1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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beträgt 7%.
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
Vom 20. Juni 1994
Das Erste Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom
11. März 1994 (BGBI. 1S. 529) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b sind die Wörter "Nach Satz 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:" durch die Wörter „In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:" zu ersetzen.
Bonn, den 20. Juni 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Jauck
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes
Vom 24. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Melderechts-
rahmengesetzes (MRRG) vom 11. März 1994 (BGBI. 1S. 529, 1452) wird nach-
stehend der Wortlaut des Melderechtsrahmengesetzes in der seit dem 20. März
1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 23. August 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 16. August 1980
(BGBI. 1S. 1429),
2. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179),
3. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
15. Juli 1993 (BGBI. 1993 II S. 1010),
4. den am 20. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn,den24.Juni1994
Bundesministerium des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1431
Melderechtsrahmengesetz
(MRRG)
Erster Abschnitt 16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor-
und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt,
Allgemeine Bestimmungen
Sterbetag),
§1 17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des
Personalausweises/Passes,
Aufgaben und Befugnisse
der Meldebehörden 18. Übermittlungssperren,
19. Sterbetag und -ort.
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der
Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständig- (2) Soweit die Meldebehörden bei der Vorbereitung von
keitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Euro-
deren Identität und Wohnungen feststellen und nach- päischen Parlament, bei der Ausstellung von Lohnsteuer-
weisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, karten, Personalausweisen und Pässen oder bei der
wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Wehr- und Zivildienstüberwachung mitzuwirken haben,
Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und über- dürfen sie zu diesem Zweck über die in Absatz 1 genann-
mitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die ten Daten hinaus einschließlich der zum Nachweis ihrer
Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern
von den Einwohnern erhoben, von Behörden und son- 1. die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht aus-
stigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich geschlossen ist,
bekannt werden.
2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung
Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen
Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvor- sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
schriften erheben, verarbeiten oder nutzen.
3. die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein
Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach
§2
§ 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen
Speicherung von Daten worden ist,
(1) Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben 4. die Tatsache, daß der Betroffene der Wehr- oder Zivil-
dürfen die Meldebehörden folgende Daten des Einwoh- dienstüberwachung unterliegt.
ners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß für
erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:
die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten
1. Familiennamen, gespeichert werden.
2. frühere Namen, §3
3. Vornamen, Zweckbindung der Daten
4. Doktorgrad, Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeichne-
5. Ordensnamen/Künstlernamen, ten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen
Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke ver-
6. Tag und Ort der Geburt,
arbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der
7. Geschlecht, jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern
8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig, oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach
Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.
9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Num- Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2
mer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt
Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
10. Staatsangehörigkeiten, erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermitt-
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell- lungen nach § 18 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der
schaft, Maßgabe, daß die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten an
die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und zuständigen Stellen und in den Fällen des § 17 Abs. 1
Nebenwohnung, übermittelt werden dürfen.
13. Tag des Ein- und Auszugs,
14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und §4
Ort der Eheschließung, Datenerhebung
15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag (1) Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der
der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Daten, die die Meldebehörden nach § 2 speichern dürfen,
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Woh- §8
nungsstatus eines Einwohners erhoben werden. Auskunft an den Betroffenen
(2) Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwoh- (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag
nern, die aus den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertrie- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
benengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, die gebührenfrei zu erteilen.
Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben; das Nähere
über die Übermittlung dieses Datums sowie der für die (2) Die Auskunft ist zu verweigern,
Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis jeweils 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im
erforderlichen Daten ist durch Landesrecht zu regeln. Geburten- oder Familienbuch nach§ 61 Abs. 2 und 3
des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden
§5 darf,
Meldegeheimnis 2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im
Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Per- §9
sonen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbe- Berichtigung von Daten
fugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Melde-
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im behörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des
Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind
daß sie nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet wer- unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffent-
den. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer lichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regel-
Tätigkeit fort. mäßiger Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 die unrich-
(3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Verpflich- tigen Daten übermittelt worden sind.
tung ist durch Landesrecht zu regeln.
§10
Löschung und Aufbewahrung von Daten
Zweiter Abschnitt (1) Die · Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu
Schutzrechte löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung
§6
unzulässig war.
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch insbesondere die Daten eines weggezogenen oder ver-
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezo- storbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung
gener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung
Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die dienen oder für Wahlzwecke erforderlich sind. Sie sind mit
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Ausnahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2
Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug fol-
Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die genden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich
Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung
beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Ver- oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
arbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vor- (3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-
geschrieben ist. nachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen
Daten sind nach Ablauf einer durch Landesrecht zu
§7
bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und durch
Rechte des Betroffenen technische und organisatorische Maßnahmen besonders
zu sichern. Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde
Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der
nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugs-
1. gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person tages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr ver-
gespeicherten Daten (§ 8), arbeitet oder genutzt werden, es sei denn, daß dies zu
2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer be-
Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 9), stehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 18
Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke un-
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, erläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
wenn die Speicherung unzulässig war oder diese
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegen-
wegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-
den Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 10 Abs. 1
register nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
und 2),
wand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung
4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten er- entsprechend Absatz 3 getroffen werden.
weiterten Melderegisterauskünfte(§ 21 Abs. 2),
(5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-
5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 19 Abs. 2 nachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen
Satz 3, § 21 Abs. 5 und 6). Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1433
sowie das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landes- Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 11
recht zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt Abs. 1 gemeldet ist.
werden, daß und unter welchen Voraussetzungen in den (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besat-
Daten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewah- zungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-,
rung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat
werden. diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer-
oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist
Dritter Abschnitt die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht
besteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik
Meldepflichten Deutschland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet
sind.
§ 11
§14
Allgemeine Meldepflicht
Befreiung von der Meldepflicht
(1) Wer eine-Wohnung bezieht, hat sich bei der Melde-
Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit
behörde anzumelden.
