1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Ölschadengesetzes
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1984 (BGBI. 1988 II S. 824)" durch die Angabe
"Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBI. 1994 II
S. 1152)" ersetzt.
Artikel 1
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBI. 1 3. In§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 5
S. 1770) wird wie folgt geändert Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 7
Abs. 1, § 9 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, § 10 Nr. 2
Buchstabe b und Nr. 4, § 12 Abs. 1 und 2 und § 14
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "Fondsübereinkommen Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl "1984" durch die
von 1984 (BGBI. 1988 II S. 839)" durch die Angabe Jahreszahl „ 1992" ersetzt.
"Fondsübereinkommen von 1992 (BGBI. 1994 II
S. 1169)" ersetzt.
Artikel2
2. In § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1 Buchstabe a und § 10 Nr. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
wird jeweils die Angabe „Haftungsübereinkommen von Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuti,e usser-Sch narren be rg er
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1803
Verordnung
über den Inhalt der Prüfungsberichte
zu den Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen der Kreditinstitute
Vom 21. Juli 1994
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Gesetzes über das Unterabschnitt 2
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Vermögenslage
30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit § 1 der
§ 14 Darstellung der Vermögenslage
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von
§ 15 Haftendes Eigenkapital
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das
§ 16 Grundsatzkennziffern
Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1255) ver-
§ 17 Währungsgeschäfte
ordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach
§ 18 Derivate
Anhörung der Deutschen Bundesbank:
§ 19 Risikovorsorge
Unterabschnitt 3
1n haltsü hersieht Liquiditätslage
§20 Darstellung der Liquiditätslage
Abschnitt 1 § 21 Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von
Allgemeine Vorschriften Realkreditinstituten
§22 Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von
§ Geltungsbereich
Bausparkassen
§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung §23 Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von
§ 3 Berichtszeitraum Wohnungsbaugenossenschaften
§ 4 Verweisungen und Vergleiche
Unterabschnitt 4
Ertragslage
Abschnitt2
§24 Darstellung der Ertragslage
Allgemeiner Teil des Prüfungsberichts §25 Ergänzende Vorschriften zur Ertragslage von
Bausparkassen
Unterabschnitt 1 §26 Ergänzende Vorschriften zur Ertragslage von
Realkreditinstituten
Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische
Grundlagen und geschäftliche Entwicklung Unterabschnitt 5
§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und Kreditgeschäft
organisatorischen Grundlagen
§27 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäfts
§ 6 Berichterstattung über Kapital- und Gesellschafts-
§28 Großkredite und Kreditunterlagen
verhältnisse
§29 Kredite an Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner
§ 7 Berichterstattung über Auflagen
§30 Zins- und Tilgungsrückstände
§ 8 Berichterstattung Ober Beziehungen zu verbundenen und
§31 Länderrisiko
anderen Unternehmen
§32 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
§ 9 Berichterstattung Ober die Organisation des
Realkreditinstituten
Rechnungswesens
§33 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
§10 Berichterstattung bei Kreditinstituten, die weder das Kreditinstituten, die das Factoring-Geschäft betreiben
Effekten- noch das Depotgeschäft betreiben
§34 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
§ 11 Berichterstattung über Zweigstellen Kreditinstituten, die das Leasinggeschäft betreiben
§12 Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im §35 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
Berichtsjahr Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren
§13 Ergänzende Vorschriften zur geschäftlichen Entwicklung §36 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
von Bausparkassen Bausparkassen
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Unterabschnitt 6 Abschnitt 1
Anzeigewesen Allgemeine Vorschriften
§ 37 Darstellung des Anzeigewesens
§ 38 Ergänzende Vorschriften zum Anzeigewesen für
§1
Bausparkassen
Geltungsbereich
Unterabschnitt 7
Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (1) Diese Verordnung gilt, unbeschadet der bestehen-
§ 39 Darlegung der Einhaltung der dem Kreditinstitut obliegen- den gesetzlichen Vorschriften über die Jahresabschluß-
den Pflichten sowie Darstellung und Beurteilung der inter- prüfung und vorbehaltlich des Absatzes 2, für den Inhalt
nen Sicherungsmaßnahmen nach§ 14 Abs. 2 des Geld- der Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und
wäschegesetzes des Zwischenabschlusses im Sinne des § 1O Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen der Kreditinstitute im
Unterabschnitt 8
Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes (Prüfungsberichte), die
Sonstige Zusatzvorschriften für Bausparkassen im Besitz einer Er1aubnis zum Betreiben von Bank-
§ 40 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und geschäften nach § 32 des Gesetzes sind, sowie für Zweig-
Zwischenfinanzierung von Bausparkassen stellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro-
päischen Union, sofern sie nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes
Unterabschnitt 9
als Kreditinstitut gelten und im Besitz einer Er1aubnis nach
Zusammenfassende Schlußbemerkung § 53 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes sind. Die darüber hinaus-
§ 41 zusammenfassende Schlußbemerkung gehende berufsübliche Berichtspflicht des Prüfers bleibt
unberührt.
Abschnitt3 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Prüfungsberichte
Besonderer Teil des Prüfungsberichts der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die Prüfung
nach § 24a Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
Unterabschnitt 1O schaften auf die Sondervermögen und deren Verwaltung
Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt.
Angaben unter dem Bilanzstrich
und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§2
§ 42 Allgemeine Erläuterungen
§ 43 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz Art und Umfang der Berichterstattung
§ 44 Erläuterungen zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz (1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und voll-
§ 45 Erläuterungen zu Angaben unter dem Bilanzstrich ständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des
Kreditinstituts mit hinreichender Klarheit ersichtlich ist.
Unterabschnitt 11
Darstellung der bemerkenswerten Kredite (2) Der Umfang der Berichterstattung unter1iegt, vor-
behaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflicht-
§ 46 Bemerkenswerte Kredite
gemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung
§ 47 Angaben bei der Kreditbesprechung
der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
§ 48 Beurteilung der Werthaltigkeit YOn Krediten
(3) Außer in den im folgenden genannten Fällen, für
Abschnitt4 die eine Berichterstattung in Anlagen ausdrücklich zu-
gelassen wird, können die in der Verordnung geforderten
Anlagen zum Prüfungsbericht
Angaben zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit
§ 49 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt
§ 50 Datenübersicht werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst
hinreichend dargestellt sind und die Berichterstattung in
Abschnitts Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
Konzernprüfungsbericht Inhalt von Anlagen können technische Einzelheiten der
§ 51 Konzernprüfungsbericht Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillie-
rung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung
sein.
Abschnitte
Schlu8vorschrtften §3
§ 52 Inkrafttreten der Verordnung, erstmalige Anwendung und Berichtszeitraum
Aufhebung der PrOfungsrichtlinien
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt
Anlage 1 (zu§ 50) (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des
Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäfts-
Datenübersicht
jahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden
Berichtszeiträumen muß der Prüfungsbericht mindestens
Anlage 2 (zu§ 50)
das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag
Ergänzungen zur Datenübersicht endet.
von Bausparkassen
(2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht
Anlage 3 (zu§ 50) haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts
Ergänzungen zur Datenübersicht anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 3, auf den
von Realkreditinstituten Bilanzstichtag zu beziehen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1805
(3) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage 9. den organisatorischen Aufbau des Kreditinstituts und
besonders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanz- seine Änderungen,
stichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden 10. die Zahl der Inländischen Zweigstellen,
sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.
11. die Zahl der Zweigstellen im Ausland, getrennt nach
§4 Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und solchen außerhalb der Europäi-
Verweisungen und Vergleiche
schen Union, sowie die Zahl der zu einer Zweigstelle
(1) Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener gehörigen Betriebsstellen,
Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden. 12. die Organisation des Rechnungswesens und
(2) Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des 13. die Ausgestaltung der Innenrevision; die Bericht-
Vorjahres zu vergleichen. Bei Kreditinstituten, die einem erstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die
genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaft- quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innen-
lichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von revision den besonderen Anforderungen des geprüf-
der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes ten Geschäftsbetriebes entspricht.
geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung .
der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Ver-
§6
gleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Institute
oder von Gruppen vergleichbarer Institute des betreffen- Berichterstattung
den Prüfungsverbandes oder des Bereichs der betreffen- über Kapital- und Gesellschaftsverhiltnisse
den Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzu- (1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2
ziehen. Nr. 2 sind die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne
des § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen unter
Abschnitt2 Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile anzu-
Allgemeiner Teil geben. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die
des Prüfungsberichts Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesell-
Unterabschnitt 1 schafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben,
soweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum
Rechtliche, wirtschaftliche
Prüfungsbericht ergeben. Bei Kredit- und Wohnungs-
und organisatorische Grundlagen
genossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzu-
und geschäftliche Entwicklung
geben.
§5 (2) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2
Darstenung Nr. 2 sind bei Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter die
der rechtlichen, wirtschaftlichen Namen der Einleger, deren Einlage fünf vom Hundert der
und organisatorischen Grundlagen gesamten Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter über-
steigt, und jeweils die Höhe dieser Einlagen anzugeben
Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen und Fälligkeiten, Kündigungsfristen sowie die Zurechnung
Grundlagen des Kreditinstituts sind darzustellen. Ins- zum haftenden Eigenkapital einzeln anzumerken, soweit
besondere ist zu berichten über sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Prüfungs-
1. die Rechtsform und ihre Änderungen, bericht ergeben.
2. die Kapitalverhältnisse und Gesellschaftsverhältnisse §7
sowie ihre Änderungen,
Berichterstattung über Auflagen
3. die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer perso-
nellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Im Rahmen der Berichterstattung nach§ 5 Satz 2 Nr. 7
Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach § 1
und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zulässi-
4. die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen gen Geschäfte betrieben und ob die Bestimmungen der
Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusam- Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.
mensetzung, Bei Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken ist auch
5. die Besetzung der Positionen der „leitenden Person• darzustellen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen
im Sinne des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegeset- Beschränkungen eingehalten worden sind und inwieweit
zes und deren Stellvertreters, ihre Stellung in der Auf- vorgeschriebene Kontingente im Berichtszeitraum und am
bauorganisation des Instituts sowie Ober Änderungen Bilanzstichtag ausgenutzt waren.
bei diesen Personen,
6. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank- §8
geschäfte sowie ihre Änderungen, außergewöhnliche Berichterstattung Ober Beziehungen
Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer zu verbundenen und anderen Unternehmen
Geschäftszweige,
(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2
7. die Erfüllung der mit der Erlaubnis zum Betreiben von Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu an-
Bankgeschäften verbundenen Auflagen, deren Unternehmen auch über wirtschaftlich bedeutsame
8. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu Verträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die
verbundenen Unternehmen sowie die bemerkens- zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. Dabei sind
werten Beziehungen zu anderen Unternehmen, insbesondere Angaben über Art und Umfang der verein-
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
barten Leistungen zu machen. Die Berichterstattung über gegenständlich in Urschrift im Inland vorgehalten werden.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu ver- Setzen Kreditinstitute, ausgenommen Zweigstellen von
bundenen Unternehmen kann entfallen, wenn für den Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach§ 312 des Europäischen Union im Sinne des§ 53b Abs. 1 oder 7 des
Aktiengesetzes aufgestellt und dem Bundesaufsichtsamt Gesetzes über das Kreditwesen, Datenverarbeitungs-
für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) und der Deut- anlagen im Ausland ein, ist festzustellen, ob von
schen Bundesbank eingereicht worden ist. buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffene Da-
teien dem Kreditinstitut in Deutschland binnen vierund-
(2) Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbstän-
zwanzig Stunden ab Übermittlung des der Buchung
dige Einrichtung nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über
zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls in aktualisierter
Bausparkassen geführt werden, ist im Rahmen der
Form vor1iegen und so eine vollständige, richtige, zeitge-
Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 8 auch über die
rechte, geordnete sowie für einen sachverständigen Drit-
Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten, dessen
ten innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbare, den
unselbständige Einrichtung sie sind, sowie darüber, ob die
gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen ord-
Leistungen und Gegenleistungen zwischen der Bauspar-
nungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung
kasse und diesem Unternehmen nicht unangemessen
gewährleisten.
sind. Satz 1 gilt für privatrechtliche Bausparkassen, die
von anderen Unternehmen abhängig sind, entsprechend.
Im Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den §10
Wohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf Berichterstattung
eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4 bei Kreditinstituten, die weder
des Gesetzes über Bausparkassen ist unter Darstellung das Effekten- noch das Depotgeschlft betreiben
dieser Aufgaben darüber zu berichten, welche wirtschaft-
lichen Auswirkungen die Erfüllung dieser Aufgaben auf die Bei Kreditinstituten, die weder das Effekten- noch
Bausparkasse hat. das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben,
aber anderweitig Geschäfte in Wertpapieren, in Schuld-
§9 scheinen, in Namensschuldverschreibungen oder in
Berichterstattung Derivaten tätigen, ist in einem besonderen Abschnitt die
über die Organisation des Rechnungswesens Organisation dieser Geschäfte darzustellen und deren
Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen. Bei diesen Kredit-
(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 instituten ist auch über die Einhaltung der Anforderungen
Nr.12 an Mitarbeitergeschäfte in Wertpapieren und Derivaten zu
berichten.
1. ist auch auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen
hinzuweisen, § 11
2. sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen Berichterstattung über Zweigstellen
sowie die organisatorischen, personellen und bau-
lichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und (1) Über Zweigstellen, die das Kreditinstitut in anderen
Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterhält, ist in
sowie die Angemessenheit der technischen und be- einem besonderen Abschnitt zu berichten. Insbesondere
trieblichen Verfahren im Falle eines Ausfalls zu beurtei- sind Angaben zu machen über
len und 1. die Leitung der Zweigstelle sowie Änderungen ihrer
3. ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung inner- personellen Zusammensetzung mit Angabe der Han-
betrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrech- dels- und Kreditkompetenzen,
nungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssysteme 2. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank-
Stellung zu nehmen. geschäfte, Strukturveränderungen, außergewöhnliche
(2) Wird im Rahmen der Buchführung mit anderen Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer
Unternehmen technisch zusammengearbeitet, ist im Geschäftszweige,
Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 12 3. den organisatorischen Aufbau der Zweigstelle und
über die Gestaltung der Zusammenarbeit zu berichten. seine Änderungen sowie die Einbindung der Zweig-
Werden innerbetriebliche oder externe Datenverarbei- stelle in das interne Kontrollsystem der Gesamtbank,
tungsanlagen zur Unterstützung der Buchführung ein-
gesetzt, so ist festzustellen, ob die Grundsätze ordnungs- 4. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare
mäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren Angaben und Anzahl der Mitarbeiter sowie die Zahl der
beachtet worden sind. Bei Einsatz externer Daten- Betriebsstellen,
verarbeitungsanlagen ist auch über deren Einbindung 5. die Organisation des Rechnungswesens,
in die Innenrevision des KreditinstiMes zu berichten.
6. die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Ein-
Zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Datenverarbeitungs-
bindung in die Innenrevision des Kreditinstituts,
anlagen und -programme ist Stellung zu nehmen.
7. die Steuerung der Zweigstelle durch das Kreditinstitut,
(3) Aus der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 12
insbesondere bezogen auf die vor Ort vorhandene
muß sich ergeben, inwieweit für inländische Geschäfts-
Liquidität und
vorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland einge-
setzt werden und ob die dazugehörigen Belege, Handels- 8. Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahme-
bücher und sonstigen Buchführungsunter1agen und die landbehörde, insbesondere im Rahmen der Liquidi-
zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen tätskontrolle.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1807
(2) Über die anderen Zweigstellen, die das Kreditinstitut 6. das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie
außerhalb der Europäischen Union unterhält, ist in einem von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum
anderen besonderen Abschnitt zu berichten. Insbeson- Bestand an Bauspareinlagen.
dere sind Angaben zu machen über
1. die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften Unterabschnitt 2
durch die Aufnahmelandbehörde,
Vermögenslage
2. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank-
geschäfte, Strukturveränderungen, außergewöhnliche
§14
Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer
Geschäftszweige, Darstellung der Vermögenslage
3. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare (1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewand-
Angaben, ten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu beurteilen.
4. die Organisation des Rechnungswesens, Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens-
lage von Bedeutung sind, insbesondere Bilanzierungs-
5. die Einhaltung der bankaufsichtsspezifischen Vor- hilfen (erhaltene Barzuschüsse, Bürgschaften, Garantien
schriften im Aufnahmeland und bemerkenswerte oder Sicherheitenstellungen zum Ausgleich von Ausfällen
Maßnahmen der Aufnahmelandbehörde. oder zur Abschirmung von akuten Risiken sowie über-
nahmen ausfallbedrohter Aktiva durch Gesellschafter
§12 oder Dritte) sind hervorzuheben.
Darstellung (2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf
der geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr
1. Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kurs-
(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegen- reserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen
überstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Reserven im Sinne des § 340f des Handelsgesetz-
Berichtsjahres und des Vorjahres zu erläutern. buches, Art und Umfang der Verfügungsbeschrän-
(2) Bei Kreditinstituten mit Geschäftsbereichen, für die kungen an Wertpapieren oder derer Bewertung wie
nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß Anlagevermögen und Höhe der dadurch vermiedenen
erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die Abschreibungen,
geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden 2. Bedeutende Verträge, einschließlich von Verträgen, die
Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, und
darzustellen. schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nach-
§13 teilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben
könnten, und die Bildung der notwendigen Rück-
Ergänzende Vorschriften
stellungen,
zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
3. sämtliche abgegebenen Patronatserklärungen unter
Bei Bausparkassen sind auch darzustellen: Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechts-
1. das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen verbindlichkeit.
der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von
Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufge- §15
schlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung Haftendes Eigenkapital
- bis 20 000 DM Bausparsumme, (1) Darzustellen ist das haftende Eigenkapital nach § 1O
- über 20 000 DM bis 50 000 DM Bausparsumme, Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, bei
- über 50 000 DM bis 300 000 DM Bausparsumme, Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes unter
- über 300 000 DM bis 1 000 000 DM Bausparsumme, Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs. 2
- über 1 000 000 DM Bausparsumme Nr. 4 des Gesetzes, wie es mit der Feststellung der Bilanz
gemäß § 1O Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des
wird; Kern- und ergänzendes Eigenkapital sind unter
jeweiligen Gesamtbetrages der Bausparsummen,
Angabe der einzelnen Eigenkapitalbestandteile sowie der
2. der Anteil des Neugeschäfts am nicht zugeteilten einzelnen Abzugsposten, die der Berechnung zugrunde
Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert liegen, gesondert zu berechnen und als Zwischensummen
nach Tarifen, auszuweisen. Zum Vergleich ist das am Bilanzstichtag
3. der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insge- gemäß der letzten festgestellten Bilanz oder dem letzten
samt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppen- Festsetzungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes gel-
einteilung nach Nummer 1, tende haftende Eigenkapital anzugeben. Der Ansatz nicht
realisierter Reserven im Sinne des § 10 Abs. 4a des Geset-
4. die Anzahl und die Bausparsummen des Ver- zes ist auf seine Richtigkeit hin zu prüfen, zu erläutern und
tragsbestands der Bausparvorratsverträge sowie der zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht
Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen, realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu
5. für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b
Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kredit- des Gesetzes beachtet worden ist. Bei der Darstellung der
institute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, vom haftenden Eigenkapital abzuziehenden Posten ist
Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine darauf hinzuweisen, ob nach § 29 zu besprechende Kre-
Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend dite nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes vorhanden sind. Die
vorgesehen ist, Sätze 1 bis 5 gelten bei übergeordneten Kreditinstituten
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bezüglich der Darstellung des haftenden Eigenkapitals der voraussichtlich bis zur Feststellung der nächsten Bilanz
Kreditinstitutsgruppe nach § 10a des Gesetzes ent- fällig werden oder auf Grund des Vertrages fällig werden
sprechend mit der Maßgabe, daß die Bestandteile des können, sind einzeln nach Betrag, Fälligkeit und Kündi-
haftenden Eigenkapitals der einzelnen nachgeordneten gungsfrist anzugeben.
Kreditinstitute in der Höhe dargestellt werden, in der sie in
die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei der Kapital- (7) Über Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter,
situation ausländischer Tochterunternehmen auf wesent- Genußrechtskapital, nachrangige Verbindlichkeiten sowie
liche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auch auf Darlehen von persönlich haftenden Gesellschaftern, die
Bestandteile, bei denen Zweifel hinsichtlich ihrer Ent- nicht dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden,
sprechung der nach § 10 des Gesetzes anerkannten ist gesondert zu berichten.
Bestandteile bestehen könnten.
§16
(2) Bei Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Grundsatzkennziffem
Kreditgeschäft betreiben, gilt Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1
entsprechend für die Berechnung des haftenden Eigen- (1) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz I der
kapitals, das das Kreditinstitut oder die Kreditinstituts- Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der
gruppe gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 und Satz 6 Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der
des Gesetzes über das Kreditwesen bei den Grundsätzen Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen.
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 des Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, auf die der
Gesetzes über die Angemessenheit des haftenden Eigen- Grundsatz la der Grundsätze über das Eigenkapital und
kapitals berücksichtigen darf; die bedeutenden Betei- die Liquidität der Kreditinstitute anwendbar ist.
ligungen an Unternehmen, die weder Kreditinstitut, (2) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz I der
Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen sind noch Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der
Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreiben (bedeu- Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Grundsatzkennziffer
tende Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors), deren für das Kreditinstitut und bei übergeordneten Kredit-
Nennbetrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigen- instituten nach§ 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kredit-
kapitals des Kreditinstituts übersteigt, sind einzeln unter wesen auch die Grundsatzkennziffer für die Kreditinstituts-
Angabe des Nennbetrages darzustellen; über Bestands- gruppe auf der Basis der vom Kreditinstitut zum Bilanz-
änderungen gegenüber dem letzten Bilanzstichtag ist zu stichtag gemeldeten Daten darzustellen und mit den
berichten. Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Die Grundsatz-
kennziffern nach Satz 1 sind sowohl auf der Basis des haf-
(3) Absatz 1 gilt für die Berechnung des haftenden
tenden Eigenkapitals, wie es mit Feststellung der Bilanz
Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes über das
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden
Kreditwesen entsprechend.
wird, als auch auf der Basis des am Bilanzstichtag gemäß
(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich der letzten festgestellten Bilanz oder dem letzten Fest-
haftenden Gesellschafter, das nach § 10 Abs. 6 des stellungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes geltenden
Gesetzes über das Kreditwesen als haftendes Eigen- haftenden Eigenkapitals darzustellen. Weichen die dem
kapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung geprüften Jahresabschluß zugrundeliegenden Risiko-
beantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten aktiva wesentlich von den Werten ab, die das Kreditinstitut
und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Ver- zum Bilanzstichtag gemeldet hat, so ist dies unter Angabe
bindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers der Grundsatzkennziffern, die sich anhand der dem
oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berich- geprüften Jahresabschluß zugrundeliegenden Risiko-
ten. Darf ein Kreditinstitut nachgewiesenes freies Vermö- aktiva ergeben, zu erläutern. Auf Unterschreitungen der im
gen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell- Grundsatz I festgelegten Grenze während des Berichts-
schafter nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes in einem vom jahres ist hinzuweisen.
Bundesaufsichtsamt bestimmten Umfang bei der Bemes-
(3) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz la der
sung des haftenden Eigenkapitals grundsätzlich berück-
Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der
sichtigen, jedoch nicht in die Relation nach § 12 Abs. 1
Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Grundsatzkennziffer
des Gesetzes einbeziehen, so ist der Teilbetrag des haf-
für das Kreditinstitut auf der Basis der vom Kreditinstitut
tenden Eigenkapitals, der bei der Relation des § 12 Abs. 1
zum Bilanzstichtag gemeldeten Daten darzustellen und
des Gesetzes berücksichtigt werden darf, anzugeben.
mit den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Die
(5) Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter Grundsatzkennziffern nach Satz 1 sind sowohl auf der
während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Sofern Basis des haftenden Eigenkapitals, wie es mit Feststellung
Kredite und Entnahmen der persönlich haftenden Gesell- der Bilanz nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das
schafter zusammengenommen während des Berichts- Kreditwesen wirksam werden wird, als auch auf der Basis
zeitraumes wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag des am Bilanzstichtag gemäß der letzten festgestellten
lagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer Bilanz oder dem letzten Feststetlungsbescheid des Bun-
der Beanspruchung anzugeben. desaufsichtsamtes geltenden haftenden Eigenkapitals
darzustellen. Weichen die dem geprüften Jahresabschluß
(6) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genuß- zugrundeliegenden Risikopositionen wesentlich von den
rechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die voraus- Werten ab, die das Kreditinstitut zum Bilanzstichtag
sichtlich bis zur Feststellung der nächsten Bilanz die Zwei- gemeldet hat, so ist dies unter Angabe der Grundsatz-
jahresgrenze in§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 kennziffern, die sich anhand der dem geprüften Jahresab-
oder Abs. 5a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen schluß zugrundeliegenden Risikopositionen ergeben, zu
unterschreiten sowie nachrangige Verbindlichkeiten, die erläutern. Es ist darauf einzugehen, ob die Obergrenzen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1809
während des Berichtsjahres eingehalten wurden und ob Unterabschnitt 3
die Bagatellgrenze nicht überschritten worden ist, wenn
Liquidititslage
Anzeigen zu diesem Grundsatz im Berichtsjahr nicht
abgegeben wurden.
§20
§17
Darstellung der Liqulditltslage
Währungsgeschifte (1) Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beur-
teilen; vereinbarte Zinsanpassungsfristen sind bei der
Über die Art und den Umfang der Währungsgeschäfte, Bestimmung von Restlaufzeiten zu berücksichtigen. Zur
über deren Risiken sowie Ober Vorkehrungen zu ihrer künftigen Liquiditätsentwicklung und der getroffenen
Begrenzung ist zu berichten. Über bereits abgewickelte Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen; bei Hypo-
Geschäfte ist zu berichten, soweit sich Auffälligkeiten ttlekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-
ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der rechtlichen Grundkreditanstalten sJnd in jedem Fall auch
Währungspositionen Ist darzulegen; die Ordnungsmäßig- die Auszahlungsverpflichtungen aus Darlehenszusagen
keit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob und Laufzeitüberhänge im langfristigen Aktivgeschäft
die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind. zu berOcksichtigen. Ergeben sich während der Prüfung
Das Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und Anhaltspunkte dafür, daß sich die Liquiditätslage des
die Erfassung von Währungsgeschäften per Kassa und Kreditinstituts nach dem Bilanzstichtag wesentlich ver-
Termin, insbesondere das Buchungssystem und die ändert hat oder verändern wird, so ist hierauf einzugehen.
Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung
(2) Bei Kreditinstituten, auf die die Grundsätze II und III
durch die Devisenhändler, ist darzustellen und seine
der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität
Wirksamkeit zu beurteilen. Zu Währungsgeschäften mit
der Kreditinstitute anwendbar sind, sind die Kennziffern
deutlich von den Marktgegebenheiten abweichenden
nach den Grundsätzen II und III aus den Zahlen der
Kursen ist Stellung zu nehmen. Über die Einhaltung der
Jahresbilanz zu errechnen und mit den Kennziffern des
Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Währungen ist
Vorjahres zu vergleichen. Wesentliche Abweichungen von
zu berichten.
den Grundsatzkennziffem, die aus den Zahlen der für den
Bilanzstichtag abgegebenen Monatlichen Bilanzstatistik
§18 errechnet worden sind, sind zu erläutern. Auf Überschrei-
tungen der Obergrenzen während des Berichtsjahres ist
Derivate hinzuweisen. Anzugeben ist, in welcher Höhe Wert-
Wenn das Kreditinstitut Options-, Swap-, Finanztermin- papiere, die bei der Berechnung der Kennziffern nach den
oder vergleichbare bilanzunwirksame Geschäfte abge- Grundsätzen II und III nicht als Aktivkomponenten erfaßt
schlossen hat, so ist gesondert für die einzelnen Gruppen sind, Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder wie
von Derivaten sowie getrennt nach Deckungs- und Han- Anlagevermögen bewertet wurden. Bei Kreditinstituten,
delsgeschäften Ober die Art, den Umfang und die Entwick- auf die die Grundsätze II und III nicht anwendbar sind, die
lung der Geschäfte, Ober Risiken, insbesondere Bonitäts-, einen dieser Grundsätze oder beide zum Bilanzstichtag
Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie über Vor- nicht eingehalten haben oder deren Liquiditätslage nach
kehrungen zu ihrer Begrenzung zu berichten; über Meinung des Prüfers Besonderheiten aufweist, ist an-
Derivate ist auch insoweit zu berichten, als sie am Bilanz- hand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten
stichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Vermö-
Bewertungsmethode ist darzulegen; die Ordnungsmäßig- genswerte zur Liquiditätslage Stellung zu nehmen.
keit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, (3) Wenn Vermögenswerte verpfändet sind, anderen
ob die notwendigen Rückstellungen gebildet sind. Das Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rücküber-
Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und tragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber zu
die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungs- berichten. Die Begebung und Wiederbegebung von
system, die Befolgung von Arbeitsanweisungen der eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit
Geschäftsleitung zu diesen Geschäften und ob das sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu
System jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte beurteilen.
erlaubt, ist darzustellen und seine Wirksamkeit zu be-
(4) Über die dem Kreditinstitut bei der Deutschen
urteilen. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mit-
Bundesbank und anderen bedeutenden Refinanzierungs-
arbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.
partnem zugesagten Refinanzlerungsmöglichkeiten so-
wie ihre Ausnutzung während des Berichtsjahres ist zu
§19 berichten.
