Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1455
Verordnung
über die Ausdehnung der Meldepflicht
auf die humanen spongiformen Enzephalopathien
Vom 1. Juli 1994
Auf Grund des § Sa Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262, 1980 1 S. 151), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
§1
(1) Die Meldepflicht n~ch § 3 des Bundes-Seuchengesetzes wird auf die
Erkrankung sowie den Tod an Formen der humanen spongiformen Enzephalo-
pathie ausgedehnt. Für die Meldung ist ein Formblatt zu verwenden, das vom
Robert Koch-Institut erstellt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für familiär-hereditäre Erkrankungen (Gerstmann-
Sträussler-Scheinker-Syndrom und erbliche Formen der Creutzfeldt-Jakob-
Krankheit).
(3) Das Gesundheitsamt übersendet das Formblatt in anonymisierter Form
über die zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut.
§2
Die Bundesstatistik nach § Sa Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes
wird auf die Erkrankungen und den Tod an humanen spongiformen Enzephalo-
pathien nach § 1 Abs. 1 ausgedehnt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 4. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur 4. den am 30. Dezember 1990 in Kraft getretenen § 5 der
Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 3007),
Absatzfondsgesetz vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 439) wird 5. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005),
Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der seit 13. März
1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas- 6. die am 13. März 1994 in Kraft getretene eingangs
sung berücksichtigt: genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 8. September 1976 (BGBI. 1S. 2727), zu 1., 2., 3., des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes
5. und 6. in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. die am 19. März 1980 in Kraft getretene Verordnung 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 998),
vom 10. März 1980 (BGBI. 1S. 279),
zu 4. des § 10 Abs. 3 und 4 des Forstabsatz-
3. die am 5. August 1988 in Kraft getretene Verordnung fondsgesetzes vom 13. Dezember 1990
vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ), (BGBI. 1S. 2760).
Bonn, den 4. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1457
Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
§1 (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Bei-
tragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend
Die Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds-
angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die
gesetzes werden erhoben
Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeit-
1. von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm- punkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund
stationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes) eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitrags-
in den Ländern, die die Umlage nach § 22 des Milch- schuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitrags-
und Fettgesetzes erheben, durch die dafür zuständige bescheid erteilen.
Behörde, im übrigen durch das Bundesamt für
(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf des
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt),
Kalenderhalbjahres fällig und ist an das Bundesamt zu
2. von den übrigen in§ 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds- zahlen. Sofern das Bundesamt einen Beitragsbescheid
gesetzes genannten Betrieben durch das Bundesamt. erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei
Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
§2 (5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeblichen
(1) Der Beitrag von Mühlen nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 des Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur mit einem un-
Absatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben. verhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann
Abweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit das Bundesamt dem Betriebsinhaber auf Antrag deren
einer jährlichen Vermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und
jeweils für die Monate Juli bis einschließlich Dezember Methoden der Schätzung angibt.
sowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben. (6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die weniger als einhundert Deutsche Mark, so wird der Bei-
Beitragsschuld maßgeblichen Mengen mitzuteilen. Das trag jährlich erhoben. Die Absätze 2 bis 5 gelten ent-
Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die sprechend.
Mitteilung bekannt. Sie ist spätestens am 15. Tage nach
Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes abzusenden.
§5
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung
Der für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5
nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es kann die für
des Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist
die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder
der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage
schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2
dienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen
unrichtig oder unvollständig ist oder bis zum vorge-
wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum
schriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der
marktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt
Beitrag im Erhebungszeitraum weniger als einhundert
anzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder
Deutsche Mark, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein
Bonus bleiben unberücksichtigt.
Kalenderjahr zu erteilen.
(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des
Beitragsbescheides fällig. §6
§3 (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfonds-
gesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben.
(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammel-
stellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung der
Erhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen Stellen
nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend oder die sonst von den Ländern bestimmten Stellen teilen
anzuwenden. § 9 bleibt unberührt. dem Bundesamt die Betriebe mit, die für gewerbliche
Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zu-
(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des führen, sowie die· Anzahl der von jedem dieser Betriebe
Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt§ 4 mit der Maßgabe für gewerbliche Zwecke der Fleischbeschau zugeführten
entsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird. Rinder, Schweine und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen
jeweils für vier Monate bis spätestens zum Ende des
§4 folgenden Monats.
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung
10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Beitrag wird
zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die
halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder (4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten vom
Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalender- Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes nach dieser
halbjahres zusammen mit einer Errechnung des ge- Vorschrift gemeldete beitragspflichtige Stück Vieh. Die
schuldeten Beitrages mitzuteilen. Das Bundesamt gibt im Auszahlung erfolgt nach Erreichen eines Betrages von
Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. 100 Deutsche Mark.