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der
oder einer ausländischen konsularischen Vertretung
Meldebehörde abzumelden. Durch Landesrecht kann
und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
bestimmt werden, daß Satz 1 nicht gilt, wenn der Einwoh-
Familienmitglieder, falls die genannten Personen
ner anschließend in demselben Land eine neue Wohnung
weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. § 13
noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit
(3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und ausüben;
Abmeldung mitzuwirken. Bei Inkrafttreten dieses Geset-
2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen
zes bestehende abweichende landesgesetzliche Rege-
Übereinkünften festgelegt ist.
l_ungen bleiben unberührt.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt
(4) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder
nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen
benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an
Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und §15
Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
§12 1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung aus-
zuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
Mehrere Wohnungen
a) Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Ein- festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungs-
wohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Woh- übender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehr-
nung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist. dienst,
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh- b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen,
nung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorberei-
Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie tungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittle-
lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. ren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder
Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die c) Zivildienst
vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorge-
berechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in zu leisten,
einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf ins-
auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des gesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit
27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifels- und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie
fällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buch-
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners stabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine
liegt. Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschafts-
unterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Ein-
Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im
wohners.
Inland gemeldet sind.
§13
Binnenschiffer und Seeleute §16
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffs- Abweichende Regelungen
register in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen (1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den
ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Meldepflichten zugelassen werden, wenn die Erfassung
Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist oder
Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten 8. Haupt- oder Nebenwohnung und
eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der
9. Familienstand
Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten
Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bis-
und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich her zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der
dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte neuen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genann-
oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gül- ten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in
tigen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehe- Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben
gatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von abweichen. Soweit Meldebehörden desselben Landes
Reisegesellschaften können durch Landesrecht von beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weiter-
dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der gehende Regelungen durch Landesrecht getroffen
Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf werden.
die Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und die aus- (2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fort-
gefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landes- geschrieben, so !;,ind die für weitere Wohnungen des Ein-
rechts für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder die- wohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten,
ser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahr- sind.
zeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder
geschäftsmäßig überlassen werden. §18
(3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche Datenübermittlungen an andere Behörden
Einrichtungen aufgenommenen Personen haben den Lei- oder sonstige öffentliche Stellen
tern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder
erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik
Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind ver- Deutschland aus dem Melderegister
pflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis
1. Vor- und Familiennamen,
aufzunehmen. Der zuständigen Behörde ist hieraus Aus-
kunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur 2. frühere Namen,
Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur 3. Doktorgrad,
Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schick-
sals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforder- 4. Ordensnamen/Künstlemamen,
lich ist. 5. Anschriften,
(4) Die nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen nur 6. Tag des Ein- und Auszugs,
von den dort genannten Behörden für Zwecke der Gefah- 7. Tag und Ort der Geburt,
renabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung
der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausge- 8. Geschlecht,
wertet und verarbeitet werden, soweit durch Bundes- 9. gesetzlicher Vertreter,
oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. 10. Staatsangehörigkeiten,
(5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung 11. Familienstand,
der Meldevordrucke nach Absatz 2 oder der Verzeichnisse
nach Absatz 3 sowie das Nähere über ihre Bereithaltung 12. Übermittlungssperren sowie
für die zuständige Behörde oder die Übermittlung an diese 13. Sterbetag und -ort
sind durch Landesrecht zu regeln. übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständig-
keit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden
Vierter Abschnitt Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 3 bezeichneten
Behörden darf die Meldebehörde unter den Vorausset-
Datenübermittlungen zungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hin-
aus auch die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln.
§17 Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig
Datenübermittlungen oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so
zwischen den Meldebehörden dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur
die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde
angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Melde- (2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1
behörde und die für weitere Wohnungen zuständigen bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2
Meldebehörden davon durch Übermittlung von Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an
andere Behörden oder sonstige öffentliche, Stellen ist nur
1. Vor- und Familiennamen,
dann zulässig, wenn der Empfänger
2. Doktorgrad,
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch
3. Anschriften, Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der
4. Tag und Ort der Geburt, Lage wäre und
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions- 2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unver-
gesellschaft, hältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder
von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu
6. Staatsangehörigkeiten, der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden
7. Tag des Zuzugs, muß.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1435
(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Ver- gesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende
fassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Daten übermitteln:
Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt
1. Vor- und Familiennamen,
oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von
Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in 2. Tag der Geburt,
der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben 3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions-
ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, gesellschaft,
ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen.
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift 4. Übermittlungssperren,
des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Über- 5. Sterbetag.
mittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß weitere
gesondert aufzubewahren, durch technische und organi-
der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden.
satorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des
Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht
Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeich-
übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach
nung folgt, zu vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in
§ 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit durch
den Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung,
Landesrecht bestimmt ist, daß für Zwecke des Steuer-
die Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen
erhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen
Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den Lan-
Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.
desgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen. § 24 .
bleibt unberührt. (3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2
ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behör-
Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen
den oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit
getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht
dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung
zu bestimmen.
des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der
Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten be- §20
stimmt ist.
Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung
(5) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-
behörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 ge- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
nannten Voraussetzungen sämtliche der in.§ 2 Abs. 1 auf- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-
geführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für führung von nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 bundes- oder
die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hin- landesrechtlich zugelassenen regelmäßigen Datenüber-
weisen nach§ 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. mittlungen der Meldebehörden an Behörden des Bundes,
bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des
(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten nur für die öffentlichen Rechts sowie an Vereinigungen solcher Kör-
Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie perschaften und Anstalten das Nähere über das Verfahren
ihnen übermittelt wurden. der Übermittlung festzulegen.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
§19
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Datenübermittlungen rates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach
an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften § 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fort-
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen schreibung oder Berichtigung der Melderegister erforder-
Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 genannten lich sind, Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die zu
Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über
Daten ihrer Mitglieder übermitteln: das Verfahren der Übermittlung festzulegen.
1. Vor- und Familiennamen, (3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzulegen-
den Form der Daten und des Verfahrens der Übermittlung
2. frühere Namen, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen
3. Doktorgrad, sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
4. Ordensnamen/Künstlernamen, 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
5. Tag und Ort der Geburt, machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
bezeichnen,
6. Geschlecht,
2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv .niederzu-
7. Staatsangehörigkeiten,
legen und in der Rechtsverordnung darauf hin-
8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und zuweisen.
Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs,
§21
9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-
heiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag Melderegisterauskunft
der Eheschließung, (1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als
10. Zahl der minderjährigen Kinder, den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Melde-
11. Übermittlungssperren, behörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Dok-
torgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner
12. Sterbetag und -ort. übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions- namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft hang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum
macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Europäischen Parlament in den sechs der Wahl vorange-
genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners henden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über
eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen
1. Tag und Ort der Geburt, von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusam-
mensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die
2. frühere Vor- und Familiennamen, Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht wider-
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver- sprochen haben. Die Geburtstage der Wahlberechtigten
heiratet oder nicht, dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat
4. Staatsangehörigkeiten, die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu
löschen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs, (2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über
Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die
7. gesetzlichen Vertreter,
Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der
8. Sterbetag und -ort. Betroffene nach Maßgabe landesrechtlicher Regelung
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Aus-
einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des kunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1
Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des
nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Inter- Jubiläums umfassen.
esse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechts-
ansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht Fünfter Abschnitt
namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) Anpassungs- und Schlußvorschriften
darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse
liegt. Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche Daten
§23
für die Zusammensetzung der Personengruppe heran-
gezogen und welche mitgeteilt werden dürfen. Anpassung der Landesgesetzgebung
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften die-
und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck ses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkraft-
verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt treten dieses Gesetzes anzupassen.
wurden.
(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der §24
Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tat- Einsichtnahme der Polizei in das Melderegister
sachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme recht-
fertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Soweit in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 1 oder 2 wegen der
besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht
(6) Soweit der Betroffene ein . berechtigtes Interesse oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich
nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die sind, kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 durch
erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über Landesgesetz bestimmt werden, daß die in diesen Län-
seine Person verweigert; durch Landesrecht kann dern für den Polizeivollzugsdienst zuständigen Behörden
bestimmt werden, daß diese Auskunftssperre nur befristet befugt sind, unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1
gilt. oder 2 Einsicht in die bei der Meldebehörde gespeicherten
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, Daten zu nehmen. Die Verarbeitung und Nutzung von
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Daten, die nach § 18 Abs. 1 oder 2 nicht übermittelt wer-
Familienbuch nach§ 61 Abs. 2 bis 4 des Personen- den dürfen, ist unzulässig. § 18 Abs. 3 und 6 bleibt
standsgesetzes nicht gestattet werden darf, unberührt.
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen §§25 und26
Gesetzbuchs. (Änderung anderer Gesetze)
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-recht-
liche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätig- §27
keiten ausüben.
Berlin-Klausel
§22 (gegenstandslos)
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und §28
anderen Trägem von Wahlvorschlägen im Zusammen- (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1437
Bekanntmachung
der Neufassung
des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes
Vom 26. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) wird nachstehend der Wortlaut
des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes unter seiner neuen Über-
schrift in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Wohnungsgenossenschafts-Ver-
mögensgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 989),
2. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 17 § 2 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 26. Juni 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sc h narren berge r
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten
der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet
(Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz - WoGenVermG)
§1 §2
Grundsatz Feststellung des Grund und Bodens
(1) Die Wohnungsgenossenschaften sind Eigentümer (1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Woh-
des von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volks- nungsgenossenschaften Eigentümer von Grund und
eigenen Grund und Bodens. Dies gilt auch, soweit über Boden sind, findet das Vermögenszuordnungsgesetz
die Zuordnung auf Grund bis zum 27. Juni 1993 geltender Anwendung. Zuständig ist der Oberfinanzpräsident oder
Vorsct1riften entschieden worden ist; ein nach § 8 des Ver- eine von ihm zu ermächtigende Person gemäß § 1 Abs. 1
mögenszuordnungsgesetzes Verfügungsberechtigter ist Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 des Vermögenszuordnungsgeset-
gegenüber den Wohnungsgenossenschaften verpflichtet, zes. Die Wohnungsgenossenschaften sind entsprechend
sich jeder Verfügung über den von den Wohnungsgenos- § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes antragsberech-
senschaften für Wohnzwecke genutzten, ehemals volks- tigt.
eigenen Grund und Boden zu enthalten. Wohnungsgenos-
(2) Hat die Gemeinde vor dem 27. Juni 1993 nach § 2
senschaften im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige
des Vermögenszuordnungsgesetzes einen Antrag ge-
Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnützige stellt, der sich auch auf das in Absatz 1 bezeichnete
Wohnungsbaugenossenschaften und sonstige Woh-
Grundvermögen bezieht, wird das Verfahren nach dem
nungsbaugenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 be- Vermögenszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung
standen, sowie deren Rechtsnachfolger.
des Eigentumsübergangs nach § 2 Abs. 1 fortgeführt;
(2) Zu dem von den Wohnungsgenossenschaften für betroffene Wohnungsgenossenschaften sind zu beteili-
Wohnzwecke genutzten Grund und Boden im Sinne des gen. § 2 Abs. 2a des Vermögenszuordnungsgesetzes
Absatzes 1 gehören die mit Wohngebäuden überbauten bleibt unberührt.
Flächen sowie die Flächen, die mit den Wohngebäuden in (3) Ist vor dem 27. Juni 1993 ein Bescheid nach dem
unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammen- Vermögenszuordnungsgesetz bestandskräftig geworden,
hang stehen. Dies sind insbesondere die von der Bebau- durch den der in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden
ung freizuhaltenden Flächen, wie gebäudebezogene einer Gemeinde zugeordnet ist, ist auf Antrag der Woh-
Grünanlagen, Vorgartenflächen, Hofflächen, Kleinkinder- nungsgenossenschaft der Bescheid nach Maßgabe des
spielplatzflächen, Wäschetrockenplätze, Müllsammel- § 1 Abs. 1 zu ändern. § 3 ist entsprechend anzuwenden.
plätze und Zugänge zu den Wohngebäuden, sowie die
den Wohngebäuden zuzurechnenden, vorhandenen Stell-
plätze. §3
(3) Von Absatz 1 bleiben nach anderen Vorschriften Ausgleich
bestehende oder einzuräumende Geh-, Fahr- und Lei- (1) Die Wohnungsgenossenschaften haben den
tungsrechte sowie das Eigentum an damit in Zusammen- Gemeinden, in deren Gebiet der in § 1 Abs. 1 bezeichnete
hang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt. Grund und Boden gelegen ist, einen Ausgleich in Geld
(4) Auf Gebäudeeigentum der Wohnungsgenossen- nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu leisten. Die
schaften ist Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgeset- Leistungspflicht wird durch Zuordnungsbescheid fest-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche anzuwenden. gesetzt.