Risikovorsorge (5) Das Verhältnis der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes
Ober das Kreditwesen angeführten Anlagen zum haften-
Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der die- den Eigenkapital des Kreditinstituts ist zu errechnen; ein
sen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteu- etwaiger Überhang der Anlagen und seine Rückführung
erten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen sind in absoluten Zahlen darzustellen. Anzugeben 1st,
ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, inwieweit die Regelungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes
Auflösung, Zuführung und Endbestand zu er1äutem. Dabei angewendet worden sind. Ist eine Ausnahmegenehmi-
ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in gung nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes erteilt worden, so ist
eine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung diese in die Darstellung einzubeziehen. Sind Anlagen im
der Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorhanden, so
Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. ist dies zu vermerken.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an Kredit- über das Kreditwesen zusammenzufassenden Kredit-
instituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapital- nehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4
anlagegesellschaften, sowie der zehn vom Hundert über- Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes über Bausparkassen sind
steigende Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen unter anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Invest-
Angabe des Buch- und Nennwerts sowie des prozen- mentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder
tualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapi- die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben.
talanteile) und unter Kennzeichnung des als Beteiligungen Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6
oder Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiese- des Gesetzes über Bausparkassen ist darzustellen. Die
nen Anteilsbesitzes zusammenzustellen, wenn sich dies Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollek-
nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. Satz 1 tiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach
gilt entsprechend für Forderungen aus Vermögensein- voraussichtlichen Restlaufzeiten von bis zu zwölf, über
lagen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 1O Abs. 4 zwölf bis vierundzwanzig, über vierundzwanzig bis
des Gesetzes über das Kreditwesen, aus Genußrechten sechsunddreißig, über sechsunddreißig bis achtund-
im Sinne des § 10 Abs. 5 des Gesetzes sowie aus vierzig und über achtundvierzig Monaten aufzugliedern,
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 1OAbs. 5a den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegen-
des Gesetzes an Unternehmen, an denen das Kreditinsti- überzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichts-
tut Anteile in Höhe von mehr als zehn vom Hundert des punkten zu beurteilen.
Kapitals dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der
§23
Beteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktien-
gesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das Bundesauf- Erglnzende Vorschriften
sichtsamt gemäߧ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a zur Uquiditltslage
Teilsatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen zugelassen von Wohnungsbaugenossenschaften
hat, sind zu nennen.
Bei eingetragenen Genossenschaften, die am 31. De-
(7) Bei Kreditinstituten, die der Mindestreservepflicht zember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen
nach der Anweisung der Deutschen Bundesbank über anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit über-
Mindestreserven unterliegen, ist auf erhebliche oder wie- wiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre
derholte Unterschreitungen des Mindestreservesolls im Mitglieder gerichtet ist, ist auch darüber zu berichten, ob
Berichtsjahr nach den abgegebenen Reservemeldungen die Bedingungen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das
hinzuweisen. Kreditwesen im Berichtszeitraum erfüllt waren.
(8) Bei lnterbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen
bei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus
Forderungssalden darzustellen. Ergeben sich Anhalts- Unterabschnitt 4
punkte dafür, daß über lnterbank-Verrechnungskonten Ertragslage
Finanzierungen vorgenommen worden sind, so ist darüber
zu berichten. §24
§21 Darstellung der Ertragslage
Erglnzende Vorschriften (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist unter Berück-
zur Liquiditätslage von Realkreditinstituten sichtigung der Auswirkungen von Zinsänderungen dar-
Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten, zustellen; die Komponenten des Zinsüberschusses sind
ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbank- zu erläutern. Die ordentlichen und außerordentlichen
gesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbrief- Aufwendungen und Erträge sind vor ihrer etwaigen
banken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des Kompensation aufzugliedern und die einzelnen Posten mit
Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. Bei Hypo- denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten
thekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzu- bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind
geben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere zu erläutern. Zu berichten ist auch über die Ertragslage
und Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder ver- der hauptsächlichen Geschäftssparten unter Berück-
äußert wurden. sichtigung der besonderen Geschäftsstruktur des Kredit-
instituts und unter gesonderter Darstellung des Eigen-
§22 handels; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen
Erglnzende Vorschriften gesondert darzustellen. Über steuerbegünstigte und
zur Liquidititslage von Bausparkassen steuerfreie Vermögensanlagen, die wesentliche erfolgs-
wirksame Auswirkungen haben, ist zu berichten.
Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob
die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über (2) Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des
Bausparkassen eingehalten worden sind; die Geldanlagen Handelsgesetzbuches sind anzugeben. Erhaltene und
sind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten gewährte Bilanzierungshilfen sind anzugeben und zu
betragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der erläutern.
Restlaufzeiten aufzulisten. Geldanlagen, die zehn vom (3) Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine
Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen
nicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner und zu würdigen. Bei Kreditinstituten, die ihr Zinsände-
nach Restlaufzeiten von bis zu drei, über drei bis zwölf, rungsrisiko nach einer Zinsbindungsbilanz steuern, sind
über zwölf bis sechzig und über sechzig Monate· dar- die Aktiv- und Passivgeschäfte mit ihren Stichtagsbestän-
gestellt werden. Bei Geldanlagen nach§ 4 Abs. 3 Nr. 1 des den nach der Dauer der Zinsbindung in Fristigkeits-
Gesetzes über Bausparkassen gelten für die Bemessung bereichen einander gegenüberzustellen. Die Fristigkeits-
des Anlagebetrages die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes bereiche sollen in der Regel für die beiden auf den Bilanz-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1811
stichtag folgenden Jahre Kalenderquartale, für die Folge- Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung
zeit Kalenderjahre sein. Anhand der Gegenüberstellung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Fer-
sollen die in zukünftigen Perioden auf Grund bestehender ner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter
Vereinbarungen zu erwartenden Ertragseinbußen sowie Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.
die Auswirkungen möglicher Zinsänderungen dargelegt
(2) Die Organisation des Kreditgeschäfts, insbeson-
werden. Dabei ist von den jeweiligen Durchschnittszins-
dere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die
sätzen auszugehen. Bei der Beurteilung der Zinsände-
Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und
rungsrisiken sollen auch Risiken berücksichtigt werden,
satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von
die auf Grund von Kreditzusagen, Kündigungsmöglich-
Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie
keiten und, soweit in der Darstellung der Aktiv- und
das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die
Passivgeschäfte nicht bereits erfaßt, zinssatzbezogenen
Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung
bilanzunwirksamen Geschäften bestehen. Bei Realkredit-
der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen
instituten sind die Grenzzinssätze, bei denen noch ein
und zu beurteilen.
ausgeglichenes Zinsergebnis erzielt wird, darzustellen
und die zugrunde gelegte Bedarfsspanne und ihre Her- (3) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher
leitung zu beurteilen. Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kredit-
nehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie be-
(4) Bei Kreditinstituten mit getrennt bilanzierenden
sonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des
Bereichen ist die Ertragslage dieser Bereiche und des
Kreditgeschäfts ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen,
übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen.
welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wert-
berichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung
§25 gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die
Ergänzende Vorschriften Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen
zur Ertragslage von Bausparkassen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind
zu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist
Bei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsauf-
gesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem
wendungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus
Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt
Bauspardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach
geworden, so ist hierüber zu berichten. Erhaltene Bilanzie-
Tarifen gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei
rungshilfen durch Gesellschafter oder Dritte sind darzu-
einem mittleren Anlagegrad unter hundert vom Hundert
legen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen
auf diesen mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem
das Kreditinstitut Zinsen auf abgeschriebene und wertbe-
mittleren Anlagegrad über hundert vom Hundert ist ein
richtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen
abweichender Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungs-
erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder
mittel zu berücksichtigen. Die Zinserträge aus Vor- und
wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Län-
Zwischenfinanzierungskrediten sind den Aufwendungen
derkredite gesondert zu machen.
für die ihnen kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden
Finanzierungsmittel gegenüberzustellen und unter ertrags- (4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen „Kre-
mäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vor- dite ohne erkennbares Risiko", ,.Kredite mit erhöhten
handensein und die Handhabung von Zinsanpassungs- latenten Risiken" und „wertberichtigte Kredite" zuzuord-
klauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2
ist zu berichten. des Gesetzes über das Kreditwesen (Zusage oder höhere
Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme
§26 (vor Abzug von Wertberichtigungen und nicht nach § 13
Ergänzende Vorschriften Abs. 6 des Gesetzes gekürzt) ist gesondert anzugeben.
zur Ertragslage von Realkredttinstituten (5) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu
Bei Realkreditinstituten sind die Zinserträge nach . prüfenden Kredite bestimmt worden sind.
,.Hypothekendarlehen", ,.Kommunalkredite", ,.andere Kre-
dit- und Geldmarktgeschäfte" sowie „festverzinsliche §28
Wertpapiere und Schuldbuchforderungen", die Zins-
aufwendungen nach „Hypothekenpfandbriefe", ,.öffent- Großkredite und Kreditunterlagen
liche Pfandbriefe", ,.Schuldverschreibungen ohne die für (1) Es ist festzustellen, ob im Berichtszeitraum § 18 des
Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vor- Gesetzes über das Kreditwesen beachtet wurde. Soweit
geschriebene Deckung" sowie „andere Bankgeschäfte" Kredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch
zu untergliedern, soweit sich diese Angaben nicht Stichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des
aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht § 18 des Gesetzes anzugeben. Bei Krediten an ver-
ergeben. bundene Unternehmen, für die ein Konzernabschluß auf-
gestellt werden muß, sind die Fälle aufzuführen, bei denen
Unterabschnitt 5 nicht der Einzelabschluß des kreditnehmenden Unter-
nehmens und der Konzernabschluß vorgelegen haben. Es
KredltgeschHt ist gegebenenfalls darzulegen, ob das Kreditinstitut nach
§ 18 Satz 2 des Gesetzes vom Verlangen nach Offen-
§27
legung der wirtschaftlichen Verhältnisse absehen durfte.
Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäfts
(2) Die Ausnutzung der Relation nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2
(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kredit- des Gesetzes über das Kreditwesen ist zu errechnen. Die
geschäfts sind darzustellen. Es ist insbesondere anzu- Relation ist sowohl auf der Basis des haftenden Eigen-
geben, wie es sich nach Kreditarten, nach Branchen der kapitals, wie es mit der Feststellung der Bilanz gemäß § 1O
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden wird, als auch und Würdigung haben sich bei übergeordneten Kredit-
auf der Basis des am Bilanzstichtag gemäß der letzten instituten im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über
festgestellten Bilanz oder dem letzten Festsetzungs- das Kreditwesen auch auf die Kreditinstitutsgruppe zu
bescheid des Bundesaufsichtsamtes geltenden haften- erstrecken. Es ist dabei mindestens darzulegen,
den Eigenkapitals zu berechnen. Die Kredite, die im Be-
1. wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die
richtsjahr die Kreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes
einzelnen Länder verteilen,
überstiegen haben, sind aufzuführen; wenn es keine
solchen Kredite gab, so ist dies ausdrücklich anzugeben. 2. ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz)
Bei übergeordneten Kreditinstituten im Sinne des § 13a sowie bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung
Abs. 2 des Gesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für ein-
von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt ge- zelne Länderrisiken gebildet worden sind; wurden die
währten zusammengefaßten Großkredite nach § 13a des Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen in der
Gesetzes. entsprechenden Fremdwährung vorgenommen, ist zu-
sätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe die
§29 Währungsbeträge eingedeckt worden sind,
Kredite 3. auf Grund welcher Informationen und nach welchen
an Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikatio-
nen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem
Kredite an
Kreditinstitut beurteilt wird und
1. Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit 4. ob und von wem Kredithöchstgrenzen bezogen auf die
beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre
einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten
oder Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffent-
und inwieweit sie ausgenutzt sind.
lichen Rechts, denen mehr als fünfundzwanzig vom
Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapi- Wesentliche Abweichungen von den Angaben des Vorjah-
talanteile) des Kreditinstituts gehören oder denen mehr res sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläutern.
als fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte
zustehen, §32
2. stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als Erginzende Vorschriften
fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigen- zum Kreditgeschift von Realkredltinstltuten
kapitals beträgt, und
Bei Hypothekenbanken sind die nach § 28 des Hypo-
3. Personen und Unternehmen, die mit Inhabern oder thekenbankgesetzes und bei Schiffspfandbriefbanken die
persönlich haftenden Gesellschaftern des Kredit-
nach § 26 des Schiffsbankgesetzes für den Anhang des
instituts oder den unter den Nummern 1 und 2 genann-
Jahresabschlusses vorgesehenen Angaben auch im Prü-
ten Anteilseignern eine Kreditnehmereinheit im Sinne
fungsbericht zu machen. Darüber hinaus sind anzugeben
des§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-
der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei
wesen bilden,
anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-
sind unter Angabe der Kreditart und der Beträge zu tungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von
besprechen; insbesondere sind die Konditionen und Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand
Sicherheiten darzulegen. Es ist zu beurteilen, ob die Kre- übernommenen oder auf Tochtergesellschaften über-
dite zu marktmäßigen Bedingungen gewährt und ausrei- tragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf
chend gesichert sind. Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte.
Zu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich
§30 beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren
Zins- und Tilgungsrückstände Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben
haben.
Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Umfang
langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen §33
gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehens- Erglnzende Vorschriften
beträge auch Ober die Zins- und Tilgungsrückstände zu zum Kreditgeschlft von Kreditinstituten,
berichten. Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- die das Factoring-Geschlft betreiben
und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungs-
beträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate Bei Kreditinstituten, die das Factoring-Geschäft be-
rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapita- treiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige
lisierter Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vor- Anschlußfirmen oder Branchen zu berichten.
jahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben
oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzu- §34
geben. Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.
Ergänzende Vorschriften
zum Kreditgeschlft von Kreditinstituten,
§31
die das Leasinggeschift betreiben
Länderrisiko
Bei Kreditinstituten, die das Leasinggeschäft betreiben,
Der Umfang der von dem Kreditinstitut eingegangenen sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertrags-
Länderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß typen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Miet-
der Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Über- sonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen
wachung sind darzustellen und zu würdigen. Darstellung hierfür anzugeben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1813
§35 (2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation
Ergänzende Vorschriften des Kreditgeschäfts nach § 27 Abs. 2 sind die Regeln für
zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Beleihungswertennittlung einzubeziehen. Hierbei
die Verbraucherkredite gewähren ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeter-
preise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Be-
(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Um- triebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungs-
fang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucher- zinsfüße und Sicherungsabschläge einzugehen und
kredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der All-
werden, zu gliedern nach gemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.
1. Gesamtbestand, (3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 27 Abs. 1
2. laufender Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn- und 4 sind die Bauspardarlehen nach ihrer Inanspruch-
abteilungs- und Rechtsabteilungsbestand), nahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größen-
3. Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen klassen zu gliedern:
und - bis 20 000 DM,
4. Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach - über 20 000 DM bis 100 000 DM,
a) Gesamtbestand, - über 100 000 DM bis 500 000 DM,
b) Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen, - über 500 000 DM,
c) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet wobei mehrere Bauspardarlehen an einen Kreditnehmer
sind, und zusammenzufassen sind. Für jede Größenklasse sind
die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen
d) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausge-
und dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand
schöpft sind,
der Bauspardarlehen anzugeben. Bei den Vor- und
wobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbetrag, Zwischenfinanzierungskrediten sowie bei den sonstigen
die Einzelwertberichtigungen, zu den Nummern 1 bis 3 die Baudarlehen ist entsprechend zu verfahren.
Rechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände und
zu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind. Der (4) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist
Rechtsabteilungsbestand ist auch nach Herauslagejahren zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren
unter Angabe der Anzahl der Kredite und des Gesamt- Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr
betrages zu gliedern. neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren
jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.
(2) Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzustellen:
(5) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes
1. die jeweils angewandten Methoden der Einzelwert- über Bausparkassen (ohne Beteiligungen) sowie §§ 3, 4
berichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuord- Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung
nung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige In-
2. die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende anspruchnahme anzugeben.
Kredite ausgebucht wurden,
(6) Es ist festzustellen, ob
3. die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,
1. die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über Bauspar-
4. der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem kassen bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen
Mahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung
Prolongation oder Abschluß neuer vertraglicher Ver- der Forderungen aus Bauspardarlehen und
einbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die
2. die Regelungen in § 7 des Gesetzes über Bauspar-
Ermäßigung von Raten, in den laufenden Bestand
kassen sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Bauspar-
zurückgeführt wurden.
kassen-Verordnung
Die Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Ver-
eingehalten wurden.
braucherkreditgeschäften sind anzugeben.
(7) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrages der
(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucher-
zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwi-
kreditgeschäfts ist auch über die Größenstreuung der
schenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen
Kreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der
ist zu berichten über
Händlerhaftung zu berichten.
1. die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs-
§36 und Zwangsverwaltungsverfahren,
Ergänzende Vorschriften 2. die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen
zum Kreditgeschäft von Bausparkassen und eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.
(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu glie-
dern nach Unterabschnitt 8
1. Gesamtbestand, Anzeigewesen
2. laufender Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn-
abteilungs- und Rechtsabteilungsbestand} und §37
3. Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand, Darstellung des Anzeigewesens
wobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag, Das Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu
die Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichtigun- beurteilen. In die dem Prüfer nach § 29 des Gesetzes über
gen in vom Hundert des Gesamtbetrages anzugeben sind. das Kreditwesen obliegende Prüfung der Erfüllung der
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anzeigepflichen ist die Pflicht zur Anzeige von Kredit- Unterabschnitt 8
rahmenkontingenten nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes ein-
Sonstige Zusatzvorschriften
zubeziehen. Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und
für Bausparkassen
Rechtzeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte
Verstöße sind im einzelnen aufzuführen. §40
Darstellung des Kollektivgeschifts
§38 sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung
Erglnzende Vorschriften von Bausparkassen
zum Anzeigewesen fOr Bausparkassen .
(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksich-
Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des tigung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei
Anzeigewesens auch über die Vollständigkeit, Richtigkeit sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter
und Rechtzeitigkeit der Anzeigen Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden
1. zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 - Bezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark die folgenden
Faktoren insgesamt sowie getrennt nach Tarifen und nach
der Bausparkassen-Verordnung,
Zuteilungsmassen darzustellen:
2. zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie
1. die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozen-
3. zu den Meldungen über die Berechnung der für tualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts
die Zuteilung verfügbaren Mittel einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bauspar-
zu berichten. summen der Bausparverträge,
2. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge ein-
schließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum
Unterabschnitt 7 arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahres-
Pflichten endbestand der Bausparsummen der nicht zugeteil-
aus dem Geldwlschegesetz ten Verträge (Sparintensität Q,
3. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge
§39 einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu
den tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Spar-
Darlegung der Einhaltung intensität II),
der dem Kreditinstitut obliegenden Pflichten
sowie Darstellung und Beurteilung 4. das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich
der Internen Sicherungsmaßnahmen verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren
nach§ 14 Abs. 2 des Geldwischegesetzes Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität 1),
(1) Es ist darzulegen, ob die dem Kreditinstitut nach 5. das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu den
dem Geldwäschegesetz obliegenden Pflichten, insbeson- tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Tilgungs-
dere ldentifizlerungspflichten, Aufzeichnungs- und Auf- intensität II),
bewahrungspflicht, Pflicht zur Prüfung von Vorgängen, die 6. das Verhältnis sowohl der geleisteten Bauspar-
innerhalb des Kreditinstitutes als Verdachtsfälle behandelt beträge einschließlich verrechneter Wohnungsbau-
worden sind, erfüllt worden sind. prämien sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch
(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen, die das Kre- der Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich
ditinstitut nach § 14 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes zu verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungs-
treffen hat, damit es nicht zur Geldwäsche mißbraucht masse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zutei-
werden kann, sind darzustellen und zu beurteilen. Darzu- lungsmasse,
stellen und zu beurteilen sind: 7. die Anzahl, die Bausparsummen, die Bausparein-
1. welche Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung lagen und der durchschnittliche Anspargrad der
der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 dieses Geset- fortgesetzten Verträge und das Verhältnis der Bau-
zes vom Kreditinstitut entwickelt und welche Änderun- sparsummen der fortgesetzten Verträge zu den
gen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden, Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge,
2. ob auf Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäsche- 8. die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren
gesetz gerichtete Kontrollen in ausreichendem Maße Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt
vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad
und diese dem Vorstand vorgelegt wurden. Im Zusam- dieser Verträge,
menhang mit der Prüfung der Funktionsfähigkeit der 9. das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten
Innenrevision (§ 5 Satz 2 Nr. 13) ist auch über deren Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr
Prüfungshandlungen zu berichten und diese zu beur- zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand
teilen, der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge
(Kündigungsquote),
3. die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mit-
arbeiter des Instituts über bekanntgewordene Er- 10. das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von
scheinungsformen (Methoden und Techniken) der Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den
Geldwäsche, Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rück-
4. die Vorkehrungen, die die im Kreditinstitut zuständige zahlungsquote),
Stelle getroffen hat, um die Pflicht nach § 14 Abs. 2 11. das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten
Nr. 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardar-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1815
lehen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der 3. der Gesamtbetrag der Bausparsummen On Tausend
Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut Deutsche Mark) der Großbausparverträge nach § 2
den Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäfts- Abs. 1 der Bausparkassen-Verordnung und der inner-
bericht beziehungsweise Lagebericht (Darlehensver- halb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Groß-
zichtsquote) und bausparverträge nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung
12. das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausge- sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2
zahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der und 3 dieser Verordnung unter Einbeziehung, jedoch
Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträg- jeweils gesonderten Angabe der Bausparverträge, auf
heit). die die für die Zuteilung erforderliche Mindestanspar-
summe innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde
(2) Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei (Schnellsparverträge),
sind auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der
Zuteilungsannahmen sowie die Entwicklung der Ziel- 4. die Berechnung des Zuführungsbetrages zum Fonds
bewertungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1
Soforteinleger des Mindestansparguthabens und der der Bausparkassen-Verordnung und der Zinssätze
Regelsparer für die letzten fünf Geschäftsjahre darzu- nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung sowie der Einsatz
legen. Es ist über den Umfang und den Grund der Ein- des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach
schleusung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse § 9 dieser Verordnung.
zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt
wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Ein- Unterabschnitt 9
schleusung außerkollektiver Mittel zu machen. Die Bewe-
gungen der Zuteilungsmassen sind auch nach verschie- Zusammenfassende Sc~lußbemerkung
denen Tarifen getrennt darzustellen; für jeden Tarif sind
Angaben über die Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse §41
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen
Zusammenfassende Schlußbemerkung
zu machen.
In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist zu
(3) Es ist festzustellen,
allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, daß aus ihr
1. ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemei- selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und,
nen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die
die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a des Gesetzes über Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewonnen
Bausparkassen bezeichneten Bestimmungen der All- werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist ins-
gemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden, besondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermö-
2. ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die gens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie den Umfang der
Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 des nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Aus der
Gesetzes über Bausparkassen nicht nachgekommen ist, Schlußbemerkung muß auch zu entnehmen sein, ob die
3. welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4 Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob
Abs. 5 des Gesetzes über Bausparkassen getroffen die gebildeten Wertberichtigungen, Rückstellungen und
worden sind, Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind und ob
die Vorschrift des § 18 des Gesetzes über das Kredit-
4. ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme wesen, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Geldwäsche-
bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 der Bausparkas- gesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
sen-Verordnung bei abgelösten sowie bei laufenden zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnens-
Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Lauf- werten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung
zeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 dieser ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist der zu unter-
Verordnung), zeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.
5. ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über Bausparl<assen eingehalten wurden,
Abschnitt3
6. ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a des
Gesetzes über Bausparkassen zur Venneidung von Besonderer Teil
Währungsrisiken getroffen worden sind und des Prüfungsberichts
7. ob die Zuteilungsvoraussetzungen des§ 7 Abs. 2 bis 4
Unterabschnitt 10
der Bausparkassen-Verordnung erfüllt sind.
