1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne
Vom 10. Juni 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1S. 2134), auch in Verbindung
mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: GetrQCk-
nete Luzerne vom 3. November 1987 (BGBI. 1S. 2360), geändert durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
"Siebzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Trockenfutter".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
(1) Trockenfutter im Sinne dieser Verordnung Ist durch künstliche Wärme-
trocknung von Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnlichen Futterpflanzen
hergestelltes Futter außer Heu.
(2) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes)
wird für Trockenfutter auf 200 ha festgesetzt."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.Juni1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1229
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 1994 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
13. 6. 94 Gesetz zur Ände'!Jng von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über dtJ!n Schutz der Sozial-
daten sowie zur And!rung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Anderung des Sozial-
gesetzbuchs - 2. SGBAndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
FNA: neu: 860-1/1; 860-1, 860-4-1, 86o-5, 860-6, 860-S, 86o-10-1/2, 820-1, 8253-1, 871-1, 810-1, 860-6-1, 105-10, 830-2, 402-27,
822-13, 860-4-1-7, 860-4-1-8, 8252-4, 310-4, 330-1, 8232-32
GESTA:G37
1O. 6. 94 Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypotheken-
ablöseverordnung - HypAblV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
FNA: neu: 111-19-5; 111-19-3
1O. 6. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Getrocknete Luzerne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1256
FNA: 7840-3-17
13. 6. 94 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den B~such
von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVAndV) 1257
FNA: 2212-2-7-1
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften
(Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)
Vom 13. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten
das folgende Gesetz beschlossen: zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben
werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
Angehörigen dürfen Personen, die Pers_onalent-
Artikel 1
scheidungen treffen oder daran mitwirken können,
Änderung weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtig-
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet
Das Sozialgesetzbuch SGB - Allgemeiner Teil (Artikel 1 sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger,
des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1S. 3015), die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch genann-
1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert: ten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künst-
lersozialkasse, die Deutsche Bundespost, sowett
1. § 35 wird wie folgt geändert: sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
Sozialleistungen betraut ist, die Hauptzollämter,
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt: soweit sie Aufgaben nach § 107 Abs. 1 des Vierten
,,(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn be- Buches, § 66 des Zehnten Buches und § 150a des
treffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) Arbeitsförderungsgesetzes durchführen, und die
von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, Stellen, die Aufgaben nach§ 67c Abs. 3 des Zehn-
verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). ten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben
Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den
Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen
,,(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, werden."
besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht
und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
von Schriftstücken, Akten und Dateien. d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden auf-
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen gehoben.
Sozialdaten gleich."
b} Folgender Absatz wird angefügt: Artikel2
"(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maß- Änderung
gabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außer- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
dem verarbeitet oder genutzt werden, wenn setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:
werden können."
2. § 37 wird wie folgt gefaßt: 1. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte
,,§37 „a) in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984
390 Deutsche Mark,
Vorbehalt abweichender Regelungen
b) in der Zeit ab 1. Januar 1985"
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozial-
leistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich gestrichen.
aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt;
Artikel II § 1 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht
2. § 17a wird wie folgt geändert:
für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel
des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Sozialdaten erstreckt."
„Wird diese ausländische Währung an der
3. § 42 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Frankfurter Devisenbörse nicht notiert, erfolgt
die Umrechnung in Deutsche Mark nach dem
,,(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den von der Deutschen Bundesbank ermittelten
Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Mittelkurs für die Deutsche Mark in dem
Vierten Buches entsprechend." betreffenden Land; für Länder mit differen-
ziertem Kurssystem ist der Kurs für den nicht-
4. In§ 48 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 54 Abs. 4 Satz 2" kommerziellen Bereich zugrunde zu legen."
durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
5. In § 49 Abs. 3 werden die Worte „Satz 3" durch die b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Worte „Satz 4" ersetzt. ,,(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in
den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder
6. In§ 51 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 54 Abs. 2 und 3" der neu berechneten Leistung in der Vergangen-
durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2 und 4" ersetzt. heit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalender-
monat maßgebend, in dem die Anrechnung des
7. § 54 wird wie folgt geändert: Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von
Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der Leistung oder der neu berechneten Leistung
,,(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrech-
nungskurs für den ersten Monat des Kalender-
1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen vierteljahres maßgebend, das dem Beginn der
der Länder, Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht.
2. Mutterschaftsgeld nach§ 13 Abs. 1 des Mutter- überstaatliches Recht bleibt unberührt."
schutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Punkt die
nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während Worte ,, , jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalender-
des Erziehungsurlaubs herrührt oder anstelle monaten" eingefügt.
von Arbeitslosenhilfe gewährt wird, bis zur Höhe
des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes, 3. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Ab-
schnitts wird wie folgt gefaßt:
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den
durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
bedingten Mehraufwand auszugleichen." der Versicherungsnummer".
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1231
4. § 18f wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus
„Zulässigkeit mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung". und übersteigen sie die für das jeweilige Ver-
sicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemes-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke
aa) In Satz 1 werden die Worte „speichern oder der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer
verwenden" durch die Worte „verarbeiten Höhe so zueinander, daß sie zusammen höch-
oder nutzen" ersetzt sowie nach den Worten stens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
,,betraut ist," die Worte „die Versorgungs- Für die knappschaftliche Rentenversicherung und
träger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Über- die Rentenversicherung der Arbeiter und der
führung der Ansprüche und Anwartschaften Angestellten sind die Berechnungen nach Satz 1
aus Zusatz- und Sonderversorgungssyste- getrennt durchzuführen."
men des Beitrittsgebiets" eingefügt. c) Absatz 3 wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind 7. § 23 wird wie folgt geändert:
auch diejenigen aufgrund von über- und a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
zwischenstaatlichem Recht im Bereich der
,,(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne
sozialen Sicherheit."
des§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches ein-
cc) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4 schließlich Sozialleistungen, auf die die Vor-
und die Worte „gespeichert oder verwendet" schriften des Arbeitsförderungsgesetzes und des
jeweils durch die Worte „verarbeitet oder Sechsten Buches über die Kranken- und Renten-
genutzt" ersetzt. versicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „speichern oder Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden
oder verwenden" durch die Worte „verarbeiten sind, werden am Fünfzehnten des auf die Zahlung
oder nutzen" und das Wort „Offenbarung" durch der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Auf
das Wort „Übermittlung" ersetzt. diese Beiträge ist am Ersten des auf die Zahlung
der Sozialleistung folgenden Monats eine Ab-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schlagszahlung in Höhe der Hälfte der im Vor-
aa) In Satz 1 werden die Worte „speichern oder monat fällig gewesenen Beiträge für Sozialleistun-
verwenden" durch die Worte „verarbeiten gen zu leisten. Soweit das Gesetz die Möglichkeit
oder nutzen" und das Wort „Verwendung" einer Vereinbarung über die Zahlung und Abrech-
durch die Worte „Verarbeitung oder Nutzung" nung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistun-
ersetzt. gen vorsieht, kann von dem in Satz 2 genannten
Tag zugunsten des Berechtigten und in diesem
bb) In Satz 2 wird das Wort „offenbart" durch das
Falle entsprechend von dem in Satz 1 genannten
Wort „übermittelt", das Wort „Offenbarung"
Tag zugunsten des Verpflichteten abgewichen
durch das Wort „Übermittlung" und das Wort
werden.•'
„ verwendet" durch die Worte „ verarbeitet
oder genutzt'• ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:· ,,§ 1 Abs. 1 und 2 der Beitragszahlungsverordnung
gilt entsprechend."
,,(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der
Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß
§ 80 des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt 8. § 24 wird wie folgt gefaßt:
werden." ,,§24
f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Säumniszuschlag
,,(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der
dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbei- Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fällig-
ten oder nutzen, um ihre Dateien danach zu ord- keitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen
nen oder für den Zugriff zu erschließen." Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins
vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deut-
5. § 18g wird wie folgt geändert: sche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu
a) In Satz 1 wird das Wort „Verwendung'• durch die zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter zwei-
Worte „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" hundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag
ersetzt. nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich
anzufordern wäre.
b) In Satz 2 wird das Wort „Offenbarung" durch das
Wort „Übermittlung" ersetzt. (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid
mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist
ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu
6. § 22 wird wie folgt geändert:
erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft
a) In der Überschrift wird das Wort „Beschäftigun- macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der
gen" durch das Wort 11Versicherungsverhältnisse" Zahlungspflicht hatte. Ein Säumniszuschlag ist in den
ersetzt. Fällen des § 23 Abs. 2 ebenfalls nicht zu erheben;
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
das gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für 15. § 83 wird wie folgt gefaßt:
Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes." ,,§83
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen
9. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anrage
a) In Nummer 6 werden die Worte "des Trägers den dort geregelten Liquiditätserfordernissen ent-
der Krankenversicherung" durch die Worte "der spricht, nur angelegt werden in
Einzugsstelle" ersetzt.
1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in
b) In Nummer 11 wird das Wort "oder" durch ein
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemein-
Komma ersetzt.
schaften, wenn die Schuldverschreibungen an
c) Der Nummer 12 wird angefügt: einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft
,, 13. bei Beginn der Berufsausbildung, zum amtlichen Handel zugerassen sind oder in
einen anderen organisierten Markt in einem Mit-
14. bei Ende der Berufsausbildung oder
gliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ein-
15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im bezogen sind, der anerkannt und für das Publikum
Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im offen ist und dessen Funktionsweise ordnungs-
übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,". gemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren
Zulassung in den amtlichen Handel an einer Börse
in der Europäischen Gemeinschaft oder deren Ein-
10. In § 28f Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze
beziehung in einen organisierten Markt in einem
eingefügt:
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften
„Der Beitragsnachweis kann durch Fernkopie oder nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist,
Datenübertragµng eingereicht werden. Die Daten- dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die
übertragung ist nur zulässig, wenn über deren Einzel- Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines
heiten Einvernehmen zwischen dem Absender und Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
dem Empfänger der Daten hergestellt worden ist."
2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubiger-
rechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern
11. In § 28i Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wäre" mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
der Punkt gestrichen und die Worte ,, ; für die in § 1 Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der For-
Satz 2 des Sechsten Buches genannten nicht ent- derung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung
sandten Beschäftigten ist die am Amtssitz des Aus- besteht oder eine Sicherungseinrichtung der
wärtigen Amtes zuständige Allgemeine Ortskranken- Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung
kasse zuständige Einzugsstelle." angefügt. eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere
Deckungsmasse besteht,
12. § 28k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-recht-
"(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 kann für ein liche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen
Kalenderjahr unterbleiben, in dem sich der Beitrags- Gemeinschaften,
satz zur Rentenversicherung oder Bundesanstalt für
Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Januar 4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
geändert hat." a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personen-
körperschaften oder Sondervennögen aus dem
13. Dem § 28q wird folgender Absatz angefügt: Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
,,(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die b) Personen und Gesellschaften des privaten
Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Rechts aus dem Gebiet der Europäischen
Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 Gemeinschaften, wenn für die Forderungen
gelten insoweit für diese Stellen entsprechend." eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Ge-
währleistung für Rückzahlung und Verzinsung
14. § 76 wird wie folgt geändert: übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine
Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: die Gewährleistung eintritt,
„3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
5. Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, wenn
des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den
vertraglich sichergestellt ist, daß für das Sonder-
gleichen Voraussetzungen können bereits ent-
vermögen nur Vermögensgegenstände gemäß
richtete Beiträge erstattet oder angerechnet
den Nummern 1 bis 4 dieser Vorschrift erworben
werden."
werden dürfen,
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,
"Der Träger der Unfallversicherung kann einen Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück,
Vergleich über rückständige Beitragsansprüche Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich
schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweck-
der Europäischen Gemeinschaften besteht,
mäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung
gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus 7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen,
dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt." soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe
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Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1233
vorwiegend den Aufgaben des Versicherungs- b) Absatz 3 wird gestrichen.
trägers dient sowie Darlehen für gemeinnützige
c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze ~ und 4.
