1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer
Artikel 1 personellen, sachlichen und finanziellen Aus-
Änderung des Gesetzes stattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen
gegen den unlauteren Wettbewerb Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Inter-.
essen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der der Anspruch eine Handlung betrifft, die ge-
im Bundesgesetzblatt Teil ·111, Gliederungsnummer 43-1, eignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert wesentlich zu beeinträchtigen,".
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1S. 2840), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „6e" durch die
Angabe „6c" ersetzt.
1. Die §§ 6d und 6e werden aufgehoben.
4. In § 23a wird die Angabe „6e" durch die Angabe „6c"
ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „ohne zeitliche Be-
grenzung" gestrichen.
5. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
3. § 13 wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1
a) In Absatz 2 werden der einleitende Satzteil und die bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden oder
Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der
Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat."
„In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann
der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht
werden Artikel 2
1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder ge- Übergangsvorschrift
werbliche Leistungen gleicher oder verwandter
Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Artikel 1 Nr. 5 ist auf Klagen, die vor dem 1. August 1994
Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet erhoben worden sind, nicht anzuwenden.
ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesent-
lich zu beeinträchtigen, Artikel3
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung Inkrafttreten
gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine er-
hebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leuth eu sse r-Sc h narren berger
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1739
Gesetz
zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dieses Ge-
Artikel 1 setzes" durch die Worte „eines geänderten Gebüh-
rensatzes" ersetzt.
Änderung des Patentgebührengesetzes
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zwischen der
Das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976 nach den bisherigen Gebührensätzen und der
(BGBI. 1 S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 5 des nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr"
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie gestrichen.
folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "dieses Ge-
1. § 2 wird aufgehoben. setzes fällig werdende Bekanntmachungsgebühr,
Patentjahresgebühren" durch die Worte „eines
2. § 3 wird wie folgt geändert: geänderten Gebührensatzes fällig werdende Ertei-
lungsgebühr, Jahresgebühr'' ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1 )"
gestrichen. Die Worte „Der Bundesminister der d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zwischen der
Justiz" werden durch die Worte "Das Bundes- entrichteten und der nach diesem Gesetz zu ent-
ministerium der Justiz" ersetzt. richtenden Gebühr" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. e) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Der tarif-
mäßige" durch das Wort „Ein" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
n§4 6. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Anwendung der bisherigen Gebührensätze ,,§7
(1) Geänderte Gebührensätze sind von dem Tage an
Ausnahmevorschriften
anzuwenden, an dem sie in Kraft treten.
für die neuen Bundesländer
(2) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten
Gebührensatzes bleiben die vor diesem Zeitpunkt gel- (1) Für natürliche und juristische Personen sowie
tenden Gebührensätze anzuwenden, Personenhandelsgesellschaften, die ihren Wohnsitz
oder Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt
1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr fest- der Fälligkeit einer Gebühr in dem in Artikel 3 des Eini-
gesetzte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des ge- gungsvertrages genannten Gebiet haben, bleiben die
änderten Gebührensatzes liegt oder vor dem 1 . Oktober 1994 geltenden Gebührensätze bis
2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch Gesetz zum 1. Januar 1999 anwendbar.
eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den
(2) Auf Verlangen sind die Voraussetzungen des
Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem
Absatzes 1 glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht,
Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt.
ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Bei Handlungen,
(3) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patent- deren Wirksamkeit von der Zahlung einer Gebühr
gesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des abhängig ist, läßt eine Nachzahlungspflicht nach
Patentgesetzes bleiben die bisherigen Gebührensätze Satz 2 die Wirksamkeit unberührt.
nur anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-
zahlung bis zum Inkrafttreten eines geänderten Ge- (3) Sind Jahresgebühren gemäß § 17 des Patent-
bührensatzes eingegangen sind." gesetzes und Gebühren für die Verlängerung der
Schutzdauer gemäß § 23 des Gebrauchsmustergeset-
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: zes und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes voraus-
gezahlt worden, verbleibt es bei einem nachträglichen
n§5 Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes oder der Haupt-
Vorauszahlung niederlassung bei den vorausgezahlten Gebühren."
Sind Jahresgebühren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2
und § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die 7. § 8 wird gestrichen.
Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 des Waren-
8. § 9 wird§ 8.
zeichengesetzes, die nach dem 1. August 1994 fällig
werden, vor dem 25. Juli 1994 vorausgezahlt worden,
so gilt die Gebührenschuld als mit dieser Zahlung 9. Abschnitt B der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis)
getilgt." wird wie folgt neu gefaßt:
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
„B. Gebühren des Patentgerichts
1. Patentsachen
1. Beschwerdeverfahren
214100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG) ......... 300
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren
215110_ Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurück-
nahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz(§ 81 Abs. 6 PatG) 750
215120 Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtigkeits-
senate (§ 11 0 Abs. 1 PatG) .................................... 600
215 210 Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85
Abs. 2 PatG) ................................................. 600
215220 Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 122
_Abs. 2 PatG) ................................................. 600
II. Gebrauchsmustersachen
1. Beschwerdeverfahren
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG)
224110 gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle .............. 300
224120 gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung .......... 520
2. Zwangslizenzverfahren
225110 Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG
in Verbindung mit§ 81 Abs. 6 PatG) ........................... 520
225120 Für die Einlegung der Berufung (§ 20 GebrMG in Verbindung
mit§ 110 Abs. 1 PatG) ........................................ 410
225210 Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20
GebrMG in Verbindung mit§ 85 Abs. 2 PatG) ..........•....... 410
225220 Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20
GebrMG in Verbindung mit§ 122 Abs. 2 PatG) ................ 410
III. Warenzeichensachen
234100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 WZG) außer dem
Fall der Nummer 234 600 ........................................ 300
234600 Für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13
Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG) ................................... 520
IV. Musterregistersachen
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG)
244110 gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster
oder Modell betrifft .............................................. 300
244120 gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmel-
dung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft ............................. 520
V. Topographieschutzsachen
Für die Einlegung der Beschwerde
254110 gegen den Beschluß der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3
HalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ............... 300
254120 gegen den Beschluß der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3
HalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ............... 520
VI. Sortenschutzsachen
264100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Wider-
spruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des
Sortenschutzgesetzes) ........................................... 300"
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1741
Artikel2 steiler haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein-
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
führt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des weniger als 20 Geräte bezieht.
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666,
(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hoch-
2436), wird wie folgt geändert:
schulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder
der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungs-
1. § 54 wird durch folgende §§ 54 bis 54h ersetzt: einrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Ge-
,,§54
räte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich
Vergütungspflicht für Vervielfältigung bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den
im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß einer angemessenen Vergütung.
es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- (3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem
§54b
Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53
Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Werkes gegen den Hersteller Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und
1. von Geräten und § 54a Abs. 1) entfällt,
2. von Bild- oder Tonträgern, 1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter,
von dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemes-
Vergütung gebunden ist oder
senen Vergütung für die durch die Veräußerung der
Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene 2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen
Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugs-
Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, quelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Emp-
wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den fangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich
oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der mitteilt.
Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr §54c
Bild- oder Tonträger von weniger als 6 000 Stunden
Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder
entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahr-
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
scheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte
verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein
oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfälti-
Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist
gungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt
Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
werden.
ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig §54d
wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen Vergütungshöhe
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die (1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1
Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage
in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes ver-
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 einbart wird.
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABI. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, (2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a
ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt
in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere
nach dem Standort und der üblichen Verwendung,
§54a wahrscheinlich ist.
Vergütungspflicht für Vervielfältigung §54e
im Wege der Ablichtung
Hinweispflicht in Rechnungen
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß auf urheberrechtliche Vergütungen
es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werk-
stücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung (1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a
gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urheber-
solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch vergütung hinzuweisen.
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die (2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein
durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehr- sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 ge-
bringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche nannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die
Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Her- Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatz-
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
steuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu (3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben
vennerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je
Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54
wurde. Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangs-
§54f stelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im
Bundesanzeiger bekannt.
Meldepflicht
(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen
(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger
erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind,
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich (5) Die Verwertungsgesellschaften und die Emp-
einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen- fangsstelle dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f
über verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung
Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden ...
Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Kalendennonats schriftlich mitzuteilen. 2. Die Anlage zu § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur a) Der Klammerhinweis in der Überschrift wird wie
Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung folgt gefaßt:
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleich-
barer Wirkung bestimmt sind. ,.(zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)".
(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht b) In Abschnitt II werden
nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, aa) in der Überschrift die Angabe ,.§ 54 Abs. 2"
so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt durch die Angabe ,.§ 54a Abs. 1 und 2",
werden. bb) in Nummer 1 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 1"
§54g durch die Angabe,.§ 54aAbs. 1" und
Auskunftspflicht cc) in Nummer 2 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 2"
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder durch die Angabe,.§ 54a Abs. 2" ersetzt.
§ 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten
Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs- Artikel3
bereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr Änderung
gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch
auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht Das Urheberrechtswahmehmungsgesetz vom 9. Sep-
auch in den Fällen des§ 54 Abs. 1 Satz 3, des§ 54a tember 1965 (BGBI. 1S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-
Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt kel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
entsprechend. (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines
Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a 1. In § 13b Nr. 2 wird die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder 2"
Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung durch die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1
erforderliche Auskunft verlangen. oder 2" ersetzt.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflich:-
2. § 20a wird aufgehoben.
tete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Artlkel4
Vergütungssatz verlangt werden.
Übergangsvorschrift
§54h
Die durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht
Verwertungsgesellschaften;
des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)
Handhabung der Mitteilungen
erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 Waren.
und § 54g können nur durch eine Verwertungsgesell-
Artikels
schaft geltend gemacht werden.
Inkrafttreten
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener
Anteil an den nach § 54 und § 54a gezahlten Ver- Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft; im übrigen tritt
gütungen zu. dieses Gesetz am 1. August 1994 in Kraft.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1743
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Part-
nerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes
Partners;
Artikel 1
3. den Gegenstand der Partnerschaft.
Gesetz
über Partnerschaftsgesellschaften §4
Angehöriger Freier Berufe Anmeldung der Partnerschaft
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
(1) Auf me Anmeldung der Partnerschaft in das Partner-
schaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 des Handels-
§1
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung
Voraussetzungen der Partnerschaft hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu ent- ·
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich halten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur
Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Part-
Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Per- ners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft
sonen sein. ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Ein-
tragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn,
(2) Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses
Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten,
§5
Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitgne-
der der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirt- Inhalt der Eintragung;
schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und anzuwendende Vorschriften
Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchre-
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Anga-
visoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten,
ben zu enthalten.
Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverstän-
digen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrecht-
Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaft- liche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8
ler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetz-
buchs über das Handelsregister entsprechend anzu-
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in
wenden.
Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder
§6
von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Rechtsverhältnis der Partner untereinander
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwen- unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
dung.
(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag
§2 nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausge-
Name der Partnerschaft schlossen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der
(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen minde-
Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag.
stens eines Partners, den Zusatz „und Partner" oder
Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen
„Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in
enthält, sind die§§ 11 0 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des
der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und 4, §§ 21, 22 Abs. 1,
§§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetz- §7
buchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des
Wirksamkeit im Verhiltnis zu Dritten;
Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer
rechtliche Selbständigkeit; Vertretung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit
§3 ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
Partnerschaftsvertrag (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vor-
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten schriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1745
§8 Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach
Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeich-
Gläubigem neben dem Vermögen der Partnerschaft die nung "Partnerschaft" oder „und Partner" einen Hinweis
Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des auf die andere Rechtsform hinzufügen.
Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Partner können ihre Haftung gemäß Absatz 1 Artikel 2
Satz 1 für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung auch unter Verwendung vorformulierter Änderung des Gesetzes
Vertragsbedingungen auf den von ihnen beschränken, der über die Angelegenheiten
innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu der freiwilligen Gerichtsbarkeit
erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwa-
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
chen hat.
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), yvird wie folgt geändert:
Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine
Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung 1 . Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. gefaßt:
„Achter Abschnitt
§9
Vereinssachen.
Ausscheiden eines Partners; Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister".
Auflösung der Partnerschaft
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflö- 2. Nach § 160a wird folgender§ 160b eingefügt:
sung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts ,,§ 160b
anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handels-
(1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
die Amtsgerichte zuständig. Auf die Eintragungen in
(2) Der Tod eines Partners, die Eröffnung des Konkurs- das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5,
verfahrens über das Vermögen eines Partners, die Kündi- § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten
gung eines Partners und die Kündigung durch den Privat- des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf
gläubiger eines Partners bewirken nur das Ausscheiden Löschungen die §§ 141 bis 143 entsprechende
des Partners aus der Partnerschaft. Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwen-
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstan-
dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so des die Organe des Berufsstandes treten.
scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus. (2) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die
nach § 10 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht ver-
setzes vom 25~ Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744) in Verbin-
erblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestim-
dung mit § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2 des Handels-
men, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne
gesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegen-
des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handels-
heiten. Für das Verfahren ist§ 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
gesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe
entsprechend anzuwenden."
der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partner-
schaft zu erklären.
§10 Artikel 3
Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung Änderung des Rechtspflegergesetzes
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vor- In § 3 Nr. 2 Buchstabe d des Rechtspflegergesetzes in
schriften über die Liquidation der offenen Handelsgesell- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
schaft entsprechend anwendbar. 302-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach S. 1374) geändert worden ist, werden nach dem Wort
dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung „Abschnitts" die Worte „sowie Partnerschaftssachen im
der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach Sinne des § 160b" eingefügt.
den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.
§ 11 Artikel 4
Übergangsvorschrift Änderung der Kostenordnung
Den Zusatz „Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesell- Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
schaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partner- vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird wie folgt ge-
schaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese ändert:
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt: .,§ 110a
,,§26a Partnerschaftsgesellschaften
Anmeldungen zum Partnerschaftsregister, (1) Für Partnerschaftsgesellschaften sind die Vorschrif-
Eintragungen in das Partnerschaftsregister ten der §§ 109 und 110 entsprechend anzuwenden. Dabei
stehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaf-
Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und
tern gleich.
Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26 mit
der Maßgabe entsprechend, daß der Geschäftswert für (2) Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das
die erste Anmeldung oder Eintragung mindestens Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach
50 000 Deutsche Mark beträgt. Dieser Wert kann ange- Maßgabe des § 23 in das Partnerschaftsregister einzu-
nommen werden, wenn der Kostenschuldner versi- tragen."
chert, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens
einen zu einem höheren Geschäftswert führenden
Betrag nicht übersteigt."
Artikel 7
Än~rung des Steuerberatungsgesetzes
2. Nach§ 81 wird folgender§ 82 eingefügt:
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
.,§82
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
Eintragungen i~ das Partnerschaftsregister S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni
Für Eintragungen in. das Partnerschaftsregister gilt 1994 (BGBI. 1S. 1387), wird wie folgt geändert:
§ 79 entsprechend."
1. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die
3. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Handels-, Ver- Wörter "Offene Handelsgesellschaften, Kommandit-
eins- und Güterrechtsregister" durch die Worte „Han- gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" er-
dels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregi- setzt.
ster" ersetzt. ·
2. § 53 wird wie folgt geändert:
4. § 88 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort 11 Firma" werden die Wörter 11 oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Fall des den Namen" eingefügt.
§ 141" durch die Worte „in den Fällen der §§ 141 b) Folgender Satz wird angefügt:
und 160b Abs. 1" ersetzt.
"Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach §§ 142 Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-
bis 144, 159 und 161" durch die Worte „nach§§ 142 schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),
bis 144, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161" ersetzt. zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der
Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen
aufzunehmen."
Artikel 5
Änderung der Konkursordnung
Nach § 212 der Konkursordnung in der im Bundesge- Artikels
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
worden ist, wird folgender§ 212a eingefügt: Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
11 § 212a S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt ge-
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschafts-
ändert:
gesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständi-
ges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207
Abs. 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzu- 1. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-
wenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haften- sellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die
den Gesellschaftern gleich." Wörter 11 0ffene Handelsgesellschaften, Kommandit-
gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" er-
setzt.
Artikel 6
2. § 31 wird wie folgt geändert:
Änderung der Vergleichsordnung
a) Nach dem Wort „Firma" werden die Wörter „oder
Nach § 110 der Vergleichsordnung in der im Bundesge- den Namen" eingefügt.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-
b) Folgender Satz wird angefügt:
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) ge- „Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die
ändert worden ist, wird folgender § 11 0a eingefügt: ·Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1747
schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744), Artikel 9
zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der
Inkrafttreten
Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen
aufzunehmen." Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe usse r-Sch narren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
(2. StUÄndG)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
sen:
,,(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17 sowie
gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den§§ 20,
21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
Artikel 1 erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rück-
nahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amts-
(BGBI. 1 S. 2272), geändert durch das Gesetz vom handlung sowie der Zurückweisung oder Zurück-
22. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 334), wird wie folgt geän- nahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu
dert: erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe
Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die
ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden
1. § 7 wird wie folgt geändert:
Kosten nicht erhoben."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Staatssicher-
heitsdienstes" die Worte „oder Kopien, Abschriften Nach dem Zitat ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1" werden die Worte
oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen" einge- „und Abs. 2" sowie nach dem Wort „Unterlagen" die
fügt. Worte „oder Kopien und sonstige Duplikate von Unter-
lagen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Staatssicherheitsdienstes" wer-
Artikel2
den die Worte „oder Kopien, Abschriften oder
sonstige Duplikate solcher Unterlagen" einge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
fügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1749
Gesetz
über den Wertpapierhandel und zur Änderung
börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften
(Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)*)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 16 laufende Überwachung
das folgende Gesetz beschlossen: § 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
Artikel 1 § 19 Internationale Zusammenarbeit
§ 20 Ausnahmen
Gesetz
über den Wertpapierhandel Abschnitt 4
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
an börsennotierten Gesellschaften
Inhaltsübersicht
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
Abschnitt 1 § 22 Zurechnung von Stimmrechten
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 1 Anwendungsbereich § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesell-
schaft
Abschnitt2 § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im
Ausland
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 3 Organisation
§ 28 Ruhen des Stimmrechts
§ 4 Aufgaben
§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
§ 5 Wertpapierrat
§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen SteUen im Ausland
§ 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland Abschnitts
§ 8 Verschwiegenheitspflicht Verhaltensregeln
für Wertpapierdienstleistungsuntemehmen
§ 9 Meldepflichten
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
§10 Zwangsmittel
§ 32 Besondere Verhaltensregeln
§ 11 Kosten
§ 33 Organisationspflichten
Abschnitt3 § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Insiderüberwachung § 35 Überwachung der Verhaltensregeln
§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
§ 12 Insiderpapiere
§ 37 Ausnahmen
§ 13 Insider
§ 14 Verbot von Insidergeschäften Abschnitt6
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tat- Straf- und Bußgeldvorschriften
sachen
§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
*) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 881627/EWG des § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1988 über
die bei Erwerb oder Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an
einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden lnformatlonen Abschnitt?
(ABI. EG Nr. L 348/62) und der Richtlinie 89/592/EWG des Rates der Übergangsbestimmungen
Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Koordinie-
rung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte (ABI. EG Nr. L 334/30). § 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 1 oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen ums der Finanzen errichtet.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf
§1 Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-
Anwendungsbereich denten ernannt. Die Bundesregierung hat bei ihrem
Vorschlag die für das Börsenwesen zuständigen Fach-
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den börslichen und
ministerien der Länder anzuhören.
außerbörslichen HSl'del mit Wertpapieren und Derivaten
sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von
Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. §4
§2 Aufgaben
Begriffsbestimmungen (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der
wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, ihm zugewiesenen Aufgaben Mißständen entgegenzu-
wirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des
1 . Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldver-
Wertpapierhandels beeinträchtigen oder erhebliche
schreibungen, Genußscheine, Optionsscheine,
Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldver- Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die ge-
schreibungen vergleichbar sind, eignet sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu ver-
wenn sie auf einem Markt gehandelt werden können, der hindern.
von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht (2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum un- sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
mittelbar oder mittelbar zugänglich ist. im öffentlichen Interesse wahr.
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind an einem
inländischen oder ausländischen Markt im Sinne des
Absatzes 1 gehandelte Rechte, deren Börsen- oder Markt- §5
preis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des Wertpapierrat
Börsen- oder Marktpreises von Wertpapieren oder aus-
ländischen Zahlungsmitteln oder der Veränderung von (1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat
Zinssätzen abhängt. gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mit-
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Ge- gliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land ent-
setzes sind sendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter
der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für
1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie- Wirtschaft, der Deutschen Bundesbank und des Bundes-
ren oder Derivaten für andere, aufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. Der
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus
oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirt-
3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung schaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat
und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten, gibt sich eine Geschäftsordnung.
wenn der Umfang der Dienstleistungen einen in kauf- (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. das Bundesaufsichtsamt, insbesondere
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind 1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Auf-
1. Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie Zweigstellen stellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des
von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und _Bundesaufsichtsamtes,
des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit- 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf
wesen oder von Unternehmen, die aufgrund einer die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wett-
Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über bewerb im Wertpapierhandel,
das Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt sind,
3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen
2. andere Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer
dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichts-
inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zuge-
behörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
lassen sind,
die Wertpapierdienstleistungen erbringen. Der Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vor-
schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichts-
praxis einbringen. Das Bundesaufsichtsamt berichtet dem
Abschnitt2
Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Auf-
Bundesaufsichtsamt sichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis
für den Wertpapierhandel sowie über die internationale Zusammenarbeit.
§3 (3) Der Wertpapierrat wird· mindestens einmal jährlich
vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen.
Organisation
Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mit-
(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel glieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Be-
(Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundes- ratungsvorschläge einzubringen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1751
§6 §8
Zusammenarbeit Verschwiegenheitspflicht
mit Aufsichtsbehörden im Inland (1) Die beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten und
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch- die nach § 6 Abs. 1 beauftragten Personen dürfen die
führung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich- ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,
tungen bedienen. deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem
Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbeson-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie per-
Organleihe für das Bundesaufsichtsamt bei der Durch- sonenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder
führung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Über- verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
wachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Perso-
an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. Das nen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von
Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-
Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern. fugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
(3) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergege-
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die ben werden an
Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maß- geldsachen zuständige Gerichte,
gabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Bör- 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
senaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt
Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier-
haben einander Beobachtungen und Feststellungen mit-
märkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten,
zuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen be-
sind.
traute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
§7 Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
Zusammenarbeit tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
mit zuständigen Stellen im Ausland Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates
dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn
(1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammen- diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen
arbeit mit den für die Überwachung von Börsen oder einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
anderen Wertpapiermärkten und den Wertpapierhandel pflicht unterliegen.
zuständigen Stellen anderer Staaten. Die Vorschriften des
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
die Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
entsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon
Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur
unberührt.
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zu- Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
sammenarbeit mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Stellen Tatsachen übermitteln, die für die Überwachung Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
von Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wert- Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
papierhandels, von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht
Versicherungsunternehmen oder damit zusammenhän- Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
gender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen
sind. Bei der Übermittlung von Tatsachen hat das Bun- Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von
desaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen, für den diese dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
Tatsachen verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist
darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Tatsachen §9
einschließlich personenbezogener Daten nur zu dem
Meldepflichten
Zweck verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung per- (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, Zweigstellen von
sonenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und des
Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
deutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermittlung oder von aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c
unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellten oder
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ins- freigestellten Unternehmen sowie andere Unternehmen,
besondere wenn im Empfängerland ein angemessener die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen
Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre. Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind ver-
pflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes Geschäft in
(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle
Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem
eines anderen Staates Tatsachen mitgeteilt, so dürfen
Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der
diese nur unter Beachtung der Zweckbestimmung durch
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
diese Stelle offenbart oder verwertet werden.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Freiverkehr einer
in Strafsachen bleiben unberührt. inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werk- Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die
tag, der kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn sie das Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank
Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst- oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und
leistung oder als Eigengeschäft abschließen. Die Ver- soweit der mit den Mitteilungspflichten verfolgte
pflichtung nach Satz 1 gilt auch für Geschäfte in Aktien Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung
auf Einbeziehung in den Freiverkehr gestellt oder öffent-
auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
lich angekündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1
und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland
haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am §10
Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an Zwangsmittel
einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusam-
menhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen,
Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte. die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit
Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwal-
(2) Die Mitteilung hat auf Datenträgern oder im Wege tungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch
der elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen
muß für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten: Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wert- abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
papierkennummer, gesetzes bis zu 50 000 Deutsche Mark.
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maß-
geblichen Kursfeststellung, § 11
3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Kosten
Derivate, (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind dem
4. die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute, Zweig- Bund zu erstatten
stellen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, 1. zu 75 Prozent durch Kreditinstitute mit Sitz im Inland
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53
Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt, Abs. 1 Satz 1 und des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Ge-
setzes über das Kreditwesen oder von Unternehmen,
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts. die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des
Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kenn- Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellt oder
zeichnen. freigestellt sind, sofern diese Kreditinstitute oder
Zweigstellen das Effektengeschäft im Inland betreiben
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
dürfen,
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, 2. zu 5 Prozent durch die Kursmakler, Freimakler und
andere zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und
Unternehmen, die nicht unter Nummer 1 fallen,
Form der Mitteilung und über die zulässigen Daten-
träger und Übertragungswege erfassen, 3. zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland,
deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur
Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den
Erfüllung der Aufsichtsaufgaben des Bundesaufsichts-
Freiverkehr einbezogen sind.
amtes erforderlich sind,
In den Fällen der Nummern 1 und 2 werden die Kosten
3. zulassen, daß die Mitteilungen der Verpflichteten auf
nach Maßgabe des Umfangs der Geschäfte in Wertpapie-
deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten
ren und Derivaten anteilig umgelegt. Im Fall der Nummer 3
Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen,
werden die Kosten auf die Emittenten nach Maßgabe der
4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder be- Börsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen oder in
stimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand haben, den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig um-
zulassen, daß Angaben nach Absatz 2 nicht oder in gelegt.
einer zusammengefaßten Form mitgeteilt werden,
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und die
5. die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute, Zweigstellen inländischen Börsen haben dem Bundesaufsichtsamt auf
und Unternehmen von der Mitteilungspflicht nach Verlangen Auskünfte über den Geschäftsumfang und die
Absatz 1 für Geschäfte befreien, die an einem Markt Börsenumsätze zu erteilen. Die Kostenforderungen wer-
im Sinne des § 2 Abs. 1 in einem anderen Mitglied- den vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des
staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den (3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wer- Absatz 1 und über die Beitreibung bestimmt das Bundes-
den, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
gleichwertigen Anforderungen besteht, nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; es kann in
6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Das
zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, daß die in übertragen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1753
(4) Die Kosten, die dem Bund durch die Prüfung nach 2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten
§ 36 Abs. 1 entstehen, sind von den betroffenen Unter- oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unter-
nehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des nehmens oder
Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder
seiner Aufgabe bestimmungsgemäß
Abschnitt3 Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache
Insiderüberwachung hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von In-
siderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die
geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens
§12 den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen
Insiderpapiere (Insidertatsache).
(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die (2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffent-
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen lich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insider-
oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder tatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren
erheblich beeinflussen kann.
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§14
raum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Verbot von Insidergeschäften
Abs. 1 zugelassen sind.
(1) Einern Insider ist es verboten,
Der Zulassung zum Handel an einem Markt im Sinne von
1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertat-
§ 2 Abs. 1 oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht
sache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung
gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung
oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzu-
(2) Als Insiderpapiere gelten auch
teilen oder zugänglich zu machen,
1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von
3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von
Wertpapieren,
einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräuße-
2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich rung von Insiderpapieren zu empfehlen.
an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,
(2) Einern Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache
3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis
oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) so- Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für
wie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.
von Finanzterminkontrakten, sofern die Finanztermin-
kontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder
sich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere ein-
§15
bezogen sind, Veröffentlichung und Mitteilung
kursbeeinflussender Tatsachen
4. sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Wertpapieren verpflichten, (1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an
wenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitglied- einer inländischen Börse zugelassen sind, muß unverzüg-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder einem lich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt
Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens-
Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zugelassen oder in den Frei- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäfts-
verkehr einbezogen sind und die in den Nummern 1 bis 4 verlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der
genannten Wertpapiere In einem Mitgliedstaat des zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen,
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die
zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zu- Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzu-
gelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Der kommen, beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt
Zulassung der Rechte oder Terminkontrakte zum Handel kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffent-
an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder ihrer Einbe- lichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der
ziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des
auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich Emittenten zu schaden.
angekündigt ist. (2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffent-
lichende Tatsache vor der Veröffentlichung
§13 1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wert-
Insider papiere zum Handel zugelassen sind,
(1) Insider ist, wer 2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen aus-
schließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt
1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichts-
werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der
organs oder als persönlich haftender Gesellschafter
Derivate sind, und
des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbun-
denen Unternehmens, 3. dem Bundesaufsichtsamt
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 (3) Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann
mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum das Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen die
Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung Vorlage von Unterlagen verlangen. Während der üblichen
des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm
beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist
seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt stücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1
oder genannten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbrei- zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder
tungssystem, das bei Kreditinstituten, Zweigstellen wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung be-
von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs.1 Satz 1 und finden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von
des § 53b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit- dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
wesen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht
haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunter- gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
nehmen weit verbreitet ist, (4) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für
in deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von
in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen
Satz 1 erfolgen. Im Bundesanzeiger ist unverzüglich ein verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
Hinweis auf die Veröffentlichung nach Satz 1 bekannt- oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
zumachen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfang- Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die Kennt-
reichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung nis von einer Insidertatsache haben, Auskünfte über In-
gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen sidertatsachen und über andere Personen verlangen, die
Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei von solchen Tatsachen Kenntnis haben.
erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hinge- (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von Personen, deren
wiesen wird; Satz 3 gilt hierfür entsprechend. Identität nach Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt worden ist, Aus-
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 künfte über diese Geschäfte verlangen.
Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Satz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesauf- die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
sichtsamt zu übersenden. wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten Verweigerung der Auskunft zu belehren.
und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betre- nahmen nach den Absätzen 2 bis 5 haben keine auf-
ten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten schiebende Wirkung.
zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach § 17
Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Verarbeitung und Nutzung
Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrund- personenbezogener Daten
lagen beruhen, bleiben unberührt. (1) Das Bundesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2
Satz 2 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für
§16 Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot
nach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammen-
laufende Überwachung
arbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und
(1) Das Bundesaufsichtsamt überwacht das börsliche nutzen.
und außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um Ver-
(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder
stößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen
(2) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr
einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
den in§ 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditinstituten, Zweig-
stellen und Unternehmen Auskünfte über Geschäfte in
Insiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde §18
Rechnung abgeschlossen oder vermittelt haben. Das
Strafverfahren bei Insidervergehen
Bundesaufsichtsamt kann vom Auskunftspflichtigen die
Angabe der Identität der Auftraggeber, der berechtigten (1) Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den
oder verpflichteten Personen sowie der Bestandsver- Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zustän-
änderungen in Insiderpapieren verlangen, soweit es sich digen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es kann die per-
um Insiderpapiere handelt, für welche die Anhaltspunkte sonenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich
für einen Verstoß vorliegen oder deren Kursentwicklung der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
von solchen Insiderpapieren abhängt. kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1755
(2) Dem Bundesaufsichtsamt sind die Anklageschrift, Schuldenverwaltung vom Bund, einem seiner Sonderver-
der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und der Ausgang mögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem
des Verfahrens mitzuteilen, soweit dies für die Wahrneh- ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer
mung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation
ist. oder mit für deren Rechnung handelnden Personen ge-
tätigt werden.
§19
Internationale Zusammenarbeit Abschnitt4
(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zustän- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
digen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab- an börsennotierten Gesellschaften
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für
die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften §21
erforderlichen Informationen. Es macht von seinen Befug-
Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
nissen nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, soweit dies zur
Erfüllung des Auskunftsersuchens der in Satz 1 genannten (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige
zuständigen Stellen erforderlich ist. Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder
75 Prozent der Stimmrechte ·an einer börsennotierten
(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die
Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet
zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf
(Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem Bun-
hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
desaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder
Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben,
Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe
die ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur
seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift
Überwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder
schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs-
zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach
oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Übermittlung von die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder
Informationen verweigern, wenn unterschreitet.
1. die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die (2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundes- Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren
republik Deutschland beeinträchtigen könnte oder Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse in einem Mit-
2. aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffen- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
den Personen bereits ein gerichtliches Verfahren ein- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
geleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entschei- Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
dung ergangen ist.
§22
(4) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den
zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 über- Zurechnung von Stimmrechten
mittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflichtun- (1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 stehen
gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus
gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand Aktien der börsennotierten Gesellschaft gleich,
haben, ausschließlich für die Überwachung der Verbote
1. die einem Dritten gehören und von diesem für
von Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammen-
Rechnung des Meldepflichtigen oder eines von dem
hängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwen-
Meldepflichtigen kontrollierten Unternehmens ge-
den. Eine Verwendung dieser Informationen für andere
halten werden,
Zwecke der· Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in
strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen 2. die einem Unternehmen gehören, das der Meldepflich-
oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staa- tige kontrolliert,
ten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der 3. die einem Dritten gehören, mit dem der Meldepflichtige
übermittelnden Stellen. oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Ver-
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung einbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfri-
der Verbote von Insidergeschäften im Sinne des § 14 und stig gemeinschaftliche Ziele bezüglich der Geschäfts-
entsprechender ausländischer Verbote mit den zuständi- führung der börsennotierten Gesellschaft zu verfolgen,
gen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten indem sie ihre Stimmrechte einvernehmlich ausüben,
Staaten zusammenarbeiten und diesen Stellen Informatio- 4. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit
nen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekun-
det die Absicht, die Stimmrechte auszuüben,
§20
5. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nieß-
Ausnahmen brauch bestellt ist,
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf 6. die der Meldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes
Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungs- Unternehmen durch einseitige Willenserklärung erwer-
politischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen ben kann,
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
7. die dem Meldepflichtigen zur Verwahrung anvertraut pflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich
sind, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach dem Bundesaufsichtsamt vorzulegen. Das Bundes-
eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine beson- aufsichtsamt kann die Befreiung nach Absatz 1 oder 2
deren Weisungen des Aktionärs vorliegen. außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
(2) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind. in den Mit- gesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach
teilungen nach§ 21 Abs. 1 für jede der Nummern In Ab- Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die Befreiung
satz 1 getrennt anzugeben. zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unter-
nehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung frühestens
(3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen, drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme
bei dem dem Meldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar oder des Widerrufs stellen.
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder (4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Be-
Gesellschafter zusteht, freiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben,
2. als Aktionär oder Gesellschafter das Recht zusteht, die können nicht ausgeübt werden, wenn Im Falle ihrer Be-
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- rücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1
oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, bestünde.
oder
3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit §24
anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Mitteilung durch Konzernunternehmen
Unternehmens getroffenen Vereinbarung die Mehrheit
Gehört der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den
der Stimmrechte allein zusteht.
nach den§§ 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein Kon-
zernabschluß aufgestellt werden muß, so können die Mit-
§23 teilungspflichten nach§ 21 Abs. 1 durch das Mutterunter-
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten nehmen oder, wenn das Mutteruntemehmen selbst ein
Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunterneh-
(1) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen
men erfüllt werden.
Antrag zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotier-
ten Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechts-
anteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller §25
1. ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Veröffentlichungspflichten
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder der börsennotierten Gesellschaft
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes nach § 21 Abs. 1 unverzüglich, spätestens neun Kalender-
Unternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen er- tage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in
bringt, einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffent-
2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder lichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit
zu halten beabsichtigt und Name oder Firma und Wohnort oder Sitz anzugeben. Die
börsennotierte Gesellschaft hat im Bundesanzeiger un-
3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich- verzüglich bekanntzumachen, in welchem Börsenpflicht-
tigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein- blatt die Mitteilung veröffentlicht worden ist.
fluß zu nehmen.
(2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft
(2) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der
Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitglied- Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen, so
päischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1
des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage
Aktien der börsennotierten Gesellschaft für die Melde- nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflicht-
schwelle von 5 Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn blatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates
der Antragsteller eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vor-
1. die betreffenden Aktien hält oder zu halten beabsich- schreibt, in dieser anderen Form vorzunehmen. Die Ver-
tigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwi- öffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden, die
schen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen
kurzfristig zu nutzen und ist.
2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich- (3) Die börsennotierte Gesellschaft hat dem Bundes-
tigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein- aufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröffent-
fluß zu nehmen. lichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Bundesaufsichtsamt unterrichtet die in Absatz 2 genann-
Unternehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befrei- ten Börsen über die Veröffentlichung.
ung erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem (4) Das Bundesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen
gesonderten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffent-
die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 lichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn es
Nr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die
dem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlau-
Unternehmens vorzulegen. Das Unternehmen ist ver- fen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1757
würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung ten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1
nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Be- bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen,
urteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen deren Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind.
Tatsachen und Umstände führen kann. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstel-
§26 len, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Vor-
Veröffentlichungspflichten aussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang
von Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach
(1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimm- § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundes-
rechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im anzeiger zu veröffentlichen.
Ausland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Veröffentlichun-
inländischen Börse zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1 gen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotier-
Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, so- ten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die
fern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,
Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
verpflichtet, diese Tatsache sowie die Höhe des Stimm-
dig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.
rechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens
innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregiona-
len Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt §30
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat,
daß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in § 21 Abs. 1 Zusammenarbeit
Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder mit zuständigen Stellen im Ausland
unterschreitet.
(1) Das Bundesaufsichtsamt arbeitet mit den zustän-
(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25 digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 entsprechend anzu- schen Gemeinschaften, der anderen Vertragsstaaten des
wenden. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitglied- sowie in den Fällen der Nummern 1 und 4 auch mit den
staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem entsprechenden Stellen von Drittstaaten zusammen, um
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- insbesondere darauf hinzuwirken, daß
päischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer
1. Meldepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem
Börse im Sitzstaat als auch an einer inländischen Börse
Aufenthalt in einem dieser Staaten ihre Mitteilungs-
zum amtlichen Handel zugelassen sind, müssen Ver-
pflichten ordnungsmäßig erfüllen,
öffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates aufgrund
des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungs-
12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung pflicht nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,
einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten
Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG 3. die nach den Vorschriften eines anderen Mitglied-
Nr. L 348 S. 62) vorschreibt, im Inland in einem über- staates der Europäischen Gemeinschaften oder eines
regionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vor- anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
nehmen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Staat Melde-
pflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Auf-
§27 enthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungs-
mäßig erfüllen,
Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer eine Mitteilung nach§ 21 Abs. 1 abgegeben hat, 4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien an
muß auf Verfangen des Bundesaufsichtsamtes oder der einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zuge-
börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteil- lassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland
ten Beteiligung nachweisen. ordnungsmäßig erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf den zuständigen
§28 Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten
Ruhen des Stimmrechts Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten über-
mitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
Stimmrechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich
oder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollier- ist. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die
ten Unternehmen zustehen, dürfen für die Zeit, für welche zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
die Mitteilungspflichten nach§ 21 Abs. 1 nicht erfüllt wer-
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
den, nicht ausgeübt werden.
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegen-
stand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen ein-
§29 schließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur
Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten oder im
Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotier- Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
ten Gesellschaft und deren Aktionären Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Über- (3) Dem Bundesaufsichtsamt stehen im Fall des Absat-
wachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregel- zes 1 Nr. 3 die Befugnisse nach § 29 Abs. 1 zu.
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 5 nehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt
sind, sowie den Angestellten eines Wertpapierdienst-
Verhaltensregeln
leistungsuntemehmens, die mit der Durchführung von
für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Geschäften in Wertpapieren oder Derivaten, der Wert-
papieranalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist
§31 es verboten,
Allgemeine Verhaltensregeln 1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist ver- den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri-
pflichtet, vaten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluß
1. Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Wert-
Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im papieren oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu
Interesse seiner Kunden zu erbringen, lenken;
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu 2. aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kun-
bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeid- den des Wertpapierdienstleistungsuntemehmens zum
baren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten
der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses aus- Geschäfte für sich oder einen Dritten abzuschließen,
geführt wird. die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben
(2) Es ist ferner verpflichtet, können.
1. von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3
oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit
Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit Sitz im Ausland.
den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finan-
ziellen Verhältnisse zu verlangen, §33
2. seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen Organisationspflichten
mitzuteilen,
Ein Wertpapierdienstleistungsuntemehmen
soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und
im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Ge- 1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durch-
schäfte erforderlich ist. führung der Wertpapierdienstleistung notwendigen Mit-
tel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen
mit Sitz im Ausland, die Wertpapierdienstleistungen 2. muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung
gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen der Wertpapierdienstleistung Interessenkonflikte zwi-
Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, schen dem Wertpapierdienstleistungsuntemehmen
sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen
der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungs-
ausschließlich im Ausland erbracht wird. unternehmens möglichst gering sind;
3. muß über angemessene interne Kontrollverfahren ver-
§32 fügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflich-
tungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.
Besondere Verhaltensregeln
(1) Einern Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder §34
einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsuntemehmen ist ver-
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri-
vaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung pflichtet,
nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt; 1. bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kun-
2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri- den sowie die Ausführung des Auftrags und
vaten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte 2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kun-
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder ei- den angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung
nes mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine und Ausführung des Auftrags
bestimmte Richtung zu lenken; aufzuzeichnen.
3. Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungs- Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-
unternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wert- ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
papieren oder Derivaten abzuschließen, die Nachteile bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu
für den Auftraggeber zur Folge haben können. weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienst-
Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierdienstleistungs- leistungsuntemehmen durch das Bundesaufsichtsamt
unternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleistungs- erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen
untemehmen den Personen, die nach Gesetz oder Gesell- kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
schaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unter- Bundesaufsichtsamt übertragen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1759
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-
sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die schließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Toch-
Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetz- terunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des
buchs entsprechend. Gesetzes über das Kreditwesen oder andere Tochter-
unternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
§35 2. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines
seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen
Überwachung der Verhaltensregeln Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann, soweit dies zur
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche
Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt
Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mit-
geregelten Pflichten erforderlich ist, von den Wert-
gliedstaaten oder Vertragsstaaten.
papierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen ver-
bundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 genannten (2) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die
Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungs-
verlangen. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Während der unternehmen abgeschlossen werden. Wertpapierdienst-
üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten des Bundesauf- leistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft
sichtsamtes, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Auf- als Kommissionär abschließen, untertiegen insoweit
gaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist, das den Pflichten nach § 34. § 33 gilt nicht für ein Wert-
Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Wert- papierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Ge-
papierdienstleistungsuntemehmen und der mit diesen schäfte betreibt, die in Satz 1 genannt sind.
verbundenen Unternehmen zu gestatten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstel- Abschnitt 6
len, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anfor-
Straf- und Bußgeldvorschriften
derungen nach den§§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche
Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirt- §38
schaftskreise sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzu- Strafvorschriften
hören; Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu erlassen. Die
strafe wird bestraft, wer
Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder
Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,
§36
2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine
Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht oder
(1) Das Bundesaufsichtsamt hat bei Wertpapierdienst- 3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den
leistungsunternehmen die Einhaltung der Meldepflichten Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers
nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten empfiehlt.
in der Regel einmal jährlich zu prüfen. Bei den in § 2 Abs. 4 (2) Einern Verbot im Sinne des Absatzes 1 steht ein ent-
Nr. 1 genannten Kreditinstituten und Zweigstellen soll die sprechendes ausländisches Verbot gleich.
Prüfung in der Regel zusammen mit der Depotprüfung
nach § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen durch den §39
Depotprüfer erfolgen. Dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts Bußgeldvorschriften
zu übermitteln. (1) Ordnungswidrig handelt, · wer vorsätzlich oder
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch leichtfertig
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- 1. entgegen
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit
und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit
Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts-
ordnung nach Absatz 3,
amtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im
Handel mit Wertpapieren und Derivaten entgegenzu- b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder
wirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 c) § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22
und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzu- Abs. 1 oder 2,
wirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen
zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun- nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht recht-
desaufsichtsamt übertragen. zeitig macht,
2. entgegen
§37 a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1
oder
Ausnahmen
b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 25
(1) Die Verpflichtungen nach den §§ 31 bis 34 gelten Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26
nicht für Abs. 1 Satz 1
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll- die nach dem 1. April 1995 stattfindet, der Gesellschaft
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht sowie dem Bundesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils
rechtzeitig vornimmt, am stimmberechtigten Kapital unter Angabe seiner
3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vor- Anschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem
nimmt, Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 ab-
gegeben worden ist.
4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
Satz 5, oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit (3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2
§ 26 Abs. 3 Satz 2, eine Bekanntmachung nicht, nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe
richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zu veröffentlichen und dem
Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die
5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Veröffentlichung zu übersenden.
Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder
einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die
§§ 23, 24, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27
6. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer bis 30 entsprechend anzuwenden.
Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder leichtfertig
7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht 1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt. nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form .
oder nicht rechtzeitig macht oder
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form
§ 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht
Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder nicht rechtzeitig übersendet.
zuwiderhandelt oder
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
2. ein Betreten entgegen§ 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3
Absatzes 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
Satz 2 oder§ 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder ent-
tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 5
gegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet. Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des sche Mark geahndet werden.
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geld-
buße bis zu drei Millionen Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geld- Artikel2
buße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den
Änderung des Börsengesetzes
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buch-
stabe b, Nr. 4 bis 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geld- Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
buße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet Gliederungsnummer 4110- 1 , veröffentlichten bereinigten
werden. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
§40 geändert:
Zuständige Verwaltungsbehörde
1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2c
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des ersetzt:
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
,,§ 1
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Geneh-
migung der zuständigen obersten Landesbehörde
Abschnitt 7 (Börsenaufsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Auf-
Übergangsbestimmungen hebung bestehender Börsen anzuordnen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht
§41 über die Börse nach den Vorschriften dieses Geset-
zes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrich-
Erstmalige Mitteilungs-
tungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die
und Veröffentlichungspflicht
Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsen-
(1) Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 müssen erstmals zu rechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die
dem Zeitpunkt abgegeben werden, der durch Rechts- ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der
verordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die Börse und der Börsengeschäftsabwicklung.
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durch-
wird; der Zeitpunkt darf nicht nach dem 1. Januar 1996
führung der Aufsicht an der Börse einen Staats-
liegen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
kommissar einsetzen. Sie ist berechtigt, an den
(2) Wem am 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die
§ 22 Abs. 1 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichts-
börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat spätestens behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-
am Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft, stützen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1761
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befug- kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der
nisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit
der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes
sind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandels- auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat
gesetzes gehandelt werden. im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
bestellt oder wiederbestellt. Er hat der Börsenauf-
§1a
sichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die bei der
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsauf-
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch gaben betrauten Personen können gegen ihren Willen
ohne besonderen Anlaß von der Börse sowie von den nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
nach § 7 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse- von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Mit Zustim-
nen Unternehmen und Börsenhändlern und den Kurs- mung der Börsenaufsichtsbehörde kann die Geschäfts-
maklern (Handelsteilnehmer) Auskünfte und die Vor- führung diesen Personen auch andere Aufgaben
lage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vor- übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hier-
nehmen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den durch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der
Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde, soweit Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wird.
das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume
der Börse und der Handelsteilnehmer zu gestatten. (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die
Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a
Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 3
ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringen- gilt entsprechend.
den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten
nung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grund- über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Börse und der Handelsüberwachungsstelle einer
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die anderen Wertpapierbörse übermitteln, soweit sie für
Befugnisse nach den Sätzen 1 bis 3 stehen auch den die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich
von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragten Perso- sind.
nen und Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem
Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tat-
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver- sachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, daß
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen,
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- welche die ordnungsmäßige Durchführung des Han-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem dels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwick-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. lung beeinträchtigen können, hat sie die Börsen-
Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung aufsichtsbehörde und die Geschäftsführung un-
der Auskunft zu belehren. verzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung
kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels
der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung
treffen, die geeignet sind, Verstöße gegen börsen- sicherzustellen; § 1a Abs .. 3 gilt entsprechend. Die
rechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbin- Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde
den oder sonstige Mißstände zu beseitigen oder zu über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
verhindern, welche die ordnungsmäßige Durch- unterrichten.
führung des Handels an der Börse und der Börsen-
geschäftsabwicklung sowie deren Überwachung be- §2
einträchtigen können.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine auf- sichtsbehörde auf eine andere Behörde zu über-
schiebende Wirkung. tragen.
§1b (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der
(1) Die Wertpapierbörse hat unter Beachtung Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und
von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Einrichtungen bedienen.
Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzu- §2a
richten und zu betreiben, die den Handel an der Börse
und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzu-
Die Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den wirken, daß die Vorschriften des Gesetzes gegen
Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden.
systematisch und lückenlos zu erfassen und aus- Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-,
zuwerten sowie notwendige Ermittlungen durch- Informations- und Abwicklungssystemen und sonsti-
zuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der gen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen
Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und sowie deren Nutzung.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet
,,§3
die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbs- (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu
beschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenauf- bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im
sichtsbehörde nach Abschluß ihrer Ermittlungen über Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsen-
das Ergebnis der Ermittlungen. handel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der
§2b Kapitalanlagegesellschaften, die freien Makler und
sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Kursmak-
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer ler, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte
Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsen- Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen
aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere und die
sind, Beschäftigten, die nach§ 2 Abs. 2 beauftragten Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kre-
Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die ditinstitute einschließlich der Kapitalanlagegesell-
beim Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für schaften sowie der mit den Kreditinstituten verbunde-
die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätig- nen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die
keit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheim- Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.
haltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und (2) Dem Börsenrat obltegt insbesondere
Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, 1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebühren-
nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ordnung,
sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit be-
endet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die 2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsfüh-
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den rer im Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,
in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein un- 3. die Überwachung der Geschäftsführung,
befugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat- 4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Ge-
sachen weitergegeben werden an schäftsführung,
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und 5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an
Bußgeldsachen zuständige Gerichte, der Börse.
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Die Entscheidung über die Einführung von techni-
Überwachung von Börsen, anderen Wertpapier- schen Systemen, die dem Handel oder der Abwick-
märkten und des Wertpapierhandels sowie von lung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zu-
Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versiche- stimmung des Börsenrates. Die Börsenordnung kann
rungsunternehmen betraute Stellen sowie von die- für andere Maßnahmen der Geschäftsführung von
sen beauftragte Personen, grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Bör-
soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung senrates vorsehen.
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
Satz 1 entsprechend. mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen
(2) Die Vorschriften der§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim;
Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in andere Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels
Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, der Mitglieder geheim durchzuführen.
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner
werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz- Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusam-
behörden die Kenntnis für die Durchführung eines mensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah- Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt
rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes werden können, angemessen vertreten sind.
öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse be-
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines ande- stellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen
ren Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres."
durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-
geteilt worden sind. 3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3c eingefügt:
§2c ,,§3a
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein- (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Dauer von drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2
schaft und nach Anhörung der Deutschen Bundes-
genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt;
bank Einzelweisungen erteilen, die amtliche Preisfest-
der Vertreter der Anleger wird von den übrigen Mit-
stellung für ausländische Währungen vorübergehend
gliedern des Börsenrates hinzugewählt.
zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung
droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamt- (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3
wirtschaft oder das Publikum erwarten läßt." Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1763
nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unterneh- c) In Absatz 3 wird Nummer 2 aufgehoben; die bis-
men dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied ver- herige Nummer 3 wird Nummer 2.
treten sein.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Börse"
(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die die Worte „oder der Börsenaufsichtsbehörde" ein-
Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die gefügt.
Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsver-
ordnung der Landesregierung nach Anhörung des ,,(5) In verwaltungsgelichtlichen Verfahren kann
Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die werden."
Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsver-
ordnung muß sicherstellen, daß alle in§ 3 Abs. 1 Satz 2
5. § 5 wird wie folgt geändert:
genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Die
Bereiche der privaten, öffentlichen und genossen- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
schaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapitalanlage- ,,(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung
gesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies von Gebühren und die Erstattung von Auslagen
nach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverord- vorsehen für
nung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.
Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel
sofern keine Kursmaklerkammer besteht mit minde- und die Teilnahme am Börsenhandel in einem
stens einem Mitglied, und die freien Makler mit minde- elektronischen Handelssystem,
stens einem Mitglied im Börsenrat zu berücksichtigen. 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das
Die Rechtsverordnung kann für Organe des Handels- Recht zur Teilnahme am Handel,
standes ein Entsendungsrecht vorsehen.
3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-
§3b handel,
Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
und 3a über den Börsenrat mit folgender Maßgabe
anzuwenden: 5. die Prüfung der Druckausstattung von Wert-
papieren,
1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter- 6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
nehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Perso- Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Trä-
nen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten ger der Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften
sein; über Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Ein-
2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vor- vernehmen mit ihr erforderlich.•
sitzenden; b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß „Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
sicherstellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs
der in Nummer 1 genannten Unternehmen und Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-
Personen sowie die Kursmakler angemessen ver- behörde von dieser gegenüber der Börse bean-
treten sind. standet wird."
§3c
(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäfts- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
führung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Börsen-
oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäfts-
vorstand" durch die Worte „die Geschäftsführung"
führer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die
ersetzt.
wiederholte Bestellung ist zulässig.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse ge-
richtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger ,,(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teil-
der Börse zuständig ist. Das Nähere über die Ver- nahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist
tretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die zu erteilen, wenn
Börsenordnung." 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben werden, der Ge-
4. § 4 wird wie folgt geändert: schäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Personen, die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der
"Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Sat- Geschäfte des Antragstellers betraut und zu
zung." seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden der Punkt gestri- sind und zumindest eine dieser Personen die
chen und folgende Worte angefügt: für das börsenmäßige Wertpapier- oder Waren-
geschäft notwendige berufliche Eignung hat,
„sowie der ihnen zugrundeliegenden Umsätze und
die Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu 2. die ordnungsmäßige Abwicklung der Ge-
veröffentlichen." schäfte am Börsenplatz sichergestellt ist,
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft
ist, nach Maßgabe des Absatzes 4a Sicherheit befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des
leistet, um die Verpflichtungen aus den Ge- Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erforder-
schäften im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die an lichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
der Börse, in einem an der Börse zugelassenen nachgewiesen werden, die zum Handel an der
elektronischen Handelssystem und außerhalb Börse befähigen. Der Nachweis über die erforder-
der Börse abgeschlossen und über die Börsen- lichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere
datenverarbeitung abgerechnet werden, jeder- durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prü-
zeit erfüllen zu können, und die zur Absiche- fungskommission einer Börse erbracht. Das
rung von Börsenverbindlichkeiten, insbeson- Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine
dere der Risiken aus Aufgabegeschäften und vom Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung,
der Kursdifferenzen für den jeweiligen Abrech- die der Genehmigung durch die Börsenaufsichts-
nungszeitraum, dient, behörde bedarf."
4. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut e) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 4" durch die
ist, ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Angabe „Absätzen 4 bis 5" ersetzt.
Deutsche Mark nachweist; als Eigenkapital f) In Absatz 7 werden die Worte "des Absatzes 4
sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen Satz 1 Nr. 3" durch die Worte „nach Absatz 4 Nr. 3
nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder und Absatz 4a" ersetzt.
der persönlich haftenden Gesellschafter und
der diesen gewährten Kredite sowie eines g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Schuldenüberhanges beim freien Vermögen aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 2 und 4"
des Inhabers anzusehen, durch die Worte „Absätzen 2, 4 bis 4b" er-
setzt.
5. bei dem Antragsteller, sofern er kein Kreditinsti-
tut ist, keine Tatsachen die Annahme rechtferti- bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1
gen, daß er unter Berücksichtigung des nach- und 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1
gewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine Nr. 1 und 2" ersetzt.
ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
hat." ,,Das Recht einer nach Absatz 4b zugelas-
senen Person zum Abschluß von Börsenge-
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und schäften ruht für die Dauer des Wegfalls der
4b eingefügt: Zulassung des Unternehmens, für das sie
"(4a) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 4 Nr. 3 Geschäfte an der Börse abschließt."
bestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten h) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
oder ausgeübten Geschäftstätigkeit und nach der
,,(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem
Zahl der für das antragstellende Unternehmen
Sanktionsausschuß Tatsachen ergeben, welche
zuzulassenden natürlichen Personen, die nach
die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung
Absatz 4b berechtigt sind, an der Börse für das
rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Ge-
Unternehmen Geschäfte abzuschließen. Es dürfen
schäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in
höchstens 500 000 Deutsche Mark, im Falle des
jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsaus-
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens 100 000 Deut-
schuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an
sche Mark als Sicherheit gefordert werden; der
sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Ver-
Antragsteller kann höhere Sicherheiten anbieten.
fahren übernommen und erweist sich, daß die
Die Sicherheit ist nach Wahl des Antragstellers
Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerru-
durch die Garantieerklärung eines Kreditinstituts,
fen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sank-
durch eine Kautionsversicherung oder durch Zah-
tionsausschuß zurück."
lung an die Börse zu leisten. Einer Sicherheitslei-
stung bedarf es nicht, wenn die an der Börse i) Absatz 10 wird aufgehoben.
abgeschlossenen Geschäfte des Antragstellers
aufgrund eines in der Börsenordnung geregelten 7. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
Systems zur Sicherung der Erfüllung der Börsen-
geschäfte durch den Eintritt eines Kreditinstituts in n§ 7a
diese Geschäfte nur zu einer Verbindlichkeit des Für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elek-
Antragstellers gegenüber dem eintretenden Kre- tronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse
ditinstitut führen können. genügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an
einer Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das
(4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein
Unternehmen das Regelwerk für das elektronische
zugelassenes Unternehmen an der Börse zu
Handelssystem anerkennt."
handeln (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn
sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige
berufliche Eignung haben." 8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Börsenräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist
,,(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Absat- befugt, Personen, welche die Ordnung oder den
zes 4 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Geschäftsverkehr an der Börse stören, aus den
Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum Börsenräumen zu entfernen."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1765
9. § 8a wird wie folgt gefaßt: §Sc
,,§Ba (1) Die Börsenordnung kann Regelungen zur
(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme Begrenzung und Überwachung der Börsenverbind-
am Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der lichkeiten der Makler vorsehen.
Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in die- (2) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach
sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a zu leistenden Sicherheiten zu
umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörs- überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsen-
lichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. aufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann ins-
Sie bezieht sich auf die Einhaltung der börsenrechtli- besondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die
chen Vorschriften und Anordnungen. Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mittei-
(2) Der Makler hat der Börsenaufsichtsbehörde lung negativer Kursdifferenzen verlangen.
jeweils vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß
für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresab- der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die
schluß einschließlich Anhang und einen Lagebericht Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeig-
mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü- net sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den
fers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und börslichen und außerbörslichen Geschäften nach § 7
den dazugehörigen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Abs. 4 Nr. 3 sicherzustellen. Sie kann insbesondere
Börsenaufsichtsbehörde kann dem Makler aufgeben, anordnen, daß der Makler unverzüglich weitere
einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Sicherheiten zu leisten oder seine offenen Geschäfte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung für zu erfüllen hat, oder ihn mit sofortiger Wirkung ganz
das folgende Geschäftsjahr zu beauftragen. oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig aus-
(3) Der Makler hat ferner innerhalb von vier Wochen schließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenauf-
nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen sichtsbehörde über die Überschreitung des Sicher-
Vermögensstatus auf das Ende dieses Kalendervier- heitsrahmens und die getroffenen Anordnungen
teljahres und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, die unverzüglich zu unterrichten.
den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäfts- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
jahres umfaßt. Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine
(4) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungs- aufschiebende Wirkung."
fähigkeit des Maklers bezieht sich auf die Feststellung
von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähig-
11. § 9 wird wie folgt gefaßt:
keit begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann
mit der Durchführung dieser Prüfung ganz oder teil- ,,§9
weise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
prüfungsgesellschaft beauftragen."
Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung
eines Sanktionsausschusses, seine Zusammenset-
10. Nach § Sa werden folgende §§ Sb und Be eingefügt: zung, sein Verfahren einschließlich der Beweisauf-
nahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Bör-
,,§8b senaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften
(1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr können vorsehen, daß der Sanktionsausschuß Zeu-
beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die gen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm
Befugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das
Abs. 1 Satz 6 und 7 ist anzuwenden. Die Börsenauf- Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisauf-
sichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer nahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.
Aufgaben nach § 8a erforderlich ist, Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenauf-
1. Anordnungen gegenüber Maklern über das Führen sichtsbehörde übertragen.
von Büchern und das Fertigen von Aufzeichnun-
gen, über eine weitergehende Gliederung des Jah- (2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteil-
resabschlusses sowie über die Aufstellung und nehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzig-
den Inhalt des Vermögensstatus und der Erfolgs- tausend Deutschen Mark oder mit Ausschluß von der
rechnung erlassen, Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der
Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig
2. von den Maklern, die ihr Unternehmen in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Aus- 1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anord-
kunft und Nachweise über ihre privaten Vermö- nungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durch-
gensverhältnisse verlangen. führung des Handels an der Börse oder der Bör-
sengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder
(2) Steift die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen
fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der 2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den
Zulassung oder der Bestellung des Maklers oder Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die
andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt.
Geschäftsführung zu unterrichten.
Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Kursmakler oder einen Kursmaklerstellvertreter, ist an
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 haben keine auf- Stelle des Sanktionsausschusses die Börsenauf-
schiebende Wirkung. sichtsbehörde für die Entscheidung zuständig.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des werden, wenn eine der Börsen, an der diese Wert-
Sanktionsausschusses oder der Börsenaufsichts- papiere zum Handel zugelassen sind und in deren
behörde nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg Börsenordnung das elektronische Handelssystem
gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner geregelt ist, dem zugestimmt hat. In einem elektroni-
Nachprüfung in einem Vorverfahren." schen Handelssystem können auch Wertpapiere
gehandelt werden, die ausschließlich in den Freiver-
kehr einbezogen sind; Satz 1 gilt entsprechend.
12. Nach § 9 werden folgende§§ 1O bis 13 eingefügt:
(2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in
n§ 10 einem elektronischen Handelssystem sind in der Bör-
(1) Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wert- senordnung zu treffen. Die Börsenordnung muß ins-
papieren, die zum Handel an einer inländischen Wert- besondere Bestimmungen enthalten über die Bildung
papierbörse zugelassen oder in den Freiverkehr ein- des Börsenpreises und die Einbeziehung von Wertpa-
bezogen sind, sind über den Handel an der Börse pieren in das elektronische Handelssystem. Die
auszuführen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt für Geschäftsführung hat den Emittenten über die Einbe-
den Einzelfall oder für eine unbestimmte Zahl von ziehung von Wertpapieren in das elektronische Han-
Fällen ausdrücklich eine andere Weisung. Der delssystem zu unterrichten.
Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und §13
darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im
elektronischen Handel auszuführen ist. Ein Makler, der während der Börsenzeit im amtli-
chen Handel oder im geregelten Markt in einem ihm
(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach
zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser
Absatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel aus-
Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel
zuführen, es sei denn, das Interesse des Auftragge-
zugelassenen Kreditinstituts nicht in angemessener
bers gebietet eine andere Ausführungsart; über den
Zeit ganz oder teilweise ausführen kann und daher ein
Ausführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer
Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben Börsentag an
unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers. einer anderen Wertpapierbörse einen Makler, dem
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit
Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emis- beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der
sion sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei anderen Börse zugelassenes Kreditinstitut innerhalb
Milliarden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden. der an der Börse des beauftragenden Maklers gelten-
§ 11 den Fristen zur Schließung des Aufgabegeschäftes zu
benennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden
(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsen- Maklers ist der Börse dieses Maklers, das Deckungs-
zeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel geschäft der Börse des beauftragten Maklers zuzu-
oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer rechnen. Für das zwischen den Kreditinstituten zu-
Warenbörse festgestellt werden, sind Börsenpreise. standegekommene Wertpapiergeschäft gelten die
Börsenpreise sind auch Preise, die sich für Wertpa- Bedingungen für die Geschäfte an der Börse des Ver-
piere, die zum Handel zugelassen sind, oder Waren in käufers, es sei denn, in den Bedingungen für die
einem an einer Börse durch die Börsenordnung gere- Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an
gelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen denen nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des
bilden, an denen nur ein elektronischer Handel statt- Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, ist
findet. einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustan- regelt die Börsenordnung."
dekommen. Insbesondere müssen den Handelsteil- 13. § 29 wird wie folgt gefaßt:
nehmern Angebote zugänglich und die Annahme der
Angebote möglich sein. Vor der Feststellung eines "§29
Börsenpreises muß den Handelsteilnehmern die aus (1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich
Angebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne zur festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch
Kenntnis gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten Kursmakler. Bei Waren, deren Börsenpreis amtlich
nicht für Angebote, die zur Feststellung des Eröff- festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch die
nungs-, Einheits- oder Schlußkurses führen. Die Bör- Geschäftsführung, soweit die Börsenordnung nicht
senpreise und die ihnen zugrundeliegenden Umsätze die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige
sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt- vorschreibt.
zumachen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die
Börsenordnung kann auch festlegen, daß vor Fest- (2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsen-
stellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern preises von Wertpapieren dürfen nur Vertreter der
zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwa-
Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten chungsstelle, bei der amtlichen Feststellung des Bör-
Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß. senpreises von Waren darüber hinaus nur die Vertre-
ter der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die
(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, Börsenordnung vorschreibt, anwesend sein.
sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungs-
system der Börse besonders zu kennzeichnen. (3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich fest-
zustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des
§12 Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat
(1) In einem elektronischen Handelssystem nach alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Auf-
§ 11 Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt träge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der
Nr. 48 - Tag de~ Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1767
Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich- (5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmakler-
zubehandeln. stellvertreter bestellen, die in Fällen einer vorüberge-
henden Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt
(4) Der Börsenrat kann beschließen, daß be-
ausüben; Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend
stimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder
anzuwenden. Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur
in einer Rechnungseinheit notiert werden."
bestellt werden, wer Angestellter eines Kursmaklers,
einer Gesellschaft im Sinne des § 34a oder einer Kurs-
14. § 30 wird wie folgt gefaßt: maklerkammer ist und die Voraussetzungen des
,,§30 Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt. Die Bestellung kann befristet
erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sind ent-
(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich
sprechend anzuwenden.
festgestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die
Kursmakler haben an den Wertpapierbörsen die Bör- (6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu
senpreise amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bilden, an der mindestens acht Kursmakler bestellt
bei der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Die Bör- sind. Sie ist von der Geschäftsführung vor der Vertei-
senaufsichtsbehörde bestellt und entläßt die Kurs- lung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu
makler nach Anhörung der Kursmaklerkammer und hören.
der Geschäftsführung. Die Kursmakler haben vor
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Antritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die
Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über
ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.
die Rechte und Pflichten der Kursmakler und der
(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer Kursmaklerstellvertreter, das Verfahren ihrer Bestel-
1 . die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit lung und Entlassung, die Organisation der Kursmak-
und berufliche Eignung hat, lerkammer und ihr Verhältnis zu den anderen Börsen-
organen zu erlassen; die Landesregierung kann die
2. Sicherheit nach § 32 Abs. 6 leistet und Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bör-
3. Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachweist. senaufsichtsbehörde übertragen.
Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsa- (8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
chen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berück- Rechtsverordnung nach Anhörung der Kursmakler-
sichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht kammer und der Geschäftsführung eine Gebühren-
die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche ordnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Ist der Bewer- Die Festsetzung hat bei Aktien und Optionsscheinen
ber an einer Gesellschaft im Sinne des § 34a beteiligt, auf der Grundlage des Kurswertes, bei festverzinsli-
sind die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 von chen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennbetra-
der Gesellschaft zu erfüllen. ges der Geschäfte zu erfolgen. Bei der Bemessung
der Höhe der Gebühren sind das Wagnis und die
(3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalen- Beschränkungen der sonstigen gewerblichen Tätig-
derjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus
keit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu berücksichti-
seinem Amt aus.
gen. Neben den Gebühren darf die Erstattung von
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kurs- Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit
makler zu entlassen, wenn entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesre-
1. er die Entlassung beantragt, gierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefal- übertragen."
len sind oder sich herausstellt, daß diese Voraus-
setzungen zu Unrecht als vorhanden angenom-
15. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
men wurden,
„Die Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des§ 29
3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu
Abs. 1 Satz 2 die Berechtigung der Geschäftsführung,
leisten,
auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt
4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hierdurch unberührt."
verloren hat,
5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung 16. § 32 wird wie folgt geändert:
über sein Vermögen beschränkt ist, a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Börsenzeit"
6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre- durch die Worte „während des Präsenzhandels an
chens oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber- der Börse" ersetzt.
gehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch fol-
Amtes unfähig ist oder gende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten ,,(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder
schuldig gemacht hat.
Waren, für die nur Einheitskurse festgesetzt wer-
In dringenden Fällen kann die Börsenaufsichts- den, oder bei der Feststellung sonstiger gerechne-
behörde einem Kursmakler auch ohne Anhörung nach ter Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung
Absatz 1 Satz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofor- oder im eigenen Namen nur abschließen oder eine
tiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Bürgschaft oder Garantie für die von ihm vermittel-
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wir- ten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte),
kung. soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Auf-
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
träge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der 7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des
gleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf Kursmaklers nicht zu befürchten ist, insbeson-
Eigen- und Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen dere der Kursmakler sein Amt weisungsfrei,
marktnah limitierter Aufträge, bei unausgegliche- eigenverantwortlich und persönlich ausübt,
ner Marktlage oder beim Vorliegen unlimitierter
8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit
Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen sichergestellt ist,
zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabe-
geschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wir- 9. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler
ken. Die Wirksamkeit der Geschäfte wird durch Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachgewiesen
einen Verstoß gegen die Sätze 1 bis 4 nicht be- hat,
rührt. 10. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler
(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflich- Sicherheit nach Maßgabe des § 32 Abs. 6 in Ver-
tungen des Kursmaklers, die sich aus zulässigen bindung mit§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 ge-
Eigen- und Aufgabegeschäften ergeben, dürfen leistet hat,
durch Gegengeschäfte ausgeglichen werden. 11. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kurs- die Gesellschaft unter Berücksichtigung des
maklers sind gesondert zu kennzeichnen. nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die
Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirt-
(5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnah- schaftliche Leistungsfähigkeit hat.
men zugelassen werden, kein sonstiges Handels-
gewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen (2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag
als Kommanditist oder stiller Gesellschafter betei- sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
ligt sein; ebensowenig darf er zu einem Kaufmann der Börsenaufsichtsbehörde.
in dem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters, (3) Die §§ Sa bis 8c sind entsprechend anzuwen-
Prokuristen oder Angestellten stehen. den.
(6) Die Vorschriften des§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a (4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine
und 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Beteiligung an der Gesellschaft, wenn die Vorausset-
Kursmakler entsprechend anzuwenden." zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(5) Die Gesellschaft darf während des Präsenz-
17. § 33 wird wie folgt geändert: handels an der Börse in den Wertpapieren handeln,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: die nicht den an ihr beteiligten Kursmaklern zuge-
wiesen sind, wenn sie hierzu nach § 7 zugelassen ist."
,,(2) Wenn der Kursmakler stirbt oder aus dem
Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei der Kursmak-
lerkammer, wenn eine solche nicht vorhanden ist, 19. § 36 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bei der Börsenaufsichtsbehörde niederzulegen." „Der Prospekt ist zu veröffentlichen
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37
Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffent-
18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
licht ist, oder
,,§34a
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei
(1) Der Kursmakler darf seine börslichen und den im Prospekt benannten Zahlstellen und bei
außerbörslichen Wertpapiergeschäfte außer als Ein- der Zulassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern,
zelkaufmann in der Rechtsform einer Aktiengesell- in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist,
schaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der
Haftung betreiben, wenn Prospekt bereitgehalten wird."
1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile
der Gesellschaft und der Stimmrechte einem 20. § 37 wird wie folgt geändert:
oder mehreren Kursmaklern zusteht, a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Börsen-
2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten, vorstand" durch die Worte „die Geschäftsführung"
ersetzt.
3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsantei-
len der Gesellschaft an die Zustimmung der b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Gesellschaft gebunden ist, ,,(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens
4. die beteiligten Kursmakler die gesetzlichen Ver- drei inländische Zeitungen zu Bekanntmachungs-
treter der Gesellschaft sind, blättem für vorgeschriebene Veröffentlichungen
(Börsenpflichtblätter); mindestens zwei dieser Zei-
5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den tungen müssen Tageszeitungen mit überregiona-
Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, ler Verbreitung im Inland sein (überregionale Bör-
Finanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des senpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeitlich
Gesetzes über das Kreditwesen, Versicherungs- begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntma-
unternehmen oder mit diesen Unternehmen oder chung zu veröffentlichen."
Instituten verbundene Unternehmen beteiligt
sind, 21. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „dem Börsenvor-
6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne stand" durch die Worte „der Geschäftsführung"
der Nummer 5 beteiligt ist, ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1769
22. § 43 wird wie folgt geändert: §70
a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Börsenvor- Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen
stand" durch die Worte "Die Geschäftsführung" sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlus-
ersetzt. ses von verbotenen Börsentermingeschäften ist § 64
b) In Absatz 3 werden die Worte "der Börsenvor- anzuwenden."
stand" durch die Worte „die Geschäftsführung"
ersetzt. 30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der Börsen-
vorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung"
23. § 44a wird aufgehoben. ersetzt.
24. In § 44c Abs. 1 werden die Worte "den Börsenvor- 31. In § 72 Abs. 2 wird in Nummer 4 das Semikolon durch
stand" durch die Worte "die Geschäftsführung" einen Punkt ersetzt; Nummer 5 wird aufgehoben.
ersetzt.
32. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
25. § 50 wird wie folgt geändert: "(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im ge-
regelten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen
a) In Absatz 1 werden die Worte "den Börsenvor-
oder mehrere Makler. § 29 Abs. 3 und 4 gilt ent-
stand" durch die Worte "die Geschäftsführung"
ersetzt. sprechend."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Börsenvorstand" durch 33. In § 76 wird die Angabe ,, , § 44a Abs. 1" gestrichen.
das Wort "Börsenrat" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "der Börsenvor- 34. § 78 wird wie folgt gefaßt:
stand" durch die Worte „die Geschäftsführung" ,,§78
ersetzt.
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen
d) In Absatz 5 werden die Worte „dem Börsenvor- Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind,
stande" durch die Worte „der Geschäftsführung" kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn
ersetzt. durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durch-
führung des Handels und der Geschäftsabwicklung
26. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gewährleistet erscheint.
a) In Satz 2 werden die Worte "des Börsenvorstan- (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsen-
des" durch die Worte "der Geschäftsführung" zeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt
ersetzt. werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch
b) In Satz 3 werden die Worte „Der Börsenvorstand" Preise, die sich für die im Freiverkehr gehandelten
durch die Worte „Die Geschäftsführung" ersetzt. Wertpapiere in einem an einer Börse durch die
Börsenordnung geregelten elektronischen Handels-
system oder an Börsen bilden, an denen nur ein elek-
27. § 53 wird wie folgt geändert:
tronischer Handel stattfindet. Die Börsenpreise müs-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen."
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
35. § 88 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Börsentermingeschäften in Waren muß
der Kaufmann den anderen Teil vor Ge- n§88
schäftsabschluß schriftlich über die speziellen Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Markt-
Risiken von Warentermingeschäften infor- preis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländi-
mieren." schen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine
bb) Der neue Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens ge-
gefaßt: währen sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2
Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
„nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch
vor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens 1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für
aber nach dem Ablauf von zehn Monaten zu die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte,
wiederholen." ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile
oder Derivate erheblich sind, oder solche Um-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. stände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften
verschweigt oder
28. Die §§ 65 bis 68 werden aufgehoben.
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel an-
wendet,
29. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefaßt:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
,,§69 Geldstrafe bestraft."
§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der 36. § 90 wird wie folgt geändert:
eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus
einem verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
für ein Schuldanerkenntnis. leichtfertig
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "in Form von"
Satz 1 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwider- das Wort "Geldmarkt-" und ein Komma eingefügt.
handelt,
2. ein Betreten entgegen§ 1a Abs. 1 Satz 2, auch 2. Nach§ 7 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
in Verbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder
entgegen § 1a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin- "zweiter Abschnitt
dung mit Satz 5, nicht duldet, Besondere Vorschriften
3. entgegen § Sa Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen für Geldmarkt-Sondervermögen
Jahresabschluß, einen Prüfungsbericht, einen §7a
Vermögensstatus oder eine Erfolgsrechnung
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei
vorlegt, ihnen eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten
und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) an-
4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
legen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts
mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle
sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-
oder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht be-
schriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
nennt,
5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wert-
einer Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, papiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt
einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder
Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen
während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, minde-
6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit stens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht
§ 76, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder angepaßt wird.
nicht vollständig erteilt."
§7b
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6, des Absatzes 2
erwerben,
Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des 1. deren Aussteller (Schuldner)
Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c
Mark geahndet werden." bezeichneter Darlehensnehmer ist,
b) ein Kreditinstitut ist,
37. In § 96 Abs. 1 werden die Worte „sowie im § 88"
gestrichen. c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere aus-
gegeben hat, die an einer inländischen oder
ausländischen Börse zum amtlichen Handel
38. § 97 wird wie folgt gefaßt: zugelassen sind,
,,§97
d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital min-
(1) Der bei Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten destens 10 Millionen Deutsche Mark beträgt,
Finanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindliche oder
Börsenvorstand übernimmt die Aufgaben des Bör-
senrates. Seine Amtsdauer endet mit der Wahl des e) ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18
neuen Börsenrates, spätestens jedoch zwölf Monate des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes
nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten Finanz- Unternehmen desselben Konzerns, das die
marktförderungsgesetzes. Anforderungen des Buchstabens b, c oder d
erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung die-
(2) Die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelas- ser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung
senen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, übernommen hat oder
haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
des§ 7 Abs. 4 Nr. 4 die Kapitalanforderungen nach 2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in
dieser Vorschrift zu erfüllen." Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller
(Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.
Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen
Artikel 3
Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt
Änderung des Gesetzes werden, die nach dem Erwerb für das Sonderver-
über Kapitalanlagegesellschaften mögen mindestens zweimal abgetreten werden
können.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wech-
(BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 43 sel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8
und durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 1993 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehens-
(BGBI. 1S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: nehmer handelt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1771
§7c a) dem Bund, einem Sondervermögen des
(1) Die §§ 8, Sa Abs. 2 bis 4 und 6 sind auf Geld- Bundes, einem Bundesland, den Europäi-
markt-Sondervermögen nicht anzuwenden. schen Gemeinschaften oder einem Staat,
der Mitglied der Organisation für wirt-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geld- schaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
marktinstrumenten, bei denen dasselbe Unterneh- lung ist,
men im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung b) einer anderen inländischen Gebietskörper-
übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hun- schaft oder einer Regionalregierung oder
dert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie örtlichen Gebietskörperschaft eines ande-
darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe ren Mitgliedstaates der Europäischen
Unternehmen im Sinne des§ 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeinschaften oder eines anderen Ver-
Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die tragsstaates des Abkommens über den
Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigen- Europäischen Wirtschaftsraum, für die
kapital weniger als 50 Millionen Deutsche Mark nach Artikel 7 der Richtlinie 89/64 7/EWG
beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des des Rates vom 18. Dezember 1989 über
Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumen- einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredit-
ten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur institute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) die Ge-
bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sonderver- wichtung Null bekanntgegeben worden ist,
mögens angelegt werden.
c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten
§7d des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geld- oder in einem anderen Mitgliedstaat der
markt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise Europäischen Gemeinschaften oder einem
oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine anderen Vertragsstaat des Abkommens
längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Gut- über den Europäischen Wirtschaftsraum,
haben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgege-
bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mit- ben haben, die an einer inländischen oder
glied einer geeignet~n inländischen Einrichtung zur ausländischen Börse zum amtlichen Han-
Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden del zugelassen sind, oder
Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften oder eines ande- e) gegen Übernahme der Gewährleistung für
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- die Verzinsung und Rückzahlung durch
päischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem eine der in den Buchstaben a bis c be-
Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt zeichneten Stellen."
sein.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens
in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Son- „Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes
dervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der des Sondervermögens darf in Bankguthaben und
Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf der in Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unver-
Anlage oder einer Verfügung nur zustimmen, wenn zinslichen Schatzanweisungen und Schatzwech-
diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den seln des Bundes, der Sondervermögen des Bun-
Vertragsbedingungen vereinbar ist. des, der Bundesländer sowie in vergleichbaren
Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder
(3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisa-
welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
Bankguthaben gehalten werden darf. wicklung sind, gehalten werden."
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Ver-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
mögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum
Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch ,,(5) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen
die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz keine Optionsscheine erworben werden, die das
und die Fälligkeit anzugeben." Recht verbriefen,
3. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 6 werden die Ab- 1. Vermögensgegenstände zu erwerben oder zu
schnitte 3 bis 7. veräußern, die für das Sondervermögen nicht
unmittelbar erworben werden dürfen;
4. § 8 wird wie folgt geändert: 2. die Zahlung eines Differenzbetrages zu ver-
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: langen, der sich nach einem Index bemißt, der
sich aus Vermögensgegenständen zusammen-
,,2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbe- setzt, die für d~.s Sondervermögen, nicht un-
träge eines von einem Dritten gewährten mittelbar erworben werden dürfen;
Gesamtdarlehens sind und über die ein
Schuldschein ausgestellt ist (Schuldschein- 3. die Zahlung eines Differenzbetrages zu ver-
darlehen), sofern diese Forderungen nach langen, der sich nach der Wertentwicklung von
dem Erwerb für das Sondervermögen minde- Vermögensgegenständen bemißt, die für das
stens zweimal abgetreten werden können und Sondervermögen nicht unmittelbar erworben
das Darlehen gewährt wurde werden dürfen."
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. § 8a wird wie folgt geändert: 6. § Be Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und nach a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
dessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet ansäs-
„Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Grenze darf in
sigen Kapitalanlagegesellschaften oder Invest- dem ersten Monat seit Errichtung eines Sonder-
mentgesellschaften Schuldverschreibungen des vermögens unter Beachtung des Grundsatzes der
Bundes und der Bundesländer erwerben dürfen" Risikomischung überschritten werden."
gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Satz 2.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1 a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in 7. § Bd wird wie folgt geändert:
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bun-
deslandes, der Europäischen Gemeinschaften, a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen ,,(2) Wertpapier-Optionsrechte im Sinne des Ab-
Gemeinschaften, eines anderen Vertragsstaates satzes 1 dürfen für Rechnung eines Sondervermö-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- gens nur insoweit erworben oder einem Dritten
schaftsraum oder eines anderen Staates, der Mit- eingeräumt werden, als die Basispreise der Wert-
glied der Organisation für wirtschaftliche Zusam- papiere desselben Ausstellers, die den Gegen-
menarbeit und Entwicklung ist, mehr als 20 vom stand der Optionsrechte bilden, zusammen mit
Hundert des Wertes des Sondervermögens an- den Basispreisen der Wertpapiere desselben Aus-
legen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des stellers, die bereits Gegenstand anderer für Rech-
Sondervermögens unter Angabe der betreffenden nung des Sondervermögens eingeräumter oder
Aussteller vorgesehen ist. Für diese Schuldver- erworbener Wertpapier-Optionsrechte sind, 5 vom
schreibungen gilt bei der Berechnung der in Ab- Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht
satz 1 Satz 1 bestimmten Grenzen von 10 und 40 übersteigen; Wertpapier-Optionsrechte dürfen
vom Hundert der ermäßigte Ansatz gemäß Ab- einem Dritten ferner nur insoweit eingeräumt
satz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der diese werden, als die Basispreise der Wertpapiere
Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt desselben Ausstellers, die den Gegenstand der
bleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung Optionsrechte bilden, zusammen mit den Basis-
des Sondervermögens gehaltenen Schuldver- preisen der Wertpapiere desselben Ausstellers,
schreibungen aus mindestens sechs verschiede- die bereits Gegenstand anderer für Rechnung
nen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als des Sondervermögens eingeräumter Wertpapier-
30 vom Hundert des Wertes des Sondervermö- Optionsrechte sind, 2 vom Hundert des Wertes
gens in einer Emission gehalten werden dürfen." des Sondervermögens nicht übersteigen. Die
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 Erwerbsgrenze nach Satz 1 von 5 vom Hundert
eingefügt: erhöht sich auf 1O vom Hundert des Wertes des
Sondervermögens, wenn in den Vertragsbedin-
,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Op-
gungen von § Sa Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Ge-
tionsscheinen nur bis zu 10 vom Hundert des Wer-
brauch gemacht worden ist. Wird ein für Rechnung
tes des Sondervermögens anlegen. Sie darf
eines Sondervermögens abgeschlossenes Opti-
jedoch einen höheren Anteil anlegen, wenn dies in
onsgeschäft durch ein Gegengeschäft geschlos-
den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der
sen, so sind beide Geschäfte nicht auf ~ie in die-
Faktor, um den der Wert des Optionsscheins rech-
sem Absatz genannten Grenzen anzurechnen."
nerisch stärker steigen oder fallen kann als der
Wert der Bezugsgröße, für den Zeitpunkt des b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „nicht
Erwerbs in den Vertragsbedingungen begrenzt ist. veräußert werden" die Worte "und nicht Gegen-
stand eines Wertpapier-Darlehens sein" angefügt.
(5) Optionsscheine, die das Recht zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen, Devisen-
terminkontrakten oder auf Zahlung eines Diffe- 8. § Se wird wie folgt gefaßt:
renzbetrages verbriefen, der sich an der Wert- ,,§Se
entwicklung von Devisen oder Devisentermin-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
kontrakten bemißt, dürfen nur unter den in § Se
eines Wertpapier-Sondervermögens Devisen auf Ter-
Abs. 1 genannten Voraussetzungen erworben
min verkaufen, soweit den veräußerten Devisen Ver-
werden. Optionsscheine, die das Recht zum Er- mögensgegenstände des Sondervermögens im
werb oder zur Veräußerung von Finanztermin-
gleichen Umfang und auf gleiche Währung lautend
kontrakten oder auf Zahlung eines Differenzbetra-
gegenüberstehen; als Vermögensgegenstände gelten
ges verbriefen, der sich an der Wertentwicklung auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Ver-
von Finanzterminkontrakten bemißt oder dessen mögensgegenständen des Sondervermögens, die auf
Höhe von einem bestimmten Stand eines Wert-
den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zins-
papierindex abhängt (Wertpapierindex-Optionen),
ansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von
dürfen nur unter den in§ Sf Abs. 1 genannten Vor-
12 Monaten nach dem Abschluß des Terminge-
aussetzungen oder, wenn sie nicht zur Absiche-
schäfts, entfallen. Im Fall schwebender Verpflich-
rung von Vermögensgegenständen des Sonder- tungsgeschäfte darf die Kapitalanlagegesellschaft für
vermögens dienen, im Rahmen der in § Sf Abs. 3 Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens auch
Satz 2 genannten Grenze erworben werden. Ab- Devisen auf Termin kaufen, soweit die Devisen zur
satz 4 findet keine Anwendung." Erfüllung des Geschäfts benötigt werden. Der
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig. In den
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1na
Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesell- Angabe,,§ Ba Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1
schaft festzuhalten, daß das Devisentermingeschäft und Abs. 6 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 8f
der Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Abs. 3 Satz 2".
Vermögensgegenständen oder zur Deckung von in
Fremdwährung zu erfüllenden Verpflichtungen des 11. § 9 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Sondervermögens dient.
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eines Sondervermögens gemäß Absatz 4 Kredite auf-
dürfen Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräuße- genommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt
rung von Devisen oder Devisenterminkontrakten oder Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden."
erworben werden, wenn diese Rechte zum Handel
an einer inländischen oder ausländischen Börse zu- 12. Nach § 9 werden folgende§§ 9a bis 9d eingefügt:
gelassen sind.
,,§9a
(3) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung des Sondervermögens Wertpapiere an einen
9. § 8f wird wie folgt geändert:
Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder
gefügt: bestimmte Zeit mit der Maßgabe übertragen, daß der
,,Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig." Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlage-
gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden durch fol- Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge
gende Absätze 2 bis 4 ersetzt: zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn
,,(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
dürfen Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darle-
hensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der
1. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusam-
von Finanzterminkontrakten, men mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonder-
2. Wertpapierindex-Optionen vermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer be-
reits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wert-
erworben werden, wenn diese Optionsrechte zum
papiere 1O vom Hundert des Wertes des Sonder-
Handel an einer inländischen oder ausländischen
vermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an
Börse zugelassen sind. Der Abschluß von Gegen-
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
geschäften ist zulässig.
gesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ferner für Unternehmen.
Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens an
(2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Dar-
inländischen und ausländischen Börsen
lehens eine Zeit nicht bestimmt, muß die Kapitalan-
1. Finanzterminkontrakte abschli~ßen, lagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt
2. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-
von Finanzterminkontrakten erwerben, Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage
betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-
3. Wertpapierindex-Optionen erwerben, Darlehens eine Zeit bestimmt, muß die Rückerstat-
die nicht der Absicherung von Vermögens- tung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurs-
gegenständen des Sondervermögens dienen. Die wert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden
Kontraktwerte, die diesen Finanzterminkontrak- Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für
ten, den Finanzterminkontrakten, zu deren Erwerb Rechnung des Sondervermögens bereits als Wert-
oder Verkauf diese Optionsrechte berechtigen, papier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen
oder diesen Wertpapierindex-Optionen zugrunde- Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des Sonder-
liegen, dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs der vermögens nicht übersteigen.
Finanzterminkontrakte, der Optionsrechte oder §9b
der Wertpapierindex-Optionen zusammen mit den
Kontraktwerten der Finanzterminkontrakte, der (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere
Finanzterminkontrakte, zu deren Erwerb oder Ver- nach § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Über-
kauf die Optionsrechte berechtigen, und der Wert- tragung der Wertpapiere für Rechnung des Sonder-
papierindex-Optionen, die bereits nach Satz 1 vermögens ausreichende Sicherheiten durch Ver-
abgeschlossen oder erworben worden sind, ins- pfändung oder Abtretung von Guthaben oder Ver-
gesamt 20 vom Hundert des Wertes des Sonder- pfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der
vermögens nicht übersteigen. Der Abschluß von Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 2 hat gewähren las-
Gegengeschäften ist zulässig; in diesem Fall sind sen. Die Guthaben müssen auf Deutsche Mark lauten
beide Geschäfte nicht auf die Grenze nach Satz 2 und bei der Depotbank unterhalten werden; der
anzurechnen. Schutz der Guthaben durch eine Sicherungseinrich-
tung (§ 12 Abs. 3 Satz 2) muß gewährleistet sein. Zu
(4) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeig-
neten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldver-
10. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe "§ Ba Abs. 1 Satz 1 schreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie
zweiter Halbsatz und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d von der Deutschen Bundesbank zum Lombardver-
Abs. 1 und 2, § 8f Abs. 2 Satz 2" ersetzt durch die kehr zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi- 13. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
schen Gemeinschaften oder in einem anderen Ver- gefügt:
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
"(1 a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich
Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen
der von ihr verwalteten Sondervennögen kein kontrol-
sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die
liertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2
vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu
des Wertpapierhandelsgesetzes. Stimmrechte aus
demselben Konzern gehörenden Unternehmen aus-
Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesell-
gestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfand-
schaft verwalteten Sondervennögen gehören, dessen
briefe oder Kommunalschuldverschreibungen. Die
Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteil-
Depotbank hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen
inhaber stehen, gelten für die Anwendung des§ 21
Sicherheiten rechtswirksam bestellt und jederzeit vor-
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimm-
handen sind.
rechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die
(2) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu Vermögensgegenstände des Sondervennögens im
übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, ist auf die
zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Siche- Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
rungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist setzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Aktien,
insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaft- die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft ver-
lichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensneh- walteteten Sondervennögen gehören, bleiben bei der
mers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1
Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Auf- des Wertpapierhandelsgesetzes unberücksichtigt,
schlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesell- wenn der Stimmrechtsanteil unter Einbeziehung der
schaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicher- Stimmrechte aus diesen Aktien unter 10 Prozent
heiten zu verlangen, wenn sich aufgrund der bör- liegt."
sentäglichen Ennittlung des Sicherungswertes und
der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Ver- 14. In § 11 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten
änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wert- "Europäische Gemeinschaften" die Worte „oder
papier-Darlehensnehmers ergibt, daß die Sicher- anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
heiten nicht mehr ausreichen. Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-
aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank 15. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der
„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter
Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1
Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das Kre-
§9c ditwesen) zugelassen und Mitglied einer geeigneten
In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapital- inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen
anlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehens- oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung
nehmer sind neben den aufgrund der §§ 9a und 9b eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen: Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh- raum ist."
mers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen
erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die
16. § 12a wird wie folgt geändert:
Depotbank für Rechnung des Sondervermögens
zu zahlen; a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten „anfal-
lenden Erträgen" die Worte ,, , Entgelte für Wert-
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-
papier-Darlehen" eingefügt.
mers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien
der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zu- b) In Absatz 2 werden nach den Worten „und son-
rückzuerstatten, daß diese die verbrieften Rechte stigen Vermögensgegenständen" die Worte „die
ausüben kann; Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung
von Wertpapieren" eingefügt.
3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht
rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des
Wertpapier-Darlehensnehmers. 17. § 15 Abs. 3 Buchstabe j wird wie folgt gefaßt:
§9d "j) ob und in welchem Umfang für Rechnung des
Sondervennögens Wertpapier-, Devisen-, Devi-
Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von sentenninkontrakt-, Finanztenninkontrakt- und
einer Wertpapiersammelbank oder von einem ande- Wertpapierindex-Optionsgeschäfte sowie Devi-
ren Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand sentenningeschäfte und Finanzterminkontrakte
die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effekten- abgeschlossen werden können;".
geschäften für andere ist und das in den Vertrags-
bedingungen genannt ist, organisierten Systems zur
Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Dar- 18. Dem § 19 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
lehen bedienen, das von den Anforderungen der ,,Jede schriftliche Werbung für den Erwerb von Anteil-
§§ 9b und 9c abweicht, wenn durch die Bedingungen scheinen eines Wertpapier-Sondervennögens, nach
dieses Systems die Wahrung der Interessen der An- dessen Vertragsbedingungen die Anlage von mehr als
teilinhaber gewährleistet ist." 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1ns
Schuldverschreibungen eines der in § Ba Abs. 1a 21. In § 25a werden die Worte „zweiten Abschnitts"
Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muß diese durch die Worte „Dritten Abschnitts" ersetzt.
Aussteller benennen."
22. § 25b wird wie folgt geändert:
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Wertpapiere" die Worte „und Schuldscheindar-
,,Für die Rückerstattungsansprüche aus Wert- lehen" angefügt.
papier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als b) In Absatz 4 werden jeweils hinter dem Wort
Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend." ,,Schuldverschreibungen" die Worte „und Schuld-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: scheindarlehen" eingefügt.
,,(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu
einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier- 23. In § 26 werden die Worte „zweiten Abschnitts" durch
Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Drit- die Worte „Dritten Abschnitts" ersetzt.
ten eingeräumten Wertpapier-Optionsrechten sind
die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maß- 24. § 35 wird wie folgt geändert:
gebend, zu denen zumindest ein Teil der Kauf-
oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Sind a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach dem Abschluß von Wertpapier-Optionsge- b) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende
schäften für Rechnung eines Sondervermögens gestrichen und folgende Worte angefügt:
derartige Kurse noch nicht festgestellt worden, so
,,oder deren Zulassung nach den Emissionsbe-
ist der Anschaffungswert der Optionsrechte zu-
grunde zu legen. Im Falle des Abschlusses von dingungen beantragt wird, sofern die Zulassung
Terminkontrakten auf einen Aktienindex oder von innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-
Zinsterminkontrakten für Rechnung des Sonder- folgt."
vermögens hat die Depotbank die geleisteten Ein- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
schüsse unter Einbeziehung der am Börsentag
,,(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
festgestellten Bewertungsgewinne und Bewer-
nung eines Grundstücks-Sondervermögens Wert-
tungsverluste dem Sondervermögen zuzurech-
papier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit ge-
nen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im
währen."
Sinne des § Be Abs. 2 und des § Bf Abs. 2 und 3
entsprechend."
25. Der neue Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
20. § 24a wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer 1. Titel wird eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„1. Titel
aa) In Teilsatz 6 werden die Worte „Devisenter-
Geldmarkt-Sondervermögen
mingeschäfte und Finanzterminkontrakte"
durch die Worte „Devisentermingeschäfte, §37a
Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Dar-
Für das Geldmarkt-Sondervermögen, für die
lehen" ersetzt.
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Geld-
bb) Nach Teilsatz 7 wird folgender Teilsatz ange- markt-Sondervermögen, für die von einem Geld-
fügt: markt-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung
„Angabe der Gesamtbeträge der Kurswerte oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im
der zum Sondervermögen gehörenden Wert- Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes
papiere, die Gegenstand von Optionsrechten und für Zwischengewinne im Sinne des § 39
Dritter sind oder die Dritten als Sicherheit die- Abs. 1a gelten die §§ 38 bis 42 entsprechend.
nen sowie der Rückerstattungsansprüche aus §37b
Wertpapier-Darlehen;".
§ 37a ist wie folgt anzuwenden:
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-
gefügt: 1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden,
die dem Geldmarkt-Sondervermögen nach
,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
dem 31. Juli 1994 zufließen.
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des 2. Die §§ 38b bis 42 sind erstmals
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über a) auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an
den Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver- einem Geldmarkt-Sondervermögen und
mögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf- Zwischengewinne anzuwenden, die nach
gaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist,
dem 31. Juli 1994 zufließen,
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beur-
teilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft b) auf die nicht zur Kostendeckung oder Aus-
bei der Verwaltung von Sondervermögen zu er- schüttung verwendeten Einnahmen des
halten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts- Geldmarkt-Sondervermögens anzuwenden,
verordnung auf die Bankaufsichtsbehörde über- die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen
tragen." gelten, das nach dem 31. Juli 1994 endet."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. b) Die bisherigen 1. bis 3. Titel werden 2. bis 4. Titel.
1n6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
26. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des ,,Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländi-
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) schem Recht unterstehenden Vermögen aus Wert-
sowie§ 38b Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 in der Fassung des papieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grund-
sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine stücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung
an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege
die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. § 38b des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung
Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und§ 43a in der Fas- oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses
sung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 Abschnitts."
S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der
a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon folgende
Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht
Worte eingefügt:
worden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der Steuerabzug
vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rück- ,,soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Ein-
nahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veran- lagen besteht, können diese bei der Depotbank
lagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der oder anderen Unternehmen, die das Einlagen-
Steuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser geschäft betreiben, angelegt werden, sofern der
anzusetzen." Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht
wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift
27. § 50a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: des§ 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften vergleichbaren Weise schützt;".
a) In Buchstabe a wird die Angabe,,§§ 8, 8a Abs. 1, 2
Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2" durch die b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Angabe ,,§§ 8, 8a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3, 4 aa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 2",
,,e) die zum Vermögen gehörenden Wertpa-
die Angabe ,,§ Be Satz 1" durch die Angabe ,,§ Be
piere und Forderungen nicht verpfändet
Abs. 1 Satz 1" und die Angabe "§ 8f Abs. 1 Satz 1
bis 3 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe,,§ 8f oder sonst belastet, zur Sicherung übereig-
Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 2" ersetzt net oder zur Sicherung abgetreten werden
sowie vor dem Wort „über" die Angabe „oder der dürfen, es sei denn, es handelt sich um
§§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3" eingefügt. Kreditaufnahmen zu Lasten von Wertpa-
piervermögen, Vermögen aus Forderungen
b) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 35 Satz 1" aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Ein-
durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" lagen gemäß Buchstabe f,".
ersetzt.
bb) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Wert-
papiervermögen" ein Komma sowie die Worte
28. § 53b wird wie folgt gefaßt:
„Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen
,,§53b oder Vermögen aus Einlagen" eingefügt.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bedingungen für die am 1 . August 1994 bestehenden
Sondervermögen ändern, um für Rechnung der Son- a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „ein Teil des Ver-
dervermögen die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1a mögens in Bankguthaben" durch die Worte „ein Teil
und 5, §§ 8d bis 8f, 9a, 9d und 35 zugelassenen des Vermögens oder das gesamte Vermögen in
Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bank- Einlagen" ersetzt.
aufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
erforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der
Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlage- „Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung
grundsätzen des Sondervermögens vereinbar ist. Die über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11
Kapitalanlagegesellschaft hat die vorgesehenen sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten,
Änderungen der Vertragsbedingungen im Rechen- daß die ausländische Investmentgesellschaft einer
schaftsbericht oder Halbjahresbericht bekanntzuma- staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde
chen. Die Änderungen müssen innerhalb von einem nicht untersteht und ob und inwieweit die bei der
Jahr bei der Bankaufsichtsbehörde beantragt werden Depotbank und bei anderen Unternehmen unterhal-
und dürfen frühestens drei Monate nach der Bekannt- tenen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen
machung gemäß Satz 3 in Kraft treten." geschützt sind."
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel4
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung
„1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im
des Auslandinvestment-Gesetzes Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht,
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 der eine nach der Art der Aufwendungen und
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertrags-
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird rechnung, eine Aufstellung der zu dem Ver-
wie folgt geändert: mögen gehörenden Wertpapiere, Forderungen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1777
aus Gelddarlehen und Bezugsrechte unter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-
Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und fließen sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993
Kurswert, eine Aufstellung der zum Vermögen dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als
gehörenden Grundstücke unter Angabe von zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und unterworfenen Erträge. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis
Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrs- 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und
wert und sonstiger wesentlicher Merkmale, veröffentlicht (§ 17 Abs. 3 Nr. 3) oder nicht nachgewie-
eine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen sen (§ 18 Abs. 2) worden, bemißt sich der Steuerabzug
gehörenden Einlagen unter Angabe des jewei- vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknah-
ligen Nennbetrages, der Währung, des Schuld- mepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung
ners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuer-
Stand der zum Vermögen gehörenden Konten pflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser an-
sowie den Unterschied zwischen der Anzahl zusetzen."
der im Berichtszeitraum ausgegebenen und
zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat;
bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Artikels
Grundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl
Änderung des Aktiengesetzes
der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere,
Forderungen aus Gelddarlehen und der Nenn- Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
beträge der einzelnen zum Vermögen gehören- S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
den Einlagen und des Standes der zum Ver- vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt ge-
mögen gehörenden Konten sind auch jeweils ändert:
die Veränderungen gegenüber dem letzten Be- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
richt anzugeben; die Aufstellung der einzelnen
zum Vermögen gehörenden Einlagen muß für a) In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch
jede einzelne Position deutliche Hinweise dar- das Wort „fünf" ersetzt.
auf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen b) In § 8 Abs. 2 wird das Wort „hundert" durch das
Einlagen durch Sicherungseinrichtungen ge- Wort „fünf" ersetzt.
schützt sind,".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 2. §71 wird wie folgt geändert:
„2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen
aa) In Nummer 2 werden die Worte „den Arbeitneh-
Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht mern der Gesellschaft oder eines mit ihr ver-
gemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Auf- bundenen Unternehmens" durch die Worte
stellung der zum Vermögen gehörenden Wert-
,,Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Ge-
papiere, Forderungen aus Gelddarlehen, Be-
sellschaft oder einem mit ihr verbundenen
zugsrechte, Grundstücke und Einlagen mit den
Unternehmen stehen oder standen," ersetzt.
für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorge-
schriebenen Angaben, den Stand der zum bb) In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein
Vermögen gehörenden Konten sowie den Komma ersetzt.
Unterschied zwischen der Anzahl der im cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort
Berichtszeitraum ausgegebenen und zurück- ,,oder" ersetzt.
genommenen Anteile; die Halbsätze zwei und
drei von Nummer 1 finden Anwendung,". dd) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7
angefügt:
5. In § 15d Abs. 4 werden die Worte „Satz 1 und 2" ge- ,,7. wenn sie ein Kredit- oder Finanzinstitut ist,
strichen. aufgrund eines Beschlusses der Hauptver-
sammlung zum Zwecke des Wert-
6. § 18a wird wie folgt geändert: papierhandels. Der Beschluß muß bestim-
men, daß der Handelsbestand der zu die-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort sem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf
„zuzüglich" die Worte „sowie Erträgen im Sinne des vom Hundert des Grundkapitals am Ende
§ 18 Abs. 3 Satz 4" eingefügt. jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß
b) In Absatz 1a werden nach den Worten „in den Fäl- den niedrigsten und höchsten Gegenwert
len des § 18 Abs. 3" die Worte „Satz 1 bis 3" ein- festlegen. Die Ermächtigung darf höch-
gefügt. stens 18 Monate gelten."
c) In Absatz 2 werden vor dem Wort „sind" die Worte b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,und § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapital- aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 3"
anlagegesellschaften" eingefügt. die Worte „und 7" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4" durch
7. § 19a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 7" ersetzt.
,,(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in
der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 3. In § 71 d Satz 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 5"
(BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne die Worte „und 7" eingefügt.
1ns Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel& b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung „4. die Wertpapiere
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz a) im Inland zum amtlichen Handel oder zum
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep- geregelten Markt zugelassen oder in den
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Freiverkehr einbezogen sind oder
Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 b) im Sitzstaat des ausländischen Verwahrers
S. 1257), wird wie folgt geändert: zum amtlichen Handel oder zum Handel an
einem anderen Markt zugelassen sind, der
1. § 3 wird wie folgt geändert: von staatlich anerkannten Stellen geregelt
und überwacht wird, regelmäßig stattfindet
a) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben. und für das Publikum unmittelbar oder mit-
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird telbar zugänglich ist, oder
Absatz 2. c) Anteilscheine sind, die nach den Vorschrif-
ten des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
2. § 4 wird aufgehoben. schaften oder von einer Investmentgesell-
schaft mit Sitz im Ausland nach den Bestim-
mungen der Richtlinie 85/611 /EWG des
Artikel 7 Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordi-
nierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Änderung des Depotgesetzes schriften betreffend bestimmte Organismen
Das Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden."
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
4. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507), wird wie folgt ge-
ändert: „Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere
Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren
1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein
„Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammel-
äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers bank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der
gesondert von seinen eigenen Beständen und von Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Auf-
denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wert- bewahrung der Sammelurkunde verlangt."
papiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung
durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, 5. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:
oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewah- ,,§ 12a
rung verlangt."
Verpfändung als Sicherheit
für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bank- oder Spar-
kassengeschäfte" durch das Wort „Bankgeschäfte" (1) Abweichend von § 12 darf der Verwahrer die
ersetzt. Wertpapiere oder Sammelbestandanteile aufgrund
einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung
als Sicherheit für seine Verbindlichkeiten aus Geschäf-
3. § 5 wird wie folgt geändert: ten an einer Börse, die einer gesetzlichen Aufsicht
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: untersteht, an diese Börse, deren Träger oder eine von
ihr mit der Abwicklung der Geschäfte unter ihrer Auf-
,,(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, sicht beauftragte rechtsfähige Stelle, deren Geschäfts-
die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapier- betrieb auf diese Tätigkeit beschränkt ist, verpfänden,
sammelbank zugelassen sind, dieser zur Sam- sofern aus einem inhaltsgleichen Geschäft des Hinter-
melverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hin- legers mit dem Verwahrer Verbindlichkeiten des Hin-
terleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Auf- terlegers bestehen. Der Wert der verpfändeten Wert-
bewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der papiere oder Sammelbestandanteile soll die Höhe der
Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersam- Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber dem
melbank darf der Verwahrer die Wertpapiere unge- Verwahrer aus diesem Geschäft nicht unangemessen
trennt von seinen Beständen derselben Art oder übersteigen. Die Ermächtigung des Hinterlegers nach
von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Satz 1 kann im voraus für eine unbestimmte Zahl der-
Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn artiger Verpfändungen erteilt werden.
der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schrift-
(2) Der Verwahrer muß gegenüber dem Pfandgläu-
lich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in
biger sicherstellen, daß die verpfändeten Wertpapiere
Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten
oder Sammelbestandanteile für seine in Absatz 1
sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß
genannten Verbindlichkeiten nur insoweit in Anspruch
für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt
genommen werden dürfen, als Verbindlichkeiten des
werden.
Hinterlegers gegenüber dem Verwahrer nach Absatz 1
(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte bestehen. Der Verwahrer haftet für ein Verschulden
Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hin- des Pfandgläubigers wie für eigenes Verschulden;
terleger einen entsprechenden Sammelbestand- diese Haftung kann durch Vereinbarung nicht be-
anteil übertragen." schränkt werden."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994
6. § 14 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Sammel- aa) Vor dem Wort „Börsenpflichtblatt" wird jeweils
verwahrung" die Angabe „nach § 5 Abs. 1 Satz 2" das Wort „überregionalen" eingefügt.
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
,,Außerdem ist im Bundesanzeiger der Ver-
7. § 16 wird wie folgt gefaßt: kaufsprospekt oder ein Hinweis darauf be-
kanntzumachen, wo der Verkaufsprospekt ver-
,,§ 16 öffentlicht und für das Publikum zu erhalten
Befreiung von Formvorschriften ist."
Die Formvorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
der§§ 10, 12, 13, 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, 4. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „die Hinterlegungs-
wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht unter- stellen" durch die Worte „das Bundesaufsichtsamt"
steht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der und das Wort „Hinterlegungsstellen" durch die Worte
,,des Bundesaufsichtsamtes" ersetzt.
1. in das Handelsregister oder Genossenschafts-
register eingetragen ist oder
5. In § 15 Abs. 3 werden die Worte "der Hinterlegungs-
2. nach§ 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer stelle" durch die Worte „dem Bundesaufsichtsamt"
juristischen Person des öffentlichen Rechts nach ersetzt.
der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung,
nicht eingetragen zu werden braucht oder 6. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder
,,(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinter-
seine Hauptniederlassung im Ausland hat."
legung von Verkaufsprospekten eine Gebühr. Diese
beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wert-
8. In § 28 werden die Worte „Bank- oder Sparkassen- papiere von
geschäfte" durch das Wort „Bankgeschäfte" ersetzt.
- bis zu 5 Millionen Deutsche Mark:
750 Deutsche Mark
Artikels
- bis zu 50 Millionen Deutsche Mark:
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes 1 000 Deutsche Mark
Das Verkaufsprospektgesetz vom 13. Dezember 1990 - über 50 Millionen Deutsche Mark:
(BGBI. 1 S. 27 49), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes 1 500 Deutsche Mark.
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert: Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Ver-
waltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben."
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „sowie längstens
vor drei Jahren einen vollständigen Zulassungs- 7. § 17 wird wie folgt geändert:
prospekt veröffentlicht hat" gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 8 wird wie folgt gefaßt: aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.
,,§8 bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder'' ersetzt.
Hinterlegungsstelle
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner
Veröffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für den ,,4. entgegen§ 9 Abs. 2 oder 3 eine Veröffent-
Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) übermitteln." lichung oder eine Bekanntmachung nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Form
3. § 9 wird wie folgt geändert: vornimmt."
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung be- ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
antragt, so ist der Verkaufsprospekt zu veröffent- des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis
lichen zu einhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen
1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern, des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht zigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
wurde oder veröffentlicht wird, oder c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei
,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
den im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
und bei den Zulassungsstellen der Börsen, bei
in den Fällen
denen die Zulassung beantragt ist; in den
Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungs- 1. des Absatzes 1 Nr. 1 und 4, wenn für die öffent-
antrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht lich angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf
wird, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
der Verkaufsprospekt bereitgehalten wird." inländischen Börse gestellt wurde, und
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. des Absatzes 1 Nr. 3 7. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen
die Bezugsrechte herrühren, gemäß Nummer 1
das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-
oder 6 erworben werden können;
handel."
Artikel9 8. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
Änderung des Gesetzes schaftsmitteln zustehen.
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- dürfen an Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488) wird leitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
wie folgt geändert: Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben werden. An einem Unter-
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb
,,(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensge- dieser Staaten (Drittstaatunternehmen) dürfen An-
genstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft teile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter
muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des erworben werden,
Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts aus-
schließlich der Erwerb, die Verwaltung und die Ver- 1. wenn ein Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-
äußerung von Anteilen oder von Beteiligungen als stil- leitung im Inland, an dem die Unternehmens-
ler Gesellschafter an Unternehmen sein, die ihren Sitz beteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteiligun-
und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der gen als stiller Gesellschafter hält (Beteiligungs-
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen unternehmen), an dem Drittstaatunternehmen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell-
Wirtschaftsraum haben und deren Anteile im Erwerbs- schafter hält oder gleichzeitig mit der Unterneh-
zeitpunkt weder an einer Börse zum amtlichen Handel mensbeteiligungsgesellschaft erwirbt,
zugelassen noch in einen anderen organisierten Markt
2. soweit der Erwerb nicht dazu führt, daß die Höhe
einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum
der Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell-
offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
schafter die Höhe der Anteile oder Beteiligungen
ist (organisierter Markt)."
als stiller Gesellschafter des Beteiligungsunter-
nehmens an dem Drittstaatunternehmen über-
2. § 3 wird wie folgt geändert: steigt, und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 3. soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter die
,,(1) Die Unternehmensbeteilungsgesellschaft darf
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buch-
vorbehaltlich der folgenden Absätze nur erwerben
wert der von der Unternehmensbeteiligungs-
1. Aktien, die weder an einer Börse zum amtlichen gesellschaft an Drittstaatunternehmen insge-
Handel zugelassen noch in einen organisierten samt bereits gehaltenen Anteile und Beteiligun-
Markt einbezogen sind; gen als stiller Gesellschafter zwanzig vom Hun-
dert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteili-
2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die gungsgesellschaft nicht übersteigen."
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ge-
hören, erworben werden; b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung; ,, 1. zur Anlage bei Kreditinstituten in einem Mit-
4. Kommanditanteile; gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne kommens über den Europäischen Wirtschafts-
des § 230 des Handelsgesetzbuchs an Unter- raum;
nehmen, deren Anteile weder an einer Börse
zum amtlichen Handel zugelassen noch in einen 2. zum Ankauf von Schuldverschreibungen, die
organisierten Markt einbezogen sind; keine Wandel- oder Gewinnschuldverschrei-
bungen sind und die in einem Mitgliedstaat der
6. Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell- Europäischen Gemeinschaften oder in einem
schafter an einem Unternehmen, dessen Anteile anderen Vertragsstaat des Abkommens über
an einer Börse zum amtlichen Handel zuge- den Europäischen Wirtschaftsraum an einer
lassen oder in einen organisierten Markt ein- Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder
bezogen sind, wenn die Unternehmensbeteili- in einen organisierten Markt einbezogen sind."
gungsgesellschaft an diesem Unternehmen An-
teile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
hält oder vor höchstens fünf Jahren vor dem
Erwerb gehalten hatte und diese Anteile oder ,,(6) Bilanzsumme im Sinne dieses Gesetzes ist
Beteiligungen unter Beachtunng der Vorschrif- die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften
ten dieses Unterabschnitts erworben wurden; Bilanz ergibt."
-:-.~
-.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1781
3. § 4 wird wie folgt geändert: chen Mitteln für die Refinanzierung von Beteiligungen
an Unternehmen gewährt werden."
a) In Absatz 2 werden die Worte „des Eigenkapitals"
durch die Worte „der Bilanzsumme" ersetzt.
5. In § 7 werden die Worte „Schuldverschreibungen aus-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
geben oder" gestrichen.
,,(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
darf Anteile an einer Aktiengesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesell- 6. § 11 wird wie folgt geändert:
schaft mit beschränkter Haftung nur erwerben, a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Semikolon durch einen
soweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht Punkt ersetzt. Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
mehr als neunundvierzig vom Hundert der Stimm-
rechte erlangt. Diese Grenze darf beim Erwerb von b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2"
Anteilen an einem Unternehmen einmalig über- die Worte „sowie die Gesamthöhe der Erträge der
schritten werden. In diesem Fall muß die Unterneh- letzten drei Geschäftsjahre aus Anteilen und Ein-
mensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von zwei lagen als stiller Gesellschafter der Unternehmens-
Jahren, bei Anteilen an Unternehmen, die weniger beteiligungsgesellschaft" eingefügt.
als fünf Jahre bestehen, innerhalb von fünf Jahren
nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze
7. In§ 17 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „Schuldver-
so viele Anteile veräußern, daß sie die Grenze
schreibungen ausgegeben oder" gestrichen.
wieder einhält."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 19 Abs. 2 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: gefaßt:
,,(5) Darlehen dürfen nur bis zur Höhe der drei- ,,4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuld-
fachen Anschaffungskosten der an dem Unterneh- verschreibungen nicht die Grenze in § 5 über-
men gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als stil- schreitet,
ler Gesellschafter gewährt werden und zusammen
mit dem Buchwert der an diesem Unternehmen 5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller
bereits gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen
stiller Gesellschafter zwanzig vom Hundert der Bi- und".
lanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der 9. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „unbeschadet des
Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensge- § 26" gestrichen.
währung zwanzig vom Hundert der Bilanzsumme
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht
übersteigen." 10. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
e) In Absatz 6 werden die Worte „ihres Eigenkapitals" „Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
durch die Worte „ihrer Bilanzsumme" ersetzt. dürfen erst öffentlich angeboten werden, wenn der
geprüfte Jahresabschluß für mindestens ein volles
Geschäftsjahr veröffentlicht worden ist, die Unterneh-
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: mensbeteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteili-
gungen als stiller Gesellschafter an mindestens zehn
,,§5
Unternehmen hält (§ 4 Abs. 1), ihre Mittelanlage den
Kreditaufnahme Anlagegrundsätzen nach § 3 und den Anlagegrenzen
und Begebung von Schuldverschreibungen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht und ihre Kreditaufnahme
und Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht die
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Grenze in § 5 überschreitet."
Kredite aufnehmen und Schuldverschreibungen be-
geben. Der Gesamtbetrag der von der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft aufgenommenen Kredite und 11. In § 24 Abs. 1 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt
der von ihr begebenen Schuldverschreibungen darf im gefaßt:
Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Begebung von
Schuldverschreibungen nicht mehr als fünfzig vom ,,4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuld-
Hundert des Eigenkapitals der Unternehmensbeteili- verschreibungen nicht die Grenze in § 5 über-
gungsgesellschaft betragen; Schuldverschreibungen schreitet,
sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.
5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller
(2) Werden von der Unternehmensbeteiligungs- Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen
gesellschaft Schuldverschreibungen begeben, dürfen und".
Darlehen nur mit der Maßgabe gewährt werden, daß
sie im Fall des Konkurses oder der Liquidation des
12. In § 25 werden die Worte „bis zum Ablauf von vier
Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht
Jahren nach der erstmaligen Beteiligung der Unter-
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.
nehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unter-
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Darlehen, die der nehmen" durch die Worte „bis zum Ablauf der in § 9
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aus öffentli- Abs. 1 Satz 1 genannten Frist" ersetzt.
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
13. § 26 wird wie folgt gefaßt: Artikel 12
"§26 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Übergangsvorschriften
In § 74 c Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an- (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
erkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) geändert worden ist,
sind abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, werden nach dem Wort „ Versicherungsaufsichtsgesetz"
innerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Zehn- die Worte "und dem Wertpapierhandelsgesetz" eingefügt.
tel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft öffentlich zum Erwerb anzubieten. In diesen
Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maß- Artikel 13
gabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von
zehn Jahren eine Frist von zwölf Jahren tritt. Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteili- Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
gungsgesellschaft zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungs- zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
gesetzes an Unternehmen hält, die weniger als fünf
Jahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer In der Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
Frist von fünf Jahren für die Veräußerung von Anteilen wird in Besoldungsgruppe 8 7 nach der Amtsbezeichnung
eine Frist von zehn Jahren tritt. ,,Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
wesen" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
(3) Bei Anteilen, welche die Unternehmensbeteili- aufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" eingefügt.
gungsgesellschaft zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsge-
setzes an Unternehmen hält, ist § 25 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß eine Zurechnung bis zum Ablauf Artikel 14
von zwölf Jahren nach der Anerkennung der Unter- Änderung des Einkommensteuergesetzes
nehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt; dies
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
gilt nicht bei Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
der vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Zweiten
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-
Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung
setzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630), wird wie folgt
bereits abgelaufen war."
geändert:
1. In § 23 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Wort „Wertpa-
Artikel 10 pier-," das Wort „Geldmarkt-," und nach dem Wort
,,Sondervermögen" die Worte „sowie von ausländi-
Änderung schen Investmentanteilen" eingefügt.
des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 30 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung 2. § 43a wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082), a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
,,(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-
vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918) geändert worden ist,
talerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20
wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Nr. 4 bemißt sich der Steuerabzug nach dem
Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Effektenge- und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Ein-
geschäft oder" gestrichen. lösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen,
wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beim Effekten- Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver-
und" sowie die Worte „Effekten- und" gestrichen. wahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der
Fall, bemißt sich der Steuerabzug nach 30 vom
Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen.
Artikel 11 Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und
Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 erwor-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
ben oder veräußert und seitdem verwahrt oder ver-
In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom waltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 vom
30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBI. 1 Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen
S. 1770) geändert worden ist, wird das Wort "und" durch bemessen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch in den
ein Komma ersetzt und werden nach den Worten „das Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" die Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemißt sich der
Worte „und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier- Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen
handel" eingefügt. marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähi-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1783
gen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder Artikel 15
bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7
Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Order-
Finanztermingeschäfte im Insolvenzverfahren
schuldverschreibungen verbrieften Kapitalforde- (1) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Bör-
rungen nach Satz 1." senpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte
Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so
,,(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forde-
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 rung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Als Finanzleistungen gelten insbesondere
Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapi-
1. die Lieferung von Edelmetallen,
talerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapital-
erträge abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des 2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren
§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch- Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an
stabe bb. - einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
(4) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entspre-
chend für die Bundesschuldenverwaltung oder eine 3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in
Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
im Falle des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die 4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditin- durch den Kurs einer ausländischen Währung oder
stitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwal- einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von
tung durch die Schuldenverwaltung erworben wor-
Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder
den sind. Das Kreditinstitut hat der Schuldenver-
Leistungen bestimmt wird,
waltung zusammen mit den im Schuldbuch einzu-
tragenden Wertpapieren und Forderungen den 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder
Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.
Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmen-
bis 5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen vertrag zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpa-
Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden
piere des Bundes oder der Länder und außerdem
kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein
mitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und Forde-
gegenseitiger Vertrag.
rungen erworben oder veräußert und seitdem ver-
wahrt oder verwaltet hat." (2) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich
auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und
dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag
3. § 52 Abs. 28 wird wie folgt geändert:
nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeb-
lich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als
"Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert- Konkursgläubiger geltend machen.
papieren und Kapitalforderungen, die vor dem
1. Januar 1994 von der die Kapitalerträge auszah- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröff-
lenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an nung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen
ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines
worden sind, bemißt sich der Steuerabzug nach Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.
dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den
Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung
oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforde-
rungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Artikel 16
Kapitalforderungen nicht länger als ein Jahr ist oder
ein Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
dies gilt letztmals für Kapitalerträge, die vor dem Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987
1. August 1994 zufließen." (BGBI. 1S. 1234), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
b) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert:
,,Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-
papieren und Kapitalforderungen, die von der Bun- 1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
desschuldenverwaltung oder einer Landesschul-
denverwaltung verwahrt oder verwaltet werden "(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Ab-
können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis satz 1 Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere,
zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht,
wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1
sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind und
gestellte Stückzinsen. § 43a Abs. 2 bis 4 in der Fas- wenn sich das Publikum im Inland regelmäßig über die
sung dieses Gesetzes ist erstmals auf Kapitaler- Kurse unterrichten kann, die sich an dem Markt im
träge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 Ausland im Handel in diesen Wertpapieren bilden. Der
zufließen." Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Umtausch- oder Bezugsrechten muß Angaben ent- 1. In§ 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom 6. Septem-
halten, wie sich das Publikum im Inland regelmäßig ber 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1089)" gestrichen.
über die Kurse im Ausland unterrichten kann."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 19 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a wird das Wort „zwan-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vorstände" durch das
zig" jeweils durch das Wort „fünf" ersetzt.
Wort „Geschäftsführer" ersetzt.
3. In § 45 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte „sowie b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
längstens vor drei Jahren einen vollständigen Prospekt aa) In Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
veröffentlicht hat" gestrichen. Wirtschaft" durch die Worte „Bundesministe-
rium der Finanzen" ersetzt.
4. § 48 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
"Er muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und minister für Wirtschaft" durch die Worte „Das
Betrag der zuzulassenden Wertpapiere sowie ein über- Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
regionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag ver-
öffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen- 3. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben. Der bisherige § 6
pflichtblätter können angegeben werden." wird§ 3.
5. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Börsen-
pflichtblatt" das Wort „überregionalen" eingefügt. Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
6. § 66 wird wie folgt geändert:
Die auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe nung geändert werden.
„Absatz 3 Nr. 1" wird durch die Angabe „Absatz 2
Nr. 1" ersetzt.
Artikel 19
7. § 70 wird wie folgt geändert: Neufassung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: geänderter Gesetze und Verordnungen
,,(1) Veröffentlichungen aufgrund der §§ 63, 66 Der Wortlaut der folgenden Gesetze und Verordnungen
und 67 sind in deutscher Sprache in einem oder kann in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wer-
jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem über- den:
regionalen Börsenpflichtblatt erfolgen." 1. das Börsengesetz, das Gesetz über Kapitalanlage-
b) In Absatz 2 werden die Worte,,, im Falle des§ 44a gesellschaften, das Auslandinvestment-Gesetz, das
des Börsengesetzes der Börsenvorstand," gestri- Verkaufsprospektgesetz, das Gesetz über Unter-
chen; das Wort „können" wird durch das Wort nehmensbeteiligungsgesellschaften, die Börsenzulas-
,,kann" ersetzt. sungs-Verordnung und die Verordnung über die Fest-
stellung des Börsenpreises von Wertpapieren durch
c) In Absatz 3 werden die Worte,,, im Falle des§ 44 a
das Bundesministerium der Finanzen,
des Börsengesetzes dem Börsenvorstand," ge-
strichen. 2. das Depotgesetz durch das Bundesministerium der
Justiz.
Artikel 17
Änderung Artikel20
der Verordnung über die Feststellung Inkrafttreten
des Börsenpreises von Wertpapieren Artikel 1 §§ 1 bis 3, 9 Abs. 3 und 4, §§ 11 bis 14, 20, 38
Die Verordnung über die Feststellung des Börsenprei- und 41 Abs. 1 sowie die Artikel 3 bis 7, 9, 11 bis 15, 17
ses von Wertpapieren vom 17. April 1967 (BGBI. 1S. 479) und 18 treten am 1. August 1994 in Kraft. Im übrigen tritt
wird wie folgt geändert: dieses Gesetz am 1. Januar 1995 in Kraft.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1785
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Le uth eu sser-Sch narren berg er
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Beschäftigungsförderungsgesetz 1994
(BeschfG 1994)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: d) Im neuen Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie
folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist zu ertei-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes len, wenn der Antragsteller die erforderliche Eig-
nung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 Vermögensverhältnissen lebt und über angemes-
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes sene Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller
vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt ge- eine juristische Person oder Personengesellschaft,
ändert: müssen für die Vermittlungstätigkeit verantwort-
liche, zuverlässige natürliche Personen bestellt
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: werden, die die erforderliche Eignung besitzen."
,,§4 e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Berufsberatung und Vermittlung in berufliche Aus- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bildungsstellen dürfen nur von der Bundesanstalt für „Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt; sie wird
Arbeit betrieben werden, soweit in§ 29 Abs. 4 nichts auf drei Jahre befristet."
anderes bestimmt ist."
bb) Satz 4 wird gestrichen.
2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „von
Arbeitskräften" die Worte „aus den Mitgliedstaa- ,,§23c
ten der Europäischen Gemeinschaft oder Ver- (1) Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi- mittlung betreibt, darf Daten über zu besetzende Stel-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie der len und über Stellensuchende nur erheben, verarbei-
Punkt durch ein Komma ersetzt. ten oder nutzen, soweit dies zur Arbeitsvermittlung
b) folgende Nummer 3 wird angefügt: erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, darf er
„3. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines sie nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit der
Arbeitgebers erfolgende Unterstützung bei der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des
Selbstsuche nach Arbeitskräften." Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Über-
mittelt der Erlaubnisinhaber diese Daten im Rahmen
3. § 23 wird wie folgt geändert: seiner Vermittlungstätigkeit einem Dritten, darf dieser
a) Die Absätze 2, 3 und 7 werden aufgehoben. sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
dem sie ihm befugt übermittelt worden sind.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2
bis 4. (2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind
die dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Unterlagen zurückzugeben; personenbezogene Daten
,,§ 18 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen- sind zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewah-
den." rungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1787
Erlaubnisinhabers entgegenstehen. Der Betroffene b) In Absatz 1a werden nach den Worten „Maßnahme
kann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit schrift- nach § 249h" die Worte „oder§ 242s" eingefügt.
lich anderes zulassen."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens
bis zu dem Betrag" durch die Worte „grundsätzlich
5. § 24 wird wie folgt geändert: für 26 Wochen in Höhe des Betrages" ersetzt.
a) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 11 (4) Die Bundesanstalt kann das Nähere über
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen und Verfahren der Gewährung
von Überbrückungsgeld durch Anordnung bestim-
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Gewinn men. Sie kann bestimmen, ob und unter welchen
gerichteten" gestrichen. Voraussetzungen ausnahmsweise das· Über-
bb) In Satz 2 werden die Worte „oder Verlänge- brückungsgeld für eine kürzere Dauer als 26
rung" gestrichen. Wochen bewilligt werden darf. Sie kann die
Zuschüsse nach Absatz 3 pauschalieren."
6. § 24b Abs. 4 wird aufgehoben.
14. § 59 wird wie folgt geändert:
7. § 24c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „auf Grund
,,(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens
ordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung 156 Tagen" gestrichen.
der §§ 23 bis 24c sowie der Rechtsverordnung nach b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Weisungen erteilen."
aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte „Arbeitslo-
sengeld oder" gestrichen.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Worte „das Arbeitslosen-
a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein- geld oder'' gestrichen.
gefügt:
„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der 15. In § 59d Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl
Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuver- „68" durch die Zahl „67" und in Nummer 2 die Zahl
lässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensver- .,63" durch die Zahl „60" ersetzt.
hältnissen lebt und über angemessene Geschäfts-
räume verfügt." 16. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995" durch
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Erlaubnis" ein die Jahreszahl „ 1997" ersetzt.
Komma sowie die Worte „über die Eignung" einge-
fügt. 17. In§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„aus zwingenden Gründen" die Worte „oder im
9. In § 40a Abs. 1a werden die Jahreszahl „ 1995" durch Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbil-
die Jahreszahl „2000" und die Jahreszahl „ 1996" dungsverhältnisses nach § 14 des Berufsbildungsge-
durch die Jahreszahl „2001" ersetzt. setzes" eingefügt.
10. Nach § 40c Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: 18. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1995" durch
die Jahreszahl „ 1997" ersetzt.
,,(2a) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember
2000 sozialpädagogische Hilfen für die nach Absatz 2 19. § 94 wird wie folgt geändert:
Nr. 3 geförderten Auszubildenden mit deren Einver-
ständnis nach Abschluß der Ausbildung für längstens a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
sechs Monate weitergewähren, soweit dies für die ,,(1) Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf
Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnis- nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsent-
ses notwendig ist." gelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berück-
sichtigungsfähig ist, betragen. Das Arbeitsentgelt
11. § 44 Abs. 2b wird wie folgt geändert: ist berücksichtigungsfähig, soweit es 90 vom Hun-
dert der Arbeitsentgelte für gleiche oder vergleich-
a) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die Jah-
bare ungeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt."
reszahl „2000" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Arbeitsent-
b) In Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1996" durch die Jah-
gelts" das Wort „berücksichtigungsfähigen" ein-
reszahl „2001 " ersetzt.
gefügt.
12. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „wird" durch das
20. § 97 wird wie folgt geändert:
Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt"
das Wort „werden" eingefügt. a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte ..Abs. 2 und 3"
durch die Worte ..Abs. 2 bis 4" ersetzt.
13. § 55a wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für längstens aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl 11 1995" durch die
26 Wochen" gestrichen. Jahreszahl „2000" ersetzt.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1996" durch die zusammenhängenden Zeitraums galt, dessen letz-
Jahreszahl „2001" ersetzt. ter Tag am Tage der Entstehung des Anspruchs
nicht länger als drei Jahre zurückliegt; der Durch-
21. Nach§ 103a wird folgender§ 103b eingefügt: schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im
,,§ 103b
Bemessungszeitraum darf nicht überschritten
(1) Nimmt der Arbeitslose an einer Maßnahme teil, werden. Bei einem Arbeitslosen, der in den letzten
die zur beruflichen Wiedereingliederung oder zur Ver- drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs
besserung seiner Vermittlungsaussichten beiträgt, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach
schließt dies nur dann nicht aus, daß er der Arbeits- § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezogen
vermittlung zur Verfügung steht, wenn das Arbeitsamt hat, ist als längste regelmäßige wöchentliche
in die Teilnahme eingewilligt hat. Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 mindestens die
(2) Das Arbeitsamt darf die Einwilligung nur erteilen, Zahl von Arbeitsstunden zu berücksichtigen, nach
wenn der das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen-
hilfe zuletzt bemessen worden ist; dies gilt nicht,
1. die Vermittlung des Arbeitslosen in Arbeit durch wenn der letzte Tag des für den bisherigen
die Teilnahme an der Maßnahme voraussichtlich Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes
nicht beeinträchtigt wird, länger als drei Jahre zurückliegt. Das Arbeitslosen-
2. die Teilnahme an der Maßnahme dem Arbeitslosen geld darf das Arbeitsentgelt, das ohne die Berück-
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, welche sichtigung der Sätze 1 und 2 nach § 111 maßge-
seine Fähigkeit erhöhen, eine zumutbare Beschäf- bend wäre, nicht übersteigen."
tigung anzunehmen, und
3. die Teilnahme des Arbeitslosen nach der regiona- 24. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
len Arbeitsmarktlage für die Berufsgruppe, zu der a) In Satz 1 wird die Verweisung „nach § 112 Abs. 2
der Arbeitslose gehört, zweckmäßig ist. Satz 1 und 2" gestrichen.
(3) Das Arbeitsamt darf nicht einwilligen, wenn der b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Arbeitslose an der Maßnahme teilnimmt, um bei
einem Arbeitgeber eingestellt zu werden, „Ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine
Arbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 4a zugrunde
1. der ihn in den letzten drei Jahren bereits beschäf-
gelegt worden, tritt diese an die Stelle der durch-
tigt, schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der bei-
2. der ihm vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine tragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im
Beschäftigung angeboten hat oder Sinne des Satzes 1 Nr. 2."
3. dem Fachkräfte mit beruflichen Kenntnissen und c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2
Fertigkeiten, die durch die Teilnahme vermittelt oder Satz 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder
werden, in ausreichender Zahl zur Verfügung Satz 3" ersetzt.
gestellt werden können.
(4) Hat das Arbeitsamt in die Teilnahme des 25. In § 119a wird die Jahreszahl „ 1995" durch die Jah-
Arbeitslosen an Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 reszahl „2000" ersetzt.
für insgesamt zwölf Wochen eingewilligt, so darf es
erneut frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit 26. In § 128 Abs. 6 wird die Verweisung „152 Abs. 2"
dem Ende der letzten Maßnahme einwilligen. durch die Verweisung „ 152 Abs. 5" ersetzt.
(5) Vom 1. Januar 2001 gelten die Absätze 1 bis 4
nur noch, wenn der Arbeitslose vor diesem Tage in die 27. § 134 wird wie folgt geändert:
Maßnahme eingetreten ist."
a) In Absatz 3a Satz 4 wird die Jahreszahl „1997"
22. In§ 105c Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl durch die Jahreszahl „2002" ersetzt.
,, 1996" durch die Jahreszahl „2001 " ersetzt. b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3b) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird
23. § 112 wird wie folgt geändert: nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeits-
a) In Absatz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arbeits- lose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemein-
zeit" ein Komma und die Worte „soweit sich aus nützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19
Absatz 4a nichts anderes ergibt" eingefügt. Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
28. In§ 136 Abs. 2b wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
,,(4a} War die regelmäßige wöchentliche Arbeits-
gefügt:
zeit im Bemessungszeitraum auf Grund einer Teil-
zeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf ,,Wurde das Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbe-
weniger als 80 vom Hundert der tariflichen regel- schäftigung festgestellt, so ist von der Teilzeitbe-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert, ist schäftigung auch bei der Neufestsetzung auszuge-
als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hen, es sei denn, daß eine wesentliche Änderung der
die längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen, in der
zugrunde zu legen, die für den Arbeitslosen Person des Arbeitslosen oder in seinen Verhältnissen
während eines sechs Monate umfassenden liegenden Gründe eingetreten ist."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1789
29. In § 155a wird die Jahreszahl „ 1995" durch die 35. Nach § 242r werden folgende §§ 242s und 242t ein-
Jahreszahl „2000" ersetzt. gefügt:
,,§242s
30. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 18
Abs. 3 und § 19 Abs. 5" durch die Verweisung ,,§ 18 (1) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember
Abs. 3, § 19 Abs. 5 und § 24c Abs. 2" ersetzt. 1997 in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, die
31. In§ 227 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 23 Abs. 4" Beschäftigung schwer vermittelbarer arbeitsloser
durch die Verweisung ,,§ 23 Abs. 2" und die Ver- Arbeitnehmer durch die Gewährung von Zuschüssen
weisung,,§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung für Arbeiten fördern, die der Verbesserung der
,, § 29 Abs. 4 Satz 4" ersetzt. Umwelt, der sozialen Diens~e oder der Jugendhilfe
dienen und ohne die Förderung nicht oder erst zu
32. § 228 Abs. 1 wird wie folgt geändert: einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 29 Abs. 4 Schwer vermittelbar sind insbesondere Arbeitslose,
Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4" durch die die
Verweisung ,,§ 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit 1. schwerbehindert sind,
§ 23 Abs. 2" ersetzt.
2. mindestens das fünfzigste Lebensjahr vollendet
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: haben,
„4. einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4, auch in 3. das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder § 23 Abs. 3 vollendet haben und keinen beruflichen Abschluß
Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 haben sowie innerhalb der letzten sechs Monate
Satz 4, zuwiderhandelt,". mindestens drei Monate arbeitslos gemeldet
waren und in absehbarer Zeit weder in eine beruf-
33. § 230 wird wie folgt geändert: liche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden noch an einer beruflichen Bildungsmaß-
aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern nahme teilnehmen können; von dem Erfordernis
1a und 1b eingefügt: der dreimonatigen Mindestarbeitslosigkeit kann im
begründeten Einzelfall abgewichen werden,
,, 1a. entgegen § 23c Abs. 1, auch in Verbin-
dung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, Daten 4. ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet sind oder
erhebt, verarbeitet oder nutzt, die zur 5. von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind.
Arbeitsvermittlung nicht erforderlich
sind, oder personenbezogene Daten (2) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheim- gewährt, die unter den in § 249h Abs. 2 Satz 1 und 2
nisse ohne Einwilligung des Betroffenen genannten Voraussetzungen vom Arbeitsamt zuge-
erhebt, verarbeitet oder nutzt oder als wiesen sind. Die Dauer der Zuweisung darf längstens
Dritter die von dem Erlaubnisinhaber 24 Monate betragen.
übermittelten Daten zu einem anderen (3) Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiese-
Zweck als zu dem Zweck verarbeitet nen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag
oder nutzt, zu dem sie ihm übermittelt gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer
wurden, nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwen-
1b. entgegen § 23c Abs. 2, auch in Verbin- dungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
dung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, ihm zur Ver- einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Renten-
fügung gestellte Unterlagen nicht zurück- versicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld
gibt oder personenbezogene Daten nicht und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in
löscht,". Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. Der Zuschuß
nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn für die zugewie-
bb) In Nummer 2 werden jeweils die Verweisung senen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind,
,,§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung die bei einer Arbeitszeit im Sinne des§ 69 die berück-
,,§ 29 Abs. 4 Satz 4" ersetzt und die Worte sichtigungsfähigen Entgelte nach § 94 Abs. 1 Satz 2
,,oder entgegen§ 24b Abs. 4" gestrichen. nicht überschreiten. Überschreiten die vereinbarten
b) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach der Entgelte die berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist
Angabe „Nr." die Angaben „ 1a, 1b," eingefügt. der Zuschuß nach Satz 1 um den überschreitenden
Betrag zu kürzen. Beträgt die Arbeitszeit des zuge-
34. § 242e wird wie folgt geändert: wiesenen Arbeitnehmers weniger als 100 vom Hun-
dert der Arbeitszeit im Sinne des § 69, ist der nach den
a) Die Jahreszahl „ 1996" wird durch die Jahreszahl Sätzen 1 und 2 berechnete Zuschußbetrag im Verhält-
,,2001" ersetzt. nis zu dieser Arbeitszeit zu kürzen. Der Bund trägt die
b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeits-
,,§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 4 losenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfän-
Satz 4" ersetzt. ger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und
dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur
„5. in § 230 Abs. 1 in den Nummern 1a, 1b und 2 gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung am
jeweils die Worte ,,, auch in Verbindung mit pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in
§ 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen." dem in Absatz 1 genannten Gebiet entsprechen.
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 3 Satz 3 und 4 39. § 249h wird wie folgt geändert:
und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 242t „Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des
Angebots im Breitensport und in der freien Kultur-
(1) § 59 ist in der bis zum 31 . Juli 1994 geltenden arbeit sowie für Arbeiten zur Vorbereitung denk-
Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer malpflegerischer Maßnahmen."
vor dem 1 . August 1994 in die Maßnahme eingetreten
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder zur
ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor
Arbeitsbeschaffung" gestrichen.
dem 1. August 1994 bewilligt worden sind.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) § 59d ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden, wenn Leistungen vor „Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen
dem 1. August 1994 bewilligt worden sind. können nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse
zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert
(3) § 94 Abs. 1 und § 249d Nr. 10 Buchstabe c bis e werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern
sind in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung zugewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durch-
weiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maß- zuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser
nahme vor dem 1. März 1994 oder die Arbeitsauf- Vorschrift nicht durchgeführt werden können."
nahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
(4) § 112 Abs. 4a ist erstmals anzuwenden auf
,,(4a) Vom 1. Januar 1996 an ist für die Ge-
Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld
währung des Zuschusses § 242s Abs. 3 Satz 2
nach dem 31. Juli 1994 entstanden ist und deren Min-
bis 4 entsprechend anzuwenden."
derung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf einer nach diesem Tage abgeschlossenen Teil-
zeitvereinbarung beruht. Bei der Ermittlung der läng-
sten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden Artikel 2
Zeiten, die vor dem 1. Februar 1994 liegen, nicht
berücksichtigt." Änderung
des Gesetzes über arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung
36. In § 249c Abs. 6 wird vor dem Wort „Arbeitsentgelts"
das Wort „berücksichtigungsfähigen" eingefügt. In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April
1985 (BGBI. 1S. 710), das durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes
37. § 249d wird wie folgt geändert: vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert wor-
den ist, wird die Jahreszahl „1995" durch die Jahreszahl
a) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2 ,,2000" ersetzt.
Satz 1 Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.
Artikel3
b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
Änderung
aa) Buchstabe c wird gestrichen. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068),
„d) Der Zuschuß kann abweichend von § 94 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Abs. 3 bis zu 100 vom Hundert des 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt ge-
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ändert:
betragen, wenn in der Maßnahme über-
wiegend Arbeitnehmer beschäftigt wer-
den, deren Unterbringung auf dem Arbeits- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
markt besonders erschwert ist, wenn der a) In§ 3 Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Komma der Teil-
Träger eine Arbeitsförderungs-, Beschäf- satz „es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmit-
tigungs- und Strukturentwicklungsgesell- telbar nach der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis
schaft (ABS) ist oder wenn der Träger zu dem Entleiher ein und war dem Verleiher von der
finanziell außerstande ist, einen Teil des Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts vermittelt worden," eingefügt.
zu übernehmen."
b) In§ 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 622 Abs. 4"
cc) Buchstabe e wird gestrichen. durch die Angabe,,§ 622 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.
38. In § 249e Abs. 3 Nr. 1 wird dem Satz 2 folgender Satz 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
angefügt: a) § 1 wird aufgehoben.
„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich bis zum b) In § 3a wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils die
Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte Jahreszahl „1996" durch die Jahreszahl „2001"
das 60. Lebensjahr vollendet." ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1791
Artikel 4 Artikel 5
Neufassung Inkrafttreten
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
monats in Kraft.
kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden (2) Artikel 1 Nr. 38 tritt mit Wirkung vom 1. September
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt,
das folgende Gesetz beschlossen: daß ein Nachunternehmer tätig wird, der
nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die
ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeits-
Artikel 1 erlaubnis beschäftigt."
Änderung des Gesetzes b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit das Wort „hunderttausend" ersetzt.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 3. § 2a wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 109), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages und folgende Nummer 7 angefügt:
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ,,7. den örtlich zuständigen Hauptzollämtern."
1038), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Mitwirkungspflicht"
durch das Wort „Mitteilungspflicht" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. § 2b wird aufgehoben.
aa) Die Worte „wirtschaftliche Vorteile in erheb-
5. § 3 wird aufgehoben;§ 2a wird§ 3.
lichem Umfange durch die Ausführung von
Dienst- oder Werkleistungen erzielt" werden
durch die Worte „Dienst- oder Werkleistungen 6. Folgende§§ 4 und 5 werden eingefügt:
in erheblichem Umfange erbringt" ersetzt. ,,§ 4
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Unlautere Werbung in Medien
„ 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer (1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistun-
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, gen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften
Unfall- oder Rentenversicherung oder einem oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt,
Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zu sein.
der Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes nicht nachge- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
kommen ist,". bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch (3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von
das Wort „hunderttausend" ersetzt. Name und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß
und bestehen in diesem Zusammenhang Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, sind die
2. § 2 wird wie folgt geändert: Anbieter dieser Fernmeldedienstleistungen verpflich-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: tet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen
und Anschrift dieses am Fernmeldeverkehr Beteiligten
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder
mitzuteilen.
Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen
läßt, indem er §5
1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die Ausschluß von öffentlichen Aufträgen
diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen, oder
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a
2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer
nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auf- Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die
trages
1. nach§ 2 oder wegen illegaler Beschäftigung(§§ 227,
a) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die 227a, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeitser- zes oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2
laubnis beschäftigt oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1793
2. nach§ 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs 7. § 186b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder ,,Die Berufsgenossenschaften entrichten zum 25. April,
einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt 25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Ab-
oder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend schlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der
Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld einschließ-
auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß- lich der Verwaltungskosten in dem jeweils vorausge-
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der gangenen Kalenderquartal; zum 31. Dezember ent-
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwer- richten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der
wiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht." im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher
Schätzung der Bundesanstalt und des Hauptverban-
7. Der bisherige § 4 wird § 6. des der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
zu erwartenden Aufwendungen der Bundesanstalt."
Artikel2 8. § 186c wird wie folgt geändert:
Änderung des Ausländergesetzes
a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
In § 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 ,,Verwaltungskosten" die Worte „und Kreditzinsen••
(BGBI. 1S. 1354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes eingefügt.
vom 15. Juli 1993 (BGBI. II S. 1010) geändert worden ist,
werden nach der Zahl 6" ein Komma und die Angabe b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
11
,,Abs. 2a" eingefügt. „Die Bundesanstalt übermittelt dem Hauptverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
jeweils bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und
Artikel3 11. Dezember die zur Berechnung der Abschlags-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes zahlungen (§ 186b Abs. 1 Satz 2) erforderlichen
Angaben; bis zum 31. März eines jeden Jahres
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 übermitteln die Berufsgenossenschaften und die
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Bundesanstalt dem Hauptverband die Angaben,
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1786), wird wie folgt geändert: die für die Berechnung der Anteile der Berufsge-
nossenschaften an den für das Vorjahr aufzubrin-
1. § 23b wird wie folgt geändert: genden Mitteln(§ 186b Abs. 1 Satz 1) erforderlich
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" die sind.'"
Worte „über Bewerber, offene Stellen und Vermitt-
lungen" eingefügt. 9. Nach § 230 wird folgender§ 230a eingefügt:
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 230a
,,§ 7 ist entsprechend anzuwenden. Art und
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeit- fahrlässig entgegen § 23b Satz 1, auch in Verbindung
punkt der Meldungen bestimmt das Bundes-
mit § 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach
ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch § 23b Satz 3 ergangenen Rechtsverordnung, soweit
Rechtsverordnung."
diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, statistische Daten über
2. § 24c Abs. 1 wird wie folgt geändert: Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht,
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufhebung" nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ein Komma sowie die Worte „über die Eignung•• meldet.
eingefügt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
b) Nummer 4 wird aufgehoben. buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-
den."
3. In § 29 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
,,§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, §§ 23a 10. § 237 wird wie folgt gefaßt:
bis 23c, 24a und 24b gelten entsprechend."
,,§237
4. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister" Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9
durch die Worte „Das Bundesministerium" und Satz 1,§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 23b, § 24c,
jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt. § 42 Abs. 4, § 44 Abs. 2c, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 73
Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 103
5. § 141 n Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 6, § 104 Abs. 1 Satz 5, § 108 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112a Abs. 2
,,§§ 141c, 141e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, § 141h Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 4, § 136 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138
und 3 gelten entsprechend." Abs. 4, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 177
Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 5, § 186a Abs. 3 und § 191
6. In§ 186 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte „Der Bundes- Abs. 5 in Verbindung mit §§ 39, 58 Abs. 2 oder § 95
minister"' durch die Worte „Das Bundesministerium" Abs. 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
ersetzt. rates."
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
11. In § 242e werden in Nummer 4 das Wort „und" durch vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt ge-
ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch das ändert:
Wort „und" ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„6. in § 230a Abs. 1 die Worte ,, , auch in Verbindung 1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen"
mit § 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen." die Worte „und den Hauptzollämtern, soweit diese Auf-
gaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch oder § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes
12. Nach§ 242t wird folgender§ 242u eingefügt:
durchführen," eingefügt.
,,§ 242u
Für das Jahr 1994 gilt § 186b Abs. 1 Satz 2 mit 2. In § 237 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl „ 1996"
der Maßgabe, daß die Berufsgenossenschaften am durch die Jahreszahl „2001" ersetzt.
ersten Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Abschlagszahlung in Höhe der Aufwendungen
der Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld ein- 3. Dem § 263 wird folgender Absatz 5 angefügt:
schließlich der Verwaltungskosten in den im Jahre ,,(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei
1994 vorausgegangenen Kalenderquartalen entrich- Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und ge-
ten, soweit noch keine Zahlungen erfolgt sind." wöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet oder
Artikel4
2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Aus-
Änderung landsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
§ 99 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag minde-
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom stens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt,
13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist, wird wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926
wie folgt geändert: geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher
Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen
„Satz 1 gilt auch wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein
1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für bei-
und Abbau von Messen und Ausstellungen beteili- tragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach
gen, dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben
hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenver-
2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Aus-
sicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen."
nahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraft-
verkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an
der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
einschließlich des Be- und Entladens von Gütern Artikel6
beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf
Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig, Änderung des Schwerbehindertengesetzes
3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder ein- Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
zelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministe- Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
rium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver- 1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
ordnung nach§ 101 Nr. 2 bestimmt." 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:
2. Folgender Satz 3 wird angefügt: 1. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die
,,Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genann- Angabe ,,§ 249h" durch die Angabe ,,§§ 242s und
ten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, be- 249h" ersetzt.
schränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäf-
tigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig 2. In § 8 und § 10 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1995"
sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen jeweils durch die Jahreszahl „2000" ersetzt.
räumlich erkennbar abgegrenzt sind."
3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikels a) Satz 2 wird wie folgt ·gefaßt:
„Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch
Änderung
unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträ-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des ger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitations-
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes S. 1881), gewährt."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli ~994 1795
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 2. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und§ 26 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die
Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.
,,Sie sind auf längstens drei Jahre, bei Arbeits-
verhältnissen von Schwerbehinderten, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, auf längstens fünf 3. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahr" die Worte
Jahre, bei Ausbildungsverhältnissen auf deren ,, , im Falle der Einstellung und Beschäftigung von
Dauer zu befristen." Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, auch für das vierte und fünfte Jahr" eingefügt.
4. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 5" durch die
4. In § 6 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
Angabe ,,§ 29 Abs. 7" ersetzt.
„bei Arbeitsverhältnissen von Schwerbehinderten, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer von
5. § 72 wird wie folgt gefaßt:
bis zu fünf Jahren,".
,,§72
(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Schwerbehin-
Übergangsregelung derten-Ausgleichsabgabeverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Schwerbehindertengesetzes durch
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und§ 9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am
Rechtsverordnung geändert werden.
1. Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 anzuwenden."
Artikels
Neufassung des Gesetzes
Artikel 7 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Änderung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
der Schwerbehinderten- kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der
Ausgleichsabgabeverordnung Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
(1) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- machen.
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) wird wie folgt
geändert:
Artikel9
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
pflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzun- ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
gen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und monats in Kraft.
Nr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet (2) Artikel 5 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
haben, sowie Abs. 3 Nr. 1". Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vorruhestandsgeld
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld besteht für läng-
stens fünf Jahre und nicht über den Monat hinaus, in dem
der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
Artikel 1 endet. Er erlischt, wenn die Voraussetzungen für den
Änderung der Verordnung Anspruch auf Rente wegen Alters nach dem bis zum
über die Gewährung von Vorruhestandsgeld 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Renten-
recht oder dem Übergangsrecht für Renten nach den Vor-
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von schriften des Beitrittsgebiets erfüllt sind."
Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7
S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Artikel2
Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
Inkrafttreten
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210) mit Maßgaben in der
Fassung des § 2420 Buchstabe c des Arbeitsförderungs- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. Juni 1994 in
gesetzes fortgilt, wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1797
Gesetz
zur Änderung des Sechsten ~uches Sozialgesetzbuch
(SGB VI AndG)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel2
Übergangsregelung
Artikel 1
Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen
§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz- § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, buch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung
BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), das zuletzt durch Artikel 5 über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792) geändert das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalender-
worden ist, wird wie folgt gefaßt: monats, der auf den Monat des lnkrafttretens dieses
,,Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeits- Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeit-
verhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu geber vereinbaren etwas anderes.
einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters
beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als
auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, Artikel3
es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten Inkrafttreten
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von
dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist." Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kratt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes
Vom 19. Juli 1994
Das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 8 § 2 muß wie folgt lauten:
,,§2
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
In § 5 Abs. 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBI. 1
S. 1237), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1322) geändert worden ist, wird die in Klammern gesetzte Verweisung ge-
strichen."
Bonn, den 19. Juli 1994
Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Bohndick
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 6. Juli 1994
Tag Inhalt Seite
27. 6. 94 Gesetz über den Beitritt der Griechischen Republik zur Westeuropäischen Union und über die
assoziierte Mitgliedschaft der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Republik
Türkei In der Westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
GESTA: XA20
27. 6. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestell-
ten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
GESTA: XB9
19. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für
die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
24. 5. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
24. 5. 94 Bekanntmac~ung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Athiopien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1739
Gesetz
zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dieses Ge-
Artikel 1 setzes" durch die Worte „eines geänderten Gebüh-
rensatzes" ersetzt.
Änderung des Patentgebührengesetzes
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zwischen der
Das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976 nach den bisherigen Gebührensätzen und der
(BGBI. 1 S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 5 des nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr"
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie gestrichen.
folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "dieses Ge-
1. § 2 wird aufgehoben. setzes fällig werdende Bekanntmachungsgebühr,
Patentjahresgebühren" durch die Worte „eines
2. § 3 wird wie folgt geändert: geänderten Gebührensatzes fällig werdende Ertei-
lungsgebühr, Jahresgebühr'' ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1 )"
gestrichen. Die Worte „Der Bundesminister der d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zwischen der
Justiz" werden durch die Worte "Das Bundes- entrichteten und der nach diesem Gesetz zu ent-
ministerium der Justiz" ersetzt. richtenden Gebühr" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. e) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Der tarif-
mäßige" durch das Wort „Ein" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
n§4 6. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Anwendung der bisherigen Gebührensätze ,,§7
(1) Geänderte Gebührensätze sind von dem Tage an
Ausnahmevorschriften
anzuwenden, an dem sie in Kraft treten.
für die neuen Bundesländer
(2) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten
Gebührensatzes bleiben die vor diesem Zeitpunkt gel- (1) Für natürliche und juristische Personen sowie
tenden Gebührensätze anzuwenden, Personenhandelsgesellschaften, die ihren Wohnsitz
oder Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt
1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr fest- der Fälligkeit einer Gebühr in dem in Artikel 3 des Eini-
gesetzte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des ge- gungsvertrages genannten Gebiet haben, bleiben die
änderten Gebührensatzes liegt oder vor dem 1 . Oktober 1994 geltenden Gebührensätze bis
2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch Gesetz zum 1. Januar 1999 anwendbar.
eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den
(2) Auf Verlangen sind die Voraussetzungen des
Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem
Absatzes 1 glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht,
Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt.
ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Bei Handlungen,
(3) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patent- deren Wirksamkeit von der Zahlung einer Gebühr
gesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des abhängig ist, läßt eine Nachzahlungspflicht nach
Patentgesetzes bleiben die bisherigen Gebührensätze Satz 2 die Wirksamkeit unberührt.
nur anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-
zahlung bis zum Inkrafttreten eines geänderten Ge- (3) Sind Jahresgebühren gemäß § 17 des Patent-
bührensatzes eingegangen sind." gesetzes und Gebühren für die Verlängerung der
Schutzdauer gemäß § 23 des Gebrauchsmustergeset-
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: zes und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes voraus-
gezahlt worden, verbleibt es bei einem nachträglichen
n§5 Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes oder der Haupt-
Vorauszahlung niederlassung bei den vorausgezahlten Gebühren."
Sind Jahresgebühren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2
und § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die 7. § 8 wird gestrichen.
Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 des Waren-
8. § 9 wird§ 8.
zeichengesetzes, die nach dem 1. August 1994 fällig
werden, vor dem 25. Juli 1994 vorausgezahlt worden,
so gilt die Gebührenschuld als mit dieser Zahlung 9. Abschnitt B der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis)
getilgt." wird wie folgt neu gefaßt:
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
„B. Gebühren des Patentgerichts
1. Patentsachen
1. Beschwerdeverfahren
214100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG) ......... 300
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren
215110_ Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurück-
nahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz(§ 81 Abs. 6 PatG) 750
215120 Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtigkeits-
senate (§ 11 0 Abs. 1 PatG) .................................... 600
215 210 Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85
Abs. 2 PatG) ................................................. 600
215220 Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 122
_Abs. 2 PatG) ................................................. 600
II. Gebrauchsmustersachen
1. Beschwerdeverfahren
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG)
224110 gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle .............. 300
224120 gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung .......... 520
2. Zwangslizenzverfahren
225110 Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG
in Verbindung mit§ 81 Abs. 6 PatG) ........................... 520
225120 Für die Einlegung der Berufung (§ 20 GebrMG in Verbindung
mit§ 110 Abs. 1 PatG) ........................................ 410
225210 Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20
GebrMG in Verbindung mit§ 85 Abs. 2 PatG) ..........•....... 410
225220 Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20
GebrMG in Verbindung mit§ 122 Abs. 2 PatG) ................ 410
III. Warenzeichensachen
234100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 WZG) außer dem
Fall der Nummer 234 600 ........................................ 300
234600 Für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13
Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG) ................................... 520
IV. Musterregistersachen
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG)
244110 gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster
oder Modell betrifft .............................................. 300
244120 gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmel-
dung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft ............................. 520
V. Topographieschutzsachen
Für die Einlegung der Beschwerde
254110 gegen den Beschluß der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3
HalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ............... 300
254120 gegen den Beschluß der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3
HalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ............... 520
VI. Sortenschutzsachen
264100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Wider-
spruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des
Sortenschutzgesetzes) ........................................... 300"
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1741
Artikel2 steiler haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein-
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
führt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des weniger als 20 Geräte bezieht.
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666,
(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hoch-
2436), wird wie folgt geändert:
schulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder
der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungs-
1. § 54 wird durch folgende §§ 54 bis 54h ersetzt: einrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Ge-
,,§54
räte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich
Vergütungspflicht für Vervielfältigung bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den
im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß einer angemessenen Vergütung.
es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- (3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem
§54b
Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53
Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Werkes gegen den Hersteller Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und
1. von Geräten und § 54a Abs. 1) entfällt,
2. von Bild- oder Tonträgern, 1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter,
von dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemes-
Vergütung gebunden ist oder
senen Vergütung für die durch die Veräußerung der
Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene 2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen
Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugs-
Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, quelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Emp-
wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den fangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich
oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der mitteilt.
Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr §54c
Bild- oder Tonträger von weniger als 6 000 Stunden
Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder
entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahr-
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
scheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte
verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein
oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfälti-
Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist
gungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt
Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
werden.
ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig §54d
wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen Vergütungshöhe
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die (1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1
Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage
in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes ver-
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 einbart wird.
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABI. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, (2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a
ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt
in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere
nach dem Standort und der üblichen Verwendung,
§54a wahrscheinlich ist.
Vergütungspflicht für Vervielfältigung §54e
im Wege der Ablichtung
Hinweispflicht in Rechnungen
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß auf urheberrechtliche Vergütungen
es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werk-
stücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung (1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a
gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urheber-
solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch vergütung hinzuweisen.
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die (2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein
durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehr- sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 ge-
bringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche nannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die
Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Her- Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatz-
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
steuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu (3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben
vennerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je
Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54
wurde. Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangs-
§54f stelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im
Bundesanzeiger bekannt.
Meldepflicht
(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen
(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger
erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind,
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich (5) Die Verwertungsgesellschaften und die Emp-
einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen- fangsstelle dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f
über verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung
Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden ...
Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Kalendennonats schriftlich mitzuteilen. 2. Die Anlage zu § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur a) Der Klammerhinweis in der Überschrift wird wie
Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung folgt gefaßt:
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleich-
barer Wirkung bestimmt sind. ,.(zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)".
(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht b) In Abschnitt II werden
nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, aa) in der Überschrift die Angabe ,.§ 54 Abs. 2"
so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt durch die Angabe ,.§ 54a Abs. 1 und 2",
werden. bb) in Nummer 1 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 1"
§54g durch die Angabe,.§ 54aAbs. 1" und
Auskunftspflicht cc) in Nummer 2 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 2"
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder durch die Angabe,.§ 54a Abs. 2" ersetzt.
§ 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten
Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs- Artikel3
bereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr Änderung
gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch
auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht Das Urheberrechtswahmehmungsgesetz vom 9. Sep-
auch in den Fällen des§ 54 Abs. 1 Satz 3, des§ 54a tember 1965 (BGBI. 1S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-
Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt kel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
entsprechend. (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines
Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a 1. In § 13b Nr. 2 wird die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder 2"
Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung durch die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1
erforderliche Auskunft verlangen. oder 2" ersetzt.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflich:-
2. § 20a wird aufgehoben.
tete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Artlkel4
Vergütungssatz verlangt werden.
Übergangsvorschrift
§54h
Die durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht
Verwertungsgesellschaften;
des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)
Handhabung der Mitteilungen
erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 Waren.
und § 54g können nur durch eine Verwertungsgesell-
Artikels
schaft geltend gemacht werden.
Inkrafttreten
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener
Anteil an den nach § 54 und § 54a gezahlten Ver- Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft; im übrigen tritt
gütungen zu. dieses Gesetz am 1. August 1994 in Kraft.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1743
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Part-
nerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes
Partners;
Artikel 1
3. den Gegenstand der Partnerschaft.
Gesetz
über Partnerschaftsgesellschaften §4
Angehöriger Freier Berufe Anmeldung der Partnerschaft
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
(1) Auf me Anmeldung der Partnerschaft in das Partner-
schaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 des Handels-
§1
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung
Voraussetzungen der Partnerschaft hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu ent- ·
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich halten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur
Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Part-
Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Per- ners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft
sonen sein. ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Ein-
tragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn,
(2) Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses
Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten,
§5
Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitgne-
der der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirt- Inhalt der Eintragung;
schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und anzuwendende Vorschriften
Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchre-
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Anga-
visoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten,
ben zu enthalten.
Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverstän-
digen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrecht-
Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaft- liche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8
ler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetz-
buchs über das Handelsregister entsprechend anzu-
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in
wenden.
Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder
§6
von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Rechtsverhältnis der Partner untereinander
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwen- unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
dung.
(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag
§2 nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausge-
Name der Partnerschaft schlossen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der
(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen minde-
Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag.
stens eines Partners, den Zusatz „und Partner" oder
Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen
„Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in
enthält, sind die§§ 11 0 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des
der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und 4, §§ 21, 22 Abs. 1,
§§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetz- §7
buchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des
Wirksamkeit im Verhiltnis zu Dritten;
Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer
rechtliche Selbständigkeit; Vertretung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit
§3 ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
Partnerschaftsvertrag (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vor-
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten schriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1745
§8 Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach
Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeich-
Gläubigem neben dem Vermögen der Partnerschaft die nung "Partnerschaft" oder „und Partner" einen Hinweis
Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des auf die andere Rechtsform hinzufügen.
Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Partner können ihre Haftung gemäß Absatz 1 Artikel 2
Satz 1 für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung auch unter Verwendung vorformulierter Änderung des Gesetzes
Vertragsbedingungen auf den von ihnen beschränken, der über die Angelegenheiten
innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu der freiwilligen Gerichtsbarkeit
erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwa-
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
chen hat.
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), yvird wie folgt geändert:
Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine
Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung 1 . Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. gefaßt:
„Achter Abschnitt
§9
Vereinssachen.
Ausscheiden eines Partners; Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister".
Auflösung der Partnerschaft
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflö- 2. Nach § 160a wird folgender§ 160b eingefügt:
sung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts ,,§ 160b
anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handels-
(1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
die Amtsgerichte zuständig. Auf die Eintragungen in
(2) Der Tod eines Partners, die Eröffnung des Konkurs- das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5,
verfahrens über das Vermögen eines Partners, die Kündi- § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten
gung eines Partners und die Kündigung durch den Privat- des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf
gläubiger eines Partners bewirken nur das Ausscheiden Löschungen die §§ 141 bis 143 entsprechende
des Partners aus der Partnerschaft. Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwen-
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstan-
dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so des die Organe des Berufsstandes treten.
scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus. (2) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die
nach § 10 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht ver-
setzes vom 25~ Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744) in Verbin-
erblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestim-
dung mit § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2 des Handels-
men, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne
gesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegen-
des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handels-
heiten. Für das Verfahren ist§ 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
gesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe
entsprechend anzuwenden."
der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partner-
schaft zu erklären.
§10 Artikel 3
Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung Änderung des Rechtspflegergesetzes
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vor- In § 3 Nr. 2 Buchstabe d des Rechtspflegergesetzes in
schriften über die Liquidation der offenen Handelsgesell- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
schaft entsprechend anwendbar. 302-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach S. 1374) geändert worden ist, werden nach dem Wort
dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung „Abschnitts" die Worte „sowie Partnerschaftssachen im
der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach Sinne des § 160b" eingefügt.
den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.
§ 11 Artikel 4
Übergangsvorschrift Änderung der Kostenordnung
Den Zusatz „Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesell- Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
schaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partner- vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird wie folgt ge-
schaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese ändert:
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt: .,§ 110a
,,§26a Partnerschaftsgesellschaften
Anmeldungen zum Partnerschaftsregister, (1) Für Partnerschaftsgesellschaften sind die Vorschrif-
Eintragungen in das Partnerschaftsregister ten der §§ 109 und 110 entsprechend anzuwenden. Dabei
stehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaf-
Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und
tern gleich.
Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26 mit
der Maßgabe entsprechend, daß der Geschäftswert für (2) Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das
die erste Anmeldung oder Eintragung mindestens Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach
50 000 Deutsche Mark beträgt. Dieser Wert kann ange- Maßgabe des § 23 in das Partnerschaftsregister einzu-
nommen werden, wenn der Kostenschuldner versi- tragen."
chert, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens
einen zu einem höheren Geschäftswert führenden
Betrag nicht übersteigt."
Artikel 7
Än~rung des Steuerberatungsgesetzes
2. Nach§ 81 wird folgender§ 82 eingefügt:
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
.,§82
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
Eintragungen i~ das Partnerschaftsregister S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni
Für Eintragungen in. das Partnerschaftsregister gilt 1994 (BGBI. 1S. 1387), wird wie folgt geändert:
§ 79 entsprechend."
1. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die
3. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Handels-, Ver- Wörter "Offene Handelsgesellschaften, Kommandit-
eins- und Güterrechtsregister" durch die Worte „Han- gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" er-
dels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregi- setzt.
ster" ersetzt. ·
2. § 53 wird wie folgt geändert:
4. § 88 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort 11 Firma" werden die Wörter 11 oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Fall des den Namen" eingefügt.
§ 141" durch die Worte „in den Fällen der §§ 141 b) Folgender Satz wird angefügt:
und 160b Abs. 1" ersetzt.
"Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach §§ 142 Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-
bis 144, 159 und 161" durch die Worte „nach§§ 142 schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),
bis 144, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161" ersetzt. zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der
Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen
aufzunehmen."
Artikel 5
Änderung der Konkursordnung
Nach § 212 der Konkursordnung in der im Bundesge- Artikels
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
worden ist, wird folgender§ 212a eingefügt: Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
11 § 212a S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt ge-
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschafts-
ändert:
gesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständi-
ges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207
Abs. 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzu- 1. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-
wenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haften- sellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die
den Gesellschaftern gleich." Wörter 11 0ffene Handelsgesellschaften, Kommandit-
gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" er-
setzt.
Artikel 6
2. § 31 wird wie folgt geändert:
Änderung der Vergleichsordnung
a) Nach dem Wort „Firma" werden die Wörter „oder
Nach § 110 der Vergleichsordnung in der im Bundesge- den Namen" eingefügt.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-
b) Folgender Satz wird angefügt:
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) ge- „Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die
ändert worden ist, wird folgender § 11 0a eingefügt: ·Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1747
schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744), Artikel 9
zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der
Inkrafttreten
Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen
aufzunehmen." Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe usse r-Sch narren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
(2. StUÄndG)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
sen:
,,(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17 sowie
gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den§§ 20,
21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
Artikel 1 erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rück-
nahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amts-
(BGBI. 1 S. 2272), geändert durch das Gesetz vom handlung sowie der Zurückweisung oder Zurück-
22. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 334), wird wie folgt geän- nahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu
dert: erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe
Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die
ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden
1. § 7 wird wie folgt geändert:
Kosten nicht erhoben."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Staatssicher-
heitsdienstes" die Worte „oder Kopien, Abschriften Nach dem Zitat ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1" werden die Worte
oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen" einge- „und Abs. 2" sowie nach dem Wort „Unterlagen" die
fügt. Worte „oder Kopien und sonstige Duplikate von Unter-
lagen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Staatssicherheitsdienstes" wer-
Artikel2
den die Worte „oder Kopien, Abschriften oder
sonstige Duplikate solcher Unterlagen" einge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
fügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1749
Gesetz
über den Wertpapierhandel und zur Änderung
börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften
(Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)*)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 16 laufende Überwachung
das folgende Gesetz beschlossen: § 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
Artikel 1 § 19 Internationale Zusammenarbeit
§ 20 Ausnahmen
Gesetz
über den Wertpapierhandel Abschnitt 4
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
an börsennotierten Gesellschaften
Inhaltsübersicht
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
Abschnitt 1 § 22 Zurechnung von Stimmrechten
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 1 Anwendungsbereich § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesell-
schaft
Abschnitt2 § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im
Ausland
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 3 Organisation
§ 28 Ruhen des Stimmrechts
§ 4 Aufgaben
§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
§ 5 Wertpapierrat
§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen SteUen im Ausland
§ 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland Abschnitts
§ 8 Verschwiegenheitspflicht Verhaltensregeln
für Wertpapierdienstleistungsuntemehmen
§ 9 Meldepflichten
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
§10 Zwangsmittel
§ 32 Besondere Verhaltensregeln
§ 11 Kosten
§ 33 Organisationspflichten
Abschnitt3 § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Insiderüberwachung § 35 Überwachung der Verhaltensregeln
§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
§ 12 Insiderpapiere
§ 37 Ausnahmen
§ 13 Insider
§ 14 Verbot von Insidergeschäften Abschnitt6
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tat- Straf- und Bußgeldvorschriften
sachen
§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
*) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 881627/EWG des § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1988 über
die bei Erwerb oder Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an
einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden lnformatlonen Abschnitt?
(ABI. EG Nr. L 348/62) und der Richtlinie 89/592/EWG des Rates der Übergangsbestimmungen
Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Koordinie-
rung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte (ABI. EG Nr. L 334/30). § 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 1 oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen ums der Finanzen errichtet.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf
§1 Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-
Anwendungsbereich denten ernannt. Die Bundesregierung hat bei ihrem
Vorschlag die für das Börsenwesen zuständigen Fach-
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den börslichen und
ministerien der Länder anzuhören.
außerbörslichen HSl'del mit Wertpapieren und Derivaten
sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von
Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. §4
§2 Aufgaben
Begriffsbestimmungen (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der
wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, ihm zugewiesenen Aufgaben Mißständen entgegenzu-
wirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des
1 . Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldver-
Wertpapierhandels beeinträchtigen oder erhebliche
schreibungen, Genußscheine, Optionsscheine,
Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldver- Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die ge-
schreibungen vergleichbar sind, eignet sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu ver-
wenn sie auf einem Markt gehandelt werden können, der hindern.
von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht (2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum un- sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
mittelbar oder mittelbar zugänglich ist. im öffentlichen Interesse wahr.
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind an einem
inländischen oder ausländischen Markt im Sinne des
Absatzes 1 gehandelte Rechte, deren Börsen- oder Markt- §5
preis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des Wertpapierrat
Börsen- oder Marktpreises von Wertpapieren oder aus-
ländischen Zahlungsmitteln oder der Veränderung von (1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat
Zinssätzen abhängt. gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mit-
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Ge- gliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land ent-
setzes sind sendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter
der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für
1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie- Wirtschaft, der Deutschen Bundesbank und des Bundes-
ren oder Derivaten für andere, aufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. Der
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus
oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirt-
3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung schaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat
und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten, gibt sich eine Geschäftsordnung.
wenn der Umfang der Dienstleistungen einen in kauf- (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. das Bundesaufsichtsamt, insbesondere
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind 1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Auf-
1. Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie Zweigstellen stellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des
von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und _Bundesaufsichtsamtes,
des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit- 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf
wesen oder von Unternehmen, die aufgrund einer die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wett-
Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über bewerb im Wertpapierhandel,
das Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt sind,
3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen
2. andere Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer
dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichts-
inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zuge-
behörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
lassen sind,
die Wertpapierdienstleistungen erbringen. Der Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vor-
schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichts-
praxis einbringen. Das Bundesaufsichtsamt berichtet dem
Abschnitt2
Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Auf-
Bundesaufsichtsamt sichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis
für den Wertpapierhandel sowie über die internationale Zusammenarbeit.
§3 (3) Der Wertpapierrat wird· mindestens einmal jährlich
vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen.
Organisation
Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mit-
(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel glieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Be-
(Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundes- ratungsvorschläge einzubringen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1751
§6 §8
Zusammenarbeit Verschwiegenheitspflicht
mit Aufsichtsbehörden im Inland (1) Die beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten und
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch- die nach § 6 Abs. 1 beauftragten Personen dürfen die
führung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich- ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,
tungen bedienen. deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem
Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbeson-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie per-
Organleihe für das Bundesaufsichtsamt bei der Durch- sonenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder
führung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Über- verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
wachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Perso-
an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. Das nen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von
Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-
Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern. fugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
(3) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergege-
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die ben werden an
Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maß- geldsachen zuständige Gerichte,
gabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Bör- 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
senaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt
Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier-
haben einander Beobachtungen und Feststellungen mit-
märkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten,
zuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen be-
sind.
traute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
§7 Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
Zusammenarbeit tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
mit zuständigen Stellen im Ausland Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates
dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn
(1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammen- diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen
arbeit mit den für die Überwachung von Börsen oder einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
anderen Wertpapiermärkten und den Wertpapierhandel pflicht unterliegen.
zuständigen Stellen anderer Staaten. Die Vorschriften des
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
die Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
entsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon
Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur
unberührt.
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zu- Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
sammenarbeit mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Stellen Tatsachen übermitteln, die für die Überwachung Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
von Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wert- Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
papierhandels, von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht
Versicherungsunternehmen oder damit zusammenhän- Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
gender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen
sind. Bei der Übermittlung von Tatsachen hat das Bun- Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von
desaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen, für den diese dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
Tatsachen verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist
darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Tatsachen §9
einschließlich personenbezogener Daten nur zu dem
Meldepflichten
Zweck verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung per- (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, Zweigstellen von
sonenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und des
Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
deutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermittlung oder von aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c
unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellten oder
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ins- freigestellten Unternehmen sowie andere Unternehmen,
besondere wenn im Empfängerland ein angemessener die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen
Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre. Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind ver-
pflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes Geschäft in
(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle
Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem
eines anderen Staates Tatsachen mitgeteilt, so dürfen
Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der
diese nur unter Beachtung der Zweckbestimmung durch
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
diese Stelle offenbart oder verwertet werden.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Freiverkehr einer
in Strafsachen bleiben unberührt. inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werk- Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die
tag, der kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn sie das Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank
Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst- oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und
leistung oder als Eigengeschäft abschließen. Die Ver- soweit der mit den Mitteilungspflichten verfolgte
pflichtung nach Satz 1 gilt auch für Geschäfte in Aktien Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung
auf Einbeziehung in den Freiverkehr gestellt oder öffent-
auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
lich angekündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1
und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland
haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am §10
Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an Zwangsmittel
einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusam-
menhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen,
Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte. die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit
Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwal-
(2) Die Mitteilung hat auf Datenträgern oder im Wege tungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch
der elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen
muß für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten: Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wert- abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
papierkennummer, gesetzes bis zu 50 000 Deutsche Mark.
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maß-
geblichen Kursfeststellung, § 11
3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Kosten
Derivate, (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind dem
4. die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute, Zweig- Bund zu erstatten
stellen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, 1. zu 75 Prozent durch Kreditinstitute mit Sitz im Inland
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53
Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt, Abs. 1 Satz 1 und des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Ge-
setzes über das Kreditwesen oder von Unternehmen,
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts. die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des
Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kenn- Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellt oder
zeichnen. freigestellt sind, sofern diese Kreditinstitute oder
Zweigstellen das Effektengeschäft im Inland betreiben
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
dürfen,
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, 2. zu 5 Prozent durch die Kursmakler, Freimakler und
andere zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und
Unternehmen, die nicht unter Nummer 1 fallen,
Form der Mitteilung und über die zulässigen Daten-
träger und Übertragungswege erfassen, 3. zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland,
deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur
Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den
Erfüllung der Aufsichtsaufgaben des Bundesaufsichts-
Freiverkehr einbezogen sind.
amtes erforderlich sind,
In den Fällen der Nummern 1 und 2 werden die Kosten
3. zulassen, daß die Mitteilungen der Verpflichteten auf
nach Maßgabe des Umfangs der Geschäfte in Wertpapie-
deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten
ren und Derivaten anteilig umgelegt. Im Fall der Nummer 3
Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen,
werden die Kosten auf die Emittenten nach Maßgabe der
4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder be- Börsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen oder in
stimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand haben, den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig um-
zulassen, daß Angaben nach Absatz 2 nicht oder in gelegt.
einer zusammengefaßten Form mitgeteilt werden,
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und die
5. die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute, Zweigstellen inländischen Börsen haben dem Bundesaufsichtsamt auf
und Unternehmen von der Mitteilungspflicht nach Verlangen Auskünfte über den Geschäftsumfang und die
Absatz 1 für Geschäfte befreien, die an einem Markt Börsenumsätze zu erteilen. Die Kostenforderungen wer-
im Sinne des § 2 Abs. 1 in einem anderen Mitglied- den vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des
staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den (3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wer- Absatz 1 und über die Beitreibung bestimmt das Bundes-
den, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
gleichwertigen Anforderungen besteht, nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; es kann in
6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Das
zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, daß die in übertragen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1753
(4) Die Kosten, die dem Bund durch die Prüfung nach 2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten
§ 36 Abs. 1 entstehen, sind von den betroffenen Unter- oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unter-
nehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des nehmens oder
Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder
seiner Aufgabe bestimmungsgemäß
Abschnitt3 Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache
Insiderüberwachung hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von In-
siderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die
geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens
§12 den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen
Insiderpapiere (Insidertatsache).
(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die (2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffent-
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen lich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insider-
oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder tatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren
erheblich beeinflussen kann.
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§14
raum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Verbot von Insidergeschäften
Abs. 1 zugelassen sind.
(1) Einern Insider ist es verboten,
Der Zulassung zum Handel an einem Markt im Sinne von
1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertat-
§ 2 Abs. 1 oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht
sache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung
gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung
oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzu-
(2) Als Insiderpapiere gelten auch
teilen oder zugänglich zu machen,
1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von
3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von
Wertpapieren,
einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräuße-
2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich rung von Insiderpapieren zu empfehlen.
an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,
(2) Einern Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache
3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis
oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) so- Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für
wie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.
von Finanzterminkontrakten, sofern die Finanztermin-
kontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder
sich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere ein-
§15
bezogen sind, Veröffentlichung und Mitteilung
kursbeeinflussender Tatsachen
4. sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Wertpapieren verpflichten, (1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an
wenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitglied- einer inländischen Börse zugelassen sind, muß unverzüg-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder einem lich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt
Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens-
Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zugelassen oder in den Frei- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäfts-
verkehr einbezogen sind und die in den Nummern 1 bis 4 verlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der
genannten Wertpapiere In einem Mitgliedstaat des zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen,
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die
zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zu- Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzu-
gelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Der kommen, beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt
Zulassung der Rechte oder Terminkontrakte zum Handel kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffent-
an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder ihrer Einbe- lichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der
ziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des
auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich Emittenten zu schaden.
angekündigt ist. (2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffent-
lichende Tatsache vor der Veröffentlichung
§13 1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wert-
Insider papiere zum Handel zugelassen sind,
(1) Insider ist, wer 2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen aus-
schließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt
1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichts-
werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der
organs oder als persönlich haftender Gesellschafter
Derivate sind, und
des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbun-
denen Unternehmens, 3. dem Bundesaufsichtsamt
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 (3) Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann
mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum das Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen die
Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung Vorlage von Unterlagen verlangen. Während der üblichen
des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm
beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist
seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt stücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1
oder genannten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbrei- zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder
tungssystem, das bei Kreditinstituten, Zweigstellen wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung be-
von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs.1 Satz 1 und finden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von
des § 53b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit- dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
wesen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht
haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunter- gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
nehmen weit verbreitet ist, (4) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für
in deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von
in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen
Satz 1 erfolgen. Im Bundesanzeiger ist unverzüglich ein verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
Hinweis auf die Veröffentlichung nach Satz 1 bekannt- oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
zumachen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfang- Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die Kennt-
reichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung nis von einer Insidertatsache haben, Auskünfte über In-
gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen sidertatsachen und über andere Personen verlangen, die
Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei von solchen Tatsachen Kenntnis haben.
erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hinge- (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von Personen, deren
wiesen wird; Satz 3 gilt hierfür entsprechend. Identität nach Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt worden ist, Aus-
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 künfte über diese Geschäfte verlangen.
Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Satz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesauf- die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
sichtsamt zu übersenden. wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten Verweigerung der Auskunft zu belehren.
und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betre- nahmen nach den Absätzen 2 bis 5 haben keine auf-
ten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten schiebende Wirkung.
zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach § 17
Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Verarbeitung und Nutzung
Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrund- personenbezogener Daten
lagen beruhen, bleiben unberührt. (1) Das Bundesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2
Satz 2 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für
§16 Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot
nach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammen-
laufende Überwachung
arbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und
(1) Das Bundesaufsichtsamt überwacht das börsliche nutzen.
und außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um Ver-
(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder
stößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen
(2) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr
einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
den in§ 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditinstituten, Zweig-
stellen und Unternehmen Auskünfte über Geschäfte in
Insiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde §18
Rechnung abgeschlossen oder vermittelt haben. Das
Strafverfahren bei Insidervergehen
Bundesaufsichtsamt kann vom Auskunftspflichtigen die
Angabe der Identität der Auftraggeber, der berechtigten (1) Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den
oder verpflichteten Personen sowie der Bestandsver- Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zustän-
änderungen in Insiderpapieren verlangen, soweit es sich digen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es kann die per-
um Insiderpapiere handelt, für welche die Anhaltspunkte sonenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich
für einen Verstoß vorliegen oder deren Kursentwicklung der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
von solchen Insiderpapieren abhängt. kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1755
(2) Dem Bundesaufsichtsamt sind die Anklageschrift, Schuldenverwaltung vom Bund, einem seiner Sonderver-
der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und der Ausgang mögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem
des Verfahrens mitzuteilen, soweit dies für die Wahrneh- ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer
mung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation
ist. oder mit für deren Rechnung handelnden Personen ge-
tätigt werden.
§19
Internationale Zusammenarbeit Abschnitt4
(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zustän- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
digen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab- an börsennotierten Gesellschaften
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für
die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften §21
erforderlichen Informationen. Es macht von seinen Befug-
Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
nissen nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, soweit dies zur
Erfüllung des Auskunftsersuchens der in Satz 1 genannten (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige
zuständigen Stellen erforderlich ist. Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder
75 Prozent der Stimmrechte ·an einer börsennotierten
(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die
Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet
zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf
(Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem Bun-
hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
desaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder
Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben,
Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe
die ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur
seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift
Überwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder
schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs-
zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach
oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Übermittlung von die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder
Informationen verweigern, wenn unterschreitet.
1. die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die (2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundes- Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren
republik Deutschland beeinträchtigen könnte oder Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse in einem Mit-
2. aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffen- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
den Personen bereits ein gerichtliches Verfahren ein- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
geleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entschei- Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
dung ergangen ist.
§22
(4) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den
zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 über- Zurechnung von Stimmrechten
mittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflichtun- (1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 stehen
gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus
gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand Aktien der börsennotierten Gesellschaft gleich,
haben, ausschließlich für die Überwachung der Verbote
1. die einem Dritten gehören und von diesem für
von Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammen-
Rechnung des Meldepflichtigen oder eines von dem
hängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwen-
Meldepflichtigen kontrollierten Unternehmens ge-
den. Eine Verwendung dieser Informationen für andere
halten werden,
Zwecke der· Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in
strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen 2. die einem Unternehmen gehören, das der Meldepflich-
oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staa- tige kontrolliert,
ten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der 3. die einem Dritten gehören, mit dem der Meldepflichtige
übermittelnden Stellen. oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Ver-
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung einbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfri-
der Verbote von Insidergeschäften im Sinne des § 14 und stig gemeinschaftliche Ziele bezüglich der Geschäfts-
entsprechender ausländischer Verbote mit den zuständi- führung der börsennotierten Gesellschaft zu verfolgen,
gen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten indem sie ihre Stimmrechte einvernehmlich ausüben,
Staaten zusammenarbeiten und diesen Stellen Informatio- 4. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit
nen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekun-
det die Absicht, die Stimmrechte auszuüben,
§20
5. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nieß-
Ausnahmen brauch bestellt ist,
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf 6. die der Meldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes
Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungs- Unternehmen durch einseitige Willenserklärung erwer-
politischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen ben kann,
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
7. die dem Meldepflichtigen zur Verwahrung anvertraut pflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich
sind, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach dem Bundesaufsichtsamt vorzulegen. Das Bundes-
eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine beson- aufsichtsamt kann die Befreiung nach Absatz 1 oder 2
deren Weisungen des Aktionärs vorliegen. außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
(2) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind. in den Mit- gesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach
teilungen nach§ 21 Abs. 1 für jede der Nummern In Ab- Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die Befreiung
satz 1 getrennt anzugeben. zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unter-
nehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung frühestens
(3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen, drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme
bei dem dem Meldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar oder des Widerrufs stellen.
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder (4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Be-
Gesellschafter zusteht, freiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben,
2. als Aktionär oder Gesellschafter das Recht zusteht, die können nicht ausgeübt werden, wenn Im Falle ihrer Be-
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- rücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1
oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, bestünde.
oder
3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit §24
anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Mitteilung durch Konzernunternehmen
Unternehmens getroffenen Vereinbarung die Mehrheit
Gehört der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den
der Stimmrechte allein zusteht.
nach den§§ 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein Kon-
zernabschluß aufgestellt werden muß, so können die Mit-
§23 teilungspflichten nach§ 21 Abs. 1 durch das Mutterunter-
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten nehmen oder, wenn das Mutteruntemehmen selbst ein
Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunterneh-
(1) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen
men erfüllt werden.
Antrag zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotier-
ten Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechts-
anteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller §25
1. ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Veröffentlichungspflichten
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder der börsennotierten Gesellschaft
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes nach § 21 Abs. 1 unverzüglich, spätestens neun Kalender-
Unternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen er- tage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in
bringt, einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffent-
2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder lichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit
zu halten beabsichtigt und Name oder Firma und Wohnort oder Sitz anzugeben. Die
börsennotierte Gesellschaft hat im Bundesanzeiger un-
3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich- verzüglich bekanntzumachen, in welchem Börsenpflicht-
tigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein- blatt die Mitteilung veröffentlicht worden ist.
fluß zu nehmen.
(2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft
(2) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der
Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitglied- Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen, so
päischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1
des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage
Aktien der börsennotierten Gesellschaft für die Melde- nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflicht-
schwelle von 5 Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn blatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates
der Antragsteller eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vor-
1. die betreffenden Aktien hält oder zu halten beabsich- schreibt, in dieser anderen Form vorzunehmen. Die Ver-
tigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwi- öffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden, die
schen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen
kurzfristig zu nutzen und ist.
2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich- (3) Die börsennotierte Gesellschaft hat dem Bundes-
tigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein- aufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröffent-
fluß zu nehmen. lichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Bundesaufsichtsamt unterrichtet die in Absatz 2 genann-
Unternehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befrei- ten Börsen über die Veröffentlichung.
ung erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem (4) Das Bundesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen
gesonderten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffent-
die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 lichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn es
Nr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die
dem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlau-
Unternehmens vorzulegen. Das Unternehmen ist ver- fen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1757
würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung ten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1
nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Be- bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen,
urteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen deren Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind.
Tatsachen und Umstände führen kann. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstel-
§26 len, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Vor-
Veröffentlichungspflichten aussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang
von Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach
(1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimm- § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundes-
rechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im anzeiger zu veröffentlichen.
Ausland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Veröffentlichun-
inländischen Börse zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1 gen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotier-
Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, so- ten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die
fern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,
Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
verpflichtet, diese Tatsache sowie die Höhe des Stimm-
dig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.
rechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens
innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregiona-
len Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt §30
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat,
daß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in § 21 Abs. 1 Zusammenarbeit
Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder mit zuständigen Stellen im Ausland
unterschreitet.
(1) Das Bundesaufsichtsamt arbeitet mit den zustän-
(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25 digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 entsprechend anzu- schen Gemeinschaften, der anderen Vertragsstaaten des
wenden. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitglied- sowie in den Fällen der Nummern 1 und 4 auch mit den
staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem entsprechenden Stellen von Drittstaaten zusammen, um
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- insbesondere darauf hinzuwirken, daß
päischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer
1. Meldepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem
Börse im Sitzstaat als auch an einer inländischen Börse
Aufenthalt in einem dieser Staaten ihre Mitteilungs-
zum amtlichen Handel zugelassen sind, müssen Ver-
pflichten ordnungsmäßig erfüllen,
öffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates aufgrund
des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungs-
12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung pflicht nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,
einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten
Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG 3. die nach den Vorschriften eines anderen Mitglied-
Nr. L 348 S. 62) vorschreibt, im Inland in einem über- staates der Europäischen Gemeinschaften oder eines
regionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vor- anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
nehmen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Staat Melde-
pflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Auf-
§27 enthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungs-
mäßig erfüllen,
Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer eine Mitteilung nach§ 21 Abs. 1 abgegeben hat, 4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien an
muß auf Verfangen des Bundesaufsichtsamtes oder der einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zuge-
börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteil- lassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland
ten Beteiligung nachweisen. ordnungsmäßig erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf den zuständigen
§28 Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten
Ruhen des Stimmrechts Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten über-
mitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
Stimmrechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich
oder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollier- ist. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die
ten Unternehmen zustehen, dürfen für die Zeit, für welche zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
die Mitteilungspflichten nach§ 21 Abs. 1 nicht erfüllt wer-
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
den, nicht ausgeübt werden.
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegen-
stand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen ein-
§29 schließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur
Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten oder im
Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotier- Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
ten Gesellschaft und deren Aktionären Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Über- (3) Dem Bundesaufsichtsamt stehen im Fall des Absat-
wachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregel- zes 1 Nr. 3 die Befugnisse nach § 29 Abs. 1 zu.
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 5 nehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt
sind, sowie den Angestellten eines Wertpapierdienst-
Verhaltensregeln
leistungsuntemehmens, die mit der Durchführung von
für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Geschäften in Wertpapieren oder Derivaten, der Wert-
papieranalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist
§31 es verboten,
Allgemeine Verhaltensregeln 1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist ver- den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri-
pflichtet, vaten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluß
1. Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Wert-
Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im papieren oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu
Interesse seiner Kunden zu erbringen, lenken;
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu 2. aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kun-
bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeid- den des Wertpapierdienstleistungsuntemehmens zum
baren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten
der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses aus- Geschäfte für sich oder einen Dritten abzuschließen,
geführt wird. die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben
(2) Es ist ferner verpflichtet, können.
1. von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3
oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit
Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit Sitz im Ausland.
den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finan-
ziellen Verhältnisse zu verlangen, §33
2. seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen Organisationspflichten
mitzuteilen,
Ein Wertpapierdienstleistungsuntemehmen
soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und
im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Ge- 1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durch-
schäfte erforderlich ist. führung der Wertpapierdienstleistung notwendigen Mit-
tel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen
mit Sitz im Ausland, die Wertpapierdienstleistungen 2. muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung
gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen der Wertpapierdienstleistung Interessenkonflikte zwi-
Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, schen dem Wertpapierdienstleistungsuntemehmen
sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen
der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungs-
ausschließlich im Ausland erbracht wird. unternehmens möglichst gering sind;
3. muß über angemessene interne Kontrollverfahren ver-
§32 fügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflich-
tungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.
Besondere Verhaltensregeln
(1) Einern Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder §34
einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsuntemehmen ist ver-
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri-
vaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung pflichtet,
nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt; 1. bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kun-
2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri- den sowie die Ausführung des Auftrags und
vaten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte 2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kun-
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder ei- den angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung
nes mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine und Ausführung des Auftrags
bestimmte Richtung zu lenken; aufzuzeichnen.
3. Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungs- Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-
unternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wert- ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
papieren oder Derivaten abzuschließen, die Nachteile bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu
für den Auftraggeber zur Folge haben können. weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienst-
Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierdienstleistungs- leistungsuntemehmen durch das Bundesaufsichtsamt
unternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleistungs- erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen
untemehmen den Personen, die nach Gesetz oder Gesell- kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
schaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unter- Bundesaufsichtsamt übertragen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1759
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-
sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die schließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Toch-
Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetz- terunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des
buchs entsprechend. Gesetzes über das Kreditwesen oder andere Tochter-
unternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
§35 2. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines
seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen
Überwachung der Verhaltensregeln Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann, soweit dies zur
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche
Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt
Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mit-
geregelten Pflichten erforderlich ist, von den Wert-
gliedstaaten oder Vertragsstaaten.
papierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen ver-
bundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 genannten (2) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die
Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungs-
verlangen. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Während der unternehmen abgeschlossen werden. Wertpapierdienst-
üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten des Bundesauf- leistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft
sichtsamtes, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Auf- als Kommissionär abschließen, untertiegen insoweit
gaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist, das den Pflichten nach § 34. § 33 gilt nicht für ein Wert-
Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Wert- papierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Ge-
papierdienstleistungsuntemehmen und der mit diesen schäfte betreibt, die in Satz 1 genannt sind.
verbundenen Unternehmen zu gestatten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstel- Abschnitt 6
len, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anfor-
Straf- und Bußgeldvorschriften
derungen nach den§§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche
Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirt- §38
schaftskreise sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzu- Strafvorschriften
hören; Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu erlassen. Die
strafe wird bestraft, wer
Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder
Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,
§36
2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine
Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht oder
(1) Das Bundesaufsichtsamt hat bei Wertpapierdienst- 3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den
leistungsunternehmen die Einhaltung der Meldepflichten Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers
nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten empfiehlt.
in der Regel einmal jährlich zu prüfen. Bei den in § 2 Abs. 4 (2) Einern Verbot im Sinne des Absatzes 1 steht ein ent-
Nr. 1 genannten Kreditinstituten und Zweigstellen soll die sprechendes ausländisches Verbot gleich.
Prüfung in der Regel zusammen mit der Depotprüfung
nach § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen durch den §39
Depotprüfer erfolgen. Dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts Bußgeldvorschriften
zu übermitteln. (1) Ordnungswidrig handelt, · wer vorsätzlich oder
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch leichtfertig
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- 1. entgegen
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit
und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit
Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts-
ordnung nach Absatz 3,
amtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im
Handel mit Wertpapieren und Derivaten entgegenzu- b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder
wirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 c) § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22
und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzu- Abs. 1 oder 2,
wirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen
zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun- nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht recht-
desaufsichtsamt übertragen. zeitig macht,
2. entgegen
§37 a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1
oder
Ausnahmen
b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 25
(1) Die Verpflichtungen nach den §§ 31 bis 34 gelten Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26
nicht für Abs. 1 Satz 1
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll- die nach dem 1. April 1995 stattfindet, der Gesellschaft
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht sowie dem Bundesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils
rechtzeitig vornimmt, am stimmberechtigten Kapital unter Angabe seiner
3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vor- Anschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem
nimmt, Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 ab-
gegeben worden ist.
4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
Satz 5, oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit (3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2
§ 26 Abs. 3 Satz 2, eine Bekanntmachung nicht, nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe
richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zu veröffentlichen und dem
Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die
5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Veröffentlichung zu übersenden.
Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder
einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die
§§ 23, 24, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27
6. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer bis 30 entsprechend anzuwenden.
Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder leichtfertig
7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht 1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt. nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form .
oder nicht rechtzeitig macht oder
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form
§ 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht
Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder nicht rechtzeitig übersendet.
zuwiderhandelt oder
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
2. ein Betreten entgegen§ 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3
Absatzes 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
Satz 2 oder§ 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder ent-
tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 5
gegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet. Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des sche Mark geahndet werden.
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geld-
buße bis zu drei Millionen Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geld- Artikel2
buße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den
Änderung des Börsengesetzes
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buch-
stabe b, Nr. 4 bis 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geld- Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
buße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet Gliederungsnummer 4110- 1 , veröffentlichten bereinigten
werden. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
§40 geändert:
Zuständige Verwaltungsbehörde
1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2c
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des ersetzt:
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
,,§ 1
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Geneh-
migung der zuständigen obersten Landesbehörde
Abschnitt 7 (Börsenaufsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Auf-
Übergangsbestimmungen hebung bestehender Börsen anzuordnen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht
§41 über die Börse nach den Vorschriften dieses Geset-
zes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrich-
Erstmalige Mitteilungs-
tungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die
und Veröffentlichungspflicht
Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsen-
(1) Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 müssen erstmals zu rechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die
dem Zeitpunkt abgegeben werden, der durch Rechts- ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der
verordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die Börse und der Börsengeschäftsabwicklung.
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durch-
wird; der Zeitpunkt darf nicht nach dem 1. Januar 1996
führung der Aufsicht an der Börse einen Staats-
liegen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
kommissar einsetzen. Sie ist berechtigt, an den
(2) Wem am 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die
§ 22 Abs. 1 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichts-
börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat spätestens behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-
am Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft, stützen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1761
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befug- kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der
nisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit
der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes
sind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandels- auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat
gesetzes gehandelt werden. im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
bestellt oder wiederbestellt. Er hat der Börsenauf-
§1a
sichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die bei der
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsauf-
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch gaben betrauten Personen können gegen ihren Willen
ohne besonderen Anlaß von der Börse sowie von den nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
nach § 7 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse- von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Mit Zustim-
nen Unternehmen und Börsenhändlern und den Kurs- mung der Börsenaufsichtsbehörde kann die Geschäfts-
maklern (Handelsteilnehmer) Auskünfte und die Vor- führung diesen Personen auch andere Aufgaben
lage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vor- übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hier-
nehmen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den durch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der
Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde, soweit Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wird.
das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume
der Börse und der Handelsteilnehmer zu gestatten. (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die
Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a
Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 3
ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringen- gilt entsprechend.
den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten
nung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grund- über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Börse und der Handelsüberwachungsstelle einer
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die anderen Wertpapierbörse übermitteln, soweit sie für
Befugnisse nach den Sätzen 1 bis 3 stehen auch den die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich
von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragten Perso- sind.
nen und Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem
Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tat-
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver- sachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, daß
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen,
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- welche die ordnungsmäßige Durchführung des Han-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem dels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwick-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. lung beeinträchtigen können, hat sie die Börsen-
Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung aufsichtsbehörde und die Geschäftsführung un-
der Auskunft zu belehren. verzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung
kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels
der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung
treffen, die geeignet sind, Verstöße gegen börsen- sicherzustellen; § 1a Abs .. 3 gilt entsprechend. Die
rechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbin- Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde
den oder sonstige Mißstände zu beseitigen oder zu über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
verhindern, welche die ordnungsmäßige Durch- unterrichten.
führung des Handels an der Börse und der Börsen-
geschäftsabwicklung sowie deren Überwachung be- §2
einträchtigen können.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine auf- sichtsbehörde auf eine andere Behörde zu über-
schiebende Wirkung. tragen.
§1b (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der
(1) Die Wertpapierbörse hat unter Beachtung Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und
von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Einrichtungen bedienen.
Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzu- §2a
richten und zu betreiben, die den Handel an der Börse
und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzu-
Die Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den wirken, daß die Vorschriften des Gesetzes gegen
Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden.
systematisch und lückenlos zu erfassen und aus- Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-,
zuwerten sowie notwendige Ermittlungen durch- Informations- und Abwicklungssystemen und sonsti-
zuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der gen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen
Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und sowie deren Nutzung.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet
,,§3
die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbs- (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu
beschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenauf- bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im
sichtsbehörde nach Abschluß ihrer Ermittlungen über Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsen-
das Ergebnis der Ermittlungen. handel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der
§2b Kapitalanlagegesellschaften, die freien Makler und
sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Kursmak-
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer ler, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte
Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsen- Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen
aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere und die
sind, Beschäftigten, die nach§ 2 Abs. 2 beauftragten Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kre-
Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die ditinstitute einschließlich der Kapitalanlagegesell-
beim Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für schaften sowie der mit den Kreditinstituten verbunde-
die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätig- nen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die
keit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheim- Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.
haltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und (2) Dem Börsenrat obltegt insbesondere
Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, 1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebühren-
nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ordnung,
sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit be-
endet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die 2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsfüh-
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den rer im Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,
in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein un- 3. die Überwachung der Geschäftsführung,
befugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat- 4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Ge-
sachen weitergegeben werden an schäftsführung,
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und 5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an
Bußgeldsachen zuständige Gerichte, der Börse.
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Die Entscheidung über die Einführung von techni-
Überwachung von Börsen, anderen Wertpapier- schen Systemen, die dem Handel oder der Abwick-
märkten und des Wertpapierhandels sowie von lung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zu-
Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versiche- stimmung des Börsenrates. Die Börsenordnung kann
rungsunternehmen betraute Stellen sowie von die- für andere Maßnahmen der Geschäftsführung von
sen beauftragte Personen, grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Bör-
soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung senrates vorsehen.
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
Satz 1 entsprechend. mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen
(2) Die Vorschriften der§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim;
Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in andere Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels
Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, der Mitglieder geheim durchzuführen.
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner
werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz- Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusam-
behörden die Kenntnis für die Durchführung eines mensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah- Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt
rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes werden können, angemessen vertreten sind.
öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse be-
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines ande- stellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen
ren Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres."
durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-
geteilt worden sind. 3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3c eingefügt:
§2c ,,§3a
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein- (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Dauer von drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2
schaft und nach Anhörung der Deutschen Bundes-
genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt;
bank Einzelweisungen erteilen, die amtliche Preisfest-
der Vertreter der Anleger wird von den übrigen Mit-
stellung für ausländische Währungen vorübergehend
gliedern des Börsenrates hinzugewählt.
zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung
droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamt- (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3
wirtschaft oder das Publikum erwarten läßt." Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1763
nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unterneh- c) In Absatz 3 wird Nummer 2 aufgehoben; die bis-
men dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied ver- herige Nummer 3 wird Nummer 2.
treten sein.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Börse"
(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die die Worte „oder der Börsenaufsichtsbehörde" ein-
Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die gefügt.
Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsver-
ordnung der Landesregierung nach Anhörung des ,,(5) In verwaltungsgelichtlichen Verfahren kann
Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die werden."
Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsver-
ordnung muß sicherstellen, daß alle in§ 3 Abs. 1 Satz 2
5. § 5 wird wie folgt geändert:
genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Die
Bereiche der privaten, öffentlichen und genossen- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
schaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapitalanlage- ,,(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung
gesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies von Gebühren und die Erstattung von Auslagen
nach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverord- vorsehen für
nung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.
Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel
sofern keine Kursmaklerkammer besteht mit minde- und die Teilnahme am Börsenhandel in einem
stens einem Mitglied, und die freien Makler mit minde- elektronischen Handelssystem,
stens einem Mitglied im Börsenrat zu berücksichtigen. 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das
Die Rechtsverordnung kann für Organe des Handels- Recht zur Teilnahme am Handel,
standes ein Entsendungsrecht vorsehen.
3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-
§3b handel,
Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
und 3a über den Börsenrat mit folgender Maßgabe
anzuwenden: 5. die Prüfung der Druckausstattung von Wert-
papieren,
1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter- 6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
nehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Perso- Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Trä-
nen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten ger der Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften
sein; über Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Ein-
2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vor- vernehmen mit ihr erforderlich.•
sitzenden; b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß „Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
sicherstellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs
der in Nummer 1 genannten Unternehmen und Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-
Personen sowie die Kursmakler angemessen ver- behörde von dieser gegenüber der Börse bean-
treten sind. standet wird."
§3c
(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäfts- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
führung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Börsen-
oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäfts-
vorstand" durch die Worte „die Geschäftsführung"
führer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die
ersetzt.
wiederholte Bestellung ist zulässig.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse ge-
richtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger ,,(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teil-
der Börse zuständig ist. Das Nähere über die Ver- nahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist
tretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die zu erteilen, wenn
Börsenordnung." 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben werden, der Ge-
4. § 4 wird wie folgt geändert: schäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Personen, die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der
"Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Sat- Geschäfte des Antragstellers betraut und zu
zung." seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden der Punkt gestri- sind und zumindest eine dieser Personen die
chen und folgende Worte angefügt: für das börsenmäßige Wertpapier- oder Waren-
geschäft notwendige berufliche Eignung hat,
„sowie der ihnen zugrundeliegenden Umsätze und
die Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu 2. die ordnungsmäßige Abwicklung der Ge-
veröffentlichen." schäfte am Börsenplatz sichergestellt ist,
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft
ist, nach Maßgabe des Absatzes 4a Sicherheit befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des
leistet, um die Verpflichtungen aus den Ge- Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erforder-
schäften im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die an lichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
der Börse, in einem an der Börse zugelassenen nachgewiesen werden, die zum Handel an der
elektronischen Handelssystem und außerhalb Börse befähigen. Der Nachweis über die erforder-
der Börse abgeschlossen und über die Börsen- lichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere
datenverarbeitung abgerechnet werden, jeder- durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prü-
zeit erfüllen zu können, und die zur Absiche- fungskommission einer Börse erbracht. Das
rung von Börsenverbindlichkeiten, insbeson- Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine
dere der Risiken aus Aufgabegeschäften und vom Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung,
der Kursdifferenzen für den jeweiligen Abrech- die der Genehmigung durch die Börsenaufsichts-
nungszeitraum, dient, behörde bedarf."
4. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut e) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 4" durch die
ist, ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Angabe „Absätzen 4 bis 5" ersetzt.
Deutsche Mark nachweist; als Eigenkapital f) In Absatz 7 werden die Worte "des Absatzes 4
sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen Satz 1 Nr. 3" durch die Worte „nach Absatz 4 Nr. 3
nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder und Absatz 4a" ersetzt.
der persönlich haftenden Gesellschafter und
der diesen gewährten Kredite sowie eines g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Schuldenüberhanges beim freien Vermögen aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 2 und 4"
des Inhabers anzusehen, durch die Worte „Absätzen 2, 4 bis 4b" er-
setzt.
5. bei dem Antragsteller, sofern er kein Kreditinsti-
tut ist, keine Tatsachen die Annahme rechtferti- bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1
gen, daß er unter Berücksichtigung des nach- und 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1
gewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine Nr. 1 und 2" ersetzt.
ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
hat." ,,Das Recht einer nach Absatz 4b zugelas-
senen Person zum Abschluß von Börsenge-
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und schäften ruht für die Dauer des Wegfalls der
4b eingefügt: Zulassung des Unternehmens, für das sie
"(4a) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 4 Nr. 3 Geschäfte an der Börse abschließt."
bestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten h) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
oder ausgeübten Geschäftstätigkeit und nach der
,,(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem
Zahl der für das antragstellende Unternehmen
Sanktionsausschuß Tatsachen ergeben, welche
zuzulassenden natürlichen Personen, die nach
die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung
Absatz 4b berechtigt sind, an der Börse für das
rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Ge-
Unternehmen Geschäfte abzuschließen. Es dürfen
schäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in
höchstens 500 000 Deutsche Mark, im Falle des
jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsaus-
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens 100 000 Deut-
schuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an
sche Mark als Sicherheit gefordert werden; der
sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Ver-
Antragsteller kann höhere Sicherheiten anbieten.
fahren übernommen und erweist sich, daß die
Die Sicherheit ist nach Wahl des Antragstellers
Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerru-
durch die Garantieerklärung eines Kreditinstituts,
fen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sank-
durch eine Kautionsversicherung oder durch Zah-
tionsausschuß zurück."
lung an die Börse zu leisten. Einer Sicherheitslei-
stung bedarf es nicht, wenn die an der Börse i) Absatz 10 wird aufgehoben.
abgeschlossenen Geschäfte des Antragstellers
aufgrund eines in der Börsenordnung geregelten 7. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
Systems zur Sicherung der Erfüllung der Börsen-
geschäfte durch den Eintritt eines Kreditinstituts in n§ 7a
diese Geschäfte nur zu einer Verbindlichkeit des Für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elek-
Antragstellers gegenüber dem eintretenden Kre- tronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse
ditinstitut führen können. genügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an
einer Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das
(4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein
Unternehmen das Regelwerk für das elektronische
zugelassenes Unternehmen an der Börse zu
Handelssystem anerkennt."
handeln (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn
sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige
berufliche Eignung haben." 8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Börsenräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist
,,(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Absat- befugt, Personen, welche die Ordnung oder den
zes 4 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Geschäftsverkehr an der Börse stören, aus den
Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum Börsenräumen zu entfernen."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1765
9. § 8a wird wie folgt gefaßt: §Sc
,,§Ba (1) Die Börsenordnung kann Regelungen zur
(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme Begrenzung und Überwachung der Börsenverbind-
am Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der lichkeiten der Makler vorsehen.
Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in die- (2) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach
sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a zu leistenden Sicherheiten zu
umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörs- überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsen-
lichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. aufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann ins-
Sie bezieht sich auf die Einhaltung der börsenrechtli- besondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die
chen Vorschriften und Anordnungen. Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mittei-
(2) Der Makler hat der Börsenaufsichtsbehörde lung negativer Kursdifferenzen verlangen.
jeweils vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß
für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresab- der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die
schluß einschließlich Anhang und einen Lagebericht Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeig-
mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü- net sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den
fers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und börslichen und außerbörslichen Geschäften nach § 7
den dazugehörigen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Abs. 4 Nr. 3 sicherzustellen. Sie kann insbesondere
Börsenaufsichtsbehörde kann dem Makler aufgeben, anordnen, daß der Makler unverzüglich weitere
einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Sicherheiten zu leisten oder seine offenen Geschäfte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung für zu erfüllen hat, oder ihn mit sofortiger Wirkung ganz
das folgende Geschäftsjahr zu beauftragen. oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig aus-
(3) Der Makler hat ferner innerhalb von vier Wochen schließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenauf-
nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen sichtsbehörde über die Überschreitung des Sicher-
Vermögensstatus auf das Ende dieses Kalendervier- heitsrahmens und die getroffenen Anordnungen
teljahres und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, die unverzüglich zu unterrichten.
den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäfts- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
jahres umfaßt. Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine
(4) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungs- aufschiebende Wirkung."
fähigkeit des Maklers bezieht sich auf die Feststellung
von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähig-
11. § 9 wird wie folgt gefaßt:
keit begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann
mit der Durchführung dieser Prüfung ganz oder teil- ,,§9
weise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
prüfungsgesellschaft beauftragen."
Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung
eines Sanktionsausschusses, seine Zusammenset-
10. Nach § Sa werden folgende §§ Sb und Be eingefügt: zung, sein Verfahren einschließlich der Beweisauf-
nahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Bör-
,,§8b senaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften
(1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr können vorsehen, daß der Sanktionsausschuß Zeu-
beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die gen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm
Befugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das
Abs. 1 Satz 6 und 7 ist anzuwenden. Die Börsenauf- Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisauf-
sichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer nahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.
Aufgaben nach § 8a erforderlich ist, Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenauf-
1. Anordnungen gegenüber Maklern über das Führen sichtsbehörde übertragen.
von Büchern und das Fertigen von Aufzeichnun-
gen, über eine weitergehende Gliederung des Jah- (2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteil-
resabschlusses sowie über die Aufstellung und nehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzig-
den Inhalt des Vermögensstatus und der Erfolgs- tausend Deutschen Mark oder mit Ausschluß von der
rechnung erlassen, Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der
Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig
2. von den Maklern, die ihr Unternehmen in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Aus- 1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anord-
kunft und Nachweise über ihre privaten Vermö- nungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durch-
gensverhältnisse verlangen. führung des Handels an der Börse oder der Bör-
sengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder
(2) Steift die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen
fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der 2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den
Zulassung oder der Bestellung des Maklers oder Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die
andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt.
Geschäftsführung zu unterrichten.
Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Kursmakler oder einen Kursmaklerstellvertreter, ist an
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 haben keine auf- Stelle des Sanktionsausschusses die Börsenauf-
schiebende Wirkung. sichtsbehörde für die Entscheidung zuständig.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des werden, wenn eine der Börsen, an der diese Wert-
Sanktionsausschusses oder der Börsenaufsichts- papiere zum Handel zugelassen sind und in deren
behörde nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg Börsenordnung das elektronische Handelssystem
gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner geregelt ist, dem zugestimmt hat. In einem elektroni-
Nachprüfung in einem Vorverfahren." schen Handelssystem können auch Wertpapiere
gehandelt werden, die ausschließlich in den Freiver-
kehr einbezogen sind; Satz 1 gilt entsprechend.
12. Nach § 9 werden folgende§§ 1O bis 13 eingefügt:
(2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in
n§ 10 einem elektronischen Handelssystem sind in der Bör-
(1) Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wert- senordnung zu treffen. Die Börsenordnung muß ins-
papieren, die zum Handel an einer inländischen Wert- besondere Bestimmungen enthalten über die Bildung
papierbörse zugelassen oder in den Freiverkehr ein- des Börsenpreises und die Einbeziehung von Wertpa-
bezogen sind, sind über den Handel an der Börse pieren in das elektronische Handelssystem. Die
auszuführen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt für Geschäftsführung hat den Emittenten über die Einbe-
den Einzelfall oder für eine unbestimmte Zahl von ziehung von Wertpapieren in das elektronische Han-
Fällen ausdrücklich eine andere Weisung. Der delssystem zu unterrichten.
Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und §13
darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im
elektronischen Handel auszuführen ist. Ein Makler, der während der Börsenzeit im amtli-
chen Handel oder im geregelten Markt in einem ihm
(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach
zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser
Absatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel aus-
Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel
zuführen, es sei denn, das Interesse des Auftragge-
zugelassenen Kreditinstituts nicht in angemessener
bers gebietet eine andere Ausführungsart; über den
Zeit ganz oder teilweise ausführen kann und daher ein
Ausführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer
Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben Börsentag an
unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers. einer anderen Wertpapierbörse einen Makler, dem
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit
Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emis- beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der
sion sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei anderen Börse zugelassenes Kreditinstitut innerhalb
Milliarden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden. der an der Börse des beauftragenden Maklers gelten-
§ 11 den Fristen zur Schließung des Aufgabegeschäftes zu
benennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden
(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsen- Maklers ist der Börse dieses Maklers, das Deckungs-
zeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel geschäft der Börse des beauftragten Maklers zuzu-
oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer rechnen. Für das zwischen den Kreditinstituten zu-
Warenbörse festgestellt werden, sind Börsenpreise. standegekommene Wertpapiergeschäft gelten die
Börsenpreise sind auch Preise, die sich für Wertpa- Bedingungen für die Geschäfte an der Börse des Ver-
piere, die zum Handel zugelassen sind, oder Waren in käufers, es sei denn, in den Bedingungen für die
einem an einer Börse durch die Börsenordnung gere- Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an
gelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen denen nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des
bilden, an denen nur ein elektronischer Handel statt- Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, ist
findet. einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustan- regelt die Börsenordnung."
dekommen. Insbesondere müssen den Handelsteil- 13. § 29 wird wie folgt gefaßt:
nehmern Angebote zugänglich und die Annahme der
Angebote möglich sein. Vor der Feststellung eines "§29
Börsenpreises muß den Handelsteilnehmern die aus (1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich
Angebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne zur festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch
Kenntnis gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten Kursmakler. Bei Waren, deren Börsenpreis amtlich
nicht für Angebote, die zur Feststellung des Eröff- festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch die
nungs-, Einheits- oder Schlußkurses führen. Die Bör- Geschäftsführung, soweit die Börsenordnung nicht
senpreise und die ihnen zugrundeliegenden Umsätze die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige
sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt- vorschreibt.
zumachen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die
Börsenordnung kann auch festlegen, daß vor Fest- (2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsen-
stellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern preises von Wertpapieren dürfen nur Vertreter der
zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwa-
Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten chungsstelle, bei der amtlichen Feststellung des Bör-
Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß. senpreises von Waren darüber hinaus nur die Vertre-
ter der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die
(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, Börsenordnung vorschreibt, anwesend sein.
sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungs-
system der Börse besonders zu kennzeichnen. (3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich fest-
zustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des
§12 Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat
(1) In einem elektronischen Handelssystem nach alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Auf-
§ 11 Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt träge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der
Nr. 48 - Tag de~ Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1767
Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich- (5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmakler-
zubehandeln. stellvertreter bestellen, die in Fällen einer vorüberge-
henden Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt
(4) Der Börsenrat kann beschließen, daß be-
ausüben; Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend
stimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder
anzuwenden. Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur
in einer Rechnungseinheit notiert werden."
bestellt werden, wer Angestellter eines Kursmaklers,
einer Gesellschaft im Sinne des § 34a oder einer Kurs-
14. § 30 wird wie folgt gefaßt: maklerkammer ist und die Voraussetzungen des
,,§30 Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt. Die Bestellung kann befristet
erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sind ent-
(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich
sprechend anzuwenden.
festgestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die
Kursmakler haben an den Wertpapierbörsen die Bör- (6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu
senpreise amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bilden, an der mindestens acht Kursmakler bestellt
bei der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Die Bör- sind. Sie ist von der Geschäftsführung vor der Vertei-
senaufsichtsbehörde bestellt und entläßt die Kurs- lung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu
makler nach Anhörung der Kursmaklerkammer und hören.
der Geschäftsführung. Die Kursmakler haben vor
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Antritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die
Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über
ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.
die Rechte und Pflichten der Kursmakler und der
(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer Kursmaklerstellvertreter, das Verfahren ihrer Bestel-
1 . die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit lung und Entlassung, die Organisation der Kursmak-
und berufliche Eignung hat, lerkammer und ihr Verhältnis zu den anderen Börsen-
organen zu erlassen; die Landesregierung kann die
2. Sicherheit nach § 32 Abs. 6 leistet und Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bör-
3. Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachweist. senaufsichtsbehörde übertragen.
Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsa- (8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
chen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berück- Rechtsverordnung nach Anhörung der Kursmakler-
sichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht kammer und der Geschäftsführung eine Gebühren-
die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche ordnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Ist der Bewer- Die Festsetzung hat bei Aktien und Optionsscheinen
ber an einer Gesellschaft im Sinne des § 34a beteiligt, auf der Grundlage des Kurswertes, bei festverzinsli-
sind die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 von chen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennbetra-
der Gesellschaft zu erfüllen. ges der Geschäfte zu erfolgen. Bei der Bemessung
der Höhe der Gebühren sind das Wagnis und die
(3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalen- Beschränkungen der sonstigen gewerblichen Tätig-
derjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus
keit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu berücksichti-
seinem Amt aus.
gen. Neben den Gebühren darf die Erstattung von
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kurs- Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit
makler zu entlassen, wenn entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesre-
1. er die Entlassung beantragt, gierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefal- übertragen."
len sind oder sich herausstellt, daß diese Voraus-
setzungen zu Unrecht als vorhanden angenom-
15. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
men wurden,
„Die Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des§ 29
3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu
Abs. 1 Satz 2 die Berechtigung der Geschäftsführung,
leisten,
auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt
4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hierdurch unberührt."
verloren hat,
5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung 16. § 32 wird wie folgt geändert:
über sein Vermögen beschränkt ist, a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Börsenzeit"
6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre- durch die Worte „während des Präsenzhandels an
chens oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber- der Börse" ersetzt.
gehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch fol-
Amtes unfähig ist oder gende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten ,,(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder
schuldig gemacht hat.
Waren, für die nur Einheitskurse festgesetzt wer-
In dringenden Fällen kann die Börsenaufsichts- den, oder bei der Feststellung sonstiger gerechne-
behörde einem Kursmakler auch ohne Anhörung nach ter Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung
Absatz 1 Satz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofor- oder im eigenen Namen nur abschließen oder eine
tiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Bürgschaft oder Garantie für die von ihm vermittel-
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wir- ten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte),
kung. soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Auf-
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
träge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der 7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des
gleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf Kursmaklers nicht zu befürchten ist, insbeson-
Eigen- und Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen dere der Kursmakler sein Amt weisungsfrei,
marktnah limitierter Aufträge, bei unausgegliche- eigenverantwortlich und persönlich ausübt,
ner Marktlage oder beim Vorliegen unlimitierter
8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit
Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen sichergestellt ist,
zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabe-
geschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wir- 9. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler
ken. Die Wirksamkeit der Geschäfte wird durch Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachgewiesen
einen Verstoß gegen die Sätze 1 bis 4 nicht be- hat,
rührt. 10. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler
(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflich- Sicherheit nach Maßgabe des § 32 Abs. 6 in Ver-
tungen des Kursmaklers, die sich aus zulässigen bindung mit§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 ge-
Eigen- und Aufgabegeschäften ergeben, dürfen leistet hat,
durch Gegengeschäfte ausgeglichen werden. 11. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kurs- die Gesellschaft unter Berücksichtigung des
maklers sind gesondert zu kennzeichnen. nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die
Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirt-
(5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnah- schaftliche Leistungsfähigkeit hat.
men zugelassen werden, kein sonstiges Handels-
gewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen (2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag
als Kommanditist oder stiller Gesellschafter betei- sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
ligt sein; ebensowenig darf er zu einem Kaufmann der Börsenaufsichtsbehörde.
in dem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters, (3) Die §§ Sa bis 8c sind entsprechend anzuwen-
Prokuristen oder Angestellten stehen. den.
(6) Die Vorschriften des§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a (4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine
und 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Beteiligung an der Gesellschaft, wenn die Vorausset-
Kursmakler entsprechend anzuwenden." zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(5) Die Gesellschaft darf während des Präsenz-
17. § 33 wird wie folgt geändert: handels an der Börse in den Wertpapieren handeln,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: die nicht den an ihr beteiligten Kursmaklern zuge-
wiesen sind, wenn sie hierzu nach § 7 zugelassen ist."
,,(2) Wenn der Kursmakler stirbt oder aus dem
Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei der Kursmak-
lerkammer, wenn eine solche nicht vorhanden ist, 19. § 36 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bei der Börsenaufsichtsbehörde niederzulegen." „Der Prospekt ist zu veröffentlichen
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37
Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffent-
18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
licht ist, oder
,,§34a
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei
(1) Der Kursmakler darf seine börslichen und den im Prospekt benannten Zahlstellen und bei
außerbörslichen Wertpapiergeschäfte außer als Ein- der Zulassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern,
zelkaufmann in der Rechtsform einer Aktiengesell- in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist,
schaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der
Haftung betreiben, wenn Prospekt bereitgehalten wird."
1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile
der Gesellschaft und der Stimmrechte einem 20. § 37 wird wie folgt geändert:
oder mehreren Kursmaklern zusteht, a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Börsen-
2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten, vorstand" durch die Worte „die Geschäftsführung"
ersetzt.
3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsantei-
len der Gesellschaft an die Zustimmung der b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Gesellschaft gebunden ist, ,,(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens
4. die beteiligten Kursmakler die gesetzlichen Ver- drei inländische Zeitungen zu Bekanntmachungs-
treter der Gesellschaft sind, blättem für vorgeschriebene Veröffentlichungen
(Börsenpflichtblätter); mindestens zwei dieser Zei-
5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den tungen müssen Tageszeitungen mit überregiona-
Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, ler Verbreitung im Inland sein (überregionale Bör-
Finanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des senpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeitlich
Gesetzes über das Kreditwesen, Versicherungs- begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntma-
unternehmen oder mit diesen Unternehmen oder chung zu veröffentlichen."
Instituten verbundene Unternehmen beteiligt
sind, 21. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „dem Börsenvor-
6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne stand" durch die Worte „der Geschäftsführung"
der Nummer 5 beteiligt ist, ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1769
22. § 43 wird wie folgt geändert: §70
a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Börsenvor- Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen
stand" durch die Worte "Die Geschäftsführung" sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlus-
ersetzt. ses von verbotenen Börsentermingeschäften ist § 64
b) In Absatz 3 werden die Worte "der Börsenvor- anzuwenden."
stand" durch die Worte „die Geschäftsführung"
ersetzt. 30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der Börsen-
vorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung"
23. § 44a wird aufgehoben. ersetzt.
24. In § 44c Abs. 1 werden die Worte "den Börsenvor- 31. In § 72 Abs. 2 wird in Nummer 4 das Semikolon durch
stand" durch die Worte "die Geschäftsführung" einen Punkt ersetzt; Nummer 5 wird aufgehoben.
ersetzt.
32. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
25. § 50 wird wie folgt geändert: "(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im ge-
regelten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen
a) In Absatz 1 werden die Worte "den Börsenvor-
oder mehrere Makler. § 29 Abs. 3 und 4 gilt ent-
stand" durch die Worte "die Geschäftsführung"
ersetzt. sprechend."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Börsenvorstand" durch 33. In § 76 wird die Angabe ,, , § 44a Abs. 1" gestrichen.
das Wort "Börsenrat" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "der Börsenvor- 34. § 78 wird wie folgt gefaßt:
stand" durch die Worte „die Geschäftsführung" ,,§78
ersetzt.
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen
d) In Absatz 5 werden die Worte „dem Börsenvor- Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind,
stande" durch die Worte „der Geschäftsführung" kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn
ersetzt. durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durch-
führung des Handels und der Geschäftsabwicklung
26. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gewährleistet erscheint.
a) In Satz 2 werden die Worte "des Börsenvorstan- (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsen-
des" durch die Worte "der Geschäftsführung" zeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt
ersetzt. werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch
b) In Satz 3 werden die Worte „Der Börsenvorstand" Preise, die sich für die im Freiverkehr gehandelten
durch die Worte „Die Geschäftsführung" ersetzt. Wertpapiere in einem an einer Börse durch die
Börsenordnung geregelten elektronischen Handels-
system oder an Börsen bilden, an denen nur ein elek-
27. § 53 wird wie folgt geändert:
tronischer Handel stattfindet. Die Börsenpreise müs-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen."
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
35. § 88 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Börsentermingeschäften in Waren muß
der Kaufmann den anderen Teil vor Ge- n§88
schäftsabschluß schriftlich über die speziellen Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Markt-
Risiken von Warentermingeschäften infor- preis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländi-
mieren." schen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine
bb) Der neue Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens ge-
gefaßt: währen sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2
Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
„nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch
vor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens 1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für
aber nach dem Ablauf von zehn Monaten zu die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte,
wiederholen." ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile
oder Derivate erheblich sind, oder solche Um-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. stände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften
verschweigt oder
28. Die §§ 65 bis 68 werden aufgehoben.
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel an-
wendet,
29. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefaßt:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
,,§69 Geldstrafe bestraft."
§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der 36. § 90 wird wie folgt geändert:
eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus
einem verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
für ein Schuldanerkenntnis. leichtfertig
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "in Form von"
Satz 1 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwider- das Wort "Geldmarkt-" und ein Komma eingefügt.
handelt,
2. ein Betreten entgegen§ 1a Abs. 1 Satz 2, auch 2. Nach§ 7 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
in Verbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder
entgegen § 1a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin- "zweiter Abschnitt
dung mit Satz 5, nicht duldet, Besondere Vorschriften
3. entgegen § Sa Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen für Geldmarkt-Sondervermögen
Jahresabschluß, einen Prüfungsbericht, einen §7a
Vermögensstatus oder eine Erfolgsrechnung
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei
vorlegt, ihnen eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten
und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) an-
4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
legen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts
mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle
sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-
oder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht be-
schriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
nennt,
5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wert-
einer Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, papiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt
einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder
Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen
während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, minde-
6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit stens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht
§ 76, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder angepaßt wird.
nicht vollständig erteilt."
§7b
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6, des Absatzes 2
erwerben,
Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des 1. deren Aussteller (Schuldner)
Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c
Mark geahndet werden." bezeichneter Darlehensnehmer ist,
b) ein Kreditinstitut ist,
37. In § 96 Abs. 1 werden die Worte „sowie im § 88"
gestrichen. c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere aus-
gegeben hat, die an einer inländischen oder
ausländischen Börse zum amtlichen Handel
38. § 97 wird wie folgt gefaßt: zugelassen sind,
,,§97
d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital min-
(1) Der bei Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten destens 10 Millionen Deutsche Mark beträgt,
Finanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindliche oder
Börsenvorstand übernimmt die Aufgaben des Bör-
senrates. Seine Amtsdauer endet mit der Wahl des e) ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18
neuen Börsenrates, spätestens jedoch zwölf Monate des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes
nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten Finanz- Unternehmen desselben Konzerns, das die
marktförderungsgesetzes. Anforderungen des Buchstabens b, c oder d
erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung die-
(2) Die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelas- ser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung
senen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, übernommen hat oder
haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
des§ 7 Abs. 4 Nr. 4 die Kapitalanforderungen nach 2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in
dieser Vorschrift zu erfüllen." Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller
(Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.
Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen
Artikel 3
Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt
Änderung des Gesetzes werden, die nach dem Erwerb für das Sonderver-
über Kapitalanlagegesellschaften mögen mindestens zweimal abgetreten werden
können.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wech-
(BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 43 sel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8
und durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 1993 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehens-
(BGBI. 1S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: nehmer handelt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1771
§7c a) dem Bund, einem Sondervermögen des
(1) Die §§ 8, Sa Abs. 2 bis 4 und 6 sind auf Geld- Bundes, einem Bundesland, den Europäi-
markt-Sondervermögen nicht anzuwenden. schen Gemeinschaften oder einem Staat,
der Mitglied der Organisation für wirt-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geld- schaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
marktinstrumenten, bei denen dasselbe Unterneh- lung ist,
men im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung b) einer anderen inländischen Gebietskörper-
übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hun- schaft oder einer Regionalregierung oder
dert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie örtlichen Gebietskörperschaft eines ande-
darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe ren Mitgliedstaates der Europäischen
Unternehmen im Sinne des§ 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeinschaften oder eines anderen Ver-
Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die tragsstaates des Abkommens über den
Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigen- Europäischen Wirtschaftsraum, für die
kapital weniger als 50 Millionen Deutsche Mark nach Artikel 7 der Richtlinie 89/64 7/EWG
beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des des Rates vom 18. Dezember 1989 über
Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumen- einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredit-
ten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur institute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) die Ge-
bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sonderver- wichtung Null bekanntgegeben worden ist,
mögens angelegt werden.
c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten
§7d des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geld- oder in einem anderen Mitgliedstaat der
markt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise Europäischen Gemeinschaften oder einem
oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine anderen Vertragsstaat des Abkommens
längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Gut- über den Europäischen Wirtschaftsraum,
haben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgege-
bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mit- ben haben, die an einer inländischen oder
glied einer geeignet~n inländischen Einrichtung zur ausländischen Börse zum amtlichen Han-
Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden del zugelassen sind, oder
Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften oder eines ande- e) gegen Übernahme der Gewährleistung für
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- die Verzinsung und Rückzahlung durch
päischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem eine der in den Buchstaben a bis c be-
Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt zeichneten Stellen."
sein.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens
in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Son- „Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes
dervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der des Sondervermögens darf in Bankguthaben und
Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf der in Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unver-
Anlage oder einer Verfügung nur zustimmen, wenn zinslichen Schatzanweisungen und Schatzwech-
diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den seln des Bundes, der Sondervermögen des Bun-
Vertragsbedingungen vereinbar ist. des, der Bundesländer sowie in vergleichbaren
Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder
(3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisa-
welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
Bankguthaben gehalten werden darf. wicklung sind, gehalten werden."
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Ver-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
mögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum
Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch ,,(5) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen
die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz keine Optionsscheine erworben werden, die das
und die Fälligkeit anzugeben." Recht verbriefen,
3. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 6 werden die Ab- 1. Vermögensgegenstände zu erwerben oder zu
schnitte 3 bis 7. veräußern, die für das Sondervermögen nicht
unmittelbar erworben werden dürfen;
4. § 8 wird wie folgt geändert: 2. die Zahlung eines Differenzbetrages zu ver-
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: langen, der sich nach einem Index bemißt, der
sich aus Vermögensgegenständen zusammen-
,,2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbe- setzt, die für d~.s Sondervermögen, nicht un-
träge eines von einem Dritten gewährten mittelbar erworben werden dürfen;
Gesamtdarlehens sind und über die ein
Schuldschein ausgestellt ist (Schuldschein- 3. die Zahlung eines Differenzbetrages zu ver-
darlehen), sofern diese Forderungen nach langen, der sich nach der Wertentwicklung von
dem Erwerb für das Sondervermögen minde- Vermögensgegenständen bemißt, die für das
stens zweimal abgetreten werden können und Sondervermögen nicht unmittelbar erworben
das Darlehen gewährt wurde werden dürfen."
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. § 8a wird wie folgt geändert: 6. § Be Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und nach a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
dessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet ansäs-
„Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Grenze darf in
sigen Kapitalanlagegesellschaften oder Invest- dem ersten Monat seit Errichtung eines Sonder-
mentgesellschaften Schuldverschreibungen des vermögens unter Beachtung des Grundsatzes der
Bundes und der Bundesländer erwerben dürfen" Risikomischung überschritten werden."
gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Satz 2.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1 a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in 7. § Bd wird wie folgt geändert:
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bun-
deslandes, der Europäischen Gemeinschaften, a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen ,,(2) Wertpapier-Optionsrechte im Sinne des Ab-
Gemeinschaften, eines anderen Vertragsstaates satzes 1 dürfen für Rechnung eines Sondervermö-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- gens nur insoweit erworben oder einem Dritten
schaftsraum oder eines anderen Staates, der Mit- eingeräumt werden, als die Basispreise der Wert-
glied der Organisation für wirtschaftliche Zusam- papiere desselben Ausstellers, die den Gegen-
menarbeit und Entwicklung ist, mehr als 20 vom stand der Optionsrechte bilden, zusammen mit
Hundert des Wertes des Sondervermögens an- den Basispreisen der Wertpapiere desselben Aus-
legen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des stellers, die bereits Gegenstand anderer für Rech-
Sondervermögens unter Angabe der betreffenden nung des Sondervermögens eingeräumter oder
Aussteller vorgesehen ist. Für diese Schuldver- erworbener Wertpapier-Optionsrechte sind, 5 vom
schreibungen gilt bei der Berechnung der in Ab- Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht
satz 1 Satz 1 bestimmten Grenzen von 10 und 40 übersteigen; Wertpapier-Optionsrechte dürfen
vom Hundert der ermäßigte Ansatz gemäß Ab- einem Dritten ferner nur insoweit eingeräumt
satz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der diese werden, als die Basispreise der Wertpapiere
Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt desselben Ausstellers, die den Gegenstand der
bleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung Optionsrechte bilden, zusammen mit den Basis-
des Sondervermögens gehaltenen Schuldver- preisen der Wertpapiere desselben Ausstellers,
schreibungen aus mindestens sechs verschiede- die bereits Gegenstand anderer für Rechnung
nen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als des Sondervermögens eingeräumter Wertpapier-
30 vom Hundert des Wertes des Sondervermö- Optionsrechte sind, 2 vom Hundert des Wertes
gens in einer Emission gehalten werden dürfen." des Sondervermögens nicht übersteigen. Die
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 Erwerbsgrenze nach Satz 1 von 5 vom Hundert
eingefügt: erhöht sich auf 1O vom Hundert des Wertes des
Sondervermögens, wenn in den Vertragsbedin-
,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Op-
gungen von § Sa Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Ge-
tionsscheinen nur bis zu 10 vom Hundert des Wer-
brauch gemacht worden ist. Wird ein für Rechnung
tes des Sondervermögens anlegen. Sie darf
eines Sondervermögens abgeschlossenes Opti-
jedoch einen höheren Anteil anlegen, wenn dies in
onsgeschäft durch ein Gegengeschäft geschlos-
den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der
sen, so sind beide Geschäfte nicht auf ~ie in die-
Faktor, um den der Wert des Optionsscheins rech-
sem Absatz genannten Grenzen anzurechnen."
nerisch stärker steigen oder fallen kann als der
Wert der Bezugsgröße, für den Zeitpunkt des b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „nicht
Erwerbs in den Vertragsbedingungen begrenzt ist. veräußert werden" die Worte "und nicht Gegen-
stand eines Wertpapier-Darlehens sein" angefügt.
(5) Optionsscheine, die das Recht zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen, Devisen-
terminkontrakten oder auf Zahlung eines Diffe- 8. § Se wird wie folgt gefaßt:
renzbetrages verbriefen, der sich an der Wert- ,,§Se
entwicklung von Devisen oder Devisentermin-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
kontrakten bemißt, dürfen nur unter den in § Se
eines Wertpapier-Sondervermögens Devisen auf Ter-
Abs. 1 genannten Voraussetzungen erworben
min verkaufen, soweit den veräußerten Devisen Ver-
werden. Optionsscheine, die das Recht zum Er- mögensgegenstände des Sondervermögens im
werb oder zur Veräußerung von Finanztermin-
gleichen Umfang und auf gleiche Währung lautend
kontrakten oder auf Zahlung eines Differenzbetra-
gegenüberstehen; als Vermögensgegenstände gelten
ges verbriefen, der sich an der Wertentwicklung auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Ver-
von Finanzterminkontrakten bemißt oder dessen mögensgegenständen des Sondervermögens, die auf
Höhe von einem bestimmten Stand eines Wert-
den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zins-
papierindex abhängt (Wertpapierindex-Optionen),
ansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von
dürfen nur unter den in§ Sf Abs. 1 genannten Vor-
12 Monaten nach dem Abschluß des Terminge-
aussetzungen oder, wenn sie nicht zur Absiche-
schäfts, entfallen. Im Fall schwebender Verpflich-
rung von Vermögensgegenständen des Sonder- tungsgeschäfte darf die Kapitalanlagegesellschaft für
vermögens dienen, im Rahmen der in § Sf Abs. 3 Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens auch
Satz 2 genannten Grenze erworben werden. Ab- Devisen auf Termin kaufen, soweit die Devisen zur
satz 4 findet keine Anwendung." Erfüllung des Geschäfts benötigt werden. Der
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig. In den
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1na
Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesell- Angabe,,§ Ba Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1
schaft festzuhalten, daß das Devisentermingeschäft und Abs. 6 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 8f
der Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Abs. 3 Satz 2".
Vermögensgegenständen oder zur Deckung von in
Fremdwährung zu erfüllenden Verpflichtungen des 11. § 9 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Sondervermögens dient.
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eines Sondervermögens gemäß Absatz 4 Kredite auf-
dürfen Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräuße- genommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt
rung von Devisen oder Devisenterminkontrakten oder Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden."
erworben werden, wenn diese Rechte zum Handel
an einer inländischen oder ausländischen Börse zu- 12. Nach § 9 werden folgende§§ 9a bis 9d eingefügt:
gelassen sind.
,,§9a
(3) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung des Sondervermögens Wertpapiere an einen
9. § 8f wird wie folgt geändert:
Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder
gefügt: bestimmte Zeit mit der Maßgabe übertragen, daß der
,,Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig." Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlage-
gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden durch fol- Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge
gende Absätze 2 bis 4 ersetzt: zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn
,,(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
dürfen Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darle-
hensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der
1. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusam-
von Finanzterminkontrakten, men mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonder-
2. Wertpapierindex-Optionen vermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer be-
reits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wert-
erworben werden, wenn diese Optionsrechte zum
papiere 1O vom Hundert des Wertes des Sonder-
Handel an einer inländischen oder ausländischen
vermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an
Börse zugelassen sind. Der Abschluß von Gegen-
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
geschäften ist zulässig.
gesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ferner für Unternehmen.
Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens an
(2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Dar-
inländischen und ausländischen Börsen
lehens eine Zeit nicht bestimmt, muß die Kapitalan-
1. Finanzterminkontrakte abschli~ßen, lagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt
2. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-
von Finanzterminkontrakten erwerben, Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage
betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-
3. Wertpapierindex-Optionen erwerben, Darlehens eine Zeit bestimmt, muß die Rückerstat-
die nicht der Absicherung von Vermögens- tung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurs-
gegenständen des Sondervermögens dienen. Die wert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden
Kontraktwerte, die diesen Finanzterminkontrak- Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für
ten, den Finanzterminkontrakten, zu deren Erwerb Rechnung des Sondervermögens bereits als Wert-
oder Verkauf diese Optionsrechte berechtigen, papier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen
oder diesen Wertpapierindex-Optionen zugrunde- Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des Sonder-
liegen, dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs der vermögens nicht übersteigen.
Finanzterminkontrakte, der Optionsrechte oder §9b
der Wertpapierindex-Optionen zusammen mit den
Kontraktwerten der Finanzterminkontrakte, der (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere
Finanzterminkontrakte, zu deren Erwerb oder Ver- nach § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Über-
kauf die Optionsrechte berechtigen, und der Wert- tragung der Wertpapiere für Rechnung des Sonder-
papierindex-Optionen, die bereits nach Satz 1 vermögens ausreichende Sicherheiten durch Ver-
abgeschlossen oder erworben worden sind, ins- pfändung oder Abtretung von Guthaben oder Ver-
gesamt 20 vom Hundert des Wertes des Sonder- pfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der
vermögens nicht übersteigen. Der Abschluß von Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 2 hat gewähren las-
Gegengeschäften ist zulässig; in diesem Fall sind sen. Die Guthaben müssen auf Deutsche Mark lauten
beide Geschäfte nicht auf die Grenze nach Satz 2 und bei der Depotbank unterhalten werden; der
anzurechnen. Schutz der Guthaben durch eine Sicherungseinrich-
tung (§ 12 Abs. 3 Satz 2) muß gewährleistet sein. Zu
(4) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeig-
neten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldver-
10. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe "§ Ba Abs. 1 Satz 1 schreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie
zweiter Halbsatz und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d von der Deutschen Bundesbank zum Lombardver-
Abs. 1 und 2, § 8f Abs. 2 Satz 2" ersetzt durch die kehr zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi- 13. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
schen Gemeinschaften oder in einem anderen Ver- gefügt:
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
"(1 a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich
Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen
der von ihr verwalteten Sondervennögen kein kontrol-
sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die
liertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2
vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu
des Wertpapierhandelsgesetzes. Stimmrechte aus
demselben Konzern gehörenden Unternehmen aus-
Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesell-
gestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfand-
schaft verwalteten Sondervennögen gehören, dessen
briefe oder Kommunalschuldverschreibungen. Die
Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteil-
Depotbank hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen
inhaber stehen, gelten für die Anwendung des§ 21
Sicherheiten rechtswirksam bestellt und jederzeit vor-
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimm-
handen sind.
rechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die
(2) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu Vermögensgegenstände des Sondervennögens im
übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, ist auf die
zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Siche- Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
rungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist setzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Aktien,
insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaft- die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft ver-
lichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensneh- walteteten Sondervennögen gehören, bleiben bei der
mers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1
Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Auf- des Wertpapierhandelsgesetzes unberücksichtigt,
schlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesell- wenn der Stimmrechtsanteil unter Einbeziehung der
schaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicher- Stimmrechte aus diesen Aktien unter 10 Prozent
heiten zu verlangen, wenn sich aufgrund der bör- liegt."
sentäglichen Ennittlung des Sicherungswertes und
der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Ver- 14. In § 11 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten
änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wert- "Europäische Gemeinschaften" die Worte „oder
papier-Darlehensnehmers ergibt, daß die Sicher- anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
heiten nicht mehr ausreichen. Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-
aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank 15. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der
„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter
Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1
Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das Kre-
§9c ditwesen) zugelassen und Mitglied einer geeigneten
In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapital- inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen
anlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehens- oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung
nehmer sind neben den aufgrund der §§ 9a und 9b eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen: Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh- raum ist."
mers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen
erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die
16. § 12a wird wie folgt geändert:
Depotbank für Rechnung des Sondervermögens
zu zahlen; a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten „anfal-
lenden Erträgen" die Worte ,, , Entgelte für Wert-
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-
papier-Darlehen" eingefügt.
mers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien
der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zu- b) In Absatz 2 werden nach den Worten „und son-
rückzuerstatten, daß diese die verbrieften Rechte stigen Vermögensgegenständen" die Worte „die
ausüben kann; Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung
von Wertpapieren" eingefügt.
3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht
rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des
Wertpapier-Darlehensnehmers. 17. § 15 Abs. 3 Buchstabe j wird wie folgt gefaßt:
§9d "j) ob und in welchem Umfang für Rechnung des
Sondervennögens Wertpapier-, Devisen-, Devi-
Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von sentenninkontrakt-, Finanztenninkontrakt- und
einer Wertpapiersammelbank oder von einem ande- Wertpapierindex-Optionsgeschäfte sowie Devi-
ren Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand sentenningeschäfte und Finanzterminkontrakte
die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effekten- abgeschlossen werden können;".
geschäften für andere ist und das in den Vertrags-
bedingungen genannt ist, organisierten Systems zur
Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Dar- 18. Dem § 19 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
lehen bedienen, das von den Anforderungen der ,,Jede schriftliche Werbung für den Erwerb von Anteil-
§§ 9b und 9c abweicht, wenn durch die Bedingungen scheinen eines Wertpapier-Sondervennögens, nach
dieses Systems die Wahrung der Interessen der An- dessen Vertragsbedingungen die Anlage von mehr als
teilinhaber gewährleistet ist." 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1ns
Schuldverschreibungen eines der in § Ba Abs. 1a 21. In § 25a werden die Worte „zweiten Abschnitts"
Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muß diese durch die Worte „Dritten Abschnitts" ersetzt.
Aussteller benennen."
22. § 25b wird wie folgt geändert:
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Wertpapiere" die Worte „und Schuldscheindar-
,,Für die Rückerstattungsansprüche aus Wert- lehen" angefügt.
papier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als b) In Absatz 4 werden jeweils hinter dem Wort
Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend." ,,Schuldverschreibungen" die Worte „und Schuld-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: scheindarlehen" eingefügt.
,,(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu
einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier- 23. In § 26 werden die Worte „zweiten Abschnitts" durch
Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Drit- die Worte „Dritten Abschnitts" ersetzt.
ten eingeräumten Wertpapier-Optionsrechten sind
die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maß- 24. § 35 wird wie folgt geändert:
gebend, zu denen zumindest ein Teil der Kauf-
oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Sind a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach dem Abschluß von Wertpapier-Optionsge- b) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende
schäften für Rechnung eines Sondervermögens gestrichen und folgende Worte angefügt:
derartige Kurse noch nicht festgestellt worden, so
,,oder deren Zulassung nach den Emissionsbe-
ist der Anschaffungswert der Optionsrechte zu-
grunde zu legen. Im Falle des Abschlusses von dingungen beantragt wird, sofern die Zulassung
Terminkontrakten auf einen Aktienindex oder von innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-
Zinsterminkontrakten für Rechnung des Sonder- folgt."
vermögens hat die Depotbank die geleisteten Ein- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
schüsse unter Einbeziehung der am Börsentag
,,(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
festgestellten Bewertungsgewinne und Bewer-
nung eines Grundstücks-Sondervermögens Wert-
tungsverluste dem Sondervermögen zuzurech-
papier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit ge-
nen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im
währen."
Sinne des § Be Abs. 2 und des § Bf Abs. 2 und 3
entsprechend."
25. Der neue Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
20. § 24a wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer 1. Titel wird eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„1. Titel
aa) In Teilsatz 6 werden die Worte „Devisenter-
Geldmarkt-Sondervermögen
mingeschäfte und Finanzterminkontrakte"
durch die Worte „Devisentermingeschäfte, §37a
Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Dar-
Für das Geldmarkt-Sondervermögen, für die
lehen" ersetzt.
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Geld-
bb) Nach Teilsatz 7 wird folgender Teilsatz ange- markt-Sondervermögen, für die von einem Geld-
fügt: markt-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung
„Angabe der Gesamtbeträge der Kurswerte oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im
der zum Sondervermögen gehörenden Wert- Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes
papiere, die Gegenstand von Optionsrechten und für Zwischengewinne im Sinne des § 39
Dritter sind oder die Dritten als Sicherheit die- Abs. 1a gelten die §§ 38 bis 42 entsprechend.
nen sowie der Rückerstattungsansprüche aus §37b
Wertpapier-Darlehen;".
§ 37a ist wie folgt anzuwenden:
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-
gefügt: 1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden,
die dem Geldmarkt-Sondervermögen nach
,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
dem 31. Juli 1994 zufließen.
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des 2. Die §§ 38b bis 42 sind erstmals
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über a) auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an
den Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver- einem Geldmarkt-Sondervermögen und
mögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf- Zwischengewinne anzuwenden, die nach
gaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist,
dem 31. Juli 1994 zufließen,
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beur-
teilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft b) auf die nicht zur Kostendeckung oder Aus-
bei der Verwaltung von Sondervermögen zu er- schüttung verwendeten Einnahmen des
halten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts- Geldmarkt-Sondervermögens anzuwenden,
verordnung auf die Bankaufsichtsbehörde über- die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen
tragen." gelten, das nach dem 31. Juli 1994 endet."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. b) Die bisherigen 1. bis 3. Titel werden 2. bis 4. Titel.
1n6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
26. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des ,,Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländi-
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) schem Recht unterstehenden Vermögen aus Wert-
sowie§ 38b Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 in der Fassung des papieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grund-
sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine stücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung
an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege
die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. § 38b des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung
Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und§ 43a in der Fas- oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses
sung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 Abschnitts."
S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der
a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon folgende
Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht
Worte eingefügt:
worden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der Steuerabzug
vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rück- ,,soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Ein-
nahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veran- lagen besteht, können diese bei der Depotbank
lagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der oder anderen Unternehmen, die das Einlagen-
Steuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser geschäft betreiben, angelegt werden, sofern der
anzusetzen." Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht
wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift
27. § 50a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: des§ 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften vergleichbaren Weise schützt;".
a) In Buchstabe a wird die Angabe,,§§ 8, 8a Abs. 1, 2
Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2" durch die b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Angabe ,,§§ 8, 8a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3, 4 aa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 2",
,,e) die zum Vermögen gehörenden Wertpa-
die Angabe ,,§ Be Satz 1" durch die Angabe ,,§ Be
piere und Forderungen nicht verpfändet
Abs. 1 Satz 1" und die Angabe "§ 8f Abs. 1 Satz 1
bis 3 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe,,§ 8f oder sonst belastet, zur Sicherung übereig-
Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 2" ersetzt net oder zur Sicherung abgetreten werden
sowie vor dem Wort „über" die Angabe „oder der dürfen, es sei denn, es handelt sich um
§§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3" eingefügt. Kreditaufnahmen zu Lasten von Wertpa-
piervermögen, Vermögen aus Forderungen
b) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 35 Satz 1" aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Ein-
durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" lagen gemäß Buchstabe f,".
ersetzt.
bb) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Wert-
papiervermögen" ein Komma sowie die Worte
28. § 53b wird wie folgt gefaßt:
„Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen
,,§53b oder Vermögen aus Einlagen" eingefügt.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bedingungen für die am 1 . August 1994 bestehenden
Sondervermögen ändern, um für Rechnung der Son- a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „ein Teil des Ver-
dervermögen die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1a mögens in Bankguthaben" durch die Worte „ein Teil
und 5, §§ 8d bis 8f, 9a, 9d und 35 zugelassenen des Vermögens oder das gesamte Vermögen in
Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bank- Einlagen" ersetzt.
aufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
erforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der
Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlage- „Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung
grundsätzen des Sondervermögens vereinbar ist. Die über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11
Kapitalanlagegesellschaft hat die vorgesehenen sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten,
Änderungen der Vertragsbedingungen im Rechen- daß die ausländische Investmentgesellschaft einer
schaftsbericht oder Halbjahresbericht bekanntzuma- staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde
chen. Die Änderungen müssen innerhalb von einem nicht untersteht und ob und inwieweit die bei der
Jahr bei der Bankaufsichtsbehörde beantragt werden Depotbank und bei anderen Unternehmen unterhal-
und dürfen frühestens drei Monate nach der Bekannt- tenen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen
machung gemäß Satz 3 in Kraft treten." geschützt sind."
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel4
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung
„1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im
des Auslandinvestment-Gesetzes Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht,
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 der eine nach der Art der Aufwendungen und
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertrags-
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird rechnung, eine Aufstellung der zu dem Ver-
wie folgt geändert: mögen gehörenden Wertpapiere, Forderungen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1777
aus Gelddarlehen und Bezugsrechte unter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-
Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und fließen sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993
Kurswert, eine Aufstellung der zum Vermögen dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als
gehörenden Grundstücke unter Angabe von zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und unterworfenen Erträge. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis
Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrs- 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und
wert und sonstiger wesentlicher Merkmale, veröffentlicht (§ 17 Abs. 3 Nr. 3) oder nicht nachgewie-
eine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen sen (§ 18 Abs. 2) worden, bemißt sich der Steuerabzug
gehörenden Einlagen unter Angabe des jewei- vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknah-
ligen Nennbetrages, der Währung, des Schuld- mepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung
ners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuer-
Stand der zum Vermögen gehörenden Konten pflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser an-
sowie den Unterschied zwischen der Anzahl zusetzen."
der im Berichtszeitraum ausgegebenen und
zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat;
bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Artikels
Grundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl
Änderung des Aktiengesetzes
der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere,
Forderungen aus Gelddarlehen und der Nenn- Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
beträge der einzelnen zum Vermögen gehören- S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
den Einlagen und des Standes der zum Ver- vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt ge-
mögen gehörenden Konten sind auch jeweils ändert:
die Veränderungen gegenüber dem letzten Be- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
richt anzugeben; die Aufstellung der einzelnen
zum Vermögen gehörenden Einlagen muß für a) In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch
jede einzelne Position deutliche Hinweise dar- das Wort „fünf" ersetzt.
auf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen b) In § 8 Abs. 2 wird das Wort „hundert" durch das
Einlagen durch Sicherungseinrichtungen ge- Wort „fünf" ersetzt.
schützt sind,".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 2. §71 wird wie folgt geändert:
„2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen
aa) In Nummer 2 werden die Worte „den Arbeitneh-
Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht mern der Gesellschaft oder eines mit ihr ver-
gemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Auf- bundenen Unternehmens" durch die Worte
stellung der zum Vermögen gehörenden Wert-
,,Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Ge-
papiere, Forderungen aus Gelddarlehen, Be-
sellschaft oder einem mit ihr verbundenen
zugsrechte, Grundstücke und Einlagen mit den
Unternehmen stehen oder standen," ersetzt.
für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorge-
schriebenen Angaben, den Stand der zum bb) In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein
Vermögen gehörenden Konten sowie den Komma ersetzt.
Unterschied zwischen der Anzahl der im cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort
Berichtszeitraum ausgegebenen und zurück- ,,oder" ersetzt.
genommenen Anteile; die Halbsätze zwei und
drei von Nummer 1 finden Anwendung,". dd) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7
angefügt:
5. In § 15d Abs. 4 werden die Worte „Satz 1 und 2" ge- ,,7. wenn sie ein Kredit- oder Finanzinstitut ist,
strichen. aufgrund eines Beschlusses der Hauptver-
sammlung zum Zwecke des Wert-
6. § 18a wird wie folgt geändert: papierhandels. Der Beschluß muß bestim-
men, daß der Handelsbestand der zu die-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort sem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf
„zuzüglich" die Worte „sowie Erträgen im Sinne des vom Hundert des Grundkapitals am Ende
§ 18 Abs. 3 Satz 4" eingefügt. jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß
b) In Absatz 1a werden nach den Worten „in den Fäl- den niedrigsten und höchsten Gegenwert
len des § 18 Abs. 3" die Worte „Satz 1 bis 3" ein- festlegen. Die Ermächtigung darf höch-
gefügt. stens 18 Monate gelten."
c) In Absatz 2 werden vor dem Wort „sind" die Worte b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,und § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapital- aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 3"
anlagegesellschaften" eingefügt. die Worte „und 7" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4" durch
7. § 19a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 7" ersetzt.
,,(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in
der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 3. In § 71 d Satz 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 5"
(BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne die Worte „und 7" eingefügt.
1ns Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel& b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung „4. die Wertpapiere
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz a) im Inland zum amtlichen Handel oder zum
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep- geregelten Markt zugelassen oder in den
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Freiverkehr einbezogen sind oder
Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 b) im Sitzstaat des ausländischen Verwahrers
S. 1257), wird wie folgt geändert: zum amtlichen Handel oder zum Handel an
einem anderen Markt zugelassen sind, der
1. § 3 wird wie folgt geändert: von staatlich anerkannten Stellen geregelt
und überwacht wird, regelmäßig stattfindet
a) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben. und für das Publikum unmittelbar oder mit-
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird telbar zugänglich ist, oder
Absatz 2. c) Anteilscheine sind, die nach den Vorschrif-
ten des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
2. § 4 wird aufgehoben. schaften oder von einer Investmentgesell-
schaft mit Sitz im Ausland nach den Bestim-
mungen der Richtlinie 85/611 /EWG des
Artikel 7 Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordi-
nierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Änderung des Depotgesetzes schriften betreffend bestimmte Organismen
Das Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden."
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
4. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507), wird wie folgt ge-
ändert: „Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere
Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren
1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein
„Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammel-
äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers bank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der
gesondert von seinen eigenen Beständen und von Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Auf-
denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wert- bewahrung der Sammelurkunde verlangt."
papiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung
durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, 5. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:
oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewah- ,,§ 12a
rung verlangt."
Verpfändung als Sicherheit
für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bank- oder Spar-
kassengeschäfte" durch das Wort „Bankgeschäfte" (1) Abweichend von § 12 darf der Verwahrer die
ersetzt. Wertpapiere oder Sammelbestandanteile aufgrund
einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung
als Sicherheit für seine Verbindlichkeiten aus Geschäf-
3. § 5 wird wie folgt geändert: ten an einer Börse, die einer gesetzlichen Aufsicht
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: untersteht, an diese Börse, deren Träger oder eine von
ihr mit der Abwicklung der Geschäfte unter ihrer Auf-
,,(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, sicht beauftragte rechtsfähige Stelle, deren Geschäfts-
die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapier- betrieb auf diese Tätigkeit beschränkt ist, verpfänden,
sammelbank zugelassen sind, dieser zur Sam- sofern aus einem inhaltsgleichen Geschäft des Hinter-
melverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hin- legers mit dem Verwahrer Verbindlichkeiten des Hin-
terleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Auf- terlegers bestehen. Der Wert der verpfändeten Wert-
bewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der papiere oder Sammelbestandanteile soll die Höhe der
Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersam- Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber dem
melbank darf der Verwahrer die Wertpapiere unge- Verwahrer aus diesem Geschäft nicht unangemessen
trennt von seinen Beständen derselben Art oder übersteigen. Die Ermächtigung des Hinterlegers nach
von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Satz 1 kann im voraus für eine unbestimmte Zahl der-
Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn artiger Verpfändungen erteilt werden.
der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schrift-
(2) Der Verwahrer muß gegenüber dem Pfandgläu-
lich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in
biger sicherstellen, daß die verpfändeten Wertpapiere
Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten
oder Sammelbestandanteile für seine in Absatz 1
sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß
genannten Verbindlichkeiten nur insoweit in Anspruch
für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt
genommen werden dürfen, als Verbindlichkeiten des
werden.
Hinterlegers gegenüber dem Verwahrer nach Absatz 1
(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte bestehen. Der Verwahrer haftet für ein Verschulden
Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hin- des Pfandgläubigers wie für eigenes Verschulden;
terleger einen entsprechenden Sammelbestand- diese Haftung kann durch Vereinbarung nicht be-
anteil übertragen." schränkt werden."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994
6. § 14 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Sammel- aa) Vor dem Wort „Börsenpflichtblatt" wird jeweils
verwahrung" die Angabe „nach § 5 Abs. 1 Satz 2" das Wort „überregionalen" eingefügt.
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
,,Außerdem ist im Bundesanzeiger der Ver-
7. § 16 wird wie folgt gefaßt: kaufsprospekt oder ein Hinweis darauf be-
kanntzumachen, wo der Verkaufsprospekt ver-
,,§ 16 öffentlicht und für das Publikum zu erhalten
Befreiung von Formvorschriften ist."
Die Formvorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
der§§ 10, 12, 13, 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, 4. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „die Hinterlegungs-
wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht unter- stellen" durch die Worte „das Bundesaufsichtsamt"
steht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der und das Wort „Hinterlegungsstellen" durch die Worte
,,des Bundesaufsichtsamtes" ersetzt.
1. in das Handelsregister oder Genossenschafts-
register eingetragen ist oder
5. In § 15 Abs. 3 werden die Worte "der Hinterlegungs-
2. nach§ 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer stelle" durch die Worte „dem Bundesaufsichtsamt"
juristischen Person des öffentlichen Rechts nach ersetzt.
der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung,
nicht eingetragen zu werden braucht oder 6. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder
,,(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinter-
seine Hauptniederlassung im Ausland hat."
legung von Verkaufsprospekten eine Gebühr. Diese
beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wert-
8. In § 28 werden die Worte „Bank- oder Sparkassen- papiere von
geschäfte" durch das Wort „Bankgeschäfte" ersetzt.
- bis zu 5 Millionen Deutsche Mark:
750 Deutsche Mark
Artikels
- bis zu 50 Millionen Deutsche Mark:
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes 1 000 Deutsche Mark
Das Verkaufsprospektgesetz vom 13. Dezember 1990 - über 50 Millionen Deutsche Mark:
(BGBI. 1 S. 27 49), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes 1 500 Deutsche Mark.
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert: Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Ver-
waltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben."
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „sowie längstens
vor drei Jahren einen vollständigen Zulassungs- 7. § 17 wird wie folgt geändert:
prospekt veröffentlicht hat" gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 8 wird wie folgt gefaßt: aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.
,,§8 bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder'' ersetzt.
Hinterlegungsstelle
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner
Veröffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für den ,,4. entgegen§ 9 Abs. 2 oder 3 eine Veröffent-
Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) übermitteln." lichung oder eine Bekanntmachung nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Form
3. § 9 wird wie folgt geändert: vornimmt."
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung be- ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
antragt, so ist der Verkaufsprospekt zu veröffent- des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis
lichen zu einhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen
1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern, des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht zigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
wurde oder veröffentlicht wird, oder c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei
,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
den im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
und bei den Zulassungsstellen der Börsen, bei
in den Fällen
denen die Zulassung beantragt ist; in den
Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungs- 1. des Absatzes 1 Nr. 1 und 4, wenn für die öffent-
antrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht lich angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf
wird, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
der Verkaufsprospekt bereitgehalten wird." inländischen Börse gestellt wurde, und
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. des Absatzes 1 Nr. 3 7. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen
die Bezugsrechte herrühren, gemäß Nummer 1
das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-
oder 6 erworben werden können;
handel."
Artikel9 8. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
Änderung des Gesetzes schaftsmitteln zustehen.
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- dürfen an Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488) wird leitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
wie folgt geändert: Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben werden. An einem Unter-
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb
,,(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensge- dieser Staaten (Drittstaatunternehmen) dürfen An-
genstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft teile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter
muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des erworben werden,
Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts aus-
schließlich der Erwerb, die Verwaltung und die Ver- 1. wenn ein Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-
äußerung von Anteilen oder von Beteiligungen als stil- leitung im Inland, an dem die Unternehmens-
ler Gesellschafter an Unternehmen sein, die ihren Sitz beteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteiligun-
und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der gen als stiller Gesellschafter hält (Beteiligungs-
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen unternehmen), an dem Drittstaatunternehmen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell-
Wirtschaftsraum haben und deren Anteile im Erwerbs- schafter hält oder gleichzeitig mit der Unterneh-
zeitpunkt weder an einer Börse zum amtlichen Handel mensbeteiligungsgesellschaft erwirbt,
zugelassen noch in einen anderen organisierten Markt
2. soweit der Erwerb nicht dazu führt, daß die Höhe
einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum
der Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell-
offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
schafter die Höhe der Anteile oder Beteiligungen
ist (organisierter Markt)."
als stiller Gesellschafter des Beteiligungsunter-
nehmens an dem Drittstaatunternehmen über-
2. § 3 wird wie folgt geändert: steigt, und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 3. soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter die
,,(1) Die Unternehmensbeteilungsgesellschaft darf
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buch-
vorbehaltlich der folgenden Absätze nur erwerben
wert der von der Unternehmensbeteiligungs-
1. Aktien, die weder an einer Börse zum amtlichen gesellschaft an Drittstaatunternehmen insge-
Handel zugelassen noch in einen organisierten samt bereits gehaltenen Anteile und Beteiligun-
Markt einbezogen sind; gen als stiller Gesellschafter zwanzig vom Hun-
dert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteili-
2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die gungsgesellschaft nicht übersteigen."
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ge-
hören, erworben werden; b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung; ,, 1. zur Anlage bei Kreditinstituten in einem Mit-
4. Kommanditanteile; gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne kommens über den Europäischen Wirtschafts-
des § 230 des Handelsgesetzbuchs an Unter- raum;
nehmen, deren Anteile weder an einer Börse
zum amtlichen Handel zugelassen noch in einen 2. zum Ankauf von Schuldverschreibungen, die
organisierten Markt einbezogen sind; keine Wandel- oder Gewinnschuldverschrei-
bungen sind und die in einem Mitgliedstaat der
6. Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell- Europäischen Gemeinschaften oder in einem
schafter an einem Unternehmen, dessen Anteile anderen Vertragsstaat des Abkommens über
an einer Börse zum amtlichen Handel zuge- den Europäischen Wirtschaftsraum an einer
lassen oder in einen organisierten Markt ein- Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder
bezogen sind, wenn die Unternehmensbeteili- in einen organisierten Markt einbezogen sind."
gungsgesellschaft an diesem Unternehmen An-
teile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
hält oder vor höchstens fünf Jahren vor dem
Erwerb gehalten hatte und diese Anteile oder ,,(6) Bilanzsumme im Sinne dieses Gesetzes ist
Beteiligungen unter Beachtunng der Vorschrif- die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften
ten dieses Unterabschnitts erworben wurden; Bilanz ergibt."
-:-.~
-.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1781
3. § 4 wird wie folgt geändert: chen Mitteln für die Refinanzierung von Beteiligungen
an Unternehmen gewährt werden."
a) In Absatz 2 werden die Worte „des Eigenkapitals"
durch die Worte „der Bilanzsumme" ersetzt.
5. In § 7 werden die Worte „Schuldverschreibungen aus-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
geben oder" gestrichen.
,,(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
darf Anteile an einer Aktiengesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesell- 6. § 11 wird wie folgt geändert:
schaft mit beschränkter Haftung nur erwerben, a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Semikolon durch einen
soweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht Punkt ersetzt. Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
mehr als neunundvierzig vom Hundert der Stimm-
rechte erlangt. Diese Grenze darf beim Erwerb von b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2"
Anteilen an einem Unternehmen einmalig über- die Worte „sowie die Gesamthöhe der Erträge der
schritten werden. In diesem Fall muß die Unterneh- letzten drei Geschäftsjahre aus Anteilen und Ein-
mensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von zwei lagen als stiller Gesellschafter der Unternehmens-
Jahren, bei Anteilen an Unternehmen, die weniger beteiligungsgesellschaft" eingefügt.
als fünf Jahre bestehen, innerhalb von fünf Jahren
nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze
7. In§ 17 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „Schuldver-
so viele Anteile veräußern, daß sie die Grenze
schreibungen ausgegeben oder" gestrichen.
wieder einhält."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 19 Abs. 2 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: gefaßt:
,,(5) Darlehen dürfen nur bis zur Höhe der drei- ,,4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuld-
fachen Anschaffungskosten der an dem Unterneh- verschreibungen nicht die Grenze in § 5 über-
men gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als stil- schreitet,
ler Gesellschafter gewährt werden und zusammen
mit dem Buchwert der an diesem Unternehmen 5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller
bereits gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen
stiller Gesellschafter zwanzig vom Hundert der Bi- und".
lanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der 9. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „unbeschadet des
Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensge- § 26" gestrichen.
währung zwanzig vom Hundert der Bilanzsumme
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht
übersteigen." 10. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
e) In Absatz 6 werden die Worte „ihres Eigenkapitals" „Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
durch die Worte „ihrer Bilanzsumme" ersetzt. dürfen erst öffentlich angeboten werden, wenn der
geprüfte Jahresabschluß für mindestens ein volles
Geschäftsjahr veröffentlicht worden ist, die Unterneh-
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: mensbeteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteili-
gungen als stiller Gesellschafter an mindestens zehn
,,§5
Unternehmen hält (§ 4 Abs. 1), ihre Mittelanlage den
Kreditaufnahme Anlagegrundsätzen nach § 3 und den Anlagegrenzen
und Begebung von Schuldverschreibungen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht und ihre Kreditaufnahme
und Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht die
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Grenze in § 5 überschreitet."
Kredite aufnehmen und Schuldverschreibungen be-
geben. Der Gesamtbetrag der von der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft aufgenommenen Kredite und 11. In § 24 Abs. 1 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt
der von ihr begebenen Schuldverschreibungen darf im gefaßt:
Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Begebung von
Schuldverschreibungen nicht mehr als fünfzig vom ,,4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuld-
Hundert des Eigenkapitals der Unternehmensbeteili- verschreibungen nicht die Grenze in § 5 über-
gungsgesellschaft betragen; Schuldverschreibungen schreitet,
sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.
5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller
(2) Werden von der Unternehmensbeteiligungs- Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen
gesellschaft Schuldverschreibungen begeben, dürfen und".
Darlehen nur mit der Maßgabe gewährt werden, daß
sie im Fall des Konkurses oder der Liquidation des
12. In § 25 werden die Worte „bis zum Ablauf von vier
Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht
Jahren nach der erstmaligen Beteiligung der Unter-
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.
nehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unter-
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Darlehen, die der nehmen" durch die Worte „bis zum Ablauf der in § 9
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aus öffentli- Abs. 1 Satz 1 genannten Frist" ersetzt.
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
13. § 26 wird wie folgt gefaßt: Artikel 12
"§26 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Übergangsvorschriften
In § 74 c Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an- (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
erkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) geändert worden ist,
sind abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, werden nach dem Wort „ Versicherungsaufsichtsgesetz"
innerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Zehn- die Worte "und dem Wertpapierhandelsgesetz" eingefügt.
tel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft öffentlich zum Erwerb anzubieten. In diesen
Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maß- Artikel 13
gabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von
zehn Jahren eine Frist von zwölf Jahren tritt. Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteili- Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
gungsgesellschaft zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungs- zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
gesetzes an Unternehmen hält, die weniger als fünf
Jahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer In der Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
Frist von fünf Jahren für die Veräußerung von Anteilen wird in Besoldungsgruppe 8 7 nach der Amtsbezeichnung
eine Frist von zehn Jahren tritt. ,,Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
wesen" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
(3) Bei Anteilen, welche die Unternehmensbeteili- aufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" eingefügt.
gungsgesellschaft zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsge-
setzes an Unternehmen hält, ist § 25 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß eine Zurechnung bis zum Ablauf Artikel 14
von zwölf Jahren nach der Anerkennung der Unter- Änderung des Einkommensteuergesetzes
nehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt; dies
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
gilt nicht bei Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
der vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Zweiten
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-
Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung
setzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630), wird wie folgt
bereits abgelaufen war."
geändert:
1. In § 23 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Wort „Wertpa-
Artikel 10 pier-," das Wort „Geldmarkt-," und nach dem Wort
,,Sondervermögen" die Worte „sowie von ausländi-
Änderung schen Investmentanteilen" eingefügt.
des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 30 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung 2. § 43a wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082), a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
,,(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-
vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918) geändert worden ist,
talerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20
wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Nr. 4 bemißt sich der Steuerabzug nach dem
Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Effektenge- und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Ein-
geschäft oder" gestrichen. lösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen,
wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beim Effekten- Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver-
und" sowie die Worte „Effekten- und" gestrichen. wahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der
Fall, bemißt sich der Steuerabzug nach 30 vom
Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen.
Artikel 11 Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und
Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 erwor-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
ben oder veräußert und seitdem verwahrt oder ver-
In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom waltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 vom
30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBI. 1 Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen
S. 1770) geändert worden ist, wird das Wort "und" durch bemessen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch in den
ein Komma ersetzt und werden nach den Worten „das Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" die Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemißt sich der
Worte „und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier- Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen
handel" eingefügt. marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähi-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1783
gen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder Artikel 15
bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7
Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Order-
Finanztermingeschäfte im Insolvenzverfahren
schuldverschreibungen verbrieften Kapitalforde- (1) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Bör-
rungen nach Satz 1." senpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte
Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so
,,(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forde-
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 rung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Als Finanzleistungen gelten insbesondere
Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapi-
1. die Lieferung von Edelmetallen,
talerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapital-
erträge abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des 2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren
§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch- Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an
stabe bb. - einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
(4) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entspre-
chend für die Bundesschuldenverwaltung oder eine 3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in
Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
im Falle des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die 4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditin- durch den Kurs einer ausländischen Währung oder
stitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwal- einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von
tung durch die Schuldenverwaltung erworben wor-
Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder
den sind. Das Kreditinstitut hat der Schuldenver-
Leistungen bestimmt wird,
waltung zusammen mit den im Schuldbuch einzu-
tragenden Wertpapieren und Forderungen den 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder
Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.
Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmen-
bis 5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen vertrag zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpa-
Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden
piere des Bundes oder der Länder und außerdem
kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein
mitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und Forde-
gegenseitiger Vertrag.
rungen erworben oder veräußert und seitdem ver-
wahrt oder verwaltet hat." (2) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich
auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und
dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag
3. § 52 Abs. 28 wird wie folgt geändert:
nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeb-
lich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als
"Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert- Konkursgläubiger geltend machen.
papieren und Kapitalforderungen, die vor dem
1. Januar 1994 von der die Kapitalerträge auszah- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröff-
lenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an nung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen
ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines
worden sind, bemißt sich der Steuerabzug nach Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.
dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den
Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung
oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforde-
rungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Artikel 16
Kapitalforderungen nicht länger als ein Jahr ist oder
ein Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
dies gilt letztmals für Kapitalerträge, die vor dem Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987
1. August 1994 zufließen." (BGBI. 1S. 1234), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
b) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert:
,,Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-
papieren und Kapitalforderungen, die von der Bun- 1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
desschuldenverwaltung oder einer Landesschul-
denverwaltung verwahrt oder verwaltet werden "(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Ab-
können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis satz 1 Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere,
zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht,
wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1
sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind und
gestellte Stückzinsen. § 43a Abs. 2 bis 4 in der Fas- wenn sich das Publikum im Inland regelmäßig über die
sung dieses Gesetzes ist erstmals auf Kapitaler- Kurse unterrichten kann, die sich an dem Markt im
träge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 Ausland im Handel in diesen Wertpapieren bilden. Der
zufließen." Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Umtausch- oder Bezugsrechten muß Angaben ent- 1. In§ 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom 6. Septem-
halten, wie sich das Publikum im Inland regelmäßig ber 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1089)" gestrichen.
über die Kurse im Ausland unterrichten kann."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 19 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a wird das Wort „zwan-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vorstände" durch das
zig" jeweils durch das Wort „fünf" ersetzt.
Wort „Geschäftsführer" ersetzt.
3. In § 45 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte „sowie b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
längstens vor drei Jahren einen vollständigen Prospekt aa) In Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
veröffentlicht hat" gestrichen. Wirtschaft" durch die Worte „Bundesministe-
rium der Finanzen" ersetzt.
4. § 48 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
"Er muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und minister für Wirtschaft" durch die Worte „Das
Betrag der zuzulassenden Wertpapiere sowie ein über- Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
regionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag ver-
öffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen- 3. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben. Der bisherige § 6
pflichtblätter können angegeben werden." wird§ 3.
5. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Börsen-
pflichtblatt" das Wort „überregionalen" eingefügt. Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
6. § 66 wird wie folgt geändert:
Die auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe nung geändert werden.
„Absatz 3 Nr. 1" wird durch die Angabe „Absatz 2
Nr. 1" ersetzt.
Artikel 19
7. § 70 wird wie folgt geändert: Neufassung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: geänderter Gesetze und Verordnungen
,,(1) Veröffentlichungen aufgrund der §§ 63, 66 Der Wortlaut der folgenden Gesetze und Verordnungen
und 67 sind in deutscher Sprache in einem oder kann in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wer-
jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem über- den:
regionalen Börsenpflichtblatt erfolgen." 1. das Börsengesetz, das Gesetz über Kapitalanlage-
b) In Absatz 2 werden die Worte,,, im Falle des§ 44a gesellschaften, das Auslandinvestment-Gesetz, das
des Börsengesetzes der Börsenvorstand," gestri- Verkaufsprospektgesetz, das Gesetz über Unter-
chen; das Wort „können" wird durch das Wort nehmensbeteiligungsgesellschaften, die Börsenzulas-
,,kann" ersetzt. sungs-Verordnung und die Verordnung über die Fest-
stellung des Börsenpreises von Wertpapieren durch
c) In Absatz 3 werden die Worte,,, im Falle des§ 44 a
das Bundesministerium der Finanzen,
des Börsengesetzes dem Börsenvorstand," ge-
strichen. 2. das Depotgesetz durch das Bundesministerium der
Justiz.
Artikel 17
Änderung Artikel20
der Verordnung über die Feststellung Inkrafttreten
des Börsenpreises von Wertpapieren Artikel 1 §§ 1 bis 3, 9 Abs. 3 und 4, §§ 11 bis 14, 20, 38
Die Verordnung über die Feststellung des Börsenprei- und 41 Abs. 1 sowie die Artikel 3 bis 7, 9, 11 bis 15, 17
ses von Wertpapieren vom 17. April 1967 (BGBI. 1S. 479) und 18 treten am 1. August 1994 in Kraft. Im übrigen tritt
wird wie folgt geändert: dieses Gesetz am 1. Januar 1995 in Kraft.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1785
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Le uth eu sser-Sch narren berg er
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Beschäftigungsförderungsgesetz 1994
(BeschfG 1994)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: d) Im neuen Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie
folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist zu ertei-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes len, wenn der Antragsteller die erforderliche Eig-
nung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 Vermögensverhältnissen lebt und über angemes-
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes sene Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller
vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt ge- eine juristische Person oder Personengesellschaft,
ändert: müssen für die Vermittlungstätigkeit verantwort-
liche, zuverlässige natürliche Personen bestellt
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: werden, die die erforderliche Eignung besitzen."
,,§4 e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Berufsberatung und Vermittlung in berufliche Aus- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bildungsstellen dürfen nur von der Bundesanstalt für „Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt; sie wird
Arbeit betrieben werden, soweit in§ 29 Abs. 4 nichts auf drei Jahre befristet."
anderes bestimmt ist."
bb) Satz 4 wird gestrichen.
2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „von
Arbeitskräften" die Worte „aus den Mitgliedstaa- ,,§23c
ten der Europäischen Gemeinschaft oder Ver- (1) Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi- mittlung betreibt, darf Daten über zu besetzende Stel-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie der len und über Stellensuchende nur erheben, verarbei-
Punkt durch ein Komma ersetzt. ten oder nutzen, soweit dies zur Arbeitsvermittlung
b) folgende Nummer 3 wird angefügt: erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, darf er
„3. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines sie nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit der
Arbeitgebers erfolgende Unterstützung bei der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des
Selbstsuche nach Arbeitskräften." Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Über-
mittelt der Erlaubnisinhaber diese Daten im Rahmen
3. § 23 wird wie folgt geändert: seiner Vermittlungstätigkeit einem Dritten, darf dieser
a) Die Absätze 2, 3 und 7 werden aufgehoben. sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
dem sie ihm befugt übermittelt worden sind.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2
bis 4. (2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind
die dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Unterlagen zurückzugeben; personenbezogene Daten
,,§ 18 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen- sind zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewah-
den." rungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1787
Erlaubnisinhabers entgegenstehen. Der Betroffene b) In Absatz 1a werden nach den Worten „Maßnahme
kann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit schrift- nach § 249h" die Worte „oder§ 242s" eingefügt.
lich anderes zulassen."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens
bis zu dem Betrag" durch die Worte „grundsätzlich
5. § 24 wird wie folgt geändert: für 26 Wochen in Höhe des Betrages" ersetzt.
a) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 11 (4) Die Bundesanstalt kann das Nähere über
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen und Verfahren der Gewährung
von Überbrückungsgeld durch Anordnung bestim-
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Gewinn men. Sie kann bestimmen, ob und unter welchen
gerichteten" gestrichen. Voraussetzungen ausnahmsweise das· Über-
bb) In Satz 2 werden die Worte „oder Verlänge- brückungsgeld für eine kürzere Dauer als 26
rung" gestrichen. Wochen bewilligt werden darf. Sie kann die
Zuschüsse nach Absatz 3 pauschalieren."
6. § 24b Abs. 4 wird aufgehoben.
14. § 59 wird wie folgt geändert:
7. § 24c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „auf Grund
,,(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens
ordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung 156 Tagen" gestrichen.
der §§ 23 bis 24c sowie der Rechtsverordnung nach b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Weisungen erteilen."
aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte „Arbeitslo-
sengeld oder" gestrichen.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Worte „das Arbeitslosen-
a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein- geld oder'' gestrichen.
gefügt:
„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der 15. In § 59d Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl
Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuver- „68" durch die Zahl „67" und in Nummer 2 die Zahl
lässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensver- .,63" durch die Zahl „60" ersetzt.
hältnissen lebt und über angemessene Geschäfts-
räume verfügt." 16. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995" durch
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Erlaubnis" ein die Jahreszahl „ 1997" ersetzt.
Komma sowie die Worte „über die Eignung" einge-
fügt. 17. In§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„aus zwingenden Gründen" die Worte „oder im
9. In § 40a Abs. 1a werden die Jahreszahl „ 1995" durch Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbil-
die Jahreszahl „2000" und die Jahreszahl „ 1996" dungsverhältnisses nach § 14 des Berufsbildungsge-
durch die Jahreszahl „2001" ersetzt. setzes" eingefügt.
10. Nach § 40c Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: 18. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1995" durch
die Jahreszahl „ 1997" ersetzt.
,,(2a) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember
2000 sozialpädagogische Hilfen für die nach Absatz 2 19. § 94 wird wie folgt geändert:
Nr. 3 geförderten Auszubildenden mit deren Einver-
ständnis nach Abschluß der Ausbildung für längstens a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
sechs Monate weitergewähren, soweit dies für die ,,(1) Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf
Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnis- nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsent-
ses notwendig ist." gelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berück-
sichtigungsfähig ist, betragen. Das Arbeitsentgelt
11. § 44 Abs. 2b wird wie folgt geändert: ist berücksichtigungsfähig, soweit es 90 vom Hun-
dert der Arbeitsentgelte für gleiche oder vergleich-
a) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die Jah-
bare ungeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt."
reszahl „2000" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Arbeitsent-
b) In Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1996" durch die Jah-
gelts" das Wort „berücksichtigungsfähigen" ein-
reszahl „2001 " ersetzt.
gefügt.
12. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „wird" durch das
20. § 97 wird wie folgt geändert:
Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt"
das Wort „werden" eingefügt. a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte ..Abs. 2 und 3"
durch die Worte ..Abs. 2 bis 4" ersetzt.
13. § 55a wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für längstens aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl 11 1995" durch die
26 Wochen" gestrichen. Jahreszahl „2000" ersetzt.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1996" durch die zusammenhängenden Zeitraums galt, dessen letz-
Jahreszahl „2001" ersetzt. ter Tag am Tage der Entstehung des Anspruchs
nicht länger als drei Jahre zurückliegt; der Durch-
21. Nach§ 103a wird folgender§ 103b eingefügt: schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im
,,§ 103b
Bemessungszeitraum darf nicht überschritten
(1) Nimmt der Arbeitslose an einer Maßnahme teil, werden. Bei einem Arbeitslosen, der in den letzten
die zur beruflichen Wiedereingliederung oder zur Ver- drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs
besserung seiner Vermittlungsaussichten beiträgt, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach
schließt dies nur dann nicht aus, daß er der Arbeits- § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezogen
vermittlung zur Verfügung steht, wenn das Arbeitsamt hat, ist als längste regelmäßige wöchentliche
in die Teilnahme eingewilligt hat. Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 mindestens die
(2) Das Arbeitsamt darf die Einwilligung nur erteilen, Zahl von Arbeitsstunden zu berücksichtigen, nach
wenn der das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen-
hilfe zuletzt bemessen worden ist; dies gilt nicht,
1. die Vermittlung des Arbeitslosen in Arbeit durch wenn der letzte Tag des für den bisherigen
die Teilnahme an der Maßnahme voraussichtlich Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes
nicht beeinträchtigt wird, länger als drei Jahre zurückliegt. Das Arbeitslosen-
2. die Teilnahme an der Maßnahme dem Arbeitslosen geld darf das Arbeitsentgelt, das ohne die Berück-
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, welche sichtigung der Sätze 1 und 2 nach § 111 maßge-
seine Fähigkeit erhöhen, eine zumutbare Beschäf- bend wäre, nicht übersteigen."
tigung anzunehmen, und
3. die Teilnahme des Arbeitslosen nach der regiona- 24. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
len Arbeitsmarktlage für die Berufsgruppe, zu der a) In Satz 1 wird die Verweisung „nach § 112 Abs. 2
der Arbeitslose gehört, zweckmäßig ist. Satz 1 und 2" gestrichen.
(3) Das Arbeitsamt darf nicht einwilligen, wenn der b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Arbeitslose an der Maßnahme teilnimmt, um bei
einem Arbeitgeber eingestellt zu werden, „Ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine
Arbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 4a zugrunde
1. der ihn in den letzten drei Jahren bereits beschäf-
gelegt worden, tritt diese an die Stelle der durch-
tigt, schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der bei-
2. der ihm vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine tragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im
Beschäftigung angeboten hat oder Sinne des Satzes 1 Nr. 2."
3. dem Fachkräfte mit beruflichen Kenntnissen und c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2
Fertigkeiten, die durch die Teilnahme vermittelt oder Satz 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder
werden, in ausreichender Zahl zur Verfügung Satz 3" ersetzt.
gestellt werden können.
(4) Hat das Arbeitsamt in die Teilnahme des 25. In § 119a wird die Jahreszahl „ 1995" durch die Jah-
Arbeitslosen an Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 reszahl „2000" ersetzt.
für insgesamt zwölf Wochen eingewilligt, so darf es
erneut frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit 26. In § 128 Abs. 6 wird die Verweisung „152 Abs. 2"
dem Ende der letzten Maßnahme einwilligen. durch die Verweisung „ 152 Abs. 5" ersetzt.
(5) Vom 1. Januar 2001 gelten die Absätze 1 bis 4
nur noch, wenn der Arbeitslose vor diesem Tage in die 27. § 134 wird wie folgt geändert:
Maßnahme eingetreten ist."
a) In Absatz 3a Satz 4 wird die Jahreszahl „1997"
22. In§ 105c Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl durch die Jahreszahl „2002" ersetzt.
,, 1996" durch die Jahreszahl „2001 " ersetzt. b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3b) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird
23. § 112 wird wie folgt geändert: nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeits-
a) In Absatz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arbeits- lose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemein-
zeit" ein Komma und die Worte „soweit sich aus nützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19
Absatz 4a nichts anderes ergibt" eingefügt. Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
28. In§ 136 Abs. 2b wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
,,(4a} War die regelmäßige wöchentliche Arbeits-
gefügt:
zeit im Bemessungszeitraum auf Grund einer Teil-
zeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf ,,Wurde das Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbe-
weniger als 80 vom Hundert der tariflichen regel- schäftigung festgestellt, so ist von der Teilzeitbe-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert, ist schäftigung auch bei der Neufestsetzung auszuge-
als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hen, es sei denn, daß eine wesentliche Änderung der
die längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen, in der
zugrunde zu legen, die für den Arbeitslosen Person des Arbeitslosen oder in seinen Verhältnissen
während eines sechs Monate umfassenden liegenden Gründe eingetreten ist."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1789
29. In § 155a wird die Jahreszahl „ 1995" durch die 35. Nach § 242r werden folgende §§ 242s und 242t ein-
Jahreszahl „2000" ersetzt. gefügt:
,,§242s
30. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 18
Abs. 3 und § 19 Abs. 5" durch die Verweisung ,,§ 18 (1) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember
Abs. 3, § 19 Abs. 5 und § 24c Abs. 2" ersetzt. 1997 in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, die
31. In§ 227 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 23 Abs. 4" Beschäftigung schwer vermittelbarer arbeitsloser
durch die Verweisung ,,§ 23 Abs. 2" und die Ver- Arbeitnehmer durch die Gewährung von Zuschüssen
weisung,,§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung für Arbeiten fördern, die der Verbesserung der
,, § 29 Abs. 4 Satz 4" ersetzt. Umwelt, der sozialen Diens~e oder der Jugendhilfe
dienen und ohne die Förderung nicht oder erst zu
32. § 228 Abs. 1 wird wie folgt geändert: einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 29 Abs. 4 Schwer vermittelbar sind insbesondere Arbeitslose,
Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4" durch die die
Verweisung ,,§ 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit 1. schwerbehindert sind,
§ 23 Abs. 2" ersetzt.
2. mindestens das fünfzigste Lebensjahr vollendet
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: haben,
„4. einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4, auch in 3. das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder § 23 Abs. 3 vollendet haben und keinen beruflichen Abschluß
Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 haben sowie innerhalb der letzten sechs Monate
Satz 4, zuwiderhandelt,". mindestens drei Monate arbeitslos gemeldet
waren und in absehbarer Zeit weder in eine beruf-
33. § 230 wird wie folgt geändert: liche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden noch an einer beruflichen Bildungsmaß-
aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern nahme teilnehmen können; von dem Erfordernis
1a und 1b eingefügt: der dreimonatigen Mindestarbeitslosigkeit kann im
begründeten Einzelfall abgewichen werden,
,, 1a. entgegen § 23c Abs. 1, auch in Verbin-
dung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, Daten 4. ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet sind oder
erhebt, verarbeitet oder nutzt, die zur 5. von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind.
Arbeitsvermittlung nicht erforderlich
sind, oder personenbezogene Daten (2) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheim- gewährt, die unter den in § 249h Abs. 2 Satz 1 und 2
nisse ohne Einwilligung des Betroffenen genannten Voraussetzungen vom Arbeitsamt zuge-
erhebt, verarbeitet oder nutzt oder als wiesen sind. Die Dauer der Zuweisung darf längstens
Dritter die von dem Erlaubnisinhaber 24 Monate betragen.
übermittelten Daten zu einem anderen (3) Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiese-
Zweck als zu dem Zweck verarbeitet nen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag
oder nutzt, zu dem sie ihm übermittelt gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer
wurden, nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwen-
1b. entgegen § 23c Abs. 2, auch in Verbin- dungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
dung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, ihm zur Ver- einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Renten-
fügung gestellte Unterlagen nicht zurück- versicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld
gibt oder personenbezogene Daten nicht und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in
löscht,". Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. Der Zuschuß
nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn für die zugewie-
bb) In Nummer 2 werden jeweils die Verweisung senen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind,
,,§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung die bei einer Arbeitszeit im Sinne des§ 69 die berück-
,,§ 29 Abs. 4 Satz 4" ersetzt und die Worte sichtigungsfähigen Entgelte nach § 94 Abs. 1 Satz 2
,,oder entgegen§ 24b Abs. 4" gestrichen. nicht überschreiten. Überschreiten die vereinbarten
b) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach der Entgelte die berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist
Angabe „Nr." die Angaben „ 1a, 1b," eingefügt. der Zuschuß nach Satz 1 um den überschreitenden
Betrag zu kürzen. Beträgt die Arbeitszeit des zuge-
34. § 242e wird wie folgt geändert: wiesenen Arbeitnehmers weniger als 100 vom Hun-
dert der Arbeitszeit im Sinne des § 69, ist der nach den
a) Die Jahreszahl „ 1996" wird durch die Jahreszahl Sätzen 1 und 2 berechnete Zuschußbetrag im Verhält-
,,2001" ersetzt. nis zu dieser Arbeitszeit zu kürzen. Der Bund trägt die
b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeits-
,,§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 4 losenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfän-
Satz 4" ersetzt. ger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und
dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur
„5. in § 230 Abs. 1 in den Nummern 1a, 1b und 2 gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung am
jeweils die Worte ,,, auch in Verbindung mit pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in
§ 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen." dem in Absatz 1 genannten Gebiet entsprechen.
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 3 Satz 3 und 4 39. § 249h wird wie folgt geändert:
und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 242t „Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des
Angebots im Breitensport und in der freien Kultur-
(1) § 59 ist in der bis zum 31 . Juli 1994 geltenden arbeit sowie für Arbeiten zur Vorbereitung denk-
Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer malpflegerischer Maßnahmen."
vor dem 1 . August 1994 in die Maßnahme eingetreten
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder zur
ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor
Arbeitsbeschaffung" gestrichen.
dem 1. August 1994 bewilligt worden sind.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) § 59d ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden, wenn Leistungen vor „Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen
dem 1. August 1994 bewilligt worden sind. können nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse
zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert
(3) § 94 Abs. 1 und § 249d Nr. 10 Buchstabe c bis e werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern
sind in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung zugewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durch-
weiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maß- zuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser
nahme vor dem 1. März 1994 oder die Arbeitsauf- Vorschrift nicht durchgeführt werden können."
nahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
(4) § 112 Abs. 4a ist erstmals anzuwenden auf
,,(4a) Vom 1. Januar 1996 an ist für die Ge-
Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld
währung des Zuschusses § 242s Abs. 3 Satz 2
nach dem 31. Juli 1994 entstanden ist und deren Min-
bis 4 entsprechend anzuwenden."
derung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf einer nach diesem Tage abgeschlossenen Teil-
zeitvereinbarung beruht. Bei der Ermittlung der läng-
sten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden Artikel 2
Zeiten, die vor dem 1. Februar 1994 liegen, nicht
berücksichtigt." Änderung
des Gesetzes über arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung
36. In § 249c Abs. 6 wird vor dem Wort „Arbeitsentgelts"
das Wort „berücksichtigungsfähigen" eingefügt. In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April
1985 (BGBI. 1S. 710), das durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes
37. § 249d wird wie folgt geändert: vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert wor-
den ist, wird die Jahreszahl „1995" durch die Jahreszahl
a) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2 ,,2000" ersetzt.
Satz 1 Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.
Artikel3
b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
Änderung
aa) Buchstabe c wird gestrichen. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068),
„d) Der Zuschuß kann abweichend von § 94 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Abs. 3 bis zu 100 vom Hundert des 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt ge-
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ändert:
betragen, wenn in der Maßnahme über-
wiegend Arbeitnehmer beschäftigt wer-
den, deren Unterbringung auf dem Arbeits- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
markt besonders erschwert ist, wenn der a) In§ 3 Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Komma der Teil-
Träger eine Arbeitsförderungs-, Beschäf- satz „es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmit-
tigungs- und Strukturentwicklungsgesell- telbar nach der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis
schaft (ABS) ist oder wenn der Träger zu dem Entleiher ein und war dem Verleiher von der
finanziell außerstande ist, einen Teil des Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts vermittelt worden," eingefügt.
zu übernehmen."
b) In§ 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 622 Abs. 4"
cc) Buchstabe e wird gestrichen. durch die Angabe,,§ 622 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.
38. In § 249e Abs. 3 Nr. 1 wird dem Satz 2 folgender Satz 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
angefügt: a) § 1 wird aufgehoben.
„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich bis zum b) In § 3a wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils die
Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte Jahreszahl „1996" durch die Jahreszahl „2001"
das 60. Lebensjahr vollendet." ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1791
Artikel 4 Artikel 5
Neufassung Inkrafttreten
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
monats in Kraft.
kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden (2) Artikel 1 Nr. 38 tritt mit Wirkung vom 1. September
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt,
das folgende Gesetz beschlossen: daß ein Nachunternehmer tätig wird, der
nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die
ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeits-
Artikel 1 erlaubnis beschäftigt."
Änderung des Gesetzes b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit das Wort „hunderttausend" ersetzt.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 3. § 2a wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 109), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages und folgende Nummer 7 angefügt:
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ,,7. den örtlich zuständigen Hauptzollämtern."
1038), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Mitwirkungspflicht"
durch das Wort „Mitteilungspflicht" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. § 2b wird aufgehoben.
aa) Die Worte „wirtschaftliche Vorteile in erheb-
5. § 3 wird aufgehoben;§ 2a wird§ 3.
lichem Umfange durch die Ausführung von
Dienst- oder Werkleistungen erzielt" werden
durch die Worte „Dienst- oder Werkleistungen 6. Folgende§§ 4 und 5 werden eingefügt:
in erheblichem Umfange erbringt" ersetzt. ,,§ 4
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Unlautere Werbung in Medien
„ 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer (1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistun-
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, gen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften
Unfall- oder Rentenversicherung oder einem oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt,
Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zu sein.
der Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes nicht nachge- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
kommen ist,". bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch (3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von
das Wort „hunderttausend" ersetzt. Name und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß
und bestehen in diesem Zusammenhang Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, sind die
2. § 2 wird wie folgt geändert: Anbieter dieser Fernmeldedienstleistungen verpflich-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: tet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen
und Anschrift dieses am Fernmeldeverkehr Beteiligten
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder
mitzuteilen.
Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen
läßt, indem er §5
1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die Ausschluß von öffentlichen Aufträgen
diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen, oder
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a
2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer
nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auf- Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die
trages
1. nach§ 2 oder wegen illegaler Beschäftigung(§§ 227,
a) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die 227a, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeitser- zes oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2
laubnis beschäftigt oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1793
2. nach§ 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs 7. § 186b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder ,,Die Berufsgenossenschaften entrichten zum 25. April,
einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt 25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Ab-
oder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend schlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der
Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld einschließ-
auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß- lich der Verwaltungskosten in dem jeweils vorausge-
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der gangenen Kalenderquartal; zum 31. Dezember ent-
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwer- richten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der
wiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht." im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher
Schätzung der Bundesanstalt und des Hauptverban-
7. Der bisherige § 4 wird § 6. des der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
zu erwartenden Aufwendungen der Bundesanstalt."
Artikel2 8. § 186c wird wie folgt geändert:
Änderung des Ausländergesetzes
a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
In § 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 ,,Verwaltungskosten" die Worte „und Kreditzinsen••
(BGBI. 1S. 1354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes eingefügt.
vom 15. Juli 1993 (BGBI. II S. 1010) geändert worden ist,
werden nach der Zahl 6" ein Komma und die Angabe b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
11
,,Abs. 2a" eingefügt. „Die Bundesanstalt übermittelt dem Hauptverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
jeweils bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und
Artikel3 11. Dezember die zur Berechnung der Abschlags-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes zahlungen (§ 186b Abs. 1 Satz 2) erforderlichen
Angaben; bis zum 31. März eines jeden Jahres
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 übermitteln die Berufsgenossenschaften und die
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Bundesanstalt dem Hauptverband die Angaben,
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1786), wird wie folgt geändert: die für die Berechnung der Anteile der Berufsge-
nossenschaften an den für das Vorjahr aufzubrin-
1. § 23b wird wie folgt geändert: genden Mitteln(§ 186b Abs. 1 Satz 1) erforderlich
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" die sind.'"
Worte „über Bewerber, offene Stellen und Vermitt-
lungen" eingefügt. 9. Nach § 230 wird folgender§ 230a eingefügt:
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 230a
,,§ 7 ist entsprechend anzuwenden. Art und
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeit- fahrlässig entgegen § 23b Satz 1, auch in Verbindung
punkt der Meldungen bestimmt das Bundes-
mit § 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach
ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch § 23b Satz 3 ergangenen Rechtsverordnung, soweit
Rechtsverordnung."
diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, statistische Daten über
2. § 24c Abs. 1 wird wie folgt geändert: Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht,
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufhebung" nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ein Komma sowie die Worte „über die Eignung•• meldet.
eingefügt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
b) Nummer 4 wird aufgehoben. buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-
den."
3. In § 29 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
,,§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, §§ 23a 10. § 237 wird wie folgt gefaßt:
bis 23c, 24a und 24b gelten entsprechend."
,,§237
4. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister" Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9
durch die Worte „Das Bundesministerium" und Satz 1,§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 23b, § 24c,
jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt. § 42 Abs. 4, § 44 Abs. 2c, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 73
Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 103
5. § 141 n Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 6, § 104 Abs. 1 Satz 5, § 108 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112a Abs. 2
,,§§ 141c, 141e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, § 141h Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 4, § 136 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138
und 3 gelten entsprechend." Abs. 4, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 177
Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 5, § 186a Abs. 3 und § 191
6. In§ 186 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte „Der Bundes- Abs. 5 in Verbindung mit §§ 39, 58 Abs. 2 oder § 95
minister"' durch die Worte „Das Bundesministerium" Abs. 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
ersetzt. rates."
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
11. In § 242e werden in Nummer 4 das Wort „und" durch vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt ge-
ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch das ändert:
Wort „und" ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„6. in § 230a Abs. 1 die Worte ,, , auch in Verbindung 1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen"
mit § 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen." die Worte „und den Hauptzollämtern, soweit diese Auf-
gaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch oder § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes
12. Nach§ 242t wird folgender§ 242u eingefügt:
durchführen," eingefügt.
,,§ 242u
Für das Jahr 1994 gilt § 186b Abs. 1 Satz 2 mit 2. In § 237 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl „ 1996"
der Maßgabe, daß die Berufsgenossenschaften am durch die Jahreszahl „2001" ersetzt.
ersten Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Abschlagszahlung in Höhe der Aufwendungen
der Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld ein- 3. Dem § 263 wird folgender Absatz 5 angefügt:
schließlich der Verwaltungskosten in den im Jahre ,,(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei
1994 vorausgegangenen Kalenderquartalen entrich- Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und ge-
ten, soweit noch keine Zahlungen erfolgt sind." wöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet oder
Artikel4
2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Aus-
Änderung landsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
§ 99 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag minde-
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom stens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt,
13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist, wird wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926
wie folgt geändert: geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher
Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen
„Satz 1 gilt auch wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein
1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für bei-
und Abbau von Messen und Ausstellungen beteili- tragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach
gen, dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben
hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenver-
2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Aus-
sicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen."
nahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraft-
verkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an
der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
einschließlich des Be- und Entladens von Gütern Artikel6
beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf
Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig, Änderung des Schwerbehindertengesetzes
3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder ein- Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
zelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministe- Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
rium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver- 1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
ordnung nach§ 101 Nr. 2 bestimmt." 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:
2. Folgender Satz 3 wird angefügt: 1. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die
,,Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genann- Angabe ,,§ 249h" durch die Angabe ,,§§ 242s und
ten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, be- 249h" ersetzt.
schränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäf-
tigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig 2. In § 8 und § 10 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1995"
sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen jeweils durch die Jahreszahl „2000" ersetzt.
räumlich erkennbar abgegrenzt sind."
3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikels a) Satz 2 wird wie folgt ·gefaßt:
„Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch
Änderung
unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträ-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des ger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitations-
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes S. 1881), gewährt."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli ~994 1795
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 2. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und§ 26 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die
Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.
,,Sie sind auf längstens drei Jahre, bei Arbeits-
verhältnissen von Schwerbehinderten, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, auf längstens fünf 3. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahr" die Worte
Jahre, bei Ausbildungsverhältnissen auf deren ,, , im Falle der Einstellung und Beschäftigung von
Dauer zu befristen." Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, auch für das vierte und fünfte Jahr" eingefügt.
4. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 5" durch die
4. In § 6 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
Angabe ,,§ 29 Abs. 7" ersetzt.
„bei Arbeitsverhältnissen von Schwerbehinderten, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer von
5. § 72 wird wie folgt gefaßt:
bis zu fünf Jahren,".
,,§72
(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Schwerbehin-
Übergangsregelung derten-Ausgleichsabgabeverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Schwerbehindertengesetzes durch
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und§ 9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am
Rechtsverordnung geändert werden.
1. Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 anzuwenden."
Artikels
Neufassung des Gesetzes
Artikel 7 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Änderung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
der Schwerbehinderten- kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der
Ausgleichsabgabeverordnung Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
(1) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- machen.
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) wird wie folgt
geändert:
Artikel9
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
pflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzun- ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
gen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und monats in Kraft.
Nr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet (2) Artikel 5 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
haben, sowie Abs. 3 Nr. 1". Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vorruhestandsgeld
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld besteht für läng-
stens fünf Jahre und nicht über den Monat hinaus, in dem
der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
Artikel 1 endet. Er erlischt, wenn die Voraussetzungen für den
Änderung der Verordnung Anspruch auf Rente wegen Alters nach dem bis zum
über die Gewährung von Vorruhestandsgeld 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Renten-
recht oder dem Übergangsrecht für Renten nach den Vor-
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von schriften des Beitrittsgebiets erfüllt sind."
Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7
S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Artikel2
Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
Inkrafttreten
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210) mit Maßgaben in der
Fassung des § 2420 Buchstabe c des Arbeitsförderungs- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. Juni 1994 in
gesetzes fortgilt, wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1797
Gesetz
zur Änderung des Sechsten ~uches Sozialgesetzbuch
(SGB VI AndG)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel2
Übergangsregelung
Artikel 1
Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen
§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz- § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, buch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung
BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), das zuletzt durch Artikel 5 über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792) geändert das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalender-
worden ist, wird wie folgt gefaßt: monats, der auf den Monat des lnkrafttretens dieses
,,Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeits- Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeit-
verhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu geber vereinbaren etwas anderes.
einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters
beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als
auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, Artikel3
es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten Inkrafttreten
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von
dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist." Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kratt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes
Vom 19. Juli 1994
Das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 8 § 2 muß wie folgt lauten:
,,§2
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
In § 5 Abs. 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBI. 1
S. 1237), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1322) geändert worden ist, wird die in Klammern gesetzte Verweisung ge-
strichen."
Bonn, den 19. Juli 1994
Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Bohndick
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 6. Juli 1994
Tag Inhalt Seite
27. 6. 94 Gesetz über den Beitritt der Griechischen Republik zur Westeuropäischen Union und über die
assoziierte Mitgliedschaft der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Republik
Türkei In der Westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
GESTA: XA20
27. 6. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestell-
ten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
GESTA: XB9
19. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für
die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
24. 5. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
24. 5. 94 Bekanntmac~ung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Athiopien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1799
Tag Inhalt Seite
25. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 800
26. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ..................... . 801
26. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) ........ . 801
27. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 802
31. 5. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rechtsaktes zur Änderung des Protokolls über die
Satzung der Europäischen Investitionsbank ............................................. . 802
1. 6. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Ungarn andererseits ............................................................... . 803
1. 6. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Polen andererseits ................................................................ . 804
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99·509 oder gegen Vorausrechnung
Nr. 29, ausgegeben am 14. Juli 1994
Tag I n h a It Seite
5. 7. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher
Watten (Gesetz zum Chemlewattenüberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
FNA: neu: 188-58
GESTA: XA26
27. 6. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge (Verordnung
zur ECE-Regelung Nr. 70) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 970
3. 6. 94 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 971
Die ECE-Regelung Nr. 70 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 36, 70 DM (34, 10 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 37, 70 DM.
Preis des Anlagebandes: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99·509 oder gegen Vorausrechnung.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A . Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Nr. 30, ausgegeben am 16. Juli 1994
Tag Inhalt Seite
7. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern ................................. . 974
9. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle ........................................................................ . 974
9. 6. 94 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 des deutsch-österreichischen Abkommens
über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der
Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen ..................................... . 975
9. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ................................................... . 978
13. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung ........................................................... . 978
13. 6. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehand-
lung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden .......................... . 979
6. 7. 94 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien des internationalen Kombi-
nierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) ....................... . 979
6. 7. 94 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) ....................... . 1020
Die Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Preis des Anlagebandes: 198,00 DM (192,20 DM zuzüglich 5,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 199,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.