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 in einem bestimmten Land nennt. Der inländische
(1) Der Beitrag nach § 1O Abs. 4 des Absatzfonds- Zwischenhändler hat zum Nachweis des ausländischen
gesetzes wird jährlich erhoben. Warenursprungs das Warenbegleitpapier aus der Ge-
schäftsbeziehung mit dem ausländischen Absender zur
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem
Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen, beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren
Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und Land- nach Ende des jeweiligen Kaldenderjahres, in dem der
schaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche, betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.
gegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus,
zum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die (3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1
Nutzung der Fläche im laufe des Kalenderjahres nicht nur zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Auf-
vorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebs- zeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen die
inhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Gesamtheit der Warenwerte oder -mengen benennen
Satz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des sowie die darin enthaltenen Warenwerte oder -mengen,
Betriebes abzugeben. Das Bundesamt gibt im Bundes- für die der ausländische Ursprung nachgewiesen ist.
anzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Diese Aufzeichnungen sind für den jeweiligen Erhebungs-
zeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3, 4 und
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Das Bundesamt
nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für diese Aufzeichnun-
kann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln gen bekannt.
oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach
Absatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vor- (4) Im Erhebungsverfahren nach§ 3 Abs. 1 haben die
geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist. beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis
gemäß Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen gemäß
(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Absatz 3 zur Vorlage gegenüber den zuständigen Stellen
Beitragsbescheides fällig. bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3
Abs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1
§8 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur Vorlage
(1) Bei den Beitragszahlungen nach§ 3 Abs. 2, §§ 4, 6 gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem beauf-
und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und tragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach
der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben. Ende des jeweiligen Kalenderjahrs, in dem der betroffene
Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten. Im Erhebungs-
(2) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als verfahren nach § 6 übermitteln die beitragspflichtigen
zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Ist Betriebe die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 oder 2
diese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 dem Bundesamt
Beitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies dem für den in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungszeitraum von
Bundesamt innerhalb eines Monats nach Ablauf des jeweils vier Monaten bis spätestens zum Ende des folgen-
Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen. den Monats.
(5) Von in einer Fremdsprache verfaßten Ursprungs-
§9
nachweisen nach Absatz 1 oder 2 sind Übersetzungen in
Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits- deutscher Sprache vorzulegen.
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
rückständigen Beitragsbetrages verwirkt. Für die Berech- § 11
nung des Säumniszuschlages wird der rückständige Bei- Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes
tragsbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden
abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark zu erteilen.
werden nicht erhoben.
§12
§10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
(1) Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2
Ausland im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Absatzfonds- Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
gesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Artikel 9 der Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemein- eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
same Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom rechtzeitig abgibt.
27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
25. Februar 1991 (ABI. EG Nr. l 54 S. 4). von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-
tragen
(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können Waren-
begleitpapiere zum Nachweis des ausländischen Ur- 1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
sprungs vorgelegt werden, soweit diese Warenbegleit- 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3
papiere die erforderlichen Angaben wie das Ursprungs- des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach § 1 in
zeugnis enthalten. Von der Namensangabe des ausländi- Verbindung mit§ 10 Auskünfte zu erteilen sind.
schen Absenders kann in einem von einem inländischen
Zwischenhändler ausgestellten Warenbegleitpapier ab-
gesehen werden, wenn der inländische Zwischenhändler §13
auf diesem Warenbegleitpapier den Ursprung der Ware (Inkrafttreten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1459
Bekanntmachung
der Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
Vom 4. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung 9. den am 20. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der
des Marktstrukturgesetzes und der Sechsten Durch- eingangs genannten Verordnung.
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-
getreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnen- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
blumenkerne vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 543) wird zu 1. des§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des§ 6 Abs. 2
nachstehend der Wortlaut der Sechsten Durchführungs- und 2. Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom
verordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, 16. Mai 1969 (BGBI. 1S. 423),
Erbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Buch-
weizen und Senfsamen unter ihrer neuen Überschrift in zu 3., 4. des§ 3 Abs. 3 und des§ 6 Abs. 2 Satz 1 des
der seit dem 20. März 1994 geltenden Fassung bekannt- und 5. Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Be-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: kanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1
1. die am 22. April 1970 in Kraft getretene Verordnung
s. 2943),
vom 14. April 1970 (BGBI. I S. 351), zu 6. des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und des § 6
2. den am 28. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der
Verordnung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1S. 804), Fassung der Bekanntmachung vom 26. Novem-
ber 1975 (BGBI. 1S. 2943),
3. den am 7. August 1981 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBI. I S. 799), zu 7. des § 3 Abs. 3, des § 12 in Verbindung mit § 3
Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Markt-
4. den am 24. Februar 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 strukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-
der Verordnung vom 20. Februar 1984 (BGBI. I S. 261), machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1
5. den am 23. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der S. 2943), das zuletzt durch das Gesetz vom
Verordnung vom 13. März 1985 (BGBI. 1S. 571 ), 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1860) geändert worden
ist,
6. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 zu 9. des § 1 Abs. 2 Satz 2, des § 3 Abs. 3 und des
s. 2230), § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 12, des Marktstrukturgesetzes in der Fassung
7. den am 9. Februar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
der Bekanntmachung vom 26. September 1990
der Verordnung vom 4. Februar 1991 (BGBI. 1S. 221 ),
(BGBI. 1 S. 2134), auch in Verbindung mit Arti-
8. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 kel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), S.1159).