Zwecke,
d) Absatz 3 (neu) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
im Inland. „Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 2, 3, 4 und 6 zu dulden."
(2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in
e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender Absatz 5
der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der
angefügt:
Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitglieds-
staates der Europäischen Gemeinschaft lautenden ,,(5) Für die Träger der Rentenversicherung und
Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurs- die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Mel-
sicherungsgeschäft zulässig. dungen nach den§§ 102 bis 104 entsprechend."
(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang
berücksichtigt werden." 19. Artikel II § 15b erhält folgende Überschrift:
,,Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet".
16. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,(1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrich-
Änderung
tungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
des fünften Buches Sozialgesetzbuch
der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie die Errich- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
tung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäu- zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
den bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- geändert durch § 16 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Mai
behörde. Die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen 1994 (BGBI. 1S. 1084), wird wie folgt geändert:
und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzu-
mieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der 1. In § 65 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von sechs
Aufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Ver- Monaten" durch die Worte „eines Jahres" ersetzt.
einbarungen anzuzeigen. Solange das System-
konzept nicht grundlegend verändert wird, ist eine
2. Dem § 120 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Sätze 2
und 3 gelten für die Beschaffung von Programmen ,,§ 295 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Nähere über
entsprechend. Jede Anzeige hat so umfassend Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der
und rechtzeitig zu erfolgen, daß der Aufsichts- erforderlichen Vordrucke wird für die psychiatrischen
behörde vor Vertragsabschluß ausreichend Zeit Institutsambulanzen und sozial-pädiatrischen Zentren
zur Prüfung und Beratung des Versicherungs- von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 2, für
trägers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine die Polikliniken und sonstigen ermächtigten ärztlich
Anzeige verzichten." geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien
nach § 83 Abs. 1 Satz 1 vereinbart."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erwerb" die
Worte „und das Leasen" eingefügt sowie folgen-
der Satz 2 angefügt: 3. In§ 202 Satz 4 werden nach dem Wort „Versorgungs-
empfängers" ein Komma gesetzt und die Worte
„Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem ,,deren Umfang" eingefügt.
fiktiven Kaufpreis auszugehen."
4. Dem § 251 wird folgender Absatz 5 angefügt:
17. § 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ,,(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Bei-
tragszahlung berechtigt."
a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
das Wort „Bundesministerium" und der Punkt
5. In § 275 Abs. 3a werden die Worte „personenbezoge-
durch ein Komma ersetzt sowie folgende Worte
nen Daten" durch die Worte „Sozialdaten" ersetzt.
angefügt:
,,für den Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- 6. In § 275a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „erfaßten
rung dem Bundesministerium für Gesundheit." personenbezogenen Daten" durch die Worte „ge-
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: speicherten Sozialdaten" ersetzt.
„Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem
7. § 276 wird wie folgt geändert:
Gesetzbuch ausübt, nur an allgemeine Weisungen
des zuständigen Bundesministeriums gebunden." a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 67 Satz 2"
durch die Worte ,,§ 67b Abs. 2" ersetzt.
18. § 107 wird die folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-
gene Daten• durch das Wort „Sozialdaten",
,,Absatz 1 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend." das Wort „erfassen" durch das Wort „spei-
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ehern„ und nach dem Wort "ist" der Punkt bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „erfaßt"
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender jeweils durch das Wort „gespeichert" ersetzt.
Halbsatz angefügt:
cc) In Satz 5 werden die Worte „Datenerhebung
"haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 und -erfassung" durch die Worte „Datenerhe-
bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder bung und -Speicherung" ersetzt.
Prüfung durch den Medizinischen Dienst ver- c) In Absatz 2 wird das Wort „erfaßt" durch das Wort
anlaßt, sind die Leistungserbringer verpflich-
"gespeichert" ersetzt.
tet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizi-
nischen Dienstes unmittelbar an diesen zu d) In Absatz 3 werden das Wort „erfaßten" durch das
übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Wort „gespeicherten" und das Wort „ verwendet"
Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist." durch die Worte „ verarbeitet oder genutzt" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: e) Absatz 4 wird gestrichen.
"Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen
10. § 285 wird wie folgt geändert:
Dienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können
sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörden a) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „erfassen"
beauftragen, Datenbestände leistungserbrin- jeweils durch das Wort „speichern" ersetzt.
ger- oder fallbezogen für zeitlich befristete
b) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,Absatz 1
und im Umfang begrenzte Aufträge nach
Nr. 5, 6" die Worte „sowie§ 83 Abs. 2" eingefügt.
§ 275 Abs. 4 auszuwerten; Sozialdaten sind
vor der Übermittlung an den Medizinischen c) In Absatz 3 werden das Wort „erfaßten" durch das
Dienst zu anonymisieren." Wort „gespeicherten", die Worte „personenbezo-
gene Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und
cc) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „erfaßten" das Wort „verwendet" durch die Worte „verarbei-
durch das Wort „gespeicherten", die Worte tet oder genutzt" ersetzt.
„personenbezogene Daten" durch das Wort
,,Sozialdaten" und das Wort „ verwendet"
durch die Worte „ verarbeitet oder genutzt" 11. § 286 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „personenbe-
dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „per- zogene Daten" durch das Wort „Sozialdaten"
sonenbezogene Daten" durch das Wort ersetzt.
,,Sozialdaten" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte,,§ 6 Abs. 1
Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
die Worte ,,§ 78a des Zehnten Buches" ersetzt.
,,(2a) Beauftragt der Medizinische Dienst einen
Gutachter (§ 279 Abs. 5), ist die Übermittlung von 12. In § 287 Abs. 2 werden die Worte „Personenbezieh-
erforderlichen Daten zwischen Medizinischem bare Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt.
Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies
zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist."
13. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ist auch die
8. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Art der Erkrankung" durch die Worte „sind auch
a) In Satz 1 werden nach den Worten „Begutachtung die Diagnosen" ersetzt.
und" die Worte „der Krankenkasse" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,(2) Krankenkassen, die an der Erprobung der
,,Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Ver- Beitragsrückzahlung teilnehmen (§ 65), haben für
sorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen die Prüfung der Voraussetzungen der Beitrags-
Leistungserbringern, über deren Leistungen er rückzahlung die für jeden Versicherten maßgeb-
eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, liche Betragsgrenze zu ermitteln und die Art und
die erforderlichen Angaben über den Befund mit- den Wert der nach § 65 Abs. 2 zu berücksichtigen-
zuteilen." den Leistungen aufzuzeichnen. Die Ermittlung
nach Satz 1 muß bis zum Ende des dritten Quartals
des Jahres abgeschlossen sein, das auf das
9. § 284 wird wie folgt geändert: Geschäftsjahr fo!gt, für das die Beitragsrück-
zahlung durchgeführt wird. Die für die Prüfung
a) In der Überschrift werden die Worte „Personen- der Beitragsrückzahlung nach Satz 1 erhobenen
bezogene Daten" durch das Wort „Sozialdaten" Sozialdaten dürfen nur zu diesem Zweck verarbei-
ersetzt. tet und genutzt werden."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-
gene und personenbeziehbare Daten" durch "(3) Krankenkassen, die nicht an der Erprobung
das Wort „Sozialdaten" und das Wort „erfas- der Beitragsrückzahlung teilnehmen, aber im Rah-
sen" durch das Wort „speichern" ersetzt. men der wissenschaftlichen Begleitung der Mo-
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1235
dellkasse nach § 68 Satz 2 zu Vergleichszwecken 20. Nach § 301 wird eingefügt:
beobachtet werden, sind befugt, die erforderlichen ,,§ 301a
Sozialdaten aufzuzeichnen und in anonymisierter
Form zu Zwecken der wissenschaftlichen Be- Hebammen und Entbindungspfleger
gleitung zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt ent- freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungs-
sprechend. pfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen die
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Zeitraum gemäß der nach § 134 Abs. 1 erlassenen Rechts-
eines Jahres vor der Erprobung der Beitragsrück- verordnung für die Abrechnung vorgeschriebenen
zahlung und nach der Erprobung der Beitrags- Angaben zu übermitteln."
rückzahlung entsprechend."
21. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „personen-
14. In § 293 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrift-
bezogenen Daten" durch das Wort „Sozialdaten"
verkehr" ein Komma und die Worte „einschließlich
ersetzt und nach den Worten ,,§ 84" die Worte
des Einsatzes von maschinell lesbaren Datenträgern,
,,Abs. 2" eingefügt.
beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung" eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Aufbewahrungsfristen"
durch das Wort ,,Aufbewahrung" ersetzt und nach
den Worten ,.§ 84" die Worte ,,Abs. 2 und 6" ein-
15. In § 294 werden die Worte „und befugt" gestrichen. gefügt sowie das Wort „entsprechend" gestrichen.
16. § 295 wird wie folgt geändert: 22. In § 306 Satz 4 werden die Worte „Unterrichtung über
personenbezogene Daten" durch die Worte „Über-
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 291 Abs. 2 mittlung von Sozialdaten" ersetzt.
Nr. 1 bis 6" durch die Worte ,,§ 291 Abs. 2 Nr. 1
bis 8" ersetzt.
Artikel 4
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Änderung
,,(1 a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 83
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 2 sind die an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Ver- Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261; 1990
einigungen die für die Prüfung erforderlichen S. 1377), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
Befunde vorzulegen." vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-
ändert:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
.,(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung 1. § 146 wird wie folgt geändert:
teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-
a) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogene
richtungen sind verpflichtet, die Angaben gemäß
Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt.
§ 292 Abs. 1 aufzuzeichnen und den Kranken-
kassen zu übermitteln." b) Absatz 5 wird gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Daten-
verarbeitung und vor unzulässiger Offenbarung" 2. § 148 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „ Verarbeitung und Nutzung" a) In Absatz 1 werden die Worte „personenbezogene
ersetzt. Daten• durch das Wort .Sozialdaten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „personen-
17. In§ 297 Abs. 4 werden das Wort „versichertenbezieh- bezogener Daten" durch die Worte „von Sozial-
bar' durch das Wort „versichertenbezogen" und das daten" ersetzt.
Wort „ verknüpft" durch das Wort „zusammengeführt" c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-
gene Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und
18. § 298 wird wie folgt geändert: die Worte „zur Vertagung stellen" durch das
Wort „Obermittein• ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „ versicherten-
beziehbarer" durch das Wort „versichertenbezo- bb) In Satz 2 werden die Worte „personenbezoge-
gener" ersetzt. nen Daten• durch das Wort „Sozialdaten• und
die Worte „zur Vertagung gestellt" durch das
b) In Satz 1 werden das Wort „versichertenbezieh- Wort „Obermittelt" ersetzt.
bare" durch das Wort „versicherten bezogene•
ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeit" die 3. In§ 149 Abs. 3 werden die Worte .personenbezogenen
Worte „oder Qualität" eingefügt. Daten" durch das Wort „Sozlaldaten• ersetzt.
