1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ,,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 1. die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Industriekaufmann/Industriekauffrau erfolgreich abge-
(BGBI. 1 S. 2256) gelndert worden ist, verordnet das schlossen hat und danach eine mindestens zweijährige
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Berufspraxis oder
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
ministerium für Wirtschaft: sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal-
tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
dreijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
Artikel 1
nachweist."
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum
Artikel2
anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Ge-
prüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 222) wird wie folgt gefaßt: Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1593
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 3. eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in Betrieben
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch des Gartenbaus oder in ·Betrieben mit überwiegendem
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun- 4. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben der
desministerium für Bildung und Wissenschaft nach Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Hauswirt-
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- schaft - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- der Forstwirtschaft und danach eine mindestens zwei-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: jährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in
Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbau-
§1 produkten nachweist.
Ziel der Prüfung (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
und Bezeichnung des Abschlusses zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erwor- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen
nach den §§ 2 bis 8 durchführen. §3
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen. ob der Prüfungs- Gliederung und Inhalt der Prüfung
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kunden- (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
beraters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwort- 1. Warenkunde und Dienstleistungen,
lich wahrzunehmen:
2. Kundenberatung und Verkauf,
1. Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,
3. Markt und Betrieb.
Gestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 prak-
2. Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung
tisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
und Pflege von Pflanzen,
3. Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbe- §4
darfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten
Einsatz, Prüfungsteil
Warenkunde und Dienstleistungen
4. Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,
Durchführen der damit zusammenhängenden Dienst- (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die
leistungen, für die Kundenberatung und den Verkauf erforderlichen
5. Pflege von Pflanzen. Kenntnisse über gartenbauliche Erzeugnisse und Garten-
bedarfsartikel sowie deren Einsatz und Pflege besitzt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er Sortimente
kannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte
gestalten und gärtnerische Dienstleistungen im Rahmen
Kundenberaterin - Gartenbau.
seines Aufgabenbereiches ausführen kann.
§2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Zulassungsvoraussetzungen 1. Pflanzen für den Innen- und Außenbereich:
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a) Arten und Sorten handelsüblicher Pflanzen,
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in dem b) Qualitätsmerkmale und Verwendungsmöglichkei-
anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und ten von Pflanzen sowie deren Ansprüche an Stand-
danach eine mindestens einjährige Berufspraxis in ort und Pflege,
Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit über- c) Pflanzenschäden und -krankheiten, deren Schad-
wiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nach-
bilder und Ursachen, tierische und pflanzliche
weist oder
Schaderreger,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den an-
erkannten Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, d) Pflanzenschutz und Düngung unter besonderer
WinzerN/inzerin, Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Beachtung des Umweltschutzes,
- Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Forst- e) Versorgen und Pflegen von Pflanzen,
wirt/Forstwirtin und danach eine mindestens zwei-
f) der Garten als Lebensraum,
jährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder
in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Garten- g) Pflanzen und ihre Wirkung auf das menschliche
bauprodukten nachweist oder Umfeld;
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Gartenbedarfsartikel: b) situationsgerechte Gesprächsführung,
a) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von c) Ablauf und Gestaltung des Kundengespräches,
Erden, Substraten, Bodenverbesserungsmitteln, d) Fragetechnik und Einwandsbehandlung,
Kompost sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
e) Behandlung von Reklamationen und Umtausch;
b) Einsatzmöglichkeiten und Handhabung von Gar-
3. Verkaufsvorbereitung und -abwicklung:
tengeräten, -maschinen und Pflanzgefäßen, Artikel
zur Gartenausstattung, a) Annahme, Kontrolle und Lagerung von Ware,
c) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Ein- und b) Kennzeichnung, Versorgung und Pflege von Ver-
Verkauf sowie bei Einsatz und Verwendung von kaufsware,
Gartenbedarfsartikeln, c) Auftragsannahme,
d) Rechtsvorschriften und Regelungen für Einsatz und d) Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungsbele-
Verwendung von Gartenbedarfsartikeln; gen,
3. Sortimentsgestaltung: e) Kassenbedienung und -abrechnung;
a) Grundsätze der SortimentsgestaJtung, 4. Verkaufsförderung und Werbung:
b) Auswahl von Warengruppen und Artikeln, a) Funktionen des Verkäufers im Rahmen des betrieb-
lichen Marketing,
c) Gestalten von Sortimenten gartenbaulicher Erzeug-
nisse und Gartenbedarfsartikeln; b) Erscheinungsbild von Personal und Betrieb,
4. Dienstleistungen: c) verkaufsfördernde Maßnahmen, insbesondere
Gestaltung von Verkaufsräumen, Warenpräsenta-
a) Grundlagen der floristischen Gestaltung,
tion und Produktinformation,
b) Herstellen einfacher Sträuße und Gestecke, Be-
d) Ziele, Wirkung und Grenzen der Werbung,
pflanzen von Schalen,
e) Werbemittel, -träger und -maßnahmen.
c) Grundlagen der Gestaltung von Pflanzungen,
(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufs-
d) Anlegen und Pflegen von Pflanzungen, gespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Ver-
e) Verpacken und Liefern von Gartenbauerzeugnissen kaufsbereiches nach Absatz 5.
und Gartenbedarfsartikeln. (4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vor-
Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5. zubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu
(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe aus dem erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch ein-
schließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläute-
Bereich Dienstleistungen selbständig zu planen, durchzu-
rung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
führen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die
praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgesprächs (5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein
soll nicht länger als 90 Minuten dauern. gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren
und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungs-
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
gespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufs-
Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als bereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Ver-
120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf fügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungs-
Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit sind. teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung §6
oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung
Prüfungsteil
von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll
Markt und Betrieb
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
§5 betriebs- und marktwirtschaftliche zusammenhänge in
Prüfungsteil der Gartenbauwirtschaft unter Berücksichtigung sozialer,
Kundenberahalg und Verkauf rechtlicher und ökologischer Gesichtspunkte analysieren
und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gar- daß er über die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebie-
tenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel ent- ten Warenbeschaffung, Rechnungswesen und Umwelt-
sprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und schutz verfügt und diese anwenden kann.
fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufs-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
gespräche führen kann.
1. Markt und Absatz von gartenbaulichen Produkten und
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
von Gartenbedarfsartikeln:
1. psychologische Grundlagen für Beratung und Verkauf:
a) Nachfrage und ihre Bestimmungsgründe,
a) Bedürfnisse und Kaufmotive von Kunden,
b) Bezugs- und Absatzwege, ihre Funktion und
b) Kundentypologien und Kundenverhalten, Bedeutung,
c) Verhalten bei Beratung und Verkauf; c) Preisbildung bei unterschiedlichen Marktbedingun-
2. Gesprächsführung: gen,
a) persönliche Wirkungsmittel und Rhetorik, d) Stellung des Betriebes im Wettbewerb,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1595
e) für Markt und Absatz bedeutsame Behörden und (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Organisationen; Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als
2. Betrieb und Rechnungswesen:
120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf
Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Auf-
a) Betriebsstruktur und ~funktionen, gabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine münd-
b) Kosten und Preise, Kalkulation, liche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
der Prüfung oder für die eindeutige Beurtejlung der Prü-
c) Kassenführung, Zahlungsverkehr, Belegwesen, fungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergän-
d) Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Ver- zungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als
kauf, 30 Minuten dauern.
e) gesetzliche Regelungen für Warenlieferungen und §7
Verkauf, insbesondere Vertragsrecht, Wettbe- Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
werbsrecht und Rabattgesetz;
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
3. Warenbeschaffung: Für den Teil .Warenkunde und Dienstleistungen" ist eine
a) Informationsquellen für die Warenbeschaffung, Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der
b) Form von Angeboten,
Prüfung gemäߧ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Kunden-
c) Einkaufskonditionen einschließlich Bezugsneben- beratung und Verkauf" ist eine Note als arithmetisches
kosten und Liefertermine, Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu
d) Bestellverfahren und Umgang mit Lieferanten;
bilden. Für den Teil „Markt und Betrieb• ist eine Note als
4. Personalwesen: arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistun-
gen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung
a) verfassungsrechtliche Grundlagen,
gemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.
b) Arbeits- und Sozialrecht,
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note
c) Betrieb als Sozialgefüge, zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten
für die drei Prüfungsteile zu errechnen.
d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
5. Umweltschutz im Betrieb:
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-
a) betriebsbedingte Umweltbelastungen, reichend• erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in
b) umweltgerechter Einsatz von Maschinen und Ge-
der gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen
räten, gemäß Absatz 1 mit „ungenügend• oder mehr als eine
dieser Prüfungsleistungen mit „mangelhaft" benotet wor-
c) umweltschonende Verfahren sowie rationelle Mate- den ist.
rial- und Energieverwendung,
§8
d) Abfalfvermeidung, -trennung und sachgerechte
Entsorgung, Wiederholung der Prüfung
e) umweltbezogene Rechtsvorschriften, Insbeson- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
dere für die Bereiche Artenschutz, Pflanzenschutz wiederholt werden.
sowie Verpackung und Abfallbeseitigung. (2) In der WiederholungsprOfung ist der Pnlfungsteil-
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nehmer auf Antrag von der PrOfung in den einzelnen Prü-
nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Ab- fungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen
satz 5. gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen
darin In einer vorangegangenen PrOfung mindestens mit
(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Note .ausreichend" bewertet worden sind und er sich
der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nach-
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Been-
weisen, daß er die marktwirtschaftlichen, rechtlichen und
digung der nicht bestandenen PrOfung an, zur Wieder-
sozialen zusammenhänge in seinem Funktionsbereich
holungsprüfung anmeldet.
erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergeb-
nisse sind schriftlich niederzulegen und In einem Prü- §9
fungsgespräch zu erläutern. F0r die Lösung der praxis-
Inkrafttreten
bezogenen Aufgabe stehen 120 Minuten zur Verfügung.
Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht länger als 30 Minuten dauern. Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch
Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun- (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
desministerium für Bildung und Wissenschaft nach An-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
hörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine
sterium für Wirtschaft:
mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis im
Bereich Süßwaren oder
§1
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Ziel der Prüfung
anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirt-
und Bezeichnung des Abschlusses
schaft und danach eine mindestens vierjährige Berufs-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und praxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemei- praxis, di~ der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet
sterin - Fachrichtung Süßwaren erworben worden sind, werden kann
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1O
durchführen. nachweist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
meisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
führung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
zunehmen:
§3
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- Gliederung und Inhalt der Prüfung
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der
Betriebsmittel; 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,
Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der
eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung
mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf- programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt
liche Bildung der Mitarbeiter; werden.
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quan- werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
tität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Pro- zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-
duktionsflusses zur Gewährleistung eines störungs- fungsteils zu beginnen.
freien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf
eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; §4
Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten; Fachrichtungsübergreifender Teil
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- Fächern zu prüfen:
mung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes.
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren. 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1597
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen ·kann. b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er c) Führungsgrundsätze;
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer
Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der arbeit im Betrieb:
Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft a) Rolle des Industriemeisters,
werden: b) Kooperation und Kommunikation,
1. aus der Volkswirtschaftslehre: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
b) Wirtschaftssysteme, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
c) nationale und internationale Unternehmens- und
Organisationsformen und deren Zusammen- (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
schlüsse, Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
d) nationale und internationale Organisationen und
betragen im Prüfungsfach:
Verbände der Wirtschaft;
1. Grundlagen
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
a) Betriebsorganisation: 2. Grundlagen
aa) Aufbauorganisation, für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
bb) Arbeitsplanung, 3. Grundlagen
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
cc) Arbeitssteuerung,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
dd) Arbeitskontrolle,
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
b) Organisations- und Informationstechniken, nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
c) Kostenrechnung und -kontrolle.
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von nicht länger als 30 Minuten dauern.
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
sem Rahmen können geprüft werden:
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
1. aus dem Grundgesetz: wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
a) Grundrechte, deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
b) Gesetzgebung, fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn
c) Rechtsprechung; Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht
§5
a) Arbeitsvertragsrecht,
Fachrichtungsspezlfischer Tell
b) Arbeitsschutzrecht einschließßch Arbeitssicher-
heitsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
d) Tarifvertragsrecht, lagen,
e) Sozialversicherungsrecht; 2. Technische Kommunikation und Information,
3. Umweltschutzrecht. 3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre,
(4) Im Prüfungsfach .Grundlagen für die Zusammenar- 4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
beit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht,
daß er über soziologische Grundkemtnisse verfügt und
soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und 6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer- (2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissen-
den: schaftliche Grundlagen• soll der Prüfungsteilnehmer
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: nachweisen, daß er grundlegende mathematische, physi-
kalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxis-
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
bezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu
b) Gruppenverhalten; gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetz-
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie giger Rechtsvorschriften, produktspezifischer Vor-
kennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis schriften und betrieblicher Anweisungen sowie Abfas-
beurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er sen von Produktionsprotokollen.
die mit seiner Tätigkeit zusamenhängenden Berechnun- (4) Im Prüfungsfach "Technologie der Rohstoffe und
gen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen aus- Ernährungslehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
führen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: sen, daß er in der Lage ist, Aufbau und Eigenschaften der
1. Grundkenntnisse: wesentlichen Rohstoffe zu bestimmen und daraus auf
rohstoffgerechte Verwendung, Lagerung und angemesse-
a) über Zahlensysteme und deren Aufbau,
nen Transport zu schließen. Als wesentliche Rohstoffe
b) über Zusammenhänge von Strom, Spannung und sind die zu verarbeitenden Ausgangsprodukte anzusehen,
elektrischem Widerstand, insbesondere:
c) aus der organischen Chemie, insbesondere Unter- a) Zuckerarten, Mono-, Di- und Polysaccharine sowie
schiede von Basen, Säuren, Salzen und pH-lndika- Polyole,
toren sowie Oxidation und Reduktion und deren b) Wasser,
Einflüsse auf die Materialien,
c) Fette und Eiweißstoffe,
d) aus der Wärmelehre, insbesondere temperatur-
abhängige Eigenschaften fester, flüssiger und gas- d) Milch, Milchdauerwaren, Antioxidantien,
förmiger Stoffe, e) Lebensmittelsäuren,
e) über statistische Verfahren, insbesondere über das f) Farb- und Aromastoffe,
Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen
g) Gewürze, Salze, Honig und Malzextrakte,
zur Kontrolle und Entscheidungsfindung sowie über
die Bedeutung von Mittelwert und Standardabwei:- h) Getreidefabrikate, Kakaobohnen, Spirituosen,
chungen; i) Südfrüchte, Samenkerne, Obst (Beerenobst, Kern-
2. Berechnen: und Steinobst),
a) von Flächen, Rauminhalten und Gewichten sowie j) Pektin, Gelatine, Agar-Agar, modifizierte Stärken,
Mengen- und Ausschußberechnungen, insbeson- Gummiarabicum, Emulgatoren, Lakritz, Aufschlag-
dere zur Nutzen- und Ertragsermittlung, mittel.
b) von Mischungen und Rezepturen, Kakaobutter- Der Prüfungsteilnehmer soll neben der ernährungsgerech-
abpressung, ten Auswahl der Rohstoffe weiterhin in der Lage sein, Ent-
scheidungen über ihre zweckmäßige Weiterverarbeitung
c) von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wir- treffen zu können. Bei seinen Entscheidungen sind neben
kungsgrad sowie Geschwindigkeit, Druck und Auf- technischen und organisatorischen Gesichtspunkten
trieb. auch Kostengesichtspunkte, energiesparende und ar-
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation und beitssicherheitsbezogene sowie hygiene- und umwelt-
Information" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß schutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. In diesem
er die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Rahmen können geprüft werden:
Kommunikations- und Informationsmittel kennt und an- 1. Grundlagen der Ernährungslehre, insbesondere Auf-
wenden kann. Er soll in der Lage sein, Daten und Anwei- bau, Eigenschaften und Bedeutung der Kohlehydrate,
sungen verschiedener Informationsträger richtig zu inter- Fette und Eiweißstoffe, Vitamine und Enzyme;
pretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung,
Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzuset- 2. Auswählen, Verwenden und Weiterverarbeiten von
zen. Darüber hinaus soll er qualifiziert sein, Probleme sei- Rohstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres
nes Tätigkeitsbereichs zu erfassen, Lösungsansätze auf- Aufbaus, ihrer Eigenschaften, ihrer Bedeutung für die
zuzeigen und in geeigneter Form auf angemessenem Ernährung, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglich-
Informationsträger weiterzugeben. In diesem Zusammen- keit;
hang können geprüft werden: 3. Lagerung und Transport von Rohstoffen unter Einhal-
tung der Sicherheits- und Beladevorschriften, Grund-
1. Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten
lagen der Wareneingangs- und -ausgangskontrollen;
unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere
technischer Zeichnungen und Stücklisten, Tabellen, 4. Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt von Roh-
Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung stoffen, insbesondere unter Berücksichtigung klima-
einschlägiger Normen; tischer Einflußgrößen und der Lagerumschlaghäufig-
keit.
2. Erfassen und Eingeben von Daten, Überwachen ihrer
Ausgabe und Auswerten, insbesondere durch Darstel- (5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik, Arbeitssicherheit
len in Tabellen, Statistiken und graphischen Aufberei- und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
tungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen; sen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglich-
keiten der technischen Einrichtungen in der Süßwaren-
3. Darstellen technischer Sachverhalte einschließlich
industrie kennt. Er soll in der Lage sein, die Auswahl, den
ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informations-
Einsatz und die Wartung der einschlägigen Apparate,
trägern, insbesondere Anfertigen und Erläutern von
Geräte, Maschinen und Anlagen sicherzustellen. Wirt-
Skizzen und Fließbildern; schaftlichkeitserwägungen, soziale Gesichtspunkte, ener-
4. Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener giesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maßnah-
Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von men und Umweltverträglichkeit sind bei seinen Entschei-
Arbeitsanweisungen unter Berücksichtigung einschlä- dungen einzubeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 159$
so zu koordinieren, daß unter Einbeziehung der oben (6) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik, Hygiene und
genannten Aspekte ein möglichst reibungsloser Betriebs- Lebensmittelrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
ablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer sen, daß er in der Lage ist, Fertigungsabläufe, insbeson-
Lösung zugeführt werden. Er soll in der Lage sein, Störun- dere im Bereich der Schokoladen-, der Konfekt-, der
gen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich rechtzeitig zu Zuckerwaren-, der Dauerbackwaren- und der Knabber-
erkennen, zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Verhin- artikelherstellung vorzubereiten, zu veranlassen und zu
derung oder Beseitigung einzuleiten. In diesem Rahmen steuern sowie den Ablauf und die Ergebnisse zur Qua-
können geprüft werden: litätssicherung zu kontrollieren. Unter Verwendung tech-
1. Energieversorgung im Betrieb - auch unter Arbeits- nischer Kommunikations- und Informationsmittel soll er
sicherheitsgesichtspunkten -, insbesondere in der dabei den Einsatz von Personal, Arbeits-, Betriebs- sowie
Antriebs-, Förder- und Transport- sowie Klimatisie- Transportmitteln so leiten, daß wirtschaftlichen und sozia-
rungstechnik: len Ansprüchen Rechnung getragen wird. Er soll in der
Lage sein, die Bedeutung der wesentlichen Rechtsvor-
a) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende schriften aus dem Lebensmittelrecht für seinen Tätigkeits-
Maßnahmen, bereich zu erkennen und sie in seinen Entscheidungen zu
b) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen, berücksichtigen. Weiterhin soll er nachweisen, daß er in
Notbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß- der Lage ist, Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und
nahmen, Hygieneaspekte im Fertigungsprozeß zu berücksichtigen.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
c) Präventivmaßnahmen gegen Störungen, systema-
tische Störungssuche und Maßnahmen zur Beseiti- 1. unter Berücksichtigung umweltschutz-, hygiene- und
gung von Störungen, kostenrelevanter Gesichtspunkte:
d) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- a) Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der
gefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Halbfabrikate,
Hilfe, b) Abläufe und Einflußmöglichkeiten bei den Ferti-
e) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften gungsprozessen,
und fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits- c) Haltbarmachen, Lagern und Verpacken unter
sicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche Berücksichtigung der wesentlichen Bestimmungen
Organe der Unfallverhütung; des Lebensmittelrechts, der Abnahmebestimmun-
2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen: gen und der Liefervorschriften;
a) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs- 2. Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifika-
technik, Prozeßleittechnik, tionen und Arbeitsplatzanforderungen;
b) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung 3. Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Prüf-
und Regelung der wesentlichen Größen wie Druck, und Kontrollmethoden, Maßnahmen zur Vermeidung
Menge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur von Fahlem und Störungen, systematische Fehler-
und Feuchtigkeit, suche, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung, Ab-
nahme;
c) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;
4. Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienevorschriften,
3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen in der der Reinhaltungsvorschriften und -gebote, der Schutz-
Antriebs-, Förder-, Transport- und Klimatisierungs- möglichkeiten vor Ungeziefer, Desinfektions- und
technik, Arbeitssicherheitsgesichtspunkte: Schädlingsbekämpfungsmöglichkeiten;
a) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der 5. Maßnahmen zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher
Betriebsbereitschaft durch Wartung und Instand- Vorschriften, insbesondere Lebensmittelkennzeich-
haltung, nungsgesetz und Eichgesetz.
b) Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, (7) Im Prüfungsfach "Fachrichtungsspezifische Situa-
Maschinen und Anlagen. tionsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
c) persönliche Schutzausrüstungen und besondere daß er bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situations-
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit techni- aufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 3
schen Einrichtungen, insbesondere beim Befahren bis 6 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begrün-
von Behältern, den kann. Insbesondere soll er in der Lage sein, berufs-
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu
betrieblichen Transport und Verkehr,
begründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwor-
e) Verhalten bei Unfällen, Verantwortung und Haftung; tung des Industriemeisters für technische, organisato-
4. Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen rische und soziale Belange, Kosten- und Zeitplanung
und gefährlichen chemischen Stoffen; sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmun-
gen und -grundsätze sowie Hygiene und Recht zum Aus-
5. Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere druck kommen. In diesem Rahmen können Aufgaben aus
a) zur Verhinderung von Emissionen in Wasser und folgenden Betriebssituationen geprüft werden:
Luft sowie von Abfall, Lärm und Gerüchen, 1. aus dem normalen Betriebsgeschehen, insbesondere
b) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin- zur Qualitätssicherung und Beurteilung von Rohstoffen
nungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum oder Qualitätssicherung während des Produktions-
Schutze der Umwelt, insbesondere Abfallminimie- ablaufes und Beurteilung der Qualität des Endpro-
rung durch Verpackungsmittelreduzierung. duktes;
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. bei Einrichtung oder Umstellung eines Produktions- (3) Im Prüfungsfach "Planung und Durchführung der
prozesses, insbesondere Präventivmaßnahmen zur Ausbildung" können geprüft werden:
Sicherung der Qualität;
· 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
3. bei Störungen mit Auswirkungen auf das normale dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
Betriebsgeschehen und auf Dritte, insbesondere in 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
Verbindung mit systematischer Fehlersuche, Fehler-
analyse und Fehlerbeseitigung. a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
dung,
(8) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 6 b) Festlegen der lehrgangs- und produldionsgebun-
genannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen. denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
(9) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insge- plans;
samt nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Mindest-
zeiten betragen im Prüfungsfach: 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
beratung und dem Ausbildungsberater;
1. Mathematische und
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden, 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
2. Technische Kommunikation a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
und Information: 1 Stunde, am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräche,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
3. Technologie der Rohstoffe
und Ernährungslehre: 1,5 Stunden, b) Ausbildungsmittel,
c) Lern- und Führungshilfen,
4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit
und Umweltschutz: 2 Stunden, d) Beurteilen und Bewerten.
5. Fertigungstechnik, Hygiene (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
und Lebensmittelrecht: 2,5 Stunden. dung" können geprüft werden:
(10) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 6 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
genannten Prüfungsfach soll je Prüfungsteilnehmer nicht Berufsausbildung;
länger als 30 Minuten dauern. 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
(11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-
teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü- soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
fungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Jugendlichen;
gilt entsprechend.
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
§6 schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
(5) Im Prüfungsfach "Rechtsgrundlagen der Berufs-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol- bildung" können geprüft werden:
genden Fächern zu prüfen:
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
1. Grundfragen der Berufsbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, bildungsgesetzes;
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
(2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
können geprüft werden: rechts, des Arbeitsförderungs- und des Ausbildungs-
förderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
des Unfallschutzrechts;
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs- (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
bildung und Arbeitsmarkt; führen.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
beruflichen Bildung;
fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- führten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung
den und des Ausbilders. soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1601
und je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau- fach „Fachspezifische Situationsaufgabe" mindestens
ern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prak- ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
tisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
stattfinden. reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
§7 nicht bestanden.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prü- gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
fungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungs- Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige- Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine abgelegten Prüfung anzugeben.
vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
§9
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag Wiederholung der Prüfung
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder wiederholt werden.
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prü- gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
fung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der
zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und §10
arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. Übergangsvorschriften
§8 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Industriemeisterprüfungen der Fachrichtung Süßwaren
Bestehen der Prüfung können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer- werden.
ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithme- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
tisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem ser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; den, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2
arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den findet in diesem Falle keine Anwendung.
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
§ 11
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
bilden. Inkrafttreten
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs- Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Süßwaren
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .... ................ ................................................... in .......................................................................................
hat am .... .. ..... .. ........................... ..... ... .. ....... ......... ......... .... . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Süßwaren
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1596)
bestanden.
Datum ................................................................................
Unterschrift ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1603
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung Note
1. Fachrichtungsübergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die am .............................................. .
in ................................................... vor ................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
................................................................................... freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifischer Teil
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation und Information
3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre
4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht
6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe
(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des§ 7 Abs. 2: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die am .................................................. .
in .. ..... .. .. .. .. .... .. .. .. ...... ..... ..... .. ... . vor ... .. ... .... ... .. .... .... ...... ..... .. .. ... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
................................................................................ freigestellt.")
