162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
der Zollverordnung
Vom 18. Januar 1994
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2449) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In§ 4Abs. 3 Nr. 2 ist
a) nach den Worten "des Zollkodex der Gemeinschaften" ein Komma einzu-
fügen und
b) die Klammer um die Fundstelle „ABI. EG Nr. L 302 S. 1" zu streichen.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g sind die Worte „im nicht gewerblichen Ver-
kehr'' durch die Worte „im nichtgewerblichen Verkehr" zu ersetzen.
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 sind
a) nach den Worten „in den Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungs-
verordnung zum Zollkodex die" die Worte „Zollstellen bei den" einzufügen
und
b) die Worte „bezeichneten Zollflugplätze" durch die Worte „bezeichneten
Zollflugplätzen" zu ersetzen.
4. In§ 14 Abs. 6 ist der Bindestrich nach dem Wort „Wangen" zu streichen.
5. In Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1) sind
a) in Absatz 1 das Wort „Signalsteg" durch das Wort „Signalstag" und das
Wort „Sailing" durch das Wort „Saling" und
b) in Absatz 2 die Worte „unterbrochenes Licht" durch die Worte „ununter-
brochenes Licht" und die Worte „rechts achteraus" durch die Worte „recht
achteraus"
zu ersetzen.
Bonn,den18.Januar1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Lichtenberg
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
Vom 28. Januar 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Die Parteien erhalten abweichend von den Num-
das folgende Gesetz beschlossen: mern 1 und 2 für die von.ihnen jeweils erzielten bis zu
5 Millionen gültigen Stimmen 1,30 Deutsche Mark
je Stimme.
Artikel 1
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3
Änderung des Parteiengesetzes Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen
Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bun-
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntma-
destagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer
chung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327) wird wie folgt
Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für Listen ab-
geändert:
gegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für
Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muß
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen
"(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließ- Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel
lich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem
Gesetz obliegenden Aufgaben." endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in
einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen
2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
"(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt."
(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 12 wird das Wort "sechsten" durch bei einer Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirt-
das Wort "Fünften" ersetzt. schafteten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7)
nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe
der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Ober-
4. Der Vierte Abschnitt erhält folgende Fassung:
grenze nicht überschreiten.
"Vierter Abschnitt (6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten
Staatliche Finanzierung dieses Gesetzes eine Kommission unabhängiger
§18 Sachverständiger. Diese Kommission hat zu Beginn
ihrer Tätigkeit einen Warenkorb für diejenigen Güter
Grundsätze und Umfang und Leistungen der für die Parteien typischen Auf-
der staatlichen Finanzierung gaben festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes
(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teil- stellt die Kommission jährlich, erstmalig im Jahr 1995
finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grund- bezogen auf das Jahr 1991, die Preissteigerung bei
gesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Ver- den für die Parteien bedeutsamen Ausgaben fest.
teilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission
eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundes- dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor.
tags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Die Kommission wird jeweils für die Amtszeit des
Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr ein- Bundespräsidenten berufen.
geworbenen Spenden. (7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, staatlichen Finanzierung, die über die Feststellung
das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden von Preissteigerungen nach Absatz 6 hinausgehen,
darf, beträgt im Zeitpunkt des lnkrafttretens der legt die in Absatz 6 genannte Kommission dem Deut-
Regelung 230 Millionen Deutsche Mark (absolute schen Bundestag Empfehlungen vor. Das gilt ins-
Obergrenze). besondere für die Beurteilung der Frage, ob sich die
Verhältnisse einschneidend geändert haben und im
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der Hinblick darauf eine Anpassung des Gesamtvolumens
staatlichen Teilfinanzierung oder eine Veränderung der Struktur der staatlichen
1. eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste Teilfinanzierung angemessen ist.
abgegebene gültige Stimme oder (8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten,
2. eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl- scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der
oder Stimmkeis abgegebene gültige Stimme, wenn staatlichen Teilfinanzierung aus.
in einem Land eine Liste für diese Partei nicht
§19
zugelassen war, und
Festsetzungsverfahren
3. 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die
sie als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder recht- (1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staat-
mäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei lichen Mittel sind von den Parteien schriftlich zum
werden nur Zuwendungen bis zu 6 000 Deutsche 30. September des jeweils laufenden Jahres beim
Mark je natürliche Person berücksichtigt. Präsidenten des Deutschen Bundestages zu bean-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 143
tragen. Danach eingehende Anträge bleiben un- zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die im
berücksichtigt. vorangegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten
Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar,
(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages
zum 15. Mai sowie, zum 15. August zu zahlen; sie
setzt jährlich zum 1. Dezember die Höhe der staat-
dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der
lichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für
für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten
das laufende Jahr fest.
Mittel nicht überschreiten. liegen Anhaltspunkte
(3) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der dafür vor, daß es zu einer Rückzahlungsverpflichtung
Höhe der staatlichen Mittel sind die von den an- kommen könnte, kann die Gewährung von einer
spruchsberechtigten Parteien bis einschließlich zum Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
31. Oktober des laufenden Jahres erzielten gültigen
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schrift-
Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundes-
lich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundes-
tagswahl sowie bei der jeweils letzten Landtagswahl
tages bis zum 15. Tag des jeweiligen Vormonats zu
und die in den Rechenschaftsberichten veröffentlich-
stellen. Danach eingehende Anträge bleiben unbe-
ten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3) des jeweils vor-
rücksichtigt. Der Antrag kann für mehrere Abschläge
angegangenen Jahres. Der Präsident des Deutschen
des Jahres gleichzeitig gestellt werden.
Bundestages faßt die erzielten, nach § 18 Abs. 4 be-
rücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder Partei (3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen,
in einem Stimmenkonto zusammen und schreibt soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten
dieses fort. oder ein Anspruch nicht entstanden ist.
(4) Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei für (4) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.
das vorangegangene Jahr nicht so rechtzeitig vor,
daß er für die Festsetzung nach Absatz 2 berück- §21
sichtigt werden kann, werden die Zuwendungen aus Bereitstellung von Bundesmitteln
dem zuletzt vorgelegten Rechenschaftsbericht vor- und Auszahlungsverfahren
läufig zugrunde gelegt. Die endgültige Festsetzung
erfolgt nach Vortage des Rechenschaftsberichts für (1) Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden
das vorangegangene Jahr. Wird dieser bis zum Im Falle des § 19 Abs. 8 Satz 1 von den Ländern,
31. Dezember des laufenden Jahres nicht eingereicht, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des
erfolgt die endgültige Festsetzung ohne Berück- Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt.
sichtigung der Zuwendungen an die Partei, die ihren Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den
Rechenschaftsbericht nicht eingereicht hat. Die sich Ländern die auf die Landesverbände der Parteien
zwischen der vorläufigen und der endgültigen Fest- entfallenden Beträge verbindlich mit.
setzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind mit (2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsi-
der nächsten Abschlagszahlung an die Parteien zu dent des Deutschen Bundestages als mittelverwal-
verrechnen oder, wenn keine Verrechnungslage ge- tende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den
geben ist, auszugleichen. Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und aus-
(5) Der Berechnung der relativen Obergrenze gezahlt hat.
(§ 18 Abs. 5) sind die in den Rechenschaftsberichten §22
des jeweils vorangegangenen Jahres veröffentlichten
Parteiinterner Finanzausgleich
selbst erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen
(6) Bei der Festsetzung ist zunächst die absolute
angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesver-
Obergrenze (§ 18 Abs. 2) und sodann für jede Partei
bände Sorge zu tragen."
die relative Obergrenze (§ 18 Abs. 5) einzuhalten.
