1537
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1994 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
27. 6. 94 Neufassung des Gesetzes über die internationale RechtshlHe In Strafsachen ............... . 1537
FNA: 319-87
15. 7. 94 Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschlffahrt ............. . 1554
FNA: 9510·1, 9514·1, 9515·1, 9513·1, 9510-18, 188-11-1, 2129-13, 2129-12
GESTA: J24
13. 7. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer ...... . 1561
FNA: 2121-51-18
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ......................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1564
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1994 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1993 beigelegt.
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 27. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 6 des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen
1988 vom 2. August 1993 {BGBI. I S. 1407, 19941 S. 342) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der
seit 28. Februar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 1. Juni 1983 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 2071 ),
2. den am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1853),
3. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 27. Juni 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berg er
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG)
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil
Durchführung der mündlichen Verhandlung 31
Anwendungsbereich Entscheidung über die Zulässigkeit 32
Anwendungsbereich Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit 33
Haft zur Durchführung der Auslieferung 34
Zweiter Teil Erweiterung der Auslieferungsbewilligung 35
Auslieferung an das Ausland Weiterlieferung 36
Vorübergehende Auslieferung 37
Grundsatz 2 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren 38
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 3 Beschlagnahme und Durchsuchung 39
Akzessorische Auslieferung 4 Beistand 40
Gegenseitigkeit 5 Vereinfachte Auslieferung 41
Politische Straftaten, politische Verfolgung 6 Anrufung des Bundesgerichtshofes 42
Militärische Straftaten 7
Todesstrafe 8
Konkurrierende Gerichtsbarkeit 9 Dritter Teil
Auslieferungsunterlagen 10 Durchlieferung
Spezialität 11
Zulässigkeit der Durchlieferung 43
Bewilligung der Auslieferung 12
Zuständigkeit 44
Sachliche Zuständigkeit 13
Ourchlieferungsverfahren 45
Örtliche Zuständigkeit 14
Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung 46
Auslieferungshaft 15
Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung
Vorläufige Auslieferungshaft 16 auf dem Luftweg 47
Auslieferungshaftbefehl 17
Steckbrief 18
Vierter Teil
Vorläufige Festnahme 19
Bekanntgabe 20 Rechtshilfe durch Vollstreckung
ausländischer Erkenntnisse
Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines
Auslieferungshaftbefehls 21 Grundsatz 48
Verfahren nach vorläufiger Festnahme 22 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit 49
Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten 23 Sachliche Zuständigkeit 50
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls 24 Örtliche Zuständigkeit 51
Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls 25 Vorbereitung der Entscheidung 52
Haftprüfung 26 Beistand 53
Vollzug der Haft 27 Umwandlung der ausländischen Sanktion 54
Vernehmung des Verfolgten 28 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit 55
Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit Bewilligung der Rechtshilfe 56
der Auslieferung 29 Vollstreckung und Vollzug 57
Vorbereitung der Entscheidung 30 Haft zur Sicherung der Vollstreckung 58
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1539
§ §
fünfter Teil
Ersuchen um Vollstreckung 71
Sonstige Rechtshilfe Bedingungen 72
Zulässigkeit der Rechtshilfe 59
Leistung der Rechtshitfe
Siebenter Teil
60
Gerichtliche Entscheidung 61 Gemeinsame Vorschriften
Vorübergehende Überstellung in das Ausland Grenze der Rechtshilfe 73
für ein ausländisches Verfahren 62 Zuständigkeit des Bundes 74
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland
Kosten 75
für ein ausländisches Verfahren 63
Gegenseitigkeitszusicherung 76
Durchbeförderung von Zeugen 64
Anwendung anderer Verfahrensvorschriften 77
Durchbeförderung zur Vollstreckung 65
Herausgabe von Gegenständen 66
AchterTeil
Beschlagnahme und Durchsuchung 67
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Sechster Teil Änderungen anderer Vorschriften 78bis83
Ausgehende Ersuchen
Neunter Teil
Rücklieferung 68
SchluBvorschriften
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland
für ein deutsches Verfahren 69 Einschränkung von Grundrechten 84
Vorübergehende Überstellung in das Ausland Ber1in-Klausel 85
für ein deutsches Verfahren 70 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften und Übergangsregel 86
ErsterTeil die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer
zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer
Anwendungsbereich
wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion
ausgeliefert werden.
§1 (3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
Anwendungsbereich die nicht Deutsche im Sinne des Artik~s 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sind.
(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-
rechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem
Gesetz. §3
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch
deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den
oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichba- Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn
ren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch
ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden nach deutschem Recht eine sotche Tat wäre.
kann. (2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig,
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit
gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatli- Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
ches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachver-
Gesetzes vor. halts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe
bedroht wäre.
Zweiter Teil (3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig,
wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung
Auslieferung an das Ausland zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sank-
tion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu
§2 erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsent-
ziehende Sanktion oder die Summe der noch zu voll-
Grundsatz streckenden freiheitsentziehenden Sanktionen minde-
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat stens vier Monate beträgt.
wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt
wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf §4
Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur
Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder Akzessorische Auslieferung
sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer wei-
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat teren Tat auch dann zulässig, wenn für diese
wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt 1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorlie-
worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der gen oder
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 des- §10
halb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Auslieferungsunterlagen
Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat
ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechts-
§5 wirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung
Gegenseitigkeit anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des
ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendba-
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der ren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind.
vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten
erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle
deutschen Ersuchen entsprechen würde. eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender
Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des
§6 ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur
Last gelegte Tat ergibt.
Politische Straftaten, politische Verfolgung
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der
(1) Dia Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politi- Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat
schen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammen- hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung
hängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen
vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende
Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt Tatverdacht ergibt.
wird oder verurteilt worden ist.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat ver-
Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im hängt wurde, ist nur zulässig, wenn
Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Reli- 1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anord-
gion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu nende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staa-
einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen tes, aus der sich sein Einverständnis mit der Voll-
Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage streckung durch den Staat ergibt, der die Voll-
aus einem dieser Gründe erschwert werden würde. streckung übernommen hat,
2. eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der
§7 die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe
MIiitärische Straftaten oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Be-
Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die
stimmungen sowie
ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten
besteht. 4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser
Vorschrift
§8
vorgelegt worden sind.
Todesstrafe
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates § 11
mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur Spezialität
zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet
Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden
wird. - ist, daß der Verfolgte
1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung
§9 aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen
Konkurrierende Gerichtsbarkeit Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslie-
ferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschrän-
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit
kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder
begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesen-
1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich die- heit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
ses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein 2. nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten
Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten
Rechtswirkung ertassen, die Eröffnung des Hauptver- Staat abgeschoben werden wird und
fahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung),
einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage ver- 3. den ersuchenden Staat nach dem endgültigen
worfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslie-
nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt ferung bewilligt worden ist, verlassen darf.
(§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugend- (2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezia-
strafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Ver- lität darf nur entfallen, wenn
fahren eingestellt hat(§§ 45, 47 des Jugendgerichtsge-
1. die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Voll-
setzes) oder
streckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion
2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem hinsichtlich einer weiteren Tat(§ 35) oder zur Weiterlie-
Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straf- ferung, Überstellung oder Abschiebung an einen ande-
freiheitsgesetzes ausgeschlossen ist. ren ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1541
2. der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im
Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfah- Auslieferungsverfahren erschweren werde.
rens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt wor- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vorn-
den ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht herein unzulässig erscheint.
und die Möglichkeit hatte, oder
3. der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat ver- §16
lassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem Vorläufige Auslieferungshaft
dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht
des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorberei- (1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzun-
tung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt gen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungser-
unberührt. suchens angeordnet werden, wenn
(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungs- 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum
freiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht ersucht oder
dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung
Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich. Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen
dringend verdächtig ist.