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(21. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 21. UhAnpV)
Vom 13. Juli 1994
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 73 des in Zuschlagsstufe
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) 1 von 94 auf 97 Deutsche Mark,
geänderten § 277a, 2 von 108 auf 111 Deutsche Mark,
3 von 120 auf 124 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 4 von 135 auf 139 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom 13. Fe- 5 von 155 auf 160 Deutsche Mark,
bruar 1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 6 von 183 auf 189 Deutsche Mark,
und § 292 Abs. 7 sowie
4. der Sozialzuschlag
- des§ 367 Abs. 1
a) für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
von 108 auf 111 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 845),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2
1993 (BGBI. I S. 2118), verordnet die Bundesregierung: Nr. 1 des Gesetzes)
von 135 auf 139 Deutsche Mark,
§1 c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Anpassung der Unterhaltshilfe Gesetzes)
von 169 auf 174 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- von 63 auf 65 Deutsche Mark,
haltshilfe
5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes) erster Halbsatz des Gesetzes)
von 778 auf 802 Deutsche Mark, von 935 auf 967 vom Hundert.
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) §2
von 519 auf 535 Deutsche Mark,
Anpassung von Beträgen
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 in§ 278 Abs. 4 des Gesetzes
Abs. 2 des Gesetzes)
von 263 auf 271 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen(§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
von 428 auf 441 Deutsche Mark, kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage(§ 267 Abs. 1 zes)
letzter Satz des Gesetzes) a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte je-
von 268 auf 278 Deutsche Mark, weils
3. der Selbständigenzuschlag von 247 auf 255 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes) b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
in Zuschlagsstufe getrennt lebenden Ehegatten
1 von 178 auf 183 Deutsche Mark, von 182 auf 188 Deutsche Mark,
2 von 225 auf 232 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
3 von 269 auf 277 Deutsche Mark, von 114 auf 117 Deutsche Mark,
4 von 299 auf 308 Deutsche Mark,
5 von 329 auf 339 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
6 von 360 auf 371 Deutsche Mark, von 310 auf 319 Deutsche Mark.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1605
§3 d) für Vollwaisen
von 608 auf 621 Deutsche Mark.
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente
§4
Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht: Anpassung von Beträgen
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- in§ 292 des Gesetzes
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:
a) für Berechtigte 1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
von 1 171 auf 1 198 Deutsche Mark, und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
b) für den jeweiligen Ehegatten von 310 auf 319 Deutsche Mark,
von 729 auf 749 Deutsche Mark, 2. die Taschengeldsätze in§ 292 Abs. 4 vorletzter Satz
c) für jedes Kind des Gesetzes
von 271 auf 279 Deutsche Mark, a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
untergebrachte jeweilige Ehegatten
d) für Vollwaisen
von 116 auf 120 Deutsche Mark,
von 493 auf 506 Deutsche Mark,
b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 von 201 auf 207 Deutsche Mark,
Satz 4 des Gesetzes
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
a) für Berechtigte von 40 auf 41 Deutsche Mark.
von 1 401 auf 1 428 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten §5
von 784 auf 804 Deutsche Mark, Inkrafttreten
c) für jedes Kind Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in
von 322 auf 330 Deutsche Mark, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts
Vom 15. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten (2) Ist ein Gebäudegrundbuchblatt neu anzulegen, so
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung be-
(BGBI. 1S. 1257), des Artikels 18 Abs. 1 und 4 Nr. 2 und 3 stimmt werden, daß es die nächste fortlaufende Nummer
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) des bisherigen Gebäudegrundbuchs erhält.
und von § 1 Abs. 4, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grund-
(3) In der Aufschrift des Blattes ist anstelle der Bezeich-
buchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
nung "Erbbaugrundbuch" die Bezeichnung „Gebäude-
26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundes-
grundbuch" zu verwenden.
ministerium der Justiz:
(4) Im Bestandsverzeichnis ist bei Gebäudeeigentum
auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts in der Spalte 1
Artikel 1 die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die
Verordnung bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In
über die Anlegung und Führung dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind ein-
von Gebäudegrundbüchern zutragen:
(Gebäudegrundbuchverfügung - GGV) 1. die Bezeichnung "Gebäudeeigentum auf Grund eines
dinglichen Nutzungsrechts auf" sowie die grund-
§1 buchmäßige Bezeichnung des Grundstücks, auf dem
das Gebäude errichtet ist, unter Angabe der Ein-
Anwendungsbereich tragungsstelle; dabei ist der Inhalt der Spalten 3 und 4
Diese Verordnung regelt des Bestandsverzeichnisses des belasteten oder
betroffenen Grundstücks zu übernehmen;
1. die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuch-
blättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und 2. der Inhalt und der räumliche Umfang des Nutzungs-
Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes rechts, auf Grund dessen das Gebäude errichtet ist,
zum Bürgerlichen Gesetzbuche, soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden
Unterlagen ersichtlich ist; sind auf Grund des Nut-
2. die Eintragung
zungsrechts mehrere Gebäude errichtet, so sind diese
a) eines Nutzungsrechts, nach Art und Anzahl zu bezeichnen;
b) eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und 3. Veränderungen der unter den Nummern 1 und 2
genannten Vermerke, vorbehaltlich der Bestimmungen
c) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus
des Satzes 5.
der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum
Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs- Bei der Eintragung des Inhalts des Nutzungsrechts sollen
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dessen Grundlage und Beschränkungen angegeben wer-
den. Bezieht sich das Nutzungsrecht auf die Gesamt-
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
fläche mehrerer Grundstücke oder Flurstücke, gilt Satz 2
Nr. 1 für jedes der betroffenen Grundstücke oder Flur-
§2 stücke. Die Spalte 6 ist zur Eintragung von sonstigen
Grundsatz Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen
für vorhandene Grundbuchblätter Vermerke bestimmt. In der Spalte 8 ist die ganze oder teil-
weise Löschung des Gebäudeeigentums zu vermerken.
Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuch- Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spal-
blättern richtet sich nach den in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ten 5 und 7 die laufende Nummer anzugeben, unter der
und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fort-
geführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden. (5) Verliert ein früherer Vermerk durch die Eintragung
einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch
ersichtlichen Inhalt ganz oder teilweise seine Bedeutung,
§3
so ist er insoweit rot zu unterstreichen.
Gestaltung und Führung
(6) Bei dinglichen Nutzungsrechten zur Errichtung· eines
neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter
Eigenheims sowie für Freizeit- und Erholungszwecke sind
(1) Für die Gestaltung und Führung von neu anzulegen- mehrere Gebäude unter einer laufenden Nummer im
den Gebäudegrundbuchblättem gelten die Vorschriften Bestandsverzeichnis zu buchen, es sei denn, daß die Tei-
über die Anlegung und Führung eines Erbbaugrund- lung des Gebäudeeigentums gleichzeitig beantragt wird.
buches, soweit im Folgenden nichts Abweichendes Im übrigen sind mehrere Gebäude jeweils unter einer
bestimmt ist. besonderen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1607
oder in besonderen Blättern zu buchen, es sei denn, daß kel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
die Vereinigung gleichzeitig beantragt wird. Bei der Einzel- Gesetzbuche genügt:
buchung mehrerer Gebäude gemäß Satz 2 können die in 1. ein Nachweis seines Gebäudeeigentums nach Ab-
Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Angaben zusammengefaßt
satz 2 oder 3, oder
werden, soweit die Übersichtlichkeit nicht leidet.
2. die Vorlage eines Prüfbescheids der staatlichen Bau-
(7) Für die Anlegung eines Grundbuchblattes für nut- aufsicht oder ein Abschlußprotokoll nach § 24 Abs. 6
zungsrechtsloses Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchfüh-
§§ 2b und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen rung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBI. 1
Gesetzbuche gelten die vorstehenden Absätze sinn- Nr. 26 S. 287), aus dem sich ergibt, daß von einem
gemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungs- anderen Nutzer als dem Grundstückseigentümer ein
rechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des Gebäude auf dem zu belastenden Grundstück oder
Vermerks „Gebäudeeigentum auf Grund eines dinglichen Flurstück errichtet worden ist, oder
Nutzungsrechts auf ... " tritt der Vermerk „Gebäudeeigen-
tum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB auf ... " oder „Ge- 3. die Vorlage eines den Nutzer zu anderen als Erholungs-
bäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB auf ... ". und Freizeitzwecken berechtigenden Überlassungs-
vertrages für das Grundstück oder
§4 4. die Vorlage eines vor dem 22. Juli 1992 geschlossenen
oder beantragten formgültigen Kaufvertrages zu-
Nachweis gunsten des Nutzers über ein Gebäude auf einem ehe-
des Gebäudeeigentums mals volkseigenen oder LPG-genutzten Grundstück
oder des Rechts zum Besitz oder
gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
5. die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, durch
(1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebäudeeigen- die die Eintragung angeordnet wird, oder
tums gemäß Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum
6. die Vorlage der Eintragungsbewilligung (§ 19 der
Bürgerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran ge-
Grundbuchordnung) des Grundstückseigentümers.
nügt die Nutzungsurkunde, die über das diesem Ge-
bäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht aus- (5) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 sind
gestellt ist und die Genehmigung zur Errichtung des zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchblattes oder,
Gebäudes auf dem zu belastenden Grundstück oder ein wenn dieses nicht besteht, zu den Grundakten des
Kaufvertrag über das auf dem belasteten Grundstück belasteten oder betroffenen Grundstücks zu nehmen.
errichtete Gebäude. Anstelle der Genehmigung oder des
Kaufvertrages kann auch eine Bescheinigung der Ge- §5
meinde vorgelegt werden, wonach das Gebäude besteht.
Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts
Eine Entziehung des Gebäudeeigentums oder des Nut-
zungsrechts ist nur zu berücksichtigen, wenn sie offen- (1) In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des
kundig, aktenkundig oder auf andere Weise dem Grund- Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist
buchamt bekannt ist. das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungs-
recht in der zweiten Abteilung des für das belastete
(2) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti-
Grundstück bestehenden Grundbuchblattes nach Maß-
kel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
gabe des Absatzes 2 einzutragen. Ist ein Gebäudegrund-
Gesetzbuche genügt der Bescheid des Präsidenten der
buchblatt bereits angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit
Oberfinanzdirektion nach Absatz 3 jener Vorschrift, wenn
der Maßgabe, daß die Eintragung bei der nächsten an-
auf dem Bescheid seine Bestandskraft bescheinigt wird.
stehenden Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt oder,
(3) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti- soweit das Bestehen des Nutzungsrechts dem Grund-
kel 233 § 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen buchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten
Gesetzbuche genügt Grundstücks vorzunehmen ist.
(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung
1. die Vorlage des Vertrages, der die Gestattung zur Er-
anzugeben. In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzu-
richtung von Bauwerken enthalten muß, und
geben, unter der das belastete Grundstück im Bestands-
2. a) die Zustimmung nach§ 5 der Verordnung über die verzeichnis eingetragen ist. In Spalte 3 sind einzutragen
Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen das Nutzungsrecht unter der Bezeichnung „Dingliches
von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolks- Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer
eigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBI. 1 unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuchblatt ... "
Nr. 12 S. 129) oder unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung des oder der
Gebäudegrundbuchblätter. Die Spalte 5 ist zur Eintragung
b) ein Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht nach von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 einge-
§ 7 Abs. 5 und § 11 der Verordnung der Deutschen tragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der
Demokratischen Republik über die staatliche Bau-
Beschränkungen in der Person des Nutzungsberechtigten
aufsicht vom 30. Juli 1981 (GBI. 1Nr. 26 S. 313), der
in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 einge-
sich auf den Zustand des Gebäudes während oder
tragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst
nach der Bauausführung bezieht; der Nachweis der
nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung
Bauausführung durch andere öffentliche Urkunden
der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei
ist zulässig.
Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4
(4) Zum Nachweis der Ansprüche aus der Sachen- und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die
rechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Arti- betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grund- nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes
stücke oder Flurstücke, ist § 48 der Grundbuchordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde,
anzuwenden. auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehe-
gatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versiche-
§6 rung des Überlebenden und bei dem Ableben beider
durch Versicherung der Erben erbracht werden. Die
Eintragung des Gebäudeeigentums
Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht
gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die bereits
Vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das ohne Beachtung der Vorschrift des§ 47 der Grundbuch-
Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abtei- ordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt Artikel 234
lung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäude- § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
eigentum betroffenen Grundstück einzutragen. Für die Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, daß die
Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 Eintragung des maßgeblichen Verhältnisses nur auf An-
sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nut- trag eines Antragsberechtigten erfolgen soll.
zungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle
des Vermerks "Dingliches Nutzungsrecht ... " tritt der §9
Vermerk .Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b
EGBGB ... " oder "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum
§ 8 EGBGB ... ". § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. auf bestimmten Grundstücksteilen
(1) Bezieht sich das Gebäudeeigentum nur auf eine
§7 Teilfläche des oder der belasteten oder betroffenen
Vermerk Grundstücke oder Flurstücke, so sind dem in § 3 Abs. 4
zur Sichenmg der Ansprüche Satz 2 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Vermerk
aus der Sachenrechtsbereinigung die Bezeichnung ,,... einer Teilfläche von ... ", die Größe
aus dem Recht zum Besitz der Teilfläche sowie die grundbuchmäßige Bezeichnung
gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB des oder der belasteten oder betroffenen Grundstücke
oder Flurstücke anzufügen. Soweit vorhanden, soll die
(1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der Bezeichnung der Teilfläche aus dem Bestandsblatt
Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem des Grundbuchblattes für das Grundstück übernommen
Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs- werden.
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt in der
zweiten Abteilung und richtet sich nach Absatz 2. (2) Soweit sich im Falle des Absatzes 1 das Gebäude-
eigentum auf die Gesamtfläche eines oder mehrerer
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Ein- Grundstücke oder Flurstücke sowie zusätzlich auf eine
tragung, In der Spalte 2 die laufende Nummer, unter der oder mehrere Teilflächen weiterer Grundstücke oder Flur-
das betroffene Grundstück in dem Bestandsverzeich- stücke bezieht, sind die grundbuchmäßige Bezeichnung
nis eingetragen ist, anzugeben. In der Spalte 3 ist ein- der insgesamt belasteten oder betroff~en Grundstücke
zutragen "Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a oder Flurstücke und der Vermerk ,, ... und einer Teilfläche
EGBGB ..•" unter Angabe des Besitzberechtigten, des von •.• " unter Angabe der Größe der Teilfläche sowie der
Umfangs und Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der grundbuchmäßigen Bezeichnung der teilweise belasteten
Eintragung zugrundeliegenden Unterlagen hervorgeht, oder betroffenen Grundstücke oder Flurstücke anzu-
sowie der Grundlage der Eintragung (§ 4 Abs. 4). § 44 geben.
Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. § 9 Abs. 1
und 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle (3) Für die Eintragung des Nutzungsrechts oder des
der grundbuchmäßigen Bezeichnung des oder der be- Gebäudeeigentums im Grundbuch des oder der belaste-
troffenen Grundstücke die laufende Nummer tritt, unter ten oder betroffenen Grundstücke gelten die Absätze 1
der diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Die und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der grund-
Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den buchmäßigen Bezeichnung des oder der Grundstücke die
Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und laufende Nummer anzugeben ist, unter der das oder die
zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragen sind.
Besitzberechtigten in der Verfügung über das in den Spal-
ten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschrän- §10
kung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt
Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder
die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen
Recht zum Besitz auf nicht bestimmten
Vermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in
Grundstücken oder Grundstücksteilen
den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben,
unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 ver- (1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebäude-
merkt ist. eigentum oder ein Recht zum Besitz an einem oder meh-
reren nicht grundbuchmäßig bestimmten Grundstücken
§8 oder an Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den
Inhaber des Rechts auf, den räumlichen Umfang seines
Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum
Rechts auf den betroffenen Grundstücken durch Vorlage
oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte
eines Auszugs aus dem beschreibenden Teil des amt-
Soll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäude- lichen Verzeichnisses oder einer anderen Beschreibung
eigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen nachzuweisen, die nach den gesetzlichen Vorschriften
werden (§ 4 7 GBO), kann der für die Eintragung in das das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der
Grundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung Grundstücke ersetzt.
Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1609
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht 1. der Antrag auf Eintragung nach Absatz 1 nach dem
vorgelegt werden können und der Berechtigte dies 31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingeht
gegenüber dem Grundbuchamt versichert, genügen oder
andere amtliche Unterlagen, sofern aus ihnen die grund- 2. der Antragsteller eine mit Siegel oder Stempel ver-
buchmäßige Bezeichnung der belasteten oder betroffe- sehene und unterschriebene Nutzungsbescheinigung
nen Grundstücke hervorgeht oder bestimmt werden kann; vorlegt oder
diese Unterlagen und die Versicherung bedürfen nicht der
in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Aus- 3. sich eine Nutzungsbescheinigung nach Nummer 2
reichend ist auch die Bestätigung der für die Führung des bereits bei der Grundakte befindet.
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle oder eines Die Nutzungsbescheinigung wird von der Gemeinde, in
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, aus der sich deren Gebiet das Grundstück belegen ist, erteilt, wenn
ergibt, auf welchem oder welchen Grundstücken oder das Gebäude vom 20. Juli 1993 bis zum 1. Oktober 1994
Flurstücken das dingliche Nutzungsrecht, das Gebäude- von dem Antragsteller selbst, seinem Rechtsvorgänger
eigentum oder das Recht zum Besitz lastet. Vervielfäl- oder auf Grund eines Vertrages mit einem von beiden
tigungen dieser anderen amtlichen Unterlagen sowie durch einen Mieter oder Pächter genutzt wird. In den Fäl-
dieser Bestätigungen hat das Grundbuchamt der für die len des Satzes 1 Nr. 2 und 3 wird der Widerspruch nach
Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Stelle Absatz 1 auf Antrag des Grundstückseigentümers ein-
zur Verfügung zu stellen. getragen, wenn dieser Antrag bis zum Ablauf des
31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingegangen
ist. Der Widerspruch wird in diesem Fall nach Ablauf von
§ 11 3 Monaten gegenstandslos, es sei denn, daß vorher ein
notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine
Widerspruch
Klage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuch- oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts er-
amt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen hoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt dem
Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuch-
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten ordnung nachgewiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen
Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige
Eintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über die Er-
öffnung eines Vermittlungsverfahrens nach dem in Arti- §12
kel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Aufhebung des Gebäudeeigentums
lichen Gesetzbuche genannten Gesetz (Sachenrechts-
(1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebäude-
bereinigungsgesetz) in das Grundbuch des belasteten
eigentums nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungs-
oder betroffenen Grundstücks eingetragen ist oder gleich-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 16
zeitig eingetragen wird.
Abs. 3 des Vermögensgesetzes ist in der zweiten Ab-
(2) Die Eintragung des Widerspruchs nach Absatz 1 teilung des Grundbuchs des oder der belasteten oder
erfolgt betroffenen Grundstücke oder Flurstücke einzutragen,
wenn das Recht dort eingetragen ist; ein vorhandenes
1. in den Fällen des § 3 in der Spalte 3 der zweiten Ab-
Gebäudegrundbuchblatt ist zu schließen.
teilung des Gebäudegrundbuchblattes; dabei ist in der
Spalte 1 die laufende Nummer der Eintragung an- (2) Sofern im Falle des Absatzes 1 eine Eintragung
zugeben; im Grundbuch des belasteten Grundstücks oder die
Schließung des Gebäudegrundbuchblattes nicht erfolgt
2. in den Fällen der§§ 5 und 6 in der Spalte 5 der zweiten ist, sind diese bei der nächsten in einem der Grundbuch-
Abteilung des Grundbuchblattes für das Grundstück; blätter anstehenden Eintragung nachzuholen. Ist das
dabei ist in der Spalte 4 die laufende Nummer anzu- Grundbuchblatt des belasteten GrundstOcks infolge der
geben, unter der die betroffene Eintragung in der Aufhebung des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums
Spalte 1 vermerkt ist. gemäß Absatz 1 geschlossen oder das betastete oder
(3) Der Widerspruch wird nach Ablauf von vierzehn betroffene Grundstück in das GebAudegrundbuchblatt
Monaten seit seiner Eintragung gegenstandslos, es sei übertragen worden, so gilt ein als Grundstücksgrund-
denn, daß vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren buchblatt fortgeführtes Gebäudegrundbuchblatt als
eingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechts- Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung.
bereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des (3) Sind die für Aufhebung des Nutzungsrechts oder
Nutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten Gebäudeeigentums erforderlichen Eintragungen erfolgt,
Zeitpunkt dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der ohne daß eine Aufgabeerklärung nach Artikel 233 § 4
Grundbuchordnung nachgewiesen wird. Abs. ·5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
(4) Ein nach Absatz 3 gegenstandsloser Widerspruch setzbuche dem Grundbuchamt vorgelegen hat, hat das
kann von Amts wegen gelöscht werden; er ist von Amts Grundbuchamt die Erklärung von dem eingetragenen
wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im Eigentümer des Grundstücks bei der nächsten in einem
Grundbuchblatt für das Grundstück oder Gebäude oder der Grundbuchblätter anstehenden Eintragung nachzu-
bei Eintragung des in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Ver- fordern. Ist der jetzt eingetragene Eigentümer des Grund-
merks zu löschen. stücks nicht mit dem zum Zeitpunkt der Schließung des
Grundbuchblattes für das Grundstück oder das Gebäude
(5) Ein Widerspruch nach den vorstehenden Absätzen eingetragenen Eigentümer des Gebäudes identisch, so
wird nicht eingetragen, wenn hat das Grundbuchamt die in Satz 1 bezeichnete Er-
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
klärung von beiden anzufordern. Nach Eingang der §15
Erklärungen hat das Grundbuchamt die seinerzeit ohne
Überleitungsvorschrfft
die notwendigen Erklärungen vorgenommenen Eintra-
gungen zu bestätigen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (1) Es werden aufgehoben:
Wird die Erklärung nicht abgegeben, werden Grundstück 1. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nut-
und Gebäude in der Regel wieder getrennt gebucht. zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom
4. Dezember 1970 (GBI. 1Nr. 24 S. 372),
2. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung des
§13 Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf
Bekanntmachungen vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken
vom 7. April 1983 (GBI. 1Nr. 12 S. 129),
Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im
3. Nummer 9 Abs. 3 Buchstabe a, Nummer 12 Abs. 2
Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht be-
Buchstabe a, Nummer 18 Abs. 2, Nummer 40 und
lasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen
Nummer 75 Abs. 3 sowie Anlage 16 der Anweisung
Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im
Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deut-
Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 der Erbbaurechtsverord-
schen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuch-
nung sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Ge-
verfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grund-
bäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegen-
buchanweisung -vom 27. Oktober 1987.
über dem Eigentümer des belasteten oder betroffenen
Grundstücks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die
Recht dort eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der
wird und der Eigentümer bekannt ist. nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt
für das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die
Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und
§ 12 anzupassen.
§14 (2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter,
Begriffsbestimmungen, Teilung die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wor-
von Grundstück und von Gebäudeeigentum den sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem
Zeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein
Grundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach
stehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktions- Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.
flächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von
dem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder
mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude
erworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat. Artikel 2
(2) Bestehen an einem Grundstück mehrere Nutzungs- Änderung
rechte, so sind sie mit dem sich aus Artikel 233 § 9 Abs. 2 der Grundbuchverfügung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichs-
ergebenden Rang einzutragen. ministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 3
der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994
(3) Die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum (BGBI. 1S. 1253), wird wie folgt geändert:
nach Artikel 233 § 2b oder 8 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann im Grundbuch ein-
1. § 6 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
getragen werden, ohne daß die Zustimmung des Grund-
stückseigentümers nachgewiesen wird. Bei Gebäude- "Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten
eigentum nach Artikel 233 § 4 jenes Gesetzes umfaßt die Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche
Teilung des Gebäudeeigentums auch die Teilung des Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige
dinglichen Nutzungsrechts. Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird."
(4) Soll das belastete oder betroffene Grundstück geteilt
2. In § 8 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 3b" durch die
werden, so kann der abgeschriebene Teil in Ansehung des
Verweisung,,§ 3 Abs. 5" ersetzt.
Gebäudeeigentums, des dinglichen Nutzungsrechts oder
des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche lasten- 3. In § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2 werden hinter
frei gebucht werden, wenn nachgewiesen wird, daß auf dem Wort "Buchstaben" die Worte "oder in vergleich-
dem abgeschriebenen Teil das Nutzungsrecht nicht lastet barer Weise" eingefügt.
und sich hierauf das Gebäude, an dem selbständiges
Eigentum oder ein Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 4. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- a) In Absatz 1 Buchstabe a Halbsatz 3 werden hinter
buche besteht, einschließlich seiner Funktionsfläche nicht dem Wort "Berufs" die Worte „und des Wohnorts"
befindet. Der Nachweis kann auch durch die Bestätigung eingefügt.
der für die Führung des Uegenschaftskatasters zu-
ständigen Stelle oder eines öffentlich bestellten Ver- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
messungsingenieurs, daß die in Satz 1 genannten Voraus- .,Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch
setzungen gegeben sind, erbracht werden. welche Behörde der Fiskus vertreten wird."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1611
5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: 14. Die Überschrift des § 72 wird wie folgt gefaßt:
n§17a ,,§72
§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Umschreibung, Neufassung und Schließung
Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung des maschinell geführten Grundbuchs".
sinngemäß anzuwenden."
