120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 13. Januar 1994
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom
21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921) und vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2491 ),
übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf
- den Deutschen Wetterdienst,
- das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,
- die Bundesanstalt für Straßenwesen,
- das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
- das Kraftfahrt-Bundesamt,
- das Luftfahrt-Bundesamt,
- das Bundesamt für Güterverkehr,
- das Eisenbahn-Bundesamt,
- die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
- die Bundesanstalt für Wasserbau,
- die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter 1. genannten Anordnung übertrage
ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten des
Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A auf den Präsidenten
des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich
der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf die unmittel-
bar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen.
III.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
1. und II. genannten Beamten vor.
IV.
Diese Anordnung tritt am 13. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten meine
Anordnungen vom 7. August 1975 (BGBI. 1S. 2185) und vom 10. Oktober 1978
(BGBI. 1 S. 1685) über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr außer Kraft.
Bonn,den13.Januar1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
-------------·-·---·---·--·---- -----------------
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 121
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 14. Januar 1994
Auf Grund des § 13 der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 778, 1035) werden
in den nachstehenden Anlagen I A bis I D sowie II A bis II D die sich nach § 2
Abs. 1 und§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII
und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung .
vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2139), ergebenden Dienst- und Anwärter-
bezüge für die Zeit ab 1. Mai 1993, hinsichtlich der Dienstbezüge nach Satz 2
unterhalb der Ortszuschlagstabelle in Anlage I B für die Zeit ab 1. Januar 1993,
bekanntgemacht.
Bonn,den 14.Januar1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IA
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs- Tarif-
gruppe
klasse 5·
1
1 2 1 3 1 4
1 1 6 1 7
A 1 1 063,18 1 099,97 1136,76 1 173,55 1 210,34 1 247,13 1 283,92
A 2 1154,98 1191,49 1 228,00 1 264,51 1 301,02 1 337,53 1 374,04
A 3 1 228,51 1 267,36 1 306,21 1 345,06 1 383,91 1 422,76 1 461,61
A 4 II 1 270,30 1 316,03 1 361,76 1 407,49 1 453,22 1498,95 1544,68
A 5 1 285,44 1 333,79 1 382,14 1 430,49 1 478,84 1 527,19 1 575,54
A 6 1 330,33 1 382,13 1433,93 1 485,73 1 537,53 1 589,33 1 641,13
A 7 1 415,51 1 467,89 1 520,27 1 572,65 1 625,03 1 sn.41 1 729,79
A 8 1 479,66 1 54Z31 1604,96 1 667,61 1 730,26 1 792,91 1 855,56
A 9 1 589,53 1 648,67 1 710,31 1 772,43 1 835,70 1 904,65 1 973,60
A10 lc 1 740,56 1 826,23 1 911,90 1 997,57 2083,24 2168,91 2254,58
A 11 2 027,80 2 115,58 2203,36 2 291,14 2 378,92 2466,70 2554,48
A 12 2 208,71 2 313,37 2418,03 2 522,69 2627,35 2 732,01 2836,67
A13 2 502,28 2 615,30 2 728,32 2 841,34 2 954,36 3067,38 3180,40
A14 lb 2 575,75 2 722,30 2868,85 3015,40 3161,95 3308,50 3455,05
A15 2 904,06 3 065,19 3226,32 3387,45 3 548,58 3 709,71 3870,84
A16 3 227,70 3 414,06 3600,42 3 786,78 3 973,14 4159,50 4345,86
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5 159,88
1b
B 2 6 119,66
B 3 6 402,57
B 4 6 828,13
B 5 7 316,34
B 6 la
7777,40
B 7 8225,87
B 8 8 693,33
B 9 9 273,73
B10 11 076,06
B 11 12 092,52
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 8 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 502,28 2 615,30 2728,32 2 841,34 2 954,36 3067,38 3180,40
C2 lb 2509,36 2 689,47 2 869,58 3 049,69 3 229,80 3409,91 3590,02
C3 2 835,81 3 039,74 3243,67 3447,60 3 651,53 3855,46 4 059,39
C4 la 3 672,49 38n,49 4082,49 4 287,49 4 492,49 4697,49 4902,49
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 123
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
1 320,71
1 410,55
1 500,46
1 590,41
1 623,89 1 672,24
1 692,93 1 744,73 1 796,53
1 782,17 1 834,55 1 886,93 1 939,31 1 991,69
1 918,21 1 980,86 2 043,51 2 106, 16 2 168,81 2 231,46
2 042,55 2 111,50 2 180,45 2 249,40 2 318,35 2 387,30
2 340,25 2 425,92 2 511,59 2 597,26 2 682,93 2 768,60
2 642,26 2 730,04 2 817,82 2 905,60 2 993,38 3 081,16 3 168,94
2 941,33 3 045,99 3150,65 3 255,31 3 359,97 3464,63 3 569,29
3 293,42 3 406,44 3 519,46 3 632,48 3 745,50 3 858,52 3 971,54
3 601,60 3 748,15 3 894,70 4 041,25 4187,80 4 334,35 4 480,90
4 031,97 4193,10 4 354,23 4 515,36 4 676,49 4 837,62 4 998,75 5 159,88
4 532,22 4 718,58 4 904,94 5 091,30 5 2TT,66 5 464,02 5 650,38 5 836,74
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13
1 14
1 15
3 293,42 3 406,44 3 519,46 3 632,48 3 745,50 3 858,52 3 971,54
3 770,13 3 950,24 4130,35 4 310,46 4 490,57 4 670,68 4 850,79 5 030,90
4 263,32 4 467,25 4 671., 18 4 875,11 5 079,04 5 282,97 5 486,90 5 690,83
5 107,49 5 312,49 5 517,49 5 722,49 5 927,49 6 132,49 6 337,49 6 542,49
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1. 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 . 43 45 47 49
R 1 lb 3 241,83 3472,04 3 702,25 3932,46 4162,67 4 392,88 4 623,09 4853,30 5 083,51 5 313,72
R 2 3 792,90 4 023,11 4253,32 4483,53 4 713,74 4 943,95 5 174,16 5 404,37 5 634,58 5 864,79
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 6 402,57
R 4 6 828,13
R 5 7 316,34
R 6 la 7TT7,40
R·7 8 225,87
R 8 8 693,33
R 9 9273,73
R 10 11 589,86
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 125
Anlage 18
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993; Satz 2 unterhalb der Ortszuschlagstabelle gültig ab 1. Januar 1993
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 788,87 914,71 1 022,39
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 665,48 791,32 899,00
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 591,42 717,26 824,94
II A 1 bis A 8 557,13 676,97 784,65
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,68 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis A 5 um je 7,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 37,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 29,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 22,20 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach.§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 473,14 DM,
Tarifklasse II 445,71 DM.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IC
(Anlage VIII des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 .............................. 919 1 008 240 80
A 5bisA 8 .............................. 1 060 1 178 278 80
A 9 bis A 11 .............................. 1 122 1 257 320 80
A12 ..................................... 1 285 1 430 338 80
A13 ..................................... 1 322 1 474 350 80
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 .................................. 1 360 1 523 361 80
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 127
Anlage 1D
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 148,00
§44 bis zu 148,00 Buchstabe b 59,20
Nr. 8 Buchstabe a 185,00
§48Abs. 2 bis zu 74,00
Buchstabeb 96,20
§78 bis zu 111,00 88,80
Nr. 9
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabe a 666,00
des einfachen Dienstes 88,80 Buchstabe b 532,80
des mittleren Dienstes 133,20 Buchstabec 426,24
des gehobenen Dienstes 222,00 Nummer6a 148,00
des höheren Dienstes 318,20 Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Buchstabe a Nr. 1 370,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr. 2 125,80 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 148,00 Grundgehalts der
Nr. 2 88,80 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Vorbemerkungen
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer 2 Abs. 2 185,00
B 5 bis B 7 86
Nummer4 74,00 B 8 bis B 10 89
Nummer4a 111,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 170,32
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 51,80 A6bisA9 234,19
Unteroffiziere/Beamte A 10bisA 13 298,06
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 74,00 A 14 und höher 361,92
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 111,00 127,75
des mittleren Dienstes
Nummer Sa des gehobenen Dienstes 170,32
Abs. 1 des höheren Dienstes 212,90
Buchstabea 133,20 Nummer Sa
Buchstabeb 222,00 Die Zulage beträgt
Buchstabec 318,20 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bis AS 93,68
Abs. 2
A6bisA9 127,75
Nr. 1 Buchstabe a 199,80 A 10 bisA 13 157,55
Buchstabeb 148,00 A 14 und höher 187,36
Nr. 2 Buchstabe a 148,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 59,20 des mittleren Dienstes 68,13
Nr.3 96,20 des gehobenen Dienstes 89,43
des höheren Dienstes 110,72
Nr. 4 und5 88,80
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. ·Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 199,80 1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe b 148,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert,Bruchteil
Nummer Sb Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 14,80
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2 33,30
A 1 bis AS 153,29
A6bisA9 195,87 Nummer 24
A10bisA13 255,48 Die Zulage beträgt fü~ Beamte
A 14 und höher 315,09 des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe für Unteroffiziere 14,80
des mittleren Dienstes 114,97 des gehobenen Dienstes/
des gehobenen Dienstes 153,29 für Offiziere bis zur Besoldungs-
gruppe A 12 33,30
des höheren Dienstes 191,61
Nummer Sc Nummer25 55,50
Die Zulage beträgt für die Beamten
des einfachen Dienstes 74,00 Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 111,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 162,80 des mittleren Dienstes 24,68
des höheren Dienstes 222,00 des gehobenen Dienstes 55,50
Nummer 8d
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer 27
des einfachen Dienstes 111,00 Abs. 1
des mittleren Dienstes 148,00 Buchstabe a 51,11
des gehobenen Dienstes 162,80 Buchstabe b
des höheren Dienstes 185,00 Doppelbuchstabe aa 70,70
Doppelbuchstabe bb 127,74
Nummer 9
Buchstabe c 136,26
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Buchstabe d 136,26
von einem Jahr Buchstabee 51, 11
85,17
von zwei Jahren Abs.2
170,32
Buchstabe b
Nummer 9a
Doppelbuchstabe bb 57,07
Abs.1
Buchstaben c und d 85,17
Buchstabea 148,00
Buchstabe b 296,00 Nummer30 33,30
Buchstabec 222,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Abs. 2
A2 36,59
Buchstabea 59,20
2 25,66
Buchstabeb 74,00
3 67,46
Nummer 1O Abs. 1 6 34,07
Die Zulage beträgt A3 1, 5 67,46
nach einer Dienstzeit 2 36,59
von einem Jahr 85,17 A4 1, 4 67,46
von zwei Jahren 170,32 2 36,59
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts AS 3 36,59
und des 4,6 67,46
Ortszuschlags*) A6 36,59
6
Nummer12 127,74 A7 2 45,42
Nummer13a bis zu 111,00 5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 252,97 schiedsbetrages
Nummer21 212,22 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember gruppe A 8
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 58,54
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 129
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,4 272,34 Beso I dun gsg ru ppe Fußnote
7 15v.H.des C2 1 150,99
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7,8 158,17 Vorbemerkungen
A 13 6 126,51
Nummer 1 a 51, 11
7 189,75
11,12,13 276,77 Nummer 2
A 14 5 189,75 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 189,75
oder, bei festen
B 10 1, 2 438,48 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 136,26 R1 R1
Buchstabe b 51, 11 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
Nummer 3
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts b) beiVerwendung
oder, bei festen bei obersten Bundesbehörden,
Gehältern, des der Hauptverwaltung
Grundgehalts der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs- oder bei obersten
gruppe*) Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs- der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 83
gruppen C 3 und C 4 83 R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird Nummer4 55,50
der Besoldungsgruppe R 1 297,48 Besoldungsgruppen Fußnote
der Besoldu~gsgruppe R 2 333,00 R1 1, 2 209,80
R2 3bis8, 10 209,80
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 209,80
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 419,52
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IIA
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5· 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 1 149,41 1 189, 18 1 228,95 1 268,72 1 308,49 1 348,26 1 388,03
A 2 1 248,56 1 288,04 1 327,52 1 367,00 1 406,48 1 445,96 1 485,44
A 3 1 328, 12 1 370, 12 1 412, 12 1 454, 12 1 496, 12 1 538,12 1 580, 12
A 4 II 1 373,28 1 422,72 1 472, 16 1 521,60 1 571,04 1 620,48 1 669,92
A 5 1 389,67 1 441,94 1 494,21 1 546,48 1 598,75 1 651,02 1 703,29
A 6 1 438,20 1 494,20 1 550,20 1 606,20 1 662,20 1 718,20 1 774,20
A 7 1 530,24 1 586,87 1 643,50 1 700,13 1 756,76 1 813,39 1 870,02
A 8 1 599,63 1 667,36 1 735,09 1 802,82 1 870,55 1 938,28 2 006,01
A 9 1 718,41 1 782,35 1 848,99 1 916,15 1 984,55 2 059,09 2 133,63
A10 lc 1 881,64 1 974,26 2 066,88 2 159,50 2 252,12 2 344,74 2 437,36
A 11 2 192, 18 2 287,08 2 381,98 2 476,88 2 571,78 2 666,68 2 761,58
A 12 2 387,74 2 500,89 2 614,04 2 727,19 2 840,34 2 953,49 3 066,64
A13 2 705,22 2 827,40 2 949,58 3 071,76 3193,94 3316,12 3438,30
A14 lb 2 784,50 2 942,94 3101,38 $ 259,82 3 418,26 3 576,70 3 735,14
A15 3 139,45 3 313,65 3 487,85 3 662,05 3 836,25 4 010,45 4184,65
A16 3 489,41 3 690,88 3 892,35 4 093,82 4 295,29 4 496,7_6 4 698,23
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 5 578,25
lb
8 2 6 615,85
8 3 6 921,69
8 4 7 381,76
8 5 7 909,56
8 6 la 8 408,00
8 7 8 892,83
8 8 9 398,19
8 9 10 025,65
810 11974,12
8 11 13 073,00
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 705,22 2 827,40 2 949,58 3 071,76 3193,94 3 316, 12 3 438,30
C2 lb 2 712,73 2 907,45 3 102, 17 3 296,89 3 491,61 3 686,33 3 881,05
C3 3 065,66 3 286,13 3 506,60 3 727,07 3 947,54 4168,01 4 388,48
C4 la 3 970,28 4191,90 4 413,52 4 635,14 4 856,76 5 078,38 5 300,00
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 131
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 427,80
1 524,92
1 622,12
1 719,36
1 755,56 1 807,83
1 830,20 1 886,20 1 942,20
1 926,65 1 983,28 2 039,91 2 096,54 2 153, 17
2 073,74 2 141,47 2 209,20 2 276,93 2 344,66 2 412,39
2 208,17 2 282,71 2 357,25 2 431,79 2 506,33 2 580,87
2 529,98 2 622,60 2 715,22 2 807,84 2 900,46 2 993,08
2 856,48 2 951,38 3 046,28 3141,18 3 236,08 3 330,98 3 425,88
3 179,79 3 292,94 3 406,09 3 519,24 3 632,39 3 745,54 3 858,69
3 560,48 3 682,66 3 804,84 3 927,02 4 049,20 4 171,38 4 293,56
3 893,58 4 052,02 4 210,46 4 368,90 4 527,34 4 685,78 4 844,22
4 358,85 4 533,05 4 707,25 4 881,45 5 055,65 5 229,85 5 404,05 5 578,25
4 899,70 5 101,17 5 302,64 5 504,11 5 705,58 5 907,05 6 108,52 6 309,99
8 9 10 11 15
1 1 1 1 12 1 13
1 14
1
3 560,48 3 682,66 3 804,84 3 927,02 4 049,20 4 171,38 4 293,56
4 075,77 4 270,49 4 465,21 4 659,93 4 854,65 5 049,37 5 244,09 5 438,81
4 608,95 4 829,42 5 049,89 5 270,36 5 490,83 5 711,30 5 931,77 6 152,24
5 521,62 5 743,24 5 964,86 6 186,48 6 408,10 6 629,72 6 851,34 7 072,96
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3 504,64 3 753,52 4 002,40 4 251,28 4 500,16 4 749,04 4 997,92 5 246,80 5 495,68 5 744,56
R 2 4100,39 4 349,27 4 598,15 4 847,03 5 095,91 5 344,79 5 593,67 5 842,55 6 091,43 6 340,31
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 6 921,69
R 4 7 381,76
R 5 7 909,56
R 6 la
8 408,00
R 7 8 892,83
R 8 9 398,19
R 9 10 025,65
R 10 12 529,58
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 133
Anlage 118
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 852,84 988,88 1 105,29
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 719,44 855,48 971,89
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 639,38 775,42 891,83
II A 1 bis A 8 602,30 731,86 848,27
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 116,41 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszüschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis A 5 um je 8,00 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 40,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 32,00 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 24,00 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 511,51 DM,
Tarifklasse II 481,84 DM.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IIC
(Anlage VIII des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs.2
jahres jahres
A 1 bisA 4 .............................. 994 1 090 259 86
A SbisA 8 ........... ·-· ................. 1146 1 274 300 86
A 9bisA 11 .............................. 1 213 1 359 346 86
A12 ..................................... 1 389 1546 366 86
A13 ..................................... 1 429 1 594 378 86
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderR 1 ................................... 1 470 1646 390 86
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 135
Anlage 110
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 160,00
§44 bis zu 160,00 Buchstabeb 64,00
§48Abs. 2 bis zu 80,00 Nr. 8 Buchstabe a 200,00
Buchstabe b 104,00
§78 bis zu 120,00
Nr. 9 96,00
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 720,00
des einfachen Dienstes 96,00 Buchstabeb 576,00
des mittleren Dienstes 144,00 Buchstabec 460,80
des gehobenen Dienstes 240,00 Nummer6a 160,00
Nummer 7
des höheren Dienstes 344,00
Die Zulage beträgt für die 12:s v. H. des
Abs. 3
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Buchstabe a Nr. 1 400,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr. 2 136,00 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 160,00 Grundgehalts der
Nr. 2 96,00 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldung~ordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen A 14, A 15, B 1 A15
Nummer 2 Abs. 2 200,00 A 16, B 2 bis B 4 83
B 5 bis B 7 86
Nummer4 80,00
B 8 bis B 10 89
Nummer4a 120,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 184,13
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 56,00 A6bisA9 253,18
Unteroffiziere/Beamte A 10bisA 13 322,23
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 80,00 A 14 und höher 391,27
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 120,00
des mittleren Dienstes 138,10
Nummer Sa des gehobenen Dienstes 184,13
Abs. 1 des höheren Dienstes 230,16
Buchstabe a 144,00 Nummer Sa
Buchstabeb 240,00 Die Zulage beträgt
Buchstabec 344,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bisA5 101,28
Abs. 2
A6bisA9 138,10
Nr. 1 Buchstabe a 216,00 A 10bisA 13 170,32
Buchstabe b 160,00 A 14 und höher 202,55
Nr. 2 Buchstabe a 160,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 64,00 des mittleren Dienstes 73,66
Nr. 3 104,00 des gehobenen Dienstes 96,68
des höheren Dienstes 119,69
Nr. 4 und 5 96,00
·) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 216,00
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe b 160,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag In Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt In Dem Grunde nach g~regelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Bb Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 16,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 36,00
A 1 bis AS 165,72
A6bisA9 211,75 Nummer 24
A 10bisA 13 276,20 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 340,64 des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe für Unteroffiziere 16,00
des mittleren Dienstes 124,29 des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 165,72 gruppe A 12 36,00
des höheren Dienstes 207,15
Nummer Sc Nummer25 60,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
des einfachen Dienstes 80,00 Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 120,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 176,00 des mittleren Dienstes 26,68
des höheren Dienstes 240,00 des gehobenen Dienstes 60,00
Nummer Bd
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer27
des einfachen Dienstes 120,00 Abs. 1
c;tes mittleren Dienstes 160,00 Buchstabea 55,25
des gehobenen Dienstes 176,00 Buchstabeb
des höheren Dienstes 200,00 Doppelbuchstabe aa 76,43
Doppelbuchstabe bb 138,10
Nummer 9
Buchstabec 147,31
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Buchstabed 147,31
Buchstabee 55,25
von einem Jahr 92,08
von zwei Jahren
Abs. 2
184,13
Buchstabe b
Nummer9a
Doppelbuchstabe bb 61,69
Abs. 1
Buchstaben c und d 92,08
Buchstabea 160,00
Buchstabeb 320,00
Nummer30 36,00
Buchstabec 240,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Abs. 2
A2 1 39,56
Buchstabea 64,00
2 27,74
Buchstabeb 80,00
3 72,93
Nummer 1O Abs. 1· 6 36,84
Die Zulage beträgt A3 1, 5 72,93
nach einer Dienstzeit
2 39,56
von einem Jahr 92,08 A4 1, 4 72,93
von zwei Jahren 184,13 2 39,56
Nummer 11 1112 des Grundgehalts AS 3 39,56
und des 4,6 72,93
Ortszuschlags*)
A6 6 39,56
Nummer12 138,10 A7 2 49,10
Nummer13a bis zu 120,00 5 50 V. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 273,48 schiedsbetrages
Nummer21 229,43 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Del:ember
gruppe A 8
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AB 2 63,28
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 137
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,4 294,42 Beso ld u n gsg ru ppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 1 163,24
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7, 8 171,00 Vorbemerkungen
A 13 6 136,76
Nummer1a 55,25
7 205,13
11, 12, 13 299,21 Nummer2
A 14 5 205,13 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 205,13
oder, bei festen
B 10 1, 2 474,04 Gehältem, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnung C gruppe*)
a) beiVerwendung
Vorbemerkungen bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
Nummer 2b und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabe. a 147,31
R1 R1
Buchstabeb 55,25
R 2 bis R 4 R3
Nummer 3 R5bisR7 R6
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts b) beiVerwendung
oder, bei festen bei obersten Bundesbehörden,
Gehältem, des
der Hauptverwaltung
Grundgehalts
der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs-
oder bei obersten
gruppe*)
Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
für Beamte der Besoldungs- Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R 1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 B3
gruppen C 3 und C 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird Nummer4 60,00
der Besoldungsgruppe R 1 321,60 Besoldungsgruppen Fußnote
der Besoldungsgruppe R 2 360,00 R1 1, 2 226,81
R2 3bis8, 10 226,81
•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 226,81
1975 (BGBI. 1S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1345). R8 2 453,53
13.8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 12. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 253 (9 14.1.94) 3. 2. 94
96-1-2-110
30. 12. 93 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 253 (9 14. 1. 94) 3. 2. 94
96-1-2-122
14. 1. 94 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 285 (10 15. 1. 94) 14. 1. 94
7831-1-43-62
8-u ndesgesetzbl att
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 13. Januar 1994
Tag Inhalt Seite
3. 1. 94 Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 gber die
Rechtsstellung der In Deutschland stationierten verbündeten Streltkrlfte und zu dem Ubereln-
kommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen In bezug auf Berlin 26
FNA: neu: 188 - 51
GESTA: XA12
3. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-belarussischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik . . . . . . . . . . . . . 46
7. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 50
7. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 51
7. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
8. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
8. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 54
9. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa . . 55
14. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kapverdischen Investitionsförderungsvertrags . . 56
Preis dlffer Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Januar 1994
Es verordnen Artikel 1
- auf Grund des § 50 Abs. 2, des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Änderung der Wein-Überwachungs-Verordnung
Abs. 2 bis 4, des§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5
Die Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar
und 7 und des § 71 a Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung
1991 (BGBI. 1 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
mit § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung
Verordnung vom 21. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 715), wird wie
der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1
folgt geändert:
S. 1196), von denen § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 durch
Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
S. 1424), § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 38
des Gesetzes vom 11. Juli 1989 und durch Artikel 3 Nr. 5 ,,(1) Über den bereits nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1
des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1822) der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission
und § 71 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die
vom 29. Oktober 1992 geändert und§ 71a Nr. 3 und 4 Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im
durch Artikel 1 Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher
eingefügt worden sind, das Bundesministerium für (ABI. EG Nr. L 200 S. 10) buchführungspflichtigen Per-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- sonenkreis hinaus haben auch Geschäftsvermittler,
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit, die in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG)
Nr. 2238/93 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher
- auf Grund des§ 50 Abs. 2, des§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und
zu führen. Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2
Abs. 2 bis 4, des § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5
Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 gilt,
und 7 jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 des Wein-
wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr
gesetzes, von denen § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5
als 100 Liter Wein abgibt. ..
durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 11. Juli 1989,
§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 38 des Geset-
zes vom 11. Juli 1989 und durch Artikel 3 Nr. 5 des 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 29. Oktober 1992 und § 71 Abs. 2 durch a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "(Weinkom-
Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 missionäre) und der Hersteller von Weinessig"
geändert worden sind, das Bundesministerium für gestrichen.
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 4
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89"
- auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Weinwirtschafts- durch die Angabe ,,Artikel 12 Abs. 4 Unterabs. 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93" ersetzt.
29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1824) das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein- 3. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 21 der Verord-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, nung (EWG) Nr. 986/89" durch die Angabe „Artikel 19
der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93" ersetzt.
- auf Grund des § 9 des Weinwirtschaftsgesetzes das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und der Finanzen, a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikel 2 Abs. 1 Buch-
- auf Grund des § 1O des Weinwirtschaftsgesetzes das stabe g der Verordnung (EWG) Nr. 986/89" durch
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und die Angabe „Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium (EWG) Nr. 2238/93" ersetzt.
der Finanzen sowie b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
- auf Grund des§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Weinwirt- ,,(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
schaftsgesetzes das Bundesministerium für Ernährung, verordnung zulassen, daß die Ein- und Ausgangs-
Landwirtschaft und Forsten: bücher der in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 95
ordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Händler (2) ·Wer ein inländisches Erzeugnis, bei dessen
und Erzeuger aus den dort genannten Begleit- Beförderung nach Artikel 10 der Verordnung (EWG)
papieren oder Meldungen bestehen. Sie können Nr. 2238/93 eine Kopie des Begleitpapieres zu erstel-
andere als die nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 len ist, an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier,
der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 vorgeschriebe- soweit die Trauben, aus denen das beförderte
nen Fristen für Eintragungen in den Ein- und Aus- Erzeugnis gewonnen worden ist, von ihm selbst
gangsbüchern und besonderen Konten zulassen, erzeugt und in einem Bundesland geerntet worden
wenn die Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 sind, in dem die Rebfläche 200 ha übersteigt, und mit
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Beförderung ein Eigentumswechsel verbunden
hierfür vorliegen." ist, zusätzlich anzugeben:
1. sofern der zulässige Hektarertrag nach § 2a Abs. 1
Satz 3 des Weingesetzes für Qualitätsgruppen
5. § 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
unterschiedlich festgesetzt ist,
,,§6 a) das Erntejahr der Trauben, aus denen das be-
Ergänzende Vorschriften förderte Erzeugnis gewonnen worden ist, und
beim Versand von Teilmengen b) die Erzeugnisart,
(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)
2. sofern der zulässige Hektarertrag nach§ 2a Abs. 1
Die nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Ver- Satz 3 des Weingesetzes für Rebsorten oder Reb-
ordnung (EWG) Nr. 2238/93 erforderlichen Vermerke sortengruppen unterschiedlich festgesetzt ist,
über Mischungen sind auf den Begleitpapieren deut-
a) das Erntejahr der Trauben, aus denen das
lich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte
beförderte Erzeugnis gewonnen worden ist,
,, vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ... "
anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für b) die Erzeugnisart und
jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzu- c) die Rebsorte oder die Rebsortengruppe.
geben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge
Soweit in dem beförderten Erzeugnis Teilmengen ent-
eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzu-
halten sind, die sich hinsichtlich der Bedingungen
bewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem
oder der Angaben nach Satz 1 unterscheiden, sind
Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der
die für die Unterscheidung notwendigen Angaben
Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausge-
einschließlich der Menge für jede Teilmenge gesondert
händigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie
einzutragen.
zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 auf-
zubewahren. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Soweit ein Erzeugerzusammenschluß auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 4 des
Weingesetzes als ein Betrieb gilt, hat dieser die Ver-
§6a pflichtung nach Absatz 2 zu erfüllen.
Vorgeschriebenes Begleitpapier (4) Ist mit einer in Absatz 2 Satz 1 genannten Beför-
für nicht abgefüllte Erzeugnisse derung ein Eigentumswechsel nicht verbunden oder
(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes) hat der Abgebende die Trauben, aus denen das
Für die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buch- beförderte Erzeugnis gewonnen worden ist, nicht
stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genann- selbst erzeugt, so ist dies in dem Begleitpapier anzu-
ten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolu- geben, soweit im übrigen die dort aufgeführten Bedin-
men von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist gungen vorliegen."
ein Begleitpapier nach dem im Anhang III der genann-
ten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden 6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
und unter Berücksichtigung des Anhanges II der
genannten Verordnung auszustellen. ,,§8
Kontrollvorschriften
(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)
§6b
(1) Wird ein Erzeugnis, für das ein Begleitpapier
Begleitpapier, Hektarertrag
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 oder ein
(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)
Dokument nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Ver-
(1) Wer eine nicht abgefüllte Obermenge eines ordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission über die
inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der
das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar das Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost
Wort „Obermenge" und den Verwendungszweck ein- vorzulegen sind, vom 18. Dezember 1985 (ABI. EG
zutragen. Wird die Obermenge aus dem Inland ver- Nr. L 343 S. 20), zuletzt geändert durch die Verord-
bracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben nung (EWG) Nr. 2039/88 vom 8. Juli 1988 (ABI. EG
zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Nr. L 179 S. 29), ausgestellt ist, ins Inland verbracht,
Sprache anzugeben. Wer ein nicht abgefülltes inländi- hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht
sches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektar- für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des
ertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier Begleitpapiers oder des Dokuments zu übersenden,
zu bestätigen, daß die Vorschriften des § 2a des bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, ver-
Weingesetzes eingehalten sind. wendet oder verwertet wird.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Für die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nr. 2238/93 genannten Erzeugnisse, deren Beförde- aa) In Nummer 1 werden die Worte .das Staat-
rung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des liche Chemische Untersuchungsamt Braun-
Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 10 schweig" durch die Worte .das Staatliche
der genannten Verordnung zu versendenden Kopie Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig"
unverzüglich eine Kopie der für den Verladeort ersetzt.
zuständigen Stelle zuzuleiten.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils bei
(3) Zusammen mit der in Anwendung des Arti- der Angabe. ,,das Landesuntersuchungsamt
kels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu versen- für das Gesundheitswesen Nordbayern" die
denden Kopie hat der Versender, sofern die Beförde- Worte.- Außenstelle Würzburg-" durch die
rung im Inland beginnt und in einem anderen Mitglied- Worte .-Abteilung VI Würzburg-" ersetzt.
staat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle
d) In Absatz 5 werden die Worte .des Begleitpapiers
Name und Anschrift der für den Entladeort zuständi-
nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
gen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1
oder" gestrichen.
kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn
die für den Verladeort zuständige Stelle dem
zustimmt." 14. In§ 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte"' die aus Dritt-
ländern eingeführt werden," gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
15. § 21 wird wie folgt geändert:
.§9 a) In Nummer 5 wird das Wort .Seriennummer''
durch das Wort „Bezugsnummer" ersetzt.