§12 (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn
Bewilligung der Auslieferung der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläu-
figen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der
Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewil-
Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersu-
ligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
chen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74
bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Ent-
§13 gegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat
Sachliche Zuständigkeit ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vor-
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehalt- läufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist
lich der§§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. drei Monate.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unan- (3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und
fechtbar. der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandes-
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht gericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.
bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und
führt die bewilligte Auslieferung durch. §17
Auslieferungshaftbefehl
§14 (1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Ausliefe-
Örtliche Zuständigkeit rungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Ausliefe-
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die rungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen 1. der Verfolgte,
oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt
wird. 2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umstän-
den des Falles in Betracht kommt,
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an
derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen 3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert 4. das Ersuchen oder im Fall des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tat-
werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlan- sachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer
desgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, drin-
ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, wel- gend verdächtig ist, sowie
ches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlan-
5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich
desgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem
ergibt.
Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
§18
(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so
bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlan- Steckbrief
desgericht. Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor und ist der Aufent-
§15 halt des Verfolgten nicht bekannt, so kann die Staatsan-
waltschaft bei dem Oberlandesgericht einen Steckbrief
Auslieferungshaft erlassen.
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens §19
kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft ange- Vorläufige Festnahme
ordnet werden, wenn
liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbe-
1 . die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsver- fehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten
fahren oder der Durchführung der Auslieferung entzie- des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
hen werde, oder Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der
2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Ver- Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Fest-
dacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung nahme berechtigt.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§20 (6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine
Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge-
Bekanntgabe
richt über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen
Grund der Festnahme mitzuteilen. Erklärung zu Protokoll.
(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem mDie Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist
Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
erhält eine Abschrift. desgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.
§21 §22
Verfahren nach Ergreifung Verfahren nach vorläufiger Festnahme
auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls (1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er
unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme,
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungs-
dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am
Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amts- (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-
gerichts vorzuführen. ten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am
nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, ins-
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-
besondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn
ten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am
darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines
nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, ins-
Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,
besondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn
sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu
darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines
nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebe-
Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,
nenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen
sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu
die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme
nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebe-
erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
nenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen
die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene
gegen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des§ 16 Abs. 1 nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die
Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegen- Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so
stand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.
Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß
das Protokoll aufzunehmen. der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesge-
richts festzuhalten ist.§ 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß entsprechend.
1. der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl
bezeichnete Person ist, §23
2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder Entscheidung
über Einwendungen des Verfolgten
3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt
ist, Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslie-
ferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung
das Oberlandesgericht.
an.
(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der §24
Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsge-
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
richt an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Ober-
landesgerichts festzuhalten ist, wenn (1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald
die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft
1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaft- oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die
befehls wegen der Tat vorliegen oder Auslieferung für unzulässig erklärt wird.
2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Ausliefe- (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben,
rungshaftbefehls anzuordnen. wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die
unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Freilassung des Verfolgten an.
herbei.
(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbe- §25
fehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen,
die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Aussetzung des Vollzugs
Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrecht- des Auslieferungshaftbefehls
erhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft (1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslie-
bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem ferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschnei-
schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem dende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der
Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft
des Oberlandesgerichts herbei. auch durch sie erreicht wird.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1543
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 §29
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung Antrag auf Entscheidung
sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
über die Zulässigkeit der Auslieferung
gelten entsprechend
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten
§26 Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ent-
Haftprüfung scheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Aus-
(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so lieferung zulässig ist.
entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vor- kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch
läufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der verein-
die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck fachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils
nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht
kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kür-
zeren Frist vorgenommen wird. §30
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Ausliefe- Vorbereitung der Entscheidung
rungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem (1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung
Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgeset- der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet
zes), so gilt Absatz 1 entsprechend. das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden
Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende
Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine
§27 Frist gesetzt werden.
Vollzug der Haft (2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten verneh-
(1) Für die vorläufige Auslieferungshaft, die Ausliefe- men. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der
rungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Auslieferung erheben. Im Fall des § 1O Abs. 2 erstreckt
Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslie-
Strafprozeßordnung und, soweit der Verfolgte ein Jugend- ferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last
licher oder ein Heranwachsender ist, die des Jugendge- gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und
richtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandes-
entsprechend. gericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere
Beschlüsse gebunden zu sein.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwah- (3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Ver-
ren ist. handlung durchführen.
(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende
des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts. §31
Durchführung der mündlichen Verhandlung
§28 (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind
Vernehmung des Verfolgten die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der
Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staats-
beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
richt die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsge-
richt, in dessen Bezirk er sich befindet. (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzu-
führen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Ver-
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-
handlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite
ten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere
Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende
über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin,
Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur
daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands
mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Bei-
(§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der
stand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrneh-
ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht aus-
men. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung
zusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls
ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch
aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslie-
keinen Beistand hat.
ferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldi-
gung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staats- (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann
anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen
in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Ver-
von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. folgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend ent-
schuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung
(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine
anordnen.
Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge-
richt über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden
und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Proto-
Erklärung zu Protokoll. koll aufzunehmen.
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§32 Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt
Entscheidung über die Zulässigkeit anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entspre-
chender Rechtswirkung (§ 1O Abs. 1 Satz 1) die Urkunde
Der Beschluß über die Zulässigkeit dar Auslieferung ist einer zuständigen' Stelle des ersuchenden Staates, aus
zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand
(§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Ab- (2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß
schrift. an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der
vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne
§33 des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2
Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1
und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Ent-
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesge- scheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandes-
richts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände gericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung
ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.
begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandes-
gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des §36
Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung. Weiterlieferung
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesge- (1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine
richts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung zuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen der
über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden Ist,
das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Wei-
Auslieferung entscheiden. tertieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten zum
(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend. Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Aus- Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35 Abs. 1 Satz 1,
lieferung anordnen. Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß wegen der Tat
die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte
§34 weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig sein
müßte.
Haft zur Durchführung der Auslieferung
(2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so kann
(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der
auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die
Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der
Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die Aus-
Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ord-
lieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weiterge-
net das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl
liefert oder überstellt werden soll, zulässig wäre. Für das
die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern
Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 entsprechend.
nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbe-
fehls (§ 17) angeordnet werden kann.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen §37
1. der Verfolgte, Vorübergehende Auslieferung
2. die Entscheidung, durch welche die Auslieferung (1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil
bewilligt worden ist, sowie im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolg-
ten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheits-
3. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-
ergibt.
rung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Ver-
(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend. folgte vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine
zuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum
§35 ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeit-
Erweiterung der AuslieferungsbewiHigung punkt oder auf Anforderung zurückzuliefem.
(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der (2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet
Staat, an den der Verfolgte ausgeltefert worden ist, wegen werden.
einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Ausliefe-
zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sank- rung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder
tion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden
1. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gele- Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die
genheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf ange-
das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen rechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil
der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu voll-
strecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
2. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich
zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates (4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige
mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden bei dem Obertandesgericht den Maßstab nach ihrem
erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig Ermessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung ganz
wäre. oder zum Teil unterbleibt, wenn
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1545
1. die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentzie- 1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
hung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte oder · die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,
zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion ange- 2. ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht
rechnet worden ist oder selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des 3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des 1. Buches
§38 der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141
Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.
Herausgabe von Gegenständen
im Auslieferungsverfahren §41
(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können Vereinfachte Auslieferung
an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen
Gegenstände herausgegeben werden, (1) Die Auslieferung eines Ausländers, gegen den ein
Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer
1. die als Beweismittel für das ausländische Verfahren zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Aus-
dienen können oder lieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der
2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Ausliefe-
derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, rungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte
oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat. nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser ver-
einfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet
ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbe- (2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der
halt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unver- Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich
züglich zurückgegeben werden. der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll
damit einverstanden erklärt hat.
(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, (3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Grün- (4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
den nicht vollzogen werden kann. desgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Ver-
(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet folgten über die Möglichkeit der vereinfachten Ausliefe-
auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staats- rung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt
anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der
desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Her- Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der
ausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlan- Verfolgte befindet.
desgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe
für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entschei- §42
dung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Anrufung des Bundesgerichtshofes
Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des
werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage
erklärt hat. von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von
§39 einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Ent-
Beschlagnahme und Durchsuchung scheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländi- Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so
schen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung
Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird
auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die
(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Ausliefe- Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur
rungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gele-
angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzuneh- genheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne
men sind. mündliche Verhandlung.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
Dritter Teil
setzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-
chung anzuordnen. Durchlieferung
§40 §43
Beistand Zulässigkeit der Durchlieferung
(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat
eines Beistands bedienen. wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer
hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder (5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis
sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages
Gesetzes durchgeliefert werden. abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich,
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungs-
wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt bereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten
worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht
eines anderen ausländischen Staates, der die Voll- vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbe-
streckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer sondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn dar-
wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion auf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei-
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgelie- standes (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,
fert werden. sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu
nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebe-
(3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deut- den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässig-
schem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei keit der Durchlieferung erheben will. Erhebt der Verfolgte
sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes mit Frei- Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind,
heitsstrafe bedroht wäre und oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen
die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit
2. wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft
a) im Fall des Absatzes 1 die in § 1OAbs. 1 Satz 1 oder bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem
schnellsten Weg mit. Diese führt unverzüglich die Ent-
b) im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
scheidung des Oberlandesgerichts herbei.
bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von
mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden einem Monat tritt.
Taten vorliegen.
(7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegen-
(4) Für die Durchführung gelten die §§ 6 bis 8 ent- stände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig
sprechend. mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben
werden.
§44
§46
Zuständigkeit
Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Ober-
(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der
landesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entspre-
Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersu-
chend.
chenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorüberge-
(2) Örtlich zuständig ist henden Auslieferung und einer nachfolgenden Rückliefe-
1. im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg rung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch-
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte geliefert werden.
voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Geset- (2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaft-
zes überstellt werden wird, befehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu
2. im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Ober- erstrecken.
landesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlan-
dung stattfinden soll. §47
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht Unvorhergesehene Zwischenlandung
begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am bei Beförderung auf dem Luftweg
Main zuständig. (1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staa-
tes angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck
der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung
§45 durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern
Durchlieferungsverfahren lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird
(1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwi-
Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten. schenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt.
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durch- (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so
lieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-
§ 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. dienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn (3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag
ein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist. nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsge-
(4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten richts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht ver-
unverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich nimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, inbeson-
dieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält dere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf
eine Abschrift. hin, daß er sich in jeder Lage der Verfahrens eines Bei-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1547
stands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich 2. in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis
zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör
auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenen- gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht
falls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die und die Sanktion von einem unabhängigen Gericht
Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er fest- oder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von
gehalten wird. einer Stelle verhängt worden ist, gegen deren Ent-
(4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte scheidung ein unabhängiges Gericht angerufen wer-
nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person ist, so den kann,
ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. 3. auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshin-
der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes- dernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Um-
gerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt stellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie dem
entsprechend. ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine Strafe,
Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geld-
(5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Ein-
buße hätte verhängt oder, wenn um Vollstreckung
gang der in§ 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Unterla-
einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
gen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten unverzüglich
ersucht wird, eine derartige Anordnung ungeachtet der
bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetz-
(6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn buches, hätte getroffen werden können,
der Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Festnahme ins- 4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbereich
gesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist, dieses Gesetzes geltenden Recht verjährt ist oder bei
ohne daß die Durchlieferungsunterlagen eingegangen sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt
sind. Hat ein außereuropäischer Staat die Beförderung wäre und
gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei
Monate. 5. keine Entscheidung der in§ 9 Nr. 1 genannten Art er-
gangen ist.
(7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ver- (2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentzie-
nehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsge- hende Sanktion verhängt worden und hält der Verurteilte
richts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet. § 45 sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig,
Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sodann beantragt wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die eines Richters des ersuchenden Staates oder eines
Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten
Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist. deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden
erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen
(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn werden.
das Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl
(3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel-
aufrechterhalten hat.
tende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat
verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor,
so ist die Vollstreckung nicht zulässig.
(4) Soweit in der ausländischen Anordnung des Verfalls
Vierter Teil oder der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der
Rechtshilfe Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei
durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse denn,
a) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit
§48 gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
Grundsatz b) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrecht-
Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrecht- lichen Entscheidung in derselben Sache, oder
lichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Aus-
c) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an
land rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sank-
einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder
tion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist
Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören
auch auf Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des
auch Vormerkungen.
Verfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für
strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht im (5) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein
ersuchenden Staat getroffen hat, sofern der Anordnung Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den
eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt. Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine
nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz
gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.
§49
Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit §50
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn Sachliche Zuständigkeit
1. eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkennt-
Vorlage des vollständigen rechtskräftigen und voll- nisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwalt-
streckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat, schaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§51 3. der Verurteilte sich außerhalb des Geltungsbereichs
Örtliche Zuständigkeit dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen,
ob er seine Rechte selbst hinreichend wahrnehmen
(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über kann.
die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses
richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten. (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des 1. Buches
der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141
(2) Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbe-
Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.
reich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein sol-
cher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz, §54
sonst nach dem Ort, wo er ergriffen, oder, falls eine Ergrei- Umwandlung der ausländischen Sanktion
fung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Ist das Ersuchen
ausschließlich auf Vollstreckung der Anordnung des Ver- (1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Er-
falls oder der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer kenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt.
Geldbuße gerichtet, so ist das Gericht zuständig, in des- Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im
sen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion
Verfall oder die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sank-
Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten tion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf
Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geld- jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses
strafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht über-
Vermögen des Verurteilten befindet. Befindet sich Vermö- schreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein
gen des Verurteilten in den Bezirken verschiedener Land- Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat
gerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, wel- im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht 1. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landge- bedroht ist oder
richt zuerst mit der Sache befaßt wurde.
2. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die
(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine frei-
kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der heitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.
Bundesregierung.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer
Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete
§52 Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen
Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Deutsche Mark
Vorbereitung der Entscheidung
umgerechnet.
(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung
der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entschei- (2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einzie-
det das Gericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gele- hung einen bestimmten Gegenstand betrifft, bezieht sich
genheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen bei- die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegen-
zubringen. stand. Soweit sie dem Wert nach bestimmt ist, ist Absatz 2
sinngemäß anzuwenden.
(2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31
Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich der Ver- (3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendli-
urteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten chen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion
auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend. gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes ent-
sprechend.
(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um
Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Ver- (4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der
falls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Sanktion, der in dem ersuchenden Staat oder in einem
Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits
müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzu-
zu äußern. rechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über
die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die
Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Ent-
§53 scheidung zu ergänzen.
Beistand
(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um §55
Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Ver- Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
falls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach
Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, (1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landge-
können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistan- richt durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis
des bedienen. für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie
Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Ent-
(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand gewählt
scheidungsformel anzugeben.
hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die
1 . wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, der Verurteilte
die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint, und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von auslän-
2. ersichtlich ist, daß der Verurteilte seine Rechte nicht dischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung
selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1549
sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren (2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsent-
gilt § 42 entsprechend. ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten
sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer entsprechend.
Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträgli-
ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine chen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung
Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1
Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige Gericht
oder der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das aus- oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht
ländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutra- begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zustän-
gen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei dige Gericht.
der Eintragung zu vermerken. Die §§ 14 bis 18 des Bun- (4) Für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach
deszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Bezieht dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewan-
sich die Entscheidung auf eine ausländische Anordnung delt worden ist, gelten die Vorschriften des Jugendge-
des Verfalls und geben die Umstände des Falles Anlaß zur richtsgesetzes entsprechend.
Annahme, der durch die der Anordnung zugrunde lie-
gende Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist, habe (5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet sich
über den ihm dadurch entstandenen Schaden im Bundes- nach den Vorschriften, die auf eine im Geltungsbereich
gebiet einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so ist eine Mehr- dieses Gesetzes verhängte Sanktion anwendbar wären.
fertigung der rechtskräftigen Entscheidung dem nach § 32 (6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine
der Zivilprozeßordnung örtlich zuständigen Gericht zur zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, daß
Unterrichtung des Verletzten zu übersenden. die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.
§56 §58
Bewilligung der Rechtshilfe Haft zur Sicherung der Vollstreckung
(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das (1} Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des § 49
ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden Abs. 1 Nr. 1 eingegangen oder hat eine zuständige Stelle
ist. des ersuchenden Staates unter Angabe der Zuwiderhand-
lung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechts- Begehung und möglichst genauer Beschreibung des Ver-
hilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 urteilten vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
(3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach Sanktion gegen den Verurteilten die Haft angeordnet
deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden. werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf 1. der Verdacht begründet ist, daß er sich dem Verfahren
Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Ein- über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung ent-
ziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung ziehen werde, oder
und Entscheidung im Sinne der §§ 73d, 74e des Strafge- 2. der dringende Verdacht begründet ist, daß er in dem
setzbuches gleich. Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer
§56a Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.
Entschädigung des Verletzten (2) Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung
nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17, 18, 20, 23
Ist bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer auslän-
bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandes-
dischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht
gerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsan-
zugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der ausländi-
waltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwalt-
schen Anordnung zugrunde liegt, ein Schaden entstan-
schaft bei dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen
den, so wird er oder sein Rechtsnachfolger auf Antrag aus
des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig.
der Staatskasse entschädigt, sofern zum Zeitpunkt des
Eingangs des Ersuchens bei der zuständigen Stelle eine (3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer
vollstreckbare Entscheidung eines deutschen Gerichts Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Ver-
über den Schadensersatzanspuch ergangen ist. Der falls oder der Einziehung, so findet § 67 Abs. 1 entspre-
Umfang der Entschädigung ist durch den Wert des für ver- chend Anwendung.
fallen Erklärten begrenzt. Haben mehrere Verletzte eine (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Voll-
derartige Entscheidung erwirkt, so bestimmt sich deren streckung von vomeherein unzulässig erscheint.
Entschädigung entsprechend der Reihenfolge ihrer
Anträge. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Bewilligung
des Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer FünfterTeil
Anordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstri- Sonstige Rechtshilfe
chen sind.
§57 §59
Vollstreckung und Vollzug Zulässigkeit der Rechtshilfe
(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines auslän-
Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungs- dischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer straf-
behörde die Vollstreckung durch. rechtlichen Angelegenheit geleistet werden.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unter- gen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfah-
stützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer ren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung
strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend
davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht überstellt werden, wenn
oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechts- 1. er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters
hilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde damit einverstanden erklärt hat,
vorzunehmen ist.
2. nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die
(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des
Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Ge- Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,
richte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen
Rechtshilfe leisten könnten. 3. gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit
seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen
Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die
§60
nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden
Leistung der Rechtshilfe können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner
Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und
Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der 4. gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach
Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es
Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.
bleibt unberührt.
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen
§61 werden.
Gerichtliche Entscheidung (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. Örtlich
zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-
Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auf- gericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzo-
fassung und holt die Entscheidung des Oberlandesge- gen wird.
richts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf (3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsent-
Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder im Fall des§ 66 auf Antrag desjenigen, der geltend zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 37
macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten Abs. 4 gilt entsprechend.
verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die
Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren §63
vor dem Oberlandesgericht gelten die§§ 30, 31 Abs. 1, Vorübergehende Oberstellung aus dem Ausland
3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, für ein ausländisches Verfahren
§ 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes
des 1. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der (1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersu-
§§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfa~ren chungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der
gilt § 42 entsprechend. Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unterge-
bracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf
(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich
Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhe-
worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken bung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner
verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.
vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch (2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeord-
kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwalt- net. In dem Haftbefehl sind anzuführen
schaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache 1. der Betroffene,
befaßt wurde. 2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des
(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Betroffenen sowie
Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechts-
3. der Haftgrund.
hilfe zuständig sind, bindend.
(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die
(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das
Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei
Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Vorausset-
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz
zungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.
hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die
Entscheidung ist unanfechtbar.
§62 (4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten
Vorübergehende Oberstellung in das Ausland entsprechend.
für ein ausllndisches Verfahren
§64
(1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Durchbeförderung von Zeugen
Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund
der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der (1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat
Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund
einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständi- der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1551
untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen (2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen
Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlag-
oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Gel- nahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur
tungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat beför- Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände
dert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert wer- gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt
den. entsprechend.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der (3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden
Betroffene in Haft gehalten. Die§§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42, von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die
44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend. Handlungen vorzunehmen sind.§ 61 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
§65 (4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft
Durchbeförderung zur Vollstreckung und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
setzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-
Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Voll-
chung anzuordnen.
streckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem
Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat, Sechster Teil
der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2 Ausgehende Ersuchen
bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe,
daß das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des §68
Urteilsstaates gestellt werden kann.
Rücklieferung
§66 (1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses
Herausgabe von Gegenständen Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersu-
chen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vor-
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines auslän- übergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbar-
dischen Staates können Gegenstände herausgegeben ten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert,
werden, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die
1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die
dienen können oder Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten
2. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die dem Strafverfahren beteiligt ist.
Ersuchen zugrunde liegende Tat oder als Entgelt für (2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haft-
solche Gegenstände erlangt hat. befehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rückliefe-
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn rung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl
sind anzuführen
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach
deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den 1. der Verfolgte,
Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes 2. der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
3. die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.
zuläßt, oder wenn sie bei sinRgemäßer Umstellung des
Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche (3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in
Tat wäre, Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die
2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils
Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, (4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. ~ gelten ent-
daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlä- sprechend.
gen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden
Staat befänden, und §69
3. gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland
und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände für ein deutsches Verfahren
auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. (1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersu-
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet chungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der
die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unterge-
bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die brachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Verneh-
sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- mung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines
sprechend. Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird
während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses
§67
Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft
Beschlagnahme und Durchsuchung gehalten.
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländi- (2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der
schen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter
Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren
oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entschei-
auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. dung ist unanfechtbar.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die§§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 streckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat.
gelten entsprechend. Über die Zulässigkeit entscheidet das Landgericht durch
Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
§70 Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder
Vorübergehende Überstellung in das Ausland sonstige Sanktion verhängt hat oder, wenn gegen den
für ein deutsches Verfahren Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Abs. 1 Satz 1
Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Unter- und 2 der Strafprozeßordnung. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 4,
suchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, § 50 Satz 2, § 52 Abs. 3, §§ 53,
Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Bes- 55 Abs. 2 gelten entsprechend. Befindet sich der Verur-
serung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer teilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch
Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Geset- § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.
zes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat
überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 (5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie übernom-
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. men und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung
fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie nicht zu Ende
§ 71 geführt hat.
Ersuchen um Vollstreckung
§72
(1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Auslän- Bedingungen
der verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe
werden, wenn geknüpft hat, sind zu beachten.
1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich
dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslie-
ferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird Siebenter Teil
oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder Gemeinsame Vorschriften
2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse
des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse liegt. §73
Die Überstellung des Verurteilten darf nur zur Voll- Grenze der Rechtshilfe
streckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen;
§ 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend. Die Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie
wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
(2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer
widersprechen würde.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deut-
schen verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder
Sanktion ersucht werden, wenn dies im öffentlichen Inter- §74
esse liegt. Er kann ferner um Vollstreckung einer im Gel- Zuständigkeit des Bundes
tungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen
verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen (1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die
Sanktion ersucht werden, wenn Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um
Rechtshilfe entscheidet der Bundesminister der Justiz im
1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich
Bundesministern, deren Geschäftsbereich von der
dort aufhält,
Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechts-
2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Ausliefe- hilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich
rungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder eines anderen Bundesministers angehört, so tritt dieser an
die Auslieferung nicht ausführbar ist, und die Stelle des Bundesministers der Justiz. Die nach den
3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem aus- Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesminister können die
ländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundes-
Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen. behörden übertragen.
Hält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen Staat (2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befug-
auf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden nis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entschei-
Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich der Ver- den und ausländische Staaten um Rechtshilfe zu ersu-
urteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder chen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregie-
eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermäch- rungen übertragen. Die Landesregierungen haben das
tigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt Recht zur weiteren Übertragung.
hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn §75
gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rücknahme
oder eine Beschränkung des Ersuchens beachten wird. Kosten
(4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank- Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann
tion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die Voll- gegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1553
§76 Neunter Teil
Gegenseitigkeitszusicherung Schlußvorschriften
Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Lei-
stung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat §84
zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu Einschränkung von Grundrechten
erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
§ 74 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des
§77 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Anwendung anderer Verfahrensvorschriften Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvor- Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
schriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsver-
fassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der
§85
Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der
Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswid- Berlin-Klausel
rigkeiten sinngemäß.
(gegenstandslos)
Achter Teil §86
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Inkrafttreten,
abgelöste Vorschriften und Übergangsregel
§§ 78 bis83 (1) (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(Änderungen anderer Vorschriften) (2) (gegenstandslose Übergangsregel)
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 15. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „ Warn-
nachrichten" die Wörter „und sonstiger Sicher-
heitsinformationen" angefügt.
Artikel 1
Seeaufgabengesetz d) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt- ,, 11. meereskundliche Untersuchungen einschließ-
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt lich der Überwachung der Veränderungen
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 1993 der Meeresumwelt;".
(BGBI. 1S. 1407, 1994 1S. 342), wird wie folgt geändert:
e) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
1. § 1 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: „ 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
"4. die Überwachung der für die Verkehrs- und von Daten über Seeschiffe einschließlich
Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur der Namen und Anschriften der Eigentümer
Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und Betreiber und deren wirtschaftlicher
und zum Schutz vor schädlichen Umwelt- Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, so-
einwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- weit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
sionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bau- Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
art, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung erforderlich ist."
und Maßnahmen, die Bewilligung der in den
Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und
Überwachung von Systemen, Anlagen, Instru- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie zur
menten und Geräten auf ihre Eignung für den Beseitigung von Störungen" durch die Wörter
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an „einschließlich der Beseitigung von Störungen der
Bord, die Regulierung der Magnetkompasse, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" ersetzt.
die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die
Festlegung des Freibords der Schiffe sowie b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
die Erteilung und Einziehung der maßgeb- minister" durch die Wörter „Das Bundesministe-
lichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Beschei- rium" und die Wörter „dem Bundesminister"
nigungen;". jeweils durch die Wörter „dem Bundesministe-
rium" ersetzt.
b) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Wort „Wind-
stau-" durch das Wort „Wasserstands-" ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1-555
3. § 5 wird wie folgt geändert: werden zur Kasse der See-Berufsgenossenschaft
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vereinnahmt."
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesministers" 5. § 7 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Bundesministeriums" er-
setzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister"
durch die Wörter „Das Bundesministerium" und
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „Bundesministers" durch das Wort
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Bundesministeriums" ersetzt.
„ 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nautische Systeme, Anlagen, Instru-
„Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner
mente und Geräte, Magnetkom-
durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Auf-
passe, Peilfunkanlagen sowie Öl-
gaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht
haftungsbescheinigungen handelt,".
amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Komma Satz 1 genannten Personen übertragen."
die Wörter „soweit sie nicht in einer
c) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. Satz 3 wird
Rechtsverordnung nach § 9a auf eine
Absatz 2.
andere zuständige Stelle übertragen
werden," angefügt. d) In Absatz 2 wird das Wort „Satzes" durch das Wort
,,Absatzes" ersetzt.
ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer
4a eingefügt:
6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „für die Sicherheit"
„4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in durch die Wörter „für ein Wasserfahrzeug oder
einer Rechtsverordnung nach § 7 bestimmte Aufgaben seines Betriebes" ersetzt.
Satz 2 eine andere zuständige
Stelle bestimmt ist,".
7. § 9 wird wie folgt geändert:
ddd) In Nummer 6 wird das Wort „Bundes-
minister" durch das Wort „Bundesmini- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sterium" ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: aaa) Die Wörter „Der Bundesminister" wer-
,,(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro- den durch die Wörter „Das Bundes-
graphie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der ministerium" ersetzt.
Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des bbb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt
Germanischen Lloyds und darf hierfür dort vorhan- gefaßt:
dene personenbezogene Daten erheben. Es kann
„3. die Anforderungen an die Besetzung
sich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben
von Sportfahrzeugen, Traditions-
für bestimmte Fälle geeigneter Stellen mit deren
schiffen und sonstigen Wasserfahr-
Zustimmung bedienen."
zeugen, die nicht Kauffahrteischiffe
sind, die Eignung und Befähigung
4. § 6 wird wie folgt geändert: der Führer solcher Fahrzeuge sowie
a} Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Verfahren zur Erlangung und
Entziehung der erforderlichen Be-
aa) In Satz 1 werden das Wort „Bundesminister"
fähigungsnachweise solcher Per-
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt
sonen;
und nach den Wörtern „dem Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie" die Wörter 4. die Zulassung, Überwachung, die
,,oder für Betriebssicherheitsorganisations- Anforderungen, Bewilligungen, Prü-
systeme oder Sportfahrzeuge in einer Rechts- fungen, Abnahmen, Regulierungen,
verordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer ande- Kompensierungen, Festlegungen,
ren Stelle" eingefügt. Erlaubnisse, Zeugnisse und Be-
scheinigungen im Sinne des § 1
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesministers"
Nr. 4 einschließlich der betrieblichen
durch das Wort „Bundesministeriums", in
Abläufe und organisatorischen Vor-
Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-
kehrungen;".
minister'' durch die Wörter „das Bundes-
ministerium" und die Wörter „dem Bundes- ccc) In Nummer 6 werden nach dem Wort
minister" durch die Wörter „dem Bundes- ,,Schiffsführern" die Wörter „und sonsti-
ministerium" ersetzt. gen für den Schiffsbetrieb Verantwort-
lichen" eingefügt und der Punkt durch
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
ein Semikolon ersetzt.
,,Besondere Einnahmen sind die von der See-
Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren so- ddd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer
angefügt:
wie die von der See-Berufsgenossenschaft als
Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes „7. die innerstaatliche Inkraftsetzung
und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über sonstiger Regelungen auf Grund von
Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie Änderungen und im Rahmen der
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ziele des Internationalen Übereinkom- 10. Nach § 9b wird folgender§ 9c eingefügt:
mens von 1974 zum Schutz des mensch- ,,§9c
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141) und des Protokolls von 1978 zu Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können
diesem übereinkommen in ihrer jeweili- auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechts-
gen Fassung." akten der Europäischen Gemeinschaften und von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „5" durch die rungen erlassen werden."