Bonn, den 4. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen,
Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senfsamen
§1 3. 300 Tonnen je Sorte Qualitätsgerste für Brauzwecke,
(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 4. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ernährungs-
Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeuger- zwecke,
gemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der 5. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für Ernäh-
folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden: rungszwecke,
KN-Code Erzeugnisse 6. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brauzwecke,
7. 400 Tonnen je Sorte Erbsen und Bohnen.
ex 10 01 Qualitätsweizen für Backzwecke
ex 10 01 Qualitätshartweizen (Durum-Weizen) für (2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung
Ernährungszwecke auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden
ex 10 01 Qualitätsweizen für Brauzwecke - 1. April bei Sommerfrucht,
ex 10 02 Qualitätsroggen für die Brotherstellung - 1 . Oktober bei Winterfrucht.
ex 1003 Qualitätsgerste für Brauzwecke
ex 10 04 Qualitätshafer für Ernährungszwecke §3
ex0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1
nicht geschält oder zerkleinert Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist 50% der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen. Werden
Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft
1. Qualitätsweizen Erntegut von Sorten, die einen Sedi- unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemein-
mentationswert von mindestens 30 und bei einem schaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten
Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5, 7 einen Roh- diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindest-
proteingehalt in der Trockensubstanz von mindestens menge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
12 % erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestim-
mung muß mindestens 150 betragen; (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1
Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1
2. Qualitätsroggen Erntegut von Sorten, die ein Mehl-
auf drei Jahre festgesetzt.
amylogramm von mindestens 330 Amylogramm-
Einheiten erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchs-
bestimmung muß mindestens 90 betragen; §3a
3. Qualitätsgerste Erntegut von Sorten, die bei einem Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen 1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Er-
Rohproteingehalt von höchstens 11,5 % und eine zeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes)
Keimfähigkeit ab 15. Oktober von mindestens 98 % zusammengefaßt werden können, um
erreichen; der Vollgerstenanteil muß mindestens 90 %
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren-
betragen;
herstellung,
4. Qualitätshafer Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeug-
Trockensubstanz, einen Spelzengehalt von höchstens nissen für die menschliche Ernährung sowie für die
26 % und ein Tausendkorngewicht von mindestens technische Verwendung,
27 g aufweisen;
c) Sojabohnen,
5. Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die, bezogen
d) Sonnenblumenkerne,
auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungs-
faktor für Stickstoff von 5, 7, einen Rohproteingehalt e) Buchweizen,
von mindestens 14 % und einen Gelbpigmentgehalt im f) Senfsamen
Grieß von mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen; ergänzen und
6. Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut von Sorten, 2. für diese Erzeugnisse
die, bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Um-
rechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Roh- a) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des
proteingehalt von höchstens 12 % und eine Keimfähig- Gesetzes),
keit von mindestens 95 % erreichen; der Vollkornanteil b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Liefer-
muß mindestens 90 % betragen. verträgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)
festsetzen.
§2 §4
(1) Die Mindesterzeugungsmenge(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des (Inkrafttreten in dem in Artikel 3
Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
1. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Backzwecke,
2. 300 Tonnen je Sorte Qualitätsroggen für die Brot- §5
herstellung, (Inkrafttreten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1461
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch*)
Vom 5. Juli 1994
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f des ,,(6) Auf Packungen der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Tabakerzeugnisse sind die besonderen Warnhin-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 weise innerhalb eines Jahres in annähernd gleichen
S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesund- Anteilen abwechselnd zu verwenden."
heit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten" die
Artikel 1 Worte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret-
Die Verordnung über die Kennzeichnung von Tabaker- ten" eingefügt.
zeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigaret- b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" durch die
tenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053), geän- Angabe,,§ 3 Abs. 4" ersetzt.
dert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. April 1993
(BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze 1 bis 4 ersetzt:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten" die
Worte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret- ,,(1) Bei Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen
ten" eingefügt. von Zigaretten muß der allgemeine Warnhinweis
nach § 2 auf der am ehesten ins Auge fallenden
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt: Breitseite der Packung angebracht sein.
,,(2) Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und andere (2) Der besondere Warnhinweis nach § 3 Abs. 1
zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse mit oder § 4 Abs. 1 muß bei Zigarettenpackungen und
Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbst- Packungen von Tabak zum Selbstfertigen von Ziga-
fertigen von Zigaretten dürfen in Packungen retten auf der anderen Breitseite angebracht sein.
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach (3) Bei Zigarettenpackungen müssen sowohl der
§ 2 Abs. 1 jeweils einen der folgenden besonderen allgemeine Warnhinweis als auch der besondere
Warnhinweise tragen: Warnhinweis jeweils mindestens 4 vom Hundert der
Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie ange-
1. ,,Rauchen verursacht Krebs" bracht sind. Diese Mindestgröße gilt für die bloßen
2. ,,Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankhei- Warnhinweise ohne die durch § 2 Abs. 2 und § 3
ten" Abs. 4 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben.
Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettge-
3. ,,Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten"
druckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund
4. ,,Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mit- angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparent-
menschen". folie oder sonstigem Verpackungspapier, das die
(3) Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, beim Öffnen der Packung zerstört werden können.
die nicht zum Rauchen bestimmt sind, dürfen in (4) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaret-
Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr ten müssen der allgemeine und der besondere
gebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis jeweils mindestens 1 vom Hundert der
Warnhinweis nach § 2 Abs. 1 den besonderen Gesamtfläche der Packung einnehmen. Diese Min-
Warnhinweis „Verursacht Krebs" tragen." destgröße gilt für die bloßen Warnhinweise ohne die
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen
zusätzlichen Angaben. Die Warnhinweise müssen
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: sein. Sie müssen an ins Auge fallender Stelle auf
kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt oder in
anderer Weise unablösbar auf der Verpackung
angebracht sein und dürfen nicht durch andere
*) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften der Richtlinie 92/41/EWG
des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- oder getrennt werden."
staaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 158
S. 30) in deutsches Recht umgesetzt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. § 8 wird wie folgt geändert: (3) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen
mit einer Kennzeichnung nach den bis zum 13. Juli
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 oder 2"
1994 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.
werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 1995 her-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: gestellt worden sind.
„2. entgegen § 3 Abs. 5 oder 6 die besonderen (4) Abweichend von Absatz 3 in Verbindung mit § 6
Warnhinweise nicht in der vorgeschriebenen Abs. 4 dürfen Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak,
Art und Weise verwendet." deren Packungen eine Gesamtoberfläche von mehr als
420 cm2 haben, mit Warnhinweisen von jeweils einer
Mindestfläche von 4,2 cm 2 in den Verkehr gebracht
5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende werden, wenn derartige Warnhinweise bis zum
Absätze 2 bis 4 ersetzt: 31. Dezember 1999 auf der Packung angebracht
,,(2) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen worden sind."
noch bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit einer Kennzeichnung
Artikel2
nach den bis zum 30. Oktober 1991 geltenden Vor-
schriften versehen und bis zum 30. Juni 1992 herge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stellt worden sind. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1463
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 6. 94 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger
von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schwei-
nepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-
Verordnung) 6685 (118 28. 6. 94) s. § 8
neu: 7847-11-4-76
23. 6. 94 Einhundertfünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 6717 (119 29. 6. 94) 30. 6. 94
7400-1
2. 6. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Meldepflicht von Fahrzeugen auf
der Kieler Förde 6861 (122 2. 7. 94) 3. 7. 94
neu: 9511-1-32
5. 7. 94 Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das
Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und rohei-
haltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung) 6973 (124 6. 7. 94) 7. 7. 94
neu: 2125-40-56
20. 6. 94 f.ünfunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 6974 (124 6. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-20
20 ..6. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ord11ung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 6974 (124 6. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-121
20. 6. 94 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6975 (124 6. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-124
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. JantJar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betn\gt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 1. Juli 1994
Tag Inhalt Seite
29. 4. 94 Bekanntmachung von Übereinkünften über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilot-
projekts "Kläranlage Swinemünde" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum, des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, des Abkommens von Loc~_rno zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, der Berner Uberein-
kunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
17. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen sowie des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten . . . . . . . . 775
18. 5. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen und den Geltungsbereich des Übereinkom-
mens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
18. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
20. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
24. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
30. 5. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über
den Austausch von Gastarbeitnehmern (stagiaires) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
· Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1453
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1994 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
5. 7. 94 Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes 1453
FNA: 753-9
GESTA:05
1. 7. 94 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien 1455
FNA: neu: 2126+9
4. 7. 94 Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1456
FNA: 780·5·2
4. 7. 94 Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide,
Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkeme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
FNA: 7840-3-6
5. 7. 94 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über
Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
FNA: 2125-40-45
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
Viertes Gesetz
zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 5. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde
zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung
nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht
Artikel 1 als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 An-
wendung."
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. November 1990 (BGBI. 1S. 2432)° 2. § 9 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Satzteil
„ab 1. Januar 1995 70 DM
1. § 4 Abs. 5 Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6
ersetzt: ab 1. Januar 1997 80 DM
ab 1. Januar 1999 90 DM"
„Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend
den Festlegungen des Bescheides für den Überwa- ersetzt durch
chungswert durch ein behördlich zugelassenes Meß- ,,ab 1. Januar 1997 70 DM".
programm nachzuweisen; die Meßergebnisse der
behördlichen Überwachung sind in die Auswertung b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
des Meßprogramms mit einzubeziehen. Wird die aa) In Satz 1 wird „ 75 vom Hundert" ersetzt durch
Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen „ 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999
oder ergibt die behördliche Überwachung, daß ein an um die Hälfte".
