstellen und sie dem Seelotsen zu dessen Unterrichtung und auf Anforderung der See-
Berufsgenossenschaft zur Verfügung zu stellen.
7. Folgen einer Nichtbeachtung der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen
Die Beachtung der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen entspricht seemännischer Sorgfalt. Wird
festgestellt, daß ein an- oder auslaufendes Schiff diese Bedingungen nicht erfüllt, wird es von der Verkehrszentrale
darauf hingewiesen. Hält es trotz des Hinweises diese Bedingungen nicht ein, können die zuständigen Behörden
diesen Tatbestand als hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die anwendbaren Schiffssicherhei.ts-
vorschriften ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchführen.
Dies gilt für ein Schiff mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern auch dann, wenn es dem Seelotsen oder der
See-Berufsgenossenschaft trotz Aufforderung die Prüfliste nicht vorlegt oder sich schwerwiegende Mängel hin-
sichtlich der durch allgemein anerkannte internationale Regeln oder Normen vorgeschriebenen Bauart, Ausrüstung
oder Besatzung des Schiffes ergeben oder das Verzeichnis der geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen
Güter nicht griffbereit auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorliegt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2251
Anhang 1
(zu Nummer 1.9)
1. Verfahren
Die Meldungen sind wie folgt zu senden:
Fahrtplan (SP):
vor oder unmittelbar vor dem Auslaufen aus einem Hafen innerhalb eines Systems oder bei der Einfahrt in das von
einem System abgedeckte Gebiet,
Positionsmeldung (PR):
wenn notwendig, zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Systems,
Deviationsmeldung (DR):
wenn die Position des Schiffes sich erheblich von der aus früheren Meldungen ablesbaren Position unterscheidet,
wenn die gemeldete Route geändert wird oder nach Entscheidung des Kapitäns,
Sehfußmeldung (FR):
bei Ankunft am Bestimmungsort und bei Verlassen des von einem System abgedeckten Gebiets,
Meldung über gefährliche Güter (DG):
bei einem Ereignis mit dem Freiwerden oder möglichen Freiwerden über Bord von verpackten gefährlichen
Gütern, einschließlich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und
Trägerschiffsleichtern enthaltenen Güter,
Schadstoffmeldung (HS):
bei einem Ereignis in Verbindung mit dem Einleiten oder möglichen Einleiten von Öl (MARPOL 73fi8, Anlage 1)
oder giftigen Flüssigkeiten in großen Mengen (MARPOL 73fi8, Anlage II),
Meldung über Meeresschadstoffe (MP):
im Fall des Freiwerdens oder möglichen Freiwerdens über Bord von Schadstoffen in verpackter Form, einschließ-
lich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern
enthaltenen Güter, die im IMDG-Code als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind (MARPOL 73ll8, Anlage III),
andere Meldungen:
in Übereinstimmung mit den Verfahren des Systems nach Absatz 9 der Allgemeinen Grundsätze.
2. Standardmeldeformat und -meldeverfahren
2.1 Ungeeignete Spalten des Schiffsmeldeformats sollten aus der Meldung herausgenommen werden.
2.2 Bei möglichen sprachlichen Schwierigkeiten sollte Englisch verwendet werden, wobei, wo immer dies möglich ist,
das Standard Marine Navigational Vocabulary' benutzt werden sollte. Alternativ kann der International Code for
Signals zum Senden detaillierter Informationen verwendet werden. Bei Benutzung des International Code sollte
der entsprechende Indikator nach dem alphabetischen Index angegeben werden.
2.3 Bei Routeninformationen sollten für jeden Wendepunkt, wie in C angegeben, der jeweilige Breiten- und Längen-
grad zusammen mit der Art des beabsichtigten Kurses zwischen diesen Punkten angegeben werden, z. 8. "AL"
(rhumb line = Loxodrome), ,,GC" (great circle = Orthodrome) oder „coastal", oder im Fall der Küstenschiffahrt
Tag und Uhrzeit, zu denen voraussichtlich signifikante Punkte passiert werden, durch eine sechsstellige Zahl
wieunterB.
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
Systemname Systemname Systemidentifikator Schiffsmeldesystem
(z. 8. AMVER/AUSREP/ (z. 8. AMVER/AUSREP/ oder nächste geeignete
MAREP/ECAREG/ MAREP/ECAREG/ Küstenfunkstation
JASREP) JASREP)
Vollständig angeben Art der Meldung Art der Meldung:
SP Fahrtplan
PR Positionsmeldung
DR Deviationsmeldung
FR Schlußmeldung
DG Meldung über gefährliche
Güter
HS Schadstoffmeldung
MP Meldung über Meeres-
schadstoffe
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
Vollständige Angabe Andere Meldungen
A Schiff (Alfa) Schiff Schiffsname, Rufzeichen
oder Seefunkstellen-Ruf-
nummer, Flagge
B Zeit Datum und Uhrzeit Eine sechsstellige Zahl,
(Bravo) des Ereignisses die den Tag (erste
zwei Zahlen), die Stunden
und Minuten (letzte
vier Zahlen) angibt. Wenn
nicht UTC, benutzte
Zeitzone angeben
C Position Position Eine vierstellige Zahl,
(Charlie) die die Breite in Grad und
Minuten ergänzt durch
N (Nord) oder S (Süd)
angibt, sowie eine fünf-
stellige Zahl, die die
Länge in Grad und
Minuten, ergänzt durch
E (Ost) oder W (West),
angibt;
oder
D Position Position Rechtweisende Peilung
(Delta) (erste drei Zahlen) und
Entternung(Entternung
angeben) in Seemeilen
ab einer deutlich erkenn-
baren Landmarke (Land-
marke angeben)
E Kurs Wahrer Kurs Eine dreistellige Zahl
(Echo)
F Geschwindigkeit Geschwindigkeit in Eine dreistellige Zahl
(Foxtrot) Knoten und Zehntel-
knoten
G Abgang Abgangshafen Name des letzten
(Golf) Anlaufhafens
H Eintritt Datum, Uhrzeit und Eintrittszeit ausgedrückt
(Hotel) Eintrittspunkt in das wie in (B) und Eintritts-
System position ausgedrückt
wie in (C) oder (0)
1 Bestimmungsort und Bestimmungsort Name des Hafens und
voraussichtliche Ankunft und voraussichtliche Datum-Zeit-Gruppe
(lndia) Ankunftszeit wie in (B)
J Lotse Lotse Angeben, ob sich ein
(Juliett) Überseelotse oder ein
Revierlotse an Bord
befindet
K Austritt Datum, Zeit und Austrittszeit wie in (B)
(Kilo) Austrittspunkt aus dem und Austrittsposition
System wie in (C) oder (D)
L Route Routeninformation Beabsichtigter Kurs
(Lima)
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2253
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
M Funkverkehr Funkverkehr Namen der Stationen/
(Mike) gesicherte Frequenzen
vollständig angeben
N Nächste Meldung Zeitpunkt der nächsten Datum-Zeit-Gruppe
(November) Meldung wie in (B)
0 Tiefgang Augenblicklicher Vierstellige Zahl,
(Oscar) statischer Maximal- die Meter und Zentimeter
tiefgang angibt
p Ladung Ladung an Bord Ladung und kurze
(Papa) Angaben zu jeder gefähr-
liehen Ladung sowie zu
Schadstoffen und gas-
förmigen Stoffen, die eine
Gefahr für Personen
und Umwelt darstellen
können
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
a Mangel, Schaden, Mängel/Schäden/Fehler/ Kurze Angaben zu
Fehler, Beschränkungen andere Beschränkungen Mängeln, Schäden,
(Quebec) Fehlern oder anderen
Beschränkungen
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
R Verschmutzung/gefähr- Beschreibung der Ver- Kurze Angaben zur Art
liehe Güter, die über schmutzung oder der der Verschmutzung (Öl,
Bord frei geworden sind über Bord frei geworde- Chemikalien usw.) oder
(Romeo) nen gefährlichen Güter der über Bord gegange-
nen gefährlichen Güter;
Position wie in {C)
oder{D)
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
s Wetter Wetterbedingungen Kurze Angaben zu den
(Sierra) vorherrschenden Wetter-
und Seebedingungen
T Spediteur Bevollmächtigter Namen und nähere
(Tango) des Schiffes und/oder Angaben zum Bevoll-
Schiffseigner mächtigten oder Eigner
des Schiffes oder
beiden im Hinblick auf
die Bereitstellung von
Informationen
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
u Größe und Typ Schiffsgröße Angaben zu Länge,
(Uniform) Breite, Tonnage und
Schiffstyp usw.,
nach Bedarf
V Medic Medizinisches Personal Arzt, Assistent,
(Victor) Krankenschwester,
Personal ohne medi-
zinische Ausbildung
w Personen Gesamtzahl der Zahl angeben
{Whiskey) Personen an Bord
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
X Bemerkungen Verschiedenes Andere Informationen,
(X-Ray) einschließlich gegebenen-
falls kurzer Angaben
zum Ereignis und zu den
anderen Schiffen, die
entweder am Ereignis,
an Hilfeleistungen
oder Rettungsaktionen
beteiligt sind
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
3. Richtlinien für genaue Meldeanforderungen
3.1 Meldungen über gefährliche Güter (DG)
3.1.1 Erste Berichte sollten Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, 0, R, S, T, U, X des Standard-
meldeformats enthalten, die Angaben zu R sollten beinhalten:
R 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter
sich in einem ortsbeweglichen Tank oder Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der
Ladeeinheiten,
6 Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter,
7 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Güter auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,
8 Angaben darüber, ob noch weitere Güter frei werden,
9 Ursachen des Freiwerdens.
3.1 .2 Ist der Zustand des Schiffes derart, daß die Gefahr eines weiteren Freiwerdens von verpackten gefährlichen
Gütern auf See besteht, sollten die Schlüsselbuchstaben P und Q des Standardmeldeformats gemeldet werden;
die Angaben zu P sollten beinhalten:
P 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 IMO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich
in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der
Ladeeinheiten,
6 Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter.
3.1.3 Nicht sofort verfügbare Einzelheiten sollten Gegenstand einer zusätzlichen Meldung beziehungsweise zusätz-
licher Meldungen sein.
3.2 Schadstoffmeldungen (HS)
3.2.1 Im Fall eines tatsächlichen Einleitens sollten die ersten HS-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D),
E, F, L, M, N, 0, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall eines möglichen Einleitens sollte auch
der Punkt P berücksichtigt werden. Die Angaben zu P, 0, R, T und X sollten beinhalten:
P 1 Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung der giftigen flüssigen Stoffe an Bord,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 Verschmutzungskategorie (A, B, C oder D) für giftige flüssige Stoffe,
4 gegebenenfalls Namen der_Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 Menge;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2255
Q 1 Schiffszustand, sofern relevant,
2 Möglichkeit der Verlagerung von Ladung/BallasVTreibstoff;
R 1 Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung des giftigen flüssigen Stoffes, der in die See eingeleitet wurde,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 Verschmutzungskategorie (A, B, C oder D) für giftige flüssige Stoffe,
4 gegebenenfalls Namen der Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 geschätzte Menge der Stoffe,
6 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,
7 Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe frei werden,
8 Ursache des Freiwerdens,
9 geschätzte Bewegung der eingeleiteten oder frei gewordenen Stoffe mit Angabe der Strömungsverhält-
nisse, sofern bekannt,
10 geschätzte Fläche der Verunreinigung, wenn möglich;
T 1 Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer,
Reeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr (deren) Beauftragter);
X 1 Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes,
2 Hilfe- oder Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden;
3 der Kapitän eines Hilfe leistenden Schiffes oder Rettungsschiffes sollte in einer Meldung genaue Angaben
zu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen.
3.2.2 Nach Übermittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer
zusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher
Bedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu
den Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.
3.2.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte,
soweit praktisch möglich, Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), E, F, L, M, N, P, Q, R, S, T, U, X
des Standardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls den Küstenstaat über die Entwicklungen auf
dem laufenden halten.
3.3 Meldungen über Meeresschadstoffe (MP)
3.3.1 Im Fall des tatsächlichen Austretens von Stoffen sollten die ersten MP-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A,
8, C (oder D), M, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall des möglichen Austretens von
Stoffen (vgl. 3.4) sollte auch Punkt P eingeschlossen werden. Einzelheiten zu P, Q, R, T und X sollten beinhalten:
P 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich
in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen,
6 geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter;
Q 1 Zustand des Schiffes, sofern relevant,
2 Möglichkeit der Verlagerung von Ladung, Ballast, Treibstoff;
R 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich
in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen,
6 geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter,
7 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,
8 Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe austreten,
9 Ursachen des Freiwerdens;
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
T 1 Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer,
Reeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr Beauftragter);
X 1 Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes,
2 Hilfe- und Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden;
3 der Kapitän eines Schiffes, das Hilfe leistet oder an der Rettung beteiligt ist, sollte in einer Meldung genaue
Angaben zu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen.
3.3.2 Nach Übennittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer
zusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher
Bedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu
den Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.
3.3.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte
im Rahmen des Möglichen Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, P, Q, R, S, T, U, X des
Standardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls die Küstenstaaten über die Entwicklungen auf dem
laufenden halten.
3.4 Wahrscheinlichkeit des Austretens
3.4.1 Die Wahrscheinlichkeit, daß infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung Stoffe austreten, ist
ein Grund für eine Meldung. Bei der Beurteilung, ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht und ob eine Meldung
erfolgen sollte, müssen unter anderem nachgenannte Faktoren berücksichtigt werden:
.1 die Art des Schadens, der Störung oder des Versagens des Schiffes, seiner Maschinenanlage oder Ausrüstung
und
.2 See- und Windverhältnisse sowie Verkehrsdichte im Gebiet zum Zeitpunkt des Ereignisses.
3.4.2 Es wird anerkannt, daß es undurchführbar wäre, genaue Definitionen für alle Arten von Ereignissen mit möglichem
Austreten von Stoffen zu erarbeiten, die eine Meldepflicht rechtfertigen würden. Nichtsdestoweniger kann als
allgemeine Richtlinie gelten, daß der Kapitän in den nachfolgenden Fällen eine Meldung erstatten sollte:
.1 Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffe durch Beschädigung, Störung oder Betriebsversagen (Beispiele
für derartige Ereignisse: Kollision, Auflaufen, Feuer, Explosion, Störung am Schiffskörper, Flutung, Übergehen
derladung)und
.2 Störung oder Versagen der Maschinenanlagen oder Ausrüstung, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit
der Schiffahrt führen (Beispiele für derartige Zwischenfälle: Störung oder Versagen der Rudermaschine,
der Antriebseinheit, des Generatorsystems sowie wichtiger Navigationshilfen an Bord des Schiffes).
42
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Maßstab: ca. 1 : 965 000
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2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang 3
(zu Nummer 6.2)
Prüfliste für Schiffe
A. Angaben zum Schiff
Schiffsname: Eigentümer: Baujahr:
Flagge: Unterscheidungssignal: BRT/BRZ:
Heimathafen: Länge:
Internationales Rufzeichen des Schiffes (gegebenenfalls):
Klassifikationsgesellschaft:
Klassenzeichen: Schiff: Maschinenanlage:
Antriebsanlage: Leistung:
Schiffsmakler:
Tiefgang: vorn: Mitte: achtern:
Volumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:
B. Sicherheitseinrichtungen
Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja Nein Mängel
1. Bau und technische Ausrüstung
Haupt- und Hilfsmaschinen 0 0
Hauptruderanlage 0 0
Hilfsruderanlage 0 0
Ankergeschirr 0 0
Fest eingebaute 0 0
Feuerlöscheinrichtung
lnertgassystem 0 0
(gegebenenfalls)
2. Nautische Ausrüstung
Verfügbare Manövrierdaten 0 0
Erste Radaranlage 0 0
Zweite Radaranlage 0 0
Kreiselkompaßanlage 0 0
Magnet-Regelkompaß 0 0
Peilfunkgerät 0 0
Echolot 0 0
Andere elektronische Hilfsmittel 0 0
zur Standortbestimmung
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2259
Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja Nein Mängel
3. Funkausrüstung
Telegrafie-Funkanlage 0 0
Sprechfunkanlage 0 0
C. Dokumente
Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord
Ja Nein
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Freibordzeugnis 0 0
Klassenzeugnis 0 0
Nachweis der Versicherung gegen das Risiko 0 0
der Umweltverschmutzung
SOLAS-Zeugnis über gefährliche Güter 0 0
Internationales Zeugnis betreffend die Sicherheit 0 0
der Passagiere
Ausgefülltes Öltagebuch 0 0
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung 0 0
gefährlicher Chemikalien als Massengut
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung 0 0
verflüssigter Gase als Massengut
(Internationales) Zeugnis über die Verhütung 0 0
der Ölverschmutzung (OPP-Zeugnis)
(Internationales) Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung 0 0
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
D. Besatzung an Bord
Befähigungszeugnis ausgestellt
(genaue Bezeich- von in
nung und Nr.) (Behörde) (Ort/Land)
Ja Nein
Kapitän 0 0
Erster Offizier 0 0
zweiter Offizier 0 0
Dritter Offizier 0 0
leitender Ingenieur 0 0
Erster Ingenieur 0 0
Zweiter Ingenieur 0 0
Dritter Ingenieur 0 0
Funkoffizier 0 0
Gesamtzahl der
Mannschaften: davon Deckdienst: Maschinendienst:
Überseelotse an Bord 0 0
Datum Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,
seines Stellvertreters
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Besetzung der Kauffahrteischiffe
mit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes
Vom 26. August 1994
Auf Grund des § 142 Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für
Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes vom 14. Juli 1981 (BGBI. 1S. 652) wird
aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.
Bonn, den 26. August 1994
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 58 - Tag der Ai:Jsgabe: Bonn, den 2. September 1994 2261
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung
von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 29. August 1994
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungs- hh) wird nach den Ungarn betreffenden Zeilen die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zeile eingefügt:
9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) verordnet die Bundesregie- ,,Ukraine - Kiew - 9 (neun)",
rung:
ii) wird nach den das Vereinigte Königreich
Artikel 1 betreffenden Zeilen die Zeile eingefügt:
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im ,,Weißrußland - Minsk- 9 (neun)".
Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli b) Im Abschnitt „III. Amerika" werden
1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch die Verord-
. nung vom 10. Januar 1992 (BGBI. 1S. 18), wird wie folgt aa) die Argentinien betreffende Zeile „Cordoba - 6
geändert: (sechs)" und
bb) die Chile betreffende Zeile „Concepcion - 6
1. § 1 wird wie folgt geändert: (sechs)"
a) Im Abschnitt „1. Europa" gestrichen.
aa) wird vor der Belgien betreffenden Zeile fol- c) Im Abschnitt „IV. Asien"
gende Zeile eingefügt:
aa) wird nach den Kambodscha betreffenden Zei-
,,Albanien - Tirana - 9 (neun)", len folgende Zeile eingefügt:
bb) wird Belgien betreffend die Angabe „Lüttich - 1 ,,Kasachstan -Almaty .- 9 (neun)",
(eins)" gestrichen,
bb} wird nach der Katar betreffenden Zeile fol-
cc) werden die Jugoslawien betreffenden Zeilen gende Zeile eingefügt:
durch folgende Zeile ersetzt:
,,Kirgisistan - Bischkek - 10 (zehn)",
,,Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Monte-
negro) - Belgrad - 5 (fünf)", cc) wird nach der Syrien betreffenden Zeile fol-
gende Zeile eingefügt:
dd) wird nach der die Bundesrepublik Jugoslawien
betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: ,,Tadschikistan ... Duschanbe-11 (elf)",
,,Kroatien - Zagreb - 4 (vier)", dd) werden nach der Thailand betreffenden Zeile
folgende Zeilen eingefügt:
ee) werden nach der Rumänien betreffenden Zeile
folgende Zeilen eingefügt: ,,Turkmenistan -Aschgabad - 11 (elf)
Usbekistan - Taschkent - 10 (zehn)".
,,Rußland - Moskau - 8 (acht)
- St. Petersburg - 8 (acht)",
2. § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
ff) werden die die Sowjetunion betreffenden Zei-
len durch folgende Zeile ersetzt: ,,§3
,,Slowakische Republik - Preßburg - 4 (vier)", (1) Abweichend von § 1 Abschnitt IV wird der
Dienstort Beirut/Libanon für die Zeit vom 1. Januar
gg) werden die die Tschechoslowakei betreffenden 1993 bis zum 30. April 1994 der Stufe 10 (zehn) und
Zeilen durch folgende Zeile ersetzt: vom 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1994 der Stufe 9
,,Tschechische Republik - Prag - 5 (fünf)", (neun) des Auslandszuschlags zugeteilt.
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Zuteilung des Dienstortes Tirana/Albanien ist Artikel2
bis zum 31. Dezember 1995 befristet.
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Verordnung
(3) Die Zuteilung der Dienstorte über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer
Stufe des Auslandszuschlags in der vom Inkrafttreten die-
1. Bischkek/Kirgisistan,
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
2. Duschanbe/Tadschikistan, blatt bekanntmachen.
3. Aschgabad/Turkmenistan und
Artikel3
4. Taschkent/Usbekistan
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
zu den in § 1 Abschnitt IV genannten Stufen des Aus- Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1
landszuschlags ist bis zum 31. Dezember 1996 be- Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom
fristet." 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 29. August 1994
\
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2263
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 17. August 1994
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom
12. Juli 1994 (BGBI. I S. 1596) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 6 Nr. 5 ist das Wort "Lebensmittelkennzeichnungsgesetz" durch das
Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" zu ersetzen.
Bonn,den1ZAugust1994
Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Rohde
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 ist in § 7 Abs. 1 die Angabe „ 1. Januar 1999" durch die Angabe
,, 1. Januar 1998" zu ersetzen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2263
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 17. August 1994
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom
12. Juli 1994 (BGBI. I S. 1596) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 6 Nr. 5 ist das Wort "Lebensmittelkennzeichnungsgesetz" durch das
Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" zu ersetzen.
Bonn,den1ZAugust1994
Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Rohde
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 ist in § 7 Abs. 1 die Angabe „ 1. Januar 1999" durch die Angabe
,, 1. Januar 1998" zu ersetzen.
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAH Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAH
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolHarifvonichriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis giH auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , Poattach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. Poetvet1rlebutik · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen Im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 8.94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechsundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 8833 (156 19. 8. 94) 29.9.94
96-1-2-56
4. 8.94 Hundertachtundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Verkehrslandeplatz Hof) 8833 (156 19. 8. 94) 29.9.94
neu: 96-1·2·148
4. 8.94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
zweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) 8834 (156 19. 8. 94) 29. 9. 94
96-1-2-72
4.8.94 Hundertneununclvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) 8834 (156 19. 8. 94) 29.9. 94
neu: 96-1-2-149
25. 8.94 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 9441 (163 30. 8. 94) 31. 8. 94
7400-1-8
25. 8.94 Siebenundachtzigste Verordnung zur -Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 9441 (163 30. 8. 94) 31. 8. 94
7400-1-8
25. 8. 94 Einhundertsechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrtiste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 9441 (163 30. 8. 94) 31. 8. 94
7400-1
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom 19. August 1994
Auf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451),
2. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 52 des Gesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1S. 645),
3. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57 Abs. 2 des Gesetzes vom
28. August 1969 (BGBI. I S. 1513),
4. den am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Oktober 1973 (BGBI. I S. 1451),
5. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes
vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1S. 2034),
6. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355),
7. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 21 § 5 Abs. 1 des Gesetzes
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),
8. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570),
9. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182).
Bonn,den19.August1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2203
Gesetz
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Erster Abschnitt §5
Errichtung der Genossenschaft Das Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen
Form.
§1 §6
(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglieder- Das Statut muß enthalten:
zahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), 2. den Gegenstand des Unternehmens;
namentlich:
3. Bestimmungen darüber, ob die Genossen für den Fall,
1. Vorschuß- und Kreditvereine, daß die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft
2. Rohstoffvereine, nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Konkurs-
masse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte
3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirt- Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten
schaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatz- haben;
genossenschaften, Magazinvereine),
4. Bestimmungen über die Form für die Berufung der
4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Generalversammlung der Genossen sowie für die
Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz
(Produktivgenossenschaften), in der Versammlung; die Berufung der Generalver-
5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- sammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung
oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in
kleinen (Konsumvereine), einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann
hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bekanntmachung
6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des land-
im Bundesanzeiger genügt nicht;
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur
Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung, 5. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der
Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen
7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,
erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche
erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossen- dieselben aufzunehmen sind.
schaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen §7
Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften Das Statut muß ferner bestimmen:
des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genos-
1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der sen mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil),
Mitglieder der Genossenschaft oder, sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu
2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der welchen jeder Genosse verpflichtet ist; dieselben
Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestre- müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens
bungen der Genossenschaft einem Zehnteile des Geschäftsanteils nach Betrag und
Zeit bestimmt sein;
zu dienen bestimmt ist.
2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur
§2 Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver-
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet lustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, ins-
den Gläubigem nur das Vermögen der Genossenschaft. besondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher
in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindest-
§3 betrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Ein-
stellung zu erfolgen hat.
(1) Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand
des Unternehmens entlehnt .sein. Der Name von Genos-
§7a
sen oder anderen Personen darf in die Firma nicht auf-
genommen werden. (1) Das Statut kann bestimmen, daß sich ein Genosse
mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Das
(2) Die Firma muß die Bezeichnung „eingetragene
Statut kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Vor-
Genossenschaft" oder die Abkürzung „eG" enthalten. § 30
aussetzungen aufstellen.
des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Das Statut kann auch bestimmen, daß die Genossen
(3) Der Firma darf kein Zusatz t>eigefügt werden, der
sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben
darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genos-
(Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muß für alle
sen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
Genossen gleich sein oder sich nach dem Umfang der
Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Lei-
§4
stungen der Genossenschaft durch die Genossen oder
Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben be- nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Be-
tragen. tr1ebe der Genossen richten.
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§8 (4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die
(1) Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmun- Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter
gen, nach welchen: Form einzureichen.
1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit be- (5) Die Abschrift des Statuts wird von dem Gericht
schränkt wird; beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Ein-
tragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schrift-
2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den stücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.
Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-
knüpft wird;
§ 11a
3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft
dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder
ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht
auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird;
der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
4. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung
(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen,
nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern
wenn nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-
nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach
hältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genos-
anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann;
senschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen
5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Perso- oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
nen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind,
zugelassen wird. §12
(2) (weggefallen) (1) Das eingetragene Statut ist von dem Gericht im Aus-
(3) Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht zug zu veröffentlichen.
der Abschluß von Geschäften mit Personen, welche (2) Die Veröffentlichung muß enthalten:
bereits die Erklärung des Beitritts zur Genossenschaft
unterzeichnet haben und von derselben zugelassen sind. 1. das Datum des Statuts,
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
§9
3. den Gegenstand des Unternehmens,
(1) Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen
4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungs-
Aufsichtsrat haben.
befugnis,
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine
müssen Genossen sein. Gehören der Genossenschaft
bestimmte Zeit beschränkt ist.
einzelne eingetragene Genossenschaften als Mitglieder
an oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus
solchen, so können Mitglieder der letzteren in den Vor- §13
stand und den Aufsichtsrat berufen werden. Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister
ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer ein-
§10 getragenen Genossenschaft nicht.
(1) Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstands sind in
das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutra- §14
gen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der Vor-
(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur stand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft zur
Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht ge- Eintragung in das Genossenschaftsregister des Gerichts
führt. der Zweigniederlassung anzumelden. Der Anmeldung ist
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Statuts beizu-
§11
fügen. Das Gericht des Sitzes hat die Anmeldung unver-
(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vor- züglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintra-
stand ob. gungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse
(2) Der Anmeldung sind beizufügen: anderer Zweigniederlassungen betreffen, an das Gericht
der Zweigniederlassung weiterzugeben.
1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet
sein muß, und eine Abschrift desselben; (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunter-
schrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweignieder-
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des lassung dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglaubigter
Vorstands und des Aufsichtsrats; Form einzureichen. Gleiches gilt für Prokuristen, soweit
3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer
Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine anderen Niederlassung beschränkt ist.
gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob (3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen,
nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält- ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des Han-
nissen, Insbesondere der Vennögenslage der Genos- delsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es
senschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm
oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im
ist. Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen sind. Die
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Ver- Eintragung hat die Angaben nach § 12 und den Ort der
tretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der Firma für die
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2205
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch schränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nach-
dieser einzutragen. schüsse zu leisten haben, so muß die Beitrittserklärung
ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur
(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts
Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse
wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und in dessen
unbeschränkt oder bis zu der im Statut bestimmten Haft-
Genossenschaftsregister zu vermerken. Ist der Firma für
die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch summe zu zahlen.
dieser zu vermerken. §15b
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
die Aufhebung einer Zweigniederlassung. bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitritts-
erklärung. Für deren Inhalt gilt§ 15a entsprechend.
§14a
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf,
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossen- außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen wer-
schaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, den, bevor alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf
die die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft oder den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
eine eingetragene Zweigniederlassung betreffen, beim
(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird
Gericht des Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stücke
mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulas-
einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
sung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt
(2) Ist die Eintragung bekanntzumachen, so hat das entsprechend.
Gericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzugeben,
§16
daß die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassungen
bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der (1) Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung
Zweigniederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma für eine einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch kann nur durch die Generalversammlung beschlossen
dieser anzugeben. werden.
(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung von (2) Für folgende Änderungen des Statuts bedarf es einer
Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen
mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück der Anmeldung Stimmen umfaßt:
beizufügen. Ist die Eintragung bekanntgemacht worden,
1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
so hat das Gericht des Sitzes die Nummer des Bundes-
anzeigers, in der die Eintragung bekanntgemacht worden 2. Erhöhung des Geschäftsanteils,
ist, den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. 3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung
Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintra-
mit mehreren Geschäftsanteilen,
gung ohne Nachprüfung in ihr Genossenschaftsregister zu
übernehmen. 4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der
Genossen zur Leistung von Nachschüssen,
(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-
nisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer dem 5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist
für das Gericht des Sitzes bestimmten Stück nur so viel als zwei Jahre,
Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen 6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung aus-
sind. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintragung nur den scheidender Genossen an der Ergebnisrücklage nach
Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhält- § 73Abs. 3,
nisse sie betrifft.
7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für Ein-
tragungen, die von Amts wegen erfolgen. Die Absätze 1, 3 8. Zerlegung von Geschäftsanteilen.
und 4 gelten ferner sinngemäß für die Einreichung von Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen.
Schriftstücken und die Zeichnung von Namensunter-
schriften. (3) Zu einer Änderung des Statuts, durch die eine Ver-
pflichtung der Genossen zur Inanspruchnahme von Ein-
§15
richtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft
(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossen- oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt
schaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine schrift- oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die minde-
liche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des stens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen.
(2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitgliederliste (4) Zu sonstigen Änderungen des Statuts bedarf es einer
einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen
Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies Stimmen umfaßt, sofern nicht das Statut andere Erforder-
dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner nisse aufstellt.
Beitrittserklärung mitzuteilen.
(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entspre-
§ 15a chende Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften
Die Beitrittserklärung muß die ausdrückliche Verpflich- des Beschlusses beizufügen sind. Die Veröffentlichung
tung des Genossen enthalten, die nach Gesetz und Statut des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe
geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum
leisten. Bestimmt das Statut, daß die Genossen unbe- Gegenstand hat.
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er §21a
in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossen-
(1) Das Statut kann bestimmen, daß die Geschäftsgut-
schaft eingetragen ist.
haben verzinst werden. Bestimmt das Statut keinen festen
Zinssatz, muß es einen Mindestzinssatz festsetzen. Die
Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäfts-
zweiter Abschnitt guthaben am Schluß des vorhergegangenen Geschäfts-
jahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluß
Rechtsverhältnisse
der Genossenschaft und der Genossen des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt
werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Ge-
§17
schäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnis-
selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum rücklagen, einen Jahresüberschuß und einen Gewinnvor-
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, trag nicht gedeckt ist, so dürfen In Höhe des nicht gedeck-
vor Gericht klagen und verklagt werden. ten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt
werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, soweit dieses Gesetz keine ab- §22
weichenden Vorschriften enthält. (1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu
leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die
§18 Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der
wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversamm-
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Ge- lung durch das Gericht bei der Bekanntmachung der
nossen richtet sich zunächst nach dem Statut. Letzteres Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit
abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. (2) Den Gläubigem der Genossenschaft ist, wenn sie
sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung
bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicher-
§19 heit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen
können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.
(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die
Genossen sich ergebende Gewinn oder Vertust des (3) Genossen, die zur Zeit der Eintragung des Beschlus-
Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung ses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die
geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt
ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben,
jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sicher-
Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von gestellt sind.
Vertust zum Schluß des vorhergegangenen Geschäfts-
(4) Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, so-
jahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung
lange er nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft
des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäfts-
nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum
anteil erreicht ist.
Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht
(2) Das Statut kann einen anderen Maßstab für die erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Genossen
Verteilung von Gewinn und Vertust aufstellen, sowie keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen
Bestimmung darüber treffen, inwieweit der Gewinn vor auf den Geschäftsanteil gewähren.
Erreichung des Geschäftsanteils an die Genossen auszu- (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann der Ge-
zahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Vertust nosse nicht aufrechnen.
verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des
Gewinns nicht statt.
§22a
§20 (1) Wird die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse
zur Konkursmasse zu leisten, auf eine Haftsumme be-
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der
schränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinn-
Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage
gemäß.
und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung
zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber
§21
Genossen, die bei Wirksamwerden der Änderung des
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich Statuts bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden
des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, waren (§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b).
auch wenn der Genosse Einzahlungen in höheren als den
geschuldeten Beträgen geleistet hat. §22b
(2) Auch können Genossen, welche mehr als die ge- (1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäfts-
schuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Fatl eines anteile zertegt werden. Die Zerlegung und eine ihr ent-
Verlustes andere Genossen nicht aus dem Grunde in sprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht
Anspruch nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlun- als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Ein-
gen geleistet sind. zahlungen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2207
(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mit-
Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen mit teilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehen-
der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der den Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicher-
Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die weise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die
Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen. im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben einge-
fügt zu werden brauchen.
§23 (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
die Genossen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§26
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die
vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten. (1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vor-
stand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte
(3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwider-
berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das
laufender Vertrag ist ohne rechtliche Wirkung.
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft
geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben,
Dritter Abschnitt daß es nach dem Willen der Vertragschließenden für die
Genossenschaft geschlossen werden sollte.
Vertretung und Geschäftsführung
(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegen-
über genügt eine Bescheinigung des Gerichts (§ 10), daß
§24 die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand ge- Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen
richtlich und außergerichtlich vertreten. sind.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird §27
von der Generalversammlung gewählt. Durch das Statut (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener
kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen
Bestellung festgesetzt werden. zu beachten, die durch das Statut festgesetzt worden
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder sind.
unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit wider- (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der
ruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten,
bestehenden Verträgen. keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere
für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse
§25 Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaft- unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
lich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Das Statut oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die
kann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats
gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die oder eines anderen Organs der Genossenschaft für ein-
Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. zelne Geschäfte erfordert ist.
(2) Das Statut kann auch bestimmen, daß einzelne Vor-
standsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem §28
Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungs-
sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß. befugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur
(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in
Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften er- Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist
mächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vor- vom Gericht bekanntzumachen.
standsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur (2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer
Vertretung der Genossenschaft befugt ist. Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossen-
schaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der §29
Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift bei-
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Ver-
fügen.
tretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das
§25a Genossenschaftsregister eingetragen und bekanntge-
macht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten
nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie die-
Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und
sem bekannt war.
der Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des
Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der (2) Ist die Änderung eingetragen und bekanntgemacht
die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ein- worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.
getragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von
der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenom-
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen men werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Ände-
Vornamen angegeben werden. rung weder kannte noch kennen mußte.
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Ist die Änderung unrichtig bekanntgemacht, so kann wenn hierdurch die KJarheit des Jahresabschlusses nur
sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht
berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte. begründet werden.
(4) FOr den Geschäftsverkehr mit einer in das Genos- (3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
senschaftsregister eingetragenen Zweigniederlassung Ist, einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermes-
soweit es nach diesen Vorschriften auf die Eintragung sen anzunehmen, daß ein Verlust besteht, der durch die
ankommt, die Eintragung im Genossenschaftsregister der Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und
Zweigniederlassung entscheidend. die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand
unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und
§30 ihr dies anzuzeigen.
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu
führen. §§ 33a bis 33i
(2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit folgenden (weggefallen)
Angaben einzutragen:
1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi- §34
schen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigun- (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäfts-
gen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder führung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mit- ten Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
glieder, Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genos-
senschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäfts-
nisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt-
anteile,
geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind
Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden
wird oder geworden Ist, sowie die die Eintragung be- Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig,
gründenden Tatsachen sind anzugeben. ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben,
Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die so trifft sie die Beweislast.
Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum
der Genosse aus der Genossenschaft ausgeschieden ist.
Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder
dem Statut
§31
1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen sowie
von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, 2. den Genossen Zinsen oder Gewinnanteile gewährt
bei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften werden,
aus der Mitgliederliste sind dem Genossen hinsichtlich der
3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.
(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den 4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungs-
Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie unfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder
ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung und Nutzung sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die
für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch Genossenschaft Konkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist,
dafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger 5. Kredit gewährt wird.
eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn
darauf hinzuweisen; eine Verarbeitung und Nutzung für (4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht
andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen
Genossenschaft. Beschluß der Generalversammlung beruht. Dadurch, daß
der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die
§32
Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Ver-
langen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatz-
einzureichen. anspruch auch von den Gläubigem der Genossenschaft
geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine
§33 Befriedigung erlangen können. Den Gläubigem gegen-
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforder- über wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht
lichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß ge- oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch auf-
führt werden. Der Jahresabschluß und der Lagebericht gehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der
sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der
und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung Genossenschaft der Konkurs eröffnet, so übt während
vorzulegen. dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der Gläubi-
ger gegen die Vorstandsmitglieder aus ..
(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliede-
rung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in
sowie mit einer Nichtbeachtung von Fonnblättem kann, fünf Jahren.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2209
§35 (2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede
Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschrif- Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands,
ten gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern. soweit letztere nicht durch das Statut an noch andere
Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das
gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als
§36 Bürgen für eine Kreditgewährung.
(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht das Statut eine (3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats
höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversamm- wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten,
lung zu wählenden Mitgliedern. Die zu einer Beschlußfas- welche in der Generalversammlung gewählt werden.
sung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäfts- §40
ergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mit-
(3) Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann glieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der
auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, von
gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger
werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min- Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
destens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
§41
§37
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Auf-
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich sichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit
Mitglieder des Vorstands oder dauernd Stellvertreter der- der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
selben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
Genossenschaft führen. Nur für einen im voraus begrenz-
ten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mit- §42
glieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe
Vorstands bestellen; während dieses Zeitraums und bis der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die
zur erteilten Entlastung des Vertreters darf der letztere Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die
eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht aus- Eintragung in das Genossenschaftsregister.§ 28 Abs. 1
üben. Satz 3, § 29 gelten entsprechend.
(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht
dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
Aufsichtsrat gewählt werden.
§43
§38
(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den Angelegen-
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner heiten der Genossenschaft in der Generalversammlung
Geschäftsführung in alten Zweigen der Verwaltung zu aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der
Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehr-
kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem heit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmen-
Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von mehrheit), soweit nicht Gesetz oder Statut eine größere
ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für
der Genossenschaft einsehen, sowie den Bestand der Wahlen kann das StaM eine abweichende Regelung
Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, treffen.
Handelspapieren und Waren untersuchen. Der Aufsichts- (3) Jeder Genosse hat eine Stimme. Das Statut kann
rat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vor- die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Mehr-
schlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder stimmrechte sollen nur für Genossen begründet werden,
die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft besonders
Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor fördern. Die Voraussetzungen für die Gewährung von
der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Mehrstimmrechten müssen im Statut festgesetzt werden.
(2) Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn Keinem Genossen können mehr als drei Stimmen gewährt
dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
(3) Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats werden oder einer größeren Mehrheit bedürfen und für die das
durch das Statut bestimmt. Statut eine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Aus- Mehrheit nicht bestimmen kann, sowie bei Beschlüssen
übung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen über- über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmun-
tragen. gen des Statuts über Mehrstimmrechte hat ein Genosse,
auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine
§39 Stimme. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder aus-
(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Genossenschaft schließlich oder überwiegend eingetragene Genossen-
bei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstande zu schaften sind, sind die Sätze 3 bis 6 nicht anzuwenden;
vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Pro- das Statut dieser Genossenschaften kann das Stimm-
zesse zu führen, welche die Generalversammlung be- recht der Genossen nach der Höhe ihrer Geschäfts-
schließt. guthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. Zur Auf-
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
hebung oder Änderung der Bestimmungen des Statuts (5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muß
über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit
der betroffenen Genossen. erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefal-
lenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind
(4) Der Genosse soll sein Stimmrecht persönlich aus- die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.
üben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie (6) Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten
das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre Ersatzvertreter ist zwei Wochen lang in dem Geschäfts-
gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personen- raum der Genossenschaft zur Einsicht der Genossen
handelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte auszulegen. Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt
Gesellschafter ausgeübt. bekanntzumachen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der
Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Genossen
(5) Der Genosse oder sein gesetzlicher Vertreter können unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.
Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schrift-
liche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht
mehr als zwei Genossen vertreten. Das Statut kann per- §44
sönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand
insbesondere die Bevollmächtigung von Personen aus- berufen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem
schließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.
Stimmrechts erbieten, oder die Vertretung durch Bevoll-
(2) Eine Generalversammlung ist außer den im Statut
mächtigte ganz ausschließen.
oder in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zu
(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft
Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, erforderlich erscheint.
ob er oder der vertretene Genosse zu entlasten oder von
einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossen- §45
schaft gegen ihn oder den vertretenen Genossen einen (1) Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen
Anspruch geltend machen soll. werden, wenn der zehnte Teil oder der im Statut hierfür
bezeichnete geringere Teil der Genossen in einer von
§43a ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des
Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.
(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mit-
gliedern kann das Statut bestimmen, daß die General- (2) In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt zu
versammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterver- verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer
sammlung) besteht. Generalversammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das
(2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt
Gericht (§ 10) die Genossen, welche das Verlangen
geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft
gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung
ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört,
oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen.
gewählt werden.
Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche
(3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens Ermächtigung bekanntzumachen.
fünfzig Vertretern, die von den Genossen gewählt werden.
Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte ver- §46
treten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht
eingeräumt werden. (1) Die Berufung der Generalversammlung muß in der
durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von
(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, mindestens einer Woche erfolgen.
gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte
(2) Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit
bleiben unberührt. Für die Vertretung von Genossen bei
bei der Berufung bekanntgemacht werden. Über Gegen-
der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Ver-
stände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut
treter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Ver-
oder durch § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens
treterversammlung gewählt werden, die über die Ent-
drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist,
lastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-
können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind
rats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung,
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amts-
sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen
zeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung muß
Generalversammlung ausgenommen.
bestimmen,
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen
1. auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt; ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
2. die Amtszeit der Vertreter.
§47
Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren ein-
schließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können (1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist
in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den
und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Be- Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden
schlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Fest-
Generalversammlung. Der Beschluß des Vorstands muß stellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung ent-
einstimmig gefaßt werden. halten.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2211
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den nicht erschienene Genosse, sofern er zu der General-
anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschrei- versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen
ben. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet,
beizufügen. daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung
(3) Sieht das Statut die Gewährung von Mehrstimm- des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig
rechten vor oder wird eine Änderung des Statuts be- erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand und, wenn der
schlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch
aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Ände- deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstands und
rung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist des Aufsichtsrats strafbar oder den Gläubigem der
der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschiene- Genossenschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied
nen oder vertretenen Genossen und der Vertreter von des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Anfechtung
Genossen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder befugt.
vertretenen Genossen ist dessen Stimmenzahl zu ver- (3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten.
merken. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern
(4) Jedem Genossen ist die Einsicht in die Niederschrift dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat ver-
gestattet. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft treten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das
aufzubewahren. Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren
Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor
§48 Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere
(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluß Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahres- und Entscheidung zu verbinden.
überschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags
(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur münd-
sowie über die Entlastung des Vorstands und des Auf-
lichen Verhandlung sind ohne Verzug von dem Vorstande
sichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten
in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft be-
sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.
stimmten Blättern zu veröffentlichen.
(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die
für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (5) Soweit durch ein Urteil rechtskräftig der Beschluß für
Wird der Jahresabschluß bei der Feststellung geändert nichtig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen,
und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so welche nicht Partei sind. War der Beschluß in das Genos-
werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Beschlüsse über senschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem
die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gerichte (§ 1O) das Urteil behufs der Eintragung einzu-
Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer reichen. Die öffentliche Bekanntmachung der letzteren
erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung unein- erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffentlicht
geschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. war.
(3) Der Jahresabschluß, der lagebericht sowie der §52
Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Be-
vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genos-
schlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden
senschaft oder an einer anderen durch den Vorstand
haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung
bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der
der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis ge-
bracht werden. Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine
Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lage-
berichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen. Vierter Abschnitt
Prüfung und Prüfungsverbände
§49
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen fest- §53
zusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben
Schuldner eingehalten werden sollen. (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
§50 sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die
Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der
Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten
den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren
Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung Bilanzsumme zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt,
der Beschlußfassung durch die Generalversammlung. muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
§51 (2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der
Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und
(1) Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen des Lageberichts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1
Verletzung des Gesetzes oder Statuts im Wege der Klage Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend
angefochten werden. Die Klage muß binnen einem Monat anzuwenden.
erhoben werden.
§54
(2) Zur Anfechtung befugt ist jeder in der General-
versammlung erschienene Genosse, sofern er gegen den Die Genossenschaft muß einem Verband angehören,
Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jeder dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§54a (2) Der Verband hat dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
der Genossenschaft den Beginn der Prüfung rechtzeitig
(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband
anzuzeigen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die
aus, so hat der Verband das Gericht (§ 10) unverzüglich zu
übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats von dem Beginn der
benachrichtigen. Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen,
Prüfung unverzüglich zu unterrichten und sie auf ihr Ver-
innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei
langen oder auf Verlangen des Prüfers zu der Prüfung
einem Verband zu erwerben hat.
zuzuziehen.
(2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der ge- (3) Von wichtigen Feststellungen, nach denen dem Prü-
setzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitgliedschaft fer sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats erforderlich
erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach erscheinen, soll der Prüfer unverzüglich den Vorsitzenden
Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossen- des Aufsichtsrats in Kenntnis setzen.
schaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet Anwendung.
(4) In unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung
soll der Prüfer in einer gemeinsamen Sitzung des Vor-
§55 stands und des Aufsichtsrats der Genossenschaft über
(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband ge- das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung mündlich
prüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum berichten. Er kann zu diesem Zwecke verlangen, daß der
Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im Vorstand oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu einer
genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vor- solchen Sitzung einladen; wird seinem Verlangen nicht
gebildet und erfahren sein. entsprochen, so kann er selbst Vorstand und Aufsichtsrat
unter Mitteilung des Sachverhalts berufen.
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
Angestellte und Mitglieder der zu prüfenden Genossen-
schaft dürfen die Genossenschaft nicht prüfen. §58
(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung
(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestell-
schriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, so-
ten Prüfers bedienen, wenn hierfür im Einzelfall ein wich-
weit er den Jahresabschluß und den Lagebericht betrifft,
tiger Grund vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen
§ 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder
anzuwenden.
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung
beauftragen. (2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die die
Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetz-
§56 buchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchs über
(1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn ein den Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden.
Mitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter (3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband zu unterzeich-
des Verbandes(§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mit- nen und dem Vorstand der Genossenschaft unter gleich-
glied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, Liquidator zeitiger Benachrichtigung des Vorsitzenden des Auf-
oder Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft ist sichtsrats vorzulegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist
oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder in berechtigt, den Prüfungsbericht einzusehen.
den vorangegangenen beiden Geschäftsjahren gewesen
ist. (4) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und
Aufsichtsrat der Genossenschaft in gemeinsamer Sitzung
(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hat der unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu be-
Spitzenverband, dem der Verband angehört, auf Antrag raten. Verband und Prüfer sind berechtigt, an der Sitzung
des Vorstands der Genossenschaft einen anderen Prü- teilzunehmen; der Vorstand ist verpflichtet, den Verband
fungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt- von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.
schaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. Be-
stellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder gehört der
§59
Verband keinem Spitzenverband an, so hat das Gericht
(§ 10) auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft einen (1) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Verban-
Prüfer im Sinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand ist des, daß die Prüfung stattgefunden hat, zum Genossen-
verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu stellen. schaftsregister einzureichen und den Prüfungsbericht
bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als
(3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 bestell-
Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
ten Prüfers bestimmen sich nach den für den Verband
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes. Der Prüfer hat (2) In der Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat
dem Verband eine Abschrift seines Prüfungsberichts über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen
vorzulegen. der Prüfung zu erklären.
§57 (3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalversamm-
lung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag oder auf
(1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer die Beschluß der Generalversammlung ist der Bericht ganz
Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft oder in bestimmten Teilen zu verlesen.
sowie die Untersuchung des Kassenbestandes und der
Bestände an Wertpapieren und Waren zu gestatten; er hat
§60
ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der
Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. Das gilt auch, (1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, daß die
wenn es sich um die Vornahme einer vom Verband ange- Beschlußfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich
ordneten außerordentlichen Prüfung handelt. verzögert wird oder daß die Generalversammlung bei der
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2213
Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Fest- §63
stellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zustän-
unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine außerordentliche dige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet
Generalversammlung der Genossenschaft auf deren der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Bezirk des
Kosten zu berufen und zu bestimmen, über welche Verbandes über das Gebiet eines Landes hinaus, so
Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel erfolgt die Verleihung im Benehmen mit den beteiligten
verhandelt und beschlossen werden soll. Ländern.
(2) In der von dem Verband einberufenen Generalver- §63a
sammlung führt eine vom Verband bestimmte Person den
(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf
Vorsitz.
nur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr
§61 für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben
bietet.
Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch
auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf (2) Der Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts kann
Vergütung für seine Leistung. insbesondere abgelehnt werden, wenn für die Prüfungs-
tätigkeit des Verbandes kein Bedürfnis besteht.
§62 (3) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige
Behörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der
(1) Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaften sind Erfüllung von Auflagen und insbesondere davon abhängig
zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur machen, daß der Verband sich gegen Schadensersatz-
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und ansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender
Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Höhe versichert oder den Nachweis führt, daß eine andere
Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. ausreichende Sicherstellung erfolgt ist. § 63 Satz 2 findet
Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder fahrlässig entsprechende Anwendung.
verletzt, haftet der Genossenschaft für den daraus ent-
stehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Ge- §63b
samtschuldner. (1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig ge- Vereins haben.
handelt haben, beschränkt sich auf zweihunderttausend (2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene
Deutsche Mark für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechts-
der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder form solche Unternehmungen sein, die sich ganz oder
mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen began- überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaf-
gen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere ten befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen.
Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im
(3) Von dem Inhalt der Prüfungsberichte kann der Zweifelsfall die für die Verleihung des Prüfungsrechts
Verband den ihm angehörenden Genossenschaften und zuständige oberste Landesbehörde (§ 63). Sie kann Aus-
den zentralen Geschäftsanstalten des Genossenschafts- nahmen von der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn
wesens Kenntnis geben, wenn diese auf Grund einer ein wichtiger Grund vorliegt.
bestehenden oder zu begründenden Geschäftsverbin- (3) Unternehmungen, die nicht eingetragene Genossen-
dung Interesse daran haben, über das Ergebnis der schaften sind und anderen gesetzlichen Prüfungsvor-
Prüfung unterrichtet zu werden. Der Verband kann dem schriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zugehörigkeit
Spitzenverband, dem er angehört, Abschriften der Prü- zum Verband diesen anderen Prüfungsvorschriften unter-
fungsberichte mitteilen; der Spitzenverband darf sie so worfen und unterliegen nicht der Prüfung nach diesem
verwerten, wie es die Erfüllung der ihm obliegenden Gesetz.
Pflichten erfordert. (4) Der Verband muß unbeschadet der Vorschriften des
(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Ab- Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder und kann auch
satz 1 Satz 1 besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen,
die Prüfung vornimmt, auch gegenüber dem Aufsichtsrat insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäfts-
und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesell- beziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er
schaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Prüfungs- nicht verfolgen.
gesellschaft und sein Stellv~rtreter dürfen jedoch die von (5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll min-
der Prüfungsgesellschaft erstatteten Berichte einsehen, destens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehört dem
die hierbei erlangten Kenntnisse aber nur verwerten, so- Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muß der Prüfungs-
weit es die Erfüllung der Überwachungspflicht des Auf- verband einen Wirtschaftsprüfer als seinen besonderen
sichtsrats erfordert. Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestellen.
(5) Die Haftung nach diesen Vorschriften kann durch Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige
Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; Behörde kann den Prüfungsverband bei .Vorliegen be-
das gleiche gilt von der Haftung des Verbandes für die sonderer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2
Personen, deren er sich zur Vornahme der Prüfung befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres. In
bedient. Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf längere
Dauer gewähren, wenn und solange nach Art und Umfang
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in des Geschäftsbetriebes der Mitglieder des Prüfungs-
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang des verbandes eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nicht
Prüfungsberichts bei der Genossenschaft. erforderlich ist.
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen nur §63g
innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. (1) Eine Liquidation des aufgelösten Verbandes findet
nicht statt. Die Vorschriften des § 45 des Bürgerlichen
§63c Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten:
(2) Die Mitglieder des Vorstands beider Verbände sind
1. die Zwecke des Verbandes; als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflich-
2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer be- tet, den die Gläubiger des aufgelösten und des überneh-
reits bestehender Verbände deutlich unterscheiden; menden Verbandes durch die Verschmelzung erleiden.
Vorstandsmitglieder, die bei der Prüfung der Vermögens-
3. den Sitz; lage beider Verbände und bei dem Abschluß des Ver-
4. den Bezirk. schmelzungsvertrags die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes angewandt haben, sind von der Ersatz-
(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten pflicht befreit.
über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellen-
den Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie §63h
über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vor-
(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ver-
standes und über die sonstigen Organe des Verbandes.
einsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gelten
(3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die den die Mitglieder dieses Verbandes als Mitglieder des über-
Zweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1 und 4) zum Gegen- nehmenden Verbandes mit den aus dieser Mitgliedschaft
stand haben, bedürfen der Zustimmung der für die Ver- sich ergebenden Rechten und Pflichten. Von der Ein-
leihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde; § 63 tragung hat der Vorstand unverzüglich die Mitglieder zu
Satz 2 und § 63a Abs. 2, 3 finden entsprechende An- benachrichtigen.
wendung.
(2) Die Mitglieder des aufgelösten Verbandes haben das
§63d Recht, durch Kündigung ihren Austritt aus dem überneh-
Der Verband hat den Gerichten (§ 10), in deren Bezirk menden Verband zu erklären. Auf das Recht zur Kündi-
die Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung gung kann verzichtet werden. Die Kündigung hat späte-
mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde stens bis zum Ablauf von drei Monaten zu erfolgen; die
sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der dem Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Nachricht von der
Verbande angehörigen Genossenschaften einzureichen. Eintragung der Verschmelzung (Absatz 1 Satz 2) dem Mit-
glied zugeht. Im Fall der Kündigung gilt die Mitgliedschaft
§63e bei dem übernehmenden Verband als nicht erworben.
(1) Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins (aufgelöster Verband) kann sich mit einem ande- §63i
ren Verbande gleicher Rechtsform (übernehmender Ver- (1) Ein Verband, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher
band) auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederver- Verleihung beruht, kann sich mit einem Verband in der
sammlungen beider Verbände verschmelzen. Die Be- Rechtsform eines eingetragenen Vereins in der Weise ver-
schlüsse bedürfen unbeschadet weiterer Erschwerungen schmelzen, daß dieser Verband (übernehmender Ver-
durch die Satzung einer Mehrheit von drei Vierteilen der band) den anderen Verband (aufgelöster Verband) über-
erschienenen Mitglieder. nimmt.
(2) Für den Verschmelzungsvertrag ist die schriftliche (2) Im übrigen sind die §§ 63e bis 63h mit der Maßgabe
Form erforderlich; die Vorschriften der §§ 31 O, 311 und anwendbar, daß in § 63f Abs. 2 und § 63h Abs. 1 an die
313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ihn keine Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Vereins-
Anwendung. register des Sitzes des aufgelösten Verbandes die Ein-
§63f tragung in das Vereinsregister des Sitzes des überneh-
menden Verbandes tritt.
(1) Die Verschmelzung ist durch die Vorstände beider
Verbände gemeinschaftlich ohne Verzug zur Eintragung
in die Vereinsregister des Sitzes beider Verbände anzu- §64
melden. Der Anmeldung ist der zwischen den Verbänden Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Gebiet
abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich der Verband seinen Sitz hat, Ist berechtigt, die Prüfungs-
beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Verschmelzung verbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die.ihnen oblie-
darf nur eingetragen werden, wenn die Beobachtung der genden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur
Vorschriften der Sätze 1, 2 und des § 63e nachgewiesen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.
ist.
(2) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ver- §64a
einsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gilt Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen wer-
dieser Verband als aufgelöst und sein Vermögen ein- den, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die
schließlich der Schulden als auf den übernehmenden Ver- Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet,
band übergegangen. wenn er Auflagen der nach § 64 zuständigen Behörde
(3) Die Vorstände beider Verbände haben gemein- nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein
schaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zu- Bedürfnis mehr besteht. Die Entziehung wird nach
ständigen obersten Landesbehörden (§ 63) die Eintragung Anhörung des Verbandsvorstands durch die für die Ver-
unverzüglich mitzuteilen. leihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde ausge-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2215
sprochen. § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift
Von der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerich- des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose
ten Mitteilung zu machen. Zwangsvollstreckung beigefügt sein.
§64b §67
Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband (1) Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohn-
an, so kann das Gericht (§ 10) einen Prüfungsverband zur sitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft {§ 8
Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem
übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fach- Bezirk aufgibt, zum Schluß des Geschäftsjahres seinen
liche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berück- Austritt schriftlich erklären.
sichtigt werden. (2) lmgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen
§64c schriftlich erklären, daß er zum Schluß des Geschäfts-
jahres auszuscheiden habe.
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den
Vorschriften dieses Abschnitts. (3) Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheini-
gung einer öffentlichen Behörde beizubringen.
Fünfter Abschnitt §67a
Ausscheiden einzelner Genossen (1) Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die
einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten
§65 Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegen-
standes des Unternehmens betrifft, so kann kündigen:
(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittels Aufkündigung
seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Ge-
nosse, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur
(2) Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme
Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Monate seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert
vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut kann eine worden ist;
längere, jedoch höchstens fünfjährige Kündigungsfrist
festgesetzt werden. Ist in dem Statut eine längere als eine
2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene
Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu
zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden, so kann
Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-
jeder Genosse, der wenigstens ein volles Geschäftsjahr
sammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand
der Genossenschaft angehört hat, mit einer Frist von drei
der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt wor-
Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres, zu dem er
den ist.
nach dem Statut noch nicht kündigen kann, kündigen,
wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Hat eine Vertreterversammlung die Änderung des Statuts
Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, daß er bis beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die
zum Ablauf der im Statut festgesetzten Kündigungsfrist in Vertreter gilt Satz 1.
der Genossenschaft verbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn die (2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu
Genossenschaft ausschließlich oder überwiegend· aus geschehen. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum
eingetragenen Genossenschaften besteht. Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist
(3) Wird die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit der
der Austritt nach Absatz 2 erfolgt wäre, aufgelöst, so Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit
scheidet der Genosse nicht aus. Die Auflösung der der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung. Ist
Genossenschaft steht dem Ausscheiden des Genossen der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die
nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossen- Genossenschaft die Beweislast Im Falle der Kündigung
schaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, wirkt die Änderung des Statuts weder für noch gegen den
währenddessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei Genossen.
der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; jedoch (3) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gelten die
scheidet der Genosse frühestens zum Schluß des Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem StaM eine längere als
Geschäftsjahres aus, in dem der Beschluß über die Fort- eine zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden ist;
setzung der Genossenschaft in das Genossenschafts- die Kündigung kann nur zu dem Zeitpunkt erklärt werden,
register eingetragen ist. zu dem sie bei einer zweijährigen Kündigungsfrist erklärt
(4) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwider- werden könnte.
laufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung. §67b
(1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsanteilen
§66 beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren
(1) Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines
innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvoll- Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen,
streckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos ver- soweit er nicht nach dem StaM oder einer Vereinbarung
sucht ist, die Pfändung und Überweisung des demselben mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit
zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs seiner mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von
Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an des- dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der
sen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vor- Genossenschaft war.
läufig vollstreckbar ist. (2) § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§68 §75
(1) Ein Genosse kann wegen der Mitgliedschaft in einer Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach
anderen Genossenschaft, welche an demselben Ort ein dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt das-
gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des Ge- selbe als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genos-
schäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen senschaft beschlossen, so gilt das Ausscheiden als zum
werden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann die Aus- Schluß des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluß
schließung wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Ober die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genos-
solchen Genossenschaft auch dann erfolgen, wenn die senschaftsregister eingetragen ist.
letztere ihr Geschäft nicht an demselben Ort betreibt.
(2) Durch das Statut können sonstige Gründe der Aus- §76
schließung festgesetzt werden.
(1) Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im laufe des
(3) Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausge- Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittels schrift-
schlossen wird, ist diesem von dem Vorstand ohne Verzug licher Übereinkunft einem anderen übertragen und hier-
mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. durch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung
(4) Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle
der Genosse nicht mehr an der Generalversammlung Genosse wird oder sofern derselbe schon Genosse ist
teilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstands oder des und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschrei-
Aufsichtsrats sein. benden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt. Das
Statut kann eine solche Übertragung ausschließen oder
§69
an weitere Voraussetzungen knüpfen.
In den Fällen der§§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt
des Ausscheidens des Genossen, im Fall des § 67b sind (2) Das Ausscheiden des übertragenden Genossen ist
der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäfts- unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Ge-
anteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Ge- nosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
schäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzu- (3) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten
tragen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu be- nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so hat
nachrichtigen. dieser im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens die
§§ 70bis72 Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen
sein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der
(weggefallen)
Erwerber unvermögend ist.
§73 (4) Darf sich nach dem StaM ein Genosse mit mehr als
einem Geschäftsanteil beteiligen, so gelten diese Vor-
(1) Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit schriften mit der Maßgabe, daß die Übertragung des
der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögens- Geschäftsguthabens auf einen anderen Genossen zu-
lage derselben und dem Bestand der Mitglieder zur Zeit lässig ist, sofern das Geschäftsguthaben des Erwerbers
seines Ausscheidens. nach Zuschrelbung des Geschäftsguthabens des Ver-
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. äußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit
Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht
Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; auf die übersteigt.
Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossen-
§77
schaft hat er vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen An-
spruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rück- (1) Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft
lagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Ge-
Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere
Fehlbetrag den ihn treffenden Anteil an die Genossen- Erben können das Stimmrecht in der Generalversamm-
schaft zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des Kon- lung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus-
kurses Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte; der üben.
Anteil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung
des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet. (2) Das StaM kann bestimmen, daß im Falle des Todes
eines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossen-
(3) Das StaM kann Genossen, die ihren Geschäftsanteil schaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. Das Statut
voll eingezahlt haben, für den Fall des Ausscheidens einen kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen
Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig
Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnis- machen. Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch
rücklage einräumen. Das Statut kann den Anspruch von mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die
einer Mindestdauer der Mitgliedschaft der Genossen Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im
abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein über-
und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Für die lassen worden ist.
Auszahlung des Anspruchs gilt Absatz 2 Satz 2 Halb-
satz 1. (3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt der
Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2
§74 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder
Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Aus- mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste ein-
zahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an der zutragen. Die Erben des verstorbenen Genossen sind
Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 verjährt in zwei Jahren: unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2217
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten (4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem
die §§ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung der Mitglied- Gutachten des Revisionsverbandes mit den· Interessen
schaft gilt§ 76 Abs. 3 entsprechend. der Genossen nicht vereinbar, so bedarf der Beschluß
unbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut
§77a einer Mehrheit von drei Vierteilen der Genossen in zwei mit
einem Abstand von mindestens einem Monat aufein-
Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesell- anderfolgenden Generalversammlungen.
schaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitglied-
schaft mit dem Abschluß des Geschäftsjahres, in dem die (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den
Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossen-
Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft schaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat bei der
bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamt- Anmeldung die Versicherung abzugeben, daß der Be-
rechtsnachfolger fortgesetzt. Die Beendigung der Mit- schluß der Generalversammlung zu einer Zeit gefaßt ist,
gliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutra- als noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichti-
gen; der Genosse oder der Gesamtrechtsnachfolger ist gung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genos-
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. senschaft unter die Genossen begonnen war.
§80
Sechster Abschnitt
(1) Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so
Auflösung und Nichtigkeit
hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vorstands und, wenn
der Genossenschaft
der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts
wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der
§78 Genossenschaft auszusprechen.
(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluß der (2) Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen.
Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Be- Gegen denselben steht ihr die sofortige Beschwerde nach
schluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel Maßgabe der Zivilprozeßordnung zu. Die Auflösung tritt
der abgegebenen Stimmen umfaßt. Das StaM kann außer mit der Rechtskraft des Beschlusses in Wirksamkeit.
dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug §81
zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzu-
melden. (1) Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger
Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch
§§ 78a und 78b
welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie
(weggefallen} andere als die in diesem Gesetz (§ 1) bezeichneten
geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst
§79 - werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädi-
gung stattfindet.
(1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der
Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung der- (2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden
selben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen
geltenden Vorschriften.
(2) Die Vorschrift in § 78 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Von der Auflösung hat die in erster Instanz entschei-
§79a dende Behörde dem Gericht (§ 10) Mitteilung zu machen.
(1) Ist eine Genossenschaft durch Beschluß der Gene-
ralversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, §82
so kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit (1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem
der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden ver- Gericht ohne Verzug in das Genossenschaftsregister ein-
bleibenden Vermögens der Genossenschaft unter die zutragen.
Genossen begonnen ist, die Fortsetzung der Genossen-
schaft beschließen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, (2) Sie muß von den Liquidatoren durch die für die Be-
die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen kanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter
umfaßt. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch bekanntgemacht werden. Durch die Bekanntmachung
andere Erfordernisse aufstellen. Die Fortsetzung kann sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der
nicht beschlossen werden, wenn die Genossen nach Genossenschaft zu melden.
§ 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.
(2) Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsverband, §83
dem die Genossenschaft angeschlossen ist, darüber zu (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn
hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den nicht dieselbe durch das Statut oder durch Beschluß der
Interessen der Genossen vereinbar ist. Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
(3) Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder
(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.
über die Fortsetzung der Genossenschaft beratenden
Generalversammlung zu verlesen. Dem Revisionsverband (3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des
ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der General- zehnten Teils der Genossen kann die Ernennung von
versammlung zu vertreten. Liquidatoren durch das Gericht(§ 10) erfolgen.
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das (2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Ge-
Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Be- schäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrages nicht aus,
stellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht so kann die Generalversammlung beschließen, daß die
ernannt sind, können auch durch die Generalversamm- Genossen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
lung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt weitere Zahlungen zu leisten haben, soweit es zur
sind, abberufen werden. Deckung des Fehlbetrages erforderlich ist. Für Genossen-
schaften, bei denen die Genossen keine Nachschüsse zur
§84 Konkursmasse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn das
StaM es bestimmt. Ein Genosse kann zu weiteren Zah-
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefug-
lungen höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genom-
nis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der
men werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäfts-
Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis
anteile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei
haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossen-
Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und
schaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ab-
des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile gelten als
schrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung
Geschäftsanteile eines Genossen auch die Geschäfts-
sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen.
anteile, die er entgegen den Bestimmungen des Statuts
(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen hat.
Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die minde-
(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Unter-
stens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Das
schrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Statut kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder-
nisse bestimmen.
§85
(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefaßt werden, wenn
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung
das Vermögen auch unter Berücksichtigung der weiteren
bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und
Zahlungspflichten die Schulden nicht mehr deckt.
für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber
bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch
sämtliche Liquidatoren erfolgen. §87b
(2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquida-
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der
toren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an-
Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
zumelden.
(3) Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liqui-
datoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu §88
bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu be-
endigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossen-
§86
schaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen
Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzu-
Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung. setzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schweben-
§87 der Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-
schäfte eingehen.
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen unge-
achtet der Auflösung der Genossenschaft in bezug auf die §88a
Rechtsverhältnisse derselben und der Genossen die Vor-
schriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Geset- (1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Ge-
zes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen nossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den
des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Geschäftsanteil (§ 7 Nr. 1) und den Anspruch auf anteilige
Liquidation nicht ein anderes ergibt. Fehlbeträge (§ 73 Abs. 2) mit Zustimmung des Prüfungs-
verbandes abtreten.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur
Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Ver- (2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn der
teilung des Vermögens bestehen. Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralkasse oder
an eine der fortlaufenden Überwachung durch einen Prü-
§87a fungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird und
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidations- schutzwürdige Belange der Genossen nicht entgegen-
eröffnungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder einer stehen.
Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen §89
anzunehmen, daß das Vermögen auch unter Berücksich-
tigung fälliger, rückständiger Einzahlungen die Schulden Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1
nicht mehr deckt, so kann die Generalversammlung be- Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich
schließen, daß die Genossen, die ihren Geschäftsanteil ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und
noch nicht voll eingezahlt haben, zu weiteren Einzah- unterliegen gleich diesem der Überwachung des Auf-
lungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, soweit sichtsrats. Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation
dies zur Deckung des Fehlbetrages erforderlich ist. Der und demnächst in jedem Jahr eine Bilanz aufzustellen. Die
Beschlußfassung der Generalversammlung stehen ab- erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist
weichende Bestimmungen des Statuts nicht entgegen. zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2219
§90 (2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die über-
(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Genossen tragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des
darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden ·und Vermögens unter die Genossen aber noch nicht begonnen
nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen hat.
werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in §93b
den hierzu bestimmten Blättern (§ 82 Abs. 2) erfolgt ist.
(1) Die Verschmelzung muß von der Generalversamm-
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der lung jeder Genossenschaft beschlossen werden. Der
geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinter- Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
legung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht aus-
führbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die (2) Vor der Beschlußfassung der Generalversammlung
Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläu- ist der Prüfungsverband darüber zu hören, ob die Ver-
biger Sicherheit geleistet ist. schmelzung mit den· Belangen der Genossen und der
Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Das Gut-
§91 achten des Prüfungsverbandes ist in jeder General-
versammlung zu verlesen, in der über die Verschmelzung
(1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen
verhandelt wird. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an
Genossen erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund
der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
der ersten Liquidationsbilanz (§ 89) ermittelten Geschäfts-
guthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die
Genossen nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen §93c
worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Ver-
Für den Verschmelzungsvertrag ist die schriftliche Form
hältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung
erforderlich und ausreichend.
der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Vertei-
lung des Gewinns oder Verlustes, welcher sich für den
Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluß (§ 33) und §93d
der ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die seit dem
(1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Ver-
letzten Jahresabschluß geleisteten Einzahlungen außer
schmelzung zur Eintragung in das Genossenschafts-
Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Gut-
register des Sitzes seiner Genossenschaft anzumelden.
haben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der
Geschäftsanteil überschritten wird. (2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag,
(2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag das Gutachten des Prüfungsverbandes, die Verschmel-
dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu zungsbeschlüsse in Urschrift oder öffentlich beglaubigter
verteilen. Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der staatlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizu-
(3) Durch das Statut kann die Verteilung des Vermögens fügen.
ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Vertei-
lung bestimmt werden. (3) Der Anmeldung zum Genossenschaftsregister des
Sitzes der übertragenden Genossenschaft ist ferner eine
§92 Bilanz der übertragenden Genossenschaft beizufügen, die
Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleiben- für einen höchstens sechs Monate vor der Anmeldung
des unverteilbares Reinvermögen (§ 91 Abs. 3) fällt, sofern liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz).
dasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahres-
juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungs- bilanz sinngemäß; sie braucht nicht bekanntgemacht zu
zweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die werden.
Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds
§93e
sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das
§93 Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossen-
Schriften der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer schaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende
von zehn Jahren einem der gewesenen Genossen oder Genossenschaft über. Soweit durch die Verschmelzung
einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genosse oder Grundbücher oder andere öffentliche Register unrichtig
der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des werden, sind sie auf Antrag des Vorstands der überneh-
Statuts oder eines Beschlusses der Generalversammlung menden Genossenschaft zu berichtigen. Zum Nachweis
durch das Gericht (§ 10) bestimmt. Dasselbe kann die des Vermögensübergangs genügt eine vom Gericht des
Genossen und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläu- Sitzes der übertragenden Genossenschaft ausgestellte
biger der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher und Bestätigung über die Verschmelzung.
Schriften ermächtigen. (2) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ge-
§93a nossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden
Genossenschaft erlischt diese. Einer besonderen Löschung
(1) Genossenschaften gleicher Haftart können unter
bedarf es nicht.
Ausschluß der Liquidation in der Weise vereinigt (ver-
schmolzen) werden, daß das Vermögen der einen Ge- (3) Ist beim Abschluß des Verschmelzungsvertrages die
nossenschaft (übertragende Genossenschaft) als Ganzes schriftliche Form nicht gewahrt oder der Prüfungsverband
auf eine andere Genossenschaft (übernehmende Ge- nicht angehört worden, so werden diese Mängel durch die
nossenschaft) übertragen wird. Eintragung geheilt.
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genos- (2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner jedem
senschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Genossen der übertragenden Genossenschaft unverzüg-
Urkunden und sonstigen Schriftstücke nach der Ein- lich mitzuteilen:
tragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der 1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der über-
übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu nehmenden Genossenschaft;
übersenden.
2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmen-
§93f den Genossenschaft und die Zahl der Geschäfts-
Den Gläubigem der übertragenden Genossenschaft ist, anteile, mit denen der Genosse nach § 93h Abs. 2 an
wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Be- der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
kanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das 3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung
Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Ein-
Genossenschaft bei der übernehmenden Genossenschaft zahlung oder den Betrag, der nach § 93h Abs. 3 an den
zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie Genossen auszuzahlen ist;
nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekannt-
4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschuß-
machung ist darauf hinzuweisen.
pflicht den Betrag der Haftsumme der übernehmenden
Genossenschaft.
§93g
§93k
Die in der Schlußbilanz der übertragenden Genossen- (1) Die durch die Verschmelzung erworbene Mitglied-
schaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen schaft kann kündigen:
der übernehmenden Genossenschaft als Anschaffungs-
kosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetz- 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Ge-
buchs. nosse, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß
Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;
§93h
2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene
(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ge- Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu
nossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-
Genossenschaft erwerben die Genossen dieser Genos- sammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand
senschaft die Mitgliedschaft bei der übernehmenden der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt wor-
Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten. den ist.
(2) Die Genossen der übertragenden Genossenschaft Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber
sind bei der übernehmenden Genossenschaft mit min- der übernehmenden Genossenschaft zu geschehen.
destens einem Geschäftsanteil qeteiligt. Läßt ~as Statut (2) Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung
der übernehmenden Genossenschaft die Beteiligung mit beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen. Für die
mehreren Geschäftsanteilen zu oder verpflichtet es die Vertreter gilt Absatz 1.
Genossen zur Übernahme mehrerer Geschäftsanteile, so
ist jeder Genosse der übertragenden Genossenschaft mit (3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit
so vielen Geschäftsanteilen bei der übernehmenden Zugang der Mitteilung nach§ 93i Abs. 2, längstens aber
Genossenschaft beteiligt, wie durch Anrechnung seines binnen sechs Monaten seit Absendung dieser Mitteilung,
Geschäftsguthabens bei der übertragenden Genossen- erklärt werden.
schaft als voll eingezahlt anzusehen sind; eine Verpflich- §931
tung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt
Im Fall der Kündigung nach § 93k gilt die Mitgliedschaft
unberührt.
des Genossen der übertragenden Genossenschaft bei der
(3) übersteigt das Geschäftsguthaben, das der Ge- übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben. Die
nosse bei der übertragenden Genossenschaft hatte, den übernehmende Genossenschaft hat dies unverzüglich in
Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen er bei der der Mitgliederliste zu vermerken und den Genossen hier-
übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist, so ist der von unverzüglich zu benachrichtigen.
übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten
seit der Bekanntmachung auszuzahlen; die Auszahlung §93m
darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich
(1) Mit dem kündigenden Genossen hat die über-
nach § 93f gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt
nehmende Genossenschaft sich auseinanderzusetzen.
sind.
Maßgebend ist die Schlußbilanz der übertragenden Ge-
(4) Für die Feststellung des Geschäftsguthabens, das nossenschaft. Der kündigende Genosse kann die Aus-
der Genosse bei der übertragenden Genossenschaft zahlung seines Geschäftsguthabens verlangen; an den
gehabt hat, ist die Schlußbilanz maßgebend. Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der übertragen-
den Genossenschaft hat er vorbehaltlich des § 73 Abs. 3
keinen Anteil, auch wenn sie bei der Verschmelzung den
§931
Geschäftsguthaben der Genossen der übertragenden Ge-
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat die Ge- nossenschaft zugerechnet werden. Die Ansprüche sind
nossen der übertragenden Genossenschaft nach der binnen sechs Monaten seit der Kündigung zu befriedigen;
Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschafts- die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die
register des Sitzes der übertragenden Genossenschaft Gläubiger, die sich nach § 93f gemeldet haben, befriedigt
unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs
unverzüglich zu benachrichtigen. Monaten seit der Bekanntmachung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2221
(2) Reichen die Geschäftsguthaben und die in der friedigung oder Sicherstellung auch nicht aus den von
Schlußbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung den Genossen eingezogenen Nachschüssen erlangen, so
eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, haben zur Befriedigung dieser Gläubiger die Genossen,
so hat der kündigende Genosse den anteiligen Fehlbetrag die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft waren,
an die übernehmende Genossenschaft zu zahlen, wenn weitere Nachschüsse bis zur Höhe der Haftsumme bei der
und soweit er im Falle des Konkurses Nachschüsse an die übertragenden Genossenschaft zu leisten. Für die Ein-
übertragende Genossenschaft zu leisten gehabt hätte. ziehung dieser Nachschüsse gelten die §§ 105 bis 115a.
Der anteilige Fehlbetrag wird, falls das Statut der über- (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Konkurs-
tragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt, verfahren binnen achtzehn Monaten seit der Eintragung
nach der Kopfzahl der Genossen der übertragenden der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des
Genossenschaft errechnet. Sitzes der übertragenden Genossenschaft eröffnet wird.
(3) Die Ansprüche verjähren binnen drei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in §93s
dem die Ansprüche fällig geworden sind.
(1) Genossenschaften gleicher Haftart können unter
Ausschluß der Liquidation durch Bildung einer neuen
§93n Genossenschaft in der Weise vereinigt (verschmolzen)
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats werden, daß das Vermögen der Genossenschaften (über-
der übertragenden Genossenschaft sind den Genossen tragende Genossenschaften) als Ganzes auf eine neue
und den Gläubigem dieser Genossenschaft als Gesamt- Genossenschaft (übernehmende Genossenschaft) über-
schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie geht (Verschmelzung durch Neubildung).
durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder, die bei der (2) Für die Errichtung der neuen Genossenschaft durch
Prüfung der Vermögenslage der Genossenschaften und die sich vereinigenden Genossenschaften gelten die Vor-
beim Abschluß des Verschmelzungsvertrages ihre Sorg- schriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben:
faltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht
befreit. 1. Das Statut der neuen Genossenschaft ist durch sämt-
liche Mitglieder der Vorstände der sich vereinigenden
(2) Zuständig für die Geltendmachung der Ersatz- Genossenschaften aufzustellen und zu unterzeichnen.
ansprüche ist das Gericht, in dessen Bezirk die über-
tragende Genossenschaft ihren Sitz hatte. 2. Die Vorstände der sich vereinigenden Genossen-
schaften bestellen den ersten Aufsichtsrat der neuen
(3) Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren seit Genossenschaft. Das gleiche gilt für die Bestellung des
Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschafts- ersten Vorstands, sofern nicht durch das Statut der
register des Sitzes der übertragenden Genossenschaft. neuen Genossenschaft an die Stelle der Wahl durch
die Generalversammlung eine andere Art der Be-
§930 stellung des Vorstands festgesetzt ist.
Schadenersatzansprüche, die sich nach §§ 34, 41 3. Das Statut der neuen Genossenschaft sowie die
gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts- Bestellung des ersten Vorstands und des ersten Auf-
rats der übernehmenden Genossenschaft auf Grund der sichtsrats bedürfen der Zustimmung der General-
Verschmelzung ergeben, verjähren in fünf Jahren seit der versammlungen der sich vereinigenden Genossen-
Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschafts- schaften, die Bestellung des ersten Vorstands jedoch
register des Sitzes der übertragenden Genossenschaft. nur, wenn dieser von den Vorständen der sich ver-
einigenden Genossenschaften bestellt worden ist.
§93p
(3) Die Vorstände der sich vereinigenden Genossen-
(1) Für die Anfechtung des Verschmelzungsvertrages schaften haben die neue Genossenschaft bei dem
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und die Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur
Geltendmachung der auf Grund der Anfechtung sich Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
ergebenden Ansprüche gilt die übertragende Genossen- Mit der Eintragung der neuen Genossenschaft geht das
schaft als fortbestehend. Vermögen der sich vereinigenden Genossenschaften ein-
(2) Die übertragende Genossenschaft kann den Ver- schließlich der Verbindlichkeiten auf die neue Genossen-
schmelzungsvertrag nur anfechten, wenn die General- schaft über. Die sich vereinigenden Genossenschaften
versammlung dies mit einer Mehrheit beschließt, die erlöschen mit der Eintragung. Einer besonderen Löschung
mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen der sich vereinigenden Genossenschaften bedarf es nicht.
umfaßt. Die Genossen der sich vereinigenden Genossenschaften
erwerben mit der Eintragung die Mitgliedschaft bei der
§93q
neuen Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Genossen- Im übrigen gelten für die Verschmelzung durch Neubil-
schaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossen- dung § 93a Abs. 2, §§ 93b bis 93d, § 93e Abs. 1 Satz 2
schaft ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlus- und 3, Abs. 3 und 4, §§ 93f und 93g, § 93h Abs. 2 bis 4,
ses dieser Genossenschaft gegen die übernehmende §§ 93i bis 93n und §§ 93p bis 93r sinngemäß.
Genossenschaft zu richten.
§94
§93r Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen
(1) Ist die Haftsumme bei der übernehmenden Ge- Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nich-
nossenschaft geringer, als sie bei der übertragenden tig, so kann jeder Genosse und jedes Mitglied des Vor-
Genossenschaft war, und können die Gläubiger, die sich stands und des Aufsichtsrats im Wege der Klage be-
nach § 93f gemeldet haben, wegen ihrer Forderung Be- antragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§95 3. bei einer Genossenschaft, bei der die Genossen keine
(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die in den Nachschüsse zu leisten haben, und bei einer auf-
gelösten Genossenschaft auch im Falle der Über-
§§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungen des Statuts
schuldung.
mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der
Beschlüsse der Generalversammlung und den Vorsitz in (2) Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröff-
dieser sowie über die Grundsätze für die Aufstellung und nung des Verfahrens so lange zulässig, als die Verteilung
Prüfung des Jahresabschlusses. des Vermögens nicht vollzogen ist.
(2) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestim-
mung des Statuts betrifft, kann durch einen den Vor- §99
schriften dieses Gesetzes über Änderungen des Statuts (1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hat
entsprechenden Beschluß der Generalversammlung ge- der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft der
heilt werden. Liquidator, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber
(3) Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die
sich der Mangel auf die Bestimmungen über die Form der Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Eröffnung des
Berufung bezieht, durch Einrückung in diejenigen öffent- gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies
lichen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Ein- gilt sinngemäß, wenn sich bei Aufstellung des Jahres-
tragungen in das Genossenschaftsregister des Sitzes der abschlusses oder einer Zwischenbilanz ergibt oder bei
Genossenschaft bestimmt sind. pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen ist, daß eine
Überschuldung besteht, die für die Genossenschaft Kon-
(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der die Ge-
kursgrund nach § 98 Abs. 1 ist. Der Antrag ist nicht schuld-
nossen beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur
haft verzögert, wenn der Vorstand die Eröffnung des
Konkursmasse zu leisten haben, der Mangel die Be-
gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines
stimmungen über die Haftsumme, so darf durch die zur
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer
Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen der
Genossenschaft betreibt.
Gesamtbetrag der von den einzelnen Genossen über-
nommenen Haftung nicht vermindert werden. (2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald
die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder
§96 sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Ge-
nossenschaft Konkursgrund nach§ 98 Abs. 1 ist. Dies gilt
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt
und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Vorschriften des§ 51 Abs. 3 bis 5 und des§ 52. Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.
§97 § 100
(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Ge-
(1) Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist
nossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Zweck
außer den Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vor-
der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der
stands berechtigt.
Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende An-
wendung .. (2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt,
so ist derselbe zuzulassen, wenn die ihn begründenden
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft
Tatsachen(§ 98) glaubhaft gemacht werden. Das Gericht
mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch
hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkurs-
die Nichtigkeit nicht berührt.
ordnung § 105 Abs. 2, 3 zu hören.
(3) Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbind-
(3) Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde
lichkeiten der Genossenschaft übernommen haben, sind
abgewiesen werden, daß eine den Kosten des Verfahrens
sie verpflichtet, die zur Befriedigung der Gläubiger er-
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei.
forderlichen Beträge nach Maßgabe der Vorschriften des
folgenden Abschnitts zu leisten.
§101
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die
Siebenter Abschnitt Genossenschaft aufgelöst.
Konkursverfahren
und Haftpflicht der Genossen § 102
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in
§98
das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragung
(1) Das Konkursverfahren über das Vermögen einer wird nicht bekanntgemacht.
