Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2115
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
Vom 15. August 1994
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate
9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354) verordnet das Bundesmini- überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalen-
sterium des Innern: derjahr keine Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäf-
tigung im Schaustellergewerbe erteilt werden."
Artikel 1
3. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2994) wird wie folgt geändert: ,,(5) Lehrkräften darf abweichend von § 4 Abs. 2 die
Aufenthaltserlaubnis über die Gesamtgeltungsdauer
1 . In § 2 Abs. 5 werden nach den Worten „gesetzlich von fünf Jahren hinaus verlängert werden, wenn sie
bestimmt" die Worte „oder im Einzelfall erforderlich" vor dem 1. Januar 1991 eingereist sind und soweit
eingefügt. von einer deutschen öffentlichen Stelle mit einer
öffentlichen Stelle des Herkunftsstaates eine längere
Beschäftigungsdauer vereinbart worden ist."
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Einern Ausländer kann für eine Beschäftigung
Artikel2
im Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stens neun Monaten jährlich verlängert werden. Wenn in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. August 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zu§ 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes
Vom 15. August 1994
Auf Grund des § 6a Abs. 2 ·des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2766),
geändert durch Artikel 6 Abs. 34 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für die nachfolgend aufgeführten Vorhaben soll ein Raumordnungsverfahren
(§ 6a des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn sie im Einzet-
fall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben."
2. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der
Planfeststellung nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes bedarf;".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den15.August1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2117
Vierte Verordnung
zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 16. August 1994
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- 4. In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „des Bundes-
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) in Ver- ministers" durch die Worte „des Bundesministeriums"
bindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBI. 1S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Geset- 5. Nach § Sa wird folgender § Sb eingefügt:
zes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: ,,§Sb
Reisebeihilfe
Artikel 1 für Heimfahrten in besonderen Fällen
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der § Sa gilt entsprechend für einen Berechtigten nach
Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 279), §3, der
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2034, 1994 1S. 92), wird wie folgt geändert: 1. zur Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die
Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-
geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiederver-
,,(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn einigungsgeschehen (ZERV) in Berlin oder
1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der 2. zur Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei dem
neue Dienstort ein anderer als der bisherige Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in
Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugs- Berlin
gebiet(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-
umzugskostengesetzes) liegt, abgeordnet ist oder wird."
2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der
6. § 15 wird wie folgt geändert:
Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der
Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
,,Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 wird bei Maßnahmen b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt :
nach Absatz 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer ,,(3) Die§§ Sa und Sb treten mit Ablauf des 31. De-
der Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt, zember 1995 außer Kraft."
wenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort, aber im
übrigen Einzugsgebiet liegt."
Artikel2
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und in Satz 5 werden jeweils
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
die Worte „am neuen Dienstort und seinem Einzugs-
der Trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1995
gebiet" durch die Worte „im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengeset-
zes)" ersetzt.
Artikel 3
3. In § 4 Abs. 8 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Bonn,den16.August1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)
Vom 16. August 1994
Auf Grund des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in teilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 folgt angerechnet:
(BGBI. 1S. 1703) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenver-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 zeichnisses
S. 821) verordnet die Bundesregierung:
a) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1
§1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-
nung,
Gebühren
b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz erhebt für Amts-
und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-
handlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12
Kostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBI. 1
Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich S.1500);
des Satzes 2 Gebühren nach dem anliegenden Gebühren-
verzeichnis. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- 2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenver-
braucherschutz und Veterinärmedizin erhebt für die Ertei- zeichnisses
lung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1
Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-
Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In nung,
die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbe- b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4
zogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-
etwas anderes ergibt. Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;
(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren- 3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenver-
verzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im zeichnisses
Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des
die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
werden. b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4
(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren- des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenver-
verzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger ordnung vom 27. Juli 1990;
Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks 4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenver-
erfordert, weil die Anmelde- und Mitteilungsunterlagen zeichnisses
elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger
übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenver-
1 000 DM ermäßigt werden. zeichnisses dieser Verordnung,
b) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des
§2 Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverord-
nung vom 27. Juli 1990.
Gebührenanrechnung
Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,
Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer An- daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die
meldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren
Gebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mit- Gebühren angerechnet werden.
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2119
§3 eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung gilt § 15
des Verwaltungskostengesetzes.
GebührenermiBigung
Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebühren- §5
ermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden,
Widerspruchsverfahren
wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes ein besonderes
öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der
den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemesse- zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes
nen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.
§6
§4
Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
Widerruf und Rücknahme
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Kraft. Gleichzeitig tritt die Chem-Kostenverordnung vom
Amtshandlung, der Ablehnung oder der Zurücknahme 27. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1500) außer Kraft.
Bonn,den16.August1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
1. Amtshandlungen bei der Anmeldung
eines Stoffes
1.1 . Bearbeitung der Anrneldung nach§ 6 ChemG DM 10000
1.2 Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 DM 6000
Nr.1 ChemG
1.3 Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 DM 2500
Nr.2ChemG
1.4 Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach DM 8000
§9ChemG bis
DM 12000
1.5 Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach DM 15000
§9aChemG bis
DM 25000
2. Amtshandlungen bei der Mitteilung
eines Stoffes
2.1 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1 DM 1500
ChemG
2.2 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1 DM 4000
ChemG
2.3 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3 DM 750
ChemG
3. Sonstige Amtshandlungen
3.1 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Labor- DM 1500
praxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG bis
DM 10000
3.2 Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1 DM 500
oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr
und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
(ABI. EG Nr. L251 S. 13)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2121
Verordnung
über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden
(Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)*)
Vom 16. August 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 4 und 5 des 7. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem üblichen
Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 Verwendungszweck auf Innentemperaturen von min-
S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Gesetz vom destens 19 °C beheizt werden,
20. Juni 1980 (BGBI. I S. 701) geändert worden sind, ver-
8. Gebäude für Sport- oder Versammlungszwecke,
ordnet die Bundesregierung:
soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck
auf Innentemperaturen von mindestens 15 °c und
jährlich mehr als drei Monate beheizt werden,
Erster Abschnitt
9. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 8
Zu errichtende Gebäude gemischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.
mit normalen Innentemperaturen
§1 §2
Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
Bei der Errichtung der nachstehend genannten Ge- (1) Der Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes im
bäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung der Jahres- Sinne dieser Verordnung ist diejenige Wärme, die ein Heiz-
Heizwärmebedarf dieser Gebäude durch Anforderungen system unter den Maßgaben des in Anlage 1 angegebe-
an den Wärmedurchgang der Umfassungsfläche und an nen Berechnungsverfahrens jährlich für die Gesamtheit der
die Lüftungswärmeverluste nach den Vorschriften dieses beheizten Räume dieses Gebäudes bereitzustellen hat.
Abschnittes zu begrenzen:
(2) Beheizte Räume im Sinne dieser Verordnung sind
1. Wohngebäude, Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung
2. Büro- und Verwaltungsgebäude, direkt oder durch Raumverbund beheizt werden.
3. Schulen, Bibliotheken,
4. Krankenhäuser, Altenwohnheime, Altenheime, Pflege- §3
heime, Entbindungs- und Säuglingsheime sowie
Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH
Aufenthaltsgebäude in Justizvollzugsanstalten und
Kasernen, (1) Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Anlage 1
5. Gebäude des Gaststättengewerbes, Ziffer 1 und 6 zu begrenzen. Für kleine Wohngebäude mit
bis zu zwei Vollgeschossen und nicht mehr als drei Wohn-
6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser, einheiten gilt die Verpflichtung nach Satz 1 als erfüllt,
wenn die Anforderungen nach Anlage 1 Ziffer 7 eingehalten
werden.
*) Die§§ 1 bis 7, § 8 Abs. 1, die§§ 9 bis 11 und die§§ 13 bis 15 sowie die
Anlagen 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie (2) Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen
93ll6/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung eingesetzt, können diese bei der Ermittlung des Jahres-
der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung
- SAVE - (ABI. EG Nr. L 237 S. 28), § 12 dient der Umsetzung des Heizwärmebedarfes nach Maßgabe der Anlage 1 Zif-
Artikels 2 dieser Richtlinie. fer 1.6.3 und 2 berücksichtigt werden.
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Ferner gelten folgende Anforderungen: §6
1. Bei Flächenheizungen in Bauteilen, die beheizte Begrenzung
Räume gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen des Jahres-Transmlssionswinnebedarfs ~
Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentem-
peraturen abgrenzen, ist der Wärmedurchgang nach (1) Der Jahres-Transmissionswärmebedarf ist nach
Anlage 1 Ziffer 3 zu begrenzen. Anlage 2 Ziffer 1 zu begrenzen.
2. Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außenwände im (2) Ferner gelten folgende Anforderungen:
Bereich von Heizkörpern darf den Wert der nichttrans- 1. Soweit die Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet
parenten Außenwände des Gebäudes nicht über- werden, bei denen die Luft unter Einsatz von Energie
schreiten. gekühlt, be- oder entfeuchtet wird, ist mindestens 1so-
3. Werden Heizkörper vor außenliegenden Fenster- lier- oder Doppelverglasung vorzusehen. Wird die Luft
flächen angeordnet, sind zur Verringerung der unter Einsatz von Energie gekühlt, Ist der Energie-
Wärmeverluste geeignete, nicht demontierbare oder durchgang von außenliegenden Fenstern und Fenster-
integrierte Abdeckungen an der Heizkörperrückseite türen nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.
vorzusehen. Der k-Wert der Abdeckung darf 2. Für die Begrenzung des Jahres-Transmissionswärme-
0,9 W/(rn2 • K) nicht überschreiten. Der Wärmedurch- bedarfs bei ·
gang durch die Fensterflächen ist nach Anlage 1 Zif- a) Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 3 Abs. 3
fer 4 zu begrenzen. Nr. 1 entsprechend,
4. Soweit Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet wer- b) Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 3
den, durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie Abs. 3 Nr. 2 entsprechend,
gekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außenlie-
c) Heizkörpern im Bereich von Fensterflächen gilt § 3
genden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der
Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.
Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.
5. Fenster und Fenstertüren in wärmetauschenden (3) Wird für außenliegende Fenster, Fenstertüren und
Flächen müssen mindestens mit einer Doppelvergla- Außentüren in beheizten Räumen Bnfachverglasung vor-
sung ausgeführt werden. Hiervon sind großflächige gesehen, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient für diese
Verglasungen, zum Beispiel für Schaufenster, ausge- Bauteile bei der Berechnung nach Anlage 2 Ziffer 2 mit
nommen, wenn sie nutzungsbedingt erforderlich sind. mindestens 5,2 W/(m2 • K) anzusetzen.
§7
§4
AnfordeNngen an die Dichtheit
Anforderungen an cle Dlchlhelt
Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden
(1) Soweit die wärmeObertragende Umfassungsffäche
durch Verschalungen oder gestoßene, Obertappende Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen
sowie plattenartige Bauteile gebildet wird, ist eine luftun- den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht
durchlässige Schicht über die gesamte Fläche einzubauen, überschreiten. Im übrigen gilt § 4 Abs. 1, 3 und 4 ent-
falls nicht auf andere Weise eine entsprechende Dichtheit sprechend.
sichergestellt werden kann.
Dritter Abschnitt
(2) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-
den Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dür- Bauliche Änderungen
fen die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Werte, die Fugen- bestehender Gebäude
durchlaßkoeffizienten der Außentüren den in Anlage 4
§8
Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten.
Begrenzung des Helzwinnebedarfs
(3) Die sonstigen Fugen in der wärmeObertragenden
. Umfassungsfläche müssen entsprechend dem Stand der (1) Bei der baulichen Erweiterung eines Gebäudes nach
Technik dauerhaft luftundurchllssig abgedichtet sein. dem Ersten oder Zweiten Abschnitt um mindestens einen
(4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu Oberprü- beheizten Raum oder der Erweiterung der Nutzfläche in
fen, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, bestehenden Gebäuden um mehr aJs 1Om2 zusammen-
gilt Anlage 4 Ziffer 2. hängende beheizte Gebäudenutzfläche nach Anlage 1
Ziffer 1.4.2 sind für die neuen beheizten Räume bei
Gebäuden mit normalen Innentemperaturen die Anforde-
zweiter Abschnitt rungen nach den §§ 3 und 4 und bei Gebäuden mit niedri-
Zu errichtende Gebäude gen Innentemperaturen die Anforderungen nach den §§ 6
mit niedrigen Innentemperaturen und 7 einzuhalten.
(2) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach
§5 dem Ersten oder zweiten Abschnitt
Anwendungeberelch 1. Außenwände,
Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die nach 2. außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dach-
ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Innentempe- fenster,
ratur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jähr- 3. Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen oder
lich mehr aJs vier Monate beheizt werden, ist zum Zwecke Decken (einschließlich Dachschrägen), welche die
der Energieeinsparung ein baulicher Wärmeschutz nach Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft
den Vorschriften dieses Abschnitts auszuführen. abgrenzen,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2123
4. Kellerdecken oder 2. unterirdische Bauten oder Gebäudeteile für Zwecke
der Landesverteidigung, des Zivil- oder Katastrophen-
5. Wände oder Decken gegen unbeheizte Räume
schutzes,
erstmalig eingebaut, ersetzt (wärmetechnisch nachgerü-
stet) oder erneuert werden, sind die in Anlage 3 genannten 3. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, soweit sie
Anforderungen einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die nach ihrem üblichen Verwendungszweck großflächig
Anforderungen für zu errichtende Gebäude erfüllt werden und lang anhaltend offengehalten w~rden müssen,
oder wenn sich die Ersatz- oder Erneuerungsmaßnahme 4. Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.
auf weniger als 20 vom Hundert der Gesamtfläche der (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen
jeweiligen Bauteile erstreckt; bei Außenwänden, außen- auf Antrag für Baudenkmäler oder sonstige besonders
liegenden Fenstern und Fenstertüren sind die jeweiligen erhaltenswerte Bausubstanz Ausnahmen von dieser Ver-
Bauteilflächen der zugehörigen Fassade zugrunde zu ordnung zu, soweit Maßnahmen zur Begrenzung des
legen. Satz 1 gilt auch bei Maßnahmen zur wärmeschutz-
Jahres-Heizwärmebedarfs nach dem Dritten Abschnitt die
technischen Verbesserung der Bauteile. Die Sätze 1 und 3
Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals
gelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort
beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unver-
genannten Anforderungen aufzuwendenden Mittel außer
hältnismäßig hohen Aufwand führen würden.
Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer
des Gebäudes stehen. (3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen
auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit
(3) Soweit Einrichtungen bei Gebäuden nach dem
durch andere Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im
Ersten oder Zweiten Abschnitt nachträglich eingebaut
gleichen Umfang erreicht werden.
werden, durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie
gekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außen-
liegenden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der
Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen. Außenliegende Fenster §12
und Fenstertüren sowie Außentüren der von Einrichtungen Wärmebedarfsausweis
nach Satz 1 versorgten Räume sind mindestens mit
lsolier- oder Doppelverglasungen auszuführen. (1) Für Gebäude nach dem Ersten und Zweiten
Abschnitt sind die wesentlichen Ergebnisse der rechne-
rischen Nachweise in einem Wärmebedarfsausweis
Vierter Abschnitt zusammenzustellen. Rechte Dritter werden durch den
Ausweis nicht berührt. Näheres über den Wärmebedarfs-
Ergänzende Vorschriften
ausweis wird in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
§9 bestimmt. Hierbei ist auf die normierten Bedingungen bei
Gebäude mit gemischter Nutzung der Ermittlung des Wärmebedarfs hinzuweisen.
Bei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur zu (2) Der Wärmebedarfsausweis ist der nach Landes-
einem Teil den Vorschriften des Ersten bis Dritten recht für die Überwachung der Verordnung zuständigen
Abschnitts unterliegen, gelten für die entsprechenden Stelle auf Verlangen vorzulegen und ist Käufern, Mietern
Gebäudeteile die Vorschriften des jeweiligen Abschnitts. oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf
Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
§10 (3) Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energie-
bezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der
Regeln der Technik Richtlinie 93ll6/EWG des Rates vom 13. September 1993
(1) Für Bauteile von Gebäuden nach dieser Verord- zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine
nung, die gegen die Außenluft oder Gebäudeteile mit we- effizientere Energienutzung (ABI. EG Nr. L 237 S. 28) dar.
sentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, sind
die Anforderungen des Mindest-Wärmeschutzes nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, §13
sofern nach dieser Verordnung geringere Anforderungen
zulässig wären. Übergangsvorschriften
(2) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau- (1) Die Errichtung oder bauliche Änderung von Gebäu-
wesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im den nach dem Ersten bis Dritten Abschnitt, für die bis zum
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bau-
Stellen über die jeweils allgemein anerkannten Regeln antrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
der Technik hin, auf die in dieser Verordnung Bezug ist von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenom-
genommen wird. men. Für diese Bauvorhaben gelten weiterhin die Anfor-
derungen der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar
§ 11 1982 (BGBI. 1S. 209).
Ausnahmen (2) Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausge-
(1) Diese Verordnung gilt nicht für nommen, wenn mit der Bauausführung bis zum Tage vor
1. Traglufthallen, Zelte und Raumzellen sowie sonstige dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist.
Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt wer- Für diese Bauvorhaben gelten weiterhin die Anforderungen
den und nicht mehr als zwei Heizperioden am jeweili- der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982
gen Aufstellungsort beheizt werden, (BGBI. 1S. 209).
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 14 § 15
Härtefälle Inkrafttreten
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärme-
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf- schutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 209)
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte außer Kraft.
führen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. August 1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August" 1994 2125
Anlage 1
Anforderungen
zur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs OH
bei zu errichtenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen
1.0 Anforderungen zur Begrenzung Dabei bedeuten
des Jahres-Heizwärmebedarfs in die Fläche der an die Außenluft grenzenden
Abhängigkeit von A/V (Verhältnis der Wände, im ausgebauten Dachgeschoß auch
wärmeübertragenden Umfassungs- die Fläche der Abseitenwände zum nicht wär-
fläche A zum hiervon eingeschlosse- megedämmten Dachraum.
nen Bauwerksvolumen V)
Es gelten die Gebäudeaußenmaße.
Die in Tabelle 1 angegebenen Werte des auf das Gerechnet wird von der Oberkante des Gelän-
beheizte Bauwerksvolumen V oder die Gebäude- des oder, falls die unterste Decke über der
nutzfläche A.., bezogenen maximalen Jahres-Heiz- Oberkante des Geländes liegt, von der Ober-
wärmebedans Q'H oder Q"H dürfen nicht über- kante dieser Decke bis zu der Oberkante der
schritten werden. obersten Decke oder der Oberkante der wirk-
Die auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Werte samen Dämmschicht.
nach Tabelle 1 Spalte 3 dürfen nur bei Gebäuden AF die Fläche der Fenster, Fenstertüren, Türen
mit lichten Raumhöhen von 2,60 m oder weniger und Dachfenster, soweit sie zu beheizende
angewendet werden. Räume nach außen abgrenzen. Sie wird aus
Tabelle 1 den lichten Rohbaumaßen ermittelt.
Maximale Werte A0 die nach außen abgrenzende wärmege-
des auf das beheizte Bauwerksvolumen dämmte Dach- oder Dachdeckenfläche.
oder die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Aa die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie
Jahres-Heizwärmebedarfs in Abhängigkeit nicht an die Außenluft grenzt. Gerechnet wird
vom Verhältnis A/V die Bodenfläche auf dem Erdreich oder bei
unbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden
AN Maximaler Keller beheizt, sind in der Gebäudegrund-
Jahres-Heizwärmebedarf fläche Ar.:. neben der Kellergrundfläche auch
bezogen auf V bezogen auf AN die erdberührten Wandflächenanteile zu
0•H1) O"l) berücksichtigen.
nach Ziff. 1.6.6 nach Ziff. 1.6. 7 A0 L die Deckenfläche, die das Gebäude nach
imm-1 in kWh/(m 3 • a) in kWh/(m2 • a) unten gegen die Außenluft abgrenzt.
1 2 3
1.2 Beheiztes Bauwerksvolumen V
S0,2 17,3 54,0 Das beheizte Bauwerksvolumen V in m3 ist das
0,3 19,0 59,4 Volumen, das von den nach Ziffer 1.1 ermittelten
Teilflächen umschlossen wird.
0,4 20,7 64,8
0,5 22,5 70,2 1.3 A/V-Werte
0,6 24,2 75,6 Das Verhältnis A/V in m-1 wird ermittelt, indem die
nach Ziffer 1.1 unter Beachtung der Ziffern 1.5.2.3
0,7 25,9 81,1 und 6.2 errechnete wärmeübertragende Umfas-
sungsfläche A eines Gebäudes durch das nach
0,8 27,7 86,5
Ziffer 1.2 errechnete Bauwerksvolumen geteilt
0,9 29,4 91,9 wird.
1,0 31,1 97,3
1.4 Bestimmung der Bezugsgrößen V L
~ 1,05 32,0 100,0 und AN
1
1.4.1 Anrechenbares Luftvolumen VL
> Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
Q'H = 13,82 + 17,32 (A/V) in kWh/(m3 -a).
Das anrechenbare Luftvolumen VL der Gebäude
wird wie folgt ermittelt
2l Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
VL=0,80-V inm ,3
Q"H = 0't/0,32 in kWh/(m2 · a).
wobei V das beheizte Bauwerksvolumen nach
1.1 Berechnung der wärmeübertragenden Ziffer 1.2 ist.
Umfassungsfläche A eines Gebäudes
1.4.2 Gebäudenutzfläche ~
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A
eines Gebäudes wird wie folgt ermittelt: Die Gebäudenutzfläche wird für Gebäude, deren
lichte Raumhöhen 2,60 m oder weniger betragen,
A = Aw + AF + Ao + Aa + AoL wie folgt ermittelt:
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
AN = 0,32 · V in m 2
,
Die Berücksichtigung geschlossener, nicht be-
heizter Glasvorbauten auf den Wärmeschutz der
wobei V das nach Ziffer 1.2 ermittelte beheizte außenliegenden Fenster und Fenstertüren, der
3
Bauwerksvolumen in m bedeutet. Außentüren sowie der Außenwandanteile im Be-
reich dieser Glasvorbauten kann auch nach allge-
1.5 Wärmedurchgangskoeffizienten mein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
1.5.1 Wärmedurchgangskoeffizienten k für die einzel-
1.6 Berechnung des Jahres-Heizwärme-
nen Anteile der Umfassungsfläche A
bedarfs OH
Die Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizien-
ten k erfolgt nach den allgemein anerkannten Re- Der Jahres-Heizwärmebedarf OH für ein Gebäude
wird wie folgt ermittelt:
geln der Technik.
Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit, Wärmeüber- OH = 0,9 • (QT + QL) - (01 + 0 5 ) in kWh/a.
gangswiderstände, Wärmedurchlaßwiderstände, Dabei bedeuten
Wärmedurchgangskoeffizienten, der äquivalenten
Wärmedurchgangskoeffizienten für Systeme sowie QT der Transmissionswärmebedarf in kWh/a
der Gesamtenergiedurchlaßgrade für Verglasun- den durch den Wärmedurchgang der Außen-
gen dürfen für die Berechnung des Wärme- bauteile verursachten Anteil des Jahres-Heiz-
schutzes verwendet werden, wenn sie im Bun- wärmebedarfes. Bei Berücksichtigung der so-
desan~eiger bekanntgemacht worden sind. laren Wärmegewinne nach Ziffer 1.6.4.2 sind
Die Wärmedurchgangskoeffizienten für außenlie- die nutzbaren solaren Wärmegewinne in 0 1
gende Fenster und Fenstertüren sowie Außen- berücksichtigt.
türen und die Gesamtenergiedurchlaßgrade für QL der Lüftungswärmebedarf in kWh/a
Verglasungen sind von Prüfanstalten zu ermitteln,
die im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden den durch Erwärmung der gegen katte
sind. Außenluft ausgetauschten Raumluft verur-
sachten Anteil des Jahres-Heizwärmebedar-
1.5.2 Berücksichtigung bauteilspezifischer Temperatur- fes.
differenzen bei der Ermittlung des Transmissions- 0 1 die internen Wärmegewinne in kWh/a
wärmebedarfs Or
die bei bestimmungsgemäßer Nutzung inner-
1.5.2.1 Für Dach- oder Dachdeckenflächen sind der Wär- halb des Gebäudes auftretenden nutzbaren
medurchgangskoeffizient k0 und für Flächen der Wärmegewinne.
Abseitenwände zum nicht wärmegedämmten 0 5 die solaren Wärmegewinne in kWh/a
Dachraum der Wärmedurchgangskoeffizient~ je-
weils mit dem Faktor 0,8 zu reduzieren. nach Ziffer 1.6.4.1 die bei bestimmungs-
gemäßer Nutzung durch Sonneneinstrahlung
1 .5.2.2 Für die Grundfläche des Gebäudes ist der Wär- nutzbaren Wärmegewinne.
medurchgangskoeffizient kG mit dem Faktor 0,5 zu
gewichten. 1.6.1 Transmissionswärmebedarf Or
1.5.2.3 Für angrenzende Gebäudeteile mit wesentlich Der Transmissionswärmebedarf 0 1 in kWh/a wird
niedrigeren Raumtemperaturen (z. B. Treppen- wie folgt ermittelt:
räume, Lagerräume) dürfen die Wärmedurch-
gangskoeffizienten der abgrenzenden Bauteil- QT = 84 · (kw · Äv# + kF · AF + 0,8 · ko · Ao +
flächen kAB mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden. 0,5 kG ·AG+ koL · A0 L + 0,5 · kAB · AAB) 11
•
Hierbei werden für die Ermittlung der wärmeüber-
tragenden Umfassungsfläche A und des beheizten Für nach Ziffer 1.5.3 abweichende Gebäudesitua-
Bauwerksvolumens V die abgrenzenden Bau- tionen können die dort angegebenen Faktoren
teilflächen AAa berücksichtigt. Die angrenzenden berücksichtigt werden.
Gebäudeteile bleiben für die Ermittlung des Ver- Werden die solaren Wärmegewinne nach Zif-
hältnisses A/V unberücksichtigt. fer 1.6.4.2 berücksichtigt, ist für die Ermittlung des
Transmissionswärmebedarfs der außenliegenden
1.5.3 Berücksichtigung geschlossener, nicht beheizter
Fenster und Fenstertüren sowie ggf. der Außen-
Glasvorbauten
türen kF • AF durch keq,F • AF zu ersetzen.
Die äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten
~ F von außenliegenden Fenstern und Fenster- Im Bereich von Rotladenkästen darf der Wärme-
2
turen sowie Außentüren nach Ziffer 1.6.4.2, die im durchgangskoeffizient den Wert 0,6 W/(m • K)
Bereich von geschlossenen, nicht beheizten Glas- nicht überschreiten.
vorbauten in Außenwänden angeordnet sind,
sowie die Wärmedurchgangskoeffizienten der im 1.6.2 Lüftungswärmebedarf QL ohne mechanisch be-
Bereich dieser Glasvorbauten liegenden Außen- triebene Lüftungsanlage nach Ziffer 2.
wandteile dürfen wie folgt vermindert werden:
Der Lüftungswärmebedarf QL wird wie folgt ermit-
Abminderungsfaktoren bei Glasvorbauten mit telt:
Einfachverglasung 0, 70, QL = 0,34 · ß · 84 · VL in kWh/a.
lsolier- oder Doppelverglasung
(Klarglas) 0,60,
Wärmeschutzglas
1>
(kv ~ 2,0 W/(m • K))
2
0,50. Im Faktor 84 ist eine mittlere Heizgradtagzahl von 3500 K. Tage/Jahr
berücksichtigt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2127
Dabei bedeuten In Abhängigkeit von der Himmelsrichtung sind fol-
ß die Luftwechselzahl (Rechenwert) in 1
h- , gende Werte des Strahlungsangebotes lj anzuset-
zen:
3
VL das anrechenbare Luftvolumen in m nach 2
Ziffer 1.4.1. 15 = 400 kWh/(m • a) für Südorientierung,
2
Für den Nachweis des Lüftungswärmebedarfs ist lw,o = 275 kWh/(m • a) für Ost- und Westorientie-
1
die Luftwechselzahl ß gleich 0,8 h- zu setzen. rung,
Damit ergibt sich: IN = 160 kWh/(m 2 • a) für Nordorientierung,
QL = 22,85 · V L in kWh/a. gi der Gesamtenergiedurchlaßgrad der Vergla-
sung.
1.6.3 Lüftungswärmebedarf QL mit mechanisch betrie- Hierbei ist unter „Orientierung„ eine Abweichung
bener Lüftungsanlage nach Ziffer 2
der Senkrechten auf die Fensterflächen von nicht
Wird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebe- mehr als 45 Grad von der jeweiligen Himmelsrich-
nen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.1 ausgestattet, tung zu verstehen. In den Grenzfällen (NO, NW,
darf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte Lüftungswär- SO, SW) gilt jeweils der kleinere Wert für li• Fen-
mebedarf QL bei Anlagen mit Wärmerückgewin- ster in Dachflächen mit einer Neigung von mehr
nung ohne Wärmepumpe gemäß Ziffer 2.1 mit als 15 Grad sind wie Fenster in senkrechten
dem Faktor 0,80 multipliziert werden, soweit je Flächen zu behandeln. Fenster in Dachflächen mit
kWh aufgewendeter elektrischer Arbeit minde- einer Neigung kleiner als 15 Grad sind wie Fenster
stens 5,0 kWh nutzbare Wärme abgegeben wird. mit Ost- und Westorientierung zu behandeln.
Für Anlagen mit Wärmepumpen darf der Lüf- Sind die Fensterflächen überwiegend verschattet,
tungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,80 multi- so ist der Wert lj für die Nordorientierung anzu-
pliziert werden, soweit je kWh aufgewendeter elek- setzen.
trischer Arbeit mindestens 4,0 kWh nutzbare
Wärme abgegeben wird. 1.6.4.2 Ermittlung der nutzbaren solaren Wärmegewinne
Soweit bei Anlagen mit Wärmerückgewinnung ein mittels äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizien-
Wärmerückgewinnungsgrad llw, der größer ist als ten keq,F
65 vom Hundert, im Bundesanzeiger veröffentlicht Aus den unter Ziffer 1.5.1 ermittelten Wärme-
worden ist, darf der Lüftungswärmebedarf QL mit durchgangskoeffizienten kF werden äquivalente
dem Faktor Wärmedurchgangskoeffizienten wie folgt ermittelt:
2
0,80 · (65111w) keq,F = kF - g • SF in W/(m . K).
multipliziert werden. Dabei bedeutet
Wird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebe- SF der Koeffizient für solare Wärmegewinne mit
nen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.2 (Abluftanlage) SF = 2,40 W/(m 2
• K) für Südorientierung,
ausgestattet, darf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte
2
Lüftungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,95 mul- = 1,65 W/(m • K) für Ost- und Westorientie-
tipliziert werden. rung sowie für Fenster in flachen oder bis
zu 15 Grad geneigten Dachflächen,
Werden bei einem Gebäude nach § 1 i Jr. 2 die er-
2
höhten nutzbaren internen Wärmegewinne nach = 0,95 W/(m • K) für Nordorientierung.
Ziffer 1.6.5 angesetzt, finden die Regelungen die- Die Regelungen zur Orientierung und Verschat-
ses Absatzes keine Anwendung. tung der Fensterflächen in Ziffer 1.6.4.1 gelten ent-
sprechend.
1.6.4 Nutzbare solare Wärmegewinne
Solare Wärmegewinne dürfen nur bei außenlie- 1.6.4.3 Fertighäuser
genden Fenstern und Fenstertüren sowie bei Für Fertighäuser darf der Nachweis nach Zif-
Außentüren und nur dann berücksichtigt werden, fer 1.6.4.1 oder Ziffer 1.6.4.2 unter Annahme einer
wenn der Glasanteil des Bauteils mehr als 60 vom Ost-,Westorientierung für alle Fensterflächen ge-
Hundert beträgt. Die nutzbaren solaren Wärme- führt werden.
gewinne werden entweder nach Ziffer 1.6.4.1 oder
nach Ziffer 1.6.4.2 ermittelt. 1.6.5 Nutzbare interne Wärmegewinne 0 1
Bei Fensteranteilen von mehr als 2/a der Wand- Interne Wärmegewinne dürfen bei Gebäuden
fläche darf der solare Gewinn nur bis zu dieser nach § 1 berücksichtigt werden, jedoch höchstens
Größe berücksichtigt werden. bis zu einem Wert von
1.6.4.1 Gesonderte Ermittlung der nutzbaren solaren 0 1 = 8,0 · V in kWh/a.
Wärmegewinne Bei Gebäuden nach§ 1 Nr. 1 darf dieser Wert in
Unter Berücksichtigung eines mittleren Nutzungs- jedem Fall zugrundegelegt werden.
grades, der Abminderung durch Rahmenanteile Bei lichten Raumhöhen von nicht mehr als 2,60 m
und Verschattungen sowie der Gesamtenergie- können die nutzbaren, auf die Gebäudenutzfläche
durchlaßgrade der Verglasungen werden die nutz-
AN bezogenen internen Wärmegewinne höch-
baren solaren Wärmegewinne entsprechend den stens wie folgt angesetzt werden:
Fensterflächen i und der Orientierung j für senk-
rechte Flächen wie folgt ermittelt: 0 1 = 25 · AN in kWh/a.
0 8 = I, 0,46 · lj · gi · AF, j,i in kWh/a. Für Gebäude und Gebäudeteile nach § 1 Nr. 2 mit
i,j vorgesehener ausschließlicher Nutzung als Büro-
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder Verwaltungsgebäude dürfen die nutzbaren 2.1.2 Anteil der rückgewonnenen Wärme
internen Wärmegewinne höchstens mit
Die zum Einbau gelangenden Anlagen sind mit
0 1 = 10,0 · V in kWh/a Einrichtungen auszustatten, die geeignet sind, im
Mittel 60 vom Hundert oder mehr der Wärmediffe-
beziehungsweise renz zwischen Fortluft- und Außenluftvolumen-
strom zurückzugewinnen. Die hierfür maßgeben-
0 1= 31,25 · AN in kWh/a den Anlageneigenschaften sind nach allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen,
angesetzt werden. soweit solche Regeln vorliegen.
3 2.1.3 Wärmerückgewinnung bei Gebäuden mit mehre-
1.6.6 Jahres-Heizwärmebedarf Q'H je m beheiztes
ren Nutzeinheiten
Bauwerksvolumen
Die Wärmerückgewinnung soll für jede Nutzeinheit
Der Jahres-Heizwärmebedarf je m 3 beheiztes getrennt erfolgen. Unter Nutzeinheit ist hier die
Bauwerksvolumen (Tabelle 1 Spalte 2) wird wie Einheit eines oder mehrerer Räume eines Gebäu-
folgt ermittelt: des zu verstehen, deren Beheizung auf Rechnung
desselben Nutzers erfolgt.
Q'H = QH in kWh/(m3 · a).
V 2.1.4 Regelbarkeit durch den Nutzer
1.6.7 Jahres-Heizwärmebedarf Q"H je m2 Gebäude- Die Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen
nutzfläche AN ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luft-
volumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nut-
Der Jahres-Heizwärmebedarf je m2 Gebäude- zer erlauben.
nutzfläche AN (Tabelle 1 Spalte 3) wird wie folgt
ermittelt: 2.1.5 Nutzung der rückgewonnenen Wärme
Es muß sichergestellt sein, daß die aus der Fort-
Q"H = QH in kWh/(m2 • a). luft rückgewonnene Wärme im Verhältnis zu der
AN von der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme
vorrangig genutzt wird.
2.0 Anforderungen an mechanisch
betriebene Lüftungsanlagen 2.2 Anforderungen an mechanisch
betriebene ·Lüftungsanlagen ohne
Die in Ziffer 1.6.3 genannten Faktoren dürfen nur Wärmerückgewinnung
bei Lüftungsanlagen berücksichtigt werden, wenn (Zu- und Abluftanlagen)
die nachstehend in Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 ge- Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen ohne
nannten Anforderungen sowie die in Anlage 4 Zif- Wärmerückgewinnung müssen so durch den Nut-
fer 1.1 genannte Anforderung an das Gebäude er- zer beeinflußbar und in Abhängigkeit von einer ge-
füllt werden und in diesen Anlagen die Zuluft nicht eigneten Führungsgröße selbsttätig regelnd sein,
unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen daß sich durch ihren Betrieb in den bei der Er-
Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird. mittlung des anrechenbaren Luftvolumens VL nach
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau- Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigenden Räumen ein
wesen und Städtebau kann im Bundesanzeiger Luftwechsel von mindestens 0,3 h-1 und höch-
die für die Beurteilung der Lüftungsanlagen nach stens 0,8 h-1 einstellt.
Ziffer 2 maßgeblichen Kennwerte solcher Pro-
dukte veröffentlichen. Diese Werte sind von Prüf- 3 Begrenzung des Wärmedurchgangs bei
stellen zu ermitteln, die im Bundesanzeiger be- Flächenheizungen
kannt gemacht worden sind. Die nach Landesrecht
Bei Flächenheizungen darf der Wärmedurch-
für den Vollzug der Wärmeschutzverordnung zu-
gangskoeffizient der Bauteilschichten zwischen
ständigen Stellen können verlangen, daß aus-
der Heizfläche und der Außenluft, dem Erdreich
schließlich im Bundesanzeiger veröffentlichte
oder Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigeren In-
Kennwerte zur Beurteilung der Anlageneigen- 2
nentemperaturen den Wert 0,35 W/(m • K) nicht
schaften verwendet werden.
überschreiten.
2.1 Anforderungen an mechanisch 4 Anordnung von Heizkörpern vor Fenstern
betriebene Lüftungsanlagen mit
Bei Anordnung von Heizkörpern vor außenliegen-
Wärmerückgewinnung
den Fensterflächen darf der Wärmedurchgangs-
koeffizient kF dieser Bauteile den Wert
2.1 .1 Luftwechsel
1,5 W/(m2 · K)
In den bei der Ermittlung des anrechenbaren Luft- nicht überschreiten.
volumens VL nach Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigen-
den Räumen eines Gebäudes muß ein zeitlicher
Mittelwert des Außenluftwechsels von mindestens 5 Begrenzung des Energiedurchganges bei
0,5 h-1 und höchstens 1,0 h-1 eingehalten werden großen Fensterflichenantellen ·
können. Unter Außenluftwechsel ist dabei der (sommerlicher Wärmeschutz)
Volumenanteil der Raumluft zu verstehen, der je 5.1 Zur Begrenzung des Energiedurchganges bei
Stunde gegen Außenluft ausgetauscht wird. Sonneneinstrahlung darf das Produkt (gF • f) aus
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2129
Gesamtenergiedurchlaßgrad gF (einschließlich wände 50 vom Hundert oder mehr der Wand-
zusätzlicher Sonnenschutzeinrichtungen) und flächen betragen.
Fensterflächenanteil f unter Berücksichtigung aus-
reichender Belichtungsverhältnisse 6.3 Nachbarbebauung
a) bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen
Anlage mit Kühlung und die Trennwände mindestens den Wärmeschutz
b) bei anderen Gebäuden nach Abschnitt 1 mit nach § 1O Abs. 1 aufweisen.
einem Fensterflächenanteil je zugehöriger Fas-
sade von 50 vom Hundert oder mehr
für jede Fassade den Wert 0,25 (bei beweglichem 7 Vereinfachtes Nachweisverfahren
Sonnenschutz in geschlossenem Zustand) nicht Für kleine Wohngebäude mit bis zu zwei Vollge-
überschreiten. Ausgenommen sind nach Norden schossen und nicht mehr als drei Wohneinheiten
orientierte oder ganztägig verschattete Fenster. gelten die Anforderungen der Ziffern 1 und 6 auch
dann als erfüllt, wenn die in Tabelle 2 genann-
5.2 Werden zur Erfüllung der Anforderungen Sonnen- ten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten k
schutzvorrichtungen verwendet, sind diese min- nicht überschritten werden.
destens teilweise beweglich anzuordnen. Hierbei
muß durch den beweglichen Anteil des Sonnen- Tabelle2
schutzes ein Abminderungsfaktor z von kleiner Anforderungen
oder gleich 0,5 erreicht werden. an den Wärmedurchgangskoeffizienten für
einzelne Außenbauteile der wärmeübertragen-
5.3 Die Berechnung der Werte (gF • f) erfolgt nach all- den Umfassungsfläche A bei zu errichtenden
gemein anerkannten Regeln der Technik. kleinen Wohngebäuden
Zeile Bauteil max. Wärme-
durchgangs-
6 Aneinandergereihte Gebäude
koeffizient
k.nax in W/(m2 • K)
6.1 Nachweis des Jahres-Heizwärme-
Spalte 1 2
bedarfs QH bei aneinandergereihten
Gebäuden 1 Außenwände kw so,so 1>
Bei aneinandergereihten Gebäuden (z. B. Reihen- 2 Außen liegende k.n,F eq S 0,72)
häuser, Doppelhäuser) ist der Nachweis der Be- Fenster und Fenster-
grenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH für türen sowie
jedes Gebäude einzeln zu führen. Dachfenster
3 Decken unter nicht aus- ko S0,22
6.2 Gebäudetrennwände gebauten Dachräumen
und Decken (einschließ-
Beim Nachweis nach Ziffer 1.6 werden die Ge-
lieh Dachschrägen), die
bäudetrennwände als nicht wärmedurchlässig an- Räume nach oben und
genommen und bei der Ermittlung de„ Werte A und unten gegen die Außen-
AN nicht berücksichtigt. Werden beheizte Teile luft abgrenzen
eines Gebäudes (z. B. Anbauten nach § 8 Abs. 1)
getrennt berechnet, gilt Satz 1 sinngemäß für die 4 Kellerdecken, Wände ka S0,35
Trennfläche der Gebäudeteile. und Decken gegen
unbeheizte Räume
Bei Gebäuden mit zwei Trennwänden (z. B. Rei- sowie Decken und
henmittelhaus) darf zusätzlich der Wärmedurch- Wände, die an das
gangskoeffizient für die Fassadenfläche (ein- Erdreich grenzen
schließlich Fenster und Fenstertüren)
km,W+F = (kw ' Aw + kF ' AF) / (Aw + AF)
den Wert 1> Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer
Wandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärme-
2
1,0 W/(m • K) leitfähigkeit von Ä. s 0,21 W/(m • K) ausgeführt wird.
2> Der mittlere äquivalente Wärmedurchgangskoeffizient k.n F eq
nicht überschreiten. Diese Anforderung ist auch entspricht einem über alle außenliegenden Fenster uncf ~en-
bei gegeneinander versetzten Gebäuden einzu- stertüren gemittelten Wärmedurchgangskoeffizienten, wobei
solare Wärmegewinne nach der Ziffer 1.6.4.2 zu ermitteln
halten, wenn die anteiligen gemeinsamen Trenn- sind.
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2
Anforderungen
zur Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs Oy
bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen
Anforderungen zur Begrenzung des Jahres- Der Reduktionsfaktor f6 ist bei gedämmten Fuß-
Transmlsslonswirmebedarfs In Abhängigkeit böden mit•~ = 0,5 anzusetzen. Bei ungedämmten
vom Verhiltnls A/V Fußböden 1st f6 in Abhängigkeit von der Größe
der Gebäudegrundfläche A6 aus Tabelle 2 zu er-
Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert AN (An- mitteln. -
lage 1 Ziffer 1.3) angegebenen maximalen Werte
des spezifischen, auf das beheizte Bauwerksvolu- Der Wärmedurchgangskoeffizient ko von Fuß-
men bezogenen Jahres-Transmissionswärmebe- böden gegen Erdreich braucht nicht höher als
2
darfs Q'T dürfen nicht Oberschritten werden. 2,0 W/(m • K) angesetzt zu werden.
Tabelle 1 2.1 Der auf das beheizte Bauwerksvolumen bezogene
Maximale Werte Jahres-Transmissionswärmebedarf a•T wird wie
des auf das beheizte Bauwerksvolumen folgt ermittelt:
bezogenen Jahres-Transmissionswärmebedarfs
Q'T in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V
O'r = J in kWh/(m 3
• a).
AN Q•T1)
inm-1 in kWh/(m3 • a)
S0,20 6,20
0,30 7,80
0,40 9,40 Tabelle2
0,50 11,00 Reduktionsfaktoren f6
0,60 12,60
Gebäudegrundfläche Ao Reduktionsfaktor fG 1>
0,70 14,20 inm2
0,80 15,80 s 100 0,50
0,90 17,40 500 0,29
~1.00 19,00 1000 0,23
1> Zwischenwerte 1500 0,20
sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
O'r = 3,0 + 16 • (AN) in kWh/(m3 • a). 2000 0,18
2500 0,17
2.0 Der Nachweis des Jahres-Transmissionswärme-
bedarfs ~ wird unter Anwendung der Berech- 3000 0,16
nungsgrundlagen nach Anlage 1 geführt. Hierbei
5000 0,14
werden jedoch die passiven Solarenergiegewinne
nicht berücksichtigt: ~8000 0,12
QT = 30 (kw · Aw + k,= • ~ + 0,8 · ko • Ao +
fG · kG · ~ + koL · AOL + 0,5 · kAB · AAa> 1> Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
t0 = 2,33 / \jA;.
in kWh/a.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2131
Anlage 3
Anforderungen
zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude
Anforderungen bei erstmaligem Einbau, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 auf jede einzelne Fassa-
Ersatz und Erneuerung von Außenbauteilen denfläche eines Gebäudes anzuwenden.
Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung
von Außenbauteilen bestehender Gebäude dürfen
3 Anforderungen an Decken
die in Tabelle 1 aufgeführten maximalen Wärme-
durchgangskoeffizienten nicht überschritten wer- Werden Decken unter nicht ausgebauten
den. Dabei darf der bestehende Wärmeschutz der Dachräumen und Decken (einschließlich Dach-
Bauteile nicht verringert werden. schrägen), die Räume nach oben oder unten
gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Keller-
decken, Wände und Decken gegen unbeheizte
2 Anforderungen an Außenwände Räume sowie Decken und Wände, die an das Erd-
reich grenzen, in der Weise erneuert, daß
Werden Außenwände in der Weise erneuert, daß
a) die Dachhaut (einschließlich vorhandener
a) Bekleidungen in Form von Platten oder plat- Dachverschalungen unmittelbar unter der
tenartigen Bauteilen oder Verschalungen Dachhaut) ersetzt wird,
sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen ange-
bracht werden, b) Bekleidungen in Form von Platten oder plat-
tenartigen Bauteilen, wenn diese nicht unmit-
b) bei beheizten Räumen auf der Innenseite der telbar angemauert, angemörtelt oder geklebt
Außenwände Bekleidungen oder Verschalun- werden, oder Verschalungen angebracht wer-
gen aufgebracht werden oder den oder
c) Dämmschichten eingebaut werden, c) Dämmschichten eingebaut werden,
gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1. gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3
In den Fällen a) und b) ist die Ausnahmeregelung und 4.
Tabelle 1
Begrenzung
des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz und bei Erneuerung von Bauteilen
Zeile Bauteil Gebäude nach Gebäude nach
Abschnitt 1 Abschnitt 2
max. Wärmedurchgangskoeffizient
~ in W / (m2 • K) 1>
Spalte 1 2 3
1 a) Außenwände kwS0,502> S0,75
b) Außenwände bei f<wS0,40 s 0,75
Emeuerungsmaßnahmen nach Ziffer 2
Buchstabe a und c
mit Außendämmung
2 Außenliegende Fenster und kF s 1,8
Fenstertüren sowie Dachfenster -
3 Decken unter nicht ausgebauten ko S0,30 S0,40
Dachräumen und Decken
(einschließlich Dachschrägen), die
Räume nach oben und unten gegen die
Außenluft abgrenzen
4 Kellerdecken, Wände und Decken ~ s 0,50
gegen unbeheizte Räume sowie -
Decken und Wände, die an das
Erdreich grenzen
1> Der Wärmedurchgangskoeffizient kann unter Berücksichtigung vorhandener Bauteilschichten ermittelt werden.
2> Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer Wandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit von Ä. s 0,21 W/(m2 • K)
ausgeführt wird.
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
Anforderungen
an die Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste
1 Anforderungen an außenllegende Fenster 1.5 Andere Lüftungsmöglichkeiten
und Fenstertüren sowie Außentüren Zum Zwecke einer aus Gründen der Hygiene und
Beheizung erforderlichen Lufterneuerung sind
1.1 Fugend u rch I aßkoeffizienten stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüf-
tungseinrichtungen zulässig. Diese LOftungsein-
Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-
richtungen müssen im geschlossenen Zustand der
den Fenster und Fenstertüren bei Gebäuden nach
Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvor-
Abschnitt 1 dürfen die in Tabelle 1 genannten
schriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht
Werte, die Fugendurchlaßkoeffizienten von Au- der Länder, Anforderungen an die Lüftung gestellt
ßentüren bei Gebäuden nach Abschnitt 1 sowie
werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren
bei Gebäuden nach Abschnitt 2 den in Tabelle 1 Tabelle 1
Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten. Wer-
Fugendurchlaßkoeffizienten
den Einrichtungen nach Anlage 1 Ziffer 2 einge-
für außenliegende Fenster und Fenstertüren
baut, ~Orfen die Werte der Tabelle 1 Zeile 2 nicht
sowie Außentüren
überschritten werden.
Fugendurchlaß-
1.2 Prüfzeugnis koeffizient a
. m3
tn
Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der h • m • [daPa] 2/ 3
außenliegenden Fenster und Fenstertüren sowie
der Außentüren nach Ziffer 1.1 erfolgt durch Prüf- Zeile Geschoßzahl Beanspruchungs-
zeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntge-
,, gruppe nach
DIN 180551) 2 )
machten Prüfanstalt.
A BundC
1.3 Verzicht auf Prüfzeugnis 1 Gebäude bis zu 2,0 -
2 Vollgeschossen
1.3.1 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1
Zeile 1 kann verzichtet werden für Holzfenster mit 2 Gebäude mit mehr - 1,0
als 2 Vollgeschossen
Profilen nach DIN 68 121 - Holzprofile für Fenster
und Fenstertüren - Ausgabe Juni 1990. Die Norm
ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, er- t) Beanspruchungsgruppe
A: Gebäudehöhe bis 8 m,
schienen und beim Deutschen Patentamt in Mün- B: Gebäudehöhe bis 20 m,
chen archivmäßig gesichert niedergelegt. C: Gebäudehöhe bis 100 m.