Überschreitet die Summe der errechneten staatlichen
Mittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch 5. Der fünfte Abschnitt wird aufgehoben.
der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der
ihrem Anteil an dieser Summe entspricht.
6. Der bisherige Sechste Abschnitt erhält die Über-
(7) Abschlagszahlungen nach § 20 sind auf den schrift:
festgesetzten Betrag anzurechnen. „fünfter Abschnitt
(8) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Rechenschaftslegung".
Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an
den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von
1,00 Deutsche Mark je Stimme; etwaige Kürzungen 7. § 23 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 6 bleiben außer Betracht. Die Auszah- a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
lung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bun-
desverband der Partei, bei Landesparteien an den b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
Landesverband. eingefügt:
„Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18
§ 20 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann
Abschlagszahlungen der Rechenschaftsbericht auch von einem ver-
(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf eidigten Buchprüfer geprüft werden."
Antrag Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten c) In Absatz 3 wird das Wort „Sechsten" durch das
des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag Wort „Fünften" ersetzt.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von
Druckschriften und Veröffentlichungen und
,,(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages
sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätig-
darf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18
keit,
und 19 nicht festsetzen, solange ein den Vor-
schriften des Fünften Abschnitts entsprechender 6. staatliche Mittel,
Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden 7. sonstige Einnahmen,
ist. Maßgeblich für Zahlungen nach § 18 ist jeweils
der für das vorangegangene Jahr vorzulegende 8. Zuschüsse von Gli,ederungen,
Rechenschaftsbericht, für Zahlungen nach § 20 9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.
jeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte
Rechenschaftsbericht. Hat eine Partei diesen (3) Die Ausgaberechnung umfaßt:
Rechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember des
1. Personalausgaben,
folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie den
Anspruch auf staatliche Mittel; die Festsetzungen 2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben
3. Ausgaben für allgemeine politische Arbeit,
unverändert."
4. Ausgaben für Wahlkämpfe,
8. § 23 a wird wie folgt geändert: 5. Zinsen,
6. sonstige Ausgaben,
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
7. Zuschüsse an Gliederungen,
,,(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt
oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes ent- 8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.
sprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht
(§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf staat- (4) Die Vermögensrechnung umfaßt:
liche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechts- 1. Besitzposten:
widrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. 1. Anlagevermögen
Die rechtswidrig angenommenen Spenden sind 1. Haus- und Grundvermögen,
an das Präsidium des Deutschen Bundestages
2. Geschäftsstellenausstattung,
abzuführen."
3. Finanzanlagen;
b) Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.
II. Umlaufvermögen
9. § 24 wird wie folgt geändert: 1. Forderungen an Gliederungen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 2. Forderungen auf staatliche Mittel,
,,(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer 3. Geldbestände,
Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer 4. sonstige Vermögensgegenstände;
Vermögensrechnung. Er ist nach den Grund-
III. Gesamtbesitzposten;
sätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter
Berücksichtigung des Gesetzeszweckes zu er- 2. Schuldposten:
stellen. In den Rechenschaftsbericht der Gesamt- 1. Rückstellungen:
partei sind die Rechenschaftsberichte jeweils ge-
trennt nach Bundesverband und Landesverband 1. Pensionsverpflichtungen,
sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeord- 2. sonstige Rückstellungen;
neten Gebietsverbände je Landesverband auf-
zunehmen. Die Landesverbände und die ihnen II. Verbindlichkeiten:
nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren 1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliede-
Rechenschaftsberichten eine lückenlose Auf- rungen,
stellung aller Zuwendungen je Zuwender mit
Namen und Anschrift beizufügen. Die Landes- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
verbände haben die Teilberichte der ihnen nach- instituten,
geordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren 3. sonstige Verbindlichkeiten;
Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren."
III. Gesamte Schuldposten;
b) Die Absätze 2 bis 7 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 9 ersetzt: 3. Reinvermögen (positiv oder negativ).
(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe
,,(2) Die Einnahmerechnung umfaßt:
der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige 6 000 Deutsche Mark je Person sowie die Summe
Beiträge, der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie
den Betrag von 6 000 Deutsche Mark übersteigen,
2. Spenden von natürlichen Personen,
gesondert auszuweisen.
3. Spenden von juristischen Personen,
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusam-
4. Einnahmen aus Vermögen, menenfassung voranzustellen:
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 145
1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 2 cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Nr.1 bis 7 und deren Summe, "5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als
2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 3 1 000 Deutsche Mark betragen und deren
Nr. 1 bis 6 und deren Summe, Spender nicht feststellbar sind, oder bei
denen es sich erkennbar um die Weiter-
3. Überschuß- oder Defizitausweis, leitung einer Spende eines nicht genann-
4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 ten Dritten handelt,".
Nr. 1 1und II 2 bis 4 und deren Summe, b) In Absatz 2 wird die Zahl „40 000" durch die Zahl
5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 ,,20 000" ersetzt.
Nr. 2 1und II 2 und 3 und deren Summe,
6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder 11. § 26 wird wie folgt geändert:
negativ),
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von außen"
7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Über- gestrichen.
schüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
drei Gliederungsebenen Bundesverband, Lan-
eingefügt:
desverbände und der ihnen nachgeordneten
Gebietsverbände. ,,(4) Die Mitarbeit von Bürgern in Parteien erfolgt
grundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und
Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb
und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmen- eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unent-
summe nach Nummer 1 und der Ausgabensumme geltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnah-
nach Nummer 2 auszuweisen. men unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt
(7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende hiervon unberührt."
ist zu verzeichnen. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
(8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht,
insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurz-
gefaßte Erläuterungen beifügen. 12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(9) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen
Jugendorganisationen zweckgebunden zugewen- ,,(1) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmä-
det werden, bleiben bei der Ermittlung der abso- ßigen Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund
luten und relativen Obergrenze unberücksichtigt. satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. Spen-
Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen den sind darüber hinausgehende Zahlungen, ins-
Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei besondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen
der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen
unberücksichtigt." aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgelt-
lich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäfts-
10. § 25 wird wie folgt geändert: betriebes zur Verfügung gestellt werden.•
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 2 Nr. 2
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
und 3" durch die Angabe,,§ 24 Abs. 2 Nr. 4
"1. Spenden von politischen Stiftungen, Par- und 5" ersetzt.
lamentsfraktionen und -gruppen, •. bb) In Satz 2 wird die Angabe"§ 24 Abs. 2 Nr. 4"
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: durch die Angabe,,§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und
Abs. 5" ersetzt.
(1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"a) diese Spenden aus dem Vermögen eines
„Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 7
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit
eines Bürgers der Europäischen Union
sie bei einer der in § 24 Abs. 1 aufgeführten
oder eines Wirtschaftsunternehmens,
Gliederungen mehr als 5 vom Hundert der
dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom
Summe der Einnahmen aus den Nummern 1
Hundert im Eigentum von Deutschen im
bis 6 ausmachen."
Sinne des Grundgesetzes befinden, un-
mittelbar einer Partei zufließen,".