19. In § 301 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte .,§ 291 Abs. 2 4. § 150 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 bis 6" durch die Worte ,,§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8" a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „personen-
ersetzt. bezogene Daten• durch das Wort „Sozialdaten",
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Worte „personenbezogener Daten" durch die b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Worte „von Sozialdaten" und das Wort „ Verwen-
,,(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu er-
dung" durch die Worte „Verarbeitung oder Nut-
heben. Er ist über die Rechtsgrundlage der
zung" ersetzt.
Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck der
b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit
diese nicht offenkundig sind."
5. § 151 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogene
a) In Absatz 1 werden die Worte „personenbezogenen Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und das
Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und die Worte Wort „Belange" durch das Wort „Interessen"
„offenbaren" und „mitteilen" jeweils durch das ersetzt.
Wort „übermitteln" ersetzt und folgender Satz 2
angefügt: 4. In § 63 Abs. 1 werden die Worte „Personenbezogene
„Dies gilt auch für Daten, welche die Deutsche Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt und das
Bundespost nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Melde- Wort „aufgenommen" gestrichen.
daten-Übermittlungsverordnung des Bundes -
2. BMeldDÜV - vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1S. 810), 5. § 64 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261, 2386) von den Melde- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
behörden erhalten hat." ,,Datenübermittlung und -nutzung".
b) In Absatz 2 werden die Worte „personenbezogene
b) In Absatz 1 werden die Worte „Personenbezogene
Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und das Wort
Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und das
,,offenbaren" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.
Wort „ verwendet" durch die Worte „übermittelt
c) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogenen oder genutzt" ersetzt sowie das Wort „nur" ge-
Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und die Worte strichen.
,,zur Verfügung stellen" durch das Wort „übermit-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
teln" ersetzt.
,,(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Auf-
6. In§ 152 Nr. 7 werden die Worte „personenbezogene gaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abwei-
Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt. chend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch
der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in
Frage gestellt wird."
7. Dem § 212 wird folgender Satz angefügt:
d) Absatz 3 wird gestrichen.
„Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung
der Beitragszahlung berechtigt." e) Absatz 4 wird Absatz 3, die Worte „Personenbezo-
gene Daten" werden durch das Wort „Sozialdaten"
und das Wort „verwendet" wird durch die Worte
Artikels ,,gespeichert oder genutzt" ersetzt.
Änderung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch 6. § 65 wird wie folgt geändert:
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in ihm wer-
Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, den die Worte „Personenbezogene Daten" durch
BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom das Wort „Sozialdaten" und die Worte „nur offen-
3. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 637), zuletzt geändert durch Arti- bart" durch die Worte „von diesem nur weiter-
kel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), gegeben" ersetzt sowie folgender Satz 2 angefügt:
wird wie folgt geändert: „Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten
weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem
1. In der Überschrift zum Vierten Kapitel werden die Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese
Worte „personenbezogener Daten" durch die Worte befugt erhalten hat."
,,von Sozialdaten" ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
2. § 61 wird wie folgt geändert: ,,(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch,
soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot
a) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Worte „per- nach Absatz 1 besteht."
sonenbezogener Daten" jeweils durch die Worte
,, von Sozialdaten" und das Wort „ Verwendung"
jeweils durch das Wort „Nutzung" ersetzt. 7. § 66 wird gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Worte,,§§ 67 bis 85" durch
die Worte ,,§§ 67 bis 85a" ersetzt. 8. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1 bis 3 des
3. § 62 wird wie folgt geändert: Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Worte
,,§ 83 des Zehnten Buches" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Personenbezogene
Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1237
9. § 68 wird wie folgt geändert: 4. Das zweite Kapitel wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift werden die Worte „Personen- „zweites Kapitel
bezogene Daten" durch das Wort „Sozialdaten" Schutz der Sozialdaten
ersetzt.
Erster Abschnitt
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Begriffsbestimmungen
,,(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Aus-
übung der Amtspflegschaft oder Amtsvormund- §67
schaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur er-
Begriffsbestimmungen
heben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die (1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persön-
Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Auf- liche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
sicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener),
dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten
an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig." Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-
c) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 66" durch die
den. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle
Worte ,,§ 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches"
betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von
ersetzt.
juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
d) In Absatz 4 werden die Worte „personenbezogene
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit
Daten" durch das Wort „Sozialdaten", das Wort
dieses Kapitel angewandt wird, auch
,, weitergegeben" jeweils durch die Worte „über-
mittelt" und das Wort „verwenden" durch die 1. Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Er-
Worte „verarbeiten oder nutzen" ersetzt sowie die mächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch
Worte „Satz 2" gestrichen. befindet,
2. Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaat-
10. § 86 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: lichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
,,Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger zuständig, 3. Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das
in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs für
der Leistung tatsächlich aufhält." entsprechend anwendbar erklären, und
4. Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes
und Aufgaben, soweit sie den in§ 35 des Ersten
Artikel& Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewie-
sen sind.§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherheits-
Änderung gesetzes bleibt unberührt.
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(3) Eine Datei ist
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch auto-
zes vom 18. August 1980, BGBI. 1S. 1469 und Artikel I des
matisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1S. 1450), zuletzt ausgewertet werden kann (automatisierte Datei),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1993
oder
(BGBI. 1S. 1038), wird wie folgt geändert:
2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die
gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten
1. In § 24 Abs. 2 werden in Nummer 5 das Wort „oder" Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet
durch ein Komma, in Nummer 6 der Punkt durch das werden kann (nicht-automatisierte Datei).
Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen,
„ 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren
weniger als 100 Deutsche Mark aufgerechnet umgeordnet und ausgewertet werden können.
oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt
unberührt." (4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder
dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu
zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen
2. § 48 wird wie folgt geändert: Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines
In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 44 Abs. 3" durch Vorganges werden sollen.
die Worte,,§ 44 Abs. 3 und 4" ersetzt. (5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den
Betroffenen.
3. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Über-
mitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im
„2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht
einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten
sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlaß
Verfahren
der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer
nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbe-
Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vor- wahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum
gesehenen Leistung benötigt werden,". Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicher- (2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu er-
ter Sozialdaten, heben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben
werden.
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder
durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten 1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69
an einen Dritten (Empfänger) in der Weise, daß Abs. 2 genannten Stellen, wenn
a) die Daten durch die speichernde Stelle an den a) diese zur Übermittlung der Daten an die er-
Empfänger weitergegeben werden oder hebende Stelle befugt sind,
b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhält-
Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten nismäßigen Aufwand erfordern w0rde und
einsieht oder abruft;
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen. daß über-
Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuchs ist wiegende schutzwürdige Interessen des Be-
auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozial- troffenen beeinträchtigt werden,
daten.
2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen
der weiteren Verarbe~ung oder Nutzung von Sozial-
zuläßt oder die Übermittlung an die erhebende
daten durch entsprechende Kennzeichnung,
Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer
Sozialdaten. Art nach eine Erhebung bei ande-
(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten. ren Personen oder Stellen erforderlich
soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die machen oder
Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle. bb) die Erhebung beim Betroffenen einen
(8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozial- unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche würde
oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, überwiegende schutzwürdige Interessen des
Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder Betroffenen beeinträchtigt werden.
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden
können. (3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner
Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm
(9) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen
die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur
andere im Auftrag speichern läßt. Werden Sozialdaten Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus-
bei einem Leistungsträger im Sinne des § 12 des kunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechts-
Ersten Buches gespeichert, ist speichernde Stelle der vorteilen, so ist der Betroffene hierauf sowie auf die
Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebiets- Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet und die
körperschaft, so sind eine speichernde Stelle die Orga- Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die
nisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
besonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional
durchführen. (4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen
bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die
(10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft ver-
speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene pflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben
sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Gel- hinzuweisen.
tungsbereich dieses Gesetzbuchs Sozialdaten im
Auftrag verarbeiten oder nutzen. §67b
(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
juristische Personen, Gesellschaften und andere (1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden
sie nicht unter§ 81 Abs. 3 fallen. Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in
diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder
Zweiter Abschnitt soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen ein-
geholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer
vorgesehenen Übermittlung sowie auf die Folgen der
§67a Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.Die Ein-
Datenerhebung willigung und der Hinweis bedürfen der Schriftform,
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen
Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist
Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungs-
Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. bild der Erklärung hervorzuheben.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1239
(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung baren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen
liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies
bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt erfordert.
würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2
Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erheb- §67d
liche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungs- Übermittlungsgrundsätze
zweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zu-
lässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis
§67c nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechts-
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung vorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt.
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches mittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt
der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle lie- dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der An-
genden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz- gaben in seinem Ersuchen.
buch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für (3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 über-
die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung mittelt werden dürfen, weitere personenbezogene
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit
worden sind. unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen mittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn
von derselben Stelle für andere Zwecke nur gespei- schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines
chert, verändert oder genutzt werden, wenn Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen;
eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist
1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach unzulässig.
anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches
als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforder- (4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschi-
lich sind, nell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der
Datenübertragung ist auch über Vermittlungsstellen
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder zulässig. Für die Auftragserteilung an die Vermittlungs-
stelle gilt § 80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeige-
3. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens
pflicht § 80 Abs. 3 und für die Verarbeitung und
der wissenschaftlichen Forschung oder Planung
Nutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs. 4
im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die
entsprechend.
Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen.
§68
(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung
für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Übermittlung
Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Diszi- für Aufgaben der Polizeibehörden,
plinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der der Staatsanwaltschaften urid Gerichte,
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für der Behörden der Gefahrenabwehr
die speichernde Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für oder zur Durchsetzung
die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und öffentlich-rechtlicher Ansprüche
Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,
nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen. der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behör-
den der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten
(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen An-
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder sprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Be- Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum,
triebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie
werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber
werden. zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme
besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des
(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle
oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder
ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann
gespeicherte Sozi~ldaten dürfen von den in § 35 des
nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die
Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimm-
Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2
tes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im
findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen
Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozial-
zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 er-
leistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die
forderlich ist.
Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach
dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet
Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner
mit denen Einzelangaben über persönliche oder sach- Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter
liche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm- Bediensteter.
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1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§69 §70
Übermittlung Übermittlung
für die Erfüllung sozialer Aufgaben für die Durchführung des Arbeitsschutzes
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behör-
worden sind oder für die Erfüllung einer gesetz- den oder der Bergbehörden bei der Durchführung des
lichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach Arbeitsschutzes erfordertich ist und schutzwürdige
diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wer-
des Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten den oder das öffentliche Interesse an der Durch-
Buches genannte Stelle ist, führung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungs-
2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.
Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden
gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Straf-
verfahrens oder §71
3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehaup- Übermittlung für die Erfüllung
tungen des Betroffenen im Zusammenhang mit besonderer gesetzlicher Pflichten
einem Verfahren über die Erbringung von Sozial- und Mitteilungsbefugnisse
leistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
Genehmigung durch die zuständige oberste Bun-
des- oder Landesbehörde.
soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetz-
lichen Mitteilungspflichten
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus
einem Tarifvert~ag ergebenden Aufgabe sind den in 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen ·gleich- des Strafgesetzbuchs,
gestellt
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4
1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenaus- Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-
gleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1
dem Gesetz über die Entschädigung für Strafver- des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechts-
folgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs- krankheiten,
gesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsge- 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den
setz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der
dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften un-
gesetz und den Vorschriften der Länder über die mittelbar anwendbar sind,
Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen
4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehr-
zu erbringen haben,
pflichtgesetzes oder
2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-
parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags- 5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Ein-
gesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des ziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des
öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes.
Zusatzversorgungseinrichtungen, Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das
3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestim-
sie kindergeldabhängige Leistungen des Besol- mungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt. Eine Über-
dungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Ver- mittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erfor-
wendung von personenbezogenen Kindergeld- derlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
daten festzusetzen haben. zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder ent-
Bundesanstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist sprechenden gesetzlichen Vorschriften der LAnder, die
zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkas- die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten.
sen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Aus-
die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach länders ist auch zulässig, soweit sie erfordertich ist
dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes
teilnehmen. 1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeit- des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach
geber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeits- § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maß-
unfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines gabe, daß über die Angaben nach § 68 hinaus nur
Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die mitgeteilt werden können
Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des
ist nicht zulässig. Ausländers oder eines Familienangehörigen des
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für Ausländers Daten über die Gewährung oder
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rech- Nichtgewährung von Leistungen, Daten über
nungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c frühere und bestehende Versicherungen und
Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet. das Nichtbestehen einer Versicherung,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1241
b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu
über die ausländerrechtliche Zulassung oder unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über
Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Aus- das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder
länders Daten über die Arbeitserlaubnis oder sein allgemeiner Stellvertreter.
eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,
§73
c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des
Ausländers Angaben darüber, ob die in § 46 Übermittlung
Nr. 4 des Ausländergesetzes bezeichneten für die Durchführung eines Strafverfahrens
Voraussetzungen vorliegen, und (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
d) durch die Jugendämter für die Entscheidung soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens
über den weiteren Aufenthalt oder die Beendi- wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen
gung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durch-
48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben führung eines Strafverfahrens wegen einer anderen
über das zu erwartende soziale Verhalten, Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die
2. für die Erfüllung der in§ 76 Abs. 2 des Ausländer- in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die An-
gaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende
gesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder
Geldleistungen beschränkt ist.
3. für die Erfüllung der in§ 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des
(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2
Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflich-
ordnet der Richter an.
ten, wenn die Mitteilung den Wegfall oder Be-
§74
schränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen
Berufsausübungserlaubnis oder eines Versiche- Übermittlung
rungsschutzes oder die Gewährung von Arbeits- bei Verletzung der Unterhaltspflicht
losenhilfe betrifft. und beim Versorgungsausgleich
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
nur übermittelt werden, soweit sie erforderlich ist
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit 1. für die Durchführung
gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen
von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines
2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
die Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländer- b) eines Verfahrens über den Versorgungsaus-
gesetzes vorliegen. gleich nach § 53b des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch
oder nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-
zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen
lung von Härten im Versorgungsausgleich oder
eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormund-
schaftsgericht die Bestellung eines Betreuers oder 2. für die Geltendmachung
eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unter-
ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes haltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens
gilt entsprechend. nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Be-
§72 troffene nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach
Übermittlung für den Schutz § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a
der inneren und äußeren Sicherheit oder § 16151 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Aus-
soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung kunft verpflichtet ist, oder
der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungs- b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-
schutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militäri- sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
schen Abschirmdienstes und des Bundeskriminal- nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-
amtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Über- fene nach § 1587e Abs. 1 oder§ 1587k Abs. 1 in
mittlung ist auf Angaben über Name und Vorname Verbindung mit§ 1580 des Bürgerlichen Gesetz-
sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburts- buchs oder nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11
ort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen des Gesetzes zur Regelung von Härten im
sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und Versorgungsausgleich zur Auskunft verpflichtet
früheren Arbeitgeber beschränkt. ist,
(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungs- und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die
ersuchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungs-
Stelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung befugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten
zum Richterramt haben oder die Voraussetzungen des Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener
§ 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese
Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflich-
die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, tigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§75 worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zu-
lässig, unter denen diese Person selbst übermittlungs-
Übermittlung von Sozialdaten
befugt wäre.
für die Forschung und Planung
(2) Absatz 1 gilt nicht
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben 1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 für Sozialdaten,
die im Zusammenhang mit einer Begutachtung
1 . der wissenschaftlichen Forschung im Soziallei- wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder
stungsbereich oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung über-
2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine mittelt worden sind, es sei denn, daß der Betroffene
öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist
von der speichernden Stelle zu Beginn des Verwal-
und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht tungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Widerspruchsrecht hinzuweisen,
an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungs-
interesse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine 2. im Rahmen des§ 69 Abs. 4 und 5 und des§ 71
Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen ist Abs. 1 Satz 3.
nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die Einwilligung (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den
des Betroffenen nach § 67b einzuholen oder den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1
Zweck der Forschung oder. Planung auf andere Weise bis 3 des Fünften Buches.
zu erreichen.
(2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Geneh- §77
migung durch die oberste Bundes- oder Landes-
Einschränkung
behörde, die für den Bereich, aus dem die Daten
der Übermittlungsbefugnis ins Ausland
herrühren, zuständig ist. Die Genehmigung darf im
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur
versagt werden, wenn die Voraussetzungen des (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen
Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie muß oder Stellen im Ausland sowie an über- und zwischen-
staatliche Stellen ist nur bei Erfüllung der Voraus-
1. den Empfänger,
setzungen der §§ 69, 70 oder des § 73 zulässig, und
2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffe-
Kreis der Betroffenen, nen nicht beeinträchtigt werden.
3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, (2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund
zu der die übermittelten Sozialdaten verwendet zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den
werden dürfen, und Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
aufbewahrt werden dürfen, übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen
ihm übermittelt werden.
Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-
nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. §78
(3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffent- Zweckbindung
liche Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle und Geheimhaltungspflicht des Empfängers
durch Auflagen sicherzustellen,- daß die der Geneh-
(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des
migung durch Absatz 1 gesetzten Grenzen beachtet
Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten über-
und die Daten nur für den Übermittlungszweck ge-
mittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck
speichert, verändert oder genutzt werden.
verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt über-
(4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, mittelt worden sind. Die Empfänger haben die Daten in
kontrolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach demselben Umfang geheimzuhalten wie die in§ 35 des
diesem Gesetzbuch durch den Empfänger und der Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten
sonstigen für den Empfänger geltenden Rechtsvor- an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt
schriften die nach Landesrecht zuständige Aufsichts- worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die
behörde. Die Kontrolle kann auch erfolgen, wenn keine Sozialdaten enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine der in Satz 1 § 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermitt-
genannten Vorschriften durch die nicht-öffentliche lung an den weiteren Empfänger befugt wäre. Sind
Stelle verletzt ist. Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaf-
ten, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr
§76
übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhän-
Einschränkung der Übermittlungsbefugnis gig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke
bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Straf-
verfolgung und der Strafvollstreckung verarbeiten und
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in
nutzen.
§ 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem
Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Straf- (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle
gesetzbuchs genannten Person zugänglich gemacht übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen,
----------·--··---·-·---------------------
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1243
welche diese Daten verarbeiten oder nutzen, von die- 8. zu gewährleisten, daß Sozialdaten, die im Auftrag
ser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die verarbeitet werden, nur entsprechend den Wei-
Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen. sungen des Auftraggebers verarbeitet werden
(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungs- können (Auftragskontrolle),
verfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, daß eine 9. zu verhindern, daß bei der Übertragung von
Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten Sozialdaten sowie beim Transport von Daten-
erforderlich Ist, so dürfen die zum Zwecke der Voll- trägern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, ver-
streckung übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck ändert oder gelöscht werden können (Transport-
der Strafverfolgung verarbeitet oder genutzt werden, kontrolle),
soweit dies erforderlich ist. Das gleiche gilt auch für die
Klärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinar- 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga-
verfahrens. nisation so zu gestalten, daß sie den besonderen
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
Dritter Abschnitt (Organisationskontrolle).
Organisatorische Vorkehrungen
zum Schutz der Sozialdaten, §79
besondere Datenverarbeitungsarten
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§78a
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
Technische und organisatorische Maßnahmen rens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten
selbst oder Im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben Buches genannten Stellen zulässig, soweit dieses
die technischen und organisatorischen Maßnahmen Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-
dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage bedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen
zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Auf-
gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, sicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das gleiche
wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten
zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Stellen.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,
Anlage daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert
Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schüt-
1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,
zenden Sozialdaten geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs- 2. Datenempfänger,
anlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet wer- 3. Art der zu übermittelnden Daten,
den, zu verwehren (Zugangskontrolle),
4. nach § 78a erforderliche technische und organisa-
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, torische Maßnahmen.
kopiert, verändert oder entfernt werden können
{Datenträgerkontrolle), (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in
Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genann-
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die
ten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundes-
unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder
beauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser,
Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhin-
sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des
dern (Speicherkontrolle),
Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu
mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertra- unterrichten.
gung von Unbefugten genutzt werden können
(Benutzerkontrolle), (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus- Anlaß besteht Sie hat mindestens bei jedem zehnten
schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie
unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs- Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für
kontrolle), den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollie-
6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt ren; die protokollierten Daten sind spätestens nach
werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch 6 Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von
Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt Sozialdaten abgerufen oder übermittelt {Stapelverar-
werden können {Übermittlungskontrolle), beitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Fest-
stellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des
7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und
Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu
welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungs- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus
systeme eingegeben worden sind (Eingabekon- Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen
trolle), angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen- 2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer
stehen. erheblich kostengünstiger besorgt werden können
und der Auftrag nicht die Speicherung des gesam-
§80
ten Datenbestandes des Auftraggebers umfaßt. Der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegende Teil der Speicherung des gesamten
von Sozialdaten im Auftrag Datenbestandes muß beim Auftraggeber oder beim
(1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Auftragnehmer, der eine öffentliche Stefle ist, und
Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im Auf-
für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetz- trag an nicht-öffentliche Auftragnehmer weitergibt,
buches und anderer Vorschriften über den Daten- verbleiben.
schutz verantwortlich. Die in den §§ 82 bis 84 genann- (6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten
ten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85
(2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und und 85a nur § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26
Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den
Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht
verarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die solche des Bundes sind, treten anstelle des Bundes-
für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich beauftragten für den Datenschutz insoweit die Landes-
zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nut- beauftragten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und
zung, die technischen und organisatorischen Maß- Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landes-
nahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse fest- recht. Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche
zulegen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erfor- Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Absätze 1 bis 5
derlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde.
Auftragnehmer vorhandenen technischen und organi- Bei öffentlichen Stellen der Länder, die nicht Sozial-
satorischen Ma~nahmen zu erteilen. Die Auftragsertei- versicherungsträger oder deren Verbände sind, gelten
lung an eine nicht-öffentliche Stelle setzt außerdem die landesrechtlichen Vorschriften über Verzeich-
voraus, daß der Auftragnehmer dem Auftraggeber nisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen
schriftlich das Recht eingeräumt hat, und Dateien.
