1497
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1994 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
12. 7. 94 Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens ..................... . 1497
FNA: neu: 50-1-7; 50-1, 55-2, 210-4, 210-4-2
GESTA:H7
14. 7.94 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes 1505
FNA: 50-1
9. 7. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1523
FNA: 791-1-2
Gesetz
zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens
Vom 12. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum
das folgende Gesetz beschlossen: Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs-
und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und
entsprechend dem Einberufungsbescheid zum
lnh altsü bersicht Dienstantritt mitzubringen."
Artikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes b) In Absatz 2 werden in Satz 1 das Wort „Wehr-
pflichtige" durch die Wörter .Männliche Personen"
Artikel 2: Änderung des Zivildienstgesetzes
und die Wörter „Beginn der Erfassung ihres
Artikel 3: Änderung weiterer Vorschriften Geburtsjahrgangs" durch die Wörter „Vollendung
Artikel 4: Übergangs- und Schlußvorschriften des siebzehnten Lebensjahres" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
Artikel 1 gefaßt:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes ,,Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Er-
fassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- Satz 2), spätestens bis zum Abschluß der Musterung
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 oder bekannt wird, innerhalb einer Frist von drei
(BGBI. 1S. 1286), wird wie folgt geändert: Monaten, nachdem der Befreiungstatbestand dem
Antragsteller bekanntgeworden ist, schriftlich oder
1. § 3 wird wie folgt geändert: zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Er ist zu begründen."
,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu-
3. In § 13 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
stellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte
eingefügt:
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf
die geistige und körperliche Tauglichkeit und „In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur
auf die Eignung für die Verwendungen in den Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
B~ndesbehörden oder auf die Landesregierungen ,,(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehr-
m,t der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste ersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende
Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Daten:
Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundes-
1. Familiennamen,
behörde oder die Landesregierung kann, soweit
Landesrecht dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch 2. frühere Namen,
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln."
3. Vornamen,
4. In §' 14 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „und ihrer 4. Doktorgrad,
Verwaltungsbezirke" gestrichen und nach Satz 1 fol- 5. Tag und Ort der Geburt,
gender Satz eingefügt:
6. gegenwärtige Anschrift."
,,Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Län-
dern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von e) In Absatz 6 werden das Wort „halbes" gestrichen
Satz 1 geregelt werden." und nach den Wörtern „Die Absätze 1 bis 5" die
Wörter „und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und
Satz 3" eingefügt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
6. § 16 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur
Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wird ent-
Erfassung folgende über den Betroffenen im schieden" durch die Wörter „entscheiden die
Melderegister gespeicherte Daten nutzen: Kreiswehrersatzämter" ersetzt.
1. Familiennamen, b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. frühere Namen, ,,(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das ein-
3. Vornamen,
undzwanzigste Lebensjahr vollenden, gemustert
4. Doktorgrad, werden. Männliche Personen können bereits ein
5. Tag und Ort der Geburt, halbes Jahr vor Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeit-
6. Geschlecht, punkt an finden auf diese männlichen Personen
7. Staatsangehörigkeiten, die Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20a, §§ 21
und 22, § 24 und§§ 24b bis 27 Anwendung."
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-
und Nebenwohnung,
9. Tag des Ein- und Auszugs, 7. § 17 wird wie folgt geändert:
10. Übermittlungssperren, a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
11. Sterbetag und -ort. ,,(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Ein-
gang des Erfassungsergebnisses die Musterung
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen,
vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der
deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt
Musterung schriftlich oder mündlich die für die
~erden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur
Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen
Ubermittlung vorgesehenen Daten bekannt und
Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten
fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen.
Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie haben
Betroffene, die eine Mitteilung nach Satz 2 nicht
sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-
erhalten haben, werden durch öffentliche Be-
ersatzämter zur Musterung vorzustellen. Auch
kanntmachung aufgefordert, die zur Feststellung
ohne Aufforderung haben die Wehrpflichtigen bis
der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-
zur Musterung dem zuständigen Kreiswehrersatz-
über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind
~mt unverzüglich schriftlich oder mündlich jede
verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den
Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer
Sätzen 2 und 3 zu erteilen und sich nach Aufforde-
Wohnung sowie jede Änderung eines Ausbil-
rung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu
dungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu
melden."
melden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der
nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennach- aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihrem Erschei-
weise über die Wehrpflichtigen." nen vor dem Musterungsausschuß" durch die
Wörter „der Musterungsentscheidung" und
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
folgt geändert: ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
In Satz 3 werden die Wörter „Anlegung der Per- „sie haben sich dieser Untersuchung zu
sonennachweise nach Absatz 1" durch das Wort unterziehen."
,,Erfassung" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Musterungs-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt ausschuß kann" durch die Wörter „Die Kreis-
gefaßt: wehrersatzämter können" ersetzt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1499
c) In Absatz 5 werden die Wörter „dem Musterungs- 11 . § 20a wird wie folgt gefaßt:
ausschuß vorzulegen" durch das Wort „nieder- ,,§20a
zulegen" ersetzt.
Eignungsuntersuchung
und Eignungsfeststellung
8. § 18 wird aufgehoben. (1) Die Kreiswehrersatzämter sind befugt, die
Wehrpflichtigen, die nach dem Musterungsbescheid
9. § 19 wird wie folgt gefaßt: wehrdienstfähig sind, vor ihrer Einberufung, soweit
erforderlich und notwendig, auf ihre Eignung für
,,§ 19 Verwendungen in den Streitkräften zu untersuchen.
Verfahrensgrundsätze Im Rahmen einer wissenschaftlich abgesicherten
Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psycho-
(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sach- logischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten
verhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und
Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sach- für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden.
verständigen durch das Kreiswehrersatzamt findet
nicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherun- (2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-
gen ist unzulässig. rung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur
Eignungsuntersuchung vorzustellen und sich dieser
(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreis- Untersuchung zu unterziehen. Sie sind verpflichtet,
wehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Auskünfte zu erteilen sowie angeforderte Unterlagen
Kreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amts- vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Eignungs-
gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverstän- feststellung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 19 Abs. 5
diger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen
(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen
ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge
sind die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen
anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.
Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund."
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzu-
wenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sach- 12. Nach§ 20a wird folgender§ 20b eingefügt:
verständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. ,,§20b
Das Amtsgericht entscheidet auch über die Recht- Überprüfungsuntersuchung
mäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des
Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer
kann nicht angefochten werden. Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente
Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren
(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein nach der Musterung oder nach einer erneuten ärzt-
gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflich- lichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor
tigen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn
und von den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesund-
machen. Die Vorschriften für die Anträge und Rechts- heitszustandes vorliegen oder dies für eine vor-
behelfe des Wehrpflichtigen gelten entsprechend. gesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist,
(4) Über das Ergebnis der Musterung erhalten erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu
die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs- nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter
bescheid. vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf
die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6
(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Not- und 7 Anwendung."
wendige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu
erstatten. Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der
13. § 22 wird wie folgt gefaßt:
nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird
auch der durch die Musterung entstehende Ver- ,,§22
dienstausfall erstattet." Verfahrensvorschrift
Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung
10. § 20 wird wie folgt gefaßt: und der Einberufung von ungedienten Wehrpflich-
tigen sowie über die Erstattung der Auslagen gemäß
,,§20 § 19 Abs. 5 regelt eine Rechtsverordnung."
Zurückstellungsanträge
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 14. In § 23 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt
sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch gefaßt:
die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), späte- „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus
stens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
der Zurückstellungsgrund später eintritt oder bekannt und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine
wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach- Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen
dem der Zurückstellungsgrund dem Antragsteller oder dies für eine vorgesehene Verwendung im
bekanntgeworden ist, schriftlich oder zur Nieder- Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-
schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Sie sind suchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4
zu begründen." Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr- werden kann, folgende Daten über den Betroffenen in
ersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen:
lassen."
1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
2. Geburtstag und -ort,
15. § 24 wird wie folgt geändert:
3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Wohnort,
aa) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „vor- 4. das Geschäftszeichen sowie
. zulegen" die Wörter „oder zurückzugeben"
eingefügt. 5. die ausschreibende Behörde.
bb) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Wehrpaß" Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden
durch das Wort „Wehrdienstausweis" ersetzt. und das Bundesamt für den Zivildienst (ausschrei-
bende Behörden) übermitteln dem Bundesverwal-
cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: tungsamt die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.
,,Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jah- (2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststel-
res, in dem sie das zweiunddreißigste Lebens- lung des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten
jahr vollenden, noch der Wehrüberwachung Dateien in regelmäßigen Abständen folgenden Behör-
unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halb- den übermitteln:
satz keine Anwendung."
1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauf-
b) Absatz 7 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: tragten Stellen,
,,5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf- 2. den Wehrersatzbehörden,
lichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Be-
3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
rufes sowie eine weitergehende berufliche
Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befind- 4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertre-
liche Nachweise haben die Wehrpflichtigen tungen,
auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen." 5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
c) Absatz 9 wird gestrichen. grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Wird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehr-
16. Nach § 24 werden die Zwischenüberschrift „6. Ände- pflichtigen bekannt, haben sie dies der ausschrei-
rungsdienst und Aufenthaltsfeststellung" sowie die benden Behörde mitzuteilen, soweit nicht besondere
folgenden §§ 24a und 24b eingefügt: Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die aus-
schreibende Behörde veranlaßt in diesen Fällen die
,,§24a Löschung beim Bundesverwaltungsamt; im übrigen
Änderungsdienst veranlaßt sie die Löschung spätestens mit Ende der
Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).
Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu- (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Ab-
ständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgen- satz 2 übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils
der gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen zu löschen, sobald eine aktualisierte Datei übermittelt
ab dem Alter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des worden ist."
Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr
vollendet haben, mit: 17. Nach § 24b werden die Überschrift ,,Abschnitt III
1. Familiennamen, Personalakten und automatisierte Dateien" sowie die
folgenden §§ 25 bis 27 eingefügt:
2. frühere Namen,
,,§25
3. Vornamen,
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
4. Doktorgrad,
(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personal-
5. Tag und Ort der Geburt, akte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor
6. Staatsangehörigkeiten, unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte
gehören alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- betreffen, einschließlich der in Dateien gespeicherten
und Nebenwohnung, personenbezogenen Daten, soweit sie mit der Wehr-
8. Tag des Ein- und Auszugs, pflicht in einem unmittelbaren inneren Zusammen-
hang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil
9. Familienstand,
der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen,
10. Sterbetag und -ort. von der Person und dem Wehrpflichtverhältnis sach-
§24b lich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Sicherheitsakten. Personalaktendaten dürfen ohne
Aufenthaltsfeststellungsverfahren Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke des
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und
der Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren -bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre
und der Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermitt-
deren Aufenthalt während der Musterungsvorberei- lung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in auto-
tung oder .der Wehrüberwachung nicht festgestellt matisierten Dateien.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1501
(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so
dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begrün- lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der
dung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind
des Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine danach zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundes-
Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen archiv übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
solche personenbezogenen Daten erhoben werden, auch für die in Dateien gespeicherten personen-
bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung bezogenen Daten.
durch die zuständige oberste Dienstbehörde. (6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen in seine vollständige Personalakte. Einern Bevoll-
haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufga- mächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienst-
ben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung liche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch
dieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse
des Wehrpflichtigen darf die Personalakte an andere glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der
Dienststellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben
§26
werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestim-
mung des Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist. Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechen- (1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienst-
des. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der verweigerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechts-
Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte kraft der Anerkennungsentscheidung zusammen mit
an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des der Anerkennungsentscheidung dem Bundesamt für
Bundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit den Zivildienst zu übersenden. Die Akten über das
Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es Anerkennungsverfahren sind vom Kreiswehrersatz-
sei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, amt spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit
die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des oder Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung zu
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höher- vernichten.
rangiger Interessen Dritter dies erfordern; die Einwilli-
gung ist auch entbehrlich, wenn die Auskünfte für die (2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren
Feststellung der Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit von Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerken-
eine Auskunft für die Feststellung der Tauglichkeit nung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurück-
nicht ausreicht, darf die Personalakte an Ärzte außer- genommen oder infolge Verzichts gegenstandslos
halb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums geworden ist, sind beim Kreiswehrersatzamt in einem
der Verteidigung, die für eine Wehrersatzbehörde ein verschlossenen Umschlag getrennt von den Personal-
medizinisches Gutachten erstellen, weitergegeben akten aufzubewahren; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.
werden. Inhalt und Empfänger sind dem Wehrpflichti- §27
gen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter Daten- Verfahrensvorschriften
abruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit
durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes Das Nähere über
bestimmt ist. 1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-
(4) Daten über medizinische und über psycho- pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,
logische Untersuchungen und Tests dürfen nur im 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
jeweiligen Dienst der Bundeswehr in Dateien ver- Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten
arbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der und der Akten über das Anerkennungsverfahren
Tauglichkeit und der Eignung für militärische Verwen- einschließlich der Übermittlung und Löschung
dungen erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien
Untersuchungen und Tests dürfen an für Personal- gespeicherten Informationen sowie die hieran
angelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr beteiligten Stellen,
weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt
werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psycho- Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten
logische Untersuchungen und Tests dürfen, in der auf die gespeicherten Informationen,
Regel in Form von Stichproben, durch den psycho- 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht-
logischen Dienst auch in _. automatisierten Dateien gewährung und Auskunftserteilung aus der Per-
verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um sonalakte oder einer automatisierten Datei
die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungs-
feststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem regelt eine Rechtsverordnung."
Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder-
lichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, 18. § 33 wird wie folgt geändert:
soweit sie sich auf die Ergebnisse der Unter-
suchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die ,,(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
die Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informa- bescheid (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung."
tionen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der
ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt ,,(3) Über den Widerspruch gegen den Muste-
werden. rungsbescheid entscheidet die Wehrbereichs-
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
verwaltung. Die§§ 19 und 22 gelten entsprechend. Abs. 2 Satz 1 - auch in Verbindung mit § 16
Der Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis Abs. 3 Satz 2) untersuchen läßt,".
von der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden."
d) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Gel-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. tungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt durch die
d) Absatz 6 wird aufgehoben. Wörter „der Bundesrepublik Deutschland".
e) Absatz 7 wird aufgehoben. e) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5. „4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4
- auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 6. § 41 Abs. 2 - über die persönliche Meldung
zur Erfassung verstößt,".
19. § 35 wird wie folgt geändert: f) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Absatzbezeichnung ,.(1 )" wird gestrichen. „5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Abs. 3 Satz 2 oder§ 20a Abs. 2 Satz 1 - jeweils
auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -
sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23 Abs. 1
20. § 41 wird wie folgt geändert: Satz 4 nicht befolgt,".
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und die g) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
Wörter „oder§ 3 Abs. 1 Satz 1" werden gestrichen. „6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 -
vor der Musterung, eine ihm nach § 24 Abs. 6
,.(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht
Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils auch in Verbin-
wehrpflichtig sind, können bereits ein Jahr vor
dung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach § 24
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis
Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach
Lebensjahr vollenden, nach Begründung ihres
der Beendigung der Wehrüberwachung ob-
ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik
liegende Pflicht verletzt,".
Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5
sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und h) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7
Satz 3 gelten entsprechend." und 8 angefügt:
„ 7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung
der Bundesregierung begründete Pflicht nach
21. In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,.(§ 15 Abs. 2)"
§ 48 Abs. 1 Nr. 5 verletzt oder
durch die Angabe .,(§ 15 Abs. 1)" ersetzt.
8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach
§ 48 Abs. 2 Nr. 1 verletzt."
22. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Muste-
rung" und dem nachfolgenden Komma die Wörter
„einer erneuten ärztlichen Untersuchung," eingefügt 24. In § 46 werden nach dem Wort „Länder" das Wort
und das Wort „Eignungsprüfung" durch das Wort ,.Berlin" sowie ein Komma eingefügt.
,.Eignungsuntersuchung" ersetzt.
25. § 48 wird wie folgt geändert:
23. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
„a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15
bb) In Nummer 3 werden die Angabe,.§ 19 Abs. 7"
Abs. 1 Satz 4 oder § 17 Abs. 3 Satz 2 - auch
durch die Angabe,.§ 19 Abs. 4" ersetzt und
in Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41
die Wörter „und gegen den Einberufungs-
Abs. 2 - und § 20a Abs. 2 Satz 2 - auch in
bescheid bei der erstmaligen Einberufung
Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2) bei der
eines gedienten Wehrpflichtigen zur Bundes-
Erfassung, vor und bei der Musterung oder bei
wehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3)" gestrichen.
der Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt
oder Unterlagen vorlegt,". cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe b gestrichen; „5. Auf Anordnung der Bundesregierung
Buchstabe c wird Buchstabe b. haben männliche Personen nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres
c) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Komma
durch das Wort „oder'' ersetzt und danach als a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen
Buchstabe c eingefügt: der Wehrersatzbehörde sie unverzüg-
lich erreichen, auch wenn sie der
„c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes
auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit Wehrüberwachung nicht unterliegen,
(§ 17 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz - auch b) eine Genehmigung des zuständi-
in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b gen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,
Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 4) oder auf die wenn sie die Bundesrepublik Deutsch-
Eignung für militärische Verwendungen (§ 20a land verlassen wollen,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1503
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn 3. In § 19 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
sie sich außerhalb der Bundesrepublik angefügt:
Deutschland aufhalten, und sich beim
,,Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Be-
zuständigen oder nächsten Kreiswehr-
schäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerst-
ersatzamt zu melden. kranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung
Dies gilt nicht für männliche Personen, die dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen
Bundesrepublik Deutschland haben oder eintreten würden."
bei deutschen Dienststellen oder öffent-
lichen zwischen- oder überstaatlichen 4. § 23 wird wie folgt geändert:
Organisationen außerhalb der Bundes-
republik Deutschland beschäftigt sind a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 9
oder mit Genehmigung einer obersten Satz 1" durch die Angabe „24a" ersetzt.
Bundes- oder Landesbehörde oder der b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland auf- ,,(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkann-
halten oder sie verlassen." · ten Kriegsdienstverweigerern während der Zivil-
dienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflicht-
b) in Absatz 2 wird nach den Wörtern "Verteidigungs- gesetzes entsprechend."
fall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2," die Angabe
,,Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
26. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "zurück-
gestellt war" die Wörter „und auf seinen Antrag,
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten
„2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden
der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2), ". ist" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden das Komma nach der b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
Angabe ,,§§ 22" durch das Wort „und" ersetzt und durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
die Angabe „und des § 33 Abs. 7" gestrichen. angefügt:
c) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein "§ 23a gilt entsprechend."
Komma ersetzt und danach folgende Nummer 7
angefügt: •
,, 7. über den Schutz personenbezogener Informa-
tionen Wehrpflichtiger in Personalakten und Artikel3
in automatisierten Dateien nach § 27."
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der
Artikel 2 Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1430) werden das Komma nach dem Wort „Lohnsteu-
Änderung des Zivildienstgesetzes erkarten" durch das Wort „oder" und das Komma am
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- Ende der Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt. Die Wörter
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt „oder bei der Wehr- und Zivildienstüberwachung" und die
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 Nummer 4 werden gestrichen.
(BGBI. 1S. 1286), wird wie folgt geändert: (2) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Meldedaten-Über-
mittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984
1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dreier Monate (BGBI. 1 S. 810), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
nach Entstehung der Gründe zulässig" durch die vom 11. März 1994 (BGBI. 1S. 529) geändert worden ist,
Wörter „einer Frist von drei Monaten, nachdem werden nach den Wörtern „zum Zwecke" die Wörter "der
der Befreiungs- oder Zurückstellungstatbestand dem Musterungsvorbereitung und" eingefügt und die Angabe
Antragsteller bekanntgeworden ist, zulässig" ersetzt ,,§ 24 Abs. 9" durch die Angabe"§ 24a" ersetzt.
und nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Sie sind
zu begründen."
2. § 16 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Das Wort „Ermächtigung" wird jeweils durch das Übergangs- und Schlußvorschriften
Wort „Befugnis" ersetzt.
b) Am Satzende wird der Punkt durch ein Semikolon §1
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
„die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte
oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung Der auf Artikel 3 Abs. 2 beruhende Teil der Zweiten
kann, soweit Landesrecht dies zuläßt, das Vor- Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes kann
schlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungs- auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
vorschrift regeln." verordnung geändert oder aufgehoben werden.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§2 Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Neufassung
des Wehrpflichtgesetzes §3
und des Zivildienstgesetzes
Inkrafttreten
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- in Kraft.
blatt bekanntmachen.
(2) Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt am ersten Tage des
(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1505
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 14. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 4 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des
Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497) wird
nachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der ab 20. Juli 1994 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . die Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879),
2. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1292),
3. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 36 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002),
4. den am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520),
5. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588),
6. den am 1 . Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809),
7. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317),
8. den am 1 . Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 45 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
9. den am 29. April 1994 in Kraft getretenen § 38 Abs. 4 des Gesetzes vom
20. April 1994 (BGBI. 1S. 867),
10. den teils mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, teils am 29. Juni 1994 in Kraft
getretenen, teils am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1286),
11. den teils am 20. Juli 1994, teils am 1. Februar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1
des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. Juli 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Aühe
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wehrpflichtgesetz
Inhaltsübersicht
Abschnittl Abschnitt III
Wehrpflicht Personalakten und automatisierte Dateien
§ §
1. Umfang der Wehrpflicht Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . 25
Allgemeine Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Personalakten von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . . . . . . 26
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . 2 Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2. Wehrdienst Abschnitt IV
Arten des Wehrdienstes ................................ . 4 Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades
Grundwehrdienst ....................................... . 5
Verfügungsbereitschaft ................................. . Sa Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wehrübungen .......................................... . 6
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a
und von geleistetem Zivildienst ......................... . 7
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust
Wehrdienst in fremden Streitkräften;
des Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Anerkennung von Wehrdienst und anderen Diensten
in fremden Staaten ..................................... . 8 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Tauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8a
3. Wehrdienstausnahmen AbschnittV
Wehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Rechtsbehelfe
Ausschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . 33
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Rechtsmittel gegen Entscheidungen
Unabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 des Verwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage 35
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13b
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt 11
Wehrersatzwesen Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . . 36
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2. Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . . . 40
Zweck der Musterung • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Durchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 17
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . . . 42
(weggefallen) . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42a
Verfahrensgrundsätze • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 43
Zurückstellungsanträge • • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . . . • 20
Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung . • . . . . . • 2Qa
Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Überprüfungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 20b
Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Einberufung . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 21
(weggefallen) . .• . . . . .. •. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Verfahrensvorschrift . • . • • • . . • . . . . . . . • . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . 22
Vorschriften fOr den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . . 48
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen • . • • . . . . • 23
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
5. Wehrüberwachung • . . • . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . . . . . . . . • 24 fOr bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung Zuständigkeit fOr den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . 50
Änderungsdienst .. .. . .. .. .. .. . . . .. .. . . .. .. . .. .. .. .. .. . . . 24a Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 51
Aufenthaltsfeststellungsverfahren . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24b (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1507
Abschnitt 1 und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die
Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen
Wehrpflicht sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-
1. Umfang der Wehrpflicht sprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt
mitzubringen.
§1
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des
Allgemeine Wehrpflicht siebzehnten Lebensjahres eine Genehmigung des zu-
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten ständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie
achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate
Grundgesetzes sind und verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-
Deutschland haben oder desrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes- nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der
republik Deutschland haben und entweder Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-
dehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes- erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung
republik Deutschland hatten oder zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den
der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und
auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen
der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen von der Genehmigungspflicht zulassen.
die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr voll-
insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staats- endet. § 49 bleibt unberührt.
angehörigkeit eines anderen Staates besitzen.
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
. (3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehr- pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
pflichtige ihren ständigen Aufenthalt Lebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik unberührt.
Deutschland hinausverlegen, (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzig-
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen ste Lebensjahr vollendet.
oder
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
ohne sie zu verfassen. 2. Wehrdienst
§2 §4
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen Arten des Wehrdienstes
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-
zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen dienst umfaßt
Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehr-
pflichtig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
unterworfen werden. 2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft(§ Sa),
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der 3. Wehrübungen (§ 6),
Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;
ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-
wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient
haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten
§3 Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht
entschieden ist.
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen
Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil-
eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
dienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-
leistet.
zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige (4) (weggefallen)
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr-
dienst zurückgestellt werden müßten.
Grundwehrdienst
(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem Grundwehrdienstes infolge
für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-
Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehr- stelle,
pflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
Zeitpunkt
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-
1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- des,
endet haben, wenn sie 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres 5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
zum Grundwehrdienst herangezogen werden konn- lung gefolgt ist,
ten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an
b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-
Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach arrrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-
§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.
der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Straf-
haben, arrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund- Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht
wehrdienst entlassen gelten und Tage schuldhafter in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der
Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb
der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-
jahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstver-
§5a
weigerer verzichten, es sei denn, daß sie im
Zeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste Verfügungsbereitschaft
Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im (1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von
Zivildienstverhältnis befinden; zwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst oder
2. des zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet an die Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat
haben, wenn sie auf Zeit auf Grund des§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldaten-
gesetzes Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn
a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während
und solange das Bundesministerium der Verteidigung es
des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich
anordnet. Während der zwölf Monate sind sie Angehörige
(§ 40) verwendet werden oder
der Verfügungsbereitschaft, wenn sie einen Einberufungs-
b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines bescheid für diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das
Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastro- Verfahren über die Heranziehung und die Anordnung gilt
phenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung § 23 Abs. 1 und 3.
zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor (2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid für
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten
nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden haben, sind verpflichtet,
sind.
1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs- behörde sie jederzeit erreichen,
verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-
weigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf- 2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufent-
undzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis halts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich
dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.
Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert § 24 bleibt unberührt.
sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die
leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5
nicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzig- angerechnet.
sten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert
zwölf Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, §6
in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr Wehrübungen
vollendet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher
zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Voll- (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
endung des siebzehnten und soll nach Vollendung des (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
achtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-
Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn
gesetzlichen Vertreters. Monate.
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich
zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-
wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1509
entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die
erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1 in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine
ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die nachgeordnete Stelle übertragen.
im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grund- (4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde
wehrdienstes geleistet haben. Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes ge-
für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu leisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt
Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis
Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der des Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des
Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes
werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt
der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes. verfangen.
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-
§Sa
jahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch
zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unter- Tauglichkeitsgrade
offiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
Monaten herangezogen werden.
- wehrdienstfähig,
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von
der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die - vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Ge- - nicht wehrdienstfähig.
samtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis 5
werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich-
Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. keitsgrade werden vom Bundesministerium der Ver-
teidigung erlassen.
§7 (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-
Anrechnung
gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, ver-
von freiwillig geleistetem Wehrdienst
wendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätig-
und von geleistetem Zivildienst
keiten oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der
Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten.*) Im
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den
Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund- Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts
wehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen anderes bestimmt.
angerechnet werden.
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die 3. Wehrdienstausnahmen
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
gern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frie- §9
den nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivil-
Wehrdienstunfähigkeit
dienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes
bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht
vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, wehrdienstfähig ist.
soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenü-
ber dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehr- §10
dienst anzurechnen. Ausschluß vom Wehrdienst
§8 (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
Wehrdienst in fremden Streitkräften; 1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
Anrechnung von Wehrdienst brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem
und anderen Diensten in fremden Staaten Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
des Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
in fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder
Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des
mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Ein-
Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
tragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im ist,
Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst
oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen 1 Gemäß Artikel 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 4 § 4 Abs. 2 des Zweiten
Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienst-
gesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1286) wird § 8a Abs. 2 Satz 1 des
zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrpflichtgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wie folgt gefaßt:
Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet „Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen
werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für
geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundes- bestimmte Tätigkeiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in der
Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sowie verwendungs-
ministerium der Verteidigung dem Eintritt in fremde fähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Frei-
Streitkräfte zugestimmt hat. stellung von der Grundausbildung."
-· ···-- - ---·---- ---------
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt, Befreiungstatbestand dem Antragsteller bekanntgewor-
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, ersatzamt zu stellen. Er ist zu begründen.
solange die Maßregel nicht erledigt ist.
§12
(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch
Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Zurückstellung vom Wehrdienst
genannt~ Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes- 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent- 2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 10, Freiheits-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach
(BGBI. I S.1503), zulässig war. § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht ist.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen. (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich
auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag
§ 11 zurückgestellt.
Befreiung vom Wehrdienst (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die
Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum
(1) Vom Wehrdienst sind befreit Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so
kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
einberufen werden.
die Diakonatsweihe empfangen haben,
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,
zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum
deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-
Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
lischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine
Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen
besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der
hat, entspricht,
Regel vor,
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
dertengesetzes.
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-
(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,
1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder
keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr-
Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne det würde oder
des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände
§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
zu erwarten sind,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 führung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft-
(BGBI. 1S. 2460), verstorben sind, lichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich
ist,
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an
den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun- a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-
desentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern abschnitt,
der Wehrpflichtige der einzjge lebende Sohn des ver-
storbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-
dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder
ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife
aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig
geschlossen werden konnte, nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-
3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt
von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von noch nicht begonnen hat,
der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten unterbrechen würde.
Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner
höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren
geleistet haben. anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-
durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), späte- rung und Sicherung zu erwarten ist,· oder wenn seine
stens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn der Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen
Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt wird, der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1511
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen zuständige Bundesministerium und das Bundesministe-
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom rium der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu
Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemesse-
werden, daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 ner Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundes-
Satz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen wehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes.
werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Ein- Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit
berufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustim-
er auch darüber hinaus zurückgestellt werden. mung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.
(2) Haben Wehrpflichtige acht Jahre im Zivilschutz oder
§13
Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht,
Unabkömmlichstellung Grundwehrdienst zu leisten.
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der
die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den
kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung
Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und so- von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
lange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt
werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der §13b
Einschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehr- Entwicklungsdienst
pflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst
herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des
mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal- dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran-
tungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich gezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des
des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind. Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des
Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die
Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-
Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-
jährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in
waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent-
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-
wicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium
schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies
ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine
Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die bestätigt.
Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst
oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen herangezogen, wenn und solange sie die VoraussPtzun-
mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-
Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver- Gesetzes erfüllen.
ordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der
oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt
dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent-
Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung wicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige
regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im
der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Ver- Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit
waltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem
Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt Grundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den
ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung aus- Wehrdienst anzurechnen.
gesprochen werden kann und welche sachverständigen
Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-
hören sind. tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen
für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zu-
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich- ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
tigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen
für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehr- (5) (weggefallen)
ersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem
Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall
der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. Abschnitt II
Wehrersatzwesen
§ 13a
Zivilschutz oder Katastrophenschutz 1. Wehrersatzbehörden
(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des vier- §14
undzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auf mindestens acht Jahre zum (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-
ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder nahme der Erfassung werden in bundeseigener Ver-
Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum waltung durchgeführt und folgenden, dem Bundes-
Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im ministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden
Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das der Bundeswehrverwaltung übertragen:
Bundesministerium des Innern oder das nach § 15 des 1. Bundesamt für Wehrverwaltung - Bundesober-
Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes behörde-,
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden-, derlichen Angaben zu machen. Die Wehrpflichtigen sind
3. Kreiswehrersatzämter-Bundesunterbehörden-. verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen und
nach Aufforderung sich persönlich bei der Erfassungs-
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter- behörde zu melden.
behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen
der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon (3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird
betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in
abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundes- denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind,
ministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte kann die Landesregierung bestimmen, daß sie von den
Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann
örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anlegung
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für der Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die
die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfas-
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln. sung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für
besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungsergeb-
2. Erfassung nis dem Kreiswehrersatzamt zu.
§ 15*) (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwen-
digen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflich- erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden
tigen Personennachweise angelegt und laufend geführt. Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-
(2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflichtigen nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz
auf, schriftlich oder mündlich die für die Erfassung erfor- fallen.
(6) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr
1 Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Gesetzes
zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt wer-
12. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 149n erhält§ 15 mit Wirkung vom 1. Februar den. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
1995 folgende Fassung:
,.§15
(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehr-
pflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im 3. Heranziehung
Melderegister gespeicherte Daten nutzen: von ungedienten Wehrpflichtigen
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen, §16
4. Doktorgrad,
5. Tag und Ort der Geburt, Zweck der Musterung
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten, (1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran-
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, ziehung zum Wehrdienst gemustert.
9. Tag des Ein- und Auszugs.
10. Übermittlungssperren, (2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-
11. Sterbetag und -ort. ersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner
Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt
ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich
auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Betroffene, die eine Mitteilung getrennten Abschnitten im Falle des§ 5 Abs. 2.
nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch öffentliche Bekannt-
machung aufgefordert, die zur Feststellung der Wehrpflicht erforder- (3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis
lichen Angaben gegenüber der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste
verpflichtet, die erforderlichen Awskünfte nach den Sätzen 2 und 3 zu
erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungs-
Lebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche
behörde zu melden .. Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung
(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erho- des achtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von
benen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen. diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Per-
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als sonen die Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20 a, §§ 21
Erfassungsergebnis folgende Daten:
1. Familiennamen,
und 22, § 24 und §§ 24b bis 27 Anwendung.
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
§17
5. Tag und Ort der Geburt, Durchführung der Musterung
6. gegenwärtige Anschrift.
(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Mel- (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern
debehörden durchgeführt; in Ländern, in denen arntsangehörige Ge-
meinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen,
im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land-
daß sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann kreisen durchgeführt.
ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken.
Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen
sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzel- sind die für die Musterung erforderlichen Räume bereit-
weisungen erteilen. zustellen. Die Kosten trägt der Bund.
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen
der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den durch die (3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang
Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die
Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen.
Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung
(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 schriftlich oder mündlich die für die Entscheidung nach
Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend." § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1513
hierzu angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die Vor-
sie haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr- schriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des Wehr-
ersatzämter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne pflichtigen gelten entsprechend.
Aufforderung haben die Wehrpflichtigen bis zur Muste- (4) Über das Ergebnis der Musterung erhalten die
rung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.
schriftlich oder mündlich jede Änderung ihres ständigen
Aufenthalts oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung (5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-
eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Schulausbil- dige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten.
dung zu melden. Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das
Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent- Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet.
scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit
eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser
Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter- §20*)
suchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärzt- Zurückstellungsantrige
lichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit
des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und (1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. sollen bei der Meldung zur Erfassung, spätestens zwei
Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter- Wochen vor der Musterung, schriftlich oder zur Nieder-
suchung durch einen anderen Arzt anordnen. schrift bei der Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu
begründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die Anga-
(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe ben, die den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und
des Tauglichkeitsgrades schriftlich niederzulegen; dem leitet den Antrag mit dem Prüf1.,mgsergebnis dem Kreis-
Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen. wehrersatzamt zu.
(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärzt- (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-
lichen Behandlung oder einer Operation Im Sinne des anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreiswehr-
§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen, ersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurückstellungs-
dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen grund später, sind Zurückstellungsanträge nur binnen drei
vorgenommen werden. Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig. § 32 des Ver-
(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im waltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das
nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten Kreiswehrersatzamt entscheidet.
einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus
dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder §20a
eine röntgenologische Untersuchung. Eignungsuntersuchung
und Eignungsfeststellung
§18
(1) Die Kreiswehrersatzämter sind befugt, die Wehr-
(weggefallen) pflichtigen, die nach dem Musterungsbescheid wehr-
dienstfähig sind, vor ihrer Einberufung, soweit erforderlich
§19 und notwendig, auf ihre Eignung für Verwendungen in den
Streitkräften zu untersuchen. Im Rahmen einer wissen-
Verfahrensgrundsätze
schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können
(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,
von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen fest-
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch gestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet
das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe werden.
eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig. (2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung
(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr- durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Eignungs-
ersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis- untersuchung vorzustellen und sich dieser Untersuchung
wehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in zu unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen
dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit dies für
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung Zwecke der Eignungsfeststellung nach Absatz 1 erforder-
des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei lich ist. § 19 Abs. ·5 Satz 2 und 3 findet entsprechende
sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über Anwendung.
welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung 1 Gemäß Artikel 1 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 4 § 3 Abs. 2des Geset-
sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines zes zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom
12. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1497) erhält§ 20 mit Wirkung vom 1. Februar
Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des 1995 folgende Fassung:
Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die ,,§20
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Zurückstellungsanträge
Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens
kann nicht angefochten werden. nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1
Satz 2), spätestens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn der
(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz- Zurückstellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, innerhalb einer
Frist von drei Monaten, nachdem der Zurückstellungsgrund dem An-
licher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen laufen- tragsteller bekanntgeworden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim
den Fristen selbständig Anträge stellen und von den Kreiswehrersatzamt zu stellen. Sie sind zu begründen."
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind (2) (weggefallen)
die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume
(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der
bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehr-
pflichtige sich unverzüglich bei der angegebenen Einheit
§20b oder Dienststelle zu melden hat, wenn das Bundesmini-
Überprüfungsuntersuchung sterium der Verteidigung die Anordnung nach § 5a Abs. 1
Satz 1 durch öffentlichen Aufruf im Rundfunk (Hörfunk,
Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Fernsehen) bekanntmacht oder das Kreiswehrersatzamt
Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehr- sie dem Wehrpflichtigen formlos mitteilt. Die Bekanntma-
pflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der chung gilt mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rund-
Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Unter- funk, die Mitteilung mit dem Zugang an den Wehrpflich-
suchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein- tigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch für den
berufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts- Diensteintritt festzusetzen.
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes
vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung
im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-
5. Wehrüberwachung
suchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch
die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich unter-
suchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 §24
Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung
an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit
§21 Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unter-
offizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann-
Einberufung
schaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis- das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des
wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord- § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-
nungen des Bundesministeriums der Verteidigung in sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt
Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der
einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-
Einberufungsbescheid bekanntgegeben. gungsfall einberufen sind.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes- Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen
wehr zu stellen. der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem
erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr-
§22 pflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,
unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres
Verfahrensvorschrift
Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.
Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-
der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie pflichtigen ausgenommen, die
über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt
eine Rechtsverordnung. 1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder
4. Heranziehung
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
von gedienten Wehrpflichtigen
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für
§23 begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der
Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine
gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit
Einberufung nicht in Betracht kommen.
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-
dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem (5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehr-
Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre dienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer
verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhalts- ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht der Wehrüberwachung.
vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter- pflichtigen
suchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich 1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder
nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor- ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen
zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu
sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehr- melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist
dienst in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes-
Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeitpunkt gesetzen über das Meldewesen nachgekommen,
der Einberufung regelt eine Rechtsverordnung. § 1 Abs. 4 2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
des Soldatengesetzes bleibt unberührt. behörde sie unverzüglich erreichen,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1515
3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde 4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-
sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8 ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung-, Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig 5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen
aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine
des Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in
Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisun- ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-
gen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr-
vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden
überwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-
sowie Vertuste unverzüglich zu melden,
mitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz
5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Ver- mer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
fügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978
für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig (BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsverord-
aufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich nung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden.
zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die
Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.
einen Verlust unverzüglich zu melden, In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Kostenerstattung bestimmt werden.
Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen (9) (weggefallen)
und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
Unversehrtheit zu dulden,
7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich 6. Änderungsdienst
im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheits- und Aufenthaltsfeststellung
empfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erst-
maligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicher- §24a
heitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung
Änderungsdienst
der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der
(BGBI. 1 S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflichti- Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu-
gen bedarf es nicht. ständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem
das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der Alter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des Jahres,
Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch haben, mit:
für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung. 1. Familiennamen,
Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte
2. frühere Namen,
Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs-
und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die 3. Vornamen,
Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von
4. Doktorgrad,
dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von
dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf 5. Tag und Ort der Geburt,
diese Kenlltnis in dreißig Jahren von der Begehung der 6. Staatsangehörigkeiten,
Handlung an.
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- Nebenwohnung,
pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde
unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden 8. Tag des Ein- und Auszugs,
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger 9. Familienstand,
als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt 10. Sterbetag und -ort.
unberührt-,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus- §24b
nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
Aufenthaltsfeststellungsverfahren
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens (1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der
sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän- Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der
digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verlet- Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Aufent-
zungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen halt während der Musterungsvorbereitung oder der Wehr-
und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung der Ver- überwachung nicht festgestellt werden kann, folgende
fügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen Daten über den Betroffenen in Dateien zu speichern, zu
der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sie für verändern und zu nutzen:
die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind, 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Geburtstag und -ort, vorschritt dies ertaubt. Fragebogen, mit denen solche
personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen
3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter
vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung durch die
Wohnort,
zuständige oberste Dienstbehörde.
4. das Geschäftszeichen sowie
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
5. die ausschreibende Behörde. haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben
Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser
das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehr-
Behörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die pflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen
in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten. und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung weitergegeben ·werden, soweit
(2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung
des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in regel- dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflicht-
mäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln: verhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der
Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft
1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte ab-
Stellen, zusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-
2. den Wehrersatzbehörden, bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen
nur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es
3. dem Bundesamt für den Zivildienst, sei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die
4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen, Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein-
wohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interes-
5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des sen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch ent-
grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind. behrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der
Wird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflich- Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für
tigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die
Behörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwen- Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs
dungsregelungen entgegenstehen. Die ausschreibende des Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine
Behörde veranlaßt in diesen Fällen die Löschung beim Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-
Bundesverwaltungsamt; im übrigen veranlaßt sie die len, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind
Löschung spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati-
bis5). sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,
(3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2 soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen, bestimmt ist.
sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist. (4) Daten über medizinische und über psychologische
Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst
der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie
Abschnitt III für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung für
Personalakten militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die
und automatisierte Dateien Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen
an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der
Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und
§25
genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal-
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger führung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der
(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte zu
Regel in Form von Stichproben, durch den psychologi-
führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter
schen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet
Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussage-
Untertagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, einschließ-
fähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungs-
lich der in Dateien gespeicherten personenbezogenen
verfahrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm
Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem unmittel-
auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Ver-
baren inneren Zusammenhang stehen (Personalakten-
arbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die
daten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unter-
Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen.
lagen, die besonderen, von der Person und dem Wehr-
§ 40 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt ent-
pflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,
insbesondere Sicherheitsakten. Personalaktendaten dür- sprechend. Die die Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen
fen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung
des Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke
-bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt
Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, werden.
Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so
Dateien. lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-
(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dür- pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach
fen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr- nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in
pflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechts- Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1517
(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in 3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein
seine vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht gesetzes,
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn
4. durch Ausschluß (§ 30).
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. §29
Entlassung
§26
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
dienst leistet, ist zu entlassen
(1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstverwei- 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit;
gerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der
Anerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken- Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn die
nungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid
übersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), wenn
sind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate sich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken- anschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach
nungsentscheidung zu vernichten. § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall
(2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von eingetreten ist,
Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft,
dienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen oder in-
wenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder
folge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind beim der Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft
Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen Umschlag
gehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst
getrennt von den Personalakten aufzubewahren; § 25
nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs-
Abs. 5 gilt entsprechend.
fall eingetreten ist,
§27 2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn
dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn,
Verfahrensvorschriften daß der Verteidigungsfall eingetreten ist,
Das Nähere über 3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der
1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr- Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem
pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden, er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle
des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und fünfundsechzigsten Lebensjahres,
Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten und
der Akten über das Anerkennungsverfahren ein- 4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten Wehrpflicht des Soldaten endet,
Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen, 5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt
Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch
die gespeicherten Informationen, die Wehrersatzbehörde-,
4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge- 6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
währung und Auskunftserteilung aus der Personalakte bleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung
oder einer automatisierten Datei oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet
würde,
regelt eine Rechtsverordnung.
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-
Abschnitt IV gesetzes in den Zivildienst überführt wird,
Beendigung des Wehrdienstes 8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundes-
und Verlust des Dienstgrades tag, zu einem Landtag oder zum Europäischen
Parlament zugestimmt hat,
§28 9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
Beendiguogsgründe 10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für
den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
Der Wehrdienst endet im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand
1. durch Entlassung (§ 29), und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar
sein würde.
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-
dermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder
Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederher-
der Verteidigungsfall eingetreten ist, stellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu dieser Erklärung.
bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-
suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht §30
des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner
Ausschluß aus der Bundeswehr
Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-
und Verlust des Dienstgrades
lassung entscheidende Dienststelle kann auch andere
Beweise erheben. (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
(3) (weggefallen) dienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen,
wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf
(4) Er kann entlassen werden die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Neben-
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz- folgen erkannt wird. Er vertiert seinen Dienstgrad; dies
behörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson- (2) Ein Wehrpflichtiger vertiert seinen Dienstgrad, wenn
dere Härte bedeuten würde und dies nach der Ent- gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird
lassung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach
§ 12 Abs. 4 rechtfertigt, 1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-
neten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur 2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe
Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das von mindestens einem Jahr.
gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe (3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner,
zur Bewährung widerrufen wird. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht
§ 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem
Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent- Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1
lassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der
nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeit- Dienstgrad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.
punkt nicht kalenderrnäßig bestimmt ist oder die vor
Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit §31
beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach
Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorge- Wiederaufnahme des Verfahrens
setzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersu- Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-
chung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese
die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird. Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes
oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen, durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr-
an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt pflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend
dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der gemacht werden.
schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),
bleibt unberührt.
(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid fest- Abschnitt V
gesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 Rechtsbehelfe
beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Diszi-
plinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs
§32
festgestellt hat, daß der mit der Wehrübung verfolgte
Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung im Rechtsweg
Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder
künftige Verwendung in einem Verteidigungsfall nicht Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
erfolgen kann. Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§29a §33
Verlängerung des Wehrdienstes Besondere Vorschriften
bei statlonlrer truppenirztlicher Behandlung für das Vorverfahren
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen
truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur
zu dem er einberufen wurde, Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal-
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung tungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung
beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu
Entlassungszeitpunkt, oder erlassen hat, gewahrt.
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis- (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1519
(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs- §§37 und38
bescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die
(weggefallen)
§§ 19 und 22 gelten entsprechend. Der Wehrpflichtige
kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich
vorzustellen, befreit werden. §39
(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs- Verleihung eines höheren Dienstgrades
bescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-
(1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-
bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-
ren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch
berufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es
Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr
sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines
erworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden
Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens
acht Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem
Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.
und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr- In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
ersatzamt geprüft ist. einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor- (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23
den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe- Abs.1.
scheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht §40
wird. Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechts-
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch
behelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen
Verwaltungsakt zu belehren.
Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen,
so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche
§34 Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig
verliehen werden.
Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen. .
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung Abs.1.
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg nach§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfas- §41
sungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse Wehrpflicht bei Zuzug
über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An- (1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1
wendung. Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei
Jahren nicht wehrpflichtig.
§35
(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehr-
Besondere Vorschriften
pflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des
für die Anfechtungsklage
achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach
und den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundes-
Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende republik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5
Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehr- sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3
bereichsverwaltung zu hören. gelten entsprechend.
§42
Abschnitt VI Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
Übergangs- und Schlußvorschriften (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei
angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid
§36 angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-
keit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Wehrüberwachung
von Angehörigen der Reserve (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den
Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr- den aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen
pflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn
wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im
und gemustert worden sind. Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön-
Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 lich zu melden(§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt
Abs. 1 entsprechend. fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das
gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung
§42a unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um
Grenzschutzdienstpflicht Durchführung zu ersuchen.
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz zum (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,
sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum dem nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.
Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz- (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung
schutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des
anzurechnen. Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das
gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen
§43
und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel-
Wehrpflichtige bar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland solcher Wohnungen und Räume entzieht.
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen §45
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland BuBgeldvorschrift
haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,
werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
tige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi- lässig
gung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
Deutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen. a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren Satz 4 oder§ 17 Abs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung
ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik mit§ 15 Abs. 6 oder§ 41 Abs. 2 - und § 20a Abs. 2
Deutschland haben, sich aber tatsächlich in der Bundes- Satz 2 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2)
republik Deutschland aufhalten. bei der Erfassung, vor und bei der Musterung oder
bei der Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde- oder Unterlagen vorlegt,
rung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15 Abs. 1),
zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich gemäß b} zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehrersatz- dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt
behörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik oder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-
Deutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt scheid zum Dienstantritt mitbringt oder
in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die
Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs- geistige oder körperliche Tauglichkeit (§ 17 Abs. 4
pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3 Satz 1 zweiter Halbsatz - auch In Verbindung
Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b Satz 3, § 23 Abs. 1
oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet Satz 4) oder auf die Eignung für militärische
werden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr Verwendungen (§ 20a Abs. 2 Satz 1 - auch in Ver-
bei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde bindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2) untersuchen läßt,
zu melden.
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt
§44 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder-
liche Genehmigung einholt,
Zustellung, Vorführung und Zuführung
3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Ver- erhalten hat, einer Pflicht nach § 5a Abs. 2 Satz 1
waltungszusteHungsgesetz. Einberufungsbescheide zu zuwiderhandelt,
Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit- 4. gegen die Vorschrift des§ 15 Abs. 1 Satz 4 - auch in
schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - über die
länger als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,
oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal-
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3
tungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe
Satz 2 oder § 20a Abs. 2 Satz 1 - jeweils auch in
zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach § 20b
dessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren Satz 3 oder§ 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,
bei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften
der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an 6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in Verbindung
mit§ 15 Abs. 6 oder§ 41 Abs. 2-vor der Musterung,
diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs-
eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils
gesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
auch in Verbindung mit§ 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach
Vorschriften gelten insoweit nicht.
§ 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste- oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der
rung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung Beendigung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht
der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf verletzt,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1521
7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes- Deutschland haben oder bei deutschen· Dienststellen
regierung begründete Pflicht nach§ 48 Abs. 1 Nr. 5 oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Or-
verletzt oder ganisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2 land beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer
Nr. 1 verletzt. obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepu-
geahndet werden. blik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:
sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung 1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner-
handelt, das Kreiswehrersatzamt. halb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
§46
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung,
Stadtstaatklausel den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, fest-
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen, zustellen, können zum Zivildienst einberufen werden,
welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den 3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten
Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den Land- außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4
kreisen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungs- sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst
körperschaften zugewiesen sind. für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine
unzumutbare Härte bedeuten würde.
§47 4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom
(weggefallen) Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi-
gungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
§48 5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum
Vorschriften freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen
für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall von einem Offizier in der Stellung eines Bataillons-
kommandeurs oder in entsprechender Dienststellung
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, als Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad
Abs. 6 angeordnet sind: oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung
Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen durch das zuständige Kreiswehrersatzamt nicht mög-
werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum lich ist.
Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare
Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum §49
Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können Erfassung und Musterung
gemustert und einberufen werden. von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben
2. (weggefallen) (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben
Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2). verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatz-
fähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits
Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-
in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1
zehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem
Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung
sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und
gilt die Einstellungsuntersuchung.
gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die
Personen nach Vollendung des siebzehnten Lebens- Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den
jahres Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit
a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr- oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu
wenn sie der Wehrüberwachung nicht unter- einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der
liegen, Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-
fall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr- des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr
ersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes- vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben
republik Deutschland verlassen wollen, unberührt.
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer- (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1
halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäfts-
und sich beim zuständigen oder nächsten Kreis- bereich des Bundesministeriums der Verteidigung ge-
wehrersatzamt zu melden. hören oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs-
Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ader NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch
ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Rechtsverordnung geregelt.
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, 5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte
daß natürliche Personen und juristische Personen des Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des 6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3),
unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen
Angaben machen. 7. über den Schutz personenbezogener Informationen
Wehrpflichtiger in Personalakten und in automati-
§50 sierten Dateien nach § 27.
Zuständigkeit (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung
für den Erlaß von Rechtsverordnungen des Bundesrates.
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen §51
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten- Einschrlnkung von Grundrechten
losen unter die Wehrpflicht (§ 2),
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz- Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
behörde bei der Wehrüberwachung auf die See- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu schränkt.
erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23 §52
Abs. 1 Satz 6, (weggefallen)
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1523
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 9. Juli 1994
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und b) folgende neue Nummer 8 angefügt:
Reaktorsicherheit verordnet „8. Die Taxonomie der Vögel der Anlagen 2, Sa
- auf Grund des § 20e Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 und 6 richtet sich nach dem Standardwerk
Satz 3, in Verbindung mit Abs. 4, des § 26 Abs. 2 Nr. 1 "Charles G. Sibley and Burt L. Monroe, Distri-
und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung bution and Taxonomy of Birds of the World,
der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 New Haven & London, 1990"."
S. 889), von dem Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 4 und§ 26 Abs. 2 durch Artikel 2 Nr. 8 des Ge- 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
setzes vom 6. August 1993 (BGBI. 1 S. 1458) geändert
a) Der Teil Fauna wird wie folgt geändert:
worden s:nd, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, aa) Im Abschnitt „Mammalia - Säugetiere" wird
4
die Position „Ursus arctos ) - Braunbär" ge-
- auf Grund des§ 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, auch in
strichen.
Verbindung mit Satz 3 und§ 21 b Abs. 1 Satz 2, des Bun-
desnaturschutzgesetzes, von denen§ 21 a Abs. 1 Satz 1 bb) Im Abschnitt „Aves - Vögel" wird die Position
und 3 durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. August "Semnornis ramphastinus - Tukanbartvogel"
1993 (BGBI. 1S. 1458) geändert worden sind, im Einver- gestrichen.
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und b) Der Teil Flora wird wie folgt geändert:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
aa) Im Abschnitt „Pteridophyta et Spermatophyta
- auf Grund des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, auch in Ver- - Farn- und Blütenpflanzen" werden
bindung mit Satz 2 und 3, des Bundesnaturschutz-
gesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom aaa) bei der Position "Adonis vemalis L.
- Frühlings-Adonisröschen" der Fußno-
6. August 1993 (BGBI. 1S. 1458) geändert worden ist, im 1
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh- tenhinweis " °)" gestrichen;
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: bbb) bei der Position "Althaea officinalis L.
- Echter Eibisch" der Fußnotenhinweis
11
,, )" gestrichen;
Artikel 1 ccc) bei der Position „Buxus sempervirens L.
- Buchsbaum" die Fußnotenhinweise
Die Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der 88
"8), 9)" durch " )" ersetzt;
Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBI. 1
S. 1677, 2011) wird wie folgt geändert: ddd) bei der Position "Carlina acaulis L.
14
- Silberdistel" der Fußnotenhinweis " )"
gestrichen;
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "ge-
nannten Arten" die Worte ", ausgenommen Tiere der eee) die Position "Euphorbia handiensis Bur-
in Anlage Sa aufgeführten Arten," eingefügt. Die chard - Jandia-Wolfsmilch" gestrichen;
Worte „nach der Begründung des Eigenbesitzes" sind fff) die Position „Galanthus spp.9) - Schnee-
durch die Worte „nach Beginn der Haltung" zu erset- glöckchen - alle Arten" gestrichen;
zen.
ggg) bei der Position "Helichrysum arenarium
(L.) Moench - Sand Strohblume" der
2. § 12 Abs. 3 wird wie_folgt gefaßt: 11
Fußnotenhinweis" )" gestrichen;
,,(3) Von den Verboten des Absatzes 1 kann hhh) bei der Position „Helleborus niger L. -
1. im Falle der Einfuhr das Bundesamt für Natur- Christrose, Schwarze Nieswurz" der
1
schutz, Fußnotenhinweis „ °)" gestrichen;
iii) bei der Position „Hepatica nobilis
2. im übrigen die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde Schreber - Leberblümchen " der Fußno-
14
tenhinweis „ )" gestrichen;
im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Tiere in
jjj) bei der Position „Ledum palustre L. -
Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz 1
Sumpf-Porst" der Fußnotenhinweis „ 7)"
der betreffenden Art gezüchtet worden sind und
gestrichen;
Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen."
kkk) bei der Position „Menyanthes trifoliata
L. - Fieberklee" der Fußnotenhinweis
3. § 16 wird gestrichen; § 17 wird§ 16. 1
,, 6)" gestrichen.
bb) Im Abschnitt „Lichenes-Flechten" wird bei der
4. In den Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3 wird
Position „Cetraria islandica (l.) Ach. - Islän-
a) die Nummer 7 gestrichen, die Nummer 8 wird die disch Moos, lslandflechte" der Fußnotenhin-
16
Nummer?; weis „ )" gestrichen.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) Im Abschnitt „Fungi - Pilze" wird bei allen b) Der Abschnitt „Arthropoda - Gliederfüßler" wird
Positionen nach der wissenschaftlichen aufgehoben.