(2) Buchstabe b erhält folgende Fassung: 13. § 28 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,b) es sich um Spenden an Parteien natio- ,,Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher,
naler Minderheiten in ihrer angestammten Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre auf-
Heimat handelt, die diesen aus Staaten zubewahren.•
zugewendet werden, die an die Bundes-
republik Deutschland angrenzen und in
denen Angehörige ihrer Volkszugehörig- 14. Der Siebente und der Achte Abschnitt werden der
keit leben,". Sechste und der Siebente Abschnitt.
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
15. § 39 wird wie folgt gefaßt: 7. Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen wer-
den auf die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in
"§39 Verbindung mit § 19 Abs. 6) nicht angerechnet.
Abschlußregelung 8. Die Abschlußzahlungen auf Grund von Abschlags-
zahlungen für Landtagswahlen werden von den
(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die Ländern an die Landesverbände der Parteien,
Zahlung von Chancenausgleich nach dem Parteien- im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des
gesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Deutschen Bundestages an die Parteien aus-
Fassung sowie nach dem Europawahlgesetz in der gezahlt.§ 21 gilt entsprechend.
bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
werden wie folgt abgeschlossen: (2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grund-
lage des bisher geltenden § 22 Satz 1 des Parteien-
1. Parteien und sonstige politische Vereinigungen gesetzes haben keine Geltung mehr."
sowie Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer
Wahlergebnisse bei der letzten Europa-, Bundes-
tags- oder Landtagswahl Abschlagszahlungen 16. § 40 wird wie folgt gefaßt:
gewährt worden sind nach den bisher geltenden
"§40
§ 28 des Europawahlgesetzes, § 20 des Parteien-
gesetzes oder nach landesgesetzlichen Rege- Übergangsregelung
lungen im Rahmen des bisher geltenden § 22 des (1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für
Parteiengesetzes, erhalten auf Antrag Abschluß- das Jahr 1994 gilt folgendes:
zahlungen. Die Abschlußzahlungen sind so zu be-
messen, daß sie zusammen mit den Abschlägen 1. Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Ver-
bei einer vierjährigen Wahlperiode höchstens bindung mit § 19 Abs. 3 wird ein Betrag von
25 vom Hundert, bei einer fünfjährigen Wahl- 60 vom Hundert des Durchschnittsbetrages zu-
periode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt grunde gelegt, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen
festgesetzten Wahlkampfkostenerstattung für jedes und Spenden ergibt, die In den für die Jahre
Jahr der laufenden Wahlperiode bis zum 31. De- 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberich-
zember 1993 betragen; dabei bleibt der auf den ten ausgewiesen sind.
Sockelbetrag nach dem bisher geltenden § 18 2. Für die Ennittlung der relativen Obergrenze nach
Abs. 6 des Parteiengesetzes entfallende Anteil § 18 Abs. 5 wird der Durchschnittsbetrag der selbst-
unberücksichtigt. Über die sich daraus ergebende erwirtschafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in
Grenze hinaus bereits geleistete Zahlungen sind den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten
zurückzuzahlen. Wahlperioden, die im Jahre 1993 Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
beginnen, bleiben unberücksichtigt.
3. Für die Ennittlung der Abschlagszahlungen nach
2. Der Chancenausgleich ist letztmalig für das Jahr § 20 gilt Nummer 1 entsprechend.
1993 durchzuführen. 4. Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das
Jahr 1994 genügt ein Rechenschaftsbericht, der
3. Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum den Anforderungen des Gesetzes in der bis zum
30. September 1994 beim Präsidenten des Deut- 31. Dezember 1993 geltenden Fassung entspricht.
schen Bundestages zu stellen; danach eingehende
Anträge bleiben unberücksichtigt. Die Abschluß- (2) Abweichend von§ 24 Abs. 1 Satz 4 brauchen
zahlungen sind vier Wochen nach Antragstellung in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994
auszuzahlen. und 1995 die Namen und Anschriften der Zuwender
bei Zuwendungen bis zur Höhe von 200 Deutsche
4. Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind Mark nicht angegeben zu werden, wenn versichert
im Verhältnis der ihnen zustehenden Beträge zu wird, daß die Zuwendungen je Zuwender die Grenzen
kürzen, wenn sie zusammen mit den in den Jahren der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht überschreiten."
1991 bis 1993 bereits gewährten Wahlkampf-
kostenerstattungen die Summe von 690 Millionen
Deutsche Mark überschreiten.
Artikel2
5. Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Par- Änderung des Bundeswahlgesetzes
teiengesetzes vorgesehene Begrenzung der Wahl-
kampfkostenerstattung sind die Jahre 1990 bis Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
1992 zugrunde zu legen. Sofern die sich daraus machung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594) wird
ergebende Grenze überschritten wird, sind gelei- wie folgt geändert:
stete Zahlungen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung
erfolgt an Bund und Länder in dem Verhältnis, in Nach § 49 a wird folgender§ 49 b eingefügt:
welchem diese Zahlungen geleistet haben.
"§49b
6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenver-
Staatliche Mittel
einigungen im Sinne des Artikels 2 des Zehnten
für andere Kreiswahlvorschläge
Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2141 ), geändert (1) Bewerber eines nach Maßgabe ·der§§ 18 und 20
durch das Gesetz vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages,
S. 1217, 1594), Anwendung. die mindestens 10 vom Hundert der In einem Wahlkreis
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 147
abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhal- 1. § 10 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ten je gültige Stimme 4,00 Deutsche Mark. Die Mittel sind
a) In Satz 1 werden die Zahl „60 000" durch die Zahl
im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
„3 000" und die Zahl „ 120 000" durch die Zahl
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen ,,6 000" ersetzt.
Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten b) Satz 3 wird gestrichen.
nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages
beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schrift-
lich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben 2. In § 34 g Satz 2 werden die Zahl „600" durch die Zahl
unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten ,, 1 500" und die Zahl „ 1 200" durch die Zahl „3 000"
des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt. ersetzt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die ab-
solute und relative Obergrenze finden keine Anwendung."
Artikel 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Änderung des Europawahlgesetzes Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 53 des Gesetzes vom
Das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI.
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November
geändert:
1993 (BGBI. 1S. 1863), wird wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt gefaßt: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-
,,§28
ter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-
Staatliche Mittel oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-
für sonstige politische Vereinigungen schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich-
(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im
Wahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäi- tet ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
schen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt a) soweit die Körperschaften oder Personenver-
und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens einigungen einen wirtschaftlichen Geschäfts-
0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gül- betrieb unterhalten oder
tigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte
gültige Stimme jährlich 1,00 Deutsche Mark. Abweichend b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als
von Satz 1 erhalten sie für bis zu 5 Millionen Stimmen 10 vom Hundert der Einnahmen für die unmittel-
1,30 Deutsche Mark je Stimme. Die Mittel sind im Bundes- bare oder mittelbare Unterstützung oder Förde-
haushaltsplan auszubringen. rung politischer Parteien verwenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammen-
(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten ent- schlüsse von juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, die wie die Berufsverbände allge-
sprechend. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt
mit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit meine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer
dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der Mitglieder wahrnehmen. Verwenden Berufsverbände
Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unter-
sonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus
dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist. stützung oder Förderung politischer Parteien,
beträgt die Körperschaftsteuer 50 vom Hundert
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die abso- der Zuwendungen."
lute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vorschriften
über die relative Obergrenze gelten entsprechend.
