1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veroffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) wlkerrec:htliche Übet'ainkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsYOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvonlchriften.
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 6. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ost-
see-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/
Flensburger Förde (Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave/Flensburger Förde) 7021 (126 8. 7. 94) 15. 7.94
neu: 9515-10-1-19; 9515-10-1-12, 9515-10·1-11
15. 6. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe (Lots-
verordnung Elbe) 7061 (127 9. 7. 94) 15. 7. 94
neu: 9515-10-1·20; 9515-10-1-13
15. 6. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/
Rostock/Stralsund (Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stral-
sund) 7062 (127 9. 7. 94) 15. 7. 94
neu: 9515-10-1·21; 9515-10-1-16
1465
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1994 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
8. 7. 94 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank .................... . 1465
FNA: 7620-1, 7622-1, 7623-1,.7847-12, 7624-1
GESTA:066
8. 7. 94 Gesetz zur Reform des Weinrechts .................................................. . 1467
FNA: neu: 2125-5-7/1; neu: 2125-5-7; 2125-40-1-2, 2125-5, 7845-1, 7832-1, 780-5, 7847-11-2-1, 2125-40-11, 2125-40-35
GESTA: F34
8. 7. 94 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien
Zugang zu Informationen über die Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1490
FNA: neu: 2129-24; 7100-1
GESTA: 014
6. 7. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493
FNA: 8053-6·20
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1496
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank
Vom 8. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Buchstabe c werden die Worte „zu höch-
stens drei Viertel ihres Nennbetrages," gestri-
chen.
Artikel 1
cc) In Buchstabe d werden die Worte „zu höch-
fünftes Gesetz stens drei Viertel ihres Kurswertes," ge-
zur Änderung des Gesetzes strichen.
über die Deutsche Bundesbank
(5. BBankGÄndG) dd) In Buchstabe e werden die Worte „zu höch-
stens drei Viertel ihres Kurswertes" gestrichen.
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fas- ee) In Buchstabe f werden die Worte „zu höch-
sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. 1 stens drei Viertel ihres Nennbetrages" ge-
S. 1782), geändert durch Artikel 6 Abs. 83 des Gesetzes strichen.
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert: b) Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
1. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 3 wird aufgehoben.
,,9. der Freistaaten Sachsen und Thüringen."
4. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 17 wird aufgehoben. ,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund,
den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und
3. § 19 wird wie folgt geändert: anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1
a) Absatz 1 Nr. 3_ Satz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei
darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüber-
aa) In den Buchstaben a und b werden jeweils ziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die
die Worte „zu höchstens neun Zehntel ihres Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes
Nennbetrages," gestrichen. mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POST-
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
BANK und den Ländern keine Kosten und Gebühren Artikel 3
berechnen."
Änderung des Gesetzes
5. In § 21 Nr. 2 werden die Worte "eines der in § 20 über die Deutsche Genossenschaftsbank
Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen" durch die
Worte "ein Sondervermögen" ersetzt. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Genossen-
schaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171),
6. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesminister' das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom
durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
7. In § 28 werden unter 1. die Worte "Kassenkredite an
a) den Bund und die Sondervermögen des Bundes 1. Buchstabe c wird aufgehoben.
b) die Länder" gestrichen.
2. In Buchstabe h wird das Wort "fünfzehn" durch das
8. In § 41 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Bundesministers" Wort „sechzehn" ersetzt.
durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.
9. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesminister" Änderung des Gesetzes
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt. über die Neuorganisation
b) Satz 2 wird aufgehoben. der Marktordnungsstellen
§ 5 des Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-
10. § 45 wird aufgehoben. ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608,
2902), das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe f des Geset-
zes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden
Artikel2 ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes 1 . In Absatz 1 wird Nummer 12 aufgehoben. Die bisherige
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Nummer 13 wird Nummer 12.
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in 2. In Absatz 3 werden die Worte,. , der Vertreter der Deut-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 schen Bundesbank von der Deutschen Bundesbank"
(BGBI. 1 S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 7 des gestrichen.
Ges€tzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird Artikel 5
wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
1 . § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: über die landwirtschaftliche Rentenbank
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die landwirtschaftli-
„Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine
che Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Zweigniederlassung in Bertin errichten."
derungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert wor-
a) In Nummer 2 werden die Worte • Verkehr und dem den ist, wird aufgehoben.
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenar-
beit" durch die Worte "Verkehr, dem Bundesmini-
Artikel&
ster für wirtschaft1tche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung und dem Bundesminister für Umwelt, lnkraftt1 eten
Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
b) Nummer 4 wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1467
Gesetz
zur Reform des Weinrechts
Vom 8. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen
das folgende Gesetz beschlossen: § 9 Hektarertrag
§ 10 Obermenge
Artikel 1 § 11 Destillation
§ 12 Ermächtigungen
Weingesetz
3. Abschnitt
Inhaltsübersicht
Verarbeitung
1. Abschnitt § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
Allgemeine Bestimmungen § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
§ 1 Zweck § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
§ 3 Weinanbaugebiet
4. Abschnitt
2. Abschnitt Qualitätswein b. A.
Anbauregeln § 17 Qualitätswein b. A.
§ 4 Rebanlagen § 18 Qualitätswein garantierten Ursprungs
§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b. A. geeigneten Reb- § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A. und bestimmter
flächen Qualitätsschaumweine
§ 6 Wiederbepflanzungen § 20 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine mit Prädikat
§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung § 21 Ermächtigungen
- - - - ----- .. · · - - - · .
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Abschnitt 1. Abschnitt
Bezeichnung Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Landwein
§ 23 Geographische Bezeichnungen §1
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben Zweck
§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten,
§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein
und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies
6. Abschnitt nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Überwachung schaft geregelt ist.
§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit
§ 28 Besondere Verkehrsverbote Ausnahme der§§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der
§ 29 Weinbuchführung auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlasse-
§ 30 Begleitpapiere
nen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und
das Inverkehrbringen von
§ 31 Allgemeine Überwachung
1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnis-
§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
sen bestimmt sind,
§ 33 Meldungen
2. Traubensaft,
§ 34 Verwendung von Einzelangaben
3. konzentriertem Traubensaft und
7. Abschnitt
4. Weinessig.
Einfuhr
§ 35 Einfuhr
§2
§ 36 Überwachung bei der Einfuhr Begriffsbestimmungen
1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäi-
8. Abschnitt schen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des
Absatzförderung Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung sowie
weinhaltige Getränke,
§ 37 Deutscher Weinfonds
§ 38 Vorstand
2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeug-
nissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise un-
§ 39 Aufsichtsrat verändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte
§ 40 Verwaltungsrat alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeug-
§41 Satzung nisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert
beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht
§ 42 Aufsicht
stattgefunden hat,·
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Wein-
§ 44 Erhebung der Abgabe
trauben hergesteller Wein,
§ 45 Wirtschaftsplan
4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der
§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeug-
§ 47 Unterrichtung und Abstimmung nisse,
5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die
9. Abschnitt
- ohne Mitglied der Europäischen Gemeinschaft zu
Straf- und Bußgeldvorschriften sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den
§48 Strafvorschriften europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten)
sind, hergestellte Erzeugnisse,
§49 Strafvorschriften
§50 Bußgeldvorschriften 6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der
Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht
§51 Ermächtigungen
Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,
§52 Einziehung
7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zwei-
10. Abschnitt ten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,
Schlußbestimmungen
8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost-
§53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemein- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Er-
schaftsrechts tragsrebfläche,
§54 Übertragung von Ermächtigungen 9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der
§55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines
§56 Übergangsregelungen Weinbaubetriebes,
§57 Fortbestehen anderer Vorschriften 10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1469
11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwen- 1. Ahr,
den und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem
2. Baden,
Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Her-
stellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund 3. Franken,
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das 4. Hessische Bergstraße,
Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert
wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken, 5. Mittelrhein,
12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das An- 6. Mosel-Saar-Ruwer,
wenden von Verfahren, 7. Nahe,
13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme
8. Pfalz,
des Verschneidens; Zusetzen ist auch das übergehen
von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Ver- 9. Rheingau,
arbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen 10. Rheinhessen,
auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder
in einer auf Grund dieses Gesetzes er1assenen 11 . Saale-Unstrut,
Rechtsverordnung bestimmt ist, daß ein solches 12. Sachsen,
übergehen nicht als Zusetzen gilt,
13. Württemberg.
14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen mit-
einander und untereinander, In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur
Erzeugung von Tafelwein zulässig.
15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Raum-
inhalt nicht mehr als sechzig Liter beträgt und das (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
anschließend fest verschlossen wird, schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu nung mit Zustimmung des Bundesrates
einem anderen Erzeugnis, 1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,
17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu 2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein
einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,
festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an
18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum herkömmliche geographische Begriffe für solche geogra-
Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und phische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau
jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen betrieben wird.
gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prü-
fungsbehörde zur Erteilung einer Amtlichen Prüfungs- (3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach
nummer, Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das
deutsche Weinanbaugebiet.
19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren
(Drittlandserzeugnissen) und von Waren aus Vertrags- (4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsver-
staaten (Erzeugnisse aus Vertragsstaaten) in das ordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsver-
Inland, ordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.
20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren (Ge-
meinschaftserzeugnissen) in einen Vertragsstaat oder
in ein Drittland, 2. Abschnitt
21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Anbauregeln
Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund dieses
Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im §4
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft vorge-
schriebenen Dokumente, Rebanlagen
22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die (1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen
Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für
deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrau-
Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pfle- ben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3
gen und die in einer Gemeinde oder in mehreren auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässiger-
Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes weise mit Reben bepflanzt sind.
belegen sind, (2) Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen,
23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacks- schaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
richtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
beieinanderliegenden Gemeinden desselben be- verordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vor-
stimmten Anbaugebietes belegen sind. genommen worden sind, sind bis zum 31. August des auf
die Ernte folgenden Jahres zu destillieren. Die Destillation
§3 ist der zuständigen Behörde zusammen mit der gemein-
schaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung
Weinanbaugebiet durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzu-
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qua- weisen. Für Mengen, die der Destillationspflicht nach
litätswein b. A.) werden folgende bestimmte Anbau- Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen
gebiete festgelegt: Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Wein- §7
bau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der
Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zustän- Neuanpflanzungen,Anbauelgnung
dige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-
werden soll, genehmigen, daß dieser oder der Inhaber meinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen
im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstel- getroffen sind, werden Genehmigungen für Neuanpflan-
lung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu ertei- zungen nur für Rebflächen erteilt, die zur Erzeugung von
len, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Qualitätswein b. A. bestimmt sind und die
Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten
würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des 1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-
beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; gehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen,
sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter
dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. 2. in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in
Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigen-
tumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpas-
§5 sungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden,
Anerkennung der für Qualitätswein b. A. soweit dies zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des
geeigneten Rebflächen Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist, oder
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten
Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeu- 3. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbau-
gung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gel- versuchen bestimmt sind.
ten als zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
§6 nung mit Zustimmung des Bundesrates
Wiederbepflanzungen 1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Ab-
satz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anforde-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
rungen an die Grundstücke hinsichtlich ihrer Eignung
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. und die Ver-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der
marktungsmöglichkeiten des erzeugten Weines fest-
Versorgung mit Rebenpflanzgut Vorschriften über die
zulegen,
Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts zum Anbau
von Weinreben zur Rebenpflanzguterzeugung zu erlas- 2. die Voraussetzungen für die Eignung eines Grund-
sen. stückes zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. zu
regeln und dabei insbesondere vorzusehen, daß der
(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts
Traubenmost der auf dem Grundstück geernteten
1 . von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetz-
30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer ten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten
Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flach- lassen muß,
lage) oder
3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1
2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes zuzulassen,
bestimmtes Anbaugebiet
4. das Verfahren zur Feststellung, daß die Voraussetzun-
ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann insbeson- gen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das Ver-
dere zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der fahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.
Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger
Härten abweichend von Satz 1 die Übertragung eines (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der
bestimmtes Anbaugebiet genehmigen. Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung
1 . vorschreiben, daß Wiederbepflanzungen nur auf den
gerodeten Rebflächen vorgenommen werden dürfen, 1. zur Steigerung der Qualität,
2. zulassen, daß ein Wiederbepflanzungsrecht auf einen 2. zur Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitäts-
anderen Betrieb übertragen werden kann; in der weine b. A. oder
Rechtsverordnung sind die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Übertragung festzulegen. 3. zur Verbesserung der Vermarktung
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt wer- über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2
den, daß die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnun- vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus weitere Vor-
gen nach Nummer 1 treffen oder Zulassungen nach Num- aussetzungen für die Anbaueignung eines Grundstückes
mer 2 aussprechen kann. festlegen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1471
§8 § 10
Entfernung unzulässiger Anpflanzungen Obermenge
(1) Wiederbepflanzungen, die entgegen den Vorschrif- (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-
ten der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne menge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1
Recht auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden, und Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf
nicht genehmigte Neuanpflanzungen sind zu entfernen. die übersteigende Menge (Übermenge) nur
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Vermei-
1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und
dung unbilliger Härten zulassen, daß abweichend von
über das Erntejahr hinaus gelagert,
Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu ent-
fernen sind. 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-
schaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß Wieder- hinaus gelagert oder
bepflanzungen, die entgegen
3. destilliert
1. § 6 Abs. 2 Satz 1,
werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder
2. einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1 einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können
oder die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1,
die Herstellung und die Lagerung von Qualitätsschaum-
3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 wein b. A. nach Satz 1 Nr. 2 oder die Destillation nach
Abs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung oder ausgespro- Satz 1 Nr. 3 durch den Erzeugerzusammenschluß vor-
chenen Zulassung genommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung
vorgenommen worden sind, zu entfernen sind. der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeuger-
zusammenschluß verpflichtet sind.
(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Ernte-
§9 menge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamt-
Hektarertrag hektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der
Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Ober-
(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet
Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgen- werden. Eine Obermenge darf auch ganz oder teilweise
den Vorschriften nur in einer Menge an andere abgege- anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrgangs an
ben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamt- andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
hektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in
(3) Werden Obermengen mit Mengen aus Gesamt-
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
hektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen
mit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für
der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der
1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten, Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwer-
tet werden.
2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder
§ 11
3. Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein mit
Prädikat (Qualitätsgruppen) Destillation
gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-
die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu menge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1
berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die
berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Menge, die diesen Wert überschreitet nur zur Weinberei-
Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag gesondert fest- tung im eigenen Betrieb verwendet werden und ist bis zum
gesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu
Gesamthektarerträge bis zum 15. Dezember des Erntejah- destillieren. § 1OAbs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
res vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeit- den. Die Destillation ist der zuständigen Behörde zusam-
punkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektar- men mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen
erträge zur Folge. Bestandsmeldung durch Vorlage einer zollamtlichen Be-
scheinigung nachzuweisen. Kommt ein Betrieb diesen
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord- Verpflichtungen nicht nach, so ist für Erzeugnisse des
nung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost Betriebes die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer
oder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für solange ausgeschlossen, bis der erforderliche Nachweis
Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu erbracht ist. Der durch die Destillation hergestellte Alkohol
ihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden.
anzuwenden. Für Mengen, die der Destillationspflicht nach Satz 1 unter-
liegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann
Prämien ausgeschlossen.
über die in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit
Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf
Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschied- nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen
lich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben,
nicht übersteigen. verwendet oder verwertet werden.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung wit- bestimmten Anbaugebietes die Summe der Ge-
terungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen, abwei- samthektarerträge des betreffenden Gebietes
chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, daß die unterschreitet,
dort genannte Menge ganz oder teilweise an Stelle des
3. zulassen, daß Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte
Gesamthektarertrages des betreffenden Jahrganges an
als Weintrauben oder Traubenmost an andere ab-
andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden
geben und nicht über eigene betriebliche Verarbei-
darf. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, auch nachträg-
tungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen,
lich, mit Auflagen verbunden werden.
Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an
andere abgeben dürfen,
§12
4. zulassen, daß bei Winzergenossenschaften und Er-
Ermächtigungen zeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle Reb-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- flächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben,
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des
einer ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlas- Absatzes 1 und der Nummern 1 bis· 3 gelten und haben
sen über die Voraussetzungen und das Verfahren für dabei vorzuschreiben, daß diese Vorschrift nur auf
Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines
1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge Bereiches belegen sind,
im Sinne des§ 9 Abs. 1 Satz 2,
5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur
2. die Umrechnung von
Einhaltung der Vorschriften der§§ 9 bis 11 regeln.
a) Weintraubenmengen in Weinmostmengen und
(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächti-
Weinmengen und
gung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie
b) Weinmostmengen in Weinmengen, in der Rechtsverordnung zulassen, daß abweichend von
3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3
Abs. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Obermen-
gen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mit-
4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Ver- glieder abgeben dürfen.
werten von Obermengen im Sinne des§ 10 Abs. 2,
(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächti-
5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Ver- gungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermäch-
werten des Teiles der Mischung im Sinne des§ 10
tigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in
ALs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen
verwendet oder verwertet werden darf, und und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vor-
6. die Durchführung der Destillation im Sinne des§ 1OAbs. 1 schriften der§§ 9 bis 11 zu gewährleisten.
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, abweichend von 3. Abschnitt
§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein Verarbeitung
wirtschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
§13
über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag
maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
erlassen.
(1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in
ordnung Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelas-
1. zulassen, daß die §§ 9 bis 11 sowie die nach Absatz 1 sen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-
erlassenen Rechtsverordnungen auf Weinbaubetriebe, schaft geregelt ist.
die sich gegenüber der zuständigen Behörde schrift- (2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis
lich verpflichten, für mehrere Jahre keinen Qualitäts- technisch unvermeidbares übergehen nicht zugelassener
wein b. A., Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikör- Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen
wein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. zu erzeugen, für dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern
die Dauer der Verpflichtung keine Anwendung finden, dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zuset-
2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte zen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich
folgenden Jahres abweichend von § 10 Abs. 1 und § 11 und geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.