Erlluterungen
(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:
zu den einzelnen BIianzposten,
1. die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und Angaben unter dem BIianzstrich
Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 der Bauspar- und Posten der Gewinn-
kassen-Verordnung On Tausend Deutsche Mark) und und Verlustrechnung
die Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3
Satz 2 dieser Verordnung unter Einbeziehung, jedoch §42
jeweils gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils
der rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art Allgemeine Erläuterungen
nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, (1) Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem
2. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen ge- sind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu ertäutem.
geben wurden, Inwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen Posten
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 43 tigungen und über Vorsorgereserven nach § 340f
bis 45, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter des Handelsgesetzbuches,
Berücksichtigung der relativen Bedeutung des jeweiligen
b) bei Zuordnung von Wertpapieren zum Anlagever-
Postens.
mögen Errechnung des Abschreibungsbedarfs, der
(2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen. bei Erfassung der Wertpapiere im Umlaufvermögen
(3) Der Anteil der Geschäfte mit Vertragspartnern, die entstanden wäre;
ihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem 5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:
anderen Staat haben, sowie der Anteil in wesentlichen
Fremdwährungen unter Angabe der Währungen sind bei a) die Angaben nach Nummer 4,
dem betreffenden Posten aufzuführen. b) Angabe der einzelnen Anteile an Kapitalgesell-
schaften, die mindestens den zehnten Teil des
§43 Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)
Erliuterungen oder der Stimmrechte dieser Gesellschaften aus-
zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz machen sowie Angabe des Buchwerts dieser
Anteile insgesamt,
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten
Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebe- c) Angabe einer Begründung, falls Anteilsbesitz unter
nen Punkte einzubeziehen: diesem Posten und entgegen der Vermutung des
§ 271 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches nicht
1. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur unter dem Posten „Beteiligungen" ausgewiesen ist;
Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen
sind: 6. Beteiligungen:
zu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wech- Angabe der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen
seln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts; Beteiligungen unter Nennung des jeweiligen Buch- und
Nennwerts und des prozentualen Anteils am Kapital
2. Forderungen an Kreditinstitute:
(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der
a) Angaben über den Kreis der Schuldner, Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und
b) Angaben über den Anteil der ungesicherten Forde- Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese
rungen an andere Institute aus bei diesen unterhal- Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 20
tenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die Abs. 6 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der
spätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandels- einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten
kredite), Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum
Prüfungsbericht ergibt; bei Bausparkassen außerdem
c) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abge- Angabe des prozentualen Anteils am haftenden Eigen-
setzte unversteuerte und versteuerte Pauschal- kapital der Bausparkasse und Feststellung, ob die
wertberichtigungen und Vorsorgereserven nach Erfordernisse des§ 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über
§ 340f des Handelsgesetzbuches, Bausparkassen erfüllt sind; bei Hypothekenbanken
d) Angabe der Höhe der Forderungen an Bauspar- außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des
kassen aus Bausparverträgen; § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den
Erwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den
3. Forderungen an Kunden: Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen
a) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abge- Höchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außer-
setzte unversteuerte und versteuerte Pauschal- dem Feststellung, ob die Voraussetzungen des§ 5
wertberichtigungen und Vorsorgereserven nach Abs. 1 Nr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Er-
§ 340f des Handelsgesetzbuches, werb vorlagen einschließlich der für den Gesamt-
betrag aller Beteiligungen sowie solcher an ausländi-
b) Angabe der Forderungen, die nicht aus einer
schen Schiffsfinanzierungsinstituten vorgeschriebe-
Darlehensgewährung herrühren, insbesondere von
nen Höchstgrenzen;
Warenforderungen und angekauften Forderungen,
c) bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des 7. Anteile an verbundenen Unternehmen:
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kre- Angabe der einzelnen Anteile unter Nennung des
ditwesen Darlegung, ob die betreffenden Kredite jeweiligen Buch- und Nennwerts und des prozentualen
den Erfordernissen des § 11 und des § 12 Abs. 1 Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalan-
und 2 des Hypothekenbankgesetzes sowie des teile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
§ 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit
und 4 und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset- diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach
zes entsprechen, insbesondere, ob der Wertermitt- § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus
lung diesen Vorschriften entsprechende Belei- der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahm-
hungsrichtlinien zugrunde liegen, ten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum
d) bei Bausparkassen Angabe der Forderungen an Prüfungsbericht ergibt;
Bausparer aus Abschlußgebühren; 8. Sachanlagen:
4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
a) Darstellung der Entwicklung des Bestands an
Wertpapiere: Grundstücken und Gebäuden unter Angabe von
a) Angaben über ihre Bewertung, über abgesetzte Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung,
unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberich- Abschreibung und Endbestand,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1817
b) bei Bausparkassen Angabe des Bestandes der im einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat,
Kreditgeschäft übernommenen Grundstücke und sowie Mittel, die dem Kreditinstitut nach bereits
Gebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzun- durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzie-
gen des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Bauspar- rung zur Verfügung gestellt wurden,
kassen für den Erwerb vorlagen,
c) Angabe der Verbindlichkeiten, die durch eigene
c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor- Vermögenswerte oder hereingenommene Sicher-
aussetzungen des§ 5 Abs. 4 des Hypothekenbank- heiten besichert sind;
gesetzes für den Erwerb vorlagen,
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
d) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die
a) Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c. An-
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs-
gaben über die Struktur, insbesondere über den
bankgesetzes für den Erwerb vorlagen,
Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz-
e) Angabe der dem bankfremden Geschäft zuzurech- partner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen
nenden Beträge; während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf
9. sonstige Vermögensgegenstände: den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere
Namensschuldverschreibungen sowie auf beson-
a) Darstellung der Entwicklung der zur Rettung von dere Abrufrisiken. Eine Größenklassengliederung
Forderungen erworbenen und dem Umlaufver- ist zu erstellen. Hält ein Kunde insgesamt mehr als
mögen zugerechneten Grundstücke und Gebäude zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber
unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Ab- Kunden oder übersteigen bei den dem Einlagen-
gang, Zuschreibung, Abschreibung, Endbestand, sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher
Gewinnen und Verlusten, die sich beim Wieder- Banken e.V. angeschlossenen Instituten die Ein-
verkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jah- lagen eines Kunden dreißig vom Hundert des für die
ren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben Einlagensicherung statutengemäß maßgeblichen
haben, haftenden Eigenkapitals, so ist hierauf gesondert
b) bei Bausparkassen Feststellung, ob die Voraus- hinzuweisen,
setzungen des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Bau-
b) Feststellung, ob die als Spareinlagen ausgewiese-
sparkassen für den Erwerb vorlagen,
nen Beträge die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 4
c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor- und des § 39 Abs. 6 der Verordnung über die Rech-
aussetzungen des§ 5 Abs. 4 des Hypothekenbank- nungslegung der Kreditinstitute erfüllen,
gesetzes für den Erwerb vorlagen,
c) bei Kreditinstituten, denen eine inhaltlich begrenzte
d) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs- erteilt worden ist, Feststellung, ob die Verbindlich-
bankgesetzes für den Erwerb vorlagen, keiten besichert sind, Angabe von Art und Umfang
e) Angabe der Schecks, fälligen Schuldverschreibun- etwaiger über den Umfang der Erlaubnis hinaus-
gen, Zins- und Gewinnanteilscheine, Inkassowech- gehender Verbindlichkeiten aus dem Einlagen-
sel und sonstigen lnkassopapiere, soweit sie inner- geschäft sowie Erläuterung der übrigen Verbind-
halb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vor1age lichkeiten;
bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrie- 3. verbriefte Verbindlichkeiten:
ben worden sind.
Erläuterung der Entwicklung der verbrieften Verbind-
lichkeiten (Vorjahresumlauf, Verkäufe, Tilgungen, Rück-
§44
nahmen, Umlauf, Rücknahmeverpflichtungen, Liefer-
Erläuterungen verpflichtungen); die im Ausland plazierten Emissionen
zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz sind jeweils gesondert darzustellen;
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten 4. Rechnungsabgrenzungsposten:
Passivposten der Jahresbilanz sind die jeweils ange-
Darstellung und Beurteilung des für die Rechnungsab-
gebenen Punkte einzubeziehen:
grenzung von Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren,
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: Abschlußgebühren, Disagien, Agien und des Packings
a) Angaben über die Struktur, insbesondere über den angewandten Verfahrens;
Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz- 5. Rückstellungen:
partner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen
während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf a) Erläuterung der Entwicklung unter Angabe von
den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung
Namensschuldverschreibungen sowie auf beson- und Endbestand,
dere Abrufrisiken. Hält ein Kreditinstitut insgesamt b) Beurteilung der Angemessenheit,
mehr als zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten
c) Angabe, inwieweit von der Bildung von Pensions-
gegenüber Kreditinstituten, so ist hierauf gesondert
rückstellungen abgesehen wurde;
hinzuweisen,
6. Eigenkapital:
b) Angabe der Verbindlichkeiten aus zweckgebunde-
nen Mitteln, insbesondere derjenigen Verbindlich- a) Erläuterung der Entwicklung der Kapital- und Rück-
keiten, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an lagenposten jeweils unter Angabe von Anfangs-
im einzelnen bezeichnete Kreditnehmer oder an bestand, Entnahmen, Zuführungen, Verteilung des
einen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für Jahresergebnisses, Endbestand,
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) bei Kreditinstituten im Sinne des § 53 Abs. 1 des zu berücksichtigen, als sie mit eigenem Risiko gewährt
Gesetzes über das Kreditwesen Angabe, wie oft werden. Zu den Krediten gehören auch die in Pension
und in welcher Höhe während des Berichtszeit- gegebenen Forderungen. Bei der Besprechung der
raumes aktive Verrechnungssalden im Sinne des bemerkenswerten Kredite ist auch auf das Risiko ein-
§ 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes entstanden sind, zugehen, das für das Kreditinstitut aus der Geschäfts-
c) Angabe der vorgesehenen Verwendung eines beziehung zu einem Kunden insgesamt besteht.
Bilanzgewinns, (3) Die Großkredite sind aufzulisten unter Angabe:
d) Angabe der vorgesehenen Abdeckung eines Bilanz- 1. der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmer-
verlustes. einheit, der Fundstelle bei der Besprechung sowie der
Zusagen und der lnanspruchnahmen des nicht nach
§45 § 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen
Erläuterungen gekürzten Gesamtengagements,
zu Angaben unter dem Bilanzstrich 2. der Risikoklasse,
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten 3. der Summe der Einzelrisikovorsorge,
Angaben unter dem Bilanzstrich sind die jeweils angege- 4. des Betrages
benen Punkte einzubeziehen:
a) der Zusage,
1. Eventualverbindlichkeiten:
b) der Inanspruchnahme,
zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und
jeweils vor Kürzung nach § 13 Abs. 6 des Gesetzes
Gewährleistungsverträgen Angabe von Arten und
über das Kreditwesen,
Beträgen sowie Aufgliederung nach Kreditnehmern
(Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute), bei Kredit- 5. des nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigenden
garantiegemeinschaften auch Angabe der noch nicht Gesamtbetrages der Zusage und der Inanspruch-
valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei nahme, jeweils nach Kürzung nach § 13 Abs. 6 des
die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht Gesetzes,
vorliegen; es ist darzulegen, ob notwendige Rück- 6. des nach § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes anzu-
stellungen gebildet sind. rechnenden Gesamtbetrages nach Abzug relations-
2. Andere Verpflichtungen: neutraler Kredite
zu den Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen- a) der Zusage
sionsgeschäften Gliederung nach Art der in Pension b) der Inanspruchnahme und
gegebenen Gegenstände und nach Fristen.
7. der Nummer und des Datums der letzten Groß-
kreditanzeige.
Unterabschnitt 11 Beträge sind in Tausend Deutsche Mark, je Großkredit nur
zusammengefaßte Zahlen, anzugeben; außerdem sind
Darstellung
hier anzugeben das am Bilanzstichtag geltende haftende
der bemerkenswerten Kredite
Eigenkapital nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes, der fünfzehn
§46 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 13
Abs. 8 des Gesetzes (Großkreditgrenze nach § 13 Abs. 1
Bemerkenswerte Kredite des Gesetzes) und der fünfzig vom Hundert des haftenden
(1) Alle bemerkenswerten Kredite sind nach Risiko- Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes (Höchst-
gruppen gegliedert einzeln zu besprechen und alpha- kreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes) aus-
betisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der machende Betrag. Bei übergeordneten Kreditinstituten
Fundstelle aufzuführen. sind die quotal zusammengefaßten Großkredite gleicher-
maßen gesondert aufzulisten.
(2) Als bemerkenswerte Kredite gelten insbesondere
alle Großkredite im Sinne des § 13 Abs. 1 des Gesetzes (4) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkredit-
über das Kreditwesen sowie bei übergeordneten Kredit- grenze des § 13 Abs. 1 sowie des § 13a Abs. 1 bis 3 des
instituten im Sinne des § 13a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes; Gesetzes über das Kreditwesen überschritten hat, es zu
dies gilt auch für Kreditrahmenkontingente im Sinne des keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
§ 13 Abs. 7 des Gesetzes. Wenn Kreditnehmer nach § 19 kam oder kein Großkredit die Höchstkreditgrenze des § 13
Abs. 2 des Gesetzes zusammenzufassen sind, so ist das Abs. 4 sowie des § 13a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
Gesamtengagement zugrunde zu legen. Bei Kreditinsti- § 13 Abs. 4 des Gesetzes überstiegen hat, so ist dies
anzugeben.
tuten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist auch
über die zusammengefaßten Kredite an einen Kreditneh- (5) Als bemerkenswert sind auch zu besprechen:
mer zu berichten. Ob ein Großkredit vorliegt, richtet sich 1. Kredite, die im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts
grundsätzlich nach der Kreditzusage, sofern nicht die von relativ großer Bedeutung sind, ohne die Groß-
Kreditinanspruchnahme höher ist. Kredite nach § 20 kreditgrenze zu übersteigen,
Abs. 1 des Gesetzes bleiben unberücksichtigt. § 13 Abs. 6
des Gesetzes findet Anwendung. Falls ein Kredit auch 2. Kredite, auf die Wertberichtigungen in erheblichem
nach Absetzung der nicht oder nur zur Hälfte anzurech- Umfang, beurteilt nach ihrer Bedeutung im Rahmen
nenden Kredite oder Kreditteile die Grenze des § 13 Abs. 1 des gesamten Kreditgeschäfts, zu bilden waren,
oder des § 13a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes übersteigt, so 3. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, daß
ist der Berichterstattung der ungekürzte Kreditbetrag sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kredit-
zugrunde zu legen. Weiterleitungskredite sind nur insoweit geschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1819
4. Kredite, bei denen von der Art der Sicherstellung oder aufsichtsamt für das Kreditwesen stützen. Dies gilt nicht
der Kreditbearbeitung her gesehen besondere für
Umstände vortiegen und 1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
5. Kredite an Kreditnehmer, die ein einheitliches wirt- 2. leistungsgestörte Kredite,
schaftliches Risiko bilden, ohne nach § 19 Abs. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen als ein Kreditnehmer 3. Kredite nach § 46 Abs. 2 und 5,
zu gelten, und deren Kredite insgesamt fünfzehn vom 4. Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelege-
Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8 nen Grundstücken besichert sind,
des Gesetzes übersteigen.
5. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter
Grundstücke, sofem sie im Einzelfall den Betrag von
§47 vier vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-
Angaben bei der Kreditbesprechung steigen und
(1) Bei der Besprechung von Krediten sind insbeson- 6. Kredite an Bauuntemehmen, Bauträgergesellschaften
dere anzugeben: oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von
Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag
1. Kreditnehmer, Geschäftszweige und Ort, von sechs vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
2. Kreditzusage und Inanspruchnahme ungekürzt und im Sinne des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen
unter gesonderter Angabe der Kürzungsbeträge nach übersteigen.
§ 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen,
gegliedert nach Kreditarten, §48
3. Laufzeiten, Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
4. Sicherheiten, (1) Die Werthaltigkeit der besprochenen Kredite ist auf
Grund der gesamten Unterlagen des Kreditinstituts ein-
5. Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,
gehend zu beurteilen.
6. ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetre-
(2) Wenn zur Bewertung eines Kredits von den Sicher-
tener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungs-
heiten ausgegangen werden muß, so ist ein Urteil zu ihrer
bedarf und
Verwertbarkeit und nach Möglichkeit auch zum voraus-
7. Beachtung des § 18 des Gesetzes. sichtlichen Realisationswert abzugeben.
Dies gilt nicht für Kreditrahmenkontingente. Bei überge- (3) Es ist darzulegen, ob die gebildeten Wertberichti-
ordneten Kreditinstituten sind die Kredite nach von diesen gungen ausreichend sind. Falls bei Krediten mit erhöhten
selbst und nach von der Kreditinstitutsgruppe gewährten Risiken ein Forderungsausfall wahrscheinlich ist, das
zu untergliedern. Kreditinstitut jedoch keine oder nur unzureichende Einzel-
(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingen- wertberichtigungen gebildet hat, ist dies, unbeschadet
ten sind insbesondere anzugeben: möglicher Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk,
im abschließenden Krediturteil und in der "zusammen-
1. Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort, fassenden Schlußbemerkung" nach § 41 zu vermerken.
2. Kreditlimit und Inanspruchnahme gegliedert nach (4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische
Kreditarten, Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu
3. zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, ins- beurteilen.
besondere Einkaufskredite, (5) liegen dem Urteil des Prüfers nach seiner Auffas-
4. Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Ver- sung unvollständige Kreditunterlagen zugrunde, so ist
träge, anzugeben, zu welchen Sachverhalten Untertagen fehlen.
Ist dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Kredite der
5. Höhe des Firmensperrguthabens,
Fall, so ist in der "zusammenfassenden Schlußbemer-
6. Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaftung kung" nach § 41 darauf hinzuweisen.
und
7. Höhe der Rückbelastungen.
(3) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbrief- Abschnitt4
banken sind auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut Anlagen zum Prüfungsbericht
ermittelte Verkaufswert, Beleihungswert, Sachwert (Bau-
wert, bei Hypothekenbanken auch der Bodenwert) und §49
der Ertragswert (einschließlich der Bruttoerträge je
Berechnungseinheit, der Bewirtschaftungskosten in vom Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung
Hundert der Bruttoerträge sowie des angewandten Kapi- Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:
talisierungssatzes) anzugeben. Bei Hypothekenbanken ist
1. der Jahresabschluß in der vom Abschlußprüfer
bei Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter
bestätigten Fassung und die Anlage zum Jahresab-
Grundstücke im Berichtsjahr, soweit sie im Einzelfall den
Betrag von drei vom Hundert des haftenden Eigenkapitals schluß nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen, soweit diese Anlage vorgeschrieben ist,
übersteigen, auch über die Höhe und den Zeitpunkt der
Kreditauszahlungen zu berichten. Die Beurteilung einzel- 2. eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vor-
ner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf standsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftslei-
die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch das Bundes- tung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständig-
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
keitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung rung des Konzerns und dessen Risikostruktur ergeben.
der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2, des Unterab-
diese Erklärung erforderlich ist. schnitts 11 und des Abschnitts 6 gelten entsprechend. Auf
die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen
§50 konzernangehörigen Kreditinstituts kann verwiesen wer-
den, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz
Datenübersicht
überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des
(1) Die in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Daten sind Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst noch hin-
in der dort aufgeführten Reihenfolge unter Angabe der reichend dargestellt ist.
entsprechenden Vorjahresdaten aus dem Prüfungsbericht
in einer Übersicht zusammenzustellen, die dem Prüfungs-
bericht beizufügen ist. Abschnitt6
(2) Kreditinstitute, die eingetragene Genossenschaften Schlußvorschriften
oder Sparkassen sind, haben der von ihnen nach § 26
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in §52
Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Anlage zum Inkrafttreten der Verordnung,
Jahresabschluß von Kreditinstituten, die eingetragene erstmalige Anwendung
Genossenschaften oder Sparkassen sind, dem Bundes- und Aufhebung der Prüfungsrichtlinien
aufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen
Bundesbank einzureichenden Anlage eine Ausfertigung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
der Datenübersicht beizufügen. dung in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmals auf den Bericht über
Abschnitt 5 die Prüfung des Jahresabschlusses anzuwenden, der
für das nach dem 30. September 1993 beginnende
Konzernprüfungsbericht Geschäftsjahr erstellt worden ist.
§51 (3) Die Richtlinien für den Inhalt der Prüfungsberichte
zu den Jahresabschlüssen der Kreditinstitute (Prüfungs-
Konzernprüfungsbericht
richtlinien) der Bekanntmachung Nr. 2/68 des Bundes-
Prüfungsberichte, die von Konzernabschlußprüfern aufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 20. Dezember
nach § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Kredit- 1968 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar 1969) sowie die Anord-
wesen erstellt werden, müssen Ausführungen enthalten, nung zur Anwendung der Prüfungsrichtlinien auf Bau-
die einen Überblick über die Lage des Konzerns vermitteln sparkassen vom 21. Mai 1984 (BAnz. S. 5198) werden
und aus denen sich die wesentlichen Elemente der Steue- aufgehoben.
Berlin, den 21. Juli 1994
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1821
Anlage1
{zu§ 50)
Datenübersicht
(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)
1. Daten zu den o r g an i s a t o r i s c h e n G r u n d I a gen
Personalbestand 1)
2. Daten zur Vermögenslage
a) Nicht als haftendes Eigenkapital anerkannte stille Reserven nach § 340f des Handelsgesetzbuches 2)
b) Kursreserven bei Anleihen und Schuldverschreibungen sowie bei anderen Wertpapieren
c) Vermiedene Abschreibungen auf Anleihen und Schuldverschreibungen sowie andere Wertpapiere durch Über-
nahme in das Anlagevermögen
d) Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit als haftendes
Eigenkapital nach § 10 Abs. 4a Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt)
e) Haftendes Eigenkapital, wie es mit Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen wirksam werden wird
aa) Kernkapital
bb) Ergänzungskapital
cc) Haftendes Eigenkapital nach § 10 oder§ 53 des Gesetzes über das Kreditwesen insgesamt
dd) Bei den Grundsätzen I und la gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 und Satz 6 des Gesetzes über das Kredit-
wesen berücksichtigungsfähiges haftendes Eigenkapital
f) Grundsatz-Kennziffern auf Basis des unter 2 e) dd) angegebenen haftenden Eigenkapitals
aa) GrS 1- Kennziffer des Einzelinstituts
bb) GrS !-Kennziffer der lnstitutsgruppe 3)
cc) GrS la Abs. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
dd) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
ee) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - Kennziffer des Einzelinstituts
ff) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - Kennziffer des Einzelinstituts
g) Grundsatz-Kennziffern auf Basis des am Bilanzstichtag geltenden haftenden Eigenkapitals
aa) GrS J - Kennziffer des Einzelinstituts
bb) GrS 1- Kennziffer der lnstitutsgruppe 3)
cc) GrS la Abs. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
dd) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
ee) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - Kennziffer des Einzelinstituts
ff) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - Kennziffer des Einzelinstituts
3. Daten zur Li q u i d i t ä t und zur Re f i n an zier u n g
a) Einlagen von Kreditinstituten, die zehn vom Hundert der "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" über-
schreiten
b) Einlagen von Kunden, die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten
c) Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
aa) Zusagen
bb) Inanspruchnahme
d) Relation nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
e) Grundsatzkennziffern
aa) GrS II - Kennziffer
bb) GrS III - Kennziffer
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Daten zur Ertrag s I a g e
a) Zinsergebnis
aa) Zinserträge 4)
bb) Zinsaufwendungen
cc) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten
dd) Zinsergebnis
b) Provisionsergebnis5)
c) Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches
aa) aus Geschäften mit Wertpapier~n des Handelsbestandes
bb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 6)
cc) aus Geschäften mit Derivaten
d) Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 7)
e) allgemeiner Verwaltungsaufwand
aa) Personalaufwand 8)
bb} andere Verwaltungsaufwendungen 9)
f) Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
aa) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft
bb) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kredit-
geschäft
cc) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren
dd) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren
ee) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus
Geschäften mit diesen Gegenständen
ff) Andere sonstige und außerordentliche Erträge 10)
gg) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte
sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen
hh) Andere sonstige und außerordentlicheAufwendungen 11 )
g) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
h) Erträge aus Verlustübernahmen und erhaltene bare Bilanzierungshilfen
i) Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach§ 340f und § 3409 des Handelsgesetzbuches
j) Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach§ 340f und§ 340g des Handelsgesetzbuches2)
k) Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages
abgeführte Gewinne
1) Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
m) Verlustvortrag aus dem Vorjahr
n) Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen
o) Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen
p) Entnahmen aus Genußrechtskapital
q) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals
5. Angaben zum Zinsänderungsrisiko 12}
a) Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag 13)
b) Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva
13
c) Festzinspassiva zum Bilanzstichtag )
d) Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1823
6. Daten zum Kr e d i t g es c h ä f t
a) Höhe des Kreditvolumens 14)
b) darunter: Kredite an Nichtbanken
c) Geprüftes Kreditvolumen 14)
d) Risikogruppierung des geprüften Kreditvolumens 14)
aa) Kredite ohne erkennbares Risiko
bb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken
cc) Wertberichtigte Kredite
e) Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 15)
aa) Bestand in der Vorjahresbilanz
bb) Neuer Bestand
f) Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft 16)
aa) Bestand in der Vorjahresbilanz
bb) Verbrauch
cc) Auflösung
dd) Bildung
ee) Neuer Stand
g) Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung
h) Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude
i) Anmerkungsbedürftige Großkredite
j) Zahl der Überschreitungen der Höchstkreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
aa) des geprüften Einzelinstituts
bb) der lnstitutsgruppe3)
7. Bilanzierungshilfen
a) Bare Bilanzierungshilfen
aa) im Berichtsjahr
bb) Bestand am Jahresende
b) Unbare Bilanzierungshilfen
aa) im Berichtsjahr
bb) Bestand am Jahresende
8. Ergänzende Angaben
a) Abweichungen im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches
aa) von Bilanzierungsmethoden ja - nein
bb) von Bewertungsmethoden ja - nein
b) Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne des § 36 der Verordnung über die Rechnungslegung der
Kreditinstitute 17)
aa) Termingeschäfte in fremden Währungen
bb) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen
cc) darunter: Handelsgeschäfte
dd) zinsbezogene Termingeschäfte
ee) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen
ff) darunter: Handelsgeschäfte
gg) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken
hh) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen
ii) darunter: Handelsgeschäfte
c) Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4
Satz 4 des Handelsgesetzbuches)
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute)
aa) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
bb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)
e) Leasinggeschäft
aa) Gesamtbetrag der aktivierten Leasinggegenstände
bb) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigun-
gen auf Leasinggegenstände
cc) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften
f) Nachrangige Vermögensgegenstände
aa) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
bb) Nachrangige Forderungen an Kunden
cc) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände
g) Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute)
aa) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
bb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)
cc) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)
dd) Anteile an verbundenen Unternehmen {Aktivposten Nr. 8)
h) Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d des Handelsgesetzbuches in Verbindung
mit § 9 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute18)
1) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-
beschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuches zu erfolgen.
2) Einschließlich der nach Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche fortgeführten nach § 26a Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen oder nach § 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches gebildeten Vorsorgen.
3) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
4) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
5) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
6) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen
oder Erträge handelt.
7) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft
einzuordnen, die nicht unter Nummer 4 Buchstabe b oder c fallen.
8) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.
Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
9) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
10) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
iedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus erhaltenen baren Bilanzierungshilfen.
1 1) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen,
nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
12) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
13) Die Höhe der Festzinsaktiva oder Festzinspassiva ist insgesamt sowie aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren - analog zur Zinsbindungsbilanz -
anzugeben.
1 4) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Beachtung des§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und vor Abzug von Wertberichtigungen.
15) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
18) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer 6 Buchstabe e anzugeben.
17) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen; bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten
abzustellen.
18) Bis Bilanzstichtag 31. Dezember 1997 Angabe der Ursprungslaufzeiten gemäߧ 39 Abs. 5 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-
institute in der in dieser Vorschrift verwendeten Reihenfolge.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1825
Anlage2
(zu§ 50)
Ergänzungen zur Datenübersicht von Bausparkassen
(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)
1. Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
a) Zins- und Tilgungsrückstände
b) Tilgungsstreckungsdarlehen
aa) Anzahl
bb) Gesamtbetrag
c) Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden
d) Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
aa) Anzahl
bb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen
e) Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren
aa) Anzahl
bb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen
f) Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke
aa) Anzahl
bb) Bilanzwert
cc) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
dd) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
g) Größenklassengliederung
aa) Bauspardarlehen bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
bb) Bauspardarlehen über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
cc) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der
Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
dd) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der
Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
ee) Sonstige Baudarlehen bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
ff) Sonstige Baudarlehen über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
2. Bauspartechnische Daten
a) Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge
aa) Anzahl
bb) Bausparsumme
b) NeuabschlOsse von Bausparvorratsverträgen
aa) Anzahl
bb) Bausparsumme
c) Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
aa) kollektiv
bb) außerkollektiv
d) Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite
aa) kollektiv
bb) außerkollektiv
e) Wartezeitverändemde Faktoren
aa) Sparintensität 1
bb) Sparintensität II
cc) Tilgungsintensität 1
dd) Tilgungsintensität II
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
f) Fortgesetzte Bausparverträge
aa) Anzahl
bb) Bausparsumme
cc) Bauspareinlage
g) Umfang der Zuteilungsangebote
h) Umfang der Zuteilungsannahmen
Q Wartezeiten der Soforteinleger in Monaten
aa) Tarif 1
bb) Tarif 2
cc) Tarif 3
dd) Tarif 4
ee) Tarif 5
ff) Tarif 6
gg) Tarif 7
hh) Tarif 8
ii) Tarif 9
ü) Tarif 10
kk) Tarif 11
II) Tarif 12
mm) Tarif 13
nn) Tarif 14
oo) Tarif 15
j) Wartezeiten der Regelsparer in Monaten
aa) Tarif 1
bb) Tarif 2
cc) Tarif3
dd) Tarif 4
ee) Tarif5
ff) Tarif 6
gg) Tarif 7
hh) Tarif 8
ii) Tarif 9
jj) Tarif 10
kk) Tarif 11
II) Tarif 12
mm) Tarif 13
nn) Tarif 14
oo) Tarif 15
k) Zielbewertungszahl
aa) Tarif 1
bb) Tarif 2
cc) Tarif3
dd) Tarif4
ee) TarifS
ff) Tarif6
gg) Tarif 7
hh) Tarif8
ii) Tarif9
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1827
li) Tarif 10
kk) Tarif 11
II) Tarif 12
mm) Tarif 13
nn) Tarif 14
oo) Tarif 15
1) Betragsmäßige Inanspruchnahme für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Bausparkassen
aa) für das Kontingent für den Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Gewähr-
leistungen nach Absatz 1 Nr. 4
bb) für das Kontingent für den Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2, die durch
Grundpfandrechte im Rahmen der ersten zwei Fünftel des Beleihungswertes gesichert sind
m) Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung
aa) Gesamtbetrag der Großbausparverträge
bb) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge
cc) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
dd) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
n) Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der Bausparkassen-Verordnung
aa) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3
bb) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Abs. 1
cc) für das Kontingent für Darlehen gegen Ersatzsicherheiten nach § 5
o) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 der Bausparkassen-Verordnung
aa) Vor- und Zwischenfinanzierungskontingent nach Absatz 1 Satz 1
bb) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen mit einer voraussichtli-
chen Laufzeit bis zu 36 Monaten
cc) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2
dd) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu 36 Mona-
ten und mehr als 24 Monaten
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage3
(zu§ 50)
Ergänzungen zur Datenübersicht von RealkreditinstiMen
(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)
1. Zusätzliche Daten zum Kr e d i t g es c h ä f t von Hypothekenbanken
a) Hypothekendarlehen
aa) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 11 des Hypothekenbankgesetzes)
bb) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)
cc) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgesetzes
dd) Deckungshypotheken insgesamt
ee) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten
ff) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Hypothekenbankgesetzes
gg) Deckungshypotheken an Bauplätzen
hh) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Hypothekenbankgesetzes
b) Kommunalkredite
aa) Kommunalkreditbestand insgesamt
bb) Kommunalverbürgte Darlehen
cc) Kommunalkredite an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und unterstaatliche Stellen im Sinne
des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes insgesamt
dd) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes
c) Beteiligungen
aa) Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes
bb) Höchstgrenze des Gesamtbetrages solcher Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes
2. Zusätzliche Daten zum Kredit g es c h ä f t von Schiffspfandbriefbanken:
a) Schiffshypothekendarlehen
aa) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 10 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes)
bb) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)
b) Schiffskommunalkredite
c) Gewährleistungen für Darlehen Dritter
3. Erg ä n z e n d e Angaben für Hypothekenbanken
a) Bestand der eigenen Schuldverschreibungen
b) Umsatz bei Wertpapieren 1)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
c) bei Schuldscheindarlehen 1)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
t Ergänzend e Angaben für Schiffspfandbriefbanken
a) Bestand der eigenen Schuldverschreibungen
b) Umsatz bei Wertpapieren 2)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
c) Umsatz bei Schuldscheindarlehen 2)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
1) Hypothekenbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuld-
scheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von
Gewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.
2) Schiffspfandbriefbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuld-
scheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von
Gewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1829
Erste Verordnung
zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 22. Juli 1994
Auf Grund des§ 24a Abs. 4 und des§ 53c Nr. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die
Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Finnland, der Republik Island, dem
Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden.
§2
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf
Unternehmen mit Sitz in der Republik Finnland, der Republik Island, der Republik
Osterreich und dem Königreich Schweden nach Maßgabe des § 53b des Geset-
zes über das Kreditwesen anzuwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)
Vom 25. Juli 1994
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des § 4 Satz 1 1. In § 1 wird der Schlußpunkt durch ein Semikolon
und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g, jeweils in Verbindung ersetzt, und folgende Nummern werden angefügt:
mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep- „3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen
tember 1986 (BGBI. 1S. 1505), von denen die §§ 4 und 5 Gemeinschaft, für das zum Schutz gegen die
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 Gefahr der Einschleppung bestimmter Schad-
(BGBI. 1 S. 1917) geändert worden sind, verordnet das
organismen besondere Verbote oder Beschrän-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und kungen festgelegt worden sind;
Forsten:
4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
5. lnnergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen
Artikel 1 von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeug-
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 nissen und sonstigen Gegenständen innerhalb
(BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 74 des der Europäischen Gemeinschaft einschließlich
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529, 2436), des Inlandes;
wird wie folgt geändert: 6. Durchfuhr:
a) Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-
; Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: ständen aus einem Drittland oder
1. Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur
Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz b) innergemeinschaftliches Verbringen von Schad-
gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und organismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 376 und sonstigen Gegenständen, die aus einem
S.29);
2. Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vorn 2. September 1992
Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt wor-
über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von den sind
einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-,
Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland."
(ABI. EG Nr. L 275 S. 24);
3. Richtlinie 92fl6/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur 2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit beson- gefaßt:
deren pflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 305 S. 12);
4. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über „zweiter Abschnitt
die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Ein- Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr".
zelheiten ihrer Registrierung (ABI. EG Nr. L 344 S. 38);
5. Richtlinie 92/98/EWG des Rates vom 16. November 1992 zur Ände- 3. In § 2 werden nach dem Wort „dürfen" die Worte „aus
rung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum
Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbrei- einem Drittland" eingefügt.
tung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABI. EG Nr. L 352 S. 1);
4. § 3 wird wie folgt geändert:
6. Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 zur
Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „dürfen" die
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
Worte „aus einem Drittland" eingefügt.
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 363 S. 1); b) In Absatz 2 werden
7. Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vorn 3. Dezember 1992
über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung aa) in Satz 1 nach dem Wort „dürfen" und
bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegen-
stände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzen- bb) in Satz 2 nach dem Wort „Pflanzenerzeug-
pässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der nissen"
Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABI. EG
Nr. L 4 S. 22); jeweils die Worte „aus einem Drittland" eingefügt.
8. Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die
amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendung" die
Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen Worte „aus einem Drittland" eingefügt.
bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung
(ABI. EG Nr. L 205 S. 22);
9. Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vor-
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
schriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzener-
,,§4
zeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über
das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutz-
gebieten (ABI. EG Nr. L 205 S. 24); und sonstige Gegenstände
10. Richtlinie 93/106/EG der Kommission vom 29. November 1993 zur Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,
Änderung der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerken-
nung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit
pflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 298 S. 34); Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2
11. Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 zur jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Dritt-
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates land nicht eingeführt werden; soweit in Spalte 1
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 303 S. 19). bei Vorliegen dieser Voraussetzungen."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1831
6. In § 5 werden 10. § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
a) die Angabe ,,Anlage 4 Spalte 1" durch die Angabe "§9
,,Anlage 4 Teil I Spalte 1" ersetzt und Maßnahmen
b) nach dem Wort "dürfen" die Worte „aus einem Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen
Drittland" eingefügt. nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ein-
schleppung oder Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2
7. § 6 wird wie folgt geändert: aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so
hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
,,(1) Die in Anlage 5 Teil I aufgeführten Pflanzen, 1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, 2. die Zurückweisung der Befallsgegenstände von
wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis der Einfuhr oder
oder einem Weiterversendungszeugnis (Pflan- 3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegen-
zensanitären Weiterversendungszeugnis, Pflan- stände
zengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr) anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Qua-
begleitet sind, das die Anforderungen des Interna- rantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und son-
tionalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt." stige Gegenstände anordnen, bis feststeht, daß die
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in
Angabe „Anlage 4 Teil B" durch die Angabe Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen nicht
,,Anlage 4 Teil! Buchstabe E Nr. 2.2" ersetzt. besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit die zuständige Behörde feststellt, daß die in
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2" Anlage 4 Teil I Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflan-
durch die Angabe „Anlage 1 oder 2" ersetzt. zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den in
Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen nicht
8. In § 7 Abs. 1 werden entsprechen."
a) die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe "An-
lage 5 Teil I" und 11. § 10 wird wie folgt geändert:
b) das Wort "Bundesminister'' jeweils durch das Wort a) Die Angabe"§§ 5 bis 9" wird durch die Angabe
,,Bundesministerium" ,,§§ 5 bis 8" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe b werden
ersetzt.
aa) das Wort "nichtgewerblichen" durch das Wort
„nichterwerbsmäßigen" ersetzt und
9. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) die Angabe „Anlage 5 Teil A Nr. 2 und 3" durch
a) In Absatz 1 werden die Angabe "Anlage 5 Teil I Buchstabe A Nr. 2"
aa) im einleitenden Satzteil die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
durch die Angabe "Anlage 5 Teil 1" und
12. Nach § 11 wird die Angabe "Dritter Abschnitt - Aus-
bb) in Nummer 3 die Angabe „Anlage 4" durch die
fuhr und Durchfuhr'' gestrichen.
Angabe "Anlage 4 Teil 1"
ersetzt. 13. § 12 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Anlagen 3 und 4 Teil B
aaa) nach den Worten „Pflanzenerzeugnissen Nr. 1.1 bis 1.5" durch die Angabe "Anlagen 3 und 4
aus einem" die Worte „Mitgliedstaat Teil! Buchstabe E Nr. 2.2" ersetzt.
oder anderen" gestrichen und b) In Satz 2 werden die Worte „über die Einfuhr und
bbb) nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Ausfuhr'' gestrichen.
Worte"' der nicht Mitgliedstaat ist," ein-
gefügt. 15. Nach dem Zweiten Abschnitt werden folgende
Abschnitte eingefügt:
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen "Dritter Abschnitt
Befall mit Schadorganismen schließen lnnergemeinschaftliches Verbringen
lassen, oder''.
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Anlagen 1 und 2" Unterabschnitt 1
durch die Angabe ,,Anlage 1 oder 2" ersetzt. Allgemeine Vorschriften
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: für das innergemeinschaftliche Verbringen
,,(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige § 13a
Gegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil I aufgeführt
Verbringungsverbot
sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen
vorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 auf- (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen
geführten Schadorganismen schließen lassen." dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige 1. die Bezeichnung „EWG-Pflanzenpaß";
Gegenstände, die von einem der in Anlage 1 aufge-
führten Schadorganismen befallen sind, dürfen inner- 2. die Angabe „D";
gemeinschaftlich nicht verbracht werden. 3. den Namen oder ein amtlich bekanntgemachtes
(3) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzen-
Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 passes oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1
jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, Satz 1 zuständigen Behörde;
dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.
4. die Registriernummer des Erzeugers oder des-
Die zuständige Behörde kann verbieten, daß die in
jenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen
oder sonstigen Gegenstände innergemeinschaft-
allein oder auf anderen als den in dieser Anlage auf-
lich verbringt;
geführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen inner-
gemeinschaftlich verbracht werden. 5. die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partie-
(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die nummer oder die Nummer der Woche, in der die
übrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und Gegenstände innergemeinschafttich verbracht
eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Tren- werden;
nen der Teile ausgeschlossen erscheint. 6. die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;
(5) Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit 7. die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2 auf- und sonstigen Gegenstände oder deren Masse;
geführten Gebiet dürfen imergemeinschaftlich nicht 8. soweit der Pflanzenpaß einen anderen Pflanzen-
verbracht werden; soweit in Spalte 1 jeweils Voraus- paß ersetzt, die Buchstaben „RP" und eine
setzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieb-
dieser Voraussetzungen. licher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu
dem registrierten Erzeuger oder demjenigen regi-
§13b strierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen,
Anforderungen Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;
Die in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführten Pflan-
zen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemein- 9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem
Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen ent- Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes
sprechen. oder des Versandlandes.
§13c § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
Pflanzen paß (4) Besteht der Pflanzenpaß aus einem Etikett und
(1) Die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen, einem Warenbegleitpapier, muß das Etikett die Anga-
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Waren-
dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, begfeitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
wenn sie von einem Pflanzenpaß begleitet sind, der bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer
den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seri-
und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommis- ennummer des Pflanzenpasses verwandt werden.
sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte (5) Der Pflanzenpaß darf nur zur Begleitung von
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegen- Gegenständen einer Sendung verwendet werden;
stände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist
Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen,
Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen,
betreffend Austauschpässe (ABI. EG Nr. L 4 S. 22) ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzu-
genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzen- bringen.
erzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund
eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zustän- (6) Ein Pflanzenpaß kann durch einen anderen
dige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort Pflanzenpaß ersetzt werden, wenn die Pflanzen,
oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zoll- Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
amtlichen Abfertigung untersucht werden sollen.
1. einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt
(2) Der Pflanzenpaß wird auf Antrag durch die werden,
zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände 2. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer
keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen Sendung zusammengefaßt werden oder
und den Anforderungen nach § 13b entsprechen.
3. von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet
(3) Der Pflanzenpaß nach Absatz 2 besteht aus gültigen Pflanzenpaß begleitet worden sind und
einem Etikett oder einem Etikett und einem Waren- den Anforderungen nach § 13i nicht mehr ent-
begleitpapier und muß folgende Angaben enthalten: sprechen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1833
§ 13d besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für
Genehmigung die Dauer eines Jahres aufzubewahren und
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das 2. Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis
Ausstellen von Pflanzenpässen für bestimmte, in auf den zugehörigen Pflanzenpaß zu führen.
Anlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeug- Besteht der Pflanzenpaß aus einem Etikett und ist
nisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb, eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Ab-
der nach § 13n registriert worden ist, genehmigen, schrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Auf-
soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung zeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von
nach Absatz 2 ergeben hat, daß die Pflanzen, Pflan- mindestens drei Jahren aufzubewahren.
zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem
Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeit- § 13f
punkt der Untersuchung den Anforderungen nach Untersuchung
§ 13b entsprechen und zu erwarten ist, daß diese Vor-
aussetzungen künftig erfüllt werden. Soweit dies zur (1) Die zuständige Behörde kann die in Anlage 4
Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erfor- Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buch-
derlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, stabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführten Pflanzenerzeug-
mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet nisse und die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen,
erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, ins- Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
besondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die
Pflanzen, der Befallslage oder der Gefahr einer Aus- Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen
breitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die erforderlich ist,
zuständige Behörde kann die Genehmigung wider- 1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schad-
rufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Ertei- organismen,
lung nachträglich weggefallen ist.
2. soweit sie in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführt sind, auf
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten
Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen und
und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick
3. soweit sie in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführt
auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach
sind, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten
§ 13c Abs. 2, erforderlich ist,
Anforderungen entsprechen.
1. auf Befall mit den in den Anlagen 1 und 2 Spalte 2 (2) Untersuchungen während des innergemein-
aufgeführten Schadorganismen und schaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb
2. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen
und sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Teil II werden, ~s sei denn,
Spalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils auf- 1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit
geführten Anforderungen entsprechen. Schadorganismen schließen lassen oder
Die Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn 2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mit-
dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich gliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpaß
des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr oder einem Weiterversendungszeugnis begleitet.
einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
ist; im übrigen hat die Untersuchung mindestens ein-
Gegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil II aufgeführt
mal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und
sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen
Beförderungsmittel können in die Untersuchungen
vorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 aufge-
einbezogen werden.
führten Schadorganismen schließen lassen.
(3) Der Eigentümer oder Besitzer von Pflanzen,
(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt ent-
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen,
sprechend.
die der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durch-
führung der Untersuchungen erforderlichen Maßnah- § 13g
men zu dulden, die mit der Durchführung der Untersu- Maßnahmen
chung beauftragten Personen zu unterstützen sowie (1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchun-
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Pflanzen, gen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung
der Untersuchung unterliegen, sind so zugänglich zu der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen
machen, daß die Untersuchung ordnungsgemäß vor- schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen
genommen werden kann. zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere
§ 13e
1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,
Aufbewahrung
2. das Verbringen der Befallsgegenstände unter amt-
Wer in Anlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflan- licher Überwachung
zenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur a) in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbrei-
erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat tung der Schadorganismen nicht besteht oder
1. den Pflanzenpaß oder, falls der Pflanzenpaß aus b) zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der
einem Etikett und einem Warenbegleitpapier Befallsgegenstände dienen oder
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegen- (3) Der Pflanzenpaß nach Absatz 2 muß zusätzlich
stände zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben
anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maß- die Buchstaben „ZP" und die in Anlage 6 Teil V
nahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b auf- Spalte 3 aufgeführte Angabe für das jeweilige in Spal-
geführten Anforderungen sicherzustellen. te 2 aufgeführte Schutzgebiet enthalten. Besteht der
Pflanzenpaß aus einem Etikett und einem Waren-
(2) Die zuständige Behörde kann das innergemein- begleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im
schaftliche Verbringen und das Lagern von Befalls- Warenbegleitpapier enthalten sein.
gegenständen an bestimmten Orten ganz oder teil-
weise untersagen, bis feststeht, daß die Gefahr einer § 13k
Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Genehmigung
Schadorganismen nicht mehr besteht.
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das
Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb,
Unterabschnitt 2 der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbrin-
Besondere Vorschriften gen bestimmter, in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV
für das Verbringen in Schutzgebiete Spalte 1 aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeug-
nisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach
§ 13h Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein
Schutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb
Verbringungsverbot durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben
(1) Die in Anlage 6 Teil I Spalte 1 aufgeführten hat, daß die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse kei-
Schadorganismen dürfen in die in Spalte 2 jeweils nem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, zum
aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden. Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach
§ 13i entsprechen und zu erwarten ist, daß diese Vor-
(2) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 aufgeführten aussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach
in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. § 13d Abs. 1 Satz 2
befallen sind, dürfen in die in Spalte 3 jeweils auf- bis 4 gilt entsprechend.
geführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im
(3) Die in Anlage 6 Teil III Spalte 1 aufgeführten Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in die in und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick
Spalte 2 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht ver- auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach
bracht werden. Soweit in Spalte 1 Voraussetzungen § 13j Abs. 2, erforderlich Ist, zusätzlich zu den Unter-
aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Vor- suchungen nach § 13d Abs. 2,
aussetzungen. 1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach
§13i Anlage 6 Teil I Spalte 2 angezeigt worden ist, auf
Befall mit den in Spalte 1 jeweils aufgeführten
Besondere Anforderungen an das Verbringen Schadorganismen,
Die in Anlage 6 Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflan- 2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach
zen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegen- Anlage 6 Teil II Spalte 3 angezeigt worden ist, auf
stände dürfen in die in Spalte 3 jeweils aufgeführten Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten
Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn sie den Schadorganismen, und
in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen ent-
sprechen. 3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach
Anlage 6 Teil IV Spalte 3 angezeigt worden ist und
§ 13j es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstige Gegenstände nach Spalte 1 handelt, ob
Pflanzenpaß
sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforde-
(1) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV rungen entsprechen.
Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeug- Im übrigen gilt § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3
nisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach entsprechend.
Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, dürfen
in ein in Spalte 3 jeweils aufgeführtes Schutzgebiet § 131
nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzen- Maßnahmen
paß begleitet sind, der den Anforderungen nach
Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3
nach§ 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall
Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG ge-
mit den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Teil II Spalte 2
nügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so
(2) Der Pflanzenpaß wird auf Antrag durch die kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Ein-
zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen schleppung von Schadorganismen in ein Schutz-
und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot gebiet die nach den Umständen erforderlichen Maß-
nach § 13h unterliegen, den Anforderungen nach § 13i nahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann
entsprechen und die Voraussetzungen für das Aus- ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um
stellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 vor- die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderun-
liegen. gen sicherzustellen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1835
§13m gemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen
Befördern durch ein Schutzgebiet Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt
dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den
(1) Wer die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu
Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeug- verwenden.
nisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach
Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch (3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpaß nach § 13j stabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen
Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, daß Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das
1. die verwendete Verpackung und das Beförde- amtliche Verzeichnis voraus, daß
rungsmittel
1. der zuständigen Behörde
a) frei von den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II
Spalte 2 hinsichtlich des jeweiligen Schutz- a) ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und
gebietes aufgeführten Schadorganismen sind, b) eine Person benannt worden ist, die über die
b) so beschaffen sind, daß keine Gefahr einer Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maß-
Ausbreitung von Schadorganismen nach nahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen
Buchstabe a besteht, Auskünfte geben kann, und
2. die Nämlichkeit gewahrt bleibt und
2. sichergestellt ist, daß im Betrieb ein Lageplan zur
Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur
3. aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, daß der Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher
Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestim- Stelle innerhalb des Betriebes die in der Anlage 5
mungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebie- oder 6 aufgeführten Pflanzen erzeugt oder ange-
tes liegen. baut oder die in der Anlage 5 oder 6 aufgeführten
(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vor- Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise
aussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer aufbewahrt werden.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Ab-
durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige satz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zustän-
Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten digen Behörde von den Personer:i, die eine Tätigkeit
Pflanzenpaß befördern will, hat dies der für seinen nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.
Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der
(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden
Beförderung anzuzeigen, daß die zuständige Behörde
ist, hat
Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.
1. der zuständigen Behörde unverzüglich das Auf-
Vierter Abschnitt treten oder den Verdacht des Auftretens der in
Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen
Registrierung anzuzeigen,
§13n 2. Aufzeichnungen über
Registrierung a) das Empfangsdatum, den Absender sowie Art
(1) Wer und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5
oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige nisse und sonstigen Gegenstände, die zur
Gegenstände, Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erwor-
a) die in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind, aus einem ben worden sind, und
Drittland einführen will, b) Art und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5
b) die in Anlage 5 Teil II aufgeführt sind, inner- oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-
gemeinschaftlich verbringen will, nisse und sonstigen Gegenstände, die im
c) die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben
Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 auf- worden sind,
geführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern zu führen und mindestens für die Dauer von drei
oder innergemeinschaftlich verbringen will, Jahren a~ubewahren und
oder 3. innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in den
2. Pflanzen und Pflanzenerzel:Jgnisse, die in Anlage 6 Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schadorganismen
Teil II Spalte 1 oder Teil IV Spalte 1 aufgeführt sind, durchzuführen, soweit die zuständige Behörde
ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV dies anordnet.
Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein in §13o
Spalte 3 aufgeführtes Schutzgebiet verbringen Ruhen der Registrierung
will,
Stellt die zuständige Behörde bei registrierten
muß von der zuständigen Behörde in ein amtliches Betrieben fest, daß die Voraussetzungen für die Regi-
Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrie- strierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder
rung). der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht
(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde den- erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur
jenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und son- Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem
stige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, inner- Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 18. § 15 wird wie folgt geändert:
erteilten Genehmigungen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "befallene" ge-
16. Der bisherige Vierte Abschnitt wird der Fünfte strichen.
Abschnitt; seine Überschrift wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 3a wird nach den Worten "nicht
"Fünfter Abschnitt ermöglicht" das Wort "oder" durch ein Komma
ersetzt.
Schlußbestimmungen".
cc) Nummer 4 wird durch folgende Nummern
ersetzt:
17. § 14 wird wie folgt geändert: „ 4. entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 ge- Schadorganismen verbringt,
strichen. 5. entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h
Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1
,,(3) Die zuständige Behörde kann bei registrier-
Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
ten Betrieben von den Untersuchungen nach § 13d
oder sonstige Gegenstände verbringt,
Abs. 2 und § 13k Abs. 2 absehen, soweit keine
Gefahr der Ausbreitung der in Anlage 1, 2 oder 6 6. entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sen-
Teil I oder II aufgeführten Schadorganismen dung verbringt oder
besteht. 7. entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
von§ 13c Abs. 1 und§ 13n Abs. 1 zulassen, so- erstattet."
weit die in Anlage 5 Teil II Buchstabe A und B b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absat-
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und zes 1" die Angabe „Nr. 1 bis 3a" eingefügt.
sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf
Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbe- 19. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen.
ordnung abgegeben werden und für Empfänger
bestimmt sil'ld, die weder Pflanzenerzeugung zu 20. Die Anlagen 1 bis 6 werden in der Anlage*) zu dieser
erwerbsmäßigen Zwecken betreiben, noch Pflan- Verordnung neu gefaßt.
zen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
stände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr 21. Anlage 9 wird gestrichen.
bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von
Schadorganismen besteht. Für Saat- und Pflanz-
gut der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) bleibt Artikel 2
Anlage 5 Teil II Buchstabe A Nr. 1 unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gel- Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 4. Februar
ten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen 1995 an jeweils wieder in ihrer am 3. August 1994 maß-
und Pflanzenerzeugnisse bis 10 kg, soweit gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
a) Verbringungsverbote nach § 13a nicht entge- Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
genstehen und
b) die Befallsgegenstände zu nichterwerbsmäßi- ") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesettblattes Teil I wird
gen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
werden." Verlags übersandt.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1837
Verordnung
über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Vom 29. Juli 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Pflichtversicherungs- 4. Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres
gesetzes vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), der durch Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung
S. 1630) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes- oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- nur gelegentlich begleiten,
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für 5. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeits-
Verkehr: verhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter
tätig werden,
§1
6. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versiche-
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Ver- rungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit
sicherungsschutz in Europa sowie in den außereuro- Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienst-
päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- liche Zwecke gebraucht wird.
trages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
gehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen (3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf
selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzu-
Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch
in der In Deutschland vorgeschriebenen Höhe. Wird eine räumen.
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Ver-
§3
sicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch
(2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes be-
die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen
stimmen sich nach den §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem
Gesetzbuchs.
Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des
Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung
§2 befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die
(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte
und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz
zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestim- besteht.
mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- (2) Bei der Versicherung eines Anhängers oder Auf-
nehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, liegers kann vereinbart werden, daß der Versicherungs-
wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs schutz nur für Schäden gilt, die durch den Anhänger ver-
1. Personen verletzt oder getötet worden sind, ursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht
verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst
2. Sachen beschädigt oder zerstört worden oder ab-
hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet sowie
handen gekommen sind oder
für Schäden, die den Insassen des Anhängers zugefügt
3. Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die werden.
weder mit einem Personen- noch mit einem Sach-
schaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. §4
(2) Mitversicherte Personen sind Von der Versicherung kann die Haftung nur aus-
geschlossen werden
1. der Halter,
1. für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Hal-
2. der Eigentümer,
ters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen
3. der Fahrer, wegen Sach- oder Vermögensschäden;
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung (2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegen-
oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs heitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des
mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den
Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
im Rahmen üblicher Hilfeleistung; gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung ver-
3. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung pflichtet.
oder Abhandenkommens von mit dem versicherten (3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich be-
Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die gangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadens-
mit Willen des Halters beförderte Personen üblicher- minderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Ver-
weise mit sich führen oder, sofern die Fahrt über- sicherers auf höchstens zehntausend Deutsche Mark
wiegend der Personenbeförderung dient, als Gegen- beschränkt.
stände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
4. für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahr- §7
zeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht
Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer
begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechts-
Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazu-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Lei-
gehörigen Übungsfahrten;
stungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen
5. für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch Vermögensvorteils unbeschränkt. Gleiches gilt hinsicht-
die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs- · lich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer
fristen; vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder
6. für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kern- teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine
energie. Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem
Versicherer nicht dessen Führung überläßt.
§5
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
§8
falls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
(1) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versiche-
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-
rungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
wert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Ver-
Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Ver-
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt; sicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Rest-
wissentlich gebrauchen zu lassen; betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.
Der Rentenwert ist auf Grund der allgemeinen Sterbe-
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen tafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R
zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarkt-
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, zinsen in Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Hier-
wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer bei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten
Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand,
nicht sicher in der Lage ist. wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter werden, zugrunde zu legen. Nachträgliche Erhöhungen
oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer auf-
der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der geschobenen Rente nach der genannten Rechnungs-
Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung grundlage zu berechnen.
selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (2) Für die Berechnung von Waisenrenten kann
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Ob- das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart
liegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungs- werden.
freiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungs-
(3) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten kann
nehmer und den mitversicherten Personen auf den
bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr
Betrag von höchstens je zehntausend Deutsche Mark
als Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil,
beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der
Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes
das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde
gelegten Umstände ändern.
§6 (4) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegen- beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver-
heitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistun-
dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der gen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,
Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens fünf- können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag
tausend Deutsche Mark beschränkt. von der Versicherungssumme abgesetzt werden.
- - - - ------·---·--·---··---------------------
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1839
§9 vertrag bestimmten, mindestens zweiwöchigen Frist ein-
gelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung
Sagt der Versicherer durch Aushändigung der zur
zu vertreten hat.
behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungs-
bestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vor- §10
läufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen
Zulassung des Fahrzeuges oder bei einem zugelassenen Änderungen dieser Verordnung und Änderungen der
Fahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versiche- Mindesthöhe der Versicherungssumme finden auf be-
rungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur stehende Versicherungsverhältnisse von dem Zeitpunkt
Einlösung des Versicherungsscheins zu gewähren. Sofern an Anwendung, zu dem die Änderungen in Kraft treten.
er den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt,
kann sich der Versicherer vorbehalten, daß die vorläufige § 11
Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn bei einem
unverändert angenommenen Versicherungsantrag der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Versicherungsschein nicht binnen einer im Versicherungs- in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leuth eu sser-Sc h narren berge r
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAtt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II 1u verOffeotlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enth41t
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,60 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertstet1er enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes Ober die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 7. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes
außerhalb von Luftfahrtunternehmen) 7625 (138 26. 7. 94) 27. 7.94
96-1-14-3
11. 7. 94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 7665 (139 27. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-20
11. 7. 94 Einhundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 7665 (139 27. 7. 94) 18. 8. 94
neu: 96-1-2·147
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1803
Verordnung
über den Inhalt der Prüfungsberichte
zu den Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen der Kreditinstitute
Vom 21. Juli 1994
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Gesetzes über das Unterabschnitt 2
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Vermögenslage
30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit § 1 der
§ 14 Darstellung der Vermögenslage
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von
§ 15 Haftendes Eigenkapital
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das
§ 16 Grundsatzkennziffern
Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1255) ver-
§ 17 Währungsgeschäfte
ordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach
§ 18 Derivate
Anhörung der Deutschen Bundesbank:
§ 19 Risikovorsorge
Unterabschnitt 3
1n haltsü hersieht Liquiditätslage
§20 Darstellung der Liquiditätslage
Abschnitt 1 § 21 Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von
Allgemeine Vorschriften Realkreditinstituten
§22 Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von
§ Geltungsbereich
Bausparkassen
§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung §23 Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von
§ 3 Berichtszeitraum Wohnungsbaugenossenschaften
§ 4 Verweisungen und Vergleiche
Unterabschnitt 4
Ertragslage
Abschnitt2
§24 Darstellung der Ertragslage
Allgemeiner Teil des Prüfungsberichts §25 Ergänzende Vorschriften zur Ertragslage von
Bausparkassen
Unterabschnitt 1 §26 Ergänzende Vorschriften zur Ertragslage von
Realkreditinstituten
Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische
Grundlagen und geschäftliche Entwicklung Unterabschnitt 5
§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und Kreditgeschäft
organisatorischen Grundlagen
§27 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäfts
§ 6 Berichterstattung über Kapital- und Gesellschafts-
§28 Großkredite und Kreditunterlagen
verhältnisse
§29 Kredite an Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner
§ 7 Berichterstattung über Auflagen
§30 Zins- und Tilgungsrückstände
§ 8 Berichterstattung Ober Beziehungen zu verbundenen und
§31 Länderrisiko
anderen Unternehmen
§32 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
§ 9 Berichterstattung Ober die Organisation des
Realkreditinstituten
Rechnungswesens
§33 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
§10 Berichterstattung bei Kreditinstituten, die weder das Kreditinstituten, die das Factoring-Geschäft betreiben
Effekten- noch das Depotgeschäft betreiben
§34 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
§ 11 Berichterstattung über Zweigstellen Kreditinstituten, die das Leasinggeschäft betreiben
§12 Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im §35 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
Berichtsjahr Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren
§13 Ergänzende Vorschriften zur geschäftlichen Entwicklung §36 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von
von Bausparkassen Bausparkassen
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Unterabschnitt 6 Abschnitt 1
Anzeigewesen Allgemeine Vorschriften
§ 37 Darstellung des Anzeigewesens
§ 38 Ergänzende Vorschriften zum Anzeigewesen für
§1
Bausparkassen
Geltungsbereich
Unterabschnitt 7
Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (1) Diese Verordnung gilt, unbeschadet der bestehen-
§ 39 Darlegung der Einhaltung der dem Kreditinstitut obliegen- den gesetzlichen Vorschriften über die Jahresabschluß-
den Pflichten sowie Darstellung und Beurteilung der inter- prüfung und vorbehaltlich des Absatzes 2, für den Inhalt
nen Sicherungsmaßnahmen nach§ 14 Abs. 2 des Geld- der Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und
wäschegesetzes des Zwischenabschlusses im Sinne des § 1O Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen der Kreditinstitute im
Unterabschnitt 8
Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes (Prüfungsberichte), die
Sonstige Zusatzvorschriften für Bausparkassen im Besitz einer Er1aubnis zum Betreiben von Bank-
§ 40 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und geschäften nach § 32 des Gesetzes sind, sowie für Zweig-
Zwischenfinanzierung von Bausparkassen stellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro-
päischen Union, sofern sie nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes
Unterabschnitt 9
als Kreditinstitut gelten und im Besitz einer Er1aubnis nach
Zusammenfassende Schlußbemerkung § 53 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes sind. Die darüber hinaus-
§ 41 zusammenfassende Schlußbemerkung gehende berufsübliche Berichtspflicht des Prüfers bleibt
unberührt.
Abschnitt3 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Prüfungsberichte
Besonderer Teil des Prüfungsberichts der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die Prüfung
nach § 24a Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
Unterabschnitt 1O schaften auf die Sondervermögen und deren Verwaltung
Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt.
Angaben unter dem Bilanzstrich
und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§2
§ 42 Allgemeine Erläuterungen
§ 43 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz Art und Umfang der Berichterstattung
§ 44 Erläuterungen zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz (1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und voll-
§ 45 Erläuterungen zu Angaben unter dem Bilanzstrich ständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des
Kreditinstituts mit hinreichender Klarheit ersichtlich ist.
Unterabschnitt 11
Darstellung der bemerkenswerten Kredite (2) Der Umfang der Berichterstattung unter1iegt, vor-
behaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflicht-
§ 46 Bemerkenswerte Kredite
gemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung
§ 47 Angaben bei der Kreditbesprechung
der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
§ 48 Beurteilung der Werthaltigkeit YOn Krediten
(3) Außer in den im folgenden genannten Fällen, für
Abschnitt4 die eine Berichterstattung in Anlagen ausdrücklich zu-
gelassen wird, können die in der Verordnung geforderten
Anlagen zum Prüfungsbericht
Angaben zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit
§ 49 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt
§ 50 Datenübersicht werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst
hinreichend dargestellt sind und die Berichterstattung in
Abschnitts Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
Konzernprüfungsbericht Inhalt von Anlagen können technische Einzelheiten der
§ 51 Konzernprüfungsbericht Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillie-
rung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung
sein.
Abschnitte
Schlu8vorschrtften §3
§ 52 Inkrafttreten der Verordnung, erstmalige Anwendung und Berichtszeitraum
Aufhebung der PrOfungsrichtlinien
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt
Anlage 1 (zu§ 50) (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des
Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäfts-
Datenübersicht
jahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden
Berichtszeiträumen muß der Prüfungsbericht mindestens
Anlage 2 (zu§ 50)
das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag
Ergänzungen zur Datenübersicht endet.
von Bausparkassen
(2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht
Anlage 3 (zu§ 50) haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts
Ergänzungen zur Datenübersicht anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 3, auf den
von Realkreditinstituten Bilanzstichtag zu beziehen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1805
(3) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage 9. den organisatorischen Aufbau des Kreditinstituts und
besonders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanz- seine Änderungen,
stichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden 10. die Zahl der Inländischen Zweigstellen,
sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.
11. die Zahl der Zweigstellen im Ausland, getrennt nach
§4 Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und solchen außerhalb der Europäi-
Verweisungen und Vergleiche
schen Union, sowie die Zahl der zu einer Zweigstelle
(1) Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener gehörigen Betriebsstellen,
Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden. 12. die Organisation des Rechnungswesens und
(2) Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des 13. die Ausgestaltung der Innenrevision; die Bericht-
Vorjahres zu vergleichen. Bei Kreditinstituten, die einem erstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die
genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaft- quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innen-
lichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von revision den besonderen Anforderungen des geprüf-
der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes ten Geschäftsbetriebes entspricht.
geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung .
der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Ver-
§6
gleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Institute
oder von Gruppen vergleichbarer Institute des betreffen- Berichterstattung
den Prüfungsverbandes oder des Bereichs der betreffen- über Kapital- und Gesellschaftsverhiltnisse
den Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzu- (1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2
ziehen. Nr. 2 sind die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne
des § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen unter
Abschnitt2 Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile anzu-
Allgemeiner Teil geben. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die
des Prüfungsberichts Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesell-
Unterabschnitt 1 schafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben,
soweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum
Rechtliche, wirtschaftliche
Prüfungsbericht ergeben. Bei Kredit- und Wohnungs-
und organisatorische Grundlagen
genossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzu-
und geschäftliche Entwicklung
geben.
§5 (2) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2
Darstenung Nr. 2 sind bei Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter die
der rechtlichen, wirtschaftlichen Namen der Einleger, deren Einlage fünf vom Hundert der
und organisatorischen Grundlagen gesamten Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter über-
steigt, und jeweils die Höhe dieser Einlagen anzugeben
Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen und Fälligkeiten, Kündigungsfristen sowie die Zurechnung
Grundlagen des Kreditinstituts sind darzustellen. Ins- zum haftenden Eigenkapital einzeln anzumerken, soweit
besondere ist zu berichten über sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Prüfungs-
1. die Rechtsform und ihre Änderungen, bericht ergeben.
2. die Kapitalverhältnisse und Gesellschaftsverhältnisse §7
sowie ihre Änderungen,
Berichterstattung über Auflagen
3. die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer perso-
nellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Im Rahmen der Berichterstattung nach§ 5 Satz 2 Nr. 7
Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach § 1
und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zulässi-
4. die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen gen Geschäfte betrieben und ob die Bestimmungen der
Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusam- Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.
mensetzung, Bei Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken ist auch
5. die Besetzung der Positionen der „leitenden Person• darzustellen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen
im Sinne des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegeset- Beschränkungen eingehalten worden sind und inwieweit
zes und deren Stellvertreters, ihre Stellung in der Auf- vorgeschriebene Kontingente im Berichtszeitraum und am
bauorganisation des Instituts sowie Ober Änderungen Bilanzstichtag ausgenutzt waren.
bei diesen Personen,
6. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank- §8
geschäfte sowie ihre Änderungen, außergewöhnliche Berichterstattung Ober Beziehungen
Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer zu verbundenen und anderen Unternehmen
Geschäftszweige,
(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2
7. die Erfüllung der mit der Erlaubnis zum Betreiben von Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu an-
Bankgeschäften verbundenen Auflagen, deren Unternehmen auch über wirtschaftlich bedeutsame
8. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu Verträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die
verbundenen Unternehmen sowie die bemerkens- zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. Dabei sind
werten Beziehungen zu anderen Unternehmen, insbesondere Angaben über Art und Umfang der verein-
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
barten Leistungen zu machen. Die Berichterstattung über gegenständlich in Urschrift im Inland vorgehalten werden.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu ver- Setzen Kreditinstitute, ausgenommen Zweigstellen von
bundenen Unternehmen kann entfallen, wenn für den Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach§ 312 des Europäischen Union im Sinne des§ 53b Abs. 1 oder 7 des
Aktiengesetzes aufgestellt und dem Bundesaufsichtsamt Gesetzes über das Kreditwesen, Datenverarbeitungs-
für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) und der Deut- anlagen im Ausland ein, ist festzustellen, ob von
schen Bundesbank eingereicht worden ist. buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffene Da-
teien dem Kreditinstitut in Deutschland binnen vierund-
(2) Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbstän-
zwanzig Stunden ab Übermittlung des der Buchung
dige Einrichtung nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über
zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls in aktualisierter
Bausparkassen geführt werden, ist im Rahmen der
Form vor1iegen und so eine vollständige, richtige, zeitge-
Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 8 auch über die
rechte, geordnete sowie für einen sachverständigen Drit-
Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten, dessen
ten innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbare, den
unselbständige Einrichtung sie sind, sowie darüber, ob die
gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen ord-
Leistungen und Gegenleistungen zwischen der Bauspar-
nungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung
kasse und diesem Unternehmen nicht unangemessen
gewährleisten.
sind. Satz 1 gilt für privatrechtliche Bausparkassen, die
von anderen Unternehmen abhängig sind, entsprechend.
Im Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den §10
Wohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf Berichterstattung
eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4 bei Kreditinstituten, die weder
des Gesetzes über Bausparkassen ist unter Darstellung das Effekten- noch das Depotgeschlft betreiben
dieser Aufgaben darüber zu berichten, welche wirtschaft-
lichen Auswirkungen die Erfüllung dieser Aufgaben auf die Bei Kreditinstituten, die weder das Effekten- noch
Bausparkasse hat. das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben,
aber anderweitig Geschäfte in Wertpapieren, in Schuld-
§9 scheinen, in Namensschuldverschreibungen oder in
Berichterstattung Derivaten tätigen, ist in einem besonderen Abschnitt die
über die Organisation des Rechnungswesens Organisation dieser Geschäfte darzustellen und deren
Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen. Bei diesen Kredit-
(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 instituten ist auch über die Einhaltung der Anforderungen
Nr.12 an Mitarbeitergeschäfte in Wertpapieren und Derivaten zu
berichten.
1. ist auch auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen
hinzuweisen, § 11
2. sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen Berichterstattung über Zweigstellen
sowie die organisatorischen, personellen und bau-
lichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und (1) Über Zweigstellen, die das Kreditinstitut in anderen
Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterhält, ist in
sowie die Angemessenheit der technischen und be- einem besonderen Abschnitt zu berichten. Insbesondere
trieblichen Verfahren im Falle eines Ausfalls zu beurtei- sind Angaben zu machen über
len und 1. die Leitung der Zweigstelle sowie Änderungen ihrer
3. ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung inner- personellen Zusammensetzung mit Angabe der Han-
betrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrech- dels- und Kreditkompetenzen,
nungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssysteme 2. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank-
Stellung zu nehmen. geschäfte, Strukturveränderungen, außergewöhnliche
(2) Wird im Rahmen der Buchführung mit anderen Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer
Unternehmen technisch zusammengearbeitet, ist im Geschäftszweige,
Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 12 3. den organisatorischen Aufbau der Zweigstelle und
über die Gestaltung der Zusammenarbeit zu berichten. seine Änderungen sowie die Einbindung der Zweig-
Werden innerbetriebliche oder externe Datenverarbei- stelle in das interne Kontrollsystem der Gesamtbank,
tungsanlagen zur Unterstützung der Buchführung ein-
gesetzt, so ist festzustellen, ob die Grundsätze ordnungs- 4. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare
mäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren Angaben und Anzahl der Mitarbeiter sowie die Zahl der
beachtet worden sind. Bei Einsatz externer Daten- Betriebsstellen,
verarbeitungsanlagen ist auch über deren Einbindung 5. die Organisation des Rechnungswesens,
in die Innenrevision des KreditinstiMes zu berichten.
6. die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Ein-
Zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Datenverarbeitungs-
bindung in die Innenrevision des Kreditinstituts,
anlagen und -programme ist Stellung zu nehmen.
7. die Steuerung der Zweigstelle durch das Kreditinstitut,
(3) Aus der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 12
insbesondere bezogen auf die vor Ort vorhandene
muß sich ergeben, inwieweit für inländische Geschäfts-
Liquidität und
vorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland einge-
setzt werden und ob die dazugehörigen Belege, Handels- 8. Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahme-
bücher und sonstigen Buchführungsunter1agen und die landbehörde, insbesondere im Rahmen der Liquidi-
zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen tätskontrolle.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1807
(2) Über die anderen Zweigstellen, die das Kreditinstitut 6. das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie
außerhalb der Europäischen Union unterhält, ist in einem von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum
anderen besonderen Abschnitt zu berichten. Insbeson- Bestand an Bauspareinlagen.
dere sind Angaben zu machen über
1. die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften Unterabschnitt 2
durch die Aufnahmelandbehörde,
Vermögenslage
2. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank-
geschäfte, Strukturveränderungen, außergewöhnliche
§14
Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer
Geschäftszweige, Darstellung der Vermögenslage
3. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare (1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewand-
Angaben, ten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu beurteilen.
4. die Organisation des Rechnungswesens, Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens-
lage von Bedeutung sind, insbesondere Bilanzierungs-
5. die Einhaltung der bankaufsichtsspezifischen Vor- hilfen (erhaltene Barzuschüsse, Bürgschaften, Garantien
schriften im Aufnahmeland und bemerkenswerte oder Sicherheitenstellungen zum Ausgleich von Ausfällen
Maßnahmen der Aufnahmelandbehörde. oder zur Abschirmung von akuten Risiken sowie über-
nahmen ausfallbedrohter Aktiva durch Gesellschafter
§12 oder Dritte) sind hervorzuheben.
Darstellung (2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf
der geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr
1. Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kurs-
(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegen- reserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen
überstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Reserven im Sinne des § 340f des Handelsgesetz-
Berichtsjahres und des Vorjahres zu erläutern. buches, Art und Umfang der Verfügungsbeschrän-
(2) Bei Kreditinstituten mit Geschäftsbereichen, für die kungen an Wertpapieren oder derer Bewertung wie
nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß Anlagevermögen und Höhe der dadurch vermiedenen
erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die Abschreibungen,
geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden 2. Bedeutende Verträge, einschließlich von Verträgen, die
Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, und
darzustellen. schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nach-
§13 teilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben
könnten, und die Bildung der notwendigen Rück-
Ergänzende Vorschriften
stellungen,
zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
3. sämtliche abgegebenen Patronatserklärungen unter
Bei Bausparkassen sind auch darzustellen: Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechts-
1. das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen verbindlichkeit.
der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von
Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufge- §15
schlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung Haftendes Eigenkapital
- bis 20 000 DM Bausparsumme, (1) Darzustellen ist das haftende Eigenkapital nach § 1O
- über 20 000 DM bis 50 000 DM Bausparsumme, Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, bei
- über 50 000 DM bis 300 000 DM Bausparsumme, Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes unter
- über 300 000 DM bis 1 000 000 DM Bausparsumme, Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs. 2
- über 1 000 000 DM Bausparsumme Nr. 4 des Gesetzes, wie es mit der Feststellung der Bilanz
gemäß § 1O Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des
wird; Kern- und ergänzendes Eigenkapital sind unter
jeweiligen Gesamtbetrages der Bausparsummen,
Angabe der einzelnen Eigenkapitalbestandteile sowie der
2. der Anteil des Neugeschäfts am nicht zugeteilten einzelnen Abzugsposten, die der Berechnung zugrunde
Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert liegen, gesondert zu berechnen und als Zwischensummen
nach Tarifen, auszuweisen. Zum Vergleich ist das am Bilanzstichtag
3. der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insge- gemäß der letzten festgestellten Bilanz oder dem letzten
samt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppen- Festsetzungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes gel-
einteilung nach Nummer 1, tende haftende Eigenkapital anzugeben. Der Ansatz nicht
realisierter Reserven im Sinne des § 10 Abs. 4a des Geset-
4. die Anzahl und die Bausparsummen des Ver- zes ist auf seine Richtigkeit hin zu prüfen, zu erläutern und
tragsbestands der Bausparvorratsverträge sowie der zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht
Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen, realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu
5. für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b
Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kredit- des Gesetzes beachtet worden ist. Bei der Darstellung der
institute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, vom haftenden Eigenkapital abzuziehenden Posten ist
Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine darauf hinzuweisen, ob nach § 29 zu besprechende Kre-
Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend dite nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes vorhanden sind. Die
vorgesehen ist, Sätze 1 bis 5 gelten bei übergeordneten Kreditinstituten
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bezüglich der Darstellung des haftenden Eigenkapitals der voraussichtlich bis zur Feststellung der nächsten Bilanz
Kreditinstitutsgruppe nach § 10a des Gesetzes ent- fällig werden oder auf Grund des Vertrages fällig werden
sprechend mit der Maßgabe, daß die Bestandteile des können, sind einzeln nach Betrag, Fälligkeit und Kündi-
haftenden Eigenkapitals der einzelnen nachgeordneten gungsfrist anzugeben.
Kreditinstitute in der Höhe dargestellt werden, in der sie in
die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei der Kapital- (7) Über Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter,
situation ausländischer Tochterunternehmen auf wesent- Genußrechtskapital, nachrangige Verbindlichkeiten sowie
liche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auch auf Darlehen von persönlich haftenden Gesellschaftern, die
Bestandteile, bei denen Zweifel hinsichtlich ihrer Ent- nicht dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden,
sprechung der nach § 10 des Gesetzes anerkannten ist gesondert zu berichten.
Bestandteile bestehen könnten.
§16
(2) Bei Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Grundsatzkennziffem
Kreditgeschäft betreiben, gilt Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1
entsprechend für die Berechnung des haftenden Eigen- (1) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz I der
kapitals, das das Kreditinstitut oder die Kreditinstituts- Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der
gruppe gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 und Satz 6 Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der
des Gesetzes über das Kreditwesen bei den Grundsätzen Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen.
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 des Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, auf die der
Gesetzes über die Angemessenheit des haftenden Eigen- Grundsatz la der Grundsätze über das Eigenkapital und
kapitals berücksichtigen darf; die bedeutenden Betei- die Liquidität der Kreditinstitute anwendbar ist.
ligungen an Unternehmen, die weder Kreditinstitut, (2) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz I der
Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen sind noch Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der
Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreiben (bedeu- Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Grundsatzkennziffer
tende Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors), deren für das Kreditinstitut und bei übergeordneten Kredit-
Nennbetrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigen- instituten nach§ 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kredit-
kapitals des Kreditinstituts übersteigt, sind einzeln unter wesen auch die Grundsatzkennziffer für die Kreditinstituts-
Angabe des Nennbetrages darzustellen; über Bestands- gruppe auf der Basis der vom Kreditinstitut zum Bilanz-
änderungen gegenüber dem letzten Bilanzstichtag ist zu stichtag gemeldeten Daten darzustellen und mit den
berichten. Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Die Grundsatz-
kennziffern nach Satz 1 sind sowohl auf der Basis des haf-
(3) Absatz 1 gilt für die Berechnung des haftenden
tenden Eigenkapitals, wie es mit Feststellung der Bilanz
Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes über das
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden
Kreditwesen entsprechend.
wird, als auch auf der Basis des am Bilanzstichtag gemäß
(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich der letzten festgestellten Bilanz oder dem letzten Fest-
haftenden Gesellschafter, das nach § 10 Abs. 6 des stellungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes geltenden
Gesetzes über das Kreditwesen als haftendes Eigen- haftenden Eigenkapitals darzustellen. Weichen die dem
kapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung geprüften Jahresabschluß zugrundeliegenden Risiko-
beantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten aktiva wesentlich von den Werten ab, die das Kreditinstitut
und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Ver- zum Bilanzstichtag gemeldet hat, so ist dies unter Angabe
bindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers der Grundsatzkennziffern, die sich anhand der dem
oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berich- geprüften Jahresabschluß zugrundeliegenden Risiko-
ten. Darf ein Kreditinstitut nachgewiesenes freies Vermö- aktiva ergeben, zu erläutern. Auf Unterschreitungen der im
gen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell- Grundsatz I festgelegten Grenze während des Berichts-
schafter nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes in einem vom jahres ist hinzuweisen.
Bundesaufsichtsamt bestimmten Umfang bei der Bemes-
(3) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz la der
sung des haftenden Eigenkapitals grundsätzlich berück-
Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der
sichtigen, jedoch nicht in die Relation nach § 12 Abs. 1
Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Grundsatzkennziffer
des Gesetzes einbeziehen, so ist der Teilbetrag des haf-
für das Kreditinstitut auf der Basis der vom Kreditinstitut
tenden Eigenkapitals, der bei der Relation des § 12 Abs. 1
zum Bilanzstichtag gemeldeten Daten darzustellen und
des Gesetzes berücksichtigt werden darf, anzugeben.
mit den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Die
(5) Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter Grundsatzkennziffern nach Satz 1 sind sowohl auf der
während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Sofern Basis des haftenden Eigenkapitals, wie es mit Feststellung
Kredite und Entnahmen der persönlich haftenden Gesell- der Bilanz nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das
schafter zusammengenommen während des Berichts- Kreditwesen wirksam werden wird, als auch auf der Basis
zeitraumes wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag des am Bilanzstichtag gemäß der letzten festgestellten
lagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer Bilanz oder dem letzten Feststetlungsbescheid des Bun-
der Beanspruchung anzugeben. desaufsichtsamtes geltenden haftenden Eigenkapitals
darzustellen. Weichen die dem geprüften Jahresabschluß
(6) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genuß- zugrundeliegenden Risikopositionen wesentlich von den
rechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die voraus- Werten ab, die das Kreditinstitut zum Bilanzstichtag
sichtlich bis zur Feststellung der nächsten Bilanz die Zwei- gemeldet hat, so ist dies unter Angabe der Grundsatz-
jahresgrenze in§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 kennziffern, die sich anhand der dem geprüften Jahresab-
oder Abs. 5a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen schluß zugrundeliegenden Risikopositionen ergeben, zu
unterschreiten sowie nachrangige Verbindlichkeiten, die erläutern. Es ist darauf einzugehen, ob die Obergrenzen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1809
während des Berichtsjahres eingehalten wurden und ob Unterabschnitt 3
die Bagatellgrenze nicht überschritten worden ist, wenn
Liquidititslage
Anzeigen zu diesem Grundsatz im Berichtsjahr nicht
abgegeben wurden.
§20
§17
Darstellung der Liqulditltslage
Währungsgeschifte (1) Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beur-
teilen; vereinbarte Zinsanpassungsfristen sind bei der
Über die Art und den Umfang der Währungsgeschäfte, Bestimmung von Restlaufzeiten zu berücksichtigen. Zur
über deren Risiken sowie Ober Vorkehrungen zu ihrer künftigen Liquiditätsentwicklung und der getroffenen
Begrenzung ist zu berichten. Über bereits abgewickelte Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen; bei Hypo-
Geschäfte ist zu berichten, soweit sich Auffälligkeiten ttlekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-
ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der rechtlichen Grundkreditanstalten sJnd in jedem Fall auch
Währungspositionen Ist darzulegen; die Ordnungsmäßig- die Auszahlungsverpflichtungen aus Darlehenszusagen
keit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob und Laufzeitüberhänge im langfristigen Aktivgeschäft
die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind. zu berOcksichtigen. Ergeben sich während der Prüfung
Das Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und Anhaltspunkte dafür, daß sich die Liquiditätslage des
die Erfassung von Währungsgeschäften per Kassa und Kreditinstituts nach dem Bilanzstichtag wesentlich ver-
Termin, insbesondere das Buchungssystem und die ändert hat oder verändern wird, so ist hierauf einzugehen.
Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung
(2) Bei Kreditinstituten, auf die die Grundsätze II und III
durch die Devisenhändler, ist darzustellen und seine
der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität
Wirksamkeit zu beurteilen. Zu Währungsgeschäften mit
der Kreditinstitute anwendbar sind, sind die Kennziffern
deutlich von den Marktgegebenheiten abweichenden
nach den Grundsätzen II und III aus den Zahlen der
Kursen ist Stellung zu nehmen. Über die Einhaltung der
Jahresbilanz zu errechnen und mit den Kennziffern des
Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Währungen ist
Vorjahres zu vergleichen. Wesentliche Abweichungen von
zu berichten.
den Grundsatzkennziffem, die aus den Zahlen der für den
Bilanzstichtag abgegebenen Monatlichen Bilanzstatistik
§18 errechnet worden sind, sind zu erläutern. Auf Überschrei-
tungen der Obergrenzen während des Berichtsjahres ist
Derivate hinzuweisen. Anzugeben ist, in welcher Höhe Wert-
Wenn das Kreditinstitut Options-, Swap-, Finanztermin- papiere, die bei der Berechnung der Kennziffern nach den
oder vergleichbare bilanzunwirksame Geschäfte abge- Grundsätzen II und III nicht als Aktivkomponenten erfaßt
schlossen hat, so ist gesondert für die einzelnen Gruppen sind, Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder wie
von Derivaten sowie getrennt nach Deckungs- und Han- Anlagevermögen bewertet wurden. Bei Kreditinstituten,
delsgeschäften Ober die Art, den Umfang und die Entwick- auf die die Grundsätze II und III nicht anwendbar sind, die
lung der Geschäfte, Ober Risiken, insbesondere Bonitäts-, einen dieser Grundsätze oder beide zum Bilanzstichtag
Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie über Vor- nicht eingehalten haben oder deren Liquiditätslage nach
kehrungen zu ihrer Begrenzung zu berichten; über Meinung des Prüfers Besonderheiten aufweist, ist an-
Derivate ist auch insoweit zu berichten, als sie am Bilanz- hand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten
stichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Vermö-
Bewertungsmethode ist darzulegen; die Ordnungsmäßig- genswerte zur Liquiditätslage Stellung zu nehmen.
keit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, (3) Wenn Vermögenswerte verpfändet sind, anderen
ob die notwendigen Rückstellungen gebildet sind. Das Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rücküber-
Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und tragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber zu
die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungs- berichten. Die Begebung und Wiederbegebung von
system, die Befolgung von Arbeitsanweisungen der eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit
Geschäftsleitung zu diesen Geschäften und ob das sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu
System jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte beurteilen.
erlaubt, ist darzustellen und seine Wirksamkeit zu be-
(4) Über die dem Kreditinstitut bei der Deutschen
urteilen. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mit-
Bundesbank und anderen bedeutenden Refinanzierungs-
arbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.
partnem zugesagten Refinanzlerungsmöglichkeiten so-
wie ihre Ausnutzung während des Berichtsjahres ist zu
§19 berichten.
Risikovorsorge (5) Das Verhältnis der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes
Ober das Kreditwesen angeführten Anlagen zum haften-
Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der die- den Eigenkapital des Kreditinstituts ist zu errechnen; ein
sen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteu- etwaiger Überhang der Anlagen und seine Rückführung
erten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen sind in absoluten Zahlen darzustellen. Anzugeben 1st,
ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, inwieweit die Regelungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes
Auflösung, Zuführung und Endbestand zu er1äutem. Dabei angewendet worden sind. Ist eine Ausnahmegenehmi-
ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in gung nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes erteilt worden, so ist
eine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung diese in die Darstellung einzubeziehen. Sind Anlagen im
der Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorhanden, so
Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. ist dies zu vermerken.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an Kredit- über das Kreditwesen zusammenzufassenden Kredit-
instituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapital- nehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4
anlagegesellschaften, sowie der zehn vom Hundert über- Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes über Bausparkassen sind
steigende Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen unter anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Invest-
Angabe des Buch- und Nennwerts sowie des prozen- mentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder
tualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapi- die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben.
talanteile) und unter Kennzeichnung des als Beteiligungen Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6
oder Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiese- des Gesetzes über Bausparkassen ist darzustellen. Die
nen Anteilsbesitzes zusammenzustellen, wenn sich dies Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollek-
nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. Satz 1 tiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach
gilt entsprechend für Forderungen aus Vermögensein- voraussichtlichen Restlaufzeiten von bis zu zwölf, über
lagen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 1O Abs. 4 zwölf bis vierundzwanzig, über vierundzwanzig bis
des Gesetzes über das Kreditwesen, aus Genußrechten sechsunddreißig, über sechsunddreißig bis achtund-
im Sinne des § 10 Abs. 5 des Gesetzes sowie aus vierzig und über achtundvierzig Monaten aufzugliedern,
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 1OAbs. 5a den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegen-
des Gesetzes an Unternehmen, an denen das Kreditinsti- überzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichts-
tut Anteile in Höhe von mehr als zehn vom Hundert des punkten zu beurteilen.
Kapitals dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der
§23
Beteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktien-
gesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das Bundesauf- Erglnzende Vorschriften
sichtsamt gemäߧ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a zur Uquiditltslage
Teilsatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen zugelassen von Wohnungsbaugenossenschaften
hat, sind zu nennen.
Bei eingetragenen Genossenschaften, die am 31. De-
(7) Bei Kreditinstituten, die der Mindestreservepflicht zember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen
nach der Anweisung der Deutschen Bundesbank über anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit über-
Mindestreserven unterliegen, ist auf erhebliche oder wie- wiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre
derholte Unterschreitungen des Mindestreservesolls im Mitglieder gerichtet ist, ist auch darüber zu berichten, ob
Berichtsjahr nach den abgegebenen Reservemeldungen die Bedingungen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das
hinzuweisen. Kreditwesen im Berichtszeitraum erfüllt waren.
(8) Bei lnterbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen
bei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus
Forderungssalden darzustellen. Ergeben sich Anhalts- Unterabschnitt 4
punkte dafür, daß über lnterbank-Verrechnungskonten Ertragslage
Finanzierungen vorgenommen worden sind, so ist darüber
zu berichten. §24
§21 Darstellung der Ertragslage
Erglnzende Vorschriften (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist unter Berück-
zur Liquiditätslage von Realkreditinstituten sichtigung der Auswirkungen von Zinsänderungen dar-
Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten, zustellen; die Komponenten des Zinsüberschusses sind
ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbank- zu erläutern. Die ordentlichen und außerordentlichen
gesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbrief- Aufwendungen und Erträge sind vor ihrer etwaigen
banken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des Kompensation aufzugliedern und die einzelnen Posten mit
Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. Bei Hypo- denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten
thekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzu- bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind
geben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere zu erläutern. Zu berichten ist auch über die Ertragslage
und Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder ver- der hauptsächlichen Geschäftssparten unter Berück-
äußert wurden. sichtigung der besonderen Geschäftsstruktur des Kredit-
instituts und unter gesonderter Darstellung des Eigen-
§22 handels; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen
Erglnzende Vorschriften gesondert darzustellen. Über steuerbegünstigte und
zur Liquidititslage von Bausparkassen steuerfreie Vermögensanlagen, die wesentliche erfolgs-
wirksame Auswirkungen haben, ist zu berichten.
Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob
die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über (2) Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des
Bausparkassen eingehalten worden sind; die Geldanlagen Handelsgesetzbuches sind anzugeben. Erhaltene und
sind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten gewährte Bilanzierungshilfen sind anzugeben und zu
betragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der erläutern.
Restlaufzeiten aufzulisten. Geldanlagen, die zehn vom (3) Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine
Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen
nicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner und zu würdigen. Bei Kreditinstituten, die ihr Zinsände-
nach Restlaufzeiten von bis zu drei, über drei bis zwölf, rungsrisiko nach einer Zinsbindungsbilanz steuern, sind
über zwölf bis sechzig und über sechzig Monate· dar- die Aktiv- und Passivgeschäfte mit ihren Stichtagsbestän-
gestellt werden. Bei Geldanlagen nach§ 4 Abs. 3 Nr. 1 des den nach der Dauer der Zinsbindung in Fristigkeits-
Gesetzes über Bausparkassen gelten für die Bemessung bereichen einander gegenüberzustellen. Die Fristigkeits-
des Anlagebetrages die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes bereiche sollen in der Regel für die beiden auf den Bilanz-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1811
stichtag folgenden Jahre Kalenderquartale, für die Folge- Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung
zeit Kalenderjahre sein. Anhand der Gegenüberstellung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Fer-
sollen die in zukünftigen Perioden auf Grund bestehender ner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter
Vereinbarungen zu erwartenden Ertragseinbußen sowie Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.
die Auswirkungen möglicher Zinsänderungen dargelegt
(2) Die Organisation des Kreditgeschäfts, insbeson-
werden. Dabei ist von den jeweiligen Durchschnittszins-
dere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die
sätzen auszugehen. Bei der Beurteilung der Zinsände-
Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und
rungsrisiken sollen auch Risiken berücksichtigt werden,
satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von
die auf Grund von Kreditzusagen, Kündigungsmöglich-
Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie
keiten und, soweit in der Darstellung der Aktiv- und
das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die
Passivgeschäfte nicht bereits erfaßt, zinssatzbezogenen
Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung
bilanzunwirksamen Geschäften bestehen. Bei Realkredit-
der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen
instituten sind die Grenzzinssätze, bei denen noch ein
und zu beurteilen.
ausgeglichenes Zinsergebnis erzielt wird, darzustellen
und die zugrunde gelegte Bedarfsspanne und ihre Her- (3) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher
leitung zu beurteilen. Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kredit-
nehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie be-
(4) Bei Kreditinstituten mit getrennt bilanzierenden
sonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des
Bereichen ist die Ertragslage dieser Bereiche und des
Kreditgeschäfts ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen,
übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen.
welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wert-
berichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung
§25 gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die
Ergänzende Vorschriften Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen
zur Ertragslage von Bausparkassen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind
zu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist
Bei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsauf-
gesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem
wendungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus
Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt
Bauspardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach
geworden, so ist hierüber zu berichten. Erhaltene Bilanzie-
Tarifen gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei
rungshilfen durch Gesellschafter oder Dritte sind darzu-
einem mittleren Anlagegrad unter hundert vom Hundert
legen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen
auf diesen mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem
das Kreditinstitut Zinsen auf abgeschriebene und wertbe-
mittleren Anlagegrad über hundert vom Hundert ist ein
richtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen
abweichender Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungs-
erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder
mittel zu berücksichtigen. Die Zinserträge aus Vor- und
wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Län-
Zwischenfinanzierungskrediten sind den Aufwendungen
derkredite gesondert zu machen.
für die ihnen kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden
Finanzierungsmittel gegenüberzustellen und unter ertrags- (4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen „Kre-
mäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vor- dite ohne erkennbares Risiko", ,.Kredite mit erhöhten
handensein und die Handhabung von Zinsanpassungs- latenten Risiken" und „wertberichtigte Kredite" zuzuord-
klauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2
ist zu berichten. des Gesetzes über das Kreditwesen (Zusage oder höhere
Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme
§26 (vor Abzug von Wertberichtigungen und nicht nach § 13
Ergänzende Vorschriften Abs. 6 des Gesetzes gekürzt) ist gesondert anzugeben.
zur Ertragslage von Realkredttinstituten (5) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu
Bei Realkreditinstituten sind die Zinserträge nach . prüfenden Kredite bestimmt worden sind.
,.Hypothekendarlehen", ,.Kommunalkredite", ,.andere Kre-
dit- und Geldmarktgeschäfte" sowie „festverzinsliche §28
Wertpapiere und Schuldbuchforderungen", die Zins-
aufwendungen nach „Hypothekenpfandbriefe", ,.öffent- Großkredite und Kreditunterlagen
liche Pfandbriefe", ,.Schuldverschreibungen ohne die für (1) Es ist festzustellen, ob im Berichtszeitraum § 18 des
Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vor- Gesetzes über das Kreditwesen beachtet wurde. Soweit
geschriebene Deckung" sowie „andere Bankgeschäfte" Kredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch
zu untergliedern, soweit sich diese Angaben nicht Stichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des
aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht § 18 des Gesetzes anzugeben. Bei Krediten an ver-
ergeben. bundene Unternehmen, für die ein Konzernabschluß auf-
gestellt werden muß, sind die Fälle aufzuführen, bei denen
Unterabschnitt 5 nicht der Einzelabschluß des kreditnehmenden Unter-
nehmens und der Konzernabschluß vorgelegen haben. Es
KredltgeschHt ist gegebenenfalls darzulegen, ob das Kreditinstitut nach
§ 18 Satz 2 des Gesetzes vom Verlangen nach Offen-
§27
legung der wirtschaftlichen Verhältnisse absehen durfte.
Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäfts
(2) Die Ausnutzung der Relation nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2
(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kredit- des Gesetzes über das Kreditwesen ist zu errechnen. Die
geschäfts sind darzustellen. Es ist insbesondere anzu- Relation ist sowohl auf der Basis des haftenden Eigen-
geben, wie es sich nach Kreditarten, nach Branchen der kapitals, wie es mit der Feststellung der Bilanz gemäß § 1O
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden wird, als auch und Würdigung haben sich bei übergeordneten Kredit-
auf der Basis des am Bilanzstichtag gemäß der letzten instituten im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über
festgestellten Bilanz oder dem letzten Festsetzungs- das Kreditwesen auch auf die Kreditinstitutsgruppe zu
bescheid des Bundesaufsichtsamtes geltenden haften- erstrecken. Es ist dabei mindestens darzulegen,
den Eigenkapitals zu berechnen. Die Kredite, die im Be-
1. wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die
richtsjahr die Kreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes
einzelnen Länder verteilen,
überstiegen haben, sind aufzuführen; wenn es keine
solchen Kredite gab, so ist dies ausdrücklich anzugeben. 2. ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz)
Bei übergeordneten Kreditinstituten im Sinne des § 13a sowie bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung
Abs. 2 des Gesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für ein-
von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt ge- zelne Länderrisiken gebildet worden sind; wurden die
währten zusammengefaßten Großkredite nach § 13a des Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen in der
Gesetzes. entsprechenden Fremdwährung vorgenommen, ist zu-
sätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe die
§29 Währungsbeträge eingedeckt worden sind,
Kredite 3. auf Grund welcher Informationen und nach welchen
an Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikatio-
nen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem
Kredite an
Kreditinstitut beurteilt wird und
1. Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit 4. ob und von wem Kredithöchstgrenzen bezogen auf die
beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre
einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten
oder Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffent-
und inwieweit sie ausgenutzt sind.
lichen Rechts, denen mehr als fünfundzwanzig vom
Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapi- Wesentliche Abweichungen von den Angaben des Vorjah-
talanteile) des Kreditinstituts gehören oder denen mehr res sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläutern.
als fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte
zustehen, §32
2. stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als Erginzende Vorschriften
fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigen- zum Kreditgeschift von Realkredltinstltuten
kapitals beträgt, und
Bei Hypothekenbanken sind die nach § 28 des Hypo-
3. Personen und Unternehmen, die mit Inhabern oder thekenbankgesetzes und bei Schiffspfandbriefbanken die
persönlich haftenden Gesellschaftern des Kredit-
nach § 26 des Schiffsbankgesetzes für den Anhang des
instituts oder den unter den Nummern 1 und 2 genann-
Jahresabschlusses vorgesehenen Angaben auch im Prü-
ten Anteilseignern eine Kreditnehmereinheit im Sinne
fungsbericht zu machen. Darüber hinaus sind anzugeben
des§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-
der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei
wesen bilden,
anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-
sind unter Angabe der Kreditart und der Beträge zu tungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von
besprechen; insbesondere sind die Konditionen und Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand
Sicherheiten darzulegen. Es ist zu beurteilen, ob die Kre- übernommenen oder auf Tochtergesellschaften über-
dite zu marktmäßigen Bedingungen gewährt und ausrei- tragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf
chend gesichert sind. Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte.
Zu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich
§30 beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren
Zins- und Tilgungsrückstände Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben
haben.
Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Umfang
langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen §33
gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehens- Erglnzende Vorschriften
beträge auch Ober die Zins- und Tilgungsrückstände zu zum Kreditgeschlft von Kreditinstituten,
berichten. Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- die das Factoring-Geschlft betreiben
und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungs-
beträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate Bei Kreditinstituten, die das Factoring-Geschäft be-
rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapita- treiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige
lisierter Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vor- Anschlußfirmen oder Branchen zu berichten.
jahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben
oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzu- §34
geben. Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.
Ergänzende Vorschriften
zum Kreditgeschlft von Kreditinstituten,
§31
die das Leasinggeschift betreiben
Länderrisiko
Bei Kreditinstituten, die das Leasinggeschäft betreiben,
Der Umfang der von dem Kreditinstitut eingegangenen sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertrags-
Länderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß typen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Miet-
der Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Über- sonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen
wachung sind darzustellen und zu würdigen. Darstellung hierfür anzugeben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1813
§35 (2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation
Ergänzende Vorschriften des Kreditgeschäfts nach § 27 Abs. 2 sind die Regeln für
zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Beleihungswertennittlung einzubeziehen. Hierbei
die Verbraucherkredite gewähren ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeter-
preise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Be-
(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Um- triebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungs-
fang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucher- zinsfüße und Sicherungsabschläge einzugehen und
kredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der All-
werden, zu gliedern nach gemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.
1. Gesamtbestand, (3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 27 Abs. 1
2. laufender Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn- und 4 sind die Bauspardarlehen nach ihrer Inanspruch-
abteilungs- und Rechtsabteilungsbestand), nahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größen-
3. Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen klassen zu gliedern:
und - bis 20 000 DM,
4. Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach - über 20 000 DM bis 100 000 DM,
a) Gesamtbestand, - über 100 000 DM bis 500 000 DM,
b) Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen, - über 500 000 DM,
c) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet wobei mehrere Bauspardarlehen an einen Kreditnehmer
sind, und zusammenzufassen sind. Für jede Größenklasse sind
die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen
d) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausge-
und dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand
schöpft sind,
der Bauspardarlehen anzugeben. Bei den Vor- und
wobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbetrag, Zwischenfinanzierungskrediten sowie bei den sonstigen
die Einzelwertberichtigungen, zu den Nummern 1 bis 3 die Baudarlehen ist entsprechend zu verfahren.
Rechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände und
zu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind. Der (4) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist
Rechtsabteilungsbestand ist auch nach Herauslagejahren zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren
unter Angabe der Anzahl der Kredite und des Gesamt- Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr
betrages zu gliedern. neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren
jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.
(2) Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzustellen:
(5) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes
1. die jeweils angewandten Methoden der Einzelwert- über Bausparkassen (ohne Beteiligungen) sowie §§ 3, 4
berichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuord- Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung
nung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige In-
2. die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende anspruchnahme anzugeben.
Kredite ausgebucht wurden,
(6) Es ist festzustellen, ob
3. die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,
1. die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über Bauspar-
4. der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem kassen bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen
Mahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung
Prolongation oder Abschluß neuer vertraglicher Ver- der Forderungen aus Bauspardarlehen und
einbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die
2. die Regelungen in § 7 des Gesetzes über Bauspar-
Ermäßigung von Raten, in den laufenden Bestand
kassen sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Bauspar-
zurückgeführt wurden.
kassen-Verordnung
Die Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Ver-
eingehalten wurden.
braucherkreditgeschäften sind anzugeben.
(7) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrages der
(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucher-
zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwi-
kreditgeschäfts ist auch über die Größenstreuung der
schenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen
Kreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der
ist zu berichten über
Händlerhaftung zu berichten.
1. die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs-
§36 und Zwangsverwaltungsverfahren,
Ergänzende Vorschriften 2. die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen
zum Kreditgeschäft von Bausparkassen und eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.
(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu glie-
dern nach Unterabschnitt 8
1. Gesamtbestand, Anzeigewesen
2. laufender Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn-
abteilungs- und Rechtsabteilungsbestand} und §37
3. Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand, Darstellung des Anzeigewesens
wobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag, Das Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu
die Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichtigun- beurteilen. In die dem Prüfer nach § 29 des Gesetzes über
gen in vom Hundert des Gesamtbetrages anzugeben sind. das Kreditwesen obliegende Prüfung der Erfüllung der
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anzeigepflichen ist die Pflicht zur Anzeige von Kredit- Unterabschnitt 8
rahmenkontingenten nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes ein-
Sonstige Zusatzvorschriften
zubeziehen. Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und
für Bausparkassen
Rechtzeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte
Verstöße sind im einzelnen aufzuführen. §40
Darstellung des Kollektivgeschifts
§38 sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung
Erglnzende Vorschriften von Bausparkassen
zum Anzeigewesen fOr Bausparkassen .
(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksich-
Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des tigung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei
Anzeigewesens auch über die Vollständigkeit, Richtigkeit sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter
und Rechtzeitigkeit der Anzeigen Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden
1. zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 - Bezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark die folgenden
Faktoren insgesamt sowie getrennt nach Tarifen und nach
der Bausparkassen-Verordnung,
Zuteilungsmassen darzustellen:
2. zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie
1. die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozen-
3. zu den Meldungen über die Berechnung der für tualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts
die Zuteilung verfügbaren Mittel einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bauspar-
zu berichten. summen der Bausparverträge,
2. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge ein-
schließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum
Unterabschnitt 7 arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahres-
Pflichten endbestand der Bausparsummen der nicht zugeteil-
aus dem Geldwlschegesetz ten Verträge (Sparintensität Q,
3. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge
§39 einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu
den tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Spar-
Darlegung der Einhaltung intensität II),
der dem Kreditinstitut obliegenden Pflichten
sowie Darstellung und Beurteilung 4. das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich
der Internen Sicherungsmaßnahmen verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren
nach§ 14 Abs. 2 des Geldwischegesetzes Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität 1),
(1) Es ist darzulegen, ob die dem Kreditinstitut nach 5. das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu den
dem Geldwäschegesetz obliegenden Pflichten, insbeson- tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Tilgungs-
dere ldentifizlerungspflichten, Aufzeichnungs- und Auf- intensität II),
bewahrungspflicht, Pflicht zur Prüfung von Vorgängen, die 6. das Verhältnis sowohl der geleisteten Bauspar-
innerhalb des Kreditinstitutes als Verdachtsfälle behandelt beträge einschließlich verrechneter Wohnungsbau-
worden sind, erfüllt worden sind. prämien sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch
(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen, die das Kre- der Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich
ditinstitut nach § 14 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes zu verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungs-
treffen hat, damit es nicht zur Geldwäsche mißbraucht masse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zutei-
werden kann, sind darzustellen und zu beurteilen. Darzu- lungsmasse,
stellen und zu beurteilen sind: 7. die Anzahl, die Bausparsummen, die Bausparein-
1. welche Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung lagen und der durchschnittliche Anspargrad der
der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 dieses Geset- fortgesetzten Verträge und das Verhältnis der Bau-
zes vom Kreditinstitut entwickelt und welche Änderun- sparsummen der fortgesetzten Verträge zu den
gen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden, Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge,
2. ob auf Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäsche- 8. die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren
gesetz gerichtete Kontrollen in ausreichendem Maße Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt
vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad
und diese dem Vorstand vorgelegt wurden. Im Zusam- dieser Verträge,
menhang mit der Prüfung der Funktionsfähigkeit der 9. das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten
Innenrevision (§ 5 Satz 2 Nr. 13) ist auch über deren Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr
Prüfungshandlungen zu berichten und diese zu beur- zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand
teilen, der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge
(Kündigungsquote),
3. die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mit-
arbeiter des Instituts über bekanntgewordene Er- 10. das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von
scheinungsformen (Methoden und Techniken) der Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den
Geldwäsche, Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rück-
4. die Vorkehrungen, die die im Kreditinstitut zuständige zahlungsquote),
Stelle getroffen hat, um die Pflicht nach § 14 Abs. 2 11. das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten
Nr. 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardar-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1815
lehen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der 3. der Gesamtbetrag der Bausparsummen On Tausend
Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut Deutsche Mark) der Großbausparverträge nach § 2
den Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäfts- Abs. 1 der Bausparkassen-Verordnung und der inner-
bericht beziehungsweise Lagebericht (Darlehensver- halb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Groß-
zichtsquote) und bausparverträge nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung
12. das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausge- sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2
zahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der und 3 dieser Verordnung unter Einbeziehung, jedoch
Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträg- jeweils gesonderten Angabe der Bausparverträge, auf
heit). die die für die Zuteilung erforderliche Mindestanspar-
summe innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde
(2) Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei (Schnellsparverträge),
sind auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der
Zuteilungsannahmen sowie die Entwicklung der Ziel- 4. die Berechnung des Zuführungsbetrages zum Fonds
bewertungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1
Soforteinleger des Mindestansparguthabens und der der Bausparkassen-Verordnung und der Zinssätze
Regelsparer für die letzten fünf Geschäftsjahre darzu- nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung sowie der Einsatz
legen. Es ist über den Umfang und den Grund der Ein- des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach
schleusung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse § 9 dieser Verordnung.
zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt
wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Ein- Unterabschnitt 9
schleusung außerkollektiver Mittel zu machen. Die Bewe-
gungen der Zuteilungsmassen sind auch nach verschie- Zusammenfassende Sc~lußbemerkung
denen Tarifen getrennt darzustellen; für jeden Tarif sind
Angaben über die Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse §41
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen
Zusammenfassende Schlußbemerkung
zu machen.
In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist zu
(3) Es ist festzustellen,
allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, daß aus ihr
1. ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemei- selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und,
nen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die
die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a des Gesetzes über Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewonnen
Bausparkassen bezeichneten Bestimmungen der All- werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist ins-
gemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden, besondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermö-
2. ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die gens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie den Umfang der
Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 des nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Aus der
Gesetzes über Bausparkassen nicht nachgekommen ist, Schlußbemerkung muß auch zu entnehmen sein, ob die
3. welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4 Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob
Abs. 5 des Gesetzes über Bausparkassen getroffen die gebildeten Wertberichtigungen, Rückstellungen und
worden sind, Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind und ob
die Vorschrift des § 18 des Gesetzes über das Kredit-
4. ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme wesen, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Geldwäsche-
bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 der Bausparkas- gesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
sen-Verordnung bei abgelösten sowie bei laufenden zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnens-
Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Lauf- werten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung
zeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 dieser ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist der zu unter-
Verordnung), zeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.
5. ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über Bausparl<assen eingehalten wurden,
Abschnitt3
6. ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a des
Gesetzes über Bausparkassen zur Venneidung von Besonderer Teil
Währungsrisiken getroffen worden sind und des Prüfungsberichts
7. ob die Zuteilungsvoraussetzungen des§ 7 Abs. 2 bis 4
Unterabschnitt 10
der Bausparkassen-Verordnung erfüllt sind.
Erlluterungen
(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:
zu den einzelnen BIianzposten,
1. die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und Angaben unter dem BIianzstrich
Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 der Bauspar- und Posten der Gewinn-
kassen-Verordnung On Tausend Deutsche Mark) und und Verlustrechnung
die Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3
Satz 2 dieser Verordnung unter Einbeziehung, jedoch §42
jeweils gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils
der rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art Allgemeine Erläuterungen
nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, (1) Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem
2. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen ge- sind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu ertäutem.
geben wurden, Inwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen Posten
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 43 tigungen und über Vorsorgereserven nach § 340f
bis 45, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter des Handelsgesetzbuches,
Berücksichtigung der relativen Bedeutung des jeweiligen
b) bei Zuordnung von Wertpapieren zum Anlagever-
Postens.
mögen Errechnung des Abschreibungsbedarfs, der
(2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen. bei Erfassung der Wertpapiere im Umlaufvermögen
(3) Der Anteil der Geschäfte mit Vertragspartnern, die entstanden wäre;
ihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem 5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:
anderen Staat haben, sowie der Anteil in wesentlichen
Fremdwährungen unter Angabe der Währungen sind bei a) die Angaben nach Nummer 4,
dem betreffenden Posten aufzuführen. b) Angabe der einzelnen Anteile an Kapitalgesell-
schaften, die mindestens den zehnten Teil des
§43 Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)
Erliuterungen oder der Stimmrechte dieser Gesellschaften aus-
zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz machen sowie Angabe des Buchwerts dieser
Anteile insgesamt,
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten
Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebe- c) Angabe einer Begründung, falls Anteilsbesitz unter
nen Punkte einzubeziehen: diesem Posten und entgegen der Vermutung des
§ 271 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches nicht
1. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur unter dem Posten „Beteiligungen" ausgewiesen ist;
Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen
sind: 6. Beteiligungen:
zu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wech- Angabe der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen
seln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts; Beteiligungen unter Nennung des jeweiligen Buch- und
Nennwerts und des prozentualen Anteils am Kapital
2. Forderungen an Kreditinstitute:
(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der
a) Angaben über den Kreis der Schuldner, Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und
b) Angaben über den Anteil der ungesicherten Forde- Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese
rungen an andere Institute aus bei diesen unterhal- Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 20
tenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die Abs. 6 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der
spätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandels- einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten
kredite), Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum
Prüfungsbericht ergibt; bei Bausparkassen außerdem
c) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abge- Angabe des prozentualen Anteils am haftenden Eigen-
setzte unversteuerte und versteuerte Pauschal- kapital der Bausparkasse und Feststellung, ob die
wertberichtigungen und Vorsorgereserven nach Erfordernisse des§ 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über
§ 340f des Handelsgesetzbuches, Bausparkassen erfüllt sind; bei Hypothekenbanken
d) Angabe der Höhe der Forderungen an Bauspar- außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des
kassen aus Bausparverträgen; § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den
Erwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den
3. Forderungen an Kunden: Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen
a) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abge- Höchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außer-
setzte unversteuerte und versteuerte Pauschal- dem Feststellung, ob die Voraussetzungen des§ 5
wertberichtigungen und Vorsorgereserven nach Abs. 1 Nr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Er-
§ 340f des Handelsgesetzbuches, werb vorlagen einschließlich der für den Gesamt-
betrag aller Beteiligungen sowie solcher an ausländi-
b) Angabe der Forderungen, die nicht aus einer
schen Schiffsfinanzierungsinstituten vorgeschriebe-
Darlehensgewährung herrühren, insbesondere von
nen Höchstgrenzen;
Warenforderungen und angekauften Forderungen,
c) bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des 7. Anteile an verbundenen Unternehmen:
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kre- Angabe der einzelnen Anteile unter Nennung des
ditwesen Darlegung, ob die betreffenden Kredite jeweiligen Buch- und Nennwerts und des prozentualen
den Erfordernissen des § 11 und des § 12 Abs. 1 Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalan-
und 2 des Hypothekenbankgesetzes sowie des teile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
§ 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit
und 4 und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset- diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach
zes entsprechen, insbesondere, ob der Wertermitt- § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus
lung diesen Vorschriften entsprechende Belei- der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahm-
hungsrichtlinien zugrunde liegen, ten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum
d) bei Bausparkassen Angabe der Forderungen an Prüfungsbericht ergibt;
Bausparer aus Abschlußgebühren; 8. Sachanlagen:
4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
a) Darstellung der Entwicklung des Bestands an
Wertpapiere: Grundstücken und Gebäuden unter Angabe von
a) Angaben über ihre Bewertung, über abgesetzte Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung,
unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberich- Abschreibung und Endbestand,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1817
b) bei Bausparkassen Angabe des Bestandes der im einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat,
Kreditgeschäft übernommenen Grundstücke und sowie Mittel, die dem Kreditinstitut nach bereits
Gebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzun- durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzie-
gen des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Bauspar- rung zur Verfügung gestellt wurden,
kassen für den Erwerb vorlagen,
c) Angabe der Verbindlichkeiten, die durch eigene
c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor- Vermögenswerte oder hereingenommene Sicher-
aussetzungen des§ 5 Abs. 4 des Hypothekenbank- heiten besichert sind;
gesetzes für den Erwerb vorlagen,
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
d) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die
a) Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c. An-
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs-
gaben über die Struktur, insbesondere über den
bankgesetzes für den Erwerb vorlagen,
Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz-
e) Angabe der dem bankfremden Geschäft zuzurech- partner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen
nenden Beträge; während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf
9. sonstige Vermögensgegenstände: den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere
Namensschuldverschreibungen sowie auf beson-
a) Darstellung der Entwicklung der zur Rettung von dere Abrufrisiken. Eine Größenklassengliederung
Forderungen erworbenen und dem Umlaufver- ist zu erstellen. Hält ein Kunde insgesamt mehr als
mögen zugerechneten Grundstücke und Gebäude zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber
unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Ab- Kunden oder übersteigen bei den dem Einlagen-
gang, Zuschreibung, Abschreibung, Endbestand, sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher
Gewinnen und Verlusten, die sich beim Wieder- Banken e.V. angeschlossenen Instituten die Ein-
verkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jah- lagen eines Kunden dreißig vom Hundert des für die
ren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben Einlagensicherung statutengemäß maßgeblichen
haben, haftenden Eigenkapitals, so ist hierauf gesondert
b) bei Bausparkassen Feststellung, ob die Voraus- hinzuweisen,
setzungen des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Bau-
b) Feststellung, ob die als Spareinlagen ausgewiese-
sparkassen für den Erwerb vorlagen,
nen Beträge die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 4
c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor- und des § 39 Abs. 6 der Verordnung über die Rech-
aussetzungen des§ 5 Abs. 4 des Hypothekenbank- nungslegung der Kreditinstitute erfüllen,
gesetzes für den Erwerb vorlagen,
c) bei Kreditinstituten, denen eine inhaltlich begrenzte
d) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs- erteilt worden ist, Feststellung, ob die Verbindlich-
bankgesetzes für den Erwerb vorlagen, keiten besichert sind, Angabe von Art und Umfang
e) Angabe der Schecks, fälligen Schuldverschreibun- etwaiger über den Umfang der Erlaubnis hinaus-
gen, Zins- und Gewinnanteilscheine, Inkassowech- gehender Verbindlichkeiten aus dem Einlagen-
sel und sonstigen lnkassopapiere, soweit sie inner- geschäft sowie Erläuterung der übrigen Verbind-
halb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vor1age lichkeiten;
bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrie- 3. verbriefte Verbindlichkeiten:
ben worden sind.
Erläuterung der Entwicklung der verbrieften Verbind-
lichkeiten (Vorjahresumlauf, Verkäufe, Tilgungen, Rück-
§44
nahmen, Umlauf, Rücknahmeverpflichtungen, Liefer-
Erläuterungen verpflichtungen); die im Ausland plazierten Emissionen
zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz sind jeweils gesondert darzustellen;
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten 4. Rechnungsabgrenzungsposten:
Passivposten der Jahresbilanz sind die jeweils ange-
Darstellung und Beurteilung des für die Rechnungsab-
gebenen Punkte einzubeziehen:
grenzung von Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren,
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: Abschlußgebühren, Disagien, Agien und des Packings
a) Angaben über die Struktur, insbesondere über den angewandten Verfahrens;
Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz- 5. Rückstellungen:
partner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen
während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf a) Erläuterung der Entwicklung unter Angabe von
den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung
Namensschuldverschreibungen sowie auf beson- und Endbestand,
dere Abrufrisiken. Hält ein Kreditinstitut insgesamt b) Beurteilung der Angemessenheit,
mehr als zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten
c) Angabe, inwieweit von der Bildung von Pensions-
gegenüber Kreditinstituten, so ist hierauf gesondert
rückstellungen abgesehen wurde;
hinzuweisen,
6. Eigenkapital:
b) Angabe der Verbindlichkeiten aus zweckgebunde-
nen Mitteln, insbesondere derjenigen Verbindlich- a) Erläuterung der Entwicklung der Kapital- und Rück-
keiten, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an lagenposten jeweils unter Angabe von Anfangs-
im einzelnen bezeichnete Kreditnehmer oder an bestand, Entnahmen, Zuführungen, Verteilung des
einen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für Jahresergebnisses, Endbestand,
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) bei Kreditinstituten im Sinne des § 53 Abs. 1 des zu berücksichtigen, als sie mit eigenem Risiko gewährt
Gesetzes über das Kreditwesen Angabe, wie oft werden. Zu den Krediten gehören auch die in Pension
und in welcher Höhe während des Berichtszeit- gegebenen Forderungen. Bei der Besprechung der
raumes aktive Verrechnungssalden im Sinne des bemerkenswerten Kredite ist auch auf das Risiko ein-
§ 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes entstanden sind, zugehen, das für das Kreditinstitut aus der Geschäfts-
c) Angabe der vorgesehenen Verwendung eines beziehung zu einem Kunden insgesamt besteht.
Bilanzgewinns, (3) Die Großkredite sind aufzulisten unter Angabe:
d) Angabe der vorgesehenen Abdeckung eines Bilanz- 1. der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmer-
verlustes. einheit, der Fundstelle bei der Besprechung sowie der
Zusagen und der lnanspruchnahmen des nicht nach
§45 § 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen
Erläuterungen gekürzten Gesamtengagements,
zu Angaben unter dem Bilanzstrich 2. der Risikoklasse,
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten 3. der Summe der Einzelrisikovorsorge,
Angaben unter dem Bilanzstrich sind die jeweils angege- 4. des Betrages
benen Punkte einzubeziehen:
a) der Zusage,
1. Eventualverbindlichkeiten:
b) der Inanspruchnahme,
zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und
jeweils vor Kürzung nach § 13 Abs. 6 des Gesetzes
Gewährleistungsverträgen Angabe von Arten und
über das Kreditwesen,
Beträgen sowie Aufgliederung nach Kreditnehmern
(Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute), bei Kredit- 5. des nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigenden
garantiegemeinschaften auch Angabe der noch nicht Gesamtbetrages der Zusage und der Inanspruch-
valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei nahme, jeweils nach Kürzung nach § 13 Abs. 6 des
die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht Gesetzes,
vorliegen; es ist darzulegen, ob notwendige Rück- 6. des nach § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes anzu-
stellungen gebildet sind. rechnenden Gesamtbetrages nach Abzug relations-
2. Andere Verpflichtungen: neutraler Kredite
zu den Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen- a) der Zusage
sionsgeschäften Gliederung nach Art der in Pension b) der Inanspruchnahme und
gegebenen Gegenstände und nach Fristen.
7. der Nummer und des Datums der letzten Groß-
kreditanzeige.
Unterabschnitt 11 Beträge sind in Tausend Deutsche Mark, je Großkredit nur
zusammengefaßte Zahlen, anzugeben; außerdem sind
Darstellung
hier anzugeben das am Bilanzstichtag geltende haftende
der bemerkenswerten Kredite
Eigenkapital nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes, der fünfzehn
§46 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 13
Abs. 8 des Gesetzes (Großkreditgrenze nach § 13 Abs. 1
Bemerkenswerte Kredite des Gesetzes) und der fünfzig vom Hundert des haftenden
(1) Alle bemerkenswerten Kredite sind nach Risiko- Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes (Höchst-
gruppen gegliedert einzeln zu besprechen und alpha- kreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes) aus-
betisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der machende Betrag. Bei übergeordneten Kreditinstituten
Fundstelle aufzuführen. sind die quotal zusammengefaßten Großkredite gleicher-
maßen gesondert aufzulisten.
(2) Als bemerkenswerte Kredite gelten insbesondere
alle Großkredite im Sinne des § 13 Abs. 1 des Gesetzes (4) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkredit-
über das Kreditwesen sowie bei übergeordneten Kredit- grenze des § 13 Abs. 1 sowie des § 13a Abs. 1 bis 3 des
instituten im Sinne des § 13a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes; Gesetzes über das Kreditwesen überschritten hat, es zu
dies gilt auch für Kreditrahmenkontingente im Sinne des keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
§ 13 Abs. 7 des Gesetzes. Wenn Kreditnehmer nach § 19 kam oder kein Großkredit die Höchstkreditgrenze des § 13
Abs. 2 des Gesetzes zusammenzufassen sind, so ist das Abs. 4 sowie des § 13a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
Gesamtengagement zugrunde zu legen. Bei Kreditinsti- § 13 Abs. 4 des Gesetzes überstiegen hat, so ist dies
anzugeben.
tuten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist auch
über die zusammengefaßten Kredite an einen Kreditneh- (5) Als bemerkenswert sind auch zu besprechen:
mer zu berichten. Ob ein Großkredit vorliegt, richtet sich 1. Kredite, die im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts
grundsätzlich nach der Kreditzusage, sofern nicht die von relativ großer Bedeutung sind, ohne die Groß-
Kreditinanspruchnahme höher ist. Kredite nach § 20 kreditgrenze zu übersteigen,
Abs. 1 des Gesetzes bleiben unberücksichtigt. § 13 Abs. 6
des Gesetzes findet Anwendung. Falls ein Kredit auch 2. Kredite, auf die Wertberichtigungen in erheblichem
nach Absetzung der nicht oder nur zur Hälfte anzurech- Umfang, beurteilt nach ihrer Bedeutung im Rahmen
nenden Kredite oder Kreditteile die Grenze des § 13 Abs. 1 des gesamten Kreditgeschäfts, zu bilden waren,
oder des § 13a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes übersteigt, so 3. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, daß
ist der Berichterstattung der ungekürzte Kreditbetrag sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kredit-
zugrunde zu legen. Weiterleitungskredite sind nur insoweit geschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1819
4. Kredite, bei denen von der Art der Sicherstellung oder aufsichtsamt für das Kreditwesen stützen. Dies gilt nicht
der Kreditbearbeitung her gesehen besondere für
Umstände vortiegen und 1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
5. Kredite an Kreditnehmer, die ein einheitliches wirt- 2. leistungsgestörte Kredite,
schaftliches Risiko bilden, ohne nach § 19 Abs. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen als ein Kreditnehmer 3. Kredite nach § 46 Abs. 2 und 5,
zu gelten, und deren Kredite insgesamt fünfzehn vom 4. Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelege-
Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8 nen Grundstücken besichert sind,
des Gesetzes übersteigen.
5. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter
Grundstücke, sofem sie im Einzelfall den Betrag von
§47 vier vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-
Angaben bei der Kreditbesprechung steigen und
(1) Bei der Besprechung von Krediten sind insbeson- 6. Kredite an Bauuntemehmen, Bauträgergesellschaften
dere anzugeben: oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von
Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag
1. Kreditnehmer, Geschäftszweige und Ort, von sechs vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
2. Kreditzusage und Inanspruchnahme ungekürzt und im Sinne des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen
unter gesonderter Angabe der Kürzungsbeträge nach übersteigen.
§ 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen,
gegliedert nach Kreditarten, §48
3. Laufzeiten, Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
4. Sicherheiten, (1) Die Werthaltigkeit der besprochenen Kredite ist auf
Grund der gesamten Unterlagen des Kreditinstituts ein-
5. Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,
gehend zu beurteilen.
6. ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetre-
(2) Wenn zur Bewertung eines Kredits von den Sicher-
tener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungs-
heiten ausgegangen werden muß, so ist ein Urteil zu ihrer
bedarf und
Verwertbarkeit und nach Möglichkeit auch zum voraus-
7. Beachtung des § 18 des Gesetzes. sichtlichen Realisationswert abzugeben.
Dies gilt nicht für Kreditrahmenkontingente. Bei überge- (3) Es ist darzulegen, ob die gebildeten Wertberichti-
ordneten Kreditinstituten sind die Kredite nach von diesen gungen ausreichend sind. Falls bei Krediten mit erhöhten
selbst und nach von der Kreditinstitutsgruppe gewährten Risiken ein Forderungsausfall wahrscheinlich ist, das
zu untergliedern. Kreditinstitut jedoch keine oder nur unzureichende Einzel-
(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingen- wertberichtigungen gebildet hat, ist dies, unbeschadet
ten sind insbesondere anzugeben: möglicher Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk,
im abschließenden Krediturteil und in der "zusammen-
1. Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort, fassenden Schlußbemerkung" nach § 41 zu vermerken.
2. Kreditlimit und Inanspruchnahme gegliedert nach (4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische
Kreditarten, Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu
3. zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, ins- beurteilen.
besondere Einkaufskredite, (5) liegen dem Urteil des Prüfers nach seiner Auffas-
4. Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Ver- sung unvollständige Kreditunterlagen zugrunde, so ist
träge, anzugeben, zu welchen Sachverhalten Untertagen fehlen.
Ist dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Kredite der
5. Höhe des Firmensperrguthabens,
Fall, so ist in der "zusammenfassenden Schlußbemer-
6. Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaftung kung" nach § 41 darauf hinzuweisen.
und
7. Höhe der Rückbelastungen.
(3) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbrief- Abschnitt4
banken sind auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut Anlagen zum Prüfungsbericht
ermittelte Verkaufswert, Beleihungswert, Sachwert (Bau-
wert, bei Hypothekenbanken auch der Bodenwert) und §49
der Ertragswert (einschließlich der Bruttoerträge je
Berechnungseinheit, der Bewirtschaftungskosten in vom Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung
Hundert der Bruttoerträge sowie des angewandten Kapi- Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:
talisierungssatzes) anzugeben. Bei Hypothekenbanken ist
1. der Jahresabschluß in der vom Abschlußprüfer
bei Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter
bestätigten Fassung und die Anlage zum Jahresab-
Grundstücke im Berichtsjahr, soweit sie im Einzelfall den
Betrag von drei vom Hundert des haftenden Eigenkapitals schluß nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen, soweit diese Anlage vorgeschrieben ist,
übersteigen, auch über die Höhe und den Zeitpunkt der
Kreditauszahlungen zu berichten. Die Beurteilung einzel- 2. eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vor-
ner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf standsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftslei-
die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch das Bundes- tung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständig-
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
keitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung rung des Konzerns und dessen Risikostruktur ergeben.
der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2, des Unterab-
diese Erklärung erforderlich ist. schnitts 11 und des Abschnitts 6 gelten entsprechend. Auf
die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen
§50 konzernangehörigen Kreditinstituts kann verwiesen wer-
den, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz
Datenübersicht
überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des
(1) Die in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Daten sind Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst noch hin-
in der dort aufgeführten Reihenfolge unter Angabe der reichend dargestellt ist.
entsprechenden Vorjahresdaten aus dem Prüfungsbericht
in einer Übersicht zusammenzustellen, die dem Prüfungs-
bericht beizufügen ist. Abschnitt6
(2) Kreditinstitute, die eingetragene Genossenschaften Schlußvorschriften
oder Sparkassen sind, haben der von ihnen nach § 26
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in §52
Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Anlage zum Inkrafttreten der Verordnung,
Jahresabschluß von Kreditinstituten, die eingetragene erstmalige Anwendung
Genossenschaften oder Sparkassen sind, dem Bundes- und Aufhebung der Prüfungsrichtlinien
aufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen
Bundesbank einzureichenden Anlage eine Ausfertigung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
der Datenübersicht beizufügen. dung in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmals auf den Bericht über
Abschnitt 5 die Prüfung des Jahresabschlusses anzuwenden, der
für das nach dem 30. September 1993 beginnende
Konzernprüfungsbericht Geschäftsjahr erstellt worden ist.
§51 (3) Die Richtlinien für den Inhalt der Prüfungsberichte
zu den Jahresabschlüssen der Kreditinstitute (Prüfungs-
Konzernprüfungsbericht
richtlinien) der Bekanntmachung Nr. 2/68 des Bundes-
Prüfungsberichte, die von Konzernabschlußprüfern aufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 20. Dezember
nach § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Kredit- 1968 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar 1969) sowie die Anord-
wesen erstellt werden, müssen Ausführungen enthalten, nung zur Anwendung der Prüfungsrichtlinien auf Bau-
die einen Überblick über die Lage des Konzerns vermitteln sparkassen vom 21. Mai 1984 (BAnz. S. 5198) werden
und aus denen sich die wesentlichen Elemente der Steue- aufgehoben.
Berlin, den 21. Juli 1994
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1821
Anlage1
{zu§ 50)
Datenübersicht
(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)
1. Daten zu den o r g an i s a t o r i s c h e n G r u n d I a gen
Personalbestand 1)
2. Daten zur Vermögenslage
a) Nicht als haftendes Eigenkapital anerkannte stille Reserven nach § 340f des Handelsgesetzbuches 2)
b) Kursreserven bei Anleihen und Schuldverschreibungen sowie bei anderen Wertpapieren
c) Vermiedene Abschreibungen auf Anleihen und Schuldverschreibungen sowie andere Wertpapiere durch Über-
nahme in das Anlagevermögen
d) Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit als haftendes
Eigenkapital nach § 10 Abs. 4a Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt)
e) Haftendes Eigenkapital, wie es mit Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen wirksam werden wird
aa) Kernkapital
bb) Ergänzungskapital
cc) Haftendes Eigenkapital nach § 10 oder§ 53 des Gesetzes über das Kreditwesen insgesamt
dd) Bei den Grundsätzen I und la gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 und Satz 6 des Gesetzes über das Kredit-
wesen berücksichtigungsfähiges haftendes Eigenkapital
f) Grundsatz-Kennziffern auf Basis des unter 2 e) dd) angegebenen haftenden Eigenkapitals
aa) GrS 1- Kennziffer des Einzelinstituts
bb) GrS !-Kennziffer der lnstitutsgruppe 3)
cc) GrS la Abs. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
dd) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
ee) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - Kennziffer des Einzelinstituts
ff) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - Kennziffer des Einzelinstituts
g) Grundsatz-Kennziffern auf Basis des am Bilanzstichtag geltenden haftenden Eigenkapitals
aa) GrS J - Kennziffer des Einzelinstituts
bb) GrS 1- Kennziffer der lnstitutsgruppe 3)
cc) GrS la Abs. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
dd) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts
ee) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - Kennziffer des Einzelinstituts
ff) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - Kennziffer des Einzelinstituts
3. Daten zur Li q u i d i t ä t und zur Re f i n an zier u n g
a) Einlagen von Kreditinstituten, die zehn vom Hundert der "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" über-
schreiten
b) Einlagen von Kunden, die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten
c) Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
aa) Zusagen
bb) Inanspruchnahme
d) Relation nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
e) Grundsatzkennziffern
aa) GrS II - Kennziffer
bb) GrS III - Kennziffer
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Daten zur Ertrag s I a g e
a) Zinsergebnis
aa) Zinserträge 4)
bb) Zinsaufwendungen
cc) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten
dd) Zinsergebnis
b) Provisionsergebnis5)
c) Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches
aa) aus Geschäften mit Wertpapier~n des Handelsbestandes
bb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 6)
cc) aus Geschäften mit Derivaten
d) Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 7)
e) allgemeiner Verwaltungsaufwand
aa) Personalaufwand 8)
bb} andere Verwaltungsaufwendungen 9)
f) Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
aa) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft
bb) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kredit-
geschäft
cc) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren
dd) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren
ee) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus
Geschäften mit diesen Gegenständen
ff) Andere sonstige und außerordentliche Erträge 10)
gg) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte
sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen
hh) Andere sonstige und außerordentlicheAufwendungen 11 )
g) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
h) Erträge aus Verlustübernahmen und erhaltene bare Bilanzierungshilfen
i) Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach§ 340f und § 3409 des Handelsgesetzbuches
j) Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach§ 340f und§ 340g des Handelsgesetzbuches2)
k) Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages
abgeführte Gewinne
1) Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
m) Verlustvortrag aus dem Vorjahr
n) Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen
o) Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen
p) Entnahmen aus Genußrechtskapital
q) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals
5. Angaben zum Zinsänderungsrisiko 12}
a) Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag 13)
b) Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva
13
c) Festzinspassiva zum Bilanzstichtag )
d) Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1823
6. Daten zum Kr e d i t g es c h ä f t
a) Höhe des Kreditvolumens 14)
b) darunter: Kredite an Nichtbanken
c) Geprüftes Kreditvolumen 14)
d) Risikogruppierung des geprüften Kreditvolumens 14)
aa) Kredite ohne erkennbares Risiko
bb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken
cc) Wertberichtigte Kredite
e) Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 15)
aa) Bestand in der Vorjahresbilanz
bb) Neuer Bestand
f) Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft 16)
aa) Bestand in der Vorjahresbilanz
bb) Verbrauch
cc) Auflösung
dd) Bildung
ee) Neuer Stand
g) Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung
h) Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude
i) Anmerkungsbedürftige Großkredite
j) Zahl der Überschreitungen der Höchstkreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
aa) des geprüften Einzelinstituts
bb) der lnstitutsgruppe3)
7. Bilanzierungshilfen
a) Bare Bilanzierungshilfen
aa) im Berichtsjahr
bb) Bestand am Jahresende
b) Unbare Bilanzierungshilfen
aa) im Berichtsjahr
bb) Bestand am Jahresende
8. Ergänzende Angaben
a) Abweichungen im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches
aa) von Bilanzierungsmethoden ja - nein
bb) von Bewertungsmethoden ja - nein
b) Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne des § 36 der Verordnung über die Rechnungslegung der
Kreditinstitute 17)
aa) Termingeschäfte in fremden Währungen
bb) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen
cc) darunter: Handelsgeschäfte
dd) zinsbezogene Termingeschäfte
ee) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen
ff) darunter: Handelsgeschäfte
gg) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken
hh) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen
ii) darunter: Handelsgeschäfte
c) Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4
Satz 4 des Handelsgesetzbuches)
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute)
aa) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
bb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)
e) Leasinggeschäft
aa) Gesamtbetrag der aktivierten Leasinggegenstände
bb) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigun-
gen auf Leasinggegenstände
cc) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften
f) Nachrangige Vermögensgegenstände
aa) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
bb) Nachrangige Forderungen an Kunden
cc) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände
g) Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute)
aa) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
bb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)
cc) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)
dd) Anteile an verbundenen Unternehmen {Aktivposten Nr. 8)
h) Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d des Handelsgesetzbuches in Verbindung
mit § 9 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute18)
1) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-
beschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuches zu erfolgen.
2) Einschließlich der nach Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche fortgeführten nach § 26a Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen oder nach § 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches gebildeten Vorsorgen.
3) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
4) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
5) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
6) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen
oder Erträge handelt.
7) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft
einzuordnen, die nicht unter Nummer 4 Buchstabe b oder c fallen.
8) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.
Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
9) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
10) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
iedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus erhaltenen baren Bilanzierungshilfen.
1 1) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen,
nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
12) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
13) Die Höhe der Festzinsaktiva oder Festzinspassiva ist insgesamt sowie aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren - analog zur Zinsbindungsbilanz -
anzugeben.
1 4) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Beachtung des§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und vor Abzug von Wertberichtigungen.
15) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
18) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer 6 Buchstabe e anzugeben.
17) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen; bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten
abzustellen.
18) Bis Bilanzstichtag 31. Dezember 1997 Angabe der Ursprungslaufzeiten gemäߧ 39 Abs. 5 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-
institute in der in dieser Vorschrift verwendeten Reihenfolge.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1825
Anlage2
(zu§ 50)
Ergänzungen zur Datenübersicht von Bausparkassen
(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)
1. Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
a) Zins- und Tilgungsrückstände
b) Tilgungsstreckungsdarlehen
aa) Anzahl
bb) Gesamtbetrag
c) Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden
d) Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
aa) Anzahl
bb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen
e) Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren
aa) Anzahl
bb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen
f) Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke
aa) Anzahl
bb) Bilanzwert
cc) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
dd) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
g) Größenklassengliederung
aa) Bauspardarlehen bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
bb) Bauspardarlehen über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
cc) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der
Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
dd) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der
Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
ee) Sonstige Baudarlehen bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
ff) Sonstige Baudarlehen über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
2. Bauspartechnische Daten
a) Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge
aa) Anzahl
bb) Bausparsumme
b) NeuabschlOsse von Bausparvorratsverträgen
aa) Anzahl
bb) Bausparsumme
c) Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
aa) kollektiv
bb) außerkollektiv
d) Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite
aa) kollektiv
bb) außerkollektiv
e) Wartezeitverändemde Faktoren
aa) Sparintensität 1
bb) Sparintensität II
cc) Tilgungsintensität 1
dd) Tilgungsintensität II
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
f) Fortgesetzte Bausparverträge
aa) Anzahl
bb) Bausparsumme
cc) Bauspareinlage
g) Umfang der Zuteilungsangebote
h) Umfang der Zuteilungsannahmen
Q Wartezeiten der Soforteinleger in Monaten
aa) Tarif 1
bb) Tarif 2
cc) Tarif 3
dd) Tarif 4
ee) Tarif 5
ff) Tarif 6
gg) Tarif 7
hh) Tarif 8
ii) Tarif 9
ü) Tarif 10
kk) Tarif 11
II) Tarif 12
mm) Tarif 13
nn) Tarif 14
oo) Tarif 15
j) Wartezeiten der Regelsparer in Monaten
aa) Tarif 1
bb) Tarif 2
cc) Tarif3
dd) Tarif 4
ee) Tarif5
ff) Tarif 6
gg) Tarif 7
hh) Tarif 8
ii) Tarif 9
jj) Tarif 10
kk) Tarif 11
II) Tarif 12
mm) Tarif 13
nn) Tarif 14
oo) Tarif 15
k) Zielbewertungszahl
aa) Tarif 1
bb) Tarif 2
cc) Tarif3
dd) Tarif4
ee) TarifS
ff) Tarif6
gg) Tarif 7
hh) Tarif8
ii) Tarif9
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1827
li) Tarif 10
kk) Tarif 11
II) Tarif 12
mm) Tarif 13
nn) Tarif 14
oo) Tarif 15
1) Betragsmäßige Inanspruchnahme für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Bausparkassen
aa) für das Kontingent für den Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Gewähr-
leistungen nach Absatz 1 Nr. 4
bb) für das Kontingent für den Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2, die durch
Grundpfandrechte im Rahmen der ersten zwei Fünftel des Beleihungswertes gesichert sind
m) Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung
aa) Gesamtbetrag der Großbausparverträge
bb) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge
cc) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
dd) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
n) Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der Bausparkassen-Verordnung
aa) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3
bb) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Abs. 1
cc) für das Kontingent für Darlehen gegen Ersatzsicherheiten nach § 5
o) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 der Bausparkassen-Verordnung
aa) Vor- und Zwischenfinanzierungskontingent nach Absatz 1 Satz 1
bb) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen mit einer voraussichtli-
chen Laufzeit bis zu 36 Monaten
cc) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2
dd) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu 36 Mona-
ten und mehr als 24 Monaten
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage3
(zu§ 50)
Ergänzungen zur Datenübersicht von RealkreditinstiMen
(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)
1. Zusätzliche Daten zum Kr e d i t g es c h ä f t von Hypothekenbanken
a) Hypothekendarlehen
aa) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 11 des Hypothekenbankgesetzes)
bb) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)
cc) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgesetzes
dd) Deckungshypotheken insgesamt
ee) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten
ff) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Hypothekenbankgesetzes
gg) Deckungshypotheken an Bauplätzen
hh) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Hypothekenbankgesetzes
b) Kommunalkredite
aa) Kommunalkreditbestand insgesamt
bb) Kommunalverbürgte Darlehen
cc) Kommunalkredite an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und unterstaatliche Stellen im Sinne
des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes insgesamt
dd) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes
c) Beteiligungen
aa) Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes
bb) Höchstgrenze des Gesamtbetrages solcher Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes
2. Zusätzliche Daten zum Kredit g es c h ä f t von Schiffspfandbriefbanken:
a) Schiffshypothekendarlehen
aa) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 10 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes)
bb) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)
b) Schiffskommunalkredite
c) Gewährleistungen für Darlehen Dritter
3. Erg ä n z e n d e Angaben für Hypothekenbanken
a) Bestand der eigenen Schuldverschreibungen
b) Umsatz bei Wertpapieren 1)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
c) bei Schuldscheindarlehen 1)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
t Ergänzend e Angaben für Schiffspfandbriefbanken
a) Bestand der eigenen Schuldverschreibungen
b) Umsatz bei Wertpapieren 2)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
c) Umsatz bei Schuldscheindarlehen 2)
aa) Ankäufe
bb) Verkäufe
1) Hypothekenbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuld-
scheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von
Gewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.
2) Schiffspfandbriefbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuld-
scheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von
Gewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1829
Erste Verordnung
zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 22. Juli 1994
Auf Grund des§ 24a Abs. 4 und des§ 53c Nr. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die
Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Finnland, der Republik Island, dem
Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden.
§2
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf
Unternehmen mit Sitz in der Republik Finnland, der Republik Island, der Republik
Osterreich und dem Königreich Schweden nach Maßgabe des § 53b des Geset-
zes über das Kreditwesen anzuwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)
Vom 25. Juli 1994
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des § 4 Satz 1 1. In § 1 wird der Schlußpunkt durch ein Semikolon
und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g, jeweils in Verbindung ersetzt, und folgende Nummern werden angefügt:
mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep- „3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen
tember 1986 (BGBI. 1S. 1505), von denen die §§ 4 und 5 Gemeinschaft, für das zum Schutz gegen die
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 Gefahr der Einschleppung bestimmter Schad-
(BGBI. 1 S. 1917) geändert worden sind, verordnet das
organismen besondere Verbote oder Beschrän-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und kungen festgelegt worden sind;
Forsten:
4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
5. lnnergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen
Artikel 1 von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeug-
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 nissen und sonstigen Gegenständen innerhalb
(BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 74 des der Europäischen Gemeinschaft einschließlich
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529, 2436), des Inlandes;
wird wie folgt geändert: 6. Durchfuhr:
a) Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-
; Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: ständen aus einem Drittland oder
1. Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur
Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz b) innergemeinschaftliches Verbringen von Schad-
gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und organismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 376 und sonstigen Gegenständen, die aus einem
S.29);
2. Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vorn 2. September 1992
Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt wor-
über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von den sind
einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-,
Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland."
(ABI. EG Nr. L 275 S. 24);
3. Richtlinie 92fl6/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur 2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit beson- gefaßt:
deren pflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 305 S. 12);
4. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über „zweiter Abschnitt
die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Ein- Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr".
zelheiten ihrer Registrierung (ABI. EG Nr. L 344 S. 38);
5. Richtlinie 92/98/EWG des Rates vom 16. November 1992 zur Ände- 3. In § 2 werden nach dem Wort „dürfen" die Worte „aus
rung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum
Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbrei- einem Drittland" eingefügt.
tung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABI. EG Nr. L 352 S. 1);
4. § 3 wird wie folgt geändert:
6. Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 zur
Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „dürfen" die
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
Worte „aus einem Drittland" eingefügt.
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 363 S. 1); b) In Absatz 2 werden
7. Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vorn 3. Dezember 1992
über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung aa) in Satz 1 nach dem Wort „dürfen" und
bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegen-
stände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzen- bb) in Satz 2 nach dem Wort „Pflanzenerzeug-
pässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der nissen"
Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABI. EG
Nr. L 4 S. 22); jeweils die Worte „aus einem Drittland" eingefügt.
8. Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die
amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendung" die
Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen Worte „aus einem Drittland" eingefügt.
bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung
(ABI. EG Nr. L 205 S. 22);
9. Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vor-
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
schriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzener-
,,§4
zeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über
das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutz-
gebieten (ABI. EG Nr. L 205 S. 24); und sonstige Gegenstände
10. Richtlinie 93/106/EG der Kommission vom 29. November 1993 zur Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,
Änderung der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerken-
nung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit
pflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 298 S. 34); Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2
11. Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 zur jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Dritt-
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates land nicht eingeführt werden; soweit in Spalte 1
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 303 S. 19). bei Vorliegen dieser Voraussetzungen."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1831
6. In § 5 werden 10. § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
a) die Angabe ,,Anlage 4 Spalte 1" durch die Angabe "§9
,,Anlage 4 Teil I Spalte 1" ersetzt und Maßnahmen
b) nach dem Wort "dürfen" die Worte „aus einem Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen
Drittland" eingefügt. nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ein-
schleppung oder Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2
7. § 6 wird wie folgt geändert: aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so
hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
,,(1) Die in Anlage 5 Teil I aufgeführten Pflanzen, 1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, 2. die Zurückweisung der Befallsgegenstände von
wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis der Einfuhr oder
oder einem Weiterversendungszeugnis (Pflan- 3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegen-
zensanitären Weiterversendungszeugnis, Pflan- stände
zengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr) anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Qua-
begleitet sind, das die Anforderungen des Interna- rantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und son-
tionalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt." stige Gegenstände anordnen, bis feststeht, daß die
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in
Angabe „Anlage 4 Teil B" durch die Angabe Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen nicht
,,Anlage 4 Teil! Buchstabe E Nr. 2.2" ersetzt. besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit die zuständige Behörde feststellt, daß die in
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2" Anlage 4 Teil I Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflan-
durch die Angabe „Anlage 1 oder 2" ersetzt. zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den in
Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen nicht
8. In § 7 Abs. 1 werden entsprechen."
a) die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe "An-
lage 5 Teil I" und 11. § 10 wird wie folgt geändert:
b) das Wort "Bundesminister'' jeweils durch das Wort a) Die Angabe"§§ 5 bis 9" wird durch die Angabe
,,Bundesministerium" ,,§§ 5 bis 8" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe b werden
ersetzt.
aa) das Wort "nichtgewerblichen" durch das Wort
„nichterwerbsmäßigen" ersetzt und
9. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) die Angabe „Anlage 5 Teil A Nr. 2 und 3" durch
a) In Absatz 1 werden die Angabe "Anlage 5 Teil I Buchstabe A Nr. 2"
aa) im einleitenden Satzteil die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
durch die Angabe "Anlage 5 Teil 1" und
12. Nach § 11 wird die Angabe "Dritter Abschnitt - Aus-
bb) in Nummer 3 die Angabe „Anlage 4" durch die
fuhr und Durchfuhr'' gestrichen.
Angabe "Anlage 4 Teil 1"
ersetzt. 13. § 12 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Anlagen 3 und 4 Teil B
aaa) nach den Worten „Pflanzenerzeugnissen Nr. 1.1 bis 1.5" durch die Angabe "Anlagen 3 und 4
aus einem" die Worte „Mitgliedstaat Teil! Buchstabe E Nr. 2.2" ersetzt.
oder anderen" gestrichen und b) In Satz 2 werden die Worte „über die Einfuhr und
bbb) nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Ausfuhr'' gestrichen.
Worte"' der nicht Mitgliedstaat ist," ein-
gefügt. 15. Nach dem Zweiten Abschnitt werden folgende
Abschnitte eingefügt:
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen "Dritter Abschnitt
Befall mit Schadorganismen schließen lnnergemeinschaftliches Verbringen
lassen, oder''.
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Anlagen 1 und 2" Unterabschnitt 1
durch die Angabe ,,Anlage 1 oder 2" ersetzt. Allgemeine Vorschriften
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: für das innergemeinschaftliche Verbringen
,,(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige § 13a
Gegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil I aufgeführt
Verbringungsverbot
sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen
vorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 auf- (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen
geführten Schadorganismen schließen lassen." dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige 1. die Bezeichnung „EWG-Pflanzenpaß";
Gegenstände, die von einem der in Anlage 1 aufge-
führten Schadorganismen befallen sind, dürfen inner- 2. die Angabe „D";
gemeinschaftlich nicht verbracht werden. 3. den Namen oder ein amtlich bekanntgemachtes
(3) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzen-
Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 passes oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1
jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, Satz 1 zuständigen Behörde;
dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.
4. die Registriernummer des Erzeugers oder des-
Die zuständige Behörde kann verbieten, daß die in
jenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen
oder sonstigen Gegenstände innergemeinschaft-
allein oder auf anderen als den in dieser Anlage auf-
lich verbringt;
geführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen inner-
gemeinschaftlich verbracht werden. 5. die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partie-
(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die nummer oder die Nummer der Woche, in der die
übrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und Gegenstände innergemeinschafttich verbracht
eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Tren- werden;
nen der Teile ausgeschlossen erscheint. 6. die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;
(5) Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit 7. die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2 auf- und sonstigen Gegenstände oder deren Masse;
geführten Gebiet dürfen imergemeinschaftlich nicht 8. soweit der Pflanzenpaß einen anderen Pflanzen-
verbracht werden; soweit in Spalte 1 jeweils Voraus- paß ersetzt, die Buchstaben „RP" und eine
setzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieb-
dieser Voraussetzungen. licher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu
dem registrierten Erzeuger oder demjenigen regi-
§13b strierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen,
Anforderungen Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;
Die in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführten Pflan-
zen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemein- 9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem
Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen ent- Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes
sprechen. oder des Versandlandes.
§13c § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
Pflanzen paß (4) Besteht der Pflanzenpaß aus einem Etikett und
(1) Die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen, einem Warenbegleitpapier, muß das Etikett die Anga-
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Waren-
dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, begfeitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
wenn sie von einem Pflanzenpaß begleitet sind, der bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer
den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seri-
und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommis- ennummer des Pflanzenpasses verwandt werden.
sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte (5) Der Pflanzenpaß darf nur zur Begleitung von
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegen- Gegenständen einer Sendung verwendet werden;
stände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist
Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen,
Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen,
betreffend Austauschpässe (ABI. EG Nr. L 4 S. 22) ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzu-
genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzen- bringen.
erzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund
eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zustän- (6) Ein Pflanzenpaß kann durch einen anderen
dige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort Pflanzenpaß ersetzt werden, wenn die Pflanzen,
oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zoll- Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
amtlichen Abfertigung untersucht werden sollen.
1. einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt
(2) Der Pflanzenpaß wird auf Antrag durch die werden,
zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände 2. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer
keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen Sendung zusammengefaßt werden oder
und den Anforderungen nach § 13b entsprechen.
3. von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet
(3) Der Pflanzenpaß nach Absatz 2 besteht aus gültigen Pflanzenpaß begleitet worden sind und
einem Etikett oder einem Etikett und einem Waren- den Anforderungen nach § 13i nicht mehr ent-
begleitpapier und muß folgende Angaben enthalten: sprechen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1833
§ 13d besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für
Genehmigung die Dauer eines Jahres aufzubewahren und
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das 2. Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis
Ausstellen von Pflanzenpässen für bestimmte, in auf den zugehörigen Pflanzenpaß zu führen.
Anlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeug- Besteht der Pflanzenpaß aus einem Etikett und ist
nisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb, eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Ab-
der nach § 13n registriert worden ist, genehmigen, schrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Auf-
soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung zeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von
nach Absatz 2 ergeben hat, daß die Pflanzen, Pflan- mindestens drei Jahren aufzubewahren.
zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem
Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeit- § 13f
punkt der Untersuchung den Anforderungen nach Untersuchung
§ 13b entsprechen und zu erwarten ist, daß diese Vor-
aussetzungen künftig erfüllt werden. Soweit dies zur (1) Die zuständige Behörde kann die in Anlage 4
Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erfor- Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buch-
derlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, stabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführten Pflanzenerzeug-
mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet nisse und die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen,
erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, ins- Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
besondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die
Pflanzen, der Befallslage oder der Gefahr einer Aus- Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen
breitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die erforderlich ist,
zuständige Behörde kann die Genehmigung wider- 1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schad-
rufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Ertei- organismen,
lung nachträglich weggefallen ist.
2. soweit sie in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführt sind, auf
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten
Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen und
und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick
3. soweit sie in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführt
auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach
sind, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten
§ 13c Abs. 2, erforderlich ist,
Anforderungen entsprechen.
1. auf Befall mit den in den Anlagen 1 und 2 Spalte 2 (2) Untersuchungen während des innergemein-
aufgeführten Schadorganismen und schaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb
2. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen
und sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Teil II werden, ~s sei denn,
Spalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils auf- 1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit
geführten Anforderungen entsprechen. Schadorganismen schließen lassen oder
Die Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn 2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mit-
dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich gliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpaß
des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr oder einem Weiterversendungszeugnis begleitet.
einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
ist; im übrigen hat die Untersuchung mindestens ein-
Gegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil II aufgeführt
mal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und
sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen
Beförderungsmittel können in die Untersuchungen
vorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 aufge-
einbezogen werden.
führten Schadorganismen schließen lassen.
(3) Der Eigentümer oder Besitzer von Pflanzen,
(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt ent-
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen,
sprechend.
die der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durch-
führung der Untersuchungen erforderlichen Maßnah- § 13g
men zu dulden, die mit der Durchführung der Untersu- Maßnahmen
chung beauftragten Personen zu unterstützen sowie (1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchun-
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Pflanzen, gen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung
der Untersuchung unterliegen, sind so zugänglich zu der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen
machen, daß die Untersuchung ordnungsgemäß vor- schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen
genommen werden kann. zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere
§ 13e
1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,
Aufbewahrung
2. das Verbringen der Befallsgegenstände unter amt-
Wer in Anlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflan- licher Überwachung
zenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur a) in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbrei-
erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat tung der Schadorganismen nicht besteht oder
1. den Pflanzenpaß oder, falls der Pflanzenpaß aus b) zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der
einem Etikett und einem Warenbegleitpapier Befallsgegenstände dienen oder
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegen- (3) Der Pflanzenpaß nach Absatz 2 muß zusätzlich
stände zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben
anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maß- die Buchstaben „ZP" und die in Anlage 6 Teil V
nahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b auf- Spalte 3 aufgeführte Angabe für das jeweilige in Spal-
geführten Anforderungen sicherzustellen. te 2 aufgeführte Schutzgebiet enthalten. Besteht der
Pflanzenpaß aus einem Etikett und einem Waren-
(2) Die zuständige Behörde kann das innergemein- begleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im
schaftliche Verbringen und das Lagern von Befalls- Warenbegleitpapier enthalten sein.
gegenständen an bestimmten Orten ganz oder teil-
weise untersagen, bis feststeht, daß die Gefahr einer § 13k
Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Genehmigung
Schadorganismen nicht mehr besteht.
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das
Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb,
Unterabschnitt 2 der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbrin-
Besondere Vorschriften gen bestimmter, in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV
für das Verbringen in Schutzgebiete Spalte 1 aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeug-
nisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach
§ 13h Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein
Schutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb
Verbringungsverbot durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben
(1) Die in Anlage 6 Teil I Spalte 1 aufgeführten hat, daß die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse kei-
Schadorganismen dürfen in die in Spalte 2 jeweils nem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, zum
aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden. Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach
§ 13i entsprechen und zu erwarten ist, daß diese Vor-
(2) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 aufgeführten aussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach
in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. § 13d Abs. 1 Satz 2
befallen sind, dürfen in die in Spalte 3 jeweils auf- bis 4 gilt entsprechend.
geführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im
(3) Die in Anlage 6 Teil III Spalte 1 aufgeführten Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in die in und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick
Spalte 2 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht ver- auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach
bracht werden. Soweit in Spalte 1 Voraussetzungen § 13j Abs. 2, erforderlich Ist, zusätzlich zu den Unter-
aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Vor- suchungen nach § 13d Abs. 2,
aussetzungen. 1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach
§13i Anlage 6 Teil I Spalte 2 angezeigt worden ist, auf
Befall mit den in Spalte 1 jeweils aufgeführten
Besondere Anforderungen an das Verbringen Schadorganismen,
Die in Anlage 6 Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflan- 2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach
zen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegen- Anlage 6 Teil II Spalte 3 angezeigt worden ist, auf
stände dürfen in die in Spalte 3 jeweils aufgeführten Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten
Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn sie den Schadorganismen, und
in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen ent-
sprechen. 3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach
Anlage 6 Teil IV Spalte 3 angezeigt worden ist und
§ 13j es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstige Gegenstände nach Spalte 1 handelt, ob
Pflanzenpaß
sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforde-
(1) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV rungen entsprechen.
Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeug- Im übrigen gilt § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3
nisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach entsprechend.
Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, dürfen
in ein in Spalte 3 jeweils aufgeführtes Schutzgebiet § 131
nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzen- Maßnahmen
paß begleitet sind, der den Anforderungen nach
Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3
nach§ 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall
Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG ge-
mit den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Teil II Spalte 2
nügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so
(2) Der Pflanzenpaß wird auf Antrag durch die kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Ein-
zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen schleppung von Schadorganismen in ein Schutz-
und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot gebiet die nach den Umständen erforderlichen Maß-
nach § 13h unterliegen, den Anforderungen nach § 13i nahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann
entsprechen und die Voraussetzungen für das Aus- ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um
stellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 vor- die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderun-
liegen. gen sicherzustellen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1835
§13m gemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen
Befördern durch ein Schutzgebiet Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt
dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den
(1) Wer die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu
Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeug- verwenden.
nisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach
Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch (3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpaß nach § 13j stabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen
Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, daß Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das
1. die verwendete Verpackung und das Beförde- amtliche Verzeichnis voraus, daß
rungsmittel
1. der zuständigen Behörde
a) frei von den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II
Spalte 2 hinsichtlich des jeweiligen Schutz- a) ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und
gebietes aufgeführten Schadorganismen sind, b) eine Person benannt worden ist, die über die
b) so beschaffen sind, daß keine Gefahr einer Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maß-
Ausbreitung von Schadorganismen nach nahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen
Buchstabe a besteht, Auskünfte geben kann, und
2. die Nämlichkeit gewahrt bleibt und
2. sichergestellt ist, daß im Betrieb ein Lageplan zur
Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur
3. aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, daß der Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher
Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestim- Stelle innerhalb des Betriebes die in der Anlage 5
mungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebie- oder 6 aufgeführten Pflanzen erzeugt oder ange-
tes liegen. baut oder die in der Anlage 5 oder 6 aufgeführten
(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vor- Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise
aussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer aufbewahrt werden.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Ab-
durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige satz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zustän-
Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten digen Behörde von den Personer:i, die eine Tätigkeit
Pflanzenpaß befördern will, hat dies der für seinen nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.
Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der
(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden
Beförderung anzuzeigen, daß die zuständige Behörde
ist, hat
Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.
1. der zuständigen Behörde unverzüglich das Auf-
Vierter Abschnitt treten oder den Verdacht des Auftretens der in
Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen
Registrierung anzuzeigen,
§13n 2. Aufzeichnungen über
Registrierung a) das Empfangsdatum, den Absender sowie Art
(1) Wer und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5
oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige nisse und sonstigen Gegenstände, die zur
Gegenstände, Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erwor-
a) die in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind, aus einem ben worden sind, und
Drittland einführen will, b) Art und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5
b) die in Anlage 5 Teil II aufgeführt sind, inner- oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-
gemeinschaftlich verbringen will, nisse und sonstigen Gegenstände, die im
c) die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben
Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 auf- worden sind,
geführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern zu führen und mindestens für die Dauer von drei
oder innergemeinschaftlich verbringen will, Jahren a~ubewahren und
oder 3. innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in den
2. Pflanzen und Pflanzenerzel:Jgnisse, die in Anlage 6 Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schadorganismen
Teil II Spalte 1 oder Teil IV Spalte 1 aufgeführt sind, durchzuführen, soweit die zuständige Behörde
ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV dies anordnet.
Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein in §13o
Spalte 3 aufgeführtes Schutzgebiet verbringen Ruhen der Registrierung
will,
Stellt die zuständige Behörde bei registrierten
muß von der zuständigen Behörde in ein amtliches Betrieben fest, daß die Voraussetzungen für die Regi-
Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrie- strierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder
rung). der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht
(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde den- erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur
jenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und son- Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem
stige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, inner- Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 18. § 15 wird wie folgt geändert:
erteilten Genehmigungen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "befallene" ge-
16. Der bisherige Vierte Abschnitt wird der Fünfte strichen.
Abschnitt; seine Überschrift wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 3a wird nach den Worten "nicht
"Fünfter Abschnitt ermöglicht" das Wort "oder" durch ein Komma
ersetzt.
Schlußbestimmungen".
cc) Nummer 4 wird durch folgende Nummern
ersetzt:
17. § 14 wird wie folgt geändert: „ 4. entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 ge- Schadorganismen verbringt,
strichen. 5. entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h
Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1
,,(3) Die zuständige Behörde kann bei registrier-
Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
ten Betrieben von den Untersuchungen nach § 13d
oder sonstige Gegenstände verbringt,
Abs. 2 und § 13k Abs. 2 absehen, soweit keine
Gefahr der Ausbreitung der in Anlage 1, 2 oder 6 6. entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sen-
Teil I oder II aufgeführten Schadorganismen dung verbringt oder
besteht. 7. entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
von§ 13c Abs. 1 und§ 13n Abs. 1 zulassen, so- erstattet."
weit die in Anlage 5 Teil II Buchstabe A und B b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absat-
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und zes 1" die Angabe „Nr. 1 bis 3a" eingefügt.
sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf
Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbe- 19. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen.
ordnung abgegeben werden und für Empfänger
bestimmt sil'ld, die weder Pflanzenerzeugung zu 20. Die Anlagen 1 bis 6 werden in der Anlage*) zu dieser
erwerbsmäßigen Zwecken betreiben, noch Pflan- Verordnung neu gefaßt.
zen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
stände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr 21. Anlage 9 wird gestrichen.
bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von
Schadorganismen besteht. Für Saat- und Pflanz-
gut der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) bleibt Artikel 2
Anlage 5 Teil II Buchstabe A Nr. 1 unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gel- Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 4. Februar
ten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen 1995 an jeweils wieder in ihrer am 3. August 1994 maß-
und Pflanzenerzeugnisse bis 10 kg, soweit gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
a) Verbringungsverbote nach § 13a nicht entge- Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
genstehen und
b) die Befallsgegenstände zu nichterwerbsmäßi- ") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesettblattes Teil I wird
gen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
werden." Verlags übersandt.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1837
Verordnung
über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Vom 29. Juli 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Pflichtversicherungs- 4. Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres
gesetzes vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), der durch Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung
S. 1630) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes- oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- nur gelegentlich begleiten,
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für 5. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeits-
Verkehr: verhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter
tätig werden,
§1
6. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versiche-
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Ver- rungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit
sicherungsschutz in Europa sowie in den außereuro- Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienst-
päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver- liche Zwecke gebraucht wird.
trages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
gehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen (3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf
selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzu-
Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch
in der In Deutschland vorgeschriebenen Höhe. Wird eine räumen.
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Ver-
§3
sicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch
(2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes be-
die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen
stimmen sich nach den §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem
Gesetzbuchs.
Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des
Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung
§2 befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die
(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte
und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz
zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestim- besteht.
mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- (2) Bei der Versicherung eines Anhängers oder Auf-
nehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, liegers kann vereinbart werden, daß der Versicherungs-
wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs schutz nur für Schäden gilt, die durch den Anhänger ver-
1. Personen verletzt oder getötet worden sind, ursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht
verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst
2. Sachen beschädigt oder zerstört worden oder ab-
hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet sowie
handen gekommen sind oder
für Schäden, die den Insassen des Anhängers zugefügt
3. Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die werden.
weder mit einem Personen- noch mit einem Sach-
schaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. §4
(2) Mitversicherte Personen sind Von der Versicherung kann die Haftung nur aus-
geschlossen werden
1. der Halter,
1. für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Hal-
2. der Eigentümer,
ters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen
3. der Fahrer, wegen Sach- oder Vermögensschäden;
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung (2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegen-
oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs heitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des
mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den
Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
im Rahmen üblicher Hilfeleistung; gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung ver-
3. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung pflichtet.
oder Abhandenkommens von mit dem versicherten (3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich be-
Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die gangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadens-
mit Willen des Halters beförderte Personen üblicher- minderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Ver-
weise mit sich führen oder, sofern die Fahrt über- sicherers auf höchstens zehntausend Deutsche Mark
wiegend der Personenbeförderung dient, als Gegen- beschränkt.
stände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
4. für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahr- §7
zeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht
Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer
begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechts-
Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazu-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Lei-
gehörigen Übungsfahrten;
stungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen
5. für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch Vermögensvorteils unbeschränkt. Gleiches gilt hinsicht-
die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs- · lich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer
fristen; vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder
6. für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kern- teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine
energie. Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem
Versicherer nicht dessen Führung überläßt.
§5
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
§8
falls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
(1) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versiche-
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-
rungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
wert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Ver-
Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Ver-
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt; sicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Rest-
wissentlich gebrauchen zu lassen; betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.
Der Rentenwert ist auf Grund der allgemeinen Sterbe-
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen tafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R
zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarkt-
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, zinsen in Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Hier-
wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer bei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten
Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand,
nicht sicher in der Lage ist. wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter werden, zugrunde zu legen. Nachträgliche Erhöhungen
oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer auf-
der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der geschobenen Rente nach der genannten Rechnungs-
Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung grundlage zu berechnen.
selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (2) Für die Berechnung von Waisenrenten kann
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Ob- das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart
liegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungs- werden.
freiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungs-
(3) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten kann
nehmer und den mitversicherten Personen auf den
bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr
Betrag von höchstens je zehntausend Deutsche Mark
als Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil,
beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der
Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes
das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde
gelegten Umstände ändern.
§6 (4) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegen- beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver-
heitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistun-
dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der gen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,
Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens fünf- können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag
tausend Deutsche Mark beschränkt. von der Versicherungssumme abgesetzt werden.
- - - - ------·---·--·---··---------------------
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994 1839
§9 vertrag bestimmten, mindestens zweiwöchigen Frist ein-
gelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung
Sagt der Versicherer durch Aushändigung der zur
zu vertreten hat.
behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungs-
bestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vor- §10
läufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen
Zulassung des Fahrzeuges oder bei einem zugelassenen Änderungen dieser Verordnung und Änderungen der
Fahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versiche- Mindesthöhe der Versicherungssumme finden auf be-
rungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur stehende Versicherungsverhältnisse von dem Zeitpunkt
Einlösung des Versicherungsscheins zu gewähren. Sofern an Anwendung, zu dem die Änderungen in Kraft treten.
er den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt,
kann sich der Versicherer vorbehalten, daß die vorläufige § 11
Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn bei einem
unverändert angenommenen Versicherungsantrag der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Versicherungsschein nicht binnen einer im Versicherungs- in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leuth eu sser-Sc h narren berge r
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAtt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II 1u verOffeotlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enth41t
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes Ober die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 7. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes
außerhalb von Luftfahrtunternehmen) 7625 (138 26. 7. 94) 27. 7.94
96-1-14-3
11. 7. 94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 7665 (139 27. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-20
11. 7. 94 Einhundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 7665 (139 27. 7. 94) 18. 8. 94
neu: 96-1-2·147