2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Aus-
zahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten ,,§9
entsprechend." Abziehbare Aufwendungen
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil
Artikel4 des Gewinns, der an persönlich haftende Gesell-
Änderung des Einkommensteuergesetzes schafter auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-
machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- die Geschäftsführung verteilt wird;
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 52 des 2. vorbehaltlich des§ 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förde-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird rung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissen-
wie folgt geändert: schaftlicher Zwecke und der als besonders förde-
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwen-
bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des dungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen
Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haf-
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf- tet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom
gewendeten Löhne und Gehälter. Für wissenschaft- Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.•
liche, mildtätige und als besonders förderungs-
würdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich 3. In § 54 werden die Absätze 7 und 7 a durch folgenden
der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hun- neuen Absatz 7 ersetzt:
dert. Überschreitet eine Einzelzuwendung von min-
destens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung "(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung
wissenschaftlicher oder als besonders förderungs- vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) ist letztmals für den
würdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchst- Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden."
sätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im
Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben
Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10 d Abs. 2 Artikel&
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinn- Überprüfung der Neuregelung
gemäß.
Die vom Bundespräsidenten zu berufende Kommission
(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt unabhängiger Sachverständiger (§ 18 Abs. 6 Parteien-
das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in gesetz) hat bis zum 31. März 1999 die Berechnungs-
§ 1Od des Einkommensteuergesetzes bezeichneten grundlagen und die Auswirkungen der Neuregelung der
Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt staat1ichen Parteienfinanzierung zu Oberprüfen und dem
auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus- Deutschen Bundestag hierüber zu berichten.
nahme von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der
Ausgabe ist nach§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Aufwendungen
zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugs- Artikel7
fähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung den Wortlaut des Parteiengesetzes in der vom Tage des
der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung ein- lnkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
geräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des
Verzichts eingeräumt worden sein.
(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Artikel&
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge Inkrafttreten
vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1
unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder
Nr. 10 Buchstabe b am 1. Januar 1994 in Kraft.
daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. (2) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige 10. April 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Januar 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 149
Bekanntmachung
der Neufassung des Parteiengesetzes
Vom 31. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteien-
gesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 142) wird
nachstehend der Wortlaut des Parteiengesetzes In der seit 1. Januar 1994
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 1989 (BGBI. 1
s. 327),
2. den teils mit Wirkung vom 10. April 1992, teils mit Wirkung vom 1. Januar 1994
in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 31. Januar 1994
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die politischen Parteien
(Parteiengesetz)
Erster Abschnitt 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
Allgemeine Bestimmungen
§1 §3
Verfassungsrechtliche Stellung Aktiv- und Passivlegitimation
und Aufgaben der Parteien Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendi- werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der
ger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grund- jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei
ordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mit- nichts anderes bestimmt.
wirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine
ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm §4
verbürgte öffentliche Aufgabe. Name
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen
Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden;
Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahl-
der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische werbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungs-
Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der mäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt
Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen
öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, werden.
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen In
Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die poli- (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei
unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für
tische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß
Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig.
nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in
In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung
den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und
kann der Zusatz weggelassen werden.
für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem
Volk und den Staatsorganen sorgen. (3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden,
verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.
·(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Program-
Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz
men nieder.
zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für für Kurzbezeichnungen.
die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben. §5
Gleichbehandlung
§2
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien
Begriff der Partei
Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dau- Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt
ernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der
eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung
nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft
Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich ins-
sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, besondere auch nach den Ergebnissen vorausgegan-
insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisa- gener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die
tion, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervor- im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der
treten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für
die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder jede andere Partei sein.
einer Partei können nur natürliche Personen sein. (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zu-
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als sammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der
Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundes- Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvor-
tagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahl- schläge eingereicht haben.
vorschlägen teilgenommen hat. (3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in Voraussetzungen gebunden werden.
der Mehrheit Ausländer sind oder (4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 151
Zweiter Abschnitt §7
Innere Ordnung Gliederung
(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe
§6 und Umfang der Gebietsverbände werden durch die
Satzung und Programm Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß
soweit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine
(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein
angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei
schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei
regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine
soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebiets- Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses
verbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehre-
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten rer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau
über der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen,
sind zulässig.
1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche
verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht be-
stehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder, getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder, nächstniedrigen Gebietsverbände.
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder §8
und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),
Organe
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsver-
bände, (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind not-
wendige Organe der Partei und der Gebietsverbände.
6. allgemeine Gliederung der Partei, Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederver-
und der übrigen Organe, sammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglie-
der für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder
8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Ver- Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände
treterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angele- gewählt werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände
genheiten, (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung
9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr
Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Be- als 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen kön-
urkundung der Beschlüsse, nen auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern
oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.
1O. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung
(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung
Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen
gesetzlichen Vorschriften bestehen, (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich
als solche zu bezeichnen.
11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren,
wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des §9
Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit ande- Mitglieder- und Vertreterversammlung
ren Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der (Parteitag, Hauptversammlung)
Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung
als bestätigt, geändert oder aufgehoben, (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Partei-
tag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jewei-
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vor- ligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden
schriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes höherer Stufen die Bezeichnung „Parteitag", bei Gebiets-
genügt. verbinden der untersten Stufe die Bezeichnung „Haupt-
(3) Der Vorstand hat dem BundeswahUeiter versammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über
den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die
1. Satzung und Programm der Partei, Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalender-
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der jahr einmal zusammen.
Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, (2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des
3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2
genannten Personenkreises können einer Vertreterver-
mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum sammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in
31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen
Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jeder- Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht
mann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen ausgestattet sein.
sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständig-
(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet keiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die
eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die
diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Ver-
den Landesverband. schmelzung mit anderen Parteien.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebiets- Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstands-
verbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder mitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatz-
des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe meister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahe-
und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsver- stehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen
bände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelas- ausüben.
sen ist. (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt
(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den
einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt
über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen
der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende
dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen. Regelung trifft.
(4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes
sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders
§10 dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des
Rechte der Mitglieder Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium)
(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vor-
näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme stand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch
befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Per- §12
sonen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder Allgemeine Parteiausschüsse
das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen
einer Partei sein. und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung um-
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den fassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entschei-
Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung dung politischer und organisatorischer Fragen der Partei
des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der besitzen, können auch von nachgeordneten Gebiets-
Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mit- verbänden gewählt werden.
glied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist
(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2
jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
genannten Personenkreises können einem solchen Organ
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten
1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des
Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder
2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen, mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch
3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitglieder-
können. zahl des Organs liegen.
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aber- (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1
kennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.
Beschluß zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge-
schlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung §13
oder erheblich _gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung
(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der
Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebiets-
gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu verbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen
begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen,
die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte
Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des
Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu
Schiedsgerichts ausschließen. Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die
Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des
Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht
§ 11 des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.
Vorstand
(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten
§14
Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mit-
gliedern bestehen. Parteischiedsgerichte
(2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen
wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und An-
haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten wendung der Satzung sind zumindest bei der Partei
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 153
und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Dritter Abschnitt
Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände Aufstellung von Wahlbewerbern
der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte ge-
bildet werden. §17
(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höch- Aufstellung von Wahlbewerbern
stens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines
Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksver-
in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem tretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Auf-
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Ein- stellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der
künfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen Parteien.
nicht gebunden.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte
allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, Vierter Abschnitt
die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.
Staatliche Finanzierung
(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine
Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten §18
rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ableh-
Grundsätze und Umfang
nung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befan-
der staatlichen Finanzierung
genheit gewährleistet.
(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teilfinan-
zierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz oblie-
§15 genden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staat-
lichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den
Willensbildung in den Organen Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der
Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. (2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Ver- allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt
treter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höhe- im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Regelung 230 Millio-
nen Deutsche Mark (absolute Obergrenze).
rer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen
kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen (3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staat-
kein Widerspruch erhebt. lichen Teilfinanzierung
(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demo- 1. eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste
kratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbeson- abgegebene gültige Stimme oder
dere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur 2. eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl- oder
Erörterung bringen können. In den Versammlungen höhe- Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in
rer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen
Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein war, und
Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmun- 3. 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die sie
gen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig
unzulässig. erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur
Zuwendungen bis zu 6 000 Deutsche Mark je natür-
liche Person berücksichtigt.
§16 Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1
Maßnahmen gegen Gebietsverbände und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu 5 Millionen
(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter gültigen Stimmen 1,30 Deutsche Mark je Stimme.
Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1
Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahl-
Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der ergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl
Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen, mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl
1,0 vom Hundert der für Listen abgegebenen gültigen
1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind, Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3
2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muß die Partei diese Voraus-
Organ dieses Verbandes sie treffen können. setzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf
die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Par-
(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten teien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom
Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Ab- Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebe-
satz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maß- nen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2
nahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei
(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung einer Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschaf-
eines Schiedsgerichts zuzulassen. teten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7) nicht über-
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzie- zwischen der vorläufigen und der endgültigen Fest-
rung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht setzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind mit der
überschreiten. nächsten Abschlagszahlung an die Parteien zu verrech-
(6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten nen oder, wenn keine Verrechnungslage gegeben ist, aus-
dieses Gesetzes eine Kommission unabhängiger Sach- zugleichen.
verständiger. Diese Kommission hat zu Beginn ihrer Tätig- (5) Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18
keit einen Warenkorb für diejenigen Güter und Leistungen Abs. 5) sind die in den Rechenschaftsberichten des je-
der für die Parteien typischen Aufgaben festzulegen. weils vorangegangenen Jahres veröffentlichten selbst
Anhand dieses Warenkorbes stellt die Kommission jähr- erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.
lich, erstmalig im Jahr 1995 bezogen auf das Jahr 1991, (6) Bei der Festsetzung ist zunächst die absolute Ober-
die Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen grenze (§ 18 Abs. 2) und sodann für jede Partei die relative
Ausgaben fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Obergrenze (§ 18 Abs. 5) einzuhalten. Überschreitet die
Kommission dem Präsidenten des Deutschen Bundes- Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute
tages vor. Die Kommission wird jeweils für die Amtszeit Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staat-
des Bundespräsidenten berufen. liche Mittel nur in der Höhe, der ihrem Anteil an dieser
(7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der staat- Summe entspricht.
lichen Finanzierung, die über die Feststellung von Preis- (7) Abschlagszahlungen nach§ 20 sind auf den fest-
steigerungen nach Absatz 6 hinausgehen, legt die in gesetzten Betrag anzurechnen.
Absatz 6 genannte Kommission dem Deutschen Bundes-
tag Empfehlungen vor. Das gilt insbesondere für die Beur- (8) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei
teilung der Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an
geändert haben und im Hinblick darauf eine Anpassung den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von
des Gesamtvolumens oder eine Veränderung der Struktur 1,00 Deutsche Mark je Stimme; etwaige Kürzungen nach
der staatlichen Teilfinanzierung angemessen ist Absatz 6 bleiben außer Betracht. Die Auszahlung der
übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband
(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.
scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der
staatlichen Teilfinanzierung aus.
§20
§19 Abschlagszahlungen
Festsetzungsverfahren (1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf
Antrag Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten
(1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag
Mittel sind von den Parteien schriftlich zum 30. September zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die im voran-
des jeweils laufenden Jahres beim Präsidenten des gegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die
Deutschen Bundestages zu beantragen. Danach ein- Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai
gehend~ Anträge bleiben unberücksichtigt. sowie zum 15. August zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom
(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die
jährlich zum 1. Dezember die Höhe der staatlichen Mittel jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten.
für jede anspruchsberechtigte Partei für das laufende Jahr liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß es zu einer Rückzah-
fest. · lungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung
von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe
der staatlichen Mittel sind die von den anspruchs- (2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei
berechtigten Parteien bis einschließlich zum 31. Oktober dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum
des laufenden Jahres erzielten gültigen Stimmen bei der 15. Tag des jeweiligen Vormonats zu stellen. Danach ein-
jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie bei der gehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag
jeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechen- kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig
schaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen (§ 18 gestellt werden.
Abs. 3 Nr. 3) des jeweils vorangegangenen Jahres. Der (3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen,
Präsident des Deutschen Bundestages faßt die erzielten, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder
nach § 18 Abs. 4 berücksichtigungsfähigen, gültigen ein Anspruch nicht entstanden ist.
Stimmen jeder Partei in einem Stimmenkonto zusammen
und schreibt dieses fort. (4) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei für das
vorangegangene Jahr nicht so rechtzeitig vor, daß er für §21
die Festsetzung nach Absatz 2 berücksichtigt werden
kann, werden die Zuwendungen aus dem zuletzt vor- Bereitstellung von Bundesmitteln
gelegten Rechenschaftsbericht vorläufig zugrunde gelegt. und Auszahlungsverfahren
Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorlage des (1) Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des
Rechenschaftsberichts für das vorangegangene Jahr. § 19 Abs. 8 Satz 1 von den Ländern, im übrigen vom Bund
Wird dieser bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an
nicht eingereicht, erfolgt die endgültige Festsetzung ohne die Parteien ausgezahlt. Der Präsident des Deutschen
Berücksichtigung der Zuwendungen an die Partei, die Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesver-
ihren Rechenschaftsbericht nicht eingereicht hat. Die sich bände der Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 155
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des §23a
Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die Rechtswidrig erlangte Spenden
staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses
Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat. (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder
nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend
im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so
§22 verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des
Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den
Parteiinterner Finanzausgleich Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffent-
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen lichten Betrages. Die rechtswidrig angenommenen
angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundes-
Sorge zu tragen. tages abzuführen.
(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne
des§ 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift
des § 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsidium des
Fünfter Abschnitt Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
Rechenschaftslegung (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die
innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu
§23 Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wis-
senschaftlichen Zwecken dienen.
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die
Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines (4) Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen
Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie für den Fall aufnehmen, daß Maßnahmen nach Absatz 1
über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalender- durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Ge-
jahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechen- bietsverbände verursacht werden.
schaft zu geben.
(2) Der Rechenschaftsbericht muß vor einem Wirt- §24
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechenschaftsbericht
nach den Vorschriften der§§ 29 bis 31 geprüft werden.
Bei Parteien, die die Voraussetzungen des§ 18 Abs. 4 (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ein-
Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechen- nahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Ver-
schaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer mögensrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ord-
geprüft werden. Er ist bis zum 30. September des dem nungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des
Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Gesetzeszweckes zu erstellen. In den Rechenschafts-
Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als bericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte
Bundestagsdrucksache zu verteilen. Der Präsident des jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesver-
Deutschen Bundestages kann die Frist aus besonderen band sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeord-
Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der Rechen- neten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen.
schaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Ver- Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten
Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten
öffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung
vorzulegen. eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zu-
wender mit Namen und Anschrift beizufügen. Die Landes-
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob verbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeord-
der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften neten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechen-
Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist. in schaftsunterlagen aufzubewahren.
den Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen.