(5) Soweit Vereinbarungen und Verfügungen vor dem (2) Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der
27. Juni 1993 von einer Gemeinde und einer Wohnungs- Größe der Grundstücksfläche multipliziert mit folgenden
genossenschaft getroffen worden sind, besteht ein Beträgen:
Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum nach 1. in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern 1 DM/qm,
Absatz 1. § 3 ist anzuwenden.
2. in Gemeinden mit mehr als 30 000 bis 100 000 Einwoh-
(6) Ist in anderen als in Absatz 5 bezeichneten Fällen nem 2 DM/qm,
Eigentum im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf eine juristi-
sche Person, deren Anteile ganz oder teilweise der 3. in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern
Gemeinde zustehen, übertragen, so ist auf Antrag der 3DM/qm.
Wohnungsgenossenschaft durch Zuordnungsbescheid Maßgeblich ist die Einwohnerzahl im Zeitpunkt der Ent-
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz das Eigentum scheidung nach Absatz 1. Zulässig sind Vereinbarungen
am Grund und Boden der Wohnungsgenossenschaft zu zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden
übertragen. Die Gemeinde und die juristische Person sind über geringere Ausgleichsbeträge.
zur Freistellung von etwaigen Belastungen verpflichtet. § 3
(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben bis zum
ist anzuwenden.
27. Juni 1993 rechtswirksam geschlossene Vereinbarun-
(7) Durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 blei- gen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemein-
ben vorbehaltlich der vorstehenden Vorschriften nur den, durch die geringere als die in Absatz 2 Satz 1
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt. bezeichneten Ausgleichsbeträge als Entgelte festgelegt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1439
worden sind. Soweit auf Grund von Vereinbarungen vor Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungsfälle, die der
dem 27. Juni 1993 höhere Entgelte gezahlt worden sind, Abführungspflicht nach § 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-
sind diese zu erstatten und künftig nicht mehr zu zahlen. gesetzes unterliegen.
Soweit sich die Wohnungsgenossenschaften auf Grund
von Vereinbarungen gegenüber den Gemeinden zu son- §4
stigen Leistungen verpflichtet haben, sind diese Verein-
barungen unwirksam. Verhältnis zum Einigungsvertrag
(4) Erfolgt eine Veräußerung des Grund und Bodens Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Num-
oder eines Teils davon durch eine Wohnungsgenossen- mer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend
schaft bis zum 30. Juni 2003 und übersteigt der Anteil des diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung
Bodenwerts am Veräußerungserlös 40 DM/qm, hat die der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni
Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des übersteigen- 1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und
den Betrags der Gemeinde innerhalb von einem Monat Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden
nach Fälligkeit des Veräußerungserlöses zu erstatten. keine Anwendung.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -
(31. StrÄndG - 2. UKG)
Vom 27. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Der bisherige§ 311c wird§ 311e mit folgender Maß-
gabe:
Artikel 1 a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 310b
Änderung des Strafgesetzbuches Abs. 2, des § 311 Abs. 1 bis 4 und des § 311 a
Abs. 4" durch die Verweisung,,§ 310b Abs. 2, des
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- § 311 Abs. 1 bis 4, des § 311 a Abs. 4 und des
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), § 311c Abs. 1 und 4" ersetzt;
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1310), wird wie folgt geändert: b) in Absatz 3 Nr. 1 wird die Verweisung „des§ 310b
Abs. 4 und des§ 311 Abs. 5" durch die Verweisung
„des§ 310b Abs. 4, des§ 311 Abs. 5 und des
1. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 311c Abs. 5" ersetzt.
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" nach dem Wort
,,Vorstandes" durch einen Beistrich ersetzt;
5. In§ 322 wird jeweils die Verweisung „311d, 311e,"
b) in Nummer 3 wird nach dem Wort „Personenhan- durch die Verweisung „311 c, 311 d," ersetzt.
delsgesellschaft" das Wort „oder" angefügt;
c) folgende Nummer 4 wird angefügt: 6. § 324 wird wie folgt geändert:
„4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Stellung als Prokurist oder Handlungsbevoll-
,,§324
mächtigter einer juristischen Person oder einer
in Nummer 2 oder 3 genannten Personenver- Gewässerverunreinigung";
einigung". b) in Absatz 3 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren" durch die Worte „Freiheitsstrafe
2. Der bisherige§ 311e wird§ 311c mit folgender Maß- bis zu drei Jahren" ersetzt.
gabe:
a) In Absatz 1 werden die Worte „wissentlich" jeweils 7. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:
gestrichen und die Worte „Freiheitsstrafe von
,,§324a
sechs Monaten" durch die Worte „Freiheitsstrafe
von drei Monaten" ersetzt; Bodenverunreinigung
b) in Absatz 4 werden die Worte „nicht wissentlich, (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
aber vorsätzlich oder'' gestrichen; Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen
c) folgender Absatz 5 wird angefügt: läßt oder freisetzt und diesen dadurch
,,(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewäs-
Geldstrafe bestraft." ser zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang
3. § 311 d wird wie folgt geändert: verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Pflichten" die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
Verweisung ,,(§ 330d Nr. 4, 5)" eingefügt; bestraft.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (2) Der Versuch ist strafbar.
,,(3) Wer fahrlässig (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des
Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet 8. § 325 wird wie folgt gefaßt:
ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage ,,§325
gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
Luftverunreinigung
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober
Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere
handelt, einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur
Geldstrafe bestraft."; Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines
c) Absatz 4 wird gestrichen. anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1441
bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheits- 3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. nur geringfügig radioaktiv sind oder
Der Versuch ist strafbar. 4. nach Art, Beschaffenheit · oder Menge geeignet
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere sind,
einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Ver- a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den
letzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig
in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des zu verändern oder
Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu
gefährden,
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter
wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebe-
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind nen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert,
Stoffe, die geeignet sind, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Frei-
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu bestraft.
schädigen oder (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die
zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verän- erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder
dern. durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahr- bringt.
zeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwal-
tungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit
9. Nach § 325 wird folgender§ 325a eingefügt: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
,,§325a
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch
Verursachen von Lärm, strafbar.
Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere
einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe
verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden 2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu
Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, einem Jahr oder Geldstrafe.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche
Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Men-
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere schen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder
einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle
verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor offensichtlich ausgeschlossen sind."
Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden
Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm
nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von 11 . § 327 wird wie folgt gefaßt:
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe ,,§327
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu entgegen einer vollziehbaren Untersagung
zwei Jahren oder Geldstrafe,
1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine be-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu triebsbereite oder stillgelegte kerntechnische An-
drei Jahren oder Geldstrafe. lage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahr- eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich
zeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." ändert oder
2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe ver-
10. § 326 wird wie folgt gefaßt: wendet werden, oder deren Lage wesentlich
ändert,
,,§326
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung Geldstrafe bestraft.
(1) Wer unbefugt Abfälle, die (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere Geldstrafe wird bestraft, wer
übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten 1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine
enthalten oder hervorbringen können, sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immis-
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädi- sionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz
gend oder erbgutverändernd sind, vor Gefahren untersagt worden ist,
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflich- 13. § 329 wird wie folgt geändert:
tige Rohrleitungsanlage zum Befördern wasserge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Freiheits-
fährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushalts- strafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte „Frei-
gesetzes oder heitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt;
'
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfall- b) die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
gesetzes
,,(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Was-
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche ser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen
Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollzieh-
baren Untersagung betreibt. 1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen betreibt,
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wasserge-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu fährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe
drei Jahren oder Geldstrafe, befördert oder
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu 3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies,
zwei Jahren oder Geldstrafe." Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
12. § 328 wird wie folgt gefaßt: Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne
,,§328 des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentli-
chen Unternehmen.
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen
und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Natur-
schutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einst-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
weilig sichergestellten Fläche oder eines National-
Geldstrafe wird bestraft,
parks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollzieh-
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent- baren Untersagung
gegen einer vollziehbaren Untersagung Kern-
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile
brennstoffe oder
abbaut oder gewinnt,
2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Ge-
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
nehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren
Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feucht-
durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine gebiete entwässert,
schwere Gesundheitsschädigung eines anderen
herbeizuführen, 5. Wald rodet,
aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzge-
sonst verwendet, einführt oder ausführt. setzes besonders geschützten Art tötet, fängt,
diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer teilweise zerstört oder entfernt,
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnatur-
Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht schutzgesetzes besonders geschützten Art
unverzüglich abliefert oder beschädigt oder entfernt oder
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 be- 8. ein Gebäude errichtet
zeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder
die Abgabe an Unberechtigte vermittelt. und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht
unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Be- 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheits-
triebsstätte oder technischen Einrichtung, radio- strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
aktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Che- 2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis
mikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet zu drei Jahren oder Geldstrafe."
oder sonst verwendet oder
2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt 14. Die§§ 330 bis 330c werden durch folgende Vorschrif-
oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegen- ten ersetzt:
nimmt oder anderen überläßt ,,§330
und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeuten-
dem Wert gefährdet. In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzli-
che Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe
(4) Der Versuch ist strafbar. von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." der Täter
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1443
1. den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädi- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
gung eines Menschen leichtfertig verursacht, oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
2. die Gefahr des Todes oder einer schweren Ge-
und
sundheitsschädigung eines Menschen oder die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
Zahl von Menschen verursacht, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."
3. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet
im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, 15. § 330d wird wie folgt geändert:
daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außeror-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
dentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zelt
beseitigt werden kann, ,, 1. ein Gewässer:
4. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, ein oberirdisches Gewässer, das Grundwas-
ser und das Meer;";
5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom
Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt b) die bisherige Nummer 3 wird gestrichen;
oder c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; der Punkt
wird durch einen Strichpunkt ersetzt;
6. aus Gewinnsucht handelt.
d) folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:
§330a ,,4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
Schwere Gefährdung eine Pflicht, die sich aus
durch Freisetzen von Giften
a) einer Rechtsvorschrift,
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbrin-
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
gen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits- c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
schädigung eines anderen oder die Gefahr einer Ge- d) einer vollziehbaren Auflage oder
sundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-
schen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, so-
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. weit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt
hätte auferlegt werden können,
(2) Der Versuch ist strafbar.
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt,
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflan-
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. zen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststel-
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit lung oder sonstige Zulassung ist auch ein
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Handeln auf Grund einer durch Drohung, Be-
bestraft. stechung oder Kollusion erwirkten oder durch
unrichtige oder unvollständige Angaben er-
schlichenen Genehmigung, Planfeststellung
§330b oder sonstigen Zulassung."
Tätige Reue
Artikel2
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a
Abs. 2, des§ 326 Abs. 1 bis 3, des§ 328 Abs. 1 bis 3 Änderung
und des § 330a Abs. 1 und 3 die Strafe nach seinem des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 15 des Ge-
Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden ent- setzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325), wird wie folgt
steht. Unter denselben Voraussetzungen wird der geändert:
Täter nicht nach§ 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5,
§ 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 4 bestraft.
1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abge-
wendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" nach dem Wort
beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes ,,Vorstandes" durch einen Beistrich ersetzt;
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. b) in Nummer 3 wird nach dem Wort „Personenhan-
delsgesellschaft" das Wort „oder" angefügt;
§330c c) folgende Nummer 4 wird angefügt:
Einziehung „4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender
Stellung als Prokurist oder Handlungsbevoll-
Ist eine Straftat nach den§§ 326,327 Abs. 1 oder 2, mächtigter einer juristischen Person oder einer
§§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbin- in Nummer 2 oder 3 genannten Personenver-
dung mit Abs. 4, begangen worden, so können einigung".
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 5
,,(1) Hat jemand Änderung des Abfallgesetzes
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen § 18 Abs. 2 des Abfallgesetzes in der Fassung der Be-
Person oder als Mitglied eines solchen Organs, kanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder 1501 ), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
als Mitglied eines solchen Vorstandes, 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden ist,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer wird wie folgt gefaßt:
Personenhandelsgesellschaft oder ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stel- satzes 1 Nr. 1 bis 5, Nr. Ba bis 10 und Nr. 11 mit einer Geld-
lung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen
einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 10a mit einer Geldbuße
oder 3 genannten Personenvereinigung bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen,
durch die Pflichten, welche die juristische Person oder Artikel&
die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind
Änderung des Gesetzes
oder die juristische Person oder die Personenvereini-
zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979
gung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann
über den physischen Schutz von Kernmaterial
gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden."
Artikel 2 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom
3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Neben- 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kem-
folge" die Worte „oder der Festsetzung einer Geldbuße material vom 24. April 1990 (BGBI. 1990 II S. 326) wird wie
gegen eine juristische Person oder Personenvereini- folgt gefaßt:
gung" eingefügt. „Artikel2
§ 311 d Abs. 1 und 2 sowie § 328 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-
4. § 130 wird wie folgt geändert:
gesetzbuches gelten mit folgender Maßgabe:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „hätte verhin-
Einer verwaltungsrechtlichen Pflicht im Sinne des § 311 d
dert werden können" durch die Worte „verhindert
Abs. 1 und einer Genehmigung und Untersagung im Sinne
oder wesentlich erschwert worden wäre" ersetzt;
des§ 328 Abs. 1 Nr. 1 stehen eine entsprechende auslän-
b) Absatz 2 wird gestrichen; dische verwaltungsrechtliche Pflicht, Genehmigung und
c) Absatz 3 wird Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Untersagung gleich."
Verweisung „im Sinne der Absätze 1 und 2" durch
die Verweisung „im Sinne des Absatzes 1" ersetzt Artikel7
wird;
Änderung der Strahlenschutzverordnung
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
In § 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Strahlenschutzver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Ju-
Artikel3
ni 1989 (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch Artikel 8
Änderung der Strafprozeßordnung § 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416)
geändert worden ist, werden die Worte „oder kembrenn-
§ 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der
stoffhaltige Abfälle" gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert Artikels
worden ist, wird wie folgt gefaßt: Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
„2. einer in§ 330 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug
genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
daß der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von S. 1529, 1654), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert worden
einer der in § 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbu- ist, wird wie folgt geändert:
ches genannten Voraussetzungen oder nach§ 330a a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 des Strafgesetzbuches,".
,,3. entgegen § 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsan-
lage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich
Artikel4 ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b
Abs. 1 zuwiderhandelt,";
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
In § 62 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung von 14. Mai ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt durch Artikel 8 des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geld-
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den
worden ist, wird die Verweisung „nach § 25" durch die Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu
Verweisung „nach § 25 Abs. 1" ersetzt. zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1445
Artikel 9 1. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend" durch
die Angabe „zwanzigtausend" ersetzt.
Änderung
des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
2. In§ 27 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März ,,(5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 ab-
1987 (BGBI. 1 S. 875), das gemäß Artikel 42 der Verord- sehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet,
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor- bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter densel-
den ist, wird die Angabe „fünftausend" durch die Angabe ben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Ab-
,,zwanzigtausend" ersetzt. satz 4 Nr. 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die
Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Artikel 10
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
nach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetzbu-
Das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 ches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist."
(BGBI. 1 S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 13
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird
wie folgt geändert:
1. In§ 39 Abs. 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu Artikel 12
drei Jahren" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren" ersetzt und wird jeweils das Wort „ab- Aufhebung einer Vorschrift
sichtlich" gestrichen.
§ 191 a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufas-
2. In § 40 Abs. 2 werden die Angabe „fünfzigtausend" sung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 11989 Nr. 3 S. 33), das
durch die Angabe „hunderttausend" und die Angabe zuletzt durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai
,,zehntausend" durch die Angabe „zwanzigtausend" 1994 (BGBI. 1 S. 1168} geändert worden ist, wird aufge-
ersetzt. hoben.
Artikel 11
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 13
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt Inkrafttreten
geändert durch Artikel 8 § 15 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. I S. 1416), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 29. Juni 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der seit dem 1. Juni 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1982 (BGBI. 1S. 1565)
und
2. die am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Siebente Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom
19. Mai 1994 (BGBI. I S. 1091).
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3
bis 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.
Bonn, den 29. Juni 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1447
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
(WoPDV 1992)
1. Beiträge an Bausparkassen §1a
zur Erlangung von Baudarlehen Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten
§1 (1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen
über
Anzeigepflichten
1 . den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der
zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung) nach Ansprüche aus einem Bausparvertrag,
amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich die
2. die Vertragsnummer des Bausparvertrags,
Fälle anzuzeigen, in denen
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr
1. vor Ablauf der Sperrfrist mit Anspruch auf Prämiengewährung (Prämienfestset-
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt zung mit sofortiger Prämienauszahlung) oder auf Prä-
wird, mienfestsetzung,
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück- 4. die gewährte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach Grund-
gezahlt oder förderung und Zusatzförderung,
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil 5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach
abgetreten oder beliehen werden. Sind im Fall der Grundförderung und Zusatzförderung,
Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparver- 6. das Finanzamt, das die Prämie gewährt oder fest-
trag auf Grund einer Erklärung des Erwerbers Prä- gesetzt hat, die Listennummer des Finanzamts und die
mien gewährt oder ist die Rückforderung gewährter laufende Nummer des Bausparers innerhalb dieser
Prämien ausgesetzt worden, so hat die Bauspar- Liste,
kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu
7. das Finanzamt, bei dem die festgesetzte Prämie ange-
erstatten, falls der Erwerber über den Bausparver-
fordert worden ist,
trag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt;
8. den Anforderungsgrund im Falle des § 10 Abs. 8 Nr. 2
2. die Bausparsumme nicht entsprechend der für die
des Gesetzes.
Zusatzförderung erforderlichen besonderen Zweck-
bindung verwendet wird; (2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeich-
nungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des
3. die Bausparkasse feststellt, daß die Voraussetzungen Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwen-
für die Festsetzung der Prämie nicht vorgelegen dung oder eine unschädliche Verfügung über die Bau-
haben; sparsumme ergeben.