Genossenschaft findet statt
1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit; §103
2. bei einer Genossenschaft, bei der die Genossen Nach- Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gericht
schüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben, ein Gläubigerausschuß zu bestellen. Die Gläubiger-
auch in Fällen, in denen das Vermögen die Schulden versammlung hat über die Beibehaltung der bestellten
nicht mehr deckt (Überschuldung) und die Über- oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. Im übri-
schuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haft- gen kommen die Vorschriften in § 87 der Konkursordnung
summen aller Genossen übersteigt; zur Anwendung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2223
§ 104 § 108
Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur Be- (1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der
schlußfassung darüber zu berufen(§§ 44 bis 46), ob die Genossenschaft sowie der Konkursverwalter und der
bisherigen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts- Gläubigerausschuß und, soweit Einwendungen erhoben
rats beizubehalten oder andere zu bestellen sind. werden, die sonst Beteiligten zu hören.
(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Ein-
§105
wendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berech-
(1) Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der nung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die
Schlußverteilung (Konkursordnung § 161) berücksichtig- Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem
ten Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin,
Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Ge- welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden
nossenschaft nicht befriedigt werden, sind die Genossen soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für voll-
verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, streckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der
es sei denn, daß das Statut die Nachschußpflicht aus- Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
schließt.
(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht
(2) Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn statt.
nicht das Statut ein anderes Beitragsverhältnis festsetzt,
nach Köpfen zu leisten. § 108a
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen (1) Der Konkursverwalter kann die Ansprüche der
unvermögend sind, werden auf die übrigen verteilt. Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den
Geschäftsanteil(§ 7 Nr. 1), auf anteilige Fehlbeträge(§ 73
(4) Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen
Abs. 2) und auf Nachschüsse (§§ 106, 108) mit Geneh-
nach den vorstehenden Bestimmungen geschuldeten
Beiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die Befriedi- migung des Konkursgerichts abtreten.
gung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nachschüssen zu (2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des Prü-
erstatten. Das gleiche gilt für Zahlungen der Genossen auf fungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn der
Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralkasse oder
bezeichneten Zahlungen. an eine der fortlaufenden Überwachung durch einen Prü-
(5) Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine For- fungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.
derung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die
Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er als Konkurs- § 109
gläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den
Nachschüssen zu beanspruchen hat. (1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt
ist, hat der Konkursverwalter ohne Verzug die Beiträge
von den Genossen einzuziehen.
§106
(1) Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz (2) Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen
auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist (Konkursordnung findet in Gemäßheit der Zivilprozeßordnung auf Grund
§ 124), zu berechnen, wieviel zur Deckung des in der einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und
Bilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vor- eines Auszuges aus der Berechnung statt.
schußweise beizutragen haben. (3) Für die in den Fällen der§§ 731, 767, 768 der Zivil-
(2) In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die prozeßordnung zu erhebenden Klagen ist das Amts-
sämtlichen Genossen namentlich zu bezeichnen und auf gericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist
sie die Beiträge zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der
jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszu- Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht ausschließlich
sehendes Unvermögen einzelner Genossen zur Leistung zuständig, zu dessen Bezirk der Bezirk des Konkurs-
von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesamt- gerichts gehört.
betrag nicht entsteht.
§ 110
(3) Die Berechnung ist dem Konkursgericht mit dem
Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu er- Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläu-
klären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der bigerversammlung bestimmten Stelle (Konkursordnung
Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister § 132) zu hinterlegen oder anzulegen.
nicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Statuts
beizufügen. § 111
§107 (1) Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die
Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten. Sie
hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Ver-
bekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten kündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als
Genossen sind besonders zu laden. der Kläger den Anfechtungsgrund in dem Termin(§ 107)
geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend
(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem
zu machen außerstande war.
Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und (2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle bei-
den Ladungen hinzuweisen. tragspflichtigen Genossen.
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§112 (3) Die Nachschußberechnung untertiegt den Vorschrif-
(1) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht zu ten der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des
erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß auf Genossen, deren
hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich heraus-
gestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.
der bezeichneten Notfrist. Mehrere Anfechtungsprozesse
sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu
verbinden. § 115
(2) übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die (1) Der Verwalter hat, nachdem die Nachschußberech-
sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte nung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß
geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in § 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch
einem solchen Prozeß vor der Verhandlung zur Haupt- einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand ein-
sache darauf anträgt, durch Beschluß die sämtlichen gegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsverteilung
Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirk es (Konkursordnung § 166) unter die Gläubiger zu verteilen.
seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen Beschluß Soweit es keiner Nachschußberechnung bedarf, hat der
findet die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist beginnt Verwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nach•
mit der Verkündung des Beschlusses. dem die Feststellung nach § 114 Abs, 1 auf der Geschäfts-
stelle des Gerichts niedergelegt ist.
(3) Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streit-
sachen als bei dem Landgericht anhängig. Die im Ver- (2) Außer den Anteilen auf die in § 168 der Konkurs-
fahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden ordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehal-
als Teil der bei dem Landgericht erwachsenen Kosten be- ten die Anteile auf Forderungen, welche im Prüfungs-
handelt und gelten als Kosten einer Instanz. termin von dem Vorstand ausdrücklich bestritten worden
sind. Dem Gläubiger bleibt Obertassen, den Widerspruch
(4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung §§ 769, 770 des Vorstands durch Klage zu beseitigen. Soweit der
über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird,
Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden ent- werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläu-
sprechende Anwendung. biger frei.
§ 112a (3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforder-
lichen Überschüsse hat der Konkursverwalter an die
(1) Der Konkursverwalter kann mit Zustimmung des Genossen zurückzuzahlen.
Gläubigerausschusses über den von dem Genossen zu
leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. Der § 115a
Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung
durch das Konkursgericht. (1) Bei einem Konkurs, dessen Abwicklung voraus-
sichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann der
(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit Konkursverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts
seiner Erfüllung in Verzug gerät. sowie des etwa bestellten Gläubigerausschusses die ein-
gezogenen Beträge (§ 110) schon vor dem in § 115 Abs. 1
§ 113 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung
(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Ge- nach den Vorschriften der §§ 149 bis 160 der Konkurs-
nossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende ordnung an die Gläubiger verteilen, aber nur insoweit, als
Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder in Gemäßheit des nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen
auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anzunehmen ist, daß eine Erstattung eingezogener Be-
anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der träge an Genossen (§ 105 Abs. 4, § 115 Abs. 3) nicht in
Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Frage kommt.
Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die (2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger
Zusatzberechnung. ein Überschuß aus der Konkursmasse ergeben, so sind
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforder- die zuviel gezahlten Beträge den Genossen aus dem
lichenfalls zu wiederholen. Überschuß zu erstatten.
§ 114 § 115b
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlußverteilung (§ 161 Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die in § 105
der Konkursordnung) begonnen wird, hat der Konkurs- Abs. 1 bezeichneten Konkursgläubiger auch nicht durch
verwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe Einziehung der Nachschüsse von den Genossen Befriedi-
nach der Verteilung des Ertöses ein Fehlbetrag verbleibt gung oder Sicherstellung ertangen, sind die hierzu er-
und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nach- forderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten acht-
schüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Ge- zehn Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens
schäftsstelle des Gerichts niederzulegen. ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon nach
§ 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschußpflicht untertiegen,
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die nach Maßgabe des § 105 zur Konkursmasse zu leisten.
Genossen zu weiteren Nachschüssen herangezogen
werden, so hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder
Berichtigung der Vorschußberechnung und der zu ihr etwa
§ 115c
ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Genossen (1) Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berech-
nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nach- nung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen auf-
schußberechnung). zustellen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2225
(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu be- 7. das Konkursverfahren wird erst aufgehoben, wenn
zeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, soweit nicht der Konkursverwalter dem Gericht anzeigt, daß der
das Unvermögen einzelner zur Leistung von Beiträgen Zwangsvergleich erfüllt ist.
vorauszusehen ist.
§116
(3) Im übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3,
§§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Das Konkursverfahren ist auf Antrag des Vorstands ein-
Anwendung. zustellen, wenn er nach dem Ablauf der Anmeldefrist die
Zustimmung aller Konkursgläubiger, die Forderungen
§ 115d angemeldet haben, beibringt und nachweist, daß andere
(1) Durch die Bestimmungen der §§ 11 Sb, 11 Sc wird die Gläubiger nicht bekannt sind. Inwieweit es der Zustim-
Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossen- mung oder der Sicherung von Gläubigem bedarf, deren
schaft verbliebenen Genossen nicht berührt. Forderungen angemeldet, aber nicht festgestellt sind, ent-
scheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.
(2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Aus-
geschiedenen die von diesen geleisteten Beiträge zu §117
erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung
der sämtlichen in § 105 Abs. 1 bezeichneten Konkurs- Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkursverwalter bei
gläubiger bewirkt ist. den diesem in§ 106 Abs. 1, § 109 Abs. 1, §§ 113, 114
zugewiesenen Obliegenheiten zu unterstützen.
§ 115e
(1) Der Abschluß eines Zwangsvergleichs (§ 173 der · § 118
Konkursordnung) ist zulässig, sobald der allgemeine (weggefallen)
Prüfungstermin abgehalten und solange nicht das Nach-
schußverfahren beendet ist.
Achter Abschnitt
(2) Die Vorschriften der Konkursordnung über den
Zwangsvergleich finden mit folgenden Abweichungen
Haftsumme
Anwendung:
§ 119
1. Vor Abschluß des Zwangsvergleichs muß der Revi-
Bestimmt das Statut, daß die Genossen beschränkt auf
sionsverband, dem die Genossenschaft angeschlos-
eine Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu
sen ist, darüber gehört werden, ob der Zwangsver-
leisten haben, so darf die Haftsumme im Statut nicht
gleich mit den Interessen der Genossen vereinbar ist;
niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.
2. zum Abschluß des Zwangsvergleichs ist erforderlich,
daß die Gläubiger, die Mitglieder der Genossenschaft §120
sind, und die Gläubiger, die es nicht sind, gesondert Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1
mit den in § 182 der Konkursordnung festgesetzten bis 3 sinngemäß.
Mehrheiten zustimmen;
§ 121
3. der Zwangsvergleich kann wegen unredlichen oder
Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil
leichtsinnigen Verhaltens des Vorstandes (§ 187 der
beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger
Konkursordnung) nur verworfen werden, wenn ein
erheblicher Teil der Genossen das Verhalten des Vor- aJs der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den
Gesamtbetrag. Das Statut kann einen noch höheren
stands gekannt hat;
Betrag festsetzen. Es kann auch bestimmen, daß durch
4. der Zwangsvergleich wird vom Konkursverwalter die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Er-
durchgeführt; die §§ 105 bis 11 Sa, 141 finden An- höhung der Haftsumme nicht eintritt.
wendung;
§§ 122 bis 145
5. eine Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftig
bestätigten Zwangsvergleich gegen einen Dritten, der (weggefallen)
neben der Genossenschaft ohne Vorbehalt der Einrede
der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat
(§ 194 der Konkursordnung), findet nur statt, wenn Neunter Abschnitt
der Dritte die Verpflichtungserklärung in öffentlich Straf- und Bußgeldvorschriften
beglaubigter Form gegenüber dem Gericht oder
mündlich in dem Vergleichstermin abgegeben hat;
§ 146
6. der Zwangsvergleich wird hinfällig, wenn der Konkurs-
(weggefallen)
verwalter dem Gericht anzeigt, daß der Vergleich nicht
fristgemäß erfüllt ist; bezieht sich die Anzeige auf
Abschlags- oder Ratenzahlungen, so entscheidet § 147
das Gericht nach freiem Ermessen, ob der Zwangs- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
vergleich hinfällig wird. Die Anzeige kann erst zwei strafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder
Wochen nach Ablauf des im Vergleich bestimmten als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach
Zahlungstages erfolgen. Wird der Zwangsvergleich § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß zur Fortsetzung der
hinfällig, so wird das Konkursverfahren ohne Rücksicht Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche
auf den Zwangsvergleich fortgesetzt; Umstände verschweigt.
---------~- - - - - " ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich
oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mit- unbefugt verwertet.
glieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Aus- (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft ver-
künften in der Generalversammlung unrichtig wieder- folgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator
gibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied
Verbindung mit § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand
mit Strafe bedroht ist, oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossen- § 152
schaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt
oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Ver- 1 . besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert,
bindung mit§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit sich versprechen läßt oder annimmt, daß er bei einer
Strafe bedroht ist. Abstimmung in der Generalversammlung oder der Ver-
treterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter
nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder
§ 148
2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
verspricht oder gewährt, daß jemand bei einer Abstim-
strafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands
mung in der Generalversammlung oder der Vertreter-
oder als Liquidator unterläßt,
versammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht
1. entgegen § 33 Abs. 3 bei einem Vertust, der durch die oder in einem bestimmten Sinne stimme.
Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
und der Rücklagen nicht gedeckt ist, die General-
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
versammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen,
2. entgegen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähigkeit oder §§ 153 und 154
Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu be- (weggefallen)
antragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei- Zehnter Abschnitt
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Schlußbestimmungen
§149
§155
(weggefallen)
(gegenstandslos)
§150
§ 156
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
(1) Die Vorschriften der §§ Sa, 9, 9a des Handelsgesetz-
strafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines
buchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwen-
Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet
dung. Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragun-
oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
gen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1, des
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf § 97 und der Verschmelzung und Umwandlung von
Jahren oder Geldstrafe. Genossenschaften und nur durch den Bundesanzeiger
statt. Auf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben
§ 151
dem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Bekannt-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- machungen bestimmen; in diesem Fall hat das Gericht
strafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossen- jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen
schaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim- während des nächsten Jahres die Veröffentlichungen
nis, das ihm in seiner Eigenschaft als erfolgen sollen. Wird das Genossenschaftsregister bei
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen
Liquidator oder sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird
die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten
2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die
Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 340m in Ver- Stelle der Zivilkammer.
bindung mit § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe (2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister so-
bedroht ist. wohl der Hauptniederfassung als auch der Zweignieder-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, lassung erfolgen, sind durch das Gericht der Hauptnieder-
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen lassung bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung durch
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei das Gericht der Zweigniederlassung findet nur auf Antrag
Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein des Vorstands statt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2227
(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die § 161
Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
(4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oder im Falle des rates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
Absatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekanntmachung ent- und Führung des Genossenschaftsregisters, die Einsicht
haltenden Blätter erschienen ist. in das Genossenschaftsregister und das Verfahren bei
Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu
treffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierungen
§ 157 nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt
haben, daß das Genossenschaftsregister in maschineller
Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch
durch sämtliche Mitglieder des Vorstands oder sämt- Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmun-
liche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzu- gen hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzel-
reichen. heiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Über-
mittlung von Daten aus dem Genossenschaftsregister
§§ 158 und 159 durch Abruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Han-
delsgesetzbuchs) geregelt werden.
{weggefallen)
§ 162
§ 160 Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungs-
unternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungs-
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Gericht politik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene
(§ 10) zur Befolgung der in §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungs-
Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen verbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. Die
Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhal- Unternehmen können bis zum 30. Juni 1990 gegenüber
ten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands dem Prüfungsverband ihren Austritt zum 31. Dezember
und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 1 1991 erklären; das Recht zur Kündigung nach der Satzung
Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit§ 53 des Handels- des Prüfungsverbands bleibt unberührt.
gesetzbuchs,§§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56
Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes und in § 163
§ 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handels- (1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich geführte
gesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Mit- Liste der Genossen, die bis zum Ablauf des Jahres 1993
glieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die bei dem Gericht eingereicht, aber nicht erledigt worden
Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die sind, hat das Gericht unverzüglich der Genossenschaft
Genossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder zuzuleiten.
ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist.
(2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genossen die
(2) Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften Vormerkung des Ausscheidens eines Genossen ein-
maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handels- getragen, gilt der Austritt oder die Ausschließung des
gesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels- Genossen als am Tage der Vormerkung erfolgt, sofern der
register gelten. Auf die Erzwingung der Befolgung der in Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form anerkennt
§ 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handels- oder er zur Anerkennung rechtskräftig verurteilt wird. Die
gesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ist§ 335 Satz 2, 4 Genossenschaft hat den Zeitpunkt des Ausscheidens
bis 7 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu- unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und den
wenden. Genossen hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen
und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen
(Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz - MitbestBeiG)
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: rechtlich mit dem tatsächlichen Wert des eingebrachten
Betriebsvermögens angesetzt werden.
§1
(2) § 1 gilt ferner nicht, wenn die im Zeitpunkt des Vor-
Führt eine in § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über gangs auf das Unternehmen angewandten Vorschriften
steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmens- über die Vertretung der Arbeitnehmer in dessen Organen
form vom 6. September 1976 (BGBI. 1S. 2641 ), das zuletzt eine Mindestzahl von Arbeitnehmern dieses Unterneh-
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 mens voraussetzen und die nach diesen Vorschriften
(BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, bezeichnete Ein- berechnete Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens auf
bringung von Anteilen oder eine in § 20 Abs. 8 des weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl
genannten Gesetzes bezeichnete Einbringung von Betrie- sinkt.
ben oder Teilbetrieben dazu, daß ein an dem Vorgang
beteiligtes oder ein an ihm nicht beteiligtes Unternehmen §3
die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang be-
stehende Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Soweit nach § 1 die Konzernzugehörigkeit eines Unter-
Unternehmens nicht mehr erfüllt, so gilt der Vorgang als nehmens oder die Unternehmenszugehörigkeit eines
nicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen für Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die im Zeit-
die weitere Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs punkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen,
angewandten Vorschriften über die Vertretung der Arbeit- Betrieb oder Teilbetrieb bestehenden tatsächlichen Ver-
nehmer in Organen des Unternehmens geht. hältnisse maßgebend.
§2 §4
(1) § 1 gilt nicht, wenn das eingebrachte Betriebsver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
mögen oder die an seine Stelle tretenden Anteile steuer- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2229
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1994
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994- BBVAnpG 94)
Vom 24. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-
das folgende Gesetz beschlossen: sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in
Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-
Artikel 1 gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise
festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennig-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes beträge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehalts-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- sätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschieds-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt betrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt wer-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August den, der in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach
1994 (BGBI. 1S. 2186), wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet
worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen meh-
Die Anlagen IV bis Vli, VIII und IX werden durch die An- rere der Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge
lagen 1 bis 3i, 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt. zwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entspre-
chend zu verfahren.
§2
Artikel 2
Versorgungsbezüge
Anpassung von Bezügen
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
§1 bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die
Fortgeltende landesrechtliche Vorschriften
Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des
(1) Um 2 vom Hundert werden erhöht die Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 die-
ses Gesetzes.
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- erhöhten Sätze.
ordnungen der Länder, (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
. 2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Num- Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-
mern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen
sind, Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und
Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu- (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte des Bundesbesoldungsgesetzes um den in § 1 Abs. 1
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort- genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der
geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul- Sätze des Ortszuschlages in der Anlage V des Bundes-
lehrer, besoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über- Gesetzes.
leitungsvorschriften oder Regelungen über künftig (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
wegfallende Ämter. bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen,
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Verein- wird die Grundvergütung um den in § 1 Abs. 1 genannten
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Vomhundertsatz erhöht.
Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehalts- (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
sätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungs-
Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden gesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze
diese in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Ab- der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundes-
satz 1 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über besoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses
Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder ent- Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen
sprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,
Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts- werden diese um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhun-
sätze). dertsatz erhöht.
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und (6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten bezügen eine Zulage nach den Nummern 8, 8a, 8b, 9, 10,
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
12 oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol- Artikel 5
dungsordnungen A und Boder nach Nummer 2b der Vor-
Änderung
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder
nach Nummer 1a der Vorbemerkungen zu der Bundes- der Erschwemiszulagenverordnung
besoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung der
zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 519),
in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes die zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 17 des Gesetzes vom
Sätze in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. 27. Dezember 1993 {BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geän-
dert:
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
zuschlag nach dem Bund~besoldungsgesetz nicht
zugrunde liegt, werden um 1,9 vom Hundert ab 1. Oktober 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag „4,40 Deutsche
1994 erhöht, wenn sich die Versorgung aus den Besol- Mark" durch den Betrag „4,49 Deutsche Mark" ersetzt.
dungsgruppen A 1 bis A 8 berechnet. Entsprechendes gilt
für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt 2. In§ 19a wird der Betrag „2,09 Deutsche Mark" durch
sind und die nicht mehr als 3 036,67 Deutsche Mark den Betrag „2, 14 Deutsche Mark" ersetzt.
betragen. Für Hinterbliebene ist der anteilige Betrag
zugrunde zu legen. In den übrigen Fällen erfolgt die
- Erhöhung ab 1. Januar 1995. Entsprechendes gilt für den Artikel&
Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes
Änderung
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
der Verordnung über die Gewährung
28. Mai 1990 {BGBI. 1S. 967).
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-
machung vom 13. März 1992 {BGBI. 1S. 528), die zuletzt
pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um
durch Artikel 6 Abs. 16 des Gesetzes vom 27. Dezember
den Betrag von 78,65 Deutsche Mark, wenn ihren Versor-
1993 {BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
gungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung
geändert:
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besol-
dungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.
1. In Absatz 1 wird der Betrag „ 16,09 Deutsche Mark"
durch den Betrag "16,42 Deutsche Mark", der Betrag
.,19,02 Deutsche Mark" durch den Betrag„19,40 Deut-
sche Mark", der Betrag „26, 11 Deutsche Mark" durch
Artikel 3
den Betrag „26,63 Deutsche Mark" und der Betrag
Weitere Änderung .,35,98 Deutsche Mark" durch den Betrag „36,71 Deut-
des Bundesbesoldungsgesetzes sche Mark" ersetzt.
Das Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch
2. In Absatz 3 werden der Betrag „24,30 Deutsche Mark"
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
durch den Betrag „24,79 Deutsche Mark", der Betrag
.,30,10 Deutsche Mark" durch den Betrag „30,71 Deut-
Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert: sche Mark", der Betrag „35, 75 Deutsche Mark" durch
In der Besoldungsgruppe A 6 wird die Fußnote 4 wie folgt den Betrag „36,47 Deutsche Mark" und die Beträge
neu gefaßt: „41, 75 Deutsche Mark" jeweils durch den Betrag
,,42,59 Deutsche Mark" ersetzt.
,, 4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justiz-
dienstes, des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung, des mittleren
Zolldienstes und des Lebensmittelkontrolldienstes."
Artikel 7
Änderung der
Artikel 4 Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Jährliche Sonderzuwendung Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 {BGBI. 1
Bei der Anwendung des Gesetzes über die Gewährung S. 778, 1035), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2186), wird wie folgt geändert:
Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 {BGBI. 1
S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
1. § 2 Abs. 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 226), werden in den
Kalenderjahren 1994, 1995 und 1996 die für den Monat .,Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erst-
Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde gelegt. Die maligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet
bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgeben- werden, betragen die Dienstbezüge {§ 1 Abs. 2 Bun-
den Höchstgrenzen werden im Monat Dezember bei der desbesoldungsgesetz)
Gewährung der Zuwendung nicht verdoppelt, sondern - ab 1. Oktober 1994 82 vom Hundert,
um den nach Satz 1 zugrunde gelegten Betrag erhöht. Die
- ab 1. Oktober 1995 84 vom Hundert
im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maß-
gebenden persönlichen Verhältnisse sind zu berück- der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienst-
sichtigen. bezüge;".
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2231
2. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 9
„Abweichend von § 2 Abs. 1 sind bei der Bemessung Übergangs- und Schlußvorschriften
des Grundbetrages
- im Kalenderjahr 1994 80 vom Hundert,
§1
- im Kalenderjahr 1995 82 vom Hundert
Neufassungen
der für das bisherige Bundesgebiet im Dezember 1993
geltenden Dienstbezüge zugrunde zu legen." Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der in
3. In § 14 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 1994" diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der Fassung,
durch das Datum ~31. Dezember 1996" ersetzt. die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Geset-
zes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 8
Änderung §2
der Bundeslaufbahnverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863), Die auf den Artikeln 5, 6, 7 und 8 beruhenden Teile der
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
12. Mai 1993 (BGBI. 1S. 701 ), wird wie folgt geändert: der jeweils einschlägigen Ennächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
§ 33a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, §3
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
Inkrafttreten
nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
erwerbender Befähigung erfüllen kann. Diesem können
Ämter der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Bundes- (2) Soweit Bezüge der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16,
besoldungsordnung A zugeordnet sein. Abweichend von der Besoldungsordnungen B, C und R oder entsprechen-
Satz 2 kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der der Besoldungsgruppen fortgeltender landesrechtlicher
Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A Vorschriften geregelt werden, treten Artikel 1, Artikel 2
umfassen, wenn der Bundespersonalausschuß auf Antrag §§ 1 und 2 und Artikel 6, soweit die Anlagen IV bis Vli
der obersten Dienstbehörde wegen der besonderen Eig- und IX des Bundesbesoldungsgesetzes durch die An-
nung des Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein lagen 1 bis 3i und 5 dieses Gesetzes ersetzt werden,
Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungs- sowie die Artikel 4 und 5 abweichend von Absatz 1 am
ordnung A entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat." 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt. ·
Das vorstehende Gesetz wird hiennit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuachlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
A 1 1465,47 1 516,18 1 566,89 1 617,60 1 668,31 1 719,02 1769,73
A 2 1 591,96 1 642,29 1 692,62 1 742,95 1 793,28 1 843,61 1 893,94
A 3 1 693,35 1 746,90 1 800,45 1 854,00 1 907,55 1 961,10 2 014,65
A 4 II 1750,90 1 813,94 1 876,98 1 940,02 2 003,06 2 066,10 2129,14
A 5 1 n1,86 1 838,50 1 905,14 1 971,78 2 038,42 2105,06 2171,70
A 6 1 833,61 1 905,02 1976,43 2047,84 2119,25 2190,66 2262,07
A 7 1 951,09 2 023,29 2 095,49 2167,69 2 239,89 2 312,09 2 384,29
A 8 2039,47 2125,83 2212,19 2 298,55 2 384,91 2 471,27 2557,63
A 9 2190,97 2 272,49 2 357,45 2443,07 2 530,29 2 625,33 2720,37
A10 lc 2 399,10 2 517,19 2635,28 2753,37 2 871,46 2 989,55 3107,64
A 11 2795,00 2 916,00 3037,00 3158,00 3 279,00 3400,00 3 521,00
A12 3 044,45 3188,71 3332,97 34n,23 3 621,49 3 765,75 3 910,01
A13 3449,14 3 604,92 3 760,70 3 916,48 4 072,26 4 228,04 4383,82
A14 lb 3550,25 3 752,26 3954,27 4156,28 4 358,29 4560,30 4 762,31
A15 4002,87 4224,97 4447,07 4 669,17 4 891,27 5113,37 5 335,47
A16 4449,05 4 705,92 4962,79 5 219,66 5 476,53 5 733,40 5990,27
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszulchlag
g,uppe Tariftdaaee
B 1
lb 7112,27
B 2 8435,21
B 3 8 825,16
B 4 9 411,74
B 5 10084,68
B 6 la 10720,19
B 7 11 338,36
B 8 11 982,69
B 9 12 782,71
B 10 15 267,00
B 11 16 668,07
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuac:hlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 1 2 1 3 -1 4 1 5 1 6 1 7
C 1 3449,14 3604,92 3 760,70 3 916,48 4 072,26 4 228,04 4 383,82
C 2 lb 3458,85 3 707,11 3955,37 4203,63 4 451,89 4 700,15 4 948,41
C 3 3 908,71 4189,81 4 470,91 4 752,01 5 033,11 5 314,21 5 595,31
C 4 la 5 062,04 5 344,61 5 627,18 5 909,75 6192,32 6 474,89 6 757,46
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2233
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 820,44
1 944,27
2 068,20
2192,18
2 238,34 2 304,98
2 333,48 2 404,89 2 476,30
2 456,49 2 528,69 2 600,89 2 673,09 2 745,29
2 643,99 2 730,35 2 816,71 2 903,07 2 989,43 3 075,79
2 815,41 2 910,45 3 005,49 3100,53 3195,57 3 290,61
3 225,73 3 343,82 3 461,91 3580,00 3698,09 3 816,18
3642,00 3 763,00 3884,00 4005,00 4126,00 4 247,00 4 368,00
4054,27 4198,53 4 342,79 4487,05 4 631,31 4 n5,57 4 919,83
4 539,60 4 695,38 4 851,16 5006,94 5162,72 5 318,50 5 474,28
4 964,32 5166,33 5 368,34 5 570,35. 5n2,36 5 974,37 6176,38
5 557,57 5n9,67 6001,n 6 223,87 6445,97 6 668,07 6 890,17 7112,27
6 247,14 6 504,01 6760,88 7 017,75 7274,62 7 531,49 7 788,36 8045,23
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 539,60 4695,38 4 851,16 5 006,94 5162,72 5 318,50 5 474,28
5196,67 5 444,93 5 693,19 5 941,45 6189,71 6437,97 6 686,23 6 934,49
5 876,41 6 157,51 6 438,61 6 719,71 7 000,81 7 281,91 7 563,01 7 844,11
7 040,03 7 322,60 7 605,17 7 887,74 8170,31 8 452,88 8735,45 9 018,02
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensaher
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb
4468,44 4 785,76 5103,08 5420,40 5 737,72 6055,04 6372,36 6689,68 7 007,00 7 324,32
R 2 5 228,01 5 545,33 5 862,65 6179,97 6497,29 6 814,61 7131,93 7 449,25 7766,57 8083,89
R 3 8 825,16
R 4 9411,74
R 5 10 084,68
R 6 la 10720,19
R 7 11 338,36
R 8 11 982,69
R 9 12 782,71
R 10 15 975,21
Anlage 2 Gültig ab 1. Oktober 1994, für die ·
(Anlage V des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende SMe3
Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 087,36 1 260,82 1 409,24
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 917,28 1 090,74 1 239,16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 815,20 988,66 1137,08
II A 1 bis A 8 767,93 933,11 1 081,53
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 148,42 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berOckslchtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 5 um je 1O DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch
im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-
schiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 652,16 DM
Tarifklasse II 614,35 DM.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2235
Gültig ab 1. Oktober 1994. für die Anlage3a
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Via des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
SMe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 479 1748 2017 2286 2 555 2824 3093 3362 3631 3900 4169 4438
A 9 .......... 1739 2028 2 317 2606 2895 3184 3473 3762 4051 4340 4629 4 918
A 10 .......... 1 967 2267 2567 2867 3167 3467 3767 4067 4367 4667 4967 5267
A 11 .......... 2145 2459 2773 3087 3401 3 715 4029 4343 4657 4 971 5285 5599
A 12 .......... 2387 2720 3053 3386 3 719 4052 4385 4 718 5 051 5384 5 717 6050
A 13 .......... 2625 2 971 3317 3663 4009 4355 4 701 5047 5393 5739 6085 6431
A 14 .......... 2868 3226 3584 3942 4300 4658 5016 5374 5 732 6090 6448 6806
A 15 .......... 3203 3590 3977 4364 4 751 5138 5525 5 912 6299 6686 7073 7460
A 16bisB2 .... 3390 3797 4204 4 611 5018 5425 5832 6239 6646 7053 7460 7867
B 3 und 84 .... 3390 3 817 4244 4671 5098 5525 5952 6379 6806 7233 7660 8087
B 5 bis B 7 .... 3740 4 213 4686 5159 5632 6105 6578 7 051 7524 7997 8470 8943
B 8 und höher .. 4012 4547 5082 5617 6152 6687 7222 7757 8292 8827 9362 9897
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 3b
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage VI b des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 257 1 486 1 715 1 944 2173 2402 2631 2860 3089 3 318 3547 3776
A 9 .......... 1478 1 724 1 970 2 216 2462 2708 2954 3200 3446 3692 3938 4184
A 10 .......... 1672 1 927 2182 2437 2692 2947 3202 3457 3 712 3967 4222 4477
A 11 .......... 1 823 2090 2357 2624 2 891 3158 3425 3692 3959 4226 4493 4 760
A 12 . ·......... 2029 2 312 2595 2878 3161 3444 3727 4010 4293 4576 4859 5142
A 13 .......... 2 231 2 525 2819 3113 3407 3 701 3995 4289 4583 4877 5 171 5465
A 14 .......... 2438 2742 3046 3350 3654 3958 4262 4566 4870 5174 5478 5 782
A 15 .......... 2723 3052 3381 3 710 4039 4368 4697 5026 5355 5684 6 013 6 342
A 16bisB2 .... 2882 3228 3574 3920 4266 4612 4958 5304 5650 5996 6342 6688
B 3 und B4 .... 2882 3245 3608 3971 4334 4697 5060 5423 5786 6149 6512 6875
B 5bisB7 .... 3179 3 581 3983 4385 4 787 5189 5591 5993 6395 6797 7199 7601
B 8 und höher .. 3410 3865 4320 4 775 5230 5685 6140 6595 7050 7 505 7960 8415
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 3c Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
{Anlage Vlc des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1bisA8 .... 1 035 1 223 1 411 1599 1787 1 975 2163 2 351 2539 2 727 2 915 3103
A 9 .......... 1 217 1 419 1 621 1823 2025 2227 2429 2631 2833 3035 3237 3439
A 10 .......... 1 3n 1 587 1 797 2007 2 217 2427 2637 2847 3057 3267 3477 3687
A 11 .......... 1 501 1 721 1 941 2161 2381 2601 2821 3041 3261 3481 3 701 3921
A 12 .......... 1 671 1 904 2137 2370 2603 2836 3069 3302 3535 3768 4001 4234
A 13 .......... 1838 2080 2322 2564 2806 3048 3290 3532 3TT4 4016 4258 4500
A 14 .......... 2008 2259 2 510 2 761 3012 3263 3514 3765 4016 4267 4 518 4 769
A 15 .......... 2242 2 513 2784 3055 3326 3597 3868 4139 4410 4681 4952 5223
A 16bisB2 .... 2373 2658 2943 3228 3513 3798 4083 4368 4653 4938 5223 5508
B 3undB4 .... 2373 2672 2 971 3270 3569 3868 4167 4466 4 765 5064 5363 5662
B 5bisB7 .... 2 618 2949 3280 3 611 3942 4273 4604 4935 5266 5 597 5928 6259
B 8 und höher .. 2808 3183 3558 3933 4308 4683 5058 5433 5808 6183 6558 6933
Anlage 3d Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage Vld des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 725 857 989 1121 1253 1385 1 517 1 649 1781 1 913 2045 2177
A 9 .......... 852 993 1134 1 275 1 416 1 557 1698 1 839 1 980 2121 2262 2403
A 10 .......... 964 1 111 1 258 1 405 1 552 1 699 1846 1 993 2140 2287 2434 2 581
A 11 .......... 1 051 1 205 1359 1 513 1667 1 821 1975 2129 2283 2437 2 591 2745
A 12 .......... 1170 1 333 1496 1 659 1822 1985 2148 2 311 2474 2637 2800 2963
A13 .......... 1 287 1 456 1625 1794 1963 2132 2301 2470 2639 2808 29n 3146
A 14 .......... 1 406 1 582 1 758 1 934 2110 2286 2462 2638 2814 2990 3166 3342
A 15 .......... 1 569 1 759 1949 2139 2329 2 519 2709 2899 3089 3279 3469 3659
A 16bisB2 .... 1661 1 861 2061 2 261 2461 2661 2861 3061 3261 3461 3661 3 861
B 3undB4 .... 1 661 1 870 2079 2288 2497 2706 2915 3124 3333 3542 3751 3960
B 5bisB7 .... 1 833 2065 2297 2529 2 761 2993 3225 3457 3689 3921 4153 4385
B 8 und höher .. 1966 2229 2492 2755 3018 3281 3544 3807 4070 4333 4596 4859
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2237
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 3e
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Vle des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 880 1040 1200 1 360 1520 1680 1840 2000 2160 2320 2480 2640
A 9 .......... 1 034 1206 1378 1550 1722 1894 2066 2238 2410 2582 2754 2926
A 10 .......... 1170 1349 1 528 1707 1886 2065 2244 2423 2602 2 781 2960 3139
A 11 .......... 1276 1463 1 650 1837 2024 2 211 2 398 2585 2772 2959 3146 3333
A 12 .......... 1 420 1618 1 816 2014 2212 2410 2608 2806 3004 3202 3400 3598
A 13 .......... 1 561 1767 1 973 2179 2385 2 591 2797 3003 3209 3415 3621 3827
A 14 .......... 1707 1920 2133 2346 2559 2772 2985 3198 3411 3624 3837 4050
A 15 .......... 1906 2136 2366 2596 2826 3056 3286 3516 3746 3976 4206 4436
A 16bis82 .... 2017 2259 2501 2743 2985 3227 3469 3 711 3953 4195 4437 4679
B 3 und 84 .... 2017 2 271 2525 2779 3033 3287 3 541 3795 4049 4303 4557 4 811
B 5bis 87 .... 2225 2506 2787 3068 3349 3630 3 911 4192 4473 4 754 5035 5 316
B 8undhöher .. 2387 2706 3025 3344 3663 3982 4 301 4620 4939 5258 5577 5896
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 3f
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Vif des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1640 1 917 2194 2471 2748 3025 3302 3579 3856 4133 4410 4687
A 9 .......... 1920 2217 2 514 2 811 3108 3405 3702 3999 4296 4593 4890 5187
A 10 .......... 2172 2480 2788 3096 3404 3 712 4020 4328 4636 4944 5252 5560
A 11 .......... 2371 2695 3019 3343 3667 3991 4 315 4639 4963 5287 5 611 5935
A 12 .......... 2636 2978 3320 3662 4004 4346 4688 5030 5372 5 714 6056 6398
A 13 .........• 2899 3256 3613 3970 4327 4684 5041 5398 5755 6112 6469 6826
A 14 .........• 3166 3535 3904 4273 4642 5 011 5380 5749 6118 6487 6856 7225
A 15 .......... 3539 3940 4341 4742 5143 5544 5945 6346 6747 7148 7549 7 950
A 16bis82 .... 3759 4180 4 601 5022 5443 5864 6285 6706 7127 7548 7969 8390
B 3und 84 .... 3766 4209 4652 5095 5538 5 981 6424 6867 7 310 7753 8196 8639
B 5bis87 .... 4198 4685 5172 5659 6146 6633 7120 7607 8094 8 581 9068
B 8 und höher .. 4535 5086 5637 6188 6739 7290 7 841 8392 8943 9494
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 3g Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage Vlg des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1bisA8 .... 1406 1 641 1 876 2 111 2346 2 581 2 816 3051 3286 3521 3756 3991
A 9 .......... 1 645 1 897 2149 2401 2653 2905 3157 3409 3661 3913 4165 4417
A 10 .......... 1 862 2125 2388 2651 2914 31n 3440 3703 3966 4229 4492 4 755
A 11 .......... 2034 2 310 2586 2862 3138 3414 3690 3966 4242 4518 4 794 5070
A 12 .......... 2263 2 553 2843 3133 3423 3 713 4003 4293 4583 4873 5163 5453
A 13 .......... 2 491 2794 3097 3400 3703 4006 4309 4612 4915 5218 5 521 5824
A 14 .......... 2 717 3030 3343 3656 3969 4282 4595 4908 5 221 5534 5847 6160
A 15 .......... 3039 3379 3 719 4059 4399 4 739 5079 5419 5759 6099 6439 eng
A 16bis 82 .... 3229 3586 3943 4300 4657 5014 5371 5728 6085 6442 6799 7156
B 3und84 .... 3241 3617 3993 4369 4745 5121 5497 5873 6249 6625 7001 13n
B 5bis87 .... 3615 4029 4443 4857 5271 5685 6099 6513 6927 7 341 7755
B 8 und höher .. 3910 4378 4846 5 314 5782 6250 6718 7186 7654 8122
Anlage 3h Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage Vlh des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1179 1 372 1 565 1758 1 951 2144 2337 2530 2723 2 916 3109 3302
A 9 .......... 1377 1586 1 795 2004 2213 2422 2631 2840 3049 3258 3467 3676
A 10 .......... 1 558 1 773 1 988 2203 2418 2633 2848 3063 3278 3493 3708 3923
A 11 .......... 1703 1 931 2159 2387 2615 2843 3071 3299 3527 3755 3983 4 211
A 12 .......... 1893 2133 2373 2613 2853 3093 3333 3573 3813 4053 4293 4533
A 13 .......... 2084 2332 2580 2828 3076 3324 3572 3820 4068 4 316 4564 4812
A 14 .......... 2276 2533 2790 3047 3304 3561 3818 4075 4332 4589 4846 5103
A 15 •......... 2545 2826 3107 3388 3669 3950 4231 4 512 4 793 5074 5355 5636
A 16bisB2 .... 2706 3001 3296 3591 3886 4181 4476 4 771 5066 5 361 5656 5951
B 3und84 .... 2 718 3028 3338 3648 3958 4268 4578 4888 5198 5508 5818 6128
B 5bisB7 .... 3038 3378 3718 4058 4398 4738 5078 5418 5758 6098 6438
B 8undhöher •• 3290- 3677 4064 4451 4838 5225 5612 5999 6386 6773
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2239
Gültig ab 1. Oktober 1994, für die Anlage 31
Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 (Anlage Vli des BBesG)
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 215 246 277 308 339 370 401 432 463 494 525 556 215
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Oktober 1994 Anlage 4
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA4 ............................... 1 267 1 389 330 110
A 5bisA 8 ............................... 1 461 1 624 383 110
A 9 bis A 11 .............................. 1 546 1 733 442 110
A12 ••••••••• 1 ••••••••••••••••••••••••••• 1 771 1 971 466 110
A13 ..................................... 1 822 2 032 482 110
A 13 + Zulage 1
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 .................................. 1875 2099 498 110
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 5 Gültig ab 1. Oktober 1994, für die
(Anlage IX des BBesG) Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
sowie für die Bundesbesoldungsord-
nungen B, C und R ab 1. Januar 1995
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vornhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
§44 bis zu 200,00 Buchstabeb 80,00
§48Abs. 2 bis zu 100,00 Nr. 8 Buchstabe a 250,00
Buchstabeb 130,00
§78 bis zu 150,00
Nr.9 120,00
§ 80a
Abs. 1 und 2 Nummer 6 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 900,00
Buchstabeb 720,00
des einfachen Dienstes 120,00
Buchstabec 576,00
des mittleren Dienstes 180,00
des gehobenen Dienstes 300,00 Nummer6a 200,00
des höheren Dienstes 430,00 Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Buchstabe a Nummer 1 500,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nummer2 Besoldungsgruppen oder, bei festen
170,00
Gehältern, des
Buchstabe b Nummer 1 200,00
Grundgehalts der
Nummer2 120,00 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
A6bisA9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B
A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00 B5bis87 86
B 8 bis B 10 B9
Nummer4a 150,00
B 11 B 11
Nummer 5
Die Zulage beträgt für Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00 A 1 bisA5 234,n
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 322,80
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A 10bisA 13 410,84
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 498,87
und höheren Dienstes 150,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer Sa des mittleren Dienstes 176,08
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 234,77
des höheren Dienstes 293,45
Buchstabe a 180,00
Buchstabeb 300,00 Nummer 8a
Buchstabec 430,00 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs. 2
A 1 bis AS 129, 13
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A6bisA9 176,08
Buchstabe b 200,00 A 10 bisA 13 217, 16
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 258,25
Buchstabe b 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 93,92
Nr. 3 130,00
des gehobenen Dienstes 123,26
Nr.4und5 120,00 des höheren Dienstes 152,61
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabeb 200,00 1975 (BGBI. 1S. 3091).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2241
Betrag In Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer23
Die Zulage beträgt Abs.1 20,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 45,00
A 1 bis AS 211,30
A6bisA9 269,98 Nummer 24
A 10bisA 13 352,15 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 434,31 des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 158,47
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 211,30 gruppe A 12. 45,00
des höheren Dienstes 264,11
Nummer25 75,00
Nummer 8c
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00
des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 8d
Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 150,00
Buchstabea 70,45
des mittleren Dienstes 200,00
Buchstabe b
des gehobenen Dienstes 220,00
Doppelbuchstabe aa 97,45
des höheren Dienstes 250,00
Doppelbuchstabe bb 176,08
Nummer9 Buchstabec 187,82
Die Zulage beträgt Buchstabed 187,82
nach einer Dienstzeit Buchstabee 70,45
von einem Jahr 117,39 Abs.2
von zwei Jahren 234,n Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 78,65
Abs. 1 Buchstaben c und d 117,39
Buchstabe a 200,00
Buchstabe b 400,00 Nummer30 45,00
Buchstabec 300,00 Besoldungsgruppen Fußnote
Abs.2 A2 50,43
Buchstabea 80,00 2 34,67
Buchstabeb 100,00 3 92,99
6 46,97
Nummer 10 Abs. 1
A3 1, 5 92,99
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 2 50,43
von einem Jahr 117,39 A4 1,4 92,99
von zwei Jahren 234,n 2 50,43
AS 3 50,43
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts
4,6 92,99
und des
Ortszuschlags*) A6 6 50,43
A7 2 62,60
Nummer12 176,08
5 50 V. H. des
Nummer 13a bis zu 150,00 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer 19 Satz 1 348,69
zum Grundgehalt
Nummer21 292,52 der Besoldungs-
gruppe A 8
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ). AS 2 80,69
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,6 375,39 Besoldu ngsg ru ppe Fußnote
7 15 V. H. des C2 1 204,04
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs- Bundesbesoldungsordnung R
gruppe A 9
Vorbemerkungen
A 12 7,8 218,02
A 13 6 174,37 Nummer1a 70,45
7 261,54 Nummer2
11, 12, 13 381,50 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
A 14 5 261,54 Endgrundgehalts
A 15 7 261,54 oder, bei festen
Gehältern, des
B 10 1, 2 604,40
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 187,82 R1 R1
Buchstabeb 70,45 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 A6
R 8 bis R 10 R9
Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des b) bei Verwendung
Endgrundgehalts bei obersten Bundesbehörden,
oder, bei festen der Hauptverwaltung
Gehältern, des der Deutschen Bundesbahn
Grundgehalts oder bei obersten
der Besoldungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe*) wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
gruppe C 1 A 13 Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs- der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15 R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 B3
gruppen C 3 und C 4 B3 A5bisR7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
Nummer4 75,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Besoldu n gsg ru ppe n Fußnote
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
R1 1,2 289,19
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R2 3bis8, 10 289,19
R3 3 289, 19
0
) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
R8 2 578,25
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2243
Gesetz
über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Vom 30. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zulässigem Gesamtgewicht in angemessenem Verhältnis
das folgende Gesetz beschlossen: zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen.
Die Höhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit
§1 und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht
werden.
Bau und Finanzierung durch Private
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundes- im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landes-
fernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und straßenbaubehörden die Höhe der Mautgebühren und die
Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Straßen oder Bauwerke, für deren Benutzung Maut-
Gebührenfinanzierung wahrnehmen. gebühren erhoben werden, durch Rechtsverordnung, die
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu be-
die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Aus- stimmen.
führung übertragen werden.
§4
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers
Befreiungen
der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19
und 19a des Bundesfemstraßengesetzes. Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte,
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und
über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der
Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhal-
tungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Vorausset-
§2
zung für die Gebührenbefreiung ist, daß die Fahrzeuge als
Gebührenerhebung durch Private für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder
als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können. Im
Der Private, dem nach § 1 Abs. 2 Aufgaben zur Aus-
Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug
führung übertragen werden, erhält das Recht zur Er-
für die Gebührenbefreiung maßgebend.
hebung von Mautgebühren. Das Gebührenaufkommen
steht dem Privaten zu.
§5
§3 Gebührenschuldner
Mautgebühren Gebührenschuldner ist, wer
(1) Mautgebühren gemäß § 2 können erhoben werden 1. über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,
für die Benutzung von neu errichteten 2. das Kraftfahrzeug führt,
1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von 3. Halter des Kraftfahrzeuges ist.
Bundesautobahnen und Bundesstraßen,
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuld-
2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr- ner.
bahnen für den Richtungsverkehr
§6
mit Kraftfahrzeugen.
Gebührenentrichtung
(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für
Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau des jeweili- Die Mautgebühr ist unmittelbar vor, nach oder während
gen Straßenabschnitts. In diesem Rahmen müssen sie jeder Benutzung zu entrichten. Sie kann auch mittels auto-
unter Berücksichtigung von Wegstrecke, Fahrzeugart und matischer Einrichtungen erhoben werden.
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 §8
Einrichtungen Inkrafttreten
zur Erhebung von Mautgebühren
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren ge- Kraft.
hören im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßen-
gesetzes zu den Bundesfernstraßen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2245
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 30. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren
Grundgesetzes ist eingehalten: Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in
bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche
Artikel 1 Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach
Maßgabe eines Bundesgesetzes aus."
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 5. Nach Artikel 143a wird folgender Artikel 143b ein-
mer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gefügt:
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 „Artikel 143b
S. 2089), wird wie folgt geändert: (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost
wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unter-
1. Artikel 73 Nr. 7 erhält folgende Fassung: nehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund
"7. das Postwesen und die Telekommunikation;". hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich
hieraus ergebenden Angelegenheiten.
2. In Artikel 80 Abs. 2 werden die Wörter „Post- und
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden aus-
Fernmeldewesens" durch die Wörter „Postwesens
schließlichen Rechte des Bundes können durch
und der Telekommunikation" ersetzt.
Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus
der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der
3. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , die
Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen
Bundespost" gestrichen.
Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit
4. Nach Artikel 87e wird folgender Artikel 87f eingefügt: am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf
„Artikel 87f Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des
Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet Bundesrates.
der Bund im Bereich des Postwesens und der Tele- (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen
kommunikation flächendeckend angemessene und Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechts-
ausreichende Dienstleistungen. stellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unter-
werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die nehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das
aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost Nähere bestimmt ein Bundesgesetz."
hervorgegangenen Unternehmen und durch andere
Artikel2
private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich
des Postwesens und der Telekommunikation werden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leut h e u sser-Sc h narren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Anlaufen der inneren Gewässer
der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten
seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen
(Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV)*)
Vom 23. August 1994
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2, (2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes in hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 jährlich in deutscher und englischer Sprache in den
(BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des "Nachrichten für Seefahrer" bekanntzumachen.
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), verordnet
das Bundesministerium für Verkehr: (3) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
§1 des Bundes einschließlich des Bundesamtes für See-
(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze schiffahrt und Hydrographie sowie der Bundeswehr,
des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren 2. mit Ausnahme der Nummern 2.6 und 6 der Anlage für
Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen oder Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche
aus diesen auslaufen, haben zur Verhütung, Verringerung Schiffe, die nicht zu kommerziellen Zwecken ein-
und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt gesetzt werden.
die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und
Auslaufen einzuhalten.
§2
*) § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 1, 2.1 bis 2.5, 3 und 6 der § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 1, 2.6, 3, 4,
Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 5, 6.1 und 7 der Anlage sowie Abs. 2 und 3 tritt am
13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die See-
häfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefähr- 1. Januar 1995 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung
liche oder umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 24 7 S. 19). am 13. September 1995 in Kraft.
Bonn, den 23. August 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2247
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen, die der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion in Übereinstimmung mit Artikel 211 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982
mitgeteilt worden sind, bedeuten:
1. ,,Ausrüster" auch Eigentümer, Charterer, Reeder oder Makler von Schiffen;
2. ,.gefährliche Güter": Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung der Klassen 1 bis 9
des IMDG-Code fallen oder flüssige Chemikalien und verflüssigte Gase, die in Teil B und C des Kapitels VII
der Anlage zum Internationalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1979 II S. 141 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II S. 2317), in der
in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in Kraft gesetzten Fassung. aufgeführt sind (IBC- und IGC-Code),
ausgenommen Bunker sowie Vorräte und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der Schiffe bestimmt sind;
3. ,.umweltschädliche Güter":
- Öle nach Anlage 1, Anhang I des MARPOL-Übereinkommens,
- schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens, wie sie im IBC-Code gekenn-
zeichnet sind sowie
- Schadstoffe nach Anlage III des MARPOL-Übereinkommens, wie sie im IMDG-Code als Meeresschadstoffe
bezeichnet sind,
ausgenommen Bunker sowie Vorräte und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der Schiffe bestimmt sind;
4. ,.MARPOL-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu dem übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993), in der in der Bundesrepublik Deutschland
jeweils in Kraft gesetzten Fassung;
5. ,,Kollisionsverhütungsregeln": das übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 13. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 813), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. I S. 880), in der in der Bundesrepublik
Deutschland jeweils in Kraft gesetzten Fassung;
6. ,,IMDG-Code": der im Bundesanzeiger Nummer 98a vom 1. Juni 1991 bekanntgegebene !MO-Code für die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, in der Fassung, die nach § 2 der Gefahrgutverordnung-See
jeweils maßgeblich ist;
7. ,,IBC-Code": der im Bundesanzeiger Nummer 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den Bau
und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern, in der Fassung, die
nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung jeweils anzuwenden ist;
8. ,,IGC-Code": der im Bundesanzeiger Nummer 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den
Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, in der Fassung, die nach § 6 der
Schiffssicherheitsverordnung jeweils anzuwenden ist;
9. ,,!MO-Entschließung A. 648(16)": die von der Versammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am
19. Oktober 1989 angenommene Entschließung über allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffs-
meldesysteme, einschließlich der Richtlinien Ober die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern,
Schadstoffen und/oder meeresverunreinigenden Stoffen -Anhang 1 -;
10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrs-
unterstützungen sowie erlassenen Verkehrsregelungen, die von den Fahrzeugführern im Rahmen der see-
männischen Sorgfaltspflicht zur sicheren Schiffsführung zu beachten sind;
11. ,,Verkehrsinformationen .. : nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Ver-
kehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen
Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;
12. ,,Verkehrsunterstützungen": Informationen und Empfehlungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt, die auf
Anforderung, im Rahmen einer Schiffsberatung durch Seelotsen bei verminderter Sicht oder wenn die
Verkehrszentrale es aufgrund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich ent-
sprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse
auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken
können;
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
13. ,.Verkehrsregelungen": Maßnahmen der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührun-
gen oder zur Verkehrsablaufsteuerung sowie zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren für die
Meeresumwelt, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und
Tideverhältnisse die Regelung von bestimmten Geschwindigkeiten und Manövern, insbesondere von Begeg-
nungs- und Überholmanövern, umfassen können;
14. ,,Verkehrszentrale": die von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für den Bereich der inneren
Deutschen Bucht eingerichtete Revierzentrale, Anruf: ,,German Bight Traffic" auf UKW-Kanal 79 beziehungs-
weise SO;
15. .,Innere Deutsche Bucht" (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus Anhang 2;
16. ,,UN-Nummer": die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuß der Sachver-
ständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den
Nummern 6, 7 und 8 genannten Codes aufgeführt ist.
2. Meldungen und Hörbereitschaft
2.1 Der Ausrüster eines anlaufenden Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder
in verpackter Form befördert, hat beim Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen außerhalb der Europäischen
Union, wenn der erste Bestimmungshafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt
durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, folgende Angaben an die Zentrale Meldestelle, Am Alten Hafen 2,
27457 Cuxhaven, Telefax +(4721) 106466, oder durch elektronische Datenfernübertragung zu melden:
a) Name, Rufzeichen und Art des Schiffes,
b) Flagge des Schiffes,
c) Länge, Breite und Abgangstiefgang des Schiffes in Metern,
d) Bestimmungshafen und Ankunftstiefgang des Schiffes,
e) voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen/voraussichtliche Auslaufzeit,
f) geplante Route,
g) genauer technischer Name der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter ergänzt durch UN-Nummer und
Klasse gemäß IMDG-, IBC- und IGC-Code, Mengen dieser Güter und jeweilige Lage im Schiff und, soweit die
Güter in ortsbeweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die auf ihnen angebrachte ldentifizierungs-
nummer, zum Beispiel Containernummer,
h) Bestätigung, daß eine Aufstellung oder ein Manifest mit einem detaillierten Verzeichnis der geladenen
gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein
entsprechender Stauplan griffbereit auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird.
Die Pflicht zur Meldung der Angaben nach Buchstabe g gilt als erfüllt, wenn diese Angaben der zuständigen
Hafenbehörde oder der von ihr benannten Stelle vorliegen und jederzeit von der Zentralen Meldestelle abgerufen
werden können; diese Behörden oder Stellen werden von der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
bekanntgemacht. Die Befreiung gilt nicht, wenn nur die Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt
ist.
2.2 Der Ausrüster eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter
Form befördert und aus einem deutschen Seehafen ausläuft, hat der Zentralen Meldestelle die Angaben nach
Nummer 2.1 vor dem Auslaufen zu melden. Die Pflicht zur Meldung der Angaben nach Nummer 2.1 Buchstabe g
gilt als erfüllt, wenn diese Angaben der zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr benannten Stelle vorliegen
und jederzeit von der Zentralen Meldestelle abgerufen werden können; diese Behörden oder Stellen werden von
der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion bekanntgemacht.
2.3 Wird ein Schiff, das die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder aus diesen ausläuft, von
einem Seeunfall, Ereignis oder einem sonstigen Umstand betroffen, wodurch ein Schaden für die deutsche Küste
oder damit verwandte Interessen entsteht oder entstehen kann, insbesondere von
a) einem Überbordgehen gefährlicher Güter,
b) einem Einleiten im Sinne des MARPOL-Übereinkommens von umweltschädlichen Gütern oder
c) einer konkreten Gefahr eines solchen Überbordgehens oder Einleitens,
so hat der Kapitän zum Schutz vor Verschmutzung unverzüglich die Einzelheiten des Seeunfalls, Ereignis~es
oder Umstands sowie die Angaben nach Nummer 2.1 der Zentralen Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die
zuständige Verkehrszentrale unterrichtet. Die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Nummer 2.1 gilt als erfüllt,
wenn der Kapitän angibt, bei welcher Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union diese Angaben zur
Verfügung stehen. Ist die Meldung eines solchen Schiffes unvollständig oder nicht erhäJtlich oder ist das Schiff
verlassen, so hat der Ausrüster auf Anforderung der Zentralen Meldestelle diese Verpflichtungen in möglichst vollem
Umfang zu erfüllen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2249
2.4 Die Meldungen der Angaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 haben nach Maßgabe des Meldeschemas in Anhang 1
zu erfolgen. Die Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 haben schriftlich zu erfolgen und müssen Namen,
Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Ausrüsters enthalten.
2.5 Liniendienste mit einer Fahrzeit von bis zu 1 Stunde sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.1
oder 2.2 befreit. Liniendienste mit einer Fahrtzeit von mehr als 1 Stunde können auf Antrag des Ausrüsters nach
Zustimmung. durch die Europäische Kommission von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.1
oder 2.2 durch das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt befreit werden. Der Ausrüster hat sicherzustellen, daß
die Angaben nach Nummer 2.1 jederzeit auf Anforderung der Zentralen Meldestelle nach Maßgabe des Anhangs 1
schriftlich übermittelt werden können.
2.6 Der Kapitän eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes ein-
schließlich Schub- und Schleppverbandes von mehr als 50 m Länge hat, wenn das Verkehrstrennungsgebiet
„German Bight Western Approach" befahren wird, beim Passieren der Leuchttonne „GW 7" oder, wenn von Norden
kommend eine Position westlich oder östlich des Leuchtturms Helgoland angesteuert wird, vor dem Passieren der
seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres folgende Angaben der Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk
zu melden:
a) Name, Rufzeichen und Art des Schiffes,
b) Position des Schiffes,
c) Länge, Breite und Tiefgang des Schiffes in Metern,
d) Abgangs- und Bestimmungshafen des Schiffes,
e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut befördert werden und,
wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder solche Güter befördert
worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und
g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte.
Die Meldung der vorstehenden Angaben hat nach Maßgabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu erfolgen. Nach
Abgabe der Meldung über UKW-Sprechfunk müssen die Schiffe ständig auf UKW-Kanal 79, 80 oder 16 an-
sprechbar sein. Schiffe, die das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach" befahren, haben
zusätzlich beim Passieren der Leuchttonne „GW 9" den Namen und das Rufzeichen, die Position und Passierzeit
der Verkehrszentrale zu melden.
3. Einrichtung einer maritimen Verkehrssicherung
3.1 Der Schiffsverkehr vor der deutschen Nordseeküste und in den angrenzenden Revieren wird durch die in der inneren
Deutschen Bucht eingerichtete maritime Verkehrssicherung überwacht und unterstützt.
3.2 Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsführung hat der Kapitän im Rahmen seiner seemännischen Sorgfalts-
pflicht gemäß Regel 2 der Kollisionsverhütungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf Anforderung
in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen unverzüglich entsprechend den
Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Verkehrsregelungen nach-
zukommen.
3.3 Die Tätigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Kapitän nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die
Kollisionsverhütungsregeln und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die ergänzenden nationalen Sonder-
vorschriften zu befolgen.
4. Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes "German Bight Western Approach"
(Tiefwasserweg)
Von Westen die innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende
a) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Öle nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens
befördern,
b) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die schädliche flüssige Stoffe der
Gruppe C oder D nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens als Massengut befördern,
c) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die schädliche flüssige Stoffe der Gruppe A
oder B nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens als Massengut befördern,
d) Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1O000, die Flüssiggas als Massengut befördern,
haben das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach" zu befahren.
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Wegerechtschiffe
5.1 Die die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffe gelten als Wegerechtschiffe, wenn sie auf den Fahrtstrecken
vom Feuerschiff "GB" oder von der Tiefwasserreede zur Jade, Weser oder Elbe aufgrund ihres Tiefganges in den
voraus liegenden Revieren tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen. Sie
haben dies der Verkehrszentrale zu melden. Sie gelten als manövrierbehinderte Schiffe im Sinne der Regel 3
Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln und haben die Lichter und Signalkörper nach Regel 27 Buchstabe b
der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
5.2 Die Revierfahrt darf nur angetreten werden, wenn in Absprache mit der zuständigen Verkehrszentrale der Tide-
fahrplan des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes eingehalten werden kann.
6. Lotsenannahmepflicht
6.1 In der inneren Deutschen Bucht haben einen Seelotsen anzunehmen:
a) auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei Tonne "GW/TG" in Richtung
Außenposition des Lotsenschiffes vor der Emsmündung:
Tankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986
(BGBI. 1987 II S. 141 ), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Länge über alles von 130 m oder einer größten
Breite von 21 m und mehr;
b) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „GB" in Richtung Außenposition des
Lotsenschiffes vor der Wesermündung:
aa) Tankschiffe im Sinne des§ 30 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April
1991 (BGBI. 1 S. 880), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Länge über alles von 130 m oder einer
größten Breite von 21 m und mehr,
bb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 250 m oder einer größten Breite von 40 m oder
einem Tiefgang von 13,5 m und mehr,
cc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 300 m oder einer größten Breite über alles von 35 m und
mehr,
c) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „GB" in Richtung Außenposition der
Lotsenschiffe vor der Elbmündung:
aa) Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung
mit einer Länge über alles von 130 m oder einer größten Breite über alles von 21 m und mehr,
bb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 220 m oder einer größten Breite von 32 m und mehr,
cc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 300 m oder einer größten Breite von 35 m und mehr.
Die Lotsverordnungen Elbe vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7061), Weser/Jade vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7129) und
Ems vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7131) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die genannten Fahrtstrecken
außerhalb des deutschen Küstenmeeres als Bedingung für das An- und Auslaufen entsprechend.
6.2 Der Kapitän hat die in Anhang 3 aufgeführte Prüfliste rechtzeitig vor Beginn der Lotsberatung sorgfältig in zwei-
facher Ausfertigung zu erstellen und sie dem Seelotsen zu dessen Unterrichtung und auf Anforderung der See-
Berufsgenossenschaft zur Verfügung zu stellen.
7. Folgen einer Nichtbeachtung der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen
Die Beachtung der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen entspricht seemännischer Sorgfalt. Wird
festgestellt, daß ein an- oder auslaufendes Schiff diese Bedingungen nicht erfüllt, wird es von der Verkehrszentrale
darauf hingewiesen. Hält es trotz des Hinweises diese Bedingungen nicht ein, können die zuständigen Behörden
diesen Tatbestand als hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die anwendbaren Schiffssicherhei.ts-
vorschriften ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchführen.
Dies gilt für ein Schiff mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern auch dann, wenn es dem Seelotsen oder der
See-Berufsgenossenschaft trotz Aufforderung die Prüfliste nicht vorlegt oder sich schwerwiegende Mängel hin-
sichtlich der durch allgemein anerkannte internationale Regeln oder Normen vorgeschriebenen Bauart, Ausrüstung
oder Besatzung des Schiffes ergeben oder das Verzeichnis der geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen
Güter nicht griffbereit auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorliegt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2251
Anhang 1
(zu Nummer 1.9)
1. Verfahren
Die Meldungen sind wie folgt zu senden:
Fahrtplan (SP):
vor oder unmittelbar vor dem Auslaufen aus einem Hafen innerhalb eines Systems oder bei der Einfahrt in das von
einem System abgedeckte Gebiet,
Positionsmeldung (PR):
wenn notwendig, zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Systems,
Deviationsmeldung (DR):
wenn die Position des Schiffes sich erheblich von der aus früheren Meldungen ablesbaren Position unterscheidet,
wenn die gemeldete Route geändert wird oder nach Entscheidung des Kapitäns,
Sehfußmeldung (FR):
bei Ankunft am Bestimmungsort und bei Verlassen des von einem System abgedeckten Gebiets,
Meldung über gefährliche Güter (DG):
bei einem Ereignis mit dem Freiwerden oder möglichen Freiwerden über Bord von verpackten gefährlichen
Gütern, einschließlich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und
Trägerschiffsleichtern enthaltenen Güter,
Schadstoffmeldung (HS):
bei einem Ereignis in Verbindung mit dem Einleiten oder möglichen Einleiten von Öl (MARPOL 73fi8, Anlage 1)
oder giftigen Flüssigkeiten in großen Mengen (MARPOL 73fi8, Anlage II),
Meldung über Meeresschadstoffe (MP):
im Fall des Freiwerdens oder möglichen Freiwerdens über Bord von Schadstoffen in verpackter Form, einschließ-
lich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern
enthaltenen Güter, die im IMDG-Code als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind (MARPOL 73ll8, Anlage III),
andere Meldungen:
in Übereinstimmung mit den Verfahren des Systems nach Absatz 9 der Allgemeinen Grundsätze.
2. Standardmeldeformat und -meldeverfahren
2.1 Ungeeignete Spalten des Schiffsmeldeformats sollten aus der Meldung herausgenommen werden.
2.2 Bei möglichen sprachlichen Schwierigkeiten sollte Englisch verwendet werden, wobei, wo immer dies möglich ist,
das Standard Marine Navigational Vocabulary' benutzt werden sollte. Alternativ kann der International Code for
Signals zum Senden detaillierter Informationen verwendet werden. Bei Benutzung des International Code sollte
der entsprechende Indikator nach dem alphabetischen Index angegeben werden.
2.3 Bei Routeninformationen sollten für jeden Wendepunkt, wie in C angegeben, der jeweilige Breiten- und Längen-
grad zusammen mit der Art des beabsichtigten Kurses zwischen diesen Punkten angegeben werden, z. 8. "AL"
(rhumb line = Loxodrome), ,,GC" (great circle = Orthodrome) oder „coastal", oder im Fall der Küstenschiffahrt
Tag und Uhrzeit, zu denen voraussichtlich signifikante Punkte passiert werden, durch eine sechsstellige Zahl
wieunterB.
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
Systemname Systemname Systemidentifikator Schiffsmeldesystem
(z. 8. AMVER/AUSREP/ (z. 8. AMVER/AUSREP/ oder nächste geeignete
MAREP/ECAREG/ MAREP/ECAREG/ Küstenfunkstation
JASREP) JASREP)
Vollständig angeben Art der Meldung Art der Meldung:
SP Fahrtplan
PR Positionsmeldung
DR Deviationsmeldung
FR Schlußmeldung
DG Meldung über gefährliche
Güter
HS Schadstoffmeldung
MP Meldung über Meeres-
schadstoffe
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
Vollständige Angabe Andere Meldungen
A Schiff (Alfa) Schiff Schiffsname, Rufzeichen
oder Seefunkstellen-Ruf-
nummer, Flagge
B Zeit Datum und Uhrzeit Eine sechsstellige Zahl,
(Bravo) des Ereignisses die den Tag (erste
zwei Zahlen), die Stunden
und Minuten (letzte
vier Zahlen) angibt. Wenn
nicht UTC, benutzte
Zeitzone angeben
C Position Position Eine vierstellige Zahl,
(Charlie) die die Breite in Grad und
Minuten ergänzt durch
N (Nord) oder S (Süd)
angibt, sowie eine fünf-
stellige Zahl, die die
Länge in Grad und
Minuten, ergänzt durch
E (Ost) oder W (West),
angibt;
oder
D Position Position Rechtweisende Peilung
(Delta) (erste drei Zahlen) und
Entternung(Entternung
angeben) in Seemeilen
ab einer deutlich erkenn-
baren Landmarke (Land-
marke angeben)
E Kurs Wahrer Kurs Eine dreistellige Zahl
(Echo)
F Geschwindigkeit Geschwindigkeit in Eine dreistellige Zahl
(Foxtrot) Knoten und Zehntel-
knoten
G Abgang Abgangshafen Name des letzten
(Golf) Anlaufhafens
H Eintritt Datum, Uhrzeit und Eintrittszeit ausgedrückt
(Hotel) Eintrittspunkt in das wie in (B) und Eintritts-
System position ausgedrückt
wie in (C) oder (0)
1 Bestimmungsort und Bestimmungsort Name des Hafens und
voraussichtliche Ankunft und voraussichtliche Datum-Zeit-Gruppe
(lndia) Ankunftszeit wie in (B)
J Lotse Lotse Angeben, ob sich ein
(Juliett) Überseelotse oder ein
Revierlotse an Bord
befindet
K Austritt Datum, Zeit und Austrittszeit wie in (B)
(Kilo) Austrittspunkt aus dem und Austrittsposition
System wie in (C) oder (D)
L Route Routeninformation Beabsichtigter Kurs
(Lima)
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2253
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
M Funkverkehr Funkverkehr Namen der Stationen/
(Mike) gesicherte Frequenzen
vollständig angeben
N Nächste Meldung Zeitpunkt der nächsten Datum-Zeit-Gruppe
(November) Meldung wie in (B)
0 Tiefgang Augenblicklicher Vierstellige Zahl,
(Oscar) statischer Maximal- die Meter und Zentimeter
tiefgang angibt
p Ladung Ladung an Bord Ladung und kurze
(Papa) Angaben zu jeder gefähr-
liehen Ladung sowie zu
Schadstoffen und gas-
förmigen Stoffen, die eine
Gefahr für Personen
und Umwelt darstellen
können
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
a Mangel, Schaden, Mängel/Schäden/Fehler/ Kurze Angaben zu
Fehler, Beschränkungen andere Beschränkungen Mängeln, Schäden,
(Quebec) Fehlern oder anderen
Beschränkungen
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
R Verschmutzung/gefähr- Beschreibung der Ver- Kurze Angaben zur Art
liehe Güter, die über schmutzung oder der der Verschmutzung (Öl,
Bord frei geworden sind über Bord frei geworde- Chemikalien usw.) oder
(Romeo) nen gefährlichen Güter der über Bord gegange-
nen gefährlichen Güter;
Position wie in {C)
oder{D)
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
s Wetter Wetterbedingungen Kurze Angaben zu den
(Sierra) vorherrschenden Wetter-
und Seebedingungen
T Spediteur Bevollmächtigter Namen und nähere
(Tango) des Schiffes und/oder Angaben zum Bevoll-
Schiffseigner mächtigten oder Eigner
des Schiffes oder
beiden im Hinblick auf
die Bereitstellung von
Informationen
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
u Größe und Typ Schiffsgröße Angaben zu Länge,
(Uniform) Breite, Tonnage und
Schiffstyp usw.,
nach Bedarf
V Medic Medizinisches Personal Arzt, Assistent,
(Victor) Krankenschwester,
Personal ohne medi-
zinische Ausbildung
w Personen Gesamtzahl der Zahl angeben
{Whiskey) Personen an Bord
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Telegraphie Telefon Funktion Angeforderte
(Alternative) Informationen
X Bemerkungen Verschiedenes Andere Informationen,
(X-Ray) einschließlich gegebenen-
falls kurzer Angaben
zum Ereignis und zu den
anderen Schiffen, die
entweder am Ereignis,
an Hilfeleistungen
oder Rettungsaktionen
beteiligt sind
(vgl. genaue Melde-
anforderungen)
3. Richtlinien für genaue Meldeanforderungen
3.1 Meldungen über gefährliche Güter (DG)
3.1.1 Erste Berichte sollten Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, 0, R, S, T, U, X des Standard-
meldeformats enthalten, die Angaben zu R sollten beinhalten:
R 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter
sich in einem ortsbeweglichen Tank oder Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der
Ladeeinheiten,
6 Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter,
7 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Güter auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,
8 Angaben darüber, ob noch weitere Güter frei werden,
9 Ursachen des Freiwerdens.
3.1 .2 Ist der Zustand des Schiffes derart, daß die Gefahr eines weiteren Freiwerdens von verpackten gefährlichen
Gütern auf See besteht, sollten die Schlüsselbuchstaben P und Q des Standardmeldeformats gemeldet werden;
die Angaben zu P sollten beinhalten:
P 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 IMO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich
in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der
Ladeeinheiten,
6 Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter.
3.1.3 Nicht sofort verfügbare Einzelheiten sollten Gegenstand einer zusätzlichen Meldung beziehungsweise zusätz-
licher Meldungen sein.
3.2 Schadstoffmeldungen (HS)
3.2.1 Im Fall eines tatsächlichen Einleitens sollten die ersten HS-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D),
E, F, L, M, N, 0, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall eines möglichen Einleitens sollte auch
der Punkt P berücksichtigt werden. Die Angaben zu P, 0, R, T und X sollten beinhalten:
P 1 Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung der giftigen flüssigen Stoffe an Bord,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 Verschmutzungskategorie (A, B, C oder D) für giftige flüssige Stoffe,
4 gegebenenfalls Namen der_Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 Menge;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2255
Q 1 Schiffszustand, sofern relevant,
2 Möglichkeit der Verlagerung von Ladung/BallasVTreibstoff;
R 1 Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung des giftigen flüssigen Stoffes, der in die See eingeleitet wurde,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 Verschmutzungskategorie (A, B, C oder D) für giftige flüssige Stoffe,
4 gegebenenfalls Namen der Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 geschätzte Menge der Stoffe,
6 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,
7 Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe frei werden,
8 Ursache des Freiwerdens,
9 geschätzte Bewegung der eingeleiteten oder frei gewordenen Stoffe mit Angabe der Strömungsverhält-
nisse, sofern bekannt,
10 geschätzte Fläche der Verunreinigung, wenn möglich;
T 1 Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer,
Reeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr (deren) Beauftragter);
X 1 Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes,
2 Hilfe- oder Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden;
3 der Kapitän eines Hilfe leistenden Schiffes oder Rettungsschiffes sollte in einer Meldung genaue Angaben
zu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen.
3.2.2 Nach Übermittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer
zusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher
Bedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu
den Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.
3.2.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte,
soweit praktisch möglich, Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), E, F, L, M, N, P, Q, R, S, T, U, X
des Standardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls den Küstenstaat über die Entwicklungen auf
dem laufenden halten.
3.3 Meldungen über Meeresschadstoffe (MP)
3.3.1 Im Fall des tatsächlichen Austretens von Stoffen sollten die ersten MP-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A,
8, C (oder D), M, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall des möglichen Austretens von
Stoffen (vgl. 3.4) sollte auch Punkt P eingeschlossen werden. Einzelheiten zu P, Q, R, T und X sollten beinhalten:
P 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich
in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen,
6 geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter;
Q 1 Zustand des Schiffes, sofern relevant,
2 Möglichkeit der Verlagerung von Ladung, Ballast, Treibstoff;
R 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,
2 UN-Nummer oder -Nummern,
3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,
4 Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,
5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich
in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer
oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen,
6 geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter,
7 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,
8 Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe austreten,
9 Ursachen des Freiwerdens;
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
T 1 Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer,
Reeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr Beauftragter);
X 1 Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes,
2 Hilfe- und Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden;
3 der Kapitän eines Schiffes, das Hilfe leistet oder an der Rettung beteiligt ist, sollte in einer Meldung genaue
Angaben zu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen.
3.3.2 Nach Übennittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer
zusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher
Bedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu
den Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.
3.3.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte
im Rahmen des Möglichen Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, P, Q, R, S, T, U, X des
Standardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls die Küstenstaaten über die Entwicklungen auf dem
laufenden halten.
3.4 Wahrscheinlichkeit des Austretens
3.4.1 Die Wahrscheinlichkeit, daß infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung Stoffe austreten, ist
ein Grund für eine Meldung. Bei der Beurteilung, ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht und ob eine Meldung
erfolgen sollte, müssen unter anderem nachgenannte Faktoren berücksichtigt werden:
.1 die Art des Schadens, der Störung oder des Versagens des Schiffes, seiner Maschinenanlage oder Ausrüstung
und
.2 See- und Windverhältnisse sowie Verkehrsdichte im Gebiet zum Zeitpunkt des Ereignisses.
3.4.2 Es wird anerkannt, daß es undurchführbar wäre, genaue Definitionen für alle Arten von Ereignissen mit möglichem
Austreten von Stoffen zu erarbeiten, die eine Meldepflicht rechtfertigen würden. Nichtsdestoweniger kann als
allgemeine Richtlinie gelten, daß der Kapitän in den nachfolgenden Fällen eine Meldung erstatten sollte:
.1 Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffe durch Beschädigung, Störung oder Betriebsversagen (Beispiele
für derartige Ereignisse: Kollision, Auflaufen, Feuer, Explosion, Störung am Schiffskörper, Flutung, Übergehen
derladung)und
.2 Störung oder Versagen der Maschinenanlagen oder Ausrüstung, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit
der Schiffahrt führen (Beispiele für derartige Zwischenfälle: Störung oder Versagen der Rudermaschine,
der Antriebseinheit, des Generatorsystems sowie wichtiger Navigationshilfen an Bord des Schiffes).
42
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Maßstab: ca. 1 : 965 000
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2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang 3
(zu Nummer 6.2)
Prüfliste für Schiffe
A. Angaben zum Schiff
Schiffsname: Eigentümer: Baujahr:
Flagge: Unterscheidungssignal: BRT/BRZ:
Heimathafen: Länge:
Internationales Rufzeichen des Schiffes (gegebenenfalls):
Klassifikationsgesellschaft:
Klassenzeichen: Schiff: Maschinenanlage:
Antriebsanlage: Leistung:
Schiffsmakler:
Tiefgang: vorn: Mitte: achtern:
Volumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:
B. Sicherheitseinrichtungen
Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja Nein Mängel
1. Bau und technische Ausrüstung
Haupt- und Hilfsmaschinen 0 0
Hauptruderanlage 0 0
Hilfsruderanlage 0 0
Ankergeschirr 0 0
Fest eingebaute 0 0
Feuerlöscheinrichtung
lnertgassystem 0 0
(gegebenenfalls)
2. Nautische Ausrüstung
Verfügbare Manövrierdaten 0 0
Erste Radaranlage 0 0
Zweite Radaranlage 0 0
Kreiselkompaßanlage 0 0
Magnet-Regelkompaß 0 0
Peilfunkgerät 0 0
Echolot 0 0
Andere elektronische Hilfsmittel 0 0
zur Standortbestimmung
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2259
Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja Nein Mängel
3. Funkausrüstung
Telegrafie-Funkanlage 0 0
Sprechfunkanlage 0 0
C. Dokumente
Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord
Ja Nein
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 0 0
Freibordzeugnis 0 0
Klassenzeugnis 0 0
Nachweis der Versicherung gegen das Risiko 0 0
der Umweltverschmutzung
SOLAS-Zeugnis über gefährliche Güter 0 0
Internationales Zeugnis betreffend die Sicherheit 0 0
der Passagiere
Ausgefülltes Öltagebuch 0 0
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung 0 0
gefährlicher Chemikalien als Massengut
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung 0 0
verflüssigter Gase als Massengut
(Internationales) Zeugnis über die Verhütung 0 0
der Ölverschmutzung (OPP-Zeugnis)
(Internationales) Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung 0 0
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
D. Besatzung an Bord
Befähigungszeugnis ausgestellt
(genaue Bezeich- von in
nung und Nr.) (Behörde) (Ort/Land)
Ja Nein
Kapitän 0 0
Erster Offizier 0 0
zweiter Offizier 0 0
Dritter Offizier 0 0
leitender Ingenieur 0 0
Erster Ingenieur 0 0
Zweiter Ingenieur 0 0
Dritter Ingenieur 0 0
Funkoffizier 0 0
Gesamtzahl der
Mannschaften: davon Deckdienst: Maschinendienst:
Überseelotse an Bord 0 0
Datum Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,
seines Stellvertreters
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Besetzung der Kauffahrteischiffe
mit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes
Vom 26. August 1994
Auf Grund des § 142 Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für
Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes vom 14. Juli 1981 (BGBI. 1S. 652) wird
aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.
Bonn, den 26. August 1994
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 58 - Tag der Ai:Jsgabe: Bonn, den 2. September 1994 2261
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung
von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 29. August 1994
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungs- hh) wird nach den Ungarn betreffenden Zeilen die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zeile eingefügt:
9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) verordnet die Bundesregie- ,,Ukraine - Kiew - 9 (neun)",
rung:
ii) wird nach den das Vereinigte Königreich
Artikel 1 betreffenden Zeilen die Zeile eingefügt:
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im ,,Weißrußland - Minsk- 9 (neun)".
Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli b) Im Abschnitt „III. Amerika" werden
1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch die Verord-
. nung vom 10. Januar 1992 (BGBI. 1S. 18), wird wie folgt aa) die Argentinien betreffende Zeile „Cordoba - 6
geändert: (sechs)" und
bb) die Chile betreffende Zeile „Concepcion - 6
1. § 1 wird wie folgt geändert: (sechs)"
a) Im Abschnitt „1. Europa" gestrichen.
aa) wird vor der Belgien betreffenden Zeile fol- c) Im Abschnitt „IV. Asien"
gende Zeile eingefügt:
aa) wird nach den Kambodscha betreffenden Zei-
,,Albanien - Tirana - 9 (neun)", len folgende Zeile eingefügt:
bb) wird Belgien betreffend die Angabe „Lüttich - 1 ,,Kasachstan -Almaty .- 9 (neun)",
(eins)" gestrichen,
bb} wird nach der Katar betreffenden Zeile fol-
cc) werden die Jugoslawien betreffenden Zeilen gende Zeile eingefügt:
durch folgende Zeile ersetzt:
,,Kirgisistan - Bischkek - 10 (zehn)",
,,Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Monte-
negro) - Belgrad - 5 (fünf)", cc) wird nach der Syrien betreffenden Zeile fol-
gende Zeile eingefügt:
dd) wird nach der die Bundesrepublik Jugoslawien
betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: ,,Tadschikistan ... Duschanbe-11 (elf)",
,,Kroatien - Zagreb - 4 (vier)", dd) werden nach der Thailand betreffenden Zeile
folgende Zeilen eingefügt:
ee) werden nach der Rumänien betreffenden Zeile
folgende Zeilen eingefügt: ,,Turkmenistan -Aschgabad - 11 (elf)
Usbekistan - Taschkent - 10 (zehn)".
,,Rußland - Moskau - 8 (acht)
- St. Petersburg - 8 (acht)",
2. § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
ff) werden die die Sowjetunion betreffenden Zei-
len durch folgende Zeile ersetzt: ,,§3
,,Slowakische Republik - Preßburg - 4 (vier)", (1) Abweichend von § 1 Abschnitt IV wird der
Dienstort Beirut/Libanon für die Zeit vom 1. Januar
gg) werden die die Tschechoslowakei betreffenden 1993 bis zum 30. April 1994 der Stufe 10 (zehn) und
Zeilen durch folgende Zeile ersetzt: vom 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1994 der Stufe 9
,,Tschechische Republik - Prag - 5 (fünf)", (neun) des Auslandszuschlags zugeteilt.
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Zuteilung des Dienstortes Tirana/Albanien ist Artikel2
bis zum 31. Dezember 1995 befristet.
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Verordnung
(3) Die Zuteilung der Dienstorte über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer
Stufe des Auslandszuschlags in der vom Inkrafttreten die-
1. Bischkek/Kirgisistan,
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
2. Duschanbe/Tadschikistan, blatt bekanntmachen.
3. Aschgabad/Turkmenistan und
Artikel3
4. Taschkent/Usbekistan
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
zu den in § 1 Abschnitt IV genannten Stufen des Aus- Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1
landszuschlags ist bis zum 31. Dezember 1996 be- Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom
fristet." 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 29. August 1994
\
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994 2263
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 17. August 1994
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom
12. Juli 1994 (BGBI. I S. 1596) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Abs. 6 Nr. 5 ist das Wort "Lebensmittelkennzeichnungsgesetz" durch das
Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" zu ersetzen.
Bonn,den1ZAugust1994
Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Rohde
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 ist in § 7 Abs. 1 die Angabe „ 1. Januar 1999" durch die Angabe
,, 1. Januar 1998" zu ersetzen.
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAH Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAH
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolHarifvonichriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis giH auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , Poattach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. Poetvet1rlebutik · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen Im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 8.94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechsundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 8833 (156 19. 8. 94) 29.9.94
96-1-2-56
4. 8.94 Hundertachtundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Verkehrslandeplatz Hof) 8833 (156 19. 8. 94) 29.9.94
neu: 96-1·2·148
4. 8.94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
zweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) 8834 (156 19. 8. 94) 29. 9. 94
96-1-2-72
4.8.94 Hundertneununclvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) 8834 (156 19. 8. 94) 29.9. 94
neu: 96-1-2-149
25. 8.94 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 9441 (163 30. 8. 94) 31. 8. 94
7400-1-8
25. 8.94 Siebenundachtzigste Verordnung zur -Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 9441 (163 30. 8. 94) 31. 8. 94
7400-1-8
25. 8. 94 Einhundertsechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrtiste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 9441 (163 30. 8. 94) 31. 8. 94
7400-1