1. Auskünfte bei ihm einzuholen, Vierter Abschnitt
2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Rechte des Betroffenen,
Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und Datenschutzbeauftragte
dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und Schlußvorschriften
und
§81
3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten
Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme Rechte des einzelnen, Datenschutzbeauftragte
einzusehen, (1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verar-
soweit es im Rahmen des Auftrags für die Über- beitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
wachung des Datenschutzes erforderlich ist. Sozialdaten in seinen Rechten verletzt worden zu sein,
kann er sich
(3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde
rechtzeitig vor der Auftragserteilung 1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden, wenn er eine Verletzung seiner Rechte
1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen durch eine in § 35 des Ersten Buches genannten
technischen und organisatorischen Maßnahmen Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Auf-
und ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2 gaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
und 3,
2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des
2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden
Datenschutzes zuständigen Stellen wenden, wenn
sollen, und den Kreis der Betroffenen,
er die Verletzung seiner Rechte durch eine andere
3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der
der Daten im Auftrag erfolgen soll sowie Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz-
4. den Abschluß von etwaigen Unterauftragsverhält- buch behauptet.
nissen (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach die-
schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine sem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten
öffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige Buches genannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1,
an seine Aufsichtsbehörde zu richten. Abs. 3 bis 6 sowie die§§ 25 und 26 des Bundesdaten-
schutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder,
(4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverar- die unter § 35 des Ersten Buches fallen, treten an die
beitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre Auf-
speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt. gaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweili-
(5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten gen Landesrecht.
im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zu- (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in
lässig, wenn § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer
1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebs- Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem
ablauf auftreten können oder Gesetzbuch wahrnehmen und an Ihnen Stellen des
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1245
Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform (2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur des-
als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den halb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderen- satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungs-
falls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Ein- vorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die
richtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stel- Datenschutzkontrolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht
len des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der für Sozialdaten aus automatisierten Dateien, die aus-
Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffent- schließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen
licher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungs-
öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der technischen Nutzung automatisch gelöscht werden.
Rentenversicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über-
Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.
mittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und
(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizei-
Stellen und die Vermittlungsstellen nach§ 67d Abs. 4 behörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundes-
sind § 18 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1 nachrichtendienst und den Militärischen Abschirm-
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzu- dienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
wenden. In räumlich getrennten Organisationsein- zulässig.
heiten ist sicherzustellen, daß der Beauftragte für den
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-
stützt wird. In das Verzeichnis nach § 18 Abs. 2 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in
des Bundesdatenschutzgesetzes sind automatisierte der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegen-
Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechni- den Aufgaben gefährden würde,
schen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
verarbeitstechnischen Nutzung automatisch gelöscht
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines
werden, und nicht-automatisierte Dateien, deren
Landes Nachteile bereiten würde oder
Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt
sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im besondere wegen der überwiegenden berechtigten
übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden
Verzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungs- müssen,
anlagen und Dateien sowie über behördliche Daten-
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
schutzbeauftragte unberührt.
Auskunftserteilung zurücktreten muß.
§82 (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
Schadensersatz keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-
des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem
Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder nach anderen Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich,
Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner per- der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Daten-
sonenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist schutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Lan-
§ 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend desrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän-
anzuwenden. dige Stelle wenden kann.
§83
(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Aus-
Auskunft an den Betroffenen kunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kon-
erteilen über trolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf
auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die
dieser Daten beziehen, und Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
2. den Zweck der Speicherung. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. §84
Sind die Sozialdaten in Akten gespeichert, wird die
Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben Berichtigung,
macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und Löschung und Sperrung von Daten
der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Auf- (1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie un-
wand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen richtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von
geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die dem Betroffenen bestritten und läßt sich weder die
speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbeson- Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies
dere die Form der Auskunftserteilung, nach pflicht- in der Datei oder Akte zu vermerken oder auf sonstige
gemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur
---------·------
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens
werden. bereithält oder
(2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speiche- 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien
rung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn verschafft,
ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur recht- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
mäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Geldstrafe bestraft.
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu
der Annahme besteht. daß durch die Löschung (2) Ebenso wird bestraft, wer
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch- 1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch
tigt werden. geschützten Sozialdaten, die nicht offenkundig
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
soweit 2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, er sie übermittelt.
2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffe- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
nen beeinträchtigt würden, oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem
Aufwand möglich ist. §85a
(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung Bußgeldvorschriften
des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden,
wenn (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen 1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet
im überwiegenden Interesse der speichernden oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2
Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen un- mit Strafe bedroht ist,
erläßlich ist und 2. entgegen§ 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit§ 67d
Abs. 4 Satz 2, SoziaJdaten anderweitig verarbeitet,
2. die Sozialdaten, hierfür übermittelt oder genutzt
nutzt oder länger speichert oder
werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36
(5) Von der Tatsache, daß Sozialdaten bestritten
Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Be-
oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung
auftragten für den Datenschutz nicht oder nicht
unrichtiger Sozialdaten sowie der Löschung oder
rechtzeitig bestellt.
Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind
die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur den."
Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist. 5. § 94 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. "fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne des§ 90 des
Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozial-
§84a
versicherung zuständigen obersten Verwaltungs-
Unabdingbare Rechte des Betroffenen behörden oder die von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes,
(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel
in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die
können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
oder beschränkt werden.
Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden
(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei weiter übertragen."
gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungs-
berechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der 6. Nach § 100 wird folgender§ 1OOa eingefügt:
Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er
sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflich- .,§ 100a
tet, das Vorbringen des Betroffenen an die spei- Übennittlung für die Forschung
chernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über. zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unter-
(1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heil-
richten.
berufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungs-
§85 vorhaben personenbezogene Daten einem Träger oder
Strafvorschriften Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung
zu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraus-
(1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozial- setzungen erfüllt sind und die Genehmigung des
daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt Forschungsvorhabens öffentlich bekannt gegeben
1. speichert, verändert oder übermittelt, worden ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1247
(2) Die Träger und die Spitzenverbände der ge- 1. § 18 wird wie folgt gefaßt:
setzlichen Unfallversicherung dürfen Sozialdaten von
"§ 18
Versicherten und früheren Versicherten erheben, ver-
arbeiten und nutzen, soweit dies Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rück-
ständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des
1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungs- Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die
vorhabens, das die Anerkennung neuer Berufs- Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künst-
krankheiten oder die Verbesserung der Prävention lersozialkasse."
oder der Rehabilitation bei Berufskrankheiten zum
Ziele hat, erforderlich ist und 2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf .,§30
andere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rück-
erreicht werden kann. ständige Künstlersozialabgabe und Abgabevoraus-
zahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes- buch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören
oder Landesbehörde die Datenerhebung, -verarbeitung zum Vermögen der Künstlersozialkasse."
und -nutzung für das Forschungsvorhaben genehmigt
hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die
Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der Artikel9
Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in Änderung
den übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den des Schwerbehindertengesetzes
Datenschutz und die Ärztekammer des Landes.
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. l S. 1421,
werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäf- 1550), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 103 des
tigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für wie folgt geändert:
das Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, zugänglich sind oder von Zugriffs- 1. § 11 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
berechtigten weitergegeben werden.
.,Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe er-
(4) Die Durchführung der Forschung ist organisato- hebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März
risch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vier-
übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen ten Buches Sozialgesetzbuch; für ihre Verwendung gilt
personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Absatz 3 entsprechend."
(5) Führt der Träger oder Spitzenverband der
gesetzlichen Unfallversicherung das Forschungsvor- 2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort .,Arbeitsförde-
haben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur anony- rungsgesetz" die Angabe „sowie an Arbeiten zur Ver-
misiert an den für das Forschungsvorhaben Verant- besserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der
wortlichen übermittelt werden. Ist nach dem Zweck Jugendhilfe (§ 249h des Arbeitsförderungsgesetzes)"
des Forschungsvorhabens zu erwarten, daß Rückfra- angefügt.
gen für einen Teil der Betroffenen erforderlich werden,
sind sie an die Person zu richten, welche die Daten 3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Zahl "1" die Angabe
gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für den .,oder 4" angefügt.
für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen ent-
sprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend." 4. § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Artikel7 (§§ 91 bi~ 99 des Arbeitsförderungsgesetzes) und
Änderung von Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, der
der Reichsversicherungsordnung sozialen Dienste oder der Jugendhilfe (§ 249h des
Arbeitsförderungsgesetzes) die besondere Förde-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- rung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,".
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), Artikel 10
wird wie folgt geändert: Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
§ 128 Abs. 2 wird gestrichen. Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
Artikels
folgt geändert:
Änderung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes 1. § 150a Abs. 4 wird gestrichen.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. l S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 2. In§ 157 Abs. 3 wird angefügt:
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird ,,Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitrags-
wie folgt geändert: zahlung berechtigt."
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. In § 179 werden dem eingeklammerten Text ,,§ 23 2. Nach§ 37a wird folgender§ 37b eingefügt:
Abs. 1" die Worte „und 2" angefügt. ,,§37b
Übermittlung von Wohngelddaten
4. § 186 wird wie folgt geändert:
Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der
a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
für die Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem
b) In Absatz 5 Satz 2 werden der Punkt durch ein Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen
Semikolon ersetzt und die Worte „die Bundes- im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981
anstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung berech- (BGBI. 1S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz
tigt." angefügt. vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1058), und den hierzu
erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen
Artikel 11 Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber
Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum,
Änderung des Rentenreformgesetzes 1992 der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1
In Artikel 35 Nr. 14 Buchstabe a des Rentenreform- AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vor-
gesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ; schriften und der Erteilung der Bescheide über die
1990 1 S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 24 des Ausgleichszahlung liegt. Zulässig ist auch ein automa-
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) tisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle
geändert worden ist, wird dem Absatz 3 folgender Satz und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen
angefügt: zuständigen Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1
dürfen nur Name, Vorname (Rufname), Anschrift und
„Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung
die Tatsache des Wohngeldbezuges übermittelt wer-
berechtigt." den. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck
der Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind
Artikel12
anschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen
Änderung des Gesetzes sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf
zur Regelung von Vermögensfragen die Datenübermittlungen hinzuweisen."
der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Das Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Artikel 15
Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2313), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Änderung
Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), wird wie des Hüttenknappschaftlichen
folgt geändert: Zusatzverslcherungs-Gesetzes
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sachsen" das Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zuletzt
Komma und das Wort „Sachsen-Anhalt" gestrichen. geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
„dies gilt nur für Arbeitnehmer, die nach§ 1 Nr. 1 des
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Träger
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom stellten versicherungspflichtig sind."
1. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1204), wird wie folgt geändert:
2. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Dem § 18c wird folgender Absatz 6 angef~gt:
„Hat sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen
,,(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbrin- Rentenversicherung seit der letzten Erhöhung der lau-
ger sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der fenden Zusatzrenten erhöht, können die Zusatzrenten
Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den§§ 294, 295, jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetz- mit Zustimmung des Bundesrates angepaßt werden."
buch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur
Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Krankenkasse erforderlich ist."
,.(1) Hat ein Berechtigter bei Vor1iegen der An-
spruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine
Artikel14 Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemes-
sungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapi-
Änderung des Wohngeldgesetzes
tal abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt- Zusatzrente entspricht. Das Kapital, das dem Wert der
machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183), zuletzt zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitali-
(BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert: sierungsfaktor errechnet, der für Leistungen an Ver-
sicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen
1. In § 33 wird nach dem Zitat ,,§ 34 Abs. 1" das Zitat und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an
,,, 37b" eingefügt. Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage zu entnehmen ist."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1249
4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: Tabelle3
"Anlage Kapitalisierungsfaktoren
(zu§ 9) für Leistungen an Waisen
Tabelle 1
Alter der Waise Kapitalisierungs-
Kapitalisierungsfaktoren zur Zeit der Abfindung faktor
für Leistungen an Versicherte
unter 1 Jahr 13
Alter des Berechtigten Kapitalisierungs-
1 Jahr bis unter 2 Jahren 13
zur Zeit der Abfindung faktor
2 Jahre bis unter 3 Jahren 12
unter 23 Jahren 6 3 Jahre bis unter 4 Jahren 12
23 Jahre bis unter 26 Jahren 7 4 Jahre bis unter 5 Jahren 11
26 Jahre bis unter 28 Jahren 8 5 Jahre bis unter 6 Jahren 10
28 Jahre bis unter 31 Jahren 9 6 Jahre bis unter 7 Jahren 10
31 Jahre bis unter 33 Jahren 10 7 Jahre bis unter 8 Jahren 9
33 Jahre bis unter 36 Jahren 11 8 Jahre bis unter 9 Jahren 8
36 Jahre bis unter 59 Jahren 12 9 Jahre bis unter 10 Jahren 8
59 Jahre bis unter 63 Jahren 11 1OJahre bis unter 11 Jahren 7
63 Jahre bis unter 66 Jahren 10 11 Jahre bis unter 12 Jahren 6
66 Jahre bis unter 69 Jahren 9 12 Jahre bis unter 13 Jahren 5
69 Jahre bis unter 72 Jahren 8 13 Jahre bis unter 14 Jahren 5
72 Jahre bis unter 74 Jahren 7 14 Jahre bis unter 15 Jahren 4
7 4 Jahre bis unter 78 Jahren 6 15 Jahre bis unter 16 Jahren 3
78 Jahre bis unter 81 Jahren 5 16 Jahre bis unter 17 Jahren 2
81 Jahre bis unter 86 Jahren 4 17 Jahre und mehr 1".
86 Jahre bis unter 92 Jahren 3
92 Jahre und mehr 2
Artikel 16
Tabelle2 Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Kapitalisierungsfaktoren Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989
für Leistungen an Witwen und Witwer (BGBI. 1S. 990), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geän-
Alter der Witwe oder des Witwers Kapitalisierungs- dert:
zur Zeit der Abfindung faktor
1. § 1 wird wie folgt geändert:
unter 25 Jahren 5
25 Jahre bis unter 27 Jahren 6 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie bei Vor-
27 Jahre bis unter 28 Jahren 7 liegen einer Einzugsermächtigung" gestrichen.
28 Jahre bis unter 29 Jahren 8 b) In Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein
29 Jahre bis unter 30 Jahren 9 Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-
30 Jahre bis unter 31 Jahren 10 gefügt:
31 Jahre bis unter 32 Jahren 11
32 Jahre bis unter 33 Jahren 12 „3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der
33 Jahre bis unter 34 Jahren 13 Tag der Fälligkeit."
34 Jahre bis unter 36 Jahren 14 c) In Absatz 3 werden die Worte „und 5" durch die
36 Jahre bis unter 38 Jahren 15 Worte ", 5 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 und Ab-
38 Jahre bis unter 43 Jahren 16 satz 3 Satz 2" ersetzt.
43 Jahre bis unter 45 Jahren 17
45 Jahre bis unter 52 Jahren 16 2. § 3 wird wie folgt geändert:
52 Jahre bis unter 55 Jahren 15
a) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt
55 Jahre bis unter 58 Jahren 14
gefaßt:
58 Jahre bis unter 61 Jahren 13
61 Jahre bis unter 63 Jahren 12 „als Buchungstag im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag
63 Jahre bis unter 65 Jahren 11 der Buchung bei der Nebenstelle."
65 Jahre bis unter 68 Jahren 10 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
68 Jahre bis unter 70 Jahren 9
70 Jahre bis unter 73 Jahren 8 ,,(4) Hat vor dem 31. März 1993 bei der Weiterlei-
73 Jahre bis unter 75 Jahren tung von Beiträgen von der Nebenstelle zur Zentrale
7
regelmäßig eine zeitliche Verzögerung von minde-
75 Jahre bis unter 78 Jahren 6
stens einem Arbeitstag vorgelegen, gilt für die
78 Jahre bis unter 82 Jahren 5
Überweisungen der Zentrale der auf den Tag der
82 Jahre bis unter 86 Jahren 4
Buchung bei der Nebenstelle folgende Arbeitstag
86 Jahre bis unter 92 Jahren 3
als Buchungstag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
92 Jahre und mehr 2 Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1997."
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 9 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sach- 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird vor dem Wort „und" der Satzteil
gebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f des Eini- „wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September EWG-rechtlicher Vorschriften gilt," eingefügt.
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1046) treten § 28k
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
der Dritte Abschnitt dieser Verordnung im Beitritts-
gebiet am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Abstimmung ,,§ 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine An-
ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 durchzu- wendung."
führen."
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 17
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Anderung
der Beitragsüberwachungsverordnung „Beendigung einer Beschäftigung
wegen Flächenstillegung, Extensivierung,
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai Aufgabe von Rebflächen
1989 (BGBI. 1 S. 9;92), geändert durch Artikel 36 des und Apfelbaumrodung".
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert: · · b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und
1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden folgende Worte angefügt: nach Nummer 2 wird folgende Nummer einge-
„ausgenommen sind Belegschaftsrabatte, soweit für fügt:
sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuer- „3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des
recht nicht besteht,". Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der
gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI.
2. § 3 wird wie folgt geändert: EG Nr. L 119 S. 63)".
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. bb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach den Worten nach Nummer 3 werden folgende Nummern
„nach Beitragsgruppen getrennt" das Komma eingefügt:
durch einen Punkt ersetzt und die verbleibenden „4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des
Worte sowie die Nummer 7 gestrichen. Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der
c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „und 7" gestri- Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich
chen. der Flächenstillegung zur Produktion zu
Nichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und 2" durch L 198S. 6),
die Worte „und dem Arbeitsentgelt des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des
Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer
3. § 4 wird wie folgt geändert: Sonderregelung für eine 1jährige Flächen-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: stillegung (ABI. EG Nr. L 162 S. 1),
,,In den Fällen des Satzes 4 sowie in Fällen der Be- 6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften
schriftung des amtlichen Vordruckes mit Hilfe auto- hinsichtlich einer Stillegung oder Extensi-
matischer Einrichtungen kann die Unterschrift ent- vierung landwirtschaftlicher Nutzflächen".
fallen."
b) Dem Absatz 5 wird angefügt: 4. § 16 wird wie folgt geändert:
,,Absatz 1 Satz 5 gilt." a) Die Überschrift wird Wie folgt gefaßt:
„Beendigung einer Beschäftigung
4. In Anlage 3 Nr. 6.9 werden der Punkt durch ein Komma wegen Flächenstillegung, Extensivierung,
ersetzt und folgende Worte angefügt: Aufgabe von Rebflächen
„6.10 Fälle, in denen der Arbeitgeber den Beitrag allein und Apfelbaumrodung".
trägt." b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und
Artikel 18
nach Nummer 2 wird folgende Nummer einge-
Änderung des Gesetzes fügt:
zur Förderung der Einstellung
„3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt- gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI.
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 EG Nr. L 119 S. 63)".
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1251
bb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und § 850e Nr. 2a wird wie folgt gefaßt:
nach Nummer 3 werden folgende Nummern
,,2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch An-
angefügt:
sprüche auf laufende Geldleistungen nach dem
„4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit
Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfänd-
Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich bare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht
der Flächenstillegung zur Produktion zu wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in
Nichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr. erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem
L 198 S. 6), Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf
Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkom-
5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des
men nur zusammengerechnet werden, soweit sie
Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer
nach§ 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetz-
Sonderregelung für eine 1jährige Flächen-
buch gepfändet werden können."
stillegung (ABI. EG Nr. L 162 S. 1),
6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften
hinsichtlich einer Stillegung oder Extensi-
vierung landwirtschaftlicher Nutzflächen." Artikel20
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. § 18a wird wie folgt geändert: In § 28 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 des Geset-
,,Sondervorschriften". zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
,,Das Gleiche gilt für eine Beschäftigung oder selb- „Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle
ständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkom- kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landes-
sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden."
men im Ausland. Wird vom Leistungsberechtigten
oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt leben-
den Ehegatten im Ausland ein landwirtschaftliches
Unternehmen betrieben, wird das aus dem Unter- Artikel21
nehmen erzielte Einkommen auf die Produktions-
aufgaberente ohne Freibetrag angerechnet; dies Rückkehr
gilt entsprechend, wenn zum einheitlichen Verordnungsrang
1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Die auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort
Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
oder nung geändert werden.
2. Geldleistungen von anderen öffentlich-recht-
lichen Stellen für denselben Zeitraum für die
Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaft- Artikel22
lich genutzten Flächen bezogen werden."
Übergangsvorschrift
In Artikel II § 1 Nr. 11 des Ersten Buches Sozialgesetz-
6. § 22 wird wie folgt gefaßt: buch, der durch Artikel II § 15 Nr. 2 Buchstabe c des
,,§22 Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450) geän-
dert worden ist, werden folgende Buchstaben f und g
Übergangsvorschriften angefügt:
(1) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und§ 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 ,,f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
sind auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der
bereits vor dem 18. Juni 1994 bestanden hat. g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes, ".
(2) § 18a Satz 2 und 3 gilt nur für die Fälle, in denen
am 18. Juni 1994 Leistungen noch nicht endgültig fest-
gesetzt sind."
Artikel23
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Artikel 19 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Änderung der Zivilprozeßordnung Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas ande-
res bestimmt ist.
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
(2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 6 Nr. 4
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
treten am 1. Juli 1994 in Kraft.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 38
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), (3) Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Artikel 2
wird wie folgt geändert: Nr. 7 und 8 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 12 und Artikel 16 (7) Artikel 18 tritt nur in dem Gebiet der Bundesrepublik
Nr. 2 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in
in Kraft. Kraft.
(5) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1994 in (8) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Ver-
Kraft. ordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
(6) Artikel 6 Nr. 4 (§ 79 Abs. 4 Satz 3) tritt am ersten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
Tage des sechsunddreißigsten auf die Verkündung fol- Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2232)
genden Kalendermonats in Kraft. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1253
Verordnung
über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen
(Hypothekenablöseverordnung - HypAblV)
Vom 10. Juni 1994
Auf Grund des § 40 des Vermögensgesetzes in der Fas- §3
sung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen
S. 1446), der durch Artikel 15 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) eingefügt worden ist, (1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögens-
sowie des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 des Zweiten gesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 nur unterbleiben, wenn das Amt zur Regelung offener Ver-
(BGBI. 1S. 1257), der durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes mögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädi-
vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) neu gefaßt worden ist, gungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begün-
§ 1 Abs. 4 und § 134 der Grundbuchordnung, die zuletzt stigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
. durch Artikel 1 des genannten Gesetzes vom 20. Dezem- (2) Die Kürzung von Einzelrechten aufgrund unstreitiger
ber 1993 geändert worden ist, und Artikel 18 Abs. 1 dieses Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3
Gesetzes verordnet das Bundesministerium der Justiz im Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zwei-
und für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und für felsfrei nachgewiesen wurde.
Wirtschaft:
(3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge
angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung
Abschnitt 1
unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur
Verfahren ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertra-
gen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht
§1 belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und
Mitteilung die Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein
Miteigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der
In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes Überführung des Grundstücks in Volkseigentum durch
sind die früheren dinglichen Rechte, die zuletzt im Grund- den staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder
buch eingetragenen Gläubiger dieser Rechte, deren sonstigen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukre-
Rechtsnachfolger, wenn diese dem Amt zur Regelung diten belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditauf-
offener Vermögensfragen bekannt sind, die nach § 18 des nahme dem Gesamtgrundstück zugute kam. Die Sätze 1
Vermögensgesetzes und dieser Verordnung für die einzel- und 2 gelten für die Bestimmung des zu übernehmenden
nen Rechte berücksichtigten Einzelbeträge und der insge- Teils von Grundpfandrechten gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 des
samt zu hinterlegende Ablösebetrag anzugeben. In dem Vermögensgesetzes entsprechend.
Bescheid soll auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen
Bereinigung früherer Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 des
Vermögensgesetzes und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung §4
hingewiesen werden, wenn das Amt zur Regelung offener Verfahren
Vermögensfragen eine solche Bereinigung im Einzelfall für bei Veräußerung des Grundstücks
zweckdienlich hält. Eine Abschrift der Mitteilung ist dem und bei Ablösung von Rechten
betroffenen Kreditinstitut zu übersenden.
(1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehemals
volkseigenes Grundstück, bei dessen Rückübertragung
§2 nach den §§ 18 bis 18b des Vermögensgesetzes ein
Umrechnung Ablösebetrag zu hinterlegen oder Wertausgleich nach § 7
Abs. 1 des Vermögensgesetzes zu leisten gewesen wäre,
(1) Mark der DDR, Mark der deutschen Notenbank, Ren-
und steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vor-
ten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Wäh-
schriften oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufs-
rungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut-
erlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes im
sche Mark umzurechnen. Für ausländische Währungen
Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks
findet § 244 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
zu, so darf dieser nach Maßgabe des Satzes 3 und unbe-
sprechende Anwendung. Für wertbeständige Rechte (§ 1
schadet des Satzes 4 erst dann an den Berechtigten aus-
Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) fin-
gezahlt werden, wenn dessen Berechtigung durch das
den im übrigen die jeweiligen Umrechnungsvorschriften Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unanfechtbar
Anwendung; eine von den allgemeinen Vorschriften ab-
festgestellt worden ist und für die früheren Rechte ein
weichende Umstellung im Rahmen landwirtschaftlicher
nach Satz 2 festgesetzter Ablösebetrag hinterlegt oder
Entschuldungsverfahren ist vom Berechtigten nachzu-
Wertausgleich abgeführt worden ist. Das Amt zur Rege-
weisen.
lung offener Vermögensfragen hat auf Antrag des Berech-
(2) Für die Bewertung und Kapitalisierung von Rechten, tigten in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz fest-
die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus zustellen, ob er ohne die Veräußerung rückübertragungs-
dem Grundstück gerichtet sind, sind die zum Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, und nach Maßgabe des § 18
der jeweiligen Schädigung (§ 1 des Vermögensgesetzes) des Vermögensgesetzes für die früheren Rechte einen
geltenden bewertungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Ablösebetrag oder nach § 7 des Vermögensgesetzes
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einen Wertausgleich festzusetzen. In dem Bescheid ist (6) Entsprechend § 16 Abs. 6 des Vermögensgesetzes
weiter aufzugeben, daß der Verfügungsberechtigte ist im Einvernehmen mit dem Berechtigten auch auf
1. aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert einen Antrag des Erwerbers eines Grundstücks durch das Amt
Betrag in Höhe des unanfechtbar festgesetzten Ab- zur Regelung offener Vermögensfragen festzustellen, ob
lösebetrages im Namen des Berechtigten bei der nach und in welchem Umfang Grundpfandrechte, die zum Zeit-
§ 18a des Vermögensgesetzes zuständigen Stelle unter punkt der Rückübertragung des Grundstücks oder der
Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen hat, Beendigung der staatlichen Verwaltung im Grundbuch
2. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder Verkehrs- eingetragen waren, mit der Rückübertragung oder Been-
wert einen unanfechtbar festgesetzten Wertausgleich digung der staatlichen Verwaltung gemäß § 16 Abs. 9 des
an den Gläubiger gemäß § 7 Abs. 5 des Vermögens- Vermögensgesetzes als erloschen gelten. Eine solche
gesetzes abzuführen hat und Entscheidung ergeht auf Antrag. des Berechtigten oder,
im Falle der Veräußerung, auch eines Erwerbers im Einver-
3. einen verbleibenden Restbetrag an den Berechtigten
nehmen mit dem Berechtigten ebenfalls dann, wenn die
herauszugeben hat.
Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ordnet Entscheidung nicht mehr im Grundbuch eingetragen sind.
die Auszahlung des gesamten Verkaufserlöses oder Die Anträge können nur noch bis zum Ablauf des 1. Januar
Verkehrswertes an den Berechtigten an, wenn lediglich 1995 gestellt werden.
die Festsetzung des Ablösebetrages oder des Wertaus-
gleichsbetrages nicht unanfechtbar geworden ist und der (7) Gilt ein Briefgrundpfandrecht nach § 16 Abs. 9
Berechtigte hierfür Sicherheit geleistet hat. Satz 1 des Vermögensgesetzes oder nach Artikel 14
Abs. 6 Satz 2 und 3 des zweiten Vermögensrechts-
(2) Wird ein ehemals volkseigenes Grundstück, bei des- änderungsgesetzes als erloschen oder als nicht entstan-
sen Rückübertragung nach den §§ 18 bis 18b des Vermö- den, so bedarf es zum Vollzug der Löschung im Grund-
gensgesetzes ein Ablösebetrag zu hinterlegen gewese~ buch nicht der Vorlage des Briefes.
wäre, im Wege der investiven Rückgabe (§ 21 des lnvest1-
tionsvorranggesetzes) an den Berechtigten zurücküber-
§5
tragen, so ist diesem in dem Bescheid, in dem seine
Berechtigung festgestellt wird, die Hinterlegung des Ablö- Zustellung
sebetrages nach § 18 des Vermögensgesetzes unter Ver- (1) Entscheidungen, durch die ein Ablösebetrag ge-
zicht auf die Rücknahme bei der nach § 18a Satz 1 des mäß § 18 des Vermögensgesetzes festgesetzt wird, und
Vermögensgesetzes zuständigen Stelle aufzugeben; die Auszahlungsbescheide des Entschädigungsfonds gemäß
Festsetzung weiterer Zahlungspflichten bleibt unberührt. § 18b Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes kömen den
Wird in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz fest- Gläubigem der Grundpfandrechte und den Begünstigten
gestellt, daß der Anmelder nicht der Berechtigte war, so ist im Sinne des§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes
dem Anmelder in dem Verfahren nach§ 21 Abs. 5 des durch öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe des
lnvestitionsvorranggesetzes entsprechend Absatz 1 Satz 3
§ 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zuge-
die Hinterlegung eines festzusetzenden Ablösebetrags
stellt werden, wenn der Aufenthaltsort oder die Person
oder die Abführung eines festzusetzenden Wertaus-
des Begünstigten unbekannt und nur unter unverhältnis-
gleichsbetrages aus dem zu zahlenden Verkehrswert
mäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln ist. § 15 Abs. 4 des
aufzugeben, wenn ein anderer Anmelder berechtigt ist;
Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend. Ent-
Absatz 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
scheidungen nach Satz 1 gelten im Falle der öffentlichen
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Bekanntmachung an dem Tag als zugestellt, an dem seit
Satz 2 bereits der Erlös an den Berechtigten herausgege- dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind.
ben oder ein Wertersatz an diesen gezahlt worden, so ist
(2) Ist der Empfänger einer ZUstellung nicht Im Inland
dem Berechtigten von dem Amt zur Regelung offener Ver-
ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern
mögensfragen gemäß Absatz 2 Satz 1 die Hinterlegung
nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas
des Ablösebetrags aufzugeben.
Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer
(4) Die Ansprüche in Ansehung des hinterlegten Betra- Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides
ges richten sich nach § 18b des Vermögensgesetzes zur Post mit Einschreiben; die Zustellung· gilt nach Ablauf
und dieser Verordnung. Ist im Falle des Absatzes 1 der von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
Ablösebetrag höher als der Kaufpreis oder der Verkehrs-
wert, gehen die in § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes
genannten Ansprüche des Entschädigungsfonds und des
Abschnitt2
Begünstigten denen des Berechtigten vor. Reicht der hin-
terlegte Betrag auch zur Befriedigung der Ansprüche des Sicherheitsleistung
Entschädigungsfonds und des Begünstigten nicht aus,
sind diese nach der Rangfolge der ehemaligen Rechte zu §6
befriedigen. Grundsatz
(5) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein belastetes
(1) Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgeset-
Grundstück und steht dem Berechtigten aufgrund gesetz-
zes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a dieses
licher Vorschriften der Verkaufserlös oder ein Anspruch
Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer
auf Zahlung des Verkehrswertes Im Zusammenhang mit
Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens
der Veräußerung des Grundstücks zu, so sind die beste-
eines Kreditinstitutes geleistet werden.
henden Belastungen bei der Berechnung des Verkehrs-
wertes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Falle (2) Sicherheit Ist in Höhe des in dem angefochtenen
der Rückgabe nach § 16 des Vermögensgesetzes vom Bescheid Ober die RückObertragung festgesetzten Ablö-
Berechtigten zu übernehmen gewesen wären. sebetrages zu leisten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1255
§7 §9
Hinterlegung Sicherheitsleistung in anderen Fällen
Leistet der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nach
durch Hinterlegung, so kann er aufgrund des auch hin- § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende
sichtlich der Festsetzung des Ablösebetrages unanfecht- Sicherheit entsprechend.
bar gewordenen Bescheides über die Rückübertragung
des Eigentums die Differenz zwischen dem vorläufig und
dem endgültig festgesetzten Ablösebetrag von der Hinter-
legungsstelle herausverlangen. Abschnitt3
Schlußvorschriften
§8
Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen
§10
(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder
Überteitungsvorschrift
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-
tutes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden,
gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra- die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch
gen unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen,
des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ent-
Betrag bis zur Höhe des in dem angefochtenen Bescheid sprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August
festgesetzten bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a 1994 zugestellt.
des Vermögensgesetzes im Namen des Berechtigten
unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
§ 11
(2) Ist der Bescheid über die Rückübertragung des
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Eigentums auch hinsichtlich der Festsetzung des Ablöse-
betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur (1) Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1994 in Kraft.
Regelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf,
(2) Gleichzeitig tritt die Hypothekenablöseanordnung
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung des
vom 14. Juli 1992 (BGBI. I S. 1257, 1265) außer Kraft.
Betrages nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem
nicht nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögens- (3) § 106 Abs. 1 der Grundbuchverfügung, der durch
fragen das Kreditinstitut zur Hinterlegung des festgesetz- Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
ten Betrages aufzufordern. (BGBI. 1S. 2182) eingefügt worden ist, wird aufgehoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.Juni1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu s ser-Sch n arrenberg er
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne
Vom 10. Juni 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1S. 2134), auch in Verbindung
mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: GetrQCk-
nete Luzerne vom 3. November 1987 (BGBI. 1S. 2360), geändert durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
"Siebzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Trockenfutter".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
(1) Trockenfutter im Sinne dieser Verordnung Ist durch künstliche Wärme-
trocknung von Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnlichen Futterpflanzen
hergestelltes Futter außer Heu.
(2) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes)
wird für Trockenfutter auf 200 ha festgesetzt."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.Juni1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1257
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademi~n und Hochschulen
(1 O. BAföG-FörderungshöchstdauerVAndV)
Vom 13. Juni 1994
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,.4. an der staatlich anerkannten Fach-
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), der zuletzt durch hochschule Heidelberg der Stiftung
Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. Mai Rehabilitation in den Fachrichtun-
1990 (BGBI. 1S. 936) geändert worden ist, verordnet das gen Architektur, Betriebswirtschaft,
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: Elektrotechnik, Informatik, Maschi-
nenbau, Musiktherapie, Sozialarbeit
und Wirtschaftsingenieurwesen 6".
Artikel 1
cc) Die Nummern 5, 7 und 10 werden aufgehoben.
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
dd) In Nummer 11 a werden nach dem Wort
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Wedel" die Wörter „und an der Staatlich an-
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom
;rkannten Fachhochschule Nordakademie
29. Juni 1981 (BGBI. 1S. 577), zuletzt geändert durch die
gGmbH Pinneberg" eingefügt.
Verordnung vom 5. November 1992 (BGBI. 1S. 1871 ), wird
wie folgt geändert: ee) Nummer 13 wird aufgehoben.
ff) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „14. European Electrical Engineering
a) Nummer 8 wird aufgehoben. Studies (Europäisches Elektro-
technikstudium - EES) an der
b) In Nummer 9 werden nach de"'!. Wort "Hermanns-
Hochschule Bremen (FH) 8".
burg" die Wörter „einschließlich Uberseepraktikum"
angefügt. gg) Nach Nummer 18 werden der Punkt gestrichen
und folgende Nummern angefügt:
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „19. Deutsch-Britischer Studiengang
Betriebswirtschaft- Business in
a) In Nummer 6 wird die Zahl "6" durch die Zahl „ 7"
ersetzt. Europe an der Fachhochschule
Bochum 8
b) Nach Nummer 13 werden der Punkt gestrichen und
folgende Nummer angefügt:
20. Fahrzeugtechnologie an der Fach-
hochschule Karlsruhe 6
„ 14. der Filmakademie Baden-Württemberg
21. Betriebswirtschaft an den Fach-
a) für den Studiengang hochschulen Flensburg und Kiel 6
Film und Medien 8 und
3 Monate 22. Landwirtschaft an der Fachhoch-
schule Kiel 6
b) für den Studiengang
Film- und Medienmusik 4und
23. Schiffsbetrieb an der Fachhoch-
schule Flensburg 8
3 Monate
24. Sozialwesen an der Fachhoch-
c) für den Studiengang Produktion 6."
schule Kiel 6
3. § 3 wird wie folgt geändert: 25. Wirtschaftsinformatik an der Fach-
hochschule Flensburg 6
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
26. Maschinenbau an der Fachhoch-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Evange- schule Flensburg 6".
lischen freikirchlichen Seminaren in Hamburg
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
und Reutlingen" durch die Wörter "dem Evan-
gelischen freikirchlichen Seminar in Hamburg" aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
ersetzt. gefügt:
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
"4a. Technisches Gesundheitswesen an 5. § 5 wird wie folgt geändert:
der Fachhochschule Lübeck 4 ". a) Die Überschrift wird wie folgt neu gef aßt:
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Baden- "Förderungshöchstdauer an Universitäten und
Württemberg" das Wort ,, , Niedersachsen" ein- gleichgestellten Hochschulen".
gefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Hessen"
das Wort ,, , Niedersachsen" eingefügt. aa) Die Wörter „wissenschaftlichen Hochschulen"
werden durch die Wörter „Universitäten und
dd) In Nummer 26 wird das Wort „Betriebswirt- gleichgestellten Hochschulen" ersetzt.
schaftslehre" ersetzt durch das Wort „Wirt-
schaftswissenschaften". bb) Nach Nummer 19a wird folgende Nummer ein-
gefügt:
ee) Nach Nummer 27 werden der Punkt gestrichen
,, 19b. Chemie an der Universität Kiel 10".
und folgende Nummern angefügt:
cc) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer ein-
,,28. Abfallwirtschaft im Land Nieder-
gefügt:
sachsen 3
,,29c. Erziehungswissenschaft an der Päd-
29. Aufbaustudiengang Internatio- agogischen Hochschule Freiburg 8".
nale Wirtschaftsbeziehungen
an der Fachhochschule Nürtingen 3 Die bisherige Nummer „29c" wird zu Nummer
,,29d".
30. Schiffsbetrieb an der Fachhoch-
schule Flensburg dd) Nach Nummer 52 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
- für Absolventen der Schiffs-
betriebstechnik 3 „52a. Landschaftsökologie an der
Universität Münster 9".
- für Absolventen des Studien-
gangs Nautik 4
ee) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
31. Korrosionsschutztechnik an der
„58a. Linguistik 9".
Fachhochschule Hagen 3".
Die bisherige Nummer „58a" wird zu Num-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: mer „58b".
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ., , Saarla~d ff) Nach Nummer 60 werden folgende Nummern
und Schleswig-Holstein" ersetzt durch die eingefügt:
Wörter „und Saarland".
,,60a. Materialwissenschaft an der Tech-
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem nischen Hochschule Darmstadt 9
Wort „Niedersachsen" die Wörter „und Schles-
wig-Holstein" eingefügt. 60b. Materialwissenschaft an der
Universität Kiel 10".
cc) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben.
gg) In Nummer 63 wird die Zahl „13" durch die
Angabe „ 12 und 3 Monate" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: hh) Nach Nummer 68 wird folgende Nummer ein-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 15 gefügt:
folgende Nummern eingefügt: ,,68a. Ökologie 9".
"1 Sa. Kunstwissenschaft und Medientheorie Die bisherigen Nummern „68a", ,,68b" und
an der staatlichen Hochschule für ,,68c" werden zu den Nummern „68b", ,,68c"
Gestaltung Karlsruhe 9 und „68d".
15b. Medienkunst an der staatlichen Hoch- ii) Nummer 81 wird aufgehoben.
schule für Gestaltung Karlsruhe 9
ü) Nach Nummer 83b wird folgende Nummer ein-=
15c. Produkt-Design an der staatlichen gefügt:
Hochschule für Gestaltung Karlsruhe 9 „83c. Sicherheitstechnik 9".
15d. Szenographie an der staatlichen Hoch- kk) In Nummer 86e werden die Wörter „und im
schule für Gestaltung Karlsruhe 9". Saarland" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: II) Nach Nummer 86e wird folgende Nummer ein-
aa) Nach Nummer 23a wird folgende Nummer gefügt:
eingefügt: „86f. Sportwissenschaft (Diplom) im
,,23b. Musical an der Folkwang-Hoch- Saarland 8".
schule Essen 8". Die bisherigen Nummern „86f" und „869"
Die bisherigen Nummern „23b" und „23c" werden zu den Nummern „86g" und „86h".
werden zu den Nummern „23c" und ,,23d". mm) Nach Nummer 104 wird folgende Nummer
bb) In der neuen Nummer 23c werden nach eingefügt:
dem Wort „Berfin" die Wörter „und an der „104a. Wirtschaftspädagogik an der
Folkwang-Hochschule Essen" eingefügt. Universität Hohen heim 8".
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1259
c) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: tung Bauingenieur, Elektrotechnik
aa) In Nummer 3 wird nach dem Buchstaben d oder Maschinenbau (Technikpäd-
folgender Buchstabe angefügt: agogik) 5".
,,e) Erziehung und Ausbildung in Europa 4". bb) In Nummer 1 wird der Buchstabe g wie folgt
gefaßt:
bb) In Nummer 3a wird der Buchstabe b wie folgt
gefaßt: „g) Lehramt an Sonderschulen gemäß
Sonderschullehrerprüfungsordnung
,,b) Entwicklungspolitik (ENRO) 4". vom 21. August 1992 als Aufbau-
cc) In Nummer 4 wird nach dem Buchstaben d studium 4
folgender Buchstabe angefügt: als Ergänzungsstudium 2".
,,e) Weiterführendes Studium Europäi- cc) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben g
sche Wirtschaftswissenschaften folgender Buchstabe angefügt:
an der Hochschule für Wirtschaft
„h) Aufbaustudium für Oberstufenlehrer
und Politik 3".
am Seminar für Waldorfpädagogik in
dd) In Nummer 5 wird nach dem Buchstaben m fol- Stuttgart 3".
gender Buchstabe angefügt:
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
„n) Aufbaustudiengang Informatik an der gefügt:
Technischen Hochschule Darmstadt 5
bei Fehlen mathematischer Grund- „5. im Land Niedersachsen
kenntnisse 7". Ergänzungsstudium Lehramt an berufs-
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein- bildenden Schulen in den Fachrichtun-
gefügt: gen Elektrotechnik/Metalltechnik 5".
„ 7a. im Land Saarland f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ wissen-
schaftliche Hochschulen" durch die Wörter
a) Deutsch als Fremdsprache 4 ,,Universitäten oder gleichgestellte Hochschulen"
b) Magisterstudiengang Europäi- ersetzt.
sche Wirtschaft 4 g) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
c) Magisterstudiengang Europäi- „Semester'' die Wörter ,,; für Studierende, die die
sche Integration 3". Ausbildung nach dem 1. Oktober 1992 aufgenom-
Die bisherige Nummer „ 7a" wird zu Num- men haben, acht Semester" eingefügt.
mer „7b".
6. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ff) Die neue Nummer 7b wird wie folgt gefaßt:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 7b. im Land Schleswig-Holstein
,,4. lndustrial Design an der Universität-
a) Zusatzstudiengang Zellbiologie 4 Gesamthochschule Wuppertal
b) Angepaßte Technik und Teilstudiengang D 1 7
Pädagogik für ländliche Teilstudiengang D II 4".
Entwicklung 3und b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt:
1 Monat".
„ 7. Außerschulisches Erziehungs- und
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Sozialwesen an der Universität-Ge-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein- samthochschule Siegen
gefügt: Teilstudiengang D 1 7
„2a. Diplom-Gewerbelehrer im Land Teilstudiengang D II 4".
Baden-Württemberg 9". c) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer ein-
gefügt: · 7. § 9 wird wie folgt geändert:
„ 17a. Lehramt an Sonderschulen im a) In der Überschrift werden die Wörter „bei nicht
Land Baden-Württemberg 8". genannten Ausbildungen" gestrichen.
cc) Nummer 19 wird aufgehoben. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fach-,
Kunst- oder wissenschaftlichen" gestrichen.
e) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 11 c wird folgender Paragraph eingefügt:
aa) In Nummer 1 wird der Buchstabe a wie folgt
gefaßt: ,,§11d
„a) Diplompädagoge (Studienrichtung Übergangsvorschrift 1994
Schul-, Sonder-, Medien- und Sozi- In einem Studiengang, dessen Förderungshöchst-
alpädagogik) nach der Ersten Lehr- dauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung
amtsprüfung 5 dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1257)
Diplom-Gewerbelehrer für Absol- gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem
venten mit abgeschlossenem Fach- 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet
hochschulstudium der Fachrich- haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter."
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8f'8i Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufend• Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
Artikel2 Artikel3
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 mit der
kann den Wortlaut der Verordnung über die Förderungs- Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen
höchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, nur bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume zu
Akademien und Hochschulen in der vom Inkrafttreten berücksichtigen sind, die nach dem 31. August 1994
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes- beginnen.
gesetzblatt bekanntmachen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann