1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Zugabeverordnung
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anderung der Zugabeverordnung
Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 18 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt ge-
ändert:
§ 1 Abs. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,.d) wenn die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handels-
üblichen Nebenleistungen besteht; als handelsüblich gilt insbesondere eine
im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise
oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrs-
mittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit
dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung
aufgewendet werden;".
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berger
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1689
zweites Gesetz
zur Änderung des Chemikaliengesetzes*)
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§10
Artikel 1
Besondere Bestimmungen
Ancterung des Chemikaliengesetzes für Einführeranmeldungen".
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt- d) Der Angabe zu § 12 wird ein Komma und das Wort
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt "Bewertung• angefügt.
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1994
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:
"§ 15
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Pflichten des Vertreibers".
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe ein- f} Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
gefügt: eingefügt:
n§1a ,,§15a
Eingeschränkte Anmeldung". Gefahrenhinweis bei der Werbung".
b) Der Angabe zu § 8 werden ein Komma und die g) In der Angabe zu § 16b werden die Worte „der
Worte „Inverkehrbringen des angemeldeten Stof- Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte
fes" angefügt. ,,des Europäischen Wirtschaftsraumes" ersetzt.
h) Der Angabe zu § 20a werden ein Komma und das
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Wort „Voranfragepflicht• angefügt.
1. Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- i) Der Angabe zu § 22 werden ein Komma und die
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Worte „Schutz von Betriebs- und Geschäftsge-
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1), heimnissen" angefügt.
2. Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur acht-
zehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
nung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 110 S. 20), a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
3. Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Fest-
legung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch
"Die Vorschriften des zweiten Abschnitts und die
und Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für
Stoffen (ABI. EG Nr. L 227 S. 9), Stoffe und Zubereitungen,
4. Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betref-
fend das in Artikel 13 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als
67 /548/EWG genannten Stoffverzeichnis {ABI. EG Nr. L 277 S. 33). Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungs-
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
pflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimit- d) Nummer 5 wird wie folgt neu gefaßt:
telgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz
verwendet zu werden, oder "5. Erzeugnisse:
Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Her-
2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach
stellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche
dem Pflanzenschutzgesetz oder als Pflanzen-
oder Form erhalten haben, die deren Funktion
schutzmittelwirkstoffe dem Beurteilungsverfah-
mehr bestimmen als ihre chemische Zusam-
ren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG
mensetzung, als solche oder in zusammenge-
des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver-
fügter Form;".
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABI.
EG Nr. l 230 S. 1) unterliegen." e) Nach Nummer 1O werden folgende neue Num-
mern 11 und 12 angefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort "sowie" die
Angabe „ 16" durch die Angabe "15" ersetzt. "11. Wissenschaftliche Forschung und Entwick-
lung:
c) In Absatz 5 werden die Worte "fünften und" durch
die Angabe "Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18 Durchführung wissenschaftlicher Versuche
sowie die Vorschriften" ersetzt. oder Analysen unter kontrollierten Bedin-
gungen einschließlich der Bestimmung der
Eigenschaften, der Leistung und der Wirk-
3. § 3 wird wie folgt geändert:
samkeit sowie wissenschaftlicher Unter-
a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt: suchungen im Hinblick auf die Produkt-
entwicklung;
,, 1. Stoffe:
12. Verfahrensorientierte Forschung und Ent-
chemische Elemente oder chemische Verbin- wicklung:
dungen, wie sie natürlich vorkommen oder
hergestellt werden, einschließlich der zur die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei
Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfs- der die Anwendungsgebiete des Stoffes
stoffe und der durch das Herstellungsverfah- auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von
ren bedingten Verunreinigungen, mit Aus- Produktionsversuchen erprobt werden."
nahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff
ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und 4. § 3a wird wie folgt geändert:
ohne Änderung seiner Zusammensetzung
abgetrennt werden können;". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort "mindergiftig"
b) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:
durch das Wort "gesundheitsschädlich" er-
"2. alte Stoffe: setzt.
Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäi- bb) Die Nummern 13 bis 16 werden durch fol-
schen Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG gende neue Nummern 13 bis 15 ersetzt:
Nr. 146 A vom 15. Juni 1990) in der jeweils "13. fortpflanzungsgefährdend,
jüngsten· im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten Fassung 14. erbgutverändernd oder
bezeichnet sind;". 15. umweltgefährlich sind;".
c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a b) Absatz 3 wird gestrichen.
eingefügt:
"3a. Polymer: 5. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt neu gefaßt:
ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die "zweiter Abschnitt
durch eine Kette einer oder mehrerer Arten
Anmeldung neuer Stoffe
von Monomereinheiten gekennzeichnet sind,
und der eine einfache Gewichtsmehrheit von
Molekülen mit mindestens drei Monomerein- §4
heiten enthält, die zumindest mit einer weite-
Anmeldepflicht
ren Monomereinheit oder einem sonstigen
Reaktanden eine kovalente Bindung ein- (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen
gegangen sind, sowie weniger als eine ein- oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig
fache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unter-
demselben Molekulargewicht, wenn diese nehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Moleküle innerhalb eines bestimmten Mole- Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten
kulargewichtsbereichs liegen, wobei die des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Unterschiede beim Molekulargewicht im raum nur in den Verkehr bringen, wenn er ihn bei
wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung
der Monomereinheiten zurückzuführen sind; bedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits
eine Monomereinheit im Sinne dieser Be- in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
griffsbestimmung ist die gebundene Form hergestellt und dort in einem gleichwertigen Verfahren
eines Monomers in einem Polymer;". angemeldet hat.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1691
(2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen Europäischen Gemeinschaften und den anderen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig Vertragsstaaten des Abkommens Ober den Euro-
oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh- päischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Ver-
mungen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der kehr gebracht werden.
Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertrags-
(2) (weggefallen)
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, nur einführen, wenn er ihn bei der (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmelde-
Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung stelle
bedarf es nicht, wenn der Einführer in einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat niedergelassen ist 1. untersagen, daß nach Abschluß der verfahrens-
orientierten Forschung und Entwicklung der Stoff
und den Stoff dort in einem gleichwertigen Verfahren
als Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an
angemeldet hat.
andere abgegeben wird, wenn eine Gefahr für
(3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi- Leben oder Gesundheit des Menschen oder die
schen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags- Umwelt zu besorgen ist,
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassen ist, darf einen neuen 2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeit-
Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zuberei- liche Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlän-
tung gewerbsmäßig oder.im Rahmen sonstiger wirt- gern, wenn
schaftlicher Unternehmungen nicht einführen. a) der Antragsteller nachweist, daß der Zweck der
(4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften die- verfahrensorientierten Forschung und Entwick-
ses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten lung innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen
Rechtsverordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe fin- ist oder sonstige außergewöhnliche Umstände
den entsprechende Anwendung auf natürliche oder vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen,
juristische Personen oder nicht rechtsfähige Perso- und
nenvereinigungen mit Wohn- oder Geschäftssitz in b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des
der Bundesrepublik Deutschland, die einen neuen Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen
Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zuberei- ist.
tung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertrags- §6
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Inhalt der Anmeldung
schaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht ledig- (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
lich um einen Transitverkehr nach§ 3 Nr. 8 zweiter schriftlich seinen Namen und seine Anschrift, im Falle
Halbsatz handelt. der Einfuhr auch den Namen und die Anschrift des
Herstellers, den Standort des Herstellungsbetriebes
§5 sowie
Ausnahmen von der Anmeldepflicht 1. die Identitätsmerkmale, einschließlich der Art und
Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverun-
(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für reinigungen sowie der übrigen ihm bekannten
1. Polymere, sofern sie nicht zu zwei vom Hundert Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,
oder mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff 2. Nachweis- und Bestimmungsmethoden,
in gebundener Form enthalten;
3. die ihm bekannten Analysenmethoden zur Fest-
2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissen-
stellung der Exposition des Menschen und des
schaftlichen Forschung und Entwicklung in Men-
Vorkommens in der Umwelt,
gen von höchstens 100 kg jährlich je Hersteller in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- 4. Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposi-
schaften und den anderen Vertragsstaaten des tion und Verbleib,
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum insgesamt in den Verkehr gebracht werden, 5. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
sofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnun- 6. Hinweise zur Toxikokinetik,
gen führt, aus denen sich die Identität des Stoffes,
seine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und 7. die vorgesehene Einstufung, Verpackung und
Namen und Anschriften der Empfänger ergibt; Kennzeichnung,
3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfah- 8. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen
rensorientierten Forschung und Entwicklung für beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei
die Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erfor- Unfällen,
dertichen Menge in den Verkehr gebracht werden, 9. die Menge des Stoffes, die er jährlich in den Ver-
sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder kehr bringen oder einführen will,
Einführer nachzuweisende begrenzte Zahl sach-
kundiger Personen erfolgt und er sicherstellt, daß 10. Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur mög-
der Stoff weder als solcher noch als Bestandteil lichen Wiederverwendung und sonstigen Un-
einer Zubereitung an andere abgegeben wird; schädlichmachung anzugeben sowie
4. Stoffe, die in Mengen von weniger als 1 O kg 11. die Prüfnachweise nach § 7 (Grundprüfung) vor-
jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der zulegen.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(1 a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere möglichkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann nach-
Erkenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf einander Gebrauch gemacht werden.
Mensch oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmel-
(2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung
dung eine Zusammenfassung der entsprechenden
nach Absatz 1 sind vorzulegen
Unterlagen und auf Anforderung der Anmeldestelle
unverzüglich die vollständigen Unterlagen vorzule- 1. bei Mengen von weniger als 1 Tonne, aber minde-
gen. stens 100kg
(2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmelde- a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6
pflichtige ferner das vorgesehene Sicherheitsdaten- Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2, § 7
blatt vorzulegen. Nr. 5 und 6 sowie
(3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach
Nr. 6, 10 und 11 bedarf es nicht, soweit entspre- § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 bis 3, 8 und 9,
chende Unterlagen bereits von einem anderen Her- 2. bei Mengen von weniger als 100 kg
steller oder Einführer in einem Anmeldeverfahren
nach diesem Gesetz oder nach gleichwertigen Vor- a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6
schriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2
schen Gemeinschaften oder Vertragsstaates des sowie
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach
vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 und 2.
vergangen sind.
§7 §8
Prüfnachweise der Grundprüfung Verfahren nach Eingang der Anmeldung,
Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes
Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich
erstrecken auf: (1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen
im Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von
1. die physikalischen, chemischen und physika- 60 Tagen, im Falle einer Anmeldung nach§ 7a inner-
lisch-chemischen Eigenschaften, halb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mit-
2. akute Toxizität, zuteilen, ob die Anmeldung als ordnungsgemäß aner-
kannt wird. Die Nachlieferung von Anmeldeunterlagen
3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder
nach § 7a Abs. 1 Satz 3 gilt als Anmeldung nach der
erbgutverändemde Eigenschaft,
Vorschrift, deren Anforderungen durch die Nachliefe-
4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende rung erfüllt werden sollen. Wird die Anmeldung an-
Eigenschaften, erkannt, so ordnet die Anmeldestelle der Anmeldung
5. reizende und ätzende Eigenschaften, eine Anmeldenummer zu und teilt diese dem Anmel-
depflichtigen zusammen mit der Mitteilung nach
6. sensibilisierende Eigenschaften, Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer
7. subakute Toxizität, früheren, denselben Stoff und denselben Anmelde-
pflichtigen betreffenden Anmeldung geschehen ist.
8. abiotische und leichte biologische Abbaubarkeit,
Die Anerkennung einer Anmeldung steht späteren
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen.
kurzzeitiger Einwirkung,
(2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen
1O. Hemmung des Algenwachstums, nach Absatz 1 eine Berichtigung oder Ergänzung
11. Bakterieninhibition, nach § 20 Abs. 2, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle des Eingangs der
12. Adsorption und Desorption. Anmeldung der Eingang der Berichtigung oder Ergän-
zung bei der Anmeldestelle tritt.
§7a
(3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle
Eingeschränkte Anmeldung einer Anmeldung nach § 6 frühestens 60 Tage, im
(1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der An- Falle einer Anmeldung nach§ 7a frühestens 30 Tage
meldepflichtige innerhalb der Mitgliedstaaten der nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Ver- der für die jeweilige Vor1agepflicht maßgeblichen
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Menge in den Verkehr bringen. Hat die Anmeldestelle
Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen will, weniger innerhalb dieser Fristen eine Berichtigung oder Ergän-
als 1 Tonne jährlich, so kann er die Anmeldeunterla- zung nach § 20 Abs. 2 verlangt, tritt an die Stelle des
gen nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die dort aufge- Eingangsdatums der Anmeldung das Eingangsdatum
führten Datensätze beschränken. Für die übrigen der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmelde-
Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6 und 7 stelle. Hat die Anmeldestelle im Falle einer Anmeldung
findet § 6 Abs. 1a entsprechende Anwendung. Die nach § 7a die Anmeldung bereits vor Ablauf der Frist
Angaben und Prüfnachweise sind nachzureichen, von 30 Tagen anerkannt, so darf der Anmeldepflich-
bevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Stof- tige den Stoff vom Tage des Eingangs des Anerken-
fes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs nungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage nach
nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das fünffa- Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der
che dieser Menge seit Beginn des lnverkehrbringens für die Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den
insgesamt überschreitet. Von den Einschränkungs- Verkehr bringen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1693
§9 oder vorhersehbaren Verwendungszwecke oder
Zusatzprüfung 1. Stufe der Ergebnisse der nach § 7 durchgeführten Prü-
fungen erforder1ich ist.
(1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
§9a
ten und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Zusatzprüfung 2. Stufe
Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stof- Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der
fes 100 Tonnen jähr1ich oder insgesamt 500 Tonnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder sei- und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflich- über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Ver-
tige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer kehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes
von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise 1 000 Tonnen jähr1ich oder insgesamt 5 000 Tonnen
über seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder sei-
1. physikalische, chemische und physikalisch-che- ner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflich-
mische Eigenschaften, soweit sich die Erforder- tige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer
lichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprü- von ihr gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnach-
fung ergibt, weise über
2. subchronische und chronische Toxizität, soweit 1. toxikokinetische einschließlich biotransformatori-
sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen scher Eigenschaften,
der Grundprüfung oder aus sonstigen Erkennt- 2. chronische Toxizität,
nissen ergibt,
3. krebserzeugende Eigenschaften,
3. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
4. verhaltensstörende Eigenschaften,
4. krebserzeugende und erbgutverändemde Eigen-
schaften, 5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
6. peri- und postnatale Wirkungen,
5. toxikokinetische Grundeigenschaften,
7. Organ- und Systemtoxizität,
6. potentielle biologische Abbaubarkeit sowie wei-
tergehende abiotische Abbaubarkeit, soweit sich 8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorp-
die Erforder1ichkeit aus den Prüfergebnissen der tion,
Grundprüfung ergibt, 9. abiotische und biologische Abbaubarkeit,
7. Adsorption und Desorption, soweit sich die Erfor- 10. Bioakkumulation,
der1ichkeit aus den Prüfergebnissen der Grund-
11. Toxizität gegenüber Fischen,
prüfung ergibt,
12. Toxizität gegenüber Vögeln,
8. Bioakkumulation,
13. Toxizität gegenüber anderen Organismen,
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach
langfristiger Einwirkung, 14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusam-
menwirken mit anderen Eigenschaften des Stof-
10. Toxizität gegenüber Bodenorganismen und fes umweltgefährlich sind,
Pflanzen
vorzulegen.
vorzulegen. Soweit sich die Erforder1ichkeit aus den
§10
Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt, kann die
Anmeldestelle auch die Entwicklung von Analysen- Besondere Bestimmungen
methoden, die es er1auben, den Stoff und seine für Einführeranmeldungen
Umwandlungsprodukte zu verfolgen und zu bestim- (1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch
men, sowie U[ltersuchungen über die Zersetzungs- einen Einführer ist für die in den §§ 7a, 9 und 9a
produkte bei thermischer Behandlung verlangen. genannten Mengen die Gesamtmenge maßgebend,
(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der An- in der der gleiche Stoff desselben Herstellers in die
meldepflichtige innettlalb einer von ihr gesetzten Frist Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
die in Absatz 1 genannten Nachweise auch dann und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
vorzulegen, wenn über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht
wird. Die Anmeldestelle ermittelt bei Eingang einer
1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit- Anmeldung nach Satz 1
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens 1. ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mit-
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den gliedstaaten oder Vertragsstaaten Anmeldungen
Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten des gleichen Stoffes desselben Herstellers vor\ie-
Stoffes 10 Tonnen jähr1ich oder seit dem Beginn gen und
seiner Herstellung oder seiner Einfuhr In diese 2. welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich
Staaten insgesamt 50 Tonnen erreicht hat und aus den betreffenden Anmeldeuntertagen ergibt,
2. die Vor1age der Nachweise unter Berücksichtigung und hält diese Informationen auf dem jeweils neue-
der bisherigen Kenntnisse über den Stoff und sten Stand. überschreitet die Gesamtmenge den
seine Umwandlungsprodukte, seine bekannten Mengenbereich, auf dessen Stand die Anmeldung
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sich befindet, setzt die Anmeldestelle den Anmelde- 3. anordnen, daß der Hersteller oder Einführer Stoffe
pflichtigen hiervon in Kenntnis. im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4
(2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem a) erst nach Eintritt eines zukünftigen Ereignisses,
Gesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer
b) nur unter Beachtung von Auflagen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den in den Verkehr bringen darf,
Europäischen Wirtschaftsraum von einem oder meh-
wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem
reren Einführern anzumelden ist, kann den Stoff durch
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begrün-
einen Alleinvertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in
deter Verdacht dafür vorliegen, daß der Stoff gefähr-
der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschrif-
lich ist, und soweit dies zu dem in § 1 genannten
ten dieses Gesetzes selbst anmelden. Der Alleinver-
Zweck erforderlich ist. Die Prüfnachweise nach § 7,
treter gilt als Einführer im Sinne des§ 4 Abs. 2. Bei der
§ 9 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 sind auf die jeweiligen Ver-
Vorlage der Anmeldeunter1agen hat er zusätzlich
dachtsmomente zu beschränken. Von der Nachforde-
1. eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der rungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 kann unabhängig
sich ergibt, daß dieser ihn als seinen Alleinvertreter vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Sat-
für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäi- zes 1 auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn
schen Gemeinschaften und der anderen Vertrags- die Nachforderung zur Durchführung der Bewertung
staaten des Abkommens über den Europäischen nach § 12 Abs. 2 aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 2
Wirtschaftsraum mit der Anmeldung des Stoffes genannten EG-Richtlinie ~orderlich ist.
betraut hat, und
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für ange-
2. Namen und Anschriften aller von ihm vertretenen meldete Stoffe, wenn die Anordnung erforderlich ist,
Personen und Personenvereinigungen anzuge- um Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre Ver-
ben, die den Stoff in die Mitgliedstaaten und Ver- wendung zu vermeiden. Die Anordnung kann für eine
tragsstaaten verbringen. Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden.
Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die Die Anmeldestelle kann die Anordnung aus wichtigem
von den nach Satz 3 Nr. 2 benannten Personen und Grund um bis zu einem Jahr verlängern.
Personenvereinigungen in die Mitgliedstaaten und (3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen
Vertragsstaaten verbrachte Gesamtmenge des Stof- eines Stoffes oder einer Zubereitung untersagen,
fes erfassen und sind für jede der genannten Perso- wenn einem Verlangen nach§ 9, § 9a oder Absatz 1
nen und Personenvereinigungen nach ihrem jeweili- Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht fristgerecht entsprochen
gen Anteil gesondert aufzuführen. oder gegen eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
(3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Allein- Nr. 3 oder Absatz 2 verstoßen wird.
vertreters nach Absatz 2 oder einer nach gleichwerti- (4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den
gen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat der Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§12
raum vorgelegten Anmeldung ausdrücklich mit-
berücksichtigt wird, kann von der Vorlage eigener Anmeldestelle, Bewertung
Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9, 9a (1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
und 16 absehen, soweit der Alleinvertreter ausrei- Bundesanstalt für Arbeitsschutz, die insoweit der
chende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Einführer Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,
von der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er den Naturschutz und Reaktorsicherheit unter1iegt.
Alleinvertreter über die von ihm eingeführte Menge
des Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse (2) Die Durchführung der Bewertung im Sinne die-
nach § 6 Abs. 1a jeweils auf dem neuesten Stand zu ses Gesetzes wird durch die Bundesregierung
halten; für die F~sten nach § 8 Abs. 3 ist der Stand der bestimmt. Bei der Bewertung sind die in der Richtlinie
Anmeldung des Alleinvertreters maßgebend. 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur
Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der
§ 11 Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß Richtlinie
67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABI. EG
Befugnisse der Anmeldestelle Nr. L 227 S. 9) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der
(1) Die Anmeldestelle kann Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-
sung festgelegten Grundsätze einzuhalten."
1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach
§ 7, § 9 Abs. 1 oder§ 9a auch für Stoffe im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 verlangen, 6. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:
2. vom Anmeldepflichtigen Prüfnachweise nach § 7, „Sofern der Stoff in der Rechtsverordnung nach § 14
§9Abs.1 und§9a nicht aufgeführt ist, hat er
a) bereits vor Erreichen der in den §§ 7a, 9 und 9a 1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigen-
genannten Mengen, schaften des Stoffes zu ermitteln und
b) als bestätigende Prüfungen oder 2. ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeich-
nen, wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prü-
c) über Umwandlungsprodukte des Stoffes fung nach § 7, § 9 oder § 9a oder nach gesicherter
verlangen oder wissenschaftlicher Erkenntnis gefährlich ist.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1695
Einen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 von der b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Anmeldung ausgenommen oder nach§ 7a nur ein-
aa) Die Angabe ,.§ 6 Abs. 1 Nr. 4" wird durch die
geschränkt angemeldet worden ist, und für den die
Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.
Ergebnisse der Prüfungen nach § 7 noch nicht voll-
ständig vorliegen, hat er zusätzlich mit dem Hinweis bb) Die Angabe ,.§ 9 oder § 9a" wird durch die
„Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu Angabe ,,§ 7a, 9, 9a oder 1O" ersetzt.
kennzeichnen." c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Umwelt" die
Worte „oder über Analysenmethoden zur Feststel-
7. § 14 wird wie folgt geändert: lung der Exposition des Menschen oder des Vor-
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu kommens in der Umwelt" eingefügt.
gefaßt: d) In Nummer 5 wird das Wort „Einfuhr" durch die
,,b) daß und wie bestimmte Angaben über gefähr- Worte „des lnverkehrbringens" ersetzt.
liche Stoffe und Zubereitungen oder Erzeug-
e) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§§ 9 und 9a" durch
nisse, die gefährliche Stoffe und Zubereitun-
die Angabe ,,§§ 7a, 9 und 9a" ersetzt.
gen freisetzen können oder enthalten, ein-
schließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaß-
nahmen beim Verwenden oder über Sofort- 11. § 16a wird wie folgt neu gefaßt:
maßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der ,,§ 16a
die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in
den Verkehr bringt, insbesondere in Form Mitteilungspflichten
eines Sicherheitsdatenblatts oder einer Ge- bei von der Anmeldepflicht
brauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem ausgenommenen neuen Stoffen
neuesten Stand gehalten werden müssen,". (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung
„In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt ausgenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der
werden, daß anstelle einer Kennzeichnung die Anmeldestelle zuvor
entsprechenden Angaben in anderer geeigneter 1. die Identitätsmerkmale,
Weise mitzuliefem sind."
2. die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen
8. § 15 wird wie folgt neu gefaßt:
will,
,,§15
3. die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die
Pflichten des Vertreibers insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäi-
Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- schen Gemeinschaften und den anderen Vertrags-
nisse, die vom Hersteller oder Einführer nach den Vor- staaten des Abkommens über den Europäischen
schriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wird,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verpackt und
4. Hinweise zur Verwendung,
gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden sind,
dürfen nur dann erneut in den Verkehr gebracht wer- 5. bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die
den, wenn Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über
1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
oder 6. bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fort-
2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das pflanzungsgefährdenden oder erbgutverändem-
Erzeugnis erneut nach den genannten Vorschriften den Stoffen die ihm zu diesen Gefährlichkeits-
verpackt und kennzeichnet. merkmalen verfügbaren toxikologischen Daten,
Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung 7. die von ihm vorgesehene Kennzeichnung,
oder ein Erzeugnis erneut in den Verkehr bringen will,
8. das Programm über die Forschung und Entwick-
bekannt, daß die Verpackung und Kennzeichnung
lung einschließlich des vorgesehenen Beginns,
den genannten Vorschriften nicht entspricht, so ist
eine Begründung für die eingesetzte Menge und
er zu einer den Vorschriften entsprechenden Ver-
eine Liste der sachkundigen Personen, an die der
packung und Kennzeichnung verpflichtet."
Stoff abgegeben werden soll, schriftlich mitzu-
teilen sowie
9. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15a eingefügt:
9. eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben,
,.§15a
daß die Personen, an die der Stoff abgegeben wer-
Gefahrenhinweis bei der Werbung den soll, sich verpflichtet haben, den Stoff weder
Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu wer- als solchen noch in Form oder als Bestandteil einer
ben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeits- Zubereitung an andere abzugeben.
merkmale nach§ 3aAbs. 1 anzugeben."
Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stof-
fes, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
10. § 16 wird wie folgt geändert: päischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des
a) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und 2" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4" entsprechend den in§ 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vor-
ersetzt. aussetzungen von der Anmeldung ausgenommen ist.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr gifti- führer der Anmeldestelle bestimmte Angaben und
gen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsge- Prüfnachweise nach den§§ 6, 7, 9 und 9a mitzuteilen
fAhrdenden oder erbgutverändemden neuen Stoff in hat,wenn
den Verkehr brin~ der nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
1. Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand
von der Anmeldung ausgenommen ist, hat der An-
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter
meldestelle
Verdacht dafür bestehen, daß der Stoff eine
1. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim gefährtiche Eigenschaft aufweist und Mensch oder
Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Un- Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind, oder
fällen und
2. unter Berücksichtigung der möglichen Exposition
2. die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerk- von Mensch oder Umwelt durch den Stoff eine
malen verfügbaren toxikologischen Daten Klärung der Frage erfordertich ist, ob er gefährtich
schriftlich mitzuteilen. ist
(3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwen- Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder
dung.• eingeführten Menge abhängig gemacht werden. Sie
ist mit einer angemessenen Frist zu versehen. § 16
Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.•
12. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „der Europäi- 14. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
schen Gemeinschaften" durch die Worte „des
Europäischen Wirtschaftsraumes• ersetzt. a) Die Angabe „Nr. 2 bis 4" wird gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte b) Die Angabe „Nr. 1 bis 15" wird durch die Angabe
„Europäische Gemeinschaften• durch die Worte ,,Nr. 1 bis 14" ersetzt.
,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten und der anderen Vertragsstaaten des Abkom- 15. § 19 wird wie folgt geändert:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Art" die
ersetzt.
Worte „und bei Stoffen und Zubereitungen, bei
c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefaßt: deren Verwendung gesundheitliche Beeinträch-
.4. Prüfnachweise über tigungen für die Beschäftigten auftreten können,
allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene" ein-
a) physikalische, chemische und physika- gefügt.
lisch-chemische Eigenschaften,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) akute Toxizität,
aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma die
c) reizende und ätzende Eigenschaften,
Worte .sowie Stoffe und Zubereitungen, die
d) sensibilisierende Eigenschaften, sonstige chronisch schädigende Eigenschaf-
e) Anhaltspunkte für eine krebserzeugende ten besitzen• eingefügt.
oder erbgutverändemde Eigenschaft, bb) In Nummer 3 werden die Worte .gefährtiche
f) biologische Abbaubarkeit sowie oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitun-
gen" durch die Worte .Stoffe oder Zubereitun-
g) Toxizität gegenüber Wasserorganismen gen nach Nummer 1 oder 2" ersetzt.
nach kurzzeitiger Einwirkung;•.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13. § 16c wird wie folgt neu gefaßt: aa) In Nummer 2a werden nach dem Wort
,,§16c „sowie• die Worte .die gültigen Grenzwerte
und, falls solche noch nicht vorhanden sind,
Mitteilungspflichten bei alten Stoffen
Empfehlungen für einzuhaltende Stoffkonzen-
(1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung trationen und" eingefügt.
(EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemi-
scher Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils „3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der
jüngsten dem Amtsblatt der Europäischen Gemein- technischen Anlagen, die technischen
schaften veröffentlichten Fassung zur Vor1age von Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren
Angaben über alte Stoffe an die Kommission der beschaffen, eingerichtet sein oder betrie-
Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, hat ben werden müssen, damit sie dem Stand
gleichzeitig mit der Vor1age dieser Angaben an die der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
Kommission der Anmeldestelle und der zuständigen sowie den gesicherten sicherheitstech-
Landesbehörde eine Liste der betreffenden Stoffe zu nischen arbeitsmedizinischen, hygieni-
übermitteln. schen und sonstigen arbeitswissen-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schaftlichen Erkenntnissen entsprechen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz der Beschäftigten zu
zum Zweck der Ermittlung und Bewertung gefähr- beachten sind."
licher Eigenschaften alter Stoffe, und soweit dies cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden vor dem
gemeinschaftsrechttich zulässig ist, bestimmte alte Wort „wie" die Worte .daß Stoffe und Zuberei-
Stoffe zu bezeichnen, für die der Hersteller oder Ein- tungen bezeichnet und" eingefügt und die
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1697
Worte "verpackt und gekennzeichnet" durch b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
die Worte "verpackt, gekennzeichnet und
,,(2) Vor der Durchführung von Tierversuchen zur
erfaßt" ersetzt.
Vorbereitung einer Anmeldung oder Mitteilung hat
dd) In Nummer 4 Buchstabe f werden nach dem der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige unter
Wort "sind" die Worte „insbesondere welche Angabe der Identitätsmerkmale des Stoffes und
Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte ha- der Menge, die er in den Verkehr bringen oder her-
ben müssen und welche Nachweise_ hierüber stellen will, sowie unter Nachweis der Berechti-
zu erbringen sind" eingefügt. gung seines Interesses bei der Anmeldestelle
anzufragen, ob die Tierversuche erforderlich sind.
ee) In Nummer 4 Buchstabe g wird das Wort
Einer Vorlage von Prüfnachweisen, die Tierversu-
„Zugangsbeschränkungen" durch die Worte
che voraussetzen, bedarf es nicht, soweit der An-
,,Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkun-
meldestelle ausreichende Erkenntnisse vorliegen.
gen" und das Wort ,,Arbeitnehmer" durch das
Stammen diese Erkenntnisse aus Prüfnachweisen
Wort „Beschäftigten" ersetzt.
eines Dritten, deren Vorlage nicht mehr als zehn
ff) Der Nummer 4 wird folgender Buchstabe h Jahre zurückliegt, teilt die Anmeldestelle diesem
angefügt: und dem Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen
,,h) daß ein Projektleiter für bestimmte Her- unverzüglich mit, welche Prüfnachweise des
stellungs- oder Verwendungsverfahren zu Dritten sie zugunsten des Anmelde- oder Mittei-
bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten lungspflichtigen zu verwerten beabsichtigt, sowie
diesem zuzuweisen sind und welche jeweils Name und Anschrift des anderen. Sind die
Sachkunde dieser nachzuweisen hat,". Prüfnachweise von dem Dritten als Anmeldeunter-
lagen nach § 6 vorgelegt worden und hat er dabei
einen entsprechenden Antrag gestellt, so erfolgen
16. § 19b Abs. 2 wird wie folgt geändert: Mitteilungen der Anmeldestelle nach Satz 3 inner-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemein- halb des ersten Jahres nach Vorlage der Anmel-
schaften" die Worte "oder Vertragsstaaten des dung zunächst ohne Nennung des Namens und
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- der Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige
raum" eingefügt. Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des
jeweils anderen zulassen; die Angaben werden
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
nach Ablauf der Jahresfrist ergänzt."
aa) Das Wort "Bescheinigung" wird durch das
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wort „Bestätigung" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die
bb) Vor dem Wort "Prüfungen" werden die Worte
Angabe „Satz 3" ersetzt.
,,nach den dem Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi- bb) In Satz 2 werden die Worte „verlängert sich die
zin vorliegenden Erkenntnissen" eingefügt. Frist nach § 4 Abs. 1 und 2" durch die Worte
"verlängern sich die Fristen nach§ 8 Abs. 3"
· 17. In § 19c werden in Absatz 1 das Wort "Bundes- ersetzt.
minister" durch das Wort „Bundesministerium" und in d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 die Worte „Der Bundesminister'' durch die
aa) Die Angabe „Satz 2" wird durch die Angabe
Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
,,Satz 3 und 4" ersetzt.
18. § 20 wird wie folgt geändert: bb) Nach dem Wort ,.Aufwendungen" werden die
Worte „und der Anmelde- und Mitteilungs-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „ Vor- pflichtige gegen den Dritten Anspruch auf
lage weiterer Prüfnachweise" ein Komma und die Überlassung einer Ausfertigung der verwerte-
Worte „Unterlagen oder ergänzender Auskünfte" ten Prüfnachweise" eingefügt.
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
20. Nach § 21 wird folgender§ 21 a eingefügt:
teilungspflichtigen" die Worte "unter Festsetzung
einer angemessenen Frist" eingefügt. ,,§21a
c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§§ 6, 7, 9, 9a und 16 Mitwirkung von Zollstellen
bis 16e" durch die Angabe ,,§§ 6, 7, 7a, 9, 9a
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
und 16 bis 16e" ersetzt.
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-
d) In Absatz 6 werden die Angabe ,,§§ 6 und 16 wachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe,
bis 16e" durch die Angabe ,,§§ 6, 7a und 16 Zubereitungen und Erzeugnisse mit, die diesem
bis 16e" und die Angabe "§§ 7, 9, 9a und 16a Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
bis 16c" durch die Angabe,,§§ 6, 7, 7a, 9, 9a und nen Rechtsverordnung oder einer Verordnung der
16a bis 16c" ersetzt. Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche
dieses Gesetzes betrifft, unterliegen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß
19. § 20a wird wie folgt geändert:
gegen Verbote oder Beschränkungen, die sich aus
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergeben,
,,Voranfragepflicht" angefügt. unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sie können die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- (3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsge-
nisse sowie deren Beförderungs- oder Verpackungs- heimnis im Sinne des Absatzes 2 fallen
mittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberech- 1. die Handelsbezeichnung des Stoffes,
tigten zurückweisen oder bis zur Behebung der fest-
gestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der 2. der Name des Herstellers und des Anmelde- oder
zuständigen Behörde sicherstellen." Mitteilungspflichtigen,
3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach
21. § 22 wird wie folgt neu gefaßt: § 7 Nr. 1,
n§22 4. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 anzugebenden Verfah-
ren,
Informationspflichten der Anmeldestelle,
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 5. die Empfehlungen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 8,
(1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch 6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxi-
c;tieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben kologischen Versuche,
1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 7. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität
7a, 9, 9a, 16, 16a und 16c sowie Mitteilungen der gefährlicher Zusatzstoffe und Verunreinigungen,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften soweit dies für die Einstufung und Kennzeichnung
über Anmeldungen in anderen Mitgliedstaaten und des Stoffes erforderlich ist,
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über 8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie
den Europäischen Wirtschaftsraum an die zustän-
9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach§ 14
digen Landesbehörden weiterzuleiten und die zu-
eingestuft sind, Analysenmethoden nach § 6
ständigen Landesbehörden vom Ergebnis der
Abs.1 Nr. 3.
Bewertung der Unterlagen und von Anordnungen
nach § 11 Abs. 1 bis 3 zu unterrichten, (4) Die Daten nach Absatz 3 sind von der Anmelde-
stelle, bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln von
2. eine Kurzfassung der Unterlagen nach§ 16b an die
der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
zuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff
wirtschaft, auf Anfrage dritter Staaten, in die der Stoff
hergestellt wird oder hergestellt werden soll, wei-
von einem im Geltungsbereich des Gesetzes nieder-
terzuleiten und sie vom Ergebnis der Bewertung
gelassenen Hersteller ausgeführt werden soll, diesen
der Unterlagen zu unterrichten,
Staaten mitzuteilen."
3. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landes-
behörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten,
die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforder- 22. § 24 wird wie folgt geändert:
lich sind, und sie auf Verlangen zu beraten, a) In Absatz 1 werden die Worte "Bundesministers"
4. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a und „Bundesminister" durch die Worte "Bundes-
Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzutei- ministeriums" und „Bundesministerium" und in
len, ob ein bestimmter Stoff nach diesem Gesetz Absatz 2 die Worte "Der Bundesminister" durch
oder nach einem entsprechenden Verfahren in die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen b) Absatz 3 wird gestrichen.
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
angemeldet oder mitgeteilt ist, soweit der Herstel- 23. § 26 wird wie folgt neu gefaßt:
ler oder Einführer ein berechtigtes Interesse an der n§26
Auskunft nachweisen kann, und
Bußgeldvorschriften
5. an die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften eine Kurzfassung der Unterlagen nach (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
den§§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 16 und 16a einschließlich der fahrlässig
Begründung für die Auswahl der Prüfnachweise 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
nach den §§ 9 und 9a und des Ergebnisses der auch in Verbindung mit Abs. 4, einen Stoff in den
Bewertung weiterzuleiten. Auf Anforderungen sind Verkehr bringt oder einführt,
der Kommission oder den Anmeldestellen der
1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt,
anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten voll-
ständige Unterlagen zuzuleiten. 1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3
(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsge- Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in
heimnis darstellen, sind auf Antrag des Anmelde- Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
oder Mitteilungspflichtigen als vertraulich zu kenn- 2. entgegen§ 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen
zeichnen, soweit er glaubhaft macht, daß ihre Verbrei- Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht
tung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden rechtzeitig nachreicht,
könnte. Angaben aus. Anmeldungen, die in einem
3. entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
vor Ablauf der dort bezeichneten Frist in den
schaften oder Vertragsstaat des Abkommens über
Verkehr bringt,
den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wur-
den, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3,
Stelle, die die Anmeldung entgegengenommen hat, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1, zu-
sie als vertraulich gekennzeichnet hat. widerhandelt,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1699
5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit 1O. einer vollziehbaren Anordnung
Abs. 2, einen gefährlichen Stoff oder eine a) nach § 23 Abs. 1 oder
gefährliche Zubereitung nicht oder nicht
b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit
in der vorgeschriebenen Weise einstuft, ver-
Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehr-
packt oder kennzeichnet,
bringen oder das Verwenden von Stoffen,
b) entgegen § 15 einen gefährlichen Stoff, eine Zubereitungen oder Erzeugnissen
gefährliche Zubereitung oder ein gefährliches
zuwiderhandelt oder
Erzeugnis ohne die vorgeschriebene Ver-
packung oder Kennzeichnung in den Verkehr 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
bringt oder akten der Europäischen Gemeinschaften zu-
widerhandelt, die Sachbereiche dieses Geset-
c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 zes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach
Nr. 3 Buchstabe a, d oder e über die Ver- Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf
packung und Kennzeichnung oder nach § 14 diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zu-
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 Satz 2 widerhandlung nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3
über die Mitlieferung bestimmter Angaben oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden kann.
oder Empfehlungen zuwiderhandelt, soweit Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sie für einen bestimmten Tatbestand auf Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
diese Bußgeldvorschrift verweist, desrates die einzelnen Tatbestände der Rechts-
Sa. entgegen § 15a für einen gefährlichen Stoff akte, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeit
wirbt, mit Geldbuße geahndet werden können, zu
6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der
Abs. 3, § 16a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 16e Rechtsakte erforderlich ist.
Abs. 1 Satz 1, 3, auch in Verbindung mit einer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder 3, eine Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b,
Mitteilung oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1O und 11 mit einer Geldbuße bis zu hundert-
Nr. 9 eine Versicherung nicht, nicht richtig, nicht tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder Nr. 1a, 2, Sa, 6, 8 Buchstabe a, Nr. Sa und 9 mit einer
abgibt, Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
6a. entgegen § 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine ahndet werden."
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b 24. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 einen Prüfnachweis nicht, nicht vollstän-
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder'' gestri-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen
chen. ·
§ 16c Abs. 1 eine Liste nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt, - b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder'' an-
gefügt.
6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2 oder
§ 16d über Mitteilungspflichten bei alten Stoffen c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
oder bei Zubereitungen zuwiderhandelt, soweit angefügt:
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese „3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Bußgeldvorschrift verweist, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
7. einer Rechtsverordnung nach§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ten zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Rege-
Buchstabe b oder c oder Nr. 2 Buchstabe a, c lung entspricht, zu der die in Nummer 1
oder d, auch in Verbindung mit Absatz 3, über genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitun- bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
gen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt, soweit schrift verweist. Die Bundesregierung wird
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
8. einer Rechtsverordnung nach Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen, stände zu bezeichnen, die als Straftat nach
Satz 1 zu ahnden sind."
b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 über
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
25. § 27a wird wie folgt geändert:
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, a) In Absatz 2 werden die Worte ,,Abs. 2 Nr. 3„ durch
die Worte „eine unwahre Bestätigung nach § 19b
Sa. entgegen § 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht Abs. 2 Nr. 3„ ersetzt.
rechtzeitig anfragt, ob Tierversuche erforderlich
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bescheini-
sind,
gung" jeweils die Worte „oder Bestätigung'' ein-
9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz An- gefügt.
mahnung nicht erteilt, entgegen § 21 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer
26. § 28 wird wie folgt geändert:
Pflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 3 nicht nach-
kommt, a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Die folgenden neuen Absätze 3 bis 7 werden an- 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
gefügt: 92/32/EWG erfaßt werden, sind von der Anmelde-
stelle wie Anmeldeuntertagen im Sinne des zwei-
..(3) § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe,
ten Abschnitts zu behandeln. Soweit Unterlagen
die
fehlen, die nach den Bestimmungen des Zweiten
1. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Abschnitts vorzulegen wären, kann die Anmelde-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- stelle vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen
ten in Verkehr waren und eine entsprechende Ergänzung innerhalb einer
2. dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 in seiner damaligen Fas- von ihr festzusetzenden, angemessenen Frist ver-
sung unterlagen. langen. § 11 Abs. 3 und 4 findet entsprechende
Anwendung."
