Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1425
Berichtigung
des Gesetzes zur Ausführung
des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 13. Juni 1994
Das Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die
Überstellung verurteilter Personen vom 26. September 1991 (BGBI. 1S. 1954) ist
wie folgt zu berichtigen:
In§ 13 Abs. 1 ist die Angabe,,§ 3 Abs. 2 Buchstabe c" durch die Angabe,,§ 6
Abs. 1 Buchstabe c" zu ersetzen.
Bonn,den13.Juni1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Bendel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 6. 94 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 6629 (117 25. 6. 94) 23. 6. 94
7831-1-43·62
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1425
Berichtigung
des Gesetzes zur Ausführung
des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 13. Juni 1994
Das Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die
Überstellung verurteilter Personen vom 26. September 1991 (BGBI. 1S. 1954) ist
wie folgt zu berichtigen:
In§ 13 Abs. 1 ist die Angabe,,§ 3 Abs. 2 Buchstabe c" durch die Angabe,,§ 6
Abs. 1 Buchstabe c" zu ersetzen.
Bonn,den13.Juni1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Bendel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 6. 94 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 6629 (117 25. 6. 94) 23. 6. 94
7831-1-43·62
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 21. Juni 1994
Tag Inhalt Seite
14. 6. 94 Verordnung zu dem Fünften Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren .............................................. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung 755
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 11, 16, 19, 23, 24, 27, 29, 45, 73,
81, 87 und 92 der Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
10. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
11. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
13. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
13. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkomm.~ns von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Ubereinkommen . . 760
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
Berichtigung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. November 1992 zum Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den See-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 1O DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fort-
das folgende Gesetz beschlossen: bildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechts-
pfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat,
können auf die für die betreffenden Sachgebiete
Artikel 1
bestimmten Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet
Änderung des Rechtspflegergesetzes werden. Auf diesen Sachgebieten kann eine Prüfung
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 nach Absatz 1 entfallen.
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des (3) Die Länder können vorsehen, daß die Prüfung
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054), nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete am
wird wie folgt geändert: Ende der Lehrgänge abgelegt wird.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht."
1. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,§34
Artikel2
Wahrnehmung
von Rechtspflegeraufgaben Änderung des Deutschen Richtergesetzes
durch Bereichsrechtspfleger § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maß- der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),
gabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sach- das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994
gebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGBI. 1 S. 1078) geändert worden ist, wird wie folgt
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889) nicht gefaßt:
mehr anzuwenden. ,,§ 112
(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit Anerkennung ausländischer Prüfungen
Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichs-
(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfun-
rechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechts-
gen nach dem Bundesvertriebenengesetz werden durch
pflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten
dieses Gesetz nicht berührt.
auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
wahrnehmen. (2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in
(3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor
dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als
31 . Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit
Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf erste Staatsprüfung nach§ 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn
sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch
Grund .von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung
völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder
von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind.
mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjet-
Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu
union verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem
diesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für
die Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der
ersten Staatsprüfung gleichwertig sind."
des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden,
erfolgreich teilgenommen haben."
Artikel3
2. Nach § 34 wird folgender§ 34a eingefügt:
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
,,§34a
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
Ausbildung kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), zuletzt
von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar
(1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt geändert:
Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und
diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abge- 1. § 22c wird wie folgt gefaßt:
schlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechts-
,,§22c
pflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben
betraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
achtzehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestim-
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie men, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des
die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes
die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt,
erforderlich sind. wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1375
Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten an- ,,{2a) Die Landesregierungen können die den Landes-
gezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter justizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden
der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder
Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschafts- mehrere Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.
dienstes beschließt nach Maßgabe des § 21 e das Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Präsidium des Landgerichts. Landesjustizverwaltungen übertragen."
(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen Artikel 5
übertragen."
Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung
2. § 193 wird wie folgt gefaßt: Die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1185) wird
,,§ 193 wie folgt geändert:
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer
den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei 1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung
„Für die Klage ist das Gericht örtlich zuständig, in
beschäftigten Personen und die dort beschäftigten
dessen Bezirk das Gesamtvollstreckungsgericht
wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit
seinen Sitz hat."
der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines
„Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes
Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer
bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstim-
Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) anhängi-
mung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren
gen Verfahren nach § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes gehen
Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3
in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach § 11
und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für
Abs. 3 Satz 3 zuständigen Gerichte über."
ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem
Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf Artikel6
ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu ver- Änderung
pflichten.§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469, 547 - Artikel 42) gilt
entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni
verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung 1992 (BGBI. 1 S. 1147), geändert durch Artikel 4 des
der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ver- Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie
letzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 folgt geändert:
Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder
Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienst- 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „endet spätestens mit
geheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Ablauf des 31. Dezember 1994" durch die Worte
Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnis- ,,endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996" ersetzt.
ses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten gleich. 2. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder ,,§6a
vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorge- Laufbahnwechsel
nommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden
des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages
sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann
die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf
Verletzten antragsberechtigt." Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner
schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Be-
amtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt
Artikel4 ernannt werden.
Änderung (2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine
des Familienrechtsänderungsgesetzes zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft
Nach Artikel 7 § 1 Abs. 2 des Familienrechtsänderungs- nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- festzustellen.
nummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das (3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Ab-
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 24. Juni satz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt,
1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird folgender wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiter-
Absatz 2a eingefügt: verwendet.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staats- Artikel9
anwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Änderung
Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einführungsgesetzes
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- zum Gerichtsverfassungsgesetz
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staats- § 4a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
anwalt besitzt und unter Berufung in das Beamten- gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
verhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
für eine Ernennung zum Richter entsprechend. letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt
Dienst führen Richter die Bezeichnung „Staats- geändert:
anwalt"."
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Artikel 7
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Änderung
,,(2) Das Land Berlin kann unbeschadet der in § 141
der Verwaltungsgerichtsordnung
des Gerichtsverfassungsgesetzes getroffenen Rege-
In § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in lung durch Gesetz bei dem Landgericht eine weitere
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 Staatsanwaltschaft einrichten, wenn dies aus beson-
(BGBI. 1S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes deren Gründen erforderlich ist."
vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2123) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Berlin," das Wort
„Brandenburg," und nach dem Wort „Hamburg," das Wort Artikel 10
.,Mecklenburg-Vorpommern," eingefügt. Neufassung des Deutschen Richtergesetzes
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Artikels des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Änderung der Abgabenordnung
blatt bekanntmachen.
In § 30 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269), die zuletzt durch Artikel 8
Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) Artikel11
geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt: Inkrafttreten
„1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
genannten Personen,". Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1an
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß
und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen
(Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz - VersRiLiG) *)
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In§ 253 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „not-
das folgende Gesetz beschlossen: wendig ist" folgender Satzteil eingefügt:
"; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden,
Artikel 1 soweit die ihnen zugrundeliegenden Verbindlich-
keiten einen Zinsanteil enthalten".
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt 4. § 293 wird wie folgt geändert:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 59 des a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie b) In Absatz 4 wird die Angabe "der Absätze 1 bis 3"
folgt geändert: durch die Angabe "des Absatzes 1" und die Angabe
„der Absätze 1, 2 oder 3" durch die Angabe "des
1. In § 240 Abs. 4 werden nach den Wörtern "bewegliche Absatzes 1" ersetzt.
Vermögensgegenstände" die Wörter "und Schulden"
eingefügt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4" durch die
Angabe „1 und 4" ersetzt.
2. Dem § 248 wird folgender Absatz 3 angefügt:
5. Dem § 300 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"(3) Aufwendungen für den Abschluß von Versiche-
rungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden." ,.Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditin-
stitute oder Versicherungsunternehmen wegen der
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/674/EWG des Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden
Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den kon- Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf
solidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABI. EG Nr. L 374 die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzern-
S. 7) und einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/49/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- anhang hinzuweisen."
schriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversiche-
rung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
(ABI. EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 6. In § 325a Abs. 2 wird der Begriff „Versicherungsunter-
10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs- nehmen im Sinne des § 1 des Versicherungsauf-
vorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie
zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABI. EG sichtsgesetzes" durch den Begriff "Versicherungs-
Nr. L 360 S. 1). unternehmen im Sinne des § 341" ersetzt.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
7. § 330 wird wie folgt geändert: b) Nach der Überschrift für den Vierten Abschnitt
wird folgende Überschrift für den Ersten Unter-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der
abschnitt eingefügt: ,,Erster Unterabschnitt Ergän-
Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundes-
zende Vorschriften für Kreditinstitute".
ministerium" und jeweils das Wort "Bundes-
minister" durch das Wort "Bundesministerium"
ersetzt. 10. In § 340 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 wird jeweils das
Wort nAbschnitt" durch das Wort „Unterabschnitt"
b) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort ersetzt.
,,Bundesminister" durch das Wort „Bundesmini-
sterium" ersetzt. 11. In § 340a Abs. 1 und § 340i Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
c) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: nach dem Wort "dieses" das Wort nAbschnitts" durch
das Wort „Unterabschnitts" ersetzt.
"(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen
nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet
12. Nach§ 3400 wird folgender neuer Zweiter Unterab-
ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch
schnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs
auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses
angefügt:
Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz
in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie „zweiter Unterabschnitt
zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Ergänzende Vorschriften
Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsauf- für Versicherungsunternehmen
sichtsbehörde bedürfen. Die Rechtsverordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist Erster Titel
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Anwendungsbereich
Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung
nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen §341
über die Aufstellung des Jahresabschlusses und (1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts ande-
des Konzernabschlusses im Rahmen der vorge.- res bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb
schriebenen Formblätter für die Gliederung des von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind
sowie Vorschriften Ober den Ansatz und die (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt
Bewertung von versicherungstechnischen Rück- nicht für solche Versicherungsunternehmen, die auf
stellungen, insbesondere die Näherungsverfahren, Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung aus-
aufgenommen werden. schließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in oder Satzung begünstigten Personen Leistungen
Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, erbringen oder als nicht rechtsfähige Einrichtungen
daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richt- ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es
linie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Ver- sei denn, sie sind Aktiengesellschaften, Versiche-
bindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG rungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfähige
oder in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 kommunale Schadenversicherungsunternehmen.
oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht (2) Versicherungsunternehmen im Sinne des
anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im Geltungs-
Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder bereich dieses Gesetzes von Versicherungsuntemeh-
teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich men mit Sitz in einem anderen Staat, wenn sie zum
ist, um eine im Verhältnis zur Größe der Versiche- Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaub-
rungsunternehmen unangemessene Belastung zu nis durch die deutsche Versicherungsaufsichts-
vermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht an- behörde bedürfen.
zuwenden. In der Rechtsverordnung dürfen diesen (3) Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vor-
Versicherungsunternehmen auch für die Gliede- schriften, die wegen der Rechtsform oder für Nieder-
rung des Jahresabschlusses und des Konzern- lassungen bestehen, bleiben unberührt.
abschlusses, für die Erstellung von Anhang und
Lagebericht und Konzernanhang und Konzern- zweiter Titel
lagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe
Jahresabschluß, Lagebericht
angemessene Vereinfachungen gewährt werden."
§341a
8. In § 334 Abs. 4 werden nach der Angabe "§ 340" die Anzuwendende Vorschriften
Wörter „und auf Versicherungsunternehmen im Sinne (1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahres-
des § 341 Abs. 1• eingefügt.
abschluß und einen L.agebericht nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
9. Nach § 339 wird die Überschrift für den Vierten Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in
Abschnitt wie folgt geändert: den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem
a) Die Überschrift „ Vierter Abschnitt Ergänzende Vor-
Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor-
schriften für Kreditinstitute• wird durch folgende
zulegen; die Frist des§ 264 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
Überschrift ersetzt: ..Vierter Abschnitt Ergänzende
Vorschriften für Unternehmen bestimmter Ge- (2) § 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
schäftszweige". Satz 1 und 2, §§ 276,277 Abs. 1 und 2, § 279 Abs. 1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 • 1379
Satz 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht (2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei
anzuwenden. Anstelle von§ 247 Abs. 1, §§ 251,265 um Aktien einschließlich der eigenen Anteile,
Abs. 7, §§ 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 281 Abs. 2 Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche
Satz 2, § 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b sowie§ 286 und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt,
Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253
Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1
§ 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit ab- Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht
weichende Vorschriften bestehen. § 285 Nr. 3 gilt mit für Namensschuldverschreibungen. Pensions- und
der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Sterbekassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körper-
Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen schaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
des Versicherungsgeschäfts entstehen. befreit sind, brauchen § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das anzuwenden.
Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich oder (3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3
überwiegend nach Art der Lebensversicherung über die Bewertung zum Festwert ist auf Grund-
betreiben, sind die für die Rechnungslegung der stücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht
Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vor- anzuwenden.
schriften entsprechend anzuwenden. §341c
(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Namensschuldverschreibungen,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Hypothekendarlehen und andere Forderungen
Aktien oder kleinere Vereine sind, sind§ 152 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes (1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen
entsprechend anzuwenden; § 160 des Aktiengeset- Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen
zes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag ange-
Genußrechte bezieht. setzt werden.
(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließ- (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungs-
lich die Rückversicherung betreiben oder deren kosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rech-
Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Ver- nungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzu-
sicherungen die übrigen Beiträge übersteigen, verlän- nehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweili-
gert sich die in Absatz 1 erster Halbsatz genannte gen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert
Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die
Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt; Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in
die Hauptversammlung oder die Versammlung der den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
obersten Vertretung, die den Jahresabschluß ent- aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen
gegennimmt oder festzustellen hat, muß abweichend und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im
von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes späte- Anhang gesondert anzugeben.
stens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen
§341d
Geschäftsjahres stattfinden.
Anlagestock
Dritter Titel der fondsgebundenen Lebensversicherung
Bewertungsvorschriften Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
§341b Inhabern von Lebensversicherungen, für die ein
Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichts-
Bewertung von Vermögensgegenständen gesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter
(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu
Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich er- bewerten; die§§ 341 b, 341 c sind nicht anzuwenden.
worben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf Vierter Titel
fremden Grundstücken, technische Anlagen und Versicherungstechnische Rückstellungen
Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Ge-
schäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach §341e
den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften
Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
zu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltJich Absatz 2 und
§ 341 c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit (1) Versicherungsunternehmen haben versiche-
es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an ver- rungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu
bundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbun- bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer
dene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Er-
ein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuld- füllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
verschreibungen, Hypothekendarlehen und andere rungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind die im
Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Interesse der Versicherten erlassenen aufsichts-
Depotforderungen aus dem in Rückdeckung über- rechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung
nommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253 der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungs-
Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraus- grundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden
sichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung be-
die in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände stimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu
angewendet werden. berücksichtigen.
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen,
außer in den Fällen der§§ 341 f bis 341 h insbesondere aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu
zu bilden bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregu-
1. für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine lierungsaufwendungen zu berücksichtigen.
bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dar- (2) Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene,
stellt (Beitragsüberträge); aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht
2. für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Bei- gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung
tragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche pauschal zu bewerten. Dabei sind die bisherigen
Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem
durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und
Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesi- die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu
chert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung); berücksichtigen.
3. für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstich- (3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die
tag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres Rückstellung anhand eines statistischen Näherungs-
geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rück- verfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den
stellung für drohende Verluste aus dem Versiche- ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag
rungsgeschäft). folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für
die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versiche-
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 rungsfälle auszugehen.
oder§ 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit ver-
bundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können (4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung
die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfah- der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entspre-
ren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß chen, die der führende Versicherer nach den Vor-
diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzel- schriften oder der Übung in dem Land bilden muß,
berechnungen führen. von dem aus er tätig wird.
§341f (5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund
rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkennt-
Deckungsrückstellung nisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen
(1) Deckungsrückstellungen sind für die Ver- die Rückstellungsbeträge nach anerkannten ver-
pflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und sicherungsmathematischen Methoden berechnet
dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen werden.
Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungs- §341h
mathematisch errechneten Wertes einschließlich
bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme Schwankungsrückstellung
der verzinslich angesammelten Überschußanteile und und ähnliche Rückstellungen
nach Abzug des versicherungsmathematisch er- (1) Schwankungsrückstellungen sind zum Aus-
mittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden gleich der Schwankungen im Schadenverlauf künf-
(prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes tiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
der künftigen Verpflichtungen und der künftigen 1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versi-
Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund cherungszweig mit erheblichen Schwankungen
der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der der jährlichen Aufwendungen für Versicherungs-
vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retro- fälle zu rechnen ist,
spektive Methode).
2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge
(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind ausgeglichen werden und
auch gegenüber den Versicherten eingegangene
Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern 3. die Schwankungen nicht durch Rückversiche-
die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Ver- rungen gedeckt sind.
mögenswerte des Unternehmens für die Deckung (2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der
dieser Verpflichtungen nicht ausreichen. Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen
(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach
Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungs- versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im
rückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschluß-
hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zuge- stichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden
führte Beträge aus der Rückstellung für Beitrags- werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in
rückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Auf- der Bilanz als „ähnliche Rückstellung" unter den
bau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Schwankungsrückstellungen auszuweisen.
Alter dienen. Bei der Berechnung sind die für die
Fünfter Titel
Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrecht-
lichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§3419 §341i
Rückstellung Aufstellung, Fristen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie
(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1381
einen Konzemabschluß und einen Konzernlage- Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 337 Abs. 1 des
bericht aufzustellen. Zusätzliche Anforderungen auf Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform
bestehen, bleiben unberührt. Sechster Titel
(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Prüfung
Titels gelten auch Mutteruntemehmen, deren einziger §341k
oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteili-
(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig
gungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese
von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lage-
Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen,
bericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzern-
sofern diese Tochteruntemehmen ausschließUch oder
lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unter-
überwiegend Versicherungsunternehmen sind.
abschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter- § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine
nehmens haben den Konzernabschluß und den Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 nicht festgestellt werden.
innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstel-
(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe an-
lungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in
zuwenden, daß der Abschlußprüfer des Jahres-
den Konzernabschluß einzubeziehenden Abschluß,
abschlusses und des Konzernabschlusses vom
spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach
Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4
dem Stichtag des Konzernabschlusses, für das
-gilt entsprechend.
vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen und
dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses vorzu- (3) In den Fällen des § 321 Abs. 2 hat der
legen. § 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzu- Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu
wenden, daß der Stichtag des Jahresabschlusses unterrichten.
eines Unternehmens nicht länger als sechs Monate Siebenter Titel
vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegen
darf. Offenlegung
(4) Der Konzernabschluß und der Konzernlage- §3411
bericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des (1) Versicherungsunternehmen haben den Jahres-
Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach Ab- abschluß und den Lagebericht sowie den Konzernab-
lauf der Aufstellungsfrist für den Konzernabschluß schluß und den Konzernlagebericht und die anderen
und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptver- in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2
sammlung, die einen Jahresabschluß des Mutter- bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Von den in
unternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat, § 341 a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen
vorzulegen. ist § 325 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim
§341j
Bundesanzeiger 15 Monate beträgt.
