1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthlH Gesetze SOWie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teif II enthlH
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 7. 94 Verordnung über das Inverkehrbringen von zweischaligen
Weichtieren, Meeresschnecken und Stachelhäutern aus der
Türkei 7857 (142 30. 7. 94) 31. 7. 94
neu: 2125-40-57
7. 7. 94 Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (143a 2. 8. 94) 12. 8. 94
7400-1-6
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
Vom 28. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanz-
gesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1682) wird nachstehend der Wortlaut des D-Markbilanzgesetzes in
der vom 30. Juli 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. I S. 971, 1951),
2. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2290),
3. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),
4. den am 25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133),
5. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 17 § 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),
6. den am 30. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. Juli 1994
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h n a r r e n b e r g er
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1843
Gesetz
über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
1n haltsübersi c ht
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5
Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang Neufestsetzung
der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen
Unterabschnitt 1 § 27 Neufestsetzung
Inventar. Eröffnungsbilanz
§ 28 Vorläufige Neufestsetzung
§ 1 Pflicht zur Aufstellung
§ 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
§ 2 Inventar
§ 30 Auflösung von Kapitalentwertungskonten
§ 3 Inventur
§ 3a Nachholung der Inventur Unterabschnitt 6
§ 4 Aufstellung der Eröffnungsbilanz
Vorläufige Gewinnrücklage
§ 5 Anzuwendende Vorschriften
§ 31 Vorläufige Gewinnrücklage
Unterabschnitt 2 Abschnitt 4
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften Festsetzung und Anpassung
von Leistungen in Deutscher Mark
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 32 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher
§ 7 Neubewertung
Mark
§ 8 lmmateriefle Vermögensgegenstände
§ 9 Grund und Boden Abschnitt5
§ 10 Bauten und andere Anlagen Verfahren
§ 11 Finanzanlagen
Unterabschnitt 7
§ 12 Vorräte
Prüfung
§ 13 Forderungen
§33 Prüfung
§ 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
§ 34 Durchführung der Prüfung
§ 15 Rechnungsabgrenzungsposten
§ 16 Verbindlichkeiten Unterabschnitt 8
§ 17 Rückstellungen Feststellung und Berichtigung
§ 18 Währungsumrechnung § 35 Feststellung
§ 36 Berichtigung von Wertansätzen
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 9
Anhang. Vergleichende Darstellung
Offenlegung
§ 19 Anhang
§ 37 Offenlegung
§ 20 Vergleichende Darstellung
Abschnitt6
Abschnitt2 Geschäftszweigbezogene Vorschriften
Konzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz Unterabschnitt 1Oa
§ 21 Pflicht zur Aufstellung Vorschriften
§ 22 Konzernanhang für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 23 Vorlage- und Auskunftspflichten § 38 Anwendungsbereich
§ 39 Eröffnungsbilanz
Abschnitt3 § 40 Ausgleichsforderungen
Kapitalausstattung § 41 Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 42 Vergleichende Darstellung
Unterabschnitt 4 §43 Prüfung
Vermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung Unterabschnitt 1Ob
von bisher volkseigenen Unternehmen Abführungspflicht
§ 24 Ausgleichsforderungen für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 25 Ausgleichsverbindlichkeiten § 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen
§ 26 Eigenkapitalsicherung § 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 43c Fälligkeit § 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz
§ 43d Prüfung der Abführung § 54 Pensionsrückstellungen
§ 43e Außenhandelsbetriebe § 55 Einlagen
§ 56 Gebühren
Unterabschnitt 11
Vorschriften für Versicherungsunternehmen
Abschnitt9
§ 44 Anwendungsbereich Verfahren der Kapitalneufestsetzung.
§ 45 Eröffnungsbilanz Sonstige Vorschriften
§ 46 Prüfung. Einreichung § 56a Einfache Mehrheit
§ 56b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht
Abschnitt7 § 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen
Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder § 56d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten
§ 47 Strafvorschriften Kapitals
§ 48 Bußgeldvorschriften § 56e Kredite an Treuhandunternehmen
§ 49 Festsetzung von Zwangsgeld § 57 Auflösung
§ 58 Geschäftsjahr
Abschnitt&
Steuern. Gebühren Abschnitt 10
§ 50 Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen Schlußvorschrtften
§ 51 Umstellungsbedingte Vermögensänderungen § 59 Ermächtigung
§ 52 Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen § 60 Anwendung
Abschnitt 1 5. Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handels-
gewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs
Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden ge-
Unterabschnitt 1 hören,
Inventar. Eröffnungsbilanz 6. die Deutsche Post,
7. die Deutsche Reichsbahn,
§1
8. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unter-
Pflicht zur Aufstellung
nehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außer-
(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der halb der Deutschen Demokratischen Republik.
Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die (3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf
als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs ver- in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzu-
pflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und wenden, die sich in Abwicklung befinden oder über deren
eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet
1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit worden ist.
der Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die
ihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen, (4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unter-
brauchen einen Anhang nicht aufzustellen. nehmen den Geschäftsbetrieb eines in den Absätzen 1
bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder
(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung von fremden Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es
Büchern verpflichtet sind, gelten auch auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Ein- die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend
richtungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischen- anzuwenden.
betriebliche Einrichtungen und sonstige im Register (5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen,
der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschafts- die bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwandlung, Ver-
einheiten sowie volkseigene Güter, schmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen, kön-
2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit nen für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990
beschränkter Haftung im Aufbau, entstanden angesehen werden; auf Unternehmen, die aus
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften her-
3. Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperati-
vorgegangen sind, ist diese Regelung bis zum 31. Dezem-
ver Einrichtungen,
ber 1991 und auf kommunale Wohnungsunternehmen, auf
4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Wohnzwecken dienende Grundstücke und sonstiges
des Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemein- Wohnungsvermögen von früher volkseigenen Wohnungs-
den, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des wirtschaftsbetrieben oder von Kommunen übertragen
Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 anzuwenden.
· in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer- Führen Maßnahmen nach Satz 1 dazu, daß ein Unter-
betreibenden gehören, nehmen nicht mehr besteht, so braucht dieses Gesetz
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1845
auf das untergegangene Unternehmen nicht angewendet gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzu-
zu werden. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn das Unter- geben. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten
nehmen, das eine Rechtsform im Sinne des Absatzes 2 und Außenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kredit-
Nr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991 aufgelöst wird und die gewährung anzugeben.
Fortsetzung des aufgelösten Unternehmens ausgeschlos-
sen ist. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn das neue (5) In besonderen listen sind alle Sachverhalte zu erfas-
Unternehmen oder die neue Rechtsform bis zum Ablauf sen, die zu einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1
der Frist ordnungsgemäß zur Eintragung in das zustän- des Handelsgesetzbuchs für ungewisse Verbindlichkeiten
dige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, führen können oder für die Rückstellungen nach § 249
gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.
Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung (6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse,
zuständigen Gericht nachgereicht werden. die nach § 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken
sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu
§2 erfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu
Inventar berichten ist, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 5
berücksichtigt sind.
Auf das Inventar zum 1 . Juli 1990 ist§ 240 des Handels-
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar §3a
sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, Nachholung der Inventur
die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb
der Aufstellungsfrist nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröff- (1) Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder
nungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unent- nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ist eine
geltlich übertragen werden. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genügende Inven-
tur auf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach
§3 § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. Bei prüfungspflichtigen
Unternehmen muß der Prüfer bei der Inventur anwesend
Inventur
sein. Das Inventar und die Eröffnungsbilanz für den 1 . Juli
(1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Inven- 1990 sind zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich
tur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögensgegen- anhand der neuen Inventur unter Berücksichtigung der
stände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, wenn seit dem 1. Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsge-
bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögensgegen- setzbuchs geführten Handelsbücher mengen- oder wert-
stände und Schulden vollständig aufgenommen und die in mäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und
den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet Ergänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzugeben
worden sind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen und zu erläutern.
Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 (2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle des
Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den Hinweis
sind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und Inventur zu
aufzunehmen. War der Prüfer bei prüfungspflichtigen erteilen und, soweit er aus anderen Gründen nicht einzu-
Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwe- schränken oder zu versagen ist, wie folgt zu fassen:
send, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden,
wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur „Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der Anhang
zum 30. Juni 1990 anerkennt. entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prü-
fung den gesetzlichen Vorschriften. Die Eröffnungsbilanz
(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich kör- und der Anhang vermitteln unter Beachtung der
perlich zu erfassen. § 241 des Handelsgesetzbuchs darf Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tat-
angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-
das Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäfts- mögenslage des Unternehmens. Die Inventur mußte
jahrs aufgestellt werden kann. Die körperliche Bestands- gemäߧ 3a des D-Markbilanzgesetzes nachgeholt wer-
aufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des den. Ihre Ordnungsmäßigkeit wird bestätigt."
Anlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwölf §4
Monaten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat. Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetz- (1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den
lichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen, ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen.
die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwer- Unternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanz-
tung beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachver- summe von höchstens drei Millionen neunhunderttausend
halte festzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtun- Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268
gen ergeben können. Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am
1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen,
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonde-
dürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten
ren listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen ord-
sechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies
nungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und
einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaf- (2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter
tern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- Unterabschnitt 2
des Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen
besondere Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild §6
nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben Allgemeine Anforderungen
zu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist.
(1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz aus-
(3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neu- gewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt
strukturierung oder Privatisierung bis zum 30. Juni 1991 insbesondere folgendes:
Vermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unter- 1 . Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unter-
nehmen, so können die sich daraus ergebenden Änderun- nehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht
gen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betrof- tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen-
fenen Unternehmen, jedoch nur übereinstimmend, stehen.
berücksichtigt werden; ist das übertragende Unterneh-
men eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, 2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum
tritt an die Stelle des 30. Juni 1991 der 31. Dezember Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.
1991. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn alle Vermögens- 3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vor-
gegenstände und Schulden eines Unternehmens ein- hersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag
schließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Son- der Eröffnungsbilanz anstanden sind, zu berücksichti-
derposten übertragen werden. Auf das verbleibende gen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag
Unternehmen braucht bei Vermögenslosigkeit dieses und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz
Gesetz nicht angewendet zu werden; ist es in einem Regi- bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berück-
ster eingetragen, so ist es von Amts wegen zu löschen. Die sichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
Übertragung von Vermögensgegenständen nach Satz 1 (2) Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen
bis zum 31. Dezember 1995 ist stets in der Eröffnungs- Vermögensgegenstände und Schulden angewandten
bilanz und im Inventar zu berücksichtigen, wenn die Treu- Ansatz- und Bewertungsmethoden sind für die folgenden
handanstalt die Vermögensänderung von einem Unter- Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden
nehmen verlangt hat, dessen Anteile ihr gehören, und ein muß oder eine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Han-
angemessenes Entgelt nicht gewährt wird. Erfolgt die delsgesetzbuchs zulässig ist; für die erstmalige Abwei-
Übertragung des Vermögensgegenstandes auf ein ande- chung in einem nachfolgenden Abschluß von einem in der
res Unternehmen, dessen Anteile im Zeitpunkt der Über- Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht bedarf es eines
tragung der Treuhandanstalt gehören, so ist die Vermö- begründeten Ausnahmefalls nicht. Satz 1 gilt auch,_ wenn
gensänderung auch in der Eröffnungsbilanz und im Inven- sich die Zulässigkeit der Methode nur aus diesem Gesetz
tar des übernehmenden Unternehmens zu berücksichti- ergibt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte
gen. Die Eröffnungsbilanz gilt als geändert, sobald die dürfen jedoch in den Folgebilanzen nicht überschritten
Vermögensänderung in dem folgenden Jahresabschluß werden.
berücksichtigt worden ist.
§ 7,
Neubewertung
§5
Anzuwendende Vorschriften (1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu
bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wieder-
(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des beschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzuset-
Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3, zen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert
§ 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255 angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert).
Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier
sie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu
abweichenden Regelungen enthält; Angaben über ver- berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögens-
bundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu wer- gegenstände und ihr Zurückbleiben hinter dem techni-
den. Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Perso- schen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts
nenhandelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265 durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der
Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folge-
Genossenschaften die§§ 336, 337 des Handelsgesetz- zeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit
buchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Berichtigungen nach§ 36 nicht vorzunehmen sind.
Regelungen nicht enthält oder geschäftszweigbezogene (2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist
Vorschriften über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaf-
beachten sind. fungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von
(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerkmale den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der
des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs bezüg- Deuts~hen Mark auszugehen.
lich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht (3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist
überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichte- § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstel-
rungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs lungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des den, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendun-
§ 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Auf- gen einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen
stellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen. nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendun-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1847
gen für den Verbrauch von Gütern und für bezogene §9
Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Grund und Boden
Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen für
eigene Leistungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in (1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzu-
der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu setzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten
legen. Erhöhungen der Personalkosten innerhalb der Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung
ersten vier Monate nach dem Stichtag der Eröffnungs- der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bil-
bilanz dürfen berücksichtigt werden. dung von selbständigen und unabhängigen Gutachter-
ausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und
(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der
für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung
Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender
des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft
Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handels-
empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.
gesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nut-
zungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die (2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwer-
Zeiten zugrunde zu legen, die für die steuerliche Gewinn- tungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allge-
ermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutz- meiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen,
baren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nut- so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt
zung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsver-
kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich überschrei- pflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Auf-
tet, darf der Wert unter Berücksichtigung der längeren wendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd
Nutzungsdauer angesetzt werden, höchstens jedoch mit berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach
der Nutzungsdauer, die vor dem 1. Juli 1990 zulässig war. § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
gebildet wird.
(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht
mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden (3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unent-
Verkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten ziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit
anzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegenstän- dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung ange-
de, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli 1990 setzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und
bereits vollständig abgeschrieben worden sind, dürfen Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte
höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden. Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzu-
geben.
(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Ver-
mögensgesetz sind in die Eröffnungsbilanz mit dem Wert §10
aufzunehmen, der dem rückgabepflichtigen Unternehmen
Bauten und andere Anlagen
nach § 11 oder zurückzugebenden Vermögensgegen-
ständen nach den §§ 8 bis 18 zukommt. In Höhe des (1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere
aktivierten Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Sonderrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des sind mit ihren Wiederherstellungskosten(§ 7 Abs. 3) oder
Anspruchs nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter
werden darf, soweit sie nicht zur Bildung des gezeich- Berücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeit-
neten Kapitals benötigt wird. liche Nutzung (§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem
Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen. Unterlassene
Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung sind
§8 bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berück-
Immaterielle Vermögensgegenstände sichtigen, soweit eine RücksteHung nach § 249 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs nicht gebildet wird.
(1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Han-
delsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Ver- (2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermö-
mögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch, gensgegenstände kann auch ihr höherer Verkehrswert
wenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwand- angesetzt werden. Unterlassene Instandhaltungen und
lung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein Großreparaturen zur Erhaltung des Vermögensgegen-
unentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf standes dürfen bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wert-
mindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstel-
nicht angesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
lung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder
(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögens- Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.
gegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder
wirtschaftlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem
§ 11
Veräußerungswert angesetzt werden.
Finanzanlagen
(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der
entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen- (1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach
stände sich ergebenden Beträge kann der Betrag ange- § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzuset-
setzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unter- zen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital (§ 26
nehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die ent- Abs. 1) in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens ent-
geltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen- spricht. Steht dem anderen Unternehmen eine Aus-
stände insgesamt zu zahlen bereit wäre. Der Betrag ist, gleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von
soweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände Eigenkapital gegen das beteiligte Unternehmen zu, so
handelt, in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbun-
des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben. denen Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Beteiligungen sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. (5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht ein-
Satz 3 darf auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt gefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch
werden. nicht abzuzinsen.
(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Börse
§14
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge-
lassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit Kassenbestand, Schecks,
ihrem Kurswert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu- Guthaben bei Geldinstituten
setzen. (1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokrati-
(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet schen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin
wurden, sind mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzu- gesetzliche Zahlungsmittel sind.
stellen, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen (2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzuset-
§12 zen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen
Vorräte muß.
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wieder- §15
beschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzuset- Rechnungsabgrenzungsposten
zen.
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten
(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige
nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis
Erzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten
von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik
anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies
zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein
einer vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungs-
anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.
kosten dient, der Betrag angesetzt werden, der sich
ergibt, wenn von den zu erwartenden Erlösen die Ver-
triebskosten und der zu erwartende Gewinn abgesetzt §16
werden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige Erzeug- Verbindlichkeiten
nisse und Leistungen angewandt werden, wenn die bis zur
Fertigstellung zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls (1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
abzusetzen sind, zuverlässig berechnet werden können. lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990
begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts ande-
(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiter-
res bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-
veräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaf-
rechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokrati-
fungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entspre-
schen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
chend angewandt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark
(4) Vorräte nach den Absätzen 1 bis 3 sind jedoch
der Deutschen Demokratischen Republik lautende Ver-
höchstens mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzu-
bindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-
setzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.
rechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen
Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
§13 1. Löhne und Gehälter in Höhe der nach dem 1. Mai 1990
Forderungen geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach
dem 30. Juni 1990 fällig werden;
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet 2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden,
wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes be- soweit sich aus Artikel 20 des Vertrages über die
stimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-
daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Repu- union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
blik eine Deutsche Mark anzusetzen ist. der Deutschen Demokratischen Republik nichts ande-
res ergibt;
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pach-
ten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlun- 3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wieder-
gen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der Wir- kehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig
kung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen
der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche aus und in Lebensversicherungen und privaten Renten-
Mark anzusetzen ist. versicherungen.
(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. (3) Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht
Minderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläu-
sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren bigers vorliegt, daß er
beizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherhei- 1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfüllung aus
ten sind zu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen dem Jahresüberschuß möglich ist, und
wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamt-
2. i!" Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder
betrag der Forderungen abzusetzen.