Übergangsregelungen
(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes) b) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6
und 7 eingefügt:
Bis zum 31. August 1996 darf bei unvergorenen
Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert .6. entgegen § 6a ein Begleitpapier nicht oder
werden, in den Begleitpapieren anstelle der Volumen- nicht nach dem vorgeschriebenen Muster ver-
masse die Dichte in Grad Oechsle angegeben wer- wendet,
den." 7. entgegen § 6b im Begleitpapier eine vorge-
schriebene Angabe nicht, nicht richtig oder
8. In § 10 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort .Bundesminister" nicht vollständig macht,".
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt. c) Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden die
Nummern 8, 9 und 10, und die bisherige Nummer 9
9. § 10a wird aufgehoben. wird gestrichen.
d) In der neuen Nummer 9 wird das Komma am Ende
10. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt durch das Wort .oder" ersetzt.
gefaßt: e) In der neuen Nummer 10 wird das Wort .oder"
,,Verbringen aus Drittländern ins Inland". durch einen Punkt ersetzt.
16. § 25 wird gestrichen.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ver- 17. § 26 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
bringen" die Worte „aus Drittländern" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) nach dem Wort „dürfen" die Worte .aus Staa- Artikel 2
ten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft
Änderung der Verordnung
angehören (Drittländer)",
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
bb) nach dem Wort „sind" die Worte ,,(Zulassung
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
zum Verbringen ins Inland)"
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
eingefügt. 16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 81 ), geändert durch die Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2059), wird wie
12. In § 17 werden die Worte .das Begleitpapier nach folg! geändert:
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 oder''
gestrichen. 1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
.§4
13. § 18 wird wie folgt geändert:
Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wieder-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte .das Begleit- bepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8
papier nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
Nr. 986/89 oder" gestrichen. des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
b) In Absatz 2 wird die Angabe .,Absatz 4" durch die Wein vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt
Angabe .Absatz 4 Nr. 1" ersetzt. geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93
- - - - - - - - - - - - - - - -------------
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 97
vom 14. Juni_ 1993 (ABI. EG Nr. l 154 S. 39), sind den Artikel 3
nach Landesrecht zuständigen Stellen innerhalb einer Änderung des Weingesetzes
von ihnen festzusetzenden Frist auf den von ihnen
ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die festzu- Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
setzende Frist darf über den nach vorgenommener vom 27. August 1982 (BGBI. 1S. 1196), zuletzt geändert
Rodung, -Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung durch die Verordnung vom 30. April 1993 (BGBI. 1S. 670),
· jeweils folgenden 31. Mai nicht hinausgehen." wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2. In§ 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „der Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundesministerium" a) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. Vorschrift der Europäischen Wirtschafts- Inhalt der Regelung
gemeinschaft
3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
„12. Artikel 3 Abs.1 Unterabs.1, 2 Vorschriften
,,§6a · Buchstabe h, Artikel 5 Abs. 1 über Begleit-
Unterabs. 2 Satz 1, Abs. 2, 3, papiere".
(1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung
Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2,
von Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314ll2
Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 4
der Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestim-
Unterabs. 1, Abs. 7 Unter-
mungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten
abs. 1, Artikel 8 Abs.1 Buch-
(ABI. EG Nr. L 248 S. 53), zuletzt geändert durch die
stabe c Unterbuchstabe ii
Verordnung (EWG) Nr. 2462/93 vom 6. September
erster Anstrich, Abs. 2 Satz 1,
1993 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1), sind nach der Lang-
Abs. 5 Satz 1, Artikel 9
parzellenmethode oder in Blockanlage zu erstellen.
Unterabs. 1, 2 Satz 1, Ar-
Dabei sind die in Satz 1 genannten Parzellen oder
tikel 10 Unterabs. 1 Buch-
Blöcke der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder
stabe a erster bis siebter
der Vergleichssorten unmittelbar nebeneinander anzu-
Anstrich, Buchstabe b,
legen.
Unterabs. 2 erster bis vierter
(2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs- Anstrich, fünfter Anstrich,
sorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit- soweit er sich auf Erzeug-
punkt zu erfolgen. Entsprechend den sortenspezifi- nisse mit Ursprung in der
schen Erfordernissen können bei der Prüfsorte sowie Gemeinschaft bezieht,
der Vergleichssorte oder den Vergleichssorten unter- sechster Anstrich, Unter-
schiedliche Anbaumaßnahmen, insbesondere bei der abs. 3 Satz 1 der Verord-
Wahl der Unterlagssorte, des Standraumes, der Erzie- nung (EWG) Nr. 2238/93
hungsart, sowie beim Rebschutz und der Düngung,
b) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
angewendet werden. Die Prüfsorte sowie die Ver-
gleichssorte oder die Vergleichssorten sind getrennt zu Vorschrift der Europäischen Wirtschafts- Inhalt der Regelung
ernten und auszubauen. gemeinschaft
(3) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf ,,21. Artikel 11 Abs.1 Unterabs.1, Buchführung,
1 000 Stöcke je Versuchsanlage nicht übersteigen. Von Abs. 3, Artikel 12 Abs. 1 Begleit-
einer Prüfsorte sind in einem bestimmten Anbaugebiet Unterabs. 1, Abs. 2 Unter- papiere".
mindestens 3 Versuchsanlagen je Pflanzjahr zu erstel- abs. 1, 3, Abs. 3, 4
len. Die Gesamtzahl der Versuchsanlagen je Prüfsorte Unterabs. 2 erster Halbsatz,
und bestimmtem Anbaugebiet darf 30 nicht über- Artikel 13 Abs. 1 Unter-
steigen. abs. 1 zweiter bis fünfter
Anstrich, Unterabs. 2, Abs. 2,
(4) Der Erlaubnisinhaber teilt der zuständigen
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1
Behörde jährlich bis zum 31. Dezember die Ernte-
menge, den natürlichen Alkoholgehalt und den Säure- erster bis zehnter Anstrich,
gehalt der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der dreizehnter und vierzehnter
Vergleichssorten mit." Anstrich, fünfzehnter An-
strich, soweit er sich·auf
aromatisierten Wein bezieht,
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Unterabs. 1 erster bis
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 sechster Anstrich, siebter
des Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich Anstrich, soweit er sich auf
oder fahrlässig die Anzahl der abgefüllten
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Bestandsmeldung nicht Flaschen und deren Fas-
richtig oder nicht vollständig oder sungsvermögen bezieht,
achter Anstrich, Unter-
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht,
abs. 2, 3, Abs. 3, 4, Artikel 15
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2,
erstattet." Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1,
Artikel 19 der Verordnung
5. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9. (EWG) Nr. 2238/93
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: f) Nach der neuen Nummer 22 wird folgende Num-
a) In Nummer 9 wird die Angabe "Verordnung (EWG) mer 23 angefügt:
Nr. 1756/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABI. EG ,,23. Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommis-
Nr. L 180 S. 27)" durch die Angabe "Verordnung sion vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere
(EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 für die Beförderung von Weinbauerzeug-
(ABI. EG Nr. L 154 S. 39)" ersetzt. nissen und die im Weinsektor zu führenden
b) In Nummer 11 wird die Angabe „Verordnung (EWG)
Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 200
Nr. 1759/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABI. EG s. 10)."
Nr. L 180 S. 31)" durch die Angabe „Verordnung
(EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993
(ABI. EG Nr. L 154 S. 42)" ersetzt. Artike14
c) Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigen Num- Neubekanntrnachungsertaubnis
mern 13 bis 23 werden die Nummern 12 bis 22.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
d) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe „Ver- und Forsten kann den Wortlaut der Wein-Überwachungs-
ordnung (EWG} ,Nr.. 3650/92 der Kommission vom Verordnung und der Verordnung zur Durchführung des
17. De~ember 1992 (ABI. EG Nr. L 369 S. 25)" durch Weinwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser
die ·Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Kommission vom 9. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 168 bekanntmachen.
S. 33)" ersetzt.
e) In der neuen Nummer 21 werden der Punkt am Artikel 5
Ende durch ein Komma ersetzt und die Worte
"geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 Inkrafttreten
des Rates vom 14. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 154 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 42)." eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den17.Januar1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 99
fünfte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(fünfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 5. BtMÄndV)
Vom 18. Januar 1994
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 1 Abs. 2 b) Die Position Morphin erhält folgende Ausnahme-
des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 regelung:
S. 681, 1187) nach Anhörung von Sachverständigen sowie .,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
auf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes: weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom
Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten
und die aus einem oder mehreren sonstigen
Artikel 1 Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt
sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch
Änderung des Betiubungsmittelgesetzes
leicht anwendbare Verfahren oder in einem die
Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß
S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- zurückgewonnen werden kann -".
zes vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407), wird wie folgt
geändert:
4. Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes
wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes
a) Die Ausnahmeregelung der Position Bromazepam
wird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie
erhält folgende Fassung:
folgt gefaßt:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
"die Isomere, ausgenommen Dextromethorphan, der
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte
in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in
Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -".
einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Beste-
hen solcher Isomere in der bestimmten chemischen b) Die Ausnahmeregelung der Position Camazepam
Bezeichnung möglich ist;". wird gestrichen.
c) Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazep-
2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie oxid erhält folgende F8$Sung:
folgt geändert: .,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
a) Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte
folgende Fassung: Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten -".
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen d) Die Ausnahmeregelung der Position Diazepam
weiteren Stoff der Anlagen l bis III bis zu 2,5 vom erhält folgende Fassung:
Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
Codein, berechnet als Base, enthalten -". weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom
b) Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin Hundert als Sirup oder Tropflösung, j~doch
erhält folgende Fassung: nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder
je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam ent-
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen halten -".
weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom
Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg e) Die Ausnahmeregelung der Position Flunitrazepam
Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -". erhält folgende Fassung:
c) Die Position Methadon wird mit allen Angaben ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte
gestrichen.
Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten -".
3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes f) Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat
erhält folgende Fassung:·
wird wie folgt geändert:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabe-
tischer Reihenfolge eingefügt: a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III
je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder
,,Amfetaminil 2-(a-Methylphenetylamino)-2-
phenylacetonitri! b) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu
- ausgenommen in Zubereitungen, 200 mg Meprobamat enthalten-".
die ohne einen weiteren Stoff der g) Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbi-
Anlagen I bis III je abgeteilte Form tal erhält folgende Fassung:
bis zu 10 mg Amfetaminil, berech-
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
net als Base, enthalten -
weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom
Methadon (±)-6-Dimenthylamino- Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg Sec-
4,4-diphenyl-3-heptanon". butabarbital, berechnet als Säure, enthalten -".
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 2 2. § 2a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Übergangsvorschriften ,,(1) Zur Substitution im Rahmen der Behandlung
einer Betäubungsmittelabhängigkeit darf der Arzt nur
Fertigarzneimittel, die als ausgenommene Zubereitung Levomethadon, Methadon oder eip zur Substitution
mit bis zu 2 mg des Betäubungsmittels Flunitrazepam zugelassenes Betäubungsmittel verschreiben. Die Ver-
zugelassen sind, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. März schreibung ist nur zulässig, wenn und solange die
1994 nach den bisher geltenden Vorschriften verschrie- Anwendung des Betäubungsmittels unter den Voraus-
ben und abgegeben werden. setzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelge-
setzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der
ärztlichen Kunst, erfolgt."
Artikel3 3. § Sa Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Änderung ,,(4) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-
der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung dienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der
Verschreibungen sowie eine mindestens halbjährliche
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Ein-
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September richtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen des
1993 (BGBI. 1S. 1637) wird wie folgt geändert: Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwand-
freie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der
unterzeichnende Apotheker zeigt dieses der zuständi-
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert: gen Landesbehörde an. Mit der Überprüfung der
aa) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweili-
eingefügt: gen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll
anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat
„6. Methadon 3000mg,". der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes
Nummern 7 bis 10. eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der
Nichteinhaltung die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Be-
b) Buchstabe b wird wie folgt geändert: täubungsmittelgesetzes zuständige Landesbehörde
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 zu unterrichten."
eingefügt:
„2. Amfetaminil 200 mg,". Artikel 4
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Nummern 3 bis 15. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Januar 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
---- ------------------
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 101
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 19. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 4 der Dritten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher
Vorschriften vom 17. Januar 1994 (BGBI. 1S. 94) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom
29. Januar 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Januar 1989
(BGBI. 1S. 81),
2. die nach ihrem Artikel 2 teils mit Wirkung vom 1. Juli 1982, teils am 9. No-
vember 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. 1
S. 2059),
3. den am 29. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 9, des § 10 und des § 11 des Weinwirtschaftsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2266),
zu 3. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1, des§ 9, des § 10, des§ 11 und des§ 23 Abs. 3 Satz 2
und 3 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1824).
Bonn,den19.Januar1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
§1 Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung
(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und nach Absatz 1 Satz 3 entfallen.
die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG)
Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987
§3
(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) sind den nach Landesrecht (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein
zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Exemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein oder
Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Aus- zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein eingetra-
drucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von gen ist, oder eine Aufstellung der in dieser Meldung ent-
der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese haltenen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung
Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten. und Forstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exemplar
oder diese Aufstellung muß eine Angabe über den Zeit-
(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger be- punkt des Eingangs der Meldung bei der nach Landes-
freit, die recht zuständigen Stelle enthalten.
1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die
Rechnung verarbeiten lassen oder Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1 und § 2
2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statistischen
Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte Bundesamt mit.
in Form von Trauben oder Most abliefern. §4
(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Artikel 3 Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wieder-
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am bepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8
10. Dezember zu erstatten. Wird die Mitteilung einem Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) gegenüber er- Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
stattet, so hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert
zusammen mit einer Nummer, die die Feststellung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 vom 14. Juni
Herkunft des Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der 1993 (ABI. EG Nr. L 154 S. 39), sind den nach Landesrecht
Hektarertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. zuständigen Stellen innerhalb einer von ihnen festzuset-
Der Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Hektar- zenden Frist auf den von ihnen ausgegebenen Vordrucken
ertrag un_d Nummer in seiner Weinbuchführung einzu- zu erstatten. Die festzusetzende Frist darf über den nach
tragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus dem gelieferten vorgenommener Rodung, Wiederbepflanzung oder Neu-
Erzeugnis Wein herstellt, in seiner Erzeugungsmeldung anpflanzung jeweils folgenden 31. Mai nicht hinausgehen.
auch diese Nummer einzutragen.
§5
(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13
(1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Wein-
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent-
wirtschaftsgesetzes ist an den Deutschen Weinfonds
sprechen
(Weinfonds) zu entrichten.
100 Kilogramm Trauben = 75 Liter Wein,
(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalen-
100 Liter Traubenmost = 95 LiterWein, dervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3
100 Liter konzentrierter Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geliefert ist. Bei der
Traubenmost Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferun-
oder rektifizierter gen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.
konzentrierter (3) Der Abgabeschuldner hat dem Weinfonds die für die
Traubenmost = 500 Liter Wein. Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen
(5) Als „Einzelhändler" im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderviertel-
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt derjenige, dessen jahres zu melden. Zusammen mit der Meldung nach
am 31. August eingelagerte Weinmengen 25 Hektoliter Satz 1 hat der Abgabeschuldner eine Errechnung der für
nicht überschreiten. das Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen.
Die Meldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2
§2 haben nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundes-
(1) Die Bestandsmeldung ist zu untergliedern in ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Angaben über Rot- oder Weißwein. Beide Gruppen sind Bundesanzeiger veröffentlicht.
weiter zu untergliedern in Wein inländischer Herkunft, (4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt
Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der Gemeinschaft als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin
und Wein mit Herkunft aus Drittländern. Die Weine inlän- zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall
discher Herkunft und mit Herkunft aus anderen Ländern oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-
der Gemeinschaft sind weiter zu untergliedern in Tafel- benen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Weinfonds auf
wein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die
Prädikat. Abgabeschuld maßgeblichen Mengen einen Abgabe-
(2) Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von Weinen bescheid erteilen.
aus mehreren Ländern der Gemeinschaft besteht, kann (5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
die Untergliederung ·nach Absatz 1 Satz 2 und 3, bei Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 103
entstanden ist. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid Die Prüfsorte sowie die Vergleichssorte oder die Ver-
erteilt, weil die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor- gleichssorten sind getrennt zu ernten und auszubauen.
geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die
(3) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf
festgesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des
1 000 Stöcke je Versuchsanlage nicht übersteigen. Von
Bescheides fällig. Hat der Weinfonds einen Abgabe-
bescheid erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher
einer Prüfsorte sind in einem bestimmten Anbaugebiet
mindestens 3 Versuchsanlagen je Pflanzjahr zu erstellen.
als die vom Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so
Die Gesamtzahl der Versuchsanlagen je Prüfsorte und
wird der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang
bestimmtem Anbaugebiet darf 30 nicht übersteigen.
des Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner
mitgeteilten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, (4) Der Erlaubnisinhaber teilt der zuständigen Behörde
wenn der Weinfonds nach Erteilung eines Abgabe- jährlich bis zum 31. Dezember die Erntemenge, den natür-
bescheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen lichen Alkoholgehalt und den Säuregehalt der Prüfsorte
Abgabebescheid auf -Grund eigener Ermittlung erteilt, in sowie der Vergleichssorte oder der Vergleichssorten mit.
dem die festgesetzte Abgabe höher ist.
(6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen §7
Mengen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnis- (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des
mäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Wein- Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer
fonds dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Reben
Schätzung angibt.
wieder anpflanzt,
(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als
2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat
Nr. 822/87 erforderliche Genehmigung Reben neu an-
die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als
pflanzt oder
einhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die
Abgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst 3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
mit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach
Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres
vornimmt.
(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fällig-
keitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 des
der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
des rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Be- fahrlässig
rechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Bestandsmeldung nicht
Abgabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach richtig oder nicht vollständig oder
unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche 2. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
Mark werden nicht erhoben. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften erstattet.
Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 des
geworden ist. Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
§6 fahrlässig
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und 1. entgegen
Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-
Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres auf- kel 5 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 13
zuheben, in dem die Zahlung fällig geworden ist. Unterabs. 1 Satz 1,
b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
§6a
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1
(1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung und3oder
von Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314ll2 c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbindung
der Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestim- mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unterabs. 1
mungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten Satz 1
(ABI. EG Nr. L 248 S. 53), zuletzt geändert durch die
der Verordnung (EWG) Nr. 3~29/87 oder
Verordnung (EWG) Nr. 2462/93 vom 6. September 1993
(ABI. EG Nr. L 226 S. 1), sind nach der Langparzellen- 2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
methode oder in Blockanlage zu erstellen. Dabei sind die (EWG) Nr. 822/87
in Satz 1 genannten Parzellen oder Blöcke der Prüfsorte eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
sowie der Vergleichssorte oder der Vergleichssorten nicht rechtzeitig erstattet.
unmittelbar nebeneinander anzulegen.
§8
(2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs-
sorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
punkt zu erfolgen.• Entsprechend den sortenspezifischen Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Wein-
Erfordernissen können bei der Prüfsorte sowie der Ver- wirtschaftsgesetzes und § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird
gleichssorte oder den Vergleichssorten unterschiedliche auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
Anbaumaßnahmen, insbesondere bei der Wahl der Unter- übertragen.
lagssorte, des Standraumes, der Erziehungsart, sowie §9
beim Rebschutz und der Düngung, angewendet werden. (Inkrafttreten)
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Branntweinsteuerverordnung
(BrStV)
Vom 21. Januar 1994
Auf Grund des§ 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4, rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
§ 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, sung, die durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
§ 140 Abs. 4, § 141 Abs .. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § 144 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) eingefügt worden
Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4, § 149 sind, sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
Abs. 2 und§ 151 Abs. 5 des Gesetzes über das Brannt- 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundes-
weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- ministerium der Finanzen:
In ha ltsübersic ht
Zu§ 130 des Gesetzes § 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung
§ 1 Brennwein § 34 Steuerverfahren
§ 35 Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung
Zu § 131 Abs. 1, § 137 Abs. 4 des Gesetzes
§ 2 Feststellung der Alkoholmenge Zu § 140 des Gesetzes
§ 36 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Zu den§§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes
§ 37 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in
§ 3 Offenes Branntweinlager den zollrechtlich freien Verkehr
§ 4 Verschlußlager
§ 38 Versand von vergälltem Branntwein im Steuergebiet
§ 5 Einrichtung des Branntweinlagers
§ 6 Lagergefäße Zu§ 141 des Gesetzes
§ 7 Antrag auf Erlaubnis § 39 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§ 8 Erteilung der Erlaubnis § 40 Leistung der Versandsicherheit
§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit
§ 41 Berechtigter Empfänger
§ 10 Änderung von Verhältnissen
§ 42 Beauftragter
§ 11 Einlagerung, Auslagerung bei Verschlußlagem
§ 12 Aufnahme von Abfindungsbranntwein Zu § 142 des Gesetzes
§ 13 Belegheft, Buchführung § 43 Ausfuhr von Erzeugnissen unter Steueraussetzung
§ 14 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren
§ 15 Proben Zu § 143 des Gesetzes
§ 16 Steueranmeldung § 44 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 17 Bestandsaufnahme im Branntweinlager
§ 18 Fehlmengen durch Schwund Zu§ 144 des Gesetzes
§ 19 Untergang, Vernichtung § 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
§ 20 Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirt-
schaftlichen Rohstoffen Zu § 146 des Gesetzes
§ 21 Einstellung und Ruhen des Betriebes § 46 Versandhandel, Beauftragter
§ 22 Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers
§ 23 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis Zu§ 147 des Gesetzes
§ 47 Erzeugnisse aus Drittländern
Zu den§§ 132, 139 des Gesetzes
Zu§ 148 des Gesetzes
§ 24 Befreiung von der Erlaubnis
§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung § 48 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere
Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
§ 26 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 27 Belegheft, Buchführung Zu§ 151 des Gesetzes
§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme § 49 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht
§ 29 Abweichende Verwendung § 50 Probenentnahme
§ 30 Vergällung
§ 31 Waren aus vergälltem Branntwein § 51 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Vollständig vergälfter Branntwein § 52 Inkrafttreten
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 105
Zu § 130 des Gesetzes §6
Lagergefäße
§1
Brennwein (1) Die Lagergefäße müssen eichamtlich vermessen
sein. Sind sie nach früherem Recht zollamtlich vermessen
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als worden, kann das Hauptzollamt auf den Nachweis ihrer
22 % vol, der in das Branntweinlager einer Weinbrennerei Eichung verzichten.
aufgenommen wird, wird bis zu seiner bestimmungsmäßi-
gen Verarbeitung wie Branntwein behandelt. (2) Der Lagerinhaber hat die Lagergefäße mit Standglas
und Skala auszustatten. Das Standglas muß einen
Absperrhahn haben. Können Standgläser nicht ange-
Zu§ 131 Abs. 1, § 137 Abs. 4 des Gesetzes bracht werden, so sind die Gefäße mit einer anderen
Meßeinrichtung zu versehen, durch die die jeweilige Befül-
§2 lung ermittelt werden kann. An größeren Gefäßen sind
Feststellung der Alkoholmenge Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder
andere Einrichtungen zur Entnahme von Proben zu schaf-
Die Feststellung der Alkoholmenge sowie die Ermittlung
fen. Die Lagergefäße sind zu kennzeichnen.
des Alkoholgehalts erfolgt nach Maßgabe der Alkoholver-
ordnung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 2001). (3) Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beein-
trächtigt werden.
Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes
§7
§3
Antrag auf Erlaubnis
Offenes Branntweinlager
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 2 des
(1) Das offene Branntweinlager nach § 135 Abs. 1 Satz 1 Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem
des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinan- geplanten Betriebsbeginn bei dem für das Lager zuständi-
dergehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen gen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu
zum Herstellen von Erzeugnissen, zur Branntweinreini- stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform,
gung, -vergällung oder sonstigen -be- oder -verarbeitung, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebe-
zum Um- und Abfüllen sowie zur verkaufsfertigen Herrich- nenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzu-
tung befinden, ebenso die Lagerstätten für Rohstoffe geben.
sowie für Erzeugnisse und für benötigte Hilfs- und
Betriebsstoffe, die Werkstätten zur Instandhaltung des (2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
Betriebes, die Ladeeinrichtungen und die Verwaltung. Fer- fügen:
ner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen 1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume mitein- schaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug
ander verbinden, einschließlich der darari angrenzenden nach dem neuesten Stand,
Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt wer-
den. 2. ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen,
wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Räume und des Standorts der festen Lagergefäße
Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß sowie ihrer Kennzeichnung,
1. bestimmte Räume und Flächen des Betriebes nicht in 3. eine Räume- und Geräteanmeldung nach amtlich vor-
das Branntweinlager einbezogen, geschriebenem Vordruck,
2. bestimmte Räume und Flächen in demselben Haupt- 4. eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen
zollamtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km in das und Rohrleitungen, die der Ein- und Auslagerung von
Branntweinlager einbezogen Branntwein und dem Transport von Branntwein im
Lager dienen,
werden.
5. eine Betriebserklärung mit
§4
a) Beschreibung der Betriebsvorgänge,
Verschlu81ager
b) Angaben über die zu lagernden, herzustellenden
Wer ein Branntweinverschlußlager nach § 135 Abs. 1 oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber,
Satz 2 des Gesetzes betreiben will, hat es auf seine welche Alkoholmengen in 1,5 Monaten voraussicht-
Kosten verschlußsicher einzurichten und zu erhalten. Für lich versteuert und welche Mengen unvergällt unter
die Einrichtung der Verschlußräume gilt § 82 Abs. 4 und 5 Steueraussetzung entnommen werden sollen,
der Brennereiordnung sinngemäß.
c) gegebenenfalls Angaben darüber,
§5 aa) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager
vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel
Einrichtung des Branntweinlagers eingesetzt werden und welche Mengen an ver-
Branntweinlager sind so einzurichten, daß der mit der gälltem Branntwein voraussichtlich dem Lager
Steueraufsicht betraute Amtsträger den Gang der Be- jährlich entnommen werden sollen,
oder Verarbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im bb) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaft-
Betrieb verfolgen kann. lichen Rohstoffen gelagert werden soll,
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) wie lange nicht selbsthergestellter oder -abge- (2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die unter Steuer-
füllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt aussetzung entnommene Menge an unvergälltem Alkohol
gelagert werden soll, nur zu einem Zehntel des Steuerwertes berücksichtigt.
6. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner- (3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzoll-
gemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung amt das offene Branntweinlager unter amtlichen Ver-
teilnehmen will, schluß nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntwein-
steuer verlangen. § 221 der Abgabenordnung bleibt
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-
unberührt.
ler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- §10
derlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforde-
Änderung von Verhältnissen
rungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange
nicht beeinträchtigt werden. Will der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten
Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzoll-
§8 amt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räum-
lichen Ausdehnung des Branntweinlagers oder angeord-
Erteilung der Erlaubnis
neter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung
(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbeson-
schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntwein- dere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungs-
lagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entspre- einstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Ver-
chender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Ein- gleichsantrags hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt
richtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis unverzüglic_h anzuzeigen.
ist bei offenen Lagern Sicherheit nach§ 9 zu leisten. Das
Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als § 11
Nachweis der Lagerberechtigung aus. Der Lagerinhaber
Einlagerung, Auslagerung bei Verschlußlagem
hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben,
wenn die Erlaubnis erloschen ist oder der Lagerbetrieb (1) Erzeugnisse werden auf Antrag des Lagerinhabers
eingestellt wird. Der Lagerinhaber hat den Verlust des zur Einlagerung in ein Verschlußlager amtlich abgefertigt.
Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzu- Die Abfertigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
zeigen. druck zu beantragen.
(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, (2) Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge fest-
1. wenn der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) gestellt. Von der Feststellung kann abgesehen werden,
voraussichtlich unter 50 hl A liegt oder wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung
festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß
2. wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter
die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.
· oder -abgefüllter Trinkbranntwein gelagert werden soll,
dessen Lagerdauer weniger als 1 ,5 Monate im Jahres- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auslagerung aus
durchschnitt beträgt. einem Verschlußlager sinngemäß.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen
1. von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager §12
einer Brennerei handelt, Aufnahme von Abfindungsbranntwein
2. von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unver- Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber unter Wider-
steuerten Abgabe oder der Herstellung, Be- oder Ver- rufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obst-
arbeitung von Erzeugnissen dient. branntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen
(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bun- Traubenwein) in sein Lager aufzunehmen und für diesen
desmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche
Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei - und zwar
stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser auch in Teilmengen - in den freien Verkehr zu entnehmen.
Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten Voraussetzung ist, daß der Lagerinhaber selbst eine Obst-
sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopol- verschlußbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei
verwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe der mindestens 5 vom Hundert· der im Betriebsjahr in das
§§ 12 und 13 der Grundbestimmungen ausgeübt. Lager verbrachten Alkoholmenge an Abfindungsbrannt-
wein oder eine dem früheren Brennrecht seiner Brennerei
§9 entsprechende Obstbranntweinmenge herstellt und
zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu
Leistung der Branntweinlagersicherheit trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet. Der in das
(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Brannt- Branntweinlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein
weinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge ist amtlich abzufertigen. Der Lagerinhaber hat die Auf-
an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich nahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
in 1 ;5 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Brannt- beantragen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Her-
weinlager entnommenen wird. Die Höhe der Sicherheits- kunft des Branntweins nachzuweisen. ·Das Hauptzollamt
leistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und ordnet eine besondere Lagerbuchführung an, die insbe-
gegebenenfalls anzupassen. sondere sicherstellt, daß Obstbranntwein nur dann unter
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 107
Steueraussetzung versandt werden darf, wenn sich eine §16
entsprechende Menge an nicht unter Abfindung erzeug-
Steueranmeldung
tem Obstbranntwein buchmäßig im Lager befindet.
(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die
§13 Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach
Belegheft, Buchführung amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das (2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steuer-
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. anmeldung auch anzugeben
(2) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat über 1 . die Gesamtalkoholmenge aller entnommenen Erzeug-
die Zu- und Abgänge ein Lagerbuch nach amtlich vorge- nisse und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und
schriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann Abfüllschwund nach den Richtwerten des § 18 Abs. 3
dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzoll- Nr. 1 bis 3,
amts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Anstelle 2. die Lagersollbestände zum Monatsende in den in§ 18
des Lagerbuchs kann das Hauptzollamt andere Aufzeich- Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Behältnissen.
nungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
§17
(3) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die
Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Bestandsaufnahme im Branntweinlager
Hauptzollamt kann zulassen, daß insbesondere die Ent- (1) Der Lagerinhaber hat einmal Jährlich im Lager eine
nahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für längstens Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hal,lptzollamt
einen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeichnet innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll-
werden. und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich mit amtlich
§14 vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Das Haupt-
zollamt kann zulassen, daß der Lagerinhaber die Be-
Aufnahme
standsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuer-
von Rückwaren und anderen Waren
belange nicht beeinträchtigt werden. Der Lagerinhaber hat
(1) Der Lagerinhaber hat über in das offene Branntwein- den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei
lager zurückgenommene versteuerte Erzeugnisse ein Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in
Rückwarenbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vor- Verschlußlagem an der Bestandsaufnahme teil; in offenen
druck zu führen, dieses monatlich aufzurechnen und die Branntweinlagern ist es berechtigt teilzunehmen.
