1617
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1·994 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1994 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
19. 7. 94 Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle In der Verstromung und zur Änderung des
Atomgesetzes und des Stromelnspelsungsgesetzes ................................... . 1618
FNA: neu: 754-10; neu: 754-11; 754-2, 751-1, 754-9
GESTA: E35
20. 7. 94 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes ................................... . 1624
FNA: 7111-1, 7111-1-2
GESTA: E31
21. 7. 94 Drittes Gesetz zur Durchführung verslcherungsrechtllcher Richtlinien des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) .................... . 1630
FNA: neu: 7631-8; 7631-1, 7632·1, 7632-2, 400-1, 925-1, 925-2, 800-9, 800-22, 303-1, 402-28, 315-1, 7631-7, 610-1-3, 611-1,
611-4-4
GESTA: D69
15. 7. 94. Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ........................ . 1670
FNA: 2125-40-46
19. 7. 94 Vierte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung ............ . 1672
FNA: 7847-11-4-69, 7847-11-4-70
19. 7. 94 Verordnung über die Personenzulassung zum Errichten, Ändern und Instandhalten von Telekommuni-
kationsendeinrichtungen (Personenzulassungsverordnung - PersZulV) ....................... . 1673
FNA: neu: 9020-1-3
20. 7. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen 1680
FNA: 2129-8-1-2
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Gesetz
zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung
und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes
Vom 19. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Gesetz
Artikel 1 zur Steinkohleverstromung im Jahre 1996
(Viertes Verstromungsgesetz)
Gesetz
zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle §1
in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005
Zweck, Verstromungsfonds, Finanzplafond
§1 (1) Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsver-
sorgung im Jahre 1996 soll ein angemessener Anteil
Zielsetzung
deutscher Steinkohle an der Erzeugung von elektrischer
In den Jahren 1996 bis 2005 soll ein angemessener Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewährleistet
Beitrag deutscher Steinkohle zur Erzeugung von elek- werden.
trischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewähr- (2) Zu diesem Zweck wird ein unselbständiges Sonder-
leistet werden. vermögen des Bundes mit dem Namen "Steinkohlever-
stromungsfonds 1996" gebildet. Das Sondervermögen wird
§2 vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet. Es
ist vom übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten
Finanzierung des Steinkohleeinsatzes
und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Verbind-
zur Verstromung im Jahre 1996
lichkeiten des Fonds haftet der Bund.
Im Jahre 1996 wird den Bergbauunternehmen ein (3) Aus den Mitteln des Sondervermögens wird den
Finanzplafond von insgesamt siebeneinhalb Milliarden Bergbauunternehmen ein Finanzplafond in Höhe von
Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Hierfür wird durch insgesamt siebeneinhalb Milliarden Deutsche Mark zur
Gesetz ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes Verfügung gestellt, um ihnen im Jahre 1996 den Absatz
gebildet, dessen Mittel durch eine Abgabe aufgebracht deutscher Steinkohle zur Verstromung zu ermöglichen.
werden. Außer für den in Satz 1 genannten Zweck sowie für die
Tilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3 darf
§3 das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung
des Fonds verwendet werden.
Finanzierung des Steinkohleeinsatzes
im Zusammenhang mit der Verstromung
in den Jahren 1997 bis 2005 §2
Verwaltung des Steinkohleverstromungsfonds 1996
(1) In den Jahren 1997 bis 2000 werden den Berg-
bauunternehmen Finanzplafonds von insgesamt sieben (1) Der Steinkohleverstromungsfonds 1996 ist ein Son-
Milliarden Deutsche Mark pro Jahr zur Verfügung gestellt. dervermögen im Sinne des Artikels 11 0 Abs. 1 und des
(2) Die Art der Mittelbeschaffung für die Jahre 1997 bis Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1
2005, die Abwicklung bestehender Defizite der Ver- des Grundgesetzes findet auf dieses Sondervermögen
stromungsfonds, die Höhe der Finanzplafonds für die keine Anwendung. Auf das Sondervermögen sind die §§ 1
Jahre 2001 bis 2005 sowie die Notwendigkeit und etwaige und 25 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden.
Höhe eines festzuschreibenden Sockelbetrages ab 2006 (2) Das Bundesamt hat einen Wirtschaftsplan aufzu-
werden gemeinsam in einem Gesetz geregelt. Dabei stellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für
werden die Finanzplafonds unter Berücksichtigung der Wirtschaft bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft
dann gegebenen gesamtwirtschaftlichen und energiewirt- hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
schaftlichen Situation sowie haushaltspolitischer Erfor- im laufe des Jahres 1997 zur Entlastung gesondert
dernisse mit Wirkung ab 2001 weiter zurückgeführt. Rechnung zu legen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1619
(3) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver- stromungsabgabe als Übergangsregelung auf 4,25 vom
mögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeri- Hundert der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 3 fest-
ums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der gesetzt. Sollte diese Festlegung im Ergebnis zu einem im
Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamt- Vergleich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
höhe von zwei Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 unterschiedlich
Bis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in hohen durchschnittlichen Strompreisniveau führen, hat
Anspruch genommen werden. Die Kreditaufnahme erfolgt die Bundesregierung diesen Prozentsatz durch Rechts-
durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz- verordnung bis zum 31. Dezember 1995 zu ermäßigen
anweisungen und Schatzwechseln nach den in § 20 Abs. 2 oder zu erhöhen.
des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder
(2) Schuldner der Abgabe sind die Elektrizitätsversor-
durch Aufnahme von Dartehen gegen Schuldschein. Die
gungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im
Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden
Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigen-
des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch
. erzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrau-
die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. Die Kredite
chen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch
werden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und
insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen und nicht
getilgt. Die Abwicklung von Überschüssen und Verbind-
bereits mit Abgabe belasteten oder eigenerzeugten Strom
lichkeiten des Sondervermögens wird durch Gesetz ge-
selbst verbrauchen. Die Abgabe wird nicht erhoben bei
regelt. Für die Verwaltung der Schulden des Sonder-
Eigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsan-
vermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung
lagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf
der Bundesschuld entsprechend.
Megawatt aufweisen.
(4) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter
seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, (3) Die Verstromungsabgabe wird vom Schuldner für
klagen und verklagt werden. jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich
1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem
§3 Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an
Zuschüsse an Bergbauunternehmen Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erzielten Ertöse, soweit die Lieferung im Jahre 1996
(1) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von
erfolgt,
Bewilligungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-
nehmen zum Absatz deutscher Steinkohle im Jahre 1996 2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wer-
für den Einsatz in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses tes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und
Gesetzes. verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung des in durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen,
§ 1 Abs. 3 genannten Finanzplafonds auf die einzelnen nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der
Bergbauunternehmen fest. Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu be-
(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem . zahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im
Bundesamt durch Nachweis der im Jahre 1996 an Kraft- eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten
werke abgesetzten Mengen die zweckgerichtete Ver- Elektrizität ermitteln.
wendung der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge zu be- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat durch
legen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Rechtsverordnung den im Absatz 1 Satz 2 genannten
Mark pro Tonne Steinkohleeinheiten für die gelieferten Prozentsatz für die aus der Lieferung von Elektrizität an
Mengen darf den Unterschiedspetrag in Deutscher Mark Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse
pro Tonne Steinkohleeinheiten zwischen den durchschnitt- nach Maßgabe des Absatzes 5 abzuwandeln.
lichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunter-
nehmens und dem Preis für Drittlandskohle nicht über- (5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der
steigen. Zahlungen über den nach Absatz 2 für das ein- Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 für die aus der Lieferung
zelne Bergbauunternehmen festgelegten Teilplafond hin- von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen
aus werden nicht geleistet. Nicht für den Steinkohleabsatz Land erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwan-
an Kraftwerke verwendete Mittel sind von den Bergbau- deln:
unternehmen an das Bundesamt zurückzuzahlen. De
(4) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirt- PL = p X~;
schaft durch Richtlinien.
dabei bedeuten:
(5) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
durch dieses Gesetz nicht begründet. PL = den Prozentsatz der Verstromungsabgabe der für
die für Lieferungen von Elektrizität an Endverbrau-
§4 cher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,
Verstromungsabgabe P = den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2,
(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine De = den Durchschnittsertös je Kilowattstunde, den die
Verstromungsabgabe aufgebracht. Diese wird für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun-
Kalenderjahr 1996 im Gebiet der Bundesrepublik gen von Elektrizität an Endverbraucher im Gebiet
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 auf der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
8,50 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach bis zum 3. Oktober 1990 Im Kalenderjahr 1994 er-
Absatz 3 festgesetzt. Für das Beitrittsgebiet wird die Ver- zielt haben,
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
DL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestarifordnung
Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun- Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2255).
gen von Elektrizität an Endverbraucher in dem ein- (3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die
zelnen Land im Kalenderjahr 1994 erzielt haben. sich aus der Abgabe ergebende Belastung an Endver-
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat die sich danach braucher weiter, so sind der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder
für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die der Belastung unter der Bezeichnung "Verstromungsab-
Prozentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma gabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem
zu runden. Vierten Verstromungsgesetz• in den Rechnungen über
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft regelt durch Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen.
Rechtsverordnung §7
1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und Härteklausel
Zahlung der Abgabe von einem Monat auf ein Jahr
oder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine
jährlichen Ermittlung und Zahlung der Abgabe, Anhebung des Entgelts nach § 6 Abs. 1 nicht verfangen,
wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizi-
2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die
tät abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
Ermittlung und Zahlung der Abgabe so, daß der Auf-
nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Ent-
wand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt
gelts ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten
möglichst gering gehalten wird.
würde.
§5 (2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens
im voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz
Zahlung, Verzinsung, Verjährung
oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten würde, und
und Beitreibung der Verstromungsabgabe
erteilt hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im
(1) Die Abgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des Sinne· dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung
folgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen. Eine wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt-
Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt. schaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder
(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Abgabe eines Unternehmensteils oder einer Betriebsstätte droht
oder der Vorauszahlung In Verzug, so ist der rückständige Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die Be-
Betrag mit 3 vom Hundert über dem geltenden Diskont- lastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichtigen.
satz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Für (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei
die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugs- der Ermittlung der geschuldeten Abgabe nach § 4 Abs. 3
zinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen er-
chend. zielten Erlös entsprechend der Feststellung des Bundes-
(3) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die amtes nach Absatz 2 außer Betracht lassen.
Verstromungsabgabe beim Bundesamt einzureichen, in (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von
der er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundes- Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entspre-
amt setzt die Verstromungsabgabe durch Bescheid fest. chend.
Die §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung. §8
(4) Für die Festsetzungsverjährung der Abgabe sind die Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des (1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraft-
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entspre- werken, die Lieferanten von in Kraftwerken eingesetzter
chend anzuwenden. Steinkohle sowie die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2
(5) Abgabe und Zinsen können nach den Bestimmun- haben dem Bundesamt auf Verfangen unverzüglich die
gen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die
werden. erforderlich sind, um
§6 1. die Zuschüsse nach § 3 zu berechnen und das Vor-
liegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen,
Weitergabe der Belastung
2. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Unternehmen
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbrau- ermittelten Abgabe nachzuprüfen,
cher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann das Elektri- 3. den-Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzusetzen.
zitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstmaligen (2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben dem
Festsetzung der Abgabe eine Anhebung des Entgeltes für Bundesamt für das Jahr 1996 die monatlichen Steinkohle-
die Elektrizitätslieferung verfangen, für die die erstmalig bezüge für den Einsatz in Kraftwerken jeweils für ein Kalen-
festgesetzte Abgabe zu entrichten ist. Die Anhebung darf dervierteljahr bis zum 20. des folgenden Monats zu
bei einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe den nach melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in
§ 4 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatz Tonnen Steinkohleeinheiten, Preisen in Deutscher Mark je
nicht überschreiten. Tonne Steinkohleeinheiten, bei Einfuhren frei deutsche
(2) Die sich aus der Abgabe ergebende Belastung des Grenze, und Ursprungsland aufzuteilen.
Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 1 (3) Die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben, soweit
Satz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als sie dem Bundesamt nicht bereits als Abgabeschuldner
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1621
nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes be- Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich
kannt sind, dem Bundesamt bis zum 1. März 1996 zu ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Genera-
melden, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen sie im toren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder
Kalenderjahr 1995 Elektrizität an Endverbraucher im nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum
Geltungsbereich dieses Gesetzes geliefert oder selbst Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.
verbraucht haben. Erfolgt eine Aufnahme der Elektrizitäts-
(2) Steinkohle im Sinne dieses Gesetzes ist auch
erzeugung oder Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar
Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von
1996, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Monaten nach
mindestens 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem
der Aufnahme zu melden.
Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von
(4) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-
bis 3 sind unverzüglich zu melden. kohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden
(5) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absät- kann. Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die
zen 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeit- außerhalb des Bereichs der Europäischen Gemeinschaft
raum von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.
dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind. (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die-
(6) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können ses Gesetzes sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor-
zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten gung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-
und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im
Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besich- Rahmen dieses Gesetzes einem Elektrizitätsversorgungs-
tigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäft- unternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den wei-
lichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflich- tergegebenen Strom zusätzlich anfallende Abgabe unter-
tige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. schreitet eintausend Deutsche Mark im Jahr.
(7) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann (4) Eigenerzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind Unter-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- nehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von
wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Elektrizität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsversor-
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- gungsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 sind.
fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Artikel3
(8) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so Drittes Gesetz zur Änderung
kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im des Dritten Verstromungsgesetzes
Wege der Schätzung treffen.
Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
§9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezem-
Ordnungswidrigkeiten ber 1993 (BGBI. 1S. 2353), wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder "(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonder-
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht- vermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
zeitig vorlegt, ministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhal-
tung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von
2. entgegen§ 8 Abs. 2 bis 4 eine vorgeschriebene Mel- Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis
rechtzeitig erstattet, zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt
3. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht für die vor- in Anspruch genommen werden. Die Kredite werden
geschriebene Dauer aufbewahrt, aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt.
Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der
4. entgegen § 8 Abs. 6 das Betreten von Grundstücken
Bund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Für
oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichti-
die Verwaltung des Sondervermögens gelten die
gungen oder Prüfungen oder die Einsichtnahme in
Vorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld
geschäftliche Unterlagen nicht duldet.
entsprechend."
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 2. § 5 wird wie folgt geändert:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 In Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
amt. ,,Auf Antrag des Zuschußempfängers kann die Frist
längstens bis zum 31. Dezember 1999 verlängert wer-
§10 den. Die Verlängerung kann nur erteilt werden, wenn
Begriffsbestimmungen der Antragsteller Lieferverträge nachweist, die ihn zum
Bezug deutscher Steinkohle zum Einsatz in Kraftwer-
Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage ken im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember
zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder 1996 in angemessener Höhe verpflichten."
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt: Artikel 4
,,Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigen- Siebentes Gesetz
erzeugem von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen zur Änderung des Atomgesetzes
insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf
Megawatt aufweisen." Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs. 77 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
4. § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
(8~81. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
„ 1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach
einem Prozentsatz der aus der Lieferung von Bek- 1. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
trizität an Endverbraucher im Geltungsbereich die- gefügt:
ses Gesetzes erzielten Erlöse, soweit die Lieferung
,,(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen,
in der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,".
die der Erzeugung von Bektrizität dienen, gilt Absatz 2
Nr. 3 mit der Maßgabe, daß zur weiteren Vorsorge
5. § 8 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt: gegen Risiken für die Allgemeinheit die Genehmigung
,,(3a) Der Prozentsatz dar Ausgleichsabgabe wird für nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaf-
das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert fest- fenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse,
gesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen
durch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995 Schäden praktisch ausgeschlossen Ist, einschnei-
bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 dende Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen
genannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elek- Wirkung ionisierender Strahlen außerhalb des abge-
trizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern schlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich
erzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzu- machen würden; die bei der Auslegung der Anlage
legen." zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien
näher zu bestimmen, die das für die kemtechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun-
6. § 9 wird wie folgt geändert:
desministerium nach Anhörung der zuständigen ober-
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: sten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffent-
„Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung licht. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb
von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Ge- von Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 1993 eine
setzbuchs entsprechend." Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist,
sowie für wesentliche Veränderungen dieser Anlagen
b) Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt: oder ihres Betriebes."
,,(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung
über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt einzu- 2. § 9a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
reichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen "(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen
hat. Das Bundesamt setzt die Ausgleichsabgabe umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,
durch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abga- wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb
benordnung finden entsprechende Anwendung. solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder
(2b) Für die Festsetzungsverjährung der Aus- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt,
gleichsabgabe sind die§§ 169 bis 171 der Abga- hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Rest-
benordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1 stoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive
Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzu- Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
wenden." Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als
radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte
Endlagerung)."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Artikel 5
„Erfolgt eine Aufnahme der Bektrizitätserzeugung
Gesetz zur Änderung
oder der Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar
1975, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Mona- des Stromeinspeisungsgesetzes
ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990
der Aufnahme zu melden." (BGBI. 1S. 2633) wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz Sa wird eingefügt:
1. § 1 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(Sa) Die zur Erteilung von Auskünften nach den
Absätzen 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen sind ,,§ 1
über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewah- Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergü-
ren." tung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder
8. § 15 wird wie folgt geändert: aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstof-
fen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerb-
In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
lichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird,
„4. entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunterneh-
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt." men. Nicht erfaßt wird Strom
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1623
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klär- biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und
gasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Be- und Ver-
aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfall- arbeitung von Holz mindestens 80 vom Hundert des
stoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Strom-
von Holz gewonnen wird, mit einer installierten abgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an
Generatorleistung über 5 Megawatt sowie alle Letztverbraucher."
2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik
Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen oder Unterneh- Artikel&
men gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß lnkraftteten
aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
dieser Unternehmen eingespeist werden kann."
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. § 3 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: (2) Artikel 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
"Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, (3) Artikel 5 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Vom 20. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs-
das folgende Gesetz beschlossen: und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung
(Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen,
welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitun-
Artikel 1 gen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen
Änderung des Schornsteinfegergesetzes in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft
werden müssen."
Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969
(BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „ver-
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), weigerte Kehrung" die Worte „oder Überprüfung"
wird wie folgt geändert: eingefügt.
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutach-
„Inhaltsübersicht tens nachweist, daß er gesundheitlich in der
§§ Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfeger-
1. Teil: Allgemeine Vorschriften 1- 3 meister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
II. Tell: Voraussetzungen für die Berufs-
ausübung
,,3. in dem Land, in dem er in einer Bewerber-
. liste eingetragen ist, im Schornsteinfeger-
1. Abschnitt: Bewerbung und Bestellung 4- 7 handwerk innerhalb der letzten drei Jahre
2. Abschnitt: Erlöschen der Bestellung 8-11 vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im
Betrieb eines Bezirksschomsteinfegermeisters
III. Teil: Ausübung des Berufes praktisch tätig gewesen ist. ..
1. Abschnitt: Pflichten und Aufgaben des
Bezirksschomsteinfegermeisters 12-21 4. § 6 wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt: Kehrbezirk 22-23 a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „nur"
3. Abschnitt: Kehr- und Überprüfungsgebühren 24-25 die Worte "wegen des Besuchs von Aus- und
4. Abschnitt: Aufsicht 2~28 Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbil-
dung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen
IV. Teil: Zusatzversorgung im Schomsteinfeger- der Erlangung der Fachschul- oder Hochschulreife
handwerk oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse oder"
eingefügt.
1. Abschnitt: Versorgungsansprüche 29-33
2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
Bezirksschornsteinfegermeister 34-42 eingefügt:
3. Abschnitt: Aufbringung der Mittel 43 ,,(3) Zur Meisterprüfung im Schomsteinfeger-
4. Abschnitt: Sonstige Vorschriften 44-49 handwerk darf nur zugelassen werden, wer min-
destens eine dreijährige Tätigkeit als Geselle in
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und diesem Handwerk zurückgelegt hat. § 49 Abs. 4
sonstige Vorschriften Nr. 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt."
1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften 50 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Abschnitt: Zuständige Behörde,
Schornsteinfegerrealrechte 52-53 5. In § 10 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 werden jeweils die
3. Abschnitt: Übergangsvorschriften 54-57 Worte „eine amtsärztliche Bescheinigung" durch die
Worte „ein amtsärztliches Gutachten" ersetzt.
4. Abschnitt: Schlußvorschriften 5~".
6. § 11 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „oder die Ver-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: setzung in einen anderen Kehrbezirk" gestrichen.
,,(2) Die Landesregierung oder die von ihr be- b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
stimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung eingefügt:
des Landesinnungsverbandes des Schornstein-
fegerhandwerks, des Landesfachverbandes der ,,(4) Wid_erspruch und Anfechtungsklage gegen
Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine
der für den Bereich des Landes zuständigen aufschiebende Wirkung."
Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1625
7. § 13 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfeger-
meister nur übertragen werden, soweit dies durch
"2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist.
Feuerstätten, Verbindungsstücke und Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrich- darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen
tungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
in den Gebäuden, in denen er Arbeiten schutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
nach der Kehr- und Überprüfungsord- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nung, der Verordnung über Kleinfeue- dem Bezirksschomsteinfegermeister andere Reini-
rungsanlagen - 1. BIMSchV oder den gungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Über-
landesrechtlichen Bauordnungen auszu- wachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Er-
führen hat, durch persönliche Besichti- haltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brand-
gung innerhalb von fünf Jahren, und zwar sicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder
jährlich in einem Fünftel seines Bezirks der rationellen Energieverwendung zu übertragen,
(Feuerstättenschau);". soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Auf-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: gabengebiet des Bezirksschomsteinfegermeisters
nach Absatz 1 aufweisen."
„3. unverzügliche schriftliche Meldung der
bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbin-
dungsstücken und Lüftungsanlagen oder 8. § 17 wird wie folgt gefaßt:
ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen "§ 17
Mängel
Wohnsitz
a) an den Grundstückseigentümer, im
Der Bezirksschomsteinfegermeister soll innerhalb
Falle von Wohnungseigentum an die
seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen.
Gemeinschaft der Wohnungseigen-
Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Ver-
tümer und, sofern die Einrichtung sich
meidung besonderer Härten zulässig. Jeder Woh-
in den Räumen des Wohnungseigen-
nungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüg-
tümers befindet und zum Sondereigen-
lich mitzuteilen."
tum gehört, zusätzlich an den Woh-
nungseigentümer, den der Verwalter
dem Bezirksschomsteinfegermeister 9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
auf Anforderung zu benennen hat, ,,§ 19
b) an die zuständige Behörde, wenn die Aufzeichnungen
Mängel nicht innerhalb einer von dem des Bezirksschomsteinfegermeisters
Bezirksschornsteinfegermeister zu set- und Datenübermittlung
zenden Frist abgestellt worden sind;". (1) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat in bezug
cc) In Nummer 4 werden die Worte „und Ver- auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:
bindungsstücken" durch die Worte ,, , Ver- 1. Name und Anschrift
bindungsstücken und Lüftungsanlagen oder
ähnlichen Einrichtungen• ersetzt und nach a) des Eigentümers und, falls davon abweichend,
dem Wort „Feuersicherheit• die Angabe ,,(§ 1 des Betreibers oder
Abs. 2)" eingefügt. b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters
dd) Nach Nummer 10 wird folgende neue Num- nach dem Wohnungseigentumsgesetz und,
mer 11 eingefügt: falls die Feuerungsanlage zum Sondereigen-
tum gehört, des Wohnungseigentümers, den
,, 11. Überwachung von Feuerungsanlagen hin- der Verwalter dem Bezirksschornsteinfeger-
sichtlich der Anforderungen an heizungs-
meister auf Anforderung zu benennen hat, und,
oder raumlufttechnische oder der Ver-
falls abweichend, des Betreibers,
sorgung mit Brauchwasser dienende
Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der 2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen
Feuerstättenschau nach Nummer 2, Daten und Angaben über ihren Betrieb und Stand-
soweit ihm diese Überwachung nach § 7 ort der Anlage,
Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes 3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen
zuletzt geändert durch das Gesetz vom Arbeiten,
20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), in seiner
jeweils geltenden Fassung übertragen 4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1
worden ist;". Nr. 3) und
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.
und wird wie folgt geändert: (2) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat für
Nach dem Wort "Energieeinsparungsgeset- jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem
zes„ werden die Worte „vom 22. Juli 1976 mindestens einzutragen sind:
(Bundesgesetzbl. 1S. 1873)" gestrichen. 1. Art und Standort der Feuerungsanlage,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1627
17. In § 29 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze 21. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt:
,.(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern
„Hat der Bezirksschomsteinfegermeister während der einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertre-
Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen tenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stell-
Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld vertreter zu wählen."
ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der 22. § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden
Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der ,, 1. die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-
Bezirksschomsteinfegermeister während der Zeit sei- lung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und
ner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichten der Vertreterversammlung und die Art
Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge
Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Ver-
werden ermittelt, indem die für Bezirksschomstein- hinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
fegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer
maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrund- Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vor-
lage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum standes und die Art der Beschlußfassung in
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe ihm,".
Kalenderjahr geteilt wird."
23. Nach § 50 werden die Worte „zweiter Abschnitt
18. § 31 wird wie folgt geändert: Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein- Schornsteinfegerwesens" gestrichen.
gefügt:
.,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 24. § 51 wird aufgehoben .
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
25. Vor § 52 werden die Worte „Dritter Abschnitt" ersetzt
,, 1. für die Witwe eines Bezirksschomsteinfeger-
durch die Worte „zweiter Abschnitt".
meisters nach Ablauf der Nutzungszeit nach
§ 21 Abs. 1 ;".
26. Nach § 53 werden die Worte „Vierter Abschnitt"
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ersetzt durch die Worte „Dritter Abschnitt".
,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die§§ 21
und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 61 27. § 55 wird gestrichen.
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten
entsprechend." 28. Nach § 57 werden die Worte „Fünfter Abschnitt"
ersetzt durch die Worte „ Vierter Abschnitt" und § 58
19. § 32 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz
eingefügt: 29. Nach§ 56 werden folgende§§ 56a bis 56d eingefügt:
,,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
,,§56a
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ruhegeld
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: für Bezirksschomsteinfegermeister
.,§ 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungs- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
gesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des genannten Gebiet
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden
(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirks-
entsprechende Anwendung."
schomsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als
bb} In Satz 4 werden die Worte „wegen der Bezirksschomsteinfegermeister in dem in Artikel 3
Einkommensanrechnung auf Renten wegen des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt
Todes" gestrichen. war oder nach diesem Tag bestellt oder wieder-
bestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß
20. § 37 wird wie folgt geändert:
1. bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Mitgliedschaft als Bezirksschomsteinfegermeister
„Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestel-
gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter lung als Bezirksschomsteinfegermeister in dem
der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
§ 29 Abs. 1 sind." Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost)
„Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind
(Absatz 2) zugrunde zu legen ist,
in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der
Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der 2. auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschom-
Gruppe der Bezirksschomsteinfegermeister und steinfegermeister in dem in Artikel 3 des Eini-
die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberech- gungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom
tigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der
durchzuführen sind." Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitglied- schritt nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in
schaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter for-
worden sind, dert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das
4. in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Schomsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornstein-
Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 fegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und
maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und wel-
für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) cher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein
maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind, müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gül-
deren Summe das Ruhegeld ergibt, tige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person
als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge
5. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das
einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Ren- der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses
tenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf zieht.
Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,
(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach
6. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu
einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung
Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertra- gewählt.
ges genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Über-
leitungsgesetz) sowie die Leistung nach§ 315a, (4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterver-
§ 319a oder§ 319b des Sechsten Buches Sozial- sammlung ist bis zum 31 . Oktober 1994 abzu-
gesetzbuch gilt. schließen.
§56d
Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des
Witwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des Anwendungsbereich
Waisengeldes nach§ 32. früherer Übergangsregelungen,
Übergangsregelungen
(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag,
der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag (1) § 56 ist in eiern in Artikel 3 des Einigungs-
nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.
aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen (2) Spätestens bis zum 31 . Januar 1996 ist eine
aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenver- neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am
sicherung vervielfältigt wird. 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreter-
versammlung endet mit dem Abschluß der Wahl
§56b der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli
Beiträge 1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes ent-
Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis sprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem
zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den dem Gesetz entspricht.
abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des (3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 An-
Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen spruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3
Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung."
Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß
für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungs-
anstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages 30. § 59 wird wie folgt gefaßt:
genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus "§59
der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in
Anwendung
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
der Anlage I des Einigungsvertrages
verwendet werden.
§56c (1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen
Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3
Zusammensetzung Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31 . August
der Selbstverwaltungsorgane 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.
(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab
(2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Ab-
1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf
schnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages
weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschom-
aufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994
steinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vor-
nicht mehr anzuwenden."
stand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren
Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet liegt. 31. §4Abs. 2,§5Abs.2, §6Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, §20
(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversamm- Abs. 2, § 37 Abs. 4 und § 42 Abs. 1 und 5 werden wie
lung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahl- folgt geändert:
vorschlägen der Bezirksschomsteinfegermeister, deren Die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft", "dem
Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Bundesminister für Wirtschaft", "dem Bundesminister
genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfah- für Arbeit und Sozialordnung", "der Bundesminister
ren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften der Finanzen", "des Bundesministers für Wirtschaft"
entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vor- werden jeweils durch die Worte:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1629
"Das Bundesministerium für Wirtschaft", ,,dem Bun- (BGBI. 1 S. 989), geändert durch die Verordnung vom
desministerium für Wirtschaft", ,,dem Bundesministe- 27. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1313), tritt am 31. Dezember
rium für Arbeit und Sozialordnung", "das Bundesmini- 1995 außer Kraft.
sterium der Finanzen", ,,des Bundesministeriums für
Wirtschaft"
ersetzt. Artikel4
Artikel2 Inkrafttreten
Neubekanntmachung (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wortlaut in Kraft.
des Schornsteinfegergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Februar 1995,
blatt bekanntmachen. Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 11 Buchstabe b am
Artikel3 1. Januar 1998, Nummer 13 Buchstabe a am 1. Januar
1996 und Nummer 17 bis 22 (mit Ausnahme von Num-
Außerkrafttreten
mer 18 Buchstabe b) sowie Nummer 29 mit Ausnahme
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem der§§ 56c und 56d Abs. 2 und Nummer 30 am 1. August
Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 22. April 1975 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)*)
Vom 21. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 23 und 24
genannten Geschäfte fallen nur dann in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie
Artikel 1
von Versicherungsunternehmen betrieben wer-
Anderung den, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage
des Versicherungsaufsichtsgesetzes Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungs-
sparten erteilt wurde; in diesem Fall werden
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt.
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI.
Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23)
1993 1S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1337), wird wie folgt ge-
eines mathematischen Verfahrens die im voraus
ändert:
festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden
Prämien und die übernommenen Verpflichtungen
1. § 1 wird wie folgt geändert: nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die
aa) In Satz 1 wird die Angabe "84 Abs. 1 Satz 2
Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei
und 3 und Abs. 3" durch die Angabe "89a, 93"
Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Er-
ersetzt.
werbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage
bb) In Satz 2 wird die Angabe "82 bis 84" durch und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Ge-
die Angabe "82, 83" und die Angabe „88 schäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungs-
und 89" durch die Angabe "88, 89, 89a unternehmen im Zusammenhang mit der Verwal-
und 93" ersetzt. tung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des
b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "oder die verwalteten Kapitals und das Erreichen einer
ein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen" Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen
gestrichen. die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in
den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht
betreiben."
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- der Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung a) In Absatz 2 werden die Worte „den Bezirk" durch
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Anderung der
Richtlinie 73/239/EWG und 881357/EWG (Dritte Richtlinie Schaden-
die Worte „das Gebiet" ersetzt.
versicherung) (ABI. EG Nr. L228 S. 1), b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- der Richtlinie 92196iEWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung aa) Das Wort „insbesondere" wird gestrichen.
(Lebensversicherung) sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG
und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABI. EG bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. L 360 S. 1),
- der Richtlinie 90/618/EWG vom 8. November 1990 zur Änderung der
"1 . die Satzung, soweit sie sich nicht auf
Richtlinie 731239/EWG und der Richtlinie 881357/EWG zur Koordi- allgemeine Versicherungsbedingungen
nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt- bezieht,".
versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. EG Nr. L 330 cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
S.44),
- sowie einiger Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG ,,2. Angaben darüber, welche Versicherungs-
vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- sparten betrieben und welche Risiken
tungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) einer Versicherungssparte gedeckt wer-
und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-
leistungsverkehrs sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG den sollen, unter Mitteilung der Bezeich-
(ABI. EG Nr. L 330 S. 50). nung und des Gegenstandes des Versi-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1631
cherungsschutzes; bei Pensions- und Sterbe- d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
kassen die allgemeinen Versicherungsbedin- ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
gungen sowie die fachlichen Geschäfts- ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be-
unterlagen, namentlich die Tarife und die stimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der
Grundsätze für die Berechnung der Prämien
gemäß Absatz 5 Nr. 5 und 6, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 5
und der mathematischen Rückstellungen
einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies
einschließlich der verwendeten Rechnungs- zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
grundlagen und mathematischen Formeln,". erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch
dd) In Nummer 4 werden die Worte „im Geltungs- Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
bereich dieses Gesetzes" gestrichen. für das Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder."
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 und für Pflichtversiche- ,,(1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem
rungen die allgemeinen Versicherungs- Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeit-
bedingungen,". beschränkung erteilt. Ungeachtet einer Beschrän-
kung des Antrags wird sie für das Gebiet aller
bb) Nummer 1a wird wie folgt gefaßt: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
„ 1a. für die Krankenversicherung im Sinne aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
des § 12 Abs. 1 die Grundsätze für die den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkom-
Berechnung der Prämien und der mathe- men) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom
matischen Rückstellungen einschließlich 17. März 1993 (BGBI. 1993 II S. 1294) erteilt."
der verwendeten Rechnungsgrundlagen
und mathematischen Formeln,". 4. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: n§ 7a
(1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunter-
„5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die
nehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße
und fachlichen Eignung (§ 7 a Abs. 1)
theoretische und praktische Kenntnisse in Versiche-
wesentlich sind,".
rungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus.
dd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt: Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine drei-
jährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungs-
,,6. sofern an dem Versicherungsunterneh-
unternehmen von vergleichbarer Größe und Ge-
men bedeutende Beteiligungen (§ 7a
schäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind
Abs. 2 Satz 3) gehalten werden
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz
a) die Angabe der Inhaber und die Höhe oder Satzung· oder als Hauptbevollmächtigte einer
der Beteiligungen, Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
b) Angaben zu den Tatsachen, die für staat des EWR-Abkommens zur Führung der
die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungs-
Satz 1 und 2 genannten Anforderun- unternehmens berufen sind.
gen erforderlich sind,
(2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am
c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüs- Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse
se aufzustellen haben: die Jahresab- einer soliden und umsichtigen Führung des Ver-
schlüsse der letzten drei Geschäfts- sicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen
jahre nebst Prüfungsberichten von genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die
unabhängigen Abschlußprüfern, so- Beteiligung von juristischen Personen oder Personen-
fern solche zu erstellen sind, und handelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,
d) sofern diese Inhaber einem Konzern
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
angehören: die Angabe der Konzern-
Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie
struktur und, sofern solche Abschlüs-
für die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine
se aufzustellen sind, die konsolidier-
bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar
ten Konzernabschlüsse der letzten drei
oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunter-
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberich-
nehmen mindestens 1O vom Hundert des Nenn-
ten von unabhängigen Abschluß-
kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungs-
prüfern, sofern solche zu erstellen
sind, aktiengesellschaft gehalten oder des Gründungs-
stocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben, keit (§ 22) gezeichnet werden oder trotz Unterschrei-
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit tens dieser Schwelle ein maßgeblicher Einfluß auf die
und fachlichen Eignung (§ 11 a Abs. 1, Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Für die
§§ 11 e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7
sind." Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Ver- 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
äußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-
Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar übung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteilig- Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG
ten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der
Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han- 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und
delsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechts- Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
form und den Sitz ankommt; jedes Tochterunter- Ausübung der Direktversicherung (Lebensver-
nehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls sicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) zustandegekom-
als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens men ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf
angesehen, das die einheitliche Leitung ausübt. drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels- auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses
gesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt
und den Sitz ankommt." der Rat der Europäischen Gemeinschaften die
Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat
die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu
5. § 8 wird wie folgt geändert:
beachten.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1
,,(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis
nicht versagt werden."
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß die Geschäftsleiter die Voraussetzungen
des§ 7a Abs. 1 nicht erfüllen, 6. In § Sa Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Angabe,,§ 7a Abs. 1" ersetzt.
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten
Anforderungen nicht Genüge getan wird, 7. § 10 wird wie folgt geändert:
3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten aa) Die Worte „sollen die Bestimmungen" werden
Unterlagen die Belange der Versicherten nicht durch die Worte „müssen vollständige An-
ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen gaben" ersetzt.
aus den Versicherungen nicht genügend als
bb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz ge-
dauernd erfüllbar dargetan sind.
strichen.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Ver- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
sicherungsunternehmen mit dem Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) ver- „3. über die Fälligkeit der Prämie und die
bunden ist und wenn wegen dieser Unterneh- Rechtsfolgen eines Verzugs;".
mensverbindung (§ 15 des Aktiengesetzes) oder dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
der Struktur der Unternehmensverbindung des
Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit ande- „4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte
ren Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das des Versicherungsnehmers und des Ver-
Versicherungsunternehmen nicht möglich ist. Die sicherers sowie die Obliegenheiten und
Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent- Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des
gegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Versicherungsfalls;".
Angaben oder Unterlagen enthält." ee) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: ,,6. über die inländischen Gerichtsstände;".
11
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 19 bis 21 durch ff) In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen
die Angabe „Nr. 19 bis 24" ersetzt. Punkt ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gg) Nummer 8 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb
der Krankenversicherung im Sinne des § 12 ,,(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die
Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1
Versicherungssparten." des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag genannten Großrisiken."
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder
,,§ 10a
die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein ent-
sprechender Beschluß der Kommission oder des (1) Die Versicherungsunternehmen haben zu ge-
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, währleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn
der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucher-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1633
information über die für das Versicherungsverhältnis hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm
maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht
und während der Laufzeit des Vertrages nach Maß- ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlan-
gabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Bei den in gen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt
Artikel 1O Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in
Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche
Großrisiken genügt die Angabe des anwendbaren Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt
Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde. eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwort-
lichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des
(2) Die Verbraucherinformation hat schriftlich zu
erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde
gegliedert und verständlich in deutscher Sprache unverzüglich mitzuteilen.
oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die
abgefaßt sein. folgenden Aufgaben:
(3) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge 1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung
auf Abschluß rechtlich selbständiger Versicherungs- der Prämien und der Deckungsrückstellungen
verträge enthalten, daß die Übersichtlichkeit, Les- die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des
barkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie
werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter des § 341 f des Handelsgesetzbuchs eingehalten
besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selb- werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unter-
ständigkeit der beantragten Verträge einschließlich nehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob
der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Ver-
sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungs- sicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen
fristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen." jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen
über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitäts-
9. § 11 wird wie folgt gefaßt: spanne verfügt.
,,§ 11 2. Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, unter der Bilanz
unter Zugrundelegung angemessener versicherungs- zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach
mathematischer Annahmen kalkuliert werden und so § 341 f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf-
hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen grund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-
seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere nungen gebildet ist (versicherungsmathematische
für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungs- Bestätigung); § 341 k des Handelsgesetzbuchs
rückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanz- über die Prüfung bleibt unberOhrt. In einem Bericht
lage des Versicherungsunternehmens Rechnung ge- an den Vorstand des Unternehmens hat er zu er-
tragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer läutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren
Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.
Prämienzahlungen stammen. 3. Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden
(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien Aufgaben erkennt, daß er möglicherweise die
und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit
bemessen werden." Einschränkungen wird abgeben können, hat er
den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung
10. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 e eingefügt: nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichts-
behörde zu unterrichten.
,,§ 11a
4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat Überschußbeteiligung hat er dem Vorstand Vor-
einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß schläge für eine angemessene Beteiligung am
zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Überschuß vorzulegen.
Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Ver-
sicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. (4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,
Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig an-
1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informa-
zunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätig-
tionen zugänglich zu machen, die zur ordnungs-
keit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen
gemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß
wird.
Absatz 3 erforderlich sind, und
(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche
2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht
Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
zur versicherungsmathematischen Bestätigung
unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzulegen.
der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß
Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tat- (5) Für Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei
sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5
Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1
zuverlässig oder fachlich geeignet ist, so kann die und Nr. 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 nicht. Die
Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3
benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2
bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Grundlage unter Zugrundelegung von Wahr-
Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathema- scheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen
tische Bestätigung). statistischen Daten, insbesondere unter Berück-
sichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invali-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut
Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos
der versicherungsmathematischen Bestätigung und
und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Be-
nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur
rücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen
Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 '
Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von
Nr. 2 und Aosatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung
höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind,
kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen 2. die Alterungsrückstellung nach § 341 f des Han-
werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen delsgesetzbuchs zu bilden ist,
mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kün-
§ 11b digungsrecht des Versicherungsunternehmens, in
der Krankentagegeldversicherung spätestens ab
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 ab- dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist
geschlossenen Lebensversicherungsverträgen auf- sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein
grund der Versicherungsbedingungen die Prämien muß,
und die Bestimmungen zur Überschußbeteiligung mit
Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse 4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungs-
geändert werden können, dürfen entsprechende vertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch
Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4 der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der
und § 12d Abs. 2 entsprechend. Die Mitwirkung des Alterungsrückstellung einzuräumen ist.
Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. (2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive
Krankenversicherung betreiben, haben einen Ver-
§ 11c antwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11 a Abs. 1 Satz 2
bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die
von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt folgenden Aufgaben:
genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.
Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der
Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Prämien und der mathematischen Rückstellungen,
Anwendung. Von den Bestimmungen in§ 11a gelten namentlich der Alterungsrückstellung, die ver-
die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 sicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1
mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen
nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist. der nach § 12c ertassenen Rechtsverordnung
beachtet werden. Dabei muß er die Finanzlage des
§ 11d Unternehmens insbesondere daraufhin über-
prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich
Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versiche- aus den Versicherungsverträgen ergebenden
rungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und
gelten die §§ 11 bis 11 c entsprechend. das Unternehmen über ausreichende Mittel in
Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
§ 11e
2. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet
von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversiche- ist (versicherungsmathematische Bestätigung).
rung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Satz 1).
Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt
§ 11 a entsprechend." § 11 a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
(4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt
11. § 12 wird wie folgt gefaßt: § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neu-
geschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien,
..§ 12 die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte
ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung
(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, ergeben würden.
die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teil-
weise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), (5) Sofern die nicht substitutive Krankenversiche-
darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversiche- rung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
rung betrieben werden, wobei gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1635
12. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12d eingefügt: deten Rechnungsgrundlagen und mathematischen
Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist
,,§ 12a
zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2
(1) In der nach Art der Lebensversicherung erfüllt sind.
betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-
krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage- (2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
geldversicherung) hat das Versicherungsuntemehmen nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif
der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge in Höhe zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalku-
von 80 vom Hundert der auf die Alterungsrückstellung lierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt
der betroffenen Versicherungen entfallenden durch- die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vor-
schnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung zulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine
hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins), jedoch Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern
nicht mehr als 2,5 vom Hundert der Summe der nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat
positiven Alterungsrückstellungen, jährlich direkt gut- das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu über-
zuschreiben. prüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur
vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des
(2) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein
Betrages sind allen Versicherten jährlich direkt zu- betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt
zuschreiben und als künftige oder sofortige Prämien- und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend
ermäßigung, insbesondere zur Vermeidung oder zur geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Ist
Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter zu nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung
verwenden. In der freiwilligen Pflegetagegeldver- oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz
sicherung können die Versicherungsbedingungen oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem
vorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung
entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Auf-
wird. sichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten (3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer
Betrages sind für die Versicherten, die am Bilanz- zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Ver-
stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, fest- sicherungsunternehmen unabhängig ist, insbeson-
zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Prämien- dere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen
ermäßigung oder zur Vermeidung oder Begrenzung Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen
von Prämienerhöhungen zu verwenden. Die Prämien- oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen
ermäßigung gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt aus-
werden, daß die Prämie des Versicherten nicht reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien-
unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der kalkulation in der Krankenversicherung voraus.
nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann gemäß
Absatz 2 zu verwenden. (4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß
vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe
(4) Der Maßstab für die Verteilung des nach der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforde-
Absatz 1 ermittelten Betrages auf die in den Ab- rungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt
sätzen 2 und 3 genannten Berechtigten wird durch werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Rechtsverordnung nach § 12c festgelegt. ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten erstmalig für das nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann
nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Ge- sie verlangen, daß eine andere Person benannt wird.
schäftsjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt sind den Ver- Werden nach der Bestellung Umstände bekannt,
sicherten 1 vom Hundert der Summe der jeweiligen die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen
zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach
Alterungsrückstellungen gutzuschreiben und gemäß diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ord-
Absatz 2 zu verwenden, wobei es sich nicht um nungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu
Direktgutschriften handeln muß. einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden
Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde ver-
§12b langen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird.
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämien- Aussicht genommene oder der neue Treuhänder
änderungen aufgrund einer Änderungsklausel erst die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine
in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. § 12c
Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschrif- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ten in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach
die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen Art der Lebensversicherung betriebene Krankenver-
technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich sicherung
der hierfür benötigten Nachweise und Daten vorzu- 1. die versicherungsmathematischen Methoden zur
legen. In den technischen Berechnungsgrundlagen Berechnung der Prämien einschließlich der Prä-
sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien mienänderungen und der mathematischen Rück-
und Alterungsrückstellung einschließlich der verwen- stellungen, namentlich der Alterungsrückstellung,
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeb- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
lichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krank- rungssparten" die Worte „oder ein anderes Gebiet
heitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und im Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen.
Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur
c) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungsbereich
Stornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des
dieses Gesetzes• durch die Worte „in den Mit-
Sicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
Grundsätze für die Bemessung der sonstigen
den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-
Zuschläge festzulegen,
mens• und die Worte „außerhalb des Geltungs-
2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des bereichs dieses Gesetzes• jeweils durch die Worte
Versicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der „außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
bei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 des EWR-Abkommens" ersetzt.
zu erlassen,
3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1 14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d ein-
zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten gefügt:
Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu ver- ,,§13a
teilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen
Eintrittsalters ermittelt wird, (1) Das Versicherungsunternehmen darf nach
Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversiche-
4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforder- rungsgeschäft in den anderen Mitgliedstaaten der
lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistun- Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ver-
gen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist tragsstaaten des EWR-Abkommens über Nieder-
für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Auf- lassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
sichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen. Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige,
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen aber ständig damit betraute Person betrieben wird,
übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied-
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. staat oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen;
sind Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei
der Justiz zu erlassen. Dies gilt auch für Rechtsver- jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.
ordnungen nach Absatz 1 Satz 2, wenn mit ihnen die (2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset-
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen wird. mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem
§12d Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus im Wege der
Direktversicherung Risiken deckt, die in einem ande-
(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversiche- ren Mitgliedstaat oder Vertragsstaat belegen sind,
rung betriebenen Krankenversicherung die Prämien ohne daß das Unternehmen dort von einer Nieder-
für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Ver- lassung Gebrauch macht. Mitgliedstaat oder Ver-
sicherungsverträge aufgrund einer Änderungsklausel tragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert
werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung 1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treu- unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke
händers (§ 12b Abs. 1 und 2). und Anlagen, und den darin befindlichen, durch
den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der
(2) Soweit ein Versicherungsunternehmen für die
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem diese
nach Art der Lebensversicherung betriebene Kran- Gegenstände belegen sind,
kenversicherung keinen Treuhänder benennt, der
die Voraussetzungen nach § 12b Abs. 3 erfüllt, kann 2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
die Aufsichtsbehörde die Aufgabe des Treuhänders Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat
auf Kosten des Versicherungsunternehmens wahr- oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich
nehmen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, sobald anerkanntes Register einzutragen sind und ein
eine ausreichende Zahl von Treuhändern, die die Vor- Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mit-
aussetzungen des§ 12b Abs. 3 erfüllen, im Inland ihre gliedstaat oder Vertragsstaat,
Dienste anbietet. Der Bundesminister der Finanzen 3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeit- höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat oder
punkt festzulegen, zu dem die Voraussetzungen des Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer
Satzes 2 vorliegen.• die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat,
13. § 13 wird wie folgt geändert: 4. In allen anderen Fällen,
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
gefügt: Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertrags-
„Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine staat, in dem er seinen gewöhnlichen Auf-
Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben." enthalt hat,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1637
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natür- Frist mit, daß und aus welchen Gründen die
liche Person ist, der Mitgliedstaat oder Ver- Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung
tragsstaat, in dem sich das Unternehmen, versagt wird.
die Betriebsstätte oder die entsprechende (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Nieder-
Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-
bezieht. nehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung
§13b beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind,
es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen
(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf- Mitgliedstaats oder Vertragsstaats dem Unternehmen
sichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer einen früheren Zeitpunkt mitteilt.
Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mit-
gliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die (4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Anzeige muß enthalten: bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungs-
unternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen
1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5 Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzu-
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3 zeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
und 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne
§ 13c
des Artikels 54 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die sichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebens- Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffen-
versicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien den Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen.
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungs-
Schadenversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 1) sparten dort betrieben und welche Risiken einer
betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5 Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern
Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben. die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54
Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
2. Angaben über die Organisationsstruktur, betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5
3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmäch- Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen.
tigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe a
ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu genannten Risiken hat, soweit solche Nachweise
verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats oder Ver-
vor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats oder tragsstaats gefordert werden, die Anzeige außerdem
Vertragsstaats zu vertreten, zu enthalten:
4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die 1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,
Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten 2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines
sein muß, in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
5. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buch- ansässigen oder niedergelassenen Vertreters
stabe a genannten Risiken über die Niederlassung (Vertreter für die Schadensregulierung), für den
eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Mitglied a) alle erforderlichen Informationen über Scha-
des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung denfälle sammelt und die dafür notwendige
der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten Geschäftsausstattung besitzt,
oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um
werden. und des nationalen Versicherungsbüros das Unternehmen gegenüber Personen, die
geworden ist. Schadenersatzansprüche geltend machen,
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere
Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Verwaltungsbehörden, zu vertreten sowie
nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten diesbezügliche Vollmacht zu erteilen.
Unterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schaden-
-Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die ersatzansprüche über ausreichende Befug-
Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der nisse verfügt, um die diesen Ansprüchen ent-
in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den sprechenden Beträge auszuzahlen, und
Hauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung
zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegen-
über den Behörden des anderen Mitgliedstaats
übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbe-
oder Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens
hörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
und der Gültigkeit der Versicherungsverträge
1. diese Unterlagen und zu vertreten.
2. eine Bescheinigung darüber, daß das Unterneh- (2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer
men über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitäts- Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1
spanne oder des für die betriebenen Versiche- Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche
rungssparten erforderlichen Mindestbetrages des Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit
Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist und übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichts-
benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande- behörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertrags-
renfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der staats
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. diese Unterlagen, 15. § 14 wird wie folgt geändert:
2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche- a) In Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben.
rungssparten das Unternehmen betreiben und
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
welche Risiken einer Versicherungssparte es
decken darf, "(1 a) Überträgt ein inländisches Versicherungs-
unternehmen ganz oder teilweise einen Bestand
3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2
an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a
Nr. 2 und benachrichtigt hierüber das Unterneh- durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
men. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor verkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen
Ablauf der Frist mit, daß und aus welchen Gründen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder
die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversiche- einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-
rungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt mens, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 ledig-
wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf- lich die Genehmigung der für das übertragende
sichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde er-
geäußert hat. forderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unter- nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn
nehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten 1. durch eine Bescheinigung der Aufsichts-
Benachrichtigung aufnehmen. behörde des Sitzes der Nachweis geführt
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das wird, daß das übernehmende Unternehmen
Unternehmen weitere Versicherungssparten betrei- nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der
ben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter Solvabilitätsspanne besitzt,
für die Schadenregulierung ernennen will. 2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
§13d oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken
des Versicherungsbestandes belegen sind,
Die Versicherungsunternehmen haben der Auf-
zustimmen und
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes
1. die Bestellung eines Geschäftsleiters unter
einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde die-
Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
ses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats an-
der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a
gehört worden ist.
Abs. 1) wesentlich sind,
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertra-
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters,
gung eines im Inland erworbenen Versicherungs-
3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung bestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt
zum Gegenstand haben, Absatz 1 Satz 4 entsprechend."
4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung an Versicherungsunternehmen, das 16. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Postscheck-
Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten konto" durch das Wort „Postgirokonto" ersetzt.
der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert,
33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimm-
17. § 41 wird wie folgt geändert:
rechte oder des Nennkapitals sowie die Tatsache,
daß das Versicherungsunternehmen Tochter- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen aa) Die Angabe.,§ 39 Abs. 1 bis 3" wird durch die
Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald Angabe "§ 39 Abs. 1 und 2„ ersetzt.
das Versicherungsunternehmen von der Änderung
dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, bb) Nach dem Wort „gilt" werden die Worte „vor-
behaltlich des Absatzes 2" eingefügt.
5. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers
einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
unternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, .,(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächti-
wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt, gen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine
6. nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu
Lebensversicherung die Grundsätze für die Be- ändern. Sind Vorstand und Aufsichtsrat nicht
rechnung der Prämien und Deckungsrückstellun- durch Satzung zur Änderung von allgemeinen
gen einschließlich der verwendeten Rechnungs- Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann
grundlagen und mathematischen Formeln unter die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächti-
deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der gen. bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen
Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze, Versicherungsbedingungen vorläufag zu ändern;
die Änderungen sind der obersten Vertretung bei
7. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und
Abs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beab- außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt."
sichtigte Verwendung neuer oder geänderter all-
gemeiner Versicherungsbedingungen unter deren
Beifügung, 18. § 53c wird wie folgt geändert:
8. in der Krankenversicherung im Sinne des § 12 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder aa) In Satz 1 werden die Worte • , die nicht
geänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5 der Zustimmung des Bundesrates bedarf,"
Nr. 1a unter deren Beifügung." gestrichen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1639
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. wenn es dem Versicherungsunter-
nehmen mindestens für die Dauer
„Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge
von fünf Jahren zur Verfügung
in ECU festgesetzt werden, gilt als Gegenwert
in Deutscher Mark ab 31. Dezember jedes gestellt worden ist und nicht auf
Jahres der Gegenwert des letzten Tages des Verlangen des Gläubigers vorzeitig
vorangegangenen Monats Oktober, für den zurückgezahlt werden muß; die Frist
der Gegenwert der ECU in den Währungen von fünf Jahren braucht nicht ein-
aller Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- gehalten zu werden, wenn in Wert-
meinschaft vorliegt." papieren verbriefte Genußrechte
wegen Änderung der Besteuerung,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: die zu Zusatzzahlungen an den
,,(2a) Für die die Lebensversicherung als Pen- Erwerber der Genußrechte führt,
sions- und Sterbekassen betreibenden Unter- vorzeitig gekündigt werden und das
nehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer Kapital vor Rückerstattung durch
ausreichenden Solvabilität entsprechend. Unter- die Einzahlung anderer, zumindest
nehmen, die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden sind und den Anforderungen der nach worden ist,".
Absatz 2 Satz 1 erlassenen Verordnung nicht bbb) In Nummer 4 wird das Komma durch das
genügen, müssen die Solvabilitätsanforderungen Wort „und" ersetzt.
der Verordnung spätestens mit Ablauf des auf den
31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres ccc) In Nummer 5 wird das Wort „und" durch
erfüllen. 11
einen Punkt ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ddd) Nummer 6 wird aufgehoben.
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapi-
tal abzüglich des Betrages der eigenen „sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
Aktien und abzüglich der Hälfte des nicht anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel
eingezahlten Teils;". ersetzt worden ist."
bb) In Nummer 3a wird die Angabe „des Ab- e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b
satzes 3a" durch die Angabe „der Absätze 3a und 3c eingefügt:
und 3c" ersetzt.
,,(3b) Kapital, das aufgrund der Eingehung nach-
cc) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3
eingefügt: Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1
„3b. Kapital, das aufgrund der Eingehung nur zuzurechnen,
nachrangiger Verbindlichkeiten einge- 1. wenn es im Fall des Konkurses oder der Liqui-
zahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b dation des Versicherungsunternehmens nach
und 3c;". Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ger zurückerstattet wird,
,,4. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf- 2. wenn es dem Versicherungsunternehmen min-
sichtsbehörde stille Reserven, die sich destens für die Dauer von fünf Jahren zur Ver-
aus der Bewertung der Aktiva ergeben, fügung gestellt wird und nicht auf Verlangen
soweit diese Reserven nicht Ausnahme- des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden
charakter tragen;". muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht
ee) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort eingehalten zu werden, wenn Schuldverschrei-
,,Deckungsrücklage" durch das Wort „Dek- bungen wegen Änderung der Besteuerung,
kungsrückstellung" ersetzt. die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der
Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekün-
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: digt werden und das Kapital vor Rückerstat-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: tung durch die Einzahlung anderer, zumindest
gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
aaa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt
gefaßt: 3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungs-
anspruchs gegen Forderungen des Versiche-
„ 1. wenn es bis zur vollen Höhe am rungsunternehmens ausgeschlossen ist und
Verlust teilnimmt und das Versiche- für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen
rungsunternehmen verpflichtet ist, Sicherheiten durch das Versicherungsunter-
im Falle eines Verlustes die Zins- nehmen oder durch Dritte gestellt werden und
zahlungen aufzuschieben,
4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in
2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle
weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf-
des Konkurses oder der Liquidation
grund des Vertrages fällig werden kann.
des Versicherungsunternehmens erst
nach Befriedigung aller nicht nach- Nachträglich können der Nachrang nicht be-
rangigen Gläubiger zurückgezahlt schränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungs-
wird, frist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rück-
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
erstattung ist dem Versicherungsunternehmen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-
barungen zurückzugewähren, sofern das Ver- aa) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
sicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde 11 1. in Forderungen, für die ein Grundpfand-
oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung recht an einem in einem Mitgliedstaat der
anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel er- Europäischen Gemeinschaft belegenen
setzt worden ist. Das Versicherungsunternehmen Grundstück oder grundstücksgleichen
hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Recht besteht, wenn das Grundpfand-
Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrück- recht die Erfordernisse der §§ 11 und 12
lich und schriftlich hinzuweisen; werden Wert- des Hypothekenbankgesetzes, Erbbau-
papiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten rechte darüber hinaus die des § 21 der
begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Verordnung über das Erbbaurecht, oder
Ausgabebedingungen auf die genannten Rechts- die entsprechenden Vorschriften des
folgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunterneh- anderen Mitgliedstaats erfüllen;
men darf in Wertpapieren verbriefte eigene nach-
rangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die 2. in Forderungen, für die eine Schiffshypo-
Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung thek an einem in einem Mitgliedstaat der
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Europäischen Gemeinschaft registrierten
Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn
(3c) Der Gesamtbetrag des GenußrechtskapitaJs die Hypothek die Erfordernisse der §§ 10
nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbind- bis 12 des Schiffsbankgesetzes oder die
lichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmit- entsprechenden Erfordernisse des ande-
teln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er ren Mitgliedstaats erfüllt;
25 vom Hundert der eingezahlten Eigenmittel
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht übersteigt; 3. in
die Aufsichtsbehörde kann einen höheren Vom- a) in einem Mitgliedstaat der Europäi-
hundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert der schen Gemeinschaft ausgestellten In-
Solvabilitätsspanne nicht übersteigen darf, zu- haberschuldverschreibungen, die in
lassen, wenn die Leistung des Genußrechts- einem Mitgliedstaat an einer Börse
kapitals oder die Eingehung der nachrangigen zum amtlichen Handel zugelassen
Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabilitäts- oder in einen anderen organisierten
planes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81 b) Markt einbezogen sind, der anerkannt
erfolgt." und für das Publikum offen und des-
sen Funktionsweise ordnungsgemäß
19. § 54 wird wie folgt geändert: ist (organisierter Markt),
a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Vermögen b) Pfandbriefen, Kommunalobligationen
eines Versicherungsunternehmens ist" ersetzt und anderen in einem Mitgliedstaat der
durch die Worte „Die Bestände des Deckungs- Europäischen Gemeinschaft ausge-
stocks (§ 66) und das übrige gebundene Vermögen stellten Inhaber- und Namensschuld-
eines Versicherungsunternehmens (gebundenes verschreibungen, die die Vorausset-
Vermögen) sind". zungen nach § Sa Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Buch- schaften erfüllen (kraft Gesetzes be-
stabens c durch ein Semikolon ersetzt und folgen- stehende besondere Deckungsmasse),
der Buchstabe d angefügt:
c) in einem Staat außerhalb der Euro-
„d) Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die päischen Gemeinschaft ausgestellten
von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet Schuldverschreibungen, die in einem
werden, und in Anteilen, die von einer Invest- Mitgliedstaat an einer Börse zum amt-
mentgesellschaft ausgegeben werden, sofern lichen Handel zugelassen oder in einen
sie nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG organisierten Markt einbezogen oder
des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor- an einer Börse in einem Staat außer-
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- halb der Europäischen Gemeinschaft
schriften betreffend bestimmte Organismen zum amtlichen Handel zugelassen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sind; der Anteil dieser Schuldver-
(ABI. EG Nr. L 375 S. 3) koordiniert worden schreibungen darf 5 vom Hundert des
sind." gebundenen Vermögens nicht über-
steigen;
20. § 54a wird wie folgt geändert: 4. in Forderungen, die in das Schuldbuch
der Bundesrepublik Deutschland, eines
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ihrer Länder oder in ein entsprechendes
„Das gebundene Vermögen (§ 54 Abs. 1) darf nur Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats
nach Maßgabe der folgenden Absätze angelegt der Europäischen Gemeinschaft einge-
werden; dabei sind Vertragsstaaten des EWR- tragen sind, sowie in Liquiditätspapieren
Abkommens wie Mitgliedstaaten der Europäi- (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die
schen Gemeinschaft zu behandeln." Deutsche Bundesbank);
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1641
5. in voll eingezahlten, an einer Börse in Buchstabe a und b enthalten. Das übrige
einem Mitgliedstaat der Europäischen gebundene Vermögen kann darüber
Gemeinschaft zum amtlichen Handel hinaus angelegt werden in Anteilen an
zugelassenen oder in einen organisierten Wertpapier-Sondervermögen, die von
Markt einbezogenen Aktien und Genuß- einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
rechten, das übrige gebundene Vermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
darüber hinaus auch in voll eingezahlten, Gemeinschaft verwaltet werden, wenn
an einer Börse in einem Staat außerhalb diese Sondervennögen entsprechend
der Europäischen Gemeinschaft zum den Vertragsbedingungen überwiegend
amtlichen Handel zugelassenen Aktien in voll eingezahlten, an einer Börse in
und Genußrechten. Aktien und Genuß- einem Staat außerhalb der Europäischen
rechte derselben Gesellschaft dürfen nur Gemeinschaft zum amtlichen Handel
insoweit erworben werden, als ihr Nenn- zugelassenen Aktien oder Genußrechten
betrag zusammen mit dem Nennbetrag angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
der bereits im gebundenen Vermögen nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
befindlichen Aktien und Genußrechte der- Sondervermögen überwiegend in Aktien
selben Gesellschaft 1O vom Hundert des oder Genußrechten von Gesellschaften
Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht mit Sitz in einem Staat außerhalb der
übersteigt. Der Anteil von Aktien und Europäischen Gemeinschaft angelegt
Genußrechten der Gesellschaften mit Sitz ist, zusammen mit Direktanlagen dieser
in einem Staat außerhalb der Europäi- Art jeweils 20 vom Hundert des nach
schen Gemeinschaft darf jeweils 20 vom Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstock-
Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das vermögen und das übrige gebundene
Deckungsstockvermögen und das übrige Vermögen zulässigen Bestandes nicht
gebundene Vermögen zulässigen Bestan- übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
des nicht übersteigen." entsprechend für Anteile, die von einer
Investmentgesellschaft ausgegeben wer-
bb) Nummer 5a wird wie folgt geändert:
den, die dem Recht eines anderen Mit-
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gliedstaats der Europäischen Gemein-
,,in voll eingezahlten, nicht unter Num- schaft untersteht und zum Schutz der
mer 5 fallenden Aktien und Genußrech- Anteilsinhaber einer besonderen öffent-
ten, sowie in Geschäftsanteilen an einer lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ihrer Satzung das Vermögen nach den
Kommanditanteilen, Beteiligungen als Grundsätzen der Risikomischung und
stiller Gesellschafter im Sinne des Han- -streuung anlegt und der Anteilsinhaber
delsgesetzbuchs und in Forderungen die Auszahlung des auf den Anteil entfal-
aus nachrangigen Verbindlichkeiten". lenden Vermögensteils verlangen kann;".
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort dd) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„Unternehmen" die Worte „seinen Sitz in aaa) In Buchstabe a werden die Worte
einem Mitgliedstaat der Europäischen ,,Hypotheken oder Grundschulden"
Gemeinschaft hat und" eingefügt. durch das Wort „Grundpfandrechte"
ccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz ein- ersetzt und die Angabe „Buchstabe a"
gefügt: gestrichen.
,,Bei Anteilen an einem Unternehmen, bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
dessen alleiniger Zweck das Halten von „b) in einer anderen Vorschrift dieses
Anteilen eines anderen Unternehmens Absatzes genannte, in einem Mit-
ist, bezieht sich Satz 3 auf die durch- gliedstaat der Europäischen Ge-
gerechneten Anlagen des Versicherungs- meinschaft ausgestellte Wertpa-
unternehmens bei dem anderen Unter- piere, die von der Deutschen Bun-
nehmen." desbank oder der Zentralnotenbank
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft belie-
,,6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermö- hen werden können, sofern die
gen, die von einer Kapitalanlagegesell- Bela.hungsgrenzen des § 19 Abs. 1
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Nr. 3 des Gesetzes über die Deut-
Europäischen Gemeinschaft verwaltet sche Bundesbank oder des ent-
werden, wenn diese Sondervermögen sprechenden Gesetzes des anderen
entsprechend den Vertragsbedingungen Mitgliedstaats der Europäischen Ge-
überwiegend voll eingezahlte, in einem meinschaft eingehalten sind,".
Mitgliedstaat an einer Börse zum amt-
lichen Handel zugelassene oder in einen ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
organisierten Markt einbezogene Aktien ,,d) Guthaben oder Wertpapiere im Rah-
oder Genußrechte oder überwiegend in men eines Wertpapierdarlehens ent-
einem Mitgliedstaat ausgestellte Schuld- sprechend§ 9b Abs. 1 und 2 des
verschreibungen im Sinne der Nummer 3 Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schatten oder gleichwertiger Vor- und der zu erwartenden künftigen Ent-
schriften eines anderen Mitglied- wicklung der Ertrags- und Vermögens-
staats der Europäischen Gemein- lage des Unternehmens die vertraglich
schaft. Forderungen aus Wertpapier- vereinbarte Verzinsung und Rückzah-
dar1ehen dürfen jeweils 15 vom Hun- lung gewährleistet erscheint und die
dert der Wertpapiere des Deckungs- Darlehen ausreichend
stockvermögens und des übrigen aa) durch erstrangige Grundpfand-
gebundenen Vermögens nicht über- rechte,
steigen;".
bb) durch verpfändete oder zur Siche-
ee) Die Nummern 8 bis 13 werden wie folgt gefaßt: rung übertragene Forderungen
"8. in Darlehen oder zum amtlichen Handel zu-
a) an gelassene oder in einen organi-
sierten Markt einbezogene Wert-
aa) die Bundesrepublik Deutschland, papiere oder
ihre Länder, Gemeinden und Ge-
meindeverbände, cc) in vergleichbarer Weise gesichert
sind. Eine Verpflichtungserklärung
bb) einen anderen Mitgliedstaat der des Darlehensnehmers gegenüber
Europäischen Gemeinschaft oder dem Versicherungsunternehmen
seine Regionalregierungen oder (Negativerklärung) kann eine Si-
örtlichen Gebietskörperschaften, cherung des Darlehens nur erset-
für die die zuständigen Behör- zen, wenn und solange der Dar-
den nach Artikel 7 der Richtlinie lehensnehmer bereits aufgrund
89/647/EWG des Rates vom seines Status die Gewähr für die
18. Dezember 1989 über einen Verzinsung und Rückzahlung des
Solvabilitätskoeffizienten für Kre- Darlehens bietet;
ditinstitute (ABI. EG Nr. L 386
S. 14) eine Gewichtung von Null 9. bei
festgelegt haben, der Mitglied- a) der Deutschen Bundesbank,
staat die Kommission der Euro- b) der Zentralnotenbank eines anderen
päischen Gemeinschaften hier- Mitgliedstaats der Europäischen Ge-
über unterrichtet und diese die meinschaft,
Gewichtung bekanntgemacht hat,
c) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
cc) eine internationale Organisation, Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
der auch die Bundesrepublik meinschaft, das den Anforderungen
Deutschland als Vollmitglied an- der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG
gehört; des Rates vom 15. Dezember 1989 zur
b) an sonstige Regionalregierungen und Koordinierung der Rechts- und Ver-
örtliche Gebietskörperschaften eines waltungsvorschriften über die Auf-
anderen Mitgliedstaats der Europäi- nahme und Ausübung der Tätigkeit
schen Gemeinschaft, für die die zu- der Kreditinstitute und zur Änderung
ständigen Behörden nach Artikel 6 der Richtlinie 77fl80/EWG (ABI. EG
Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Nr. L 386 S. 14) unterliegt, wenn
Buchstabe a genannten Richtlinie eine das Kreditinstitut dem Versicherungs-
Gewichtung von 20 vom Hundert fest- unternehmen schriftlich bestätigt, daß
.gelegt haben, sowie in Darlehen, für es die an seinem Sitz geltenden Vor-
die eine dieser Stellen die volle Ge- schriften über das Eigenkapital und die
währleistung übernommen hat; dabei Liquidität der Kreditinstitute einhält
darf der Anteil der Darlehen, bei (geeignetes Kreditinstitut). Als Anlagen
denen nicht sichergestellt ist, daß gelten auch laufende Guthaben;
sich das Vorrecht des§ 77 Abs. 4 auf d) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten,
sie erstreckt, 10 vom Hundert des die nach Artikel 2 Abs. 2 der Ersten
Deckungsstockvermögens nicht über- Richtlinie 77fl80/EWG des Rates vom
steigen; 12. Dezember 1977 zur Koordinierung
c) für deren Verzinsung und Rückzahlung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
eine der unter Buchstabe a bezeichne- ten über die Aufnahme und Ausübung
ten Stellen oder ein geeignetes Kredit- der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI.
institut im Sinne der Nummer 9 Buch- EG Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbe-
stabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat reich dieser Richtlinie ausgenommen
der Europäischen Gemeinschaft die sind;
volle Gewährleistung übernommen hat; 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen
d) an Unternehmen mit Sitz in einem Mit- oder zur alsbaldigen Bebauung bestimm-
gliedstaat der Europäischen Gemein- ten, in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schaft mit Ausnahme der Kreditinsti- schen Gemeinschaft belegenen Grund-
tute, sofern aufgrund der bisherigen stücken, in dort belegenen grundstücks-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1643
gleichen Rechten sowie in Anteilen an eingezahlten, an einer Börse in einem
einem Unternehmen, dessen alleiniger Staat außerhalb der Europäischen Ge-
Zweck der Erwerb, die Bebauung und meinschaft zum amtlichen Handel zu-
Verwaltung eines in einem solchen Staat gelassenen Aktien oder Genußrechten
belegenen Grundstücks oder grund- angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
stücksgleichen Rechts ist. Das Versiche- nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
rungsunternehmen hat die Angemessen- Sondervermögen außer in stillen Beteili-
heit des Kaufpreises auf der Grundlage gungen in Aktien oder Genußrechten von
des Gutachtens eines vereidigten Sach- Gesellschaften mit Sitz in einem Staat
verständigen oder in vergleichbarer Weise außerhalb der Europäischen Gemein-
zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen schaft angelegt ist, zusammen mit Direkt-
sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 anlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert
Abs. 3a Satz 4 die auf ihnen lastenden des nach Absatz 4 Satz 1 für das
Grundpfandrechte abzusetzen; Deckungsstockvermögen und das übrige
gebundene Vermögen zulässigen Bestan-
11. in Anteilen an Grundstücks-Sonderver-
des nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3
mögen, die von einer Kapitalanlagegesell-
gelten entsprechend für Anteile, die von
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
einer Investmentgesellschaft ausgegeben
Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, die dem Recht eines anderen
werden und die entsprechend den Ver-
Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
tragsbedingungen überwiegend aus in
schaft untersteht und zum Schutz der
einem solchen Staat belegenen Grund-
Anteilsinhaber einer besonderen öffent-
stücken oder grundstücksgleichen Rech-
lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
ten bestehen, wenn die Sondervermögen
ihrer Satzung das Vermögen nach den
im Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften
Grundsätzen der Risikomischung und
des § 27 Abs. 1 Nr. 3 und des § 28 des
-streuung anlegt und der Anteilsinhaber
Gesetzes Ober Kapitalanlagegesellschaf-
die Auszahlung des auf den Anteil entfal-
ten oder die entsprechenden Vorschriften
lenden Vermögensteils verlangen kann;".
des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäi-
schen Gemeinschaft erfüllen. Satz 1 gilt ff) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
entsprechend für Anteile, die von einer
Investmentgesellschaft ausgegeben wer- aaa) Die Angabe ,,Absätze 2 bis 4" wird durch
den, die dem Recht eines anderen Mit- die Angabe ,,Absätze 2 bis 4a" ersetzt.
gliedstaats der Europäischen Gemein- bbb) Der Punkt am Ende der Nummer wird
schaft untersteht und zum Schutz der durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
Anteilsinhaber einer besonderen öffent- der Halbsatz angefügt:
lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
ihrer Satzung das Vermögen nach den „das gleiche gilt für eine Anlage, die
Grundsätzen der Risikomischung und nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richt-
-streuung anlegt und der Anteilsinhaber linie Schadenversicherung oder Arti-
die Auszahlung des auf den Anteil ent- kel 21 oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG
fallenden Vermögensteils verlangen kann; des Rates vom 10. November 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwal-
12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die tungsvorschriften für die Direktversiche-
ein Versicherungsunternehmen auf die rung (Lebensversicherung) sowie zur
eigenen Versicherungsscheine gewährt, Änderung der Richtlinien 79/267/EWG
bis zur Höhe des Rückkaufswerts; und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Le-
13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö- bensversicherung) (ABI. EG Nr. L 360
gen, die von einer Kapitalanlagegesell- S. 1) nicht zulässig ist."
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen ,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maß-
entsprechend den Vertragsbedingungen gabe der Anlage Teil C in Vermögenswerten
außer stillen Beteiligungen überwiegend anzulegen, die auf die gleiche Währung lauten, in
voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an der die Versicherungen erfüllt werden müssen
einer Börse zum amtlichen Handel zuge- (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und
lassene oder in einen organisierten Markt grundstücksgleiche Rechte als in der Währung
einbezogene Aktien oder Genußrechte des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
enthalten. Das übrige gebundene Vermö- Aktien und Anteile als in der Währung angelegt,
gen kann darüber hinaus angelegt werden in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel
in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö- zugelassen oder in einen organisierten Markt ein-
gen, die von einer Kapitalanlagegesell- bezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Handel zugelassene oder in einen organisierten
Europäischen Gemeinschaft verwaltet Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in
werden, wenn diese Vermögen entspre- der Währung des Landes angelegt, in dem der
chend den Vertragsbedingungen außer in Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz
stillen Beteiligungen überwiegend in voll hat."
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Absatz 3a wird aufgehoben. ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen
bei ein und demselben Aussteller (Schuldner),
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
wenn die Anlagen des Sondervermögens oder
"(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 der Investmentgesellschaft in sich ausreichend
Nr. 5, Sa, 6 und 13 darf zusammen jeweils 30 vom gestreut sind. Statt der in Satz 1 genannten
Hundert des Deckungsstockvermögens und des Quoten gilt eine Quote von 30 vom Hundert des
übrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der gebundenen Vermögens
Anlagen nach Absatz 2 Nr. Sa und 13 jeweils ein a) für die von ein und demselben Kreditinstitut
Drittel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen,
bleiben Anteile an Vermögen außer Betracht, die wenn diese durch eine kraft Gesetzes be-
von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Invest- stehende besondere Deckungsmasse nach
mentgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gesichert sind,
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden
und entsprechend den Vertragsbedingungen oder b) für die Anlagen bei ein und demselben Aus-
der Satzung ausschließlich aus Schuldverschrei- steller nach Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a und
bungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buch- c) für Anlagen bei ein und demselben geeigneten
stabe a und b bestehen. In den Fällen des Absat- Kreditinstitut nach Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe c
zes 2 Nr. Sa Satz 4 werden die durchgerechneten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
Anlagen des Versicherungsunternehmens bei dem päischen Gemeinschaft, wenn und soweit die
anderen Unternehmen in die Quote für Anlagen Anlagen durch eine umfassende Institutssiche-
gemäß Absatz 2 Nr. 5, Sa, 6 und 13 eingerechnet. rung des Kreditinstituts oder durch ein Einla-
Die Aufsichtsbehörde kann diese und die in gensicherungssystem tatsächlich abgesichert
Absatz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte sind; der satzungsmäßige Ausschluß eines
Grenze bei neugegründeten Versicherungsunter- Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-
nehmen für die Dauer von höchstens drei Jahren sicherungseinrichtung schließt eine tatsäch-
nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts- liche Absicherung nicht aus.
betrieb bis auf 1O vom Hundert herabsetzen.
Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10 Bei der Berechnung der Quoten nach den Sätzen 1
und 11 zusammen darf jeweils 25 vom Hundert bis 5 sind Anlagen beim Aussteller und seinen
des Deckungsstockvermögens und des übrigen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
gebundenen Vermögens nicht übersteigen." Aktiengesetzes zusammenzurechnen.
(4c) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des
f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c
Deckungsstockvermögens und des übrigen ge-
eingefügt:
bundenen Vermögens können in einem einzelnen
,,(4a) Inhaberschuldverschreibungen im Sinne Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder
des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, die weder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt
an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die
noch in einen organisierten Markt einbezogen Bebauung und Verwaltung eines in einem Mit-
sind, können dem gebundenen Vermögen in Höhe gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft be-
von jeweils 2,5 vom Hundert des Deckungsstock- legenen Grundstücks oder grundstücksgleichen
vermögens und des übrigen gebundenen Ver- Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere recht-
mögens zugeführt werden. Sie dürfen zusammen lich selbständige Grundstücke zusammengenom-
mit Anlagen nach Absatz 2 Nr. Sa, soweit es sich men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden."
um Wertpapiere handelt, jeweils 1O vom Hundert g) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
des Deckungsstockvermögens und des übrigen
gebundenen Vermögens nicht übersteigen. "(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-
unternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten,
(4b) Alle auf ein und denselben Aussteller die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt
(Schuldner) entfallenden Anlagen dürfen die sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen,
Summe aus 2 vom Hundert des gebundenen sowie die Überschreitung der in den Absätzen 2
Vermögens und 25 vom Hundert der Eigenmittel und 4 bis 4c genannten Begrenzungen gestatten,
des Versicherungsunternehmens nach § 53c wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3b und 6 Buchstabe a beeinträchtigt werden und wenn die Mitglied-
in Verbindung mit Satz 2, insgesamt aber 5 vom staaten diese Abweichungen nach Artikel 21
Hundert des gebundenen Vermögens nicht oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversiche-
übersteigen. Auf diese Quoten sind auch von rung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie
einem Aussteller dem Versicherungsunternehmen Lebensversicherung zulassen können. Ist letzteres
gewährte Genußrechte und gegen ihn gerichtete nicht der Fall, kann die Anlage nur bei Vorliegen
Forderungen des Versicherungsunternehmens aus außergewöhnlicher Umstände und nur vorüber-
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des gehend gestattet werden. Die Aufsichtsbehörde
Absatzes 2 Nr. Sa anzurechnen. Hat ein Aussteller hat die außergewöhnlichen Umstände akten-
gegenüber dem Versicherungsunternehmen für kundig zu machen."
Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewähr-
leistung übernommen, so ist auch diese Gewähr- h) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
leistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzu- "(6) Soweit das gebundene Vermögen versiche-
rechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder rungstechnische Rückstellungen aus in der Euro-
in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft päischen Gemeinschaft belegenen Risiken oder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1645
aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungs- 23. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
verträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
Satzes 2 nur in der Europäischen Gemeinschaft
gefügt:
belegen sein oder in Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4 des .,1a. über den Inhalt, die Form und die Stück-
Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Ver- zahl des der Aufsichtsbehörde vierteljährlich
mögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert einzureichenden internen twischenberichts,
der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom bestehend aus einer Zusammenstellung von
Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten
Staaten außerhalb der Europäischen Gemein- sowie aus Angaben über die Anzahl der
schaft belegen sein; hierbei sind die nach Absatz 2 Versicherungsfälle, soweit dies zur Durch-
zulässigen, in Staaten außerhalb der Europäischen führung der Aufsicht nach diesem Gesetz
Gemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen. erforderlich ist;".
Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungs- b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
unternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere
Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes „2. über Fristen für die Einreichung der internen
über die Belegenheit der Vermögensanlagen ge- Berichte an die Aufsichtsbehörde."
nehmigen, wenn die Belange der Versicherten
hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kon- 24. § 56a wird wie folgt geändert:
gruenzregeln nach Absatz 3 bleiben unberührt."
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
21. § 54b wird wie folgt gefaßt: ,,Die für die Überschußbeteiligung der Versicher-
ten bestimmten Beträge sind, soweit sie den
.,§54b Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden,
(1) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche- in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung
rungsleistungen in einzustellen."
1. Anteilen an einem Sondervermögen, das von einer b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird, „Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
2. von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Über-
Anteilen oder schußbeteiligung der Versicherten verwendet
werden. Das Versicherungsunternehmen ist je-
3. für das Sondervermögen einer Kapitalanlage- doch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichts-
gesellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen behörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für
Geld, Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf be-
vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bildenden reits festgelegte Überschußanteile entfällt, im
Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) in den Interesse der Versicherten zur Abwendung eines
betroffenen Werten anzulegen. Notstandes heranzuziehen."
(2) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche-
rungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an 25. Nach § 56a wird folgender§ 57 eingefügt:
einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugs- "§57
wert binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock
zu bilden. Die Bestände dieser Anlagestöcke sind (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat
anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-
oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Ver- nehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1
mögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5 sowie die
auf denen der besondere Bezugswert beruht und die Verpflichtungen nach § 15 des Gesetzes über das
ausreichend sicher und veräußerbar sind. Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht
(3) § 54a findet für die Bestände der in den Absät- aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
zen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwen- hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekannt-
dung. Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genann- gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine
ten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des
Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur Versicherungsunternehmens sprechen.
Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen ver-
sicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54a (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
anzuwenden. durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1
(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Satz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere
Teil C keine Anwendung." um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
den Versicherungsunternehmen durchgeführten Ver-
22. In § 54c werden das Wort „ausländischen" gestrichen sicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung
und nach dem Wort „Versicherungsunternehmens" kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
die Worte „in einem Staat außerhalb der Euro- aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags- werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
staaten des EWR-Abkommens" eingefügt. mit den Aufsichtsbehörden der Länder."
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
26. Die Zwischenüberschrift vor § 65 erhält folgende Fas- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
sung: gefügt:
„2. Besondere Vorschriften ,.(1 a) Der Umfang des Deckungsstocks muß min-
über die Deckungsrückstellung und destens der Summe aus den Bilanzwerten der
den Deckungsstock bei der Lebensversicherung". Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung
der Beitragsüberträge, der in der Rückstellung
27. § 65 wird wie folgt gefaßt: für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
und Rückkäufe enthaltenen anteiligen Deckungs-
,.§65 rückstellungen der einzelnen Versicherungsver-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- träge und der gutgeschriebenen Überschußanteile
mächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger sind die Brutto-Beträge vor Abzug der Anteile für
Buchführung durch Rechtsverordnung, das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-
geschäft."