Uberschuldung des Unternehmens hinter alle Gläubi-
(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3 ger zurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgege-
und 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden. ben haben.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1849
Der Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im wird die Rücklage in Höhe des jeweils aufgelösten Betrags
Anhang unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen frei verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines einge-
gesondert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer tretenen Verlustes benötigt wird. Der aktivierte Betrag ist
Vereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges nicht geeignet, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten
Kapital ausgewiesen werden. Fehlbetrag zu beseitigen oder Ausstehende Einlagen zur
Bildung des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalent-
(4) Verbindlichkeiten, die bis zur Feststellung der Eröff-
wertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen.
nungsbilanz erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich
übernommen werden, sind nicht zu bilanzieren. (4a) Wird eine Rückstellung aufgelöst, ohne daß diese in
Anspruch genommen wurde, wird auch das Sonderver-
§17 lustkonto in Höhe des aufgelösten Betrags abgeschrie-
ben. Soweit eine Rückstellung nicht in Anspruch genom-
Rückstellungen men wird, weil eine Freistellung, insbesondere nach Arti-
(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli kel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes, erfolgt ist
1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder die Verpflichtung in anderer Weise von einem Dritten
begründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche wirtschaftlich getragen wird, so ist, wenn die Rückstellung
Mark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen. zu einer Ausgleichsforderung nach § 24 geführt hat, der
aufgelöste Betrag mit der Ausgleichsforderung zu ver-
(2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwe- rechnen, wenn diese nach § 36 Abs. 4 nicht mehr geändert
benden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Han- werden kann. Ist die Ausgleichsforderung vom Schuldner
delsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bil- bereits getilgt oder vom Gläubiger an einen Dritten abge-
den. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten treten oder verpfändet worden, ist der Betrag, der nach
ist, daß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach Satz 2 hätte verrechnet werden können, von demjenigen,
Erfüllung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung der die Rückstellung aufgelöst hat, an den ursprünglichen
übersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Schuldner zurückzuzahlen. Satz 3 gilt auch, soweit eine
Gegenstand führt. vom Unternehmen geltend gemachte Ausgleichsforde-
(2a) Rückstellungen für Maßnahmen zur Abwehr von rung dadurch entfallen ist, daß der Schuldner Altkredite
Gefahren für Mensch und Umwelt, die von Umweltbeein- des Unternehmens schuldbefreiend übernommen hat.
trächtigungen ausgehen, und zur Beseitigung von Um- (4b) Sind eine Ausgleichsforderung oder ein Sonderver-
weltbeeinträchtigungen sind zu bilden, soweit eine ge- lustkonto in den Fällen des Absatzes 4 oder 4a den Rück-
setzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht und die stellungen nicht eindeutig zuzuordnen, so ist zu vermuten,
Art und der Umfang der notwendigen und angemessenen daß Rückstellungen nach Absatz 2a vorweg zu einer Aus-
Maßnahmen nachgewiesen oder von der zuständigen gleichsforderung geführt haben.
Verwaltungsbehörde angeordnet sind. Die Rückstellung
(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs
ist auch zu bilden, soweit die Durchführung der Maßnah-
braucht nicht angewandt zu werden. § 249 des Handels-
men zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Ver-
gesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt. An Stelle eines
mögensgegenstände führt, die nach § 253 Abs. 2 Satz 3
Wertabschlags nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 1
oder Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs im Zeitpunkt der
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 kann eine Rückstellung nach
Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang abzu-
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des
schreiben sind. Die Rückstellung ist aufzulösen, wenn die
Handelsgesetzbuchs gebildet werden, wenn die Voraus-
Maßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 1997 begonnen
setzungen hierfür erfüllt sind. § 16 Abs. 3·und 4 ist entspre-
worden sind und für die Zeit danach weder ein Verwal-
chend anzuwenden.
tungsakt der zuständigen Behörde noch eine Vereinba-
rung mit dieser vorliegt, noch das Unternehmen diese vom §18
Vorliegen von Gefahren oder Beeinträchtigungen im Sinne
des Satzes 1 unterrichtet hat. Währungsumrechnung
(3) Rückstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurech- Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegen-
nen sind, sind in Höhe des Betrags in Deutscher Mark stände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beur- sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-
teilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen. Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in
Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termin-
(4) Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen geschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzu-
Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz- rechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem
buchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit
Betrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine dem Briefkurs umzurechnen.
Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 40
ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlust-
konto aus Rückstellungsbildung gesondert auszuweisen;
dies gilt nicht für Rückstellungen für ungewisse Rück-
Unterabschnitt 3
gabeverpflichtungen nach § 7 Abs. 6. Der aktivierte Betrag Anhang. Vergleichende Darstellung
ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen
abzuschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Ver- §19
pflichtungen entstehen. In Höhe des Sonderverlustkontos
Anhang
ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu
bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet (1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungs-
werden darf; im Falle der Inanspruchnahme oder Auflö- bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsme-
sung der Rückstellung in einem späteren Jahresabschluß thoden, insbesondere die bei der Neubewertung ange-
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
wandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sach- 8. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und
verständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann; ins- eines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig
besondere sind bei Schätzungen die Vergleichsmaßstäbe bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens
darzustellen. Bei der Ausübung von Wahlrechten sind einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende
wesentliche Auswirkungen auf die Vermögenslage geson- eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwai-
dert darzustellen. Außerdem sind diejenigen Angaben auf- ger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind
zunehmen, die zu den einzelnen Posten der Eröffnungs- als solche zu bezeichnen;
bilanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen 9. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das
sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Unternehmen oder eine für seine Rechnung han-
Eröffnungsbilanz aufgenommen wurden. delnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile
(2) Im Anhang sind die Maßnahmen zu beschreiben, die besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapi-
für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 getroffen oder geplant tal und das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene
worden sind, um das Unternehmen an die veränderten Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital
Bedingungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere gedeckter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzuge-
Änderungen des Unternehmenszwecks, Aufgabe oder ben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2
Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspal- und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwen-
den; -·-
tung oder der Zusammenschluß mit anderen Unterneh-
men. Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturierung 10. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten
sind anzugeben. "sonstige Rückstellungen• nicht gesondert ausgewie-
sen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht
(3) Im Anhang sind ferner anzugeben: unerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellun-
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten gen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern;
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer 11. Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunterneh-
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren, mens sowie der Ort der Offenlegung der von diesem
Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneröffnungs-
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die bilanz.
durch.Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert
sind, unter Angabe von Art und Form der Sicher- (4) Die in den Absätzen 2 und 3 verlangten Angaben und
heiten; Erläuterungen können unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögenslage des Unterneh-
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten An-
gaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach mens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von
untergeordneter Bedeutung sind oder
dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern
sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; 2. in den Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 4 und 9 nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
3. zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund
sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil
und Boden sowie zu den Gebäuden und anderen
zuzufügen.
Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Ein-
schränkungen zu vermerken, die sich auf deren Nut- §20
zung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen. Es
Vergleichende Darstellung
sind außerdem alle Sachverhalte anzugeben, aus
denen sich künftige finanzielle Verpflichtungen er- Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandelsbe-
geben können, insbesondere für Großreparaturen, triebe sind, haben dem Anhang eine vergleichende Dar-
Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen; stellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in wel-
4. zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen techni- chem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni
schen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungs-
sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind bilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. Die sich aus
deren Zustand (durchschnittliche Abnutzung, techni- der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der
scher Stand) und deren zukünftige Einsatzmöglich- Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schluß-
keiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investiti- bilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der
onsbedarf in den nächsten vier Jahren ist, soweit vor- Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach
hersehbar, anzugeben; den Posten der D-Markeröffnungsbitanz, darzustellen. Die
Neubewertungsdifferenzen sind durch Einzelnachweise
5. Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben zu dokumentieren.
können, weil die früheren Eigentümer des Unterneh-
mens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von
Vermögensgegenständen enteignet worden sind; -Abschnitt 2
6. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Ver- Konzerneröffnungsbilanz.
pflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und Gesamteröffnungsbilanz
die auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs
oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes
§21
anzugeben sind, sofern diese Angaben für die Be-
urteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon Pflicht zur Aufstellung
sind Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern
(1) Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete
gesondert anzugeben;
Unternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem ande-
7. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer; ren Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen (Mutter-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1851
unternehmen), haben spätestens innerhalb von zwei Eigenkapital ist, soweit er im letzteren Fall nicht auf unter-
Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für kleine lassene Rückstellungen zurückzuführen ist. § 303 des
Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 für den 1. Juli 1990 Handelsgesetzbuchs über die Schuldenkonsolidierung
eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie braucht nur auf Geschäfte zwischen den Mutterunterneh-
einen Anhang gemäß § 22 aufzustellen, der mit der Kon- men und ihren jeweiligen Tochteruntemehmen angewandt
zerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutterunter- zu werden. Auch brauchen Zwischenergebnisse nach
nehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Konzern- § 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu
eröffnungsbilanz und des Anhangs befreit, wenn am werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen zwi-
Stichtag die Bilanzsummen in den Eröffnungsbilanzen des schen den aufstellenden Mutterunternehmen und ihren
Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochter- jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Im übrigen sind
unternehmen nach Abzug von in den Eröffnungsbilanzen auf die Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenle-
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen insgesamt gung die nach diesem Gesetz für die Konzerneröffnungs-
fünfzig Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten oder bilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften
die Konzernunternehmen insgesamt nicht mehr als fünf- entsprechend anzuwenden. § 295 des Handelsgesetz-
hundert Arbeitnehmer beschäftigen. buchs ist nicht anzuwenden.
(2) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Anhang sind
klar und übersichtlich aufzustellen. Sie haben unter §22
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch- Konzernanhang
führung ein den tatsächlich.en Verhältnissen entsprechen-
des Bild der Vermögenslage des Konzerns im Sinne des (1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend an-
zuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen
§ 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermit-
teln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Konzern- sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu
eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von
wesentlicher Bedeutung sind. ·
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt,
so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu (2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach§ 313
machen. Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu
machen.§ 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzu-
(3) In die Konzerneröffnungsbilanz sind das Mutterun- wenden.
ternehmen und alle Tochteruntemehmen ohne Rücksicht
auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, §23
sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Vorlage- und Auskunftspflichten
Handelsgesetzbuchs unterbleibt. Ändert sich die Zusam-
mensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, (1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochter-
so sind diese Änderungen so zu behandeln, als wären sie unternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen,
bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten. Dies gilt auch für welche die Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und
Unternehmen, die innerhalb der. Aufstellungsfrist nach des Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Aus-
dem 1. Juli 1990 gegründet werden. künfte, die sich auf andere, dem Mutterunternehmen
durch Gesetz übertragene Aufgaben beziehen.
(4) Auf die Konzerneröffnungsbilanz sind die §§ ·5 bis 19
(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunter-
dieses Gesetzes sowie die §§ 295 bis 298, 300, 301, 303,
nehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und,
304,307,308,310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und
wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Kon-
· die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in die
zerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang un-
Konzerneröffnungsbilanz einbezogenen Unternehmen mit
verzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungsbe-
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vor-
richte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen.
schriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Han-
Werden die einzureichenden Unterlagen nachträglich
delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit sie
geändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich
sich auf die Bilanz großer Kapitalgesellschaften beziehen
nach der Änderung einzureichen. Werden die Unterlagen
und die Konzerneröffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart
vor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mit-
keine Abweichungen bedingt. Bei der Anwendung des
zuteilen, sobald diese erfolgt ist.
§ 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden,
daß die Eröffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterun-
ternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
einheitlich bewertet sind. Abschnitt3
Kapitalausstattung
(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegründeten
Treuhand-Aktiengesellschaften stellen in den ersten zwei
Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für die Kon-
Unterabschnitt 4
zerneröffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3 anstatt einer Vermögensausgleich
Konzerneröffnungsbilanz eine Gesamteröffnungsbilanz in und Eigenkapitalsicherung
vereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs von bisher volkseigenen Unternehmen
einen Gesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die Gesamt-
oder Konzerneröffnungsbilanzen ihrer Tochtergesell- §24
schaften zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach
Ausgleichsforderungen
§ 301 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden,
daß ein nach Verrechnung auf der Aktivseite entstehender (1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen
Unterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmenwert oder ein der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunterneh-
auf der Passivseite entstehender Unterschiedsbetrag men zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden,
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögensträ- Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung
gern unentgeltlich übertragen wurden und sich am 1. Juli der Ausgleichsforderung abzuschreiben. In Höhe des
1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz bftfanden, und Beteiligungsentwertungskontos ist innerhalb der Gewinn-
die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe oder Ver- rücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum
sicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf; die Son-
Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie einen derrücklage wird entsprechend der Auflösung des Beteili-
nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen gungsentwertungskontos frei verfügbar, soweit sie nicht
müßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert zum Ausgleich eines eingetretenen Verlustes benötigt
auszuweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforde- wird. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Ausstehende
rung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die Einlagen zur Bildung des gezeichneten Kapitals oder das
Ausgleichsforderung nicht innerhalb von drei Monaten Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu
nach Einreichung der festgestellten Eröffnungsbilanz ersetzen.
ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das Unternehmen
nicht sanierungsfähig ist. Die Ablehnung ist dem Unter- §25
nehmen schriftlich mitzuteilen. Die Ausgleichsforderung AusgleichsverbindllchkeHen
und die dazu gehörenden Zinsen entfallen mit dem
Zugang der Ablehnungserklärung. (1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz
von in § 24 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen, daß
(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des ein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem
Betrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag,
Ansatz- oder Bewertungswahlrechten ausgeglichen wer- vermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegange-
den kann. § 36 bleibt unberührt. Die Ausgleichsforderung nen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, ent-
ist so zu verzinsen, daß eine Abwertung wegen Minderver- spricht, so werden sie in Höhe des übersteigenden
zinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird. Betrags mit einer gesondert auszuweisenden Ausgleichs-
verbindlichkeit belastet. Das für die Rechtsform des
(3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das
Unternehmens oder seine Tätigkeit gesetzlich vorge-
Unternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation
schriebene Mindestkapital darf jedoch nicht unterschrit-
des volkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem
ten werden. § 36 bleibt unberührt. Bei der Berechnung der
berechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen wor-
Ausgleichsverbindlichkeiten sind Sonderrücklagen nach
den sind. Sind Unternehmen als ehemals volkseigenes
§ 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und gezeichnetes
Vermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten,
Kapital, das über Ausstehende Einlagen oder ein Kapital-
Gemeinden oder anderen Vermögensträgern durch
entwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 gebildet wird,
Gesetz übertragen worden, richtet sich die Ausgleichsfor-
nicht zu berücksichtigen. Vermögensgegenstände des
derung gegen diese Stellen. Werden der Treuhandanstalt
Sachanlagevermögens, die nach dem Vermögensgesetz
zustehende Anteilsrechte unentgeltlich auf Tochterunter-
zurückzugeben sind, und die Verbindlichkeit oder Rück-
nehmen übertragen, so sind diese Schuldner der Aus-
stellung für die Rückgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 6
gleichsforderung. Diese können ihrerseits Ausgleichsfor-
sind bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit
derungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt gel-
ebenfalls nicht zu berücksichtigen. § 24 Abs. 2 Satz 1 ist
tend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunter-
entsprechend anzuwenden.
nehmen der Treuhandanstalt sind.
(2) Gläubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person,
(4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Aus-
die bei Entstehen einer Ausgleichsforderung nach § 24
gleichsforderung zu unterrichten, sobald sich bei der Auf-
Abs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung wäre. Auf die
stellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet.
Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2
Dem Schuldner stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli
Satz 3 entsprechend anzuwenden. Der Anteilseigner kann
1990 zu. Die Treuhandanstalt unterrichtet unverzüglich
als Gläubiger die Ausgleichsverbindlichkeit ganz oder teil-
den Minister der Finanzen und das Bundesministerium der
weise erlassen. Der erlassene Betrag ist in der Eröffnungs-
Finanzen über Ausgleichsforderungen, die gegen die
bilanz des Mutterunternehmens dem Beteiligungsbuch-
Treuhandanstalt gerichtet sind.
wert nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben.
(4a) Das Unternehmen hat den Schuldner der Aus- (3) Das Unternehmen hat den Gläubiger der Ausgleichs-
gleichsforderung auch zu unterrichten, sobald sich eine verbindlichkeit zu unterrichten, sobald sich bei der Auf-
Verrechnung der Ausgleichsforderung oder eine Rückzah- stellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet.
lungsverpflichtung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 und 3 oder Dem Gläubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli
§ 36 Abs. 4 Satz 5 ergibt. Die Einhaltung der Unterrichtung 1990zu.
ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses
bestellt~n Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahres- (4) Mutterunternehmer:,, die Gläubiger einer Ausgleichs-
abschlusses zu prüfen. Er hat den Bestätigungsvermerk verbindlichkeit nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe dieses
nach § 322 des Handelsgesetzbuchs entsprechend zu Betrags auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz eine ent-
ergänzen, wenn die Unterrichtung nach Satz 1 unterblie- sprechende Forderung ein. Beträge, die dem Mutterunter-
ben ist. nehmen zur Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit des
Tochterunternehmens zufließen, werden mit dieser Forde-
(5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichs- rung jeweils verrechnet.
forderung nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe ihrer Ver-
bindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktiv- (5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein
seite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungs- Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich
konto ein, soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital übergegangen, so kann die Treuhandanstalt die Heraus-
gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Der aktivierte gabe der Vermögensgegenstände verlangen, wenn sich
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1853
die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unterabschnitt 5
Unternehmens ergibt oder wenn die Auflösung des Unter-
Neufestsetzung
nehmens beschlossen wird. Soweit Gläubiger, deren
der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen
Ansprüche nach dem 1 . Juli 1990 entstanden sind, durch
die Übertragung benachteiligt werden, sind sie von der
Treuhandanstalt bis zur Höhe des Verkehrswerts der §27
übertragenen Vermögensgegenstände schadlos zu stel- Neufestsetzung
len; im Falle der Eröffnung der Gesamtvollstreckung kann
dieser Anspruch nur vom Verwalter geltend gemacht (1) Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzu-
werden. wenden, auf die§ 24 nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht
anzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5 als zum
(6) Die Treuhandanstalt kann von Unternehmen, deren 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden oder auf sie
Anteile ihr gehören und die nicht nach § 6 des Vermögens- nach § 4 Abs. 3 das gesamte Vermögen eines Unterneh-
gesetzes zurückzugeben sind, die Übertragung von Ver- mens als zum 1 . Juli 1990 übergegangen gilt. Als Eigen-
mögensgegenständen verlangen. In der Zeit vom 1. Juli kapital ist der in § 26 Abs. 1 bezeichnete Betrag auszu-
1990 bis zum Zeitpunkt der Übertragung entstandene weisen.
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
sind nach § 36 zu berichtigen. Absatz 5 Satz 2 ist ent-
auf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit
sprechend anzuwenden.
beschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Sat-
zung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,
§26 zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen
Eigenkapitalsicherung Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapi-
tal kann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden,
(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach
als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der Abzug der Rücklage nach § 31 ein höheres Eigenkapital
Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz ergibt. Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesell-
ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der
der nach diesem Gesetz einzustellenden Sonderposten gesetzlichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränk-
und der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der ter Haftung einer Sonderrücklage zuzuweisen, die nur zum
Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus
Schulden und der Rechnungsabgrenzung. Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf. Eine nach
Satz 3 gebildete gesetzliche Rücklage oder Sonderrück-
(2) Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechts- lage kann aufgelöst oder in freie Kapitalrücklagen umge-
form maßgeblichen Recht die Bildung eines gezeichneten gliedert werden, soweit diese Rücklage nicht zur Deckung
Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Sat- des in der Bilanz, in der die Auflösung erfolgen soll, ausge-
zung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, wiesenen Anlagevermögens benötigt wird. In allen ande-
zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen ren Fällen ist die Auflösung oder Umgliederung in freie
Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Kapitalrücklagen in entsprechender Anwendung der für
Abs. 3 und 7 ist anzuwenden. die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über
(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital die Kapitalherabsetzung zulässig.
abzüglich der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, (3) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestset-
§ 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorläufigen Gewinnrücklage zung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung
nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zur Bildung des gezeichneten zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1
Kapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des
Einlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
gesondert auszuweisen. Für die Einzahlung des Kapitals Haftung sind auf die in der Eröffnungsbilanz gebildeten
gelten die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeb- Rücklagen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
lichen Vorschriften. Ist die Mindesteinzahlung nicht voll- Maßnahmen der Treuhandanstalt nach § 25 Abs. 5 und 6.
ständig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die
(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditge-
Forderung entfällt, wenn der Anteilseigner die Auflösung
sellschaften haben die Kapitaleinlagen ihrer Gesellschaf-
des Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist für die ter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind,
Eröffnungsbilanz beschließt oder innerhalb dieser Frist die und Kommanditgesellschaften zusätzlich die Hafteinlagen
Eröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt wird. § 24 ihrer Kommanditisten in entsprechender Anwendung der
Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 19 Abs. 4 Absätze 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- der Gesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs
schränkter Haftung ist nicht anzuwenden. darf nicht dazu führen, daß das in der Eröffnungsbilanz
(4) Hat der Anteilseigner nach Überführung des Unter- ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe
nehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge nach § 31 .
30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Fällen des Absat- Persönlich haftende Gesellschafter haben zuviel entnom-
zes 3 ein Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, daß mene Beträge zurückzuerstatten. Führen Zahlungen an
auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz an Stelle der Aus- Kommanditisten zu einer solchen Minderung des Eigen-
stehenden Einlage in entsprechender Anwendung des kapitals, gelten diese als Rückzahlung der Einlage nach
§ 28 Abs. 1 und 2 unter den dortigen Voraussetzungen § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.
ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist (5) Genossenschaften haben die Geschäftsguthaben,
anzuwenden. die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festzuset-
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zen; Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 sind entspre- (2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu
chend anzuwenden. Dritten, die von der Gewinnausschüttung des Unterneh-
(6) Bei der Neufestsetzung können die Anteile auf die mens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder
folgenden Beträge gestellt werden: ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von
den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhän-
1 . Aktien auf einen Nennbetrag von fünfzig Deutsche gen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung
Mark oder auf höhere Nennbeträge, die auf volle hun- eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen.
dert Deutsche Mark lauten, Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintre-
2. die Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränk- tende Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich
ter Haftung auf fünfhundert Deutsche Mark oder jeden gelten zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröff-
höheren Betrag, der durch hundert teilbar ist, und z.war nungsbilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in
unabhängig von der Zahl der Gesellschafter, einem durch die §§ 27 und 28 nicht bedingten ungünsti-
geren Verhältnis steht, als dies in der Schlußbilanz der Fall
3. die Geschäftsanteile bei Genossenschaften auf fünfzig ist.
Deutsche Mark oder auf jeden höheren auf volle fünfzig
Deutsche Mark lautenden Betrag. (3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwer-
tungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist
(7) In der Eröffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital jedem Ante_ilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil
und die Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender
der Neufestsetzung bestehen sollen. Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Drit-
(8) Die Absätze 2 bis 7 sind auf ein Unternehmen in ter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie
einer Rechtsform nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 jeweils den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.
entsprechend anzuwenden, wenn es nach dem für seine
Rechtsform maßgeblichen Recht z.wischen einem ge-
§30
zeichneten Kapital und Rücklagen unterscheidet; dabei
ist jeweils die Regelung für diejenige Rechtsform anzu- Auflösung von Kapitalentwertungskonten
wenden, die der des Unternehmens am nächsten kommt. (1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb
der in § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen,
§28 so hat das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des
Vorläufige Neufestsetzung Unternehmens spätestens bei der Beschlußfassung über
die Verwendung des Etgebnisses aus dem Jahresab-
(1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach schluß des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der
§ 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die
Außenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf
in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Schluß- andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch
bilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik Ermäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen.
ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stamm-
kapital, Einlagen, Genußrechtskapital, Geschäftsgutha- (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich
ben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neu-
Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um festsetzung. Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapi-
den der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der Auf- tals sind die für die Rechtsform des Unternehmens maß-
stellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital über- geblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und
steigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236
Eröffnungsbilanz eingestellt wird. des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherab-
setzung anzuwenden.
(2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausge-
wiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des
gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht bei-
behalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten Unterabschnitt 6
werden, soweit diese nach§ 31 gebildet worden ist und Vorläufige Gewinnrücklage
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erwartet
werden kann, daß das Unternehmen das Kapitalentwer-
§31
tungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen
kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalent- Vorläufige Gewinnrücklage
wertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach (1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute
dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Til- oder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen
gung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung treffen, um eine Gewinnrücklage bilden zu können:
von Wertansätzen nach § 36 sowie die Jahresüber-
schüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist 1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermö-
unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto be- gensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit
steht. dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des
Unternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des
§29
Gesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände
Gesellschaftsrechtliche Beziehungen ansetzen würde. Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf
(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen berücksichtigt werden.
Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht 2. Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-
berührt. rung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1855
Handelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu Abschnitt4
gehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990
ergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbs- Festsetzung und Anpassung
fähigkeit des Unternehmens herzustelfen. von Leistungen in Deutscher Mark
3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, §32
die ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für
Investitionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden, Festsetzung und Anpassung
sofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der von Leistungen in Deutscher Mark
Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich (1) Verweisen Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990
erteilt worden ist. zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen
Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbin-
In Höhe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Beträge ist
dung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine
auf der Passivseite eine Gewinnrücklage zu bilden, die bis
Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefun-
zur Tilgung der aktivierten Beträge als vorläufige zu
den hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber
bezeichnen ist.
dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getrof-
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist plan- fene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur ver-
mäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durch- bindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie
schnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewer- nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil
teten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögens- getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung ver-
gegenstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Ver- zögert wird.
gleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleich- (2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990
bar, so ist der Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus
mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. schwebenden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuld-
(3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des verhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht
Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2 ausgewiesene von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben
Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde- wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder bei-
stens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. den Vertragspartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so
kann jeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Ver-
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in tragspartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu
den Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald festsetzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benach-
deren Bilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der teiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Bil-
Anspruch nach Absatz 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der hier- ligkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird
für angesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen zu die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt,
verrechnen. wenn die Bestimmung verzögert wird.
(5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch (3) Erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Neube-
gemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer stimmung nach billigem Ermessen innerhalb der Aufstel-
Beurteilung angenommen werden kann, daß das Unter- lungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rückstellung
nehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergeben- nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, daß
den Aufwendungen und eine Gewinnausschüttung in auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Verlust führen
Höhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach wird.
§ 24 aus den laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung
des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals
zu decken. Abschnitts
Verfahren
(6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert,
so dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung
Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Unterabschnitt 7
Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Prüfung
Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und
abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag
§33
mindestens entsprechen. Entstehende Verluste sind in
Höhe der Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 Prüfung
mit der Gewinnrücklage zu verrechnen. § 36 bleibt un-
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne
berührt.
die vergleichende Darstellung nach § 20, sind durch einen
(7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so
Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten kann die Eröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapi-
nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26 talgesellschaften und Genossenschaften, deren Bilanz-
Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 summe in der Eröffnungsbilanz drei Millionen neunhun-
Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. derttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbe-
trags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht
(8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe übersteigt oder die am Stichtag nicht mehr als fünfzig
dieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen die Eröffnungs-
unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im bilanz und den Anhang nicht prüfen zu lassen, soweit
Anhang zu erläutern. sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe oder
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Rechtsnachfolger eines prüfungspflichtigen Unterneh- Aufstellung erforderlich waren. § 323 Abs. 2 des Handels-
mens nach § 1 Abs. 5 oder§ 4 Abs. 3 sind. Einzelkaufleute gesetzbuchs über die Haftung bei Fahrlässigkeit ist ent-
und Personenhandelsgesellschaften brauchen die Eröff- sprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-
nungsbilanz nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geld- sprechend auf die in § 34 Abs. 2 bezeichneten Prüfungs-
institute sind. verbände anzuwenden.
(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. März 1990 bis
zum 30. Juni 1991 gegründet oder durch Gesetz oder auf §34
Grund eines Beschlusses in eine private Rechtsform
Durchführung der Prüfung
umgewandelt worden, so kann in die Prüfung der Eröff-
nungsbilanz auch die Prüfung der Gründung oder (1) Prüfer können nach der Wirtschaftsprüferordnung
Umwandlung einbezogen werden. Dies gilt auch für die der Bundesrepublik Deutschland bestellte und vereidigte
Prüfung von Sacheinlagen. Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften sein. Gesellschaften mit beschränkter Haf-
(3) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzern-
tung, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz fünf-
anhang sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prü-
zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark nach
fung stattgefunden, so kann die Konzerneröffnungsbilanz
Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handels-
nicht festgestellt werden.
gesetzbuchs nicht übersteigt oder die am Stichtag der
(4) Werden die geprüften Unterlagen nach Vorlage des Eröffnungsbilanz nicht mehr als zweihundertfünfzig
Prüfungsberichts geändert, so hat der Prüfer diese Unter- Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Eröffnungsbilanz
lagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. auch von nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundes-
Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der republik Deutschland bestellten vereidigten Buchprüfern
Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. oder anerkannten Buchprüfungsgesellschaften prüfen
lassen.
(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs über Gegenstand
und Umfang der Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwen- (2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so sind
den, daß auch das Inventar in die Prüfung einzubeziehen unter den folgenden Voraussetzungen die nach § 33 vor-
ist. Bei Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist geschriebenen Prüfungen statt von den in Absatz 1 Satz 1
außerdem die vergleichende Darstellung nach § 20 zu bezeichneten Personen von einem Prüfungsverband
prüfen. durchzuführen, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 brau-
senschaften verliehen worden ist. Der Prüfungsverband
chen Genossenschaften jeder Art einschließlich koopera-
ist nur prüfungsberechtigt, sofern mehr als die Hälfte der
tiver Einrichtungen, die nach dem für sie maßgeblichen
Mitglieder seines Vorstands Wirtschaftsprüfer nach
Recht zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen sind, wenn
Absatz 1 Satz 1 ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-
sie nicht umgewandelt werden, und die in ihrer Eröff-
standsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftprüfer
nungsbilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als einhun-
dertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die
oder am Bilanzstichtag nicht mehr als fünftausend Arbeit- Genossenschaft als Mitglied angehört, eine Vereinbarung
nehmer beschäftigen und die nicht Geldinstitute oder über die Durchführung von Prüfungen mit einem Prü-
Außenhandelsbetriebe sind, die Eröffnungsbilanz nicht fungsverband in der Bundesrepublik Deutschland abge-
prüfen zu lassen, wenn sie die Aufstellung der Eröffnungs- schlossen, so ist dieser zuständig. § 55 Abs. 3 des Geset-
bilanz und des Anhangs auf eine Person übertragen zes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
haben, die als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprü- schaften bleibt unberührt.
fer nach der Wirtschaftsprüferordnung öffentlich bestellt (3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so dürfen die
oder als Prüfungsgesellschaft anerkannt oder als Steuer- nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von
berater oder als Steuerbevollmächtigter nach dem Steuer- § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der
beratungsgesetz bestellt oder als Steuerberatungsgesell- Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands
schaft anerkannt worden ist oder als Vereinigung zur durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungs-
Führung der Bezeichnung "landwirtschaftliche Buch- stelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter
stelle" befugt oder Fachanwalt für Steuerrecht ist. Die der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des
Pflicht zur Prüfung entfällt jedoch nur, wenn die aufstel- Handelsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt
lende Person schriftlich erklärt, daß sein, daß der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Wei-
1. die Eröffnungsbilanz auf einer ordnungsgemäßen sungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands
Inventur beruht oder die Inventur nach § 3a nachgeholt durchführen kann.
worden ist und (4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des
2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ihr unter Absatzes 1 ist § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch- Maßgabe anzuwenden, daß das geschäftsführende Organ
führung so aufgestellt worden ist, daß diese Unter- des Unternehmens den Prüfer verläufig bestellen kann,
lagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre- insbesondere um seine Anwesenheit bei der Inventur zu
chendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 erreichen. Die Bestätigung der nach § 318 des Handels-
Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vermitteln. gesetzbuchs zur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist
unverzüglich nachzuholen.
Der Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2 und
eine Erklärung der Geschäftsführung beizufügen, aus der (5) Auf die Prüfung sind die§§ 317,318,319 Abs. 2, 3,
sich ergibt, daß sie der aufstellenden Person alle Unter- §§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
lagen vorgelegt und alle Auskünfte erteilt hat, die für die anzuwenden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1857
Unterabschnitt 8 §36
Feststellung und Berichtigung Berichtigung von Wertansätzen
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-
abschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-
§35 posten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu
Feststellung niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu
Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie di~ Kon-
sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz
zerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang bedürfen
nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es
der Feststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterlagen sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch,
geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am
anzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzelunternehmen Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für
vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteils- den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresab-
eignern oder dem sonst zuständigen Organ in der für schluß. Der Gewinn ist in eine Sonderrücklage nach§ 27
Beschlußfassungen nach der Rechtsform des Unterneh- Abs. 2 Satz 3, bei Aktiengesellschaften vorweg in die
mens vorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebenen
der Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und Höhe, einzustellen, soweit er nicht mit einem Verlust aus
der Anhang sind spätestens vor Ablauf des zwölften einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rück-
Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1 stellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichs-
Satz 2 spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats forderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwer-
nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz tungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Ein-
und der Konzernanhang spätestens innerhalb von zwei lage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos
Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21 nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder einem Vertust aus der
Abs. 1 Satz 1 festzustellen. Die Gesamteröffnungsbilanz Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25
und der Gesamtanhang sind innerhalb von zwei Monaten Abs. 1 zu verrechnen ist.
nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach§ 21 Abs. 5 festzu- (2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-
stellen. Das Geschäftsführungsorgan hat zu diesem abschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-
Zweck die festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach posten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem
ihrer Aufstellung und den Prüfungsbericht unverzüglich zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht
nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,
Organ vorzulegen. Hat das Unternehmen einen Aufsichts- so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen
rat, so hat der Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechen- oder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich
der Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu prüfen um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch,
und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu be- wenn diese Vermögensgegenstände oder Schulden am
richten. Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für
den auf die Vermögensänderung folgenden Jahres-
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen
abschluß. Der Verlust ist offen mit dem Eigenkapital, vor-
können nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungs-
weg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnrücklagen,
vermerk versagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die
zu verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer
Konzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei beste-
Erhöhung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbil-
hender Prüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen
dung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach
Form geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos
die Unterlagen nach Prüfung geändert, so wird ein nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach
Beschluß über die Feststellung erst wirksam, wenn auf § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26
Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderun- Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder dem Gewinn aus einer Verminde-
gen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wor- rung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu
den ist. verrechnen ist.
(3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungs- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn
organ sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen ein für die Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht
Bericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestset- nachträglich mit Wirkung für diese abweichend ausgeübt
zung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen Um- wird. Gewinne nach Absatz 1 können mit Verlusten nach
stände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermö- Absatz 2 nur innerhalb des Eigenkapitals verrechnet wer-
gensgegenstände und für die Vorschläge zur Neufest- den. Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach Ablauf der
setzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese Feststellungsfrist eine in der Eröffnungsbilanz berücksich-
Erläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzern- tigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befreiender
anhang ergeben. Wirkung unentgeltlich übernommen oder von diesem wirt-
schaftlich getragen oder in eine nachrangige Schuld nach
(4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröffnungsbilanz § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird.
vor Ablauf einer Frist festgestellt, die die Berücksichtigung Beruht die Wert- oder Bestandsänderung auf Maßnahmen
von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem späteren Zeit- der Treuhandanstalt oder ist sie durch Verwaltungsakte
punkt vorschreibt oder zuläßt, so ist eine sofortige Ände- zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Be-
rung nicht erforderlich. Die sich ergebenden Berichti- einträchtigungen im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 1 oder
gungen können nachträglich im Rahmen der Aufstellung Vereinbarungen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde
des nächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berücksich- veranlaßt, so gelten diese Maßnahmen als werterhellend
tigt werden. im Sinne der Absätze 1 und 2.
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt die Eröffnungs- eröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhun-
bilanz als geändert. Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf dertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im und am Bilanzstichtag mehr als fünftausend Arbeitnehmer
Jahre 1994 und, wenn die Berichtigung im Zusammen- beschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handels-
hang mit Umweltbeeinträchtigungen steht, im Jahre 2000 gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die Be-
enden; beruht die Berichtigung auf einer nach dem stimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwen-
31. Dezember 1994 wirksam gewordenen Abwicklung den. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht
vermögensrechtlicher Angelegenheiten in Ausführung der nicht offengelegt zu werden.§ 4 des Gesetzes über die
Bestimmungen des Einigungsvertrages und der zu dessen Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepu-
Vollzug erlassenen Vorschriften, insbesondere auf Maß- blik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Repu-
nahmen der Vermögenszuordnung, Vermögensrückgabe blik vom 21. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 34 S. 357) ist nicht anzu-
oder Sachenrechtsbereinigung und damit zusammenhän- wenden.
gender Vermögensübertragungen auf die Unternehmen (2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der
oder auf Maßnahmen in Vollzug des Altschuldenhilfe- Unterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern
gesetzes, so sind die Absätze 1 bis 3 bis zur Durchführung vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden
der jeweiligen Maßnahme anzuwenden. Forderungen und sind.
Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 kön-
nen nicht mehr geändert werden, soweit sie im Zeitpunkt (3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von
der Berichtigung auf eine dritte Person übergegangen Sacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz einbe-
sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch zogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die
beeinträchtigt werden oder wenn die Mehrheit der Anteile Wertansätze für Vermögensgegenstände in der Eröff-
an dem Unternehmen auf eine andere Person außerhalb nungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn
des Bereiches der Treuhandanstalt und des von ihr die Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneinge-
verwalteten Bundesvermögens übertragen worden ist. schränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben.
Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 (4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990
und 26 Abs. 3 oder den §§ 40, 41 können letztmals in den gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen
Jahresabschlüssen geändert werden, die zum 31. Dezem- Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichts-
ber 1994 aufgestellt werden. Führt eine in einer späteren pflichtig waren, haben die D-Markeröffnungsbilanz unver-
Bilanz erfolgte Berichtigung dazu, daß eine Ausgleichs- züglich nach ihrer Feststellung der Treuhandanstalt in
forderung nach § 24 oder § 40 nicht oder nicht in der zweifacher Ausfertigung einzureichen.
ausgewiesenen Höhe entstanden wäre, so ist ein der
Berichtigung entsprechender Betrag von demjenigen, der
die Berichtigung durchgeführt hat, an den Schuldner der
Ausgleichsforderung zu zahlen; ist der Schuldner dieser Abschnitt&
Zahlungsverpflichtung noch Gläubiger der Ausgleichs- Geschäftszweigbezogene Vorschriften
forderung nach§ 24, kann er unabhängig von der Fällig-
keit der Ausgleichsforderung die Verrechnung verlangen. Unterabschnitt 1Oa
Satz 5 ist unbeschadet des § 17 Abs. 4a nicht anzuwen-
den, wenn die Berichtigung nach Satz 3 ausgeschlossen Vorschriften
ist. für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die Konzerneröffnungs-
bilanz entsprechend anzuwenden.
§38
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die übernom- Anwendungsbereich
menen Vermögensgegenstände, Schulden und Sonder- (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die
posten einschließlich der Verfügungsbeschränkungen Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in die-
sowie das sich daraus ergebende Eigenkapital in den sem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dür-
Jahresabschlüssen derjenigen Unternehmen, die nach fen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen
dem 1. Juli 1990 durch Gründung, Umwandlung, Ver- Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3
schmelzung, Spaltung oder Entflechtung aus den in § 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und§ 26 des Gesetzes
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fortführung über das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzu-
der Buchwerte aus deren D-Markeröffnungsbilanz hervor- wenden.§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 3 Satz 3 sind
gegangen sind. auf Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe nicht anzu-
wenden.
Unterabschnitt 9
(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1 . Juli
Offenlegung 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demo-
kratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1
§37
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben
Offenlegung haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, be-
hördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis be-
(1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den
ruhen.
Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Kon-
zernanhang innerhalb eines Monats nach Ablauf der (3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor
jeweiligen Feststellungsfrist offenzulegen, wenn sie nach dem 1 . Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut-
ihrer Rechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur schen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher
Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind oder Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamono-
wenn sie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzern- pols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1859
des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokra- ten Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristi-
tischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch schen Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich außer-
Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhan- halb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, in
delsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der der Weise umzustellen, daß für drei Mark der Deutschen
Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzu- Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gut-
wickelnden Vermögens. geschrieben wird, sofern diese Personen oder Stellen
einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Geld-
institute und Außenhandelsbetriebe sind spätestens vor
Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag fest- §40
zustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Maßnahmen Ausgleichsforderungen
nach§ 1 Abs. 5 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berück-
sichtigt werden. (1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, so-
weit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungs-
§39 vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur
Eröffnungsbilanz Deckung der aus der Einführung der Währung der Deut-
schen Mark und der Währungsumstellung in der Deut-
(1) Geldinstitute haben abweichend von§ 247 Abs. 1, schen Demokratischen Republik hervorgehenden Ver-
§§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handels- bindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht
gesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzins-
die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Form- liche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungs-
blätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kre- umstellung zugeteilt. Zinseszinsen werden nicht gewährt.
ditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzu-
14. September 1987 (BGBI. 1 S. 2169) aufzust~llen, und setzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in
zwar Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigen-
1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem kapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens vier
Muster 1 dieser Verordnung für die Bilanz, vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des
2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom
nach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen
Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geld- 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. De-
institute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die zember 1985 S. 15 302) höchstens das Dreizehnfache
durch Änderung dieser Verordnung festgelegt werden. beträgt.
(2) Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pau- (3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforde-
schalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderun- rung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte
gen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu
auf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürg- decken.
schaften und sonstigen Gewährleistungen in Höhe von
(4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an
daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4
Kunden abzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine
Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Gebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Währungs- (5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.
gebiet der Deutschen Mark richten oder von ihnen ver-
bürgt sind. §41
(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in Ausgleichsverbindlichkeiten
künftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen
Bewertungsgrundsätzen. (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in
ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten
(4) Abweichend von§ 16 Abs. 1 sind die nachstehend gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung
bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in
Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, der bei GeldinstiMen das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2
die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wir- genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die
kung auf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark Vermögenswerte die Schulden übersteigen.
der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche
Mark anzusetzen ist: (2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Ab-
satz 4 sind entsprechend anzuwenden.
Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit
Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik, §42
- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zwei- Vergleichende Darstellung
tausend Mark,
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung
- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976
nach § 20 außerdem anzugeben,
geboren sind, bis zu viertausend Mark,
1. für welche Forderungen über zehntausend Deutsche
- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechs- Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberich-
tausend Mark,
tigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen
sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und
Ferner sind die nach dem 31. Dezember 1989 begründe- zu begründen;
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark ber 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder teilweise
der Deutschen Demokratischen Republik aufgelöst worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer
a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, hat das
eins zu eins, Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden
Betrag an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung
b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis abzuführen. Der Betrag ist vom 1. Juli 1990 an bis zu dem
eins zu eins, Tag der Abführung an den Ausgleichsfonds Währungs-
c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis umstellung mit dem für Ausgleichsforderungen jeweils
eins zu eins geltenden Zinssatz zu verzinsen.
gutgeschrieben wurden;
§43c
3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deut-
schen Demokratischen Republik, für die ein Umstel- Fälligkeit
lungsantrag noch gestellt werden kann. Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind
innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an
§43 gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung
Prüfung zu zahlen. Abführungen nach § 43b sind innerhalb von
sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jah-
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der resabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffent- vorgenommen wird, zu leisten.
lichen Rechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von
einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- §43d
gesellschaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen
sind. Prüfung der Abführung
(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prü-
der nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben natür- fung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen
licher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hier-
Abs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer auf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetz-
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der buchs einzugehen.
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
§43e
kratischen Republik für die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand vorlagen. Außenhandelsbetriebe
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außen-
Unterabschnitt 1Ob handelsbetriebe entsprechend anzuwenden.
Abführungspflicht
für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe Unterabschnitt 11
Vorschriften für Versicherungsunternehmen
§43a
Abführungspflicht §44
für wertberichtigte Forderungen
Anwendungsbereich
(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungs-
(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften
beträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach dem
dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unter-
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein
abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in
ihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehen leistet, an
diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichte-
den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen,
rungen nicht in Anspruch nehmen. Die§§ 55, 56 Abs. 1
wenn das Geldinstitut hierfür in seiner D-Markeröff-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwen-
nungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen hat.
den.
Wurde die Forderung nur teilweise wertberichtigt, sind
Zins- und Tilgungsbeträge nur insoweit abzuführen, als sie (2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die
nicht zur Bedienung des werthaltigen Teils der Forderung den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegen-
dienen. stand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind.
Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versiche-
(2) Abzuführen sind auch Zins- und Tilgungsbeträge im
rungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechts-
Sinne des Absatzes 1, die der Schuldner oder ein Dritter
persönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versiche-
auf Darlehensforderungen geleistet hat, die das Geld-
rungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwen-
institut wegen einer Rangrücktrittsvereinbarung gemäß
den, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Ver-
§ 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht in seine D-Mark-
sicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwick-
eröffnungsbilanz aufgenommen hat.
lung befinden.
§43b §45
Abführungspflicht Eröffnungsbilanz
für wertberichtigte Schulden
(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von
Ist eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs
Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezem- und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröff-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1861
nungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungs- Unternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1
legung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, Abs. 2 Satz 1 oder des§ 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform
1986 (BGBI. 1987 1S. 2), aufzustellen. des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens
(2) Versicherungsunternehmen haben die Rückstellun- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungs-
gen gemäß § 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsge- bilanz oder des Anhangs einer Vorschrift
setzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichts-
a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1
gesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf ver-
Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2,
sicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der
§§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249
Beitragsüberträge anzuwenden.
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder
(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zu- Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs über
sätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rech- Form oder Inhalt,
nungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11 . Juli
b) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1
1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1
oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des
§46 Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über die
Prüfung. Einreichung Bewertung,
(1) Versicherungsunternehmen können abweichend von c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3
§ 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder § 272 des Han-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. delsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder
des § 45 über die Gliederung oder
(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die
Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 sind spätestens vor d) des § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 oder 22 über die im
Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die Anhang zu machenden Angaben,
Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang späte- 2. bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder
stens vor Ablauf des siebzehnten Monats dem Bundes- des Konzernanhangs einer Vorschrift
aufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über a) des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,
die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5
Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag, der bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1
Bericht über die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 späte- des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit
stens vor Ablauf des neunzehnten Monats dem Bundes- § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244,245,246, 247 Abs. 1
aufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250
Ausfertigung einzureichen. Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handels-
gesetzbuchs, über Form oder Inhalt,
c) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des
Abschnitt7
Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungs-
Straf- und Bußgeldvorschriften. grundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
Zwangsgelder d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in
§47 Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs,
Strafvorschriften über die Behandlung assoziierter Unternehmen,
oder
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Han-
delsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den e) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden
Anhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzern- Angaben,
anhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prü- 3. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfälti-
fer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht gung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene dung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form
Unternehmen. oder Inhalt oder
(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus
4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einreichung der
auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch
O-Markeröffnungsbilanz
den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer zuwiderhandelt.
Kapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eröff-
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
nungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzerneröff-
betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter
nungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Vermerk
Kreditwesen.
nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach
§48 § 34 Abs. 5 in Verbindung mit§ 319 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit
Bußgeldvorschriften
§ 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die Wirtschafts-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertre- prüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für
tungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf.
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuer-
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. lichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an
dem die Beteiligung besteht.§ 5 Abs. 2, 3 und 5 des Ein-
§49 kommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen
nach§ 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rück-
Festsetzung von Zwangsgeld stellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Ein- Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet
zelunternehmen der Inhaber, die werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf
1. § 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröff- die Bildung von Pensionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1
nungsbilanz und eines Anhangs, bis 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
2. § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Kon- (3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu
zerneröffnungsbilanz und eines Anhangs, einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und
3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 318 etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide er-
Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht lassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichti-
zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, gung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten
Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung
4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318
von Einheitswerten auswirkt.
Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht,
den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu (4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwer-
stellen, tungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet
5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 werden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-
lung nicht abgezogen werden.
des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber
dem Prüfer oder (5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und
6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 325 des Han- regelmäßig Abschlüsse machen, sind die Absätze 1 bis 4
entsprechend anzuwenden.
delsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der
Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzern-
eröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs § 51
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Umstellungsbedingte Vermögensänderungen
Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2
(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufest-
bis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die
setzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergeben-
Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139
den zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
§ 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie
Gerichtsbarkeit.
deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die
Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt
insbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die Auf-
Abschnitts lösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge
Steuern. Gebühren auf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und
Schulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990
§50 Betriebsvermögen gewesen sind oder auf das Unterneh-
men mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden
Steuerliche Eröffnungsbilanz sind, oder auf dem Erlaß von Schulden beruhen.
und Folgewirkungen
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlen-
(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unterneh- mäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeich-
mens nach§ 1 sind, haben die Vorschriften dieses Geset- neten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im
zes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu Vermögen der in § 1 bezeichneten Genossenschaften und
befolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapi-
Unternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 talverkehr.
entstanden angesehen wird, ist mit dem Unternehmen
vom 1. Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen und §52
Ertrag steuerpflichtig. Wird die Übertragung von Vermö- Steuerliche Ausgangswerte
gensgegenständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits in anderen Fällen
in der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen zum
1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch für die Steuer- (1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4
pflicht der Rechtsträger der betroffenen Unternehmen. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt-
(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz schaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagever-
aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abwei- mögen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit
chungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz ent- Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die
sprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Werte, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 7
Satz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ist nicht bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind
anzusetzen; als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonde-
eines Aktivpostens nach§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein res Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt
Zeitraum von 15 Jahren. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der sich bis zum 31. Dezember 1994 einschließlich, daß sie
Maßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1863
Unrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Bar-
angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis inso- werts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge.
weit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am
worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhält-
einem geänderten Gewinn oder Verlust führt. nis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der
künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Steuerpflichtige mit Ein- sionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzuset-
künften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, zen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkünften ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,
nach den §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
entsprechend anzuwenden. Rückübertragungen nach Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen-
dem Vermögensgesetz sind keine Anschaffungen. In sionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
diesen Fällen gelten als Anschaffungs- oder Herstellungs- Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.
kosten die Werte, die sich in entsprechender Anwendung Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionslei-
des Absatzes 1 Satz 1 und 3 ergeben. stungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die
hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens
oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Be-
§53 rechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistun-
Wirtschaftsjahre 1990 gen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen,
und steuerliche Schlußbilanz wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage
erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt,
Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3 so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahres-
Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirt- beträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie
schaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat
1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des
31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden,
31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen,
des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrück- bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
stellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebil- 30. Lebensjahr vollendet;
det werden.
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
§54 sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-
sionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-
Pensionsrückstellungen
falls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel- Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt
lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn sinngemäß.
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich-
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, tung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert
und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die matik anzuwenden.
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge-
mindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher (4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den
Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsver-
Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter pflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 enden-
Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein den Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirt-
Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensions- schaftsjahrs erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des
leistung zulässig ist, und Erstjahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs
der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
als 25 vom Hundert, so kann die für das Erstjahr zulässige
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-
werden schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt werden. Darf am Schluß des Erstjahrs
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts- mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen
jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts
jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der der Pensionsverpflichtung am Schluß dieses Wirtschafts-
Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet, jahrs gebildet werden. Diese Rückstellung kann auf das
Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich-
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts- mäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des
jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt. Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Pensionsanwartschaft im Erstjahr oder tritt der Versor-
Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als gungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensions-
Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt rückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pen-
sionsverpflichtung gebildet werden. Die für dieses Wirt-
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen- schaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung
sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensions- kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirt-
leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich schaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzu- Abschnitt9
wenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensions-
verpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als Verfahren der Kapitalneufestsetzung.
einem Dienstverhältnis steht. Sonstige Vorschriften
§56a
§55
Einfache Mehrheit
Einlagen
(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der
Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften
dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, über die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und
die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt wor- die Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit
den sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in des bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten
einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen Kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines
können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen
bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung
oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
§56
Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene
Gebühren Erhöhung -des gezeichneten Kapitals gelten die für die
(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungs- Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapital-
gebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungs- erhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigen-
kapital erfolgt.
bilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse
nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig (2) Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von
vom Hundert. übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende Genossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben,
Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüs- die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt
sen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um Stimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das
weitere fünfundzwanzig vom Hundert. Fließen die Ge- Statut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufest-
bühren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren setzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten
entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten Geschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften
in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kosten- des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
ordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der im Bun- genossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver- nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ). §56b
(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei Inhalt der Anmeldung.
einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern Prüfung durch das Gericht
die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung
(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neu-
beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das
festsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und
Nennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht
der Bericht des Vorstands oder der Geschäftsführer zum
erreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktien-
Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzu-
gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien
reichen; dies gilt bei Genossenschaften entsprechend für
einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene
die Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der
Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Anmeldung haben der Vorstand oder die Geschäftsführer
fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßi-
zu erklären, daß die Beschlüsse über die Feststellung der
gung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich
Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefoch-
des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos ent-
ten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewie-
stehen.
sen ist.
(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die (2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be-
Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit schränkter Haftung haben eine von ihnen unterschriebene
anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen be- Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vor-
urkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine name, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre
einheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzah-
Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das lungen hervorgehen.
nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter
Vornahme zu erheben wäre, übersteigt. (3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neu-
festsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestäti-
(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatz- gungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben.
gebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle
und für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die (4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, so
Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch kann das Gericht die Prüfung anordnen und einen Prüfer
den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei
(ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen. der Aufstellung der Eröffnungsbilanz die gesetzlichen Vor-
schriften nicht beachtet wurden oder Unredlichkeiten vor-
(5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben gekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand
unberührt. oder die Geschäftsführer zu hören.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1865
(5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer haben auch die Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor
eine vorläufige Neufestsetzung nach § 28 zur Eintragung der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung oder
in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister danach auf Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt.
anzumelden. Die Durchführung des Ausgleichs des Kapi- leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapital-
talentwertungskontos durch Tilgung oder durch andere gesellschaft vor der Beschlußfassung über die Kapital-
Maßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzumelden. In neufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Verbindung mit
der Anmeldung ist zu erklären, in welcher Weise der Aus- Satz 1 bis zum Abschluß der Liquidation anzuwenden.
gleich durchgeführt ist.
§56e
(6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in
das Handelsregister oder Genossenschaftsregister des Kredite an Treuhandunternehmen
Sitzes des Unternehmens eingetragen ist.
Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwen-
§56c
den auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsver-
Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen trages und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der
(1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu- Gesellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung
blik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark bestellt oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite,
lauten, umzutauschen oder abzustempeln. Müssen Aktien welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer
zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für
die Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entspre- die sie nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder
chend anzuwenden. sich verbürgt.
(2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister §57
oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dür- Auflösung
fen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile
nicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wel-
Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rech- che die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach die-
nung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die sem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember 1994 ordnungs-
anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden gemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der
durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember
öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den 1994 angefochten worden, so tritt an die Stelle des
Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, 31. Dezember 1994 der sechs Monate nach dem Tag der
wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
§56d Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger
Überschuldung
als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge
oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlos-
(1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur sen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember
Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch 1992 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf
das dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeit-
bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden punkt nicht ordnungsgemäß zur Eintragung in das Han-
Überschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengeset- delsregister angemeldet worden ist.
zes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die (3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder§ 99 Abs. 1 Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt- von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bil-
schaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvoll- den, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des
streckungsverfahrens zu beantragen; dies gilt auch für 31. Dezember 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des
Abwickler oder Liquidatoren. Während dieser Zeit sind der Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handels-
Vorstand und die Geschäftsführer auch von der Pflicht zur register eingetragen worden ist.
Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des
Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend (4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die
Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Auf- notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum
stellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit. 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister angemeldet worden sind. Auf
(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handels- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist das am
register eingetragen, so sind der Vorstand oder die Ge- 1. Juli 1990 geltende Statut der Genossenschaft mit den
schäftsführer wegen eines Verlustes des gezeichneten danach beschlossenen Änderungen anzuwenden.
Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz
ergibt, für die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwer- §58
tungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einbe-
rufung einer Versammlung der Gesellschafter oder Mit- Geschäftsjahr
glieder befreit. (1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu fest-
(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer Kapital- zusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von
gesellschaft, deren Anteile der Treuhandanstalt gehören, § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu acht-
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunter- und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-
nehmen bis zu zwölf Monate umfassen. Der Beschluß verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
über die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis ten zur Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt
zum Ablauf des 30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Ände- der nach den§§ 1, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unter-
rung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf lagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie
es nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund die- über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und
ser Vorschrift verlängert wird. Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei einzuhal-
(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, tenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften
müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß erforderlich sind, um die Durchführung der Währungs-
nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handels- umstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung
rechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jah- einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der
resabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.
werden.
§60
Abschnitt 10 Anwendung
Schlußvorschriften Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im
gesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestimmungen
§59 des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März 1991 an. Für
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Ermächtigung
sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im des§ 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 1990 anzuwenden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1867
Verordnung
über die Wahrnehmung von Aufgaben
der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger
durch den Rentendienst der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(Postrentendienstverordnung - PostRDV)
Vom 28. Juli 1994
Auf Grund Drittes Kapitel
- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in Durchführung der Anpassung von Geldleistungen
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
§ 17 Anpassungsauftrag
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
§ 18 Art und Weise der Anpassung, Anpassungsmitteilung
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
§ 19 Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und
- des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anderer Stellen
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)
Viertes Kapitel
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben
Post und Telekommunikation und dem Bundesministe-
rium der Finanzen und auf Grund § 20 Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner
- des§ 152 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 21 Ausstellung von Rentnerausweisen
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des § 22 Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenver-
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261) sicherung
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- § 23 Einholung von Auskünften für die Träger der Renten-
ordnung: versicherung
§ 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlands-
zahlungen
§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Aus-
1n h a ltsübersi cht landszahlungen
§ 26 Aufgaben im Rahmen der Statistik
Erstes Kapitel
§ 27 Sonstige Aufgaben
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich fünftes Kapitel
§ 2 Zuständige Stellen Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen
§ Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der und Abrechnung
3
Rentenversicherung und dem Postrentendienst
§ 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse
§ 4 Verantwortungsbereiche
§ 29 Höhe der Vorschüsse
§ 5 Ergänzende Regelungen
§ 30 Fälligkeit der Vorschüsse
zweites Kapitel § 31 Abrechnung
Auszahlung von Geldleistungen
Sechstes Kapitel
§ 6 Zahlungsauftrag
Vergütung
§ 7 Zahlung ohne Zahlungsauftrag
§ 8 Zahlungsempfänger § 32 Anspruch auf angemessene Vergütung
§ 9 Zahlweise § 33 Entgelt für die Dienstleistung des Postrentendienstes
§ 10 Nicht ausführbare Zahlungen § 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen Dritter
§ 11 Nicht zugegangene Zahlungen
§ 12 Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der § 35 Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
Rentenversicherung § 36 Anpassung der Vergütung
§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch
die Berechtigten oder Zahlungsempfänger Siebtes Kapitel
§ 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte Schlußvorschriften
§ 15 Zahlungseinstellung durch den Postrentendienst
§ 37 Aufhebung von Vorschriften
§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen
beim Tod von Berechtigten § 38 Inkrafttreten
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erstes Kapitel Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs ein-
schließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen
Allgemeine Vorschriften
Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs
verweisen oder darauf Bezug nehmen. Soweit dort keine
§1
Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des
Anwendungsbereich Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Ge-
schäftsbesorgung entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Aufgaben, die die Deutsche Bundespost POSTDIENST (2) Der Postrentendienst hat in bezug auf
nach § 119 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 des Sechsten 1. die ihm zur Verfügung gestellten Vorschüsse zur Aus-
Buches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes für die Träger zahlung von Geldleistungen,
der Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben).
2. zurückgeflossene Auszahlungsbeträge und
(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST ver-
3. sonstige Mittel, die wirtschaftlich den Trägern der
pflichtet ist, für die Träger der Rentenversicherung, der
Rentenversicherung zustehen,
Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alters-
sicherung auf Verlangen entsprechende Aufgaben wahr- soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht ein-
zunehmen (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vor- geräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. Treuhandver-
schriften dieser Verordnung mögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Postrentendienst
auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu
1 . im Bereich der Rentenversicherung auch für diese Auf-
nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. Die Art der
gaben, soweit sich die Vorschriften nicht nur auf
wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trä-
Pflichtaufgaben beziehen und
gem der Rentenversicherung festzulegen. Sie soll für den
2. im Bereich der Unfallversicherung und der landwirt- Postrentendienst nicht mit einem zu hohen Aufwand ver-
schaftlichen Alterssicherung auch für diese Aufgaben, bunden sein. Die Nutzungsvorteile sind den Trägem der
soweit sich die Vorschriften auf die Vergütung des Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung
Postrentendienstes beziehen. der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31)
Im übrigen darf der Postrentendienst von den Vorschriften in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungs-
dieser Verordnung nicht zugunsten der Träger der Unfall- zeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Renten-
versicherung und der landwirtschaftlichen Alterssiche- versicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die
rung abweichen. Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten
Zahlungen steht.
(3) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST
berechtigt ist, für sonstige Stellen entsprechende Dienst- (3) Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind
leistungen zu übernehmen (Vertragsleistungen), darf sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
von den Vorschriften dieser Verordnung nicht zugunsten samkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. Der
dieser Stellen abweichen. Postrentendienst hat sicherzustellen, daß die Einnahmen
und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und
§2 Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwal-
tungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermit-
Zuständige Stellen telt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflich-
tung nach Satz 1 geprüft werden. Die Ergebnisse dieser
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST erfüllt ihre
Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den Prüfungen sind dem Verband Deutscher Rentenversiche-
rungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Postrentendienst.
stellte sowie dem Bundesministerium für Arbeit und
(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemein- Sozialordnung und dem Bundesministerium für Post und
same Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber Telekommunikation auf Verlangen zur Verfügung zu stel-
dem Postrentendienst durch den Verband Deutscher Ren- len.
tenversicherungsträger wahr. Der Postrentendienst kann
jedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger (4) Die Träger der Rentenversicherung sollen dem
der Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen Postrentendienst Aufträge in maschineller Form und so
vorklären. rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhalten-
den Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden
können. Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend.
§3
Die Träger der Rentenversicherung und der Postrenten-
Grundlagen der Beziehungen dienst können für besondere Fallgruppen andere Verfah-
zwischen den Trägem der Rentenversicherung ren vereinbaren.
und dem Postrentendienst
(5) Der Postrentendienst unterrichtet die Träger der
(1) Der Postrentendienst wird für die Träger der Renten- Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des
versicherung Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge,
die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt
1 . bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
Auftrags und der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Für
2. bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Ren-
öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags tenversicherung betreffen, gilt§ 2 Abs. 2 entsprechend.
tätig. Rechte und Pflichten des Postrentendienstes und (6) Der Postrentendienst hat im Benehmen mit dem Ver-
der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der band Deutscher Rentenversicherungsträger Vorsorge-
Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung von Pflichtauf-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1869
gaben und Pflichtaufgaben auf Antrag auch unter er- (3) Ein Zahlungsauftrag für die Auszahlung laufender
schwerten Bedingungen, bei Katastrophen und in Not- Geldleistungen hat auch die für die Anpassung erforder-
fällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall zu lichen Angaben zu enthalten. Er kann jeweils nur für lau-
gewährleisten. fende kalendermonatliche, kalendervierteljährliche oder
kalenderhalbjährliche Auszahlungen oder für laufende
§4 Auszahlungen erteilt werden, die sich auf den Gesamtzeit-
raum zwischen mehreren Rentenanpassungen beziehen.
Verantwortungsbereiche
(4) Zahlungsaufträge, die den Anforderungen des Ab-
(1) Die Träger der Rentenversicherung und der Post- satzes 2 oder 3 nicht entsprechen, gibt der Postrenten-
rentendienst sind im Verhältnis zueinander für die ord- dienst dem zuständigen Träger der Rentenversicherung
nungsgemäße Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des zurück, soweit zwischen dem Verband Deutscher Renten-
gesetzlichen Auftragsverhältnisses obliegenden Aufgaben versicherungsträger und dem Postrentendienst nichts
verantwortlich. anderes vereinbart ist.
(2) Im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten verbleibt
es bei der Verantwortung des Trägers der Rentenver- §7
sicherung, soweit nicht im Bereich des Datenschutzes Zahlung ohne Zahlungsauftrag
eine andere Abgrenzung der Verantwortung gesetzlich
vorgesehen ist. (1) Der Postrentendienst soll an Witwen oder Witwer
verstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters oder
§5 einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im
Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers
Ergänzende Regelungen der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei
(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbe-
und der Postrentendienst treffen zur näheren Ausgestal- quartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb
tung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Rege- eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich
lungen durch Vereinbarung, soweit dies unter Vorlage der Sterbeurkunde beantragt wird. Anträge,
die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der
1. in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle
ist oder eingehen, werden an den Postrentendienst weitergeleitet.
2. aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Post-
ist. rentendienst oder einer anderen öffentlichen Stelle ein-
gehen, werden an den zuständigen Träger der Renten-
(2) Vereinbarungen, die
versicherung weitergeleitet.
1. sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zah-
(2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Postrenten-
lungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder
dienst auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstor-
2. die Vergütung des Postrentendienstes betreffen, benen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente
bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für errechnet.
Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums (3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-
für Post und Telekommunikation als Aufsichtsbehörden. buch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses
(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ver- durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvor-
einbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden schuß durch den Postrentendienst. Die Entscheidung
vom Postrentendienst dokumentiert und den Trägem der über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf
Rentenversicherung und dem Verband peutscher Renten- die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der
versicherungsträger sowie den in Absatz 2 genannten zuständige Träger der Rentenversicherung.
Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt. Der Postren-
tendienst hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise §8
über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er Zahlungsempfänger
kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen ver-
langen. Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht
Dritte auf Grund
zweites Kapitel 1. der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft
oder die Betreuung,
Auszahlung von Geldleistungen
2. der§§ 48 bis 50 und der§§ 52 bis 54 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch oder
§6
3. der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehn-
Zahlungsauftrag
ten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Auszahlung von Geldleistungen durch den einen Anspruch auf die Auszahlung haben.
Postrentendienst setzt einen entsprechenden Auftrag des
zuständigen Trägers der Rentenversicherung voraus §9
(Zahlungsauftrag).
Zahlweise
(2) Der Zahlungsauftrag hat alle für die Auszahlung und
die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Auf- (1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhn-
gaben erforderlichen Angaben zu enthalten. lichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut mit den Geldinstituten sicherzustellen, daß ihm späte-
im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und stens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Gegen-
der Postrentendienst sollen darauf hinwirken. daß die wert der im vorletzten Kalenderjahr ausgestellten und bis-
Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Die her nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zah-
Zahlungsempfänger können auch Konten von Vertrauens- lungsmittel nebst einer angemessenen Verzinsung wieder
personen benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein zur Verfügung gestellt wird.
Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Ren-
tenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausge-
§ 11
führt werden.
Nicht zugegangene Zahlungen
(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhn-
lichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen (1) Der Postrentendienst unterstützt die Zahlungs-
in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst empfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von
wirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Der Postrenten- Zahlungen, die vom Postrentendienst ordnungsgemäß
dienst übernimmt für die Träger der Rentenversicherung veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen
die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Mel- sind.
dungen an die Deutsche Bundesbank.
(2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch
(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist
Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Postrenten-
Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwen-
dienst in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vor-
dungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hin-
schuß zahlen. Die Form der Auszahlung richtet sich nach
blick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt
den Umständen des Einzelfalls. § 42 Abs. 2 und 3 des
erscheinen.
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so recht-
zeitig zu bewirken, daß die Leistungen den Zahlungsemp- §12
fängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf zum
Fälligkeitstag zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Änderungen von Zahlungsaufträgen
Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des durch die Träger der Rentenversicherung
Zahlungsauftrages zu bewirken.
(1) Die Träger der Rentenversicherung können jederzeit
§10 beim Postrentendienst eine Einstellung der Zahlung und
sonstige Änderungen des Zahlungsauftrags veranlassen.
Nicht ausführbare Zahlungen Änderungen auf Grund von Umständen. die nicht den
Grund des Anspruchs des Berechtigten betreffen, sollen
(1) Zahlungen. die
so bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung
1. auf Grund unrichtiger Angaben von Namen, Anschrift eintritt. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
oder Konto der Zahlungsempfänger oder aus son-
stigen Gründen nicht bewirkt werden können oder (2) Die Träger der Rentenversicherung dürfen bei laufen-
den Geldleistungen eine Einstellung der Zahlung oder eine
2. auf Grund einer gesteigerten Übermittlungsgefahr nur Herabsetzung des Zahlbetrages nur im Zusammenhang
mit erhöhtem Verlustrisiko für die Träger der Renten- mit einer entsprechenden Unterrichtung der Betroffenen
versicherung bewirkt werden können, veranlassen. Dies gilt nicht, wenn
gelten als nicht ausführbar (unanbringliche Zahlungen). 1. eine lediglich aus technischen Gründen veranlaßte
Der Postrentendienst hält unanbringliche Zahlungen zur Einstellung der Zahlung auf Grund eines gleichzeitig
Verfügung der Zahlungsempfänger, wenn Aussicht be- erteilten neuen Zahlungsauftrages für den Zahlungs-
steht, die Zahlung noch ausführen zu können. Andernfalls, empfänger voraussichtlich nicht mit einer Zahlungs-
spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, hat er unterbrechung verbunden ist oder
den Zahlungsauftrag an den zuständigen Träger der Ren-
tenversicherung zurückzugeben. Der Zeitraum von sechs 2. die Einstellung der Zahlung einer Zeitrente für die Zeit
Monaten kann für bestimmte Fälle durch Vereinbarung nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums veranlaßt
zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungs- wird.
träger und dem Postrentendienst auf bis zu zwei Jahre
§13
v~rlängert werden, soweit dies der Vereinfachung des
Zahlungsverfahrens dient. Nach Rückgabe des Zahlungs- Änderungen
auftrags sind die für die Auszahlung zur Verfügung ge- von Zahlungsdaten oder der Zahlweise
stellten Beträge in die nächste Monatsübersicht aufzu- durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
nehmen.
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
(2) Bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare
Zahlungsmittel hat der Postrentendienst dafür Sorge zu 1. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
tragen, daß nicht eingelöste Schecks oder vergleichbare hältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind,
Zahlungsmittel in angemessenen Zeitabständen erfaßt und
und nach der Erfassung in die nächste Monatsübersicht 2. eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise
aufgenommen werden. Soweit der Postrentendienst bei
Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungs- unmittelbar dem Postrentendienst mitteilen. Die Berück-
mittel in Vorleistung tritt (Scheckeinkauf), hat er im Rah- sichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß
men seiner Verpflichtung nach Satz 1 durch Vereinbarung diese dem Postrentendienst nachgewiesen werden.
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§14 Zahlung zugrundeliegende Leistungsbescheid aus ande-
Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte
ren als den in Absatz 2 genannten Gründen unwirksam
geworden ist. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, daß
(1) Geldinstitute können mit Zustimmung der Zahlungs- die Betroffenen über die Zahlungseinstellung und deren
empfänger unmittelbar beim Postrentendienst beantra- Gründe unverzüglich unterrichtet werden.
gen, daß neue Kontonummern der Zahlungsempfänger
berücksichtigt werden. §16
(2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können
Rückforderung
unter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der
zu Unrecht erbrachter Geldleistungen
Betreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim
beim Tod von Berechtigten
Postrentendienst beantragen, als Zahlungsempfänger
eingesetzt zu werden. Wird die Beendigung einer Vor- (1) Der Postrentendienst fordert laufende Geldleistun-
mundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Aus- gen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten
zahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksich- durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut
tigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus, ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht
daß der Inhalt der Mitteilung dem Postrentendienst nach- erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn
gewiesen wird.
1. der Postrentendienst Grund zur Annahme hat, daß mit
(3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann,
unmittelbar beim Postrentendienst beantragen, als Zah- oder
lungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstat-
2. der Rückforderungsbetrag
tungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht. a) bei Auszahlungen im Inland weniger als die Hälfte
des aktuellen Rentenwertes oder
(4) Anträge anderer Personen oder Stellen auf Ein-
setzung als Zahlungsempfänger leitet der Postrenten- b) bei Auszahlungen im Ausland weniger als das Ein-
dienst an den zuständigen Träger der Rentenversicherung einhalbfache des aktuellen Rentenwertes
weiter. beträgt.
(5) Der Postrentendienst soll die Personen oder Stellen, (2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monats-
die von Änderungen nach Absatz 1 oder 2 betroffen sind, übersicht aufzunehmen.
hierüber unterrichten.
§15 Drittes Kapitel
Zahlungseinstellung Durchführung
durch den Postrentendienst der Anpassung von Geldleistungen
(1) Der Postrentendienst stellt die Zahlung laufender
§17
Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trä-
gers der Rentenversicherung ein, wenn Anpassungsauftrag
1. der Zahlungsempfänger die Annahme der Zahlung ver- (1) Die Durchführung der Anpassung von Geldleistun-
weigert oder erklärt, zum Empfang der Zahlung nicht gen durch den Postrentendienst setzt einen entsprechen-
mehr berechtigt zu sein, oder den Auftrag der Träger der Rentenversicherung voraus
2. dem Postrentendienst bekannt wird, daß der Zah- (Anpassungsauftrag).
lungsempfänger gestorben ist und er diese Kenntnis im (2) Der Anpassungsauftrag hat die Anpassungspro-
Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands gramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten, die für
einem Zahlfall zuordnen kann. die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammen-
Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monats- hang stehenden Aufgaben erforderlich sind.
übersicht aufzunehmen.
§18
(2) Der Postrentendienst stellt die Zahlung laufender
Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trä- Art und Weise der Anpassung,
gers der Rentenversicherung ein, wenn ihm bekannt wird, Anpassungsmitteilung
daß
(1) Soweit der Postrentendienst die Anpassung von
1. Berechtigte gestorben sind oder Geldleistungen berechnet oder die Anpassungsdaten von
2. Berechtigte einer Witwenrente, einer Witwerrente oder den Trägem der Rentenversicherung rechtzeitig vor dem
einer Erziehungsrente wieder geheiratet haben, Anpassungstermin erhält, erstellt er die Anpassungsmit-
teilungen im Namen des zuständigen Trägers der Renten-
und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen versicherung, versendet sie an die Zahlungsempfänger
Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann. und weist die neuen Zahlbeträge an. Ist der Zahlungs-
(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger empfänger nicht der Berechtigte, soll der Zahlungs-
und der Postrentendienst können vereinbaren, daß der empfänger den Berechtigten entsprechend unterrichten;
Postrentendienst die Zahlung laufender Geldleistungen er kann auch beim Postrentenc;:iienst veranlassen, daß die
auch in anderen als den in Absatz 1 oder 2 genannten Anpassungsmitteilung unmittelbar an den Berechtigten
Fällen ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Renten- übersandt wird. Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstel-
versicherung einstellt, wenn andere als die in Absatz 1 lung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung
genannten Auszahlungshindernisse vorliegen oder der der herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben,
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erhalten keine Anpassungsmitteilung; die Anpassungs- (2) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
mitteilung ist in diesen Fällen den Berechtigten zu über- und der Postrentendienst regeln das Nähere durch Verein-
senden. barung.
(2) Soweit der Postrentendienst die Anpassung von
Geldleistungen nicht selbst berechnet oder die Anpas- §21
sungsdaten von den Trägem der Rentenversicherung Ausstellung von Rentnerausweisen
nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, teilt er
den Zahlungsempfängern mit, daß die Anpassung durch (1) Der Postrentendienst soll den Empfängern der An-
die Träger der Rentenversicherung erfolgt, und daß die passungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung
neuen Zahlbeträge erst auf deren Veranlassung ange- einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten
wiesen werden können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent- Rentnerausweis zur Verfügung stellen. Ist der Zahlungs-
sprechend. empfänger nicht der Berechtigte, hat er den Rentner-
ausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch
(3) Die Anpassungsmitteilung enthält in kurzer und ver-
beim Postrentendienst veranlassen, daß die Anpassungs-
ständlicher Form die Angaben, die erforderlich sind, damit
mitteilung im Hinblick auf den beigefügten Rentner-
der Empfänger die ordnungsgemäße Durchführung der ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird.
Anpassung auf der Grundlage des Rentenbescheides
nachvollziehen kann. Allgemeine Angaben können in (2) Der Rentnerausweis darf den Hinweis auf die
einem der Anpassungsmitteilung beigefügten Merkblatt Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezoge-
erfolgen. nen Daten verbinden:
(4) Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung und des 1. Familienname und Vornamen einschließlich des Ge-
Merkblatts sind für jede Anpassung zwischen dem Ver- burtsnamens,
band Deutscher Rentenversicherungsträger und dem 2. Geburtsdatum,
Postrentendienst zu vereinbaren.
3. Versicherungsnummer.
(5) Einwendungen gegen die Anpassungsmitteilung lei-
tet der Postrentendienst an den zuständigen Träger der Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in
Rentenversicherung weiter. einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
(3) Der Rentnerausweis soll eine ausweisgerechte Form
§19 aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbun-
Unterrichtung den werden.
der Träger der Rentenversicherung (4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
und anderer Stellen und der Postrentendienst können vereinbaren, daß Rent-
ner den Rentnerausweis unmittelbar von dem zuständigen
(1) Der Postrentendienst unterrichtet die Träger der
Träger der Rentenversicherung erhalten. Absatz 2 und
Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung
Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
der Anpassung ergebenden neuen Beträge.
(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Renten- §22
auskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der
Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge. Erteilung von Auskünften
für die Träger der Rentenversicherung
(1) Der Postrentendienst erteilt für die Träger der Ren-
Viertes Kapitel tenversicherung Auskünfte über die Höhe der ausge-
Mit der Auszahlung zahlten Geldleistungen und andere ihm zur Verfügung
und der Durchführung stehende Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). Der
der Anpassung von Geldleistungen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger bestimmt
zusammenhängende Aufgaben im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforder-
§20 lichen Umfang der Auskünfte.
Aufgaben (2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem ma-
im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner schinellen Verfahren. Auskünfte im schriftlichen Verfahren
werden vom Postrentendienst nur erteilt, wenn es im Ein-
(1) Der Postrentendienst übernimmt für die Träger der zelfall zum Einstieg in das maschinelle Verfahren notwen-
Rentenversicherung auf Verlangen dig ist.
1. die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für so- (3) Auskünfte an Landes- oder Kommunalbehörden
zialversicherungspflichtige Rentner aus den auszu- werden nur über zentrale Vermittlungsstellen erteilt, die
zahlenden Geldleistungen, von den Ländern eingerichtet werden und deren Zustän-
2. die Erstellung von Abrechnungsunterlagen in Fällen, in digkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundes-
denen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Num- landes umfaßt (Kopfstellen).
mer 1 mit Forderungen der Träger der Rentenversiche- (4) Soweit die Träger der Rentenversicherung berechtigt
rung gegen die Zahlungsempfänger aufgerechnet sind, für die Erteilung der Auskünfte von den Empfängern
werden, und eine Erstattung von Verwaltungsgebühren oder Auslagen
3. die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungs- zu verlangen, sollen der Verband Deutscher Renten-
pflichten der Träger der Rentenversicherung im Rah- versicherungsträger und der Postrentendienst verein-
men der sozialen Sicherung der Rentner. baren, daß der Postrentendienst Auskünfte nur gegen eine
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entsprechende Kostenerstattung erteilt. Die erstatteten §26
Beträge sind den Trägern der Rentenversicherung im Aufgaben im Rahmen der Statistik
Rahmen der Vergütungsabrechnung (§ 35 Abs. 3) gutzu-
bringen. Der Postrentendienst erstellt aus den bei ihm anfallen-
den Daten der Träger der Rentenversicherung auf An-
forderung statistisches Material im Sinne des § 79 des
§23
Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministe-
Einholung von Auskünften rium für Arbeit und Sozialordnung und den Verband Deut-
für die Träger der Rentenversicherung scher Rentenversicherungsträger.
(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlan- §27
gen, daß der Postrentendienst für sie im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von ande- Sonstige Aufgaben
ren öffentlichen Stellen einholt. Der Postrentendienst ist Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und
berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforder- der Postrentendienst können vereinbaren, daß dieser für
lichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben
der Anpassung von Geldleistungen durch den Postrenten- wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durch-
dienst erforderlich ist. führung der Anpassung von Geldleistungen im Zusam-
(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle menhang stehen.
der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Aus-
künften. Fünftes Kapitel
Vorschüsse zur Auszahlung
§24 von Geldleistungen und Abrechnung
Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen
bei Inlandszahlungen §28
Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse
(1) Der Postrentendienst wertet die ihm von den Melde-
behörden übermittelten Sterbedaten im Rahmen der Der Postrentendienst erhält von den Trägern der Ren-
Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod tenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen
des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Über- rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundes-
zahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung ministerium für Arbeit und Sozialordnung, den Verband
zu vermeiden (Sterbedatenabgleich) und leitet die Sterbe- Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesver-
daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermitt- sicherungsanstalt für Angestellte und das Bundes-
lung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung versicherungsamt unverzüglich fernschriftlich zu be-
zur Aktualisierung der Stammsatzdatei weiter. Er über- nachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von
nimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.
der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit
dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforder- §29
lich ist.
Höhe der Vorschüsse
(2) Sind Schreiben des Postrentendienstes an den Be-
(1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Aus-
rechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten
gaben für die Auszahlung der Geldleistungen ent-
weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen An-
sprechen. Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des
schrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt
Vormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre
entsprechend.
unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu er-
mitteln.
§25 (2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem
Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen Postrentendienst rechtzeitig im voraus
bei Auslandszahlungen 1. für die Rentenversicherung der Arbeiter vom Bundes-
versicherungsamt und
(1) Der Postrentendienst übernimmt bei laufenden Aus-
landszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigun- 2. für die Rentenversicherung der Angestellten von der
gen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
beim Tod des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der festgesetzt, wobei die Zahlungen aus dem Finanzaus-
Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Der Ver- gleich zu berücksichtigen sind.
band Deutscher Rentenversicherungsträger und der Post-
rentendienst können Ausnahmen vereinbaren, soweit die
§30
Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso
zuverlässiger Weise überwacht werden. Lebensbeschei- Fälligkeit der Vorschüsse
nigungen ausländischer Stellen sind von der zuständigen (1) Der Postrentendienst erhält die Vorschüsse
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
zu beglaubigen, soweit sie nicht nach überstaatlichem 1. für Zahlungen im Inland einen Bank-Geschäftstag,
oder zwischenstaatlichem Recht von dem Erfordernis der 2. für Zahlungen in das Ausland neun Kalendertage
Legalisation befreit sind.
vor dem Fälligkeitstag der laufenden Geldleistungen. Fällt
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. der Tag der Fälligkeit der Vorschüsse auf einen Samstag,
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorher- versicherungsträger zuzuleiten. Der Postrentendienst hat
gehenden Bank-Geschäftstag fällig; dabei werden regio- die Angaben in den Übersichten auf Verlangen des Bun-
nale Feiertage berücksichtigt. Als Bank-Geschäftstag gilt desversicherungsamtes oder eines Trägers der Renten-
jeder Kalendertag, an dem die Arbeitnehmer der Geld- versicherung nachzuweisen.
institute im allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet
sind. (2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der
weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.
(2) Der Postrentendienst kann vom Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger den Abschluß einer Verein- (3) Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft das Bun-
barung verlangen, nach der er die Vorschüsse für Zahlun- desversicherungsamt die Angaben des Postrenten-
gen im Inland zwei Bank-Geschäftstage vor dem Fällig- dienstes, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt
keitstag der laufenden Geldleistungen erhält, soweit und den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. Der Aus-
solange kein Geldinstitut sicherstellen kann, daß die gleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse
gezahlten Vorschüsse taggleich weitergeleitet werden verrechnet werden.
(Vorverlegung der Fälligkeit). Das Geldinstitut, das die Vor-
schußbeträge zur Weiterleitung erhält, ist gemäß § 3
Abs. 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der geldwerten Vor- Sechstes Kapitel
teile auszuwählen, die es dem Postrentendienst im Zu- Vergütung
sammenhang mit der Vorverlegung der Fälligkeit ein-
räumt; die geldwerten Vorteile mindern entsprechend das §32
Entgelt für die Dienstleistung des Postrentendienstes
(§ 33 Abs. 3). Der Postrentendienst hat eine voraussicht- Anspruch auf angemessene Vergütung
liche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 (1) Der Postrentendienst hat Anspruch auf eine an-
dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der gemessene Vergütung.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem
Bundesversicherungsamt so rechtzeitig anzuzeigen, daß (2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter
sowohl die fristgerechte Auszahlung der laufenden Geld- Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
leistungen als auch die Anwendung des Satzes 2 gewähr- und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
leistet ist. 1. Kosten für die Dienstleistung des Postrentendienstes
und
(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
kann vom Postrentendienst den Abschluß einer Verein- 2. Auslagen des Postrentendienstes für die Inanspruch-
barung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmai- nahme von Dienstleistungen Dritter
zahlungen betreffen, andere Fälligkeitstermine gelten. abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen
Selbstfinanzierungsbeitrags des Postrentendienstes im
(4) Das Bundesversicherungsamt gibt die Fälligkeits-
Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST er-
termine im Benehmen mit dem Postrentendienst recht-
möglicht.
zeitig im voraus bekannt.
(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich
(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 vom Hun-
dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu 1. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die
verzinsen. Träger der Rentenversicherung,
§31 2. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag
gegen die Träger, die von dem Postrentendienst die
Abrechnung
Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.
(1) Der Postrentendienst stellt die Vorschüsse, die aus-
geführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der §33
weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten Entgelt für die Dienstleistung
des Postrentendienstes
1. nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monats-
übersicht und (1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Postrenten-
dienstes beträgt für jede Zahlung
2. nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahres-
abrechnung 1. bei Inlandszahlungen 0,46 Deutsche Mark,
zusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Sat- 2. bei Auslandszahlungen 0,82 Deutsche Mark.
zes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zah-
(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen
lungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben
Zuschlag
einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückge-
flossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder 1. von 0, 10 Deutsche Mark, soweit Aufträge nicht in
vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 maschineller Form erteilt sind,
Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung 2. von 0,05 Deutsche Mark, wenn für einen Sozial-
sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen leistungsträger monatlich weniger als 50 000 laufende
Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) Zahlungen ausgeführt werden.
einzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrech-
nung sind den Trägem der Rentenversicherung, dem Bun- (3) Das Entgelt vermindert sich bei einer Vorverlegung
desversicherungsamt, dem Bundesministerium für Arbeit der Fälligkeit der Vorschüsse nach § 30 Abs. 2 um einen
und Sozialordnung und dem Verband Deutscher Renten- Abschlag in Höhe der geldwerten Vorteile, die dem Post-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1875
rentendienst in diesem Zusammenhang eingeräumt wer- §35
den. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
und der Postrentendienst regeln für den Bereich der Ren-
tenversicherung das Nähere in der Vereinbarung über die (1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines
Vorverlegung der Fälligkeit. Für den Bereich der Unfall- jeden Kalenderjahres fällig.
versicherung und der landwirtschaftlichen Alterssiche-
rung gilt Satz 2 entsprechend; an die Stelle des Verbandes (2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vor-
Deutscher Rentenversicherungsträger treten die Spitzen- schüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). Die Höhe der
verbände der Unfallversicherung und der Spitzenverband Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Post-
der landwirtschaftlichen Alterssicherung. rentendienst rechtzeitig im voraus
1. für die Rentenversicherung der Arbeiter vom Bundes-
(4) Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 bis 3 ist die versicherungsamt und
gesamte Tätigkeit des Postrentendienstes für die Aus-
zahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche 2. für die Rentenversicherung der Angestellten von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Anpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der
damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließ- festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen
lich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen
diese nicht nach § 34 gesondert zu erstatten sind, ab- fällig.
gegolten. Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19), eine
wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des (3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 ent-
Postrentendienstes im Rahmen der sozialen Sicherung sprechend.
der Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23) §36
und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der
Postrentendienst ein angemessenes zusätzliches Entgelt Anpassung der Vergütung
verlangen. Das zusätzliche Entgelt wird für den Bereich (1) Die Vergütung des Postrentendienstes ist rück-
der Rentenversicherung durch Vereinbarung zwischen wirkend für die Zeit vom 1. Januar 1992 an auf der Grund-
dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und lage des Gutachtens einer unabhängigen Prüfungs-
dem Postrentendienst auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 einrichtung zu überprüfen und erforderlichenfalls
festgesetzt. Für den Bereich der Unfallversicherung und
der landwirtschaftlichen Alterssicherung gilt Satz 3 ent- 1 . für die Zukunft anzupassen und
sprechend; an die Stelle des Verbandes Deutscher Ren- 2. für die Vergangenheit, frühestens jedoch für die Zeit
tenversicherungsträger treten die Spitzenverbände der vom 1. Januar 1992 an, durch Festsetzung eines ein-
Unfallversicherung und der Spitzenverband der landwirt- maligen Ausgleichsbetrages, der auch eine angemes-
schaftlichen Alterssicherung. sene Verzinsung einschließen soll, zu korrigieren.
(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Postrenten- Das Gutachten soll sich auf alle Umstände beziehen, die
dienstes auf den Sterbedatenabgleich (§ 24 Abs. 1 Satz 1), für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im
beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,025 Sinne des § 32 Abs. 2 von Bedeutung sind. Der Prüfungs-
Deutsche Mark. auftrag wird durch den Verband Deutscher Rentenversi-
cherungsträger und den Postrentendienst gemeinsam
vergeben; er bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-
§34 stimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
Erstattung von Auslagen ordnung und des Bundesministeriums für Post und Tele-
für die Inanspruchnahme kommunikation. Soweit sich der Verband Deutscher
von Dienstleistungen Dritter Rentenversicherungsträger und der Postrentendienst
über die Prüfungseinrichtung oder den Inhalt des Prü-
(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Post-
fungsauftrags nicht einigen, entscheidet das Bundes-
rentendienst als Auslagen für die Inanspruchnahme von
ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-
Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
men mit dem Bundesministerium für Post und Tele-
1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die kommunikation. Die Kosten des Gutachtens tragen der
Auszahlung von Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der
Postrentendienst je zur Hälfte. Der Postrentendienst hat
a) Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto über- der Prüfungseinrichtung Einblick in alle Vorgänge und Ver-
wiesen werden können, und fahrensabläufe zu ermöglichen, die für die Erfüllung des
b) Auslandszahlungen, Prüfungsauftrags erforderlich sind und die Prüfungs-
einrichtung auch sonst bei der Erfüllung des Prüfungs-
2. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen auftrags zu unterstützen. Die Deutsche Bundespost
Bundespost POSTDIENST für die Versendung von POSTDIENST hat dafür Sorge zu tragen, daß die Prü-
fungseinrichtung auch Einblick in alle Vorgänge und
a) Anpassungsmitteilungen und Verfahrensabläufe aus anderen Geschäftsbereichen der
b) Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt Bundespost POSTBANK erhält, die sich auf die Erfüllung
werden können. von Aufgaben des Postrentendienstes beziehen oder
damit im Zusammenhang stehen, soweit die Prüfung die-
(2) Der Postrentendienst hat dafür Sorge zu tragen, daß ser Vorgänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um
die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistun- auszuschließen, daß anderen Geschäftsbereichen der
gen Dritter so gering wie möglich gehalten werden. Deutschen Bundespost POSTDIENST oder der Deut-
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sehen Bundespost POSTBANK vom Postrentendienst liehen Alterssicherung sowie für sonstige Stellen im Sinne
ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden. Das Gut- des § 1 Abs. 3 berücksichtigen. Absatz 3 gilt für die Be-
achten nach Satz 1 soll bis zum 31. Dezember 1995 er- reiche der Unfallversicherung und der landwirtschaft-
stellt werden. lichen Alterssicherung entsprechend; an die Stelle des
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger treten
nung, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die Spitzenverbände der Unfallversicherung und der Spit-
oder der Postrentendienst können bei einer wesentlichen zenverband der landwirtschaftlichen Alterssicherung.
Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhält-
nisse nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der voran- Siebtes Kapitel
gegangenen Prüfung verlangen, daß die Vergütung des
Postrentendienstes erneut durch ein Gutachten einer Schlußvorschriften
unabhängigen Prüfungseinrichtung überprüft wird. Ab-
satz 1 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend. §37
(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Aufhebung von Vorschriften
und .der Postrentendienst können bei einer erheblichen Die Verordnung über die von den Trägem der Sozial-
Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhält- versicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden
nisse eine vorläufige Anpassung der Vergütung an die ver- Vergütungen für das Auszahlen von Renten vom 25. April
änderten Verhältnisse vereinbaren. Die Vereinbarung tritt 1978 (BGBI. 1S. 584) wird aufgehoben.
spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. §38
(4) Die Gutachten nach den Absätzen 1 und 2 sollen Inkrafttreten
auch etwaige Besonderheiten bei den Dienstleistungen für
Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaft- Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juli 1994
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1877
Verordnung
über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen
nach dem Chemikaliengesetz
(Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)*)
Vom 1. August 1994
Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes Anmeldestelle schriftlich in jeweils vier gleichen Sätzen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 einzureichen. Die Anmeldestelle kann
(BGB!. 1S. 1703) verordnet die Bundesregierung:
1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes
oder eines bestimmten Formates eines sonstigen
Datenträgers verlangen,
§1
2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen
Anwendungsbereich, Zweck geeigneten Datenträger zulassen.
Diese Verordnung gilt für (2) Jede Anmeldung oder Mitteilung muß Angaben über
1. das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt Namen und Anschrift des Anmelde- und Mitteilungspflich-
des Chemikaliengesetzes, tigen, den Standort des Herstellungsbetriebes sowie die
Identität des Stoffes und eine Zusammenfassung des
2. Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16b des Chemikalien- wesentlichen Inhalts der vorgelegten Unterlagen und
gesetzes. Prüfnachweise enthalten. Auf Unterlagen oder Prüf-
Sie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form nachweise, die vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen
der Anmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und der Anmeldestelle über denselben Stoff bereits vorgelegt
Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die ge- wurden, ist ·Bezug zu nehmen. Im Falle der Einfuhr sind
setzlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren. auch Namen und Anschrift des Herstellers zu benennen.
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt
werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der
§2 Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstel-
lers bestimmt worden ist, sind Identität und Anschriften
Allgemeine Vorschriften
der Importeure zu benennen, die den Stoff in die Gemein-
(1) Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen schaft verbringen. Die Bestimmung als Alleinvertreter ist
nach den §§ 16 bis 16b des Chemikaliengesetzes vor- durch eine schriftliche Erklärung des Herstellers nach-
zulegenden Unter1agen und Prüfnachweise sind bei der zuweisen.
(3) Bei Vortage von Prüfnachweisen hat der Anmelde-
oder Mitteilungspflichtige schriftlich zu erklären, daß die
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden EG-Richtlinien:
Beschaffenheit des Stoffes, auf den sich die Anmeldung
1. Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom 18. November 1987
oder Mitteilung bezieht, derjenigen des geprüften Stoffes
zur neunten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein- Stoffes und bestimmter physikalischer Eigenschaften ist,
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den
technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 133 S. 1),
falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Die Zu-
2. Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten sammensetzung der Probe ist anzugeben. Der Erklärung
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- sind die Namen der für die Versuche verantwortlichen
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Stellen beizufügen.
Kennzeichnung geflhr1icher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1),
3. Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur (4) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den
siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Bestimmungen des Anhangs V in Verbindung mit den
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den Anhängen VII A bis D und VIII der Richtlinie 67/548/EWG
technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 383 S. 113), des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
4. Richtlinie 93/105/EWG der Kommission vom 25. November 1993 Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
zur Festlegung von Anhang VII D, der Angaben enthält, die für die Verpackung und Kennzeichnung gefähr1icher Stoffe
technischen Beschreibungen im Sinne des Artikels 12 der siebten
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates erforderlich sind (ABI. EG Nr. C 196 S. 1) in ihrer jeweils jüngsten im Amts-
(ABt EG Nr. L 294 S. 21). blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Fassung durchzuführen. Begonnene Prüfungen können Ausgangsstoffe, die im Polymer gebunden sind,
nach dem bei ihrem Beginn geltenden Recht zu Ende sowie Angaben über die Endgruppen und die
geführt werden. Die Prüfungen sind nach sonstigen Identität und Frequenz der funktionellen Gruppen,
international anerkannten wissenschaftlichen Methoden
e) Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer mög-
durchzuführen, wenn
lichen Schwankungsbreite in Prozent, bezogen
1. die Richtlinie für bestimmte Prüfungen keine Rege- auf die Beschaffenheit des Stoffes, wie dieser in
lungen enthält, Verkehr gebracht oder eingeführt werden soll,
2. die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden für die f) Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfs-
Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft eines stoffe, experimentelle Ergebnisse über Art und
Stoffes nicht geeignet sind oder Gewichtsanteile der Hauptverunreinigungen sowie
3. derartige Methoden mit einer geringeren Anzahl von der übrigen dem Hersteller oder Einführer bekann-
Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung ten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,
der Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der GAS-Nummern der Hauptverunreinigungen, so-
Richtlinie genannten Prüfmethoden führen. weit vorhanden; bei Polymeren auch experimen-
telle Ergebnisse über die Molekulargewichts-
Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige verteilung und Angaben über Identität und Prozent-
anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zuläßt anteile der Monomere, die nicht reagiert haben,
oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche
Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die g) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung ge-
geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt. eignet sind; den Spektraldaten sind die Spektren
beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und
(5) Ist eine Prüfung hinsichtlich einer bestimmten im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes
Stoffeigenschaft nicht sinnvoll, weil sich der Stoff unter sowie mit den Methoden der kernmagnetischen
den zu erwartenden Prüf- und Expositionsbedingungen Resonanzspektroskopie oder mittels Massen-
umwandelt, kann der Anmeldepflichtige die Prüfung statt spektroskopie aufgenommen sind,
am Stoff am Umwandlungsprodukt durchführen.
h) Hochdruckflüssigkeitschromatogramm oder Gas-
(6) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergeb- chromatogramm;
nisse der durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über
die verwendeten Prüfmethoden sind vollständige An- 2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
gaben zu machen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 vollständige Beschreibung oder Angaben entspre-
Nr. 2 und 3 ist die Verwendung der gewählten Methoden chender Schrifttumshinweise über die verwendeten
zu begründen. Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur
Ermittlung der nach Nummer 1 Buchstabe e bis h
§3 anzugebenden Merkmale verwendet wurden;
Nähere Bestimmungen 3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
zu§ 8 des Chemikaliengesetzes
dem Anmeldepflichtigen bekannte Analysemethoden,
(Anmeldeunterlagen)
die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungs-
Es sind vorzulegen produkte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: beziehungsweise die direkte Exposition des Men-
schen zu ermitteln;
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der
Internationalen Union für reine und angewandte 4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
Chemie;, bei Polymeren auch die Bezeichnung a) Angaben zu den zur Herstellung angewandten
der Monomeren, wie sie bei der Synthese ein- technologischen Verfahren,
gesetzt werden,
b) Ermittlung der herstellungsbedingten Exposition
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine am Arbeitsplatz und der Umwelt,
Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkür-
c) Angaben zu den Verwendungsarten, insbesondere
zungen,
Beschreibung der Funktion des Stoffes und der
c) Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemi- gewünschten Wirkungen,
cal Abstracts Service zugeteilt,
d) Angaben zu den technologischen Verfahren bei
d} Summenformel und Strukturformel, bei Polyme- der Verwendung des Stoffes, soweit bekannt,
ren auch das zahlengemittelte Molekulargewicht,
Identität und Gehalt der Ausgangsmonomere und e) Ermittlung der verwendungsbedingten Exposition
am Arbeitsplatz und der Umwelt, soweit bekannt,
f) Angaben zur Form, in der der Stoff in Verkehr
*) International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry
gebracht wird, als Stoff, Zubereitung oder Er-
Division, Commisslon on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomen- zeugnis,
clature of Organic Chemistry, Section A, B, C, 0, E, F, H, 1979 Edition;
International Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry g) Angaben zur Konzentration des Stoffes in den in
Division, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: Nomen- Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeug-
clature of lnorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970; nissen, soweit bekannt,
International Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry
Division, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: How to h) bei Polymeren Erklärung mit relevanten Informa-
Name an lnorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen
in der Pergamon Press GmbH, Kronberg im Taunus, sind bei dem Deut-
tionen, ob das Polymer so entwickelt wurde, daß
schen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. eine biologische Abbaubarkeit gewährleistet ist,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1879
i) Angaben zu den Anwendungsbereichen mit un- bereiche, gemäß den Angaben nach Nummer 4
gefährer Aufgliederung nach Verwendung in Indu- Buchstabe i im ersten Kalenderjahr und in den
strieunternehmen, berufsbedingter Verwendung in folgenden;
Landwirtschaft und Gewerbe und Verwendung 10. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1O des Chemikaliengesetzes:
durch die Allgemeinheit,
Angaben zu Möglichkeiten der Unschädlichmachung,
j) auf Anforderung der Anmeldestelle die Identität eingeteilt in den industriellen und gewerblichen Be-
der Empfänger des Stoffes, soweit bekannt, reich sowie in den allgemein-öffentlichen Bereich
k) Angaben zu Abfallmengenanfall und Abfallzusam- hinsichtlich
mensetzung bei der vorgesehenen Verwendung, a) der Wiederverwendung,
soweit bekannt;
b) der Neutralisierung unerwünschter Wirkungen,
5. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
c) der kontrollierten Beseitigung,
Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für
Mensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Verwen- d) der Veraschung,
dungen, soweit der Stoff nicht durch Rechtsver- e) der Abwasserbehandlung,
ordnung nach § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
f) sonstiger Möglichkeiten;
eingestuft ist;
11. nach § 6 Abs. 1a des Chemikaliengesetzes:
6. nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
dem Anmeldepflichtigen vorliegende weitere Erkennt-
Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens des nisse über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch und
Stoffes unter Verwendung der Angaben und der Prüf- Umwelt in Zusammenfassung und auf Anforderung
nachweise der Grundprüfung zu den physikalisch- der Anmeldestelle die vollständigen Unterlagen hier-
chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Öko- über;
toxizität sowie sonstiger relevanter Informationen;
12. nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:
7. nach§ 6 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
für gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a des Chemi-
die vorgesehene Einstufung, Verpackung und Kenn- kaliengesetzes das vorgesehene Sicherheitsdaten-
zeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes; blatt.
8. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
a) Empfehlungen betreffend die ordnungsgemäße §4
Verwendung und Vorsichtsmaßnahmen bei Hand- Nähere Bestimmungen
habung, Lagerung und Beförderung, zu§ 7 des Chemikaliengesetzes
b) Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlun- (Prüfnachweise der Grundprüfung)
gen von Löschmitteln und Angabe der bei der Ver-
Es sind vorzulegen
brennung oder Pyrolyse entstehenden Produkte,
sofern die bestimmungsgemäße Verwendung dies 1. nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
erforderlich macht, a) Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 °c
c) Hinweise auf sonstige Gefahren, insbesondere die und 101,3 kPa,
chemische Reaktion mit Wasser, b) Nachweis über die Ermittlung des Schmelz-
d) Angaben über die Explosionsgefahr des Stoffes, punktes, des Siedepunktes, der relativen Dichte,
wenn er in Staubform vorliegt, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung,
der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizien-
e) Empfehlungen für Sofortmaßnahmen im Falle un-
ten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser,
beabsichtigten Verbreitens, des Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der
f) Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Unfällen Explosionsgefährlichkeit, der Selbstentzündlich-
von Personen, zum Beispiel bei Vergiftung; keit, der brandfördernden Eigenschaften,
9. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: c) bei Stoffen, die in einer Form in Verkehr gebracht
werden können, bei der die Gefahr der Exposition
Angaben über durch Inhalation besteht, Bestimmung der Parti-
a) die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die kelgröße des Stoffes in seiner in Verkehr gebrach-
hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden ten Form (Granulometrie); von der Vorlage des
soll, im ersten Kalenderjahr und in den folgenden. Prüfnachweises ist der Anmeldepflichtige befreit,
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft her- solange im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG
gestellt werden und bei denen der Anmelder zum des Rates vom 27. Juni 1967 keine Prüfmethode
Zweck der Anmeldung zum alleinigen Bevollmäch- festgelegt worden ist,
tigten des Herstellers bestimmt worden ist, ist d) bei Polymeren zudem Prüfnachweise über die
diese Angabe für jeden genannten Importeur zu Extrahierbarkeit mit Wasser sowie in bestimmten
machen, Fällen weitere Prüfnachweise, z. B. zur Licht-
b) die voraussichtliche prozentuale Verteilung der stabilität, wenn das Polymer nicht speziell
Herstellungs- und Einfuhrmengen bezogen auf die lichtstabilisiert ist, zur Langzeitextrahierbarkeit
bestimmungsgemäßen Verwendungsarten gemäß (Elutionstest) und in Abhängigkeit von dessen
den Angaben nach Nummer 4 Buchstabe c und Ergebnis im Einzelfall geeignete Prüfungen des
auf die bestimmungsgemäßen Verwendungs- Eluats;
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. nach§ 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: 11. nach § 7 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität Nachweis über die Prüfung auf Bakterieninhibition; in
grundsätzlich an einer Nagetierart auf dem oralen den Fällen, in denen die biologische Abbaubarkeit
und mindestens einem weiteren Verabreichungsweg durch die inhibitorische Wirkung eines Stoffes auf
(dermal, inhalativ), der von der Art des Stoffes und die Bakterien beeinträchtigt werden kann, sollte ein
dem wahrscheinlichen Expositionspfad beim Men- Test auf Bakterieninhibition vor der Prüfung auf Bio-
schen abhängt; bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auf abbaubarkeit durchgeführt werden;
oralem und inhalativem Verabreichungsweg, bei Gasen 12. nach§ 7 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
ausschließlich auf inhalativem Verabreichungsweg zu
prüfen; Nachweis über einen Screening-Test auf Adsorption
und Desorption; von der Vorlage des Prüfnachweises
3. nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: ist der Anmeldepflichtige befreit, solange im Anhang V
der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni
Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-
1967 keine Prüfmethode festgelegt worden ist.