4. nach Anforderung oder Auszahlung der festgesetzten (3) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet
Prämienbeträge zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang
a) das Finanzamt eine Prämienfestsetzung ändert aufzubewahren. Ist die Prämie bei Ablauf dieser Aufbe-
oder aufhebt, wahrungsfrist durch die Bausparkasse noch nicht ausge-
zahlt worden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis
b) die Bausparkasse feststellt, daß die Voraussetzun-
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Kalen-
gen für die Festsetzung der Prämie nicht vorgele-
derjahr der Auszahlung folgt.
gen haben oder nachträglich weggefallen sind oder
Af:1forderungsgründe nicht vorgelegen haben. (4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten
bleiben unberührt.
Die Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bausparvertrags
und endet nach Ablauf von sieben Jahren. Ist der Vertrag (5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforde-
nach dem 12. November 1980 und vor dem 1. November rung den Inhalt der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1
1984 abgeschlossen worden, endet die Sperrfrist nach bis 7 mitzuteilen.
Ablauf von zehn Jahren. §1b
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt, wenn Übertragung von Bausparverträgen
unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes auf eine andere Bausparkasse
verfügt worden ist.
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-
(3) Der Bausparer hat dem Finanzamt, das für die
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber
Besteuerung des Prämienberechtigten zuständig ist, die
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag
Abtretung und Beleihung von Ansprüchen unverzüglich
abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus
anzuzeigen.
dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als
(4) Ansprüche sind beliehen, wenn sie sicherungs- Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der über-
halber abgetreten oder verpfändet werden und die zu tragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-
sichernde Schuld entstanden ist. mende Bausparkasse überwiesen werden.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§2 in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die ein-
gezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre festzule-
Nichtgewährung und Rückzahlung von Prämien
gen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien
(1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bauspar- zu dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten
verträgen Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugunsten
dritter Personen abgeschlossen werden.
1. prämienschädlich verfügt wird oder
(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein Jahr
2. die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6 des
oder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer der
Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
Festlegung von sechs Jahren kann zwischen dem Prä-
werden.
mienberechtigten und dem Institut oder Unternehmen
Bereits gewährte Prämien sind an das zuständige Finanz- vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Verlänge-
amt zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträ- rung ist vor Ablauf der Festlegungsfrist zu treffen.
gen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als
zurückgezahlt gelten sollen. Das gilt auch, wenn die
§5
Bausparsumme zum Teil ausgezahlt oder die ausgezahlte
Bausparsumme teilweise schädlich verwendet wird oder Rückzahlungsfrist
Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder bei allgemeinen Sparverträgen
beliehen werden.
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der vereinbar-
(1 a) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte Prämien ten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die Fest-
vom Prämienberechtigten auch in den Fällen zurückzufor- legungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor
dern, in denen die Bausparkasse die Prämien nach§ 10 dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem
Abs. 8 des Gesetzes angefordert hat und eine Anzeige 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen
nach § 1 Abs. 1 beim Finanzamt eingegangen ist, bevor worden ist.
die angeforderten Prämien ausgezahlt worden sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich §6
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes verfügt worden Sparverträge mit festgelegten Sparraten
ist. Beabsichtigt im Fall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der (1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne
Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit einem
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Woh- der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute oder Unterneh-
nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige men, in denen sich der Prämienberechtigte verpflichtet,
(§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Abtre- für drei bis sechs Jahre laufend, jedoch mindestens vier-
tenden zu gewähren oder die Rückforderung bereits teljährlich, der Höhe nach gleichbleibende Sparraten ein-
gewährter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende zuzahlen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die
eine Erklärung des Abtretungsempfängers über die Ver- Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-
wendungsabsicht beibringt. neten Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugun-
sten dritter Personen abgeschlossen werden.
(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflichtung um
2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer
Gesamtdauer der Einzahlungen von sechs Jahren kann
§3 zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut oder
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des Unternehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung über
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge.setzes sind Genossenschaften, die Verlängerung ist spätestens im Zeitpunkt der letzten
deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die nach dem Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.
Verwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder auf (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden
die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist. gleichgestellt
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-
derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in
3. Wohnbau-Sparverträge
Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie
§4 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame
Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem
Allgemeine Sparverträge Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-
(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 trags.
Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit
§7
1. einem Kreditinstitut oder
Rückzahlungsfrist
2. einem am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig aner- bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
kannten Wohnungsunternehmen oder einem am
31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen Woh- Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
nungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese raten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem
Unternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten, Tag der ,letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines
auf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kre- Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag,
ditwesen anzuwenden sind, zurückgezahlt werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1449
§8 oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Angehörigen dieser Personen,
Unterbrechung
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten 2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,
einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn-
(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden
lichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberechtig-
sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Fäl- ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
ligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden Angehörigen dieser Personen.
Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-
lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist
§ 11
eine Nachholung ausgeschlossen. Anzeigepflicht
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unterneh-
eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 1 men haben, außer im Fall des Todes des Prämienberech-
bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder tigten oder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Per-
wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche son, dem für ihre Veranlagung oder dem für die Veranla-
gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden, gung des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt
es sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen
(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich-
1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-
nete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unterbro-
neten Fristen zurückgezahlt werden,
chen, wenn eine Sparrate in geringerer als der vereinbar-
ten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht 2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb
innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten Zweck
worden ist. verwendet werden,
(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen 3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unterneh-
(Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr men übertragen oder in Verträge mit Wohnungs- und
prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember
(Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungs-
Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der politik umgewandelt werden (§ 12 Abs. 1).
ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor- Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Insti-
den ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz- tuts oder Unternehmens an das Finanzamt gerichtet wer-
lichen Einzahlungen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht den, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.
werden können.
§9 §12
Vorzeitige Rückzahlung Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits gewährte
Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten
Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im
Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden 1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge mit
Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien sind an festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit
das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und
Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete der Prämien auf ein anderes Institut oder Unternehmen
andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig übertragen werden und sich dieses gegenüber dem
erwerbsunfähig wird. Prämienberechtigten und dem Institut oder Unterneh-
men, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist,
§10 verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Ver-
Verwendung der Sparbeiträge trag einzutreten,
2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während ihrer
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags (§ 4)
Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlun-
oder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 6)
gen und der Prämien in Verträge mit Wohnungs- und
eingezahlten Beträge sind von dem Prämienberechtigten
Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember
oder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person
1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungs-
zusammen mit den Prämien innerhalb eines Jahres nach
politik im Sinne des § 13 umgewandelt werden.
der Rückzahlung der Sparbeiträge, spätestens aber inner-
halb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die ein- (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die
gezahlten Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen
dürfen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich- Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit
neten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet Anwendung. dem Institut oder Unternehmen, auf das der Vertrag über-
tragen worden ist, behandelt werden. In Fällen der
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Umwandlung (Absatz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit
Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn die ein-
der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Ein-
gezahlten Beträge verwendet werden
zahlungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder oder Siedlungsunternehmen oder mit dem am 31. Dezem-
einer Eigentumswohnung für den Prämienberechtig- ber 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungs-
ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person politik behandelt werden.
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Verträge mit Wohnungs- und c) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen und
Siedlungsunternehmen und Organen außerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaft-
der staatlichen Wohnungspolitik lichen Lage und seines Geschäftsgebahrens, ins-
(Baufinanzierungsverträge} besondere der Verwendung der gesparten Beträge,
durch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu
§13 dessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prü-
fung gehört, unterworfen haben. Soweit das Unter-
Inhalt der Verträge nehmen oder seine Gesellschafter an anderen
(1) Verträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Unternehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich
sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Siedlungsunter- die Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.
nehmen (§ 14) oder einem am 31. Dezember 1989 aner-
kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2 §15
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der Prä-
mienberechtigte verpflichtet, Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen
1 . einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzu- (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet .worden
sammeln, daß er für drei bis sechs Jahre laufend, sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Fäl-
jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach ligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden
gleichbleibende Sparraten bei dem Wohnungs- oder Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden
Siedlungsunternehmen oder dem am 31. Dezember Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-
1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungs- lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
politik einzahlt, und letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist
eine Nachholung ausgeschlossen.
2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu .(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen,
verwenden (§ 16), wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in
und in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunter- Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist
oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das glei-
nehmen oder das am 31. Dezember 1989 anerkannte
che gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten
Organ der staatlichen Wohnungspolitik verpflichtet, die
werden, es sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein
nach dem Vertrag vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbrin-
Angehöriger (§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Ver-
gen.§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können
trag bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teilweise
zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als der
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden vereinbarten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag
gleichgestellt nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nach-
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen- geholt worden ist.
derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen
Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr
2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung
Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in
Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be- Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der
trags. ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-
den ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-
§14 lichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht
werden können.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fällen des
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ge-
§ 13 sind währt; bereits gewährte Prämien sind an das Finanzamt
1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberech-
Wohnungsunternehmen, tigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt
oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstät-
§16
tengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen
waren, Verwendung der angesammelten Beträge
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den
sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister oder im dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten ist,
Genossenschaftsregister eingetragen sein; von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag be-
zeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
b) der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich
Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4
oder weit überwiegend auf den Bau und die Verwal-
Satz 2 findet Anwendung.
tung oder Übereignung von Wohnungen oder die
wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet sein. (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem ent- Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der
sprechen; angesammelte Betrag und die Prämien verwendet werden
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1451
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder am
einer Eigentumswohnung für den Prämienberechtig- 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen
ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person Wohnungspolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Über-
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten tragung der bisherigen Einzahlungen und der Prämien
Angehörigen dieser Person durch das Wohnungs- und 1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunterneh-
Siedlungsunternehmen oder das am 31. Dezember men oder ein anderes am 31. Dezember 1989 aner-
1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungs- kanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik über-
politik oder tragen werden und sich dieses gegenüber dem Prä-
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, mienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem der
einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn- Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die
lichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberechtig- Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,
ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person 2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten Sinne des§ 6 umgewandelt werden.
Angehörigen dieser Personen; dabei muß es sich um
einen Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungs- (2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
unternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-
kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik und
um Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen 5. Änderung der Voraussetzungen
handeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet für den Prämienanspruch in besonderen Fällen
worden sind.
(3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 §19
dürfen der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung
Leistung des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises ver- über die Höhe des zu versteuernden Einkommens und der
wendet werden. Hinzurechnungen nachträglich in der Weise geändert, daß
dadurch
§17
1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-
Anzeigepflicht
schritten wird, so kann der Prämienberechtigte den
Das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das Prämienantrag (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb
am 31. Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Änderung
Wohnungspolitik hat, außer im Fall des Todes des Prä- stellen. Wegen Überschreitung der Einkommens-
mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten grenze abgelehnte Prämien sind, sofern die Vorausset-
anderen Person, dem für seine Veranlagung oder dem für zungen dafür vorliegen, zu gewähren oder festzuset-
die Veranlagung des Prämienberechtigten zuständigen zen;
Finanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die
1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden (§ 15), Prämienfestsetzung aufzuheben; ausgezahlte Prämien
sind zurückzufordern.
2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht
innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 (2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die ver-
des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden, mögenswirksame Leistungen darstellen,
3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs- 1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und lie-
unternehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989 gen dennoch die Voraussetzungen für den Prämien-
anerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik anspruch vor, so kann der Prämienberechtigte den
übertragen oder in Sparverträge mit festgelegten Spar- Prämienantrag innerhalb eines halben Jahres nach
raten im Sinne des § 6 umgewandelt werden (§ 18 Bekanntgabe des Bescheids über die Arbeitnehmer-
Abs. 1). Sparzulage stellen;
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Woh- 2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar-
nungs- oder Siedlungsunternehmens oder eines am zulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist
31. Dez~mber 1989 anerkannten Organs der staatlichen die Prämienfestsetzung aufzuheben; ausgezahlte Prä-
Wohnungspolitik an das Finanzamt gerichtet werden, in mien sind zurückzufordern.
dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.
§18 6. Anwendungszeitraum
Übertragung und Umwandlung von Verträgen
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
§20
und Organen der staatlichen Wohnungspolitik Anwendungsvorschrift
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits gewährte Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für das
Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn Verträge Sparjahr 1992 anzuwenden.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolharifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
Vom 20. Juni 1994
Das Erste Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom
11. März 1994 (BGBI. 1S. 529) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b sind die Wörter "Nach Satz 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:" durch die Wörter „In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:" zu ersetzen.
Bonn, den 20. Juni 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Jauck