Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1203
Erste Verordnung
zur Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Vom 31. Mai 1994
Auf Grund des § 180 des Sechsten Buches Sozialge- bb) In Satz 3 wird das Wort „Vorschußzeitraum"
setzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, durch das Wort „Abschlagszeitraum" ersetzt.
BGBI. 1 S. 2261) verordnet das Bundesministerium für
cc) In Satz 4 wird das Wort „Vorschuß" durch das
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
Wort „Abschlag" ersetzt.
desministerium der Finanzen:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Vor-
schüsse" jeweils durch das Wort ,,Abschläge"
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli
ersetzt.
1975 (BGBI. 1 S. 1896), zuletzt geändert durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606), wird wie bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorschüssen" durch
folgt geändert: das Wort „Abschlägen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§4
,,(2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem
1. November jeden Jahres zahlt die nach Landes- Bundesversicherungsamt möglichst frühzeitig, späte-
recht zuständige Stelle Abschläge in Höhe des stens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche
Durchschnittsbetrages für drei Monate des letzten Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem
abgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichti- Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden
gung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten Jahres) den Trägem der Einrichtungen für das vorher-
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten gehende Kalenderjahr erstattet worden sind. Zusätz-
Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Einrich- lich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetra-
tungen; Änderungen des Beitragssatzes sind zu ges maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe
berücksichtigen. Verändert sich die Zahl der Be- der von den Behinderten tatsächlich erzielten Arbeits-
schäftigten gegenüber dem letzten Abrechnungs- entgelte sowie die Anzahl der Behinderten, für die
zeitraum um wenigstens 10 vom Hundert, so ist Beiträge erstattet wurden, anzugeben.
dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle un-
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind
verzüglich mitzuteilen. Bei einer Erhöhung der Zahl
berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen
der Beschäftigten unter 10 vom Hundert, minde-
aufgewendeten Beträgen zu belasten. Die Belastung
stens jedoch um zehn Beschäftigte, kann der Trä-
ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem je-
ger der Einrichtung eine Ermittlung der künftigen
weiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Überzahlungen
Abschläge entsprechend dem Verfahren nach Ab-
sind unverzüglich auszugleichen."
satz 3 verlangen. Veränderungen sind beim näch-
sten Abschlag zu berücksichtigen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel2
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorschüsse" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
das Wort „Abschläge" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Mai 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung
der Ausgleichsrentenverordnung und der Erstattungsverorclnung-KOV
(Dritte KOV-Anpassungsverorclnung 1994-3. KOV-AnpV 1994)
Vom 1. Juni 1994
Auf Grund der §§ 56, 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, um 50 und 60 vom Hundert um 42 Deutsche Mark,
des§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversor-
um 70 und 80 vom Hundert um 53 Deutsche Mark,
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), von denen§ 56 zuletzt um 90 vom Hundert und
durch Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 bei Erwerbsunfähigkeit um 67 Deutsche Mark."
(BGBI. I S. 1606), § 41 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582)° und§ 51 durch Artikel 1
Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
geändert worden ist, sowie auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetz- außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
blatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des folgenden Stufen gewährt wird:
Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801) geändert Stufe 1 126 Deutsche Mark,
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Stufe II 260 Deutsche Mark,
Stufe III 393 Deutsche Mark,
Artikel 1 Stufe IV 525 Deutsche Mark,
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Stufe V 652 Deutsche Mark,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe VI 787 Deutsche Mark."
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-
ändert: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. In § 14 wird die Zahl „244" durch die Zahl „251" um 50 oder 60 vom Hundert 677 Deutsche Mark,
ersetzt. um 70 oder 80 vom Hundert 820 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 982 Deutsche Mark,
2. In§ 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „31 bis 199"
bei Erwerbsunfähigkeit 1 107 Deutsche Mark."
durch die Bezeichnung „32 bis 205" und in Satz 2 die
Zahl „3,059" durch die Zahl „3, 152" ersetzt.
6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
,,40 833" durch die Zahl „42 017" ersetzt.
3. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „367" durch die
Zahl „378" und in Satz 2 die.Zahl „999" durch die Zahl
,, 1 029" ersetzt. 7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 117" durch die
Zahl „ 121" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 8. In§ 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „454" durch
die Zahl „468" und in Satz 2 die Angabe „ 773, 1 097,
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
1 412, 1 832 oder 2 257 Deutsche Mark" durch die
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Angabe „797, 1 130, 1 455, 1 888 oder 2 326 Deut-
um 30 vom Hundert von 211 Deutsche Mark, sche Mark" ersetzt.
um 40 vom Hundert von 286 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 387 Deutsche Mark, 9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 588"
um 60 vom Hundert von 489 Deutsche Mark, durch die Zahl „2 667" und die Zahl „ 1 296" durch die
Zahl „ 1 336" und in Absatz 3 die Zahl „2 588" durch
um 70 vom Hundert von 677 Deutsche Mark, die Zahl „2 667" ersetzt.
um 80 vom Hundert von 820 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert von 982 Deutsche Mark, 10. In § 40 wird die Zahl „642" durch die Zahl „662"
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 107 Deutsche Mark. ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei 11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „ 71 0" durch die Zahl „ 732"
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ersetzt.
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1205
12. In § 46 werden die Zahl "181" durch die Zahl „187" 1. In Nummer 36 wird der Punkt durch ein Komma
und die Zahl „339" durch die Zahl „349" ersetzt. ersetzt.
13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „316" durch die Zahl 2. Folgende Nummer wird angefügt:
,,326" und die Zahl "443" durch die Zahl "457" ersetzt.
"37. Leistungen aufgrund des Programms "Humani-
täre Soforthilfe" vom 21. Dezember 1993 (BAnz.
14. § 51 wird wie folgt geändert: s. 11125)."
a) In Absatz 1 werden die Zahl "871" durch die Zahl
,,898" und die Zahl „607" durch die Zahl "626"
ersetzt.
Artikel3
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 160" durch die Zahl
Änderung der Erstattungsverordnung-KOV
"165" und die Zahl „ 117" durch die Zahl "121"
ersetzt. Die Erstattungsverordnung-KOV vom 31. Juli 1967
c) In Absatz 3 werden die Zahl „493" durch die Zahl (BGBI. 1 S. 860), geändert durch die Verordnung vom
"508" und die Zahl "359" durch die Zahl „370" 12. März 1986 (BGBI. 1S. 345), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "100" durch die Zahl „300"
ersetzt.
15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 588" durch die Zahl
,,2 667" und die Zahl "1 296" durch die Zahl „ 1 336"
ersetzt. 2. § 13 wird gestrichen.
Artikel2
Artikel4
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 1. Artikel 1 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
14. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 920) geändert worden ist, wird 2. Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar
wie folgt geändert: 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den1.Juni1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1994
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994 - ZAV 1994)
Vom 3. Juni 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), der zuletzt durch Artikel 11
Nr. 5 Buc;hstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. t S. 2261)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im Jahr 1994 werden die
Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1994
nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß
die Höhe der Rente mit dem vom 1 . Juli 1994 an geltenden aktuellen Rentenwert
ermittelt wird.
§3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den
bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen
zulässig.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1207
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994
- 2 Bvl 43/92 -, - 2 Bvl 51/92 -, - 2 Bvl 63/92 -, - 2 Bvl 64/92 -,
- 2 Bvl 70/92 -, - 2 Bvl 80/92 -, - 2 Bvl 2031/92 - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli
1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit
sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne
Erlaubnis mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den
Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die
unerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der
bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie§ 30 Absatz 1 Num-
mer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handel-
treiben mit und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand
einer zulässigen Vorlage sind,
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Mai 1994
Die Bundesministerin der Justiz
leuthe u sser-Sc h narren berger
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 7. Juni 1994
Tag Inhalt Seite
27. 5. 94 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende
Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
FNA: neu: 188-55; 2125-40-1-2
GESTA: XB05
27. 5. 94 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. November 1992 zum Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den Seeverkehr . . . . 658
GESTA: XJ18
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
26. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 661
27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter.................. 662
27. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und
Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 664
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur V~reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . . 665
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
6. 5. 94 Bekanntmachung zu dem Zusatzprotokoll zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll ! - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1209
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 {BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom} lnkrafttretens
25. 5.94 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 5729 (100 31. 5. 94) 1. 6. 94
9515-13
25. 5. 94 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 5731 (100 31. 5. 94) 1. 6. 94
9519-5
26. 5. 94 XXI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5731 (100 31.5.94) 1. 6. 94
9500-9
1. 6. 94 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 5849 (102 4. 6. 94) 27. 5. 94
7831-1-43-62
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -= Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1043/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3680/93 über Maßnahmen zur Erhaltung ~nd Bewirtschaf-
tung der Fisch bestände im Regelungsbereich des Ubereinkommens
über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Fischerei im Nordwestatlantik L 114/1 5.5.94
4. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1046/94 der Kommission zur Verlängerung der für
die Mais - und Sorg h um bestellung in bestimmten Gebieten gesetz-
ten Frist L 114/9 5.5.94
4. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1052/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Ein-
lagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften B u t t e r L 115/4 6.5.94
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
Vom 27. Mai 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: beschlossen wird und der Genehmigung des Bundes-
ministeriums des Innern bedarf. Das gleiche gilt für
§1 Änderungen der Satzung.
Rechtsform der Stiftung
§5
Unter dem Namen "Stiftung Bundespräsident-Theodor-
Heuss-Haus" wird mit Sitz in Stuttgart eine rechtsfähige Organe der Stiftung
Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung
Organe der Stiftung sind
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1. das Kuratorium,
§2
2. der Vorstand.
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, §6
1. das Andenken an das Wirken des ersten Bundespräsi- Kuratorium
denten der Bundesrepublik Deutschland, Theodor
Heuss, für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, {1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die
für Europa, für Verständigung und Versöhnung unter vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren
den Völkern zu wahren und einen Beitrag zum Ver- bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundes-
ständnis der jüngeren Geschichte sowie der Entste- regierung vorgeschlagen, je ein Mitglied wird von den
hung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten und Erben Theodor Heuss und von der Stadt Stuttgart vor-
2. den Nachlaß Theodor Heuss zu sammeln, zu pflegen, geschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundes-
zu verwalten und für die Interessen der Allgemeinheit in präsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher
Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten. Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung
ist zulässig.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere
folgende Maßnahmen: (2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertre-
1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die ter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers
Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte „Stiftung nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der
Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" in Stuttgart; Vertreter bestellt war, erfolgen.
2. Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst (3) Das Vorschlagsrecht der Erben Theodor Heuss ist
Forschungs- und Dokumentationsstelle in Stuttgart; bis auf die zweite Generation in direkter Abstammung von
3. Veröffentlichung von Archivbeständen und wissen- Theodor Heuss beschränkt. Danach fällt das Vorschlags-
schaftlichen Untersuchungen; recht an die Bundesregierung.
4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes. (4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.
§3
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
Stiftungsvermögen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe- Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere
weglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die regelt die Satzung.
die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung
erwirbt.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter §7
Seite anzunehmen. Vorstand
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie
die Stiftung einen jährtichen Zuschuß des Bundes nach werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier
Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltes. Fünftein seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstands-
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige mitglied auf Vorschlag des Bundesministeriums des
Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu Innern. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom
verwenden. Bundesministerium des Innern vorgeschlagene Mitglied
den Vorsitz des Vorstandes übernimmt.
§4 (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums
Satzung aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium
mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder (3) Das Nähere regelt die Satzung.
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1167
§8 § 11
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit Gebühren
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-
sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamt-
des nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für
lich tätig.
die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§9
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung §12
(1} Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini- Dienstsiegel
steriums des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird
die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
Umfang regelt das Bundesministerium des Innern im
Benehmen mit dem Kuratorium.
§13
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die Übernahme von Rechten und Pflichten
für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung. Mit ihrem Entstehen übernimmt die „Stiftung Bundes-
präsident-Theodor-Heuss-Haus" die Rechte und Pflich-
ten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch
§10
den mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag
Beschäftigte vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind. Damit soll
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauer-
durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahr- leihgabe zur Verfügung gestellt werden.
genommen.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit- §14
nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Inkrafttreten
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Recht, Beamte zu haben, verliehen werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
§§ 175, 182 StGB
(29. StrÄndG)
Vom 31. Mai 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf
Artikel 1 Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
Änderung des Strafgesetzbuches behörde wegen des besonderen öffentlichen Inter-
esses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
wegen für geboten hält.
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Januar 1994 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das
(BGBI. 1S. 84), wird wie folgt geändert: Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person,
gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat
1. § 175 wird aufgehoben.
gering ist."
2. § 182 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
,,§ 182
Änderungen anderer Gesetze
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastra-
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person tion und andere Behandlungsmethoden vom 15. August
unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1969 (BGBI. 1S. 1143), das zuletzt durch Artikel 7 § 35 des
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)
Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 175 bis 179"
an sich von ihr vornehmen läßt oder durch die Angabe ,,§§ 176 bis 179" ersetzt.
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu (2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten (BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor- Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie
nehmen zu lassen, folgt geändert:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§§ 170d,
Geldstrafe bestraft. 174 bis 184b" durch die Angabe ,,§§ 170d, 174 bis
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine 174b, 176 bis 184b" ersetzt.
Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht,
2. In§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „wegen
daß sie
einer Straftat nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich über den Verkehr mit Betäubungsmitteln" durch die
von ihr vornehmen läßt oder Angabe „wegen einer Straftat nach dem Betäubungs-
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an mittelgesetz" ersetzt.