2> Das Normblatt DIN 18 055 - Fenster, Fugendurchlässigkeit,
Schlagregendichtheit und mechanische Beanspruchung; An-
1.3.2 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1 forderungen und Prüfung - Ausgabe Oktober 1981 - ist im
Zeile 1 und 2 kann nur bei Beanspruchungsgrup- Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim
pen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m) Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
verzichtet werden für alle Fensterkonstruktionen
mit umlaufender, alterungsbeständiger, weich-
federnder und leicht auswechselbarer Dichtung.
2 Nachweis der Dichtheit des gesamten
Gebiudes
Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu über-
1.4 Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten
prüfen, ob die Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3
Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten und feste oder des § 7 erfüllt sind, erfolgt diese Überprüfung
Verglasungen sind nach dem Stand der Technik nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
dauerhaft und luftundurchlässig abzudichten. nik, die nach § 10 Abs. 2 bekanntgemacht sind.
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August.1994 2133
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen
und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen
Vom 17. August 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBI. 1S. 601) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Anlage 2 Nr. 3.1.2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zucht-
wertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1130) wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „fünf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, noch
nicht nachkommengeprüften Jungebern des Zuchtprogramms im Natur-
sprung" durch die Worte „16 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ebern
des Zuchtprogramms" ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den17.August1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Anordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen Versorgung
und des Disziplinarrechts
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des § 210 Abs. 3 und des § 212 Abs. 2 des c) erhält die Nummer 1.2.1.2. folgenden Wortlaut:
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 „1.2.1.2. für' die Bereiche der Landesarbeitsämter
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15
vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), des § 172 des Bun- BBesO A - Anlage I BBesG -;",
desbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479), zuletzt d) wird in Nummer 1.2.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1078), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der 3. Folgende Nummer 6 wird dem Abschnitt II angefügt:
Bekanntmach\mg vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462), „6. Befugnisse bei Klagen
zuletzt geändert durch Mikel 1 des Gesetzes vom
Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus
20. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1078), des § 174 Abs. 3 des
dem Beamtenverhältnis der Beamten sowie der
Bundesbeamtengesetzes und des § 49 Abs. 1 Satz 2
früheren Beamten und der Versorgungsempfänger
des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
vertreten
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1. vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-
1994 (BGBI. 1S. 1078), sowie auf Grund der Anordnung und verwaltungsgericht
der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinar- a) durch den Präsidenten der Bundesanstalt
ordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundes- besonderen Dienststelle über den Wider-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli spruch zu entscheiden hat,
1993 (BGBI. 1S. 1209 und 1204) ordnet der Vorstand der
Bundesanstalt für Arbeit an: b) durch den Präsidenten des Landesarbeits-
amtes, soweit er über den Widerspruch zu
1. entscheiden hat;
Die Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für 2. vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den
Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit."
Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts, der beamten-
rechtlichen Versorgung und des Disziplinarrechts vom 4. Abschnitt III erhält folgenden Wortlaut:
16. Juni 1982 (BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) wird wie „III. Aufhebung
folgt geändert und ergänzt:
Die Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bun-
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
1. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: versicherung (BAVAV) über di~ Vertretung bei Klagen
,,Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der BAVAV
Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem vom 26. Oktober 1965 (BGBI. 1966 1 S. 193) wird
Gebiet des Beamtenrechts". aufgehoben."
II.
2. In Abschnitt II Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. September
1993 in Kraft.
a) erhält die Nummer 1.1.1.2. folgenden Wortlaut:
III.
„1.1.1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit wird ermäch-
hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15
tigt, die Anordnung des Vorstands über die Übertragung
BBesO A - Anlage I BBesG -;",
von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der
b) wird in Nummer 1.1.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14 sich aus dieser Anordnung ergebenden neuen Fassung
ersetzt, mit dem Datum der Bekanntmachung zu veröffentlichen.
Nürnberg, den 12. Juli 1994
Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Dr. Engelen-Kefer
Vorsitzende
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Anordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen Versorgung
und des Disziplinarrechts
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des § 210 Abs. 3 und des § 212 Abs. 2 des c) erhält die Nummer 1.2.1.2. folgenden Wortlaut:
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 „1.2.1.2. für' die Bereiche der Landesarbeitsämter
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15
vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), des § 172 des Bun- BBesO A - Anlage I BBesG -;",
desbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479), zuletzt d) wird in Nummer 1.2.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1078), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der 3. Folgende Nummer 6 wird dem Abschnitt II angefügt:
Bekanntmach\mg vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462), „6. Befugnisse bei Klagen
zuletzt geändert durch Mikel 1 des Gesetzes vom
Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus
20. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1078), des § 174 Abs. 3 des
dem Beamtenverhältnis der Beamten sowie der
Bundesbeamtengesetzes und des § 49 Abs. 1 Satz 2
früheren Beamten und der Versorgungsempfänger
des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
vertreten
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1. vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-
1994 (BGBI. 1S. 1078), sowie auf Grund der Anordnung und verwaltungsgericht
der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinar- a) durch den Präsidenten der Bundesanstalt
ordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundes- besonderen Dienststelle über den Wider-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli spruch zu entscheiden hat,
1993 (BGBI. 1S. 1209 und 1204) ordnet der Vorstand der
Bundesanstalt für Arbeit an: b) durch den Präsidenten des Landesarbeits-
amtes, soweit er über den Widerspruch zu
1. entscheiden hat;
Die Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für 2. vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den
Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit."
Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts, der beamten-
rechtlichen Versorgung und des Disziplinarrechts vom 4. Abschnitt III erhält folgenden Wortlaut:
16. Juni 1982 (BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) wird wie „III. Aufhebung
folgt geändert und ergänzt:
Die Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bun-
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
1. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: versicherung (BAVAV) über di~ Vertretung bei Klagen
,,Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der BAVAV
Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem vom 26. Oktober 1965 (BGBI. 1966 1 S. 193) wird
Gebiet des Beamtenrechts". aufgehoben."
II.
2. In Abschnitt II Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. September
1993 in Kraft.
a) erhält die Nummer 1.1.1.2. folgenden Wortlaut:
III.
„1.1.1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit wird ermäch-
hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15
tigt, die Anordnung des Vorstands über die Übertragung
BBesO A - Anlage I BBesG -;",
von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der
b) wird in Nummer 1.1.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14 sich aus dieser Anordnung ergebenden neuen Fassung
ersetzt, mit dem Datum der Bekanntmachung zu veröffentlichen.
Nürnberg, den 12. Juli 1994
Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Dr. Engelen-Kefer
Vorsitzende
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2135
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 13. August 1994
Tag Inhalt Seite
9. 8. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Namibia zur Venneldung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
FNA: neu: 611-9-14
GESTA: XD19
6. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1281
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1283
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1285
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1287
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1289
11. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Zusammenarbeit bei der Lösung von
Problemen der Eliminierung von Nuklearwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1291
13. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über den gleichzeitigen Erwerb der deut-
schen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalaureat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293
13. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
13. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1295
14. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . 1296
14. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1297
15. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . 1297
22. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1299
Pntls dlffer Ausgabe: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministetium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweignieder1assung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) v61kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, odef' gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei BundHanniger Vertapges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen VoraUSl'eChnung 9,05 DM. Postvertrlebutück · Z 5702 A · Enlgeft bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 8. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung 8417 (151 12. 8. 94) 13. 8. 94
7831-1-41-17
1. 8. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 8665 (154 17. 8. 94) 18. 8. 94
96-1-145
11. 8. 94 Berichtigung der Verordnung über fleischhygienische Schutz-
maßnahmen gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
(BSE-Verordnung) 8665 (154 17. 8. 94)
7832·1·22
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Vom 12. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem sich der Ruhegehaltssatz durch Dienstzeiten,
das folgende Gesetz beschlossen: die über das 55. Lebensjahr hinausgehen, nach
§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes er-
höht."
Artikel 1
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit-
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli aa) In Satz 1 werden die Zahl „53" durch die Zahl
1992 (BGBI. 1S. 1370, 1376) wird wie folgt geändert: ,,55" und das Wort „fünf" durch das Wort „drei"
ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Arbeitsverhältnisse der in Satz 1 genannten ,,§ 12 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgeset-
Arbeitnehmer sind bis zum Abschluß neuer Tarifver- zes gilt entsprechend für den in Absatz 1 ge-
träge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der nannten Personenkreis."
Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben." f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 einge-
fügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,,(6) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten,
die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand in der
a) In Absatz 1 wird die Zahl „53" durch die Zahl „55"
Flugsicherung tätig waren, bei dem Flugsiche-
ersetzt.
rungsunternehmen (§ 31 b Abs. 1 des Luftverkehrs-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gesetzes) und bei Unternehmen, deren Anteile
,,(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die mehrheitlich diesem Flugsicherungsunternehmen
Fortführung des Dienstes erfordern und die Taug- gehören, steht einer Verwendung im öffentlichen
lichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht, Dienst im Sinne des§ 53 des Beamtenversorgungs-
kann abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bun- gesetzes gleich."
desbeamtengesetzes das Bundesministerium für g) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
Verkehr im Einzelfall mit Zustimmung des Beamten sätze 7 und 8.
den Eintritt in den Ruhestand bis zu zwei Jahre hin- h) Nach Absatz 8 werden folgende neue Absätze 9
ausschieben. § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeam- und 10 eingefügt:
tengesetzes findet ebenfalls keine Anwendung,
wenn der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des ,,(9) Bei Beamten, die nach der Anhebung der
Beamten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbe- Altersgrenze nach Absatz 1 in den Ruhestand treten
amtengesetzes hinausgeschoben wurde. Das Bun- und von § 85 Abs. 1 des Beamtenversorgungsge-
desministerium für Verkehr kann die Befugnis nach setzes erfaßt werden, richtet sich die Berechnung
Satz 1 auf eine andere Behörde übertragen." der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhege-
haltssatzes nach § 85 Abs. 3 des Beamtenversor-
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Zahl „53" durch die gungsgesetzes, wenn sie vor dem 1. Januar 2002
Zahl „55" und der Wert „ 13, 125" durch den Wert das 53. Lebensjahr vollendet haben.
,,9,375" ersetzt.
(10) Für Beamte des gehobenen Flugsicherungs-
d) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: kontrolldienstes und für Beamte in Aufsichtsfunk-
,,Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten, tionen des Flugverkehrskontroltdienstes, die zum
der nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes das
den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, in 53. Lebensjahr vollendet haben, findet§ 2 dieses
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2107
Gesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 Artikel2
S. 1370, 1376) weiterhin entsprechende Anwen-
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des siebten auf die
dung."
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. August 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wedemeier
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken
(1. ApBetrO-ÄndV)
Vom 9. August 1994
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Apothe- werden kann. Das Laboratorium muß mit einem
kenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer
15. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1993), der gemäß Artikel 6 entsprechenden Einrichtung, die die gleiche
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) ge- Funktion erfüllt, ausgestattet sein. Die qualitäts-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für gerechte Herstellung der in Absatz 7 genannten
Gesundheit: Darreichungsformen sowie eine Lagerhaltung
unterhalb einer Temperatur von 20 °C müssen
möglich sein. Die Grundfläche der in Satz 1 be-
Artikel 1
nannten Apothekenbetriebsräume muß insgesamt
Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken vom mindestens 110 m2 betragen. Für krankenhaus-
9. Februar 1987 (BGBI. 1S. 547), zuletzt geändert gemäß versorgende Apotheken gilt § 29 Abs. 1 und 3 ent-
Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 sprechend."
{BGBI. 1S. 1782), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Räumen" die
Worte "sowie von öffentlichen Verkehrsflächen
1. An § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: und Ladenstraßen" eingefügt.
"Ihre Vorschriften legen fest, wie die ordnungsge- c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Diese"
mäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicher- das Komma und die Worte "ausgenommen die
zustellen ist." Grundausstattung," gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 5. In § 5 Nr. 1 werden die Worte „und das vom Bundes-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: minister für Gesundheit herausgegebene Verzeichnis
der gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimittel
Nach den Worten "Der Apothekenleiter hat"
und deren Ausgangsstoffe (Synonym-Verzeichnis
werden die Worte "jeden Betrieb einer weiteren
Apotheke in einem anderen Mitgliedstaat der zum Arzneibuch)" durch die Worte „und ein Verzeich-
Europäischen Gemeinschaften oder in einem nis der gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimit-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den tel und deren Ausgangsstoffe (Synonym-Verzeich-
Europäischen Wirtschaftsraum sowie„ eingefügt. nis)" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 6. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 einge-
,,(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln fügt:
die in § 25 genannten Waren in der Apotheke nur in
„Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden
einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den
angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im
ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den
Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Vor-
Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages
aussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den
nicht beeinträchtigt."
beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden."
3. § 3 wird wie folgt geändert: Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort 7. § 11 wird wie folgt geändert:
~othekenhelfer" das Wort "und" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort ~theken- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
facharbeiter" die Worte „und pharmazeutisch- ,,Ausgangsstoffe, deren ordnungsgemäße Qualität
kaufmännische Angestellte" eingefügt. nicht festgestellt wurde, sind als solche kenntlich
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3 Nr. 2 zu machen und abzusondern."
bis 4 und 7 bis 9" durch die Angabe nAbsatz 3 Nr. 2 b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Auf-
bis 4, 7 und 9" ersetzt. zeichnungen" die Worte „mit Namenszeichen des
prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden
4. § 4 wird wie folgt geändert: Apothekers" eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
8. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
,,(2) Eine Apotheke muß mindestens aus einer
Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem
9. § 14 wird wie folgt geändert:
Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer beste-
hen. Die Offizin muß einen Zugang zu öffentlichen a) In Absatz 1 werden die Worte „am Menschen"
Verkehrsflächen haben; sie muß so eingerichtet ersetzt durch „bei Menschen oder bei Tieren, die
sein, daß die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,".
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2109
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Tieren" ein 14. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein
Komma und die Worte „die der Gewinnung von Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 3
Lebensmitteln dienen," eingefügt. Satz 2 und" die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Satz 1 sowie"
eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe
"1.2.2.5 der Gefahrstoffverordnung" die Angabe
,,vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782)" einge- 15. § 23 wird wie folgt geändert:
fügt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Schließzeiten" werden ein
10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Komma und die Worte „der Mittwochnachmittage,
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verbandstoffe" Sonnabende" eingefügt.
ein Komma und die Worte „Einwegspritzen und b) An Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Einwegkanülen" eingefügt.
„Die zuständige Behörde kann in begründeten
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4, 7 und 8" in Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von
,,Nr. 1 bis 3, 7 und 8" geändert. der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der
Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte
11. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittel-
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: versorgung in einer für den Kunden zumutbaren
Weise sichergestellt ist."
"Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaftliche
Bezeichnung zu verwenden."
16. § 25 wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird gestrichen, und die bisherigen
a) In Nummer 4 wird der Zusatz ,,, soweit sie nicht
Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.
überwiegend dekorativen Zwecken dienen," ge-
strichen.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Nummer 9 werden folgende Nummern
a) In der Überschrift werden die Worte „Abgabe von
angefügt:
Arzneimitteln" durch die Worte „Inverkehrbringen
von Arzneimitteln und der apothekenüblichen ,, 10. Raucherentwöhnungsmittel,
Waren" ersetzt. 11. Bücher, Zeitschriften und andere Informa-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: tionsträger, soweit sie zur Unterstützung der
Information und Beratung über Arzneimittel
,,(1) Arzneimittel und die in § 25 genannten Waren und die in den Nummern 1 bis 1O genannten
mit Ausnahme von Einwegspritzen nebst Zubehör Waren geeignet sind."
sowie von Kondomen dürfen nur in den Apothe-
kenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht
17. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
werden. Arzneimittel dürfen nur durch pharma-
zeutisches Personal ausgehändigt werden." a) In Satz 2 wird das Wort „geschlossenen" durch
das Wort „verschlossenen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,Arzneimittel"
die Worte „die der Apothekenpflicht unterliegen," b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
eingefügt und Satz 2 gestrichen. ,,Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Pati-
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt: enten im Zusammenhang mit einer vor- oder
nachstationären Behandlung oder einer ambu-
,,(Sa) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der
lanten Operation zur Anwendung außerhalb des
Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind
allgemeinen Ladenschlußzeiten ein anderes, nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu
mit dem verschriebenen Arzneimittel nach An- kennzeichnen und mit einer Packungsbeilage zu
wendungsgebiet und nach Art und Menge der versehen."
wirksamen Bestandteile identisches sowie in der
Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität
18. § 34 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
vergleichbares Arzneimittel -abgeben, wenn das
verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und a) In Buchstabe d werden die Worte „oder Verband-
ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche stoffe" durch die Worte „oder Verbandstoffe, Ein-
Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht." wegspritzen oder Einwegkanülen" ersetzt.
e) In Absatz 6 Nr. 2 wird das dem Wort ,,Apotheker- b) ~uchstabe e erhält folgende Fassung:
assistenten" folgende Wort „oder" durch ein „e) entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder
Komma ersetzt und werden nach den Worten die in § 25 genannten Waren außerhalb der
„des Pharmazieingenieurs" die Worte „oder des Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17
Apothekenassistenten" eingefügt. Abs. 3 apothekenpflichtige Arzneimittel im
Wege der Selbstbedienung in den Verkehr
13. § 21 Nr. 5 erhält folgende Fassung: bringt,".
,,5. Über Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke fest-
gestellt werden, sowie über die daraufhin veran- 19. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
laßten Überprüfungen, Maßnahmen und Benach- ,,(2) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser
richtigungen sind Aufzeichnungen zu machen." Verordnung eine Erlaubnis erteilt worden ist, findet § 4
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 2 Satz 2 bis zum 1. Januar 1999 keine Anwen- durch die Worte „Kortikoid, hochdosiert, zur Injek-
dung; bis zu diesem Zeitpunkt muß die Offizin jedoch tion" ersetzt.
weiterhin den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung c) In Nummer 4 wird das Wort „Blutvolumenersatz-
geltenden Vorschriften entsprechen. Nach dem mittel" durch die Worte „Mittel zur Behandlung von
1. Januar 1999 kann die zuständige Behörde für diese Rauchgasvergiftungen" ersetzt.
Apotheken Ausnahmen von der Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 zulassen, wenn ein wichtiger Grund
24. Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
vorliegt.•
a) Die Nummer 3 „Gasbrand-Antitoxin vom Pferd"
20. An § 35a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: wird gestrichen.
„Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn b) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die
eine Apotheke nach Satz 1 aufgrund einer neuen Nummern 3 bis 11.
Erlaubnis weiter betrieben werden soll."
21. § 36 wird gestrichen. Artikel2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
22. Anlage 1 (zu § 4 Abs. 8) wird wie im Anhang zu dieser laut der Verordnung über den Betrieb von Apotheken in
Verordnung neu gefaßt. der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung bekanntmachen.
23. Anlage 3 (zu § 15 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt geän-
dert:
a) Die Nummer 1.5 wird gestrichen. Artikel3
b) In Nummer 3 werden die Worte „Mittel zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Behandlung des anaphylaktischen Schocks" Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. August 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2111
Anhang
(zu Artikel 1 Nr. 22)
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 8)
A.Geräte Rückflußkühler (Dimroth-Kühler)
Acetylierungskolben mit Kühlrohr Rundkolben 100, 200, 250, 500, 1 000 ml
Bleitiegel Saugflasche
Büretten 25, 50 ml Scheidetrichter 100, 250, 500 ml
Cassiakolben 100 ml Schmelztemperatur, Gerät zur Bestimmung der
Chromatographierohre, einfach a) Kapillarschmelzpunkt
b) Sofortschmelzpunkt
Chromatographierohr 15 cm lang, 1,5 bis 2,0 cm 0,
Siedebereich, Gerät zur Bestimmung des
mit G 3-Fritte und Hahn
Siedetemperatur, Gerät zur Bestimmung der
Dünnschichtchromatographie, Ausrüstung für Erlenmeyer-
kolben 50, 100, 250, 500 ml, eng- und weithalsig Stoppuhr mit einer Ablesegenauigkeit von mindestens
0,1 Sek.
Erstarrungstemperatur, Gerät zur Bestimmung der
Thermometer:
Ethanolgehalt, Gerät zur Bestimmung des
Anschütz-Thermometer, Satz mit 7 Stück
Etherische Öle in Drogen, Gerät zur Bestimmung des Thermometer bis 360 °C, geteilt in 1/1 Grade
Gehaltes an Rotierendes Thermometer
Extraktionsapparat nach Soxhlet, 100 ml Hülsen aus flu- Tropfpunkt-Thermometer
oreszenzarmem Material Trockenrohre
Feinbürette mit Teflonspindel, Einteilung 0,02 ml Trockenschrank
Feinwaage (Analysenwaage) Tüpfelplatte
Filternutsche UV-Analysenlampe 254 und 365 nm
Fön Vakuumexsikkator mit Vakuummeter oder Trockenpistole
Glasfaserfilter 52 g/m 2 , Dicke 0,25 mm, 2,4 cm 0 Viskosimeter:
Glasrohr, 30 cm lang, 1 cm lichte Weite, mit Hahn ver- Kapillarviskosimeter oder
schließbar Kugelfallviskosimeter nach Höppler
Glasrohr, 30 cm lang, 2 cm lichte Weite, mit Hahn ver- Vollpipetten 2, 5, 10, 20, 25, 50 ml
schließbar Wägegläser, verschließbar
Glassintertiegel G 3, G 4 Wasserbestimmung, Apparatur zur, durch Destillation
Jodzahlkolben 100, 250 ml Wasserstrahlpumpe
Liebig-Kühler, 400 mm Mantellänge Zentrifuge und Zentrifugengläser (15 mQ mit Stopfen
Lupe, Vergrößerung mindestens 6fach
Meßkolben mit Stopfen 10, 25, 50, 100, 250, 1 000 ml B. Prüfmittel
Meßpipetten 1, 5, 10 ml Acetanhydrid
Meßzylinder 10, 25, 50, 100 ml Aceton
Meßzylinder mit Stopfen 1O, 25 (in 0,2 ml), 50 ml (Eintei- Aescin
lung 140 mm) und 100 ml Aloin
Mikroskop, Vergrößerung mindestens 600fach, mit Oku- Ameisensäure, wasserfreie
larmikrometer, Objektmikrometer und Polarisationsansatz
Aminoazobenzol
Nesslerzylinder 16-25 mm lichte Weite, mindestens
3 Stück 4-Aminophenol
Nickeltiegel Ammoniaklösung, konzentrierte
Platindraht Ammoniumacetat
Porzellanfiltertiegel A 1 Ammoniumcarbonat
Präzisionswaage mit einer Höchstlast bis zu zwei Kilo- Ammoniumchlorid
gramm Ammoniumeisen(ll)-sulfat
Pyknometer Ammoniumeisen(ll1)-sulfat
Quarztiegel mit Deckel, ca. 20 ml Inhalt Ammoniummolybdat
Reagenzgläser mit Stopfen 20 x 120 mm, 25 x 150 mm Ammoniumoxalat
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ammoniumsulfat Dibutylphthalat
Ammoniumthiocyanat 1,2-Dichlorethan
Ammoniumvanadat Diethanolamin
Anisaldehyd Diethylamin
Anethol 2,6-Dichlorchinonchlorimid
Arbutin Dichlormethan
Arsen(lll)-oxid (Urtitersubstanz) 4-Dimethylaminobenzaldehyd
Atropinsulfat Dimethylgelb
Bariumchlorid Dinitrobenzol
Bariumhydroxid 3,5-Dinitrobenzoylchlorid
Benzoylchlorid 2,4-Dinitrophenylhydrazin
Benzylbenzoat Diphenylamin
Benzylcinnamat Diphenylboryloxyethylamin
Bismutnitrat, basisches Diphenylcarbazid
Blei(ll)-acetat Diphenylcarbazon
Blei(ll)-nitrat Dithizon
Blei(IV)-oxid Echtblausalz B
Bomeol Eisen(l II)-chlorid
Bomylacetat Eisen(ll)-sulfat
Borsäure Emetindihydrochlorid
Brenzcatechin Emodin
Bromcresolgrün Eriochromschwarz T
Bromcresolpurpur Essigsäure
Bromphenolblau Essigsäure, wasserfreie
Bromthymolblau Ethanol, wasserfreies
1-Butanol Ethanol 96 % (ml/ml)
Butylacetat Ether
Calciumcarbonat Ethoxychrysoidinhydrochlorid
Calciumchlorid Ethylacetat
Calciumhydroxid Ethylenglykol
Calciumsulfat-Hemihydrat Ethylmethylketon
Carvon Eugenol
Chininhydrochlorid Fluorescein-Natrium
Chloracetanilid Formaldehyd-Lösung
Chloralhydrat Formamid
ChloraminT Furfural
Chloroform Gallussäure
Chlorogensäure Glycerol
Chromotrop 2 B Glycerol (85 %)
Chromotropsäure Glycyrrhetinsäure
Cineol Glyoxalbishydroxyanil
Citral Guajaktinktur
Citronensäure Guajazulen
Cobalt(ll)-chlorid Heptan
Cobalt(l I)-nitrat Hexan
Coffein Hydroxylaminhydochlorid
Cresolrot Hyperosid
Cyclohexan Indophenol blau
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2113
lsoamylalkohol Methoxyphenylessigsäure
lsobutylmethylketon Methylenbisdimethylanilin
lsopropylalkohol Methylenblau
Jod Methyl-4-hydroxybenzoat
Kaffeesäure Methylorange
Kaliumbromat Methylrot
Kaliumbromid Molybdatophosphorsäure
Kaliumcarbonat 2-Naphthol
Kaliumchlorid Naphtholbenzein
Kaliumchromat Naphthylethylendiamindihydrochlorid
Kaliumdichromat Natriumacetat
Kaliumdihydrogenphosphat Natriumbismutat
Kaliumhexacyanoferrat (II) Natriumcarbonat
Kaliumhexacyanoferrat (III) Natriumcarbonat (Urtitersubstanz)
Kaliumhydrogenphthalat Natriumchlorid
Kaliumhydrogensulfat Natriumdiethyldithiocarbamat
Kaliumhydroxid Natriumdisulfit
Kaliumjodat Natriumdodecylsulfat
Kaliumjodat-Stärkepapier Natriumedetat
Kaliumjodid Natriumfluorid
Kaliumnatriumtartrat Natriumhexanitrocobaltat(III)
Kaliumnitrat Natriumhydrogencarbonat
Kaliumpermanganat Natriumhydroxid
Kaliumsulfat Natriumhypophosphit
Kaliumthiocyanat Natriumjodid
Kationenaustauscher, stark saurer Natriummonohydrogenphosphat
Kieselgur Natriumnitrit
Kongorot Natriumpentacyanonitrosylferrat(II)
Kristallviolett Natriumperjodat
Kupfer Natriumsulfat, wasserfreies
Kupfer(ll)-nitrat Natriumsulfid
Kupfer(ll)-sulfat Natriumsulfit
Lackmuspapier, blaues Natriumtetraborat
Lackmuspapier, rotes Natriumtetraphenylborat
Lanthannitrat Natriumthiosulfat
Linalool Ninhydrin
Linalylacetat 3-Nitrobenzaldehyd
Macrogol 400 Nitrobenzol
Magnesiumoxid Nitrobenzoylchlorid
Magnesiumpulver 0,01 M-Osmium(Vlll)-oxid-Lösung in 0, 1 N-Schwefelsäure
Magnesiumsulfat oder 0s.mium(Vll 1)-oxid
Mangan(l 1)-sulfat Oxalsäure
Mannitol Paracetamol
Menthol Paraffin, dickflüssiges
Menthylacetat Petrolether
Metanilgelb Phenanthrolinhydrochlorid
Methanol Phenazon
Methenamin Phenolphthalein
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Phenolrot Thujon
Phloroglucin Thymol
PhosphorM-oxid Thymolblau
Phosphorsäure, konzentrierte Thymolphthalein
Pikrinsäure Titangelb
Piperidin Toluol
Polysorbat 80 Tragant, gepulvertes
1-Propanol Trichloressigsäure
Propyl-4-hydroxybenzoat Triethanolamin
Pyridin Triphenyltetrazoliumchlorid
Quecksilber(ll)-acetat Vanillin
Quecksilber(ll)-jodid Weinsäure
Resorcin Xanthydrol
Rhaponticin Xylenolorange
Rhein Xylol
Rutosid Zink
Salicylsäure Zink (Urtitersubstanz)
Salpetersäure, konzentrierte Zinkstaub
Salzsäure, konzentrierte
Saponin Maßlösungen:
Schwefelsäure, konzentrierte 0, 1 N-Ammoniumthiocyanat-Lösung
Scopolaminhydrobromid 0, 1 N-Jod-Lösung
Scopoletin 0, 1 N-Kaliumbromat-Lösung
Silbernitrat 0, 1 N-Kaliumpermanganat-Lösung
Stärke, lösliche 0, 1 M-Natriumedetat-Lösung
SudanrotG 1 N-Natriumhydroxid-Lösung
Sulfaminsäure 0, 1 N-Natriumhydroxid-Lösung
Sulfanilamid 0, 1 N-Natriumthiosulfat-Lösung
Sulfanilsäure 0, 1 N-Perchlorsäure
Tannin 1 N-Salzsäure
Tetramethylammoniumhydroxid-Lösung 0, 1 N-Salzsäure
Thioacetamid 1 N-Schwefelsäure
Thioglycolsäure 0, 1 N-Silbemitrat-Lösung
Thioharnstoff 0, 1 M-Zinksulfat-Lösung
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2115
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
Vom 15. August 1994
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate
9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354) verordnet das Bundesmini- überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalen-
sterium des Innern: derjahr keine Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäf-
tigung im Schaustellergewerbe erteilt werden."
Artikel 1
3. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2994) wird wie folgt geändert: ,,(5) Lehrkräften darf abweichend von § 4 Abs. 2 die
Aufenthaltserlaubnis über die Gesamtgeltungsdauer
1 . In § 2 Abs. 5 werden nach den Worten „gesetzlich von fünf Jahren hinaus verlängert werden, wenn sie
bestimmt" die Worte „oder im Einzelfall erforderlich" vor dem 1. Januar 1991 eingereist sind und soweit
eingefügt. von einer deutschen öffentlichen Stelle mit einer
öffentlichen Stelle des Herkunftsstaates eine längere
Beschäftigungsdauer vereinbart worden ist."
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Einern Ausländer kann für eine Beschäftigung
Artikel2
im Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stens neun Monaten jährlich verlängert werden. Wenn in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. August 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zu§ 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes
Vom 15. August 1994
Auf Grund des § 6a Abs. 2 ·des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2766),
geändert durch Artikel 6 Abs. 34 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für die nachfolgend aufgeführten Vorhaben soll ein Raumordnungsverfahren
(§ 6a des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn sie im Einzet-
fall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben."
2. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der
Planfeststellung nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes bedarf;".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den15.August1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2117
Vierte Verordnung
zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 16. August 1994
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- 4. In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „des Bundes-
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) in Ver- ministers" durch die Worte „des Bundesministeriums"
bindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBI. 1S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Geset- 5. Nach § Sa wird folgender § Sb eingefügt:
zes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: ,,§Sb
Reisebeihilfe
Artikel 1 für Heimfahrten in besonderen Fällen
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der § Sa gilt entsprechend für einen Berechtigten nach
Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 279), §3, der
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2034, 1994 1S. 92), wird wie folgt geändert: 1. zur Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die
Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-
geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiederver-
,,(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn einigungsgeschehen (ZERV) in Berlin oder
1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der 2. zur Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei dem
neue Dienstort ein anderer als der bisherige Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in
Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugs- Berlin
gebiet(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-
umzugskostengesetzes) liegt, abgeordnet ist oder wird."
2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der
6. § 15 wird wie folgt geändert:
Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der
Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
,,Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 wird bei Maßnahmen b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt :
nach Absatz 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer ,,(3) Die§§ Sa und Sb treten mit Ablauf des 31. De-
der Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt, zember 1995 außer Kraft."
wenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort, aber im
übrigen Einzugsgebiet liegt."
Artikel2
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und in Satz 5 werden jeweils
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
die Worte „am neuen Dienstort und seinem Einzugs-
der Trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1995
gebiet" durch die Worte „im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengeset-
zes)" ersetzt.
Artikel 3
3. In § 4 Abs. 8 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Bonn,den16.August1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)
Vom 16. August 1994
Auf Grund des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in teilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 folgt angerechnet:
(BGBI. 1S. 1703) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenver-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 zeichnisses
S. 821) verordnet die Bundesregierung:
a) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1
§1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-
nung,
Gebühren
b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz erhebt für Amts-
und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-
handlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12
Kostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBI. 1
Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich S.1500);
des Satzes 2 Gebühren nach dem anliegenden Gebühren-
verzeichnis. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- 2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenver-
braucherschutz und Veterinärmedizin erhebt für die Ertei- zeichnisses
lung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1
Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-
Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In nung,
die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbe- b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4
zogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-
etwas anderes ergibt. Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;
(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren- 3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenver-
verzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im zeichnisses
Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des
die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
werden. b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4
(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren- des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenver-
verzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger ordnung vom 27. Juli 1990;
Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks 4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenver-
erfordert, weil die Anmelde- und Mitteilungsunterlagen zeichnisses
elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger
übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenver-
1 000 DM ermäßigt werden. zeichnisses dieser Verordnung,
b) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des
§2 Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverord-
nung vom 27. Juli 1990.
Gebührenanrechnung
Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,
Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer An- daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die
meldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren
Gebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mit- Gebühren angerechnet werden.
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2119
§3 eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung gilt § 15
des Verwaltungskostengesetzes.
GebührenermiBigung
Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebühren- §5
ermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden,
Widerspruchsverfahren
wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes ein besonderes
öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der
den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemesse- zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes
nen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.
§6
§4
Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
Widerruf und Rücknahme
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Kraft. Gleichzeitig tritt die Chem-Kostenverordnung vom
Amtshandlung, der Ablehnung oder der Zurücknahme 27. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1500) außer Kraft.
Bonn,den16.August1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
1. Amtshandlungen bei der Anmeldung
eines Stoffes
1.1 . Bearbeitung der Anrneldung nach§ 6 ChemG DM 10000
1.2 Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 DM 6000
Nr.1 ChemG
1.3 Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 DM 2500
Nr.2ChemG
1.4 Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach DM 8000
§9ChemG bis
DM 12000
1.5 Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach DM 15000
§9aChemG bis
DM 25000
2. Amtshandlungen bei der Mitteilung
eines Stoffes
2.1 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1 DM 1500
ChemG
2.2 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1 DM 4000
ChemG
2.3 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3 DM 750
ChemG
3. Sonstige Amtshandlungen
3.1 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Labor- DM 1500
praxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG bis
DM 10000
3.2 Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1 DM 500
oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr
und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
(ABI. EG Nr. L251 S. 13)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2121
Verordnung
über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden
(Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)*)
Vom 16. August 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 4 und 5 des 7. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem üblichen
Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 Verwendungszweck auf Innentemperaturen von min-
S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Gesetz vom destens 19 °C beheizt werden,
20. Juni 1980 (BGBI. I S. 701) geändert worden sind, ver-
8. Gebäude für Sport- oder Versammlungszwecke,
ordnet die Bundesregierung:
soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck
auf Innentemperaturen von mindestens 15 °c und
jährlich mehr als drei Monate beheizt werden,
Erster Abschnitt
9. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 8
Zu errichtende Gebäude gemischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.
mit normalen Innentemperaturen
§1 §2
Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
Bei der Errichtung der nachstehend genannten Ge- (1) Der Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes im
bäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung der Jahres- Sinne dieser Verordnung ist diejenige Wärme, die ein Heiz-
Heizwärmebedarf dieser Gebäude durch Anforderungen system unter den Maßgaben des in Anlage 1 angegebe-
an den Wärmedurchgang der Umfassungsfläche und an nen Berechnungsverfahrens jährlich für die Gesamtheit der
die Lüftungswärmeverluste nach den Vorschriften dieses beheizten Räume dieses Gebäudes bereitzustellen hat.
Abschnittes zu begrenzen:
(2) Beheizte Räume im Sinne dieser Verordnung sind
1. Wohngebäude, Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung
2. Büro- und Verwaltungsgebäude, direkt oder durch Raumverbund beheizt werden.
3. Schulen, Bibliotheken,
4. Krankenhäuser, Altenwohnheime, Altenheime, Pflege- §3
heime, Entbindungs- und Säuglingsheime sowie
Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH
Aufenthaltsgebäude in Justizvollzugsanstalten und
Kasernen, (1) Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Anlage 1
5. Gebäude des Gaststättengewerbes, Ziffer 1 und 6 zu begrenzen. Für kleine Wohngebäude mit
bis zu zwei Vollgeschossen und nicht mehr als drei Wohn-
6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser, einheiten gilt die Verpflichtung nach Satz 1 als erfüllt,
wenn die Anforderungen nach Anlage 1 Ziffer 7 eingehalten
werden.
*) Die§§ 1 bis 7, § 8 Abs. 1, die§§ 9 bis 11 und die§§ 13 bis 15 sowie die
Anlagen 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie (2) Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen
93ll6/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung eingesetzt, können diese bei der Ermittlung des Jahres-
der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung
- SAVE - (ABI. EG Nr. L 237 S. 28), § 12 dient der Umsetzung des Heizwärmebedarfes nach Maßgabe der Anlage 1 Zif-
Artikels 2 dieser Richtlinie. fer 1.6.3 und 2 berücksichtigt werden.
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Ferner gelten folgende Anforderungen: §6
1. Bei Flächenheizungen in Bauteilen, die beheizte Begrenzung
Räume gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen des Jahres-Transmlssionswinnebedarfs ~
Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentem-
peraturen abgrenzen, ist der Wärmedurchgang nach (1) Der Jahres-Transmissionswärmebedarf ist nach
Anlage 1 Ziffer 3 zu begrenzen. Anlage 2 Ziffer 1 zu begrenzen.
2. Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außenwände im (2) Ferner gelten folgende Anforderungen:
Bereich von Heizkörpern darf den Wert der nichttrans- 1. Soweit die Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet
parenten Außenwände des Gebäudes nicht über- werden, bei denen die Luft unter Einsatz von Energie
schreiten. gekühlt, be- oder entfeuchtet wird, ist mindestens 1so-
3. Werden Heizkörper vor außenliegenden Fenster- lier- oder Doppelverglasung vorzusehen. Wird die Luft
flächen angeordnet, sind zur Verringerung der unter Einsatz von Energie gekühlt, Ist der Energie-
Wärmeverluste geeignete, nicht demontierbare oder durchgang von außenliegenden Fenstern und Fenster-
integrierte Abdeckungen an der Heizkörperrückseite türen nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.
vorzusehen. Der k-Wert der Abdeckung darf 2. Für die Begrenzung des Jahres-Transmissionswärme-
0,9 W/(rn2 • K) nicht überschreiten. Der Wärmedurch- bedarfs bei ·
gang durch die Fensterflächen ist nach Anlage 1 Zif- a) Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 3 Abs. 3
fer 4 zu begrenzen. Nr. 1 entsprechend,
4. Soweit Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet wer- b) Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 3
den, durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie Abs. 3 Nr. 2 entsprechend,
gekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außenlie-
c) Heizkörpern im Bereich von Fensterflächen gilt § 3
genden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der
Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.
Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.
5. Fenster und Fenstertüren in wärmetauschenden (3) Wird für außenliegende Fenster, Fenstertüren und
Flächen müssen mindestens mit einer Doppelvergla- Außentüren in beheizten Räumen Bnfachverglasung vor-
sung ausgeführt werden. Hiervon sind großflächige gesehen, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient für diese
Verglasungen, zum Beispiel für Schaufenster, ausge- Bauteile bei der Berechnung nach Anlage 2 Ziffer 2 mit
nommen, wenn sie nutzungsbedingt erforderlich sind. mindestens 5,2 W/(m2 • K) anzusetzen.
§7
§4
AnfordeNngen an die Dichtheit
Anforderungen an cle Dlchlhelt
Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden
(1) Soweit die wärmeObertragende Umfassungsffäche
durch Verschalungen oder gestoßene, Obertappende Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen
sowie plattenartige Bauteile gebildet wird, ist eine luftun- den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht
durchlässige Schicht über die gesamte Fläche einzubauen, überschreiten. Im übrigen gilt § 4 Abs. 1, 3 und 4 ent-
falls nicht auf andere Weise eine entsprechende Dichtheit sprechend.
sichergestellt werden kann.
Dritter Abschnitt
(2) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-
den Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dür- Bauliche Änderungen
fen die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Werte, die Fugen- bestehender Gebäude
durchlaßkoeffizienten der Außentüren den in Anlage 4
§8
Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten.
Begrenzung des Helzwinnebedarfs
(3) Die sonstigen Fugen in der wärmeObertragenden
. Umfassungsfläche müssen entsprechend dem Stand der (1) Bei der baulichen Erweiterung eines Gebäudes nach
Technik dauerhaft luftundurchllssig abgedichtet sein. dem Ersten oder Zweiten Abschnitt um mindestens einen
(4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu Oberprü- beheizten Raum oder der Erweiterung der Nutzfläche in
fen, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, bestehenden Gebäuden um mehr aJs 1Om2 zusammen-
gilt Anlage 4 Ziffer 2. hängende beheizte Gebäudenutzfläche nach Anlage 1
Ziffer 1.4.2 sind für die neuen beheizten Räume bei
Gebäuden mit normalen Innentemperaturen die Anforde-
zweiter Abschnitt rungen nach den §§ 3 und 4 und bei Gebäuden mit niedri-
Zu errichtende Gebäude gen Innentemperaturen die Anforderungen nach den §§ 6
mit niedrigen Innentemperaturen und 7 einzuhalten.
(2) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach
§5 dem Ersten oder zweiten Abschnitt
Anwendungeberelch 1. Außenwände,
Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die nach 2. außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dach-
ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Innentempe- fenster,
ratur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jähr- 3. Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen oder
lich mehr aJs vier Monate beheizt werden, ist zum Zwecke Decken (einschließlich Dachschrägen), welche die
der Energieeinsparung ein baulicher Wärmeschutz nach Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft
den Vorschriften dieses Abschnitts auszuführen. abgrenzen,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2123
4. Kellerdecken oder 2. unterirdische Bauten oder Gebäudeteile für Zwecke
der Landesverteidigung, des Zivil- oder Katastrophen-
5. Wände oder Decken gegen unbeheizte Räume
schutzes,
erstmalig eingebaut, ersetzt (wärmetechnisch nachgerü-
stet) oder erneuert werden, sind die in Anlage 3 genannten 3. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, soweit sie
Anforderungen einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die nach ihrem üblichen Verwendungszweck großflächig
Anforderungen für zu errichtende Gebäude erfüllt werden und lang anhaltend offengehalten w~rden müssen,
oder wenn sich die Ersatz- oder Erneuerungsmaßnahme 4. Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.
auf weniger als 20 vom Hundert der Gesamtfläche der (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen
jeweiligen Bauteile erstreckt; bei Außenwänden, außen- auf Antrag für Baudenkmäler oder sonstige besonders
liegenden Fenstern und Fenstertüren sind die jeweiligen erhaltenswerte Bausubstanz Ausnahmen von dieser Ver-
Bauteilflächen der zugehörigen Fassade zugrunde zu ordnung zu, soweit Maßnahmen zur Begrenzung des
legen. Satz 1 gilt auch bei Maßnahmen zur wärmeschutz-
Jahres-Heizwärmebedarfs nach dem Dritten Abschnitt die
technischen Verbesserung der Bauteile. Die Sätze 1 und 3
Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals
gelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort
beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unver-
genannten Anforderungen aufzuwendenden Mittel außer
hältnismäßig hohen Aufwand führen würden.
Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer
des Gebäudes stehen. (3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen
auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit
(3) Soweit Einrichtungen bei Gebäuden nach dem
durch andere Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im
Ersten oder Zweiten Abschnitt nachträglich eingebaut
gleichen Umfang erreicht werden.
werden, durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie
gekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außen-
liegenden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der
Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen. Außenliegende Fenster §12
und Fenstertüren sowie Außentüren der von Einrichtungen Wärmebedarfsausweis
nach Satz 1 versorgten Räume sind mindestens mit
lsolier- oder Doppelverglasungen auszuführen. (1) Für Gebäude nach dem Ersten und Zweiten
Abschnitt sind die wesentlichen Ergebnisse der rechne-
rischen Nachweise in einem Wärmebedarfsausweis
Vierter Abschnitt zusammenzustellen. Rechte Dritter werden durch den
Ausweis nicht berührt. Näheres über den Wärmebedarfs-
Ergänzende Vorschriften
ausweis wird in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
§9 bestimmt. Hierbei ist auf die normierten Bedingungen bei
Gebäude mit gemischter Nutzung der Ermittlung des Wärmebedarfs hinzuweisen.
Bei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur zu (2) Der Wärmebedarfsausweis ist der nach Landes-
einem Teil den Vorschriften des Ersten bis Dritten recht für die Überwachung der Verordnung zuständigen
Abschnitts unterliegen, gelten für die entsprechenden Stelle auf Verlangen vorzulegen und ist Käufern, Mietern
Gebäudeteile die Vorschriften des jeweiligen Abschnitts. oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf
Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
§10 (3) Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energie-
bezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der
Regeln der Technik Richtlinie 93ll6/EWG des Rates vom 13. September 1993
(1) Für Bauteile von Gebäuden nach dieser Verord- zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine
nung, die gegen die Außenluft oder Gebäudeteile mit we- effizientere Energienutzung (ABI. EG Nr. L 237 S. 28) dar.
sentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, sind
die Anforderungen des Mindest-Wärmeschutzes nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, §13
sofern nach dieser Verordnung geringere Anforderungen
zulässig wären. Übergangsvorschriften
(2) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau- (1) Die Errichtung oder bauliche Änderung von Gebäu-
wesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im den nach dem Ersten bis Dritten Abschnitt, für die bis zum
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bau-
Stellen über die jeweils allgemein anerkannten Regeln antrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
der Technik hin, auf die in dieser Verordnung Bezug ist von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenom-
genommen wird. men. Für diese Bauvorhaben gelten weiterhin die Anfor-
derungen der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar
§ 11 1982 (BGBI. 1S. 209).
Ausnahmen (2) Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausge-
(1) Diese Verordnung gilt nicht für nommen, wenn mit der Bauausführung bis zum Tage vor
1. Traglufthallen, Zelte und Raumzellen sowie sonstige dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist.
Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt wer- Für diese Bauvorhaben gelten weiterhin die Anforderungen
den und nicht mehr als zwei Heizperioden am jeweili- der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982
gen Aufstellungsort beheizt werden, (BGBI. 1S. 209).
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 14 § 15
Härtefälle Inkrafttreten
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärme-
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf- schutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 209)
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte außer Kraft.
führen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. August 1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August" 1994 2125
Anlage 1
Anforderungen
zur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs OH
bei zu errichtenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen
1.0 Anforderungen zur Begrenzung Dabei bedeuten
des Jahres-Heizwärmebedarfs in die Fläche der an die Außenluft grenzenden
Abhängigkeit von A/V (Verhältnis der Wände, im ausgebauten Dachgeschoß auch
wärmeübertragenden Umfassungs- die Fläche der Abseitenwände zum nicht wär-
fläche A zum hiervon eingeschlosse- megedämmten Dachraum.
nen Bauwerksvolumen V)
Es gelten die Gebäudeaußenmaße.
Die in Tabelle 1 angegebenen Werte des auf das Gerechnet wird von der Oberkante des Gelän-
beheizte Bauwerksvolumen V oder die Gebäude- des oder, falls die unterste Decke über der
nutzfläche A.., bezogenen maximalen Jahres-Heiz- Oberkante des Geländes liegt, von der Ober-
wärmebedans Q'H oder Q"H dürfen nicht über- kante dieser Decke bis zu der Oberkante der
schritten werden. obersten Decke oder der Oberkante der wirk-
Die auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Werte samen Dämmschicht.
nach Tabelle 1 Spalte 3 dürfen nur bei Gebäuden AF die Fläche der Fenster, Fenstertüren, Türen
mit lichten Raumhöhen von 2,60 m oder weniger und Dachfenster, soweit sie zu beheizende
angewendet werden. Räume nach außen abgrenzen. Sie wird aus
Tabelle 1 den lichten Rohbaumaßen ermittelt.
Maximale Werte A0 die nach außen abgrenzende wärmege-
des auf das beheizte Bauwerksvolumen dämmte Dach- oder Dachdeckenfläche.
oder die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Aa die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie
Jahres-Heizwärmebedarfs in Abhängigkeit nicht an die Außenluft grenzt. Gerechnet wird
vom Verhältnis A/V die Bodenfläche auf dem Erdreich oder bei
unbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden
AN Maximaler Keller beheizt, sind in der Gebäudegrund-
Jahres-Heizwärmebedarf fläche Ar.:. neben der Kellergrundfläche auch
bezogen auf V bezogen auf AN die erdberührten Wandflächenanteile zu
0•H1) O"l) berücksichtigen.
nach Ziff. 1.6.6 nach Ziff. 1.6. 7 A0 L die Deckenfläche, die das Gebäude nach
imm-1 in kWh/(m 3 • a) in kWh/(m2 • a) unten gegen die Außenluft abgrenzt.
1 2 3
1.2 Beheiztes Bauwerksvolumen V
S0,2 17,3 54,0 Das beheizte Bauwerksvolumen V in m3 ist das
0,3 19,0 59,4 Volumen, das von den nach Ziffer 1.1 ermittelten
Teilflächen umschlossen wird.
0,4 20,7 64,8
0,5 22,5 70,2 1.3 A/V-Werte
0,6 24,2 75,6 Das Verhältnis A/V in m-1 wird ermittelt, indem die
nach Ziffer 1.1 unter Beachtung der Ziffern 1.5.2.3
0,7 25,9 81,1 und 6.2 errechnete wärmeübertragende Umfas-
sungsfläche A eines Gebäudes durch das nach
0,8 27,7 86,5
Ziffer 1.2 errechnete Bauwerksvolumen geteilt
0,9 29,4 91,9 wird.
1,0 31,1 97,3
1.4 Bestimmung der Bezugsgrößen V L
~ 1,05 32,0 100,0 und AN
1
1.4.1 Anrechenbares Luftvolumen VL
> Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
Q'H = 13,82 + 17,32 (A/V) in kWh/(m3 -a).
Das anrechenbare Luftvolumen VL der Gebäude
wird wie folgt ermittelt
2l Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
VL=0,80-V inm ,3
Q"H = 0't/0,32 in kWh/(m2 · a).
wobei V das beheizte Bauwerksvolumen nach
1.1 Berechnung der wärmeübertragenden Ziffer 1.2 ist.
Umfassungsfläche A eines Gebäudes
1.4.2 Gebäudenutzfläche ~
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A
eines Gebäudes wird wie folgt ermittelt: Die Gebäudenutzfläche wird für Gebäude, deren
lichte Raumhöhen 2,60 m oder weniger betragen,
A = Aw + AF + Ao + Aa + AoL wie folgt ermittelt:
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
AN = 0,32 · V in m 2
,
Die Berücksichtigung geschlossener, nicht be-
heizter Glasvorbauten auf den Wärmeschutz der
wobei V das nach Ziffer 1.2 ermittelte beheizte außenliegenden Fenster und Fenstertüren, der
3
Bauwerksvolumen in m bedeutet. Außentüren sowie der Außenwandanteile im Be-
reich dieser Glasvorbauten kann auch nach allge-
1.5 Wärmedurchgangskoeffizienten mein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
1.5.1 Wärmedurchgangskoeffizienten k für die einzel-
1.6 Berechnung des Jahres-Heizwärme-
nen Anteile der Umfassungsfläche A
bedarfs OH
Die Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizien-
ten k erfolgt nach den allgemein anerkannten Re- Der Jahres-Heizwärmebedarf OH für ein Gebäude
wird wie folgt ermittelt:
geln der Technik.
Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit, Wärmeüber- OH = 0,9 • (QT + QL) - (01 + 0 5 ) in kWh/a.
gangswiderstände, Wärmedurchlaßwiderstände, Dabei bedeuten
Wärmedurchgangskoeffizienten, der äquivalenten
Wärmedurchgangskoeffizienten für Systeme sowie QT der Transmissionswärmebedarf in kWh/a
der Gesamtenergiedurchlaßgrade für Verglasun- den durch den Wärmedurchgang der Außen-
gen dürfen für die Berechnung des Wärme- bauteile verursachten Anteil des Jahres-Heiz-
schutzes verwendet werden, wenn sie im Bun- wärmebedarfes. Bei Berücksichtigung der so-
desan~eiger bekanntgemacht worden sind. laren Wärmegewinne nach Ziffer 1.6.4.2 sind
Die Wärmedurchgangskoeffizienten für außenlie- die nutzbaren solaren Wärmegewinne in 0 1
gende Fenster und Fenstertüren sowie Außen- berücksichtigt.
türen und die Gesamtenergiedurchlaßgrade für QL der Lüftungswärmebedarf in kWh/a
Verglasungen sind von Prüfanstalten zu ermitteln,
die im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden den durch Erwärmung der gegen katte
sind. Außenluft ausgetauschten Raumluft verur-
sachten Anteil des Jahres-Heizwärmebedar-
1.5.2 Berücksichtigung bauteilspezifischer Temperatur- fes.
differenzen bei der Ermittlung des Transmissions- 0 1 die internen Wärmegewinne in kWh/a
wärmebedarfs Or
die bei bestimmungsgemäßer Nutzung inner-
1.5.2.1 Für Dach- oder Dachdeckenflächen sind der Wär- halb des Gebäudes auftretenden nutzbaren
medurchgangskoeffizient k0 und für Flächen der Wärmegewinne.
Abseitenwände zum nicht wärmegedämmten 0 5 die solaren Wärmegewinne in kWh/a
Dachraum der Wärmedurchgangskoeffizient~ je-
weils mit dem Faktor 0,8 zu reduzieren. nach Ziffer 1.6.4.1 die bei bestimmungs-
gemäßer Nutzung durch Sonneneinstrahlung
1 .5.2.2 Für die Grundfläche des Gebäudes ist der Wär- nutzbaren Wärmegewinne.
medurchgangskoeffizient kG mit dem Faktor 0,5 zu
gewichten. 1.6.1 Transmissionswärmebedarf Or
1.5.2.3 Für angrenzende Gebäudeteile mit wesentlich Der Transmissionswärmebedarf 0 1 in kWh/a wird
niedrigeren Raumtemperaturen (z. B. Treppen- wie folgt ermittelt:
räume, Lagerräume) dürfen die Wärmedurch-
gangskoeffizienten der abgrenzenden Bauteil- QT = 84 · (kw · Äv# + kF · AF + 0,8 · ko · Ao +
flächen kAB mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden. 0,5 kG ·AG+ koL · A0 L + 0,5 · kAB · AAB) 11
•
Hierbei werden für die Ermittlung der wärmeüber-
tragenden Umfassungsfläche A und des beheizten Für nach Ziffer 1.5.3 abweichende Gebäudesitua-
Bauwerksvolumens V die abgrenzenden Bau- tionen können die dort angegebenen Faktoren
teilflächen AAa berücksichtigt. Die angrenzenden berücksichtigt werden.
Gebäudeteile bleiben für die Ermittlung des Ver- Werden die solaren Wärmegewinne nach Zif-
hältnisses A/V unberücksichtigt. fer 1.6.4.2 berücksichtigt, ist für die Ermittlung des
Transmissionswärmebedarfs der außenliegenden
1.5.3 Berücksichtigung geschlossener, nicht beheizter
Fenster und Fenstertüren sowie ggf. der Außen-
Glasvorbauten
türen kF • AF durch keq,F • AF zu ersetzen.
Die äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten
~ F von außenliegenden Fenstern und Fenster- Im Bereich von Rotladenkästen darf der Wärme-
2
turen sowie Außentüren nach Ziffer 1.6.4.2, die im durchgangskoeffizient den Wert 0,6 W/(m • K)
Bereich von geschlossenen, nicht beheizten Glas- nicht überschreiten.
vorbauten in Außenwänden angeordnet sind,
sowie die Wärmedurchgangskoeffizienten der im 1.6.2 Lüftungswärmebedarf QL ohne mechanisch be-
Bereich dieser Glasvorbauten liegenden Außen- triebene Lüftungsanlage nach Ziffer 2.
wandteile dürfen wie folgt vermindert werden:
Der Lüftungswärmebedarf QL wird wie folgt ermit-
Abminderungsfaktoren bei Glasvorbauten mit telt:
Einfachverglasung 0, 70, QL = 0,34 · ß · 84 · VL in kWh/a.
lsolier- oder Doppelverglasung
(Klarglas) 0,60,
Wärmeschutzglas
1>
(kv ~ 2,0 W/(m • K))
2
0,50. Im Faktor 84 ist eine mittlere Heizgradtagzahl von 3500 K. Tage/Jahr
berücksichtigt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2127
Dabei bedeuten In Abhängigkeit von der Himmelsrichtung sind fol-
ß die Luftwechselzahl (Rechenwert) in 1
h- , gende Werte des Strahlungsangebotes lj anzuset-
zen:
3
VL das anrechenbare Luftvolumen in m nach 2
Ziffer 1.4.1. 15 = 400 kWh/(m • a) für Südorientierung,
2
Für den Nachweis des Lüftungswärmebedarfs ist lw,o = 275 kWh/(m • a) für Ost- und Westorientie-
1
die Luftwechselzahl ß gleich 0,8 h- zu setzen. rung,
Damit ergibt sich: IN = 160 kWh/(m 2 • a) für Nordorientierung,
QL = 22,85 · V L in kWh/a. gi der Gesamtenergiedurchlaßgrad der Vergla-
sung.
1.6.3 Lüftungswärmebedarf QL mit mechanisch betrie- Hierbei ist unter „Orientierung„ eine Abweichung
bener Lüftungsanlage nach Ziffer 2
der Senkrechten auf die Fensterflächen von nicht
Wird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebe- mehr als 45 Grad von der jeweiligen Himmelsrich-
nen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.1 ausgestattet, tung zu verstehen. In den Grenzfällen (NO, NW,
darf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte Lüftungswär- SO, SW) gilt jeweils der kleinere Wert für li• Fen-
mebedarf QL bei Anlagen mit Wärmerückgewin- ster in Dachflächen mit einer Neigung von mehr
nung ohne Wärmepumpe gemäß Ziffer 2.1 mit als 15 Grad sind wie Fenster in senkrechten
dem Faktor 0,80 multipliziert werden, soweit je Flächen zu behandeln. Fenster in Dachflächen mit
kWh aufgewendeter elektrischer Arbeit minde- einer Neigung kleiner als 15 Grad sind wie Fenster
stens 5,0 kWh nutzbare Wärme abgegeben wird. mit Ost- und Westorientierung zu behandeln.
Für Anlagen mit Wärmepumpen darf der Lüf- Sind die Fensterflächen überwiegend verschattet,
tungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,80 multi- so ist der Wert lj für die Nordorientierung anzu-
pliziert werden, soweit je kWh aufgewendeter elek- setzen.
trischer Arbeit mindestens 4,0 kWh nutzbare
Wärme abgegeben wird. 1.6.4.2 Ermittlung der nutzbaren solaren Wärmegewinne
Soweit bei Anlagen mit Wärmerückgewinnung ein mittels äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizien-
Wärmerückgewinnungsgrad llw, der größer ist als ten keq,F
65 vom Hundert, im Bundesanzeiger veröffentlicht Aus den unter Ziffer 1.5.1 ermittelten Wärme-
worden ist, darf der Lüftungswärmebedarf QL mit durchgangskoeffizienten kF werden äquivalente
dem Faktor Wärmedurchgangskoeffizienten wie folgt ermittelt:
2
0,80 · (65111w) keq,F = kF - g • SF in W/(m . K).
multipliziert werden. Dabei bedeutet
Wird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebe- SF der Koeffizient für solare Wärmegewinne mit
nen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.2 (Abluftanlage) SF = 2,40 W/(m 2
• K) für Südorientierung,
ausgestattet, darf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte
2
Lüftungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,95 mul- = 1,65 W/(m • K) für Ost- und Westorientie-
tipliziert werden. rung sowie für Fenster in flachen oder bis
zu 15 Grad geneigten Dachflächen,
Werden bei einem Gebäude nach § 1 i Jr. 2 die er-
2
höhten nutzbaren internen Wärmegewinne nach = 0,95 W/(m • K) für Nordorientierung.
Ziffer 1.6.5 angesetzt, finden die Regelungen die- Die Regelungen zur Orientierung und Verschat-
ses Absatzes keine Anwendung. tung der Fensterflächen in Ziffer 1.6.4.1 gelten ent-
sprechend.
1.6.4 Nutzbare solare Wärmegewinne
Solare Wärmegewinne dürfen nur bei außenlie- 1.6.4.3 Fertighäuser
genden Fenstern und Fenstertüren sowie bei Für Fertighäuser darf der Nachweis nach Zif-
Außentüren und nur dann berücksichtigt werden, fer 1.6.4.1 oder Ziffer 1.6.4.2 unter Annahme einer
wenn der Glasanteil des Bauteils mehr als 60 vom Ost-,Westorientierung für alle Fensterflächen ge-
Hundert beträgt. Die nutzbaren solaren Wärme- führt werden.
gewinne werden entweder nach Ziffer 1.6.4.1 oder
nach Ziffer 1.6.4.2 ermittelt. 1.6.5 Nutzbare interne Wärmegewinne 0 1
Bei Fensteranteilen von mehr als 2/a der Wand- Interne Wärmegewinne dürfen bei Gebäuden
fläche darf der solare Gewinn nur bis zu dieser nach § 1 berücksichtigt werden, jedoch höchstens
Größe berücksichtigt werden. bis zu einem Wert von
1.6.4.1 Gesonderte Ermittlung der nutzbaren solaren 0 1 = 8,0 · V in kWh/a.
Wärmegewinne Bei Gebäuden nach§ 1 Nr. 1 darf dieser Wert in
Unter Berücksichtigung eines mittleren Nutzungs- jedem Fall zugrundegelegt werden.
grades, der Abminderung durch Rahmenanteile Bei lichten Raumhöhen von nicht mehr als 2,60 m
und Verschattungen sowie der Gesamtenergie- können die nutzbaren, auf die Gebäudenutzfläche
durchlaßgrade der Verglasungen werden die nutz-
AN bezogenen internen Wärmegewinne höch-
baren solaren Wärmegewinne entsprechend den stens wie folgt angesetzt werden:
Fensterflächen i und der Orientierung j für senk-
rechte Flächen wie folgt ermittelt: 0 1 = 25 · AN in kWh/a.
0 8 = I, 0,46 · lj · gi · AF, j,i in kWh/a. Für Gebäude und Gebäudeteile nach § 1 Nr. 2 mit
i,j vorgesehener ausschließlicher Nutzung als Büro-
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder Verwaltungsgebäude dürfen die nutzbaren 2.1.2 Anteil der rückgewonnenen Wärme
internen Wärmegewinne höchstens mit
Die zum Einbau gelangenden Anlagen sind mit
0 1 = 10,0 · V in kWh/a Einrichtungen auszustatten, die geeignet sind, im
Mittel 60 vom Hundert oder mehr der Wärmediffe-
beziehungsweise renz zwischen Fortluft- und Außenluftvolumen-
strom zurückzugewinnen. Die hierfür maßgeben-
0 1= 31,25 · AN in kWh/a den Anlageneigenschaften sind nach allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen,
angesetzt werden. soweit solche Regeln vorliegen.
3 2.1.3 Wärmerückgewinnung bei Gebäuden mit mehre-
1.6.6 Jahres-Heizwärmebedarf Q'H je m beheiztes
ren Nutzeinheiten
Bauwerksvolumen
Die Wärmerückgewinnung soll für jede Nutzeinheit
Der Jahres-Heizwärmebedarf je m 3 beheiztes getrennt erfolgen. Unter Nutzeinheit ist hier die
Bauwerksvolumen (Tabelle 1 Spalte 2) wird wie Einheit eines oder mehrerer Räume eines Gebäu-
folgt ermittelt: des zu verstehen, deren Beheizung auf Rechnung
desselben Nutzers erfolgt.
Q'H = QH in kWh/(m3 · a).
V 2.1.4 Regelbarkeit durch den Nutzer
1.6.7 Jahres-Heizwärmebedarf Q"H je m2 Gebäude- Die Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen
nutzfläche AN ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luft-
volumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nut-
Der Jahres-Heizwärmebedarf je m2 Gebäude- zer erlauben.
nutzfläche AN (Tabelle 1 Spalte 3) wird wie folgt
ermittelt: 2.1.5 Nutzung der rückgewonnenen Wärme
Es muß sichergestellt sein, daß die aus der Fort-
Q"H = QH in kWh/(m2 • a). luft rückgewonnene Wärme im Verhältnis zu der
AN von der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme
vorrangig genutzt wird.
2.0 Anforderungen an mechanisch
betriebene Lüftungsanlagen 2.2 Anforderungen an mechanisch
betriebene ·Lüftungsanlagen ohne
Die in Ziffer 1.6.3 genannten Faktoren dürfen nur Wärmerückgewinnung
bei Lüftungsanlagen berücksichtigt werden, wenn (Zu- und Abluftanlagen)
die nachstehend in Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 ge- Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen ohne
nannten Anforderungen sowie die in Anlage 4 Zif- Wärmerückgewinnung müssen so durch den Nut-
fer 1.1 genannte Anforderung an das Gebäude er- zer beeinflußbar und in Abhängigkeit von einer ge-
füllt werden und in diesen Anlagen die Zuluft nicht eigneten Führungsgröße selbsttätig regelnd sein,
unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen daß sich durch ihren Betrieb in den bei der Er-
Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird. mittlung des anrechenbaren Luftvolumens VL nach
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau- Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigenden Räumen ein
wesen und Städtebau kann im Bundesanzeiger Luftwechsel von mindestens 0,3 h-1 und höch-
die für die Beurteilung der Lüftungsanlagen nach stens 0,8 h-1 einstellt.
Ziffer 2 maßgeblichen Kennwerte solcher Pro-
dukte veröffentlichen. Diese Werte sind von Prüf- 3 Begrenzung des Wärmedurchgangs bei
stellen zu ermitteln, die im Bundesanzeiger be- Flächenheizungen
kannt gemacht worden sind. Die nach Landesrecht
Bei Flächenheizungen darf der Wärmedurch-
für den Vollzug der Wärmeschutzverordnung zu-
gangskoeffizient der Bauteilschichten zwischen
ständigen Stellen können verlangen, daß aus-
der Heizfläche und der Außenluft, dem Erdreich
schließlich im Bundesanzeiger veröffentlichte
oder Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigeren In-
Kennwerte zur Beurteilung der Anlageneigen- 2
nentemperaturen den Wert 0,35 W/(m • K) nicht
schaften verwendet werden.
überschreiten.
2.1 Anforderungen an mechanisch 4 Anordnung von Heizkörpern vor Fenstern
betriebene Lüftungsanlagen mit
Bei Anordnung von Heizkörpern vor außenliegen-
Wärmerückgewinnung
den Fensterflächen darf der Wärmedurchgangs-
koeffizient kF dieser Bauteile den Wert
2.1 .1 Luftwechsel
1,5 W/(m2 · K)
In den bei der Ermittlung des anrechenbaren Luft- nicht überschreiten.
volumens VL nach Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigen-
den Räumen eines Gebäudes muß ein zeitlicher
Mittelwert des Außenluftwechsels von mindestens 5 Begrenzung des Energiedurchganges bei
0,5 h-1 und höchstens 1,0 h-1 eingehalten werden großen Fensterflichenantellen ·
können. Unter Außenluftwechsel ist dabei der (sommerlicher Wärmeschutz)
Volumenanteil der Raumluft zu verstehen, der je 5.1 Zur Begrenzung des Energiedurchganges bei
Stunde gegen Außenluft ausgetauscht wird. Sonneneinstrahlung darf das Produkt (gF • f) aus
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2129
Gesamtenergiedurchlaßgrad gF (einschließlich wände 50 vom Hundert oder mehr der Wand-
zusätzlicher Sonnenschutzeinrichtungen) und flächen betragen.
Fensterflächenanteil f unter Berücksichtigung aus-
reichender Belichtungsverhältnisse 6.3 Nachbarbebauung
a) bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen
Anlage mit Kühlung und die Trennwände mindestens den Wärmeschutz
b) bei anderen Gebäuden nach Abschnitt 1 mit nach § 1O Abs. 1 aufweisen.
einem Fensterflächenanteil je zugehöriger Fas-
sade von 50 vom Hundert oder mehr
für jede Fassade den Wert 0,25 (bei beweglichem 7 Vereinfachtes Nachweisverfahren
Sonnenschutz in geschlossenem Zustand) nicht Für kleine Wohngebäude mit bis zu zwei Vollge-
überschreiten. Ausgenommen sind nach Norden schossen und nicht mehr als drei Wohneinheiten
orientierte oder ganztägig verschattete Fenster. gelten die Anforderungen der Ziffern 1 und 6 auch
dann als erfüllt, wenn die in Tabelle 2 genann-
5.2 Werden zur Erfüllung der Anforderungen Sonnen- ten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten k
schutzvorrichtungen verwendet, sind diese min- nicht überschritten werden.
destens teilweise beweglich anzuordnen. Hierbei
muß durch den beweglichen Anteil des Sonnen- Tabelle2
schutzes ein Abminderungsfaktor z von kleiner Anforderungen
oder gleich 0,5 erreicht werden. an den Wärmedurchgangskoeffizienten für
einzelne Außenbauteile der wärmeübertragen-
5.3 Die Berechnung der Werte (gF • f) erfolgt nach all- den Umfassungsfläche A bei zu errichtenden
gemein anerkannten Regeln der Technik. kleinen Wohngebäuden
Zeile Bauteil max. Wärme-
durchgangs-
6 Aneinandergereihte Gebäude
koeffizient
k.nax in W/(m2 • K)
6.1 Nachweis des Jahres-Heizwärme-
Spalte 1 2
bedarfs QH bei aneinandergereihten
Gebäuden 1 Außenwände kw so,so 1>
Bei aneinandergereihten Gebäuden (z. B. Reihen- 2 Außen liegende k.n,F eq S 0,72)
häuser, Doppelhäuser) ist der Nachweis der Be- Fenster und Fenster-
grenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH für türen sowie
jedes Gebäude einzeln zu führen. Dachfenster
3 Decken unter nicht aus- ko S0,22
6.2 Gebäudetrennwände gebauten Dachräumen
und Decken (einschließ-
Beim Nachweis nach Ziffer 1.6 werden die Ge-
lieh Dachschrägen), die
bäudetrennwände als nicht wärmedurchlässig an- Räume nach oben und
genommen und bei der Ermittlung de„ Werte A und unten gegen die Außen-
AN nicht berücksichtigt. Werden beheizte Teile luft abgrenzen
eines Gebäudes (z. B. Anbauten nach § 8 Abs. 1)
getrennt berechnet, gilt Satz 1 sinngemäß für die 4 Kellerdecken, Wände ka S0,35
Trennfläche der Gebäudeteile. und Decken gegen
unbeheizte Räume
Bei Gebäuden mit zwei Trennwänden (z. B. Rei- sowie Decken und
henmittelhaus) darf zusätzlich der Wärmedurch- Wände, die an das
gangskoeffizient für die Fassadenfläche (ein- Erdreich grenzen
schließlich Fenster und Fenstertüren)
km,W+F = (kw ' Aw + kF ' AF) / (Aw + AF)
den Wert 1> Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer
Wandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärme-
2
1,0 W/(m • K) leitfähigkeit von Ä. s 0,21 W/(m • K) ausgeführt wird.
2> Der mittlere äquivalente Wärmedurchgangskoeffizient k.n F eq
nicht überschreiten. Diese Anforderung ist auch entspricht einem über alle außenliegenden Fenster uncf ~en-
bei gegeneinander versetzten Gebäuden einzu- stertüren gemittelten Wärmedurchgangskoeffizienten, wobei
solare Wärmegewinne nach der Ziffer 1.6.4.2 zu ermitteln
halten, wenn die anteiligen gemeinsamen Trenn- sind.
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2
Anforderungen
zur Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs Oy
bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen
Anforderungen zur Begrenzung des Jahres- Der Reduktionsfaktor f6 ist bei gedämmten Fuß-
Transmlsslonswirmebedarfs In Abhängigkeit böden mit•~ = 0,5 anzusetzen. Bei ungedämmten
vom Verhiltnls A/V Fußböden 1st f6 in Abhängigkeit von der Größe
der Gebäudegrundfläche A6 aus Tabelle 2 zu er-
Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert AN (An- mitteln. -
lage 1 Ziffer 1.3) angegebenen maximalen Werte
des spezifischen, auf das beheizte Bauwerksvolu- Der Wärmedurchgangskoeffizient ko von Fuß-
men bezogenen Jahres-Transmissionswärmebe- böden gegen Erdreich braucht nicht höher als
2
darfs Q'T dürfen nicht Oberschritten werden. 2,0 W/(m • K) angesetzt zu werden.
Tabelle 1 2.1 Der auf das beheizte Bauwerksvolumen bezogene
Maximale Werte Jahres-Transmissionswärmebedarf a•T wird wie
des auf das beheizte Bauwerksvolumen folgt ermittelt:
bezogenen Jahres-Transmissionswärmebedarfs
Q'T in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V
O'r = J in kWh/(m 3
• a).
AN Q•T1)
inm-1 in kWh/(m3 • a)
S0,20 6,20
0,30 7,80
0,40 9,40 Tabelle2
0,50 11,00 Reduktionsfaktoren f6
0,60 12,60
Gebäudegrundfläche Ao Reduktionsfaktor fG 1>
0,70 14,20 inm2
0,80 15,80 s 100 0,50
0,90 17,40 500 0,29
~1.00 19,00 1000 0,23
1> Zwischenwerte 1500 0,20
sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
O'r = 3,0 + 16 • (AN) in kWh/(m3 • a). 2000 0,18
2500 0,17
2.0 Der Nachweis des Jahres-Transmissionswärme-
bedarfs ~ wird unter Anwendung der Berech- 3000 0,16
nungsgrundlagen nach Anlage 1 geführt. Hierbei
5000 0,14
werden jedoch die passiven Solarenergiegewinne
nicht berücksichtigt: ~8000 0,12
QT = 30 (kw · Aw + k,= • ~ + 0,8 · ko • Ao +
fG · kG · ~ + koL · AOL + 0,5 · kAB · AAa> 1> Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
t0 = 2,33 / \jA;.
in kWh/a.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2131
Anlage 3
Anforderungen
zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude
Anforderungen bei erstmaligem Einbau, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 auf jede einzelne Fassa-
Ersatz und Erneuerung von Außenbauteilen denfläche eines Gebäudes anzuwenden.
Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung
von Außenbauteilen bestehender Gebäude dürfen
3 Anforderungen an Decken
die in Tabelle 1 aufgeführten maximalen Wärme-
durchgangskoeffizienten nicht überschritten wer- Werden Decken unter nicht ausgebauten
den. Dabei darf der bestehende Wärmeschutz der Dachräumen und Decken (einschließlich Dach-
Bauteile nicht verringert werden. schrägen), die Räume nach oben oder unten
gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Keller-
decken, Wände und Decken gegen unbeheizte
2 Anforderungen an Außenwände Räume sowie Decken und Wände, die an das Erd-
reich grenzen, in der Weise erneuert, daß
Werden Außenwände in der Weise erneuert, daß
a) die Dachhaut (einschließlich vorhandener
a) Bekleidungen in Form von Platten oder plat- Dachverschalungen unmittelbar unter der
tenartigen Bauteilen oder Verschalungen Dachhaut) ersetzt wird,
sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen ange-
bracht werden, b) Bekleidungen in Form von Platten oder plat-
tenartigen Bauteilen, wenn diese nicht unmit-
b) bei beheizten Räumen auf der Innenseite der telbar angemauert, angemörtelt oder geklebt
Außenwände Bekleidungen oder Verschalun- werden, oder Verschalungen angebracht wer-
gen aufgebracht werden oder den oder
c) Dämmschichten eingebaut werden, c) Dämmschichten eingebaut werden,
gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1. gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3
In den Fällen a) und b) ist die Ausnahmeregelung und 4.
Tabelle 1
Begrenzung
des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz und bei Erneuerung von Bauteilen
Zeile Bauteil Gebäude nach Gebäude nach
Abschnitt 1 Abschnitt 2
max. Wärmedurchgangskoeffizient
~ in W / (m2 • K) 1>
Spalte 1 2 3
1 a) Außenwände kwS0,502> S0,75
b) Außenwände bei f<wS0,40 s 0,75
Emeuerungsmaßnahmen nach Ziffer 2
Buchstabe a und c
mit Außendämmung
2 Außenliegende Fenster und kF s 1,8
Fenstertüren sowie Dachfenster -
3 Decken unter nicht ausgebauten ko S0,30 S0,40
Dachräumen und Decken
(einschließlich Dachschrägen), die
Räume nach oben und unten gegen die
Außenluft abgrenzen
4 Kellerdecken, Wände und Decken ~ s 0,50
gegen unbeheizte Räume sowie -
Decken und Wände, die an das
Erdreich grenzen
1> Der Wärmedurchgangskoeffizient kann unter Berücksichtigung vorhandener Bauteilschichten ermittelt werden.
2> Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer Wandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit von Ä. s 0,21 W/(m2 • K)
ausgeführt wird.
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
Anforderungen
an die Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste
1 Anforderungen an außenllegende Fenster 1.5 Andere Lüftungsmöglichkeiten
und Fenstertüren sowie Außentüren Zum Zwecke einer aus Gründen der Hygiene und
Beheizung erforderlichen Lufterneuerung sind
1.1 Fugend u rch I aßkoeffizienten stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüf-
tungseinrichtungen zulässig. Diese LOftungsein-
Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-
richtungen müssen im geschlossenen Zustand der
den Fenster und Fenstertüren bei Gebäuden nach
Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvor-
Abschnitt 1 dürfen die in Tabelle 1 genannten
schriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht
Werte, die Fugendurchlaßkoeffizienten von Au- der Länder, Anforderungen an die Lüftung gestellt
ßentüren bei Gebäuden nach Abschnitt 1 sowie
werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren
bei Gebäuden nach Abschnitt 2 den in Tabelle 1 Tabelle 1
Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten. Wer-
Fugendurchlaßkoeffizienten
den Einrichtungen nach Anlage 1 Ziffer 2 einge-
für außenliegende Fenster und Fenstertüren
baut, ~Orfen die Werte der Tabelle 1 Zeile 2 nicht
sowie Außentüren
überschritten werden.
Fugendurchlaß-
1.2 Prüfzeugnis koeffizient a
. m3
tn
Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der h • m • [daPa] 2/ 3
außenliegenden Fenster und Fenstertüren sowie
der Außentüren nach Ziffer 1.1 erfolgt durch Prüf- Zeile Geschoßzahl Beanspruchungs-
zeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntge-
,, gruppe nach
DIN 180551) 2 )
machten Prüfanstalt.
A BundC
1.3 Verzicht auf Prüfzeugnis 1 Gebäude bis zu 2,0 -
2 Vollgeschossen
1.3.1 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1
Zeile 1 kann verzichtet werden für Holzfenster mit 2 Gebäude mit mehr - 1,0
als 2 Vollgeschossen
Profilen nach DIN 68 121 - Holzprofile für Fenster
und Fenstertüren - Ausgabe Juni 1990. Die Norm
ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, er- t) Beanspruchungsgruppe
A: Gebäudehöhe bis 8 m,
schienen und beim Deutschen Patentamt in Mün- B: Gebäudehöhe bis 20 m,
chen archivmäßig gesichert niedergelegt. C: Gebäudehöhe bis 100 m.
2> Das Normblatt DIN 18 055 - Fenster, Fugendurchlässigkeit,
Schlagregendichtheit und mechanische Beanspruchung; An-
1.3.2 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1 forderungen und Prüfung - Ausgabe Oktober 1981 - ist im
Zeile 1 und 2 kann nur bei Beanspruchungsgrup- Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim
pen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m) Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
verzichtet werden für alle Fensterkonstruktionen
mit umlaufender, alterungsbeständiger, weich-
federnder und leicht auswechselbarer Dichtung.
2 Nachweis der Dichtheit des gesamten
Gebiudes
Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu über-
1.4 Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten
prüfen, ob die Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3
Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten und feste oder des § 7 erfüllt sind, erfolgt diese Überprüfung
Verglasungen sind nach dem Stand der Technik nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
dauerhaft und luftundurchlässig abzudichten. nik, die nach § 10 Abs. 2 bekanntgemacht sind.
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August.1994 2133
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen
und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen
Vom 17. August 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBI. 1S. 601) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Anlage 2 Nr. 3.1.2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zucht-
wertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1130) wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „fünf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, noch
nicht nachkommengeprüften Jungebern des Zuchtprogramms im Natur-
sprung" durch die Worte „16 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ebern
des Zuchtprogramms" ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den17.August1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Anordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen Versorgung
und des Disziplinarrechts
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des § 210 Abs. 3 und des § 212 Abs. 2 des c) erhält die Nummer 1.2.1.2. folgenden Wortlaut:
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 „1.2.1.2. für' die Bereiche der Landesarbeitsämter
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15
vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), des § 172 des Bun- BBesO A - Anlage I BBesG -;",
desbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479), zuletzt d) wird in Nummer 1.2.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1078), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der 3. Folgende Nummer 6 wird dem Abschnitt II angefügt:
Bekanntmach\mg vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462), „6. Befugnisse bei Klagen
zuletzt geändert durch Mikel 1 des Gesetzes vom
Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus
20. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1078), des § 174 Abs. 3 des
dem Beamtenverhältnis der Beamten sowie der
Bundesbeamtengesetzes und des § 49 Abs. 1 Satz 2
früheren Beamten und der Versorgungsempfänger
des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
vertreten
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1. vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-
1994 (BGBI. 1S. 1078), sowie auf Grund der Anordnung und verwaltungsgericht
der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinar- a) durch den Präsidenten der Bundesanstalt
ordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundes- besonderen Dienststelle über den Wider-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli spruch zu entscheiden hat,
1993 (BGBI. 1S. 1209 und 1204) ordnet der Vorstand der
Bundesanstalt für Arbeit an: b) durch den Präsidenten des Landesarbeits-
amtes, soweit er über den Widerspruch zu
1. entscheiden hat;
Die Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für 2. vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den
Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit."
Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts, der beamten-
rechtlichen Versorgung und des Disziplinarrechts vom 4. Abschnitt III erhält folgenden Wortlaut:
16. Juni 1982 (BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) wird wie „III. Aufhebung
folgt geändert und ergänzt:
Die Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bun-
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
1. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: versicherung (BAVAV) über di~ Vertretung bei Klagen
,,Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der BAVAV
Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem vom 26. Oktober 1965 (BGBI. 1966 1 S. 193) wird
Gebiet des Beamtenrechts". aufgehoben."
II.
2. In Abschnitt II Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. September
1993 in Kraft.
a) erhält die Nummer 1.1.1.2. folgenden Wortlaut:
III.
„1.1.1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit wird ermäch-
hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15
tigt, die Anordnung des Vorstands über die Übertragung
BBesO A - Anlage I BBesG -;",
von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der
b) wird in Nummer 1.1.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14 sich aus dieser Anordnung ergebenden neuen Fassung
ersetzt, mit dem Datum der Bekanntmachung zu veröffentlichen.
Nürnberg, den 12. Juli 1994
Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Dr. Engelen-Kefer
Vorsitzende
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994 2135
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 13. August 1994
Tag Inhalt Seite
9. 8. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Namibia zur Venneldung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
FNA: neu: 611-9-14
GESTA: XD19
6. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1281
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1283
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1285
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1287
8. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1289
11. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Zusammenarbeit bei der Lösung von
Problemen der Eliminierung von Nuklearwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1291
13. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über den gleichzeitigen Erwerb der deut-
schen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalaureat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293
13. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
13. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1295
14. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . 1296
14. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1297
15. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . 1297
22. 7. 94 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1299
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2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 8. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung 8417 (151 12. 8. 94) 13. 8. 94
7831-1-41-17
1. 8. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 8665 (154 17. 8. 94) 18. 8. 94
96-1-145
11. 8. 94 Berichtigung der Verordnung über fleischhygienische Schutz-
maßnahmen gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
(BSE-Verordnung) 8665 (154 17. 8. 94)
7832·1·22