1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen
oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
festzusetzen, ausgehend ,.(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks
nicht den Mindestumfang des Deckungsstocks
a) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des
nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden
Staates, auf dessen Währung der Vertrag
Betrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzu-
lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht
führen.
mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hier-
von können Versicherungsverträge in Anteils- (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß
einheiten, gegen Einmaiprämie bis zu einer dem Deckungsstock über den Mindestumfang
Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsver- des Deckungsstocks nach Absatz 1a hinaus
träge ohne Überschußbeteiligung sowie Ren- Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wah-
tenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert rung der Belange der Versicherten geboten
ausgenommen oder für sie höhere Höchst- erscheint."
werte festgesetzt werden, oder
29. § 67 wird wie folgt gefaßt:
b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im
Bestand des Lebensversicherungsunterneh- ,.§67
mens vorhandenen Aktiva sowie den erwar- Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte
teten Erträgen künftiger Aktiva, wobei ange- Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach
messene Sicherheitsabschläge vorzunehmen § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Ver-
sind; sicherungen selbst aufzubewahren und zu ver-
2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen; walten."
3. die versicherungsmathematischen Rechnungs-
30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „so hat
grundlagen für die Berechnung der Deckungs-
sie den Treuhänder selbst zu bestellen" durch die
rückstellung festzulegen, soweit dies zur Durch-
Worte „so kann sie den Treuhänder selbst bestellen"
führung von Richtlinien des Rates der Europäi-
ersetzt.
schen Gemeinschaften erforderlich ist.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf 31. In § 73 werden die Worte „die eingestellten
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Deckungsrücklagen" durch die Worte „die ein-
übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im gestellte Deckungsrückstellung" ersetzt.
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im 32. In § 77 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz „rechnungsmäßige Deckungsrücklage" durch das
zu erlassen. Wort „Deckungsrückstellung" ersetzt.
(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes
33. § 79 wird wie folgt gefaßt:
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die
Verträge auf die Währung eines anderen Mitglied- ,.§79
staats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten
anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens lau- Art gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen
ten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören." der in § 11 d genannten Art sowie für Rentenleistungen
in der Unfallversicherung die §§ 65 bis 67, 77 und 78
28. § 66 wird wie folgt geändert: entsprechend."
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
34. In § 80 Satz 1 wird das Wort „Deckungsrücklage"
„Der Vorstand des Unternehmens hat schon im durch das Wort „Deckungsrückstellung" ersetzt.
laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe
dem Deckungsstock zuzuführen und vorschrifts- 35. § 81 wird wie folgt geändert:
mäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entspricht." aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1647
"Die Aufsichtsbehörde überwacht den ge- 36. § 81a Satz 3 wird aufgehoben.
samten Geschäftsbetrieb der Versicherungs-
unternehmen im Rahmen einer rechtlichen
Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht 37. § 81 b wird wie folgt geändert:
im besonderen. Sie achtet dabei auf die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ausreichende Wahrung der Belange der Ver-
sicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu
die für den Betrieb des Versicherungs- ~erschlechtem, so kann die Aufsichtsbehörde
geschäfts gelten." unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen
Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedin-
bb) folgende Sätze werden angefügt:
gungen die freie Verfügung über die Vermögens-
"Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist gegenstände des Unternehmens einschränken
die ordnungsgemäße Durchführung des Ge- oder untersagen.•
schäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung
der aufsichtsrechtlichen, der das Versiche- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
rungsverhältnis betreffenden und aller sonsti- "(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungs-
gen die Versicherten betreffenden Vorschrif- fähigkeit des Versicherungsunternehmens gefähr-
ten sowie der rechtlichen Grundlagen des den, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann
Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanz- Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage
aufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die nicht zum gebundenen Vermögen gehört."
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungen und hierbei ins- c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 54a Abs. 1 und 3a 11
besondere auf die Bildung ausreichender durch die Angabe ,,§ 54a Abs. 6" ersetzt.
versicherungstechnischer Rückstellungen und
die Anlegung in entsprechenden geeigne-
ten Vermögenswerten, die Einhaltung der 38. § 81 c Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
kaufmännischen Grundsätze einschließlich .,(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange
einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buch- der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor,
haltung und angemessener internen Kon- wenn bei überschußberechtigten Versicherungen
trollverfahren, auf die Solvabilität der Unter- keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für
nehmen und die Einhaltung der übrigen Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere
finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rück-
zu achten." stellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensver-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: sicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der
Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen
"Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung
Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes festgelegten Mindestzuführung in Abhängigkeit von
sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die den Kapitalerträgen entspricht. Hierbei sind der
Unternehmen kontrollierenden Personen alle Risikoverlauf und der Solvabilitätsbedarf der Lebens-
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Un-
sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu be- beschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87
seitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Ver- zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde
sicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen von dem Lebensversicherungsunternehmen verlan-
des Absatzes 1 widerspricht." gen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener
Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
erstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn
"(2a) Sofern in den Fällen des Absatzes 2 und die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindest-
des § 89 die Belange der Versicherten nicht auf anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.
andere Weise gewahrt werden können, kann die
(2) Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
Aufsichtsbehörde Befugnisse, die Organen des
Lebensversicherungen (Altbestand) ist ein die
Unternehmens nach Gesetz oder Satzung zu-
Belange der Versicherten gefährdender Mißstand
stehen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-
abweichend von Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann
beauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser
anzunehmen, wenn die Rückgewährquote eines
Befugnisse geeignet ist. Die durch die Bestellung
Lebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt
des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten
der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand
einschließlich der diesem zu gewährenden Ver-
des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunter-
gütung fallen dem Versicherungsunternehmen
nehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz ent-
zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die
spricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und
Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungs-
§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts-
unternehmen zur Zahlung der Vergütung vorüber-
behörde in diesem Fall vom Unternehmen verlangen,
gehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichts-
daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener
behörde an den Sonderbeauftragten Vorschuß-
Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-
zahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte
erstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vor-
ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz
gelegt wird. Die Rückgewährquote entspricht dem in
und grobe Fahrlässigkeit."
vom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe
d) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden aufgehoben. aus rechnungsmäßigen Zinsen, der Direktgutschrift
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
von Überschußanteilen und der Zuführung zur Rück- im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
stellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Länder.
Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag.
§81e
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen an-
der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung zusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Ver-
der Marktverhältnisse zu Absatz 1 Vorschriften zu sicherungsnehmers oder Versicherten oder auf
erlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe
Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Min- abstellen."
destzuführung in Abhängigkeit von den Kapital-
erträgen, sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rück-
gewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über 40. § 83 wird wie folgt gefaßt:
die Berechnung des Normrisikoüberschusses und ,,§83
des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen 1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitglie-
werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen dern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäfts-
mit den Aufsichtsbehörden der Länder. leitern oder den die Unternehmen kontrollierenden
Personen Auskünfte über alle Geschäftsangele-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Pensions- genheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller
kassen, für die eine Feststellung nach § 156a Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere
Abs. 3 Satz 5 getroffen wurde. Im übrigen gelten der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der
die Absätze 1 bis 3 nicht für Pensions- und Sterbe- Tarife, der Formblätter und sonstigen Druck-
kassen." stücke, die das Versicherungsunternehmen im
Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwen-
39. Nach§ 81c werden folgende§§ 81d und 81e einge- det, sowie der Unternehmensverträge und der
fügt: Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5
Abs. 3 Nr. 3 und 4) zu verlangen,
,,§81d
2. auch ohne besonderen Anlaß in den Geschäfts-
(1) In der nach Art der Lebensversicherung be- räumen der Unternehmen Prüfungen des Ge-
triebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange schäftsbetriebs vorzunehmen,
der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, 3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer
wenn keine angemessene Zuführung zur Rück- von dem Versicherungsunternehmen nach § 341 k
stellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teil-
erfolgt. Das ist, soweit nicht eine Überschußbetei- nimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie
ligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, ins- für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsun-
besondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung ternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) aner-
zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags- kannt sind,
rückerstattung eines Krankenversicherungsunter-
nehmens nicht dem nach Absatz 3 durch Rechts- 4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Perso-
verordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht. nen hinzuzuziehen, die nach § 341 k in Verbindung
Als Zuführungssatz ist ein Vomhundertsatz aus der mit § 319 des Han~elsgesetzbuchs zu Prüfern
Summe von Jahresüberschuß und den Aufwendun- bestimmt werden können; für diese Personen gilt
gen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetz-
festzulegen. Hierbei sind eine Direktgutschrift und ein buchs für Abschlußprüfer sinngemäß,
durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Kranken- 5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der
versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Hauptversammlung oder der obersten Vertretung
Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das
(2) Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und
Wort zu erteilen ist,
§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbe-
hörde von dem Krankenversicherungsunternehmen 6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten
verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung ange- Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung
messener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgs- von Gegenständen zur Beschlußfassung zu ver-
abhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) langen.
vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1
nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverord- Nr. 2 bis 4 zu dulden.
nung nach Absatz 3 entspricht.
(2) Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß jemand
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreibt, so
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der kann die Aufsichtsbehörde zur Klärung des Sachver-
Belange der Versicherten Vorschriften über die Min- halts von ihm und, wenn es sich um eine juristische
destzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Person handelt, auch von den Mitgliedern ihrer
Beitragsrückerstattung zu erlassen, insbesondere Organe Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über
über die Höhe des Zuführungssatzes. Die Er- die Geschäftsangelegenheiten verlangen. In diesen
mächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Fällen kann sie zur Klärung des Sachverhalts auch
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Prüfungen in den Räumen vornehmen, in denen die
übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften entsprechenden Tätigkeiten vermutlich stattfinden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1649
(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die (2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1
nach Absatz 1 Nr. 4 hinzugezogenen Personen dürfen verbietet nicht den Informationsaustausch mit den
für Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und in den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens so-
Versicherungsunternehmens betreten. Das Grund- wie der Kommission nach den für die Versicherungs-
recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird inso- unternehmen geltenden Richtlinien des Rates der
weit eingeschränkt. Europäischen Gemeinschaften. Für die dabei erhal-
tenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach
(4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 dürfen Bedien- Absatz 1 Satz 1. Ein Austausch von Informationen mit
stete der Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 Satz 2 zuständigen Behörden von ausländischen Staaten,
genannten Räume betreten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent- die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören
sprechend. Dienen die in Satz 1 genannten Räume und nicht Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
zugleich als Wohnung, bedarf es hierzu einer ent- sind, ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die
sprechenden richterlichen Durchsuchungsanordnung. von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1
Für diese Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.
dessen Bezirk sich die Räume befinden, deren Durch-
suchung beabsichtigt ist. Die Sätze 2 und 3 gelten (3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen,
auch bei den in Absatz 3 genannten Prüfungen, wenn die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur
die Geschäftsräume zugleich als Wohnung dienen für folgende Zwecke verwenden:
oder wenn sich die Geschäftsunterlagen in anderen 1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungs-
Räumen befinden, die von nach Absatz 1 Nr. 1 zur unternehmens auf Erteilung der Erlaubnis,
Auskunft verpflichteten Personen als Wohnung 2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versiche-
benutzt werden. rungsunternehmens,
(5) Soweit jemand 3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungs-
keiten durch die Aufsichtsbehörde,
makler an ein Versicherungsunternehmen Ver-
sicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
oder Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Auf-
sichtsbehörde,
2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen
wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-
Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein richten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften
können, oder oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
Gerichten.
3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d
(4) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1
erbringt,
verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von
gelten Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 ent- Informationen an
sprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeld-
insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäfts- sachen zuständige Gerichte,
betriebs und der Vermögenslage des Versicherungs-
unternehmens bedeutsam ist. 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Versicherungsunternehmen,
(6) Wer nach Absatz 1, 2 oder 5 zur Erteilung einer Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten oder
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst diesen beauftragte Personen,
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro- 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr Konkurs eines Versicherungsunternehmens be-
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens faßte Stellen,
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
zen würde." 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
legung von Versicherungsunternehmen oder
anderen Finanzinstituten betraute Personen oder
41. § 84 wird wie folgt gefaßt:
5. Einrichtungen zur Verwaltung von Garantiefonds,
n§84 soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach
sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92), Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle
dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Infor- in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur
mationen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
weitergeben. Dies gilt auch für andere Personen, die ihr beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.
den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die (5) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichts-
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von behörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2
Informationen in zusammengefaßter oder allgemeiner bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege
Form, bei der die einzelnen Versicherungsunter- · der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2)
nehmen nicht zu erkennen sind.· nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein-
1650 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994. Teil 1
verständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Satz 2 und Abs. 4, §§ 83. 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informatio- Abs. 4, §§ 88 und 89 haben keine aufschiebende Wir-
nen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung kung."
einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden; in diesem 47. Die Zwischenüberschrift vor § 90 erhält folgende
Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde Fassung:
des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die
örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich." „2. Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen".
42. Nach § 84 wird folgender§ 85 eingefügt: 48. § 91 wird aufgehoben.
,.§85 49. Nach § 92 wird folgender§ 93 eingefügt:
Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus
,.§93
auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung
EWR-Abkommens über Nieder1assungen oder im der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetz-
Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach
Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zustän- den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungs-
digkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken gesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch
mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats gegen Versicherungsunternehmen anwenden, die
wahrgenommen." juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
43. § 87 wird wie folgt geändert: fünfzigtausend Deutsche Mark."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
50. § 101 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte „oder der
Geschäftsbetrieb den guten Sitten wider- a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 84 Abs. 1 Satz 2"
spricht" gestrichen. durch die Angabe,,§ 83 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch b) In Absatz 2 werden die Worte „die einem jeden
ein Komma ersetzt, danach wird folgende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den
Nummer 4 angefügt: von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes"
„4. das Versicherungsunternehmen von der durch die Worte „die den Direktversicherungs-
Erlaubnis nicht binnen zwölf Monaten unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den in
Gebrauch macht oder ausdrücklich auf den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
sie verzichtet oder wenn es seit mehr als schaft und den anderen Vertragsstaaten des
sechs Monaten seinen Geschäftsbetrieb EWR-Abkommens und den Unternehmen, die
eingestellt hat." ausschließlich die Rückversicherung zum Gegen-
stand haben, aus den im Inland" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: 51. Nach§ 103 wird folgender§ 103a eingefügt:
,.(6) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen ,.§ 103a
bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann (1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht späte-
sie, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberu- stens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische
fung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere ein-
Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen schlägige statistische Daten für die Krankenversiche-
Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit rung im Sinne des § 12 Abs. 1.
untersagen." (2) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,
die die Krankenversicherung betreiben, sind ver-
44. § 87a Satz 3 wird wie folgt gefaßt: pflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1
benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versiche-
,.§ 87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." rungsbestände dem Bundesaufsichtsamt jährlich mit-
zuteilen. In der in § 12c genannten Rechtsverordnung
45. § 89 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und
,,Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungs- Daten hierbei zu berücksichtigen sind.•
rückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge
bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen 52. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va ein-
herabgesetzt und danach die Versicherungssummen gefügt:
neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herab- .,.Va. Beaufsichtigung
gesetzt." der Inhaber bedeutender Beteiligungen
an Versicherungsunternehmen
46. Nach § 89 wird folgender§ 89a eingefügt: §104
,.§89a (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-
nahmen nach§ 81 Abs. 2a. § 81 b Abs. 1 Satz 2. Abs. 2 nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die
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Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich habers der bedeutenden Beteiligung mit anderen
anzuzeigen. In der Anzeige hat er die wesentlichen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das
Tatsachen, die der Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, oder
Satz 1 und 2 genannten Anforderungen dienen, an-
zugeben; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Unter-
die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten sagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder
Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch erhöht worden ist.
einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung
prüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen
Person oder Personenhandelsgesellschaft, so ist, werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
solange die bedeutende Beteiligung besteht, jeder Stimmrechte den Interessen einer soliden und um-
neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Ver- sichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
treter oder neue persönlich haftende Gesellschafter Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag
mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit des Versicherungsunternehmens, eines an ihm Be-
wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. teiligten oder der Aufsichtsbehörde vom Gericht des
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Sitzes des Versicherungsunternehmens bestellt. Sind
Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die
wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des
Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hun- Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
dert der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
oder überschritten werden, oder daß das Versiche- auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
rungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
(§ 7a Abs. 2 Satz 6) wird. Die Aufsichtsbehörde geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und
kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften
Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden
Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Beteiligung und das Versicherungsunternehmen
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der gesamtschuldnerisch.
Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche oder (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben
Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung
wenn andere Tatsachen vorliegen, die die Aufsichts- unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
behörde zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 8 Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 berechtigen würden. des Nennkapitals abzusenken oder die Beteiligung so
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts- zu verändern, daß das Versicherungsunternehmen
behörde einen Zeitraum bestimmen, nach dessen nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies der Auf-
Ablauf der Anzeigende sie unverzüglich zu unter- sichtsbehörde anzuzeigen; dabei ist die verbleibende
richten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4 angezeigte Höhe der Beteiligung anzugeben.
Absicht nicht verwirklicht hat.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer
(2) Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in§ 7a Versicherungsunternehmen, durch den das Versiche-
Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt rungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen
oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-
(§ 15 des Aktiengesetzes) eine wirksame Aufsicht päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
über das Versicherungsunternehmen möglich macht, staaten des EWR-Abkornmens würde, vorläufig zu
kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-
zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. sprechender Beschluß der Kommission oder des
Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeu- Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt,
tenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie
untersagen, wenn 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
der vom Inhaber oder von gesetzlichen oder Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktver-
satzungsmäßigen Vertretern oder persönlich sicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
haftenden Gesellschaftern ausgeübte Einfluß des (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4
beteiligten Unternehmens sich schädlich auf das der Ersten Richtlinie 79/267/EWG vom 5. März 1979
Versicherungsunternehmen auswirken kann, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG
den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten
Nr. L 63 S. 1) zustande gekommen ist. Die vorläufige
Anforderungen nicht Genüge getan wird,
Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei-
das Versicherungsunternehmen mit dem Inhaber ten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-
der bedeutenden Beteiligung verbunden ist und schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2,
wegen dieser Unternehmensverbindung oder der so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung
Struktur der Unternehmensverbindung des In- zu beachten.
------ -·--- ---- -· - · - ------- -- --- ---- - -
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (2) Ein Vertrag, durch den der Versicherungs-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 2 bestand einer Niederlassung (§ 106 Abs. 2) ganz
und Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Abkommens übertragen werden soll, bedarf der
Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Sie darf
den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu
nur erteilt werden, wenn der Nachweis, daß das
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
übernehmende Unternehmen nach der Übertragung
Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,
kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-
durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des
sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
Sitzes geführt wird.
werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
11
mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt
§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend."
53. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
gefaßt: 59. § 109 wird aufgehoben.
„VI. Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Ausland". 60. Vor§ 11 0a wird die Zwischenüberschrift des 2. Unter-
abschnitts „a. Niederlassung" gestrichen.
54. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „Geltungsbereich
11
dieses Gesetzes durch das Wort „Inland" ersetzt. 61. § 11 Oa wird wie folgt gefaßt:
n§ 110a
55. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Pflich- (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
ten11 die Worte „und persönlichen Voraussetzungen 11
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
eingefügt und die Worte „Geltungsbereich dieses schaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-
Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt. Abkommens (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme
der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das
56. § 106b wird wie folgt geändert: Direktversicherungsgeschäft Im Inland durch eine
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ,, , so- Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch
weit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 entfällt," Mittelspersonen nur nach Maßgabe des Absatzes 2
gestrichen. betreiben. § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinn-
gemäß.
b) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
(2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist nur
c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten zulässig, wenn
,,in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft11 die Worte „oder den ande- 1. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitglied-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den staates dem Bundesaufsichtsamt
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. a) bei Tätigkeit des Unternehmens durch eine
Niederlassung die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
57. In§ 106c wird die Angabe,,§ 8 Abs. 1 Nr. 2" durch die Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie
Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
58. Nach § 107 wird folgender§ 108 eingefügt: vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
,,§ 108 Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG
(1) Wird der Versicherungsbestand einer inländi- Nr. L 228 S. 3) und in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
schen Niederlassung (§ 106 Abs. 2) auf die inländi- Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie
sche Niederlassung eines anderen Versicherungs- 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-
unternehmens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft und der anderen über die Aufnahme und Ausübung der Direkt-
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens übertragen versicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG
und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung Nr. L 63 S. 1) bezeichneten Angaben unter Be-
des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichts- nachrichtigung des Unternehmens übermittelt
behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäi- hat und im Falle der Errichtung einer Nieder-
schen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags- lassung seit Eingang dieser Benachrichtigung
staats des EWR-Abkommens überwacht, so ist der zwei Monate vergangen sind, falls das Bundes-
nach § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu aufsichtsamt dem Unternehmen keinen frühe-
führende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel ren Zeitpunkt mitteilt,
des übernehmenden Unternehmens durch eine Be- b) bei Tätigkeit des Unternehmens im Dienst-
scheinigung dieser Behörde zu führen. Die von einer leistungsverkehr die in Artikel 16 Abs. 1 und
Niederlassung für den übertragenen Bestand gestell- Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG
ten Sicherheiten bleiben bestehen, sofern die für das des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung
übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichts- der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
behörde nichts anderes bestimmt. die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1653
Lebensversicherung) und zur Erleichterung der belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte
tatsächlichen Ausübung des freien Dienst- daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung
leistungsverkehrs sowie zur Änderung der auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern er-
Richtlinie 73/239/EWG (ABI. EG Nr. L 172 S. 1) folgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichts-
und in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 17 der erklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der
Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge
8. November 1990 zur Koordinierung der unwiderruflich sein.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die (2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Nieder-
Direktversicherung (Lebensversicherung) und lassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur
des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gericht-
Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. EG lich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1
Nr. L 330 S. 50) bezeichneten Angaben unter erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versiche-
Benachrichtigung des Unternehmens übermit- rungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727
telt hat und der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwen-
2. im Falle des Betriebs der Krankenversicherung im den. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten
Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche- erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im
rungen das Unternehmen dem Bundesaufsichts- Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Ver-
amt die allgemeinen Versicherungsbedingungen einigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer
eingereicht hat. vollstreckt werden."
(3) Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit
obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit- 63. § 11 Oe wird aufgehoben.
gliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch dem Bun-
desaufsichtsamt. In Ausübung der Finanzaufsicht ist
64. Die Zwischenüberschrift nach § 11 Oe „b. Dienst-
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichts- leistungsverkehr" wird gestrichen.
amtes befugt, in den Geschäftsräumen der Nieder-
lassung durch eigenes Personal oder durch Beauf- 65. § 11 0d wird wie folgt gefaßt:
tragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzuneh-
,,§ 110d
men; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten
entsprechend. (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
(4) Für die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes
schaften oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-
nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2
Abkommens, die nicht den Richtlinien des Rats der
entsprechend
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
1. von den einleitenden Vorschriften (1.) § 1 Abs. 1, 3 Versicherungswesens unterliegen und das Direkt-
und 4 sowie§ 2, versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung
2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den
Geschäftsbetrieb (II.) § 10, § 10a mit der Maß- Antrag entscheidet das Bundesaufsichtsamt.
gabe, daß in der Verbraucherinformation nach der (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften
Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe hauch der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben ent-
die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist, sprechend anzuwenden:
an die sich der Versicherungsnehmer bei Be-
1. zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens
schwerden über den Versicherer nach dem aus-
sowie die Bilanz und die Gewinn- und Vertust-
ländischen Recht wenden kann, §§ 11 b, 11 c, 12
rechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre
Abs. 1, 4 und 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c,
einzureichen; besteht das Unternehmen noch
12d und 13d Nr. 7,
nicht drei Jahre, so hat es diese Untertagen nur
3. von den Vorschriften über die Aufgaben und für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre
Befugnisse der Aufsichtsbehörden r,/.1.) vorzulegen;
a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, § 83 Abs. 1 2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Nr. 1 befugten Organs sind zu benennen;
und 2, Abs. 6, §§ 89a und 93,
3. die die Niederfassung betreffenden Geschäfts-
b) zusätzlich für eine bestehende Niederfassung unterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und§ 83 Abs. 3,
4. die Anforderungen an die Kapitalausstattung
4. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh- richten sich nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c
men mit Sitz im Ausland r,/1.) § 106 Abs. 3 Satz 4 Abs. 2a bleibt unberührt;
und § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3."
5. § 14 Abs. 1a ist nicht anzuwenden.
Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110
62. § 11 Ob wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 entsprechend.
,,§ 110b (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
(1) Die bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittels-
dürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die personen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten
Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine
Fall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland Niederlassung voraussetzen."
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
66. Die §§ 11 Oe bis 11 Oi werden aufgehoben. Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung
67. In § 111 Abs. 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 6 Satz 1
der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme
bis 3" durch die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 1 des
der Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder
Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Ver-
gemäß Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder
sicherungsvertrag" ersetzt.
Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG
des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der
68. Die §§ 111 a bis 111 d werden wie folgt gefaßt: Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-
,,§ 111a nahme und Ausübung der Direktversicherung (Le-
bensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1), so trifft das
(1) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf- Bundesaufsichtsamt auf Ersuchen dieser Behörde
sichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Er-
Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvor- suchen bezeichneten Vermögenswerte des Unter-
schriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in nehmens die gleichen Maßnahmen.
diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit
nach § 11 Oa Abs. 1 zu beachten haben und deren (5) Verliert ein nach § 11 Oa Abs. 1 tätiges Unter-
Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Aus- nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft
nahme der Finanzaufsicht (§ 11 Oa Abs. 3 Satz 1, § 81 das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung durch
Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt das die zur Unterbindung der weiteren inländischen
Bundesaufsichtsamt innerhalb von zwei Monaten Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen
seit Zugang der in 110a Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Maßnahmen.
Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit- § 111c
gliedstaats mit.
(1) Vor Erlaß einer Verfügungsbeschränkung nach
(2) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die gemäß § 81 b Abs. 4 und nach Erlaß von Verfügungs-
§ 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Kranken- beschränkungen nach 81 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
versicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunfts- Satz 2 unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
mitgliedstaaten. Aufsichtsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten oder
§ 111b Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine
Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungs-
(1) Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäfts- verkehr tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen,
tätigkeit nach § 11 Oa Abs. 1 Aufforderungen oder hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und
Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81 in dem Ersuchen bezeichneten Vennögenswerte die
Abs. 2 nicht nach, so unterrichtet das Bundes- gleichen Beschränkungen anzuordnen.
aufsichtsamt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
mitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten (2) Beabsichtigt das Bundesaufsichtsamt in Wahr-
Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. Bleibt nehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen
dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, An- einer Niederlassung durch eigenes Personal oder
ordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unter-
wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos richtet es hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen
oder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt, wenn Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt,
andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder wenn es Anordnungen in bezug auf eine nach
untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.
Inland ganz oder teilweise untersagen(§ 81 Abs. 2, Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-
§ 11 Oa Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die staats oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei
in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Ausübung der Aufsicht, so trifft das Bundes-
der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates aufsichtsamt die zweckdienlichen Maßnahmen unter
ergehen. Anwendung der§§ 81, 83, 84 und 93 und unterrichtet
davon die ersuchende Behörde.
(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Her-
kunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a (3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
Abs. 3 Satz 2 zu prüfen, leistet das Bundesaufsichts- gliedstaats oder Vertragsstaats in einem Verfahren
amt auf Verlangen Amtshilfe. Es kann sich an der nach dessen Vorschriften über die Versicherungsauf-
Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt ent- sicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen
sprechend. mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die
unmittelbare Übennittlung durch die Post nach den
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt Gründe für die
für den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat
Annahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach
oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig.
§ 11 Oa Abs. 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt
Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung
sein könnte, unterrichtet es hierüber die für die
des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den
Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunfts-
besonderen Versendungsfonnen "eigenhändig" und
mitgliedstaates.
"Rückschein". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar
(4) Erläßt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art
mitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver- und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig,
fügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1, wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten bewirkt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1655
(4) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf- 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-
sichtsbehörden aller Mitgliedstaaten oder Vertrags- nahmen nach § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen
staaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Ferner wurden;
setzt es sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen 5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungs-
Mitgliedstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit aus- unternehmen bei der Errichtung von Niederlassun-
geübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen gen, der Gründung von Tochterunternehmen oder
Maßnahmen ins Benehmen. in sonstiger Weise beim Betrieb von Versiche-
§ 111d rungsgeschäften in einem Staat haben, der nicht
Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder
Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunter- Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist;
nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder
6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnis-
Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an
antrag eines Unternehmens, das Tochterunterneh-
Versicherungsverträgen, die es gemäß § 11 Oa Abs. 1
men eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb
durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
der Europäischen Gemeinschaft und der anderen
verkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ist;
Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens über- 7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104
tragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
übertragende Unternehmen zuständige Aufsichts- an einem Versicherungsunternehmen, durch den
behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustim- das Versicherungsunternehmen Tochteruntemeh-
mung des Bundesaufsichtsamtes. § 8 Abs. 1 Satz 1 men eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der
Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 gelten ent- Europäischen Gemeinschaft und der anderen
sprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wird;
Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, 8. die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten
nimmt das Bundesaufsichtsamt zum Vertrag lediglich Höchstzinssätze.
Stellung. Äußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht
(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7
innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um bestehen nur, wenn die Kommission der Euro-
Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als still- päischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat,
schweigende Zustimmung oder positive Stellung- der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
nahme." schaft oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,
Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäi-
69. Nach Abschnitt Via. wird folgender Abschnitt Vlb. schen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten
eingefügt: des EWR-Abkommens kein effektiver Marktzugang
"Vlb. gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den
die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen
Meldungen an die Kommission dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit
§ 111f Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen
Vertragsstaaten in diesem Staat keine lnländer-
(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission behandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Ab-
der Europäischen Gemeinschaften satz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen
nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über
1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 an
den effektiven Marktzugang und die lnländerbehand-
ein Unternehmen, das Tochterunternehmen(§ 7a
lung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der
Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a
Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Ver-
n
Abs. 2 Satz mit Sitz außerhalb der Europäischen
tragsstaaten des EWR-Abkommens abgeschlossen
Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von
des EWR-Abkommens ist; die Struktur des Kon- Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr
zerns ist in der Mitteilung anzugeben; nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen."
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche-
rungsunternehmen, durch den das Versicherungs- 70. Die §§ 133b, 133c und 133e werden aufgehoben.
unternehmen zu einem Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-
71. In § 134 wird im Klammerzusatz die Angabe ,,§§ 14,
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
11 Oh" durch die Angabe ,,§§ 14, 108" ersetzt.
staaten des EWR-Abkommens wird;
3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Er-
72. § 139 wird wie folgt geändert:
richtung einer Niederlassung oder der Betrieb des
Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungs- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
verkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- .,(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine ver-
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags- sicherungsmathematische Bestätigung nach § 11 a
staaten des EWR-Abkommens nicht zustande- Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
gekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Rechtsverordnung nach Absatz 5 oder mit § 11 d,
Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c 11 e oder 11 Od Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3
Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Od Abs. 2
des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
weitergeleitet hat; zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ 110d Abs. 4 Nr. 5" 5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83
durch die Angabe ,,§ 110d Abs. 2 und 3" ersetzt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 , jeweils
auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3
73. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Buchstabe a, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
,,(1) Wer im Inland
oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 1 oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft
6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 das Wort
betreibt,
nicht erteilt,
2. entgegen § 11 0a Abs. 2 eine Geschäftstätigkeit
7. entgegen§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eine Ein-
aufnimmt oder
berufung oder Ankündigung nicht vornimmt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111 b Abs. 1
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwider- 8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 0a
oder mit Geldstrafe bestraft." Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Maßnahme
nicht duldet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87
74. § 144 wird wie folgt geändert: Abs. 6 zuwiderhandelt oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a
aa) In Nummer 2 werden das Wort „Deckungs- Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
rücklage" durch das Wort „Deckungsrück- nung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht
stellung" sowie die Angaben.,§ 110d Abs. 4 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Nr. 3, 5" und ,,§ 110d Abs. 4 Nr. 5" durch die macht."
Angabe,,§ 11 0d Abs. 2 und 3" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder"
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
durch ein Komma ersetzt.
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit
cc) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer
Nummer 5 angefügt: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
,,5. einer Rechtsverordnung nach § 5Sa Abs. 1, geahndet werden."
auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2
Satz 4, zuwiderhandelt soweit sie für 75. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einen bestimmten Tatbestand auf diese · a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Bußgeldvorschrift verweist."
„ 1. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb
,,(1 a) Ordnungswidrig handelt, wer derartiger Versicherungsgeschäfte erforder-
liche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäfts-
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-
tätigkeit entgegen § 11 0a Abs. 2 aufgenom-
ordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in
men hat oder entgegen § 111 b Abs. 1 Satz 2
Verbindung mit§ 110a Abs. 4 Nr. 2, oder§ 65
oder 3 fortführt oder".
Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
vorschrift verweist, ,,3. einer aufgrund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4,
2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3
§ 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, Buchstabe a, ergangenen Anordnung zuwi-
auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1 derhandelt."
bis 6, 7, auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4
Nr. 2, oder Nr. 8, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder§ 104 76. Die§§ 153 und 155 werden aufgehoben.
Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3
oder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung
77. § 156 wird wie folgt geändert:
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zeitig erstattet, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 .,(2) Für das Geschäftsführungs- und das Über-
Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des wachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versiche-
Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig rungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes
vorlegt, entsprechend."
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 81 b Abs. 1 Satz 2 oder 78. § 156a wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
oder § 104 Abs. 1 Satz 5 oder 6 oder einer
vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 zu- ,,(1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53c und 81b Abs. 1
widerhandelt, und 2 gelten nicht für kleinere Vereine, wenn
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1657
a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor- nerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11 a, 12,
behalten sind oder Versicherungsansprüche 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichun-
gekürzt werden dürfen, und gen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen und für Pen-
sionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a
b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsver- Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde. Abweichungen
ordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pen-
nicht übersteigen, sionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestat-
es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, ten."
die Kredit- und Kautionsversicherung oder die
Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbe- 80. § 157a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
kassen betreiben. Für die in Satz 1 genannten
Unternehmen bestimmt sich die Höhe der er- ,,(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach
forderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden
Satz 1 Nr. 3." die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4, der §§ 37
und 53a sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5
,,(3) § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 findet auf und 6 sowie der §§ 89a und 93, soweit die Auflagen
Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Auf-
Bedeutung keine Anwendung, sobald die Unter- sichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen."
nehmen den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vor-
schriften über die Solvabilität genügen. In diesem 81. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Falle gelten, sofern es sich um kleinere Vereine a) Teil A wird wie folgt geändert:
handelt, abweichend von§ 53 auch die§§ 29, 58
und 59 dieses Gesetzes und die §§ 341 j und 341 k aa) In Nummer 19 wird die Angabe „20 und 21"
durch die Angabe „20 bis 24" ersetzt.
des Handelsgesetzbuchs; abweichend von § 11 a
Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die bb) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern
versicherungsmathematische Bestätigung auch angefügt:
bei einem kleineren Verein abzugeben. § 11 c ist „22. Tontinengeschäfte
mit der Maßgabe anzuwenden, daß er auch für die
23. Kapitalisierungsgeschäfte
nach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versiche-
rungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der 24. Geschäfte der Verwaltung von Versor-
Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zu- gungseinrichtungen".
grundeliegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 b) Teil C wird wie folgt geändert:
genannten Bestandteile enthält; § 11 b findet in
aa) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte
diesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat
„nicht mehr als fünf vom Hundert" gestrichen
zu bestimmen, daß der Vorstand vom Aufsichtsrat
und vor der Zahl 20 das Wort „jeweils" ein-
oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in
gefügt.
den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf
die einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an bb) Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde fest- wird wie folgt gefaßt:
stellt, daß die Pensionskasse die Voraussetzungen „aa) bei griechischen Drachmen, irischen
des Satzes 1 erfüllt. Für Pensionskassen, die die Pfund und portugiesischen Escudos bis
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis zum 28. Juli zum 31. Dezember 1998 zwei Millionen
1994 erhalten haben, kann die Aufsichtsbehörde ECU,".
die Anwendung der in den Sätzen 1 bis 4 genann- c) Folgender Teil D wird angefügt:
ten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999 hin-
ausschieben." „0. Verbraucherinformation
Abschnitt 1
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Vor Abschluß von Versicherungsverträgen nach
,,(4) Absatz 3 gilt nicht für Pensionskassen, die
§ 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu
aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertra- erteilende Verbraucherinformation
ges errichtete gemeinsame Einrichtungen im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes 1. Für alle Versicherungssparten notwendige Ver-
sind." braucherinformation
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des
Versicherers und der etwaigen Niederlas-
,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird sung, über die der Vertrag abgeschlossen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be- werden soll;
stimmungen darüber zu treffen, wann eine
Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher b) die für das Versicherungsverhältnis gelten-
wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist." den allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen einschließlich der Tarifbestimmungen
sowie die Angabe des auf den Vertrag
79. § 157 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: anwendbaren Rechts;
· ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung klei- Leistung des Versicherers, sofern keine all-
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gemeinen Versicherungsbedingungen oder 3. jährliche Mitteilung über den Stand der
Tarifbestimmungen verwendet werden; Überschußbeteiligung in der Lebensversiche-
d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungs- rung und Unfallversicherung mit Prämienrück-
verhältnisses; gewähr."
e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn
das Versicherungsverhältnis mehrere selb- Artikel2
ständige Versicherungsverträge umfassen
Änderung des Gesetzes
soll, und über die Prämienzahlungsweise
sowie Angaben über etwaige Nebengebüh-
über den Versicherungsvertrag
ren und -kosten und Angabe des insgesamt Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
zu zahlenden Betrages; Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
f) Angaben über die Frist, während der der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Antragsteller an den Antrag gebunden sein durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
soll; (BGBI. 1S. 2864), wird wie folgt geändert:
g) Belehrung üöer das Recht zum Widerruf
oder zum Rücktritt; 1. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt:
h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe- n§5a
hörde, an die sich der Versicherungsnehmer
bei Beschwerden über den Versicherer (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
wenden kann. bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen
nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation
2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversiche- nach § 1Oa des Versicherungsaufsichtsgesetzes
rungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich not- unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage
wendige Verbraucherinformation des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedin-
a) Angaben über die für die Überschußermitt- gungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maß-
lung und Überschußbeteiligung geltenden geblichen Verbraucherinformation als abgeschlos-
Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe; sen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb
von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen
b) Angabe ~er Rückkaufswerte;
schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Ver-
c) Angaben über den Mindestversicherungs- sicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden,
betrag für eine Umwandlung in eine prämien- die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
freie Versicherung und über die Leistungen § 5 bleibt unberührt.
aus prämienfreier Versicherung;
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Ver-
d) Angaben über das Ausmaß, in dem die sicherungsnehmer der Versicherungsschein und die
Leistungen nach den Buchstaben b und c Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und
garantiert sind; der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des
e) bei fondsgebundenen Versicherungen An- Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch
gaben über den der Versicherung zugrunde deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den
liegenden Fonds und die Art der darin ent- Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der
haltenen Vermögenswerte; Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt
f) allgemeine Angaben über die für diese dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die
Versicherungsart geltende Steuerregelung. rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abwei-
chend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch
3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätz- jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
lich notwendige Verbraucherinformation
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen An-
Angaben über die Auswirkung steigender trag des Versicherungsnehmers sofortigen Versiche-
Krankheitskosten auf die zukünftige Beitrags- rungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung
entwicklung · und Hinweise auf Möglichkeiten
der Versicherungsbedingungen und der Verbraucher-
zur Beitragsbegrenzung im Alter. information bei Vertragsschluß vereinbart werden.
Abschnitt II Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf
Während der Laufzeit eines Versicherungsvertra- Anforderung, spätestens mit dem Versicherungs-
ges nach § 1Oa Abs. 1 vom Versicherungsunter- schein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag
nehmen zu erteilende Verbraucherinformation sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der
Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchs-
1. Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform recht nach Absatz 1."
und Sitz des Versicherers und der etwaigen
Niederlassung, über die der Vertrag geschlos-
sen worden ist; 2. § 7 wird wie folgt geändert:
2. Änderungen bei der nach Abschnitt I Nr. 1 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Buchstabe c bis e und Nr. 2 Buchstabe a bis e b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
erteilten Verbraucherinformation, sofern sie
sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ,,(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung
ergeben; keine Anwendung."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1659
3. § 8 wird wie folgt geändert: Versicherungsschutzes ändert, so kann der Ver-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: sicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ein-
gang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
,,(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungs-
worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes verhältnis kündigen."
darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt 6. § 40 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
nicht für die Lebens- und Krankenversicherung."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 7. In§ 158h wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ,,Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahr-
ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren zeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der rung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung
Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versiche-
vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versiche- rungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis
rungsantrages seine auf den Vertragsabschluß als gekündigt."
gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird
Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu das Wort „Lebensversicherung" durch die Worte
laufen, wenn der Versicherer den Versicherungs- .,Lebens- und Krankenversicherung" ersetzt.
nehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der
Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unter- 9. Im Dritten Abschnitt wird vor§ 159 folgende Zwischen-
schrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so überschrift eingefügt:
erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach .,Erster Titel. Lebensversicherung".
Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht
besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf 10. Nach § 171 wird folgender§ 172 eingefügt:
Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Ver- .,§172
sicherung nach dem Inhalt des Antrags für die (1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungs-
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige schutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Ver-
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers pflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der
bestimmt ist." Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend
anzusehenden und nicht vorhersehbaren Verände-
c) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
rung des Le1stungsbedarfs gegenüber den techni-
.,(5) Bei der Lebensversicherung kann der Ver- schen Berechnungsgrundlagen und der daraus errech-
sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vier- neten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend
zehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu fest-
Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist ge- zusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die
nügt die rechtzeitige Absendung der Rücktritts- dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu
erklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treu-
der Versicherer den Versicherungsnehmer über händer die Berechnungsgrundlagen und sonstigen
sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versiche- Voraussetzungen für die Änderung überprüft und
rungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift deren Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen
bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so er- der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt
lischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zah- Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders
lung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2
keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen
(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der
Regelungen beruhen.
Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam,
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwen- findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn
dung, soweit der Versicherungsnehmer ein Wider- zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung
spruchsrecht nach § 5a hat." notwendig ist.
4. § 15a wird wie folgt geändert: (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
Änderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten
a) Die Angabe,,§ 3 Abs. 3" wird durch die Angabe
Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des
,,§ 3 Abs. 3 und 5" ersetzt.
Versicherungsnehmers folgt. Änderungen nach Ab-
b) Nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 bis 3" wird die satz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung
Angabe .,§ Sa" eingefügt. des Versicherungsnehmers wirksam."
c) Die Angabe .,§ 8 Abs. 2 bis 4" wird durch die
Angabe ,,§ 8 Abs. 2 bis 5" ersetzt. 11. § 173 wird aufgehoben.