Angabe „ 7" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: 11. In § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14
„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Der Bundesmini-
können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen ster" durch die Wörter „Das Bundesministerium" und
festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 die Wörter „dem Bundesminister" durch die Wörter
Nr. 4 genannte Angelegenheiten der Schiffs- ,,dem Bundesministerium" ersetzt.
technik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-
Gesellschaften zugelassen werden." 12. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „auf Grund des § 9
Abs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a, 9b und 11" durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: §§ 9a bis 9c und 11" ersetzt.
aaa) Die Angabe „Nr. 2, 4, 5 und 6" wird durch
13. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Nr. 2 bis 7" ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „für die Sicher-
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „das
heit" durch die Wörter „für ein Wasserfahrzeug oder
Wasser" durch die Wörter "die Meeres- bestimmte Aufgaben seines Betriebes" ersetzt.
umwelt" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „für die Sicher-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister" heit" durch die Wörter „ für ein Wasserfahrzeug
jeweils durch das Wort "Bundesministerium" oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes"
ersetzt. ersetzt und nach der Angabe,,§ 9b" die Wörter
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Bundesmini- ,, , jeweils auch in Verbindung mit § 9c," angefügt.
ster" durch die Wörter "Das Bundesministerium" c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Besteller"
und die Wörter „dem Bundesminister" durch die durch die Wörter ,, , aJs vom Eigentümer beauf-
Wörter „dem Bundesministerium" sowie in Num- tragter Verantwortlicher oder als Besteller"' ersetzt
mer 2 die Wörter „das Wasser" durch die Wörter und nach der Angabe ,,§ 9a" die Wörter ,, , auch in
,,die Meeresumwelt" ersetzt. Verbindung mit § 9c," eingefügt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesminister" durch
14. Nach § 17 wird folgender§ 17a eingefügt:
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
.§ 17a
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 4 bis 6"
durch die Angabe „Nr. 3 bis 7" ersetzt. Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem
anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Der Bundesmini- im Rahmen der in§ 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e
ster" durch die Wörter "Das Bundesministerium" bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht
ersetzt. zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
ersucht, so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend."
8. § 9a wird wie folgt gefaßt:
n§9a Artikel2
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch- Flaggenrechtsgesetz
tigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mit-
machung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342), geändert
wirkung der verantwortlichen Personen sowie die er-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 1993
forderlichen Vennessungsbescheinigungen zu regeln.
(BGBI. 1S. 1666), wird wie folgt geändert:
Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne 1. § 2 wird wie folgt geändert:
des§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
Stelle zu übertragen." ersetzt:
,,(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen,
9. § 9b wird wie folgt geändert:
die nicht nach § 1 oder Absatz 2 zur Führung der
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1 )" Bundesflagge berechtigt sind,
gestrichen und die Wörter „Der Bundesminister" 1. in den Fällen des § 1 oder des Absatzes 2,
durch die Wörter „Das Bundesministerium" sowie
wobei den dort genannten deutschen Staats-
die Wörter „der Bundesminister" durch die Wörter angehörigen die Staatsangehörigen der Mit-
"das Bundesministerium" ersetzt. gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ten gleichstehen, oder
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1557
2. wenn ihre Eigentümer mehrheitlich Staatsan- 6. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
Gemeinschaften ohne Wohnsitz oder Sitz im
Geltungsbereich des Grundgesetzes sind und 7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
eine oder mehrere verantwortliche Personen a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „die in" die
mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Angabe ,,§ 2 Abs. 3," eingefügt.
Grundgesetzes ständig beauftragt haben,
dafür einzustehen, b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 22 Nr. 2" durch
die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
a) daß in technischen, sozialen und verwal-
tungsmäßigen Angelegenheiten die in der 8. § 19 wird gestrichen.
Bundesrepublik Deutschland für die See-
schiffe geltenden Rechtsvorschriften ein- 9. § 19a wird wie folgt geändert:
gehalten werden und,
a) Absatz 1 wird § 19; die Absatzangabe ,,(1 )" wird
b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge gestrichen.
handelt, daß der Einsatz der Schiffe zum
Fischfang durch eine oder mehrere solcher b) Absatz 2 wird gestrichen.
Personen geleitet, durchgeführt und über-
wacht wird. 10. § 21 wird wie folgt geändert:
(1 a) Nach den Rechtsvorschriften eines Mit- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun-
gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften desminister" durch die Wörter „Das Bundesmini-
gegründete Gesellschaften, die ihren satzungs- sterium" ersetzt.
mäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre b) In Absatz 3 werden der Punkt am Ende durch ein
Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Komma ersetzt und folgende Buchstaben g bis i
Gemeinschaft haben, stehen bei der Anwendung angefügt:
von Absatz 1 den Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften ,,g) die Führung der Flagge,
gleich." h) bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im
Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das gleiche gilt"
durch die Wörter „Die Bundesflagge dürfen See- i) die sich aus Rechtsakten der Europäischen
schiffe führen, deren Eigentümer Deutsche sind," Gemeinschaften und Verpflichtungen aus
ersetzt. zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben-
den Anforderungen."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für 11. § 22 wird wie folgt geändert:
die Führung der Bundesflagge in den Fällen des
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Ab-
satz 1a, ist vom Eigentümer unverzüglich dem b) Die Wörter „Der Bundesminister" werden durch
Bundesministerium für Verkehr anzuzeigen." die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
c) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und 1b eingefügt:
a) Nach dem Wort „Wird" werden die Wörter „in „1a. zur Durchführung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
den Fällen des § 1" eingefügt und die Wörter „der Absatz 1a den Nachweis der Verantwort-
Bundesminister" durch die Wörter „das Bundes- lichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durch-
ministerium" ersetzt. führung und Überwachung und die hierfür
b) Es wird folgender Satz angefügt: erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln so-
wie die sich bei Wegfall dieses Nachweises
„Die Rechte und Pflichten aus dem Recht der ergebenden Folgen für die Berechtigung zur
Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt." Führung der Bundesflagge zu bestimmen,
1b. zur Durchführung von Rechtsakten der
3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bundesminister'' durch Europäischen Gemeinschaften und von
das Wort „Bundesministerium" und das Wort „dieser" Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
durch das Wort 11dieses" ersetzt. Vereinbarungen die Führung einer anderen
Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,".
4. In § 10 werden die Wörter „der Bundesminister'' durch
d) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.
,,Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
ministerium" ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister'' durch die Wörter „das Bundesministerium" e) Nach Nummer 6 Buchstabe f wird der Punkt durch
ersetzt, und in Satz 2 Buchstabe a werden nach der ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
Angabe 11§ 1" die Wörter „oder des § 2 Abs. 1, auch in angefügt:
Verbindung mit § 2 Abs. 1a," eingefügt. In § 11 Abs. 2 „g) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie
wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort auf Grund von Rechtsvorschriften nach Num-
,,Bundesministerium" ersetzt. mer 1a ergeben."
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
t) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a
und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betref- c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-
fen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium minister" durch die Wörter „das Bundesministe-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu rium" ersetzt.
erlassen."
12. In § 22a Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes- 7. In § 43 werden die Wörter „Der Bundesminister"
minister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
sowie die Wörter „dem Bundesminister" durch die
Wörter „dem Bundesministerium" ersetzt.
8. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
Artikel3 gefügt:
Gesetz über das Seelotswesen „Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die
Ausbildung der Seelotsenanwärter ein."
Das Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 1213), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441), wird wie folgt ge- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
ändert: minister'' durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister''
1. In § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 Abs. 1 und 2 werden die
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
Wörter „Der Bundesminister'' jeweils durch die Wörter
,,Das Bundesministerium" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ihres
Berufes entsprechend" die Wörter „und die See-
2. In § 28 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Wörtern „ Ver- lotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten
sorgung der Seelotsen" die Wörter „und die Zahlung können" eingefügt.
eines Unterhaltsbeitrages an die Seelotsenanwärter"
und nach dem Wort „abzuführen" die Wörter ,, , die
einbehaltenen Unterhaltsbeiträge an die Seelotsen- 9. In § 46 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-
anwärter auszuzahlen" eingefügt. minister" durch die Wörter „Das Bundesministerium"
und die Wörter „dem Bundesminister" durch die
Wörter „dem Bundesministerium" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „seinem
Stellvertreter" durch die Wörter „seinen Stell- 10. Die§§ 48 und 50 werden gestrichen.
vertretern" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „sein" durch das Wort
,,seine" ersetzt. Artikel4
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Seemannsgesetz
aa) In Satz 1 wird das Wort „seinen" durch das Nach § 141 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
Wort „seine" ersetzt. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11
minister" durch die Wörter „das Bundes- des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170) geändert
ministerium" ersetzt. worden ist, wird folgender § 141 a eingefügt:
4. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes- ,,§ 141a
minister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" Abweichungen vom Musterungserfordernis
ersetzt.
Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm
bestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungs-
5. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden am Ende die Wörter „und mitglieder(§ 3} und sonstige Personen(§ 7), die auf Fähr-
Lotsenbrüderschaften mit mehr als zweihundert Mit- schiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs,
gliedern haben drei Stimmen" angefügt. Sportanglerfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen Dienst
tun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung
von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffs-
6. § 38 wird wie folgt geändert: führung von den Pflichten zur Veranlassung einer Muste-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den rung und zum Mitführen der Musterrolle befreien, soweit
Bundesminister'' durch die Wörter „das Bundes- der Zweck dieser Vorschriften in anderer Weise erreicht
ministerium" ersetzt. werden kann."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1559
Artikels 2. die Sicherstellung von Verkehrsdiensten, die im
Gesetz öffentlichen Interesse liegen,
über die Küstenschiffahrt zu regeln, soweit die Küstenschiffahrt im Sinne des § 1
betroffen ist.
Das Gesetz über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957
(BGBI. II S. 738), geändert durch Artikel 145 des Gesetzes (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), wird wie folgt geändert; auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften und von
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „der Dritten Durch- Verpflid1tungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
führungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom rungen, die die Küstenschiffahrt betreffen, erlassen
3. August 1951 {BGB!. II S. 155)" durch die Wörter „der werden."
Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1389)" ersetzt. 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fahrlässig als Führer eines nach § 2 Abs. 1 zur
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 8. Fe- Küstenschiffahrt nicht zugelassenen Schiffes ohne
bruar 1951 (BGBI. 1S. 79)" durch die Wörter „in die Erlaubnis nach§ 2 Abs. 2, auch in Verbindung
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli mit Abs. 3, Küstenschiffahrt betreibt."
1990 (BGBI. 1S. 1342), zuletzt geändert durch b) In Absatz 2 wird die Angabe „zehntausend" durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 die Angabe „fünfzigtausend" ersetzt.
(BGBI. 1S. 1554)," ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
5. Der bisherige§ 4 und der§ 5 werden gestrichen.
,,2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsre-
gister im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eingetragen sind und die nach § 6 oder
§ 7 der Binnenschiffs-Untersuchungsord- Artikel6
nung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238)
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Gesetz
die Zone 1 oder 2 sowie ein nach der zu dem Internationalen Übereinkommen
Schiffssicherheitsverordnung in der Fas- vom 29. November 1969 über Maßnahmen
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfillen
1994 (BGBI. 1 S. 237) vorgeschriebenes Die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zu dem Internationalen
Zeugnis besitzen;". übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnah-
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer an- men auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen vom
gefügt: 27. Januar 1975 (BGBl.11 S. 137) werden aufgehoben.
„3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften registriert
sind und unter der Flagge eines solchen
Artikel 7
Staates fahren, nach Maßgabe der Verord-
nung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom Gesetz
7. Dezember 1992 zur Anwendung des zu dem Protokoll von 1973
Grundsatzes des freien Dienstleistungs- über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen
verkehrs auf den Seeverkehr in den Mit- von Verschmutzungen durch andere Stoffe als Öl
gliedstaaten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. Die Artikel 2 und 6 des Gesetzes zu dem Protokoll
L364S. 7)." von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl vom 3. April
1985 (BGBI. II S. 593) werden aufgehoben.
,,(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch
erteilt werden, soweit das Bundesministerium für
Verkehr feststellt, daß der Flaggenstaat Schiffen
unter der Bundesflagge auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im Artikels
Sinne des § 1 eröffnet." Gesetz
zu dem Internationalen Übereinkommen
3. Nach § 2 wird folgender§ 3 eingefügt: von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978
,,§3 zu diesem Übereinkommen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird er-
Das Gesetz zu dem Internationalen übereinkommen
mächtigt, durch Rechtsverordnung
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
1. Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Frei- Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-
heit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2)
Schiffahrt und wird wie folgt geändert:
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. Artikel 4 wird wie folgt gefaßt: Artikel 9
,,Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Erhält eine Schiffahrtspolizeibehörde oder die für Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
die Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheits- des Seeaufgabengesetzes, des Flaggenrechtsgesetzes
behörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Abs. 5 und des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der vom
des Übereinkommens um Untersuchung eines Schif- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
fes, so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Beweissicherung nach Abschnitt 5 der Vereinbarung
vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle
(BGBI. II S. 585) handelt, dieses Rechtshilfeersuchen Artikel 10
unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungs-
behörde weiter." Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
2. Artikel 5 wird gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1561
Zweite Verordnung
zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer*)
Vom 13. Juli 1994
Auf Grund des § 54 des Arzneimittelgesetzes vom 3. § 3 wird wie folgt geändert:
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der zuletzt
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 11. April 1990
(BGBI. 1 S. 717) geändert worden ist, und auf Grund des "Soweit die Betriebsräume und ihre Einrichtung
§ 83 des ArzneirJtittelgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 46 für Herstellungsvorgänge verwendet werden, die
des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert für die Arzneimittelqualität von entscheidender
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund- Bedeutung sind, müssen sie auf ihre Eignung
heit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- überprüft werden (Qualifizierung)."
schaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Betriebsräume und ihre Einrichtung
sollen gründlich zu reinigen sein und müssen
Artikel 1 instand gehalten werden."
Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unter-
nehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt 4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April 1993
(BGBI. 1S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: "(2) Soweit zur ordnungsgemäßen Herstellung und
Prüfung der Arzneimittel erforderlich, müssen schrift-
1. Nach § 1 wird folgender§ 1a eingefügt: liche Hygieneprogramme mit Anweisungen zum
hygienischen Verhalten und zur Schutzkleidung des
"§ 1a Personals erstellt und befolgt werden."
Qualitätssicherungssystem
Betriebe und Einrichtungen müssen ein funktionie- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
rendes pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
entsprechend Art und Umfang der durchgeführten
Tätigkeiten betreiben, um sicherzustellen, daß die ,,(3) Arzneimittel sind unter Verantwortung des
Arzneimittel die für den beabsichtigten Gebrauch Herstellungsleiters und nach vorher erstellten An-
erforderliche Qualität aufweisen. Dieses Qualitäts- weisungen und Verfahrensbeschreibungen (Her-
sicherungssystem muß die aktive Beteiligung der stellungsanweisung) herzustellen und zu lagern.
Geschäftsführung und des Personals der einzelnen Diese Herstellungsanweisung muß in schriftlicher
betroffenen Bereiche vorsehen; insbesondere haben Form vorliegen und die Herstellungsvorgänge
der Herstellungsleiter und der Kontrolleiter die Her- sowie die damit im Zusammenhang stehenden
stellungs- und Prüfanweisungen in regelmäßigen Arbeitsgänge im einzelnen beschreiben. Für Arznei-
Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls an den mittel, die zugelassen oder registriert sind, muß sie
Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen." den Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen
entsprechen. Die zur Herstellung angewandten
2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand von
Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische
"Darüber hinaus müssen die Aufgaben des Personals Phasen eines Herstellungsverfahrens müssen
in leitender oder verantwortlicher Stellung in Arbeits-
regelmäßig revalidiert werden. Die Ergebnisse sind
platzbeschreibungen festgelegt .werden. Die Organi-
zu dokumentieren."
sationsstruktur ist in einem Organisationsschema zu
beschreiben. Organisationsschemata und Arbeits- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
platzbeschreibungen sind nach den betriebsinternen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Verfahren festzulegen. Dem in Satz 2 genannten
Personal sind ausreichende Befugnisse einzuräumen, "Die Herstellung jeder Charge eines Arznei-
damit es seiner Verantwortung gerecht werden kann." mittels einschließlich der Verpackung ist
vollständig zu protokollieren (Herstellungs-
protokoll)."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/356/EWG der
Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leit- bb) Satz 2 wird gestrichen; die Sätze 3 bis 6
linien einer Guten Herstellungspraxis für zur Anwendung beim Menschen
bestimmte Arzneimittel (ABI. EG Nr. L 193 S. 30) und der Richtlinie
werden die Sätze 2 bis 5.
91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der
Grundsätze und Leitlinien einer Guten Herstellungspraxis für Tierarznei- cc) In Satz 5 wird die Angabe "5" durch die
mittel (ABI. EG Nr. L 228 S. 70). Angabe „4" ersetzt.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6. § 6 wird wie folgt geändert: Auftragnehmer übersandten Protokolle über die
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Herstellung oder Prüfung zugrunde zu legen."
"(2) Die Prüfung ist unter Verantwortung des 9. § 13 wird wie folgt geändert:
Kontrolleiters und nach vorher erstellten An-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
weisungen und Verfahrensbeschreibungen (Prüf-
anweisung) durchzuführen. Diese Prüfanweisung "(5) Der pharmazeutische Unternehmer hat zu
muß vor der Prüfung in schriftlicher Form erstellt gewährleisten, daß Rückstellmuster der zuständi-
werden und die Probenahme und Prüfung sowie gen Behörde zur Verfügung gestellt werden kön-
die damit im Zusammenhang stehenden Arbeits- nen. § 8 Abs. 3 und 3a gilt entsprechend."
gänge im einzelnen beschreiben. Für Arzneimittel, b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
die zugelassen oder registriert sind, muß sie den angefügt:
Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen ent-
"(6) Ein Fertigarzneimittel darf erst in Verkehr
sprechen. Die zur Prüfung angewandten Verfahren
gebracht werden, wenn die Freigabe nach § 7
sind nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist.
und Technik zu validieren."
(7) Über den Erwerb, die Einfuhr, die Ausfuhr,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Lagerung t.and das Inverkehrbringen sind
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Aufzeichnungen zu machen."
"Die Prüfung der Ausgangsstoffe und jeder
Charge eines Arzneimittels ist vollständig zu 10. § 14 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
protokollieren (Prüfprotokoll)." „Der Stufenplanbeauftragte hat die zuständige
bb) Satz 2 wird gestrichen; die Sätze 3 bis 6 Behörde über jeden Mangel, der möglicherweise
werden die Sätze 2 bis 5. zu einem Rückruf oder zu einer ungewöhnlichen
cc) In Satz 5 wird die Angabe "5" durch die Einschränkung des Vertriebs führt, unverzüglich zu
Angabe "4" ersetzt. unterrichten und dabei auch mitzuteilen, in welche
Staaten das Arzneimittel ausgeführt wurde."
7. § 8 wird wie folgt geändert: 11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"(3) Muster von jeder Charge eines Arzneimittels aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Einfuhr" das
müssen mindestens ein Jahr über den Ablauf Wort ,, , Ausfuhr" eingefügt.
des Verfalldatums hinaus aufbewahrt werden. Bei
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Arzneimitteln, deren Herstellung für den Einzelfall
oder in kleinen Mengen erfolgt oder deren Lage- "Die Aufzeichnungen müssen klar und deutlich,
rung besondere Probleme bereitet, kann die fehlerfrei und auf dem neuesten Stand sein."
zuständige Behörde Ausnahmen über die Muster b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und ihre Aufbewahrung zulassen."
"{2) Werden die Aufzeichnungen mit elektro-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: nischen, photographischen oder anderen Daten-
"(3a) Muster von Ausgangsstoffen müssen min- verarbeitungssystemen gemacht, muß minde-
destens zwei Jahre nach Freigabe der unter stens sichergestellt sein, daß die Daten während
Verwendung dieser Ausgangsstoffe hergestellten der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
Arzneimittel aufbewahrt werden, es sei denn, in und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar
den Zulassungsunterlagen ist eine kürzere Halt- gemacht werden können. Die gespeicherten
barkeit angegeben. Satz 1 gilt nicht für Lösungs- Daten müssen gegen Vertust und Beschädigung
mittel, Gase und Wasser." geschützt werden. Wird ein System zur auto-
matischen Datenverarbeitung oder -übertragung
eingesetzt, so genügt statt der eigenhändigen
8. § 12 wird wie folgt gefaßt:
Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 5
,,§12 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 die Namenswiedergabe
Herstellung und Prüfung im Auftrag dieser Person, wenn in geeigneter Weise sicher-
gestellt ist, daß nur befugte Personen die Be-
(1) Soweit ein Arzneimittel ganz oder teilweise im stätigung der ordnungsgemäßen Herstellung und
Auftrag in einem anderen Betrieb hergestellt oder Prüfung im Herstellungs- und Prüfprotokoll vor-
geprüft wird, muß ein schriftlicher Vertrag zwischen nehmen können."
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehen.
In diesem Vertrag müssen die Aufgaben und Verant- 12. Nach § 15 wird folgender§ 15a eingefügt:
wortlichkeiten jeder Seite klar festgelegt sein. Der Auf-
tragnehmer darf keine ihm vertraglich übertragene ,,§15a
Arbeit ohne schriftliche Zustimmung des Auftrag- Selbstinspektion
gebers an Dritte weitergeben. Um die Beachtung der Vorschriften dieser Ver-
(2) Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, daß ordnung sicherzustellen, müssen regelmäßig Selbst-
der Auftragnehmer das Arzneimittel ordnungsgemäß inspektionen durchgeführt werden. Über die Selbst-
und entsprechend der Herstellungs- und Prüfanwei- inspektionen und die anschließend ergriffenen Kor-
sung herstellt und prüft. Soweit die Freigabe durch rekturmaßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt
den Auftraggeber erfolgt, sind ihr auch die vom und aufbewahrt werden."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994 1563
13. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1
Satz 3 oder 4" ersetzt.
aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4
Satz 1, 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 4
14. § 19 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 oder 2" ersetzt.
,.§ 19
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Schlußbestimmungen
,,c) Muster von Chargen, Muster von Aus-
gangsstoffen oder Rückstellmuster nicht Auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2,
entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 oder 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes, die Medizinprodukte
Abs. 3a Satz 1, auch in Verbindung mit im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG und
§ 13 Abs. 5 Satz 2, aufbewahrt,". des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG einschließlich
der Produkte im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buch-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
stabe c der Richtlinie 93/42/EWG sind, findet diese
aa) Die Angabe,.§ 6 Abs. 2 Satz 2 oder 3" wird Verordnung in der am 30. Juni 1994 geltenden Fas-
durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. sung Anwendung, hinsichtlich § 11 in Verbindung mit
bb) Die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" wird § 10 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des
durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2" Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittel-
ersetzt. gesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717)."
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: Artikel2
„c) entgegen § 13 Abs. 1 oder 6 Arzneimittel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in den Verkehr bringt,". in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Butidesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandl<osten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vet1agages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. PostvertrlebMtüc:k . Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 6. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser 1
und Weser II/Jade (Lotsverordnung Weser/Jade - LV Weser/
Jade) 7129 (129 13. 7. 94) 15. 7. 94
neu: 9515·10-1-17; 9515-10-1-15
15.6.94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsrevieres Ems
(Lotsverordnung Ems - LV Ems) 7131 (129 13. 7. 94) 15. 7.94
neu: 9515-10-1-18; 9515-10-1-14
27.6. 94 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Friedrichshafen) 11n (130 14. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-79
1. 6. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über schiffahrtspolizeiliche Meldungen
auf der Seeschiffahrtsstraße Elbe 7178 (130 14. 7. 94) 23. 8. 94
neu: 9511-1-30