Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1949
Verordnung
über die Meldung statistischer Daten der privaten Arbeitsvermittlung
(Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung-PrAVV)
Vom 1. August 1994
Auf Grund des § 23b Satz 3 des Arbeitsförderungs- 2. Zugehörigkeit des Betriebes, in dem sich der vermit-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch telte Arbeitsplatz befindet, zu einer von vier Gruppen
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli von Wirtschaftszweigen;
1994 (BGBI. 1S. 1792) eingefügt worden ist, verordnet das
3. Größe des Betriebes, untergliedert nach Größenklas-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
sen von 1 bis 20 Beschäftigten, 21 bis 200 Beschäftig-
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
ten und mehr als 200 Beschäftigten;
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
4. Stellung des vermittelten Arbeitnehmers im Beruf, un-
§1 tergliedert nach leitender Tätigkeit, gehobener Tätig-
keit, Fachtätigkeit, einfacher Tätigkeit;
Umfang der Meldung
5. Geschlecht, Alter, abgegrenzt nach Altersgruppen,
Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (Bundes-
und Staatsangehörigkeit des vermittelten Arbeitneh-
anstalt) Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr halbjährlich
mers;
statistische Daten über die getätigten Arbeitsvermittlun-
gen zu melden. 6. Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer
Dauer von bis zu 7 Kalendertagen oder über 7 Kalen-
§2
dertagen bis 18 Monaten;
Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung
Die Meldung für das erste Kalenderhalbjahr ist bis zum .
7. Vermittlung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis;
1. August desselben Jahres und für das zweite Kalender- 8. Vermittlung von Schwerbehinderten, Berufsanfängern
halbjahr bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zu er- oder Arbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit länger
statten. als ein Jahr unterbrochen hatten;
§3 9. Vermittlung nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit, die
der Vermittlung unmittelbar vorausgegangen ist.
Form der Meldung
(2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift des Melde-
(1) Die Meldung ist auf einem Erhebungsvordruck der pflichtigen.
Bundesanstalt an die Dienststelle der Bundesanstalt zu
übermitteln, die die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erteilt (3) Die Bundesanstalt kann auf die Erhebung einzelner
hat. Die Bundesanstalt kann auch eine andere Stelle Merkmale ganz oder teilweise verzichten. Sie kann bis zu
benennen. Ist dem Meldepflichtigen neben der allgemei- 30 Berufsgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 fest-
nen Erlaubnis (§ 23 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes) legen, die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den vier
auch eine besondere Erlaubnis (§ 23 Abs. 2 des Arbeits- Gruppen von Wirtschaftszweigen im Sinne des Absatzes 1
förderungsgesetzes) erteilt worden, hat er für jede Erlaub- Nr. 2 vornehmen und die Altersgruppen im Sinne des
nis eine gesonderte Meldung zu erstatten. Die Richtigkeit Absatzes 1 Nr. 5 bestimmen.
der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Druckt der Meldepflichtige die Meldung mit Hilfe §5
der elektronischen Datenverarbeitung aus, so braucht der Ordnungswidrigkeiten
Vordruck nicht verwendet zu werden. Der zur Meldung
verwendete Ausdruck hat jedoch dem Vordruck nach Ordnungswidrig im Sinne des § 230a Abs. 1 zweite
Form und Inhalt zu entsprechen. Alternative des Arbeitsförderungsges.etzes handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 in Verbindung
§4 mit § 2 oder § 4 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Inhalt der Meldung
(1) Die Anzahl der getätigten Arbeitsvermittlungen im §6
Meldezeitraum ist untergliedert nach folgenden Erhe-
bungsmerkmalen zu melden: Inkrafttreten
1. Berufsgruppe der Tätigkeit, die auf der vermittelten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Stelle auszuüben ist; in Kraft.
Bonn,den1.August1994
Der Bundesminister
für Arbeit und So~ialordnung
Norbert Blüm
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Reform der agrarsozialen Sicherung
(Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)
Vom 29. Juli 1994
1nhaltsübersicht
Artikel Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 25 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Ländern
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 27 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 28 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 29 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung Artikel 30 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
des Risikos der Pflegebedürftigkeit leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung Artikel 31 Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes
Artikel 9 Änderung von Zuständigkeiten landwirtschaftlicher Artikel 32 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Berufsgenossenschaften
Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Berufsbildung im
Artikel 1 0 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche- Gartenbau
rung der Landwirte
Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Eignung der Aus-
Artikel 11 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- bildungsstätte für den Beruf „Landwirt"
versicherung der Landwirte
Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Eignung der Aus-
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung bildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
Artikel 13 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes in der Meisterprüfung im Weinbau
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
Land- und Forstwirtschaft
Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Angleichung aer in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
Leistungen zur Rehabilitation Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
Artikel 16 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungs- in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und
gesetzes über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis
der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die von den Trägern Pferdewirt
der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost
zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Artikel 40 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Renten Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuer-
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung lichen Landwirtschaft
zum Sozialversicherungsfachangestellten Artikel 42 Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Artikel 19 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 43 Änderung des Wohngeldsondergesetzes
Artikel 20 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Artikel 44 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung Artikel 45 Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Artikel 22 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Artikel 46 Geltung von Vorschriften im Beitrittsgebiet
Artikel 23 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Artikel 47 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 24 Änderung des Eignungsübungsgesetzes Artikel 48 Inkrafttreten
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1891
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Vierter Untertitel
das folgende Gesetz beschlossen: Wartezeiterfüllung
§ 17 Anrechenbare Zeiten
Artikel 1
Fünfter Untertitel
Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte Rentenrechtliche Zeiten
(ALG) § 18 Beitragszeiten
§ 19 Zurechnungszeit
1nhaltsü hersieht
§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Erstes Kapitel
Sechster Untertitel
Versicherter Personenkreis
Abgabe des Unternehmens
§ 1 Versicherte kraft Gesetzes
§ 21 Abgabe des Unternehmens
§ 2 Versicherungsfreiheit
§ 22 Verordnungsermächtigung
§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 4 Freiwillige Versicherung zweiter Titel
§ 5 Freiwillige Weiterversicherung Berechnung der Renten
§ 6 Verordnungsermächtigung § 23 Berechnung der Renten
§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungs-
Zweites Kapitel ausgleichs
Leistungen Dritter Titel
Anpassung der Renten
Erster Abschnitt
Medizinische Rehabilitation § 25 Anpassung
§ 26 Verordnungsermächtigung
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen Vierter Titel
zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 7 Aufgabe der Rehabilitation
§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraus.~etzungen § 27 Zusammentreffen von Renten
§ 9 Ausschluß von Leistungen § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvor-
Zweiter Unterabschnitt schriften
Umfang und Ort der Leistungen Fünfter Titel
§ 10 Umfang und Ort der Leistungen Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
§ 30 · Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
Zweiter Abschnitt
laufende Geldleistungen Sechster Titel
Ausschluß und Minderung von Renten
Erster Unterabschnitt
Renten § 31 Ausschluß und Minderung von Renten
Erster Titel Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen Beitragszuse h üsse
Erster Untertitel § 32 Anspruchsvoraussetzungen
Renten wegen Alters § 33 Berechnung
§ 11 Altersrente vom 65. Lebensjahr an § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
§ 12 Vorzeitige Altersrente § 35 Verordnungsermächtigung
Zweiter Untertitel Dritter Abschnitt
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit Betriebs- und Haushaltshilfe
§ 13 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung
des Unternehmens der Landwirtschaft
Dritter Untertitel
§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit,
Renten wegen Todes Schwangerschaft und Kuren
§ 14 Witwenrente und Witwerrente § 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
§ 15 Waisenrente § 38 Überbrückungsgeld
§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Abschnitt V i er t er U n t er ab s c h n i tt
Rentenauskunft Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen
§ 40 Rentenauskunft
§ 53 Rechtsstellung
§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen,
fünfter Abschnitt
Statistiken, Finanzierung
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 55 Selbstverwaltungsorgane
§ 41 Grundsatz § 56 Beschäftigte des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
lichen Alterskassen
§ 42 Rehabilitationsleistungen, Renten
§57 Satzung
§ 58 Aufgaben des Verbandes
Sechster Abschnitt
Versorgungsausgleich
zweiter Abschnitt
§ 43 Realteilung
Datenschutz
Siebter Abschnitt § 59 Mitgliedsnummer
Durchführung § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alters-
kasse
Erster Unterabschnitt
§ 61 Versicherungskonto
Beginn und Abschluß des Verfahrens § 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen
§ 44 Beginn und Abschluß
§ 63 Auskünfte der Deutschen Bundespost
Zweiter Unterabschnitt
§ 64 Datenverarbeitung
Auszahlung und Anpassung
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 45 Auszahlung und Anpassung
§ 46 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel
Dritter Unterabschnitt Finanzierung
Berechnungsgrundsätze
Erster Abschnitt
§ 47 Berechnungsgrundsätze
Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
Vierter Unterabschnitt
§ 66 Finanzierungsgrundsatz
Rechtsweg
§ 67 Lagebericht
§ 48 Rechtsweg
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Drittes Kapitel
Organisation und Datenschutz Erster Unterabschnitt
Beitragshöhe und Beitragsfestsetzung
Erster Abschnitt
§ 68 Beitragshöhe
Organisation
§ 69 Verordnungsermächtigung
Erster Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Zuständige Versicherungsträger
Verteilung der Beitragslast
§ 49 Sachliche Zuständigkeit und Zahlung der Beiträge
§ 50 Örtliche Zuständigkeit § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
Zweiter Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörden Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
§ 51 Aufsichtsbehörden § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
Dritter Unterabschnitt Vierter Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger Versorgungsausgleich
§ 52 Beschäftigte der Versicherungsträger § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1893
Fünfter Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt
Auskunfts- und Mitteilungspflichten Anspruchsvoraussetzungen für Renten
§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten Erster Titel
Renten wegen Todes
Sechster Unterabschnitt
Verfahren bei Beitragszuschüssen § 88 Rente an frühere Ehegatten
§ 74 Überprüfung der Voraussetzungen zweiter Titel
Hinzuverdienstgrenze
Siebter Unterabschnitt
Beitragserstattung § 89 Hinzuverdienstgrenze
§ 75 Erstattungsberechtigte Dritter Titel
§ 76 Umfang und Wirkung Wartezeiterf ü II u ng
§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 90 Wartezeit
§ 91 Wartezeit im Beitrittsgebiet
Dritter Abschnitt Vierter Titel
Beteiligung des Bundes, Rentenrechtliche Zeiten
Finanzbeziehungen und Erstattungen
§ 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Fami-
Erster Unterabschnitt lienangehörigen
Beteiligung des Bundes Sechster Unterabschnitt
§ 78 Beteiligung des Bundes Berechnung der Renten
§ 93 Berechnung der Renten
Zweiter Unterabschnitt
Finanzverbund
Zweiter Abschnitt
§ 79 Finanzverbund
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 80 Ausgaben für Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe
sowie Verwaltung und Verfahren Erster Unterabschnitt
Dritter Unterabschnitt Grundsatz
Erstattungen § 94 Grundsatz
§ 81 Erstattungen zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Rehabilitation
Fünftes Kapitel § 95 Leistungen zur Rehabilitation
Sonderregelungen Dritter. Unterabschnitt
Erster Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Ergänzungen für Sonderfälle § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwer-
renten
Erster Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt
Grundsatz
Rentenhöhe
§ 82 Grundsatz
§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
§ 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 98 Höhe von Bestandsrenten
Zweiter Unterabschnitt § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 gelten-
Versicherter Personenkreis den Recht festzustellenden Renten
§ 100 Begrenzung der Steigerungszahl
§ 84 Versicherungspflicht
§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
§ 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
Dritter Unterabschnitt § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Rehabilitation § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten
§ 86 Rehabilitation § 105 Verordnungsermächtigung
Vierter Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt
Vorzeitige Wartezeiterfüllung Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechster Unterabschnitt Erstes Kapitel
Beitragszuse h üsse Versicherter Personenkreis
§ 107 Beitragszuschüsse
§1
Siebter Unterabschnitt Versicherte kraft Gesetzes
Rentenauskunft
(1) Versicherungspflichtig sind
§ 108 Anspruch auf Rentenauskunft 1. Landwirte,
Achter Unterabschnitt 2. mitarbeitende Familienangehörige.
Betriebs- und Haushaltshilfe (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Boden-
oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung bewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirt-
des Unternehmens der Landwirtschaft schaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
§ 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selb-
zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirt- ständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer
schaft Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristi-
Neunter Unterabschnitt schen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich
im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht
Versorgungsausgleich
kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 11 O Realteilung in Altfällen versichert sind.
Zehnter Unterabschnitt
(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als
Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt
Organisation und Datenschutz leben. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses
§ 111 Zuständige Versicherungsträger Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer
Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches
§ 112 Versicherungskonto
Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, inner-
Elfter Unterabschnitt halb von drei Monaten nach Übernahme des Unterneh-
Finanzierung
mens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung
nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirt-
§ 113 Lagebericht schaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Ehe-
§ 114 Beitragshöhe schließung gegenüber der zuständigen landwirtschaft-
§ 115 Beitragstragung lichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das
Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie
§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer
können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide
Anrechte
das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine
§ 117 Beitragserstattung Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die
§ 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Land-
§ 119 Überführung der Betriebsmittel
wirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten
§ 120 Verordnungsermächtigung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut
erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen
Dritter Abschnitt betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaft-
Landabgaberente lich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unter-
nehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach
§ 121 Anspruchsvoraussetzungen
Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
§ 122 Leistungshöhe und Anpassung Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei
betreiben.
§ 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgabe- (4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen
renten der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten-
und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft;
§ 126 Durchführende Stellen
die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich
§ 127 Kostentragung genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung g·ehören die-
jenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer
Vierter Abschnitt Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer• über-
Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen wiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen
für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene
Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des
§ 128 Versicherungsfreiheit
Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung
§ 129 Kürzung der Renten rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den
Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege
Anlage 1 stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
Beitragszuschüsse
1. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
Anlage2 2. die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des
Umrechnungsfaktoren Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1895
3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen 2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von
mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) § 21 Abs. 6 beziehen und
erreicht. 3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte ver-
Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. sichert sind.
Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie
als ein Unternehmen. §3
(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann Befreiung von der Versicherungspflicht
die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von
der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen (1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters- werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit,
kassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regiona- solange sie
len Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der 1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, ver-
Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberück- gleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkom-
sichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich men (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung
mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unterneh- des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft
men der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet,
120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der
2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen
Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von min-
Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder
destens 240 Großtieren umfassen.
nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie
(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanz- nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
behörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswert- buch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
bescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ausgeschlossen sind,
festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie ver-
pachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte 3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der ge-
Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der setzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewer- sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig
ten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind,
Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt oder
auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, 4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in
die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grund- der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
vermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb pflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungs-
gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende pflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der
Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Versicherungspflicht befreit sind.
Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungs-
er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die
voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten
dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieb-
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
lichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die
Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten. (3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch
befreit, wer die Wartezeit für eine Altersrente vom 65.
(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unterneh-
Lebensjahr an nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.
men der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen
Gewinnerzielung betreibt. (4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf-
grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-
(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind
rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbsein-
1. Verwandte bis zum dritten Grade, kommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und 1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. Pflegekinder der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufs-
ständischen Versicherungs- oder Versorgungsein-
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem richtung oder Versorgungsbezüge nach beamten-
Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und ver-
Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten gleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung
mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbun- der Abgeordneten,
den sind.
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
§2 soweit es nicht nach § 779c der Reichsversicherungs-
Versicherungsfreiheit ordnung gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeits-
losengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförde-
Versicherungsfrei sind
rungsgesetz und vergleichbare Leistungen von einem
1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die Sozialleistungsträger.
a) das 20. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebens- Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2
jahr bereits vollendet haben oder genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die
b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbs- Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer
unfähigkeit nicht mehr erfüllen können, Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, §6
Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen
Verordnungsermächtigung
bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder
anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletzten- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der
rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung
der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der ausgewerteten Gartenbaubetriebe
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach
1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtne-
dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde; bei einer
rischen NutzungsteiJen und
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert
bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer 2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile;
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte
bleibt ein Drittef der Mindestgrundrente unberücksichtigt. zugrunde zu legen.
§4
freiwillige Versicherung Zweites Kapitel
(1) Ehegatten von ehemaJigen Landwirten können sich Leistungen
freiwillig versichern, wenn
Erster Abschnitt
1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei
noch von der Versicherungspflicht befreit sind, Medizinische Rehabilitation
2. sie das 20. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, Erster Unterabschnitt
3. sie eine Rente nicht beziehen und- Voraussetzungen für die Leistungen
4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
§7
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungs- Aufgabe der Rehabilitation
pflicht endet, wenn der Antrag innerhaJb von drei Monaten (1) Die Alterssicherung der Landwirte erbringt medi-
nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, zinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei um
der landwirtschaftlichen Alterskasse.
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körper-
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet lichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die
mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht oder sie zu überwinden und
mehr erfütlt sind oder 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der
2. das 65. Lebensjahr vollendet ist. Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauer-
§5 haft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedem.
Freiwißige Weiterversicherung Die Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor
Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation
(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit-
und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die punkt zu erbringen sind.
Versicherung freiwiHig fortsetzen, wenn sie
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht
1. die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, werden, wenn die persönlichen und versicherungsrecht-
2. die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt lichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Ver-
haben. sicherten sind verpflichtet, an der Rehabilitation aktiv
mitzuwirken.
3. noch keine Rente beziehen,
4. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
§8
5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht Persönliche
beantragen. und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des (1) Die persönlichen Voraussetzungen für medizinische
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungs- Leistungen zur Rehabifrtation haben Versicherte erfüllt,
pflicht endet. bei denen die Voraussetzungen des § 1O des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch vortiegen.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversiche-
rung endet mit Beginn des Kalendennonats, zu dessen (2) Für die versicherungsrechtfichen Voraussetzungen
Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 für medizinische Leistungen zur Rehabilitation gilt § 11
nicht mehr erfüllt sind. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1897
§9 Zweiter Abschnitt
Ausschluß von Leistungen laufende Geldleistungen
Für den Ausschluß von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sech- Erster Unterabschnitt
sten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Renten
Erster Titel
Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
Umfang und Ort der Leistungen
Erster Untertitel
§ 10
Renten wegen Alters
Umfang und Ort der Leistungen
§ 11
(1) Für Umfang und Ort der medizinischen und son-
stigen Leistungen zur Rehabilitation gelten die §§ 13 Altersrente vom 65. Lebensjahr an
bis 15, 28 Nr. 2 und 3, §§ 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, (1) Landwirte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
§ 31 Abs. 1 Satz 2 und§ 31 Abs. 2 Satz 1 sowie§ 32
Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetz- 1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,
buch entsprechend. Als ergänzende Leistungen zur 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
medizinischen Rehabilitation kann auch Betriebs- oder
3. das Unternehmen der Landwirtscnaft abgegeben ist.
Haushaltshilfe erbracht werden. Die landwirtschaftlichen
Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitations- (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch
einrichtungen. Im Interesse einer einheitlichen Erbringung auf Altersrente, wenn sie
und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirt- 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
schaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen eng zusammen. 2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann erbracht wer- 3. nicht Landwirt sind.
den, wenn der Landwirt wegen der medizinischen oder §12
sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts
Vorzeitige Altersrente
untergebracht ist, die Leistung zur Aufrechterhaltung des
Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und in Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor
dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeiten- Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch
den Familienangehörigen ständig beschäftigt werden; nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2
dies gilt entsprechend für die Dauer einer ärztlich ver- und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf
ordneten Schonungszeit. Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt
kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen hat.
zur medizinischen Rehabilitation
zweiter Untertitel
1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozial- Renten
gesetzbuch ausgeschlossen sind oder wegen Erwerbsunfähigkeit
2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche- §13
rung erbracht werden.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu
einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. (1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, wenn
(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatz-
kraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden 1. sie erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten
oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Buches Sozialgesetzbuch sind,
Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatz- 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
kraft in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und unfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur
Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der 3. sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit
Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn von fünf Jahren erfüllt haben und
die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den
4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach
Erwerbsunfähigkeit verlängert sich um
den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung in Richtlinien 1. vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente
geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamt- wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen
verbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen be- verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten
schlossen werden. Die Richtlinien können die Betriebs- Buch Sozialgesetzbuch,
und Haushaltshilfe auf Unternehmen erstrecken, in denen 2. Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der ge-
Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige setzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer
ständig beschäftigt werden. hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser c) erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten
Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt Buches Sozialgesetzbuch ist.
worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter
Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering- Als Kinder werden auch berücksichtigt
fügig war, 1. Stiefkinder und Pflegekinder(§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2
4. Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den
Sozialgesetzbuch, Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen
sind,
5. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im
Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe
weil durch sie eine nach den Vorschriften des oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte überwiegend unterhalten werden.