Anzuwendende Vorschriften
(2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das
(1) Auf den Konzernabschluß und den Konzern- Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen
lagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unter- bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen
abschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzern- Registergericht einzureichen.
abschluß und den Konzernlagebericht und, soweit die
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter-
Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichun-
nehmens haben abweichend von § 325 Abs. 3 unver-
gen bedingt, die §§ 341 a bis 341 h über den Jahres-
züglich nach der Hauptversammlung oder der dieser
abschluß sowie die für die Rechtsform und den
entsprechenden Versammlung der obersten Vertre-
Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbe-
tung, welcher der Konzernabschluß und der Konzern-
zogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
lagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entspre-
Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats
chend anzuwenden, soweit sie für große Kapital-
den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk
gesellschaften gelten. Die§§ 293, 298 Abs. 1 und 2
oder dem Vennerk über dessen Versagung und den
sowie § 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden.
Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung
§ 314 Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die
des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzu-
Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht
machen und die Bekanntmachung unter Beifügung
zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungs-
der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister
geschäfts entstehen.
des Sitzes des Mutteruntemehmens einzureichen.
(2) § 304 Abs. 2 Satz 1 über die Behandlung
der Zwischenergebnisse ist bei Lieferungen und Achter Titel
Leistungen, die zu üblichen Marktbedingungen vor- Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
genommen worden sind und die Rechtsansprüche
der Versicherungsnehmer begründet haben, auch §341m
dann anzuwenden, wenn die Ermittlung des nach Strafvorschriften
§ 304 Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen
Die Strafvorschriften der§§ 331 bis 333 sind auch
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht betriebene Versicherungsunternehmen anzuwenden.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevoll- 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer
mächtigten (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts- Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des
gesetzes). Konzernlageberichts,
§341n
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Verviel-
Bußgeldvorschriften fältigung einer Vorschrift des§ 328 über Form oder
lnhaJtoder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts- 6. einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Ver-
rats eines Versicherungsunternehmens oder als bindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechts-
Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versiche- verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tat-
rungsaufsichtsgesetzes) bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahres- zuwiderhandelt.
abschlusses einer Vorschrift (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der
Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 341 a auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist,
Abs. 2 Satz 3, des§ 247 Abs. 3, der§§ 248, 249 einen Vermerk nach§ 322 erteilt, obwohl nach§ 319
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die Wirtschafts-
Satz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht
§ 341e Abs. 1 oder 2 oder der§§ 341f, 341g Abschlußprüfer sein darf.
oder 341 h über Form oder Inhalt, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 255 buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1 werden.
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Verbindung mit§ 341 b Abs. 1 Satz 3, des § 253 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei
Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1, der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2
§§ 282, 283, des § 341 b Abs. 1 Satz 1 oder des das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
§ 341 d über die Bewertung, für die seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungs-
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 unternehmen. Unterliegt ein Versicherungsunter-
oder 6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des nehmen der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist
§ 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliede- diese zuständig.
rung, §3410
d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2 Festsetzung von Zwangsgeld
oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder des
§ 285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 341 a Personen, die
Abs. 2 Satz 4, § 285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 über 1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden eines Versicherungsunternehmens, das nicht
Angaben oder Kapitalgesellschaft ist,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeich-
Vorschrift neten Vorschriften oder
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungs- b) § 341 i Abs. 1 Satz 1 oder
kreis,
2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Ver-
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 341 j Abs. 1 sicherungsaufsichtsgesetzes) § 3411 Abs. 1 über
Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
Form oder Inhalt,
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
oder das Vollständigkeitsgebot, Gerichtsbarkeit anzuhalten. § 335 Satz 2 bis 8 ist
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den anzuwenden."
in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
schriften oder des§ 308 Abs. 2 über die Bewer-
tung, Artikel2
e) des§ 311 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit§ 312 Änderung des Aktiengesetzes
über die Behandlung assoziierter Unternehmen
oder Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI.
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
f) des§ 308 Abs. 1 Satz 3, des§ 313 oder des vom 22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt ge-
§ 314 in Verbindung mit§ 341j Abs. 1 Satz 2 ändert:
oder 3 über die im Anhang zu machenden An-
gaben,
1. In § 209 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „sind auf die
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vor- Prüfung §§ 57 bis 59 des Versicherungsaufsichtsge-
schrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lage- setzes" durch die Wörter „ist auf die Prüfung § 341 k
berichts, des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1383
2. § 256 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 84 des Geset-
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie
"Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften folgt geändert:
nicht vor, soweit die Abweichung nach den für Kredit-
institute und Versicherungsunternehmen geltenden 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3
Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des bis 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 und 2"
Handelsgesetzbuchs für Kreditinstitute und den ersetzt.
§§ 341 b bis 341 h des Handelsgesetzbuchs für Ver-
sicherungsunternehmen, zulässig ist." 2. § 16 wird wie folgt gefaßt:
n§ 16
Artlkel3 Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des
Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den
Änderung des Gesetzes
§§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsver-
Ober die Rechnungslegung
eine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts
von bestimmten Unternehmen und Konzernen
anderes vorschreibt. Für die Rechnungslegung gelten
Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des
Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften
(BGBI. 1 S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend."
S. 2570), wird wie folgt geändert:
3. In § 22 Abs. 4 werden die Wörter "sobald die Er-
1. In § 1 wird Absatz 4 gestrichen. richtungs- und die Einrichtungskosten des ersten
Geschäftsjahrs gedeckt worden sind" durch die Wör-
2. § 2 wird wie folgt geändert: ter "sobald die aktivierten Aufwendungen für die
Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollständig
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
abgeschrieben sind" ersetzt.
"oder das Merkmal des§ 1 Abs. 4" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 36 a wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.
5. § 38 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: "§ 53c Abs. 3a dieses Gesetzes und § 269 des
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder des Ver- Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt."
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit" gestri- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
chen;
bb) bei der Nummer 2 wird das Komma am Ende 6. In§ 53 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe,,§§ 15,"
durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird auf- die Angabe„ 16 Satz 2, §" eingefügt.
gehoben.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Personen" die 7. § 53c wird wie folgt geändert:
Wörter "sowie auf Versicherungsunternehmen im a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt
Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs" ein- gefaßt:
gefügt.
,, 1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingang-
setzung und Erweiterung des Geschäfts-
4. § 11 wird wie folgt geändert: betriebs (§ 269 des Handelsgesetzbuchs),".
a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 55 Abs. 1" durch
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des die Angabe"§ 341a Abs. 1 des Handelsgesetz-
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" buchs" ersetzt.
durch die Wörter "im Sinne des § 340
des Handelsgesetzbuchs" ersetzt; nach dem 8. § 55 wird wie folgt gefaßt:
Wort „Person" werden die Wörter "oder ein Ver-
,,§55
sicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des
Handelsgesetzbuchs" eingefügt. (1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts
des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den
5. In § 12 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "oder die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des
Merkmale des§ 11 Abs. 4" gestrichen; Satz 3 wird auf- Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für
gehoben. öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb
von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand
Artikel4 haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind,
entsprechend.
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(2) Versicherungsunternehmen haben den von den
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 den festgestellten Jahresabschluß und den Lage-
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich 17. In § 82 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 57
einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen bis 59" durch die Angabe,,§ 341 k des Handelsgesetz-
Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht auf- buchs sowie den §§ 58, 59 dieses Gesetzes" ersetzt.
stellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde
unverzüglich einzureichen. 18. In § 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Angaben ,,§ 57
(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Abs. 2" und ,,§ 57" jeweils durch die Angabe ,,§ 341 k
Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Ver- des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
sicherten auf Verlangen den Jahresabschluß und den
Lagebericht zu übersenden." 19. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „ 13 und 13b" durch die
9. In§ 55a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Angabe „ 13d bis 13f" ersetzt.
Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt: b) In Satz 4 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„3. über den Inhalt der Prüfungsberichte nach „ 1. auch Jahresabschluß und Lagebericht der
§ 341 k des Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Hauptniederlassung in deutscher Sprache
Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz jedem Versicherten auf Verlangen übersandt
erforderlich ist." werden,".
10. § 56 wird aufgehoben. 20. § 110 Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben.
11. § 56b wird aufgehoben. 21 . In § 138 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 341 k in Verbindung mit § 319
12. § 57 wird aufgehoben. des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
13. § 58 wird wie folgt geändert: 22. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Geschäftsbe-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: trieb" das Komma durch das Wort „und" ersetzt;
die Wörter „und die Rechnungslegung" und die
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen
Angabe „55," werden gestrichen.
den Abschlußprüfer'' die Wörter „des Jahres-
abschlusses" eingefügt; b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Rech-
bb) folgender Satz wird angefügt: nungslegung" gestrichen.
„In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, 23. In § 159 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3
daß die gesetzlichen Vertreter den Prüfungs- bis 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 und 2"
auftrag unverzüglich dem von der Aufsichts- ersetzt.
behörde bestimmten Prüfer zu erteilen Artikel5
haben."
Änderung des Gesetzes
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
über die Angelegenheiten
14. In§ 59 Satz 1 werden die Wörter „Hauptversammlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
oder der dieser entsprechenden Versammlung der In § 132 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ange-
obersten Vertretung" durch das Wort „Feststellung" legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
ersetzt. Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
15. § 60 wird wie folgt gefaßt: Mikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
,,§60 S. 2182) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 14,
125a Abs. 2, 335, 3400 des Handelsgesetzbuchs" durch
Die §§ 58 und 59 gelten nicht für nach Landesrecht
die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2, §§ 335, 340o, 341 o des
errichtete und der Landesaufsicht unterliegende
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für
die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341 k
des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrecht- Artikel&
liche Vorschriften bestehen." Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. § 64 wird wie folgt gefaßt: Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
,,§64
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Sofern Versicherungs,.mternehmen auf Grund des 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert:
§ 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und
der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen 1. § 20 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind,
den Jahresabschluß prüfen zu lassen, sind die §§ 58 a) Die Überschrift „Versicherungstechnische Rück-
und 59 dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Ob und stellungen" wird durch die Überschrift „Schwan-
wie solche Unternehmen zu prüfen sind, kann die kungsrückstellungen" ersetzt.
Aufsichtsbehörde bestimmen." b) Absatz 1 wird gestrichen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1385
2. § 54 wird wie folgt geändert: des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzern-
abschlusses, des Konzernlageberichts sowie der dazu
a) Nach Absatz 8b wird folgender Absatz 8c eingefügt:
gehörenden Unterlagen in der vom Inkrafttreten der Arti-
,,(8c) § 20 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr kel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1994 vom 24. Juni 1994 an geltenden Fassung anwenden.
beginnt. § 20 Abs. 1 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist Artikel 33
letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das (1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Ver-
vor dem 1. Januar 1995 endet." mögensgegenstände im Abschluß für das am 31. Dezem-
b) Der bisherige Absatz 8c wird Absatz 8d. ber 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem
niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3 und 4,
§§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279, 280 Abs. 1
Artikel7 und 2 sowie §§ 341 b bis 341 d des Handelsgesetzbuchs
zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
Übergangsvorschriften werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in
Nach Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Handels- diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas- entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer
sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom zu vermindern ist.
18. März 1994 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird (2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte
folgender Fünfter Abschnitt eingefügt: Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am
„Fünfter Abschnitt 31 . Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252,
Übergangsvorschriften 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279
zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 zulässig sowie
Artikel 32 §§ 341 b bis 341 d des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so
darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versi-
den, als er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279
cherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 an
Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt
geltende Fassung der Vorschriften über den Jahres-
worden ist.
abschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß, den
Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die (3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Ab-
Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden sätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht
Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezem- beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahres-
ber 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. In der abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1994 begin-
nach Artikel 1 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes nende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen
(§ 330 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 des Handels- dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß ange-
gesetzbuchs) zu erlassenden Verordnung kann bestimmt setzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten
werden, daß der Zeitwert der Grundstücke und Bauten im Buches des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in
Anhang erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von
beginnende Geschäftsjahr und der Zeitwert für die in Rückstellungen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
§ 341b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf
genannten Vermögensgegenstände erstmals für das nach Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rück-
dem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr an- stellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen
zugeben ist. Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1
(2) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1995 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.
beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß, Vereinbarungen über die Beteiligung der Versicherungs-
den Lagebericht, den Konzernabschluß, den Konzern- nehmer am Überschuß bleiben unberührt.
lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur (4) Waren Schulden, insbesondere versicherungs-
Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen technische Rückstellungen, im Jahresabschluß für das am
in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die 31. Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr
Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249,
von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1 253 Abs. 1 Satz 2 oder §§ 341 e bis 341 h des Handels-
S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom gesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei
23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1S. 2), anzuwenden. der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem
(3) Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Geset- 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr der für die
zes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnom-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft men werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Ge-
brauchen die Vorschriften über den Jahresabschluß, den sellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke
Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur gebunden sind; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des
Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.
in der bis zum Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des (5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der
Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 durch die Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-
geltenden Fassung bereits auf Geschäftsjahre, die nach Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der
dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden, Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungs-
wenn sie die Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung methoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284
. 1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Artikels
Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzern-
Inkrafttreten
abschlusses nach den geänderten Vorschriften auf diese
Änderungen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Die Bestimmung des § 341 f des Handelsgesetzbuchs
Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz
angegeben zu werden." am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leut heusser-Sch narren b erger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1387
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils
das folgende Gesetz beschlossen: der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermitt-
lung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
Artikel 1 oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzu-
lässig."
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- 5. § 1OAbs. 2 wird wie folgt gefaßt:
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735), ,,(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom über natürliche und juristische Personen, die aus der
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436) und Artikel 1 Nr. 4 des Sicht der übermittelnden Stelle
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666, 1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung
2436), wird wie folgt geändert: von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-
bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-
1. In § 3 wird der Absatz 2 aufgehoben; die Absatz- ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-
bezeichnung ,,(1 )" entfällt. bevollmächtigter,
2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für
2. § 4 Nr. 11 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-
tungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein
,,c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Ein-
oder
nahmen in dieser Einkunftsart den Sparer-Frei-
betrag nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer- 3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
gesetzes und den Pauschbetrag für Werbungs- berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von
kosten nach§ 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommen- Pflichtverletzungen
steuergesetzes nicht übersteigen, oder". von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
3. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt: schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht be-
einträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das
,,(3) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt.
dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer- Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere ge-
sachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;
Vorschriften hinweisen." dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung."
4. § 9 wird wie folgt gefaßt:
6. In § 12a Abs. 1 werden nach dem Wort „Steuer-
,,§9 beratungsgesellschaften" die Worte „sowie Rechts-
Vergütung anwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungs-
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für gesellschaften" eingefügt:
eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder
der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom 7. § 16 wird wie folgt geändert:
Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach
denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte a) In Satz 1 werden die Worte „Entscheidung über
einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, den Antrag" durch die Worte „Bearbeitung des
Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar Antrags" ersetzt.
erhält, sind unzulässig. b) Satz 2 wird gestrichen.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. § 23 wird wie folgt geändert: ,,(3) Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: können auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
werden. Teilzeitbeschäftigung von weniger als der
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist nicht anzu-
„2. eine Abschlußprüfung im steuer- und rechnen. Bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßi-
wirtschaftsberatenden Beruf oder einem gung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
kaufmännischen Ausbildungsberuf be- zeit verlängert sich die Gesamtdauer entspre-
standen haben oder eine andere gleich- chend, höchstens jedoch auf das Doppelte der in
wertige Vorbildung besitzen und nach Ab- den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit."
schluß der Ausbildung hauptberuflich drei b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Jahre auf dem Gebiet der von Bundes-
oder Landesbehörden verwalteten Steu- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in seinem
ern praktisch tätig gewesen sind oder''. Satz 2 werden die Worte „mindestens dreijähriges
Studium" durch die Worte „mindestens dreijähri-
bb) In Satz 2 wird das Datum „ 1. Januar 1995" ges abgeschlossenes Studium" ersetzt.
durch das Datum „1. Januar 1996" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: 13. § 37a wird wie folgt geändert:
,,(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur a) Absatz 3 Nr. 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter
,,2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Vor-
aussetzungen bei der zuständigen Aufsichts- 3. Bewertungsrecht und einheitswertabhängige
behörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohn- Steuern,
steuerhilfevereine eingetragen sind." 4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge
des Zollrechts und der Finanzmonopole,".
9. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
,,Nicht erforderlich ist, daß sämtliche Gebiete ge-
prüft werden."
10. Nach § 31 Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
14. In § 37b Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 3"
,,4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenlei- durch das Zitat,,§ 36 Abs. 4" ersetzt.
ters erforderlichen Erklärungen und Nachweise."
15. In§ 38 Abs. 2 wird das Zitat,,§§ 37, 37d" durch die
11. § 34 wird wie folgt geändert: Worte „des § 36 Abs. 3 sowie der§§ 37 und 37d" er-
a) In der Überschrift wird das Wort „auswärtige" setzt.
durch das Wort „weitere" ersetzt.
16. § 39 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegend" durch
das Wort „selbständig" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird das Wort „auswärtige" aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
jeweils durch das Wort „weitere" und das Wort ,,Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulas-
,,auswärtigen" durch das Wort „weiteren" ersetzt. sung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prü-
d) In Absatz 2 werden der Satz 4 gestrichen und fol- fung oder auf Erteilung einer verbindlichen
gende neue Sätze angefügt: Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-
setzungen für die Zulassung zur Prüfung oder
,,Ist die weitere Beratungsstelle bis zum 31. De- über die Befreiung von der Prüfung hat der
zember 1993 auf dem in Artikel 3 des Einigungs- Bewerber eine Gebühr von zweihundertfünf-
vertrages genannten Gebiet errichtet worden, zig Deutsche Mark an die zuständige Behörde
kann die Berufskammer, in deren Bereich die wei- zuzahlen."
tere Beratungsstelle liegt, auf Antrag bis zum
31. Dezember 1995 eine Ausnahme von Satz 2 bb) Satz 2 wird gestrichen.
zulassen. Von dem Antrag ist auch die Berufskam- b) In Absatz 2 wird das Wort „siebenhundertfünfzig"
mer zu unterrichten, in deren Bereich der Steuer- durch das Wort „eintausend" ersetzt.
berater oder Steuerbevollmächtigte seine beruf-
liche Niederlassung hat. Eine Ausnahmegenehmi-
17. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
gung ist nur für eine weitere Beratungsstelle
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ,,(2) Vor der Aushändigung der Urkunde hat der Be-
zulässig. Vor der Erteilung der Ausnahmegenehmi- werber vor der für die Finanzverwaltung zuständigen
gung ist bei der für die berufliche Niederlassung obersten Landesbehörde die Versicherung abzu-
zuständigen Berufskammer zu ermitteln, ob be- geben, daß er die Pflichten eines Steuerberaters ge-
reits eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 4 be- wissenhaft erfüllen wird."
antragt oder erteilt worden ist."
18. § 44 wird wie folgt geändert:
12. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Steuerbe-
a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: ratern und Steuerbevollmächtigten" durch die
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1389
Worte "Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten b) In Absatz 2 werden die Worte .,Entscheidung über
und Rechtsanwälten" ersetzt. einen Antrag" durch die Worte „Bearbeitung eines
Antrags" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Worte „Für die Entschei-
dung über den Antrag" durch die Worte „Für
die Bearbeitung des Antrags" ersetzt. 24. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
bb) Satz 2 wird gestrichen.
"(3) Die zuständige Berufskammer kann, wenn die
19. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine
hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Ab-
a) Die Nummer 1 wird gestrichen. wicklung der schwebenden Angelegenheiten nach
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Num- § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder
mern 1 bis 6, die neue Nummer 6 wird wie folgt Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler be-
gefaßt: stellen.
„6. seine berufliche Niederlassung in das Ausland (4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend."
verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmäch-
tigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden 25. Dem § 55 werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-
ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung gefügt:
der Person oder der Anschrift des zustel-
,,(4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil
lungsbevollmächtigten sind der Berufskam-
die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäfts-
mer und der zuständigen Behörde unver-
führer oder keinen persönlich haftenden Gesellschaf-
züglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder
ter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter
Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Be-
bekanntgegeben werden.
rufskammer, der er bisher angehört hat."
(5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten ent-
20. § 47 wird wie folgt geändert: sprechend."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
26. Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt:
aa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ent-
scheidung über den Antrag" durch die Worte „Vierter Unterabschnitt
,,Bearbeitung des Antrags" ersetzt. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bb) Satz 3 wird gestrichen.
§56
b) Der Punkt am Ende des Absatzes 3 Satz 1 wird
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
(Sozietät oder Bürogemeinschaft)
„oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
Satz 1 hätten führen können."
fen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausüben. Sie dürfen sich mit anderen Steuer-
21. § 48 wird wie folgt geändert: beratern und Steuerbevollmächtigten, mit Wirt-
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, mit Mit-
angefügt: gliedern einer Rechtsanwaltskammer und Patent-
anwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
„wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse in einer
berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet
Sozietät oder in einer Bürogemeinschaft, in letzterer
und war eine Ausschließung aus dem Beruf zu
auch mit den in § 3 genannten Personenvereinigun-
erwarten, kann die Wiederbestellung nicht vor Ab-
gen, örtlich und überörtlich zusammenschließen. Mit
lauf von acht Jahren erfolgen;".
Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf eine
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsaus-
,,(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder- übung eingegangen werden. Im übrigen richtet sich
bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich
zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die bestel- Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderun-
lende Behörde zu zahlen." gen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät erfor-
dert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere
Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der
22. In§ 49 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Sat-
Sozietät verantwortlich tätig ist. für das die Kanzlei
zung" die Wörter „oder der Gesellschafter" eingefügt.
den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
23. § 51 wird wie folgt geändert: (2) Ein Zusammenschluß mit ausländischen Berufs-
angehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Ausland haben, ist nach Maßgabe des Absatzes 1
,,(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf An- zulässig, wenn diese im Ausland einen den in Absatz 1
erkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-
die Gesellschaft eine Gebühr von eintausend nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-
Deutsche Mark an die für die Finanzverwaltung setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-
zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen." gen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Die Gründung von Gesellschaften nach den Ab- 32. Nach § 67 wird folgender§ 67a eingefügt:
sätzen 1 und 2 und Veränderungen in den Gesell-
,,§67a
schaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufs-
ordnung der zuständigen Berufskammer anzuzeigen. Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Auf Verlangen der Berufskammer sind erforderliche (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwi-
Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die schen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
gemeinsame Berufsausübung vorzulegen." mächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf
Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann
27. Der Fünfte Unterabschnitt wird gestrichen. beschränkt werden:
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
Höhe der Mindestversicherungssumme;
28. Nach§ 57 wird folgender§ 57a eingefügt:
2. durch vorforrnulierte Vertragsbedingungen auf den
,,§57a
vierfachen Betrag der Mindestversicherungs-
Werbung summe, wenn insoweit Versicherungsschutz be-
steht.
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die beruf-
liche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz
und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen
gerichtet ist." beschränkt werden auf die Mitglieder einer Sozietät,
die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen
Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet
29. Am Ende des § 58 Abs. 2 werden der Punkt durch sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen
einen Beistrich ersetzt und die folgenden Nummern 7 Beschränkung darf keine anderen Erklärungen ent-
und 8 angefügt: halten und muß vom Auftraggeber unterschrieben
,,7. als Angestellte von ausländischen Berufs- sein."
angehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im
Ausland haben, wenn diese den in den Absät- 33. § 69 wird wie folgt gefaßt:
zen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind
,,§69
und die Voraussetzungen für die Berufsausübung
den Anforderungen dieses Gesetzes im wesent- Bestellung eines allgemeinen Vertreters
lichen entsprechen,
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müs-
8. als Geschäftsführer oder als Angestellte einer sen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie
europäischen wirtschaftlichen Interessenvereini- länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren
gung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglie- Beruf auszuüben. Auf Antrag des Steuerberaters oder
der Angehörige europäischer steuerberatender, Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Be-
wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Be- rufskammer den Vertreter. Der Vertreter muß ein
rufe sind." Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40,
40a Abs. 1, § 42) sein.
30. In § 64 werden dem bisherigen Wortlaut die Absatz- (2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen
bezeichnung ,,(1 )" vorgesetzt und folgender Absatz 2 Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuer-
angefügt: beraters oder Steuerbevollmächtigten zu, den er ver-
tritt. Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
,,(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des
der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bür-
Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der gerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder (3) Die zuständige Berufskammer kann den Ver-
die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als treter von Amts wegen bestellen, wenn der Steuerbe-
Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zuge- rater oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen hat,
lassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die For- eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder
derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll- die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 Satz 2
streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt
Steuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Ein- werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
willigung des Auftraggebers eingeholt." mächtigte vorher aufgefordert worden ist, den Vertre-
ter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach /v:J-
satz 1 Satz 2 einzureichen. und die ihm hierfür
31. Dem § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt: gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts
,,(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung
kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Hand-
nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die
akten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und
Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zustän-
Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vor-
dige Berufskammer.
enthaltung der Handakten oder einzelner Schrift-
stücke nach den Umständen, insbesondere wegen (4) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur
Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde." Praxis gehörenden Gegenstände einschließlich des
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1391
dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persön-
Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu lich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs-
nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfü- gesellschaft, die nicht Steuerberater sind."
gen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht
gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Ver- 37. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
treters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts
wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergü- "(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
tung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des
die Umstände es erfordern. Können sich die Beteilig- Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können
ten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicher- Abteilungen im Sinne des§ 77a übertragen werden.
heit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann
nicht geleistet, setzt die Berufskammer auf Antrag des der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes
Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. verlangen."
Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die verein-
barte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für 38. Nach§ 77 wird folgender neuer§ 77a eingefügt:
die festgesetzte Vergütung haftet die Berufskammer ,,§77a
wie ein Bürge.
Abteilungen des Vorstandes
(5) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeit-
raum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,
bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen wenn die Satzung der Kammer es zuläßt. Er überträgt
werden. den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig
führen.
(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf für
die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-
nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der
Eigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungs-
hat." vorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren
Stellvertreter.
34. § 70 wird wie folgt gefaßt: (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-
stand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder
n§7Q fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
Bestellung eines Praxisabwicklers bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abtei-
ter gestorben, kann die zuständige Berufskammer lungen angehören. Die Anordnungen können im laufe
einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ~es Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
zum Abwickler der Praxis bestellen. Der Abwickler ist Uber1astung der Abteilung oder infolge Wechsels
in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der
Abteilung erforderlich wird.
zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestel-
lung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen,
wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angele- ihre Sitzung außerhalb des Sitzes der Kammer abzu-
genheiten noch nicht zu Ende geführt werden konn- halten.
ten. (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustän-
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden digkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand,
Aufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht
wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abtei-
berechtigt. Ihm stehen im Rahmen der eigenen
lung oder ihr Vorsitzender es beantragt."
Befugnisse die Befugnisse zu, die der verstorbene
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte.
39. § 86 wird wie folgt geändert:
(3) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
werden. „2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen
und zu ändern;".
(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines
früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1 ,,(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurückgenom- und deren Änderung wird durch die Satzungsver-
men oder widerrufen ist." sammlung als Organ der Bundessteuerberater-
kammer beschlossen. Die Satzung tritt drei
35. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt: Monate nach Übermittlung an das Bundesministe-
rium der Finanzen in Kraft, soweit nicht das Bun-
,,(5) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend." desministerium der Finanzen die Satzung oder
Teile derselben aufhebt.
36. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetz-
,,(1) Die§§ 34, 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 69 gelten lichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten,
sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie insbesondere hinsichtlich
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter,
gewissenhaften Berufsausübung; zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Kammermit-
2. der Verschwiegenheitspflicht; glieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungs-
versammlung einberufen wird.
3. der zulässigen und der berufswidrigen Wer-
bung; (3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist
unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung
4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter über eine Stimme.
Hilfeleistung in Steuersachen;
(4) Die Satzungsversammlung wird durch den Prä-
5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber sidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer
Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Der
und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Präsident der Bundessteuerberaterkammer muß die
Personen, Gesellschaften und Einrichtungen Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen
im Sinne der§§ 4 und 6; einberufen, wenn mindestens fünf Berufskammern
6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätig- oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversamm-
keiten; lung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegen-
stand angeben, über den in der Satzungsversamrn-
7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der lung beschlossen werden soll.
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschrän-
kungen; (5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt
der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei
8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftrag- seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die
gebern, insbesondere in Zusammenhang mit Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;
(6) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig,
9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwe-
Beitreibung von Gebühren und Auslagen; send sind. Beschlüsse der Satzungsversammlung,
10. der Pflichten in Prozeßkostenhilfesachen; die den Erlaß oder die Änderung der Berufsordnung
betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der
11. der Voraussetzung des Führens von Bezeich- Satzungsversammlung gefaßt, sonstige Beschlüsse
nungen, die auf besondere Kenntnis bestimm- mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
ter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung
12. der Gründung von beruflichen Niederlassun- gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzu-
gen und weiteren Beratungsstellen; halten, die vom Vorsitzenden und von einem von der
13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftfüh-
Tätigkeit; rer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der
Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist
14. der besonderen Pflichten bei der gemein-
samen Ausübung der Berufstätigkeit nach (8) Die von der Satzungsversammlung gefaßten
§56; Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in dem
15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung,
für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer
Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerbera-
bestimmten Presseorgan folgt.
tungsgesellschaften;
(9) Die Satzungsversarnmlung kann weitere Einzel-
16. der Abwicklung und der Übertragung der
heiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung
Praxis;
regeln."
17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen."
41. In § 89 Abs. 2 wird nach dem Wort "Steuerbevoll-
40. Nach § 86 wird folgender§ 86a eingefügt: mächttgten" folgender Nebensatz eingefügt:
"§86a ,, , das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße
bedrohte Handlung darstellt,•.
Zusammensetzung und Arbeitsweise
der Satzungsversammlung
42. In§ 90 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zwanzigtausend"
(1) Der Satzungsversammlung gehören als Mitglie- durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.
der an: der Präsident der Bundessteuerberaterkam-
mer, die Präsidenten der Berufskammern sowie wei-
43. § 97 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt
tere Mitglieder (Delegierte). Die Bundessteuerberater-
kammer führt die Geschäfte der Satzungsversamm- n(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevoll-
lung. mächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden
sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und
(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der
zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als
einzelnen Berufskammern in Kammerversammlungen
Beisitzern."
unmittelbar gewählt. Wählbar ist nur, wer persön-
liches Mitglied der Berufskammer ist. Die Zahl der
Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammer- 44. § 108 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
mitglieder. Je angefangene eintausendfünfhundert ,,Der Vorstand der Berufskammer und der Steuer-
Mitglieder der Berufskammer sind ein Delegierter und berater oder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die
ein Stellvertreter, für die einzelne Berufskammer Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1393
der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzu- 48. § 157 Abs. 9 wird gestrichen.
legen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
Beweisstücke zu besichtigen." 49. Nach§ 157a wird folgender§ 157b eingefügt:
,,§ 157b
45. § 109 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschriften
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: anläßlich des Sechsten Gesetzes
,,Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, zur Änderung des SteuerQeratungsgesetzes
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, (1) § 36 Abs. 1 Nr. 2 gilt für Bewerber, die in dem in
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen einen Fachschulabschluß erworben und mit der Fach-
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden schulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen
kann, die in der Person des Steuerberaters oder haben, mit der Maßgabe, daß sie nach dem Fach-
Steuerbevollmächtigten liegen." schulabschluß hauptberuflich fünf Jahre praktisch
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: tätig gewesen sind.
,,(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach (2) Ein Steuerbevollmächtigter, dessen Bestellung
Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf- nach § 40a Abs. 1 Satz 7 als endgültig gilt, wird bis
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufs- zum Ablauf des 31. Dezember 1997 zum Steuerbera-
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die _ter bestellt, wenn er erfolgreich am Aufbauteil des
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Ver- Seminars nach § 40a teilgenommen hat. Die Regelun-
urteilung oder der Freispruch im berufsgericht- gen des § 40a und der dazu ergangenen Durch-
lichen Verfahren beruht, den Feststellungen im führungsverordnung gelten entsprechend."
strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann 50. § 158 wird wie folgt geändert:
die Staatsanwaltschaft, der Steuerberater oder der a) In dem bisherigen Wortlaut, der Absatz 1 wird,
Steuerbevollmächtigte binnen eines Monats nach wird die Nummer 6 wie folgt gefaßt:
Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Ver-
fahren stellen." „6. über den Abschluß und die Aufrechterhaltung
der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den
Umfang und die Ausschlüsse des Versiche-
46. § 145 wird wie folgt geändert:
rungsvertrages sowie über die Mindesthöhe
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: der Deckungssummen."
,,(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
wenden." ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
b) Absatz 5 wird gestrichen. die im Zweiten Abschnitt und im Sechsten Ab-
schnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes den für
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
4 7. Dem § 155 wird folgender Absatz 5 angefügt:
desbehörden übertragenen Aufgaben ganz oder
,,(5) Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt auch für unmittelbar teilweise auf die Oberfinanzdirektionen zu über-
oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften tragen."
beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital-
bindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder 51. § 162 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4
der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kann auf Grund einer von der für die Finanzverwaltung aa) Es wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
zuständigen obersten Landesbehörde erteilten Aus-
,,7. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht ange-
nahmegenehmigung von der Anwendung des Sat-
messen versichert ist oder''.
zes 1 abgesehen werden, wenn
bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteilig-
ten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteili- b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2
gungen oder Stimmrechte dadurch ändert, daß ein bis 5" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2 bis 5
Gesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft und 7" und die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7"
ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 6 und 8" ersetzt.
Stimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der
vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteilig- 52. Nach § 164a wird folgender§ 164b eingefügt:
ten Gesellschaft war,
,,§ 164b
2. die beteiligte Gesellschaft, bei der die in Nummer 1
bezeichnete Änderung eintritt, vor der Änderung Gebühren
von Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet (1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von
wurde und Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der An-
tragstellung zu entrichten.
3. die Veränderung ausschließlich auf eine durch
Strukturwandel verursachte Auflösung einer Be- (2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurück-
rufsvertretung zurückzuführen ist." genommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten."
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
53. In § 8 Abs 2 Satz 2, § 31 Satz 1, § 40a Abs. 7, § 64 Artikel2
Satz 1 und 2, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 101 Abs. 1, Inkrafttreten
§ 122 Abs. 2 Satz 2, § 157 Abs. 7 und § 165 werden
jeweils die Wörter „Der Bundesminister", ,,der Bun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
desminister" oder „des Bundesministers" durch die Kraft; Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d tritt am 1. Januar 1994
Wörter „Das Bundesministerium ", ,,das Bundesmini- in Kraft.
sterium" oder „des Bundesministeriums" ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1395
Gesetz
zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern
und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen
und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften
(Grenzpendlergesetz)
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zuwenden bei Empfängern von Versorgungsbezügen
das folgende Gesetz beschlossen: im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür
nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht dem aus-
Artikel 1 ländischen Staat zusteht, in dem der Steuerpflichtige
Änderung des Einkommensteuergesetzes seinen Wohnsitz hat."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "vor dem
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898, 1. Januar 1994" durch die Worte „vor dem 1. Januar
1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge- 1995" ersetzt.
setzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1311), wird wie folgt
geändert: 3. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 4
.,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gel- Anwendung findet,
ten auch natürliche Personen, die die Voraussetzun- 1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbei-
gen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr nicht tergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfall-
dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Steuer- geld, Übergangsgeld, AJtersübergangsgeld,
pflichtigen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten Unterhaltsgeld als Zuschuß, Überbrückungs-
im Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen geld, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe
von nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark im Veranla- oder Krankengeld nach dem Arbeitsförderungs-
gungszeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend an- gesetz,
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzten- Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein
geld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohn- oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter-
ersatzleistungen nach der Reichsversicherungs- haltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur
ordnung, nach dem Fünften oder Sechsten Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet
Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die sind, so vermindern sich die Beträge von 4104 und
Krankenversicherung der Landwirte, dem Zwei- 7200 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese
ten Gesetz über die Krankenversicherung der Einkünfte und Bezüge den Betrag von 6 000 Deutsche
Landwirte, dem Angestelltenversicherungs- Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von
gesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz, der unterhaltenen Person als Ausbildungsshilfe aus
öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun-
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschafts-
gen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
geld, die Sonderunterstützung nach dem
Zuschüsse. Ist die unterhaltene Person nicht unbe-
Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuß nach
schränkt einkommensteuerpflichtig, so können die
§ 4a der Mutterschutzverordnung oder einer
Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie
entsprechenden Landesregelung,
nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unter-
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach haltenen Person notwendig und angemessen sind,
dem Soldatenversorgungsgesetz, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sät-
zen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem
Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
Bundes-Seuchengesetz,
sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach in-
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld ländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Auf-
nach dem Bundesversorgungsgesetz, wendungen für eine unterhaltene Person von mehreren
Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil
g) Aufstockungssbeträge nach dem Altersteilzeit-
des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der
gesetz, seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-
h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter- spricht."
haltssicherungsgesetz,
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über 5. § 39d wird wie folgt geändert:
die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42), die nach
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III .,(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheini-
Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August gung trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitneh-
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes mers folgendes ein:
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1. bei Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 6
1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt,
oder a) Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), so-
2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen weit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei (§ 9a Satz 1 Nr. 1) übersteigen,
sind, oder Einkünfte, die nach einem sonstigen
b) Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem
Nr. 5 und des § 1Ob, soweit sie den Sonder-
Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung
ausgaben-Pauschbetrag (§ 1Oe Abs. 1) über-
der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder nicht
steigen,
der deutschen Einkommensteuer unterliegende
Einkünfte im Sinne des § 50 Abs. 4, wenn deren 2. bei voraussichtlicher Anwendung des § 50
Summe positiv ist, Abs. 4 für jeden Kinderfreibetrag von 2 052
Deutsche Mark den Zähler 0,5 und für jeden
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu ver-
Kinderfreibetrag von 4 104 Deutsche Mark den
steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz
Zähler 1 und als vom Arbeitslohn abzuziehenden
anzuwenden."
Freibetrag die Summe der folgenden Beträge:
4. § 33a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), so-
.,(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig weit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine (§ 9a Satz 1 Nr. 1) übersteigen,
etwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder
b) Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
der Steuerpflichtige noch eine andere Person An-
Nr. 1, 1a, 4 bis 9 und des § 1Ob, soweit sie
spruch auf einen Kinderfreibetrag hat, so wird auf
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 1Oe
Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß
Abs. 1) übersteigen, und die wie Sonder-
die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
ausgaben abziehbaren Beträge nach § 1Oe,
abgezogen werden, und zwar im Kalenderjahr
jedoch erst nach Fertigstellung oder An-
1. für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht schaffung des begünstigten Objekts oder
vollendet hat oder für die der Steuerpflichtige die nach Fertigstellung der begünstigten Maß-
Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag nahme,
nach Absatz 2 erfüllt, bis zu 4 104 Deutsche Mark,
c) die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten Kin-
2. für andere Personen bis zu 7 200 Deutsche Mark. derfreibeträge,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1397
d) die Beträge, die nach den §§ 33, 33a, 33b c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
und 33c als außergewöhnliche Belastung zu ,,(4) Bei beschränkt Steuerpflichtigen, deren
gewähren sind und Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens
e) abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Steuer- zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommen-
klasse 111, wenn die Voraussetzungen des steuer unterliegt, sind auf Antrag abweichend von
§ 38b Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b vorliegen. Absatz 1 Satz 5 die dort genannten Vorschriften
anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für deren
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebe- Anwendung erfüllt sind. Satz 1 ist auch anzuwen-
nem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs den, wenn die nicht der deutschen Einkommen-
gestellt werden, für das die Bescheinigung gilt. Das steuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als
Finanzamt hat die Summe der eingetragenen 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen.
Beträge durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, Der Betrag nach Satz 2 ist zu kürzen, soweit es
erforder1ichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des
jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienst- beschränkt Steuerpflichtigen notwendig und ange-
verhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu ver- messen ist. Einkünfte, die nach einem Abkommen
teilen. § 39a Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwen- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der
den." Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen,
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: gelten als nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegend. Steht beiden beschränkt steuerpflich-
,,Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuer- tigen Elternteilen für dasselbe Kind ein Kinderfrei-
pflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei betrag zu, ist § 32 Abs. 6 Satz 3 nicht anzuwenden.
Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende Dem beschränkt steuerpflichtigen Elternteil steht
des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung ein Kinderfreibetrag nicht zu, wenn der andere
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu er- Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist und einen
teilen; dabei sind die Vorschriften des § 41 b Abs. 1 Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 erhält.
Satz 2 bis 7 und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden." Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden; Absatz 2 ist
nur auf Einkünfte im Sinne des Satzes 4 anzu-
6. § 50 wird wie folgt geändert: wenden. Ist der Antragsteller in einem Teil des
Kalenderjahrs unbeschränkt steuerpflichtig, gilt er
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: für das Kalenderjahr abweichend von § 2 Abs. 7 ins-
,,(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs- gesamt als unbeschränkt steuerpflichtig."
ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen
,,(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-
hen.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ist anzuwenden.§ 10d ist nur
ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a
anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zu-
unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
sammenhang mit inländischen Einkünften stehen
durch den Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2
und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland auf-
Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
bewahrt werden. § 34 ist nur insoweit anzuwenden,
nicht, wenn
als er sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), 1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen schen Betriebs sind oder
Beteiligung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne 2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-
im Sinne des § 18 Abs. 3 bezieht. Die übrigen Vor- setzungen der unbeschränkten Einkommen-
schriften der §§ 1O und 34 und die §§ 9a, 1Oe, 16 steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht
Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, vorgelegen haben; § 39 Abs. Sa ist sinngemäß
§§ 32d, 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwen- anzuwenden oder
den. Abweichend von Satz 5 sind bei beschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus 3. a) Absatz 4 Anwendung findet. In diesem Fall
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 wird der beschränkt Steuerpflichtige auf
Nr. 4 beziehen,§ 9a Satz 1 Nr. 1, § 10c Abs. 1 mit Antrag zur Einkommensteuer veranlagt; § 46
der Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 gilt sinngemäß;
im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und des§ 10b nach- b) eine Eintragung nach § 39d Abs. 2 Satz 1
zuweisen, sowie § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglich- Nr. 2 vorgenommen worden ist. In diesem
keit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuwei- Fall wird eine Veranlagung stets durchge-
sen, anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge führt.
der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 1Oe
Einkünfte im Sinne des Absatzes 4 Satz 4 wer-
Abs. 1 bis 3 ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Ein-
den nur im Rahmen des § 32b berücksichtigt."
künfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während
eines vollen Kalenderjahrs oder Kalendermonats
zugeflossen sind." 7. In § 52 wird nach Absatz 30 folgender Absatz 30a ein-
gefügt:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
.,(30a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die
,.In den Fällen des Absatzes 1 Satz 6 und des Ab- §§ 39d und 50 erstmals auf den laufenden Arbeitslohn
satzes 4 ist der Sonderfreibetrag nach Satz 1 nicht anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember
abzuziehen und Satz 2 nicht anzuwenden." 1994 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31 . Dezember (2) Bei Ehegatten,
1994 zufließen, sofern nicht beantragt wird, diese Vor- 1 . die nicht dauernd getrennt leben und bei denen
schriften bereits auf den laufenden Arbeitslohn der in diese Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs
1994 endenden Lohnzahlungszeiträume und auf in vorgelegen hat oder im laufe des Kalenderjahrs
1994 zufließende sonstige Bezüge anzuwenden. § 50 eingetreten ist und
Abs. 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschrif-
ten und mit § 32b Abs. 1 ist auch für Veranlagungs- 2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,
zeiträume vor 1994 anzuwenden, soweit Steuer- ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung,
bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder eine daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten min-
bestandskräftige Entscheidung über einen vor dem destens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik
13. Oktober 1993 gestellten Antrag auf Billigkeitsmaß- Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 1O
nahmen noch nicht vorliegt.'' Abs. 3, § 1Oe Abs. 4, § 32 Abs. 6 Satz 2 und § 32a
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
Artikel2
(3) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der die Voraus-
Änderung setzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllt, die Anwen-
des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande dung des § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes,
Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande in findet dieses Gesetz keine Anwendung."
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1986
(BGBI. 1 S. 321), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt ge- ,,§3
ändert:
Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2
erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: § 39d des Einkommensteuergesetzes auch die Be-
,,§2 träge einzutragen, die nach § 32 Abs. 1 bis 6, den
§§ 33, 33a und 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-
(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich steuergesetzes zu berücksichtigen sind; § 39d Abs. 2
der Niederlande, deren Summe der Einkünfte im
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit.sinn-
Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deut-
gemäß anzuwenden. § 39a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3
schen Einkommensteuer unterliegt, gilt für die Be- des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzu-
steuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland wenden."
bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abweichend von§ 50 Abs. 1 des Einkommensteuer-
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes folgendes:
,,§5
1. § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9, § 10c Abs. 1,
§§ 24a, 32 Abs. 1 bis 6 und § 32d des Einkommen- Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 2 er-
steuergesetzes sind anzuwenden. § 1OAbs. 1 Nr. 7 füllen, können hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nicht-
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch selbständiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkom-
anzuwenden, wenn der nicht dauernd getrennt mensteuer beantragen. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2
lebende Ehegatte, für den dem Arbeitnehmer Auf- des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß mit der
wendungen für eine Berufsausbildung oder Weiter- Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des Kalender-
bildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Königreich jahrs die Veranlagung nur durchgeführt werden kann,
der Niederlande hat. wenn der Arbeitnehmer oder im Fall der Zusammen-
veranlagung von Ehegatten beide Ehegatten ver-
2. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach§ 5
storben sind. § 32b des Einkommensteuergesetzes ist
können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkom-
andere in der Bundesrepublik Deutschland bezogene
mensteuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein
tinkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit und
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende
haben, nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 1O
Einkünfte des Arbeitnehmers, im Fall der Zusammen-
des Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-
veranlagung auch solche des Ehegatten, in Absatz 1
schriften als Sonderausgaben abgezogen werden.
Nr. 2 der Vorschrift einzubeziehen sind."
3. (unbesetzt)
4. Die §§ 33, 33a sowie 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom- 4. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
mensteuergesetzes sind anzuwenden, und zwar „Für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5
auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Per- ist das Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebs-
son des nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- stättenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in
gatten des Arbeitnehmers gegeben sind und der dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt
Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Nieder- war, zuständig."
lande hat.
5. § 50 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes 5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
ist in den Fällen des § 5 nicht anzuwenden. ,,§7
6. § 50 Abs. 4 Satz 5, 6 und 8 des Einkommensteuer- Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz
gesetzes ist sinngemäß anzuwenden. im Königreich der Niederlande, der
Nr. 39 - Tag der Ausgabe~ Bonn, den 30. Juni 1994 1399
1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt b) in einem solchen Betrieb des Anspruchsberech-
einkommensteuerpflichtig ist und tigten verbleiben;
2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des§ 2 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht bei
Abs. 2 erfüllt, Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem
sind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 1. Januar 1995 begonnen hat und bei denen die Vor-
und 6, Abs. 2 und 3 sowie §§ 4, 5 Satz 2 dieses Geset- aussetzungen von Absatz 2 Nr. 1 vorliegen."
zes anzuwenden. § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-
steuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn die Vor- Artikel4
aussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben
sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Änderung der Abgabenordnung
Niederlande hat. § 46 des Einkommensteuergesetzes Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1374), wird wie
der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte folgt geändert:
aus nichtselbständiger Arbeit und die davon einbehal-
tene Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von 1 . § 233a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 39 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist für die
Eintragung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt ,,Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuer-
zuständig." festsetzung wirksam wird, spätestens vier Jahre nach
seinem Beginn."
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
2. Die Abschnittsüberschrift vor§ 347 und die §§ 347
,.§8
und 348 werden wie folgt gefaßt:
Dieses Gesetz ist erstmals für das Kalenderjahr
„Zulässigkeit
1994 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erstmals §347
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für Statthaftigkeit des Einspruchs
einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be- (1) Gegen Verwaltungsakte
züge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen." 1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz
Anwendung findet,
Artikel3 2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungs-
akten in anderen als den in Nummer 1 bezeichne-
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1993 ten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte
§ 5 des lnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fas- durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanz-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1993 behörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
(BGBI. 1S. 1650) wird wie folgt geändert: zu vollstrecken sind,
3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen An-
1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „erhöht gelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a
sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 3" die Worte des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
., , die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar
4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten
1995 begonnen hat," eingefügt.
Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die
außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt
,,(3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investi- werden,
tionen im Sinne des § 3 Nr. 3, die der Anspruchs- ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Ein-
berechtigte nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat, auf spruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht
10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die wird, daß in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenhei-
Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 5 Millionen ten über einen vom Einspruchsführer gestellten An-
Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn trag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung
1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem eines zureichenden Grundes binnen angemessener
die Investitionen vorgenommen werden, r.icht mehr Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Ver-
Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurz- waltung der Abgaben einschließlich der Abgaben-
arbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen, vergütungen oder sonst mit der Anwendung der
und abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanz-
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer behörden zusammenhängenden Angelegenheiten
Anschaffung oder Herstellung einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanz-
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des An- behörden zur Beachtung der Verbote und Beschrän-
spruchsberechtigten, der in die Handwerksrolle kungen für den Warenverkehr über die Grenze; den
oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Be- Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenhei-
triebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des ten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
verarbeitenden Gewerbes des Anspruchsbe- (3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf
rechtigten gehören und das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§348 Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur
Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über
Ausschluß des Einspruchs
die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmäch-
Der Einspruch ist nicht statthaft tigten belehrt worden sind."
1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
5. Die Abschnittsüberschrift vor§ 355 und § 355 werden
2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
wie folgt gefaßt:
3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanz-
„Verfahrensvorschriften
behörden des Bundes und der Länder, außer wenn
ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, §355
4. gegen Entscheidungen des Zulassungsausschus- Einspruchsfrist
ses und des Prüfungsausschusses der Ober- (1) Der Einspruch nach§ 347 Abs. 1 Satz 1 ist inner-
finanzdirektionen in Angelegenheiten des Steuer- halb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwal-
beratungsgesetzes." tungsaktes einzulegen. Ein Einspruch gegen eine
Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach
3. § 349 wird aufgehoben. Eingang der Steueranmeldung bei der Finanz-
behörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb
4. § 352 wird wie folgt gefaßt: eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung,
einzulegen.
,,§352
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist un-
Einspruchsbefugnis
befristet."
bei der einheitlichen Feststellung
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und 6. § 357 wird wie folgt gefaßt:
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen können Einspruch einlegen: ,,§357
1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, Einlegung des Einspruchs
wenn solche nicht vorhanden sind, der Ein- (1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder
spruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus
2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch ein-
sind, jeder Gesellschafter, Gerneinschafter oder gelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig.
Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbe- Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet
scheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; nicht.
3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen,
sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemein- deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der
schafter oder Mitberechtigte, gegen die der Fest- ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt
stellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Fest-
hätte; stellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die
Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, kann
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem fest- auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheides
gestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Ein-
auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der spruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet,
durch die Feststellungen hierzu berührt wird; den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann
Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht
Feststellungen über die Frage berührt wird. werden. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen
Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor
(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden über-
ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im mittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 ange-
Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 bracht werden kann.
Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerich-
(BGBI. 1 S. 2663). Haben die FeststeHungsbeteiligten tet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Ver-
keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten be- waltungsakt angefochten und seine Aufhebung be-
stellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 antragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur
Nr. 1 der nach§ 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt
nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 werden."
Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 7. § 359 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde ,, 1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchs-
bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht führer),".
für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanz-
behörde der Einspruchsbefugnis des Empfangs-
8. § 360 wird wie folgt geändert:
bevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2
sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1401
,,(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch len ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen,
berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die
oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren recht- Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
liche Interessen nach den Steuergesetzen durch (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des
die Entscheidung berührt werden, insbesondere Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das
solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechts-
Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist widrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur
derjenige zu hören, der den Einspruch ·eingelegt durch Klage gegen die Einspruchssentscheidung gel-
hat." tend gemacht werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,.(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, 10. Nach § 364 werden folgende §§ 364a und 364b ein-
kann dieselben Rechte geltend machen wie der- gefügt:
jenige, der den Einspruch eingetegt hat." ,,§364a
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Erörterung des Sach- und Rechtsstands
,.(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von (1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die
mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde vor Erlaß einer Einspruchsentschei-
Finanzbehörde anordnen, daß nur solche Perso- dung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere
nen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die
bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzel- Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanz-
bekanntgabe der Anordnung kann abgesehen behörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchs-
werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger führers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörte-
bekanntgemacht und außerdem in Tageszeitun- rung laden.
gen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbrei- (2) Von einer Erörterung mit mehr als 10 Beteiligten
tet sind, in dem sich die Entscheidung voraus- kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Be-
sichtlich auswirken wird. Die Frist muß mindestens teiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde
drei Monate seit Veröffentlichung im Bundes- bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen
anzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem
Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage erörtert werden.
die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den
(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevoll-
vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt
mächtigten vertreten lassen. Sie können auch per-
§ 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Per-
sönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die
sonen, die von der Entscheidung erkennbar in
Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
besonderem Maße betroffen werden, auch ohne
Antrag hinzuziehen." (4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwun-
gen werden.
9. § 363 wird wie folgt gefaßt: §364b
,,§363 Fristsetzung
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer
eine Frist setzen
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von
dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts- 1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berück-
verhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängi- sichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich
gen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder beschwert fühlt,
einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die 2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung Punkte,
des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung 3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vor-
des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aus- lage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
setzen.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht
Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, werden, sind nicht zu berücksichtigen.§ 367 Abs. 2
wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist
erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer gilt § 110 entsprechend.
Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Ver-
fahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bun- (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung
desverfassungsgericht oder einem obersten Bundes- über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren."
gericht anhängig und wird der Einspruch hierauf
gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies 11. § 365 wird wie folgt geändert:
gilt nicht, soweit nach§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die a) In Absatz 1 werden die Worte „außergerichtlichen
Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung Rechtsbehelf" durch das Wort „Einspruch" er-
der obersten Finanzbehörde kann durch öffent- setzt.
lich bekanntzugebende Allgemeinverfügung für be-
stimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
werden, daß tinspruchsverfahren insoweit auch in ,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt ge-
anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fäl- ändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungs-
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
akt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gelten, soweit die Zollgesetze, die dazu oder die auf
gilt entsprechend, wenn Grund von Absatz 4 ertassenen Rechtsverordnungen
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
oder vorschrift verweisen."
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines an-
gefochtenen unwirksamen Verwaltungsaktes Artikels
tritt."
Änderung
12. § 366 wird wie folgt gefaßt: des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
"§366 Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), das
Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzu- 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt
fassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbeleh- geändert:
rung zu versehen und den Beteiligten bekanntzu-
geben. § 122 gilt entsprechend."
1. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
13. Vor § 367 werden die Worte „Dritter Abschnitt Be- ,,(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung
sondere Verfahrensvorschriften" gestrichen. in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) gilt in allen Fällen, in
14. § 368 wird aufgehoben. denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993 ·fest-
gesetzt werden."
15. In§ 126 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 132, § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 183 Abs. 1 Satz 1, § 237 2. Dem § 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 350, § 353,
,,(3) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor
§ 354 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 1a Satz 1, § 356
dem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist, bestimmt
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 358, § 361 Abs. 1 Satz 1, sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis
Abs. 4 Satz 1 , § 362 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1,
zum 31. Dezember 1995 geltenden Vorschriften der
Abs. 2 Satz 1, § 364, § 367 Abs. 2 Satz 2 und in den Abgabenordnung. Ist über den Rechtsbehelf nach dem
Überschriften der§§ 353, 354 und 362
31. Dezember 1995 zu entscheiden, richten sich die Art
a) wird jeweils das Wort „Rechtsbehelf" in der gram- des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das wei-
matisch zutreffenden Form durch das Wort „Ein- tere Verfahren nach den ab 1. Januar 1996 geltenden
spruch" ersetzt; entsprechendes gilt für das Wort Vorschriften der Abgabenordnung.
,,Rechtsbehelf" in Wortzusammensetzüngen;
(4) § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in
b) werden jeweils die Worte „außergerichtlicher der Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe b des
Rechtsbehelf" und „förmlicher außergerichtlicher Gesetzes vom 24. Juni 1994 {BGBI. 1 S. 1395) ist auf
Rechtsbehelf" in der grammatisch zutreffenden berichtigende Verwaltungsakte anzuwenden, die nach
Form durch das Wort „Einspruch" und die Worte dem 31. Dezember 1995 bekanntgegeben werden."
„dessen, der den Einspruch eingelegt hat," durch
die Worte „des Einspruchsführers" ersetzt;
c) werden jeweils die Worte „außergerichtliches Artikel&
Rechtsbehelfsverfahren" in der grammatisch zu- Änderung der Finanzgerichtsordnung
treffenden Form durch das Wort „Einspruchs-
verfahren" ersetzt. Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBI. 1 S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
16. § 382 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird
wie folgt geändert:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften der 1. § 33 wird wie folgt geändert:
Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverordnun- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "und soweit
gen oder der Verordnungen des Rates oder der Kom- nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben
mission der Europäischen Gemeinschaften zuwider- ist" gestrichen.
handelt, die
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
1. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs
über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Gemeinschaft sowie über die Freizonengrenzen, ,,(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf
2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwen-
und dessen Durchführung oder für die Erlangung dung."
einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von
Waren, 2. In § 46 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 349 Absatz 3 der
3. für den grenznahen Raum sowie die darüber hin- Abgabenordnung" durch die Worte ,,§ 348 Nr. 3 und 4
aus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete der Abgabenordnung" ersetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1403
3. § 48 wird wie folgt gefaßt: 6. § 76 wird wie folgt geändert:
,,§48 a) folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und ,,(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b
können Klage erheben: Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Ein-
spruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Ver-
1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder,
fahren vorgebracht werden, kann das Gericht
wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevoll-
zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent-
mächtigte im Sinne des Absatzes 2;
scheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend."
2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder
Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbe-
7. In § 99 Abs. 1 werden die Worte „der in § 348 der Ab-
scheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
gabenordnung bezeichneten Art" gestrichen.
3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden
sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemein- 8. In§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte,,§ 48
schafter oder Mitberechtigte, gegen die der Fest- Abs. 1 Nr. 3" durch die Worte ,,§ 48 Abs. 1 Nr. 1"
stellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen ersetzt.
hätte;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festge-
Artikel7
stellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf
die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch Änderung
die Feststellungen hierzu berührt wird; des Gesetzes über das Branntweinmonopol
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen § 112 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmono-
Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die pol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Feststellungen über die Frage berührt wird. nummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. De-
(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) geändert worden ist, wird
der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne
wie folgt gefaßt:
des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder
des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die geson- ,,(3) § 178 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung gilt ent-
derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach sprechend."
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2663). Haben die Feststellungsbetei-
ligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtig- Artikels
ten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Änderung
Nr. 1 der nach§ 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenord- des Gesetzes zur Durchführung
nung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Gemeinsamen Marktorganisationen
der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3
bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), zuletzt geändert gemäß
Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Fest- Artikel 53 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
stellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde S. 278), wird wie folgt geändert:
der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten
widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwend- 1. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlaß der „Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach
Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-
Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind." ordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften
der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3
4. § 61 wird aufgehoben. und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch
dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf
5. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften
abweichende Regelung getroffen ist."
,,(2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über den Einspruch
eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde 2. § 17 wird wie folgt geändert:
für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die
Klage zu richten a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
1. gegen die Behörde, welche die Einspruchsent- ,,Entnahme von Proben, Kosten der Über-
scheidung ertassen hat, wachungsmaßnahmen und bei Inanspruchnahme
der Bundesfinan41behörden".
2. wenn über einen Einspruch ohne Mitteilung eines
zureichenden Grundes in angemessener Frist sach- b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
lich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die ,,(5) Die Bundesfinanzbehörden erheben für die
Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außer-
den Steuerfall örtlich zuständig ist." halb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes Kosten. ,,§30a
(6) Für die Bemessung der Kosten und das Ver- Schwarzhandel mit Zigaretten
fahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer zum eigenen Ver-
Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178
brauch vorsätzlich oder fahr1ässig Zigaretten in Ver-
der Abgabenordnung erhoben werden."
packungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuer-
zeichen (§ 2 Abs. 7) nicht angebracht ist, soweit der
3. In § 34 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „als außer- einzelnen Tat nicht mehr als 1000 Zigaretten zugrunde
gerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden
und," gestrichen. keine Anwendung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
4. In§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, geahndet werden.
Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 (3) Tabakwaren, auf die sich eine Ordnungswidrig-
Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 keit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-
Satz 1, § 21 Satz 1, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 den. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und Abs. 2, anzuwenden.
§ 28 Nr. 3 und 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1
Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
und 3 und § 40 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils Hauptzollamt.
a) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte (5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ord-
,,das Bundesministerium", nungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizei-
dienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des
b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun- Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrig-
desministerium)", keit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff
c) die Worte „dem Bundesminister'' durch die Worte verfolgen und sich ausweisen."
,,dem Bundesministerium",
d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
,,des Bundesministeriums", Artikel10
e) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte Gesetz
,,das Bundesministerium", zur Behandlung
f) die Worte „vom Bundesminister'' durch die Worte von Gebührenbescheiden der Behörden
„vom Bundesministerium" oder der Deutschen Demokratischen Republik
für die Genehmigung der Verbringung
g) die Worte „den Bundesministern" durch die Worte
von Kraftfahrzeugen und anderen Waren
,,den Bundesministerien"
im grenzüberschreitenden Reiseverkehr
ersetzt.
§1
Artikel9
Änderung des Tabaksteuergesetzes Die von den Zollbehörden oder anderen Behörden der
Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 der Anordnung über die Erhebung von Gebühren für die
(BGBI. 1S. 2150) wird wie folgt geändert: Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von
Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr -
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 30 folgende Angabe Genehmigungsgebührenordnung - vom 12. Dezember
eingefügt: 1968 (GBI. II Nr. 132 S. 1063) in der jeweils gültigen Fas-
sung erteilten Gebührenbescheide für die Genehmigung
,,§ 30a Schwarzhandel mit Zigaretten".
der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren
in der Zeit vom 10. November 1989 bis 30. Juni 1990 wer-
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: den nicht mehr vollzogen.
,,(4) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 30a Abs. 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber
§2
von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für
Tabakwaren, die nach§ 30a Abs. 3 eingezogen wor- Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag Gebühren im
den sind, abgesehen werden.". Sinne des § 1, die nach dem 2. Oktober 1990 entrichtet
worden sind. Im Zusammenhang mit der Vollziehung der
3. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Bundesministers" durch Gebührenbescheide erhobene steuerliche Nebenleistun-
das Wort „Bundesministeriums" und in§ 31 werden die gen (Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten) werden
Worte „Der Bundesminister" durch die Worte „Das ebenfalls erstattet. Vor dem 3. Oktober 1990 entrichtete
Bundesministerium" ersetzt. Gebühren werden nicht erstattet.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1405
Artikel 11 (2) Artikel 8 Nr. 2 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Inkrafttreten dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 (3) Artikel 4 Nr. 2 bis 15 und die Artikel 6, 7 und 8 Nr. 3
am Tage nach der Verkündung in Kraft. treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
(Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Gesetzesziel
Artikel 1
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
Gesetz und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen und
zur Förderung von Frauen den Gerichten des Bundes werden Frauen nach Maßgabe
und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dieses Gesetzes unter Beachtung des Vorrangs von
in der Bundesverwaltung Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33
und den Gerichten des Bundes Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung
(Frauenfördergesetz - FFG) ist auch die Erhöhung des Anteils der Frauen entspre-
chend der verbindlichen Zielvorgaben, soweit Frauen in
einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als
Inhaltsübersicht Männer. Ebenso ist die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf für Frauen und Männer zu fördern.
Abschnitt1
Allgemeine Bestimmungen §3
§ Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
§ 2 Gesetzesziel
§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
amtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und
Abschnitt2 Arbeiter sowie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, ferner
Fördermaßnahmen Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter so-
wie Richterinnen und Richter.
§ 4 Frauenförderplan
§ 5 Statistische Angaben (2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes be-
§ 6 Stellenausschreibung stehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein
§ 7 Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gut-
§ 8 Fortbildung achten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsäch-
§ 9 Familiengerechte Arbeitszeit lich betreut oder pflegt.
§ 10 Teilzeitbeschäftigung (3) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die ein-
§ 11 Beurlaubung zelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen,
§ 12 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die
familienbedingter Beurlaubung Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in
§ 13 Tarifvertragliche Vereinbarung der Dienststelle. Für die Berufsausbildung gilt Entspre-
§ 14 Bericht chendes.
(4) Zu den Funktionen mit Vorgesetzen- und Leitungs-
Abschnitt3
aufgaben gehören auch die Stellen Vorsitzender Richte-
Frauenbeauftragte rinnen und Vorsitzender Richter.
§ 15 Bestellung (5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die ein-
§ 16 Rechtsstellung zelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in
§ 17 Aufgaben § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des
§ 18 Rechte Bundes; maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-
§ 19 Beanstandungsrecht personalvertretungsgesetzes. Für den Begriff der Dienst-
§ 20 Übergangsregelung stellenleitung gilt § 7 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes.
Abschnitt 1 Abschnitt2
Allgemeine Bestimmungen Fördermaßnahmen
§1 §4
Geltungsbereich Frauenförderplan
Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigten in den Ver- (1) Die Dienststelle erstellt alle drei Jahre unter früh-
waltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren zeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten (§§ 15 bis 19)
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen einen Frauenförderplan. Er ist innerhalb dieses Zeitraumes
Rechts sowie in den Gerichten des Bundes. Zu den Ver- jährlich an die aktuelle Entwicklung anzupassen. Er muß
waltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die in die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben,
bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unter- die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen
nehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen. Bereichen auswerten und insbesondere zur Erhöhung des
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1407
Frauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger Maßgabe der verbindlichen Zielvorgaben des Frauen-
personeller und organisatorischer Verbesserungen im förderplanes und entsprechender Personalplanung unter
Rahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufen- Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und
planes entwickeln. Im Frauenförderplan bleiben Stellen fachlicher Leistung
für Richterinnen und Richter, die gewählt werden oder an 1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestell-
deren Berufung der Richterwahlausschuß mitwirkt, außer ten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und
Betracht. Personenbezogene Daten darf der Frauen- Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufs-
förderplan nicht enthalten. ausbildung,
(2) Der Frauenförderplan muß auch die statistischen 2. bei der Beförderung, Höhergruppierung und Über-
Angaben (§ 5) auswerten und vorhandene Unterschiede tragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeits-
im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei plätze, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Lei-
Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fort- tungsaufgaben,
bildung in den einzelnen Bereichen aufzeigen und be-
deren Anteil zu erhöhen. Nummer 1 gilt nicht, wenn für die
gründen.
Berufung einer Richterin oder eines Richters eine Wahl
(3) Der dreijährige Frauenförderplan und die jährlichen oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrie-
Aktualisierungen sind in der Dienststelle zu veröffent- ben ist.
lichen. (2) Für die Beurteilung der Eignung von Frauen und
(4) Auf Antrag der Frauenbeauftragten ist, abweichend Männern dürfen sich ihre beruflichen Ausfallzeiten wegen
von Absatz 1, der Frauenförderplan von ihr federführend Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege nicht nachteilig
unter frühzeitiger Mitwirkung der Dienststelle zu erstellen. auswirken.
(5) Wenn der Frauenförderplan nicht umgesetzt worden §8
ist, sind die Gründe im Rahmen der jährlichen Anpassung Fortbildung
und bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplanes
darzulegen sowie zusätzlich der höheren Dienststelle mit- (1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
zuteilen. auch die Fortbildung von Frauen zu unterstützen. Bei der
Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung
§5 sind Frauen im Regelfall entsprechend ihrem Anteil an der
Statistische Angaben jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.
(1) Die Dienststelle erfaßt in den einzelnen Bereichen (2) Die Fortbildung muß Beschäftigten mit Familien-
jährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer pflichten(§ 3 Abs. 2) die Teilnahme in geeigneter Weise
ermöglichen. Bei Bedarf sind zusätzliche, entsprechend
1. unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teil-
räumlich und zeitlich ausgestaltete Veranstaltungen anzu-
zeittätigkeit sowie Beurlaubung, nach dem Stand vom
bieten; Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im
30. Juni,
Bedarfsfall angeboten werden.
2. bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und
(3) Fortbildungskurse, die Frauen den beruflichen Auf-
Fortbildung für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres
stieg, insbesondere auch aus den unteren Bezahlungs-
bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.
gruppen, sowie beurlaubten Beschäftigten den Wieder-
Die statistischen Angaben sind jährlich bis zum 30. Sep- einstieg erleichtern, sind in ausreichendem Umfang
tember der obersten Bundesbehörde mitzuteilen. anzubieten; dazu gehören bei Bedarf auch eigene Kurs-
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung angebote vornehmlich für Frauen.
die einzelnen Vorgaben für die Erfassung der statistischen (4) In Veranstaltungen für Beschäftigte der Personal-
Angaben unter Berücksichtigung der Personalstand- verwaltung und insbesondere für Vorgesetzte aus an-
statistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz. deren Aufgabenbereichen sind Fragen zur Gleichberech-
tigung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
§6
(5) Den Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Fort-
Stellenausschreibung bildung zu geben.
(1) Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für (6) Frauen sollen verstärkt als Leiterinnen und Refe-
Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein rentinnen für Fortbildungsveranstaltungen gewonnen
bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung werden.
für die ausgeschriebene Tätigkeit. Stellenausschreibun- §9
gen sind so abzufassen, daß sie auch Frauen zu einer
Bewerbung auffordern. Das gilt insbesondere für Stellen in Familiengerechte Arbeitszeit
Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
sind als Männer. sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienst-
(2) Stellen, auch für Vorgesetzten- und Leitungsauf- lichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit
gaben, sind auch in Teilzeitform auszuschreiben, wenn Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen.
§7 §10
Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation Teilzeitbeschäftigung
(1) Soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer (1) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Möglich..
Zahl beschäftigt sind als Männer, hat die Dienststelle nach keiten sowie des Bedarfs hat die Dienststelle ein aus-
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
reichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen, auch bei §14
Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, zu
Bericht
schaffen. Es ist darauf zu achten, daß sich daraus für die
Beschäftigten der Dienststelle keine Mehrbelastungen Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
ergeben. alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht Ober die Situation
der Frauen in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie
(2) Anträgen von Beamten mit Familienpflichten auf
den Gerichten des Bundes und die Anwendung dieses
Teilzeitbeschäftigung ist auch bei Stellen mit Vorgesetz-
Gesetzes vor. Die Bundesministerien haben dazu die
ten- und Leitungsaufgaben nach Maßgabe des § 79a des
erfordertichen Angaben zu machen. Der Bericht darf keine
Bundesbeamtengesetzes zu entsprechen. Die Dienst-
personenbezogenen Daten enthalten.
stelle muß die Ablehnung von Anträgen im einzelnen
begründen.
(3) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Abschnitt3
Vollzeitbeschäftigung anstreben, sollen bei der Besetzung Frauenbeauftragte
von Vollzeitstellen unter Beachtung von Eignung, Befähi-
gung und fachlicher L.eistoog sowie des§ 7 Abs. 2 vor- §15
rangig berücksichtigt werden.
Bestellung
§ 11 (1) In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens
Beurtaubung 200 Beschäftigten ist aus dem Kreis der Beschäftigten
nach vorheriger Ausschreibung oder geheimer Wahl eine
(1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Wahl ist durchzu-
insbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten führen, wenn sich die Mehrheit der weiblichen Beschäftig-
Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruf- ten für sie entscheidet. Die Bundesregierung regelt das
lichen Wiedereinstieg zu erteichtern. Dazu gehören ihre Verfahren für diese Vorentscheidung und die Durch-
Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das führung der Wahl durch Rechtsverordnung. Bei einem
Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder Anteil von regelmäßig weniger als zehn beschäftigten
nach der Beurlaubung. Frauen kann von der Bestellung einer Frauenbeauftragten
(2) Bezüge oder Arbeitsentgelte werden für die Teil- abgesehen werden.
nahme an einer Fortbildung während einer Beurtaubung (2) In einer Dienststelle ohne Frauenbeauftragte ist eine
nicht gewährt. Notwendige Auslagen sollen in entspre- Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weib-
chender Anwendung der § 23 Abs. 2 des Bundesreise- lichen Beschäftigten und die zuständige Frauenbeauf-
kostengesetzes erstattet werden. tragte zu bestellen.
(3) Beurlaubte Beschäftigte können auf Antrag im Ein- (3) Zuständig für eine Dienststelle gemäß Absatz 2 ist
vernehmen mit der Dienststelle in geeigneten Fällen die Frauenbeauftragte der höheren Dienststelle.
Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen.
(4) Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich
wie zum Beispiel die Bundesfinanzverwaltung, die
§12 Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die
Benachteiligungaverbot bei Tellzeitbeschiftigung Bundeswehr können von Absatz 1 abweichen, sofern sie
und famlllenbedlngt• Bewlaubung andere sachgerechte Voraussetzungen für die Bestellung
und die Arbeit von Frauenbeauftragten entwickeln.
(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fort-
kommen nicht beeintrlchtigen; eine unterschiedliche (5) Soweit Entscheidungen in höheren Dienststellen für
Behandlung von Teilzeitbeschiftigten gegenüber Vollzeit- nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, beteiligt
beschäftigten ·ist zur zullssig, wenn sachliche Gründe sie die Frauenbeauftragte der höheren Dienststelle die
rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nach- Frauenbeauftragten und die Vertrauenspersonen der
teilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. betroffenen nachgeordneten Dienststellen. Die Frauen-
beauftragte der obersten Bundesbehörde regelt die Ko-
(2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von ordination der Frauenbeauftragten und der Vertrauens-
Beschäftigten mit Familienpflichten; eine regelmäßige personen im Ihrem Geschäftsbereich.
Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung und der
Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden. (6) Die Frauenbeauftragte wird grundsätzlich für drei
Jahre mit der Möglichkeit der Vertängerung bestellt. Die
(3) Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die
Vertängerung kann auf ihren Wunsch auch für eine kürzere
sich aus der Beurtaubung gemäß Absatz 2 ergibt, ist bei
Zeit erfolgen. Der Entscheidung über die Vertängerung
einer Beförderung angemessen zu berücksichtigen,
muß eine erneute interne Ausschreibung vorausgehen.
soweit das nicht schon durch eine vorzeitige Anstellung
geschehen ist.
§16
(4) Die Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf den
bereits erreichten Platz in einer Beförderungsreihenfolge
Rechtsatellung
auswirken. (1) Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an. Sie
§13 wird grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung
zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden ist auch ihre
Tarlfvertragliche Vereinbarung
Zuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich; Ent-
Regelungen für Arbeitnehmer entsprechend den §§ 72a sprechendes gilt im Bereich der öffentlichen Unterneh-
und 79a des Bundesbeamtengesetzes bleiben tarif- men. Die Frauenbeauftragte ist In der Ausübung ihrer
vertraglicher Vereinbarung vorbehalten. Tätigkeit weisungsfrei.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1409
(2) Die Frauenbeauftragte wird von anderweitigen §19
dienstlichen Tätigkeiten soweit freigestellt, wie es nach Art Beanstandungsrecht
und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist; bei einem (1) Verstöße der Dienststelle gegen den Frauenförder-
entsprechend umfangreichen Aufgabenkreis ist die voll- plan, dieses Gesetz insgesamt oder andere Vorschriften
ständige Freistellung der Frauenbeauftragten notwendig. über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern kann
Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstat- die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung
tung zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört die Regelung beanstanden. Sie soll eine Frist von sieben Arbeitstagen
nach ihrer Unterrichtung einhalten, soweit sie auf die
der Vertretung.
beanstandete Maßnahme noch einwirken will.
(3) Die Frauenbeauftragte, ihre Vertretung sowie ihre
(2) Über die Beanstandung entscheidet die Dienst-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hinsichtlich persön-
stellenleitung, in obersten Bundesbehörden der für
licher Verhältnisse von Beschäftigten und anderer ver-
Personalangelegenheiten zuständige beamtete Staats-
traulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit sekretär. Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre
ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet. Durchführung solange aufschieben. Hält sie die Be-
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Vertrauens- anstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre
personen des § 15. Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Be-
§17 anstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen.
Anderenfalls hat die Dienststellenleitung gegenüber der
Aufgaben Frauenbeauftragten die Ablehnung der Beanstandung zu
begründen.
(1) Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug
dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu (3) Die Frauenbeauftragte einer nachgeordneten Dienst-
überwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienst- stelle kann zu einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften
stelle mit, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Entscheidung über die Beanstandung nach rechtzeitiger
Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Unterrichtung ihrer Dienststellenleitung die nächsthöhere
der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle um eine rechtliche Stellungnahme bitten und
Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen. Sie ist diese in ihrer Dienststelle unter Beachtung des Dienst-
rechts und des Datenschutzrechts bekanntgeben. In bei-
frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in
den Fällen ist die schriftliche Einwilligung der durch die
1. Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und beanstandete Maßnahme unmittelbar Betroffenen erfor-
Entscheidung über Einstellung, Umsetzung mit einer derlich, soweit personenbezogene Daten mitgeteilt wer-
Dauer von über drei Monaten, Versetzung, Fortbildung, den. Die nächsthöhere Dienststelle hat der Bitte um
beruflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung der Rechtsauskunft zu entsprechen. Deren weitere Entschei-
Beschäftigung, soweit nicht die Betroffenen diese dung und die Rechtswirkung der beanstandeten Maß-
Beteiligung zu ihrer Unterstützung für sich ausdrück- nahme richten sich unabhängig von diesem Verfahren
lich ablehnen. Auf dieses Ablehnungsrecht sind die nach den geltenden Vorschriften.
Betroffenen hinzuweisen;
2. sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. §20
(2) Die Frauenbeauftragte fördert zusätzlich mit eigenen Übergangsregelung
Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und die Ver-
Die Tätigkeit der zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
besserung der Situation von Frauen sowie der Vereinbar-
ses Gesetzes bestellten Frauenbeauftragten endet, sofern
keit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu ihren sie gewählt sind, mit Ablauf ihrer Wahlzeit, im übrigen
Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 1998.
von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und
Beseitigung von Benachteiligung.
§18 Artikel 2
Rechte Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
(1) Die Frauenbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Auf-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
gaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai
die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen 1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:
und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Personalakten
darf die Frauenbeauftragte nur mit Zustimmung der
1. Dem§ 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
betroffenen Beschäftigten einsehen.
,,(3) Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an
(2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vor- Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein
tragsrecht bei der Dienststellenleitung, kann mit ihrem bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Vorausset-
Einvernehmen Versammlungen einberufen und leiten und zung für diese Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, daß
wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben sie auch Frauen zu einer Bewerbung auffordern. Dies
unterstützt. gilt insbesondere für Stellen in Bereichen, in denen
(3) Die Frauenbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer."
Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer
beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Vor 2. § 79a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Kündigung, Versetzung und Abordnung ist sie, ungeach- ,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,
tet der unterschiedlichen Aufgabenstellung, in gleicher wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen-
Weise geschützt wie die Mitglieder des Personalrates. stehen,
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen 3. Nach § 48a wird folgender§ 49 eingefügt:
Arbeitszeit zu ermäßigen,
"§49
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von Benachteiligungsverbot
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bei ermäßigter Arbeitszeit
gewähren,
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 44a
wenn er und 48a darf das berufliche Fortkommen nicht be-
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von
Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Be-
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
amten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,
sonstigen Angehörigen
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
tatsächlich betreut oder pflegt."
4. § 125b wird wie folgt geändert:
3. Nach § 79a wird folgender§ 79b eingefügt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
"§79b b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit ,,(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 72a nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-
und 79a darf das berufliche Fortkommen nicht be- lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
einträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von nahen Angehörigen im Sinne des§ 12 Abs. 2, gilt
Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Be- Absatz 1 einschließlich des berücksichtigungs-
amten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, fähigen Zeitraums der Pflege für die Pflegeperson
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen." entsprechend."
4. In § 98 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: Artikel 4
"6. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchset- Änderung des Deutschen Richtergesetzes
zung der Chancengleichheit von Frauen und Män-
nern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
und Beruf zu machen." Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1374), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. Dem § 48a wird folgender Absatz 6 angefügt:
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
,,(6). Die Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 1
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462), eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regel-
1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert: mäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende
sachliche Gründe sie rechtfertigen."
1. In § 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: 2. Dem § 76a wird folgender Absatz 6 angefügt:
"Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Ver- ,,(6) Die Ermäßigung des Dienstes nach den Ab-
zögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines sätzen 1 und 2 darf das berufliche Fortkommen nicht
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen son- beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung
stigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber
Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge- Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,
schwister sowie volljährigen Kinder." wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
2. § 48a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, Artikel 5
wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen- Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
stehen,
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1
Arbeitszeit zu ermäßigen,
S. 1, 902), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird wie folgt ge-
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu ändert:
gewähren,
wenn er 1. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
gefügt:
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
,,In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeit-
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen nehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer
tatsächlich betreut oder pflegt." angehören."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1411
2. In§ 45 Satz 1 werden vor dem Wort „behandeln" ein ,,Sa. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichbe-
Komma und die Worte „sowie Fragen der Frauenförde- rechtigung von Frauen und Männern insbeson-
rung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" ein- dere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,
gefügt. Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen
Aufstieg, zu fördern,".
3. In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1
Satz 6" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 6 und 7" 6. In§ 76 Abs. 2 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt. ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,, 10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsäch-
4. In § 80 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num- lichen Gleichberechtigung von Frauen und Män-
mer 2a eingefügt: nern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäf-
,,2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichbe- tigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem
rechtigung von Frauen und Männern, insbeson- beruflichen Aufstieg dienen."
dere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,
Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen 7. In § 77 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Entschei-
Aufstieg, zu fördern;". dung" ein Komma und die Wörter „den Frauenförder-
plan" eingefügt.
5. In § 92 Abs. 2 werden nach dem Wort „Personal-
8. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:
planung" die Worte „einschließlich Maßnahmen im
Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a" eingefügt. ,,(4) Die Geschlechter sollen in den Personalvertretun-
gen und den Jugend- und Auszubildendenvertretun-
6. Dem § 93 werden folgende Sätze angefügt: gen entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten
sein."
„Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze
ausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber bereit,
Artikel 7
Arbeitsplätze auch mit Teilzeitbeschäftigten zu beset-
zen, ist hierauf in der Ausschreibung hinzuweisen." Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
,,Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitneh- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
mer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie
Familienpflichten zu berücksichtigen." folgt geändert:
1. § 611 a wird wie folgt geändert:
Artikel&
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung
,,(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begründung eines
des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Arbeitsverhältnisses einen Verstoß gegen das
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 zu vertre-
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 6 ten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber
Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe
S. 2378), wird wie folgt geändert: von höchstens drei Monatsverdiensten verlangen.
Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei
regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das
1. In § 20 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an
gefügt:
Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte."
,,Hat die Dienststelle weibliche und männliche Be-
b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3
schäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Män-
bis 5 eingefügt:
ner angehören."
,,(3) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines vom
2. § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das
Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht
„5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle begründet worden, so besteht kein Anspruch auf
des§ 14 Abs. 2 Satz 1,". Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
3. In § 51 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialange- (4) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Ab-
legenheiten" die Worte „sowie Fragen der Frauenför- satz 2 muß innerhalb von zwei Monaten nach
derung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich
eingefügt. geltend gemacht werden.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten beim beruflichen
4. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein
Satz 3" durch die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4" Anspruch besteht."
ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
5. In § 68 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num- 2. In § 611 b wird das Wort „soll" durch das Wort „darf"
mer Sa eingefügt: ersetzt.
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikels „Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Aushang
In Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeit-
Nach § 61 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
nehmer beschäftigt sind, ist ein Abdruck der §§ 611a,
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,
611b, 612 Abs. 3 und des§ 612a des Bürgerlichen
1036), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom
Gesetzbuches sowie des§ 61 b des Arbeitsgerichtsgeset-
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird
zes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder aus-
folgender § 61 b eingefügt:
zuhängen."
,,§61b
Besondere Vorschriften für Klagen
wegen geschfechtsbedingter Benachteiligung Artikel10
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 611 a Abs. 2 Gesetz
des Bürgerlichen Gesetzbuches muß innerhalb von drei zum Schutz der Beschäftigten
Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
gemacht worden ist, erhoben werden. (Beschäftigtenschutzgesetz)
(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung
bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine Ent- §1
schädigung nach § 611 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches gerichtlich geltend, so ist auf Antrag des Arbeitge- Ziel, Anwendungsbereich
bers die Summe dieser Entschädigungen auf sechs (1) Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde von
Monatsverdienste oder, wenn vom Arbeitgeber ein ein- Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Be-
heitliches Auswahlverfahren mit dem Ziel der Begründung lästigung am Arbeitsplatz.
mehrerer Arbeitsverhältnisse durchgeführt worden ist, auf
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
zwölf Monatsverdienste zu begrenzen. Soweit der Arbeit-
geber Ansprüche auf Entschädigungen bereits erfüllt hat, 1. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben
ist der Höchstbetrag, der sich aus Satz 1 ergibt, entspre- und Verwaltungen des privaten oder öffentlichen
chend zu verringern. Dabei sind die bereits erfüllten Rechts (Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu
Ansprüche jedoch jeweils nur bis zur Höhe des Betrags, ihrer Berufsbildung Beschäftigte), ferner Personen, die
der im Falle gerichtlicher Geltendmachung auf sie entfal- wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
len würde, zu berücksichtigen. übersteigen die Entschä- arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu
digungen, die den Klägern nach§ 611 a Abs. 2 des Bürger- diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten
lichen Gesetzbuches zu feisten wären, insgesamt den sich und die ihnen Gleichgestellten; für sie tritt an die Stelle
aus den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Höchstbetrag, so ver- des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischen-
ringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Ver- meister;
hältnis, in welchem ihre Summe zu dem Höchstbetrag 2. die Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder,
steht. der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der
(3) Steift der Arbeitgeber einen Antrag nach Absatz 2 sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes
Satz 1, so wird das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich gen des öffentlichen Rechts;
zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen
3. die Richterinnen und Richter des Bundes und der
an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind Länder;
zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver-
binden. 4. weibliche und männliche Soldaten (§ 6).
(4) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche
Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit §2
Erhebung der ersten Klage statt. Schutz vor sexueller Belästigung
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden in den Fällen des§ 611a
(1) Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben die
Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur in Unterneh-
Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
men mit in der Regel bis zu 400 Arbeitnehmern entspre-
zu schützen. Dieser Schutz umfaßt auch vorbeugende
chende Anwendung. Für die Berechnung von Ansprüchen
Maßnahmen.
nach § 611 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches tritt
an die Stelle des Monatsverdienstes der Unterschiedsbe- (2) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vor-
trag zwischen dem tatsächlichen Monatsverdienst des sätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von
Bewerbers und dem mit dem beruflichen Aufstieg verbun- Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
denen Monatsverdienst." 1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach
den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt
Artikel 9 sind, sowie
Änderung 2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu
des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und
Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgeset- sichtbares Anbringen von pornographischen Darstel-
zes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1308) wird wie folgt lungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt
gefaßt: werden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1413
(3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verlet-
zung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstver- §6
gehen. Sonderregelungen für Soldaten
§3 Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vor-
Beschwerderecht der Beschäftigten schriften des Soldatengesetzes, der Wehrdisziplinarord-
nung und der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.
(1) Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich
bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der
Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitge- §7
ber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder Bekanntgabe des Gesetzes
von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt im Sinne des
In Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an
§ 2 Abs. 2 fühlen. Die Vorschriften der §§ 84, 85 des
geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhän-
Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
gen.
(2) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die
Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu tref- Artikel 11
fen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung
Gesetz
zu unterbinden.
über die Berufung und Entsendung
§4 von Frauen und Männern
Maßnahmen des Arbeitgebers oder in Gremien im Einflußbereich des Bundes
Dienstvorgesetzten, Leistungsverweigerungsrecht (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
(1) Bei sexueller Belästigung hat
Abschnitt 1
1. der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen
arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Gesetzesziel, Geltungsbereich
Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
Die Rechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, §1
§§ 99 und 102 des Betriebsverfassungsgesetzes und
Gesetzesziel
des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a und
Abs. 3 Nr. 15, § 77 Abs. 2 und § 79 des Bundesperso- Der Bund und andere am Besetzungsverfahren von
nalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechen- Gremien Beteiligte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes
den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der darauf hinzuwirken, daß eine gleichberechtigte Teilhabe
Länder bleiben unberührt; von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder
erhalten wird.
2. der Dienstvorgesetzte die erforderlichen dienstrecht-
lichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu §2
treffen. Die Rechte des Personalrates in Personalange- Geltungsbereich
legenheiten der Beamten nach den §§ 76, 77 und 78
des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach (1) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Vorstände,
den entsprechenden Vorschriften der Personalvertre- Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und
tungsgesetze der Länder bleiben unberührt. Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Grup-
pierungen unbeschadet ihrer Bezeichnung, soweit der
(2) Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte Bund für deren Mitglieder Berufungsrechte (§ 3 Abs. 1)
keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur oder Ent&endungsrechte (§ 6) hat.
Unterbindung der sexuellen Belästigung. sind die be-
lästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am be- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Gerichtsbarkeit, die
treffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts Deutsche Bundesbank und für die Ernennung der Mitglie-
und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz der der Bundesregierung. Es ist nicht auf die Begründung
erforderlich ist. der Mitgliedschaft in einem Gremium anzuwenden, soweit
hierfür durch Rechtsnormen oder Vereinssatzungen ein ·
(3) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die Wahlverfahren vorgeschrieben ist.
belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese
sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in
zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Abschnitt2
§5 Gremien im Bereich des Bundes
Fortbildung
für Beschäftigte im öffentlichen Dienst §3
Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Berufende Stelle,
Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollen die Problema- vorschlagsberechtigte Stellen
tik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechts- (1) Berufende Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist der
schutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtun- Bundespräsident, die Bundesregierung, ein Bundesmini-
gen des Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden. Dies sterium oder eine diesem nachgeordnete Behörde, eine
gilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten Bundesoberbehörde oder eine bundesunmittelbare juri-
der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und stische Person des öffentlichen Rechts, wenn diese die
Leitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Per- Mitgliedschaft von Personen in einem Gremium im eige-
sonalrates und Frauenbeauftragten. nen oder im Geschäftsbereich einer der anderen in diesem
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Absatz genannten Stellen (Gremium im Bereich des Bun- das in Satz 1 genannte Verfahren innerhalb der zuständi-
des) durch Berufungsakt unmittelbar begründet. Ist für die gen Bundesministerien auf den Vorschlag an das Bundes-
Berufung der Beschluß der Bundesregierung erforderlich, kabinett entsprechend anzuwenden.
gilt dieser Beschluß als die Mitgliedschaft unmittelbar
begründender Berufungsakt im Sinne des Satzes 1.
(2) Vorschlagsberechtigte Stellen im Sinne dieses Abschnitt3
Abschnitts sind Gremien
1. die gesellschaftlichen Institutionen, Organisationen,
außerhalb des Bereichs des Bundes
Verbände und Gruppen, §6
2. der Bundespräsident, die Bundesregierung, die Bun- Entsendende Stelle
desministerien oder diesen nachgeordnete Behörden,
die Bundesoberbehörden oder die bundesunmittel- Entsendende Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist die
baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Bundesregierung, ein Bundesministerium oder eine die-
sem nachgeordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde
3. andere Behörden und öffentliche Einrichtungen und oder eine bundesunmittelbare juristische Person des
4. sonstige Stellen, öffentlichen Rechts, wenn diese berechtigt ist, minde-
stens eine Person als Mitglied für ein Gremium außerhalb
die berechtigt sind, Personen als Mitglieder für Gremien des Bereichs des Bundes zu benennen oder vorzu-
im Bereich des Bundes zu benennen oder vorzuschlagen. schlagen.
§7
§4
Entsendung
Vorschlagsverfahren bei der Berufung
(1) Ist ein Bundesministerium oder eine diesem nachge-
(1) Erfolgt eine Berufung aufgrund der Benennung oder ordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde oder eine
des Vorschlages einer vorschlagsberechtigten Stelle, so bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen
hat diese, soweit ihr Personen verschiedenen Ge- Rechts entsendende Stelle, so sind der für die Entschei-
schlechts mit der besonderen persönlichen und fach- dung über die Entsendung zuständigen Person schrift-
lichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen, für liche Vorschläge vorzulegen. Ist die Bundesregierung ent-
jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen sendende Stelle, so ist das in Satz 1 und den Absätzen 2
Mann zu benennen oder vorzuschlagen (Doppelbenen- und 3 genannte Verfahren innerhalb der zuständigen Bun-
nung). desministerien oder des zuständigen Bundeskanzler-
(2) Eine Doppelbenennung kann unterbleiben, soweit amtes auf den Vorschlag an das Bundeskabinett entspre-
chend anzuwenden.
1. einer vorschlagsberechtigten Stelle mehrere Sitze in
einem Gremium zustehen und sie gleich viele Frauen (2) Bei den Vorschlägen ist für jeden auf die entsen-
und Männer benennt oder vorschlägt; bei einer ungera- dende Stelle entfallenden Sitz jeweils eine Frau und ein
den Anzahl von Sitzen bleibt für einen Sitz die Pflicht Mann zu benennen, soweit Personen verschiedenen
zur Doppelbenennung bestehen, Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fach-
lichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen. § 4
2. der vorschlagsberechtigten Stelle eine Doppelbenen- Abs. 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
nung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht (3) Die entsendende Stelle hat bei der Entsendung von
bezogenen Gründen unzumutbar ist; in diesem Fall hat Mitgliedern in Gremien außerhalb des Bereichs des Bun-
sie der berufenden Stelle die Gründe hierfür schriftlich des Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen.
dazulegen,
3. der berufenden Stelle aufgrund eines Gesetzes ein Abschnitt4
Auswahlrecht nicht zusteht.
Durchführungsbestimmungen, Gremienbericht
(3) Benennt eine Stelle Personen als Mitglieder für ein
Gremium, für das sie selbst berufende Stelle ist, so findet §8
anstelle des Verfahrens nach Absatz 1 das Verfahren nach
§ 7 Anwendung. Durchführungsbestimmungen
(4) Ist die Bundesregierung vorschlagsberechtigte Die Bundesregierung kann ohne Zustimmung des Bun-
Stelle, so ist das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfah- desrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
ren innerhalb der zuständigen Bundesministerien oder das Berufungs-, Vorschlags- und Entsendungsverfahren
des zuständigen Bundeskanzleramtes auf den Vorschlag erlassen.
an das Bundeskabinett entsprechend anzuwenden.
§9
Gremienbericht
§5
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag in
Berufung jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Anteil von
Bei der Berufung von Mitgliedern in Gremien im Bereich Frauen in wesentlichen Gremien im Bereich des Bundes
des Bundes hat die berufende Stelle Frauen und Männer sowie über die Entsendung von Frauen in wesentliche
mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berück- Gremien außerhalb des Bereichs des Bundes vor. Der
sichtigen. Ist die Bundesregierung berufende Stelle, so ist Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1415
Artikel 12 2. Bei der Berechnung der in § 611 a Abs. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten
Übergangsregelung vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:
1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. Sep-
tember 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des Artikel 13
§ 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver- Inkrafttreten
stoßen hat, ist § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes
nicht anzuwenden. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens
(Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz - GNG)
Vom24.Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht
übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesober-
behörde errichtet.
Artikel 1
(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
Gesetz
(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf
über Nachfolgeeinrichtungen folgenden Gebieten:
des Bundesgesundheitsamtes
(BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG) 1. Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertrag-
baren und nicht übertragbaren Krankheiten,
Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung, 2. epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der
Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten
und Arbeitnehmern einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risi-
ken sowie der Dokumentation und Information,
§1 3. Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und
Bundesinstitut Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankun-
für Arzneimittel und Medizinprodukte gen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen
Folgen,
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit wird ein „Bundesinstitut für Arzneimittel und 4. Gesundheitsberichterstattung,
Medizinprodukte" als selbständige Bundesoberbehörde 5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch
errichtet. veränderten Organismen und Produkten, Erarbeitung
(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Bonn. Die Sitzent- geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, Durchführung des
scheidung wird mit dem Vollzug der Entscheidung über Gentechnikgesetzes, Humangenetik,
den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 des 6. gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungs-
Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) gefährlicher Stoffe,
vollzogen. Bis zum Vollzug der Sitzentscheidung ist Sitz 7. gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch
des Bundesinstitutes Berlin. veränderter Organismen und Produkte.
(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf
folgenden Gebieten: §3
1. Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage Bundesinstitut für gesundheitlichen
der analytischen, pharmakologisch-toxikologischen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
und klinischen Prüfungen, soweit nicht das Bundes-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Veterinärmedizin oder das Paul-Ehrlich-Institut nach Gesundheit wird ein „Bundesinstitut für gesundheitlichen
§ 77 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist, Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" als selbstän-
dige Bundesoberbehörde errichtet.
2. Registrierung homöopathischer Arzneimittel, soweit
nicht das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau- (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
cherschutz und Veterinärmedizin nach § 77 des Arznei- (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf
mittelgesetzes zuständig ist, folgenden Gebieten:
3. Risikoerfassung und -bewertung sowie Durchführung 1. Sicherung des Gesundheitsschutzes im Hinblick auf
von Maßnahmen nach dem Stufenplan, Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel
4. Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Chemikalien,
5. Arbeiten zur medizinischen und technischen Sicher-
heit, Eignung und Leistung von Medizinprodukten, 2. Schutz von Mensch und Tier vor gesundheitlichen
Risiken, die von Zusatzstoffen oder unerwünschten
6. zentrale Risikoerfassung sowie Durchführung von Stoffen in Futtermitteln für Nutztiere ausgehen können,
Maßnahmen zur Risikoabwehr bei Medizinprodukten.
3. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemi-
kalien, Abwehr von Gefahren einschließlich Einstu-
§2
fung und Kennzeichnung, Dokumentation und Infor-
Robert Koch-Institut mation zu Vergiftungsgeschehen,
- Bundesinstitut für Infektionskrankheiten
4. Erkennen und Aufrechterhalten des Gesundheits-
und nicht übertragbare Krankheiten -
status von Einzeltieren und Tierbeständen, die zur Ge-
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für winnung von Lebensmitteln bestimmt sind, im Hin-
Gesundheit wird unter dem Namen „Robert Koch-Institut" blick auf Zoonosen,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1417
5. Schutz des Menschen vor Krankheiten, die von Tieren §6
auf Menschen übertragen werden können (Zoo- Kostenerhebung
nosen),
(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmigun-
6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die gen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, nach den gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht
arzneimittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel
Risikoerfassung und Bewertung, und Medizinprodukte, des Robert Koch-Institutes und des
7. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän- Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz
zungsmethoden zu Tierversuchen sowie spezielle und Veterinärmedizin werden Kosten (Gebühren und Aus-
Fragen des Tierschutzes, lagen) erhoben. Spezielle gesetzliche Kostenregelungen
bleiben unberührt.
8. Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Doku-
mentation und Berichterstattung im Hinblick auf die (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitorings mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
nach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs- Bundesrates für die Amtshandlungen der in den §§ 1
gegenständegesetzes übermittelten Ergebnisse sowie bis 3 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen
die Durchführung von Laborvergleichsuntersuchun- Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
gen und Ringversuchen, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren
bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Per-
9. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft- sonal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung,
lichen oder nationalen Referenzlabors für Lebens- der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
mittel, soweit für diese Aufgaben aufgrund von Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen
Rechtsakten der Europäischen Union das Bundes-
berücksichtigt werden.
gesundheitsamt benannt ist oder in Zukunft das
Bundesinstitut benannt wird, (3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
10. Fragen der Ernährungsmedizin, Bundeslebensmittel-
§7
schlüssel,
Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
11 . Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch
veränderten Lebensmitteln einschließlich Tieren, von Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheits-
denen Lebensmittel gewonnen werden, amtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1
bis 3 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen,
12. gesundheitliche Fragen des Transports gefährlicher die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten ob-
Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe. liegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeit-
nehmer des zuständigen Bundesinstitutes.
§4
§8
Aufgabendurchführung
Übergangspersonalrat
(1) Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen
jeweils durch die §§ 1 bis 3 zugewiesenen Tätigkeits- (1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses
gebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen gemäß den §§ 1 bis 3 zu errichtenden Bundesinstituten
werden, und unterstützen auf diesen Gebieten die zustän- statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden
digen Bundesministerien. die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinsti-
tuten von dem bisherigen Personalrat beim Bundes-
(2) Die Bundesinstitute erledigen, soweit keine andere gesundheitsamt als gemeinsamem Übergangspersonalrat
Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des der Bundesinstitute wahrgenommen.
Bundes in ihrem Zuständigkeitsbereich, mit deren Durch-
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die
führung sie vom Bundesministerium für Gesundheit oder
Wahlvorstände für die Durchführung der Personalrats-
mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen
wahlen in den Bundesinstituten.
obersten Bundesbehörde beauftragt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
(3) Auf den in den §§ 1 bis 3 genannten Gebieten be- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
treiben die Bundesinstitute zur Erfüllung ihrer Aufgaben Schwerbehindertenvertretung.
wissenschaftliche Forschung und wirken bei der Ent-
wicklung von Standards und Normen mit.
Artikel 2
(4) Die Bundesinstitute informieren im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Öffentlichkeit. Institut
für Wasser-, Boden- und Lufthygiene
§5 §1
Fachaufsicht Eingliederung,
Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem ande-
ren Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in
für Gesundheit wahrnehmen, unterstehen sie den fach- das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeit-
lichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten nehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung
Bundesbehörde. an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§2 1. In § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 6a Abs. 2 Satz 1 und 5,
Änderung des Gesetzes § 7 Abs. 6 Satz 1, § 11 Nr. 2 und § 12 werden jeweils die
über die Errichtung eines Umweltbundesamtes Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesund-
heitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut für Arz-
§ 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Umwelt- neimittel und Medizinprodukte" und „Bundesinstitutes
bundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1505), das für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt 2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Nr. 1 wird die
geändert: Abkürzung „BGA" jeweils durch die Abkürzung „BtM"
ersetzt.
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „auf dem
§3
Gebiet der Umwelt" die Worte „und der gesundheit-
lichen Belange des Umweltschutzes" eingefügt. Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom
6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1425) wird wie folgt ge-
ändert:
2. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Immissions-
schutzes und der Abfallwirtschaft" gestrichen und
durch die Worte „Immissions- und Bodenschutzes, der 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6
Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen Abs. 1 und 2 und § 7 Nr. 6 wird jeweils das Wort
Belange des Umweltschutzes" ersetzt. ,,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
3. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Worten 2. In§ 2-Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und§ 6 Abs. 2 wird die
„sowie einer zentralen Umweltdokumentation" die Abkürzung „BGA" jeweils durch die Abkürzung „BtM"
Worte „Messung der großräumigen Luftbelastung," ersetzt.
eingefügt.
§4
4. Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom
,,(2) Das Umweltbundesamt betreibt zur Erfüllung 16. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1420), geändert durch Arti-
seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den kel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1
in Absatz 1 genannten Gebieten." S. 2483), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1
5. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der bisherige Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
Absatz 3 wird Absatz 4. § 7 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1
Satz 1, § 10 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
6. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte Satz 1, § 13 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 2
„dem Gebiet der Umwelt" gestrichen und durch die und 4 Satz 2 und § 18 Satz 1 werden jeweils die Worte
Worte „den in Absatz 1 genannten Gebieten" ersetzt. ,,Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesundheits-
amtes" durch die Worte „Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte" und „Bundesinstitutes für
Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
Artikel3
Änderung des Betäubungsmittelrechts 2. In§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 18
Satz 2 wird die Abkürzung „BGA" jeweils durch die
§1 Abkürzung „BtM" ersetzt.
In § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 2,
§ 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 11 §5
Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 2, § 16 Abs. 2 In den §§ 1 und 5 der Betäubungsmittel-Kostenverord-
Satz1,§18Abs.1,3und4,§19Abs.1 Satz1 undAbs.2, nung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1433), die durch
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 die Verordnung vom 1. September 1993 (BGBI. 1S. 1552)
Satz 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 3 geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits-
des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Be- amt" durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 358) werden Medizinprodukte" ersetzt.
jeweils die Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundes-
gesundheitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte" und „Bundesinstitutes
für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt. Artikel4
Änderung des Arzneimittelrechts
§2
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in §1
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
1993 (BGBI. 1 S. 1638), geändert durch Artikel 3 der S. 2445, 2448), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
Verordnung vom 18. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 99), wird zes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie
wie folgt geändert: folgt geändert:
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, .den 30. Juni 1994 1419
1. In § 77 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesundheitsamt" 19. November 1990 (BGBI. 1S. 2536) geändert worden
durch die Worte "Bundesinstitut für Arzneimittel und ist, wird jeweils das Wort "Bundesgesundheitsamt" durch
Medizinprodukte" ersetzt. die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte" ersetzt.
2. In§ 77 Abs. 1 werden nach den Worten "Paul-Ehrlich-
Institut" die Worte „oder das Bundesinstitut für ge-
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi- Artikel 5
zin" eingefügt.
Änderung des Rechts der Gentechnik
3. In § 77 Abs. 2 wird hinter dem Wort "Impfstoffe" das
Wort "Blutzubereitungen," eingefügt. §1
In§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 8 Satz 1, § 12 Abs. 5
4. Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 16 Abs. 3 Satz 1
"(3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 2,
braucherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 1 a Satz 2 und 6 und Abs. 3,
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt und § 30 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe c und Abs. 4 Nr. 2 des
sind." Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2066) werden jeweils
§2 die Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesund-
In Artikel 3 § 7 Abs. 3a Nr. 5 des Gesetzes zur Neuord- heitsamtes" ersetzt durch die Worte „Robert Koch-Insti-
nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 tut" und „Robert Koch-Institutes".
S. 2445), das zuletzt gemäß Artikel 9 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, §2
wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte
,,Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" In § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Zentrale Kommis-
ersetzt. sion für die Biologische Sicherheit vom 30. Oktober 1990
(BGBI. 1 S. 2418), die gemäß Artikel 73 der Verordnung
§3 vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden
Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen- ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die
Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht Worte „Robert Koch-Institut" ersetzt.
und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 2. Ja-
nuar 1978 (BGBI. 1 S. 30), zuletzt geändert gemäß Arti- §3
kel 72 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
In § 6 Abs. 6 und § 13 Abs. 3 der Gentechnik-Sicher-
S. 278), wird wie folgt geändert:
heitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2340)
wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die
1. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Präsidenten des Worte „Robert Koch-Institut" ersetzt.
Bundesgesundheitsamtes" durch die Worte „Direktor
und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel
und Medizinprodukte" ersetzt. §4
In § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gen-
2. In§ 5 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" technikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1972) wird
durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte
Medizinprodukte" ersetzt. "Robert Koch-Institut" ersetzt.
3. In der Anlage - Geschäftsordnung der Ausschüsse
für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Ver-
schreibungspflicht - wird in § 3 Abs. 1 das Wort "Bun-
Artikel 6
desgesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut Änderung
für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt. lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher
und fleischhygienerechtlicher Vorschriften
§4
§1
In der Überschrift sowie in den §§ 1 und 2 Abs. 1 und
§ 5 Abs. 1 der Kostenverordnung für die Zulassung Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
vom 16. September 1993 (BGBI. 1 S. 1634) wird jeweils (BGBI. 1 S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte Gesetzes vom 27. Mai 1994 (BGBI. 1994 II S. 638), wird
"Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „Präsidenten des Bun-
§5
desgesundheitsamtes" und "Präsident des Bundes-
In der Überschrift und in § 1 der Kostenverordnung für gesundheitsamtes" jeweils durch die Worte „Direktor
die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch und Professor des Bundesinstitutes für gesundheit-
das Bundesgesundheitsamt vom 3. Dezember 1982 lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" er-
(BGBI. 1S. 1603), die durch Artikel 1 der Verordnung vom setzt.
1420 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil 1
2. In § 35 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet
die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- werden können, dürfen nur Mittel und Verfahren ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt. wendet werden, die von der zuständigen Bundesober-
behörde auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für
§2 Gesundheit und Umwelt geprüft und in eine zu ver-
öffentlichende Liste aufgenommen sind. Zuständige
In § 4a Abs. 1 und 3 bis 6 der Diätverordnung in der Fas-
Bundesoberbehörde ist für Desinfektionsmittel und
sung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1
-verfahren das Robert Koch-Institut, für Schädlings-
S. 1713), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom bekämpfungsmittel und -verfahren, auch für Mittel zur
14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2092) geändert worden ist,
Bekämpfung von Wirbeltieren, im Hinblick auf die
wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die
Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt das
Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
Umweltbundesamt sowie für Maßnahmen gegen
schutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
krankheitsübertragende Wirbeltiere und die Wirk-
samkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln die Bio-
§3 logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft.
In§ 18 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungs-Verord- (2) Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes
nung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1S. 78), die zuletzt durch im Rahmen von Absatz 1 Satz 1 werden Kosten (Ge-
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBI. 1 bühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministe-
S. 94) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes- rium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für ge- mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne
ersetzt. Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
§4 Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der
In § 2 Nr. 3 und § 6a der Verordnung über Stoffe mit Gebühren bestimmt sich nach dem durchschnittlichen
pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekannt- Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Be-
machung vom 25. September 1984 (BGBI. 1S. 1251), die deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1991 Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen be-
(BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird jeweils das rücksichtigt werden. Bis zum Erlaß dieser Kostenver-
Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bun- ordnung gilt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kosten-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 963),
Veterinärmedizin" ersetzt. geändert durch Artikel 8 § 23 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416).
§5
(3) Für Amtshandlungen des Robert Koch-Institutes
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 findet Artikel 1 § 6 des Gesundheitseinrichtungen-Neu-
(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Ge- ordnungs-Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
setzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie S. 1416), für Amtshandlungen der Bundesanstalt für
folgt geändert: Land- und Forstwirtschaft § 37 des Pflanzenschutz-
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)
1. In Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.1 Satz 2 wird das Wort Anwendung."
.,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundes-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und 2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesgesund-
Veterinärmedizin" ersetzt. heitsamt" durch das Wort „Umweltbundesamt" er-
setzt.
2. In Anlage 6 Nr. 3 wird das Wort „Bundesgesundheits-
amtes" durch die Worte „Bundesinstitutes für gesund- 3. In § 31 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte „Robert Koch-Institut" ersetzt.
ersetzt.
§2
Artikel7 In den §§ 2 und 3 Abs. 1 der Laborberichtsverordnung
vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2819) wird das Wort
Änderung des Seuchenrechts „Bundesgesundheitsamt" jeweils durch die Worte „Robert
Koch-Institut" ersetzt.
§1
§3
Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262, In § 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung
1980 1 S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24 der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten be-
wird wie folgt geändert: reinigten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 26 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert
1. § 1Oe wird wie folgt gefaßt: worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesgesundheits-
amt" und „Bundesgesundheitsamtes" durch die Worte
.,§ 10c .,Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte"
(1) Bei behördlich angeordneten Entseuchungen, und „Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-
Entwesungen und Maßnahmen zur Bekämpfung von dukte" ersetzt.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1421
§4 §2
In § 14 der Verordnung zur Durchführung der internatio- In § 1 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972
nalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen (BGBI. 1S. 1385), das zuletzt gemäß Artikel 8 der Verord-
und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor-
(BGBI. I S. 1811), die durch die Verordnung vom 11. No- den ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die
vember 1976 {BGBI. 1S. 3191) geändert worden ist, wird Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
das Wort "Bundesgesundheitsamt" durch die Worte schutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
,,Robert Koch-Institut" ersetzt.
§3
§5
In der Überschrift zu § 9 sowie in § 9 Satz 1 bis 3
In§ 3Abs. 2, § 4Abs. 2, § 5Abs. 1 und§ 17cAbs.1 des des Krebsregistersicherungsgesetzes vom 21. Dezember
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- 1992 (BGBI. 1 S. 2335) wird jeweils das Wort „Bundes-
chung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116), das durch gesundheitsamt" durch die Worte „Robert Koch-Institut"
Artikel 80 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, ersetzt.
1529, 2436) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
,,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinsti- §4
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
medizin" ersetzt. Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGBI. 1S. 2121 ), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 119 des
§6
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-
In § 2 Abs. 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung dert worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesge-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember sundheitsamt" und „Bundesgesundheitsamtes" durch die
1982 (BGBI. 1 S. 1728), die zuletzt durch die Verordnung Worte „Robert Koch-Institut, das Bundesinstitut für
vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2467, 1993 1 S. 63) gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits- zin" und „Robert Koch-Institutes und Bundesinstitutes für
amt" durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheit- gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt. zin" ersetzt.
§5
§7
§ 19 der Gefahrengutverordnung See vom 24. Juli 1991
In § 14 Nr. 3 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fas- (BGBI. 1S. 1714), die durch die Verordnung vom 26. No-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 vember 1993 (BGBI. 1S. 1980) geändert worden ist, wird
(BGBI. 1S. 1885) wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" wie folgt geändert:
durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
1. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
§8
cherschutz und Veterinärmedizin, wenn im IMDG-
In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 10. Ja- Code deutsch für gefährliche Güter der Klassen 6.1
nuar 1992 (BGBI. 1 S. 19) wird das Wort "Bundes- und 8 und nach MfAG eine zuständige Behörde
gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für tätig werden muß;".
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin" ersetzt. 2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. das Robert Koch-Institut, wenn im IMDG-Code
deutsch für gefährliche Güter der Klasse 6.2 eine
Artikel 8 zuständige Behörde tätig werden muß;".
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
3. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
§1
1. Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6 §6
Buchstabe c Satz 3 Doppelbuchstabe aa des Eini- In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. Au-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II gust 1971 (BGBI. 1S. 1234), das zuletzt durch das Gesetz
S. 885, 1013) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2810) geändert wor-
die Stelle des dort genannten Bundesgesundheits- den ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch
amtes das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.
braucherschutz und Veterinärmedizin tritt.
2. Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1
§7
Buchstabe b, g und i sowie Nr. 2 Buchstabe b des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II In§ 1 Abs. 2 Nr. 11 und§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der
S. 885, 1013) gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle Gebäudereinigungsmeisterverordnung vom 12. Februar
des dort genannten Bundesgesundheitsamtes das 1988 (BGBI. 1 S. 151) wird jeweils das Wort „Bundesge-
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sundheitsamt" durch die Worte „Robert Koch-Institut"
tritt. ersetzt.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§8 §14
§ 11 des Strahtenschutzvorsorgegesetzes vom 19. De- In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung
zember 1986 (BGBI. t S. 2610), das zuletzt gemäß Arti- vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1754), die zuletzt gemäß
kel 29 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 Artikel 32 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 278) geändert worden ist, wird das Wort .Bundes-
gesundheitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitutes
1. In Absatz 4 Nr. 6 werden die Worte „Bundesgesund- für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
heitsamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthy- medizin" ersetzt.
giene" durch die Worte „Bundesamt für Strahlen-
§15
schutr' ersetzt.
In§ 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 und
Abs. 3 Satz 1 und 2, § 19b Abs. 2 Nr. 3 und § 19d Abs. 1
2. Absatz 8 wird aufgehoben.
und 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521),
3. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8. das durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1991
(BGBI. 1S. 1218) geändert worden ist, werden jeweils die
§9 Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesund-
heitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut für gesund-
In § 41 Abs. 1 Nr. 10 des Bundeszentralregistergesetzes heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September ,,Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-
1984 (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch schutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
das Gesetz vom 19. April 1994 (BGBI. 1S. 822) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"
§16
durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte" ersetzt. Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), geändert durch die Verordnung
vom 10. November 1993 (BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt
§10 geändert:
In § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung
vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die zuletzt 1. In § 15d Abs. 3 und § 43 Abs. 8 Satz 1 werden jeweils
durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 die Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundes-
S. 512, 2436) und Artikel 6 Abs. 73 des Gesetzes vom gesundheitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut
27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist, für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
wird das Wort „Bundesgesundheitsamtes" durch die medizin• und „Bundesinstitutes für gesundheitlichen
Worte „Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbrau- Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
cherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
2. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"
durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen
§11
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
In § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 9 der Strahlenschutz-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom §17
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 1926), die zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 78 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 Die Giftinformations-Verordnung vom 17. Juli 1990
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird jeweils das (BGBI. 1 S. 1424), geändert durch Artikel 3 Nr. 9 der Ver-
Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bun- ordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782, 2049),
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt. wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 und
§12 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt"
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen
eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2885), die gemäß Artikel 81
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) 2. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden in der
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits- Anschrift die Worte .Bundesgesundheitsamt Max von
amt" durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheit- Pettenkofer-lnstitut" durch die Worte „Bundesinstitut
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt. für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin" ersetzt.
§13
3. In der Anlage 2 zu§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die
In§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom Worte „Bundesgesundheitsamt Max von Pettenkofer-
15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), das zuletzt durch lnstitut" durch die Worte .Bundesinstitut für gesund-
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
S. 1917) geändert worden Ist, wird das Wort „Bundes- ersetzt. Unter Buchstabe B wird das Wort „Bundes-
gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für ge- gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
ersetzt. medizin" ersetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1423
4. In der Anlage 3 zu § 3 werden die Worte „Bundes- Veterinärmedizin erheben für ihre Amtshandlungen
gesundheitsamt Max von Pettenkofer-lnstitut" durch Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Kosten-
die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- verordnung."
braucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.
§18 Artikel 9
In der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Okto- Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
ber 1993 (BGBI. 1S. 1720) wird im Anhang zu § 1 in Ab-
Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
schnitt 3 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bundesgesundheitsamt"
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der
durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1
S. 409), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
§19 23. Juni 1994 (BGBI. l S. 1311) geändert worden ist, wer-
In § 2 Abs. 2 Satz 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verord- den wie folgt geändert:
nung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1090) wird das Wort
,,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinsti- 1. Die Vorbemerkung Nummer 2 wird wie folgt geändert:
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt. a) Das Wort „Bundesgesundheitsamt" wird gestrichen.
b) Nach den Worten "Bundesforschungsanstalt für
§20
Viruskrankheiten der Tiere" werden die Worte „Bun-
In § 92a Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 11 des Fünften desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte"
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversi- eingefügt.
cherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
c) Nach den Worten „Bundesinstitut für chemisch-
1988, BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 des
technische Untersuchungen" werden die Worte
Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229) geändert
,,Bundesinstitut für gesundheit1ichen Verbraucher-
worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesgesundheits-
schutz und Veterinärmedizin" eingefügt.
amt" durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte" ersetzt. d) Nach den Worten „Physikalisch-Technische Bun-
desanstalt" werden die Worte „Robert Koch-Institut"
§21 eingefügt.
In der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung
2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-
über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen
ändert:
Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 301) wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch a) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
produkte" ersetzt. fessor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle
der Bundeswehr für ABC-Schutz" die Amts-
§22 bezeichnung „Direktor und Professor des Bun-
In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 der Verordnung desinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-
über die Tätigkeit des Instituts „Arzneimittel in der Kran- dukte" eingefügt,
kenversicherung" vom 7. April 1993 (BGBI. 1S. 441) wird bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamtes" durch die fessor des Bundesinstituts für chemisch-tech-
Worte „Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizin- nische Untersuchungen" die Amtsbezeichnung
produkte" ersetzt. „Direktor und Professor des Bundesinstituts
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
§23 1
Veterinärmedizin' eingefügt,
Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen
cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und
des Bundesgesundheitsamtes vom 24. April 1992 (BGBI. 1
Professor des Kunsthistorischen Instituts in
S. 963) wird wie folgt geändert:
Florenz" die Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor des Robert Koch-Instituts" ein-
1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende gefügt.
Fassung:
b) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbe-
,,AJlgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen zeichnung „Präsident und Professor des Bundes-
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro- gesundheitsamtes" gestrichen.
dukte, des Robert Koch-Institutes und des Bundes-
institutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin (BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kosten-
verordnung - BGA-NachfKostV)". Artikel 10
Rückkehr
2. § 1 erhält folgende Fassung: zum einheitlichen Verordnungsrang
,,§ 1
Die auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
produkte, das Robert Koch-Institut und das Bundes- Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Rechtsverordnung geändert werden.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 11 Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesundheits-
amtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten nummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe i des Ge-
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das setzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird
im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Für den Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
C. D. Spranger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1425
Berichtigung
des Gesetzes zur Ausführung
des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 13. Juni 1994
Das Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die
Überstellung verurteilter Personen vom 26. September 1991 (BGBI. 1S. 1954) ist
wie folgt zu berichtigen:
In§ 13 Abs. 1 ist die Angabe,,§ 3 Abs. 2 Buchstabe c" durch die Angabe,,§ 6
Abs. 1 Buchstabe c" zu ersetzen.
Bonn,den13.Juni1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Bendel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 6. 94 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 6629 (117 25. 6. 94) 23. 6. 94
7831-1-43·62
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 21. Juni 1994
Tag Inhalt Seite
14. 6. 94 Verordnung zu dem Fünften Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren .............................................. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung 755
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 11, 16, 19, 23, 24, 27, 29, 45, 73,
81, 87 und 92 der Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
10. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
11. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
13. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
13. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkomm.~ns von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Ubereinkommen . . 760
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
Berichtigung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. November 1992 zum Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den See-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 1O DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 1427
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1220/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/93 hinsichtlich der im Weinsektor zu gewähren-
den Ausfuhrerstattungen L 136/1 31.5.94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1225/94 der Kommission zur Festlegung der den
nichttraditionellen Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der
mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 136/40 31.5.94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1234/94 des Rates zur Festsetzung des im Juni
1994 anzuwendenden Grund- und Ankaufspreises für B I u m e n k o h 1,
Pfirsiche, Nektarinen, Zitronen, Tomaten und Aprikosen L 136/73 31.5.94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1251/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die kostenlose Lieferung von R i n d f I e i s c h , Butter und
M eh I gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates über eine
Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
für die Bevölkerung der Sowjetunion L 137/36 1. 6. 94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1252/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 586/93 zur Abweichung von mehreren Bestimmungen
über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen L 137/45 1. 6. 94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1253/94 der Ko!'Dmission zur Anwendung einer
Mais und Sorg h um betreffenden Ubergangsmaßnahme am Ende
des Wirtschaftsjahres 1993/94 L 137/46 1. 6. 94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1254/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 137/47 1. 6. 94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1255/94 der Kommission zur Herabsetzung der
Grund- und Ankaufspreise im Juni 1994 für BI um e n k oh 1, Pf i r s i -
c h e , N e kt a r i n e n , Z i t r o n e n , T o m a t e n und A p r i k o s e n in-
folg~ der Währungsneufestsetzungen von Januar und Mai 1993 sowie
der Uberschreitung der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 geltenden Inter-
ventionsschwellen L 137/49 1. 6. 94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1256/94 der Kommission zur Festsetzung für den
Monat Juni 1994 des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelie-
ferte Z i t r o n e n und des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung die-
ser Zitronen L 137/51 1.6.94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1257/94 der Kommission zur Festsetzung von
Richtmengen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im drit-
ten Vierteljahr 1994 L 137/52 1.6.94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1259/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-
nung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnor-
men für Eier L 137/54 1. 6. 94
1.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission zur Anwendung der zwi-
schen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseiti-
gen Anerkennung bestimmter Spirituosen L 138/7 2.6.94
1.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1270/94 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in China L 138/32 2.6.94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates über die Anpassungen der in den
Kapiteln „ F i s c h e r e i " der Akte über den Beitritt Spaniens und Portu-
gals vorgesehenen Regelung L 140/1 3.6.94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1276/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost L 140/3 3.6.94
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolllarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1277/94 des Rates zur Änderung Jer Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten Weinen , bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegen-
stand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen öno-
logischen Verfahren waren L 140/4 3.6.94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1278/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 338/91 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Standardqua-
lität frischer oder gekühlter Tierkörper von Sc h a f e n und der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/92 über das gemeinschaftliche Handelsklassen-
schema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standard-
qualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper L 140/5 3.6.94
Andere Vorschriften
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission zur Festlegung der gemein-
samen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattun-
gen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 136/5 31.5.94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1223/94 der Kommission über besondere Durch-
führungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für be-
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 136/33 31.5.94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1258/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3190/93 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizien-
ten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im
Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bana-
nenmenge L 137/53 1. 6. 94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1263/94 des Rates über die Einstellung bestimmter
Handels- und Finanzbeziehungen zu Haiti L 139/1 2.6.94
30.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates über das Verbot der Erfüllung von
Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und
Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Reso-
lutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheits-
rates der Vereinten Nationen berührt wurde L 139/4 2.6.94
31.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1265/94 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 138/1 2.6.94
2.6.94 Verordnung (EG) Nr. 1280/94 der Kommission über das Verfahren, das auf
bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die einer Kontrolle der Re-
ferenzmengen und statistischer Überwachung unterworfen sind, anzuwen-
den ist L 140/10 3.6.94