1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen
(30. StrÄndG)
Vom 23. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten
nach den §§ 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fort-
gesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt
werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen."
Artikel2
Anwendungsbereich
Die Änderung des§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt auch für vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes begangene Taten, es sei denn, daß deren Verfolgung zu
diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.
Artikel3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berg er
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1311
Zweites Gesetz
zur Bereinigung von SED-Unrecht
(Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG)
Vom 23. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sehen Republik auf der Grundlage der Verordnung über
das folgende Gesetz beschlossen: Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen
Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952
Artikel 1 (GBI. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthalts-
beschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343).
Gesetz Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in
über die Aufhebung Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf-
im Beitrittsgebiet
hebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß-
und aie daran anknüpfenden Folgeansprüche
nahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsent-
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz scheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden
-VwRehaG) könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der
Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
§1 Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein
Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den
Aufhebung
bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd-
beiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-
lichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti-
schriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-
Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer
gebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
Rechtsstaatswidrigkeit.
1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit-
lichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei
(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und
hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein- dieses Gesetzes entsprechend.
bar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und un-
zumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in §2
Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens-
Folgeansprüche
gesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt
werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt (1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder
auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn- die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit begründet
ten Fallgruppen. Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-
schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer- schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von
wiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der
der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver- Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
stoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-
schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere
aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati- Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die
das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-
Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt
dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt- werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
schaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen man- hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung
gelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht
gilt Satz 1 entsprechend. Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind
(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben nicht zu erstatten.
Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu §4
berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen Hinterbliebenenversorgung
sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen
Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung
In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-
Beträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu- sorgung in entsprechender Anwendung des Bundes-
stellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück versorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinter-
übereignet, so hat der Antragsteller das Eigentum an die- bliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundes-
sem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. versorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die
Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen- eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
tum des Antragstellers, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes
des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund- und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes
stück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des sind entsprechend anzuwenden.
Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts
außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz- §5
grundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert Zusammentreffen von Ansprüchen
sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus-
gleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen
zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
§3 desversorgungsgesetzes vorsehen. so ist unter Berück-
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
Beschädigtenversorgung
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach liche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hin-
§ 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält zutreten der weiteren Schädigung verursacht werden,
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die
dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen- Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig- zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz
nisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor- oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-
gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
dung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-
werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes
setzes vorsehen, erhält.
Anwendung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf
worden ist.
Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
Absatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver- gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente
bindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs- nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2
einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § Sa des Bun- anzuwenden.
desversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi-
gung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1. §6
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,
oder von Zahnersatz gleich. die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr- 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsge-
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung setzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Gesetzes.
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§7 § 10
Eingriff in Vermögenswerte Inhalt des Antrags
(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Der Antrag soll enthalten
Vermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö- 1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
gensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf- Verhältnissen,
hebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme
Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach rechtfertigenden Sachverhalts,
dem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz und 3. Angabe.von Beweismitteln,
dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögens-
4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen
gesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes
sowie
finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeb-
lichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vor- 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-
gelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er
Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die schon früher einen Antrag gestellt hat.
Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-
gesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht § 11
offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini-
gung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän- Verwendung personenbezogener Daten
kungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-
nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft lichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere
in dem Bescheid über die Rückübertragung des ent- Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
zogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-
erforderlichen Entscheidungen. gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in
ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine
§12
Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das
Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen Rehabilitierungsbehörde
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.
(1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder die
Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen
Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit sowie die Ent-
Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff ver-
scheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2
ursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die Ver-
erfolgt durch die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in
pflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen
dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
Gebiet das Grundstück liegt.
Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-
rungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-
§8 det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden
Berufliche Benachteiligung ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind
für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-
Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den ansprüche entscheiden.
Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Rehabilitierungsgesetzes oder nach§ 3 Abs. 1 des Beruf-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
lichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach
der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig- (3) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend
keit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen
Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des
Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die
infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-
Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie- stellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung
rungsgesetz in Betracht kommt. des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver-
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig
sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-
§9 opferversorgung geltenden Vorschriften.
Antrag
(1) Der Antrag nach§ 1 kann von einer natürlichen Per- §13
son, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten
Verwaltungsverfahren
betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein
rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel- (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
bar Betroffenen hat, gestellt werden. sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-
(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungs-
schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu verfahrensgesetzes gilt entsprechend.
stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn (2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die
der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach § 1 beziehen,
Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt wor- können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht
den ist. zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, ver- Artikel 2
lorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt
werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Vor-
Gesetz
aussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungs- über den Ausgleich
behörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides beruflicher Benachteiligungen
Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Opfer politischer Verfolgung
verlangen. im Beitrittsgebiet
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt (Berufliches Rehabilitierungsgesetz
ist, gelten bis zum Erfaß entsprechender landesrechtlicher -BerRehaG)
Bestimmungen die Vorschrifteh des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes, des V~altungszustellungsgesetzes und Erster Abschnitt
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Allgemeine Vorschriften
§14 §1
Kosten Begriff des Verfolgten
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs- (1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist 1990
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erfitte-
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten nen Freiheitsentziehung,
auferfegt werden.
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1
§15 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes,
Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver-
Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
(§ 1 Abs. 1 Satz 1) gelten die verwaltungsverfahrensrecht-
lichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn
1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, fin- diese der politischen Verfolgung gedient hat,
den die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten,
Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer
nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen. berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten
noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte
§16 (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem
Gesetz.
Rechtsweg
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil
einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
nach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
staatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
über den Rechtsweg nach § 17a Ab$. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
§2
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre- Verfolgungszeit
chend Anwendung. (1) Verfolgungszeit ist
(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt
Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Gewahrsams sowie
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfah-
ren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für 2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maß-
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. nahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer
§ 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige
unberührt. oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt
oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen
§17 Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Kostenregelung Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des
2. Oktober 1990.
Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-
stehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken
Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sach- der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine
leistung gezahlt werden. Verfolgungszeit.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1315
§3 Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes und sonstige
Verfolgte Schüler
Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Empfänger dieser
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Der
einer Maßnahme nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bezug von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz steht
1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs- abweichend von § 107 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d des
einrichtung zugelassen wurde, Arbeitsförderungsgesetzes den Zeiten einer die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung nicht gleich, es sei
2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden denn, der Verfolgte hat für diese Zeiten Unterhaltsgeld
Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes be-
3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der zogen oder zu beanspruchen.
Hochschulreife oder
4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule §7
- zugelassen wurde,
Erstattung von Kosten
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten
Abschnitt. Bezieher von Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 erhalten
auf Antrag
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten
für Lernmittel bis zu einer Höhe von vier Deutsche Mark
§4
je Unterrichtsstunde,
Ausschließungsgründe
2. tatsächlich entstehende Kinderbetreuungskosten bis
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, zu 60 Deutsche Mark monatlich je Kind
wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-
erstattet.
keit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-
wiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder
zum Nachteil anderer mißbraucht hat. Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§5
Ausschluß von Ansprüchen §8
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün- Anspruchsvoraussetzungen
den erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Aus-
bildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-
im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
betreffen. die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt
sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe
von 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie auf Grund
Zweiter Abschnitt mangelnder Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben ein-
zutreten, auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind,
Bevorzugte mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätig-
berufliche Fortbildung und Umschulung keit zu erzielen. Ausgleichsleistungen werden nicht
gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder
§6 § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Okto-
Unterhaltsgeld als Zuschuß ber 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt
mehr als drei Jahre.
(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fortbil-
dung und Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungs- (2) In ihrer wirtschaftlichen Lage nicht besonders beein-
gesetzes) teilnehmen und denen Unterhaltsgeld nach trächtigt sind Verfolgte, die über anrechenbares Vermö-
§ 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht gewährt gen nach§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes verfügen.
wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entspre- Geringfügig sind Einkünfte, die nicht ausreichen, um den
chender Anwendung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2
Arbeitsförderungsgesetzes. des Bundessozialhilfegesetzes zu decken.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer (3) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-
Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden
(§§ 41 , 4 7 des Arbeitsförderungsgesetzes) vor Inkrafttre- Monat, längstens bis zum Bezug einer Rente aus eigener
ten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
des Arbeitsförderungsgesetzes erhalten, so wird das gezahlt.
Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, §9
soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurück-
Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
gezahlt ist. Hat ein Verfolgter nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes weiterhin Anspruch auf Unterhaltsgeld nach (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden
§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes, so wird das bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen
Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt. abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vor- (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist
schriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünften unpfändbar.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Abschnitt 1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den
Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben-
Ausgleich von Nachteilen den Werte und
in der Rentenversicherung
2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus
den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-
Erster Unterabschnitt gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert
Allgemeines erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die
§10 Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis
zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,
Allgemeines werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-
leistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten
Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden
des Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten-
Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
rechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Ab-
schnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977
sie auch von Amts wegen erbracht werden. bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-
grundlage für ein Kalenderjahr höchstens
1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16
Zweiter Unterabschnitt zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt,
wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches
Renten Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt
nach den Vorschriften hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
des Sechsten Buches (FZR) nicht angehört hat,
Sozialgesetzbuch
2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,
wenn der Verfolgte
§ 11 a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Pro-
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten duktionsgenossenschaft oder
b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die
glied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener
Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-
Praxis tätiger Arzt., Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-
schäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-
lich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber
gungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-
eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-
beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-
ruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger
keit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und
sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit
zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark
Zeiten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszah-
zu legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten. lung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark monat-
lich erklärt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu
Beginn der Verfolgung
§12 1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
befunden hat,
Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
2. der FZR angehört hat,
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaß-
3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-
nahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-
men über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht
dung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die
mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur
Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge-
Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
schlossen.
4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul- 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur
ausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil- FZR gehabt hat.
dung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen
und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-
und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-
geltenden Höchstdauer anzuerkennen. überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer
Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-
versorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-
§13 den. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte
der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
Entgeltpunkte geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-
für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs- gesetzes anzuwenden.
zeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes- (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
sungsgrundlage der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1317
Dritter Unterabschnitt als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die
Renten Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens
nach den Vorschriften für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.
des Beitrittsgebiets
Fünfter Abschnitt
§14
Zuständigkeit und Verfahren
Verfolgungszeiten als rentenrechtllche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als §17
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Rehabilitierungsbescheinigung
2. Beitragszeiten zur FZR, und Behördenzustindigkeit
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor- (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen
schriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vor1iegen und daß Aus-
oder Beitragszeiten zur FZR sind. schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch
eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der
(2) Verfolgungszeiten werden
Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
nach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-
verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-
s. 401), des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober
1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind
3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach
hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zu-
der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1
ständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der
Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-
Sache befaßt worden ist.
schen Post vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs- §18
bahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März
Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord-
nung der Deutschen Reichsbahn oder (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17
5. Zeite~ der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitie-
Anordnung über die Berechnung von Renten der So- rungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem
zialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktäti- Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung
gen vom 12. April 1976 des§ 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Be- nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
schäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.
Nummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-
§15 schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu
machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem
Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch- und abnehmen.
schnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der §19
letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-
Verwendung personenbezogener Daten
gungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark bilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur
monatlich, zugrunde zu legen. Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von
(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR ver- Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-
sicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs- derlich verarbeitet und genutzt werden.
zeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum §20
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, Antrag
soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach
§ 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,
Vierter Unterabschnitt nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese
Übergangsregelungen ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können
§16 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gestellt werden. In
den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach
Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
§ 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine tritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder-
Rente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung lichen Entscheidung gestellt werden.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs- Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die
behörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-
gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur
inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
gestellt worden ist. (3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten
§21 Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-
Inhalt des Antrags rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der
Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zur Person, §23
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde- Antragsfrist für Leistungen
gang, nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
3. eine Darstellung der Verfolgung, Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil- ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
dung und Beruf, gestellt werden.
5. die Angabe von Beweismitteln sowie
§24
6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon
früher einen Antrag gestellt hat. Zuständigkeit für Leistungen
nach dem zweiten und Dritten Abschnitt
§22 (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von
Inhalt der Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe
entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende seinen Wohnsitz hat, gewährt.
Angaben zu enthalten:
(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach
1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4 hilfe (§§ 96 Abs. 1 , 97 des Bundessozialhilfegesetzes)
nicht vorliegen, zuständig.
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
§25
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines
Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober Verwaltungsverfahren
1990, (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Er-
nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil- stattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwal-
dung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie tungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-
regelmäßigen Abschluß, schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur
6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-
Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
wäre, einschließlich Angaben über die Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-
Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft
dem 1. Januar 1950, erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die
Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-
Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem verfahrensgesetzes verlangen.
31. Dezember 1949, (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
Tätigkeit oder Funktion, des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige (4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Ab-
Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 schnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp- buch.
schaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende §26
Angaben zu enthalten: Kosten
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4 behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist
nicht vorliegen, kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren
3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie- oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet
hung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten
Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990. auferlegt werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1319
§27 1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsweg In Satz 4 werden die Worte "diese Daten" durch die
Worte „die Daten nach Satz 1" ersetzt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil 2. § 9 wird wie folgt geändert:
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- ,,Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetz-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs- buch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistun-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse gen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkom-
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des men im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Buches Sozialgesetzbuch."
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4 b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sozialversiche-
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre- rungsträger" ein Komma sowie das Wort „Finanz-
chend Anwendung. behörden" eingefügt.
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die
Bundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenversi- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
cherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-recht- a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Bezeich-
liche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. nung „Satz 4" durch die Bezeichnung „Satz 5" er-
setzt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
Sechster Abschnitt
,,Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträ-
Kostenregelung ger nach§ 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
§28 nungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt."
Kosten für Leistungen
nach dem Zweiten Abschnitt Artikel 5
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Änderung
Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, des Zusatzversorgungssystem-
trägt der Bund 60 vom Hundert. Gleichstellungsgesetzes
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038, 1047) wird wie folgt
§29 geändert:
Kosten für Leistung~n
nach dem Dritten Abschnitt 1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
1993" durch das Datum „30. Juni 1994" ersetzt.
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-
stungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der 2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
Bund 60 vom Hundert.
1994" durch das Datum „30. Juni 1995" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Vom Ablauf des
Artikel3 Kalendermonats an, in dem der Berechtigte den Antrag
Änderung auf Gleichstellung gestellt hat," durch die Worte „Hat
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt,
wird vom 1. Juli 1994 an" und die Worte „wird die
In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial- Summe" durch die Worte „die Summe" ersetzt.
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337),·das zuletzt durch 4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229)
geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semiko- a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 1 Abs. 3" durch
lon ersetzt und folgende Worte angefügt: die Bezeichnung,,§ 1 Abs. 4" ersetzt.
„erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach§ 1 Nr. 2, die b) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1994" durch
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem das Datum „30. September 1994" ersetzt.
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können." c) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Datum „31. Dezember 1994" wird durch
das Datum „30. Juni 1995" und das Wort
Artikel 4 „einschließlich" wird durch die Worte „einer
Änderung des Anspruchs- und Zahlung oder einer'' ersetzt.
Anwartschaftsüberführungsgesetzes bb) Am Ende des Satzes 5 werden der Punkt durch
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ein Semikolon ersetzt und folgende Worte
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606, 1677), zuletzt geändert angefügt:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 „er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum
S. 1038), wird wie folgt geändert: 30. Juni 1996 mit."
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 6 Nach § 59 wird der folgende neue § 60 eingefügt:
Änderung ,,§60
des Strafrechtlichen Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Rehabilitierungsgesetzes
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsge-
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Ok- setzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen
tober 1992 (BGBI. 1S. 1814), geändert durch Artikel 2 des Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1
Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214), wird wie folgt S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor
geändert: dem 1. Januar 1998 beginnen,
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Alters-
grenze des § 1O Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine
,,§2
Bescheinigung nach§ 17 oder§ 18 des Beruflichen
Rechtsstaatswidrige Entscheidungen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3
über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine 2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach§ 17
außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gericht- Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in
liche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Frei- der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabi-
heitsentziehung angeordnet worden ist, entspre- litierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfol-
chende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine gungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor
Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der poli- dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jah-
tischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken ren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines
gedient hat. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter Abs. Sa zu stellen."
haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter
haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt."
Artikel 9
2. § 7 wird wie folgt geändert:
In§ 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1994" Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1995". § 267 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), das
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
,,§25a (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtli- In Absatz 2 werden
chen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere a) in Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „Kriegsbeschä-
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung digten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern" sowie das
oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlings- Wort „Kriegsbeschädigten" jeweils durch das Wort
hilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt ,.Personen" ersetzt,
werden."
b) in Nummer 2 Buchstabe a, c und d erster Halbsatz
Artikel 7 sowie im letzten Satz nach Nummer 8 nach dem Wort
„Bundesversorgungsgesetz" jeweils die Wörter „oder
Änderung des Einkommensteuergesetzes nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
§ 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 rungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bun-
(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 3 desversorgungsgesetzes" eingefügt.
des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Artikel 10
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz." Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai
Artikels 1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- „Absatz 2 gilt auch nicht für Verfolgungszeiten nach dem
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset- (BGBI. 1 S. 1311, 1314), soweit eine Erwerbstätigkeit, die
zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
geändert: (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1321
Artikel 11 (2) Artikel 3 und 5 treten am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Inkrafttreten
(3) Artikel 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991,
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu s se r-Sch narren berg er
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den
Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens
Artikel 1 gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Ange-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- bot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unver-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten züglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstal-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 56 des ter diesem gegenüber geltend zu machen.
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
folgt geändert: tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der
1. Dem § 651 a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen,
angefügt: durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen
von Reisen keine irreführenden, sondern klare und
,,(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveran-
erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berech- stalter dem Verbraucher die notwendigen Informatio-
nung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und nen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere
damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Ver-
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder anstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Rei-
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die severtrag enthalten sein müssen sowie welche Infor-
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung mationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor
getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwan- dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise
zigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ver- geben muß."
langt wird, ist unwirksam.§ 11 Nr. 1 des Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-
2. § 651 b wird wie folgt gefaßt:
dingungen bleibt unberührt.
,,§651b
(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Rei-
sepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlan-
einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige gen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reisever-
Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu anstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vor-
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der schriften oder behördliche Anordnungen entgegen-
Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt des- stehen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1323
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer
der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamt- von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung
schuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt (Sicherungsschein) nachzuweisen.
des Dritten entstehenden Mehrkosten."
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Rei-
senden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis
3. § 651 f Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,
,,(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichter- Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,
füllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein über-
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter geben hat.
nicht zu vertreten hat." (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Rei-
severanstalter seine Hauptniederlassung in einem
4. § 651 h wird wie folgt geändert: anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Haftung" die ten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Worte „für Schäden, die nicht Körperschäden sind," mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
eingefügt. genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicher-
b) In Absatz 2 werden die Worte „gesetzliche Vor- heit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
schriften" durch die Worte „internationale überein- anderen Staates leistet und diese den Anforderungen
kommen oder auf solchen beruhende gesetzliche nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der
Vorschriften" ersetzt. Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung
nachgewiesen werden muß.
5. § 651j wird wie folgt geändert:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
In§ 651j werden in Absatz 1 nach dem Wort „Vertrag"
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außer-
die Worte „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" ein-
gefügt. halb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veran-
staltet,
6. Nach § 651 j wird folgender neuer § 651 k eingefügt: 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis ein-
,,§ 651k hundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt,
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des
dem Reisenden erstattet werden
öffentlichen Rechts ist."
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des
Reiseveranstalters ausfallen, und 7. Der bisherige § 651 k wird § 6511 und wie folgt geän-
dert:
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Die Angabe „651j" wird durch die Angabe „651 k"
Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. ersetzt.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveran-
stalter nur erfüllen Artikel2
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs- Änderung der Gewerbeordnung
bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Versicherungsunternehmen oder Nach§ 147a der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungs- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1994
bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb (BGBI. 1 S. 1170) geändert worden ist, wird folgender
befugten Kreditinstituts. § 147b eingefügt:
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine
Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach ,,§ 147b
diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das Verbotene Annahme
erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf si~bzig, für von Entgelten für Pauschalreisen
das zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf
einhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf Ordnungswidrig handelt, wer
zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen. 1. entgegen§ 651 k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem
Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genann- 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k
ten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis
Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr einer Sicherheitsleistung
Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmit- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
telbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das werden."
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel3 Artikel4
Übergangsvorschrift Inkrafttreten
Soweit in Reiseprospekten Allgemeine Geschäftsbedin- Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 3 treten mit Wirkung für Reise-
gungen enthalten sind, die mit den Vorschriften dieses verträge, die nach dem 1. Juli 1994 abgeschlossen wer-
Gesetzes nicht in Einklang. stehen, können die Reisepro- den und nach denen die Reise nach dem 31. Oktober
spekte bis zum 31. Dezember -1994 weiterhin verwendet 1994 angetreten werden soll, am 1. Juli 1994 in Kraft.
werden, wenn ihnen eine berichtigte Fassung der Allge- Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am
meinen Geschäftsbedingungen beigefügt wird. 1. November 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h eu sser-Sc h narren berg er
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1325
Gesetz
zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen
(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt
das folgende Gesetz beschlossen: worden sind. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist
gebunden.
Artikel 1 (4) Das Gericht, das über die Erinnerung ent-
schieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.
Änderung des Gerichtskostengesetzes Über die Beschwerde entscheidet das nach den
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der für die Hauptsache geltenden Vorschriften zu-
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 ständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht.
S. 304 7), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 39 des Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird schiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Gerichts
wie folgt geändert: oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts
kann auf Antrag oder von Amts wegen die auf-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der
a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a nach dem Wort Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden.
,,Strafprozeßordnung" die Worte ,, , dem Jugend-
gerichtsgesetz" und in Buchstabe d nach dem (5) In dem Verfahren über die Erinnerung und
Wort „nach" die Worte „der Strafprozeßordnung, über die Beschwerde bedarf es nicht der Mit-
dem Jugendgerichtsgesetz und" eingefügt. wirkung eines Bevollmächtigten."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
„Für Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 9 der 3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Zivilprozeßordnung gelten sie auch dann, wenn
nach § 621 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein- ,,§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 , 2
heitlich durch Urteil zu entscheiden ist." und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
2. § 5 wird wie folgt geändert: 4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
Absätze 2 bis 5 ersetzt: „Die Gebühr bei einem Streitwert bis 600 DM
,,(2) Gegen die Entscheidung über die Erinne- beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem
rung können der Kostenschuldner und die Staats- für jeden
kasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert Streitwert angefangenen Betrag um
des Beschwerdegegenstandes 100 Deutsche Mark bis ... DM von weiteren ... DM
... DM
übersteigt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen,
wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht 3000 600 20
angesetzt worden sind. Eine Beschwerde an einen 10000 1000 15
obersten Gerichtshof des Bundes und eine weitere
20000 2000 30
Beschwerde finden nicht statt.
50000 5000 45
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich 100 000 10000 60
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem 400000 30000 200
Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über
1 000000 60000 295
die Erinnerung zuständig ist; § 129a der Zivil-
prozeßordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung über
kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt 1000000 100 000 300"
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche 8. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark".
9. § 15 wird wie folgt gefaßt:
5 Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
,,§ 15
gefaßt:
„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen Zeitpunkt der Wertberechnung
(§ 1 Abs. 2) und Verfahren vor den Gerichten Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die
der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit". Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend."
6. § 12 wird wie folgt geändert: 10. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge
„ Wertberechnung werden dem Streitwert hinzugerechnet. Der Ein-
in bürgerlichen Rechtssteitigkeiten reichung der Klage steht die Einreichung eines
und Familiensachen(§ 1 Abs. 2)". Antrags auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gleich,
wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Ent-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: scheidung über den Antrag oder über eine alsbald
,,(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in eingelegte Beschwerde eingereicht wird."
den in § 1 Abs. 2 genannten Familiensachen
richten sich die Gebühren nach dem für die 11 . § 19 wird wie folgt gefaßt:
Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zu-
lässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert ,,§ 19
des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes Klage und Widerklage, Hilfsanspruch,
bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge- (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend
meinen Geschäftsbedingungen darf der Streitwert gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozes-
500 000 Deutsche Mark nichfübersteigen." sen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: Einhilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit
dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit
„Der Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche
eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die
Mark angenommen werden; in Ehesachen darf er
Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben
nicht unter 4 000 Deutsche Mark angenommen
Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs
werden."
maßgebend.
7. § 13 wird wie folgt geändert: (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „6 000 Deutsche nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist
Mark" geändert in „8 000 Deutsche Mark". Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
b, Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3; nach ihm (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung
werden folgende Absätze eingefügt: mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so
erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegen-
,,(4) In Verfahren, welche die Begründung, die forderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Ent-
Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen scheidung über sie ergeht.
oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses be- (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch
treffen, ist Streitwert Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden."
a) der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes
zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn
12. § 19a wird wie folgt geändert:
Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder
Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist; a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach ,,Familiensachen".
Buchstabe a ergebenden Betrages, die Hälfte b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des 13fachen Anwärtergrundbetrages zuzüg-
lich eines Anwärtersonderzuschlags oder die c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
Hälfte des vertraglich für die Dauer eines ,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Jahres vereinbarten Gehaltes. nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein-
Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen heitlich durch Urteil zu entscheiden ist."
Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den
Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach 13. § 25 wird wie folgt geändert:
Satz 1 ergebenden Betrages. a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(5) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 4 ,,(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert
verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter richten, im voraus zu zahlen, setzt das Prozeß-
vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist gericht bei Eingang einer Klage oder eines Antrags
nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig den Wert ohne Anhörung der Parteien durch
höhere, maßgebend." Beschluß vorläufig fest, wenn Gegenstand des
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1327
inländischer Währung ist. Einwendungen gegen die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die
die Höhe des festgesetzten Wertes können nur im Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehr-
Verfahren nach § 6 geltend gemacht werden. erlöses angeordnet, so wird wegen der Anordnung
einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; Satz 1 und 2
gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel-
werden durch folgenden Satz ersetzt:
oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben."
„Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht
ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt 20. Nach § 40 wird folgender§ 40a eingefügt:
das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß fest,
sobald eine Entscheidung über den gesamten ,,§40a
Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren Beschränkung eines Rechtsmittels
anderweitig erledigt." oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt (1) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger
geändert: Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt,
so bemißt sich die Gebühr für das Rechtsmittelver-
aa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
fahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegen-
,,§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 stand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamt-
Satz 1, 2 und 5 und Abs. 5 ist entsprechend strafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen
anzuwenden." maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Ein-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4" beziehung der früher erkannten Strafe, geringer, so ist
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt. diese maßgebend.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (2) Wird das Rechtsmittel auf die Anordnung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt,
14. § 28 wird aufgehoben. so wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur
wegen der Anordnung erhoben.
15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das weitere
,,(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grund- Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl
stücken sind die Gebühren für das Verfahren im all- entsprechend."
gemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungs-
termins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes 21. Dem§ 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- „Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere
waltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juri-
solcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert stische Person oder eine Personenvereinigung fest-
maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens gesetzt, so ist eine Gebühr auch von der juristischen
vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der
ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben."
Umstände, die nach dem Feststeflungszeitpunkt des
Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, 22. In § 48 wird die Angabe ,,§§ 42, 43 und 47" durch die
oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, so Angabe,,§§ 40a, 42, 43 und 47" ersetzt.
ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung
geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert 23. In § 48a Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 13, 25 Abs. 1
nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Aus- Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3" durch die Angabe
kunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; 11 §§ 13, 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3
§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht und 4" ersetzt.
entgegen."
24. § 49 wird wie folgt gefaßt:
16. In § 31 wird die Angabe ,,§§ 28 bis 30" durch die
Angabe ,,§§ 29 und 30" ersetzt. ,,§49
Kostenschuldner
17. § 32 wird wie folgt gefaßt: in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
,,§32 Familiensachen(§ 1 Abs. 2) und in Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in den in § 1
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit be- Abs. 2 genannten Familiensachen und in Verfahren
stimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem vor den Gerichten der Verwaltungs- und Finanz-
Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit." gerichtsbarkeit ist Schuldner der Kosten derjenige,
der das Verfahren der Instanz beantragt hat. In dem
18. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozeß-
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ordnung· dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der
Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 5 und 6 ist entsprechend Kosten nach Satz 1, wer den Vollstreckungsbescheid
anzuwenden." beantragt hat."
19. § 40 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 25. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Ver- ,,(1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
fahren nach den§§ 440,441 der Strafprozeßordnung waltungsverfahren sowie im Verfahren der Zwangs-
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liquidation einer Bahneinheit ist vorbehaltlich des (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangs-
Absatzes 2 Schuldner der Kosten der Antragsteller, verwaltung entsprechend; im übrigen werden die
soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und,
werden können. In Beschwerdeverfahren ist Schuld- wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines
ner der Kosten der Beschwerdeführer." jeden Jahres fällig."
26. § 56 wird wie folgt geändert: 32. § 64 wird wie folgt gefaßt:
a) Der Überschrift werden die Worte "und bestimm- "§64
ter sonstiger Auslagen" angefügt.
Fälligkeit der Schreibauslagen
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. und bestimmter sonstiger Auslagen
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: (1) Schreibauslagen und Auslagen für die Versen-
,,(2) Schuldner der Auslagen für die Versendung dung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung
von Akten ist nur derjenige, der die Versendung fällig. Sie können bei der Stelle angesetzt werden, bei
beantragt hat." der sie entstanden sind.
27. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "bewil- (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag zu
ligt" die Worte "oder ein Betrag für die Reise zum Ort erteilenden Ausfertigungen und Abschriften sowie die
einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung Versendung von Akten können von der vorherigen
und für die Rückreise gewährt worden" eingefügt. Zahlung eines die Auslagen deckenden Betrages
abhängig gemacht werden. § 5 gilt entsprechend."
28. § 59 wird wie folgt gefaßt: 33. § 65 wird wie folgt geändert:
"§59 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen aa) In Satz 1 werden die Worte „und der Auslagen
(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, für die Zustellung der Klage" gestrichen.
wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur
Teile des Streitgegenstandes betreffen, beschränkt "Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antrag-
sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den stellers nach Erhebung des Widerspruchs
Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur die Sache an das für das streitige Verfahren
diese Teile betroffen hätte. als zuständig bezeichnete Gericht erst ab-
gegeben werden, wenn die erforderte Gebühr
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, für das Verfahren im allgemeinen gezahlt ist;".
denen Kosten auferlegt worden sind."
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
29. § 60 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Wider-
,,§60 klage."
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten b) In Absatz 2 wird der Punkt gestrichen und an-
in besonderen Fällen gefügt:
Die nach den §§ 57 bis 60 und 142 der Konkurs- ,, , für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der
ordnung sowie den§§ 466 und 471 Abs. 4 der Straf- Zivilprozeßordnung sowie für Rechtsstreitigkeiten
prozeßordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach
von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse." § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte
30. In § 61 werden die Worte "mit der Stellung des ausschließlich zuständig sind."
Antrags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist" c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „mit der Einreichung der Klage-,
Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder ,,Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwen-
mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu dung findet, soll auch der Mahnbescheid erst nach
Protokoll fällig" ersetzt. Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen
werden."
31. § 62 wird wie folgt gefaßt: d) In Absatz 4 werden nach den Worten „Abnahme
,,§62 der eidesstattlichen Versicherung" die Worte
„oder über" durch ein Komma und die Worte
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung "einschließlich der Niederschrift über die Abgabe
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den der eidesstattlichen Versicherung" durch die
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Worte "oder den Antrag auf Gewährung der Ein-
über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. sicht in dieses Schriftstück" ersetzt.
Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird
mit dessen Verkündung, und, wenn der Zuschlag .34. § 72 wird wie folgt geändert:
von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag "15 Deutsche
Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig.
Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
Im übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug
im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2
aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig. bis 4" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1329
(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt gefaßt:
,,Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gliederung
Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GKG)
vor den ordentlichen Gerichten
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
1. Mahnverfahren
II. Prozeßverfahren
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren Aufhebung oder
Abänderung in den Fällen des§ 926 Abs. 2 und der§§ 927, 936 ZPO
IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits
VII. Einstweilige Anordnungen
VIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt
IX. Beschwerdeverfahren
Teil2
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Prozeßverfahren
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO
III. Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Zwangsvollstreckungsverfahren
V. Beschwerdeverfahren
Teil3
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
1. Prozeß verfahren
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 5 FGO
III. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Beschwerdeverfahren
Teil4
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren;
Seerechtliche Verteilungsverfahren
1. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
II. Konkursverfahren
III. Seerechtliche Verteilungsverfahren
IV. Beschwerdeverfahren
Teil5
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
1. Zwangsversteigerung
II. Zwangsverwaltung
III. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
IV. Beschwerdeverfahren
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Teil&
Strafsachen
1. Offizialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung
II. Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens
III. Einziehung und verwandte Maßnahmen
IV. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
V. Privatklageverfahren
VI. Nebenklage
VII. Beschwerdeverfahren
VIII. Entschädigungsverfahren
Teil7
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
1. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine
Geldbuße festgesetzt worden ist
IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder
selbständig;
- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG
V. Unwahre Anzeige
VI. Beschwerdeverfahren
VII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des§ 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
Teil8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Teil9
Auslagen
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GKG)
vor den ordentlichen Gerichten
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Für ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei, ein Anerkenntnisurteil und ein Verzichtsurteil wird eine Urteilsgebühr nicht
erhoben.
1. Mahnverfahren
1100 j Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0,5
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1201 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 3,0
Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das
Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 641 q Abs. 1, 2 ZPO wird die
Gebühr 1800 angerechnet.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1331
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
1202 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
- in den Fällen des§ 128 Abs. 2 und 3 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem
Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht,
- im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung
nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur
Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der
Geschäftsstelle übergeben wird,
- im Falle des§ 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übergeben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1201 ermäßigt sich auf ............................................ . 1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Wider-
spruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid
stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen
der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungs-
tatbestände erfüllt sind.
2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach§ 621a Abs. 2 Satz 2 i. V.m. § 629a Abs. 2 und§ 621e Abs. 1 ZPO
Dieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der in Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unterabschnitte a und c
bezeichneten Art.
1220 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,5
1221 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein
Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungs-
erklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
1223 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) 1,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist:
1224 1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1,5
1225 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 0,75
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG
genannten Familiensachen, der die Instanz abschließt:
1226 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ...................................... . 3,0
1227 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist:
1228 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,5
1229 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
3. Revisionsverfahren
1230 Verfahren im allgemeinen .........................•............................. 2,0
1231 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO
stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt:
1236 1 Urteil enthält eine Begründung.................................................. 1 3,0
1237 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1238 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung •................................. 1,5
1239 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren
Aufhebung oder Abänderung in den Fällen des§ 926 Abs. 2 und der§§ 927, 936 ZPO
1. Verfahren erster Instanz
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO} werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Falle des
§ 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
1310 Verfahren über den Antrag ....................•................................. 1,0
1311 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 1310 erhöht sich auf .••.••••.•••••....•.•.. : . .•..................... 3,0
1312 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 1311 ermäßigt sich auf ........•.••......•.......................... 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßi-
gung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2. Berufungsverfahren
1320 1 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0, 75
Urteil, das die Instanz abschließt:
1321 Urteil enthält eine Begründung ........••.•.••...•..•...••...............•....... 1,5
1322 Urteil enthält keine Begründung 0,75
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1323 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung 1,0
1324 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung •............................•... 0,5
IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangs-
vollstreckung
1. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen oder diesem
gleichgestellten Vergleichs(§§ 1042, 1044a, 1044bAbs. 1 ZPO)
Im Berufungsverfahren bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II 2.
1410 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist,
und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vor-
gesehen war.
Endurteil:
1412 Urteil enthält eine Begründung .............•.•.....•...............•............ 2,5
1413 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1412 entstanden ist:
1414 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .................. • • • • • • • • • • • • • • • • 1 1,5
1415 1
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , 0,75
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1333
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
2. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren
Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den nachfolgenden Unterabschnitten a und c bezeichneten Art bestimmen sich die
Gebühren nach Abschnitt 112.
a) Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960
(BGB/. I S. 169)
1420 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
1421 In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
Endurteil:
1422 1 Urteil enthält eine Begründung ........... • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1 2,5
1423 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1422 entstanden ist:
1424 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,5
1425 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
b) Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung
einer Entscheidung nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGB/. I
s. 662)
1426 Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuerkennen ist. ............ . 140DM
1427 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung .................... . 70DM
c) Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Voll-
streckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der
Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit nicht in Staatsverträgen
bestimmt ist, daß ein Schuldtitel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist
1430 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist,
und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung
vorgesehen war.
1431 Beschluß, durch den über einen Widerspruch entschieden wird 1,0
Endurteil:
1432 1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2,5
1433 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1432 entstanden ist:
1434 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .................. • • • • • • • • • • • • • • • • 1 1,5
1435 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
1. Verfahren erster Instanz
1510 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des
Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.
1513 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .................... . 0,5
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 entstanden ist:
1514 1 Urteil enthält eine Begründung.................................................. 1 0,5
1515 Urteil enthält keine Begründung ...................•............................ 0,25
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 nicht entstanden ist; Beschluß in den in§ 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen,
der die Instanz abschließt:
1516 1 Urteil enthält eine Begründung, Beschluß ............... • • •. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 1,0
1517 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 0,5
Beschluß nach§ 91aZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1514 oder 1516 entstanden ist:
1518 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,0
1519 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,5
2. Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 621e Abs. 1, § 629a Abs. 2 i. V.m. § 621 e Abs. 1 ZPO
1520 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1521 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder der Klage vor
Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur
mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen
nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......•.•................................... 0,5
1523 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) 1,0
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 entstanden ist:
1524 1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1,0
1525 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten
Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt:
1526 1 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ........... • • • . • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · 1 2,0
1527 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,0
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1524 oder 1526 entstanden ist:
1528 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,5
1529 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
3. Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach§ 621e Abs. 2 Satz 1, § 629a Abs. 2 i. V.m. § 621e Abs. 2
Satz 1 ZPO
1530 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . • . . . • . . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1531 Zurücknahme der Revision, der weiteren Beschwerde, des Antrags oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision oder der weiteren
Beschwerde bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a
ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1530 ermäßigt sich auf ...•...•.••.....•..••.......................• 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz
abschließt:
1536 1 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß •.••.••..•.•••..•.. • • • • • • • • • • • • • • • • • · · • 1 3,0
1537 Urteil enthält keine Begründung •.........•........................•.•.......... 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1538 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ....................... • • • • • • • • • • • 1 1,5
1539 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung •.....•.•••.•...................• 0,75
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1335
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits
1600 Selbständiges Beweisverfahren ............................................... . 0,5
1610 Verteilungsverfahren .......................................................... . 0,5
1620 Aufgebotsverfahren ........................................................... . 0,5
1630 Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters 0,5
1631 Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters 0,5
1632 Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ............................... . 0,5
1633 Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten
richterlichen Handlungen ...................................................... . 0,5
1640 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung
gemäߧ 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder§ 886
ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren,
sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen ........... . 20DM
1641 Verfahren nach § 765a ZPO 20DM
1642 Verfahren nach§ 813a ZPO 20OM
1643 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ..... . 35DM
1644 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Abschrift eines
mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ..... . 35DM
Die Gebühr entfällt, wenn
a) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch
vor einem andeten Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das
Vermögensverzeichnis, dessen Abschrift beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre
bereits abgegeben hatte oder
b) für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögens-
verzeichnis die Gebühr 1645 bereits entstanden ist.
1645 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in
das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ...... . 35OM
Die Gebühr entfällt, wenn
a) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch
vor einem anderen Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das
Vermögensverzeichnis, dessen Einsicht beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre
bereits abgegeben hatte oder
b) für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe
Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.
1660 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer einem Ver-
gleich über Ansprüche, die in Verfahren nach § 620 oder § 641 d ZPO geltend
gemacht werden können:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes
übersteigt ..................................................................... . 0,25
1670 Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung
(§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt .................................. . jeweils in Höhe
des Betrages der
Gebühr nach § 16
Abs. 2 GvKostG
und, wenn eine nicht vom Gericht hergestellte Abschrift beglaubigt wird,
je Seite ....................................................................... . Gebühr in Höhe von
Schreibauslagen
1680 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechts-
streits ........................................................................ . wie vom Gericht
bestimmt
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
VII. Einstweilige Anordnungen
Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung.
1700 Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ............................. . 0,5
1701 Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Satz 1 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO ........... . 0,5
1702 Entscheidung über einen Antrag nach § 621 f ZPO .............................. . 0,5
1703 Entscheidung über einen Antrag nach § 641 d ZPO ............................. . 0,5
VIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt
1800 Beschluß, durch den nach § 641 p ZPO ein Titel über Unterhalt abgeändert
wird .......................................................................... . 20OM
1801 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a
Abs. 1, 2 oder§ 642d ZPO, wenn die Festsetzung aufgrund eines Vergleichs nach
§ 642c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde,
oder aufgrund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 ZPO .....·...................... . 20OM
1802 Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach
§ 642b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO ................................................... . 20OM
1803 Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge
nach § 643a Abs. 4 Satz 2 ZPO ................................................ . 20OM
1804 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Stundung
nach § 642f ZPO .......................... ~ ................................... . 20OM
IX. Beschwerdeverfahren
außer Verfahren über die in den Abschnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden
1900 Verfahren über Beschwerden nach§ 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269
Abs. 3, § 620c Satz 1, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die
Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einst-
weiligen Verfügung ............................................................ . 1,0
Verfahren über die Beschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b genann-
ten Verfahren
1901 - gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die
Feststellung der Anerkennung ............................................... . 210OM
1902 - gegen die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse
über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung in einem
besonderen Verfahren ...................................................... . 105OM
1903 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b
genannten Verfahren .......................••.................................. 280OM
1904 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über den
Widerspruch in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt c genannten Verfahren
entschieden wurde ..........................•.................................. 1,0
1905 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die
angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene
Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 50OM
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
1906 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 1.0
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1337
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil2
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
2110 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei
a) Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein
Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages,
der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache(§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich;
b) Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an dem die Er-
widerung des Antragsgegners bei Gericht eingeht.
2111 Zurücknahme der Klage in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf
einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
2113 Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Grundurteil
(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) ................. . 1,0
2114 Endurteil, soweit die Gebühr 2113 entstanden ist ............................... . 1,5
2115 Endurteil, soweit die Gebühr 2113 nicht entstanden ist ......................... . 2,5
2116 Entscheidungen nach § 4 7 VwGO ............................................. . 2,5
2118 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2114
oder 2115 entstanden ist ...................................................... . 1,5
2119 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO,
wenn das Verfahren vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO beendet wird:
Die Gebühr 2118 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,75
2. Berufungsverfahren
2120 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,5
2121 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein
Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung
unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
(§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
2123 Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Beschluß nach § 130a VwGO, Grundurteil
(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) ................. . 1,5
2124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 entstanden ist ....... . 1,5
2125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 nicht entstanden ist .. . 3,0
2128 Beschluß nach§ 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2124 oder
2125 entstanden ist ........... : ............................................... . 1,5
3. Revisionsverfahren
2130 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 2,0
2131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 2130 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
2132 Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO ............................................ . 1,5
2133 Urteil, das die Instanz abschließt ............................................... . 3,0
2138 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO ............................................ . 1,5
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO
2210 Verfahren über den Antrag ..................................................... . 0,5
In Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren
nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
III. Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
2300 Selbständiges Beweisverfahren ............................................... . 0,5
2310 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes
übersteigt ..................................................................... . 0,25
2320 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechts-
streits ......................................................................... . wie vom Gericht
bestimmt
IV. Zwangsvollstreckungsverfahren
2400 1 ~:~~~ ~~r1~~t~1:;~;ut _geri_chtliche_ ~an~lu_ngen__der. Z~an~svollstreck~ng 1
20DM
V. Beschwerdeverfahren
2500 Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 123 VwGO ........ . 1,0
2501 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die ange-
fochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene
Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 50DM
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
2502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 1,0
Teil3
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
1. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
3110 Verfahren im allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .... 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweis-
beschluß oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor
Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich.
3113 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid, Grundurteil
(§ 99 Abs. 1 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i.V.m. § 302 ZPO) ............... . 1,0
3114 Endurteil, soweit die Gebühr 3113 entstanden ist ............................... . 1,5
3115 Endurteil, soweit die Gebühr 3113 nicht entstanden ist ......................... . 2,5
3118 Beschluß nach§ 138 FGO, soweit nicht bereits die Gebühr 3114 oder 3115
entstanden ist ................................................................. . 1,5
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1339
Gebührenbetrag
Nr. '3ebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
2. Revisionsverfahren
3130 Verfahren im allgemeinen ......................................•...............• 2,0
3131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 3130 ermäßigt sich auf •...........................................• 0,5
3133 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid ............... . 1,5
3134 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 entstanden ist .....•.• 1,5
3135 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 nicht entstanden ist .. . 3,0
3138 Beschluß nach § 138 FGO ..................................................... . 1,5
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 5 FGO
321 O Verfahren über den Antrag ..................................................... . 0,5
In Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren
nach § 69 Abs. 3, 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
III. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits
3300 Selbständiges Beweisverfahren ............................................... . 0,5
3310 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht
bestimmt
IV. Beschwerdeverfahren
3400 Verfahren über die Beschwerde nach § 114 FGO ...................•............ 1,0
3401 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die
Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 500M
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
3402 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 1,0
Teil4
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren;
Seerechtliche Verteilungsverfahren
1. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
Die Gebühr für das Vergleichsverfahren entfällt bei Überleitung in das Konkursverfahren (§ 102 VerglO).
4100 Verfahren im allgemeinen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der in § 69
Abs. 2 VerglO vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung ..................... . 1,0
4101 Verfahren erledigt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins:
Die Gebühr 4100 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
II. Konkursverfahren
1. Eröffnungsverfahren
4210 Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröffnung ....... . 0,5
Dies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des Anschlußkonkurses ent-
schieden wird.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
4211 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung ............. . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn ein ausgesetzter Antrag auf Konkurseröffnung (§ 46 VerglO) - mindestens 200 DM
a) durch Überleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkursverfahren (§ 102 VerglO)
gegenstandslos wird oder
b) nach § 84 VerglO als nicht gestellt gilt.
2. Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung nach § 125 KO und des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
a) Verfahren auf Antrag des Gemeinschuldners
auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde
4220 Durchführung des Verfahrens .................................................. . 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
4221 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach § 3 des
Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt:
Die Gebühr 4220 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
4222 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach
§ 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
eingestellt:
Die Gebühr 4220 ermäßigt sich auf ............................................ . 1,5
b) Verfahren auf Antrag eines Gläubigers, Anschlußkonkurs (§ 102 Verg/O)
4225 Durchführung des Verfahrens .................................................. . 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
4226 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach§§ 202, 204 KO oder nach§ 3 des
Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt:
Die Gebühr 4225 ermäßigt sich auf ............................................ . 1,0
4227 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach
§ 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
eingestellt:
Die Gebühr 4225 ermäßigt sich auf ............................................ . 2,0
c) Besonderer Prüfungstermin (§ 142 KO)
4230 j Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 25DM
111. Seerechtliche Verteilungsverfahren
4300 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens 1,0
4301 Durchführung des Verteilungsverfahrens ....................................... . 2,0
4305 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 der See-
rechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger ................................... . 25DM
IV. Beschwerdeverfahren
4400 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf
Konkurseröffnung ............................................................. . 1,0
4401 Verfahren über Beschwerden in einem Vergleichsverfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 0,5
4402 Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 1,0
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1341
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil5
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Die Gebühren 5100, 5200 und 5300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag
gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben,
soweit durch einen einheitlichen Beschluß entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerde-
verfahren die Gebühr 5400 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a Z>./G, gilt Satz 2
entsprechend.
1. Zwangsversteigerung
5100 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder
über den Beitritt zum Verfahren ................................................ . 100DM
5110 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 0,5
5111 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
5120 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe
von Geboten .................................................................. . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des§ 74a oder§ 85a Z>./G, § 13 oder§ 13a
des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt bleibt.
5130 Erteilung des Zuschlags ....................................................... . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluß aufgehoben wird.
5140 Verteilungsverfahren .......................................................... . 0,5
5141 Fall der§§ 143, 144 ZVG:
Die Gebühr 5140 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
II. Zwangsverwaltung
5200 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über
den Beitritt zum Verfahren ..................................................... . 100OM
5210 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem
Tag der Beschlagnahme ....................................................... . 0,5
III. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
5300 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ............ . 100DM
5310 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 0,5
5311 Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 5310 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
IV. Beschwerdeverfahren
5400 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine
Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 100OM
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
5401 Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 0,25
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
Teil6
Strafsachen
§ 473 Abs. 4 StPO,§ 74 JGG, § 11 Abs. 3 Satz 1 und§ 44 GKG bleiben unberührt. Wird eine Geldbuße festgesetzt, bestimmen
sich die Gebühren insoweit nach Teil 7.
1. Offlzialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
1. Verfahren im ersten Rechtszug
6110 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten ........................................................... . BOOM
bis zu 6 Monaten ........................................................... . 160OM
bis zu 2 Jahren ............................................................. . 320OM
von mehr als 2 Jahren ...................................................... . 480OM
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen ...................................................... . BOOM
bis zu 180 Tagessätzen ..................................................... . 160OM
von mehr als 180 Tagessätzen .............................................. . 320OM
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ................... . 80OM
6111 Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist .... . 0,5
6112 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist ........ . 0,5
2. Berufungsverfahren
6120 1 Berufungsverfahren mit Urteil .................................................. . 1,0
6121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................... . 0,25
1
3. Revisionsverfahren
6130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 1,0
6131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349
Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 0,25
II. Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens
6200 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
6201 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
III. Einziehung und verwandte Maßnahmen
1. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
Zurückweisung des Antrags
6310 - durch Urteil ................................................................. . 60OM
6311 - durch Beschluß ............................................................. . 30OM
2. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses
im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach §§ 440, 441 StPO;
- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder§ 440 StPO
6320 Verwerfung der Berufung durch Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 DM
6321 Erledigung der Berufung ohne Urteil •.•......................................... 20OM
6322 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO .............•............................................................ 60OM
6323 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
frist .......•....................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 20OM
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1343
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
Nr. Gebührentatbestand soweit nichts anderes
vermerkt ist
6324 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens 30DM
6325 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) ........................... . 60OM
IV. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
6400 1 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten 1
sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 4 70 StPO) ...................... . 60DM
V. Privatklageverfahren
auch in der Form des Verfahrens nach Widerklage
1. Verfahren mit Verurteilung zu einer Strafe
a) Verfahren im ersten Rechtszug
6510 1 Hauptverhandlung mit Urteil . . . . .. . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 1 1,0
b) Berufungsverfahren
6520 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder der Be-
schuldigte die Berufung eingelegt hat .......................................... . 1,0
6521 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die Berufung
eingelegt hat .................................................................. . 120DM
6522 Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........................ . 0,25
6523 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil .......................... . 30DM
c) Revisionsverfahren
6530 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO, wenn
der Privatkläger mit Erfolg oder der Beschuldigte die Revision eingelegt hat ..... . 1,0
6531 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der
Privatkläger ohne Erfolg die Revision eingelegt hat ............................. . 120DM
6532 Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil und ohne Beschluß nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf
der Begründungsfrist .......................................................... . 0,25
6533 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 30DM
2. Verfahren ohne Verurteilung, das nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt ist
a) Verfahren im ersten Rechtszug
6540 1 Hauptverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 120DM
6541 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ......................................... . 30DM
b) Berufungsverfahren
6550 1 Berufungsverfahren mit Urteil ............ • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1 120DM
6551 Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................................... . 30DM
c) Revisionsverfahren
6560 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 120DM
6561 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
frist ........................................................................... . 30DM
3. Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers
::;~ 1 : : :~;~: e:,o:~:~,~~;~~~~~~;;~· ~;~~; -~~; ~-;~~ ~~~~;~-~; ~;~ ~r~~~~; 1
30DM
120DM
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
VI. Nebenklage
Dem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden:
6600 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil oder die Revision des Neben-
klägers wird durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen;
aufgrund der Berufung oder Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte
freigesprochen oder für straffrei erklärt .......................................... 120OM
6601 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil oder der Revision des
Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO mit
Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ...... 30OM
6602 Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen 30OM
6603 Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Neben-
klägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ................................ 120DM
VII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde
6700 - gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Maßregel
der Besserung und Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde ............... 0,5
6702 - im Kostenfestsetzungsverfahren ............................................. 1,0 der Gebühr
nach
§ 11 Abs. 2 GKG
6703 - in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vor-
schritten gebührenfrei sind ................................................... 20OM
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet ist.
VIII. Entschädigungsverfahren
6800 Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus der Straftat
erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt ist (§ 403 StPO) ........ 1,0 der Gebühr
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. nach
§ 11 Abs. 2 GKG
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
Teil7
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 473 Abs. 4 StPO, auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, und§ 11 Abs. 3 Satz 1 GKG bleiben unberührt.
1. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße
1. Verfahren im ersten Rechtszug
7110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhandlung, soweit kein
Strafbefehl vorausgegangen ist ................................................. 10 v. H. des Betrages
der Geldbuße,
- mindestens 50 DM
- höchstens 25 000 DM
7111 Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist ..... 0,5
7112 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist ......... 0,5
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1345
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
Nr. Gebührentatbestand soweit nichts anderes
vermerkt ist
2. Berufungsverfahren
7120 1 Berufungsverfahren mit Urteil ........... • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1 1,0
7121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................... . 0,25
3. Rechtsbeschwerdeverfahren
7130 Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG ... 1,0
7131 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5
OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 0,25
4. Revisionsverfahren
7135 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 1,0
7136 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349
Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 0,25
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
7200 1 Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0,5
III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder
den Beschuldigten eine Geldbuße festgesetzt worden ist
7300 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens . 0,5
7301 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung(§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1
OWiG) ........................................................................ . 1,0
IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben
einer Geldbuße oder selbständig;
- die Verwerfung eines Antrags nach§ 439 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG
7400 Verwerfung der Berufung durch Urteil .......................................... . 60OM
7401 Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................................... . 20DM
7402 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5
OWiG ......................................................................... . 60OM
7403 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5
OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 20DM
7404 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO ......................................................................... . 60DM
7405 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2
oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 20DM
7406 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens ....................................................................... . 30OM
7407 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung(§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1
OWiG) ........................................................................ . 60DM
V. Unwahre Anzeige
7500 1 g:~n~~-i~~nden_ ~'.~~-~i-~ ~~~~~~.~~~~~l~~t-~~~~~~-~~ ~-~~ -~t-~~ '.·~·~: ~- ~~- ~-~~·- ~ 1 60DM
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
VI. Beschwerdeverfahren
außer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde
7600 - gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde ......... . 0,5
7601 - gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG
oder im selbständigen Verfahren nach§ 30 OWiG, im Strafverfahren oder im
selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße
gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt
worden ist .................................................................. . 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
7602 - im Kostenfestsetzungsverfahren ............................................ . 1,0 der Gebühr
nach
§ 11 Abs. 2 GKG
7603 - in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind .................................................. . 20OM
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt ist.
VII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des§ 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
7700 Entscheidung des Gerichts .................................................... . 50OM
7710 Entscheidung der Staatsanwaltschaft .......................................... . 25OM
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
8000 Zurückweisung des Antrags ................................................... . 1,0
8001 Zurücknahme des Antrags .................................................... . 0,5
8010 Verwerfung der Rechtsbeschwerde ............................................ . 1,0
8011 Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ......................................... . 0,5
8020 Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2
StVollzG ...................................................................... . 0,5
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Teil9
Auslagen
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des
Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 6800, werden die Auslagen nach den
Nummern 9001 und 9002 nur erhoben, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von 100 DM überschreiten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1347
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9000 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Her-
stellung in demselben Rechtszug
a) für die ersten 50 Seiten ..................................................... . 1 DM
b) für jede weitere Seite ....................................................... . 0,30DM
(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs. 1 GKG
gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen oder Abschriften,
a) die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
b) die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat,
einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften
beizufügen.
(3) Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes
vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;
b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Aus-
fertigung oder Abschrift.
(4) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung ab-
gegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem
die Gebühr 1643 oder 1644 zu erheben ist.
(5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller
dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,
Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des aus-
fertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so werden Schreibauslagen nicht erhoben.
9001 Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ... in voller Höhe
9002 Kosten für Zustellungen durch
a) die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein ...... . in voller Höhe
b) Justizbedienstete nach den §§ 211, 212 ZPO anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen ............................................................ . jeweils in Höhe
Neben der Gebühr 1643 werden für die erste Zustellung keine Auslagen erhoben. des Betrages der
Gebühr nach § 16
Abs.1 GvKostG
9003 Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ........................ . 15DM
Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr
1645 zu erheben ist.
9004 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, jedoch
nicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins
(§ 142 KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ........................ . in voller Höhe
9005 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZuSEG) zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu
leisten sind .................................................................... . in voller Höhe
(1) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,
taub oder stumm ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein
Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu
übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung
angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn
das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,
jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat.
(2) Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berück-
sichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Ver-
gütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung
von Räumen ............................................................... . in voller Höhe
b) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ... . 0,52DM
Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechts-
sachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung
der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der Vergütungen nach dem
13. Abschnitt der BRAGO ..................................................... . in voller Höhe
9008 Kosten für
a) die Beförderung von Personen ............................................. . in voller Höhe
b) Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung,
Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ...................... . bis zur Höhe
der nachdem
ZuSEG an Zeugen
zu zahlenden
Beträge
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienst-
leistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen
sowie die Fütterung von Tieren ............................................. . in voller Höhe
b) die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ........................... . in voller Höhe
c) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich
der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..... . in voller Höhe
d) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ........................... . in voller Höhe
9010 Kosten einer Zwangshaft ...................................................... . in Höhe der für
die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung
(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung(§ 81 StPO,§ 73 JGG) und
einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe(§ 71 Abs. 2, § 72
Abs.4JGG) ................................................................... . in Höhe der für
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden die Freiheitsstrafe
Vorschriften zu erheben wären. geltenden Sätze
9012 Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeich-
neten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ........ . begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9011
9013 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................................ . in voller Höhe
9014 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch
die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ........................ . begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9012
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden
sind ........................................................................... . begrenzt durch
Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9012"
(3) Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte
Fassung ersetzt.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1349
Artikel2 12. § 73 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Kostenordnung ,,§73
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Abschriften und Ausdrucke
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- (1) Für die Erteilung von Abschriften aus dem
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 40 Grundbuch werden erhoben
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
1. für unbeglaubigte Abschriften eine Gebühr von
wird wie folgt geändert:
20 Deutsche Mark;
1. § 19 wird wie folgt geändert: 2. für beglaubigte Abschriften eine Gebühr von
35 Deutsche Mark.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem
maschinell geführten Grundbuch werden erhoben
,,§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft
nicht entgegen." 1. für Ausdrucke eine Gebühr von 20 Deutsche Mark;
2. für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 35 Deut-
b) In Absatz 3 werden die Worte ·,,ennittelt das
sche Mark.
Gericht auf der Grundlage des Einheitswerts
den Geschäftswert selbständig nach freiem Er- (3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von
messen" durch die Worte „ist der nach den Abschriften nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach
Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung
Wert maßgebend" ersetzt. erhoben.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden
2. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- Schreibauslagen nicht erhoben.
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(5) Für die Erteilung von Abschriften, Auskünften
,,§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht ent- und Mitteilungen nach§ 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
gegen." über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen
3. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nicht unter erhoben.
200 Deutsche Mark und" gestrichen. (6) Für die Erteilung eines Ausdrucks aus einem
maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung
4. § 32 wird wie folgt geändert: der Grundbuchblätter dient, wird eine Gebühr von
20 Deutsche Mark erhoben."
a) In Satz 1 werden die Beträge geändert von
,,500 Deutsche Mark" in „2 000 Deutsche Mark"
und von „ 15 Deutsche Mark" in „20 Deutsche 13. In § 83 wird das Wort „Postgebühren" durch die
Mark". Worte „Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird innerhalb der tabellarischen Über- 14. § 84 wird wie folgt geändert:
sicht in jeder Spalte jeweils der erste Betrag
gestrichen; in der dritten Spalte wird ferner der a) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „15 bis 275
Betrag „ 14" geändert in„ 15". Deutsche Mark" geändert in „20 bis 270 Deutsche
Mark".
5. In § 33 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche Mark" b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 15 bis
geändert in „20 Deutsche Mark". 35 Deutsche Mark" durch den Betrag „25 Deut-
sche Mark" ersetzt.
6. In § 38 Abs. 3 wird die Abgabe „und § 117 Abs. 3"
gestrichen. 15. § 89 wird wie folgt gefaßt:
,,§89
7. In § 43 wird die Angabe ,,(§ 176 Abs. 2 des Gesetzes Abschriften und Ausdrucke
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit)" durch die Angabe ,,(§ 9 Abs. 1 Satz 2 des (1) Für die Erteilung von Abschriften aus den in
Beurkundungsgesetzes)" ersetzt. diesem Abschnitt genannten Registern und die Ertei-
lung von Ausdrucken aus diesen Registern, die
maschinell geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 ent-
8. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 2"
sprechend.
durch die Angabe ,,§ 38 Abs. 3" ersetzt.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Regi-
9. In§ 56 wird der Betragsrahmen „15 bis 35 Deutsche stern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
Mark" durch den Betrag „25 Deutsche Mark" ersetzt. (3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und
10. In§ 67 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 60 Abs. 4" durch die Schreibauslagen.
Angabe,,§ 60 Abs. 5" ersetzt. (4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend."
11. In § 72 wird der Betragsrahmen „ 15 bis 35 Deutsche 16. In § 112 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 2" durch
Mark" durch den Betrag „25 Deutsche Mark" ersetzt. die Angabe,,§ 38 Abs. 3" ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
17. In§ 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "werden 15 5. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
bis 35 Deutsche Mark" durch die Worte „wird eine entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Tele-
Gebühr von 25 Deutsche Mark" ersetzt. kommunikationsdienstleistungen zu zahlenden
Entgelte;
18. Nach§ 131 a wird folgender§ 131 b eingefügt:
6. nach dem Gesetz über die Entschädigung von
"§ 131b Zeugen und Sachverständigen zu zahlende
Beschwerden in Prozeßkostenhilfesachen Beträge sowie an Urkundszeugen zu zahlende
Vergütungen; erhält ein Sachverständiger auf
Für das Verfahren über Beschwerden gegen Ent- Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ent-
scheidungen in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe schädigung von Zeugen und Sachverständigen
wird eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben, keine Entschädigung, so ist der Betrag zu er-
wenn die Beschwerde verworfen oder zurück- heben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;
gewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte ver-
verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht anlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte beziehen, so werden die Auslagen auf die meh-
ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht reren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
zu erheben ist. Wird die Beschwerde zurückgenom- die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
men, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, gemessen verteilt;
wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 bleibt
unberührt." 7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
a) die den Gerichtspersonen auf Grund gesetz-
19. § 136 wird wie folgt geändert: licher Vorschriften gewährten Vergütungen
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "oder an- (Reisekosten, Auslagenersatz),
gefertigt" durch die Worte ", angefertigt oder per b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
Telefax übermittelt" ersetzt.
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für
b) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 0,52 Deutsche Mark;
„2. für jeden Beteiligten sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte ver-
· a) eine vollständige Ausfertigung oder Ab- anlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen
schrift jeder gerichtlichen Entscheidung beziehen, so werden die Auslagen auf die mehre-
und jedes vor Gericht abgeschlossenen ren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-
Vergleichs, fernungen und der auf die einzelnen Geschäfte
verwendeten Zeit angemessen verteilt;
b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungs-
gründe, 8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Aus-
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine nahme der Vergütungen nach dem 13. Abschnitt
Sitzung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtig- 9. Rechnungsgebühren (§ 139);
ten jeweils eine weitere vollständige Aus-
10. Kosten für die Beförderung von Personen;
fertigung oder Abschrift."
d) In Absatz 5 wird das Wort „Beamten" durch das 11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise
Wort „Bediensteten" ersetzt. zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder
Untersuchung und für die Rückreise gezahlt
werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über
20. § 137 wird wie folgt gefaßt:
die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
..§ 137 digen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
Sonstige Auslagen 12. an Dritte zu zahlende Betäge für
Als Auslagen werden ferner erhoben
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen Ausnahme der für Postdienstleistungen zu
außer für den Telefondienst; zahlenden Entgelte, die Verwahrung von
2. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Tieren und Sachen sowie die Fütterung von
Tieren;
Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben
gegen Rückschein; b) die Durchsuchung oder Untersuchung von
3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach Räumen und Sachen einschließlich der die
§§ 211, 212 der Zivilprozeßordnung anstelle der Durchsuchung oder Untersuchung vorberei-
tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe tenden Maßnahmen;
der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der 13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe der für die
Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr; Freiheitsstrafe geltenden Sätze, Kosten einer
4. für die Versendung von Akten auf Antrag je sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für
Sendung pauschal ein Betrag von 15 Deutsche die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu
Mark; erheben wären;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1351
14. Beträge, die anderen inländischen Behörden, 30 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stun-
öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als den 60 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden
Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 11 0 Deutsche Mark; die Hälfte dieses Satzes ist
bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver- anzurechnen;
waltungsvereinfachung und dergleichen keine 3. Ersatz der Übernachtungskosten, soweit sie
Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind angemessen sind.
durch die Höchstsätze für die bezeichneten Aus-
lagen begrenzt; Die Regelung über die Verteilung der Reisekosten
bei Erledigung mehrerer Geschäfte auf derselben
15. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich- Geschäftsreise des Notars gilt auch, wenn auf der-
tungen oder Personen im Ausland zustehen, selben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwalts-
sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem geschäfte erledigt werden."
Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in Satz 2
fachung und dergleichen keine Zahlungen zu werden die Worte „bei Benutzung eines eigenen
leisten sind." Kraftwagens 0,45 Deutsche Mark für jeden an-
gefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs"
durch die Worte „bei Benutzung eines eigenen
21. § 139 wird wie folgt geändert: Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4" er-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „ 15 Deutsche setzt.
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark". c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 .,(4) Als Fahrtkosten bei Benutzung eines eige-
Satz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4" durch die Angabe nen Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der An-
,,§ 14 Abs. 3 bis 5" ersetzt. schaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten
sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52
22. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 137 Nr. 7" durch Deutsche Mark für jeden gefahrenen Kilometer
die Angabe ,,§ 137 Nr. 9" ersetzt. zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahr-
zeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig
23. In § 146 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 5 anfallenden baren Auslagen, insbesondere der
des Bundesbaugesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Parkgebühren, zu erstatten."
Abs. 1 des Baugesetzbuchs" ersetzt.
27. In § 154 Abs. 2 werden die Worte „die Gebühren-
vorschriften" durch die Worte „die Kostenvorschrif-
24. § 148a erhält folgende Überschrift:
ten, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Ge-
,,Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs". bührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen"
ersetzt.
25. § 152 wird wie folgt geändert: (2) In der Gebührentabelle (Anlage zur Kostenordnung)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: werden die Spaltenüberschriften und die Beträge in den
beiden Spalten bis zu einem Geschäftswert von 8 000 DM
,,Schreibauslagen und für Post- und Telekommu- wie folgt gefaßt:
nikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte".
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Postgebühren" „Geschäftswert Gebühr
bis ... DM ... DM
durch die Worte „Entgelte für Postdienstleistun-
gen" ersetzt. 2000 20
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 4000 35
,,2. Entgelte für Telefondienstleistungen." 6000 50
8000 65"
26. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
.,(1) Der Notar erhält für Geschäftsreisen, die er im Artikel3
Auftrag eines Beteiligten vornimmt, Reisekosten.
Änderung des Gesetzes
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel
über Kosten der Gerichtsvollzieher
außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der
Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. (1) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in
(2) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätig- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
keit selbst zufließen, erhält als Reisekosten 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 6 Abs. 41 des Gesetzes vom
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
Fahrtkosten nach Absatz 4; bei Benutzung geändert:
anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Auf-
wendungen, soweit sie angemessen sind;
1. In § 9 Satz 2 und in § 11 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils
2. als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer die Angabe .,§ 5 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe
Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden ,,§ 5 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 13 wird wie folgt geändert: 7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Aufrundung" a) In Absatz 1 werden die Worte „70 Deutsche Mark"
das Wort „Festgebühr," eingefügt. durch die Worte „ein Betrag in Höhe des Vier-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fachen der Festgebühr" ersetzt.
,,(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen- b) In Absatz 2 werden die Worte „ 140 Deutsche
standswert bis 1 000 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Betrag in Höhe des
Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- Achtfachen der Festgebühr" ersetzt.
standswert bis 10 000 Deutsche Mark für jeden
angefangenen Betrag von weiteren 1 000 Deutsche 8. § 21 wird wie folgt geändert:
Mark und bei einem Gegenstandswert über
10 000 Deutsche Mark für jeden angefangenen a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beträgt die
Betrag von weiteren 2 000 Deutsche Mark um Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte „ wird
10 Deutsche Mark. Eine Gebührentabelle für die Hälfte der Festgebühr erhoben" ersetzt.
Gegenstandswerte bis 100 000 Deutsche Mark ist b) In Absatz 4 werden die Worte „eine Gebühr von
diesem Gesetz als Anlage beigefügt." 2 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel der
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: Festgebühr" ersetzt.
,,(2) Die Festgebühr beträgt 20 Deutsche Mark." c) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „von
50 Deutsche Mark" durch die Worte „in Höhe des
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Dreifachen der Festgebühr," und in Satz 2 die
Worte „den gleichen Betrag, höchstens jedoch um
3. § 16 wird wie folgt geändert:
je 15 Deutsche Mark" durch die Worte „einen
a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: Betrag in Höhe der Festgebühr'' ersetzt.
,,(1) Für die Zustellung auf Betreiben der Parteien,
die der Gerichtsvollzieher persönlich vornimmt, 9. § 22 wird wie folgt geändert:
wird eine Gebühr von 10 Deutsche Mark erhoben."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in Satz 1 von 15 Deutsche Mark" durch die Worte „die Fest-
werden die Worte „2 Deutsche Mark" durch die gebühr" ersetzt.
Worte „ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten
Gebühr'' ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark"
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. gebühr" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beträgt die
Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte „erhöht 10. § 24 wird wie folgt geändert:
sich die Gebühr um ein Viertel" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Eine Gebühr von
e) In Absatz 4 werden die Worte „beträgt die Ge- 30 Deutsche Mark" durch die Worte „Das Dop-
bühr 3 Deutsche Mark" durch die Worte „wird pelte der Festgebühr" ersetzt.
die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühr
erhoben" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark"
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-
f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: gebühr" ersetzt.
,,(5) Wird der Zustellungsauftrag vor seiner Er-
ledigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr 11. § 25 wird wie folgt geändert:
ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten Gebühr.
Absatz 4 bleibt unberührt." a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von
2,50 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel
g) In Absatz 7 werden die Worte „eine Gebühr von der Festgebühr" ersetzt.
1 Deutsche Mark für die Seite" durch die Worte „je
Seite eine Gebühr in der Höhe von Schreib- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beträgt die
auslagen" ersetzt. Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte „wird
die Hälfte der Festgebühr erhoben" ersetzt.
4. In § 16a werden die Worte „eine Gebühr von 7,50 c) In Absatz 3 werden die Worte „eine Gebühr von
Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der Fest- 2 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel der
gebühr'' ersetzt. Festgebühr" ersetzt.
5. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark" 12. § 26 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest- a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von
gebühr" ersetzt. 30 Deutsche Mark" durch die Worte „das Doppelte
der Festgebühr'' und die Worte „eine Gebühr von
6. § 19 wird wie folgt geändert: 6 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der
a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von Festgebühr'' ersetzt.
5 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der b) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von
Festgebühr" ersetzt. 2,50 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel
b) In Absatz 2 werden die Worte „den gleichen der Festgebühr'' und die Worte „eine Gebühr von
Betrag" durch die Worte „einen Betrag in Höhe der 5 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der
Hälfte der Festgebühr" ersetzt. Festgebühr" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1353
13. § 28 wird wie folgt geändert: „8. die für die Beförderung von Personen, Tieren
und Sachen, die Verwahrung von Tieren
a) In Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr von
und Sachen, die Fütterung von Tieren,
30 Deutsche Mark" durch die Worte „das Doppelte
die Beaufsichtigung von Sachen sowie
der Festgebühr" ersetzt.
die Aberntung von Früchten zu zahlenden
b) In Satz 2 werden die Worte „eine Gebühr von Beträge;".
15 Deutsche Mark" durch die Worte „die Fest-
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gebühr" ersetzt.
,.2. Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts-
und Nahbereich (Absatz 1 Nr. 3), ".
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr 20. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
von 4 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte
,.(1) Schreibauslagen werden erhoben für
der Festgebühr" ersetzt.
1. jede erteilte, angefertigte oder per Telefax über-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „fünf" durch
mittelte
das Wort „drei", das Wort „sechsten" durch das
Wort „vierten" und die Worte „eine Gebühr von a) Abschrift der von dem Gerichtsvollzieher auf-
2 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel der genommenen Urkunden und Protokolle, die
Festgebühr" ersetzt. nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag
gefertigt wurde, ausgenommen die nach
c) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. gesetzlicher Vorschrift zu erteilende Abschrift
d) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von der Zustellungsurkunde; in den Fällen des
6 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der § 189 Abs. 2 und des § 829 Abs. 2 Satz 2 der
Festgebühr'' ersetzt. Zivilprozeßordnung werden Schreibauslagen
jedoch für jede Abschrift der Zustellungs-
urkunde erhoben;
15. § 30 wird wie folgt geändert:
b) Abschrift der Benachrichtigung des Dritt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr schuldners und des Schuldners nach § 845
von 15 Deutsche Mark" durch die Worte „die Fest-
Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;
gebühr'' ersetzt.
2. die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige
b) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von an das Vollstreckungsgericht (§§ 827, 854 der
7,50 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte Zivilprozeßordnung);
der Festgebühr" ersetzt.
3. die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die
vorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden
16. § 31 wird wie folgt geändert: (§ 910 der Zivilprozeßordnung) und die auf Antrag
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2
„eine Gebühr von 4 Deutsche Mark" durch die der Zivilprozeßordnung);
Worte „ein Viertel der Festgebühr" ersetzt. 4. jede Abschrift, die gefertigt wurde, weil der Auf-
b) In Nummer 3 werden die Worte „eine Gebühr von traggeber es unterlassen hat, einem zuzustellen-
7 ,50 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte den Schriftstück die erforderliche Zahl von Ab-
der Festgebühr" ersetzt. schriften beizufügen;
5. die Aufnahme der von dem Drittschuldner bei
17. § 32 wird wie folgt geändert: der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder
nachträglich abgegebenen Erklärungen (§ 840 der
a) In der Überschrift wird das Wort „Beglaubigun- Zivilprozeßordnung)."
gen," gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die 21. In § 37 Abs. 6 werden die Worte „Der Bundes-
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand- minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
zeichens," gestrichen und die Angabe ,,§§ 18 ersetzt.
bis 35, 45, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4" durch die
Angabe,,§§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4" 22. Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
„ Vierter Abschnitt
Übergangsvorschrift
18. In§ 33 Abs. 2 werden die Worte„ 15 Deutsche Mark"
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest- §38
gebühr" ersetzt. Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu berech-
nen, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer
19. § 35 wird wie folgt geändert: Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch,
wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Gesetz verweist."
,,3. Entgelte für Post- und Telekommunikations-
(2) Die Gebührentabelle (Anlage zum Gesetz über
dienstleistungen;".
Kosten der Gerichtsvollzieher) wird durch die diesem
b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artike14 5. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Nr. Gegenstand Gebühren
(1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, „5 Erlaubnis zur Besorgung fremder
Gliederungsnummer 363-1 , veröffentlichten bereinigten Rechtsangelegenheiten, Zulassung
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 27 des Geset- als Prozeßagent
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie a) Erteilung einer Erlaubnis zur Be-
folgt geändert: sorgung fremder Rechtsangele-
genheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 DM
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
b) Erste Zulassung zum mündlichen
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Justiz- Verhandeln vor Gericht nach§ 157
behörden des Bundes" die Worte "und in An- Abs. 3 der Zivilprozeßordnung . . 120 DM
gelegenheiten nach Nummer 5 der Anlage zu dieser
Verordnung (Gebührenverzeichnis) von den Justiz- c) Weitere Zulassung . . . . . . . . . . . . . 60 DM"
bet}örden der Länder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4" durch die
Angabe ,,§ 5 Abs. 2" ersetzt. Artikels
Änderung des Gesetzes
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder angefertigt"
über die Entschädigung
durch die Worte,,, angefertigt oder per Telefax über-
der ehrenamtlichen Richter
mittelt" ersetzt.
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-
3. § 5 wird wie folgt gefaßt: lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,§5 1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1753), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 S. 2326), wird wie folgt geändert:
Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung
entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu er-
heben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht 1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „und Fußwegstrecken"
gestrichen.
zum Ansatz kommt.
(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „6 Deutsche
erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis Mark" geändert in „8 Deutsche Mark".
9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskosten-
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
gesetz und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung bezeich-
net sind. Dies gilt nicht, soweit nach § 75 des Gesetzes c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „24 Deutsche
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dar- Mark" geändert in „30 Deutsche Mark".
auf verzichtet worden ist. Auslagen, die durch eine für
d) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
begründet befundene Beschwerde entstanden sind,
werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfah- „Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen
ren gebührenfrei ist." Haushalt für mehrere Personen führt, erhält neben
der Entschädigung nach Absatz 1 20 Deutsche
4. In § 9 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 28" durch die Angabe Mark je Stunde. Satz 4 gilt entsprechend für Teil-
"§ 30" ersetzt. zeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden.
5. § 17 wird aufgehoben. Die Entschädigung nach Satz 4 und 5 wird nicht
gewährt, · soweit dem ehrenamtlichen Richter
(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizverwal- Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet wer-
tungskostenordnung) wird wie folgt geändert: den."
e) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils der Betrag
1 . In Nummer 1 wird der Betrag „20 DM" geändert in „50 Deutsche Mark" geändert in „60 Deutsche
,,25DM". Mark" und in Satz 2 der Betrag ff 70 Deutsche Mark"
in ff80 Deutsche Mark".
2. In Nummer 2 werden jeweils die Beträge ff 15 DM"
geändert in ff20 DM", der Betragsrahmen ff 10 bis f) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
500 DM" in ff 15 bis 500 DM" und jeweils die Beträge „Die Entschädigungen werden für höchstens zehn
ff 10 DM" in ff 15 DM". Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach
Absatz 2 Satz 4 jedoch für höchstens acht Stunden
3. In Nummer 3 werden jeweils die Mindestbeträge der je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädi-
Betragsrahmen geändert von „ 1O" in ff 15". gung nach Absatz 2 Satz 4 höchstens für die Zeit-
dauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten
4. In Nummer 4 wird der Betrag ff 10 DM" geändert in regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht
"15 DM". überschreitet."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1355
3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 4. § 7 wird wie folgt geändert:
,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
von einem Dritten zur Verfügung gestellt~n Kraftfahr- ,,(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen-
zeugs sind zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unter- über mit einer bestimmten Entschädigung für die
haltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung Leistung des Sachverständigen oder mit einem
des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt, so
gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benut- ist die bestimmte oder die nach dem bestimmten
zung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regel- Stundensatz berechnete Entschädigung zu ge-
mäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der währen, wenn ein ausreichender Betrag an die
Parkgebühren, zu erstatten." Staatskasse gezahlt ist."
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel& ,,Bei der Festlegung eines bestimmten Stunden-
satzes soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn
Änderung des Gesetzes die nach § 3 zulässige Entschädigung nicht über-
über die Entschädigung schritten wird."
von Zeugen und Sachverständigen
(1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen 5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Sachverständigen in der Fassung der Bekannt- a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 ,,2. für die Anfertigung von im Gutachten verwen-
(BGBI. 1S. 1302), wird wie folgt geändert: deten Lichtbildern je ersten Abzug 4 Deutsche
Mark und je weiteren Abzug 1 Deutsche Mark;
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
einschließlich der notwendigen Aufwendungen
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „3 Deut- für Hilfskräfte je angefangene Seite 4 Deutsche
sche Mark bis 20 Deutsche Mark" geändert in Mark;".
,,4 bis 25 Deutsche Mark".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „ 12 Deutsche
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark".
6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze ein-
gefügt: ,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich
von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahr-
,,Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, zeugs sind zu erstatten
die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädi- 1. dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaf-
gung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit fungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie
dem Zeugen Kosten einer notwendigen Vertretung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche
erstattet werden." Mark und
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 2. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten
sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,40 Deut-
,,(5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn sche Mark
Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach
Absatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens acht Stunden für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der dur,ch die .
je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädi- Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise
gung nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeit- regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere
dauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten der Parkgebühren."
regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht
überschreitet." 7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis
,,(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf
70 Deutsche Mark" geändert in „50 bis 100 Deut-
Erfordern, notwendigerweise oder für die Hand-
sche Mark".
akten des Sachverständigen gefertigt worden sind,
b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte bemißt sich die Höhe der Schreibauslagen bei der
„im wesentlichen" durch die Worte „zu mindestens Erledigung desselben Auftrags nach den für die
70 vom Hundert" ersetzt. gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskosten-
gesetz bestimmten Beträgen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
8. In § 17 Abs. 3 werden die Beträge geändert von
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 2,"
„1,50 Deutsche Mark" in „2 Deutsche Mark", von
gestrichen. „4,50 Deutsche Mark" in „5,80 Deutsche Mark", von
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „50 Deutsche „6,50 Deutsche Mark" in „8,40 Deutsche Mark" und
Mark" geändert in „65 Deutsche Mark". von „20 Deutsche Mark" in „25 Deutsche Mark".
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
9. § 17a wird wie folgt geändert:
Entschädigung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Nr. Bezeichnung der Leistung in
Deutsche Mark
"Entschädigung Dritter".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Bei einer Obduktion unter an-
deren besonders ungünstigen
„Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken
Bedingungen (Zustand der
dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
Leiche etc.) beträgt die Ent-
1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a schädigung .. . . . . . . .. . . .. .. . 620
der Strafprozeßordnung) oder die Pflicht zur
b) für die Sektion von Teilen
Herausgabe entsprechend einer Anheimga~ einer Leiche oder die Öffnung
der Strafverfolgungsbehörde abwenden, einer nicht lebensfähigen
2. Auskunft erteilen, Leibesfrucht . .. . . . . . . . .. .. . . . 130
3. die Überwachung und Aufzeichnung des Fern- Bei einer Sektion oder Obduk-
meldeverkehrs ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der tion unter besonders ungün-
Strafprozeßordnung) oder stigen Bedingungen beträgt
die Entschädigung . . . . . . . . . . . 185
4. durch fernmeldetechnische Maßnahmen die
Ermittlung Die Entschädigung umfaßt auch
den zur Niederschrift gegebenen
a) von solchen Telefonanschlüssen ermög- Bericht einschließlich des vorläu-
lichen, von denen ein bestimmter Telefon- figen Gutachtens."
anschluß angewählt wurde (Fangeinrich-
tung), 3. In Nummer 3 wird der Betragsrahmen „ 10 bis 30"
b) der von einem Telefonanschluß hergestellten geändert in „20 bis 40" und der Betrag „60" in „ 70".
Verbindungen ermöglichen (Zählvergleichs-
einrichtung), 4. In Nummer 4 werden die Beträge geändert von „45"
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß; in „60" und von „90" in "115".
sie gelten nicht für die Zuführung der telefonischen
Zeitansage, die betriebsfähige Bereitstellung und 5. Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
die Überlassung von Wählanschlüssen; sie gelten
Entschädigung
nicht für die betriebsfähige Bereitstellung von Nr. Bezeichnung der Leistung in
Festverbindungen, die nicht für bestimmte Über- Deutsche Mark
wachungsmaßnahmen eingerichtet werden."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,5 Für die Untersuchung eines Le-
bensmittels, Bedarfsgegenstan-
,,(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist in
des, Arzneimittels, von Luft,
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 für die betriebs-
Gasen, Böden, Klärschlämmen,
fähige Bereitstellung einer Festverbindung je Ende,
Wässern oder Abwässern und
das nicht in Einrichtungen des Betreibers der Fest-
dgl. und eine kurze schriftliche
verbindung liegt, ein Betrag von 300 DM für eine
gutachtliche Äußerung beträgt
zweiadrige und ein Betrag von 600 DM für eine vier- die Entschädigung für jede Ein-
oder mehradrige Festverbindung zu ersetzen; für zelbestimmung je Probe . . . . . . . . 5 bis 80
die Benutzung von Festverbindungen und die
Nutzung von Wählverbindungen sind die in den all- Bei außergewöhnlich umfang-
gemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu reichen oder schwierigen Unter-
ersetzen." suchungen beträgt die Entschä-
digung bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000
(2) Die Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:
6 a) Für die mikroskopische, phy-
sikalische, chemische, toxi-
1. In Nummer 1 werden die Beträge geändert von „60"
kologische, bakteriologische,
in „75", von „145" in „185", von „30" in "40" und
serologische Untersuchung,
von „100" in „130".
wenn das Untersuchungs-
material von Menschen oder
2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Tieren stammt, beträgt die
Entschädigung je Organ oder
Entschädigung
Nr. Bezeichnung der Leistung in
Körperflüssigkeit . . . . . . . . . . . . 8 bis 80
Deutsche Mark Bei außergewöhnlich umfang-
reichen oder schwierigen Un-
„2 Jeder Obduzent erhält tersuchungen beträgt die Ent-
a) für die Leichenöffnung 305 schädigung bis zu .. .. .. . . . . . 2 000
Bei einer Obduktion unter be- b) Herstellung einer DNA-Probe
sonders ungünstigen äußeren und ihre Überprüfung auf
Bedingungen beträgt die Ent- Geeignetheit (z. B. Hochmo-
schädigung . . .. . .. .. . . . . . . . . 430 lekularität, humane Herkunft,
------------ - - - - - -
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1357
Entschädigung Entschädigung
Nr. Bezeichnung der Leistung in Nr. Bezeichnung der Leistung in
Deutsche Mark Deutsche Mark
Ausmaß der Degradation, k) für die Bestimmung der Merk-
Kontrolle des Verdaus) bis zu 320 male des Gm-Systems oder
Die Entschädigung umfaßt des lnv-Systems je Merkmal 45
das verbrauchte Material, so- insgesamt höchstens ...... . 145
weit es sich um geringwertige 1) für die Bestimmung eines
Stoffe handelt, und eine kurze Systems mit Proteinfärbung
gutachtliche Äußerung." oder vergleichbarer Färbung
nach Elektrophorese oder
6. In Nummer 7 werden die Betragsrahmen geändert Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3
von „15 bis 145" in „20 bis 180" und von „ 15 bis 365" und weitere) je Merkmal ..... 45
in „20 bis 470".
m) für die Bestimmung eines
Systems mit lmmunfixation
7. Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
oder lmmunoblot nach Elek-
Entschädigung trophorese oder Fokussie-
Nr. Bezeichnung der Leistung in rung (Ge, PLG, ORM, F XIII
Deutsche Mark und weitere) je Merkmal ..... 60
n) für die Bestimmung eines
,,8 Bei Blutgruppengutachten be- VNTR-DNA-Systems oder
trägt die Entschädigung für jede eines vergleichbar effizienten
zu untersuchende Person Systems für jede Person und
a) für die Bestimmung der ABO- jede verwendete Sonde .... . 220
Blutgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 je Person höchstens ....... . 1250
für die Bestimmung der Un- Die Entschädigung umfaßt
tergruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 auch die Aufbereitung des
b) für die MN-Bestimmung . . . . . 15 Materials (z. B. die Isolierung,
den Verdau und die Trennung
c) für die Bestimmung der Merk-
von humanen Nukleinsäuren).
male des Rh-Komplexes (C,
cw, c, D, E, e und weitere) je o) Eine in den Buchstaben a
Merkmal..................... 20 bis n nicht genannte Merk-
malsbestimmung wird wie eine
insgesamt höchstens . . . . . . . 110
an Arbeitsaufwand vergleich-
d) für die Bestimmung der Blut- bare Bestimmung entschädigt.
gruppenmerkmale P, K, S und p) Für das schriftliche Gutachten
weitere, falls direkt bestimm- beträgt die Entschädigung für
bar, je Merkmal . . . . . . . . . . . . . . 20 jede untersuchte Person .... 25
insgesamt höchstens . . . . . . . 11 O Die Entschädigung umfaßt das
e) für die Bestimmung indirekt verbrauchte Material, soweit es
nachweisbarer Merkmale (DU, sich um geringwertige Stoffe
s, Fy und weitere) je Merkmal 35 handelt; im Falle des Buchsta-
insgesamt höchstens . . . . . . . 135 ben f umfaßt die Entschädigung
f) für die Gesamttypisierung der das Material einschließlich höher-
HLA-Antigene der Klasse 1 wertiger Stoffe und Testseren."
mittels Lymphozytotoxizitäts- 8. In Nummer 9 wird der Betrag „ 1O" geändert in „ 13".
tests mit mindestens 180 Anti-
seren ....................... . 560 9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
g) für den zusätzlich erforder- a) Die Beträge werden geändert von „870" in „ 1115",
lichen Titrationsversuch ..... 40 von „215" in „275", von „260" in „335" und von
h) für den zusätzlich erforder- ,,65" in „85".
lichen Spezialversuch (Ab- b) In Satz 3 werden die Worte „Post- und Fernsprech-
sättigung, Bestimmung des gebühren" durch die Worte „Entgelte für Post- und
Dosiseffekts usw.) .......... . 45 Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt.
i) für die Bestimmung der Typen
der sauren Erythrozyten- Artikel 7
Phosphatase, der Phospho-
Änderung der Bundesgebührenordnung
glucomutase, der Adenylat-
kinase, der Adenosindesami- für Rechtsanwälte
nase, der Glutamat-Pyruvat- (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
Transaminase, der Esterase .der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
D, der 6-Phosphogluconat- 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
Dehydrogenase und weiterer dert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar
Enzymsysteme ............. . 45 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt geändert:
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird nach den Worten „wenn der 6. § 14 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwalt" das Wort „nur" eingefügt. a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte
,,Zulassung von Rechtsmitteln" angefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach
dem Wert richten, bestimmt sich der Gegen- ,,(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die
standswert im gerichtlichen Verfahren nach den Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zu-
für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvor- gelassen, so ist das Verfahren über das zu-
schriften. Diese Wertvorschriften gelten sinn- gelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle
gemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines sonstigen Verfahren über die Zulassung des
gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des
Rechtsmittels."
der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens sein könnte."
7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Vorschüsse" ein
aa) In Satz 1 werden die Worte „In anderen An- Komma und die Worte „eine kurze Bezeichnung
gelegenheiten gelten" durch die Worte „So- des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeich-
weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes nung der Auslagen" eingefügt; das Wort „Ge-
ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten" bührenvorschriften" wird durch das Wort „Kosten-
ersetzt. vorschriften" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Betrag „6 000 Deutsche b) In Satz 2 werden die Worte „Post-, Telegrafen-,
Mark" geändert in „8 000 Deutsche Mark"; die Fernsprech- und Fernschreibkosten" durch die
Worte „nicht unter 300 Deutsche Mark und" Worte „Entgelten für Post- und Telekommunika-
werden gestrichen. tionsdienstleistungen" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert: 8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,Erstberatung" angefügt.
„Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sich bei einem
„Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand
für jeden angefangenen einer ersten Beratung, so kann der Rechts-
Gegenstandswert um
Betrag von
bis ... DM
weiteren . . . DM
... DM anwalt keine höhere Gebühr als 350 Deutsche
Mark fordern."
3000 600 40
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betrags-
10000 1000 55 rahmen „25 bis 335 Deutsche Mark" wird
20000 2000 70 geändert in „30 bis 350 Deutsche Mark".
50000 5000 80
100 000 10000 140 9. In§ 21a Satz 1 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 2"
400000 30000 160 durch die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
1000000 60000 250
über 10. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1 000000 100 000 300"
a) In Satz 1 werden die Worte „eine volle" durch die
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: Worte „fünfzehn Zehntel der vollen" ersetzt.
„In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
über die Zulassung des Rechtsmittels gelten „Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein
die Sätze 4 und 5 entsprechend." gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark". einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Ver-
fahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist."
4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und angefügt: 11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Postgebühren" durch
die Worte „für Post- und Telekommunikationsdienst-
,,dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivil-
leistungen zu zahlenden Entgelte" ersetzt.
prozeßordnung."
12. § 26 wird wie folgt geändert:
5. In § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalender-
jahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue An- ,,Entgelte für Post- und Telekommunikations-
gelegenheit." dienstleistungen".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1359
b) In Satz 1 werden die Worte „entstandenen Post-, 17. In§ 38 Abs. 2 werden nach dem Wort „verhandelt" die
Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebüh- Worte „oder die Hauptsache erörtert" eingefügt.
ren" durch die Worte „für Post- und Telekommu-
nikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte"
ersetzt. 18. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozeß-
13. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach
,,(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der § 124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der
Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maß-
gebenden Wert; im übrigen ist er nach dem Kosten-
1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren
interesse nach billigem Ermessen zu bestimmen."
Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der
Rechtssache geboten war,
2. für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern 19. In § 53 Satz 1 wird das Wort „Verhandlungsgebühr"
oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift durch die Worte „Verhandlungs- oder Erörterungs-
oder nach Aufforderung des Gerichts und gebühr'' ersetzt.
3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit
dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrich- 20. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
tung Dritter, angefertigt worden sind."
,,(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der
14. § 28 wird wie folgt geändert: Gegenstandswert nach dem Betrag der zu voll-
streckenden Geldforderung einschließlich der Neben-
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: forderungen, nach dem Wert der herauszugebenden
,,(1) Für Geschäftsreisen sind dem Rechtsanwalt Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem
als Reisekosten die Fahrtkosten und die Über- Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder
nachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Unterlassung für den Gläubiger hat. Soll ein bestimm-
Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise ter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser
liegt vor, wenn das Reiseziei außerhalb der einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maß-
Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die gebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkom-
Wohnung des Rechtsanwalts befindet. men nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung
gepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten
nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu bewerten. Im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5,
zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhal- §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozeßordnung) ist
tungs- und Betriebskosten sowie der Abnut- höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend.
zung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark Im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides-
für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der stattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeß-
durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus ordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach
Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallen- dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen
den baren Auslagen, insbesondere der Park- aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird;
gebühren, der Wert beträgt jedoch höchstens 3 000 Deutsche
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die Mark. In Verfahren über Anträge des Schuldners
tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie ange- sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Be-
messen sind." schwerden ist der Wert nach dem Interesse des
Antragstellers oder des Beschwerdeführers nach billi-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gem Ermessen zu bestimmen."
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Beträge geändert
von „25 Deutsche Mark" in „30 Deutsche 21. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die nach der Angabe
Mark", ,,(§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung);" folgenden
von „50 Deutsche Mark" in „60 Deutsche Teilsätze aufgehoben.
Mark" und
von „95 Deutsche Mark" in „ 110 Deutsche
Mark". 22. § 60 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
„Die Übernachtungskosten sind in Höhe der b) Absatz 2 wird aufgehoben.
tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten,
soweit sie angemessen sind."
23. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird der Betrag „60 Deutsche
15. In § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Mark" geändert in „75 Deutsche Mark".
,,Verhandlungsgebühr" durch die Worte „Verhand-
lungs- oder Erörterungsgebühr'' ersetzt.
24. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
16. In§ 35 wird die Angabe,,§ 307 Abs. 2 oder§ 331 ,,(2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach
Abs. 3" durch die Angabe,,§ 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstands-
oder § 495a Abs. 1" ersetzt. wert nach § 57 Abs. 2 Satz 6."
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
25. § 83 wird wie folgt geändert: 28. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert
von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark" in „ 170 bis von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark" in „ 170 bis
2 540 Deutsche Mark", von „ 100 bis 1 240 Deut- 2 540 Deutsche Mark" und
sche Mark" in „ 120 bis 1 520 Deutsche Mark" und von „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark" in „ 120 bis
von „80 bis 1 060 Deutsche Mark" in „ 100 bis 1 300 1 520 Deutsche Mark".
Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen geändert
geändert von „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark" in von „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark" in „ 170 bis
„ 170 bis 1 270 Deutsche Mark", von „ 100 bis 1 270 Deutsche Mark" und
620 Deutsche Mark" in „ 120 bis 760 Deutsche von „ 100 bis 620 Deutsche Mark" in „ 120 bis 760
Mark" und von „80 bis 530 Deutsche Mark" in Deutsche Mark".
,, 100 bis 650 Deutsche Mark". c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
,,(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf
freiem Fuß und reicht der Gebührenrahmen des 29. In § 89 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Eineinhalbfache"
Absatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte durch das Wort „Doppelte" und das Wort „Doppelte"
Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu ent- durch das Wort „Zweieinhalbfache" ersetzt.
gelten, so kann der Gebührenrahmen um bis zu
25 vom Hundert überschritten werden." 30. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 84" durch die Angabe
26. § 84 wird wie folgt geändert: ,,§ 83 Abs. 1" und der Punkt durch ein Semikolon
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
,,(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält ,,§ 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren b) In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch die Worte
(Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift ,,Die Gebühren" ersetzt.
oder des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls
bei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren, 31. In§ 91 werden die Betragsrahmen geändert
in dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung von „20 bis 280 Deutsche Mark" in „30 bis 340 Deut-
tätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine sche Mark",
Hauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte von „40 bis 520 Deutsche Mark" in „50 bis 640 Deut-
der Gebühren des § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3 ist sche Mark" und
anzuwenden." von „60 bis 820 Deutsche Mark" in „70 bis 1 01 O Deut-
b} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: sche Mark".
,,(2) Wird das Verfahren nicht nur vorläufig ein-
32. In § 93 wird der Betragsrahmen „30 bis 41 O Deutsche
gestellt oder erledigt sich das gerichtliche Ver-
Mark" geändert in „40 bis 500 Deutsche Mark".
fahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen
einen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor
Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung 33. § 94 wird wie folgt geändert:
vorgesehen war, so erhält der Rechtsanwalt, der a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betragsrahmen „20 bis
an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, 210 Deutsche Mark" geändert in „30 bis 250 Deut-
die Gebühren des § 83 Abs. 1, es sei denn, ein sche Mark".
Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht
ersichtlich; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden." b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis
520 Deutsche Mark" geändert in „50 bis 640 Deut-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. sche Mark".
c) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen „20 bis 21 O
27. § 85 wird wie folgt geändert: Deutsche Mark" jeweils geändert in „30 bis 250
Deutsche Mark".
a) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „ 100 bis 1 240
Deutsche Mark" geändert in „ 120 bis 1 520 Deut-
sche Mark". 34. In § 96b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 84" durch
die Angabe ,,§ 84 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 100
bis 620 Deutsche Mark" geändert in „ 120 bis 760
35. § 97 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark".
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Gebühren" durch das
gefügt:
Wort „Gebühr" ersetzt.
„Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
Fuß, erhält der Rechtsanwalt in den Fällen des § 83
,,(4) § 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1 oder
auch § 84 Abs. 2 sind entsprechend anzu- des§ 90 anstelle des Vierfachen das Fünffache der
wenden." Mindestgebühr."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1361
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 42. § 113a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug a) In Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 140 bis 2 060
bestellt, erhält er die Vergütung auch für seine Deutsche Mark" geändert in „ 170 bis 2 540 Deut-
Tätigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner sche Mark".
Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Er- b) In Satz 2 wird der Betragsrahmen „ 140 bis 1 030
hebung der öffentlichen Klage." Deutsche Mark" geändert in „ 170 bis 1 270 Deut-
sche Mark".
36. In § 101 Abs. 2 wird die Angabe "den §§ 97 und 99"
durch die Angabe ,,§ 97" ersetzt und werden die 43. § 114 wird wie folgt geändert:
Worte „oder Pauschvergütung" gestrichen.
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
37. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert 44. § 116 wird wie folgt geändert:
von „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark" in „ 120 bis
1 520 Deutsche Mark", von "11 0 bis 1 480 Deut- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sche Mark" in „ 130 bis 1 820 Deutsche Mark" und aa) Die Betragsrahmen werden geändert von
von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark" in „ 170 bis „80 bis 1 060 Deutsche Mark" in „ 100 bis
2 540 Deutsche Mark". 1 300 Deutsche Mark", von „ 100 bis 1 240
b) In Absatz 3 werden die Betragsrahmen geändert Deutsche Mark" in „ 120 bis 1 520 Deutsche
von „ 100 bis 620 Deutsche Mark" in „ 120 bis 760 Mark" und von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark"
Deutsche Mark", von „ 110 bis 730 Deutsche Mark" in „ 170 bis 2 540 Deutsche Mark".
in „ 130 bis 910 Deutsche Mark" und von „ 140 bis bb) Folgender Satz wird angefügt:
1 030 Deutsche Mark" in „ 170 bis 1 270 Deutsche
„Im Verfahren über die Zulassung eines
Mark".
Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die
c) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „60 bis 730 Hälfte der Gebühr."
Deutsche Mark" geändert in „ 70 bis 91 0 Deutsche
b) In Absatz 2 werden der bisherige Satz 2 zu Satz 3
Mark".
und der bisherige Satz 3 zu Satz 2.
d) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen „40 bis 530
Deutsche Mark" jeweils geändert in „50 bis 650
Deutsche Mark". 45. In § 123 wird in dem Einleitungssatz der Betrag „5 000
Deutsche Mark" geändert in „6 000 Deutsche Mark"
e) In Absatz 6 wird der Betragsrahmen „70 bis 1030 und die Tabelle wie folgt gefaßt:
Deutsche Mark" geändert in „90 bis 1270 Deut-
sche Mark". ,,Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
wert wert
f) In Absatz 7 wird der Betragsrahmen „40 bis 530 bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
Deutsche Mark" geändert in „50 bis 650 Deutsche
Mark". 7000 390 25000 525
g) In Absatz 8 wird der Betragsrahmen „30 bis 41 0 8000 405 30000 565
Deutsche Mark" geändert in „40 bis 500 Deutsche 9000 420 35000 605
Mark". 10000 435 40000 645
12000 445 45000 685
14000 455 50000 725
38. In § 110 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „vor der 16000 465 über
großen Strafkammer" gestrichen.
18000 475 50000 765"
20000 485
39. In § 111 Abs. 2 werden die Worte „vor der großen
Strafkammer" gestrichen. 46. Dem § 130 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht
40. § 112 wird wie folgt geändert: des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des
a) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis 530 ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist
Deutsche Mark" geändert in „50 bis 650 Deutsche der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen,
Mark". so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten
Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Ent-
b) In Absatz 2 wird der Betragsrahmen „30 bis 320 scheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete
Deutsche Mark" geändert in „40 bis 390 Deutsche Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 5 des
Mark". Gerichtskostengesetzes entsprechend."
c) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen „20 bis 280
Deutsche Mark" geändert in „30 bis 340 Deutsche 47. § 132 wird wie folgt geändert:
Mark".
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Betrag „35 Deutsche
Mark" durch den Betrag „45 Deutsche Mark" und
41. In § 113 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag „6 000 Deut- in Satz 2 die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3" durch die
sche Mark" geändert in „8 000 Deutsche Mark". Angabe ,, § 20 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "90 Deutsche b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Mark" geändert in "110 Deutsche Mark". ,,Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder An-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: spruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungs-
"(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach kosten nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2
Absatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Er- der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte."
ledigung der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der
Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe 2. § 192 wird wie folgt geändert:
von 200 Deutsche Mark für den Vergleich oder von a) In Absatz 1 wird der Betrag "100 Deutsche Mark"
135 Deutsche Mark für die Erledigung." geändert in „120 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 wird der Betrag „50 Deutsche Mark"
48. § 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: geändert in „60 Deutsche Mark".
,,Zuständig ist das Amtsgericht, das den Berech- c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „30 Deutsche
tigungsschein ausgestellt oder über den Antrag auf Mark" geändert in „35 Deutsche Mark".
Beratungshilfe noch zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 1
Beratungshilfegesetz)." 3. In § 193 Abs. 1 wird der Betrag „20 Deutsche Mark"
geändert in „25 Deutsche Mark".
49. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
4. In § 200 werden die Worte "in der Fassung der Anlage 2
„Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des lnkrafttretens zu dem Artiket XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und
einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli
und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, 1957 (Bundesgesetzbl. 1S. 861, 960t gestrichen.
in demselben Rechtszug bereits tätig, so ist die
Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, (3) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
neuem Recht zu berechnen." reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie
(2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Bundesgebühren- folgt geändert:
ordnung für Rechtsanwälte) wird durch die diesem Gesetz
als Anlage 3 beigefügte Fassung ersetzt.
1. § 104 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „an Post-, Telegraphen-
und Fernsprechgebühren" durch die Worte „für
Artikels Post- und Telekommunikationsdienstleistungen"
ersetzt.
Änderung sonstiger Vorschriften
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
(1) § 104 Abs. 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, „Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die
Artiket 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 (BGBI. 1 Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann."
S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 699 Abs. 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
1. In Satz 3 werden die Wort "sowie eine Reisekosten-
vergütung" durch die Worte ,, , die sich auf das Ein- "Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner
einhalbfache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antrag-
Halbsatz der Kostenordnung genannten höchsten steller die Übergabe an sich zur Zustellung im Partei-
Betrages beläuft" ersetzt. betrieb beantragt hat."
(4) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
2. Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt: das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 693),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 1991
"Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- (BGBI. 1S. 1547), wird wie folgt geändert:
und Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 153
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kosten-
1. Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und
ordnung."
Vollstreckungsbescheid wird wie folgt geändert:
(2) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- a) Das Vorblatt wird in den Ausfüllhinweisen zu Rand-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- nummer@ wie folgt geändert:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, aa) Satz 1 des ersten Absatzes wird wie folgt
2436), wird wie folgt geändert: gefaßt:
"[i] die Gerichtsgebühr ist vorauszuentrichten."
1. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert: bb) Der zweite Absatz wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 Satz 1 erster ,,Bei mehreren Antragsgegnern (s. oben zu @
Halbsatz" durch die Angabe,,§ 28 Abs. 3 Satz 1 und©) entsteht die Gerichtsgebühr nur einmal.
erster Halbsatz" ersetzt. Sie ist in jeden Vordrucksatz aufzunehmen."
---·-··-··-------··------
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1363
cc) Die Gerichtsgebührentabelle wird wie folgt b) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.
gefaßt: c) Die Zeilen 3) bis 6) werden Zeilen 2) bis 5).
.wert der Wert der
Gerichts- Gerichts-
Haupt- Haupt- 2. Der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die Zustel-
gebühr gebühr
forderung bis forderung bis
lungsnachricht wird wie folgt geändert:
600 25 16000 162,50 a) Der mit den Worten „Dies gilt nicht" beginnende
1200 35 18000 177,50 Absatz wird wie folgt gefaßt:
1800 45 20000 192,50 „Dies gilt nicht, wenn Sie die Übergabe an sich zur
2400 55 25000 215 Zustellung im Parteibetrieb beantragen. In diesem
3000 65 30000 237,50
Falle wird Ihnen der Vollstreckungsbescheid zur
4000 72,50 35000 260
Zustellung übergeben."
5000 80 40000 282,50
6000 87,50 45000 305 b) Der mit den Worten „Benutzen Sie" beginnende
7000 95 50000 327,50 Absatz wird aufgehoben.
8000 102,50 c) In dem Ausfüllhinweis werden nach der Über-
9000 110 über siehe schrift „Zu Zeilen 7 und 8:" die Worte „Zustellungs-
10000 117,50 50000 Gerichts- auslagen und die" gestrichen.
12000 132,50 kosten
14000 147,50 gese~" 3. Der Vordruck zu Anlage 4 für den Antrag auf Erlaß eines
al)e Angaben in DM Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 6 im Text zu der
Schlüsselzahl 1 wie folgt gefaßt:
b) Blatt 3 des Vordrucks (Zustellungsnachricht, Antrag
und Urschrift) wird wie folgt geändert: „Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids soll vom
aa) Auf der Vorderseite wird im ersten Feld nach Gericht veranlaßt werden."
den Worten „Hinzu kommen folgende weitere
Kostenbeträge" die Überschrift „Gerichtskost., 4. Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für den Voll-
Auslag." durch die Überschrift „Auslagen d. streckungsbescheid wird in dem Abschnitt „Kosten"
Antragst." ersetzt; im Abschnitt „Antrag" wird in wie folgt geändert:
dem Text zu dem Ankreuzfeld bei Randnum- a) In der Zeile zu 1) wird die Angabe „Nr. 1000 GKG"
mer (j) der Satz „Die Auslagen für die Zustel- durch die Angabe „Nr. 1100 GKG" ersetzt.
lung entrichte ich im voraus." gestrichen.
b) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.
bb) Auf der Rückseite wird im Abschnitt „Ausfüll-
c) Die Zeilen 3) bis 7) werden Zeilen 2) bis 6).
hinweise" der erste Absatz der Hinweise zu
Randnummer® wie folgt gefaßt:
5. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für die Nach-
„[IJ In dieses Feld können Sie etwaige weitere richt über die Nichtzustellung eines Mahnbescheids
Auslagen (z. 8. Porto für die Übersendung die- werden der mit den Worten „Durch die Neuzustellung"
ses Antrags an das Gericht) eintragen."; beginnende Absatz sowie der mit den Worten „Zu
in den Hinweisen zu Randnummer (j) werden Zeile 6:" beginnende und mit den Worten „nicht in
pie Sätze 2 bis 4 gestrichen. Zeile 6 ein." endende Absatz aufgehoben.
c) Auf Blatt 4 und 5 wird jeweils im ersten Feld
nach den Worten „Hinzu kommen folgende wei- 6. In dem in Anlage 7 bestimmten Vordruck für die
tere Kostenbeträge" die Überschrift „Gerichtskost., Nachricht über die Nichtzustellung eines Voll-
Auslag." durch die Überschrift „Auslagen d. An- streckungsbescheids wird der mit den Worten „Durch
tragst." ersetzt. die Neuzustellung" beginnende Absatz aufgehoben.
2. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Wider- 7. In dem Vordruck zu Anlage 7 für den Antrag auf Neu-
spruch wird auf der Rückseite von Blatt 2 (Abschrift für zustellung eines Vollstreckungsbescheids wird in
Antragsteller) wie folgt geändert: Zeile 3 in dem Text zu der Schlüsselzahl 1 der zweite
a) Die Bezeichnung „Kostenverzeichnis GKG Nr. 1005" Satz aufgehoben.
wird durch die Bezeichnung „Kostenverzeichnis (6) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Be-
GKG Nr. 1201" ersetzt. kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319),
b) Die Bezeichnung „Kostenverzeichnis GKG Nr. 1902" zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
wird gestrichen. 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407, 1994 1 S. 342), wird
wie folgt geändert:
(5) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren
maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBI. 1S. 705), 1. In § 464b werden die Worte „den Urkundsbeamten der
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom Geschäftsstelle" durch die Worte „das Gericht des
18. Juli 1991 (BGBI. I S. 1547), wird wie folgt geändert: ersten Rechtszuges" ersetzt.
1. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Mahn- 2. Nach § 464c wird folgender§ 464d eingefügt:
bescheid wird in dem Abschnitt „Kosten" wie folgt ,,§464d
geändert: Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen
a) In der Zeile zu 1) wird die Angabe „Nr. 1000 GKG" Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen ver-
durch die Angabe „Nr. 1100 GKG" ersetzt. teilt werden."
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 467 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 4 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
,,(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die ,,§ 49 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 49" ersetzt.
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt
oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die 2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum Arbeitsge-
Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Aus- richtsgesetz) wird wie folgt geändert:
lagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last." a) Das Hinweiszeichen auf die Fußnote nach dem
Wort „Gebührenverzeichnis" und die mit diesem
4. § 472b wird wie folgt geändert: Hinweiszeichen beginnende Fußnote werden ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eine strichen.
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine b) In den in allen Spalten stehenden Gebühren-
Personenvereinigung festgesetzt" gestrichen. nummern 2100 bis 2400 wird die an erster Stelle
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: stehende Ziffer „2" durch die Ziffer „9" ersetzt.
,,(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische c) Nach der nach Buchstabe b neu benannten Num-
Person oder eine Personenvereinigung festge- mer 9300 wird folgende Nummer 9301 eingefügt:
setzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens ent-
.Nr. Gebührentatbestand Gebühr
sprechend den §§ 465, 466 zu tragen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt 9301 Verfahren über die Beschwer-
gefaßt: de gegen eine Entscheidung
im Verfahren über die Pro-
,,(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1
zeßkostenhitfe:
Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Fest-
Die Beschwerde wird verwor-
setzung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-
fen oder zurückgewiesen . . . Betrag der
son oder eine Personenvereinigung abgesehen, so
Gebühr
können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen
1905
notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem
der Anlage 1
anderen Beteiligten auferlegt werden."
zumGKG
(7) § 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren Wird die Beschwerde nur teil-
bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt weise verworfen oder zurück-
Teil 111, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten berei- gewiesen, kann das Gericht
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes die Gebühr nach billigem
vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1062) geändert worden ist, Ermessen auf die Hälfte
wird wie folgt geändert: ermäßigen oder bestimmen,
daß eine Gebühr nicht zu
1. In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „dreißig Deutsche erheben ist."
Mark" geändert in „35 Deutsche Mark". d) Die bisherige, nach Buchstabe b neu benannte
Nummer 9301 wird Nummer 9302.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden.die Worte „fünf Deutsche
Mark" durch die Worte „die Mindestgebühr (§ 33 der 3. Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Arbeitsgerichts-
Kostenordnung)" ersetzt und der Betrag „zweihundert gesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 4
Deutsche Mark" geändert in „250 Deutsche Mark". beigefügte Fassung ersetzt.
3. In Absatz 3 werden der Betrag „dreißig Deutsche (9) In § 63 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Mark" geändert in „35 Deutsche Mark" und die Worte Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
„zehn Deutsche Mark" durch die Worte „in Höhe der (BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung)" ersetzt. zes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „sind" die Worte „den Beteilig-
(8) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- ten" eingefügt.
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom (10) Artikel 7 § 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes
17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
geändert: 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBI. 1
1. § 12 wird wie folgt geändert: S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Betragsrahmen werden jeweils geändert von "10
aa) In Satz 1 wird der Betrag „fünfhundert Deut- bis 500 Deutsche Mark" in "20 bis 600 Deutsche
sche Mark" in „tausend Deutsche Mark" und im Mark".
Satz 3 der Betrag „drei Deutsche Mark" in
,,zwanzig Deutsche Mark" geändert. 2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt: (11) § 48 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
„Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 des Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Ge- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
richtskostengesetz ist im Verfahren vor dem das Gesetz vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 66) geändert
Arbeitsgericht nicht anzuwenden." worden ist, wird wie folgt geändert:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1365
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: (14) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2543) wird wie folgt ge-
„Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird
ändert:
die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende
Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß
eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gericht- 1. In § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 7
liche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Num- Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1,
mer 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.
kostengesetz gilt entsprechend."
2. § 13 wird wie folgt geändert:
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: a) In Absatz 5 wird die Angabe „ 1900 bis 1912" durch
,,(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene die Angabe „9000 bis 9013" ersetzt.
Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren b) In Absatz 9 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 3 und 4"
für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem durch die Angabe,,§ 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halb-
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten satz, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6" ersetzt.
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
überschritten werden." (15) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm wird folgen- S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
der Satz angefügt: vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt ge-
ändert:
„Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn
die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu
dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem an- 1. In § 105 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§§ 464a," die
gemessenen Verhältnis stehen." Angabe „464d," eingefügt.
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt 2. In§ 106 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „an Post-,
gefaßt: Telegrafen- und Fernsprechgebühren• durch die
Worte „für Post- und Telekommunikationsdienstlei-
,,(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine stungen" ersetzt.
den Rechtszug beendende Entscheidung werden die
gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben."
3. § 107 wird wie folgt geändert:
(12) § 77a des Ehegesetzes in der im Bundesgesetz-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054) ge-
„ Wird gegen eine juristische Person oder eine
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30
,,§77a festgesetzt, so ist von der juristischen Person
oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu
Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähig-
erheben, die sich nach der gegen sie fest-
keitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine
gesetzten Geldbuße bemißt."
Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betrag
(13) § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehe- „zwanzig Deutsche Mark" wird in „25 Deutsche
wohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz- Mark" und der Betrag „zehntausend Deutsche
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten Mark" wird in „ 12 500 Deutsche Mark" ge-
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des ändert.
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 284 7) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird der Betrag „zwanzig Deutsche
Mark" geändert in „25 Deutsche Mark".
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene ,,(3) Als Auslagen werden erhoben
Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistun-
für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem
gen außer für den Telefondienst;
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht 2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;
überschritten werden."
3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Ver-
waltungsbehörde anstelle der tatsächlichen
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16
Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt vollzieher bestimmten Gebühr;
gefaßt:
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
,,(4) In Verfahren über die Beschwerde gegen eine entstehen, mit Ausnahme der für Post- und
den Rechtszug beendende Entscheidung werden die Telekommunikationsdienstleistungen zu zah-
gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben." lenden Entgelte;
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
Zeugen und Sachverständigen zu zahlende der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen
Beträge, und zwar auch dann, wenn aus keine Zahlungen zu leisten sind."
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung und dergleichen keine Zahlun-
4. § 133 wird wie folgt gefaßt:
gen zu leisten sind; sind die Auslagen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf ver- ,,§ 133
schiedene Rechtssachen beziehen, so werden
Kosten-Übergangsvorschrift
die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter
Berücksichtigung der auf die einzelnen Ge- Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden
schäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das
6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid
erlassen ist."
a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften gewährten Ver- (16) In § 339 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung vom
gütungen (Reisekosten, Auslagenersatz), 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269), die zuletzt
b) die Kosten für die Bereitstellung von Räu- durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
men, (BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, werden die Worte
,,der Gebührentabelle zu" gestrichen.
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen
für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag
von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte
Artikel9
veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechts-
sachen beziehen, so werden die Auslagen auf Aufhebung von Vorschriften
die mehreren Geschäfte unter Berücksichti-
Die folgenden Vorschriften werden aufgehoben:
gung der Entfernungen und der auf die einzel-
nen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen 1. § 227 Abs. 3 Satz 2 des Bundesentschädigungsgeset-
verteilt; zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom
8. Kosten für die Beförderung von Personen; 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geändert worden
9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise ist,
zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung 2. Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf
und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur dem Gebiete des Kostenrechts in der im Bundes-
Höhe der nach dem Gesetz über die Entschä- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-2, ver-
digung von Zeugen und Sachverständigen an öffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2
Zeugen zu zahlenden Beträge; Nr. 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1
10. an Dritte zu zahlende Beträge für S. 1765) geändert worden ist,
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit 3. die Verordnung über die Gebühren für die Erlaubnis zur
Ausnahme der für Postdienstleistungen zu Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und für die
zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Zulassung als Prozeßagent vom 31. Januar 1936
Tieren und Sachen sowie die Fütterung von (RGBI. I S. 57, BGBl.11I363-3),
Tieren;
4. § 22 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezem-
Räumen und Sachen einschließlich der die ber 1976 (BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 2
Durchsuchung oder Untersuchung vorbe- des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
reitenden Maßnahmen; S. 2486) geändert worden ist,
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahr-
5. § 39 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Arbeitnehmer-
zeugen;
erfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
11. Kosten einer Erzwingungshaft; Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinig-
12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des
öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446)
als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 geändert worden ist.
bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar
auch dann, wenn aus Gründen der Gegen-
seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; Artikel10
diese Beträge sind durch die Höchstsätze für
die bezeichneten Auslagen begrenzt; Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich- Die auf Artikel 8 Abs. 4, 5 und 14 beruhenden Teile der
tungen oder Personen im Ausland zustehen, dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfe- der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verkehrs mit dem Ausland, und zwar auch verordnung geändert werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1367
Artikel 11 Anlage2
(zu Artikel 3 Abs. 2)
Überleitungsvorschrift Anlage
zu den Artikeln 1 und 8 Abs. 4 und 5 (zu § 13 Abs. 1)
(1) Für Mahnverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
Gesetzes und vor dem 1. Januar 1995 anhängig geworden wert wert
... DM
... DM
sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. bis ... DM bis ... DM
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß
eines Mahnbescheids ist auf die Gebühr 1201 des Kosten- 1 000 20 48000 300
verzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nach Maß- 2000 30 50000 310
gabe der Anmerkungen zu dieser Vorschrift anzurechnen. 3000 40 52000 320
Ferner sind die Auslagen für die Zustellung des Mahn- 4000 50 54000 330
bescheids anzurechnen, wenn der gesamte Streit- 5000 60 56000 340
gegenstand des Mahnverfahrens in das Prozeßverfahren 6000 70 58000 350
übergegangen ist. 7000 80 60000 360
8000 90 62000 370
(2) Im Mahnverfahren kann der Antragsteller die bisher 9000 100 64000 380
eingeführten Vordrucke bis zum 30. Juni 1995 weiterver- 10000 110 66000 390
wenden, wenn er sie bei dem Gericht in einer berichtigten 12000 120 68000 400
Fassung einreicht. 14000 130 70000 410
16000 140 72000 420
18000 150 74000 430
20000 160 76000 440
Artikel 12 450
22000 170 78000
Inkrafttreten 24000 180 80000 460
26000 190 82000 470
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
28000 200 84000 480
30000 210 86000 490
32000 220 88000 500
34000 230 90000 510
36000 240 92000 520
38000 250 94000 530
40000 260 96000 540
42000 270 98000 550
44000 280 100 000 560
46000 290
Anlage 1 Anlage3
(zu Artikel 1 Abs. 3) (zu Artikel 7 Abs. 2)
Anlage Anlage
(zu § 11 Abs. 2) (zu§ 11)
Gegenstands- Gegenstands-
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Gebühr Gebühr
wert wert
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM ... DM ... DM
bis ... DM bis ... DM
600 50 70000 775 50 70000 1 705
600
1200 70 80000 835 80000 1845
1200 90
1 800 90 90000 895 130 90000 1985
1800
2400 110 100 000 955 170 100000 2125
2400
3000 130 130 000 1155 210 130000 2285
3000
4000 145 160000 1355 2445
4000 265 160000
5000 160 190000 1555 320 190 000 2605
5000
6000 175 220000 1755 375 220000 2765
6000
7000 190 250000 1955 430 250000 2925
7000
8000 205 280000 2155 280000 3085
8000 485
9000 220 310000 2355 540 310000 3245
9000
10000 235 340000 2555 340000 3405
10000 595
12000 265 370000 2755 370000 3565
12000 665
14000 295 400000 2955 400000 3725
14000 735
16000 325 460000 3250 460000 3975
16000 805
18000 355 520000 3545 4225
18000 875 520000
20000 385 580000 3840 20000 945 580000 4475
25000 430 640000 4135 4 725
25000 1 025 640000
30000 475 700000 4430 1105 700000 4975
30000
35000 520 760000 4725 1185 760000 5225
35000
40000 565 820000 5020 5475
40000 1265 820000
45000 610 880000 5315 5725
45000 1345 880000
50000 655 940000 5615 940000 5975
50000 1425
60000 715 1 000000 5905
60000 1565 1 000000 6225
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu Artikel 8 Abs. 8)
Anlage2
(zu§ 12 Abs. 2)
Tabelle
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
300 20 3500 140 8500 340 17000 680
600 24 4000 160 9000 360 18000 720
900 36 4500 180 9500 380 19000 760
1200 48 5000 200 10000 400 20000 800
1 500 60 5500 220 11 000 440 21000 840
1 800 72 6000 240 12000 480 22000 880
2100 84 6500 260 13000 520 23000 920
2400 96 7000 280 14000 560 24000 960
2700 108 7500 300 15000 600 über
3000 120 8000 320 16000 640 24000 1 000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch n arrenberg er
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1369
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,
2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296), und auf Grund
des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2306), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„664 Nicotin und seine Salze 1. Januar 1996".
- zur transdermalen Anwendung -
2. Die Positionen 665, 828, 831, 838, 842 und 851 erhalten folgende Fassung:
„665 Octreotid 1.Januar1996
- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -
828 a) Epoetin aHa 1.Januar1999
b) Epoetin beta 1.Januar1999
831 Fluticason-17-propionat 1.Januar1999
838 Loracarbef und seine Salze 1.Januar1999
842 Paclitaxel und seine Salze 1.Januar1999
851 Tropisetron und seine Salze 1. Januar 1999".
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
862 Amitraz 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Hunden -
863 Baclofen und seine Salze 1. Juli 1999
- zur intrathekalen Anwendung -
864 Bevantolol und seine Salze 1. Juli 1999
865 Bicisat und seine Salze 1. Juli 1999
-als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums mit [99mTc] Technetium-
866 Bopindolol und seine Salze 1. Juli 1999
867 Estazolam 1. Juli 1999
868 Fertirelin und seine Salze 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Tieren -
869 Flumethrin 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Honigbienen -
870 Ganciclovir und seine Salze 1. Juli 1999
871 Glucametacin 1. Juli 1999
872 Interferon gamma-1b 1. Juli 1999
873 Levamisol und seine Salze 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Menschen -
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
874 Octreotid und seine Salze 1. Juli 1999
- zur symptomatischen Behandlung der Akromegalie -
875 Olsalazin und seine Salze 1. Juli 1999
876 Oxaceprol und seine Salze 1. Juli 1999
877 Plasminogen human-Aktivator 1. Juli 1999
·- zur Anwendung bei akuter Lungenembolie -
878 Serrapeptase 1. Juli 1999
879 Sertaconazol und seine Salze 1. Juli 1999
880 Tertatolol und seine Salze 1. Juli 1999
881 Tetrofosmin 1. Juli 1999
882 Tolfenaminsäure und ihre Salze 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen -
883 Zalcitabin und seine Salze 1. Juli 1999
884 Zubereitungen aus 1. Juli 1999
Estradiolvalerat
und
Medroxy-progesteronacetat
885 Zubereitungen aus 1. Juli 1999
Flumethrin
und
2-lsopropoxyphenyl-N-methylcarbamat und seinen Salzen
- zur Anwendung bei Hunden -
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1371
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 16. Juni 1994
Tag Inhalt Seite
19. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 734
26. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken 736
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 738
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . 740
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
30. 5. 94 ~ekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 743
31. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 748
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1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlich81' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland er1angt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
B er i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 600/94 der Kommission vom
17. März 1994 zur Festsetzung des Ausgleichs für nichtgewerbliche spani-
sche und portugiesische Erzeuger von Sonnenblumenkernen im Wirt-
schaftsjahr 1994/95 (ABI. Nr. L 76 vom 18. 3. 1994) L 137/77 1. 6. 94
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1251 /94 der Kommission vom
31. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen für die kostenlose Lieferung
von Rindfleisch, Butter und Mehl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91
des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaft-
licher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (ABI. Nr. L 137 vom
1.6.1994) L 140/32 3.6.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 227/94 der Kommission vom
1. Februar 1994 zur endgültigen Festlegung der regionalen Referenz-
beträge für die Erzeugung von Sojabohnen, Raps- und Aübsensamen
sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABI. Nr. L 28
vom 2.2.1994) L 143/29 8.6.94
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1311
Zweites Gesetz
zur Bereinigung von SED-Unrecht
(Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG)
Vom 23. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sehen Republik auf der Grundlage der Verordnung über
das folgende Gesetz beschlossen: Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen
Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952
Artikel 1 (GBI. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthalts-
beschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343).
Gesetz Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in
über die Aufhebung Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf-
im Beitrittsgebiet
hebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß-
und aie daran anknüpfenden Folgeansprüche
nahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsent-
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz scheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden
-VwRehaG) könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der
Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
§1 Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein
Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den
Aufhebung
bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd-
beiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-
lichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti-
schriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-
Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer
gebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
Rechtsstaatswidrigkeit.
1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit-
lichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei
(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und
hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein- dieses Gesetzes entsprechend.
bar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und un-
zumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in §2
Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens-
Folgeansprüche
gesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt
werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt (1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder
auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn- die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit begründet
ten Fallgruppen. Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-
schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer- schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von
wiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der
der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver- Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
stoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-
schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere
aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati- Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die
das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-
Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt
dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt- werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
schaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen man- hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung
gelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht
gilt Satz 1 entsprechend. Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind
(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben nicht zu erstatten.
Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu §4
berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen Hinterbliebenenversorgung
sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen
Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung
In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-
Beträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu- sorgung in entsprechender Anwendung des Bundes-
stellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück versorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinter-
übereignet, so hat der Antragsteller das Eigentum an die- bliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundes-
sem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. versorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die
Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen- eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
tum des Antragstellers, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes
des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund- und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes
stück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des sind entsprechend anzuwenden.
Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts
außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz- §5
grundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert Zusammentreffen von Ansprüchen
sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus-
gleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen
zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
§3 desversorgungsgesetzes vorsehen. so ist unter Berück-
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
Beschädigtenversorgung
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach liche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hin-
§ 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält zutreten der weiteren Schädigung verursacht werden,
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die
dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen- Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig- zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz
nisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor- oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-
gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
dung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-
werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes
setzes vorsehen, erhält.
Anwendung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf
worden ist.
Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
Absatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver- gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente
bindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs- nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2
einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § Sa des Bun- anzuwenden.
desversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi-
gung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1. §6
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,
oder von Zahnersatz gleich. die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr- 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsge-
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung setzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Gesetzes.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1313
§7 § 10
Eingriff in Vermögenswerte Inhalt des Antrags
(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Der Antrag soll enthalten
Vermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö- 1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
gensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf- Verhältnissen,
hebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme
Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach rechtfertigenden Sachverhalts,
dem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz und 3. Angabe.von Beweismitteln,
dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögens-
4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen
gesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes
sowie
finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeb-
lichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vor- 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-
gelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er
Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die schon früher einen Antrag gestellt hat.
Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-
gesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht § 11
offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini-
gung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän- Verwendung personenbezogener Daten
kungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-
nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft lichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere
in dem Bescheid über die Rückübertragung des ent- Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
zogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-
erforderlichen Entscheidungen. gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in
ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine
§12
Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das
Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen Rehabilitierungsbehörde
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.
(1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder die
Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen
Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit sowie die Ent-
Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff ver-
scheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2
ursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die Ver-
erfolgt durch die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in
pflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen
dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
Gebiet das Grundstück liegt.
Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-
rungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-
§8 det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden
Berufliche Benachteiligung ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind
für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-
Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den ansprüche entscheiden.
Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Rehabilitierungsgesetzes oder nach§ 3 Abs. 1 des Beruf-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
lichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach
der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig- (3) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend
keit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen
Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des
Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die
infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-
Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie- stellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung
rungsgesetz in Betracht kommt. des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver-
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig
sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-
§9 opferversorgung geltenden Vorschriften.
Antrag
(1) Der Antrag nach§ 1 kann von einer natürlichen Per- §13
son, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten
Verwaltungsverfahren
betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein
rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel- (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
bar Betroffenen hat, gestellt werden. sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-
(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungs-
schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu verfahrensgesetzes gilt entsprechend.
stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn (2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die
der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach § 1 beziehen,
Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt wor- können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht
den ist. zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, ver- Artikel 2
lorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt
werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Vor-
Gesetz
aussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungs- über den Ausgleich
behörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides beruflicher Benachteiligungen
Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Opfer politischer Verfolgung
verlangen. im Beitrittsgebiet
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt (Berufliches Rehabilitierungsgesetz
ist, gelten bis zum Erfaß entsprechender landesrechtlicher -BerRehaG)
Bestimmungen die Vorschrifteh des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes, des V~altungszustellungsgesetzes und Erster Abschnitt
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Allgemeine Vorschriften
§14 §1
Kosten Begriff des Verfolgten
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs- (1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist 1990
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erfitte-
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten nen Freiheitsentziehung,
auferfegt werden.
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1
§15 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes,
Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver-
Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
(§ 1 Abs. 1 Satz 1) gelten die verwaltungsverfahrensrecht-
lichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn
1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, fin- diese der politischen Verfolgung gedient hat,
den die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten,
Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer
nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen. berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten
noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte
§16 (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem
Gesetz.
Rechtsweg
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil
einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
nach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
staatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
über den Rechtsweg nach § 17a Ab$. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
§2
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre- Verfolgungszeit
chend Anwendung. (1) Verfolgungszeit ist
(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt
Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Gewahrsams sowie
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfah-
ren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für 2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maß-
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. nahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer
§ 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige
unberührt. oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt
oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen
§17 Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Kostenregelung Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des
2. Oktober 1990.
Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-
stehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken
Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sach- der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine
leistung gezahlt werden. Verfolgungszeit.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1315
§3 Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes und sonstige
Verfolgte Schüler
Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Empfänger dieser
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Der
einer Maßnahme nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bezug von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz steht
1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs- abweichend von § 107 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d des
einrichtung zugelassen wurde, Arbeitsförderungsgesetzes den Zeiten einer die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung nicht gleich, es sei
2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden denn, der Verfolgte hat für diese Zeiten Unterhaltsgeld
Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes be-
3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der zogen oder zu beanspruchen.
Hochschulreife oder
4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule §7
- zugelassen wurde,
Erstattung von Kosten
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten
Abschnitt. Bezieher von Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 erhalten
auf Antrag
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten
für Lernmittel bis zu einer Höhe von vier Deutsche Mark
§4
je Unterrichtsstunde,
Ausschließungsgründe
2. tatsächlich entstehende Kinderbetreuungskosten bis
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, zu 60 Deutsche Mark monatlich je Kind
wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-
erstattet.
keit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-
wiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder
zum Nachteil anderer mißbraucht hat. Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§5
Ausschluß von Ansprüchen §8
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün- Anspruchsvoraussetzungen
den erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Aus-
bildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-
im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
betreffen. die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt
sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe
von 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie auf Grund
Zweiter Abschnitt mangelnder Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben ein-
zutreten, auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind,
Bevorzugte mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätig-
berufliche Fortbildung und Umschulung keit zu erzielen. Ausgleichsleistungen werden nicht
gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder
§6 § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Okto-
Unterhaltsgeld als Zuschuß ber 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt
mehr als drei Jahre.
(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fortbil-
dung und Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungs- (2) In ihrer wirtschaftlichen Lage nicht besonders beein-
gesetzes) teilnehmen und denen Unterhaltsgeld nach trächtigt sind Verfolgte, die über anrechenbares Vermö-
§ 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht gewährt gen nach§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes verfügen.
wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entspre- Geringfügig sind Einkünfte, die nicht ausreichen, um den
chender Anwendung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2
Arbeitsförderungsgesetzes. des Bundessozialhilfegesetzes zu decken.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer (3) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-
Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden
(§§ 41 , 4 7 des Arbeitsförderungsgesetzes) vor Inkrafttre- Monat, längstens bis zum Bezug einer Rente aus eigener
ten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
des Arbeitsförderungsgesetzes erhalten, so wird das gezahlt.
Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, §9
soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurück-
Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
gezahlt ist. Hat ein Verfolgter nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes weiterhin Anspruch auf Unterhaltsgeld nach (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden
§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes, so wird das bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen
Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt. abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vor- (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist
schriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünften unpfändbar.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Abschnitt 1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den
Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben-
Ausgleich von Nachteilen den Werte und
in der Rentenversicherung
2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus
den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-
Erster Unterabschnitt gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert
Allgemeines erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die
§10 Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis
zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,
Allgemeines werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-
leistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten
Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden
des Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten-
Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
rechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Ab-
schnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977
sie auch von Amts wegen erbracht werden. bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-
grundlage für ein Kalenderjahr höchstens
1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16
Zweiter Unterabschnitt zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt,
wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches
Renten Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt
nach den Vorschriften hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
des Sechsten Buches (FZR) nicht angehört hat,
Sozialgesetzbuch
2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,
wenn der Verfolgte
§ 11 a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Pro-
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten duktionsgenossenschaft oder
b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die
glied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener
Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-
Praxis tätiger Arzt., Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-
schäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-
lich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber
gungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-
eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-
beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-
ruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger
keit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und
sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit
zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark
Zeiten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszah-
zu legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten. lung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark monat-
lich erklärt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu
Beginn der Verfolgung
§12 1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
befunden hat,
Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
2. der FZR angehört hat,
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaß-
3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-
nahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-
men über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht
dung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die
mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur
Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge-
Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
schlossen.
4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul- 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur
ausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil- FZR gehabt hat.
dung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen
und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-
und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-
geltenden Höchstdauer anzuerkennen. überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer
Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-
versorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-
§13 den. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte
der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
Entgeltpunkte geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-
für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs- gesetzes anzuwenden.
zeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes- (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
sungsgrundlage der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1317
Dritter Unterabschnitt als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die
Renten Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens
nach den Vorschriften für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.
des Beitrittsgebiets
Fünfter Abschnitt
§14
Zuständigkeit und Verfahren
Verfolgungszeiten als rentenrechtllche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als §17
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Rehabilitierungsbescheinigung
2. Beitragszeiten zur FZR, und Behördenzustindigkeit
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor- (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen
schriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vor1iegen und daß Aus-
oder Beitragszeiten zur FZR sind. schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch
eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der
(2) Verfolgungszeiten werden
Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
nach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-
verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-
s. 401), des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober
1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind
3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach
hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zu-
der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1
ständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der
Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-
Sache befaßt worden ist.
schen Post vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs- §18
bahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März
Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord-
nung der Deutschen Reichsbahn oder (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17
5. Zeite~ der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitie-
Anordnung über die Berechnung von Renten der So- rungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem
zialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktäti- Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung
gen vom 12. April 1976 des§ 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Be- nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
schäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.
Nummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-
§15 schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu
machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem
Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch- und abnehmen.
schnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der §19
letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-
Verwendung personenbezogener Daten
gungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark bilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur
monatlich, zugrunde zu legen. Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von
(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR ver- Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-
sicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs- derlich verarbeitet und genutzt werden.
zeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum §20
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, Antrag
soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach
§ 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,
Vierter Unterabschnitt nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese
Übergangsregelungen ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können
§16 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gestellt werden. In
den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach
Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
§ 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine tritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder-
Rente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung lichen Entscheidung gestellt werden.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs- Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die
behörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-
gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur
inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
gestellt worden ist. (3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten
§21 Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-
Inhalt des Antrags rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der
Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zur Person, §23
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde- Antragsfrist für Leistungen
gang, nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
3. eine Darstellung der Verfolgung, Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil- ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
dung und Beruf, gestellt werden.
5. die Angabe von Beweismitteln sowie
§24
6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon
früher einen Antrag gestellt hat. Zuständigkeit für Leistungen
nach dem zweiten und Dritten Abschnitt
§22 (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von
Inhalt der Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe
entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende seinen Wohnsitz hat, gewährt.
Angaben zu enthalten:
(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach
1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4 hilfe (§§ 96 Abs. 1 , 97 des Bundessozialhilfegesetzes)
nicht vorliegen, zuständig.
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
§25
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines
Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober Verwaltungsverfahren
1990, (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Er-
nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil- stattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwal-
dung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie tungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-
regelmäßigen Abschluß, schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur
6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-
Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
wäre, einschließlich Angaben über die Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-
Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft
dem 1. Januar 1950, erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die
Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-
Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem verfahrensgesetzes verlangen.
31. Dezember 1949, (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
Tätigkeit oder Funktion, des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige (4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Ab-
Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 schnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp- buch.
schaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende §26
Angaben zu enthalten: Kosten
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4 behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist
nicht vorliegen, kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren
3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie- oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet
hung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten
Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990. auferlegt werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1319
§27 1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsweg In Satz 4 werden die Worte "diese Daten" durch die
Worte „die Daten nach Satz 1" ersetzt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil 2. § 9 wird wie folgt geändert:
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- ,,Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetz-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs- buch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistun-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse gen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkom-
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des men im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Buches Sozialgesetzbuch."
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4 b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sozialversiche-
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre- rungsträger" ein Komma sowie das Wort „Finanz-
chend Anwendung. behörden" eingefügt.
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die
Bundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenversi- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
cherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-recht- a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Bezeich-
liche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. nung „Satz 4" durch die Bezeichnung „Satz 5" er-
setzt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
Sechster Abschnitt
,,Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträ-
Kostenregelung ger nach§ 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
§28 nungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt."
Kosten für Leistungen
nach dem Zweiten Abschnitt Artikel 5
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Änderung
Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, des Zusatzversorgungssystem-
trägt der Bund 60 vom Hundert. Gleichstellungsgesetzes
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038, 1047) wird wie folgt
§29 geändert:
Kosten für Leistung~n
nach dem Dritten Abschnitt 1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
1993" durch das Datum „30. Juni 1994" ersetzt.
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-
stungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der 2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
Bund 60 vom Hundert.
1994" durch das Datum „30. Juni 1995" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Vom Ablauf des
Artikel3 Kalendermonats an, in dem der Berechtigte den Antrag
Änderung auf Gleichstellung gestellt hat," durch die Worte „Hat
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt,
wird vom 1. Juli 1994 an" und die Worte „wird die
In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial- Summe" durch die Worte „die Summe" ersetzt.
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337),·das zuletzt durch 4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229)
geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semiko- a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 1 Abs. 3" durch
lon ersetzt und folgende Worte angefügt: die Bezeichnung,,§ 1 Abs. 4" ersetzt.
„erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach§ 1 Nr. 2, die b) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1994" durch
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem das Datum „30. September 1994" ersetzt.
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können." c) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Datum „31. Dezember 1994" wird durch
das Datum „30. Juni 1995" und das Wort
Artikel 4 „einschließlich" wird durch die Worte „einer
Änderung des Anspruchs- und Zahlung oder einer'' ersetzt.
Anwartschaftsüberführungsgesetzes bb) Am Ende des Satzes 5 werden der Punkt durch
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ein Semikolon ersetzt und folgende Worte
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606, 1677), zuletzt geändert angefügt:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 „er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum
S. 1038), wird wie folgt geändert: 30. Juni 1996 mit."
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 6 Nach § 59 wird der folgende neue § 60 eingefügt:
Änderung ,,§60
des Strafrechtlichen Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Rehabilitierungsgesetzes
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsge-
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Ok- setzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen
tober 1992 (BGBI. 1S. 1814), geändert durch Artikel 2 des Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1
Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214), wird wie folgt S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor
geändert: dem 1. Januar 1998 beginnen,
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Alters-
grenze des § 1O Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine
,,§2
Bescheinigung nach§ 17 oder§ 18 des Beruflichen
Rechtsstaatswidrige Entscheidungen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3
über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine 2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach§ 17
außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gericht- Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in
liche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Frei- der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabi-
heitsentziehung angeordnet worden ist, entspre- litierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfol-
chende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine gungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor
Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der poli- dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jah-
tischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken ren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines
gedient hat. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter Abs. Sa zu stellen."
haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter
haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt."
Artikel 9
2. § 7 wird wie folgt geändert:
In§ 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1994" Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1995". § 267 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), das
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
,,§25a (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtli- In Absatz 2 werden
chen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere a) in Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „Kriegsbeschä-
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung digten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern" sowie das
oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlings- Wort „Kriegsbeschädigten" jeweils durch das Wort
hilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt ,.Personen" ersetzt,
werden."
b) in Nummer 2 Buchstabe a, c und d erster Halbsatz
Artikel 7 sowie im letzten Satz nach Nummer 8 nach dem Wort
„Bundesversorgungsgesetz" jeweils die Wörter „oder
Änderung des Einkommensteuergesetzes nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
§ 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 rungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bun-
(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 3 desversorgungsgesetzes" eingefügt.
des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Artikel 10
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz." Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai
Artikels 1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- „Absatz 2 gilt auch nicht für Verfolgungszeiten nach dem
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset- (BGBI. 1 S. 1311, 1314), soweit eine Erwerbstätigkeit, die
zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
geändert: (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1321
Artikel 11 (2) Artikel 3 und 5 treten am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Inkrafttreten
(3) Artikel 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991,
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu s se r-Sch narren berg er
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den
Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens
Artikel 1 gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Ange-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- bot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unver-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten züglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstal-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 56 des ter diesem gegenüber geltend zu machen.
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
folgt geändert: tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der
1. Dem § 651 a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen,
angefügt: durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen
von Reisen keine irreführenden, sondern klare und
,,(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveran-
erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berech- stalter dem Verbraucher die notwendigen Informatio-
nung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und nen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere
damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Ver-
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder anstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Rei-
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die severtrag enthalten sein müssen sowie welche Infor-
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung mationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor
getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwan- dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise
zigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ver- geben muß."
langt wird, ist unwirksam.§ 11 Nr. 1 des Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-
2. § 651 b wird wie folgt gefaßt:
dingungen bleibt unberührt.
,,§651b
(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Rei-
sepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlan-
einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige gen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reisever-
Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu anstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vor-
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der schriften oder behördliche Anordnungen entgegen-
Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt des- stehen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1323
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer
der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamt- von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung
schuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt (Sicherungsschein) nachzuweisen.
des Dritten entstehenden Mehrkosten."
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Rei-
senden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis
3. § 651 f Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,
,,(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichter- Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,
füllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein über-
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter geben hat.
nicht zu vertreten hat." (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Rei-
severanstalter seine Hauptniederlassung in einem
4. § 651 h wird wie folgt geändert: anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Haftung" die ten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Worte „für Schäden, die nicht Körperschäden sind," mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
eingefügt. genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicher-
b) In Absatz 2 werden die Worte „gesetzliche Vor- heit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
schriften" durch die Worte „internationale überein- anderen Staates leistet und diese den Anforderungen
kommen oder auf solchen beruhende gesetzliche nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der
Vorschriften" ersetzt. Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung
nachgewiesen werden muß.
5. § 651j wird wie folgt geändert:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
In§ 651j werden in Absatz 1 nach dem Wort „Vertrag"
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außer-
die Worte „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" ein-
gefügt. halb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veran-
staltet,
6. Nach § 651 j wird folgender neuer § 651 k eingefügt: 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis ein-
,,§ 651k hundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt,
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des
dem Reisenden erstattet werden
öffentlichen Rechts ist."
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des
Reiseveranstalters ausfallen, und 7. Der bisherige § 651 k wird § 6511 und wie folgt geän-
dert:
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Die Angabe „651j" wird durch die Angabe „651 k"
Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. ersetzt.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveran-
stalter nur erfüllen Artikel2
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs- Änderung der Gewerbeordnung
bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Versicherungsunternehmen oder Nach§ 147a der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungs- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1994
bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb (BGBI. 1 S. 1170) geändert worden ist, wird folgender
befugten Kreditinstituts. § 147b eingefügt:
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine
Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach ,,§ 147b
diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das Verbotene Annahme
erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf si~bzig, für von Entgelten für Pauschalreisen
das zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf
einhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf Ordnungswidrig handelt, wer
zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen. 1. entgegen§ 651 k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem
Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genann- 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k
ten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis
Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr einer Sicherheitsleistung
Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmit- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
telbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das werden."
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel3 Artikel4
Übergangsvorschrift Inkrafttreten
Soweit in Reiseprospekten Allgemeine Geschäftsbedin- Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 3 treten mit Wirkung für Reise-
gungen enthalten sind, die mit den Vorschriften dieses verträge, die nach dem 1. Juli 1994 abgeschlossen wer-
Gesetzes nicht in Einklang. stehen, können die Reisepro- den und nach denen die Reise nach dem 31. Oktober
spekte bis zum 31. Dezember -1994 weiterhin verwendet 1994 angetreten werden soll, am 1. Juli 1994 in Kraft.
werden, wenn ihnen eine berichtigte Fassung der Allge- Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am
meinen Geschäftsbedingungen beigefügt wird. 1. November 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h eu sser-Sc h narren berg er
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1325
Gesetz
zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen
(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt
das folgende Gesetz beschlossen: worden sind. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist
gebunden.
Artikel 1 (4) Das Gericht, das über die Erinnerung ent-
schieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.
Änderung des Gerichtskostengesetzes Über die Beschwerde entscheidet das nach den
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der für die Hauptsache geltenden Vorschriften zu-
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 ständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht.
S. 304 7), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 39 des Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird schiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Gerichts
wie folgt geändert: oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts
kann auf Antrag oder von Amts wegen die auf-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der
a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a nach dem Wort Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden.
,,Strafprozeßordnung" die Worte ,, , dem Jugend-
gerichtsgesetz" und in Buchstabe d nach dem (5) In dem Verfahren über die Erinnerung und
Wort „nach" die Worte „der Strafprozeßordnung, über die Beschwerde bedarf es nicht der Mit-
dem Jugendgerichtsgesetz und" eingefügt. wirkung eines Bevollmächtigten."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
„Für Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 9 der 3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Zivilprozeßordnung gelten sie auch dann, wenn
nach § 621 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein- ,,§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 , 2
heitlich durch Urteil zu entscheiden ist." und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
2. § 5 wird wie folgt geändert: 4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
Absätze 2 bis 5 ersetzt: „Die Gebühr bei einem Streitwert bis 600 DM
,,(2) Gegen die Entscheidung über die Erinne- beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem
rung können der Kostenschuldner und die Staats- für jeden
kasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert Streitwert angefangenen Betrag um
des Beschwerdegegenstandes 100 Deutsche Mark bis ... DM von weiteren ... DM
... DM
übersteigt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen,
wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht 3000 600 20
angesetzt worden sind. Eine Beschwerde an einen 10000 1000 15
obersten Gerichtshof des Bundes und eine weitere
20000 2000 30
Beschwerde finden nicht statt.
50000 5000 45
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich 100 000 10000 60
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem 400000 30000 200
Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über
1 000000 60000 295
die Erinnerung zuständig ist; § 129a der Zivil-
prozeßordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung über
kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt 1000000 100 000 300"
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche 8. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark".
9. § 15 wird wie folgt gefaßt:
5 Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
,,§ 15
gefaßt:
„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen Zeitpunkt der Wertberechnung
(§ 1 Abs. 2) und Verfahren vor den Gerichten Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die
der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit". Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend."
6. § 12 wird wie folgt geändert: 10. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge
„ Wertberechnung werden dem Streitwert hinzugerechnet. Der Ein-
in bürgerlichen Rechtssteitigkeiten reichung der Klage steht die Einreichung eines
und Familiensachen(§ 1 Abs. 2)". Antrags auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gleich,
wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Ent-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: scheidung über den Antrag oder über eine alsbald
,,(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in eingelegte Beschwerde eingereicht wird."
den in § 1 Abs. 2 genannten Familiensachen
richten sich die Gebühren nach dem für die 11 . § 19 wird wie folgt gefaßt:
Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zu-
lässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert ,,§ 19
des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes Klage und Widerklage, Hilfsanspruch,
bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge- (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend
meinen Geschäftsbedingungen darf der Streitwert gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozes-
500 000 Deutsche Mark nichfübersteigen." sen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: Einhilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit
dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit
„Der Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche
eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die
Mark angenommen werden; in Ehesachen darf er
Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben
nicht unter 4 000 Deutsche Mark angenommen
Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs
werden."
maßgebend.
7. § 13 wird wie folgt geändert: (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „6 000 Deutsche nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist
Mark" geändert in „8 000 Deutsche Mark". Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
b, Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3; nach ihm (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung
werden folgende Absätze eingefügt: mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so
erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegen-
,,(4) In Verfahren, welche die Begründung, die forderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Ent-
Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen scheidung über sie ergeht.
oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses be- (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch
treffen, ist Streitwert Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden."
a) der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes
zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn
12. § 19a wird wie folgt geändert:
Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder
Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist; a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach ,,Familiensachen".
Buchstabe a ergebenden Betrages, die Hälfte b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des 13fachen Anwärtergrundbetrages zuzüg-
lich eines Anwärtersonderzuschlags oder die c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
Hälfte des vertraglich für die Dauer eines ,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Jahres vereinbarten Gehaltes. nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein-
Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen heitlich durch Urteil zu entscheiden ist."
Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den
Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach 13. § 25 wird wie folgt geändert:
Satz 1 ergebenden Betrages. a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(5) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 4 ,,(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert
verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter richten, im voraus zu zahlen, setzt das Prozeß-
vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist gericht bei Eingang einer Klage oder eines Antrags
nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig den Wert ohne Anhörung der Parteien durch
höhere, maßgebend." Beschluß vorläufig fest, wenn Gegenstand des
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1327
inländischer Währung ist. Einwendungen gegen die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die
die Höhe des festgesetzten Wertes können nur im Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehr-
Verfahren nach § 6 geltend gemacht werden. erlöses angeordnet, so wird wegen der Anordnung
einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; Satz 1 und 2
gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel-
werden durch folgenden Satz ersetzt:
oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben."
„Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht
ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt 20. Nach § 40 wird folgender§ 40a eingefügt:
das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß fest,
sobald eine Entscheidung über den gesamten ,,§40a
Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren Beschränkung eines Rechtsmittels
anderweitig erledigt." oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt (1) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger
geändert: Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt,
so bemißt sich die Gebühr für das Rechtsmittelver-
aa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
fahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegen-
,,§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 stand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamt-
Satz 1, 2 und 5 und Abs. 5 ist entsprechend strafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen
anzuwenden." maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Ein-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4" beziehung der früher erkannten Strafe, geringer, so ist
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt. diese maßgebend.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (2) Wird das Rechtsmittel auf die Anordnung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt,
14. § 28 wird aufgehoben. so wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur
wegen der Anordnung erhoben.
15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das weitere
,,(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grund- Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl
stücken sind die Gebühren für das Verfahren im all- entsprechend."
gemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungs-
termins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes 21. Dem§ 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- „Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere
waltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juri-
solcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert stische Person oder eine Personenvereinigung fest-
maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens gesetzt, so ist eine Gebühr auch von der juristischen
vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der
ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben."
Umstände, die nach dem Feststeflungszeitpunkt des
Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, 22. In § 48 wird die Angabe ,,§§ 42, 43 und 47" durch die
oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, so Angabe,,§§ 40a, 42, 43 und 47" ersetzt.
ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung
geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert 23. In § 48a Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 13, 25 Abs. 1
nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Aus- Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3" durch die Angabe
kunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; 11 §§ 13, 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3
§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht und 4" ersetzt.
entgegen."
24. § 49 wird wie folgt gefaßt:
16. In § 31 wird die Angabe ,,§§ 28 bis 30" durch die
Angabe ,,§§ 29 und 30" ersetzt. ,,§49
Kostenschuldner
17. § 32 wird wie folgt gefaßt: in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
,,§32 Familiensachen(§ 1 Abs. 2) und in Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in den in § 1
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit be- Abs. 2 genannten Familiensachen und in Verfahren
stimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem vor den Gerichten der Verwaltungs- und Finanz-
Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit." gerichtsbarkeit ist Schuldner der Kosten derjenige,
der das Verfahren der Instanz beantragt hat. In dem
18. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozeß-
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ordnung· dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der
Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 5 und 6 ist entsprechend Kosten nach Satz 1, wer den Vollstreckungsbescheid
anzuwenden." beantragt hat."
19. § 40 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 25. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Ver- ,,(1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
fahren nach den§§ 440,441 der Strafprozeßordnung waltungsverfahren sowie im Verfahren der Zwangs-
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liquidation einer Bahneinheit ist vorbehaltlich des (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangs-
Absatzes 2 Schuldner der Kosten der Antragsteller, verwaltung entsprechend; im übrigen werden die
soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und,
werden können. In Beschwerdeverfahren ist Schuld- wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines
ner der Kosten der Beschwerdeführer." jeden Jahres fällig."
26. § 56 wird wie folgt geändert: 32. § 64 wird wie folgt gefaßt:
a) Der Überschrift werden die Worte "und bestimm- "§64
ter sonstiger Auslagen" angefügt.
Fälligkeit der Schreibauslagen
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. und bestimmter sonstiger Auslagen
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: (1) Schreibauslagen und Auslagen für die Versen-
,,(2) Schuldner der Auslagen für die Versendung dung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung
von Akten ist nur derjenige, der die Versendung fällig. Sie können bei der Stelle angesetzt werden, bei
beantragt hat." der sie entstanden sind.
27. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "bewil- (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag zu
ligt" die Worte "oder ein Betrag für die Reise zum Ort erteilenden Ausfertigungen und Abschriften sowie die
einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung Versendung von Akten können von der vorherigen
und für die Rückreise gewährt worden" eingefügt. Zahlung eines die Auslagen deckenden Betrages
abhängig gemacht werden. § 5 gilt entsprechend."
28. § 59 wird wie folgt gefaßt: 33. § 65 wird wie folgt geändert:
"§59 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen aa) In Satz 1 werden die Worte „und der Auslagen
(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, für die Zustellung der Klage" gestrichen.
wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur
Teile des Streitgegenstandes betreffen, beschränkt "Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antrag-
sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den stellers nach Erhebung des Widerspruchs
Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur die Sache an das für das streitige Verfahren
diese Teile betroffen hätte. als zuständig bezeichnete Gericht erst ab-
gegeben werden, wenn die erforderte Gebühr
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, für das Verfahren im allgemeinen gezahlt ist;".
denen Kosten auferlegt worden sind."
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
29. § 60 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Wider-
,,§60 klage."
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten b) In Absatz 2 wird der Punkt gestrichen und an-
in besonderen Fällen gefügt:
Die nach den §§ 57 bis 60 und 142 der Konkurs- ,, , für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der
ordnung sowie den§§ 466 und 471 Abs. 4 der Straf- Zivilprozeßordnung sowie für Rechtsstreitigkeiten
prozeßordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach
von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse." § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte
30. In § 61 werden die Worte "mit der Stellung des ausschließlich zuständig sind."
Antrags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist" c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „mit der Einreichung der Klage-,
Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder ,,Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwen-
mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu dung findet, soll auch der Mahnbescheid erst nach
Protokoll fällig" ersetzt. Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen
werden."
31. § 62 wird wie folgt gefaßt: d) In Absatz 4 werden nach den Worten „Abnahme
,,§62 der eidesstattlichen Versicherung" die Worte
„oder über" durch ein Komma und die Worte
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung "einschließlich der Niederschrift über die Abgabe
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den der eidesstattlichen Versicherung" durch die
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Worte "oder den Antrag auf Gewährung der Ein-
über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. sicht in dieses Schriftstück" ersetzt.
Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird
mit dessen Verkündung, und, wenn der Zuschlag .34. § 72 wird wie folgt geändert:
von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag "15 Deutsche
Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig.
Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
Im übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug
im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2
aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig. bis 4" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1329
(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt gefaßt:
,,Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gliederung
Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GKG)
vor den ordentlichen Gerichten
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
1. Mahnverfahren
II. Prozeßverfahren
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren Aufhebung oder
Abänderung in den Fällen des§ 926 Abs. 2 und der§§ 927, 936 ZPO
IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits
VII. Einstweilige Anordnungen
VIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt
IX. Beschwerdeverfahren
Teil2
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Prozeßverfahren
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO
III. Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Zwangsvollstreckungsverfahren
V. Beschwerdeverfahren
Teil3
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
1. Prozeß verfahren
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 5 FGO
III. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Beschwerdeverfahren
Teil4
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren;
Seerechtliche Verteilungsverfahren
1. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
II. Konkursverfahren
III. Seerechtliche Verteilungsverfahren
IV. Beschwerdeverfahren
Teil5
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
1. Zwangsversteigerung
II. Zwangsverwaltung
III. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
IV. Beschwerdeverfahren
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Teil&
Strafsachen
1. Offizialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung
II. Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens
III. Einziehung und verwandte Maßnahmen
IV. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
V. Privatklageverfahren
VI. Nebenklage
VII. Beschwerdeverfahren
VIII. Entschädigungsverfahren
Teil7
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
1. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine
Geldbuße festgesetzt worden ist
IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder
selbständig;
- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG
V. Unwahre Anzeige
VI. Beschwerdeverfahren
VII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des§ 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
Teil8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Teil9
Auslagen
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GKG)
vor den ordentlichen Gerichten
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Für ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei, ein Anerkenntnisurteil und ein Verzichtsurteil wird eine Urteilsgebühr nicht
erhoben.
1. Mahnverfahren
1100 j Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0,5
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1201 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 3,0
Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das
Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 641 q Abs. 1, 2 ZPO wird die
Gebühr 1800 angerechnet.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1331
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
1202 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
- in den Fällen des§ 128 Abs. 2 und 3 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem
Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht,
- im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung
nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur
Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der
Geschäftsstelle übergeben wird,
- im Falle des§ 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übergeben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1201 ermäßigt sich auf ............................................ . 1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Wider-
spruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid
stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen
der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungs-
tatbestände erfüllt sind.
2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach§ 621a Abs. 2 Satz 2 i. V.m. § 629a Abs. 2 und§ 621e Abs. 1 ZPO
Dieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der in Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unterabschnitte a und c
bezeichneten Art.
1220 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,5
1221 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein
Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungs-
erklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
1223 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) 1,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist:
1224 1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1,5
1225 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 0,75
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG
genannten Familiensachen, der die Instanz abschließt:
1226 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ...................................... . 3,0
1227 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist:
1228 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,5
1229 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
3. Revisionsverfahren
1230 Verfahren im allgemeinen .........................•............................. 2,0
1231 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO
stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt:
1236 1 Urteil enthält eine Begründung.................................................. 1 3,0
1237 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1238 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung •................................. 1,5
1239 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren
Aufhebung oder Abänderung in den Fällen des§ 926 Abs. 2 und der§§ 927, 936 ZPO
1. Verfahren erster Instanz
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO} werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Falle des
§ 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
1310 Verfahren über den Antrag ....................•................................. 1,0
1311 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 1310 erhöht sich auf .••.••••.•••••....•.•.. : . .•..................... 3,0
1312 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 1311 ermäßigt sich auf ........•.••......•.......................... 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßi-
gung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2. Berufungsverfahren
1320 1 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0, 75
Urteil, das die Instanz abschließt:
1321 Urteil enthält eine Begründung ........••.•.••...•..•...••...............•....... 1,5
1322 Urteil enthält keine Begründung 0,75
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1323 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung 1,0
1324 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung •............................•... 0,5
IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangs-
vollstreckung
1. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen oder diesem
gleichgestellten Vergleichs(§§ 1042, 1044a, 1044bAbs. 1 ZPO)
Im Berufungsverfahren bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II 2.
1410 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist,
und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vor-
gesehen war.
Endurteil:
1412 Urteil enthält eine Begründung .............•.•.....•...............•............ 2,5
1413 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1412 entstanden ist:
1414 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .................. • • • • • • • • • • • • • • • • 1 1,5
1415 1
Beschluß enthält keine schriftliche Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , 0,75
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1333
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
2. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren
Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den nachfolgenden Unterabschnitten a und c bezeichneten Art bestimmen sich die
Gebühren nach Abschnitt 112.
a) Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960
(BGB/. I S. 169)
1420 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
1421 In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
Endurteil:
1422 1 Urteil enthält eine Begründung ........... • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1 2,5
1423 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1422 entstanden ist:
1424 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,5
1425 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
b) Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung
einer Entscheidung nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGB/. I
s. 662)
1426 Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuerkennen ist. ............ . 140DM
1427 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung .................... . 70DM
c) Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Voll-
streckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der
Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit nicht in Staatsverträgen
bestimmt ist, daß ein Schuldtitel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist
1430 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist,
und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung
vorgesehen war.
1431 Beschluß, durch den über einen Widerspruch entschieden wird 1,0
Endurteil:
1432 1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2,5
1433 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1432 entstanden ist:
1434 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .................. • • • • • • • • • • • • • • • • 1 1,5
1435 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
1. Verfahren erster Instanz
1510 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des
Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.
1513 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .................... . 0,5
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 entstanden ist:
1514 1 Urteil enthält eine Begründung.................................................. 1 0,5
1515 Urteil enthält keine Begründung ...................•............................ 0,25
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 nicht entstanden ist; Beschluß in den in§ 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen,
der die Instanz abschließt:
1516 1 Urteil enthält eine Begründung, Beschluß ............... • • •. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 1,0
1517 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 0,5
Beschluß nach§ 91aZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1514 oder 1516 entstanden ist:
1518 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,0
1519 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,5
2. Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 621e Abs. 1, § 629a Abs. 2 i. V.m. § 621 e Abs. 1 ZPO
1520 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1521 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder der Klage vor
Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur
mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen
nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......•.•................................... 0,5
1523 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) 1,0
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 entstanden ist:
1524 1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1,0
1525 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten
Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt:
1526 1 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ........... • • • . • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · 1 2,0
1527 Urteil enthält keine Begründung ............................................... . 1,0
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1524 oder 1526 entstanden ist:
1528 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. . 1,5
1529 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ . 0,75
3. Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach§ 621e Abs. 2 Satz 1, § 629a Abs. 2 i. V.m. § 621e Abs. 2
Satz 1 ZPO
1530 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . • . . . • . . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1531 Zurücknahme der Revision, der weiteren Beschwerde, des Antrags oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision oder der weiteren
Beschwerde bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a
ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1530 ermäßigt sich auf ...•...•.••.....•..••.......................• 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz
abschließt:
1536 1 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß •.••.••..•.•••..•.. • • • • • • • • • • • • • • • • • · · • 1 3,0
1537 Urteil enthält keine Begründung •.........•........................•.•.......... 1,5
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1538 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ....................... • • • • • • • • • • • 1 1,5
1539 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung •.....•.•••.•...................• 0,75
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1335
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits
1600 Selbständiges Beweisverfahren ............................................... . 0,5
1610 Verteilungsverfahren .......................................................... . 0,5
1620 Aufgebotsverfahren ........................................................... . 0,5
1630 Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters 0,5
1631 Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters 0,5
1632 Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ............................... . 0,5
1633 Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten
richterlichen Handlungen ...................................................... . 0,5
1640 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung
gemäߧ 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder§ 886
ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren,
sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen ........... . 20DM
1641 Verfahren nach § 765a ZPO 20DM
1642 Verfahren nach§ 813a ZPO 20OM
1643 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ..... . 35DM
1644 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Abschrift eines
mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ..... . 35DM
Die Gebühr entfällt, wenn
a) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch
vor einem andeten Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das
Vermögensverzeichnis, dessen Abschrift beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre
bereits abgegeben hatte oder
b) für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögens-
verzeichnis die Gebühr 1645 bereits entstanden ist.
1645 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in
das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ...... . 35OM
Die Gebühr entfällt, wenn
a) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch
vor einem anderen Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das
Vermögensverzeichnis, dessen Einsicht beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre
bereits abgegeben hatte oder
b) für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe
Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.
1660 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer einem Ver-
gleich über Ansprüche, die in Verfahren nach § 620 oder § 641 d ZPO geltend
gemacht werden können:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes
übersteigt ..................................................................... . 0,25
1670 Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung
(§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt .................................. . jeweils in Höhe
des Betrages der
Gebühr nach § 16
Abs. 2 GvKostG
und, wenn eine nicht vom Gericht hergestellte Abschrift beglaubigt wird,
je Seite ....................................................................... . Gebühr in Höhe von
Schreibauslagen
1680 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechts-
streits ........................................................................ . wie vom Gericht
bestimmt
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
VII. Einstweilige Anordnungen
Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung.
1700 Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ............................. . 0,5
1701 Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Satz 1 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO ........... . 0,5
1702 Entscheidung über einen Antrag nach § 621 f ZPO .............................. . 0,5
1703 Entscheidung über einen Antrag nach § 641 d ZPO ............................. . 0,5
VIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt
1800 Beschluß, durch den nach § 641 p ZPO ein Titel über Unterhalt abgeändert
wird .......................................................................... . 20OM
1801 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a
Abs. 1, 2 oder§ 642d ZPO, wenn die Festsetzung aufgrund eines Vergleichs nach
§ 642c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde,
oder aufgrund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 ZPO .....·...................... . 20OM
1802 Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach
§ 642b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO ................................................... . 20OM
1803 Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge
nach § 643a Abs. 4 Satz 2 ZPO ................................................ . 20OM
1804 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Stundung
nach § 642f ZPO .......................... ~ ................................... . 20OM
IX. Beschwerdeverfahren
außer Verfahren über die in den Abschnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden
1900 Verfahren über Beschwerden nach§ 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269
Abs. 3, § 620c Satz 1, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die
Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einst-
weiligen Verfügung ............................................................ . 1,0
Verfahren über die Beschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b genann-
ten Verfahren
1901 - gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die
Feststellung der Anerkennung ............................................... . 210OM
1902 - gegen die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse
über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung in einem
besonderen Verfahren ...................................................... . 105OM
1903 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b
genannten Verfahren .......................••.................................. 280OM
1904 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über den
Widerspruch in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt c genannten Verfahren
entschieden wurde ..........................•.................................. 1,0
1905 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die
angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene
Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 50OM
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
1906 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 1.0
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1337
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil2
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
2110 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,0
Die Gebühr entfällt bei
a) Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein
Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages,
der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache(§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich;
b) Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an dem die Er-
widerung des Antragsgegners bei Gericht eingeht.
2111 Zurücknahme der Klage in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf
einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
2113 Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Grundurteil
(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) ................. . 1,0
2114 Endurteil, soweit die Gebühr 2113 entstanden ist ............................... . 1,5
2115 Endurteil, soweit die Gebühr 2113 nicht entstanden ist ......................... . 2,5
2116 Entscheidungen nach § 4 7 VwGO ............................................. . 2,5
2118 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2114
oder 2115 entstanden ist ...................................................... . 1,5
2119 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO,
wenn das Verfahren vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO beendet wird:
Die Gebühr 2118 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,75
2. Berufungsverfahren
2120 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 1,5
2121 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein
Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung
unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
(§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
2123 Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Beschluß nach § 130a VwGO, Grundurteil
(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) ................. . 1,5
2124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 entstanden ist ....... . 1,5
2125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 nicht entstanden ist .. . 3,0
2128 Beschluß nach§ 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2124 oder
2125 entstanden ist ........... : ............................................... . 1,5
3. Revisionsverfahren
2130 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 2,0
2131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 2130 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
2132 Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO ............................................ . 1,5
2133 Urteil, das die Instanz abschließt ............................................... . 3,0
2138 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO ............................................ . 1,5
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO
2210 Verfahren über den Antrag ..................................................... . 0,5
In Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren
nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
III. Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
2300 Selbständiges Beweisverfahren ............................................... . 0,5
2310 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes
übersteigt ..................................................................... . 0,25
2320 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechts-
streits ......................................................................... . wie vom Gericht
bestimmt
IV. Zwangsvollstreckungsverfahren
2400 1 ~:~~~ ~~r1~~t~1:;~;ut _geri_chtliche_ ~an~lu_ngen__der. Z~an~svollstreck~ng 1
20DM
V. Beschwerdeverfahren
2500 Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 123 VwGO ........ . 1,0
2501 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die ange-
fochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene
Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 50DM
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
2502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 1,0
Teil3
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
1. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
3110 Verfahren im allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .... 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweis-
beschluß oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor
Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich.
3113 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid, Grundurteil
(§ 99 Abs. 1 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i.V.m. § 302 ZPO) ............... . 1,0
3114 Endurteil, soweit die Gebühr 3113 entstanden ist ............................... . 1,5
3115 Endurteil, soweit die Gebühr 3113 nicht entstanden ist ......................... . 2,5
3118 Beschluß nach§ 138 FGO, soweit nicht bereits die Gebühr 3114 oder 3115
entstanden ist ................................................................. . 1,5
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1339
Gebührenbetrag
Nr. '3ebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
2. Revisionsverfahren
3130 Verfahren im allgemeinen ......................................•...............• 2,0
3131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 3130 ermäßigt sich auf •...........................................• 0,5
3133 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid ............... . 1,5
3134 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 entstanden ist .....•.• 1,5
3135 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 nicht entstanden ist .. . 3,0
3138 Beschluß nach § 138 FGO ..................................................... . 1,5
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 5 FGO
321 O Verfahren über den Antrag ..................................................... . 0,5
In Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren
nach § 69 Abs. 3, 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
III. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits
3300 Selbständiges Beweisverfahren ............................................... . 0,5
3310 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht
bestimmt
IV. Beschwerdeverfahren
3400 Verfahren über die Beschwerde nach § 114 FGO ...................•............ 1,0
3401 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die
Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 500M
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
3402 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 1,0
Teil4
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren;
Seerechtliche Verteilungsverfahren
1. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
Die Gebühr für das Vergleichsverfahren entfällt bei Überleitung in das Konkursverfahren (§ 102 VerglO).
4100 Verfahren im allgemeinen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der in § 69
Abs. 2 VerglO vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung ..................... . 1,0
4101 Verfahren erledigt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins:
Die Gebühr 4100 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
II. Konkursverfahren
1. Eröffnungsverfahren
4210 Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröffnung ....... . 0,5
Dies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des Anschlußkonkurses ent-
schieden wird.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
4211 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung ............. . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn ein ausgesetzter Antrag auf Konkurseröffnung (§ 46 VerglO) - mindestens 200 DM
a) durch Überleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkursverfahren (§ 102 VerglO)
gegenstandslos wird oder
b) nach § 84 VerglO als nicht gestellt gilt.
2. Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung nach § 125 KO und des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
a) Verfahren auf Antrag des Gemeinschuldners
auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde
4220 Durchführung des Verfahrens .................................................. . 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
4221 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach § 3 des
Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt:
Die Gebühr 4220 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,5
4222 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach
§ 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
eingestellt:
Die Gebühr 4220 ermäßigt sich auf ............................................ . 1,5
b) Verfahren auf Antrag eines Gläubigers, Anschlußkonkurs (§ 102 Verg/O)
4225 Durchführung des Verfahrens .................................................. . 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
4226 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach§§ 202, 204 KO oder nach§ 3 des
Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt:
Die Gebühr 4225 ermäßigt sich auf ............................................ . 1,0
4227 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach
§ 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
eingestellt:
Die Gebühr 4225 ermäßigt sich auf ............................................ . 2,0
c) Besonderer Prüfungstermin (§ 142 KO)
4230 j Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 25DM
111. Seerechtliche Verteilungsverfahren
4300 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens 1,0
4301 Durchführung des Verteilungsverfahrens ....................................... . 2,0
4305 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 der See-
rechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger ................................... . 25DM
IV. Beschwerdeverfahren
4400 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf
Konkurseröffnung ............................................................. . 1,0
4401 Verfahren über Beschwerden in einem Vergleichsverfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 0,5
4402 Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 1,0
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1341
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil5
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Die Gebühren 5100, 5200 und 5300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag
gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben,
soweit durch einen einheitlichen Beschluß entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerde-
verfahren die Gebühr 5400 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a Z>./G, gilt Satz 2
entsprechend.
1. Zwangsversteigerung
5100 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder
über den Beitritt zum Verfahren ................................................ . 100DM
5110 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 0,5
5111 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
5120 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe
von Geboten .................................................................. . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des§ 74a oder§ 85a Z>./G, § 13 oder§ 13a
des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt bleibt.
5130 Erteilung des Zuschlags ....................................................... . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluß aufgehoben wird.
5140 Verteilungsverfahren .......................................................... . 0,5
5141 Fall der§§ 143, 144 ZVG:
Die Gebühr 5140 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
II. Zwangsverwaltung
5200 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über
den Beitritt zum Verfahren ..................................................... . 100OM
5210 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem
Tag der Beschlagnahme ....................................................... . 0,5
III. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
5300 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ............ . 100DM
5310 Verfahren im allgemeinen ...................................................... . 0,5
5311 Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 5310 ermäßigt sich auf ............................................ . 0,25
IV. Beschwerdeverfahren
5400 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine
Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... . 100OM
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
5401 Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. . 0,25
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
Teil6
Strafsachen
§ 473 Abs. 4 StPO,§ 74 JGG, § 11 Abs. 3 Satz 1 und§ 44 GKG bleiben unberührt. Wird eine Geldbuße festgesetzt, bestimmen
sich die Gebühren insoweit nach Teil 7.
1. Offlzialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
1. Verfahren im ersten Rechtszug
6110 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten ........................................................... . BOOM
bis zu 6 Monaten ........................................................... . 160OM
bis zu 2 Jahren ............................................................. . 320OM
von mehr als 2 Jahren ...................................................... . 480OM
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen ...................................................... . BOOM
bis zu 180 Tagessätzen ..................................................... . 160OM
von mehr als 180 Tagessätzen .............................................. . 320OM
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ................... . 80OM
6111 Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist .... . 0,5
6112 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist ........ . 0,5
2. Berufungsverfahren
6120 1 Berufungsverfahren mit Urteil .................................................. . 1,0
6121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................... . 0,25
1
3. Revisionsverfahren
6130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 1,0
6131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349
Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 0,25
II. Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens
6200 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
6201 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
III. Einziehung und verwandte Maßnahmen
1. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
Zurückweisung des Antrags
6310 - durch Urteil ................................................................. . 60OM
6311 - durch Beschluß ............................................................. . 30OM
2. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses
im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach §§ 440, 441 StPO;
- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder§ 440 StPO
6320 Verwerfung der Berufung durch Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 DM
6321 Erledigung der Berufung ohne Urteil •.•......................................... 20OM
6322 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO .............•............................................................ 60OM
6323 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
frist .......•....................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 20OM
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1343
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
Nr. Gebührentatbestand soweit nichts anderes
vermerkt ist
6324 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens 30DM
6325 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) ........................... . 60OM
IV. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
6400 1 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten 1
sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 4 70 StPO) ...................... . 60DM
V. Privatklageverfahren
auch in der Form des Verfahrens nach Widerklage
1. Verfahren mit Verurteilung zu einer Strafe
a) Verfahren im ersten Rechtszug
6510 1 Hauptverhandlung mit Urteil . . . . .. . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 1 1,0
b) Berufungsverfahren
6520 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder der Be-
schuldigte die Berufung eingelegt hat .......................................... . 1,0
6521 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die Berufung
eingelegt hat .................................................................. . 120DM
6522 Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........................ . 0,25
6523 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil .......................... . 30DM
c) Revisionsverfahren
6530 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO, wenn
der Privatkläger mit Erfolg oder der Beschuldigte die Revision eingelegt hat ..... . 1,0
6531 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der
Privatkläger ohne Erfolg die Revision eingelegt hat ............................. . 120DM
6532 Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil und ohne Beschluß nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf
der Begründungsfrist .......................................................... . 0,25
6533 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 30DM
2. Verfahren ohne Verurteilung, das nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt ist
a) Verfahren im ersten Rechtszug
6540 1 Hauptverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 120DM
6541 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ......................................... . 30DM
b) Berufungsverfahren
6550 1 Berufungsverfahren mit Urteil ............ • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1 120DM
6551 Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................................... . 30DM
c) Revisionsverfahren
6560 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 120DM
6561 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
frist ........................................................................... . 30DM
3. Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers
::;~ 1 : : :~;~: e:,o:~:~,~~;~~~~~~;;~· ~;~~; -~~; ~-;~~ ~~~~;~-~; ~;~ ~r~~~~; 1
30DM
120DM
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
VI. Nebenklage
Dem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden:
6600 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil oder die Revision des Neben-
klägers wird durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen;
aufgrund der Berufung oder Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte
freigesprochen oder für straffrei erklärt .......................................... 120OM
6601 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil oder der Revision des
Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO mit
Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ...... 30OM
6602 Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen 30OM
6603 Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Neben-
klägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ................................ 120DM
VII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde
6700 - gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Maßregel
der Besserung und Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde ............... 0,5
6702 - im Kostenfestsetzungsverfahren ............................................. 1,0 der Gebühr
nach
§ 11 Abs. 2 GKG
6703 - in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vor-
schritten gebührenfrei sind ................................................... 20OM
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet ist.
VIII. Entschädigungsverfahren
6800 Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus der Straftat
erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt ist (§ 403 StPO) ........ 1,0 der Gebühr
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. nach
§ 11 Abs. 2 GKG
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
Teil7
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 473 Abs. 4 StPO, auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, und§ 11 Abs. 3 Satz 1 GKG bleiben unberührt.
1. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße
1. Verfahren im ersten Rechtszug
7110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhandlung, soweit kein
Strafbefehl vorausgegangen ist ................................................. 10 v. H. des Betrages
der Geldbuße,
- mindestens 50 DM
- höchstens 25 000 DM
7111 Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist ..... 0,5
7112 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist ......... 0,5
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1345
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
Nr. Gebührentatbestand soweit nichts anderes
vermerkt ist
2. Berufungsverfahren
7120 1 Berufungsverfahren mit Urteil ........... • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1 1,0
7121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................... . 0,25
3. Rechtsbeschwerdeverfahren
7130 Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG ... 1,0
7131 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5
OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 0,25
4. Revisionsverfahren
7135 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 1,0
7136 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349
Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 0,25
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
7200 1 Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0,5
III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder
den Beschuldigten eine Geldbuße festgesetzt worden ist
7300 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens . 0,5
7301 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung(§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1
OWiG) ........................................................................ . 1,0
IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben
einer Geldbuße oder selbständig;
- die Verwerfung eines Antrags nach§ 439 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG
7400 Verwerfung der Berufung durch Urteil .......................................... . 60OM
7401 Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................................... . 20DM
7402 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5
OWiG ......................................................................... . 60OM
7403 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5
OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 20DM
7404 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO ......................................................................... . 60DM
7405 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2
oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist ............................................................. . 20DM
7406 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens ....................................................................... . 30OM
7407 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung(§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1
OWiG) ........................................................................ . 60DM
V. Unwahre Anzeige
7500 1 g:~n~~-i~~nden_ ~'.~~-~i-~ ~~~~~~.~~~~~l~~t-~~~~~~-~~ ~-~~ -~t-~~ '.·~·~: ~- ~~- ~-~~·- ~ 1 60DM
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts anderes
vermerkt ist
VI. Beschwerdeverfahren
außer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde
7600 - gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde ......... . 0,5
7601 - gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG
oder im selbständigen Verfahren nach§ 30 OWiG, im Strafverfahren oder im
selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße
gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt
worden ist .................................................................. . 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
7602 - im Kostenfestsetzungsverfahren ............................................ . 1,0 der Gebühr
nach
§ 11 Abs. 2 GKG
7603 - in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind .................................................. . 20OM
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt ist.
VII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des§ 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
7700 Entscheidung des Gerichts .................................................... . 50OM
7710 Entscheidung der Staatsanwaltschaft .......................................... . 25OM
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
8000 Zurückweisung des Antrags ................................................... . 1,0
8001 Zurücknahme des Antrags .................................................... . 0,5
8010 Verwerfung der Rechtsbeschwerde ............................................ . 1,0
8011 Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ......................................... . 0,5
8020 Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2
StVollzG ...................................................................... . 0,5
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Teil9
Auslagen
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des
Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 6800, werden die Auslagen nach den
Nummern 9001 und 9002 nur erhoben, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von 100 DM überschreiten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1347
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9000 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Her-
stellung in demselben Rechtszug
a) für die ersten 50 Seiten ..................................................... . 1 DM
b) für jede weitere Seite ....................................................... . 0,30DM
(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs. 1 GKG
gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen oder Abschriften,
a) die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
b) die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat,
einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften
beizufügen.
(3) Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes
vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;
b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Aus-
fertigung oder Abschrift.
(4) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung ab-
gegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem
die Gebühr 1643 oder 1644 zu erheben ist.
(5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller
dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,
Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des aus-
fertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so werden Schreibauslagen nicht erhoben.
9001 Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ... in voller Höhe
9002 Kosten für Zustellungen durch
a) die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein ...... . in voller Höhe
b) Justizbedienstete nach den §§ 211, 212 ZPO anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen ............................................................ . jeweils in Höhe
Neben der Gebühr 1643 werden für die erste Zustellung keine Auslagen erhoben. des Betrages der
Gebühr nach § 16
Abs.1 GvKostG
9003 Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ........................ . 15DM
Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr
1645 zu erheben ist.
9004 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, jedoch
nicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins
(§ 142 KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ........................ . in voller Höhe
9005 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZuSEG) zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu
leisten sind .................................................................... . in voller Höhe
(1) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,
taub oder stumm ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein
Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu
übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung
angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn
das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,
jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat.
(2) Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berück-
sichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Ver-
gütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung
von Räumen ............................................................... . in voller Höhe
b) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ... . 0,52DM
Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechts-
sachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung
der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der Vergütungen nach dem
13. Abschnitt der BRAGO ..................................................... . in voller Höhe
9008 Kosten für
a) die Beförderung von Personen ............................................. . in voller Höhe
b) Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung,
Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ...................... . bis zur Höhe
der nachdem
ZuSEG an Zeugen
zu zahlenden
Beträge
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienst-
leistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen
sowie die Fütterung von Tieren ............................................. . in voller Höhe
b) die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ........................... . in voller Höhe
c) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich
der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..... . in voller Höhe
d) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ........................... . in voller Höhe
9010 Kosten einer Zwangshaft ...................................................... . in Höhe der für
die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung
(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung(§ 81 StPO,§ 73 JGG) und
einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe(§ 71 Abs. 2, § 72
Abs.4JGG) ................................................................... . in Höhe der für
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden die Freiheitsstrafe
Vorschriften zu erheben wären. geltenden Sätze
9012 Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeich-
neten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ........ . begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9011
9013 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................................ . in voller Höhe
9014 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch
die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ........................ . begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9012
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden
sind ........................................................................... . begrenzt durch
Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9012"
(3) Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte
Fassung ersetzt.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1349
Artikel2 12. § 73 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Kostenordnung ,,§73
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Abschriften und Ausdrucke
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- (1) Für die Erteilung von Abschriften aus dem
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 40 Grundbuch werden erhoben
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
1. für unbeglaubigte Abschriften eine Gebühr von
wird wie folgt geändert:
20 Deutsche Mark;
1. § 19 wird wie folgt geändert: 2. für beglaubigte Abschriften eine Gebühr von
35 Deutsche Mark.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem
maschinell geführten Grundbuch werden erhoben
,,§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft
nicht entgegen." 1. für Ausdrucke eine Gebühr von 20 Deutsche Mark;
2. für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 35 Deut-
b) In Absatz 3 werden die Worte ·,,ennittelt das
sche Mark.
Gericht auf der Grundlage des Einheitswerts
den Geschäftswert selbständig nach freiem Er- (3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von
messen" durch die Worte „ist der nach den Abschriften nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach
Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung
Wert maßgebend" ersetzt. erhoben.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden
2. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- Schreibauslagen nicht erhoben.
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(5) Für die Erteilung von Abschriften, Auskünften
,,§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht ent- und Mitteilungen nach§ 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
gegen." über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen
3. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nicht unter erhoben.
200 Deutsche Mark und" gestrichen. (6) Für die Erteilung eines Ausdrucks aus einem
maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung
4. § 32 wird wie folgt geändert: der Grundbuchblätter dient, wird eine Gebühr von
20 Deutsche Mark erhoben."
a) In Satz 1 werden die Beträge geändert von
,,500 Deutsche Mark" in „2 000 Deutsche Mark"
und von „ 15 Deutsche Mark" in „20 Deutsche 13. In § 83 wird das Wort „Postgebühren" durch die
Mark". Worte „Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird innerhalb der tabellarischen Über- 14. § 84 wird wie folgt geändert:
sicht in jeder Spalte jeweils der erste Betrag
gestrichen; in der dritten Spalte wird ferner der a) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „15 bis 275
Betrag „ 14" geändert in„ 15". Deutsche Mark" geändert in „20 bis 270 Deutsche
Mark".
5. In § 33 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche Mark" b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 15 bis
geändert in „20 Deutsche Mark". 35 Deutsche Mark" durch den Betrag „25 Deut-
sche Mark" ersetzt.
6. In § 38 Abs. 3 wird die Abgabe „und § 117 Abs. 3"
gestrichen. 15. § 89 wird wie folgt gefaßt:
,,§89
7. In § 43 wird die Angabe ,,(§ 176 Abs. 2 des Gesetzes Abschriften und Ausdrucke
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit)" durch die Angabe ,,(§ 9 Abs. 1 Satz 2 des (1) Für die Erteilung von Abschriften aus den in
Beurkundungsgesetzes)" ersetzt. diesem Abschnitt genannten Registern und die Ertei-
lung von Ausdrucken aus diesen Registern, die
maschinell geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 ent-
8. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 2"
sprechend.
durch die Angabe ,,§ 38 Abs. 3" ersetzt.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Regi-
9. In§ 56 wird der Betragsrahmen „15 bis 35 Deutsche stern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
Mark" durch den Betrag „25 Deutsche Mark" ersetzt. (3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und
10. In§ 67 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 60 Abs. 4" durch die Schreibauslagen.
Angabe,,§ 60 Abs. 5" ersetzt. (4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend."
11. In § 72 wird der Betragsrahmen „ 15 bis 35 Deutsche 16. In § 112 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 2" durch
Mark" durch den Betrag „25 Deutsche Mark" ersetzt. die Angabe,,§ 38 Abs. 3" ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
17. In§ 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "werden 15 5. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
bis 35 Deutsche Mark" durch die Worte „wird eine entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Tele-
Gebühr von 25 Deutsche Mark" ersetzt. kommunikationsdienstleistungen zu zahlenden
Entgelte;
18. Nach§ 131 a wird folgender§ 131 b eingefügt:
6. nach dem Gesetz über die Entschädigung von
"§ 131b Zeugen und Sachverständigen zu zahlende
Beschwerden in Prozeßkostenhilfesachen Beträge sowie an Urkundszeugen zu zahlende
Vergütungen; erhält ein Sachverständiger auf
Für das Verfahren über Beschwerden gegen Ent- Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ent-
scheidungen in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe schädigung von Zeugen und Sachverständigen
wird eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben, keine Entschädigung, so ist der Betrag zu er-
wenn die Beschwerde verworfen oder zurück- heben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;
gewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte ver-
verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht anlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte beziehen, so werden die Auslagen auf die meh-
ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht reren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
zu erheben ist. Wird die Beschwerde zurückgenom- die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
men, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, gemessen verteilt;
wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 bleibt
unberührt." 7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
a) die den Gerichtspersonen auf Grund gesetz-
19. § 136 wird wie folgt geändert: licher Vorschriften gewährten Vergütungen
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "oder an- (Reisekosten, Auslagenersatz),
gefertigt" durch die Worte ", angefertigt oder per b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
Telefax übermittelt" ersetzt.
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für
b) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 0,52 Deutsche Mark;
„2. für jeden Beteiligten sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte ver-
· a) eine vollständige Ausfertigung oder Ab- anlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen
schrift jeder gerichtlichen Entscheidung beziehen, so werden die Auslagen auf die mehre-
und jedes vor Gericht abgeschlossenen ren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-
Vergleichs, fernungen und der auf die einzelnen Geschäfte
verwendeten Zeit angemessen verteilt;
b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungs-
gründe, 8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Aus-
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine nahme der Vergütungen nach dem 13. Abschnitt
Sitzung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtig- 9. Rechnungsgebühren (§ 139);
ten jeweils eine weitere vollständige Aus-
10. Kosten für die Beförderung von Personen;
fertigung oder Abschrift."
d) In Absatz 5 wird das Wort „Beamten" durch das 11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise
Wort „Bediensteten" ersetzt. zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder
Untersuchung und für die Rückreise gezahlt
werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über
20. § 137 wird wie folgt gefaßt:
die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
..§ 137 digen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
Sonstige Auslagen 12. an Dritte zu zahlende Betäge für
Als Auslagen werden ferner erhoben
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen Ausnahme der für Postdienstleistungen zu
außer für den Telefondienst; zahlenden Entgelte, die Verwahrung von
2. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Tieren und Sachen sowie die Fütterung von
Tieren;
Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben
gegen Rückschein; b) die Durchsuchung oder Untersuchung von
3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach Räumen und Sachen einschließlich der die
§§ 211, 212 der Zivilprozeßordnung anstelle der Durchsuchung oder Untersuchung vorberei-
tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe tenden Maßnahmen;
der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der 13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe der für die
Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr; Freiheitsstrafe geltenden Sätze, Kosten einer
4. für die Versendung von Akten auf Antrag je sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für
Sendung pauschal ein Betrag von 15 Deutsche die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu
Mark; erheben wären;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1351
14. Beträge, die anderen inländischen Behörden, 30 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stun-
öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als den 60 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden
Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 11 0 Deutsche Mark; die Hälfte dieses Satzes ist
bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver- anzurechnen;
waltungsvereinfachung und dergleichen keine 3. Ersatz der Übernachtungskosten, soweit sie
Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind angemessen sind.
durch die Höchstsätze für die bezeichneten Aus-
lagen begrenzt; Die Regelung über die Verteilung der Reisekosten
bei Erledigung mehrerer Geschäfte auf derselben
15. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich- Geschäftsreise des Notars gilt auch, wenn auf der-
tungen oder Personen im Ausland zustehen, selben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwalts-
sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem geschäfte erledigt werden."
Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in Satz 2
fachung und dergleichen keine Zahlungen zu werden die Worte „bei Benutzung eines eigenen
leisten sind." Kraftwagens 0,45 Deutsche Mark für jeden an-
gefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs"
durch die Worte „bei Benutzung eines eigenen
21. § 139 wird wie folgt geändert: Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4" er-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „ 15 Deutsche setzt.
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark". c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 .,(4) Als Fahrtkosten bei Benutzung eines eige-
Satz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4" durch die Angabe nen Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der An-
,,§ 14 Abs. 3 bis 5" ersetzt. schaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten
sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52
22. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 137 Nr. 7" durch Deutsche Mark für jeden gefahrenen Kilometer
die Angabe ,,§ 137 Nr. 9" ersetzt. zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahr-
zeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig
23. In § 146 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 5 anfallenden baren Auslagen, insbesondere der
des Bundesbaugesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Parkgebühren, zu erstatten."
Abs. 1 des Baugesetzbuchs" ersetzt.
27. In § 154 Abs. 2 werden die Worte „die Gebühren-
vorschriften" durch die Worte „die Kostenvorschrif-
24. § 148a erhält folgende Überschrift:
ten, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Ge-
,,Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs". bührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen"
ersetzt.
25. § 152 wird wie folgt geändert: (2) In der Gebührentabelle (Anlage zur Kostenordnung)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: werden die Spaltenüberschriften und die Beträge in den
beiden Spalten bis zu einem Geschäftswert von 8 000 DM
,,Schreibauslagen und für Post- und Telekommu- wie folgt gefaßt:
nikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte".
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Postgebühren" „Geschäftswert Gebühr
bis ... DM ... DM
durch die Worte „Entgelte für Postdienstleistun-
gen" ersetzt. 2000 20
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 4000 35
,,2. Entgelte für Telefondienstleistungen." 6000 50
8000 65"
26. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
.,(1) Der Notar erhält für Geschäftsreisen, die er im Artikel3
Auftrag eines Beteiligten vornimmt, Reisekosten.
Änderung des Gesetzes
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel
über Kosten der Gerichtsvollzieher
außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der
Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. (1) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in
(2) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätig- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
keit selbst zufließen, erhält als Reisekosten 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 6 Abs. 41 des Gesetzes vom
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
Fahrtkosten nach Absatz 4; bei Benutzung geändert:
anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Auf-
wendungen, soweit sie angemessen sind;
1. In § 9 Satz 2 und in § 11 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils
2. als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer die Angabe .,§ 5 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe
Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden ,,§ 5 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 13 wird wie folgt geändert: 7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Aufrundung" a) In Absatz 1 werden die Worte „70 Deutsche Mark"
das Wort „Festgebühr," eingefügt. durch die Worte „ein Betrag in Höhe des Vier-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fachen der Festgebühr" ersetzt.
,,(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen- b) In Absatz 2 werden die Worte „ 140 Deutsche
standswert bis 1 000 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Betrag in Höhe des
Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- Achtfachen der Festgebühr" ersetzt.
standswert bis 10 000 Deutsche Mark für jeden
angefangenen Betrag von weiteren 1 000 Deutsche 8. § 21 wird wie folgt geändert:
Mark und bei einem Gegenstandswert über
10 000 Deutsche Mark für jeden angefangenen a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beträgt die
Betrag von weiteren 2 000 Deutsche Mark um Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte „ wird
10 Deutsche Mark. Eine Gebührentabelle für die Hälfte der Festgebühr erhoben" ersetzt.
Gegenstandswerte bis 100 000 Deutsche Mark ist b) In Absatz 4 werden die Worte „eine Gebühr von
diesem Gesetz als Anlage beigefügt." 2 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel der
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: Festgebühr" ersetzt.
,,(2) Die Festgebühr beträgt 20 Deutsche Mark." c) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „von
50 Deutsche Mark" durch die Worte „in Höhe des
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Dreifachen der Festgebühr," und in Satz 2 die
Worte „den gleichen Betrag, höchstens jedoch um
3. § 16 wird wie folgt geändert:
je 15 Deutsche Mark" durch die Worte „einen
a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: Betrag in Höhe der Festgebühr'' ersetzt.
,,(1) Für die Zustellung auf Betreiben der Parteien,
die der Gerichtsvollzieher persönlich vornimmt, 9. § 22 wird wie folgt geändert:
wird eine Gebühr von 10 Deutsche Mark erhoben."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in Satz 1 von 15 Deutsche Mark" durch die Worte „die Fest-
werden die Worte „2 Deutsche Mark" durch die gebühr" ersetzt.
Worte „ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten
Gebühr'' ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark"
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. gebühr" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beträgt die
Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte „erhöht 10. § 24 wird wie folgt geändert:
sich die Gebühr um ein Viertel" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Eine Gebühr von
e) In Absatz 4 werden die Worte „beträgt die Ge- 30 Deutsche Mark" durch die Worte „Das Dop-
bühr 3 Deutsche Mark" durch die Worte „wird pelte der Festgebühr" ersetzt.
die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühr
erhoben" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark"
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-
f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: gebühr" ersetzt.
,,(5) Wird der Zustellungsauftrag vor seiner Er-
ledigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr 11. § 25 wird wie folgt geändert:
ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten Gebühr.
Absatz 4 bleibt unberührt." a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von
2,50 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel
g) In Absatz 7 werden die Worte „eine Gebühr von der Festgebühr" ersetzt.
1 Deutsche Mark für die Seite" durch die Worte „je
Seite eine Gebühr in der Höhe von Schreib- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beträgt die
auslagen" ersetzt. Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte „wird
die Hälfte der Festgebühr erhoben" ersetzt.
4. In § 16a werden die Worte „eine Gebühr von 7,50 c) In Absatz 3 werden die Worte „eine Gebühr von
Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der Fest- 2 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel der
gebühr'' ersetzt. Festgebühr" ersetzt.
5. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark" 12. § 26 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest- a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von
gebühr" ersetzt. 30 Deutsche Mark" durch die Worte „das Doppelte
der Festgebühr'' und die Worte „eine Gebühr von
6. § 19 wird wie folgt geändert: 6 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der
a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von Festgebühr'' ersetzt.
5 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der b) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von
Festgebühr" ersetzt. 2,50 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel
b) In Absatz 2 werden die Worte „den gleichen der Festgebühr'' und die Worte „eine Gebühr von
Betrag" durch die Worte „einen Betrag in Höhe der 5 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der
Hälfte der Festgebühr" ersetzt. Festgebühr" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1353
13. § 28 wird wie folgt geändert: „8. die für die Beförderung von Personen, Tieren
und Sachen, die Verwahrung von Tieren
a) In Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr von
und Sachen, die Fütterung von Tieren,
30 Deutsche Mark" durch die Worte „das Doppelte
die Beaufsichtigung von Sachen sowie
der Festgebühr" ersetzt.
die Aberntung von Früchten zu zahlenden
b) In Satz 2 werden die Worte „eine Gebühr von Beträge;".
15 Deutsche Mark" durch die Worte „die Fest-
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gebühr" ersetzt.
,.2. Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts-
und Nahbereich (Absatz 1 Nr. 3), ".
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr 20. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
von 4 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte
,.(1) Schreibauslagen werden erhoben für
der Festgebühr" ersetzt.
1. jede erteilte, angefertigte oder per Telefax über-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „fünf" durch
mittelte
das Wort „drei", das Wort „sechsten" durch das
Wort „vierten" und die Worte „eine Gebühr von a) Abschrift der von dem Gerichtsvollzieher auf-
2 Deutsche Mark" durch die Worte „ein Viertel der genommenen Urkunden und Protokolle, die
Festgebühr" ersetzt. nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag
gefertigt wurde, ausgenommen die nach
c) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. gesetzlicher Vorschrift zu erteilende Abschrift
d) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von der Zustellungsurkunde; in den Fällen des
6 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte der § 189 Abs. 2 und des § 829 Abs. 2 Satz 2 der
Festgebühr'' ersetzt. Zivilprozeßordnung werden Schreibauslagen
jedoch für jede Abschrift der Zustellungs-
urkunde erhoben;
15. § 30 wird wie folgt geändert:
b) Abschrift der Benachrichtigung des Dritt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr schuldners und des Schuldners nach § 845
von 15 Deutsche Mark" durch die Worte „die Fest-
Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;
gebühr'' ersetzt.
2. die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige
b) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von an das Vollstreckungsgericht (§§ 827, 854 der
7,50 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte Zivilprozeßordnung);
der Festgebühr" ersetzt.
3. die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die
vorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden
16. § 31 wird wie folgt geändert: (§ 910 der Zivilprozeßordnung) und die auf Antrag
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2
„eine Gebühr von 4 Deutsche Mark" durch die der Zivilprozeßordnung);
Worte „ein Viertel der Festgebühr" ersetzt. 4. jede Abschrift, die gefertigt wurde, weil der Auf-
b) In Nummer 3 werden die Worte „eine Gebühr von traggeber es unterlassen hat, einem zuzustellen-
7 ,50 Deutsche Mark" durch die Worte „die Hälfte den Schriftstück die erforderliche Zahl von Ab-
der Festgebühr" ersetzt. schriften beizufügen;
5. die Aufnahme der von dem Drittschuldner bei
17. § 32 wird wie folgt geändert: der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder
nachträglich abgegebenen Erklärungen (§ 840 der
a) In der Überschrift wird das Wort „Beglaubigun- Zivilprozeßordnung)."
gen," gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die 21. In § 37 Abs. 6 werden die Worte „Der Bundes-
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand- minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
zeichens," gestrichen und die Angabe ,,§§ 18 ersetzt.
bis 35, 45, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4" durch die
Angabe,,§§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4" 22. Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
„ Vierter Abschnitt
Übergangsvorschrift
18. In§ 33 Abs. 2 werden die Worte„ 15 Deutsche Mark"
durch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest- §38
gebühr" ersetzt. Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu berech-
nen, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer
19. § 35 wird wie folgt geändert: Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch,
wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Gesetz verweist."
,,3. Entgelte für Post- und Telekommunikations-
(2) Die Gebührentabelle (Anlage zum Gesetz über
dienstleistungen;".
Kosten der Gerichtsvollzieher) wird durch die diesem
b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artike14 5. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Nr. Gegenstand Gebühren
(1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, „5 Erlaubnis zur Besorgung fremder
Gliederungsnummer 363-1 , veröffentlichten bereinigten Rechtsangelegenheiten, Zulassung
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 27 des Geset- als Prozeßagent
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie a) Erteilung einer Erlaubnis zur Be-
folgt geändert: sorgung fremder Rechtsangele-
genheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 DM
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
b) Erste Zulassung zum mündlichen
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Justiz- Verhandeln vor Gericht nach§ 157
behörden des Bundes" die Worte "und in An- Abs. 3 der Zivilprozeßordnung . . 120 DM
gelegenheiten nach Nummer 5 der Anlage zu dieser
Verordnung (Gebührenverzeichnis) von den Justiz- c) Weitere Zulassung . . . . . . . . . . . . . 60 DM"
bet}örden der Länder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4" durch die
Angabe ,,§ 5 Abs. 2" ersetzt. Artikels
Änderung des Gesetzes
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder angefertigt"
über die Entschädigung
durch die Worte,,, angefertigt oder per Telefax über-
der ehrenamtlichen Richter
mittelt" ersetzt.
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-
3. § 5 wird wie folgt gefaßt: lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,§5 1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1753), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 S. 2326), wird wie folgt geändert:
Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung
entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu er-
heben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht 1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „und Fußwegstrecken"
gestrichen.
zum Ansatz kommt.
(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „6 Deutsche
erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis Mark" geändert in „8 Deutsche Mark".
9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskosten-
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
gesetz und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung bezeich-
net sind. Dies gilt nicht, soweit nach § 75 des Gesetzes c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „24 Deutsche
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dar- Mark" geändert in „30 Deutsche Mark".
auf verzichtet worden ist. Auslagen, die durch eine für
d) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
begründet befundene Beschwerde entstanden sind,
werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfah- „Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen
ren gebührenfrei ist." Haushalt für mehrere Personen führt, erhält neben
der Entschädigung nach Absatz 1 20 Deutsche
4. In § 9 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 28" durch die Angabe Mark je Stunde. Satz 4 gilt entsprechend für Teil-
"§ 30" ersetzt. zeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden.
5. § 17 wird aufgehoben. Die Entschädigung nach Satz 4 und 5 wird nicht
gewährt, · soweit dem ehrenamtlichen Richter
(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizverwal- Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet wer-
tungskostenordnung) wird wie folgt geändert: den."
e) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils der Betrag
1 . In Nummer 1 wird der Betrag „20 DM" geändert in „50 Deutsche Mark" geändert in „60 Deutsche
,,25DM". Mark" und in Satz 2 der Betrag ff 70 Deutsche Mark"
in ff80 Deutsche Mark".
2. In Nummer 2 werden jeweils die Beträge ff 15 DM"
geändert in ff20 DM", der Betragsrahmen ff 10 bis f) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
500 DM" in ff 15 bis 500 DM" und jeweils die Beträge „Die Entschädigungen werden für höchstens zehn
ff 10 DM" in ff 15 DM". Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach
Absatz 2 Satz 4 jedoch für höchstens acht Stunden
3. In Nummer 3 werden jeweils die Mindestbeträge der je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädi-
Betragsrahmen geändert von „ 1O" in ff 15". gung nach Absatz 2 Satz 4 höchstens für die Zeit-
dauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten
4. In Nummer 4 wird der Betrag ff 10 DM" geändert in regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht
"15 DM". überschreitet."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1355
3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 4. § 7 wird wie folgt geändert:
,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
von einem Dritten zur Verfügung gestellt~n Kraftfahr- ,,(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen-
zeugs sind zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unter- über mit einer bestimmten Entschädigung für die
haltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung Leistung des Sachverständigen oder mit einem
des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt, so
gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benut- ist die bestimmte oder die nach dem bestimmten
zung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regel- Stundensatz berechnete Entschädigung zu ge-
mäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der währen, wenn ein ausreichender Betrag an die
Parkgebühren, zu erstatten." Staatskasse gezahlt ist."
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel& ,,Bei der Festlegung eines bestimmten Stunden-
satzes soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn
Änderung des Gesetzes die nach § 3 zulässige Entschädigung nicht über-
über die Entschädigung schritten wird."
von Zeugen und Sachverständigen
(1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen 5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Sachverständigen in der Fassung der Bekannt- a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 ,,2. für die Anfertigung von im Gutachten verwen-
(BGBI. 1S. 1302), wird wie folgt geändert: deten Lichtbildern je ersten Abzug 4 Deutsche
Mark und je weiteren Abzug 1 Deutsche Mark;
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
einschließlich der notwendigen Aufwendungen
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „3 Deut- für Hilfskräfte je angefangene Seite 4 Deutsche
sche Mark bis 20 Deutsche Mark" geändert in Mark;".
,,4 bis 25 Deutsche Mark".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „ 12 Deutsche
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark".
6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze ein-
gefügt: ,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich
von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahr-
,,Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, zeugs sind zu erstatten
die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädi- 1. dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaf-
gung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit fungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie
dem Zeugen Kosten einer notwendigen Vertretung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche
erstattet werden." Mark und
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 2. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten
sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,40 Deut-
,,(5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn sche Mark
Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach
Absatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens acht Stunden für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der dur,ch die .
je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädi- Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise
gung nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeit- regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere
dauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten der Parkgebühren."
regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht
überschreitet." 7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis
,,(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf
70 Deutsche Mark" geändert in „50 bis 100 Deut-
Erfordern, notwendigerweise oder für die Hand-
sche Mark".
akten des Sachverständigen gefertigt worden sind,
b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte bemißt sich die Höhe der Schreibauslagen bei der
„im wesentlichen" durch die Worte „zu mindestens Erledigung desselben Auftrags nach den für die
70 vom Hundert" ersetzt. gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskosten-
gesetz bestimmten Beträgen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
8. In § 17 Abs. 3 werden die Beträge geändert von
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 2,"
„1,50 Deutsche Mark" in „2 Deutsche Mark", von
gestrichen. „4,50 Deutsche Mark" in „5,80 Deutsche Mark", von
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „50 Deutsche „6,50 Deutsche Mark" in „8,40 Deutsche Mark" und
Mark" geändert in „65 Deutsche Mark". von „20 Deutsche Mark" in „25 Deutsche Mark".
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
9. § 17a wird wie folgt geändert:
Entschädigung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Nr. Bezeichnung der Leistung in
Deutsche Mark
"Entschädigung Dritter".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Bei einer Obduktion unter an-
deren besonders ungünstigen
„Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken
Bedingungen (Zustand der
dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
Leiche etc.) beträgt die Ent-
1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a schädigung .. . . . . . . .. . . .. .. . 620
der Strafprozeßordnung) oder die Pflicht zur
b) für die Sektion von Teilen
Herausgabe entsprechend einer Anheimga~ einer Leiche oder die Öffnung
der Strafverfolgungsbehörde abwenden, einer nicht lebensfähigen
2. Auskunft erteilen, Leibesfrucht . .. . . . . . . . .. .. . . . 130
3. die Überwachung und Aufzeichnung des Fern- Bei einer Sektion oder Obduk-
meldeverkehrs ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der tion unter besonders ungün-
Strafprozeßordnung) oder stigen Bedingungen beträgt
die Entschädigung . . . . . . . . . . . 185
4. durch fernmeldetechnische Maßnahmen die
Ermittlung Die Entschädigung umfaßt auch
den zur Niederschrift gegebenen
a) von solchen Telefonanschlüssen ermög- Bericht einschließlich des vorläu-
lichen, von denen ein bestimmter Telefon- figen Gutachtens."
anschluß angewählt wurde (Fangeinrich-
tung), 3. In Nummer 3 wird der Betragsrahmen „ 10 bis 30"
b) der von einem Telefonanschluß hergestellten geändert in „20 bis 40" und der Betrag „60" in „ 70".
Verbindungen ermöglichen (Zählvergleichs-
einrichtung), 4. In Nummer 4 werden die Beträge geändert von „45"
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß; in „60" und von „90" in "115".
sie gelten nicht für die Zuführung der telefonischen
Zeitansage, die betriebsfähige Bereitstellung und 5. Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
die Überlassung von Wählanschlüssen; sie gelten
Entschädigung
nicht für die betriebsfähige Bereitstellung von Nr. Bezeichnung der Leistung in
Festverbindungen, die nicht für bestimmte Über- Deutsche Mark
wachungsmaßnahmen eingerichtet werden."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,5 Für die Untersuchung eines Le-
bensmittels, Bedarfsgegenstan-
,,(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist in
des, Arzneimittels, von Luft,
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 für die betriebs-
Gasen, Böden, Klärschlämmen,
fähige Bereitstellung einer Festverbindung je Ende,
Wässern oder Abwässern und
das nicht in Einrichtungen des Betreibers der Fest-
dgl. und eine kurze schriftliche
verbindung liegt, ein Betrag von 300 DM für eine
gutachtliche Äußerung beträgt
zweiadrige und ein Betrag von 600 DM für eine vier- die Entschädigung für jede Ein-
oder mehradrige Festverbindung zu ersetzen; für zelbestimmung je Probe . . . . . . . . 5 bis 80
die Benutzung von Festverbindungen und die
Nutzung von Wählverbindungen sind die in den all- Bei außergewöhnlich umfang-
gemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu reichen oder schwierigen Unter-
ersetzen." suchungen beträgt die Entschä-
digung bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000
(2) Die Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:
6 a) Für die mikroskopische, phy-
sikalische, chemische, toxi-
1. In Nummer 1 werden die Beträge geändert von „60"
kologische, bakteriologische,
in „75", von „145" in „185", von „30" in "40" und
serologische Untersuchung,
von „100" in „130".
wenn das Untersuchungs-
material von Menschen oder
2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Tieren stammt, beträgt die
Entschädigung je Organ oder
Entschädigung
Nr. Bezeichnung der Leistung in
Körperflüssigkeit . . . . . . . . . . . . 8 bis 80
Deutsche Mark Bei außergewöhnlich umfang-
reichen oder schwierigen Un-
„2 Jeder Obduzent erhält tersuchungen beträgt die Ent-
a) für die Leichenöffnung 305 schädigung bis zu .. .. .. . . . . . 2 000
Bei einer Obduktion unter be- b) Herstellung einer DNA-Probe
sonders ungünstigen äußeren und ihre Überprüfung auf
Bedingungen beträgt die Ent- Geeignetheit (z. B. Hochmo-
schädigung . . .. . .. .. . . . . . . . . 430 lekularität, humane Herkunft,
------------ - - - - - -
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1357
Entschädigung Entschädigung
Nr. Bezeichnung der Leistung in Nr. Bezeichnung der Leistung in
Deutsche Mark Deutsche Mark
Ausmaß der Degradation, k) für die Bestimmung der Merk-
Kontrolle des Verdaus) bis zu 320 male des Gm-Systems oder
Die Entschädigung umfaßt des lnv-Systems je Merkmal 45
das verbrauchte Material, so- insgesamt höchstens ...... . 145
weit es sich um geringwertige 1) für die Bestimmung eines
Stoffe handelt, und eine kurze Systems mit Proteinfärbung
gutachtliche Äußerung." oder vergleichbarer Färbung
nach Elektrophorese oder
6. In Nummer 7 werden die Betragsrahmen geändert Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3
von „15 bis 145" in „20 bis 180" und von „ 15 bis 365" und weitere) je Merkmal ..... 45
in „20 bis 470".
m) für die Bestimmung eines
Systems mit lmmunfixation
7. Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
oder lmmunoblot nach Elek-
Entschädigung trophorese oder Fokussie-
Nr. Bezeichnung der Leistung in rung (Ge, PLG, ORM, F XIII
Deutsche Mark und weitere) je Merkmal ..... 60
n) für die Bestimmung eines
,,8 Bei Blutgruppengutachten be- VNTR-DNA-Systems oder
trägt die Entschädigung für jede eines vergleichbar effizienten
zu untersuchende Person Systems für jede Person und
a) für die Bestimmung der ABO- jede verwendete Sonde .... . 220
Blutgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 je Person höchstens ....... . 1250
für die Bestimmung der Un- Die Entschädigung umfaßt
tergruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 auch die Aufbereitung des
b) für die MN-Bestimmung . . . . . 15 Materials (z. B. die Isolierung,
den Verdau und die Trennung
c) für die Bestimmung der Merk-
von humanen Nukleinsäuren).
male des Rh-Komplexes (C,
cw, c, D, E, e und weitere) je o) Eine in den Buchstaben a
Merkmal..................... 20 bis n nicht genannte Merk-
malsbestimmung wird wie eine
insgesamt höchstens . . . . . . . 110
an Arbeitsaufwand vergleich-
d) für die Bestimmung der Blut- bare Bestimmung entschädigt.
gruppenmerkmale P, K, S und p) Für das schriftliche Gutachten
weitere, falls direkt bestimm- beträgt die Entschädigung für
bar, je Merkmal . . . . . . . . . . . . . . 20 jede untersuchte Person .... 25
insgesamt höchstens . . . . . . . 11 O Die Entschädigung umfaßt das
e) für die Bestimmung indirekt verbrauchte Material, soweit es
nachweisbarer Merkmale (DU, sich um geringwertige Stoffe
s, Fy und weitere) je Merkmal 35 handelt; im Falle des Buchsta-
insgesamt höchstens . . . . . . . 135 ben f umfaßt die Entschädigung
f) für die Gesamttypisierung der das Material einschließlich höher-
HLA-Antigene der Klasse 1 wertiger Stoffe und Testseren."
mittels Lymphozytotoxizitäts- 8. In Nummer 9 wird der Betrag „ 1O" geändert in „ 13".
tests mit mindestens 180 Anti-
seren ....................... . 560 9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
g) für den zusätzlich erforder- a) Die Beträge werden geändert von „870" in „ 1115",
lichen Titrationsversuch ..... 40 von „215" in „275", von „260" in „335" und von
h) für den zusätzlich erforder- ,,65" in „85".
lichen Spezialversuch (Ab- b) In Satz 3 werden die Worte „Post- und Fernsprech-
sättigung, Bestimmung des gebühren" durch die Worte „Entgelte für Post- und
Dosiseffekts usw.) .......... . 45 Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt.
i) für die Bestimmung der Typen
der sauren Erythrozyten- Artikel 7
Phosphatase, der Phospho-
Änderung der Bundesgebührenordnung
glucomutase, der Adenylat-
kinase, der Adenosindesami- für Rechtsanwälte
nase, der Glutamat-Pyruvat- (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
Transaminase, der Esterase .der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
D, der 6-Phosphogluconat- 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
Dehydrogenase und weiterer dert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar
Enzymsysteme ............. . 45 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt geändert:
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird nach den Worten „wenn der 6. § 14 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwalt" das Wort „nur" eingefügt. a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte
,,Zulassung von Rechtsmitteln" angefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach
dem Wert richten, bestimmt sich der Gegen- ,,(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die
standswert im gerichtlichen Verfahren nach den Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zu-
für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvor- gelassen, so ist das Verfahren über das zu-
schriften. Diese Wertvorschriften gelten sinn- gelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle
gemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines sonstigen Verfahren über die Zulassung des
gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des
Rechtsmittels."
der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens sein könnte."
7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Vorschüsse" ein
aa) In Satz 1 werden die Worte „In anderen An- Komma und die Worte „eine kurze Bezeichnung
gelegenheiten gelten" durch die Worte „So- des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeich-
weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes nung der Auslagen" eingefügt; das Wort „Ge-
ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten" bührenvorschriften" wird durch das Wort „Kosten-
ersetzt. vorschriften" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Betrag „6 000 Deutsche b) In Satz 2 werden die Worte „Post-, Telegrafen-,
Mark" geändert in „8 000 Deutsche Mark"; die Fernsprech- und Fernschreibkosten" durch die
Worte „nicht unter 300 Deutsche Mark und" Worte „Entgelten für Post- und Telekommunika-
werden gestrichen. tionsdienstleistungen" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert: 8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,Erstberatung" angefügt.
„Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sich bei einem
„Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand
für jeden angefangenen einer ersten Beratung, so kann der Rechts-
Gegenstandswert um
Betrag von
bis ... DM
weiteren . . . DM
... DM anwalt keine höhere Gebühr als 350 Deutsche
Mark fordern."
3000 600 40
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betrags-
10000 1000 55 rahmen „25 bis 335 Deutsche Mark" wird
20000 2000 70 geändert in „30 bis 350 Deutsche Mark".
50000 5000 80
100 000 10000 140 9. In§ 21a Satz 1 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 2"
400000 30000 160 durch die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
1000000 60000 250
über 10. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1 000000 100 000 300"
a) In Satz 1 werden die Worte „eine volle" durch die
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: Worte „fünfzehn Zehntel der vollen" ersetzt.
„In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
über die Zulassung des Rechtsmittels gelten „Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein
die Sätze 4 und 5 entsprechend." gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe
Mark" geändert in „20 Deutsche Mark". einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Ver-
fahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist."
4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und angefügt: 11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Postgebühren" durch
die Worte „für Post- und Telekommunikationsdienst-
,,dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivil-
leistungen zu zahlenden Entgelte" ersetzt.
prozeßordnung."
12. § 26 wird wie folgt geändert:
5. In § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalender-
jahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue An- ,,Entgelte für Post- und Telekommunikations-
gelegenheit." dienstleistungen".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1359
b) In Satz 1 werden die Worte „entstandenen Post-, 17. In§ 38 Abs. 2 werden nach dem Wort „verhandelt" die
Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebüh- Worte „oder die Hauptsache erörtert" eingefügt.
ren" durch die Worte „für Post- und Telekommu-
nikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte"
ersetzt. 18. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozeß-
13. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach
,,(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der § 124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der
Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maß-
gebenden Wert; im übrigen ist er nach dem Kosten-
1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren
interesse nach billigem Ermessen zu bestimmen."
Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der
Rechtssache geboten war,
2. für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern 19. In § 53 Satz 1 wird das Wort „Verhandlungsgebühr"
oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift durch die Worte „Verhandlungs- oder Erörterungs-
oder nach Aufforderung des Gerichts und gebühr'' ersetzt.
3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit
dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrich- 20. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
tung Dritter, angefertigt worden sind."
,,(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der
14. § 28 wird wie folgt geändert: Gegenstandswert nach dem Betrag der zu voll-
streckenden Geldforderung einschließlich der Neben-
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: forderungen, nach dem Wert der herauszugebenden
,,(1) Für Geschäftsreisen sind dem Rechtsanwalt Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem
als Reisekosten die Fahrtkosten und die Über- Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder
nachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Unterlassung für den Gläubiger hat. Soll ein bestimm-
Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise ter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser
liegt vor, wenn das Reiseziei außerhalb der einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maß-
Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die gebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkom-
Wohnung des Rechtsanwalts befindet. men nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung
gepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten
nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu bewerten. Im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5,
zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhal- §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozeßordnung) ist
tungs- und Betriebskosten sowie der Abnut- höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend.
zung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark Im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides-
für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der stattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeß-
durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus ordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach
Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallen- dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen
den baren Auslagen, insbesondere der Park- aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird;
gebühren, der Wert beträgt jedoch höchstens 3 000 Deutsche
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die Mark. In Verfahren über Anträge des Schuldners
tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie ange- sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Be-
messen sind." schwerden ist der Wert nach dem Interesse des
Antragstellers oder des Beschwerdeführers nach billi-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gem Ermessen zu bestimmen."
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Beträge geändert
von „25 Deutsche Mark" in „30 Deutsche 21. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die nach der Angabe
Mark", ,,(§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung);" folgenden
von „50 Deutsche Mark" in „60 Deutsche Teilsätze aufgehoben.
Mark" und
von „95 Deutsche Mark" in „ 110 Deutsche
Mark". 22. § 60 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
„Die Übernachtungskosten sind in Höhe der b) Absatz 2 wird aufgehoben.
tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten,
soweit sie angemessen sind."
23. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird der Betrag „60 Deutsche
15. In § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Mark" geändert in „75 Deutsche Mark".
,,Verhandlungsgebühr" durch die Worte „Verhand-
lungs- oder Erörterungsgebühr'' ersetzt.
24. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
16. In§ 35 wird die Angabe,,§ 307 Abs. 2 oder§ 331 ,,(2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach
Abs. 3" durch die Angabe,,§ 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstands-
oder § 495a Abs. 1" ersetzt. wert nach § 57 Abs. 2 Satz 6."
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
25. § 83 wird wie folgt geändert: 28. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert
von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark" in „ 170 bis von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark" in „ 170 bis
2 540 Deutsche Mark", von „ 100 bis 1 240 Deut- 2 540 Deutsche Mark" und
sche Mark" in „ 120 bis 1 520 Deutsche Mark" und von „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark" in „ 120 bis
von „80 bis 1 060 Deutsche Mark" in „ 100 bis 1 300 1 520 Deutsche Mark".
Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen geändert
geändert von „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark" in von „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark" in „ 170 bis
„ 170 bis 1 270 Deutsche Mark", von „ 100 bis 1 270 Deutsche Mark" und
620 Deutsche Mark" in „ 120 bis 760 Deutsche von „ 100 bis 620 Deutsche Mark" in „ 120 bis 760
Mark" und von „80 bis 530 Deutsche Mark" in Deutsche Mark".
,, 100 bis 650 Deutsche Mark". c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
,,(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf
freiem Fuß und reicht der Gebührenrahmen des 29. In § 89 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Eineinhalbfache"
Absatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte durch das Wort „Doppelte" und das Wort „Doppelte"
Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu ent- durch das Wort „Zweieinhalbfache" ersetzt.
gelten, so kann der Gebührenrahmen um bis zu
25 vom Hundert überschritten werden." 30. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 84" durch die Angabe
26. § 84 wird wie folgt geändert: ,,§ 83 Abs. 1" und der Punkt durch ein Semikolon
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
,,(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält ,,§ 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren b) In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch die Worte
(Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift ,,Die Gebühren" ersetzt.
oder des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls
bei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren, 31. In§ 91 werden die Betragsrahmen geändert
in dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung von „20 bis 280 Deutsche Mark" in „30 bis 340 Deut-
tätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine sche Mark",
Hauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte von „40 bis 520 Deutsche Mark" in „50 bis 640 Deut-
der Gebühren des § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3 ist sche Mark" und
anzuwenden." von „60 bis 820 Deutsche Mark" in „70 bis 1 01 O Deut-
b} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: sche Mark".
,,(2) Wird das Verfahren nicht nur vorläufig ein-
32. In § 93 wird der Betragsrahmen „30 bis 41 O Deutsche
gestellt oder erledigt sich das gerichtliche Ver-
Mark" geändert in „40 bis 500 Deutsche Mark".
fahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen
einen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor
Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung 33. § 94 wird wie folgt geändert:
vorgesehen war, so erhält der Rechtsanwalt, der a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betragsrahmen „20 bis
an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, 210 Deutsche Mark" geändert in „30 bis 250 Deut-
die Gebühren des § 83 Abs. 1, es sei denn, ein sche Mark".
Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht
ersichtlich; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden." b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis
520 Deutsche Mark" geändert in „50 bis 640 Deut-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. sche Mark".
c) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen „20 bis 21 O
27. § 85 wird wie folgt geändert: Deutsche Mark" jeweils geändert in „30 bis 250
Deutsche Mark".
a) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „ 100 bis 1 240
Deutsche Mark" geändert in „ 120 bis 1 520 Deut-
sche Mark". 34. In § 96b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 84" durch
die Angabe ,,§ 84 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 100
bis 620 Deutsche Mark" geändert in „ 120 bis 760
35. § 97 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark".
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Gebühren" durch das
gefügt:
Wort „Gebühr" ersetzt.
„Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
Fuß, erhält der Rechtsanwalt in den Fällen des § 83
,,(4) § 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1 oder
auch § 84 Abs. 2 sind entsprechend anzu- des§ 90 anstelle des Vierfachen das Fünffache der
wenden." Mindestgebühr."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1361
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 42. § 113a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug a) In Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 140 bis 2 060
bestellt, erhält er die Vergütung auch für seine Deutsche Mark" geändert in „ 170 bis 2 540 Deut-
Tätigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner sche Mark".
Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Er- b) In Satz 2 wird der Betragsrahmen „ 140 bis 1 030
hebung der öffentlichen Klage." Deutsche Mark" geändert in „ 170 bis 1 270 Deut-
sche Mark".
36. In § 101 Abs. 2 wird die Angabe "den §§ 97 und 99"
durch die Angabe ,,§ 97" ersetzt und werden die 43. § 114 wird wie folgt geändert:
Worte „oder Pauschvergütung" gestrichen.
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
37. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert 44. § 116 wird wie folgt geändert:
von „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark" in „ 120 bis
1 520 Deutsche Mark", von "11 0 bis 1 480 Deut- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sche Mark" in „ 130 bis 1 820 Deutsche Mark" und aa) Die Betragsrahmen werden geändert von
von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark" in „ 170 bis „80 bis 1 060 Deutsche Mark" in „ 100 bis
2 540 Deutsche Mark". 1 300 Deutsche Mark", von „ 100 bis 1 240
b) In Absatz 3 werden die Betragsrahmen geändert Deutsche Mark" in „ 120 bis 1 520 Deutsche
von „ 100 bis 620 Deutsche Mark" in „ 120 bis 760 Mark" und von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark"
Deutsche Mark", von „ 110 bis 730 Deutsche Mark" in „ 170 bis 2 540 Deutsche Mark".
in „ 130 bis 910 Deutsche Mark" und von „ 140 bis bb) Folgender Satz wird angefügt:
1 030 Deutsche Mark" in „ 170 bis 1 270 Deutsche
„Im Verfahren über die Zulassung eines
Mark".
Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die
c) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „60 bis 730 Hälfte der Gebühr."
Deutsche Mark" geändert in „ 70 bis 91 0 Deutsche
b) In Absatz 2 werden der bisherige Satz 2 zu Satz 3
Mark".
und der bisherige Satz 3 zu Satz 2.
d) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen „40 bis 530
Deutsche Mark" jeweils geändert in „50 bis 650
Deutsche Mark". 45. In § 123 wird in dem Einleitungssatz der Betrag „5 000
Deutsche Mark" geändert in „6 000 Deutsche Mark"
e) In Absatz 6 wird der Betragsrahmen „70 bis 1030 und die Tabelle wie folgt gefaßt:
Deutsche Mark" geändert in „90 bis 1270 Deut-
sche Mark". ,,Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
wert wert
f) In Absatz 7 wird der Betragsrahmen „40 bis 530 bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
Deutsche Mark" geändert in „50 bis 650 Deutsche
Mark". 7000 390 25000 525
g) In Absatz 8 wird der Betragsrahmen „30 bis 41 0 8000 405 30000 565
Deutsche Mark" geändert in „40 bis 500 Deutsche 9000 420 35000 605
Mark". 10000 435 40000 645
12000 445 45000 685
14000 455 50000 725
38. In § 110 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „vor der 16000 465 über
großen Strafkammer" gestrichen.
18000 475 50000 765"
20000 485
39. In § 111 Abs. 2 werden die Worte „vor der großen
Strafkammer" gestrichen. 46. Dem § 130 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht
40. § 112 wird wie folgt geändert: des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des
a) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis 530 ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist
Deutsche Mark" geändert in „50 bis 650 Deutsche der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen,
Mark". so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten
Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Ent-
b) In Absatz 2 wird der Betragsrahmen „30 bis 320 scheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete
Deutsche Mark" geändert in „40 bis 390 Deutsche Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 5 des
Mark". Gerichtskostengesetzes entsprechend."
c) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen „20 bis 280
Deutsche Mark" geändert in „30 bis 340 Deutsche 47. § 132 wird wie folgt geändert:
Mark".
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Betrag „35 Deutsche
Mark" durch den Betrag „45 Deutsche Mark" und
41. In § 113 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag „6 000 Deut- in Satz 2 die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3" durch die
sche Mark" geändert in „8 000 Deutsche Mark". Angabe ,, § 20 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "90 Deutsche b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Mark" geändert in "110 Deutsche Mark". ,,Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder An-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: spruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungs-
"(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach kosten nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2
Absatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Er- der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte."
ledigung der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der
Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe 2. § 192 wird wie folgt geändert:
von 200 Deutsche Mark für den Vergleich oder von a) In Absatz 1 wird der Betrag "100 Deutsche Mark"
135 Deutsche Mark für die Erledigung." geändert in „120 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 wird der Betrag „50 Deutsche Mark"
48. § 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: geändert in „60 Deutsche Mark".
,,Zuständig ist das Amtsgericht, das den Berech- c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „30 Deutsche
tigungsschein ausgestellt oder über den Antrag auf Mark" geändert in „35 Deutsche Mark".
Beratungshilfe noch zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 1
Beratungshilfegesetz)." 3. In § 193 Abs. 1 wird der Betrag „20 Deutsche Mark"
geändert in „25 Deutsche Mark".
49. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
4. In § 200 werden die Worte "in der Fassung der Anlage 2
„Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des lnkrafttretens zu dem Artiket XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und
einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli
und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, 1957 (Bundesgesetzbl. 1S. 861, 960t gestrichen.
in demselben Rechtszug bereits tätig, so ist die
Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, (3) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
neuem Recht zu berechnen." reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie
(2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Bundesgebühren- folgt geändert:
ordnung für Rechtsanwälte) wird durch die diesem Gesetz
als Anlage 3 beigefügte Fassung ersetzt.
1. § 104 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „an Post-, Telegraphen-
und Fernsprechgebühren" durch die Worte „für
Artikels Post- und Telekommunikationsdienstleistungen"
ersetzt.
Änderung sonstiger Vorschriften
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
(1) § 104 Abs. 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, „Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die
Artiket 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 (BGBI. 1 Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann."
S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 699 Abs. 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
1. In Satz 3 werden die Wort "sowie eine Reisekosten-
vergütung" durch die Worte ,, , die sich auf das Ein- "Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner
einhalbfache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antrag-
Halbsatz der Kostenordnung genannten höchsten steller die Übergabe an sich zur Zustellung im Partei-
Betrages beläuft" ersetzt. betrieb beantragt hat."
(4) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
2. Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt: das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 693),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 1991
"Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- (BGBI. 1S. 1547), wird wie folgt geändert:
und Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 153
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kosten-
1. Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und
ordnung."
Vollstreckungsbescheid wird wie folgt geändert:
(2) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- a) Das Vorblatt wird in den Ausfüllhinweisen zu Rand-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- nummer@ wie folgt geändert:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, aa) Satz 1 des ersten Absatzes wird wie folgt
2436), wird wie folgt geändert: gefaßt:
"[i] die Gerichtsgebühr ist vorauszuentrichten."
1. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert: bb) Der zweite Absatz wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 Satz 1 erster ,,Bei mehreren Antragsgegnern (s. oben zu @
Halbsatz" durch die Angabe,,§ 28 Abs. 3 Satz 1 und©) entsteht die Gerichtsgebühr nur einmal.
erster Halbsatz" ersetzt. Sie ist in jeden Vordrucksatz aufzunehmen."
---·-··-··-------··------
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1363
cc) Die Gerichtsgebührentabelle wird wie folgt b) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.
gefaßt: c) Die Zeilen 3) bis 6) werden Zeilen 2) bis 5).
.wert der Wert der
Gerichts- Gerichts-
Haupt- Haupt- 2. Der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die Zustel-
gebühr gebühr
forderung bis forderung bis
lungsnachricht wird wie folgt geändert:
600 25 16000 162,50 a) Der mit den Worten „Dies gilt nicht" beginnende
1200 35 18000 177,50 Absatz wird wie folgt gefaßt:
1800 45 20000 192,50 „Dies gilt nicht, wenn Sie die Übergabe an sich zur
2400 55 25000 215 Zustellung im Parteibetrieb beantragen. In diesem
3000 65 30000 237,50
Falle wird Ihnen der Vollstreckungsbescheid zur
4000 72,50 35000 260
Zustellung übergeben."
5000 80 40000 282,50
6000 87,50 45000 305 b) Der mit den Worten „Benutzen Sie" beginnende
7000 95 50000 327,50 Absatz wird aufgehoben.
8000 102,50 c) In dem Ausfüllhinweis werden nach der Über-
9000 110 über siehe schrift „Zu Zeilen 7 und 8:" die Worte „Zustellungs-
10000 117,50 50000 Gerichts- auslagen und die" gestrichen.
12000 132,50 kosten
14000 147,50 gese~" 3. Der Vordruck zu Anlage 4 für den Antrag auf Erlaß eines
al)e Angaben in DM Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 6 im Text zu der
Schlüsselzahl 1 wie folgt gefaßt:
b) Blatt 3 des Vordrucks (Zustellungsnachricht, Antrag
und Urschrift) wird wie folgt geändert: „Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids soll vom
aa) Auf der Vorderseite wird im ersten Feld nach Gericht veranlaßt werden."
den Worten „Hinzu kommen folgende weitere
Kostenbeträge" die Überschrift „Gerichtskost., 4. Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für den Voll-
Auslag." durch die Überschrift „Auslagen d. streckungsbescheid wird in dem Abschnitt „Kosten"
Antragst." ersetzt; im Abschnitt „Antrag" wird in wie folgt geändert:
dem Text zu dem Ankreuzfeld bei Randnum- a) In der Zeile zu 1) wird die Angabe „Nr. 1000 GKG"
mer (j) der Satz „Die Auslagen für die Zustel- durch die Angabe „Nr. 1100 GKG" ersetzt.
lung entrichte ich im voraus." gestrichen.
b) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.
bb) Auf der Rückseite wird im Abschnitt „Ausfüll-
c) Die Zeilen 3) bis 7) werden Zeilen 2) bis 6).
hinweise" der erste Absatz der Hinweise zu
Randnummer® wie folgt gefaßt:
5. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für die Nach-
„[IJ In dieses Feld können Sie etwaige weitere richt über die Nichtzustellung eines Mahnbescheids
Auslagen (z. 8. Porto für die Übersendung die- werden der mit den Worten „Durch die Neuzustellung"
ses Antrags an das Gericht) eintragen."; beginnende Absatz sowie der mit den Worten „Zu
in den Hinweisen zu Randnummer (j) werden Zeile 6:" beginnende und mit den Worten „nicht in
pie Sätze 2 bis 4 gestrichen. Zeile 6 ein." endende Absatz aufgehoben.
c) Auf Blatt 4 und 5 wird jeweils im ersten Feld
nach den Worten „Hinzu kommen folgende wei- 6. In dem in Anlage 7 bestimmten Vordruck für die
tere Kostenbeträge" die Überschrift „Gerichtskost., Nachricht über die Nichtzustellung eines Voll-
Auslag." durch die Überschrift „Auslagen d. An- streckungsbescheids wird der mit den Worten „Durch
tragst." ersetzt. die Neuzustellung" beginnende Absatz aufgehoben.
2. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Wider- 7. In dem Vordruck zu Anlage 7 für den Antrag auf Neu-
spruch wird auf der Rückseite von Blatt 2 (Abschrift für zustellung eines Vollstreckungsbescheids wird in
Antragsteller) wie folgt geändert: Zeile 3 in dem Text zu der Schlüsselzahl 1 der zweite
a) Die Bezeichnung „Kostenverzeichnis GKG Nr. 1005" Satz aufgehoben.
wird durch die Bezeichnung „Kostenverzeichnis (6) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Be-
GKG Nr. 1201" ersetzt. kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319),
b) Die Bezeichnung „Kostenverzeichnis GKG Nr. 1902" zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
wird gestrichen. 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407, 1994 1 S. 342), wird
wie folgt geändert:
(5) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren
maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBI. 1S. 705), 1. In § 464b werden die Worte „den Urkundsbeamten der
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom Geschäftsstelle" durch die Worte „das Gericht des
18. Juli 1991 (BGBI. I S. 1547), wird wie folgt geändert: ersten Rechtszuges" ersetzt.
1. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Mahn- 2. Nach § 464c wird folgender§ 464d eingefügt:
bescheid wird in dem Abschnitt „Kosten" wie folgt ,,§464d
geändert: Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen
a) In der Zeile zu 1) wird die Angabe „Nr. 1000 GKG" Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen ver-
durch die Angabe „Nr. 1100 GKG" ersetzt. teilt werden."
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 467 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 4 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
,,(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die ,,§ 49 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 49" ersetzt.
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt
oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die 2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum Arbeitsge-
Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Aus- richtsgesetz) wird wie folgt geändert:
lagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last." a) Das Hinweiszeichen auf die Fußnote nach dem
Wort „Gebührenverzeichnis" und die mit diesem
4. § 472b wird wie folgt geändert: Hinweiszeichen beginnende Fußnote werden ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eine strichen.
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine b) In den in allen Spalten stehenden Gebühren-
Personenvereinigung festgesetzt" gestrichen. nummern 2100 bis 2400 wird die an erster Stelle
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: stehende Ziffer „2" durch die Ziffer „9" ersetzt.
,,(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische c) Nach der nach Buchstabe b neu benannten Num-
Person oder eine Personenvereinigung festge- mer 9300 wird folgende Nummer 9301 eingefügt:
setzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens ent-
.Nr. Gebührentatbestand Gebühr
sprechend den §§ 465, 466 zu tragen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt 9301 Verfahren über die Beschwer-
gefaßt: de gegen eine Entscheidung
im Verfahren über die Pro-
,,(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1
zeßkostenhitfe:
Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Fest-
Die Beschwerde wird verwor-
setzung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-
fen oder zurückgewiesen . . . Betrag der
son oder eine Personenvereinigung abgesehen, so
Gebühr
können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen
1905
notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem
der Anlage 1
anderen Beteiligten auferlegt werden."
zumGKG
(7) § 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren Wird die Beschwerde nur teil-
bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt weise verworfen oder zurück-
Teil 111, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten berei- gewiesen, kann das Gericht
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes die Gebühr nach billigem
vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1062) geändert worden ist, Ermessen auf die Hälfte
wird wie folgt geändert: ermäßigen oder bestimmen,
daß eine Gebühr nicht zu
1. In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „dreißig Deutsche erheben ist."
Mark" geändert in „35 Deutsche Mark". d) Die bisherige, nach Buchstabe b neu benannte
Nummer 9301 wird Nummer 9302.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden.die Worte „fünf Deutsche
Mark" durch die Worte „die Mindestgebühr (§ 33 der 3. Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Arbeitsgerichts-
Kostenordnung)" ersetzt und der Betrag „zweihundert gesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 4
Deutsche Mark" geändert in „250 Deutsche Mark". beigefügte Fassung ersetzt.
3. In Absatz 3 werden der Betrag „dreißig Deutsche (9) In § 63 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Mark" geändert in „35 Deutsche Mark" und die Worte Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
„zehn Deutsche Mark" durch die Worte „in Höhe der (BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung)" ersetzt. zes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „sind" die Worte „den Beteilig-
(8) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- ten" eingefügt.
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom (10) Artikel 7 § 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes
17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
geändert: 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBI. 1
1. § 12 wird wie folgt geändert: S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Betragsrahmen werden jeweils geändert von "10
aa) In Satz 1 wird der Betrag „fünfhundert Deut- bis 500 Deutsche Mark" in "20 bis 600 Deutsche
sche Mark" in „tausend Deutsche Mark" und im Mark".
Satz 3 der Betrag „drei Deutsche Mark" in
,,zwanzig Deutsche Mark" geändert. 2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt: (11) § 48 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
„Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 des Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Ge- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
richtskostengesetz ist im Verfahren vor dem das Gesetz vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 66) geändert
Arbeitsgericht nicht anzuwenden." worden ist, wird wie folgt geändert:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1365
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: (14) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2543) wird wie folgt ge-
„Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird
ändert:
die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende
Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß
eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gericht- 1. In § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 7
liche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Num- Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1,
mer 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.
kostengesetz gilt entsprechend."
2. § 13 wird wie folgt geändert:
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: a) In Absatz 5 wird die Angabe „ 1900 bis 1912" durch
,,(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene die Angabe „9000 bis 9013" ersetzt.
Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren b) In Absatz 9 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 3 und 4"
für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem durch die Angabe,,§ 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halb-
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten satz, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6" ersetzt.
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
überschritten werden." (15) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm wird folgen- S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
der Satz angefügt: vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt ge-
ändert:
„Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn
die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu
dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem an- 1. In § 105 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§§ 464a," die
gemessenen Verhältnis stehen." Angabe „464d," eingefügt.
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt 2. In§ 106 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „an Post-,
gefaßt: Telegrafen- und Fernsprechgebühren• durch die
Worte „für Post- und Telekommunikationsdienstlei-
,,(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine stungen" ersetzt.
den Rechtszug beendende Entscheidung werden die
gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben."
3. § 107 wird wie folgt geändert:
(12) § 77a des Ehegesetzes in der im Bundesgesetz-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054) ge-
„ Wird gegen eine juristische Person oder eine
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30
,,§77a festgesetzt, so ist von der juristischen Person
oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu
Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähig-
erheben, die sich nach der gegen sie fest-
keitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine
gesetzten Geldbuße bemißt."
Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betrag
(13) § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehe- „zwanzig Deutsche Mark" wird in „25 Deutsche
wohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz- Mark" und der Betrag „zehntausend Deutsche
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten Mark" wird in „ 12 500 Deutsche Mark" ge-
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des ändert.
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 284 7) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird der Betrag „zwanzig Deutsche
Mark" geändert in „25 Deutsche Mark".
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene ,,(3) Als Auslagen werden erhoben
Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistun-
für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem
gen außer für den Telefondienst;
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht 2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;
überschritten werden."
3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Ver-
waltungsbehörde anstelle der tatsächlichen
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16
Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt vollzieher bestimmten Gebühr;
gefaßt:
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
,,(4) In Verfahren über die Beschwerde gegen eine entstehen, mit Ausnahme der für Post- und
den Rechtszug beendende Entscheidung werden die Telekommunikationsdienstleistungen zu zah-
gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben." lenden Entgelte;
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
Zeugen und Sachverständigen zu zahlende der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen
Beträge, und zwar auch dann, wenn aus keine Zahlungen zu leisten sind."
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung und dergleichen keine Zahlun-
4. § 133 wird wie folgt gefaßt:
gen zu leisten sind; sind die Auslagen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf ver- ,,§ 133
schiedene Rechtssachen beziehen, so werden
Kosten-Übergangsvorschrift
die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter
Berücksichtigung der auf die einzelnen Ge- Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden
schäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das
6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid
erlassen ist."
a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften gewährten Ver- (16) In § 339 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung vom
gütungen (Reisekosten, Auslagenersatz), 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269), die zuletzt
b) die Kosten für die Bereitstellung von Räu- durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
men, (BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, werden die Worte
,,der Gebührentabelle zu" gestrichen.
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen
für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag
von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte
Artikel9
veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechts-
sachen beziehen, so werden die Auslagen auf Aufhebung von Vorschriften
die mehreren Geschäfte unter Berücksichti-
Die folgenden Vorschriften werden aufgehoben:
gung der Entfernungen und der auf die einzel-
nen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen 1. § 227 Abs. 3 Satz 2 des Bundesentschädigungsgeset-
verteilt; zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom
8. Kosten für die Beförderung von Personen; 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geändert worden
9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise ist,
zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung 2. Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf
und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur dem Gebiete des Kostenrechts in der im Bundes-
Höhe der nach dem Gesetz über die Entschä- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-2, ver-
digung von Zeugen und Sachverständigen an öffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2
Zeugen zu zahlenden Beträge; Nr. 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1
10. an Dritte zu zahlende Beträge für S. 1765) geändert worden ist,
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit 3. die Verordnung über die Gebühren für die Erlaubnis zur
Ausnahme der für Postdienstleistungen zu Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und für die
zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Zulassung als Prozeßagent vom 31. Januar 1936
Tieren und Sachen sowie die Fütterung von (RGBI. I S. 57, BGBl.11I363-3),
Tieren;
4. § 22 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezem-
Räumen und Sachen einschließlich der die ber 1976 (BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 2
Durchsuchung oder Untersuchung vorbe- des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
reitenden Maßnahmen; S. 2486) geändert worden ist,
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahr-
5. § 39 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Arbeitnehmer-
zeugen;
erfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
11. Kosten einer Erzwingungshaft; Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinig-
12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des
öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446)
als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 geändert worden ist.
bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar
auch dann, wenn aus Gründen der Gegen-
seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; Artikel10
diese Beträge sind durch die Höchstsätze für
die bezeichneten Auslagen begrenzt; Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich- Die auf Artikel 8 Abs. 4, 5 und 14 beruhenden Teile der
tungen oder Personen im Ausland zustehen, dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfe- der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verkehrs mit dem Ausland, und zwar auch verordnung geändert werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1367
Artikel 11 Anlage2
(zu Artikel 3 Abs. 2)
Überleitungsvorschrift Anlage
zu den Artikeln 1 und 8 Abs. 4 und 5 (zu § 13 Abs. 1)
(1) Für Mahnverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
Gesetzes und vor dem 1. Januar 1995 anhängig geworden wert wert
... DM
... DM
sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. bis ... DM bis ... DM
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß
eines Mahnbescheids ist auf die Gebühr 1201 des Kosten- 1 000 20 48000 300
verzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nach Maß- 2000 30 50000 310
gabe der Anmerkungen zu dieser Vorschrift anzurechnen. 3000 40 52000 320
Ferner sind die Auslagen für die Zustellung des Mahn- 4000 50 54000 330
bescheids anzurechnen, wenn der gesamte Streit- 5000 60 56000 340
gegenstand des Mahnverfahrens in das Prozeßverfahren 6000 70 58000 350
übergegangen ist. 7000 80 60000 360
8000 90 62000 370
(2) Im Mahnverfahren kann der Antragsteller die bisher 9000 100 64000 380
eingeführten Vordrucke bis zum 30. Juni 1995 weiterver- 10000 110 66000 390
wenden, wenn er sie bei dem Gericht in einer berichtigten 12000 120 68000 400
Fassung einreicht. 14000 130 70000 410
16000 140 72000 420
18000 150 74000 430
20000 160 76000 440
Artikel 12 450
22000 170 78000
Inkrafttreten 24000 180 80000 460
26000 190 82000 470
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
28000 200 84000 480
30000 210 86000 490
32000 220 88000 500
34000 230 90000 510
36000 240 92000 520
38000 250 94000 530
40000 260 96000 540
42000 270 98000 550
44000 280 100 000 560
46000 290
Anlage 1 Anlage3
(zu Artikel 1 Abs. 3) (zu Artikel 7 Abs. 2)
Anlage Anlage
(zu § 11 Abs. 2) (zu§ 11)
Gegenstands- Gegenstands-
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Gebühr Gebühr
wert wert
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM ... DM ... DM
bis ... DM bis ... DM
600 50 70000 775 50 70000 1 705
600
1200 70 80000 835 80000 1845
1200 90
1 800 90 90000 895 130 90000 1985
1800
2400 110 100 000 955 170 100000 2125
2400
3000 130 130 000 1155 210 130000 2285
3000
4000 145 160000 1355 2445
4000 265 160000
5000 160 190000 1555 320 190 000 2605
5000
6000 175 220000 1755 375 220000 2765
6000
7000 190 250000 1955 430 250000 2925
7000
8000 205 280000 2155 280000 3085
8000 485
9000 220 310000 2355 540 310000 3245
9000
10000 235 340000 2555 340000 3405
10000 595
12000 265 370000 2755 370000 3565
12000 665
14000 295 400000 2955 400000 3725
14000 735
16000 325 460000 3250 460000 3975
16000 805
18000 355 520000 3545 4225
18000 875 520000
20000 385 580000 3840 20000 945 580000 4475
25000 430 640000 4135 4 725
25000 1 025 640000
30000 475 700000 4430 1105 700000 4975
30000
35000 520 760000 4725 1185 760000 5225
35000
40000 565 820000 5020 5475
40000 1265 820000
45000 610 880000 5315 5725
45000 1345 880000
50000 655 940000 5615 940000 5975
50000 1425
60000 715 1 000000 5905
60000 1565 1 000000 6225
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu Artikel 8 Abs. 8)
Anlage2
(zu§ 12 Abs. 2)
Tabelle
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
300 20 3500 140 8500 340 17000 680
600 24 4000 160 9000 360 18000 720
900 36 4500 180 9500 380 19000 760
1200 48 5000 200 10000 400 20000 800
1 500 60 5500 220 11 000 440 21000 840
1 800 72 6000 240 12000 480 22000 880
2100 84 6500 260 13000 520 23000 920
2400 96 7000 280 14000 560 24000 960
2700 108 7500 300 15000 600 über
3000 120 8000 320 16000 640 24000 1 000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch n arrenberg er
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1369
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,
2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296), und auf Grund
des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2306), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„664 Nicotin und seine Salze 1. Januar 1996".
- zur transdermalen Anwendung -
2. Die Positionen 665, 828, 831, 838, 842 und 851 erhalten folgende Fassung:
„665 Octreotid 1.Januar1996
- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -
828 a) Epoetin aHa 1.Januar1999
b) Epoetin beta 1.Januar1999
831 Fluticason-17-propionat 1.Januar1999
838 Loracarbef und seine Salze 1.Januar1999
842 Paclitaxel und seine Salze 1.Januar1999
851 Tropisetron und seine Salze 1. Januar 1999".
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
862 Amitraz 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Hunden -
863 Baclofen und seine Salze 1. Juli 1999
- zur intrathekalen Anwendung -
864 Bevantolol und seine Salze 1. Juli 1999
865 Bicisat und seine Salze 1. Juli 1999
-als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums mit [99mTc] Technetium-
866 Bopindolol und seine Salze 1. Juli 1999
867 Estazolam 1. Juli 1999
868 Fertirelin und seine Salze 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Tieren -
869 Flumethrin 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Honigbienen -
870 Ganciclovir und seine Salze 1. Juli 1999
871 Glucametacin 1. Juli 1999
872 Interferon gamma-1b 1. Juli 1999
873 Levamisol und seine Salze 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Menschen -
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
874 Octreotid und seine Salze 1. Juli 1999
- zur symptomatischen Behandlung der Akromegalie -
875 Olsalazin und seine Salze 1. Juli 1999
876 Oxaceprol und seine Salze 1. Juli 1999
877 Plasminogen human-Aktivator 1. Juli 1999
·- zur Anwendung bei akuter Lungenembolie -
878 Serrapeptase 1. Juli 1999
879 Sertaconazol und seine Salze 1. Juli 1999
880 Tertatolol und seine Salze 1. Juli 1999
881 Tetrofosmin 1. Juli 1999
882 Tolfenaminsäure und ihre Salze 1. Juli 1999
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen -
883 Zalcitabin und seine Salze 1. Juli 1999
884 Zubereitungen aus 1. Juli 1999
Estradiolvalerat
und
Medroxy-progesteronacetat
885 Zubereitungen aus 1. Juli 1999
Flumethrin
und
2-lsopropoxyphenyl-N-methylcarbamat und seinen Salzen
- zur Anwendung bei Hunden -
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1371
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 16. Juni 1994
Tag Inhalt Seite
19. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 734
26. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken 736
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 738
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . 740
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
30. 5. 94 ~ekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 743
31. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 748
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1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlich81' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland er1angt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
B er i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 600/94 der Kommission vom
17. März 1994 zur Festsetzung des Ausgleichs für nichtgewerbliche spani-
sche und portugiesische Erzeuger von Sonnenblumenkernen im Wirt-
schaftsjahr 1994/95 (ABI. Nr. L 76 vom 18. 3. 1994) L 137/77 1. 6. 94
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1251 /94 der Kommission vom
31. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen für die kostenlose Lieferung
von Rindfleisch, Butter und Mehl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91
des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaft-
licher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (ABI. Nr. L 137 vom
1.6.1994) L 140/32 3.6.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 227/94 der Kommission vom
1. Februar 1994 zur endgültigen Festlegung der regionalen Referenz-
beträge für die Erzeugung von Sojabohnen, Raps- und Aübsensamen
sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABI. Nr. L 28
vom 2.2.1994) L 143/29 8.6.94