2137
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1994 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
19. 8. 94 Neufassung des zweiten Wohnungsbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2137
FNA: 2330-2
19. 8. 94 Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2166
FNA: 2330-14
19. 8. 94 Neufassung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen . . . . 2180
FNA: 2330-22
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 19. August 1994
Auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1184) wird nachstehend der Wortlaut des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1S. 1730),
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126),
3. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),
4. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398),
5. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094),
6. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912),
7. den arn 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn,den19.August1994
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
1nha ltsü be rsicht
Teill § 21 (weggefallen)
Grundsätze, Geltungsbereich § 22 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von
und Begriffsbestimmungen Bundesmitteln
§ 1 Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe § 23 Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds
§ 2 Wohnungsbau § 24 Übernahme von Bürgschaften
§ 3 Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbauförde- Teil III
rung nach diesem Gesetz
Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
§ 5 Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
§ 6 Öffentliche Mittel Erster Abschnitt
§ 7 Familienheime Allgem eine F örderu ngsvo rsc h ri ften
§ 8 Familie und Angehörige Erster Titel
§ 9 Eigenheime und Kaufeigenheime Grundsätze
§10 Kleinsiedlungen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
§ 11 Einliegerwohnungen § 25 Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze
§12 Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen § 25a Begriff des Jahreseinkommens
§13 Genossenschaftswohnungen § 25b Pauschaler Abzug
§14 (weggefallen) § 25c Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens
§15 Wohnheime § 25d Frei- und Abzugsbeträge
§16 Wiederaufbau und Wiederherstellung § 26 Schwerpunkte der öffentlichen Förderung
§17 Ausbau und Erweiterung §§27
und 28 (weggefallen)
§17a Modernisierung
zweiter Titel
Teil II
Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze
Bundesmittel und Bundesbürgschaften für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
§ 18 Bereitstellung von Bundesmitteln § 29 Wohnungsbauprogramme
§ 19 Verteilung der Bundesmittel § 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten
§ 20 Rückflüsse an den Bund Landesbehörden
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2139
§31 Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden § 60 Beratung der Kleinsiedler
§ 32 Bewilligungsstatistik
Dritter Titel
Dritter Titel
Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen
Bauherren
§ 61 Förderung von Kaufeigentumswohnungen
§ 33 Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bauherren
§ 62 (weggefallen)
§ 34 Eigenleistung der Bauherren
§ 35 Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und Vierter Titel
Eigentumswohnungen Förderung der Eigentumsbildung
§ 36 Eigenleistung durch Selbsthilfe beim Bau von Mietwohnungen
§ 36a Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von § 63 Bauliche Ausführung
Eigenleistungen § 64 Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilienhäusern
Vierter Titel § 65 (weggefallen)
Betreuung der Bauherren § 66 Anwendungsbereich der Vorschriften für
Mietwohnungen
§ 37 Betreuung der Bauherren
Fünfter Titel Dritter Abschnitt
Förderungsfähige Bauvorhaben Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 38 Kosten- und flächensparendes Bauen § 67 Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft
§ 39 Wohnungsgrößen § 68 Förderung von Wohnheimen
§ 40 (weggefallen)
§ 41 Städtebauliche Voraussetzungen Vierter Abschnitt
Vorzeitige Rückzahlung
Sechster Titel der öffentlichen Mittel
Bewilligung der öffentlichen Mittel
§ 69 Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
durch die Bewilligungsstelle
§ 70 Tragung des Ausfalls
§ 42 Einsatz der öffentlichen Mittel
§ 43 Förderungssätze § 71 (weggefallen)
§ 44 Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
Fünfter Abschnitt
§ 45 Familienzusatzdarlehen
Mieten und Belastungen
§ 46 Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher für öffentlich geförderte Wohnungen
Mittel
§ 72 Zulässige Miete und Belastung
§§47
und 48 (weggefallen) §§73
§ 49 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren bis 81 (weggefallen)
Siebenter Titel
Teil IV
Bedingungen und Auflagen
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel Steuerbegünstigter
und frei finanzierter Wohnungsbau
§ 50 Finanzierungsbeiträge
§ 51 Baukosten Erster Abschnitt
§ 52 Eigentumsbindungen Steuerbegünstigter Wohnungsbau
§ 53 (weggefallen) § 82 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
§ 83 Anerkennungsverfahren
Zweiter Abschnitt
§§84
Sondervorschriften zur Förderung und 85 (weggefallen)
der Bildung von Einzeleigentum
Erster Titel Zweiter Abschnitt
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime (Frei finanzierter Wohnungsbau)
§ 54 Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen §§86
und 87 (weggefallen)
§ 54a Bemessung des Kaufpreises
§ 55 Bewerber für Kaufeigenheime
Dritter Abschnitt
§ 56 Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
Wohnungen, die mit Wohnungs-
Zweiter Titel fürsorgemitteln gefördert worden sind
Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen § 87a Miete für steuerbegünstigte und frei fLnanzierte
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
§ 57 Förderung der Kleinsiedlung gefördert worden sind
§ 58 Trägerkleinsiedlungen § 87b Vereinbarte und einkommensorientierte Förderung
§ 59 Eigensiedlungen mit Wohnungsfürsorgemitteln
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
TeilV § 101 Sondervorschriften für die Stadtstaaten
Förderung des Wohnungsbaues § 102 Rechtsweg
durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
§ 103 Zuständige Stelle
Erster Abschnitt
Förderung des Wohnungsbaues
durch vertragliche Vereinbarung
und Förderung des Wohnungsbaues Zweiter Abschnitt
durch Aufwendungszuschüsse Du rchfü h rungsvorsc h ritten
und Aufwendungsdarlehen
§ 104 (weggefallen)
§ 88 Gewährung von Aufwendungszuschüssen und
Aufwendungsdarlehen § 105 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von
Durchführungsvorschriften
§ 88a Zweckbestimmung der Wohnungen
§ 106 Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß
§ 88b Kostenmiete von Durchführungsvorschriften
§ 88c Wegfall der Aufwendungszuschüsse und § 107 Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen
Aufwendungsdarlehen
§ 88d Vereinbarte Förderung
§ 88e Einkommensorientierte Förderung
Dritter Abschnitt
§ 88f Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz
ü berleitu ngsvorsch ritten
Zweiter Abschnitt § 108 Allgemeine Überleitungsvorschrift
Bau landbereitstel lu ng § 109 Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein-
und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften
§ 89 Beschaffung von Bauland
§ 110 (weggefallen)
§ 90 Baulanderschließungsdarlehen
§ 111 Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
Dritter Abschnitt
§ 112 Verweisungen
Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen
§ 113 Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten
§ 91 Maßnahmen zur Baukostensenkung
von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen
Vierter Abschnitt § 114 Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen
und die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung als
Steuer- und Gebührenvergünstigungen steuerbegünstigt
§ 92 (weggefallen) § 115 Überleitungsvorschriften für § 23 Abs. 2 des Grund-
erwerbsteuergesetzes
§ 92a Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach
dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1990 § 115a Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse
bezugsfertig geworden sind
§ 115b Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes zur
§ 93 Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen
§ 94 Beginn und Fortfall der Gru_ndsteuervergünstigung § 115c Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Wohnungs-
§ 94a Auskunft über die Grundsteuervergünstigung bauförderungsgesetzes 1994
§ 9·5 (weggefallen) § 116 Sondervorschrift für Berlin
§ 96 Vergünstigungen für Kleinsiedlungen § 116a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung
der Einheit Deutschlands
§§ 97
und 98 (weggefallen)
Teil VI Teil VII
Ergänzungs-, Durchführungs- (Änderung anderer Gesetze)
und Über1eitungsvorschriften §§117
bis 124 (weggefallen)
Erster Abschnitt
Erg änzu ngsvo rsc h rifte n
§ 99 Gleichstellungen
Teil VIII
§ 100 Anwendung von Begriffsbestimmungen
dieses Gesetzes Schlußvorschriften
§ 1OOa Sondervorschriften für Familienheime § 125 Berlin-Klausel
und eigengenutzte Eigentumswohnungen bei § 125a Geltung im Saarland
Schaffung neuer Mietwohnungen durch
Ausbau und Erweiterung § 126 (Inkrafttreten)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2141
Teil 1 c) Gewährung von Wohngeld (§ 46),
Grundsätze, Geltungsbereich d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,
und Begriffsbestimmungen e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),
f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),
§1
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,
h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92a bis 96),
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffent-
des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung licher Mittel (§§ 69 und 70),
und Miete oder Belastung für die breiten Schichten des
k) (weggefallen)
Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungs-
bau), als vordringliche Aufgabe zu fördern. 1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72),
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-
den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise wendungsdarlehen (§§ 88 bis 88c).
der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen.
(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau
Die Förderung soll eine ausreichende Wohnungsver-
sorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend den a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25
unterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen und bis 72),
diese namentlich für diejenigen Wohnungsuchenden
b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 und 83)
sicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In
oder
ausreichendem Maße sind solche Wohnungen zu fördern,
die die Entfaltung eines gesunden Familienlebens, c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3).
namentlich für kinderreiche Familien, gewährleisten. Die
Förderung des Wohnungsbaues soll überwiegend der §4
Bildung von Einzeleigentum (Familienheimen und eigen-
genutzten Eigentumswohnungen) dienen. Zur Schaffung Zeitlicher Geltungsbereich
von Einzeleigentum sollen Sparwille und Bereitschaft zur für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz
Selbsthilfe angeregt werden.
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt sich
im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten
§2 Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften des vor-
Wohnungsbau liegenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorliegenden
Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts anderes
(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum bestimmt ist, sonach Anwendung
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder
Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen
Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt
§ 17a. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist worden sind oder bewilligt werden,
neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes. b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der bau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem
folgenden Arten: 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder be-
zugsfertig wird.
a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kauf-
eigenheimen und Kleinsiedlungen; (2) (weggefallen)
b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;
§5
c) (weggefallen)
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
d) Genossenschaftswohnungen;
e) Mietwohnungen; (1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen
f) Wohnteile ländlicher Siedlungen; öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der
g) sonstige Wohnungen; für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamt-
kosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen
h) Wohnheime; oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-
i) einzelne Wohnräume. richtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses
§3 Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der
§§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt ins-
besondere durch (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Ge-
setzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder
a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68), öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt anerkannt
b) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36a), sind.
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§6 fläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbe-
Öffentliche Mittel sondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.
(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und §8
Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des
Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des Familie und Angehörige
Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus- (1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Fami-
gleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel lienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des
des Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne die- Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der
ses Gesetzes. Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förde- Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden
rung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften sollen.
der §§ 25 bis 68 zu verwenden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten
(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes folgende Personen:
gelten insbesondere
a) der Ehegatte,
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-
rungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in und dritten Grades in der Seitenlinie,
öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel, c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte
b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel, zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiese- d) (weggefallen)
nen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des e) (weggefallen)
öffentlichen Dienstes,
f) (weggefallen)
d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-
g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-
bände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von
eltern.
solchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr
und Gemeindeverbänden unterzubringen sind, Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Ein-
kommensteuergesetzes.
e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen
Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinan-
zierung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten §9
Mittel, Eigenheime und Kaufeigenheime
f) Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Modernisie- (1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürtichen
rung von bestehendem Wohnraum gewährt werden, Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude,
g) die Grundsteuervergünstigungen, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen
eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer
h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener
oder seine Angehörigen bestimmt ist.
Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Fami-
lien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen (2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem
die Eigenversorgung mit Wohnraum zu erteichtern; das Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen
gilt nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs von enthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung
Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen vom geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim
Bauherrn. zu übertragen.
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als die (3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite
in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die Förde- Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine
rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt werden, Einliegerwohnung sein.
sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen zugunsten des
sozialen Wohnungsbaues verwendet werden. §10
Kleinsiedlungen
§7
Familienheime
(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus
einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage
(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und
und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-
oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-
seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Fami- baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung
lie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in der Form seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsied-
des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll nach Mög- lung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung
lichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann
gehören. neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn Einliegerwohnung enthalten.
es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von
genutzt wird. Das Familienheim vertiert seine Eigenschaft dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehenden
nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutz- Grundstück geschaffen worden ist.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2143
(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer Wohn-
von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen wor- raum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein
den ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertragen. Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhnliches
Nach der Übertragung des Eigentums steht die Kleinsied- Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschosses
lung einer Eigensiedlung gleich. auf die Dauer benutzbarer Raum nur noch teilweise
vorhanden ist.
§ 11 (3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein zu
Einliegerwohnungen seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist
oder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in einem
Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim, Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder
einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthaltene Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestim-
abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite mung entsprechende Benutzung des Raumes nicht
Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von unter- gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tatsäch-
geordneter Bedeutung ist. lich benutzt wird.
§12 (4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschädigt,
wenn die Schäden durch Mängel der Bauteile oder infolge
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung ent-
(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der standen sind.
Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten
T~ils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. §17
Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Ausbau und Erweiterung
Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen bestimmt
ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne (1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden
des vorliegenden Gesetzes. Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau
des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen,
von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher
worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigen- anderen als Wohnzwecken dienten. Als Wohnungsbau
tumswohnung zu übertragen. durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes gilt auch der
unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau
§13 von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohnge-
Genossenschaftswohnungen wohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind,
zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten.
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die
von einem Wohnungsunternehmen in der Rechtsforrn der (2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen-
Genossenschaft geschaffen worden und dazu bestimmt den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch
ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem Mitglied Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das
zum Bewohnen überlassen zu werden. Gebäude.
§14 §17a
(weggefallen) Modernisierung
Als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung von
§15 bestehendem Wohnraum, für die Mittel mit der Auflage
Wohnheime gewährt werden, daß der zuständigen Stelle für den
modernisierten Wohnraum ein Belegungsrecht zusteht.
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die den
Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die
für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
Wohnbedürfnisse zu befriedigen. nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser
bewirken; Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der
§16 Modernisierung verursacht werden, fallen unter die
Wiederaufbau und Wiederherstellung Modernisierung.
(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das
Teil II
Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer
benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäudes oder Bundesmittel und Bundesbürgschaften
durch Bebauung von Trümmerflächen. Ein Gebäude gilt
als zerstört, wenn ein außergewöhnliches Ereignis bewirkt §18
hat, daß oberhalb des Kellergeschosses auf die Dauer
Bereitstellung von Bundesmitteln
benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von
ist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues nach
Dauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen, durch Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
die die Schäden ganz oder teilweise beseitigt werden; (2) Für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
hierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die auf die bau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an jährlich
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundeshaushalt zur nungsbaues den Ländern oder sonstigen Darlehnsneh-
Verfügung. Darüber hinaus stellt .der Bund zur Förderung mern gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend zur
von sonstigen Maßnahmen zugunsten des sozialen Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Woh-
Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des jeweiligen nungsbaues, jedoch nicht für die Gewährung von Wohn-
Haushaltsplans bereit. geld zu verwenden.
(3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Ge- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
setzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat, chend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus
sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag nicht Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und des
anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen Mitteln ehemaligen Landes Preußen einschließlich des staat-
an der Finanzierung des von den Ländern geförderten lichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind,
sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für sowie für die Rückflüsse aus den durch die Vergebung
Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabetiteln des dieser Mittel begründeten Vermögenswerten.
Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben oder
zur Durchführung von besonderen Wohnungsbaupro- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
grammen zur Verfügung stellt. chend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzah-
lungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bundes,
(4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumver-
des Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen an
sorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich
Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Wohnungs-
aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.
unternehmen und anderen Unternehmen, die nach ihrer
Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu
§19 fördern.
Verteilung der Bundesmittel
(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des Gesetzes
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund-
und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich- stücken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni
neten Bundesmittel im Benehmen mit den für das 1926 (RGBI. 1 S. 251), geändert durch Gesetz vom
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten 22. März 1930 (RGBI. I S. 91), bleiben unberührt.
Landesbehörden auf die Länder.
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
(2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Aus-
und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer plan- gleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354 des
mäßigen Vorbereitung des öffentlich geförderten sozialen Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen und
Wohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden für den
bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Haus- Wohnungsbau gewährt worden sind oder gewährt
haltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für das werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für
Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die Mittel Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds.
spätestens bis zum 1. Dezember des dem Haushaltsjahr
vorangehenden Jahres verteilen. j
§21
(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit (weggefallen)
Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-
zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbedin-
gungen für diese Mittel verbinden. Die ausgeliehenen §22
Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an minde-
Zuständigkeit
stens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins- und
für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln
Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land aufge-
kommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh-
außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-
nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres ins- haushalt in den Einzelplan des Bundesministers für
gesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den übrigen Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen.
öffentlichen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der Sollen Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundes-
Bundesmittel muß mindestens 1 vom Hundert betragen. haushalts eingestellt sind, für den Wohnungsbau verwen-
Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung det werden, so sind sie dem Bundesminister für Raumord-
der ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen nung, Bauwesen und Städtebau zur Bewirtschaftung
unberührt. Von Satz 2 abweichende Verwaltungsverein- zuzuweisen.
barungen zwischen Bund und Land sind zulässig. ·
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die
§20 Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost in
ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Wohnun-
Rückflüsse an den Bund gen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt werden,
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnungen in Dienst-
im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus gebäuden oder innerhalb geschlossener Anlagen
den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Woh- bestimmt sind, die überwiegend anderen als Wohn-
zwecken dienen sollen.
1 Die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 kann durch das jeweils geltende (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die in
Bundeshaushaltsgesetz ausgesetzt sein. § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2145
§23 hinderte oder zur Förderung des Baues gewerblicher
Sondervorschriften Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im
für Mittel des Ausgleichsfonds Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten
erscheint.
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf
(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus-
zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als
haltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim
Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau (§ 254
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenaus-
bau zu stellen.
gleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe (§§ 298
bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind,
der Zustimmung des Bundesministers für Raumordnung, Teil III
Bauwesen und Städtebau. Die für die Wohnraumhilfe
Öffentlich geförderter
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den
Ländern zusammen mit den sonstigen von ihnen für die sozialer Wohnungsbau
Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden-
den öffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen Erster Abschnitt
unter Beachtung der Zwecke des Lastenausgleichsge- Allgemeine Förderungsvorschriften
setzes einzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds
auf Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen Erster Titel
nach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden
durch den Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des Grundsätze
vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des
für den öffentlich geförderten
§ 70, nicht berührt.
sozialen Wohnungsbau
(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des §25
Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-
Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze
gleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember
eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr (1) Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen
aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Ein- Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei
gliederungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die denen das Gesamteinkommen des Wohnungsuchenden
Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen, und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die
verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht übersteigt. Eine
verbindlich zusagen. Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamteinkom-
(3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln, men die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.
allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine An- Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antrag-
ordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes stellung.
nach§ 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348 (2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen Ein-
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die personenhaushalt 23 000 Deutsche Mark, Zweipersonen-
Förderung des Wohnungsbaues beziehen, insbesondere haushalt 33 400 Deutsche Mark, zuzüglich für jeden weite-
auch auf das Verfahren und auf die Verteilung der Woh- ren zur Familie rechnenden Angehörigen 8 000 Deutsche
nungen, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers Mark.
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; das gleiche (3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
gilt für die Darlehensbedingungen und Auflagen, unter der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnung-
denen die Mittel den Ländern gewährt werden. suchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden
(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raumord- Angehörigen nach den §§ 25a bis 25c, abzüglich der
nung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zustimmung Frei- und Abzugsbeträge nach§ 25d.
des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen. §25a
Die Befugnisse des Kontrollausschusses werden durch
Begriff des Jahreseinkommens
die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.
(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist,
Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des § 25b, die
Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenausgleichs- Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
gesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungsbaues und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
bereitgestellt werden, sind die Vorschriften der Absätze 1 Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten
bis 4 sinngemäß anzuwenden. des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
§24 1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
Übernahme von Bürgschaften stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie
Betrag von Versorgungsbezügen,
(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im
Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des so,:ia- 2. die nach§ 3b des Einkommensteuergesetzessteuer-
len Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder son- freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
stige Gewährleistungen übernehmen. Er kann sie auch Nachtarbeit,
übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vorhandener 3. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom
Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbe- Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist von dem Einkommen auszugehen, das innerhalb der
steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag), letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist.
5. die den Ertragsanteil nach§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch- Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeit-
stabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigen- punkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit
den Teile von Leibrenten, Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn
oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben
6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonderab- außer Betracht.
schreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden
Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzun- (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens
gen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuer- nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich
gesetzes übersteigen, das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antrag-
stellung zugrunde zu legen.
7. einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, (3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen, werden,. können bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2 die Einkünfte zugrunde gelegt wer-
8. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte den, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid,
nach § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkom-
9. die Hälfte der als Zuschüsse gewährten Berufsaus- mensteuererklärung ergeben.
bildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungsge-
(4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2
setz, der Leistungen zur Förderung der Ausbildung
maßgebenden Zeitraum einmalig anfällt, aber einem
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der
anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln,
Leistungen der Begabtenförderungswerke und die als
als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen.
Zuschuß gewährte Graduiertenförderung,
10. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge- §25d
setzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden
Bezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen Frei- und Abzugsbeträge
Unterhaltsverpflichtung von nicht zum Familienhaus- (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden
halt rechnenden Personen gewährt werden, sowie die folgende Freibeträge abgesetzt:
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,
1. 1 800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf Jahren,
11. Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
nach den Vorschriften des Bundessozialhitfege- oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bun-
setzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des deskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der An-
Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei tragsberechtigte allein mit Kindern zusammen wohnt
ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur
Wohnraum übersteigen. kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur 2. bis zu 1 200 Deutsche Mark, soweit ein zum Haushalt
Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16.
dürfen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab- aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat;
gezogen werden.
3. a) 9 000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehinderten
§25b mit einem Grad der Behinderung
Pauschaler Abzug aa) von 100 oder
bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehin-
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von
derte häuslich pflegebedürftig im Sinne des
dem nach § 25a ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in
§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfege-
Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die Entrichtung von
setzes ist;
1. Steuern vom Einkommen,
b) 4 200 Deutsche Mark für jeden Schwerbehinderten
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, mit einem Grad der Behinderung von unter 80,
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürf-
tig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-
vorgenommen.
sozialhilfegesetzes ist;
(2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge zu
4. 8 000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im Sinne
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
des § 26 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des fünften
Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen nach Absatz 1
Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung.
gleich, wenn sie deren Zweckbestimmung entsprechen.
(3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-
Absätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer Unter-
Höhe von 6 vom Hundert abgezogen. haltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel oder
Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. liegen eine
Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel nicht vor,
§25c
können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-
Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens haltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das 1. bis zu 6 000 Deutsche Mark für ein zum Haushalt rech-
Einkommen zugrunde zu legen, das in den zwölf Monaten nendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht
ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu ist;
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2. bis zu 12 000 Deutsche Mark für einen nicht zum Haus- Wohnungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortzuschrei-
halt rechnenden geschiedenen oder dauernd getrennt ben ist. Die Wohnungsbauprogramme sollen einen Über-
lebenden Ehegatten; entsprechendes gilt bei Nichtig- blick über die Schwerpunkte der Förderung, die Zahl und
keit oder Aufhebung der Ehe; Art der zu fördernden Wohnungen und die vorgesehene
Finanzierung geben.
3. bis zu 6 000 Deutsche Mark für eine sonstige nicht zum
Haushalt rechnende Person. (2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffolgende
Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres
§26 aufzustellen und fortzuschreiben.
Schwerpunkte der öffentlichen Förderung (3) (weggefallen)
(4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur Durch-
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten Ziele und
führung der Wohnungsbauprogramme erforderlichen
unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landes-
Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur Verfügung
planung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen, daß
stehenden Förderungsmittel den Bauherren zügig bewil-
die Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten
ligt werden können und dabei die Bautätigkeit möglichst
Wohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen der
gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.
in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden. Dabei ist
bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum durch den Bau
von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswoh- §30
nungen zu fördern; hierbei sind zunächst die Anträge auf Verteilung der öffentlichen Mittel
Bewilligung öffentlicher Mittel für solche Bauvorhaben zu durch die obersten Landesbehörden
berücksichtigen, bei denen sichergestellt ist, daß durch
Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von mindestens Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
10 vom Hundert der Baukosten erbracht wird. Die Schaf- digen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen
fung von Genossenschaftswohnungen soll unter Berück- Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungs-
sichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen und sonstigen bauprogrammen in Übereinstimmung mit den Zielen der
Wohnungen gefördert werden. Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß
der Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten Schwer-
(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1 punkten gefördert wird.
ist zugleich zu gewährleisten, daß
1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh- §31
nungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städtebau-
Berichterstattung
lichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
durch die obersten Landesbehörden
2. der Wohnungsbau für schwangere Frauen, kinder-
reiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Eltern- Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
teile mit Kindern, ältere Menschen, Schwerbehinderte digen obersten Landesbehörden unterrichten den Bun-
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
vordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind die- über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den Woh-
jenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehe- nungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die Zahl
gatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere der geförderten Wohnungen und die Art ihrer Förderung.
Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das
60. Lebensjahr vollendet haben.
§32
(3) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind
Bewilligungsstatistik
förderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren,
Wohnungsunternehmen, Gemeinden, Gemeindeverbän- (1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine
den, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Bundesstatistik zu führen.
sonstigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung
(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben
bestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksichtigen.
erfaßt:
§§27 und28 1. der Bauherr;
(weggefallen) 2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen-
tumsverhältnis;
zweiter Titel 3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweck-
bestimmung des Bauvorhabens und die Art der
Maßnahmen Gebäude;
zur Durchführung der Grundsätze
für den öffentlich geförderten 4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der
sozialen Wohnungsbau Wohnungen sowie die Rechtsfonn ihrer Nutzung;
Anzahl der Heimplätze;
§29 5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammen-
setzung;
Wohnungsbauprogramme
6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen Förderung;
zuständigen obersten Landesbehörden haben ein mehr-
7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.
jähriges Programm für die Förderung des sozialen Woh-
nungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten (3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-
Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio- dartehen nach § 45,
nalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen b) '3in Aufbaudartehen an den Bauherrn nach§ 254 des
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugäng- Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Oartehen
lich gemacht werden. Die Vorschriften des § 11 des aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gelten
entsprechend. c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von
Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Dritter Titel
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-
Bauherren rung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz oder
teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden.
§33
Voraussetzung §35
für die Berücksichtigung der Bauherren Eigenleistung für den Bau
von Familienheimen und Eigentumswohnungen
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau-
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
Baugrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb eines Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten
derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher
Gewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Voraus- Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder
setzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen dieses der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau
Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes für den vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden Vorschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.
Rechtsvorschriften und Förderungsbestimmungen ent- (2) Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so hoch
spricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähig- sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne
keit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für eine Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau von
ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Kleinsiedlungen.
Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung
der Wohnungen besteht. (3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hundert
der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens beträgt,
(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch einem Bau-
darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehepaaren
herrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten Bau-
nicht als unzulänglich angesehen werden, wenn die Bela-
grundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von mindestens stung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei ist ein
99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß der Erwerb Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen. Absatz 2
eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. Die Bewilli-
bleibt unberührt.
gungsstelle kann bei Vortiegen besonderer Gründe im Ein-
zelfall oder allgemein für das Gebiet einer Gemeinde zu-
lassen, daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in §36
der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, bestellt ist. Eigenleistung durch SelbsthiHe
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch
Mittel besteht vorbehaltlich der§§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3 Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schriftliche
nicht. Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder auf
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer andere Weise glaubhaft zu machen.
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn (2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,
diesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb bewilligt die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht
werden. werden
(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körper- a) von dem Bauherrn selbst,
schaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche
Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten b) von seinen Angehörigen,
Wohnungsunternehmens oder Betreuungsunternehmens c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
im Sinne des§ 37 Abs. 1 bedienen. (3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als
Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen
§34 Kosten der UnternGhmerleistung erspart wird.
Eigenleistung der Bauherren (4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer
(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung und
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.
Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt.
§36a
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann
auch durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden, Bürgschaften zur Vor- oder
soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen
Eigenleistung anerkannt sind. Für Dartehen, die beim Bau von Familienheimen und
(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bau- eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere für
herr nichts anderes beantragt, anzuerkennen kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2149
Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen §39
Bürgschaften übernommen werden, für die der Bund
Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt. Wohnungsgr68en
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von ange-
Vierter Titel messen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden
Grenzen gefördert werden:
Betreuung der Bauherren
1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130qm,
2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200qm,
§37
3. eigengenutzte Eigentumswohnungen
Betreuung der Bauherren
- und Kaufeigentumswohnungen 120qm,
(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder 4. andere Wohnungen in der Regel 90qm.
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des
Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der
so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung Wohnungen die Wohnfläche von 130 Quadratmeter über-
und Zuverlässigkeit besitzen. Ein gewerbsmäßiger steigen. Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene
Betreuer von Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als Wohnung gefördert werden.
Betreuungsunternehmen durch die für das Wohnungs-
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde (2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zulassung ist dem 4 und Satz 2 genannten Wohnflächengrenzen ist zulässig,
gewerbsmäßigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er eine für 1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-
diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34c der bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen
Gewerbeordnung besitzt und die für Betreuungen er-
erforderlich ist, oder
forderliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweist. Der
Zulassung können auch Nebenbestimmungen beigefügt 2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksich-
werden. Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen tigung der besonderen persönlichen oder beruflichen
Mitteln gefördert werden, wenn die Haftung des Betreuers Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-
gegenüber dem Bauherrn in einem unangemessenen derlich ist, oder
Ausmaß eingeschränkt ist.
3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
(2) Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 nach Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,
dem bis zu diesem Tag geltenden Recht Betreuungsunter- Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von
nehmen waren oder als solche zugelassen waren oder Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige
galten, gelten die Voraussetzungen für eine Betreuung
Grundrißgestaltung bedingt ist.
nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1993 als erfüllt,
sofern die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu- (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
ständige oberste Landesbehörde oder die von ihr zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
bestimmte Stelle nicht vorher die Bestimmung als Betreu- ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflächen-
ungsunternehmen entzieht oder die Zulassung widerruft, grenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2
weil das Unternehmen es beantragt, nach seiner Satzung herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Überschreitungen
nicht mehr Bauvorhaben betreuen darf oder die erforder- für vergleichbare Fallgruppen zulassen.
liche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr (4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder
bestimmte Stelle kann der Zulassung nachträglich Auf- Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße-
lagen beifügen oder Auflagen ändern oder ergänzen. rung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der
Ermittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der
(3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit
ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie- gesamten Wohnung zugrunde zu legen.
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Rahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu
erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das §40
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim- (weggefallen)
mungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als angemes-
sen, das nach den Vorschriften über die Berechnung der
Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten an- §41
gesetzt werden kann.
Städtebauliche Voraussetzungen
fünfter Titel (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben
gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwick-
Förderungsfähige Bauvorhaben lung des Gemeindegebietes gewährleisten und in Er-
schließung und Auflockerung den Zielsetzungen neuzeit-
lichen Städtebaues entsprechen.
§38
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben
Kosten- und flächensparendes Bauen
gefördert werden, bei denen die Gemeinden an die Grund-
Die Länder treffen Vorkehrungen dafür, daß mit öffent- stückserschließung, insbesondere den Straßenbau, keine
lichen Mitteln nur kosten- und flächensparender Woh- höheren Anforderungen stellen, als es den Vorschriften
nungsbau gefördert wird. des § 90 Abs. 1 und 2 entspricht.
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechster Titel §44
Bewilligung der öffentlichen Mittel Einsatz des nachstelligen Baudar1ehens
durch die Bewilligungsstelle
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-
liche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den Rang
§42 seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungsstelle
auf Grund der nach § 43 bestimmten Förderungssätze
Einsatz der öffentlichen Mittel und unter Berücksichtigung der nach § 39 zulässigen
Wohnfläche zur Schließung der Finanzierungslücke be-
(1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur willigt, die bei der Deckung der Gesamtkosten des Bau-
Deckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden vorhabens auch dann noch verbleibt, wenn erststellige
Gesamtkosten (öffentliche Baudartehen) eingesetzt Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und
werden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudar- sonstige Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vor-
lehen können öffentliche Mittel auch als Dartehen oder gesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere als die in
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht, so darf das der
(Aufwendungsdartehen, Aufwendungszuschüsse), als nachstemgen Finanzierung dienende öffentliche Bau-
Zuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu darlehen nicht deshalb gekürzt werden; das gleiche gilt,
entrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Dartehen wenn ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsge-
zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden setz oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffent-
Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt wer- lichen Haushalts gewährt wird.
den. Für Aufwendungsdartehen und für Annuitätsdarlehen
gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 sowie des § 88b (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen gewährt
Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine Anwendung werden, die eine für die breiten Schichten des Volkes
findet jedoch § 88b Abs. 3 Buchstabe b auf Tilgungs- tragbare Miete oder Belastung ermöglichen. In dem Dar-
beträge für Annuitätsdarlehen, soweit diese zur Deckung lehensvertrag soll eine Erhöhung der Verzinsung für den
der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fortführung des
bewilligt wurden. sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im Hinblick auf
die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere
(2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige auf die allgemeine Einkommensentwicklung der breiten
Finanzierung bewilligt werden. Schichten des Volkes vertretbar ist. Die darlehnsver-
(3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen waltende Stelle darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn
Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden. Den und soweit die für das Wohnungs- und Siedlungs-
Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten Eigen- wesen zuständige oberste Landesbehörde dies zuge-
tumswohnungen und Genossenschaftswohnungen kön- lassen hat.
nen öffentliche Baudarlehen vorübergehend auch zur (3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen,
Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen-
bewilligt werden, soweit andere Mittel zu zumutbaren tumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Bau-
Bedingungen nicht zu beschaffen sind. darlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung für
das zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach Ablauf
(4) Öffentliche Mittel können auch einem Unternehmen
von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert wer-
darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzierung des
Baues von Familienheimen, eigengenutzten Eigentums- den. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die
wohnungen und Genossenschaftswohnungen, die mit Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß § 7
oder § 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder
öffentlichen Baudarlehen gefördert werden sollen, be-
entgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung
willigt werden.
veräußert worden ist.
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden Til-
§43
gungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt
Förderungssätze werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der Tilgung
erststelliger Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen und soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen für die hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein Til-
nach § 42 Abs. 1 und 2 einzusetzenden öffentlichen Mittel gungssatz von weniger als 1 vom Hundert festgesetzt
Durchschnittssätze, nach denen die Förderung der Bau- worden, so kann er bereits vor der Tilgung erststelliger
vorhaben bemessen werden soll (Förderungssätze). Die Finanzierungsmitte! bis auf 1 vom Hundert erhöht werden,
Förderungssätze sollen nach der Wohnfläche gestaffelt wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies zuge-
werden, und zwar in der Weise, daß der Förderungssatz lassen hat.
für eine Wohnung mittlerer Größe bestimmt wird und für
Wohnungen mit größerer oder kleinerer Wohnfläche (5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß
Zuschläge oder Abzüge vorgesehen werden. das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke der
Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teil-
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu weise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur
bemessen, daß der Vorschrift des § 46 Satz 1 Rechnung zulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde
getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte dies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll
Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu sicherstellen, daß die Kündigung nur ·erfolgt, wenn die
bemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit Ersetzung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende
durchschnittlichen Baukosten gesichert ist. höhere Miete oder Belastung zumutbar ist.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2151
§45 (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswoh-
nung entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese
Fa.milienzusatzdarlehen
Wohnung.
(1) Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau (8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen,
eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung
Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigen- auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen
tumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung
bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.
Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. Das
Familienzusatzdarlehen beträgt für Bauherren mit einem §46
Kind 2 000 Deutsche Mark, für Bauherren mit zwei Kindern
4 000 Deutsche Mark und für Bauherren mit drei Kindern Wohngeld zur Ergänzung
7000 Deutsche Mark. Für jedes weitere Kind erhöht es des Einsatzes öffentlicher Mittel
sich um 5 000 Deutsche Mark. Zu berücksichtigen sind
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige
diejenigen Kinder i_m Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des
oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß die
Einkommensteuergesetzes, die zum Familienhaushalt ge-
öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise eingesetzt
hören. Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinder-
werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder Belastun-
ter, ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so
gen für die breiten Schichten des Volkes geeignet sind.
erhöht sich das Familienzusatzdarlehen für diese um je
Soweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung
2 000 Deutsche Mark.
für den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist,
(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bauherrn wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt.
oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist
Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß §§47und48-
sie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls
der Bauherr keine zu berücksichtigende Kinder hat, an (weggefallen)
deren Stelle zu berücksichtigen sind.
§49
(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzu-
satzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung; Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren
Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-
so sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. liche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne Vorlage
Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt
werden; haben sich die Verhältnisse geändert, so kann der
werden.
Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach Bezugs-
fertigkeit gestellt werden.
Siebenter Titel
(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und während
Bedingungen und Auflagen
der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
höchstens 2 vom Hundert zu tilgen. Für die Verzinsung
und Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten Fami-
lienzusatzdarlehen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend. §50
Finanzierungsbeiträge
(5) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 dürfen
nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familienzusatz- (1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen
darlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatzdarlehen ist dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden
auf Antrag des Bauherrn für die Restfinanzierung oder für als verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen
die erststellige Finanzierung zu bewilligen. werden. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Dritten
(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden und
des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchenden
auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder begründen, sind zulässig.
Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlos- (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der
sen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder
Absatz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdar- Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten Woh-
lehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen nungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu einem
Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfordernissen
Anwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5 zu der Finanzierung des Bauvorhabens Rechnung trägt.
bewilligen. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Be-
zugsfertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf (3) (weggefallen)
des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des (4) (weggefallen)
Bewerbers, so sind die geänderten Verhältnisse maßge-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine
bend. Wird der auf Übertragung des Eigentums gerichtete
Anwendung auf
Vertrag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so
sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend. a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten
Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden
kann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Fami- und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchen-
lienheims gestellt werden. den begründen;
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Auf- Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kaufeigenheim
baudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln eines einem geeigneten Bewerber auf Grund eines Kaufvertra-
öffentlichen Haushalts. ges oder eines anderen auf Übertragung des Eigentums
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem gerichteten Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemes-
Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für senen Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat. In
solche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte der Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräußerungsver-
nach dem Laste!'lausgleichsgesetz sind und keine trag bis zum Ablauf eines Jahres nach der Anerkennung
Aufbaudarlehen erhalten. der Schlußabrechnung, spätestens bis zum Ablauf des
dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalen-
§51 derjahres, abzuschließen ist und eine Fristverlängerung
nur zugelassen wird, sofern der Bauherr wichtige Gründe
Baukosten dafür vorbringt.
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingungen (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die
oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung der Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach
Baukosten dienen. Sie kann auch mit der Auflage ver- Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der
bunden werden, daß höhere Grundstücks- und Bau- Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit ab-
kosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der geschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf den
Bewilligung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag ist
spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt weiter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum
werden dürfen. übertragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten
Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Kaufpreis
§52 erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr gegenüber
Eigentumsbindungen Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers aus der
Finanzierung des Kaufpreises einzustehen, so kann ver-
(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
einbart werden, daß das Eigentum spätestens übertragen
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen-
wird, wenn der Bauherr von seiner Verpflichtung freige-
tumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf,
stellt ist. Der Anspruch des Bewerbers auf Übertragung
unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht
des Eigentums ist durch eine Auflassungsvormerkung zu
davon abhängig gemacht werden, daß
sichern.
a) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht be-
gründet wird oder (4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die
von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des
c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften
Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, ins--
dieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Verpflich-
besondere aus der Gewährung von öffentlichen Bau-
tungen auferlegt werden, die ihn in der rechtlichen oder
darlehen, von dem Käufer übernommen werden.
tatsächlichen Verfügung über das Grundstück oder das
Bauwerk in unangemessener Weise beschränken. (5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentlichen
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen gegen-
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Eigen- über dem Bauherrn fristlos gekündigt werden kann, wenn
tumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen soll der Bauherr die sich aus der Auflage ergebenden Ver-
sichergestellt werden, daß die Gebäude oder Wohnungen pflichtungen verletzt.
mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres (6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die
nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, längstens aber öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit dem
solange sie als öffentlich gefördert gelten, nicht ohne Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein anderer
Genehmigung der Bewilligungsstelle an Personen ver- auf Übertragung des Eigentums gerichteter Vertrag
äußert werden, deren Gesamteinkommen die in § 25 (Veräußerungsvertrag) die Voraussetzungen der Absätze 1
bestimmte Einkommensgrenze übersteigt. bis 3 erfüllt.
§53
§54a
(weggefallen)
Bemessung des Kaufpreises
Zweiter Abschnitt (1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des
Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen
Sondervorschriften im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten des
zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum Kaufeigenheims nicht übersteigt.
Erster Titel (2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des
Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-
eigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom
§54 Hundert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsver-
trag vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfer-
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
tigkeit folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des Kauf- auch der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die
eigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüglich
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2153
eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht zweiter Titel
übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks können
Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
Änderungen des Verkehrswertes des Baugrundstücks,
die bis zum Abschluß des Veräußerungsvertrages einge-
treten sind, berücksichtigt werden. Wird der Veräuße- §57
rungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Förderung der Kleinsiedlung
Frist abgeschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch die
tatsächliche Wertminderung zu berücksichtigen, die seit (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
der Bezugsfertigkeit bis zu dem Tage eingetreten ist, an ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu
dem die Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der Form der
und aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber überge- Kleinsiedlung in ausreichendem Maße gefördert wird, um
gangen sind; dabei ist die Wertminderung wegen des siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem Grund
Alters des Gebäudes mindestens mit jährlich 1 vom und Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaftlich zu
Hundert der Baukosten anzusetzen. festigen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglichkeit in
Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die wirtschaft-
(3) Die Gesamtkosten sind nach den für die Berech- liche Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-
nung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Vorschriften sichert erscheint.
der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit
sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
ergibt. Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-
habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage und
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden keine des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichtigen. Die
Anwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen, für den Bau von Familienheimen bestimmten Förderungs-
für deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem 1. September sätze können überschritten werden, soweit es zur
1965 bewilligt worden sind. Schließung der Finanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 er-
forderlich ist. Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung
§55 sind auf Antrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in
angemessener Höhe zu gewähren.
Bewerber für Kaufeigenheime
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu
(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Per- sorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh-
sonen, bei denen die Voraussetzungen des§ 25 im Zeit- nungsuchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit
punkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen der sich ergebenden Belastung in erster Linie durch die
gewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das Gewährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung
Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein dienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.
Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-
schaft oder des Vereins, so soll der Bewerber Mitglied der §58
Genossenschaft oder des Vereins sein.
Trägerkleinsiedlungen
(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-
licher Mittel für Angehörige eines bestimmten Personen- (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der
kreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber jeweils Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem
diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt entspre- Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist.
chend. Als Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht
1. Gemeinden und Gemeindeverbände,
§56 2. Unternehmen, die die für das Wohnungs- und Sied-
lungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
die von ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger
(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten zugelassen hat.
Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über das Am 31. Dezember 1989 anerkannte Organe der staat-
Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen abzu- lichen Wohnungspolitik, zu deren Aufgaben nach ihrer
schließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Satzung der Bau und die Betreuung von Kleinsiedlungen
Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers vorliegt. gehören, gelten als zugelassen.
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Abschluß (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel
eines Veräußerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so ist
Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluß er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines als
eines Veräußerungsvertrages verlangt hat. Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder künf-
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so tigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständigen
geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs Monate
Mieters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem nach Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens
eines anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem Ver- jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum
langen des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn zu übertragen. Auf Verlangen des Bewerbers kann die
der Mieter auf den Abschluß des Veräußerungsvertrages Übertragung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt
verzichtet hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter vereinbart werden. Die Vorschriften des § 54a Abs. 1, 3
nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm und 4 sind entsprechend anzuwenden.
das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt hat, den (3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er
Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt. fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger Grund daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich
in der Person oder den Verhältnissen des Bewerbers der ist. Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen
Überlassung der Kleinsiedlung entgegensteht. Der Be- Mehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein ange-
werber soll für die Durchführung des Bauvorhabens messener Teil so gebaut werden, daß eine spätere Über-
Selbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonderem lassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen mög-
Grunde daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 lich ist.
finden im übrigen entsprechende Anwendung.
(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung des §64
Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch einen Verkaufsverpflichtung
anderen geeigneten Bewerber ersetzen, bei Ein- und Zweifamilienhäusern
a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegenüber (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Miet-
dem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedlergruppe wohnungen in der Form von Einfamilienhäusern an
innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung Wohnungsunternehmen oder private Bauherren, die den
nicht nachgekommen ist, Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, bewilligt, so
b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmah- ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbinden, daß der
nung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlangen einen
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger Grund Veräußerungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit
dafür vorliegt. dem Ziele abzuschließen hat, das mit dem Wohngebäude
bebaute Grundstück dem Mieter als Eigenheim zu
übertragen.
§59
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
Eigensiedlungen
chend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von
Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen- Zweifamilienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen, daß
siedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden, das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück als
wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsiedler Eigenheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mieter
geeignet ist. Die Vorschriften des § 58 Abs. 3 Satz 2 sind dies verlangt, und daß die Wohnungen als eigengenutzte
entsprechend anzuwenden. Eigentumswohnungen zu übertragen sind, wenn beide
Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters einer
§60 Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Beratung der Kleinsiedler (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage absehen,
wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung der Wohnun-
Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der gen die Übertragung ausschließt oder wenn der Über-
Kleinsiedlung fachlich beraten lassen. tragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere ein Be-
setzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.
Dritter Titel (4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so finden
die Vorschriften der §§ 54 bis 56 Abs. 1 entsprechende
Öffentlich geförderte Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf Abschluß
Eigentumswohnungen eines Veräußerungsvertrages kann nicht abgetreten
werden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die der Auf-
§61 lage entgegenstehen, kann sich der Bauherr nicht be-
rufen.
Förderung von Kaufeigentumswohnungen
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Für die Förderung des Baues von Kaufeigentums- den Bau von Genossenschaftswohnungen. Überträgt die
wohnungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Genossenschaft einem MitgHed ein Grundstück, das mit
Wohnungseigentums auf den einzelnen Bewerber die einem nach dem 31. Dezember 1956 öffent1ich geförder-
Vorschriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der ten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein den
Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigen- Vorschriften des § 54a Abs. 1 bis 3 entsprechender Kauf-
tumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die preis vereinbart werden.
Vorschriften der§§ 54a, 55 und 56 entsprechend.
§65
§62
(weggefallen)
(weggefallen)
§66
Vierter Titel Anwendungsbereich
Förderung der Eigentumsbildung der Vorschriften für Mietwohnungen
beim Bau von Mietwohnungen Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf
§63 öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Überlassung auf
Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen
Bauliche Ausführung
Nutzungsverhältnisses, insbesondere · auf Grund eines
Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bestimmt
Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden, sind.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2155
Dritter Abschnitt den Vorschriften der §§ 8 bis Sb des Wohnungsbin-
dungsgesetzes zulässig ist,
Sonstige Förderungsmaßnahmen
4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Wohnungs-
§67 bindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem
Mieter oder einem Dritten angenommen hat oder
Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft
5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12 des
(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlungen, von Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder anderen
Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwohnungen als Wohnzwecken zugeführt oder baulich verändert
und von Wohnungen auf dem lande für Personen, die in hat.
der Landwirtschaft oder für die Landwirtschaft tätig sind,
kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent- (3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach
liche Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits- Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter
berechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt- Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles,
schaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. namentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes, un-
billig wäre.
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-
gen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gelten- verordnung nähere Vorschriften über die Ablösung der
den Vorschriften sinngemäß anzuwenden. noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlassen und den
(3) (weggefallen) zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zins-
satz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für Schwerbe-
hinderte und ihnen Gleichgestellte kann eine günstigere
§68
Staffelung vorgesehen werden. Für die Ermittlung des zur
Förderung von Wohnheimen Ablösung zu zahlenden Betrages oder des Schuldnach-
(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mit- lasses können Tabellen aufgestellt werden; die Tabellen-
tel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilligung werte können von den Ergebnissen der Zinseszins-
öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden rechnung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung
Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften des § 39 erforderlich ist. Die Bundesregierung kann in der Rechts-
über die Wohnungsgrößen finden keine Anwendung. verordnung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt des
Kalenderjahres die Ablösung zugelassen wird und für
(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent- welche Leistungen sie wenigstens erfolgen muß.
liche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-
keitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-
schaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. §70
Tragung des Ausfalls
(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den
Vierter Abschnitt Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig
Vorzeitige Rückzahlung vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern
der öffentlichen Mittel getragen.
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis, in
§69 dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens Landes zueinander stehen, die der obersten Landes-
behörde für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensied-
seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur Ver-
lung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für
fügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist jeweils zum
die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als
Ende eines Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich
öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach
ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des
Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit über die ver-
Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die der
einbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das
obersten Landesbehörde aus den Soforthilfefonds oder
öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig
aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-
durch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich
grundschulden als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt
von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
worden sind.
zinsen ablösen.
(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuldnach- (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den
laß kann versagt werden, wenn der Eigentümer Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die
Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf
1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlassen Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.
hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 des
Wohnungsbindungsgesetzes nicht überlassen werden (4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach § 69 im
durfte, laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des
Rechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichsfonds
2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungsbin- zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2 bestimm-
dungsgesetzes erforderliche Genehmigung der zu- ten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für die auf den
ständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen läßt, Bund entfallenden Anteile der Ablösungsbeträge, wenn
3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rück-
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach flüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, TeillV
laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des
sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind. Steuerbegünstigter und
frei finanzierter Wohnungsbau
(5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei
den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die
Abführung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Erster Abschnitt
Ausgleichsfonds können zwischen dem Bund und den Steuerbegünstigter Wohnungsbau
Ländern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden,
in denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt wer-
den oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen §82
wird. Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwen- (1) Neugeschaffene Wohnungen, die vor dem 1. Januar
den auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffentlichen 1990 bezugsfertig geworden sind, sind als steuerbegün-
Baudarlehen, die das Land auf Grund von Rückzahlungen stigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen
nach § 16 oder § 16a des Wohnungsbindungsgesetzes Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den
erhalten hat.*) Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder
zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur
§ 71
Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden
(weggefallen) Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist,
daß die Wohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
und Satz 2 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht
Fünfter Abschnitt mehr als 20 vom Hundert überschreiten.
Mieten und Belastungen (2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 er-
für öffentlich geförderte Wohnungen gebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
a) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-
§72 bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen
Zulässige Miete und Belastung erforderlich ist oder
b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksich-
(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer Wirt-
tigung der besonderen persönlichen oder beruflichen
schaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die Bewilli-
gungsstelle für die zum Vermieten bestimmten Woh- Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-
derlich ist oder
nungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der
laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). In c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bau-
der Genehmigung ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der planung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau
sich für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäu- oder Erweiterung oder bei der Schließung von Bau-
des oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaft- lücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriß-
lichkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn- gestaltung bedingt ist.
fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).
(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts
(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die ge- mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a) ist für
nehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört oder als-
zugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der geneh- bald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haus-
migten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhöhung halt aufgenommen werden soll, eine Mehrfläche bis zu
der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerkennung 20 qm zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl
der Schlußabrechnung, spätestens bis zu zwei Jahren nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-
nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Genehmigung lich. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die
bedarf. Zubilligung einer Mehrfläche nach Absatz 2 Buchstabe b
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen später wegfallen.
zuständigen obersten Landesbehörden können bestim- (4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-
men, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt stigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
werden dürfen, bei denen die sich ergebende Durch- Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für eine An-
schnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag erkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der
nicht übersteigt. Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentümer
(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im oder seinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung
nachträglich als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn
übrigen die Vorschriften der §§ 8 bis Sb des Wohnungs-
bindungsgesetzes und die zu deren Durchführung er- die Voraussetzungen vor Ablauf von acht Jahren nach
Bezugsfertigkeit infolge einer Erhöhung der Personenzahl
gangenen Vorschriften.
des Haushalts erfüllt werden. Das gleiche gilt zugunsten
des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ihm die Voraus-
§§ 73 bis81 setzungen für eine Anerkennung im Zeitpunkt des
(weggefallen) Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre nach Bezugs-
fertigkeit vorliegen.
1 § 16a des Wohnungsbindungsgesetzes ist durch Gesetz vom 17. Mai (5) Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 und 4 finden
1990 (BGBI. 1S. 934) aufgehoben worden. Anwendung.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2157
(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind, und ist
Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt die für diese Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als
anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der die nach Absatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann
Wohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruflichen der Vermieter die Miete durch schriftliche Erklärung
Zwecken dient. gegenüber dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen; das
gleiche gilt für eine Wohnung, für die das Wohnungs-
§83 besetzungsrecht an Stelle der nach vorstehendem
Halbsatz 1 geförderten Wohnung vereinbart worden ist.
Anerkennungsverfahren Auf die Mieterhöhung sind die §§ 10 und 11 des Woh-
(1) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung nungsbindungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Eine
als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die für Vereinbarung mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber,
das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste nach der der Vermieter nur eine niedrigere als die Kosten-
Landesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Anerkennung miete erheben oder die Miete nur mit dessen Zustimmung
kann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwilligung von erhöhen darf, steht der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht
einem Dritten, der an der Anerkennung ein berechtigtes entgegen; dies gilt nicht im Falle einer Vereinbarung, daß
Interesse hat, gestellt werden; der Antrag ist, außer in den höhere Grundstücks- und Baukosten als in der Wirt-
Fällen des§ 82 Abs. 4 Satz 2 und 3, bis zum 31. Dezember schaftlichkeitsberechnung, die der Darlehns- oder Zu-
1994 zulässig. schußgewährung zugrunde liegt, veranschlagt worden
sind, in spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Bau- eingesetzt werden dürfen.
beginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraus-
setzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-
Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen. lichkeitsberechnung nach den für steuerbegünstigte
Wohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als
sind anzusetzen
steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes,
auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer 1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich aus
nachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung
Wohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als steuer- in der jeweils geltenden Fassung ergibt, soweit nicht
begünstigt, in dem die Voraussetzungen für die An- zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns- oder
erkennung erstmals erfüllt waren. Zuschußgeber vertraglich etwas anderes vereinbart ist,
(4) (weggefallen) 2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der sich
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns-
Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz ergibt,
über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige wobei jedoch der für öffentlich geförderte Wohnungen
Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt zulässige Zinssatz nicht unterschritten werden darf.
auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berech- Der Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen-
tigenden Voraussetzungen gegeben waren. fassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen;§ Sb Abs. 2
Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt
§§84und85 entsprechend.
(weggefallen) (3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete die
nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist die Ver-
einbarung insoweit unwirksam. Soweit die Vereinbarung
Zweiter Abschnitt unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom
(Frei finanzierter Wohnungsbau) Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rücker-
stattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der
§§86und87 jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines
Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.
(weggefallen)
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Ab-
satzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das
Dritter Abschnitt Besetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder Zuschuß-
Wohnungen, die mit Wohnungs- gebers besteht.
fürsorgemitteln gefördert worden sind (5) Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d sowie des § 18f
des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und
§87a Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne
Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
des Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
zum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversor-
gefördert worden sind gung gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung;
weitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben un-
(1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei berührt. Satz 1 gilt auch für Darlehen und Zuschüsse aus
finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh- Wohnungsfürsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember
nungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß 1969 für Familienheime in der Form von Eigenheimen,
aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigenge-
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Per- nutzte Eigentumswohnungen gewährt worden sind, mit
sonengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder folgenden Maßgaben:
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. Die als Darlehen bewilligten Mittel können mit einem bleibt unberührt. Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn
Zinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert jährlich ver- für Darlehen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,
zinst werden; Bürgschaften übernommen werden, für die der Bund
2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18d Rückbürgschaften übernimmt. Die Vorschriften der §§ 29
bis 38, 41 , 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten
Mitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab- (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen
gesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner für das sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der Antrag
Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 4,5 vom Hun- bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden ist.
dert jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag zu Die Gewährung kann allgemein oder im Einzelfall für die-
erbringen hat; jenigen Wohnungen ausgeschlossen werden, die bereits
mit anderen Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert
3. bei als Darlehen oder Zuschüssen im Sinne des § 18d worden sind oder gefördert werden.
Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten
Mitteln können für Darlehen die Zinsen entsprechend (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brauchen
Nummer 1 erhöht oder die Zuschüsse entsprechend die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz nicht
Nummer 2 herabgesetzt werden. auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen nicht
ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeitpunkt des
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in den Fällen der Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von Zinses-
Sätze 1 und 2 für Darlehen oder Zuschüsse aus Woh- zinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdarlehen sowie
nungsfürsorgemitteln, die aus öffentlichen Haushalten der Beginn der Tilgung und die Höhe des Tilgungssatzes
des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung zu vermerken. Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz
gestellt worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes von 5,5 vom Hundert auszugehen. Satz 1 gilt nicht für die
oder der Herabsetzung der Zuschüsse durch Rechts- Aufstellung einer Übersicht (Bilanz) des Vermögens-
verordnung zu bestimmen. standes zur Feststellung der Überschuldung; im übrigen
wird durch die Inanspruchnahme von Aufwendungs-
§87b darlehen eine Überschuldung im Sinne der handels- und
konkursrechtlichen Vorschriften nicht herbeigeführt, wenn
Vereinbarte und einkommensorientierte der Darlehnsgläubiger des Bauherrn mit diesem ver-
Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln einbart, mit seiner Forderung hinter die Forderung aller
Wohnungsfürsorgemittel können auch in entsprechen- anderen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, daß
der Anwendung des § 88d mit der Maßgabe vergeben sie nur aus künftigen Gewinnen oder aus seinem die
werden, daß die in dieser Vorschrift geregelten Berech- sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen
tigungen und Verpflichtungen der Länder sowie die Auf- bedient zu werden braucht.
gaben der zuständigen Stelle von dem für die Vergabe
von Wohnungsfürsorgemitteln zuständigen Darlehens- §88a
oder Zuschußgeber wahrgenommen werden, soweit Zweckbestimmung der Wohnungen
dieser nicht eine andere Stelle bestimmt. Satz 1 gilt
entsprechend für die Vergabe von Wohnungsfürsorge- (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
mitteln nach§ 88e. § 87a ist nicht anzuwenden. und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die
geförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum
Gebrauch überlassen werden,
Teil V a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich
Förderung des Wohnungsbaues geförderte Wohnung freimachen oder
durch besondere Maßnahmen b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-
und Vergünstigungen kommensgrenze nicht um mehr als 60 vom Hundert
übersteigt; bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
Erster Abschnitt erhöhen sich die Freibeträge nach § 25d Abs. 1 um
60 vom Hundert.
Förderung des Wohnungsbaues
durch vertragliche Vereinbarung (2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den
und Förderung des Wohnungsbaues Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung
durch Aufwendungszuschüsse der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.
und Aufwendungsdarlehen
§88b
§88 Kostenmiete
Gewährung (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
von Aufwendungszuschüssen und Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die
und Aufwendungsdarlehen Dauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die ge-
(1) Für frei finanzierte Wohnungen können auf Antrag förderte Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu ver-
des Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von mieten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die
laufenden Aufwendungen aus Mitteln gewährt werden, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche
nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.
gelten. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen ab- (2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet und
geschlossen sind und die in § 39 Abs. 1 bestimmten übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete, so ist
Wohnflächengrenzen im Zeitpunkt der Bewilligung um die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Verein-
nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten; § 39 Abs. 2 barung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2159
und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Einsatzart der Mittel, die Zweckbestimmung, Belegungs-
Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach rechte, die Beachtung von Einkommensgrenzen, die Höhe
der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf des Mietzinses und etwaige Änderungen während der
eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses Dauer der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Ver-
an. tragsverletzungen getroffen werden. Dabei ist sicherzu-
(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände- stellen, daß der Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder
rung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1 und 2 dieses gegenüber einem anderen Verfügungsberechtigten auf
Gesetzes und der §§ Ba bis 11 des Wohnungsbindungs- die Einhaltung der mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber
gesetzes sowie die zu deren Durchführung ergangenen vereinbarten Mietzinsregelung berufen kann.
Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß (2) Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt folgendes:
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich 1. Die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen
geförderte Wohnungen gelten, uno Gegebenheiten und Zielsetzungen sowie die erkenn-
b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichtenden baren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des
Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendungen zu Bauherrn sind zu berücksichtigen.
berücksichtigen sind. 2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungs-
(4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder rechte und der vereinbarten Mietzinsregelung soll
Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach _ 15 Jahre nicht überschreiten, wenn nicht auf Grund der
den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren Zielsetzung und der Art der Förderung, insbesondere
Ermittlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgeben- wegen der Bereitstellung von Bauland oder wegen der
den Vorschriften entsprechend. Förderung zugunsten bestimmter Personengruppen,
ein längerer Zeitraum geboten ist.
§88c 3. Die §§ 38 und 39 über kosten- und flächensparendes
Wegfall Bauen sowie über Wohnungsgrößen sind entsprechend
derAufwendungszuschüsse anzuwenden; dabei soll kosten- und flächensparender
und Aufwendungsdarlehen Wohnungsbau insbesondere dadurch gefördert wer-
den, daß die Förderung auf einen bestimmten Betrag
(1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann begrenzt wird (Förderpauschale).
für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr
4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind§ 25
oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach
Abs. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 25a bis 25d anzu-
§ 88a oder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat.
wenden.
Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden
ist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt (3) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffentliche
nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach§ 88a Abs. 2. Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten Woh-
nungen sind kein preisgebundener Wohnraum; Bestim-
(2) Aufwendungsdarlehen · können fristlos gekündigt
mungen über die Anwendung der Kostenmiete (§ 72
werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger
Abs. 1 und § 88b Abs. 1 sowie die §§ 8 bis 8b des
schuldhaft gegen eine nach § 88a oder § 88b begründete
Wohnungsbindungsgesetzes) sind nicht zulässig.
Verpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann auf die
Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens beschränkt
werden, die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt §88e
worden sind. Die Kündigung berührt nicht die Dauer der Einkommensorientierte Förderung
Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2.
(1) Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach
(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger § 88d kann auch durch eine Grund- und Zusatzförderung
in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender erfolgen. Die Grundförderung wird zum Zwecke des Er-
Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweckbestimmung werbs von Belegungsrechten und der Festlegung von
mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich durch die
höchstzulässigen Mieten, die Zusatzförderung zum
Gewährung der Zuschüsse die laufenden Aufwendungen Zwecke einer einkommensorientierten Wohnkostenbe-
vermindern. Verzichtet der Bauherr oder sein Rechts- lastung des jeweiligen Mieters und einer dementspre-
nachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch chenden Sicherstellung der durch die Förderzusage fest-
ausstehender Teilbeträge eines Aufwendungsdarlehns, so gelegten Mietzahlung gewährt. Die Förderzusage kann
verkürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a durch Vereinbarung oder Bewilligung erfolgen.
Abs. 2 um den Zeitraum, für den auf die Auszahlung
verzichtet wird, jedoch höchstens um drei Jahre. Wird das (2) Auf Grund der Förderung werden der Bauherr und
Aufwendungsdarlehen ohne rechtliche Verpflichtung seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflichtet, für den
vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die Zweck- geförderten Wohnraum während der Dauer der Zweck-
bestimmung mit der Rückzahlung. bestimmung
1. keinen höheren als den festgelegten Mietzins zu
§88d verlangen und
Vereinbarte Förderung 2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten.
(1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsba1.1es (3) Die zuständige Stelle ist während der Dauer der
können auch abweichend von den §§ 88 bis 88c vergeben Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen Zusatzför-
werden. In der zwischen Darlehns- oder Zuschußgeber derung verpflichtet. Die Höhe der jeweils auszuzahlenden
und dem Bauherrn abzuschließenden Vereinbarung Zusatzförderung wird von der zuständigen Stelle festge-
können insbesondere Bestimmungen über Höhe und stellt; hierzu hat der Mieter die erforderlichen Nachweise
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zu erbringen. Empfänger der Zusatzförderung ist der Ver- (2) Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch dann an
mieter; die Auszahlung kann über den Mieter erfolgen. den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter
Erfolgt die Auszahlung über den Mieter, so ist dem ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten
Vermieter bei Feststellung nach Satz 2 nur die Tatsache Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieter-
der Förderung mitzuteilen. haushalts ziehen kann.
(4) Die Länder bestimmen insbesondere
1. die Höhe der Grundförderung, Zweiter Abschnitt
2. die höchstzulässigen Mieten und deren Erhöhung, Baulandbereitstellung
3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der geförderten
Wohnungen und die begünstigten Personengruppen, §89
4. die Höhe der Zusatzförderung und deren Anpassung Beschaffung von Bauland
unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Mieten (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
und des Haushaltseinkommens der Mieter, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
5. den gesamten Leistungszeitraum für die Zusatzförde- Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen
rung, Unternehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimmten
6. den Zeitraum für die Auszahlung der nach Absatz 3 Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende Grund-
stücke als Bauland für den Wohnungsbau zu angemesse-
Satz 2 festzustellenden Zusatzförderung und die
nen Preisen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu über-
Voraussetzungen für ihre Neufestsetzung innerhalb
lassen oder als Bauland ungeeignete Grundstücke zum
dieses Zeitraums in den Fällen, in denen sich die der
Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen. Sie
Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 zugrunde liegende
haben bevorzugt geeignetes Bauland für den sozialen
Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat.
Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Fami-
(5) Die Zusatzförderung kann unabhängig davon be- lienheimen, zu überlassen oder als Bauland ungeeignete
stimmt werden, ob für Mietanteile zugleich Leistungen Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bauland
nach dem Wohngeldgesetz zustehen würden. Bei Be- bereitzustellen.
messung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gilt
folgendes: (2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Aufgabe,
für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit
1. Die Zusatzförderung wird bei Berechnung von Wohn- Familienheimen, geeignete Grundstücke zu beschaffen,
geld nach den Anlagen zum Wohngeldgesetz als im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen baureif
Beitrag Dritter zur Senkung der Miete im Sinne des § 7 zu machen und als Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder
Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt; sie in Erbbaurecht zu überlassen.
mindert bei Berechnung von Wohngeld nach dem
Fünften Teil die anerkannten laufenden Aufwendungen (3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordneten
für den Wohnraum im Sinne des§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechts-
verbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebauung
Wohngeldgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Auszahlung unmittelbar an den Vermieter oder über mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so aus-
den Mieter erfolgt. reichenden Umfange auszuweisen, daß die vorrangige
Förderung des Baues von Familienheimen entsprechend
2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes über die den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden
Anrechnung als Einnahme (§ 10 Abs. 1 des Wohngeld- kann.
gesetzes), über die Nichtgewährung bei vergleichba-
ren Leistungen aus öffentlichen Kassen (§ 18 Abs. 1 (4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Baugrund-
Nr. 1 des Wohngeldgesetzes) und über sonstige stück, namentlich für eine Bebauung mit einem Familien-
laufende Leistungen zur Senkung der Miete (§ 38 des heim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines geeigneten
Wohngeldgesetzes) sind auf die Zusatzförderung nicht Baugrundstücks zu beraten und zu unterstützen.
anzuwenden. (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sollen
(6) Der Bund stellt für die Grund- und Zusatzförderung den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen
vom Haushaltsjahr 1995 an jährlich 300 Millionen Deutsche Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung
ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grundpfandrecht,
Mark als Verpflichtungsrahmen bereit. Soweit diese Fi-
nanzhilfen für die einkommensorientierte Förderung nicht namentlich einer Restkaufgeldhypothek, oder vor einem
eingesetzt werden, ist ihre Verwendung auch für andere für die Bestellung eines Erbbaurechts ausbedungenen
Erbbauzins einräumen.
Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues möglich.
(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergeleitet
§88f werden.
Sicherung der Zweckbestimmung,
Datenschutz §90
Baulanderschließungsdarlehen
(1) § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die
nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e geförderten Woh- (1) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffent-
nungen entsprechend anzuwenden. Die sich aus Satz 1 liche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der
ergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle obliegen in Erschließung geeigneter Flächen als Bauland für den
den Fällen der §§ 87a und 87b derjenigen Stelle, die das öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson-
Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder dere für Familienheime bewilligt werden (Baulander-
Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. schließungsdarlehen). Über den Antrag der Gemeinde
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2161
entscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswesen meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn
zuständige oberste Landesbehörde. Die Mittel, die als Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden
Bau/anderschließungsdarlehen bewilligt werden, dürfen Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt
5 vom Hundert der jährlich dem Land für die Förderung (Bodenwertanteil). In den Fällen der Mindestbewertung ist
des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden sinngemäß zu verfahren.
öffentlichen Mittel nicht überschreiten.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begün-
(2) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewilligt stigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb-
werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland für den liche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuer-
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson- meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn
dere für Familienheime, nicht zur Verfügung steht und die Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden
Kosten der Erschließung von der Gemeinde nicht aus Einheitswerts, der sich zusammensetzt aus
eigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerhöhung
1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und
in sonstiger Weise getragen werden können. Für die
Beschaffung und Herstellung von Verkehrsflächen, die 2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und
nicht überwiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der
der Familienheime dienen sollen, darf ein Bauland- Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Einheits-
erschließungsdarlehen nicht bewilligt werden. wertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist
(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung während der Geltungsdauer der auf den Wertverhält-
die Gemeinde ein Baulanderschließungsdarlehen erhalten nissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte
hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilligung bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren nach
des Darlehens mit Wohnungen des öffentlich geförderten dem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei einer
sozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit Familien- Bewertung im Sachwertverfahren nach dem Verhältnis
heimen bebaut, so kann die Rückzahlung des Darlehens des umbauten Raumes zu bestimmen. Wohnungen,
verlangt werden. für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen ist
oder bei denen die Voraussetzungen für die Grund-
steuervergünstigung vorzeitig weggefallen sind, ge-
Dritter Abschnitt hören zu den nichtbegünstigten Wohnungen.
Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu
verfahren.
§91 (3) (weggefallen)
Maßnahmen zur Baukostensenkung (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke im
(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der Sinne des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrund-
Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes- stücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Be-
regierung wertungsgesetzes.
a) die Bauforschung, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohn-
heime, die nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem
b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile, 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind.
c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.
(6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnungen
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über entfallende Teil des Wohnungswerts (§ 47 des Bewer-
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, tungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei der
Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu lassen.
b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen- Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich während
ausschusses, der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom
c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens. 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte nach dem
Verhältnis der .Jahresrohmieten. Einern Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstück im Sinne
Vierter Abschnitt des§ 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes gleich.
Steuer- und Gebührenvergünstigungen (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil
des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren
§92 ermittelt.
(weggefallen)
§93
§92a
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen,
die nach dem 31. Dezember 1973 (1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92a ist zu
und vor dem 1. Januar 1990 gewähren, wenn vorgelegt wird
bezugsfertig geworden sind a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Bescheid
der Bewilligungsstelle über die Bewilligung öffentlicher
(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder steuer-
Mittel,
begünstigten Wohnungen, die nach dem 31. Dezember
1973 und vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken-
sind (begünstigte Wohnungen), bemißt sich der Steuer- nungsbescheid nach § 82,
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das 2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober- Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von
sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten der zuständigen Bewilligungsbehörde als Klein-
Stelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus- siedlung anerkannt worden sind,
setzungen vorliegen.
ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß an-
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbe- zuwenden.
scheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die
Gewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsäch- §§97 und98
licher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt
nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und (weggefallen)
Finanzgerichte.
Teil VI
§94
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
Ergänzungs-, Durchführungs-
und Überleitungsvorschriften
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92a beginnt
mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr
Erster Abschnitt
folgt, in dem das Gebäude, die Wohnung oder das
Wohnheim bezugsfertig geworden ist. In den Fällen des Ergänzungsvorschriften
§ 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grundsteuerver-
günstigung mit dem 1 . Januar des Kalenderjahres, das auf §99
das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die An-
erkennung erstmals erfüllt waren. Gleichstellungen
(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
des zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugs- steht das Ertbaurecht dem Eigentum an einem Grund-
fertigkeit der begünstigten Wohnung folgt. stück, das Wohnungserbbaurecht dem Wohnungseigen-
tum gleich.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-
günstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen
ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Vergünsti- Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre-
gung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das chend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner
auf den Fortfall der Voraussetzungen folgt. Vorschriften etwas anderes ergibt.
(4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-
stigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort, §100
wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 wider- Anwendung
rufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in dem von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes
Widerrufsbescheid bezeichnet ist.
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-
(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-
setzes die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten
stigung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort, Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestim-
wenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohn-
mungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechts-
flächengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von
vorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbescheid der
Bewilligungsstelle bezeichnet ist.
§ 100a
§94a Sondervorschriften für Familienheime
und eigengenutzte Eigentumswohnungen
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
bei Schaffung neuer Mietwohnungen
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf durch Ausbau und Erweiterung
dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für wel- Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken
chen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach den dienender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung
§§ 92a bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ist; dem von Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum
Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von wann ab nicht mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei
auf eine solche Vergünstigung verzichtet worden ist.
Wohnungen oder als eigengenutzte Eigentumswohnung
anzusehen ist, so sind § 83 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 und 5
§95 nicht anzuwenden, wenn
(weggefallen) 1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem
2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung
§96 vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und
2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
erfüllt sind.
Auf Kleinsiedlungen,
Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen
1. deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung
wird oder gestellt worden sind.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2163
§ 101 c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;
Sondervorschriften für die Stadtstaaten d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie von
Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich
Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim- geförderte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vor-
mungen des§ 26 Abs. 1 und 2 und des§ 30 zuzulassen. schriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen
über
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz
Gemeinden. öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Stei-
gerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozialen
§ 102 Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit der Wohnungen dienen;
Rechtsweg
b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungs- Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszu-
rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig- schüsse oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden
keiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung können.
öffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften und
Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreuungs-
§ 106
unternehmens (§ 37 Abs. 2).
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus Ermächtigung der Landesregierungen
diesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Strei- Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere
tigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilli- Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2
gung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun-
übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen desregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch
sowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und macht.
einem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und für
Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Be-
§ 107
treuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3).
Zustimmung des Bundesrates
(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem
zu Rechtsverordnungen
Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwaltungs-
gerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen werden Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und
können, behält es hierbei sein Bewenden. des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes
§103 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundes-
Zuständige Stelle
rates.
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Dritter Abschnitt
Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.
Überleitungsvorschriften
Zweiter Abschnitt §108
Durchführungsvorschriften Allgemeine Überleitungsvorschrift
§ 104 Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die
(weggefallen) dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die
Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter den
§ 105 dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.
Ermächtigung der Bundesregierung
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften §109
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich Überleitungsvorschrift
geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen durch für öffentlich geförderte
Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ein- und Zweifamilienhluser
Gesetzes zu erlassen über von Genossenschaften
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Siche- Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaf-
rung sowie die Belastung und ihre Berechnung; ten, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen Mitteln
b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach
Bewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze sowie § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des
die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit
Eigenleistung; Veräußerungen nach dem 31. August 1965 erfolgen.
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 110 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neugeschaffenen Wohnraum
(weggefallen) anzuwenden, für den die öffentlichen Mittel erstmalig nach
dem 30. April 1980 bewilligt werden. Die Vorschriften des
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-
§ 111 stabe b in der in Satz 1 bezeichneten Fassung sowie die
Überleitungsvorschriften für Wohnungen, Vorschriften des§ 82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
die mit Wohnungsfürsorgemitteln Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 sind für neuge-
gefördert worden sind schaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem
30. April 1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-
Die Vorschriften des § 87a finden entsprechende fertig wird.
Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln
(2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei
geförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948
Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch
bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz
Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des
nach § 4 nicht anzuwenden ist.
§ 39 in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne
Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten worden
§ 112 sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht
zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen
Verweisungen
des § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf gesetzes 1980 eingehalten sind.
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes verwie-
(3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten
sen wird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre-
Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980
chenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, soweit
durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen
es sich handelt
des § 82 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung über-
neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentlichen schritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzu-
Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt wenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fassung
worden sind oder bewilligt werden, des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehalten
sind.
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-
bau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugs- Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach
fertig wird. § 82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die die gesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Änderungs-
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzu- gesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend von
wenden sind, auch die Vorschriften der§§ 109 bis 116 des § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an aus-
vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, beziehen sich zusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grundsteuerver-
Verweisungen auf das Erste Wohnungsbaugesetz auch günstigung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 mit dem
auf die entsprechenden anzuwendenden Vorschriften des 1 . Januar 1980.
vorliegenden Gesetzes.
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
die Vorschriften der§§ 25 bis 25d dieses Gesetzes ver- § 115
wiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils Überleitungsvorschriften
geltende Fassung. für§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die An-
Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
wendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
§ 113 können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
Überleitungsvorschriften für Wohnungen
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob
zugunsten von Wohnungsuchenden
die sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als
mit geringem Einkommen
steuerbegünstigte Wohnung vorliegen.
Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen aus-
gesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an un-
§ 115a
wirksam.
Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse
§ 114 Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum
31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitätszu-
Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen
schüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför-
und die nachtrigliche Anerkennung
derten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung
einer Wohnung als steuerbegünstigt
und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften der
(1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung des §§ 88a und 88b in der bis zum 31. Dezember 1971 gel-
Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar tenden Fassung weiter.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2165
§ 115b liehen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach
dem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
Überleitungsvorschriften
aus Anlaß des Gesetzes 2. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem
zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen Gesetz entstehen können, ist bis zur Bildung von
Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg
Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum 31. Dezem-
gegeben.
ber 1992 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
gereist sind, ist§ 25 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31. Dezem- 3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
• ber 1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden. des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem
Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen
§ 115c des § 25 unter Berücksichtigung der Einkommens-
verhältnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des
Überleitungsvorschriften aus Anlaß Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
des Wohnungsbauförderungsgesetzes 1994
4. § 116 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das
Sind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht bestands- Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.
kräftig abgeschlossen, sind § 25, § 88a Abs. 1 Buchstabe
b und § 116 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30. September 1994
geltenden Fassung auf besonderen Antrag nur anzuwen- Teil VII
den, wenn sich ihre Anwendung als für den Antragsteller (Änderung anderer Gesetze)
insgesamt günstiger darstellt. Satz 1 gilt entsprechend
1. für Fälle des § 11 Sb für bis zum 30. September 1997 §§ 117 bis 124
noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren,
(weggefallen)
2. für Fälle des § 25 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. Sep-
tember 1994 geltenden Fassung für bis zum 30. Sep-
tember 1999 noch nicht bestandskräftig abgeschlos- Teil VIII
sene Verfahren. Schlußvorschriften
§ 116 §125
Sondervorschriften für Berlin Berlin-Klausel
Im Land Berlin gelten die §§ 108 und 111 mit der Maß- (gegenstandslos)
gabe, daß jeweils das Datum "20. Juni 1948" durch das
Datum „24. Juni 1948" ersetzt wird.
§125a
§ 116a Geltung im Saarland
Überleitungsregelungen aus Anlaß (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,
der Herstellung der Einheit Deutschlands nicht im Saarland.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten (2) Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 88e Abs. 6 gelten
Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu- auch für das Saarland.
wenden:
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf §126
neugeschaffene Wohnungen, für die Mittel aus öffent- (Inkrafttreten)
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes
Vom 19. August 1994
Auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) wird nachstehend der Wortlaut des Wohnungsbin-
dungsgesetzes in der ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. I S. 972),
2. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1912),
3. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli
1985 (BGBI. I S. 1277),
4. den am 30. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 de., Gesetzes vom 17. Mai
1990 (BGBI. 1S. 934),
5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126),
6. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
27. Juli 1992 (BGBI. I S. 1398),
7. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
24. August 1993 (BGBI. 1S. 1525),
8. den am 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn,den19.August1994
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2167
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Erster Abschnitt soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der
Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die
Allgemeine Vorschriften
nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und
Auskünfte nicht ausreichen.
§1
(4) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber haben
Anwendungsbereich
der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommens-
(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffentlich verhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der
geförderte Wohnungen. Zweckbestimmung der öffentlich geförderten Wohnungen
nach diesem Gesetz erforderlich ist und begründete
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie durch
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers
Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-
oder Wohnungsinhabers bestehen. Vor einem Auskunfts-
herstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau
ersuchen an den Arbeitgeber soll dem Antragsteller
oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
worden sind und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig
geworden sind oder bezugsfertig werden.
(3) Öffentlich gefördert sind Wohnungen, §2a
a) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an- Mitteilungs- und Uriterrichtungspflicht
wendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 3 bei der Umwandlung von Mietwohnungen
des Ersten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder in Eigentumswohnungen
Zuschüsse zur Deckung der Gesamtkosten des Bau-
vorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt sind, (1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung in eine
Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfügungs-
b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwendbar berechtigte der zuständigen Stelle die Umwandlung
ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters un-
zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder Zu- verzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die Be-
schüsse zur Deckung der für den Bau dieser Wohnun- gründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklärung
gen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsberechtigte,
der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in eine Eigen-
für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder tumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll,
Tilgungen eingesetzt sind. zu veräußern, so hat er der zuständigen Stelle mindestens
einen Monat vor der Beurkundung des Vertrages oder
§2 Vorvertrages, durch den er sich zur Übertragung des
Sicherung der Zweckbestimmung Eigentums verpflichtet, Namen und Anschrift des vor-
gesehenen Erwerbers mitzuteilen.
(1) Die zuständige Stelle hat über die öffentlich geförder-
ten Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Wohnungs- (2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilungen
inhaber und Verfügungsberechtigten Daten zu erheben, nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräußerung
zu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber über die sich
Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach aus der Umwandlung und dem Erwerb ergebenden
diesem Gesetz erforderlich ist. Rechtsfolgen, insbesondere über das Vorkaufsrecht des
Mieters nach§ 2b, zu unterrichten.
(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilligungsstelle
oder die darlehensverwaltende Stelle, so sind die Stellen
berechtigt und auf Verlangen gegenseitig verpflichtet, ihre §2b
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu
Vorkaufsrecht des _Mieters bei der Umwandlung
erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
erforderlich ist.
(3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer (1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in
öffentlich geförderten Wohnung sind verpflichtet, eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder
werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem von
a) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er- der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufsrecht
teilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von sechs
b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besichti- Monaten seit Mitteilung des Verfügungsberechtigten über
gung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages
Wohnräumen zu gestatten, ausüben.
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Ge-
Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den meinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage
§§ 569a, 569b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als gewährt, daß die Wohnung einem von der zuständigen
Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im Stelle benannten Wohnungsuchenden zu überlassen ist,
übrigen gelten die Vorschriften der§§ 504 bis 509, 510 so hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten
Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der
Wohnung mindestens drei Wohnungsuchende zur Aus-
wahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt
§3 sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5
Zuständige Stelle erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte darf die
Wohnung nur einem der benannten Wohnungsuchenden
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
überlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5
Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder
bedarf es insoweit nicht. Bei der Benennung sind die Maß-
die nach Landesrecht zuständig ist.
stäbe des§ Sa Satz 3 zu beachten. Dies gilt entsprechend,
wenn zugunsten der zuständigen Stelle ein vertragliches
Besetzungsrecht besteht.
zweiter Abschnitt (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Stelle,
Bindungen des Verfügungsberechtigten die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsorgemittel
für Angehörige des öffentlichen Dienstes gewährt hat, so
bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5
§4
nicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht ausübt.
Überlassung an Wohnberechtigte Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Besetzungsrecht
zugunsten eines Wohnungsuchenden nur ausüben, wenn
(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung bezugs-
bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung
fertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies
einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären. Bei der
der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen
Ausübung des Besetzungsrechts sind die Maßstäbe des
und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit
§ Sa Satz 3 zu beachten.
oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wochen,
(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem
nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden
Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn
überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des
dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über
Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen
die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen
der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung
Wohnungsbau (§ 5) übergibt, und wenn die in der Be-
vorzulegen.
scheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht über-
schritten wird. Eine Wohnung, für die die öffentlichen (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbeschei-
Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden nigung oder der entsprechend Berechtigte verstorben
sind, darf einem Wohnungsuchenden nur überlassen oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Ver-
werden, wenn sich aus der Bescheinigung auch ergibt, fügungsberechtigte die Wohnung dessen Haushalts-
daß er für Wohnungen dieser Art bezugsberechtigt ist; ist angehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 zum
ein bezugsberechtigter Wohnungsuchender für diese Gebrauch überlassen; hausstandszugehörigen Familien-
Wohnung weder durch den Verfügungsberechtigten noch angehörigen, die nach § 569a Abs. 2 des Bürgerlichen
durch die zuständige Stelle zu ermitteln, so hat diese Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, und
die Überlassung an einen anderen wohnberechtigten dem Ehegatten darf die Wohnung auch ohne Übergabe
Wohnungsuchenden zu genehmigen. Auf Antrag des einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch
Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die überlassen werden.
Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Woh- (8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung ent-
nungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn gegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf
dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu
vertretbar erscheint. kündigen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden
(3) ·1st die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. Kann der
Mittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhält-
vorbehalten worden, so darf der Verfügungsberechtigte nisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann
sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem
nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Be- der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2
scheinigung außerdem ergibt, daß er diesem Personen- bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung
kreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1 vorbehaltene verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung
Wohnung, für die die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten
1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein nach § 5 Abs. 3 hat, daß die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte
Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Angehöriger dieses Per- Wohnungsei.
sonenkreises nicht zu ermitteln, so gilt Absatz 2 Satz 2 mit §5
der Maßgabe, daß die Genehmigung für andere wohnbe-
Ausstellung der Bescheinigung
rechtigte Angehörige dieses Personenkreises zu erteilen
über die Wohnberechtigung
ist. Satz 2 gilt entsprechend für Genossenschaftswohnun-
gen und für Wohnungen, die gemäß Absatz 5 oder zugun- (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist
sten der in § 53 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be- einem Wohnungsuchenden auf Antrag von der zustän-
zeichneten Personenkreise gebunden sind. digen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2169
die sich aus § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau- berechtigt ist, für die die öffentlichen Mittel erstmalig
gesetzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind. In anderen
Die Bescheinigung kann erteilt werden, Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der Wohn-
a) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze berechtigte nur zum Bezug einer Wohnung, für die die
nur unwesentlich übersteigt, öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1965
bewilligt worden sind, berechtigt ist. Gehört der Wohn-
b) wenn der Wohnungsuchende berechtigte zu einem Personenkreis, für den Wohnungen
aa) durch den Bezug der Wohnung eine andere bei der Bewilligung öffentlicher Mittel vorbehalten worden
öffentlich geförderte Wohnung freimacht, deren sind, so ist auch dies auf seinen Antrag in der Bescheini-
Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn- gung anzugeben.
fläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn (4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres;
angemessene Wohnungsgröße übersteigt oder ihr die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der
entspricht, oder Bescheinigung folgenden Monats. Die Bescheinigung gilt
bb) eine öffentlich geförderte Wohnung oder eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
andere Wohnung auf Grund von Maßnahmen des
Städtebaues oder der Verkehrsplanung aufgeben §5a
muß und sein Gesamteinkommen die Einkom-
mensgrenze um nicht mehr als 40 vom Hundert Sondervorschriften für Gebiete
übersteigt mit erhöhtem Wohnungsbedarf
und dem Wohnungswechsel nach den örtlichen woh- Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete
nungswirtschaftlichen Verhältnissen keine öffentlichen mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu
Interessen entgegenstehen oder erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, daß
der Verfügungsberechtigte eine frei- oder bezugsfertig
c) wenn die Versagung der Bescheinigung für den Woh-
werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle
nungsuchenden aus sonstigen Gründen eine beson-
benannten Wohnungsuchenden zum Gebrauch über-
dere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine
lassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungs-
nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von
berechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnung-
Personen, die nicht Familienangehörige sind, berück-
suchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung
sichtigt werden.
sind ungeachtet des Satzes 4 insbesondere die Personen-
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antrag- gruppen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Woh-
stellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Woh- nungsbaugesetzes vorrangig zu berücksichtigen; sind
nungsuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungsuchen-
Bezug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im de, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen.
Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für die Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2
Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25 bis 25d Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden. Zur Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getrof-
Familie des Wohnungsuchenden rechnen die in § 8 Abs. 1 fen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die
und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Benennung erfolgen soll.
Angehörigen. Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug
§6
öffentlich geförderter Wohnungen offensichtlich nicht
gerechtfertigt wäre. Selbstbenutzung, Nichtvermietung
(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnberechtig- (1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm gehörige
ten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; sie kann Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt wer- selbst benutzen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,
den. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen, wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigensiedlung
wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmitglied ein oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder seine
Wohnraum ausreichender Größe entfällt; darüber hinaus wohnberechtigten Angehörigen die von ihm bei der Be-
sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürf- willigung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung
nisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen so- benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den-
wie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu jenigen, der Anspruch auf Übereignung eines Kaufeigen-
erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen. heims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigen-
Hat der Wohnberechtigte für den Bau der Wohnung in tumswohnung hat.
zulässiger Weise einen angemessenen Finanzierungs- (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu ertei-
beitrag geleistet, so ist ihm bei der Bestimmung der an- len, wenn bezüglich des Einkommens des Verfügungsbe-
gemessenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum rechtigten und der Wohnungsgröße die Voraussetzungen
zuzubilligen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Buch- erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach
stabe b Doppelbuchstabe aa kann dem Wohnungsuchen- § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 2 erforderlich wären;
den ausnahmsweise ein zusätzlicher- Raum zugebilligt dabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Bestim-
werden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben. mung der angemessenen Wohnungsgröße ein zusätz-
(3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des Wohn- licher Raum zuzubilligen. Die Genehmigung kann erteilt
berechtigten die sich aus § 25 Abs. 2 des Zweiten werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2
Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze erfüllt sind; bezüglich der Wohnungsgröße gilt Satz 1 ent-
mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der Bescheini- sprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens
gung anzugeben, daß er auch zum Bezug einer Wohnung vier öffentlich geförderte Wohnungen geschaffen, von
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
denen er eine selbst benutzen will, so ist die Genehmigung und nicht nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e des
auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die Ein- Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist
kommensgrenze übersteigt. (Ersatzwohnung), für die Dauer der Freistellung ver-
(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Familien- traglich einräumt und dieser nach den örtlichen woh-
heim zur angemessenen Unterbringung seines Familien- nungswirtschaftlichen Verhältnissen kein überwiegen-
haushalts auch die freigewordene zweite Wohnung selbst des öffentliches Interesse an den Bindungen ent-
benutzen, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die gegensteht.
Größe der Hauptwohnung für ihn nicht mehr angemessen Freistellungen können für einzelne Wohnungen, für Woh-
im Sinne des § 5 Abs. 2 ist; dabei ist ihm bei der Bestim- nungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete aus-
mung der angemessenen Wohnungsgröße ein zusätz- gesprochen werden. Bei Wohnungen, die für Angehörige
licher Raum zuzubilligen. Satz 1 ist entsprechend anzu- eines bestimmten Personenkreises vorbehalten sind, soll
wenden, wenn die Hauptwohnung einem Angehörigen eine Freistellung von dem Vorbehalt ausgesprochen wer-
des Verfügungsberechtigten überlassen ist. den, soweit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen
Personenkreis nicht mehr besteht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3 darf
nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der Wohnung (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung in
durch den Verfügungsberechtigten ein Vorbehalt zugun- einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt,
sten von Angehörigen eines bestimmten Personenkreises einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen, dessen
oder eine sonstige Verpflichtung des Verfügungsberech- Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 25
tigten zugunsten Dritter, die im Hinblick auf die Ge- Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes übersteigt, so
währung von Mitteln eines öffentlichen Haushalts begrün- kann die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten
det worden ist, entgegensteht. von den Bindungen nach § 4 Abs. 2 und 3 freistellen.
(5) .Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur (3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter
mit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu
lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre. Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt wer-
den. Die Freistellung kann in den Fällen des Absatzes 1
(6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung ent-
Satz 1 Nr. 1 und 2 auch unter der Bedingung erteilt wer-
gegen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder leerstehen
den, daß der Verfügungsberechtigte der zuständigen
läßt, hat sie auf Verlangen der zuständigen Stelle einem
Stelle das Besetzungsrecht für eine Ersatzwohnung im
Wohnungsuchenden_ gemäß § 4 zum Gebrauch zu über-
Sinne der Nummer 3, auch wenn sie nicht gleichwertig ist,
lassen.
für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt. Die
(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung er- Freistellung ist dem Verfügungsberechtigten schriftlich
worben hat, an der nach der Überlassung an einen Mieter mitzuteilen; bei einer Freistellung für Wohnungen be-
Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich stimmter Art oder für bestimmte Gebiete kann die Mit-
dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der teilung durch eine Veröffentlichung in einem amtlichen
Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564b Verkündungsblatt ersetzt werden.
Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerticheli Gesetzbuchs nicht berufen,
(4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeit-
solange die Wohnung als öffentlich gefördert gilt. Im übri-
einheit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 4
gen bleibt § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die
Gesetzbuchs unberührt.
Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer auf-
lösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschiebende
§7 Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Bedin-
gung eingetreten ist.
Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen
§8
(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-
tigten von den Bindungen nach§ 4 oder§ 6 freistellen, Kostenmiete
soweit (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht
1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhält- gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als
nissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist
nicht mehr besteht oder - (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b
zu ermitteln.
2. ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein über-
wiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungs- (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete
berechtigten oder eines Dritten an der Freistellung übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die
besteht, auch soweit Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-
statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch
a) die Freistellung der Verhinderung oder Beseitigung
auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren
einseitiger Strukturen in der Wohnungsbelegung
nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach
dient oder
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-
b) Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen von nisses an.
Dienstverhältnissen oder im Rahmen von genos-
(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder
senschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnissen zum
einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die
Gebrauch überlassen werden sollen oder
öffentlichen Mittel ohne Vortage einer Wirtschaftlichkeits-
3. der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das berechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-
Besetzungsrecht für eine gleichwertige bezugsfertige schaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der
oder freie Wohnung, die nicht diesem Gesetz unterliegt Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens gegen ein
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2171
Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für vergleichbare vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen
öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) über- zurück; der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende
lassen. Die zuständige Stelle kann genehmigen, daß Mieterhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein-
der Verfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur barung der Miete vorbehalten worden ist.
Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend anzu- (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der
wenden. Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus- angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedlichen
kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung und
Miete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmigung Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt
der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete entsprechen.
Genehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmigung nicht (6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete (§ 8
vorgelegt oder ist die Auskunft über die Ermittlung und Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die
Zusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die
laufenden Aufwendungen, so ändert sich die Vergleichs-
zuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der miete um den Betrag, der anteilig auf die Wohnung ent-
nach Absatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit
fällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende
(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind
Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger
preisgebundener Wohnraum.
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige
Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.
§Ba
(8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen Ent-
Ermittlung der Kostenmiete gelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.
und der Vergleichsmiete
(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Miet- §8b
betrag auszugehen, der sich für die öffentlich geförderten
Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den (1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren
Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dürfen bei
(Durchschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsberech- der Aufstellung der Wirtsctiaftlichkeitsberechnung lau-
nung darf für den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom fende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für die Eigen-
Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht leistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer
übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in
werden; für den darüber hinausgehenden Betrag darf geringerer Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt
angesetzt werden worden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teil-
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes weise verzichtet worden ist.
für erststellige Hypotheken, sofern die öffentlichen (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daß dem-
Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind, selben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-
6,5 vom Hundert. schaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-
schaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammen-
(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des gefaßt werden, sofern die Gebäude oder Wirtschafts-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, einheiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die
ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durch- Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem
schnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungsstelle Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaftlichkeits-
nach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt berechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzie-
worden ist. rungsmittel und laufenden Aufwendungen zu überneh-
(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der men. Die sich hieraus ergebende neue Durchschnitts-
Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der miete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die
Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Wohnungs- öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der
baugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalko- neuen Wirtschaftseinheit bewilligt.
sten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine ent-
sprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle der §9
bisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung der
Einmalige Leistungen
laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf
Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten (1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für
hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der
Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist,
eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung. vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen, nicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Woh-
die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte- nungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-
stens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit schaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.
eintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete nach (2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder
Absatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum
Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die
laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei Monate Annahme des Finanzierungsbeitrages nach § 28 des
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des Zwei- Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis
ten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder nicht zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die
zugelassen ist. Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kosten-
eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine miete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Aus-
Modernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt hat, zug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen
ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vierfache des erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer Wirtschaftlich-
nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts überschreitet. keitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu
der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund
§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des ei_ner Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden
Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise geleiste- ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.
ter Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zu- Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer
lässige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung des Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigen-
Mietverhältnisses dem leistenden ganz oder teilweise händigen Unterschrift.
zurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, wonach
der Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die Leistung (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß
unter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe des von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats
zurückerstatteten Betrages zu erbringen hat, zulässig. an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrich-
tenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem
(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mie- Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wir-
ters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche kung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.
des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben,
Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maß-
sichern. Im übrigen gilt§ 550b des Bürgerlichen Gesetz- gebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens
buchs. von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung
(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn darauf beniht, daß sich die Betriebskosten rückwirkend
ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh- erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung
nung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in An- der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn
spruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam. des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück,
Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei
Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Über- Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
nahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer (3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaft-
Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die lichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli-
zuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen dem gungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter
Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die Mit- auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech-
vermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegen- nung zu gewähren.
ständen und über laufende Leistungen zur persönlichen
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Miet-
Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat die
Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte Ver- erhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung der
Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter
gütung offensichtlich unangemessen hoch ist.
oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Ausschluß
(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 6 sich aus den Umständen ergibt.
unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und
vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rück-
erstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von der § 11
Beendigung des Mietverhältnisses an. Kündigungsrecht des Mieters
(8) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968 in
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermie-
denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-
ters nach § 1O berechtigt, das Mietverhältnis spätestens
meinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeitpunkt
am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die
die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, getroffen
Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten
worden sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 7 ent-
Kalendermonats zu kündigen.
sprechend, soweit die Vereinbarungen nach den bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften unzulässig (2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die
waren. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die vor dem Mieterhöhung nach § 1O nicht ein.
1. September 1965 in denjenigen kreisfreien Städten, (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises getroffen einbarung ist unwirksam.
worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-
freigabe bereits erfolgt war.
§12
§10 Zweckentfremdung, bauliche Veränderung
Einseitige Mieterhöhung
(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-
(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren ständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden
als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts ver- Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen
pflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohn-
schriftlich erklären, daß das Entgelt um einen bestimmten zwecken zugeführt werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2173
(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu- §14
ständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart Einbeziehung von Zubehörräumen,
verändert werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr Wohnungsvergrößerung, Umbau
geeignet ist.
(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförder-
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein ten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle
überwiegendes öffentliches Interesse oder ein über- zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten
wiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsbe- auch diese als öffentlich gefördert.
rechtigten oder eines Dritten an der Verwendung oder
Änderung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere
Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich
Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung gefördert.
zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, er-
(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch
teilt werden. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 ent- einen Umbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten
sprechend. Wohnungsbaugesetzes ohne Inanspruchnahme von öf-
(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zu- fentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neugeschaffene
widerhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht,
Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederher- wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen
zustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie
gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen. als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig
gezahlt worden sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile
einer Wohnung.
§15
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
Dritter Abschnitt (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als
Beginn und Ende Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus
der Eigenschaft „öffentlich gefördert" dem § 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich
gefördert
§13 a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß-
gabe der Tilgungsbedingungen bis zum Ablauf des
Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert" Kalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig zu-
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor rückgezahlt worden sind,
der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund einer
Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem der Bescheid Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen
über die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Bewilligungs- des Bewilligungsbescheides oder des Darlehnsver-
bescheid) dem Bauherrn zugegangen ist. Sind die öffent- trages bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
lichen Mittel erstmalig nach der Bezugsfertigkeit der Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen
Wohnung bewilligt worden, so gilt die Wohnung, wenn der vollständig zurückgezahlt worden wären, längstens
Bauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres
Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit nach dem Jahr der Rückzahlung.
an als öffentlich gefördert, im übrigen von dem Zugang
Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der
des Bewilligungsbescheides an.
laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffent-
(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der lichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung
Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffent-
Wohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert. Das lich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich
gleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugsfertig- die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der
keit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Auszahlung Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum).
der öffentlichen Mittel widerrufen wird.
(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel ledig-
(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 lich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-
und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen dungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, gilt
Bedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten Kalen-
Finanzierungsraum die öffentlichen Mittel bewilligt worden derjahres nach dem Ende des Förderungszeitraumes.
sind. Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige Ein-
stellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlungen der
(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so
Zuschüsse, so gilt für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung
weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern
oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung § 16 Abs. 5
zugemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmi-
und 7 sinngemäß. § 17 bleibt unberührt.
gung der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht
entscheidend. Im Falle des Wiederaufbaues ist für (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung ledig-
die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem lich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau der Woh-
die durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnung nung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, so
bezugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt im Falle gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf
der Wiederherstellung, des Ausbaues oder der Erwei- des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugs-
terung. fertigkeit.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen (7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen
eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer
Gebäude bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 und 2 Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1
nur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes bis 5 auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie ent-
als Dar1ehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt fallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurück-
werden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent- gezahlt oder abgelöst und der anteilige Zuschußbetrag
lichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der auf nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach
ein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen Mittel dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnun-
errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der gen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer
Wohnungen des Gebäudes zur Wohnfläche der Wohnun- Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1 gilt
gen aller Gebäude. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht entsprechend für Rückzahlungen und Ablösungen bei
anzuwenden, als öffentliche Mittel ab 29. August 1990 für Eigentumswohnungen, wenn die öffentlichen Mittel für
neue Wohnungen bewilligt sind, die durch Ausbau oder mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für
Erweiterung in einem Gebäude oder einer Wirtschaftsein- Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden sind.
heit mit öffentlich geförderten Wohnungen geschaffen
werden. §17
§16 Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks
bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Dar-
(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewillig- lehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten
ten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vor- Kalenderiahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu-
zeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung schlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern die
vorbehaltlich der Absätz 2 und 5 als öffentlich gefördert wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand-
bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem rechte mit dem Zuschlag erlöschen; abweichend hiervon
Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf gilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigen-
des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe genutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 16 Abs. 5
der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären nur bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die
(Nachwirkungsfrist). Sind neben den Darlehen Zuschüsse wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand-
zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zins- rechte mit dem Zuschlag' erlöschen. Sind die öffentlichen
zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten
gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Wohnung, Soweit nach den Vorschriften des § 15 oder§ 16 die Woh-
für deren Bau ein Darlehen aus öffentlichen Mitteln von nungen nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als öffentlich
nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewilligt worden ist, gefördert gelten, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
als öffentlich gefördert bis ium Zeitpunkt der Rückzah- (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründeten
lung; dabei ist von dem durchschnittlichen Förderungs- Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so
betrag je Wohnung des Gebäudes auszugehen. gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus § 15 oder § 16
(3) (weggefallen) ergebenden Zeitpunkt als öffentlich gefördert.
(4) (weggefallen)
§18
(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder
Bestätigung
eine eigengenutzte Eigentumswohnung als Dar1ehen be-
willigten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtig-
vorzeitig vollständig zurückgezahlt oder nach § 69 des ten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an
Zweiten Wohnungsbaugesetzes ganz abgelöst worden, die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die
so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeit- Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
punkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rückzahlung verbindlich.
oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt die Wohnung
(2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungsuchen-
längstens bis zum 16. Juli 1985 als öffentlich gefördert.
den auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob
§ 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Eine Eigentumswoh-
die Wohnung, die er benutzen will, eine neugeschaffene
nung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten
öffentlich geförderte Wohnung ist.
Mietwohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt, wenn
sie vom Eigentümer oder seinen Angehörigen als Berech-
tigte im Sinne dieses Gesetzes selbst genutzt wird; erfolgt
in dem Falle die Eigennutzung nach Rückzahlung oder Vierter Abschnitt
Ablösung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Eigen- Einschränkung von Zinsvergünstigungen
nutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert. bei öffentlich geförderten Wohnungen
(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen
eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer § 18a
Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich des Absat- Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudar1ehen
zes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen
eines Gebäudes als Dar1ehen bewilligten öffentlichen Mit- (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Woh-
tel zurückgezahlt werden und die für sie als Zuschüsse nungsbaugesetzes oder des § 6 des zweiten Wohnungs-
bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden; baugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche
§ 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2175
Zinssatz bis höchstens 8 vom Hundert jährlich verzinst (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns-
werden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in schuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der
einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für
bestimmt ist; § 18b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt auch, den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll,
wenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich aus- schriftlich mitzuteilen.
geschlossen ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen
Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt wer- nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsab-
den kann, bleibt unberührt. schnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von zwei
(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten
1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt
Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem sich nach dem Darlehnsvertrag.
Zinssatz bis höchstens 6 vom Hundert jährlich verzinst
werden; Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend.
§ 18c
(3) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord- Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
nung sicher, daß die aus der höheren Verzinsung nach den
Absätzen 1 und 2 folgenden Durchschnittsmieten be- (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der
stimmte Beträge, die für die öffentlich geförderten Woh- Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von verschie-
nungen nach Gemeindegrößenklassen und unter Berück- denen Gläubigern gewährt worden und wird für diese
sichtigung von Alter und Ausstattung der Wohnungen Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18a verlangt,
festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben dabei die so haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zinssätze
sich aus der höheren Verzinsung ergebende Mieter- festzusetzen und diese so zu bemessen, daß sich die zu-
höhung angemessen zu begrenzen. Einwendungen gegen lässige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a
die Auswirkungen der Zinserhöhung sind dabei nur inner- Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese
halb einer festzusetzenden Ausschlußfrist von höchstens öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und würde
sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zins- durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes für eines die-
erhöhung zuzulassen. ser Darlehen die Durchschnittsmiete über den nach § 18a
Abs. 3 zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist auf
(4) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen Verlangen des Gläubigers qieses Darlehens der vorher
Baudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden sind, erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen so weit herab-
die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der Zins- zusetzen, daß bei möglichst einheitlichem Zinssatz der
erhöhung durchgeführten Modernisierung die gemäß öffentlichen Baudarlehen der nach § 18a Abs. 3 zulässige
Absatz 3 bestimmten Beträge nicht nur unerheblich über- Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird; die Herab-
schreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zinssatz auf setzung darf frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt
Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Mieters werden, von dem an die spätere Zinserhöhung wirksam
entsprechend herabzusetzen. werden soll.
(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1 und 2 ist (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kauf- zuständigen obersten Landesbehörden treffen die nähe-
eigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen ren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze
Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Angehörigen benutzt werden, nur unter den Voraus- § 18b sinngemäß.
setzungen des § 44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes zulässig. Dabei ist die aus der höheren Verzin- §18d
sung folgende Mehrbelastung angemessen zu begrenzen.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Zins- und Tilgungshilfen
sowie Zuschüsse und Darlehen
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitätsdarlehen ent- _zur Deckung der laufenden Aufwendungen
sprechend.
(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle
eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshilfen
§ 18b
aus öffentlichen Mitteln für ein zur Deckung der Gesamt-
Berechnung der neuen Jahresleistung kosten aufgenommenes Darlehen bewilligt worden, so
kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt wer-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
den, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen eine
zuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere
Verzinsung bis höchstens 8 vom Hundert jährlich auf den
Bestimmungen über die Durchführung der höheren
ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat,
Verzinsung.
wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem
(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Er- Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung be-
höhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das stimmt ist. Erfolgte die Bewilligung nach dem 31. Dezem-
öffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, daß ber 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970, so kann unter
der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den den gleichen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungshilfe
ursprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Ver- so weit herabgesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner
waltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf für das Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 6 vom
den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen sind Hundert jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag
nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die durch selbst zu erbringen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur wenn eine Einstellung oder Herabsetzung vertraglich aus-
erhöhten Tilgung zu verwenden. drücklich ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des § 18a
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Verbleibt nach der Fünfter Abschnitt
Herabsetzung eine Zins- und Tilgungshilfe von weniger
Schlußvorschriften
als insgesamt 120 Deutsche Mark je Wohnung jährlich,
so entfällt diese.
§19
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die
Gleichstellungen
Vorschriften des § 18b sinngemäß.
(3) Sind von verschiedenen Gläubigem aus öffentlichen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen
Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander oder gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume
Zins- und Tilgungshilfen neben öffentlichen Baudarlehen entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der
gewährt worden, so ist auch § 18c sinngemäß anzu- Vorschriften etwas anderes ergibt.
wenden. (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-
(4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle nung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem
eines öffentlichen Baudar1ehens oder einer Zins- und Til- Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuld-
gungshilfe Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung der lau- verhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen
fenden Aufwendungen bewilligt worden, so können die Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überläßt. Dem
Zuschüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zinsen Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht der-
nach Maßgabe des§ 18a Abs. 1 und 2 erhöht werden, jenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen
wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-
Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung be- schaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt.
stimmt ist. Dies gilt auch, wenn nach dem Bewilligungs- (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm
bescheid eine Herabsetzung oder Höherverzinsung zu Beauftragter gleich.
diesem Zeitpunkt oder in diesem Umfang nicht vor-
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer
gesehen oder vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn
ist. Die Vorschriften des § 18a Abs. 3 bis 5 gelten ent-
diesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschriften des
sprechend. Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind.
§ 18e
§20
Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel
im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues Wohnheime
Die Vorschriften der§§ 18a bis 18d gelten entsprechend Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffent-
für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, lich geförderte Wohnheime.
die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohle~bergbau aus Mitteln des Treu- §21
handvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die Untermietverhältnisse
in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß
bau im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Sied- für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung,
lungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Der wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte- Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil
bau wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschrif-
bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit ten des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ Sa und 6 keine
Zustimmung des Bundesrates zu treffen. Anwendung.
(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der
§ 18f von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der
Mieterhöhung Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ Sa und 6 finden jedoch keine
der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins- Anwendung.
und Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Deckung der (3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
laufenden Aufwendungen nach den §§ 18a bis 18e finden
die Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. §22
Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18a
Bergarbeiterwohnungen
bis 18e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend
von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeits- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Woh-
berechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz- nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-
berechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Ver- arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im
langen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4,
Stelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlich- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
keitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu ge- durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2429),
währen. gefördert worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der§§ 18a bis 18e anzuwenden.
ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere (2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich
Miete für eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann, geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5
unwirksam. Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes tritt die Wohn-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 21n
berechtigung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Ver-
im Kohlenbergbau. fügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 10 Deutsche
(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbeiter- Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monat-
wohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 lich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die
Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förderung des Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau oder Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes
einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten oder über- maßgebend.
lassen, (2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungs-
a) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheinigung berechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-
über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau unter schriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten
den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh- Verstoß gegen § 12 kündigen. Zuschüsse zur Deckung der
lenbergbau erteilt hat oder laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für
die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden.
b) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch
Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen
Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes werden.
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten im (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausgespro- nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltend-
chen hat; die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist machung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
insoweit nicht anzuwenden. Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes,
(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung unbillig sein würde. Das gilt bei einem Verstoß gegen § 4
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau be- Abs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungsbe-
zeichneten Wohnungen die Zweckbindung zugunsten von scheinigung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter
Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau beendet, so Halbsatz erteilt wird.
sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vorschriften der (4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 einge-
§§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Verfügungs- zogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche
berechtigte darf die Wohnung jedoch auch einem Woh- die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige
nungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffent-
bis c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter- lich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.
wohnungsbaues im Kohlenbergbau vermieten oder über-
lassen.
(5) § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a ist nur auf solche §26
Miet- und Genossenschaftswohnungen anzuwenden, die Ordnungswidrigkeiten
die zuständige Stelle nach Absatz 3 Buchstabe b von der
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet
freigestellt hat. Wird erst nach der vorzeitigen Rückzah- 1. entgegen § 2a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht
lung unbefristet freigestellt, ist diese Vorschrift mit der vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Maßgabe anzuwenden, daß in§ 28 Abs. 1 Satz 2 Buch- 2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen
stabe a an die Stelle des Zeitpunktes der Rückzahlung der den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch
Zeitpunkt der Freistellung tritt. ·
überläßt oder beläßt,
3. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leer-
§23
stehen läßt,
Erweiterter Anwendungsbereich
4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt
Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach
das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" gelten den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder
auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer- 5. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als
halb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor- Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.
schriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§24 Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche
Mark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
Verwaltungszwang mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark, in den
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden. 30 000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark
geahndet werden.
§25
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann
Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberech- werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein
tigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 8 wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen läßt
Abs. 1 und 3, der §§ Sa, Sb, 9, 12 oder 21 oder gegen die oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§27 §§30und31
Weitergehende Verpflichtungen (weggefallen)
Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in die-
sem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit §32
der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet
worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam,
Sondervorsclvfften für Bertin
soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz (1) § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß
hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum „24. Juni
bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen 1948" ersetzt wird.
und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Ver-
(2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im FaJle der vor-
stoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften,
sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden zeitigen vollständigen Rückzahlung der für eine Wohnung
sind. als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel mit der Maß-
§28 gabe, daß sich der Verfügungsberechtigte dem Mieter
gegenüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung
Ermächtigungen des Mietverhältnisses im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch- des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Ablauf des zehn-
führung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Rechtsverord- ten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, läng-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu stens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem
erlassen über die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen
vollständig zurückgezahlt wären, berufen darf.
a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich
auch über die Ermittlung und Anerkennung der Ge-
samtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden §33
Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungs-
Überleitungsregelungen aus Anlaß
kosten) und der Erträge, die Ermittlung und Anerken-
der Herstellung der Einheit Deutschlands
nung von Änderungen der Kosten und Finanzierungs-
mittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
sowie die Bewertung der Eigenleistung, Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu-
b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver- wenden:
gütungen und Zuschlägen, 1. Das Gesetz gilt für öffentlich geförderte Wohnungen
c) die Berechnung von Wohnflächen, nach Maßgabe des§ 116a Nr. 1 des zweiten Woh-
d) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs- nungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
miete zur Kostenmiete, 2. Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Ländern in dem
e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung. Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon
vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so
In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß
gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent- genannten Gebiet. Wenn nach den wohnungswirt-
lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und schaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an
durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind, den Beschränkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht,
für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere Ver- können die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-
zinsung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der gungsvertrages genannten Länder und des Landes
Rückzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu ent- Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in
richten war, solange die Bindung nach § 8 besteht; welchem Umfang die in den Ländern, in deren Gebiet
b) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt
Abs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.
Gebäudes als öffentlich gefördert gelten, _für die Er-
mittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bis-
herige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die §33a
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu- Berlin-Klausel
lässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungs-
(gegenstandslos)
mittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der
Weise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen
öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes §33b
maßgebend gewesen wären.
Geltung im Saarland
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1
kann die zweite Berechnungsverordnung entsprechend Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
geändert und ergänzt werden.
§34
§29
lnkrafttrtten
Einschränkung des Grundrechts
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Absätze 1 bis 6 weggefallen)
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver- (7) Die Vorschriften der §§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2 und
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) des § 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vorschriften der
eingeschränkt. §§ 4, 7, Sa, Sb, 9, 12, 14, 18a, 18b, 18d, 19, 21, 25 und 28
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2179
vom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der
sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 vom vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen Mittel zurückge-
20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten haben, § 19 zahlt worden sind oder der Schuldnachlaß nachgezahlt
Abs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fällen, in denen dem worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als
Bewerber die öffentlichen Mittel vor dem 1. Mai 1980 öffentlich gefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden,
bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilligung an daß an die Stelle des Zeitpunkts der Rückzahlung oder
gilt. Die Vorschriften der §§ 15 und 16 mit Ausnahme des der Nachzahlung der Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
§ 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an in der Fassung, ser Vorschrift tritt.
die sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980
(8) § 16a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an mit der
erhalten haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschrift auch bei einer
a) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der Wohnung anzuwenden ist, für die die öffentlichen Mittel
Förderungszeitraum vor dem 1. Juli 1980 abgelaufen vor dem 1. Januar 1983 zurückgezahlt worden sind und
ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich die bis zum 31. Dezember 1982 noch als öffentlich ge-
gefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an fördert gilt. § 22 Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn die
die Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeitpunkt öffentlichen Mittel nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt
des lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt; werden.
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung
des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Vom 19. August 1994
Auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der ab 1. Oktober
1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1S. 1523, 1542),
2. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli
1985 (BGBI. 1S. 1276),
3. den am 16. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1S. 1058),
4. den am 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn,den19.August1994
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG)
§1 Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Qua-
(1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im
dratmeter Wohnfläche
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehalt-
lich des§ 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn 1. 0,50 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze
1. ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch lan- um mehr als 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als
desrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist, 35 vom Hundert überschritten wird,
und 2. 1,25 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze um
2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze(§ 3) um mehr mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als
als 20 vom Hundert übersteigt. 50 vom Hundert überschritten wird,
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamt- 3. 2,00 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze um
schuldner. mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.
(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh- (4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche
nung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten
als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als (§§ 8 bis Sb des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich
die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten
so bilden der untervermietete und der nicht unterver- vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen
mietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des erheblich unterschreiten. liegt bei einer Gemeinde diese
untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen
es sei denn, es handelt sich um Familienangehörige werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung
(§ 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Vermietet der der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Ver-
Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einen hältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994 2181
§2 2. in den Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der
Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
Ausnahmen
3. in den Fällen des§ 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag-
(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn
stellung
1. es sich um maßgebend.
a) eine Wohnung in einem Eigenheim (§ 9 des Zweiten (3) § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nicht
Wohnungsbaugesetzes), anzuwenden.
b) eine Wohnung in einer Eigensiedlung (§ 10 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes), §4
c) eine Eigentumswohnung (§ 12 des Zweiten Woh- Beginn der Ausgleichszahlungen,
nungsbaugesetzes) Leistungszeitraum
handelt, die vom Eigentümer selbst genutzt wird;§ 1 (1) Die Leistungspflicht beginnt
Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;
1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält; vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am
3. ein Wohnungsinhaber 1. Januar 1983,
a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach 2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mit-
dem Bundessozialhilfegesetz oder tel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem
1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar
b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach§ 27a 1984,
des Bundesversorgungsgesetzes oder
3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
c) Arbeitslosenhilfe nach § 134 des Arbeitsförde- nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,
rungsgesetzes am 1. Januar 1985.
erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei (2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren
deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, be-
leisten wäre; ginnt die Leistungspflicht am ersten Tage des auf die Er-
4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer teilung des Bescheides folgenden zweiten Kalendermo-
Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des nats.
Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der (3) liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die
letzten zwei Jahre, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der
Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes inner- Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem
halb der letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungs- Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichs-
zeitraumes (§ 4) erteilt worden ist, oder zahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.
5. nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Frei- (4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je-
stellung ausgesprochen worden ist weils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungs-
a) für das Gebiet, in dem die Wohnung liei;it, oder zeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Lei-
stungszeitraum so festgesetzt, daß er mit dem Zeitpunkt
b) für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren
endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Ab-
Verzinsung oder einer sonstigen laufenden Zah- satz 1 bezeichneten Jahrgan·gsgruppen endet. Eine er-
lung. neute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis
(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraumes
einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen vorbehalten hat.
die Annahme rechtfertigen, daß die Vermietbarkeit dieser (5) Die Ausgleichszahlung ist auf volle Deutsche Mark
Wohnungen sonst während des Leistungszeitraumes abzurunden. Beträge bis zu 20 Deutsche Mark monatlich
nicht gesichert wäre. sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im voraus
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte zu entrichten.
Wohnheime.
§5
§3 Einkommensnachweis, Auskünfte
Einkommen, Einkommensgrenze (1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die
(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be- Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vor-
stimmen sich nach den §§ 25 bis 25d des Zweiten Woh- übergehend benutzen, ·und deren Einkommen oder das
nungsbaugesetzes. Alle Personen, die die Wohnung nicht Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nachzu-
nur vorübergehend benutzen, sind zu berücksichtigen, weisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Ein-
soweit sich nicht aus§ 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. kommens und der Einkommensgrenze zu berücksichti-
gen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine angemes-
(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des
sene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Wohnungsinha-
dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Ab- ber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist
weichend hiervon ist
jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet, die erfor-
1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt nach § 5 derlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden
Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes, Unterlagen auszuhändigen.
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach Ab- (5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Woh-
satz 1, so wird vermutet, daß die Voraussetzungen nach nungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag
§ 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Bei-
mehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Wird die trages dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich erfüllt, so Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finan-
ist vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats an zierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lasten-
nur der Betrag zu entrichten, der sich nach Überprüfung ausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten
der Einkommensverhältnisse ergibt; in den Fällen des § 2 Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen
Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Leistungspflicht ab Beginn Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausge-
des Leistungszeitraumes. wiesene Mittel.
(3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, (6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des
sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Aus- Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf
kunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, so- eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder
weit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine
solche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung
ohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag
§6 gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.
Beschränkung der Ausgleichszahlungen
§7
(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschrän-
ken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Ab- (1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald
satz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in
den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von 1 . die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im
sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheides Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder
gestellt werden. 2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.
(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Miet- (2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom
1
spiegel im Sinne des Mietspiegelgesetzes ) besteht, die ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats
Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietzins- an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen
spanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Aus- im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag
stattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage niedriger ist, weil
zugrunde zu legen. In den übrigen Gemeinden werden die 1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr
Höchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahr- überschreitet oder
gangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen
jeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von den
2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert ver-
ringert hat oder
Landesregierungen durch_ Rechtsverordnung bestimmt.
Dabei sind für die jeweiligen Gemeindegrößenklassen die 3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend
bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preis- zum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder
gebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und 4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebs-
Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu le- kosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als
gen. Gemeinden mit einem wesentlich von der maßgeben- 20 vom Hundert erhöht hat. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinn-
den Gemeindegrößenklasse abweichenden Mietniveau gemäß.
können der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeinde-
größenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor Ab-
können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die lauf des Leistungszeitraumes gestellt werden.
Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu
erlassen sind. §8
(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach Geltung für Bergarbeiterwohnungen
Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die
für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Ab- nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-
satz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Be- nungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind,
triebskosten enthalten, ohne daß diese gesondert ausge- entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber
wiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch-
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- stabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen. §9
(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist Geltung für Wohnungen, die
das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
daß dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich
zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder (1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegünstig-
sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so ten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Woh-
ist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige nungsfürsorgemitteln im Sinne der§§ 87a und 111 des
Entgelt anzusehen. Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,
entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungs-
1
) Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet. recht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.
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(2) liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer 1. Die§§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent-
Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Beset- lich geförderter Wohnungen im Sinne des Wohnungs-
zungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug baugesetzes für das Saarland in der Fassung der Be-
der Wohnung zu leisten. kanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt des Saar-
(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem landes S. 802);
Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen 2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes
Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung frei- Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch
gestellt. für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend teln im Sinne des§ 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugeset-
von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor zes für das Saarland neben oder anstelle der Förde-
Beginn der Leistungspflicht maßgebend. rung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermögen,
mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für den
Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit
§ 10
Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;
Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
(1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus- unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts
gleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Auf- mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haus-
kommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur halten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Förderung des Baues von Sozialwohnungen oder ähnliche Personengruppen gefördert worden
1. in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, sind, solange das Besetzungsrecht besteht. Für die
Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in
2. für kinderreiche Familien, junge Ehepaare, allein- diesen Fällen§ 1OAbs. 3 und 4 entsprechend.
stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und
Schwerbehinderte (2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses Geset-
zu verwenden.
zes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im
(2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen, Saarland.
die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an die
Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung des §13
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau) abzu- Sonderregelung für das Land Bremen
führen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.
Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu er-
(3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen Aus-
heben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel si-
gleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschußgeber zu.
chergestellt worden ist, daß die gewährte Subvention ent-
Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne der
sprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung des
§§ 87a, 87b und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut worden
zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.
ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichs-
(4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die außer zahlungen insgesamt nicht unterschreitet. § 4 Abs. 1 gilt
mit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemitteln im mit der Maßgabe, daß der in Nummer 2 aufgeführte Be-
Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbau- willigungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und daß
gesetzes gefördert worden sind, findet Absatz 3 ent- der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeitraum am
sprechende Anwendung, wenn von den für die Wohnung 1. Januar 1959 beginnt.
gewährten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungs-
hilfe geförderten Darlehen dem Betrage nach das Dar- §14
lehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.
Überleitungsvorschrift
§ 11 Werden Leistungsbescheide für Zeiträume vom 1. Ja-
Zuständige Stelle nuar 1986 an erteilt, ist § 25 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesre- 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284) anzuwenden. Ist ein Lei-
gierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zustän- stungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf einen
dig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der Zeitraum nach dem 31. Dezember 1985 bezieht, und er-
zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungs- gibt sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Ja-
recht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschuß- nuar 1986 keine oder eine geringere Ausgleichszahlung,
geber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Beset- so kann der Wohnungsinhaber bis zum 30. Juni 1986 be-
zungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen antragen, daß für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 an ein
Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durch- neuer Bescheid erteilt wird; auf diesen Bescheid findet
führung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr. § 6 keine Anwendung.
§12
§15
Geltung im Saarland
Berlin-Klausel
(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden
Maßgaben: (gegenstandslos)
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentucher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechdiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM. Postvertriebsstück , Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
§16 ber 1992 (BGBI. 1 S. 2094, 2107). Soweit in landesrecht-
lichen Vorschriften auf § 25 des Zweiten Wohnungsbau-
Landesrechtliche Vorschriften
gesetzes in einer vor dem 1. Oktober 1994 geltenden
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr Fassung verwiesen wird, gelten für Leistungsbescheide,
anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab
deren Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für § 1 Abs. 4 dem 1. Januar 1997 betreffen, insoweit die §§ 25 bis 25d
und § 10 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
1. Oktober 1994. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden,
(2) Soweit vor dem 1. Oktober 1994 nach landesrecht- der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember
lichen Vorschriften § 25 des Zweiten Wohnungsbaugeset- 1996 bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der
zes in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese Verhältnisse am 1. Januar 1997 keine oder nur eine ge-
Vorschrift oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelun- ringere Ausgleichszahlung, so ist in den Fällen der Sätze 1
gen anzuwenden ist, gilt für Leistungsbescheide, so- und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 an ein neuer
weit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume vor dem Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3 unberührt
1. Januar 1997 betreffen, insoweit § 25 des Zweiten bleibt der Erlaß landesrechtlicher Vorschriften nach Ab-
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 21. Dezem- satz 1 Satz 1.