Schlußsumme als Zugang in der Lagerbuchführung nach
§ 13 Abs. 2 aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die (2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt
Führung eines Rückwarenbuchs verzichten oder an seiner zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer
Stelle andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer- permanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-
belange nicht beeinträchtigt werden. Der Lagerinhaber den, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer
beantragt Erlaß oder Erstattung für Rückwaren nach § 149 Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß
des Gesetzes, indem er die Schlußsumme in die Steuer- die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche
anmeldung nach § 16 für den gleichen Monat überträgt. Aufnahme festgestellt werden können.
(2) In ein Branntweinverschlußlager aufgenommene (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im
Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertig- Lager amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber auf
ten Alkoholmenge abgesetzt. Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
(3) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem Bedürf- Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen,
nis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverarbeitung, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand fest-
zulassen, daß andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen gestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alko-
Abfindungsbranntwein enthalten, gegen Steuervergütung holmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf
in das Branntweinlager aufgenommen werden. Die Ab- seine Kosten ermitteln zu lassen.
sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehrmengen
§15 Stellung zu nehmen.
Proben § 1a·
(1) Der Lagerinhaber hat über die in§ 132 Abs. 2 Nr. 2 Fehlmengen durch Schwund
und 3 des Gesetzes bezeichneten Proben ein Probenbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Die (1) Für Fehlmengen im Branntweinlager, die auf Verar-
steuerfrei entnommenen Proben sind sofort nach der Ent- beitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen
nahme im Probenbuch aufzuzeichnen .. Das Hauptzollamt sind (Schwund), entsteht keine Steuer; es obliegt dem
kann auf die Führung eines Probenbuchs verzichten oder Lagerinhaber, den Schwund glaubhaft zu machen.
an seiner Stelle andere Aufzeichnungen zulassen, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Zur Feststellung des Schwundes in den einzelnen
Bereichen hat der Lagerinhaber Aufzeichnungen zu
(2) Der Lagerinhaber hat die Proben nach ihrer Alkohol- führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
menge am Monatsschluß aufzurechnen und als steuer- Es kann auf Aufzeichnungen verzichten, soweit der
freien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 Schwund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden
aufzuzeichnen. kann.
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von (2) Sollen im Branntweinlager befindliche Erzeugnisse
Branntwein im Branntweinlager wird folgender Schwund vernichtet werden, hat der Lagerinhaber dies mindestens
im allgemeinen nicht überschritten: 24 Stunden vorher anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich
zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen
1. Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen
zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben
und Aromen auf kaltem Wege, ausgenommen Aus-
unberührt.
zugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche
Herstellungsweisen: (3) Der Lagerinhaber hat die untergegangenen oder
1 v. H. der verarbeiteten Alkoholmenge; vernichteten Erzeugnisse unverzüglich als steuerfreie
Abgänge in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2
2. Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen aufzuzeichnen.
und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration,
Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen, §20
Abtrieb (Destillation) oder sonstige Warmbehandlung: Verglllter Lagerbramtwein, Branntwein aus
3 v. H. der verarbeiteten Alkoholmenge; nlchtlandwlrtschaftllchen Rohstoffen
3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter: (1) Soll Branntwein auf Antrag des Lagerinhabers ver-
gällt werden, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im übrigen finden
0,5 v. H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge; § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung.
4. Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als (2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bun-
Kleinverkaufsbehältnissen und Holzfässern ohne desmonopolverwaltung dem Lagerinhaber, der vergällten
innere oder äußere Beschichtung: Branntwein an andere abgibt, auf Antrag erlauben,
1 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestan- bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.
des;
(3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er
5. Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter Steuer-
oder äußere Beschichtung: befreiung in den freien Verkehr.
4 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestan- (4) Der Lagerinhaber hat vergällten und unvergällten
des. Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln ver-
gällten Branntwein, Branntwein aus landwirtschaftlichen
Der Gesamtschwund eines Branntweinlagers, der im all-
und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt
gemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorste-
voneinander zu lagern.
henden .Einzelschwundsätzen gebildet. Sehwundüber-
schreitungen in Teilbereichen können durch Minder-
schwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden. §21
Einstellung und Ruhen des Betriebes
(4) Übersteigt die in einem offenen Branntweinlager
festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Will der Lagerinhaber den Lagerbetrieb einstellen oder
Absatz 3, kann die darüber hinausgehende Fehlmenge nur mehr als sechs Wochen ruhen lassen, hat er dies dem
dann als Schwund anerkannt werden, wenn der Lagerin- Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wieder-
haber im einzelnen glaubhaft macht, in welchen Berei- aufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche
chen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im
Sehwundsätze des Absatzes 3 in den einzelnen Verarbei- Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
tungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschrit- Im Falle der Einstellung widerruft das Hauptzollamt die
ten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamt- Erlaubnis.
schwundes geführt hat.
§22
(5) Der Gesamtschwund ist vom Lagerinhaber anhand Anderweitige Nutzung
seiner Aufzeichnungen festzustellen. Zur Verfahrensver- des Branntweinlagers
einfachung kann das Hauptzollamt bestimmen, daß bei
der Ermittlung des Verarbeitungs- und Abfüllschwundes Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der
nach Absatz 3 vom Endprodukt auszugehen ist (retro- Betriebseinrichtung eines Branntweinlagers für andere als
grade Sehwundberechnung). Der Lagerinhaber hat dazu in § 134 Abs. 2 des Gesetzes genannte Zwecke bedarf der
seine Erzeugnisse unter Angabe des Schwundes Zustimmung des Hauptzollamts.
(Gesamtschwund, Einzelschwund) anzumelden.
§23
(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Sehwundermitt-
lungen anordnen. Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers
§19 erlischt durch
Untergang, Vernichtung 1. Widerruf,
2. Verzicht,
(1) Sind Erzeugnisse im Branntweinlager untergegan-
3. Fristablauf,
gen, hat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem Haupt-
zollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen 4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels
zulassen. Masse.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 109
(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 2. eine Darstellung vorhandener betrieblicher Aufzeich-
vorerst fort nungen über die Verwendungsvorgänge sowie vor-
handener kaufmännischer Aufzeichnungen über den
1. bei Übergabe des Betriebes an einen neuen Lager-
Verbleib der hergestellten Erzeugnisse,
inhaber,
3. eine Erklärung mit Angaben Ober den voraussicht-
2. bei Tod des Lagerinhabers,
lichen Jahresbedarf und darüber, ob und in welchem
3. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Umfang Branntwein vergällt bezogen oder im Betrieb
Lagerinhabers, vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel ein-
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen gesetzt werden sollen und ob neben unversteuertem
oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis auch versteuerter Branntwein bezogen werden soll,
erteilt ist. 4. ein Plan der Betriebsanlage, in dem der Lager- und
Verwendungsort des Branntweins eingezeichnet ist,
Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen eines Beauftragten nach§ 214 der Abgabenordnung.
Lagerinhabers, der Konkursverwalter oder der Liquidator
sind verpflichtet, den Eintritt des maßgebenden Ereignis- Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittel-
ses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzu- rechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
zeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben steller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-
sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
bereits vorliegende Angaben beziehen. Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
den.
1. auf eine Fortführung des Branntweinlagers verzichtet,
(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt eine
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse unver-
Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses züglich anzuzeigen.
gestellt oder
3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird. §26
Erteilung und Erlöschen
(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber über die der Erlaubnis, Erlaubnisschein
dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getrete-
nen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzu- (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
geben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers vorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung und
nach Erlöschen der Erlaubnis eine Frist gewährt, hat er stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der
die Steueranmeldung für die zur Zeit des Fristablaufs Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet
vorhandenen Bestände abzugeben. werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraus-
sichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Branntwein unter
50 1A liegt. Das Hauptzollamt kann von den Beschränkun-
Zu den§§ 132, 139 des Gesetzes gen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Antragsteller
verpflichtet, den Branntwein in Mengen von mindestens
§24 25 1A im Einzelfall zu beziehen.
Befreiung von der Erlaubnis (2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unver-
züglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist
Der Bezug und die Verwendung von vollständig ver- oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat
gälltem Branntwein nach § 32 bedürfen keiner Erlaubnis. den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.
§25 (3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen
Antrag auf Erlaubnis
1. dem Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins
zur steuerfreien Verwendung
an den Betrieb des Erlaubnisinhabers nach § 140
(1) Der-Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwen- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes,
dung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes ist vor dem ge- 2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand des
planten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in Branntweins in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im
dessen Bezirk die Verwendung durchgeführt werden soll, Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich
schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind freien Verkehr nach§ 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.
Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim
zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatz- (4} § 23 gilt sinngemäß.
steueridentifikationsnummer anzugeben.
§27
(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung bei-
zufügen: Belegheft, Buchführung
1. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
die Art und Weise der Verwendung, Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil t
(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch (3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver- unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb selbst zu ver-
langen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen gällen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
zu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Es kann die amtliche VergäJlung nach Absatz 2 anordnen,
Verwendungsbuches verzichten oder an seiner Stelle wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht
gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß. (4) Zur Vergällung von 1001 A werden folgende Mindest-
mengen an Vergällungsmitteln aHgemein zugelassen:
§28 für Branntwein
Lagerung, Bestandsaufnahme 1. allgemein:
1,0 1Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 % mas
(1) Der Erlaubnisinhaber darf den Branntwein nur an den MEK, 2,5 bis 3 % mas Methylisopropylketon und
angemeldeten Orten lagern. Für die ortsfesten Lager- 1,5 bis 2 % mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-
gefäße gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann heptanon),
Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beein-
trächtigt werden. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß 2. zur Herstellung von Brauglasur:
in dem Lagerraum sowie in den Räumen, in denen der a) 6,0 kg Schellack,
Branntwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachun-
b) 1,0 kg Fichtenkolophonium,
gen auszuhängen sind, in denen die erlaubte Verwendung
angegeben und auf die Folgen einer nicht erlaubten 3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu
Verwendung hingewiesen wird. Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Unter-
suchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien
(2) Der Erlaubnisinhaber hat versteuerten und unver- und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur
steuerten Branntwein getrennt voneinander zu lagern. Der Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von
Erlaubnisinhaber, der Arzneimittel aus unvergälltem, medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von
unversteuertem Branntwein herstellt und daneben ver- Siegellack:
steuerten Branntwein verwenden will, hat dies dem
Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber a) 1 ,0 1Petrolether,
ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die b) 2,0 1Toluol,
Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das
4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zu-
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
bereitungen für photographische Zwecke, Licht-
(3) Soweit nach § 27 Abs. 2 ein Verwendungsbuch zu druck- und Uchtpausverfahren und zur Herstellung
führen ist oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
zugelassen sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal jährlich a) 5,0 1Ethylether,
den Bestand aufzunehmen. Die§§ 17 und 18 Abs. 1 gelten
b) 2,0 1Toluol,
sinngemäß.
5. zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern
§29
keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen
Abweichende Verwendung gewerblichen Zwecken:
Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestat- 2,0 1Toluol,
ten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager 6. zur Herstellung von Druckfarben:
oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Unter-
2,01 Cyclohexan,
gang und Vernichtung gilt§ 19 sinngemäß.
7. zur Herstellung von Essig:
§30 6,0 kg Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure,
Vergällung 8. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln
zur Geruchsverbesserung:
(1) Branntwein, der für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des a) 0,5 kg Phthalsäurediethylester,
Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden soll, ist
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen. b) 0,5 kg Thymol,
c) 0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiärbuta-
(2) Für Branntwein, der nicht schon beim Lieferer ver- nol,
gällt worden ist, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich
d) 5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,
des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im
Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe e) 39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiärbutanol,
des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkohol- f) von der Bundesmonopolverwaltung zugelassene
menge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzoll- bestimmte Parfumöle.
amt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnis-
Außersteuerrechtfiche, insbesondere lebens- und arznei-
inhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte
mittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Ver-
langen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten (5) Sind die in Absatz 4, ausgenommen Nr. 7, genannten
Branntwein unentgeltlich Proben für Untersuchungs- Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen
zwecke zu überlassen. des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundes-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 111
monopolverwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel §33
zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten
Erlaubnis nach § 139 Abs. 3
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Mitgliedstaa-
des Gesetzes, Buchführung
ten) nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmit-
tel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung (1) Wer Erzeugnisse gegen Erlaß, Erstattung oder Ver-
des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes gütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von
nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundes- Getränke- und Lebensmittelaromen nach§ 132 Abs. 3 Nr. 1
monopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebens-
für Untersuchungszwecke zu überlassen. mitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden
will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schrift-
(6) Soll Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten oder
lich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Haupt-
aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuer-
zollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz,
gebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist,
Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt
gilt Absatz 5 sinngemaß.
und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnum-
(7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Ver- mer anzugeben. Ferner hat der Antragsteller zu erklären,
gällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeug-
Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergäl- nisse verwendet werden, die keinen Abfindungsbrannt-
lungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten wein enthalten. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
Einsatz von Branntwein im Produktionsprozeß die Wir- beizufügen:
kung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu
1. eine Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen
vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen,
über den Verbleib der unter Verwendung von Erzeug-
wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es
nissen jeweils hergestellten Waren,
kann insbesondere auch die Reinigung ·unbrauchbar
gewordenen Branntweins genehmigen. 2. ein Plan der Räume, in denen die Erzeugnisse verwen-
det und gelagert werden,
(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die kei-
nen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht 3. eine allgemeine Betriebserklärung über die Betriebs-
möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der vorgänge,
Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergäl- 4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung
lung absehen. Steuerentlastung begehrt wird, unter Angabe ihrer
§31 betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes
(1 A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung
Waren aus vergälltem Branntwein
pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholf!lenge,
Branntweinhaltige Waren nach§ 132 Abs. 2 Nr. 4 des
5. eine Herstellererklärung über die einzelnen Waren der
Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Steuer-
Sortimentsliste mit Angabe der Art der eingesetzten
gebiet nur aus vergälltem Branntwein nach § 132 Abs. 1
Erzeugnisse und deren -Alkoholgehalt,
des Gesetzes hergestellt werden dürfen, gelten als aus
nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. 6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Branntweinhaltige Waren aus Drittländern gelten ars aus eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt, wenn (2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern,
dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
des Drittlandes vergällt wurde oder wenn aufgrund der für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf
Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwar- Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-
ten ist. belange nicht beeinträchtigt werden.
§32 (3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich
Vollständig vergällter Branntwein unter Widerrufsvorbehalt. Sie wird nur erteilt, wenn die
(1) Branntwein ist vollständig vergällt im Sinne des § 132 eingesetzte Menge voraussichtlich 50 1 A im Jahr über-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, wenn ihm auf 100 1A folgende schreitet.
Stoffe zugesetzt sind: (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Ände-
a) 0, 75 1 Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 % rungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüg-
mas MEK, 2,5 bis 3 % mas Methylisopropylketon und lich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzoll-
1,5 bis 2 % mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3- amts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus
heptanonD und 0,251 Pyridinbasen oder hergestellten Waren unentgeltlich Proben für Unter-
suchungszwecke zu überlassen.
b) 1,0 1Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 % mas
MEK, 2,5 bis 3 % mas Methylisopropylketon und (5) Für die Belegheft- und Verwendungsbuchführung
1,5 bis 2 % mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3- gilt § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinn-
heptanon]) und 1 g Denatoniumbenzoat. gemäß.
(2) Branntwein ist auch vollständig· vergällt, wenn er §34
nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
Steuerverfahren
Europäischen Gemeinschaften vergällt wurde, die in der
Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission über die (1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmel-
gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständi- dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
gen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauch- Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-
steuerbefreiung (ABI. EG Nr. L 288 S. 12) beschrieben schnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der
sind. Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zum 15. des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgen- nisse gewerblich zu anderen als den in § 132 Abs. 3 Nr. 1
den Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und verwendet, wird entsprechend § 139 Abs. 2 des Gesetzes
den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Ent- besteuert, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht
lastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Haupt- oder mit der Steuerentstehung eine Ooppelbesteuerung
zollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung einträte.
nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden
Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zweck-
setzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann ab- Zu § 140 des Gesetzes
weichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungs-
abschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. §36
(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeug- Versand unter Steueraussetzung
nisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der im Steuergebiet
Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen
(1) Wer Erzeugnisse aus einem Steuerlager unter
seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner bei-
Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den
zubringen, bei der Verwendung von inländischem Obst- Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 139 Abs. 1 des
branntwein auch die Herstellererklärung, daß dieser
Gesetzes versenden will, hat für den Versand das beglei-
keinen Abfindungsbranntwein enthält. Das Hauptzollamt tende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument
kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um
vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-
branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
bis zu 5 1A pro 100 kg, Ist auch nachzuweisen, daß diese Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)
nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt.
Hersteller sind oder waren. ·
In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder I A
(3) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel- anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier
jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu
bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.
Kalendermonat verkürzen.
(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung
(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem des Dokuments nach Absatz 1 bei der Beförderung der
Branntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum Erzeugnisse mitzuführen.
15. des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender
der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Ent-
Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.
lastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalender-
monat. (4) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg
zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu
(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuer-
nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsver-
belange nicht beeinträchtigt werden, kann das Haupt-
merk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn
zollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden
zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt
Erzeugnisse seinem Branntweinlager entnimmt, auf
durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden
Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen,
Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der
diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1
dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den
des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt§ 33, im
bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender
übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinn-
zurückzusenden.
gemäß. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis nach Satz 1
auch anderen Personen als Lagerinhabern erteilen, wenn (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
diese bestimmte für Trinkzwecke nicht einsetzbare Er- kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensverein-
zeugnisse verwenden. fachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach
Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben
(6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung
Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmel-
einem Lagerinhaber, der in seinem Branntweinlager Aro-
dung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Liefer-
men herstellt oder lagert, die Erlaubnis zur steuerfreien
scheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeits-
Entnahme als Getränke- und Lebensmittelaroma nach
tag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen
§ 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes erteilen.
Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sicht-
(7) Wer für Aromen eine Steuervergünstigung bean- baren Aufschrift „Unversteuerte Erzeugnisse" begleitet
spruchen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe die Handels- werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen
papiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: .,Die Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und
Aromen dürfen ohne branntweinsteuerrechtliche Nach- unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
teile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenom- zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
men alkoholhaltige Getränke, verwendet werden." Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Überein-
stimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangs-
§35 berechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten
Ausfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die
Besteuerung bei zweckwidriger
bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen
Abgabe oder Verwendung
nach dem Empfangsmonat an den Versender zurück-
Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder zusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird
andere steuerbeg.ünstigte .Lebensmittel als Halberzeug- Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 113
kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats
Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfah- zusammengefaßt angemeldet werden. Es kann insbe-
rensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange sondere im Verkehr zwischen Betriebsstätten desselben
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unternehmens auf die Übersendung von Anmeldungen
verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt
(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des
werden.
zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert
vorzuführen. (4) Für die Aufnahme in ein Branntweinlager gilt § 36
(7) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager zum Abs. 8 sinngemäß.
Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 140
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehen-
den Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfahren Zu § 141 des Gesetzes
zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in
Feld C die Überführung in das Zollverfahren. §39
(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des lnnergemeinschaftliches
beziehenden Branntweinlagers unter Widerrufsvorbehalt Steuerversandverfahren
zulassen, daß Erzeugnisse, die er unter Steueraussetzung (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet
an andere Branntweinlager oder Betriebe von Erlaubnis- Erzeugnisse unter Steueraussetzung an ein Steuerlager
inhabern nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes im Steuergebiet oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem
weitergibt, als in sein Branntweinlager aufgenommen und anderen Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand
zugleich entnommen gelten, sobald er am Lieferort im das begleitende Verwaltungsdokument oder das Han-
Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften delsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92
über das Versandverfahren zwischen den Beteiligten der Kommission vom 11. September 1992 zum beglei-
bleiben unberührt. tenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung ver-
§37 brauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. In Feld 18 ist
Versand im Steuergebiet die Menge an reinem Alkohol in hl A oder I A anzugeben.
im Anschluß an die Überführung Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren
in den zollrechtlich freien Verkehr auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lager-
Sollen Erzeugnisse im Anschluß an die Überführung in aufzeichnungen zu nehmen.
den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung
(2) Der Beförderer hat bei der Beförderung der Erzeug-
versandt werden, hat der Anmelder nach § 140 Abs. 1 des
nisse die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments
Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständi-
nach Absatz 1 mitzuführen.
gen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem
die nach § 36 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzu- (3) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat
legen. Für das Versandverfahren gilt § 36 sinngemäß. Der Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 40 zu
Empfänger hat abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 den leisten.
bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt
nach Satz 1 zurückzusenden. (4) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe-
rung oder der Empfänger, hat der Versender oder der
von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für
§38
den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Versand von vergälltem Branntwein Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich
im Steuergebiet in das begleitende Verwaltungsdokument oder das
(1) Wird nach § 30 vergällter Branntwein unter Steuer- Handelsdokument einzutragen.
aussetzung innerhalb des Steuergebiets versandt, hat ihn (5) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem
der Versender unverzüglich mit einer Versandanmeldung anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis
Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden.§ 36 vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleit-
Abs. 3 gilt sinngemäß. Für den Versand im Anschluß an die papiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der hat nach § 36 Abs. 4 zu verfahren.
Anmelder den Antrag nach § 37 Satz 1 zu stellen und die
Versandanmeldung dem für die Zollbehandlung zuständi- (6) Werden die Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-
gen Hauptzollamt zur Weiterleitung an das für den Emp- Ländem (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom
fänger zuständige Hauptzollamt vorzulegen. 15. Juni 1987, ABI. EG-Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mit-
gliedstaat verbracht und wird dabei mit dem Einheits-
(2) Der Versender hat dem im Verfahren nach Absatz 1 papier (Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom
beförderten Branntwein Handelspapiere beizugeben und 21. März 1991 über das Einheitspapier, ABI. EG Nr. L 78
diese mit der Aufschrift „Unversteuerte Erzeugnisse" zu S. 1) die Überführung in das interne gemeinschaftliche
kennzeichnen. Versandverfahren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90
(3) Das Hauptzollamt kann anstelle der Versandanmel- des Rates vom 17. September 1990 über das gemein-
dung andere Papiere, insbesondere Mehrausfertigungen schaftliche Versandverfahren, ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt
von Handelspapieren, zulassen, wenn diese die in der Ver- das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-
sandanmeldung vorgesehenen Angaben enthalten und ment, wenn Versender und Empfänger der Erzeugnisse
als solche gekennzeichnet sind. Bei häufigem Versand jeweils zugelassene Versender oder zugelassene Empfän-
zwischen demselben Lieferer und Empfänger kann das ger nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG)
-- ---··-----·-- -----------
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit 1 . von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Ver- schaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug
einfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach neuestem Stand,
(ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheits-
2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und
papiers die zutreffende Position der Kombinierten
den Verbleib der Erzeugnisse,
Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte
Erzeugnisse" eingetragen werden. Der Versender hat eine 3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für
Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager- die Lagerung von Erzeugnissen vorgesehenen Lager-
aufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuer- stätten,
gebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangs- eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
bestätigung unverzüglich an den Versender zurückzu-
senden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-
der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu ler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung
nehmen. des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
derlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforde-
(7) Es gelten § 36 Abs. 3 für Zusammenstellungen, § 36
rungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange
Abs. 6 für die Vorführung, § 36 Abs. 8 für die Aufnahme
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
von Erzeugnissen, vergällt oder unvergällt, in das Brannt-
weinlager sinngemäß. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
vorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Es
§40 stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der
Leistung der Versandsicherheit Bezugsberechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit
für die Steuer nach§ 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.
(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandver- Die Zulassung kann befristet werden.
fahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamt-
bürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft (4) Für Rückgabe und Anzeige des Verlusts eines
oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit Erlaubnisscheins gilt § 26 Abs. 2 sinngemäß. Für Fort-
muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten bestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinn-
im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitglied- gemäß.
staaten in Anspruch genommen werden kann.
(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer- Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenomme-
bürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nen Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anordnungen treffen. Der berechtigte Empfänger mit einer
Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes hat wegen der
Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die be-
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.
zogenen Erzeugnisse sind vom berechtigten Empfänger
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-
unverzüglich aufzuzeichnen.
tungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-
schaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt- (6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem
bürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Ver- Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemel-
sender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, deten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das gleiche gilt
im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-
durchzuführen. stellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichs-
(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist antrags.
nicht erforderlich, wenn Erzeugnisse aus einem offenen
(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung
Branntweinlager versandt werden, dessen Branntwein-
nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorge-
lagersicherheit der Höhe nach für den Versand aus-
schriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmel-
reichend ist und außerdem die Anforderung nach Absatz 1
dung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter
Satz 2 erfüllt.
nach § 42 die Steuer anmeldet.
§41 (8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange
Berechtigter Empfänger dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des
berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulas-
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 sen, daß die Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenom-
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steuer- men gelten, sobald er im Steuergebiet am Ort der Liefe-
aussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die rung daran Besitz erlangt hat.
Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich
in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind (9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2
Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Erzeugnisse unter
Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei
Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Erzeug- dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge,
nisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse schriftlich zu bean-
sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Mo- tragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie
naten entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese
Ausfertigung beizufügen; zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
- - - - - - - · · · · · · · - · - · - ...
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 115
aufsieht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Zu § 142 des Gesetzes
Absatz 3 Satz 1 und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7
und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.
§43
§42 Ausfuhr von Erzeugnissen
Beauftragter unter Steueraussetzung
(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten (1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates
§ 141 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-
doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte
Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuer-
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlager-
gebiet).
inhabers und des Beauftragten,
(2) Für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung un-
2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen
mittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt
Finanzamt,
werden sollen, gilt § 36 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 sinn-
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager- gemäß, für Erzeugnisse, die über andere Mitgliedstaaten
inhabers, im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus-
geführt werden sollen, gelten § 39 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 3
4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des und 6 sinngemäß. An ·die Stelle des Empfängers tritt
Alkoholgehalts, die Zollstelle, an der die Erzeugnisse das EG-Verbrauch-
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten steuergebiet verlassen. Die Zollstelle übergibt den be-
entstet:t, sowie stätigten Rückschein dem Versender oder dem für ihn am
Ausfuhrort tätigen Beauftragten.
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger im
Steuergebiet, für die der Beauftragte tätig werden soll, (3) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von
einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luft-
anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung fahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines
beizufügen: einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus
1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag- dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gelten sie
stellung einverstanden ist, mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt.
Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert,
2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuer-
Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlager- gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangs-
inhabers zu führen hat, und zollstelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-
1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161,
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der
182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel- sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemein-
ler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung schaft verbracht werden, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 -) die
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der vor-
derlich erscheinen. Es kann auf Angaben nach Absatz 1 genannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein- die Erzeugnisse im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungs-
trächtigt werden. gemäß steuerlich erfaßt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich (4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt
unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar
der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die mit der Kurzbezeichnung „VSt" als verbrauchsteuerpflich-
voraussichtlich in 1,5 Monaten entsteht. tige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisen-
bahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeich- vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch
nungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu
dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sen-
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. dung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des
Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzu-
Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere
zeichnen. Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Ände- nicht beeinträchtigt werden.
rung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse
(5) Werden Erzeugnisse unmittelbar ausgeführt, kann
unverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im
das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedin-
Kreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.
gungen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2
(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer- oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
anmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht aufgrund
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. anderer Vorschriften anzuwenden sind.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zu § 143 des Gesetzes (6) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 in das Steuer-
gebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte
§44 Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder
Unregelmlßigkeiten eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2
im Verkehr unter Steueraussetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-
(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 36, 39 ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
oder 43 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369
bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige-
zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat pflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung
die Erzeugnisse unverzüglich in seiner Lagerbuchführung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite
als versteuerten Abgang a~fzuzeichnen, sobald feststeht, und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1
daß diese im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah- vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
ren entzogen wurden oder als entzogen gelten. Anmeldyng oder Entrichtung der Steuer.
(2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber
den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn
zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erhe- Zu § 146 des Gesetzes
ben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen bis
zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transportschwund §46
oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung beruhend
Versandhandel, Beauftragter
außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse
in Kleinverkaufsbehältnissen handelt. Mehrmengen sind (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des
vom Empfänger als Zugang zu buchen. Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Erzeugnisse in
das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den
Zu § 144 des Gesetzes Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in dop-
pelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Erzeug-
§45 nisse mit den für die Besteuerung wesentlichen Merk-
malen anzumelden und den voraussichtlichen Liefer-
Verbringen aus dem freien Verkehr
umfang anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat
anderer Mitgliedstaaten
der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn
(1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Bei Lieferung an
gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erst- Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der
mals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies schrift- Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt
lich in doppelter Ausfertigung dem für seinen Geschäfts- abgeben.
sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen
eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die vorbehalt die Zulassung zur Lieferung der Erzeugnisse,
Erzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall
werden sollen. oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende
Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder
(2) Der Anzeigepflichtige hat die Erzeugnisse mit den für Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
die Besteuerung wesentlichen Merkmalen (Menge, Art, Abgabenordnung zu erbringen.
Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzumelden; Auf Ver-
langen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu (3) Soll ein Beauftragter nach § 146 Abs. 5 des Gesetzes
machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom- zugelassen werden, so hat der Versandhändler den
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den
Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-
wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs- anzugeben:
vorbehalt die Zulassung zum Bezug, zum lnbesitzhalten 1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens
oder zur Verwendung, wenn der Anzeigepflichtige Sicher- des Versandhändlers und des Be~uftragten,
heit in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuer
2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen
geleistet hat.
Finanzamt,
(4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versand-
Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung
händlers,
der Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen 4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alko-
verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom- holgehaltes,
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er die Erzeugnisse entsteht.
unverändert vorzuführen.
Dem Antrag sind beizufügen:
(5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach
§ 144 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie- 1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-
benem Vordruck abzugeben. stellung einverstanden ist,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 117
2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
zu führen hat, des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf- S. 17), auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der dritte Ausfertigung des Begleitpapiers bei der Beförde-
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die rung der Erzeugnisse mitzuführen.
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 148
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel- Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit-
ler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung gliedstaaten verbrachte Erzeugnisse nicht nur gelegent-
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- lich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem
derlich erscheinen. zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausferti-
gung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs- dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die
vorbehalt die Zulassung, wenn Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art der
1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehaltes anzu-
die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder geben (Sortimentsliste). Er hat außerdem zu versichern,
daß die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und
2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2
keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Änderungen der
geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem
die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickeln- Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
den Versandhandels zuständig.
(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich-
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- nungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu
gen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber
Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem unentgelt-
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. lich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmel-
Steueranmeldung nach § 146 Abs. 4 des Gesetzes nach
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-
(8) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Ver- lastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
sandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die Anmel-
Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die dung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf
Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben,
erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für in ihr alle für ·die Bemessung der Steuerentlastung erfor-
alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag derlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag
des folgenden Monats abgegeben wird. selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfän-
ger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten
Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Ver-
Zu § 147 des Gesetzes steuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vor-
zulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt
§47 im Einzelfall verlängert werden. § 34 Abs. 2 gilt für den
Versteuerungsnachweis im Steuergebiet sinngemäß.
Erzeugnisse aus Drittländern
(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-
Erzeugnisse sind in den Fällen des§ 147 des Gesetzes
jahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen
mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen
Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr
anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer
oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
geben.
(6) Hat der Antragsteller die Waren unter Versteuerung
seinem Branntweinlager entnommen, hat er die Ent-
Zu § 148 des Gesetzes lastung in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen.
In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen
§48 Kalendermonat.
Verbringen von Erzeugnissen
des freien Verkehrs in andere (7) Gibt der berechtigte Empfänger die von ihm in Emp-
fang genommenen Erzeugnisse in das Steuerlager in dem
Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung
(1) Wer Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken, aus- das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
genommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-
verbringen will, hat das vereinfacht_e Begleitdokument dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom vorgesehene Begleitpapier auszufertigen. § 39 Abs. 2 gilt
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku- sinngemäß.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zu § 151 des Gesetzes (6) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat
er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-
§49 zeigen. Der Anmeldepflichtige nach den Absätzen 1 und 4
hat Änderungen der angegebenen Betriebsverhältnisse
·Anmeldung Im Rahmen der Steueraufsicht
dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzu-
(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu zeigen.
gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat
die Anmeldung nach§ 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich §50
in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Betrieb
zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dabei hat er anzu- Probenentnahme
geben: Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
1. Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Brannt-
weinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie
2. Art der Trinkbranntweine mit Angabe des Alkohol-
von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt
gehaltes,
sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgelt-
3. Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen lich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.
Erzeugnisse,
4. sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alko-
holhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, Höhe des §51
Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt Ordnungswidrigkeiten
des Trinkbranntweins,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
5. Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Jahr in Liter Ware.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflich- 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 26 Abs. 2 Satz 1,
tige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche- auch in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 1, einen
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An- gibt,
gaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6, § 10 $atz 1 oder 3, § 17
beeinträchtigt werden. Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3
(2) Der Trinkbranntweinhersteller ist verpflichtet, über Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in
die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26
die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2
ihres Alkoholgehaltes Aufzeichnungen zu führen. Das Satz 2, auch in Verbindung mit§ 34 Abs. 5 Satz 2, § 33
Hauptzoliamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann Abs. 4 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Siche- mit§ 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht Abs. 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine
erforderlich erscheinen. Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
benen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,
(3) Wer, ohne Hersteller oder Steuerlagerinhaber zu
sein, Branntwein in nicht unerheblichem Umfang an Händ- 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch
1er abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als in Verbindung mit§ 33 Abs. 5 oder§ 34 Abs. 5 Satz 2,
Großhändler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für § 41 Abs. 5 Satz 1 , § 42 Abs. 4 Satz 1 oder§ 48 Abs. 3
seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in Satz 1 ein Belegheft nicht führt,
doppelter Ausfertigung abzugeben. Er hat dabei die Art
4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder
der Erzeugnisse und den geschätzten Jahresabsatz in
§ 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5
Liter Ware anzugeben.
oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht
(4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen richtig führt,
will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes
bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt 5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Der § 27 Abs. 2 Satz 5 oder§ 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3,
Anmeldepflichtige hat dabei die Art des Abfindungs- § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3,
branntweins, die Art seiner W~itervermarktung sowie die § 45 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder§ 49 Abs. 2
voraussichtliche jährliche Aufkaufmenge in I A anzugeben. Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,
Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,
zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom- 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2,
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. jeweils auch in Verbindung mit§ 28 Abs. 3 Satz 2,
(5) Der Anmeldepflichtige nach Absatz 4 ist verpflichtet, oder § 38 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht
Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungs- richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
branntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den
7. entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder
Verbleib dieses Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt
Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34
kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Auf-
Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,
zeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung. des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforder- 8. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder
lich erscheinen. · nicht rechtzeitig stellt,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 119
9. entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht 14. entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37
oder nicht rechtzeitig vornimmt, Satz 2, § 39 Abs. 7 oder§ 43 Abs. 2 Satz 1 ein Erzeug-
nis nicht vorführt oder
10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, 15. entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt, § 43 Abs. 2 Satz 1 , eine Eintragung nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt.
11. entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37
Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1 , § 39 Abs. 2, auch in (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der
Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
§ 45 Abs. 6 Satz 1 oder§ 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfer- 1 . entgegen § 34 Abs. 7, § 38 Abs. 2 oder § 43 Abs. 4
tigung nicht mitführt, Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Form kennzeichnet oder
12. entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38
Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder§ 43 Abs. 2 Satz 1, eine 2. entgegen§ 38 Abs. 2 einen Lieferschein nicht beigibt.
Zusammenstellung nicht vorlegt,
§52
13. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder Inkrafttreten
§ 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
rechtzeitig zurücksendet, in Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Zeitler
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 13. Januar 1994
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom
21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921) und vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2491 ),
übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf
- den Deutschen Wetterdienst,
- das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,
- die Bundesanstalt für Straßenwesen,
- das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
- das Kraftfahrt-Bundesamt,
- das Luftfahrt-Bundesamt,
- das Bundesamt für Güterverkehr,
- das Eisenbahn-Bundesamt,
- die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
- die Bundesanstalt für Wasserbau,
- die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter 1. genannten Anordnung übertrage
ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten des
Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A auf den Präsidenten
des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich
der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf die unmittel-
bar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen.
III.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
1. und II. genannten Beamten vor.
IV.
Diese Anordnung tritt am 13. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten meine
Anordnungen vom 7. August 1975 (BGBI. 1S. 2185) und vom 10. Oktober 1978
(BGBI. 1 S. 1685) über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr außer Kraft.
Bonn,den13.Januar1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
-------------·-·---·---·--·---- -----------------
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 121
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 14. Januar 1994
Auf Grund des § 13 der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 778, 1035) werden
in den nachstehenden Anlagen I A bis I D sowie II A bis II D die sich nach § 2
Abs. 1 und§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII
und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung .
vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2139), ergebenden Dienst- und Anwärter-
bezüge für die Zeit ab 1. Mai 1993, hinsichtlich der Dienstbezüge nach Satz 2
unterhalb der Ortszuschlagstabelle in Anlage I B für die Zeit ab 1. Januar 1993,
bekanntgemacht.
Bonn,den 14.Januar1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IA
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs- Tarif-
gruppe
klasse 5·
1
1 2 1 3 1 4
1 1 6 1 7
A 1 1 063,18 1 099,97 1136,76 1 173,55 1 210,34 1 247,13 1 283,92
A 2 1154,98 1191,49 1 228,00 1 264,51 1 301,02 1 337,53 1 374,04
A 3 1 228,51 1 267,36 1 306,21 1 345,06 1 383,91 1 422,76 1 461,61
A 4 II 1 270,30 1 316,03 1 361,76 1 407,49 1 453,22 1498,95 1544,68
A 5 1 285,44 1 333,79 1 382,14 1 430,49 1 478,84 1 527,19 1 575,54
A 6 1 330,33 1 382,13 1433,93 1 485,73 1 537,53 1 589,33 1 641,13
A 7 1 415,51 1 467,89 1 520,27 1 572,65 1 625,03 1 sn.41 1 729,79
A 8 1 479,66 1 54Z31 1604,96 1 667,61 1 730,26 1 792,91 1 855,56
A 9 1 589,53 1 648,67 1 710,31 1 772,43 1 835,70 1 904,65 1 973,60
A10 lc 1 740,56 1 826,23 1 911,90 1 997,57 2083,24 2168,91 2254,58
A 11 2 027,80 2 115,58 2203,36 2 291,14 2 378,92 2466,70 2554,48
A 12 2 208,71 2 313,37 2418,03 2 522,69 2627,35 2 732,01 2836,67
A13 2 502,28 2 615,30 2 728,32 2 841,34 2 954,36 3067,38 3180,40
A14 lb 2 575,75 2 722,30 2868,85 3015,40 3161,95 3308,50 3455,05
A15 2 904,06 3 065,19 3226,32 3387,45 3 548,58 3 709,71 3870,84
A16 3 227,70 3 414,06 3600,42 3 786,78 3 973,14 4159,50 4345,86
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5 159,88
1b
B 2 6 119,66
B 3 6 402,57
B 4 6 828,13
B 5 7 316,34
B 6 la
7777,40
B 7 8225,87
B 8 8 693,33
B 9 9 273,73
B10 11 076,06
B 11 12 092,52
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 8 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 502,28 2 615,30 2728,32 2 841,34 2 954,36 3067,38 3180,40
C2 lb 2509,36 2 689,47 2 869,58 3 049,69 3 229,80 3409,91 3590,02
C3 2 835,81 3 039,74 3243,67 3447,60 3 651,53 3855,46 4 059,39
C4 la 3 672,49 38n,49 4082,49 4 287,49 4 492,49 4697,49 4902,49
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 123
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
1 320,71
1 410,55
1 500,46
1 590,41
1 623,89 1 672,24
1 692,93 1 744,73 1 796,53
1 782,17 1 834,55 1 886,93 1 939,31 1 991,69
1 918,21 1 980,86 2 043,51 2 106, 16 2 168,81 2 231,46
2 042,55 2 111,50 2 180,45 2 249,40 2 318,35 2 387,30
2 340,25 2 425,92 2 511,59 2 597,26 2 682,93 2 768,60
2 642,26 2 730,04 2 817,82 2 905,60 2 993,38 3 081,16 3 168,94
2 941,33 3 045,99 3150,65 3 255,31 3 359,97 3464,63 3 569,29
3 293,42 3 406,44 3 519,46 3 632,48 3 745,50 3 858,52 3 971,54
3 601,60 3 748,15 3 894,70 4 041,25 4187,80 4 334,35 4 480,90
4 031,97 4193,10 4 354,23 4 515,36 4 676,49 4 837,62 4 998,75 5 159,88
4 532,22 4 718,58 4 904,94 5 091,30 5 2TT,66 5 464,02 5 650,38 5 836,74
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13
1 14
1 15
3 293,42 3 406,44 3 519,46 3 632,48 3 745,50 3 858,52 3 971,54
3 770,13 3 950,24 4130,35 4 310,46 4 490,57 4 670,68 4 850,79 5 030,90
4 263,32 4 467,25 4 671., 18 4 875,11 5 079,04 5 282,97 5 486,90 5 690,83
5 107,49 5 312,49 5 517,49 5 722,49 5 927,49 6 132,49 6 337,49 6 542,49
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1. 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 . 43 45 47 49
R 1 lb 3 241,83 3472,04 3 702,25 3932,46 4162,67 4 392,88 4 623,09 4853,30 5 083,51 5 313,72
R 2 3 792,90 4 023,11 4253,32 4483,53 4 713,74 4 943,95 5 174,16 5 404,37 5 634,58 5 864,79
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 6 402,57
R 4 6 828,13
R 5 7 316,34
R 6 la 7TT7,40
R·7 8 225,87
R 8 8 693,33
R 9 9273,73
R 10 11 589,86
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 125
Anlage 18
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993; Satz 2 unterhalb der Ortszuschlagstabelle gültig ab 1. Januar 1993
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 788,87 914,71 1 022,39
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 665,48 791,32 899,00
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 591,42 717,26 824,94
II A 1 bis A 8 557,13 676,97 784,65
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,68 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis A 5 um je 7,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 37,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 29,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 22,20 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach.§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 473,14 DM,
Tarifklasse II 445,71 DM.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IC
(Anlage VIII des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 .............................. 919 1 008 240 80
A 5bisA 8 .............................. 1 060 1 178 278 80
A 9 bis A 11 .............................. 1 122 1 257 320 80
A12 ..................................... 1 285 1 430 338 80
A13 ..................................... 1 322 1 474 350 80
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 .................................. 1 360 1 523 361 80
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 127
Anlage 1D
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 148,00
§44 bis zu 148,00 Buchstabe b 59,20
Nr. 8 Buchstabe a 185,00
§48Abs. 2 bis zu 74,00
Buchstabeb 96,20
§78 bis zu 111,00 88,80
Nr. 9
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabe a 666,00
des einfachen Dienstes 88,80 Buchstabe b 532,80
des mittleren Dienstes 133,20 Buchstabec 426,24
des gehobenen Dienstes 222,00 Nummer6a 148,00
des höheren Dienstes 318,20 Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Buchstabe a Nr. 1 370,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr. 2 125,80 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 148,00 Grundgehalts der
Nr. 2 88,80 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Vorbemerkungen
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer 2 Abs. 2 185,00
B 5 bis B 7 86
Nummer4 74,00 B 8 bis B 10 89
Nummer4a 111,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 170,32
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 51,80 A6bisA9 234,19
Unteroffiziere/Beamte A 10bisA 13 298,06
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 74,00 A 14 und höher 361,92
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 111,00 127,75
des mittleren Dienstes
Nummer Sa des gehobenen Dienstes 170,32
Abs. 1 des höheren Dienstes 212,90
Buchstabea 133,20 Nummer Sa
Buchstabeb 222,00 Die Zulage beträgt
Buchstabec 318,20 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bis AS 93,68
Abs. 2
A6bisA9 127,75
Nr. 1 Buchstabe a 199,80 A 10 bisA 13 157,55
Buchstabeb 148,00 A 14 und höher 187,36
Nr. 2 Buchstabe a 148,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 59,20 des mittleren Dienstes 68,13
Nr.3 96,20 des gehobenen Dienstes 89,43
des höheren Dienstes 110,72
Nr. 4 und5 88,80
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. ·Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 199,80 1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe b 148,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert,Bruchteil
Nummer Sb Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 14,80
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2 33,30
A 1 bis AS 153,29
A6bisA9 195,87 Nummer 24
A10bisA13 255,48 Die Zulage beträgt fü~ Beamte
A 14 und höher 315,09 des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe für Unteroffiziere 14,80
des mittleren Dienstes 114,97 des gehobenen Dienstes/
des gehobenen Dienstes 153,29 für Offiziere bis zur Besoldungs-
gruppe A 12 33,30
des höheren Dienstes 191,61
Nummer Sc Nummer25 55,50
Die Zulage beträgt für die Beamten
des einfachen Dienstes 74,00 Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 111,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 162,80 des mittleren Dienstes 24,68
des höheren Dienstes 222,00 des gehobenen Dienstes 55,50
Nummer 8d
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer 27
des einfachen Dienstes 111,00 Abs. 1
des mittleren Dienstes 148,00 Buchstabe a 51,11
des gehobenen Dienstes 162,80 Buchstabe b
des höheren Dienstes 185,00 Doppelbuchstabe aa 70,70
Doppelbuchstabe bb 127,74
Nummer 9
Buchstabe c 136,26
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Buchstabe d 136,26
von einem Jahr Buchstabee 51, 11
85,17
von zwei Jahren Abs.2
170,32
Buchstabe b
Nummer 9a
Doppelbuchstabe bb 57,07
Abs.1
Buchstaben c und d 85,17
Buchstabea 148,00
Buchstabe b 296,00 Nummer30 33,30
Buchstabec 222,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Abs. 2
A2 36,59
Buchstabea 59,20
2 25,66
Buchstabeb 74,00
3 67,46
Nummer 1O Abs. 1 6 34,07
Die Zulage beträgt A3 1, 5 67,46
nach einer Dienstzeit 2 36,59
von einem Jahr 85,17 A4 1, 4 67,46
von zwei Jahren 170,32 2 36,59
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts AS 3 36,59
und des 4,6 67,46
Ortszuschlags*) A6 36,59
6
Nummer12 127,74 A7 2 45,42
Nummer13a bis zu 111,00 5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 252,97 schiedsbetrages
Nummer21 212,22 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember gruppe A 8
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 58,54
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 129
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,4 272,34 Beso I dun gsg ru ppe Fußnote
7 15v.H.des C2 1 150,99
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7,8 158,17 Vorbemerkungen
A 13 6 126,51
Nummer 1 a 51, 11
7 189,75
11,12,13 276,77 Nummer 2
A 14 5 189,75 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 189,75
oder, bei festen
B 10 1, 2 438,48 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 136,26 R1 R1
Buchstabe b 51, 11 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
Nummer 3
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts b) beiVerwendung
oder, bei festen bei obersten Bundesbehörden,
Gehältern, des der Hauptverwaltung
Grundgehalts der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs- oder bei obersten
gruppe*) Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs- der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 83
gruppen C 3 und C 4 83 R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird Nummer4 55,50
der Besoldungsgruppe R 1 297,48 Besoldungsgruppen Fußnote
der Besoldu~gsgruppe R 2 333,00 R1 1, 2 209,80
R2 3bis8, 10 209,80
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 209,80
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 419,52
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IIA
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5· 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 1 149,41 1 189, 18 1 228,95 1 268,72 1 308,49 1 348,26 1 388,03
A 2 1 248,56 1 288,04 1 327,52 1 367,00 1 406,48 1 445,96 1 485,44
A 3 1 328, 12 1 370, 12 1 412, 12 1 454, 12 1 496, 12 1 538,12 1 580, 12
A 4 II 1 373,28 1 422,72 1 472, 16 1 521,60 1 571,04 1 620,48 1 669,92
A 5 1 389,67 1 441,94 1 494,21 1 546,48 1 598,75 1 651,02 1 703,29
A 6 1 438,20 1 494,20 1 550,20 1 606,20 1 662,20 1 718,20 1 774,20
A 7 1 530,24 1 586,87 1 643,50 1 700,13 1 756,76 1 813,39 1 870,02
A 8 1 599,63 1 667,36 1 735,09 1 802,82 1 870,55 1 938,28 2 006,01
A 9 1 718,41 1 782,35 1 848,99 1 916,15 1 984,55 2 059,09 2 133,63
A10 lc 1 881,64 1 974,26 2 066,88 2 159,50 2 252,12 2 344,74 2 437,36
A 11 2 192, 18 2 287,08 2 381,98 2 476,88 2 571,78 2 666,68 2 761,58
A 12 2 387,74 2 500,89 2 614,04 2 727,19 2 840,34 2 953,49 3 066,64
A13 2 705,22 2 827,40 2 949,58 3 071,76 3193,94 3316,12 3438,30
A14 lb 2 784,50 2 942,94 3101,38 $ 259,82 3 418,26 3 576,70 3 735,14
A15 3 139,45 3 313,65 3 487,85 3 662,05 3 836,25 4 010,45 4184,65
A16 3 489,41 3 690,88 3 892,35 4 093,82 4 295,29 4 496,7_6 4 698,23
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 5 578,25
lb
8 2 6 615,85
8 3 6 921,69
8 4 7 381,76
8 5 7 909,56
8 6 la 8 408,00
8 7 8 892,83
8 8 9 398,19
8 9 10 025,65
810 11974,12
8 11 13 073,00
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 705,22 2 827,40 2 949,58 3 071,76 3193,94 3 316, 12 3 438,30
C2 lb 2 712,73 2 907,45 3 102, 17 3 296,89 3 491,61 3 686,33 3 881,05
C3 3 065,66 3 286,13 3 506,60 3 727,07 3 947,54 4168,01 4 388,48
C4 la 3 970,28 4191,90 4 413,52 4 635,14 4 856,76 5 078,38 5 300,00
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 131
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 427,80
1 524,92
1 622,12
1 719,36
1 755,56 1 807,83
1 830,20 1 886,20 1 942,20
1 926,65 1 983,28 2 039,91 2 096,54 2 153, 17
2 073,74 2 141,47 2 209,20 2 276,93 2 344,66 2 412,39
2 208,17 2 282,71 2 357,25 2 431,79 2 506,33 2 580,87
2 529,98 2 622,60 2 715,22 2 807,84 2 900,46 2 993,08
2 856,48 2 951,38 3 046,28 3141,18 3 236,08 3 330,98 3 425,88
3 179,79 3 292,94 3 406,09 3 519,24 3 632,39 3 745,54 3 858,69
3 560,48 3 682,66 3 804,84 3 927,02 4 049,20 4 171,38 4 293,56
3 893,58 4 052,02 4 210,46 4 368,90 4 527,34 4 685,78 4 844,22
4 358,85 4 533,05 4 707,25 4 881,45 5 055,65 5 229,85 5 404,05 5 578,25
4 899,70 5 101,17 5 302,64 5 504,11 5 705,58 5 907,05 6 108,52 6 309,99
8 9 10 11 15
1 1 1 1 12 1 13
1 14
1
3 560,48 3 682,66 3 804,84 3 927,02 4 049,20 4 171,38 4 293,56
4 075,77 4 270,49 4 465,21 4 659,93 4 854,65 5 049,37 5 244,09 5 438,81
4 608,95 4 829,42 5 049,89 5 270,36 5 490,83 5 711,30 5 931,77 6 152,24
5 521,62 5 743,24 5 964,86 6 186,48 6 408,10 6 629,72 6 851,34 7 072,96
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 3 504,64 3 753,52 4 002,40 4 251,28 4 500,16 4 749,04 4 997,92 5 246,80 5 495,68 5 744,56
R 2 4100,39 4 349,27 4 598,15 4 847,03 5 095,91 5 344,79 5 593,67 5 842,55 6 091,43 6 340,31
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 6 921,69
R 4 7 381,76
R 5 7 909,56
R 6 la
8 408,00
R 7 8 892,83
R 8 9 398,19
R 9 10 025,65
R 10 12 529,58
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 133
Anlage 118
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 852,84 988,88 1 105,29
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 719,44 855,48 971,89
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 639,38 775,42 891,83
II A 1 bis A 8 602,30 731,86 848,27
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 116,41 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszüschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 1 bis A 5 um je 8,00 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 40,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 32,00 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 24,00 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 511,51 DM,
Tarifklasse II 481,84 DM.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage IIC
(Anlage VIII des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs.2
jahres jahres
A 1 bisA 4 .............................. 994 1 090 259 86
A SbisA 8 ........... ·-· ................. 1146 1 274 300 86
A 9bisA 11 .............................. 1 213 1 359 346 86
A12 ..................................... 1 389 1546 366 86
A13 ..................................... 1 429 1 594 378 86
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oderR 1 ................................... 1 470 1646 390 86
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 135
Anlage 110
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 1993
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 160,00
§44 bis zu 160,00 Buchstabeb 64,00
§48Abs. 2 bis zu 80,00 Nr. 8 Buchstabe a 200,00
Buchstabe b 104,00
§78 bis zu 120,00
Nr. 9 96,00
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 720,00
des einfachen Dienstes 96,00 Buchstabeb 576,00
des mittleren Dienstes 144,00 Buchstabec 460,80
des gehobenen Dienstes 240,00 Nummer6a 160,00
Nummer 7
des höheren Dienstes 344,00
Die Zulage beträgt für die 12:s v. H. des
Abs. 3
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Buchstabe a Nr. 1 400,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr. 2 136,00 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 160,00 Grundgehalts der
Nr. 2 96,00 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldung~ordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen A 14, A 15, B 1 A15
Nummer 2 Abs. 2 200,00 A 16, B 2 bis B 4 83
B 5 bis B 7 86
Nummer4 80,00
B 8 bis B 10 89
Nummer4a 120,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 184,13
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 56,00 A6bisA9 253,18
Unteroffiziere/Beamte A 10bisA 13 322,23
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 80,00 A 14 und höher 391,27
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 120,00
des mittleren Dienstes 138,10
Nummer Sa des gehobenen Dienstes 184,13
Abs. 1 des höheren Dienstes 230,16
Buchstabe a 144,00 Nummer Sa
Buchstabeb 240,00 Die Zulage beträgt
Buchstabec 344,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bisA5 101,28
Abs. 2
A6bisA9 138,10
Nr. 1 Buchstabe a 216,00 A 10bisA 13 170,32
Buchstabe b 160,00 A 14 und höher 202,55
Nr. 2 Buchstabe a 160,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 64,00 des mittleren Dienstes 73,66
Nr. 3 104,00 des gehobenen Dienstes 96,68
des höheren Dienstes 119,69
Nr. 4 und 5 96,00
·) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 216,00
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe b 160,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag In Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt In Dem Grunde nach g~regelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Bb Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 16,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 36,00
A 1 bis AS 165,72
A6bisA9 211,75 Nummer 24
A 10bisA 13 276,20 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 340,64 des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe für Unteroffiziere 16,00
des mittleren Dienstes 124,29 des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 165,72 gruppe A 12 36,00
des höheren Dienstes 207,15
Nummer Sc Nummer25 60,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
des einfachen Dienstes 80,00 Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 120,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 176,00 des mittleren Dienstes 26,68
des höheren Dienstes 240,00 des gehobenen Dienstes 60,00
Nummer Bd
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer27
des einfachen Dienstes 120,00 Abs. 1
c;tes mittleren Dienstes 160,00 Buchstabea 55,25
des gehobenen Dienstes 176,00 Buchstabeb
des höheren Dienstes 200,00 Doppelbuchstabe aa 76,43
Doppelbuchstabe bb 138,10
Nummer 9
Buchstabec 147,31
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Buchstabed 147,31
Buchstabee 55,25
von einem Jahr 92,08
von zwei Jahren
Abs. 2
184,13
Buchstabe b
Nummer9a
Doppelbuchstabe bb 61,69
Abs. 1
Buchstaben c und d 92,08
Buchstabea 160,00
Buchstabeb 320,00
Nummer30 36,00
Buchstabec 240,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Abs. 2
A2 1 39,56
Buchstabea 64,00
2 27,74
Buchstabeb 80,00
3 72,93
Nummer 1O Abs. 1· 6 36,84
Die Zulage beträgt A3 1, 5 72,93
nach einer Dienstzeit
2 39,56
von einem Jahr 92,08 A4 1, 4 72,93
von zwei Jahren 184,13 2 39,56
Nummer 11 1112 des Grundgehalts AS 3 39,56
und des 4,6 72,93
Ortszuschlags*)
A6 6 39,56
Nummer12 138,10 A7 2 49,10
Nummer13a bis zu 120,00 5 50 V. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 273,48 schiedsbetrages
Nummer21 229,43 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Del:ember
gruppe A 8
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AB 2 63,28
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 137
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,4 294,42 Beso ld u n gsg ru ppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 1 163,24
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7, 8 171,00 Vorbemerkungen
A 13 6 136,76
Nummer1a 55,25
7 205,13
11, 12, 13 299,21 Nummer2
A 14 5 205,13 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 205,13
oder, bei festen
B 10 1, 2 474,04 Gehältem, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnung C gruppe*)
a) beiVerwendung
Vorbemerkungen bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
Nummer 2b und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabe. a 147,31
R1 R1
Buchstabeb 55,25
R 2 bis R 4 R3
Nummer 3 R5bisR7 R6
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts b) beiVerwendung
oder, bei festen bei obersten Bundesbehörden,
Gehältem, des
der Hauptverwaltung
Grundgehalts
der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs-
oder bei obersten
gruppe*)
Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
für Beamte der Besoldungs- Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R 1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 B3
gruppen C 3 und C 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird Nummer4 60,00
der Besoldungsgruppe R 1 321,60 Besoldungsgruppen Fußnote
der Besoldungsgruppe R 2 360,00 R1 1, 2 226,81
R2 3bis8, 10 226,81
•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 226,81
1975 (BGBI. 1S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1345). R8 2 453,53
13.8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 12. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 253 (9 14.1.94) 3. 2. 94
96-1-2-110
30. 12. 93 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 253 (9 14. 1. 94) 3. 2. 94
96-1-2-122
14. 1. 94 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 285 (10 15. 1. 94) 14. 1. 94
7831-1-43-62
8-u ndesgesetzbl att
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 13. Januar 1994
Tag Inhalt Seite
3. 1. 94 Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 gber die
Rechtsstellung der In Deutschland stationierten verbündeten Streltkrlfte und zu dem Ubereln-
kommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen In bezug auf Berlin 26
FNA: neu: 188 - 51
GESTA: XA12
3. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-belarussischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik . . . . . . . . . . . . . 46
7. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 50
7. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 51
7. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
8. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
8. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 54
9. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa . . 55
14. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kapverdischen Investitionsförderungsvertrags . . 56
Preis dlffer Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994 139
Nr. 3, ausgegeben am 15. Januar 1994
Tag In h a It Seite
6. 1. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mal 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenz-
gewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
GESTA: xa 09
7. 1. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen Ober den Autobahnzusammenschluß und den Bau von Grenzabfertigungs-
anlagen für den neuen Grenzübergang Im Raum Görlitz und Zgorzelec . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 67
FNA: neu: 188 - 53
GESTA: XJ16
7. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßen-
verkehr ................................................................. , . . . . . . . . 74
14. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 78
14. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 80
16. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher U1<unden von der Legislation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
16. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
16. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . 83
16. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
16. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
16. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
20. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Über~inkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen und des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
20. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
20. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute und des
Protokolls über Flüchtlingsseeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
23. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 87
Preis dleNr Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be•
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements·
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208·36
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjlhrfich je 97,80 DM. Einzelstücke je angetan•
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagages.m.b.H. • Podach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM. Postvertrieb•tück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Nr. 4, ausgegeben am 20. Januar 1994
Tag Inhalt Seite
13. 1. 94 Gesetz zu dem Rechtsakt vom 25. März 1993 zur Änderung des Protokolls über die Satzung der
Europäischen Investitionsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
GESTA: XD17
13. 1. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Zoll-
verwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
GESTA: XD10
13. 1. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Litauen über die Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
GESTA: XJ15
29. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 91 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur
ECE-Regelung Nr. 91) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
30. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 65 und der Änderung 1 zur ECE-Regelung
Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für Blinklicht für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur ECE-Regelung
Nr. 65)......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
5. 1. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung
zur ECE-Regelung Nr. 90) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
29. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . 110
14. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über den internationalen Straßenverkehr . . . . 115
27. 12. 93 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 119
Die ECE-Regelungen Nr. 91, Nr. 65 einschließlich der Änderung 1 und Nr. 90 werden als Anlagebände zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Prela dieser Ausgabe ohne Anlagebinde: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Prela dea Anlagebandea (ECE-Regelung Nr. 91): 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Prela dea Anlagebandea (ECE•Regelung Nr. 65): 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Prela dea Anlagebandea (ECE•Regelung Nr. 90): 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Vor~insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99.509 oder gegen Vorausrechnung.