15. In § 75 Satz 2 werden die Worte "der betreffenden
6. § 32 wird wie folgt geändert: Person, die" durch die Worte „der betreffenden Per-
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. son, der" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
16. § 85 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Mit Genehmigung der Landesjustizverwal-
tung oder der von ihr bestimmten Stelle können ,,§85
auch die für das geschlossene Grundbuchblatt ge- Gebühren, Entgelte
haltenen Akten geschlossen werden. Das alte
Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automati-
in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder sierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger
Bezug nimmt, können zu den Grundakten des für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr
neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende
ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzu- Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Ab-
wenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen rufgebühren sind zu berechnen
Grundakten zu vermerken." 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für
jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt,
7. In§ 34 wird die Verweisung"§ 3 Abs. 3a und b" durch 2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach
die Verweisung,,§ 3 Abs. 4 und 5" ersetzt.
§ 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen
Suchvorgang.
8. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständi-
„6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten gen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem
durch Fehlfunktionen des Systems durch ge- Empfänger über die Einrichtung und Nutzung ge-
eignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig schlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich
bemerkt werden können (Unverfälschtheit),". an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung
anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der
9. In § 65 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bediensteten" öffentlichen Verwaltung können abweichende Verein-
durch das Wort „Personen" ersetzt. barungen geschlossen werden.
(3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebüh-
10. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt ren wird durch besondere Rechtsverordnung des
gefaßt: Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
„2. Anlegung Bundesrates festgelegt.•
des maschinell geführten Grundbuchs".
17. In§ 86 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "einmaligen"
11. § 68 wird wie folgt geändert: durch das Wort „jeweiligen" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 32 Satz 2
und 3" durch die Verweisung ,,§ 32 Abs. 1 Satz 2 18. § 87 Satz 4 wird aufgehoben.
und 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung „Abschnitt XVI"
12. § 69 Abs. 3 wird wie folgt geändert: durch die Verweisung ,,Abschnitt XIV" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „ohne Eigentums- b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
wechsel eingetragen• durch die Worte „ohne
Eigentumswechsel eingetragen am ..." ersetzt. ,,Soweit nach diesen Verordnungen Unterstrei-
chungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kenn-
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie
,,Die für Eintragungen in die neugefaßten Abtei- in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz
lungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind dargestellt werden."
deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu c) Satz 3 wird aufgehoben.
machen."
20. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Eingetra-
13. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gen" das Wort „am" eingefügt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 21. Es werden ersetzt:
und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend." a) in § 96 die Verweisung ,,(§§ 67 bis 69)" durch die
b) Satz 2 wird aufgehoben. Verweisung ,,(§§ 97 bis 99)",
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) in § 98 die Verweisung ,,§ 67 Abs. 2" durch die Ver- solchen Person, mit Ausnahme jedoch des
weisung ,,§ 97 Abs. 2". Reichseisenbahnvermögens und des Son-
c) in § 100 Abs. 2 Satz 1 die Verweisung ,,(§ 67 dervermögens Deutsche Post,
Abs. 1)" durch die Verweisung ,,(§ 97 Abs. 1)" und eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen
die Verweisung,,(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)" durch Erklärungen von der Bewilligungsstelle abge-
die Verweisung,,(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)". geben werden; § 27 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den
Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Spar-
22. Nach § 104 wird folgender§ 104a eingefügt: kasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-
,,§ 104a stück, Gebäude oder sonstige grundstücks-
gleiche Recht liegt, und in Berlin die Landes-
Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft auslän- bank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede
discher staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt Dienststelle des Bundes oder einer bundes-
gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienst- unmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des
siegel oder Dienststempel versehene und unter- öffentlichen Rechts. Für die Löschung
schriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39
der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine a) von Vermerken über die Entschuldung
Anwendung." der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt
in landwirtschaftliche Produktionsgenos-
senschaften auf Grund des Gesetzes vom
23. § 105 wird wie folgt geändert: 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224),
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. b) von Verfügungsbeschränkungen zugun-
sten juristischer Personen des öffentlichen
b) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern an- Rechts. ihrer Behörden oder von Rechts-
gefügt: trägern sowie
„5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für c) von Schürf- und Abbauberechtigungen
ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Ver-
fahren nach dem Sechsten Abschnitt der gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle
Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit ist in den Fällen des Buchstabens a die
für solche Grundstücke Bestandsblätter im Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienst-
Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung stelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen
Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs können durch dem Grundbuchamt nachzu-
der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch weisende Erklärung sich wechselseitig oder
und Grundbuchverfahren unter Colidobedin- andere öffentliche Stellen zur Abgabe von
gungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den
27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das vorgenannten Fällen findet § 39 der Grund-
Grundstück bereits gebucht war und sich buchordnung keine Anwendung. Der Vor-
nach der Schließung des Grundbuchs seine lage eines Hypotheken-. Grundschuld- oder
Bezeichnung nicht verändert hat. Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies
gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungs-
6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es vorbehalts nach § 11 c des Vermögens-
zum Nachweis der Befugnis, über be- gesetzes."
schränkte dingliche Rechte an einem Grund-
stück, Gebäude oder sonstigen grund- c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
stücksgleichen Rechten oder über Vor- ,,(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuch-
merkungen zu verfügen, deren Eintragung vor ordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in
dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor
deren Gläubiger oder sonstiger Berechtigter Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren
im Grundbuch nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuch-
a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in ordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur
Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts.
vom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch
eine Versicherung oder eine bergrechtliche
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
Gewerkschaft, 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) aufgehoben
c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des worden ist, angelegt worden ist.
Staatshaushalts oder eines zentralen
(3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des
Organs der Deutschen Demokratischen
Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt
Republik, des Magistrats von Berlin, des
oder beantragt worden sind, gilt für das Grund-
Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadt-
buchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis
bezirks, des Rates einer Stadt oder son- als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in
stiger Verwaltungsstellen oder staatlicher
Absatz 1 Nr. 6 genanntef'! Bewilligungsstellen oder
Einrichtungen, von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf
d) eine juristische Person des öffentlichen die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten
Rechts oder ein Sondervermögen einer Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1613
Artikel 3 Artikel 4
Überleitung Bekanntmachungserlaubnis
(1) Artikel 2 Nr. 4 ist nur auf nach dem Inkrafttreten Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
dieser Verordnung vorzunehmende Eintragungen anzu- der Grundbuchverfügung in der von dem Inkrafttreten des
wenden. Artikels 2 dieser Verordnung an geltenden Fassung im
(2) In den Fällen des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buch- Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
stabe c und d der Grundbuchverfügung soll der Bund
oder die von ihm ennächtigte Stelle die Bewilligung im
Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes
erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige Artikel 5
grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Inkrafttreten
Grundbuchamt nicht zu prüfen. Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Im übrigen
(3) § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung tritt mit tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der staatlichen Chargenprüfung bei Blutzubereitungen
Vom 15. Juli 1994
Auf Grund des§ 33 Abs. 2 und des§ 35 Abs. 1 Nr. 3 §4
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 (1) Für die Blutzubereitungen nach dieser Verordnung,
S. 2445, 2448) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des die nicht Blutgerinnungsfaktor IX- oder Prothrombinkom-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 plex-Präparate sind, findet die Verordnung ab dem 1. Juli
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesund- 1995 Anwendung.
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft: (2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf solche
Chargen, die sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Verordnung bereits im Verkehr befinden.
Artikel 1
Verordnung
zur Ausdehnung der Vorschriften Artikel2
über die staatliche Chargenprüfung Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
auf Blutzubereitungen Ehrlich-Institutes nach dem Arzneimittelgesetz vom
20. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1132), geändert durch die
§1
Verordnung vom 26. März 1990 (BGBI. 1S. 593), wird wie
Die Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung folgt geändert:
werden auf Blutzubereitungen ausgedehnt, die aus
Mischungen von humanem Blutplasma hergestellt werden 1. Es wird folgender § 2a eingefügt:
und die Blutbestandteile als arzneilich wirksame Bestand-
teile enthalten. ,,§2a
Für die Entscheidung über die Zulassung von
§2 Blutzubereitungen gilt die Kostenverordnung für die
Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Ent- Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundes-
scheidung über die Freigabe der Charge innerhalb einer institut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom
Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden 16. September 1993 (BGBI. 1 S. 1634), geändert
Chargenprobe zu treffen. § 27 Abs. 2 des Arzneimittel- durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
gesetzes findet entsprechende Anwendung. (BGBI. I S. 1416)."
§3 2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Charge
auch dann freizugeben, wenn die zuständige Behörde aa) In Satz 1 werden die Worte „Entscheidung
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die" gestrichen, und es wird folgende
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Nummer 9 angefügt:
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer ,,9. Blutzubereitungen 2 000 Deutsche Mark."
experimentellen Untersuchung festgestellt hat, daß die
Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkennt- „ Wird ein Antrag auf Freigabe einer Charge
nisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen
und daß sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung
Unbedenklichkeit aufweist. aber noch nicht beendet ist, oder wird ein
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1615
Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzu- b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
ständigkeit abgelehnt, oder wird die Freigabe eingefügt:
einer Charge zurückgenommen oder wider- ,,Bei Blutzubereitungen gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 ent-
rufen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 1 sprechend."
um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der
vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn ,,(5) Wird die Freigabe einer Charge auf der
dies der Billigkeit entspricht." Grundlage der Prüfung der zuständigen Behörde
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
"Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Char- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
gen einer Blutzubereitung, die sich nur in ihrer raum erteilt, beträgt die Gebühr 150 Deutsche
Konzentration unterscheiden, beantragt, so Mark."
wird für die Entscheidung über die Freigabe
der ersten Charge die nach Satz 1 Nr. 9 zu Artikel3
erhebende Gebühr und für die Entscheidung
weiterer Chargen eine Gebühr von jeweils Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
500 Deutsche Mark erhoben." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teff II zu WNOffe11tlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) wlkerrecht1iche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnernent. Postanschrift für Abonnements-
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BundesgesetzblAtter, dfe vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 7. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung 7289 (132 16. 7. 94) 17. 7. 94
7831-10
16. 7. 94 Verordnung über die Nichtanwendung der Verordnung über
zusätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 7353 (133 19. 7. 94) 20. 7. 94
7831-1-43-62
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis
Vom 15. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §915b
das folgende Gesetz beschlossen: (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt
auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine
Artikel 1 bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis ein-
getragen sind, wenn dargelegt wird, daß die Auskunft
Änderung der Zivilprozeßordnung für einen der in § 915 Abs. 2 bezeichneten Zwecke
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt erforderlich ist. Ist eine Eintragung vorhanden, so ist
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be- auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereig-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 nisses mitzuteilen.
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird (2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstatt-
wie folgt geändert: lichen Versicherung, der Anordnung der Haft oder der
Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung
1. § 915 erhält folgende Fassung: drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Ein-
tragung als gelöscht.
n§915
§915c
(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis
der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Ver- Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschun-
fahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 gen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde
abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft nicht statt.
§915d
angeordnet ist. In dieses Schuldnerverzeichnis sind
auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstatt- (1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach
liche Versicherung nach § 284 der Abgabenor~nung Maßgabe des§ 91 Se auf Antrag Abdrucke zum laufen-
abgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist den Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in
in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermitt-
Monate gedauert hat. Geburtsdaten der Personen lung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die
sind, soweit bekannt, einzutragen. von der Landesjustizverwaltung festgelegten Daten-
übertragungsregeln.
(2) Personenbezogene Informationen aus dem
Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der (2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und
Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen (3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs
Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Aus-
Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder künfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus
entstehen können, daß Schuldner ihren Zahlungs- §915e
verpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies (1) Abdrucke erhalten
zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die a) Industrie- und Handelskammern sowie Körper-
Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet schaften des öffentlichen Rechts, in denen An-
werden, für den sie übermittelt worden sind. Nicht- gehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammen-
öffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung geschlossen sind (Kammern),
hinzuweisen." b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und
Führung zentraler bundesweiter oder regionaler
2. Nach§ 915 werden folgende neue§§ 915a bis 915h Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
eingefügt: c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch
n§ 915a Einzelauskünfte, insbesondere aus einem Ver-
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird zeichnis nach Buchstabe b, oder durch den Bezug
nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres von Listen (§ 91 Sf) nicht hinreichend Rechnung
gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung ab- getragen werden kann.
gegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige (2) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den
Haftvollstreckung beendet worden ist. Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte
vorzeitig gelöscht, wenn erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätig-
keit gehört. § 91 Sd gilt entsprechend. Die Auskünfte
1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den
dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt
Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eides-
werden, soweit diese Form der Datenübermittlung
stattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewie- unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
sen worden ist oder der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Voll- oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
streckungsgericht bekanntgeworden ist. messen ist.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1567
(3) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen 4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungs-
zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen. Sie pflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligung
haben diese bei der Durchführung des Auftrages zu die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen;
beaufsichtigen. das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
und c gilt für nicht-öffentliche Stellen § 38 des Bundes- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Auf- Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
sichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung 1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den ein-
dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten zelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen
überwacht und auch überprüfen kann, wenn ihr keine ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht
Vorschrift über den Datenschutz verletzt ist. Ent- geführt wird und die betroffenen Vollstreckungs-
sprechendes gilt für nicht-öffentliche Stellen, die von gerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen
den in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte erhalten Daten mitzuteilen haben;
haben.
2. bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abruf-
§915f
verfahren eingeführt werden, soweit dies unter
(1) Die nach § 91 Se Abs. 3 erstellten Listen dürfen Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des
den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufen- betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen
den Bezug überlassen werden. Für den Bezug der angemessen ist; die Rechtsverordnung hat Maß-
Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c nahmen zur Datenschutzkontrolle und Daten-
entsprechend. sicherung vorzusehen.
(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur Sie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die
jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes Landesjustizverwaltungen zu übertragen."
oder Vertrags wahrzunehmen haben.
(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit Artlkel2
sie durch neue ersetzt werden.
Änderung der Konkursordnung
(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung in der im Bundes-
§915g gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7
(1) Für Abdrucke, listen und Aufzeichnungen über
Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der
S. 284 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Aus-
künften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis 1. In Satz 1 wird hinter dem Wort "ist" angefügt:
beruhen, gilt § 915a Abs. 1 entsprechend.
"(Schuldnerverzeichnis)".
(2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind
die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats 2. Satz 2 entfällt.
zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die
Bezieher von listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). In den auf 3. Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:
Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeich- "§ 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 915b
nungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend;
die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre."
§915h
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
Artikel 3
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Änderung der Abgabenordnung
1. Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerver- § 284 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
zeichnisses, über den Bezug von Abdrucken nach S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 4 des
den §§ 915d, 91 Se und das Bewilligungsverfahren Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert
sowie den Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1 zu worden ist, wird wie folgt geändert:
erlassen,
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung 1. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
automatisierter Abrufverfahren nach § 91 Se Abs. 2 "Die §§ 91 Sa bis 915h der Zivilprozeßordnung sind
Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe anzuwenden."
für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken 2. In Absatz 7 Satz 2 wird die Paragraphenangabe "§ 915"
durch die Paragraphenangabe "§ 915h" ersetzt.
aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung,
Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mit-
teilung und den Vollzug von Löschungen und den Artikel4
Ausschluß vom Bezug von Abdrucken und Listen
Änderung der Justizbeitreibungsordnung
näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behand-
lung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter In § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der
Verwendung und die rechtzeitige Löschung von im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
Eintragungen sicherzustellen, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 7 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
(BGBI. 1 S. 2847) geändert worden ist, wird die Para- erteilten Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis und
graphenangabe "915" durch die Paragraphenangabe Veröffentlichungen solcher Abschriften sind die Vor-
11 915h" ersetzt. schriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Artikel 5
Übergangsvorschriften Artikel&
(1) Die Bewilligungen, die gemäß § 915 Abs. 4 Satz 3 Inkrafttreten
der Zivilprozeßordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Gesetzes geltenden Fassung in Verbindung mit den
allgemeinen Vorschriften über die Erteilung und die Ent- (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt, soweit er § 915h in die Zivil-
nahme von Abschriften aus den Schuldnerverzeichnissen prozeßordnung einfügt, am Tage nach der Verkündung
vom 1. August 1955 (Bundesanzeiger Nr. 156) erteilt in Kraft. Dasselbe gilt für Artikel 2 Nr. 3, Artikel 3, 4,
worden sind, verlieren mit Ablauf eines Jahres nach soweit sie § 915h der Zivilprozeßordnung für anwendbar
Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirkung. erklären.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Berlin, den 15. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusse r-Sc h narren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1569
Drittes Gesetz
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 15. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirt-
das folgende Gesetz beschlossen: schaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er
seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nie-
derlassung eines nicht selbständig tätigen Wirt-
Artikel 1 schaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- seinen Beruf überwiegend ausübt.
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1S. 2803), (2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-
ändert: (3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes begründen."
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
,,(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt
a) In Absatz 3 wird das Wort „tätig" durch das Wort
1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie- ,,erfahren" ersetzt.
ten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sach-
b) An Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender neuer
verständige aufzutreten;
Satz 4 angefügt:
2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten
und fremde Interessen zu wahren; „Bereitet die Entscheidung keine besonderen
Schwierigkeiten, kann der Vorsitzer über die
3. zur treuhänderischen Verwaltung." Zulassung zur Prüfung allein entscheiden."
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Sie
2. § 3 erhält folgende Fassung:
sind" die Worte „bei erstmaliger Berufung" einge-
,,§3 fügt.
Berufliche Niederlassung
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(1) Wirtschaftsprüfer haben innerhalb von sechs
Monaten nach der Bestellung eine berufliche Nieder- a) In Satz 1 wird das Wort „tätige" durch das Wort
lassung zu begründen und eine solche zu unterhalten. ,,erfahrene" ersetzt.
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Satz 3 wird das Wort „tätigen" durch das Wort 7. § 9 erhält folgende Fassung:
,,erfahrenen" ersetzt. ,,§9
Voraussetzungen für die Zulassung
5. § 7 erhält folgende Fassung: (Prüfungstätigkeit)
,,§ 7 (1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber
Antrag auf Zulassung zur Prüfung eine für die Ausübung des Berufes genügende prakti-
sche Ausbildung erhalten hat, insbesondere wenig-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den stens vier Jahre Prüfungstätigkeit nachweist, wobei
Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich der
Bewerber seine Haupt- oder einzige Wohnung hat.
1. im Falle des § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 zweiter
Halbsatz die Prüfungstätigkeit nach Absatz 4 nach
Hat der Bewerber im Geltungsbereich dieses Geset-
Abschluß des entsprechenden Studiums abgelei-
zes keine Wohnung, so ist der Zulassungsausschuß
stet werden muß;
zuständig, der bei der obersten Landesbehörde des
Landes gebildet ist, in dem die Wirtschaftsprüferkam- 2. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz die
mer ihren Sitz hat. Prüfungstätigkeit nach den Absätzen 2 und 4 nach
dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden
(2) Zu dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und muß;
zu den diesem beizufügenden Untertagen können gut-
achtliche Äußerungen der Wirtschaftsprüferkammer 3. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 die Prüfungstätigkeit
eingeholt werden." nach Absatz 4 während oder nach der beruflichen
Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-
berater abgeleistet werden muß.
6. § 8 erhält folgende Fassung:
Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewer-
,,§8 ber, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als
Voraussetzungen für die Zulassung Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ausgeübt
haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit
(Vorbildung)
als Steuerbevollmächtigter anzurechnen. Das Er-
(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber fordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn der
den Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen, Bewerber nachweislich in fremden Unternehmen
rechtswissenschaftlichen, technischen oder landwirt- materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebs-
schaftlichen Universitätsstudiums oder eines anderen wirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt hat. Als
Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaft- fremd gilt ein Unternehmen. dem der Bewerber weder
licher Ausrichtung nachweist. als Leiter noch als Angestellter angehört hat.
(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Univer- (2) Die Prüfungstätigkeit muß in eigener Praxis oder
sitätsstudiums kann verzichtet werden, als Mitarbeiter einer auf dem Gebiete des wirtschaft-
lichen Prüfungs- und Treuhandwesens tätigen Person
1. wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähri- oder Gesellschaft, in einem genossenschaftlichen
ger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wutschaftspru- Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Spar-
fers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines kassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen
vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsge- . Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal-
sellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungs- ten des öffentlichen Rechts ausgeübt worden sein.
verbandes oder der Prüfungsstelle eines Spar-
kassen- und Giroverbandes oder einer überört- (3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unterneh-
lichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und men oder als Steuerberater oder eine mit der Prü-
Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt hat; hat fungstätigkeit (§ 2 Abs. 1) in Zusammenhang ste-
der Bewerber an einer Fachhochschule ein wirt- hende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer
schaftswissenschaftliches oder ein anderes Stu- oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4
dium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrich- Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf
tung oder an einer gleichrangigen Bildungseinrich- die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Dasselbe
tung ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein gilt für Prüfer im öffentlichen Dienst, sofern der Be-
anderes Studium mit wirtschaftswissenschaft- werber nachweislich selbständig Prüfungen von
licher Ausrichtung abgeschlossen, sind die jewei- größeren Betrieben durchgeführt hat.
lige Mindeststudienzeit, höchstens jedoch vier (4) Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit muß der
Jahre, und das Berufspraktikum auf die nach dem Bewerber wenigstens während der Dauer zweier
ersten Halbsatz erforderliche mindestens zehn- Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-
jährige berufliche Tätigkeit anzurechnen; oder schaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten
Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder
2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, bei
den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-
dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprü-
berater ausübt.
fungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prü-
(3) Das Studium gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 fungsberichte mitgewirkt haben; Tätigkeiten bei einer
zweiter Halbsatz muß der Bewerber grundsätzlich im Person nach§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 sind keine
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen Prüfungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz. Er soll
haben; hat er es außerhalb des Geltungsbereiches während dieser Zeit an gesetzlich vorgeschriebenen
dieses Gesetzes abgeschlossen, so muß das Ab- Prüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der
schlußzeugnis gleichwertig sein." Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1571
(5) Für Bewerber, die ihre fachliche Ausbildung in arbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von
der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban- der" ersetzt.
des oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung
für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen 12. Nach § 14a wird folgender neuer§ 14b eingefügt:
Rechts erworben haben, gilt die zweijährige Prü- ,,§14b
fungstätigkeit in einer Prüfungsstelle eines Sparkas-
sen- und Giroverbandes oder in einer überörtlichen Vorverfahren
Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal- Wird eine Prüfungsentscheidung angefochten, ist
ten des öffentlichen Rechts, in denen ein Wirt- ein Vorverfahren nach den§§ 68 bis 73 der Verwal-
schaftsprüfer tätig ist, als Prüfungstätigkeit nach Ab- tungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Wider-
satz 4." spruchsbescheid erläßt die oberste Landesbehörde,
bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist."
8. § 10 wird wie folgt geändert:
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder seine
"3. der Bewerber infolge eines körperlichen berufliche Tätigkeit aufnehmen" gestrichen.
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
vorübergehend unfähig ist, den Beruf des ,,(2) Für die Bestellung ist eine Gebühr von
Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszu- 200 Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde
üben;". zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Be-
b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 gestrichen; die stellung zu entrichten."
Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „und 3" durch
die Worte „und § 43a Abs. 3" ersetzt.
n§ 10a
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Ärztliches Gutachten
im Zulassungsverfahren ,,(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn
Gründe eingetreten oder bekanntgeworden sind,
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Ver- bei deren Kenntnis die Zulassung zur Prüfung
sagungsgrund des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich ist, hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen
gibt der Zulassungsausschuß dem Bewerber auf, werden können."
innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das
Gutachten eines bestimmten Arztes über seinen Ge- c) An Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
sundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß ,,§ 10a ist entsprechend anzuwenden."
auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt
für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beob- 15. § 18 wird wie folgt geändert:
achtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.
,,Frauen können die Berufsbezeichnung „Wirt-
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen
schaftsprüferin" führen."
zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen
sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 43)"
der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch ,,(§ 43a)" und werden die Worte „zulässig ist
stellen. auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuer-
recht"" durch die Worte „zulässig sind auch Fach-
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund
anwaltsbezeichnungen" ersetzt.
der Anordnung des Zulassungsausschusses nicht
nach, gilt der Antrag auf Zulassung als zurückgenom-
16. § 20 wird wie folgt geändert:
men."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
10. In § 13a werden die Worte ,,, die nicht nach § 131 b ,,(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft
Abs. 2 bestellt sind," gestrichen. zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen
bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung
11 . § 14a wird wie folgt geändert: hätte versagt werden müssen."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "200 Deutsche b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mark" geändert in „250 Deutsche Mark" und in aa) In Nummer 1 werden die Worte „und 3" durch
Satz 2 nach einem Beistrich folgender Halbsatz die Worte „und § 43a Abs. 3" ersetzt.
angefügt:
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„wenn nicht die oberste Landesbehörde einen
,,3. infolge eines körperlichen Gebrechens,
späteren Zeitpunkt bestimmt."
wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „750 Deutsche oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
Mark" geändert in „ 1 000 Deutsche Mark" und in gehend unfähig ist, den Beruf eines Wirt-
Satz 3 werden die Worte „vor Beginn der münd- schaftsprüfers ordnungsgemäß auszu-
lichen" durch die Worte „bis zum Ende der Be- üben."
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 dertassung aufgegeben und ist er seiner Verpflich-
angefügt: tung, eine neue berufliche Niederlassung zu
"5. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen begründen, nicht nachgekommen, entscheidet die
Verhältnissen befindet, es sei denn, daß oberste Landesbehörde, in deren Land die letzte
dadurch die Interessen der Auftraggeber berufliche Niederlassung bestand."
oder anderer Personen nicht gefährdet c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
sind."
.Hat der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Nieder-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: lassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses
"(3) Die Bestellung kann, außer nach den Gesetzes begründet oder diese, ohne eine neue zu
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, begründen, aufgegeben, ist die oberste Landes-
widerrufen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer behörde des Landes zuständig, in dem die Wirt-
nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schaftsprüferkammer ihren Sitz hat."
Bestellung eine berufliche Niederlassung begrün-
det hat oder eine solche nicht unterhält. ..
19. In § 24 Satz 1 wird der Betrag "200 Deutsche Mark"
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und 3" durch geändert in „300 Deutsche Mark".
die Worte .und § 43a Abs. 3" ersetzt.