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe,
die
Artikel2
1. in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich
je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Euro- Änderung
päischen Gemeinschaften und den anderen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vertragsstaaten des Abkommens über den
In Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord-
Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt für
nung vom 10. November 1992 (BGBI. 1S. 1887), geändert
Forschungs- und Analysezwecke in den Ver-
durch die Verordnung vom 3. August 1993 (BGBI. 1
kehr gebracht werden und ausschließlich für
S. 1455), wird nach Nummer 16 die folgende Nummer 16a
Laboratorien bestimmt sind,
eingefügt:
2. bereits vor dem 1. November 1993 in einem
"16a. DDT (1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
und seine Isomeren)".
ten in Verkehr waren und
3. dem § 16a Abs. 3 in seiner damaligen Fassung
unterlagen. Artikel 3
Änderung der Chemikaraen-Verbotsverordnung
(5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts
sowie der§§ 16a, 16b und 22, die Sachverhalte Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober
oder Behörden in anderen Vertragsstaaten des 1993 (BGBI. l S. 1720), zuletzt geändert durch die Ver-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- ordnung vom 6. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1493), wird wie folgt
raum betreffen, sind in bezug auf Vertragsstaa- geändert:
ten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sind, erst mit dem Beginn des 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-
Tages anzuwenden, an dem der betreffende schnitt 1 des Anhangs die Angabe .,(unbesetzt)" durch
Staat der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom die Angabe „Dor ersetzt.
30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort .mindergiftig" durch
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
das Wort „gesundheitsschädlich" ersetzt
packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
nachgekommen ist. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt 3. Abschnitt 1 des Anhangs wird wie folgt geändert:
diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(unbesetzt)"
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- durch die Angabe „DDT" ersetzt.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahme- und Übergangsvorschriften für die b) In Spalte 1 wird folgender Text eingefügt:
Einbeziehung der Vertragsstaaten des Abkom- „1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyQ-ethan und
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die seine Isomeren (DDT)".
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften sind, in das gemeinschaftliche Anmelde- c) In Spalte 2 wird folgender Text eingefügt:
verfahren zu erlassen, soweit dies aufgrund der in „DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT
Artikel 23 in Verbindung mit Anhang II Nr. XV 1 des als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Verkehr gebracht werden."
raum vorgesehenen Regelung erforderlich ist.
d) In Spalte 3 wird folgender Text eingefügt:
(6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem .,Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach
1. November 1993 eingereicht worden ist, eine Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Zusatzprüfung nach § 9 erforderlich, so kann die Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführ-
Anmeldestelle vom Anmeldepflichtigen zusätzlich ten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach
zu den Prüfnachweisen nach § 9 auch die Vorlage § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des
derjenigen Prüfnachweise nach § 7 verlangen, die Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-
ihr noch nicht vorliegen. schutz und Veterinärmedizin abhängig. Das l3un-
(7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
in der Zeit zwischen dem 31. Oktober 1993 und und Veterinärmedizin kann Ausnahmen von dem
dem 1. August 1994 für Stoffe eingereicht worden Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe
sind, die von den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie zulassen."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1701
Artikel4 8. In Anhang I Nr. 2 wird das Wort „Mindergiftig" neben
dem Symbol unter der Angabe ,,Xn" durch das Wort
Änderung der Gefahrstoffverordnung
,,Gesundheitsschädlich" ersetzt.
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBI. 1 S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 16 9. Anhang II Nr. 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird a) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Num-
wie folgt geändert: mer 1.3.5 das Wort „Mindergiftig" durch das Wort
,,Gesundheitsschädlich" ersetzt.
1. In § 2 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 1 Nr. 8, § 7 Abs. 6 Satz 1,
§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die b) In Nummer 1.3.1 Abs. 7, Nummer 1.3.2 Abs. 7,
Worte „mindergiftig", ,,mindergiftige" und „mindergif- Nummer 1.3.5, Nummer 1.3.8 Nr. 1, Nummer 1.3.9
tigen" durch die jeweils entsprechende sprachliche Abs. 2, Nummer 1.3.10 Abs. 2, Nummer 1.3.11
Form des Wortes „gesundheitsschädlich" ersetzt. Abs. 2 und Nummer 1.4 Nr. 1 werden die Worte
,,mindergiftig", .,Mindergiftig", ,,mindergiftigen"
2. In § 15 Abs. 1 wird nach Nummer 19 folgende Num- und „Mindergiftigkeit" durch die jeweils entspre-
mer 20 angefügt: chende sprachliche Form des Wortes „gesund-
heitsschädlich" ersetzt.
,,20. DDT".
10. In Anhang II Nr. 2.2.1 Abs. 4, Nr. 2.2.2.1 Abs. 1,
3. In § 15b Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und § 42 werden Nr. 2.2.2.2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, Nr. 2.3 Abs. 1
die Worte „mindergiftige" und „mindergiftigen" durch Nr. 2 und 5, Abs. 2 und 3 werden die Worte „minder-
die jeweils entsprechende sprachliche Form des giftig" und „mindergiftigen" durch die jeweils ent-
Wortes „gesundheitsschädlich" ersetzt. sprechende sprachliche Form des Wortes „gesund-
heitsschädlich" ersetzt.
4. Dem § 43 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- 11. Anhang IV wird wie folgt geändert:
braucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnah-
men von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbin- a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 19 die
dung mit § 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analyse- folgende Nummer 20 angefügt:
zwecken sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. ,,Nr. 20 DDT".
Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden." b) Nach dem Abschnitt Anhang IV Nr. 19 wird folgen-
der Abschnitt Anhang IV Nr. 20 angefügt:
5. § 51 Nr. 1 wird wie folgt geändert: ,,Anhang IV Nr. 20 DDT 1,1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-
a) Nach der Angabe „Nr. 15 Satz 1" wird das Wort chlorphenyQethan und seine Isomeren (DDTI
,,oder" durch ein Komma ersetzt. sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff ent-
b) Nach der Angabe „Nr. 18 Abs. 1" wird die Angabe halten, dürfen nicht hergestellt und verwendet
,,oder Nr. 20" eingefügt. werden."
6. Dem § 54 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt: 12. In Anhang V Nr. 6.1 wird das Wort „mindergiftigen"
durch das Wort „gesundheitsschädlichen" ersetzt.
,,(16) Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitun-
gen dürfen bis zum 31. Juli 1995 noch mit der bis-
herigen Gefahrenbezeichnung „mindergiftig" gekenn- Artikel 5
zeichnet werden. Stoffe und Zubereitungen, die vor
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
diesem Zeitpunkt mit der Gefahrenbezeichnung „min-
dergiftig" gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter- Die auf den Artikeln 2 bis 4 beruhenden Teile der dort
hin mit dieser Kennzeichnung in den Verkehr gebracht geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
oder verwendet werden, sofern die Kennzeichnung einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
nicht aus einem anderen Grund geändert oder er- Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-
neuert werden muß." hoben werden.
Artikel&
7. Anhang I Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Num- Bekanntmachungserlaubnis
mer 1.3.2.3 das Wort „Mindergiftig" durch das Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Wort „Gesundheitsschädlich" ersetzt. Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikalienge-
b) In Nummer 1.1.7.2.1 Abs. 1, in der Überschrift zu setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
Nummer 1.3.2.3, in Nummer 1.3.2.3 Abs. 1 und 2 den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Nr. 5, Nummer 1.3.2.3.1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Num-
mer 1.3.2.6.1 Satz 1, Nummer 1.3.2.6.3 und in Artikel 7
Nummer 1.6.2 in den Angaben zu „S 7", ,,S 9",
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„S 13", ,,S 36" und „S 37" werden die Worte
,,mindergiftig", ,,Mindergiftig" und „mindergiftige" (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
durch die jeweils entsprechende sprachliche Form Verkündung folgenden Monats in Kraft. Vorschriften, die
des Wortes „gesundheitsschädlich" ersetzt. zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Bekanntmachungsertaubnis nach Artikel 6 treten am vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), und die Chemikalien-
Tage nach der Verkündung in Kraft. Altstoffverordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2544) treten zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
(2) Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (BGBI. 1 Zeitpunkt außer Kraft.
S. 1385), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 2 des Gesetzes
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1703
Bekanntmachung
der Neufassung des Chemikaliengesetzes
Vom 25. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Chemi-
kaliengesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689) wird nachstehend der Wort-
laut des Chemikaliengesetzes in der ab 1. August 1994 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1
s. 521),
2. den am 15. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni
1991 (BGBI. S. 1218),
3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 15 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416),
4. den im wesentlichen am 1. August 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des ein-
gangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz - ChemG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt fünfter Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich Ermächtigung
und Begriffsbestimmungen zu Verboten und Beschränkungen sowie
zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§1 Zweck des Gesetzes
§ 17 Verbote und Beschränkungen
§2 Anwendungsbereich
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
§3 Begriffsbestimmungen
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
Sechster Abschnitt
zweiter Abschnitt Gute Laborpraxis
Anmeldung neuer Stoffe § 19a Gute Laborpraxis (GLP)
§4 Anmeldepflicht § 19b GLP-Bescheinigung
§5 Ausnahf!1en von der Anmeldepflicht § 19c Berichterstattung
§6 Inhalt der Anmeldung § 19d Ergänzende Vorschriften
§7 Prüfnachweise der Grundprüfung
Siebter Abschnitt
§ 7a Eingeschränkte Anmeldung
Allgemeine Vorschriften
§8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen
des angemeldeten Stoffes § 20 Vorlage von Prüfnachweisen
§9 Zusatzprüfung 1. Stufe § 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten,
Voranfragepflicht
§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe
§ 20b Ausschüsse
§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen
§ 21 Überwachung
§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle
§ 21 a Mitwirkung von Zollstellen
§ 12 Anmeldestelle, Bewertung § 22 Informationspflichten der Anmeldestelle,
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Dritter Abschnitt § 23 Behördliche Anordnungen
Einstufung, Verpackung § 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
und Kennzeichnung von gefährlichen § 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
§25a Kosten
§ 13 Einstufungs-, Verpackungs-und Kennzeichnungspflicht § 26 Bußgeldvorschriften
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kenn- § 27 Strafvorschriften
zeichnungsvorschriften
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen
§ 15 Pflichten des Vertreibers der GLP-Bescheinigung
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung § 27b Einziehung
Vierter Abschnitt Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
Mitteilungspflichten
§ 28 Übergangsregelung
§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen
§ 29 (Außerkrafttreten)
§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht aus-
genommenen neuen Stoffen § 30 Berlin-Klausel
§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur § 31 (Inkrafttreten)
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den
Verkehr gebracht werden Anhang1
§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen
Anhang2
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungs-
zentren für Vergiftungen GLP-Bescheinigung
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1705
Erster Abschnitt der Richtlinie 91 /414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991
Ober das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Zweck, Anwendungsbereich (ABI. EG Nr. L 230 S. 1) unterliegen.
und Begriffsbestimmungen
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Zubereitun-
gen nach Satz 1 Nr. 2, soweit entsprechende Regelungen
§1 aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden
können.
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe §§ 16c, 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, In-
und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkenn- verkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Zube-
bar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen reitungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 15 sowie von
vorzubeugen. Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Zubereitungen frei-
setzen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es
gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
§2
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeit-
Anwendungsbereich nehmern erfolgt. Diese Beschränkung gilt nicht für
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts, 1. Regelungen und Anordnungen
die§§ 16, 16a, 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die§§ 16e, 17 a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen,
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und§ 23 Abs. 2 gelten
nicht für b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung und
1. Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne 2. für umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit getroffen werden.
2. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-
rungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder (5) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts,
nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie son- die §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und
stige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arz- Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung ge-
neimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder fährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-,
in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten See- und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche
Verpackung abgegeben werden, Beförderung.
3. Abfälle und Altöle sowie sonstige Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse, soweit auf sie die Bestimmungen §3
des Abfallgesetzes anwendbar sind, Begriffsbestimmungen
4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes, Im Sinne dieses Gesetzes sind
5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, 1. Stoffe:
soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen einge-
leitet wird. chemische Elemente oder chemische Verbindungen,
wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt wer-
(2) Die Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts, den, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 23 Abs. 2 notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstel-
gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- lungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit
und Bedarfsgegenständegesetzes und für Futtermittel Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff
und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes. Die ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne
Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
Satz 1 Nr. 1 und§ 16e gelten jedoch für werden können;
1. Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an den Verbraucher 2. alte Stoffe:
im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG Nr. C 146 A
2. Futtermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, vom 15. Juni 1990) in der jeweils jüngsten im Amts-
bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
zu werden, sowie für Zusatzstoffe im Sinne des Futter- lichten Fassung bezeichnet sind;
mittelgesetzes. 3. neue Stoffe:
(3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2
§§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für Stoffe sind;
und Zubereitungen, 3a. Polymer:
1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine
in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arznei- Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinhei-
mitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem ten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Ge-
Tierseuchengesetz verwendet zu werden oder wichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei
2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer
Pflanzenschutzgesetz oder als Pflanzenschutzmittel- weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen
wirkstoffe dem Beurteilungsverfahren nach Artikel 6 Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sind, sowie weniger als eine einfache Gewichts- §3a
mehrheit von Molekülen mit demselben Molekular- Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
gewicht, wenn diese Moleküle innerhalb eines be-
stimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesent- sind Stoffe oder Zubereitungen, die
lichen auf die Unterschiede in der Zahl der Mono- 1. explosionsgefährlich,
mereinheiten zurückzuführen sind; eine Monomer-
einheit im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist die 2. brandfördernd,
gebundene Form eines Monomers in einem Polymer; 3. hochentzündlich,
4. Zubereitungen: 4. leichtentzündlich,
aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Ge- 5. entzündlich,
menge, Gemische oder Lösungen; 6. sehr giftig,
5. Erzeugnisse: 7. giftig,
Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung 8. gesundheitsschädlich,
eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form 9. ätzend,
erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen 10. reizend,
als ihre chemische Zusammensetzung, als solche
oder in zusammengefügter Form; 11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
6. Einstufung:
13. fortpflanzungsgefährdend,
eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal;
14. erbgutverändernd oder
7. Hersteller:
15. umweltgefährlich sind;
eine natürliche oder juristische Person oder eine ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisieren-
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen der Strahlen.
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt
oder gewinnt; (2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen,
die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet
8. Einführer. sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Was-
eine natürliche oder juristische Person oder eine ser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikro-
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen organismen derart zu verändern, daß dadurch sofort oder
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein können.
Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter (3) (weggefallen)
zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine
Be- oder Verarbeitung erfolgt; (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
9. Inverkehrbringen: nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich
nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Num-
Zweiter Abschnitt
mer 8 zweiter Halbsatz handelt; Anmeldung neuer Stoffe
10. Verwenden:
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, §4
Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Anmeldepflicht
Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Be-
fördern; (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig
11. Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun-
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder gen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Analysen unter kontrollierten Bedingungen ein- schaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
schließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur in den
Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaft- Verkehr bringen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle an-
licher Untersuchungen im Hinblick auf die Produkt- gemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der
Hersteller den Stoff bereits in einem anderen Mitgliedstaat
entwicklung;
oder Vertragsstaat hergestellt und dort in einem gleich-
12. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: wertigen Verfahren angemeldet hat.
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die (2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen
Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagen- oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig
ebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun-
erprobt werden. gen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1707
päischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmelde-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, stelle
nur einführen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle ange- 1. untersagen, daß nach Abschluß der verfahrensorien-
meldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Ein- tierten Forschung und Entwicklung der Stoff als
führer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an andere
niedergelassen ist und den Stoff dort in einem gleichwer- abgegeben wird, wenn eine Gefahr für Leben oder
tigen Verfahren angemeldet hat. Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu be-
sorgen ist,
(3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des 2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeitliche
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlängern, wenn
niedergelassen ist, darf einen neuen Stoff als solchen oder a) der Antragsteller nachweist, daß der Zweck der
als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nicht innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen ist oder
einführen. sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen,
die eine Ver1ängerung rechtfertigen, und
(4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des
verordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe finden ent- Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen ist.
sprechende Anwendung auf natürliche oder juristische
Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik §6
Deutschland, die einen neuen Stoff als solchen oder als Inhalt der Anmeldung
Bestandteil einer Zubereitung aus einem Staat, der nicht
(1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle schrift-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht
lich seinen Namen und seine Anschrift, im Falle der Einfuhr
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
auch den Namen und die Anschrift des Herstellers, den
Wirtschaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder
Standort des Herstellungsbetriebes sowie
Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht lediglich
um einen Transitverkehr nach§ 3 Nr. 8 zweiter Halbsatz 1. die Identitätsmerkmale, einschließlich der Art und
handelt. Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreini-
gungen sowie der übrigen ihm bekannten Verunreini-
§5 gungen und Zersetzungsprodukte,
Ausnahmen von der Anmeldepflicht 2. Nachweis- und Bestimmungsmethoden,
3. die ihm bekannten Analysenmethoden zur Feststel-
(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für
lung der Exposition des Menschen und des Vorkom-
1. Polymere, sofern sie nicht zu zwei vom Hundert oder mens in der Umwelt,
mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff in gebun-
4. Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposition
dener Form enthalten;
und Verbleib,
2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissen- 5. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
schaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen
von höchstens 100 kg jährlich je Hersteller in den 6. Hinweise zur Toxikokinetik,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften 7. die vorgesehene Einstufung, Verpackung und Kenn-
und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens zeichnung,
über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in
8. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim
den Verkehr gebracht werden, sofern der Hersteller
Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
oder Einführer Aufzeichnungen führt, aus denen sich
die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die 9. die Menge des Stoffes, die er jähr1ich in den Verkehr
abgegebene Menge und Namen und Anschriften der bringen oder einführen will,
Empfänger ergibt; 10. Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur möglichen
3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfahrens- Wiederverwendung und sonstigen Unschädlichma-
orientierten Forschung und Entwicklung für die Höchst- chung anzugeben sowie
dauer eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge 11. die Prüfnachweise nach § 7 (Grundprüfung) vorzu-
in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe nur legen.
an eine vom Hersteller oder Einführer nachzuweisende
(1 a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere Er-
begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgt und er
kenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch
sicherstellt, daß der Stoff weder als solcher noch als
oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmeldung eine
Bestandteil einer Zubereitung an andere abgegeben
Zusammenfassung der entsprechenden Unter1agen und
wird;
auf Anforderung der Anmeldestelle unverzüglich die
4. Stoffe, die in Mengen von weniger als 10 kg jährlich je vollständigen Unterlagen vorzulegen.
Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen
(2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflich-
Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des
tige ferner das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt vor-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zulegen.
insgesamt in den Verkehr gebracht werden.
(3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 6, 10
(2) (weggefallen) und 11 bedarf es nicht, soweit entsprechende Unterlagen
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bereits von einem anderen Hersteller oder Einführer in 2. bei Mengen von weniger als 100 kg
einem Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz oder nach
a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1
gleichwertigen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats
Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2 sowie
der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6
vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre ver- Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 und 2.
gangen sind.
§7 §8
Prüfnachweise der Grundprüfung Verfahren nach Eingang der Anmeldung,
Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes
Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich
erstrecken auf: (1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen im
1. die physikalischen, chemischen und physikalisch- Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von 60 Tagen,
chemischen Eigensct,aften, im Falle einer Anmeldung nach § 7a innerhalb von
30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, ob die
2. akute Toxizität, Anmeldung als ordnungsgemäß anerkannt wird. Die
3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgut- Nachlieferung von Anmeldeunterlagen nach§ 7a Abs. 1
verändemde Eigenschaft, Satz 3 gilt als Anmeldung nach der Vorschrift, deren
Anforderungen durch die Nachlieferung erfüllt werden
4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende Eigen-
sollen. Wird die Anmeldung anerkannt, so ordnet die
schaften,
Anmeldestelle der Anmeldung eine Anmeldenummer zu
5. reizende und ätzende Eigenschaften, und teilt diese dem Anmeldepflichtigen zusammen mit der
6. sensibilisierende Eigenschaften, Mitteilung nach Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im
Rahmen einer früheren, denselben Stoff und denselben
7. subakute Toxizität, Anmeldepflichtigen betreffenden Anmeldung geschehen
8. abiotische und leichte biologische Abbaubarkeit, ist. Die Anerkennung einer Anmeldung steht späteren
Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen.
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurz-
zeitiger Einwirkung, (2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen
10. Hemmung des Algenwachstums, nach Absatz 1 eine Berichtigung oder Ergänzung nach
§ 20 Abs. 2, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe An-
11. Bakterieninhibition, wendung, daß an die ~telle des Eingangs der Anmeldung
12. Adsorption und Desorption. der Eingang der Berichtigung oder Ergänzung bei der
Anmeldestelle tritt.
§7a (3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle einer
Anmeldung nach§ 6 frühestens 60 Tage, im Falle einer
Eingeschränkte Anmeldung Anmeldung nach§ 7a frühestens 30 Tage nach Eingang
(1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der Anmelde- der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die jewei-
pflichtige innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen lige Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr
Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des bringen. Hat die Anmeldestelle innerhalb dieser Fristen
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs. 2
den Verkehr bringen will, weniger als 1 Tonne jährlich, so verlangt, tritt an die Stelle des Eingangsdatums der
kann er die Anmeldeunterlagen nach Maßgabe des Ab- Anmeldung das Eingangsdatum der Berichtigung oder
satzes 2 auf die dort aufgeführten Datensätze beschrän- Ergänzung bei der Anmeldestelle. Hat die Anmeldestelle
ken. Für die übrigen Angaben und Prüfnachweise nach im Falle einer Anmeldung nach§ 7a die Anmeldung bereits
den §§ 6 und 7 findet § 6 Abs. 1a entsprechende Anwen- vor Ablauf der Frist von 30 Tagen anerkannt, so darf der
dung. Die Angaben und Prüfnachweise sind nachzu- Anmeldepflichtige den Stoff vom Tage des Eingangs des
reichen, bevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Anerkennungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage
Stoffes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der
nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das fünffache für die Vor1agepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr
dieser Menge seit Beginn des lnverkehrbringens ins- bringen.
gesamt überschreitet. Von den Einschränkungsmöglich-
keiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann nacheinander §9
Gebrauch gemacht werden. Zusatzprüfung 1. Stufe
(2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung nach (1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhaJb der
Absatz 1 sind vorzulegen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und
1. bei Mengen von weniger als 1 Tonne, aber mindestens der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
100kg Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte
Menge eines angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich
a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 oder insgesamt 500 Tonnen seit dem Beginn der Her-
Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2, § 7 Nr. 5 stellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten,
und6sowie hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmelde-
b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche
Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 bis 3, 8 und 9, Prüfnachweise über
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1709
1. physikalische, chemische und physikalisch-chemi- 1. toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer
sche Eigenschaften, soweit sich die Erforderlichkeit Eigenschaften,
aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
2. chronische Toxizität,
2. subchronische und chronische Toxizität, soweit sich
3. krebserzeugende Eigenschaften,
die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der
Grundprüfung oder aus sonstigen Erkenntnissen 4. verhaltensstörende Eigenschaften,
ergibt,
5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
3. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
6. peri- und postnatale Wirkungen,
4. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigen-
7. Organ- und Systemtoxizität,
schaften,
8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorption,
5. toxikokinetische Grundeigenschaften,
9. abiotische und biologische Abbaubarkeit,
6. potentielle biologische Abbaubarkeit sowie weiter-
gehende abiotische Abbaubarkeit, soweit sich die 10. Bioakkumulation,
Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grund-
11. Toxizität gegenüber Fischen,
prüfung ergibt,
12. Toxizität gegenüber Vögeln,
7. Adsorption und Desorption, soweit sich die Erforder-
lichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung 13. Toxizität gegenüber anderen Organismen und
ergibt,
14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammen-
8. Bioakkumulation, wirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes um-
weltgefährlich sind,
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach lang-
fristiger Einwirkung, vorzulegen.
10. Toxizität gegenüber Bodenorganismen und Pflanzen
§10
vorzulegen. Soweit sich die Erforderlichkeit aus den
Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt, kann die Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen
Anmeldestelle auch die Entwicklung von Analysenmetho-
(1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch einen
den, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungs-
Einführer ist für die in den §§ 7a, 9 und 9a genannten
produkte zu verfolgen und zu bestimmen, sowie Unter-
Mengen die Gesamtmenge maßgebend, in der der gleiche
suchungen über die Zersetzungsprodukte bei thermischer
Stoff desselben Herstellers in die Mitgliedstaaten der
Behandlung verlangen.
Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertrags-
(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmelde- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
pflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die in schaftsraum verbracht wird. Die Anmeldestelle ermittelt
Absatz 1 genannten Nachweise auch dann vorzulegen, bei Eingang einer Anmeldung nach Satz 1
wenn 1. ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mitglied-
1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitglied- staaten oder Vertragsstaaten Anmeldungen des
staaten der Europäischen Gemeinschaften und der gleichen Stoffes desselben Herstellers vorliegen, und
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den 2. welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich aus
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr ge- den betreffenden Anmeldeunterlagen ergibt,
brachte Menge eines angemeldeten Stoffes 10 Tonnen
jährlich oder seit dem Beginn seiner Herstellung oder und hält diese Informationen auf dem jeweils neuesten
seiner Einfuhr in diese Staaten insgesamt 50 Tonnen Stand. Überschreitet die Gesamtmenge den Mengen-
erreicht hat und bereich, auf dessen Stand die Anmeldung sich befindet,
setzt die Anmeldestelle den Anmeldepflichtigen hiervon
2. die Vortage der Nachweise unter Berücksichtigung der in Kenntnis.
bisherigen Kenntnisse über den Stoff und seine
Umwandlungsprodukte, seine bekannten oder vorher- (2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem Ge-
sehbaren Verwendungszwecke oder der Ergebnisse setz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer Mit-
der nach § 7 durchgeführten Prüfungen erforderlich ist. gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
§9a Wirtschaftsraum von einem oder mehreren Einführern
anzumelden ist, kann den Stoff durch einen Alleinvertreter
Zusatzprüfung 2. Stufe mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit-
selbst anmelden. Der Alleinvertreter gilt als Einführer im
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der
Sinne des § 4 Abs. 2. Bei der Vorlage der Anmeldeunter-
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
lagen hat er zusätzlich
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte
Menge eines angemeldeten Stoffes 1 000 Tonnen jährlich 1. eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich
oder insgesamt 5 000 Tonnen seit dem Beginn der Her- ergibt, daß dieser ihn als seinen Alleinvertreter für das
stellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmelde- schaften und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist weitere kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
zusätzliche Prüfnachweise über der Anmeldung des Stoffes betraut hat, und
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Namen und Anschriften aller von ihm vertretenen (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für angemel-
Personen und Personenvereinigungen anzugeben, die dete Stoffe, wenn die Anordnung erforderlich ist, um
den Stoff in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre Verwendung
verbringen. zu vermeiden. Die Anordnung kann für eine Dauer von
höchstens drei Monaten erlassen werden. Die Anmelde-
Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die von
stelle kann die Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu
den nach Satz 3 Nr. 2 benannten Personen und Personen-
einem Jahr verlängern.
vereinigungen in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
verbrachte Gesamtmenge des Stoffes erfassen und sind (3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen eines
für jede der genannten Personen und Personenvereini- Stoffes oder einer Zubereitung untersagen, wenn einem
gungen nach ihrem jeweiligen Anteil gesondert aufzu- Verlangen nach § 9, § 9a oder Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2
führen. nicht fristgerecht entsprochen oder gegen eine Anord-
nung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 verstoßen
(3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Alleinver- wird.
treters nach Absatz 2 oder einer nach gleichwertigen Vor-
schriften in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen (4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Ab-
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens sätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegten
Anmeldung ausdrücklich mitberücksichtigt wird, kann von
der Vorlage eigener Angaben und Prüfnachweise nach §12
den§§ 6, 7, 9, 9a und 16 absehen, soweit der Alleinvertre-
Anmeldestelle, Bewertung
ter ausreichende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Ein-
führer von der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er (1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
den Alleinvertreter über die von ihm eingeführte Menge Bundesanstalt für Arbeitsschutz, die insoweit der Fach-
des Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse nach aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
§ 6 Abs. 1a jeweils auf dem neuesten Stand zu halten; für und Reaktorsicherheit unterliegt.
die Fristen nach § 8 Abs. 3 ist der Stand der Anmeldung
des Alleinvertreters maßgebend. (2) Die Durchführung der Bewertung im Sinne dieses
Gesetzes wird durch die Bundesregierung bestimmt. Bei
der Bewertung sind die in der Richtlinie 93/67/EWG der
Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von
§ 11
Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch
Befugnisse der Anmeldestelle und Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates
notifizierten Stoffen (ABI. EG Nr. l 227 S. 9) in der jeweils
(1) Die Anmeldestelle kann jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach § 7, veröffentlichten Fassung festgelegten Grundsätze einzu-
§ 9 Abs. 1 oder § 9a auch für Stoffe im Sinne des halten.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 verlangen,
2. vom Anmeldepflichtigen Prüfnachweise nach§ 7, § 9 Dritter Abschnitt
Abs. 1 und § 9a
a) bereits vor Erreichen der in den §§ 7a, 9 und 9a Einstufung, Verpackung
genannten Mengen, und Kennzeichnung von gefährlichen
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
b) als bestätigende Prüfungen oder
c) über Umwandlungsprodukte des Stoffes §13
Einstufungs-, Verpackungs•
verlangen oder
und Kennzeichnungspflicht
3. anordnen, daß der Hersteller oder Einführer Stoffe im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff in den
Verkehr bringt, hat ihn entsprechend der Rechtsverord-
a) erst nach Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nung nach § 14 zu verpacken und zu kennzeichnen.
Sofern der Stoff in der Rechtsverordnung nach § 14 nicht
b) nur unter Beachtung von Auflagen
aufgeführt ist, hat er
in den Verkehr bringen darf,
1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigenschaften
wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand des Stoffes zu ermitteln und
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Ver•
2. ihn einzusMen, zu verpacken und zu kennzeichnen,
dacht dafür vorliegen, daß der Stoff gefährlich ist, und
wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prüfung nach
soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich
§ 7, § 9 oder § 9a oder nach gesicherter wissenschaft-
ist. Die Prüfnachweise nach § 7, § 9 Abs. 1 und § 9a sind
licher Erkenntnis gefährlich ist.
auf die jeweiligen Verdachtsmomente zu beschränken.
Von der Nachforderungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 kann Einen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 von der Anmel-
unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dung ausgenommen oder nach§ 7a nur eingeschränkt
des Satzes 1 auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn angemeldet worden ist, und für den die Ergebnisse der
die Nachforderung zur Durchführung der Bewertung nach Prüfungen nach § 7 noch nicht vollständig vorliegen, hat er
§ 12 Abs. 2 aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung - noch nicht voll-
EG-Richtlinie erforderlich ist. ständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1711
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen, so- bestimmt werden, daß anstelle einer Kennzeichnung die
weit sie in der Rechtsverordnung nach § 14 als gefährlich entsprechenden Angaben in anderer geeigneter Weise
eingestuft oder für ihre Einstufung in dieser Rechtsverord- mitzuliefern sind.
nung Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind. Ein-
stufungen gefährlicher Zubereitungen, die der Hersteller §15
oder Einführer nach dem Ergebnis von Prüfungen nach
§ 7, § 9 oder§ 9a oder nach gesicherter wissenschaft- Pflichten des Vertreibers
licher Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vor-
nimmt, gehen den Einstufungen aufgrund von Berech- Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse,
die vom Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften
nungsverfahren vor.
dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes
(3) Weitergehende Vorschriften über die Kennzeich- erfassenen Rechtsverordnung verpackt und gekennzeich-
nung und Verpackung nach anderen Gesetzen bleiben net in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nur dann
unberührt. erneut in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind oder
§14
2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das
Ermächtigung zu Einstufungs-,
Erzeugnis erneut nach den genannten Vorschriften
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
verpackt und kennzeichnet.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung oder
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ein Erzeugnis erneut in den Verkehr bringen will, bekannt,
1. Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzustufen, daß die Verpackung und Kennzeichnung den genannten
2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen Vorschriften nicht entspricht, so ist er zu einer den Vor-
bestimmte Zubereitungen aufgrund der Einstufung schriften entsprechenden Verpackung und Kennzeich-
derjenigen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten nung verpflichtet.
sind, einzustufen sind,
3. zu bestimmen, § 15a
a) wie gefährliche Stoffe und Zubereitungen und daß Gefahrenhinweis bei der Werbung
und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte
Es ist verboten, für einen gefährfichen Stoff zu werben,
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen
ohne die den Stoff betreffenden Gefährfichkeitsmerkmale
können oder enthalten, zu verpacken oder zu kenn-
nach § 3a Abs. 1 anzugeben.
zeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Ver-
wendung Gefahren für Leben und Gesundheit des
Menschen und die Umwelt vermieden werden,
b) daß und wie bestimmte Angaben über gefährliche Vierter Abschnitt
Stoffe und Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
gefährliche Stoffe und Zubereitungen freisetzen Mitteilungspflichten
können oder enthalten, einschließlich Empfehlun-
gen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden §16
oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von dem-
jenigen, der die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen
nisse in den Verkehr bringt, insbesondere in Form
Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchs-
anweisung, mitgeliefert und auf dem neuesten 1. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Stand gehalten werden müssen, und 4 zugrunde liegenden Tatsachen,
c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einfüh- 2. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 9
rer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13 Abs. 1 zugrunde liegenden Tatsachen, soweit diese nach
Satz 2 mindestens zu beachten hat, § 7a, 9, 9a oder 10 erheblich ist,
d) wer die gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder 3. eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes
Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen auf Mensch oder Umwelt oder über Analysenmetho-
hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die Kenn- den zur Feststellung der Exposition des Menschen
zeichnungs- oder Verpackungspflicht begründen- oder des Vorkommens in der Umwelt,
den Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht
worden sind, und 4. eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes,
e) daß und wie bestimmte Zubereitungen und Erzeug- 5. die Aufnahme oder Einstellung der Herstellung oder
nisse, die bestimmte näher zu bezeichnende des lnverkehrbringens des Stoffes,
gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen
6. die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlaßte Ver-
sind oder gekennzeichnet werden können.
öffentlichung von Angaben, die nach § 22 Abs. 2 als
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können vertraulich zu kennzeichnen waren, und
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und
7. das Erreichen einer der in den§§ 7a, 9 und 9a genann-
Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der
ten Mengenschwellen
Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht
beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann auch unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil\
§16a 1. nicht oder
Mitteilungspflichten 2. nur außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
bei von der Anmeldepflicht Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des
ausgenommenen neuen Stoffen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen Stoff, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle die In Ab-
der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung ausgenom- satz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich schriftlich mit-
men ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle zuvor zuteilen, wenn die von ihm hergestellte oder gewonnene
Menge des Stoffes eine Tonne jähr1ich erreicht. Eine Mit-
1. die Identitätsmerkmale, teilung ist nicht erforderlich für einen Stoff, der im Ver1auf
2. die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungs- chemischer Reaktionen innerhalb geschlossener Systeme
bereich dieses Gesetzes In den Verkehr bringen will, lediglich vorübergehend auftritt und vom Hersteller nicht
3. die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die ins- isoliert wird. Eine Mitteilung ist ferner nicht erforder1ich,
gesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- wenn der Hersteller nachweist, daß er den Stoff bereits vor
meinschaften und den anderen Vertragsstaaten des dem 1. Januar 1990 hergestellt hat oder der Stoff nur für
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt wird.
in den Verkehr gebracht wird, (2) Mitzuteilen sind:
4. Hinweise zur Verwendung, 1. die Identitätsmerkmale,
5. bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die 2. die Menge des Stoffes, die der Hersteller jährlich
Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über herstellen oder gewinnen will,
Sofortmaßnahmen bei Unfällen, 3. Hinweise zur Verwendung,
6. bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflan- 4. Prüfnachweise über
zungsgefährdenden oder erbgutverändemden Stoffen
die ihm zu diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfüg- a) physikalische, chemische und physikalisch-che-
baren toxikologischen Daten, mische Eigenschaften,
7. die von ihm vorgesehene Kennzeichnung, b) akute Toxizität,
8. das Programm Ober die Forschung und Entwicklung c) reizende und ätzende Eigenschaften,
einschließlich des vorgesehenen Beginns, eine Be- d) sensibilisierende Eigenschaften,
gründung für die eingesetzte Menge und eine Liste der e) Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder
sachkundigen Personen, an die der Stoff abgegeben erbgutverändemde Eigenschaft,
werden soll, schriftlich mitzuteilen sowie
f) biologische Abbaubarkeit sowie
9. eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben, daß
die Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll, g) Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurz-
sich verpflichtet haben, den Stoff weder als solchen zeitiger Einwirkung,
noch in Form oder als Bestandteil einer Zubereitung an 5. bei gefährlichen Stoffen nach § 3a Empfehlungen über
andere abzugeben. die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden, über So-
Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stoffes, fortmaßnahmen bei Unfällen sowie die von ihm vor-
der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen gesehene Kennzeichnung.
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens (3) Erreicht die vom Mitteilungspflichtigen innerhalb
über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend eines Jahres hergestellte Menge des Stoffes 10 Tonnen,
den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen von hat er der Anmeldestelle unverzüglich einen zusätzlichen
der Anmeldung ausgenommen ist. Prüfnachweis Ober Toxizität gegenüber Wasserorganis-
(2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr giftigen, men nach kurzzeitiger Einwirkung vorzulegen.
giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden (4) Soweit der Hersteller nach anderen Rechtsvor-
oder erbgutverändemden neuen Stoff in den Verkehr schriften verpflichtet ist, über Absatz 2 hinausgehende
bringt, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 von der Anmel- Angaben über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch und
dung ausgenommen ist, hat der Anmeldestelle Umwelt mitzuteilen, hat er diese Angaben auch der
1. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver- Anmeldestelle zu übermitteln.
wenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen und
§16c
2. die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerkmalen
verfügbaren toxikologischen Daten Mitteiloogspflichten bei alten Stoffen
schriftlich mitzuteilen. (1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung
(3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung. (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer
Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils jüngsten dem
§16b Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
lichten Fassung zur Vorlage von Angaben über alte Stoffe
Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen,
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die nicht oder nur außerhalb des Europilschen
verpflichtet ist, hat gleichzeitig mit der Vorlage dieser
Wirtschaftsraumes In den Verkehr gebracht werden
Angaben an die Kommission der Anmeldestelle und der
(1) Wer als Hersteller eines neuen Stoffes einer Anmel- zuständigen Landesbehörde eine Liste der betreffenden
depflicht nach § 4 Abs. 1 nicht unterliegt, weil er den Stoff Stoffe zu übermitteln.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1713
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 16e
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck Mitteilungen für die Informations-
der Ermittlung und Bewertung gefährlicher Eigenschaften und Behandlungszentren für Vergiftungen
alter Stoffe, und soweit dies gemeinschaftsrechtlich
zulässig ist, bestimmte alte Stoffe zu bezeichnen, für die (1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwen-
der Hersteller oder Einführer der Anmeldestelle bestimmte dung eines eigenen Handelsnamens eine Zubereitung
Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Ver-
mitzuteilen hat, wenn braucher bestimmt ist, in den Verkehr bringt, hat dem
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
1. Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
und Veterinärmedizin
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht
dafür bestehen, daß der Stoff eine gefährliche Eigen- 1. den Handelsnamen,
schaft aufweist und Mensch oder Umwelt dem Stoff 2. Angaben über die Zusammensetzung,
ausgesetzt sind, oder
3. die Kennzeichnung,
2. unter Berücksichtigung der möglichen Exposition von
Mensch oder Umwelt durch den Stoff eine Klärung der 4. Hinweise zur Verwendung,
Frage erforderlich ist, ob er gefährlich ist. 5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver-
Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder wenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
eingeführten Menge abhängig gemacht werden. Sie ist mit sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben
einer angemessenen Frist zu versehen. § 16 Nr. 1 bis 6 mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die
findet entsprechende Anwendung. auf Einwirkungen seiner Zubereitung zurückgehen kön-
nen, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es
nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut
§16d für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
Mitteilungspflichten bei Zubereitungen medizin bereits übermittelt worden sind. Die Mitteilung
hat bei Zubereitungen, die am 1. August 1990 bereits in
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
den Verkehr gebracht worden sind, bis spätestens zum
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
1. Juli 1991, im übrigen vor dem erstmaligen Inverkehr-
Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von Zubereitun-
bringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen.
gen ausgehen können, sowie von Art und Umfang der
Verwendung gefährlicher Stoffe in Zubereitungen den (2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung
Hersteller, Einführer oder Verwender von bestimmten Zu- der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der
bereitungen zu verpflichten, zumindest der Verdacht besteht, daß sie auf Einwirkungen
gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder Er-
1. die Bezeichnung dieser Zubereitungen und ihre
zeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
Handelsnamen,
freisetzen oder enthalten, zurückgeht, hat dem Bundes-
2. deren Kennzeichnung, institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
3. Angaben über die Zusammensetzung dieser Zube- rinärmedizin den Stoff oder die Zubereitung, Alter und
reitungen, Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die auf-
genommene Menge und die festgestellten Symptome mit-
4. die jährlich hergestellte, eingeführte oder verwendete zuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des
Menge dieser Zubereitungen, Patienten in anonymisierter Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2
5. deren Verwendungsgebiete, des Bundesseuchengesetzes gilt entsprechend. Satz 1
gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der gesetz-
6. ihm vorliegende oder mit vertretbarem Aufwand lichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat
beschaffbare Prüfnachweise nach den §§ 7, 9 und 9a, die Angaben nach Satz 1 an das Bundesinstitut für
soweit sie zur Ermittlung gefährlicher Eigenschaften gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme-
dieser Zubereitungen erforderlich sind, die sich nicht dizin weiterzuleiten.
mit Hilfe der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes vorgeschriebenen Berechnungsverfahren (3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
bestimmen lassen, sowie cherschutz und Veterinärmedizin übermittelt die Angaben
nach Absatz 1, auch soweit ihm diese Angaben aufgrund
7. den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern anderer Rechtsvorschriften übermittelt worden sind, den
der Anmeldestelle innerhalb einer angemessenen Frist von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Ein-
schriftlich mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte, insbesondere richtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen
ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zube-
begründeter Verdacht dafür vorliegen, daß von diesen reitungen sammeln und auswerten und bei stoffbezoge-
Zubereitungen schädliche Einwirkungen auf den Men- nen Erkrankungen durch Beratung und Behandlung Hilfe
schen oder die Umwelt ausgehen. leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergif-
(2) Die Mitteilungspflicht kann auf bestimmte Angaben tungen). Die nach Satz 1 bezeichneten Stellen berichten
über die Zusammensetzung beschränkt, von der herge- dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
stellten, eingeführten oder verwendeten Menge abhängig schutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse aufgrund
gemacht und auf spätere Änderungen der Zusammen- ihrer Tätigkeit, die für die Beratung und Behandlung von
setzung erstreckt werden. In der Rechtsverordnung sind stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Bedeu-
Bestimmungen darüber zu treffen, daß und wie auf Ver- tung sind.
langen des Mitteilungspflichtigen die Vertraulichkeit der (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind ver-
mitgeteilten Angaben sicherzustellen ist. traulich zu behandeln. Die Angaben nach Absatz 1 dürfen
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1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen medizini- b) dazu einer Erlaubnis bedarf,
schen Inhalts zu bearbeiten und mit der Angabe von vor- c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässig-
beugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. keit und Gesundheit genügen muß oder
(5) Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechts- d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren nachzuweisen hat,
1. die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stellen 3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten,
zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen medizi- bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen.
nischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und
heilenden Maßnahmen zu beantworten, (2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch Ver-
bote und Beschränkungen unter BerOckslchtigung der
2. a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch auf Stoffe Entwicklung von Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen
und auf weitere Zubereitungen zu erstrecken, auch oder Verfahren, der Herstellung, Verwendung, Entsorgung
soweit sie nicht für den Verbraucher bestimmt sind, oder Anwendung mit einem geringeren Risiko fOr Mensch
von denen schädliche Einwirkungen auf den Men- oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden.
schen ausgehen können,
(3) Absatz 1 gilt auch für Stoffe, Zubereitungen und
b) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auf Erzeug- Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2 sowie für Stoffe, Zubereitun-
nisse zu erstrecken, die gefährliche Stoffe oder gen oder Erzeugnisse, deren Umwandlungsprodukte ge-
Zubereitungen vorhersehbar freisetzen können, von fährlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 14 sind.
denen schädliche Einwirkungen auf den Menschen
ausgehen können, (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse, bei denen Anhalts-
wenn die Kenntnisse über die Stoffe, Zubereitungen punkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissen-
oder Erzeugnisse für die Informations- und Behand- schaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür
lungszentren für Vergiftungen oder für die nach Num- bestehen, daß der Stoff, die Zubereitung oder das Erzeug-
mer 1 bezeichneten Stellen zur Erfüllung der ihnen nis gefährlich ist.
übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und
(5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnun-
3. nähere Bestimmungen über Art und Umfang der An- gen nach Absatz 1 auch Methoden zur Überprüfung ihrer
gaben nach Absatz 1 und die Informationspflichten Einhaltung festlegen. Dabei können insbesondere auch
nach den Absätzen 2 und 3 sowie die vertrauliche die Entnahme von Proben und die hierfür anzuwendenden
Behandlung und die Zweckbindung nach Absatz 4 zu Verfahren und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen
treffen. oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren ge-
regelt werden.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung
Fünfter Abschnitt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 ohne
Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der
Ermächtigung beteiligten Kreise erfassen. Sie tritt spätestens zwölf
zu Verboten und Beschränkungen sowie Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
§ 17 (7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils aus-
Verbote und Beschränkungen zuwählenden Vertretern der Wissenschaft, der Verbrau-
cherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufs-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- genossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Ge-
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit sundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- und
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in § 1 Naturschutzverbände.
genannten Zweck erforderlich ist,
1 . vorzuschreiben, daß bestimmte gefährliche Stoffe,
bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeug-
§18
nisse, die einen solchen Stoff oder eine solche Zu- Giftige Tiere und Pflanzen
bereitung freisetzen können oder enthalten,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum
a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen unter
bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr Berücksichtigung der Belange des Natur- und Tier-
gebracht oder verwendet werden dürfen, schutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß
dürfen oder Exemplare
c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an 1. bestimmter giftiger Tierarten
bestimmte Personen abgegeben werden dürfen, a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen,
2. vorzuschreiben, daß derjenige, der bestimmte gefähr- b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
liche Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitungen geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfeh-
oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine lungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehalten
solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, werden, oder
herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet, c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
a) dies anzuzeigen hat, dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1715
2. bestimmter giftiger Pflanzenarten menschliche Gesundheit verfügbar sind und daß er
a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit
es ihm zumutbar ist,
b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hinweis
auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen. 2a. daß der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber
auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der
Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und, falls
und c kann mit Auflagen verbunden werden. solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote Exemplare einzuhaltende Stoffkonzentrationen und die von den
giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. Absatz 1 Nr. 2 Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren oder die zu
Buchstabe b gilt entsprechend für giftige Samen, giftiges ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat,
Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestorbene Exem- 3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen
plare oder Teile giftiger Pflanzenarten. Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und die
(3) § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d gilt Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein oder
entsprechend für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Tier- betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der
körper oder deren Teile sowie für bestimmte Arten giftiger Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den
Samen und abgestorbener Exemplare oder Teile giftiger gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizi-
Pflanzenarten. nischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissen-
schaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum
Schutz der Beschäftigten zu beachten sind,
§19
4. wie der Betrieb geregelt sein muß, insbesondere
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
a) daß Stoffe und Zubereitungen bezeichnet und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- wie Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es gekennzeichnet und erfaßt sein müssen, damit
zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen die Beschäftigten durch eine ungeeignete Ver-
einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der men- packung nicht gefährdet und durch eine Kenn-
schengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, zeichnung über die von ihnen ausgehenden Ge-
beim Herstellen oder Verwenden von Gefahrstoffen sowie fahren unterrichtet werden,
bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der
in Absatz 3 beschriebenen Art und bei Stoffen und Zube- b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfah-
reitungen, bei deren Verwendung gesundheitliche Beein- ren gestaltet sein muß, damit die Beschäftigten
trächtigungen für die Beschäftigten auftreten können, nicht gefährdet und die Grenzwerte oder Richt-
allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene vorzuschrei- werte über die Konzentration gefährlicher Stoffe
ben. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, oder Zubereitungen am Arbeitsplatz nach dem
soweit entsprechende Vorschriften nach dem Atom- Stand der Technik unterschritten werden,
gesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutz- c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen,
gesetz oder Sprengstoffgesetz bestehen. damit Gefahrstoffe nicht in die Hände Unbefugter
(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind gelangen oder sonst abhanden kommen,
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a so- d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur
wie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch Verfügung gestellt und von den Beschäftigten
schädigende Eigenschaften besitzen, bestimmungsgemäß benutzt werden müssen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosions- e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen
fähig sind, ausgesetzt werden, beschränkt und wie die Dauer
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei einer solchen Beschäftigung begrenzt sein muß,
der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zuberei- f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen,
tungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder frei- damit sie sich selbst und andere nicht gefährden,
gesetzt werden können, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen
4. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungs- sind, insbesondere welche Kenntnisse und
gemäß Krankheitserreger übertragen können. Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und wel-
che Nachweise hierüber zu erbringen sind,
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ins-
besondere bestimmt werden g) unter welchen Umständen Zugangs- und Be-
schäftigungsbeschränkungen zum Schutz der
1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder
Beschäftigten vorgesehen werden müssen,
Verwendung von Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es h) daß ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs-
sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche
oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt, Verantwortlichkeiten diesem zuzuweisen sind und
soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vor- welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat,
schriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist, 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschrif-
2. daß derjenige, der andere mit der Herstellung oder ten in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung
Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, ver- dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind, und in wel-
pflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen chen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung
oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwen- über die auftretenden Gefahren und die erforder-
dungsverfahren mit einem geringeren Risiko für die lichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen ist,
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1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Be- 15. daß die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in
triebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Aus- denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder
wirkungen für die Beschäftigten und welche Maß- verwendet werden, durch einen Sachkundigen oder
nahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen einen Sachverständigen geprüft werden müssen.
sind,
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann
7. daß und welche verantwortJichen Aufsichtspersonen auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sach-
für Bereiche, in denen Beschäftigte besonderen verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche Be-
fugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können, machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
bezeichnen,
8. daß im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten
eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für
Unterlagen hierfür zu erstellen sind und daß diese Arbeitsschutz archivmäßig gesichert niederzulegen
Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeur- und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
teilung von der zuständigen Landesbehörde der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz zugeleitet werden
können,
Sechster Abschnitt
9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für
die Beschäftigten zur Einsicht durch die zuständige Gute Laborpraxis
Landesbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen
vorzulegen sind,
§ 19a
10. daß ein _Herstellungs- oder Verwendungsverfahren,
Gute Laborpraxis (GLP)
bei dem besondere Gefahren für die Beschäftigten
bestehen oder zu besorgen sind, der zuständigen (1) Nichtklinische experimentelle Prüfungen von Stof-
Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen fen oder Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Bewer-
Landesbehörde ertaubt sein muß, tung ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt in
11. daß Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe einem Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde-
oder Zubereitungen freigesetzt werden können, nur oder Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, sind unter
von dafür behördlich anerkannten Betrieben durch- Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach
geführt werden dürfen, dem Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen.
12. daß die Beschäftigten gesundheitlich zu überwa- (2) Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mit-
chen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen sind teilungspflichtige, der in einem Verfahren nach Absatz 1
und zu diesem Zweck Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen, daß die den
Prüfergebnissen zugrundeliegenden Prüfungen den
a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Der Nach-
Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, weis ist zu erbringen durch
insbesondere verpflichtet werden kann, die
Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, 1. die Bescheinigung nach § 19b und
b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung 2. die schriftliche Erklärung der Prüfeinrichtung, daß die
beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Unter- Prüfung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis
suchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen durchgeführt worden ist.
hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer
von ihm auszustellenden Bescheinigung und der Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergeb-
nisse als nicht vorgelegt.
Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis
der Untersuchung, (3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz 1
c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Fest- durchführen, sind dafür verantwortlich, daß in ihrem
stellungen des Arztes für unzutreffend gehalten Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten Laborpraxis
werden, eingehalten werden.
d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten (4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2 des
dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfall- Anhangs 1 kann durch Übergabe der Unterlagen und
versicherung oder einer von ihm beauftragten schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder
Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbeding- einem Dritten, die der zuständigen Behörde mitzuteilen
ter Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten sind, übertragen werden.
übermittelt werden, (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
13. daß der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat 1. vor dem 5. April 1989 begonnene, aber zu diesem
Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren muß, um Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Prüfungen
seine Aufgaben erfüllen zu können,
a) auf krebserzeugende und chronisch schädigende
14. daß die zuständigen Landesbehörden ermächtigt
Eigenschaften, wenn sie bis zum 1 . Januar 1995
werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen
abgeschlossen sind,
bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen,
insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen b) auf sonstige Eigenschaften, wenn sie bis zum
Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte, 1. Januar 1992 abgeschlossen sind,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1717
2. vor dem 5. April 1989 abgeschlossene Prüfungen, ein Verzeichnis der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine
a) wenn sie nach dem 1. Januar 1981 abgeschlossen Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchge-
worden sind, oder führt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse
der Inspektionen. Die obersten Landesbehörden wirken
b) wenn die zuständige Behörde im Einzelfall fest- bei der Erstellung des Berichts mit und übersenden ihre
gestellt hat, daß die Prüfung auch unter Berücksich- Beiträge bis zum 15. Februar für das vergangene Kalen-
tigung der Grundsätze der Guten Laborpraxis noch derjahr dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
verwertbar ist. und Reaktorsicherheit.
Bei Prüfungen, deren Ergebnisse für die Zulassung von
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln verwendet
und Reaktorsicherheit kann ein Verzeichnis der Prüf-
werden, treten an die Stelle des Datums "5. April 1989"
einrichtungen, die Prüfungen unter Einhaltung der
das Datum "1. April 1990" und an die Stelle des Datums
Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen, im
,, 1 . Januar 1992" das Datum "1. Januar 1993".
Bundesanzeiger veröffentlichen.
§ 19b
GLP-Bescheinigung
§ 19d
(1) Die zuständige Behörde hat demjenigen, der
Prüfungen nach § 19a Abs. 1 durchführt, auf Antrag eine Ergänzende Vorschriften
Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis zu erteilen, wenn seine Prüfeinrichtung (1) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
und die von ihm durchgeführten Prüfungen den Grund- cherschutz und Veterinärmedizin hat, zusätzlich zu den
sätzen der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 entspre- Aufgaben, die ihm durch Gesetze, Rechtsverordnungen
chen. Den Antrag nach Satz 1 kann auch stellen, wer, oder andere Rechtsvorschriften übertragen sind, im
ohne zu Prüfungen nach § 19a Abs. 1 verpflichtet zu sein, Bereich der Guten Laborpraxis folgende Aufgaben:
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. In dem Fall
1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeich-
des § 19a Abs. 3 wird der Bundesbehörde die Beschei-
nisses nach§ 19cAbs. 2,
nigung von ihrer Aufsichtsbehörde oder einer von dieser
bestimmten Stelle erteilt. Die Bescheinigung nach den 2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der
Sätzen 1 und 3 ist nach dem Muster des Anhangs 2 Länder, insbesondere bei der Konkretisierung der
auszustellen. Anforderungen an
(2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen a) die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der
gleich: Durchführung der Prüfungen betrauten Personen,
1. GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der
b) die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüf-
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten
einrichtungen,
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum aufgrund der Richtlinie 88/320/EWG des Rates c) die Laborpraxis, z.B. die Beschaffenheit der Prüf-
vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung proben, die Durchführung und Qualitätskontrolle
der Guten Laborpraxis (ABI. EG Nr. L 145 S. 35), der Prüfungen,
2. GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mitglied d) die Gewinnung und Dokumentation von Daten,
der Europäischen Gemeinschaften sind, wenn die
gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen e) die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze
gewährleistet Ist, der Guten Laborpraxis,
3. eine Bestätigung des Bundesinstitutes für gesundheit- 3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, daß von Konsultationsverfahren mit der Kommission der
eine Prüfeinrichtung, die in einem Staat gelegen ist, der Europäischen Gemeinschaften und anderer Mitglied-
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften staaten,
ist und die gegenseitige Anerkennung von GLP-
Bescheinigungen nicht gewährleistet, nach den dem 4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mitglied der
schutz und Veterinärmedizin vorliegenden Erkenntnis- Europäischen Gemeinschaften sind.
sen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten
Laborpraxis durchführt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die Anhänge 1
und 2 zu ändern.
§ 19c
(3) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
Berichterstattung
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum das Verfahren der behördlichen Überwachung. In der
31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommis- allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann auch eine Über-
sion der Europäischen Gemeinschaften Bericht über die tragung der Veröffentlichungsbefugnis auf das Bundes-
Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Bericht enthält Veterinärmedizin geregelt werden.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebter Abschnitt (2) Vor der Durchführung von Tierversuchen zur Vor-
bereitung einer Anmeldung oder Mitteilung hat der An-
Allgemeine Vorschriften melde- oder Mitteilungspflichtige unter Angabe der Iden-
titätsmerkmale des Stoffes und der Menge, die er in den Ver-
§20
kehr bringen oder herstellen will, sowie unter Nachweis der
Vorlage von Prüfnachweisen Berechtigung seines Interesses bei der Anmeldestelle anzu-
fragen, ob die Tierversuche erforderlich sind. Einer Vorlage
(1) Die vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen vor-
von Prüfnachweisen, die Tierversuche voraussetzen, bedarf
zulegenden Prüfnachweise und die mit ihnen einzu-
es nicht, soweit der Anmeldestelle ausreichende Erkennt-
reichenden sonstigen Unterlagen müssen die Beurteilung
nisse vorliegen. Stammen diese Erkenntnisse aus Prüf-
ermöglichen, ob der Stoff oder die Zubereitung, auf die sie
nachweisen eines Dritten, deren Vorlage nicht mehr als zehn
sich beziehen, schädliche Einwirkungen auf den Men-
Jahre zurückliegt, teilt die Anmeldestelle diesem und dem
schen oder die Umwelt hat.
Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen unverzüglich mit, wel-
(2) Lassen die Prüfnachweise und sonstigen Unterlagen che Prüfnachweise des Dritten sie zugunsten des Anmelde-
eine ausreichende Beurteilung nicht zu, weil sie unvollstän- oder Mitteilungspflichtigen zu verwerten beabsichtigt, sowie
dig oder fehlerhaft sind, oder ist eine Vorlage weiterer Prüf- jeweils Name und Anschrift des anderen. Sind die Prüfnach-
nachweise, Unterlagen oder ergänzender Auskünfte auf- weise von dem Dritten als Anmeldeunterlagen nach § 6 vor-
grund eines Rechtsaktes eines Organs der Europäischen gelegt worden und hat er dabei einen entsprechenden
Gemeinschaften erforderlich, hat der Anmelde- oder Mit- Antrag gestellt, so erfolgen Mitteilungen der Anmeldestelle
teilungspflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle inner- nach Satz 3 innerhalb des ersten Jahres nach Vorlage der
halb einer von ihr gesetzten Frist die erforderlichen Berich- Anmeldung zunächst ohne Nennung des Namens und der
tigungen und Ergänzungen vorzulegen. § 11 Abs. 3 gilt ent- Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige Angaben, die
sprechend. Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen nach Rückschlüsse auf die Identität des jeweils anderen zulassen;
den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. die Angaben werden nach Ablauf der Jahresfrist ergänzt.
(3) Lassen die Prüfnachweise und sonstigen Unter-
lagen eine ausreichende Beurteilung nicht zu, obwohl sie (3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach Zu-
weder unvollständig noch fehlerhaft sind, kann die An- gang der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 der Verwertung
meldestelle vom Anmelde- oder Mitteilungspftichtigen seines Prüfnachweises widersprechen. Im Falle des Wider-
unter Festsetzung einer angemessenen Frist ergänzende spruchs verlängern sich die Fristen nach § 8 Abs. 3 um
Auskünfte zu den ihr vorgelegten Prüfnachweisen und den Zeitraum, den der Anmeldepflichtige für die Bei-
sonstigen Unterlagen verlangen. Rechtsbehelfe gegen bringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde.
das Auskunftsverlangen nach Satz 1 haben keine auf- Dieser Zeitraum ist auf Antrag eines Beteiligten von der
schiebende Wirkung. Anmeldestelle nach Anhörung des Anmeldepflichtigen
und des Dritten festzustellen.
(4) Sofern die Vorlage von Prüfnachweisen nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erforder- (4) Werden Prüfnachweise im Falle des Absatzes 2
lich oder eine Prüfung technisch nicht möglich ist, ist die Satz 3 und 4 vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Vor-
Nichtvorlage schriftlich zu begründen. lage durch den Dritten von der Anmeldestelle verwertet,
(5) Wer verpflichtet ist, Anmeldeunterlagen, Prüfnach- hat der Dritte gegen den Anmelde- oder Mitteilungspflich-
weise oder Mitteilungsunterlagen nach den§§ 6, 7, 7a, 9, tigen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom
9a und 16 bis 16e vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Hundert der von diesem durch die Verwertung ersparten
Unterlagen oder Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren Aufwendungen und der Anmelde- oder Mitteilungspflich-
nach dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen tige gegen den Dritten Anspruch auf Überlassung einer
des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren. Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im Falle der
Anmeldung nach § 4 kann der Dritte dem Anmeldepflich-
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- tigen das Inverkehrbringen des Stoffes untersagen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in
Form der Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach den angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
§§ 6, 7a und 16 bis 16e und Art und Umfang der Prüfnach-
weise nach den§§ 6, 7, 7a, 9, 9a und 16a bis 16c näher zu (5) Sind von mehreren Anmelde- oder Mitteilungs-
bestimmen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, pflichtigen gleichzeitig inhaltlich gleiche Prüfnachweise
daß Prüfverfahren, bei denen Versuchstiere eingesetzt vorzulegen, so teilt die Anmeldestelle den Anmelde- oder
werden, durch Verfahren zu ersetzen sind, die keinen, Mitteilungspflichtigen, die ihr bekannt sind, mit, welcher
einen geringeren oder einen schonenderen Einsatz von Prüfnachweis von ihnen gemeinsam vorzulegen ist, sowie
Versuchstieren erfordern, soweit dies nach dem Stand der jeweils Name und Anschrift der anderen Beteiligten. Die
wissenschaftlichen Erkenntnis im Hinblick auf den Ver- Anmeldestelle gibt den beteiligten Anmelde- oder Mittei-
suchszweck vertretbar und mit Rechtsakten von Organen lungspflichtigen Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr
der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Prüfnachweise
vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-
§20a det die Anmeldestelle und unterrichtet hiervon unverzüg-
lich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie ihre Anmeldung
Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten,
nicht zurücknehmen oder sonst die Voraussetzungen ihrer
Voranfragepflicht
Anmelde- oder Mitteilungspflicht entfallen, verpflichtet,
(1) Die Anmeldestelle kann zulassen, daß der Anmelde- sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Anmelde-
oder Mitteilungspflichtige auf einen Prüfnachweis eines oder Mitteilungspflichtigen entsprechenden Bruchteil an
Dritten mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt, den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu
soweit ihr der Prüfnachweis vorliegt. beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1719
§20b 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine andere
Bundesoberbehörde zu bestimmen.
Ausschüsse
(3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- natürlichen und juristischen Personen und nicht rechts-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse fähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung
zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann, dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten
1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundes- Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genann-
minister zu beraten, insbesondere ten EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu ver-
langen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 stehen diese
a} bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnach-
Befugnisse der Anmeldestelle, in den Fällen des Absatzes
weise nach diesem Gesetz,
2a der in der Rechtsverordnung bezeichneten Bundes-
b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Ein- oberbehörde zu.
stufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
§§ 14 und 19,
sind befugt,
c) bei der Benennung von Stoffen und Zubereitungen,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
für die eine Mitteilungspflicht nach § 16c oder
Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu
§ 16d begründet werden sollte,
besichtigen, Proben nach ihrer Auswahl zu fordern und
d} beim Erlaß von Verbots-, Beschränkungs- oder zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen
Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen,
e) bei der Weiterentwicklung der Guten. Laborpraxis 2. die Vorlage der Unterlagen über Anmeldung und
sowie Mitteilung zu verlangen,
2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und 3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu
hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissen- prüfen,
schaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu unter-
b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlun- suchen und insbesondere das Vorhandensein und die
gen zu erarbeiten sowie Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefähr- festzustellen und zu messen.
liche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und Ver- Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
fahren vorzuschlagen, Sicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach
die der zuständige Bundesminister amtlich bekannt- Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder
machen kann. Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunfts-
pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4
und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwachung
§21
beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur
Überwachung Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere
ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Behältnisse zu
(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durch-
öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Das
führung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unver-
gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit
letzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.
(5) Der Auskunftpflichtige kann die Auskunft auf solche
(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Euro- Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
päischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen), die Sach- einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
bereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Über- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Ver-
wachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. folgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Sind für die Durchführung von EG-Verordnungen im Sinne aussetzen würde.
des Satzes 1 die Entgegennahme und die Weiterleitung
von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der Mit- (6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und
gliedstaaten erforderlich, ist hierfür die Anmeldestelle Umfang der bei der Herstellung oder Verwendung der in
zuständig. § 19 Abs. 2 genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
nisse drohenden oder eingetretenen schädlichen Einwir-
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- kungen oder die zu ihrer Abwendung oder Vorbeugung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch- erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen, so kann sie
führung dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestütz- hierzu vom Hersteller oder Verwender verlangen, daß er
ten Rechtsverordnungen sowie der in Absatz 2 Satz 1 durch einen von der Behörde zu bestimmenden Sachver-
genannten EG-Verordnungen ständigen auf seine Kosten ein Gutachten erstatten läßt
und ihr eine Ausfertigung des Gutachtens vorlegt. Satz 1
1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen und
gilt nicht, soweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgeschrie-
Einvernehmenserklärungen abweichend von Absatz 1
ben oder die Voraussetzungen für die Anordnung von
und Absatz 2 Satz 1 einer Bundesoberbehörde zu
Prüfungen festgelegt sind.
übertragen, wenn diese Genehmigungen oder Ein-
vernehmenserklärungen bundeseinheitlich zu erfolgen (7) Die Anmeldestelle und die für die Durchführung der
haben oder die Beurteilung von Sachverhalten voraus- Bewertung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12 Abs. 2 zu
setzen, die in der Regel räumlich über den Zuständig- bestimmenden Stellen sind verpflichtet, die Daten, die von
keitsbereich eines Landes hinausgehen, sowie ihnen aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen erhoben und 5. an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gespeichert werden, den Behörden des Arbeitsschutzes, eine Kurzfassung der Unterlagen nach den§§ 6, 7, 7a,
des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Umwelt- und 9, 9a, 16 und 16a einschließlich der Begründung für die
Naturschutzes, der allgemeinen Gefahrenabwehr und des Auswahl der Prüfnachweise nach den §§ 9 und 9a und
Brand- und Katastrophenschutzes der Länder sowie den des Ergebnisses der Bewertung weiterzuleiten. Auf
Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege der Anforderungen sind der Kommission oder den Anmel-
Amtshilfe zur Verfügung zu stellen. § 16e Abs. 4 bleibt destellen der anderen Mitgliedstaaten und Vertrags-
unberührt. staaten vollständige Unterlagen zuzuleiten.
(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
§21a darstellen, sind auf Antrag des Anmelde- oder Mitteilungs-
Mitwirkung von Zollstellen pflichtigen als vertraulich zu kennzeichnen, soweit er
glaubhaft macht, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von geschäftlich schaden könnte. Angaben aus Anmeldun-
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung gen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe, Zubereitungen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens
und Erzeugnisse mit, die diesem Gesetz oder einer auf- über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wur-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die Stelle,
oder einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die die Anmeldung entgegengenommen hat, sie als
die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, unterliegen. vertraulich gekennzeichnet hat.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen (3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
Verbote oder Beschränkungen, die sich aus den in Ab- im Sinne des Absatzes 2 fallen
satz 1 genannten Vorschriften ergeben, unterrichten die 1. die Handelsbezeichnung des Stoffes,
Zollstellen die zuständigen Behörden. Sie können die
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie deren 2. der Name des Herstellers und des Anmelde- oder
Beförderungs- und Verpackungsmittel ·auf Kosten und Mitteilungspflichtigen,
Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder 3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach § 7
bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Nr.1,
Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.
4. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1Oanzugebenden Verfahren,
5. die Empfehlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8,
§22
6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxikolo-
Informationspflichten der Anmeldestelle, gischen Versuche,
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
7. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität gefähr-
(1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch licher Zusatzstoffe und Verunreinigungen, soweit dies
dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes
1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den§§ 6, 7, 7a, erforderlich ist,
9, 9a, 16, 16a und 16c sowie Mitteilungen der Kommis- 8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie
sion der Europäischen Gemeinschaften über An-
9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach § 14 ein-
meldungen in anderen Mitgliedstaaten und anderen
gestuft sind, Analysenmethoden nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum an die zuständigen Landes- (4) Die Daten nach Absatz 3 sind von der Anmeldestelle,
behörden weiterzuleiten und die zuständigen Landes- bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln von der Biologi-
behörden vom Ergebnis der Bewertung der Unterlagen schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, auf
und von Anordnungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 zu unter- Anfrage dritter Staaten, in die der Stoff von einem im Gel-
richten, tungsbereich des Gesetzes niedergelassenen Hersteller
ausgeführt werden soll, diesen Staaten mitzuteilen.
2. eine Kurzfassung der Unterlagen nach § 16b an die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff
hergestellt wird oder hergestellt werden soll, weiter- §23
zuleiten und sie vom Ergebnis der Bewertung der
Unterlagen zu unterrichten, Behördliche Anordnungen
3. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landesbehör- (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall
den über alle Erkenntnisse zu unterrichten, die für die die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter
Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind, und oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses
sie auf Verlangen zu beraten, Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen oder gegen eine in§ 21 Abs. 2 Satz 1
4. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a Abs. 2
genannte EG-Verordnung notwendig sind.
geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Stoff nach diesem Gesetz oder nach einem (1 a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb
entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitglied- der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar
staat der Europäischen Gemeinschaften oder Ver- erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene
Wirtschaftsraum angemeldet oder mitgeteilt ist, soweit Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung
der Hersteller oder Einführer ein berechtigtes Interesse untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von
an der Auskunft nachweisen kann, und Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1721
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu bestim-
von höchstens drei Monaten anordnen, daß ein gefährli- men. Für die Erhebung der Kosten für andere als in Satz 1
cher Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein Erzeug- genannte Amtshandlungen gilt Landesrecht.
nis, das einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche
Zubereitung freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter (3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme
bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Be- von Proben oder durch Messungen entstehenden eigenen
schaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf,
soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Ver- §26
dacht dafür vorliegen, daß von dem Stoff, der Zubereitung Bußgeldvorschriften
oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder
Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus lässig
wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch
Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, ins- in Verbindung mit Abs. 4, einen Stoff in den Verkehr
besondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen bringt oder einführt,
Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme
1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt,
bestehen, daß ein Stoff oder eine Zubereitung gefährlich
ist. 1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung
Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen
Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht recht-
§24
zeitig nachreicht,
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
3. entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff vor
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ablauf der dort bezeichneten Frist in den Verkehr
Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der auf bringt,
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen dem Bun- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3,
desministerium der Verteidigung und den von ihm auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1, zuwider-
bestimmten Stellen. handelt,
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für 5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit
seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für be- Abs. 2, einen gefährlichen Stoff oder eine ge-
stimmte Stoffe Ausnahmen von dem Gesetz und von den fährliche Zubereitung nicht oder nicht in der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulas- vorgeschriebenen Weise einstuft, verpackt oder
sen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder kennzeichnet,
die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen er-
b) entgegen § 15 einen gefährlichen Stoff, eine
fordern.
gefährliche Zubereitung oder ein gefährliches
Erzeugnis ohne die vorgeschriebene Verpackung
§25
oder Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
c) einer Rechtsverordnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch Buchstabe a, d oder e über die Verpackung und
zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal- Kennzeichnung oder nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen stabe b oder Abs. 2 Satz 2 über die Mitliefe-
Gemeinschaften erlassen werden, soweit dies zur Durch- rung bestimmter Angaben oder Empfehlungen
führung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidun- zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
gen des Rates oder der Kommission der Europäischen Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes Sa. entgegen § 15 a für einen gefährlichen Stoff wirbt,
betreffen, erforderlich ist.
6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 3,
§ 16a Abs. 1 oder 2 oder § 16e Abs. 1 Satz 1, 3, auch
§25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Kosten Abs. 5 Nr. 2 oder 3, eine Mitteilung oder entgegen
§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine Versicherung nicht,
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor- vornimmt oder abgibt,
schriften sowie nach EG-Verordnungen im Sinne des § 21
Abs. 2 Satz 1 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu 6a. entgegen§ 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mit-
erheben. teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b Abs. 3
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig oder
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 16c Abs. 1
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die eine Liste nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Gebührensätze für Amtshandlungen der nach diesem zeitig übermittelt,
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2 oder len, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort
§ 16d über Mitteilungspflichten bei alten Stoffen oder bezeichneter Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
bei Zubereitungen zuwiderhandelt, soweit sie für zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
vorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1
7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das
Buchstabe b oder c oder Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, Verwenden gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder
auch in Verbindung mit Abs. 3, über das Herstellen, Erzeugnisse zuwiderhandelt oder
das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
bezeichneter Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die
nisse zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen,
vorschrift verweist, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
8. einer Rechtsverordnung nach bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen, verweist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 über Maß- päischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch
nahmen zum Schutz von Beschäftigten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Satz 1 zu ahnden sind.
Sa. entgegen§ 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht recht- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
zeitig anfragt, ob Tierversuche erforderlich sind, strafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in
§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11
9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz Anmah-
bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit
nung nicht erteilt, entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht nach § 21
Wert gefährdet.
Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt,
(3) Der Versuch ist strafbar.
10. einer vollziehbaren Anordnung
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
a) nach § 23 Abs. 1 oder
b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu
über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder einem Jahr oder Geldstrafe,
das Verwenden von Stoffen, Zubereitungen oder 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Erzeugnissen Jahren oder Geldstrafe.
zuwiderhandelt oder
11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- §27a
akten der Europäischen Gemeinschaften zuwider-
Unwahre GLP-Erklirungen,
handelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft,
Erschleichen der GLP-Bescheinigung
soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung
verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 27 nach§ 19a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Wahrheit zuwider abgibt
Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden oder eine unwahre Erklärung gebraucht, wird mit Frei-
kann. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit
rates die einzelnen Tatbestände der Rechtsakte, d_ie
eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 oder eine
nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße unwahre Bestätigung nach§ 19b Abs. 2 Nr. 3 erteilt, wird
geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
dies zur Durchführung der Rechtsakte erforderlich
bestraft.
ist.
(3) Wer bewirkt, daß eine unwahre Bescheinigung oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine solche
Absatzes 1 Nr. 1, 1 b, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b,
Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung im
Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 2, Sa,
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
6, 8 Buchstabe a, Nr. Sa und 9 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Der Versuch ist strafbar.
§27 §27b
Strafvorschriften Einziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder
Geldstrafe wird bestraft, wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7,
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buch- 10 oder 11 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
stabe a, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3, jeweils auch in Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
Verbindung mit Absatz 2, 3, 4 oder 6 über das Herstel- nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1723
Achter Abschnitt Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt diesen
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Bundesregierung
Schlußvorschriften wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Ausnahme- und Übergangsvor-
schriften für die Einbeziehung der Vertragsstaaten des
§28 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
Übergangsregelung nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
sind, in das gemeinschaftliche Anmeldeverfahren zu erlas-
(1) (weggefallen)
sen, soweit dies aufgrund der in Artikel 23 in Verbindung
(2) (weggefallen) mit Anhang II Nr. XV 1 des Abkommens über den Europäi-
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe, die schen Wirtschaftsraum vorgesehenen Regelung erforder-
lich ist.
1. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr (6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem 1. November
waren und 1993 eingereicht worden ist, eine Zusatzprüfung nach § 9
erforderlich, so kann die Anmeldestelle vom Anmelde-
2. dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 in seiner damaligen Fassung pflichtigen zusätzlich zu den Prüfnachweisen nach § 9
unterlagen. auch die Vorlage derjenigen Prüfnachweise nach § 7 ver-
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe, die langen, die ihr noch nicht vorliegen.
1. in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich je Hersteller (7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die in der Zeit
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf- zwischen dem 31. Oktober 1993 und dem 1. August 1994
ten und den anderen Vertragsstaaten des Ab-kom- für Stoffe eingereicht worden sind, die von den Artikeln 7
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum insge- und 8 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richt-
samt für Forschungs- und Analysezwecke in den Ver- linie 92/32/EWG erfaßt werden, sind von der Anmelde-
kehr gebracht werden und ausschließlich für Laborato- stelle wie Anmeldeunterlagen im Sinne des Zweiten
rien bestimmt sind, Abschnitts zu behandeln. Soweit Unterlagen fehlen, die
2. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitglied- nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts vorzu-
staat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr legen wären, kann die Anmeldestelle vom Anmelde- oder
waren und Mitteilungspflichtigen eine entsprechende Ergänzung
innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen
3. dem § 16a Abs. 3 in seiner damaligen Fassung unter- Frist verlangen. § 11 Abs. 3 und 4 findet entsprechende
lagen. Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie §29
der§§ 16a, 16b und 22, die Sachverhalte oder Behörden
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den (Außerkrafttreten)
Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind in bezug
auf Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Euro- §30
päischen Gemeinschaften sind, erst mit dem Beginn des
Berlin-Klausel
Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der
Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur (gegenstandslos)
siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
§31
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe nachgekommen ist. Das Bundesministerium für (Inkrafttreten)
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang1
(zu§ 19aAbs. 1)
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Inhaltsübersicht
Abschnittl 4 Geräte, Materialien und Reagenzien
Allgemeines 4.1 Geräte
1 Begriffsbestimmungen 4.2 Materialien
1.1 Gute Laborpraxis 4.3 Reagenzien
1.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
1.3 5 Prüfsysteme
Begriffe betreffend die Prüfung
5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
1.4 Begriffe betreffend die Prüfsubstanz
5.2 Biologische Prüfsysteme
Abschnitt II
6 Prüf- und Referenzsubstanzen
6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
Grundsätze der Guten Laborpraxis
(GLP-Grundsätze) 6.2 Charakterisierung
Organisation und Personal 7 Standard-Arbeitsanweisungen
der Prüfeinrichtung
7.1 Allgemeines
1.1 Aufgaben der Leitung
7.2 Anwendung
1.2 Aufgaben des Prüfleiters
1.3 Aufgaben des Personals Prüfungsablauf
8
8.1 Prüfplan
2 Qualitätssicherungsprogramm
8.2 Inhalt des Prüfplanes
2.1 Allgemeines
8.3 Durchführung der Prüfung
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals
9 Bericht Ober die Prüfergebnisse
3 Prüfeinrichtungen
9.1 Allgemeines
3.1 Allgemeines
9.2 Inhalt des Abschlußberichtes
3.2 Räumlichkeiten für Prüfsysteme
3.3 Räumlichkeiten für den Umgang mit Prüf- und 10 Archivierung und Aufbewahrung von
Referenzsubstanzen Aufzeichnungen und Materialien
3.4 Räumlichkeiten für Archive 10.1 Archivierung
3.5 Abfallbeseitigung 10.2 Aufbewahrung
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1725
Abschnitt 1
Allgemeines
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Gute Laborpraxis
Gute Laborpraxis (GLP) befaßt sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Labor-
prüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie mit der Aufzeichnung und Berichterstattung der
Prüfung.
1.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
(1) Prüfeinrichtung umfaßt die Personen, Räumlichkeiten und Arbeitseinheit(en), die zur Durchführung der
Prüfung notwendig sind.
(2) Prüfleiter ist der Verantwortliche, dem die Gesamtleitung der Prüfung obliegt.
(3) Qualitätssicherungsprogramm ist ein internes Kontrollsystem, das gewährleisten soll, daß die Prüfung diesen
Grundsätzen der Guten Laborpraxis entspricht.
(4) Standard-Arbeitsanweisungen sind schriftliche Anweisungen, die die Durchführung bestimmter, immer
wiederkehrender Laboruntersuchungen oder sonstiger Tätigkeiten beschreiben, die in der Regel in Prüfplänen
oder Prüfrichtlinien nicht näher beschrieben sind.
(5) Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Prüfung in Auftrag gibt.
1.3 Begriffe betreffend die Prüfung
(1) Prüfung ist eine Untersuchung oder eine Reihe von Untersuchungen, die mit einer Prüfsubstanz durchgeführt
wird, um Daten über deren Eigenschaften und/oder über deren Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt zu gewinnen.
(2) Prüfplan ist ein Dokument, das den Gesamtumfang der Prüfung beschreibt.
(3) Prüfsysteme sind Tiere, Pflanzen, mikrobielle und sonstige zelluläre, subzelluläre, chemische oder physi-
kalische Systeme - oder eine Kombination derselben-, die bei einer Prüfung verwendet werden.
(4) Rohdaten sind alle ursprünglichen Laboraufzeichnungen und Unterlagen oder darin überprüfte Kopien, die als
Ergebnis der ursprünglichen Beobachtungen oder Tätigkeiten bei einer Prüfung anfallen.
(5) Proben sind Materialien, die zur Untersuchung, Auswertung oder Aufbwahrung aus dem Prüfsystem ent-
nommen werden.
1.4 Begriffe betreffend die Prüfsubstanz
(1) Prüfsubstanz ist eine chemische Substanz oder eine Mischung, die geprüft wird.
(2) Referenzsubstanz (Vergleichssubstanz) ist eine gut charakterisierte chemische Substanz oder eine Mischung
außer der Prüfsubstanz, die zum Vergleich mit der Prüfsubstanz verwendet wird.
(3) Charge ist eine bestimmte Menge oder Partie einer Prüf- oder Referenzsubstanz, die in einem bestimmten
Herstellungsgang derart gefertigt wurde, daß einheitliche Eigenschaften zu erwarten sind; sie wird als solche
gekennzeichnet.
(4) Trägerstoff ist ein Stoff, der als Träger dient, mit dem die Prüf- oder Referenzsubstanz gemischt, dispergiert
oder aufgelöst wird, um die Anwendung am Prüfsystem zu erleichtern.
(5) Muster ist eine Menge der Prüf- oder Referenzsubstanz.
Abschnitt II
Grundsitze der Guten Laborpraxis
(GLP-Grundsätze}
1 Organisation und Personal der Prüfeinrichtung
1.1 Aufgaben der Leitung
(1) Die Leitung der Prüfeinrichtung hat sicherzustellen, daß die Grundsätze der Guten Laborpraxis in der Prüf-
einrichtung befolgt werden.
(2) Die Leitung hat zumindest
(a) sicherzustellen, daß qualifiziertes Personal, geeignete Räumlichkeiten, Ausrüstung und Material vor-
handen sind;
(b) Aufzeichnung über Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung und die Aufgabenbeschreibung
für alle wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter zu führen;
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(c) sicherzustellen, daß die Mitarbeiter mit den Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und, falls
erforderlich, eine Einführung in diese Aufgaben vorgesehen ist;
(d) sicherzustellen, daß Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß den nationalen und/oder
internationalen Vorschriften angewandt werden;
(e) sicherzustellen, daß angemessene Standard-Arbeitsanweisungen erstellt und befolgt werden;
(f) sicherzustellen, daß ein Qualitätssicherungsprogramm und die dafür bestimmten Mitarbeiter vorhanden
sind;
(g) dem Prüfplan zuzustimmen, und soweit zutreffend, mit dem Auftraggeber abzustimmen;
(h) sicherzustellen, daß Änderungen am Prüfplan im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen und festgehalten
werden;
(i) Kopien aller Prüfpläne aufzubewahren;
0) eine chronologische Ablage aller Standard-Arbeitsanweisungen zu führen;
(k) sicherzustellen, daß für jede Prüfung eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die termingerechte und
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zur Verfügung steht;
(1) vor Beginn einer jeden Prüfung einen Prüfleiter mit entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie
praktischer Erfahrung zu benennen. Wenn es im Ver1auf einer Prüfung notwendig ist, den Prüfleiter zu
ersetzen, ist dies schriftlich festzuhalten;
(m) sicherzustellen, daß ein Verantwortlicher für die Führung des Archivs bestimmt wird.
1.2 Aufgaben des Prüfleiters
(1) Der Prüfleiter trägt die Verantwortung für die Gesamtleitung der Prüfung und für den Prüfbericht.
(2) Diese Verantwortung schließt mindestens die folgenden Aufgaben ein:
(a) dem Prüfplan zuzustimmen;
{b) sicherzustellen, daß die im Prüfplan beschriebenen Verfahren befolgt, etwaige Änderungen genehmigt
und mit entsprechender Begründung schriftlich festgehalten werden;
(c) sicherzustellen, daß alle gewonnenen Daten lückenlos festgehalten und aufgezeichnet werden;
(d) den Abschlußbericht zu unterzeichnen und zu datieren, um damit die Verantwortung für die Zuverlässig-
keit der Daten zu übernehmen und die Einhaltung dieser Grundsätze der Guten Laborpraxis zu bestätigen;
(e) nach Beendigung der Prüfung sicherzustellen, daß Prüfplan, Abschlußbericht, Rohdaten und weiteres
damit zusammhängendes Material in die Archive überführt werden.
1.3 Aufgaben des Personals
(1) Das Personal hat sicherheitsbewußt zu arbeiten. Alle Stoffe sind mit angebrachter Vorsicht zu behandeln, bis
der Grad ihrer Gefährlichkeit festgestellt worden ist.
(2) Das Personal hat Gesundheitsvorkehrungen einzuhalten, um eine Gefährdung für sich selbst auf ein Mindest-
maß zu beschränken und die Aussagekraft der Prüfung zu gewährleisten.
(3) Mitarbeiter, von denen bekannt wird, daß ihr Gesundheitszustand sich nachteilig auf die Prüfung auswirken
kann, sind von solchen Arbeiten auszuschließen, bei denen eine Beeinträchtigung der Prüfung erfolgen
könnte.
2 Qualitätssicherungsprogramm
2.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung muß über ein dokumentiertes Qualitätssicherungsprogramm verfügen, das gewährleisten
soll, daß die Prüfungen entsprechend diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden.
(2) Das Qualitätssicherungsprogramm ist von einer oder mehreren Personen durchzuführen, die von der Leitung
bestimmt werden und ihr unmittelbar verantwortlich sind. Diese Personen sollen mit dem Prüfverfahren
vertraut sein.
(3) Diese Person(en) dürfen nicht an der Durchführung der Prüfung beteiligt sein, deren Qualität zu sichern ist.
(4) Diese Person(en) haben etwaige Feststellungen unmittelbar der Leitung und dem Prüfleiter schriftlich zu
berichten.
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals
Die Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals schließen mindestens folgendes ein:
(a) · sich zu vergewissern, daß der Prüfplan und die Standard-Arbeitsanweisungen dem Personal, das die Prüfung
durchführt, zur Verfügung stehen;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1727
(b) durch regelmäßige Inspektionen der Prüfeinrichtung und/oder durch Überprüfung (Audit) einer laufenden
Prüfung sicherzustellen, daß der Prüfplan und die Standard-Arbeitsanweisungen befolgt werden. Aufzeich-
nungen über diese Tätigkeiten sind aufzubewahren;
(c) sofort die Leitung und dem Prüfleiter über nicht genehmigte Abweichungen vom Prüfplan und von der
Standard-Arbeitsanweisung zu berichten;
(d) die Abschlußberichte zu überprüfen, um zu bestätigen, daß Methoden, Verfahren und Beobachtungen genau
beschrieben worden sind und daß die berichteten Ergebnisse die Rohdaten der Prüfung genau wiedergeben;
(e) eine dem Abschlußbericht beizufügende Erklärung abzufassen und zu unterzeichnen, aus der hervorgeht,
wann Inspektionen durchgeführt und wann der Leitung und dem Prüfleiter etwaige Feststellungen berichtet
worden sind.
3 Prüfeinrichtungen
3.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung hat eine zweckentsprechende Größe, Konstruktion und Lage aufzuweisen, um den Anfor-
derungen der Prüfung zu entsprechen und um Störungen, die die Zuverlässigkeit der Prüfung beeinträchtigen
könnten, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Prüfeinrichtung muß so angelegt sein, daß die einzelnen Arbeitsabläufe ausreichend voneinander getrennt
werden können, um die ordnungsgemäße Durchführung jeder einzelnen Prüfung zu gewährleisten.
3.2 Räumlichkeiten für Prüfsysteme
(1) Die Prüfeinrichtung muß über eine ausreichende Zahl von Räumen und Bereichen verfügen, um die getrennte
Unterbringung von Prüfsystemen und einzelnen Prüfungen für Stoffe zu erlauben, deren biologische Gefähr-
lichkeit bekannt ist oder angenommen werden kann.
(2) Geeignete Einrichtungen müssen für die Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Krankheiten zur Ver-
fügung stehen, um zu gewährleisten, daß keine unannehmbare Beeinträchtigung der Prüfsysteme auftritt.
(3) Für Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände müssen Lagerbereiche vorhanden sein. Diese Lager-
bereiche müssen von den Unterbringungsbereichen für Prüfsysteme getrennt sein und angemessen gegen
Ungeziefer und Verunreinigungen geschützt sein. Für leicht verderbliche Waren müssen Kühleinrichtungen
vorhanden sein.
3.3 Räumlichkeiten für den Umgang mit Prüf- und Referenzsubstanzen
(1) Um Verunreinigungen und Verwechslungen zu vermeiden, müssen getrennte Bereiche für Eingang und Lage-
rung der Prüf- und Referenzsubstanzen einerseits und für die Mischung dieser Substanzen mit Trägerstoffen
andererseits vorhanden sein.
(2) Die Lagerbereiche für die Prüfsubstanzen müssen von den Bereichen getrennt sein, in denen die Prüfsysteme
untergebracht sind. Sie müssen geeignet sein, Identität, Konzentration, Reinheit und Stabilität der Substan-
zen zu wahren und die sichere Lagerung gefährlicher Stoffe zu gewährleisten.
3.4 Räumlichkeiten für Archive
Es muß Raum für Archive zur Aufbewahrung und Wiederauffindung von Rohdaten, Berichten, Mustern und
Proben vorhanden sein.
3.5 Abfallbeseitigung
(1) Abfälle sind so zu handhaben und zu beseitigen, daß die laufenden Prüfungen nicht gefährdet werden.
(2) Abfälle, die während der Durchführung einer Prüfung anfallen, sind so zu handhaben und zu beseitigen,
daß dies mit den geltenden Vorschriften in Einklang steht. Hierzu gehören Vorkehrungen für zweckmäßige
Sammlung, Lagerung und Beseitigung, Dekontaminations- und Transportverfahren sowie das Führen von
Aufzeichnungen darüber.
4 Geräte, Materialien und Reagenzien
4.1 Geräte
(1) Geräte, die zur Gewinnung von Daten und zur Kontrolle der für die Prüfung bedeutsamen Umweltbedingun-
gen verwendet werden, sind zweckmäßig unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und
ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.
(2) Die bei einer Prüfung verwendeten Geräte sind in regelmäßigen Zeitabständen gemäß den Standard-Arbeits-
anweisungen zu überprüfen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren. Aufzeichnungen darüber sind aufzu-
bewahren.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4.2 Materialien
Geräte und Materialien, die in Prüfungen verwendet werden, dürfen die Prüfsysteme nicht beeinträchtigen.
4.3 Reagenzien
Reagenzien sind, soweit erforderlich, so zu kennzeichnen, daß Herkunft, Identität, Konzentration und Angaben
über die Stabilität ersichtlich sind. Ferner sind das Herstellungs- und Verfalldatum sowie besondere Lagerungs-
hinweise anzugeben.
5 Prüfsysteme
5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
(1) Geräte, mit denen physikalische und/oder chemische Daten gewonnen werden, sind zweckmäßig unterzu-
bringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.
(2) Die Verwendung von Referenzsubstanzen soll zur Sicherstellung einer Funktion der physikalischen und/oder
chemischen Prüfsysteme beitragen.
5.2 Biologische Prüfsysteme
(1) Für die Unterbringung, Handhabung und Pflege von Tieren, Pflanzen, mikrobiellen sowie sonstigen zellulären
und subzellulären Systemen sind geeignete Bedingungen zu schaffen, um die Qualität der Daten zu gewähr-
leisten.
(2) Die Einfuhr, Beschaffung, Versorgung und Verwendung von Tieren, Pflanzen und mikrobiellen sowie sonstigen
zellulären und subzellulären Systemen müssen den nationalen Vorschriften entsprechen.
(3) Neu eingetroffene tierische und pflanzliche Prüfsysteme sind getrennt unterzubringen, bis ihr Gesundheits-
zustand festgestellt worden ist. Wenn eine ungewöhnliche Sterblichkeit oder Morbidität auftritt, darf diese
Lieferung nicht bei Prüfungen benutzt werden und ist gegebenenfalls auf geeignete Weise zu vernichten.
(4) Es müssen über Herkunft, Ankunftsdatum und Zustand bei der Ankunft der Testsysteme Aufzeichungen
geführt werden.
(5) Tierische, pflanzliche, mikrobielle und zelluläre Prüfsysteme sind vor Beginn der Prüfung während eines
ausreichenden Zeitraumes an die Umweltbedingungen der Prüfung zu akklimatisieren.
(6) Alle zur Identifizierung der Prüfsysteme erforderlichen Angaben sind auf Käfigen oder Behältern anzubringen.
(7) Über Diagnose und Behandlung etwaiger Krankheiten vor oder im Verlauf einer Prüfung sind Aufzeichnungen
zumachen.
6 , Prüf- und Referenzsubstanzen
6.1 Eingang, Handhabung und Lagerung
(1) Aufzeichnungen sind zu führen, aus denen die Charakterisierung der Substanz, das Eingangsdatum, die
eingegangenen und die bei den Prüfungen verwendeten Mengen ersichtlich sind.
(2) Handhabungs-, Entnahme- und Lagerungsverfahren sind so festzulegen, daß die Homogenität und Stabilität
soweit wie möglich gewährleistet und Verunreinigungen oder Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3) Auf den Lagerbehältnissen sind Kennzeichnungsangaben, Verfalldatum und besondere Lagerungshinweise
anzubringen.
6.2 Charakterisierung
(1) Jede Prüf- und Referenzsubstanz ist in geeigneter Weise zu bezeichnen (z.B. durch Code, Chemical-
Abstract-Nummer [CAS], Name).
(2) Für jede Prüfung müssen Identität, einschließlich Chargennummer, Reinheit, Zusammensetzung, Konzentra-
tion oder sonstige Eigenschaften zur Charakterisierung jeder Charge der Prüf- oder Referenzsubstanzen
bekannt sein.
(3) Die Stabilität der Prüf- und Referenzsubstanzen unter Lagerbedingungen muß für alle Prüfungen bekannt
sein.
(4) Die Stabilität der Prüf- und Referenzsubstanzen unter Prüfbedingungen muß für alle Prüfungen bekannt sein.
(5) Falls die Prüfsubstanz in einem Trägerstoff verabreicht wird, sind Standard-Arbeitsanweisungen für die
Prüfung der Homogenität und Stabilität der Substanz in diesem Trägerstoff aufzustellen.
(6) Bei einer Prüfdauer von mehr als vier Wochen ist von jeder Charge ein Muster der Prüfsubstanzen für
analytische Zwecke aufzubewahren.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1729
7 Standard-Arbeitsanweisungen
7 .1 Allgemeines
(1) Eine Prüfeinrichtung muß über schriftliche Standard-Arbeitsanweisungen verfügen, die von ihrer Leitung
genehmigt und dafür vorgesehen sind, die Qualität und Zuverlässigkeit der im Verlaufe der Prüfung gewonne-
nen Daten zu gewährleisten.
(2) Jede einzelne Laboreinheit muß für die dort durchgeführten Arbeiten unmittelbar verfügbare Standard-
Arbeitsanweisungen haben. Fachbücher, veröffentlichte Methodensammlungen und Artikel sowie Bedie-
nungsanleitungen können ergänzend zu diesen Standard-Arbeitsanweisungen verwendet werden.
7.2 Anwendung
Standard-Arbeitsanweisungen müssen mindestens für folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter den
jeweiligen Überschriften angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen sind:
(a) Prüf- und Referenzsubstanzen
Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung.
(b) Geräte und Reagenzien
Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung von Meßgeräten und Geräten zur Kontrolle der Umweltbedin-
gungen; Zubereitung von Reagienzien.
(c) Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung und Archivierung
Kodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, lndexierungssysteme, Umgang mit Daten
einschließlich Verwendung von EDV-Systemen.
(d) Prüfsysteme (soweit zutreffend)
(i) Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für Prüfsysteme;
(ii) Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemäße Unterbringung, Charakterisierung, Identifizierung
und Versorgung der Prüfsysteme;
(iii) Vorbereitung, Beobachtung, Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am Ende der Prüfung;
(iv) Handhabung von Prüfsystem-Individuen, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden
werden;
(v) Sammlung, Bezeichnung und Handhabung von Proben einschließlich Sektion und Histopathologie.
(e) Qualitätssicherungsverfahren
Tätigkeit des Qualitätssicherungspersonals bei den Überprüfungen (Audits), Inspektionen und Prüfungen von
Abschlußberichten sowie der Berichterstattung über diese Tätigkeiten.
(f) Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen
Entsprechend den nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften oder Richtlinien.
8 Prüfungsablauf
8.1 Prüfplan
(1) Vor Beginn jeder Prüfung muß ein schriftlicher Prüfplan vorliegen.
(2) Die Prüfpläne sind als Rohdaten aufzubewahren.
(3) Alle Änderungen, Abweichungen oder Korrekturen eines Prüfplanes, denen der Prüfleiter zugestimmt hat, sind
einschließlich der Begründung festzuhalten, vom Prüfleiter zu unterzeichnen, zu datieren und zusammen mit
dem Prüfplan aufzubewahren.
8.2 Inhalt des Prüfplanes
Der Prüfplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und der Referenzsubstanzen
(a) beschreibender Titel;
(b) Erklärung über Art und Zweck der Prüfung;
(c) Bezeichnung der Prüfsubstanz durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer usw.);
(d) zu verwendende Referenzsubstanz.
(2) Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
(b) Name und Anschrift der Prüfeinrichtung;
(c) Name und Anschrift des Prüfleiters.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Termine
(a) Das Datum der Zustimmung zum Prüfplan durch die Unterschrift des Prüfleiters und - soweit zutreffend -
des Auftraggebers und/oder der Leitung der Prüfeinrichtung;
(b) Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der Prüfung.
(4) Prüfmethoden
Bezugnahme auf die anzuwendende Prüfmethode.
(5) Einzelangaben (soweit zutreffend)
(a) Begründung für die Wahl des Prüfsystems;
(b) Charakterisierung des Prüfsystems, wie Tierart, Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl, Körpergewichts-
Bereich, Geschlecht, Alter und sonstige sachdienliche Angaben;
(c) Applikationsmethode und Begründung für deren Wahl;
(d) Dosierungen und/oder Konzentration(en), Häufigkeit und Dauer der Applikation;
(e) Ausführliche Angaben über die Prüfanordnung, einschließlich der chronologischen Beschreibung des
Prüfablaufs, aller Methoden, Materialien und Bedingungen, sowie Art und Häufigkeit der vorzunehmenden
Analysen, Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen.
(6) Aufzeichnungen
Liste der aufzubewahrenden Aufzeichnungen.
8.3 Durchführung der Prüfung
(1) Jede Prüfung soll eine unverwechselbare Bezeichnung erhalten. Alle diese Prüfung betreffenden Unterlagen
und Materialien müssen diese Bezeichnung aufweisen.
(2) Die Prüfung ist gemäß dem Prüfplan durchzuführen.
(3) Alle während der Durchführung der Prüfung erhobenen Daten sind durch die erhebende Person unmittelbar,
unverzüglich, genau und leserlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zu datieren und zu unter-
schreiben oder abzuzeichnen.
(4) Jede Änderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, daß die ursprüngliche Aufzeichnung ersichtlich bleibt;
sie ist gegebenenfalls mit einer Begründung sowie stets mit Datum und Unterschrift der die Änderung vor-
nehmenden Person zu versehen.
(5) Daten, die als direkte Computereingabe entstehen, sind zur Zeit der Dateneingabe durch die dafür verantwort-
liche(n) Person(en) zu kennzeichnen. Korrekturen müssen unter Angabe des Änderungsgrundes, des Datums
und der Person, die die Änderung vornimmt, gesondert eingetragen werden.
9 Bericht über die Prüfergebnisse
9.1 Allgemeines
(1) Für jede Prüfung muß ein Abschlußbericht erstellt werden.
(2) Die Verwendung der SI Einheiten wird empfohlen.
(3) Der Abschlußbericht muß vom Prüfleiter datiert und unterschrieben werden.
(4) Falls Berichte leitender Mitarbeiter aus kooperierenden Fachrichtungen im Abschlußbericht enthalten sind,
müssen diese Berichte von diesen Mitarbeitern unterzeichnet und datiert werden.
(5) Korrekturen und Ergänzungen eines Abschlußberichtes sind in Form eines Nachtrags vorzunehmen. Im Nach-
trag sind die Gründe für die Korrekturen oder Ergänzungen deutlich darzulegen und vom Prüfleiter und von
dem leitenden Mitarbeiter jeder der beteiligten Fachrichtungen zu datieren und zu unterzeichnen.
9.2 Inhalt des Abschlußberichtes
Der Abschlußbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzsubstanzen
(a) beschreibender Titel;
(b) Bezeichnung der Prüfsubstanz durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer usw.);
(c) Bezeichnung der Referenzsubstanz durch den chemischen Namen;
(d) Charakterisierung der Prüfsubstanz einschließlich Reinheit, Stabilität und Homogenität.
(2) Angaben über die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift;
(b) Name des Prüfleiters;
(c) Name sonstiger leitender Mitarbeiter, die Berichte zum Abschlußbericht beigetragen haben.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1731
(3) Termine
Zeitpunkt für Beginn und Ende der Prüfung.
(4) Erklärung
Qualitätssicherungserklärung, in der die Zeitpunkte der durchgeführten Inspektionen sowie Meldung etwaiger
Feststellungen an die Leitung und den Prüfleiter angegeben sind.
(5) Beschreibung von Materialien und Prüfmethoden
(a) Beschreibung der verwendeten Methoden und Materialien;
(b) Verweis auf OECD oder sonstige Prüfrichtlinien.
(6) Ergebnisse
(a) Zusammenfassung der Ergebnisse;
(b) Alle im Prüfplan geforderten Informationen und Daten;
(c) Darlegung der Ergebnisse einschließlich Berechnungen und statistischer Methoden;
(d) Bewertung und Diskussion der Ergebnisse und gegebenenfalls Schlußfolgerungen.
(7) Aufbewahrung
Aufbewahrung aller Muster, Proben, Rohdaten und des Abschlußberichtes.
10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien
10.1 Archivierung
(1) Archive müssen für die Unterbringung und sichere Aufbewahrung folgender Unterlagen und Materialien ange-
legt und ausgestattet sein:
(a) Prüfpläne;
(b) Rohdaten;
(c) Abschlußberichte;
(d) Berichte über Laborinspektionen und Überprüfungen (Audits), die im Rahmen des Qualitätssicherungs-
programmes durchgeführt worden sind;
(e) Muster und Proben.
(2) Archiviertes Material ist so zu indexieren, daß eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und ein schnelles Wieder-
auffinden er1eichtert ist.
(3) Zu den Archiven dürfen nur von der Leitung dazu befugte Personen Zutritt haben. Über Entnahme und
Rückgabe sind Aufzeichnungen zu führen.
10.2 Aufbewahrung
(1) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach der Unterzeichnung des Abschlußberichtes sind aufzubewahren:
(a) Prüfplan, Rohdaten und Abschlußbericht jeder Prüfung;
(b) Aufzeichnungen über alle nach dem Qualitätssicherungsprogramm vorgenommenen Inspektionen und
Überprüfungen (Audits);
(c) Zusammenfassende Angaben über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung de~
Personals, ferner die Aufgabenbeschreibungen;
(d) Aufzeichnungen und Berichte über die Wartung und Kalibrierung der Ausrüstung;
(e) Chronologische Ablage der Standard-Arbeitsanweisungen.
(2) Muster und Proben sind solange aufzubewahren, wie deren Qualität bei einer Aufbewahrung nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik eine Auswertung zuläßt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist.
(3) We11n eine Prüfeinrichtung oder ein Vertragsarchiv die Tätigkeit einstellt und keinen Rechtsnachfolger hat, ist
das Archiv an die Archive der Auftraggeber der Prüfungen zu überführen.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang2
(zu§ 19b Abs. 1)
GLP-Bescheinigung
Landessiegel/Kopfleiste der Landesbehörde
Bescheinigung Certificate
Hiermit wird bestätigt, daß die Prüfeinrichtung(en) lt is hereby certified that the test facility(ies)
in .............................................................. . in .............................................................. .
(Ort, Anschrift) Qocation, address)
der ............................................................ . of .............................................................. .
(Firma) (company name)
am ............................................................. . on ............................................................. .
(Datum) (date)
von der für die Überwachung zuständigen Behörde über was (were) inspected by the competent authority regard-
die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis ing compliance with the Principles of Good Laboratory
inspiziert worden ist (sind). Practice.
Es wird hiermit bestätigt, daß folgende Prüfungen in dieser lt is hereby certified that studies in this test facility are
Prüfeinrichtung nach den Grundsätzen der Guten Labor- conducted in compliance with the Principles of Good
praxis durchgeführt werden. Laboratory Practice.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1733
Achte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
Vom 20. Juli 1994
Auf Grund fahrzeug muß im Geltungsbereich des Güterkraft-
- des § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 verkehrsgesetzes zugelassen sein. Der Einsatz des
und 6 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Ersatzfahrzeugs ist auch dann zulässig, wenn es
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 nicht angemietet wurde.
(BGBI. 1S. 1069) und (2) Beim Einsatz eines Ersatzfahrzeugs im Werk-
- des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1 des fernverkehr ist die Meldebestätigung des ausgefalle-
Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt- nen Kraftfahrzeugs mitzuführen und auf Verfangen
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879) den zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus-
zuhändigen.
verordnet die Bundesregierung,
(3) Die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführten
- des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes in Beförderungen im Werkfernverkehr sind in der zu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar sammenfassenden Übersicht nach § 52 Abs. 2 des
1987 (BGBI. I S. 640) Güterkraftverkehrsgesetzes aufzuführen, die für das
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein- ausgefallene Kraftfahrzeug erstellt wird; sie sind unter
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Angabe des amtlichen Kennzeichens des Ersatzfahr-
Sozialordnung, zeuges und des Zusatzes "Ersatzfahrzeug" kenntlich
zu machen.
- des § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 39 §3
und83Abs.1,§12Abs.3,§27Abs. 7,§48Abs.1 Nr.4,
§ 103 Abs. 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
1993 (BGBI. 1S. 1839) und oder fahrlässig
- des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in 1. entgegen § 2 Abs. 2 eine Meldebestätigung nicht
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt
1968 (BGBI. 1S. 1082) oder
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: 2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Beförderung nicht aufführt
oder nicht kenntlich macht."
Artikel 1 3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
Die Ersatz- und Mietfahrzeug-Verordnung GüKG vom
2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel2
Verordnung vom 29. März 1991 (BGBI. 1S. 859), wird wie
folgt geändert: Die §§ 4 und 6 der Verordnung über das Nachweis-
und Meldeverfahren bei der Versicherung von Güter-
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt: kraftverkehrsuntemehmen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. November 1984 (BGBI. 1 S. 1404)
"Verordnung über den Einsatz von Miet- und Ersatz- werden gestrichen.
fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Miet- und Ersatz-
fahrzeug-Verordnung GüKG)". Artikel3
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-
2. Die§§ 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: kraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974
(BGBI. 1 S. 1521 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
n§ 1 Verordnung vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 591), wird
Unternehmer des Güterfernverkehrs und des Werk- wie folgt geändert:
verkehrs dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1
und§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Güterkraftverkehrs- 1. In § 2 wird das Wort "EWG-Gemeinschaftsgeneh-
gesetzes angemietete Kraftfahrzeuge einsetzen, sofern migung" durch das Wort "Gemeinschaftslizenz"
diese Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich des Güter- ersetzt.
kraftverkehrsgesetzes zugelassen sind. Es ist nicht
erforderlich, daß diese Kraftfahrzeuge auf den Namen 2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "die Bundesanstalt für
des Unternehmers zugelassen sind. den Güterfernverkehr" durch die Wörter "das Bundes-
amt für Güterverkehr'' ersetzt.
§2
(1) Wird im Werkverkehr an Stelle eines angemel- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
deten Kraftfahrzeugs für die Dauer von bis zu
30 Tagen ein anderes Kraftfahrzeug eingesetzt (Ersatz- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Bundesanstalt
fahrzeug), so ist es nicht nach § 52 Abs. 4 des Güter- für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt)" durch die
kraftverkehrsgesetzes beim Bundesamt für Güter- Wörter „dem Bundesamt für Güterverkehr (Bundes-
verkehr anzumelden. Die nach§ 6, § 6a oder§ 51 des amt)" ersetzt.
Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Standortbe- b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Bundesanstalt"
scheinigung ist entsprechend zu befristen. Das Ersatz- durch die Wörter „dem Bundesamt" ersetzt.
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Bundesanstalt" 4. In § 8 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt"
durch die Wörter „Das Bundesamt" ersetzt. durch die Wörter „dem Bundesamt" ersetzt.
d) Absatz 5 wird gestrichen. 5. § 10 wird gestrichen.
Artike14
Die Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 23. Februar 1993 (BGBI. 1S. 268), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3, die bis zum Inkrafttreten der Fünf-
ten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993
(BGBI. 1S. 268) auf die Durchführung von Gütemah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen
beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen."
2. Die Anlage 3 (zu § 7) wird wie folgt gefaßt:
"Anlage3
(zu§ 7)
Bundesrepublik Deutschland
Bescheinigung
über die Erfüllung der Voraussetzungen
für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Herr/Frau/Firma ............................................. geboren am ...................................... .
Anschrift: ............................................................ .
(1) 1) besitzt die zur Führung eines Güterkraftverkehrsuntemehmens notwendige Zuverlässigkeit,
(2) hat nachgewiesen, daß er/sie über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung eines Güterkraft-
verkehrsuntemehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügt,
(3)2) besitzt die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsuntemehmens notwendigen Kenntnisse.
Beschränkungen:
Diese Feststellungen entsprechen den Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zum Beruf des
Güterkraftverkehrsuntemehmers vom 3. Mai 1991 und der geänderten Richtlinie 74/561/EWG des Rates
vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 308 S. 18).
Ausstellungsort Datum
(Name, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Ausstellers)
Stempel der ausstellenden Behörde
,) Gilt für .•....•
2) Gilt für •...... ".
Artikels Artikel&
In § 1 Abschnitt VI Nr. 20 der Verordnung zur Übertra- In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbewirt-
gung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unab- schaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1
kömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, S. 530), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 65 des Ge-
Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)
Fassung, die durch Artikel 6 Abs. 46 des Gesetzes vom geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundes-
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, anstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „das
werden die Wörter "die Bundesanstalt für den Güter- Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
fernverkehr" durch die Wörter „das Bundesamt für Güter-
verkehr" ersetzt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1735
Artikel7 Artikel9
Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie In § 4 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-
88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über ein- tenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom
heitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) 4. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 226) werden die Wörter „die
Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung be- Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter
stimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der ,,das Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-
trollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1003), geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom Artikel10
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
§ 2 der Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung
geändert:
der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1003)
1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesanstalt wird wie folgt geändert:
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „das
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
,,(2) Der Nachweis wird durch Vorlage
2. § 4 wird wie folgt geändert: 1. einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt den §§ 10 und 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „Das 2. einer Ausfertigung der Erlaubnis für den Umzugs-
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. verkehr nach § 38 des Güterkraftverkehrsgesetzes
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesanstalt oder für den allgemeinen Güternahverkehr nach
§ 81 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „dem
Bundesamt für Güterverkehr" und das Wort „sie" 3. einer Bescheinigung über die Berechtigung zur
durch das Wort „es" ersetzt. Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs nach
§ 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4. einer Bescheinigung gemäß § 7 der Berufszugangs-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. I S. 1068),
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „Das geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1993
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. (BGBI. 1S. 268), die nicht älter als 5 Jahre sein darf,
oder
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt
für den Güterfernverkehr'' durch die Wörter „das 5. einer beglaubigten Abschrift einer Gemeinschafts-
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. lizenz für den grenzüberschreitenden gewerb-
lichen Güterkraftverkehr nach Artikel 3 der Verord-
c) In Satz 3 wird das Wort „Diese" durch das Wort nung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März
.,Dieses" ersetzt. 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrs-
markt in der Gemeinschaft für Beförderungen
4. In § 9 werden die Wörter „Die Bundesanstalt für den aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch
Güterfernverkehr" durch die Wörter „Das Bundesamt einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG
für Güterverkehr" ersetzt. Nr. L95 S.1)
erbracht."
5. § 10 wird gestrichen.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „Die Bescheinigung"
durch die Wörter „Eine Urkunde nach Absatz 2" er-
Artikel& setzt.
In § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b der Verkehrssicherstel-
lungsgesetz-Zuständigkeltsverordnung vom 12. August
Artikel 11
1992 (BGBI. 1 S. 1529) werden das Wort „ihr" durch das Diese Verordnung tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes
Wort „ihm" und die Wörter „die Bundesanstalt für den bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. In
Güterfernverkehr" durch die Wörter „das Bundesamt für Artikel 1 Nr. 2 tritt § 3 am Tage nach der Verkündung
Güterverkehr" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu venfflenllichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Erste Verordnung
zurÄnderungderlandwirtschafts-
AnpassungshiHenverordnung 1993 bis 1995
Vom 22. Juli 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42
S. 633), das nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des
Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993
bis 1995 vom 9. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1150), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. Februar 1994 (BGBI. 1S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"1. stillgelegte Flächen, mit Ausnahme der gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 6 Unter-
abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur
Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-
licher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5 und 7
der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG
Nr. L 30 S. 2) geändert worden ist, stillgelegten Flächen (konjunkturell still-
gelegte Flächen),".
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes
und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Ablauf der Frist ordnungsgemäß zur Eintragung in
das zuständige Register angemeldet ist. Sind einer
Artikel 1 fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen
Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ord-
Das O-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekannt- nungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich
machung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971, 1951), zu- bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht
letzt geändert durch Artikel 17 § 5 des Gesetzes vom nachgereicht werden."
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird wie folgt ge-
ändert: 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Satzteil angefügt:
a) Im Abschnitt 6 wird die Überschrift "Unter-
abschnitt 10" durch die Überschrift „Unterab- "ist das übertragende Unternehmen eine landwirt-
schnitt 10a" ersetzt. schaftliche Produktionsgenossenschaft, tritt an die
Stelle des 30. Juni 1991 der 31. Dezember 1991."
b) Im Abschnitt 6 wird nach§ 43 folgender Text ein-
gefügt: b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Unterabschnitt 1Ob "Die Übertragung von Vermögensgegenständen
Abführungspflicht nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1995 ist stets in
für Geldinstitute der Eröffnungsbilanz und im Inventar zu berück-
und Außenhandelsbetriebe sichtigen, wenn die Treuhandanstalt die Ver-
§ 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forde- mögensänderung von einem Unternehmen ver-
rungen langt hat, dessen Anteile ihr gehören, und ein
§ 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden angemessenes_ Entgelt nicht gewährt wird. Erfolgt
die Übertragung des Vermögensgegenstandes auf
§ 43c Fälligkeit
ein anderes Unternehmen, dessen Anteile im Zeit-
§ 43d Prüfung der Abführung punkt der Übertragung der Treuhandanstalt ge-
§ 43e Außenhandelsbetriebe". hören, so ist die Vermögensänderung auch in der
c) Im Abschnitt 9 wird nach§ 56d folgender Text ein- Eröffnungsbilanz und im Inventar des überneh-
gefügt: menden Unternehmens zu berücksichtigen. Die
Eröffnungsbilanz gilt als geändert, sobald die Ver-
"§ 56e Kredite an Treuhandunternehmen".
mögensänderung in dem folgenden Jahresab-
d) Im Abschnitt 10 wird die Überschrift des § 60 schluß berücksichtigt worden ist."
"Inkrafttreten" durch das Wort "Anwendung" er-
setzt. 4. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn sich die Zulässigkeit der
2. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Methode nur aus diesem Gesetz ergibt. Die in der
a) In Satz 1 wird' der Punkt durch ein Semikolon Eröffnungsbilanz angesetzten Werte dürfen jedoch in
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: den Folgebilanzen nicht überschritten werden ...
"auf Unternehmen, die aus landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften hervorgegangen 5. § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
sind, ist diese Regelung bis zum 31. Dezember a) In Satz 1 wird die Angabe"§§ 8 bis 10" durch die
1991 und auf kommunale Wohnungsunternehmen, Angabe "§§ 8 bis 18" ersetzt.
auf die Wohnzwecken dienende Grundstücke oder
b) In Satz 2 wird vor dem Punkt folgender Satzteil
sonstiges Wohnungsvermögen von früher volks-
eingefügt:
eigenen Wohnungswirtschaftsbetrieben oder von
Kommunen übertragen worden sind, bis zum „soweit sie nicht zur Bildung des gezeichneten
31. Dezember 1997 anzuwenden." Kapitals benötigt wird".
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
6. In § 9 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Rück-
„Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn das neue stellung nach" die Wörter ,,§ 17 Abs. 2a oder" ein-
Unternehmen oder die neue Rechtsform bis zum gefügt.
*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 7. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Verkehrs-
90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABI. EG Nr. L 317 S. 57)
zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und wert" das Wort "höherer' eingefügt.
der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsicht-
lich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der 8. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter "bis zum 30. Juni
Offenlegung von Abschlüssen in Ecu sowie der Richtlinie 94/8/EG des
Rates vom 21. März 1994 (ABI. EG Nr. L 82 S. 33) zur Änderung der in 1991" durch die Wörter „bis zur Feststellung der Eröff-
Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG. nungsbilanz" ersetzt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1683
9. § 17 wird wie folgt geändert: die Ausgleichsforderung vom Schuldner bereits
getilgt oder vom Gläubiger an einen Dritten abge-
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a ein-
treten oder verpfändet worden, ist der Betrag, der
gefügt:
nach Satz 2 hätte verrechnet werden können, von
,,(2a) Rückstellungen für Maßnahmen zur Abwehr demjenigen, der die Rückstellung aufgelöst hat, an
von Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den ursprünglichen Schuldner zurückzuzahlen.
Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, und zur Be- Satz 3 gilt auch, soweit eine vom Unternehmen
seitigung von Umweltbeeinträchtigungen sind zu geltend gemachte Ausgleichsforderung dadurch
bilden, soweit eine gesetzliche oder vertragliche entfallen ist, daß der Schuldner Altkredite des
Verpflichtung besteht und die Art und der Umfang Unternehmens schuldbefreiend übernommen hat.
der notwendigen und angemessenen Maßnahmen
(4b) Sind eine Ausgleichsforderung oder ein
nachgewiesen oder von der zuständigen Verwal-
Sonderverlustkonto in den Fällen des Absatzes 4
tungsbehörde angeordnet sind. Die Rückstellung
oder 4a den Rückstellungen nicht eindeutig zuzu-
ist auch zu bilden, soweit die Durchführung der
ordnen, so ist zu vermuten, daß Rückstellungen
Maßnahmen zu Anschaffungs- oder Herstellungs-
nach Absatz 2a vorweg zu einer Ausgleichsforde-
kosten für Vermögensgegenstände führt, die nach
rung geführt haben."
§ 253 Abs. 2 Satz 3 oder Absatz 3 des Handels-
gesetzbuchs im Zeitpunkt der Anschaffung oder
10. § 24 wird wie folgt geändert:
Herstellung in vollem Umfang abzuschreiben sind.
Die Rückstellung ist aufzulösen, wenn die Maß- a) In Absatz 1 wird in Satz 4 das Wort „entfällt" durch
nahmen nicht bis zum 31. Dezember 1997 begon- die folgenden Wörter ersetzt:
nen worden sind und für die Zeit danach weder ein ,,und die dazu gehörenden Zinsen entfallen".
Verwaltungsakt der zuständigen Behörde noch
eine Vereinbarung mit dieser vorliegt, noch das b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewer-
Unternehmen diese vom Vorliegen von Gefahren tungswahlrechten" die Wörter „Ansatz- oder'' ein-
oder Beeinträchtigungen im Sinne des Satzes 1 gefügt.
unterrichtet hat." c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Bun-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: desminister" durch die Wörter „das Bundesmini-
sterium" ersetzt.
ba) In Satz 1 werden die Wörter „oder soweit nicht
ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehl- d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a ein-
betrag auszuweisen ist" gestrichen. gefügt:
bb} In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ,,(4a) Das Unternehmen hat den Schuldner der
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: Ausgleichsforderung auch zu unterrichten, sobald
sich eine Verrechnung der Ausgleichsforderung
,,dies gilt nicht für Rückstellungen für unge- oder eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 17
wisse Rückgabeverpflichtungen nach § 7 Abs. 4a Satz 2 und 3 oder§ 36 Abs. 4 Satz 5 ergibt.
Abs.6." Die Einhaltung der Unterrichtung ist von dem für
bc) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresab-
schlusses zu prüfen. Er hat den Bestätigungsver-
,,im Falle der Inanspruchnahme oder Auf-
merk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs ent-
lösung der Rückstellung in einem späteren
sprechend zu ergänzen, wenn die Unterrichtung
Jahresabschluß, wird die Rücklage in Höhe
nach Satz 1 unterblieben ist."
des jeweils aufgelösten Betrags frei verfügbar,
soweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetre- e) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
tenen Verlustes benötigt wird." kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
bd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „ist nicht ,,die Sonderrücklage wird entsprechend der Auf-
geeignet," die Wörter „einen nicht durch lösung des Beteiligungsentwertungskontos frei
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu beseiti- verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines
gen oder" eingefügt. eingetretenen Verlustes benötigt wird."
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a
11. § 25 wird wie folgt geändert:
und 4b eingefügt:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,(4a) Wird eine Rückstellung aufgelöst, ohne daß
diese in Anspruch genommen wurde, wird auch ,,Vermögensgegenstände des Sachanlagever-
das Sonderverlustkonto in Höhe des aufgelösten mögens, die nach dem Vermögensgesetz zurück-
Betrags abgeschrieben. Soweit eine Rückstellung zugeben sind, und die Verbindlichkeit oder Rück-
nicht in Anspruch genommen wird, weil eine Frei- stellung für die Rückgabeverpflichtung nach § 7
stellung, insbesondere nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Abs. 6 sind bei der Berechnung der Ausgleichsver-
Umweltrahmengesetz, erfolgt ist oder die Ver- bindlichkeit ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
pflichtung in anderer Weise von einem Dritten wirt- § 24 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."
schaftlich getragen wird, so ist, wenn die Rück-
b) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
stellung zu einer Ausgleichsforderung nach § 24
geführt hat, der aufgelöste Betrag mit der Aus- „Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein
gleichsforderung zu verrechnen, wenn diese nach Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unent-
§ 36 Abs. 4 nicht mehr geändert werden kann. Ist geltlich übergegangen, so kann die Treuhand-
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
anstalt die Herausgabe der Vermögensgegen- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
stände verlangen, wenn sich die Zahlungsunfähig-
ca) In Satz 3 werden die Wörter .zum Zwecke der
keit oder die Überschuldung des Unternehmens
Sanierung" gestrichen sowie nach den Wör-
ergibt oder wenn die Auflösung des Unternehmens tern „unentgeltlich übernommen" die Wörter
beschlossen wird."
,,oder von diesem wirtschaftlich getragen" ein-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: gefügt.
,,(6) Die Treuhandanstalt kann von Unternehmen, cb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
deren Anteile ihr gehören und die nicht nach § 6 „Beruht die Wert- oder Bestandsänderung auf
des Vermögensgesetzes zurückzugeben sind, die Maßnahmen der Treuhandanstalt oder ist
Übertragung von Vermögensgegenständen ver- sie durch Verwaltungsakte zur Abwehr von
langen. In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum Zeit- Gefahren und zur Beseitigung von Beein-
punkt der Übertragung entstandene Abschreibun- trächtigungen im Sinne des § 17 Abs. 2a
gen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sind Satz 1 oder Vereinbarungen mit der zuständi-
nach§ 36 zu berichtigen. Absatz 5 Satz 2 ist ent- gen Verwaltungsbehörde veranlaßt, so gelten
sprechend anzuwenden." diese Maßnahmen als werterhellend im Sinne
der Absätze 1 und 2."
12. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3"
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Satz 2 bis 5" ersetzt.
da) In Satz 2 werden nach der Jahresangabe
13. § 27 wird wie folgt geändert: ,, 1994" die Wörter „und, wenn die Berichti-
gung im Zusammenhang mit Umweltbeein-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: trächtigungen steht, im Jahre 2000" einge-
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „ Verlusten" fügt, ferner wird der Punkt durch ein Semi-
die Wörter „oder zur Kapitalerhöhung aus kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Gesellschaftsmitteln" eingefügt. „beruht die Berichtigung auf einer nach dem
31. Dezember 1994 wirksam gewordenen Ab-
ab) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
wicklung vermögensrechtlicher Angelegen-
,,Eine nach Satz 3 gebildete gesetzliche Rück- heiten in Ausführung der Bestimmungen des
lage oder Sonderrücklage kann aufgelöst oder Einigungsvertrages und der zu dessen Vollzug
in freie Kapitalrücklagen umgegliedert wer- erlassenen Vorschriften, insbesondere auf
den, soweit diese Rücklage nicht zur Deckung Maßnahmen der Vermögenszuordnung, Ver-
des in der Bilanz, in der die Auflösung erfolgen mögensrückgabe oder Sachenrechtsbereini-
soll, ausgewiesenen Anlagevermögens be- gung und damit zusammenhängender Ver-
nötigt wird. In allen anderen Fällen ist die Auf- mögensübertragungen auf die Unternehmen
lösung oder Umgliederung in freie Kapital- oder auf Maßnahmen in Vollzug des Altschul-
rücklagen in entsprechender Anwendung der denhilfegesetzes, so ist Absatz 1 bis 3 bis zur
für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Durchführung der jeweiligen Maßnahme anzu-
Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zu- wenden."
lässig." db) In Satz 3 werden die Wörter „getilgt oder"
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: gestrichen und der Satzteil „die Anteile an
dem Unternehmen auf eine andere Person
,,Dies gilt nicht für Maßnahmen der Treuhand-
übertragen worden sind" durch den Satzteil
anstalt nach § 25 Abs. 5 und 6." ,,wenn die Mehrheit der Anteile an dem Unter-
nehmen auf eine andere Person außerhalb
14. § 36 wird wie folgt geändert: des Bereiches der Treuhandanstalt und des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von ihr verwalteten Bundesvermögens über-
tragen worden ist" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: de) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Forderungen und Verbindlichkeiten nach den
,,dies gilt auch, wenn die Vermögensgegen-
§§ 24, 25 und 26 Abs. 3 oder den §§ 40, 41
stände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht
können letztmals in den Jahresabschlüssen
mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf
geändert werden, die zum 31. Dezember 1994
die Vermögensänderung folgenden Jahres-
aufgestellt werden. Führt eine in einer späte-
abschluß."
ren Bilanz erfolgte Berichtigung dazu, daß
ab) In Satz 2 werden die Wörter „in Gewinnrück- eine Ausgleichsforderung nach § 24 oder § 40
lagen" durch die Wörter „in eine Sonderrück- nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe
lage nach § 27 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. entstanden wäre, so ist ein der Berichtigung
entsprechender Betrag von demjenigen, der
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
die Berichtigung durchgeführt hat, an den
kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Schuldner der Ausgleichsforderung zu zahlen;
,,dies gilt auch, wenn diese Vermögensgegen- ist der Schuldner dieser Zahlungsverpflich-
stände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht tung noch Gläubiger der Ausgleichsforderung
mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die nach § 24, kann er unabhängig von der Fällig-
Vermögensänderung folgenden Jahresabschluß." keit der Ausgleichsforderung die Verrechnung
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1685
verlangen. Satz 5 ist unbeschadet des § 17 Abs. 4a §43b
nicht anzuwenden, wenn die Berichtigung nach
11 Abführungspflicht
Satz 3 ausgeschlossen ist.
für wertberichtigte Schulden
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Ist eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksich-
"(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die über- tigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem
nommenen Vermögensgegenstände, Schulden 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz
und Sonderposten einschließlich der Verfügungs- oder teilweise aufgelöst worden, weil die Schuld er-
beschränkungen sowie das sich daraus erge- loschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr
bende Eigenkapital in den Jahresabschlüssen der- zu rechnen ist, hat-das Geldinstitut einen der Berichti-
jenigen Unternehmen, die nach dem 1. Juli 1990 gung entsprechenden Betrag an den Ausgleichsfonds
durch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Währungsumstellung abzuführen. Der Betrag ist vom
Spaltung oder Entflechtung aus den in § 1 Abs. 1 1. Juli 1990 an bis zu dem Tag der Abführung an den
bis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fort- Ausgleichsfonds Währungsumstellung mit dem für
führung der Buchwerte aus deren D-Markeröff- Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu
nungsbilanz hervorgegangen sind." verzinsen.
§43c
15. Vor § 38 wird die Überschrift „Unterabschnitt 1O"
durch folgende Überschrift ersetzt: Fälligkeit
"Unterabschnitt 1Oa". Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a
sind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der
16. In .§ 38 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 25a Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Wäh-
bis 26b" durch die Angabe ,,§ 26" ersetzt. rungsumstellung zu zahlen. Abführungen nach § 43b
sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der
Feststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in
17. § 40 wird wie folgt geändert:
dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Zinseszinsen werden nicht gewährt." §43d
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: Prüfung der Abführung
.,(5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden." Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die
Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im
18. In § 41 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt: Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prü-
fen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach§ 321 des
"(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Handelsgesetzbuchs einzugehen.
11
Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.
§43e
19. Nach § 43 wird folgender Unterabschnitt 1Ob einge-
fügt: Außenhandelsbetriebe
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf
"Unterabschnitt 1Ob
Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden."
Abführungspflicht für Geldinstitute
und Außenhandelsbetriebe
20. § 56d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
§43a
kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Abführungspflicht
für wertberichtigte Forderungen "dies gilt auch für Abwickler oder Liquidatoren."
(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Til- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gungsbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach "(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer
dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Treuhand-
auf ein ihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehen anstalt gehören, die Überschuldung zu einem spä-
leistet, an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung teren Zeitpunkt, aber vor der Beschlußfassung
abzuführen, wenn das Geldinstitut hierfür in seiner über die Kapitalneufestsetzung oder danach auf
D-Markeröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vor- Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt. leitet
genommen hat. Wurde die Forderung nur teilweise die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapital-
wertberichtigt, sind Zins- und Tilgungsbeträge nur gesellschaft vor der Beschlußfassung über die
insoweit abzuführen, als sie nicht zur Bedienung des Kapitalneufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Ver-
werthaltigen Teils der Forderung dienen. bindung mit Satz 1 bis zum Abschluß der Liqui-
(2) Abzuführen sind auch Zins- und Tilgungsbeträge dation anzuwenden."
im Sinne des Absatzes 1, die der Schuldner oder ein
Dritter auf Darlehensforderungen geleistet hat, die 21. In § 59 werden die Wörter "Der Bundesminister"
das Geldinstitut wegen einer Rangrücktrittsverein- durch die Wörter „Das Bundesministerium" sowie
barung gemäß § 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht die Wörter „dem Bundesminister" jeweils durch die
in seine D-Markeröffnungsbilanz aufgenommen hat. Wörter "dem Bundesministerium" ersetzt.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teilt
Artikel 2 6. § 288 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung des Handelsgesetzbuchs „Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Abs. 1 brauchen die Angaben nach§ 284 Abs. 2 Nr. 4,
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent1ichten be- § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des und b und Nr. 12 nicht zu machen."
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie
folgt geändert: 7. § 293 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "sechsundvierzig
1. § 264 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: Mimonen achthunderttausend" durch die Worte
„Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen ,,dreiundsechzig Millionen siebenhundertzwanzig-
den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den tausend" und die Worte „sechsundneunzig Millio-
Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies nen• durch die Worte "einhundertsiebenundzwan-
einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, zig Millionen vierhundertvierzigtausend" ersetzt.
jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des b) In Nummer 2 werden die Worte .neununddreißig
Geschäftsjahres." Millionen" durch die Worte „dreiundfünfzig Mil-
lionen einhunderttausend" und die Worte "achtzig
2. § 267 wird wie folgt geändert: Millionen• durch die Worte .einhundertsechs Mil-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „drei Millionen lionen zweihunderttausend" ersetzt.
neunhunderttausend" durch die Worte „fünf Mil-
lionen dreihundertzehntausend" und in der Num- 8. In § 325 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
mer 2 die Worte „acht Millionen" durch die Worte kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: .
,,zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend" er-
,,Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen
setzt;
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht
b) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte .fünfzehn Mil- gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Anga-
lionen fünfhunderttausend" durch die Worte „ein- ben die Gewinnanteile von natürlichen Personen fest-
undzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend" stellen lassen, die Gesellschafter sind."
und in der Nummer 2 die Worte „zweiunddreißig
Millionen" durch die Worte ,,zweiundvierzig Millio- 9. In § 326 wird Satz 2 gestrichen.
nen vierhundertachtzigtausend" ersetzt.
10. § 328 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. Nach § 274 wird der folgende § 27 4a eingefügt:
,,(4) Werden die Angaben im Jahresabschluß oder im
,,§274a Konzernabschluß außer in Deutscher Mark auch in
Größenabhängige Erleichterungen Europäischer Währungseinheit gemacht, ist der am
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwen- Bilanzstichtag gültige Umrechnungskurs zugrunde zu
dung der folgenden Vorschriften befreit: legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben."
1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagen-
11. Nach § 354 wird eingefügt:
gitters,
,,§354a
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung
bestimmter Forderungen im Anhang, Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Verein-
barung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürger-
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimm-
lichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das
ter Verbindlichkeiten im Anhang,
Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat,
4. § 268 Abs. 6 Ober den Rechnungsabgrenzungs- für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der
posten nach § 250 Abs. 3, Schuldner eine juristische Person des öffentlichen
5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö-
die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge- gen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der
schäftsbetriebs im Anhang erläutert werden Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an
müssen." den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Ver-
einbarungen sind unwirksam."
4. § 276 wird folgender Satz angefügt:
„Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die Artikel3
in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen
zu den Posten „außerordentliche Erträge" und Änderung des Gesetzes betreffend
,,außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen." die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
5. § 286 wird der folgende Absatz 4 angefügt: schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
,,(4) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffent-
Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichne- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
ten Personen können unterbleiben, wenn sich anhand des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1282) geändert
dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser worden ist, wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe
Organe feststellen lassen." ,,Absatz 4" ersetzt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1687
Artikel 4 Artikel 5
Neubekanntmachungsermichtigung Inkrafttreten, Anwendung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
des D-Markbilanzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Kraft. Die gemäß Artikel 2 Nr. 2 und 7 geänderten Be-
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt stimmungen des Handelsgesetzbuchs dürfen jedoch auf
bekanntmachen. alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem
31. Dezember 1990 beginnen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Zugabeverordnung
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anderung der Zugabeverordnung
Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 18 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt ge-
ändert:
§ 1 Abs. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,.d) wenn die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handels-
üblichen Nebenleistungen besteht; als handelsüblich gilt insbesondere eine
im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise
oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrs-
mittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit
dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung
aufgewendet werden;".
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berger
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1689
zweites Gesetz
zur Änderung des Chemikaliengesetzes*)
Vom 25. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§10
Artikel 1
Besondere Bestimmungen
Ancterung des Chemikaliengesetzes für Einführeranmeldungen".
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt- d) Der Angabe zu § 12 wird ein Komma und das Wort
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt "Bewertung• angefügt.
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1994
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:
"§ 15
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Pflichten des Vertreibers".
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe ein- f} Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
gefügt: eingefügt:
n§1a ,,§15a
Eingeschränkte Anmeldung". Gefahrenhinweis bei der Werbung".
b) Der Angabe zu § 8 werden ein Komma und die g) In der Angabe zu § 16b werden die Worte „der
Worte „Inverkehrbringen des angemeldeten Stof- Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte
fes" angefügt. ,,des Europäischen Wirtschaftsraumes" ersetzt.
h) Der Angabe zu § 20a werden ein Komma und das
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Wort „Voranfragepflicht• angefügt.
1. Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- i) Der Angabe zu § 22 werden ein Komma und die
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Worte „Schutz von Betriebs- und Geschäftsge-
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1), heimnissen" angefügt.
2. Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur acht-
zehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
nung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 110 S. 20), a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
3. Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Fest-
legung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch
"Die Vorschriften des zweiten Abschnitts und die
und Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für
Stoffen (ABI. EG Nr. L 227 S. 9), Stoffe und Zubereitungen,
4. Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betref-
fend das in Artikel 13 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als
67 /548/EWG genannten Stoffverzeichnis {ABI. EG Nr. L 277 S. 33). Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungs-
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
pflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimit- d) Nummer 5 wird wie folgt neu gefaßt:
telgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz
verwendet zu werden, oder "5. Erzeugnisse:
Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Her-
2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach
stellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche
dem Pflanzenschutzgesetz oder als Pflanzen-
oder Form erhalten haben, die deren Funktion
schutzmittelwirkstoffe dem Beurteilungsverfah-
mehr bestimmen als ihre chemische Zusam-
ren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG
mensetzung, als solche oder in zusammenge-
des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver-
fügter Form;".
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABI.
EG Nr. l 230 S. 1) unterliegen." e) Nach Nummer 1O werden folgende neue Num-
mern 11 und 12 angefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort "sowie" die
Angabe „ 16" durch die Angabe "15" ersetzt. "11. Wissenschaftliche Forschung und Entwick-
lung:
c) In Absatz 5 werden die Worte "fünften und" durch
die Angabe "Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18 Durchführung wissenschaftlicher Versuche
sowie die Vorschriften" ersetzt. oder Analysen unter kontrollierten Bedin-
gungen einschließlich der Bestimmung der
Eigenschaften, der Leistung und der Wirk-
3. § 3 wird wie folgt geändert:
samkeit sowie wissenschaftlicher Unter-
a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt: suchungen im Hinblick auf die Produkt-
entwicklung;
,, 1. Stoffe:
12. Verfahrensorientierte Forschung und Ent-
chemische Elemente oder chemische Verbin- wicklung:
dungen, wie sie natürlich vorkommen oder
hergestellt werden, einschließlich der zur die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei
Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfs- der die Anwendungsgebiete des Stoffes
stoffe und der durch das Herstellungsverfah- auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von
ren bedingten Verunreinigungen, mit Aus- Produktionsversuchen erprobt werden."
nahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff
ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und 4. § 3a wird wie folgt geändert:
ohne Änderung seiner Zusammensetzung
abgetrennt werden können;". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort "mindergiftig"
b) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:
durch das Wort "gesundheitsschädlich" er-
"2. alte Stoffe: setzt.
Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäi- bb) Die Nummern 13 bis 16 werden durch fol-
schen Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG gende neue Nummern 13 bis 15 ersetzt:
Nr. 146 A vom 15. Juni 1990) in der jeweils "13. fortpflanzungsgefährdend,
jüngsten· im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten Fassung 14. erbgutverändernd oder
bezeichnet sind;". 15. umweltgefährlich sind;".
c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a b) Absatz 3 wird gestrichen.
eingefügt:
"3a. Polymer: 5. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt neu gefaßt:
ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die "zweiter Abschnitt
durch eine Kette einer oder mehrerer Arten
Anmeldung neuer Stoffe
von Monomereinheiten gekennzeichnet sind,
und der eine einfache Gewichtsmehrheit von
Molekülen mit mindestens drei Monomerein- §4
heiten enthält, die zumindest mit einer weite-
Anmeldepflicht
ren Monomereinheit oder einem sonstigen
Reaktanden eine kovalente Bindung ein- (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen
gegangen sind, sowie weniger als eine ein- oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig
fache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unter-
demselben Molekulargewicht, wenn diese nehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Moleküle innerhalb eines bestimmten Mole- Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten
kulargewichtsbereichs liegen, wobei die des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Unterschiede beim Molekulargewicht im raum nur in den Verkehr bringen, wenn er ihn bei
wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung
der Monomereinheiten zurückzuführen sind; bedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits
eine Monomereinheit im Sinne dieser Be- in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
griffsbestimmung ist die gebundene Form hergestellt und dort in einem gleichwertigen Verfahren
eines Monomers in einem Polymer;". angemeldet hat.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1691
(2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen Europäischen Gemeinschaften und den anderen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig Vertragsstaaten des Abkommens Ober den Euro-
oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh- päischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Ver-
mungen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der kehr gebracht werden.
Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertrags-
(2) (weggefallen)
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, nur einführen, wenn er ihn bei der (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmelde-
Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung stelle
bedarf es nicht, wenn der Einführer in einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat niedergelassen ist 1. untersagen, daß nach Abschluß der verfahrens-
orientierten Forschung und Entwicklung der Stoff
und den Stoff dort in einem gleichwertigen Verfahren
als Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an
angemeldet hat.
andere abgegeben wird, wenn eine Gefahr für
(3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi- Leben oder Gesundheit des Menschen oder die
schen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags- Umwelt zu besorgen ist,
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassen ist, darf einen neuen 2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeit-
Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zuberei- liche Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlän-
tung gewerbsmäßig oder.im Rahmen sonstiger wirt- gern, wenn
schaftlicher Unternehmungen nicht einführen. a) der Antragsteller nachweist, daß der Zweck der
(4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften die- verfahrensorientierten Forschung und Entwick-
ses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten lung innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen
Rechtsverordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe fin- ist oder sonstige außergewöhnliche Umstände
den entsprechende Anwendung auf natürliche oder vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen,
juristische Personen oder nicht rechtsfähige Perso- und
nenvereinigungen mit Wohn- oder Geschäftssitz in b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des
der Bundesrepublik Deutschland, die einen neuen Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen
Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zuberei- ist.
tung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertrags- §6
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Inhalt der Anmeldung
schaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht ledig- (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
lich um einen Transitverkehr nach§ 3 Nr. 8 zweiter schriftlich seinen Namen und seine Anschrift, im Falle
Halbsatz handelt. der Einfuhr auch den Namen und die Anschrift des
Herstellers, den Standort des Herstellungsbetriebes
§5 sowie
Ausnahmen von der Anmeldepflicht 1. die Identitätsmerkmale, einschließlich der Art und
Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverun-
(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für reinigungen sowie der übrigen ihm bekannten
1. Polymere, sofern sie nicht zu zwei vom Hundert Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,
oder mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff 2. Nachweis- und Bestimmungsmethoden,
in gebundener Form enthalten;
3. die ihm bekannten Analysenmethoden zur Fest-
2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissen-
stellung der Exposition des Menschen und des
schaftlichen Forschung und Entwicklung in Men-
Vorkommens in der Umwelt,
gen von höchstens 100 kg jährlich je Hersteller in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- 4. Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposi-
schaften und den anderen Vertragsstaaten des tion und Verbleib,
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum insgesamt in den Verkehr gebracht werden, 5. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
sofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnun- 6. Hinweise zur Toxikokinetik,
gen führt, aus denen sich die Identität des Stoffes,
seine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und 7. die vorgesehene Einstufung, Verpackung und
Namen und Anschriften der Empfänger ergibt; Kennzeichnung,
3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfah- 8. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen
rensorientierten Forschung und Entwicklung für beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei
die Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erfor- Unfällen,
dertichen Menge in den Verkehr gebracht werden, 9. die Menge des Stoffes, die er jährlich in den Ver-
sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder kehr bringen oder einführen will,
Einführer nachzuweisende begrenzte Zahl sach-
kundiger Personen erfolgt und er sicherstellt, daß 10. Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur mög-
der Stoff weder als solcher noch als Bestandteil lichen Wiederverwendung und sonstigen Un-
einer Zubereitung an andere abgegeben wird; schädlichmachung anzugeben sowie
4. Stoffe, die in Mengen von weniger als 1 O kg 11. die Prüfnachweise nach § 7 (Grundprüfung) vor-
jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der zulegen.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(1 a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere möglichkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann nach-
Erkenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf einander Gebrauch gemacht werden.
Mensch oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmel-
(2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung
dung eine Zusammenfassung der entsprechenden
nach Absatz 1 sind vorzulegen
Unterlagen und auf Anforderung der Anmeldestelle
unverzüglich die vollständigen Unterlagen vorzule- 1. bei Mengen von weniger als 1 Tonne, aber minde-
gen. stens 100kg
(2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmelde- a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6
pflichtige ferner das vorgesehene Sicherheitsdaten- Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2, § 7
blatt vorzulegen. Nr. 5 und 6 sowie
(3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach
Nr. 6, 10 und 11 bedarf es nicht, soweit entspre- § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 bis 3, 8 und 9,
chende Unterlagen bereits von einem anderen Her- 2. bei Mengen von weniger als 100 kg
steller oder Einführer in einem Anmeldeverfahren
nach diesem Gesetz oder nach gleichwertigen Vor- a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6
schriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2
schen Gemeinschaften oder Vertragsstaates des sowie
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach
vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 und 2.
vergangen sind.
§7 §8
Prüfnachweise der Grundprüfung Verfahren nach Eingang der Anmeldung,
Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes
Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich
erstrecken auf: (1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen
im Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von
1. die physikalischen, chemischen und physika- 60 Tagen, im Falle einer Anmeldung nach§ 7a inner-
lisch-chemischen Eigenschaften, halb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mit-
2. akute Toxizität, zuteilen, ob die Anmeldung als ordnungsgemäß aner-
kannt wird. Die Nachlieferung von Anmeldeunterlagen
3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder
nach § 7a Abs. 1 Satz 3 gilt als Anmeldung nach der
erbgutverändemde Eigenschaft,
Vorschrift, deren Anforderungen durch die Nachliefe-
4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende rung erfüllt werden sollen. Wird die Anmeldung an-
Eigenschaften, erkannt, so ordnet die Anmeldestelle der Anmeldung
5. reizende und ätzende Eigenschaften, eine Anmeldenummer zu und teilt diese dem Anmel-
depflichtigen zusammen mit der Mitteilung nach
6. sensibilisierende Eigenschaften, Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer
7. subakute Toxizität, früheren, denselben Stoff und denselben Anmelde-
pflichtigen betreffenden Anmeldung geschehen ist.
8. abiotische und leichte biologische Abbaubarkeit,
Die Anerkennung einer Anmeldung steht späteren
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen.
kurzzeitiger Einwirkung,
(2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen
1O. Hemmung des Algenwachstums, nach Absatz 1 eine Berichtigung oder Ergänzung
11. Bakterieninhibition, nach § 20 Abs. 2, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle des Eingangs der
12. Adsorption und Desorption. Anmeldung der Eingang der Berichtigung oder Ergän-
zung bei der Anmeldestelle tritt.
§7a
(3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle
Eingeschränkte Anmeldung einer Anmeldung nach § 6 frühestens 60 Tage, im
(1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der An- Falle einer Anmeldung nach§ 7a frühestens 30 Tage
meldepflichtige innerhalb der Mitgliedstaaten der nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Ver- der für die jeweilige Vor1agepflicht maßgeblichen
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Menge in den Verkehr bringen. Hat die Anmeldestelle
Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen will, weniger innerhalb dieser Fristen eine Berichtigung oder Ergän-
als 1 Tonne jährlich, so kann er die Anmeldeunterla- zung nach § 20 Abs. 2 verlangt, tritt an die Stelle des
gen nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die dort aufge- Eingangsdatums der Anmeldung das Eingangsdatum
führten Datensätze beschränken. Für die übrigen der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmelde-
Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6 und 7 stelle. Hat die Anmeldestelle im Falle einer Anmeldung
findet § 6 Abs. 1a entsprechende Anwendung. Die nach § 7a die Anmeldung bereits vor Ablauf der Frist
Angaben und Prüfnachweise sind nachzureichen, von 30 Tagen anerkannt, so darf der Anmeldepflich-
bevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Stof- tige den Stoff vom Tage des Eingangs des Anerken-
fes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs nungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage nach
nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das fünffa- Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der
che dieser Menge seit Beginn des lnverkehrbringens für die Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den
insgesamt überschreitet. Von den Einschränkungs- Verkehr bringen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1693
§9 oder vorhersehbaren Verwendungszwecke oder
Zusatzprüfung 1. Stufe der Ergebnisse der nach § 7 durchgeführten Prü-
fungen erforder1ich ist.
(1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
§9a
ten und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Zusatzprüfung 2. Stufe
Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stof- Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der
fes 100 Tonnen jähr1ich oder insgesamt 500 Tonnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder sei- und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflich- über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Ver-
tige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer kehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes
von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise 1 000 Tonnen jähr1ich oder insgesamt 5 000 Tonnen
über seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder sei-
1. physikalische, chemische und physikalisch-che- ner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflich-
mische Eigenschaften, soweit sich die Erforder- tige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer
lichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprü- von ihr gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnach-
fung ergibt, weise über
2. subchronische und chronische Toxizität, soweit 1. toxikokinetische einschließlich biotransformatori-
sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen scher Eigenschaften,
der Grundprüfung oder aus sonstigen Erkennt- 2. chronische Toxizität,
nissen ergibt,
3. krebserzeugende Eigenschaften,
3. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
4. verhaltensstörende Eigenschaften,
4. krebserzeugende und erbgutverändemde Eigen-
schaften, 5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
6. peri- und postnatale Wirkungen,
5. toxikokinetische Grundeigenschaften,
7. Organ- und Systemtoxizität,
6. potentielle biologische Abbaubarkeit sowie wei-
tergehende abiotische Abbaubarkeit, soweit sich 8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorp-
die Erforder1ichkeit aus den Prüfergebnissen der tion,
Grundprüfung ergibt, 9. abiotische und biologische Abbaubarkeit,
7. Adsorption und Desorption, soweit sich die Erfor- 10. Bioakkumulation,
der1ichkeit aus den Prüfergebnissen der Grund-
11. Toxizität gegenüber Fischen,
prüfung ergibt,
12. Toxizität gegenüber Vögeln,
8. Bioakkumulation,
13. Toxizität gegenüber anderen Organismen,
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach
langfristiger Einwirkung, 14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusam-
menwirken mit anderen Eigenschaften des Stof-
10. Toxizität gegenüber Bodenorganismen und fes umweltgefährlich sind,
Pflanzen
vorzulegen.
vorzulegen. Soweit sich die Erforder1ichkeit aus den
§10
Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt, kann die
Anmeldestelle auch die Entwicklung von Analysen- Besondere Bestimmungen
methoden, die es er1auben, den Stoff und seine für Einführeranmeldungen
Umwandlungsprodukte zu verfolgen und zu bestim- (1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch
men, sowie U[ltersuchungen über die Zersetzungs- einen Einführer ist für die in den §§ 7a, 9 und 9a
produkte bei thermischer Behandlung verlangen. genannten Mengen die Gesamtmenge maßgebend,
(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der An- in der der gleiche Stoff desselben Herstellers in die
meldepflichtige innettlalb einer von ihr gesetzten Frist Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
die in Absatz 1 genannten Nachweise auch dann und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
vorzulegen, wenn über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht
wird. Die Anmeldestelle ermittelt bei Eingang einer
1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit- Anmeldung nach Satz 1
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens 1. ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mit-
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den gliedstaaten oder Vertragsstaaten Anmeldungen
Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten des gleichen Stoffes desselben Herstellers vor\ie-
Stoffes 10 Tonnen jähr1ich oder seit dem Beginn gen und
seiner Herstellung oder seiner Einfuhr In diese 2. welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich
Staaten insgesamt 50 Tonnen erreicht hat und aus den betreffenden Anmeldeuntertagen ergibt,
2. die Vor1age der Nachweise unter Berücksichtigung und hält diese Informationen auf dem jeweils neue-
der bisherigen Kenntnisse über den Stoff und sten Stand. überschreitet die Gesamtmenge den
seine Umwandlungsprodukte, seine bekannten Mengenbereich, auf dessen Stand die Anmeldung
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sich befindet, setzt die Anmeldestelle den Anmelde- 3. anordnen, daß der Hersteller oder Einführer Stoffe
pflichtigen hiervon in Kenntnis. im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4
(2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem a) erst nach Eintritt eines zukünftigen Ereignisses,
Gesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer
b) nur unter Beachtung von Auflagen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den in den Verkehr bringen darf,
Europäischen Wirtschaftsraum von einem oder meh-
wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem
reren Einführern anzumelden ist, kann den Stoff durch
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begrün-
einen Alleinvertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in
deter Verdacht dafür vorliegen, daß der Stoff gefähr-
der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschrif-
lich ist, und soweit dies zu dem in § 1 genannten
ten dieses Gesetzes selbst anmelden. Der Alleinver-
Zweck erforderlich ist. Die Prüfnachweise nach § 7,
treter gilt als Einführer im Sinne des§ 4 Abs. 2. Bei der
§ 9 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 sind auf die jeweiligen Ver-
Vorlage der Anmeldeunter1agen hat er zusätzlich
dachtsmomente zu beschränken. Von der Nachforde-
1. eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der rungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 kann unabhängig
sich ergibt, daß dieser ihn als seinen Alleinvertreter vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Sat-
für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäi- zes 1 auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn
schen Gemeinschaften und der anderen Vertrags- die Nachforderung zur Durchführung der Bewertung
staaten des Abkommens über den Europäischen nach § 12 Abs. 2 aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 2
Wirtschaftsraum mit der Anmeldung des Stoffes genannten EG-Richtlinie ~orderlich ist.
betraut hat, und
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für ange-
2. Namen und Anschriften aller von ihm vertretenen meldete Stoffe, wenn die Anordnung erforderlich ist,
Personen und Personenvereinigungen anzuge- um Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre Ver-
ben, die den Stoff in die Mitgliedstaaten und Ver- wendung zu vermeiden. Die Anordnung kann für eine
tragsstaaten verbringen. Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden.
Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die Die Anmeldestelle kann die Anordnung aus wichtigem
von den nach Satz 3 Nr. 2 benannten Personen und Grund um bis zu einem Jahr verlängern.
Personenvereinigungen in die Mitgliedstaaten und (3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen
Vertragsstaaten verbrachte Gesamtmenge des Stof- eines Stoffes oder einer Zubereitung untersagen,
fes erfassen und sind für jede der genannten Perso- wenn einem Verlangen nach§ 9, § 9a oder Absatz 1
nen und Personenvereinigungen nach ihrem jeweili- Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht fristgerecht entsprochen
gen Anteil gesondert aufzuführen. oder gegen eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
(3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Allein- Nr. 3 oder Absatz 2 verstoßen wird.
vertreters nach Absatz 2 oder einer nach gleichwerti- (4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den
gen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat der Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§12
raum vorgelegten Anmeldung ausdrücklich mit-
berücksichtigt wird, kann von der Vorlage eigener Anmeldestelle, Bewertung
Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9, 9a (1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
und 16 absehen, soweit der Alleinvertreter ausrei- Bundesanstalt für Arbeitsschutz, die insoweit der
chende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Einführer Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,
von der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er den Naturschutz und Reaktorsicherheit unter1iegt.
Alleinvertreter über die von ihm eingeführte Menge
des Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse (2) Die Durchführung der Bewertung im Sinne die-
nach § 6 Abs. 1a jeweils auf dem neuesten Stand zu ses Gesetzes wird durch die Bundesregierung
halten; für die F~sten nach § 8 Abs. 3 ist der Stand der bestimmt. Bei der Bewertung sind die in der Richtlinie
Anmeldung des Alleinvertreters maßgebend. 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur
Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der
§ 11 Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß Richtlinie
67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABI. EG
Befugnisse der Anmeldestelle Nr. L 227 S. 9) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der
(1) Die Anmeldestelle kann Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-
sung festgelegten Grundsätze einzuhalten."
1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach
§ 7, § 9 Abs. 1 oder§ 9a auch für Stoffe im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 verlangen, 6. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:
2. vom Anmeldepflichtigen Prüfnachweise nach § 7, „Sofern der Stoff in der Rechtsverordnung nach § 14
§9Abs.1 und§9a nicht aufgeführt ist, hat er
a) bereits vor Erreichen der in den §§ 7a, 9 und 9a 1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigen-
genannten Mengen, schaften des Stoffes zu ermitteln und
b) als bestätigende Prüfungen oder 2. ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeich-
nen, wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prü-
c) über Umwandlungsprodukte des Stoffes fung nach § 7, § 9 oder § 9a oder nach gesicherter
verlangen oder wissenschaftlicher Erkenntnis gefährlich ist.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1695
Einen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 von der b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Anmeldung ausgenommen oder nach§ 7a nur ein-
aa) Die Angabe ,.§ 6 Abs. 1 Nr. 4" wird durch die
geschränkt angemeldet worden ist, und für den die
Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.
Ergebnisse der Prüfungen nach § 7 noch nicht voll-
ständig vorliegen, hat er zusätzlich mit dem Hinweis bb) Die Angabe ,.§ 9 oder § 9a" wird durch die
„Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu Angabe ,,§ 7a, 9, 9a oder 1O" ersetzt.
kennzeichnen." c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Umwelt" die
Worte „oder über Analysenmethoden zur Feststel-
7. § 14 wird wie folgt geändert: lung der Exposition des Menschen oder des Vor-
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu kommens in der Umwelt" eingefügt.
gefaßt: d) In Nummer 5 wird das Wort „Einfuhr" durch die
,,b) daß und wie bestimmte Angaben über gefähr- Worte „des lnverkehrbringens" ersetzt.
liche Stoffe und Zubereitungen oder Erzeug-
e) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§§ 9 und 9a" durch
nisse, die gefährliche Stoffe und Zubereitun-
die Angabe ,,§§ 7a, 9 und 9a" ersetzt.
gen freisetzen können oder enthalten, ein-
schließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaß-
nahmen beim Verwenden oder über Sofort- 11. § 16a wird wie folgt neu gefaßt:
maßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der ,,§ 16a
die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in
den Verkehr bringt, insbesondere in Form Mitteilungspflichten
eines Sicherheitsdatenblatts oder einer Ge- bei von der Anmeldepflicht
brauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem ausgenommenen neuen Stoffen
neuesten Stand gehalten werden müssen,". (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung
„In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt ausgenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der
werden, daß anstelle einer Kennzeichnung die Anmeldestelle zuvor
entsprechenden Angaben in anderer geeigneter 1. die Identitätsmerkmale,
Weise mitzuliefem sind."
2. die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen
8. § 15 wird wie folgt neu gefaßt:
will,
,,§15
3. die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die
Pflichten des Vertreibers insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäi-
Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- schen Gemeinschaften und den anderen Vertrags-
nisse, die vom Hersteller oder Einführer nach den Vor- staaten des Abkommens über den Europäischen
schriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wird,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verpackt und
4. Hinweise zur Verwendung,
gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden sind,
dürfen nur dann erneut in den Verkehr gebracht wer- 5. bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die
den, wenn Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über
1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
oder 6. bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fort-
2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das pflanzungsgefährdenden oder erbgutverändem-
Erzeugnis erneut nach den genannten Vorschriften den Stoffen die ihm zu diesen Gefährlichkeits-
verpackt und kennzeichnet. merkmalen verfügbaren toxikologischen Daten,
Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung 7. die von ihm vorgesehene Kennzeichnung,
oder ein Erzeugnis erneut in den Verkehr bringen will,
8. das Programm über die Forschung und Entwick-
bekannt, daß die Verpackung und Kennzeichnung
lung einschließlich des vorgesehenen Beginns,
den genannten Vorschriften nicht entspricht, so ist
eine Begründung für die eingesetzte Menge und
er zu einer den Vorschriften entsprechenden Ver-
eine Liste der sachkundigen Personen, an die der
packung und Kennzeichnung verpflichtet."
Stoff abgegeben werden soll, schriftlich mitzu-
teilen sowie
9. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15a eingefügt:
9. eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben,
,.§15a
daß die Personen, an die der Stoff abgegeben wer-
Gefahrenhinweis bei der Werbung den soll, sich verpflichtet haben, den Stoff weder
Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu wer- als solchen noch in Form oder als Bestandteil einer
ben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeits- Zubereitung an andere abzugeben.
merkmale nach§ 3aAbs. 1 anzugeben."
Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stof-
fes, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
10. § 16 wird wie folgt geändert: päischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des
a) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und 2" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4" entsprechend den in§ 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vor-
ersetzt. aussetzungen von der Anmeldung ausgenommen ist.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr gifti- führer der Anmeldestelle bestimmte Angaben und
gen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsge- Prüfnachweise nach den§§ 6, 7, 9 und 9a mitzuteilen
fAhrdenden oder erbgutverändemden neuen Stoff in hat,wenn
den Verkehr brin~ der nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
1. Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand
von der Anmeldung ausgenommen ist, hat der An-
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter
meldestelle
Verdacht dafür bestehen, daß der Stoff eine
1. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim gefährtiche Eigenschaft aufweist und Mensch oder
Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Un- Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind, oder
fällen und
2. unter Berücksichtigung der möglichen Exposition
2. die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerk- von Mensch oder Umwelt durch den Stoff eine
malen verfügbaren toxikologischen Daten Klärung der Frage erfordertich ist, ob er gefährtich
schriftlich mitzuteilen. ist
(3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwen- Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder
dung.• eingeführten Menge abhängig gemacht werden. Sie
ist mit einer angemessenen Frist zu versehen. § 16
Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.•
12. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „der Europäi- 14. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
schen Gemeinschaften" durch die Worte „des
Europäischen Wirtschaftsraumes• ersetzt. a) Die Angabe „Nr. 2 bis 4" wird gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte b) Die Angabe „Nr. 1 bis 15" wird durch die Angabe
„Europäische Gemeinschaften• durch die Worte ,,Nr. 1 bis 14" ersetzt.
,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten und der anderen Vertragsstaaten des Abkom- 15. § 19 wird wie folgt geändert:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Art" die
ersetzt.
Worte „und bei Stoffen und Zubereitungen, bei
c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefaßt: deren Verwendung gesundheitliche Beeinträch-
.4. Prüfnachweise über tigungen für die Beschäftigten auftreten können,
allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene" ein-
a) physikalische, chemische und physika- gefügt.
lisch-chemische Eigenschaften,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) akute Toxizität,
aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma die
c) reizende und ätzende Eigenschaften,
Worte .sowie Stoffe und Zubereitungen, die
d) sensibilisierende Eigenschaften, sonstige chronisch schädigende Eigenschaf-
e) Anhaltspunkte für eine krebserzeugende ten besitzen• eingefügt.
oder erbgutverändemde Eigenschaft, bb) In Nummer 3 werden die Worte .gefährtiche
f) biologische Abbaubarkeit sowie oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitun-
gen" durch die Worte .Stoffe oder Zubereitun-
g) Toxizität gegenüber Wasserorganismen gen nach Nummer 1 oder 2" ersetzt.
nach kurzzeitiger Einwirkung;•.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13. § 16c wird wie folgt neu gefaßt: aa) In Nummer 2a werden nach dem Wort
,,§16c „sowie• die Worte .die gültigen Grenzwerte
und, falls solche noch nicht vorhanden sind,
Mitteilungspflichten bei alten Stoffen
Empfehlungen für einzuhaltende Stoffkonzen-
(1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung trationen und" eingefügt.
(EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemi-
scher Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils „3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der
jüngsten dem Amtsblatt der Europäischen Gemein- technischen Anlagen, die technischen
schaften veröffentlichten Fassung zur Vor1age von Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren
Angaben über alte Stoffe an die Kommission der beschaffen, eingerichtet sein oder betrie-
Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, hat ben werden müssen, damit sie dem Stand
gleichzeitig mit der Vor1age dieser Angaben an die der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
Kommission der Anmeldestelle und der zuständigen sowie den gesicherten sicherheitstech-
Landesbehörde eine Liste der betreffenden Stoffe zu nischen arbeitsmedizinischen, hygieni-
übermitteln. schen und sonstigen arbeitswissen-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schaftlichen Erkenntnissen entsprechen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz der Beschäftigten zu
zum Zweck der Ermittlung und Bewertung gefähr- beachten sind."
licher Eigenschaften alter Stoffe, und soweit dies cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden vor dem
gemeinschaftsrechttich zulässig ist, bestimmte alte Wort „wie" die Worte .daß Stoffe und Zuberei-
Stoffe zu bezeichnen, für die der Hersteller oder Ein- tungen bezeichnet und" eingefügt und die
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Worte "verpackt und gekennzeichnet" durch b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
die Worte "verpackt, gekennzeichnet und
,,(2) Vor der Durchführung von Tierversuchen zur
erfaßt" ersetzt.
Vorbereitung einer Anmeldung oder Mitteilung hat
dd) In Nummer 4 Buchstabe f werden nach dem der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige unter
Wort "sind" die Worte „insbesondere welche Angabe der Identitätsmerkmale des Stoffes und
Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte ha- der Menge, die er in den Verkehr bringen oder her-
ben müssen und welche Nachweise_ hierüber stellen will, sowie unter Nachweis der Berechti-
zu erbringen sind" eingefügt. gung seines Interesses bei der Anmeldestelle
anzufragen, ob die Tierversuche erforderlich sind.
ee) In Nummer 4 Buchstabe g wird das Wort
Einer Vorlage von Prüfnachweisen, die Tierversu-
„Zugangsbeschränkungen" durch die Worte
che voraussetzen, bedarf es nicht, soweit der An-
,,Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkun-
meldestelle ausreichende Erkenntnisse vorliegen.
gen" und das Wort ,,Arbeitnehmer" durch das
Stammen diese Erkenntnisse aus Prüfnachweisen
Wort „Beschäftigten" ersetzt.
eines Dritten, deren Vorlage nicht mehr als zehn
ff) Der Nummer 4 wird folgender Buchstabe h Jahre zurückliegt, teilt die Anmeldestelle diesem
angefügt: und dem Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen
,,h) daß ein Projektleiter für bestimmte Her- unverzüglich mit, welche Prüfnachweise des
stellungs- oder Verwendungsverfahren zu Dritten sie zugunsten des Anmelde- oder Mittei-
bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten lungspflichtigen zu verwerten beabsichtigt, sowie
diesem zuzuweisen sind und welche jeweils Name und Anschrift des anderen. Sind die
Sachkunde dieser nachzuweisen hat,". Prüfnachweise von dem Dritten als Anmeldeunter-
lagen nach § 6 vorgelegt worden und hat er dabei
einen entsprechenden Antrag gestellt, so erfolgen
16. § 19b Abs. 2 wird wie folgt geändert: Mitteilungen der Anmeldestelle nach Satz 3 inner-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemein- halb des ersten Jahres nach Vorlage der Anmel-
schaften" die Worte "oder Vertragsstaaten des dung zunächst ohne Nennung des Namens und
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- der Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige
raum" eingefügt. Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des
jeweils anderen zulassen; die Angaben werden
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
nach Ablauf der Jahresfrist ergänzt."
aa) Das Wort "Bescheinigung" wird durch das
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wort „Bestätigung" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die
bb) Vor dem Wort "Prüfungen" werden die Worte
Angabe „Satz 3" ersetzt.
,,nach den dem Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi- bb) In Satz 2 werden die Worte „verlängert sich die
zin vorliegenden Erkenntnissen" eingefügt. Frist nach § 4 Abs. 1 und 2" durch die Worte
"verlängern sich die Fristen nach§ 8 Abs. 3"
· 17. In § 19c werden in Absatz 1 das Wort "Bundes- ersetzt.
minister" durch das Wort „Bundesministerium" und in d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 die Worte „Der Bundesminister'' durch die
aa) Die Angabe „Satz 2" wird durch die Angabe
Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
,,Satz 3 und 4" ersetzt.
18. § 20 wird wie folgt geändert: bb) Nach dem Wort ,.Aufwendungen" werden die
Worte „und der Anmelde- und Mitteilungs-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „ Vor- pflichtige gegen den Dritten Anspruch auf
lage weiterer Prüfnachweise" ein Komma und die Überlassung einer Ausfertigung der verwerte-
Worte „Unterlagen oder ergänzender Auskünfte" ten Prüfnachweise" eingefügt.
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
20. Nach § 21 wird folgender§ 21 a eingefügt:
teilungspflichtigen" die Worte "unter Festsetzung
einer angemessenen Frist" eingefügt. ,,§21a
c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§§ 6, 7, 9, 9a und 16 Mitwirkung von Zollstellen
bis 16e" durch die Angabe ,,§§ 6, 7, 7a, 9, 9a
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
und 16 bis 16e" ersetzt.
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-
d) In Absatz 6 werden die Angabe ,,§§ 6 und 16 wachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe,
bis 16e" durch die Angabe ,,§§ 6, 7a und 16 Zubereitungen und Erzeugnisse mit, die diesem
bis 16e" und die Angabe "§§ 7, 9, 9a und 16a Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
bis 16c" durch die Angabe,,§§ 6, 7, 7a, 9, 9a und nen Rechtsverordnung oder einer Verordnung der
16a bis 16c" ersetzt. Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche
dieses Gesetzes betrifft, unterliegen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß
19. § 20a wird wie folgt geändert:
gegen Verbote oder Beschränkungen, die sich aus
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergeben,
,,Voranfragepflicht" angefügt. unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sie können die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- (3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsge-
nisse sowie deren Beförderungs- oder Verpackungs- heimnis im Sinne des Absatzes 2 fallen
mittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberech- 1. die Handelsbezeichnung des Stoffes,
tigten zurückweisen oder bis zur Behebung der fest-
gestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der 2. der Name des Herstellers und des Anmelde- oder
zuständigen Behörde sicherstellen." Mitteilungspflichtigen,
3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach
21. § 22 wird wie folgt neu gefaßt: § 7 Nr. 1,
n§22 4. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 anzugebenden Verfah-
ren,
Informationspflichten der Anmeldestelle,
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 5. die Empfehlungen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 8,
(1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch 6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxi-
c;tieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben kologischen Versuche,
1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 7. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität
7a, 9, 9a, 16, 16a und 16c sowie Mitteilungen der gefährlicher Zusatzstoffe und Verunreinigungen,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften soweit dies für die Einstufung und Kennzeichnung
über Anmeldungen in anderen Mitgliedstaaten und des Stoffes erforderlich ist,
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über 8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie
den Europäischen Wirtschaftsraum an die zustän-
9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach§ 14
digen Landesbehörden weiterzuleiten und die zu-
eingestuft sind, Analysenmethoden nach § 6
ständigen Landesbehörden vom Ergebnis der
Abs.1 Nr. 3.
Bewertung der Unterlagen und von Anordnungen
nach § 11 Abs. 1 bis 3 zu unterrichten, (4) Die Daten nach Absatz 3 sind von der Anmelde-
stelle, bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln von
2. eine Kurzfassung der Unterlagen nach§ 16b an die
der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
zuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff
wirtschaft, auf Anfrage dritter Staaten, in die der Stoff
hergestellt wird oder hergestellt werden soll, wei-
von einem im Geltungsbereich des Gesetzes nieder-
terzuleiten und sie vom Ergebnis der Bewertung
gelassenen Hersteller ausgeführt werden soll, diesen
der Unterlagen zu unterrichten,
Staaten mitzuteilen."
3. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landes-
behörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten,
die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforder- 22. § 24 wird wie folgt geändert:
lich sind, und sie auf Verlangen zu beraten, a) In Absatz 1 werden die Worte "Bundesministers"
4. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a und „Bundesminister" durch die Worte "Bundes-
Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzutei- ministeriums" und „Bundesministerium" und in
len, ob ein bestimmter Stoff nach diesem Gesetz Absatz 2 die Worte "Der Bundesminister" durch
oder nach einem entsprechenden Verfahren in die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen b) Absatz 3 wird gestrichen.
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
angemeldet oder mitgeteilt ist, soweit der Herstel- 23. § 26 wird wie folgt neu gefaßt:
ler oder Einführer ein berechtigtes Interesse an der n§26
Auskunft nachweisen kann, und
Bußgeldvorschriften
5. an die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften eine Kurzfassung der Unterlagen nach (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
den§§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 16 und 16a einschließlich der fahrlässig
Begründung für die Auswahl der Prüfnachweise 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
nach den §§ 9 und 9a und des Ergebnisses der auch in Verbindung mit Abs. 4, einen Stoff in den
Bewertung weiterzuleiten. Auf Anforderungen sind Verkehr bringt oder einführt,
der Kommission oder den Anmeldestellen der
1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt,
anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten voll-
ständige Unterlagen zuzuleiten. 1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3
(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsge- Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in
heimnis darstellen, sind auf Antrag des Anmelde- Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
oder Mitteilungspflichtigen als vertraulich zu kenn- 2. entgegen§ 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen
zeichnen, soweit er glaubhaft macht, daß ihre Verbrei- Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht
tung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden rechtzeitig nachreicht,
könnte. Angaben aus. Anmeldungen, die in einem
3. entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
vor Ablauf der dort bezeichneten Frist in den
schaften oder Vertragsstaat des Abkommens über
Verkehr bringt,
den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wur-
den, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3,
Stelle, die die Anmeldung entgegengenommen hat, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1, zu-
sie als vertraulich gekennzeichnet hat. widerhandelt,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1699
5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit 1O. einer vollziehbaren Anordnung
Abs. 2, einen gefährlichen Stoff oder eine a) nach § 23 Abs. 1 oder
gefährliche Zubereitung nicht oder nicht
b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit
in der vorgeschriebenen Weise einstuft, ver-
Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehr-
packt oder kennzeichnet,
bringen oder das Verwenden von Stoffen,
b) entgegen § 15 einen gefährlichen Stoff, eine Zubereitungen oder Erzeugnissen
gefährliche Zubereitung oder ein gefährliches
zuwiderhandelt oder
Erzeugnis ohne die vorgeschriebene Ver-
packung oder Kennzeichnung in den Verkehr 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
bringt oder akten der Europäischen Gemeinschaften zu-
widerhandelt, die Sachbereiche dieses Geset-
c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 zes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach
Nr. 3 Buchstabe a, d oder e über die Ver- Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf
packung und Kennzeichnung oder nach § 14 diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zu-
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 Satz 2 widerhandlung nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3
über die Mitlieferung bestimmter Angaben oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden kann.
oder Empfehlungen zuwiderhandelt, soweit Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sie für einen bestimmten Tatbestand auf Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
diese Bußgeldvorschrift verweist, desrates die einzelnen Tatbestände der Rechts-
Sa. entgegen § 15a für einen gefährlichen Stoff akte, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeit
wirbt, mit Geldbuße geahndet werden können, zu
6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der
Abs. 3, § 16a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 16e Rechtsakte erforderlich ist.
Abs. 1 Satz 1, 3, auch in Verbindung mit einer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder 3, eine Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b,
Mitteilung oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1O und 11 mit einer Geldbuße bis zu hundert-
Nr. 9 eine Versicherung nicht, nicht richtig, nicht tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder Nr. 1a, 2, Sa, 6, 8 Buchstabe a, Nr. Sa und 9 mit einer
abgibt, Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
6a. entgegen § 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine ahndet werden."
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b 24. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 einen Prüfnachweis nicht, nicht vollstän-
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder'' gestri-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen
chen. ·
§ 16c Abs. 1 eine Liste nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt, - b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder'' an-
gefügt.
6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2 oder
§ 16d über Mitteilungspflichten bei alten Stoffen c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
oder bei Zubereitungen zuwiderhandelt, soweit angefügt:
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese „3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Bußgeldvorschrift verweist, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
7. einer Rechtsverordnung nach§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ten zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Rege-
Buchstabe b oder c oder Nr. 2 Buchstabe a, c lung entspricht, zu der die in Nummer 1
oder d, auch in Verbindung mit Absatz 3, über genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitun- bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
gen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt, soweit schrift verweist. Die Bundesregierung wird
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
8. einer Rechtsverordnung nach Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen, stände zu bezeichnen, die als Straftat nach
Satz 1 zu ahnden sind."
b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 über
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
25. § 27a wird wie folgt geändert:
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, a) In Absatz 2 werden die Worte ,,Abs. 2 Nr. 3„ durch
die Worte „eine unwahre Bestätigung nach § 19b
Sa. entgegen § 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht Abs. 2 Nr. 3„ ersetzt.
rechtzeitig anfragt, ob Tierversuche erforderlich
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bescheini-
sind,
gung" jeweils die Worte „oder Bestätigung'' ein-
9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz An- gefügt.
mahnung nicht erteilt, entgegen § 21 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer
26. § 28 wird wie folgt geändert:
Pflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 3 nicht nach-
kommt, a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Die folgenden neuen Absätze 3 bis 7 werden an- 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
gefügt: 92/32/EWG erfaßt werden, sind von der Anmelde-
stelle wie Anmeldeuntertagen im Sinne des zwei-
..(3) § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe,
ten Abschnitts zu behandeln. Soweit Unterlagen
die
fehlen, die nach den Bestimmungen des Zweiten
1. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Abschnitts vorzulegen wären, kann die Anmelde-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- stelle vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen
ten in Verkehr waren und eine entsprechende Ergänzung innerhalb einer
2. dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 in seiner damaligen Fas- von ihr festzusetzenden, angemessenen Frist ver-
sung unterlagen. langen. § 11 Abs. 3 und 4 findet entsprechende
Anwendung."
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe,
die
Artikel2
1. in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich
je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Euro- Änderung
päischen Gemeinschaften und den anderen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vertragsstaaten des Abkommens über den
In Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord-
Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt für
nung vom 10. November 1992 (BGBI. 1S. 1887), geändert
Forschungs- und Analysezwecke in den Ver-
durch die Verordnung vom 3. August 1993 (BGBI. 1
kehr gebracht werden und ausschließlich für
S. 1455), wird nach Nummer 16 die folgende Nummer 16a
Laboratorien bestimmt sind,
eingefügt:
2. bereits vor dem 1. November 1993 in einem
"16a. DDT (1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
und seine Isomeren)".
ten in Verkehr waren und
3. dem § 16a Abs. 3 in seiner damaligen Fassung
unterlagen. Artikel 3
Änderung der Chemikaraen-Verbotsverordnung
(5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts
sowie der§§ 16a, 16b und 22, die Sachverhalte Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober
oder Behörden in anderen Vertragsstaaten des 1993 (BGBI. l S. 1720), zuletzt geändert durch die Ver-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- ordnung vom 6. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1493), wird wie folgt
raum betreffen, sind in bezug auf Vertragsstaa- geändert:
ten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sind, erst mit dem Beginn des 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-
Tages anzuwenden, an dem der betreffende schnitt 1 des Anhangs die Angabe .,(unbesetzt)" durch
Staat der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom die Angabe „Dor ersetzt.
30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort .mindergiftig" durch
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
das Wort „gesundheitsschädlich" ersetzt
packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
nachgekommen ist. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt 3. Abschnitt 1 des Anhangs wird wie folgt geändert:
diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(unbesetzt)"
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- durch die Angabe „DDT" ersetzt.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahme- und Übergangsvorschriften für die b) In Spalte 1 wird folgender Text eingefügt:
Einbeziehung der Vertragsstaaten des Abkom- „1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyQ-ethan und
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die seine Isomeren (DDT)".
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften sind, in das gemeinschaftliche Anmelde- c) In Spalte 2 wird folgender Text eingefügt:
verfahren zu erlassen, soweit dies aufgrund der in „DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT
Artikel 23 in Verbindung mit Anhang II Nr. XV 1 des als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Verkehr gebracht werden."
raum vorgesehenen Regelung erforderlich ist.
d) In Spalte 3 wird folgender Text eingefügt:
(6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem .,Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach
1. November 1993 eingereicht worden ist, eine Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Zusatzprüfung nach § 9 erforderlich, so kann die Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführ-
Anmeldestelle vom Anmeldepflichtigen zusätzlich ten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach
zu den Prüfnachweisen nach § 9 auch die Vorlage § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des
derjenigen Prüfnachweise nach § 7 verlangen, die Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-
ihr noch nicht vorliegen. schutz und Veterinärmedizin abhängig. Das l3un-
(7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
in der Zeit zwischen dem 31. Oktober 1993 und und Veterinärmedizin kann Ausnahmen von dem
dem 1. August 1994 für Stoffe eingereicht worden Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe
sind, die von den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie zulassen."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1701
Artikel4 8. In Anhang I Nr. 2 wird das Wort „Mindergiftig" neben
dem Symbol unter der Angabe ,,Xn" durch das Wort
Änderung der Gefahrstoffverordnung
,,Gesundheitsschädlich" ersetzt.
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBI. 1 S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 16 9. Anhang II Nr. 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird a) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Num-
wie folgt geändert: mer 1.3.5 das Wort „Mindergiftig" durch das Wort
,,Gesundheitsschädlich" ersetzt.
1. In § 2 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 1 Nr. 8, § 7 Abs. 6 Satz 1,
§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die b) In Nummer 1.3.1 Abs. 7, Nummer 1.3.2 Abs. 7,
Worte „mindergiftig", ,,mindergiftige" und „mindergif- Nummer 1.3.5, Nummer 1.3.8 Nr. 1, Nummer 1.3.9
tigen" durch die jeweils entsprechende sprachliche Abs. 2, Nummer 1.3.10 Abs. 2, Nummer 1.3.11
Form des Wortes „gesundheitsschädlich" ersetzt. Abs. 2 und Nummer 1.4 Nr. 1 werden die Worte
,,mindergiftig", .,Mindergiftig", ,,mindergiftigen"
2. In § 15 Abs. 1 wird nach Nummer 19 folgende Num- und „Mindergiftigkeit" durch die jeweils entspre-
mer 20 angefügt: chende sprachliche Form des Wortes „gesund-
heitsschädlich" ersetzt.
,,20. DDT".
10. In Anhang II Nr. 2.2.1 Abs. 4, Nr. 2.2.2.1 Abs. 1,
3. In § 15b Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und § 42 werden Nr. 2.2.2.2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, Nr. 2.3 Abs. 1
die Worte „mindergiftige" und „mindergiftigen" durch Nr. 2 und 5, Abs. 2 und 3 werden die Worte „minder-
die jeweils entsprechende sprachliche Form des giftig" und „mindergiftigen" durch die jeweils ent-
Wortes „gesundheitsschädlich" ersetzt. sprechende sprachliche Form des Wortes „gesund-
heitsschädlich" ersetzt.
4. Dem § 43 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- 11. Anhang IV wird wie folgt geändert:
braucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnah-
men von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbin- a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 19 die
dung mit § 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analyse- folgende Nummer 20 angefügt:
zwecken sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. ,,Nr. 20 DDT".
Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden." b) Nach dem Abschnitt Anhang IV Nr. 19 wird folgen-
der Abschnitt Anhang IV Nr. 20 angefügt:
5. § 51 Nr. 1 wird wie folgt geändert: ,,Anhang IV Nr. 20 DDT 1,1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-
a) Nach der Angabe „Nr. 15 Satz 1" wird das Wort chlorphenyQethan und seine Isomeren (DDTI
,,oder" durch ein Komma ersetzt. sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff ent-
b) Nach der Angabe „Nr. 18 Abs. 1" wird die Angabe halten, dürfen nicht hergestellt und verwendet
,,oder Nr. 20" eingefügt. werden."
6. Dem § 54 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt: 12. In Anhang V Nr. 6.1 wird das Wort „mindergiftigen"
durch das Wort „gesundheitsschädlichen" ersetzt.
,,(16) Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitun-
gen dürfen bis zum 31. Juli 1995 noch mit der bis-
herigen Gefahrenbezeichnung „mindergiftig" gekenn- Artikel 5
zeichnet werden. Stoffe und Zubereitungen, die vor
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
diesem Zeitpunkt mit der Gefahrenbezeichnung „min-
dergiftig" gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter- Die auf den Artikeln 2 bis 4 beruhenden Teile der dort
hin mit dieser Kennzeichnung in den Verkehr gebracht geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
oder verwendet werden, sofern die Kennzeichnung einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
nicht aus einem anderen Grund geändert oder er- Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-
neuert werden muß." hoben werden.
Artikel&
7. Anhang I Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Num- Bekanntmachungserlaubnis
mer 1.3.2.3 das Wort „Mindergiftig" durch das Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Wort „Gesundheitsschädlich" ersetzt. Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikalienge-
b) In Nummer 1.1.7.2.1 Abs. 1, in der Überschrift zu setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
Nummer 1.3.2.3, in Nummer 1.3.2.3 Abs. 1 und 2 den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Nr. 5, Nummer 1.3.2.3.1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Num-
mer 1.3.2.6.1 Satz 1, Nummer 1.3.2.6.3 und in Artikel 7
Nummer 1.6.2 in den Angaben zu „S 7", ,,S 9",
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„S 13", ,,S 36" und „S 37" werden die Worte
,,mindergiftig", ,,Mindergiftig" und „mindergiftige" (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
durch die jeweils entsprechende sprachliche Form Verkündung folgenden Monats in Kraft. Vorschriften, die
des Wortes „gesundheitsschädlich" ersetzt. zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Bekanntmachungsertaubnis nach Artikel 6 treten am vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), und die Chemikalien-
Tage nach der Verkündung in Kraft. Altstoffverordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2544) treten zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
(2) Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (BGBI. 1 Zeitpunkt außer Kraft.
S. 1385), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 2 des Gesetzes
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1703
Bekanntmachung
der Neufassung des Chemikaliengesetzes
Vom 25. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Chemi-
kaliengesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1689) wird nachstehend der Wort-
laut des Chemikaliengesetzes in der ab 1. August 1994 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1
s. 521),
2. den am 15. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni
1991 (BGBI. S. 1218),
3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 15 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416),
4. den im wesentlichen am 1. August 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des ein-
gangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 25. Juli 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz - ChemG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt fünfter Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich Ermächtigung
und Begriffsbestimmungen zu Verboten und Beschränkungen sowie
zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§1 Zweck des Gesetzes
§ 17 Verbote und Beschränkungen
§2 Anwendungsbereich
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
§3 Begriffsbestimmungen
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
Sechster Abschnitt
zweiter Abschnitt Gute Laborpraxis
Anmeldung neuer Stoffe § 19a Gute Laborpraxis (GLP)
§4 Anmeldepflicht § 19b GLP-Bescheinigung
§5 Ausnahf!1en von der Anmeldepflicht § 19c Berichterstattung
§6 Inhalt der Anmeldung § 19d Ergänzende Vorschriften
§7 Prüfnachweise der Grundprüfung
Siebter Abschnitt
§ 7a Eingeschränkte Anmeldung
Allgemeine Vorschriften
§8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen
des angemeldeten Stoffes § 20 Vorlage von Prüfnachweisen
§9 Zusatzprüfung 1. Stufe § 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten,
Voranfragepflicht
§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe
§ 20b Ausschüsse
§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen
§ 21 Überwachung
§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle
§ 21 a Mitwirkung von Zollstellen
§ 12 Anmeldestelle, Bewertung § 22 Informationspflichten der Anmeldestelle,
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Dritter Abschnitt § 23 Behördliche Anordnungen
Einstufung, Verpackung § 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
und Kennzeichnung von gefährlichen § 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
§25a Kosten
§ 13 Einstufungs-, Verpackungs-und Kennzeichnungspflicht § 26 Bußgeldvorschriften
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kenn- § 27 Strafvorschriften
zeichnungsvorschriften
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen
§ 15 Pflichten des Vertreibers der GLP-Bescheinigung
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung § 27b Einziehung
Vierter Abschnitt Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
Mitteilungspflichten
§ 28 Übergangsregelung
§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen
§ 29 (Außerkrafttreten)
§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht aus-
genommenen neuen Stoffen § 30 Berlin-Klausel
§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur § 31 (Inkrafttreten)
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den
Verkehr gebracht werden Anhang1
§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen
Anhang2
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungs-
zentren für Vergiftungen GLP-Bescheinigung
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1705
Erster Abschnitt der Richtlinie 91 /414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991
Ober das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Zweck, Anwendungsbereich (ABI. EG Nr. L 230 S. 1) unterliegen.
und Begriffsbestimmungen
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Zubereitun-
gen nach Satz 1 Nr. 2, soweit entsprechende Regelungen
§1 aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden
können.
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe §§ 16c, 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, In-
und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkenn- verkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Zube-
bar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen reitungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 15 sowie von
vorzubeugen. Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Zubereitungen frei-
setzen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es
gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
§2
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeit-
Anwendungsbereich nehmern erfolgt. Diese Beschränkung gilt nicht für
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts, 1. Regelungen und Anordnungen
die§§ 16, 16a, 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die§§ 16e, 17 a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen,
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und§ 23 Abs. 2 gelten
nicht für b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung und
1. Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne 2. für umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit getroffen werden.
2. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-
rungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder (5) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts,
nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie son- die §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und
stige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arz- Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung ge-
neimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder fährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-,
in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten See- und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche
Verpackung abgegeben werden, Beförderung.
3. Abfälle und Altöle sowie sonstige Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse, soweit auf sie die Bestimmungen §3
des Abfallgesetzes anwendbar sind, Begriffsbestimmungen
4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes, Im Sinne dieses Gesetzes sind
5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, 1. Stoffe:
soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen einge-
leitet wird. chemische Elemente oder chemische Verbindungen,
wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt wer-
(2) Die Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts, den, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 23 Abs. 2 notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstel-
gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- lungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit
und Bedarfsgegenständegesetzes und für Futtermittel Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff
und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes. Die ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne
Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
Satz 1 Nr. 1 und§ 16e gelten jedoch für werden können;
1. Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an den Verbraucher 2. alte Stoffe:
im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG Nr. C 146 A
2. Futtermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, vom 15. Juni 1990) in der jeweils jüngsten im Amts-
bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
zu werden, sowie für Zusatzstoffe im Sinne des Futter- lichten Fassung bezeichnet sind;
mittelgesetzes. 3. neue Stoffe:
(3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2
§§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für Stoffe sind;
und Zubereitungen, 3a. Polymer:
1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine
in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arznei- Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinhei-
mitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem ten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Ge-
Tierseuchengesetz verwendet zu werden oder wichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei
2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer
Pflanzenschutzgesetz oder als Pflanzenschutzmittel- weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen
wirkstoffe dem Beurteilungsverfahren nach Artikel 6 Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sind, sowie weniger als eine einfache Gewichts- §3a
mehrheit von Molekülen mit demselben Molekular- Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
gewicht, wenn diese Moleküle innerhalb eines be-
stimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesent- sind Stoffe oder Zubereitungen, die
lichen auf die Unterschiede in der Zahl der Mono- 1. explosionsgefährlich,
mereinheiten zurückzuführen sind; eine Monomer-
einheit im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist die 2. brandfördernd,
gebundene Form eines Monomers in einem Polymer; 3. hochentzündlich,
4. Zubereitungen: 4. leichtentzündlich,
aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Ge- 5. entzündlich,
menge, Gemische oder Lösungen; 6. sehr giftig,
5. Erzeugnisse: 7. giftig,
Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung 8. gesundheitsschädlich,
eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form 9. ätzend,
erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen 10. reizend,
als ihre chemische Zusammensetzung, als solche
oder in zusammengefügter Form; 11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
6. Einstufung:
13. fortpflanzungsgefährdend,
eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal;
14. erbgutverändernd oder
7. Hersteller:
15. umweltgefährlich sind;
eine natürliche oder juristische Person oder eine ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisieren-
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen der Strahlen.
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt
oder gewinnt; (2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen,
die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet
8. Einführer. sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Was-
eine natürliche oder juristische Person oder eine ser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikro-
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen organismen derart zu verändern, daß dadurch sofort oder
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein können.
Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter (3) (weggefallen)
zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine
Be- oder Verarbeitung erfolgt; (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
9. Inverkehrbringen: nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich
nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Num-
Zweiter Abschnitt
mer 8 zweiter Halbsatz handelt; Anmeldung neuer Stoffe
10. Verwenden:
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, §4
Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Anmeldepflicht
Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Be-
fördern; (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig
11. Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun-
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder gen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Analysen unter kontrollierten Bedingungen ein- schaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
schließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur in den
Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaft- Verkehr bringen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle an-
licher Untersuchungen im Hinblick auf die Produkt- gemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der
Hersteller den Stoff bereits in einem anderen Mitgliedstaat
entwicklung;
oder Vertragsstaat hergestellt und dort in einem gleich-
12. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: wertigen Verfahren angemeldet hat.
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die (2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen
Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagen- oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig
ebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun-
erprobt werden. gen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1707
päischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmelde-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, stelle
nur einführen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle ange- 1. untersagen, daß nach Abschluß der verfahrensorien-
meldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Ein- tierten Forschung und Entwicklung der Stoff als
führer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an andere
niedergelassen ist und den Stoff dort in einem gleichwer- abgegeben wird, wenn eine Gefahr für Leben oder
tigen Verfahren angemeldet hat. Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu be-
sorgen ist,
(3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des 2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeitliche
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlängern, wenn
niedergelassen ist, darf einen neuen Stoff als solchen oder a) der Antragsteller nachweist, daß der Zweck der
als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nicht innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen ist oder
einführen. sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen,
die eine Ver1ängerung rechtfertigen, und
(4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des
verordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe finden ent- Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen ist.
sprechende Anwendung auf natürliche oder juristische
Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik §6
Deutschland, die einen neuen Stoff als solchen oder als Inhalt der Anmeldung
Bestandteil einer Zubereitung aus einem Staat, der nicht
(1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle schrift-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht
lich seinen Namen und seine Anschrift, im Falle der Einfuhr
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
auch den Namen und die Anschrift des Herstellers, den
Wirtschaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder
Standort des Herstellungsbetriebes sowie
Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht lediglich
um einen Transitverkehr nach§ 3 Nr. 8 zweiter Halbsatz 1. die Identitätsmerkmale, einschließlich der Art und
handelt. Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreini-
gungen sowie der übrigen ihm bekannten Verunreini-
§5 gungen und Zersetzungsprodukte,
Ausnahmen von der Anmeldepflicht 2. Nachweis- und Bestimmungsmethoden,
3. die ihm bekannten Analysenmethoden zur Feststel-
(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für
lung der Exposition des Menschen und des Vorkom-
1. Polymere, sofern sie nicht zu zwei vom Hundert oder mens in der Umwelt,
mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff in gebun-
4. Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposition
dener Form enthalten;
und Verbleib,
2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissen- 5. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
schaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen
von höchstens 100 kg jährlich je Hersteller in den 6. Hinweise zur Toxikokinetik,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften 7. die vorgesehene Einstufung, Verpackung und Kenn-
und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens zeichnung,
über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in
8. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim
den Verkehr gebracht werden, sofern der Hersteller
Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
oder Einführer Aufzeichnungen führt, aus denen sich
die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die 9. die Menge des Stoffes, die er jähr1ich in den Verkehr
abgegebene Menge und Namen und Anschriften der bringen oder einführen will,
Empfänger ergibt; 10. Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur möglichen
3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfahrens- Wiederverwendung und sonstigen Unschädlichma-
orientierten Forschung und Entwicklung für die Höchst- chung anzugeben sowie
dauer eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge 11. die Prüfnachweise nach § 7 (Grundprüfung) vorzu-
in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe nur legen.
an eine vom Hersteller oder Einführer nachzuweisende
(1 a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere Er-
begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgt und er
kenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch
sicherstellt, daß der Stoff weder als solcher noch als
oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmeldung eine
Bestandteil einer Zubereitung an andere abgegeben
Zusammenfassung der entsprechenden Unter1agen und
wird;
auf Anforderung der Anmeldestelle unverzüglich die
4. Stoffe, die in Mengen von weniger als 10 kg jährlich je vollständigen Unterlagen vorzulegen.
Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen
(2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflich-
Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des
tige ferner das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt vor-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zulegen.
insgesamt in den Verkehr gebracht werden.
(3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 6, 10
(2) (weggefallen) und 11 bedarf es nicht, soweit entsprechende Unterlagen
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bereits von einem anderen Hersteller oder Einführer in 2. bei Mengen von weniger als 100 kg
einem Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz oder nach
a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1
gleichwertigen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats
Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2 sowie
der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6
vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre ver- Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 und 2.
gangen sind.
§7 §8
Prüfnachweise der Grundprüfung Verfahren nach Eingang der Anmeldung,
Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes
Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich
erstrecken auf: (1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen im
1. die physikalischen, chemischen und physikalisch- Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von 60 Tagen,
chemischen Eigensct,aften, im Falle einer Anmeldung nach § 7a innerhalb von
30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, ob die
2. akute Toxizität, Anmeldung als ordnungsgemäß anerkannt wird. Die
3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgut- Nachlieferung von Anmeldeunterlagen nach§ 7a Abs. 1
verändemde Eigenschaft, Satz 3 gilt als Anmeldung nach der Vorschrift, deren
Anforderungen durch die Nachlieferung erfüllt werden
4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende Eigen-
sollen. Wird die Anmeldung anerkannt, so ordnet die
schaften,
Anmeldestelle der Anmeldung eine Anmeldenummer zu
5. reizende und ätzende Eigenschaften, und teilt diese dem Anmeldepflichtigen zusammen mit der
6. sensibilisierende Eigenschaften, Mitteilung nach Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im
Rahmen einer früheren, denselben Stoff und denselben
7. subakute Toxizität, Anmeldepflichtigen betreffenden Anmeldung geschehen
8. abiotische und leichte biologische Abbaubarkeit, ist. Die Anerkennung einer Anmeldung steht späteren
Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen.
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurz-
zeitiger Einwirkung, (2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen
10. Hemmung des Algenwachstums, nach Absatz 1 eine Berichtigung oder Ergänzung nach
§ 20 Abs. 2, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe An-
11. Bakterieninhibition, wendung, daß an die ~telle des Eingangs der Anmeldung
12. Adsorption und Desorption. der Eingang der Berichtigung oder Ergänzung bei der
Anmeldestelle tritt.
§7a (3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle einer
Anmeldung nach§ 6 frühestens 60 Tage, im Falle einer
Eingeschränkte Anmeldung Anmeldung nach§ 7a frühestens 30 Tage nach Eingang
(1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der Anmelde- der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die jewei-
pflichtige innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen lige Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr
Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des bringen. Hat die Anmeldestelle innerhalb dieser Fristen
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs. 2
den Verkehr bringen will, weniger als 1 Tonne jährlich, so verlangt, tritt an die Stelle des Eingangsdatums der
kann er die Anmeldeunterlagen nach Maßgabe des Ab- Anmeldung das Eingangsdatum der Berichtigung oder
satzes 2 auf die dort aufgeführten Datensätze beschrän- Ergänzung bei der Anmeldestelle. Hat die Anmeldestelle
ken. Für die übrigen Angaben und Prüfnachweise nach im Falle einer Anmeldung nach§ 7a die Anmeldung bereits
den §§ 6 und 7 findet § 6 Abs. 1a entsprechende Anwen- vor Ablauf der Frist von 30 Tagen anerkannt, so darf der
dung. Die Angaben und Prüfnachweise sind nachzu- Anmeldepflichtige den Stoff vom Tage des Eingangs des
reichen, bevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Anerkennungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage
Stoffes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der
nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das fünffache für die Vor1agepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr
dieser Menge seit Beginn des lnverkehrbringens ins- bringen.
gesamt überschreitet. Von den Einschränkungsmöglich-
keiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann nacheinander §9
Gebrauch gemacht werden. Zusatzprüfung 1. Stufe
(2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung nach (1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhaJb der
Absatz 1 sind vorzulegen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und
1. bei Mengen von weniger als 1 Tonne, aber mindestens der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
100kg Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte
Menge eines angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich
a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 oder insgesamt 500 Tonnen seit dem Beginn der Her-
Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2, § 7 Nr. 5 stellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten,
und6sowie hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmelde-
b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche
Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 bis 3, 8 und 9, Prüfnachweise über
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1709
1. physikalische, chemische und physikalisch-chemi- 1. toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer
sche Eigenschaften, soweit sich die Erforderlichkeit Eigenschaften,
aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
2. chronische Toxizität,
2. subchronische und chronische Toxizität, soweit sich
3. krebserzeugende Eigenschaften,
die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der
Grundprüfung oder aus sonstigen Erkenntnissen 4. verhaltensstörende Eigenschaften,
ergibt,
5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
3. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
6. peri- und postnatale Wirkungen,
4. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigen-
7. Organ- und Systemtoxizität,
schaften,
8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorption,
5. toxikokinetische Grundeigenschaften,
9. abiotische und biologische Abbaubarkeit,
6. potentielle biologische Abbaubarkeit sowie weiter-
gehende abiotische Abbaubarkeit, soweit sich die 10. Bioakkumulation,
Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grund-
11. Toxizität gegenüber Fischen,
prüfung ergibt,
12. Toxizität gegenüber Vögeln,
7. Adsorption und Desorption, soweit sich die Erforder-
lichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung 13. Toxizität gegenüber anderen Organismen und
ergibt,
14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammen-
8. Bioakkumulation, wirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes um-
weltgefährlich sind,
9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach lang-
fristiger Einwirkung, vorzulegen.
10. Toxizität gegenüber Bodenorganismen und Pflanzen
§10
vorzulegen. Soweit sich die Erforderlichkeit aus den
Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt, kann die Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen
Anmeldestelle auch die Entwicklung von Analysenmetho-
(1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch einen
den, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungs-
Einführer ist für die in den §§ 7a, 9 und 9a genannten
produkte zu verfolgen und zu bestimmen, sowie Unter-
Mengen die Gesamtmenge maßgebend, in der der gleiche
suchungen über die Zersetzungsprodukte bei thermischer
Stoff desselben Herstellers in die Mitgliedstaaten der
Behandlung verlangen.
Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertrags-
(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmelde- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
pflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die in schaftsraum verbracht wird. Die Anmeldestelle ermittelt
Absatz 1 genannten Nachweise auch dann vorzulegen, bei Eingang einer Anmeldung nach Satz 1
wenn 1. ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mitglied-
1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitglied- staaten oder Vertragsstaaten Anmeldungen des
staaten der Europäischen Gemeinschaften und der gleichen Stoffes desselben Herstellers vorliegen, und
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den 2. welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich aus
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr ge- den betreffenden Anmeldeunterlagen ergibt,
brachte Menge eines angemeldeten Stoffes 10 Tonnen
jährlich oder seit dem Beginn seiner Herstellung oder und hält diese Informationen auf dem jeweils neuesten
seiner Einfuhr in diese Staaten insgesamt 50 Tonnen Stand. Überschreitet die Gesamtmenge den Mengen-
erreicht hat und bereich, auf dessen Stand die Anmeldung sich befindet,
setzt die Anmeldestelle den Anmeldepflichtigen hiervon
2. die Vortage der Nachweise unter Berücksichtigung der in Kenntnis.
bisherigen Kenntnisse über den Stoff und seine
Umwandlungsprodukte, seine bekannten oder vorher- (2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem Ge-
sehbaren Verwendungszwecke oder der Ergebnisse setz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer Mit-
der nach § 7 durchgeführten Prüfungen erforderlich ist. gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
§9a Wirtschaftsraum von einem oder mehreren Einführern
anzumelden ist, kann den Stoff durch einen Alleinvertreter
Zusatzprüfung 2. Stufe mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit-
selbst anmelden. Der Alleinvertreter gilt als Einführer im
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der
Sinne des § 4 Abs. 2. Bei der Vorlage der Anmeldeunter-
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
lagen hat er zusätzlich
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte
Menge eines angemeldeten Stoffes 1 000 Tonnen jährlich 1. eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich
oder insgesamt 5 000 Tonnen seit dem Beginn der Her- ergibt, daß dieser ihn als seinen Alleinvertreter für das
stellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmelde- schaften und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist weitere kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
zusätzliche Prüfnachweise über der Anmeldung des Stoffes betraut hat, und
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Namen und Anschriften aller von ihm vertretenen (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für angemel-
Personen und Personenvereinigungen anzugeben, die dete Stoffe, wenn die Anordnung erforderlich ist, um
den Stoff in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre Verwendung
verbringen. zu vermeiden. Die Anordnung kann für eine Dauer von
höchstens drei Monaten erlassen werden. Die Anmelde-
Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die von
stelle kann die Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu
den nach Satz 3 Nr. 2 benannten Personen und Personen-
einem Jahr verlängern.
vereinigungen in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
verbrachte Gesamtmenge des Stoffes erfassen und sind (3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen eines
für jede der genannten Personen und Personenvereini- Stoffes oder einer Zubereitung untersagen, wenn einem
gungen nach ihrem jeweiligen Anteil gesondert aufzu- Verlangen nach § 9, § 9a oder Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2
führen. nicht fristgerecht entsprochen oder gegen eine Anord-
nung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 verstoßen
(3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Alleinver- wird.
treters nach Absatz 2 oder einer nach gleichwertigen Vor-
schriften in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen (4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Ab-
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens sätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegten
Anmeldung ausdrücklich mitberücksichtigt wird, kann von
der Vorlage eigener Angaben und Prüfnachweise nach §12
den§§ 6, 7, 9, 9a und 16 absehen, soweit der Alleinvertre-
Anmeldestelle, Bewertung
ter ausreichende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Ein-
führer von der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er (1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
den Alleinvertreter über die von ihm eingeführte Menge Bundesanstalt für Arbeitsschutz, die insoweit der Fach-
des Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse nach aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
§ 6 Abs. 1a jeweils auf dem neuesten Stand zu halten; für und Reaktorsicherheit unterliegt.
die Fristen nach § 8 Abs. 3 ist der Stand der Anmeldung
des Alleinvertreters maßgebend. (2) Die Durchführung der Bewertung im Sinne dieses
Gesetzes wird durch die Bundesregierung bestimmt. Bei
der Bewertung sind die in der Richtlinie 93/67/EWG der
Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von
§ 11
Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch
Befugnisse der Anmeldestelle und Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates
notifizierten Stoffen (ABI. EG Nr. l 227 S. 9) in der jeweils
(1) Die Anmeldestelle kann jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach § 7, veröffentlichten Fassung festgelegten Grundsätze einzu-
§ 9 Abs. 1 oder § 9a auch für Stoffe im Sinne des halten.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 verlangen,
2. vom Anmeldepflichtigen Prüfnachweise nach§ 7, § 9 Dritter Abschnitt
Abs. 1 und § 9a
a) bereits vor Erreichen der in den §§ 7a, 9 und 9a Einstufung, Verpackung
genannten Mengen, und Kennzeichnung von gefährlichen
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
b) als bestätigende Prüfungen oder
c) über Umwandlungsprodukte des Stoffes §13
Einstufungs-, Verpackungs•
verlangen oder
und Kennzeichnungspflicht
3. anordnen, daß der Hersteller oder Einführer Stoffe im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff in den
Verkehr bringt, hat ihn entsprechend der Rechtsverord-
a) erst nach Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nung nach § 14 zu verpacken und zu kennzeichnen.
Sofern der Stoff in der Rechtsverordnung nach § 14 nicht
b) nur unter Beachtung von Auflagen
aufgeführt ist, hat er
in den Verkehr bringen darf,
1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigenschaften
wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand des Stoffes zu ermitteln und
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Ver•
2. ihn einzusMen, zu verpacken und zu kennzeichnen,
dacht dafür vorliegen, daß der Stoff gefährlich ist, und
wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prüfung nach
soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich
§ 7, § 9 oder § 9a oder nach gesicherter wissenschaft-
ist. Die Prüfnachweise nach § 7, § 9 Abs. 1 und § 9a sind
licher Erkenntnis gefährlich ist.
auf die jeweiligen Verdachtsmomente zu beschränken.
Von der Nachforderungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 kann Einen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 von der Anmel-
unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dung ausgenommen oder nach§ 7a nur eingeschränkt
des Satzes 1 auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn angemeldet worden ist, und für den die Ergebnisse der
die Nachforderung zur Durchführung der Bewertung nach Prüfungen nach § 7 noch nicht vollständig vorliegen, hat er
§ 12 Abs. 2 aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung - noch nicht voll-
EG-Richtlinie erforderlich ist. ständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1711
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen, so- bestimmt werden, daß anstelle einer Kennzeichnung die
weit sie in der Rechtsverordnung nach § 14 als gefährlich entsprechenden Angaben in anderer geeigneter Weise
eingestuft oder für ihre Einstufung in dieser Rechtsverord- mitzuliefern sind.
nung Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind. Ein-
stufungen gefährlicher Zubereitungen, die der Hersteller §15
oder Einführer nach dem Ergebnis von Prüfungen nach
§ 7, § 9 oder§ 9a oder nach gesicherter wissenschaft- Pflichten des Vertreibers
licher Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vor-
nimmt, gehen den Einstufungen aufgrund von Berech- Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse,
die vom Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften
nungsverfahren vor.
dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes
(3) Weitergehende Vorschriften über die Kennzeich- erfassenen Rechtsverordnung verpackt und gekennzeich-
nung und Verpackung nach anderen Gesetzen bleiben net in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nur dann
unberührt. erneut in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind oder
§14
2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das
Ermächtigung zu Einstufungs-,
Erzeugnis erneut nach den genannten Vorschriften
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
verpackt und kennzeichnet.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung oder
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ein Erzeugnis erneut in den Verkehr bringen will, bekannt,
1. Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzustufen, daß die Verpackung und Kennzeichnung den genannten
2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen Vorschriften nicht entspricht, so ist er zu einer den Vor-
bestimmte Zubereitungen aufgrund der Einstufung schriften entsprechenden Verpackung und Kennzeich-
derjenigen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten nung verpflichtet.
sind, einzustufen sind,
3. zu bestimmen, § 15a
a) wie gefährliche Stoffe und Zubereitungen und daß Gefahrenhinweis bei der Werbung
und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte
Es ist verboten, für einen gefährfichen Stoff zu werben,
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen
ohne die den Stoff betreffenden Gefährfichkeitsmerkmale
können oder enthalten, zu verpacken oder zu kenn-
nach § 3a Abs. 1 anzugeben.
zeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Ver-
wendung Gefahren für Leben und Gesundheit des
Menschen und die Umwelt vermieden werden,
b) daß und wie bestimmte Angaben über gefährliche Vierter Abschnitt
Stoffe und Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
gefährliche Stoffe und Zubereitungen freisetzen Mitteilungspflichten
können oder enthalten, einschließlich Empfehlun-
gen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden §16
oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von dem-
jenigen, der die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen
nisse in den Verkehr bringt, insbesondere in Form
Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchs-
anweisung, mitgeliefert und auf dem neuesten 1. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Stand gehalten werden müssen, und 4 zugrunde liegenden Tatsachen,
c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einfüh- 2. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 9
rer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13 Abs. 1 zugrunde liegenden Tatsachen, soweit diese nach
Satz 2 mindestens zu beachten hat, § 7a, 9, 9a oder 10 erheblich ist,
d) wer die gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder 3. eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes
Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen auf Mensch oder Umwelt oder über Analysenmetho-
hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die Kenn- den zur Feststellung der Exposition des Menschen
zeichnungs- oder Verpackungspflicht begründen- oder des Vorkommens in der Umwelt,
den Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht
worden sind, und 4. eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes,
e) daß und wie bestimmte Zubereitungen und Erzeug- 5. die Aufnahme oder Einstellung der Herstellung oder
nisse, die bestimmte näher zu bezeichnende des lnverkehrbringens des Stoffes,
gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen
6. die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlaßte Ver-
sind oder gekennzeichnet werden können.
öffentlichung von Angaben, die nach § 22 Abs. 2 als
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können vertraulich zu kennzeichnen waren, und
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und
7. das Erreichen einer der in den§§ 7a, 9 und 9a genann-
Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der
ten Mengenschwellen
Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht
beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann auch unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil\
§16a 1. nicht oder
Mitteilungspflichten 2. nur außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
bei von der Anmeldepflicht Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des
ausgenommenen neuen Stoffen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen Stoff, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle die In Ab-
der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung ausgenom- satz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich schriftlich mit-
men ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle zuvor zuteilen, wenn die von ihm hergestellte oder gewonnene
Menge des Stoffes eine Tonne jähr1ich erreicht. Eine Mit-
1. die Identitätsmerkmale, teilung ist nicht erforderlich für einen Stoff, der im Ver1auf
2. die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungs- chemischer Reaktionen innerhalb geschlossener Systeme
bereich dieses Gesetzes In den Verkehr bringen will, lediglich vorübergehend auftritt und vom Hersteller nicht
3. die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die ins- isoliert wird. Eine Mitteilung ist ferner nicht erforder1ich,
gesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- wenn der Hersteller nachweist, daß er den Stoff bereits vor
meinschaften und den anderen Vertragsstaaten des dem 1. Januar 1990 hergestellt hat oder der Stoff nur für
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt wird.
in den Verkehr gebracht wird, (2) Mitzuteilen sind:
4. Hinweise zur Verwendung, 1. die Identitätsmerkmale,
5. bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die 2. die Menge des Stoffes, die der Hersteller jährlich
Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über herstellen oder gewinnen will,
Sofortmaßnahmen bei Unfällen, 3. Hinweise zur Verwendung,
6. bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflan- 4. Prüfnachweise über
zungsgefährdenden oder erbgutverändemden Stoffen
die ihm zu diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfüg- a) physikalische, chemische und physikalisch-che-
baren toxikologischen Daten, mische Eigenschaften,
7. die von ihm vorgesehene Kennzeichnung, b) akute Toxizität,
8. das Programm Ober die Forschung und Entwicklung c) reizende und ätzende Eigenschaften,
einschließlich des vorgesehenen Beginns, eine Be- d) sensibilisierende Eigenschaften,
gründung für die eingesetzte Menge und eine Liste der e) Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder
sachkundigen Personen, an die der Stoff abgegeben erbgutverändemde Eigenschaft,
werden soll, schriftlich mitzuteilen sowie
f) biologische Abbaubarkeit sowie
9. eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben, daß
die Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll, g) Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurz-
sich verpflichtet haben, den Stoff weder als solchen zeitiger Einwirkung,
noch in Form oder als Bestandteil einer Zubereitung an 5. bei gefährlichen Stoffen nach § 3a Empfehlungen über
andere abzugeben. die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden, über So-
Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stoffes, fortmaßnahmen bei Unfällen sowie die von ihm vor-
der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen gesehene Kennzeichnung.
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens (3) Erreicht die vom Mitteilungspflichtigen innerhalb
über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend eines Jahres hergestellte Menge des Stoffes 10 Tonnen,
den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen von hat er der Anmeldestelle unverzüglich einen zusätzlichen
der Anmeldung ausgenommen ist. Prüfnachweis Ober Toxizität gegenüber Wasserorganis-
(2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr giftigen, men nach kurzzeitiger Einwirkung vorzulegen.
giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden (4) Soweit der Hersteller nach anderen Rechtsvor-
oder erbgutverändemden neuen Stoff in den Verkehr schriften verpflichtet ist, über Absatz 2 hinausgehende
bringt, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 von der Anmel- Angaben über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch und
dung ausgenommen ist, hat der Anmeldestelle Umwelt mitzuteilen, hat er diese Angaben auch der
1. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver- Anmeldestelle zu übermitteln.
wenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen und
§16c
2. die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerkmalen
verfügbaren toxikologischen Daten Mitteiloogspflichten bei alten Stoffen
schriftlich mitzuteilen. (1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung
(3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung. (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer
Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils jüngsten dem
§16b Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
lichten Fassung zur Vorlage von Angaben über alte Stoffe
Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen,
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die nicht oder nur außerhalb des Europilschen
verpflichtet ist, hat gleichzeitig mit der Vorlage dieser
Wirtschaftsraumes In den Verkehr gebracht werden
Angaben an die Kommission der Anmeldestelle und der
(1) Wer als Hersteller eines neuen Stoffes einer Anmel- zuständigen Landesbehörde eine Liste der betreffenden
depflicht nach § 4 Abs. 1 nicht unterliegt, weil er den Stoff Stoffe zu übermitteln.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1713
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 16e
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck Mitteilungen für die Informations-
der Ermittlung und Bewertung gefährlicher Eigenschaften und Behandlungszentren für Vergiftungen
alter Stoffe, und soweit dies gemeinschaftsrechtlich
zulässig ist, bestimmte alte Stoffe zu bezeichnen, für die (1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwen-
der Hersteller oder Einführer der Anmeldestelle bestimmte dung eines eigenen Handelsnamens eine Zubereitung
Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Ver-
mitzuteilen hat, wenn braucher bestimmt ist, in den Verkehr bringt, hat dem
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
1. Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
und Veterinärmedizin
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht
dafür bestehen, daß der Stoff eine gefährliche Eigen- 1. den Handelsnamen,
schaft aufweist und Mensch oder Umwelt dem Stoff 2. Angaben über die Zusammensetzung,
ausgesetzt sind, oder
3. die Kennzeichnung,
2. unter Berücksichtigung der möglichen Exposition von
Mensch oder Umwelt durch den Stoff eine Klärung der 4. Hinweise zur Verwendung,
Frage erforderlich ist, ob er gefährlich ist. 5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver-
Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder wenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
eingeführten Menge abhängig gemacht werden. Sie ist mit sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben
einer angemessenen Frist zu versehen. § 16 Nr. 1 bis 6 mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die
findet entsprechende Anwendung. auf Einwirkungen seiner Zubereitung zurückgehen kön-
nen, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es
nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut
§16d für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
Mitteilungspflichten bei Zubereitungen medizin bereits übermittelt worden sind. Die Mitteilung
hat bei Zubereitungen, die am 1. August 1990 bereits in
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
den Verkehr gebracht worden sind, bis spätestens zum
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
1. Juli 1991, im übrigen vor dem erstmaligen Inverkehr-
Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von Zubereitun-
bringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen.
gen ausgehen können, sowie von Art und Umfang der
Verwendung gefährlicher Stoffe in Zubereitungen den (2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung
Hersteller, Einführer oder Verwender von bestimmten Zu- der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der
bereitungen zu verpflichten, zumindest der Verdacht besteht, daß sie auf Einwirkungen
gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder Er-
1. die Bezeichnung dieser Zubereitungen und ihre
zeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
Handelsnamen,
freisetzen oder enthalten, zurückgeht, hat dem Bundes-
2. deren Kennzeichnung, institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
3. Angaben über die Zusammensetzung dieser Zube- rinärmedizin den Stoff oder die Zubereitung, Alter und
reitungen, Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die auf-
genommene Menge und die festgestellten Symptome mit-
4. die jährlich hergestellte, eingeführte oder verwendete zuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des
Menge dieser Zubereitungen, Patienten in anonymisierter Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2
5. deren Verwendungsgebiete, des Bundesseuchengesetzes gilt entsprechend. Satz 1
gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der gesetz-
6. ihm vorliegende oder mit vertretbarem Aufwand lichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat
beschaffbare Prüfnachweise nach den §§ 7, 9 und 9a, die Angaben nach Satz 1 an das Bundesinstitut für
soweit sie zur Ermittlung gefährlicher Eigenschaften gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme-
dieser Zubereitungen erforderlich sind, die sich nicht dizin weiterzuleiten.
mit Hilfe der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes vorgeschriebenen Berechnungsverfahren (3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
bestimmen lassen, sowie cherschutz und Veterinärmedizin übermittelt die Angaben
nach Absatz 1, auch soweit ihm diese Angaben aufgrund
7. den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern anderer Rechtsvorschriften übermittelt worden sind, den
der Anmeldestelle innerhalb einer angemessenen Frist von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Ein-
schriftlich mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte, insbesondere richtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen
ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zube-
begründeter Verdacht dafür vorliegen, daß von diesen reitungen sammeln und auswerten und bei stoffbezoge-
Zubereitungen schädliche Einwirkungen auf den Men- nen Erkrankungen durch Beratung und Behandlung Hilfe
schen oder die Umwelt ausgehen. leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergif-
(2) Die Mitteilungspflicht kann auf bestimmte Angaben tungen). Die nach Satz 1 bezeichneten Stellen berichten
über die Zusammensetzung beschränkt, von der herge- dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
stellten, eingeführten oder verwendeten Menge abhängig schutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse aufgrund
gemacht und auf spätere Änderungen der Zusammen- ihrer Tätigkeit, die für die Beratung und Behandlung von
setzung erstreckt werden. In der Rechtsverordnung sind stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Bedeu-
Bestimmungen darüber zu treffen, daß und wie auf Ver- tung sind.
langen des Mitteilungspflichtigen die Vertraulichkeit der (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind ver-
mitgeteilten Angaben sicherzustellen ist. traulich zu behandeln. Die Angaben nach Absatz 1 dürfen
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1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen medizini- b) dazu einer Erlaubnis bedarf,
schen Inhalts zu bearbeiten und mit der Angabe von vor- c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässig-
beugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. keit und Gesundheit genügen muß oder
(5) Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechts- d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren nachzuweisen hat,
1. die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stellen 3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten,
zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen medizi- bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen.
nischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und
heilenden Maßnahmen zu beantworten, (2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch Ver-
bote und Beschränkungen unter BerOckslchtigung der
2. a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch auf Stoffe Entwicklung von Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen
und auf weitere Zubereitungen zu erstrecken, auch oder Verfahren, der Herstellung, Verwendung, Entsorgung
soweit sie nicht für den Verbraucher bestimmt sind, oder Anwendung mit einem geringeren Risiko fOr Mensch
von denen schädliche Einwirkungen auf den Men- oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden.
schen ausgehen können,
(3) Absatz 1 gilt auch für Stoffe, Zubereitungen und
b) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auf Erzeug- Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2 sowie für Stoffe, Zubereitun-
nisse zu erstrecken, die gefährliche Stoffe oder gen oder Erzeugnisse, deren Umwandlungsprodukte ge-
Zubereitungen vorhersehbar freisetzen können, von fährlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 14 sind.
denen schädliche Einwirkungen auf den Menschen
ausgehen können, (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse, bei denen Anhalts-
wenn die Kenntnisse über die Stoffe, Zubereitungen punkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissen-
oder Erzeugnisse für die Informations- und Behand- schaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür
lungszentren für Vergiftungen oder für die nach Num- bestehen, daß der Stoff, die Zubereitung oder das Erzeug-
mer 1 bezeichneten Stellen zur Erfüllung der ihnen nis gefährlich ist.
übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und
(5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnun-
3. nähere Bestimmungen über Art und Umfang der An- gen nach Absatz 1 auch Methoden zur Überprüfung ihrer
gaben nach Absatz 1 und die Informationspflichten Einhaltung festlegen. Dabei können insbesondere auch
nach den Absätzen 2 und 3 sowie die vertrauliche die Entnahme von Proben und die hierfür anzuwendenden
Behandlung und die Zweckbindung nach Absatz 4 zu Verfahren und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen
treffen. oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren ge-
regelt werden.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung
Fünfter Abschnitt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 ohne
Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der
Ermächtigung beteiligten Kreise erfassen. Sie tritt spätestens zwölf
zu Verboten und Beschränkungen sowie Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
§ 17 (7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils aus-
Verbote und Beschränkungen zuwählenden Vertretern der Wissenschaft, der Verbrau-
cherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufs-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- genossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Ge-
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit sundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- und
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in § 1 Naturschutzverbände.
genannten Zweck erforderlich ist,
1 . vorzuschreiben, daß bestimmte gefährliche Stoffe,
bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeug-
§18
nisse, die einen solchen Stoff oder eine solche Zu- Giftige Tiere und Pflanzen
bereitung freisetzen können oder enthalten,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum
a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen unter
bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr Berücksichtigung der Belange des Natur- und Tier-
gebracht oder verwendet werden dürfen, schutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß
dürfen oder Exemplare
c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an 1. bestimmter giftiger Tierarten
bestimmte Personen abgegeben werden dürfen, a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen,
2. vorzuschreiben, daß derjenige, der bestimmte gefähr- b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
liche Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitungen geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfeh-
oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine lungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehalten
solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, werden, oder
herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet, c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
a) dies anzuzeigen hat, dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1715
2. bestimmter giftiger Pflanzenarten menschliche Gesundheit verfügbar sind und daß er
a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit
es ihm zumutbar ist,
b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hinweis
auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen. 2a. daß der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber
auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der
Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und, falls
und c kann mit Auflagen verbunden werden. solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote Exemplare einzuhaltende Stoffkonzentrationen und die von den
giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. Absatz 1 Nr. 2 Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren oder die zu
Buchstabe b gilt entsprechend für giftige Samen, giftiges ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat,
Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestorbene Exem- 3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen
plare oder Teile giftiger Pflanzenarten. Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und die
(3) § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d gilt Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein oder
entsprechend für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Tier- betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der
körper oder deren Teile sowie für bestimmte Arten giftiger Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den
Samen und abgestorbener Exemplare oder Teile giftiger gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizi-
Pflanzenarten. nischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissen-
schaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum
Schutz der Beschäftigten zu beachten sind,
§19
4. wie der Betrieb geregelt sein muß, insbesondere
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
a) daß Stoffe und Zubereitungen bezeichnet und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- wie Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es gekennzeichnet und erfaßt sein müssen, damit
zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen die Beschäftigten durch eine ungeeignete Ver-
einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der men- packung nicht gefährdet und durch eine Kenn-
schengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, zeichnung über die von ihnen ausgehenden Ge-
beim Herstellen oder Verwenden von Gefahrstoffen sowie fahren unterrichtet werden,
bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der
in Absatz 3 beschriebenen Art und bei Stoffen und Zube- b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfah-
reitungen, bei deren Verwendung gesundheitliche Beein- ren gestaltet sein muß, damit die Beschäftigten
trächtigungen für die Beschäftigten auftreten können, nicht gefährdet und die Grenzwerte oder Richt-
allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene vorzuschrei- werte über die Konzentration gefährlicher Stoffe
ben. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, oder Zubereitungen am Arbeitsplatz nach dem
soweit entsprechende Vorschriften nach dem Atom- Stand der Technik unterschritten werden,
gesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutz- c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen,
gesetz oder Sprengstoffgesetz bestehen. damit Gefahrstoffe nicht in die Hände Unbefugter
(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind gelangen oder sonst abhanden kommen,
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a so- d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur
wie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch Verfügung gestellt und von den Beschäftigten
schädigende Eigenschaften besitzen, bestimmungsgemäß benutzt werden müssen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosions- e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen
fähig sind, ausgesetzt werden, beschränkt und wie die Dauer
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei einer solchen Beschäftigung begrenzt sein muß,
der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zuberei- f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen,
tungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder frei- damit sie sich selbst und andere nicht gefährden,
gesetzt werden können, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen
4. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungs- sind, insbesondere welche Kenntnisse und
gemäß Krankheitserreger übertragen können. Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und wel-
che Nachweise hierüber zu erbringen sind,
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ins-
besondere bestimmt werden g) unter welchen Umständen Zugangs- und Be-
schäftigungsbeschränkungen zum Schutz der
1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder
Beschäftigten vorgesehen werden müssen,
Verwendung von Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es h) daß ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs-
sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche
oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt, Verantwortlichkeiten diesem zuzuweisen sind und
soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vor- welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat,
schriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist, 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschrif-
2. daß derjenige, der andere mit der Herstellung oder ten in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung
Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, ver- dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind, und in wel-
pflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen chen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung
oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwen- über die auftretenden Gefahren und die erforder-
dungsverfahren mit einem geringeren Risiko für die lichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen ist,
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1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Be- 15. daß die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in
triebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Aus- denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder
wirkungen für die Beschäftigten und welche Maß- verwendet werden, durch einen Sachkundigen oder
nahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen einen Sachverständigen geprüft werden müssen.
sind,
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann
7. daß und welche verantwortJichen Aufsichtspersonen auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sach-
für Bereiche, in denen Beschäftigte besonderen verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche Be-
fugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können, machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
bezeichnen,
8. daß im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten
eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für
Unterlagen hierfür zu erstellen sind und daß diese Arbeitsschutz archivmäßig gesichert niederzulegen
Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeur- und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
teilung von der zuständigen Landesbehörde der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz zugeleitet werden
können,
Sechster Abschnitt
9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für
die Beschäftigten zur Einsicht durch die zuständige Gute Laborpraxis
Landesbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen
vorzulegen sind,
§ 19a
10. daß ein _Herstellungs- oder Verwendungsverfahren,
Gute Laborpraxis (GLP)
bei dem besondere Gefahren für die Beschäftigten
bestehen oder zu besorgen sind, der zuständigen (1) Nichtklinische experimentelle Prüfungen von Stof-
Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen fen oder Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Bewer-
Landesbehörde ertaubt sein muß, tung ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt in
11. daß Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe einem Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde-
oder Zubereitungen freigesetzt werden können, nur oder Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, sind unter
von dafür behördlich anerkannten Betrieben durch- Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach
geführt werden dürfen, dem Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen.
12. daß die Beschäftigten gesundheitlich zu überwa- (2) Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mit-
chen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen sind teilungspflichtige, der in einem Verfahren nach Absatz 1
und zu diesem Zweck Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen, daß die den
Prüfergebnissen zugrundeliegenden Prüfungen den
a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Der Nach-
Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, weis ist zu erbringen durch
insbesondere verpflichtet werden kann, die
Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, 1. die Bescheinigung nach § 19b und
b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung 2. die schriftliche Erklärung der Prüfeinrichtung, daß die
beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Unter- Prüfung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis
suchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen durchgeführt worden ist.
hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer
von ihm auszustellenden Bescheinigung und der Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergeb-
nisse als nicht vorgelegt.
Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis
der Untersuchung, (3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz 1
c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Fest- durchführen, sind dafür verantwortlich, daß in ihrem
stellungen des Arztes für unzutreffend gehalten Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten Laborpraxis
werden, eingehalten werden.
d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten (4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2 des
dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfall- Anhangs 1 kann durch Übergabe der Unterlagen und
versicherung oder einer von ihm beauftragten schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder
Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbeding- einem Dritten, die der zuständigen Behörde mitzuteilen
ter Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten sind, übertragen werden.
übermittelt werden, (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
13. daß der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat 1. vor dem 5. April 1989 begonnene, aber zu diesem
Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren muß, um Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Prüfungen
seine Aufgaben erfüllen zu können,
a) auf krebserzeugende und chronisch schädigende
14. daß die zuständigen Landesbehörden ermächtigt
Eigenschaften, wenn sie bis zum 1 . Januar 1995
werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen
abgeschlossen sind,
bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen,
insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen b) auf sonstige Eigenschaften, wenn sie bis zum
Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte, 1. Januar 1992 abgeschlossen sind,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1717
2. vor dem 5. April 1989 abgeschlossene Prüfungen, ein Verzeichnis der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine
a) wenn sie nach dem 1. Januar 1981 abgeschlossen Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchge-
worden sind, oder führt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse
der Inspektionen. Die obersten Landesbehörden wirken
b) wenn die zuständige Behörde im Einzelfall fest- bei der Erstellung des Berichts mit und übersenden ihre
gestellt hat, daß die Prüfung auch unter Berücksich- Beiträge bis zum 15. Februar für das vergangene Kalen-
tigung der Grundsätze der Guten Laborpraxis noch derjahr dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
verwertbar ist. und Reaktorsicherheit.
Bei Prüfungen, deren Ergebnisse für die Zulassung von
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln verwendet
und Reaktorsicherheit kann ein Verzeichnis der Prüf-
werden, treten an die Stelle des Datums "5. April 1989"
einrichtungen, die Prüfungen unter Einhaltung der
das Datum "1. April 1990" und an die Stelle des Datums
Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen, im
,, 1 . Januar 1992" das Datum "1. Januar 1993".
Bundesanzeiger veröffentlichen.
§ 19b
GLP-Bescheinigung
§ 19d
(1) Die zuständige Behörde hat demjenigen, der
Prüfungen nach § 19a Abs. 1 durchführt, auf Antrag eine Ergänzende Vorschriften
Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis zu erteilen, wenn seine Prüfeinrichtung (1) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
und die von ihm durchgeführten Prüfungen den Grund- cherschutz und Veterinärmedizin hat, zusätzlich zu den
sätzen der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 entspre- Aufgaben, die ihm durch Gesetze, Rechtsverordnungen
chen. Den Antrag nach Satz 1 kann auch stellen, wer, oder andere Rechtsvorschriften übertragen sind, im
ohne zu Prüfungen nach § 19a Abs. 1 verpflichtet zu sein, Bereich der Guten Laborpraxis folgende Aufgaben:
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. In dem Fall
1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeich-
des § 19a Abs. 3 wird der Bundesbehörde die Beschei-
nisses nach§ 19cAbs. 2,
nigung von ihrer Aufsichtsbehörde oder einer von dieser
bestimmten Stelle erteilt. Die Bescheinigung nach den 2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der
Sätzen 1 und 3 ist nach dem Muster des Anhangs 2 Länder, insbesondere bei der Konkretisierung der
auszustellen. Anforderungen an
(2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen a) die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der
gleich: Durchführung der Prüfungen betrauten Personen,
1. GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der
b) die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüf-
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten
einrichtungen,
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum aufgrund der Richtlinie 88/320/EWG des Rates c) die Laborpraxis, z.B. die Beschaffenheit der Prüf-
vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung proben, die Durchführung und Qualitätskontrolle
der Guten Laborpraxis (ABI. EG Nr. L 145 S. 35), der Prüfungen,
2. GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mitglied d) die Gewinnung und Dokumentation von Daten,
der Europäischen Gemeinschaften sind, wenn die
gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen e) die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze
gewährleistet Ist, der Guten Laborpraxis,
3. eine Bestätigung des Bundesinstitutes für gesundheit- 3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, daß von Konsultationsverfahren mit der Kommission der
eine Prüfeinrichtung, die in einem Staat gelegen ist, der Europäischen Gemeinschaften und anderer Mitglied-
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften staaten,
ist und die gegenseitige Anerkennung von GLP-
Bescheinigungen nicht gewährleistet, nach den dem 4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mitglied der
schutz und Veterinärmedizin vorliegenden Erkenntnis- Europäischen Gemeinschaften sind.
sen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten
Laborpraxis durchführt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die Anhänge 1
und 2 zu ändern.
§ 19c
(3) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
Berichterstattung
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum das Verfahren der behördlichen Überwachung. In der
31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommis- allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann auch eine Über-
sion der Europäischen Gemeinschaften Bericht über die tragung der Veröffentlichungsbefugnis auf das Bundes-
Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Bericht enthält Veterinärmedizin geregelt werden.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebter Abschnitt (2) Vor der Durchführung von Tierversuchen zur Vor-
bereitung einer Anmeldung oder Mitteilung hat der An-
Allgemeine Vorschriften melde- oder Mitteilungspflichtige unter Angabe der Iden-
titätsmerkmale des Stoffes und der Menge, die er in den Ver-
§20
kehr bringen oder herstellen will, sowie unter Nachweis der
Vorlage von Prüfnachweisen Berechtigung seines Interesses bei der Anmeldestelle anzu-
fragen, ob die Tierversuche erforderlich sind. Einer Vorlage
(1) Die vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen vor-
von Prüfnachweisen, die Tierversuche voraussetzen, bedarf
zulegenden Prüfnachweise und die mit ihnen einzu-
es nicht, soweit der Anmeldestelle ausreichende Erkennt-
reichenden sonstigen Unterlagen müssen die Beurteilung
nisse vorliegen. Stammen diese Erkenntnisse aus Prüf-
ermöglichen, ob der Stoff oder die Zubereitung, auf die sie
nachweisen eines Dritten, deren Vorlage nicht mehr als zehn
sich beziehen, schädliche Einwirkungen auf den Men-
Jahre zurückliegt, teilt die Anmeldestelle diesem und dem
schen oder die Umwelt hat.
Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen unverzüglich mit, wel-
(2) Lassen die Prüfnachweise und sonstigen Unterlagen che Prüfnachweise des Dritten sie zugunsten des Anmelde-
eine ausreichende Beurteilung nicht zu, weil sie unvollstän- oder Mitteilungspflichtigen zu verwerten beabsichtigt, sowie
dig oder fehlerhaft sind, oder ist eine Vorlage weiterer Prüf- jeweils Name und Anschrift des anderen. Sind die Prüfnach-
nachweise, Unterlagen oder ergänzender Auskünfte auf- weise von dem Dritten als Anmeldeunterlagen nach § 6 vor-
grund eines Rechtsaktes eines Organs der Europäischen gelegt worden und hat er dabei einen entsprechenden
Gemeinschaften erforderlich, hat der Anmelde- oder Mit- Antrag gestellt, so erfolgen Mitteilungen der Anmeldestelle
teilungspflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle inner- nach Satz 3 innerhalb des ersten Jahres nach Vorlage der
halb einer von ihr gesetzten Frist die erforderlichen Berich- Anmeldung zunächst ohne Nennung des Namens und der
tigungen und Ergänzungen vorzulegen. § 11 Abs. 3 gilt ent- Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige Angaben, die
sprechend. Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen nach Rückschlüsse auf die Identität des jeweils anderen zulassen;
den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. die Angaben werden nach Ablauf der Jahresfrist ergänzt.
(3) Lassen die Prüfnachweise und sonstigen Unter-
lagen eine ausreichende Beurteilung nicht zu, obwohl sie (3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach Zu-
weder unvollständig noch fehlerhaft sind, kann die An- gang der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 der Verwertung
meldestelle vom Anmelde- oder Mitteilungspftichtigen seines Prüfnachweises widersprechen. Im Falle des Wider-
unter Festsetzung einer angemessenen Frist ergänzende spruchs verlängern sich die Fristen nach § 8 Abs. 3 um
Auskünfte zu den ihr vorgelegten Prüfnachweisen und den Zeitraum, den der Anmeldepflichtige für die Bei-
sonstigen Unterlagen verlangen. Rechtsbehelfe gegen bringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde.
das Auskunftsverlangen nach Satz 1 haben keine auf- Dieser Zeitraum ist auf Antrag eines Beteiligten von der
schiebende Wirkung. Anmeldestelle nach Anhörung des Anmeldepflichtigen
und des Dritten festzustellen.
(4) Sofern die Vorlage von Prüfnachweisen nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erforder- (4) Werden Prüfnachweise im Falle des Absatzes 2
lich oder eine Prüfung technisch nicht möglich ist, ist die Satz 3 und 4 vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Vor-
Nichtvorlage schriftlich zu begründen. lage durch den Dritten von der Anmeldestelle verwertet,
(5) Wer verpflichtet ist, Anmeldeunterlagen, Prüfnach- hat der Dritte gegen den Anmelde- oder Mitteilungspflich-
weise oder Mitteilungsunterlagen nach den§§ 6, 7, 7a, 9, tigen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom
9a und 16 bis 16e vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Hundert der von diesem durch die Verwertung ersparten
Unterlagen oder Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren Aufwendungen und der Anmelde- oder Mitteilungspflich-
nach dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen tige gegen den Dritten Anspruch auf Überlassung einer
des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren. Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im Falle der
Anmeldung nach § 4 kann der Dritte dem Anmeldepflich-
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- tigen das Inverkehrbringen des Stoffes untersagen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in
Form der Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach den angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
§§ 6, 7a und 16 bis 16e und Art und Umfang der Prüfnach-
weise nach den§§ 6, 7, 7a, 9, 9a und 16a bis 16c näher zu (5) Sind von mehreren Anmelde- oder Mitteilungs-
bestimmen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, pflichtigen gleichzeitig inhaltlich gleiche Prüfnachweise
daß Prüfverfahren, bei denen Versuchstiere eingesetzt vorzulegen, so teilt die Anmeldestelle den Anmelde- oder
werden, durch Verfahren zu ersetzen sind, die keinen, Mitteilungspflichtigen, die ihr bekannt sind, mit, welcher
einen geringeren oder einen schonenderen Einsatz von Prüfnachweis von ihnen gemeinsam vorzulegen ist, sowie
Versuchstieren erfordern, soweit dies nach dem Stand der jeweils Name und Anschrift der anderen Beteiligten. Die
wissenschaftlichen Erkenntnis im Hinblick auf den Ver- Anmeldestelle gibt den beteiligten Anmelde- oder Mittei-
suchszweck vertretbar und mit Rechtsakten von Organen lungspflichtigen Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr
der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Prüfnachweise
vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-
§20a det die Anmeldestelle und unterrichtet hiervon unverzüg-
lich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie ihre Anmeldung
Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten,
nicht zurücknehmen oder sonst die Voraussetzungen ihrer
Voranfragepflicht
Anmelde- oder Mitteilungspflicht entfallen, verpflichtet,
(1) Die Anmeldestelle kann zulassen, daß der Anmelde- sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Anmelde-
oder Mitteilungspflichtige auf einen Prüfnachweis eines oder Mitteilungspflichtigen entsprechenden Bruchteil an
Dritten mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt, den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu
soweit ihr der Prüfnachweis vorliegt. beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1719
§20b 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine andere
Bundesoberbehörde zu bestimmen.
Ausschüsse
(3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- natürlichen und juristischen Personen und nicht rechts-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse fähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung
zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann, dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten
1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundes- Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genann-
minister zu beraten, insbesondere ten EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu ver-
langen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 stehen diese
a} bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnach-
Befugnisse der Anmeldestelle, in den Fällen des Absatzes
weise nach diesem Gesetz,
2a der in der Rechtsverordnung bezeichneten Bundes-
b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Ein- oberbehörde zu.
stufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
§§ 14 und 19,
sind befugt,
c) bei der Benennung von Stoffen und Zubereitungen,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
für die eine Mitteilungspflicht nach § 16c oder
Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu
§ 16d begründet werden sollte,
besichtigen, Proben nach ihrer Auswahl zu fordern und
d} beim Erlaß von Verbots-, Beschränkungs- oder zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen
Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen,
e) bei der Weiterentwicklung der Guten. Laborpraxis 2. die Vorlage der Unterlagen über Anmeldung und
sowie Mitteilung zu verlangen,
2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und 3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu
hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissen- prüfen,
schaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu unter-
b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlun- suchen und insbesondere das Vorhandensein und die
gen zu erarbeiten sowie Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefähr- festzustellen und zu messen.
liche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und Ver- Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
fahren vorzuschlagen, Sicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach
die der zuständige Bundesminister amtlich bekannt- Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder
machen kann. Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunfts-
pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4
und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwachung
§21
beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur
Überwachung Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere
ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Behältnisse zu
(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durch-
öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Das
führung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unver-
gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit
letzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.
(5) Der Auskunftpflichtige kann die Auskunft auf solche
(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Euro- Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
päischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen), die Sach- einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
bereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Über- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Ver-
wachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. folgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Sind für die Durchführung von EG-Verordnungen im Sinne aussetzen würde.
des Satzes 1 die Entgegennahme und die Weiterleitung
von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der Mit- (6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und
gliedstaaten erforderlich, ist hierfür die Anmeldestelle Umfang der bei der Herstellung oder Verwendung der in
zuständig. § 19 Abs. 2 genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
nisse drohenden oder eingetretenen schädlichen Einwir-
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- kungen oder die zu ihrer Abwendung oder Vorbeugung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch- erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen, so kann sie
führung dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestütz- hierzu vom Hersteller oder Verwender verlangen, daß er
ten Rechtsverordnungen sowie der in Absatz 2 Satz 1 durch einen von der Behörde zu bestimmenden Sachver-
genannten EG-Verordnungen ständigen auf seine Kosten ein Gutachten erstatten läßt
und ihr eine Ausfertigung des Gutachtens vorlegt. Satz 1
1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen und
gilt nicht, soweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgeschrie-
Einvernehmenserklärungen abweichend von Absatz 1
ben oder die Voraussetzungen für die Anordnung von
und Absatz 2 Satz 1 einer Bundesoberbehörde zu
Prüfungen festgelegt sind.
übertragen, wenn diese Genehmigungen oder Ein-
vernehmenserklärungen bundeseinheitlich zu erfolgen (7) Die Anmeldestelle und die für die Durchführung der
haben oder die Beurteilung von Sachverhalten voraus- Bewertung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12 Abs. 2 zu
setzen, die in der Regel räumlich über den Zuständig- bestimmenden Stellen sind verpflichtet, die Daten, die von
keitsbereich eines Landes hinausgehen, sowie ihnen aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen erhoben und 5. an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gespeichert werden, den Behörden des Arbeitsschutzes, eine Kurzfassung der Unterlagen nach den§§ 6, 7, 7a,
des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Umwelt- und 9, 9a, 16 und 16a einschließlich der Begründung für die
Naturschutzes, der allgemeinen Gefahrenabwehr und des Auswahl der Prüfnachweise nach den §§ 9 und 9a und
Brand- und Katastrophenschutzes der Länder sowie den des Ergebnisses der Bewertung weiterzuleiten. Auf
Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege der Anforderungen sind der Kommission oder den Anmel-
Amtshilfe zur Verfügung zu stellen. § 16e Abs. 4 bleibt destellen der anderen Mitgliedstaaten und Vertrags-
unberührt. staaten vollständige Unterlagen zuzuleiten.
(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
§21a darstellen, sind auf Antrag des Anmelde- oder Mitteilungs-
Mitwirkung von Zollstellen pflichtigen als vertraulich zu kennzeichnen, soweit er
glaubhaft macht, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von geschäftlich schaden könnte. Angaben aus Anmeldun-
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung gen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe, Zubereitungen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens
und Erzeugnisse mit, die diesem Gesetz oder einer auf- über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wur-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die Stelle,
oder einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die die Anmeldung entgegengenommen hat, sie als
die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, unterliegen. vertraulich gekennzeichnet hat.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen (3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
Verbote oder Beschränkungen, die sich aus den in Ab- im Sinne des Absatzes 2 fallen
satz 1 genannten Vorschriften ergeben, unterrichten die 1. die Handelsbezeichnung des Stoffes,
Zollstellen die zuständigen Behörden. Sie können die
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie deren 2. der Name des Herstellers und des Anmelde- oder
Beförderungs- und Verpackungsmittel ·auf Kosten und Mitteilungspflichtigen,
Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder 3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach § 7
bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Nr.1,
Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.
4. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1Oanzugebenden Verfahren,
5. die Empfehlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8,
§22
6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxikolo-
Informationspflichten der Anmeldestelle, gischen Versuche,
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
7. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität gefähr-
(1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch licher Zusatzstoffe und Verunreinigungen, soweit dies
dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes
1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den§§ 6, 7, 7a, erforderlich ist,
9, 9a, 16, 16a und 16c sowie Mitteilungen der Kommis- 8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie
sion der Europäischen Gemeinschaften über An-
9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach § 14 ein-
meldungen in anderen Mitgliedstaaten und anderen
gestuft sind, Analysenmethoden nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum an die zuständigen Landes- (4) Die Daten nach Absatz 3 sind von der Anmeldestelle,
behörden weiterzuleiten und die zuständigen Landes- bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln von der Biologi-
behörden vom Ergebnis der Bewertung der Unterlagen schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, auf
und von Anordnungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 zu unter- Anfrage dritter Staaten, in die der Stoff von einem im Gel-
richten, tungsbereich des Gesetzes niedergelassenen Hersteller
ausgeführt werden soll, diesen Staaten mitzuteilen.
2. eine Kurzfassung der Unterlagen nach § 16b an die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff
hergestellt wird oder hergestellt werden soll, weiter- §23
zuleiten und sie vom Ergebnis der Bewertung der
Unterlagen zu unterrichten, Behördliche Anordnungen
3. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landesbehör- (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall
den über alle Erkenntnisse zu unterrichten, die für die die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter
Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind, und oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses
sie auf Verlangen zu beraten, Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen oder gegen eine in§ 21 Abs. 2 Satz 1
4. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a Abs. 2
genannte EG-Verordnung notwendig sind.
geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Stoff nach diesem Gesetz oder nach einem (1 a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb
entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitglied- der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar
staat der Europäischen Gemeinschaften oder Ver- erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene
Wirtschaftsraum angemeldet oder mitgeteilt ist, soweit Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung
der Hersteller oder Einführer ein berechtigtes Interesse untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von
an der Auskunft nachweisen kann, und Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1721
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu bestim-
von höchstens drei Monaten anordnen, daß ein gefährli- men. Für die Erhebung der Kosten für andere als in Satz 1
cher Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein Erzeug- genannte Amtshandlungen gilt Landesrecht.
nis, das einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche
Zubereitung freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter (3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme
bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Be- von Proben oder durch Messungen entstehenden eigenen
schaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf,
soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Ver- §26
dacht dafür vorliegen, daß von dem Stoff, der Zubereitung Bußgeldvorschriften
oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder
Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus lässig
wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch
Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, ins- in Verbindung mit Abs. 4, einen Stoff in den Verkehr
besondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen bringt oder einführt,
Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme
1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt,
bestehen, daß ein Stoff oder eine Zubereitung gefährlich
ist. 1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung
Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen
Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht recht-
§24
zeitig nachreicht,
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
3. entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff vor
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ablauf der dort bezeichneten Frist in den Verkehr
Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der auf bringt,
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen dem Bun- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3,
desministerium der Verteidigung und den von ihm auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1, zuwider-
bestimmten Stellen. handelt,
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für 5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit
seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für be- Abs. 2, einen gefährlichen Stoff oder eine ge-
stimmte Stoffe Ausnahmen von dem Gesetz und von den fährliche Zubereitung nicht oder nicht in der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulas- vorgeschriebenen Weise einstuft, verpackt oder
sen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder kennzeichnet,
die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen er-
b) entgegen § 15 einen gefährlichen Stoff, eine
fordern.
gefährliche Zubereitung oder ein gefährliches
Erzeugnis ohne die vorgeschriebene Verpackung
§25
oder Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
c) einer Rechtsverordnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch Buchstabe a, d oder e über die Verpackung und
zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal- Kennzeichnung oder nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen stabe b oder Abs. 2 Satz 2 über die Mitliefe-
Gemeinschaften erlassen werden, soweit dies zur Durch- rung bestimmter Angaben oder Empfehlungen
führung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidun- zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
gen des Rates oder der Kommission der Europäischen Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes Sa. entgegen § 15 a für einen gefährlichen Stoff wirbt,
betreffen, erforderlich ist.