5. § 31 wird wie folgt gefaßt: 12. § 174 wird wie folgt gefaßt:
.,§31 ,,§174
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungs- (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für
klausel die Prämie, ohne daß sich der Umfang des den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der§§ 23 bis 30
Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht
Mindestversicherungssumme oder Mindestrente er- anzuwenden.
reicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag
(3) Versicherte Person ist die Person, auf die
nicht erreicht, so hat der Versicherer den auf die Ver-
die Versicherung genommen wird. Soweit die Kennt-
sicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten,
nis und das Verhalten des Versicherungsnehmers
der nach § 176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Ver-
(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung sicherung auf die Person eines anderen auch deren
der prämienfreien Versicherungsleistung nach den Kenntnis und ihr Verhalten in Betracht.
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
(4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teil-
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkula-
weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
tion vorzunehmen.
vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-
(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß schutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend
der laufenden Versicherungsperiode unter Berück- von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskosten-
sichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. und für die Krankenhaustagegeldversicherung eine
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech- Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden.
tigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist." Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekranken-
versicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart
werden.
13. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§178b
,,Auf die Umwandlung findet§ 174 Anwendung."
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet
14. § 176 wird wie folgt gefaßt: der Versicherer im vereinbarten Umfang für die
Aufwendungen für medizinisch notwendige Heil-
,,§ 176
behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und
(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todes- für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich
fall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie
der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früh-
vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, erkennung von Krankheiten nach gesetzlich ein-
Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der geführten Programmen.
Versicherer den auf die Versicherung entfallenden
(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist
Rückkaufswert zu erstatten.
der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch not-
(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in wendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte
Absatz 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach Krankenhaustagegeld zu leisten.
dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer
(3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der
von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten
Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit
Kapitals frei ist. Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der
oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten
Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht
Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentage-
verpflichtet.
geld zu ersetzen.
(3) Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten
(4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der
Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß
Versicherer im Fall der Pflegebedürftigkeit im verein-
der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert
barten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege
der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände
der versicherten Person entstehen (Pflegekosten-
werden vom Rückkaufswert abgesetzt.
versicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech- (Pflegetagegeldversicherung).
tigt, wenn er vereinbart und angemessen ist."
§178c
15. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 173 bis 177" durch diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und
die Angabe ,,§§ 174 bis 177" ersetzt. Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine
b) Satz 2 wird aufgehoben. Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit
für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,
Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht
16. Nach § 178 wird folgender neuer Titel eingefügt:
überschreiten. In der Pflegekrankenversicherung darf
„zweiter Titel die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
Krankenversicherung (2) Personen, die aus einer gesetzJichen Kranken-
§178a versicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen
zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens
des Versicherungsnehmers oder eines anderen zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung
genommen werden. zum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird.
(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge aus-
wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 scheiden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1661
§ 178d (2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das
ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ge-
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens
setzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der
ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Ver-
Versicherer bei einer als nicht nur vorübergehend
sicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab
anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Scha-
Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und
densbedarfs gegenüber der technischen Berech-
Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur
nungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie
Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag
berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten
der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung
Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Ver-
besteht nur insoweit, als der beantragte Versiche-
sicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein
rungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht
unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrund-
umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
lagen überprüft und der Prämienanpassung zuge-
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption stimmt hat.
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption
(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem
noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr,
die Prämie entsprechend den technischen Berech-
so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages
nungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbin-
höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
dung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht
Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine des Versicherers gesetzlich oder vertraglich aus-
Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart geschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht
werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt,
§ 178e
die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-
Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,
auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und
Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen
Anspruch darauf, daß der Versicherer den Versiche- für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krank- heit bestätigt hat. Ist in den Versicherungsbedin-
heitskostentarife so anpaßt, daß dadurch der verän- gungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1
derte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung
Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.
innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
gestellt, hat der Versicherer den angepaßten Ver-
Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn
sicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder
des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-
Wartezeiten zu gewähren.
richtigung des Versicherungsnehmers folgt.
§ 178f
§178h
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestver-
der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,
sicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in
daß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit
der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Ver-
gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte- sicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhält-
nis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr ein-
rungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in
gegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes
dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln
will, höher oder umfassender sind, als in dem bisheri- darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf
gen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung
einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt
einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen
Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver- werden.
langen. Der Versicherungsnehmer kann die Verein- (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes
barung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann
dadurch anwenden, daß er hinsichtlich der Mehr- der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten
leistung einen Leistungsausschluß vereinbart. nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheits-
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungs- kosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflege-
verhältnisse. krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der
Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versiche-
§ 178g
rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge-
(1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die brauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu
Prämie entsprechend den technischen Berechnungs- diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungs-
grundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung nehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des
mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu be- Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-
rechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus rungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht
ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familien-
Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko versicherung oder der nicht nur vorübergehende
einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Lei- Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrecht-
stungsausschluß zu vereinbaren. lichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag § 178k
zur Folge, daß bei Erreichen eines bestimmten Wegen einer Verletzung der dem Versicherungs-
Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genann- nehmer bei der Schließung des Vertrages obliegen-
ter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes den Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung
die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungs- drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt
rückstellung berechnet wird, kann der Versicherungs- bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt
nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der worden ist.
betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona- § 1781
ten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren lnkraft-
tretens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Lei-
Änderung erhöht. stung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei
(4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer An- sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.
passungsklausel die Prämie oder vermindert er die §178m
Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsicht-
lich der betroffenen versicherten Personen innerhalb Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
von einem Monat nach Zugang der Änderungsmittei- Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Per-
lung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem son einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über
die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der
wirksam werden soll. Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendig-
keit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kün- Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der
digung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Vertreter geltend gemacht werden.
Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer inner-
§ 178n
halb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung
die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den
zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung Tod des Versicherungsnehmers, so sind die ver-
wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der sicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten
Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur nach dem Tod des Versicherungsnehmers die
für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter
In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu
Aufhebung zum Schluß des Monats verlangen, in dem erklären.
ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Ver-
sicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne
§ 178i
versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Die ordentliche Kündigung einer Krankheits- Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
kosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekranken- rungsnehmer nachweist, daß die versicherte Person
versicherung durch den Versicherer ist ausgeschlos- von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
sen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise §17Bo
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vor-
gesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz Auf eine Vereinbarung, durch welche von den
ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für Vorschriften des §· 178a Abs. 4, der§§ 178c bis 178f,
eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n
einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der
Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetz- versicherten Person abgewichen wird, kann sich der
licher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Ar- Versicherer nicht berufen."
beitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend
von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung 17. § 189 wird wie folgt geändert:
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 173 bis 176, 178"
Versicherungsjahres kündigen. durch die Angabe "§§ 174 bis 176, 178" ersetzt.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche- b) In Absatz 2 werden die Worte „mit Genehmigung
rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die der Aufsichtsbehörde'" gestrichen.
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann
der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur inner- 18. § 192 wird aufgehoben.
halb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende
eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungs-
frist beträgt drei Monate. Artikel3
Änderung des Einführungsgesetzes
(3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenver-
zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
sicherungsvertrages durch den Versicherer ist zu-
lässig, wenn die versicherten Personen das Ver- Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-
sicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrück- Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten
stellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
fortsetzen können. 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1249), wird wie folgt geändert:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1663
1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,(1) Auf Versicherungsverträge mit Ausnahme der Änderung des Einführungsgesetzes
Rückversicherung sind, wenn sie in einem Mitglied- zum Bürger1ichen Gesetzbuche
staat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem
In Artikel 37 Nr. 4 des Einführungsgesetzes :z;um Bürger-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
lichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
päischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken,
Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten
die folgenden Vorschriften mit der Maßgabe anzu-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes
wenden, daß Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden
schaftsraumes wie Mitgliedstaaten der Europäischen
ist, werden nach den Worten „Geltungsbereich des
Gemeinschaft zu behandeln sind."
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Worte „oder des Abkommens über
2. In Artikel 8 werden nach dem Wort „Versicherungs- den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
nehmer" die Worte „bei Schließung des Vertrages"
eingefügt.
Artikel 5
3. In Artikel 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
angefügt:
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
,,(5) Hat ein Versicherungsnehmer die Staatsange- (BGBI. 1S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 123
hörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
in dem er bei Schließung des Vertrages seinen wird wie folgt geändert:
gewöhnlichen Aufenthalt hat, so können die Parteien
bei der Lebensversicherung auch das Recht des Mit-
gliedstaates wählen, dessen Staatsangehörigkeit der 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Versicherungsnehmer besitzt." ,,(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht
werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das
Bundesministerium der Justiz unter Beachtung
4. Artikel 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des
a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „der unter den Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
Nummern 8, 9, 13 und 16 der Anlage A zum über die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Worte Kraftfahrzeuge (BGBI. 196511 S. 281) im Einvernehmen
„der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz" Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverord-
ersetzt. nung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang
des notwendigen Versicherungsschutzes, den der
b) '1n Satz 3 werden die Worte „eines anderen Mitglied- Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschafts-
durch die Worte „eines anderen Mitgliedstaats der rechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch
Vertragsstaats des Abkommens über den Euro- Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird."
päischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Worte „Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft• durch die Worte „Europäi- 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
sche Gemeinschaft" ersetzt. ,,§5
(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland
zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
5. Artikel 13 wird wie folgt gefaßt:
rung befugten Versicherungsunternehmen genommen
,,Artikel 13 werden.
(1) Ein über eine Krankenversicherung abgeschlos- (2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
sener Vertrag, der ganz oder teilweise den im gesetz- Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunter-
lichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran- nehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Perso-
ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, nen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung
unterliegt deutschem Recht, wenn die versicherte Per- gegen Haftpflicht zu gewähren.
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtver-
(2) Gewährt ein Krankenversicherungsvertrag Ver- sicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und
sicherungsschutz für mehrere Personen, von denen Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu
einzelne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunter-
haben, so unterliegt der Vertrag bezüglich dieser nehmens maßgebenden Grundsätzen und zum all-
Personen deutschem Recht." gemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn
der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von
zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich
6. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden Artikel 14 abgelehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren
und 15. Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif ab-
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
weichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch „zweiter Abschnitt
die Absendung der Ablehnungserklärung oder des
Pflichten der Kraftfahrzeug-
Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für
Haftpflichtversicherer und Statistik
die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und
Selbstfahrervermietfahrzeugen. §8
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb
sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäfts- der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraft-
plan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß fahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort
des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antrag- im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungs-
steller bereits bei dem Versicherungsunternehmen mäßigen Leistungen und Beiträge an das mit der
versichert war und das Versicherungsunternehmen Durchführung des Abkommens über die internationale
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder Versicherungskarte beauftragte deutsche Versiche-
arglistiger Täuschung angefochten hat, rungsbüro sowie an den nach § 13 dieses Gesetzes
errichteten Entschädigungsfonds oder an eine andere
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische
vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nicht- Person zu erbringen. Sie teilen hierzu dem deutschen
zahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder Versicherungsbüro und dem Entschädigungsfonds
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs bezüglich der von ihnen in Deutschland nach diesem
oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekün- Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
digt hat. rungen die gebuchten Prämienbeträge oder die Anzahl
der versicherten Risiken mit.
(5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen (2) Versicherungsunternehmen, die im Dienstlei-
hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, stungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßi-
2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen gem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet,
hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen
Monatsersten. Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach
Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht § 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genü-
spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekün- gen hat. Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen
digt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur gegen das Versicherungsunternehmen können auch
- deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich
der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das
eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden.
Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet,
eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von
so bedarf es zur Beendigung des Versicherungs- diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversiche-
verhältnisses keiner Kündigung. rungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen
zu erteilen.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-
sicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs- §9
schutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhän-
(1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik
digen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der
über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haft-
ersten Prämie abhängig gemacht werden.
pflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthal-
(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver- ten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken,
sicherungsnehmer bei Beendigung des Versiche- die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungs-
rungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen leistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die
Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslauf- Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den
zeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung Schadenbedarf.
oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt
haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb (2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst versicherung und ihre Verbände keine den Anforde-
worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, rungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschafts-
so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheini- statistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik vom
gung zu erteilen. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
geführt.
(8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungs-
unternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungs- (3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundes-
verkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungs- aufsichtsamt für das Versicherungswesen jährlich zu
schein und die Versicherungsbestätigung auch An- veröffentlichen.
gaben über den Namen und die Anschrift des gemäß §10
§ 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten."
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,
die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts „Tarife in der diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichts-
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" und die §§ 8 behörde die für die Führung der Statistik nach § 9
bis 11 werden wie folgt gefaßt: erforderlichen Daten.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1665
(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im der Gegenseitigkeit erbringt, soweit nicht völker-
Inland außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- rechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutsch-
zes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- land dem entgegenstehen;".
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, 7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 ,,§ 15
genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat gesondert
mitzuteilen. Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand
an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit
§ 11
Genehmigung der Aufsichtsbehörden auf einen an-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- deren Versicherer übertragen, so kann der überneh-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der mende Versicherer die Anwendung des für sein Unter-
Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft nehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestim-
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen mungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom
über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach Beginn der nächsten Versicherungsperiode an er-
§ 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- klären, wenn er dem Versicherungsnehmer die Tarif-
rungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die änderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede
Form und die Stückzahl der von den Versicherungs- des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor
unternehmen einzureichenden Mitteilungen." Inkrafttreten der Änderung mitteilt und ihn schriftlich
über sein Kündigungsrecht belehrt."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
8. § 16 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt;
bb) in Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort Artikel&
,,oder" ersetzt; Änderung des Gesetzes über die
cc) in Satz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: Haftpflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
,,4. wenn über das Vermögen des leistungs-
pflichtigen Versicherers ein Insolvenzver- § 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
fahren eröffnet worden ist." für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
dd) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
„Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 1975
den Fällen der Nummern 1 bis 3 weder von dem (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des
Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 ,,§4
von einem Schadensversicherer oder einem
Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb Der Versicherungsvertrag nach § 3 muß den für die
befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit
Schadens zu erlangen vermag." regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen
Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versiche-
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: rungsschutzes sowie über die Mindestversicherungs-
„Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche summen entsprechen."
nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatz-
ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer
und mitversicherten Personen auf je 5 000 DM
beschränkt." Artikel7
Änderung
des fünften Vermögensbildungsgesetzes
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
,,(5) Die vom Entschädigungsfonds zur Befriedigung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1 S. 406)
von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in einem
wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr zu erbringenden Aufwendungen sind
auf 0,5 vom Hundert des Gesamtprämienaufkommens
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des voran- 1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
gegangenen Kalenderjahres begrenzt."
,,(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß bereits
ab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer Anteil von min-
destens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrags als
6. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Rückkaufswert (§ 176 des Versicherungsvertragsge-
„2. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds setzes) erstattet oder der Berechnung der prämien-
Leistungen an ausländische Staatsangehörige freien Versicherungsleistung (§ 174 des Versiche-
ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen rungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird."
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Deckungskapital"
die Worte „oder die Deckungsrückstellung" ein-
„Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht
gefügt.
übertragbar."
Artikel 9
Artikel8
Änderung der Bundesnotarordnung
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung § 19a Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610), Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt geändert:
,,Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu
den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes
1. § 2 wird wie folgt geändert:
eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten „ge- genommen werden und Versicherungsschutz für jede
schäftsplanmäßigen Deckungskapitals" die Worte einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftpflicht-
,,oder, soweit die Berechnung des Deckungs- ansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte."
kapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach
§ 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag berechneten Zeitwerts" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 10
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „aufsichts- Änderung des AGB-Gesetzes
behördlich genehmigten Geschäftsplan" die
Worte „oder, soweit eine aufsichtsbehördliche § 16 Nr. 1 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976
Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 4 des
den allgemeinen Versicherungsbedingungen Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert
und den fachlichen Geschäftsunterlagen im worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Sinne des§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Ver- ,, 1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunter- sicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Be-
lagen)" eingefügt. stimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingun-
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „auf Grund gen sind, oder".
des Geschäftsplanes" die Worte „oder der
Geschäftsunterlagen" und nach den Worten
„nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten
Geschäftsplan" die Worte „oder den Ge- Artikel 11
schäftsunterlagen" eingefügt. Änderung des Gesetzes über die
c) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
,,ist der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäfts- In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
plan" durch die Worte ,,sind der aufsichtsbehördlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
genehmigte Geschäftsplan oder die Geschäfts- blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
unterlagen" ersetzt. bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377) geändert
worden ist, wird nach den Worten „Gesetzes über das
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kreditwesen" die Angabe „sowie nach § 104 Abs. 2 Satz 5
bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.
a) In Satz 2 werden nach den Worten „des Arbeitsver-
hältnisses" die Worte „oder, soweit die Berechnung
des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan
gehört, nach dem Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" ein- Artikel 12
gefügt. Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungs-
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftsplan" anstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungs-
die Worte „oder Geschäftsunterlagen" eingefügt. anstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2864) wird wie folgt geändert:
3. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Es wird folgender § 5 angefügt:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungskapital" ,,§5
die Worte „oder, soweit die Berechnung des
Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, Für die nach den §§ 1, 2 und 4 entsprechend geltenden
die Deckungsrückstellung" eingefügt. Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1667
des Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Ver- Artikel 14
weisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist
Änderung des Einkommensteuergesetzes
jeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung
maßgeblich ... An § 4c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geän-
Artikel13 dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung der Abgabenordnung "Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und
die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5
§ 244 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichts-
S. 613, 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 3
gesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese
des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt: als Teil des Geschäftsplans."
n§244
Taugliche Steuerbürgen
Artikel 15
(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgege-
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
ben oder eingegangen worden sind, die
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemesse- 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), wird wie folgt geändert:
nes Vennögen besitzen und
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte "unter
2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichts- Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichts-
stand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. behörde genehmigten Geschäftsplans„ durch die Worte
Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der "unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der
Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fach-
enthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärun- lichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2
gen sind schriftlich zu erteilen. Sicherungsgeber und Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander
Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich mitein-
ander verflochten sein. Über die Annahme von Bürgschaf-
ten in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen
vom 6. Dezember 1961 (BGBI. 1965 II S. 948) und Artikel 16
dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(BGBI. 1979 II S. 445) sowie von Pauschalbürgschaften
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommis- §1
sion vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Abs. 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG
Anlagequote am 9. Dezember 1992 überschritten haben,
Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai
1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABI. EG sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese
Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen Quote am 11. August 1992 überschritten haben, haben
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. die Quote spätestens bis zum 31. Dezember 1998 zu
erfüllen.
(2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und
geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versiche- §2
rungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, Soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezem-
wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
ber 1994 allgemeine Versicherungsbedingungen ver-
Geschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die
wenden, die vor dem 29. Juli 1994 von der zuständigen
Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der
Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die
Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis
nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlas- zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem
sungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; 29. Juli 1994 genehmigter allgemeiner Versicherungsbe-
besteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion dingungen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft über- sind die §§ 11c und 81c Abs. 2 des Versicherungs-
nommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchst- aufsichtsgesetzes anzuwenden.
betrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten
Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften
und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegen- §3
über der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht (1) Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in
über die Bürgschaftssumme hinausgehen ... einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sehen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungs- §7
protokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 199311 S. 1294), der (1) Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, die Be- bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse finden
stimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen)
und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung noch nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der
anzuwenden, so gelten die Vorschriften des Versiche- Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung
rungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Ertei- unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und
lung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Aufsicht neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mit-
durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für das teilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.
gesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; inso-
weit ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am (2) Ist bei einem zur Zeit des lnkrafttretens dieses Ge-
28. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden. setzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnis eine
Vereinbarung über eine Prämienanpassung nicht getrof-
(2) Für die Tätigkeit inländischer Versicherungsunter- fen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versiche-
nehmen in einem Vertragsstaat des Abkommens über rers nicht ausgeschlossen, so gilt § 178i des Gesetzes
den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, daß dem
Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 1993 II Versicherer das Recht zusteht, die Prämie entsprechend
S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft an- den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzu-
gehört, gilt Absatz 1 entsprechend. setzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Berech-
nungsgrundlage überprüft und der Prämienanpassung
(3) Das Bundesministerium der Finanzen gibt im zugestimmt hat.
Bundesanzeiger bekannt, ab welchem Zeitpunkt das
Versicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der §8
ab 29. Juli 1994 geltenden Fassung auf die in den Ab- Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
sätzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsver-
anzuwenden ist. hältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarif-
bestimmungen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an
§4 Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der
Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen
bestehenden Versicherungsverhältnisse finden die Vor- Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein
schriften des Gesetzes Ober den Versicherungsvertrag Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versiche-
und des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung rungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den
dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 ge-
Bestimmungen Anwendung. nehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wer-
den.
§9
§5
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen
(1) § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag
in der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Ver-
des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ver- sicherungsnehmer auszuhändigen ist.
sicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken- und
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anzuwenden. §10
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen
(2) Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem
Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlos-
die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehen- sen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten
den Versicherungsverhältnisse keine Anwendung. ~llgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.
(3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versiche- § 11
rungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994 Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember
abgeschlossen worden sind. 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ver-
sicherungsbedingungen geschlossen werden, findet
§ Sa des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine
§6 Anwendung.
Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die Artikel 17
§§ 173 bis 178 des Gesetzes Ober den Versicherungs- Bekanntmachung
vertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungs- Das Bundesministerium der Finanzen kann den
verhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Ver- Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom
wendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versiche- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
rungsbedingungen abgeschlossen werden. Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1669
„der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen Artikel 18
durch die Worte „das Bundesministerium der Finanzen" Inkrafttreten
und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in
Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
voranstellen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leuth eu sser-Schnarren berger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 15. Juli 1994
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1. 4 und 8 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Vorschriften
Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 (BGBI. 1S. 866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11 . April 1994 (BGBI. 1S. 775), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 wird folgender Absatz angefügt:
"(6) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen
1. soweit sie den Anforderungen des§ 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. De-
zember 1994 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen des § 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum
31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,
3. soweit sie den Anforderungen des § 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum
30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden."
· 2. An Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:
2 3
.,.7. Bedarfsgegenstände im Sinne Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen
des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des eines der nachfolgenden Amine bilden können:
Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes CAS-Nr.
4-Aminodiphenyl 92-67-1
Benzidin 92-87-5
4-Chlor-o-toluidin 95-69-2
2-Naphthylamin 91-59-8
o-Aminoazotoluol 97-56-3
2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8
p-Chloranilin 106-47-8
2,4-Diaminoanisol 615-05-4
4,4 '-Diaminodiphenylmethan 101-77-9
3,3 '-Dichlorbenzidin 91-94-1
3,3'-Dimethoxybenzidin 119-90-4
3,3'-Dimethylbenzidin 119-93-7
3,3' -Dimethyl-4,4 'diaminodiphenylmethan 838-88-0
p-Kresidin 120-71-8
4,4'Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4
4,4 'Oxydianilin 101-80-4
4,4 'Thiodianilin 139-65-1
o-Toluidin 95-53-4
2,4-Toluylendiamin 95-80-7
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7".
3. An Anlage 5 wird folgende Nummer angefügt:
1 2 3 4
.,.3. Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heide- Pentachlorphenol und seine 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz".
kraut und Nadeholzsamenstände zur Ent- Satze, berechnet als Penta-
wic:klung frischen Rauches zum Räuchern chlorphenol
von Lebensmitteln
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1671
4. An Anlage 7 werden folgende Nummern angefügt:
1 2 3 4
,,2. Für den häuslichen Bedarf bestimmte ,,Dauerbelastung bei Kleinkin- Auf dem Bedarfsgegenstand oder der Ver-
Insektenvertilgungsmittel im Sinne des dem, Kranken und älteren packung
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Leuten in nicht oder schwach
Bedarfsgegenständegesetzes auf der belüfteten Räumen vermei-
Basis von Dichlorvos, die kontinuierf ich den!
diesen Wirkstoff abgeben Nur bei Bedarf anwenden!"
3. Für den häuslichen Bedarf bestimmte „Dauerbelastung in nicht oder Auf dem Ausbringungsgerät oder seiner
Insektenvertilgungsmittel im Sinne des schwach belüfteten Räumen Verpackung sowie auf den Verpackungen
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und vermeiden! zur Nachfüllung•.
Bedarfsgegenständegesetzes auf der Nur bei Bedarf zur Mückenab-
Basis von Pyrethrum oder Pyrethroiden, wehr am Abend und in der
die unter Anwendung von Wärme aus- Nacht anwenden!"
gebracht werden und diese Wirkstoffe
kontinuierfich abgeben
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 19. Juli 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 2. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bewirtschaf-
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, tungsweisen" die Worte „oder besonderen regional
und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch- bedingten Betriebsstrukturen" eingefügt.
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 3. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt:
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- ,.Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Stillegungs-
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für verpflichtung nicht für den übernehmenden Betrieb;
Wirtschaft: in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten Rechts-
akten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend."
Artikel 1
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 4. § 13 wird wie folgt geändert:
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991), zuletzt geändert a) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1 wird neuer Absatz 2.
S. 582), wird wie folgt geändert:
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
1. § 10 wird wie folgt geändert: ,,(3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Flächenstillegung gemäß der
aa) Die Worte „bei der rotationsabhängigen Still- Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG
legung" werden gestrichen. Nr. L 90 S. 8) ist im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht
bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt: anzuwenden."
,.Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Aus-
Artikel2
gleichszahlungen verpflichtet, dieselben Par-
zellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, Artikel 3 Satz 2 der Verordnung zur Änderung marld-
endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser ordnungsrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1994
Parzellen am 31. August des fünften auf die (BGBI. 1S. 582) wird aufgehoben.
Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden
Wirtschaftsjahres."
Artikel 3
b} In Absatz 1a werden die Worte „Im Falle der rota-
tionsabhängigen Stillegung kann der Erzeuger" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch die Worte „Der Erzeuger kann" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1673
Verordnung
über die Personenzulassung zum Errichten, Ändem
und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
(Personenzulassungsverordnung - PersZulV)
Vom 19. Juli 1994
Auf Grund des § 2a Abs. 2 und 4 des Gesetzes über b) -falls sie aus mehreren Teilen (Modulen} bestehen -
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit dem zum Verbinden der Module verfügen.
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 (2} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und und Instandhalten der folgenden Verbindungsleitungen
Telekommunikation: nicht erforderlich:
§1 1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtun-
Geltungsbereich gen der Deutschen Bundespost Telekom und TK-End-
einrichtungen nach Absatz 1;
(1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Personen-
2. Verbindungsleitungen zwischen TK-Endeinrichtungen
zulassung zum Errichten, Ändern und Instandhalten der
nach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung
in Absatz 2 genannten Telekommunikationsendeinrich-
der Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet
tungen (TK-Endeinrichtungen).
sind, untereinander;
(2) TK-Endeinrichtungen sind
3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-
1. TK-Endeinrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 derTele- gung von Rundfunksendungen dienen.
kommunikationszulassungsverordnung vom 22. März
(3} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern
1991 (BGBI. 1 S. 756), geändert durch die Verordnung
und Instandhalten von Verbindungsleitungen durch
vom 28. September 1992 (BGBI. 1S. 1678), einschließ-
Angehörige der Berufsgruppen der Fachrichtungen Elek-
lich
trotechnik und Nachrichtentechnik nicht erforderlich.
2. der Verbindungsleitungen zwischen den Abschluß-
einrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom §3
und TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 sowie :zwi-
schen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über Inhalt der Personenzulassung
dieselbe Abschlußeinrichtung der Deutschen Bundes- Mit der Personenzulassung bestätigt die Zulassungs-
post Telekom angeschaltet sind, untereinander. behörde, daß der Inhaber der Personenzulassung oder
eine dem Zulassungsinhaber gegenüber verantwortliche
§2 Fachkraft(§ 6 Abs. 2} über die erforderlichen Vorausset-
zungen verfügt, TK-Endeinrichtungen so zu errichten, zu
Ausnahmen
ändern und instand zu halten, daß sie keine Störungen
(1) Eine Personenzulassung ist für das Errichten der fol- und Gefährdungen des öffentlichen Telekommunikations-
genden TK-Endeinrichtungen nicht erforderlich: verkehrs verursachen. Insbesondere dürfen durch die
1. TK-Endeinrichtungen mit Vermittlungs-, Verteil- oder ausgeführten Tätigkeiten die Zulassungsvoraussetzungen
Konzentratorfunktion, die für TK-Endeinrichtungen entsprechend § 4 Abs. 1 der
Telekommunikationszulassungsverordnung nicht beein-
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein- trächtigt werden.
richtung der Deutschen Bundespost Telekom
anschaltbar sind, §4
b} nur mit Anschlüssen von bis zu zwei Telekommuni- Zuständige Behörde
kationskanälen oder einem Basisanschluß des Zulassungsbehörde für die Personenzulassung ist das
ISDN an das öffentliche Telekommunikationsnetz Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation.
anschaltbar sind, Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation können
c} an analogen Telefonwählanschlüssen nicht in Aufgaben übertragen werden.
Durchwahl betrieben werden können und
d} - falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen - §5
über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte Arten der Personenzulassung
zum Verbinden der Module verfügen;
Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A
2. TK-Endeinrichtungen ohne Vermittlungs-, Verteil- oder oder der Klasse B erteilt:
Konzentratorfunktion, die
1. Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein- Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-
richtung der Deutschen Bundespost Telekom richtungen mit den in der Anlage 1 genannten Merk-
anschaltbar sind und malen.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum §8
Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein- Verpflichtungen
richtungen ohne die unter Nummer 1 genannten Ein- des Inhabers der Personenzulassung
schränkungen.
(1) Der Inhaber der Personenzulassung hat sicherzustel-
§6 len, daß die einschlägigen Bestimmungen für das ord-
Voraussetzungen der Personenzulassung nungsgemäße Errichten, Ändern und Instandhalten von
TK-Endeinrichtungen unter Berücksichtigung der Weiter-
(1) Die Personenzulassung wird durch die Zulassungs- entwicklung der Technik und der geltenden fernmelde-
behörde erteilt, wenn der Antragsteller die in der Anlage 2 rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Berufsaus- (2) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
bildungsabschlusses, der gerätetechnischen Ausstattung sungsbehörde Veränderungen, die die Tätigkeit des
und der fachspezifischen Kenntnisse erfüllt. Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endein-
(2) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas- richtungen wesentlich beeinflussen können, unverzüglich
sung notwendigen Berufsausbildungsabschluß nicht mitzuteilen und die Änderung der Personenzulassung zu
selbst, so muß er nachweisen, daß mindestens eine ihm beantragen.
gegenüber verantwortliche Fachkraft diese Vorausset- (3) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
zung erfüllt. sungsbehörde Änderungen seiner Anschrift und der ver-
(3) Eine verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur antwortlichen Fachkraft unverzüglich mitzuteilen und die
für ein Unternehmen tätig werden. Ausnahmen können Änderung der Personenzulassung zu beantragen.
zugelassen werden, wenn gewähr1eistet ist, daß die ver- (4) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
antwortliche Fachkraft auch bei einem Tätigwerden für sungsbehörde und dem Bundesamt für Post und Tele-
mehrere Unternehmen jeweils die in § 3 genannten Vor- kommunikation Auskunft über die von seiner Tätigkeit
aussetzungen erfüllt. betroffenen TK-Endeinrichtungen einschließlich der Ver-
bindungsleitungen, Anschlüsse und Übertragungswege
(4) Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen zu geben (Auskunfts- und Mitteilungspflicht).
für das Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-End-
einrichtungen bleiben von dieser Verordnung unberührt. §9
Nachprüfungen
§7
Verfahren der Personenzulassung (1) Besteht die begründete Vermutung, daß der Inhaber
der Personenzulassung die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten
(1) Die Personenzulassung ist bei der Zulassungs- Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann
behörde schriftlich in deutscher Sprache zu beantragen. die Zulassungsbehörde ihn auffordern, hierzu Stellung zu
Der Antrag muß enthalten: nehmen. Die Zulassungsbehörde kann das Bundesamt für
Post und Telekommunikation beauftragen, den Sachver-
1. Name, Anschrift und bei natür1ichen Personen das
halt zu klären.
Geburtsdatum des Antragstellers,
2. Klasse der beantragten Personenzulassung, (2) Führen Maßnahmen nach Absatz 1 zu keiner hinrei-
chenden Aufklärung, so kann die Zulassungsbehörde den
3. Erklärung des Antragstellers über seine gerätetechni- Inhaber der Personenzulassung oder die verantwortliche
sche Ausstattung, Fachkraft zum Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse
4. Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Fach- zu einem Fachgespräch auffordern. Das Fachgespräch
kraft und Angabe des Rechtsverhältnisses zum wird durch das Bundesamt für Post und Telekommunika-
Antragsteller, tion geführt. Das Ergebnis wird der Zulassungsbehörde
mitgeteilt.
5. Nachweis über den Berufsausbildungsabschluß der
verantwortlichen Fachkraft und §10
6. Erklärung der verantwortlichen Fachkraft über fach-
Widerruf
spezifische Kenntnisse. (1) Personenzulassungen nach § 5 können widerrufen
(2) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der werden, wenn
Zulassungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen, 1. der Zulassungsinhaber oder die verantwortliche Fach-
innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so gilt der kraft einer Aufforderung zu einem Fachgespräch wie-
Antrag als zurückgenommen. Die entstandenen Kosten derholt nicht nachkommen,
sind vom Antragsteller zu tragen. 2. bei einem Fachgespräch nach§ 9 Abs. 2 festgestellt
(3) Die Zulassungsbehörde erteilt bei Vorliegen der Vor- wird, daß der Zulassungsinhaber oder die verantwortli-
aussetzungen gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 1 die Personen- che Fachkraft nicht über die erforder1ichen fachspezifi-
zulassung. Sie stellt hierüber eine Zulassungsurkunde auf schen Kenntnisse verfügen oder
den Namen des Antragstellers aus. Die verantwortliche 3. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten
Fachkraft ist in der Urkunde namentlich zu nennen. wiederholt Mängel zeigten und sich hieraus die Unzu-
verlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.
(4) Erteilt die Zulassungsbehörde keine Personenzulas-
sung, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der (2) Im übrigen können Personenzulassungen unter den
Gründe schriftlich mit. Die entstandenen Kosten sind vom Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
Antragsteller zu tragen. rensgesetzes widerrufen werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1675
(3) Die Kosten des Widerrufs sind vom Zulassungs- (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekannt-
inhaber zu tragen. Sie umfassen im Fall des Absatzes 1 gabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner
Nr. 2 auch die Gebühren des Fachgesprächs nach der fällig.
Anlage 3. (5) Die Zusendung der Zulassungsurkunde erfolgt nach
§ 11 Eingang der Gebühr bei der Zulassungsbehörde.
Erlöschen der Personenzulassung
§14
(1) Eine Personenzulassung erlischt Überleitung
1. durch Verzicht des Zulassungsinhabers, bestehender Personenzulassungen
2. durch Widerruf oder Rücknahme der Zulassungs- (1) Personenzulassungen zum betriebsfähigen Bereit-
behörde, stellen, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrichtun-
gen, die nach den bisher geltenden Regelungen der
3. falls keine der im Zulassungsbescheid genannten ver-
Richtlinie ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung
antwortlichen Fachkräfte mehr für den Antragsteller
Nr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für das
tätig ist.
Post- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt
(2) Die Zulassungsurkunde ist in den Fällen nach Ab- geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des
Bundesministers für Post und Telekommunikation
satz 1 an die Zulassungsbehörde zurückzugeben.
Nr.101/1989 S.1750, erteilt worden sind, gelten mit fol-
gender Maßgabe weiter:
§12
1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-
Übertragen und Ändern gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst
der Personenzulassung einschließen, -gelten als Personenzulassungen der
(1) Überträgt der Inhaber der Personenzulassung die mit Klasse B weiter,
dem Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein- 2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-
richtungen befaßten Teile seines Unternehmens auf einen merzulassungen gelten als Personenzulassungen der
anderen Unternehmer, so wird die Personenzulassung auf Klasse A weiter,
Antrag des Zulassungsinhabers auf den anderen Unter- 3. regionale Beschränkungen und Befristungen beste-
nehmer übertragen, sofern dieser die Voraussetzungen hender Personenzulassungen entfallen.
nach § 6 erfüllt und mit der Übertragung einverstanden (2) Für eine Teilnehmer- oder Unternehmerzulassung,
ist. die nicht den Telefon- oder Fernsprechdienst einschließt,
(2) Die Personenzulassung wird durch die Änderung der kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Personen-
Rechtsform eines Unternehmens nicht berührt, sofern die zulassung der Klasse B erteilt werden. Als Voraussetzung
verantwortliche Fachkraft weiterhin für das Unternehmen für eine Zulassung nach Satz 1 ist eine mindestens zwei-
tätig ist. Der Inhaber der Personenzulassung hat in diesem jährige praktische Tätigkeit der verantwortlichen Fach-
Fall unverzüglich schriftlich bei der Zulassungsbehörde kräfte beim Errichten, Ändern und Instandhalten auf
die Änderung der Zulassungsurkunde zu beantragen. dem Gebiet der Datenübermittlung nachzuweisen. Die
während der praktischen Tätigkeit ausgeführten Arbeiten
(3) Wechselt die verantwortliche Fachkraft, so muß der dürfen keine Mängel zeigen, aus denen sich die Unzuver-
Zulassungsinhaber unverzüglich eine Änderung der Per- lässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.
sonenzulassung beantragen. § 7 gilt entsprechend.
§15
§13 Übergangsregelung
Gebühren Anträge auf Personenzulassung, die bis einschließlich
(1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden 30. Juni 1994 eingegangen sind, werden nach den Rege-
Gebühren nach der Anlage 3 erhoben. lungen der Richtlinie ZZF 9 R 100 bearbeitet.
(2) Die Zahlungspflicht für Gebühren entsteht mit Ein- §16
gang des Antrags bei der Zulassungsbehörde. Inkrafttreten
(3) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Vorauszahlung verlangen. Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1994
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
(§5Nr.1)
Eine Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum Errichten, Andern und
Instandhalten der im folgenden genannten Telekommunikationsendeinrichtun-
gen (11<-Endeinrichtungen) beziehungsweise Teilen hiervon:
1. TK-Endeinrichtungen, wenn sie
a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über
Anschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu
zwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl betrie-
ben werden können.
2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken*)
a) zwischen Abschlußeinrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom
und TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 und
b) zwischen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe
Abschlußeinrichtung der Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet
sind, untereinander.
*) ,.Benachbarte Grundstücke" sind
a) unmittelbar benachbarte Grundstücke,
b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,
c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht
überquert werden können, voneinander getrennt sind.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1&n
Anlage2
(§ 6 Abs. 1)
Voraussetzungen
für die Personenzulassung zum Errichten, Ändern
und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
A. Personenzulassung der Klasse A
1. Berufsausbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker oder ein
anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
1.2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektro-
mechaniker, Elektroinstallateur oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nach-
weis über Schulungen im Fachgebiet Kommunikationstechnik an anerkannten Berufsbildungsstätten der Elektro-
handwerke;
1.3. Meister/Techniker der unter 1.1. oder 1.2. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung
nach den§§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1
S. 469) in der jeweils geltenden Fassung**);
1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie Nr. 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
- Vielfachmeßgerät,
- Schnittstellentester,
- Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
- Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fachspezifische Kenntnisse
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen mit den in Anlage 1 genannten Merkmalen, über die Netz-
zugangsbedingungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des
Telekommunikationsrechts sind in einer Erklärung darzulegen.
Dabei ist auch zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
- durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- durch selbständigen Wissenserwerb,
- durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem
Zulassungsinhaber.
B. Personenzulassung der Klasse B
1. Berufsausbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker Fachrich-
tung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich Bestäti-
gung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei einem Inhaber einer
Personenzulassung;
1.2. Meister/Techniker der unter 1.1. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach den
§§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung**);
; Berufliche Befähigungsnachweise anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit durch Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen
nachgewiesen wird oder wenn sich die Gleichwertigkeit bereits durch gesetzliche Vorschriften ergibt.
•; Gleichgestellt sind Personen, deren Ausbildungsabschlüsse gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
von Meistem der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2162) anerkannt
wurden.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1.3. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und
zusätzlich Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei
einem Inhaber einer Personenzulassung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, die auf Grund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig
werden dürfen;
1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Nachrichtentechnik. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden
dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
- Vielfachmeßgerät,
- Prüfgeräte für Impulskennzeichen,
- Schnittstellentester,
- Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
- Meßger~it zur Messung der Bit-Fehlerrate,
- Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fachspezifische Kenntnisse
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen, über die Netzzugangsbedingungen zum öffentlichen
Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des Fernmelderechts sind in einer Erklärung
darzulegen.
Dabei ist zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
- durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- durch selbständigen Wissenserwerb,
- durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem
Zulassungsinhaber.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Gesetz
zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung
und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes
Vom 19. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Gesetz
Artikel 1 zur Steinkohleverstromung im Jahre 1996
(Viertes Verstromungsgesetz)
Gesetz
zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle §1
in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005
Zweck, Verstromungsfonds, Finanzplafond
§1 (1) Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsver-
sorgung im Jahre 1996 soll ein angemessener Anteil
Zielsetzung
deutscher Steinkohle an der Erzeugung von elektrischer
In den Jahren 1996 bis 2005 soll ein angemessener Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewährleistet
Beitrag deutscher Steinkohle zur Erzeugung von elek- werden.
trischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewähr- (2) Zu diesem Zweck wird ein unselbständiges Sonder-
leistet werden. vermögen des Bundes mit dem Namen "Steinkohlever-
stromungsfonds 1996" gebildet. Das Sondervermögen wird
§2 vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet. Es
ist vom übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten
Finanzierung des Steinkohleeinsatzes
und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Verbind-
zur Verstromung im Jahre 1996
lichkeiten des Fonds haftet der Bund.
Im Jahre 1996 wird den Bergbauunternehmen ein (3) Aus den Mitteln des Sondervermögens wird den
Finanzplafond von insgesamt siebeneinhalb Milliarden Bergbauunternehmen ein Finanzplafond in Höhe von
Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Hierfür wird durch insgesamt siebeneinhalb Milliarden Deutsche Mark zur
Gesetz ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes Verfügung gestellt, um ihnen im Jahre 1996 den Absatz
gebildet, dessen Mittel durch eine Abgabe aufgebracht deutscher Steinkohle zur Verstromung zu ermöglichen.
werden. Außer für den in Satz 1 genannten Zweck sowie für die
Tilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3 darf
§3 das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung
des Fonds verwendet werden.