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. daß bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung
cc) Satz 4 wird Satz 2 und wird im ersten Halbsatz der Schadstofffracht zu erwarten ist.
wie folgt gefaßt: (5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungs-
,.Satz 1 gilt entsprechend,". vertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen
errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach
Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können
3. § 10 wird wie folgt geändert:
die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „deren Be- Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasser-
trieb eine Minderung eines der der Ermittlung der abgaben verrechnet werden, die der Abgabepflich-
Schadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim tige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis
Einleiten in das Gewässer um mindestens 20 vom zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet."
Hundert und eine entsprechende Verringerung der
Schadstofffracht erwarten läßt" ersetzt durch die Artikel2
Worte "deren Betrieb eine Minderung der Fracht
einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoff- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
gruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Abwasser-
um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Min- abgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
derung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu
in das Gewässer erwarten läßt". bekanntmachen.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Artikel3
"(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener
Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1
Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepaßt (§ 4 Abs. 5 Satz 5 und 6) tritt am 1. Januar 1995 in
wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1455
Verordnung
über die Ausdehnung der Meldepflicht
auf die humanen spongiformen Enzephalopathien
Vom 1. Juli 1994
Auf Grund des § Sa Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262, 1980 1 S. 151), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
§1
(1) Die Meldepflicht n~ch § 3 des Bundes-Seuchengesetzes wird auf die
Erkrankung sowie den Tod an Formen der humanen spongiformen Enzephalo-
pathie ausgedehnt. Für die Meldung ist ein Formblatt zu verwenden, das vom
Robert Koch-Institut erstellt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für familiär-hereditäre Erkrankungen (Gerstmann-
Sträussler-Scheinker-Syndrom und erbliche Formen der Creutzfeldt-Jakob-
Krankheit).
(3) Das Gesundheitsamt übersendet das Formblatt in anonymisierter Form
über die zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut.
§2
Die Bundesstatistik nach § Sa Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes
wird auf die Erkrankungen und den Tod an humanen spongiformen Enzephalo-
pathien nach § 1 Abs. 1 ausgedehnt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 4. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur 4. den am 30. Dezember 1990 in Kraft getretenen § 5 der
Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 3007),
Absatzfondsgesetz vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 439) wird 5. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005),
Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der seit 13. März
1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas- 6. die am 13. März 1994 in Kraft getretene eingangs
sung berücksichtigt: genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 8. September 1976 (BGBI. 1S. 2727), zu 1., 2., 3., des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes
5. und 6. in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. die am 19. März 1980 in Kraft getretene Verordnung 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 998),
vom 10. März 1980 (BGBI. 1S. 279),
zu 4. des § 10 Abs. 3 und 4 des Forstabsatz-
3. die am 5. August 1988 in Kraft getretene Verordnung fondsgesetzes vom 13. Dezember 1990
vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ), (BGBI. 1S. 2760).
Bonn, den 4. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1457
Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
§1 (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Bei-
tragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend
Die Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds-
angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die
gesetzes werden erhoben
Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeit-
1. von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm- punkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund
stationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes) eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitrags-
in den Ländern, die die Umlage nach § 22 des Milch- schuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitrags-
und Fettgesetzes erheben, durch die dafür zuständige bescheid erteilen.
Behörde, im übrigen durch das Bundesamt für
(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf des
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt),
Kalenderhalbjahres fällig und ist an das Bundesamt zu
2. von den übrigen in§ 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds- zahlen. Sofern das Bundesamt einen Beitragsbescheid
gesetzes genannten Betrieben durch das Bundesamt. erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei
Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
§2 (5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeblichen
(1) Der Beitrag von Mühlen nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 des Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur mit einem un-
Absatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben. verhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann
Abweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit das Bundesamt dem Betriebsinhaber auf Antrag deren
einer jährlichen Vermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und
jeweils für die Monate Juli bis einschließlich Dezember Methoden der Schätzung angibt.
sowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben. (6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die weniger als einhundert Deutsche Mark, so wird der Bei-
Beitragsschuld maßgeblichen Mengen mitzuteilen. Das trag jährlich erhoben. Die Absätze 2 bis 5 gelten ent-
Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die sprechend.
Mitteilung bekannt. Sie ist spätestens am 15. Tage nach
Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes abzusenden.
§5
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung
Der für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5
nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es kann die für
des Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist
die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder
der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage
schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2
dienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen
unrichtig oder unvollständig ist oder bis zum vorge-
wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum
schriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der
marktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt
Beitrag im Erhebungszeitraum weniger als einhundert
anzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder
Deutsche Mark, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein
Bonus bleiben unberücksichtigt.
Kalenderjahr zu erteilen.
(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des
Beitragsbescheides fällig. §6
§3 (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfonds-
gesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben.
(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammel-
stellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung der
Erhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen Stellen
nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend oder die sonst von den Ländern bestimmten Stellen teilen
anzuwenden. § 9 bleibt unberührt. dem Bundesamt die Betriebe mit, die für gewerbliche
Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zu-
(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des führen, sowie die· Anzahl der von jedem dieser Betriebe
Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt§ 4 mit der Maßgabe für gewerbliche Zwecke der Fleischbeschau zugeführten
entsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird. Rinder, Schweine und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen
jeweils für vier Monate bis spätestens zum Ende des
§4 folgenden Monats.
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung
10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben. nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Beitrag wird
zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die
halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder (4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten vom
Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalender- Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes nach dieser
halbjahres zusammen mit einer Errechnung des ge- Vorschrift gemeldete beitragspflichtige Stück Vieh. Die
schuldeten Beitrages mitzuteilen. Das Bundesamt gibt im Auszahlung erfolgt nach Erreichen eines Betrages von
Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. 100 Deutsche Mark.
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 in einem bestimmten Land nennt. Der inländische
(1) Der Beitrag nach § 1O Abs. 4 des Absatzfonds- Zwischenhändler hat zum Nachweis des ausländischen
gesetzes wird jährlich erhoben. Warenursprungs das Warenbegleitpapier aus der Ge-
schäftsbeziehung mit dem ausländischen Absender zur
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem
Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen, beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren
Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und Land- nach Ende des jeweiligen Kaldenderjahres, in dem der
schaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche, betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.
gegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus,
zum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die (3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1
Nutzung der Fläche im laufe des Kalenderjahres nicht nur zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Auf-
vorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebs- zeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen die
inhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Gesamtheit der Warenwerte oder -mengen benennen
Satz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des sowie die darin enthaltenen Warenwerte oder -mengen,
Betriebes abzugeben. Das Bundesamt gibt im Bundes- für die der ausländische Ursprung nachgewiesen ist.
anzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Diese Aufzeichnungen sind für den jeweiligen Erhebungs-
zeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3, 4 und
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Das Bundesamt
nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für diese Aufzeichnun-
kann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln gen bekannt.
oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach
Absatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vor- (4) Im Erhebungsverfahren nach§ 3 Abs. 1 haben die
geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist. beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis
gemäß Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen gemäß
(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Absatz 3 zur Vorlage gegenüber den zuständigen Stellen
Beitragsbescheides fällig. bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3
Abs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1
§8 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur Vorlage
(1) Bei den Beitragszahlungen nach§ 3 Abs. 2, §§ 4, 6 gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem beauf-
und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und tragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach
der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben. Ende des jeweiligen Kalenderjahrs, in dem der betroffene
Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten. Im Erhebungs-
(2) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als verfahren nach § 6 übermitteln die beitragspflichtigen
zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Ist Betriebe die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 oder 2
diese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 dem Bundesamt
Beitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies dem für den in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungszeitraum von
Bundesamt innerhalb eines Monats nach Ablauf des jeweils vier Monaten bis spätestens zum Ende des folgen-
Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen. den Monats.
(5) Von in einer Fremdsprache verfaßten Ursprungs-
§9
nachweisen nach Absatz 1 oder 2 sind Übersetzungen in
Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits- deutscher Sprache vorzulegen.
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
rückständigen Beitragsbetrages verwirkt. Für die Berech- § 11
nung des Säumniszuschlages wird der rückständige Bei- Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes
tragsbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden
abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark zu erteilen.
werden nicht erhoben.
§12
§10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
(1) Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2
Ausland im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Absatzfonds- Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
gesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Artikel 9 der Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemein- eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
same Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom rechtzeitig abgibt.
27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
25. Februar 1991 (ABI. EG Nr. l 54 S. 4). von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-
tragen
(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können Waren-
begleitpapiere zum Nachweis des ausländischen Ur- 1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
sprungs vorgelegt werden, soweit diese Warenbegleit- 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3
papiere die erforderlichen Angaben wie das Ursprungs- des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach § 1 in
zeugnis enthalten. Von der Namensangabe des ausländi- Verbindung mit§ 10 Auskünfte zu erteilen sind.
schen Absenders kann in einem von einem inländischen
Zwischenhändler ausgestellten Warenbegleitpapier ab-
gesehen werden, wenn der inländische Zwischenhändler §13
auf diesem Warenbegleitpapier den Ursprung der Ware (Inkrafttreten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1459
Bekanntmachung
der Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
Vom 4. Juli 1994
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung 9. den am 20. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der
des Marktstrukturgesetzes und der Sechsten Durch- eingangs genannten Verordnung.
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-
getreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnen- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
blumenkerne vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 543) wird zu 1. des§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des§ 6 Abs. 2
nachstehend der Wortlaut der Sechsten Durchführungs- und 2. Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom
verordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, 16. Mai 1969 (BGBI. 1S. 423),
Erbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Buch-
weizen und Senfsamen unter ihrer neuen Überschrift in zu 3., 4. des§ 3 Abs. 3 und des§ 6 Abs. 2 Satz 1 des
der seit dem 20. März 1994 geltenden Fassung bekannt- und 5. Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Be-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: kanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1
1. die am 22. April 1970 in Kraft getretene Verordnung
s. 2943),
vom 14. April 1970 (BGBI. I S. 351), zu 6. des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und des § 6
2. den am 28. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der
Verordnung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1S. 804), Fassung der Bekanntmachung vom 26. Novem-
ber 1975 (BGBI. 1S. 2943),
3. den am 7. August 1981 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBI. I S. 799), zu 7. des § 3 Abs. 3, des § 12 in Verbindung mit § 3
Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Markt-
4. den am 24. Februar 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 strukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-
der Verordnung vom 20. Februar 1984 (BGBI. I S. 261), machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1
5. den am 23. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der S. 2943), das zuletzt durch das Gesetz vom
Verordnung vom 13. März 1985 (BGBI. 1S. 571 ), 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1860) geändert worden
ist,
6. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 zu 9. des § 1 Abs. 2 Satz 2, des § 3 Abs. 3 und des
s. 2230), § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 12, des Marktstrukturgesetzes in der Fassung
7. den am 9. Februar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
der Bekanntmachung vom 26. September 1990
der Verordnung vom 4. Februar 1991 (BGBI. 1S. 221 ),
(BGBI. 1 S. 2134), auch in Verbindung mit Arti-
8. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 kel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), S.1159).
Bonn, den 4. Juli 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen,
Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senfsamen
§1 3. 300 Tonnen je Sorte Qualitätsgerste für Brauzwecke,
(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 4. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ernährungs-
Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeuger- zwecke,
gemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der 5. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für Ernäh-
folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden: rungszwecke,
KN-Code Erzeugnisse 6. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brauzwecke,
7. 400 Tonnen je Sorte Erbsen und Bohnen.
ex 10 01 Qualitätsweizen für Backzwecke
ex 10 01 Qualitätshartweizen (Durum-Weizen) für (2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung
Ernährungszwecke auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden
ex 10 01 Qualitätsweizen für Brauzwecke - 1. April bei Sommerfrucht,
ex 10 02 Qualitätsroggen für die Brotherstellung - 1 . Oktober bei Winterfrucht.
ex 1003 Qualitätsgerste für Brauzwecke
ex 10 04 Qualitätshafer für Ernährungszwecke §3
ex0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1
nicht geschält oder zerkleinert Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist 50% der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen. Werden
Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft
1. Qualitätsweizen Erntegut von Sorten, die einen Sedi- unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemein-
mentationswert von mindestens 30 und bei einem schaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten
Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5, 7 einen Roh- diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindest-
proteingehalt in der Trockensubstanz von mindestens menge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
12 % erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestim-
mung muß mindestens 150 betragen; (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1
Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1
2. Qualitätsroggen Erntegut von Sorten, die ein Mehl-
auf drei Jahre festgesetzt.
amylogramm von mindestens 330 Amylogramm-
Einheiten erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchs-
bestimmung muß mindestens 90 betragen; §3a
3. Qualitätsgerste Erntegut von Sorten, die bei einem Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen 1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Er-
Rohproteingehalt von höchstens 11,5 % und eine zeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes)
Keimfähigkeit ab 15. Oktober von mindestens 98 % zusammengefaßt werden können, um
erreichen; der Vollgerstenanteil muß mindestens 90 %
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren-
betragen;
herstellung,
4. Qualitätshafer Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeug-
Trockensubstanz, einen Spelzengehalt von höchstens nissen für die menschliche Ernährung sowie für die
26 % und ein Tausendkorngewicht von mindestens technische Verwendung,
27 g aufweisen;
c) Sojabohnen,
5. Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die, bezogen
d) Sonnenblumenkerne,
auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungs-
faktor für Stickstoff von 5, 7, einen Rohproteingehalt e) Buchweizen,
von mindestens 14 % und einen Gelbpigmentgehalt im f) Senfsamen
Grieß von mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen; ergänzen und
6. Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut von Sorten, 2. für diese Erzeugnisse
die, bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Um-
rechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Roh- a) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des
proteingehalt von höchstens 12 % und eine Keimfähig- Gesetzes),
keit von mindestens 95 % erreichen; der Vollkornanteil b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Liefer-
muß mindestens 90 % betragen. verträgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)
festsetzen.
§2 §4
(1) Die Mindesterzeugungsmenge(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des (Inkrafttreten in dem in Artikel 3
Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
1. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Backzwecke,
2. 300 Tonnen je Sorte Qualitätsroggen für die Brot- §5
herstellung, (Inkrafttreten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1461
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch*)
Vom 5. Juli 1994
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f des ,,(6) Auf Packungen der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Tabakerzeugnisse sind die besonderen Warnhin-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 weise innerhalb eines Jahres in annähernd gleichen
S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesund- Anteilen abwechselnd zu verwenden."
heit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten" die
Artikel 1 Worte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret-
Die Verordnung über die Kennzeichnung von Tabaker- ten" eingefügt.
zeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigaret- b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" durch die
tenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053), geän- Angabe,,§ 3 Abs. 4" ersetzt.
dert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. April 1993
(BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze 1 bis 4 ersetzt:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten" die
Worte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret- ,,(1) Bei Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen
ten" eingefügt. von Zigaretten muß der allgemeine Warnhinweis
nach § 2 auf der am ehesten ins Auge fallenden
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt: Breitseite der Packung angebracht sein.
,,(2) Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und andere (2) Der besondere Warnhinweis nach § 3 Abs. 1
zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse mit oder § 4 Abs. 1 muß bei Zigarettenpackungen und
Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbst- Packungen von Tabak zum Selbstfertigen von Ziga-
fertigen von Zigaretten dürfen in Packungen retten auf der anderen Breitseite angebracht sein.
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach (3) Bei Zigarettenpackungen müssen sowohl der
§ 2 Abs. 1 jeweils einen der folgenden besonderen allgemeine Warnhinweis als auch der besondere
Warnhinweise tragen: Warnhinweis jeweils mindestens 4 vom Hundert der
Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie ange-
1. ,,Rauchen verursacht Krebs" bracht sind. Diese Mindestgröße gilt für die bloßen
2. ,,Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankhei- Warnhinweise ohne die durch § 2 Abs. 2 und § 3
ten" Abs. 4 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben.
Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettge-
3. ,,Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten"
druckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund
4. ,,Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mit- angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparent-
menschen". folie oder sonstigem Verpackungspapier, das die
(3) Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, beim Öffnen der Packung zerstört werden können.
die nicht zum Rauchen bestimmt sind, dürfen in (4) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaret-
Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr ten müssen der allgemeine und der besondere
gebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis jeweils mindestens 1 vom Hundert der
Warnhinweis nach § 2 Abs. 1 den besonderen Gesamtfläche der Packung einnehmen. Diese Min-
Warnhinweis „Verursacht Krebs" tragen." destgröße gilt für die bloßen Warnhinweise ohne die
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen
zusätzlichen Angaben. Die Warnhinweise müssen
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: sein. Sie müssen an ins Auge fallender Stelle auf
kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt oder in
anderer Weise unablösbar auf der Verpackung
angebracht sein und dürfen nicht durch andere
*) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften der Richtlinie 92/41/EWG
des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- oder getrennt werden."
staaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 158
S. 30) in deutsches Recht umgesetzt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. § 8 wird wie folgt geändert: (3) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen
mit einer Kennzeichnung nach den bis zum 13. Juli
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 oder 2"
1994 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.
werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 1995 her-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: gestellt worden sind.
„2. entgegen § 3 Abs. 5 oder 6 die besonderen (4) Abweichend von Absatz 3 in Verbindung mit § 6
Warnhinweise nicht in der vorgeschriebenen Abs. 4 dürfen Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak,
Art und Weise verwendet." deren Packungen eine Gesamtoberfläche von mehr als
420 cm2 haben, mit Warnhinweisen von jeweils einer
Mindestfläche von 4,2 cm 2 in den Verkehr gebracht
5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende werden, wenn derartige Warnhinweise bis zum
Absätze 2 bis 4 ersetzt: 31. Dezember 1999 auf der Packung angebracht
,,(2) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen worden sind."
noch bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit einer Kennzeichnung
Artikel2
nach den bis zum 30. Oktober 1991 geltenden Vor-
schriften versehen und bis zum 30. Juni 1992 herge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stellt worden sind. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juli 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994 1463
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 6. 94 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger
von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schwei-
nepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-
Verordnung) 6685 (118 28. 6. 94) s. § 8
neu: 7847-11-4-76
23. 6. 94 Einhundertfünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 6717 (119 29. 6. 94) 30. 6. 94
7400-1
2. 6. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Meldepflicht von Fahrzeugen auf
der Kieler Förde 6861 (122 2. 7. 94) 3. 7. 94
neu: 9511-1-32
5. 7. 94 Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das
Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und rohei-
haltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung) 6973 (124 6. 7. 94) 7. 7. 94
neu: 2125-40-56
20. 6. 94 f.ünfunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 6974 (124 6. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-20
20 ..6. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ord11ung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 6974 (124 6. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-121
20. 6. 94 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6975 (124 6. 7. 94) 18. 8. 94
96-1-2-124
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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betn\gt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 1. Juli 1994
Tag Inhalt Seite
29. 4. 94 Bekanntmachung von Übereinkünften über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilot-
projekts "Kläranlage Swinemünde" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum, des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, des Abkommens von Loc~_rno zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, der Berner Uberein-
kunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
17. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen sowie des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten . . . . . . . . 775
18. 5. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen und den Geltungsbereich des Übereinkom-
mens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
18. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
20. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
24. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
30. 5. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über
den Austausch von Gastarbeitnehmern (stagiaires) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
· Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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