gutverändemde und krebserzeugende Eigenschaften
durch zwei Tests. Davon ist einer als ein bakterieller
Test zur Ermittlung der Auslösung von Genmutatio- §5
nen, der andere als ein nichtbakterieller, in der Regel
als in vitro-Test zur Ermittlung von Chromosomen- Nähere Bestimmungen
aberrationen, durchzuführen; zu§ 7a des Chemlkaliengesetzes
(Eingeschränkte Anmeldung)
4. nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
Es sind vorzulegen
Nachweis über die Prüfung der Anhaltspunkte auf 1. nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Chemikalien-
fortpflanzungsschädigende Wirkung; von der Vorlage gesetzes:
des Prüfnachweises ist der Anmeldepflichtige befreit,
solange im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG die Angaben und Prüfnachweise nach§ 3 Nr. 1 bis 3, 5,
7, 9, 11 und 12, § 4 Nr. 5 und 6;
des Rates vom 27. Juni 1967 keine Prüfmethode fest-
gelegt worden ist; 2. nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Chemikalien-
gesetzes:
5. nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
a) Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8
Nachweis über die Prüfung auf Haut- und Augen- Buchstabe a bis c, e und f,
reizung; b) folgende Angaben und Prüfnachweise nach § 4
6. nach§ 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: Nr. 1 Buchstabe a bis d:
Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 °c
Nachweis über die Prüfung auf Sensibilisierung an
und 101 ,3 kPa, Nachweise über die Ermittlung des
der Haut;
Schmelzpunktes, des Siedepunktes, des Dampf-
7. nach§ 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: druckes, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungs-
koeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und
Nachweis über die Prüfung auf subakute Toxizität Wasser, des Flammpunktes und der Entzünd-
grundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer lichkeit sowie bei Polymeren die Extrahierbarkeit
von mindestens 28 Tagen; als Verabreichungsweg mit Wasser,
ist der Weg zu wählen, der angesichts des wahr-
scheinlichen Expositionspfades beim Menschen, der c) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:
akuten Toxizität und der Art des Stoffes am zutref- Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität
fendsten ist. liegen keine Kontraindikationen vor, so grundsätzlich an einer Nagetierart auf einem Ver-
ist in der Regel der orale Verabreichungsweg zu abreichungsweg. Stoffe, die nicht Gase sind, sind
wählen; durch orale Verabreichung zu prüfen. Gase sind
durch Inhalation zu prüfen,
8. nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
d) folgende Prüfnachweise nach§ 4 Nr. 3:
Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische
Abbaubarkeit mit Hilfe von Mikroorganismen über Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für
längstens 28 Tage und zusätzlich auf abiotische erbgutverändemde und krebserzeugende Eigen-
Abbaubarkeit, wenn der Stoff nicht leicht biologisch schaften durch einen bakteriellen Test zur Ermitt-
abbaubar ist und die Bewertung des Stoffes eine lung der Auslösung von Genmutationen; ist für die
Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit erfordert; Prüfung des Stoffes ein bakterieller Test nicht ge-
eignet, so ist ein Säugerzelltest in vitro durchzu-
9. nach § 7 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: führen,
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer e) folgende Prüfnachweise nach§ 4 Nr. 8:
Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, Prüfung auf Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische
Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von Abbaubarkeit mit Hilfe von Mikroorganismen über
in der Regel 48 Stunden, in zu begründenden Aus- längstens 28 Tage,
nahmefällen von 24 Stunden;
t) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 9:
10. nach § 7 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer
Nachweis über die Prüfung auf Hemmung des Algen- Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel
wachstums; 48 Stunden;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1881
3. nach§ 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Chemikalien- von Prüfnachweisen nach § 4 Nr. 2 bis 12 abgesehen,
gesetzes: kann die Anmeldestelle verlangen, daß er die Prüfnach-
die Angaben und Prüfnachweise nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, weise innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen
7,9,11und12; Frist nachreicht, wenn reaktive funktionelle Gruppen oder
bestimmte strukturelle oder physikalische Eigenschaften
4. nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Chemikalien- oder entsprechende Erkenntnisse über die Eigenschaften
gesetzes: der niedermolekularen Bestandteile des Polymers vorhan-
a) die Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 den sind oder wenn ein Expositionspotential gegeben ist.
Buchstabe a bis c, e und f, Die Nachforderung nach Satz 3 berührt nicht die Fristen
nach § 8 des Chemikaliengesetzes.
b) die folgenden Angaben und Prüfnachweise nach
§ 4 Nr. 1: (3) Bei der Anmeldung von Polymeren nach Absatz 1,
Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 °c die der Anmeldepflichtige in Mengen von weniger als
und 101 ,3 kPa, Prüfnachweise über den Flamm- 1 Tonne jährlich oder weniger als 5 Tonnen insgesamt
punkt und die Entzündlichkeit, innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Gemein-
schaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
c) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:
mens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Ver-
Prüfungsnachweis auf akute Toxizität grundsätzlich kehr zu bringen beabsichtigt, gilt § 5 mit der Maßgabe,
an einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg. daß
Stoffe, die nicht Gase sind, sind durch orale Ver-
abreichung zu prüfen. Gase sind durch Inhalation 1. anstelle des Hochdruckflüssigkeitschromatogramms
zu prüfen. oder des Gaschromatogramms nach§ 5 Nr. 1 in Ver-
bindung mit § 3 Nr. 1 Buchstabe h ein Gelpermeations-
§6 chromatogramm,
Sonderregelungen 2. nach § 5 Nr. 1 zusätzlich Angaben zu Abfallmengen
zu bestimmten anmeldepflichtigen Polymeren und -zusammensetzung bei der vorgesehenen Ver-
(1) Für nicht leicht abbaubare Polymere, die über ein wendung, sofern bekannt, nach § 3 Nr. 4 Buchstabe k
hohes zahlengemitteltes Molekulargewicht verfügen und und zur Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in
deren Extrahierbarkeit mit Wasser unter Ausschluß aller Staubform vorliegt, nach § 3 Nr. 8 Buchstabe d und
Anteile von Additiven und Verunreinigungen unter 10 mg/1
3. anstelle der Erklärung zur biologischen Abbaubarkeit
liegt, gelten die §§ 3 bis 5 nach Maßgabe der nachfolgen- nach § 5 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 Nr. 4
den Bestimmungen. ·
Buchstabe h Angaben darüber, daß der Stoff nicht
(2) Bei der Anmeldung von Polymeren nach Absatz 1, leicht abbaubar ist,
die der Anmeldepflichtige in Mengen von mindestens
vorzulegen sind. Von der Vorlage der Prüfnachweise über
1 Tonne jährlich oder mindestens 5 Tonnen insgesamt
die Ermittlung des Siedepunktes, des Dampfdruckes, der
innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer
schaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Mischung aus n-Oktanol und Wasser sowie des Flamm-
mens über den europäischen Wirtschaftsraum in den
punktes nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 4
Verkehr zu bringen beabsichtigt, gelten die §§ 3 und 4
mit der Maßgabe, daß Nr. 1 sowie der toxikologischen und ökotoxikologischen
Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 5
1. anstelle des Hochdruckflüssigkeitschromatogramms und 6 und § 5 Nr. 2 Buchstabe c bis f in Verbindung mit§ 4
oder des Gaschromatogramms nach § 3 Nr. 1 Buch- Nr. 2, 3, 8 und 9 kann abgesehen werden.
stabe h ein Gelpermeationschromatogramm,
2. anstelle der Erklärung zur biologischen Abbaubarkeit
nach § 3 Nr. 4 Buchstabe h Angaben darüber, daß der §7
Stoff nicht leicht biologisch abbaubar ist, und Nähere Bestimmungen
3. anstelle der Prüfnachweise zur Bestimmung des zu§ 9 des Chemikaliengesetzes
Siedepunktes, des Dampfdruckes, der Oberflächen- (Zusatzprüfung, 1. Stufe)
spannung, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungs-
Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
koeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und
Wasser, des Flammpunktes und der brandfördernden 1. nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
Eigenschaften nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b
zusätzliche Nachweise über die Ermittlung physi-
Prüfnachweise zur thermischen Stabilität, zur Extra-
kalischer, chemischer und physikalisch-chemischer
hierbarkeit mit Wasser bei pH 2 und 9 sowie einer
Eigenschaften, soweit sich die Erforderlichkeit aus
Temperatur von 37 °C und zur Extrahierbarkeit mit
den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt;
Cyclohexan
2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
vorzulegen sind, wenn bei dem betreffenden Polymer
weniger als 1 % der Moleküle, die aus Monomeren ent- Nachweise über die Prüfungen auf subchronische,
standen sind, ausschließlich anderer Komponenten wie auf chronische oder auf subchronische und chro-
z. 8. Additive und Verunreinigungen, ein Molekularge- nische Toxizität einschließlich Spezialuntersuchun-
wicht von < 1 000 haben. Von der Vorlage der Beurteilung gen an einer Tierart über eine Dauer von mindestens
des toxikokinetischen Verhaltens nach § 3 Nr. 6 sowie der 90 Tagen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen
toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfnachweise mit wiederholter Dosis nach der Grundprüfung oder
nach § 4 Nr. 2 bis 12 kann der Anmeldepflichtige absehen. anderweitige relevante Befunde weitere eingehende
Hat der Anmeldepflichtige nach Satz 2 von der Vorlage Untersuchungen erfordern;
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: 5. nach§ 9a Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
a) Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung a) Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung
der Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation der Fruchtbarkeit in einer Zwei-Generationen-
sowie auch an der zweiten Generation, falls bei der Studie,
ersten Generation keine eindeutigen Ergebnisse
b) Nachweis über die Prüfung auf Entwicklungs-
erzielt werden,
toxizität an Arten, die bei entsprechender Prüfung
b) Nachweis über die Prüfung auf Entwicklungs- nach § 7 Nr. 3 Buchstabe b nicht untersucht
toxizität an einer Tierart; wurden, in der Regel an Nichtnagern;
4. nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: 6. nach § 9a Nr. 6 des ChemikaJiengesetzes:
Nachweis über zusätzliche Prüfnachweise zur Er- Nachweis über die Prüfung der peri- und postnatalen
mittlung erbgutverändemder oder krebserzeugender Wirkungen;
Eigenschaften;
7. nach§ 9a Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
5. nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf spezifische Organ-
Nachweis über die Prüfung auf toxikokinetische
und Systemtoxizität;
Grundeigenschaften;
6. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes: 8. nach § 9a Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf potentielle biologische Nachweis über Prüfungen auf Mobilität im Wasser, im
Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Ab- Boden und in der Luft, insbesondere der Nach-
baubarkeit, wenn in den Prüfungen der Grundprüfung weis über zusätzliche Adsorptions- und Desorptions-
prüfungen;
kein ausreichender Abbau nachgewlesen wurde;
7. nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: 9. nach § 9a Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über weitere Adsorptions- und Desorp- Nachweis über weitere Prüfungen auf abiotische und
tionsprüfungen, soweit sich die Erforderlichkeit aus biologische Abbaubarkeit;
den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt; 10. nach § 9a Nr. 10 des ChemikaJiengesetzes:
8. nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über weitere Prüfungen auf Bioakkumu-
Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation, lation;
möglichst an einer Fischart; 11. nach § 9a Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:
9. nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität
Nachweis über die Prüfung an der Wasserflohart an Fischen unter Berücksichtigung der Wirkung auf
Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und die Fortpflanzung;
Sterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, Prüfung
12. nach§ 9a Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
der Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von
mindestens 14 Tagen; Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an Vögeln
unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fort-
10. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Chemikalien- pflanzung;
gesetzes:
13. nach § 9a Nr. 13 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung der Wirkungen auf höhere
Pflanzen sowie auf eine Regenwurmart. Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an Wasser-
und Bodenorganismen unter Berücksichtigung der
Wirkung auf die Fortpflanzung;
§8
14. nach § 9a Nr. 14 des Chemikaliengesetzes:
Nähere Bestimmungen
zu§ 9a des Chemikaliengesetzes Nachweis über die Prüfung auf weitere Eigenschaf-
(Zusatzprüfung, 2. Stufe) ten, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen
Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind.
Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
1. nach § 9a Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über weitere Prüfungen auf toxikokine- §9
tische einschließlich biotransformatorischer Eigen- Nähere Bestimmungen
schaften; zu§ 16a des Chemikaliengesetzes
2. nach § 9a Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: (Mitteilungspflichten
bei von der Anmeldepflicht
Nachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität; ausgenommenen neuen Stoffen)
3. nach § 9a Nr. 3 des ChemikaJiengesetzes: Es sind vorzulegen
Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende
1. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
Eigenschaften im Langzeittierversuch;
Angaben über die Identitätsmerkmale nach§ 3 Nr. 1
4. nach § 9a Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und Angaben oder
Nachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende experimentelle Ergebnisse nach§ 3 Nr. 1 Buchstabe f
Eigenschaften im Tierversuch; über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe und der
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1883
Hauptverunreinigungen sowie der übrigen dem Her- soll; dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche
steller oder Einführer bekannten Verunreinigungen und 1 bis 10, 10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis
Zersetzungsprodukte; 1 000, 1000 bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen;
2. nach§ 16aAbs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: 3. nach § 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt- Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 4;
menge des Stoffes, die der Mitteilungspflichtige im 4. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Chemi-
Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes in den Ver- kaliengesetzes:
kehr bringen will;
Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,
3. nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: des Siedepunktes, des Dampfdruckes, der Ober-
Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt- flächenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Ver-
menge des Stoffes, die der Hersteller insgesamt in den teilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Wasser, des Flammpunktes und der Entzünd-
und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens lichkeit;
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Ver- 5. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Chemi-
kehr bringen will; kaliengesetzes:
4. nach§ 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grund-
Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c sätzlich an einer Nagetierart auf einem Verabrei-
bis f und i; chungsweg, der dem bestimmungsgemäßen Verwen-
dungszweck und den physikalischen Eigenschaften
5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: des Stoffes Rechnung trägt;
bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die Vor- 6. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Chemi-
sichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofort- kaliengesetzes:
maßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a
bis c, e und f; Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende
Eigenschaften nach § 4 Nr. 5;
6. nach § 16a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
7. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d des Chemi-
bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflan- kaliengesetzes:
zungsgefährdenden oder erbgutverändernden Stoffen
die dem Mitteilungspflichtigen zu diesen Gefährlich- Nachweis über die Prüfung auf sensibilisierende
keitsmerkmalen verfügbaren Daten; Eigenschaften nach§ 4 Nr. 6;
7. nach§ 16aAbs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: 8. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e des Chemi-
kaliengesetzes:
die vorgesehene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des
Chemikaliengesetzes; Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-
gutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften
8. nach § 16a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes: nach§ 5 Nr. 2 Buchstabe d;
a) Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim 9. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des Chemikalien-
Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Un- gesetzes:
fällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,
Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische
b) die dem Mitteilungspflichtigen zu diesen Gefähr- Abbaubarkeit nach § 5 Nr. 2 Buchstabe e;
lichkeitsmerkmalen verfügbaren Daten.
10. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g des Chemi-
kaliengesetzes:
§10 Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer
Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel
Nähere Bestimmungen
48 Stunden oder eine Prüfung an einer Fischart über
zu§ 16b des Chemikaliengesetzes
eine Dauer von 96 Stunden, soweit diese nach
(Mitteilungspflichten
anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist;
bei neuen Stoffen, die nicht oder nur
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften 11. nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
in den Verkehr gebracht werden)
Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver-
Es sind vorzulegen wenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen
nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f sowie
1. nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die vorgesehene Kennzeichnung nach
Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;
Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und experimentelle 12. nach§ 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes:
Ergebnisse nach § 3 Nr. 1 Buchstabe f über Art und
Gewichtsanteile der Hilfsstoffe und der Hauptverun- Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer
reinigungen sowie der übrigen dem Hersteller be- Fischart über eine Dauer von 96 Stunden; wurde die-
kannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte; ser Nachweis bereits nach Nummer 1O in Verbindung
mit § 4 Nr. 9 erbracht, so ist ein Nachweis über die
2. nach§ 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Prüfung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an
Angaben über die voraussichtliche Gesamtmenge einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel
des Stoffes, die hergestellt oder gewonnen werden 48 Stunden vorzulegen.
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 11 tritt die Verordnung über Prüfnachweise und sonstige
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anmelde- und Mitteilungsuntertagen nach dem Chemi-
kaliengesetz vom 17. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1432) außer
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Kraft.
Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den1.August1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1885
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 21. Juli 1994
Tag Inhalt Seite
28. 6. 94 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 23 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur Neufassung der
ECE-Aegelung Nr. 23) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
6. 7. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahr-
zeugen und ihrer Anhänger (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 69) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
10. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024
13. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung der organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
13. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028
14. 6. 94 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
15. 6. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Jugoslawien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1030
15. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1031
17. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
23. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
23. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
23. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
23. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . 1035
Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 23 und die ECE-Regelung Nr. 69 werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Tell II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis d..._ Ausgabe ohne ANageblndr. 4,95 DM (3,10 DM zuz0gllch 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Prefs der Anlagebinde (ECE-Regelung Nr. 23): 4,95 DM (3,10 DM zuz0gllch 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
(ECE-Regelung Nr. 69): 8,05 DM (6,20 DM zuzOglich 1,85 DM VersandkOsten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betnlgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt K61n 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 32, ausgegeben am 26. Jull 1994
Tag Inhalt Seite
5. 7. 94 Gesetz zu den Änderungen des Übereinkommens vom 24. Mal 1983 zur Gründung einer
europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (,.EUMETSAT.. ) 1037
FNA: neu: 180-45
GESTA: XJ17
15. 7. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 16. Dezember 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der
Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
GESTA: X018
23. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes 1060
14. 7. 94 Neufassung des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (,.EUMETSAT") . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1994 beigelegt.
Prela dleNr Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 33, ausgegeben am 27. Juli 1994
Tag Inhalt Seite
15. 7. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. September 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bollvlen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086
FNA: neu: 611-9-13
GESTA: XD11
11. 7. 94 Zweite Verordnung über die Änderung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
24. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern
an estnische Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
24. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
24. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens................ 1147
24. 6. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des deutsch-österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
24. 6. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über den Autobahn-
zusammenschluß und den Bau von Grenzabfertigungsanlagen für den neuen Grenzübergang im
Raum Görlitz und Zgorzelec . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
Pl'9la diNer Auegabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994 1887
Nr. 34, ausgegeben am 2. August 1994
Tag Inhalt Seite
25. 7. 94 Gesetz zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur ÄndeJung des Internationalen Über-
eink9mmens von 1969 über die zJvilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden und
zur Anderung des Internationalen Ubereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Inter-
nationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
FNA: neu: 188-60
GESTA: XC10
18. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
31. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
1. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verringerung der Fälle von
Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
1. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
6. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
24. 6. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-marokkanischen Vertrags über die Rechtshilfe
und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
29. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens
von 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
29. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
1. 7. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-schweizerischen Ab-
kommen über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
1. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
1. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
1. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
1. 7. 94 Bekanntmachung zu dem Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee . . . . . . . . . 1195
1. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
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1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthlH Gesetze SOWie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teif II enthlH
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 7. 94 Verordnung über das Inverkehrbringen von zweischaligen
Weichtieren, Meeresschnecken und Stachelhäutern aus der
Türkei 7857 (142 30. 7. 94) 31. 7. 94
neu: 2125-40-57
7. 7. 94 Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (143a 2. 8. 94) 12. 8. 94
7400-1-6