Finanzierung des Steinkohleeinsatzes
im Zusammenhang mit der Verstromung
in den Jahren 1997 bis 2005 §2
Verwaltung des Steinkohleverstromungsfonds 1996
(1) In den Jahren 1997 bis 2000 werden den Berg-
bauunternehmen Finanzplafonds von insgesamt sieben (1) Der Steinkohleverstromungsfonds 1996 ist ein Son-
Milliarden Deutsche Mark pro Jahr zur Verfügung gestellt. dervermögen im Sinne des Artikels 11 0 Abs. 1 und des
(2) Die Art der Mittelbeschaffung für die Jahre 1997 bis Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1
2005, die Abwicklung bestehender Defizite der Ver- des Grundgesetzes findet auf dieses Sondervermögen
stromungsfonds, die Höhe der Finanzplafonds für die keine Anwendung. Auf das Sondervermögen sind die §§ 1
Jahre 2001 bis 2005 sowie die Notwendigkeit und etwaige und 25 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden.
Höhe eines festzuschreibenden Sockelbetrages ab 2006 (2) Das Bundesamt hat einen Wirtschaftsplan aufzu-
werden gemeinsam in einem Gesetz geregelt. Dabei stellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für
werden die Finanzplafonds unter Berücksichtigung der Wirtschaft bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft
dann gegebenen gesamtwirtschaftlichen und energiewirt- hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
schaftlichen Situation sowie haushaltspolitischer Erfor- im laufe des Jahres 1997 zur Entlastung gesondert
dernisse mit Wirkung ab 2001 weiter zurückgeführt. Rechnung zu legen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1619
(3) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver- stromungsabgabe als Übergangsregelung auf 4,25 vom
mögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeri- Hundert der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 3 fest-
ums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der gesetzt. Sollte diese Festlegung im Ergebnis zu einem im
Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamt- Vergleich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
höhe von zwei Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 unterschiedlich
Bis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in hohen durchschnittlichen Strompreisniveau führen, hat
Anspruch genommen werden. Die Kreditaufnahme erfolgt die Bundesregierung diesen Prozentsatz durch Rechts-
durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz- verordnung bis zum 31. Dezember 1995 zu ermäßigen
anweisungen und Schatzwechseln nach den in § 20 Abs. 2 oder zu erhöhen.
des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder
(2) Schuldner der Abgabe sind die Elektrizitätsversor-
durch Aufnahme von Dartehen gegen Schuldschein. Die
gungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im
Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden
Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigen-
des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch
. erzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrau-
die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. Die Kredite
chen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch
werden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und
insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen und nicht
getilgt. Die Abwicklung von Überschüssen und Verbind-
bereits mit Abgabe belasteten oder eigenerzeugten Strom
lichkeiten des Sondervermögens wird durch Gesetz ge-
selbst verbrauchen. Die Abgabe wird nicht erhoben bei
regelt. Für die Verwaltung der Schulden des Sonder-
Eigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsan-
vermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung
lagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf
der Bundesschuld entsprechend.
Megawatt aufweisen.
(4) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter
seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, (3) Die Verstromungsabgabe wird vom Schuldner für
klagen und verklagt werden. jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich
1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem
§3 Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an
Zuschüsse an Bergbauunternehmen Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erzielten Ertöse, soweit die Lieferung im Jahre 1996
(1) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von
erfolgt,
Bewilligungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-
nehmen zum Absatz deutscher Steinkohle im Jahre 1996 2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wer-
für den Einsatz in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses tes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und
Gesetzes. verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung des in durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen,
§ 1 Abs. 3 genannten Finanzplafonds auf die einzelnen nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der
Bergbauunternehmen fest. Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu be-
(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem . zahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im
Bundesamt durch Nachweis der im Jahre 1996 an Kraft- eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten
werke abgesetzten Mengen die zweckgerichtete Ver- Elektrizität ermitteln.
wendung der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge zu be- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat durch
legen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Rechtsverordnung den im Absatz 1 Satz 2 genannten
Mark pro Tonne Steinkohleeinheiten für die gelieferten Prozentsatz für die aus der Lieferung von Elektrizität an
Mengen darf den Unterschiedspetrag in Deutscher Mark Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse
pro Tonne Steinkohleeinheiten zwischen den durchschnitt- nach Maßgabe des Absatzes 5 abzuwandeln.
lichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunter-
nehmens und dem Preis für Drittlandskohle nicht über- (5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der
steigen. Zahlungen über den nach Absatz 2 für das ein- Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 für die aus der Lieferung
zelne Bergbauunternehmen festgelegten Teilplafond hin- von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen
aus werden nicht geleistet. Nicht für den Steinkohleabsatz Land erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwan-
an Kraftwerke verwendete Mittel sind von den Bergbau- deln:
unternehmen an das Bundesamt zurückzuzahlen. De
(4) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirt- PL = p X~;
schaft durch Richtlinien.
dabei bedeuten:
(5) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
durch dieses Gesetz nicht begründet. PL = den Prozentsatz der Verstromungsabgabe der für
die für Lieferungen von Elektrizität an Endverbrau-
§4 cher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,
Verstromungsabgabe P = den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2,
(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine De = den Durchschnittsertös je Kilowattstunde, den die
Verstromungsabgabe aufgebracht. Diese wird für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun-
Kalenderjahr 1996 im Gebiet der Bundesrepublik gen von Elektrizität an Endverbraucher im Gebiet
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 auf der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
8,50 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach bis zum 3. Oktober 1990 Im Kalenderjahr 1994 er-
Absatz 3 festgesetzt. Für das Beitrittsgebiet wird die Ver- zielt haben,
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
DL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestarifordnung
Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun- Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2255).
gen von Elektrizität an Endverbraucher in dem ein- (3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die
zelnen Land im Kalenderjahr 1994 erzielt haben. sich aus der Abgabe ergebende Belastung an Endver-
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat die sich danach braucher weiter, so sind der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder
für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die der Belastung unter der Bezeichnung "Verstromungsab-
Prozentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma gabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem
zu runden. Vierten Verstromungsgesetz• in den Rechnungen über
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft regelt durch Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen.
Rechtsverordnung §7
1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und Härteklausel
Zahlung der Abgabe von einem Monat auf ein Jahr
oder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine
jährlichen Ermittlung und Zahlung der Abgabe, Anhebung des Entgelts nach § 6 Abs. 1 nicht verfangen,
wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizi-
2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die
tät abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
Ermittlung und Zahlung der Abgabe so, daß der Auf-
nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Ent-
wand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt
gelts ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten
möglichst gering gehalten wird.
würde.
§5 (2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens
im voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz
Zahlung, Verzinsung, Verjährung
oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten würde, und
und Beitreibung der Verstromungsabgabe
erteilt hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im
(1) Die Abgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des Sinne· dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung
folgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen. Eine wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt-
Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt. schaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder
(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Abgabe eines Unternehmensteils oder einer Betriebsstätte droht
oder der Vorauszahlung In Verzug, so ist der rückständige Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die Be-
Betrag mit 3 vom Hundert über dem geltenden Diskont- lastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichtigen.
satz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Für (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei
die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugs- der Ermittlung der geschuldeten Abgabe nach § 4 Abs. 3
zinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen er-
chend. zielten Erlös entsprechend der Feststellung des Bundes-
(3) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die amtes nach Absatz 2 außer Betracht lassen.
Verstromungsabgabe beim Bundesamt einzureichen, in (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von
der er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundes- Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entspre-
amt setzt die Verstromungsabgabe durch Bescheid fest. chend.
Die §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung. §8
(4) Für die Festsetzungsverjährung der Abgabe sind die Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des (1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraft-
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entspre- werken, die Lieferanten von in Kraftwerken eingesetzter
chend anzuwenden. Steinkohle sowie die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2
(5) Abgabe und Zinsen können nach den Bestimmun- haben dem Bundesamt auf Verfangen unverzüglich die
gen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die
werden. erforderlich sind, um
§6 1. die Zuschüsse nach § 3 zu berechnen und das Vor-
liegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen,
Weitergabe der Belastung
2. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Unternehmen
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbrau- ermittelten Abgabe nachzuprüfen,
cher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann das Elektri- 3. den-Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzusetzen.
zitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstmaligen (2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben dem
Festsetzung der Abgabe eine Anhebung des Entgeltes für Bundesamt für das Jahr 1996 die monatlichen Steinkohle-
die Elektrizitätslieferung verfangen, für die die erstmalig bezüge für den Einsatz in Kraftwerken jeweils für ein Kalen-
festgesetzte Abgabe zu entrichten ist. Die Anhebung darf dervierteljahr bis zum 20. des folgenden Monats zu
bei einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe den nach melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in
§ 4 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatz Tonnen Steinkohleeinheiten, Preisen in Deutscher Mark je
nicht überschreiten. Tonne Steinkohleeinheiten, bei Einfuhren frei deutsche
(2) Die sich aus der Abgabe ergebende Belastung des Grenze, und Ursprungsland aufzuteilen.
Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 1 (3) Die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben, soweit
Satz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als sie dem Bundesamt nicht bereits als Abgabeschuldner
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1621
nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes be- Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich
kannt sind, dem Bundesamt bis zum 1. März 1996 zu ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Genera-
melden, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen sie im toren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder
Kalenderjahr 1995 Elektrizität an Endverbraucher im nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum
Geltungsbereich dieses Gesetzes geliefert oder selbst Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.
verbraucht haben. Erfolgt eine Aufnahme der Elektrizitäts-
(2) Steinkohle im Sinne dieses Gesetzes ist auch
erzeugung oder Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar
Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von
1996, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Monaten nach
mindestens 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem
der Aufnahme zu melden.
Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von
(4) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-
bis 3 sind unverzüglich zu melden. kohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden
(5) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absät- kann. Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die
zen 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeit- außerhalb des Bereichs der Europäischen Gemeinschaft
raum von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.
dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind. (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die-
(6) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können ses Gesetzes sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor-
zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten gung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-
und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im
Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besich- Rahmen dieses Gesetzes einem Elektrizitätsversorgungs-
tigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäft- unternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den wei-
lichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflich- tergegebenen Strom zusätzlich anfallende Abgabe unter-
tige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. schreitet eintausend Deutsche Mark im Jahr.
(7) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann (4) Eigenerzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind Unter-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- nehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von
wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Elektrizität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsversor-
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- gungsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 sind.
fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Artikel3
(8) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so Drittes Gesetz zur Änderung
kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im des Dritten Verstromungsgesetzes
Wege der Schätzung treffen.
Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
§9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezem-
Ordnungswidrigkeiten ber 1993 (BGBI. 1S. 2353), wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder "(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonder-
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht- vermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
zeitig vorlegt, ministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhal-
tung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von
2. entgegen§ 8 Abs. 2 bis 4 eine vorgeschriebene Mel- Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis
rechtzeitig erstattet, zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt
3. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht für die vor- in Anspruch genommen werden. Die Kredite werden
geschriebene Dauer aufbewahrt, aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt.
Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der
4. entgegen § 8 Abs. 6 das Betreten von Grundstücken
Bund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Für
oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichti-
die Verwaltung des Sondervermögens gelten die
gungen oder Prüfungen oder die Einsichtnahme in
Vorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld
geschäftliche Unterlagen nicht duldet.
entsprechend."
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 2. § 5 wird wie folgt geändert:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 In Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
amt. ,,Auf Antrag des Zuschußempfängers kann die Frist
längstens bis zum 31. Dezember 1999 verlängert wer-
§10 den. Die Verlängerung kann nur erteilt werden, wenn
Begriffsbestimmungen der Antragsteller Lieferverträge nachweist, die ihn zum
Bezug deutscher Steinkohle zum Einsatz in Kraftwer-
Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage ken im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember
zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder 1996 in angemessener Höhe verpflichten."
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt: Artikel 4
,,Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigen- Siebentes Gesetz
erzeugem von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen zur Änderung des Atomgesetzes
insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf
Megawatt aufweisen." Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs. 77 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
4. § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
(8~81. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
„ 1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach
einem Prozentsatz der aus der Lieferung von Bek- 1. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
trizität an Endverbraucher im Geltungsbereich die- gefügt:
ses Gesetzes erzielten Erlöse, soweit die Lieferung
,,(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen,
in der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,".
die der Erzeugung von Bektrizität dienen, gilt Absatz 2
Nr. 3 mit der Maßgabe, daß zur weiteren Vorsorge
5. § 8 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt: gegen Risiken für die Allgemeinheit die Genehmigung
,,(3a) Der Prozentsatz dar Ausgleichsabgabe wird für nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaf-
das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert fest- fenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse,
gesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen
durch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995 Schäden praktisch ausgeschlossen Ist, einschnei-
bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 dende Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen
genannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elek- Wirkung ionisierender Strahlen außerhalb des abge-
trizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern schlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich
erzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzu- machen würden; die bei der Auslegung der Anlage
legen." zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien
näher zu bestimmen, die das für die kemtechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun-
6. § 9 wird wie folgt geändert:
desministerium nach Anhörung der zuständigen ober-
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: sten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffent-
„Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung licht. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb
von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Ge- von Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 1993 eine
setzbuchs entsprechend." Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist,
sowie für wesentliche Veränderungen dieser Anlagen
b) Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt: oder ihres Betriebes."
,,(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung
über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt einzu- 2. § 9a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
reichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen "(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen
hat. Das Bundesamt setzt die Ausgleichsabgabe umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,
durch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abga- wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb
benordnung finden entsprechende Anwendung. solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder
(2b) Für die Festsetzungsverjährung der Aus- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt,
gleichsabgabe sind die§§ 169 bis 171 der Abga- hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Rest-
benordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1 stoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive
Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzu- Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
wenden." Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als
radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte
Endlagerung)."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Artikel 5
„Erfolgt eine Aufnahme der Bektrizitätserzeugung
Gesetz zur Änderung
oder der Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar
1975, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Mona- des Stromeinspeisungsgesetzes
ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990
der Aufnahme zu melden." (BGBI. 1S. 2633) wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz Sa wird eingefügt:
1. § 1 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(Sa) Die zur Erteilung von Auskünften nach den
Absätzen 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen sind ,,§ 1
über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewah- Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergü-
ren." tung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder
8. § 15 wird wie folgt geändert: aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstof-
fen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerb-
In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
lichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird,
„4. entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunterneh-
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt." men. Nicht erfaßt wird Strom
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1623
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klär- biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und
gasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Be- und Ver-
aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfall- arbeitung von Holz mindestens 80 vom Hundert des
stoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Strom-
von Holz gewonnen wird, mit einer installierten abgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an
Generatorleistung über 5 Megawatt sowie alle Letztverbraucher."
2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik
Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen oder Unterneh- Artikel&
men gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß lnkraftteten
aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
dieser Unternehmen eingespeist werden kann."
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. § 3 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: (2) Artikel 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
"Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, (3) Artikel 5 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Vom 20. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs-
das folgende Gesetz beschlossen: und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung
(Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen,
welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitun-
Artikel 1 gen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen
Änderung des Schornsteinfegergesetzes in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft
werden müssen."
Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969
(BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „ver-
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), weigerte Kehrung" die Worte „oder Überprüfung"
wird wie folgt geändert: eingefügt.
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutach-
„Inhaltsübersicht tens nachweist, daß er gesundheitlich in der
§§ Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfeger-
1. Teil: Allgemeine Vorschriften 1- 3 meister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
II. Tell: Voraussetzungen für die Berufs-
ausübung
,,3. in dem Land, in dem er in einer Bewerber-
. liste eingetragen ist, im Schornsteinfeger-
1. Abschnitt: Bewerbung und Bestellung 4- 7 handwerk innerhalb der letzten drei Jahre
2. Abschnitt: Erlöschen der Bestellung 8-11 vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im
Betrieb eines Bezirksschomsteinfegermeisters
III. Teil: Ausübung des Berufes praktisch tätig gewesen ist. ..
1. Abschnitt: Pflichten und Aufgaben des
Bezirksschomsteinfegermeisters 12-21 4. § 6 wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt: Kehrbezirk 22-23 a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „nur"
3. Abschnitt: Kehr- und Überprüfungsgebühren 24-25 die Worte "wegen des Besuchs von Aus- und
4. Abschnitt: Aufsicht 2~28 Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbil-
dung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen
IV. Teil: Zusatzversorgung im Schomsteinfeger- der Erlangung der Fachschul- oder Hochschulreife
handwerk oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse oder"
eingefügt.
1. Abschnitt: Versorgungsansprüche 29-33
2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
Bezirksschornsteinfegermeister 34-42 eingefügt:
3. Abschnitt: Aufbringung der Mittel 43 ,,(3) Zur Meisterprüfung im Schomsteinfeger-
4. Abschnitt: Sonstige Vorschriften 44-49 handwerk darf nur zugelassen werden, wer min-
destens eine dreijährige Tätigkeit als Geselle in
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und diesem Handwerk zurückgelegt hat. § 49 Abs. 4
sonstige Vorschriften Nr. 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt."
1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften 50 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Abschnitt: Zuständige Behörde,
Schornsteinfegerrealrechte 52-53 5. In § 10 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 werden jeweils die
3. Abschnitt: Übergangsvorschriften 54-57 Worte „eine amtsärztliche Bescheinigung" durch die
Worte „ein amtsärztliches Gutachten" ersetzt.
4. Abschnitt: Schlußvorschriften 5~".
6. § 11 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „oder die Ver-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: setzung in einen anderen Kehrbezirk" gestrichen.
,,(2) Die Landesregierung oder die von ihr be- b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
stimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung eingefügt:
des Landesinnungsverbandes des Schornstein-
fegerhandwerks, des Landesfachverbandes der ,,(4) Wid_erspruch und Anfechtungsklage gegen
Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine
der für den Bereich des Landes zuständigen aufschiebende Wirkung."
Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1625
7. § 13 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfeger-
meister nur übertragen werden, soweit dies durch
"2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist.
Feuerstätten, Verbindungsstücke und Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrich- darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen
tungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
in den Gebäuden, in denen er Arbeiten schutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
nach der Kehr- und Überprüfungsord- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nung, der Verordnung über Kleinfeue- dem Bezirksschomsteinfegermeister andere Reini-
rungsanlagen - 1. BIMSchV oder den gungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Über-
landesrechtlichen Bauordnungen auszu- wachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Er-
führen hat, durch persönliche Besichti- haltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brand-
gung innerhalb von fünf Jahren, und zwar sicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder
jährlich in einem Fünftel seines Bezirks der rationellen Energieverwendung zu übertragen,
(Feuerstättenschau);". soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Auf-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: gabengebiet des Bezirksschomsteinfegermeisters
nach Absatz 1 aufweisen."
„3. unverzügliche schriftliche Meldung der
bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbin-
dungsstücken und Lüftungsanlagen oder 8. § 17 wird wie folgt gefaßt:
ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen "§ 17
Mängel
Wohnsitz
a) an den Grundstückseigentümer, im
Der Bezirksschomsteinfegermeister soll innerhalb
Falle von Wohnungseigentum an die
seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen.
Gemeinschaft der Wohnungseigen-
Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Ver-
tümer und, sofern die Einrichtung sich
meidung besonderer Härten zulässig. Jeder Woh-
in den Räumen des Wohnungseigen-
nungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüg-
tümers befindet und zum Sondereigen-
lich mitzuteilen."
tum gehört, zusätzlich an den Woh-
nungseigentümer, den der Verwalter
dem Bezirksschomsteinfegermeister 9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
auf Anforderung zu benennen hat, ,,§ 19
b) an die zuständige Behörde, wenn die Aufzeichnungen
Mängel nicht innerhalb einer von dem des Bezirksschomsteinfegermeisters
Bezirksschornsteinfegermeister zu set- und Datenübermittlung
zenden Frist abgestellt worden sind;". (1) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat in bezug
cc) In Nummer 4 werden die Worte „und Ver- auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:
bindungsstücken" durch die Worte ,, , Ver- 1. Name und Anschrift
bindungsstücken und Lüftungsanlagen oder
ähnlichen Einrichtungen• ersetzt und nach a) des Eigentümers und, falls davon abweichend,
dem Wort „Feuersicherheit• die Angabe ,,(§ 1 des Betreibers oder
Abs. 2)" eingefügt. b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters
dd) Nach Nummer 10 wird folgende neue Num- nach dem Wohnungseigentumsgesetz und,
mer 11 eingefügt: falls die Feuerungsanlage zum Sondereigen-
tum gehört, des Wohnungseigentümers, den
,, 11. Überwachung von Feuerungsanlagen hin- der Verwalter dem Bezirksschornsteinfeger-
sichtlich der Anforderungen an heizungs-
meister auf Anforderung zu benennen hat, und,
oder raumlufttechnische oder der Ver-
falls abweichend, des Betreibers,
sorgung mit Brauchwasser dienende
Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der 2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen
Feuerstättenschau nach Nummer 2, Daten und Angaben über ihren Betrieb und Stand-
soweit ihm diese Überwachung nach § 7 ort der Anlage,
Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes 3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen
zuletzt geändert durch das Gesetz vom Arbeiten,
20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), in seiner
jeweils geltenden Fassung übertragen 4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1
worden ist;". Nr. 3) und
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.
und wird wie folgt geändert: (2) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat für
Nach dem Wort "Energieeinsparungsgeset- jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem
zes„ werden die Worte „vom 22. Juli 1976 mindestens einzutragen sind:
(Bundesgesetzbl. 1S. 1873)" gestrichen. 1. Art und Standort der Feuerungsanlage,
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung v9r- für den Bereich des Landes zuständigen Zusammen-
geschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und schlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über
das Datum der Ausführung, Gebühren und Auslagen des Bezirksschomstein-
3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und fegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach § 13
das Datum der Ausführung, Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu
erlassen."
4. die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungs-
gebührenordnung, 13. § 25 wird wie folgt geändert:
5. das Datum der Feuerstättenschau. a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Das Bundesministerium für Wirtschaft erläßt durch ,,(3) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine
Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und Auslagen und die Vergütungen für etwaige Neben-
über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer arbeiten getrennt von den Gebühren nach der
ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzu-
Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im führen sind."
Kehrbezirk.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die ,,(4) Die Gebühr nach der Kehr- und Überprü-
nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus fungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des
seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen über- Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer
mitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, oder im Falle von Wohnungseigentum von der
die Bekämpfung der Luft-, Boden- und Gewässerver- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
schmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhält-
Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich nisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder
ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen
für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Ver- dem einzelnen Wohnungseigentümer werden da-
arbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zu- durch nicht berührt. Rückständige Gebühren und
lässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet wor-
werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf den sind, werden von der zuständigen Verwal-
Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten tungsbehörde auf Antrag des Bezirksschomstein-
der Datenübermittlung. fegermeisters durch Bescheid festgestellt und
(4) Der Bezirksschomsteinfegermeister darf per- nach den für sie geltenden Vorschriften der Ver-
sonenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur waltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuld-
übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches ner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der
Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen
und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von dem-
dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der jenigen zu tragen, für dessen Rechnung die
Datenübermittlung trägt die anfordernde nicht-öffent- Zwangsvollstreckung erfolgt."
liche Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten
Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu 14. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Worte
übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzu- ,,auch ohne besonderen Anlaß" eingefügt.
weisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten b) In Satz 4 werden die Worte „aus begründetem
Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle ver-
Anlaß" durch die Worte „auch ohne besonderen
arbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung
Anlaß" ersetzt.
der Daten nach Satz 1 zulässig wäre."
15. § 27 wird wie folgt geändert:
10. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,Die Berechtigten können die Nutzung des Kehr-
bezirks jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch aa) In Nummer 2 wird die Zahl „ 1 000" durch die
schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Zahl „ 10 000" ersetzt.
Behörde ausschlagen." bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
11. § 22 wird wie folgt geändert: ,,(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 13 Abs. 1)" Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf
durch die Angabe ,,(§ 13 Abs. 1 und 2)" ersetzt. wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ausgesprochen werden; Warnungsgeld darf nur
verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich
12. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ist, um den Bezirksschomsteinfegermeister zur
Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten."
,,(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach
16. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schom- „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
steinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der einstweilige Berufsuntersagung haben keine auf-
Arbeitnehmer im Schomsteinfegerhandwerk und der schiebende Wirkung."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1627
17. In § 29 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze 21. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt:
,.(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern
„Hat der Bezirksschomsteinfegermeister während der einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertre-
Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen tenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stell-
Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld vertreter zu wählen."
ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der 22. § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden
Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der ,, 1. die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-
Bezirksschomsteinfegermeister während der Zeit sei- lung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und
ner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichten der Vertreterversammlung und die Art
Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge
Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Ver-
werden ermittelt, indem die für Bezirksschomstein- hinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
fegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer
maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrund- Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vor-
lage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum standes und die Art der Beschlußfassung in
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe ihm,".
Kalenderjahr geteilt wird."
23. Nach § 50 werden die Worte „zweiter Abschnitt
18. § 31 wird wie folgt geändert: Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein- Schornsteinfegerwesens" gestrichen.
gefügt:
.,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 24. § 51 wird aufgehoben .
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
25. Vor § 52 werden die Worte „Dritter Abschnitt" ersetzt
,, 1. für die Witwe eines Bezirksschomsteinfeger-
durch die Worte „zweiter Abschnitt".
meisters nach Ablauf der Nutzungszeit nach
§ 21 Abs. 1 ;".
26. Nach § 53 werden die Worte „Vierter Abschnitt"
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ersetzt durch die Worte „Dritter Abschnitt".
,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die§§ 21
und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 61 27. § 55 wird gestrichen.
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten
entsprechend." 28. Nach § 57 werden die Worte „Fünfter Abschnitt"
ersetzt durch die Worte „ Vierter Abschnitt" und § 58
19. § 32 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz
eingefügt: 29. Nach§ 56 werden folgende§§ 56a bis 56d eingefügt:
,,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
,,§56a
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ruhegeld
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: für Bezirksschomsteinfegermeister
.,§ 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungs- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
gesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des genannten Gebiet
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden
(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirks-
entsprechende Anwendung."
schomsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als
bb} In Satz 4 werden die Worte „wegen der Bezirksschomsteinfegermeister in dem in Artikel 3
Einkommensanrechnung auf Renten wegen des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt
Todes" gestrichen. war oder nach diesem Tag bestellt oder wieder-
bestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß
20. § 37 wird wie folgt geändert:
1. bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Mitgliedschaft als Bezirksschomsteinfegermeister
„Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestel-
gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter lung als Bezirksschomsteinfegermeister in dem
der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
§ 29 Abs. 1 sind." Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost)
„Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind
(Absatz 2) zugrunde zu legen ist,
in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der
Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der 2. auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschom-
Gruppe der Bezirksschomsteinfegermeister und steinfegermeister in dem in Artikel 3 des Eini-
die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberech- gungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom
tigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der
durchzuführen sind." Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitglied- schritt nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in
schaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter for-
worden sind, dert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das
4. in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Schomsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornstein-
Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 fegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und
maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und wel-
für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) cher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein
maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind, müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gül-
deren Summe das Ruhegeld ergibt, tige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person
als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge
5. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das
einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Ren- der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses
tenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf zieht.
Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,
(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach
6. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu
einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung
Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertra- gewählt.
ges genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Über-
leitungsgesetz) sowie die Leistung nach§ 315a, (4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterver-
§ 319a oder§ 319b des Sechsten Buches Sozial- sammlung ist bis zum 31 . Oktober 1994 abzu-
gesetzbuch gilt. schließen.
§56d
Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des
Witwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des Anwendungsbereich
Waisengeldes nach§ 32. früherer Übergangsregelungen,
Übergangsregelungen
(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag,
der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag (1) § 56 ist in eiern in Artikel 3 des Einigungs-
nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.
aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen (2) Spätestens bis zum 31 . Januar 1996 ist eine
aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenver- neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am
sicherung vervielfältigt wird. 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreter-
versammlung endet mit dem Abschluß der Wahl
§56b der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli
Beiträge 1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes ent-
Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis sprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem
zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den dem Gesetz entspricht.
abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des (3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 An-
Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen spruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3
Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung."
Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß
für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungs-
anstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages 30. § 59 wird wie folgt gefaßt:
genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus "§59
der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in
Anwendung
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
der Anlage I des Einigungsvertrages
verwendet werden.
§56c (1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen
Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3
Zusammensetzung Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31 . August
der Selbstverwaltungsorgane 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.
(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab
(2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Ab-
1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf
schnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages
weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschom-
aufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994
steinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vor-
nicht mehr anzuwenden."
stand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren
Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet liegt. 31. §4Abs. 2,§5Abs.2, §6Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, §20
(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversamm- Abs. 2, § 37 Abs. 4 und § 42 Abs. 1 und 5 werden wie
lung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahl- folgt geändert:
vorschlägen der Bezirksschomsteinfegermeister, deren Die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft", "dem
Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Bundesminister für Wirtschaft", "dem Bundesminister
genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfah- für Arbeit und Sozialordnung", "der Bundesminister
ren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften der Finanzen", "des Bundesministers für Wirtschaft"
entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vor- werden jeweils durch die Worte:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1629
"Das Bundesministerium für Wirtschaft", ,,dem Bun- (BGBI. 1 S. 989), geändert durch die Verordnung vom
desministerium für Wirtschaft", ,,dem Bundesministe- 27. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1313), tritt am 31. Dezember
rium für Arbeit und Sozialordnung", "das Bundesmini- 1995 außer Kraft.
sterium der Finanzen", ,,des Bundesministeriums für
Wirtschaft"
ersetzt. Artikel4
Artikel2 Inkrafttreten
Neubekanntmachung (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wortlaut in Kraft.
des Schornsteinfegergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Februar 1995,
blatt bekanntmachen. Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 11 Buchstabe b am
Artikel3 1. Januar 1998, Nummer 13 Buchstabe a am 1. Januar
1996 und Nummer 17 bis 22 (mit Ausnahme von Num-
Außerkrafttreten
mer 18 Buchstabe b) sowie Nummer 29 mit Ausnahme
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem der§§ 56c und 56d Abs. 2 und Nummer 30 am 1. August
Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 22. April 1975 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)*)
Vom 21. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 23 und 24
genannten Geschäfte fallen nur dann in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie
Artikel 1
von Versicherungsunternehmen betrieben wer-
Anderung den, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage
des Versicherungsaufsichtsgesetzes Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungs-
sparten erteilt wurde; in diesem Fall werden
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt.
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI.
Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23)
1993 1S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1337), wird wie folgt ge-
eines mathematischen Verfahrens die im voraus
ändert:
festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden
Prämien und die übernommenen Verpflichtungen
1. § 1 wird wie folgt geändert: nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die
aa) In Satz 1 wird die Angabe "84 Abs. 1 Satz 2
Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei
und 3 und Abs. 3" durch die Angabe "89a, 93"
Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Er-
ersetzt.
werbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage
bb) In Satz 2 wird die Angabe "82 bis 84" durch und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Ge-
die Angabe "82, 83" und die Angabe „88 schäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungs-
und 89" durch die Angabe "88, 89, 89a unternehmen im Zusammenhang mit der Verwal-
und 93" ersetzt. tung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des
b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "oder die verwalteten Kapitals und das Erreichen einer
ein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen" Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen
gestrichen. die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in
den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht
betreiben."
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- der Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung a) In Absatz 2 werden die Worte „den Bezirk" durch
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Anderung der
Richtlinie 73/239/EWG und 881357/EWG (Dritte Richtlinie Schaden-
die Worte „das Gebiet" ersetzt.
versicherung) (ABI. EG Nr. L228 S. 1), b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- der Richtlinie 92196iEWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung aa) Das Wort „insbesondere" wird gestrichen.
(Lebensversicherung) sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG
und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABI. EG bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. L 360 S. 1),
- der Richtlinie 90/618/EWG vom 8. November 1990 zur Änderung der
"1 . die Satzung, soweit sie sich nicht auf
Richtlinie 731239/EWG und der Richtlinie 881357/EWG zur Koordi- allgemeine Versicherungsbedingungen
nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt- bezieht,".
versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. EG Nr. L 330 cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
S.44),
- sowie einiger Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG ,,2. Angaben darüber, welche Versicherungs-
vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- sparten betrieben und welche Risiken
tungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) einer Versicherungssparte gedeckt wer-
und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-
leistungsverkehrs sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG den sollen, unter Mitteilung der Bezeich-
(ABI. EG Nr. L 330 S. 50). nung und des Gegenstandes des Versi-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1631
cherungsschutzes; bei Pensions- und Sterbe- d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
kassen die allgemeinen Versicherungsbedin- ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
gungen sowie die fachlichen Geschäfts- ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be-
unterlagen, namentlich die Tarife und die stimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der
Grundsätze für die Berechnung der Prämien
gemäß Absatz 5 Nr. 5 und 6, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 5
und der mathematischen Rückstellungen
einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies
einschließlich der verwendeten Rechnungs- zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
grundlagen und mathematischen Formeln,". erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch
dd) In Nummer 4 werden die Worte „im Geltungs- Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
bereich dieses Gesetzes" gestrichen. für das Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder."
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 und für Pflichtversiche- ,,(1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem
rungen die allgemeinen Versicherungs- Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeit-
bedingungen,". beschränkung erteilt. Ungeachtet einer Beschrän-
kung des Antrags wird sie für das Gebiet aller
bb) Nummer 1a wird wie folgt gefaßt: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
„ 1a. für die Krankenversicherung im Sinne aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
des § 12 Abs. 1 die Grundsätze für die den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkom-
Berechnung der Prämien und der mathe- men) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom
matischen Rückstellungen einschließlich 17. März 1993 (BGBI. 1993 II S. 1294) erteilt."
der verwendeten Rechnungsgrundlagen
und mathematischen Formeln,". 4. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: n§ 7a
(1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunter-
„5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die
nehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße
und fachlichen Eignung (§ 7 a Abs. 1)
theoretische und praktische Kenntnisse in Versiche-
wesentlich sind,".
rungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus.
dd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt: Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine drei-
jährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungs-
,,6. sofern an dem Versicherungsunterneh-
unternehmen von vergleichbarer Größe und Ge-
men bedeutende Beteiligungen (§ 7a
schäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind
Abs. 2 Satz 3) gehalten werden
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz
a) die Angabe der Inhaber und die Höhe oder Satzung· oder als Hauptbevollmächtigte einer
der Beteiligungen, Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
b) Angaben zu den Tatsachen, die für staat des EWR-Abkommens zur Führung der
die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungs-
Satz 1 und 2 genannten Anforderun- unternehmens berufen sind.
gen erforderlich sind,
(2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am
c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüs- Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse
se aufzustellen haben: die Jahresab- einer soliden und umsichtigen Führung des Ver-
schlüsse der letzten drei Geschäfts- sicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen
jahre nebst Prüfungsberichten von genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die
unabhängigen Abschlußprüfern, so- Beteiligung von juristischen Personen oder Personen-
fern solche zu erstellen sind, und handelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,
d) sofern diese Inhaber einem Konzern
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
angehören: die Angabe der Konzern-
Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie
struktur und, sofern solche Abschlüs-
für die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine
se aufzustellen sind, die konsolidier-
bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar
ten Konzernabschlüsse der letzten drei
oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunter-
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberich-
nehmen mindestens 1O vom Hundert des Nenn-
ten von unabhängigen Abschluß-
kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungs-
prüfern, sofern solche zu erstellen
sind, aktiengesellschaft gehalten oder des Gründungs-
stocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben, keit (§ 22) gezeichnet werden oder trotz Unterschrei-
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit tens dieser Schwelle ein maßgeblicher Einfluß auf die
und fachlichen Eignung (§ 11 a Abs. 1, Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Für die
§§ 11 e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7
sind." Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Ver- 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
äußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-
Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar übung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteilig- Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG
ten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der
Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han- 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und
delsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechts- Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
form und den Sitz ankommt; jedes Tochterunter- Ausübung der Direktversicherung (Lebensver-
nehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls sicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) zustandegekom-
als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens men ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf
angesehen, das die einheitliche Leitung ausübt. drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels- auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses
gesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt
und den Sitz ankommt." der Rat der Europäischen Gemeinschaften die
Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat
die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu
5. § 8 wird wie folgt geändert:
beachten.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1
,,(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis
nicht versagt werden."
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß die Geschäftsleiter die Voraussetzungen
des§ 7a Abs. 1 nicht erfüllen, 6. In § Sa Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Angabe,,§ 7a Abs. 1" ersetzt.
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten
Anforderungen nicht Genüge getan wird, 7. § 10 wird wie folgt geändert:
3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten aa) Die Worte „sollen die Bestimmungen" werden
Unterlagen die Belange der Versicherten nicht durch die Worte „müssen vollständige An-
ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen gaben" ersetzt.
aus den Versicherungen nicht genügend als
bb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz ge-
dauernd erfüllbar dargetan sind.
strichen.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Ver- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
sicherungsunternehmen mit dem Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) ver- „3. über die Fälligkeit der Prämie und die
bunden ist und wenn wegen dieser Unterneh- Rechtsfolgen eines Verzugs;".
mensverbindung (§ 15 des Aktiengesetzes) oder dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
der Struktur der Unternehmensverbindung des
Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit ande- „4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte
ren Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das des Versicherungsnehmers und des Ver-
Versicherungsunternehmen nicht möglich ist. Die sicherers sowie die Obliegenheiten und
Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent- Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des
gegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Versicherungsfalls;".
Angaben oder Unterlagen enthält." ee) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: ,,6. über die inländischen Gerichtsstände;".
11
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 19 bis 21 durch ff) In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen
die Angabe „Nr. 19 bis 24" ersetzt. Punkt ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gg) Nummer 8 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb
der Krankenversicherung im Sinne des § 12 ,,(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die
Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1
Versicherungssparten." des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag genannten Großrisiken."
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder
,,§ 10a
die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein ent-
sprechender Beschluß der Kommission oder des (1) Die Versicherungsunternehmen haben zu ge-
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, währleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn
der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucher-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1633
information über die für das Versicherungsverhältnis hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm
maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht
und während der Laufzeit des Vertrages nach Maß- ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlan-
gabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Bei den in gen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt
Artikel 1O Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in
Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche
Großrisiken genügt die Angabe des anwendbaren Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt
Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde. eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwort-
lichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des
(2) Die Verbraucherinformation hat schriftlich zu
erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde
gegliedert und verständlich in deutscher Sprache unverzüglich mitzuteilen.
oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die
abgefaßt sein. folgenden Aufgaben:
(3) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge 1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung
auf Abschluß rechtlich selbständiger Versicherungs- der Prämien und der Deckungsrückstellungen
verträge enthalten, daß die Übersichtlichkeit, Les- die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des
barkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie
werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter des § 341 f des Handelsgesetzbuchs eingehalten
besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selb- werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unter-
ständigkeit der beantragten Verträge einschließlich nehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob
der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Ver-
sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungs- sicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen
fristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen." jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen
über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitäts-
9. § 11 wird wie folgt gefaßt: spanne verfügt.
,,§ 11 2. Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, unter der Bilanz
unter Zugrundelegung angemessener versicherungs- zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach
mathematischer Annahmen kalkuliert werden und so § 341 f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf-
hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen grund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-
seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere nungen gebildet ist (versicherungsmathematische
für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungs- Bestätigung); § 341 k des Handelsgesetzbuchs
rückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanz- über die Prüfung bleibt unberOhrt. In einem Bericht
lage des Versicherungsunternehmens Rechnung ge- an den Vorstand des Unternehmens hat er zu er-
tragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer läutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren
Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.
Prämienzahlungen stammen. 3. Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden
(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien Aufgaben erkennt, daß er möglicherweise die
und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit
bemessen werden." Einschränkungen wird abgeben können, hat er
den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung
10. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 e eingefügt: nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichts-
behörde zu unterrichten.
,,§ 11a
4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat Überschußbeteiligung hat er dem Vorstand Vor-
einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß schläge für eine angemessene Beteiligung am
zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Überschuß vorzulegen.
Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Ver-
sicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. (4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,
Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig an-
1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informa-
zunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätig-
tionen zugänglich zu machen, die zur ordnungs-
keit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen
gemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß
wird.
Absatz 3 erforderlich sind, und
(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche
2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht
Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
zur versicherungsmathematischen Bestätigung
unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzulegen.
der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß
Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tat- (5) Für Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei
sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5
Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1
zuverlässig oder fachlich geeignet ist, so kann die und Nr. 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 nicht. Die
Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3
benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2
bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Grundlage unter Zugrundelegung von Wahr-
Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathema- scheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen
tische Bestätigung). statistischen Daten, insbesondere unter Berück-
sichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invali-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut
Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos
der versicherungsmathematischen Bestätigung und
und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Be-
nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur
rücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen
Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 '
Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von
Nr. 2 und Aosatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung
höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind,
kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen 2. die Alterungsrückstellung nach § 341 f des Han-
werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen delsgesetzbuchs zu bilden ist,
mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kün-
§ 11b digungsrecht des Versicherungsunternehmens, in
der Krankentagegeldversicherung spätestens ab
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 ab- dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist
geschlossenen Lebensversicherungsverträgen auf- sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein
grund der Versicherungsbedingungen die Prämien muß,
und die Bestimmungen zur Überschußbeteiligung mit
Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse 4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungs-
geändert werden können, dürfen entsprechende vertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch
Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4 der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der
und § 12d Abs. 2 entsprechend. Die Mitwirkung des Alterungsrückstellung einzuräumen ist.
Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. (2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive
Krankenversicherung betreiben, haben einen Ver-
§ 11c antwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11 a Abs. 1 Satz 2
bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die
von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt folgenden Aufgaben:
genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.
Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der
Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Prämien und der mathematischen Rückstellungen,
Anwendung. Von den Bestimmungen in§ 11a gelten namentlich der Alterungsrückstellung, die ver-
die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 sicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1
mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen
nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist. der nach § 12c ertassenen Rechtsverordnung
beachtet werden. Dabei muß er die Finanzlage des
§ 11d Unternehmens insbesondere daraufhin über-
prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich
Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versiche- aus den Versicherungsverträgen ergebenden
rungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und
gelten die §§ 11 bis 11 c entsprechend. das Unternehmen über ausreichende Mittel in
Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
§ 11e
2. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet
von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversiche- ist (versicherungsmathematische Bestätigung).
rung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Satz 1).
Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt
§ 11 a entsprechend." § 11 a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
(4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt
11. § 12 wird wie folgt gefaßt: § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neu-
geschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien,
..§ 12 die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte
ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung
(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, ergeben würden.
die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teil-
weise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), (5) Sofern die nicht substitutive Krankenversiche-
darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversiche- rung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
rung betrieben werden, wobei gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1635
12. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12d eingefügt: deten Rechnungsgrundlagen und mathematischen
Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist
,,§ 12a
zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2
(1) In der nach Art der Lebensversicherung erfüllt sind.
betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-
krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage- (2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
geldversicherung) hat das Versicherungsuntemehmen nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif
der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge in Höhe zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalku-
von 80 vom Hundert der auf die Alterungsrückstellung lierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt
der betroffenen Versicherungen entfallenden durch- die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vor-
schnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung zulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine
hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins), jedoch Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern
nicht mehr als 2,5 vom Hundert der Summe der nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat
positiven Alterungsrückstellungen, jährlich direkt gut- das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu über-
zuschreiben. prüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur
vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des
(2) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein
Betrages sind allen Versicherten jährlich direkt zu- betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt
zuschreiben und als künftige oder sofortige Prämien- und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend
ermäßigung, insbesondere zur Vermeidung oder zur geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Ist
Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter zu nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung
verwenden. In der freiwilligen Pflegetagegeldver- oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz
sicherung können die Versicherungsbedingungen oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem
vorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung
entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Auf-
wird. sichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten (3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer
Betrages sind für die Versicherten, die am Bilanz- zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Ver-
stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, fest- sicherungsunternehmen unabhängig ist, insbeson-
zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Prämien- dere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen
ermäßigung oder zur Vermeidung oder Begrenzung Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen
von Prämienerhöhungen zu verwenden. Die Prämien- oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen
ermäßigung gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt aus-
werden, daß die Prämie des Versicherten nicht reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien-
unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der kalkulation in der Krankenversicherung voraus.
nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann gemäß
Absatz 2 zu verwenden. (4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß
vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe
(4) Der Maßstab für die Verteilung des nach der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforde-
Absatz 1 ermittelten Betrages auf die in den Ab- rungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt
sätzen 2 und 3 genannten Berechtigten wird durch werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Rechtsverordnung nach § 12c festgelegt. ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten erstmalig für das nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann
nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Ge- sie verlangen, daß eine andere Person benannt wird.
schäftsjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt sind den Ver- Werden nach der Bestellung Umstände bekannt,
sicherten 1 vom Hundert der Summe der jeweiligen die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen
zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach
Alterungsrückstellungen gutzuschreiben und gemäß diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ord-
Absatz 2 zu verwenden, wobei es sich nicht um nungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu
Direktgutschriften handeln muß. einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden
Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde ver-
§12b langen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird.
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämien- Aussicht genommene oder der neue Treuhänder
änderungen aufgrund einer Änderungsklausel erst die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine
in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. § 12c
Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschrif- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ten in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach
die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen Art der Lebensversicherung betriebene Krankenver-
technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich sicherung
der hierfür benötigten Nachweise und Daten vorzu- 1. die versicherungsmathematischen Methoden zur
legen. In den technischen Berechnungsgrundlagen Berechnung der Prämien einschließlich der Prä-
sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien mienänderungen und der mathematischen Rück-
und Alterungsrückstellung einschließlich der verwen- stellungen, namentlich der Alterungsrückstellung,
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeb- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
lichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krank- rungssparten" die Worte „oder ein anderes Gebiet
heitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und im Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen.
Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur
c) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungsbereich
Stornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des
dieses Gesetzes• durch die Worte „in den Mit-
Sicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
Grundsätze für die Bemessung der sonstigen
den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-
Zuschläge festzulegen,
mens• und die Worte „außerhalb des Geltungs-
2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des bereichs dieses Gesetzes• jeweils durch die Worte
Versicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der „außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
bei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 des EWR-Abkommens" ersetzt.
zu erlassen,
3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1 14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d ein-
zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten gefügt:
Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu ver- ,,§13a
teilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen
Eintrittsalters ermittelt wird, (1) Das Versicherungsunternehmen darf nach
Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversiche-
4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforder- rungsgeschäft in den anderen Mitgliedstaaten der
lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistun- Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ver-
gen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist tragsstaaten des EWR-Abkommens über Nieder-
für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Auf- lassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
sichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen. Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige,
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen aber ständig damit betraute Person betrieben wird,
übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied-
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. staat oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen;
sind Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei
der Justiz zu erlassen. Dies gilt auch für Rechtsver- jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.
ordnungen nach Absatz 1 Satz 2, wenn mit ihnen die (2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset-
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen wird. mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem
§12d Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus im Wege der
Direktversicherung Risiken deckt, die in einem ande-
(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversiche- ren Mitgliedstaat oder Vertragsstaat belegen sind,
rung betriebenen Krankenversicherung die Prämien ohne daß das Unternehmen dort von einer Nieder-
für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Ver- lassung Gebrauch macht. Mitgliedstaat oder Ver-
sicherungsverträge aufgrund einer Änderungsklausel tragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert
werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung 1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treu- unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke
händers (§ 12b Abs. 1 und 2). und Anlagen, und den darin befindlichen, durch
den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der
(2) Soweit ein Versicherungsunternehmen für die
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem diese
nach Art der Lebensversicherung betriebene Kran- Gegenstände belegen sind,
kenversicherung keinen Treuhänder benennt, der
die Voraussetzungen nach § 12b Abs. 3 erfüllt, kann 2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
die Aufsichtsbehörde die Aufgabe des Treuhänders Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat
auf Kosten des Versicherungsunternehmens wahr- oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich
nehmen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, sobald anerkanntes Register einzutragen sind und ein
eine ausreichende Zahl von Treuhändern, die die Vor- Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mit-
aussetzungen des§ 12b Abs. 3 erfüllen, im Inland ihre gliedstaat oder Vertragsstaat,
Dienste anbietet. Der Bundesminister der Finanzen 3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeit- höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat oder
punkt festzulegen, zu dem die Voraussetzungen des Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer
Satzes 2 vorliegen.• die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat,
13. § 13 wird wie folgt geändert: 4. In allen anderen Fällen,
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
gefügt: Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertrags-
„Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine staat, in dem er seinen gewöhnlichen Auf-
Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben." enthalt hat,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1637
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natür- Frist mit, daß und aus welchen Gründen die
liche Person ist, der Mitgliedstaat oder Ver- Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung
tragsstaat, in dem sich das Unternehmen, versagt wird.
die Betriebsstätte oder die entsprechende (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Nieder-
Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-
bezieht. nehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung
§13b beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind,
es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen
(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf- Mitgliedstaats oder Vertragsstaats dem Unternehmen
sichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer einen früheren Zeitpunkt mitteilt.
Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mit-
gliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die (4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Anzeige muß enthalten: bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungs-
unternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen
1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5 Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzu-
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3 zeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
und 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne
§ 13c
des Artikels 54 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die sichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebens- Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffen-
versicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien den Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen.
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungs-
Schadenversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 1) sparten dort betrieben und welche Risiken einer
betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5 Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern
Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben. die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54
Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
2. Angaben über die Organisationsstruktur, betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5
3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmäch- Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen.
tigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe a
ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu genannten Risiken hat, soweit solche Nachweise
verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats oder Ver-
vor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats oder tragsstaats gefordert werden, die Anzeige außerdem
Vertragsstaats zu vertreten, zu enthalten:
4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die 1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,
Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten 2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines
sein muß, in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
5. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buch- ansässigen oder niedergelassenen Vertreters
stabe a genannten Risiken über die Niederlassung (Vertreter für die Schadensregulierung), für den
eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Mitglied a) alle erforderlichen Informationen über Scha-
des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung denfälle sammelt und die dafür notwendige
der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten Geschäftsausstattung besitzt,
oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um
werden. und des nationalen Versicherungsbüros das Unternehmen gegenüber Personen, die
geworden ist. Schadenersatzansprüche geltend machen,
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere
Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Verwaltungsbehörden, zu vertreten sowie
nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten diesbezügliche Vollmacht zu erteilen.
Unterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schaden-
-Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die ersatzansprüche über ausreichende Befug-
Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der nisse verfügt, um die diesen Ansprüchen ent-
in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den sprechenden Beträge auszuzahlen, und
Hauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung
zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegen-
über den Behörden des anderen Mitgliedstaats
übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbe-
oder Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens
hörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
und der Gültigkeit der Versicherungsverträge
1. diese Unterlagen und zu vertreten.
2. eine Bescheinigung darüber, daß das Unterneh- (2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer
men über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitäts- Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1
spanne oder des für die betriebenen Versiche- Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche
rungssparten erforderlichen Mindestbetrages des Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit
Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist und übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichts-
benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande- behörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertrags-
renfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der staats
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. diese Unterlagen, 15. § 14 wird wie folgt geändert:
2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche- a) In Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben.
rungssparten das Unternehmen betreiben und
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
welche Risiken einer Versicherungssparte es
decken darf, "(1 a) Überträgt ein inländisches Versicherungs-
unternehmen ganz oder teilweise einen Bestand
3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2
an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a
Nr. 2 und benachrichtigt hierüber das Unterneh- durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
men. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor verkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen
Ablauf der Frist mit, daß und aus welchen Gründen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder
die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversiche- einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-
rungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt mens, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 ledig-
wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf- lich die Genehmigung der für das übertragende
sichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde er-
geäußert hat. forderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unter- nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn
nehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten 1. durch eine Bescheinigung der Aufsichts-
Benachrichtigung aufnehmen. behörde des Sitzes der Nachweis geführt
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das wird, daß das übernehmende Unternehmen
Unternehmen weitere Versicherungssparten betrei- nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der
ben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter Solvabilitätsspanne besitzt,
für die Schadenregulierung ernennen will. 2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
§13d oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken
des Versicherungsbestandes belegen sind,
Die Versicherungsunternehmen haben der Auf-
zustimmen und
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes
1. die Bestellung eines Geschäftsleiters unter
einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde die-
Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung
ses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats an-
der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a
gehört worden ist.
Abs. 1) wesentlich sind,
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertra-
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters,
gung eines im Inland erworbenen Versicherungs-
3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung bestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt
zum Gegenstand haben, Absatz 1 Satz 4 entsprechend."
4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung an Versicherungsunternehmen, das 16. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Postscheck-
Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten konto" durch das Wort „Postgirokonto" ersetzt.
der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert,
33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimm-
17. § 41 wird wie folgt geändert:
rechte oder des Nennkapitals sowie die Tatsache,
daß das Versicherungsunternehmen Tochter- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen aa) Die Angabe.,§ 39 Abs. 1 bis 3" wird durch die
Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald Angabe "§ 39 Abs. 1 und 2„ ersetzt.
das Versicherungsunternehmen von der Änderung
dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, bb) Nach dem Wort „gilt" werden die Worte „vor-
behaltlich des Absatzes 2" eingefügt.
5. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers
einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
unternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, .,(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächti-
wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt, gen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine
6. nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu
Lebensversicherung die Grundsätze für die Be- ändern. Sind Vorstand und Aufsichtsrat nicht
rechnung der Prämien und Deckungsrückstellun- durch Satzung zur Änderung von allgemeinen
gen einschließlich der verwendeten Rechnungs- Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann
grundlagen und mathematischen Formeln unter die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächti-
deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der gen. bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen
Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze, Versicherungsbedingungen vorläufag zu ändern;
die Änderungen sind der obersten Vertretung bei
7. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und
Abs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beab- außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt."
sichtigte Verwendung neuer oder geänderter all-
gemeiner Versicherungsbedingungen unter deren
Beifügung, 18. § 53c wird wie folgt geändert:
8. in der Krankenversicherung im Sinne des § 12 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder aa) In Satz 1 werden die Worte • , die nicht
geänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5 der Zustimmung des Bundesrates bedarf,"
Nr. 1a unter deren Beifügung." gestrichen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1639
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. wenn es dem Versicherungsunter-
nehmen mindestens für die Dauer
„Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge
von fünf Jahren zur Verfügung
in ECU festgesetzt werden, gilt als Gegenwert
in Deutscher Mark ab 31. Dezember jedes gestellt worden ist und nicht auf
Jahres der Gegenwert des letzten Tages des Verlangen des Gläubigers vorzeitig
vorangegangenen Monats Oktober, für den zurückgezahlt werden muß; die Frist
der Gegenwert der ECU in den Währungen von fünf Jahren braucht nicht ein-
aller Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- gehalten zu werden, wenn in Wert-
meinschaft vorliegt." papieren verbriefte Genußrechte
wegen Änderung der Besteuerung,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: die zu Zusatzzahlungen an den
,,(2a) Für die die Lebensversicherung als Pen- Erwerber der Genußrechte führt,
sions- und Sterbekassen betreibenden Unter- vorzeitig gekündigt werden und das
nehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer Kapital vor Rückerstattung durch
ausreichenden Solvabilität entsprechend. Unter- die Einzahlung anderer, zumindest
nehmen, die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden sind und den Anforderungen der nach worden ist,".
Absatz 2 Satz 1 erlassenen Verordnung nicht bbb) In Nummer 4 wird das Komma durch das
genügen, müssen die Solvabilitätsanforderungen Wort „und" ersetzt.
der Verordnung spätestens mit Ablauf des auf den
31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres ccc) In Nummer 5 wird das Wort „und" durch
erfüllen. 11
einen Punkt ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ddd) Nummer 6 wird aufgehoben.
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapi-
tal abzüglich des Betrages der eigenen „sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
Aktien und abzüglich der Hälfte des nicht anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel
eingezahlten Teils;". ersetzt worden ist."
bb) In Nummer 3a wird die Angabe „des Ab- e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b
satzes 3a" durch die Angabe „der Absätze 3a und 3c eingefügt:
und 3c" ersetzt.
,,(3b) Kapital, das aufgrund der Eingehung nach-
cc) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3
eingefügt: Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1
„3b. Kapital, das aufgrund der Eingehung nur zuzurechnen,
nachrangiger Verbindlichkeiten einge- 1. wenn es im Fall des Konkurses oder der Liqui-
zahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b dation des Versicherungsunternehmens nach
und 3c;". Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ger zurückerstattet wird,
,,4. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf- 2. wenn es dem Versicherungsunternehmen min-
sichtsbehörde stille Reserven, die sich destens für die Dauer von fünf Jahren zur Ver-
aus der Bewertung der Aktiva ergeben, fügung gestellt wird und nicht auf Verlangen
soweit diese Reserven nicht Ausnahme- des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden
charakter tragen;". muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht
ee) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort eingehalten zu werden, wenn Schuldverschrei-
,,Deckungsrücklage" durch das Wort „Dek- bungen wegen Änderung der Besteuerung,
kungsrückstellung" ersetzt. die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der
Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekün-
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: digt werden und das Kapital vor Rückerstat-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: tung durch die Einzahlung anderer, zumindest
gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
aaa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt
gefaßt: 3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungs-
anspruchs gegen Forderungen des Versiche-
„ 1. wenn es bis zur vollen Höhe am rungsunternehmens ausgeschlossen ist und
Verlust teilnimmt und das Versiche- für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen
rungsunternehmen verpflichtet ist, Sicherheiten durch das Versicherungsunter-
im Falle eines Verlustes die Zins- nehmen oder durch Dritte gestellt werden und
zahlungen aufzuschieben,
4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in
2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle
weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf-
des Konkurses oder der Liquidation
grund des Vertrages fällig werden kann.
des Versicherungsunternehmens erst
nach Befriedigung aller nicht nach- Nachträglich können der Nachrang nicht be-
rangigen Gläubiger zurückgezahlt schränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungs-
wird, frist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rück-
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
erstattung ist dem Versicherungsunternehmen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-
barungen zurückzugewähren, sofern das Ver- aa) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
sicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde 11 1. in Forderungen, für die ein Grundpfand-
oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung recht an einem in einem Mitgliedstaat der
anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel er- Europäischen Gemeinschaft belegenen
setzt worden ist. Das Versicherungsunternehmen Grundstück oder grundstücksgleichen
hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Recht besteht, wenn das Grundpfand-
Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrück- recht die Erfordernisse der §§ 11 und 12
lich und schriftlich hinzuweisen; werden Wert- des Hypothekenbankgesetzes, Erbbau-
papiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten rechte darüber hinaus die des § 21 der
begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Verordnung über das Erbbaurecht, oder
Ausgabebedingungen auf die genannten Rechts- die entsprechenden Vorschriften des
folgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunterneh- anderen Mitgliedstaats erfüllen;
men darf in Wertpapieren verbriefte eigene nach-
rangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die 2. in Forderungen, für die eine Schiffshypo-
Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung thek an einem in einem Mitgliedstaat der
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Europäischen Gemeinschaft registrierten
Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn
(3c) Der Gesamtbetrag des GenußrechtskapitaJs die Hypothek die Erfordernisse der §§ 10
nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbind- bis 12 des Schiffsbankgesetzes oder die
lichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmit- entsprechenden Erfordernisse des ande-
teln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er ren Mitgliedstaats erfüllt;
25 vom Hundert der eingezahlten Eigenmittel
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht übersteigt; 3. in
die Aufsichtsbehörde kann einen höheren Vom- a) in einem Mitgliedstaat der Europäi-
hundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert der schen Gemeinschaft ausgestellten In-
Solvabilitätsspanne nicht übersteigen darf, zu- haberschuldverschreibungen, die in
lassen, wenn die Leistung des Genußrechts- einem Mitgliedstaat an einer Börse
kapitals oder die Eingehung der nachrangigen zum amtlichen Handel zugelassen
Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabilitäts- oder in einen anderen organisierten
planes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81 b) Markt einbezogen sind, der anerkannt
erfolgt." und für das Publikum offen und des-
sen Funktionsweise ordnungsgemäß
19. § 54 wird wie folgt geändert: ist (organisierter Markt),
a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Vermögen b) Pfandbriefen, Kommunalobligationen
eines Versicherungsunternehmens ist" ersetzt und anderen in einem Mitgliedstaat der
durch die Worte „Die Bestände des Deckungs- Europäischen Gemeinschaft ausge-
stocks (§ 66) und das übrige gebundene Vermögen stellten Inhaber- und Namensschuld-
eines Versicherungsunternehmens (gebundenes verschreibungen, die die Vorausset-
Vermögen) sind". zungen nach § Sa Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Buch- schaften erfüllen (kraft Gesetzes be-
stabens c durch ein Semikolon ersetzt und folgen- stehende besondere Deckungsmasse),
der Buchstabe d angefügt:
c) in einem Staat außerhalb der Euro-
„d) Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die päischen Gemeinschaft ausgestellten
von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet Schuldverschreibungen, die in einem
werden, und in Anteilen, die von einer Invest- Mitgliedstaat an einer Börse zum amt-
mentgesellschaft ausgegeben werden, sofern lichen Handel zugelassen oder in einen
sie nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG organisierten Markt einbezogen oder
des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor- an einer Börse in einem Staat außer-
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- halb der Europäischen Gemeinschaft
schriften betreffend bestimmte Organismen zum amtlichen Handel zugelassen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sind; der Anteil dieser Schuldver-
(ABI. EG Nr. L 375 S. 3) koordiniert worden schreibungen darf 5 vom Hundert des
sind." gebundenen Vermögens nicht über-
steigen;
20. § 54a wird wie folgt geändert: 4. in Forderungen, die in das Schuldbuch
der Bundesrepublik Deutschland, eines
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ihrer Länder oder in ein entsprechendes
„Das gebundene Vermögen (§ 54 Abs. 1) darf nur Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats
nach Maßgabe der folgenden Absätze angelegt der Europäischen Gemeinschaft einge-
werden; dabei sind Vertragsstaaten des EWR- tragen sind, sowie in Liquiditätspapieren
Abkommens wie Mitgliedstaaten der Europäi- (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die
schen Gemeinschaft zu behandeln." Deutsche Bundesbank);
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1641
5. in voll eingezahlten, an einer Börse in Buchstabe a und b enthalten. Das übrige
einem Mitgliedstaat der Europäischen gebundene Vermögen kann darüber
Gemeinschaft zum amtlichen Handel hinaus angelegt werden in Anteilen an
zugelassenen oder in einen organisierten Wertpapier-Sondervermögen, die von
Markt einbezogenen Aktien und Genuß- einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
rechten, das übrige gebundene Vermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
darüber hinaus auch in voll eingezahlten, Gemeinschaft verwaltet werden, wenn
an einer Börse in einem Staat außerhalb diese Sondervennögen entsprechend
der Europäischen Gemeinschaft zum den Vertragsbedingungen überwiegend
amtlichen Handel zugelassenen Aktien in voll eingezahlten, an einer Börse in
und Genußrechten. Aktien und Genuß- einem Staat außerhalb der Europäischen
rechte derselben Gesellschaft dürfen nur Gemeinschaft zum amtlichen Handel
insoweit erworben werden, als ihr Nenn- zugelassenen Aktien oder Genußrechten
betrag zusammen mit dem Nennbetrag angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
der bereits im gebundenen Vermögen nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
befindlichen Aktien und Genußrechte der- Sondervermögen überwiegend in Aktien
selben Gesellschaft 1O vom Hundert des oder Genußrechten von Gesellschaften
Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht mit Sitz in einem Staat außerhalb der
übersteigt. Der Anteil von Aktien und Europäischen Gemeinschaft angelegt
Genußrechten der Gesellschaften mit Sitz ist, zusammen mit Direktanlagen dieser
in einem Staat außerhalb der Europäi- Art jeweils 20 vom Hundert des nach
schen Gemeinschaft darf jeweils 20 vom Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstock-
Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das vermögen und das übrige gebundene
Deckungsstockvermögen und das übrige Vermögen zulässigen Bestandes nicht
gebundene Vermögen zulässigen Bestan- übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
des nicht übersteigen." entsprechend für Anteile, die von einer
Investmentgesellschaft ausgegeben wer-
bb) Nummer 5a wird wie folgt geändert:
den, die dem Recht eines anderen Mit-
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gliedstaats der Europäischen Gemein-
,,in voll eingezahlten, nicht unter Num- schaft untersteht und zum Schutz der
mer 5 fallenden Aktien und Genußrech- Anteilsinhaber einer besonderen öffent-
ten, sowie in Geschäftsanteilen an einer lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ihrer Satzung das Vermögen nach den
Kommanditanteilen, Beteiligungen als Grundsätzen der Risikomischung und
stiller Gesellschafter im Sinne des Han- -streuung anlegt und der Anteilsinhaber
delsgesetzbuchs und in Forderungen die Auszahlung des auf den Anteil entfal-
aus nachrangigen Verbindlichkeiten". lenden Vermögensteils verlangen kann;".
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort dd) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„Unternehmen" die Worte „seinen Sitz in aaa) In Buchstabe a werden die Worte
einem Mitgliedstaat der Europäischen ,,Hypotheken oder Grundschulden"
Gemeinschaft hat und" eingefügt. durch das Wort „Grundpfandrechte"
ccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz ein- ersetzt und die Angabe „Buchstabe a"
gefügt: gestrichen.
,,Bei Anteilen an einem Unternehmen, bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
dessen alleiniger Zweck das Halten von „b) in einer anderen Vorschrift dieses
Anteilen eines anderen Unternehmens Absatzes genannte, in einem Mit-
ist, bezieht sich Satz 3 auf die durch- gliedstaat der Europäischen Ge-
gerechneten Anlagen des Versicherungs- meinschaft ausgestellte Wertpa-
unternehmens bei dem anderen Unter- piere, die von der Deutschen Bun-
nehmen." desbank oder der Zentralnotenbank
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft belie-
,,6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermö- hen werden können, sofern die
gen, die von einer Kapitalanlagegesell- Bela.hungsgrenzen des § 19 Abs. 1
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Nr. 3 des Gesetzes über die Deut-
Europäischen Gemeinschaft verwaltet sche Bundesbank oder des ent-
werden, wenn diese Sondervermögen sprechenden Gesetzes des anderen
entsprechend den Vertragsbedingungen Mitgliedstaats der Europäischen Ge-
überwiegend voll eingezahlte, in einem meinschaft eingehalten sind,".
Mitgliedstaat an einer Börse zum amt-
lichen Handel zugelassene oder in einen ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
organisierten Markt einbezogene Aktien ,,d) Guthaben oder Wertpapiere im Rah-
oder Genußrechte oder überwiegend in men eines Wertpapierdarlehens ent-
einem Mitgliedstaat ausgestellte Schuld- sprechend§ 9b Abs. 1 und 2 des
verschreibungen im Sinne der Nummer 3 Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schatten oder gleichwertiger Vor- und der zu erwartenden künftigen Ent-
schriften eines anderen Mitglied- wicklung der Ertrags- und Vermögens-
staats der Europäischen Gemein- lage des Unternehmens die vertraglich
schaft. Forderungen aus Wertpapier- vereinbarte Verzinsung und Rückzah-
dar1ehen dürfen jeweils 15 vom Hun- lung gewährleistet erscheint und die
dert der Wertpapiere des Deckungs- Darlehen ausreichend
stockvermögens und des übrigen aa) durch erstrangige Grundpfand-
gebundenen Vermögens nicht über- rechte,
steigen;".
bb) durch verpfändete oder zur Siche-
ee) Die Nummern 8 bis 13 werden wie folgt gefaßt: rung übertragene Forderungen
"8. in Darlehen oder zum amtlichen Handel zu-
a) an gelassene oder in einen organi-
sierten Markt einbezogene Wert-
aa) die Bundesrepublik Deutschland, papiere oder
ihre Länder, Gemeinden und Ge-
meindeverbände, cc) in vergleichbarer Weise gesichert
sind. Eine Verpflichtungserklärung
bb) einen anderen Mitgliedstaat der des Darlehensnehmers gegenüber
Europäischen Gemeinschaft oder dem Versicherungsunternehmen
seine Regionalregierungen oder (Negativerklärung) kann eine Si-
örtlichen Gebietskörperschaften, cherung des Darlehens nur erset-
für die die zuständigen Behör- zen, wenn und solange der Dar-
den nach Artikel 7 der Richtlinie lehensnehmer bereits aufgrund
89/647/EWG des Rates vom seines Status die Gewähr für die
18. Dezember 1989 über einen Verzinsung und Rückzahlung des
Solvabilitätskoeffizienten für Kre- Darlehens bietet;
ditinstitute (ABI. EG Nr. L 386
S. 14) eine Gewichtung von Null 9. bei
festgelegt haben, der Mitglied- a) der Deutschen Bundesbank,
staat die Kommission der Euro- b) der Zentralnotenbank eines anderen
päischen Gemeinschaften hier- Mitgliedstaats der Europäischen Ge-
über unterrichtet und diese die meinschaft,
Gewichtung bekanntgemacht hat,
c) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
cc) eine internationale Organisation, Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
der auch die Bundesrepublik meinschaft, das den Anforderungen
Deutschland als Vollmitglied an- der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG
gehört; des Rates vom 15. Dezember 1989 zur
b) an sonstige Regionalregierungen und Koordinierung der Rechts- und Ver-
örtliche Gebietskörperschaften eines waltungsvorschriften über die Auf-
anderen Mitgliedstaats der Europäi- nahme und Ausübung der Tätigkeit
schen Gemeinschaft, für die die zu- der Kreditinstitute und zur Änderung
ständigen Behörden nach Artikel 6 der Richtlinie 77fl80/EWG (ABI. EG
Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Nr. L 386 S. 14) unterliegt, wenn
Buchstabe a genannten Richtlinie eine das Kreditinstitut dem Versicherungs-
Gewichtung von 20 vom Hundert fest- unternehmen schriftlich bestätigt, daß
.gelegt haben, sowie in Darlehen, für es die an seinem Sitz geltenden Vor-
die eine dieser Stellen die volle Ge- schriften über das Eigenkapital und die
währleistung übernommen hat; dabei Liquidität der Kreditinstitute einhält
darf der Anteil der Darlehen, bei (geeignetes Kreditinstitut). Als Anlagen
denen nicht sichergestellt ist, daß gelten auch laufende Guthaben;
sich das Vorrecht des§ 77 Abs. 4 auf d) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten,
sie erstreckt, 10 vom Hundert des die nach Artikel 2 Abs. 2 der Ersten
Deckungsstockvermögens nicht über- Richtlinie 77fl80/EWG des Rates vom
steigen; 12. Dezember 1977 zur Koordinierung
c) für deren Verzinsung und Rückzahlung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
eine der unter Buchstabe a bezeichne- ten über die Aufnahme und Ausübung
ten Stellen oder ein geeignetes Kredit- der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI.
institut im Sinne der Nummer 9 Buch- EG Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbe-
stabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat reich dieser Richtlinie ausgenommen
der Europäischen Gemeinschaft die sind;
volle Gewährleistung übernommen hat; 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen
d) an Unternehmen mit Sitz in einem Mit- oder zur alsbaldigen Bebauung bestimm-
gliedstaat der Europäischen Gemein- ten, in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schaft mit Ausnahme der Kreditinsti- schen Gemeinschaft belegenen Grund-
tute, sofern aufgrund der bisherigen stücken, in dort belegenen grundstücks-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1643
gleichen Rechten sowie in Anteilen an eingezahlten, an einer Börse in einem
einem Unternehmen, dessen alleiniger Staat außerhalb der Europäischen Ge-
Zweck der Erwerb, die Bebauung und meinschaft zum amtlichen Handel zu-
Verwaltung eines in einem solchen Staat gelassenen Aktien oder Genußrechten
belegenen Grundstücks oder grund- angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
stücksgleichen Rechts ist. Das Versiche- nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
rungsunternehmen hat die Angemessen- Sondervermögen außer in stillen Beteili-
heit des Kaufpreises auf der Grundlage gungen in Aktien oder Genußrechten von
des Gutachtens eines vereidigten Sach- Gesellschaften mit Sitz in einem Staat
verständigen oder in vergleichbarer Weise außerhalb der Europäischen Gemein-
zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen schaft angelegt ist, zusammen mit Direkt-
sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 anlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert
Abs. 3a Satz 4 die auf ihnen lastenden des nach Absatz 4 Satz 1 für das
Grundpfandrechte abzusetzen; Deckungsstockvermögen und das übrige
gebundene Vermögen zulässigen Bestan-
11. in Anteilen an Grundstücks-Sonderver-
des nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3
mögen, die von einer Kapitalanlagegesell-
gelten entsprechend für Anteile, die von
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
einer Investmentgesellschaft ausgegeben
Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, die dem Recht eines anderen
werden und die entsprechend den Ver-
Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
tragsbedingungen überwiegend aus in
schaft untersteht und zum Schutz der
einem solchen Staat belegenen Grund-
Anteilsinhaber einer besonderen öffent-
stücken oder grundstücksgleichen Rech-
lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
ten bestehen, wenn die Sondervermögen
ihrer Satzung das Vermögen nach den
im Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften
Grundsätzen der Risikomischung und
des § 27 Abs. 1 Nr. 3 und des § 28 des
-streuung anlegt und der Anteilsinhaber
Gesetzes Ober Kapitalanlagegesellschaf-
die Auszahlung des auf den Anteil entfal-
ten oder die entsprechenden Vorschriften
lenden Vermögensteils verlangen kann;".
des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäi-
schen Gemeinschaft erfüllen. Satz 1 gilt ff) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
entsprechend für Anteile, die von einer
Investmentgesellschaft ausgegeben wer- aaa) Die Angabe ,,Absätze 2 bis 4" wird durch
den, die dem Recht eines anderen Mit- die Angabe ,,Absätze 2 bis 4a" ersetzt.
gliedstaats der Europäischen Gemein- bbb) Der Punkt am Ende der Nummer wird
schaft untersteht und zum Schutz der durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
Anteilsinhaber einer besonderen öffent- der Halbsatz angefügt:
lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
ihrer Satzung das Vermögen nach den „das gleiche gilt für eine Anlage, die
Grundsätzen der Risikomischung und nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richt-
-streuung anlegt und der Anteilsinhaber linie Schadenversicherung oder Arti-
die Auszahlung des auf den Anteil ent- kel 21 oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG
fallenden Vermögensteils verlangen kann; des Rates vom 10. November 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwal-
12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die tungsvorschriften für die Direktversiche-
ein Versicherungsunternehmen auf die rung (Lebensversicherung) sowie zur
eigenen Versicherungsscheine gewährt, Änderung der Richtlinien 79/267/EWG
bis zur Höhe des Rückkaufswerts; und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Le-
13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö- bensversicherung) (ABI. EG Nr. L 360
gen, die von einer Kapitalanlagegesell- S. 1) nicht zulässig ist."
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen ,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maß-
entsprechend den Vertragsbedingungen gabe der Anlage Teil C in Vermögenswerten
außer stillen Beteiligungen überwiegend anzulegen, die auf die gleiche Währung lauten, in
voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an der die Versicherungen erfüllt werden müssen
einer Börse zum amtlichen Handel zuge- (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und
lassene oder in einen organisierten Markt grundstücksgleiche Rechte als in der Währung
einbezogene Aktien oder Genußrechte des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
enthalten. Das übrige gebundene Vermö- Aktien und Anteile als in der Währung angelegt,
gen kann darüber hinaus angelegt werden in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel
in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö- zugelassen oder in einen organisierten Markt ein-
gen, die von einer Kapitalanlagegesell- bezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen
schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Handel zugelassene oder in einen organisierten
Europäischen Gemeinschaft verwaltet Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in
werden, wenn diese Vermögen entspre- der Währung des Landes angelegt, in dem der
chend den Vertragsbedingungen außer in Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz
stillen Beteiligungen überwiegend in voll hat."
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Absatz 3a wird aufgehoben. ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen
bei ein und demselben Aussteller (Schuldner),
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
wenn die Anlagen des Sondervermögens oder
"(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 der Investmentgesellschaft in sich ausreichend
Nr. 5, Sa, 6 und 13 darf zusammen jeweils 30 vom gestreut sind. Statt der in Satz 1 genannten
Hundert des Deckungsstockvermögens und des Quoten gilt eine Quote von 30 vom Hundert des
übrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der gebundenen Vermögens
Anlagen nach Absatz 2 Nr. Sa und 13 jeweils ein a) für die von ein und demselben Kreditinstitut
Drittel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen,
bleiben Anteile an Vermögen außer Betracht, die wenn diese durch eine kraft Gesetzes be-
von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Invest- stehende besondere Deckungsmasse nach
mentgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gesichert sind,
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden
und entsprechend den Vertragsbedingungen oder b) für die Anlagen bei ein und demselben Aus-
der Satzung ausschließlich aus Schuldverschrei- steller nach Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a und
bungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buch- c) für Anlagen bei ein und demselben geeigneten
stabe a und b bestehen. In den Fällen des Absat- Kreditinstitut nach Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe c
zes 2 Nr. Sa Satz 4 werden die durchgerechneten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
Anlagen des Versicherungsunternehmens bei dem päischen Gemeinschaft, wenn und soweit die
anderen Unternehmen in die Quote für Anlagen Anlagen durch eine umfassende Institutssiche-
gemäß Absatz 2 Nr. 5, Sa, 6 und 13 eingerechnet. rung des Kreditinstituts oder durch ein Einla-
Die Aufsichtsbehörde kann diese und die in gensicherungssystem tatsächlich abgesichert
Absatz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte sind; der satzungsmäßige Ausschluß eines
Grenze bei neugegründeten Versicherungsunter- Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-
nehmen für die Dauer von höchstens drei Jahren sicherungseinrichtung schließt eine tatsäch-
nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts- liche Absicherung nicht aus.
betrieb bis auf 1O vom Hundert herabsetzen.
Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10 Bei der Berechnung der Quoten nach den Sätzen 1
und 11 zusammen darf jeweils 25 vom Hundert bis 5 sind Anlagen beim Aussteller und seinen
des Deckungsstockvermögens und des übrigen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
gebundenen Vermögens nicht übersteigen." Aktiengesetzes zusammenzurechnen.
(4c) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des
f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c
Deckungsstockvermögens und des übrigen ge-
eingefügt:
bundenen Vermögens können in einem einzelnen
,,(4a) Inhaberschuldverschreibungen im Sinne Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder
des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, die weder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt
an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die
noch in einen organisierten Markt einbezogen Bebauung und Verwaltung eines in einem Mit-
sind, können dem gebundenen Vermögen in Höhe gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft be-
von jeweils 2,5 vom Hundert des Deckungsstock- legenen Grundstücks oder grundstücksgleichen
vermögens und des übrigen gebundenen Ver- Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere recht-
mögens zugeführt werden. Sie dürfen zusammen lich selbständige Grundstücke zusammengenom-
mit Anlagen nach Absatz 2 Nr. Sa, soweit es sich men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden."
um Wertpapiere handelt, jeweils 1O vom Hundert g) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
des Deckungsstockvermögens und des übrigen
gebundenen Vermögens nicht übersteigen. "(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-
unternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten,
(4b) Alle auf ein und denselben Aussteller die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt
(Schuldner) entfallenden Anlagen dürfen die sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen,
Summe aus 2 vom Hundert des gebundenen sowie die Überschreitung der in den Absätzen 2
Vermögens und 25 vom Hundert der Eigenmittel und 4 bis 4c genannten Begrenzungen gestatten,
des Versicherungsunternehmens nach § 53c wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3b und 6 Buchstabe a beeinträchtigt werden und wenn die Mitglied-
in Verbindung mit Satz 2, insgesamt aber 5 vom staaten diese Abweichungen nach Artikel 21
Hundert des gebundenen Vermögens nicht oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversiche-
übersteigen. Auf diese Quoten sind auch von rung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie
einem Aussteller dem Versicherungsunternehmen Lebensversicherung zulassen können. Ist letzteres
gewährte Genußrechte und gegen ihn gerichtete nicht der Fall, kann die Anlage nur bei Vorliegen
Forderungen des Versicherungsunternehmens aus außergewöhnlicher Umstände und nur vorüber-
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des gehend gestattet werden. Die Aufsichtsbehörde
Absatzes 2 Nr. Sa anzurechnen. Hat ein Aussteller hat die außergewöhnlichen Umstände akten-
gegenüber dem Versicherungsunternehmen für kundig zu machen."
Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewähr-
leistung übernommen, so ist auch diese Gewähr- h) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
leistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzu- "(6) Soweit das gebundene Vermögen versiche-
rechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder rungstechnische Rückstellungen aus in der Euro-
in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft päischen Gemeinschaft belegenen Risiken oder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1645
aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungs- 23. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
verträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
Satzes 2 nur in der Europäischen Gemeinschaft
gefügt:
belegen sein oder in Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4 des .,1a. über den Inhalt, die Form und die Stück-
Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Ver- zahl des der Aufsichtsbehörde vierteljährlich
mögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert einzureichenden internen twischenberichts,
der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom bestehend aus einer Zusammenstellung von
Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten
Staaten außerhalb der Europäischen Gemein- sowie aus Angaben über die Anzahl der
schaft belegen sein; hierbei sind die nach Absatz 2 Versicherungsfälle, soweit dies zur Durch-
zulässigen, in Staaten außerhalb der Europäischen führung der Aufsicht nach diesem Gesetz
Gemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen. erforderlich ist;".
Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungs- b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
unternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere
Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes „2. über Fristen für die Einreichung der internen
über die Belegenheit der Vermögensanlagen ge- Berichte an die Aufsichtsbehörde."
nehmigen, wenn die Belange der Versicherten
hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kon- 24. § 56a wird wie folgt geändert:
gruenzregeln nach Absatz 3 bleiben unberührt."
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
21. § 54b wird wie folgt gefaßt: ,,Die für die Überschußbeteiligung der Versicher-
ten bestimmten Beträge sind, soweit sie den
.,§54b Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden,
(1) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche- in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung
rungsleistungen in einzustellen."
1. Anteilen an einem Sondervermögen, das von einer b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird, „Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
2. von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Über-
Anteilen oder schußbeteiligung der Versicherten verwendet
werden. Das Versicherungsunternehmen ist je-
3. für das Sondervermögen einer Kapitalanlage- doch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichts-
gesellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen behörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für
Geld, Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf be-
vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bildenden reits festgelegte Überschußanteile entfällt, im
Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) in den Interesse der Versicherten zur Abwendung eines
betroffenen Werten anzulegen. Notstandes heranzuziehen."
(2) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche-
rungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an 25. Nach § 56a wird folgender§ 57 eingefügt:
einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugs- "§57
wert binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock
zu bilden. Die Bestände dieser Anlagestöcke sind (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat
anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-
oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Ver- nehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1
mögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5 sowie die
auf denen der besondere Bezugswert beruht und die Verpflichtungen nach § 15 des Gesetzes über das
ausreichend sicher und veräußerbar sind. Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht
(3) § 54a findet für die Bestände der in den Absät- aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
zen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwen- hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekannt-
dung. Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genann- gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine
ten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des
Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur Versicherungsunternehmens sprechen.
Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen ver-
sicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54a (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
anzuwenden. durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1
(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Satz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere
Teil C keine Anwendung." um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
den Versicherungsunternehmen durchgeführten Ver-
22. In § 54c werden das Wort „ausländischen" gestrichen sicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung
und nach dem Wort „Versicherungsunternehmens" kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
die Worte „in einem Staat außerhalb der Euro- aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags- werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
staaten des EWR-Abkommens" eingefügt. mit den Aufsichtsbehörden der Länder."
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
26. Die Zwischenüberschrift vor § 65 erhält folgende Fas- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
sung: gefügt:
„2. Besondere Vorschriften ,.(1 a) Der Umfang des Deckungsstocks muß min-
über die Deckungsrückstellung und destens der Summe aus den Bilanzwerten der
den Deckungsstock bei der Lebensversicherung". Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung
der Beitragsüberträge, der in der Rückstellung
27. § 65 wird wie folgt gefaßt: für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
und Rückkäufe enthaltenen anteiligen Deckungs-
,.§65 rückstellungen der einzelnen Versicherungsver-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- träge und der gutgeschriebenen Überschußanteile
mächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger sind die Brutto-Beträge vor Abzug der Anteile für
Buchführung durch Rechtsverordnung, das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-
geschäft."
1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen
oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
festzusetzen, ausgehend ,.(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks
nicht den Mindestumfang des Deckungsstocks
a) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des
nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden
Staates, auf dessen Währung der Vertrag
Betrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzu-
lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht
führen.
mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hier-
von können Versicherungsverträge in Anteils- (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß
einheiten, gegen Einmaiprämie bis zu einer dem Deckungsstock über den Mindestumfang
Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsver- des Deckungsstocks nach Absatz 1a hinaus
träge ohne Überschußbeteiligung sowie Ren- Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wah-
tenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert rung der Belange der Versicherten geboten
ausgenommen oder für sie höhere Höchst- erscheint."
werte festgesetzt werden, oder
29. § 67 wird wie folgt gefaßt:
b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im
Bestand des Lebensversicherungsunterneh- ,.§67
mens vorhandenen Aktiva sowie den erwar- Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte
teten Erträgen künftiger Aktiva, wobei ange- Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach
messene Sicherheitsabschläge vorzunehmen § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Ver-
sind; sicherungen selbst aufzubewahren und zu ver-
2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen; walten."
3. die versicherungsmathematischen Rechnungs-
30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „so hat
grundlagen für die Berechnung der Deckungs-
sie den Treuhänder selbst zu bestellen" durch die
rückstellung festzulegen, soweit dies zur Durch-
Worte „so kann sie den Treuhänder selbst bestellen"
führung von Richtlinien des Rates der Europäi-
ersetzt.
schen Gemeinschaften erforderlich ist.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf 31. In § 73 werden die Worte „die eingestellten
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Deckungsrücklagen" durch die Worte „die ein-
übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im gestellte Deckungsrückstellung" ersetzt.
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im 32. In § 77 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz „rechnungsmäßige Deckungsrücklage" durch das
zu erlassen. Wort „Deckungsrückstellung" ersetzt.
(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes
33. § 79 wird wie folgt gefaßt:
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die
Verträge auf die Währung eines anderen Mitglied- ,.§79
staats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten
anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens lau- Art gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen
ten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören." der in § 11 d genannten Art sowie für Rentenleistungen
in der Unfallversicherung die §§ 65 bis 67, 77 und 78
28. § 66 wird wie folgt geändert: entsprechend."
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
34. In § 80 Satz 1 wird das Wort „Deckungsrücklage"
„Der Vorstand des Unternehmens hat schon im durch das Wort „Deckungsrückstellung" ersetzt.
laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe
dem Deckungsstock zuzuführen und vorschrifts- 35. § 81 wird wie folgt geändert:
mäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entspricht." aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1647
"Die Aufsichtsbehörde überwacht den ge- 36. § 81a Satz 3 wird aufgehoben.
samten Geschäftsbetrieb der Versicherungs-
unternehmen im Rahmen einer rechtlichen
Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht 37. § 81 b wird wie folgt geändert:
im besonderen. Sie achtet dabei auf die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ausreichende Wahrung der Belange der Ver-
sicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu
die für den Betrieb des Versicherungs- ~erschlechtem, so kann die Aufsichtsbehörde
geschäfts gelten." unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen
Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedin-
bb) folgende Sätze werden angefügt:
gungen die freie Verfügung über die Vermögens-
"Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist gegenstände des Unternehmens einschränken
die ordnungsgemäße Durchführung des Ge- oder untersagen.•
schäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung
der aufsichtsrechtlichen, der das Versiche- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
rungsverhältnis betreffenden und aller sonsti- "(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungs-
gen die Versicherten betreffenden Vorschrif- fähigkeit des Versicherungsunternehmens gefähr-
ten sowie der rechtlichen Grundlagen des den, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann
Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanz- Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage
aufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die nicht zum gebundenen Vermögen gehört."
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungen und hierbei ins- c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 54a Abs. 1 und 3a 11
besondere auf die Bildung ausreichender durch die Angabe ,,§ 54a Abs. 6" ersetzt.
versicherungstechnischer Rückstellungen und
die Anlegung in entsprechenden geeigne-
ten Vermögenswerten, die Einhaltung der 38. § 81 c Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
kaufmännischen Grundsätze einschließlich .,(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange
einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buch- der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor,
haltung und angemessener internen Kon- wenn bei überschußberechtigten Versicherungen
trollverfahren, auf die Solvabilität der Unter- keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für
nehmen und die Einhaltung der übrigen Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere
finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rück-
zu achten." stellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensver-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: sicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der
Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen
"Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung
Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes festgelegten Mindestzuführung in Abhängigkeit von
sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die den Kapitalerträgen entspricht. Hierbei sind der
Unternehmen kontrollierenden Personen alle Risikoverlauf und der Solvabilitätsbedarf der Lebens-
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Un-
sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu be- beschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87
seitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Ver- zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde
sicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen von dem Lebensversicherungsunternehmen verlan-
des Absatzes 1 widerspricht." gen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener
Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
erstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn
"(2a) Sofern in den Fällen des Absatzes 2 und die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindest-
des § 89 die Belange der Versicherten nicht auf anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.
andere Weise gewahrt werden können, kann die
(2) Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
Aufsichtsbehörde Befugnisse, die Organen des
Lebensversicherungen (Altbestand) ist ein die
Unternehmens nach Gesetz oder Satzung zu-
Belange der Versicherten gefährdender Mißstand
stehen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-
abweichend von Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann
beauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser
anzunehmen, wenn die Rückgewährquote eines
Befugnisse geeignet ist. Die durch die Bestellung
Lebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt
des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten
der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand
einschließlich der diesem zu gewährenden Ver-
des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunter-
gütung fallen dem Versicherungsunternehmen
nehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz ent-
zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die
spricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und
Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungs-
§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts-
unternehmen zur Zahlung der Vergütung vorüber-
behörde in diesem Fall vom Unternehmen verlangen,
gehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichts-
daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener
behörde an den Sonderbeauftragten Vorschuß-
Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-
zahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte
erstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vor-
ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz
gelegt wird. Die Rückgewährquote entspricht dem in
und grobe Fahrlässigkeit."
vom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe
d) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden aufgehoben. aus rechnungsmäßigen Zinsen, der Direktgutschrift
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
von Überschußanteilen und der Zuführung zur Rück- im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
stellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Länder.
Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag.
§81e
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen an-
der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung zusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Ver-
der Marktverhältnisse zu Absatz 1 Vorschriften zu sicherungsnehmers oder Versicherten oder auf
erlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe
Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Min- abstellen."
destzuführung in Abhängigkeit von den Kapital-
erträgen, sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rück-
gewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über 40. § 83 wird wie folgt gefaßt:
die Berechnung des Normrisikoüberschusses und ,,§83
des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen 1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitglie-
werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen dern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäfts-
mit den Aufsichtsbehörden der Länder. leitern oder den die Unternehmen kontrollierenden
Personen Auskünfte über alle Geschäftsangele-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Pensions- genheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller
kassen, für die eine Feststellung nach § 156a Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere
Abs. 3 Satz 5 getroffen wurde. Im übrigen gelten der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der
die Absätze 1 bis 3 nicht für Pensions- und Sterbe- Tarife, der Formblätter und sonstigen Druck-
kassen." stücke, die das Versicherungsunternehmen im
Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwen-
39. Nach§ 81c werden folgende§§ 81d und 81e einge- det, sowie der Unternehmensverträge und der
fügt: Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5
Abs. 3 Nr. 3 und 4) zu verlangen,
,,§81d
2. auch ohne besonderen Anlaß in den Geschäfts-
(1) In der nach Art der Lebensversicherung be- räumen der Unternehmen Prüfungen des Ge-
triebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange schäftsbetriebs vorzunehmen,
der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, 3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer
wenn keine angemessene Zuführung zur Rück- von dem Versicherungsunternehmen nach § 341 k
stellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teil-
erfolgt. Das ist, soweit nicht eine Überschußbetei- nimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie
ligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, ins- für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsun-
besondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung ternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) aner-
zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags- kannt sind,
rückerstattung eines Krankenversicherungsunter-
nehmens nicht dem nach Absatz 3 durch Rechts- 4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Perso-
verordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht. nen hinzuzuziehen, die nach § 341 k in Verbindung
Als Zuführungssatz ist ein Vomhundertsatz aus der mit § 319 des Han~elsgesetzbuchs zu Prüfern
Summe von Jahresüberschuß und den Aufwendun- bestimmt werden können; für diese Personen gilt
gen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetz-
festzulegen. Hierbei sind eine Direktgutschrift und ein buchs für Abschlußprüfer sinngemäß,
durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Kranken- 5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der
versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Hauptversammlung oder der obersten Vertretung
Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das
(2) Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und
Wort zu erteilen ist,
§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbe-
hörde von dem Krankenversicherungsunternehmen 6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten
verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung ange- Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung
messener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgs- von Gegenständen zur Beschlußfassung zu ver-
abhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) langen.
vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1
nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverord- Nr. 2 bis 4 zu dulden.
nung nach Absatz 3 entspricht.
(2) Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß jemand
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreibt, so
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der kann die Aufsichtsbehörde zur Klärung des Sachver-
Belange der Versicherten Vorschriften über die Min- halts von ihm und, wenn es sich um eine juristische
destzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Person handelt, auch von den Mitgliedern ihrer
Beitragsrückerstattung zu erlassen, insbesondere Organe Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über
über die Höhe des Zuführungssatzes. Die Er- die Geschäftsangelegenheiten verlangen. In diesen
mächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Fällen kann sie zur Klärung des Sachverhalts auch
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Prüfungen in den Räumen vornehmen, in denen die
übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften entsprechenden Tätigkeiten vermutlich stattfinden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1649
(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die (2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1
nach Absatz 1 Nr. 4 hinzugezogenen Personen dürfen verbietet nicht den Informationsaustausch mit den
für Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und in den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens so-
Versicherungsunternehmens betreten. Das Grund- wie der Kommission nach den für die Versicherungs-
recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird inso- unternehmen geltenden Richtlinien des Rates der
weit eingeschränkt. Europäischen Gemeinschaften. Für die dabei erhal-
tenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach
(4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 dürfen Bedien- Absatz 1 Satz 1. Ein Austausch von Informationen mit
stete der Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 Satz 2 zuständigen Behörden von ausländischen Staaten,
genannten Räume betreten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent- die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören
sprechend. Dienen die in Satz 1 genannten Räume und nicht Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
zugleich als Wohnung, bedarf es hierzu einer ent- sind, ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die
sprechenden richterlichen Durchsuchungsanordnung. von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1
Für diese Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.
dessen Bezirk sich die Räume befinden, deren Durch-
suchung beabsichtigt ist. Die Sätze 2 und 3 gelten (3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen,
auch bei den in Absatz 3 genannten Prüfungen, wenn die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur
die Geschäftsräume zugleich als Wohnung dienen für folgende Zwecke verwenden:
oder wenn sich die Geschäftsunterlagen in anderen 1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungs-
Räumen befinden, die von nach Absatz 1 Nr. 1 zur unternehmens auf Erteilung der Erlaubnis,
Auskunft verpflichteten Personen als Wohnung 2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versiche-
benutzt werden. rungsunternehmens,
(5) Soweit jemand 3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungs-
keiten durch die Aufsichtsbehörde,
makler an ein Versicherungsunternehmen Ver-
sicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
oder Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Auf-
sichtsbehörde,
2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen
wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-
Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein richten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften
können, oder oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
Gerichten.
3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d
(4) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1
erbringt,
verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von
gelten Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 ent- Informationen an
sprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeld-
insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäfts- sachen zuständige Gerichte,
betriebs und der Vermögenslage des Versicherungs-
unternehmens bedeutsam ist. 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Versicherungsunternehmen,
(6) Wer nach Absatz 1, 2 oder 5 zur Erteilung einer Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten oder
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst diesen beauftragte Personen,
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro- 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr Konkurs eines Versicherungsunternehmens be-
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens faßte Stellen,
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
zen würde." 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
legung von Versicherungsunternehmen oder
anderen Finanzinstituten betraute Personen oder
41. § 84 wird wie folgt gefaßt:
5. Einrichtungen zur Verwaltung von Garantiefonds,
n§84 soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach
sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92), Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle
dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Infor- in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur
mationen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
weitergeben. Dies gilt auch für andere Personen, die ihr beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.
den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die (5) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichts-
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von behörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2
Informationen in zusammengefaßter oder allgemeiner bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege
Form, bei der die einzelnen Versicherungsunter- · der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2)
nehmen nicht zu erkennen sind.· nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein-
1650 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994. Teil 1
verständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Satz 2 und Abs. 4, §§ 83. 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informatio- Abs. 4, §§ 88 und 89 haben keine aufschiebende Wir-
nen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung kung."
einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden; in diesem 47. Die Zwischenüberschrift vor § 90 erhält folgende
Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde Fassung:
des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die
örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich." „2. Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen".
42. Nach § 84 wird folgender§ 85 eingefügt: 48. § 91 wird aufgehoben.
,.§85 49. Nach § 92 wird folgender§ 93 eingefügt:
Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus
,.§93
auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung
EWR-Abkommens über Nieder1assungen oder im der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetz-
Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach
Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zustän- den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungs-
digkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken gesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch
mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats gegen Versicherungsunternehmen anwenden, die
wahrgenommen." juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
43. § 87 wird wie folgt geändert: fünfzigtausend Deutsche Mark."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
50. § 101 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte „oder der
Geschäftsbetrieb den guten Sitten wider- a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 84 Abs. 1 Satz 2"
spricht" gestrichen. durch die Angabe,,§ 83 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch b) In Absatz 2 werden die Worte „die einem jeden
ein Komma ersetzt, danach wird folgende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den
Nummer 4 angefügt: von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes"
„4. das Versicherungsunternehmen von der durch die Worte „die den Direktversicherungs-
Erlaubnis nicht binnen zwölf Monaten unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den in
Gebrauch macht oder ausdrücklich auf den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
sie verzichtet oder wenn es seit mehr als schaft und den anderen Vertragsstaaten des
sechs Monaten seinen Geschäftsbetrieb EWR-Abkommens und den Unternehmen, die
eingestellt hat." ausschließlich die Rückversicherung zum Gegen-
stand haben, aus den im Inland" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: 51. Nach§ 103 wird folgender§ 103a eingefügt:
,.(6) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen ,.§ 103a
bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann (1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht späte-
sie, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberu- stens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische
fung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere ein-
Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen schlägige statistische Daten für die Krankenversiche-
Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit rung im Sinne des § 12 Abs. 1.
untersagen." (2) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,
die die Krankenversicherung betreiben, sind ver-
44. § 87a Satz 3 wird wie folgt gefaßt: pflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1
benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versiche-
,.§ 87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." rungsbestände dem Bundesaufsichtsamt jährlich mit-
zuteilen. In der in § 12c genannten Rechtsverordnung
45. § 89 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und
,,Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungs- Daten hierbei zu berücksichtigen sind.•
rückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge
bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen 52. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va ein-
herabgesetzt und danach die Versicherungssummen gefügt:
neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herab- .,.Va. Beaufsichtigung
gesetzt." der Inhaber bedeutender Beteiligungen
an Versicherungsunternehmen
46. Nach § 89 wird folgender§ 89a eingefügt: §104
,.§89a (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-
nahmen nach§ 81 Abs. 2a. § 81 b Abs. 1 Satz 2. Abs. 2 nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1651
Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich habers der bedeutenden Beteiligung mit anderen
anzuzeigen. In der Anzeige hat er die wesentlichen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das
Tatsachen, die der Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, oder
Satz 1 und 2 genannten Anforderungen dienen, an-
zugeben; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Unter-
die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten sagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder
Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch erhöht worden ist.
einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung
prüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen
Person oder Personenhandelsgesellschaft, so ist, werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
solange die bedeutende Beteiligung besteht, jeder Stimmrechte den Interessen einer soliden und um-
neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Ver- sichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
treter oder neue persönlich haftende Gesellschafter Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag
mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit des Versicherungsunternehmens, eines an ihm Be-
wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. teiligten oder der Aufsichtsbehörde vom Gericht des
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Sitzes des Versicherungsunternehmens bestellt. Sind
Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die
wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des
Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hun- Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
dert der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
oder überschritten werden, oder daß das Versiche- auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
rungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
(§ 7a Abs. 2 Satz 6) wird. Die Aufsichtsbehörde geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und
kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften
Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden
Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Beteiligung und das Versicherungsunternehmen
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der gesamtschuldnerisch.
Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche oder (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben
Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung
wenn andere Tatsachen vorliegen, die die Aufsichts- unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
behörde zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 8 Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 berechtigen würden. des Nennkapitals abzusenken oder die Beteiligung so
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts- zu verändern, daß das Versicherungsunternehmen
behörde einen Zeitraum bestimmen, nach dessen nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies der Auf-
Ablauf der Anzeigende sie unverzüglich zu unter- sichtsbehörde anzuzeigen; dabei ist die verbleibende
richten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4 angezeigte Höhe der Beteiligung anzugeben.
Absicht nicht verwirklicht hat.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer
(2) Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in§ 7a Versicherungsunternehmen, durch den das Versiche-
Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt rungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen
oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-
(§ 15 des Aktiengesetzes) eine wirksame Aufsicht päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
über das Versicherungsunternehmen möglich macht, staaten des EWR-Abkornmens würde, vorläufig zu
kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-
zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. sprechender Beschluß der Kommission oder des
Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeu- Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt,
tenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie
untersagen, wenn 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
der vom Inhaber oder von gesetzlichen oder Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktver-
satzungsmäßigen Vertretern oder persönlich sicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
haftenden Gesellschaftern ausgeübte Einfluß des (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4
beteiligten Unternehmens sich schädlich auf das der Ersten Richtlinie 79/267/EWG vom 5. März 1979
Versicherungsunternehmen auswirken kann, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG
den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten
Nr. L 63 S. 1) zustande gekommen ist. Die vorläufige
Anforderungen nicht Genüge getan wird,
Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei-
das Versicherungsunternehmen mit dem Inhaber ten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-
der bedeutenden Beteiligung verbunden ist und schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2,
wegen dieser Unternehmensverbindung oder der so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung
Struktur der Unternehmensverbindung des In- zu beachten.
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1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (2) Ein Vertrag, durch den der Versicherungs-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 2 bestand einer Niederlassung (§ 106 Abs. 2) ganz
und Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Abkommens übertragen werden soll, bedarf der
Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Sie darf
den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu
nur erteilt werden, wenn der Nachweis, daß das
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
übernehmende Unternehmen nach der Übertragung
Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,
kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-
durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des
sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
Sitzes geführt wird.
werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
11
mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt
§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend."
53. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
gefaßt: 59. § 109 wird aufgehoben.
„VI. Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Ausland". 60. Vor§ 11 0a wird die Zwischenüberschrift des 2. Unter-
abschnitts „a. Niederlassung" gestrichen.
54. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „Geltungsbereich
11
dieses Gesetzes durch das Wort „Inland" ersetzt. 61. § 11 Oa wird wie folgt gefaßt:
n§ 110a
55. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Pflich- (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
ten11 die Worte „und persönlichen Voraussetzungen 11
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
eingefügt und die Worte „Geltungsbereich dieses schaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-
Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt. Abkommens (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme
der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das
56. § 106b wird wie folgt geändert: Direktversicherungsgeschäft Im Inland durch eine
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ,, , so- Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch
weit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 entfällt," Mittelspersonen nur nach Maßgabe des Absatzes 2
gestrichen. betreiben. § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinn-
gemäß.
b) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
(2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist nur
c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten zulässig, wenn
,,in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft11 die Worte „oder den ande- 1. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitglied-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den staates dem Bundesaufsichtsamt
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. a) bei Tätigkeit des Unternehmens durch eine
Niederlassung die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
57. In§ 106c wird die Angabe,,§ 8 Abs. 1 Nr. 2" durch die Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie
Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
58. Nach § 107 wird folgender§ 108 eingefügt: vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
,,§ 108 Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG
(1) Wird der Versicherungsbestand einer inländi- Nr. L 228 S. 3) und in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
schen Niederlassung (§ 106 Abs. 2) auf die inländi- Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie
sche Niederlassung eines anderen Versicherungs- 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-
unternehmens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft und der anderen über die Aufnahme und Ausübung der Direkt-
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens übertragen versicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG
und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung Nr. L 63 S. 1) bezeichneten Angaben unter Be-
des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichts- nachrichtigung des Unternehmens übermittelt
behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäi- hat und im Falle der Errichtung einer Nieder-
schen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags- lassung seit Eingang dieser Benachrichtigung
staats des EWR-Abkommens überwacht, so ist der zwei Monate vergangen sind, falls das Bundes-
nach § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu aufsichtsamt dem Unternehmen keinen frühe-
führende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel ren Zeitpunkt mitteilt,
des übernehmenden Unternehmens durch eine Be- b) bei Tätigkeit des Unternehmens im Dienst-
scheinigung dieser Behörde zu führen. Die von einer leistungsverkehr die in Artikel 16 Abs. 1 und
Niederlassung für den übertragenen Bestand gestell- Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG
ten Sicherheiten bleiben bestehen, sofern die für das des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung
übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichts- der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
behörde nichts anderes bestimmt. die Direktversicherung (mit Ausnahme der
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Lebensversicherung) und zur Erleichterung der belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte
tatsächlichen Ausübung des freien Dienst- daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung
leistungsverkehrs sowie zur Änderung der auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern er-
Richtlinie 73/239/EWG (ABI. EG Nr. L 172 S. 1) folgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichts-
und in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 17 der erklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der
Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge
8. November 1990 zur Koordinierung der unwiderruflich sein.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die (2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Nieder-
Direktversicherung (Lebensversicherung) und lassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur
des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gericht-
Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. EG lich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1
Nr. L 330 S. 50) bezeichneten Angaben unter erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versiche-
Benachrichtigung des Unternehmens übermit- rungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727
telt hat und der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwen-
2. im Falle des Betriebs der Krankenversicherung im den. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten
Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche- erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im
rungen das Unternehmen dem Bundesaufsichts- Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Ver-
amt die allgemeinen Versicherungsbedingungen einigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer
eingereicht hat. vollstreckt werden."
(3) Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit
obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit- 63. § 11 Oe wird aufgehoben.
gliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch dem Bun-
desaufsichtsamt. In Ausübung der Finanzaufsicht ist
64. Die Zwischenüberschrift nach § 11 Oe „b. Dienst-
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichts- leistungsverkehr" wird gestrichen.
amtes befugt, in den Geschäftsräumen der Nieder-
lassung durch eigenes Personal oder durch Beauf- 65. § 11 0d wird wie folgt gefaßt:
tragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzuneh-
,,§ 110d
men; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten
entsprechend. (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
(4) Für die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes
schaften oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-
nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2
Abkommens, die nicht den Richtlinien des Rats der
entsprechend
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
1. von den einleitenden Vorschriften (1.) § 1 Abs. 1, 3 Versicherungswesens unterliegen und das Direkt-
und 4 sowie§ 2, versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung
2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den
Geschäftsbetrieb (II.) § 10, § 10a mit der Maß- Antrag entscheidet das Bundesaufsichtsamt.
gabe, daß in der Verbraucherinformation nach der (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften
Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe hauch der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben ent-
die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist, sprechend anzuwenden:
an die sich der Versicherungsnehmer bei Be-
1. zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens
schwerden über den Versicherer nach dem aus-
sowie die Bilanz und die Gewinn- und Vertust-
ländischen Recht wenden kann, §§ 11 b, 11 c, 12
rechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre
Abs. 1, 4 und 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c,
einzureichen; besteht das Unternehmen noch
12d und 13d Nr. 7,
nicht drei Jahre, so hat es diese Untertagen nur
3. von den Vorschriften über die Aufgaben und für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre
Befugnisse der Aufsichtsbehörden r,/.1.) vorzulegen;
a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, § 83 Abs. 1 2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Nr. 1 befugten Organs sind zu benennen;
und 2, Abs. 6, §§ 89a und 93,
3. die die Niederfassung betreffenden Geschäfts-
b) zusätzlich für eine bestehende Niederfassung unterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und§ 83 Abs. 3,
4. die Anforderungen an die Kapitalausstattung
4. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh- richten sich nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c
men mit Sitz im Ausland r,/1.) § 106 Abs. 3 Satz 4 Abs. 2a bleibt unberührt;
und § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3."
5. § 14 Abs. 1a ist nicht anzuwenden.
Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110
62. § 11 Ob wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 entsprechend.
,,§ 110b (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
(1) Die bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittels-
dürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die personen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten
Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine
Fall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland Niederlassung voraussetzen."
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
66. Die §§ 11 Oe bis 11 Oi werden aufgehoben. Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung
67. In § 111 Abs. 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 6 Satz 1
der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme
bis 3" durch die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 1 des
der Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder
Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Ver-
gemäß Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder
sicherungsvertrag" ersetzt.
Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG
des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der
68. Die §§ 111 a bis 111 d werden wie folgt gefaßt: Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-
,,§ 111a nahme und Ausübung der Direktversicherung (Le-
bensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1), so trifft das
(1) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf- Bundesaufsichtsamt auf Ersuchen dieser Behörde
sichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Er-
Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvor- suchen bezeichneten Vermögenswerte des Unter-
schriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in nehmens die gleichen Maßnahmen.
diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit
nach § 11 Oa Abs. 1 zu beachten haben und deren (5) Verliert ein nach § 11 Oa Abs. 1 tätiges Unter-
Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Aus- nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft
nahme der Finanzaufsicht (§ 11 Oa Abs. 3 Satz 1, § 81 das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung durch
Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt das die zur Unterbindung der weiteren inländischen
Bundesaufsichtsamt innerhalb von zwei Monaten Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen
seit Zugang der in 110a Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Maßnahmen.
Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit- § 111c
gliedstaats mit.
(1) Vor Erlaß einer Verfügungsbeschränkung nach
(2) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die gemäß § 81 b Abs. 4 und nach Erlaß von Verfügungs-
§ 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Kranken- beschränkungen nach 81 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
versicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunfts- Satz 2 unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
mitgliedstaaten. Aufsichtsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten oder
§ 111b Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine
Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungs-
(1) Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäfts- verkehr tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen,
tätigkeit nach § 11 Oa Abs. 1 Aufforderungen oder hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und
Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81 in dem Ersuchen bezeichneten Vennögenswerte die
Abs. 2 nicht nach, so unterrichtet das Bundes- gleichen Beschränkungen anzuordnen.
aufsichtsamt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
mitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten (2) Beabsichtigt das Bundesaufsichtsamt in Wahr-
Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. Bleibt nehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen
dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, An- einer Niederlassung durch eigenes Personal oder
ordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unter-
wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos richtet es hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen
oder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt, wenn Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt,
andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder wenn es Anordnungen in bezug auf eine nach
untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.
Inland ganz oder teilweise untersagen(§ 81 Abs. 2, Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-
§ 11 Oa Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die staats oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei
in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Ausübung der Aufsicht, so trifft das Bundes-
der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates aufsichtsamt die zweckdienlichen Maßnahmen unter
ergehen. Anwendung der§§ 81, 83, 84 und 93 und unterrichtet
davon die ersuchende Behörde.
(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Her-
kunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a (3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
Abs. 3 Satz 2 zu prüfen, leistet das Bundesaufsichts- gliedstaats oder Vertragsstaats in einem Verfahren
amt auf Verlangen Amtshilfe. Es kann sich an der nach dessen Vorschriften über die Versicherungsauf-
Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt ent- sicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen
sprechend. mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die
unmittelbare Übennittlung durch die Post nach den
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt Gründe für die
für den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat
Annahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach
oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig.
§ 11 Oa Abs. 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt
Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung
sein könnte, unterrichtet es hierüber die für die
des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den
Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunfts-
besonderen Versendungsfonnen "eigenhändig" und
mitgliedstaates.
"Rückschein". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar
(4) Erläßt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art
mitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver- und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig,
fügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1, wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten bewirkt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1655
(4) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf- 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-
sichtsbehörden aller Mitgliedstaaten oder Vertrags- nahmen nach § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen
staaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Ferner wurden;
setzt es sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen 5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungs-
Mitgliedstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit aus- unternehmen bei der Errichtung von Niederlassun-
geübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen gen, der Gründung von Tochterunternehmen oder
Maßnahmen ins Benehmen. in sonstiger Weise beim Betrieb von Versiche-
§ 111d rungsgeschäften in einem Staat haben, der nicht
Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder
Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunter- Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist;
nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder
6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnis-
Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an
antrag eines Unternehmens, das Tochterunterneh-
Versicherungsverträgen, die es gemäß § 11 Oa Abs. 1
men eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb
durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
der Europäischen Gemeinschaft und der anderen
verkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ist;
Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens über- 7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104
tragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
übertragende Unternehmen zuständige Aufsichts- an einem Versicherungsunternehmen, durch den
behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustim- das Versicherungsunternehmen Tochteruntemeh-
mung des Bundesaufsichtsamtes. § 8 Abs. 1 Satz 1 men eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der
Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 gelten ent- Europäischen Gemeinschaft und der anderen
sprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wird;
Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, 8. die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten
nimmt das Bundesaufsichtsamt zum Vertrag lediglich Höchstzinssätze.
Stellung. Äußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht
(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7
innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um bestehen nur, wenn die Kommission der Euro-
Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als still- päischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat,
schweigende Zustimmung oder positive Stellung- der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
nahme." schaft oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,
Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäi-
69. Nach Abschnitt Via. wird folgender Abschnitt Vlb. schen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten
eingefügt: des EWR-Abkommens kein effektiver Marktzugang
"Vlb. gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den
die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen
Meldungen an die Kommission dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit
§ 111f Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen
Vertragsstaaten in diesem Staat keine lnländer-
(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission behandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Ab-
der Europäischen Gemeinschaften satz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen
nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über
1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 an
den effektiven Marktzugang und die lnländerbehand-
ein Unternehmen, das Tochterunternehmen(§ 7a
lung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der
Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a
Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Ver-
n
Abs. 2 Satz mit Sitz außerhalb der Europäischen
tragsstaaten des EWR-Abkommens abgeschlossen
Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von
des EWR-Abkommens ist; die Struktur des Kon- Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr
zerns ist in der Mitteilung anzugeben; nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen."
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche-
rungsunternehmen, durch den das Versicherungs- 70. Die §§ 133b, 133c und 133e werden aufgehoben.
unternehmen zu einem Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-
71. In § 134 wird im Klammerzusatz die Angabe ,,§§ 14,
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
11 Oh" durch die Angabe ,,§§ 14, 108" ersetzt.
staaten des EWR-Abkommens wird;
3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Er-
72. § 139 wird wie folgt geändert:
richtung einer Niederlassung oder der Betrieb des
Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungs- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
verkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- .,(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine ver-
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags- sicherungsmathematische Bestätigung nach § 11 a
staaten des EWR-Abkommens nicht zustande- Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
gekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Rechtsverordnung nach Absatz 5 oder mit § 11 d,
Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c 11 e oder 11 Od Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3
Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Od Abs. 2
des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
weitergeleitet hat; zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ 110d Abs. 4 Nr. 5" 5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83
durch die Angabe ,,§ 110d Abs. 2 und 3" ersetzt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 , jeweils
auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3
73. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Buchstabe a, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
,,(1) Wer im Inland
oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 1 oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft
6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 das Wort
betreibt,
nicht erteilt,
2. entgegen § 11 0a Abs. 2 eine Geschäftstätigkeit
7. entgegen§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eine Ein-
aufnimmt oder
berufung oder Ankündigung nicht vornimmt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111 b Abs. 1
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwider- 8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 0a
oder mit Geldstrafe bestraft." Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Maßnahme
nicht duldet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87
74. § 144 wird wie folgt geändert: Abs. 6 zuwiderhandelt oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a
aa) In Nummer 2 werden das Wort „Deckungs- Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
rücklage" durch das Wort „Deckungsrück- nung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht
stellung" sowie die Angaben.,§ 110d Abs. 4 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Nr. 3, 5" und ,,§ 110d Abs. 4 Nr. 5" durch die macht."
Angabe,,§ 11 0d Abs. 2 und 3" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder"
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
durch ein Komma ersetzt.
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit
cc) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer
Nummer 5 angefügt: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
,,5. einer Rechtsverordnung nach § 5Sa Abs. 1, geahndet werden."
auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2
Satz 4, zuwiderhandelt soweit sie für 75. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einen bestimmten Tatbestand auf diese · a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Bußgeldvorschrift verweist."
„ 1. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb
,,(1 a) Ordnungswidrig handelt, wer derartiger Versicherungsgeschäfte erforder-
liche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäfts-
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-
tätigkeit entgegen § 11 0a Abs. 2 aufgenom-
ordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in
men hat oder entgegen § 111 b Abs. 1 Satz 2
Verbindung mit§ 110a Abs. 4 Nr. 2, oder§ 65
oder 3 fortführt oder".
Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
vorschrift verweist, ,,3. einer aufgrund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4,
2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3
§ 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, Buchstabe a, ergangenen Anordnung zuwi-
auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1 derhandelt."
bis 6, 7, auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4
Nr. 2, oder Nr. 8, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder§ 104 76. Die§§ 153 und 155 werden aufgehoben.
Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3
oder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung
77. § 156 wird wie folgt geändert:
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zeitig erstattet, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 .,(2) Für das Geschäftsführungs- und das Über-
Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des wachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versiche-
Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig rungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes
vorlegt, entsprechend."
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 81 b Abs. 1 Satz 2 oder 78. § 156a wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
oder § 104 Abs. 1 Satz 5 oder 6 oder einer
vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 zu- ,,(1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53c und 81b Abs. 1
widerhandelt, und 2 gelten nicht für kleinere Vereine, wenn
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1657
a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor- nerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11 a, 12,
behalten sind oder Versicherungsansprüche 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichun-
gekürzt werden dürfen, und gen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen und für Pen-
sionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a
b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsver- Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde. Abweichungen
ordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pen-
nicht übersteigen, sionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestat-
es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, ten."
die Kredit- und Kautionsversicherung oder die
Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbe- 80. § 157a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
kassen betreiben. Für die in Satz 1 genannten
Unternehmen bestimmt sich die Höhe der er- ,,(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach
forderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden
Satz 1 Nr. 3." die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4, der §§ 37
und 53a sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5
,,(3) § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 findet auf und 6 sowie der §§ 89a und 93, soweit die Auflagen
Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Auf-
Bedeutung keine Anwendung, sobald die Unter- sichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen."
nehmen den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vor-
schriften über die Solvabilität genügen. In diesem 81. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Falle gelten, sofern es sich um kleinere Vereine a) Teil A wird wie folgt geändert:
handelt, abweichend von§ 53 auch die§§ 29, 58
und 59 dieses Gesetzes und die §§ 341 j und 341 k aa) In Nummer 19 wird die Angabe „20 und 21"
durch die Angabe „20 bis 24" ersetzt.
des Handelsgesetzbuchs; abweichend von § 11 a
Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die bb) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern
versicherungsmathematische Bestätigung auch angefügt:
bei einem kleineren Verein abzugeben. § 11 c ist „22. Tontinengeschäfte
mit der Maßgabe anzuwenden, daß er auch für die
23. Kapitalisierungsgeschäfte
nach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versiche-
rungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der 24. Geschäfte der Verwaltung von Versor-
Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zu- gungseinrichtungen".
grundeliegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 b) Teil C wird wie folgt geändert:
genannten Bestandteile enthält; § 11 b findet in
aa) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte
diesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat
„nicht mehr als fünf vom Hundert" gestrichen
zu bestimmen, daß der Vorstand vom Aufsichtsrat
und vor der Zahl 20 das Wort „jeweils" ein-
oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in
gefügt.
den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf
die einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an bb) Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde fest- wird wie folgt gefaßt:
stellt, daß die Pensionskasse die Voraussetzungen „aa) bei griechischen Drachmen, irischen
des Satzes 1 erfüllt. Für Pensionskassen, die die Pfund und portugiesischen Escudos bis
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis zum 28. Juli zum 31. Dezember 1998 zwei Millionen
1994 erhalten haben, kann die Aufsichtsbehörde ECU,".
die Anwendung der in den Sätzen 1 bis 4 genann- c) Folgender Teil D wird angefügt:
ten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999 hin-
ausschieben." „0. Verbraucherinformation
Abschnitt 1
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Vor Abschluß von Versicherungsverträgen nach
,,(4) Absatz 3 gilt nicht für Pensionskassen, die
§ 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu
aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertra- erteilende Verbraucherinformation
ges errichtete gemeinsame Einrichtungen im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes 1. Für alle Versicherungssparten notwendige Ver-
sind." braucherinformation
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des
Versicherers und der etwaigen Niederlas-
,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird sung, über die der Vertrag abgeschlossen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be- werden soll;
stimmungen darüber zu treffen, wann eine
Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher b) die für das Versicherungsverhältnis gelten-
wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist." den allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen einschließlich der Tarifbestimmungen
sowie die Angabe des auf den Vertrag
79. § 157 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: anwendbaren Rechts;
· ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung klei- Leistung des Versicherers, sofern keine all-
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gemeinen Versicherungsbedingungen oder 3. jährliche Mitteilung über den Stand der
Tarifbestimmungen verwendet werden; Überschußbeteiligung in der Lebensversiche-
d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungs- rung und Unfallversicherung mit Prämienrück-
verhältnisses; gewähr."
e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn
das Versicherungsverhältnis mehrere selb- Artikel2
ständige Versicherungsverträge umfassen
Änderung des Gesetzes
soll, und über die Prämienzahlungsweise
sowie Angaben über etwaige Nebengebüh-
über den Versicherungsvertrag
ren und -kosten und Angabe des insgesamt Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
zu zahlenden Betrages; Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
f) Angaben über die Frist, während der der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Antragsteller an den Antrag gebunden sein durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
soll; (BGBI. 1S. 2864), wird wie folgt geändert:
g) Belehrung üöer das Recht zum Widerruf
oder zum Rücktritt; 1. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt:
h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe- n§5a
hörde, an die sich der Versicherungsnehmer
bei Beschwerden über den Versicherer (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
wenden kann. bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen
nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation
2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversiche- nach § 1Oa des Versicherungsaufsichtsgesetzes
rungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich not- unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage
wendige Verbraucherinformation des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedin-
a) Angaben über die für die Überschußermitt- gungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maß-
lung und Überschußbeteiligung geltenden geblichen Verbraucherinformation als abgeschlos-
Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe; sen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb
von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen
b) Angabe ~er Rückkaufswerte;
schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Ver-
c) Angaben über den Mindestversicherungs- sicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden,
betrag für eine Umwandlung in eine prämien- die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
freie Versicherung und über die Leistungen § 5 bleibt unberührt.
aus prämienfreier Versicherung;
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Ver-
d) Angaben über das Ausmaß, in dem die sicherungsnehmer der Versicherungsschein und die
Leistungen nach den Buchstaben b und c Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und
garantiert sind; der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des
e) bei fondsgebundenen Versicherungen An- Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch
gaben über den der Versicherung zugrunde deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den
liegenden Fonds und die Art der darin ent- Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der
haltenen Vermögenswerte; Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt
f) allgemeine Angaben über die für diese dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die
Versicherungsart geltende Steuerregelung. rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abwei-
chend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch
3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätz- jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
lich notwendige Verbraucherinformation
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen An-
Angaben über die Auswirkung steigender trag des Versicherungsnehmers sofortigen Versiche-
Krankheitskosten auf die zukünftige Beitrags- rungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung
entwicklung · und Hinweise auf Möglichkeiten
der Versicherungsbedingungen und der Verbraucher-
zur Beitragsbegrenzung im Alter. information bei Vertragsschluß vereinbart werden.
Abschnitt II Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf
Während der Laufzeit eines Versicherungsvertra- Anforderung, spätestens mit dem Versicherungs-
ges nach § 1Oa Abs. 1 vom Versicherungsunter- schein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag
nehmen zu erteilende Verbraucherinformation sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der
Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchs-
1. Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform recht nach Absatz 1."
und Sitz des Versicherers und der etwaigen
Niederlassung, über die der Vertrag geschlos-
sen worden ist; 2. § 7 wird wie folgt geändert:
2. Änderungen bei der nach Abschnitt I Nr. 1 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Buchstabe c bis e und Nr. 2 Buchstabe a bis e b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
erteilten Verbraucherinformation, sofern sie
sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ,,(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung
ergeben; keine Anwendung."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1659
3. § 8 wird wie folgt geändert: Versicherungsschutzes ändert, so kann der Ver-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: sicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ein-
gang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
,,(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungs-
worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes verhältnis kündigen."
darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt 6. § 40 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
nicht für die Lebens- und Krankenversicherung."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 7. In§ 158h wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ,,Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahr-
ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren zeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der rung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung
Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versiche-
vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versiche- rungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis
rungsantrages seine auf den Vertragsabschluß als gekündigt."
gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird
Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu das Wort „Lebensversicherung" durch die Worte
laufen, wenn der Versicherer den Versicherungs- .,Lebens- und Krankenversicherung" ersetzt.
nehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der
Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unter- 9. Im Dritten Abschnitt wird vor§ 159 folgende Zwischen-
schrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so überschrift eingefügt:
erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach .,Erster Titel. Lebensversicherung".
Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht
besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf 10. Nach § 171 wird folgender§ 172 eingefügt:
Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Ver- .,§172
sicherung nach dem Inhalt des Antrags für die (1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungs-
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige schutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Ver-
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers pflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der
bestimmt ist." Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend
anzusehenden und nicht vorhersehbaren Verände-
c) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
rung des Le1stungsbedarfs gegenüber den techni-
.,(5) Bei der Lebensversicherung kann der Ver- schen Berechnungsgrundlagen und der daraus errech-
sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vier- neten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend
zehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu fest-
Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist ge- zusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die
nügt die rechtzeitige Absendung der Rücktritts- dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu
erklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treu-
der Versicherer den Versicherungsnehmer über händer die Berechnungsgrundlagen und sonstigen
sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versiche- Voraussetzungen für die Änderung überprüft und
rungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift deren Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen
bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so er- der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt
lischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zah- Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders
lung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2
keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen
(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der
Regelungen beruhen.
Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam,
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwen- findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn
dung, soweit der Versicherungsnehmer ein Wider- zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung
spruchsrecht nach § 5a hat." notwendig ist.
4. § 15a wird wie folgt geändert: (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
Änderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten
a) Die Angabe,,§ 3 Abs. 3" wird durch die Angabe
Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des
,,§ 3 Abs. 3 und 5" ersetzt.
Versicherungsnehmers folgt. Änderungen nach Ab-
b) Nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 bis 3" wird die satz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung
Angabe .,§ Sa" eingefügt. des Versicherungsnehmers wirksam."
c) Die Angabe .,§ 8 Abs. 2 bis 4" wird durch die
Angabe ,,§ 8 Abs. 2 bis 5" ersetzt. 11. § 173 wird aufgehoben.
5. § 31 wird wie folgt gefaßt: 12. § 174 wird wie folgt gefaßt:
.,§31 ,,§174
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungs- (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für
klausel die Prämie, ohne daß sich der Umfang des den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der§§ 23 bis 30
Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht
Mindestversicherungssumme oder Mindestrente er- anzuwenden.
reicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag
(3) Versicherte Person ist die Person, auf die
nicht erreicht, so hat der Versicherer den auf die Ver-
die Versicherung genommen wird. Soweit die Kennt-
sicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten,
nis und das Verhalten des Versicherungsnehmers
der nach § 176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Ver-
(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung sicherung auf die Person eines anderen auch deren
der prämienfreien Versicherungsleistung nach den Kenntnis und ihr Verhalten in Betracht.
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
(4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teil-
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkula-
weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
tion vorzunehmen.
vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-
(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß schutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend
der laufenden Versicherungsperiode unter Berück- von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskosten-
sichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. und für die Krankenhaustagegeldversicherung eine
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech- Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden.
tigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist." Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekranken-
versicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart
werden.
13. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§178b
,,Auf die Umwandlung findet§ 174 Anwendung."
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet
14. § 176 wird wie folgt gefaßt: der Versicherer im vereinbarten Umfang für die
Aufwendungen für medizinisch notwendige Heil-
,,§ 176
behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und
(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todes- für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich
fall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie
der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früh-
vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, erkennung von Krankheiten nach gesetzlich ein-
Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der geführten Programmen.
Versicherer den auf die Versicherung entfallenden
(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist
Rückkaufswert zu erstatten.
der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch not-
(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in wendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte
Absatz 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach Krankenhaustagegeld zu leisten.
dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer
(3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der
von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten
Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit
Kapitals frei ist. Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der
oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten
Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht
Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentage-
verpflichtet.
geld zu ersetzen.
(3) Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten
(4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der
Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß
Versicherer im Fall der Pflegebedürftigkeit im verein-
der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert
barten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege
der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände
der versicherten Person entstehen (Pflegekosten-
werden vom Rückkaufswert abgesetzt.
versicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld
(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech- (Pflegetagegeldversicherung).
tigt, wenn er vereinbart und angemessen ist."
§178c
15. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 173 bis 177" durch diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und
die Angabe ,,§§ 174 bis 177" ersetzt. Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine
b) Satz 2 wird aufgehoben. Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit
für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,
Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht
16. Nach § 178 wird folgender neuer Titel eingefügt:
überschreiten. In der Pflegekrankenversicherung darf
„zweiter Titel die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
Krankenversicherung (2) Personen, die aus einer gesetzJichen Kranken-
§178a versicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen
zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens
des Versicherungsnehmers oder eines anderen zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung
genommen werden. zum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird.
(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge aus-
wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 scheiden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1661
§ 178d (2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das
ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ge-
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens
setzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der
ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Ver-
Versicherer bei einer als nicht nur vorübergehend
sicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab
anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Scha-
Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und
densbedarfs gegenüber der technischen Berech-
Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur
nungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie
Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag
berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten
der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung
Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Ver-
besteht nur insoweit, als der beantragte Versiche-
sicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein
rungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht
unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrund-
umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
lagen überprüft und der Prämienanpassung zuge-
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption stimmt hat.
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption
(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem
noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr,
die Prämie entsprechend den technischen Berech-
so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages
nungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbin-
höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
dung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht
Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine des Versicherers gesetzlich oder vertraglich aus-
Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart geschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht
werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt,
§ 178e
die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-
Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,
auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und
Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen
Anspruch darauf, daß der Versicherer den Versiche- für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krank- heit bestätigt hat. Ist in den Versicherungsbedin-
heitskostentarife so anpaßt, daß dadurch der verän- gungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1
derte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung
Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.
innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
gestellt, hat der Versicherer den angepaßten Ver-
Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn
sicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder
des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-
Wartezeiten zu gewähren.
richtigung des Versicherungsnehmers folgt.
§ 178f
§178h
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestver-
der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,
sicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in
daß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit
der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Ver-
gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte- sicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhält-
nis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr ein-
rungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in
gegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes
dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln
will, höher oder umfassender sind, als in dem bisheri- darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf
gen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung
einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt
einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen
Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver- werden.
langen. Der Versicherungsnehmer kann die Verein- (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes
barung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann
dadurch anwenden, daß er hinsichtlich der Mehr- der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten
leistung einen Leistungsausschluß vereinbart. nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheits-
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungs- kosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflege-
verhältnisse. krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der
Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versiche-
§ 178g
rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge-
(1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die brauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu
Prämie entsprechend den technischen Berechnungs- diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungs-
grundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung nehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des
mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu be- Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-
rechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus rungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht
ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familien-
Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko versicherung oder der nicht nur vorübergehende
einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Lei- Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrecht-
stungsausschluß zu vereinbaren. lichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag § 178k
zur Folge, daß bei Erreichen eines bestimmten Wegen einer Verletzung der dem Versicherungs-
Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genann- nehmer bei der Schließung des Vertrages obliegen-
ter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes den Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung
die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungs- drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt
rückstellung berechnet wird, kann der Versicherungs- bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt
nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der worden ist.
betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona- § 1781
ten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren lnkraft-
tretens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Lei-
Änderung erhöht. stung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei
(4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer An- sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.
passungsklausel die Prämie oder vermindert er die §178m
Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsicht-
lich der betroffenen versicherten Personen innerhalb Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
von einem Monat nach Zugang der Änderungsmittei- Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Per-
lung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem son einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über
die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der
wirksam werden soll. Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendig-
keit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kün- Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der
digung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Vertreter geltend gemacht werden.
Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer inner-
§ 178n
halb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung
die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den
zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung Tod des Versicherungsnehmers, so sind die ver-
wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der sicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten
Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur nach dem Tod des Versicherungsnehmers die
für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter
In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu
Aufhebung zum Schluß des Monats verlangen, in dem erklären.
ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Ver-
sicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne
§ 178i
versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Die ordentliche Kündigung einer Krankheits- Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
kosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekranken- rungsnehmer nachweist, daß die versicherte Person
versicherung durch den Versicherer ist ausgeschlos- von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
sen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise §17Bo
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vor-
gesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz Auf eine Vereinbarung, durch welche von den
ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für Vorschriften des §· 178a Abs. 4, der§§ 178c bis 178f,
eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n
einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der
Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetz- versicherten Person abgewichen wird, kann sich der
licher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Ar- Versicherer nicht berufen."
beitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend
von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung 17. § 189 wird wie folgt geändert:
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 173 bis 176, 178"
Versicherungsjahres kündigen. durch die Angabe "§§ 174 bis 176, 178" ersetzt.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche- b) In Absatz 2 werden die Worte „mit Genehmigung
rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die der Aufsichtsbehörde'" gestrichen.
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann
der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur inner- 18. § 192 wird aufgehoben.
halb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende
eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungs-
frist beträgt drei Monate. Artikel3
Änderung des Einführungsgesetzes
(3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenver-
zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
sicherungsvertrages durch den Versicherer ist zu-
lässig, wenn die versicherten Personen das Ver- Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-
sicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrück- Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten
stellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
fortsetzen können. 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1249), wird wie folgt geändert:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1663
1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,(1) Auf Versicherungsverträge mit Ausnahme der Änderung des Einführungsgesetzes
Rückversicherung sind, wenn sie in einem Mitglied- zum Bürger1ichen Gesetzbuche
staat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem
In Artikel 37 Nr. 4 des Einführungsgesetzes :z;um Bürger-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
lichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
päischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken,
Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten
die folgenden Vorschriften mit der Maßgabe anzu-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes
wenden, daß Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden
schaftsraumes wie Mitgliedstaaten der Europäischen
ist, werden nach den Worten „Geltungsbereich des
Gemeinschaft zu behandeln sind."
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Worte „oder des Abkommens über
2. In Artikel 8 werden nach dem Wort „Versicherungs- den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
nehmer" die Worte „bei Schließung des Vertrages"
eingefügt.
Artikel 5
3. In Artikel 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
angefügt:
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
,,(5) Hat ein Versicherungsnehmer die Staatsange- (BGBI. 1S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 123
hörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
in dem er bei Schließung des Vertrages seinen wird wie folgt geändert:
gewöhnlichen Aufenthalt hat, so können die Parteien
bei der Lebensversicherung auch das Recht des Mit-
gliedstaates wählen, dessen Staatsangehörigkeit der 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Versicherungsnehmer besitzt." ,,(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht
werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das
Bundesministerium der Justiz unter Beachtung
4. Artikel 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des
a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „der unter den Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
Nummern 8, 9, 13 und 16 der Anlage A zum über die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Worte Kraftfahrzeuge (BGBI. 196511 S. 281) im Einvernehmen
„der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz" Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverord-
ersetzt. nung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang
des notwendigen Versicherungsschutzes, den der
b) '1n Satz 3 werden die Worte „eines anderen Mitglied- Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschafts-
durch die Worte „eines anderen Mitgliedstaats der rechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch
Vertragsstaats des Abkommens über den Euro- Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird."
päischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Worte „Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft• durch die Worte „Europäi- 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
sche Gemeinschaft" ersetzt. ,,§5
(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland
zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
5. Artikel 13 wird wie folgt gefaßt:
rung befugten Versicherungsunternehmen genommen
,,Artikel 13 werden.
(1) Ein über eine Krankenversicherung abgeschlos- (2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
sener Vertrag, der ganz oder teilweise den im gesetz- Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunter-
lichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran- nehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Perso-
ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, nen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung
unterliegt deutschem Recht, wenn die versicherte Per- gegen Haftpflicht zu gewähren.
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtver-
(2) Gewährt ein Krankenversicherungsvertrag Ver- sicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und
sicherungsschutz für mehrere Personen, von denen Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu
einzelne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunter-
haben, so unterliegt der Vertrag bezüglich dieser nehmens maßgebenden Grundsätzen und zum all-
Personen deutschem Recht." gemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn
der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von
zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich
6. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden Artikel 14 abgelehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren
und 15. Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif ab-
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
weichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch „zweiter Abschnitt
die Absendung der Ablehnungserklärung oder des
Pflichten der Kraftfahrzeug-
Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für
Haftpflichtversicherer und Statistik
die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und
Selbstfahrervermietfahrzeugen. §8
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb
sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäfts- der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraft-
plan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß fahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort
des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antrag- im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungs-
steller bereits bei dem Versicherungsunternehmen mäßigen Leistungen und Beiträge an das mit der
versichert war und das Versicherungsunternehmen Durchführung des Abkommens über die internationale
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder Versicherungskarte beauftragte deutsche Versiche-
arglistiger Täuschung angefochten hat, rungsbüro sowie an den nach § 13 dieses Gesetzes
errichteten Entschädigungsfonds oder an eine andere
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische
vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nicht- Person zu erbringen. Sie teilen hierzu dem deutschen
zahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder Versicherungsbüro und dem Entschädigungsfonds
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs bezüglich der von ihnen in Deutschland nach diesem
oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekün- Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
digt hat. rungen die gebuchten Prämienbeträge oder die Anzahl
der versicherten Risiken mit.
(5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen (2) Versicherungsunternehmen, die im Dienstlei-
hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, stungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßi-
2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen gem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet,
hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen
Monatsersten. Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach
Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht § 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genü-
spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekün- gen hat. Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen
digt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur gegen das Versicherungsunternehmen können auch
- deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich
der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das
eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden.
Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet,
eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von
so bedarf es zur Beendigung des Versicherungs- diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversiche-
verhältnisses keiner Kündigung. rungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen
zu erteilen.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-
sicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs- §9
schutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhän-
(1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik
digen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der
über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haft-
ersten Prämie abhängig gemacht werden.
pflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthal-
(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver- ten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken,
sicherungsnehmer bei Beendigung des Versiche- die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungs-
rungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen leistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die
Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslauf- Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den
zeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung Schadenbedarf.
oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt
haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb (2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst versicherung und ihre Verbände keine den Anforde-
worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, rungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschafts-
so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheini- statistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik vom
gung zu erteilen. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
geführt.
(8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungs-
unternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungs- (3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundes-
verkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungs- aufsichtsamt für das Versicherungswesen jährlich zu
schein und die Versicherungsbestätigung auch An- veröffentlichen.
gaben über den Namen und die Anschrift des gemäß §10
§ 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten."
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,
die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts „Tarife in der diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichts-
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" und die §§ 8 behörde die für die Führung der Statistik nach § 9
bis 11 werden wie folgt gefaßt: erforderlichen Daten.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1665
(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im der Gegenseitigkeit erbringt, soweit nicht völker-
Inland außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- rechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutsch-
zes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- land dem entgegenstehen;".
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, 7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 ,,§ 15
genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat gesondert
mitzuteilen. Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand
an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit
§ 11
Genehmigung der Aufsichtsbehörden auf einen an-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- deren Versicherer übertragen, so kann der überneh-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der mende Versicherer die Anwendung des für sein Unter-
Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft nehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestim-
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen mungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom
über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach Beginn der nächsten Versicherungsperiode an er-
§ 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- klären, wenn er dem Versicherungsnehmer die Tarif-
rungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die änderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede
Form und die Stückzahl der von den Versicherungs- des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor
unternehmen einzureichenden Mitteilungen." Inkrafttreten der Änderung mitteilt und ihn schriftlich
über sein Kündigungsrecht belehrt."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
8. § 16 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt;
bb) in Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort Artikel&
,,oder" ersetzt; Änderung des Gesetzes über die
cc) in Satz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: Haftpflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
,,4. wenn über das Vermögen des leistungs-
pflichtigen Versicherers ein Insolvenzver- § 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
fahren eröffnet worden ist." für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
dd) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
„Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 1975
den Fällen der Nummern 1 bis 3 weder von dem (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des
Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 ,,§4
von einem Schadensversicherer oder einem
Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb Der Versicherungsvertrag nach § 3 muß den für die
befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit
Schadens zu erlangen vermag." regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen
Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versiche-
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: rungsschutzes sowie über die Mindestversicherungs-
„Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche summen entsprechen."
nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatz-
ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer
und mitversicherten Personen auf je 5 000 DM
beschränkt." Artikel7
Änderung
des fünften Vermögensbildungsgesetzes
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
,,(5) Die vom Entschädigungsfonds zur Befriedigung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1 S. 406)
von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in einem
wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr zu erbringenden Aufwendungen sind
auf 0,5 vom Hundert des Gesamtprämienaufkommens
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des voran- 1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
gegangenen Kalenderjahres begrenzt."
,,(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß bereits
ab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer Anteil von min-
destens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrags als
6. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Rückkaufswert (§ 176 des Versicherungsvertragsge-
„2. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds setzes) erstattet oder der Berechnung der prämien-
Leistungen an ausländische Staatsangehörige freien Versicherungsleistung (§ 174 des Versiche-
ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen rungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird."
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Deckungskapital"
die Worte „oder die Deckungsrückstellung" ein-
„Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht
gefügt.
übertragbar."
Artikel 9
Artikel8
Änderung der Bundesnotarordnung
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung § 19a Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610), Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt geändert:
,,Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu
den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes
1. § 2 wird wie folgt geändert:
eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten „ge- genommen werden und Versicherungsschutz für jede
schäftsplanmäßigen Deckungskapitals" die Worte einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftpflicht-
,,oder, soweit die Berechnung des Deckungs- ansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte."
kapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach
§ 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag berechneten Zeitwerts" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 10
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „aufsichts- Änderung des AGB-Gesetzes
behördlich genehmigten Geschäftsplan" die
Worte „oder, soweit eine aufsichtsbehördliche § 16 Nr. 1 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976
Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 4 des
den allgemeinen Versicherungsbedingungen Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert
und den fachlichen Geschäftsunterlagen im worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Sinne des§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Ver- ,, 1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunter- sicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Be-
lagen)" eingefügt. stimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingun-
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „auf Grund gen sind, oder".
des Geschäftsplanes" die Worte „oder der
Geschäftsunterlagen" und nach den Worten
„nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten
Geschäftsplan" die Worte „oder den Ge- Artikel 11
schäftsunterlagen" eingefügt. Änderung des Gesetzes über die
c) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
,,ist der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäfts- In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
plan" durch die Worte ,,sind der aufsichtsbehördlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
genehmigte Geschäftsplan oder die Geschäfts- blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
unterlagen" ersetzt. bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377) geändert
worden ist, wird nach den Worten „Gesetzes über das
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kreditwesen" die Angabe „sowie nach § 104 Abs. 2 Satz 5
bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.
a) In Satz 2 werden nach den Worten „des Arbeitsver-
hältnisses" die Worte „oder, soweit die Berechnung
des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan
gehört, nach dem Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" ein- Artikel 12
gefügt. Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungs-
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftsplan" anstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungs-
die Worte „oder Geschäftsunterlagen" eingefügt. anstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2864) wird wie folgt geändert:
3. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Es wird folgender § 5 angefügt:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungskapital" ,,§5
die Worte „oder, soweit die Berechnung des
Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, Für die nach den §§ 1, 2 und 4 entsprechend geltenden
die Deckungsrückstellung" eingefügt. Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1667
des Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Ver- Artikel 14
weisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist
Änderung des Einkommensteuergesetzes
jeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung
maßgeblich ... An § 4c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geän-
Artikel13 dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung der Abgabenordnung "Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und
die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5
§ 244 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichts-
S. 613, 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 3
gesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese
des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt: als Teil des Geschäftsplans."
n§244
Taugliche Steuerbürgen
Artikel 15
(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgege-
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
ben oder eingegangen worden sind, die
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemesse- 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), wird wie folgt geändert:
nes Vennögen besitzen und
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte "unter
2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichts- Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichts-
stand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. behörde genehmigten Geschäftsplans„ durch die Worte
Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der "unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der
Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fach-
enthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärun- lichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2
gen sind schriftlich zu erteilen. Sicherungsgeber und Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander
Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich mitein-
ander verflochten sein. Über die Annahme von Bürgschaf-
ten in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen
vom 6. Dezember 1961 (BGBI. 1965 II S. 948) und Artikel 16
dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(BGBI. 1979 II S. 445) sowie von Pauschalbürgschaften
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommis- §1
sion vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Abs. 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG
Anlagequote am 9. Dezember 1992 überschritten haben,
Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai
1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABI. EG sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese
Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen Quote am 11. August 1992 überschritten haben, haben
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. die Quote spätestens bis zum 31. Dezember 1998 zu
erfüllen.
(2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und
geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versiche- §2
rungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, Soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezem-
wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
ber 1994 allgemeine Versicherungsbedingungen ver-
Geschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die
wenden, die vor dem 29. Juli 1994 von der zuständigen
Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der
Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die
Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis
nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlas- zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem
sungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; 29. Juli 1994 genehmigter allgemeiner Versicherungsbe-
besteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion dingungen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft über- sind die §§ 11c und 81c Abs. 2 des Versicherungs-
nommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchst- aufsichtsgesetzes anzuwenden.
betrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten
Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften
und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegen- §3
über der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht (1) Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in
über die Bürgschaftssumme hinausgehen ... einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sehen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungs- §7
protokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 199311 S. 1294), der (1) Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, die Be- bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse finden
stimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen)
und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung noch nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der
anzuwenden, so gelten die Vorschriften des Versiche- Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung
rungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Ertei- unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und
lung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Aufsicht neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mit-
durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für das teilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.
gesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; inso-
weit ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am (2) Ist bei einem zur Zeit des lnkrafttretens dieses Ge-
28. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden. setzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnis eine
Vereinbarung über eine Prämienanpassung nicht getrof-
(2) Für die Tätigkeit inländischer Versicherungsunter- fen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versiche-
nehmen in einem Vertragsstaat des Abkommens über rers nicht ausgeschlossen, so gilt § 178i des Gesetzes
den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, daß dem
Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 1993 II Versicherer das Recht zusteht, die Prämie entsprechend
S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft an- den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzu-
gehört, gilt Absatz 1 entsprechend. setzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Berech-
nungsgrundlage überprüft und der Prämienanpassung
(3) Das Bundesministerium der Finanzen gibt im zugestimmt hat.
Bundesanzeiger bekannt, ab welchem Zeitpunkt das
Versicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der §8
ab 29. Juli 1994 geltenden Fassung auf die in den Ab- Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
sätzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsver-
anzuwenden ist. hältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarif-
bestimmungen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an
§4 Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der
Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen
bestehenden Versicherungsverhältnisse finden die Vor- Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein
schriften des Gesetzes Ober den Versicherungsvertrag Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versiche-
und des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung rungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den
dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 ge-
Bestimmungen Anwendung. nehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wer-
den.
§9
§5
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen
(1) § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag
in der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Ver-
des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ver- sicherungsnehmer auszuhändigen ist.
sicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken- und
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anzuwenden. §10
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen
(2) Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem
Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlos-
die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehen- sen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten
den Versicherungsverhältnisse keine Anwendung. ~llgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.
(3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versiche- § 11
rungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994 Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember
abgeschlossen worden sind. 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ver-
sicherungsbedingungen geschlossen werden, findet
§ Sa des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine
§6 Anwendung.
Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die Artikel 17
§§ 173 bis 178 des Gesetzes Ober den Versicherungs- Bekanntmachung
vertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungs- Das Bundesministerium der Finanzen kann den
verhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Ver- Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom
wendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versiche- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
rungsbedingungen abgeschlossen werden. Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1669
„der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen Artikel 18
durch die Worte „das Bundesministerium der Finanzen" Inkrafttreten
und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in
Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
voranstellen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leuth eu sser-Schnarren berger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 15. Juli 1994
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1. 4 und 8 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Vorschriften
Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 (BGBI. 1S. 866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11 . April 1994 (BGBI. 1S. 775), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 wird folgender Absatz angefügt:
"(6) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen
1. soweit sie den Anforderungen des§ 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. De-
zember 1994 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen des § 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum
31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,
3. soweit sie den Anforderungen des § 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum
30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden."
· 2. An Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:
2 3
.,.7. Bedarfsgegenstände im Sinne Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen
des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des eines der nachfolgenden Amine bilden können:
Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes CAS-Nr.
4-Aminodiphenyl 92-67-1
Benzidin 92-87-5
4-Chlor-o-toluidin 95-69-2
2-Naphthylamin 91-59-8
o-Aminoazotoluol 97-56-3
2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8
p-Chloranilin 106-47-8
2,4-Diaminoanisol 615-05-4
4,4 '-Diaminodiphenylmethan 101-77-9
3,3 '-Dichlorbenzidin 91-94-1
3,3'-Dimethoxybenzidin 119-90-4
3,3'-Dimethylbenzidin 119-93-7
3,3' -Dimethyl-4,4 'diaminodiphenylmethan 838-88-0
p-Kresidin 120-71-8
4,4'Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4
4,4 'Oxydianilin 101-80-4
4,4 'Thiodianilin 139-65-1
o-Toluidin 95-53-4
2,4-Toluylendiamin 95-80-7
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7".
3. An Anlage 5 wird folgende Nummer angefügt:
1 2 3 4
.,.3. Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heide- Pentachlorphenol und seine 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz".
kraut und Nadeholzsamenstände zur Ent- Satze, berechnet als Penta-
wic:klung frischen Rauches zum Räuchern chlorphenol
von Lebensmitteln
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1671
4. An Anlage 7 werden folgende Nummern angefügt:
1 2 3 4
,,2. Für den häuslichen Bedarf bestimmte ,,Dauerbelastung bei Kleinkin- Auf dem Bedarfsgegenstand oder der Ver-
Insektenvertilgungsmittel im Sinne des dem, Kranken und älteren packung
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Leuten in nicht oder schwach
Bedarfsgegenständegesetzes auf der belüfteten Räumen vermei-
Basis von Dichlorvos, die kontinuierf ich den!
diesen Wirkstoff abgeben Nur bei Bedarf anwenden!"
3. Für den häuslichen Bedarf bestimmte „Dauerbelastung in nicht oder Auf dem Ausbringungsgerät oder seiner
Insektenvertilgungsmittel im Sinne des schwach belüfteten Räumen Verpackung sowie auf den Verpackungen
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und vermeiden! zur Nachfüllung•.
Bedarfsgegenständegesetzes auf der Nur bei Bedarf zur Mückenab-
Basis von Pyrethrum oder Pyrethroiden, wehr am Abend und in der
die unter Anwendung von Wärme aus- Nacht anwenden!"
gebracht werden und diese Wirkstoffe
kontinuierfich abgeben
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 19. Juli 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 2. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bewirtschaf-
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, tungsweisen" die Worte „oder besonderen regional
und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch- bedingten Betriebsstrukturen" eingefügt.
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 3. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt:
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- ,.Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Stillegungs-
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für verpflichtung nicht für den übernehmenden Betrieb;
Wirtschaft: in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten Rechts-
akten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend."
Artikel 1
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 4. § 13 wird wie folgt geändert:
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991), zuletzt geändert a) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1 wird neuer Absatz 2.
S. 582), wird wie folgt geändert:
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
1. § 10 wird wie folgt geändert: ,,(3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Flächenstillegung gemäß der
aa) Die Worte „bei der rotationsabhängigen Still- Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG
legung" werden gestrichen. Nr. L 90 S. 8) ist im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht
bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt: anzuwenden."
,.Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Aus-
Artikel2
gleichszahlungen verpflichtet, dieselben Par-
zellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, Artikel 3 Satz 2 der Verordnung zur Änderung marld-
endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser ordnungsrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1994
Parzellen am 31. August des fünften auf die (BGBI. 1S. 582) wird aufgehoben.
Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden
Wirtschaftsjahres."
Artikel 3
b} In Absatz 1a werden die Worte „Im Falle der rota-
tionsabhängigen Stillegung kann der Erzeuger" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch die Worte „Der Erzeuger kann" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1673
Verordnung
über die Personenzulassung zum Errichten, Ändem
und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
(Personenzulassungsverordnung - PersZulV)
Vom 19. Juli 1994
Auf Grund des § 2a Abs. 2 und 4 des Gesetzes über b) -falls sie aus mehreren Teilen (Modulen} bestehen -
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit dem zum Verbinden der Module verfügen.
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 (2} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und und Instandhalten der folgenden Verbindungsleitungen
Telekommunikation: nicht erforderlich:
§1 1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtun-
Geltungsbereich gen der Deutschen Bundespost Telekom und TK-End-
einrichtungen nach Absatz 1;
(1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Personen-
2. Verbindungsleitungen zwischen TK-Endeinrichtungen
zulassung zum Errichten, Ändern und Instandhalten der
nach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung
in Absatz 2 genannten Telekommunikationsendeinrich-
der Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet
tungen (TK-Endeinrichtungen).
sind, untereinander;
(2) TK-Endeinrichtungen sind
3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-
1. TK-Endeinrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 derTele- gung von Rundfunksendungen dienen.
kommunikationszulassungsverordnung vom 22. März
(3} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern
1991 (BGBI. 1 S. 756), geändert durch die Verordnung
und Instandhalten von Verbindungsleitungen durch
vom 28. September 1992 (BGBI. 1S. 1678), einschließ-
Angehörige der Berufsgruppen der Fachrichtungen Elek-
lich
trotechnik und Nachrichtentechnik nicht erforderlich.
2. der Verbindungsleitungen zwischen den Abschluß-
einrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom §3
und TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 sowie :zwi-
schen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über Inhalt der Personenzulassung
dieselbe Abschlußeinrichtung der Deutschen Bundes- Mit der Personenzulassung bestätigt die Zulassungs-
post Telekom angeschaltet sind, untereinander. behörde, daß der Inhaber der Personenzulassung oder
eine dem Zulassungsinhaber gegenüber verantwortliche
§2 Fachkraft(§ 6 Abs. 2} über die erforderlichen Vorausset-
zungen verfügt, TK-Endeinrichtungen so zu errichten, zu
Ausnahmen
ändern und instand zu halten, daß sie keine Störungen
(1) Eine Personenzulassung ist für das Errichten der fol- und Gefährdungen des öffentlichen Telekommunikations-
genden TK-Endeinrichtungen nicht erforderlich: verkehrs verursachen. Insbesondere dürfen durch die
1. TK-Endeinrichtungen mit Vermittlungs-, Verteil- oder ausgeführten Tätigkeiten die Zulassungsvoraussetzungen
Konzentratorfunktion, die für TK-Endeinrichtungen entsprechend § 4 Abs. 1 der
Telekommunikationszulassungsverordnung nicht beein-
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein- trächtigt werden.
richtung der Deutschen Bundespost Telekom
anschaltbar sind, §4
b} nur mit Anschlüssen von bis zu zwei Telekommuni- Zuständige Behörde
kationskanälen oder einem Basisanschluß des Zulassungsbehörde für die Personenzulassung ist das
ISDN an das öffentliche Telekommunikationsnetz Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation.
anschaltbar sind, Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation können
c} an analogen Telefonwählanschlüssen nicht in Aufgaben übertragen werden.
Durchwahl betrieben werden können und
d} - falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen - §5
über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte Arten der Personenzulassung
zum Verbinden der Module verfügen;
Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A
2. TK-Endeinrichtungen ohne Vermittlungs-, Verteil- oder oder der Klasse B erteilt:
Konzentratorfunktion, die
1. Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein- Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-
richtung der Deutschen Bundespost Telekom richtungen mit den in der Anlage 1 genannten Merk-
anschaltbar sind und malen.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum §8
Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein- Verpflichtungen
richtungen ohne die unter Nummer 1 genannten Ein- des Inhabers der Personenzulassung
schränkungen.
(1) Der Inhaber der Personenzulassung hat sicherzustel-
§6 len, daß die einschlägigen Bestimmungen für das ord-
Voraussetzungen der Personenzulassung nungsgemäße Errichten, Ändern und Instandhalten von
TK-Endeinrichtungen unter Berücksichtigung der Weiter-
(1) Die Personenzulassung wird durch die Zulassungs- entwicklung der Technik und der geltenden fernmelde-
behörde erteilt, wenn der Antragsteller die in der Anlage 2 rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Berufsaus- (2) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
bildungsabschlusses, der gerätetechnischen Ausstattung sungsbehörde Veränderungen, die die Tätigkeit des
und der fachspezifischen Kenntnisse erfüllt. Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endein-
(2) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas- richtungen wesentlich beeinflussen können, unverzüglich
sung notwendigen Berufsausbildungsabschluß nicht mitzuteilen und die Änderung der Personenzulassung zu
selbst, so muß er nachweisen, daß mindestens eine ihm beantragen.
gegenüber verantwortliche Fachkraft diese Vorausset- (3) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
zung erfüllt. sungsbehörde Änderungen seiner Anschrift und der ver-
(3) Eine verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur antwortlichen Fachkraft unverzüglich mitzuteilen und die
für ein Unternehmen tätig werden. Ausnahmen können Änderung der Personenzulassung zu beantragen.
zugelassen werden, wenn gewähr1eistet ist, daß die ver- (4) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
antwortliche Fachkraft auch bei einem Tätigwerden für sungsbehörde und dem Bundesamt für Post und Tele-
mehrere Unternehmen jeweils die in § 3 genannten Vor- kommunikation Auskunft über die von seiner Tätigkeit
aussetzungen erfüllt. betroffenen TK-Endeinrichtungen einschließlich der Ver-
bindungsleitungen, Anschlüsse und Übertragungswege
(4) Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen zu geben (Auskunfts- und Mitteilungspflicht).
für das Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-End-
einrichtungen bleiben von dieser Verordnung unberührt. §9
Nachprüfungen
§7
Verfahren der Personenzulassung (1) Besteht die begründete Vermutung, daß der Inhaber
der Personenzulassung die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten
(1) Die Personenzulassung ist bei der Zulassungs- Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann
behörde schriftlich in deutscher Sprache zu beantragen. die Zulassungsbehörde ihn auffordern, hierzu Stellung zu
Der Antrag muß enthalten: nehmen. Die Zulassungsbehörde kann das Bundesamt für
Post und Telekommunikation beauftragen, den Sachver-
1. Name, Anschrift und bei natür1ichen Personen das
halt zu klären.
Geburtsdatum des Antragstellers,
2. Klasse der beantragten Personenzulassung, (2) Führen Maßnahmen nach Absatz 1 zu keiner hinrei-
chenden Aufklärung, so kann die Zulassungsbehörde den
3. Erklärung des Antragstellers über seine gerätetechni- Inhaber der Personenzulassung oder die verantwortliche
sche Ausstattung, Fachkraft zum Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse
4. Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Fach- zu einem Fachgespräch auffordern. Das Fachgespräch
kraft und Angabe des Rechtsverhältnisses zum wird durch das Bundesamt für Post und Telekommunika-
Antragsteller, tion geführt. Das Ergebnis wird der Zulassungsbehörde
mitgeteilt.
5. Nachweis über den Berufsausbildungsabschluß der
verantwortlichen Fachkraft und §10
6. Erklärung der verantwortlichen Fachkraft über fach-
Widerruf
spezifische Kenntnisse. (1) Personenzulassungen nach § 5 können widerrufen
(2) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der werden, wenn
Zulassungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen, 1. der Zulassungsinhaber oder die verantwortliche Fach-
innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so gilt der kraft einer Aufforderung zu einem Fachgespräch wie-
Antrag als zurückgenommen. Die entstandenen Kosten derholt nicht nachkommen,
sind vom Antragsteller zu tragen. 2. bei einem Fachgespräch nach§ 9 Abs. 2 festgestellt
(3) Die Zulassungsbehörde erteilt bei Vorliegen der Vor- wird, daß der Zulassungsinhaber oder die verantwortli-
aussetzungen gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 1 die Personen- che Fachkraft nicht über die erforder1ichen fachspezifi-
zulassung. Sie stellt hierüber eine Zulassungsurkunde auf schen Kenntnisse verfügen oder
den Namen des Antragstellers aus. Die verantwortliche 3. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten
Fachkraft ist in der Urkunde namentlich zu nennen. wiederholt Mängel zeigten und sich hieraus die Unzu-
verlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.
(4) Erteilt die Zulassungsbehörde keine Personenzulas-
sung, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der (2) Im übrigen können Personenzulassungen unter den
Gründe schriftlich mit. Die entstandenen Kosten sind vom Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
Antragsteller zu tragen. rensgesetzes widerrufen werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1675
(3) Die Kosten des Widerrufs sind vom Zulassungs- (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekannt-
inhaber zu tragen. Sie umfassen im Fall des Absatzes 1 gabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner
Nr. 2 auch die Gebühren des Fachgesprächs nach der fällig.
Anlage 3. (5) Die Zusendung der Zulassungsurkunde erfolgt nach
§ 11 Eingang der Gebühr bei der Zulassungsbehörde.
Erlöschen der Personenzulassung
§14
(1) Eine Personenzulassung erlischt Überleitung
1. durch Verzicht des Zulassungsinhabers, bestehender Personenzulassungen
2. durch Widerruf oder Rücknahme der Zulassungs- (1) Personenzulassungen zum betriebsfähigen Bereit-
behörde, stellen, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrichtun-
gen, die nach den bisher geltenden Regelungen der
3. falls keine der im Zulassungsbescheid genannten ver-
Richtlinie ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung
antwortlichen Fachkräfte mehr für den Antragsteller
Nr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für das
tätig ist.
Post- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt
(2) Die Zulassungsurkunde ist in den Fällen nach Ab- geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des
Bundesministers für Post und Telekommunikation
satz 1 an die Zulassungsbehörde zurückzugeben.
Nr.101/1989 S.1750, erteilt worden sind, gelten mit fol-
gender Maßgabe weiter:
§12
1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-
Übertragen und Ändern gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst
der Personenzulassung einschließen, -gelten als Personenzulassungen der
(1) Überträgt der Inhaber der Personenzulassung die mit Klasse B weiter,
dem Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein- 2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-
richtungen befaßten Teile seines Unternehmens auf einen merzulassungen gelten als Personenzulassungen der
anderen Unternehmer, so wird die Personenzulassung auf Klasse A weiter,
Antrag des Zulassungsinhabers auf den anderen Unter- 3. regionale Beschränkungen und Befristungen beste-
nehmer übertragen, sofern dieser die Voraussetzungen hender Personenzulassungen entfallen.
nach § 6 erfüllt und mit der Übertragung einverstanden (2) Für eine Teilnehmer- oder Unternehmerzulassung,
ist. die nicht den Telefon- oder Fernsprechdienst einschließt,
(2) Die Personenzulassung wird durch die Änderung der kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Personen-
Rechtsform eines Unternehmens nicht berührt, sofern die zulassung der Klasse B erteilt werden. Als Voraussetzung
verantwortliche Fachkraft weiterhin für das Unternehmen für eine Zulassung nach Satz 1 ist eine mindestens zwei-
tätig ist. Der Inhaber der Personenzulassung hat in diesem jährige praktische Tätigkeit der verantwortlichen Fach-
Fall unverzüglich schriftlich bei der Zulassungsbehörde kräfte beim Errichten, Ändern und Instandhalten auf
die Änderung der Zulassungsurkunde zu beantragen. dem Gebiet der Datenübermittlung nachzuweisen. Die
während der praktischen Tätigkeit ausgeführten Arbeiten
(3) Wechselt die verantwortliche Fachkraft, so muß der dürfen keine Mängel zeigen, aus denen sich die Unzuver-
Zulassungsinhaber unverzüglich eine Änderung der Per- lässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.
sonenzulassung beantragen. § 7 gilt entsprechend.
§15
§13 Übergangsregelung
Gebühren Anträge auf Personenzulassung, die bis einschließlich
(1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden 30. Juni 1994 eingegangen sind, werden nach den Rege-
Gebühren nach der Anlage 3 erhoben. lungen der Richtlinie ZZF 9 R 100 bearbeitet.
(2) Die Zahlungspflicht für Gebühren entsteht mit Ein- §16
gang des Antrags bei der Zulassungsbehörde. Inkrafttreten
(3) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Vorauszahlung verlangen. Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1994
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
(§5Nr.1)
Eine Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum Errichten, Andern und
Instandhalten der im folgenden genannten Telekommunikationsendeinrichtun-
gen (11<-Endeinrichtungen) beziehungsweise Teilen hiervon:
1. TK-Endeinrichtungen, wenn sie
a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über
Anschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu
zwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl betrie-
ben werden können.
2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken*)
a) zwischen Abschlußeinrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom
und TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 und
b) zwischen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe
Abschlußeinrichtung der Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet
sind, untereinander.
*) ,.Benachbarte Grundstücke" sind
a) unmittelbar benachbarte Grundstücke,
b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,
c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht
überquert werden können, voneinander getrennt sind.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1&n
Anlage2
(§ 6 Abs. 1)
Voraussetzungen
für die Personenzulassung zum Errichten, Ändern
und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
A. Personenzulassung der Klasse A
1. Berufsausbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker oder ein
anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
1.2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektro-
mechaniker, Elektroinstallateur oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nach-
weis über Schulungen im Fachgebiet Kommunikationstechnik an anerkannten Berufsbildungsstätten der Elektro-
handwerke;
1.3. Meister/Techniker der unter 1.1. oder 1.2. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung
nach den§§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1
S. 469) in der jeweils geltenden Fassung**);
1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie Nr. 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
- Vielfachmeßgerät,
- Schnittstellentester,
- Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
- Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fachspezifische Kenntnisse
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen mit den in Anlage 1 genannten Merkmalen, über die Netz-
zugangsbedingungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des
Telekommunikationsrechts sind in einer Erklärung darzulegen.
Dabei ist auch zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
- durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- durch selbständigen Wissenserwerb,
- durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem
Zulassungsinhaber.
B. Personenzulassung der Klasse B
1. Berufsausbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker Fachrich-
tung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich Bestäti-
gung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei einem Inhaber einer
Personenzulassung;
1.2. Meister/Techniker der unter 1.1. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach den
§§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung**);
; Berufliche Befähigungsnachweise anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit durch Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen
nachgewiesen wird oder wenn sich die Gleichwertigkeit bereits durch gesetzliche Vorschriften ergibt.
•; Gleichgestellt sind Personen, deren Ausbildungsabschlüsse gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
von Meistem der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2162) anerkannt
wurden.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1.3. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und
zusätzlich Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei
einem Inhaber einer Personenzulassung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, die auf Grund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig
werden dürfen;
1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Nachrichtentechnik. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden
dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
- Vielfachmeßgerät,
- Prüfgeräte für Impulskennzeichen,
- Schnittstellentester,
- Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
- Meßger~it zur Messung der Bit-Fehlerrate,
- Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fachspezifische Kenntnisse
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen, über die Netzzugangsbedingungen zum öffentlichen
Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des Fernmelderechts sind in einer Erklärung
darzulegen.
Dabei ist zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
- durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- durch selbständigen Wissenserwerb,
- durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem
Zulassungsinhaber.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1679
Anlage3
(§ 13)
Gebühren
Gebühren- Gebührenpflichtige Leistungen Gebühr
nummer Deutsche
Mark
01 Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulas- 250
sungsantrags und Ausstellung einer Zulassungs-
urkunde
02 Ausstellung eines Doppels einer Zulassungs- 90
urkunde
03 Änderung einer Zulassungsurkunde gemäß § 12 100
Abs.1
04 Änderung einer Zulassungsurkunde gemäß § 12 200
Abs. 2 und 3
05 Änderung einer Zulassungsurkunde gemäß § 8 50
Abs. 2 und 3
06 Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der 750
fachspezifischen Kenntnisse für eine
Personenzulassung der Klasse A
07 Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der 900
fachspezifischen Kenntnisse für eine
Personenzulassung der Klasse B
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdruckeNli GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Vel'Ol'dnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) vOlkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjthrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. Po.tvertriebatück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Vom 20. Juli 1994
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissi- 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
onsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), der durch Artikel 8 Nr. 8 "(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 sind bei Feue-
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) geändert rungsanlagen für den Einsatz von Braunkohlenbriketts
worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des oder nicht pechgebundenen Steinkohlenbriketts im
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 Beitrittsgebiet ab dem 1. Januar 1995 einzuhalten."
(BGB!. 1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel2
Artikel 1
Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 der Anlage 1
Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGB!. 1990
15. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1059), geändert durch Artikel 6 II S. 885, 1115) ist nicht mehr anzuwenden.
Abs. 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGB!. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
Artikel3
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Stein-
kohlenbriketts" die Worte "oder Braunkohlenbriketts" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer