1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Juni 1994
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem
Organisationsertaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet das Bundes-
ministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die
Höhe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der
Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu fest-
gesetzt. Es betragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 804 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 402 Deutsche Mark;
3. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 295 Deutsche Mark;
4. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes für die in § 76 Abs. 2a
Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes genannten Personen 804 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 924 Deutsche Mark;
6. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1391 Deutsche Mark;
7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2339 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1994
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1299
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1, der durch Arti- Muskelfleischanteil (MF %) = 54,139 - 0, 71062
kel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 (S) + 0,21842 (F)".
S. 278, 283) geändert worden ist, sowie des § 2 Abs. 1
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
und 2 Nr. 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der
angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1 S. 2201) verordnet das Bundesministerium für „3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen spezifischen biologischen Eigenschaften eines
mit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirtschaft: Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleisch-
maß F nicht messen können, wird zunächst ein
Fleischmaß F * berechnet. Diese Berechnung
Artikel 1 basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für der Summe der Fleischdicke F und Dicke des
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung Zwischenrippengewebes z besteht.
vom 16. August 1990 (BGBI. 1S. 1809) wird wie folgt geän- folgende Formel ist einzusetzen:
dert:
Fleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm]
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach manuellem Die derart berechneten Werte F * werden
Ansetzen" durch die Worte „nach dem Ansetzen" er- ersatzweise für F in die Schätzformel für
setzt. den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit
Hilfe von F * geschätzten Muskelfleischanteile
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kenn-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: zeichnen."
„2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren
und Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des Artikel 2
Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in
folgende Formel: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz
Vom 23. Juni 1994
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und siebten Schwanzwirbel abgetrennten
und Forsten verordnet Schwanzes, sowie der Organe in der Brust-
- auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleisch- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Nieren und des Nierenfettgewebes,".
21. März 1977 (BGBI. 1S. 477), der durch Artikel 1 des cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
Gesetzes vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) wie folgt gefaßt:
neugefaßt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
,,4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,
desministerium für Wirtschaft und
der Geschlechtsorgane, des Rücken-
- auf Grund des § 8 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes marks, der Organe der Brust- und Bauch-
sowie des § 14e Abs. 4 des Vieh- und Fleischgesetzes, höhle, der Flomen, der Nieren, des
der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers; das
1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist: Gehirn muß entfernt werden, sofern der
Kopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-
stens einmal geferkelt haben, zur Zucht
Artikel 1
benutzte Eber und Altschneider ohne die
Anderung im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz- Spitzbeine."
DurchfOhrungsverordnung
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe .Nummern 1
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs- bis 3" durch die Angabe .Nummern 1 bis 4" ersetzt.
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort .Fleischbeschau-
10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2183, 1992 1 S. 227) wird
gesetz" durch das Wort .Fleischhygienegesetz"
wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: t} In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „frei Schlacht-
stätte" durch die Worte „frei Eingang Schlacht-
"(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1 stätte" ersetzt.
genanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleisch-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1189) notgeschlachtet oder Artikel2
dessen Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes Änderung
für den Genuß für Menschen untauglich befunden der Sechsten Vieh- und Reischgesetz-
wurde oder das in das Zollgebiet der Europäischen Durchführungsverordnung
Gemeinschaft eingeführt wurde."
Die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
2. § 3 wird wie folgt geändert: verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2186) wird wie folgt ge-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ändert:
"Satz 1 gilt nicht für Sauen, zur Zucht benutzte Eber
und Altschneider." 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 werden je-
b) Absatz 4 Satz 1 wi~d wie folgt gefaßt: weils die Worte "frei Schlachtstätte" durch die Worte
"frei Eingang Schlachtstätte" ersetzt.
Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum
angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei
Eingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
zahlende Preis ohne Umsatzsteuer." "§3
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-
aa) In Nummer 2 werden die Worte "und Schafen" schlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt-
gestrichen. führung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-
und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere
bb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: als die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile
"3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts
zwischen Hinterhauptbein und erstem nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Be-
Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im stimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu
Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben un-
Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten berührt."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1301
Artikel 3 des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt."
Änderung
der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung Artikel4
§ 4 Abs. 2 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz- Neubekanntmachung
Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBI. 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
S. 131 n, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. No- und Forsten kann den Wortlaut der Vierten Vieh- und
vember 1982 (BGBI. 1S. 1512) geändert worden ist, wird Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der Sech-
wie folgt gefaßt: sten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
"(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge- In der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung im Bundes-
schlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt- gesetzblatt bekanntmachen.
führung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-
und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere als Artikel5
die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen Inkrafttreten
vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom
Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestimmungen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von Durch-
führungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1300) wird nachstehend der Wortlaut der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung in der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2183, 1992 1S. 227),
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des
Vieh- und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
1989 (BGBI. 1S. 2134) neugefaßt worden ist.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1303
Verordnung
über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper
außerhalb von notierungspflichtigen Märkten
(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFIGDV)
§1 Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimm-
(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber, ten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden
Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne Auszahlungspreise anzugeben sind.
Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlacht- (4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum
viehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Eingang
die das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rech- Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne
nung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm
über gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu erstat- Schlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen
ten. Schlachtkörpers.
(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1 (5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-
genanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleischhygiene- schlachteten und ausgeweideten Tieres
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 (BGBI. 1 S. 1189) notgeschlachtet oder dessen 1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hin-
Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes für den terhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
Genuß für Menschen untauglich befunden wurde oder das Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein- Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,
geführt wurde. der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-
fettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,
des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten
§2 Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten
(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des
ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfet-
Anlieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, tes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettge-
30 Kälber oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anliefe- webes (Halsfett),
rung wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen
2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwischen Hin-
Kalendervierteljahr angelieferten Menge errechnet.
terhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und
oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des
die Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Nierenfettgewebes,
Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.
3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
§3 Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichts- Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten
zeitraum zu enthalten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes, sowie der
Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch ein-
1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und schließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,
Schlachtgewicht,
4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge-
2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch- schlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe der
schnitte der Auszahlungspreise. Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des
Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schafen Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers; das Gehirn muß
nach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für entfernt werden, sofern der Kopf gespalten wird; bei
Rindfleisch und Schaffleisch, bei Schweinen nach den Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur
gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften zu Zucht benutzte Eber und Altschneider ohne die im Kar-
unterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den pal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine.
Schlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskel-
Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden
fleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handels-
Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts
klassen für Schweinehälften, anzugeben.
nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-
(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-
als 70 kg und mehr als 11 O kg sind bei den Meldungen genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu
(6) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den melde-
berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Sauen, zur Zucht
pflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichtigung des
benutzte Eber und Altschneider.
Schlachtgewichts und des Schlachtwertes abgerechnet,
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- so ist in der Meldung an Stelle der gesetzlichen Handels-
nen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von klasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(§ 1 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs- erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die
verordnung vom 2. Mai 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom Preise, die einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wur-
12. Mai 1951, zuletzt geändert durch die Änderungsver- den (§ 3 Abs. 7), treffen. Die Feststellungen sind als amt-
ordnung vom 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom liche Preisfeststellung nach vorgeschriebenem Muster
12. Mai 1976) anzugeben. Der Auszahlungspreis für das unverzüglich bekanntzumachen.
im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Liefe-
(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen
ranten frei Eingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu
oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten
zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausge-
Preise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in
drückt je 100 kg Lebendgewicht.
Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
(7) Wird der Kaupfreis für mehrere angelieferte Außerdem können die Preise bis zu 10 vom Hundert an
Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anlieferungs- der Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtum-
menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen satzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt blei-
(Pauschalkauf), so ist die Zahl der im Berichtszeitraum ben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen
gelieferten Tiere, deren Gesamtschlachtgewicht und der wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Ober-
für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungs- grenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein.
betrag zu melden. Bei Rindern und Schafen ist für jede (3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr ein-
Kategorie das Gesamtschlachtgewicht und der dafür ge- gegangenen Meldungen der "Wochenbericht über die
zahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag anzu- Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten
geben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der in ... • nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustel-
an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden Auszah- len und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
lungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatz- ordnung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der
steuer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die auf Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1
das Lebendgewicht bezogenen Kaufpreise. Absatz 2 gilt Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich
nicht für Pauschalkäufe. oder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten.
§4
§7
Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an
(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notie-
die nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu
rungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde
erstatten.
Preismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorge-
schriebenem Muster zusammen.
§5
(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des
(1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt
Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgesche-
Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, hens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise
daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des § 6
Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über Abs. 2 gilt entsprechend.
jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden
müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmel- (3) Das Notierungsergebnis ist als ,,Amtliche Preisnotie-
dung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Han- rung" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem
delsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe Muster festzuhalten und bekanntzugeben. Die für die
ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berück- öffentliche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der
sichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung "Amtlichen Preisnotierung" ist von dem Vorsitzenden der
haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- Notierungskommission, das bei der Meldebehörde ver-
nen festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu bleibende Stück der "Amtlichen Preisnotierung• von den
enthalten hat. anwesenden Mitgliedern der Notierungskommission zu
unterzeichnen.
(2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu
dem die Meldungen eingegangen sein müssen. §8
(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung
fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstat- nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes geson-
ten, weM der Eingang der schriftlichen Meldungen nach dert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von
vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 be- der nach Landesrecht zustlncflQ8fl Behörde nach
stimmten Zeitpunkt nicht gewähr1eistet ist. Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh-
(4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche und Fleischgesetz) geregelt.
Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem
von der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzurei- §9
chen. (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf
Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer
§6 gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,
(1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten 1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen
Meldungen Feststellungen über die in jeder Handels- angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe
klasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Mel- entsprechend den Vorschriften Ober die gesetzlichen
dungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einrei-
Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen hen und kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung ist
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1305
unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich
Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vor- bestellte Sachverständige vorzunehmen.
zunehmen,
2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften
von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit- §10
telbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht- Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-
vieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-
Anlieferung feststellen lassen und nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die
3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-
in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das fest- gegeben.
gestellte Schlachtgewicht mitteilen.
(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts- § 11
feststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung
der Sechsten Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von
Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 23. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1300) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleisch-
gesetz-Durchführungsverordnung in der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2186),
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des
Vieh- und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni
1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh
(Sechste Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)
§1 der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in
(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben,
Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder
oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben sonstige Vorsorge gedeckt werden.
1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens (3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von
unmitttelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je
die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozes- Schlachtkörper anzugeben.
ses - mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlacht-
nummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des §3
Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und
Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlach-
das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten
teten und ausgeweideten Tieres in der Schnittführung
Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver-
nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh- und Fleisch-
wischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden
gesetz-Durchführungsverordnung. Andere als die nach
Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu
dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen vor der
belassen;
Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlacht-
2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften körper abgetrennt werden. Die Bestimmungen des
von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit- Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durch-
telbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die führungsbestimmungen bleiben unberührt.
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -
festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter
§4
Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.
(2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den In-
Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich habern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-
zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrech- stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die
nung mit den Lieferanten Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-
nungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-
1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben
Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben; dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des
falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde ge- gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die
legt wird, Ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der
Fleisch anzugeben; Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-
2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück klasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach
Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben. Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des
Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.
Der Preis frei Eingang Schlachtstätte ist der je Kilogramm
Schlachtgewicht an den Lieferanten für das angelieferte
Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, §5
ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3 Ordnungswidrig im Sinne des§ 23 Abs. 1 Nr. 8 des
zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
für die Abrechnung nach Lebendgewicht. fahrlässig
§2 1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebe-
(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann- nen Weise gekennzeichnet sind,
ten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge
für den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die
nung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,
Preis frei Eingang Schlachtstätte verringert wird (Erfas- nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
sungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transport- Weise macht oder
kosten, Versicherungskosten, sonstige Vorkosten), an- 3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-
gegeben werden. Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1
soweit die Vorkosten dem abrechnenden Betrieb tatsäch- oder 2 aufbewahrt.
lich entstanden sind.
§6
(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder
sonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor (Inkrafttreten)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1307
Berichtigung
der Neufassung der Fertigpackungsverordnung
Vom 14. Juni 1994
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBI. 1S. 451) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Anlage 3 Nr. 16 Spalte 6 ist nach dem Wert "720" der Wert „850" einzu-
fügen.
2. In Anlage 3 Nr. 24. 7 Spalte 1 ist das Wort „zitronenhaltige" durch das Wort
11
,,zitronensafthaltige zu ersetzen.
Bonn, den 14. Juni 1994
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Roesner
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 16. Juni 1994
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung vom 1. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1538, 1699) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 3 Nr. 11 ist die Angabe „Abschnitt II" durch die Angabe „Abschnitt III"
zu ersetzen.
Bonn,den16.Juni1994
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Biesenbach
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1307
Berichtigung
der Neufassung der Fertigpackungsverordnung
Vom 14. Juni 1994
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBI. 1S. 451) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Anlage 3 Nr. 16 Spalte 6 ist nach dem Wert "720" der Wert „850" einzu-
fügen.
2. In Anlage 3 Nr. 24. 7 Spalte 1 ist das Wort „zitronenhaltige" durch das Wort
11
,,zitronensafthaltige zu ersetzen.
Bonn, den 14. Juni 1994
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Roesner
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 16. Juni 1994
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung vom 1. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1538, 1699) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 3 Nr. 11 ist die Angabe „Abschnitt II" durch die Angabe „Abschnitt III"
zu ersetzen.
Bonn,den16.Juni1994
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Biesenbach
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bunde8druckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu vetMenttichet, sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) v61kerrechlliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Beslellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Vensandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
LiefenJng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetZblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundnanniger VerlagllflN.m.b.H. • Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 5. 94 Zwe~e Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Verordnung über die Schutz- und Sicher-
heitshäfen, die Häfen der Bundesmarine, des Bundesgrenz-
schutzes und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-
land an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenver-
ordnung) 6565 (116 24. 6. 94) 25. 6. 94
9511·25
30. 5. 94 Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arz-
neibuchverordnung 6565 (116 24. 6. 94)
2121-51-19
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes
Vom 21. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: jahres zum Grundwehrdienst herangezogen
werden konnten und der Zurückstellungsgrund
Inhaltsübersicht entfallen ist,
Artikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten
Artikel 2: Änderung des Zivildienstgesetzes Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die
Artikel 3: Änderung weiterer Vorschriften nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
Artiket 4: Übergangs- und Schlußvorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben,
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-
Artikel 1 wehrdienst entlassen gelten und Tage schuld-
Änderung des Wehrpflichtgesetzes hafter Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5
Abs. 3)oder
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten
geändert durch§ 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegs-
1994 (BGBI. 1S. 867), wird wie folgt geändert: dienstverweigerer verzichten, es sei denn, daß
sie im Zeitpunkt des Verzichts das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und
1. § 1 wird wie folgt geändert:
sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden;
a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „in der 2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht voll-
Bundesrepublik Deutschland". die Wörter „des endet haben, wenn sie
Gebietes des Deutschen Reichs nach dem Stand a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während
vom 31. Dezember 1937 (Deutschland)" durch die des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-
Wörter „der Bundesrepublik Deutschland" sowie fachlich (§ 40) verwendet werden oder
die Wörter „letzten innerdeutschen" durch das
Wort „früheren" ersetzt. b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines
Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Kata-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Deutschlands"
strophenschutz (§ 13a) oder wegen einer
durch die Wörter „der Bundesrepublik Deutsch-
Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungs-
land" ersetzt.
dienstes (§ 13b) vor Vollendung des fünfund-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Geltungs- zwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grund-
bereich dieses Gesetzes" jeweils durch die Wörter wehrdienst herangezogen worden sind.
„der Bundesrepublik Deutschland" und das Wort
.,diesen" durch das Wort „sie" ersetzt. Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-
verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienst-
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Geltungs- verweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung
bereich dieses Gesetzes" ersetzt durch die Wörter „in des fünfundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Ein-
der Bundesrepublik Deutschland". tritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehr-
dienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen
3. In § 3 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „den werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, inner-
Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter halb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die
„die Bundesrepublik Deutschland" und in Satz 2 Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch
die Wörter „des Geltungsbereichs dieses Geset- über die Vollendung des achtundzwanzigsten
zes" jeweils durch die Wörter „der Bundesrepublik Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert
Deutschland" ersetzt. zwölf Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalen-
derjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte
Lebensjahr vollendet. Einern Antrag des Betroffenen,
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ihn schon vorher zum Grundwehrdienst heranzu-
.,(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu ziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und
dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen
endet haben. Abweichend hiervon leisten Grund- bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters."
wehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienst-
beginn festgesetzten Zeitpunkt 5. § 8 wird wie folgt geändert:
1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht a) In der Überschrift werden nach dem Wort
vollendet haben, wenn sie „Streitkräften" ein Semikolon· gesetzt und die
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Wörter .,Anrechnung von Wehrdienst und anderen
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens- Diensten in fremden Staaten" angefügt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1287
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„kalendermäßig bestimmt ist" die Wörter „oder die
"(2) Das Bundesministerium der Verteidigung
vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-
kann im Einzelfall in fremden Streitkräften geleiste-
setzten Zeit beendet wird (Absatz 7)" eingefügt.
ten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes
geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrech- ,,(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid fest-
nen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehr- gesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1
dienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet Nr. 1 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit
werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift der Disziplinargewalt mindestens eines Bataillons-
geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das kommandeurs festgestellt hat, daß der mit der
Bundesministerium der Verteidigung dem Eintritt Wehrübung verfolgte Zweck entfallen ist und eine
in fremde Streitkräfte zugestimmt hat." andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-
c) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach dem Wort bildung für die bestehende oder künftige Ver-
"Wehrdienstes" und in Satz 2 nach dem Wort wendung in einem Verteidigungsfall nicht erfolgen
"Streitkräften" jeweils die Wörter "oder des kann."
anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
Dienstes" eingefügt. 12. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter "im Geltungsbereich des Grundgesetzes"
6. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gestrichen .
.,Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-
gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, 13. In § 33 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „zehn" durch das
verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Wort „acht" ersetzt.
Tätigkeiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in
der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten 14. § 43 wird wie folgt geändert:
sowie verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten
des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der a) In der Überschrift werden die Wörter „des Geltungs-
Grundausbildung." bereichs dieses Gesetzes• durch die Wörter „der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
7. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „ Verurteilun- b) In Absatz 1 werden in Satz 1 und Satz 3 die Wörter
gen" die Wörter "vor dem 3. Oktober 1990" eingefügt, „des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" und in
die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des Satz 2 die Wörter .dem Geltungsbereich dieses
Grundgesetzes" ersetzt durch die Wörter „in dem in Gesetzes" jeweils durch die Wörter .der Bundes-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" republik Deutschland" sowie in Satz 3 die Wörter
und die Wörter „ist oder" gestrichen. „innerhalb dieses Geltungsbereichs" durch die
Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland"
ersetzt.
8. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird am Ende der Nummer 2 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und danach folgende c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Gel-
Nummer 3 angefügt: tungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter
„der Bundesrepublik Deutschland" sowie die
"3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehr-
Wörter "innerhalb des Geltungsbereichs" durch
dienst von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer,
die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland"
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivil-
ersetzt.
dienstgesetzes bestimmten Dauer oder deren
zwei Geschwister Wehrdienst von höchstens
zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit geleistet 15. In§ 48 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter .den Geltungs-
haben." bereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „die
Bundesrepublik Deutschland" sowie die Wörter „des
9. In § 13b Abs. 1 werden die Wörter „der Bundes- Geltungsbereichs dieses Gesetzes• und die Wörter
minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit" durch .dieses Geltungsbereichs" jeweßs durch die Wörter
die Wörter „das Bundesministerium fOr wirtschaftliche ,,der Bundesrepublik Deutschland• ersetzt.
Zusammenarbeit und Entwicklung• ersetzt.
16. In§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 13a
10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Bundesminister" Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die
durch das Wort „Bundesministerium• und das Wort Wörter „Der Bundesminister" jeweils durch die Wörter
„Bundeswehrverwaltungsamt• durch die Wörter .,Das Bundesministerium" ersetzt.
,,Bundesamt für Wehrverwaltung• ersetzt.
17. In§ 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 2, § 13a Abs. 1
11. § 29 wird wie folgt geändert: Satz 2 und § 23 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter
„der Bundesminister" jeweils durch die Wörter „das
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „der
Bundesministerium" ersetzt.
Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt Ist" und
dem nachfolgenden Komma die Wörter eingefügt
"wenn die Wehrübung vor Ablauf der im Einberu- 18. In § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1
fungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird und § 49 Abs. 2 wird das Wort „Bundesministers"
(Absatz 7),". jeweils durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
19. In § Sa Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesminister" 9. § 22a wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdien-
20. In § 13a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der nach
stes geleistete andere Dienst soll angerechnet
§ 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
strophenschutzes zuständige Bundesminister" durch
ten geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das
die Wörter „das nach § 15 des Gesetzes über die
Bundesministerium der Verteidigung dem Eintritt
Erweiterung des Katastrophenschutzes zuständige
in fremde Streitkräfte zugestimmt hat."
Bundesministerium" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der in
Artikel 2 fremden Streitkräften geleistet worden ist, sowie
Änderung des Zivildienstgesetzes von anderem Dienst, der anstelle des Wehr-
dienstes geleistet worden ist, sind beim Bundes-
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- amt zu stellen, das zum Nachweis eine Ver-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt sicherung des Dienstpflichtigen an Eides Statt
geändert durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom verlangen kann."
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert:
10. In § 23 Abs. 4 werden in Satz 1 die Wörter „den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „die
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Jugend,
Bundesrepublik Deutschland" und in Satz 2 die Wör-
Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Wörter
ter „des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" jeweils
,,Frauen und Jugend" ersetzt.
durch die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland"
ersetzt.
2. In§ 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Verurteilungen"
die Wörter „ vor dem 3. Oktober 1990" eingefügt, die
11. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes" durch die Wörter „in dem in Artikel 3 des a) In Satz 1 wird das Wort „achtundzwanzigste"
Einigungsvertrages genannten Gebiet'• ersetzt und durch das Wort „fünfundzwanzigste" ersetzt.
die Wörter „ist oder" gestrichen.
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
3. In§ 10 Abs. 2 wird am Ende der.Nummer 2 der Punkt ,,Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienst-
durch ein Komma ersetzt und danach folgende pflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn
Nummer 3 angefügt: festgesetzten Zeitpunkt das achtundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
„3. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren zwei
Brüder Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 des 1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor
Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, Zivil- Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
dienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer jahres zum Zivildienst herangezogen werden
oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von konnten und der Zurückstellungsgrund ent-
höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf fallen ist,
Zeit geleistet haben." 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines
anderen Dienstes im Ausland (§ 14b) oder
4. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 wegen der Ableistung eines freien Arbeits-
Satz 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 verhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung
bis 4" ersetzt. des siebenundzwanzigsten Lebensjahres zum
Zivildienst herangezogen werden konnten,
5. In § 14a Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesmini- 3. sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten
ster für wirtschaftliche Zusammenarbeit" durch die Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die
Wörter „das Bundesministerium für wirtschaftliche nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung
Zusammenarbeit und Entwicklung" ersetzt. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben oder
6. § 14b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst
„3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland entlassen gelten und Tage schuldhafter Ab-
haben." wesenheit vom Zivildienst nachzudienen haben
(Absatz 4)."
7. In § 19a werden jeweils die Wörter „dem Geltungs- c) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort "hier-
bereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „der von" durch die Wörter „von den Sätzen 1 und 2"
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. ersetzt. Am Ende der Nummer 1 wird das
Komma durch das Wort „oder" und am Ende der
8. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern „Geleisteter Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Wehrdienst" das Komma durch das Wort „und" In Nummer 2 wird das Wort „achtundzwanzigsten"
ersetzt und die Wörter „und Dienst im Zivilschutz- durch das Wort „fünfundzwanzigsten" ersetzt.
korps" gestrichen. Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1289
d) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „acht- 22. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das
undzwanzigsten" durch das Wort „fünfundzwan- Wort „acht" ersetzt.
zigsten" und das Wort „zweiunddreißigsten" durch
das Wort „achtundzwanzigsten" ersetzt. 23. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort
„tritt" die Wörter „und daß an die Stelle der Dauer des
12. § 30 wird wie folgt geändert: Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes" ein-
gefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Direktors" durch
das Wort „Präsidenten" ersetzt. 24. In § 2a Abs. 3 Satz 1, § 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2,
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Straftat" die § 22a Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 4 Satz 5 und § 35 Abs. 2
Wörter „oder eine Ordnungswidrigkeit" eingefügt. Satz 3 werden die Wörter .Der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" jeweils
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „strafbar"
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Frauen
die Wörter „oder ordnungswidrig" und nach dem
und Jugend" ersetzt.
Wort „Strafbarkeit" die Wörter „oder die Ordnungs-
widrigkeit" eingefügt.
25. In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 14b Abs. 3 Satz 2, § 23
Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 2,
13. § 35 Abs. 6 wird gestrichen. § 35 Abs. 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden
die Wörter „der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit" jeweils durch die Wörter
14. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Direktor" durch das
,.das Bundesministerium für Frauen und Jugend"
Wort „Präsidenten" ersetzt.
ersetzt.
15. § 54 wird wie folgt geändert: 26. In§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort und § 66 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
,,Straftat" die Wörter „oder eine Ordnungswidrig- ministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
keit" eingefügt. heit" jeweils durch die Wörter „Bundesministeriums
für Frauen und Jugend" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Straftat" die
Wörter „oder eine Ordnungswidrigkeit" eingefügt. 27. In§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 2a Abs. 1
Satz 1 und Abs. 4 sowie§ 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
16. § 58b wird wie folgt geändert: werden die Wörter „Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen ond Gesundheit" jeweils durch die
a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Wörter „Bundesministerium für Frauen und Jugend"
,.Direktor" durch das Wort „Präsidenten" ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „Direktor"
durch das Wort „Präsident" und in Satz 2 das 28. In§ 2a Abs. 1 Satz 2 und§ 51 Abs. 3 Nr. 3 werden die
Wort „Direktor'' durch das Wort „Präsidenten" Wörter „den Bundesminister für Jugend, Familie,
ersetzt. Frauen und Gesundheit" jeweils durch die Wörter
,.das Bundesministerium für Frauen und Jugend"
17. In § 61 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Direktor" ersetzt.
durch das Wort „Präsident" ersetzt.
29. In § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 2
Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 3 und § 48 Abs. 2 Satz 3 wird
18. In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Direktor" durch das Wort das Wort „Bundesminister" jeweils durch das Wort
,.Präsident" ersetzt. ,.Bundesministerium" ersetzt.
19. In § 65 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort 30. In § 36 Abs. 3 Satz 2, § 47 Abs. 7 Satz 2, § 47a
,.Direktor" durch das Wort „Präsidenten" ersetzt. Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das
Wort „Bundesministers" jeweils durch das Wort
,,Bundesministeriums" ersetzt.
20. § 66 wird wie· folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Direktors" durch das 31. In § 36 Abs. 8 und § 66 Abs. 3 Satz 4 werden die
Wort „Präsidenten" ersetzt. Wörter „Der Bundesminister" jeweils durch die Wörter
,,Das Bundesministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Direktor" durch
das Wort „Präsidenten" ersetzt.
32. In § 14b Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
minister des Auswärtigen" durch die Wörter ,,Aus-
21. § 67 wird wie folgt geändert:
wärtigen Amt" ersetzt.
a} In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Direktor" durch
das Wort „Präsidenten" ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Direktor" durch
das Wort „Präsident" ersetzt. Änderung weiterer Vorschriften
c) In Absatz 3 wird das Wort „Direktor" durch das (1) Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Ja-
Wort „Präsident" ersetzt. nuar 1991 (BGBI. 1S. 47) wird wie folgt geändert:
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. In § 2 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesmi- (2) Bescheide, die feststellen, daß Wehrpflichtige nicht
nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" wehrdienstfähig sind, und die vor dem Inkrafttreten des
durch die Wörter "Das Bundesministerium für Frauen Artikels 1 Nr. 6 bestandskräftig geworden sind, bleiben
und Jugend" ersetzt. wirksam.
(3) Absatz 2 gilt für Zivildienstpflichtige entsprechend.
2. In § 13 und § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Direktor"
jeweils durch das Wort "Präsident" ersetzt. §2
Rückkehr zum einheltllchen Verordnungsrang
(2) In§ 1 Nr. 1 der Zivildienstversorgungs-Übergangs- Der auf Artikel 3 Abs. 2 beruhende Teil der Zivildienst-
verordnung vom 18. Dezember 1991 (BGBf. 1 S. 2238) versorgungs-Übergangsverordnung kann auf Grund der
werden nach dem Wort „gehören" das Wort "und" durch einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ein Komma ersetzt Und nach den Wörtern "einberufen geändert oder aufgehoben werden.
worden sind," die Wörter "und am Tage vor der Begrün-
dung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz
§3
haben," eingefügt.
Neufassung
des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 4 und des Zivildlenstgesetzes
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Übergangs- und Schlußvorschriften
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
§1 blatt bekanntmachen.
Übergangsvorschrift
(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend
(1) Wehrpflichtige im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom
Wehrpflichtgesetzes und Zivildienstpflichtige im Sinne Inkrafttreten dieses Gesetzes an geftenden Fassung im
des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der bis Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung der
beiden Gesetze, die zu dem Im Einberufungsbescheid für §4
den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfund- Inkrafttreten
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Dienst-
verhältnis im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts ande-
begonnen hat, sind auf Antrag zu entlassen; hat das res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dienstverhältnis noch nicht begonnen, ist der Einberu- (2) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 Nr. 2 treten mit Wirkung
fungsbescheid auf Antrag aufzuheben.§ 5 Abs. 1 Satz 2 vom 3. Oktober 1990 und Artikel 1 Nr. 6 am ersten Tage
und 3 des Wehrpflichtgesetzes und § 24 Abs. 1 Satz 2 des siebten auf die Verkündung folgenden Kalender-
bis 5 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt. monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1291
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung straBenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Juni 1994
Auf Grund 3. § 49 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und Nr. 7 des ,,(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm;
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahr-
reinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 zeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. I S. 700) Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekenn-
und die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert zeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen
durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1
(BGBI. 1S. 927), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 verwechselt werden können."
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, 4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, 7 und Abs. 2a a) Die bisherige Nummer 5d wird Nummer Se.
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buch-
stabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes b) Nach Nummer Sc wird folgende neue Nummer 5d
vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa ein- eingefügt:
gefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom "5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 ein Fahrzeug
15. März 1974 (BGBI. I S. 721) undAbsatz2aeingefügt kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November ein Zeichen anbringt,".
1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen das Bundesministe-
rium für Verkehr und das Bundesministerium für 5. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 47
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abs. 7 (Abgase von Krafträdern) wie folgt gefaßt:
- des § 38 Abs. 2 und des§ 39 des Bundes-Immissions-
,,§ 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern)
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich§ 38 Abs. 2 ist spätestens anzuwenden ab 1. Juli 1994 auf die
nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen das von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministe- den Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
§ 47 Abs. 7 einschließlich der Übergangsbestim-
mungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1994
Artikel 1
geltenden Fassung anwendbar."
Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 6. Anlage XIV wird wie folgt geändert:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- a) In Absatz 1 wird die Zahl „3 500" durch die Zahl
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 "2 800" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 16 des b) In Absatz 3.1.1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt gefaßt:
geändert:
"Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge,
die
1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf die
Anlage XV wie folgt gefaßt: 1. der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom
3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)
"Anlage XV Zeichen für geräuscharme Kraftfahrzeuge". in der Fassung der Richtlinie 91 /542/EWG des
Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
2. § 47 Abs. 7 wird wie folgt geändert: S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen
der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-
a) Die Wörter "dieser Regelung" werden durch die genden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter
Wörter "der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie
durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Kor- genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
rigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über ein-
2. der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom
heitliche Vorschriften für die Genehmigung der
20. März 1970 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der
Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreini-
Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates
gender Gase aus Motoren mit Fremdzündung
vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)
vom 29. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 110),"
entsprechen und die im Anhang I Nr. 5.3.1
ersetzt.
der Richtlinie genannte Prüfung Typ 1 (Prüfung
b) Die Wörter "einem Leergewicht" werden durch die der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach
Wörter „einer Leermasse" ersetzt. einem Kaltstart) nachweisen.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen Artikel2
der vorgenannten Richtlinien können auf alle Kraft- Änderung
fahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden." der Verordnung
Ober internationalen Kraftfahrzeugverkehr
7. Nach Anlage XIV wird folgende Anlage XV ein-
gefügt: Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
,,Anlage XV mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
(§49Abs. 3) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 1993
(BGBI. 1S. 412), wird wie folgt geändert:
Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug"
1. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:
.§3a
grün Ausländische Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Ge-
weiß räuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie
dürfen mit dem Zeichen .Geräuscharmes Kraftfahr-
zeug" gemäß Anlage XV der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung gekennzeichnet sein. Andere Fahr-
zeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeich-
net werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen
angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1
verwechselt werden können."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-
mem 3 bis 5.
Maße in mm b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-
Buchstabe .G" hinsichtlich Schriftart und -größe gefügt:
gemäß DIN 1451, Teil 2, Ausgabe Februar 1986 "2. entgegen§ 3a Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet
(Bezugsquelle siehe § 73). Schri~größe h = 125 mm. oder entgegen § 3a Satz 3 ein Zeichen an-
bringt,".
Die Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR
des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Artlkel3
Kennzeichnung e. V., Bomheimer Str. 180, 53129 Bonn, Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
für weiß: RAL 9001 und für grün: RAL 6001. in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung an
Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein. geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Ergänzungsbestimmung: machen.
Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar
Artikel4
und fest anzubringen; es darf zusätzlich auch an der Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Fahrzeugrückseite angebracht sein." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juni 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1293
Zweite Verordnung
zur Änderung der Eichordnungj
Vom 21. Juni 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
mit Absatz 5, auch In Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1
n§4
letzter Teilsatz, § 2 Abs. 2 auch In Verbindung mit Ab-
satz 4, sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buch- Kontrolluntersuchungen
stabe a, b, c, e, g und h und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, und Vergleichsmessungen
jeweils in Verbindung mit Absatz 3, des Eichgesetzes in in medizJnischen Laboratorien
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (1) Wer mit medizinischen Meßgeräten quantitative
(BGBI. 1 S. 711) verordnet die Bundesregierung nach labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat
Anhörung der betroffenen Kreise: die Meßergebnisse durch Kontrolluntersuchungen
Artikel 1 ~aborinteme Qualitätskontrollen) und durch Teil-
nahme an jährtich zwei Vergleichsmessungen (Ring-
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657), versuche) gemäß Teil I Abschnitt 2 der Richtlinien der
zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medi:-
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge- zinischen Laboratorien vom 16. Januar und 16. Okto-
ändert: ber 1987 (Deutsches Ärzteblatt 1988 S. A-699),
geändert durch die Beschlüsse des Vorstandes
der Bundesärztekammer vom 7. Dezember 1990 und
1. In § 1 Abs. 7 wird die Zahl n5" durch die Zahl „4" 17. Dezember 1993 sowie vom 11. Dezember 1992 und
ersetzt. 17. März 1993 (Deutsches Ärzteblatt 1994 S. A-211),
und den hierzu vorn Vorstand der Bundesärztekammer
am 17. Dezember 1993 beschlossenen Übergangs-
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: regelungen (Deutsches Ärzteblatt 1994 S. A-212) zu
überwachen. Er hat die Untertagen über die durch-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
geführten Kontrolluntersuchungen und die Bescheini-
„1. Schallpegelmeßgeräte, wenn sie im Bereich gungen über die Teilnahme an Ringversuchen für die
des Arbeits- oder Umweltschutzes zum Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der
Zwecke zuständigen Behörde auf Verfangen vorzulegen.
a) der Durchführung öffentlicher Überwa- (2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen im
chungsaufgaben, Bereich der Zahnheilkunde und der Tierheilkunde
sowie für Untersuchungen zur Selbstkontrolle des
b) der Erstattung von Gutachten für staats-
Gesundheitszustandes."
anwaltschaftliche oder gerichtliche Ver-
fahren, Schiedsverfahren oder für andere
4. In § 7a werden die Worte „15 bis 25" durch die Worte
amtliche Zwecke oder
.14a bis 25a, 2aa• ersetzt.
c) der Erstattung von Schiedsgutachten
verwendet werden, ausgenommen Pegel-
5. § 7d Abs. 1 bis 5 wird wie folgt gefaßt:
meßglieder von Schallpegelmeßeinrichtun- .(1) Nichtselbsttätige Waagen, bei denen die EG-
gen, die mit einer geeichten Kontrollvorrich- Eichung durchgeführt worden ist, müssen die folgen-
tung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2.3 über- den Zeichen tragen:
prüft werden,". 1. die CE-Kennzeichnung, gefolgt von den beiden
b) Nummer 3 wird aufgehoben. letzten Stellen der Jahreszahl des Jahres ihrer
Anbringung,
c) Nummer 4 wird Nummer 3.
2. das Zeichen für die EG-Eichung und
3. die Kennummer der benannten Stelle, die die EG-
, Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 Buchstabe b, Nr. 14 und 16 dient der Umsetzung
von Artikel 8 der Richttlnie 93/68/EWG des Rates vom 22. JuU 1993 zur
Eichung vorgenommen hat oder die EG-Über-
Anclerung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Oruckbehllter), wachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 durchführt.
881378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte),
89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Ma- Die Zeichen sind gut sichtbar, leicht lesbar und dauer-
schinen), 891686/EWG (pe,sönliche Schutzausrüstungen), 90/3841EWG haft und deutlich einander zugeordnet anzubringen.
(nlchtselbsttatige Waagen), 90/385/EWG (aktive Implantierbare medizi-
nische Geräte), 90/3961EWG (Gasvert>rauchsenrlchtungen). 91m3/EWG (2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D fest-
(Telekommunikationsendelnrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gelegt.
gasförmigen Brennstoffen beschickte neue WarmwasserheizkesseO
und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb (3) Die Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur
bestimmter Spannungsgrenzen) (ABI. EG Nr. L 220 S.1 ). angebracht werden, wenn die Waagen den Anforde-
Artikel 1 Nr. 17 dient der Umsetzung von Anhang 2 Nr. 5 der Richtlinie rungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern
92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des eine Bauartzulassung vorgeschrieben Ist, mit dem in
Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens
für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebens- der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster
mitteln (ABI. EG Nr. L 34 S. 30). Obereinstimmen.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Unterliegen die Waagen auch anderen Vor- Temperatur von 15 °C umzurechnen und das umge-
schriften, in denen die CE-Kennzeichnung vorgese- rechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu
hen ist, so darf die CE-Kennzeichnung nur ange- legen.
bracht werden, wenn die Waagen auch diesen Vor- (2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten
schriften entsprechen. Steht jedoch nach diesen Vor- Meßgerät vorgenommen, müssen außer dem umge-
schriften dem Hersteller während einer Übergangszeit rechneten Volumen auch die im Betriebszustand
ihre Anwendung frei, so wird durch die CE-Kenn- gemessenen Werte für das Volumen und die Tempe-
zeichnung lediglich die Konformität mit den vom Her- ratur angegeben werden. Die Temperatur im
steller angewandten Vorschriften angezeigt. In die- Betriebszustand ist in diesem Fall mit einem ge-
sem Fall müssen die gemäß diesen Vorschriften den eichten Thermometer in der Nähe des Zählers zu
Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder bestimmen."
Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten
Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
9. In § 59 Abs. 3 werden nach den Worten „des Eich-
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
gesetzes" die Worte „in der Fassung der Bekannt-
(5) Auf den Waagen dürfen keine Kennzeichnungen machung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 41 O)" ein-
angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der gefügt.
Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeich-
nung irregeführt werden könnten. Jede andere Kenn- 10. § 74 wird wie folgt geändert:
zeichnung darf auf den Waagen angebracht werden,
wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kenn- a) In Nummer 2 werden die Worte „oder 3" ge-
zeichnung nicht beeinträchtigt." strichen.
b) Die Nummern 17b bis 17d werden wie folgt gefaßt:
6. § 7f wird wie folgt gefaßt: ,, 17b. entgegen§ 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,
,,§7f
17c. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 Kennzeich-
Vorschriftswidrige nungen anbringt,
nichtselbsttätige Waagen
17d. einer vollziehbaren Beschränkung, Unter-
(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit sagung oder Anordnung der Zurückziehung
der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den nach § 7f Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,".
Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie
c) folgende Nummer 18b wird eingefügt:
ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend
benutzt werden, so ergreift die_ zuständige Behörde „ 18b. entgegen § 1Ob Abs. 1 das Volumen nicht
alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehr- oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder
bringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die das umgerechnete Volumen der Abrech-
Bereithaltung dieser Waagen zu beschränken oder zu nung nicht zugrundelegt,".
untersagen oder zu veranlassen, daß die Waagen vom
Markt zurückgezogen werden. Die §§ 12 und 13 blei- 11. § 77 wird wie folgt geändert:
ben unberührt. a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit ,,(6) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem
der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen 1. Januar 1995 eingebauter Elektrizitätszähler und
Gründen nicht den Vorschriften dieser Verordnung, so Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler nach
ist dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft Anhang B Nr. 20.3, die bisher eine Gültigkeits-
ansässigen Bevollmächtigten zunächst Gelegenheit dauer der Eichung von 12 Jahren hatten, erlischt
zu geben, die Waagen in Einklang mit den Vorschrif- spätestens am 31. Dezember 2002. § 14 bleibt
ten zu bringen. Kommt der Hersteller oder sein Bevoll- unberührt.•
mächtigter dieser Aufforderung nicht nach, so ergreift
die zuständige Behörde zwecl_<dienliche Maßnahmen b) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:
nach Absatz 1 Satz 1. „(7) Waagen, die nach Anhang A Nr. 16 bis 20 in
(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fas-
sung von der Eichpflicht ausgenommen waren,
Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnah-
dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht ver-
men zuständig."
wendet werden.
7. In § 7g Abs. 2 werden die Worte „und vom Bundes- (8) § 4 Abs. 1 gilt bis zum 1. Januar 1995 nicht
minister für Wirtschaft im Bundesanzeiger" ge- für quantitative labormedlzinische Untersuchun-
strichen. gen mit vorportionierten Reagenzien.•
8. Nach § 1Oa wird folgender§ 1Ob eingefügt: 12. Anhang A Nr. 29 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,§10b „a) Meßgeräte
Abgabe von leichtem Heizöl aa) für Messungen nach dem Zoll- und Steuer-
recht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
(1) Wird Heizöl, das nach § 3 Abs. 2 des Mineralöl-
steuergesetzes gekennzeichnet ist (leichtes HeizöQ, bb) zur Erstattung von Gutachten für staatsan-
im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, waltschaftliche oder gerichtliche Verfahren,
ist das Volumen im Betriebszustand nach den all- Schiedsverfahren oder für andere amtliche
gemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Zwecke oder
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1295
cc) zur Erstattung von Schiedsgutachten, 20.4 Elektrizitätszähler für Gleich-
strom....................... 4
wenn die· Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt sind,".
20.5 Meßwandler . . . • . . . .. . . .. • • • nicht
befristet".
13. Anhang B wird wie folgt geändert:
e) Die Ordnungsnummer 22.1 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Ordnungsnummer 9.1 wird wie folgt gefaßt:
„9.1 Nichtselbsttätige Waagen mit ,,22.1 Wärmezähler .. .. .. .. • .. .. .. • 5
einer Höchstlast von 3 000 Kilo-
Wird die Meßrichtigkeit der
gramm oder mehr mit Ausnah-
me der Baustoffwaagen • • • • . • 3••
Zähler vor Ablauf der G0ltig-
keitsdauer der Eichung durch
b) Nach Ordnungsnummer 10.2 wird folgende Ord- eine Stichprobenprufung nach
nungsnummer 10.3 eingefügt: dem in den PTB-Mitteilungen
103 (1993) Nr. 4 S. 340 ver-
„10.3 Selbsttätige Gleiswaagen mit
öffentlichten Verfahren nach-
einer Höchstlast von 3 000 Kilo-
gewiesen, verlängert sich die
gramm oder mehr . . . • • • • • . • . • 3".
Gültigkeitsdauer um Jeweils
c) Die Ordnungsnummern 14.3 und 14.5 werden 3Jahre."
gestrichen.
d) Die Ordnungsnummern 20.1 bis 20.9 werden 14. Anhang D wird wie folgt geändert:
durch die folgenden Ordnungsnummern 20.1 bis a) Die Nummern 8 bis 11.1 werden durch die folgen-
20.5 ersetzt: den Nummern 8 bis 10.1 ersetzt:
,,20.1 Einphasen- und Mehrphasen-
„8 CE-Kennzeichnung
Wechselstromzähler mit ln-
duktionsmeßwerk einschließ- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den
lich Doppeltarifzähler, mit Aus- Buchstaben „CE" mit folgendem Schrift-
nahme der Zähler nach Num- bild:
mer 20.2 .•.•...•....•••..... 16
............
...... ,........ .
Wird die Meßrichtigkeit der
Zähler vor Ablauf der Gültig-
.... ...... .
.... ~
keitsdauer der Eichung durch
eine Stichprobenprüfung nach
dem in den PTB-Mitteilungen
95 (1985) Nr. 2 S. 114 veröffent- ...... ..... .
. .......
lichten Verfahren nachgewie-
··········· ········••··
sen, verlängert sich die Gültig-
keitsdauer um jeweils 4 Jahre. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der
20.2 Einphasen- und Mehrphasen- CE-Kennzeichnung müssen die sich aus
Wechselstromzähler mit lnduk- dem oben abgebildeten Raster ergeben-
tionsmeßwerk als Meßwandler- den Proportionen eingehalten werden.
zähler, als mechanische Mehr-
Die verschiedenen Bestandteile der CE-
tarif-, Maximum- und Überver-
Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
brauchszähler sowie mecha-
nische Zusatzeinrichtungen für sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Elektrizitätszähler . • • . • • • • • • . • 12 9 Kennummer der benannten Stelle
20.3 Einphasen- und Mehrphasen- Die Kennummer der benannten Stelle ist
Wechselstromzähler mit elek- die der benannten Stelle von der Kom-
tronischem Meßwerk fOr direk- mission der Europäischen Gemeinschaf-
ten Anschluß und Anschluß an ten zugeteilte Nummer.
Meßwandler sowie eingebaute
und getrennt angeordnete elek- 10 EG-Eichzeichen
tronische Zusatzeinrichtungen
10.1 Das Zeichen für die EG-Eichung besteht
für Elektrizitätszähler • • . • • • • • • 8
aus einer grünen quadratischen Marke
Wird die Meßrlchtigkeit der mit einer Kantenlänge von mindestens
Zähler und Zusatzeinrichtun- 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den
gen vor Ablauf der G0ltigkelts- Großbuchstaben „M" trägt. Es darf nur
dauer der Eichung durch eine zusammen mit der CE-Kennzeichnung
Stichprobenprüfung nach dem aufgebracht werden."
in den PTB-Mitteilungen 102
b) Nummer 11.2 wird Nummer 10.2.
(1992) Nr. 4 S. 299 veröffent-
lichten Verfahren nachgewie-
sen, verlängert sich die Gültig- 15. An Anlage 5 Teil 2 Nr. 5.1.5 werden folgende Num-
keitsdauer um jeweils 5 Jahre. mern 5.1.6 und 5.1. 7 angefügt:
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
„5.1.6 Meßanlagen, die für die Abgabe von leichtem 4.1.4 Die benannte Stelle hat die entsprechen-
Heizöl verwendet oder bereitgehalten werden den Prüfungen und Versuche durch Kon-
und mit einem Temperatur-Mengenumwerter trolle und Erprobung jeder einzelnen
ausgestattet sind, sind für eine Bezugstempe- Waage gemäß Nummer 4.1.5 vorzuneh-
ratur von 15 °C zu eichen. Der Produktname men, um die Übereinstimmung der Waage
Heizöl El oder eine andere eindeutige Benen- mit den Anforderungen dieser Verordnung
nung des Produkts sowie die Bezugstempe- zu überprüfen.
ratur 15 °C sind anzuzeigen und auszu-
4.1.5 Alle Waagen sind einzeln zu prüfen, um
drucken. Bei Meßanlagen, die durch ihre Kon-
ihre Übereinstimmung mit den Anforde-
struktion nur für die Temperatur-Mengenum-
rungen dieser Verordnung und gegebe-
wertung eines Produkts oder einer Produkt-
nenfalls mit dem in der EG-Bauartzulas-
gruppe mit gemeinsamem Umrechnungsfak-
sung beschriebenen Baumuster zu über-
tor eingerichtet sind, kann der Name des Pro-
prüfen. Die Prüfungen sind nach den
dukts auch auf dem Druckbeleg vorgedruckt
Verfahren durchzuführen, die in den in
sein. Die Angabe mehrerer Produkte oder
Nummer 3.2 genannten Normen festge-
einer Produktgruppe ist nicht zulässig. Die
legt sind, oder nach Verfahren, die diesen
Temperatur-Mengenumwertung für leichtes
gleichwertig sind. Die benannten Stellen
Heizöl ist bei der Eichung gegen ein Verstellen
haben bei der Prüfung von der Überein-
zusichern.
stimmung mit den Anforderungen dieser
Läßt sich die Meßanlage nach Umschaltung Verordnung auszugehen, wenn die Waage
auch für die Abgabe anderer Produkte mit mit den Anforderungen dieser Normen
Temperatur-Mengenumwertung verwenden, übereinstimmt.
so ist das jeweils eindeutig benannte Produkt
4.1.6 Die be~nnte Stelle hat an jeder Waage,
und die gewählte Bezugstemperatur anzuzei-
deren Ubereinstimmung mit den Anforde-
gen und auszudrucken. Bei Abgabe eines
rungen festgestellt worden Ist, ihre Kenn-
Produkts ohne Temperatur-Mengenumwer-
nummer{§ 7d Abs. 1 Nr. 3) anzubringen
tung ist nur der Name des Produkts anzuzei-
oder anbringen zu lassen und eine Kon-
gen und auszudrucken. Bei der Eichung sind
formitätsbescheinigung Ober die vorge-
Produkte und Bezugstemperaturen festzule-
nommenen Prüfungen auszustellen.
gen; die Temperatur-Mengenumwertung ist
gegen ein Verstellen zu sichern. 4.1. 7 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
muß auf Verlangen die Konformitätsbe-
5.1. 7 Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit
scheinigungen nach Nummer 4.1.6 vor-
oder ohne Temperatur-Mengenumwertung
legen können."
darf nicht möglich sein ...
b) Die Nummem 4.1.3 und 4.1.4 werden Nummem
4.1.8 und 4.1.9.
16. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4.2.1 werden die Worte „Nummer
a) Die Nummern 4.1.1 und 4.1.2 werden durch fol- 4.2.2" durch die Worte „Nummer 4.2.3" ersetzt.
gende Nummern 4.1.1 bis 4.1.7 ersetzt:
d) Nach Nummer 4.2.1 wird folgende Nummer 4.2.2
„4.1.1 Die EG-Eichung durch benannte Stellen eingefügt:
ist das Verfahren, bei dem der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft ansässiger ,,4.2.2 Der Hersteller oder sein in der Gemein-
Bevollmächtigter gewährteistet und schaft ansässiger Bevollmächtigter hat an
erklärt, daß nach Nummer 4.1.4 geprüfte jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1
nichtselbsttätige Waagen den Anforde- anzubringen und eine schriftliche Konfor-
rungen dieser Verordnung entsprechen mitätserklärung auszustellen."
und, sofern eine Bauartzulassung vorge- e) Die bisherige Nummer 4.2.2 wird Nummer 4.2.3.
schrieben ist, mit dem in der EG-Bauart-
zulassung beschriebenen Baumuster f) In Nummer 4.3. 7 Satz 1 werden die Worte „das
übereinstimmen. EG-Konformitätszeichen" durch die Worte „die
CE-Kennzeichnung" ersetzt.
4.1.2 Der Hersteller oder sein in der Gemein-
schaft ansässiger Bevollmächtigter hat g) Nummer 4.5 wird wie folgt gefaßt:
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ,,4.5 Gemeinsame Bestimmungen für die EG-
damit der Fertigungsprozeß die Überein- Eichung
stimmung der Waagen mit den Anforde-
4.5.1 Die EG-Eichung kann Im Betrieb des Her-
rungen dieser Verordnung und gegebe-
stellers oder an einem beliebigen anderen
nenfalls mit dem in der EG-Bauartzulas-
Ort durchgeführt werden, wenn die Beför-
sung beschriebenen Baumuster gewähr-
derung der Waage zum Aufstellungsort
leistet.
nicht ihre Zertegung und die Inbetrieb-
4.1.3 Der Hersteller oder sein in der Gemein- nahme am Aufstellungsort keinen erneu-
schaft ansässiger Bevollmächtigter hat die ten Zusammenbau oder sonstige tech-
Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 nische Arbeiten erfordern, durch die die
anzubringen sowie eine schriftliche Kon- Anzeigegenauigkeit der Waage beein-
formitätserklärung auszustellen. trächtigt werden kann, und wenn die Fall-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1297
beschleunigung am Verwendungsort be- hat, darf für die zweite Stufe entweder
rücksichtigt wird oder wenn die Anzeige- dasselbe Verfahren benutzen oder die
genauigkeit der Waage nicht durch Ände- EG-Eichung durch eine benannte Stelle
rungen der Fallbeschleunigung beeinflußt wählen.
wird. In allen anderen Fällen hat die EG-
4.5.6 Die Zeichen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Eichung am Aufstellungsort der Waage zu
sind nach Beendigung der zweiten Stufe
geschehen.
zusammen mit der Kennummer der be-
4.5.2 Wird die Meßgenauigkeit der Waage nannten Stelle, die bei der zweiten Stufe
durch Änderungen der Fallbeschleuni- beteiligt war, an der Waage anzubringen."
gung beeinflußt, darf die EG-Eichung in
zwei Stufen durchgeführt werden, wobei
17. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
die zweite Stufe alle Prüfungen und Ver-
suche, bei denen das Ergebnis von der a) An Abschnitt 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
Fallbeschleunigung abhängt, und die
"5. Tragbare Elektrothermometer zur amt-
erste Stufe alle übrigen Prüfungen und
lichen Kontrolle von Tiefkühlkost
Versuche umfaßt. Die zweite Stufe ist am
Verwendungsort der Waage durchzu- Es gelten die Anforderungen in Anhang 2
führen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Abschnitt 5 Buchstabe a bis d und g bis i
Hoheitsgebiet Gravitationszonen festge- der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission
legt, darf der Ausdruck "am Verwen- vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des
dungsort der Waage" auch als "in der Ver- Probenahmeverfahrens und des gemein-
wendungszone der Waage" verstanden schaftlichen Analyseverfahrens für die
werden. amtliche Kontrolle der Temperaturen von
tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABI. EG Nr.
4.5.3 Wählt ein Hersteller die Durchführung der
L 34 S. 30) in der jeweils geltenden Fas-
EG-Eichung in zwei Stufen und werden
sung."
diese zwei Stufen durch verschiedene
Stellen durchgeführt, so muß eine Waage, b) Abschnitt 5 wird gestrichen.
die die erste Stufe durchlaufen hat, die
Kennnummer der benannten Stelle tragen,
die an der ersten Stufe beteiligt war. 18. In der Anlage 15 werden in Abschnitt 4 in Num-
mer 2 nach den Worten "Nichtinvasive Blutdruck-
4.5.4 Wer die erste Stufe des Verfahrens durch- meßgeräte" die Worte "im Sinne dieser Anlage" ein-
geführt hat, erteilt für jede einzelne Waage gefügt.
eine schriftliche Bescheinigung mit den für
die Identifizierung der Waage notwen- Artikel 2
digen Angaben und einer Spezifizierung (1) Es treten in Kraft:
der durchgeführten Prüfungen und Ver-
suche. 1. Artikel 1 Nr. 8 und 10 Buchstabe c am ersten Tage des
auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden
Wer die zweite Stufe des Verfahrens sechsten Kalendermonats,
durchführt, nimmt die Prüfungen und
Versuche vor, die noch nicht durchgeführt 2. Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 Buchstabe b, Nr. 14 und 16 am
worden sind. 1. Januar 1995.
4.5.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe die (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
EG-Eichung durch den Hersteller gewählt Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Juni 1994
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem
Organisationsertaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet das Bundes-
ministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die
Höhe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der
Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu fest-
gesetzt. Es betragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 804 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 402 Deutsche Mark;
3. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 295 Deutsche Mark;
4. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes für die in § 76 Abs. 2a
Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes genannten Personen 804 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 924 Deutsche Mark;
6. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1391 Deutsche Mark;
7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2339 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1994
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1299
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1, der durch Arti- Muskelfleischanteil (MF %) = 54,139 - 0, 71062
kel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 (S) + 0,21842 (F)".
S. 278, 283) geändert worden ist, sowie des § 2 Abs. 1
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
und 2 Nr. 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der
angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1 S. 2201) verordnet das Bundesministerium für „3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen spezifischen biologischen Eigenschaften eines
mit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirtschaft: Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleisch-
maß F nicht messen können, wird zunächst ein
Fleischmaß F * berechnet. Diese Berechnung
Artikel 1 basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für der Summe der Fleischdicke F und Dicke des
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung Zwischenrippengewebes z besteht.
vom 16. August 1990 (BGBI. 1S. 1809) wird wie folgt geän- folgende Formel ist einzusetzen:
dert:
Fleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm]
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach manuellem Die derart berechneten Werte F * werden
Ansetzen" durch die Worte „nach dem Ansetzen" er- ersatzweise für F in die Schätzformel für
setzt. den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit
Hilfe von F * geschätzten Muskelfleischanteile
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kenn-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: zeichnen."
„2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren
und Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des Artikel 2
Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in
folgende Formel: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz
Vom 23. Juni 1994
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und siebten Schwanzwirbel abgetrennten
und Forsten verordnet Schwanzes, sowie der Organe in der Brust-
- auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleisch- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Nieren und des Nierenfettgewebes,".
21. März 1977 (BGBI. 1S. 477), der durch Artikel 1 des cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
Gesetzes vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) wie folgt gefaßt:
neugefaßt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
,,4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,
desministerium für Wirtschaft und
der Geschlechtsorgane, des Rücken-
- auf Grund des § 8 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes marks, der Organe der Brust- und Bauch-
sowie des § 14e Abs. 4 des Vieh- und Fleischgesetzes, höhle, der Flomen, der Nieren, des
der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers; das
1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist: Gehirn muß entfernt werden, sofern der
Kopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-
stens einmal geferkelt haben, zur Zucht
Artikel 1
benutzte Eber und Altschneider ohne die
Anderung im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz- Spitzbeine."
DurchfOhrungsverordnung
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe .Nummern 1
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs- bis 3" durch die Angabe .Nummern 1 bis 4" ersetzt.
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort .Fleischbeschau-
10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2183, 1992 1 S. 227) wird
gesetz" durch das Wort .Fleischhygienegesetz"
wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: t} In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „frei Schlacht-
stätte" durch die Worte „frei Eingang Schlacht-
"(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1 stätte" ersetzt.
genanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleisch-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1189) notgeschlachtet oder Artikel2
dessen Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes Änderung
für den Genuß für Menschen untauglich befunden der Sechsten Vieh- und Reischgesetz-
wurde oder das in das Zollgebiet der Europäischen Durchführungsverordnung
Gemeinschaft eingeführt wurde."
Die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
2. § 3 wird wie folgt geändert: verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2186) wird wie folgt ge-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ändert:
"Satz 1 gilt nicht für Sauen, zur Zucht benutzte Eber
und Altschneider." 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 werden je-
b) Absatz 4 Satz 1 wi~d wie folgt gefaßt: weils die Worte "frei Schlachtstätte" durch die Worte
"frei Eingang Schlachtstätte" ersetzt.
Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum
angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei
Eingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
zahlende Preis ohne Umsatzsteuer." "§3
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-
aa) In Nummer 2 werden die Worte "und Schafen" schlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt-
gestrichen. führung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-
und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere
bb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: als die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile
"3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts
zwischen Hinterhauptbein und erstem nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Be-
Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im stimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu
Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben un-
Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten berührt."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1301
Artikel 3 des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt."
Änderung
der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung Artikel4
§ 4 Abs. 2 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz- Neubekanntmachung
Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBI. 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
S. 131 n, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. No- und Forsten kann den Wortlaut der Vierten Vieh- und
vember 1982 (BGBI. 1S. 1512) geändert worden ist, wird Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der Sech-
wie folgt gefaßt: sten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
"(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge- In der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung im Bundes-
schlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt- gesetzblatt bekanntmachen.
führung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-
und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere als Artikel5
die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen Inkrafttreten
vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom
Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestimmungen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von Durch-
führungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1300) wird nachstehend der Wortlaut der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung in der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2183, 1992 1S. 227),
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des
Vieh- und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
1989 (BGBI. 1S. 2134) neugefaßt worden ist.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1303
Verordnung
über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper
außerhalb von notierungspflichtigen Märkten
(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFIGDV)
§1 Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimm-
(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber, ten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden
Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne Auszahlungspreise anzugeben sind.
Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlacht- (4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum
viehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Eingang
die das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rech- Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne
nung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm
über gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu erstat- Schlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen
ten. Schlachtkörpers.
(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1 (5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-
genanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleischhygiene- schlachteten und ausgeweideten Tieres
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 (BGBI. 1 S. 1189) notgeschlachtet oder dessen 1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hin-
Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes für den terhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
Genuß für Menschen untauglich befunden wurde oder das Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein- Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,
geführt wurde. der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-
fettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,
des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten
§2 Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten
(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des
ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfet-
Anlieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, tes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettge-
30 Kälber oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anliefe- webes (Halsfett),
rung wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen
2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwischen Hin-
Kalendervierteljahr angelieferten Menge errechnet.
terhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und
oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des
die Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Nierenfettgewebes,
Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.
3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
§3 Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichts- Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten
zeitraum zu enthalten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes, sowie der
Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch ein-
1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und schließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,
Schlachtgewicht,
4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge-
2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch- schlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe der
schnitte der Auszahlungspreise. Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des
Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schafen Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers; das Gehirn muß
nach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für entfernt werden, sofern der Kopf gespalten wird; bei
Rindfleisch und Schaffleisch, bei Schweinen nach den Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur
gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften zu Zucht benutzte Eber und Altschneider ohne die im Kar-
unterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den pal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine.
Schlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskel-
Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden
fleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handels-
Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts
klassen für Schweinehälften, anzugeben.
nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-
(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-
als 70 kg und mehr als 11 O kg sind bei den Meldungen genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu
(6) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den melde-
berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Sauen, zur Zucht
pflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichtigung des
benutzte Eber und Altschneider.
Schlachtgewichts und des Schlachtwertes abgerechnet,
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- so ist in der Meldung an Stelle der gesetzlichen Handels-
nen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von klasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(§ 1 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs- erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die
verordnung vom 2. Mai 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom Preise, die einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wur-
12. Mai 1951, zuletzt geändert durch die Änderungsver- den (§ 3 Abs. 7), treffen. Die Feststellungen sind als amt-
ordnung vom 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom liche Preisfeststellung nach vorgeschriebenem Muster
12. Mai 1976) anzugeben. Der Auszahlungspreis für das unverzüglich bekanntzumachen.
im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Liefe-
(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen
ranten frei Eingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu
oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten
zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausge-
Preise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in
drückt je 100 kg Lebendgewicht.
Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
(7) Wird der Kaupfreis für mehrere angelieferte Außerdem können die Preise bis zu 10 vom Hundert an
Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anlieferungs- der Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtum-
menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen satzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt blei-
(Pauschalkauf), so ist die Zahl der im Berichtszeitraum ben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen
gelieferten Tiere, deren Gesamtschlachtgewicht und der wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Ober-
für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungs- grenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein.
betrag zu melden. Bei Rindern und Schafen ist für jede (3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr ein-
Kategorie das Gesamtschlachtgewicht und der dafür ge- gegangenen Meldungen der "Wochenbericht über die
zahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag anzu- Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten
geben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der in ... • nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustel-
an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden Auszah- len und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
lungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatz- ordnung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der
steuer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die auf Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1
das Lebendgewicht bezogenen Kaufpreise. Absatz 2 gilt Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich
nicht für Pauschalkäufe. oder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten.
§4
§7
Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an
(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notie-
die nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu
rungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde
erstatten.
Preismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorge-
schriebenem Muster zusammen.
§5
(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des
(1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt
Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgesche-
Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, hens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise
daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des § 6
Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über Abs. 2 gilt entsprechend.
jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden
müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmel- (3) Das Notierungsergebnis ist als ,,Amtliche Preisnotie-
dung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Han- rung" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem
delsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe Muster festzuhalten und bekanntzugeben. Die für die
ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berück- öffentliche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der
sichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung "Amtlichen Preisnotierung" ist von dem Vorsitzenden der
haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- Notierungskommission, das bei der Meldebehörde ver-
nen festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu bleibende Stück der "Amtlichen Preisnotierung• von den
enthalten hat. anwesenden Mitgliedern der Notierungskommission zu
unterzeichnen.
(2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu
dem die Meldungen eingegangen sein müssen. §8
(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung
fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstat- nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes geson-
ten, weM der Eingang der schriftlichen Meldungen nach dert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von
vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 be- der nach Landesrecht zustlncflQ8fl Behörde nach
stimmten Zeitpunkt nicht gewähr1eistet ist. Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh-
(4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche und Fleischgesetz) geregelt.
Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem
von der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzurei- §9
chen. (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf
Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer
§6 gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,
(1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten 1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen
Meldungen Feststellungen über die in jeder Handels- angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe
klasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Mel- entsprechend den Vorschriften Ober die gesetzlichen
dungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einrei-
Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen hen und kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung ist
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1305
unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich
Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vor- bestellte Sachverständige vorzunehmen.
zunehmen,
2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften
von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit- §10
telbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht- Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-
vieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-
Anlieferung feststellen lassen und nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die
3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-
in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das fest- gegeben.
gestellte Schlachtgewicht mitteilen.
(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts- § 11
feststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung
der Sechsten Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 23. Juni 1994
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von
Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 23. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1300) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleisch-
gesetz-Durchführungsverordnung in der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2186),
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des
Vieh- und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni
1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist.
Bonn, den 23. Juni 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh
(Sechste Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)
§1 der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in
(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben,
Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder
oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben sonstige Vorsorge gedeckt werden.
1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens (3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von
unmitttelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je
die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozes- Schlachtkörper anzugeben.
ses - mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlacht-
nummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des §3
Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und
Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlach-
das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten
teten und ausgeweideten Tieres in der Schnittführung
Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver-
nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh- und Fleisch-
wischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden
gesetz-Durchführungsverordnung. Andere als die nach
Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu
dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen vor der
belassen;
Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlacht-
2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften körper abgetrennt werden. Die Bestimmungen des
von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit- Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durch-
telbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die führungsbestimmungen bleiben unberührt.
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -
festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter
§4
Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.
(2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den In-
Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich habern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-
zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrech- stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die
nung mit den Lieferanten Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-
nungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-
1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben
Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben; dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des
falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde ge- gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die
legt wird, Ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der
Fleisch anzugeben; Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-
2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück klasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach
Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben. Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des
Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.
Der Preis frei Eingang Schlachtstätte ist der je Kilogramm
Schlachtgewicht an den Lieferanten für das angelieferte
Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, §5
ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3 Ordnungswidrig im Sinne des§ 23 Abs. 1 Nr. 8 des
zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
für die Abrechnung nach Lebendgewicht. fahrlässig
§2 1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebe-
(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann- nen Weise gekennzeichnet sind,
ten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge
für den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die
nung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,
Preis frei Eingang Schlachtstätte verringert wird (Erfas- nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
sungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transport- Weise macht oder
kosten, Versicherungskosten, sonstige Vorkosten), an- 3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-
gegeben werden. Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1
soweit die Vorkosten dem abrechnenden Betrieb tatsäch- oder 2 aufbewahrt.
lich entstanden sind.
§6
(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder
sonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor (Inkrafttreten)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994 1307
Berichtigung
der Neufassung der Fertigpackungsverordnung
Vom 14. Juni 1994
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBI. 1S. 451) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Anlage 3 Nr. 16 Spalte 6 ist nach dem Wert "720" der Wert „850" einzu-
fügen.
2. In Anlage 3 Nr. 24. 7 Spalte 1 ist das Wort „zitronenhaltige" durch das Wort
11
,,zitronensafthaltige zu ersetzen.
Bonn, den 14. Juni 1994
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Roesner
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 16. Juni 1994
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung vom 1. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1538, 1699) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 3 Nr. 11 ist die Angabe „Abschnitt II" durch die Angabe „Abschnitt III"
zu ersetzen.
Bonn,den16.Juni1994
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Biesenbach
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bunde8druckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu vetMenttichet, sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) v61kerrechlliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblltt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 5. 94 Zwe~e Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Verordnung über die Schutz- und Sicher-
heitshäfen, die Häfen der Bundesmarine, des Bundesgrenz-
schutzes und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-
land an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenver-
ordnung) 6565 (116 24. 6. 94) 25. 6. 94
9511·25
30. 5. 94 Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arz-
neibuchverordnung 6565 (116 24. 6. 94)
2121-51-19