Bezeichnung der Fußnotenhinweis „ea)" einge-
c) Folgende neue Fußnote wird eingefügt:
fügt.
,. 18) Ausgenommen Oncorhynchus mykiss - Regenbogenforelle."
c) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aa) Fußnote 7 wird wie folgt gefaßt: 8. Nach Anlage 5 wird als Anlage 5a die Anlage II zu die-
,.7) Nur Populationen der Ukraine, Turkmenistans und der ser Verordnung eingefügt.
Russischen Föderation, der Aserbaidschanischen
Republik sowie der Republiken Moldau, Kasachstan,
Georgien, Armenien, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgi- 9. Anlage 6 erhält die aus der Anlage III zu dieser Verord-
slstan, Estland, Lettland, Litauen und Weißrußland." nung ersichtliche Fassung.
bb) Folgende neue Fußnote wird eingefügt:
1O. In Anlage 4 wird in Nummer 2 das Wort ,, , Braunbär"
,.Ba) Nur heimische wildlebende Populationen."
gestrichen.
cc) Fußnote 12 wird wie folgt gefaßt:
" 12) Ausgenommen Populationen Spaniens und jer skan-
dinavischen Länder."
Artikel2
dd) Die Fußnoten 4, 10, 11, 14, 16 und 17 werden
gestrichen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bundesarten-
6. Anlage 2 erhält die aus der Anlage I zu dieser Verord- schutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
nung ersichtliche Fassung. ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Pisces - Fische" wird bei der Posi- Artikel3
1
tion „Oncorhynchus spp. ) - Pazifische Lachse -
alle Arten" nach der wissenschaftlichen Bezeich- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
18
nung der Fußnotenhinweis „ )" eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juli 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage 2
(zum Zweiten Abschnitt)
Zusätzliche Vorschriften für der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Tier- und Pflanzenarten
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21b
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden ~
(ZU§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (ZU § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3) ~
(.u
1
1 2 3 4 5 6
~
CO
Fauna a.
~
Mammalia Säugetiere )>
C:
C/)
1
Canis lupus ) Wolf + CO
ll>
C'
Felis guigna + + ~
CD
Hystrix cristata Stachelschwein + + 0
:::,
?
Odobenus rosmarus Walroß + + a.
Cl)
Tamandua tetradactyla Mittlerer Ameisenbär :::,
+
.....
Ursus arctos 2 ) Braunbär ~
+ +
c..
~
.....
Aves Vögel <D
<D
~
Aegolius funereus Rauhfußkauz +
Aegypius monachus Mönchsgeier +
Anas clypeata Löffelente +
Aquila chrysaetos Steinadler +
Aquila pomarina Schreiadler +
Asio flammeus Sumpfohreule +
Athene noctua Steinkauz +
') Nur europäische Populationen.
....C1I
1\)
2
) Nur europäische Populationen, ausgenommen die der Ukraine, Turkmenistans und der Russischen Föderation, der Aserbaidschanischen Republik sowie der Republiken Moldau, Kasachstan, Georgien, Armenien, Usbekistan, C1I
Tadschikistan, Kirgisistan, Estland, Lettland, Litauen und Weißrußland.
Die Ein- oder Ausfuhr
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr- ....c.n
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer N
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, BNatSchG für die Falle der nachstehenden O>
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21b
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Aythya nyroca Moorente +
Balaeniceps rex Schuhschnabel +
Bubo bubo Uhu +
Buteo rufinus Adlerbussard +
CD
Casmerodius albus Silberreiher + C
:J
Schwarzstorch a.
Ciconia nigra + (1)
C/)
(0
Circaetus gallicus Schlangenadler + (1)
C/)
(1)
Circus cyaneus Kornweihe + ;;;r
c-
Circus macrourus Steppenweihe + ~
c...
Circus pygargus Wiesenweihe + Sl>
=r
(C
Columba mayeri Mauritius-Taube + + + Sl>
:J
(0
Cygnus melanocorypha Schwarzhalsschwan + + ......
(0
Egretta garzetta Seidenreiher + J
Elanus caeruleus Gleitaar + -4
~
Falco biarmicus Lannerfalke +
Falco cherrug Saker-Falke +
Falco eleonorae Eleonorenfalke +
Geronticus calvus Glattnackenibis + +
Glaucidium passerinum Sperlingskauz +
+ +
g
") Nicht erfaßt werden die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten.
") Nicht erfaßt werden die in Anhang C der Verordnung (EWG) 3626/82 aufgeführten Arten.
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Grus grus Kranich + +
Grus virgo Jungfernkranich + +
Gypaetus barbatus Bartgeier +
z;-.
Gyps fulvus Gänsegeier +
~
(,.)
Hieraaetus fasciatus Habichtsadler + 1
Hieraaetus pennatus Zwergadler + ~
(C
Rotmilan 0.
Milvus milvus + ~
)>
Neophron percnopterus Schmutzgeier + C
C/)
(C
Nyctea scandiaca Schnee-Eule + Sl)
0-
Otis tarda Großtrappe ~
+
CD
0
Oxyura leucocephala Weißkopfruderente + + ::,
_::,
Pandion haliaetus Fischadler + 0.
(1)
::,
Phoenicopterus ruber roseus Rosaflamingo + .....
~
Platalea leucorodia Europäischer Löffler + c...
~
Sarcoramphus papa Königsgeier + + .....
(0
(0
Semnomis ramphastinus Tukanbartvogel + + ~
Spheniscus demersus Brillenpinguin +
Streptopelia turtur Turteltaube +
Strix uralensis Habichtskauz +
Tetrax tetrax 1 ) Zwergtrappe + +
PP +
~
U'I
') Nur europäische Populationen.
...,N
. Die Ein- oder Ausfuhr
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr- _.
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im U1
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer 1\)
BNatSchG für die Falle der nachstehenden Q)
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21b
Erteilung der Ein· oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchC:i zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Reptilia Kriechtiere
Bradypodion spp. Zwergchamäleons - alle Arten +
4
Cerberus rhynchops ) H undskopf-Wassertrugnatter + + +
1
Chamaeleo chamaeleon ) Gewöhnliches Chamäleon +
Chamaeleo spp. Chamäleons + CD
C:
- alle Arten, soweit nicht ::::,
a.
im einzelnen aufgeführt et)
V,
(C
3 et)
Crocodilurus lacertinus ) Krokodilschwanzechse + + V,
et)
Dracaena guianensis 3 ) Krokodilteju + + N
r::T
lguana spp. 5 ) Grüne Leguane + + ~
c..
4 ~
Naja naja ) Brillenschlange + + + ;:r
(Cl
Phrynosoma coronatum Kronenkrötenechse + 3 ~
::::,
(C
Podarcis lilfordi Baleareneidechse + + ....CO
CO
Podarcis pityusensis Pityuseneidechse + + ~
4 --i
Ptyas mucosus ) Rattennatter + + + ~
Testudo graeca Maurische Landschildkröte +
Testudo hermanni Griechische Landschildkröte +
Testudo marginata Breitrandschildkröte +
Vipera russellii 4 ) Kettenviper + + +
:>phis piscator 4 ) Fischnatter + + +
piscator)
') Nur europäische Populationen.
') Nur Populationen von Brasilien und Guyana.
•) Nur Populationen von Indien, Bangladesch, Thailand und Indonesien.
') Nur Populationen von Mittelamerika und Guyana.
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Amphibia Lurche
Dendrobates spp. 68) Baumsteigerfrösche +
68
Phyllobates spp. ) Blattsteigerfrösche +
Rana hexadactyla 1 ) Sechszehenfrosch + + ~
~
(,.)
Rana tigerina 4
) Asiatischer Ochsenfrosch + + 1
~
(C
lnsecta Insekten C.
Pamassius apollo Apollofalter + ....
(1)
)>
c::
Annelida Ringelwürmer
"'ll>
(C
C"
Hirudo medicinalis Blutegel !t?
+ + CJJ
0
:::,
p
Flora C.
(1)
:::,
Pteridophyta Farn- und Blütenpflanzen _,_
et Spermatophyta ~
c...
Aloe albiflora A. Guill. + + ~
_,_
Aloe compressa Perr. + + CO
CO
(incl. A. compressa var. ~
schistophila Perr.)
Aloe descoingsii Reyn. + +
Aloe dinteri Berger + +
Aloe haemanthifolia + +
Marl. et Berger
p g + +
•) Nur Populationen von Indien, Bangladesch, Thailand und Indonesien. ~
ea) Nur Populationen von Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Kolumbien, Panama und Peru.
~
') Nur Populationen von Indien und Bangladesch. CO
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr- ..A
Die Ein- oder Ausfuhr UI
§ 21b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im (,)
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer
BNatSchG für die Falle der nachstehenden 0
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21b
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(ZU§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Aloe rauhii Reyn. 8 ) + +
Blossfeldia liliputana Werderm. + +
Ceropegia spp. 12
) Leuchterblume + +
Copiapoa spp. 8 ) - alle Arten + +
Cyatheaceae spp. 8 ) Baumfarne - alle Arten CD
+ C:
:::,
C.
Cyclamen balearicum Willk. 8
) Balearen-Alpenveilchen + + Cl)
rn
<O
Cyclamen cilicium Zilizisches Alpenveilchen + + Cl)
Boiss. et Heldr. 8 )
~
C7'
Cyclamen creticum Kretisches Alpenveilchen + +
(Dörfl.) Hildebr. ) 8 j
c...
Sl,)
Cyclamen graecum Link 8
) Griechisches Alpenveilchen + + =r
<C
Sl,)
Cyclamen mirabile Hildebr. 8 ) wunderbares Alpenveilchen + + :::,
<O
Cyclamen parviflorum Pobed. 8 ) Kleinblütiges Alpenveilchen + + ~
(0
Cyclamen purpurascens Mill. 8 ) Europäisches Alpenveilchen + + J
-1
Cyclamen pseudibericum Amanus-Alpenveilchen + + ~
Hildebr. ) 11
Cyclamen trochopteranthum Flügelrad-Alpenveilchen + +
0. Schwarz 8 )
Cyclamen spp. 11) Alpenveilchen +
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
ideen +
päischen Arten
') Nur wildlebende Populationen.
10
) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden.
12
) Nur wildlebende Populationen der Kanarischen Inseln.
14
) Nicht erfaßt werden die in Anhang C der Verordnung (EWG) 3626/82 aufgeführten Arten.
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21b
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
8
Dicksoniaceae spp. ) Baumfarne +
- alle Arten, ausgenommen
bepflanztes durchwurzeltes
Substrat von Orchideen-
pflanzen aus Brasilien z:,
.,:.
Echinocereus delaetii Gürke 8
) + + (,,)
1
Epithelantha spp. 8 ) Epithelantha - alle Arten + ";}
(Q
Euphorbia ankarensis P. Boit. + + C.
Euphorbia balsamifera Aiton 8
) + +
...
(I)
)>
C:
Euphorbia bupleurifolia Jacq. 8 ) + + "'
(Q
0)
C"
Euphorbia crispa (Haw.) Sweet + + ~
CD
Euphorbia guillauminiana + + 0
:::,
P. Boit. :'
C.
Euphorbia gymnocalycioides + + (I)
:::,
M. Gilbert et S. Carter .....
~
Euphorbia handiensis + + + c..
~
Euphorbia millotii + + .....
(0
Ursch & Leandri (0
.,:.
Euphorbia multiceps Berger + +
Euphorbia namaquensis N. E. Br. + +
Euphorbia neohumbertii P. Boit. + +
Euphorbia pachypodioides P. Boit. + +
Euphorbia pedilanthoides M. Denis + +
pnoro,a p + +
...
') Nur wildlebende Populationen. ...
UI
w
Zusätzlich Zusätzlich
Die Ein- oder Ausfuhr
ist nur mit einer
Die Beschränkungen des
§ 21 b Abs. 1 Satz 1
Die Ein- oder Ausfuhr-
genehmigung darf nur im
..
UI
w
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, BNatSchG für die Falle der nachstehenden N
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21b
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Euphorbia squarrosa Haw. 8 ) + +
Euphorbia trichadenia Pax + +
Euphorbia viguieri M. Denis 8 ) + +
Lophophora spp. - alle Arten 8 ) + +
CD
Mammillaria goldii + + C:
:::,
Glass & Foster 8 ) a.
CD
Cl)
Mammillaria haudeana + + <O
CD
Cl)
Lau & Wagner 8 )
~
CT
Mammillaria hernandezii + +
Glass & Foster 8 ) ~
c..
Mammillaria humboldtii Ehrenb. 8
) + + s»
=r
Mammillaria saboae Glass 8
) + +
cas»
:::,
Mammillaria theresae Cutak 8 ) + + ...
<O
<O
<O
Melocactus spp. 8 ) 11 ) Melonenkakteen - alle Arten + ~~
8 11 ~
Nepenthes spp. ) ) Kannenpflanze - alle Arten + ~
PP p + + 14) 3
8
) Nur wildlebende Populationen.
") Nicht erfaßt werden die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten.
14
) Nicht erfaßt werden die in Anhang C der Verordnung (EWG) 3626/82 aufgeführten Arten.
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben zusätzlichen Genehmigung
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21b
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (ZU§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Orchidaceae spp. 9) 10) 11) 14) Orchideen + +
- alle nichteuropäischen Arten, so-
weit nicht im einzelnen aufgeführt,
der Unterfamilien und Triben
Calypsoeae ~
Cypripedioideae .i:.
u)
Malaxideae 1
Neottioideae ~
Orchidoideae (0
Spiranthoideae a.
~
11 13 )>
Pachypodium spp. ) ) alle Arten + + C:
(/)
(0
pp.")11) + + ll>
O"
~
") Nur wildlebende Populationen. OJ
0
::,
") Ausgenommen künstlich vermehrte Pflanzen der Gattungen Disa, Haemaria, Macodes, Spiranthes, Stenorhynchos und künstlich vermehrte Hybriden der Gattung Phragmipedium. ~::,
10
) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden. a.
CD
11
) Nicht erfaßt werden die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten. ::,
13
) Nicht erfaßt werden -"
~
Pachypodium geayi Cost. et Bois
~
Pachypodium lamerei Drake
Pachypodium saundersii N. E. Br.
~
-"
1 (0
•) Nicht erfaßt werden die in Anhang C der Verordnung (EWG) 3626/82 aufgeführten Arten. (0
.i:.
~
cn
w
w
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage II
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Anlage Sa
(zu§ 10 Abs. 2)
Von der Meldepflicht des § 10 Abs. 2
ausgenommene Arten
Aves Vögel
Agapornis fischeri Pfirsichköpfchen
Agapornis nigrigenis Rußköpfchen
Agapornis personatus Schwarzköpfchen
Agapornis roseicollis Rosenköpfchen
Alisterus scapularis Königssittich
Alopochen aegyptiacus Nilgans
Anas laysanensis Laysanente
Aprosmictus erythropterus Rotflügelsittich
Branta sandvicensis Hawaiigans
Carduelis cucullata Kapuzenzeisig
Catreus wallichi Wallich-Fasan
Columba livia Felsentaube
Crossoptilon mantchuricum Brauner Ohrfasan
Cyanoramphus auriceps Springsittich
Cyanoramphus novaezelandiae Ziegensittich
Forpus coelestis Blaugenick-Sperlingspapagei
Forpus conspicillatus Augenringsperlingspapagei
Forpus xanthopterygius Blauflügel-Sperlingspapagei
Lathamus discolor Schwalbensittich
Lophophorus impejanus Himalaya-Glanzfasan
Lophura edwardsi Edward-Fasan
Lophura swinhoii Swinhoe-Fasan
Myiopsitta monachus Mönchssittich
Neophema chrysostoma Feinsittich
Neophema elegans Schmucksittich
Neophema pulchella Schönsittich
Neophema splendida Glanzsittich
Neopsephotus bourkii Bourkesittich
Northiella haematogaster Blutbauchsittich
Platycercus adelaidae Adelaidesittich
(P. elegans x P. flaveoleus)
Platycercus adscitus Blaßkopfrosella
Platycercus barnardi barnardi Barnardsittich/Cloncurrysittich
Platycercus barnardi macgillivrayi
Platycercus caledonicus Gelbbauchsittich
Platycercus elegans Pennantsittich
Platycercus eximius Rosellasittich
Platycercus flaveoleus Strohsittich
Platycercus icterotis Stanleysittich
Platycercus zonarius Bauers' Ringsittich
Polytelis alexandrae Princess-of-Wales-Sittich
Polytelis anthopeplus Bergsittich
Polytelis swainsonii Schildsittich
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994 1535
Psephotus dissimilis Hooded Sittich
Psephotus haematonotus Singsittich
Psephotus varius Vielfarbensittich
Purpureicephalus spurius Rotkappensittich
Syrmaticus ellioti Elliot-Fasan
Syrmaticus humiae Hume-Fasan
Syrmaticus mikado Mikado-Fasan
Reptilia Kriechtiere
Amphibolurus spp. Bartagamen
Oedura spp. Samtgeckos
Tiliqua gerrardii Schneckenskink
Amphibia Lurche
Ambystoma mexicanum Axolotl
Bombina orientalis Chinesische Rotbauchunke
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Anlage III
(zu Artikel 1 Nr. 9)
Anlage 6
(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1)
Vom Vermarktungsverbot des§ 12 Abs. 1
ausgenommene Arten
Aves Vögel
Alopochen aegyptiacus Nilgans
Anas laysanensis Laysanente
Branta sandvicensis Hawaiigans
Carduelis cucullata Kapuzenzeisig
Catreus wallichi Wallich-Fasan
Columba livia Felsentaube
Crossoptilon mantchuricum Brauner Ohrfasan
Cyanoramphus novaezelandiae Ziegensittich
Lophophorus impejanus Himalaya-Glanzfasan
Lophura edwardsi Edward-Fasan
Lophura swinhoii Swinhoe-Fasan
Psephotus dissimilis Hooded Sittich
Syrmaticus ellioti Elliot-Fasan
Syrmaticus humiae Hume-Fasan
Syrmaticus mikado Mikado-Fasan
Reptilia Kriechtiere
Amphibolurus spp. Bartagamen
Oedura spp. Samtgeckos
Tiliqua gerrardii Schneckenskink
Amphibia Lurche
Bombina orientalis Chinesische Rotbauchunke