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft aus-
unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalender- geübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des
monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geisti-
Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen ger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine 18. Lebensjahr gleich.
Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
(2) überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet
6. Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des
Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1, 3 und 4 des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt
7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Ehegatten).
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mit-
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, arbeitende Familienangehörige.
8. Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres,
in denen das Unternehmen der Landwirtschaft ab- §15
gegeben ist,
Waisenrente
9. Zeiten, in denen die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 4
und 5 erfüllt sind, und Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils ent-
sprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
10. Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind.
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die
Erwerbstätigkeit. Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch
auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Vor- §16
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und nicht
Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Landwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt ent-
sprechend. Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile
(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände
erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr
erfüllt ist. Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Die
landwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtig-
ten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen
Dritter Untertitel
weitere als die angezeigten Nachrichten über den Ver-
Renten wegen Todes schollenen nicht bekannt sind. Die landwirtschaftliche
Alterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den
§14 Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.
Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet Vierter Untertitel
haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch
Wartezeiterfüllung
auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbe- §17
nen abgegeben ist,
Anrechenbare Zeiten
2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren
erfüllt hat, (1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren werden
Beitragszeiten angerechnet.
3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und
(2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 13
4. der überlebende Ehegatte Abs. 1 Nr. 2 und 3 stehen Pflichtbeitragszeiten nach
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht Pflichtbeiträgen gleich, wenn die versicherungsrecht-
vollendet hat, erzieht, lichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbs-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1899
unfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sechster Untertitel
Sozialgesetzbuch zum Zeitpunkt des Beginns der Ver- Abgabe des Unternehmens
sicherungspflicht erfüllt waren, jedoch in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht drei Jahre §21
Pflichtbeiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt worden sind und wenn vom Abgabe des Unternehmens
Beginn der Versicherungspflicht bis zum Eintritt der (1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben,
Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen Versicherungspflicht wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten
bestanden hat. Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen
(3) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, Dritten übergegangen ist.
wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbs- (2) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als ab-
unfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches gegeben, wenn
Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1
findet nur Anwendung für Versicherte, die im Zeitpunkt 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet
des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren. sind,
(4) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsaus- 2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet
gleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die sind oder
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, 3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf
wenn die Steigerungszahl für begründete Anrechte durch eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht
die Zahl 0,0833 geteilt wird. War der Ausgleichsberech- ist.
tigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig,
tritt an die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegen-
Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit stand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform;
fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne
anzurechnen sind. des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von min-
destens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit
dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung
Fünfter Untertitel des 65. Lebensjahres in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht
Rentenrechtliche Zeiten vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des
§ 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in
§18 den Fällen des § 13. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3
gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiter-
Beitragszeiten hin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des
freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alters- Bewertungsgesetzes betrieben wird.
kasse gezahlt sind. (3) Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgege-
§19 ben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen
das Fischereiausübungsrecht aufgibt. Ein Unternehmen
ZUrechnungszeit der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet
55. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun
wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes Jahren schriftlich übertragen hat. Für die Übertragung der
den Beitragszeiten hinzugerechnet wird; die darüber Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr (4) Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaft-
wird zu einem Drittel berücksichtigt. lich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gelten als
(2) Die Zurechnungszeit beginnt stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und
nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, (5) Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben,
wenn
2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisen-
rente mit dem Tode des Versicherten. 1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder
teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur
unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 gelei- 2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte
stet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forst-
die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen wirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,
verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes des 3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen
Versicherten berücksichtigt wird. sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-
ten entspricht und landeskulturetl unbedenklich ist,
§20
4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzen-
Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten den Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und
Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen 5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche
Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unter-
verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder nehmens das Einfache der Mindestgröße nicht er-
gemindert. reicht.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind §22
durch eine Bescheinigung der von der Landesregierung Verordnungsermächtigung
bestimmten Stelle nachzuweisen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(6) ·Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigen-
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
tum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpach-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres
tung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genann-
über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als
ten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen
stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen
Preis erteilt ist. Die Ermächtigung ist an die nach Landes-
Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt-
recht zuständige Stelle zu richten. Sie kann nur widerrufen
und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der
werden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abge-
Raumordnung zu beachten.
geben worden ist. Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen
sind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in
gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise
zweiter Titel
sind regelmäßig zu veröffentlichen. Das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten legt im Berechnung der Renten
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates §23
durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für
Berechnung der Renten
die nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form
und Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffent- (1) Der Monatsbetrag der Rente wegen Alters oder
lichungen vor. wegen Erwerbsunfähigkeit ergibt sich, wenn der jeweilige
(7) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann allgemeine Rentenwert mit der Steigerungszahl verviel-
als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abge- fältigt wird.
gebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung (2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl
erstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1 der Kalendermonate mit
Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und 1. Beitragszeiten,
der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des
Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen 2. einer Zurechnungszeit und
das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. Satz 1 3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähig-
gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der keit, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen,
Binnenfischerei und der Wanderschäferei. Absatz 2 Satz 4 und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden
gilt entsprechend. Zurechnungszeit
(8) Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt
mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personen- wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten
handelsgesellschaft oder einer juristischen Person be- durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen
trieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von
wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausge- der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen
schiede~ ist. Erwerbsunfähigkeit bleiben
(9) Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich 1 . Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgeben-
genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraus- den Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
setzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt,
2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-
wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem
gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt
Unternehmen ausgeschieden ist und
worden sind,
1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-
unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge
werbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten
nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähig-
Buches Sozialgesetzbuch ist oder
keit während eines Beitragsverfahrens oder eines Ver-
2. der übernehmende Ehegatte mindestens das 62. Le- fahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei
bensjahr vollendet hat. Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren
Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt
Satz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende
belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein
Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder unbe-
Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinter-
schadet seiner Unternehmertätigkeit erwerbsunfähig nach
bliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten
ist. Gilt einer der Ehegatten als Landwirt nach § 1 Abs. 3,
werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die
gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er
Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu
1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er- allen Beitragszeiten stehen.
werbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten
(3) Der Faktor beträgt
Buches Sozialgesetzbuch ist oder
1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt belegte Zeiten,
2. das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem
Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als
Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als
Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs
Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt. einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf
Satz 2 gilt entsprechend. Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1901
sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familien- (2) Die Begründung von Anrechten zu Lasten von Ver-
angehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf sicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungs-
Waisenrente besteht, zahl.
2. 0,0417 für alle anderen Zeiten. (3) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Ab-
schlag von der Steigerungszahl wird ermittelt, indem
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den
1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember allgemeinen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der
1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von Ehezeit geteilt wird.
40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt
wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum (4) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus
1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundert- der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines
satz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen
Rentenversicherung jeweils verändert wird. Erwerbsunfähigkeit nur berücksichtigt, wenn die Beiträge
bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine
(5) Die Witwenrente oder Witwerrente beträgt das Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.
0,6fache der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des ver-
storbenen Ehegatten.
(6) Die Waisenrente beträgt Dritter Titel
Anpassung der Renten
1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbenen Landwirte §25
oder mitarbeitenden Familienangehörigen mit den
höchsten Renten, Anpassung
2. für Halbwaisen das 0, 1fache der Rente wegen Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten
Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts oder angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert
des mitarbeitenden Familienangehörigen. durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.
(7) Die Renten betragen die Hälfte des entsprechend §26
den Absätzen 1 bis 4 festzustellenden Betrages, wenn das
Unternehmen im Sinne des § 21 Abs. 6 als abgegeben Verordnungsermächtigung
gilt und vom Leistungsberechtigten weiterbewirtschaftet Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit
wird. Zustimmung des Bundesrates den vom 1 . Juli eines jeden
(8) Für jeden Monat, für den Versicherte eine Alters- Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu
rente vorzeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich der bestimmen.
allgemeine Rentenwert um einen Abschlag. Der Abschlag
beträgt bei Inanspruchnahme Vierter Titel
1. für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres 0,2 vom Zusammentreffen
Hundert, von Renten mit Einkommen
2. für Zeiten zwischen Vollendung des 60. Lebensjahres §27
und Vollendung des 62. Lebensjahres 0,23 vom Hun-
zusammentreffen von Renten
dert und
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf
3. für Zeiten ab Vollendung des 62. Lebensjahres 0,3 vom
Altersrente und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
Hundert.
mehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder
Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet.
Bezugszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres. (2) Besteht für denselben Zeitraum aus den Renten-
Die Sätze 1 und 2 gelten für Renten an Hinterbliebene anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwen-
entsprechend, wenn der Verstorbene eine Altersrente rente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält
vorzeitig in Anspruch genommen hatte. jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwer-
(9) Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach rente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit
wird dem überlebenden Ehegatten die Witwen- oder allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen
Witwerrente in Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Witwer, solange § 23 Abs. 9 Anwendung findet.
des Verstorbenen geleistet. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen
Staates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt
die Aufteilung nach§ 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozial-
§24 gesetzbuch.
Zuschläge oder Abschläge §28
aufgrund eines Versorgungsausgleichs Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes
(1) Die Begründung von Anrechten aufgrund der Real-
teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a
Begründung von Anrechten steht die Wiederauffüllung bis 1Se des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Be-
geminderter Anrechte gleich. rechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß 3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirt-
auch die Grenzwerte dieser Vorschrift anzuwenden schaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter
sind. einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer
§29 juristischen Person wird, die ein Unternehmen der
Reihenfolge Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt.
bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalender-
monat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich
Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. Zeiten
aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland
einer vorhergehenden Abgabe nach§ 21 Abs. 2 oder 4
oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder
werden bei einer erneuten Abgabe nach§ 21 Abs. 2 auf
mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind,
die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet.
soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden
Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
Sechster Titel
1. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
2. zusammentreffen von Renten, Ausschluß
und Minderung von Renten
3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf
mehrere Berechtigte, §31
4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Ausschluß und Minderu~g von Renten
nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversiche-
rung und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten
5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend.
Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer
Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist
Zweiter Unterabschnitt
dies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei
der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über Beitragszuschüsse
das zusammentreffen von Renten und von Einkommen
bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung §32
dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung Anspruchsvoraussetzungen
nicht nochmals berücksichtigt.
(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen
Zuschuß zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mit-
fünfter Titel arbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2
Beginn, Änderung, Ruhen ermittelte jährliche Einkommen 40 000 Deutsche Mark
und Ende von Renten nicht übersteigt.
(2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahres-
§30 einkommen des Landwirts und seines nicht dauernd
Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das
Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerech-
(1) Di~ §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3 net. Das Einkommen wird auf volle Deutsche Mark ab-
bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für gerundet.
Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend.
§ 101 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3
gilt entsprechend, wenn eine Realteilung im Rahmen des genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
Versorgungsausgleichs stattgefunden hat. anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen
des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind
(2) Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder
1. die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne
mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unterneh-
des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
mensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen
soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen
mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die
und
Grenzwerte nach§ 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mit-
unternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, 2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des§ 3 Abs. 4.
Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach
Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen Satz 3 Nr. 1 sind
der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder
1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veran-
endet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von
lagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid
neun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe
ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung
nach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht
zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung
der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden
zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalen-
Kalendermonats an. Das gleiche gilt, wenn ein Leistungs-
derjahre erfolgt ist, oder
empfänger im Sinne des Satzes 1
2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten ent-
1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als sprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur
30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt, Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre
2. mehr als 25 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den
durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Einkommen-
Schafherde hält oder steuergesetz) zu verringern ist.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1903
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem
Satz 3 Nr. 2 ist Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft
1. das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinn-
sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 beteiligung zuzurechnen.
bezieht, oder §33
2. in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Berechnung
Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
(1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von 16 000 Deut-
(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt- sche Mark beträgt der Zuschuß zum Beitrag 80 vorn
schaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate Hundert des Beitrags. Für je 1 000 Deutsche Mark, um die
nach seiner Ausfertigung vorzulegen; nach Ablauf dieser das jährliche Einkommen 15 001 Deutsche Mark über-
Frist ruht die Leistung vom Beginn des Monats, in dem der steigt, wird der Zuschuß zum Beitrag um jeweils 3,2 vom
Bescheid fristgemäß hätte vorgelegt werden können, bis Hundert des Beitrags gemindert. Der Zuschuß zum Bei-
zum Ablauf des Monats, in dem der Bescheid vorgelegt trag wird auf volle Deutsche Mark gerundet (Anlage 1).
wird. Änderungen des Einkommens werden vom Ersten
des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalender- (2) Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familien-
monats an berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und angehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach
Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom- Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag
mensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zur frist- für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familien-
gemäßen Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides. angehörige verwandt oder verschwägert ist. Ist der mit-
arbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunter-
(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt
nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuer- oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß
gesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem
Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer,
Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt
nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse oder verschwägert ist. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf
festgesetzt. volle Deutsche Mark gerundet.
(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
wirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von §34
Beziehungswerten ermittelt, die Fälligkeit, Beginn
1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen und Änderung von Beitragszuschüssen
Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der (1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.
Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem
Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je (2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalender-
Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätz- monat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt
licher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschied- sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalender-
liche Ertragskraft zu berücksichtigen und monats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer
2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden: Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat
Gruppe 1: an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1
Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des
Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht
50 vom Hundert der Bezugsgröße erzielt hat, beginnt.
Gruppe 2: (3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungs-
Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und berechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur
Erwerbsersatzeinkommen von über 50 vom Hundert Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der
der Bezugsgröße erzielt hat. Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner man-
gelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist
Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und
der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3
zurückzunehmen.
Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als
einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesell- (4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses
schaft oder einer juristischen Person betrieben werden, zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Ver-
sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit waltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt an aufzuheben.
der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. §35
Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschafts-
wert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres Verordnungsermächtigung
bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Ver- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
sicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei einer
die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns Neufestsetzung des Beitrags die Höhe der Zuschüsse
der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter zum Beitrag in Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu
mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese ändern.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Einkommens (Selbstbeteiligung); maßgebend sind die
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Verhältnisse nach Ablauf von sechs Monaten. Die Selbst-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der ent-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- stehenden Aufwendungen.
rates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens (4) Von der Erbringung einer Betriebs- oder Haushalts-
aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu hilfe soll abgesehen werden, wenn in dem Unternehmen
bestimmen. Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige
Dritter Abschnitt ständig beschäftigt werden.
Betriebs- und Haushaltshilfe (5) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund
oder sonstige Leistungen von Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
zur Aufrechterhaltung lichen Alterskassen erbracht; sie sind von der Vertreter-
des Unternehmens der Landwirtschaft versammlung zu beschließen.
§36 §38
Betriebs- und HaushaltshiHe
Überbrückungsgeld
bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft
und Kuren (1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Wit-
wen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn
(1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Arbeits-
unfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn 1 . sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versiche-
rungspflichtiger Landwirt weiterführen,
1. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
Landwirtschaft erforderlich ist und 2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens
2. die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das
gesetzlichen Krankenversicherung oder der landwirt- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
schaftlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes aus- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
geschlossen ist. derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei 3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines
Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,
1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Früh- 4. der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr nicht
geburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der vollendet hat und
Entbindung, 5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines
2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
Buches Sozialgesetzbuch und und 3 erfüllt hat.
3. Rehabilitationskuren nach den§§ 40 und 41 des Fünf- (2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gel-
ten Buches Sozialgesetzbuch. ten die Vorschriften über die Berechnung einer Altersrente
vom 65. Lebensjahr an entsprechend unter Berücksich-
(3) § 10 Abs. 3 gilt. tigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem
(4) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund von gezahlten Beiträge.
Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
(3) Das Überbrückungsgeld wird längstens für die
lichen Alterskassen geleistet; sie sind von der Vertreter-
Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers fol-
versammlung zu beschließen.
genden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften über
(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von
oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Renten entsprechend.
Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.
(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs-
oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.
§37
Betriebs- und HaushaltshiHe §39
bei Tod des Landwirts
Betriebs- und HaushaltshiHe in anderen Fällen
(1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann für den überle-
benden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, (1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann für den ver-
wenn sicherten Landwirt erbracht werden, wenn
1. er das Unternehmen des Verstorbenen als versiche- 1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Land-
rungspflichtiger Landwirt weiterführt und wirts oder seines Ehegatten außerhalb eines renten-
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der ständig wahrgenommen hat, gestorben ist und
Landwirtschaft erforderlich ist.
2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von
Landwirtschaft erforderlich ist.
zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt
zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt. (2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht
werden, wenn
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten beteiligt sich der
Leistungsberechtigte angemessen an den danach ent- 1. ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist
stehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines oder
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1905
2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben Sechster Abschnitt
sind
Versorgungsausgleich
und die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
Landwirtschaft erforderlich ist. §43
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 5 gelten ent- Realteilung
sprechend. (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen
Anrechte im Versorgungsausgteich findet zwischen den
Vierter Abschnitt geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
Rentenauskunft
ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105) statt,
wenn beide Ehegatten berücksichtigungsfähige Anrechte
§40
nach diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichs-
Rentenauskunft berechtigte Ehegatte auch Anrechte in der gesetzlichen
Für die Rentenauskunft gilt § 109 des Sechsten Buches Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht
Sozialgesetzbuch entsprechend. auf seinen Antrag von der Realteilung ab.
(2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom
Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbe-
Fünfter Abschnitt nen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht
bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alters-
Leistungen
kasse begründet wird.
an Berechtigte im Ausland
§41 Siebter Abschnitt
Grundsatz Durchführung
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland Erster Unterabschnitt
aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berech-
tigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Beginn und Abschluß des Verfahrens
Dies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen §44
Aufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden
Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland Beginn und Abschluß
etwas anderes bestimmen. (1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur an- gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2
zuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaat- sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
lichem Recht etwas anderes bestimmt ist. entsprechend.
(2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die
§42 Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß
sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese be-
Rehabilitationsleistungen, Renten
antragen. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilita- Alterskassen kann in Richtlinien bestimmen, unter welchen
tion nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
(2) Berechtigte erhalten wegen Erwerbsunfähigkeit nach Zweiter Unterabschnitt
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auszahlung und Anpassung
eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. §45
(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Auszahlung und Anpassung
Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der (1) Für die Auszahlung von Renten gilt § 118 des
Rente unberücksichtigt. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund (2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung
eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. Die land-
er auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit wirtschaftlichen Alterskassen können die Auszahlung und
Beitragszeiten entfällt. Der Abschlag wird auf die in der die Durchführung der Anpassung von Renten durch die
Ehezeit liegenden Kalendermonate mit den der Renten- Deutsche Bundespost vorsehen; in diesem Fall gilt
berechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig ver- § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
teilt. entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtverband
(5) Bei Berechtigten, die nicht Deutsche sind, wird der der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse
allgemeine Rentenwert mit 0, 7 vervielfältigt. festsetzt.
§46
(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung
des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland Verordnungsermächtigung
erbracht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
gezahlt. ministerium für Post und Telekommunikation und dem
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und des Versicherten oder des Hinterbliebenen im Inland. Bei
Forsten das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der
Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Waisen-
Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend geldern ist bei Halbwaisen die für den überlebenden Ehe-
§ 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu be- gatten, im übrigen die für die jüngste Waise bestimmte
stimmen, sofern die landwirtschaftlichen Alterskassen von landwirtschaftliche Alterskasse zuständig. Die Alterskasse
der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch für den Gartenbau bleibt zuständig, wenn an sie zuletzt
machen. Beiträge gezahlt worden sind.
(3) Liegt der nach Absatz 2 maßgebende Ort nicht im
Dritter Unterabschnitt
Inland, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig,
Berechnungsgrundsätze die zuletzt nach Absatz 2 zuständig war.
§47
Zweiter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
Aufsichtsbehörden
Die Berechnungsgrundsätze der§§ 121 bis 123 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. §51
Aufsichtsbehörden
Vierter Unterabschnitt
Die Aufsicht über die landwirtschaftliche Alterskasse
Rechtsweg führt die für die Aufsicht über die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft, bei der die landwirtschaftliche
§48 Alterskasse errichtet ist, zuständige Stelle. Sie ist auch für
Rechtsweg die Genehmigung der Satzung der landwirtschaftlichen
Alterskasse zuständig.
Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.
Dritter Unterabschnitt
Soweit das Sozialgerichtsgesetz für die einzelnen Zweige
der Sozialversicherung besondere Vorschriften enthält, Beschäftigte
gelten die Vorschriften für die Unfallversicherung. der Versicherungsträger
§52
Drittes Kapitel
Beschäftigte der Versicherungsträger
Organisation und Datenschutz
(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Ge-
Erster Abschnitt schäftsführers der landwirtschaftlichen Alterskasse sind
der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäfts-
Organisation
führers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
Erster Unterabschnitt bei der sie errichtet ist.
Zuständige Versicherungsträger (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten
der landwirtschaftlichen Alterskasse richten sich nach
§49 den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft maßgebenden Vorschriften.
Sachliche Zuständigkeit
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Vierter Unterabschnitt
Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-
Gesamtverband
genossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alters-
der landwirtschaftlichen
kassen zuständig. Alterskassen
§50
Örtliche Zuständigkeit §53
Rechtsstellung
(1) Die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Alterskassen richtet sich, soweit nicht nach über- oder Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
nach dem Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft. Mitglieder sind die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen der Landwirt-
schaft, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, in §54
deren Bezirk das Unternehmen mit dem höchsten Wirt- Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen,
schaftswert seinen Sitz hat. Vermögen, Statistiken, Finanzierung
(2) Endet die versicherungspflichtige Tätigkeit, richtet (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
sich die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
kassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungs-
Alterskassen mit Ausnahme der Alterskasse für den amtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten
Gartenbau nach dem Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
1. Wohnsitz, (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-
2. gewöhnlichen Aufenthalt schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1907
und 3, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 (2) Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter
Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 werden jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der
der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalender- Aufsichtsbehörde.
jahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten
ordnung bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalender-
des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskas-
jahres vorzulegen.
sen richten sich nach den für die Beschäftigten der land-
(3) Die Aufwendungen des Gesamtverbandes der wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften maßgebenden
landwirtschaftlichen Alterskassen sind von den Mitglie- Vorschriften.
dern zu tragen, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt
ist. Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der §57
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund Satzung
dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
erstattet. kassen hat durch seine Vertreterversammlung eine Sat-
zung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung
§55 der Aufsichtsbehörde.
Selbstverwaltungsorgane (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen 1. Name und Sitz des Verbandes,
Alterskassen werden als Selbstverwaltungsorgane eine
2. Entschädigungen für Organmitglieder,
Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.
3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
(2) Die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus je 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
zwei Mitgliedern des Vorstandes jeder landwirtschaft- 5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung des
lichen Alterskasse zusammen; ein Mitglied gehört der Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskas-
Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte, sen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrneh-
das andere Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber an. Die mung der Interessen der landwirtschaftlichen Alters-
Mitglieder und je ein Stellvertreter werden vom Vorstand kassen,
der jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse gewählt;
der Stellvertreter muß Mitglied oder stellvertretendes Mit- 6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
glied des Vorstandes der landwirtschaftlichen Alterskasse 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsfüh-
sein. rung,
(3) Der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirt- 8. Art der Bekanntmachungen.
schaftlichen Alterskassen setzt sich aus sechs von der
Für die Bekanntmachung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten
Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mit-
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
gliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stell-
vertreter gewählt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte
der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte §58
und der Gruppe der Arbeitgeber an. Je Alterskasse kann Aufgaben des Verbandes
nur ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter gewählt
werden. (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen hat die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu
(4) Für die Selbstverwaltungsorgane gelten die §§ 33,
erfüllen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen arbeiten zu
35, 37 Abs. 1, §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, §§ 58,
diesem Zwecke eng mit dem Gesamtverband der land-
59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3, § 66 Abs. 1
wirtschaftlichen Alterskassen zusammen. Sie haben dem
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die
Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Er-
ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Aus-
werb, die Veräußerung oder die Belastung von Grund-
künfte und Unterlagen zu geben.
stücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über
die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbands- (2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
aufgaben. kassen unterstützt die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, ins-
§56 besondere durch
Beschäftigte des Gesamtverbandes 1. Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften,
der landwirtschaftlichen Alterskassen
2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Ver-
(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des bandszwecken,
Geschäftsführers des Gesamtverbandes der landwirt-
schaftlichen Alterskassen sind der Geschäftsführer und 3. Abschluß von Verträgen für die Mitglieder, insbeson-
der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesver- dere mit anderen Trägem der Sozialversicherung,
bandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf- soweit nur hierdurch eine bundeseinheitliche Auf-
ten; die Satzung kann für den Stellvertreter des gabenwahrnehmung möglich ist oder er von den Mit-
Geschäftsführers eine abweichende Regelung festlegen. gliedern hierzu bevollmächtigt ist,
§ 36 Abs. 1, 5 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 4. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen
gilt entsprechend. den Mitgliedern,
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, §60
Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern Datenverarbeitung
Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen,
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personen-
6. Arbeitstagungen,
bezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus
7. Forschung, Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihr
8. Übernahme der Vertretung der Mitglieder gegenüber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiese-
anderen Trägem der Sozialversicherung, Behörden nen Aufgabe erforderlich ist.
und Gerichten, (2) Durch technische und organisatorische Maßnah-
9. Bereitstellung von Einrichtungen zur Prüfung der men ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich
landwirtschaftlichen Alterskassen. sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer
Aufgaben benötigen.
(3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen kann mit Wirkung für seine Mitglieder Grund- (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
satzentscheidungen zur Entwicklung und Harmonisierung das die Übermittlung personenbezogener Daten aus
von Verfahren und Programmen für die automatische Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch Abruf
Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Daten- ermöglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen
sicherung sowie zur Koordinierung der wirtschaftlichen Alterskassen sowie mit den landwirtschaftlichen Berufs-
Nutzung von Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben genossenschaften, den Trägern der gesetzlichen Renten-
der Mitglieder treffen. versicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der
Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundes-
(4) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters- post, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
kassen kann im Rahmen der Absätze 1 und 2 Rechen- Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch
zentren betreiben oder sich an Rechenzentren beteiligen. Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit
(5) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters- Leistungsträgern im Ausland zulässig, soweit diese Daten
kassen darf eine Datei mit personenbezogenen Daten, die zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischen-
einer Mitgliedsnummer zugeordnet sind, nur dann führen, staatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur
wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist. Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange
der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
(6) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen kann die Verwendung eines einheitlichen Antrags- (4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem
vordruckes sowie einheitliche Merkblätter vorschreiben. Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur
(7) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen
kassen soll die zuständigen Behörden in Fragen der
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe
Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen.
erforderlich ist.
§61
Versicherungskonto
Zweiter Abschnitt
Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskon-
Datenschutz
tos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alters-
§59 kasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maß-
Mitgliedsnummer gabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Per- ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Ver-
sonen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur sicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Da-
personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfül- ten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwart-
lung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes schaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrich-
zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Für versicherte ten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben. gesetzbuch findet keine Anwendung.
(2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an per- §62
sonenbezogenen Merkmalen nur enthalten
Dateien beim Gesamtverband
1. das Geburtsdatum, der landwirtschaftlichen Alterskassen
2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Für die Führung und den Inhalt von Dateien beim
Geschlecht einer Person enthalten darf. Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt
Es kann eine gemeinsame Mitgliedsnummer für die land- § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 des
wirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die bei ihr Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
errichtete landwirtschaftliche Alterskasse und landwirt-
schaftliche Krankenkasse vergeben werden. §63
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer ver- Auskünfte der Deutschen Bundespost
geben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten. Für Auskünfte der Deutschen Bundespost an die für
(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozial- Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen
gesetzbuch gelten entsprechend. Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1909
§ 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über (2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die
personenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Ausgaben.·
landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Bun- §67
despost Auskünfte über personenbezogene Daten ent- Lagebericht
sprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch erteilen. (1) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen
Lagebericht. Der Bericht enthält auf der Grundlage der
§64
letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Lei-
Datenverarbeitung stungsempfänger sowie der Einnahmen und der Aus-
gaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung
Die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaft-
von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Bei-
liche Berufsgenossenschaft und die landwirtschaftliche
tragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden
Krankenkasse desselben Bezirks dürfen personenbezo-
Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. Daneben
gene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit
enthält der Bericht eine Übersicht über die voraus-
die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich
sichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der
sind. § 76 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt. Durch technische und organisatorische Maß- Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der
Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen
nahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen
Entwicklung in der Landwirtschaft.
Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich
sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Auf- (2) Der Bericht ist bis zum 31. Oktober des jeweiligen
gaben benötigen. Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
§65
Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Erster Unterabschnitt
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Beitragshöhe und Beitragsfestsetzung
1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben §68
ist,
Beitragshöhe
2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Kalen-
3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitglieds-
derjahr ergibt sich, indem der um 20 vom Hundert vermin-
nummer sowie über ihre Änderung,
derte allgemeine Rentenwert zum 1. Januar 1995, der Bei-
4. die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige tragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
landwirtschaftliche Alterskasse, Angestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalen-
5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt derjahres und das der Ermittlung dieses Beitragssatzes
sowie Verfahren der Versendung von Versicherungs- zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in
verläufen, der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
miteinander vervielfältigt werden und der sich hieraus
6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwi-
ergebende Wert durch das Zwölffache des aktuellen Ren-
schen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der
tenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum
Deutschen Bundespost sowie die Führung des Versi-
1. Januar 1995 geteilt wird. Für mitarbeitende Familien-
cherungskontos und die Art der Daten, die darin
angehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags
gespeichert werden dürfen,
eines Landwirts.
7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten §69
spätestens zu löschen sind,
Verordnungsermächtigung
8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-
schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit
vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang Zustimmung des Bundesrates den Beitrag in der Alters-
und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung sicherung der Landwirte festzusetzen; der Beitrag ist auf
volle Deutsche Mark aufzurunden. Die Festsetzung soll bis
zu bestimmen. zum 30. September erfolgen.
Viertes Kapitel Zweiter Unterabschnitt
Finanzierung Verteilung der Beitragslast
und Zahlung der Beiträge
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht §70
Verteilung der Beitragslast
§66 und Zahlung der Beiträge
Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Beiträge für die Versicherungspflichtigen trägt
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch der Landwirt; sind beide Ehegatten versichert, haften sie
die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift
die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfah- und die Unternehmensverhältnisse eines versicherten
rens durchgeführt werden. Das Nähere über die Zahlung Landwirts sowie über die Änderung der Verhältnisse zu
bestimmt die Satzung der landwirtschaftlichen Alters- machen; bei Verpachtung von Flächen ist der land-
kasse. wirtschaftlichen Alterskasse auch der Familienname,
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Vorname und die Anschrift des Pächters mitzuteilen,
Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß 2. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ins-
zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf. besondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alters-
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. kassen auf Verlangen Art und Höhe der Renten an
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt. einen Versicherten mitzuteilen,
3. die landwirtschaftlichen Krankenkassen insbesondere
verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf
Dritter Unterabschnitt
Verlangen mitzuteilen, ob der Landwirt, sein Ehegatte
Fälligkeit und die nach diesem Gesetz versicherten mitarbeiten-
und Wirksamkeit von Beiträgen den Familienangehörigen bei ihnen versichert sind.
§ 71
Sechster Unterabschnitt
Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
Verfahren bei Beitragszuschüssen
(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalen-
dermonats fällig. §74
(2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, Überprüfung der Voraussetzungen
solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt
ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben von Amts
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. wegen bei der Bewilligung und während der laufenden
Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag zu überprüfen,
ob dessen Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie
Vierter Unterabschnitt eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und
Versorgungsausgleich landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammen-
zuarbeiten. Die§§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozial-
§72 gesetzbuch bleiben unberührt.
Wiederauffüllung geminderter Anrechte
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Siebter Unterabschnitt
Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Beitragserstattung
Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden
sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. §75
(2) Als Beitrag ist der Betrag zu zahlen, der nach den Erstattungsberechtigte
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zur Beiträge werden auf Antrag erstattet
Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die um
einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden 1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur
sind, zu zahlen wäre (§ 187 Abs. 2 und 3 des Sechsten Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen
Buches Sozialgesetzbuch). Für die Wirksamkeit der Bei- können,
tragszahlung gilt§ 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches 2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nicht-
Sozialgesetzbuch entsprechend. erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch
(3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder
insoweit keine Anwendung. ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht
der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
fünfter Unterabschnitt §76
Auskunfts- und Mitteilungspflichten Umfang und Wirkung
§73 (1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getra-
genen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches (2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses
Sozialgesetzbuch entsprechend. zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur
(2) Soweit es für die Feststellung der Versicherungs- die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erfaß des
pflicht oder die Erbringung von Leistungen erforderlich ist, letzten Leistungsbescheids gezahlt worden sind. Beiträge
sind werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch
1. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ins- gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
besondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alters- (3) Ist zu Lasten von Versicherten ein Versorgungs-
kassen auf Verlangen Mitteilµng über den Familien- ausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1911
die Hälfte des Betrages gemindert, der bei Eintritt der tation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe sollen sich
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über nicht stärker als die voraussichtliche Bruttolohn- und
den Versorgungsausgleich als Beitrag zum Ausgleich der -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden nehmer im Verhältnis zur entsprechenden Bruttolohn-
Minderung der Anwartschaft auf eine Rente zu entrichten und -gehaltssumme im Vorjahr verändern. Veränderungen
gewesen wäre. der Zahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen
(4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne sind zu berücksichtigen.
Beitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitrags- (2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungs- und Verfahrens-
erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis kosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die
aufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von Veränderungen der Zahl der Leistungsempfänger und der
Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Ver- Leistungszugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu
gangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis berücksichtigen sind.
zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
bestehen nicht mehr. kassen bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alters-
§77 kassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist darauf
§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 hinzuwirken, daß die Leistungen dem Umfang und den
Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend. Kosten nach einheitlich erbracht werden. Die Sätze 1
und 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten
entsprechend.
Dritter Abschnitt
(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen Mittel
Beteiligung des Bundes, für Bauvorhaben im Bereich der Rehabilitation nicht
Finanzbeziehungen aufwenden.
und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes Erstattungen
§78 §81
Beteiligung des Bundes Erstattungen
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen Be-
Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der rufsgenossenschaft durch die Durchführung dieses Ge-
Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich setzes entstehen, sind von der bei ihr errichteten landwirt-
deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher. schaftlichen Alterskasse zu erstatten.
Zweiter Unterabschnitt
Fünftes Kapitel
Finanzverbund
Sonderregelungen
§79
Erster Abschnitt
Finanzverbund
Ergänzungen für Sonderfälle
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die
Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam. Erster Unterabschnitt
(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters- Grundsatz
kassen führt unter Berücksichtigung der Beitragsein-
nahmen und sonstigen Einnahmen einer jeden landwirt- §82
schaftlichen Alterskasse sowie der Bundesmittel nach
§ 78 einen Finanzausgleich durch. Das Nähere bestimmt Grundsatz
die Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaft- Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-
lichen Alterskassen. schriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte,
(3) Vom Finanzausgleich nach Absatz 2 unberührt die von dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vorschriften
bleibt das Verwaltungsvermögen der landwirtschaftlichen der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch
Alterskassen. Mittel hierfür dürfen nur aufgewendet übergangsweise eintreten können.
werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen und wirt-
schaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. §83
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§80
(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugs-
Ausgaben für Rehabilitation, Betriebs- und
größe anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend,
Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren
wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätig-
(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen keit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Bei der Beurteilung
Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabili- der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sozialgesetzbuch ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei
wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Lei-
Beitrittsgebiet hat. stungsbezugs abgegeben wird. Die Versicherungspflicht
beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der
(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ein-
Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig
kommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den
vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet
aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Renten-
worden ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Personen
wert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maß-
nach Satz 1 werden auf Antrag von der Versicherungs-
gebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen
pflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
diesem Zeitpunkt die Wartezeit für eine Altersrente noch
(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirt- nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in
schaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die dem die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist, befreit;
Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in
nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen.
Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid,
(4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im
solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungs-
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
gesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6
Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind
Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
und die Erklärung abgegeben haben, daß sie die Zahlung
(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtne- von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen
rischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte
kann bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält- maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der
nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als
besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte
getragen werden. beitragspflichtig waren. -
(5) Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden
Recht festgesetzten Mindesthöhen gelten bis zur Fest-
Zweiter Unterabschnitt setzung der Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, längstens bis
zum 31. Dezember 1995, weiter. Die landwirtschaftlichen
Versicherter Personenkreis Alterskassen können bis zum 31. Dezember 1998 als
Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des
§84 Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeits-
Versicherungspflicht bedarf zugrunde legen. Für die in § 111 genannten Ver-
sicherungsträger gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte mit der Maßgabe, daß die nach dem am 31. Dezember
beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen der
nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im
Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist. Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgröße
(2) Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995,
von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami- gelten.
lienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versiche- §85
rungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom
Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die War-
tezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung (1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte
vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit für eine oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitrags-
Altersrente erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. pflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft
Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu bean- . Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit
tragen. Die Versicherungspflicht endet spätestens mit versicherungsfrei. Personen, die am 31. Dezember 1994
Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vor-
wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten schriften über den versicherten Personenkreis versiche-
Buches Sozialgesetzbuch eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt rungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten
die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt, endet nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßge-
die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem benden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung
die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995
Sozialgesetzbuch. Bestand am 31. Dezember 1994 An- an. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der
spruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig
Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit für eine Alters- war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirt-
rente erfüllt ist. schaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach
§ 1 Abs. 3.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1994 die Vor-
aussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die
unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätig-
mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind keit in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das rungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie
vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt ver-
1. Januar 1995 geendet hat' und die Erklärung über die sicherungspflichtig sind.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1913
(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 4. sie die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der
von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind, Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-
geschlossen.
2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge- Dritter Unterabschnitt
zahlt haben oder
Rehabilitation
b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch §86
versicherungsfrei waren oder nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Rehabilitation
bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von
der Versicherungspflicht befreit waren oder Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
medizinische Leistungen zur Rehabilitation nur erfüllt,
3. vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder
wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der
privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre
Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis
Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den
31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitrags-
Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des
zeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten-
60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen
versicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn
haben und die Aufwendungen für diese Versicherung
der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Land- 1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
wirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum enthalt im Beitrittsgebiet hat,
Beitrag entsprechen, 2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
und wenn sie Beitrittsgebiet liegt und
1. am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren, 3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe
für Landwirte gezahlt worden sind.
2. mit einem am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für
Landwirte Beitragspflichtigen oder einem vor dem
1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe Vierter Unterabschnitt
für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und Vorzeitige Wartezeiterfüllung
3. die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der
landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen. §87
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus- Vorzeitige Wartezeiterfüllung
geschlossen. Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung
(4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall nach dem
von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
fünfter Unterabschnitt
2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
Anspruchsvoraussetzungen
a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-
für Renten
zahlt haben oder
b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Erster Titel
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Renten wegen Todes
versicherungsfrei waren oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von §88
der Versicherungspflicht befreit waren oder
Rente an frühere Ehegatten
3. vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder
privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach
Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere
Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor
60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig
haben und die Aufwendungen für diese Versicherung erklärt ist, wenn
der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Land- 1. während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,
wirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum
Beitrag entsprechen, 2. der frühere Ehegatte nicht Landwirt ist und nicht
wieder geheiratet hat, und
und wenn
3. a) der frühere Ehegatte erwerbsunfähig nach den Vor-
1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
haben, ist und der verstorbene frühere Ehegatte die Warte-
2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im zeit von fünf Jahren erfüllt hat oder
Beitrittsgebiet liegt, b) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des
3. sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt ver- verstorbenen Landwirts geschlossen war und der
heiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als Verstorbene
Landwirt beitragspflichtig war und aa) Anspruch auf Altersrente hatte oder
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt dies nur für von dem
hatte oder überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte
c) der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechti-
oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und gung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden,
der verstorbene frühere Ehegatte die Wartezeit für die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. Bei einer
eine Altersrente erfüllt hat. Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unter-
Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe nehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des
aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Der Anspruch auf Landwirts gezahlt sind. Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum
Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unter- 31. Dezember 1996 bei der landwirtschaftlichen Alters-
nehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe kasse zu stellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
oder Witwer weitergeführt wird. Stand ist ausgeschlossen.
(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht
unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum
zweiter Titel 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn
für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und
Hinzuverdienstgrenze
1 . der Verstorbene vor dem 1 . April 1968
§89 a) Landwirt im Saarland war und
Hinzuverdienstgrenze
b) erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sech-
Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein sten ~ Buches Sozialgesetzbuch geworden war
vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 19?4 sowie
begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monat- 2. für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt
lichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 625 Deut- im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.
sche Mark monatlich.
(5) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem
1 . Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisen-
rente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens
Dritter Titel bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu
Wartezeiterfüllung seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbs-
unfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches
§90 Sozialgesetzbuch oder des Bezugs einer Landabgabe-
rente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge
Wartezeit an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
(1) Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt
die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerech- gezahlt hat, werden angerechnet.
net, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung (6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der
des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbs- Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
unfähigl<eit, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktions-
vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder aufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im
eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.
31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurück-
gelegt hat. Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für (7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mit-
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht für Landwirte, arbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaft-
die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalender- liche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92
monate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne
gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Okto- der Absätze 1 bis 5.
ber 1972 endete.
(2) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem §91
1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen-
Wartezeit im Beitrittsgebiet
oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene
mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder Für die Ermittlung der Wartezeit für eine Altersrente
bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer stehen den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach
Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im
Buches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs einer Land- Beitrittsgebiet gleich, wenn
abgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994,
1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt
enthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember
hat. Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet
(3) Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Ja- in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
nuar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte rungspflichtig war,
nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor
2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen
Beitrittsgebiet liegt und
Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Bei-
tragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder 3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe
Witwerrente angerechnet. Bei einer Witwen- oder Witwer- für Landwirte gezahlt worden sind.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1915
Vierter Titel gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisen-
rente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitrags-
Rentenrechtliche Zeiten
jahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des
Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maß-
§92
gebend.
Beitragszeiten von Ehegatten
und mitarbeitenden Familienangehörigen (3) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
(1) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Okto-
in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, ber 1957 bis 31. Dezember 1994, in der der Landwirt
für die der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten-
gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht versicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als
vor Vollendung des 20. Lebensjahres des Ehegatten lie- gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des
gen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechen- 20. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-
baren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind, und sofern gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und
und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt sofern
oder am 1 . Januar 1995 erwerbsunfähig nach den 1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt
ist, oder am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig nach den
2. die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat, Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ist,
3. die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum
nicht dauernd getrennt gelebt haben, 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet haben,
4. der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von
Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenver- 3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
sicherung nicht erhalten hat, Beitrittsgebiet liegt,
5. die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 4. keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der
berücksichtigt werden und Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig
war und
6. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem
1 . Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungs- 5. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem
pflicht befreit worden ist. 1. Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungs-
pflicht befreit worden ist.
Ist der Ehegatte am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig, gelten
für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Beiträge läng- Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
stens bis zum Zeitpunkt des Eintritts der hierfür maß-
(4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am
gebenden Erwerbsunfähigkeit als gezahlt. Für Zeiten im
1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr
Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung
vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbei-
eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2
tende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe
der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte
für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober
gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für nach dem 1. Januar
1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt
1930 geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten,
sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende
die bis zum Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum
Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn
Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften
sie in der Zeit vom 1 . Oktober 1972 bis 30. April 1980
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Voll-
mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der
endung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt ent-
Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger ver-
richtet haben und die Ehegatten von Beziehern einer
sichert waren oder versichert ·gewesen wären, wenn sie
Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung
sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend,
vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit
auch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt
Beiträgen belegt sind, gelten für die In Satz 1 genannten
werden.
mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt,
(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer wenn sie
Versicherung nach § 1 Abs. 3. Diese Zeiten sowie Zurech-
1. in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der
nungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt der Erwerbs-
Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige ver-
unfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis
sichert waren oder versichert gewesen wären, wenn
einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu
sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom
Hundert berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in 2. nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht ver-
Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die sichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine
Rente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen
dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbs- Rentenversicherung zurückgelegt hatten.
unfähigkeit in Anspruch genommen worden, ist das Jahr
(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die
maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten
ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berech- 1. am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet,
tigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht
Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen vollendet hatten und
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 3. Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Alters-
in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Fami- gelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenen-
lienangehörige versichert waren, gelder als Witwen- und Witwerrenten und
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 4. Waisengelder als Waisenrenten.
für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Fami-
(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem
lienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.
Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,
(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu
eine Witwen- oder Witwerrente für den Landwirt, dessen bestimmt.
Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den (5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte
Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzu- gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem
stellen ist.
Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchs-
berechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von
einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezem-
Sechster Unterabschnitt ber 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten
weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis
Berechnung der Renten
zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten An-
§93 spruch auf eine Rente hat.
Berechnung der Renten (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den
folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar 1995 zurück-
gelegt sind, bleiben bei der Rentenberechnung un-
berücksichtigt, wenn sie Zweiter Unterabschnitt
1. auf einer Beitragszahlung für Zeiten nach Vollendung Leistungen zur Rehabilitation
des 65. Lebensjahres beruhen,
§95
2. nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden
und von Landwirten gezahlt worden sind, die nach § 85 Leistungen zur Rehabilitation
Abs. 1 Satz 2 versicherungspflichtig sind. Für Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende der
Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen
ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der
Anwendung neuen Rechts Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
Erster Unterabschnitt für einzelne Renten
Grundsatz §96
§94 Anspruchsvoraussetzungen
für Witwen- oder Witwerrenten
Grundsatz
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem
abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn
Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an auf einen Sachverhalt
oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits 1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994
vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957
bestanden hat. bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober
1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und
(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte
Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Auf- 2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ge-
hebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch schlossen war.
anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der
Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht 1. April 1963.
wird.
(3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-
Vierter Unterabschnitt
ber 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die
Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften Rentenhöhe
dieses Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die
ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt §97
oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Zuschlag bei Zugangsrenten
Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle
der aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995 gelten (1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1 . Juli
1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli
1. Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an, 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitrags-
2. vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbs- zeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer
unfähigkeit, nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1917
gezahlt. Der Zuschlag gilt als Rente. Der Zuschlag ergibt bar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch
sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 auf Rente entsteht. Maßgebend ist der Abschmelzungs-
geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 faktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz
und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten Erwerbstätigkeit begonnen hat. Wird Produktionsaufga-
gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach berente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förde-
Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei tätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der
der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. Eine Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden.
Rente nach dem am 31 . Dezember 1994 geltenden Recht Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung
wird nicht ermittelt, wenn eine Rente an Unverheiratete zu der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
berechnen ist und mehr als 40 Jahre mit Zeiten nach § 23 für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet,
Abs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen sind. werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezem-
ber 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente be-
(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte
rücksichtigt.
Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermitt-
lung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 gelten- (10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten
den Recht als unverheiratet. die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermit-
(3) Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente
telt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre
in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15
maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in
(Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. Der
der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert verviel-
Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum
fältigt wird.
30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem
30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert, (11) Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl er-
jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. Ändert mittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den
sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt allgemeinen Rentenwert geteilt wird.
eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird
der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der §98
Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente
begonner, hat. Höhe von Bestandsrenten
(4) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbs- (1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine
unfähigkeit unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezo- Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht
gen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalender- neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes
monaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine bestimmt ist.
Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungs- (2) Bestand am 31 . Dezember 1994 Anspruch auf eine
faktor zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 3 gilt. Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Um-
(5) Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag wertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den
bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalen- allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung
dermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor
Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenen- Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungs-
leistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berech- vorschriften ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn
neter Zuschlag gezahlt; dabei ist das Jahr des Beginns Deutsche Pfennig aufzurunden. Über die Umwertung
der Rente des Verstorbenen maßgebend. Hat ein Hinter- ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über
bliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt späte- die Rentenanpassung zu informieren. Ein besonderer
stens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bescheid ist nicht erforderlich.
Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim (3) Ändert sich der Familienstand des verheirateten
Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde Leistungsempfängers nach dem 31 . Dezember 1994 oder
gelegt. ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des
(6) Trifft eine nach den Absätzen 1, 3 und 5 berechnete bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente
Hinterb~ebenenrente mit einer Rente aus eigener Ver- entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-,
sicherung zusammen, mindert sich der Zuschlag um den Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente
Betrag der Rente aus eigener Versicherung. Treffen zwei neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrech-
Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt
nur der höhere geleistet. wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl
an Beitragsjahren maßgebend ist. Wenn die Ehe eines
(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis
Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 ge-
30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
schlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt,
daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der
entsprechend.
Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde
(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige zulegen ist.
gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(4) Für eine Rente, die spätestens innerhalb von
(9) Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am
eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmel-
gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittel- zungsfaktor 1 ist.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente
Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Ka- entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Beiträge von Personen,
lendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mit-
Anspruch auf arbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren,
1. Witwen- oder Witwerrente oder gelten bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 als Beiträge als
Landwirt.
2. Waisenrente,
(2) Für die Bewertung von Anrechten im Versorgungs-
gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der ausgleich gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
Abschmelzungsfaktor 1 ist.
1. Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen
(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versor-
Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzu- gungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der für
wendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von einen Verheirateten maßgebende Umrechnungsfaktor
Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente der Anlage 2 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte keine
weiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwen- Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung
dung des§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 3b Abs. 1 Buchstabe e, hat.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 gel- 2. Für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors wird den
tenden Fassung die Anwendung des § 106 Abs. 2 und 3; Beitragsjahren die Zeit vom Ende der Ehezeit bis zur
§ 106 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten Vollendung des 65. Lebensjahres hinzugerechnet und
entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenen- der Umrechnungsfaktor mit dem Verhältnis der in
geld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens mit die Ehezeit fallenden Beitragsjahre zur Gesamtzahl
Einkommen nicht gezahlt worden ist. der der Berechnung zugrunde liegenden Beitragsjahre
vervielfältigt.
(7) Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versor- Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungs-
gungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Be- ausgleich ist § 97 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
rücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung 1. Der Zuschlag ist bei Ermittlung der in den Versor-
bemessene Anrecht zugrundegelegt, wenn der Ehegatte gungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft nur
keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Ver- zu berücksichtigen, wenn nach den persönlichen
sicherung hat. Voraussetzungen vor dem 1. Juli 2009 Anspruch auf
Altersrente (§ 11) geltend gemacht werden kann.
§99
2. Der Abschmelzungsfaktor wird bei Ermittlung der in
Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwart-
geltenden Recht festzustellenden Renten schaft mit dem Wert berücksichtigt, der in dem Zeit-
(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden punkt des frühestmöglichen Beginns einer Altersrente
Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und An- (§ 11) maßgebend ist.
rechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermit-
telt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurück- § 100
gelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Begrenzung der Steigerungszahl
Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Ren-
tenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist (1) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach
auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Sind sowohl § 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungs-
Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch zeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert
Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Fami- des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzstei-
lienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine gerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die
Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der
Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem
mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Er- Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum
mittlung der Rente der für mitarbeitende Familienange- erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens
hörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeits-
anzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als erklärung der Ehe zurückgelegt hat. Hat der Ehegatte des
Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbei- Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
tender Familienangehöriger gelten. Ist die Wartezeit für weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Ren-
eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch tenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf
ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wird die Grenzsteige-
als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die rungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unver-
Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrech- heiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden
nungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt
Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Fami- wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum
lienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens
Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeits-
sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der erklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Bei-
anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um tragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. Hat der Berech-
0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht tigte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen
wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienange- und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs die-
hörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit ser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1919
Sätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts
Berechtigten abzustellen. (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung vervielfältigt wird.
(2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach
§ 92 Abs. 3 und sich hieran anschließende Zurechnungs- (4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu
zeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Renten-
Absatz 1 mit der Maßgabe begrenzt, daß als Beitragsjahre werts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und
des Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert
30. September 1957 gelten, in denen Beiträge nach (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils
den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung verändert wird.
im Beitrittsgebiet gezahlt sind.
§ 103
§ 101 Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für
Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die nach den
wurde bei der Berechnung des in den Versorgungs- Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im
ausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alters- Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis
sicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen ver-
Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberech- minderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch
tigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichti- Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2
gung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, Satz 1 Nr. 1, wenn
1. der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3) 1. ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur
mit dem Faktor 0,3333 zu vervielfältigen, wenn es sich unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 besteht,
bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichs- 2. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnliche.,, Aufent-
verpflichteten gehandelt hat, halt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994
2. die auf die Ehezeit entfallende Steigerungszahl mit als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in
dem Faktor 1,5000 zu vervielfältigen, wenn es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsberechtig- pflichtig war,
ten gehandelt hat. 3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
Beitrittsgebiet liegt und
§ 102
4. der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der
Allgemeiner Rentenwert (Ost)
gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält- versicherungspflichtig ist.
nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird ein Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der
allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Altersrente unberücksichtigt.
Monatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle
des allgemeinen Rentenwerts, soweit
§ 104
1. Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es
sei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem Höhe der Rente für frühere Ehegatten
1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für
Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten
Landwirte,
des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Land-
2. das Familiengericht angeordnet hat, daß das be- wirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für
gründete Anrecht auf der Grundlage des allgemeinen nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente
Rentenwerts (Ost) umzurechnen ist, an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. Es wird der
3. Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines An- Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis
rechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer
Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten ent-
allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag. spricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis
der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der
Liegt der Berechnung des Monatsbetrags des Anrechts Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt ins-
ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsaus- gesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. § 27 Abs. 2
gleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist bei der Ermitt- gilt mit der Maßgabe, daß der Betrag der Witwen- oder
lung des Zuschlags zur Steigerungszahl oder des Ab- Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten
schlags von der Steigerungszahl der allgemeine Renten- zu zahlenden Betrag gekürzt wird.
wert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf
Anordnung des Familiengerichts mit dem Angleichungs-
faktor zu vervielfältigen. § 105
(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Renten- Verordnungsermächtigung
wert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermit- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
teln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt. nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert
(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu be-
der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine stimmen.
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfter Unterabschnitt die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsver-
zusammentreffen gütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie
von Renten mit Einkommen den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
§ 106
Dies gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht
auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
zusammentreffen von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht
von Renten mit Einkommen oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrech-
(1) Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum nungsfähiges Einkommen verfügen.
31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die (4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes
Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer, Hinter-
Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn bliebenengeld oder Waisengeld erstmals in der Zeit vom
der Berechtigte dies erklärt. Die Erklärung ist bis zum 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkom-
Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem men zusammen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen
zusammentrifft. Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs (5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum
der Rente bindend. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an
abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Witwen oder Witwer, Hinterbliebenengeld oder Waisen-
Vorschriften des Zweiten Kapitels über das zusammen- geld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar
treffen von Renten mit Einkommen anzuwenden. 1995 eine Erklärung über das bei zusammentreffen
von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht
(2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der
zusammen Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vor-
1. mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durch- schriften des zweiten Kapitels über das zusammentreffen
schnittlich im Monat drei Zehntel der für Monats- von Renten mit Einkommen erklären kann.
bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der (6) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn
überschreitet, oder
1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das
2. mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unter- 65. Lebensjahr vollendet,
haltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder
Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, 2. Versicherungspflicht nicht mehr besteht,
Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem
3. ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Le-
Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen
bensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen
auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr
bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der
im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,
Arbeiter und der Angestellten überschreitet,
wird eine Rente nicht gezahlt. Dies gilt nicht, wenn 4. der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deut-
sche Mark überschreitet,
1. für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Witwe oder des 6§. Lebensjahres des Witwers eine 5. das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleich-
Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und die bares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne
Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist, Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der
Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat
2. eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-
verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der
dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht Arbeiter und der Angestellten überschreitet,
Anspruch auf Altersgeld gehabt hätte und die Ehe vor
Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war 6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der
oder gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständi-
schen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung,
3. Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieb-
deren Witwen oder Witwer erbracht werden. lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder
Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vor-
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der ge- schriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberech-
setzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen tigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugs-
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen größe überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetz-
zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur lichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus
Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unbe-
angerechnet; Satz 2 ist anzuwenden. rücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,
(3) Trifft ein Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die
das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, mit Brutto- 7. Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.
bezügen aus dem Ausbildungsverhältnis von wenigstens Der Anspruch ruht während der Zeit,
1 000 Deutsche Mark zusammen, wird Waisenrente nicht
gezahlt; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige 1. für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungs-
Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1921
einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder 2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Bei-
Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz trittsgebiet liegt und
oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn
3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe
diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Be-
für Landwirte gezahlt worden sind.
trages berechnet werden, der drei Zehntel der für
Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Neunter Unterabschnitt
stellten überschreitet,
Versorgungsausgleich
2. in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.
Für die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts § 110
folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Realteilung in Altfällen
Nr. 1 nicht.
§ 43 gilt auch dann, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar
1995 geendet hat und beide Ehegatten nach dem
Sechster Unterabschnitt
31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der
Beitragszuschüsse Landwirte sind. Eine vor dem 1. Januar 1995 ergangene
Entscheidung des Familiengerichts kann entsprechend
§ 107 § 10a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 11 des Gesetzes zur Rege-
lung von Härten im Versorgungsausgleich abgeändert
Beitragszuschüsse
werden. Der Versicherungsträger kann den Antrag auf
Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von Abänderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des
einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familien- Ausgleichsberechtigten stellen, wenn dieser rentenrecht-
angehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin ver- liche Zeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
sicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem zurückgelegt hat.
Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung
des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt
wird, solange noch nicht die Wartezeit für eine Altersrente Zehnter Unterabschnitt
erfüllt ist. Organisation und Datenschutz
Siebter Unterabschnitt § 111
Rentenauskunft Zuständige Versicherungsträger
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der
§ 108 Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-
Anspruch auf Rentenauskunft genossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche
Alterskasse errichtet.
Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab
1. Januar 1997. § 112
Versicherungskonto
Achter Unterabschnitt
Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet,
Betriebs- und Haushaltshilfe spätestens ab 1. Januar 1997 Versicherungskonten zu
oder sonstige Leistungen führen.
zur Aufrechterhaltung
des Unternehmens
der Landwirtschaft Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
§ 109
Betriebs- und Haushaltshilfe § 113
sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung Lagebericht
des Unternehmens der Landwirtschaft
Der Lagebericht ist erstmals zum 31. Oktober 1997
(1) Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushalts- vorzulegen.
hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-
§ 114
wirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vor-
schriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Beitragshöhe
Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag
(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche
nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Mark.
(2) Bei der Erbringung von Überbrückungsgeld stehen
(2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im
bis 31. Dezember 1999 den Beitragszeiten des ver-
Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung
storbenen Unternehmers Pflichtbeitragszeiten nach den
einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im
Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag
Beitrittsgebiet gleich, wenn
durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10
1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufent- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der
halt im Beitrittsgebiet hat, Beitrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§115 §119
Beitragstragung Überführung der Betriebsmittel
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Land- (1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebs-
wirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitrags- mittel in der Altershilfe für Landwirte sind den Einnahmen
pflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst. für das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.
(2) Für die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der
§ 116 Bundesmittel nicht mehr statt.
Wiederauffüllung
geminderter angleichungsdynamischer Anrechte §120
Verordnungsermächtigung
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können
Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden
1. den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des
sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.
§ 114 Abs. 2 und
(2) Als Beitrag ist der Betrag zu zahlen, der nach
den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
2. die Zuschüsse zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erst-
mals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1
zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die
und für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1
um einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert
nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114
worden sind, zu zahlen wäre (§ 281 a Abs. 2 und 3 des
Abs.2
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Für die Wirksamkeit
der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten zu bestimmen.
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten Dritter Abschnitt
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden
Landabgaberente
insoweit keine Anwendung.
§ 121
§ 117
Anspruchsvoraussetzungen
Beitragserstattung
(1) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente
(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der
a) für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheira-
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, tet haben und nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach
einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für
b) als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als nichtig erklärt wird. § 16 gilt entsprechend.
Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger
nicht beitragspflichtig waren und (2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder
Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vor-
c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des sätzlich herbeigeführt haben.
65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen
Alters nicht gehabt hätten, (3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn
ein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte
werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie
als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz 2 § 122
und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Leistungshöhe und Anpassung
(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden
nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine (1) Bestand am 31 . Dezember 1994 Anspruch auf eine
Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und Landabgaberente, wird diese aus Anlaß der Rechtsände-
nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine rung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas
Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war. anderes bestimmt ist. Für die Landabgaberente wird eine
Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der bei
Verheirateten um 175 Deutsche Mark und bei Unverheira-
§ 118
teten um 115 Deutsche Mark verminderte Monatsbetrag
Aufrechnung mit Beitragsentlastungen der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt
Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags- wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen
entlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaft- Rentenwert ergebende Betrag wird bei Verheirateten
µm 175 Deutsche Mark und bei Unverheirateten um
lichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermitt-
lung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung 115 Deutsche Mark erhöht. § 98 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend.
nach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen
die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge auf- (2) Ändert sich der Familienstand eines verheirateten
gerechnet. Verwaltungsakte über die Erbringung von Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder
Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags- ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des
entlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente
Vergangenheit zurückzunehmen. entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1923
Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten
Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahres-
15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für zeitraum angerechnet.
Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich
(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den
nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert
Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Alters-
ergebende Betrag wird anschließend um 115 Deutsche
rente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wird diese
Mark erhöht (Erhöhungsbetrag). Wenn die Ehe eines
von Amts wegen festgestellt.
Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 ge-
schlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt,
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der § 126
Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde Durchführende Stellen
zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 175 Deutsche Mark
beträgt. Für die Durchführung der Bestimmungen über die Land-
abgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen
(3) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente zuständig. Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche
nach dem 31. Dezember 1994, gilt für die Höhe der Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.
Leistung an die Witwe oder den Witwer § 23 Abs. 9
entsprechend. Im übrigen wird der Betrag der Land-
§127
abgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.
Kostentragung
§ 123 Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließ-
Leistungen an Berechtigte im Ausland lich der Verwaltungskosten trägt der Bund.
Bei Leistungen ins Ausland gelten die §§ 41 und 42
Abs. 5 entsprechend. Vierter Abschnitt
Zuschuß zur Nachzahlung
§ 124 von Beiträgen für Landwirte
zusammentreffen von Renten mit Einkommen zur gesetzlichen
Rentenversicherung
Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammen-
trifft, wird hierauf angerechnet. Eine Rente aus der gesetz- § 128
lichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfall-
versicherung oder Versorgungsbezüge nach beamten- Versicherungsfreiheit
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Bei-
Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf an- trägen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
gerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 je-
Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach weils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte aus-
§ 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger geschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.
als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgabe-
rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen
§ 129
würde.
Kürzung der Renten
§ 125
(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente oder Rente
Beginn, Änderung, Ruhen wegen Erwerbsunfähigkeit, der einen Zuschuß zur Nach-
und Ende von Landabgaberenten zahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen
Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem
(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Land-
vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der
abgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie
Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig
§ 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird
§ 30 Abs. 2 entsprechend.
die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen
(2) § 30 Abs. 2 gilt auch in den Fällen entsprectlend, Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis ent-
in denen ein Leistungsempfänger auf der zulässiger- spricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf
weise zurückbehaltenen Fläche land- und forstwirt- die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte
schaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. § 51 steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, be-
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwen- mißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Wertein-
dung. heiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur
(3) Werden Verträge über die strukturverbessernde Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den
Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der tage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn
Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten eine Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und
auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats
an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die (2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Ver-
eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des änderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt- von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die
schaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Rente festgesteat hat.
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
Beitragszuschüsse
Einkommensklasse monatlicher monatlicher Einkommensklasse monatlicher monatlicher
Zuschußbetrag Zuschußbetrag (Ost) Zuschußbetrag Zuschußbetrag (Ost)
(in Deutsche Mark) On Deutsche Mark) (in Deutsche Mark) (in Deutsche Mark)
bis 16 000 DM 233 28 001-29 000 DM 112
16 001-17 000 DM 223 29 001-30 000 DM 102
17 001-18 000 DM 214 30 001-31 000 DM 93
18 001-19 000 DM 205 31001-32000 DM 84
19 001-20 000 DM 196 32 001-33 000 DM 74
20001-21 000DM 186 33 001-34 000 DM 65
21 001-22 000 DM 177 34 001-35 000 DM 56
22 001-23 000 DM 168 35 001-36 000 DM 47
23001-24000DM 158 36001-37000DM 37
24 001-25 000 DM 149 37O01-38000DM 28
25001-26000DM 140 38 001-39 000 DM 19
26 001-27 000 DM 130 39 001-40 000 DM 9
27 001-28 000 DM 121
Anlage2
A. Umrechnungsfaktoren für Landwirte
1. Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete
(Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
Beitragsjahre Umrechnungsfaktor Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 15 22,855691 bis 15 34,263211
16 23,541667 16 35,294715
17 24,227642 17 36,321138
18 24,913618 18 37,347561
19 25,599593 19 38,379065
20 26,285569 20 39,405488
21 26,971545 21 40,431911
22 27,657520 22 41,458333
23 28,343496 23 42,489837
24 29,029472 24 43,516260
25 29,715447 25 44,542683
26 30,401423 26 45,574187
27 31,087398 27 46,600610
28 31,773374 28 47,627033
29 32,459350 29 48,658537
30 33,145325 30 49,684959
31 33,826220 31 50,711382
32 34,512195 32 51,737805
33 35,198171 33 52,769309
34 35,884146 34 53,795732
35 36,570122 35 54,822154
36 37,256098 36 55,853659
37 37,942073 37 56,880081
38 38,628049 38 57,906504
39 39,314024 39 58,932927
40 40,000000 40 59,964431
41 60,990854
42 62,017276
43 63,048780
44 64,075203
45 65,101626
46 66,128049
47 67,159553
48 68,185976
49 69,212398
50 70,243902
51 71,270325
52 72,296748
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1925
B. Umrechnungsfaktoren für mitarbeitende Familienangehörige
1. Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete
(Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
Beitragsjahre Umrechnungsfaktor Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 15 11,427846 bis 15 17,131606
16 11,770833 16 17,647358
17 12, 113821 17 18,160569
18 12,456809 18 18,673780
19 12,799797 19 19,189533
20 13,142785 20 19,702744
21 13,485772 21 20,215955
22 13,828760 22 20,729167
23 14,171748 23 21,244919
24 14,514736 24 21,758130
25 14,857724 25 22,271341
26 15,200711 26 22,787093
27 15,543699 27 23,300305
28 15,886687 28 23,813516
29 16,229675 29 24,329268
30 16,572663 30 24,842480
31 16,913110 31 25,355691
32 17,256098 32 25,868902
33 17,599085 33 26,384654
34 17,942073 34 26,897866
35 18,285061 35 27,411077
36 18,628049 36 27,926829
37 18,971037 37 28,440041
38 19,314024 38 28,953252
39 19,657012 39 29,466463
40 20,000000 40 29,982215
41 30,495427
42 31,008638
43 31,524390
44 32,037602
45 32,550813
C. Umrechnungsfaktor für Renten an Vollwaisen: D. Umrechnungsfaktor für Renten an Halbwaisen:
11,427846 5,713923
Artikel 2 bb) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch „b) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und
(860-1) Alters,".
Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
11 . Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert ,,c) Renten wegen Todes,".
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 ccc) Die Buchstaben d, g und h werden gestri-
S. 1229), wird wie folgt geändert: _
chen.
1. Artikel I wird wie folgt geändert: ddd) Die Buchstaben e und f werden Buchsta-
a) In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Altershilfe für ben d und e; Buchstabe e wird wie folgt
Landwirte" durch die Wörter ,,Alterssicherung der gefaßt:
Landwirte" ersetzt. „e) Leistungen zur Aufrechterhaltung des
b) § 23 wird wie folgt geändert: Unternehmens der Landwirtschaft,".
aa) In der Überschrift sowie in Absatz 1 und Ab-
satz 2 werden die Wörter „Altershilfe für Land- 2. In Artikel II § 1 Nr. 8 werden die Wörter „eine Altershilfe
wirte" jeweils durch die Wörter „Alterssiche- für Landwirte" durch die Wörter „die Alterssicherung
rung der Landwirte" ersetzt. der Landwirte" ersetzt.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 3 2. In§ 50 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
Änderung ,, 1 . der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsunfähig-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch keit oder der Landabgaberente aus der Alters-
(860-4-1) sicherung der Landwirte,".
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt 3. In§ 51 Abs. 2 werden die Wörter „des Altersgeldes"
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 durch die Wörter "Altersrente aus der Alterssicherung
der Landwirte" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1792), wird wie folgt geändert:
1 . In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Altershilfe für Land- 4. In § 229 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „laufende Geld-
wirte" durch die Wörter "Alterssicherung der Land- leistungen" durch das Wort „Renten" und die Wörter
wirte" ersetzt. „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Arbeitseinkommen Artikel 5
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Änderung
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
rechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen (860-6)
Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu
werten, wenn es als solches nach dem Einkommen- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
steuerrecht zu-bewerten ist. Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und
1994 (BGBI. 1S. 1797), wird wie folgt geändert:
Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuer-
gesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der
sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssiche- 1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
rung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen."
a) Nach § 207 wird folgender Text gestrichen:
3. In § 18a Abs. 3 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt: ,,§ 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unter-
nehmer und mitarbeitende Familienangehörige".
,,3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsunfähig-
keit der Alterssicherung der Landwirte, die an ehe- b) Nach § 265b wird die Überschrift
malige Landwirte oder mitarbeitende Familien-
„Sechster Unterabschnitt
angehörige gezahlt werden,".
Rente und Leistungen
aus der Unfallversicherung"
4. In§ 18b Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „bei Erwerbs-
einkommen um 35 vom Hundert" durch die Wörter eingefügt, sie wird nach § 266 gestrichen.
,,bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-
einkommen um 30 vom Hundert" ersetzt.
2. § 208 wird gestrichen.
5. In§ 44 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Altershilfe für
3. § 229a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der
Landwirte" ersetzt. ,,(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte,
die die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zwei-
ten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
Artikel4 wirte erfüllen, in der Krankenversicherung der Land-
wirte als Unternehmer versichert sind und am
Änderung
31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätig-
des fünften Buches Sozialgesetzbuch
keit versicherungspflichtig waren, sind ab 1. Januar
(860-5) 1995 nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach dem
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- 1. Januar 1945 geboren sind und am 31. Dezember
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
geändert durch Artikel 8 § 20 des Gesetzes vom 24. Juni für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert: nicht erfüllt haben. Sind die in Satz 1 genannten Land-
wirte vor dem 2. Januar 1945 geboren oder haben sie
am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen
1 . In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter
„Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser Tätigkeit
des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil versicherungspflichtig; sie können jedoch bis zum
eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über 31. Dezember 1995 beantragen, daß die Versiche-
die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 rungspflicht endet. Das Ende der Versicherungspflicht
(BGBI. I S. 1890, 1891) besteht." tritt vom 1. Januar 1995 an ein."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1927
Artikel& 1. § 779b wird wie folgt gefaßt:
Änderung ,,§ 779b
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (1) Betriebshilfe erhält der landwirtschaftliche Unter-
(860-11) nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
(BGBI. 1S. 1014) wird wie folgt geändert: Landwirte während einer stationären Behandlung
(§ 559), wenn ihm wegen dieser Behandlung die
Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist
1 . § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: und in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und
keine mitarbeitenden Familienangehörigen ständig be-
a) Vor Nummer 1 werden die Wörter „oder einer Geld-
schäftigt werden; Betriebshilfe wird für längstens drei
leistung aus der Altershilfe für Landwirte" durch die
Wörter „einschließlich einer Rente nach dem Ge- Monate erbracht.
setz über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. (2) Haushaltshilfe erhält der landwirtschaftliche Un-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Altersgeld, vorzei- ternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
tiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld" durch Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
die Wörter „eine Rente nach dem Gesetz über die Landwirte oder sein mit ihm in häuslicher Gemein-
Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. schaft lebender Ehegatte während einer stationären
Behandlung (§ 559), wenn dem Unternehmer oder
c) In Nummer 3 werden die Wörter „von Altersgeld seinem Ehegatten wegen dieser Behandlung die
oder vorzeitigem Altersgeld" durch die Wörter Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese
,,einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssiche- auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 gilt
rung der Landwirte" ersetzt. entsprechend.
(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatz-
2. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: kraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt
„Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer
die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbst-
Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Pro- beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemesse-
duktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach ner Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwä-
§ 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung gerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die
sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall
den Beziehern der Leistung und der Alterskasse je zur erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen
Hälfte getragen; der von der Alterskasse getragene Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehen-
Beitragsanteil gilt als Leistungsaufwendung." den Kosten steht.
(4) Die Satzung kann bestimmen,
3. In§ 60 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „laufenden 1. daß die Betriebshilfe auch dem Ehegatten des land-
Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe für wirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
Landwirte und" durch die Wörter „Rente nach dem
2. daß, unter welchen Voraussetzungen und für wie
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und
lange Betriebs- und Haushaltshilfe dem landwirt-
einer laufenden Geldleistung nach" ersetzt.
schaftlichen Unternehmer und seinem Ehegatten
auch während der nicht stationären Heilbehandlung
erbracht wird,
Artikel 7
3. daß und unter welchen Voraussetzungen Betriebs-
Änderung des Gesetzes und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche
zur sozialen Absicherung Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Vor-
des Risikos der Pflegebedürftigkeit aussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und deren
Die Artikel 15 und 16 des Gesetzes zur sozialen Absi- Ehegatten erbracht wird,
cherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1014) werden gestrichen. 4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch er-
bracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeit-
nehmer oder mitarbeitende Familienangehörige
ständig beschäftigt werden,
Artikel 8
5. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe für eine län-
Änderung gere als die in Absatz 1 genannte Zeit erbracht wird,
der Reichsversicherungsordnung
6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die
(820-1)
Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird."
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- 2. § 779c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
kel 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), ,,(2) Absatz 1 gilt für Unternehmen im Sinne des § 1
wird wie folgt geändert: Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Landwirte nicht, wenn die Voraussetzungen für die des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend; tarif-
Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe erfüllt vertragliche Regelungen bleiben unberührt. Kommt bis
sind, der Verletzte diese Leistungen aber nicht in zum 30. Juni 1995 zwischen den beteiligten Trägem keine
Anspruch nimmt. In den Fällen des § 779b Abs. 3 oder keine vollständige Einigung nach den §§ 128 und 132
Satz 3 gilt die Leistung bei Unternehmen im Sinne des des Beamtenrechtsrahmengesetzes zustande, treffen die
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Aufsichtsbehörden der beteiligten Träger die Entschei-
Landwirte auch dann als in Anspruch genommen, dung einvernehmlich. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
wenn Fahrkosten und Verdienstausfall nicht erstattet chend für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters- und
werden." Krankenkassen.
(3) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der
3. In § 779d Abs. 2 werden die Wörter „Dauergeldleistun- Sozialversicherung besteht der Vorstand der landwirt-
gen der Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter schaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz aus
,,Renten der Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. zwölf Mitgliedern und ihre Vertreterversammlung aus
36 Mitgliedern. Die Mitglieder der Vertreterversammlung
der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
4. § 790 wird wie folgt geändert: schaft aus Rheinland-Pfalz und ihre Stellvertreter werden
a) Folgender Absatz wird angefügt: Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter der Vertreter-
versammlung der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
,,(3) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in schaft Rheinland-Pfalz; sie verlieren ihre Organmitglied-
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare Träger schaft bei der Rheinischen landwirtschaftlichen Be-
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ihren rufsgenossenschaft. Für eine Ergänzung der Organe
Sitz haben, werden ermächtigt, durch Rechtsver- gilt § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Ver-
ordnung zwei oder mehrere Träger zu einem Träger treterversammlung der landwirtschaftlichen Berufsge-
zu vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregie- nossenschaft Rheinland-Pfalz wählt einen neuen Vor-
rung in der Rechtsverordnung." stand. Der Vorstand der Rheinischen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft besteht bis zu den nächsten allge-
b) In Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird nach der
meinen Sozialversicherungswahlen aus sechs Mitglie-
Nr. 20 hinter den Wörtern „landwirtschaftliche
dern, die Vertreterversammlung besteht aus achtzehn
Berufsgenossenschaft Berlin" der Punkt gestrichen
Mitgliedern; Satz 3 gilt sinngemäß.
und angefügt:
,,21. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenos- (4) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
senschaft." Rheinland-Pfalz und die Rheinische latJdwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft bilden für die Zeit bis zu dem nach
Absatz 2 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen gemein-
samen Ausschuß. Die Vorstände beider Träger be-
Artikel 9 stimmen für jede der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen ein Mit-
Änderungen von Zuständigkeiten
glied für diesen Ausschuß. Der Ausschuß bereitet die Ver-
landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften einbarungen nach Absatz 2 vor; er kann für die Durch-
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft führung der gesetzlichen Unfallversicherung in dem bisher
Rheinhessen-Pfalz ist vom 1. Januar 1995 an für das im Land Rheinland-Pfalz gelegenen Zuständigkeitsbe-
Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zuständig; sie erhält reich der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenos-
den Namen "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft senschaft Empfehlungen geben. Die von der landwirt-
Rheinland-Pfalz". Die Rheinische landwirtschaftliche Be- schaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz für
rufsgenossenschaft und die landwirtschaftliche Berufs- den Ausschuß bestimmten Mitglieder können an den Sit-
genossenschaft Hessen-Nassau sind für die Gebiete, zungen des Vorstands der Rheinischen landwirtschaftli-
die im Land Rheinland-Pfalz gelegen sind, nicht mehr zu- chen Berufsgenossenschaft mit beratender Stimme teil-
ständig. nehmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die landwirtschaftli-
chen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Kranken-
(2) Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossen- kassen entsprechend.
schaft führt bis zum 31. Dezember 1996 die Unfallver-
sicherung in den bisher zu ihrer Zuständigkeit gehörenden (5) Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
Gebieten im lande Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des schaft und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
bei ihr geltenden Satzungsrechts für die landwirtschaft- Rheinland-Pfalz sowie die landwirtschaftliche Berufs-
liche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz durch. Das genossenschaft Hessen-Nassau und die landwirtschaft-
Nähere regeln die beiden Träger durch Vereinbarung; liche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz treffen je-
sie können auch von Satz 1 abweichende Regelungen weils Vereinbarungen über die Vermögensauseinander-
treffen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzung. Kommen diese Vereinbarungen bis zum 31. De-
Rheinland-Pfalz hat der Rheinischen landwirtschaftlichen zember 1995 nicht zustande, stellen die beteiligten
Berufsgenossenschaft die hierdurch entstehenden Auf- Aufsichtsbehörden das Einvernehmen her. Die Sätze 1
wendungen einschließlich der Verwaltungskosten zu und 2 gelten für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters-
erstatten. Für die Übernahme der Angestellten, der Aus- und Krankenkassen entsprechend.
und Fortzubildenden und der Versorgungsempfänger
der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen- (6) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 5
schaft durch die landwirtschaftliche Berufsgel)ossen- bedürfen der Genehmigungen der beteiligten Aufsichts-
schaft Rheinland-Pfalz gelten die §§ 128 bis 130 und 132 behörden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1929
Artikel 10 cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes "4. Personen, die die Voraussetzungen für
über die Krankenversicherung den Bezug einer Rente nach dem Gesetz
der Landwirte über die Alterssicherung der Landwirte
(8252-1) erfüllen und diese Rente beantragt
haben,".
In § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezem-
,,Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Ab-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 237 4) geändert worden ist, werden
satz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnen-
die Wörter "Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23 des
fischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei,
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen
Landwirte genannten" durch die Wörter "Die sonstigen in
Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die
der Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.
Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5
Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte."
Artikel 11
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung
des zweiten Gesetzes „Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit
über die Krankenversicherung selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesell-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
der Landwirte
Mitglieder einer juristischen Person gelten als
(8252-3) Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unter-
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der nehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht
Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenver-
1988, BGBI. 1S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Arti- sicherung versichert sind."
kel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014),
d) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
wird wie folgt geändert:
,.Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch
1. § 2 wird wie folgt geändert: der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unterneh-
mers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Ehegatten die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
,, 1. Unternehmer der Land- und Forstwirt- Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorausset-
schaft einschließlich des Wein- und Gar- zungen erfüllt."
tenbaus sowie der Teichwirtschaft und e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
der Fischzucht (landwirtschaftliche Unter-
nehmer), deren Unternehmen, unabhän- .,(4a) Nach Absatz 1 ist nicht versicherungs-
gig vom jeweiligen Unternehmer, auf pflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirt-
Bodenbewirtschaftung beruht und die schaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist."
Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte gilt,". „(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit
"2. Personen, die als landwirtschaftliche Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung
Unternehmen die Mindestgröße im Sinne nach § 7 eintritt."
der Nummer 1 erreicht, wenn
a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen 2. § 3 wird wie folgt geändert:
die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über
a) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
die Alterssicherung der Landwirte fest-
gesetzte Mindestgröße um nicht mehr b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
als die Hälfte unterschreitet und
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkom-
men, das sie neben dem Einkommen
„1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Beschäftig-
aus dem landwirtschaftlichen Unter-
ten, wenn sie diese Beschäftigung für
nehmen haben, sowie das in§ 5 Abs. 3
die Dauer von voraussichtlich höchstens
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
26 Wochen aufnehmen und als versiche-
genannte Vorruhestandsgeld im Kalen-
rungspflichtige Unternehmer versichert
derjahr die Hälfte der jährlichen Be-
sind,".
zugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nicht über- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
steigt,". gefügt:
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
„ 1a. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften 7. § 12 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch genannten
a) In der Überschrift werden die Wörter „mitarbei-
Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1
tende Familienangehörige" durch das Wort „Per-
Nr. 3 versicherungspflichtig sind,".
sonen" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Leistungen" b) folgende Sätze werden angefügt:
durch das Wort „Renten" ersetzt.
„Satz 1 gilt auch für Personen, die nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 versichert sind, für die Dauer ihrer Beschäfti-
3. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt: gung; der Bemessung des Krankengeldes wird nur
das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung
.,§3a
von Krankengeld nach Satz 2 schließt Leistungen
Versicherungsfreiheit nach § 9 nicht aus."
Versicherungsfrei ist, wer
8. In § 13 Abs. 4 wird nach der Angabe .,§ 46 Satz 1," die
1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
Angabe,,§ 47 Abs. 1 Satz 4 und 5," eingefügt.
bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt;
§ 6 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt, oder 9. In § 15 wird nach der Angabe „Vierten" die Angabe
2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines ,,und Fünften" eingefügt.
Landtages oder Versorgungsempfänger nach den
Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Län- 10. § 17 Abs. 3 wird gestrichen.
der ist."
11. In § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
4. § 4 wird wie folgt geändert: ,,Hierbei können auch Dritte zur Wahrnehmung lau-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fender Verwaltungsaufgaben herangezogen werden,
soweit dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist;
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: § 88 Abs. 3 und § 90 des Zehnten Buches Sozial-
,, 1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaft- gesetzbuch gelten entsprechend."
licher Unternehmer, wenn das Einkom-
men nach § 40 Abs. 4 die Jahresarbeits- 12. § 22 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
entgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
,,4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versiche-
fünften Buches Sozialgesetzbuch über-
rungspflichtigen mit dem Tag der Stellung des
steigt, oder".
Antrags auf eine Rente nach dem Gesetz über die
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Leistungen" Alterssicherung der Landwirte,".
jeweils durch das Wort „Renten" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 13. § 23 wird wie folgt geändert:
„Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Zuschuß nach§ 257 des fünften Buches Sozial- ,,Mitgliedschaft von Antragstellern".
gesetzbuch besteht."
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über eine
Altershilfe für Landwirte" jeweils durch die Wörter
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte"
ersetzt.
.,§5
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „die" die Wör-
Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
ter „ versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder''
Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und eingefügt.
der Wanderschäferei, die nur aufgrund des § 2 Abs. 2
versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von
14. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,
solange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die „3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht landwirtschaftliche Unternehmer, dessen
an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des
wird. Wird der Antrag später gestellt, wird die Befrei- § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die in § 2 Abs. 1
ung zum Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um
die Antragstellung folgt." mehr als die Hälfte unterschreitet oder Ar-
beitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das
6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte
Höhe übersteigt,".
,,(2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Krankenversicherung Versicherten mit eigenem
Haushalt gilt§ 38 des fünften Buches Sozialgesetz- ,,5. mit Ablauf des Monats, in dem die Entschei-
buch." dung über den Wegfall des Anspruchs auf eine
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1931
Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühe-
stens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig ,,(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißig-
eine dieser Leistungen zu zahlen ist,". fachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem
c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: durchschnittlichen Beitragssatz der Ortskranken-
,,6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entschei- kassen zu ermitteln. Der durchschnittliche Bei-
dung über die Gewährung einer Rente nach tragssatz wird berechnet aus dem Vomhundert-
dem Gesetz über die Alterssicherung der satz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt,
Landwirte für zurückliegende Zeiträume unan- die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzah-
fechtbar wird,". lung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs
Wochen haben, und der Zahl der Ortskrankenkas-
15. § 29 wird wie folgt geändert: sen, die ihren Sitz im Bezirk der landwirtschaft-
lichen Krankenkasse haben."
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesetz über
eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter c) Die Absätze 3 bis 7 werden gestrichen. Folgende
,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" Absätze werden angefügt:
ersetzt.
,,(3) Solange der Gewinn aus Land- und Forst-
b) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort wirtschaft nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommen-
,,Leistungen" durch das Wort „Renten" ersetzt. steuergesetzes ermittelt wird, sind maßgebendes
Arbeitseinkommen die Einkünfte aus Land- und
16. In § 31 werden die Wörter „Leistungen nach dem Forstwirtschaft, die sich aus dem sich auf das zeit-
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" durch die nächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkom-
Wörter „eine Rente nach dem Gesetz über die Alters- mensteuerbescheid so, wie sie der Besteuerung
sicherung der Landwirte" ersetzt. zugrundegelegt worden sind, ergeben. In allen
anderen Fällen oder sofern eine Veranlagung zur
17. In§ 39 wird folgender Absatz angefügt: Einkommensteuer für keines der letzten vier Kalen-
derjahre erfolgt ist, sind die im vorvergangenen
,,(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäfti- Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Land- und
gungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Forstwirtschaft maßgebend.
landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die land-
wirtschaftliche Krankenkasse Beiträge; für die Be- (4) Das Arbeitseinkommen nach Absatz 3
rechnung der Beiträge gilt die Hälfte des vom Bun- Satz 2 wird auf der Grundlage von Beziehungs-
desministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar werten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert
festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Bei- und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne
tragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 der für den Agrarbericht der Bundesregierung aus-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) jeweils vom gewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe er-
1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni geben; dabei ist die mit steigendem Wirtschafts-
des folgenden Kalenderjahres." wert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche
Mark Wirtschaftswert zu berücksichtigen; die
18. § 40 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 2 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte gilt ent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sprechend. Für Unternehmen mit einem Wirt-
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der
„Beitragsberechnung für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungs-
bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft". wert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden
Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergange-
bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beitrags- nen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen
klassen" die Wörter „in der Satzung" einge- Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem
fügt. 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieb-
lichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der
cc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicher-
dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende ter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gel-
Sätze 4 bis 6 ersetzt: ten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern
ist das aus dem Wirtschaftswert des Unterneh-
,,Die Satzung muß 20 Beitragsklassen vorse- mens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitsein-
hen. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse kommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung
muß mindestens das Sechsfache des niedrig- zuzurechnen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3
sten Beitrags für einen Versicherten nach § 2 und 4 ist der Beitrag aus dem Gesamtanteil beider
Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unterneh-
Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um men zu berechnen. Der sich ergebende Einkom-
nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten; mensbetrag ist auf volle Deutsche Mark abzu-
der jeweils zum 1. Juli ermittelte Vergleichs- runden.
beitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. Ver-
sicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in (5) Veränderungen von Beitragsklasseneinstu-
die niedrigste Beitragsklasse eingestuft wer- fungen, die aufgrund der Vorlage von Einkommen-
den." steuerbescheiden erfolgen, werden zum 1. Januar
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
des auf die Vorlage folgenden Kalenderjahres 21. § 63 wird wie folgt gefaßt:
wirksam; Einkommensteuerbescheide sind min-
destens für die vier folgenden Kalenderjahre vor- "§63
zulegen. überleitungsvorschrift
(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforde- (1) Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund
rung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für dieses Gesetzes vom 1. Januar 1995 an entfällt, kön-
die Festsetzung des Wirtschaftswerts erforder- nen der Versicherung beitreten. Der Beitritt ist der
lichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht Krankenkasse bis spätestens zum 31. März 1995
rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungs- schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am
gemäßen Meldung nach dem von der Kranken- 1. Januar 1995. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen,
kasse der Beitragsbemessung zugrundegelegten die die Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Maßstab geschätzt und festgesetzt werden. Die Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, mit der
Festsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des Maßgabe, daß § 257 Abs. 1 des Fünften Buches So-
Monats der ordnungsgemäßen Meldung an zu zialgesetzbuch sowie§ 12 Satz 2 anzuwenden sind.
korrigieren. (2) Wer am 31. Dezember 1994 nach § 2 Abs. 1
(7) Die Krankenkasse für den Gartenbau kann in Nr. 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Abs. 1
ihrer Satzung einen anderen angemessenen Maß- als Mitglied gilt und nach § 2 Abs. 4a oder § 3a ab
stab für die Beitragsbemessung festsetzen. Ab- 1. Januar 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die
satz 6 gilt entsprechend. Dauer des Bezuges einer Rente nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte oder bis zu
(8) Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die
Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versiche-
zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichten- rungspflichtig. Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig
den Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitrags- ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht
klasse nicht übersteigen. Bei der Beitragsberech- bis zum 31. März 1995 beantragen. Die Befreiung
nung werden die in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten wirkt vom 1 . April 1995 an und kann nicht widerrufen
Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus werden."
Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge
und Arbeitseinkommen aus außerland- und außer-
forstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. Der Artikel 12
Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung wird getrennt von den übrigen Einnah- Änderung des Gesetzes
mearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften zur Förderung der Einstellung
Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitrags- der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
bemessungsgrenze berücksichtigt. § 231 des (8252-4)
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
chend."
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie
19. § 44 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Beitragsberechnung für Antragsteller". 1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Alters- aa} Die Wörter "landwirtschaftliche Unternehmer
geld oder vorzeitigem Altersgeld" durch die im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
Wörter „einer Rente nach dem Gesetz über die eine Altershilfe für Landwirte" werden durch
Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. die Wörter „Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2
des Gesetzes über die Alterssicherung der
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Altersgeld, Landwirte" ersetzt.
vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenen-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
geld" durch die Wörter „eine Rente nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Land- „2. für mindestens 15 Jahre Beiträge als
wirte" ersetzt. Landwirt an die landwirtschaftliche Alters-
kasse gezahlt haben, davon ununterbro-
cc) Folgende Sätze werden angefügt: chen für mindestens fünf Jahre unmittel-
„Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller bar vor der Antragstellung; Zeiten der Ver-
Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge sicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes
erhält. § 39 Abs. 2 gilt." über die Alterssicherung der Landwirte
bleiben unberücksichtigt,".
cc) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und"
20. In § 48 wird folgender Absatz angefügt: gestrichen.
,,(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 dd} In Nummer 4 werden die Wörter "Gesetzes
Abs.4." über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1933
Wörter „Gesetzes über die Alterssicherung die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,
der Landwirte" ersetzt; am Ende wird der Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.
Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort
,,und" angefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ange- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"5. ein Unternehmen der Landwirtschaft „Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt
betrieben haben, welches ohne die in § 1 § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über
Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die die Alterssicherung der Landwirte entspre-
Alterssicherung der Landwirte aufgeführ- chend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum
ten Unternehmenszweige die Mindest- nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des
größe (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des
über die Alterssicherung der Landwirte) 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1
erreicht." Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung
ff) Folgender Satz 2 wird angefügt: des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit in den Fällen des § 1 Satz 1
„Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge
Nr. 1 Buchstabe b beginnt."
gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum
31. Dezember 1994 wegen einer selbständi- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
gen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
„ 1. a) die Nutzung an ein Unternehmen
Krankenversicherung der Landwirte im Bei-
übergeht, das seit mindestens
trittsgebiet an die landwirtschaftliche Alters-
fünf Jahren als Unternehmen der
kasse gezahlt worden sind."
Landwirtschaft im Sinne des § 1
b) Absatz 2 wird gestrichen. Abs. 2 des Gesetzes über die Al-
c) Absatz 3 wird Absatz 2. terssicherung der Landwirte ge-
führt worden ist und
b) für wenigstens eine Person, die
2. § 2 wird wie folgt geändert: das Unternehmen als Landwirt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: betreibt oder die nach § 1 Abs. 2
des Gesetzes über die Alters-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 3
sicherung der Landwirte als
des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
Landwirt gilt, durch eine entspre-
wirte" durch die Wörter ,,§ 21 Abs. 1, 2 und 8
chende Berufsbildung nachge-
des Gesetzes über die Alterssicherung der
wiesen wird, daß sie befähigt ist,
Landwirte" ersetzt.
einen landwirtschaftlichen Be-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 2a Abs. 1 trieb ordnungsgemäß zu bewirt-
Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für schaften; ist diese Person vor
Landwirte" durch die Wörter ,,§ 21 Abs. 5 des dem 1. Januar 1954 geboren, gilt
Gesetzes über die Alterssicherung der Land- der Nachweis als erbracht, wenn
wirte" ersetzt. sie seit mindestens fünf Jahren
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ein Unternehmen der Landwirt-
schaft im Sinne des § 1 Abs. 2
,,(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirt-
des Gesetzes über die Alters-
schaftswert des nicht abgegebenen Teils des
sicherung der Landwirte geführt
Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die
hat,".
Alterssicherung der Landwirte einschließlich erst-
aufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindest- bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die
größe (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alters- Wörter „eine Person übergeht, die"
sicherung der Landwirte) erreicht." durch die Wörter „ein Unternehmen
übergeht, das" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Altersgeld nach landwirtschaftlichen Unternehmen" durch
dem Gesetz über eine Altershilfe für Land- die Wörter "dem Unternehmen der Land-
wirte" durch die Wörter "Altersrente nach dem wirtschaft" ersetzt.
Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb} In Satz 2 wird das Wort "Mindeststillegungs- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
frist" durch das Wort "Mindeststillegungs- gefügt:
dauer" ersetzt. "2. der übernehmende mit dem Abgebenden
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- verheiratet ist oder der übernehmende die
desminister für Arbeit und Sozialordnung" durch übernommene Fläche an den Ehegatten
die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und des Abgebenden weitergibt,".
Sozialordnung" sowie die Wörter „Bundesminister bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch Nummern 3 und 4.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) In Absatz 3 werden die Wörter "landwirtschaftliche 7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Unternehmer" durch das Wort „Landwirte" ersetzt.
,,§7
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
4. § 4 wird wie folgt geändert:
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alters-
In Satz 1 werden die Wörter "auf der nach § 2 Abs. 7
sicherung der Landwirte über Renten wegen Todes
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen
zulässigerweise zurückbehaltenen Fläche" durch die
und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung
Wörter "auf der nach§ 21 Abs. 7 des Gesetzes über
von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Aus-
die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen
land, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über
Fläche" ersetzt.
Auszahlung und Anpassung und über Berechnungs-
grundsätze gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 des
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt
auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Lei-
"§5 stungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des
Leistungen an Hinterbliebene Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche
Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1
Erzeugnisse für den Markt. produziert. Werden Ver-
Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn
träge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter
1. sie nicht wieder geheiratet haben, Flächen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1
2. die Voraussetzungen des§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor
des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- Ablauf der Mindestdauer(§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der
wirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der
gilt, Stillegung folgenden Monats an. Die Leistung wird
vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem
3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwen-
Alterssicherung der Landwirte sind und dung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige
4. der verstorbene Ehegatte Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig
beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die
a) im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Lei- Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stil-
stung hatte oder legung wird auf die Mindeststillegungsdauer ange-
b) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt rechnet.
hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in (2) Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
verstorbenen Ehegatten tritt und die Vorausset-
zungen des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der 1 . a) landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig
Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können. von einer Bodenbewirtschaftung oder
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der b) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf
Landwirte gilt entsprechend." einer anderen als der nach § 21 Abs. 7 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte nicht abgegebenen Fläche für den Lei-
6. § 6 wird wie folgt geändert: stungsempfänger
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
für den Markt produziert werden,
"(2) Der Grundbetrag wird wie eine Altersrente
vom 65. Lebensjahr an nach dem Gesetz über die 2. die Versicherung als mitarbeitender Familienan-
Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei gehöriger in der Alterssicherung der Landwirte
bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten beginnt oder fortbesteht oder
weitergezahlt. Entsteht der Anspruch auf den 3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der als Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das land-
Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Alters- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den
rente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssiche- Markt produziert, aufgenommen wird oder fortbe-
rung der Landwirte berechnete Betrag für verheira- steht.
tete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn,
der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der
Landwirte. Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines Anspruch weg.
jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz (3) Sind die Voraussetzungen für eine Altersrente
über die Alterssicherung der Landwirte angepaßt." vom 65. Lebensjahr an nach dem Gesetz über die
b) In Absatz 3 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter "als Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die
landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Witwe oder der Witwer das 45.. Lebensjahr vollendet,
Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente
wirte" durch die Wörter "als Landwirt nach § 1 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der wirte von Amts wegen fest. Der Leistungsempfänger
Landwirte" ersetzt. ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1935
ergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrech-
unverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes nung unterliegende Rente bereits gemindert worden
über die Alterssicherung der Landwirte abzugeben, ist.
sobald die übrigen Voraussetzungen für eine Alters- (5) Eine vorzeitige Altersrente und eine Rente
rente vom 65. Lebensjahr an oder für eine Witwen-
wegen Erwerbsunfähigkeit des Leistungsberechtig-
oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind.
ten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz
Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produk-
über die Alterssicherung der Landwirte wird der
tionsaufgaberente angerechnet.
Grundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens
bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem (6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maß-
der Leistungsempfänger das 65. Lebensjahr vollen- gebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist,
det. kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vor-
schüsse zahlen.
(4) Der Flächenzuschlag wird monatlich und läng-
stens bis zum Ende der Stillegung durch den Lei- (7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produk-
stungsempfänger gezahlt. tionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die
1. der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf
(5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3
eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an nach dem
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat
eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständi-
oder
gen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine 2. der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf
Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt. eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat;
(6) Die durchführenden Stellen haben von Amts
hat der Leistungsberechtigte noch nicht das
wegen bei der Bewilligung und während der laufen-
45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die
den Zahlung einer Produktionsaufgaberente zu über-
Rente beantragt hat.
prüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen; hierbei
haben sie eng mit den landwirtschaftlichen Kranken- Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt un-
kassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossen- berührt.
schaften zusammenzuarbeiten. Satz 1 gilt entspre- (8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen
chend bei der Bewilligung und während der laufenden nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten
Zahlung eines Ausgleichsgeldes." im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft
betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte
8. § 8 wird wie folgt gefaßt: Einkommen auf die Produktionsaufgaberente ange-
rechnet; dies gilt entsprechend, wenn
,,§8
1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehe-
zusammentreffen mit Einkommen gatte des Leistungsberechtigten im Inland ein
(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeits- Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
entgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Ein- 2. Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen
kommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkom- Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung
mens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 Flächen bezogen werden."
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein
nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte 9. § 9 wird wie folgt geändert:
erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufga- a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
berente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, geändert:
um den das monatliche Einkommen (Absatz 2)
30 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Gesetz
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) überschreitet. über eine Altershilfe für Landwirte beitrags-
pflichtige" durch die Wörter „nach dem Ge-
(2) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel setz über die Alterssicherung der Landwirte
des Einkommens im letzten Kalenderjahr. Bei der versicherungspflichtige" sowie die Wörter
erstmaligen Feststellung der Produktionsaufgabe- „landwirtschaftlichen Unternehmen" jeweils
rente ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjah- durch die Wörter „Unternehmen der Landwirt-
res auszugehen. schaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
(3) Einkommensänderungen sind erst vom Zeit- über die Alterssicherung der Landwirte" und
punkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages die Wörter „landwirtschaftlichen Unterneh-
an zu berücksichtigen. mens" durch die Wörter „Unternehmens der
Landwirtschaft" ersetzt.
(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hin-
terbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder bb) Satz 3 wird gestrichen.
eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Ren- b) Folgender Absatz wird angefügt:
tenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensan-
,,(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genann-
rechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der
nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Ein- ten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
kommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den 1. sie nicht wieder geheiratet haben,
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 setz" durch die Wörter ,,, eine Lohnersatzleistung
Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder eine Vor-
der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 ruhestandsleistung von der Bundesanstalt für
und 3 des Gesetzes über die Alterssicherung Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E
der Landwirte gilt, Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210)"
die Alterssicherung der Landwirte sind und ersetzt und nach dem Wort „erhält" die Wörter
„oder eine Leistung, auf die zum Zeitpunkt der
4. der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Antragstellung Anspruch bestand, nur wegen
Todes Anspruch auf die Leistung hatte. eines Verzichts nicht erhält" eingefügt.
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
der Landwirte gilt entsprechend."
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Rente
10. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „landwirt- wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
schaftlichen Unternehmen" durch die Wörter „Unter- ein Altersruhegeld vor Vollendung des
nehmen der Landwirtschaft" und die Wörter „Renten- 65. Lebensjahres" durch die Wörter „eine
versicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der eine Altersrente vor Vollendung des
Angestellten" ersetzt. 65. Lebensjahres, eine kleine Witwenrente
oder kleine Witwerrente oder eine große
Witwenrente oder große Witwerrente wegen
11. § 11 wird wie folgt geändert:
der Erziehung eines Kindes oder wegen Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" er-
,,(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die setzt.
Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Ände-
„3. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
rung, Ruhen und Ende von Renten, über Aus-
oder eine vorzeitige Altersrente nach dem
schluß und Minderung von Renten, über Leistun-
Gesetz über die Alterssicherung der Land-
gen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und
wirte,".
Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und
Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gel- cc) folgende Nummer wird angefügt:
ten entsprechend." „4. eine Witwenrente oder Witwerrente
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wegen der Erziehung eines Kindes oder
wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetz über die Alterssicherung der Land-
„ 1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem wirte."
Monat, von dem an
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
a) der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberech-
,,§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend."
tigte eine Regelaltersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an
nach dem Gesetz über die Alterssiche- 13. In § 13 Abs. 1 werden vor der Nummer 1 die Wörter
rung der Landwirte oder „landwirtschaftlichen Unternehmen" durch die Wörter
,,Unternehmen der Landwirtschaft" ersetzt.
b) der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberech-
tigte wegen Vollendung des 45. Le-
bensjahres eine Witwen- oder Witwer- 14. § 14 wird wie folgt gefaßt:
rente aus der gesetzlichen Rentenver- ,,§ 14
sicherung oder nach dem Gesetz über Alterssicherung der Landwirte,
die Alterssicherung der Landwirte landwirtschaftliche Unfallversicherung,
beanspruchen kann,". Krankenversicherung der Landwirte,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „als landwirt- soziale Pflegeversicherung
schaftlicher Unternehmer im Sinne des§ 1 des (1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaft-
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte lichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 still-
oder als mitarbeitender Familienangehöriger gelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Lei-
in der Altershilfe für Landwirte beitragspflich- stungsberechtigten gepflegt werden und für die ein
tig" durch die Wörter „Landwirt nach § 1 Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund
Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen
der Landwirte oder mitarbeitender Familien- Alterskassen gezahlt.
angehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes
(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf
über die Alterssicherung der Landwirte"
den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und
ersetzt.
hat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beiträge
zur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die
12. § 12 wird wie folgt geändert: Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lohn- 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der
ersatzleistung nach dem Arbeitsförderungsge- Landwirte als entrichtet, solange
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1937
1 . der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministers" durch
nicht vollendet hat oder das Wort „Bundesministeriums" sowie das Wort
2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Warte- ,,Bundesminister" durch das Wort „Bundesmini-
zeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist. sterium" ersetzt.
Besteht Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 des
18. § 18 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
sind hieraus Beiträge nicht zu entrichten. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Be- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Altershilfe für
schäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbei- Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung
tenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges der Landwirte" ersetzt.
von Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alters- bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sicherung der Landwirte.
,,Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungs-
(4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente berechtigten oder seiner mangelnden Mitwir-
erhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die
kung
Ausgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges
dieser Leistungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten 1 . das Recht unrichtig angewandt oder
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- 2. von einem Sachverhalt ausgegangen wor-
wirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches den, der sich als unrichtig erweist,
Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Ver-
dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen
gangenheit zurückzunehmen."
Krankenversicherung versichert waren und weder
versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Kran- cc) Folgender Satz wird angefügt:
kengeld beziehen. Der Bezug des -Grundbetrages der ,,Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Geset-
Produktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgel- zes über die Alterssicherung der Landwirte
des gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähig- entsprechend."
keit nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte. § 29 Abs. 4 und die§§ 30 und 31 des zwei- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
ten Gesetzes über die Krankenversicherung der desminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
Landwirte gelten entsprechend. die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung" sowie die Wörter „Bundesminister
(5) Für Landwirte gilt§ 1 Abs. 2 entsprechend."
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,
15. § 15 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
„Gesetzliche Rentenversicherung
,,(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses
und Krankenversicherung,
Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten
soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung
der Sozialversicherung. Soweit das Sozialge-
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer".
richtsgesetz für die einzelnen Zweige der Sozial-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: versicherung besondere Vorschriften enthält, gel-
,,(4) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld ten die Vorschriften für die Unfallversicherung."
sind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversiche-
rung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften 19. § 18a wird wie folgt gefaßt:
Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie
,.§ 18a
unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der ge-
setzlichen Pflegeversicherung versichert waren Landwirte im Beitrittsgebiet
und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind (1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige
noch Krankengeld beziehen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 Landwirte auch dann, wenn sie
gilt entsprechend. Soweit das Elfte Buch Sozialge-
1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet
setzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten
hatten,
diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes
Verpflichteten entsprechend." 2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet in der gesetz-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
waren und
16. § 16 wird wie folgt geändert: 3. unmittelbar vor der Antragstellung Beiträge als
a) In Satz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse
Unternehmen" durch die Wörter „Unternehmen oder als landwirtschaftlicher Unternehmer im
der Landwirtschaft" ersetzt. Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte an
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt
,,§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." haben,
wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen
17. § 17 wird wie folgt geändert: Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch Bei-
a) In Satz 1 wird der Textteil,,(§ 16 des Gesetzes über tragszeiten nach dem 30. September 1957 angerech-
eine Altershilfe für Landwirte)" gestrichen. net werden, die nach den Vorschriften des Sechsten
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Buches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach Bun- duktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut
desrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet
zum 31. Dezember 1994 werden nur berücksichtigt, werden.
wenn Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des
(2) Das Ausgleichsgeld wird wie die Renten der
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
Landwirte bestanden hat oder nur wegen § 3 Abs. 1
angepaßt.
Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte nicht bestanden hat. § 18d
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Grundbetra- Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
ges werden die nach Absatz 1 anzurechnenden § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Beiträge berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssiche-
der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus der rung der Landwirte gelten entsprechend."
gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wer-
den; Zeiten vor dem 1. Januar 1991 werden mit fünf
21. Nach § 18d wird folgender Paragraph eingefügt:
Sechsteln vervielfältigt. § 102 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte gilt entsprechend. ,.§ 18e
(3) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 Besonderheiten für das Ausland
stehen Zeiten der Bewirtschaftung einer Fläche im Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz
Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1995 durch den Lei- steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
stungsberechtigten den Zeiten der Bewirtschaftung sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer
durch einen Leistungsberechtigten als Landwirt nach solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte gleich. Die Mindestbewirtschaftungszeit
22. § 22 wird wie folgt gefaßt:
von fünf Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der
Leistungsberechtigte die stillgelegte Fläche vom .,§22
Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt an Übergangsvorschriften
ununterbrochen bewirtschaftet hat.
(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits
(4) § 8 Abs. 7 gilt für Bezieher einer Produktions- am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen
aufgaberente nach Absatz 1 entsprechend, wenn des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erst-
Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an mals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Ein-
oder eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetz- kommen ändert.
lichen Rentenversicherung besteht."
(2) § 8 Abs. 8 gilt nur für Fälle, in denen am 18. Juni
1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt
20. Nach § 18a werden die folgenden Paragraphen ein- war.
gefügt:
(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6
,,§ 18b sind von dem Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an auf
einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn
Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestan-
Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im den hat.
Beitrittsgebiet über, werden auf den nach§ 3 Abs. 1 (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni
Satz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt
maßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des war."
Bestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar
1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Ja-
nuar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur insoweit Artikel 13
berücksichtigt, als das Unternehmen die Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes Änderung
über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt des Künstlersozialversicherungsgesetzes
hat. (8253-1)
§ 18c § 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch Artikel 8
Arbeitnehmer und
des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geän-
mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) § 9 gilt für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer
und mitarbeitende Familienangehörige, die 1. In Nummer 4 werden die Wörter „landwirtschaftlicher
1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine
hatten und Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Landwirt im
Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversiche- der Landwirte" ersetzt.
rungspflichtig beschäftigt waren,
wobei auf die nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforder- 2. In Nummer 6 werden die Wörter „als ehemaliger land-
lichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der haupt- wirtschaftlicher Unternehmer ein Altersgeld oder nach
beruflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Pro- Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgabe-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1939
rente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land- hende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem
wirte" durch die Wörter „als ehemaliger Landwirt eine 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie
Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjah- nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens
res eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige
Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer
ausüben.
(2c) liegen die Voraussetzungen des Absat-
Artikel 14 zes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als
landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb
Änderung nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung
des Gesetzes über die Errichtung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
einer Zusatzversorgungskasse schaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver-
für Arbeitnehmer in der Land- gleichbaren Einrichtung."
und Forstwirtschaft
(827-13)
5. § 14 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- a) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
gungskasse für Arbeitnehmer in der land- und Forstwirt- sätze 1 und 2.
schaft vom 31 . Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 b) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert: ,.(2) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung für
Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als land-
wirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt waren,
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „wird als" durch die
sowie für ihre Witwen und Witwer ist um den Betrag
Wörter „ist eine" ersetzt und das Wort „errichtet" ge-
der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechen-
strichen.
den privatrechtlichen Beihilfe zu kürzen. Besteht
Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß
2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Geltungsbereich die- eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe
ses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt. gewährt wird, so ist der Monatsbetrag der Aus-
gleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der als
tarifvertragliche Beihilfe gezahlt würde, wenn Tarif-
3. § 11 wird wie folgt gefaßt: gebundenheit bestanden hätte. Besteht Anspruch
auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe,.
,,§ 11
beträgt die Kürzung bei Berechtigten, die Anspruch
Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten
landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in Berechtigten haben, -·mindestens 2,50 Deutsche
der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, Mark für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung
sowie ihren Witwen und Witwern aufgrund tarifvertrag- als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem
licher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein An- 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf
spruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten die Ausgleichsleistung für den unverheirateten
wegen Erwerbsunfähigkeit oder den Renten wegen Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses
Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung Betrages."
gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährlei-
stet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht;
landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäfti- 6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
gungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs ,,§ 14a
Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein."
(1) Wird eine Ausgleichsleistung nur unter Berück-
sichtigung des § 12 Abs. 2b und 2c erbracht, ergibt
4. § 12 wird wie folgt geändert: sich bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-
hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
a) In Absatz 2a werden die Wörter „Geltungsbereich
der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung durch Ver-
dieses Gesetzes" jeweils durch das Wort „Inland"
vielfältigung des sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden
ersetzt.
Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz
b) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten all-
und 2c eingefügt: gemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermit-
,.(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren
telten allgemeinen Rentenwert.
Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem
Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer (2) Für die Kürzung der Ausgleichsleistung gilt § 14
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni
einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren 1972 der 30. Juni 1995 tritt. Bis zur Herstellung einheit-
Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäf- licher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
tigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie republik Deutschland ergibt sich der Mindestbetrag
am 1. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben der Kürzung durch Vervielfältigung des sich aus § 14
und Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des
und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beru- nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
wirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten
dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der vom 25. April 1978 (BGBI. 1 S. 584) werden die Wörter
Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert." ,,Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter ,,Alterssiche-
rung der Landwirte" ersetzt.
7. § 18 wird aufgehoben.
8. § 19 wird wie folgt gefaßt: Artikel 18
,,§ 19 Änderung der Verordnung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung über die Berufsausbildung zum
in Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab Sozialversicherungsfachangestellten
1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Perso- (806-21-1-57)
nen ab 1. Juli 1995 entstehen."
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozial-
versicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 1425) wird wie folgt geändert:
Artikel 15
Änderung 1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Altershilfe für Land-
des Gesetzes über die Angleichung wirte" durch die Wörter „Alterssicherung der Land-
der Leistungen zur Rehabilitation wirte" ersetzt.
(870-1)
2. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 a) In den Abschnitten V bis VII werden in der Über-
(BGBI. 1S. 1881), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset- schrift der Spalte 12 jeweils die Wörter „Altershilfe
zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden für Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung
ist, werden die Wörter ,,Altershilfe für Landwirte" durch die der Landwirte" ersetzt.
Wörter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
b) In laufender Nummer 33, Spalte 3, werden die Wör-
ter „Gesetz über die Altershilfe für Landwirte" durch
die Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der
Artikel 16 Landwirte" ersetzt.
Änderung c) In laufender Nummer 35, Spalte 3, werden die Wör-
des Versorgungsausgleichs- ter „landwirtschaftliche Altershilfe" durch die Wör-
Überleitungsgesetzes ter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
(826-30-4) d) In laufender Nummer 44, Spalte 3, werden die Wör-
Dem § 3 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsge- ter „landwirtschaftlichen Altershilfe" durch die Wör-
setzes (Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 ter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
S. 1606), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni e) In laufender Nummer 60, Spalte 3, werden die Wör-
1993 (BGBI. 1S. 1038) geändert worden ist, wird folgender ter „landwirtschaftliche Altershilfe" durch die Wör-
Absatz angefügt: ter „Alterssicherung der Landwirte", die Wörter
,,(4) Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten „Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld" durch die
entsprechend, wenn es sich bei den angleichungsdynami- Wörter „Altersrente und Rente wegen Erwerbsun-
schen Anrechten um Anrechte der Alterssicherung der fähigkeit" und die Wörter „Geldleistungen an Hin-
Landwirte handelt. Hierbei treten an die Stelle der terbliebene" durch die Wörter „Renten wegen
Entgeltpunkte (Ost) Steigerungszahlen, die auf der Todes" ersetzt.
Grundlage des allgemeinen Rentenwerts (Ost) zu ermit- f) In laufender Nummer 71, Spalte 3, werden die Wör-
teln sind, und an die Stelle des aktuellen Rentenwerts ter „landwirtschaftliche Altershilfe" durch die Wör-
(Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung der all- ter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. Die
gemeine Rentenwert (Ost) der Alterssicherung der Wörter „Zuschüsse zur Nachentrichtung von
Landwirte." Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung"
werden gestrichen.
Artikel 17
Änderung der Verordnung Artikel 19
über die von den Trägern Änderung
der Sozialversicherung des Bundesversorgungsgesetzes
an die Deutsche Bundespost (830-2)
zu zahlenden Vergütungen
In § 30 Abs. 8 des Bundesversorgungsgesetzes in der
für das Auszahlen von Renten
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(8232-42) (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die von den Trägem vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist,
der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu werden die Wörter „das Altersgeld" durch die Wörter „die
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1941
Altersrente, die Rente wegen Erw~rbsunfähigkeit" und die Artikel23
Wörter „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" durch
die Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der Land- Änderung
wirte" ersetzt. des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(53-2)
In § 14b Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 20 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980
(BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
Änderung vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden
der Ausgleichsrentenverordnung ist, werden die Wörter ,,§ 3c des Gesetzes über eine
(830-2-3) Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter ,,§ 32 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1204), wird wie folgt geändert: Artikel 24
Änderung
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 werden die Wörter „das Altersgeld" des Eignungsübungsgesetzes
durch die Wörter „die Altersrente, die Rente wegen (53-5)
Erwerbsunfähigkeit" und die Wörter „Gesetz über eine In § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in der
Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Gesetz im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Bei-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tragspflichtigen nach dem Gesetz übe'r eine Altershilfe für
a) Nummer 14 wird aufgehoben. Landwirte" durch die Wörter „Personen, die nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verpflichtet
b) In Nummer 32 werden das Wort „Altersgelder"
sind, Beiträge zu zahlen" ersetzt.
durch die Wörter „Altersrenten, Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit" und die Wörter „Gesetz über
eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" Artikel25
ersetzt.
Änderung
des Zweiten Gesetzes
zur Vereinheitlichung
Artikel 21 und Neuregelung
des Besoldungsrechts
Änderung in Bund und Ländern
der Berufsschadens- (2032-11-2)
ausgleichsverordnung
(830-2-13) In Artikel VIII § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
In § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsschadensausgleichsver- rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom S. 1173), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom
29. Juni 1984 (BGBI. 1S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477) geändert worden ist,
der Verordnung vom 14. Juni 1993 (BGBI. 1S. 920) geän- werden die Wörter ,,§ 32 des Gesetzes über eine Alters-
dert worden ist, werden die Wörter „das Altersgeld" durch hilfe für Landwirte" durch die Wörter,,§ 52 Abs. 2 und § 56
die Wörter „die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsun- Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
fähgkeit" und die Wörter „Gesetz über eine Altershilfe für wirte" ersetzt.
Landwirte" durch die Wörter „Gesetz über die Alterssiche-
rung der Landwirte" ersetzt.
Artikel26
Änderung
Artikel22 des Bewertungsgesetzes
(610-7)
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes In § 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bewertungs-
(800-18) gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), das zuletzt durch Arti-
In § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes kel 28 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014)
vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787), das zuletzt durch geändert worden ist, werden die Wörter „landwirtschaftli-
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 che Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 27 Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geän-
dert worden ist, werden die Wörter ,,Altershilfe für Land-
Änderung wirte nach § 7 Abs. 2 und § 9 des Gesetzes über eine
des Einkommensteuergesetzes Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter ,,Alterssiche-
(611-1) rung der Landwirte nach den §§ 10, 36 und 39 des Geset-
§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung zes über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) geändert Artikel 31
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung
des Landpachtverkehrsgesetzes
1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Gesetz (7813-3)
über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" In § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes vom
ersetzt. 8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2075) werden die Wörter
„landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" durch
2. In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter,,§§ 7, 8
die Wörter „Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte sowie
über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
entsprechende Geldleistungen nach § 9 des genann-
ten Gesetzes" durch die Wörter "§§ 10, 36 bis 39 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte"
Artikel 32
ersetzt.
Änderung
3. In Nummer 17 werden die Wörter "§ 3c des Gesetzes des Bundessozialhilfegesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter (2170-1)
,,§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
Dem § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in
wirte" ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBI. 1 S. 646), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
Artikel 28 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
Änderung
der Bundeshaushaltsordnung „Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer
Werkstatt für Behinderte liegt im Regelfall auch dann eine
(63-1)
Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehn-
In § 112 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom fachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich
19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1284), die zuletzt durch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1
Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durch-
S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Alters- führung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegeset-
hilfe für Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der zes ergibt."
Landwirte" ersetzt.
Artikel 29 Artikel 33
Änderung Änderung der Verordnung
des Haushaltsgrunclsätzegesetzes über die Berufsbildung im Gartenbau
(63-14) (806-21-1-10)
In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom In § 18 Abs. 4 Nr. 5 der Verordnung über die Berufsbil-
19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch dung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027),
das Gesetz vom 26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1928) die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar
geändert worden ist, werden die Wörter „Altershilfe für _1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die
Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der Land- Wörter „Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
wirte" ersetzt. ,,Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
Artikel 30 Artikel 34
Änderung Änderung der Verordnung
der Dritten Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte
über Ausgleichsleistungen für den Beruf „Landwirt"
nach dem Lastenausgleichsgesetz (806-21-8-1)
(621-1-LDV 3) In § 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-
In § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung über Aus- dungsstätte für den Beruf „Landwirt" vom 26. Juni 1974
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in (BGBI. 1 S. 1351) werden die Wörter "§ 1 Abs. 4 des
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-
(BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des sung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1943
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Ar- 1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die
tikel 255 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Wörter „Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Al-
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 469)" durch die terssicherung der Landwirte" ersetzt.
Wörter „den Vorschriften des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte" ersetzt.
Artikel39
Änderung der Verordnung
Artikel 35
über die Anforderungen
Änderung der Verordnung in der Meisterprüfung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für den Beruf Pferdewirt
für die Berufsausbildung im Weinbau und über die Anerkennung
(806-21-8-4) von Prüfungen zum Nachweis
In § 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbil- der fachlichen Eignung
dungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau vom für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2719) werden die Wörter (806-21-13-1)
,,§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
In § 5 Abs. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Ver-
wirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-
ordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für
tember 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1448), zuletzt geändert
den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prü-
durch das Erste Gesetz des Ehe- und Familienrechts vom
fungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 1421 )" durch die Wör-
Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980
ter „den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssiche-
(BGBI. 1S. 131 ), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
rung der Landwirte" ersetzt.
vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden
ist, werden die Wörter „Altershilfe für Landwirte" durch die
Wörter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen Artikel 40
in der Meisterprüfung im Weinbau Änderung
(806-21-9-4) des Güterkraftverkehrsgesetzes
In§ 5 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung über die (9241-1)
Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau vom In § 89a Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2715), die zuletzt durch der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 1993 (BGBI. 1 S. 1839, 1992) werden die Wörter ,,§ 1 des
S. 525) geändert worden ist, werden die Wörter „Alters- Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-
hilfe für Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der sung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
Landwirte" ersetzt. (BGBI. 1 S. 1449)" durch die Wörter „Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Verordnung Artikel 41
über die Anforderungen
in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft Änderung
(806-21-9-2) des Gesetzes zur Förderung
der bäuerlichen Landwirtschaft
In § 6 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung über die (7847-16)
Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirt-
schaft vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), die zuletzt § 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Land-
durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 1991 wirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. I S. 1435), das zuletzt
(BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die Wörter durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1
,,Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Alterssiche- S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rung der Landwirte" ersetzt.
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 wird jeweils
die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Alters-
Artikel 38 hilfe für Landwirte" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine
Änderung der Verordnung
Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 gel-
über die Anforderungen tenden Fassung" ersetzt.
in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
(806-21-9-7)
2. In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3a des
In§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung Angabe ,,§ 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des
für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1S. 126), Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am
die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Februar 1. Januar 1993 geltenden Fassung" ersetzt.
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel42 Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
Änderung
sung im Bundesgesetzb1att bekanntmachen.
der Landwirtschaftsförderungsverordnung
(7847-16-1)
§ 1 Abs. 2 der Landwirtschaftsförderungsverordnung
vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1472), die zuletzt durch Arti- Artikel46
kel 1 der Verordnung vom 17. Februar 1994 (BGBI. 1 Geltung
S. 306) geändert worden ist, wird 'wie folgt geändert: von Vorschriften im Beitrittsgebiet
Abweichend von Anlage I Kapitet VIII Sachgebiet H
1. In Nummer 5 und Nummer 13 wird jeweils die Angabe
Abschnitt I Nr. 45 und 46 des Einigungsvertrages vom
,,§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1058) treten in dem
wirte" durch die Angabe § 1 Abs. 3 in Verbindung mit
11
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in
Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Kraft
Landwirte in der am 1 . Januar 1993 geltenden Fas-
sung" ersetzt. 1. das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
2. In Nummer 6 wird die Angabe ..§ 1 Abs. 3a des Geset-
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), und
zes über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
Angabe ,,§ 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des 2. die Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am S. 1095).
1. Januar 1993 geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 47
Artikel43 Aufhebung von Vorschriften
Änderung des Wohngeldsondergesetzes Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
(402-27-3) 1 . das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Anlage 8 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1 1965 (BGBI. 1S. 1448),
S. 2406), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2438) geändert worden ist, für Landwirte mit Ausnahme der §§ 9f und 9g in der
wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. 1S. 1448, 1458),
1. Nummer 1 wird gestrichen. 3. Artikel 2 §§ 9f und 9g des Gesetzes zur Neuregelung
der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der
2. Nummer 15 wird wie folgt gefaßt: Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1
s. 1448, 1458),
,, 15. Renten und Landabgaberenten aus der Alters-
sicherung der Landwirte." 4. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 8251-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
Artikel44 5. das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Rückkehr Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
zum einheitlichen Verordnungsrang 13. August 1965 (BGBI. 1S. 801 ),
Die auf den Artikeln 17, 18, 20, 21, 30, 33, 34, 35, 36, 37, 6. das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
38, 39 und 42 beruhenden Teile der dort geänderten Ver- Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
ordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen 29. Juli 1969 (BGBI. 1S. 1017),
Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch 7. das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
26. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1293),
8. das Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezem-
Artikel 45 ber 1973 (BGBI. 1S. 1937),
Bekanntmachung 9. Artikel 3 und 5 des Gesetzes über die Kaufmanns-
im Bundesgesetzblatt eigenschaft von Land- und Forstwirten und den Aus-
gleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1976 (BGBI. 1S. 1197),
kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Ein-
10. § 21 des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der
vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1018),
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das Bundesmini- 11. § 29 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes
sterium für Gesundheit kann den Wortlaut des Zweiten vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1373).
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1945
Artikel48 Abs. 5, § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 5, §§ 46,
65, 69, 105 und 120.
Inkrafttreten
(3) Am ersten Tage des auf die Verkündung dieses
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit Gesetzes folgenden Kalendermonats tritt Artikel 32 in
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt Kraft.
ist.
(4) Am 1. Januar 1994 tritt Artikel 47 Nr. 3 in Kraft.
(2) Am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes tre-
(5) Am 1. Januar 1999 tritt Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a
ten in Kraft:
Doppelbuchstabe aa und Nr. 18 Buchstabe a Doppel-
Artikel 1 §§ 6, 10 Abs. 4, §§ 22, 26, 35, 36 Abs. 4, § 37 buchstabe aa bis cc und Buchstabe c in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung
Vom 1. August 1994
Auf Grund des § 24c Abs. 1 des Arbeitsförderungs- und 3 und die Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 1
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch und 5 für die für die Arbeitsvermittlung Verant-
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 wortlichen sowie der Beleg nach Absatz 2 Nr. 6
S. 1792) geändert worden ist, verordnet die Bundes- erforderlich."
regierung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit d) In Absatz 4 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 1 Satz 1 und
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes: Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1O Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2" ersetzt.
Artikel 1 e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Worten „über
die Zuverlässigkeit" die Worte „und die Eignung"
Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11 . März 1994
eingefügt.
(BGBI. 1S. 563) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: .,§3
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „zur Zuver- Eignung
lässigkeit" ein Komma und die Worte „zur Eig-
nung" eingefügt. (1) Die zur Arbeitsvermittlung erforderliche Eignung
besitzt, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Erfah-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: rungen fachkundig im Interesse sowohl der Arbeit-
.,3. Angaben des Antragstellers oder, bei juri- geber als auch der Arbeitsuchenden tätig werden
stischen Personen oder Personengesell- kann. Diese Voraussetzungen erfüllt in der Regel, wer
schaften, der für die Arbeitsvermittlung 1. mindestens drei Jahre beruflich Aufgaben des Per-
Verantwortlichen über eine berufliche sonalwesens, der Arbeitsvermittlung, Personal-
Ausbildung oder ein Hochschulstudium beratung oder Arbeitnehmerüberlassung wahrge-
und über Art und Dauer der bisherigen nommen hat oder
beruflichen Tätigkeit,".
2. mindestens drei Jahre berufstätig war und eine
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht aner-
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: kannte Berufsausbildung oder ein Hochschulstu-
dium abgeschlossen hat.
„5. für den Antragsteller oder, bei juristischen
Personen oder Personengesellschaften, (2) Wer eine andere dem Absatz 1 Nr. 2 nicht ent-
für die für die Arbeitsvermittlung Verant- sprechende Ausbildung nachweisen kann, die ihn zu
wortlichen Nachweise über eine beruf- einer bestimmten beruflichen Tätigkeit befähigt, die er
liche Ausbildung oder ein Hochschul- mindestens drei Jahre ausgeübt hat, erhält die Er-
studium und über Art und Dauer der bis- laubnis nur zur Vermittlung in diese berufliche Tätig-
herigen beruflichen Tätigkeit,". keit.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. (3) Die berufliche Tätigkeit darf ab Antragstellung
nicht länger als 10 Jahre zurückliegen."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person
3. Der bisherige§ 3 wird § 4; er wird wie folgt geändert:
des öffentlichen Rechts, sind nur die Angaben
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, ferner die a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 5" durch die
Erklärungen und Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Angabe ,,§ 23 Abs. 3" ersetzt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1947
b) In Satz 2 werden nach den Worten „über die Zu- 10. Der bisherige § 9 wird § 11; er wird wie folgt geändert:
verlässigkeit" die Worte „und die Eignung" ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gefügt.
,,(1) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Ver-
gütung schriftlich zu vereinbaren."
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§5
,.(2) Der Erlaubnisinhaber darf die Vergütung nur
Auslandsvermittlung verlangen oder entgegennehmen, wenn der Ar-
Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung für eine Be- beitsvertrag infolge seiner Vermittlungstätigkeit
schäftigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb zustande gekommen ist. Bei der Arbeitsvermitt-
der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen lung ins Ausland darf er die Vergütung nur verlan-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- gen oder entgegennehmen, wenn der Arbeitneh-
schen Wirtschaftsraum und zur Arbeitsvermittlung mer von der Behörde des Landes, in das dieser
aus dem Ausland außerhalb der Europäischen Ge- vermittelt wird, die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme
meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des erhalten hat, sofern eine Erlaubnis erforderlich ist.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Der Erlaubnisinhaber darf keine Vorschüsse auf
für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland die Vergütung verlangen oder entgegennehmen."
wird nur für folgende Berufe und Personengruppen
erteilt: 11. Der bisherige § 10 wird § 12; er wird wie folgt ge-
1. Künstler und Artisten sowie deren Hilfspersonal, ändert:
2. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins und Dress- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
men, ,,(1) Der Erlaubnisinhaber darf eine Vergütung nur
3. Berufssportler und Berufstrainer, bis zu einer Höhe von 12 vom Hundert des dem
vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeits-
4. Arbeitnehmer unter 25 Jahren für Au-pair-Be- entgelts verlangen oder entgegennehmen. Bei der
schäftigungen bis zu einem Jahr, Vermittlung in Arbeitsverhältnisse von länger als
5. im Rahmen internationaler Austauschprogramme zwölf Monaten darf er eine Vergütung bis zu einer
studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts für
Schüler und Studenten für Ferienbeschäftigungen 12 Monate verlangen oder entgegennehmen."
bis zu drei Monaten oder für studienbezogene b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Fachpraktika bis zu sechs Monaten."
,,(2) Für die Vermittlung in Arbeitsverhältnisse bis
zu einer Dauer von sieben Tagen darf der Erlaub-
5. Der bisherige § 4 wird § 6; er wird wie folgt geändert: nisinhaber eine Vergütung bis zu einer Höhe von
In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 15 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitneh-
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1 und mer zustehenden Arbeitsentgelts verlangen oder
Abs. 2" ersetzt. entgegennehmen."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
6. Der bisherige § 5 wird § 7. ,.(3) Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-
Arbeitsverhältnisse darf der Erlaubnisinhaber eine
7. Der bisherige§ 6 wird§ 8; folgender Absatz 3 wird Vergütung von höchstens 300 Deutschen Mark
angefügt: verlangen oder entgegennehmen."
,,(3) Der Erlaubnisinhaber hat der Bundesanstalt die d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Verlegung und Schließung des Geschäftssitzes sowie ,.Verlangt oder nimmt der Erlaubnisinhaber Vergü-
die Errichtung, Verlegung und Schließung von Zweig- tungen sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom
niederlassungen und unselbständigen Zweigstellen Arbeitgeber entgegen, darf die Gesamtvergütung
vorher anzuzeigen." die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Höhe
nicht überschreiten."
8. Der bisherige § 7 wird § 9; er wird wie folgt gefaßt:
12. Der bisherige§ 11 wird§ 13.
,,§9
Leistung von Vergütungen durch Arbeitgeber
13. Im Dritten Abschnitt wird die Überschrift „Besondere
Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen Vorschriften" durch „Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.
nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenom-
men werden, soweit nicht in § 1O etwas anderes
14. Die bisherigen§§ 12 bis 14 werden aufgehoben.
zugelassen wird. Werden Vergütungen nur mit dem
Arbeitgeber vereinbart, sind die §§ 11 bis 13 nicht
anzuwenden." 15. Folgender § 14 wird eingefügt:
,,§ 14
9. Der bisherige § 8 wird § 1O; er wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrig nach § 228 Abs. 1 Nr. 6 des
In Absatz 3 wird die Angabe ,.§§ 9 bis 11" durch die Arbeitsförderungsgesetzes handelt, wer als Erlaub-
Angabe,,§§ 11 bis 13" ersetzt. nisinhaber vorsätzlich oder fahrlässig
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. entgegen § 11 Abs. 1 bei der Vereinbarung einer 3. vom Arbeitnehmer eine höhere Vergütung verlangt
Vergütung mit dem Arbeitnehmer die Schriftform oder entgegennimmt als nach § 12 zulässig ist."
nicht einhält,
2. entgegen § 11 Abs. 2 vom Arbeitnehmer eine Ver-
gütung verlangt, wenn kein Arbeitsvertrag infolge Artikel2
seiner Vermittlungstätigkeit zustande gekommen
ist, oder Vorschüsse auf die Vergütung verlangt Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994
oder entgegennimmt, in Kraft.§ 14 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den1.August1994
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1949
Verordnung
über die Meldung statistischer Daten der privaten Arbeitsvermittlung
(Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung-PrAVV)
Vom 1. August 1994
Auf Grund des § 23b Satz 3 des Arbeitsförderungs- 2. Zugehörigkeit des Betriebes, in dem sich der vermit-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch telte Arbeitsplatz befindet, zu einer von vier Gruppen
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli von Wirtschaftszweigen;
1994 (BGBI. 1S. 1792) eingefügt worden ist, verordnet das
3. Größe des Betriebes, untergliedert nach Größenklas-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
sen von 1 bis 20 Beschäftigten, 21 bis 200 Beschäftig-
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
ten und mehr als 200 Beschäftigten;
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
4. Stellung des vermittelten Arbeitnehmers im Beruf, un-
§1 tergliedert nach leitender Tätigkeit, gehobener Tätig-
keit, Fachtätigkeit, einfacher Tätigkeit;
Umfang der Meldung
5. Geschlecht, Alter, abgegrenzt nach Altersgruppen,
Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (Bundes-
und Staatsangehörigkeit des vermittelten Arbeitneh-
anstalt) Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr halbjährlich
mers;
statistische Daten über die getätigten Arbeitsvermittlun-
gen zu melden. 6. Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer
Dauer von bis zu 7 Kalendertagen oder über 7 Kalen-
§2
dertagen bis 18 Monaten;
Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung
Die Meldung für das erste Kalenderhalbjahr ist bis zum .
7. Vermittlung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis;
1. August desselben Jahres und für das zweite Kalender- 8. Vermittlung von Schwerbehinderten, Berufsanfängern
halbjahr bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zu er- oder Arbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit länger
statten. als ein Jahr unterbrochen hatten;
§3 9. Vermittlung nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit, die
der Vermittlung unmittelbar vorausgegangen ist.
Form der Meldung
(2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift des Melde-
(1) Die Meldung ist auf einem Erhebungsvordruck der pflichtigen.
Bundesanstalt an die Dienststelle der Bundesanstalt zu
übermitteln, die die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erteilt (3) Die Bundesanstalt kann auf die Erhebung einzelner
hat. Die Bundesanstalt kann auch eine andere Stelle Merkmale ganz oder teilweise verzichten. Sie kann bis zu
benennen. Ist dem Meldepflichtigen neben der allgemei- 30 Berufsgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 fest-
nen Erlaubnis (§ 23 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes) legen, die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den vier
auch eine besondere Erlaubnis (§ 23 Abs. 2 des Arbeits- Gruppen von Wirtschaftszweigen im Sinne des Absatzes 1
förderungsgesetzes) erteilt worden, hat er für jede Erlaub- Nr. 2 vornehmen und die Altersgruppen im Sinne des
nis eine gesonderte Meldung zu erstatten. Die Richtigkeit Absatzes 1 Nr. 5 bestimmen.
der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Druckt der Meldepflichtige die Meldung mit Hilfe §5
der elektronischen Datenverarbeitung aus, so braucht der Ordnungswidrigkeiten
Vordruck nicht verwendet zu werden. Der zur Meldung
verwendete Ausdruck hat jedoch dem Vordruck nach Ordnungswidrig im Sinne des § 230a Abs. 1 zweite
Form und Inhalt zu entsprechen. Alternative des Arbeitsförderungsges.etzes handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 in Verbindung
§4 mit § 2 oder § 4 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Inhalt der Meldung
(1) Die Anzahl der getätigten Arbeitsvermittlungen im §6
Meldezeitraum ist untergliedert nach folgenden Erhe-
bungsmerkmalen zu melden: Inkrafttreten
1. Berufsgruppe der Tätigkeit, die auf der vermittelten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Stelle auszuüben ist; in Kraft.
Bonn,den1.August1994
Der Bundesminister
für Arbeit und So~ialordnung
Norbert Blüm
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1282/94 der Kommission zur Festsetzung der ge-
meinschaftlichen Kofinanzierungssätze für die in Artikel 31 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates genannten Maßnahmen und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 223/90 L 140/14 3.6.94
3.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1295/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlage-
rung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften Butter L 141/25 4.6.94
3.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1296/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 141/26 4.6.94
3.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1300/94 der Kommission zur siebten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h markts in Belgien L 141/40 4.6.94
6.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1306/94 der Kommission zur Einstellung des
La c h s fangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 142/13 7.6.94
6.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1307/94 der Kommission zur Einstellung des R o t -
b a r s c h fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 142/14 7.6.94
6.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1308/94 der Kommission zur Einstellung des S e e -
zu n g e n fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 142/15 7.6.94
6.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1312/94 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n
für das Wirtschaftsjahr 1994 L 142/19 7.6.94
8.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1323/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 220/94 und
(EG) Nr. 599/94 L 144/3 9.6.94
8.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1324/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L 144fi 9.6.94
8.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1325/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit M i I c herze u g -
n i s s e n und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 144/9 9.6.94
10.6.94 Verordnun& (EG) Nr. 1342/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von Interventions-
butt er zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorge-
gangenen Republiken L 146/4 11. 6. 94
10.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1343/94 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3389/81 über Durchführungsbestimmungen für
die Ausfuhrerstattungen bei W e i n L 146fi 11.6.94
10.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1344/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/93 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Wein L 146/9 11.6.94
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994 1951
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
2.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1348/94 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegen-
leistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die F i -
s c h er e i vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993
bis zum 31. Juli 1996 l 149/1 15.6.94
13.6.94 Verordnung (EG} Nr. 1352/94 der Kommission mit endgültigen Maßnah-
men betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handel mit Spanien l 147/4 14.6.94
13.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1353/94 der Kommission zur Kürzung der in den für
die Destillation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 344/94 genehmigten Ver-
trägen und Erklärungen angegebenen Ta f e I wein mengen L 147/5 14.6.94
14.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1354/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG} Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 l 148/1 15.6.94
14.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1357/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG} Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimm~ngen zu der
Einfuhrregelung für Bananen hinsichtlich der Frist für die Ubermittlung
der Angaben, die zur Bestimmung der Bezugsmengen für 1995 benötigt
werden l 148/7 15.6.94
15. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1362/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3201 /90 über Durchführungsbestimmungen für die Be-
zeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau b e n moste l 150/7 16.6.94
16.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1372/94 der Kommission zur Festsetzung von
Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den
ergänzenden Handelsmechanismus im Handel mit Obst und Ge -
m ü s e zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten l 151/6 17.6.94
16. 6. 94 Verordnung (EG} Nr. 1373/94 der Kommission zur Festsetzung der An-
zahl männlicher J u n g r in der, die im dritten Vierteljahr 1994 unter Son-
derbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 L 151/8 17.6.94
16.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1374/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) im Handel zwi-
schen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst - und Gemüse -
sorten l 151/11 17.6.94
16.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1379/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1222/94 hinsichtlich der Regelung zur Vorausfest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von G I u c o s e , die zur Herstel-
lung von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren verwendet
wird l 151/27 17.6.94
17.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1388/94 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von be-
stimmtem Obst und Gemüse l 152/15 18.6.94
Andere Vorschriften
2. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1281 /94 der Kommission zur Einführung eines Überwa-
chungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen mit Ur-
sprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien
sowie dem Gebiet der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien L 140/12 3.6.94
30. 5. 94 Verordnung (EWG) Nr. 1290/94 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berfiner Messe
„Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Ländern, für
die die allgemeinen Präferenzen gelten L 141/1 4.6.94
30. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1291/94 des Rates zur Aussetzung der allgemeinen
Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik
Korea l 141/9 4.6.94
3. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1294/94 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen der Handelsregelung, anwendbar bei der Einfuhr von be-
stimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren l 141/12 4.6.94
3. 6. 94 Verordnung (EG) Nr. 1299/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung für Bananen L 141/38 4.6.94
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdrucl<erei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
30.5.94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1303/94 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 zur Festlegung der
Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten der Organe L 142/1 7.6.94
6.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1318/94 des Rates zur Einstellung der Überprüfung
der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter
Polyacrylfasern mit Ursprung in Mexiko und zur Aufhebung der für diese
Einfuhren geltenden Maßnahmen L 143/1 8.6.94
8.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1340/94 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
Magnetplatten (3,5" -Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der
Republik Korea L 146/1 11. 6. 94
9.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1341/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indien, Malaysia, Thailand, Argentinien und Pakistan, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 146/2 11. 6. 94
14.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1360/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 150/1 16.6.94
13.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1384/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren großer Aluminium-Elektrolytkonden-
satoren mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan L 152/1 18.6.94
13.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1385/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für gefrorene Filets von Seehechten
und für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven
Veredelungsverkehr der Gemeinschaft L 152/4 18.6.94
17.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1389/94 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu der in den Interimsabkommen über den Handel zwischen
der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits
vorgesehenen Einfuhrregelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes
Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 L 152/16 18.6.94
Berichtigung der Verq_rdnung (EG) Nr. 3567/93 der Kommission vom
21. Dezember 1993 zur Anderung des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Er-
zeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 327 vom 28. 12. 1993) L 145/38 10.6.94
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 369/94 des Rates vom 14. Fe-
bruar 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Österreich, Nor-
wegen und Schweden (ABI. Nr. L 48 vom 19.2.1994) L 146/27 11.6.94