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten 3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „ wegen
an sich vornehmen zu lassen, einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über die Verbrei-
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur tung jugendgefährdender Schriften oder nach § 13 des
sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlich-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1169
keit" durch die Angabe „wegen einer Straftat nach dem Artikel 4
Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verbreitung jugendgefährdender Schriften" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel3 Kraft. Gleichzeitig tritt § 149 des Strafgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar
Nichtanwendung
1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBI.
von Maßgaben des Einigungsvertrages
1989 1 Nr. 3 S. 33), der nach Anlage II Kapitel III Sach-
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 gebiet C Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit sie § 182 des vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1168)
Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr anzuwenden. fortgilt, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth eu sser-Sc h narren berge r
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts
(Arbeitszeitrechtsgesetz -ArbZRG)
Vom 6. Juni 1994
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Siebter Abschnitt
Arbeitszeitgesetz Straf- und Bußgeldvorschriften
(ArbZG)
§ 22 Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt § 23 Strafvorschriften
Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt
§ 1 Zweck des Gesetzes
Schlußvorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
Rechtsakten der EG
zweiter Abschnitt
§ 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4 Ruhepausen Artikel2
§ 5 Ruhezeit Änderung des Bundesurtaubsgesetzes
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
§ 7 Abweichende Regelungen Artikel3
§ 8 Gefährliche Arbeiten Änderung des EinfQhningsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artike14
Dritter Abschnitt
Sonn- und Feiertagsruhe Änderung des Soldatengesetzes
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
Artikel5
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Anderung der Gewerbeordnung
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12 Abweichende Regelungen Artikel8
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung Änderung des Gaststlttengesetzes
Vierter Abschnitt Artikel7
Ausnahmen in besonderen Fällen Änderung des Bundesberggesetzes
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
Artike18
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
Änderung des Ladenschlußgesetzes
Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes Artikel9
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise Änderung des Bickerarbeitszeitgesetzes
§ 17 Aufsichtsbehörde
Artikel 10
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen Artikel 11
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes Änderung des Seemannsgesetzes
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt Artikel 12
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt Änderung des Fahrpersonalgesetz
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1171
Artikel 13 Artikel 17
Änderung der Verordnung Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
in der Eisen- und Stahlindustrie
Artikel 18
Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen Artikel 19
in der Papierindustrie Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
Artikel 15
Änderung der Verordnung Artikel20
zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit Unanwendbarkeit von Maßgaben
in Bäckereien und Konditoreien
Artikel 16 Artikel21
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inkrafttreten und Ablösung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zweiter Abschnitt
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
Artikel 1
§3
Arbeitszeitgesetz
(ArbZG) Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Erster Abschnitt Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
Allgemeine Vorschriften Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
§1 Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschrit-
ten werden.
Zweck des Gesetzes
§4
Zweck des Gesetzes ist es,
Ruhepausen
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-
nehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhe-
und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
zu verbessern sowie von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können
der Arbeitnehmer zu schützen. in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten auf-
geteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander
§2 dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.
Begriffsbestimmungen
§5
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit
vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhe- Ruhezeit
pausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der
zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
Ruhepausen zur Arbeitszeit. mindestens elf Stunden haben.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar- (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in
beiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behand-
Beschäftigten. lung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherber-
23 bis6 Uhr. gung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der
Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhe-
Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
zeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit
Arbeitnehmer, die auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise (3) Abweichend von .Absatz 1 können in Krankenhäu-
Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder sern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit
leisten. durch lnanspruchnahmen während des Bereitschafts-
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als §7
die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten
Abweichende Regelungen
ausgeglichen werden.
(4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemein- (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
schaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindest- vertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen
ruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 werden,
diese Vorschriften. 1. abweichend von § 3
§6 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich
Nacht- und Schichtarbeit auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
(1) Die Arbeitszeit der Nacht--und Schichtarbeitnehmer Arbeitsbereitschaft fällt,
ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
kenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
Arbeit festzulegen. c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im
darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu Jahr zu verlängern,
zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend 2. abweichend von§ 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhe-
von§ 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder inner- pausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf
halb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werk- Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
täglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in
3. abweichend von§ 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei
denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2
Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies er-
nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3
fordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines
Satz 2 Anwendung.
festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn
4. abweichend von § 6 Abs. 2
der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeit-
abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeits- a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hin-
medizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des aus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die
50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Unter- Arbeitsbereitschaft fällt,
suchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos
durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen 5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des
Dienst von Betriebsärzten anbietet. § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr fest-
zulegen.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf
dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tages- (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
arbeitsplatz umzusetzen, wenn durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet
wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere
Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelas-
Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in
sen werden,
seiner Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf 1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereit-
Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt schaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten
lebenden Person betreut werden kann, oder dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen
der Ruhezeit infolge von lnanspruchnahmen während
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen An- dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen,
gehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem
anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt 2. die Regelungen der§§ 3, 5 Abs. 1 und§ 6 Abs. 2 in der
werden kann, Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie
den Witterungseinflüssen anzupassen,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse
entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeit- 3. die Regelungen der§§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei
nehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser
Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Perso- Personen entsprechend anzupassen,
nalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem 4. die Regelungen der§§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei
Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelun- der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, An-
gen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeit- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
nehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeits- bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines
stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im
oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen,
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzu-
passen.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den
gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Ab-
aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen satz 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche
Arbeitnehmer. Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1173
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein §10
Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über-
nommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarif- (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenom-
vertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsver- men werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und
einbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch 1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuer-
gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene wehr,
abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten
öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestim- und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
mungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des 3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
Haushaltsrechts decken.
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewir-
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religions- tung und Beherbergung sowie im Haushalt,
gesellschaften können die in Absatz 1 oder 2 genannten
Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Film-
vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarif-
anderen ähnlichen Veranstaltungen,
vertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können
Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die 6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen
Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Ver-
betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit eine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnü-
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung gungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei
betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit
Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesak-
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
tualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseer-
zeugnisse einschließlich des Austragens, bei der
§8 Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für
Gefährliche Arbeiten tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktu-
ellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Transport und Kornmissionieren von Presseerzeug-
Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäf-
nissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder
tigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für
am Tag nach einem Feiertag liegt,
bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere
Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu er- 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des
warten sind, die Arbeitszeit über§ 3 hinaus beschränken, Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und
hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Kornmissionieren von leichtverderblichen Waren im
Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrs-
Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit ordnung,
dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erfor-
derlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und 11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben
Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen. sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in
Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
Dritter Abschnitt
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung
Sonn- und Feiertagsruhe
von Betriebsanlagen,
§9 14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebs-
einrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige
Sonn- und Feiertagsruhe
Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme
Feiertagen von Obis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Auf-
rechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Daten-
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßigerTag-
netzen und Rechnersystemen,
und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurück- 15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeug-
verlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit nissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von
folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durch-
zuführenden Forschungsarbeiten,
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der
24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei 16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen
Stunden vorverlegt werden. · Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an heblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes
Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung
der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten 1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehen- nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher
der Produktion erfordern. bestimmen,
2. über die Ausnahmen nach§ 10 hinaus weitere Aus-
§ 11 nahmen abweichend von§ 9
Ausgleich
a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von
für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäf- Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen
tigungsfrei bleiben. besonders hervortretender Bedürfnisse der Be-
völkerung erforderlich ist,
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren
die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Unterbrechung oder Aufschub
Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach
Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäf- möglich ist,
tigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb
bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesund-
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums
heit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer
an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäf- cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder
tigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb der Energie- oder Wasserversorgung führen
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums würde,
von acht Wochen zu gewähren ist.
c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der zur Sicherung der Beschäftigung,
Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern un-
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und
mittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu
der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingun-
gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorgani-
gen bestimmen.
satorische Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung
§12 des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch
Abweichende Regelungen gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechts-
verordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäfti- tragen.
gungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10
Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn (3) Die Aufsichtsbehörde kann
Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orche- 1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig
stern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht ist,
Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf
mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, 2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu
beschäftigen
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatz-
ruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu ver- a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und
einbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzu- Feiertagen im Jahr, an denen besondere Ver-
legenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr er-
stellen, forderlich machen,
3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiff- b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn
fahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften besondere Verhältnisse zur Verhütung eines un-
zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben, verhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in voll- c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer
kontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feier- gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
tagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter
dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und
Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst
Feiertagen erreicht werden.
bestimmten Zeit treffen.
§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 be-
§13 willigen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit
Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, bio-
Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
logischen, technischen oder physikalischen Gründen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und
mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung er- Feiertagen erfordern.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1175
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier- Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende
tagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Aus- Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse
nutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebs- dringend nötig werden.
zeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit
durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
die Beschäftigung gesichert werden kann. Sozialordnung aus zwingenden Gründen der Verteidigung
Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und
Vierter Abschnitt in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeit-
Ausnahmen in besonderen Fällen
grenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.
§14
Fünfter Abschnitt
Außergewöhnliche Fälle
Durchführung des Gesetzes
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf
abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in
Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unab- §16
hängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Aushang und Arbeitszeitnachweise
Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, be-
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck
sonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben
oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen
(2) Von den§§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und
und § 12 darf ferner abgewichen werden, Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeit- des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht-
nehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, nahme auszulegen oder auszuhängen.
deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktäg-
gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden liche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit
zur Folge haben würden, der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren
Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von §17
Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren
Aufsichtsbehörde
an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zu- (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund
gemutet werden können. dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird
von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Auf-
§15 sichtsbehörden) überwacht.
Bewilligung, Ermächtigung (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen
Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ab- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden
weichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen Pflichten zu treffen hat.
a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für
zusätzlicher Freischichten, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben
b) für Bau- und Montagestellen, und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen
2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ab- Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen
weichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach
und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder § 15 Abs. 1 und 2.
Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für
Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-
Zeiten ausgeglichen wird, forderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom
3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und
und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereit- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des
schaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht
dieser lnanspruchnahmen im öffentlichen Dienst ent- einzusenden.
sprechend bewilligen,
(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind be-
4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit rechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und
zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb
Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer
von drei Wochen bewilligen. Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für §21
die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und be-
Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
sichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und
Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grund- Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt,
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Unter-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst suchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen §22
Bußgeldvorschriften
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-
Nichtanwendung des Gesetzes sätzlich oder fahrlässig
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Ver-
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des bindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über
Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Ver- 2. entgegen§ 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorge-
treter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die schriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig
zu selbständigen Entscheidungen in Personalange- gewährt,
legenheiten befugt sind, 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der
ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit
eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Reli- 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1
gionsgemeinschaften. oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren verweist,
gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutz-
gesetz. 5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn-
oder Feiertagen beschäftigt,
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf
Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des 6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen
§ 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3
das Seemannsgesetz. einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig
gewährt,
(4) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Bäcke-
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2
reien und Konditoreien gilt anstelle dieses Gesetzes
zuwiderhandelt,
das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kondi-
toreien. 8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage
oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
§19
9. entgegen § 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht
Beschäftigung im öffentlichen Dienst
richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffent- Dauer aufbewahrt oder
lichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Rege- 10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig
lung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder
Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder
die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
§§ 3 bis 13 keine Anwendung. gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§20
Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu
Beschäftigung in der Luftfahrt 30 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Be- mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet
satzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle werden.
der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und §23
Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst-
Strafvorschriften .
und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7
geltenden Fassung. bezeichneten Handlungen
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 11n
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder b) In der Nummer 1 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl
Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder „24" und das Wort „Urlaubstage" durch das Wort
2. beharrlich wiederholt, „Werktage" sowie die Zahl „6 3/4" durch die Zahl
,,9, 1" ersetzt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
c) In der Nummer 4 wird die Zahl „6 3/4" durch die
strafe bestraft.
Zahl „9, 1" ersetzt.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen Artikel3
bestraft. Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Achter Abschnitt
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
Schlußvorschriften
2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1
§24
S. 1657), wird wie folgt geändert:
Umsetzung
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen 1. In Artikel 321 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 25 Abs. 2
und Rechtsakten der EG Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fassung des
Artikels 240," gestrichen.
Die Bundesregierung _ kann mit Zustimmung des
Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
2. In Artikel 325 Satz 2 werden die Wörter „der Arbeits-
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung
zeitordnung (Artikel 240)" gestrichen.
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem
Artikel 4
Gesetz erlassen.
§25 Änderung des Soldatengesetzes
Übergangsvorschriften für Tarifverträge § 69 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), das
Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1994
der oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Re- (BGBI. 1S. 1078) geändert worden ist, wird gestrichen.
gelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den
in den genannten Vorschriften festgelegten Höchst-
rahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Artikel 5
Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen
durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen Änderung der Gewerbeordnung
gleich. Satz 1 gilt entsprechend für tarifvertragliche Re- Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
gelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
Beschäftigung an Feiertagen anstelle der Freistellung ein geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
Zuschlag gewährt wird. (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:
§26
1. Die §§ 105a bis 105j werden gestrichen.
Übergangsvorschrift
für bestimmte Personengruppen 2. In § 139b wird
§ 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Kranken- a) in Absatz 1 die Verweisung auf "105a, 105b Abs. 1,
häusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, der §§ 105c bis 105h," gestrichen,
Pflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar b) in Absatz 4 die Verweisung auf „ 105a bis 105h,"
1996 anzuwenden. gestrichen.
3. § 147 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 2 wird gestrichen.
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes b) Absatz 3 wird Absatz 2; im neuen Absatz 2 wird
Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Nummer 1 gestrichen; die Nummern 2 und 3
Teil 111, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei- werden Nummern 1 und 2.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 57 des c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie gefaßt:
folgt geändert:
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000
1. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl „24"
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit
ersetzt.
einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz l wird die Angabe „ vom 14. März 1951 4. In § 148 Nr. 2 werden die Wörter,, , § 147 Abs. 1 oder 2"
(Bundesgesetzblatt I S. 191 )" gestrichen. durch die Wörter „oder§ 147 Abs. 1" ersetzt.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 6 Artikels
Änderung des Gaststättengesetzes Änderung des Ladenschlußgesetzes
§ 21 Abs. 3 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-
(BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 74 gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Artikel 6 Abs. 88 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
,,(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes bleiben unberührt."
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
für Arbeit" durch die Wörter „das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-
Artikel7 minister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
Änderung des Bundesberggesetzes 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-
vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt minister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
geändert:
3. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter
,,Der Bundesminister'' durch die Wörter „Das Bundes-
1. Nach § 64 wird folgender Paragraph eingefügt: ministerium" und die Wörter „Bundesministern für
,,§64a Wirtschaft und für Arbeit" durch die Wörter „Bundes-
ministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialord-
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nung" ersetzt.
(1) Frauen dürfen im Bergbau unter Tage nicht
beschäftigt werden. 4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau
für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-
1. in leitender Stelle tätig ist, wenn sie dabei keine ministern" durch das Wort „Bundesministerien" er-
schwere körperliche Arbeit verrichtet, setzt.
2. im Gesundheits- oder Sozialdienst tätig ist,
5. § 17 Abs. 6 wird gestrichen.
3. während eines Studiums oder einer anderen Aus-
bildung eine darin enthaltene berufspraktische 6. In § 17 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 werden die Wörter „Der
Ausbildung abzuleisten hat, Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter „Das
4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Be- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung"
reichen in Ausübung eines Berufes tätig ist, der ersetzt.
keine schwere körperliche Arbeit erfordert."
7. In§ 23 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium
2. In § 145 Abs. 1 wird nach Nummer 13 folgende
für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-
Nummer eingefügt:
minister'' durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
„13a. entgegen § 64a Abs. 1 eine Frau im Bergbau
unter Tage beschäftigt,".
Artikel 9
3. In § 145 Abs. 4 wird nach der Angabe „8 bis 11," die
Angabe „ 13a," eingefügt und nach der Angabe „ 12" Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes
das Wort „bis" durch die Angabe ,, ,13," ersetzt.
Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
4. In § 146 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 145 Abs. 1 nummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Nr. 6, 8, 9," die Angabe„ 13a," eingefügt. zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
14. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1801 ), wird wie folgt geändert:
5. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1,
§ 68 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 1. ln§4werden
Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 134 Abs. 3, § 135 a) in Absatz 1 die Wörter „eine Tarifordnung" durch die
Satz 2, §§ 138, 139, 140Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und Wörter „Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
2, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 145 Abs. 5, § 174 Abs. 1 Nr. 3 vertrags durch Betriebsvereinbarung" ersetzt,
und Abs. 2 Satz 2 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „Der Bundesminister", ,,der Bundes- b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „eine Tarifordnung"
minister", ,,Bundesminister", ,,Bundesministers" und durch die Wörter „ Tarifvertrag oder Betriebsverein-
,,Bundesministern" durch die Wörter „Das Bundes- barung" ersetzt,
ministerium", ,,das Bundesministerium", ,,Bundes- c) in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Reichsarbeitsminister"
ministerium", ,,Bundesministeriums" und „Bundes- durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
ministerien" ersetzt. und Sozialordnung" ersetzt.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1179
2. In den§§ 8 und 9 wird jeweils das Wort „Nachtback- anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85
verbot" durch die Wörter „Nachtback- und Ausfahr- bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäfti-
verbot" ersetzt. gungsbeschränkungen abweichen darf. Dies gilt nicht
für Tarifverträge, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggen-
3. § 11 wird gestrichen. rechtsgesetz abgeschlossen werden.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach
4. § 13 wird wie folgt gefaßt: Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche
,,§ 13 Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung
Verhältnis zum Arbeitszeitgesetz, oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht
zum Jugendarbeitsschutzgesetz besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
und zum Fahrpersonalgesetz dem Reeder und dem Besatzungsmitglied übernom-
(1) Das Arbeitszeitgesetz ist auf Arbeiter in den in men werden, sofern die Anwendung des gesamten
§ 1 genannten Betrieben nicht anzuwenden. Tarifvertrags vereinbart wird."
(2) Für die Beschäftigung von Kindern und Jugend-
lichen unter 18 Jahren in den in § 1 genannten Betrie- 3. § 92 wird wie folgt gefaßt:
ben gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. ,,§92
(3) Für Fahrer und Beifahrer in den in § 1 genannten Beschäftigung
Betrieben gilt neben diesem Gesetz, soweit es keine weiblicher Besatzungsmitglieder
Regelung enthält, das Fahrpersonalgesetz." Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen die
Beschäftigung einer Frau auf einem bestimmten
Schiff oder mit bestimmten Arbeiten über die
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer
Artikel 10 Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus ver-
Änderung des Mutterschutzgesetzes bieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbei-
ten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesund-
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- heit ausgesetzt ist."
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1 4. § 93 wird gestrichen.
S. 1191 ), wird wie folgt geändert:
5. In§ 94 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesministern"
1. In § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 11 durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister''
durch die Wörter „Das Bundesministerium" und in § 4
6. In § 101 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz ,,(§§ 88
Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
und 89)" durch den Klammerzusatz ,,(§§ 88 bis 89a)"
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
ersetzt.
2. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „der Arbeitszeitord-
7. § 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
nung" durch die Wörter „dem Arbeitszeitgesetz" er-
setzt. a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister'' durch
Artikel 11 das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
Änderung des Seemannsgesetzes
8. § 102b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Bundesmini-
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten ster" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 61
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Bundesmini-
folgt geändert: ster" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
1. In § 9 Nr. 2 wird das Wort „Bundesminister" durch das 9. § 103 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Wort „Bundesministerium" ersetzt. „Für diese gilt das Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche
gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz."
2. Nach§ 89 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§89a 10. § 104 wird wie folgt gefaßt:
Abweichende Regelungen ,,§ 104
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif- Sondervorschriften
vertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte
kann zugelassen werden, daß der Kapitän abwei- (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und
chend von § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Erste Offiziere des Maschinendienstes finden die
Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 Vorschriften der§§ 85 bis 87, 89 bis 91 und 101 Abs. 1
bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden Nr. 1 keine Anwendung.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Für die übrigen Schiffsoffiziere (§ 4) und die (3) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine
sonstigen Angestellten(§ 5) können in einem Tarifver- Anwendung.
trag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
(4) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maß-
Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende
gabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen bis
Regelungen von den Vorschriften der §§ 85 bis 87, 89
500 Bruttoregistertonnen, für die Regelungen durch
bis 91 und des § 101 Abs. 1 Nr. 1 vereinbart werden.
Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, die
§ 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung."
Kündigungsfrist 48 Stunden beträgt."
11. § 121 wird wie folgt geändert:
14. In § 141 werden in der Überschrift hinter dem
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „93," ge- Wort „für" das Wort „Fahrgastschiffe," und in dem
strichen. Vorschriftentext hinter dem Wort „von" das Wort
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Fahrgastschiffen," sowie vor dem Wort „sinngemäß"
die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.
„3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über
die Beschäftigung jugendlicher Besatzungs-
mitglieder,". 15. § 142 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „Nr. 8, 10 a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das
oder 14" ersetzt durch die Wörter „Nr. 8 oder 10". Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
ministerien" ersetzt.
d) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Bezeichnung „Abs. 2"
gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Bundesminister'' durch das Wort „Bundes-
ministerium" ersetzt.
12. § 126 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
a) In Nummer 2 wird die Verweisung „93," ge- minister für das Post- und Fernmeldewesen"
strichen. durch die Wörter „Bundesministerium für Post und
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Telekommunikation" ersetzt.
„3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
die Beschäftigung jugendlicher Besatzungs- minister für das Post- und Fernmeldewesen"
mitglieder,". durch die Wörter „Das Bundesministerium für Post
c) In Nummer 8 wird die Verweisung ,, , 13 oder 14" und Telekommunikation" und das Wort „Bundes-
ersetzt durch die Verweisung „oder 13". minister" durch das Wort „Bundesministerium"
ersetzt.
d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
e) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
„9. einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3
minister für das Post- und Fernmeldewesen"
Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung
durch die Wörter „Das Bundesministerium für
der Arbeitsschutzbehörde,".
Post und Telekommunikation" ersetzt. Satz 3 wird
gestrichen.
13. § 140 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 140 16. § 143 wird wie folgt geändert:
Ausnahme für Fischereifahrzeuge a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister
(1) Für die Besatzungsmitglieder der Fischereifahr- für Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerien
zeuge können in einem Tarifvertrag oder auf Grund für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.
eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordverein- b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
barung abweichende Regelungen vereinbart werden
,,8. die Beschäftigungsverbote und -beschrän-
1. von den Vorschriften des Dritten Abschnitts, kungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem
2. von den Vorschriften der§§ 85, 87, 90, 91 und 96 bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbei-
bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des ten in besonderem Maße Gefahren für ihre
Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie Gesundheit ausgesetzt sind,".
der Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags-, c) Absatz 1 Nr. 14 wird gestrichen.
Feiertags- und sonstige Mehrarbeit sowie von
der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die d) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister'' durch
Anlandung von Fängen handelt, für die Lösch- das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
personal gestellt wird.
§ 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung. 17. In § 143a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der
Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundes-
(2) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahr- ministerium", die Wörter „der Bundesminister'' durch
zeugen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicher- die Wörter „das Bundesministerium" und das Wort
weise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im ,,Bundesminister'' durch das Wort „Bundesministerium"
Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 durch die Aufsichts- ersetzt.
behörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieb-
lichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. 18. In § 149 wird die Verweisung ,, , 92 Abs. 2" gestrichen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1181
Artikel 12 Artikel 15
Änderung des Fahrpersonalgesetzes Änderung der Verordnung
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt- zur Durchführung des Gesetzes
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), geändert über die Arbeitszeit in Bäckereien
durch Artikel 6 Abs. 112 des Gesetzes vom 27. Dezember und Konditoreien
1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert: Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Arbeitszeit- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1,
ordnung" durch die Wörter „des Arbeitszeitgesetzes" veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
ersetzt. durch Artikel 25 der Verordnung vom 18. April 1975
(BGBI. 1S. 967), wird wie folgt geändert:
2. In den §§ 2 und 6 werden jeweils die Wörter „Bundes-
minister für Verkehr" durch die Wörter „Bundesmini- 1. In Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Führer
sterium für Verkehr" und die Wörter „Bundesminister des Betriebes" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt.
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 2. In Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Tarif-
ordnung" durch die Wörter „einen Tarifvertrag" ersetzt.
Artikel 13 3. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Führer
Änderung der Verordnung des Betriebes" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt.
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
in der Eisen- und Stahlindustrie Artikel 16
In § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Änderung
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
tagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 885), die Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), die zuletzt durch
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, werden die Wörter die Verordnung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 618)
,,§ 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Wörter ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes"
ersetzt. .,2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurtei-
lungen wegen Straftaten nach § 23 des Arbeitszeit-
Artikel 14 gesetzes und§ 15 Abs. 3 und 4 des Bäckerarbeitszeit-
gesetzes."
Änderung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen Artikel 17
in der Papierindustrie Änderung
Die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der der Zweiten Durchführungsverordnung
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier- zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
tagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt In § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten be- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung der
reinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Bekanntmachung vom 10. März 1982 (BAnz. Nr. 62 vom
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie 31. März 1982), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
folgt geändert: 15. November 1993 (BAnz. S. 10485) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Arbeitszeitordnung (AZO)" durch
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt die Wörter „dem Arbeitszeitgesetz" ersetzt.
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 neu
angefügt:
,,7. von Papier auf zellstoffintegrierten Papiermaschi- Artikel 18
nen (Verbundmaschinen), wenn das auf der Ver- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
bundmaschine hergestellte Papier zu mehr als
Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort
75 vom Hundert des Zellstoffeintrags aus eigen-
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
erzeugtem Zellstoff besteht."
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
2. In§ 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter,,§ 105c
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Wörter
,,§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt.
Artikel 19
3. § 10 wird gestrichen. Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 29. Januar 1980 werden auf-
4. § 11 Abs. 2 und 3 wird gestrichen. gehoben:
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. § 2 der Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt 2. die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung
Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
bereinigten Fassung; nummer 8050-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verord-
2. das bremische Gesetz über den Hausarbeitstag in
nung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967);
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8050-9-a, veröffentlichten bereinigten Fassung; 3. die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflege-
anstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
3. die bremischen Durchführungsbestimmungen zum
derungsnummer 8050-2, veröffentlichten bereinigten
Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundes-
Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a1,
vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469);
veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. die Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und
4. das hamburgische Gesetz über den Hausarbeitstag in
Hochofenwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Gliederungsnummer 8050-3, veröffentlichten berei-
8050-9-b, veröffentlichten bereinigten Fassung;
nigten Fassung;
5. die hamburgische Verordnung zur Durchführung des 5. die Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken in
Gesetzes über den Hausarbeitstag vom 21 . März der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 8050-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;
s. 110);
6. die Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten in
6. das niedersächsische Gesetz betreffend hauswirt- der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
schaftliche Freizeit für Frauen (Hausarbeitstag) in der 8050-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8050-9-c, veröffentlichten bereinigten Fassung; 7. die Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken,
Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisen-
7. das nordrhein-westfälische Gesetz über Freizeit- industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
gewährung für Frauen mit eigenem Hausstand in der rungsnummer 8050-6, veröffentlichten bereinigten
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Fassung;
8050-9-d, veröffentlichten bereinigten Fassung.
8. die Verordnung über die Arbeitszeit in der Zement-
(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen rungsnummer 8050-7, veröffentlichten bereinigten
das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie Fassung;
brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf 9. die Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt
andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten
die die für sie geltenden Voraussetzungen für den bereinigten Fassung;
Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage
10. die Anordnung über Ruhezeiten für Gefolgschafts-
auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben,
mitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der
über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewähr-
ten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende
8050-11, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Zahl bezahlter freier Tage. Können diese freien Tage nicht 11. die Anordnung über Freizeit für Gefolgschaftsmit-
gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf glieder in Gast- und Schankwirtschaften in der
Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Haus- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
arbeitstage gezahlt worden wäre. 8050-12, veröffentlichten bereinigten Fassung;
12. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinder-
arbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen
Artikel20 (Jugendschutzgesetz) in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlich-
Unanwendbarkeit von Maßgaben
ten bereinigten Fassung;
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
13. die niedersächsische Verordnung zur Durchführung
Nr. Sa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
des Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche in der
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe
8051-1-2a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
ist nicht mehr anzuwenden.
14. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mindest-
anforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom
23. Juli 1973 (BGBI. 1S. 905);
Artikel 21
15. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die
Inkrafttreten und Ablösung Unterkunft bei Bauten in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Teil III, Gliederungsnummer 8053-1-1, veröffentlich-
Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 58
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. März 1975
Gleichzeitig treten außer Kraft: (BGBI. 1S. 729);
1. die Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt 16. die Verordnung über Sonntagsruhe im Handels-
Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten gewerbe und in Apotheken in der ·im Bundesgesetz-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 blatt Teil III, <3liederungsnummer 7107-1, veröffent-
des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1S. 685); lichten bereinigten Fassung;
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1183
17. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den 20. das Sicherheitsfilmgesetz in der im Bundesgesetz-
Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105e blatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3, veröffent-
Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetz- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffent- Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
lichten bereinigten Fassung; s. 265);
18. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem 21. die Sicherheitsfilmverordnung in der im Bundes-
Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3-1,
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer veröffentlichten bereinigten Fassung;
7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
22. die Verordnung über die Anwendung der Arbeitszeit-
19. die Verordnung über die Beschäftigung von Frauen verordnung auf die in § 7 Abs. 1 Seemannsgesetz
auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBI. 1 genannten Personen vom 7. Juli 1975 (BGBI. 1
s. 1957); s. 1902).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Förderung des Wohnungsbaues
(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994)
Vom 6. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 25 wird durch folgende §§ 25 bis 25d ersetzt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§25
Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze
Artikel 1 (1) Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen
Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu för-
Änderung
dern, bei denen das Gesamteinkommen des Woh-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nungsuchenden und der nach § 8 zur Familie
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze
Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1S. 1730), nach Absatz 2 nicht übersteigt. Eine Förderung ist
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die
1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie folgt geändert: Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Antragstellung.
1. · In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: (2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen
„als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Einpersonenhaushalt 23 000 DM,
Sinne des§ 17a." Zweipersonenhaushalt 33400 DM,
zuzüglich für jeden weiteren zur Familie
2. In § 6 Abs. 2 wird Buchstabe f wie folgt gefaßt: rechnenden Angehörigen 8 000 DM.
,,f) Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Moder- (3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes
nisierung von bestehendem Wohnraum gewährt ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des
werden,". Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Familie
rechnenden Angehörigen nach den §§ 25a bis 25c,
abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 25d.
3. Nach§ 17 wird folgender§ 17a eingefügt:
§25a
,,§ 17a
Begriff des Jahreseinkommens
Modernisierung
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes
Als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des
von bestehendem Wohnraum, für die Mittel mit der § 25b, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne
Auflage gewährt werden, daß der zuständigen Stelle des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
für den modernisierten Wohnraum ein Belegungs- Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunfts-
recht zusteht. Modernisierung sind bauliche Maßnah- arten und mit Verlusten des zusammenveranlagten
men, die den Gebrauchswert des Wohnraums nach- Ehegatten ist nicht zulässig.
haltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse
auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen (2) Zum Jahreseinkommen gehören:
von Heizenergie oder Wasser bewirken; Instandset- 1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
zungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung stabe b des Einkommensteuergesetzes steuer-
verursacht werden, fallen unter d:e Modernisierung." freie Betrag von Versorgungsbezügen,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1185
2. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge
steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
oder Nachtarbeit, ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen
nach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestim-
3. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes
vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeits- mung entsprechen.
lohn, (3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der
4. der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer- Absätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in
gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag), Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.
5. die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 §25c
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes über-
Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens
steigenden Teile von Leibrenten,
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist
6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonder-
das Einkommen zugrunde zu legen, das in den zwölf
abschreibungen und erhöhte Absetzungen ent-
Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwar-
fallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen
ten ist. Hierzu ist von dem Einkommen auszugehen,
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ein-
das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag-
kommensteuergesetzes übersteigen,
stellung erzielt worden ist. Änderungen sind zu
7. einkommensabhängige Rentenleistungen nach berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antrag-
dem Bundesversorgungsgesetz und nach den stellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit
Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder
verweisen, Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer
8. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte Betracht.
nach § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Ein-
9. die Hälfte der als Zuschüsse gewährten Berufs- kommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so
ausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungs- ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf
gesetz, der Leistungen zur Förderung der Ausbil- Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen.
dung nach dem Bundesausbildungsförderungs-
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veran-
gesetz, der Leistungen der Begabtenförderungs-
lagt werden, können bei Anwendung des Absatzes 1
werke und die als Zuschuß gewährte Graduier-
Satz 2 und des Absatzes 2 die Einkünfte zugrunde
tenförderung,
gelegt werden, die sich aus dem letzten Einkommen-
10. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer- steuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder
gesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.
Bezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung von nicht zum Familien- (4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2
haushalt rechnenden Personen gewährt werden, maßgebenden Zeitraum einmalig anfällt, aber einem
sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvor- anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu be-
schußgesetz, handeln, als wäre es während des anderen Zeitraums
angefallen.
11 . Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebens-
unterhalt nach den Vorschriften des Bundes- §25d
sozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungs-
Frei- und Abzugsbeträge
gesetzes und des Bundesversorgungsgeset-
zes, soweit diese die bei ihrer Berechnung (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
berücksichtigten Kosten für den Wohnraum werden folgende Freibeträge abgesetzt:
übersteigen. 1. 1 800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Jahren, für das Kindergeld nach dem Bundes-
zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Ab- kindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des
satz 2 dürfen wie Betriebsausgaben oder Werbungs- § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
kosten abgezogen werden. wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit
Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbs-
§25b tätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom
Pauschaler Abzug Haushalt abwesend ist;
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird 2. bis zu 1200 Deutsche Mark, soweit ein zum
von dem nach § 25a ermittelten Betrag ein pauschaler Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen
Abzug in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebens-
Entrichtung von jahr vollendet hat;
1. Steuern vom Einkommen, 3. a) 9 000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehin-
derten mit einem Grad der Behinderung
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversiche-
aa) von 100 oder
rung,
bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbe-
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-
hinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne
rung
des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-
vorgenommen. hilfegesetzes ist;
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) 4 200 Deuts~he Mark für jeden Schwerbehin- von dem für die Vergabe von Wohnungsfürsorge-
derten mit einem Grad der Behinderung von mitteln zuständigen Darlehens- oder Zuschußgeber
unter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich wahrgenommen werden, soweit dieser nicht eine
pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 andere Stelle bestimmt. Satz 1 gilt entsprechend für
des Bundessozialhilfegesetzes ist; die Vergabe von Wohungsfürsorgemitteln nach § 88e.
§ 87a ist nicht anzuwenden."
4. 8 000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im
Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des
fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe- 9. In§ 88a Abs. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
schließung. „b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte
(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter- Einkommensgrenze nicht um mehr als 60 vom
haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer Hundert übersteigt; bei der Ermittlung des Ge-
Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel samteinkommens erhöhen sich die Freibeträge
oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. liegen nach § 25d Abs. 1 um 60 vom Hundert."
eine Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel
nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetz- 10. § 88d wird wie folgt geändert:
licher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besetzungs-
werden: rechte" durch das Wort „Belegungsrechte" ersetzt.
1 . bis zu 6 000 Deutsche Mark für ein zum Haushalt b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
rechnendes Familienmitglied, das auswärts unter- eingefügt:
gebracht ist;
,,(2) Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt fol-
2. bis zu 12 000 Deutsche Mark für einen nicht zum gendes:
Haushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten; entsprechendes gilt 1. Die örtlichen und regionalen wohnungswirt-
bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe; schaftlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen
sowie die erkennbaren unterschiedlichen In-
3. bis zu 6 000 Deutsche Mark für eine sonstige nicht vestitionsbedingungen des Bauherrn sind zu
zum Haushalt rechnende Person." berücksichtigen.
2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Bele-
5. Im Fünften Titel des Ersten Abschnitts des Teils III gungsrechte und der vereinbarten Mietzins-
wird vor§ 39 folgender§ 38 eingefügt: regelung soll 15 Jahre nicht überschreiten,
wenn nicht auf Grund der Zielsetzung und der
,,§38 Art der Förderung, insbesondere wegen der
Kosten- und flächensparendes Bauen Bereitstellung von Bauland oder wegen der
Förderung zugunsten bestimmter Personen-
Die Länder treffen Vorkehrungen dafür, daß mit gruppen, ein längerer Zeitraum geboten ist.
öffentlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender
3. Die §§ 38 und 39 über kosten- und flächen-
Wohnungsbau gefördert wird."
sparendes Bauen sowie über Wohnungs-
größen sind entsprechend anzuwenden; dabei
6. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: soll kosten- und flächensparender Wohnungs-
bau insbesondere dadurch gefördert werden,
,,(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bau- daß die Förderung auf einen bestimmten
herrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, Betrag begrenzt wird (Förderpauschale).
so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß sie neben den zu berücksichtigenden Kindern 4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind
oder, falls der Bauherr keine zu berücksichtigende § 25 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 25a bis 25d
Kinder hat, an deren Stelle zu berücksichtigen sind." anzuwenden."
c) Absatz 2 wird Absatz 3, und dessen Satz 2 wird
nach dem Wort „Wohnraum" wie folgt ergänzt:
7. In § 83 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,, ; Bestimmungen über die Anwendung der
Kostenmiete (§ 72 Abs. 1 und § 88b Abs. 1 sowie
„der Antrag ist, außer in den Fällen des§ 82 Abs. 4 die §§ 8 bis Sb des Wohnungsbindungsgesetzes)
Satz 2 und 3, bis zum 31. Dezember 1994 zulässig." sind nicht zulässig."
8. § 87b wird wie folgt gefaßt: 11. Nach § 88d werden folgende §§ 88e und 88f ein-
gefügt:
,,§87b ,,§88e
Vereinbarte und einkommensorientierte Einkommensorientierte Förderung
Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
(1) Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
Wohnungsfürsorgemittel können auch in ent- nach § 88d kann auch durch eine Grund- und Zusatz-
sprechender Anwendung des § 88d mit der Maßgabe förderung erfolgen. Die Grundförderung wird zum
vergeben werden, daß die in dieser Vorschrift ge- Zwecke des Erwerbs von Belegungsrechten und der
regelten Berechtigungen und Verpflichtungen der Festlegung von höchstzulässigen Mieten, die Zusatz-
Länder sowie die Aufgaben der zuständigen Stelle förderung zum Zwecke einer einkommensorientierten
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1187
Wohnkostenbelastung des jeweiligen Mieters und geldgesetzes), über die Nichtgewährung bei ver-
einer dementsprechenden Sicherstellung der durch gleichbaren Leistungen aus öffentlichen Kassen
die Förderzusage festgelegten Mietzahlung gewährt. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes) und
Die Förderzusage kann durch Vereinbarung oder über sonstige laufende Leistungen zur Senkung
Bewilligung erfolgen. der Miete (§ 38 des Wohngeldgesetzes) sind auf
die Zusatzförderung nicht anzuwenden.
(2) Auf Grund der Förderung werden der Bauherr
und seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflich- (6) Der Bund stellt für die Grund- und Zusatzförde-
tet, für den geförderten Wohnraum während der rung vom Haushaltsjahr 1995 an jährlich 300 Millionen
Dauer der Zweckbestimmung Deutsche Mark als Verpflichtungsrahmen bereit. So-
weit diese Finanzhilfen für die einkommensorientierte
1. keinen höheren als den festgelegten Mietzins zu Förderung nicht eingesetzt werden, ist ihre Ver-
verlangen und wendung auch für andere Maßnahmen des sozialen
2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten. Wohnungsbaues möglich.
(3) Die zuständige Stelle ist während der Dauer §88f
der Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz
Zusatzförderung verpflichtet. Die Höhe der jeweils
auszuzahlenden Zusatzförderung wird von der zu- (1) § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die
ständigen Stelle festgestellt; hierzu hat der Mieter die nach den§§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e geförderten
erforderlichen Nachweise zu erbringen. Empfänger Wohnungen entsprechend anzuwenden. Die sich aus
der Zusatzförderung ist der Vermieter; die Auszahlung Satz 1 ergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle
kann über den Mieter erfolgen. Erfolgt die Auszahlung obliegen in den Fällen der§§ 87a und 87b derjenigen
über den Mieter, so ist dem Vermieter bei Feststellung Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht
nach Satz 2 nur die Tatsache der Förderung mitzu- der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle
teilen. bestimmt.
(4) Die Länder bestimmen insbesondere (2) Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch
dann an den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger
1. die Höhe der Grundförderung, als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus
2. die höchstzulässigen Mieten und deren Erhöhung, den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das
Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann."
3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der
geförderten Wohnungen und die begünstigten 12. Nach § 102 wird folgender§ 103 eingefügt:
Personengruppen,
,,§103
4. die Höhe der Zusatzförderung und deren Anpas-
sung unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Zuständige Stelle
Mieten und des Haushaltseinkommens der Mieter, Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
5. den gesamten Leistungszeitraum für die Zusatz- die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder
förderung, von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt
wird."
6. den Zeitraum für die Auszahlung der nach Absatz 3
Satz 2 festzustellenden Zusatzförderung und die
13. In § 112 Abs. 3 wird die Angabe „die Vorschrift des
Voraussetzungen für ihre Neufestsetzung inner-
§ 25" durch die Angabe „die Vorschriften der §§ 25
halb dieses Zeitraums in den Fällen, in denen
bis 25d" ersetzt.
sich die der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2
zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nach-
träglich geändert hat. 14. § 11 Sc wird § 115b; nach § 115b wird folgender neuer
§ 115c eingefügt:
(5) Die Zusatzförderung kann unabhängig davon ,,§ 115c
bestimmt werden, ob für Mietanteile zugleich Leistun-
gen nach dem Wohngeldgesetz zustehen würden. Überleitungsvorschriften aus Anlaß
Bei Bemessung von Leistungen nach dem Wohngeld- des Wohnungsbauförderungsgesetzes 1994
gesetz gilt folgendes: Sind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht
1. Die Zusatzförderung wird bei Berechnung von bestandskräftig abgeschlossen, sind § 25, § 88a
Wohngeld nach den Anlagen zum Wohngeld- Abs. 1 Buchstabe b und § 116 Nr. 1 und 2 in der bis
gesetz als Beitrag Dritter zur Senkung der Miete im zum 30. September 1994 geltenden Fassung auf
Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes besonderen Antrag nur anzuwenden, wenn sich
berücksichtigt; sie mindert bei Berechnung von ihre Anwendung als für den Antragsteller insgesamt
Wohngeld nach dem Fünften Teil die anerkannten günstiger darstellt. Satz 1 gilt entsprechend
laufenden Aufwendungen für den Wohnraum im 1. für Fälle des § 115b für bis zum 30. September
Sinne des§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes. 1997 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene
Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung Verfahren,
unmittelbar an den Vermieter oder über den Mieter
erfolgt. 2. für Fälle des § 25 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum
30. September 1994 geltenden Fassung für bis
2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes über die zum 30. September 1999 noch nic.;ht bestands-
Anrechnung als Einnahme (§ 10 Abs. 1 des Wohn- kräftig abgeschlossene Verfahren."
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
15. § 116 wird wie folgt gefaßt: (2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen
,,§ 116 Einpersonenhaushalt 23 000 DM,
Sondervorschrift für Berlin Zweipersonenhaushalt 33400OM,
Im Land Berlin gelten die §§ 108 und 111 mit der zuzüglich für jeden weiteren zur Familie
Maßgabe, daß jeweils das Datum „20. Juni 1948" rechnenden Angehörigen B000DM.
durch das Datum „24. Juni 1948" ersetzt wird." (3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes
ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des
16. § 125a Abs. 2 erhält folgende Fassung: Wohnungsuchenden und der nach § 6 zur Familie
rechnenden Angehörigen nach den §§ 14a bis 14c,
,,(2) Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 88e Abs. 6
abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach§ 14d.
gelten auch für das Saarland."
§ 14a
Artikel 2 Begriff des Jahreseinkommens
Änderung (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes
ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
§ 14b, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas- des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunfts-
(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert arten und mit Verlusten des zusammenveranlagten
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1 Ehegatten ist nicht zulässig.
S. 912), wird wie folgt geändert: (2) Zum Jahreseinkommen gehören:
1. In § 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon 1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: stabe b des Einkommensteuergesetzes steuer-
freie Betrag von Versorgungsbezügen,
„als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im
Sinne des§ 11a." 2. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit,
2. In§ 4 Abs. 2 wird Buchstabe f wie folgt gefaßt:
3. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes
,,f) Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Moder-
vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeits-
nisierung von bestehendem Wohnraum gewährt
lohn,
werden,".
4. der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-
3. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
5. die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
,,§ 11a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes über-
Modernisierung steigenden Teile von Leibrenten,
Als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung 6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonder-
von bestehendem Wohnraum, für die Mittel mit der abschreibungen und erhöhte Absetzungen entfal-
Auflage gewährt werden, daß der zuständigen Stelle lenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen
für den modernisierten Wohnraum ein Belegungs- Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ein-
recht zusteht. Modernisierung sind bauliche Maßnah- kommensteuergesetzes übersteigen,
men, die den Gebrauchswert des Wohnraums nach- 7. einkommensabhängige Rentenleistungen nach
haltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf dem Bundesversorgungsgesetz und nach den
Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz
von Heizenergie oder Wasser bewirken; Instandset- verweisen,
zungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung
verursacht werden, fallen unter die Modernisierung." 8. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte
nach § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,
4. § 14 wird durch folgende §§ 14 bis 14d ersetzt: 9. die Hälfte der als Zuschüsse gewährten Berufs-
ausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungs-
,,§ 14 gesetz, der Leistungen zur Förderung der Ausbil-
Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze dung nach dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz, der Leistungen der Begabtenförderungs-
(1) Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen
werke und die als Zuschuß gewährte Graduier-
Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu för-
tenförderung,
dern, bei denen das Gesamteinkommen des Woh-
nungsuchenden und der nach § 6 zur Familie 10. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze gesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden
nach Absatz 2 nicht übersteigt. Eine Förderung ist Bezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen
auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Unterhaltsverpflichtung von nicht zum Familien-
Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt. haushalt rechnenden Personen gewährt werden,
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvor-
Antragstellung. schußgesetz,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1189
11. Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebens- §14d
unterhalt nach den Vorschriften des Bundes-
Frei- und Abzugsbeträge
sozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungs-
gesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
soweit diese die bei ihrer Berechnung berück- werden folgende Freibeträge abgesetzt:
sichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen.
1. 1 800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Jahren, für das Kindergeld nach dem Bundes-
zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Ab- kindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des
satz 2 dürfen wie Betriebsausgaben oder Werbungs- § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
kosten abgezogen werden. wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit
Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbs-
§14b tätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom
Pauschaler Abzug Haushalt abwesend ist;
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird 2. bis zu 1 200 Deutsche Mark, soweit ein zum
von dem nach § 14a ermittelten Betrag ein pauschaler Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen
Abzug in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebens-
Entrichtung von jahr vollendet hat;
1. Steuern vom Einkommen, 3. a) 9 000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehin-
derten mit einem Grad der Behinderung
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung, aa) von 100 oder
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche- bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbe-
rung hinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne
des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-
vorgenommen.
hilfegesetzes ist;
(2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge
b) 4 200 Deutsche Mark für jeden Schwerbehin-
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
derten mit einem Grad der Behinderung von
ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen
unter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich
nach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestim-
pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1
mung entsprechen.
des Bundessozialhilfegesetzes ist;
(3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der
4. 8 000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im
Absätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in
Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des
Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.
fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe-
§ 14c schließung.
Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer
das Einkommen zugrunde zu legen, das in den zwölf Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel
Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwar- oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. liegen
ten ist. Hierzu ist von dem Einkommen auszugehen, eine Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel
das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag- nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-
stellung erzielt worden ist. Änderungen sind zu licher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt
berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antrag- werden:
stellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit 1. bis zu 6 000 Deutsche Mark für ein zum Haushalt
zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder rechnendes Familienmitglied, das auswärts unter-
Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer gebracht ist;
Betracht.
2. bis zu 12 000 D~utsche Mark für einen nicht zum
(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Ein- Haushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd
kommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so getrennt lebenden Ehegatten; entsprechendes gilt
ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe;
Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen.
3. bis zu 6 000 Deutsche Mark für eine sonstige nicht
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veran- zum Haushalt rechnende Person."
lagt werden, können bei Anwendung des Absatzes 1
Satz 2 und des Absatzes 2 die Einkünfte zugrunde
gelegt werden, die sich aus dem letzten Einkommen- 5. Im Dritten Titel des Teils III wird vor§ 20 folgender
steuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder § 19b eingefügt:
der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.
,,§ 19b
(4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2
Kosten- und flächensparendes Bauen
maßgebenden Zeitraum einmalig anfällt, aber einem
anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu be- Das Saarland trifft Vorkehrungen dafür, daß mit
handeln, als wäre es während des anderen Zeitraums öffentlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender
angefallen. Wohnungsbau gefördert wird."
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 8. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
,,(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bau-
herrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, „der Antrag ist, außer in den Fällen des § 42 Abs. 4
so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwen- Satz 2 und 3, bis zum 31. Dezember 1994 zulässig."
den, daß sie neben den zu berücksichtigenden Kindern
oder, falls der Bauherr keine zu berücksichtigenden
Kinder hat, an deren Stelle zu berücksichtigen 9. In§ 51 b Abs. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
sind." „b) deren Gesamteinkommen die in § 14 bestimmte
Einkommensgrenze nicht um mehr als 60 vom
Hundert übersteigt; bei der Ermittlung des Ge-
7. Nach§ 27a wird§ 27b (neu) eingefügt: samteinkommens erhöhen sich die Freibeträge
,,§27b nach § 14d Abs. 1 um 60 vom Hundert."
Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz
(1) Die zuständige Stelle hat über die öffentlich 10. § 51 e wird wie folgt geändert:
geförderten Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweili- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besetzungs-
gen Wohnungsinhaber und Verfügungsberechtigten rechte" durch das Wort „Belegungsrechte" ersetzt.
Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern und
zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweck- b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
bestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz eingefügt:
erforderlich ist. ,,(2) Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt fol-
(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilligungs- gendes:
stelle oder die darlehensverwaltende Stelle, so sind 1. Die örtlichen und regionalen wohnungswirt-
die Stellen berechtigt und auf Verlangen gegenseitig schaftlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen
verpflichtet, ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die erkennbaren unterschiedlichen In-
und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durch- vestitionsbedingungen des Bauherrn sind zu
führung dieses Gesetzes erforderlich ist. berücksichtigen.
(3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber 2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Bele-
einer öffentlich geförderten Wohnung sind ver- gungsrechte und der vereinbarten Mietzins-
pflichtet, regelung soll 15 Jahre nicht überschreiten,
a) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft wenn nicht aufgrund der Zielsetzung und der
zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu Art der Förderung, insbesondere wegen der
gewähren und Bereitstellung von Bauland oder wegen der
b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Be- Förderung zugunsten bestimmter Personen-
gruppen ein längerer Zeitraum geboten ist.
sichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Woh-
nungen und Wohnräumen zu gestatten, 3. Die §§ 19b und 20 über kosten- und flächen-
soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der sparendes Bauen sowie über Wohnungs-
Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und größen sind entsprechend anzuwenden; dabei
die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unter- soll kosten- und flächensparender Wohnungs-
lagen und Auskünfte nicht ausreichen. bau insbesondere dadurch gefördert werden,
daß die Förderung auf einen bestimmten
(4) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber Betrag begrenzt wird (Förderpauschale).
haben der zuständigen Stelle Auskunft über die
Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur 4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind
Sicherung der Zweckbestimmung der öffentlich ge- § 14 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 14a bis 14d
förderten Wohnungen nach diesem Gesetz erforder- anzuwenden."
lich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der c) Absatz 2 wird Absatz 3, und dessen Satz 2 wird
Angaben des Antragstellers oder Wohnungsinhabers nach dem Wort „Wohnraum" wie folgt ergänzt:
bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den
Arbeitgeber soll dem Antragsteller Gelegenheit zur ,, ; Bestimmungen über die Anwendung der
Stellungnahme gegeben werden. Kostenmiete(§ 51c) sind nichtzulässig."
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die nach den
§§ 51a, 51e, 51f und 51g geförderten Wohnungen 11. § 51 f wird § 51 g und nach § 51 e wird folgender § 51 f
entsprechend anzuwenden. Die sich aus den Absät- (neu) eingefügt:
zen 1 und 2 ergebenden Aufgaben der zuständigen
,,§51f
Stelle obliegen in den Fällen des § 51 g derjenigen
Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht Einkommensorientierte Förderung
der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle (1) Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
bestimmt. nach§ 51e kann auch durch eine Grund- und Zusatz-
(6) Die Zusatzförderung nach § 51 f kann auch förderung erfolgen. Die Grundförderung wird zum
dann an den Bauherrn oder seinen Rechtsnachfolger Zwecke des Erwerbs von Belegungsrechten und der
als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus Festlegung von höchstzulässigen Mieten, die Zusatz-
den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Ein- förderung zum Zwecke einer einkommensorientierten
kommen des Mieterhaushalts ziehen kann." Wohnkostenbelastung des jeweiligen Mieters und
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1191
einer dementsprechenden Sicherstellung der durch über sonstige laufende Leistungen zur Senkung
die Förderzusage festgelegten Mietzahlung gewährt. der Miete (§ 38 des Wohngeldgesetzes) sind auf
Die Förderzusage kann durch Vereinbarung oder die Zusatzförderung nicht anzuwenden."
Bewilligung erfolgen.
(2) Aufgrund der Förderung werden der Bauherr 12. § 51 g wird wie folgt gefaßt:
und seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflich- ,,§51g
tet, für den geförderten Wohnraum während der
Dauer der Zweckbestimmung Vereinbarte und einkommensorientierte
Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
1. keinen höheren als den festgelegten Mietzins zu
verlangen und Wohnungsfürsorgemittel können auch in ent-
sprechender Anwendung des§ 51e mit der Maßgabe
2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten. vergeben werden, daß die in dieser Vorschrift ge-
(3) Die zuständige Stelle ist während der Dauer regelten Berechtigungen und Verpflichtungen des
der Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen Saarlandes sowie die Aufgaben der zuständigen
Zusatzförderung verpflichtet. Die Höhe der jeweils Stelle von dem für die Vergabe von Wohnungsfür-
auszuzahlenden Zusatzförderung wird von der zu- sorgemitteln zuständigen Darlehens- oder Zuschuß-
ständigen Stelle festgestellt; hierzu hat der Mieter die geber wahrgenommen werden, soweit dieser nicht
erforderlichen Nachweise zu erbringen. Empfänger eine andere Stelle bestimmt. Satz 1 gilt entsprechend
der Zusatzförderung ist der Vermieter; die Auszahlung für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln nach
kann über den Mieter erfolgen. Erfolgt die Auszahlung §51f."
über den Mieter, so ist dem Vermieter bei Feststellung
nach Satz 2 nur die Tatsache der Förderung mitzu- 13. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
teilen.
,,§54a
(4) Das Saarland bestimmt insbesondere
Zuständige Stelle
1. die Höhe der Grundförderung,
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
2. die höchstzulässigen Mieten und deren Erhöhung,
die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder
3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt
geförderten Wohnungen und die begünstigten wird."
Personengruppen,
4. die Höhe der Zusatzförderung unter Berück- 14. In § 55 Abs. 2 wird die Angabe „die Vorschrift des
sichtigung der höchstzulässigen Mieten und des § 14" durch die Angabe „die Vorschriften der§§ 14
Haushaltseinkommens der Mieter, bis 14d" ersetzt.
5. den gesamten Leistungszeitraum für die Zusatz-
förderung, 15. Nach § 61 wird folgender neuer§ 62 eingefügt:
6. den Zeitraum für die Auszahlung der nach Absatz 3 ,,§62
Satz 2 festzustellenden Zusatzförderung und die Überleitungsvorschriften aus Anlaß
Voraussetzungen für ihre Neufestsetzung inner- des Wohnungsbauförderungsgesetzes 1994
halb dieses Zeitraums in den Fällen, in denen Sind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht
sich die der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 bestandskräftig abgeschlossen, sind § 14, § 51 b
zugfunde liegende Sach- und Rechtslage nach- Abs. 1 Buchstabe b in der bis zum 30. September
träglich geändert hat. 1994 geltenden Fassung auf besonderen Antrag nur
(5) Die Zusatzförderung kann unabhängig davon anzuwenden, wenn sich ihre Anwendung als für den
bestimmt werden, ob für Mietanteile zugleich Leistun- Antragsteller insgesamt günstiger darstellt. Satz 1 gilt
gen nach dem Wohngeldgesetz zustehen würden. entsprechend
Bei Bemessung von Leistungen nach dem Wohngeld- 1. für Fälle des § 61 für bis zum 30. September 1997
gesetz gilt folgendes: noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Ver-
1. Die Zusatzförderung wird bei Berechnung von fahren,
Wohngeld nach den Anlagen zum Wohngeld- 2. für Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum
gesetz als Beitrag Dritter zur Senkung der Miete im 30. September 1994 geltenden Fassung für bis
Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes zum 30. September 1999 noch nicht bestands-
berücksichtigt; sie mindert bei Berechnung von kräftig abgeschlossene Verfahren."
Wohngeld nach dem Fünften Teil die anerkannten
laufenden Aufwendungen für den Wohnraum im
Sinne des§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes. Artikel 3
Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung
unmittelbar an den Vermieter oder über den Mieter Änderung
erfolgt. des Wohnungsbindungsgesetzes
2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes über die Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Anrechnung als Einnahme (§ 10 Abs. 1 des Wohn- Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),
geldgesetzes), über die Nichtgewährung bei ver- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
gleichbaren Leistungen aus öffentlichen Kassen 24. August 1993 (BGBI. 1 S. 1525), wird wie folgt ge-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes) und ändert:
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. der Verfügungsberechtigte der zuständigen
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: Stelle das Besetzungsrecht für eine gleich-
wertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die
,,(1) Die zuständige Stelle hat über die öffentlich nicht diesem Gesetz unterliegt und nicht nach
geförderten Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweili- den§§ 87a, 87b, 88, 88d·und 88e des Zweiten
gen Wohnungsinhaber und Verfügungsberechtig- Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist
ten Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern (Ersatzwohnung), für die Dauer der Freistellung
und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der vertraglich einräumt und dieser nach den ört-
Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem lichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen
Gesetz erforderlich ist. kein überwiegendes öffentliches Interesse an
(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilli- den Bindungen entgegensteht.
gungsstelle oder die darlehensverwaltende Stelle, Freistellungen können für einzelne Wohnungen, für
so sind die Stellen berechtigt und auf Verlangen Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte
gegenseitig verpflichtet, ihre Unterlagen zur Ver- Gebiete ausgesprochen werden."
fügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit
dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1" durch die
ist." Angabe ,.§ 25 Abs. 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber „Die Freistellung kann in den Fällen des Absatzes 1
haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Satz 1 Nr. 1 und 2 auch unter der Bedingung erteilt
Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies werden, daß der Verfügungsberechtigte der zustän-
zur Sicherung der Zweckbestimmung der öffentlich digen Stelle das Besetzungsrecht für eine Ersatz-
geförderten Wohnungen nach diesem Gesetz wohnung im Sinne der Nummer 3, auch wenn sie
erforderlich ist und begründete Zweifel an der nicht gleichwertig ist, für die Dauer der Freistellung
Richtigkeit der Angaben des Antragstellers oder vertraglich einräumt."
Wohnungsinhabers bestehen. Vor einem Aus-
kunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem
Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme ge- 4. In § 33 wird die Nummer 3 gestrichen.
geben werden."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1" durch Änderung
die Angabe ,,§ 25 Abs. 2" ersetzt. des Gesetzes über den Abbau
bb) In Satz 4 wird die Angabe „ist§ 25 Abs. 2 und 3" der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
durch die Angabe „sind die §§ 25 bis 25d" Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
ersetzt. im Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1" S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 2" ersetzt. zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1058), wird wie folgt
geändert:
c) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: und 2" durch die Angabe „nach den §§ 25 bis 25d"
ersetzt.
,,Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-
tigten von den Bindungen nach § 4 oder § 6
freistellen, soweit 2. § 16 wird wie folgt gefaßt:
1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen
,,§ 16
Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den
Bindungen nicht mehr besteht oder Landesrechtliche Vorschriften
2. ein überwiegendes öffentliches Interesse oder (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht
ein überwiegendes berechtigtes Interesse des mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschrif-
Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an ten an deren Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für
der Freistellung besteht, auch soweit § 1 Abs. 4 und § 1OAbs. 2 bis 4 dieses Gesetzes.
a) die Freistellung der Verhinderung oder (2) Soweit vor dem 1. Oktober 1994 nach landes-
Beseitigung einseitiger Strukturen in der rechtlichen Vorschriften § 25 des Zweiten Wohnungs-
Wohnungsbelegung dient oder baugesetzes in der jeweiligen Fassung durch Verwei-
b) Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen sung auf diese Vorschrift oder auf § 3 oder auf Grund
von Dienstverhältnissen oder im Rahmen sonstiger Regelungen anzuwenden ist, gilt für Lei-
von genossenschaftlichen Mitgliedschafts- stungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise
verhältnissen zum Gebrauch überlassen Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 1997 betreffen,
werden sollen oder insoweit § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. Juni 1994 1193
der Fassung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094, die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung
2107}. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz nicht über-
§ 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor schreiten."
dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung verwiesen
wird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz Artikel&
oder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar
1997 betreffen, insoweit die §§ 25 bis 25d des Zweiten Änderung anderer Bundesgesetze
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. Oktober
1994. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich §1
auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1996 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der
Verhältnisse am 1. Januar 1997 keine oder nur eine § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Altschul-
geringere Ausgleichszahlung, so ist in den Fällen der denhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Woh-
Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 an nungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in
ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom
unberührt bleibt der Ertaß landesrechtlicher Vorschrif- 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 986), das durch Artikel 6
ten nach Absatz 1 Satz 1." des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„4. eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 2 des
Artikel 5 Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkom-
Änderung des Belegungsrechtsgesetzes mensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; für die
Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25
In § 3 des Gesetzes über die Gewährleistung von Bele- bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzu-
gungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen wenden, jedoch erhöhen sich die Freibeträge nach
Wohnungswesen - Belegungsrechtsgesetz - vom 22. Juli § 25d Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um
1990 (GBI. 1Nr. 49 S. 894), das durch Artikel 3 des Gesetzes 60 vom Hundert."
vom 24. August 1993 (BGBI. 1 S. 1525) geändert worden
ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: §2
,,(3) § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist entspre- Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
chend anzuwenden." In § 25 Abs. 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom
5. August 1971 (BGBI. 1S. 1237), das zuletzt durch Artikel 5
Artikel6 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322)
geändert worden ist, wird die in Klammern gesetzte
Änderung des Gesetzes Verweisung gestrichen.
zur Regelung der Wohnungsvermittlung
§3
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungs-
vermittlung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, Änderung
174 7), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes
21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1257), wird wie folgt geändert: In§ 21 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im Bundesge-
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-4, veröffent-
„Satz 1 gilt auch für die nach den§§ 88d und 88e des lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnun- Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert
gen, solange das Belegungsrecht besteht." worden ist, wird nach der Zahl „25" das Komma ge-
strichen und das Wort „bis" eingefügt.
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird die
Angabe „Satz 1" durch die Angabe „den Sätzen 1 Artikel 9
und 2" ersetzt.
Das Zweite Gesetz über die Durchführung von Sta-
tistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des
Artikel 7 Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1118),
wird wie folgt geändert:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Nach § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „genehmigungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 oder zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen" ersetzt
(BGBI. 1 S. 1898; 1991 S. 808), das zuletzt durch durch die Worte „genehmigungs- oder zustimmungs-
Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 bedürftige sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige
S. 1014) geändert worden ist, wird folgende Nummer ein- oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unter-
gefügt: liegende Baumaßnahmen".
,,59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes und nach§ 51f des Wohnungs- 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Zeitpunkt der
baugesetzes für das Saarland, soweit die Einkünfte Genehmigung oder Zustimmung" ersetzt durch die
dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus Worte „Zeitpunkt der Genehmigung, Zustimmung,
einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusam- Kenntnisnahme, Anzeige oder Genehmigungsfrei-
menhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie stellung".
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 10 (2) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der vom
Neubekanntmachung Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau- Amtsblatt für das Saarland bekanntmachen.
wesen und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgeset- Artik~I 11
zes und des Fehlbelegungsgesetzes in den vom Inkrafttre-
Inkrafttreten
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1195
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Vom 27. Mai 1994
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch Gliederung der Meisterprüfung
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun- (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- 1. Produktions- und Verfahrenstechnik,
sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Wissenschaft nach Anhörung des Ständigen 2. Betriebs- und Unternehmensführung,
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5
§1 praktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" in Form einer
Ziel der Meisterprüfung praktischen Unterweisung durchzuführen.
und Bezeichnung des Abschlusses
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Situationen beziehen.
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines
Molkereimeisters als Fach- und Führungskraft in einem
§3
milchwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen: Prüfungsanforderungen
im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik"
1. Organisation des Betriebsablaufs bei der Be- und Ver-
arbeitung von Milch sowie bei der Herstellung von (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die
Milchprodukten; Beurteilen der Qualität der Rohstoffe Be- und Verarbeitung von Milch sowie die Herstellung von
und der Hilfsstoffe; Festlegen von Rezepturen, Prozeß- Milchprodukten einschließlich des damit verbundenen
und Produktparametern; Planen und Einrichten von Einsatzes von Maschinen, technischen Einrichtungen,
Produktionsverfahren; Überwachen und Steuern von Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und
Prozessen und Produktionsverfahren; Beurteilen von beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Be- und
Untersuchungsergebnissen und Umsetzen der daraus Verarbeitung sowie die Herstellung qualitätsorientiert,
gewonnenen Erkenntnisse in der Produktion; Durch- kostengünstig und unter Berücksichtigung rechtlicher
führen der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitäts- Bestimmungen sowie der Erfordernisse der rationellen
sicherung; Planen. Steuern und Überwachen der Energieverwendung und des Umweltschutzes durch-
Beschaffung, der Lagerung und des Vertriebs; Durch- führen kann.
führen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
schutzes, der Unfallverhütung, der rationellen Energie-
verwendung und des Umweltschutzes; 1. Einflüsse auf den Rohstoff Milch; Rohmilchqualität;
Aufbau und emährungsphysiologische Eigenschaften
2. kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Roh-, der Milchinhaltsstoffe,
Hilfs- und Betriebsstoffen und beim Absatz der
Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Produktions- 2. chemische und physikalische Zusammenhänge bei
ablaufs; Analysieren und Planen der Betriebsabteilun- der Be- und Verarbeitung von Milch sowie bei der
gen und des Betriebs nach wirtschaftlichen, sozialen Herstellung von Milchprodukten,
und rechtlichen Gesichtspunkten; Beachten von 3. Mikrobiologie der Milch und Milchprodukte unter
Rechtsvorschriften beim Beschaffen von Roh-, Hilfs- besonderer Berücksichtigung der technologischen
und Betriebsstoffen sowie bei der Produktion und der Einflüsse; mikrobiologische Wachstums- und Stoff-
Vermarktung; Anwenden von Informations- und Daten- wechselvorgänge; Mikroorganismenkulturen,
verarbeitungssystemen, Ermitteln und Beurteilen der
4. mechanisch-technische und thermisch-technische
Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit
Verfahren; membran- und filtertechnische Verfahren;
Betriebsabteilungen und anderen Betrieben; Nutzen
biologische Verfahrenstechnik; Strömungstechnik
der Möglichkeiten der Beratung und Information;
und Rheologie; Förder-, Abfüll- und Lagertechnik;
3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung Transportsysteme,
der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden 5. Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen auf
zu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben Milch und Milchprodukte sowie auf Zutaten und
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähig- Zusatzstoffe; chemisch-physikalische, mikrobiologi-
keit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anlei- sche und sensorische Veränderungen in Milch und
ten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftli- Milchprodukten durch unterschiedliche Produktions-
chen Verhältnisses zu den Mitarbeitern. verfahren,
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- 6. Logistik, Steuerung und Dokumentierung von pro-
kannten Abschluß Molkereimeister/Molkereimeisterin. duktions- und verfahrenstechnischen Prozessen,
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
7. Lebensmittelhygiene und Hygienemaßnahmen bei der 5. Planung der Betriebsorganisation; Betriebskonzep-
Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten, tion,
8. Verfahren der Qualitätskontrolle; Bewerten der Unter- 6. Investition und Finanzierung,
suchungsergebnisse; Maßnahmen zur Qualitätssi-
7. elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,
cherung,
9. Energieformen und Energiesysteme; Energiekreis- 8. Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage
läufe; umweltverträgliche, rationelle und ökonomi- und Preisbildung bei Milch und Milchprodukten, Ver-
sche Energieverwendung und Wasserbewirtschaf- marktungswege und -einrichtungen, Marktregelun-
tung, gen, Wettbewerb,
10. Wechselbeziehungen zwischen milchwirtschaftli- 9. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
chem Betrieb und Umwelt; umweltrechtliche Maß- Lebensmittelrecht, Milchrecht, Umweltrecht, Wasser-
nahmen bei Beschaffung, Produktion und Vertrieb; recht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Ver-
Entsorgung, tragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht,
11. Arbeitsschutz und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, 10. Steuerarten, Steuerverfahren,
12. Planen von Anlagen; Erhaltung der Funktions- und 11. Beratung, Kommunikation, Information.
Betriebssicherheit von Einrichtungen und Anlagen; (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und
Einsatz von Werkstoffen. ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des
(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Auf- Absatzes 4 sowie einer betriebsbezogenen Situationsauf-
gabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und aus einer schrift- gabe nach Maßgabe des Absatzes 5.
lichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maß- (4) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-
gabe des Absatzes 5. sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge-
(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungs- führten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dau-
teilnehmer nachweisen, daß er Zusammenhänge des ern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Bereichs der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
Herstellung von Milchprodukten erkennen, analysieren deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung
und Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer
sind in einer schriftlichen Hausarbeit niederzulegen und in nicht länger als 30 Minuten dauern.
einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl (5) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situations-
der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxis-
berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe nahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen,
stehen bis zu vier Monate zur Verfügung. Das Prüfungsge- rechtlichen und sozialen zusammenhänge im Betrieb
spräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minu- erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergeb-
ten dauern. nisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftli-
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf- chen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch
sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge- zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe
führten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dau- stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prü-
ern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, fungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als
wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die ein- 30 Minuten dauern.
deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer
nicht länger als 30 Minuten dauern. §5
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
§4 (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
Prüfungsanforderungen zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-
im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung" führung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirt- (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
schaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im 1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiter-
Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent- führung,
wicklungsvorschläge machen kann. 2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mitar-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: beiterführung,
1. volkswirtschaftliche zusammenhänge; nationale und 3. der Jugendliche in der Ausbildung,
internationale Rahmenbedingungen der Produktion 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-
und Vermarktung von Milch und Milchprodukten, verhältnisses.
2. betriebliche Bedingungen der Produktion und der (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:
Vermarktung,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-
3. Funktionen und Struktur des Betriebs; Arbeitsorga- stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
nisation; Unternehmensformen, Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle
4. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk- und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-
tionsverfahren; Erfassen und Bewerten des Betriebs- stung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und
erfolgs, Arbeitsmarkt,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1197
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli- (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
che Schulen als Ausbildungsstätten im System der fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
beruflichen Bildung, fertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge-
führten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
in Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-
den und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.
teilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll
(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden: eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, (8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: folgt durchgeführt werden:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch
dung, durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu
erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der
schriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
Die praktische Durchführung der Unterweisung soll je Prü-
plans,
fungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prü-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe- fungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der
ratung und dem Ausbildungsberater, Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-
den. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern und
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, Absatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten bestehen. Die
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu
b) Ausbildungsmittel, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder
c) Lern- und Führungshilfen, für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
Bedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteil-
d) Beurteilen und Bewerten,
nehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter, §6
b) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
c) partnerschaftliche Zusammenarbeit. (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem
(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden: anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von
der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik" und im Teil
Berufsausbildung, „Betriebs- und Unternehmensführung" teilweise befreit
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung, werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prü-
fungsanforderungen insoweit entspricht.
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
gruppenpsychologische Verhaltensweisen, arbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig-
des Jugendlichen, nungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- S. 923), die zuletzt durch Artikel _2 der Verordnung vom
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, 27. März 1992 (BGBI. 1 S. 858) geändert worden ist, ge-
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. nannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prü-
fungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische
(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden: Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nach-
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, gewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil- anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
dungsgesetzes, schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren In-
halt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverord-
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
nung Landwirtschaft genannten Anforderungen entspricht,
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
fung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver- befreit werden.
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungs-
§7
förderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und
des Unfallschutzrechts, Bestehen der Meisterprüfung
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden- (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie Für den Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine
zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter. Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den
Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr
der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft" benotet
den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine worden ist.
Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
§8
Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der
Prüfung gemäߧ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufs- Wiederholung der Prüfung
ausbildung und Mitarbeiterführung" sind die Noten wie (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
folgt zu bilden: wiederholt werden.
1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Abs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Bewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 5 teilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei- befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
stung in der praktisch durchzuführenden Unterwei- gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
sung zu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
mündlichen Prüfungsleistungen in den in § 5 Abs. 2 zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
Nr. 2 bis 4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
zusammenzufassen. anmeldet.
2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5 §9
Abs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
Bewertung der Leistung in der Unterweisung ein- Übergangsvorschriften
schließlich der schriftlichen Planung und dem Prü- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
der Prüfung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten durchgeführt werden.
Inhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unterwei-
sung das doppelte Gewicht. §10
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus- Molkereifach und die Anforderungen in der Meisterprü-
reichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der fung vom 4. Juli 1973 (BGBI. 1S. 725) außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1199
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
{Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)
Vom 27. Mai 1994
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes §3
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch Gliederung der Meisterprüfung
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun- (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
1. Haushaltsleistungen,
sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Wissenschaft nach Anhörung des Ständigen 2. Haushalts- und Unternehmensführung,
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6
§1 praktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil
Geltungsbereich „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" in Form einer
praktischen Unterweisung durchzuführen.
Diese Verordnung gilt für den Bereich der ländlichen
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche
Hauswirtschaft nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes.
Situationen beziehen.
§2
Ziel der Meisterprüfung §4
und Bezeichnung des Abschlusses Prüfungsanforderungen
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der im Teil „Haushaltsleistungen"
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
keiten und ErfahiUngen hat, folgende Aufgaben als Fach-
hauswirtschaftliche Arbeiten planen, durchführen und
und Führungskraft in Haushalten unterschiedlicher Struk-
beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er ökonomi-
tur und Teilbereichen eines landwirtschaftlichen Betriebs
sche, ergonomische, hygienische und soziale Grundsätze
wahrzunehmen:
anwenden und Erfordernisse des Umweltschutzes beach-
1 . Erfassen der persönlichen, sozialen und kulturellen ten kann.
Bedürfnisse der Haushaltspersonen,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2. Analysieren der Haushaltssituation und der Versor-
gungsleistungen,
1. bedarfsgerechte Ernährung von Haushaltspersonen,
3. Entwickeln von Zielsetzungen für den Haushalt, 2. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht,
4. Planen, Entscheiden, Durchführen und Kontrollieren 3. Vorratshaltung,
in der Haushaltsführung, 4. Betreuung von Personen im Haushalt, Gesundheits-
5. Mitwirken bei der Planung und der Durchführung pro- vorsorge, häusliche Pflege,
duktionstechnischer und betriebswirtschaftlicher Auf- 5. Wohnbedürfnisse im Familienzyklus,
gaben im landwirtschaftlichen Betrieb,
6. Ausstattung der Wohnung sowie funktions- und
6. umweltgerechtes Handeln in der Haushalts- und personengerechte .Einrichtung und Gestaltung von
Betriebsführung, Räumen,
7. Handeln nach Grundsätzen der Arbeitssicherheit, 7. Materialkunde, Reinigungs- und Pflegeverfahren,
8. Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem 8. Textilverarbeitung,
Handeln durch Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung der Ausbildungsinhalte, 9. Einsatz und Pflege von Maschinen und Geräten,
9. Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter entspre- 10. Planung und Bewirtschaftung des Nutz- und Wohn-
chend ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifi- gartens,
kation, 11. Aufbereitung und Vermarktung betriebseigener Pro-
10. Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter, dukte,
11. Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu 12. Umweltschutz bei den Haushaltsleistungen.
den Mitarbeitern. (3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meister-
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- arbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie einer schrift-
kannten Abschluß "Meister/Meisterin der ländlichen lichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach
Hauswirtschaft". Maßgabe des Absatzes 5.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die praktische Meisterarbeit besteht aus Planung, 8. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
Durchführung und Beurteilung einer Aufgabe. Sie er- Vertrags- und Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht,
streckt sich auf folgende Arbeitsgebiete: Steuern,
1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevorratung, 9. Beratung, Kommunikation, Information.
2. Haus- und Textilpflege, (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meister-
3. Textilverarbeitung, arbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Situa-
tionsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 5.
4. Gartenbewirtschaftung,
(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu
5. Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte zur Ver- erstellen. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die die
marktung. Analyse und die Entwicklungsmöglichkeiten entweder
Die Aufgabe sott geschlossene Arbeitsvorgänge aus drei eines gesamten Haushalts oder von Teilbereichen eines
der vorgenannten Arbeitsgebiete enthalten. Mit Aus- Haushalts jeweils unter Berücksichtigung des Erwerbsbe-
nahme des unter Nummer 1 genannten Arbeitsgebiets reichs umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vor-
kann der Prüfungsteilnehmer zwei Arbeitsgebiete aus- schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
wählen. Davon ist mindestens ein Arbeitsgebiet aus den Der schriftlichen Meisterarbeit sotten Haushaltsbuch-
unter den Nummern 4 und 5 aufgeführten Arbeitsgebieten führungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen
zu wählen. Die praktische Meisterarbeit sott nicht im eige- zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil
nen Haushalt durchgeführt werden. Der Prüfungsteilneh- der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung der
mer hat die Planung der ihm gestellten Aufgabenschrift- Meisterarbeit steht ein Zeitraum von vier Monaten zur Ver-
lich darzulegen. Die Durchführung der praktischen Prü- fügung. In einem Prüfungsgespräch sott der Prüfungsteil-
fung soll nicht länger als fünf Stunden dauern. Planung, nehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meister-
Durchführung und Ergebnisse der praktischen Prüfung arbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungs-
sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern und zu beur- teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
teilen. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in (5) Bei der Lösung der Situationsaufgabe sott der Prü-
Absatz 4 aufgeführten Arbeitsgebiete. Es soll je Prüfungs- fungsteilnehmer eine Haushalts- und Unternehmenssitua-
teilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern. tion eines fremden Betriebs analysieren und beurteilen
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf- sowie Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind schrift-
sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge- lich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu
führten Inhalten und sott nicht länger als drei Stunden dau- erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in
ern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Vorbereitung auf das
wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die ein- Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das
deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer
nicht länger als 30 Minuten dauern.
§6
Prüfungsanforderungen
§5 im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
Prüfungsanforderungen (1) Der Prüfungsteilnehmer sott nachweisen, daß er
im Teil „Haushalts- und Unternehmensführung" zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirt- führung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.
schaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Haushalt und im landwirtschaftlichen Betrieb erkennen,
1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiter-
analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge
führung,
unter Beachtung der Erfordernisse des Umweltschutzes
machen kann. 2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mitar-
beiterführung,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
3. der Jugendliche in der Ausbildung,
1. Haushalt und Betrieb in ihrer gesamtwirtschaftlichen
Bedeutung, 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-
verhältnisses.
2. Haushaltsführung und Haushaltsorganisation sowie
Erfassung der geld- und arbeitswirtschaftlichen Situa- (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:
tion, 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
3. Verflechtungen von Unterhalts- und Erwerbsbereich, system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-
4. Haushaltsvergleich, Beurteilen von Haushaltsleistun- duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
gen, langfristige Haushaltsplanung, Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-
5. Produktion, Markt und Absatz landwirtschaftlicher dung und Arbeitsmarkt,
Qualitätserzeugnisse, insbesondere Kosten, Preisbil- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
dung, Vermarktungswege und -einrichtungen, liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
6. Verbraucherrecht, beruflichen Bildung,
7. Risikoabsicherung für Haushaltsmitglieder, insbeson- 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
dere Sozial- und Privatversicherungen, den und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1201
(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden: in Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-
teilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
(8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- folgt durchgeführt werden:
dung,
Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs- auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- schriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum
plans, von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe- Die praktische Durchführung der Unterweisung soll je Prü-
ratung und dem Ausbildungsberater, fungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prü-
fungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, den. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern und
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
Absatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten bestehen. Die
b) Ausbildungsmittel,
schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu
c) Lern- und Führungshilfen, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder
d) Beurteilen und Bewerten, für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
Bedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteil-
5. Zusammenarbeit im Betrieb: nehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
a) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,
b) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern, §7
c) partnerschaftliche Zusammenarbeit. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden: (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von
Berufsausbildung, der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im
Teil „Haushaltsleistungen" und im Teil „Haushalts- und
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
Unternehmensführung" teilweise befreit werden, wenn die
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens- anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderun-
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, gen insoweit entspricht.
gruppenpsychologische Verhaltensweisen,
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, arbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher, von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
des Jugendlichen, dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden
hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, (BGBI. 1S. 923), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. vom 27. März 1992 (BGBI. 1S. 858) geändert worden ist,
(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden: genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für
Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogi-
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
sche Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,
dungsgesetzes,
staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, Eignungsverordnung Landwirtschaft genannten Anforde-
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragsrechts, rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförderungs- Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
rechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfall- Mitarbeiterführung" befreit werden.
schutzrechts,
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
§8
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie
zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter. Bestehen der Meisterprüfung
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu- Für den Teil „Haushaltsleistungen" ist eine Note als arith-
fertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge- metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
führten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend" oder mehr
gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft" benotet
„Haushalts- und Unternehmensführung" ist eine Note als worden ist.
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistun-
gen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung §9
gemäߧ 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbil-
Wiederholung der Prüfung
dung und Mitarbeiterführung" sind die Noten wie folgt zu
bilden: (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 6
Abs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Bewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 6 nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei- teilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 zu
stung in der praktisch durchzuführenden Unterwei- befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
sung zu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
mündlichen Prüfungsleistungen in den in § 6 Abs. 2 chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
Nr. 2 bis 4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
zusammenzufassen. nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 6
Abs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der §10
Bewertung der Leistung in der Unterweisung ein-
Übergangsvorschriften
schließlich der schriftlichen Planung und dem Prü-
fungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
der Prüfung der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
Inhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unter- durchgeführt werden.
weisung das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note § 11
zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforde-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus- rungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teil-
reichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der bereich ländliche Hauswirtschaft) vom 25. März 1975
gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den (BGBI. 1S. 754) außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1203
Erste Verordnung
zur Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Vom 31. Mai 1994
Auf Grund des § 180 des Sechsten Buches Sozialge- bb) In Satz 3 wird das Wort „Vorschußzeitraum"
setzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, durch das Wort „Abschlagszeitraum" ersetzt.
BGBI. 1 S. 2261) verordnet das Bundesministerium für
cc) In Satz 4 wird das Wort „Vorschuß" durch das
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
Wort „Abschlag" ersetzt.
desministerium der Finanzen:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Vor-
schüsse" jeweils durch das Wort ,,Abschläge"
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli
ersetzt.
1975 (BGBI. 1 S. 1896), zuletzt geändert durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606), wird wie bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorschüssen" durch
folgt geändert: das Wort „Abschlägen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§4
,,(2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem
1. November jeden Jahres zahlt die nach Landes- Bundesversicherungsamt möglichst frühzeitig, späte-
recht zuständige Stelle Abschläge in Höhe des stens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche
Durchschnittsbetrages für drei Monate des letzten Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem
abgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichti- Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden
gung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten Jahres) den Trägem der Einrichtungen für das vorher-
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten gehende Kalenderjahr erstattet worden sind. Zusätz-
Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Einrich- lich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetra-
tungen; Änderungen des Beitragssatzes sind zu ges maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe
berücksichtigen. Verändert sich die Zahl der Be- der von den Behinderten tatsächlich erzielten Arbeits-
schäftigten gegenüber dem letzten Abrechnungs- entgelte sowie die Anzahl der Behinderten, für die
zeitraum um wenigstens 10 vom Hundert, so ist Beiträge erstattet wurden, anzugeben.
dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle un-
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind
verzüglich mitzuteilen. Bei einer Erhöhung der Zahl
berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen
der Beschäftigten unter 10 vom Hundert, minde-
aufgewendeten Beträgen zu belasten. Die Belastung
stens jedoch um zehn Beschäftigte, kann der Trä-
ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem je-
ger der Einrichtung eine Ermittlung der künftigen
weiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Überzahlungen
Abschläge entsprechend dem Verfahren nach Ab-
sind unverzüglich auszugleichen."
satz 3 verlangen. Veränderungen sind beim näch-
sten Abschlag zu berücksichtigen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel2
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorschüsse" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
das Wort „Abschläge" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Mai 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung
der Ausgleichsrentenverordnung und der Erstattungsverorclnung-KOV
(Dritte KOV-Anpassungsverorclnung 1994-3. KOV-AnpV 1994)
Vom 1. Juni 1994
Auf Grund der §§ 56, 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, um 50 und 60 vom Hundert um 42 Deutsche Mark,
des§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversor-
um 70 und 80 vom Hundert um 53 Deutsche Mark,
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), von denen§ 56 zuletzt um 90 vom Hundert und
durch Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 bei Erwerbsunfähigkeit um 67 Deutsche Mark."
(BGBI. I S. 1606), § 41 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582)° und§ 51 durch Artikel 1
Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
geändert worden ist, sowie auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetz- außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
blatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des folgenden Stufen gewährt wird:
Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801) geändert Stufe 1 126 Deutsche Mark,
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Stufe II 260 Deutsche Mark,
Stufe III 393 Deutsche Mark,
Artikel 1 Stufe IV 525 Deutsche Mark,
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Stufe V 652 Deutsche Mark,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe VI 787 Deutsche Mark."
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-
ändert: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. In § 14 wird die Zahl „244" durch die Zahl „251" um 50 oder 60 vom Hundert 677 Deutsche Mark,
ersetzt. um 70 oder 80 vom Hundert 820 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 982 Deutsche Mark,
2. In§ 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „31 bis 199"
bei Erwerbsunfähigkeit 1 107 Deutsche Mark."
durch die Bezeichnung „32 bis 205" und in Satz 2 die
Zahl „3,059" durch die Zahl „3, 152" ersetzt.
6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
,,40 833" durch die Zahl „42 017" ersetzt.
3. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „367" durch die
Zahl „378" und in Satz 2 die.Zahl „999" durch die Zahl
,, 1 029" ersetzt. 7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 117" durch die
Zahl „ 121" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 8. In§ 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „454" durch
die Zahl „468" und in Satz 2 die Angabe „ 773, 1 097,
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
1 412, 1 832 oder 2 257 Deutsche Mark" durch die
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Angabe „797, 1 130, 1 455, 1 888 oder 2 326 Deut-
um 30 vom Hundert von 211 Deutsche Mark, sche Mark" ersetzt.
um 40 vom Hundert von 286 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 387 Deutsche Mark, 9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 588"
um 60 vom Hundert von 489 Deutsche Mark, durch die Zahl „2 667" und die Zahl „ 1 296" durch die
Zahl „ 1 336" und in Absatz 3 die Zahl „2 588" durch
um 70 vom Hundert von 677 Deutsche Mark, die Zahl „2 667" ersetzt.
um 80 vom Hundert von 820 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert von 982 Deutsche Mark, 10. In § 40 wird die Zahl „642" durch die Zahl „662"
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 107 Deutsche Mark. ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei 11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „ 71 0" durch die Zahl „ 732"
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ersetzt.
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1205
12. In § 46 werden die Zahl "181" durch die Zahl „187" 1. In Nummer 36 wird der Punkt durch ein Komma
und die Zahl „339" durch die Zahl „349" ersetzt. ersetzt.
13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „316" durch die Zahl 2. Folgende Nummer wird angefügt:
,,326" und die Zahl "443" durch die Zahl "457" ersetzt.
"37. Leistungen aufgrund des Programms "Humani-
täre Soforthilfe" vom 21. Dezember 1993 (BAnz.
14. § 51 wird wie folgt geändert: s. 11125)."
a) In Absatz 1 werden die Zahl "871" durch die Zahl
,,898" und die Zahl „607" durch die Zahl "626"
ersetzt.
Artikel3
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 160" durch die Zahl
Änderung der Erstattungsverordnung-KOV
"165" und die Zahl „ 117" durch die Zahl "121"
ersetzt. Die Erstattungsverordnung-KOV vom 31. Juli 1967
c) In Absatz 3 werden die Zahl „493" durch die Zahl (BGBI. 1 S. 860), geändert durch die Verordnung vom
"508" und die Zahl "359" durch die Zahl „370" 12. März 1986 (BGBI. 1S. 345), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "100" durch die Zahl „300"
ersetzt.
15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 588" durch die Zahl
,,2 667" und die Zahl "1 296" durch die Zahl „ 1 336"
ersetzt. 2. § 13 wird gestrichen.
Artikel2
Artikel4
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 1. Artikel 1 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
14. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 920) geändert worden ist, wird 2. Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar
wie folgt geändert: 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den1.Juni1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1994
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994 - ZAV 1994)
Vom 3. Juni 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), der zuletzt durch Artikel 11
Nr. 5 Buc;hstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. t S. 2261)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im Jahr 1994 werden die
Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1994
nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß
die Höhe der Rente mit dem vom 1 . Juli 1994 an geltenden aktuellen Rentenwert
ermittelt wird.
§3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den
bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen
zulässig.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1207
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994
- 2 Bvl 43/92 -, - 2 Bvl 51/92 -, - 2 Bvl 63/92 -, - 2 Bvl 64/92 -,
- 2 Bvl 70/92 -, - 2 Bvl 80/92 -, - 2 Bvl 2031/92 - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli
1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit
sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne
Erlaubnis mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den
Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die
unerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der
bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie§ 30 Absatz 1 Num-
mer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handel-
treiben mit und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand
einer zulässigen Vorlage sind,
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Mai 1994
Die Bundesministerin der Justiz
leuthe u sser-Sc h narren berger
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 7. Juni 1994
Tag Inhalt Seite
27. 5. 94 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende
Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
FNA: neu: 188-55; 2125-40-1-2
GESTA: XB05
27. 5. 94 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. November 1992 zum Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den Seeverkehr . . . . 658
GESTA: XJ18
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
26. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 661
27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter.................. 662
27. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und
Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 664
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur V~reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . . 665
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
6. 5. 94 Bekanntmachung zu dem Zusatzprotokoll zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll ! - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1209
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 {BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom} lnkrafttretens
25. 5.94 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 5729 (100 31. 5. 94) 1. 6. 94
9515-13
25. 5. 94 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 5731 (100 31. 5. 94) 1. 6. 94
9519-5
26. 5. 94 XXI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5731 (100 31.5.94) 1. 6. 94
9500-9
1. 6. 94 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 5849 (102 4. 6. 94) 27. 5. 94
7831-1-43-62
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -= Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1043/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3680/93 über Maßnahmen zur Erhaltung ~nd Bewirtschaf-
tung der Fisch bestände im Regelungsbereich des Ubereinkommens
über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Fischerei im Nordwestatlantik L 114/1 5.5.94
4. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1046/94 der Kommission zur Verlängerung der für
die Mais - und Sorg h um bestellung in bestimmten Gebieten gesetz-
ten Frist L 114/9 5.5.94
4. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1052/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Ein-
lagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften B u t t e r L 115/4 6.5.94
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4.5.94 Verordnun8 (EG) Nr. 1053/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 115/5 6.5.94
5.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1054/94 der Kommission über die finanzielle Über-
wachung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates zur
Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungs-
maßnahmen in der Landwirtschaft genehmigten Programme L 115/6 6.5.94
5.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1055/94 der Kommission zur Abweichung von der
für die ö I s a a t e n aussaat in bestimmten Regionen gesetzten Frist L 115/9 6.5.94
6.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1066/94 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 580/94 L117/7 7.5.94
6.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1067/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Ver-
ordnun~ (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 756 94 L 117/11 7.5.94
6.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1071/94 der Kommission zur Festsetzung des Min-
desteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 117/21 7.5.94
10.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1075/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen
und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L 120/1 11. 5. 94
10.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1083/94 der Kommission über den Verkauf von im
Besitz der portugiesischen Interventionsstelle befindlichen 250 000 Ton-
nen Mais auf dem portugiesischen Markt L 120/27 11. 5. 94
10.5.94 Verordnun~ (EG) Nr. 1084/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2377/80 über die besonderen Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f I e i s c h und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 854/94 L 120/30 11.5.94
10.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1085/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Pfirsiche einschließlich Bru gnolen und Nekta-
r i n e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L 120/32 11.5.94
10. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1086/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für A p r i kosen für das Wirtschaftsjahr 1994 L 120/34 11. 5. 94
29.4.94 Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den
Schutz des W a I des in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung L 125/1 18.5.94
6.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1092/94 des Rates zur Aufteilung bestimmter zu-
sätzlicher Fangquoten für in den nördlich 62° nördlicher Breite gelege-
nen Gewässern Norwegens und in den Gewässern lslands fischende
Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1994) L 121/1 12.5.94
11.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1097/94 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Tabakquotenverteilung für die Ernte 1994 L 121/10 12.5.94
11.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission zur Festsetzung der regio-
nalen Grundflächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger
bestimmter I a n d w i r t s c h a f t I i c h er Kulturpflanzen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 845/93 L 121/12 12.5.94
16.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1114/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von Interventions-
butt er zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervor-
gegangenen Republiken L 122/8 17.5.94
16.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1115/94 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h lieferungen
an die Konservenindustrie vom 1. April bis 30. Juni 1993 L 122/9 17.5.94
16.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1116/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 967/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 307/91 des Rates zur Verstärkung der Kontrollen be-
stimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die La n d w i r t s c h a f t , Abteilung Garantie L 122/13 17.5.94
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1211
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1117/94 der Kommission zur Festsetzung bestimm-
ter Beihilfen zugunsten der Erzeugung bestimmter K ö r n er h ü I s e n -
f r ü c h t e für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 122/15 17.5.94
16. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1118/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L 122/16 17.5.94
Andere Vorschriften
3.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1044/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 114/3 5.5.94
6.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1076/94 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingszolls auf die Einfuhren bestimmter Kleinuhr-Werke
mit Ursprung in Malaysia und Thailand L 120/3 11. 5. 94
6.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates über die Bedingungen für die
Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeu-
gen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft L 121/3 12.5.94
11.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1096/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Rindfleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates
über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch L 121/9 12.5.94
11.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1101 /94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indonesien,
Pakistan, Indien, Thailand, China, Südkorea und Belarus, für die die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 121/19 12.5.94
11.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1102/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 121/23 12.5.94
11.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1103/94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Malaysia, für
die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 121/25 12.5.94
11.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1104/94 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Brasilien und Indien für
1993 festgesetzten Zolltarifplafonds L 121/27 12.5.94
17. 5. 94 Verordnung (EG) Nr. 1125/94 der Kommission betreffend die Übermitt-
lungsfristen für die Ergebnisse der Statistik des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten L 124/1 18.5.94
16.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1126/94 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1994 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden
sind L 124/2 18.5.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 957/94 der Kommission
vom 28. April 1994 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrrege-
lung im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 775/94 des
Rates (ABI. Nr. L 108 vom 29. 4. 1994) L 124/15 18.5.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1001/94 der Kommission
vom 29. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrrege-
lung für hochwertiges Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94
des Rates (ABI. Nr. L 111 vom 30. 4. 1994) L 124/15 18.5.94
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 519. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1994,
ist im Bundesanzeiger Nr. 94 vom 20. Mai 1994 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 94 vom 20. Mai 1994
kann zum Preis von 7,90 DM (5,80 DM+ 2,10 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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