(2) Die Einnahmerechnung umfaßt:
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages darf
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19
nicht festsetzen, solange ein den Vorschriften des Fünften 2. Spenden von natürlichen Personen,
Abschnitts entsprechender Rechenschaftsbericht nicht 3. Spenden von juristischen Personen,
eingereicht worden ist. Maßgeblich für Zahlungen nach
4. Einnahmen aus Vermögen,
§ 18 ist jeweils der für das vorangegangene Jahr vorzu-
legende Rechenschaftsbericht, für Zahlungen nach § 20 5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druck-
jeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte Rechen- schriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Ein-
schaftsbericht. Hat eine Partei diesen Rechenschafts- nahmen verbundener Tätigkeit,
bericht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres nicht 6. staatliche Mittel,
eingereicht, verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel;
7. sonstige Einnahme,
die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien
bleiben unverändert. 8. Zuschüsse von Gliederungen,
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet 9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.
dem Deutschen Bundestag jährlich über die Entwicklung (3) Die Ausgaberechnung umfaßt:
der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschafts-
berichte der Parteien Bericht. Der Bericht wird als 1. Personalausgaben,
Bundestagsdrucksache verteilt. 2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Ausgaben für allgemeine politische Arbeit, Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2
4. Ausgaben für Wahlkämpfe, auszuweisen.
5. Zinsen, (7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende ist zu
verzeichnen.
6. sonstige Ausgaben,
7. Zuschüsse an Gliederungen, (8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, ins-
besondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte
8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7. Erläuterungen beifügen.
(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:
(9) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugend-
1. Besitzposten: organisationen zweckgebunden zugewendet werden,
1. Anlagevermögen: bleiben bei der Ermittlung der absoluten und relativen
Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschafts-
1. Haus- und Grundvermögen, bericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen
2. Geschäftsstellenausstattung, und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der
Partei unberücksichtigt.
3. Finanzanlagen;
II. Umlaufvermögen:
§25
1. Forderungen an Gliederungen,
Spenden
2. Forderungen auf staatliche Mittel,
(1) Parteien sind 'berechtigt, Spenden anzunehmen.
3. Geldbestände, Ausgenommen hiervon sind:
4. sonstige Vermögensgegenstände; 1. Spenden von politischen Stiftungen, Parlamentsfrak-
III. Gesamtbesitzposten; tionen und -gruppen,
2. Schuldposten: 2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem
1. Rückstellungen:
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und
1. Pensionsverpflichtungen, nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-
2. sonstige Rückstellungen; lich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Ab-
II. Verbindlichkeiten:
gabenordnung).
1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Gesetzes, es sei denn, daß
3. sonstige Verbindlichkeiten; a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deut-
III. Gesamte Schuldposten; schen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers
der Europäischen Union oder eines Wirtschafts-
3. Reinvermögen (positiv oder negativ). unternehmens. dessen Anteile sich zu mehr als
(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im
Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6 000 Deutsche Sinne des Grundgesetzes befinden, unmittelbar
Mark je Person sowie die Summe der Zuwendun- einer Partei zufließen,
gen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minder-
6 000 Deutsche Mark übersteigen, gesondert auszu- heiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die
weisen. diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammen- Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in
fassung voranzustellen: denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben,
1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 2 Nr. 1 c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht
bis 7 und deren Summe, mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,
2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 3 Nr. 1 4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der
bis 6 und deren Summe, Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische
Partei weiterzuleiten.
3. Üb~rschuß- oder Defizitausweis,
5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000 Deut-
4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 1
und II 2 bis 4 und deren Summe, sche Mark betragen und deren Spender nicht feststell-
bar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die
5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 21 Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten
und 112 und 3 und deren Summe, Dritten handelt,
6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ), 6. Spenden. die erkennbar in Erwartung eines bestimm-
7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse ten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt
oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliede- werden.
rungsebenen Bundesverband, Landesverbände und (2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere
der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände. ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-
Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 derjahr (Rechnungsjahr) 20 000 Deutsche Mark über-
ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach steigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 157
des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im §28
Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Pflicht zur Buchführung
(3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts-
der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen pflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Ver-
Bundestages weiterzuleiten. mögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ord-
nungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des
Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunter-
§26 lagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechen-
Begriff der Einnahme schaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. Die Auf-
(1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten bewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei
zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als Ein- §29
nahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise Prüfung des Rechenschaftsberichts
entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme
(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen aus-
erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände
drücklich für eine Partei geworben wird, durch andere.
sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier nach-
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der geordnete Gebietsverbände.
für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. § 27 Abs. 2 bleibt
(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von
unberührt.
ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und
(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung
den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch
vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung
Preisen anzusetzen. des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke
(4) Die Mitarbeit von Bürgern in Parteien erfolgt sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
grundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienst- (3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes
leistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäfts- hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem
betriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Ein-
stellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein nahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf
Kostenersatz bleibt hiervon unberührt. die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebiets-
(5) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mit- verbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die
gliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vorn- Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zustän-
herein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere digen Vorstandsmitgliedes.
Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle
ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben. §30
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk
§27 (1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen
Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der
Einzelne Einnahmearten Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsver-
(1) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen bandes zu übergeben ist.
Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrecht- (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prü-
licher Vorschriften entrichtet. Spenden sind darüber fung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer
hinausgehende Zahlungen, insbesondere Aufnahmege- durch einen Vermerk zu bestätigen, daß nach pflicht-
bühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geld- gemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der
werte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicher-
Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärun-
weise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Ge- gen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem
schäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses
(2) Bei den in§ 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Ein- Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so
nahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Aus- hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung
weisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 zu versagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebiets-
bleibt unberührt. Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 verbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.
Nr. 7 sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit sie bei
(3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden
einer der in§ 24 Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr
Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut
als 5 vom Hundert der Summe der Einnahmen aus den
nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.
Nummern 1 bis 6 ausmachen.
(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk- §31
und Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei außer-
halb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unent- Prüfer
geltlich zur Verfügung stellen oder die einen Wert von (1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstands-
1 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigen, mitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses,
unberücksichtigt bleiben. Für die Übernahme von Veran- Revisionsbeauftragter oder Angestellter der zu prüfenden
staltungen und Maßnahmen der Parteiwerbung gilt Satz 1 Partei oder eines ihrer Gebietsverbände ist oder in den
entsprechend. letzten drei Jahren vor der Bestellung war.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine
mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesell- verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43,
schaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahr- 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesver-
nehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit ver- fassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten ent-
pflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. sprechend.
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2
des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer ver-
botenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes
Sechster Abschnitt
entsprechend angewandt.
Vollzug des Verbots
verfassungswidriger Parteien
§32 Siebenter Abschnitt
Vollstreckung Schlußbestimmungen
(1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer
Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für
§34
verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landes-
regierungen bestimmten Behörden im Rahmen der (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des
Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelun-
gen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Die §35
obersten Landesbehörden haben zu diesem Zweck unbe- (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
schränktes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und
Dienststellen des Landes, die für die Wahrung der öffent-
lichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind. §36
(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der (Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)
Partei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils der
Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der
§37
Bundesminister des Innern die für eine einheitliche Voll-
streckung erforderlichen Anordnungen. Nichtanwendbarkeit von Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Voll-
streckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundes- § 54 Satz 2 sowie die§§ 61 bis 63 des Bürgerlichen
verfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der Gesetzbuchs werden bei Parteien nicht angewandt.
Absätze 1 und 2 regeln.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Voll- §38
streckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende
Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren Zwangsmittel des Bundeswahlleiters
eine Frage, die für die Vollstreckung des Urteils von Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur
grundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszu- Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein
setzen und die Entscheidung des Bundesverfassungs- Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-
gerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht ent- Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundes-
scheidet auch über Einwendungen gegen die Art und wahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Voll-
Weise der Durchführung der von ihm angeordneten zugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt min-
besonderen Vollstreckungsmaßnahmen. destens 500 Deutsche Mark und höchstens 3 000 Deut-
(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die sche Mark.
§§ 1O bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBI. 1 S. 593) entsprechend angewendet. Verbots- §39
behörde ist die oberste Landesbehörde, im Fall des Abschlußregelung
Absatzes 2 der Bundesminister des Innern.
(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die
Zahlung von Chancenausgleich nach dem Parteiengesetz
§33 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
sowie nach dem Europawahlgesetz in der bis zum
Verbot von Ersatzorganisationen 31. Dezember 1993 geltenden Fassung werden wie folgt
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die ver- abgeschlossen:
fassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 1. Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie
Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer Wahl-
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbote- ergebnisse bei der letzten Europa-, Bundestags- oder
nen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorgani- Landtagswahl Abschlagszahlungen gewährt worden
sation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorgani- sind nach den bisher geltenden § 28 des Europa-
sationen fortzuführen. wahlgesetzes, § 20 des Parteiengesetzes oder nach
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor landesgesetzlichen Regelungen im Rahmen des bisher
dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder geltenden § 22 des Parteiengesetzes, erhalten auf
im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt Antrag Abschlußzahlungen. Die Abschlußzahlungen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 159
sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den dem an die Landesverbände der Parteien, im übrigen
Abschlägen bei einer vierjährigen Wahlperiode höch- vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen
stens 25 vom Hundert, bei einer fünfjährigen Wahl- Bundestages an die Parteien ausgezahlt.§ 21 gilt ent-
periode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt fest- sprechend.
gesetzten Wahlkampfkostenerstattung für jedes Jahr
(2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage
der laufenden Wahlperiode bis zum 31. Dezember
des bisher geltenden § 22 Satz 1 des Parteiengesetzes
1993 betragen; dabei bleibt der auf den Sockelbetrag
haben keine Geltung mehr.
nach dem bisher geltenden § 18 Abs. 6 des Parteien-
gesetzes entfallende Anteil unberücksichtigt. Über die
sich daraus ergebende Grenze hinaus bereits gelei-
stete Zahlungen sind zurückzuzahlen. Wahlperioden, §40
die im Jahre 1993 beginnen, bleiben unberücksichtigt. Übergangsregelung
2. Der Chancenausgleich ist letztmalig für das Jahr 1993 (1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das
durchzuführen. Jahr 1994 gilt folgendes:
3. Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum 30. Sep- 1. Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung
tember 1994 beim Präsidenten des Deutschen mit § 19 Abs. 3 wird ein Betrag von 60 vom Hundert des
Bundestages zu stellen; danach eingehende Anträge Durchschnittsbetrages zugrunde gelegt, der sich aus
bleiben unberücksichtigt. Die Abschlußzahlungen sind den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den
vier Wochen nach Antragstellung auszuzahlen. für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechen-
4. Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind im Ver- schaftsberichten ausgewiesen sind.
hältnis der ihnen zustehenden Beträge zu kürzen, 2. Für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18
wenn sie zusammen mit den in den Jahren 1991 bis Abs. 5 wird der Durchschnittsbetrag der selbsterwirt-
1993 bereits gewährten Wahlkampfkostenerstat- schafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in den für
tungen die Summe von 690 Millionen Deutsche Mark die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschafts-
überschreiten.
berichten ausgewiesen sind.
5. Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Parteien-
3. Für die Ermittlung der Abschlagszahlungen nach § 20
gesetzes vorgesehene Begrenzung der Wahlkampf-
gilt Nummer 1 entsprechend.
kostenerstattung sind die Jahre 1990 bis 1992
zugrunde zu legen. Sofern die sich daraus ergebende 4. Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Jahr
Grenze überschritten wird, sind geleistete Zahlungen 1994 genügt ein Rechenschaftsbericht, der den Anfor-
zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt an Bund und derungen des Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
Länder in dem Verhältnis, in welchem diese Zahlungen 1993 geltenden Fassung entspricht.
geleistet haben.
(2) Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 brauchen in den
6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenvereinigungen Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994 und 1995 die
im Sinne des Artikels 2 des Zehnten Gesetzes zur Namen und Anschriften der Zuwender bei Zuwendungen
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Oktober bis zur Höhe von 200 Deutsche Mark nicht angegeben zu
1990 (BGBI. 1S. 2141 ), geändert durch das Gesetz vom werden, wenn versichert wird, daß die Zuwendungen je
21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1217, 1594), Anwendung. Zuwender die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit
7. Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen werden nicht überschreiten.
auf die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in Verbindung
mit § 19 Abs. 6) nicht angerechnet.
§41
8. Die Abschlußzahlungen auf Grund von Abschlags-
zahlungen für Landtagswahlen werden von den Län- (Inkrafttreten)
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über den Lade- und Löschtag
sowie die Lade- und Löschzeiten in der Binnenschiffahrt
Vom 26. Januar 1994
Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 48 Abs. 4 (2) Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer seine
und des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes Lade- oder Löschbereitschaft anzeigt, geladen oder
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- gelöscht, wird die Lade- oder Löschzeit mit dem Beginn
mer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von des Ladens oder Löschens in Lauf gesetzt. Bei mehreren
denen § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 2 und § 48 Abs. 4 zuletzt aufeinanderfolgenden Lade- oder Löschtagen endet die
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1993 Lade- oder Löschzeit am letzten Lade- oder Löschtag zu
(BGBI. 1S. 1489) und § 49 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 3 des derselben Uhrzeit, zu der am ersten Tag mit dem Laden
Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) geändert oder Löschen begonnen wurde.
worden sind, verordnet - auf Grund des § 29 Abs. 4 und
(3) Werden bei der Verfrachtung eines Schiffes im
des § 48 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundes-
ganzen Teilladungen im Auftrage eines oder mehrerer
ministerium der Justiz und im Benehmen mit den beteilig-
Absender an einen oder mehrere Empfänger befördert,
ten Ländern - das Bundesministerium für Verkehr:
beträgt die Lade- oder Löschzeit für jede Teilladung die
Zeit, die dem Anteil der jeweiligen Teilladung an der
gesamten Ladung entspricht, mindestens jedoch eine
Abschnitt 1 Stunde. Bruchteile bis zu einer viertel Stunde sind auf eine
Trockenschiffahrt halbe Stunde nach unten, von mehr als einer viertel
Stunde auf eine halbe Stunde nach oben zu runden. Bei
der Berechnung der einzelnen Lade- oder Löschzeiten
§1 bleiben die Zeiten außer Ansatz, die für die Fahrt zwischen
Lade- und Löschtag Lade- oder Löschplätzen des gleichen Hafens oder ver-
(1) Der Lade- und Löschtag beginnt um 6.00 Uhr und schiedener Häfen und Orte benötigt werden.
endet um 20.00 Uhr. Wird - auch nur zeitweise - zwischen
20.00 Uhr und 6.00 Uhr geladen oder gelöscht, so wird §3
hierfür ein voller Lade- oder Löschtag angerechnet. Die
Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird auch dann als ein Berechnung des Liegegeldes
voller Lade- oder Löschtag angerechnet, wenn zwar nicht (1) Wird das Be- oder Entladen eines Schiffes innerhalb
geladen- oder gelöscht wird, aber der Absender oder der der Lade- oder Löschzeit nicht vollendet und wird das
Empfänger eine Anweisung zur Lade- oder Löschbereit- Liegegeld nach Tagen berechnet. gebührt dem Fracht-
schaft erteilt hat und das Schiff in dieser Zeit lade- oder führer für jede zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr ange-
löschbereit ist. fangene Stunde, um welche die Lade- oder Löschzeit
(2) Beträgt die Lade- oder Löschzeit mehr als einen Tag überschritten wird, ein Zehntel des Liegegeldes,· jedoch
und wird vereinbart, daß über 20.00 Uhr hinaus geladen insgesamt nicht mehr als ein volles Liegegeld für diesen
oder gelöscht wird, ohne daß dadurch ein neuer Lade- Tag.
oder Löschtag beginnt, so verkürzt sich die zur Verfügung (2) Wird nach Überschreitung der Lade- oder Löschzeit
stehende Lade- oder Löschzeit um die insgesamt zusätz- in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geladen
lich gewährten Stunden. oder gelöscht, ist ein volles Liegegeld zu gewähren.
Beschränkt sich das Laden oder Löschen auf einen Zeit-
raum zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr, ist ein halbes
§2
Liegegeld zu gewähren. Wird das Laden oder Löschen
Lade- und Löschzeiten zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr endgültig beendet,
(1) Abweichend von § 29 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 des ist für jede angefangene Stunde lediglich ein Zehntel
Binnenschiffahrtsgesetzes beträgt die Lade- oder Lösch- Liegegeld zu gewähren.
zeit bei Ladungen
- bis 300 Tonnen einen Tag,
Abschnitt2
- bis 750Tonnen zweiTage,
Tankschiffahrt
- bis 1 500 Tonnen drei Tage,
- bis 2 600Tonnen vierTage, §4
- über 2 600 Tonnen fünf Tage. Lade- und Löschtag
Schub- und Koppelverbände zählen als eine Schiffs- Der Lade- und Löschtag beträgt 24 Stunden. Der erste
einheit. Die Lade- oder Löschzeit richtet sich nach der Lade- oder Löschtag beginnt, sofern nicht etwas anderes
Summe der Ladetonnen der einzelnen Schiffe des Ver- vereinbart ist, nicht in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und
bandes. 7.00 Uhr.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 161
§5 2. gesetzliche Feiertage, soweit sie für das gesamte
Lade- und Löschzeiten Bundesgebiet gelten, sowie die Zeit bis zu dem folgen-
den Werktag 7.00 Uhr,
(1) Abweichend von § 29 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 des
Binnenschiffahrtsgesetzes beträgt die Lade- und Lösch- 3. die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 24.00 Uhr am 24. und
zeit insgesamt bei Ladungen 31. Dezember, soweit diese Tage auf einen Werktag
fallen.
- bis 1 100 Tonnen 24 Stunden,
- bis 1 500 Tonnen 26 Stunden, §6
- bis 2 000 Tonnen 30 Stunden; Berechnung des Liegegeldes
je weitere angefangene 500 Tonnen erhöht sich die Lade- Wird das Be- und Entladen eines Schiffes innerhalb der
und Löschzeit um vier Stunden. Lade- und Löschzeit nicht vollendet und wird das Liege-
(2) Die für das Laden oder Löschen benötigte Zeit ist geld nach Tagen bemessen, gebührt dem Frachtführer je
getrennt festzustellen; angefangene Stunden, die sich bei angefangene Stunde ein Vierundzwanzigstel des Liege-
der Summe der Lade- und der Summe der Löschzeiten geldes für diesen Tag.
ergeben, sind auf volle Stunden aufzurunden.
(3) Beträgt die Mindestpumpenkapazität eines Tank- §7
schiffes weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, erhöht Anwendungsbereich
sich die Lade- und Löschzeit nach Absatz 1 um die effek-
Die §§ 4 bis 6 finden auf die Beförderung gasförmiger
tive Stundenleistung während des Lade- und Lösch-
vorgangs. Güter in Tankschiffen keine Anwendung.
(4) Schub- und Koppelverbände zählen als eine
Schiffseinheit. Die Lade- und Löschzeit richtet sich nach
der Summe der Ladetonnen der einzelnen Schiffe des
Verbandes.
Abschnitt3
(5) Die erforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und
Inkrafttreten
Löschzeit angerechnet.
§8
(6) Auf die Lade- oder Löschzeit sind nicht anzurechnen:
Inkrafttreten
1. die Zeit zwischen Samstag 13.00 Uhr und Montag
7.00 Uhr, sofern bis Samstag 13.00 Uhr die Lade- und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Löschzeit noch nicht abgelaufen ist, Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
der Zollverordnung
Vom 18. Januar 1994
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2449) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In§ 4Abs. 3 Nr. 2 ist
a) nach den Worten "des Zollkodex der Gemeinschaften" ein Komma einzu-
fügen und
b) die Klammer um die Fundstelle „ABI. EG Nr. L 302 S. 1" zu streichen.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g sind die Worte „im nicht gewerblichen Ver-
kehr'' durch die Worte „im nichtgewerblichen Verkehr" zu ersetzen.
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 sind
a) nach den Worten „in den Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungs-
verordnung zum Zollkodex die" die Worte „Zollstellen bei den" einzufügen
und
b) die Worte „bezeichneten Zollflugplätze" durch die Worte „bezeichneten
Zollflugplätzen" zu ersetzen.
4. In§ 14 Abs. 6 ist der Bindestrich nach dem Wort „Wangen" zu streichen.
5. In Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1) sind
a) in Absatz 1 das Wort „Signalsteg" durch das Wort „Signalstag" und das
Wort „Sailing" durch das Wort „Saling" und
b) in Absatz 2 die Worte „unterbrochenes Licht" durch die Worte „ununter-
brochenes Licht" und die Worte „rechts achteraus" durch die Worte „recht
achteraus"
zu ersetzen.
Bonn,den18.Januar1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Lichtenberg
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994 163
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 29. Januar 1994
Tag Inhalt Seite
24. 1. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Jull 1992 zur Änderung des A(?.kommens vom 4. Oktober 1954
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
der Gewerbesteuern und der Grundsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
FNA: neu: 188 - 56
GESTA: XD09
25. 1. 94 Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994
über die zeitweilige Grenzabfertigung an bestimmten Grenzübergängen auf deutschem und auf
österreichischem Gebiet . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . • • • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
FNA: neu: 188 - 57
24. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 130
21. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 132
22. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der
„Military Communities Youth Ministries (MCYM)" und der „Overseas Christian Servicemen's Centers
(OCSC)" in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . • . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 134
22. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
27. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . • • • . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 137
29. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . • • . . • • . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
4. 1. 94 Bekanntmachung der Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 138
Prela dlNer Auagabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzOglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
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164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zvleigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bondesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1993
Auslieferung ab Februar 1994
Teil 1: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter der Bände 1 und 2 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II werden
demnächst für die Abonnenten einer Ausgabe des Bundesgesetzblattes 1994 Teil I und Teil II beigefügt.
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