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
20. § 28 wird wie folgt geändert:
.,(6) Vor der Rücknahme und dem Widerruf ist die
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Wirtschaftsprüferkammer zu hören."
f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 „Mindestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied
angefügt: des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich
haftender Gesellschafter ist, muß seine berufliche
.(7) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychi- Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben."
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,
.,(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind auch ver-
bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag der eidigte Buchprüfer und Steuerberater berechtigt,
obersten Landesbehörde einen Betreuer als ge- Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder
setzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor- persönlich haftende Gesellschafter von Wirt-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten schaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die ober-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung ste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-
einer Betreuung nach den§§ 1896 ff. des Bürger- schaftsprüferkammer genehmigen, daß beson-
lichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu- ders befähigte Personen, die nicht Wirtschaftsprü-
wenden. Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer fer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater sind
bestellt werden. und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprü-
(8) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind fers nach § 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf aus-
§ 116 Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entspre- üben, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmit-
chend anzuwenden." glieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende
Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften werden; die Genehmigung darf nur ver-
17. Nach § 20 wird folgender§ 20a eingefügt: sagt werden, wenn die besondere Befähigung
n§20a fehlt oder die Zuvertässigkeit nicht vorhanden ist.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren oder persönlich haftenden Gesellschafter, die
Im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-
nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 10a Abs. 1 und 2 entspre- schaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-
chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zurei- führern oder unter den persönlich haftenden
chenden Grund nicht innerhalb der von der obersten Gesellschaftern nicht erreichen; hat die Gesell-
Landesbehörde gesetzten Frist vorgelegt, wird ver- schaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
mutet, daß der Wirtschaftsprüfer aus dem Grund des führer oder persönlich haftende Gesellschafter, so
§ 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein."
werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei-
nen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.• 21. § 29 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2, 3
und 4 ersetzt:
18. § 21 wird wie folgt geändert: „Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der
a) In Satz 1 werden die Worte „oder seine berufliche Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter
Tätigkeit ausgeübt wirct• gestrichen. ist der obersten Landesbehörde unverzüglich anzu-
zeigen. Der Anderungsanzeige ist eine öffentlich be-
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
glaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufü-
.,Hat der Wirtschaftsprüfer eine berufliche Nieder- gen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetra-
lassung noch nicht begründet, entscheidet die gen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ein-
Bestellungsbehörde; hat er seine berufliche Nie- tragung nachzureichen.•
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1573
22. § 32 erhält folgende Fassung: 6. die Rücknahme oder den Widerruf der Anerken-
nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
.,§32
Bestätigungsvermerke 7. die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmi-
gung nach § 28 Abs. 2 oder 3
Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetz-
lich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dür- erforderlich sind.
fen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet (2) Die Daten sind bei dem am Verfahren beteiligten
werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern Bewerber oder Wirtschaftsprüfer zu erheben. Ohne
unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen." wenn
1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art
23. In § 33 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: nach eine Erhebung bei anderen Personen oder
.,Die Auflösung der Gesellschaft ist der obersten Lan- Stellen erforderlich macht oder
desbehörde unverzüglich anzuzeigen." 2. die Erhebung beim Bewerber oder Wirtschaftsprü-
fer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
24. § 34 wird wie folgt geändert: würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Satz 1" durch daß überwiegende schutzwürdige Interessen des
die Worte „Sätze 1, 2" ersetzt. Bewerbers oder Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt
werden. Bevor Daten bei anderen Stellen als dem
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Bewerber oder Wirtschaftsprüfer erhoben werden,
,,(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei es sei denn, daß dadurch der Zweck der Erhebung
denn, daß dadurch die Interessen der Auftrag- gefährdet würde. Werden Daten statt bei dem
geber oder anderer Personen nicht gefährdet Bewerber oder Wirtschaftsprüfer bei einer nicht-
sind." öffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
25. In § 35 werden die Worte „deren Widerruf" durch die
Worte „ Widerruf, die Genehmigungen nach § 28 §36b
Abs. 2 oder 3, deren Erlöschen, Rücknahme oder
Übermittlung personenbezogener Daten
Widerruf" ersetzt.
Die Wirtschaftsprüferkarnmer, Gerichte und Behör-
26. § 36 wird wie folgt geändert: den dürfen der obersten Landesbehörde personen-
bezogene Daten übermitteln, wenn die Kenntnis der
a) In Absatz 1 wird der Betrag „ 750 Deutsche Mark" Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die
geändert in „ 1 000 Deutsche Mark". Entscheidungen nach § 36a Abs. 2 Satz 1 erforderlich
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ist, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das
.,Für das Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme-
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
genehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-
ist eine Gebühr von 400 Deutsche Mark an die
bleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs-
oberste Landesbehörde zu zahlen."
regelungen entgegenstehen."
27. Nach § 36 wird folgender neuer Sechster Abschnitt
eingefügt: 28. Nach § 36b wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
„Siebenter Abschnitt
„sechster Abschnitt Berufsregister••.
Datenschutz
29. § 37 wird wie folgt geändert:
§36a a) An Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
Erhebung personenbezogener Daten gefügt:
(1) Personenbezogene Daten dürfen von der ober- ,,Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglie-
sten Landesbehörde erhoben werden, soweit sie für derverzeichnis veröffentlichen. Das Mitgliederver-
Entscheidungen über zeichnis darf enthalten
1. die Zulassung zur Prüfung, 1 . bei Wirtschaftsprüfern den Namen und Vor-
2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung namen, die Art der beruflichen Tätigkeit, die
zur Prüfung, Anschriften der beruflichen Niederlassung und
von Zweigniederlassungen sowie den Namen,
3. die Bestellung oder die Wiederbestellung als Wirt- Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweig-
schaftsprüfer, niederlassungen;
4. die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung 2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den
als Wirtschaftsprüfer, Namen und die Rechtsform der Gesellschaft,
5. die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell- den Namen und Vornamen, die Berufe und die
schaft, Anschriften der gesetzlichen Vertreter, den
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Namen und Vornamen der Gesellschafter und berechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirt-
die Anschriften der Hauptniederlassung und schaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen
der Zweigniederlassungen sowie den Namen, Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Spar-
Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweig- kassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prü-
niederlassungen." fungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: des öffentlichen Rechts ausüben.
"(4) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintra- (2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglie-
gung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben. der, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesell-
Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer schafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer
auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen." Steuerberatungsgesellschaft nur tätig werden, wenn
sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorge-
schriebene Prüfungen, die zu den beruflichen Auf-
30. § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: gaben eines Wirtschaftsprüfers gehören, durchzu-
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: führen. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit als zeich-
nungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberech-
"d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbständig in
eigener Praxis oder in einer Sozietät, als Vor- tigter Angestellter bei einem Angehörigen eines aus-
ländischen Prüferberufes oder einer ausländischen
standsmitglied, Geschäftsführer oder persön-
Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für
lich haftender Gesellschafter einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungs- deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Ge-
setzes im wesentlichen entsprechen.
gesellschaft oder Steuerberatungsgesell-
schaft, im Anstellungsverhältnis bei einem (3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben
Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungs- 1. eine gewerbliche Tätigkeit;
gesellschaft, einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines 2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertra-
Sparkassen- und Giroverbandes, einer ges mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2
überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körper- sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4 und 5 genannten Fälle;
schaften und Anstalten des öffentlichen in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüfer-
Rechts, als Vertreter oder Angestellter bei kammer eine treuhänderische Verwaltung in einem
einem Angehörigen eines ausländischen Prü- Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn
ferberufes oder einer ausländischen Prü- sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Über-
fungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen nahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsver-
für deren Berufsausübung den Vorschriften hältnis erfordert;
dieses Gesetzes im wesentlichen entspre- 3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnis-
chen) und ihre Veränderungen,". ses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten
b) Es werden folgende Buchstaben e und f angefügt: Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Ab-
satz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt un-
„e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die
berührt.
Anschriften der beruflichen Niederlassungen
der Sozietätspartner, Name der Sozietät und (4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers
alle Veränderungen, sind
f) Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi- 1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet
schen wirtschaftlichen Interessenvereini- der Technik und des Rechtswesens und eines
gung;". nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs;
2. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und
31. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: als Lehrer an Hochschulen;
,,(4) Anträge nach Absatz 1 oder 2 sind unverzüglich 3. die Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprü-
zu stellen." ferkammer;
4. die Tätigkeit als Angestellter einer nicht gewerblich
32. § 43 wird wie folgt geändert: tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt: Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buch-
,,Er ist verpflichtet, sich fortzubilden." prüfungsgesellschaften oder Personen und Perso-
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. nengesellschaften sind, die die Voraussetzungen
des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren aus-
33. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: schließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen
Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
,,§43a Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirt-
Regeln der Berufsausübung schaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buch-
prüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf selbständig
Mehrheit haben;
in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsaus-
übung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, Ge- 5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi-
schäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter schen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige
zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungs- Personen sind;
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1575
6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveran- same Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechts-
staltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als anwälten, Patentanwälten und Steuerberatern ande-
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und rer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und
Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
der Wirtschaftsprüferkammer; Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungs-
7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und gesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit
Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerbera-
künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätig-
keit." tern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf
in Sozietäten ausüben dürfen.
34. § 44 erhält folgende Fassung: (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichts-
recht in die Verträge über die gemeinsame Berufs-
,,§44 ausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen
Eigenverantwortliche Tätigkeit zu erteilen. ·
(1) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht (4) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf in Sozietä-
aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter ten nur ausüben, wenn alle Sozietätspartner eine
oder als zeichnungsberechtigter Angestellter an Wei- Berufshaftpflichtversicherung abschließen und auf-
sungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungs- rechterhalten, die den Anforderungen entspricht, die
berichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, für Wirtschaftsprüfer gelten. Der Versicherungsschutz
wenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich nach-
deckt. Weisungen, die solche Verpflichtungen enthal- zuweisen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann von
ten, sind unzulässig. Gesetzliche Vertreter und den Bestimmungen dieses Absatzes Ausnahmen
Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zulassen, wenn die Sozietätspartner im Geltungsbe-
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Mitglieder des reich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung
Aufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterhalten und keine Berufstätigkeit ausüben.
dürfen auf die Durchführung von Abschlußprüfungen (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame
nicht in einer Weise Einfluß nehmen, die die Unabhän- Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie
gigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers be- auf Grund des Verhaltens eines Sozietätspartners
einträchtigt. ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneinge-
(2) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht schon schränkt nachkommen können."
dadurch ausgeschlossen, daß für gesetzliche Vertre-
ter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für bei 36. § 47 erhält folgende Fassung:
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften angestellte Wirtschaftprüfer eine Mitzeich- ,,§47
nung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder bei Zweigniederlassungen
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungs-
Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenig-
stellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder
stens einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden, der
überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaf-
seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweig-
ten und Anstalten des öffentlichen Rechts durch einen
nieder1assung hat. Für Zweigniederlassungen von in
zeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsver-
eigener Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die
bandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrich-
Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen."
tung vereinbart ist."
37. Nach § 51 a wird folgender§ 51 b eingefügt:
35. Nach § 44a wird folgender§ 44b eingefügt:
,,§51b
.§44b
Handakten
Gemeinsame Berufsausübung
(1) Der Wirtschaftsprüfer muß durch Anlegung von
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natür-
Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihm ent-
lichen und juristischen Personen sowie mit Personen-
faltete Tätigkeit geben können.
gesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufs-
kammer eines freien Berufes im Geltungsbereich die- (2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Handakten auf die
ses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweige- Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auf-
rungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßord- trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
nung haben, örtlich und 0berörtlich in Gesellschaften jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums,
bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam aus- wenn der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber aufge-
üben. fordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,
und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
(2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natür-
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
lichen und juristischen Personen sowie mit Personen-
nachgekommen ist.
gesellschaften, die in einem ausländischen Staat als
sachverständige Prüfer ennächtigt oder bestellt sind, (3) Der Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber
ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
Ennächtigung oder Bestellung den Vorschriften die- wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist.
ses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-
dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit akten oder einzelner Schriftstücke nach den Umstän-
Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemein- den unangemessen wäre.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind 41. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
nur die Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus ,,§54a
Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag-
geber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Brief- Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
wechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwi-
Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in schen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden
Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrtässig verur-
internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. sachten Schadens kann beschränkt werden
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
sich der Wirtschaftsprüfer zum Führen von Hand- Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54
akten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Abs.2;
In anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die 2. durch vorfonnulierte Vertragsbedingungen auf den
Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungs-
bleiben unberührt." summe nach § 54 Abs. 2, wenn insoweit Versiche-
rungsschutz besteht.
38. § 52 erhält folgende Fassung: (2) Die persönliche Haftung von Sozietätspartnern
(§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorfor-
"§52
mulierte Vertragsbedingungen auf einzelne nament-
Kundmachung und berufswidrige Werbung lich bezeichnete Sozietätspartner beschränkt wer-
den, die die vertragliche Leistung erbringen sollen."
Der Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Ver-
halten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und bei
der Auftragsübernahme verpflichtet. Berufswidrige 42. Nach § 55 wird folgender§ 55a eingefügt:
Werbung ist ihm nicht gestattet. Eine Werbung ist ,,§55a
nicht berufswidrig, soweit sie über die berufliche
Tätigkeit in Fonn und Inhalt sachlich unterrichtet und Vergütung
nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (1) Der Wirtschaftsprüfer darf keine Vereinbarung
gerichtet ist." schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom
Ergebnis seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhän-
gig gemacht wird.
39. § 53 erhält folgende Fassung:
(2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
"§53 Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vennittlung
Wechsel des Auftraggebers von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
Wirtschaftsprüfer oder Dritten, ist unzulässig.
Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er
(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder
oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit
die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als
der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig
war, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden, Wirtschaftsprüfer bestellten Dritten, insbesondere an
wenn der bisherige und der neue Auftraggeber einver- ein Inkassobüro, ist unzulässig, es sei denn, die For-
standen sind." derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-
streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1) wird
40. § 54 erhält folgende Fassung: nicht beeinträchtigt."
,,§54
43. In § 56 Abs. 1 werden die Worte „Die§§ 43, 49 bis 53"
Berufshaftpflichtversicherung durch die Worte ,,§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b,
(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirt- §§ 49 bis 53, § 54a und § 55a" ersetzt.
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich 44. § 57 wird wie folgt geändert:
aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge- a) In Absatz 2 wird in Nummer 12 nach dem Wort
fahren für Vennögensschäden abzuschließen und die
"führen" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung und folgende Nummer 13 angefügt:
oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindest-
versicherungssumme für den einzelnen Versiche- "13. Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer
rungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handels- und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hin-
gesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zu- terbliebene zu schaffen."
ständige Stelle im Sinne des§ 158c Abs. 2 des Geset- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
zes über den Versicherungsvertrag ist die Wirt- angefügt:
schaftsprüferkammer.
"(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann nach
(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsver- Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe- schaftliche Prüfungswesen eine Satzung über die
ren Vorschriften über den Abschluß, die Aufrecht- Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe
erhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflicht- des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buch-
versicherung sowie über die Haftungsausschlüsse prüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssat-
durch Versicherungsvertrag." zung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkam-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1577
mer beschlossen. Die Satzung tritt drei Monate c) Kundmachung der gemeinsamen Berufs-
nach Übermittlung an das Bundesministerium für ausübung;
Wirtschaft in Kraft, soweit nicht das Bundesmini- d) Grenzen der sachlichen Information über
sterium für Wirtschaft die Satzung oder Teile der- das Dienstleistungsangebot, Kriterien für
selben aufhebt. eine reklamehafte Werbung, der Mandats-
(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vor- werbung und der Drittwerbung.
schriften dieses Gesetzes näher regeln: 5. Besondere Berufspflichten zur Sicherung der
1. Allgemeine Berufspflichten Qualität der Berufsarbeit In den Aufgaben nach
§ 2 Abs.1."
a) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Ver-
schwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;
45. In § 58 wird das Wort „vertretungsberechtigte" ge-
b) berufswürdiges Verhalten; strichen.
c) Wechsel des Auftraggebers und Verbot der
Vertretung widerstreitender Interessen; 46. Nach§ 61 wird folgender§ 61a eingefügt:
d) vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten; ,,§61a
e) Berufshaftpflichtversicherung sowie Haf- Übermittlung personenbezogener Daten
tungsausschlüsse und Haftungsbegrenzun- an die Wirtschaftsprüferkammer
gen; Gerichte und Behörden dürfen der Wirtschaftsprü-
f) Vereinbarung und Abrechnung der Vergü- ferkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 57
tung der beruflichen Tätigkeit und deren Abs. 2 Nr. 4 personenbezogene Daten übermitteln,
Beitreibung; wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-
mittelnden Stelle hierfür erforderlich ist, soweit hier-
g) Umgang mit fremden Vermögenswerten;
durch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
h) Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Inter-
der Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts- esse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen
beratenden Berufen; überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson-
dere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
i) Siegelführung;
stehen."
j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfe-
leistung in Steuersachen; 47. In§ 68 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „bis zu zwanzig-
k) Verbot der Verwertung von Berufsgeheim- tausend Deutsche Mark" durch die Worte „bis zu ein-
nissen. hunderttausend Deutsche Mark" ersetzt.
2. Besondere Berufspflichten bei der Durch-
führung von Prüfungen und der Erstattung von 48. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gutachten ,,(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim
a) Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Ver- Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden
sagung der Tätigkeit; sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und
zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer."
b) Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.
3. Besondere Berufspflichten 49. In § 75 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5
a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr- und 6 angefügt:
nehmung und Beendigung eines Auftrags ,,(5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundes-
und bei der Nachfolge im Mandat; ministerium der Justiz können einen von ihnen berufe-
b) bei der Führung von Handakten; nen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus
dem Amt entlassen, wenn er durch Krankheit oder
c) bei der gemeinsamen Berufsausübung; Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist,
d) bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufs- sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
gesellschaften; (6) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum
e) bei grenzüberschreitender Tätigkeit; ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höhe-
ren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner
f) gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirt- Ernennung."
schaftsprüferkammer und anderen Mitglie-
dern der Wirtschaftsprüferkammer.
50. § 83 wird wie folgt geändert:
4. Besondere Berufspflichten im Zusammenhang
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
mit erlaubter Kundmachung und berufswidriger
Werbung ,,Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
a) Berufsbezeichnung, Voraussetzungen für
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
Angaben über selbstbenannte Interessen-
zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
schwerpunkte;
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
b) Kundmachung beruflicher Niederlassun- kann, die in der Person des Wirtschaftsprüfers
gen; liegen."
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu ver-
,,(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach treten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht
Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf- fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäfts-
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufs- mäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entspre-
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die chenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Ver- (3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt
urteilung oder der Freispruch im berufsgericht-
1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie-
lichen Verfahren beruht, den Feststellungen im
ten des betrieblichen Rechnungswesens als Sach-
strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den
verständige aufzutreten;
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
die Staatsanwaltschaft oder der Wirtschaftsprüfer 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten
binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils und fremde Interessen zu wahren;
im strafgerichtlichen Verfahren stellen." 3. zur treuhänderischen Verwaltung."
51 . § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
58. § 130 wird wie folgt geändert:
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sechsten
den, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer auf Aus-
Abschnitts" durch die Worte „Sechsten und Sie-
schließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so
benten Abschnitts" ersetzt.
kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
Berufsverbot verhängt werden. § 83 Abs. 1 Satz 1 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
und 2 ist nicht anzuwenden." ,,(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1
Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Fünf-
52. § 112 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ten, Sechsten und Siebenten Abschnitts des zwei-
„In der ersten Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer ten Teils und des Dritten Teils entsprechende
zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung Anwendung, wobei die an vereidigte Buchprüfer
der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; fer- und Buchprüfungsgesellschaften gestellten Anfor-
ner sind die Beweismittel anzugeben." derungen auch durch Wirtschaftsprüfer und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften erfüllt werden kön-
53. Dem § 115 wird folgender Satz angefügt: nen."
„War der Wirtschaftsprüfer bei der Verkündung des
59. § 131 wird wie folgt geändert:
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der
Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Ver- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
kündung zuzustellen." „2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder
eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nach-
54. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert: weist; eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 3 kann bis
a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prü-
Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens, fungstätigkeit angerechnet werden; § 9 Abs. 1
Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt. Satz 3 und 4, Abs. 2, 4 und 5 findet entspre-
chende Anwendung."
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,Wird das Verfahren nach§ 103 Abs. 3 Nr. 2 ein-
gestellt, kann das Gericht dem Wirtschaftsprüfer aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10"
die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz die Verweisung ,,, 10a" eingefügt;
oder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange- bb) in Satz 2 wird der Betrag "400 Deutsche Mark"
messen erachtet." geändert in „600 Deutsche Mark";
55. Dem § 126a wird folgender Absatz 6 angefügt: cc) folgender Satz 3 wird angefügt:
,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun- „Tritt der Bewerber im Falle des§ 131a Abs. 1
gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren Satz 2 vor Beginn der mündlichen Prüfung
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der zurück, so ist die Gebühr für das Prüfungsver-
Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer fahren zur Hälfte zu erstatten."
berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt
haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprü- 60. § 131 a wird wie folgt geändert:
ferkammer sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2
und 3 gelten entsprechend." aa) In Satz 1 werden die Worte „und Berufsrecht"
durch die Worte „einschließlich des Berufs-
56. Dem § 128 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: rechts" ersetzt;
„Frauen können die Berufsbezeichnung „vereidigte bb) in Satz 2 werden die Worte „aus den in Satz 1
Buchprüferin" führen." bezeichneten Prüfungsgebieten" durch die
Worte „aus einem oder mehreren der in Satz 1
genannten Prüfungsgebiete" ersetzt.
57. § 129 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:_
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftrag-
geber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe ,,(5) § 14b gilt entsprechend."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1579
61. § 131 c wird wie folgt geändert: 70. § 134a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „gemeinsam a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung
mit einer oder mehreren anderen Personen aus ,,§§ 7, 10" die Verweisung ,, , 10a" eingefügt und
(Sozietät)" durch die Worte „in einer Sozietät wird der Betrag „400 Deutsche Mark" geändert
(§ 44b) aus" ersetzt. in „600 Deutsche Mark".
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10" ,,(6) § 14b gilt entsprechend."
die Verweisung ,, , 1Qa" eingefügt;
bb) in Satz 2 wird der Betrag „400 Deutsche Mark" 71. Nach § 137 wird folgender§ 137a eingefügt:
geändert in „600 Deutsche Mark";
,,§ 137a
cc) folgender Satz 3 wird angefügt:
Anpassung der Höhe der Gebühren
„Tritt der Bewerber in den Fällen des§ 131e
Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 vor Beginn der (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
mündlichen Prüfung zurück, so ist die Gebühr ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
für das Prüfungsverfahren zur Hälfte zu erstat- mung des Bundesrates die Höhe der in den § 14a
ten." Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, §§ 24, 36 Abs. 1 und 2, § 131
Abs. 4 Satz 2, § 131c Abs. 6 Satz 2, § 131g Abs. 3
62. § 131 e wird wie folgt geändert: Satz 7 und § 134a Abs. 5 Satz 2 geregelten Gebühren
abweichend von diesem Gesetz festzulegen, soweit
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und das
dies zur Deckung des mit den Amtshandlungen, Prü-
Berufsrecht" durch die Worte „einschließlich des
fungen oder Untersuchungen verbundenen Personal-
Berufsrechts" ersetzt.
und Sachaufwandes erforderlich ist; bei begünstigen-
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: den Amtshandlungen ist daneben die Bedeutung,
,,(7) § 14b gilt entsprechend." der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
für den Gebührenschuldner angemessen zu berück-
63. In § 131f Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Sechsten sichtigen.
Abschnitts" durch die Worte „Sechsten und Sieben- (2) Für die Bemessung der Gebührenhöhe ist das
ten Abschnitts" ersetzt. zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Recht maßgebend.
Bei Gebühren, die mit der Antragstellung zu entrich-
64. In § 131 g Abs. 3 Satz 7 wird der Betrag „500 Deutsche ten sind, bemißt sich deren Höhe nach dem bei der
Mark" geändert in „650 Deutsche Mark". Antragstellung geltenden Recht."
65. Dem § 131 h wird folgender Absatz 4 angefügt: 72. Die§§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 2 Nr. 11,
,,(4) § 14b gilt entsprechend." § 60 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 66
Satz. 1, 2, § 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, § 77
66. Dem§ 131j wird folgender Absatz 2 angefügt: Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 d, 1311, 134a
Abs. 5 Satz 4, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 werden wie
,,(2) § 14b gilt entsprechend." folgt geändert:
67. § 131 k wird wie folgt geändert: a) Die Worte „Der Bundesminister für Wirtschaft",
,,des Bundesministers für Wirtschaft", ,,den Bun-
a) In Satz 2 werden die Worte „einer der Gründe des desminister für Wirtschaft", ,,der Bundesminister
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Worte „der der Justiz", ,,des Bundesministers der Justiz",
Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. ,,dem Bundesminister der Justiz", ,,dem Bundes-
b) Folgender Satz 3 wird angefügt: minister der Finanzen" werden durch die Worte
„Das Bundesministerium für Wirtschaft", ,,des
,,§ 10a findet entsprechende Anwendung."
Bundesministeriums für Wirtschaft", ,,das Bundes-
ministerium der Justiz", ,,des Bundesministeriums
68. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Geld- der Justiz", ,,dem Bundesministerium der Justiz",
buße" die Worte „bis zu zehntausend Deutsche Mark" ,,dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
eingefügt.
b) In § 66 Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort
69. § 133 wird wie folgt geändert: ,,Es" ersetzt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeich-
nung „ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder
,,Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer sol- Artikel 2
chen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für
eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht Übergangsvorschriften
als solche anerkannt ist." (1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieses
b) In Absatz 2 werden die Worte „zehntausend Deut- Gesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt
sche Mark" durch die Worte „zwanzigtausend hat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung
Deutsche Mark" ersetzt. und die Prüfung anzuwenden.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieses Artikel3
Gesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt, Neubekanntmachung
sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und
die Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
Zulassung zur Prüfung erklärt hat. Ein Antrag mit einer sol- laut der Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten
chen Erklärung kann nur innerhalb von zwei Jahren nach dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. blatt bekanntmachen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren sind die Vorschriften in Artikel4
der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Inkrafttreten
Fassung anzuwenden. Im übrigen gilt§ 137a Abs. 2 ent-
sprechend. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1581
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur vorläufigen Aufrechterhaltung
weinrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein
Vom 15. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Reform des 10. den am 1. September 1994 in Kraft tretenden Artikel 3
Weinrechts vom 8_. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) wird nach- des eingangs genannten Gesetzes.
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur vorläufigen Auf- Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund
rechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend
Branntwein aus Wein in der ab dem 1. September 1994 zu 4. des§ 71 a Nr. 1, 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Wein-
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
berücksichtigt: 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), der durch Arti-
kel 1 Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1
1. das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung S. 1424) eingefügt worden ist,
vom 27. August 1982 (BGBI. 1S. 1196),
zu 6. des § 71 a Nr. 1, 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Wein-
2. das mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft getretene gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Gesetz vom 20. März 1985 (BGBI. 1S. 567), 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), der durch Arti-
kel 1 Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1
3. den im wesentlichen am 19. Juli 1989 in Kraft ge- S. 1424) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
tretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 § 71 Abs. 1 des Weingesetzes sowie den Organisa-
(BGBI. 1S. 1424), tionserlassen vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530)
und vom 26. April 1991 (BGBI. 1S. 1179),
4. die am 7. April 1990 in Kraft getretene Verordnung
vom 26. März 1990 (BGBI. 1S. 600), zu 8. des § 71 a des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1
5. den am 6. September 1990 in Kraft getretenen Arti- S. 1196), der durch Artikel 1 Nr. 44 des Geset-
kel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 zes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) eingefügt
s. 1863), worden ist, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des Wein-
6. die am 12. Juni 1991 in Kraft getretene Verordnung gesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes
vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1206), vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) neugefaßt
worden ist, und
7. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 zu 9. des § 71 a Nr. 3 und 4 des Weingesetzes in der Fas-
des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1822), sung der Bekanntmachung vom 27. August 1982
8. die am 15. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung (BGBI. 1 S. 1196), der durch Artikel 1 Nr. 44 des
vom 30. April 1993 (BGBI. 1S. 670), Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) ein-
gefügt worden ist, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des
9. den am 29. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 Weingesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 8 des Geset-
der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 94) zes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) neu-
und gefaßt worden ist.
Bonn, den 15. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur vorläufigen Aufrechterhaltung
weinrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein
Inhaltsübersicht (3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (Inländisches
(weggefallen) Weindestillat), dürfen nur inländischer und ausländischer
Wein, Brennwein und Rohbrand verwendet und in dem
§§ 1 bis 34 Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenommen wird, mit-
einander verschnitten werden. Inländisches Weindestillat
(weggefallen) muß als Weindestillat unter Hinzufügung der Angabe
Deutsches Erzeugnis bezeichnet sein. Der Hersteller ist
zweiter Abschnitt anzugeben. Der Alkoholgehalt ist, in Volumenprozent
(% vol) ausgedrückt, anzugeben.
Branntwein aus Wein
(4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Ausländi-
sches Weindestillat) darf nur ins Inland verbracht werden,
§35
wenn es selbst und die zu seiner Herstellung verwendeten
Branntwein aus Wein Erzeugnisse den Vorschriften des Herstellungslandes ent-
(1) Dieses Gesetz gilt für Branntwein aus Wein, Brenn- sprechen. Es darf jedoch nicht ins Inland verbracht wer-
wein, soweit er dazu bestimmt ist, bei der Herstellung von den, wenn es von gesundheitlich bedenklicher Beschaf-
Branntwein aus Wein verwendet zu werden, Weindestillat, fenheit oder verdorben ist oder die Vorschriften über
WeinaJkohol und Rohbrand (Erzeugnisse). Bezeichnungen und sonstige Angaben (Satz 3) nicht be-
achtet sind. Ausländisches Weindestillat muß als Wein-
(2) Branntwein aus Wein ist die Flüssigkeit, die destillat bezeichnet werden; zusätzlich sind in deutscher
1. ausschließlich aus der Destillation von Wein, Brenn- Sprache das Herstellungsland in Form des Eigenschafts-
wein oder Destillaten hieraus stammt, wortes in Verbindung mit dem Wort Erzeugnis, der Alko-
holgehalt, in Volumenprozent (% vol) ausgedrückt, und
2. Geruch und Geschmack der verwendeten Rohstoffe
beim Verbringen aus dem Inland und beim Inverkehr-
aufweist,
bringen der Importeur anzugeben.
3. eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen lso-
(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen Betrieben
butanol, 1-Propanol und lsoamylalkohole von mehr als
verschnitten werden, die den Verschnitt zu Branntwein
150 Milligramm je 100 Milliliter reinen Alkohols enthält
aus Wein verarbeiten oder die mindestens einen Ver-
und
schnittanteil selbst hergestellt haben. Beim Inverkehrbrin-
4. trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit Was- gen von Weindestillat sind der inländische und der auslän-
ser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstellung), und dische Anteil der Mischung sowie die Dauer der Lagerung
deren Alkoholgehalt mindestens 38 Volumenprozent des Destillats in Eichenholzfässern anzugeben.
beträgt.
§37
Titel 1 Bremwein, Rohbrand
Weindestillat, Brennwein und Rohbrand (1) Für Brennwein ist die Begriffsbestimmung der Num-
mer 23 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
§36 anzuwenden.
Weindestillat (2) Rohbrand Ist die durch Destillation von Wein oder
(1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch her- Brennwein hergestellte Flüssigkeit, die die bei der Destilla-
gestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Rohbrand oder tion übergehenden flüchtigen, den Wein kennzeichnenden
ein Verschnitt dieser Stoffe zu einem Destillat mit wenig- Bestandteile enthält, höchstens 72 Volumenprozent Alko-
stens 52 Volumenprozent und höchstens 86 Volumen- hol aufweist und dazu bestimmt ist, durch weitere Destilla-
prozent Alkohol abgebrannt worden sind. Dieser Flüssig- tion zu Weindestillat oder Branntwein aus Wein verarbeitet
keit darf kein Stoff zugesetzt oder entzogen sein. zu werden.
(2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, (3) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür ein
wenn wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der Ge-
sundheit, zur Förderung und Erhaltung der Güte von
1. in die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder Branntwein aus Wein oder zur Sicherung einer aus-
in das Weindestillat durch die Lagerung in Eichenholz- reichenden Überwachung für im Inland hergestellten
fässern holzeigene Stoffe übergehen, Brennwein (Inländischer Brennwein) und für im Inland her-
2. den zur Herstellung verwendeten Erzeugnissen oder gestellten Rohbrand Onländischer Rohbrand) Vorschriften
dem Weindestillat Wasser, auch destilliert, zugesetzt über die Herstellung erlassen werden. Insbesondere kann
wird. vorgeschrieben werden,
Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn der 1. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf,
Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Gehalt des wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse ge-
Weindestillates an Alkohol unter 52 Volumenprozent ab- kennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in
sinkt. die Buchführung eingetragen sind und
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1583
2. daß der Rohbrand oder die zu seiner Herstellung be- (3) Werden bei der Herstellung oder Lagerung von
stimmten Erzeugnisse bestimmte Qualitätsmerkmale Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt, gilt ein
aufweisen müssen. dadurch verursachtes Übergehen von holzeigenen Stof-
(4) Im Ausland hergestellter Brennwein (Ausländischer fen nicht als Zusetzen im Sinne des Absatzes 2.
Brennwein) und im Ausland hergestellter Rohbrand (Aus- (4) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeidbares
ländischer Rohbrand) dürfen nur ins Inland verbracht übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Ge-
werden, wenn sie selbst sowie die zu ihrer Herstellung räten, Schläuchen und anderen der Herstellung, Abfüllung
verwendeten Erzeugnisse den im Herstellungsland gelten- oder Lagerung dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse
den Rechtsvorschriften entsprechen. Sie dürfen jedoch ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich, ge-
nicht ins Inland verbracht werden, wenn schmacklich und geruchlich unbedenkliche geringe An-
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit teile handelt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
oder verdorben sind, werden, daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen
2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als tech-
Strahlen angewandt worden sind, die bei der Her- nisch unvermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes
stellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht Zusetzen gilt und welche Anteile gering im Sinne dieser
angewandt werden dürfen, Vorschrift sind. Besteht bei Gegenständen aus bestimm-
ten Stoffen die Gefahr des Übergehens gesundheitlich
3. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige nicht unbedenklicher Anteile eines nicht zugelassenen
Angaben (Absatz 5) nicht beachtet sind oder Stoffes, kann ihre Benutzung durch Rechtsverordnung
4. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht bei- verboten werden.
gefügt ist.
(5) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Ge-
(5) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem sundheit vorgeschrieben werden, daß in dem Branntwein
Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt- aus Wein bestimmte andere Stoffe nicht oder nur in
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- bestimmten Mengen enthalten sein dürfen und daß
brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be- Branntwein aus Wein, der diesen Bestimmungen nicht
zeichnungen und sonstige Angaben bei Brennwein und entspricht, nicht in den Verkehr gebracht werden darf.
Rohbrand erlassen werden. Insbesondere kann vor-
geschrieben werden, daß Brennwein als Brennwein und (6) Behandlungsverfahren sind zulässig, wenn durch sie
Rohbrand als Rohbrand zu bezeichnen sind. kein Stoff zugesetzt wird. Durch Rechtsverordnung kann
(6) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand oder einem ihre Anwendung eingeschränkt oder verboten werden,
Verschnitt dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten wenn es
werden, in dem das Abbrennen vorgenommen wird. 1. zum Schutz der Gesundheit oder
2. zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
Titel 2 erforderlich ist.
Inländischer Branntwein aus Wein
§39
§38 Vorgeschriebene Angaben
Herstellung (1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein muß als
Branntwein aus Wein bezeichnet werden. Statt dieser
(1) Im Inland hergestelltem Branntwein aus Wein (In-
Bezeichnung ist unter den Voraussetzungen des § 40 die
ländischer Branntwein aus Wein) dürfen nur zugesetzt
Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-
werden
brand zulässig.
1. Zucker, Karamel,
(2) Der Alkoholgehalt ist, in Volumenprozent (% vo0 aus-
2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des trink- gedrückt, anzugeben.
fertigen Erzeugnisses,
(3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Name
3. Zuckerkulör und
oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des
4. Wasser. Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschafts-
Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe zu- gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
gelassen werden, wenn dies mit dem Schutz des Verbrau- Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß der Her-
chers vereinbar ist; dabei darf die Zulassung von Geruchs- steller, bei Fertigstellung durch einen anderen der Fertig-
und Geschmacksstoffen nicht davon abhängig gemacht steller angegeben werden.
werden, daß sie im Betrieb desjenigen hergestellt sind, der
sie zusetzt. Es kann jedoch bestimmt werden, daß sie im §40
Inland hergestellt sein müssen, wenn anderenfalls ihre
ausreichende Überprüfung nicht gewährleistet ist. Bezeichnungen
für Qualitltsbranntwein aus Wein
(2) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur Förderung
der Qualität oder zur Vermeidung der Vortäuschung einer (1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als Qualitäts-
nicht vorhandenen Qualität der Zusatz von Zucker und branntwein aus Wein oder als Weinbrand bezeichnet wer-
Zuckerkulör begrenzt und die Entziehung von Stoffen den, wenn
sowie die Anwendung von Verfahren zur Geschmacks-
beeinflussung oder zu einer beschleunigten Alterung be- 1. er ausschließlich auf der Grundlage von Weindestillat
schränkt oder verboten werden. (§ 36) hergestellt ist,
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus- lieh aus einem Gebiet des Herstellungslandes, in dem die
schließlich von empfohlenen oder zugelassenen Reb- deutsche Sprache Staatssprache oder ihr gleichgestellt
sorten Im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) ist, und ist das Erzeugnis nur in diesem Gebiet hergestellt
Nr. 822/87 stammen; für Wein, Brennwein, Rohbrand, worden, kann neben dem Namen des Herstellungslandes
Weindestillat und Branntwein aus Wein mit Herkunft der für dieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt
aus Drittländem wird durch Rechtsverordnung fest- werden. Die engere geographische Bezeichnung ist in
gelegt, welche Rebsorten empfohlenen oder zuge- einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Be-
lassenen Rebsorten im Sinne des Artikels 13 der Ver- zeichnung abgegrenzten Raume als Staatssprache oder
ordnung (EWG) Nr. 822/87gleichgestellt sind, als eine einer solchen Staatssprache gleichgestell-
ten Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr ent-
3. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens
sprechende deutschsprachige Bezeichnung angegeben
sechs Monate in Eichenholzfässem gelagert hat,
werden, sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder
4. die nach § 38 Abs. 1 zugelassenen Geruchs- und Ge- üblich ist. Eine ausländische geographische Bezeichnung
schmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol als einem darf nur in Verbindung mit der Angabe des Erzeugnisses,
nach Nummer 3 gelagerten Weindestillat hergestellt das zur Herstellung verwendet worden ist, gebraucht
worden sind, werden.
5. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt worden (3) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität
ist; ein Übergehen bei der Lagerung nach Nummer 3 sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver-
gilt nicht als Zusetzen, packung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur
6. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis gold- neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein
braune Farbe aufweist und in Aussehen, Geruch und oder Weinbrand und nur dann hingewiesen werden, wenn
Geschmack frei von Fehlern ist und das Weindestillat und der Branntwein aus Wein in Eichen-
holzfässem insgesamt mindestens 12 Monate gelagert
7. das Behältnis mit einer Prüfungsnummer versehen ist, haben. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Dar-
die von der jeweils zuständigen Behörde oder nach stellungen oder durch Zeichen.
Maßgabe einer Vereinbarung der Länder von der Be-
hörde eines Landes für den Geltungsbereich dieses (4) Durch Rechtsverordnung können weitere Vorschrif-
Gesetzes erteilt wird. Durch Rechtsverordnung werden ten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
die Entnahme der Proben und das Prüfungsverfahren Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die
geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen, daß Bezeichnung und Aufmachung von Branntwein aus Wein
Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergeb- erlassen werden, wenn dies den Interessen des Ver-
nis zu bewerten ist. brauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis be-
steht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-
(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung der stehen.
Qualität bestimmt werden, welche Größe und Beschaffen-
heit die Eichenholzfässer haben müssen, wenn die Lage-
rung in ihnen als Lagerung in Eichenholzfässem gelten soll Titel 3
(Absatz 1 Nr. 3, §§ 36, 41). Es können, wenn wissenschaft-
liche Erkenntnisse dies rechtfertigen, andere Arten der Ausländischer Branntwein aus Wein
Lagerung auf Eichenholz der Lagerung in Eichenholz-
fässern gleichgestellt werden. §42
Verbringen ins Inland
§41
Sonstige Bezeichnungen und Angaben (1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus Wein (Aus-
ländischer Branntwein aus Wein) darf nur ins Inland ver-
(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als deutscher bracht werden, wenn er nach den im Herstellungsland
Branntwein aus Wein bezeichnet werden, wenn die Her- geltenden Rechtsvorschriften hergestellt ist und dort mit
stellung, ausgenommen die des Destillates, und die Fer- der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den
tigstellung im Inland erfolgt sind. Verkehr gebracht werden darf oder diese Voraussetzung
(2) Eine engere geographische Bezeichnung als nur deswegen nicht erfüllt, weil er noch nicht fertiggestellt
,,deutsch" oder ein Hinweis auf die Herkunft der zur Her- ist. Dem Verbringen ins Inland steht es nicht entgegen,
stellung verwendeten Erzeugnisse darf nur neben der wenn der Branntwein aus Wein außerhalb des Herstel-
Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein- lungslandes fertiggestellt oder ohne Umfüllung in Eichen-
brand und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens holzfässern gelagert worden ist.
90 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten Erzeug- (2) Der Branntwein aus Wein darf jedoch nicht ins Inland
nisse aus Weintrauben des Raumes stammen, auf den die verbracht werden, wenn
geographische Bezeichnung hinweist. Inländische geo-
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
graphische Bezeichnungen sind nur zulässig, soweit sie
oder verdorben ist,
für inländischen Wein verwendet werden dürfen.
2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche
(2a) Eine ausländische geographische Bezeichnung, die
Strahlen angewandt worden sind, die bei der Her-
auf einen engeren Raum als das Herstellungsland hin-
stellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht an-
weist, darf nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden,
gewandt werden dürfen, ·
wenn das Erzeugnis aus diesem Raum stammt und die
Bezeichnung innerhalb des Herstellungslandes zur Be- 3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen Likör-
zeichnung solcher Erzeugnisse zulässig und auch üblich wein in der für inländischen Branntwein aus Wein
ist. Stammen die verwendeten Weintrauben ausschließ- zulässigen Menge (§ 38 Abs. 1),
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1585
4. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige An- weist. Dabei ist für aus inländischen Erzeugnissen im
gaben (§ 44) nicht beachtet sind oder Ausland hergestellten Branntwein aus Wein ein anderer
Hinweis auf das zur Herstellung verwendete Erzeugnis als
5. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht bei-
das Wort "deutsch" nicht gestattet. Für ausländische geo-
gefügt ist.
graphische Bezeichnungen gilt § 41 Abs. 2a Satz 1 bis 4
(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Ge- entsprechend. Geographische Bezeichnungen, die sich
sundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorgeschrieben nicht auf Teile des Herstellungslandes beziehen, dürfen
werden, daß im Branntwein aus Wein bestimmte Stoffe nur in Verbindung mit der Angabe der zur Herstellung ver-
nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten wendeten Erzeugnisse gebraucht werden.
sein dürfen.
(4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität
sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver-
§43 packung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur
Behandeln und Verschneiden im Inland neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein
oder einer nach Absatz 2 zugelassenen Bezeichnung
Ausländischer Branntwein aus Wein darf im Inland nur und nur dann hingewiesen werden, wenn das Wein-
bei der Herstellung von inländischem Branntwein aus destillat und der Branntwein aus Wein insgesamt min-
Wein verschnitten und nur durch Lagerung in Eichenholz- destens 12 Monate in Eichenholzfässern gelagert haben.
fässern und durch Fertigstellung behandelt werden. Das Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstellungen
Vermischen von Erzeugnissen gleicher Art, die eine ge- und durch Zeichen. Absatz 1 Nr. 4 findet entsprechende
meinsame geographische Bezeichnung führen, gilt nicht Anwendung. Der Alkoholgehalt ist, in Volumenprozent
als Verschnitt. (% vol) ausgedrückt, anzugeben.
(5) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Name
§44 oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des
Bezeichnungen und sonstige Angaben Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in deut- Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein ist,
scher Sprache als Branntwein aus Wein bezeichnet wer-
den. Er darf mit dem Namen des Herstellungslandes oder 1. soweit er in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort schaft hergestellt worden ist, der Hersteller,
bezeichnet werden, wenn die Herstellung, ausgenommen 2. soweit er in einem Drittland hergestellt worden ist, der
die des Destillates, und die Fertigstellung dort erfolgt sind. Importeur
Die Bezeichnung Branntwein aus Wein kann durch die
anzugeben.
Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-
brand ersetzt werden, wenn
1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des § 40 Teil III
Abs. 1 entspricht und Allgemeine Vorschriften
2. in dem nach§ 50 erforderlichen Begleitdokument be-
stätigt oder in anderer Welse nachgewiesen ist, daß die §45
Anforderungen des§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt sind. Begriffsbestimmungen
Die amtliche Prüfung im Inland (§ 40 Abs. 1 Nr. 7) kann (1) (weggefallen)
durch eine gleichwertige amtliche Prüfung im Herstel-
lungsland ersetzt werden. Die Voraussetzungen für die (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Behan-
Anerkennung der im inländischen Prüfungsverfahren deln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen und jedes
zu führenden Nachweise (Satz 3 Nr. 2) sowie der aus- sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine
ländischen Prüfungsbescheinigungen (Satz 4) werden Einwirkung erzielt wird. Lagern ist Herstellen nur, soweit
durch Rechtsverordnung festgelegt. § 40 Abs. 2 gilt ent- dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz erlassene
sprechend. Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder
soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzu-
(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür ein wirken.
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des
Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden, (3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das Zuset-
daß bei einem allgemein bekannten Branntwein aus Wein, zen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren.
der im Herstellungsland eine nur ihm zustehende Bezeich- (4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hinzu-
nung trägt, die Worte Branntwein aus Wein durch diese fügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens.
Bezeichnung ersetzt werden, wenn der Branntwein aus Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behält-
Wein ausschließlich aus in seinem Herstellungsland her- nissen oder sonstigen der Herstellung, Abfüllung oder
gestelltem Weindestillat hergestellt, im Herstellungsland Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis,
fertiggestellt und dort unter Zollaufsicht im Inland abgefüllt soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer nach diesem
worden ist. Gesetz erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, daß
(3) Eine engere geographische Bezeichnung als nach ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt.
Absatz 1 Satz 2 darf nur neben einer nach Absatz 1 Satz 3 (5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist das
zulässigen Bezeichnung und nur dann gebraucht werden, Vermischen von Erzeugnissen miteinander und unterein-
wenn mindestens 90 vom Hundert der zur Herstellung ver- ander, es sei denn, daß in diesem Gesetz oder in einer
wendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des Raumes nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung das
stammen, auf den die geographische Bezeichnung hin- Vermischen als Zusetzen geregelt ist.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einfüllen in (4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz vor
ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als fünf Liter Täuschung
beträgt und das anschließend fest verschlossen wird.
1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger
(7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Ver- Angaben und Aufmachungen sowie Art und Wortlaut
arbeiten oder Zusetzen eines Erzeugnisses zu einem von Bezeichnungen geregelt und
Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist.
2. bestimmte Behältnisfonnen bestimmten Erzeugnissen
(8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist das vorbehalten
Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. Nicht werden.
als Inverkehrbringen gilt die Anstellung eines Erzeugnis- (5) (weggefallen)
ses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer Prüfungs-
nummer(§ 40). §47
(9) (weggefallen) Gesundheitsbezogene Angaben
(1 0) (weggefallen) (1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen An-
(11) Als Verbringen ins Inland im Sinne dieses Gesetzes gaben nur in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus
gilt das Verbringen In das Überwachungsgebiet, als ver- dem Inland verbracht oder zum Gegenstand der Werbung
bringen aus dem Inland das Verbringen aus dem Über- gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.
wachungsgebiet. Überwachungsgebiet ist der Geltungs- Durch Rechtsverordnung wird geregelt,
bereich dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und
1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eig-
Freihäfen(§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes).
nung erlaubt oder erforderlich sind;
Beim Verbringen ins Inland unter zollamtlicher ·Über-
wachung sind die Vorschriften über das Verbringen 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-
ins Inland erst bei Beendigung der zollamtlichen Über- sehene Erzeugnisse aufweisen müssen;
wachung anzuwenden. ' ·
3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben zu-
(12) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung ist lässig oder unzulässig sind.
weder Verbringen ins Inland noch aus dem Inland.
(2) Zum Schutz des Verbrauchers kann ferner durch
Rechtsverordnung die Kenntlichmachung von Zusätzen
§46 und Behandlungsverfahren und die Art der Kenntlich-
machung vorgeschrieben werden.
Verbot zum Schutz vor Täuschung
(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeich-
nungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachun- §47a
gen in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Bezeichnungen und sonstige Angaben
Inland verbracht oder zum Gegenstand der Werbung
gemacht werden. Durch Rechtsverordnung können Vorschriften zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn
mission der Europäischen Gemeinschaften über die Be-
1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder zeichnung und Aufmachung auch für andere als in § 41
Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das Abs. 4 genannte Erzeugnisse im Sinne des § 35 Abs. 1
Erzeugnis den in diesem Gesetz oder auf Grund die- erfassen werden, wenn dies den Interessen des Ver-
ses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Auf- brauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis be-
machung festgesetzten Anforderungen entspricht, steht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-
2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälsch- stehen.
lich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.
§48
(3) Als Irreführend sind auch anzusehen:
Ausländische Bezeichnungsvorschriften
1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An-
gaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen
auch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts- oder sqnstige Angaben für ausländische Erzeugnisse
mäßig angegeben ist; nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechts-
2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor- vorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt
stellungen Ober die Herstellung, Abfüllung oder Lage- diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch
rung, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Reb- für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig
sorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu ist.
erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind;
3. Phantasiebezeichnungen, die §49
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geogra- Art der Aufmachung
phischen Herkunftsangabe zu erwecken oder Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, in
b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und son-
nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzun- stige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen,
gen für den Gebrauch der entsprechenden geogra- in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden,
phischen Bezeichnung nicht erfüllt sind. und durch welche die Überwachung ermöglichende An-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1587
gaben sie ergänzt werden müssen. Ferner kann vor- Angaben versehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1
geschrieben werden, daß Angaben nach Satz 1 auch auf in den Verkehr gebracht, aus dem Inland verbracht, ver-
Packungen anzubringen sind, wenn das Behältnis in ihnen wendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn einer
feilgehalten wird, und geregelt werden, in welcher Art und der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt oder
Weise Angaben nach Satz 1 anzubringen sind. die Zuteilung der Prüfungsnummer durch unrichtige
Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung
§50 auf die für die Zuteilung der Prüfungsnummer zuständige
Behörde herbeigeführt worden ist.
Begleitdokumente
(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-
(1) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, gen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer nach
daß Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol und diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
Rohbrand nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr sprechen, stehen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2
gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht dem Verbringen aus dem Inland und dem Inverkehrbrin-
werden dürfen. gen zum Zweck des Verbringens aus dem Inland nicht
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor- entgegen, wenn sie nach den Vorschriften des Bestim-
schriften erlassen werden, die zur Durchführung von mungsgebietes Voraussetzung des Verbringens in dieses
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro- Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegen-
päischen Gemeinschaften über Begleitdokumente für stehen. Zum Verbringen aus dem Inland bestimmte Er-
Erzeugnisse erforderlich sind. zeugnisse, die mit im Inland unzulässigen Bezeichnungen,
sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind,
§51 müssen von dem Hersteller unverzüglich der von der
Landesregierung bestimmten Behörde gemeldet werden.
(weggefallen)
Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeug-
nisse aus dem Inland verbringt, so ist die Meldung außer-
§52 dem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muß
vorschriftswidrige Erzeugnisse sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art
der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungs-
(1) Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol
vorschriften ergeben. Durch Rechtsverordnung kann be-
und Rohbrand, die den Vorschriften dieses Gesetzes und
stimmt werden, daß und in welcher Weise derartige
den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
Erzeugnisse von anderen Erzeugnissen getrennt zu halten
einschließlich der Vorschriften über das Verbringen ins
und zu kennzeichnen sind und welche Angaben und Auf-
Inland und über Bezeichnungen, sonstige Angaben und
machungen nicht gebraucht werden dürfen.
Aufmachungen nicht entsprechen oder die von gesund-
heitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben sind,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus §53
dem Inland verbracht werden, soweit nichts Abweichen- Schutz vor Nachmachung und Vermischung
des bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse
dürfen auch nicht verwendet und verwertet werden, es sei (1) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden
denn, daß ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der können, ohne Erzeugnis zu sein, dürfen nicht hergestellt,
Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, son- ins Inland verbracht oder in den Verkehr gebracht werden.
stige Angaben oder Aufmachungen beruht. (2) Erzeugnisse dürfen nicht mit anderen Getränken ver-
(2) (weggefallen) mischt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Dies gilt nicht, wenn die Mischung in Gaststätten, Kran-
(3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse dürfen ab- kenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen
weichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in den Ver- wird, um dort alsbald verzehrt zu werden.
kehr gebracht oder aus dem Inland verbracht werden,
wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zum (3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür ein
Verbringen ins Inland zugelassen worden sind; dies gilt Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht
nicht, wenn entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten der Ab-
sätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen werden. Dabei kann zum
1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Be- Schutz vor Täuschung insbesondere der Gebrauch
schaffenheit sind, bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Auf-
2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun- machungen vorgeschrieben werden. Ferner kann zur
gen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Sicherung einer ausreichenden Überwachung das In-
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen verkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder
entsprechen, anderen Voraussetzungen abhängig gemacht und vor-
3. die Vorschrlftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, geschrieben werden, wie die Anteile der verwendeten
der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder Getränke kenntlich zu machen sind.
4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung §54
zum Verbringen ins Inland durch unrichtige Angaben
oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf Ausnahmegenehmigung
die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde (1) Die zuständige Behörde kann bei gesundheitlicher
herbeigeführt worden ist.
Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im
(4) Erzeugnisse, die auf Grund des§ 40 Abs. 1 Nr. 7 eine Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß
Prüfungsnummer erhalten haben und die mit den für das vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,
geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen ins Inland oder aus dem Inland verbracht, verwendet oder
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
verwertet werden, wenn die Abweichung von den gelten- 3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
den Vorschriften gering ist. a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge-
(2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit gebener Erzeugnisse,
Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz oder
wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt auf Grund dieses Gesetzes Mengenbeschränkun-
des Widerrufs erteilt werden. gen oder Reinheitsanforderungen festgesetzt sind,
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbe- c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei der
hörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen nach Herstellung von Erzeugnissen zugesetzt werden
dem Ort der Herstellung, bei ausländischen nach dem Ort dürfen oder für deren Herstellung in Betracht
des Verbringens ins Inland. kommen,
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,
§55
4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der
Versuchserlaubnis
Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
Die für die Überwachung zuständige Behörde kann zur 5. angewandte Verfahren,
Durchführung von Versuchen erlauben, daß bei der Her-
stellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne 6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene
des § 53 bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes und der Verschnitte,
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen 7. die Abfüllung,
unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem 8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter
Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be- denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben
schränkt auf .die für die Versuche erforderliche Zeit und worden sind oder die für sie in Anspruch genommen
Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. werden,
9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-
§56
erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
Vorbehalt
(3) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor-
zugunsten der Hauswirtschaft
schriften erlassen werden, die zur Durchführung von
und bestimmter Betriebe
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäi-
Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem schen Gemeinschaften über die Buchführung bei Erzeug-
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht nissen erforderlich sind.
innerhalb des Haushaltes, in dem das Lebensmittel ver- (4) Die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 können
braucht wird, und des Betriebes, der die Erzeugnisse aus- durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen
schließlich bei der Verarbeitung zu anderen Stoffen als übertragen werden.
Getränken verwendet.
§58
TeillV Allgemeine Überwachung
Überwachung (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung dieses
Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen
§57 Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die mit der Über-
Weinbuch- und Analysenbuchführung wachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzuge
auch alle Beamten der Polizei, befugt,
(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung vorgeschrieben werden,
1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
Erzeugnisse gewerbsmäßig erzeugt, hergestellt, be-
daß
handelt, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,
1. über das Herstellen, das Inverkehrbringen und das sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
Verbringen von Erzeugnissen ins Inland und aus dem der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
Inland Buch zu führen Ist und die zugehörigen Unter-
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
lagen einschließlich der Begleitdokumente aufzube-
Sicherheit und Ordnung
wahren sind,
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und
2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merk-
Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
zeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die
Buchführung einzutragen sind, b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-
pflichteten
3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen
Analysenbücher zu führen sind. zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
(2) In der Rechtsverordnung können Art und Umfang
eingeschränkt;
der Buchführung näher geregelt werden; dabei können
insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über 3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-
dokumente, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysen-
1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der bücher und Herstellungsbeschreibungen einzusehen
Lese, und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen
2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von
und sonstigen Stoffen, Erzeugnissen zu besichtigen;
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1589
4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche 1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur erteilt
Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und
Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und Prüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeugnisse
diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung er-
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
lassenen Vorschriften entsprechen;
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
lichen Auskünfte, insbesondere solche über den 2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der
Umfang des Betriebes, die Herstellung, die zur Ver- Zulassung zuständig sind;
arbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Her-
3. vorgeschrieben werden, daß
kunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.
a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Be-
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5
hörde die für die amtliche Untersuchung und Prü-
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
fung erforderlichen Muster und Proben unentgelt-
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne- lich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte
ten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung die Auslagen für ihre Verpackung und Beförderung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs- zu tragen hat,
widrigkeiten aussetzen würde. b) der Verfügungsberechtigte die Kosten (Gebühren
(2a) (weggefallen) und Auslagen) der amtlichen Untersuchung und
Prüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner
(3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zustän- gegenüber den Untersuchungsstellen ist,
digen Behörden werden in jedem Land Prüfer (Kontrol-
leure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter
als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt Überwachung der für die Zulassung zuständigen
Absatz 1. Als Kontrolleur soll nur bestellt werden, wer in Behörde auf seine Kosten aus dem Überwachungs-
der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden gebiet zu verbringen oder es zu vernichten hat,
Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Herstellung wenn er auf die Zulassung zum Verbringen ins
zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechts- Inland verzichtet hat oder diese versagt worden ist,
vorschriften vertraut ist. Durch Rechtsverordnung können d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech-
Vorschriften über die fachlichen Anforderungen erlassen
tigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung
werden, die an die Kontrolleure zu stellen sind.
nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die
(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung Zulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-
einer gleichmäßigen Überwachung Vorschriften über die messenen Frist nicht nachkommt;
Handhabung der Kontrolle in Betrieben und über die
4. zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Einsicht-
Zusammenarbeit der Überwachungsorgane erlassen._
nahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von
(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Über- Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und
wachungsorganen auf deren Verlangen Begleitdoku- vorgeschrieben werden, daß Erzeugnisse in der Regel
mente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeug- vom Verbringen ins Inland zurückzuweisen sind, wenn
nisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der
Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Entnahme von Mustern oder Proben nicht unverzüg-
Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu lich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nach-
erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt gekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig
oder zugänglich gemacht werden.
erteilt wird;
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund-
5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für
stücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von
die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig
ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug-
nisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder sind; für Erstgutachten dürfen nur sechzehn, für Zweit-
im Reiseverkehr gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, gutachten nur vier Stellen und für Obergutachten darf
sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 und die nur eine Stelle bestimmt werden;
Entnahme von Proben zu dulden und die in der Über- 6. geregelt werden, in welchen Fällen und unter welchen
wachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe Voraussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung
zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die beim Verbringen ins Inland befreit sind oder befreit
Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume werden können;
und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben
zu ermöglichen. 7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des zwi-
schenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung
(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40, 41 der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Unter-
Abs. 1, 2 und 5 sowie§ 42 des Lebensmittel- und Bedarfs- suchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn
gegenständegesetzes entsprechend.
a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung
stattgefunden und das Bundesministerium für
§59 Gesundheit eine Untersuchung durch diese Stelle
Überwachung beim Verbringen ins Inland als Ersatz für die amtliche Untersuchung und Prü-
fung im Inland anerkannt hat,
(1) Durch Rechtsverordnung können zur Sicherung
einer ausreichenden Überwachung das Verbringen von b) die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeugnis
Erzeugnissen ins Inland von einer Zulassung abhängig in deutscher Sprache darüber ausgestellt hat, daß
gemacht sowie die Voraussetzungen für die Zulassung die Untersuchung unter Beachtung der deutschen
und das Zulassungsverfahren geregelt und Vorschriften Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenom-
über die Kosten erlassen werden. Insbesondere kann men worden ist und ergeben hat, daß das Erzeugnis
1590 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung §§62 bis66
erlassenen Vorschriften entspricht, die untersuchte (weggefallen)
Probe amtlich gezogen und das Behältnis unmittel-
bar nach Entnahme der Probe amtlich verschlossen
worden ist, und Teil VII
c) das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne zwi- Straf- und Bußgeldvorschriften
schenzeitlich geöffnet worden zu sein;
dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie §67
oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel- Strafvorschriften
che Angaben das Zeugnis der ausländischen Unter-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
suchungsstelle enthalten und welchem Muster es ent-
strafe wird bestraft, wer
sprechen muß, sowie die Zulassung zum Verbringen
ins Inland von dem Ausgang einer Prüfung abhängig 1. in anderen als den in § 69 Abs. 2 bis 5 bezeichneten
gemacht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt, Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein
von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis
Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlich- verwechselt werden kann, herstellt, in den Verkehr
keitsprüfung). bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Ver-
kehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland ver-
(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, bringt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert
daß die Zolldienststellen über die Zulassung zum Verbrin- oder
gen ins Inland entscheiden, kann der Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung 2. ein Erzeugnis entgegen § 46 Abs. 1 bis 3 mit irreführen-
des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ver- den Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben
fahrens bei der Überwachung des Verbringens ins Inland oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, ins
regeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. In Inland verbringt, aus dem Inland verbringt oder zum
diesem Rahmen kann er auch allgemeine Verwaltungs- Gegenstand der Werbung macht.
vorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. (2) Ebenso wird ·bestraft, wer einer Rechtsverordnung
Er bestimmt die für die Überwachung zuständigen Zoll- nach§ 38 Abs. 2, 4 Satz 3, Abs. 5 oder 6 Satz 2, § 42
dienststellen. Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder
§ 61 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Teil V (3) Wer eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Hand-
Ergänzungsvorschriften lungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§60 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
Besondere Verkehrsverbote
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeugnissen nicht durch eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Handlun-
zugesetzt werden darf, darf nicht für diese Zwecke ge- gen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
werbsmäßig in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes
Gegenstand der Werbung gemacht werden. oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesund-
heit bringt.
§61 §68
Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen Strafvorschriften
Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhal- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
tung der Qualität erforderlich ist, kann durch Rechts- strafe wird bestraft, wer in einem Verfahren über
verordnung vorgeschrieben werden, daß 1. die Zuteilung einer Prüfungsnummer (§ 40 Abs. 1 Nr. 7,
1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung 2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung(§ 54),
benutzt werden und Räume, die diesen Zwecken oder
3. die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder eine
dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygieni-
Erleichterung oder Befreiung bei der amtlichen Unter-
schen Anforderungen genügen müssen,
suchung und Prüfung (§ 59 Abs. 1)
2. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder be-
Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung
nutzt.
benutzt werden, aus Werkstoffen bestimmter Art oder
Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen, (2) Ebenso wird bestraft, wer
3. gebrauchte Behältnisse und sonstige Gegenstände, 1. (weggefallen)
die für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder 2. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 3 zuwiderhan-
Beförderung benutzt werden, nur verwendet werden delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel diese Strafvorschrift verweist,
oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,
3. einer Rechtsverordnung nach § 50 oder § 57 gröblich
4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei- oder wiederholt zuwiderhandelt und dadurch die Kon-
sende dauerhafte Aufschrift tragen müssen. trolle des Verkehrs mit Erzeugnissen oder der Her-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1591
stellung oder Behandlung von Erzeugnissen vereitelt nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer
oder wesentlich erschwert, soweit die Rechtsverord- Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf- bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des
vorschrift verweist. Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§69
Teil VIII
Bußgeldvorschriften
Schlußvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
§ 68 bezeichneten Handlungen begeht.
§71
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
Rechtsverordnungen
fahrlässig
und Allgemeine Verwaltungsvorschriften
1. (weggefallen)
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und
2. (weggefallen) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
3. entgegen § 36 Abs. 5 Satz 1 Weindestillat verschnei- dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium für Ge-
det, sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
4. die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder zur mung des Bundesrates.
Unterstützung der in der Überwachung tätigen Perso-
nen nach § 58 Abs. 6 verletzt,
§ 71a
5. (weggefallen)
(weggefallen)
6. entgegen§ 60 einen Stoff, der bei der Herstellung von
Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, für diesen
§72
Zweck gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, vermittelt
oder zum Gegenstand der Werbung macht. Gegenseitige Unterrichtung
von Bundes- und Landesbehörden
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ein Erzeugnis, das unter Verstoß gegen die in Das Bundesministerium für Gesundheit und die zu-
Absatz 2 Nr. 3 bezeichnete Vorschrift hergestellt oder ins ständigen obersten Landesbehörden unterrichten sich
Inland verbracht worden ist, in den Verkehr bringt, ins gegenseitig über gerichtliche Entscheidungen grundsätz-
Inland oder aus dem Inland verbringt, verwendet oder ver- licher Natur und über Regelungen von allgemeiner Bedeu-
wertet oder der Meldepflicht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 tung sowie über Versuchserlaubnisse und ihre Ergeb-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. nisse.
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem §73
Erzeugnis verwechselt werden kann, mit Bezeichnungen, Außerkrafttreten
Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen, die
einer Vorschrift dieses Gesetzes nicht entsprechen, in den Mit dem Inkrafttreten einer auf Grund des Lebensmittel-
Verkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland ver- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechts-
verordnung, die den Sachbereich dieses Gesetzes neu
bringt, zum Gegenstand der Werbung macht oder in
regelt, treten außer Kraft:
Preisangeboten bezeichnet.
1. dieses Gesetz,
(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 2. die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15. Juli
1971 (BGBI. 1 S. 939) und die Wein-Überwachungs-
1 . einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 4, § 46 Abs. 4,
Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 78) in
§ 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 49, § 52 Abs. 5 Satz 5, der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den Sach-
§ 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 oder § 61 bereich dieses Gesetzes betreffen.
Nr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§74
2. außer in den Fällen des§ 68 Abs. 2 Nr. 3 einer Rechts-
verordnung nach § 50 oder § 57 zuwiderhandelt, (weggefallen)
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist. §75
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Inkrafttreten
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Inkrafttreten)
§69a
(3) (weggefallen)
(weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 70 (5) (weggefallen)
Einziehung (6) (weggefallen)
Ist eine Straftat nach § 67 oder § 68 oder eine Ord-
Anlagen 1 bis 4
nungswidrigkeit nach § 69 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ord- (weggefallen)
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ,,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 1. die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Industriekaufmann/Industriekauffrau erfolgreich abge-
(BGBI. 1 S. 2256) gelndert worden ist, verordnet das schlossen hat und danach eine mindestens zweijährige
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Berufspraxis oder
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
ministerium für Wirtschaft: sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal-
tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
dreijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
Artikel 1
nachweist."
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum
Artikel2
anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Ge-
prüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 222) wird wie folgt gefaßt: Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1593
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 3. eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in Betrieben
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch des Gartenbaus oder in ·Betrieben mit überwiegendem
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun- 4. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben der
desministerium für Bildung und Wissenschaft nach Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Hauswirt-
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- schaft - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- der Forstwirtschaft und danach eine mindestens zwei-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: jährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in
Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbau-
§1 produkten nachweist.
Ziel der Prüfung (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
und Bezeichnung des Abschlusses zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erwor- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen
nach den §§ 2 bis 8 durchführen. §3
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen. ob der Prüfungs- Gliederung und Inhalt der Prüfung
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kunden- (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
beraters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwort- 1. Warenkunde und Dienstleistungen,
lich wahrzunehmen:
2. Kundenberatung und Verkauf,
1. Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,
3. Markt und Betrieb.
Gestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 prak-
2. Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung
tisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
und Pflege von Pflanzen,
3. Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbe- §4
darfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten
Einsatz, Prüfungsteil
Warenkunde und Dienstleistungen
4. Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,
Durchführen der damit zusammenhängenden Dienst- (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die
leistungen, für die Kundenberatung und den Verkauf erforderlichen
5. Pflege von Pflanzen. Kenntnisse über gartenbauliche Erzeugnisse und Garten-
bedarfsartikel sowie deren Einsatz und Pflege besitzt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er Sortimente
kannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte
gestalten und gärtnerische Dienstleistungen im Rahmen
Kundenberaterin - Gartenbau.
seines Aufgabenbereiches ausführen kann.
§2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Zulassungsvoraussetzungen 1. Pflanzen für den Innen- und Außenbereich:
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a) Arten und Sorten handelsüblicher Pflanzen,
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in dem b) Qualitätsmerkmale und Verwendungsmöglichkei-
anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und ten von Pflanzen sowie deren Ansprüche an Stand-
danach eine mindestens einjährige Berufspraxis in ort und Pflege,
Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit über- c) Pflanzenschäden und -krankheiten, deren Schad-
wiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nach-
bilder und Ursachen, tierische und pflanzliche
weist oder
Schaderreger,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den an-
erkannten Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, d) Pflanzenschutz und Düngung unter besonderer
WinzerN/inzerin, Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Beachtung des Umweltschutzes,
- Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Forst- e) Versorgen und Pflegen von Pflanzen,
wirt/Forstwirtin und danach eine mindestens zwei-
f) der Garten als Lebensraum,
jährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder
in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Garten- g) Pflanzen und ihre Wirkung auf das menschliche
bauprodukten nachweist oder Umfeld;
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Gartenbedarfsartikel: b) situationsgerechte Gesprächsführung,
a) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von c) Ablauf und Gestaltung des Kundengespräches,
Erden, Substraten, Bodenverbesserungsmitteln, d) Fragetechnik und Einwandsbehandlung,
Kompost sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
e) Behandlung von Reklamationen und Umtausch;
b) Einsatzmöglichkeiten und Handhabung von Gar-
3. Verkaufsvorbereitung und -abwicklung:
tengeräten, -maschinen und Pflanzgefäßen, Artikel
zur Gartenausstattung, a) Annahme, Kontrolle und Lagerung von Ware,
c) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Ein- und b) Kennzeichnung, Versorgung und Pflege von Ver-
Verkauf sowie bei Einsatz und Verwendung von kaufsware,
Gartenbedarfsartikeln, c) Auftragsannahme,
d) Rechtsvorschriften und Regelungen für Einsatz und d) Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungsbele-
Verwendung von Gartenbedarfsartikeln; gen,
3. Sortimentsgestaltung: e) Kassenbedienung und -abrechnung;
a) Grundsätze der SortimentsgestaJtung, 4. Verkaufsförderung und Werbung:
b) Auswahl von Warengruppen und Artikeln, a) Funktionen des Verkäufers im Rahmen des betrieb-
lichen Marketing,
c) Gestalten von Sortimenten gartenbaulicher Erzeug-
nisse und Gartenbedarfsartikeln; b) Erscheinungsbild von Personal und Betrieb,
4. Dienstleistungen: c) verkaufsfördernde Maßnahmen, insbesondere
Gestaltung von Verkaufsräumen, Warenpräsenta-
a) Grundlagen der floristischen Gestaltung,
tion und Produktinformation,
b) Herstellen einfacher Sträuße und Gestecke, Be-
d) Ziele, Wirkung und Grenzen der Werbung,
pflanzen von Schalen,
e) Werbemittel, -träger und -maßnahmen.
c) Grundlagen der Gestaltung von Pflanzungen,
(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufs-
d) Anlegen und Pflegen von Pflanzungen, gespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Ver-
e) Verpacken und Liefern von Gartenbauerzeugnissen kaufsbereiches nach Absatz 5.
und Gartenbedarfsartikeln. (4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vor-
Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5. zubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu
(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe aus dem erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch ein-
schließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläute-
Bereich Dienstleistungen selbständig zu planen, durchzu-
rung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
führen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die
praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgesprächs (5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein
soll nicht länger als 90 Minuten dauern. gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren
und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungs-
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
gespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufs-
Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als bereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Ver-
120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf fügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungs-
Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit sind. teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung §6
oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung
Prüfungsteil
von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll
Markt und Betrieb
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
§5 betriebs- und marktwirtschaftliche zusammenhänge in
Prüfungsteil der Gartenbauwirtschaft unter Berücksichtigung sozialer,
Kundenberahalg und Verkauf rechtlicher und ökologischer Gesichtspunkte analysieren
und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gar- daß er über die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebie-
tenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel ent- ten Warenbeschaffung, Rechnungswesen und Umwelt-
sprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und schutz verfügt und diese anwenden kann.
fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufs-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
gespräche führen kann.
1. Markt und Absatz von gartenbaulichen Produkten und
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
von Gartenbedarfsartikeln:
1. psychologische Grundlagen für Beratung und Verkauf:
a) Nachfrage und ihre Bestimmungsgründe,
a) Bedürfnisse und Kaufmotive von Kunden,
b) Bezugs- und Absatzwege, ihre Funktion und
b) Kundentypologien und Kundenverhalten, Bedeutung,
c) Verhalten bei Beratung und Verkauf; c) Preisbildung bei unterschiedlichen Marktbedingun-
2. Gesprächsführung: gen,
a) persönliche Wirkungsmittel und Rhetorik, d) Stellung des Betriebes im Wettbewerb,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1595
e) für Markt und Absatz bedeutsame Behörden und (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Organisationen; Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als
2. Betrieb und Rechnungswesen:
120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf
Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Auf-
a) Betriebsstruktur und ~funktionen, gabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine münd-
b) Kosten und Preise, Kalkulation, liche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
der Prüfung oder für die eindeutige Beurtejlung der Prü-
c) Kassenführung, Zahlungsverkehr, Belegwesen, fungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergän-
d) Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Ver- zungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als
kauf, 30 Minuten dauern.
e) gesetzliche Regelungen für Warenlieferungen und §7
Verkauf, insbesondere Vertragsrecht, Wettbe- Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
werbsrecht und Rabattgesetz;
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
3. Warenbeschaffung: Für den Teil .Warenkunde und Dienstleistungen" ist eine
a) Informationsquellen für die Warenbeschaffung, Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der
b) Form von Angeboten,
Prüfung gemäߧ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Kunden-
c) Einkaufskonditionen einschließlich Bezugsneben- beratung und Verkauf" ist eine Note als arithmetisches
kosten und Liefertermine, Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu
d) Bestellverfahren und Umgang mit Lieferanten;
bilden. Für den Teil „Markt und Betrieb• ist eine Note als
4. Personalwesen: arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistun-
gen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung
a) verfassungsrechtliche Grundlagen,
gemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.
b) Arbeits- und Sozialrecht,
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note
c) Betrieb als Sozialgefüge, zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten
für die drei Prüfungsteile zu errechnen.
d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
5. Umweltschutz im Betrieb:
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-
a) betriebsbedingte Umweltbelastungen, reichend• erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in
b) umweltgerechter Einsatz von Maschinen und Ge-
der gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen
räten, gemäß Absatz 1 mit „ungenügend• oder mehr als eine
dieser Prüfungsleistungen mit „mangelhaft" benotet wor-
c) umweltschonende Verfahren sowie rationelle Mate- den ist.
rial- und Energieverwendung,
§8
d) Abfalfvermeidung, -trennung und sachgerechte
Entsorgung, Wiederholung der Prüfung
e) umweltbezogene Rechtsvorschriften, Insbeson- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
dere für die Bereiche Artenschutz, Pflanzenschutz wiederholt werden.
sowie Verpackung und Abfallbeseitigung. (2) In der WiederholungsprOfung ist der Pnlfungsteil-
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nehmer auf Antrag von der PrOfung in den einzelnen Prü-
nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Ab- fungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen
satz 5. gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen
darin In einer vorangegangenen PrOfung mindestens mit
(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Note .ausreichend" bewertet worden sind und er sich
der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nach-
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Been-
weisen, daß er die marktwirtschaftlichen, rechtlichen und
digung der nicht bestandenen PrOfung an, zur Wieder-
sozialen zusammenhänge in seinem Funktionsbereich
holungsprüfung anmeldet.
erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergeb-
nisse sind schriftlich niederzulegen und In einem Prü- §9
fungsgespräch zu erläutern. F0r die Lösung der praxis-
Inkrafttreten
bezogenen Aufgabe stehen 120 Minuten zur Verfügung.
Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht länger als 30 Minuten dauern. Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Vom 12. Juli 1994
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch
Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun- (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
desministerium für Bildung und Wissenschaft nach An-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
hörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine
sterium für Wirtschaft:
mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis im
Bereich Süßwaren oder
§1
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Ziel der Prüfung
anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirt-
und Bezeichnung des Abschlusses
schaft und danach eine mindestens vierjährige Berufs-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und praxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemei- praxis, di~ der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet
sterin - Fachrichtung Süßwaren erworben worden sind, werden kann
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1O
durchführen. nachweist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
meisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
führung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
zunehmen:
§3
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- Gliederung und Inhalt der Prüfung
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der
Betriebsmittel; 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,
Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der
eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung
mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf- programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt
liche Bildung der Mitarbeiter; werden.
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quan- werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
tität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Pro- zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-
duktionsflusses zur Gewährleistung eines störungs- fungsteils zu beginnen.
freien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf
eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; §4
Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten; Fachrichtungsübergreifender Teil
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- Fächern zu prüfen:
mung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes.
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren. 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1597
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen ·kann. b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er c) Führungsgrundsätze;
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer
Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der arbeit im Betrieb:
Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft a) Rolle des Industriemeisters,
werden: b) Kooperation und Kommunikation,
1. aus der Volkswirtschaftslehre: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
b) Wirtschaftssysteme, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
c) nationale und internationale Unternehmens- und
Organisationsformen und deren Zusammen- (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
schlüsse, Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
d) nationale und internationale Organisationen und
betragen im Prüfungsfach:
Verbände der Wirtschaft;
1. Grundlagen
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
a) Betriebsorganisation: 2. Grundlagen
aa) Aufbauorganisation, für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
bb) Arbeitsplanung, 3. Grundlagen
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
cc) Arbeitssteuerung,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
dd) Arbeitskontrolle,
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
b) Organisations- und Informationstechniken, nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
c) Kostenrechnung und -kontrolle.
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von nicht länger als 30 Minuten dauern.
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
sem Rahmen können geprüft werden:
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
1. aus dem Grundgesetz: wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
a) Grundrechte, deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
b) Gesetzgebung, fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn
c) Rechtsprechung; Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht
§5
a) Arbeitsvertragsrecht,
Fachrichtungsspezlfischer Tell
b) Arbeitsschutzrecht einschließßch Arbeitssicher-
heitsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
d) Tarifvertragsrecht, lagen,
e) Sozialversicherungsrecht; 2. Technische Kommunikation und Information,
3. Umweltschutzrecht. 3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre,
(4) Im Prüfungsfach .Grundlagen für die Zusammenar- 4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
beit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht,
daß er über soziologische Grundkemtnisse verfügt und
soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und 6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer- (2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissen-
den: schaftliche Grundlagen• soll der Prüfungsteilnehmer
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: nachweisen, daß er grundlegende mathematische, physi-
kalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxis-
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
bezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu
b) Gruppenverhalten; gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetz-
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie giger Rechtsvorschriften, produktspezifischer Vor-
kennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis schriften und betrieblicher Anweisungen sowie Abfas-
beurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er sen von Produktionsprotokollen.
die mit seiner Tätigkeit zusamenhängenden Berechnun- (4) Im Prüfungsfach "Technologie der Rohstoffe und
gen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen aus- Ernährungslehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
führen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: sen, daß er in der Lage ist, Aufbau und Eigenschaften der
1. Grundkenntnisse: wesentlichen Rohstoffe zu bestimmen und daraus auf
rohstoffgerechte Verwendung, Lagerung und angemesse-
a) über Zahlensysteme und deren Aufbau,
nen Transport zu schließen. Als wesentliche Rohstoffe
b) über Zusammenhänge von Strom, Spannung und sind die zu verarbeitenden Ausgangsprodukte anzusehen,
elektrischem Widerstand, insbesondere:
c) aus der organischen Chemie, insbesondere Unter- a) Zuckerarten, Mono-, Di- und Polysaccharine sowie
schiede von Basen, Säuren, Salzen und pH-lndika- Polyole,
toren sowie Oxidation und Reduktion und deren b) Wasser,
Einflüsse auf die Materialien,
c) Fette und Eiweißstoffe,
d) aus der Wärmelehre, insbesondere temperatur-
abhängige Eigenschaften fester, flüssiger und gas- d) Milch, Milchdauerwaren, Antioxidantien,
förmiger Stoffe, e) Lebensmittelsäuren,
e) über statistische Verfahren, insbesondere über das f) Farb- und Aromastoffe,
Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen
g) Gewürze, Salze, Honig und Malzextrakte,
zur Kontrolle und Entscheidungsfindung sowie über
die Bedeutung von Mittelwert und Standardabwei:- h) Getreidefabrikate, Kakaobohnen, Spirituosen,
chungen; i) Südfrüchte, Samenkerne, Obst (Beerenobst, Kern-
2. Berechnen: und Steinobst),
a) von Flächen, Rauminhalten und Gewichten sowie j) Pektin, Gelatine, Agar-Agar, modifizierte Stärken,
Mengen- und Ausschußberechnungen, insbeson- Gummiarabicum, Emulgatoren, Lakritz, Aufschlag-
dere zur Nutzen- und Ertragsermittlung, mittel.
b) von Mischungen und Rezepturen, Kakaobutter- Der Prüfungsteilnehmer soll neben der ernährungsgerech-
abpressung, ten Auswahl der Rohstoffe weiterhin in der Lage sein, Ent-
scheidungen über ihre zweckmäßige Weiterverarbeitung
c) von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wir- treffen zu können. Bei seinen Entscheidungen sind neben
kungsgrad sowie Geschwindigkeit, Druck und Auf- technischen und organisatorischen Gesichtspunkten
trieb. auch Kostengesichtspunkte, energiesparende und ar-
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation und beitssicherheitsbezogene sowie hygiene- und umwelt-
Information" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß schutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. In diesem
er die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Rahmen können geprüft werden:
Kommunikations- und Informationsmittel kennt und an- 1. Grundlagen der Ernährungslehre, insbesondere Auf-
wenden kann. Er soll in der Lage sein, Daten und Anwei- bau, Eigenschaften und Bedeutung der Kohlehydrate,
sungen verschiedener Informationsträger richtig zu inter- Fette und Eiweißstoffe, Vitamine und Enzyme;
pretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung,
Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzuset- 2. Auswählen, Verwenden und Weiterverarbeiten von
zen. Darüber hinaus soll er qualifiziert sein, Probleme sei- Rohstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres
nes Tätigkeitsbereichs zu erfassen, Lösungsansätze auf- Aufbaus, ihrer Eigenschaften, ihrer Bedeutung für die
zuzeigen und in geeigneter Form auf angemessenem Ernährung, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglich-
Informationsträger weiterzugeben. In diesem Zusammen- keit;
hang können geprüft werden: 3. Lagerung und Transport von Rohstoffen unter Einhal-
tung der Sicherheits- und Beladevorschriften, Grund-
1. Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten
lagen der Wareneingangs- und -ausgangskontrollen;
unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere
technischer Zeichnungen und Stücklisten, Tabellen, 4. Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt von Roh-
Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung stoffen, insbesondere unter Berücksichtigung klima-
einschlägiger Normen; tischer Einflußgrößen und der Lagerumschlaghäufig-
keit.
2. Erfassen und Eingeben von Daten, Überwachen ihrer
Ausgabe und Auswerten, insbesondere durch Darstel- (5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik, Arbeitssicherheit
len in Tabellen, Statistiken und graphischen Aufberei- und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
tungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen; sen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglich-
keiten der technischen Einrichtungen in der Süßwaren-
3. Darstellen technischer Sachverhalte einschließlich
industrie kennt. Er soll in der Lage sein, die Auswahl, den
ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informations-
Einsatz und die Wartung der einschlägigen Apparate,
trägern, insbesondere Anfertigen und Erläutern von
Geräte, Maschinen und Anlagen sicherzustellen. Wirt-
Skizzen und Fließbildern; schaftlichkeitserwägungen, soziale Gesichtspunkte, ener-
4. Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener giesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maßnah-
Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von men und Umweltverträglichkeit sind bei seinen Entschei-
Arbeitsanweisungen unter Berücksichtigung einschlä- dungen einzubeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 159$
so zu koordinieren, daß unter Einbeziehung der oben (6) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik, Hygiene und
genannten Aspekte ein möglichst reibungsloser Betriebs- Lebensmittelrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
ablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer sen, daß er in der Lage ist, Fertigungsabläufe, insbeson-
Lösung zugeführt werden. Er soll in der Lage sein, Störun- dere im Bereich der Schokoladen-, der Konfekt-, der
gen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich rechtzeitig zu Zuckerwaren-, der Dauerbackwaren- und der Knabber-
erkennen, zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Verhin- artikelherstellung vorzubereiten, zu veranlassen und zu
derung oder Beseitigung einzuleiten. In diesem Rahmen steuern sowie den Ablauf und die Ergebnisse zur Qua-
können geprüft werden: litätssicherung zu kontrollieren. Unter Verwendung tech-
1. Energieversorgung im Betrieb - auch unter Arbeits- nischer Kommunikations- und Informationsmittel soll er
sicherheitsgesichtspunkten -, insbesondere in der dabei den Einsatz von Personal, Arbeits-, Betriebs- sowie
Antriebs-, Förder- und Transport- sowie Klimatisie- Transportmitteln so leiten, daß wirtschaftlichen und sozia-
rungstechnik: len Ansprüchen Rechnung getragen wird. Er soll in der
Lage sein, die Bedeutung der wesentlichen Rechtsvor-
a) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende schriften aus dem Lebensmittelrecht für seinen Tätigkeits-
Maßnahmen, bereich zu erkennen und sie in seinen Entscheidungen zu
b) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen, berücksichtigen. Weiterhin soll er nachweisen, daß er in
Notbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß- der Lage ist, Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und
nahmen, Hygieneaspekte im Fertigungsprozeß zu berücksichtigen.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
c) Präventivmaßnahmen gegen Störungen, systema-
tische Störungssuche und Maßnahmen zur Beseiti- 1. unter Berücksichtigung umweltschutz-, hygiene- und
gung von Störungen, kostenrelevanter Gesichtspunkte:
d) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- a) Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der
gefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Halbfabrikate,
Hilfe, b) Abläufe und Einflußmöglichkeiten bei den Ferti-
e) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften gungsprozessen,
und fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits- c) Haltbarmachen, Lagern und Verpacken unter
sicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche Berücksichtigung der wesentlichen Bestimmungen
Organe der Unfallverhütung; des Lebensmittelrechts, der Abnahmebestimmun-
2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen: gen und der Liefervorschriften;
a) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs- 2. Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifika-
technik, Prozeßleittechnik, tionen und Arbeitsplatzanforderungen;
b) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung 3. Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Prüf-
und Regelung der wesentlichen Größen wie Druck, und Kontrollmethoden, Maßnahmen zur Vermeidung
Menge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur von Fahlem und Störungen, systematische Fehler-
und Feuchtigkeit, suche, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung, Ab-
nahme;
c) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;
4. Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienevorschriften,
3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen in der der Reinhaltungsvorschriften und -gebote, der Schutz-
Antriebs-, Förder-, Transport- und Klimatisierungs- möglichkeiten vor Ungeziefer, Desinfektions- und
technik, Arbeitssicherheitsgesichtspunkte: Schädlingsbekämpfungsmöglichkeiten;
a) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der 5. Maßnahmen zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher
Betriebsbereitschaft durch Wartung und Instand- Vorschriften, insbesondere Lebensmittelkennzeich-
haltung, nungsgesetz und Eichgesetz.
b) Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, (7) Im Prüfungsfach "Fachrichtungsspezifische Situa-
Maschinen und Anlagen. tionsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
c) persönliche Schutzausrüstungen und besondere daß er bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situations-
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit techni- aufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 3
schen Einrichtungen, insbesondere beim Befahren bis 6 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begrün-
von Behältern, den kann. Insbesondere soll er in der Lage sein, berufs-
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu
betrieblichen Transport und Verkehr,
begründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwor-
e) Verhalten bei Unfällen, Verantwortung und Haftung; tung des Industriemeisters für technische, organisato-
4. Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen rische und soziale Belange, Kosten- und Zeitplanung
und gefährlichen chemischen Stoffen; sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmun-
gen und -grundsätze sowie Hygiene und Recht zum Aus-
5. Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere druck kommen. In diesem Rahmen können Aufgaben aus
a) zur Verhinderung von Emissionen in Wasser und folgenden Betriebssituationen geprüft werden:
Luft sowie von Abfall, Lärm und Gerüchen, 1. aus dem normalen Betriebsgeschehen, insbesondere
b) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin- zur Qualitätssicherung und Beurteilung von Rohstoffen
nungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum oder Qualitätssicherung während des Produktions-
Schutze der Umwelt, insbesondere Abfallminimie- ablaufes und Beurteilung der Qualität des Endpro-
rung durch Verpackungsmittelreduzierung. duktes;
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. bei Einrichtung oder Umstellung eines Produktions- (3) Im Prüfungsfach "Planung und Durchführung der
prozesses, insbesondere Präventivmaßnahmen zur Ausbildung" können geprüft werden:
Sicherung der Qualität;
· 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
3. bei Störungen mit Auswirkungen auf das normale dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
Betriebsgeschehen und auf Dritte, insbesondere in 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
Verbindung mit systematischer Fehlersuche, Fehler-
analyse und Fehlerbeseitigung. a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
dung,
(8) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 6 b) Festlegen der lehrgangs- und produldionsgebun-
genannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen. denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
(9) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insge- plans;
samt nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Mindest-
zeiten betragen im Prüfungsfach: 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
beratung und dem Ausbildungsberater;
1. Mathematische und
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden, 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
2. Technische Kommunikation a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
und Information: 1 Stunde, am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräche,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
3. Technologie der Rohstoffe
und Ernährungslehre: 1,5 Stunden, b) Ausbildungsmittel,
c) Lern- und Führungshilfen,
4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit
und Umweltschutz: 2 Stunden, d) Beurteilen und Bewerten.
5. Fertigungstechnik, Hygiene (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
und Lebensmittelrecht: 2,5 Stunden. dung" können geprüft werden:
(10) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 6 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
genannten Prüfungsfach soll je Prüfungsteilnehmer nicht Berufsausbildung;
länger als 30 Minuten dauern. 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
(11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-
teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü- soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
fungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Jugendlichen;
gilt entsprechend.
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
§6 schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
(5) Im Prüfungsfach "Rechtsgrundlagen der Berufs-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol- bildung" können geprüft werden:
genden Fächern zu prüfen:
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
1. Grundfragen der Berufsbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, bildungsgesetzes;
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
(2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
können geprüft werden: rechts, des Arbeitsförderungs- und des Ausbildungs-
förderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
des Unfallschutzrechts;
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs- (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
bildung und Arbeitsmarkt; führen.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
beruflichen Bildung;
fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- führten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung
den und des Ausbilders. soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1601
und je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau- fach „Fachspezifische Situationsaufgabe" mindestens
ern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prak- ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
tisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
stattfinden. reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
§7 nicht bestanden.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prü- gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
fungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungs- Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige- Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine abgelegten Prüfung anzugeben.
vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
§9
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag Wiederholung der Prüfung
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder wiederholt werden.
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prü- gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
fung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der
zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und §10
arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. Übergangsvorschriften
§8 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Industriemeisterprüfungen der Fachrichtung Süßwaren
Bestehen der Prüfung können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer- werden.
ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithme- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
tisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem ser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; den, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2
arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den findet in diesem Falle keine Anwendung.
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
§ 11
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
bilden. Inkrafttreten
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs- Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Süßwaren
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .... ................ ................................................... in .......................................................................................
hat am .... .. ..... .. ........................... ..... ... .. ....... ......... ......... .... . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Süßwaren
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1596)
bestanden.
Datum ................................................................................
Unterschrift ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1603
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung Note
1. Fachrichtungsübergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die am .............................................. .
in ................................................... vor ................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
................................................................................... freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifischer Teil
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation und Information
3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre
4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht
6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe
(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des§ 7 Abs. 2: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die am .................................................. .
in .. ..... .. .. .. .. .... .. .. .. ...... ..... ..... .. ... . vor ... .. ... .... ... .. .... .... ...... ..... .. .. ... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
................................................................................ freigestellt.")
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(21. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 21. UhAnpV)
Vom 13. Juli 1994
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 73 des in Zuschlagsstufe
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) 1 von 94 auf 97 Deutsche Mark,
geänderten § 277a, 2 von 108 auf 111 Deutsche Mark,
3 von 120 auf 124 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 4 von 135 auf 139 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom 13. Fe- 5 von 155 auf 160 Deutsche Mark,
bruar 1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 6 von 183 auf 189 Deutsche Mark,
und § 292 Abs. 7 sowie
4. der Sozialzuschlag
- des§ 367 Abs. 1
a) für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
von 108 auf 111 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 845),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2
1993 (BGBI. I S. 2118), verordnet die Bundesregierung: Nr. 1 des Gesetzes)
von 135 auf 139 Deutsche Mark,
§1 c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Anpassung der Unterhaltshilfe Gesetzes)
von 169 auf 174 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- von 63 auf 65 Deutsche Mark,
haltshilfe
5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes) erster Halbsatz des Gesetzes)
von 778 auf 802 Deutsche Mark, von 935 auf 967 vom Hundert.
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) §2
von 519 auf 535 Deutsche Mark,
Anpassung von Beträgen
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 in§ 278 Abs. 4 des Gesetzes
Abs. 2 des Gesetzes)
von 263 auf 271 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen(§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
von 428 auf 441 Deutsche Mark, kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage(§ 267 Abs. 1 zes)
letzter Satz des Gesetzes) a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte je-
von 268 auf 278 Deutsche Mark, weils
3. der Selbständigenzuschlag von 247 auf 255 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes) b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
in Zuschlagsstufe getrennt lebenden Ehegatten
1 von 178 auf 183 Deutsche Mark, von 182 auf 188 Deutsche Mark,
2 von 225 auf 232 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
3 von 269 auf 277 Deutsche Mark, von 114 auf 117 Deutsche Mark,
4 von 299 auf 308 Deutsche Mark,
5 von 329 auf 339 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
6 von 360 auf 371 Deutsche Mark, von 310 auf 319 Deutsche Mark.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1605
§3 d) für Vollwaisen
von 608 auf 621 Deutsche Mark.
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente
§4
Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht: Anpassung von Beträgen
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- in§ 292 des Gesetzes
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:
a) für Berechtigte 1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
von 1 171 auf 1 198 Deutsche Mark, und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
b) für den jeweiligen Ehegatten von 310 auf 319 Deutsche Mark,
von 729 auf 749 Deutsche Mark, 2. die Taschengeldsätze in§ 292 Abs. 4 vorletzter Satz
c) für jedes Kind des Gesetzes
von 271 auf 279 Deutsche Mark, a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
untergebrachte jeweilige Ehegatten
d) für Vollwaisen
von 116 auf 120 Deutsche Mark,
von 493 auf 506 Deutsche Mark,
b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 von 201 auf 207 Deutsche Mark,
Satz 4 des Gesetzes
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
a) für Berechtigte von 40 auf 41 Deutsche Mark.
von 1 401 auf 1 428 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten §5
von 784 auf 804 Deutsche Mark, Inkrafttreten
c) für jedes Kind Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in
von 322 auf 330 Deutsche Mark, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts
Vom 15. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten (2) Ist ein Gebäudegrundbuchblatt neu anzulegen, so
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung be-
(BGBI. 1S. 1257), des Artikels 18 Abs. 1 und 4 Nr. 2 und 3 stimmt werden, daß es die nächste fortlaufende Nummer
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) des bisherigen Gebäudegrundbuchs erhält.
und von § 1 Abs. 4, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grund-
(3) In der Aufschrift des Blattes ist anstelle der Bezeich-
buchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
nung "Erbbaugrundbuch" die Bezeichnung „Gebäude-
26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundes-
grundbuch" zu verwenden.
ministerium der Justiz:
(4) Im Bestandsverzeichnis ist bei Gebäudeeigentum
auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts in der Spalte 1
Artikel 1 die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die
Verordnung bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In
über die Anlegung und Führung dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind ein-
von Gebäudegrundbüchern zutragen:
(Gebäudegrundbuchverfügung - GGV) 1. die Bezeichnung "Gebäudeeigentum auf Grund eines
dinglichen Nutzungsrechts auf" sowie die grund-
§1 buchmäßige Bezeichnung des Grundstücks, auf dem
das Gebäude errichtet ist, unter Angabe der Ein-
Anwendungsbereich tragungsstelle; dabei ist der Inhalt der Spalten 3 und 4
Diese Verordnung regelt des Bestandsverzeichnisses des belasteten oder
betroffenen Grundstücks zu übernehmen;
1. die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuch-
blättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und 2. der Inhalt und der räumliche Umfang des Nutzungs-
Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes rechts, auf Grund dessen das Gebäude errichtet ist,
zum Bürgerlichen Gesetzbuche, soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden
Unterlagen ersichtlich ist; sind auf Grund des Nut-
2. die Eintragung
zungsrechts mehrere Gebäude errichtet, so sind diese
a) eines Nutzungsrechts, nach Art und Anzahl zu bezeichnen;
b) eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und 3. Veränderungen der unter den Nummern 1 und 2
genannten Vermerke, vorbehaltlich der Bestimmungen
c) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus
des Satzes 5.
der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum
Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs- Bei der Eintragung des Inhalts des Nutzungsrechts sollen
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dessen Grundlage und Beschränkungen angegeben wer-
den. Bezieht sich das Nutzungsrecht auf die Gesamt-
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
fläche mehrerer Grundstücke oder Flurstücke, gilt Satz 2
Nr. 1 für jedes der betroffenen Grundstücke oder Flur-
§2 stücke. Die Spalte 6 ist zur Eintragung von sonstigen
Grundsatz Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen
für vorhandene Grundbuchblätter Vermerke bestimmt. In der Spalte 8 ist die ganze oder teil-
weise Löschung des Gebäudeeigentums zu vermerken.
Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuch- Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spal-
blättern richtet sich nach den in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ten 5 und 7 die laufende Nummer anzugeben, unter der
und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fort-
geführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden. (5) Verliert ein früherer Vermerk durch die Eintragung
einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch
ersichtlichen Inhalt ganz oder teilweise seine Bedeutung,
§3
so ist er insoweit rot zu unterstreichen.
Gestaltung und Führung
(6) Bei dinglichen Nutzungsrechten zur Errichtung· eines
neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter
Eigenheims sowie für Freizeit- und Erholungszwecke sind
(1) Für die Gestaltung und Führung von neu anzulegen- mehrere Gebäude unter einer laufenden Nummer im
den Gebäudegrundbuchblättem gelten die Vorschriften Bestandsverzeichnis zu buchen, es sei denn, daß die Tei-
über die Anlegung und Führung eines Erbbaugrund- lung des Gebäudeeigentums gleichzeitig beantragt wird.
buches, soweit im Folgenden nichts Abweichendes Im übrigen sind mehrere Gebäude jeweils unter einer
bestimmt ist. besonderen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1607
oder in besonderen Blättern zu buchen, es sei denn, daß kel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
die Vereinigung gleichzeitig beantragt wird. Bei der Einzel- Gesetzbuche genügt:
buchung mehrerer Gebäude gemäß Satz 2 können die in 1. ein Nachweis seines Gebäudeeigentums nach Ab-
Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Angaben zusammengefaßt
satz 2 oder 3, oder
werden, soweit die Übersichtlichkeit nicht leidet.
2. die Vorlage eines Prüfbescheids der staatlichen Bau-
(7) Für die Anlegung eines Grundbuchblattes für nut- aufsicht oder ein Abschlußprotokoll nach § 24 Abs. 6
zungsrechtsloses Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchfüh-
§§ 2b und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen rung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBI. 1
Gesetzbuche gelten die vorstehenden Absätze sinn- Nr. 26 S. 287), aus dem sich ergibt, daß von einem
gemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungs- anderen Nutzer als dem Grundstückseigentümer ein
rechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des Gebäude auf dem zu belastenden Grundstück oder
Vermerks „Gebäudeeigentum auf Grund eines dinglichen Flurstück errichtet worden ist, oder
Nutzungsrechts auf ... " tritt der Vermerk „Gebäudeeigen-
tum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB auf ... " oder „Ge- 3. die Vorlage eines den Nutzer zu anderen als Erholungs-
bäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB auf ... ". und Freizeitzwecken berechtigenden Überlassungs-
vertrages für das Grundstück oder
§4 4. die Vorlage eines vor dem 22. Juli 1992 geschlossenen
oder beantragten formgültigen Kaufvertrages zu-
Nachweis gunsten des Nutzers über ein Gebäude auf einem ehe-
des Gebäudeeigentums mals volkseigenen oder LPG-genutzten Grundstück
oder des Rechts zum Besitz oder
gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
5. die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, durch
(1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebäudeeigen- die die Eintragung angeordnet wird, oder
tums gemäß Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum
6. die Vorlage der Eintragungsbewilligung (§ 19 der
Bürgerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran ge-
Grundbuchordnung) des Grundstückseigentümers.
nügt die Nutzungsurkunde, die über das diesem Ge-
bäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht aus- (5) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 sind
gestellt ist und die Genehmigung zur Errichtung des zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchblattes oder,
Gebäudes auf dem zu belastenden Grundstück oder ein wenn dieses nicht besteht, zu den Grundakten des
Kaufvertrag über das auf dem belasteten Grundstück belasteten oder betroffenen Grundstücks zu nehmen.
errichtete Gebäude. Anstelle der Genehmigung oder des
Kaufvertrages kann auch eine Bescheinigung der Ge- §5
meinde vorgelegt werden, wonach das Gebäude besteht.
Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts
Eine Entziehung des Gebäudeeigentums oder des Nut-
zungsrechts ist nur zu berücksichtigen, wenn sie offen- (1) In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des
kundig, aktenkundig oder auf andere Weise dem Grund- Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist
buchamt bekannt ist. das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungs-
recht in der zweiten Abteilung des für das belastete
(2) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti-
Grundstück bestehenden Grundbuchblattes nach Maß-
kel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
gabe des Absatzes 2 einzutragen. Ist ein Gebäudegrund-
Gesetzbuche genügt der Bescheid des Präsidenten der
buchblatt bereits angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit
Oberfinanzdirektion nach Absatz 3 jener Vorschrift, wenn
der Maßgabe, daß die Eintragung bei der nächsten an-
auf dem Bescheid seine Bestandskraft bescheinigt wird.
stehenden Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt oder,
(3) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti- soweit das Bestehen des Nutzungsrechts dem Grund-
kel 233 § 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen buchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten
Gesetzbuche genügt Grundstücks vorzunehmen ist.
(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung
1. die Vorlage des Vertrages, der die Gestattung zur Er-
anzugeben. In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzu-
richtung von Bauwerken enthalten muß, und
geben, unter der das belastete Grundstück im Bestands-
2. a) die Zustimmung nach§ 5 der Verordnung über die verzeichnis eingetragen ist. In Spalte 3 sind einzutragen
Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen das Nutzungsrecht unter der Bezeichnung „Dingliches
von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolks- Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer
eigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBI. 1 unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuchblatt ... "
Nr. 12 S. 129) oder unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung des oder der
Gebäudegrundbuchblätter. Die Spalte 5 ist zur Eintragung
b) ein Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht nach von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 einge-
§ 7 Abs. 5 und § 11 der Verordnung der Deutschen tragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der
Demokratischen Republik über die staatliche Bau-
Beschränkungen in der Person des Nutzungsberechtigten
aufsicht vom 30. Juli 1981 (GBI. 1Nr. 26 S. 313), der
in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 einge-
sich auf den Zustand des Gebäudes während oder
tragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst
nach der Bauausführung bezieht; der Nachweis der
nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung
Bauausführung durch andere öffentliche Urkunden
der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei
ist zulässig.
Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4
(4) Zum Nachweis der Ansprüche aus der Sachen- und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die
rechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Arti- betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grund- nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes
stücke oder Flurstücke, ist § 48 der Grundbuchordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde,
anzuwenden. auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehe-
gatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versiche-
§6 rung des Überlebenden und bei dem Ableben beider
durch Versicherung der Erben erbracht werden. Die
Eintragung des Gebäudeeigentums
Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht
gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die bereits
Vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das ohne Beachtung der Vorschrift des§ 47 der Grundbuch-
Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abtei- ordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt Artikel 234
lung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäude- § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
eigentum betroffenen Grundstück einzutragen. Für die Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, daß die
Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 Eintragung des maßgeblichen Verhältnisses nur auf An-
sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nut- trag eines Antragsberechtigten erfolgen soll.
zungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle
des Vermerks "Dingliches Nutzungsrecht ... " tritt der §9
Vermerk .Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b
EGBGB ... " oder "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum
§ 8 EGBGB ... ". § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. auf bestimmten Grundstücksteilen
(1) Bezieht sich das Gebäudeeigentum nur auf eine
§7 Teilfläche des oder der belasteten oder betroffenen
Vermerk Grundstücke oder Flurstücke, so sind dem in § 3 Abs. 4
zur Sichenmg der Ansprüche Satz 2 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Vermerk
aus der Sachenrechtsbereinigung die Bezeichnung ,,... einer Teilfläche von ... ", die Größe
aus dem Recht zum Besitz der Teilfläche sowie die grundbuchmäßige Bezeichnung
gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB des oder der belasteten oder betroffenen Grundstücke
oder Flurstücke anzufügen. Soweit vorhanden, soll die
(1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der Bezeichnung der Teilfläche aus dem Bestandsblatt
Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem des Grundbuchblattes für das Grundstück übernommen
Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs- werden.
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt in der
zweiten Abteilung und richtet sich nach Absatz 2. (2) Soweit sich im Falle des Absatzes 1 das Gebäude-
eigentum auf die Gesamtfläche eines oder mehrerer
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Ein- Grundstücke oder Flurstücke sowie zusätzlich auf eine
tragung, In der Spalte 2 die laufende Nummer, unter der oder mehrere Teilflächen weiterer Grundstücke oder Flur-
das betroffene Grundstück in dem Bestandsverzeich- stücke bezieht, sind die grundbuchmäßige Bezeichnung
nis eingetragen ist, anzugeben. In der Spalte 3 ist ein- der insgesamt belasteten oder betroff~en Grundstücke
zutragen "Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a oder Flurstücke und der Vermerk ,, ... und einer Teilfläche
EGBGB ..•" unter Angabe des Besitzberechtigten, des von •.• " unter Angabe der Größe der Teilfläche sowie der
Umfangs und Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der grundbuchmäßigen Bezeichnung der teilweise belasteten
Eintragung zugrundeliegenden Unterlagen hervorgeht, oder betroffenen Grundstücke oder Flurstücke anzu-
sowie der Grundlage der Eintragung (§ 4 Abs. 4). § 44 geben.
Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. § 9 Abs. 1
und 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle (3) Für die Eintragung des Nutzungsrechts oder des
der grundbuchmäßigen Bezeichnung des oder der be- Gebäudeeigentums im Grundbuch des oder der belaste-
troffenen Grundstücke die laufende Nummer tritt, unter ten oder betroffenen Grundstücke gelten die Absätze 1
der diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Die und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der grund-
Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den buchmäßigen Bezeichnung des oder der Grundstücke die
Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und laufende Nummer anzugeben ist, unter der das oder die
zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragen sind.
Besitzberechtigten in der Verfügung über das in den Spal-
ten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschrän- §10
kung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt
Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder
die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen
Recht zum Besitz auf nicht bestimmten
Vermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in
Grundstücken oder Grundstücksteilen
den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben,
unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 ver- (1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebäude-
merkt ist. eigentum oder ein Recht zum Besitz an einem oder meh-
reren nicht grundbuchmäßig bestimmten Grundstücken
§8 oder an Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den
Inhaber des Rechts auf, den räumlichen Umfang seines
Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum
Rechts auf den betroffenen Grundstücken durch Vorlage
oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte
eines Auszugs aus dem beschreibenden Teil des amt-
Soll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäude- lichen Verzeichnisses oder einer anderen Beschreibung
eigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen nachzuweisen, die nach den gesetzlichen Vorschriften
werden (§ 4 7 GBO), kann der für die Eintragung in das das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der
Grundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung Grundstücke ersetzt.
Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1609
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht 1. der Antrag auf Eintragung nach Absatz 1 nach dem
vorgelegt werden können und der Berechtigte dies 31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingeht
gegenüber dem Grundbuchamt versichert, genügen oder
andere amtliche Unterlagen, sofern aus ihnen die grund- 2. der Antragsteller eine mit Siegel oder Stempel ver-
buchmäßige Bezeichnung der belasteten oder betroffe- sehene und unterschriebene Nutzungsbescheinigung
nen Grundstücke hervorgeht oder bestimmt werden kann; vorlegt oder
diese Unterlagen und die Versicherung bedürfen nicht der
in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Aus- 3. sich eine Nutzungsbescheinigung nach Nummer 2
reichend ist auch die Bestätigung der für die Führung des bereits bei der Grundakte befindet.
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle oder eines Die Nutzungsbescheinigung wird von der Gemeinde, in
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, aus der sich deren Gebiet das Grundstück belegen ist, erteilt, wenn
ergibt, auf welchem oder welchen Grundstücken oder das Gebäude vom 20. Juli 1993 bis zum 1. Oktober 1994
Flurstücken das dingliche Nutzungsrecht, das Gebäude- von dem Antragsteller selbst, seinem Rechtsvorgänger
eigentum oder das Recht zum Besitz lastet. Vervielfäl- oder auf Grund eines Vertrages mit einem von beiden
tigungen dieser anderen amtlichen Unterlagen sowie durch einen Mieter oder Pächter genutzt wird. In den Fäl-
dieser Bestätigungen hat das Grundbuchamt der für die len des Satzes 1 Nr. 2 und 3 wird der Widerspruch nach
Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Stelle Absatz 1 auf Antrag des Grundstückseigentümers ein-
zur Verfügung zu stellen. getragen, wenn dieser Antrag bis zum Ablauf des
31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingegangen
ist. Der Widerspruch wird in diesem Fall nach Ablauf von
§ 11 3 Monaten gegenstandslos, es sei denn, daß vorher ein
notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine
Widerspruch
Klage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuch- oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts er-
amt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen hoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt dem
Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuch-
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten ordnung nachgewiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen
Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige
Eintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über die Er-
öffnung eines Vermittlungsverfahrens nach dem in Arti- §12
kel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Aufhebung des Gebäudeeigentums
lichen Gesetzbuche genannten Gesetz (Sachenrechts-
(1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebäude-
bereinigungsgesetz) in das Grundbuch des belasteten
eigentums nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungs-
oder betroffenen Grundstücks eingetragen ist oder gleich-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 16
zeitig eingetragen wird.
Abs. 3 des Vermögensgesetzes ist in der zweiten Ab-
(2) Die Eintragung des Widerspruchs nach Absatz 1 teilung des Grundbuchs des oder der belasteten oder
erfolgt betroffenen Grundstücke oder Flurstücke einzutragen,
wenn das Recht dort eingetragen ist; ein vorhandenes
1. in den Fällen des § 3 in der Spalte 3 der zweiten Ab-
Gebäudegrundbuchblatt ist zu schließen.
teilung des Gebäudegrundbuchblattes; dabei ist in der
Spalte 1 die laufende Nummer der Eintragung an- (2) Sofern im Falle des Absatzes 1 eine Eintragung
zugeben; im Grundbuch des belasteten Grundstücks oder die
Schließung des Gebäudegrundbuchblattes nicht erfolgt
2. in den Fällen der§§ 5 und 6 in der Spalte 5 der zweiten ist, sind diese bei der nächsten in einem der Grundbuch-
Abteilung des Grundbuchblattes für das Grundstück; blätter anstehenden Eintragung nachzuholen. Ist das
dabei ist in der Spalte 4 die laufende Nummer anzu- Grundbuchblatt des belasteten GrundstOcks infolge der
geben, unter der die betroffene Eintragung in der Aufhebung des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums
Spalte 1 vermerkt ist. gemäß Absatz 1 geschlossen oder das betastete oder
(3) Der Widerspruch wird nach Ablauf von vierzehn betroffene Grundstück in das GebAudegrundbuchblatt
Monaten seit seiner Eintragung gegenstandslos, es sei übertragen worden, so gilt ein als Grundstücksgrund-
denn, daß vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren buchblatt fortgeführtes Gebäudegrundbuchblatt als
eingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechts- Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung.
bereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des (3) Sind die für Aufhebung des Nutzungsrechts oder
Nutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten Gebäudeeigentums erforderlichen Eintragungen erfolgt,
Zeitpunkt dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der ohne daß eine Aufgabeerklärung nach Artikel 233 § 4
Grundbuchordnung nachgewiesen wird. Abs. ·5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
(4) Ein nach Absatz 3 gegenstandsloser Widerspruch setzbuche dem Grundbuchamt vorgelegen hat, hat das
kann von Amts wegen gelöscht werden; er ist von Amts Grundbuchamt die Erklärung von dem eingetragenen
wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im Eigentümer des Grundstücks bei der nächsten in einem
Grundbuchblatt für das Grundstück oder Gebäude oder der Grundbuchblätter anstehenden Eintragung nachzu-
bei Eintragung des in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Ver- fordern. Ist der jetzt eingetragene Eigentümer des Grund-
merks zu löschen. stücks nicht mit dem zum Zeitpunkt der Schließung des
Grundbuchblattes für das Grundstück oder das Gebäude
(5) Ein Widerspruch nach den vorstehenden Absätzen eingetragenen Eigentümer des Gebäudes identisch, so
wird nicht eingetragen, wenn hat das Grundbuchamt die in Satz 1 bezeichnete Er-
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
klärung von beiden anzufordern. Nach Eingang der §15
Erklärungen hat das Grundbuchamt die seinerzeit ohne
Überleitungsvorschrfft
die notwendigen Erklärungen vorgenommenen Eintra-
gungen zu bestätigen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (1) Es werden aufgehoben:
Wird die Erklärung nicht abgegeben, werden Grundstück 1. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nut-
und Gebäude in der Regel wieder getrennt gebucht. zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom
4. Dezember 1970 (GBI. 1Nr. 24 S. 372),
2. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung des
§13 Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf
Bekanntmachungen vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken
vom 7. April 1983 (GBI. 1Nr. 12 S. 129),
Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im
3. Nummer 9 Abs. 3 Buchstabe a, Nummer 12 Abs. 2
Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht be-
Buchstabe a, Nummer 18 Abs. 2, Nummer 40 und
lasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen
Nummer 75 Abs. 3 sowie Anlage 16 der Anweisung
Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im
Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deut-
Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 der Erbbaurechtsverord-
schen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuch-
nung sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Ge-
verfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grund-
bäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegen-
buchanweisung -vom 27. Oktober 1987.
über dem Eigentümer des belasteten oder betroffenen
Grundstücks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die
Recht dort eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der
wird und der Eigentümer bekannt ist. nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt
für das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die
Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und
§ 12 anzupassen.
§14 (2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter,
Begriffsbestimmungen, Teilung die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wor-
von Grundstück und von Gebäudeeigentum den sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem
Zeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein
Grundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach
stehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktions- Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.
flächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von
dem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder
mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude
erworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat. Artikel 2
(2) Bestehen an einem Grundstück mehrere Nutzungs- Änderung
rechte, so sind sie mit dem sich aus Artikel 233 § 9 Abs. 2 der Grundbuchverfügung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichs-
ergebenden Rang einzutragen. ministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 3
der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994
(3) Die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum (BGBI. 1S. 1253), wird wie folgt geändert:
nach Artikel 233 § 2b oder 8 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann im Grundbuch ein-
1. § 6 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
getragen werden, ohne daß die Zustimmung des Grund-
stückseigentümers nachgewiesen wird. Bei Gebäude- "Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten
eigentum nach Artikel 233 § 4 jenes Gesetzes umfaßt die Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche
Teilung des Gebäudeeigentums auch die Teilung des Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige
dinglichen Nutzungsrechts. Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird."
(4) Soll das belastete oder betroffene Grundstück geteilt
2. In § 8 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 3b" durch die
werden, so kann der abgeschriebene Teil in Ansehung des
Verweisung,,§ 3 Abs. 5" ersetzt.
Gebäudeeigentums, des dinglichen Nutzungsrechts oder
des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche lasten- 3. In § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2 werden hinter
frei gebucht werden, wenn nachgewiesen wird, daß auf dem Wort "Buchstaben" die Worte "oder in vergleich-
dem abgeschriebenen Teil das Nutzungsrecht nicht lastet barer Weise" eingefügt.
und sich hierauf das Gebäude, an dem selbständiges
Eigentum oder ein Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 4. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- a) In Absatz 1 Buchstabe a Halbsatz 3 werden hinter
buche besteht, einschließlich seiner Funktionsfläche nicht dem Wort "Berufs" die Worte „und des Wohnorts"
befindet. Der Nachweis kann auch durch die Bestätigung eingefügt.
der für die Führung des Uegenschaftskatasters zu-
ständigen Stelle oder eines öffentlich bestellten Ver- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
messungsingenieurs, daß die in Satz 1 genannten Voraus- .,Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch
setzungen gegeben sind, erbracht werden. welche Behörde der Fiskus vertreten wird."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1611
5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: 14. Die Überschrift des § 72 wird wie folgt gefaßt:
n§17a ,,§72
§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Umschreibung, Neufassung und Schließung
Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung des maschinell geführten Grundbuchs".
sinngemäß anzuwenden."
15. In § 75 Satz 2 werden die Worte "der betreffenden
6. § 32 wird wie folgt geändert: Person, die" durch die Worte „der betreffenden Per-
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. son, der" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
16. § 85 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Mit Genehmigung der Landesjustizverwal-
tung oder der von ihr bestimmten Stelle können ,,§85
auch die für das geschlossene Grundbuchblatt ge- Gebühren, Entgelte
haltenen Akten geschlossen werden. Das alte
Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automati-
in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder sierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger
Bezug nimmt, können zu den Grundakten des für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr
neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende
ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzu- Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Ab-
wenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen rufgebühren sind zu berechnen
Grundakten zu vermerken." 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für
jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt,
7. In§ 34 wird die Verweisung"§ 3 Abs. 3a und b" durch 2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach
die Verweisung,,§ 3 Abs. 4 und 5" ersetzt.
§ 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen
Suchvorgang.
8. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständi-
„6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten gen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem
durch Fehlfunktionen des Systems durch ge- Empfänger über die Einrichtung und Nutzung ge-
eignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig schlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich
bemerkt werden können (Unverfälschtheit),". an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung
anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der
9. In § 65 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bediensteten" öffentlichen Verwaltung können abweichende Verein-
durch das Wort „Personen" ersetzt. barungen geschlossen werden.
(3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebüh-
10. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt ren wird durch besondere Rechtsverordnung des
gefaßt: Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
„2. Anlegung Bundesrates festgelegt.•
des maschinell geführten Grundbuchs".
17. In§ 86 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "einmaligen"
11. § 68 wird wie folgt geändert: durch das Wort „jeweiligen" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 32 Satz 2
und 3" durch die Verweisung ,,§ 32 Abs. 1 Satz 2 18. § 87 Satz 4 wird aufgehoben.
und 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung „Abschnitt XVI"
12. § 69 Abs. 3 wird wie folgt geändert: durch die Verweisung ,,Abschnitt XIV" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „ohne Eigentums- b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
wechsel eingetragen• durch die Worte „ohne
Eigentumswechsel eingetragen am ..." ersetzt. ,,Soweit nach diesen Verordnungen Unterstrei-
chungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kenn-
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie
,,Die für Eintragungen in die neugefaßten Abtei- in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz
lungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind dargestellt werden."
deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu c) Satz 3 wird aufgehoben.
machen."
20. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Eingetra-
13. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gen" das Wort „am" eingefügt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 21. Es werden ersetzt:
und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend." a) in § 96 die Verweisung ,,(§§ 67 bis 69)" durch die
b) Satz 2 wird aufgehoben. Verweisung ,,(§§ 97 bis 99)",
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) in § 98 die Verweisung ,,§ 67 Abs. 2" durch die Ver- solchen Person, mit Ausnahme jedoch des
weisung ,,§ 97 Abs. 2". Reichseisenbahnvermögens und des Son-
c) in § 100 Abs. 2 Satz 1 die Verweisung ,,(§ 67 dervermögens Deutsche Post,
Abs. 1)" durch die Verweisung ,,(§ 97 Abs. 1)" und eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen
die Verweisung,,(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)" durch Erklärungen von der Bewilligungsstelle abge-
die Verweisung,,(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)". geben werden; § 27 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den
Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Spar-
22. Nach § 104 wird folgender§ 104a eingefügt: kasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-
,,§ 104a stück, Gebäude oder sonstige grundstücks-
gleiche Recht liegt, und in Berlin die Landes-
Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft auslän- bank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede
discher staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt Dienststelle des Bundes oder einer bundes-
gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienst- unmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des
siegel oder Dienststempel versehene und unter- öffentlichen Rechts. Für die Löschung
schriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39
der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine a) von Vermerken über die Entschuldung
Anwendung." der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt
in landwirtschaftliche Produktionsgenos-
senschaften auf Grund des Gesetzes vom
23. § 105 wird wie folgt geändert: 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224),
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. b) von Verfügungsbeschränkungen zugun-
sten juristischer Personen des öffentlichen
b) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern an- Rechts. ihrer Behörden oder von Rechts-
gefügt: trägern sowie
„5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für c) von Schürf- und Abbauberechtigungen
ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Ver-
fahren nach dem Sechsten Abschnitt der gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle
Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit ist in den Fällen des Buchstabens a die
für solche Grundstücke Bestandsblätter im Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienst-
Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung stelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen
Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs können durch dem Grundbuchamt nachzu-
der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch weisende Erklärung sich wechselseitig oder
und Grundbuchverfahren unter Colidobedin- andere öffentliche Stellen zur Abgabe von
gungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den
27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das vorgenannten Fällen findet § 39 der Grund-
Grundstück bereits gebucht war und sich buchordnung keine Anwendung. Der Vor-
nach der Schließung des Grundbuchs seine lage eines Hypotheken-. Grundschuld- oder
Bezeichnung nicht verändert hat. Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies
gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungs-
6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es vorbehalts nach § 11 c des Vermögens-
zum Nachweis der Befugnis, über be- gesetzes."
schränkte dingliche Rechte an einem Grund-
stück, Gebäude oder sonstigen grund- c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
stücksgleichen Rechten oder über Vor- ,,(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuch-
merkungen zu verfügen, deren Eintragung vor ordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in
dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor
deren Gläubiger oder sonstiger Berechtigter Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren
im Grundbuch nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuch-
a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in ordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur
Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts.
vom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch
eine Versicherung oder eine bergrechtliche
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
Gewerkschaft, 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) aufgehoben
c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des worden ist, angelegt worden ist.
Staatshaushalts oder eines zentralen
(3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des
Organs der Deutschen Demokratischen
Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt
Republik, des Magistrats von Berlin, des
oder beantragt worden sind, gilt für das Grund-
Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadt-
buchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis
bezirks, des Rates einer Stadt oder son- als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in
stiger Verwaltungsstellen oder staatlicher
Absatz 1 Nr. 6 genanntef'! Bewilligungsstellen oder
Einrichtungen, von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf
d) eine juristische Person des öffentlichen die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten
Rechts oder ein Sondervermögen einer Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1613
Artikel 3 Artikel 4
Überleitung Bekanntmachungserlaubnis
(1) Artikel 2 Nr. 4 ist nur auf nach dem Inkrafttreten Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
dieser Verordnung vorzunehmende Eintragungen anzu- der Grundbuchverfügung in der von dem Inkrafttreten des
wenden. Artikels 2 dieser Verordnung an geltenden Fassung im
(2) In den Fällen des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buch- Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
stabe c und d der Grundbuchverfügung soll der Bund
oder die von ihm ennächtigte Stelle die Bewilligung im
Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes
erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige Artikel 5
grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Inkrafttreten
Grundbuchamt nicht zu prüfen. Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Im übrigen
(3) § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung tritt mit tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der staatlichen Chargenprüfung bei Blutzubereitungen
Vom 15. Juli 1994
Auf Grund des§ 33 Abs. 2 und des§ 35 Abs. 1 Nr. 3 §4
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 (1) Für die Blutzubereitungen nach dieser Verordnung,
S. 2445, 2448) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des die nicht Blutgerinnungsfaktor IX- oder Prothrombinkom-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 plex-Präparate sind, findet die Verordnung ab dem 1. Juli
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesund- 1995 Anwendung.
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft: (2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf solche
Chargen, die sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Verordnung bereits im Verkehr befinden.
Artikel 1
Verordnung
zur Ausdehnung der Vorschriften Artikel2
über die staatliche Chargenprüfung Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
auf Blutzubereitungen Ehrlich-Institutes nach dem Arzneimittelgesetz vom
20. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1132), geändert durch die
§1
Verordnung vom 26. März 1990 (BGBI. 1S. 593), wird wie
Die Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung folgt geändert:
werden auf Blutzubereitungen ausgedehnt, die aus
Mischungen von humanem Blutplasma hergestellt werden 1. Es wird folgender § 2a eingefügt:
und die Blutbestandteile als arzneilich wirksame Bestand-
teile enthalten. ,,§2a
Für die Entscheidung über die Zulassung von
§2 Blutzubereitungen gilt die Kostenverordnung für die
Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Ent- Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundes-
scheidung über die Freigabe der Charge innerhalb einer institut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom
Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden 16. September 1993 (BGBI. 1 S. 1634), geändert
Chargenprobe zu treffen. § 27 Abs. 2 des Arzneimittel- durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
gesetzes findet entsprechende Anwendung. (BGBI. I S. 1416)."
§3 2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Charge
auch dann freizugeben, wenn die zuständige Behörde aa) In Satz 1 werden die Worte „Entscheidung
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die" gestrichen, und es wird folgende
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Nummer 9 angefügt:
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer ,,9. Blutzubereitungen 2 000 Deutsche Mark."
experimentellen Untersuchung festgestellt hat, daß die
Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkennt- „ Wird ein Antrag auf Freigabe einer Charge
nisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen
und daß sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung
Unbedenklichkeit aufweist. aber noch nicht beendet ist, oder wird ein
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994 1615
Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzu- b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
ständigkeit abgelehnt, oder wird die Freigabe eingefügt:
einer Charge zurückgenommen oder wider- ,,Bei Blutzubereitungen gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 ent-
rufen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 1 sprechend."
um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der
vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn ,,(5) Wird die Freigabe einer Charge auf der
dies der Billigkeit entspricht." Grundlage der Prüfung der zuständigen Behörde
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
"Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Char- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
gen einer Blutzubereitung, die sich nur in ihrer raum erteilt, beträgt die Gebühr 150 Deutsche
Konzentration unterscheiden, beantragt, so Mark."
wird für die Entscheidung über die Freigabe
der ersten Charge die nach Satz 1 Nr. 9 zu Artikel3
erhebende Gebühr und für die Entscheidung
weiterer Chargen eine Gebühr von jeweils Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
500 Deutsche Mark erhoben." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teff II zu WNOffe11tlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) wlkerrecht1iche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnernent. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für
BundesgesetzblAtter, dfe vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 7. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung 7289 (132 16. 7. 94) 17. 7. 94
7831-10
16. 7. 94 Verordnung über die Nichtanwendung der Verordnung über
zusätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 7353 (133 19. 7. 94) 20. 7. 94
7831-1-43-62