Abs. 1 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
50 vom Hundert erhöhen, wenn schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
a) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
des betreffenden Jahrganges den langjährigen ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
Durchschnitt deutlich übersteigen und der Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der
Erzeugnisse
b) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorge-
schriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmel- 1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das
dungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschrän-
bestimmten Anbaugebietes oder von Teilen eines ken,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1473
2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung
festzulegen, der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,
3. vorzuschreiben, daß in Erzeugnissen bestimmte Stoffe 1. das Erhöhen des vorhandenen oder potentiellen natür-
nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein lichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,
dürfen,
2. das Süßen der Erzeugnisse zuzulassen,
4. zu bestimmen,
3. vorbehaltlich der Nummern 4 bis 6 die Voraussetzun-
a) daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das gen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkohol-
übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als gehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu an-
technisch unvermeidbar oder als verbotenes Zuset- wendbaren Methoden, zu regeln,
zen anzusehen ist,
4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte
b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,
und
5. vorzuschreiben, daß das Erhöhen des Alkoholgehaltes
c) daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, daß
Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als ver- dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Wert
botenes Zusetzen anzusehen ist, übersteigt,
5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten
6. den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten
Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, daß
Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, daß
gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht
durch das Süßen der Gesamtalkoholgehalt des gesüß-
zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.
ten Erzeugnisses um nicht mehr als 2 Volumenprozent
(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5 erhöht werden darf,
keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf
7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alko-
Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32
holgehalte festzulegen.
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.
§16
(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind § 14
Inverkehrbringen und Verarbeiten
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes er- werden, wenn sie von gesundheitlich unbedenklicher
lassenen Rechtsverordnungen anzuwenden. Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
§14 schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft brauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverord- das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnis-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum sen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschrei-
Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der ben, daß
Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, daß
1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse ver-
1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das wendet werden dürfen,
Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen
2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die
benutzt werden,
keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,
a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen 3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn
müssen, die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse
b) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammen- gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung
setzung nicht verwendet werden dürfen, in die Buchführung eingetragen sind,
c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur 4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbei-
verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor aus- tungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen sind.
nahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte
Lebensmittel benutzt worden sind,
4. Abschnitt
2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-
sende dauerhafte Aufschrift tragen müssen, Qualitätswein b. A.
3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern
§17
benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen,
bestimmten hygienischen Anforderungen genügen Qualitätswein b. A.
müssen.
(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit den Prädikaten
§15 Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens
7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, Qualitätsweine
Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
mit den Prädikaten Beerenauslese, Trockenbeerenaus-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft lese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit vorhandenen Alkohol aufweisen.
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2) Die Landesregierungen können zur Wahrung des
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- typischen Charakters der Weine und der Schaumweine
nung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter oder, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht
welchen Voraussetzungen und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,
durch Rechtsverordnung jeweils für ein einzelnes geogra-
1. das Herstellen eines Qualitätsweins b. A. außerhalb
phisches Herkunftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1
des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,
Buchstabe a und b über die für Qualitätswein b. A. all-
2. das Herabstufen eines Qualitätsweins b. A. auf der gemein geltenden Vorschriften hinaus
Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.
1. für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ur-
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts- sprungs besondere Erzeugungsvorschriften erlassen
verordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft erforderlich ist, 2. besondere analytische und sensorische Anforderun-
gen an Qualitätswein garantierten Ursprungs fest-
1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig setzen.
sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A.
zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, An- (3) Sind Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen
schnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei worden, dürfen zur Angabe der Herkunft eines Weines und
können sie zulassen, daß Rebflächen mit skelettrei- eines Schaumweines oder der zu ihrer Herstellung zu ver-
chen oder flachgründigen Böden und einer Hangnei- wendenden Erzeugnisse die in§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
gung von mindestens 30 vom Hundert beregnet wer- stabe a und b genannten Bezeichnungen nur verwendet
den, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen; werden, wenn der Wein oder der Schaumwein den nach
ferner können sie die Beregnung von nicht im Ertrag Absatz 2 für sein geographisches Herkunftsgebiet getrof-
stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zu- fenen Regelungen entspricht.
lassen,
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffen- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
heit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkohol- nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Rechts-
gehalte für Qualitätswein b. A. und Qualitätswein mit verordnungen nach Absatz 2 ertassen worden sind, zuzu-
Prädikat; die natürlichen Mindestalkoholgehalte lassen, daß ein Qualitätswein b. A. als Qualitätswein
a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder garantierten Ursprungs bezeichnet werden darf. In
Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden, Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen wer-
den, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art
b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b. A. und Weise die Bezeichnung Qualitätswein garantierten
nicht unter 7 ,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein Ursprungs verwendet werden darf.
mit Prädikat nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen;
für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein,
Mosel-Saar-Ruwer, Saale-Unstrut und Sachsen §19
darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte
Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A.
Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei
und bestimmter Qualltltsschaumweine
Qualitätswein b. A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei
Qualitätswein mit Prädikat bis auf 9,0 Volumen- (1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein
prozent herabgesetzt werden, b. A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaum-
c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein wein darf als Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A.,
b. A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Qualitäts- im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikör-
wein mit Prädikat nicht unter 10,0 Volumenprozent wein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qua-
liegen, litätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn
auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt wor-
d) sind bei Qualitätswein mit Prädikat nach dem Prädi- den ist.
kat abgestuft festzulegen,
(2) Einern im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein
e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen wer-
Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese fest- den soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer
gesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen. zugeteilt werden.
(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord-
(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeug-
nung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitäts-
nis nach Absatz 1 oder 2 zugeteilt, wenn es
wein b. A. geeigneten Rebsorten auf.
1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerk-
§18 male aufweist und
Qualitätswein garantierten Ursprungs 2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund die-
(1) Qualitätswein garantierten Ursprungs ist ein Qua- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-
litätswein b. A. mit einheitlichem Geschmackstyp, der die spricht.
in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten be-
sonderen Erzeugungsvorschriften und besonderen sen- Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen
sorischen und analytischen Anforderungen erfüllt. anzugeben.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1475
§20 1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Vorausset-
zungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist;
Qualitätsprüfung
dabei sind insbesondere die Anforderungen an das
der Qualitltsweine mit Prädikat
Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässi-
(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädi- gen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu
kat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spät- regeln,
lese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese
2. vorschreiben, daß bei Qualitätswein mit Prädikat der
oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädi-
natür1iche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
kat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungs-
nummer zuerkannt worden ist. 3. das Prüfungsverfahren zu regeln,
(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er 4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prü-
1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerk- fungsnummer anzugeben ist,
male aufweist und 5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die
2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,
Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund
6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein
dieses Gesetzes er1assenen Rechtsverordnungen ent-
Qualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätswein-
spricht.
prüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen Tafelwein, herabgestuft werden kann.
anzugeben.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
wenn nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den
1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaft-
einem einzigen Bereich geerntet worden sind und liches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers
nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und
2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist. § 20 Abs. 1 zuzulassen.
(4) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen zu-
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen
sätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut
Qualitätsweine b. A. durch Rechtsverordnung über die in
der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:
auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnun-
1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben ver- gen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenz-
wendet werden, die in einer späten Lese geerntet wor- werte für ·charakteristische Faktoren, soweit dies zur
den sind. Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule meinschaft erforderlich ist.
Weintrauben verwendet werden.
3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder
wenigstens überreife Beeren verwendet werden. 5. Abschnitt
4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend Bezeichnung
eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden;
ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder beson-
§22
derer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule ein-
getreten, genügt auch überreife der eingeschrumpften Landwein
Beeren.
(1) Die Bezeichnung eines Tafelweines als Landwein
5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei setzt voraus, daß
ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.
1. der Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die
(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 in einem Landweingebiet geerntet worden sind,
genannten Prädikate muß das Erntegut von Hand gelesen
worden sein. 2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt worden ist
und
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirt- 3. eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden ist.
schaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, daß für die
Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden,
Erntegut von Hand gelesen worden sein muß. wenn seine Herstellung zugelassen ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
§21 ordnung das Herstellen von Landwein zulassen. In der
Rechtsverordnung sind, soweit dies zur Durchführung von
Ermächtigungen
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- ist, die Produktionsbedingungen für die einzelnen Land-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- weine festzusetzen. Der natürliche Mindestalkoholgehalt
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und ist unter Berücksichtigung der für Qualitätsweine dessel-
Steigerung der Qualität für Qualitätswein b. A., Qualitäts- ben geographischen Raumes geltenden Werte festzuset-
schaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperl- zen; er muß mindestens um 0,5 Volumenprozent höher
wein b. A. und Qualitätswein mit Prädikat festgesetzt werden als der für Tafelwein geltende Wert.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§23 tungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder
Geographische Bezeichnungen Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung
verwendeten Erzeugnisse,
(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur
2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeich-
zulässig
nungen und Angaben zulässig sind,
1. bei Qualitätswein b. A. zusätzlich zu dem auf Grund der
3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeich-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorge-
nungen und Angaben,
schriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes
4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für
a) die Namen_von in die Weinbergsrolle eingetragenen
bestimmte Erzeugnisse.
Lagen und Bereichen,
b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen, (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ferner ermächtigt, im Einverneh-
2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten, men mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Weinbaugebieten und Untergebieten. Schutz des Verbrauchers zu regeln,
(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaum- 1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eig-
weines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwen- nung ertaubt oder erforderfich sind,
deten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbau- 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-
gebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den sehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt
sind. 3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben
verwandt werden dürfen,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- 4. daß und in welcher Art und Weise Zusätze und Be-
nung mit Zustimmung des Bundesrates handlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeich- 5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und
nung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein
festzulegen, müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
werden, und durch welche die Überwachung ermög-
2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu lichende Angaben sie ergänzt werden müssen,
treffen, die keiner Lage angehören.
6. daß und in welcher Art und Weise Angaben nach Num-
(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord- mer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn
nung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle;
die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht
dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten
werden.
geographischen Einheiten
(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung,
1. die Abgrenzung,
Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung
2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah- nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die
ren für Eintragungen und Löschungen einschließlich Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
der Feststellung und Festsetzung der Namen,
1. Auszeichnungen zuzulassen,
3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der
2. die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hin-
Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,
weise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses
4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen oder eine besondere Farbe des Tafelweins oder des
festzulegen. Qualitätsweins b. A. festzulegen.
§24 §25
Bezeichnungen und sonstige Angaben Verbot zum Schutz vor Täuschung
(1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen An-
(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeich-
gaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder aus-
nungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachun-
geführt werden oder zum Gegenstand der Werbung
gen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt
gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.
oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
wenn
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder
brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erfassen Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das
über Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen
./ Gemeinschaft, in diesem Gesetz oder in Rechtsverord-
1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige An-
nungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende
gaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des
Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderun-
Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, so-
gen entspricht,
wie die Angabe von natürfichen oder technischen Pro-
duktionsbedingungen, geographischen Bezeichnun- 2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälsch-
gen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbei- lich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1477
(3) Als irreführend sind ferner anzusehen: auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn,
1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An- daß ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Ver-
gaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über letzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige
die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt Angaben und Aufmachungen beruht.
auch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
mäßig angegeben ist, schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor- nung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirt-
stellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, schaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende
die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Aus-
Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die nahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbeson-
für eine Bewertung bestimmend sind, dere die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über
die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung,
3. Phantasiebezeichnungen, die Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfah-
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geogra- ren zu erlassen.
phischen Herkunftsangabe zu erwecken oder
§28
b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die
Besondere Verkehrsverbote
nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor- (1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen
derlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser
entsprechenden geographischen Bezeichnung Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
nicht erfüllt sind. gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung
gemacht werden.
§26 (2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung
Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergäl-
lung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.
(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die
Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbin- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
dung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vor- einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben
sieht. 1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absat-
(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden zes 2 anzusehen,
können, ohne Erzeugnisse zu sein, dürfen nicht verarbei- 2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist
tet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden. oder nicht vorgenommen werden darf,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 3. daß bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Wein-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- behandlung benutzt werden können, in Weinbau-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein betrieben und in den Betrieben, in denen Trauben-
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des moste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht ge-
Verbrauchers nicht entgegenstehen, lagert werden dürfen,
1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 4. daß über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im
zuzulassen, und dabei zur Sicherung einer ausreichen- Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.
den Überwachung das Inverkehrbringen von einer
Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzun-
§29
gen abhängig zu machen sowie
2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter Weinbuchführung
Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachun- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
gen vorzuschreiben. schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 ergehen im Einver- nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, daß
1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr
und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen
6. Abschnitt Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzu-
Überwachung bewahren sind,
2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzei-
§27 chen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buch-
Vorschriftswidrige Erzeugnisse führung einzutragen sind,
3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen
(1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Analysenbücher zu führen sind.
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre- Soweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1
chen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt Abs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen
oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen Gesundheit.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; Sicherheit und Ordnung
dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und
werden über
Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der
Lese, b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-
pflichteten
2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure
und sonstigen Stoffen, zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit eingeschränkt,
a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge-
3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-
gebener Erzeugnisse,
papiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher
b) zugesetzter Stoffe, und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und
c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Ver- hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder
arbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu
oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen, verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beför-
derung von Erzeugnissen zu besichtigen,
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,
4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche
4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der
Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur
Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und
5. angewandte Verfahren,
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
Verschnitte, lichen Auskünfte, insbesondere solche über den Um-
7. das Abfüllen, fang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbei-
tung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft
8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter
und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.
denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben wer-
den, (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5
9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs- Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung. gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne-
§30 ten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
Begleitpapiere widrigkeiten aussetzen würde.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zustän-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit digen Behörden werden in jedem Land Weinsachverstän-
Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausrei- dige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit
chenden Überwachung hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für
1. vorzuschreiben, daß Erzeugnisse nur mit einem Be- ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur
gleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu
ausgeführt werden dürfen sowie überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren
ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den ein-
2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von
schlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
Begleitpapieren zu regeln.
Soweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1 (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Abs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
Gesundheit. einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung
Vorschriften zu erlassen über
§31
1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen
Allgemeine Überwachung oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Erzeugnisse,
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses 2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrol-
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen leure zu stellen sind,
Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bedienste-
ten der für die Überwachung zuständigen Behörden 3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die
einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.
auch alle Beamten der Polizei, befugt, (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Über-
1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen wachung zuständigen Behörden, einschließlich der Wein-
Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, ver- kontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhr-
arbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht wer- dokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs-
den, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume wäh- zeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die
rend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur
betreten, Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1479
erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt §34
oder zugänglich gemacht werden. Verwendung von Einzelangaben
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund- (1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-
stücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von angaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau
ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug- und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden
nisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, nach die-
im Reiseverkehr zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr sem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund
bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen,
und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Be-
Überwachung tätigen Behörden und Personen bei der standsmeldungen abzugeben .sind, an die zuständigen
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnah-
ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte men, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der
zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Ent- Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses
nahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
nach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen. Rechtsverordnungen erforderlich ist, weiterzuleiten. So-
(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40, 41 weit Einzelangaben zu Zwecken der Marktbeobachtung
Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- erhoben worden sind, dürfen sie nur in anonymisierter
ständegesetzes entsprechend. Form weitergegeben werden.
(2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzel-
§32 angaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen
des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.
Rückstandsbeobachtung
bei geernteten Weintrauben
7. Abschnitt
Soweit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetz die Beobachtung der Rückstandssituation
Einfuhr
bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen
§35
ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwen-
dung. Einfuhr
(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden,
§33
wenn
Meldungen
1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffvnheit
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und zum Verzehr geeignet sind,
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit 2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen
Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausrei- Gemeinschaft eingehalten worden sind und
chenden Überwachung vorzuschreiben, daß und in wel-
3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unver-
cher Weise
ändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht
1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wie- werden dürfen.
derzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
melden sind, Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates zum
2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täu-
Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vor- schung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen
gesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitäts- festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, daß
weine und Qualitätsweine mit Prädikat zu melden sind, 1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vor-
3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu genommen worden sein muß,
melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, 2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren
auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zu-
Untergliederungen und Angaben, als in den Rechts- gesetzt worden sein dürfen.
akten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen,
vorgeschrieben werden, §36
4. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten Überwachung ·bei der Einfuhr
oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind, einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Dritt-
landserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu
6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der
machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie
Zusatz von Stoffen zu melden sind,
Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
7. das Herabstufen eines Qualitätsweins b. A. auf der erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ins-
Erzeugerstufe zu melden ist. besondere
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur erteilt dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie
wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel-
Prüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeugnisse che Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die- des Drittlandes enthalten und welchem Muster es ent-
sem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas- sprechen muß, sowie die Zulassung zur Einfuhr von
senen Rechtsverordnungen entsprechen, dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht wer-
2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der den, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von dem die
Zulassung zuständig sind, Probe für die amtliche Untersuchung im Herstellungs-
land entnommen worden ist (Nämlichkeitsprüfung).
3. vorgeschrieben werden, daß
(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,
a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Be- daß die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr
hörde die für die amtliche Untersuchung und Prü- entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen
fung erforderlichen Muster und Proben unentgelt- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
lich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte rates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwa-
die Auslagen für die Verpackung und Beförderung chung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1
zu tragen hat, Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann es auch allge-
b) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amt- meine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des
lichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat Bundesrates erlassen. Es bestimmt die für die Über-
und er Kostenschuldner gegenüber den Unter- wachung zuständigen Zolldienststellen.
suchungsstellen ist,
c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter 8. Abschnitt
Überwachung der für die Zulassung zuständigen
Behörde auf seine Kosten Absatzförderung
aa) in ein Drittland wiederauszuführen oder §37
bb) zu vernichten Deutscher Weinfonds
hat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr ver-
(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete
zichtet hat oder diese versagt worden ist,
Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm
d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech- zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-
tigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung kommens aus der Abgabe,
nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die
1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und
Zulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-
Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern,
messenen Frist nicht nachkommt,
2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inlän-
4. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsicht-
dischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und
nahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von
Ausland hinzuwirken.
Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und
vorgeschrieben werden, daß Erzeugnisse in der Regel (2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der
von der Einfuhr zurückzuweisen sind, wenn einer die- Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft
ser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Ent- bedienen.
nahme von Mustern oder Proben nicht unverzüglich, (3) Organe des Deutschen Weinfonds sind
unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekom-
men oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt 1. der Vorstand,
wird, 2. der Aufsichtsrat,
5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für 3. der Verwaltungsrat.
die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig
sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle §38
bestimmt werden, Vorstand
6. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Vor- (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen.
aussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung bei Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des
der Einfuhr befreit sind oder befreit werden können, Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf
7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des zwi- Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
schenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn
der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersu- ein wichtiger Grund vorliegt.
chung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen
a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
stattgefunden und das Bundesministerium für Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Unter- (3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds
suchung durch diese Stelle als Ersatz für amtliche gerichtlich und außergerichtlich.
Untersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre
b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds
wird und zu widmen. Die§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes
c) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeit- und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden
lich geöffnet worden zu sein; Anwendung.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1481
§39 (4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen
Aufsichtsrat Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des
Deutschen Weinfonds gehören. Er stellt allgemeine Richt-
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die linien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der
Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren- Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung,
amtlich aus. Landwirtschaft und Forsten bedürfen.
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige (5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat
Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-
vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie- desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und For-
der des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs- sten bedarf.
rat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer
Mitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat (6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten
angehörenden Vertretern des Weinhandels und der Win- sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung
zergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
beiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner
Mitte gewählt.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. §41
Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Be- Satzung
schlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40
Abs. 4 über alle Fragen, die ·zum Aufgabengebiet des Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des
Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmi-
die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen gung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
Tagesordnung fest. schaft und Forsten.
§40 §42
Verwaltungsrat Aufsicht
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und (1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht
zwar aus des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
1 . 13 Vertretern des Weinbaus, und Forsten. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind
auf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung,
2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Aus-
Landwirtschaft und Forsten aufzuheben, wenn sie gegen
fuhrhandels,
gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder
3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften, das öffentliche Wohl verletzen.
4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,
(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bun-
5. 1 Vertreter der Sektkellereien, desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes, sten und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über
7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der seine Tätigkeit zu erteilen.
genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei- (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die
stungsunternehmen, Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden
8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der der weinbautreibenden Bündesländer sind befugt, an den
Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen- Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates
schaften, teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen- (4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegen-
schaftsverbände, den Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-
10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der rung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf-
Güte des Weines, tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu-
11. 3 Vertretern der Verbraucher, führen.
12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-
§43
richtungen.
Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben
Forsten berufen und abberufen. Vor der Berufung und des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu
Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genann- entrichten:
ten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirt-
schaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mit- 1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine
gliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung jährliche Abgabe von 1,30 Deutsche Mark je Ar der
erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt,
1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglie- und
der aus. Die Wiederberufung ist zulässig.
2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-
(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner gungen, die zu gewerblichen Zwecken Weintrauben
Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor- (ausgenommen Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau-
sitzenden. benmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von §47
1,30 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals Unterrichtung und Abstimmung
in den Handel gebrachten Traubenmostes oder Wei-
nes inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilo- Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und
gramm erstmals in den Handel gebrachter Weintrau- der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig
ben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maß-
dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren nahmen selbst sind untereinander und mit dem Deut-
Zusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeug- schen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten
nisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die ge-
sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre bietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deut-
haften für die Abgabe, falls sie dem Deutschen Wein- sche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf
fonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benen- der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung,
nen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann Landwirtschaft und Forsten.
als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom
Käufer oder Übernehmer aus dem Ausland oder über
das Ausland bezogen werden und die Abgabe nicht 9. Abschnitt
bereits vorher zu entrichten war.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§44 §48
Erhebung der Abgabe Strafvorschriften
(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
ordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entste- strafe wird bestraft, wer
hung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Nr. 1 sowie 1. in anderen als den in § 49 Nr. 4 oder 5 oder§ 50 Abs. 2
über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung Nr. 1 oder6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer
ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein
erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungs- Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden
pflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ins- kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen
besondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemes- Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt,
sungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transpor-
Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumnis- tiert,
zuschlägen vorgesehen werden.
2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1
(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Abgabe nach § 43 Nr. 2 ist Aufgabe des Deutschen Wein- Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27
fonds. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
schaft und Forsten erläßt durch Rechtsverordnung, die einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erfor- verweist,
derlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fällig-
3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nr. 6 oder 7
keit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer
bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar gel-
Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre
tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Beitreibung einschließlich der el'forderltchen Auskunfts-,
Gemeinschaft eine der in Nummer 1 bezeichneten
Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverord-
Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung
nungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungs-
nach§ 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
pflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die
Strafvorschrift verweist oder
Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet
und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
werden. der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-
§45 mer 2 genannten Vorschriften ennächtigen, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm-
Wirtschaftsplan
ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung (2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Handlung
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. nicht nach § 50 Abs. 1a als Ordnungswidrigkeit geahndet
wird.
§46 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Abgabe für die gebietliche Absatzförderung heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Die Länder können zur besonderen Förderung des in Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlun-
ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Ab- gen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes
für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesund-
in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. heit bringt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1483
§49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 18
Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2,
Strafvorschriften
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29,
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Ver-
wird bestraft, wer bindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder
§ 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie
1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berech-
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
nung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
vorschrift verweist,
nimmt,
5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 den dort genannten Alko-
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 zuwider-
hol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,
handelt,
3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4,
6. entgegen § 18 Abs. 3 eine dort genannte Bezeichnung
§ 15 Nr. 4 bis 6, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
verwendet,
Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für 7. entgegen§ 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelas-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift senen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, aus-
verweist, führt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden 8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Er-
Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder zeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe ge-
Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt braucht,
oder zum Gegenstand der Werbung macht, 9. entgegen§ 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit
5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermit-
Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeug- telt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
nis zu sein, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder ein- 10. entgegen§ 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt
führt, oder bezieht,
6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in 11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ein Er- Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet,
zeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, eine in der Überwachung tätige Person nicht unter-
sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Ver- stützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder
kehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand
der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung 12, einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
nach§ 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
Strafvorschrift verweist oder nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6
oder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine
7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-
mer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm- zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§51
§50 Ermächtigungen
Bußgeldvorschriften Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 49 bezeichneten Handlungen begeht. ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
(1 a) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig ent- schaft e"forderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die
gegen § 9 Abs. 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise
gegorenen Traubenmost und Wein in einer Menge an 1. als Straftat nach§ 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder§ 49 Nr. 6
andere abgibt, verwendet oder verwertet, die den oder 7 zu ahnden sind oder
Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes übersteigt. 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 ge-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- ahndet werden können.
lässig
§52
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes
Erzeugnis oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort Einziehung
genannte Menge nicht rechtzeitig destilliert,
Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ord-
2. der Nachweispflicht nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 oder§ 11 nungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können
Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ein Wiederbepflanzungs-
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
recht überträgt,
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des
4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3 Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
10. Abschnitt hektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994
geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis
Schlußbestimmungen
zum 31 . August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an
andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden;
§53 dabei muß die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am
Rechtsverordnungen 31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregie-
zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts rungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die
auch zur Durchführung von für den Weinbau und die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben
Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäi- genehmigen können.
schen Gemeinschaft erlassen werden.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- 1997 geernteten Weintrauben gewonnen wurde,
nung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- 1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und
gen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der über das Erntejahr hinaus gelagert,
Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforder- schaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr
lich ist. hinaus gelagert oder
§54 3. destilliert
Überb'agung von Ermächtigungen werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.
(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge- (5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. Septem-
setzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil- ber 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden
weise auf die Landesregierungen . übertragen werden, haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behör-
soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen den, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach
Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum
31. Dezember 1999 ihre Weiterverwendung zulassen,
(2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlas- sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.
sene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlaß
von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, (6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland her-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil- gestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein,
weise auf andere Behörden zu übertragen. bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. August
1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als
Qualitätslikörwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. auch
§55 bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungs-
Aßgemelne Verwaltungsvorschriften nummer zugeteilt worden ist.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung (7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er- 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeich-
lassenen Rechtsverordnungen erläßt das Bundesministe- net worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zu- gebracht werden.
stimmung des Bundesrates. Soweit Rechtsverordnungen (8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Unter-
auf Grund dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem suchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeug-
Bundesministerium für Gesundheit zu erlassen sind, er- nissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage
gehen Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch- zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am
führung dieser Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom
dem Bundesministerium für Gesundheit. 16. September 1969), gilt
1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein,
§56 der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt
Übergangsregelungen ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Wein-
buchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist,
(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sach- betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsver- des§55,
ordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat,
2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr
Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus
der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähn-
der Ernte 1990, festsetzen. liche Getränke und Fruchtsäfte als allgemeine Verwal-
(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit tungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel-
§ 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hin- und Bedarfsgegenständegesetzes.
sichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernte- (9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Aus-
ten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 gel- führungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1
tenden Rechtsvorschriften. bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten
(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bun-
Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamt- desrechtliche Regelungen ersetzt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1485
§57 Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGB!. 1 S. 1416), wird wie
Fortbestehen anderer Vorschriften folgt geändert:
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen 1. § 19a wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind, a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.
sind
b) In Nummer 4 wird der Schlußpunkt durch ein
1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die§§ 5 bis 8 Abs. 1 Satz 1 Komma ersetzt.
und 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2
und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2 c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, „5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel
§ 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 mit Nachweisen über die Art des Herstellens,
erster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3, der Zusammensetzung oder der Beschaffen-
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, heit zu versehen sind und daß das Inverkehr-
Abs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, bringen, Verbringen ins Inland oder Ausführen
§ 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55, § 62 nur zulässig ist, wenn die Lebensmittel von die-
Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1, sen Nachweisen begleitet werden, sowie das
Abs. 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf§ 38 Abs. 2 Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-
und 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 und§ 62a Satz 1 in Verbin- weise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
dung mit Satz 2 Nr. 3 -, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2 die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
und 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 - mit Ausnahme der Verweisung regeln."
auf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 und 2 -, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit 2. In § 52 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe "§ 47a Abs. 2"
Anlage 2, § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 7, Abs. 3- mit Aus- durch die Angabe,,§ 47a Abs. 4" ersetzt.
nahme der Verweisung auf Absatz 2 Nr.3-, Abs. 4 auch
in Verbindung mit Anlage 3, Abs. 5 Nr. 1 - mit Aus- 3. In § 54 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe ,,§ 19a
nahme der Verweisung auf§ 41 Abs. 4 und § 62a Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b" das Wort „oder" durch ein
in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 -, Nr. 2 und 3 in Verbin- Komma ersetzt und nach der Angabe „Nr. 4," die
dung mit Anlage 2 und Abs. 6, § 69a und § 70 des Angabe „oder Nr. 5" eingefügt.
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), das zuletzt Artikel 3
durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994
(BGBI. 1S. 94) geändert worden ist, Gesetz
2. § 4 Abs. 2, 4 und 6, und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25 zur vorläufigen Aufrechterhaltung
Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des weinrechtlicher Vorschriften
Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt- betreffend Branntwein aus Wein
machung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1824)
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert
weiter anzuwenden. durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994 (BGBI. 1S. 94), wird wie folgt geändert:
entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1
genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straf- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
taten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. „Gesetz
zur vorläufigen Aufrechterhaltung
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
weinrechtlicher Vorschriften
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit -
betreffend Branntwein aus Wein".
dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die 2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf
Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bun- 3. Die§§ 1 bis 34 werden aufgehoben.
desrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 4. § 35 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1
,,Branntwein aus Wein".
genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschrif-
ten aufzuheben. b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Dieses Gesetz gilt für Branntwein aus Wein,
Brennwein, soweit er dazu bestimmt ist, bei der
Artikel 2 Herstellung von Branntwein aus Wein verwendet
Änderung zu werden, Weindestillat, Weinalkohol und Roh-
des Lebensmittel- brand (Erzeugnisse)."
und Bedarfsgegenständegesetzes c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 5. § 38 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Folgende Absätze werden angefügt: ses, das zur Herstellung verwendet worden ist,
gebraucht werden."
"(4) Ein unbeabsichtigtes und technisch unver-
meidbares Übergehen nicht zugelassener Stoffe
von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen 7. In § 44 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 20 Abs. 3"
der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung dienen- durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 a Satz 1 bis 4" ersetzt.
den Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zu-
setzen, soweit es sich um gesundheitlich, 8. § 45 wird wie folgt geändert:
geschmacklich und geruchlich unbedenkliche a) Absatz 1 wird aufgehoben.
geringe Anteile handelt. Durch Rechtsverordnung b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
kann bestimmt werden, daß bei Gegenständen
aus bestimmten Stoffen das Übergehen eines aa) Satz 1 wird gestrichen.
nicht zugelassenen Stoffes als technisch unver- bb) In Satz 2 werden
meidbar anzusehen ist oder als verbotenes Zuset-
zen gilt und welche Anteile gering im Sinne dieser aaa) die Worte "Im übrigen ist" gestrichen
und
Vorschrift sind. Besteht bei Gegenständen aus
bestimmten Stoffen die Gefahr des Übergehens bbb) nach dem Wort „Gesetzes" das Wort
gesundheitlich nicht unbedenklicher Anteile eines "ist" eingefügt.
nicht zugelassenen Stoffes, kann ihre Benutzung c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung verboten werden.
aa) Satz 1 wird gestrichen.
(5) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz
der Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in bb) In Satz 2 werden
dem Branntwein aus Wein bestimmte andere aaa) die Worte "Im übrigen ist" gestrichen
Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen ent- und
halten sein dürfen und daß Branntwein aus Wein,
bbb) nach dem Wort "Gesetzes" das Wort
der diesen Bestimmungen nicht entspricht, nicht ,,ist" eingefügt.
in den Verkehr gebracht werden darf.
d) In Absatz 8 Satz 2 wird in der Klammer die Angabe
(6) Behandlungsverfahren sind zulässig, wenn "§§ 14, 26 und 40" durch die Angabe ,,§ 40"
durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch Rechts- ersetzt.
verordnung kann ihre Anwendung eingeschränkt
oder verboten werden, wenn es e) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.
1. zum Schutz der Gesundheit oder 9. § 46 wird wie folgt geändert:
2. zur Sicherung einer ausreichenden Überwa- a) In Absatz 1 werden die Worte "Vorbehaltlich des
chung Absatzes 5 dürfen Erzeugnisse nicht" durch die
erforderlich ist." Worte „Erzeugnisse dürfen nicht" ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. § 41 wird wie folgt geändert:
10. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " , ausgenom-
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. men Traubensaft und konzentrierter Traubensaft,"
b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt: gestrichen.
,,(2a) Eine ausländische geographische Bezeich- 11. § 47a wird wie folgt gefaßt:
nung, die auf einen engeren Raum als das Herstel-
lungsland hinweist, darf nur zusätzlich und nur n§47a
dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus Bezeichnungen und sonstige Angaben
diesem Raum stammt und die Bezeichnung inner- Durch Rechtsverordnung können Vorschriften zur
halb des Herstellungslandes zur Bezeichnung sol- Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
cher Erzeugnisse zulässig und auch üblich ist. Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
Stammen die verwendeten Weintrauben aus- die Bezeichnung und Aufmachung auch für andere als
schließlich aus einem Gebiet des Herstellungslan- in § 41 Abs. 4 genannte Erzeugnisse im Sinne des
des, in dem die deutsche Sprache Staatssprache § 35 Abs. 1 erlassen werden, wenn dies den Interes-
oder ihr gleichgestellt ist, und ist das Erzeugnis nur sen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches
in diesem Gebiet hergestellt worden, kann neben Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers
dem Namen des Herstellungslandes der für dieses nicht entgegenstehen."
Gebiet übliche deutsche Name gewählt werden.
Die engere geographische Bezeichnung ist in einer 12. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „weinhaltige Ge-
Sprache anzugeben, die in dem durch die Be- tränke," gestrichen.
zeichnung abgegrenzten Raume als Staatsspra-
che oder als eine einer solchen Staatssprache 13. § 51 wird aufgehoben.
gleichgestellten Sprache anerkannt ist. Daneben
kann die ihr entsprechende deutschsprachige Be-
14. § 52 wird wie folgt geändert:
zeichnung angegeben werden, sofern sie im Her-
stellungsland herkömmlich oder üblich ist. Eine a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ausländische geographische Bezeichnung darf aa) In Satz 1 werden die Worte „Grundwein, wein-
nur in Verbindung mit der Angabe des Erzeugnis- haltige Getränke," gestrichen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1487
bb) Satz 3 wird gestrichen. bbb) in Buchstabe b die Worte „den Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 822/87 und
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Nr. 823/87," gestrichen und das Wort
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 14 oder .. ihrer" durch das Wort „seiner" ersetzt.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 oder einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 b) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.
erlassenen Rechtsverordnung" durch die Angabe
,,§ 40 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.
21. § 60 wird wie folgt geändert:
15. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , ausgenom- a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
men Traubensaft und konzentrierter Traubensaft,"
b) Die Absatzbezeichnung .,(2)" wird gestrichen.
gestrichen.
16. In § 54 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 22. Die§§ 62 bis 66 werden aufgehoben.
17. § 55 wird wie folgt geändert: 23. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen, und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 1 werden die Worte „oder einer in
b) Der Wortlaut der Vorschrift wird wie folgt geändert: Anlage 1 Abschnitt I aufgeführten Vorschrift
aa) In Satz 1 werden die Worte „ Vorbehaltlich des der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
Satzes 3 kann die für die Überwachung zu- gestrichen.
ständige Behörde" durch die Worte „Die für bb) In Nummer 2 werden die Worte „oder einer in
die Überwachung zuständige Behörde kann" Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift
ersetzt. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
bb) Satz 3 wird gestrichen. gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
18. In § 56 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen, ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsver-
und Absatz 2 wird aufgehoben. ordnung nach§ 38 Abs. 2, 4 Satz 3, Abs. 5 oder 6
Satz 2, § 42 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
19. § 58 wird wie folgt geändert: dung mit Satz 2 oder§ 61 Nr. 1 bis 3 zuwiderhan-
a) In Absatz 1 werden delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist."
aa) die Worte „der Verordnungen (EWG) Nr.
822/87 und Nr. 823/87," gestrichen und
24. § 68 wird wie folgt geändert:
bb) das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" er-
setzt. a) In Absatz 1 Nr. 1 wird in der Klammer die Angabe
,,§ 14 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
Verbindung mit Satz 2, § 40 Abs. 1 Nr. 7, § 44
c) In Absatz 3 werden Abs. 1 Satz 3 Nr. 1" durch die Angabe .. § 40 Abs. 1
aa) in den Sätzen 1 und 3 jeweils das Wort „Wein- Nr. 7, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1" ersetzt.
kontrolleure" durch das Wort „Kontrolleure" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) in Satz 2 das Wort „ Weinkontrolleur" durch
das Wort „Kontrolleur" bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. „2. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
20. § 59 wird wie folgt geändert: stimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
schrift verweist,".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 werden die Angabe ,,, § 57 oder
aa) In Nummer 1 werden § 58 Abs. 2a" durch die Angabe „oder§ 57"
aaa) die Worte „den Verordnungen (EWG) sowie am Ende das Wort „oder" durch einen
Nr. 822/87 und Nr. 823/87," gestrichen Punkt ersetzt.
und dd) Nummer 4 wird gestrichen.
bbb) das Wort „ihrer'' durch das Wort „sei-
ner" ersetzt. 25. § 69 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 7 werden
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) in Buchstabe a die Worte „der für den
aa) Die Nummern 1, 2, 5 und 7 werden gestrichen.
Erlaß der Rechtsverordnung jeweils zu-
ständige Bundesminister" durch die bb) In Nummer 6 werden die Angabe ..§ 60 Abs. 2"
Worte „das Bundesministerium für Ge- durch die Angabe ..§ 60" und am Ende das
sundheit" ersetzt, Wort „oder'' durch einen Punkt ersetzt.
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 3 werden die Worte „eine in Absatz 2 31. § 75 Abs. 3 bis 6 und die Anlagen 1 bis 4 werden auf-
Nr. 1 bis 3 oder 7" durch die Worte „die in Absatz 2 gehoben.
Nr. 3" und die Angabe,,§ 52 Abs. 5 Satz 3 bis 5"
durch die Angabe ,,§ 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4" Artikel 4
ersetzt.
Neubekanntmachungserlaubnis
c) In Absatz 4 werden die Worte „oder einer in An-
lage 3 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestri- laut des Gesetzes zur vortäufigen Aufrechterhaltung wein-
chen. rechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein in
der ab dem 1. September 1994 geltenden Fassung im
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 4, Artikel 5
§ 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2, § 49, § 52 Abs. 5 Satz 5, § 53 Aufheben des Weinwirtschaftsgesetzes
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3
Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-
oder§ 61 Nr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie
kanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1824)
für einen bestimmten Tatbestand auf
wird aufgehoben.
diese Bußgeldvorschrift verweist,".
bb) In Nummer 2 werden die Angabe ,, , § 57 oder
§ 58 Abs. 2a" durch die Angabe „oder § 57" Artikel 6
sowie am Ende das Wort „oder" durch einen Änderung sonstiger Vorschriften
Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird gestrichen. (1) In § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1189), das durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April
26. § 69a wird aufgehoben. 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) geändert wor-
27. § 71 wird wie folgt gefaßt: den ist, werden nach den Worten „sowie die Überwa-
chung der Einhaltung der'' die Worte „vorgeschriebenen
,,§71
Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für
Rechtsverordnungen die" eingefügt.
und Allgemeine Verwaltungsvorschriften (2) § 10 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 998) wird
und Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch- wie folgt geändert:
führung dieses Gesetzes ertäßt das Bundesministe- 1. In Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe „des Absatzes 3
rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun- Nr. 1, 5 und 6" durch die Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1,
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 5, 6 und 7" ersetzt.
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates." ·
2. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5a ein-
gefügt:
28. § 71 a wird aufgehoben.
,,(Sa) Eierpackstellen sind von der Beitragspflicht
nach Absatz 3 Nr. 7 für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis
29. In § 72 werden die Worte „Der Bundesminister für zum 30. Juni 1994 befreit."
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium" (3) In § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammen-
ersetzt. stellung von Informationen hinsichtlich der durchschnitt-
lichen Erzeugerpreise für Tafelwein vom 25. Januar 1973
(BGBI. 1S. 35), die durch die Verordnung vom 8. Septem-
30. § 73 wird wie folgt gefaßt: ber 1976 (BGBI. 1 S. 2788) geändert worden ist, wird die
,,§73 Angabe ,,(§ 1OAbs. 7 des Weingesetzes)" gestrichen.
Außerkrafttreten (4) § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verord-
nung vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1002), die durch An-
Mit dem Inkrafttreten einer auf Grund des Lebens- lage I Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 des Eini-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ertassenen gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Rechtsverordnung, die den Sachbereich dieses Ge- Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
setzes neu regelt, treten außer Kraft: 1990 II S. 885, 1089) geändert worden ist, wird wie folgt
1. dieses Gesetz, gefaßt:
„ 1. Sachverständige (Weinkontrolleure) nach§ 31 Abs. 3
2. die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom
des Weingesetzes".
15. Juli 1971 (BGBI. 1S. 939) und die Wein-Über-
wachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (5) In§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Lebensmitteltransportbehäl-
(BGBI. 1 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung, ter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBI. 1S. 1212) wird
soweit sie den Sachbereich dieses Gesetzes be- die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 des Weingesetzes" durch die
treffen." Angabe ,,§ 2 Nr. 1 des Weingesetzes" ersetzt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1489
Artikel 7 Artikels
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 6 Abs. 3 bis 5 beruhenden Teile der dort Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechts-
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der verordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver- und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
ordnungen geändert werden. - übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt
Vom 8. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen:
Begriffsbestimmungen
(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4
Artikel 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des
Umweltinformationsgesetz Umweltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören
(UIG) nicht
§1 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie
im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlaß von
Zweck des Gesetzes Rechtsverordnungen tätig werden,
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den 2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach
bei den Behörden vorhandenen Informationen über die den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten
Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu haben,
gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen
3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden.
festzulegen, unter denen derartige Informationen zugäng-
lich gemacht werden sollen. (2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift,
Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden
§2 Daten über
Anwendungsbereich
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der
Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt, Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebens-
räume,
1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeinde- 2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästi-
verbände sowie der sonstigen juristischen Personen gungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maß-
des öffentlichen Rechts vorhanden sind oder nahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder be-
einträchtigen können und
2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des pri-
vaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche 3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Um-
Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen weltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer
und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1491
§4 hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für
Anspruch auf Informationen über die Umwelt
Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für
(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informatio- einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln mußte.
nen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Per-
son des Privatrechts im Sinne des§ 2 Nr. 2 vorhanden
§8
sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen,
Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonsti- Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs
ger Weise zur Verfügung stellen. zum Schutz privater Belange
(2) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit
Informationen unberührt. 1. durch das Bekanntwerden der Informationen personen-
bezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige
§5 Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
Antragstellung, Bescheidung von Anträgen 2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urhe-
(1) Der Antrag muß hinreichend bestimmt sein und ins- berrechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfü-
besondere erkennen lassen, auf welche Informationen im gungstellung von Informationsträgern entgegenstehen.
Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbe-
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu beschei- fugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht
den. Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von nach Satz 1 und Satz 2 insbesondere dann nicht, wenn die
Informationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem
inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Statistikgeheimnis unterliegen.
(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der
§6 durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Be-
Vertreter bei gleichförmigen Anträgen troffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der
Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser
Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unter- übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäfts-
schriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter geheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde
gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige dies verlangt, hat der Dritte im einzelnen darzulegen, daß
Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfah- ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist
rensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Personen auf- nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor
zufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs-
die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen. oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
(3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhält-
§7
nissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht
Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1
zum Schutz öffentlicher Belange Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen.
(1) Der Anspruch besteht nicht,
§9
1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die inter-
nationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder Zuständigkeit
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden be-
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen
rührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informatio-
Sicherheit verursachen kann oder
nen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind die-
2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder jenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie genannten Personen ausüben.
eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich
derjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Ver- (2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende
fahrens zugehen oder Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundesre-
gierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden
3. wenn zu besorgen ist, daß durch das Bekanntwerden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
der Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 stimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln.
Nr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der
Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3
Abs. 2 Nr. 3 gefährdet werden. §10
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf Kosten
die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schrift- (1) Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes wer-
stücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwal- den Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sol-
tungsinterner Mitteilungen bezieht. len die voraussichtlichen Kosten decken. Kostenregelun-
(3) Offensichtlich mißbräuchlich gestellte Anträge sind gen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der An- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshand-
tragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt. lungen der Behörden des Bundes die Höhe der Gebühren
(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Drit- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
ter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 11 S. 425), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Unterrichtung der Öffentlichkeit 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1322) geändert worden ist, wird
über die Umwelt folgender Satz 4 angefügt:
"Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen
Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Ab-
um Informationen über die Umwelt im Sinne des
ständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im
Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die
Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. De-
Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinforma-
zember 1994 zu veröffentlichen.
tionsgesetz."
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung Inkrafttreten
Dem § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fas- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sung der Bekanntmachung vom 1 . Januar 1987 (BGBI. 1 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1493
Erste Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Vom 6. Juli 1994
Auf Grund des§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c 5. In § 4 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 3 Abs. 1" durch die
sowie Nr. 2 Buchstabe a, c und d des Chemikalien- Angabe ,.§ 3 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundes- 6. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: „Satz 1 gilt nicht für
1. Ottokraftstoffe, die an Tankstellen und sonstigen
Artikel 1 Betankungseinrichtungen zum unmittelbaren Ver-
brauch abgegeben werden,
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung 2. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober zeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen
1993 (BGBI. 1S. 1720), geändert durch Artikel 8 § 18 des mit kindergesicherten Verschlüssen, die den
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe
folgt geändert: 1. Juli 1989) entsprechen,
3. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf-
grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem
1. In § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
,,(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zuberei- 4. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung,
tungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem
dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kenn-
in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungs- zeichnen sind, sowie
pflichten zu beachten." 5. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehr-
komponenten-Reparaturspachtel, die aufgrund
ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoff-
2. In§ 3 Abs. 1 werden die Worte „dem R-Satz R 40"
verordnung mit dem Gefahrensymbol O (brand-
durch die Worte „dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63"
fördemd) zu kennzeichnen sind."
ersetzt.
7. In § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 wird die Angabe .,§ 3
3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Abs. 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1"
ersetzt.
„Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach
Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) 8. § 7 wird wie folgt geändert:
oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natür- a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
liche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach
Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt ,. 1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Ab-
unberührt." schnitt 4 Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des
Anhangs oder § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
4. § 3 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: zeitig erstattet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder
„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Zubereitungen abgibt, ohne daß die Voraus-
1. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn- setzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
zeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen erfüllt sind,".
mit kindergesicherten Verschlüssen, die den b) In Nummer 3 wird die Angabe .,§ 3 Abs. 1" durch
Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe die Angabe .,§ 3 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
1. Juli 1989) entsprechen,
9. Nach § 8 wird folgender neuer§ 9 angefügt:
2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf-
grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem ,,§9
Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind, Übergangsvorschrift
3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, Setzt die Erfüllung der Anforderungen nach den
die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem §§ 3 und 4 für Stoffe und Zubereitungen, die nicht mit
Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kenn- dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu
zeichnen sind, sowie kennzeichnen sind, in einem Betrieb, der derartige
Stoffe oder Zubereitungen bereits vor dem 1. Novem-
4. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehr- ber 1993 in den Verkehr gebracht hat, nicht nur
komponenten-Reparaturspachtel, die aufgrund unerhebliche betriebliche Veränderungen oder den
ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoff- erstmaligen Erwerb eines Sachkenntnisnachweises
verordnung mit dem Gefahrensymbol O (brand- voraus, so müssen diese Anforderungen in dem
fördernd) zu kennzeichnen sind." Betrieb erst ab dem 1. Januar 1995 erfüllt werden."
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1O. In Abschnitt 3 Spalte 3 des Anhangs wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwertung in
einer nach dem Verfahren des § 6 oder 15 genehmigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes übergeleiteten Anlage."
11. Abschnitt 4 des Anhangs wird wie folgt neu gefaßt:
Spalte 1 Spalte2 Spalte3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 4: Dioxine und Furane
1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
dibenzo-p-dioxin dürfen nicht in Verkehr gebracht wer- für
b) 1,2,3,7 ,8-Pentachlor- den, wenn die Summe der Gehalte 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Che-
dibenzo-p-dioxin 1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten che- mikaliengesetzes genannten Stoffe,
c) 2,3,7,8-Tetrachlor- mischen Verbindungen den Wert von Zubereitungen und Erzeugnisse,
dibenzofuran 1 µg/kg, 2. nach § 11 des Pflanzenschutzgeset-
d) 2,3,4, 7,8-Pentachlor- 2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten zes zulassungsbedürftige Pflanzen-
dibenzofuran chemischen Verbindungen den Wert schutzmittel,
von 5µg/kg, 3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur
2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- 3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genann- Gewinnung von Nichteisenmetallen
dibenzo-p-dioxin ten chemischen Verbindungen den oder deren anorganischen Verbin-
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- Wert von 100 µg/kg, dungen durch Einsatz in nach dem
dibenzo-p-dioxin 4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten che- Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- mischen Verbindungen den Wert von nehmigungsbedürftigen Anlagen in
dibenzo-p-dioxin 1 µg/kgoder den Verkehr gebracht werden,
d) 1,2,3,7 ,8-Pentachlor- 5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten 4. Reststoffe, die zur Erfüllung der
dibenzofuran chemischen Verbindungen den Wert Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
von 5µg/kg des Bundes-Immissionsschutzgeset-
e) 1,2,3,4,7 ,8-Hexachlor- zes in den Verkehr gebracht werden,
dibenzofuran überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5
genannten Grenzwerte gelten nur dann 5. das Inverkehrbringen zum Zwecke
f) 1,2,3, 7 ,8,9-Hexachlor- der Rückgabe aufgrund einer Ver-
dibenzofuran als eingehalten, wenn auch der in den
jeweils vorhergehenden Nummern fest- ordnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3 oder
g) 1,2 ,3,6, 7 ,8-Hexachlor- gesetzte Grenzwert für die dort Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes oder
dibenzofuran genannten Kongenerengruppen nicht aufgrund einer freiwilligen Rück-
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- überschritten wird. nahmeverpflichtung nach § 12 Abs. 2
dibenzofuran des Abfallgesetzes,
6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor- nisse, die vor dem 16. Juli 1994 her-
dibenzo-p-dioxin gestellt worden sind, sofern sie die in
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor- Spalte 2 in der bis zu diesem Zeit-
dibenzo-p-dioxin punkt geltenden Fassung genannten
c) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor- Grenzwerte nicht überschreiten
dibenzofuran sowie
d) 1,2,3,4,7,8,9-Heptachlor- 7. Erzeugnisse oder Teile derselben
dibenzofuran mit einer Masse von weniger als
50 Gramm, sofern sie die in Spalte 2
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor- Nr. 1, 2 und 3 genannten Grenzwerte
dibenzofuran nicht überschreiten, bis zum 15. Juli
1999.
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für Stoffe, die dazu bestimmt sind,
b) 1,2 ,3, 7 ,8-Pentabrom-
durch einen chemischen Prozeß umge-
dibenzo-p-dioxin
wandelt zu werden (Zwischenprodukte).
c) 2,3,7,8-Tetrabrom- Wer Zwischenprodukte in den Verkehr
dibenzofuran bringt, deren Gehalt an Stoffen nach
d) 2,3,4,7,8-Pentabrom- Spalte 1 die in Spalte 2 genannten
dibenzofuran Grenzwerte überschreitet, hat der zu-
ständigen Behörde dies halbjährlich
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexabrom- unter Angabe
dibenzo-p-dioxin
1. der Handelsbezeichnung des Zwi-
b) 1,2,3,7,8,9-Hexabrom- schenprodukts,
dibenzo-p-dioxin
2. seines Gehalts an Stoffen nach
c) 1,2,3,6,7,8-Hexabrom- Spalte 1 sowie
dibenzo-p-dioxin
3. der insgesamt abgegebenen Menge
d) 1,2,3,7,8-Pentabrom- anzuzeigen. Bei der erstmaligen An-
dibenzofuran zeige hat der Anzeigepflichtige zu-
sätzlich Namen und Anschrift der
inländischen Unternehmen, an die die
Zwischenprodukte abgegeben werden,
anzuzeigen, bei späteren Anzeigen auf
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994 1495
Spalte 1 Spalte2 Spalte3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Anforderung der zuständigen Behörde
eine entsprechend aktualisierte Liste.
(3) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 1
und 2 dürfen anthrachinoide Küpenfarb-
stoffe und anthrachinoide Pigmente bis
zum 15. Juli 1997 in Verkehr gebracht
werden, sofern sie die in Spalte 2 in der
bis zum 16. Juli 1994 geltenden Fas-
sung genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten.
(4) Abweichend von Spalte 2 Satz 1
Nr. 3 dürfen Farbstoffe und Pigmente,
die über Chloranil als Zwischenprodukt
hergestettt werden, bis zum 15. Juli
1997 in Verkehr gebracht werden, wenn
die Summe der Gehalte der in Spalte 1
Nr. 1, 2 und 3 genannten Stoffe den Wert
von 350 µg/kg nicht überschreitet.
(5) Abweichend von Spalte 2 Satz 1
Nr. 4 und 5 dürfen Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse bis zum 15. Juli 1999
in Verkehr gebracht werden, wenn die
Summe der Gehalte der in Spalte 1 Nr. 4
genannten Stoffe den Wert von 1Oµg/kg
und wenn der Gehalt der in Spalte 1 Nr. 4
und 5 genannten Stoffe den Wert von
60 µg/kg nicht überschreitet.
(6) Chloranil wird, soweit es bei der Her-
stellung von Farbstoffen und Pigmenten
als Katalysator eingesetzt wird, bis zum
15. Juli 1997 als Zwischenprodukt im
Sinne des Absatzes 2 betrachtet."
12. In Abschnitt 13 Spalte 3 des Anhangs wird Absatz 1 und Anlagen, die cadmiumhaltige Erzeugnisse nach
Nr. 2 wie folgt gefaßt: Spalte 2 enthalten und" durch die Worte „von cad-
miumhaltigen Erzeugnissen, die" ersetzt.
.,2. das Inverkehrbringen zum Zwecke der thermi-
schen Verwertung in einer nach dem Verfahren
des § 6 oder des § 15 genehmigten oder nach
§ 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Artikel2
zes übergeleiteten Anlage."
Inkrafttreten
13. In Abschnitt 18 Spalte 3 des Anhangs werden in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abatz 1 Satz 2 die Worte „von Fahrzeugen, Geräten in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veroffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) wlkerrec:htliche Übet'ainkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsYOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvonlchriften.
laufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestenungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vet1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspl'8is fOr Teil I und Teil II halbjährtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagegu.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 6. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ost-
see-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/
Flensburger Förde (Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave/Flensburger Förde) 7021 (126 8. 7. 94) 15. 7.94
neu: 9515-10-1-19; 9515-10-1-12, 9515-10·1-11
15. 6. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe (Lots-
verordnung Elbe) 7061 (127 9. 7. 94) 15. 7. 94
neu: 9515-10-1·20; 9515-10-1-13
15. 6. 94 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/
Rostock/Stralsund (Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stral-
sund) 7062 (127 9. 7. 94) 15. 7. 94
neu: 9515-10-1·21; 9515-10-1-16