Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2047
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 2. August 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 O des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird ·im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 2. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 1. August 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit b) die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestim-
Abs. 2, und des § 15, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, mung zugeführt wurden,
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
3. die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers,
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet
Verlangen die Belege zur Verfügung zu stellen,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien
die Verwendung der gewährten Beihilfe durch
der Finanzen und für Wirtschaft:
den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu
lassen,
Artikel 1
4. die Verpflichtung des Antragstellers, dafür Sorge
Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November
zu tragen, daß
1985 (BGBI. 1 S. 2099), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 15
der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), a) die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe
wird wie folgt geändert: keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufwei-
sen und
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
b) sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilch-
a) In Satz 1 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt: empfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,
,,sofern diese Einrichtungen von der nach Landes-
wobei die Verpflichtung nach Buchstabe a durch
recht zuständigen Stelle verwaltet oder anerkannt
eine schriftliche Zusicherung des Verkäufers der
werden,".
Erzeugnisse ersetzt werden kann, und
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
5. die Verpflichtung des Antragstellers, auf Verlangen
„Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl
Kinder und Schüler in Ferienlägern, Jugendherber- der betroffenen Schulmilchempfänger und deren
gen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern Änderungen zu melden.
der Aufenthalt durch die in Satz 1 genannten Ein-
richtungen (schulische Einrichtungen) oder deren (2) Wird die Beihilfe von einem Lieferanten bean-
Träger (Schulträger) veranstaltet wird." tragt, so ist für die Zulassung unbeschadet des § 7
zusätzlich die schriftliche Verpflichtung erforderlich,
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1 . kaufmännische Bücher zu führen, aus denen insbe-
,,(2) Die schulische Einrichtung oder der Schulträger sondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeug-
verpflichtet sich schriftlich der nach Landesrecht zu- nisse, die Namen und Anschriften der schulischen
ständigen Stelle gegenüber, die beihilfefähigen Er- Einrichtungen oder der Schulträger und die ihnen
zeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
für Schüler zu verwenden."
2. sich den von der obersten Landesbehörde festge-
legten Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbe-
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
sondere hinsichtlich der Buchprüfung und der
,,§4 Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
Zugelassener Antragsteller
(3) Der Antragsteller darf erst nach Erteilung der
(1) Antragsteller im Sinne dieser Verordnung bedür- Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähi-
fen einer Zulassung. Die Zulassung erteilt die nach ger Erzeugnisse aufnehmen. Die Abgabepreise für
Landesrecht zuständige Stelle. Die Zulassung setzt beihilfefähige Erzeugnisse sind in geeigneter Weise in
eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gegen- der Einrichtung bekanntzugeben und die erforder-
über der nach Landesrecht zuständigen Stelle voraus. lichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilch-
Die Erklärung muß enthalten: absatzes durch Information zu ergreifen.
1. die Verpflichtung des Antragstellers, die beihilfe- (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-
fähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch rer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1
Schüler seiner Einrichtung oder der Einrichtungen, genannten Rechtsakte festgestellt wird. Die Zulassung
für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden, kann erneut auf Antrag erst nach Ablauf einer Frist erteilt
2. die Verpflichtung einer rechtsfähigen Person, die werden. Die Frist wird von der nach Landesrecht
Beihilfe für die fraglichen Mengen zurückzuerstatten, zuständigen Stelle nach Maßgabe der Schwere des
wenn festgestellt wird, daß Verstoßes festgelegt. Sie umfaßt mindestens den Rest
des Schuljahres, jedoch nicht weniger als drei Monate."
a) die Beihilfe für eine größere Menge bezogen
wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1
ergibt, oder 4. § 5 wird aufgehoben.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2049
5. In § 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: mitteln die jeweils gültigen Höchstpreise einschließ-
,,(1) Die Beihilfe wird von der nach Landesrecht zu- lich einer Begründung an das Bundesministerium für
ständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen Ernährung, Landwirtschaft und Forsten."
dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt
sind. 9. § 11 wird gestrichen.
(2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen
Formblatt zu stellen." 10. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 7 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische" gestrichen. „Anlage
(zu§ 3 Abs. 1)
7. § 8 wird wie folgt geändert: Beihilfefähige Erzeugnisse
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische"
Kategorie VII:
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Rohe Vollmilch."
,,(2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die schulischen Einrichtun- Artikel2
gen, sofern diese nicht zugelassene Antragsteller
sind." Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
8. Folgender § 9 wird eingefügt:
Kraft.
,,§9
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom
Höchstpreise 12. Februar 1995 an wieder in ihrer am 11. August 1994
Die obersten Landesbehörden setzen für beihilfe- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
fähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie über- Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn,den1.August1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. J. Scherer
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 3. August 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397), von denen§ 8 Abs. 1 und§ 12 Abs. 2 durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
In § 16g Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 S. 586) werden die Worte
,,während des zehnten Zwölfmonatszeitraumes" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft. Die Milch-
Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober 1994 an wieder in ihrer am
31. März 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 3. August 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. J. Scherer
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2051
Verordnung
zur Änderung viehverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 1994
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in ihm wird in
Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18, Satz 1 die Angabe „Absätze 1 und 3" durch die
§§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung Angabe „Absätze 1 und 5" und in Satz 2 die Angabe
der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 ,,Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
S. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben, und der
Landwirtschaft und Forsten:
bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Artikel 1
2. In§ 19d wird das Wort „Schlachthof" durch die Wörter
Änderung ,,eine Schlachtstätte" ersetzt.
der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Viehkontroll-
S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung buch" das Wort ,, , Transportkontrollbuch" eingefügt.
vom 18. März 1994 (BAnz. S. 2890), wird wie folgt ge-
ändert: 4. § 24b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 19b wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bis 5" ,,§ 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
durch die Wörter „Absätze 5 und 6" und die Wörter
„einer von ihr beauftragten Stelle" durch die Wörter b) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Schweinen" durch
,,von einer von der zuständigen Behörde beauftrag- das Wort „Schweine" ersetzt.
ten Stelle" ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 17
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Schwei- Abs. 2" die Angabe ,, , § 19b Abs. 3" eingefügt.
nen zur Schlachtung, wenn diese nach § 3 der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Fleischhygiene-Verordnung gekennzeichnet sind.
aa) In Nummer 12a wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 1
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
von Absatz 1 genehmigen für die Abgabe von
Zuchtschweinen, die innerhalb der arbeitsteiligen Absätzen 3 oder 5" durch die Angabe ,,§ 19b
Ferkelproduktion einer Erzeugergemeinschaft oder Abs. 1 oder 6 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
einer vergleichbaren Organisation wiederholt zwi- dung mit Absatz 5" ersetzt.
schen bestimmten Deck-, Warte- und Abferkelbe- bb) In Nummer 12b wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 6"
trieben abgegeben werden, wenn sichergestellt ist, durch die Angabe ,,§ 19b Abs. 7" ersetzt.
daß die für diese Schweine zuständige Organisa-
cc) In Nummer 12c wird das Wort „Schlachthof"
tion ein Register führt, aus dem sich die jeweiligen
durch die Wörter „eine Schlachtstätte" ersetzt.
Produktionsstandorte der Zuchtschweine zuverläs-
sig ergeben und dieses Register der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird." Artikel2
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in ihm werden Änderung der Zweiten Verordnung
die Wörter „einer von ihr beauftragten Stelle" durch zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
die Wörter „von einer von der zuständigen Behörde
beauftragten Stelle" ersetzt. Artikel 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Viehverkehrsverordnung vom 18. März 1994 (BAnz.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in ihm wird S. 2890) wird aufgehoben.
die Nummer 2 wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „halten" Artikel3
durch das Wort „enthalten" ersetzt.
Inkrafttreten
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Herkunftsbe-
standes" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Betriebes" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. August 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekannbnachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 22. Juli 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,BAU - 11. Internationale Fachmesse für Baustoffe,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bausysteme, Bauerneuerung"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 17. bis 22. Januar 1995 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch 15. ,,46. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 2. bis 8. Februar 1995 in Nürnberg
1. 16. ,,ISPO-Frühjahr - 42. Internationale Fachmesse für
Sportartikel und Sportmode"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 7. bis 10. Februar 1995 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
17. ,,C-B-R München - 26. Ausstellung Caravan -
1. ,,8. Leipziger Modemesse" Boot - Internationaler Reisemarkt"
vom 13. bis 15. August 1994 in Leipzig vom 18. bis 26. Februar 1995 in München
2. ,,BIK '94 - Leipziger Messe für DV-Anwendungen" 18. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 22. lntemationale Fach-
vom 31. August bis 3. September 1994 in Leipzig messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-
3. ,,Leipziger Messe Uhren · Schmuck · Silberwaren" einrichtungen"
vom 3. bis 5. September 1994 in Leipzig vom 24. bis 27. Februar 1995 in München
4. ,,Leipziger MedienMesse Hörfunk 1994 - Symposium 19. ,,BAUMA - 24. Internationale Fachmesse für Bau-
und Ausstellung Hörfunk in Mitteleuropa" maschinen, Baustoffmaschinen und Baugeräte"
vom 8. bis 10. September 1994 in Leipzig vom 3. bis 9. April 1995 in München
5. ,,TGA '94 - 4. Internationale Fachausstellung für 20. ,,FIBO '95 - Weltmesse Rtness & Freizeit"
Technische Gebäudeausrüstung" vom 6. bis 9. April 1995 in Essen
vom 14. bis 17. September 1994 in Leipzig 21. ,,LASER - Innovative und angewandte Optoelektronik -
6. ,,HolzTec - Fachmesse für Holz- und Kunststoffbear- 12. Internationale Fachmesse und Internationaler
Kongreß"
beitung"
vom 19. bis 23. Juni 1995 In München
vom 15. bis 18. September 1994 in Leipzig
22. ,,ISPO-Herbst - 43. Internationale Fachmesse für Sport-
7. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenkartikel" artikel und Sportmode"
vom 17. bis 19. September 1994 in Leipzig vom 22. bis 25. August 1995 in München
8. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal- 23. ,,SYSTEMS - Computer, Software, Communications,
tung" 14. Internationale Fachmesse und Internationaler
vom 1 . bis 3. Oktober 1994 in Leipzig Kongreß"
9. ,,FIBO '94 - Weltmesse Fitness & Freizeit" vom 16. bis 20. Oktober 1995 in München
vom 13. bis 16. Oktober 1994 in Nürnberg 24. ,,PRODUCTRONICA - 11. Internationale Fachmesse
der Elektronik-Fertigung"
10. ,,denkmal '94 - Fachmesse für Denkmalpflege und vom 7. bis 10. November 1995 in München
Stadterneuerung"
vom 26. bis 29. Oktober 1994 in Leipzig
II.
11 . ,,Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
für Wohnkultur" Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
vom 28. bis 31. Oktober 1994 in Frankfurt 6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Ver-
12. ,,INNOVA MODA - Internationale Publikumsmesse anstaltung
für Modedesign" ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten"
vom 29. Oktober bis 1 . November 1994 in Essen
die in der Zeit vom 26. November bis 4. Dezember 1994
13. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning" in Frankfurt stattfinden sollte, wird nunmehr vom 22. bis
vom 1 . bis 6. Dezember 1994 in Leipzig 30. Oktober 1994 stattfinden.
Bonn, den 22. Juli 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2053
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 8. 94 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen
die Bovine Spongifonne Enzephalopathie (BSE-Verordnung) 8065 (146 5. 8. 94) 6. 8. 94
neu: 7832• 1·22
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 6. August 1994
Tag Inhalt Seite
29. 7. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni
1985 über die betrlebsärztllchen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
GESTA:XG10
29. 7. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Oktober
1987 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . . . 1206
GESTA: XG11
20. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
31. 5. 94 ~kanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
24. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1229
24. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und die Tätig-
keit von Kultur- und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
1. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und des
lntemationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zustän-
digkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhän-
genden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
7. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
Preis dieser Ausgabe: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2053
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 8. 94 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen
die Bovine Spongifonne Enzephalopathie (BSE-Verordnung) 8065 (146 5. 8. 94) 6. 8. 94
neu: 7832• 1·22
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 6. August 1994
Tag Inhalt Seite
29. 7. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni
1985 über die betrlebsärztllchen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
GESTA:XG10
29. 7. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Oktober
1987 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . . . 1206
GESTA: XG11
20. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
31. 5. 94 ~kanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
24. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1229
24. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und die Tätig-
keit von Kultur- und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
1. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und des
lntemationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zustän-
digkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhän-
genden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
7. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
Preis dieser Ausgabe: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung einer Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung
von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft
Vom 2. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 31 Änderung der Forstabsatzfondsverordnung
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Meldung und Vor-
führung von Saatgut bei der Einfuhr
1nhaltsü bers icht
Artikel 33 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Artikel Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Artikel 34 Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren
Landwirtschaft und Ernährung beim grenzüberschreitenden Transport
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und Über- Artikel 35 Änderung der Vierten Vieh- und F_leischgesetz-
gangsvorschrift Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes Artikel 36 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weinwirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Artikel 37 Änderung der Fischwirtschaftsverordnung
Artikel 6 Änderung des Emährungssicherstellungsgesetzes Artikel 38 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zu dem übereinkommen Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des
vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für
Meeresschätze der Antarktis die Gewährung einer Vergütung für die endgültige
Aufgabe der Milcherzeugung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zu dem Internationalen
übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Rege- Artikel 40 Änderung der Verordnung über die Zusammenstel-
lung des Walfangs lung von Informationen hinsichtlich der durchschnitt-
lichen Erzeugerpreise für Tafelwein
Artikel 9 Änderung des Absatzfondsgesetzes
Artikel 41 Änderung der Flachsbeihilfenverordnung
Artikel 10 Änderung des Eniährungsvorsorgegesetzes
Artikel 42 Änderung der Denaturierungsprämienverordnung
Artikel 11 Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes Zucker
Artikel 12 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Gewährung von
Artikel 13 Änderung des Milch- und Fettgesetzes Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter
Fischereierzeugnisse
Artikel 14 Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes
Artikel 44 Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfen-
Artikel 15 Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes
beihilfe
Artikel 16 Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes
Artikel 45 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
Artikel 46 Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die Neuorganisation Artikel 47 Änderung der Öllein-Verordnung
der Marktordnun9sstellen Artikel 48 Änderung der Verordnung über die Gewährung von
Artikel 19 Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und
Artikel 20 Änderung des Handelsklassengesetzes Schafen
Artikel 21 Änderung des Agrarstatistikgesetzes Artikel 49 Änderung der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Ver-
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und ordnung
Pflanzgut Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Gewährung von
Artikel 23 Änderung des Seefischereigesetzes Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter
Milcherzeugnisse
Artikel 24 Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung
Artikel 51 Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen
Artikel 25 Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung für Sojabohnen
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Grundsätze für Artikel 52 Änderung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
die Verteilung der deutschen Quote des Gemein-
schaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rind- Artikel 53 Änderung der Verordnung über die Verbrauchsbei-
fleisch hilfe für Olivenöl
Artikel 27 Änderung der Verordnung zur Regelung von Zustän- Artikel 54 Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Ver-
digkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnis- ordnung
sen der Ernährungs- und Landwirtschaft Artikel 55 Änderung der Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-
Artikel 28 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Verordnung
Artikel 29 Änderung der Ernährungsbewirtschaftungsverord- Artikel 56 Änderung der Obst- und Gemüse-Rücknahme-Ver-
nung ordnung
Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Beiträge nach Artikel 57 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-
dem Absatzfondsgesetz ordnung
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2019
Artikel 58 Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung Artikel 88 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnor-
men für Eier
Artikel 59 Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung
Artikel 89 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnor-
Artikel 60 Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung men für Fischereierzeugnisse
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Durchführung von Artikel 90 Änderung der Verordnung über die Meldung und
Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der
Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Einfuhr
Zitrusfrüchten
Artikel 91 Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des
Artikel 62 Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung gemeinschaftlichen Fischereirechts
Artikel 63 Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verord- Artikel 92 Änderung der Seefischereiverordnung
nung
Artikel 93 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 64 Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-
Verordnung Artikel 94 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 65 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und Artikel 95 Bekanntmachungserlaubnis
die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Artikel 96 Inkrafttreten
Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem
Rindfleisch
Artikel 66 Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung Artikel 1
Artikel 67 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rind- Gesetz
fleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im über die Errichtung
voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr
nach dritten Ländern
einer Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 68 Änderung der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungs-
verordnung (BLEG)
Artikel 69 Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-
Inhaltsübersicht
Verbilligungsverordnung
Artikel 70 Änderung der Rindfleisch-Entbeinungs- und Aus- § Rechtsform, Name, Sitz
fuhrverordnung § 2 Aufgaben
Artikel 71 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung § 3 Organe
Artikel 72 Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs- § 4 Präsident
überwachungsverordnung
§ 5 Verwaltungsrat
Artikel 73 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung § 6 Rechte und Aufgaben des V~rwaltungsrats
bei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeug- § 7 Fachbeiräte
nissen
§ 8 Satzungsgebung und Aufsicht
Artikel 74 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungshaushaltsplan
§ 9
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität § 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung
Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des § 11 Beamte
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft bei § 12 Angestellte, Arbeiter
der Kontrolle der Mindestanforderungen für die Ver-
marktung von aus Drittländern eingeführtem Hopfen § 13 Übernahme von Beschäftigten
Artikel 76 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des § 14 Übergang von Rechten und Pflichten
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für § 15 Übergangsregelungen
die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saat-
gut in Drittländern § 16 Berichtigung von Bezeichnungen
Artikel 77 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für §1
Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Rechtsform, Name, Sitz
Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Wein-
sektors Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Er-
Artikel 78 Änderung der Magermilchpulver-Verordnung-öffent- nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministe-
liche Lagerhaltung rium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt
Artikel 79 Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bun-
desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des
Artikel 80 Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet.
Artikel 81 Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung Die Anstalt trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für
Artikel 82 Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung Landwirtschaft und Ernährung" (Bundesanstalt). Sie hat
Artikel 83 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handels-
vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ihren Sitz in Bonn.
klassen für frisches Obst und Gemüse
§2
Artikel 84 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handels-
klassen für Speisekartoffeln Aufgaben
Artikel 85 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für (1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die
Obst und Gemüse
bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Artikel 86 Änderung der Qualitätsnormenverordnung Blumen ordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forst-
Artikel 87 Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung wirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1 . die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen 1 . sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich
Märkte und Durchführung der gemeinsamen Markt- des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie
organisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür der Fischwirtschaft,
durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
2. drei Vertretern der Verbraucher,
2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung
3. drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
von Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 729fl0 des Rates vom 21. April 1970 4. zwei Vertretern des Einzelhandels,
über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
5. zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
(ABI. EG Nr. L 94 S. 13) in der jeweils geltenden Fas-
sung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durch- 6. zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
führung der Maßnahmen nicht zuständig ist,
7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossen-
3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungs- schaften,
sicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die
8. einem Vertreter des Landwarenhandels,
Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung
übertragen ist, 9. einem Vertreter des Bundesministeriums,
4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vor- 10. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-
räten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur schaft,
Sicherung der Versorgung,
11. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-
5. im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwick- zen,
lung und Erprobung neuer Formen und Wege der Ver-
marktung zur Verbesserung der Marktabläufe, 12. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung
sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschrei- Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraus-
tenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeug- setzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag
nissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, erfüllen.
soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Verordnung übertragen ist, bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministe-
7. die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verord- rium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände be-
nung übertragener Aufgaben, stellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer
von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so
8. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes, wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
für die keine andere Zuständigkeit gesetzlich fest-
gelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bun- (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den
desministerium beauftragt wird. zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Ober-
sten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und ab-
(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und berufen.
technischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Ein-
richtungen der Wirtschaft bedienen. (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vor-
sitz im Verwaltungsrat.
§3
§6
Organe
Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und
der Verwaltungsrat. (1) Der Verwaltungsrat
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die 1. berät die Bundesanstalt bei Erfüllung ihrer fachlichen
Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt Aufgaben, insbesondere kann er im Hinblick auf die
sind. künftige Tätigkeit zu dem Geschäftsbericht und dem
Rechnungsabschluß Stellung nehmen; er ist vom Prä-
§4 sidenten regelmäßig über die Tätigkeit der Bundes-
Präsident anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber
dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und
(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das auf Anhörung zu,
Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung
2. schlägt dem Bundesministerium den Präsidenten und
nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den
den Vizepräsidenten zur Ernennung vor,
Weisungen des Bundesministeriums. Er vertritt die Bun-
desanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 3. befindet über die Einsetzung von Fachbeiräten und
stimmt deren Tätigkeit untereinander ab.
(2) Der Präsident hat einen ständigen Vertreter (Vize-
präsident). Er unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in
Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich
§5 der Bundesanstalt und wird vom Bundesministerium in
allen die Bundesanstalt betreffenden grundsätzlichen
Verwaltungsrat
Fragen, insbesondere bei einer Änderung der Satzung,
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitglie- gehört. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die
dern, und zwar aus höchstens Aufgaben nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2021
(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keiner- §9
lei Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Amt Verwaltungshaushaltsplan
nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamt- (1) Die Bundesanstalt weist die im Verwaltungsbereich
lich tätig. zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leisten-
den Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaus-
die der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf. haltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
nungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden
§7 Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Fachbeiräte (2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Präsidenten
(1) Für die fachlichen Bereiche können Fachbeiräte festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Geneh-
gebildet werden. Sie setzen sich zusammen aus sachver- migung des Bundesministeriums, die sich auch auf die
ständigen Vertretern der Erzeuger, des Handels, der Ver- Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt. Das Bundes-
arbeitungsbetriebe und der Verbraucher, die auf Vor- ministerium erstattet der Bundesanstalt zum Ausgleich
schlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht des genehmigten Verwaltungshaushaltsplanes die durch
in diesen vertreten, auch der Bundesfachverbände vom eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaus-
Verwaltungsrat ernannt und abberufen werde·n. Außerdem gaben.
gehören den Fachbeiräten Vertreter des Bundesministe-
(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs ist eine Rechnung
riums und der Obersten Landesbehörden an; hinsicht-
lich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 ent- über die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungsbe-
sprechend. reich aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministe-
rium zu prüfen. Die Vorprüfung obliegt der Vorprüfungs-
(2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der stelle des Bundesministeriums; § 100 der Bundeshaus-
Bundesanstalt in Fragen des jeweiligen Fachbereichs haltsordnung findet entsprechende Anwendung. Das
unmittelbar zu beraten. Insoweit steht ihnen gegenüber Bundesministerium erteilt die Entlastung.
dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat ein Recht auf
Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.
(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. §10
Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung
§8
(1) Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwal-
Satzungsgebung und Aufsicht tungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraus-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich sichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor
des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bun- Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar.
desministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. Er
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.
Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung
(2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt
sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen
die Aufwendungen
aufzunehmen über
1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzen- 1. für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus
verbände nach§ 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwal- Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
tungsrats sowie die Zusammensetzung der Fach- fonds für die Landwirtschaft und aus dem Bundes-
beiräte, haushalt,
2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesan- 2. für die übrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt,
stalt und der Fachbeiräte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäf-
(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richt-
tigte der Bundesanstalt,
linien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn-
4. den Aufbau der Bundesanstalt, und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzu-
5. die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rech- stellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
nungslegung der Bundesanstalt, (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung
6. die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5. des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren
Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur
(2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fach-
Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht aus-
aufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministe-
reichen.·
rium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die
Bundesanstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm Nr. 2 wird die Bundesanstalt unbeschadet des Absatzes 4
die Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen. ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kreditauf-
(3) Erfüllt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder nahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet
nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, werden müssen und entsprechende Mittel aus dem
die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt
besonderen Beauftragten durchführen zu lassen. sind.
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 11 (2) Bis zum Vollzug der Entscheidung über den Sitz der
Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 7
Beamte
Abs. 4 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994
(1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre (BGBI. 1S. 918) ist der Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt
Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. am Main.
(2) Die Beamten der Besoldungsordnung 8 werden vom (3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundes-
Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt _der Prä- anstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt.
sident der Bundesanstalt die Beamten. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei
der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern
(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und
der bisherigen Personalräte der Bundesanstalt für land-
den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundes-
wirtschaftliche Marktordnung, der Hauptdienststelle des
ministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienst-
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft und des-
behörde der Präsident der Bundesanstalt.
sen Nebenstellen gemeinsam wahrgenommen. Der bis-
herige Vorsitzende des Personalrats der Hauptdienststelle
§12 des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft in
Angestellte, Arbeiter Frankfurt beruft die Mitglieder unter Übersendung der
Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der
Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebil-
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. dete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sit-
zung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei
§13 der Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entspre-
chend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für
Übernahme von Beschäftigten
die Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4
(1) Die Beamten des Bundesamtes für Ernährung und entsprechend.
Forstwirtschaft werden Beamte der Bundesanstalt.
§16
(2) Die beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft beschäftigten Angestellten und Arbeiter sowie die Berichtigung von Bezeichnungen
Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt für landwirt-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
schaftliche Marktordnung sind mit Inkrafttreten dieses
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Gesetzes in den Dienst der Bundesanstalt übernommen.
bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Be-
zeichnungen „Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
§14 schaft" und „Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
_Übergang von Rechten und Pflichten ordnung" durch die Bezeichnung „Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung" zu ersetzen.
(1) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bun-
desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gehen als
Ganzes auf die Bundesanstalt über. Artikel 2
(2) Die bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Änderung
Marktordnung vorhandenen Eigenmittel gelten der des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesanstalt für die Finanzierung des Wertes der inter- und Übergangsvorschrift
venierten Waren und der Bevorratungswaren als zur (2032-1)
Selbstbewirtschaftung gemäß § 15 Abs. 2 der Bundes-
haushaltsordnung zugewiesen. (1) Die Anlage 1(Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
(3) Das vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), das
schaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 1994
Bundesrepublik Deutschland wird mit Ausnahme der (BGBI. 1 S. 1749) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Fischereischutzboote und der Fischereiforschungsschiffe ändert:
als Ganzes der Bundesanstalt übertragen. Rechte und
Pflichten, die das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
1 . In der Besoldungsgruppe 8 6 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Bundesamtes für Ernährung und
schaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik
Forstwirtschaft" gestrichen.
Deutschland begründet hat, gehen auf die Bundesanstalt
über. 2. In der Besoldungsgruppe 8 7 wird nach der Amtsbe-
zeichnung „Präsident der Bundesakademie für öffent-
§15 liche Verwaltung" die Amtsbezeichnung „Präsident der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ein-
Übergangsregelungen gefügt.
(1) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 sind der bisherige Präsi- (2) Die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
dent des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder der Bundes-
und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Bundesanstalt anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung erhalten für
für landwirtschaftliche Marktordnung bis zu ihrem Aus- ihre Person bei der Übertragung des Amtes des Vizeprä-
scheiden aus dem Dienstverhältnis Ständige Vertreter des sidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
Präsidenten der Bundesanstalt, soweit sie nicht zum Prä- nährung oder des Amtes eines Abteilungsdirektors bei
sidenten oder Vizepräsidenten ernannt werden. dieser Anstalt in der Funktion eines Ständigen Vertreters
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2023
des Präsidenten eine nichtruhegehaltfähige Zulage in aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienst-
""51" bis "54" und „60" gekennzeichnet sind,
bezügen ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe und den der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Dienstbezügen der Besoldungsgruppe B 6.
Ernährung".
bb) Buchstabe c wird gestrichen.
Artikel 3 cc) Vor dem Wort .Bundesamt" wird das Wort
Änderung ,.jeweiligen" gestrichen.
des Lebensmittelspezialitätengesetzes c) Teil III (Warenliste) wird wie folgt geändert:
(2125-42)
aa) In Anmerkung 23 werden die Worte "dem Bun-
In § 2 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes desamt für Ernährung und Forstwirtschaft"
vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1814) werden die Worte durch die Worte "der Bundesanstalt für Land-
"das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft" wirtschaft und Ernährung" ersetzt.
durch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft
bb) Am Ende werden die mit ,,Zuständigkeitsbe-
und Ernährung" ersetzt.
reich im Bundesamt für Ernährung und Forst-
wirtschaft" sowie mit ,,Zuständigkeitsbereiche
Artikel 4 bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche
Marktordnung" überschriebenen Angaben wie
Änderung des Umsatzsteuergesetzes folgt ersetzt:
(611-10-14) „Zuständigkeitsbereiche bei der Bundesanstalt
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der für Landwirtschaft und Ernährung
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1 (Spalte 3 der Einfuhrliste)
S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes 51 Getreide
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden ist, 52 Zucker
wird wie folgt gefaßt: 53 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch
„5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft 54 Fette
60 alle mit dieser Kennziffer versehenen
und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung,
der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahr- Warennummern
genommen werden." Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung
Adickesallee 40
Artikel5 Postfach 18 02 03
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 60083 Frankfurt
Fernruf: (0 69) 15 64 - 0
(7400-1)
Telex: Zuständigkeitsbereiche 51 und 52:
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz- 411 4 75 oder 416 044 bled
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten Zuständigkeitsbereiche 53 und 54:
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung 411 727 oder 411 156 bled
vom 23. Juni 1994 (BAnz. S. 6717), wird wie folgt ge- Zuständigkeitsbereich 60:
ändert: 411165 bled".
1. In § 28 Abs. 2b Satz 1 werden die Worte "das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft oder die Bun- Artikel&
desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung" Änderung
durch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft des Emährungssicherstellungsgesetzes
und Ernährung" ersetzt.
(780-3)
2. In§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte Das Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung
", das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBI. 1
und die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt- S. 1802), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe e
ordnung" durch die Worte "und die Bundesanstalt für Satz 2 des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt. wird wie folgt geändert:
3. Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
gesetz - wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "auf den Bun-
a) Im Inhaltsverzeichnis werden unter der Angabe "III" desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
die Worte „Bundesanstalt für landwirtschaftliche sten (Bundesminister)" durch die Worte „auf das
Marktordnung" durch die Worte "Bundesanstalt für Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt und die und Forsten (Bundesministerium)" ersetzt.
Angabe "Zuständigkeitsbereich im Bundesamt für b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ernährung und Forstwirtschaft ... 422" gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
b) In Teil 1(Anwendung der Einfuhrliste) wird die Num- minister" durch die Worte „das Bundesministe-
mer 13 Satz 1 wie folgt geändert: rium" ersetzt.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) In Satz 2 werden in der Einleitung das Wort „Er" 5. In§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 und§ 25
durch das Wort „Es" und in Nummer 1 die Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a werden
Worte „das Bundesamt für Ernährung und jeweils
Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" a) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
ersetzt. ,,des Bundesministeriums",
cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
„dem Bundesminister" durch die Worte „dem „das Bundesministerium" oder
Bundesministerium" ersetzt. c) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,,Das Bundesministerium"
aa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundes- ersetzt.
ministers" durch die Worte „des Bundes-
ministeriums" und die Worte „des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
durch die Worte „der Bundesanstalt für Land- Artikel 7
wirtschaft und Ernährung" sowie die Worte
„dem Bundesminister" durch die Worte „dem Änderung des Gesetzes
Bundesministerium" ersetzt. zu dem Übereinkommen
vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung
bb) In Satz 2 werden die Worte „des Bundes- der lebenden Meeresschätze der Antarktis
ministers" durch die Worte „des Bundes- (780-3-3-1)
ministeriums" und die Worte „des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft" Das Gesetz zu dem übereinkommen vom 20. Mai 1980
durch die Worte „der Bundesanstalt für Land- über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Ant-
wirtschaft und Ernährung" sowie die Worte arktis vom 14. April 1982 (BGBI. 1982 II S. 420) wird wie
„dem Bundesminister" durch die Worte „dem folgt geändert:
Bundesministerium" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte „des Bundes- 1. In Artikel 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
ministers" durch die Worte „des Bundes- durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
ministeriums• und die Worte „des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
durch die Worte „der Bundesanstalt für Land- 2. In Artikel 3 werden die Worte „Das Bundesamt für
wirtschaft und Ernährung" sowie die Worte Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die
„dem Bundesminister" durch die Worte „dem Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
Bundesministerium" ersetzt. ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert: 3. Artikel 4 wird gestrichen; Artikel 5 wird Artikel 4.
a} In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des Bundes-
ministers" durch die Worte „des Bundesministe-
riums" ersetzt.
Artikel 8
b) In Absatz 3 werden die Worte „des Bundesamtes
für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte Änderung des Gesetzes
,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er- zu dem Internationalen Übereinkommen
nährung" ersetzt. vom 2. Dezember 1946
zur Regelung des Walfangs
3. § 12 wird wie folgt geändert: (780-3-3-2)
a} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen
„Aufgaben der Bundesanstalt vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs vom
für Landwirtschaft und Ernährung". 18. Juni 1982 (BGBI. 1982 II S. 558) wird wie folgt ge-
ändert:
b} Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
c} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In den Artikeln 2 und 4 werden jeweils die Worte „Der
aa} Die Absatzbezeichnung ,,{2)" wird gestrichen. Bundesminister" durch die Worte „Das Bundes-
bb) In der Einleitung werden die Worte „Dem Bun- ministerium" ersetzt.
desamt" durch die Worte „Der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt und 2. In Artikel 3 werden die Worte „Das Bundesamt für
das Wort „zusätzlich" gestrichen. Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die
cc) In Nummer 1 wird das Wort „ihm" durch das Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
Wort „ihr" ersetzt. ersetzt.
4. § 13 wird aufgehoben. 3. Artikel 5 wird gestrichen; Artikel 6 wird Artikel 5.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2025
Artikel 9 amt)" durch die Worte „von der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)"
Änderung des Absatzfondsgesetzes ersetzt.
(780-5)
b) In Absatz 3 werden die Worte „der Bundesminister"
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt- durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
machung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 998), geändert
durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1467), wird wie folgt geändert: 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "des Bundes-
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die Worte amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt"
" , Forst- und Ernährungswirtschaft" durch die Worte ersetzt.
,,und Ernährungswirtschaft" ersetzt.
b) In der Einleitung werden die Worte "Das Bundes-
amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Worte „Der Bundesminister" 3. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.
durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 4. In § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, § 5 und
aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Bundes- § 16 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a werden
minister'' durch die Worte „Das Bundes- jeweils
ministerium" und die Worte „dem Bundes- a) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
minister" durch die Worte "dem Bundes- ,,das Bundesministerium",
ministerium" ersetzt.
b) das Wort "(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für desministerium)",
Ernährung und Forstwirtschaft oder die Bun-
c) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte
desanstalt für landwirtschaftliche Marktord-
,,das Bundesministerium",
nung" durch die Worte "die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt. d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
.,des Bundesministeriums",
3. In § 2 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5 e) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 „dem Bundesministerium" oder
Satz 4 und Abs. 7, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3
Satz 1 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1 t) die Worte "Der Bundesminister'' durch die Worte
Satz 1 und 2 werden jeweils ,,Das Bundesministerium"
a) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte ersetzt.
,,des Bundesministeriums",
b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
Artikel 11
desministerium)",
c) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte
Änderung
,,dem Bundesministerium", des Forstabsatzfondsgesetzes
(780-7)
d) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
,,vom Bundesministerium", Das Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2760), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
e) die Worte „beim Bundesminister'' durch die Worte vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 114), wird wie folgt ge-
„beim Bundesministerium" oder ändert:
t) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
,,Das Bundesministerium" 1. § 10 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
amt)"' durch die Worte „die Bundesanstalt für Land-
Artikel 10
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
Änderung b) In Absatz 3 werden die Worte „Der Bundesminister••
des Ernährungsvorsorgegesetzes durch die Worte „Das Bundesministerium" und die
(780-6) Worte "dem Bundesminister" durch die Worte „dem
Das Ernährungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990 Bundesministerium" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1766), geändert gemäß Artikel 44 der Verord- c) In Absatz 4 werden die Worte "Der Bundesminister''
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
geändert:
2. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „dem Bundesminister!&
1. § 4 wird wie folgt geändert: durch die Worte „dem Bundesministerium" und die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vom Bundes- Worte „dem Bundesamt" durch die Worte „der Bun-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes- desanstalt" ersetzt.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 b) In Absatz 4 werden die Worte „vom Bundes-
Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7, § 7 minister' durch die Worte „ vom Bundesministe-
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 und rium" ersetzt.
§ 8 Abs. 2 und 3 werden jeweils
a) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte 4. § 32 wird gestrichen; § 33 wird § 32.
,,des Bundesministeriums",
b) die Worte „Der Bundesminister' durch die Worte 5. In§ 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 9, 10, 11 Satz 1
,,Das Bundesministerium", und 3 und Abs. 12 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 und 2,
c) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 29 Satz 1 und dem neuen
,,vom Bundesministerium", § 32 Abs. 5 werden jeweils
d) die Worte „dem Bundesminister' durch die Worte a) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
„dem Bundesministerium" oder ,,das Bundesministerium",
e) die Worte „der Bundesminister' durch die Worte b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
,,das Bundesministerium" desministerium)",
ersetzt. c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium",
Artikel 12
d) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
Änderung ,,Das Bundesministerium",
des Saatgutverkehrsgesetzes e) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
(7822-6) „vom Bundesministerium" oder
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 f) die Worte „beim Bundesminister" durch die Worte
(BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 69 des ,,beim Bundesministerium"
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 ersetzt.
S. 1917), wird wie folgt geändert:
Artikel 14
1. In § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die
Worte „Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- Änderung
schaft" durch die Worte „Die Bundesanstalt für Land- des Vieh- und Fleischgesetzes
wirtschaft und Ernährung" ersetzt. (7843-1)
Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Be-
2. In § 59a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes- kanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. I S. 477), zuletzt
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und S. 2134), wird wie folgt geändert:
Ernährung" ersetzt.
1. Die§§ 2, 16, 17, 20 und 24 werden aufgehoben.
3. In § 60 Abs. 4 Nr. 2 werden in der Einleitung die Worte
,,das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft" 2. In§ 4 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundesminister"
durch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft durch die Worte „Das Bundesministerium für Er-
und Ernährung" und in Buchstabe e das Wort „ihm" nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministe-
durch das Wort „ihr" ersetzt. rium)" ersetzt.
Artikel 13 3. § 23 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 ge-
des Milch- und Fettgesetzes strichen.
(7842-1) b) In Absatz 4 werden die Worte „ vom Bundes-
minister" durch die Worte „vom Bundesministe-
Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Bekannt-
rium" ersetzt.
machung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert gemäß Artikel 50 der Verordnung 4. In§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 5, § 13a Abs. 1, § 14
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt Abs. 1 Satz 1, § 14a Abs. 3 einleitender Satzteil und
geändert: Nr. 4, § 14b Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 14c Abs. 1, § 14e
Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 2 und
§ 22 werden jeweils
1. Die§§ 16, 17 und 21 werden aufgehoben.
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
2. In§ 23 Abs. 2 wird das Wort „Gebühren (§ 21)" ge- ,,Das Bundesministerium",
strichen. b) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium",
3. § 30 wird wie folgt geändert: c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
a) In Absatz 1 wird die Nummer 6 gestrichen. ,,dem Bundesministerium",
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2027
d) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte Artikel 17
„das Bundesministerium" oder
Änderung
e) die Worte „den zuständigen Bundesministern" des Gesetzes zur Durchführung
durch die Worte „den zuständigen Bundes- der Gemeinsamen Marktorganisationen
ministerien"
(7847-11)
ersetzt.
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 15 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395),
Änderung
wird wie folgt geändert:
des Weinwirtschaftsgesetzes
(7845-1)
1. § 3 wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
S. 1824) werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
,,§3
und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt. Marktordnungsstelle".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Geset-
Artikel 16 zes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt)."
Änderung
des Fischwirtschaftsgesetzes c) Absatz 2 wird aufgehoben.
(7846-2)
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
Das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1 gefaßt:
S. 349), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt ge-
wirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird
ändert:
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-
1. § 3 wird wie folgt geändert: nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ vom Bundes-
Wirtschaft nach diesem Gesetz für einzelne Auf-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
gaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte
amt)" durch die Worte „von der Bundesanstalt für
Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)"
übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzu-
ersetzt.
sammenhangs oder im Interesse der Wirtschaft-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lichkeit der Verwaltung erforderlich ist."
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundes- 2. In § 5 wird bei der Angabe „Interventionen:" das Wort
ministerium" und das Wort ,,(Bundesminister)" ,,Interventionsstellen" durch die Worte „die Interven-
durch das Wort ,,(Bundesministerium)" ersetzt. tionsstelle" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundes- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
ministerium" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „dem Bundesamt" aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige" ge-
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. strichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
3. In§ 6 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesamt für minister'' durch die Worte „Das Bundes-
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die ministerium" und die Worte „dem Bundes-
Bundesanstalt" ersetzt. minister'' durch die Worte „dem Bundes-
ministerium" ersetzt.
4. In § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 werden b) In Absatz 2 werden die Worte „des Bundes-
jeweils ministers" durch die Worte „des Bundesministe-
riums" ersetzt.
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
„Das Bundesministerium" oder c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
b) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
rium" und jeweils die Worte „dem Bundesminister"
,,das Bundesministerium"
durch die Worte „dem Bundesministerium" er-
ersetzt. setzt.
2028 _Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte " , Zucker und bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Rohtabak" und die Worte ,, , des Zuckersteuerge-
aaa) In Buchstabe a werden die Worte „des
setzes und des Tabaksteuergesetzes" gestrichen
Bundesministers" durch die Worte „des
sowie die Worte „dem Bundesminister'' durch die
Bundesministeriums" ersetzt.
Worte „dem Bundesministerium" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Worte „Der
4. § 12 wird wie folgt geändert: Bundesminister'' durch die Worte „Das
Bundesministerium" und jeweils die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "dem Worte „dem Bundesminister" durch die
Bundesminister" durch die Worte „dem Bundes- Worte „dem Bundesministerium" er-
ministerium" und die Worte "den Marktordnungs- setzt.
stellen" durch die Worte "der Marktordnungs-
stelle" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Worte „Der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundes-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes- ministerium" und jeweils die Worte „dem Bun-
minister" durch die Worte „Das Bundesministe- desminister" durch die Worte „dem Bundes-
rium" und jeweils die Worte "dem Bundesminister'' ministerium" ersetzt.
durch die Worte „dem Bundesministerium" er-
setzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständigen" gestri-
chen und die Worte „des Bundesministers" durch
die Worte „des Bundesministeriums" sowie jeweils
5. § 13 wird wie folgt geändert: die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes- ,,das Bundesministerium" ersetzt.
minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
rium" und jeweils die Worte „dem Bundesminister'' 12. § 31 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „dem Bundesministerium" er-
setzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „und dort seinen Sitz aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „das Bundes-
oder eine Niederlassung haben" gestrichen. amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch
die Worte „die Marktordnungsstelle" ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
Wort „zuständigen" gestrichen. ,,eine" durch das Wort „die" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „zuständigen" und c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
,,gewerbliche" gestrichen. minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
rium" und das Wort „eine" durch das Wort „die"
ersetzt.
7. In § 19 wird das Wort „zuständige" gestrichen.
13. § 33 wird wie folgt geändert:
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
minister'' durch die Worte „Das Bundesministe-
aa) In Satz 2 werden die Worte "und dort seinen rium" und das Wort „Marktordnungsstellen" durch
Sitz oder eine Niederlassung haben" ge- das Wort „Marktordnungsstelle" ersetzt sowie das
strichen. Wort „gewerbliche" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen" ge- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „für die
strichen. Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" sation für Wein zuständigen Stelle" durch das Wort
,,Marktordnungsstelle" ersetzt.
gestrichen.
14. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9. In§ 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" ge-
strichen. a) In Satz 2 wird das Wort „Marktordnungsstellen"
durch das Wort „Marktordnungsstelle" ersetzt.
10. In § 25 werden die Worte "dem Bundesminister und b) In Satz 3 werden die Worte „der Bundesminister"
den Marktordnungsstellen" durch die Worte „dem durch die Worte „das Bundesministerium" ersetzt.
Bundesministerium und der Marktordnungsstelle" er-
setzt. 15. In § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Interventions-
stellen" durch das Wort „Interventionsstelle" ersetzt.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 16. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "zuständige" a) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister"
gestrichen und die Worte „des Bundes- durch die Worte „das Bundesministerium" und
ministers" durch die Worte „des Bundes- jeweils die Worte „dem Bundesminister" durch die
ministeriums" ersetzt. Worte „dem Bundesministerium" ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2029
b) In Satz 2 wird das Wort „eine" durch das Wort 4. § 16 wird wie folgt geändert:
,,die" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
17. Der Abschnitt „8. Abschnitt, Übergangs- und Schluß-
vorschriften" wird gestrichen. „Die Obersten Landesbehörden oder die von
ihnen beauftragten Stellen können in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich Auskünfte
18. In§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die
Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 Satz 1, Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem
§ 24 Abs. 1, 2 und 3, § 28 Nr. 3 und 4, § 29, § 30, § 32 Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu
Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3 überwachen."
Satz 2 und 3 werden jeweils
bb) In Satz 4 werden die Worte „die Mitglieder ihrer
a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte Organe und" gestrichen.
,,Das Bundesministerium",
b) Absatz 4 wird gestrichen.
b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium", 5. § 17 wird wie folgt geändert:
c) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,das Bundesministerium",
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 13 oder"
d) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte gestrichen.
„vom Bundesministerium" oder
bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 13 Satz 2 Nr. 3
e) die Worte „den Bundesministern" durch die Worte und 5 oder" gestrichen.
,,den Bundesministerien"
b) Absatz 3 wird gestrichen.
ersetzt.
6. Die §§ 18 bis 31 werden aufgehoben; § 32 wird § 18.
Artikel 18
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
über die Neuorganisation Änderung
der Marktordnungsstellen des Milchaufgabevergütungsgesetzes
(7847-12) (7847-13)
Das Gesetz über die Neuorganisation der Marktord- Das Milchaufgabevergütungsgesetz vom 17. Juli 1984
nungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608, 2902), (BGBI. 1 S. 942), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli setzes vom 24. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1470), wird wie folgt
1994 (BGBI. 1S. 1465), wird wie folgt geändert: geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „der Bundesminister''
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „das Bundesministerium" und die
„Gesetz Worte „den Bundesministern" durch die Worte „den
über Meldungen über Marktordnungswaren". Bundesministerien" ersetzt.
2. Die§§ 1 bis 14 werden aufgehoben. 2. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Der Bundesminister" 3. § 3 wird aufgehoben; § 4 wird § 3.
durch die Worte „Das Bundesministerium für
Ernährung, Landw!rtschaft und Forsten (Bundes-
ministerium)" und die Worte „dem Bundesminister" Artikel 20
durch die Worte „dem Bundesministerium" ersetzt. Änderung des Handelsklassengesetzes
(7849-2)
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „den Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundesministerium" Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekannt-
ersetzt. machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1S. 2201 ), zu-
letzt geändert gemäß Artikel 54 der Verordnung vom
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundes- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
ministerium" ersetzt. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 3 werden die Worte „vom Bundes- „Die Überwachung beim Verbringen in das Inland
minister" durch die Worte „vom Bundes- oder aus dem Inland kann das Bundesministerium
ministerium" ersetzt. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für 2. § 12 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft und Ernährung übertragen." a) In den Absätzen 1 , 2 und 3 werden in der Einleitung
b) In Absatz 6 werden die Worte „Der Bundesminister" jeweils die Worte „Das Bundesamt" durch die
durch die Worte „Das Bundesministerium" und die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
Worte „den Bundesministern" durch die Worte „den b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-
Bundesministerien" ersetzt. amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt" er-
setzt.
2. § 11 wird gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
3. In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 2 und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 werden jeweils aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt für
a) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
,,das Bundesministerium", Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun- bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
desministerium)", minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
c) die Worte „den Bundesministern" durch die Worte rium" ersetzt.
,,den Bundesministerien", cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
d) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Das Bundesministerium" oder aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
e) das Wort „Er" durch das Wort „Es" minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
ersetzt. rium" und die Worte „dem Bundesminister"
durch die Worte „dem Bundesministerium"
ersetzt.
Artikel 21 bb) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort
.,Es" ersetzt.
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
(7860-9) c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die
Worte „Der Bundesminister" durch die Worte „Das
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt- Bundesministerium" und die Worte „dem Bundes-
machung vom 23. September 1992 (BGBI. 1S. 1632), ge- minister" durch die Worte „dem Bundesministe-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 1994 rium" ersetzt.
(BGBI. 1S. 384), wird wie folgt geändert:
4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 93 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „das Bundesamt a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte „des Bundesamtes"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
2. In§ 26, § 30 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 91 Abs. 4 und 5. In§ 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt"
§ 94 Satz 2 werden jeweils die Worte „Der Bundes- durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
ersetzt.
6. § 26 wird gestrichen.
7. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 9
Artikel 22 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 7, § 19
Änderung des Gesetzes Abs. 2 und 3 Satz 1, § 22 Satz 1 und 2, § 23 und§ 24
über forstliches Saat- und Pflanzgut werden jeweils
(790-1) a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der .,Das Bundesministerium",
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
S. 1242), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom desministerium)",
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium",
1 . § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
d) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
a} In Satz 1 werden in der Einleitung die Worte „Das ,,das Bundesministerium",
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
e) die Worte "vom Bundesminister" durch die Worte
(Bundesamt)" durch die Worte „Die Bundesanstalt
„vom Bundesministerium" oder
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)"
ersetzt. f) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
,,des Bundesministeriums"
b) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesamtes"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2031
Artikel23 Artikel 24
Änderung des Seefischereigesetzes Änderung
(793-12) der EG-Recht-Überleitungsverordnung
(105-3-2-2)
Das Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 876), geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1989 (BGBI. 1 Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. De-
S. 938), wird wie folgt geändert: zember 1990 (BGBI. 1S. 2915) wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt
für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „des Bundes- ,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
ministers" durch die Worte „des Bundesmini- ersetzt.
steriums" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. In Anlage 3 werden in Kapitel I Nr. 7 Buchstabe c die
Worte das Bundesamt" durch die Worte „die Bundes-
0
aa) In Satz 1 werden die Worte „das Bundesamt für anstalt" ersetzt.
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)"
durch die Worte „die Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" er- Artikel 25
setzt.
Änderung
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es" durch das Wort der Lebensmittelspezialitätenverordnung
,,Sie" ersetzt. (2125-42-1)
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21 . De-
aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" zember 1993 (BGBI. 1S. 2428) wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesamtes"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. a} In Absatz 1 werden die Worte beim Bundesamt für
0
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
d} In Absatz 5 werden die Worte „das Bundesamt" die Worte „bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
durch die Worte die Bundesanstalt" und die Worte
0
und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
,,des Bundesamtes" durch die Worte „der Bundes-
anstalt" sowie das Wort „seiner" durch das Wort b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,ihrer" ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Worte .vom Bundesamt"
durch die Worte .von der Bundesanstalt"
2. § 5 wird wie folgt geändert: ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „beim Bundesamt
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte Der Bundes-
0
während dessen" durch die Worte „bei der
minister" durch die Worte „Das Bundesmini-
Bundesanstalt während deren" ersetzt.
sterium" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-
b} In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-
amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes- d) In Absatz 4 werden die Worte „vom Bundesamt"
minister" durch die Worte „Das Bundesmini- durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
sterium" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. In § 7 Satz 1 werden jeweils die Worte „das Bundes-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
4. Die §§ 11 bis 14 werden gestrichen; § 15 wird § 11. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-
amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt„ er-
setzt.
5. In§ 2, § 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3
Satz 1, § 9 Abs. 4 und § 10 Satz 1 werden jeweils 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
,,Das Bundesministerium", durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte b) In Absatz 2 werden die Worte „das Bundesamt"
,,dem Bundesministerium", durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
c) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
„das Bundesministerium" oder 4. In § 4 werden die Worte „beim Bundesamt" durch die
Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
d) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium"
5. In§ 5 Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
ersetzt. die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 26 desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
sowie" durch die Worte „Die Bundesanstalt für
Änderung Landwirtschaft und Ernährung und" ersetzt.
der Verordnung über die Grundsätze
für die Verteilung der deutschen Quote
des Gemeinschaftszollkontingents 1989 2. § 28a wird wie folgt geändert:
für gefrorenes Rindfleisch a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "dem Bundes-
(613-4-10-4-18) amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
In § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Grundsätze für die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszoll- Ernährung" ersetzt.
kontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch vom 9. Januar b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1989 (BAnz. S. 261) werden die Worte "landwirtschaftliche
Marktordnung" durch die Worte "Landwirtschaft und aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Bundesamt
Ernährung" ersetzt. trägt" durch die Worte "Das Bundesamt oder
die Bundesanstalt tragen" sowie das Wort
,,gibt" durch das Wort „geben" ersetzt.
Artikel 27 bb) In Satz 2 werden nach den Worten "des Bun-
Änderung der Verordnung desamtes" die Worte „oder der Bundesanstalt"
eingefügt.
zur Regelung von Zuständigkeiten
im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „vom
der Ernährungs- und Landwirtschaft Bundesamt" die Worte „oder von der Bundes-
fl 400-1-2-3) anstalt" eingefügt.
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im d) In Absatz 6 Buchstabe a und c werden jeweils nach
Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernäh- den Worten "vom Bundesamt" die Worte "oder von
rungs- und Landwirtschaft vom 17. März 1977 (BGBI. 1 der Bundesanstalt" eingefügt.
S. 467), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober
e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten "des
1980 (BGBI. 1S. 1953), wird wie folgt geändert:
Bundesamtes" die Worte "oder der Bundesanstalt"
eingefügt.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
n§ 1 3. § 35a wird wie folgt geändert:
Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach
a) In Absatz 1 werden die Worte „das Bundesamt für
den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
anderen als den in § 28 Abs. 2a des Außenwirtschafts-
,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
gesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs-
nährung" ersetzt.
und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die der
Rat oder die Kommission der Europäischen Gemein- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "des Bundes-
schaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Rege- amtes für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
lungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vor- Worte "der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
schriften erläßt, ist ausschließlich die Bundesanstalt für Ernährung" ersetzt.
Landwirtschaft und Ernährung zuständig."
2. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3. Artikel 29
Änderung der Emährungs-
Artikel 28 bewirtschaftungsverordnung
(780-3-2)
Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung In § 6 Satz 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverord-
fl400-1-6) nung vom 10. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 52) werden die
Worte „des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der schaft" durch die Worte "der Bundesanstalt für Landwirt-
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBI. 1 schaft und Ernährung" ersetzt.
S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Verordnung vom
27. April 1994 (BAnz. S. 4593, 5425), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 30
1. § 27 a wird wie folgt geändert: Änderung
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes- der Verordnung über die Beiträge
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die nach dem Absatzfondsgesetz
Worte "der Bundesanstalt für Landwirtschaft und (780-5-2)
Ernährung" ersetzt. Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Das Bundes- fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
amt für Ernährung und Forstwirtschaft und die Bun- 4. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1456) wird wie folgt geändert:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2033
1. § 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "das Bundesamt für aa) In Satz 2 werden die Worte "dem Bundesamt"
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch durch die Worte „der Bundesanstalt" sowie das
die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft Wort „diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt.
und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „dem Bundesamt"
b) In Nummer 2 werden die Worte "das Bundesamt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
durch die Worte "die Bundesanstalt" ersetzt.
8. In § 12 Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte "das
2. § 2 wird wie folgt geändert: Bundesamt" durch die Worte „die Bundesanstalt" und
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in Nummer 2 das Wort „ihm" durch das Wort „ihr"
ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Bundesamt"
durch die Worte "der Bundesanstalt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Bundesamt" Artikel 31
durch die Worte "Die Bundesanstalt" ersetzt. Änderung
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Forstabsatzfondsverordnung
aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Bundesamt" (780-7-1)
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. Die Forstabsatzfondsverordnung vom 20. Dezember
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es" durch das Wort 1990 (BGBI. 1S. 3007) wird wie folgt geändert:
,,Sie" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Bundesamt
aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt" für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. amt)" durch die Worte „der Bundesanstalt für
bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Bundesamt" Landwirtschaft und Ernährung (Bundesan-
durch die Worte "Die Bundesanstalt" ersetzt. stalt)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 und bb) In Satz 2 werden die Worte „Das Bundesamt"
Absatz 5 werden jeweils die Worte "das Bundes- durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Worte „dem Bundesamt"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 und
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes- Absatz 5 werden jeweils die Worte „das Bundes-
amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. amt" durch die Worte die Bundesanstalt" ersetzt.
11
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Das Bundes-
amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte „das
Bundesamt" durch die Worte „die Bundesanstalt" und
c) In Absatz 4 werden die Worte "vom Bundesamt"
in Nummer 2 die Worte „dem Bundesamt" durch die
durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 32
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Bundesamt" Änderung der Verordnung
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. über die Meldung und Vorführung
bb) In Satz 3 werden die Worte "Das Bundesamt" von Saatgut bei der Einfuhr
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. (7822-3-7)
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte Die Verordnung über die Meldung und Vorführung von
,,Das Bundesamt" durch die Worte „Die Bundes- Saatgut bei der Einfuhr vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1496)
anstalt" ersetzt. wird wie folgt geändert:
6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
7. § 10 wird wie folgt geändert: amt)" durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dem Bundes- wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" und die
amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" und das Worte „das Bundesamt" durch die Worte „die
Wort "diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt. Bundesanstalt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "Das Bundes- b) In Absatz 2 werden die Worte „vom Bundesamt"
amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel36
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundes- Änderung
amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. der Verordnung zur Durchführung
b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt„ des Weinwirtschaftsgesetzes
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. (7845-1-3)
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
3. In § 3 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „das Bun- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
desamt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. 19. Januar 1994 (BGBI. 1S. 101) wird wie folgt geändert:
4. In § 4 werden die Worte „Das Bundesamt" durch die 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt
Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
5. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5. Ernährung" ersetzt.
2. In§ 8 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
Artikel33 und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
Änderung anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
der Saatgutaufzeichnungsverordnung
(7822-6-6) Artikel37
Die Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar Änderung der Fischwirtschaftsverordnung
1986 (BGBI. 1S. 214) wird wie folgt geändert:
(7846-2-2)
1. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom Bundesamt Die Fischwirtschaftsverordnung vom 28. Dezember
für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte 1992 (BGBI. 1S. 2403) wird wie folgt geändert:
„ von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung" ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
aa) In Satz 1 werden die Worte .dem Bundesamt
für Ernährung und Forstwirtschaft• durch die
Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft
Artikel34 und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
Änderung der Verordnung bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für
zum Schutz von Tieren Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
beim grenzüberschreitenden Transport Worte „die Bundesanstalt• ersetzt.
(7833-3-2)
b) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1
Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber- und 2 werden jeweils die Worte „das Bundesamt für
schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1 Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes ,,die Bundesanstalt" ersetzt.
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vom Bundesamt für
1. In § 6 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
,,von der Bundesanstalt" ersetzt.
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt für
2. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefaßt: Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
,,die Bundesanstalt" ersetzt.
,,Schlußvorschrift".
3. In § 4 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
3. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9. und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
anstalt" ersetzt.
Artikel35
Änderung der Vierten Vieh- Artikel38
und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Änderung
(7843-1-4) der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
In § 6 Abs. 3 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durch- (7847-11-1-5)
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli
vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1302) werden die Worte 1981 (BGBI. 1S. 795), zuletzt geändert durch§ 8 Nr. 16 der
„landwirtschaftliche Marktordnung" durch die Worte Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092), wird
,,Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt. wie folgt geändert:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2035
1. § 2 wird wie folgt geändert: preise für Tafelwein vom 25. Januar 1973 (BGBI. 1S. 35),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom
a) In der Einleitung werden die Worte „landwirtschaft-
liche Marktordnung" durch die Worte „Landwirt- 8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467), wird wie folgt geändert:
schaft und Ernährung" ersetzt.
1. In § 3 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
b) In Nummer 2 werden die Worte „das Bundesamt für
und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
desanstalt)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-
amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „dem Bundesamt"
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. durch die Worte „der Bundesanstalt" und die
b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt" Worte „vom Bundesamt" durch die Worte „von
durch die Worte „der Sundesanstalt" und die Worte der Bundesanstalt" ersetzt.
,,vom Bundesamt" durch die Worte „von der Bun-
bb) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesamt"
desanstalt" ersetzt.
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 4 werden die Worte „dem Bundesamt" cc) In Satz 4 wird das Wort „Es" durch das Wort
durch die Worte „der Bundesanstalt" und die Worte ,,Sie" ersetzt.
,,das Bundesamt" durch die Worte „die Bundesanstalt"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
5. In § 11 Satz 4 werden die Worte „vom Bundesamt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
durch die Worte „ von der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Es" durch das Wort
,,Sie" ersetzt.
6. § 15 wird gestrichen; § 16 wird § 15.
cc) In Satz 3 werden die Worte „des Bundesamtes"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
Artikel39
c) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt"
Änderung der Verordnung durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
über die Zuständigkeit des Bundesamtes
für Ernährung und Forstwirtschaft 3. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5.
für die Gewährung einer Vergütung
für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung
(7847-11-1-7) Artikel 41
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes- Änderung
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die
der Flachsbeihilfenverordnung
Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe
der Milcherzeugung vom 25. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 719)
(7847-11-4-2)
wird wie folgt geändert: Die Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115),
1. In der Überschrift werden die Worte „des Bundesam- geändert durch Verordnung vom 12. August 1993 (BGBI. I
tes für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte S. 1499), wird wie folgt geändert:
,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
ersetzt.
1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
2. In § 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
desanstalt)" ersetzt.
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
3. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2. 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „dem Bundesamt"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
Artikel40
b) In Nummer 2 werden die Worte „beim Bundesamt"
Änderung der Verordnung
durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
über die Zusammenstellung
von Informationen hinsichtlich
3. § 5 wird wie folgt geändert:
der durchschnittlichen Erzeugerpreise
für Tafelwein a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(7847-11-2-1) aa) In Satz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
Die Verordnung über die Zusammenstellung von Infor- durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
mationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeuger- ersetzt.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) In Satz 5 werden die Worte "dem Bundesamt" Artikel42
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
Änderung der Denaturierungs-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: prämienverordnung Zucker
aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" (784 7-11-4-6)
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom
bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt" 14. August 1973 (BGBI. 1S. 1197), geändert durch § 8 Nr. 4
durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092),
wird wie folgt geändert:
4. § 6 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle für
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes- Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle)"
amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. durch die Worte „Bundesanstalt für Landwirtschaft
b) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt" und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
2. In§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und§ 7 Abs. 1 werden
jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle" durch
5. § 7 wird wie folgt geändert:
das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „das Bundesamt"
durch die Worte „die Bundesanstalt" und die Worte 3. Die §§ 9 und 10 werden gestrichen; § 11 wird § 9.
,,dem Bundesamt" durch die Worte „der Bundes-
anstalt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „beim Bundes- Artikel 43
amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" Änderung der Verordnung
ersetzt. über die Gewährung von BeihiHen
für die private Lagerhaltung
6. § 8 wird wie folgt geändert: bestimmter Fischereierzeugnisse
a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt" (7847-11-4-18)
durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt. Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
b) In Absatz 2 Satz 2 ·Nr. 3 werden die Worte „vom die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse
Bundesamt" durch die Worte „von der Bundes- vom 30. Juli 1975 (BAnz. Nr. 144 vom 8. August 1975) wird
anstalt" ersetzt. wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes- 1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
7. § 10 wird wie folgt geändert: desanstalt)" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundesamtes"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. 2. In § 3 und § 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „beim
Bundesamt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes"
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. 3. § 5 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt"
durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. 4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt" a) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt"
durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Bundes- b) In Satz 4 werden die Worte „das Bundesamt" durch
amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt" die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
ersetzt.
5. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen; § 9 wird § 7.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 werden jeweils die Artikel 44
Worte „dem Bundesamt" durch die Worte „der
Änderung der Verordnung
Bundesanstalt" ersetzt.
flächenbezogene Hopfenbeihilfe
b) In Absatz 3 werden die Worte „beim Bundesamt" (7847-11-4-19)
durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
Die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom
9. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt" 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3135) wird wie folgt ge-
durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. ändert:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2037
1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
desanstaltt ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt auf
2. In§ 3 werden die Worte „dem Bundesamt" durch die
dem von diesem" durch die Worte „bei der Bundes-
Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
anstalt auf dem von dieser" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Worte b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes-
,,beim Bundesamt" durch die Worte „bei der Bundes- amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
anstalt" ersetzt.
3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.
4. In§ 5 werden die Worte „vom Bundesamt" durch die
Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
Artike147
5. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen; § 9 wird § 7. Änderung der Öllein-Verordnung
(7847-11-4-26)
Die Öllei~-Verordnung vom 14. November 1977 (BGBI. 1
Artikel45 S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
Änderung vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1149), wird wie folgt geändert:
der Wein-Vergünstigungsverordnung
(7847-11-4-22) 1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
Die ·Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBI. 1S. 1300), Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom desanstalt)" ersetzt.
7. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1095), wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „vom Bundesamt"
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt für durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt. Artikel48
Änderung der Verordnung
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: über die Gewährung von Beihilfen
a) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes" für die private Lagerhaltung
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. von Fleisch und Fleischerzeugnissen
b) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt" durch von Schweinen, Rindern und Schafen
die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. (7847-11-4-27)
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
3. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „dem Bundesamt"
die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
nissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom
15. März 1978 (BGBI. 1S. 411 ), zuletzt geändert durch Ver-
4. In § 8 werden die Worte „das Bundesamt" durch die ordnung vom 7. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1094), wird wie folgt
Worte „die Bundesanstalt" und das Wort „ihm" durch geändert:
das Wort „ihr" ersetzt.
1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
5. In § 10 werden die Worte „das Bundesamt" durch die nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. rung" ersetzt.
6. § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.
Artikel 46 Artikel49
Änderung Änderung der Zucker-
der Magermilch-Beihilfenverordnung Lagerkostenausgleichs-Verordnung
(7847-11-4-24) (784 7-11-4-28)
Die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977 In § 2 Abs. 1 der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Ver-
(BGBI. 1S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom ordnung vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 919), die zuletzt
31. August 1989 (BGBI. 1S. 1599), wird wie folgt geändert: durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2434) geändert worden ist, werden die Worte
1. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt für „landwirtschaftliche Marktordnung" durch die Worte
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die ,,Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 50 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung aa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes"
über die Gewährung von Beihilfen durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
für die private Lagerhaltung bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt"
bestimmter Milcherzeugnisse durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
(7847-11-4-29)
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für 5. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen; § 8 wird § 6.
die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse
vom 20. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 224), zuletzt geändert
Artikel53
durch § 8 Nr. 12 der Verordnung vom 24. Oktober 1988
(BGBI. 1S. 2092), wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung
über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl
1 . In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord- (7847-11-4-38)
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh- Die Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl
rung" ersetzt. vom 25. Juni 1981 (BGBI. I S. 570), zuletzt geändert durch
§ 8 Nr. 9 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1
2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird§ 9. S. 2092), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
Artikel 51 nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
Änderung der Verordnung rung" ersetzt.
über Sondermaßnahmen für Sojabohnen
(784 7 -11-4-32) 2. § 5 wird gestrichen.
Die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh- 3. §9awird§9.
nen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2327), geändert
durch Verordnung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1062),
4. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord- Artikel54
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
Änderung der Rindfleisch-
rung" ersetzt.
Sondererstattungs-Verordnung
(784 7-11-4-43)
2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird§ 6.
Die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom
18. August 1982 (BGBI. 1S. 1229), zuletzt geändert durch
Artikel52 Verordnung vom 23. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 358), wird
wie folgt geändert:
Änderung der Obst-
Produktionsbeihilfen-Verordnung
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „landwirtschaftliche
(784 7-11-4-36) Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom 26. Au- Ernährung" ersetzt.
gust 1980 (BGBI. l S. 1602) wird wie folgt geändert:
2. § 7 wird gestrichen;§ 8 wird§ 7.
1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun- Artikel 55
desanstalt)" ersetzt. Änderung der Fischereierzeug-
nisse-Vergünstigungs-Verordnung
2. § 3 wird wie folgt geändert: (7847-11-4-45)
a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt" Die Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung
durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt. vom 13. Januar 1983 (BGBI. 1S. 26), geändert durch § 8
Nr. 21 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1
b) In Absatz 2 werden die Worte „Das Bundesamt"
S. 2092), wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt für
3. In § 4 werden die Worte „das Bundesamt" durch die
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die
Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt)9 ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte 2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „dem
,,dem Bundesamt" durch die Worte „der Bundes- Bundesamt" durch die Worte „der Bundesanstalt"
anstalt" ersetzt. ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2039
3. § 5 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
rung" ersetzt.
die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt" durch
die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt. 2. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.
4. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen; § 13 wird § 11. Artikel 59
Änderung
der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung
Artikel 56
(784 7-11-4-60)
Änderung der Obst- und
Die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni 1988
Gemüse-Rücknahme-Verordnung
(BGBI. 1S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
(784 7-11-4-48)
ordnung vom 28. August 1990 (BGBI. 1S. 1837), wird wie
Die Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung vom folgt geändert:
8. Juni 1983 (BGBI. 1S. 677), geändert durch § 8 Nr. 17 der
Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092), wird
1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
wie folgt geändert:
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
rung" ersetzt.
1. In § 2 Satz 1 werden die Worte „das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die 2. § 21 wird gestrichen;§ 22 wird§ 21.
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
Artikel 60
2. In§ 3 Satz 2 und§ 5 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die
Änderung
Worte „das Bundesamt" durch die Worte „die Bundes-
anstalt" ersetzt. der Kasein-BeihiHenverordnung
(7847-11-4-61)
3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes- In § 2 der Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März
amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. 1989 (BGBI. 1S. 508), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1514, 1710) geän-
dert worden ist, werden die Worte „landwirtschaftliche
4. Die §§ 10 und 11 werden gestrichen; § 12 wird § 10. Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
Ernährung" ersetzt.
Artikel 57
Artikel61
Änderung der Milchfett-
Verbrauch-Verbilligungsverordnung Änderung der Verordnung
(784 7-11-4-50) über die Durchführung von Maßnahmen
Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom zur Steigerung des Verbrauchs
18. Januar 1984 (BGBI. 1S. 99), zuletzt geändert durch § 8 und der Verwendung von Äpfeln
Nr. 13 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
S. 2092), wird wie folgt geändert: (7847-11-4-63)
In § 2 der Verordnung über die Durchführung von Maß-
1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord- nahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwen-
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Er- dung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
nährung" ersetzt. vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2326), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. April 1991 (BGBI. 1S. 912) geän-
dert worden ist, werden die Worte „das Bundesamt für
2. In§ 8 wird der Absatz 2 gestrichen.
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
3. § 26 wird gestrichen; § 27 wird § 26.
Artikel 62
Artikel 58 Änderung
Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung
der Trockenfutterbeihilfeverordnung (784 7-11-4-64)
(784 7-11-4-58) § 4 der Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. Novem-
Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988 ber 1990 (BGBI. 1 S. 2439), die durch Verordnung vom
(BGBI. 1 S. 497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 1991 (BGBI. 1S. 1058) geändert worden ist, wird
17. Mai 1989 (BGBI. 1S. 941 ), wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. In Absatz 1 werden die Worte „dem Bundesamt für Artikel86
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die
Änderung
Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
der Saatgutbelhilfeverordnung
Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
(7847-11-4-72)
Die Saatgutbeihilfeverordnung vom 20. Oktober 1993
2. In Absatz 2 werden die Worte „das Bundesamt" durch
(BGBI. 1S. 1756) wird wie folgt geändert:
die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
1. In den §§ 2 und 8 werden jeweils die Worte „das Bun-
Artikel63 desamt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Änderung der Magermilch- Ernährung" ersetzt.
Sonderbeihilfen-Verordnung
(7847-11-4-65)
2. In § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 6 Satz 1
Die Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom und 2 werden jeweils die Worte „dem Bundesamt für
7. Januar 1991 (BGBI. 1S. 4), zuletzt geändert durch Ver- Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „der
ordnung vom 14. November 1991 (BAnz. S. 7529), wird Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung 3. In§ 4 Abs. 1 werden die Worte „Das Bundesamt für
und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung {Bun- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
desanstalt)" ersetzt. ersetzt.
2. In§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 6, § 8 und§ 10 Satz 1 werden 4. § 5 wird wie folgt geändert:
jeweils die Worte "dem Bundesamt" durch die Worte
,,der Bundesanstalt" ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
„bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
3. In § · 5 Abs. 1 werden die Worte „vom Bundesamt" Ernährung" ersetzt.
durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
4. In § 9 werden die Worte "beim Bundesamt" durch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt. Ernährung" ersetzt.
Artikel64
Artikel67
Änderung der Kulturpflanzen- Änderung der Verordnung
Ausgleichszahlungs-Verordnung über den Absatz von Rindfleisch
(784 7-11-4-69) aus staatlicher Lagerhattung zu pauschal
In§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15b im voraus festgesetzten Preisen
Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 der Kulturpflanzen- zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992 (784 7 -11-6-5)
{BGBI. 1 S. 1991), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- Die Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus
ordnung vom 19. Juli 1994 {BGBI. 1S. 1672) geä11dert wor- staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festge-
den ist, werden jeweils die Worte „landwirtschaftliche setzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Län-
Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und dern vom 9. März 1977 (BGBI. 1 S. 443), geändert durch
Ernährung" ersetzt. Verordnung vom 24. Januar 1978 (BGBI. 1S. 161 ), wird wie
folgt geändert:
Artikel65 1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „landwirtschaftliche
Änderung Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
der Verordnung über die Zuständigkeit Ernährung {Bundesanstalt)" ersetzt.
und die Überwachung bei Maßnahmen
zur Förderung des Absatzes und 2. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.
des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch
(7847-11-4-71)
Artikel68
In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und die
Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absat- Änderung der Interventions-
zes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch rindfleisch-Verarbeitungsverordnung
vom 20. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1755) werden am Ende (7847-11-6-6)
die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung" durch die In§ 2 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverord-
Worte „Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt. nung vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1915), die zuletzt
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2041
durch Verordnung vom 11. November 1993 (BGBI. 1 Artikel 73
S. 1871) geändert worden ist, werden die Worte „landwirt-
Änderung der Verordnung
schaftliche Marktordnung" durch die Worte „Landwirt-
schaft und Ernährung" ersetzt. über die Zuständigkeit der Bundesanstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung
bei der Absatzförderung
Artikel69 von Milch und Milcherzeugnissen
(7847-11-8-1)
Änderung der Milchfett-Verarbeitung Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bei der
(784 7 -11-6-8) Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen vom
In § 2 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbil- 17. April 1978 (BGBI. 1S. 552) wird wie folgt geändert:
ligungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die zuletzt durch Ver- 1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 1 werden
ordnung vom 30. November 1993 (BGBI. 1 S. 2003) ge- die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung" durch
ändert worden ist, werden die Worte „landwirtschaftliche die Worte „Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und Er-
nährung" ersetzt. 2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird§ 2.
Artikel 74
Artikel 70
Änderung der Verordnung
Änderung der Rindfleisch- über die Zuständigkeit der Bundesanstalt
Entbeinungs- und Ausfuhrverordnung für landwirtschaftliche Marktordnung
(7847-11-6-10) bei Maßnahmen zur Verbesserung
Die Rindfleisch-Entbeinungs- und Ausfuhrverordnung der Milchqualität
vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1541) wird wie folgt geändert: (784 7-11-8-2)
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „landwirtschaftliche anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bei Maß-
Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und nahmen zur Verbesserung der Milchqualität vom 6. Juli
Ernährung" ersetzt. 1978 (BGBI. 1S. 1026) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 1 werden
2. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.
die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung" durch
die Worte „Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
Artikel 71 2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.
Änderung
der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
Artikel 75
(784 7 -11-6-11)
Änderung der Verordnung
Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April über die Zuständigkeit des Bundesamtes
1990 (BGBI. 1S. 7 44), geändert durch Artikel 3 der Verord-
für Ernährung und Forstwirtschaft
nung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445), wird wie
bei der Kontrolle der Mindest-
folgt geändert:
anforderungen für die Vermarktung von
aus Drittländern eingeführtem Hopfen
1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord- (784 7 -11-8-3)
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
rung" ersetzt. Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft bei der Kontrolle
der Mindestanforderungen für die Vermarktung von aus
2. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13. Drittländern eingeführtem Hopfen vom 13. Oktober 1978
(BGBI. 1S. 1684) wird wie folgt geändert:
Artikel 72 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte
,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
Änderung der Getreide-Ausfuhr- und durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft
-Verarbeitungs-Überwachungsverordnung und Ernährung" ersetzt.
(784 7 -11-6-12)
In§ 2 der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Über- 2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
wachungsverordnung vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1 und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
S. 128) werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord- anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernährung"
ersetzt. 3. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 76 1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Markt-
ordnung" durch -die Worte „Landwirtschaft und Er-
Änderung der Verordnung nährung" ersetzt.
über die Zustindigkeit des Bundesamtes
für Emihrung und Forstwirtschaft
für die Registrierung der Vermehrungs- 2. Die§§ 7 und 8 werden gestrichen;§ 9 wird§ 7.
verträge für Saatgut in Drittländern
(7847-11-8-4) Artikel 79
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes- Änderung
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die Registrie-
der EWG-Uzenz-Verordnung
rung der Vennehrungsverträge für Saatgut in Drittländern
(7847-11-10-2)
vom 10. April 1979 (BGBI. 1S. 457) wird wie folgt geändert:
Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987
(BGBI. 1S. 2334) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte
,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
1. In § 3 wird das Wort „Marktordnungsstellen" durch das
durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft
Wort „Marktordnungsstelle" ersetzt.
und Ernährung" ersetzt.
2. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.
2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt. Artikel SO
Änderung
3. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2. der Kasein-Verwendungsverordnung
(7847-11-15)
In§ 2 der Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. No-
Artikel 77 vember 1990 (BGBI. 1S. 2538), die durch Verordnung vom
4. April 1991 (BGBI. 1S. 862) geändert worden ist, werden
Änderung der Verordnung die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung• durch die
über die Zustindigkeit des Bundesamtes Worte „Landwirtschaft und Ernährung• ersetzt.
für Emihrung und Forstwirtschaft
für Maßnahmen zur Erforschung und
Entwicklung neuer Verwendungszwecke Artikel 81
für Erzeugnisse des Weinsektors Änderung
(784 7 -11-8-5) der Milchaufgabevergütungsverordnung
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-
(7847-13-1)
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft für Maßnahmen Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung
zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungs- der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1699),
zwecke für Erzeugnisse des Weinsektors vom 3. Mai 1983 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990
(BGBI. 1S. 561) wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 1483), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte
,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft" a) In Absatz 1 werden die Worte „dem Bundesamt für
durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)"
und Ernährung" ersetzt. durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung (Bundesanstalt)" und das
Wort „dieses" durch das Wort „diese" ersetzt.
2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes- b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „dem Bun-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt. desamt" durch die Worte „der Bundesanstalt"
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Das Bundesamt"
3. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „beim Bundes-
Artikel 78 amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
Änderung der Magermilchpulver-
Verordnung - öffentliche Lagerhaltung 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(7847-11-9) a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
Die Magennilchpulver-Verordnung - öffentliche Lager- durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
haltung vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 908) wird wie folgt b) In Satz 2 werden die Worte „dem Bundesamt"
geändert: durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2043
4. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes- b) In Nummer 1 werden die Worte „oder, soweit es
amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" und sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten
das Wort „diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt. der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
handelt, die Abfertigung" gestrichen.
5. In§ 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 und§ 15e Abs. 2 c) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt für
Satz 1 werden jeweils die Worte „Das Bundesamt" Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. ,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung" ersetzt.
6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-
amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" und 2. In § 11 werden die Worte „das Bundesamt für Er-
das Wort „diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt. nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" und
7. § 15b wird wie folgt geändert: das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bun-
desamt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" 3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.
und das Wort „diesem" durch das Wort „dieser"
ersetzt.
Artikel84
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beim Bun-
desamt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" Änderung der Verordnung
ersetzt. über gesetzliche Handelsklassen
für Speisekartoffeln
8. In § 15d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „dem Bun- (7849-2-1-7)
desamt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Speisekartoffeln vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 542), ge-
9. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Bundes- ändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1989 (BGBI. 1
amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. S. 2245), wird wie folgt geändert:
10. § 18 wird gestrichen;§ 19 wird§ 18. 1 . § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
Artikel82
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Änderung Ernährung" ersetzt.
der EWG-Sicherheiten-Verordnung b) Die Worte „Das Bundesamt für Ernährung und
(7847-15) Forstwirtschaft" werden durch die Worte „Die
Die EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
1988 (BGBI. 1 S. 2092) wird wie folgt geändert: ersetzt und die Worte „oder, soweit es sich um
Erzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Republik oder Berlin (Ost) handelt, die Abfertigung
noch nicht stattgefunden hat" werden gestrichen.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „oder 2" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3" durch die 2. In § 14 werden die Worte „das Bundesamt für Er-
Angabe,,§ 3 Abs. 2" ersetzt. nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" und
2. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen; § 10 wird § 8. das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.
3. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.
Artikel 83
Änderung der Verordnung
Artikel 85
über gesetzliche Handelsklassen
für frisches Obst und Gemüse Änderung der Verordnung
(7849-2-1-5) über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
(7849-2-2-1)
frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und
S. 1640; 1972 1 S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), zuletzt
Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1557), wird wie geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem-
folgt geändert: ber 1992 (BGBI. 1S. 2472), wird wie folgt geändert:
1 . § 9 wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes- a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung" ersetzt. Ernährung" ersetzt.
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Die Worte „dem Bundesamt für Ernährung und 2. November 1989 (BGBI. 1 S. 1944), wird wie folgt ge-
Forstwirtschaft" werden durch die Worte „der Bun- ändert:
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
ersetzt. 1. In § 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die
2. In § 8 werden in der Einleitung die Worte „das Bundes- Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung" und in Nummer 1 das Wort „es" durch das 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Wort „sie" ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
Artikel 86 Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Änderung Ernährung" ersetzt.
der Qualitätsnormenverordnung Blumen b) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt"
(7849-2-2-2) durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
Die Qualitätsnormenverordnung Blumen vom 12. No-
vember 1971 (BGBI. 1S. 1815) wird wie folgt geändert: 3. In § 5 werden die Worte „das Bundesamt" durch die
Worte „die Bundesanstalt" und das Wort „es" durch
1. § 2 wird gestrichen. das Wort „sie" ersetzt.
4. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 6.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Artikel 88
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung" ersetzt. Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
b) In Nummer 1 werden die Worte „oder, soweit es
(7849-2-4-1)
sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom
handelt, die Abfertigung" gestrichen. 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 1. August 1991 (BGBI. 1S. 1769),
c) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt für
wird wie folgt geändert:
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung" ersetzt. 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
a) Die Nummernbezeichnung „ 1." wird gestrichen und
Ernährung" ersetzt.
am Ende wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt. b) In der Einleitung werden die Worte „Das Bundesamt
für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)"
b) Die Nummer 2 wird gestrichen.
durch die Worte „Die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5 2. § 6a wird wie folgt geändert:
Verwaltungsbehörde im Sinne a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des b) In Satz 2 werden die Worte „vom Bundesamt"
Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 durch die Worte „ von der Bundesanstalt" ersetzt.
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b ist die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie 3. In § 8 werden die Worte „das Bundesamt" durch die
nach § 3 für die Überwachung zuständig ist, Verwal- Worte „die Bundesanstalt" und das Wort „es" durch
tungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über das Wort „sie" ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten."
5. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6. Artikel 89
Änderung der Verordnung
Artikel87 über Vermarktungsnormen
Änderung der für Fischereierzeugnisse
Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (7849-2-4-3)
(7849-2-3-1) Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Fische-
Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April reierzeugnisse vom 17. August 1993 (BGBI. 1S. 1507) wird
1973 (BGB!. 1 S. 273), geändert durch Verordnung vom wie folgt geändert:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2045
1. In § 3 werden die Worte „Das Bundesamt für Er- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundesamt
nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" die Worte „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
ersetzt. Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
2. In§ 5 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung 2. In § 3a Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes- durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" und das
Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt. 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
Artikel 90 durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
Änderung der Verordnung b) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
über die Meldung und Vorführung die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
von forstlichem Vermehrungsgut
bei der Einfuhr 4. In Anlage 2 werden am Ende die Worte „Bundesamt für
(790-1-3) Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
Die Verordnung über die Meldung und Vorführung
von forstlichem Vermehrungsgut bei der Einfuhr vom
3. August 1979 (BGBI. 1S. 1327) wird wie folgt geändert: Artikel 93
1. § 1 wird wie folgt geändert: Aufhebung von Vorschriften
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes- Es werden aufgehoben:
amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes- 1. das Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeug-
amt)" durch die Worte „der Bundesanstalt für Land- nisse der Ernährung und Landwirtschaft in der im
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" und die Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7840-1,
Worte „das Bundesamt" durch die Worte „die veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Bundesanstalt" ersetzt. durch § 7 Abs. 1 Buchstabe e Satz 1 des Gesetzes
b) In Absatz 2 werden die Worte „vom Bundesamt" vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
2. das Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der im Bun-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundes- desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7840-2,
amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt" Artikel 96 Nr. 23 des Gesetzes vom 14. Dezember
durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt. 1976 (BGBI. 1S. 3341 ),
3. In § 3 werden die Worte „Das Bundesamt" durch die 3. das Getreidegesetz in der Fassung der Bekannt-
Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt. machung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1521 ), ge-
ändert gemäß Artikel 49 der Verordnung vom
4. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4. 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),
4. das Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Artikel 91 Gliederungsnummer 7844-1, veröffentlichten berei-
Änderung nigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 52 der
der Verordnung zur Durchsetzung Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),
des gemeinschaftlichen Fischereirechts
(793-12-4) 5. die Gebührenordnung des Bundesamtes für Er-
nährung und Forstwirtschaft in der im Bundes-
In § 19 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7840-2-1,
schaftlichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. 1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
S. 831) werden die Worte „des Bundesamtes für Er- durch Verordnung vom 1. Juni 1967 (BAnz. Nr. 102
nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „der Bun- vom 6. Juni 1967),
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
6. die Verordnung über die Gebührenerhebung durch
Artikel 92 das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
vom 23. August 1968 (BAnz. Nr. 160 vom 28. August
Änderung der Seefischereiverordnung 1968),
(793-12-3)
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 7. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
S. 1485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11 . April für bestimmte Marktordnungswaren auf die Marktord-
1994 (BGBI. 1S. 773), wird wie folgt geändert: nungsstellen vom 12. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1130),
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. die Verordnung Erzeugerprämie Schlachtrinder vom Artikel 94
28. April 1975 (BGBI. 1 S. 999), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 Rückkehr
s. 3131), zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 24 bis 92 beruhenden Teile der dort geän-
9. die Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979 derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
(BGBI. 1S. 828), zuletzt geändert durch§ 8 Nr. 8 der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. l S. 2092), geändert werden.
10. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten Artikel 95
bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
sation für Schaf- und Ziegenfleisch vom 7. Mai 1991 Bekanntmachungserlaubnis
(BGBI. 1S. 1093), Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann die in den Artikeln 3, 6 bis 23, 25 bis 27
11. die Pilzeinfuhrverordnung vom 10. August 1981 und 29 bis 92 genannten Rechtsvorschriften in der vom
(BGBI. 1S. 1122), Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
12. die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung vom 28. Juni Artikel96
1976 (BGBI. 1 S. 1693), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1087), Inkrafttreten
Artikel 1 tritt hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und des § 16 des
13. die EG-Milchaufgabevergütungsverordnung vom Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1277), zuletzt geändert Landwirtschaft und Ernährung am Tage nach der Verkün-
durch Verordnung vom 5. August 1991 (BGBI. 1 dung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
s. 1771). 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2047
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 2. August 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 O des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird ·im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 2. August 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 1. August 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit b) die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestim-
Abs. 2, und des § 15, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, mung zugeführt wurden,
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
3. die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers,
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet
Verlangen die Belege zur Verfügung zu stellen,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien
die Verwendung der gewährten Beihilfe durch
der Finanzen und für Wirtschaft:
den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu
lassen,
Artikel 1
4. die Verpflichtung des Antragstellers, dafür Sorge
Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November
zu tragen, daß
1985 (BGBI. 1 S. 2099), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 15
der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), a) die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe
wird wie folgt geändert: keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufwei-
sen und
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
b) sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilch-
a) In Satz 1 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt: empfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,
,,sofern diese Einrichtungen von der nach Landes-
wobei die Verpflichtung nach Buchstabe a durch
recht zuständigen Stelle verwaltet oder anerkannt
eine schriftliche Zusicherung des Verkäufers der
werden,".
Erzeugnisse ersetzt werden kann, und
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
5. die Verpflichtung des Antragstellers, auf Verlangen
„Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl
Kinder und Schüler in Ferienlägern, Jugendherber- der betroffenen Schulmilchempfänger und deren
gen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern Änderungen zu melden.
der Aufenthalt durch die in Satz 1 genannten Ein-
richtungen (schulische Einrichtungen) oder deren (2) Wird die Beihilfe von einem Lieferanten bean-
Träger (Schulträger) veranstaltet wird." tragt, so ist für die Zulassung unbeschadet des § 7
zusätzlich die schriftliche Verpflichtung erforderlich,
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1 . kaufmännische Bücher zu führen, aus denen insbe-
,,(2) Die schulische Einrichtung oder der Schulträger sondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeug-
verpflichtet sich schriftlich der nach Landesrecht zu- nisse, die Namen und Anschriften der schulischen
ständigen Stelle gegenüber, die beihilfefähigen Er- Einrichtungen oder der Schulträger und die ihnen
zeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
für Schüler zu verwenden."
2. sich den von der obersten Landesbehörde festge-
legten Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbe-
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
sondere hinsichtlich der Buchprüfung und der
,,§4 Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
Zugelassener Antragsteller
(3) Der Antragsteller darf erst nach Erteilung der
(1) Antragsteller im Sinne dieser Verordnung bedür- Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähi-
fen einer Zulassung. Die Zulassung erteilt die nach ger Erzeugnisse aufnehmen. Die Abgabepreise für
Landesrecht zuständige Stelle. Die Zulassung setzt beihilfefähige Erzeugnisse sind in geeigneter Weise in
eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gegen- der Einrichtung bekanntzugeben und die erforder-
über der nach Landesrecht zuständigen Stelle voraus. lichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilch-
Die Erklärung muß enthalten: absatzes durch Information zu ergreifen.
1. die Verpflichtung des Antragstellers, die beihilfe- (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-
fähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch rer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1
Schüler seiner Einrichtung oder der Einrichtungen, genannten Rechtsakte festgestellt wird. Die Zulassung
für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden, kann erneut auf Antrag erst nach Ablauf einer Frist erteilt
2. die Verpflichtung einer rechtsfähigen Person, die werden. Die Frist wird von der nach Landesrecht
Beihilfe für die fraglichen Mengen zurückzuerstatten, zuständigen Stelle nach Maßgabe der Schwere des
wenn festgestellt wird, daß Verstoßes festgelegt. Sie umfaßt mindestens den Rest
des Schuljahres, jedoch nicht weniger als drei Monate."
a) die Beihilfe für eine größere Menge bezogen
wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1
ergibt, oder 4. § 5 wird aufgehoben.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2049
5. In § 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: mitteln die jeweils gültigen Höchstpreise einschließ-
,,(1) Die Beihilfe wird von der nach Landesrecht zu- lich einer Begründung an das Bundesministerium für
ständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen Ernährung, Landwirtschaft und Forsten."
dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt
sind. 9. § 11 wird gestrichen.
(2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen
Formblatt zu stellen." 10. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 7 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische" gestrichen. „Anlage
(zu§ 3 Abs. 1)
7. § 8 wird wie folgt geändert: Beihilfefähige Erzeugnisse
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische"
Kategorie VII:
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Rohe Vollmilch."
,,(2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die schulischen Einrichtun- Artikel2
gen, sofern diese nicht zugelassene Antragsteller
sind." Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
8. Folgender § 9 wird eingefügt:
Kraft.
,,§9
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom
Höchstpreise 12. Februar 1995 an wieder in ihrer am 11. August 1994
Die obersten Landesbehörden setzen für beihilfe- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
fähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie über- Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn,den1.August1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. J. Scherer
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 3. August 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397), von denen§ 8 Abs. 1 und§ 12 Abs. 2 durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
In § 16g Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 S. 586) werden die Worte
,,während des zehnten Zwölfmonatszeitraumes" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft. Die Milch-
Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober 1994 an wieder in ihrer am
31. März 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 3. August 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. J. Scherer
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2051
Verordnung
zur Änderung viehverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 1994
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in ihm wird in
Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18, Satz 1 die Angabe „Absätze 1 und 3" durch die
§§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung Angabe „Absätze 1 und 5" und in Satz 2 die Angabe
der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 ,,Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
S. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben, und der
Landwirtschaft und Forsten:
bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Artikel 1
2. In§ 19d wird das Wort „Schlachthof" durch die Wörter
Änderung ,,eine Schlachtstätte" ersetzt.
der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Viehkontroll-
S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung buch" das Wort ,, , Transportkontrollbuch" eingefügt.
vom 18. März 1994 (BAnz. S. 2890), wird wie folgt ge-
ändert: 4. § 24b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 19b wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bis 5" ,,§ 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
durch die Wörter „Absätze 5 und 6" und die Wörter
„einer von ihr beauftragten Stelle" durch die Wörter b) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Schweinen" durch
,,von einer von der zuständigen Behörde beauftrag- das Wort „Schweine" ersetzt.
ten Stelle" ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 17
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Schwei- Abs. 2" die Angabe ,, , § 19b Abs. 3" eingefügt.
nen zur Schlachtung, wenn diese nach § 3 der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Fleischhygiene-Verordnung gekennzeichnet sind.
aa) In Nummer 12a wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 1
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
von Absatz 1 genehmigen für die Abgabe von
Zuchtschweinen, die innerhalb der arbeitsteiligen Absätzen 3 oder 5" durch die Angabe ,,§ 19b
Ferkelproduktion einer Erzeugergemeinschaft oder Abs. 1 oder 6 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
einer vergleichbaren Organisation wiederholt zwi- dung mit Absatz 5" ersetzt.
schen bestimmten Deck-, Warte- und Abferkelbe- bb) In Nummer 12b wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 6"
trieben abgegeben werden, wenn sichergestellt ist, durch die Angabe ,,§ 19b Abs. 7" ersetzt.
daß die für diese Schweine zuständige Organisa-
cc) In Nummer 12c wird das Wort „Schlachthof"
tion ein Register führt, aus dem sich die jeweiligen
durch die Wörter „eine Schlachtstätte" ersetzt.
Produktionsstandorte der Zuchtschweine zuverläs-
sig ergeben und dieses Register der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird." Artikel2
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in ihm werden Änderung der Zweiten Verordnung
die Wörter „einer von ihr beauftragten Stelle" durch zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
die Wörter „von einer von der zuständigen Behörde
beauftragten Stelle" ersetzt. Artikel 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Viehverkehrsverordnung vom 18. März 1994 (BAnz.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in ihm wird S. 2890) wird aufgehoben.
die Nummer 2 wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „halten" Artikel3
durch das Wort „enthalten" ersetzt.
Inkrafttreten
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Herkunftsbe-
standes" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Betriebes" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. August 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekannbnachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 22. Juli 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,BAU - 11. Internationale Fachmesse für Baustoffe,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bausysteme, Bauerneuerung"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 17. bis 22. Januar 1995 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch 15. ,,46. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 2. bis 8. Februar 1995 in Nürnberg
1. 16. ,,ISPO-Frühjahr - 42. Internationale Fachmesse für
Sportartikel und Sportmode"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 7. bis 10. Februar 1995 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
17. ,,C-B-R München - 26. Ausstellung Caravan -
1. ,,8. Leipziger Modemesse" Boot - Internationaler Reisemarkt"
vom 13. bis 15. August 1994 in Leipzig vom 18. bis 26. Februar 1995 in München
2. ,,BIK '94 - Leipziger Messe für DV-Anwendungen" 18. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 22. lntemationale Fach-
vom 31. August bis 3. September 1994 in Leipzig messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-
3. ,,Leipziger Messe Uhren · Schmuck · Silberwaren" einrichtungen"
vom 3. bis 5. September 1994 in Leipzig vom 24. bis 27. Februar 1995 in München
4. ,,Leipziger MedienMesse Hörfunk 1994 - Symposium 19. ,,BAUMA - 24. Internationale Fachmesse für Bau-
und Ausstellung Hörfunk in Mitteleuropa" maschinen, Baustoffmaschinen und Baugeräte"
vom 8. bis 10. September 1994 in Leipzig vom 3. bis 9. April 1995 in München
5. ,,TGA '94 - 4. Internationale Fachausstellung für 20. ,,FIBO '95 - Weltmesse Rtness & Freizeit"
Technische Gebäudeausrüstung" vom 6. bis 9. April 1995 in Essen
vom 14. bis 17. September 1994 in Leipzig 21. ,,LASER - Innovative und angewandte Optoelektronik -
6. ,,HolzTec - Fachmesse für Holz- und Kunststoffbear- 12. Internationale Fachmesse und Internationaler
Kongreß"
beitung"
vom 19. bis 23. Juni 1995 In München
vom 15. bis 18. September 1994 in Leipzig
22. ,,ISPO-Herbst - 43. Internationale Fachmesse für Sport-
7. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenkartikel" artikel und Sportmode"
vom 17. bis 19. September 1994 in Leipzig vom 22. bis 25. August 1995 in München
8. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal- 23. ,,SYSTEMS - Computer, Software, Communications,
tung" 14. Internationale Fachmesse und Internationaler
vom 1 . bis 3. Oktober 1994 in Leipzig Kongreß"
9. ,,FIBO '94 - Weltmesse Fitness & Freizeit" vom 16. bis 20. Oktober 1995 in München
vom 13. bis 16. Oktober 1994 in Nürnberg 24. ,,PRODUCTRONICA - 11. Internationale Fachmesse
der Elektronik-Fertigung"
10. ,,denkmal '94 - Fachmesse für Denkmalpflege und vom 7. bis 10. November 1995 in München
Stadterneuerung"
vom 26. bis 29. Oktober 1994 in Leipzig
II.
11 . ,,Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
für Wohnkultur" Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
vom 28. bis 31. Oktober 1994 in Frankfurt 6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Ver-
12. ,,INNOVA MODA - Internationale Publikumsmesse anstaltung
für Modedesign" ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten"
vom 29. Oktober bis 1 . November 1994 in Essen
die in der Zeit vom 26. November bis 4. Dezember 1994
13. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning" in Frankfurt stattfinden sollte, wird nunmehr vom 22. bis
vom 1 . bis 6. Dezember 1994 in Leipzig 30. Oktober 1994 stattfinden.
Bonn, den 22. Juli 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2053
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 8. 94 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen
die Bovine Spongifonne Enzephalopathie (BSE-Verordnung) 8065 (146 5. 8. 94) 6. 8. 94
neu: 7832• 1·22
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 6. August 1994
Tag Inhalt Seite
29. 7. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni
1985 über die betrlebsärztllchen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
GESTA:XG10
29. 7. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Oktober
1987 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . . . 1206
GESTA: XG11
20. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
31. 5. 94 ~kanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
24. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1229
24. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und die Tätig-
keit von Kultur- und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
1. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und des
lntemationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zustän-
digkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhän-
genden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
7. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
Preis dieser Ausgabe: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1391/94 der Kommission zur achten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h m a r kt s in Belgien L 152/24 18.6.94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1392/94 der Kommission zur siebten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarkts in Deutschland L 152/25 18. 6. 94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1393/94 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Schweinefleischmarktes in den Niederlanden L 152/27 18.6.94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1394/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1118/94 zur Festsetzung der Referenzpreise für K i r -
s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L 152/30 18.6.94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1395/94 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises L 152/31 18.6.94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1396/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1071/94 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Kirschen für das Wirt-
schaftsjahr 1994/95 L 152/33 18. 6. 94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1399/94 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j a u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 154/1 21. 6. 94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1400/94 der Kommission zur Einstellung des
K a b e I j au fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 154/2 21.6.94
17. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1401 /94 der Kommission zur Einstellung des
M a k r e I e n fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 154/3 21.6.94
20. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1402/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sonder-
maßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit
Ursprung in Griechenland L 154/4 21.6.94
20. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1403/94 der Kommission zur Festsetzung der Referenz-
preise für Ta f e I trau b e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L 154/6 21.6.94
21. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1415/94 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus
Pi I z e n mit Ursprung in China L 155/1 22.6.94
21. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1416/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 626/85 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung
von unverarbeiteten getrockneten W e i n t r a u b e n und F e i g e n durch
die Einlagerungsstellen L 155/2 22.6.94
22. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1429/94 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h lieferungen
an die Konservenindustrie vom 1. Juli bis 30. September 1993 L 156/3 23.6.94
23. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1443/94 der Kommission zur Festlegung der vorläu-
figen Z u c k er bedarfsvorausschätzung für das Wirtschaftsjahr 1994/95
für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gemäß den Verord-
nungen (EWG) Nr. 1600/92 und (EWG) Nr. 1601/92 des Rates L 157/4 24.6.94
23. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1444/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1523/71 hinsichtlich der den Mitgliedstaaten und der
Kommission auf dem Flachs- und Hanfsektor zu machenden Mit-
teilungen L 157/6 24.6.94
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994 2055
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1445/94 der Kommission zur Festlegung der vorläu-
figen Bedarfsvorausschätzung für ? u c k er für das Wirtschaftsjahr
1994/95 für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates L 157/7 24.6.94
23.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1446/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1784/93 über die zum Ausgleich der Fa s e r f I a c h s -
beihilfe festzulegenden Koeffizienten L 157/9 24.6.94
24.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1459/94 der Kommission zur Bestimmung der in
den französischen überseeischen Departements mit der Raffinations-
beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 erzeugten Roh -
z u c k er mengen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 455/94 L 158/3 25.6.94
20.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates über die Erhaltung, Beschrei-
bung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Land -
wirtschaft L 159/1 28.6.94
20.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1468/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entspre-
chende Kennzeichnung der land wi rtschaftl i eh en E rzeug-
n isse und Lebensmittel L 159/11 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1469/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Faserflachs und Hanf L 159/12 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1471/94, der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1097/94 mit Ubergangsmaßnahmen zur Tabakquoten-
verteilung für die Ernte 1994 L 159/16 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1472/94 der Kommission zur Festsetzung der vor-
aussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der den Erzeugern
von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnen-
b I um e n kernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirt-
schaftsjahr 1994/95 L 159/17 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 14 73/94 der Kommission zur Festsetzung der
in Frankreich im Wirtschaftsjahr 1993/94 gemäß der Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter I an d w i r t s c h a f t I i c h er K u I t u r p f I a n -
z e n anzuwendenden Obergrenzen L 159/27 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1474/94 der Kommission zur Festsetzung der
im Wirtschaftsjahr 1994/95 für bestimmte Kategorien von M eh 1,
Grob - und Feingrieß geltenden Schwellenpreise und monatlichen
Zuschläge L 159/30 28.6.94
27.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1475/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1445n6 zur Festsetzung der Liste der verschiedenen
Sorten von L o I i u m per e n n e L. L 159/32 28.6.94
Andere Vorschriften
17.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1390/94 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu den in den Europa-Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Polen, und der Republik Ungarn und in
dem Interimsabkommen mit der ehemaligen Tschechischen und Slowa-
kischen Föderativen Republik für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis
30. Juni 1995 vorgesehenen Einfuhrregelungen für frisches, gekühltes
oder gefrorenes Rindfleisch L 152/20 18.6.94
20.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1404/94 der Kommission über die finanzielle Über-
wachung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates zur Ein-
führung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in
der Landwirtschaft genehmigten Programme L 154/8 21.6.94
20.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1405/94 der Kommission über die finanzielle Über-
wachung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umwelt-
gerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche
Produktionsverfahren genehmigten Programme L 154/12 21.6.94
20.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1418/94 der Kommission zur Einführung eines vorläufi-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L 155/8 22.6.94
8.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1426/94 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 163/1 30.6.94
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Veriag: Bundesanzeiger Verlags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederiassuog Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthD Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthD
a) VOlkenectrtrlChe ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhingende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1427/94 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 163/33 30.6.94
22. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1430/94 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri-
schen Ursprungs L 156/6 23.6.94
22. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission zur Festlegung der den
Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur
Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflü-
gelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse L 156/9 23.6.94
22. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission mit den Schweinefleisch-
sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Ver-
waltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rind-
fleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie
für Kleie und andere Rückstände L 156/14 23.6.94
23. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1458/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2929 90 00 mit Ur-
sprung in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 158/1 25.6.94
27. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1470/90 der Kommission zur Eröffnung eines Kon-
tingents für die Einfuhren von Textilwaren der Kategorie 160 mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Anhänge IV und
V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Rege-
lung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern L 159/14 28.6.94
Bericht i 9 u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission
vom 30. september 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch
(ABI. Nr. L 245 vom 1. 10. 1993) l 156/58 23.6.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1389/94 der Kommission
vom 17. Juni 1994 mit Durchführungsvorschriften zu der in den Interims-
abkommen über den Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und
Bulgarien und Rumänien andererseits vorgesehenen Einfuhrregelung für
frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für den Zeitraum vom
1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 (ABI. Nr. L 152 vom 18. 6. 1994) L 158/48 25.6.94