6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 3,
§ 16a Abs. 1 oder 2 oder § 16e Abs. 1 Satz 1, 3, auch
§25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Kosten Abs. 5 Nr. 2 oder 3, eine Mitteilung oder entgegen
§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine Versicherung nicht,
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor- vornimmt oder abgibt,
schriften sowie nach EG-Verordnungen im Sinne des § 21
Abs. 2 Satz 1 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu 6a. entgegen§ 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mit-
erheben. teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b Abs. 3
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig oder
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 16c Abs. 1
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die eine Liste nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Gebührensätze für Amtshandlungen der nach diesem zeitig übermittelt,
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2 oder len, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort
§ 16d über Mitteilungspflichten bei alten Stoffen oder bezeichneter Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
bei Zubereitungen zuwiderhandelt, soweit sie für zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
vorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1
7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das
Buchstabe b oder c oder Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, Verwenden gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder
auch in Verbindung mit Abs. 3, über das Herstellen, Erzeugnisse zuwiderhandelt oder
das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
bezeichneter Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die
nisse zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen,
vorschrift verweist, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
8. einer Rechtsverordnung nach bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen, verweist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 über Maß- päischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch
nahmen zum Schutz von Beschäftigten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Satz 1 zu ahnden sind.
Sa. entgegen§ 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht recht- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
zeitig anfragt, ob Tierversuche erforderlich sind, strafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in
§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11
9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz Anmah-
bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit
nung nicht erteilt, entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht nach § 21
Wert gefährdet.
Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt,
(3) Der Versuch ist strafbar.
10. einer vollziehbaren Anordnung
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
a) nach § 23 Abs. 1 oder
b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu
über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder einem Jahr oder Geldstrafe,
das Verwenden von Stoffen, Zubereitungen oder 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Erzeugnissen Jahren oder Geldstrafe.
zuwiderhandelt oder
11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- §27a
akten der Europäischen Gemeinschaften zuwider-
Unwahre GLP-Erklirungen,
handelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft,
Erschleichen der GLP-Bescheinigung
soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung
verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 27 nach§ 19a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Wahrheit zuwider abgibt
Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden oder eine unwahre Erklärung gebraucht, wird mit Frei-
kann. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit
rates die einzelnen Tatbestände der Rechtsakte, d_ie
eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 oder eine
nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße unwahre Bestätigung nach§ 19b Abs. 2 Nr. 3 erteilt, wird
geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
dies zur Durchführung der Rechtsakte erforderlich
bestraft.
ist.
(3) Wer bewirkt, daß eine unwahre Bescheinigung oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine solche
Absatzes 1 Nr. 1, 1 b, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b,
Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung im
Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 2, Sa,
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
6, 8 Buchstabe a, Nr. Sa und 9 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Der Versuch ist strafbar.
§27 §27b
Strafvorschriften Einziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder
Geldstrafe wird bestraft, wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7,
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buch- 10 oder 11 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
stabe a, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3, jeweils auch in Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
Verbindung mit Absatz 2, 3, 4 oder 6 über das Herstel- nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1723
Achter Abschnitt Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt diesen
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Bundesregierung
Schlußvorschriften wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Ausnahme- und Übergangsvor-
schriften für die Einbeziehung der Vertragsstaaten des
§28 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
Übergangsregelung nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
sind, in das gemeinschaftliche Anmeldeverfahren zu erlas-
(1) (weggefallen)
sen, soweit dies aufgrund der in Artikel 23 in Verbindung
(2) (weggefallen) mit Anhang II Nr. XV 1 des Abkommens über den Europäi-
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe, die schen Wirtschaftsraum vorgesehenen Regelung erforder-
lich ist.
1. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr (6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem 1. November
waren und 1993 eingereicht worden ist, eine Zusatzprüfung nach § 9
erforderlich, so kann die Anmeldestelle vom Anmelde-
2. dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 in seiner damaligen Fassung pflichtigen zusätzlich zu den Prüfnachweisen nach § 9
unterlagen. auch die Vorlage derjenigen Prüfnachweise nach § 7 ver-
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe, die langen, die ihr noch nicht vorliegen.
1. in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich je Hersteller (7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die in der Zeit
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf- zwischen dem 31. Oktober 1993 und dem 1. August 1994
ten und den anderen Vertragsstaaten des Ab-kom- für Stoffe eingereicht worden sind, die von den Artikeln 7
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum insge- und 8 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richt-
samt für Forschungs- und Analysezwecke in den Ver- linie 92/32/EWG erfaßt werden, sind von der Anmelde-
kehr gebracht werden und ausschließlich für Laborato- stelle wie Anmeldeunterlagen im Sinne des Zweiten
rien bestimmt sind, Abschnitts zu behandeln. Soweit Unterlagen fehlen, die
2. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitglied- nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts vorzu-
staat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr legen wären, kann die Anmeldestelle vom Anmelde- oder
waren und Mitteilungspflichtigen eine entsprechende Ergänzung
innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen
3. dem § 16a Abs. 3 in seiner damaligen Fassung unter- Frist verlangen. § 11 Abs. 3 und 4 findet entsprechende
lagen. Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie §29
der§§ 16a, 16b und 22, die Sachverhalte oder Behörden
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den (Außerkrafttreten)
Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind in bezug
auf Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Euro- §30
päischen Gemeinschaften sind, erst mit dem Beginn des
Berlin-Klausel
Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der
Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur (gegenstandslos)
siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
§31
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe nachgekommen ist. Das Bundesministerium für (Inkrafttreten)
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang1
(zu§ 19aAbs. 1)
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Inhaltsübersicht
Abschnittl 4 Geräte, Materialien und Reagenzien
Allgemeines 4.1 Geräte
1 Begriffsbestimmungen 4.2 Materialien
1.1 Gute Laborpraxis 4.3 Reagenzien
1.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
1.3 5 Prüfsysteme
Begriffe betreffend die Prüfung
5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
1.4 Begriffe betreffend die Prüfsubstanz
5.2 Biologische Prüfsysteme
Abschnitt II
6 Prüf- und Referenzsubstanzen
6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
Grundsätze der Guten Laborpraxis
(GLP-Grundsätze) 6.2 Charakterisierung
Organisation und Personal 7 Standard-Arbeitsanweisungen
der Prüfeinrichtung
7.1 Allgemeines
1.1 Aufgaben der Leitung
7.2 Anwendung
1.2 Aufgaben des Prüfleiters
1.3 Aufgaben des Personals Prüfungsablauf
8
8.1 Prüfplan
2 Qualitätssicherungsprogramm
8.2 Inhalt des Prüfplanes
2.1 Allgemeines
8.3 Durchführung der Prüfung
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals
9 Bericht Ober die Prüfergebnisse
3 Prüfeinrichtungen
9.1 Allgemeines
3.1 Allgemeines
9.2 Inhalt des Abschlußberichtes
3.2 Räumlichkeiten für Prüfsysteme
3.3 Räumlichkeiten für den Umgang mit Prüf- und 10 Archivierung und Aufbewahrung von
Referenzsubstanzen Aufzeichnungen und Materialien
3.4 Räumlichkeiten für Archive 10.1 Archivierung
3.5 Abfallbeseitigung 10.2 Aufbewahrung
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1725
Abschnitt 1
Allgemeines
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Gute Laborpraxis
Gute Laborpraxis (GLP) befaßt sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Labor-
prüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie mit der Aufzeichnung und Berichterstattung der
Prüfung.
1.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
(1) Prüfeinrichtung umfaßt die Personen, Räumlichkeiten und Arbeitseinheit(en), die zur Durchführung der
Prüfung notwendig sind.
(2) Prüfleiter ist der Verantwortliche, dem die Gesamtleitung der Prüfung obliegt.
(3) Qualitätssicherungsprogramm ist ein internes Kontrollsystem, das gewährleisten soll, daß die Prüfung diesen
Grundsätzen der Guten Laborpraxis entspricht.
(4) Standard-Arbeitsanweisungen sind schriftliche Anweisungen, die die Durchführung bestimmter, immer
wiederkehrender Laboruntersuchungen oder sonstiger Tätigkeiten beschreiben, die in der Regel in Prüfplänen
oder Prüfrichtlinien nicht näher beschrieben sind.
(5) Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Prüfung in Auftrag gibt.
1.3 Begriffe betreffend die Prüfung
(1) Prüfung ist eine Untersuchung oder eine Reihe von Untersuchungen, die mit einer Prüfsubstanz durchgeführt
wird, um Daten über deren Eigenschaften und/oder über deren Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt zu gewinnen.
(2) Prüfplan ist ein Dokument, das den Gesamtumfang der Prüfung beschreibt.
(3) Prüfsysteme sind Tiere, Pflanzen, mikrobielle und sonstige zelluläre, subzelluläre, chemische oder physi-
kalische Systeme - oder eine Kombination derselben-, die bei einer Prüfung verwendet werden.
(4) Rohdaten sind alle ursprünglichen Laboraufzeichnungen und Unterlagen oder darin überprüfte Kopien, die als
Ergebnis der ursprünglichen Beobachtungen oder Tätigkeiten bei einer Prüfung anfallen.
(5) Proben sind Materialien, die zur Untersuchung, Auswertung oder Aufbwahrung aus dem Prüfsystem ent-
nommen werden.
1.4 Begriffe betreffend die Prüfsubstanz
(1) Prüfsubstanz ist eine chemische Substanz oder eine Mischung, die geprüft wird.
(2) Referenzsubstanz (Vergleichssubstanz) ist eine gut charakterisierte chemische Substanz oder eine Mischung
außer der Prüfsubstanz, die zum Vergleich mit der Prüfsubstanz verwendet wird.
(3) Charge ist eine bestimmte Menge oder Partie einer Prüf- oder Referenzsubstanz, die in einem bestimmten
Herstellungsgang derart gefertigt wurde, daß einheitliche Eigenschaften zu erwarten sind; sie wird als solche
gekennzeichnet.
(4) Trägerstoff ist ein Stoff, der als Träger dient, mit dem die Prüf- oder Referenzsubstanz gemischt, dispergiert
oder aufgelöst wird, um die Anwendung am Prüfsystem zu erleichtern.
(5) Muster ist eine Menge der Prüf- oder Referenzsubstanz.
Abschnitt II
Grundsitze der Guten Laborpraxis
(GLP-Grundsätze}
1 Organisation und Personal der Prüfeinrichtung
1.1 Aufgaben der Leitung
(1) Die Leitung der Prüfeinrichtung hat sicherzustellen, daß die Grundsätze der Guten Laborpraxis in der Prüf-
einrichtung befolgt werden.
(2) Die Leitung hat zumindest
(a) sicherzustellen, daß qualifiziertes Personal, geeignete Räumlichkeiten, Ausrüstung und Material vor-
handen sind;
(b) Aufzeichnung über Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung und die Aufgabenbeschreibung
für alle wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter zu führen;
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(c) sicherzustellen, daß die Mitarbeiter mit den Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und, falls
erforderlich, eine Einführung in diese Aufgaben vorgesehen ist;
(d) sicherzustellen, daß Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß den nationalen und/oder
internationalen Vorschriften angewandt werden;
(e) sicherzustellen, daß angemessene Standard-Arbeitsanweisungen erstellt und befolgt werden;
(f) sicherzustellen, daß ein Qualitätssicherungsprogramm und die dafür bestimmten Mitarbeiter vorhanden
sind;
(g) dem Prüfplan zuzustimmen, und soweit zutreffend, mit dem Auftraggeber abzustimmen;
(h) sicherzustellen, daß Änderungen am Prüfplan im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen und festgehalten
werden;
(i) Kopien aller Prüfpläne aufzubewahren;
0) eine chronologische Ablage aller Standard-Arbeitsanweisungen zu führen;
(k) sicherzustellen, daß für jede Prüfung eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die termingerechte und
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zur Verfügung steht;
(1) vor Beginn einer jeden Prüfung einen Prüfleiter mit entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie
praktischer Erfahrung zu benennen. Wenn es im Ver1auf einer Prüfung notwendig ist, den Prüfleiter zu
ersetzen, ist dies schriftlich festzuhalten;
(m) sicherzustellen, daß ein Verantwortlicher für die Führung des Archivs bestimmt wird.
1.2 Aufgaben des Prüfleiters
(1) Der Prüfleiter trägt die Verantwortung für die Gesamtleitung der Prüfung und für den Prüfbericht.
(2) Diese Verantwortung schließt mindestens die folgenden Aufgaben ein:
(a) dem Prüfplan zuzustimmen;
{b) sicherzustellen, daß die im Prüfplan beschriebenen Verfahren befolgt, etwaige Änderungen genehmigt
und mit entsprechender Begründung schriftlich festgehalten werden;
(c) sicherzustellen, daß alle gewonnenen Daten lückenlos festgehalten und aufgezeichnet werden;
(d) den Abschlußbericht zu unterzeichnen und zu datieren, um damit die Verantwortung für die Zuverlässig-
keit der Daten zu übernehmen und die Einhaltung dieser Grundsätze der Guten Laborpraxis zu bestätigen;
(e) nach Beendigung der Prüfung sicherzustellen, daß Prüfplan, Abschlußbericht, Rohdaten und weiteres
damit zusammhängendes Material in die Archive überführt werden.
1.3 Aufgaben des Personals
(1) Das Personal hat sicherheitsbewußt zu arbeiten. Alle Stoffe sind mit angebrachter Vorsicht zu behandeln, bis
der Grad ihrer Gefährlichkeit festgestellt worden ist.
(2) Das Personal hat Gesundheitsvorkehrungen einzuhalten, um eine Gefährdung für sich selbst auf ein Mindest-
maß zu beschränken und die Aussagekraft der Prüfung zu gewährleisten.
(3) Mitarbeiter, von denen bekannt wird, daß ihr Gesundheitszustand sich nachteilig auf die Prüfung auswirken
kann, sind von solchen Arbeiten auszuschließen, bei denen eine Beeinträchtigung der Prüfung erfolgen
könnte.
2 Qualitätssicherungsprogramm
2.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung muß über ein dokumentiertes Qualitätssicherungsprogramm verfügen, das gewährleisten
soll, daß die Prüfungen entsprechend diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden.
(2) Das Qualitätssicherungsprogramm ist von einer oder mehreren Personen durchzuführen, die von der Leitung
bestimmt werden und ihr unmittelbar verantwortlich sind. Diese Personen sollen mit dem Prüfverfahren
vertraut sein.
(3) Diese Person(en) dürfen nicht an der Durchführung der Prüfung beteiligt sein, deren Qualität zu sichern ist.
(4) Diese Person(en) haben etwaige Feststellungen unmittelbar der Leitung und dem Prüfleiter schriftlich zu
berichten.
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals
Die Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals schließen mindestens folgendes ein:
(a) · sich zu vergewissern, daß der Prüfplan und die Standard-Arbeitsanweisungen dem Personal, das die Prüfung
durchführt, zur Verfügung stehen;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1727
(b) durch regelmäßige Inspektionen der Prüfeinrichtung und/oder durch Überprüfung (Audit) einer laufenden
Prüfung sicherzustellen, daß der Prüfplan und die Standard-Arbeitsanweisungen befolgt werden. Aufzeich-
nungen über diese Tätigkeiten sind aufzubewahren;
(c) sofort die Leitung und dem Prüfleiter über nicht genehmigte Abweichungen vom Prüfplan und von der
Standard-Arbeitsanweisung zu berichten;
(d) die Abschlußberichte zu überprüfen, um zu bestätigen, daß Methoden, Verfahren und Beobachtungen genau
beschrieben worden sind und daß die berichteten Ergebnisse die Rohdaten der Prüfung genau wiedergeben;
(e) eine dem Abschlußbericht beizufügende Erklärung abzufassen und zu unterzeichnen, aus der hervorgeht,
wann Inspektionen durchgeführt und wann der Leitung und dem Prüfleiter etwaige Feststellungen berichtet
worden sind.
3 Prüfeinrichtungen
3.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung hat eine zweckentsprechende Größe, Konstruktion und Lage aufzuweisen, um den Anfor-
derungen der Prüfung zu entsprechen und um Störungen, die die Zuverlässigkeit der Prüfung beeinträchtigen
könnten, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Prüfeinrichtung muß so angelegt sein, daß die einzelnen Arbeitsabläufe ausreichend voneinander getrennt
werden können, um die ordnungsgemäße Durchführung jeder einzelnen Prüfung zu gewährleisten.
3.2 Räumlichkeiten für Prüfsysteme
(1) Die Prüfeinrichtung muß über eine ausreichende Zahl von Räumen und Bereichen verfügen, um die getrennte
Unterbringung von Prüfsystemen und einzelnen Prüfungen für Stoffe zu erlauben, deren biologische Gefähr-
lichkeit bekannt ist oder angenommen werden kann.
(2) Geeignete Einrichtungen müssen für die Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Krankheiten zur Ver-
fügung stehen, um zu gewährleisten, daß keine unannehmbare Beeinträchtigung der Prüfsysteme auftritt.
(3) Für Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände müssen Lagerbereiche vorhanden sein. Diese Lager-
bereiche müssen von den Unterbringungsbereichen für Prüfsysteme getrennt sein und angemessen gegen
Ungeziefer und Verunreinigungen geschützt sein. Für leicht verderbliche Waren müssen Kühleinrichtungen
vorhanden sein.
3.3 Räumlichkeiten für den Umgang mit Prüf- und Referenzsubstanzen
(1) Um Verunreinigungen und Verwechslungen zu vermeiden, müssen getrennte Bereiche für Eingang und Lage-
rung der Prüf- und Referenzsubstanzen einerseits und für die Mischung dieser Substanzen mit Trägerstoffen
andererseits vorhanden sein.
(2) Die Lagerbereiche für die Prüfsubstanzen müssen von den Bereichen getrennt sein, in denen die Prüfsysteme
untergebracht sind. Sie müssen geeignet sein, Identität, Konzentration, Reinheit und Stabilität der Substan-
zen zu wahren und die sichere Lagerung gefährlicher Stoffe zu gewährleisten.
3.4 Räumlichkeiten für Archive
Es muß Raum für Archive zur Aufbewahrung und Wiederauffindung von Rohdaten, Berichten, Mustern und
Proben vorhanden sein.
3.5 Abfallbeseitigung
(1) Abfälle sind so zu handhaben und zu beseitigen, daß die laufenden Prüfungen nicht gefährdet werden.
(2) Abfälle, die während der Durchführung einer Prüfung anfallen, sind so zu handhaben und zu beseitigen,
daß dies mit den geltenden Vorschriften in Einklang steht. Hierzu gehören Vorkehrungen für zweckmäßige
Sammlung, Lagerung und Beseitigung, Dekontaminations- und Transportverfahren sowie das Führen von
Aufzeichnungen darüber.
4 Geräte, Materialien und Reagenzien
4.1 Geräte
(1) Geräte, die zur Gewinnung von Daten und zur Kontrolle der für die Prüfung bedeutsamen Umweltbedingun-
gen verwendet werden, sind zweckmäßig unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und
ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.
(2) Die bei einer Prüfung verwendeten Geräte sind in regelmäßigen Zeitabständen gemäß den Standard-Arbeits-
anweisungen zu überprüfen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren. Aufzeichnungen darüber sind aufzu-
bewahren.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4.2 Materialien
Geräte und Materialien, die in Prüfungen verwendet werden, dürfen die Prüfsysteme nicht beeinträchtigen.
4.3 Reagenzien
Reagenzien sind, soweit erforderlich, so zu kennzeichnen, daß Herkunft, Identität, Konzentration und Angaben
über die Stabilität ersichtlich sind. Ferner sind das Herstellungs- und Verfalldatum sowie besondere Lagerungs-
hinweise anzugeben.
5 Prüfsysteme
5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
(1) Geräte, mit denen physikalische und/oder chemische Daten gewonnen werden, sind zweckmäßig unterzu-
bringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.
(2) Die Verwendung von Referenzsubstanzen soll zur Sicherstellung einer Funktion der physikalischen und/oder
chemischen Prüfsysteme beitragen.
5.2 Biologische Prüfsysteme
(1) Für die Unterbringung, Handhabung und Pflege von Tieren, Pflanzen, mikrobiellen sowie sonstigen zellulären
und subzellulären Systemen sind geeignete Bedingungen zu schaffen, um die Qualität der Daten zu gewähr-
leisten.
(2) Die Einfuhr, Beschaffung, Versorgung und Verwendung von Tieren, Pflanzen und mikrobiellen sowie sonstigen
zellulären und subzellulären Systemen müssen den nationalen Vorschriften entsprechen.
(3) Neu eingetroffene tierische und pflanzliche Prüfsysteme sind getrennt unterzubringen, bis ihr Gesundheits-
zustand festgestellt worden ist. Wenn eine ungewöhnliche Sterblichkeit oder Morbidität auftritt, darf diese
Lieferung nicht bei Prüfungen benutzt werden und ist gegebenenfalls auf geeignete Weise zu vernichten.
(4) Es müssen über Herkunft, Ankunftsdatum und Zustand bei der Ankunft der Testsysteme Aufzeichungen
geführt werden.
(5) Tierische, pflanzliche, mikrobielle und zelluläre Prüfsysteme sind vor Beginn der Prüfung während eines
ausreichenden Zeitraumes an die Umweltbedingungen der Prüfung zu akklimatisieren.
(6) Alle zur Identifizierung der Prüfsysteme erforderlichen Angaben sind auf Käfigen oder Behältern anzubringen.
(7) Über Diagnose und Behandlung etwaiger Krankheiten vor oder im Verlauf einer Prüfung sind Aufzeichnungen
zumachen.
6 , Prüf- und Referenzsubstanzen
6.1 Eingang, Handhabung und Lagerung
(1) Aufzeichnungen sind zu führen, aus denen die Charakterisierung der Substanz, das Eingangsdatum, die
eingegangenen und die bei den Prüfungen verwendeten Mengen ersichtlich sind.
(2) Handhabungs-, Entnahme- und Lagerungsverfahren sind so festzulegen, daß die Homogenität und Stabilität
soweit wie möglich gewährleistet und Verunreinigungen oder Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3) Auf den Lagerbehältnissen sind Kennzeichnungsangaben, Verfalldatum und besondere Lagerungshinweise
anzubringen.
6.2 Charakterisierung
(1) Jede Prüf- und Referenzsubstanz ist in geeigneter Weise zu bezeichnen (z.B. durch Code, Chemical-
Abstract-Nummer [CAS], Name).
(2) Für jede Prüfung müssen Identität, einschließlich Chargennummer, Reinheit, Zusammensetzung, Konzentra-
tion oder sonstige Eigenschaften zur Charakterisierung jeder Charge der Prüf- oder Referenzsubstanzen
bekannt sein.
(3) Die Stabilität der Prüf- und Referenzsubstanzen unter Lagerbedingungen muß für alle Prüfungen bekannt
sein.
(4) Die Stabilität der Prüf- und Referenzsubstanzen unter Prüfbedingungen muß für alle Prüfungen bekannt sein.
(5) Falls die Prüfsubstanz in einem Trägerstoff verabreicht wird, sind Standard-Arbeitsanweisungen für die
Prüfung der Homogenität und Stabilität der Substanz in diesem Trägerstoff aufzustellen.
(6) Bei einer Prüfdauer von mehr als vier Wochen ist von jeder Charge ein Muster der Prüfsubstanzen für
analytische Zwecke aufzubewahren.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1729
7 Standard-Arbeitsanweisungen
7 .1 Allgemeines
(1) Eine Prüfeinrichtung muß über schriftliche Standard-Arbeitsanweisungen verfügen, die von ihrer Leitung
genehmigt und dafür vorgesehen sind, die Qualität und Zuverlässigkeit der im Verlaufe der Prüfung gewonne-
nen Daten zu gewährleisten.
(2) Jede einzelne Laboreinheit muß für die dort durchgeführten Arbeiten unmittelbar verfügbare Standard-
Arbeitsanweisungen haben. Fachbücher, veröffentlichte Methodensammlungen und Artikel sowie Bedie-
nungsanleitungen können ergänzend zu diesen Standard-Arbeitsanweisungen verwendet werden.
7.2 Anwendung
Standard-Arbeitsanweisungen müssen mindestens für folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter den
jeweiligen Überschriften angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen sind:
(a) Prüf- und Referenzsubstanzen
Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung.
(b) Geräte und Reagenzien
Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung von Meßgeräten und Geräten zur Kontrolle der Umweltbedin-
gungen; Zubereitung von Reagienzien.
(c) Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung und Archivierung
Kodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, lndexierungssysteme, Umgang mit Daten
einschließlich Verwendung von EDV-Systemen.
(d) Prüfsysteme (soweit zutreffend)
(i) Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für Prüfsysteme;
(ii) Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemäße Unterbringung, Charakterisierung, Identifizierung
und Versorgung der Prüfsysteme;
(iii) Vorbereitung, Beobachtung, Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am Ende der Prüfung;
(iv) Handhabung von Prüfsystem-Individuen, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden
werden;
(v) Sammlung, Bezeichnung und Handhabung von Proben einschließlich Sektion und Histopathologie.
(e) Qualitätssicherungsverfahren
Tätigkeit des Qualitätssicherungspersonals bei den Überprüfungen (Audits), Inspektionen und Prüfungen von
Abschlußberichten sowie der Berichterstattung über diese Tätigkeiten.
(f) Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen
Entsprechend den nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften oder Richtlinien.
8 Prüfungsablauf
8.1 Prüfplan
(1) Vor Beginn jeder Prüfung muß ein schriftlicher Prüfplan vorliegen.
(2) Die Prüfpläne sind als Rohdaten aufzubewahren.
(3) Alle Änderungen, Abweichungen oder Korrekturen eines Prüfplanes, denen der Prüfleiter zugestimmt hat, sind
einschließlich der Begründung festzuhalten, vom Prüfleiter zu unterzeichnen, zu datieren und zusammen mit
dem Prüfplan aufzubewahren.
8.2 Inhalt des Prüfplanes
Der Prüfplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und der Referenzsubstanzen
(a) beschreibender Titel;
(b) Erklärung über Art und Zweck der Prüfung;
(c) Bezeichnung der Prüfsubstanz durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer usw.);
(d) zu verwendende Referenzsubstanz.
(2) Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
(b) Name und Anschrift der Prüfeinrichtung;
(c) Name und Anschrift des Prüfleiters.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Termine
(a) Das Datum der Zustimmung zum Prüfplan durch die Unterschrift des Prüfleiters und - soweit zutreffend -
des Auftraggebers und/oder der Leitung der Prüfeinrichtung;
(b) Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der Prüfung.
(4) Prüfmethoden
Bezugnahme auf die anzuwendende Prüfmethode.
(5) Einzelangaben (soweit zutreffend)
(a) Begründung für die Wahl des Prüfsystems;
(b) Charakterisierung des Prüfsystems, wie Tierart, Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl, Körpergewichts-
Bereich, Geschlecht, Alter und sonstige sachdienliche Angaben;
(c) Applikationsmethode und Begründung für deren Wahl;
(d) Dosierungen und/oder Konzentration(en), Häufigkeit und Dauer der Applikation;
(e) Ausführliche Angaben über die Prüfanordnung, einschließlich der chronologischen Beschreibung des
Prüfablaufs, aller Methoden, Materialien und Bedingungen, sowie Art und Häufigkeit der vorzunehmenden
Analysen, Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen.
(6) Aufzeichnungen
Liste der aufzubewahrenden Aufzeichnungen.
8.3 Durchführung der Prüfung
(1) Jede Prüfung soll eine unverwechselbare Bezeichnung erhalten. Alle diese Prüfung betreffenden Unterlagen
und Materialien müssen diese Bezeichnung aufweisen.
(2) Die Prüfung ist gemäß dem Prüfplan durchzuführen.
(3) Alle während der Durchführung der Prüfung erhobenen Daten sind durch die erhebende Person unmittelbar,
unverzüglich, genau und leserlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zu datieren und zu unter-
schreiben oder abzuzeichnen.
(4) Jede Änderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, daß die ursprüngliche Aufzeichnung ersichtlich bleibt;
sie ist gegebenenfalls mit einer Begründung sowie stets mit Datum und Unterschrift der die Änderung vor-
nehmenden Person zu versehen.
(5) Daten, die als direkte Computereingabe entstehen, sind zur Zeit der Dateneingabe durch die dafür verantwort-
liche(n) Person(en) zu kennzeichnen. Korrekturen müssen unter Angabe des Änderungsgrundes, des Datums
und der Person, die die Änderung vornimmt, gesondert eingetragen werden.
9 Bericht über die Prüfergebnisse
9.1 Allgemeines
(1) Für jede Prüfung muß ein Abschlußbericht erstellt werden.
(2) Die Verwendung der SI Einheiten wird empfohlen.
(3) Der Abschlußbericht muß vom Prüfleiter datiert und unterschrieben werden.
(4) Falls Berichte leitender Mitarbeiter aus kooperierenden Fachrichtungen im Abschlußbericht enthalten sind,
müssen diese Berichte von diesen Mitarbeitern unterzeichnet und datiert werden.
(5) Korrekturen und Ergänzungen eines Abschlußberichtes sind in Form eines Nachtrags vorzunehmen. Im Nach-
trag sind die Gründe für die Korrekturen oder Ergänzungen deutlich darzulegen und vom Prüfleiter und von
dem leitenden Mitarbeiter jeder der beteiligten Fachrichtungen zu datieren und zu unterzeichnen.
9.2 Inhalt des Abschlußberichtes
Der Abschlußbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzsubstanzen
(a) beschreibender Titel;
(b) Bezeichnung der Prüfsubstanz durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer usw.);
(c) Bezeichnung der Referenzsubstanz durch den chemischen Namen;
(d) Charakterisierung der Prüfsubstanz einschließlich Reinheit, Stabilität und Homogenität.
(2) Angaben über die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift;
(b) Name des Prüfleiters;
(c) Name sonstiger leitender Mitarbeiter, die Berichte zum Abschlußbericht beigetragen haben.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1731
(3) Termine
Zeitpunkt für Beginn und Ende der Prüfung.
(4) Erklärung
Qualitätssicherungserklärung, in der die Zeitpunkte der durchgeführten Inspektionen sowie Meldung etwaiger
Feststellungen an die Leitung und den Prüfleiter angegeben sind.
(5) Beschreibung von Materialien und Prüfmethoden
(a) Beschreibung der verwendeten Methoden und Materialien;
(b) Verweis auf OECD oder sonstige Prüfrichtlinien.
(6) Ergebnisse
(a) Zusammenfassung der Ergebnisse;
(b) Alle im Prüfplan geforderten Informationen und Daten;
(c) Darlegung der Ergebnisse einschließlich Berechnungen und statistischer Methoden;
(d) Bewertung und Diskussion der Ergebnisse und gegebenenfalls Schlußfolgerungen.
(7) Aufbewahrung
Aufbewahrung aller Muster, Proben, Rohdaten und des Abschlußberichtes.
10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien
10.1 Archivierung
(1) Archive müssen für die Unterbringung und sichere Aufbewahrung folgender Unterlagen und Materialien ange-
legt und ausgestattet sein:
(a) Prüfpläne;
(b) Rohdaten;
(c) Abschlußberichte;
(d) Berichte über Laborinspektionen und Überprüfungen (Audits), die im Rahmen des Qualitätssicherungs-
programmes durchgeführt worden sind;
(e) Muster und Proben.
(2) Archiviertes Material ist so zu indexieren, daß eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und ein schnelles Wieder-
auffinden er1eichtert ist.
(3) Zu den Archiven dürfen nur von der Leitung dazu befugte Personen Zutritt haben. Über Entnahme und
Rückgabe sind Aufzeichnungen zu führen.
10.2 Aufbewahrung
(1) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach der Unterzeichnung des Abschlußberichtes sind aufzubewahren:
(a) Prüfplan, Rohdaten und Abschlußbericht jeder Prüfung;
(b) Aufzeichnungen über alle nach dem Qualitätssicherungsprogramm vorgenommenen Inspektionen und
Überprüfungen (Audits);
(c) Zusammenfassende Angaben über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung de~
Personals, ferner die Aufgabenbeschreibungen;
(d) Aufzeichnungen und Berichte über die Wartung und Kalibrierung der Ausrüstung;
(e) Chronologische Ablage der Standard-Arbeitsanweisungen.
(2) Muster und Proben sind solange aufzubewahren, wie deren Qualität bei einer Aufbewahrung nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik eine Auswertung zuläßt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist.
(3) We11n eine Prüfeinrichtung oder ein Vertragsarchiv die Tätigkeit einstellt und keinen Rechtsnachfolger hat, ist
das Archiv an die Archive der Auftraggeber der Prüfungen zu überführen.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang2
(zu§ 19b Abs. 1)
GLP-Bescheinigung
Landessiegel/Kopfleiste der Landesbehörde
Bescheinigung Certificate
Hiermit wird bestätigt, daß die Prüfeinrichtung(en) lt is hereby certified that the test facility(ies)
in .............................................................. . in .............................................................. .
(Ort, Anschrift) Qocation, address)
der ............................................................ . of .............................................................. .
(Firma) (company name)
am ............................................................. . on ............................................................. .
(Datum) (date)
von der für die Überwachung zuständigen Behörde über was (were) inspected by the competent authority regard-
die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis ing compliance with the Principles of Good Laboratory
inspiziert worden ist (sind). Practice.
Es wird hiermit bestätigt, daß folgende Prüfungen in dieser lt is hereby certified that studies in this test facility are
Prüfeinrichtung nach den Grundsätzen der Guten Labor- conducted in compliance with the Principles of Good
praxis durchgeführt werden. Laboratory Practice.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1733
Achte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
Vom 20. Juli 1994
Auf Grund fahrzeug muß im Geltungsbereich des Güterkraft-
- des § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 verkehrsgesetzes zugelassen sein. Der Einsatz des
und 6 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Ersatzfahrzeugs ist auch dann zulässig, wenn es
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 nicht angemietet wurde.
(BGBI. 1S. 1069) und (2) Beim Einsatz eines Ersatzfahrzeugs im Werk-
- des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1 des fernverkehr ist die Meldebestätigung des ausgefalle-
Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt- nen Kraftfahrzeugs mitzuführen und auf Verfangen
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879) den zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus-
zuhändigen.
verordnet die Bundesregierung,
(3) Die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführten
- des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes in Beförderungen im Werkfernverkehr sind in der zu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar sammenfassenden Übersicht nach § 52 Abs. 2 des
1987 (BGBI. I S. 640) Güterkraftverkehrsgesetzes aufzuführen, die für das
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein- ausgefallene Kraftfahrzeug erstellt wird; sie sind unter
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Angabe des amtlichen Kennzeichens des Ersatzfahr-
Sozialordnung, zeuges und des Zusatzes "Ersatzfahrzeug" kenntlich
zu machen.
- des § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 39 §3
und83Abs.1,§12Abs.3,§27Abs. 7,§48Abs.1 Nr.4,
§ 103 Abs. 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
1993 (BGBI. 1S. 1839) und oder fahrlässig
- des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in 1. entgegen § 2 Abs. 2 eine Meldebestätigung nicht
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt
1968 (BGBI. 1S. 1082) oder
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: 2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Beförderung nicht aufführt
oder nicht kenntlich macht."
Artikel 1 3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
Die Ersatz- und Mietfahrzeug-Verordnung GüKG vom
2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel2
Verordnung vom 29. März 1991 (BGBI. 1S. 859), wird wie
folgt geändert: Die §§ 4 und 6 der Verordnung über das Nachweis-
und Meldeverfahren bei der Versicherung von Güter-
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt: kraftverkehrsuntemehmen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. November 1984 (BGBI. 1 S. 1404)
"Verordnung über den Einsatz von Miet- und Ersatz- werden gestrichen.
fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Miet- und Ersatz-
fahrzeug-Verordnung GüKG)". Artikel3
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-
2. Die§§ 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: kraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974
(BGBI. 1 S. 1521 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
n§ 1 Verordnung vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 591), wird
Unternehmer des Güterfernverkehrs und des Werk- wie folgt geändert:
verkehrs dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1
und§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Güterkraftverkehrs- 1. In § 2 wird das Wort "EWG-Gemeinschaftsgeneh-
gesetzes angemietete Kraftfahrzeuge einsetzen, sofern migung" durch das Wort "Gemeinschaftslizenz"
diese Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich des Güter- ersetzt.
kraftverkehrsgesetzes zugelassen sind. Es ist nicht
erforderlich, daß diese Kraftfahrzeuge auf den Namen 2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "die Bundesanstalt für
des Unternehmers zugelassen sind. den Güterfernverkehr" durch die Wörter "das Bundes-
amt für Güterverkehr'' ersetzt.
§2
(1) Wird im Werkverkehr an Stelle eines angemel- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
deten Kraftfahrzeugs für die Dauer von bis zu
30 Tagen ein anderes Kraftfahrzeug eingesetzt (Ersatz- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Bundesanstalt
fahrzeug), so ist es nicht nach § 52 Abs. 4 des Güter- für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt)" durch die
kraftverkehrsgesetzes beim Bundesamt für Güter- Wörter „dem Bundesamt für Güterverkehr (Bundes-
verkehr anzumelden. Die nach§ 6, § 6a oder§ 51 des amt)" ersetzt.
Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Standortbe- b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Bundesanstalt"
scheinigung ist entsprechend zu befristen. Das Ersatz- durch die Wörter „dem Bundesamt" ersetzt.
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Bundesanstalt" 4. In § 8 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt"
durch die Wörter „Das Bundesamt" ersetzt. durch die Wörter „dem Bundesamt" ersetzt.
d) Absatz 5 wird gestrichen. 5. § 10 wird gestrichen.
Artike14
Die Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 23. Februar 1993 (BGBI. 1S. 268), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3, die bis zum Inkrafttreten der Fünf-
ten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993
(BGBI. 1S. 268) auf die Durchführung von Gütemah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen
beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen."
2. Die Anlage 3 (zu § 7) wird wie folgt gefaßt:
"Anlage3
(zu§ 7)
Bundesrepublik Deutschland
Bescheinigung
über die Erfüllung der Voraussetzungen
für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Herr/Frau/Firma ............................................. geboren am ...................................... .
Anschrift: ............................................................ .
(1) 1) besitzt die zur Führung eines Güterkraftverkehrsuntemehmens notwendige Zuverlässigkeit,
(2) hat nachgewiesen, daß er/sie über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung eines Güterkraft-
verkehrsuntemehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügt,
(3)2) besitzt die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsuntemehmens notwendigen Kenntnisse.
Beschränkungen:
Diese Feststellungen entsprechen den Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zum Beruf des
Güterkraftverkehrsuntemehmers vom 3. Mai 1991 und der geänderten Richtlinie 74/561/EWG des Rates
vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 308 S. 18).
Ausstellungsort Datum
(Name, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Ausstellers)
Stempel der ausstellenden Behörde
,) Gilt für .•....•
2) Gilt für •...... ".
Artikels Artikel&
In § 1 Abschnitt VI Nr. 20 der Verordnung zur Übertra- In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbewirt-
gung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unab- schaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1
kömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, S. 530), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 65 des Ge-
Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)
Fassung, die durch Artikel 6 Abs. 46 des Gesetzes vom geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundes-
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, anstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „das
werden die Wörter "die Bundesanstalt für den Güter- Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
fernverkehr" durch die Wörter „das Bundesamt für Güter-
verkehr" ersetzt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1735
Artikel7 Artikel9
Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie In § 4 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-
88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über ein- tenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom
heitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) 4. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 226) werden die Wörter „die
Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung be- Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter
stimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der ,,das Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-
trollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1003), geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom Artikel10
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
§ 2 der Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung
geändert:
der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1003)
1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesanstalt wird wie folgt geändert:
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „das
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
,,(2) Der Nachweis wird durch Vorlage
2. § 4 wird wie folgt geändert: 1. einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt den §§ 10 und 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „Das 2. einer Ausfertigung der Erlaubnis für den Umzugs-
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. verkehr nach § 38 des Güterkraftverkehrsgesetzes
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesanstalt oder für den allgemeinen Güternahverkehr nach
§ 81 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „dem
Bundesamt für Güterverkehr" und das Wort „sie" 3. einer Bescheinigung über die Berechtigung zur
durch das Wort „es" ersetzt. Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs nach
§ 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4. einer Bescheinigung gemäß § 7 der Berufszugangs-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. I S. 1068),
für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „Das geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1993
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. (BGBI. 1S. 268), die nicht älter als 5 Jahre sein darf,
oder
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt
für den Güterfernverkehr'' durch die Wörter „das 5. einer beglaubigten Abschrift einer Gemeinschafts-
Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. lizenz für den grenzüberschreitenden gewerb-
lichen Güterkraftverkehr nach Artikel 3 der Verord-
c) In Satz 3 wird das Wort „Diese" durch das Wort nung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März
.,Dieses" ersetzt. 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrs-
markt in der Gemeinschaft für Beförderungen
4. In § 9 werden die Wörter „Die Bundesanstalt für den aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch
Güterfernverkehr" durch die Wörter „Das Bundesamt einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG
für Güterverkehr" ersetzt. Nr. L95 S.1)
erbracht."
5. § 10 wird gestrichen.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „Die Bescheinigung"
durch die Wörter „Eine Urkunde nach Absatz 2" er-
Artikel& setzt.
In § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b der Verkehrssicherstel-
lungsgesetz-Zuständigkeltsverordnung vom 12. August
Artikel 11
1992 (BGBI. 1 S. 1529) werden das Wort „ihr" durch das Diese Verordnung tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes
Wort „ihm" und die Wörter „die Bundesanstalt für den bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. In
Güterfernverkehr" durch die Wörter „das Bundesamt für Artikel 1 Nr. 2 tritt § 3 am Tage nach der Verkündung
Güterverkehr" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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Erste Verordnung
zurÄnderungderlandwirtschafts-
AnpassungshiHenverordnung 1993 bis 1995
Vom 22. Juli 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42
S. 633), das nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des
Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993
bis 1995 vom 9. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1150), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. Februar 1994 (BGBI. 1S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"1. stillgelegte Flächen, mit Ausnahme der gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 6 Unter-
abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur
Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-
licher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5 und 7
der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG
Nr. L 30 S. 2) geändert worden ist, stillgelegten Flächen (konjunkturell still-
gelegte Flächen),".
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert