2185
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1994 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
23. 8. 94 Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung 2186
FNA: neu: 2032-1/2; 2032-1, 2032-23
GESTA: B92
23. 8. 94 Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) 2187
FNA: 7815-1
GESTA: F38
23. 8. 94 Gesetz zur Anpassung des Apothekenrechts und berufsrechtlicher Vorschriften an das
Europäische Gemeinschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2189
FNA: 2121-2, 2124-8
GESTA: R38
24. 8. 94 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuer-Durchführungsverordnung -
BierStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2191
FNA: neu: 612-6-3-1
17. 8. 94 Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes 2200
FNA: 423-1-9
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
"(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Befähigungsvor-
aussetzungen im Ausland erworben worden sind
Artikel 1 und für die Gewinnung des Beamten ein dringendes
dienstliches Bedürfnis besteht."
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 2. § 7 Abs. 1 und die Anlage 1 werden aufgehoben.
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: Artikel 3
Übergangsvorschrift
Nach der Vorbemerkung Nummer 16a zu den Bundesbe-
soldungsordnungen A und B wird folgende Vorbemerkung Abweichend von Artikel 2 gelten § 7 Abs. 1 und die
Nummer 16b neu eingefügt: Anlage 1 der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
„ 16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts
ehemaligen DDR weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995.
Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden Artikel4
landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der
Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten
sind." Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Artikel 2 Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Änderung
der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Artikels
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Inkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 778, 1035) wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
1. § 4 wird wie folgt geändert: (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 1 mit
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2187
Gesetz
zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt
das folgende Gesetz beschlossen: das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende
Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in
Artikel 1 Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntge-
macht werden.
Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546), 2. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann
zuletzt geändert durch§ 81 des Gesetzes vom 12. Februar auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maß-
1991 (BGBI. 1S. 405), wird wie folgt geändert: nahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung bean-
tragt.
1. In § 21 werden in Absatz 7 nach den Wörtern „abwei- 3. Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Neben-
chend regeln" die Wörter „und Wahlperioden ein- beteiligter{§ 10 Nr. 2).
führen" eingefügt.
4. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse(§ 32)
kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten
planes (§ 59) verbunden werden.
Teils erhält folgende Fassung:
5. Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerpla-
„zweiter Abschnitt
nes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41)
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die
zur Landentwicklung". entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereini-
gungsplan (§ 58) aufzunehmen.
3. § 86 erhält folgende Fassung: 6. Planungen der Träger öffentlicher Belange können
,,§86 unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeit-
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren punkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und
kann eingeleitet werden, um im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht
umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung
1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der
Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche 7. Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überlei-
Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, tungsbestimmungen {§ 62 Abs. 3) können den
der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich
Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der bekanntgemacht werden.
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu 8. § 95 findet entsprechende Anwendung.
ermöglichen oder auszuführen,
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an
2. Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu besei- die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten
tigen, die durch Herstellung, Änderung oder Besei- Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechen-
tigung von lnfrastrukturanlagen oder durch ähnliche der Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan auf-
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, zuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen
3. Landnutzungskonflikte aufzulösen oder dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten
entsprechend den durch die Herstellung, Änderung
4. eine erforderlich gewordene Neuordnung des
oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen
Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren
Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Plan-
bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen. feststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften nicht berücksichtigt und erst nach der Plan-
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende feststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von
Sondervorschriften: fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Besei-
1 . Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 tigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme
Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden."
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. In§ 93 Abs. 2 Satz 1 wird"§ 86 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 103d
"§ 86 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereini-
gungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2
5. In § 103a Abs. 1 wird das Wort "zusammenzulegen" Nr. 1 gelten entsprechend."
durch die Wörter "neu zu ordnen" ersetzt.
8. In § 141 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.
6. § 103c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches 9. In § 142 wird der Absatz 1 gestrichen.
gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entspre-
chend." Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
7. § 103d erhält folgende Fassung: Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2189
Gesetz
zur Anpassung des Apothekenrechts
und berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
das folgende Gesetz beschlossen: schaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat,
die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten ent-
Artikel 1
sprechenden Berufes befähigt, und dies durch Vor-
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung lage eines in dem betreffenden Mitglied- oder Ver-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1 tragsstaat ausgestellten Diploms, das den Mindest-
S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes anforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
geändert: über eine zweite allgemeine Regelung zur Aner-
kennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr.
L 209 S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines
a) Absatz 1 Nr. 4a wird aufgehoben.
Prüfungszeugnisses, das den Mindestanforderun-
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „schriftliche gen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten
Versicherung" durch die Worte „eidesstattliche Richtlinie entspricht, nachweist oder
Versicherung" ersetzt.
2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 6 Buchstabe b
c) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem
„8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Beruf des pharmazeutisch-technischen Assisten-
er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- ten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden
schen Gemeinschaften oder in einem anderen zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat,
päischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere der diesen Beruf nicht gemäß Artikef 1 Buchstabe e
Apotheken betreibt." und Buchstabe f Unterabsatz 1 der genannten
Richtlinie reglementiert,
2. § 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hin-
11 5. wenn dem Erlaubnisinhaber im Geltungsbereich sichtlich der theoretischen und/oder praktischen Fach-
dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Betrieb einer gebiete wesentlich von den Voraussetzungen des
anderen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, Absatzes 1 Nr. 4 unterscheidet, nach seiner Wahl ent-
erteilt wird." weder einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich
einer Eignungsprüfung unterzogen hat. Wenn der An-
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe 11 4a," gestrichen. tragsteller weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis
noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt
4. In § 13 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe 11§ 2 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt,
bis 4a, 7 und 8" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis wenn er den betreffenden Beruf in den vorangegange-
4, 7 und 8" ersetzt. nen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf
5. In§ 14Abs.1 Nr.1 wirddieAngabe 11§2Abs.1 Nr.1 bis nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungs-
4a, 7 und 8" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 lehrgang absolviert hat. Die Anpassungslehrgänge
und 8" ersetzt. dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten."
Artikel 2
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
folgt gefaßt:
nischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBI. 1S. 228),
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 11 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert: im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange- mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbil-
fügt: dungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeu-
tisch-technische Assistenten die Mindestanforde-
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt als erfüllt, rungen an den Lehrgang, das Nähere über die prak-
wenn der Antragsteller
tische Ausbildung in der Apotheke und über die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen staatliche Prüfung. Es kann in dieser Rechtsverord-
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags- nung auch das Nähere über ein Praktikum außer-
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
halb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
sowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf bestehende Ausbildungsbezeichnung und, so-
die Dauer des Lehrgangs regeln." weit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der
sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
92/51 /EWG."
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Artikel3
beantragen, zu regeln:
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset- Wortlaut des Gesetzes über das Apothekenwesen und
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen- technischen Assistenten in der vom Inkrafttreten dieses
den Nachweise und die Ermittlung durch die zu- Gesetzes an geltenden Fassung bekanntmachen.
ständige Behörde entsprechend den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
Artike14
2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder
eines Prüfungszeugnisses nach Maßgabe des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2191
Verordnung
zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)
Vom 24. August 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Zu § 18 des Gesetzes
Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 28 Versandhandel, Beauftragter
§ 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBI. 1S. 2150, 2158) sowie auf Grund des Zu § 19 des Gesetzes
§ 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung § 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitglied-
vom 16. März 1976 {BGBI. 1S. 613) verordnet das Bundes- staaten, Steuerentlastung
ministerium der Finanzen:
Zu § 20 des Gesetzes
§ 30 Rückbier
Inhaltsübersicht
§ 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier
Zu § 3 des Gesetzes
§ 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
§ 1 Haustrunk
§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer Zu § 22 des Gesetzes
Zu § 5 des Gesetzes § 33 Probenentnahme
§ 3 Herstellungsbetrieb § 34 Inkrafttreten
§ 4 Antrag auf Erlaubnis
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis
§ 6 Änderung der Betriebsverhältnisse Zu § 3 des Gesetzes
§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§ 8 Lagerung §1
§ 9 Untergang, Vernichtung
Haustrunk
§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch
§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb (1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer
befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer
§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb
abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behand-
Zu § 6 des Gesetzes lung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der
§ 13 Bierlager Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der
§ 14 Antrag auf Erlaubnis Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederla-
gen oder Bierlagern unmittelbar oder mittelbar beschäftigt
§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis
sind.
§ 16 Sinngemäße Anwendung
(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Auf-
Zu § 8 des Gesetzes zeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem
§ 17 Steuererklärung Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berech-
tigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an
Zu § 11 des Gesetzes
sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann
§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet zulassen, daß der Haustrunk an bestimmten Plätzen
§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten
den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis
Zu § 12 des Gesetzes besteht.
§ 20 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§2
§ 21 Sicherheitsleistung
Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
§ 22 Berechtigter Empfänger
§ 23 Beauftragter (1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch berei-
Zu § 13 des Gesetzes tet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer
§ 24 Bier aus Drittländern Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das
von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeinde-
Zu § 14 des Gesetzes
brauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten
§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung der Hausbrauer hergestellt.
Zu § 15 des Gesetzes (2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Her-
§ 26 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung stellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab
anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biennenge anzugeben,
Zu § 16 des Gesetzes die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das
§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zu § 5 des Gesetzes Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die
Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Das
§3 Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein nach
vorgeschriebenem Muster aus. Der Erlaubnisinhaber hat
Herstellungsbetrieb
den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Der Ver-
baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die lust des Erlaubnisscheines ist dem Hauptzollamt unver-
Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Lagern und züglich anzuzeigen.
Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes Bier §6
und die zum Herstellen und Behandeln bestimmten Stoffe,
die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhal- Änderung der Betriebsverhältnisse
tung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Haupt-
die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans- zollamt jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach
portanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, § 4 angemeldet sind, vorher schriftlich in zwei Stücken
sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des
betriebliche Zwecke genutzt werden. Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungs-
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollam-
Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß tes. Die Überschuldung, drohende oder eingetretene Zah-
lungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stel-
1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum
Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden, lung des Konkurs- oder Vergleichsantrages sind ebenfalls
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzoll-
amtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km als zum Her- §7
stellungsbetrieb gehörend behandelt werden.
Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§4 (1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch
Antrag auf Erlaubnis 1. Widerruf,
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 2. Verzicht,
Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausferti- 3. Fristablauf,
gung bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen
Hauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschäftssitz, 4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses oder der
Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanz- Gesamtvollstreckung mangels Masse.
amt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnum- (2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vor-
mer anzugeben. erst fort
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen: 1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- neuen Inhaber,
schafts- oder Vereinsregister einzutragen· sind, ein 2. bei Tod des Betriebsinhabers,
Registerauszug nach dem neuesten Stand;
3. bei Eröffnung des Konkurses oder der Gesamtvoll-
2. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes; streckung über das Vermögen des Betriebsinhabers,
3. eine Betriebserklärung mit: 4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen
a) Beschreibung des Herstellungsverfahrens, oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis
erteilt ist.
b) Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraus-
setzungsverfahren bezogenen Biersorten nach Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Steuerklassen zusammengefaßt (Sortimentsliste), (3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen
c) Erklärung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Ver- Betriebsinhabers, der Konkursverwalter, der Verwalter im
kehr unter Steueraussetzung geliefert oder bezo- Gesamtvollstreckungsverfahren und der Liquidator sind
gen werden soll; verpflichtet, jeweils den Eintritt des maßgebenden Ereig-
nisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung
(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze bean- haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei kön-
sprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirt- nen sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind,
schaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien auf bereits vorliegende Angaben beziehen.
offenzulegen. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll- 1. auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes ver-
amtes weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Anga- zichtet,
ben zu machen.
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei
§5 Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses
Erteilung der Herstellungserlaubnis gestellt oder
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt
Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter wird.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2193
(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat auf Verlangen
die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr des Hauptzollamtes die Bestände nach vorgeschriebe-
getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme
abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der teilzunehmen.
Bestände des Betriebes nach Erlöschen der Erlaubnis (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat zu Fehl- .
eine Frist gewährt, hat er die Steueranmeldung für die zur oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
Zeit des Fristablaufes vorhandenen Bestände abzugeben.
§12
§8
Bierausschank im Herstellungsbetrieb
Lagerung
Wird in örtlicher Verbindung mit einem Herstellungsbe-
Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern. trieb oder mit einem der anmeldepflichtigen Betriebs-
räume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in Fäs-
§9 sern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelas-
senen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbrin-
Untergang, Vernichtung gen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anord-
(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat nungen treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Aus-
der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzu- schankraumes unter bestimmten Bedingungen und Auf-
zeigen. lagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden,
hat der Inhaber dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen.
Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Zu § 6 des Gesetzes
(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
§13
§10 Bierlager
Belegheft, Biersteuerbuch (1) Das Bierlager nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes umfaßt
die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Beleg-
Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Behandeln
heft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
und Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes
treffen.
Bier, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand-
(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Bier- haltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner
steuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans-
führen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere portanlagen, die diese Räume miteinander verbinden,
Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für
anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnun- betriebliche Zwecke genutzt werden.
gen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von
beeinträchtigt werden. Es kann weiterhin summarische
Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß
Anschreibungen für längstens einen Kalendermonat
zusammengefaßt zulassen. 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum
Bierlager gehörend behandelt werden,
§ 11 2. Räume am gleichen Ort in das Bierlager einbezogen
Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb werden.
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat je Kalen- (3) Bier darf in Bierlagern allen Behandlungen, außer
derjahr die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände Bierherstellungshandlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
an Bier festzustellen und dem Hauptzollamt innerhalb Gesetzes, unterworfen werden.
eines Monats die Soll- und Istbestände sowie das Ergeb-
nis nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Mit §14
der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vor-
Antrag auf Erlaubnis
zulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklas-
sen nachzuweisen sind. Der Zeitpunkt der Bestandsauf- Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2
nahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vor- des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei
her anzuzeigen. Mit der Steueraufsicht betraute Amtsträ- dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stel-
ger können an der Aufnahme der Bestände teilnehmen. len. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebser-
klärung sind zusätzlich die beabsichtigten Lagerbehand-
(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt
zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer lungen zu beschreiben und der voraussichtliche jährliche
Bierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzu-
permanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-
den, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer geben.
Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, _daß
§15
die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche
Aufnahme festgestellt werden können. Erteilung der Lagererlaubnis
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind die Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jährliche Bier-
Bestände im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. absatz mindestens 5 000 Hektoliter und die Lagerdauer
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen. zulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die
Für Bierlager, die Bier ausschließlich unversteuert ab- Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
geben, beträgt der Mindestabsatz 1 000 Hektoliter, eine Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
bestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rück-
Satzes 2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen, schein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.
wenn dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die
(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt sinn-
kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfa-
gemäß.
chung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach
Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben
§16
Empfänger abgegebenen Biermengen eine Sammelan-
Sinngemäße Anwendung meldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lie-
ferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklas-
Auf Bierlager finden sinngemäß Anwendung:
sen dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des fol-
1. § 6 über die Änderung der angemeldeten Betriebsver- genden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendun-
hältnisse, gen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren
2. § 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Aufschrift "Unversteuertes Bier" begleitet werden. Der
Erlaubnis, Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lagerauf-
zeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem
3. § 8 über die Lagerung, Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausferti-
4. § 9 über den Untergang und die Vernichtung, gung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstim-
5. § 10 über das Belegheft und die Buchführung,
mung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-
6. § 11 über die Bestandsaufnahme. rechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger
hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein
spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an
Zu § 8 des Gesetzes den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte
Sammelanmeldung wird Beleg zu den Lageraufzeichnun-
§17 gen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere
im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unterneh-
Steuererklärung
mens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn
Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. (5) Wird Bier aus einem Steuerlager zum Zweck der
Das Hauptzollamt kann die Abgabe von Steuererklärun- Überführung in ein Zollverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
gen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt ·wur- des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestim-
den, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge mungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß das für das
der Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen. Zollverfahren zuständige Hauptzollamt in Feld C des in
Absatz 1 genannten Dokuments die Überführung in das
Zollverfahren bestätigt.
Zu § 11 des Gesetzes
(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des
§18 zuständigen Hauptzollamtes das Bier unverändert vorzu-
führen.
Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des
(1) Wer Bier aus einem Steuerlager unter Steuerausset- beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zu-
zung an ein anderes Steuerlager versenden will, hat für lassen, daß Bier, das er unter Steueraussetzung an andere
den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder Steuerlager im Steuergebiet weitergibt, als in sein Steuer-
das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) lager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald
Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförde- Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den
rung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus- Steuerlagern bleiben unberührt.
setzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Die Felder
2, 4, 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist der
Stammwürzegehalt in Grad Plato anzugeben. Der Versen- §19
der hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen Versand im Steuergebiet
und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnun- im Anschluß an die Überführung
gen (§ 10) zu nehmen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes in den zollrechtlich freien Verkehr
hat der Versender Zusammenstellungen über den Ver-
sand vorzulegen. Soll Bier im Anschluß an die Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt
(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes
des Dokumentes nach Absatz 1 bei der Beförderung des dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Haupt-
Bieres mitzuführen. zollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 18
(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das
Lageraufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit Versandverfahren gilt § 18 sinngemäß. Der Empfänger hat
seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzoll-
Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor- amt nach Satz 1 zuzusenden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2195
/
Zu § 12 des Gesetzes (6) Es gelten sinngemäß:
1. § 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,
§20
2. § 18 Abs. 6 für die Vorführung,
lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
3. § 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im
(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Steuergebiet.
Bier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den
Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen §21
Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwal-
Sicherheitsleistung
tungsdokument oder das Handelsdokument nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom (1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandver-
11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdoku- fahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamt-
ment bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger bürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft
Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit
auszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten
Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anfor- im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitglied-
derungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der staaten in Anspruch genommen werden kann.
Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 °C anzugeben. (2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbür-
Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren aus-
gen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde
zufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lagerauf-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den
zeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis
Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung
des Bieres mitzuführen. (3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat für
tungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-
den Versand Sicherheit nach Maßgabe des§ 21 zu leisten.
schaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt-
(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe- bürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versen-
rung oder der Empfänger, haben der Versender oder der der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im
von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Rahmen der geleisteten Bürgschaft Steuerversandverfah-
Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die ren durchzuführen.
Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in
das begleitende Verwaltungsdokument oder das Han- §22
delsdokument einzutragen. Berechtigter Empfänger
(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2
Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet
Nr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen
verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausferti-
will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt
gung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der
schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei
Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18
sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer
Abs. 3 zu verfahren.
bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridenti-
(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern (Arti- fikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den
kel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1987, ABI. Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der
EG Nr. L226 S. 1) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten ent-
und mittels des Einheitspapieres (Verordnung (EWG) Nr. steht, anzugeben.
717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Einheitspa-
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:
pier, ABI. EG Nr. L 78 S. 1) die Überführung in das interne
gemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Verordnung 1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
(EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug
über das gemeinschaftliche Versandverfahren, ABI. EG nach neuestem Stand,
Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheitspapier als begleitendes 2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und
Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger den Verbleib des Bieres,
des Bieres jeweils zugleich zugelassene Versender oder
zugelassene Empfänger nach Artikel 103 oder 111 der 3. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maß- (3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag-
nahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Ver- steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
sandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
des Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombi- erforderlich sind.
nierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk „Un-
(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
versteuertes Bier" eingetragen werden. Der Versender hat
vorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und
eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lagerauf-
stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der
zeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet
Berechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach
hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausferti-
§ 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. § 5 Satz 4 und 5, §§ 6,
gung des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestäti-
7 und 17 gelten sinngemäß.
gung unverzüglich an den Versender zurückzusenden.
Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Emp- (5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie
fänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenom-
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterun- (3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich
gen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet wer- unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat
den. Die bezogenen Biermengen sind von dem berechtig- der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die
ten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. § 18 Abs. 6 voraussichtlich in zwei Monaten entsteht.
gilt sinngemäß.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeich-
(6) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange nungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu
dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulas- Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich einzu-
sen, daß das Bier als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, tragen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.
sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran (5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Ände-
Besitz erlangt hat. rung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse
(7) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für den
Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Bier unter Steuerausset- Personenkreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig
zung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständi- wird.
gen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Steuer- (6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer-
klasse des Bieres schriftlich zu beantragen. Das Haupt- erklärung bei dem zuständigen Hauptzollamt im eigenen
zollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen Namen abzugeben; § 17 gilt sinngemäß.
über den Bezug verlangen, wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich ist. Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider- Zu § 13 des Gesetzes
rufsvorbehalt die Zulassung. Für die Steuererklärung gel-
ten § 17 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 6 §24
sinngemäß. Bier aus Drittländern
§23 Bier ist in den Fällen des § 13 des Gesetzes mit den für
die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden.
Beauftragter Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten
haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach
§ 12 Abs. 6 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz Zu § 14 des Gesetzes
des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in
doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind §25
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerin- Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
habers und des Beauftragten,
(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. Steuernummer des Beauftragten bei dem Finanzamt, ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager- 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
inhabers, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-
tiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbe-
4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuer- reich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).
klasse,
(2) Für Bier, das unter Steueraussetzung über andere
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in ~ei Monaten Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet aus-
entsteht, sowie geführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21, für
Bier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt § 18
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfän-
die der Beauftragte tätig werden soll, gers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauch-
anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung steuergebiet verläßt.
beizufügen: (3) Wird Bier unter Steueraussetzung von dem Eisen-
1 . eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag- bahn- oder Postunternehmen oder einem Luftfahrtunter-
stellung einverstanden ist, nehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beför-
derungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Ver-
2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten brauchsteuergebiet übernommen, gilt es mit der Bestäti-
über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuer- gung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförde-
gebiet und rungsvertrag mit der Folge geändert, daß die Beförderung
innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, so
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-
erteilt die Ausgangszollstelle nach Artikel 6 Abs. 2 Buch-
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommis-
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die
sion vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschrif-
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
ten zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag- (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollko-
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche- dex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung,
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollge-
erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, wenn biet der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EG Nr.
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. L 326 S. 11 ), die Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2197
der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
ist, daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungs- vorbehalt die Zulassung zum Bezug oder zum lnbesitzhal-
gemäß steuerfich erfaßt wird. ten, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der
(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die voraussichtlich entstehenden Steuer geleistet hat.
Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus- (4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den
gangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ein- Bezug, die Lieferung oder die Lagerung des Bieres zu
zutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung Es kann weitere Aufzeichnungen verfangen, wenn diese
auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbe- zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
zeichnung „VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu aufsicht erforderlich sind. Auf Verlangen des Hauptzoll-
kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf amtes hat er das Bier unverändert vorzuführen.
Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach (5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach
Satz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem
beeinträchtigt werden. Vordruck abzugeben.
(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das (6) Wird Bier nach Absatz 1 in das Steuergebiet
Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingun- verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Aus-
gen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absät- fertigung des vereinfachten Begleitdokumentes oder
zen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf eines entsprechenden Handelsdokumentes nach Artikel 2
Grund anderer Vorschriften angewandt werden müssen der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-
werden. ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
Zu § 15 des Gesetzes des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369
§26 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige-
pflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung
Unregelmäßigkeiten die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite
im Verkehr unter Steueraussetzung und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres nach Satz 1
(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
und 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
dem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder
sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, Zu § 18 des Gesetzes
hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu §28
berichtigen, sobald feststeht, daß das Bier im Steuerge- Versandhandel, Beauftragter
biet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden
ist oder als entzogen gilt. (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des
Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Bier in das
(2) Werden bei dem Empfänger Abweichungen gegen- Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Emp-
über den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das fänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei das Bier mit den für
erheben sind. Mehrmengen sind von dem Empfänger als die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden.
Zugang zu buchen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versandhänd-
ler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung
Zu § 16 des Gesetzes des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
§27 derlich sind. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren
Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die
Verbringen Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.
aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mit- vorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Bieres, wenn
gliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder
beziehen oder erstmals in Besitz halten will, hat dies voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer
schriftlich vor Beginn der Beförderung in doppelter Aus- geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürg-
fertigung dem für seinen Geschäftssitz zuständigen schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssit- Abgabenordnung zu erbringen.
zes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzoll-
amt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen oder (3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes
in Besitz gehalten werden soll. zugelassen werden, so hat der Versandhändler den
Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den
(2) Der Anzeigepflichtige hat das Bier mit den für die Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-
Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er
die Menge anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamtes anzugeben:
hat er weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht 1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens
erforderlich sind. Das Hauptzollamt kann auf Anforderun- des Versandhändlers und des Beauftragten,
gen verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein- 2. Steuernummer des Beauftragten bei dem zuständigen
trächtigt werden. Finanzamt,
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhänd- Ausfertigung des Begleitpapieres bei der Beförderung des
lers, Bieres mitzuführen.
4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuer- (2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 19
klasse, Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit-
gliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur gelegentlich in An-
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich während 1,5
spruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen
Monaten entsteht.
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzu-
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: melden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zustän-
1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag- digen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-
stellung einverstanden ist, identifikationsnummer sowie die Art des Bieres und
seinen Stammwürzegehalt nach Grad Plato anzugeben.
2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnung, die der Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der
Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-
zu führen hat, gen.
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf- (3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich-
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der nungen über das Verbringen in andere Migliedstaaten zu
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Betriebsinha-
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag- ber das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche- hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht Bier unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu
erforderlich sind. überlassen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs- (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmel-
vorbehalt die Zulassung, wenn dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das
Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsab-
1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch schnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht
die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem
2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2 Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entla-
stungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle
geleistet hat. Mit der Erteilung der Zulassung wird das für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauf- Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
tragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig. berechnen. Außerdem ist die dritte von dem Empfänger
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten
gen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Begleitpapieres (Rückschein) zusammen mit dem Nach-
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der weis der steuerlichen Erfassung des anderen Mitglied-
Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle staates vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann von dem
die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. Sofern der
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Antragsteller das Bier nicht selbst versteuert hat, hat er
zum Nachweis der Versteuerung entsprechende Erklärun-
(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die gen seines Lieferers als Steuerschuldner mit Angabe der
Steueranmeldung nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes nach Vorjahreserzeugung der Brauerei beizubringen. Wird die
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Vorjahreserzeugung nicht angegeben, ist die Vergütung
(8) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel nach dem Steuersatz einer Brauerei mit 5 000 hl Ausstoß
geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des zu berechnen.
Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in (5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-
das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß jahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen
die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferun- Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr
gen in einem Kalendermonat bis zum 7. Tag des folgenden verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer
Monats abgegeben wird. unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
(6) Gibt der berechtigte Empfänger das von ihm in Emp-
Zu § 19 des Gesetzes fang genommene Bier wieder in das Steuerlager in dem
anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung
§29 das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-
Verbringen von Bier des freien Verkehrs
dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)
(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen vorgesehene Begleitpapier auszufertigen. § 20 Abs. 1 letz-
im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen ter Satz gilt sinngemäß.
will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein ent-
sprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verord- Zu § 20 des Gesetzes
nung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezem-
ber 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die §30
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Rückbier
sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Ab-
gangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17), (1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in
auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2199
oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers §32
nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlaß
Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuerer-
klärung nach § 17 zu beantragen. Für die Steuererstattung nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Rückbier mit wird die Mindestmenge auf 10 Hektoliter Bier je Einzelfall
der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im festgesetzt.
Biersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird
mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. übersteigt
der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschieds- Zu § 22 des Gesetzes
betrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf
Antrag ausgezahlt.
§33
(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlager-
inhabers zulassen, daß Bier, das aus dem Steuerlager ent- Probenentnahme
fernt worden war und versteuertes fremdes Bier als nicht Das Hauptzollamt kann im Rahmen der Steueraufsicht
in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn von Waren, die der Biersteuer untertiegen oder unterliegen
dieses Bier nur auf den ßetriebshof oder die Abstellplätze können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher
für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeu- Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser
gen verbleibt. Waren unentgeltlich Proben zur Untersuchung entneh-
§31 men.
Vergütung für versteuertes fremdes Bier
§34
Die Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2 Inkrafttreten
des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme
in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Gründen nicht möglich ist. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber- Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. August 1994
Auf Grund des§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2
Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird bekannt-
gemacht, daß im Verhältnis zur
Schweiz
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken
besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1749).
Bonn,den17.August1994
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2187
Gesetz
zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt
das folgende Gesetz beschlossen: das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende
Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in
Artikel 1 Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntge-
macht werden.
Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546), 2. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann
zuletzt geändert durch§ 81 des Gesetzes vom 12. Februar auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maß-
1991 (BGBI. 1S. 405), wird wie folgt geändert: nahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung bean-
tragt.
1. In § 21 werden in Absatz 7 nach den Wörtern „abwei- 3. Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Neben-
chend regeln" die Wörter „und Wahlperioden ein- beteiligter{§ 10 Nr. 2).
führen" eingefügt.
4. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse(§ 32)
kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten
planes (§ 59) verbunden werden.
Teils erhält folgende Fassung:
5. Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerpla-
„zweiter Abschnitt
nes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41)
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die
zur Landentwicklung". entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereini-
gungsplan (§ 58) aufzunehmen.
3. § 86 erhält folgende Fassung: 6. Planungen der Träger öffentlicher Belange können
,,§86 unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeit-
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren punkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und
kann eingeleitet werden, um im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht
umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung
1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der
Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche 7. Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überlei-
Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, tungsbestimmungen {§ 62 Abs. 3) können den
der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich
Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der bekanntgemacht werden.
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu 8. § 95 findet entsprechende Anwendung.
ermöglichen oder auszuführen,
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an
2. Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu besei- die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten
tigen, die durch Herstellung, Änderung oder Besei- Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechen-
tigung von lnfrastrukturanlagen oder durch ähnliche der Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan auf-
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, zuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen
3. Landnutzungskonflikte aufzulösen oder dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten
entsprechend den durch die Herstellung, Änderung
4. eine erforderlich gewordene Neuordnung des
oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen
Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren
Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Plan-
bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen. feststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften nicht berücksichtigt und erst nach der Plan-
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende feststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von
Sondervorschriften: fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Besei-
1 . Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 tigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme
Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden."
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. In§ 93 Abs. 2 Satz 1 wird"§ 86 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 103d
"§ 86 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereini-
gungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2
5. In § 103a Abs. 1 wird das Wort "zusammenzulegen" Nr. 1 gelten entsprechend."
durch die Wörter "neu zu ordnen" ersetzt.
8. In § 141 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.
6. § 103c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches 9. In § 142 wird der Absatz 1 gestrichen.
gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entspre-
chend." Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
7. § 103d erhält folgende Fassung: Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2189
Gesetz
zur Anpassung des Apothekenrechts
und berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht
Vom 23. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
das folgende Gesetz beschlossen: schaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat,
die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten ent-
Artikel 1
sprechenden Berufes befähigt, und dies durch Vor-
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung lage eines in dem betreffenden Mitglied- oder Ver-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1 tragsstaat ausgestellten Diploms, das den Mindest-
S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes anforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
geändert: über eine zweite allgemeine Regelung zur Aner-
kennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr.
L 209 S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines
a) Absatz 1 Nr. 4a wird aufgehoben.
Prüfungszeugnisses, das den Mindestanforderun-
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „schriftliche gen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten
Versicherung" durch die Worte „eidesstattliche Richtlinie entspricht, nachweist oder
Versicherung" ersetzt.
2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 6 Buchstabe b
c) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem
„8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Beruf des pharmazeutisch-technischen Assisten-
er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- ten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden
schen Gemeinschaften oder in einem anderen zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat,
päischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere der diesen Beruf nicht gemäß Artikef 1 Buchstabe e
Apotheken betreibt." und Buchstabe f Unterabsatz 1 der genannten
Richtlinie reglementiert,
2. § 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hin-
11 5. wenn dem Erlaubnisinhaber im Geltungsbereich sichtlich der theoretischen und/oder praktischen Fach-
dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Betrieb einer gebiete wesentlich von den Voraussetzungen des
anderen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, Absatzes 1 Nr. 4 unterscheidet, nach seiner Wahl ent-
erteilt wird." weder einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich
einer Eignungsprüfung unterzogen hat. Wenn der An-
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe 11 4a," gestrichen. tragsteller weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis
noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt
4. In § 13 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe 11§ 2 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt,
bis 4a, 7 und 8" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis wenn er den betreffenden Beruf in den vorangegange-
4, 7 und 8" ersetzt. nen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf
5. In§ 14Abs.1 Nr.1 wirddieAngabe 11§2Abs.1 Nr.1 bis nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungs-
4a, 7 und 8" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 lehrgang absolviert hat. Die Anpassungslehrgänge
und 8" ersetzt. dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten."
Artikel 2
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
folgt gefaßt:
nischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBI. 1S. 228),
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 11 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert: im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange- mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbil-
fügt: dungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeu-
tisch-technische Assistenten die Mindestanforde-
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt als erfüllt, rungen an den Lehrgang, das Nähere über die prak-
wenn der Antragsteller
tische Ausbildung in der Apotheke und über die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen staatliche Prüfung. Es kann in dieser Rechtsverord-
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags- nung auch das Nähere über ein Praktikum außer-
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
halb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
sowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf bestehende Ausbildungsbezeichnung und, so-
die Dauer des Lehrgangs regeln." weit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der
sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
92/51 /EWG."
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Artikel3
beantragen, zu regeln:
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset- Wortlaut des Gesetzes über das Apothekenwesen und
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen- technischen Assistenten in der vom Inkrafttreten dieses
den Nachweise und die Ermittlung durch die zu- Gesetzes an geltenden Fassung bekanntmachen.
ständige Behörde entsprechend den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
Artike14
2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder
eines Prüfungszeugnisses nach Maßgabe des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2191
Verordnung
zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)
Vom 24. August 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Zu § 18 des Gesetzes
Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 28 Versandhandel, Beauftragter
§ 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBI. 1S. 2150, 2158) sowie auf Grund des Zu § 19 des Gesetzes
§ 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung § 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitglied-
vom 16. März 1976 {BGBI. 1S. 613) verordnet das Bundes- staaten, Steuerentlastung
ministerium der Finanzen:
Zu § 20 des Gesetzes
§ 30 Rückbier
Inhaltsübersicht
§ 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier
Zu § 3 des Gesetzes
§ 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
§ 1 Haustrunk
§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer Zu § 22 des Gesetzes
Zu § 5 des Gesetzes § 33 Probenentnahme
§ 3 Herstellungsbetrieb § 34 Inkrafttreten
§ 4 Antrag auf Erlaubnis
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis
§ 6 Änderung der Betriebsverhältnisse Zu § 3 des Gesetzes
§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§ 8 Lagerung §1
§ 9 Untergang, Vernichtung
Haustrunk
§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch
§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb (1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer
befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer
§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb
abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behand-
Zu § 6 des Gesetzes lung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der
§ 13 Bierlager Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der
§ 14 Antrag auf Erlaubnis Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederla-
gen oder Bierlagern unmittelbar oder mittelbar beschäftigt
§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis
sind.
§ 16 Sinngemäße Anwendung
(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Auf-
Zu § 8 des Gesetzes zeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem
§ 17 Steuererklärung Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berech-
tigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an
Zu § 11 des Gesetzes
sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann
§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet zulassen, daß der Haustrunk an bestimmten Plätzen
§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten
den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis
Zu § 12 des Gesetzes besteht.
§ 20 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§2
§ 21 Sicherheitsleistung
Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
§ 22 Berechtigter Empfänger
§ 23 Beauftragter (1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch berei-
Zu § 13 des Gesetzes tet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer
§ 24 Bier aus Drittländern Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das
von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeinde-
Zu § 14 des Gesetzes
brauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten
§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung der Hausbrauer hergestellt.
Zu § 15 des Gesetzes (2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Her-
§ 26 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung stellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab
anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biennenge anzugeben,
Zu § 16 des Gesetzes die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das
§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zu § 5 des Gesetzes Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die
Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Das
§3 Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein nach
vorgeschriebenem Muster aus. Der Erlaubnisinhaber hat
Herstellungsbetrieb
den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Der Ver-
baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die lust des Erlaubnisscheines ist dem Hauptzollamt unver-
Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Lagern und züglich anzuzeigen.
Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes Bier §6
und die zum Herstellen und Behandeln bestimmten Stoffe,
die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhal- Änderung der Betriebsverhältnisse
tung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Haupt-
die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans- zollamt jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach
portanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, § 4 angemeldet sind, vorher schriftlich in zwei Stücken
sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des
betriebliche Zwecke genutzt werden. Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungs-
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollam-
Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß tes. Die Überschuldung, drohende oder eingetretene Zah-
lungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stel-
1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum
Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden, lung des Konkurs- oder Vergleichsantrages sind ebenfalls
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzoll-
amtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km als zum Her- §7
stellungsbetrieb gehörend behandelt werden.
Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§4 (1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch
Antrag auf Erlaubnis 1. Widerruf,
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 2. Verzicht,
Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausferti- 3. Fristablauf,
gung bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen
Hauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschäftssitz, 4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses oder der
Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanz- Gesamtvollstreckung mangels Masse.
amt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnum- (2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vor-
mer anzugeben. erst fort
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen: 1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- neuen Inhaber,
schafts- oder Vereinsregister einzutragen· sind, ein 2. bei Tod des Betriebsinhabers,
Registerauszug nach dem neuesten Stand;
3. bei Eröffnung des Konkurses oder der Gesamtvoll-
2. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes; streckung über das Vermögen des Betriebsinhabers,
3. eine Betriebserklärung mit: 4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen
a) Beschreibung des Herstellungsverfahrens, oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis
erteilt ist.
b) Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraus-
setzungsverfahren bezogenen Biersorten nach Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Steuerklassen zusammengefaßt (Sortimentsliste), (3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen
c) Erklärung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Ver- Betriebsinhabers, der Konkursverwalter, der Verwalter im
kehr unter Steueraussetzung geliefert oder bezo- Gesamtvollstreckungsverfahren und der Liquidator sind
gen werden soll; verpflichtet, jeweils den Eintritt des maßgebenden Ereig-
nisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung
(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze bean- haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei kön-
sprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirt- nen sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind,
schaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien auf bereits vorliegende Angaben beziehen.
offenzulegen. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll- 1. auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes ver-
amtes weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Anga- zichtet,
ben zu machen.
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei
§5 Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses
Erteilung der Herstellungserlaubnis gestellt oder
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt
Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter wird.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2193
(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat auf Verlangen
die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr des Hauptzollamtes die Bestände nach vorgeschriebe-
getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme
abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der teilzunehmen.
Bestände des Betriebes nach Erlöschen der Erlaubnis (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat zu Fehl- .
eine Frist gewährt, hat er die Steueranmeldung für die zur oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
Zeit des Fristablaufes vorhandenen Bestände abzugeben.
§12
§8
Bierausschank im Herstellungsbetrieb
Lagerung
Wird in örtlicher Verbindung mit einem Herstellungsbe-
Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern. trieb oder mit einem der anmeldepflichtigen Betriebs-
räume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in Fäs-
§9 sern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelas-
senen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbrin-
Untergang, Vernichtung gen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anord-
(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat nungen treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Aus-
der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzu- schankraumes unter bestimmten Bedingungen und Auf-
zeigen. lagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden,
hat der Inhaber dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen.
Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Zu § 6 des Gesetzes
(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
§13
§10 Bierlager
Belegheft, Biersteuerbuch (1) Das Bierlager nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes umfaßt
die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Beleg-
Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Behandeln
heft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
und Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes
treffen.
Bier, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand-
(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Bier- haltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner
steuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans-
führen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere portanlagen, die diese Räume miteinander verbinden,
Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für
anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnun- betriebliche Zwecke genutzt werden.
gen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von
beeinträchtigt werden. Es kann weiterhin summarische
Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß
Anschreibungen für längstens einen Kalendermonat
zusammengefaßt zulassen. 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum
Bierlager gehörend behandelt werden,
§ 11 2. Räume am gleichen Ort in das Bierlager einbezogen
Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb werden.
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat je Kalen- (3) Bier darf in Bierlagern allen Behandlungen, außer
derjahr die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände Bierherstellungshandlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
an Bier festzustellen und dem Hauptzollamt innerhalb Gesetzes, unterworfen werden.
eines Monats die Soll- und Istbestände sowie das Ergeb-
nis nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Mit §14
der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vor-
Antrag auf Erlaubnis
zulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklas-
sen nachzuweisen sind. Der Zeitpunkt der Bestandsauf- Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2
nahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vor- des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei
her anzuzeigen. Mit der Steueraufsicht betraute Amtsträ- dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stel-
ger können an der Aufnahme der Bestände teilnehmen. len. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebser-
klärung sind zusätzlich die beabsichtigten Lagerbehand-
(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt
zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer lungen zu beschreiben und der voraussichtliche jährliche
Bierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzu-
permanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-
den, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer geben.
Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, _daß
§15
die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche
Aufnahme festgestellt werden können. Erteilung der Lagererlaubnis
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind die Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jährliche Bier-
Bestände im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. absatz mindestens 5 000 Hektoliter und die Lagerdauer
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen. zulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die
Für Bierlager, die Bier ausschließlich unversteuert ab- Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
geben, beträgt der Mindestabsatz 1 000 Hektoliter, eine Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
bestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rück-
Satzes 2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen, schein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.
wenn dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die
(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt sinn-
kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfa-
gemäß.
chung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach
Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben
§16
Empfänger abgegebenen Biermengen eine Sammelan-
Sinngemäße Anwendung meldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lie-
ferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklas-
Auf Bierlager finden sinngemäß Anwendung:
sen dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des fol-
1. § 6 über die Änderung der angemeldeten Betriebsver- genden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendun-
hältnisse, gen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren
2. § 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Aufschrift "Unversteuertes Bier" begleitet werden. Der
Erlaubnis, Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lagerauf-
zeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem
3. § 8 über die Lagerung, Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausferti-
4. § 9 über den Untergang und die Vernichtung, gung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstim-
5. § 10 über das Belegheft und die Buchführung,
mung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-
6. § 11 über die Bestandsaufnahme. rechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger
hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein
spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an
Zu § 8 des Gesetzes den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte
Sammelanmeldung wird Beleg zu den Lageraufzeichnun-
§17 gen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere
im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unterneh-
Steuererklärung
mens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn
Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. (5) Wird Bier aus einem Steuerlager zum Zweck der
Das Hauptzollamt kann die Abgabe von Steuererklärun- Überführung in ein Zollverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
gen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt ·wur- des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestim-
den, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge mungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß das für das
der Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen. Zollverfahren zuständige Hauptzollamt in Feld C des in
Absatz 1 genannten Dokuments die Überführung in das
Zollverfahren bestätigt.
Zu § 11 des Gesetzes
(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des
§18 zuständigen Hauptzollamtes das Bier unverändert vorzu-
führen.
Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des
(1) Wer Bier aus einem Steuerlager unter Steuerausset- beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zu-
zung an ein anderes Steuerlager versenden will, hat für lassen, daß Bier, das er unter Steueraussetzung an andere
den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder Steuerlager im Steuergebiet weitergibt, als in sein Steuer-
das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) lager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald
Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförde- Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den
rung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus- Steuerlagern bleiben unberührt.
setzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Die Felder
2, 4, 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist der
Stammwürzegehalt in Grad Plato anzugeben. Der Versen- §19
der hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen Versand im Steuergebiet
und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnun- im Anschluß an die Überführung
gen (§ 10) zu nehmen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes in den zollrechtlich freien Verkehr
hat der Versender Zusammenstellungen über den Ver-
sand vorzulegen. Soll Bier im Anschluß an die Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt
(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes
des Dokumentes nach Absatz 1 bei der Beförderung des dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Haupt-
Bieres mitzuführen. zollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 18
(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das
Lageraufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit Versandverfahren gilt § 18 sinngemäß. Der Empfänger hat
seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzoll-
Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor- amt nach Satz 1 zuzusenden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2195
/
Zu § 12 des Gesetzes (6) Es gelten sinngemäß:
1. § 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,
§20
2. § 18 Abs. 6 für die Vorführung,
lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
3. § 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im
(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Steuergebiet.
Bier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den
Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen §21
Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwal-
Sicherheitsleistung
tungsdokument oder das Handelsdokument nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom (1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandver-
11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdoku- fahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamt-
ment bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger bürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft
Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit
auszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten
Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anfor- im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitglied-
derungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der staaten in Anspruch genommen werden kann.
Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 °C anzugeben. (2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbür-
Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren aus-
gen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde
zufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lagerauf-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den
zeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis
Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung
des Bieres mitzuführen. (3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat für
tungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-
den Versand Sicherheit nach Maßgabe des§ 21 zu leisten.
schaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt-
(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe- bürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versen-
rung oder der Empfänger, haben der Versender oder der der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im
von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Rahmen der geleisteten Bürgschaft Steuerversandverfah-
Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die ren durchzuführen.
Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in
das begleitende Verwaltungsdokument oder das Han- §22
delsdokument einzutragen. Berechtigter Empfänger
(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2
Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet
Nr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen
verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausferti-
will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt
gung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der
schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei
Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18
sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer
Abs. 3 zu verfahren.
bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridenti-
(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern (Arti- fikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den
kel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1987, ABI. Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der
EG Nr. L226 S. 1) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten ent-
und mittels des Einheitspapieres (Verordnung (EWG) Nr. steht, anzugeben.
717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Einheitspa-
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:
pier, ABI. EG Nr. L 78 S. 1) die Überführung in das interne
gemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Verordnung 1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
(EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug
über das gemeinschaftliche Versandverfahren, ABI. EG nach neuestem Stand,
Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheitspapier als begleitendes 2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und
Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger den Verbleib des Bieres,
des Bieres jeweils zugleich zugelassene Versender oder
zugelassene Empfänger nach Artikel 103 oder 111 der 3. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maß- (3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag-
nahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Ver- steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
sandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
des Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombi- erforderlich sind.
nierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk „Un-
(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
versteuertes Bier" eingetragen werden. Der Versender hat
vorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und
eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lagerauf-
stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der
zeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet
Berechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach
hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausferti-
§ 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. § 5 Satz 4 und 5, §§ 6,
gung des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestäti-
7 und 17 gelten sinngemäß.
gung unverzüglich an den Versender zurückzusenden.
Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Emp- (5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie
fänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenom-
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterun- (3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich
gen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet wer- unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat
den. Die bezogenen Biermengen sind von dem berechtig- der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die
ten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. § 18 Abs. 6 voraussichtlich in zwei Monaten entsteht.
gilt sinngemäß.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeich-
(6) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange nungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu
dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulas- Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich einzu-
sen, daß das Bier als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, tragen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.
sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran (5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Ände-
Besitz erlangt hat. rung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse
(7) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für den
Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Bier unter Steuerausset- Personenkreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig
zung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständi- wird.
gen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Steuer- (6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer-
klasse des Bieres schriftlich zu beantragen. Das Haupt- erklärung bei dem zuständigen Hauptzollamt im eigenen
zollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen Namen abzugeben; § 17 gilt sinngemäß.
über den Bezug verlangen, wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich ist. Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider- Zu § 13 des Gesetzes
rufsvorbehalt die Zulassung. Für die Steuererklärung gel-
ten § 17 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 6 §24
sinngemäß. Bier aus Drittländern
§23 Bier ist in den Fällen des § 13 des Gesetzes mit den für
die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden.
Beauftragter Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten
haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach
§ 12 Abs. 6 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz Zu § 14 des Gesetzes
des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in
doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind §25
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerin- Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
habers und des Beauftragten,
(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. Steuernummer des Beauftragten bei dem Finanzamt, ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager- 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
inhabers, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-
tiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbe-
4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuer- reich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).
klasse,
(2) Für Bier, das unter Steueraussetzung über andere
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in ~ei Monaten Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet aus-
entsteht, sowie geführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21, für
Bier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt § 18
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfän-
die der Beauftragte tätig werden soll, gers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauch-
anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung steuergebiet verläßt.
beizufügen: (3) Wird Bier unter Steueraussetzung von dem Eisen-
1 . eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag- bahn- oder Postunternehmen oder einem Luftfahrtunter-
stellung einverstanden ist, nehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beför-
derungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Ver-
2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten brauchsteuergebiet übernommen, gilt es mit der Bestäti-
über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuer- gung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförde-
gebiet und rungsvertrag mit der Folge geändert, daß die Beförderung
innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, so
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-
erteilt die Ausgangszollstelle nach Artikel 6 Abs. 2 Buch-
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommis-
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die
sion vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschrif-
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
ten zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag- (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollko-
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche- dex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung,
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollge-
erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, wenn biet der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EG Nr.
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. L 326 S. 11 ), die Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2197
der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
ist, daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungs- vorbehalt die Zulassung zum Bezug oder zum lnbesitzhal-
gemäß steuerfich erfaßt wird. ten, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der
(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die voraussichtlich entstehenden Steuer geleistet hat.
Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus- (4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den
gangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ein- Bezug, die Lieferung oder die Lagerung des Bieres zu
zutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung Es kann weitere Aufzeichnungen verfangen, wenn diese
auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbe- zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
zeichnung „VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu aufsicht erforderlich sind. Auf Verlangen des Hauptzoll-
kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf amtes hat er das Bier unverändert vorzuführen.
Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach (5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach
Satz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem
beeinträchtigt werden. Vordruck abzugeben.
(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das (6) Wird Bier nach Absatz 1 in das Steuergebiet
Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingun- verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Aus-
gen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absät- fertigung des vereinfachten Begleitdokumentes oder
zen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf eines entsprechenden Handelsdokumentes nach Artikel 2
Grund anderer Vorschriften angewandt werden müssen der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-
werden. ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
Zu § 15 des Gesetzes des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369
§26 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige-
pflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung
Unregelmäßigkeiten die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite
im Verkehr unter Steueraussetzung und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres nach Satz 1
(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
und 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
dem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder
sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, Zu § 18 des Gesetzes
hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu §28
berichtigen, sobald feststeht, daß das Bier im Steuerge- Versandhandel, Beauftragter
biet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden
ist oder als entzogen gilt. (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des
Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Bier in das
(2) Werden bei dem Empfänger Abweichungen gegen- Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Emp-
über den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das fänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei das Bier mit den für
erheben sind. Mehrmengen sind von dem Empfänger als die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden.
Zugang zu buchen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versandhänd-
ler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung
Zu § 16 des Gesetzes des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
§27 derlich sind. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren
Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die
Verbringen Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.
aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mit- vorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Bieres, wenn
gliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder
beziehen oder erstmals in Besitz halten will, hat dies voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer
schriftlich vor Beginn der Beförderung in doppelter Aus- geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürg-
fertigung dem für seinen Geschäftssitz zuständigen schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssit- Abgabenordnung zu erbringen.
zes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzoll-
amt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen oder (3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes
in Besitz gehalten werden soll. zugelassen werden, so hat der Versandhändler den
Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den
(2) Der Anzeigepflichtige hat das Bier mit den für die Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-
Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er
die Menge anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamtes anzugeben:
hat er weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht 1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens
erforderlich sind. Das Hauptzollamt kann auf Anforderun- des Versandhändlers und des Beauftragten,
gen verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein- 2. Steuernummer des Beauftragten bei dem zuständigen
trächtigt werden. Finanzamt,
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhänd- Ausfertigung des Begleitpapieres bei der Beförderung des
lers, Bieres mitzuführen.
4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuer- (2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 19
klasse, Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit-
gliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur gelegentlich in An-
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich während 1,5
spruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen
Monaten entsteht.
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzu-
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: melden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zustän-
1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag- digen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-
stellung einverstanden ist, identifikationsnummer sowie die Art des Bieres und
seinen Stammwürzegehalt nach Grad Plato anzugeben.
2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnung, die der Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der
Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-
zu führen hat, gen.
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf- (3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich-
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der nungen über das Verbringen in andere Migliedstaaten zu
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Betriebsinha-
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag- ber das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche- hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht Bier unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu
erforderlich sind. überlassen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs- (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmel-
vorbehalt die Zulassung, wenn dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das
Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsab-
1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch schnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht
die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem
2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2 Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entla-
stungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle
geleistet hat. Mit der Erteilung der Zulassung wird das für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauf- Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
tragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig. berechnen. Außerdem ist die dritte von dem Empfänger
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten
gen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Begleitpapieres (Rückschein) zusammen mit dem Nach-
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der weis der steuerlichen Erfassung des anderen Mitglied-
Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle staates vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann von dem
die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. Sofern der
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Antragsteller das Bier nicht selbst versteuert hat, hat er
zum Nachweis der Versteuerung entsprechende Erklärun-
(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die gen seines Lieferers als Steuerschuldner mit Angabe der
Steueranmeldung nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes nach Vorjahreserzeugung der Brauerei beizubringen. Wird die
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Vorjahreserzeugung nicht angegeben, ist die Vergütung
(8) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel nach dem Steuersatz einer Brauerei mit 5 000 hl Ausstoß
geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des zu berechnen.
Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in (5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-
das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß jahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen
die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferun- Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr
gen in einem Kalendermonat bis zum 7. Tag des folgenden verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer
Monats abgegeben wird. unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
(6) Gibt der berechtigte Empfänger das von ihm in Emp-
Zu § 19 des Gesetzes fang genommene Bier wieder in das Steuerlager in dem
anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung
§29 das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-
Verbringen von Bier des freien Verkehrs
dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)
(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen vorgesehene Begleitpapier auszufertigen. § 20 Abs. 1 letz-
im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen ter Satz gilt sinngemäß.
will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein ent-
sprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verord- Zu § 20 des Gesetzes
nung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezem-
ber 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die §30
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Rückbier
sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Ab-
gangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17), (1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in
auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994 2199
oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers §32
nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlaß
Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuerer-
klärung nach § 17 zu beantragen. Für die Steuererstattung nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Rückbier mit wird die Mindestmenge auf 10 Hektoliter Bier je Einzelfall
der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im festgesetzt.
Biersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird
mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. übersteigt
der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschieds- Zu § 22 des Gesetzes
betrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf
Antrag ausgezahlt.
§33
(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlager-
inhabers zulassen, daß Bier, das aus dem Steuerlager ent- Probenentnahme
fernt worden war und versteuertes fremdes Bier als nicht Das Hauptzollamt kann im Rahmen der Steueraufsicht
in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn von Waren, die der Biersteuer untertiegen oder unterliegen
dieses Bier nur auf den ßetriebshof oder die Abstellplätze können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher
für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeu- Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser
gen verbleibt. Waren unentgeltlich Proben zur Untersuchung entneh-
§31 men.
Vergütung für versteuertes fremdes Bier
§34
Die Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2 Inkrafttreten
des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme
in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Gründen nicht möglich ist. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber- Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. August 1994
Auf Grund des§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2
Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird bekannt-
gemacht, daß im Verhältnis zur
Schweiz
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken
besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1749).
Bonn,den17.August1994
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober