Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1149
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Erding
Vom 24. Mai 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-
tärischen Flugplatz Erding vom 18. November 1975 (BGBI. 1S. 2861), die durch
Verordnung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 845) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Lindem
im Ausgleichsjahr 1994
Vom 25. Mai 1994
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes Ober den (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 verkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf
(BGBI. 1 S. 94) verordnet das Bundesministerium der den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden
Finanzen: verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-
anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem
§1 vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist
das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Vorauszahlungen an Brandenburg 18 303 000 DM, an
und des Finanzausgleichs Mecklenburg-Vorpommern 62 947 000 DM, an Sachsen
Im Ausgleichsjahr 1994 73 256 000 DM, an Sachsen-Anhalt 66 385 000 DM und
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung an Thüringen 65 207 000 DM. Die Zahlungen werden
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- am 15. eines jeden Monats fällig.
gleichsjahr 1994 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landes- desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgen- eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
den Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
Baden-Württemberg 73,1 V. H., werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Bayern 67,Sv.H., rechnet.
Berlin 51,Sv.H., (5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit
Brandenburg § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes Ober die Errichtung
eines Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990
Bremen 28, 2v. H.,
(BGBI. 1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch
Hamburg 83,6v.H., Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
Hessen 82,6v.H., S. 944, 983), werden 1994 vom Gesamtleistungsrahmen
des Fonds „Deutsche Einheit" 12 900 000 000 DM aus
Mecklenburg-Vorpommern
dem Aufkommen der von Bundesfinanzbehörden ver-
Niedersachsen 48,0v.H., walteten Umsatzsteuer vor dessen weiterer Verteilung
Nordrhein-Westfalen 70,Sv.H., gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer
Anteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die Finanzierung
Rheinland-Pfalz 51,2v.H.,
erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 1 075 000 000 DM,
Saarland 37,6v.H., wovon die Länder 397 750 000 DM tragen.
Sachsen (6) Die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes und nach
Sachsen-Anhalt § 5 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Deutsche Einheit" in Monatsbeträgen mit den
Schleswig-Holstein 52,2v.H.,
Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach § 14
Thüringen Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berechnenden Beiträge
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläu- der Länder zur Finanzierung des Fonds .Deutsche Einheit"
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegraphisch werden außer auf Berlin (West) vorläufig auch auf die
an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeitstag nach anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Einwohner-
dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingen- zahl verteilt.
den Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsäch- §2
lichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundes-
lnktaftbeten
anteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern; der Aus-
gleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
durchzuführen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Mai 1994
Der Bundesminister der Fina-nzen
Theo Waigel
----------··---··-----
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1151
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
Vom 26. Mai 1994
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Elektro- oder Holzberufen zuzuordnen ist, und danach
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 oder
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und auf Grund des 2. eine mindestens siebenjährige Berufspraxis im Kon-
§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der struktionsbereich oder in einem Metall-, Elektro- oder
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 Holzberuf
S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis muß
verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wis- mindestens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der
senschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses beruflichen Fortbildung zum Konstrukteur dienlich sind.
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen Insbesondere sind das Tätigkeiten, bei denen nach tech-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft: nischen Unterlagen gearbeitet wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
§1 zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Ziel der Prüfung nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
und Bezeichnung des Abschlusses Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum §3
Konstrukteur/zur Konstrukteurin in den Fachrichtungen Gliederung und Inhalt der Prüfung
Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und
Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektro- (1) Die Prüfung gliedert sich in
technik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil und
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch-
führen. 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4
Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstruk- durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in
teurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen: Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und
1 . selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie danach in einem Fachgespräch durchgeführt.
Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen (3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiede-
und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen nen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem
unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem
ökologischer Aspekte; ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
2. Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Kon-
struktionstechnik in den wesentlichen Konstruktions- §4
phasen;
Fachrichtungsübergreifender Teil
3. Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und
Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration. (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
1. Konstruktion,
erkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte
Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und 2. Rechnergestützte Konstruktion,
Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, 3. Arbeitsorganisation.
Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holz-
technik. (2) Im Prüfungsfach „Konstruktion" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er die Abläufe beim Kon-
§2 struieren versteht und die Kenntnisse besitzt, sie auf neue
Zulassungsvoraussetzungen Aufgabenstellungen anzuwenden. Er soll nachweisen, daß
er in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Konstruktions-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
prozesses durch die Anwendung geeigneter Hilfsmittel
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Tech- systematisch, nachvollziehbar und dokumentierbar durch-
nischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin oder in zuführen. Er soll ferner nachweisen, daß er fertigungs-
einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, gerecht konstruieren kann und im Rahmen einer Kon-
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
struktion die richtige Dimensionierung sowie die Auswahl 2. CAD-Technik:
der Werkstoffe und Bauelemente unter Beachtung der a) CAD-Systeme,
einschlägigen Normen beherrscht. In diesem Rahmen
können geprüft werden: b) zwei- und dreidimensionale Datenstrukturen,
c) Funktionen von CAD-Systemen,
1. Konstruktionsmethodik:
d) Berechnungen und deren Interpretation mit ge-
a) Konstruktionsrichtlinien, eigneter Anwendersoftware,
b) Konstruktionsarten, e) technische Dokumentation,
c) Konstruktionsprozeß, t) Datenorganisation;
d) technische Dokumentation;
3. CAD-Arbeitstechnik/-Anwendung:
2. Grundsätze des fertigungsgerechten Konstruierens: a) Anforderungen aus der Prozeßkette an Daten-
a) Zusammenhang zwischen Konstruktion und Ferti- modell, Datenstruktur und Datenqualität,
gung, b) Entscheidung der alternativen Möglichkeiten der
b) fertigungsgerechte Konstruktionsunterlagen, Auftragsbearbeitung,
c) Montagebedingungen, c) Prüfung des Einsatzes von vorhandenen Program-
men und Bibliotheken,
d) Kontrolle und Qualitätssicherung,
d) Methoden zur Kontrolle von betriebseigenen und
e) Anschlüsse,
externen Daten,
t) Ver- und Entsorgung; e) Kriterien zu Auswahl, Einführung, Betrieb und Er-
3. Dimensionierung und Werkstoffe: weiterung von CAD-Systemen.
a) Berechnungen, (4) Im Prüfungsfach ,.Arbeitsorganisation" soll der
b) Beanspruchungsarten, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen
rechnergestützten Anwendungen in der Produktion kennt
c) Werk- und Hilfsstoffe, und die Kenntnisse besitzt, die Auswirkungen konstruk-
d) Umweltverträglichkeit, tiver Vorgaben auf die angrenzenden Bereiche, insbeson-
dere die Produktion, zu beurteilen. Er soll nachweisen,
e) rationelle Energie- und Materialverwendung,
daß er bei der Arbeitsgestaltung in seinem Bereich mit-
t) Wirtschaftlichkeit; wirken kann und die entsprechenden Anforderungen der
Ergonomie und des Arbeitsschutzes kennt. In diesem
4. Bauelemente und Normung:
Rahmen können geprüft werden:
a) Bauelemente,
1 . integrierte Fertigung:
b) Prüfmethoden für Bauelemente,
a) rechnergestützte Anwendungen in der Produk-
c) Grundlagen und Funktion der Normung, tionsplanung,
d) Normarten. b) rechnergestützte Anwendungen im Modell-, Werk-
zeug- und Betriebsmittelbau,
(3) Im Prüfungsfach .Rechnergestützte Konstruktion"
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die c) rechnergestützte Anwendungen in der Produkti-
wesentlichen Einsatzbereiche unterschiedlicher Hard- onssteuerung, Kapazitätsplanung und Logistik,
und Software beurteilen kann. Der Prüfungsteilnehmer d) rechnergestützte Anwendungen in der Qualitäts-
soll vor dem Hintergrund der Rechnerintegration und in sicherung und Werkinstandhaltung,
Kenntnis der einzelnen Komponenten und Einsatzgebiete
e) rechnergestützte Anwendungen In Montage und
nachweisen, daß er den Einsatz von Informations- und
Versand,
Computer-Techniken in der Praxis beurteilen kann. Er soll
den Stand der CAD-Technik kennen, die Anwendungs- t) numerisch gesteuerte Fertigung (CNC),
möglichkeiten von CAD-Systemen beurteilen können g) Automatisierungstechnik;
und die Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden
2. Ergonomie und Arbeitsschutz:
CAD-Hard- und -Software zwei- und dreidimensionale
Datenmodelle von Konstruktionen erstellen zu können. In a) ergonomische Anforderungen,
diesem Rahmen können geprüft werden: b) Benutzerfreundlichkeit von Datenverarbeitungs-
1. integrierte Datenverarbeitung: Anwendersystemen,
c) physische und psychische Belastungen,
a) Hardware, Software, Programmierung,
d) Sicherheitsvorschriften;
b) Betriebssysteme,
3. Arbeitsgestaltung:
c) Ziele und Organisation der integrierten Datenver-
arbeitung, a) Formen der Gestaltung und Organisation der Arbeit,
d) Bausteine integrierter Datenverarbeitung und deren b) Planung und Beteiligung bei der Arbeitsgestaltung,
Einsatzgebiete, c) Regeln, Bestimmungen, Vereinbarungen,
e) Datentransfer, d) betriebliche Kommunikation und Organisation,
f) Datenschutz und Datensicherheit, e) Zusammenarbeit im Betrieb,
g) Fachbegriffe in Deutsch und Englisch; t) Weiterbildungsmöglichkeiten.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1153
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- 3. Konstruktionsmethodik:
fächern ist schriftlich durchzuführen. a) Definieren,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sieben b) Pflichtenheft,
Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten c) Konzipieren,
betragen je Prüfungsfach: d) Entscheidungsfindung,
1. Konstruktion 3 Stunden, e) Entwerfen,
2. Rechnergestützte Konstruktion 2Stunden, f) Bewerten,
3. Arbeitsorganisation 1 Stunde. g) Ausarbeiten;
(7) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 genann- 4. Auswahl des Fertigungsverfahrens:
ten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers a) Urformverfahren,
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche b) Umformverfahren,
Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder die eindeutige c) Trennverfahren,
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be- d) Fügeverfahren;
deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten 5. Kataloge im Maschinenbau:
dauern und insgesamt nicht länger als 30 Minuten. a) Normteile,
§5 b) Standardteile,
FachrichtungsapezifischerTeil c) Zukaufteile;
(1) Die Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil glie- 6. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
dert sich in a) werkstoffgerecht,
1. eine Konstruktionsaufgabe und b) fertigungsgerecht,
2. ein Fachgespräch zur Konstruktionsaufgabe und zu c) funktionsgerecht,
den Inhalten der Fachrichtung.
d) montagegerecht,
(2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe(§ 3 e) wirtschaftlich,
Abs. 2 Satz 2) soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
f) sicherheitsgerecht,
daß er ein praxisnahes Problem unter Verwendung der
entsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit g) umweltverträglich,
Rechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrah- h) beanspruchungsgerecht,
men lösen kann. Er soll zeigen, daß er die konstruktiven
Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von i) wartungsgerecht;
Bauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung 7. Auslegen von Passungen und Toleranzen;
von Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägi-
gen Normen beherrscht. Die Aufgabe umfaßt 8. Auslegen von Verbindungen:
1. Finden, Aufzeigen und Bewerten von geeigneten a) unlösbare Verbindungen, insbesondere Schweiß-,
Lösungswegen nach den Grundlagen des methodi- Löt-, Klebeverbindungen,
schen Vorgehens, b) lösbare Verbindungen, insbesondere Schrauben-
2. Entwerfen und Ausarbeiten der gewählten Lösung in verbindungen, Wellen-/Nabenverbindungen;
Form von Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen,
9. Auslegen von Lagern:
den dazugehörenden Berechnungen und der techni-
schen Dokumentation sowie a) Gleitlager,
3. Darstellung und Begründung der eingesetzten Arbeits- b) Wälzlager;
und Hilfsmittel.
10. Dichtungen;
(3) In der Fachrichtung „Maschinen- und Anlagen- 11. Schmierarten und Schmierstoffe;
technik• im Arbeitsgebiet „Maschinenbau• sind zu leisten:
Konstruieren eines typischen Bauteils, einer Baugruppe. 12. Auslegen von Baugruppen unterschiedlicher Art und
einer Maschine oder einer Anlage. Die Konstruktion soll deren Teile:
sowohl aus statischen als auch aus beweglichen Teilen a) Drehmomentwandler, insbesondere Zahnradge-
bestehen, die in Funktion miteinander verbunden sind. Der triebe, Kettenantriebe, Riemenantriebe,
Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist
mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten b) schaltbare und nichtschaltbare Kupplungen,
Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen c) Werkzeuge und Vorrichtungen, insbesondere
und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können Schneid- und Umformwerkzeuge, Form- und
geprüft werden: Gießwerkzeuge,
1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften; d) Strömungs- und Kolbenmaschinen;
2. Werk- und Hilfsstoffe; 13. Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen;
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
14. Auswählen von leittechnischen Einrichtungen: c) Bauarten von Apparaten mit thermischen Trenn-
a) meßtechnische Einrichtungen, aufgaben,
b) steuerungstechnische Einrichtungen, d) Apparate für chemische Analysen und Synthesen;
c) regelungstechnische Einrichtungen; 7. Einrichtungen für mechanische Operationen:
15. Arbeitsorganisation: a) funktionstechnische Berechnungen,
a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Maschinen für Trennung, Zerkleinerung und Ver-
einigung,
b) Qualitätssicherung,
c) fördertechnische Berechnungen,
c) Kostenstruktur;
d) Förder- und Lagertechnik;
16. technische Dokumentation;
8. Ro_hrleitungen, Armaturen, Dichtungen und Dämmun-
17. fachrichtungsspeziflsche rechnergestützte Systeme gen:
und Arbeitsmittel.
a) Bauarten von Armaturen,
(4) In der Fachrichtung .Maschinen- und Anlagentech- b) Auswahlkriterien,
nik" im Arbeitsgebiet ,,Anlagentechnik" sind zu leisten:
Konstruieren und Auslegen eines typischen Anlagenteils.
c) Berechnung von Rohrleitungen,
Das Anlagenteil soll einen thermischen und einen mecha- d) Verlegetechnik~ insbesondere für Kompensato-
nischen Verfahrensschritt umfassen. Der Konstruktions- ren und Halterungen,
entwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstüt- e) isometrische Rohrleitungszeichnungen,
zung von marktgängigen rechnergestützten Systemen
und unter Anwendung einschlägiger Nonnen und Werks- f) Dichtungen und Dämmungen;
normen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft 9. Arbeitsorganisation:
werden:
a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften;
b) Qualitätssicherung,
2. Werk- und Hilfsstoffe; c) Kostenstrukturen;
3. Konstruktionsmethodik: 10. technische Dokumentation:
a) Definieren,
a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen für
_ b) Pflichtenheft, Apparate und Rohrleitungsteile,
c) Konzipieren, b) Aufsteffungszeichnungen,
d) Entscheidungsfindung, c) Systematik und Informationsinhalte von Fließ-
e) Entwerfen, bildern,
f) Bewerten, d) Grundfließbilder,
g) Ausarbeiten; e) Verfahrensfließbilder,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: f) Rohrleitungs- l.lld Instrumenten-Fließbilder;
a) werkstoffgerecht, 11. fachrichtungsspeziflsche rechnergestQtzte Systeme
b) fertigungsgerecht, und Arbeitsmittel.
c) funktionsgerecht, (5) In der Fachrichtung .Maschinen- und Anlagen-
d) montagegerecht, technik• im Arbeitsgebiet „Schiffbau• sind zu leisten: Kon-
e) wirtschaftlich, struieren eines typischen Bauteils oder einer Baugruppe.
Berechnen ausgewählter Schiffbauteße und Anfertigen
f) sicherheitsgerecht, von Detailkonstruktionen und Erstellen einer Material-
g) umweltverträglich, disposltions-StOckliste. Die Konstruktion soll mindestens
h) beanspruchungsgerecht, zwei der genannten Konstruktionsbereiche erfassen. Der
Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist
i) wartungsgerecht;
mit Unterstützung von marktglnglgen rechnergestützten
5. Konstruktionsgrundsätze: Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen
a) thermische und mechanische Grundoperationen,
und Werksnonnen zu erstellen. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
b) Allgemeintoleranzen für Apparate- und Schweiß-
konstruktionen, 1. tech".)ische Normen und gesetzliche Vorschriften:
c) Konzeption für Funktion und Aufstellung, a) Werftnormen. nationale und internationale Normen.
d) Maßnahmen für Rückgewinnung und Entsorgung, b) Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der
Seefahrt (UW See).
e) Kapazititsberechn;
c) Vorschriften für Klassifikation und Bau von stäh-
6. Einrichtungen für thermische Operationen: lernen Schiffen der Klassifikations-Gesellschaft
a) wärme- und strömungstechnische Berechnungen, (Germa~ischer Uoyd),
b) Bauarten von Wlrmeaustauschem, d) Umweltschutz, Gefahrstoffverordnung;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1155
2. Werk- und Hilfsstoffe: 7. Arbeitsorganisation:
a) Stähle, a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b) Nichteisenmetalle, b) Qualitätssicherung,
c) Beschichtungsmaterial; c) Kostenstrukturen;
3. Konstruktionsmethodik: 8. technische Zeichnungen:
a) Generalplan,
a) Definieren,
b) Stahlplan,
b) Pflichtenheft,
c) Übersichtsplan, insbesondere Türen- und Luken-
c) Konzipieren, plan, Leiter- und Treppenplan, Mannloch- und
d) Entscheidungsfindung, Leckschraubenplan,
e) Entwerfen, d) Einbauwegeplan,
f) Bewerten, e) Einbaufolgeplan,
g) Ausarbeiten; f) Werkstatt-Zeichnung,
g) Detail-Zeichnung,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
h) Materialdispositions-Stückliste;
a) werkstoffgerecht,
9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
b) fertigungsgerecht,
und Arbeitsmittel.
c) funktionsgerecht,
(6) In der Fachrichtung „Heizungs-, Klima- und Sanitär-
d) montagegerecht, technik" sind zu leisten: Konstruieren einer versorgungs-
e) wirtschaftlich, technischen Anlage. Bei der Konstruktion sind schwierige
Bedingungen unter Einbeziehung der baulichen Gegeben-
f) sicherheitsgerecht,
heiten zu berücksichtigen. Die Konstruktion soll schwer-
g) umweltverträglich, punktmäßig in einem der genannten Bereiche angesiedelt
h) beanspruchungsgerecht, sein und die angrenzenden Teile und Komponenten der
technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigen. Der
i) wartungsgerecht; Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist
5. Konstruktionsgrundsätze: mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten
Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen
a) Schiffstheorie, und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können
b) Schiffsentwurf, geprüft werden:
c) Berechnen und Auslegen einzelner Schiffbauteile, 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
d) einfache statische Berechnungen, a) bauaufsichtlich eingeführte Normen,
e) Anwenden genormter Bauteile, b) Energieeinsparungsgesetz,
f) Eigenfertigung und Zukaufteile, c) Brandschutzverordnung,
g) Berechnen von Schweiß- und Schraubenverbin- d) Schallschutzverordnung,
dungen, e) Abfallgesetz;
h) Auswahl von Vormaterial, insbesondere Profile, 2. Werk- und Hilfsstoffe:
Rohre, Träger,
a) Stähle,
i) Verfahren der Oberflächentechnik, b) Nichteisenmetalle,
k) schiffbautypische Konstruktionsgrundlagen; c) Kunststoffe;
6. Schiffbauteile: 3. Konstruktionsmethodik:
a) Stahlschiffbau, insbesondere Hauptspant, Flach- a) Definieren,
sektionen mit Anschlüssen, Volumensektionen mit b) Pflichtenheft,
Anschlüssen, Stahl- und Einbaufolgeplan, Transport-
und Montagehinweise, Halter und Fundamente, c) Konzipieren,
b) Schiffsausrüstung, insbesondere Anker- und Ver- d) Entscheidungsfindung,
holausrüstung, Rettungsmittel, Verschlüsse, ins- e) Entwerfen,
besondere Türen, Luken, Fenster, Laderaum- f) Bewerten,
ausrüstung, insbesondere Umschlageinrichtungen,
Luken, Container, Begehung, insbesondere Treppen, g) Ausarbeiten;
Leitern, Laufbrücken, Geländer, Halter und Funda- 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
mente,
a) werkstoffgerecht,
c) Schiffseinrichtungen, insbesondere Anordnung von b) fertigungsgerecht,
Räumen, Raumgrößen, Einrichten von Räumen,
insbesondere Besatzungs-, Wirtschaftsräume, c) funktionsgerecht,
Stores; d) montagegerecht,
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
e) wirtschaftlich, 10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
f) sicherheitsgerecht, und Arbeitsmittel.
g) umweltverträglich, (7) In der Fachrichtung .Stahl- und MetaHbautecmik" sind
h) beanspruchungsgerecht, zu leisten: Konstruieren einer Stahlbaukonstruktion oder einer
Metallbaukonstruktion. Die Konstruktion soll äie Berechnun-
i) wartungsgerecht;
gen von tragenden Bauteilen und das Bemessen von physika-
5. Grundlagen der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik: lischen Größen beinhalten. ferner soll ein Übersichtsplan,
a) theoretische Grundlagen, insbesondere Verhalten
Montagefolgeplan, Schweißfolgeplan oder Hydraulik-/Pneu-
von Flüssigkeiten und Gasen, Strömungslehre,
matikplan erstellt werden. Der Konstruktionsentwurf, ein-
schließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von
Hygiene, Bauphysik, bezogen auf die Heizungs-,
marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter
Klima- und Sanitärtechnik, Feuerungstechnik,
Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu
Wärmelehre, Kühlsysteme,
erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
b) Grundlagentechniken, insbesondere Heizungs-,
Kälte-, Solar-, Elektro-, Regelungstechnik; 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
a) einschlägige nationale und internationale Normen,
6. Anlagentechnik:
b) Bauordnung,
a) Rohrleitungs- und Kanalsysteme,
c) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
b) Fördereinrichtungen,
d) bauaufsichtliche Zulassung für besondere Bau-
c) Gebäudeteiltechnik,
werke, Baustoffe, Bauteile und Befestigungsmittel,
d) Wärme- und Kältemedien, insbesondere Dampf,
e) Sicherheitsvorschriften,
Wasser, Sole, Luft,
e) Wärme- und KAlteObertragungssysteme,
f) Umweltschutz, insbesondere Gefahrstoffverord-
nung, Chemikaliengesetz, Abfallrecht;
f) Wärmeerzeuger,
2. Werk- und Hilfsstoffe:
g) Regel- und Steuereinrichtungen,
a) Stähle,
h) Schallschutz,
b) Nichteisenmetalle,
Q Wärmerückgewinnung,
c) Kunststoffe, Glas,
k) alternative Energien,
d) Verbindungsmittel,
0 Entsorgungstechnik;
e) Beschichtungsmittel;
7. Berechnung und Auslegung der Konstruktion:
3. Konstruktionsmethodik:
a) Wärmebedarf,
a) Definieren, .
b) Kühllast,
b) Pflichtenheft,
c) Anlagenauslegung,
c) Konzipieren,
d) Wärme- und Kälteerzeuger,
d) Entscheidungsfindung,
e) Wärmedämmung,
e) Entwerfen,
f) Schallschutz,
f) Bewerten,
g) Rohrleitungs- und Kanaldimensionierung,
g) Ausarbeiten;
h) Werkstoffauswahl, Materialbedarf,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
i) Wärmerückgewinnung,
a) werkstoffgerecht,
k) Solaranlagenauslegung,
b) fertigungsgerecht,
1) Erstellen von Tabellen und Diagrammen;
c) funktionsgerecht,
8. Arbeitsorganisation:
d) montagegerecht,
a) Fertigungseinrichtungen,
e) wirtschaftlich,
b) Qualitätssicherung,
f) sicherheitsgerecht,
c) Kostenstrukturen;
g) umweltverträglich,
9. Zeichnungen und Pläne: h) beanspruchungsgerecht,
a) Montagezeichnungen, Massenauszug, Q wartungsgerecht;
b) Durchbruchs- und Fundamentpläne, 5. Konstruktionsgrundsätze:
c) Strangschemata mit Hilfe von Symbolen, a) statische Systeme,
d) Isometrien von Rohrleitungen und Kanälen, b) Norm- und Zukaufteile, insbesondere Beschläge,
e) Fließdiagramme, Anker, Seile, Dämm-Matten, Antriebe,
f) Generalpläne, Gesamtzeichnungen, c) Halbzeuge,
g) Regelschemata mit Hilfe von Symbolen, d) Verfahren der Oberflächentechnik,
h) Detailzeichnungen von konstruktiven Einzelheiten; e) Brandschutz,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1157
f) Schall- und Wärmeschutz, e) wirtschaftlich,
g) Innen- und Außenausbau, f) slcherheitsgerecht,
h) tragende und nichttragende Bauteile, g) umweltverträglich,
i) Verbindungen und Verbindungstechniken, insbe- h) beanspruchungsgerecht,
sondere Schweißen, Schrauben, Kleben, Q wartungsgerecht;
k) Auslegen von Bauteilen und Verbindungen;
5. Konstruktionsgrundsätze:
6. Arbeitsorganisation: a) Berechnen und Auslegen der Werkstoffe für Kon-
a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, struktionsteile,
b) Qualitätssicherung, b) Anwenden von Standardteilen,
c) Kostenstrukturen; c) Zusammenfassen und Festlegen von Teilefamilien,
7. technische Dokumentation: d) Auswählen und Anwenden von Bauelementen der
a) Angebotszeichnungen, Energie- oder Kommunikationstechnik, insbeson-
dere elektrische Maschinen, Antriebe, Steuer- und
b) Detailplan, Regeleinrichtungen, Transformatorenschalter, Siche-
c) Übersichtspläne, insbesondere für Türen, Fenster, rungen, Schütze, Relais,
Durchbrüche,
e) Berechnen von Leitungen nach Belastung und
d) Ausführungspläne, insbesondere Fertigungsplan, Umfeld,
Montageplan, Folgeplan, Verlegeplan, Terminplan,
f) Berechnen und Auswählen von Sicherungselemen-
e) Schweißfolgeplan, ten,
f) Hydraulik-/Pneumatikplan, g) Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen nach
g) Ankerplan, Normen und Vorschriften der Elektrotechnik fest-
h) Stücklisten; legen,
h) Korrosionsvermeidung durch Werkstoffauswahl,
8. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
und Arbeitsmittel. i) Bestimmen von Oberflächenbehandlungen,
k) Berücksichtigen der Einflüsse des Umfeldes und
(8) In der Fachrichtung "Elektrotechnik" in den Arbeits-
Einbeziehen in Schutzmaßnahmen;
gebieten "Energietechnik" oder "Kommunikationstech-
nik" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Gerätes 6. Baugruppen:
oder einer Baugruppe. Der Konstruktionsentwurf, ein-
a) Schrank, Gehäuse,
schließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von
marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter b) Einschübe,
Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu c) Generator, Motor,
erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
d) Sammelschiene,
1. Normen und gesetzliche Vorschriften:
e) Verteilung,
a) einschlägige nationale und internationale Normen,
f) Steckvorrichtung,
b) Sicherheitsvorschriften,
g) Leiterplatten, insbesondere Erstellen von Layouts,
c) Herstellernormen, Werksnormen; Bestimmen des Leiterplattendesigns, Auswählen
2. Werk- und Hilfsstoffe: der elektrischen Bauteile, Positionieren der Bauteile
unter Beachtung der elektromagnetischen Verträg-
a) Werkstoffe für Konstruktionsteile, lichkeit und gegenseitiger Beeinflussung, Routen -
b) Werkstoffe für Leiterplatten, manuell oder rechnergestützt, Erstellen von Ferti-
c) Lote, Flußmittel, Isolierstoffe; gungsunterlagen für Leiterplatten unter Berück-
sichtigung der Schnittstellen;
3. Konstruktionsmethodik:
7. Arbeitsorganisation:
a) Definieren,
b) Pflichtenheft, a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
c) Konzipieren, b) Qualitätssicherung,
d) Entscheidungsfindung, c) Kostenstrukturen;
e) Entwerfen, 8. technische Dokumentation:
f) Bewerten, a) funktionsbedingte Schaltungsunterlagen,
g) Ausarbeiten; b) Montage- und Verdrahtungspläne,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: c) Verbindungen von Baugruppen und Modulen,
a) werkstoffgerecht, d) Stücklisten,
b) fertigungsgerecht, e) Inbetriebnahme- und Serviceanleitungen;
c) funktionsgerecht, 9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
d) montagegerecht, und Arbeitsmittel.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(9) In der Fachrichtung "Holztechnik" sind zu leisten: e) Holztafelbauweise,
Konstruieren eines typischen Bauteils, insbesondere eines f) Holzverbindungen in der Vollholz- und Plattenbau-
Möbelstücks einschließlich der erforderlichen Detailkon- weise,
struktionen oder eines Holzgebäudeteils einschließlich der
erforderlichen Anschlußdetails. Der Konstruktionsentwurf, g) Verbindungsmittel und -techniken,
einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von h) konstruktiver Holzschutz,
marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter
i) Bau- und Möbelbeschläge,
Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu
erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: k) Montagetechniken;
1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften: 6. holzspezifische Berechnungen:
a) einschlägige nationale und internationale Normen, a) statische Berechnungen,
b) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), b) bauphysikalische Berechnungen,
c) Brand-, Schall-, Wärme- und Holzschutzverordnung; c) Vorschubberechnungen,
2. Werk- und Hilfsstoffe: d) Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,
a) Eignung und Einsatz von Holzwerkstoffen, insbe- e) Verschnittberechnungen,
sondere für Vollholz, Furnierplatten, Tischlerplatten, f) Massenermittlungen,
Spanplatten, Faserplatten, beschichtete Platten,
g) Kalkulationsberechnungen;
sonstige Plattenwerkstoffe, Normteile, Standard-
und Zukaufteile, 7. Objekte, Konstruktionen, Bauteile:
b) Eignung und Einsatz von Werk- und Hilfswerk- a) Möbel- und Inneneinrichtungen,
stoffen, insbesondere für thermoplastische und b) Schrankwände,
duroplastische Kunststoffe, Verbundstoffe, Dich-
tungsstoffe, Dämmstoffe, Kleber und Leime, c) Verkleidungen,
c) BeschichtungsmitteJ und -techniken, insbesondere d) Gestell- und Sitzmöbel,
für Schichtstoffplatten, Kunststoffolien, Furniere, e) Fenster-, Türen- und Treppenbau,
Glas, Metall, Keramik, Leder, Textil und sonstige
f) Dach- und Wandkonstruktion;
Beläge,
d) Oberflächentechnik und Holzschutz, insbesondere 8. Arbeitsorganisation:
Schleifen, Bürsten, Sandstrahlen, Beizen, Lackieren, a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
Lasieren, Imprägnieren und Isolieren gegen Nässe;
b) Qualitätssicherung,
3. Konstruktionsmethodik: c) Kostenstrukturen;
a) Definieren,
9. technische Dokumentation:
b) Pflichtenheft,
a) Entwurfszeichnungen,
c) Konzipieren,
b) Angebotszeichnungen,
d) Entscheidungsfindung,
c) Perspektivzeichnungen,
e) Entwerfen, d) Gesamtzeichnungen,
f) Bewerten, e) Teilschnittezeichnungen,
g) Ausarbeiten; f) Vorgaben für Qualitätskontrolle,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: g) Installationspläne,
a) werkstoffgerecht, h) Holz- und Materiallisten;
b) fertigungsgerecht, 10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
c) funktionsgerecht, und Arbeitsmittel.
d) montagegerecht, (10) Die Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll
e) wirtschaftlich, der Prüfungsteilnehmer in einem Arbeitsgebiet der Fach-
richtungen entsprechend§ 1 Abs. 1 lösen. Der Prüfungs-
f) sicherheitsgerecht,
ausschuß stellt die Konstruktionsaufgabe auf der Grund-
g) umweltverträglich, lage eines Vorschlages des Prüfungsteilnehmers. Als
h) beanspruchungsgerecht, Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer sechs
Wochen zur Verfügung. Der Prüfungsausschuß soll die
i) wartungsgerecht; Anfertigung der Konstruktionsaufgabe durch eines seiner
5. Vollhol;z- und Plattenkonstruktionen: Mitglieder oder einen Beauftragten begleiten.
a) Rahmenbauweise, (11) Die Konstruktionsaufgabe und die Inhalte der jewei-
b) Stollenbauweise, ligen Fachrichtung sind Grundlage eines Fachgespräches
des Prüfungsteilnehmers mit dem Prüfungsausschuß (§ 3
c) Vollholzbauweise, Abs. 2 Satz 2). Das Fachgespräch soll nicht länger als
d) Plattenbauweise, 60 Minuten dauern.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1159
§6 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Anrechnung anderer Prüfungsfächer gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach Seite 1 und 2, auszustellen. Im Zeugnis ist die Bewertung
oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß § 4 kann der der Konstruktionsaufgabe, die Aufgabenstellung und eine
Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle Beschreibung der angefertigten Arbeit gemäß § 5 Abs. 2
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, Nr. 1 bis 3 beizufügen. Im Fall der Freistellung gemäß
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs- § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prü-
einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung anzugeben.
bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des je-
weiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige
Freistellung ist nicht zulässig. §8
Wiederholung der Prüfung
§7
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Bestehen der Prüfung wiederholt werden.
(1) Die beiden Prüfungsteile werden gesondert bewertet.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
Die Note für den fachrichtungsübergreifenden Teil gemäß
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
§ 4 Abs. 1 ergibt sich als arithmethisches Mittel aus den
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine
Noten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Note für den
Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
fachrichtungsspezifischen Teil gemäß § 5 Abs. 1 ergibt
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
sich als arithmethisches Mittel aus der Note der Konstruk-
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
tionsaufgabe und der Note des Fachgesprächs.
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer im fachrichtungsübergreifenden Teil sowie in der
Konstruktionsaufgabe und im Fachgespräch mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in §9
einem Prüfungsfach im fachrichtungsübergreifenden Teil Inkrafttreten
nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ist die Prüfung nicht bestanden. in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
Seite 1
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
- Fachrichtung ..............................................
Herr/Frau ..................................................................................................................................................................................................
geboren am .................................................. in ................................................................................................................................
hat am .......................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
- Fachrichtul'lQ .............................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1151)
bestanden.
Datum ...........................................................................
Unterschrift ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1161
Seite2
Ergebnisse der Prüfung Note
1. Fachrichtungsübergreifender Teil
1. Konstruktion
2. Rechnergestützte Konstruktion
3. Arbeitsorganisation
(Im Fall des§ 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 6 im Hinblick auf die am ............................•. in ......................................... .
vor ............................... .-............ abgelegten Prüfung im Prüfungsfach ....................................... freigestellt. 1
II. Fachrichtungsspezifischer Teil
1. Konstruktionsaufgabe
2. Fachgespräch
Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe:
Note 1 = sehr gut;
Note2 = gut;
Note 3 = befriedigend;
Note 4 = ausreichend;
Note 5 = mangelhaft;
Note 6 = ungenügend.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Auslandsversorgung
nach§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes
(1. AuslVersÄndV)
Vom 27. Mai 1994
Auf Grund des § 64e des Bundesversorgungsgesetzes 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1 S. 21), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 29 des "§2
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) geändert Abweichender Ableitungssatz
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Der Ableitungssatz in § 64e Abs. 2 Satz 1
des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 45 vom
Artikel 1 Hundert.
Die Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e (2) Der Ableitungssatz des pauschalen Zuschlags
des Bundesversorgungsgesetzes vom 30. Juni 1990 nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungs-
(BGBI. 1S. 1321) wird wie folgt geändert: gesetzes beträgt 20 vom Hundert.
(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes drei
"§ 1 Viertel der Grundrente.
Anwendungsbereich (4) Beschädigte erhalten Grundrente In Höhe des
Teilversorgung nach § 64e des Bundesversor- bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist."
gungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche
Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem 3. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Rumänien, Rußland, Slowakei, Slo-
wenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Artikel 2
Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
und der ehemaligen Sowjetunion." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1163
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5.5.94 Schiffahrtspolizeiliche Anorqnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderung der Fahrbeschränkung
und Meldepflicht auf der Seeschiffahrtstraße Trave 5553 (97 26. 5. 94) 15.6.94
neu: 9511-1-28
29. 4. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anorqnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderung von Schiffsabmessun-
gen der Verkehrsgruppe 2 auf dem Nord-Ostsee-Kanal 5633 (98 27. 5. 94) 1. 6. 94
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtsw!rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr 995/94 der Kommission zur Eröffnung einer Dauer-
ausschreibung zur Ausfuhr von 157 000 Tonnen Gerste aus Ernten von
1984 bis 1990 aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten
Königreichs L 111/57 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1000/94 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Verwaltung der Grund f I ä c h e n in den neuem deutschen
Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2834/93 L 111/68 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1002/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2496/78 über die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Provo Ion e - K ä s e L 111/76 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1003/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käse sorten G r a n a
Padano und Parmigiano-Reggiano L 111/77 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1004/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Pecorino Romano L 111/78 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1005/94 der Kommission zur sechsten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Schweine f I e i s c h marktes in Belgien L 111/81 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr_ 1011/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst - und Gemüse -
sorten L 111/97 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1012/94 der Kommission zur Festlegung der den
traditionellen Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der men-
genmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L 111/100 30.4.94
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 24. Mai 1994
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuer- 10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132) wird nachstehend der Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der seit dem Abschnitt II Nr. 35 des Einigungsvertrages vom
1. April 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 989),
Neufassung berücksichtigt: 11. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1990 und teils am
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des
vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132), Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2804),
2. den am 1. April 1984 in Kraft getretenen Artikel 10 12. das am 29. Dezember 1990 in Kraft getretene Gesetz
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2906),
s. 1583), 13. die mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretene
3. das am 1. Juli 1985 in Kraft getretene Gesetz vom Verordnung vom 7. Juni 1991 (BGBI. I S. 1223),
22. Mai 1985 (BGBI. 1S. 784), 14. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991 , teils mit
4. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 16 Wirkung vom 1. März 1991 , teils am 28. Juni 1991 und
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 teils am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 19 des
s. 2436), Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),
5. die am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 6 15. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 21
und 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),
s. 1110), 16. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getre-
6. den teils am 1. Januar 1989 und teils am 1. Januar tenen Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 1992
1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBI. 1S. 1548),
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262), 17. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 16
7. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 s. 2150),
s. 2436), 18. den teils am 1. Januar 1994 und teils am 1. April 1994
8. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1S. 826), 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) und
9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 17 19. den am 1. Januar 1994 In Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II Abs. 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
s. 518), (BGBI. 1S. 2378).
Bonn, den 24. Mai 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
-------~ ------------------
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1103
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994
(KraftStG 1994)
Inhaltsübersicht
§ §
Steuergegenstand Steuerschuldner 7
Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden 2 Bemessungsgrundlage 8
Ausnahmen von der Besteuerung 3 Steuersatz 9
Vergünstigungen für Schwerbehinderte 3a (weggefallen) 9a
(weggefallen) 3b Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger 10
(weggefallen) 3c Entrichtungszeiträume 11
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge 3d Steuerfestsetzung 12
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor 3e Entrichtung der Steuer durch Steuermarken 12a
Steuerbefreiung für schadstoffarme Personen- Abrechnungsverfahren 12b
kraftwagen mit Fremdzündungsmotor 3f
Nachweis der Besteuerung 13
(weggefallen) 3g
Abmeldung von Amts wegen 14
Maßgebende Fassung verkehrsrechtlicher
Bestimmungen 3h Ermächtigungen 15
Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr 4 Aussetzung der Steuer 16
Dauer der Steuerpflicht 5 Sonderregelung für bestimmte Behinderte 17
Entstehung der Steuer 6 Übergangsregelung 18
§1 (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Ver-
kehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt
Steuergegenstand
ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vor-
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt schriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung
1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm oder für die
auf öffentlichen Straßen; Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer
Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbind-
2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Ver- lich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die
kehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Ein-
sich im Inland befinden; stufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen. Für die
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; Feststellung, ob ein Fahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 7 seit
dem 31. Dezember 1992 ausschließlich in dem in Artikel 3
4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen
Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden war, sind die Mitteilungen der Zulassungsbehörden maß-
Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten aus-
gebend.
gegeben werden.
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vor-
inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland
schriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für
maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsver-
andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
fahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn
§2
es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zu-
Begriffsbestimmungen, gelassen ist.
Mitwirkung der Verkehrsbehörden
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Ge- Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen
setzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschrie-
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke
widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des oder Rahm oder
Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffent-
Besteuerung bereits nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorge-
lichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im
nommen worden ist.
Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten
§3 Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
Ausnahmen von der Besteuerung deren, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur
für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet
Von der Steuer befreit ist das Halten von und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buch-
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zu- stabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein
lassungsverfahren ausgenommen sind; Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche
Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu
2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der
einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land-
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei
oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof
oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden. Vor-
zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forst-
aussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für
wirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuer-
diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
befreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch
3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine ausgeschlossen, daß auf dem Rückweg von einer
Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich
zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, 8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den
daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet
bestimmt erkennbar sind; werden,
4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, von mehr als 3 500 kg und Packwagen mit einem
daß die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg
bestimmt erkennbar sind; im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie aus-
schließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuer-
wehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des 9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zu-
zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungs- stellung und Abholung von Behältern mit einem
dienst oder zur Krankenbeförderung verwendet wer- Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von
den. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-
als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder
Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Nachlauf im Kombinierten Verkehr
Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen
Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Vor- a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle
aussetzung, daß sie nach ihrer Bauart und Einrichtung und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
den bezeichneten Verwendungszwecken angepaßt b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder
sind; Entladestelle und einem innerhalb eines Um-
6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht kreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie
oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie gelegenen Binnenhafen oder
von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahr- c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als
zeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-
während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrich- ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
ten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Seehafen
Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei
befördert worden sind oder befördert werden. Vor-
Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
aussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter
Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einach- 10. Fahrzeugen, die zugelassen sind
sigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattel- a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland be-
anhänger, aber einschließlich der zweiachsigen An- glaubigte diplomatische Vertretung eines anderen·
hänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Staates,
Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, diplomatischen Vertretungen oder für Personen,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen
forstwirtschaftliche Betriebe, gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit
nicht unterliegen,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaft-
liche Betriebe, wenn diese Beförderungen in c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zuge-
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb lassene konsularische Vertretung eines anderen
beginnen oder enden, Staates, wenn der Leiter der Vertretung Ange-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1105
höriger des Entsendestaates ist und außerhalb Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 des Schwer-
seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland behindertengesetzes erfüllen. Die Steuerermäßigung wird
keine Erwerbstätigkeit ausübt, nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte das Recht
zur unentgeltlichen Beförderung nach § 59 des Schwer-
d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland
behindertengesetzes in Anspruch nimmt. Die Inanspruch-
zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul,
nahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem
Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für
Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk
Personen, die zum Geschäftspersonal dieser
ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßi-
Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige
gung entfällt.
des Entsendestaates sind und außerhalb ihres
Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht
Erwerbstätigkeit ausüben. dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag
zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitig-
Gütern - ausgenommen Handgepäck-, zur entgeltlichen
keit gewährt wird;
Beförderung von Personen - ausgenommen die gele-
11. (weggefallen) gentliche Mitbeförderung - oder durch andere Personen
zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang
12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des
verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Behinderten stehen.
Kennzeichen erhalten. Dies gilt nicht, sofern ein
Ausfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig
ist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges §§3b und 3c
weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird; (weggefallen)
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren
Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in §3d
das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahr-
dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren zeuge(§ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erst-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf
haben; Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag
14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr.
in das Inland gelangen und für die nach den Zoll- Eine vorübergehende Stillegung oder ein Halterwechsel
vorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird; haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.
15. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche
Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene §3e
Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen
Strecken durchschneiden; (1) Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-
motoren die in § 3f genannten Voraussetzungen erfüllen,
16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die gilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem
auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in 1. Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen worden
das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, daß sind und nach Feststellung der Zulassungsbehörde
Gegenseitigkeit gewährt wird. vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der Anlage XXIII
zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen
haben. § 3g ist für Personenkraftwagen mit Selbst-
§3a zündungsmotoren nicht anzuwenden.
Vergünstigungen für Schwerbehinderte (2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren,
die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraft-
erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die
fahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte
den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-
zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des
Zulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1400 Kubik-
Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des
zentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/EWG
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-
(ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften des
behinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli
Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen und
1979 (BGBI. 1S. 989) mit dem Merkzeichen „H", ,,BI" oder
außerdem einen gemäß den Vorschriften der Anlage XXIII
,,aG" nachweisen, daß sie hilflos, blind oder außer-
zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermittelten Par-
gewöhnlich gehbehindert sind.
tikelgrenzwert von 0,08 g/km einhalten, werden ab 1. Sep-
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für tember 1990 oder ab dem späteren Tag der ersten Zulas-
Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehin- sung zeitlich befristet von der Steuer befreit. In den Fällen
derte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Absatzes 2 ist die Steuer für denjenigen Halter neu
des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des festzusetzen, für den das Fahrzeug am 1. September 1990
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer- zugelassen ist oder, sofern das Fahrzeug am 1. Septem-
behinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orange- ber 1990 stillgelegt war, für den das Fahrzeug danach als
farbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die ersten wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
frühere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch bis zu 1 000 ccm
dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des Fahr- nach 5 Jahren und 1 Monat,
zeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung endet über 1 000 bis zu 1 100 ccm
unabhängig von einer vorübergehenden Stillegung für nach 4 Jahren und 8 Monaten,
Personenkraftwagen mit Hubraum
über 1 100 bis zu 1 200 ccm
bis zu 1 000 ccm nach 1 Jahr 1OMonaten, nach 4 Jahren und 3 Monaten,
über 1 000 bis zu 1 100 ccm nach 1 Jahr 8 Monaten, über 1 200 bis zu 1 300 ccm
nach 3 Jahren und 11 Monaten,
über 1 100 bis zu 1 200 ccm nach 1 Jahr 7Monaten,
über 1 300 bis zu 1 400 ccm
Ober 1 200 bis zu 1 300 ccm nach 1 Jahr 5Monaten,
nach 3 Jahren und 8 Monaten,
über 1 300 bis zu 1 400 ccm nach 1 Jahr 4Monaten, über 1 400 bis zu 1 500 ccm
Ober 1 400 bis zu 1 500 ccm nach 1 Jahr 3Monaten, nach 3 Jahren und 5 Monaten,
über 1 500 bis zu 1 600 ccm nach 1 Jahr 2Monaten, über 1 500 bis zu 1 600 ccm
nach 3 Jahren und 2 Monaten,
über 1 600 bis zu 1 700 ccm nach 1 Jahr 1 Monat,
über 1 600 bis zu 1 700 ccm
über 1 700 bis zu 1 900 ccm nach 1 Jahr, nach 3 Jahren,
über 1 900 bis zu 2 100 ccm nach 11 Monaten, über 1 700 bis zu 1 800 ccm
über 2 100 bis zu 2 400 ccm nach 10 Monaten, nach 2 Jahren und 1O Monaten,
über 1 800 bis zu 1 900 ccm
über 2 400 bis zu 2 700 ccm nach 9 Monaten,
nach 2 Jahren und 8 Monaten,
über 2 700 bis zu 3 100 ccm nach 8 Monaten, Ober 1 900 bis zu 2 000 ccm
über 3 100 bis zu 3 600 ccm nach 7 Monaten, nach 2 Jahren und 7 Monaten;
über 3 600 ccm nach 6 Monaten. 2. für Personenkraftwagen, die durch Drehkolbenmotoren
angetrieben werden, nach 2 Jahren und 7 Monaten.
(3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines
Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach Für andere Personenkraftwagen, die mindestens den
Absatz 2 gewährt. wenn die in Absatz 2 genannten techni- in § 3f Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Euro-
schen Voraussetzungen nach den Feststellungen der päischen Gemeinschaften entsprechen und mit einem
Zulassungsbehörde In der Zeit vom 1. Januar 1989 bis Katalysator ohne lambda-geregelte Gemischaufbereitung
zum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden. ausgestattet sind, endet die Steuerbefreiung nach einem
Viertel der Z$it. die sich nach Satz 2 ergibt; angefangene
Monate werden auf volle Monate aufgerundet.
§3f (3) Für einen Personenkraftwagen mit weniger als 1 400
Steuerbefreiung Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem 1. Januar 1990
für schadstoffarme Personenkraftwagen erstmalig zugelassen worden ist, gilt die In Absatz 2
mtt FremdzQndungsmotor genannte Dauer der Steuerbefreiung rückwirkend vom
Tag der Anerkennung als bedingt schadstoffarm Stufe C,
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem wenn das Fahrzeug
Hubraum bis zu 2 000 Kubikzentimetern oder mit Dreh-
kolbenmotoren, die in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 1. nach Feststellung der Zulassungsbehörde bereits vor
31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, ist dem 1. Januar 1990 den Vorschriften der Anlage XXIII
für eine begrenzte Zeit von der Steuer befreit, wenn sie zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen
nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag hatund
der erstmaligen Zulassung schadstoffarm sind, weil sie 2. am 1. Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen ist
den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs- oder danach wieder zugelassen wird.
Zulassungs-Ordnung oder des Anhangs III Ader Richtlinie
Für Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungs-
70/220/EWG (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert
motoren angetrieben werden und den Vorschriften der
durch die Richtlinie 89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),
Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
entsprechen. Für Personenkraftwagen mit weniger als
entsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der Hälfte
1 400 Kubikzentimetern Hubraum gilt dies auch, wenn sie
der Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt; angefan-
den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG
gene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. März 1970 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Steuer für den-
Richtlinie 89/458/EWG des Rates der Europäischen jenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen, für den
Gemeinschaften vom 18. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 226 das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist oder,
S. 1} entsprechen. sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 stillgelegt war, für
den das Fahrzeug danach als ersten wieder zugelassen
(2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der ersten
wird. Dabei gilt als Beginn der befristeten Steuerbefreiung
Zulassung. Sie endet unabhängig von einer vorüber-
nach dieser Vorschrift der Tag, an dem nach Feststellung
gehenden Stillegung
der Zulassungsbehörde die in Absatz 3 Nr. 1 genannten
1. für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmotoren Voraussetzungen erfüllt waren. Eine Neufestsetzung für
angetrieben werden, und mit einem Katalysator - frühere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch
einschließlich einer lambda-geregelten Gemischauf- dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des Fahr-
bereitung - ausgestattet sind, mit Hubraum zeugs Steuern entrichtet hat.
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1107
(5) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 oder aus § 3g 2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich
Abs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer einer vor des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland
dem 1. Januar 1990 entstandenen Steuerbefreiung auf befindet;
Grund des § 3b oder § 3c in der bis zum 31. Dezember 3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange
1989 geltenden Fassung unberührt. Soweit diese Steuer- die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens
befreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen jedoch einen Monat;
ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
4. bei einem roten Kennzeichen, solange das Kenn-
(6) Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung zeichen benutzt werden darf, mindestens jedoch einen
ab 1. Januar 1991 ist für Personenkraftwagen, die in dem Monat.
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für
zugelassen sind, von einem Beginn auszugehen, der sich
eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht
bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 vor dem 1. Januar
mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1
1991 ergeben hätte.
letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug
nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuer-
§3g pflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt
der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein
(weggefallen)
Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vor-
übergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken
benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuer-
§3h
pflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, min-
Maßgebende Fassung destens jedoch einen Monat; entsprechendes gilt, wenn
verkehrsrechtlicher Bestimmungen eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorüber-
Für die Anwendung des § 3f sind die Straßenverkehrs- gehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt.
Zulassungs-Ordnung und die Richtlinien der EWG in der (3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer
am 1. Januar 1990 geltenden Fassung maßgebend. der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen
die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem
veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit
§4 der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeug-
scheins; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Ent-
Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr
sprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf
(1) Die Steuer ist auf Antrag für einen Zeitraum von Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10
zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungs- Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.
zeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während (4) Wird ein inländisches Fahrzeug vorübergehend
dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen und
leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke im wird dabei die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeug-
Huckepackverkehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- scheins und die Entstempelung des Kennzeichens an
gesetzes) mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag
die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, maßgebend. Das Finanzamt kann für die Beendigung der
so werden erstattet Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen,
1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahres- wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, daß das Fahr-
steuer, zeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist
2. bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom und daß er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft
Hundert der Jahressteuer, verzögert hat.
(5) Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, so endet
3. bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom
die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in
Hundert der Jahressteuer.
dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungs-
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als anzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens
400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den
die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den
800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet. Erwerber.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die
§6
Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug
durch fortlaufende Aufzeichnungen über die Verwendung Entstehung der Steuer
im Huckepackverkehr zu erbringen, deren Richtigkeit für Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei
jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist. fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des
jeweiligen Entrichtungszeitraums.
§5
§7
Dauer der Steuerpflicht
Steuerschuldner
(1) Die Steuerpflicht dauert
1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich der Steuerschuldner ist
Absätze 2 bis 5, solange das Fahrzeug zum Verkehr 1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die
zugelassen ist. mindestens jedoch einen Monat; das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die durch durch
das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes Fremd- Sefbst-
benutzt, ZOndungs- ZOndungs-
motoren mQtoren
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die angetrieben angetrieben
Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, werden und werden und
4. bei einem roten Kennzeichen die Person, der das
c) nicht die Voraussetzun-
Kennzeichen zugeteilt Ist.
gen für die Anwendung
des Steuersatzes nach
§8 Buchstabe a oder b
Bemessungsgrundlage erfüllen,
aa) bei erstmaliger
Die Steuer bemißt sich
Zulassung vor dem
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem 1. Januar 1986 18,80 DM 42,70DM
Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolben-
bb) bei erstmaliger
motoren angetrieben werden,
Zulassung nach dem
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich 31. Dezember 1985 21,60 DM 45,50DM;
zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit
einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht 3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich
über 3 500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Ge- zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg für je 200 kg
räuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem
Gesamtgewicht Ist bei Sattelanhängern um die Auf- Gesamtgewicht
liegelast und bei Starrdeichselanhängem (Zentral- bis zu 2 000 kg 22,00DM,
achsanhängern) um die Stützlast zu vennindem.
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,500M,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 25,00DM;
§9
Steuersatz 4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht-
lich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg
(1) Die Jahressteuer beträgt für für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon,
1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu
Teil davon 3,60 DM; § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ge-
2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je hören, von dem Gesamtgewicht
100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, bis zu 2 000 kg 12,55 DM,
wenn sie
über 2 000 kg bis zu 3000 kg 13,45 DM,
durch durch über 3 000 kg bis zu 4000kg 14,30DM,
Fremd- Selbst-
zOndungs- zOndungs- über 4 000 kg bis zu 5000kg 15,15 DM,
motoren motoren
angetrieben angetrieben
über 5 000 kg bis zu 6000kg 16,00DM,
werden und werden und über 6 000 kg bis zu 7000kg 16,85DM,
a) schadstoffarm über 7 000 kg bis zu 8000kg 18,30DM,
oder bedingt über 8 000 kg bis zu 9000kg 19,70DM,
schadstoffarm
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45OM,
Stufe C oder nach
§3foder§3g Ober 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23,15DM,
begOnstigt sind 13,200M 37,10OM über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45DM,
b) bedingt schadstoff- über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00DM,
arm Stufe A oder B
sind, soweit sie vor über 13 000 kg 30,85DM,
dem 1. Oktober 1986 insgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM,
erstmalig zum Verkehr
zugelassen und vor b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XN
dem 1. Januar 1988 zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
als bedingt schad- gehören, von dem Gesamtgewicht
stoffarm anerkannt bis zu 2 000kg 12,55DM,
werden, ab dem Tag über 2 000 kg bis zu 3000kg 13,45OM,
der Anerkennung,
frühestens ab 1. Juli über 3 000 kg bis zu 4000kg 14,30DM,
1985, im Falle der über 4 000 kg bis zu 5000kg 15,15 DM,
Stufe B bis zum
Ablauf der folgenden über 5 000 kg bis zu 6000kg 16,00DMi
3Jahre 13,20DM 37,10DM über 6 000 kg bis zu 7000kg 16,85DM,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1109
über 7 000 kg bis zu 8000kg 18,30DM, (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des
über 8 000 ·kg bis zu 9000kg 19,70DM, Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buch-
stabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45DM, durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23,15DM, mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern
gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00DM, (3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer,
wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder
Ober 13 000 kg bis zu 14 000 kg 30,85DM, teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 50,SSDM,
1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen
über 15 000 kg 70,85DM, (ausgenommen Zugmaschinen)
insgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM, sowie bei Personenkraftwagen 1 DM,
c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV 2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen
zu§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
gehören, von dem Gesamtgewicht
a) nicht mehr als 7 500 kg 30M,
bis zu 2 000 kg 18,85 DM,
b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr
über 2 000 kg bis zu 3000kg 20,15DM, als 15 000 kg 9DM,
über 3 000 kg bis zu 4000kg 21,45DM,
c) mehr als 15 000 kg 12DM,
über 4 000 kg bis zu 5000kg 22,70DM,
3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem
über 5 000 kg bis zu 6000kg 24,00DM, zulässigen Gesamtgewicht von
über 6 000 kg bis zu 7000kg 25,30DM, 2DM,
a) nicht mehr als 7 500 kg
über 7 000 kg bis zu 8000kg 27,45DM,
b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr
über 8 000 kg bis zu 9000kg 29,55DM, als 15000kg 40M,
über 9000kg bis zu 10000kg 32,15DM, c) mehr als 15 000 kg 6DM.
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 34,70DM,
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 38,15DM, Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulas-
über 12 000 kg bis 2u 13 000 kg 42,00DM, sungsschein ergib~ durch eine amtliche Bescheinigung zu
erbringen. Die Bescheinigung muß die Identität und das
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 46,30DM, zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie Ist in
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 76,30DM, deutscher Sprache abzufassen.
über 15 000 kg 106,30DM, (4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für Probe-
insgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM, und Überführungsfahrten beträgt die Steuer
d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c 1. für Kennzeichen, die nur für Krafträder
nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht auf die Dauer eines Kalenderjahrs gelten, 900M,
bis zu 2000kg 22,00DM, 2. für andere Kennzeichen, die auf die Dauer
über 2 000 kg bis zu 3000kg 23,SODM, eines Kalenderjahrs gelten, 375 DM.
über 3 000 kg bis zu 4000kg 25,00DM, (5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene
Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuer-
über 4 000 kg bis zu 5000kg 26~50DM,
pflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in
über 5 000 kg bis zu 6000kg 28,00DM, den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3
Ober 6 000 kg bis zu 7000kg 29,SODM, und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten
Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4
über 7 000 kg bis zu 8000kg 32,00DM, Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
über 8 000 kg bis zu 9000kg 34,SODM,
(6) (weggefallen)
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,SODM,
(7) Für Personenkraftwagen, die nicht schadstoffarm
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,SODM,
oder bedingt schadstoffarm Stufe A oder C sind und am
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,SODM, 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,00DM, trages genannten Gebiet zugelassen waren, ist, solange
sie ausschließlich in diesem Gebiet zugelassen sind,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,00DM, Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,00DM, des Datums 1. Januar 1986 das Datum 1. Januar 1991
über 15 000 kg 124,00DM, und an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das
Datum 31. Dezember 1990 tritt.
insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;
5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht
§9a
oder einen Teil davon 14,60 DM, jedoch nicht mehr als
1 750DM. (weggefallen)
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§10 2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der
Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
sechs vom Hundert.
(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraft- Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig,
fahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhän- wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit
gern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich der neu zu entrichtenden Steuer angezeigt wird.
hinter Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträder und
Personenkraftwagen, mitgeführt werden, für die eine um (3) Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die
einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen,
oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung für einen Aufenthalt bis zu dreißig Tagen auch tageweise
nach§ 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet
Steuervergünstigung ist außerdem, daß den Anhängern ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in
ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Grund zugeteilt worden ist. zugelassen sind. Die Tage des Aufenthalts im Inland
brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine
(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist aus-
wird auf Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, geschlossen.
im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters
erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mit- (4) Die Steuer ist für einen nach Tagen berechneten
geführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht Zeitraum zu entrichten,
erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraft- 1. abweichend von den Absätzen 1 und 2
fahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, daß es
a) mit Einwilligung oder auf Antrag eines Steuer-
ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3
schuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein
Nr. 9 verwendet wird.
Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein
beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamt- einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
gewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen
1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 730 DM, Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen
2. mehr als 1O000 kg, aber nicht mehr von Fahrzeugen ein einheitticher Fälligkeitstermin
als 12 000 kg beträgt, 876DM, erreicht wird und diese Maßnahme der Verein-
fachung der Verwaltung dient;
3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr
2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht.
als 14 000 kg beträgt, 1022DM,
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des
4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr
Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil
als 16 000 kg beträgt, 1168 DM,
der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums
5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein
als 18 000 kg beträgt, 1314 DM, Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer.
6. mehr als 18 000 kg beträgt, 1750DM. (5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der
Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Absätze 1 bis 4 auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichsel- runden.
anhängem (Zentralachsanhängern) um die Stützlast zu §12
vermindern.
Steuerfestsetzung
(4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei
dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter (1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung
anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahr- der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen ande-
zeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange ren Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise
die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungs-
für einen Monat. zeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den
von ihm gewählten Entrichtungszeltraum festgesetzt; sie
kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungs-
§11 zeiträume festgesetzt werden.
Entrichtungszeitriume (2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres 1. wenn sich infolge einer Anderung der Bemessungs-
im voraus zu entrichten. grundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer
(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als ergibt,
1 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer eines 2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung,
Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der
2 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer eines Steuer für Kraftfahrzeuganhänger(§ 10 Abs. 1) eintreten
Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt
die Steuer wird, daß die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben
1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der oder nicht vorliegen,
Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den
drei vom Hundert, Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1111
sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeit- Behörden verbindlich sind, diese Feststellungen aber
raums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt über
Ende der Steuerpflicht, die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung unter dem
Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.
4. wenn nach der Überleitung des Besteuerungsver-
fahrens nach § 12a oder§ 12b festgestellt wird, daß (3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des
nach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mitzuführen und bei
Abrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Beginn Verkehrskontrollen den hierfür zuständigen Stellen auf
des Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt wurde. Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehörde hat bei
(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungs-
festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene pflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vorlage der Fahr-
Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen zeugpapiere erfordern, die Erfüllung der Steuerpflicht zu
bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungs- Oberprüfen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
festsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu be- (4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuer-
schränken. karte der Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung Finanzamt zu übergeben. Das Finanzamt kann auch
bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regel- aus anderem Anlaß, insbesondere beim Übergang zum
mäßigen Standort eines Fahrzeugs In den Bezirk einer Steuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte
anderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder
durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemäß § 12
zuständig wird. Ist nach der Standortverlegung die Steuer festgesetzt.
durch Steuermarken oder im Abrechnungsverfahren zu
§12b
entrichten, so endet die bisherige Steuerpflicht mit der
Standortverlegung. Abrechnungsverfahren
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (1) Abweichend von § 12 und § 12a kann die Kraft-
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen des fahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des
§ 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die Steuer Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind,
durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungs-
soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleich- verfahren entrichtet werden, wenn für einen Fahrzeughalter
tert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungs- mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und Bedenken
behörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Auf- gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht be-
gaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehlerhafte Steu- stehen. Das Finanzamt kann das Abrechnungsverfahren
erfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder auch in anderen Fällen zulassen, soweit es der Verein-
ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst fachung dient. Die Genehmigung des Abrechnungs-
vornehmen. verfahrens kann jederzeit widerrufen werden.
§12a (2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter
dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn des
Entrichtung der Steuer durch Steuermarken
Kalenderjahrs oder zu einem vom Finanzamt bestimmten
(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer für angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach
Fahrzeuge, die In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages amtlichem Muster einzureichen, in der Angaben über die
genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember einbezogenen Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen
1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der Fahrzeug- und über die selbst berechnete Steuer enthalten sind. Die
halter hat für ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jeden Kalender-
für ihn zugelassen war, bis zum 30. April des jeweils jahrs oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen
laufenden Kalenderjahrs Steuermarken für das Kalender- zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die Summe der an-
jahr im Werte der Jahressteuer zu erwerben und in die gemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.
amtliche Steuerkarte für sein Fahrzeug einzukleben. Bei
(3) Treten während eines Kalenderjahrs Veränderungen
Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen
im Fahrzeugbestand oder in der Höhe der Steuer ein,
werden, gilt die Steuermarke für einen mit der Steuer-
ist dies in einer Steueranmeldung zu berücksichtigen,
pflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von einem
die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahrs oder
Jahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Höhe der durch
auf Grund besonderer Aufforderung des Finanzamtes
Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest. Endet die
abzugeben ist.
Steuerpflicht vor Ablauf des Entrlchtungszeitraums, so
wird für jeden vollen Monat, in dem keine Steuerpflicht (4) Das Finanzamt stellt für jedes in das Abrechnungs-
bestand, auf Antrag ein Zwölftel der entrichteten Jahres- verfahren einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte
steuer erstattet. Das Finanzamt kann auf Antrag einen aus, in der auf dem für die Steuermarke vorgesehenen
abweichenden Entrichtungszeitraum bestimmen. Ist der Feld der Genehmigungsbescheid für das Abrechnungs-
Zeitraum kürzer als ein Jahr, gilt § 11 Abs. 1 und 2 ent- verfahren anzugeben ist. § 12a Abs. 2 bis 4 gilt ent-
sprechend. Der Vertrieb der Steuennarken kann durch sprechend.
Verwaltungsvereinbarung auf die Deutsche Bundespost (5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für
POSTDIENST übertragen werden. die im Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahr-
(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit zeugsteuer ist eine Außenprüfung zulässig. Die Prüfer
oder ist die Steuer ermäßigt, so trägt das Finanzamt dies sind berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu
auf der Steuerkarte ein. Soweit für eine Steuerbefreiung besichtigen und zu diesem Zweck auch Grundstücke oder
oder Steuerermäßigung die Feststellungen anderer Betriebsräume Dritter zu betreten.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§13 §15
Nachweis der Besteuerung Ermlchtigungen
(1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist, daß den mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
Vorschriften Ober die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die über
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts- 1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver-
verordnung zu bestimmen, daß die Aushändigung des wendeten Begriffe,
Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht wird,
daß 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang
der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuer-
1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer oder ermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender mäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von
Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
ist oder eine Ennächtigung zum Einzug vom Konto des
3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang
Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden
der Besteuerungsgrundlagen,
ist oder
4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berech-
2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für
nung der Steuer und die Änderung von Steuerfest-
die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft
setzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu
gemacht sind.
erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch 5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf ab-
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landes- weichend von§ 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, daß
behörden übertragen. die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen
des Absatzes 1 Nr. 1 und des § 12 Abs. 5 die Steuer einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungs- 6. die Erstattung der Steuer,
behörde oder einer für die Zulassungsbehörde zustän- 7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer
digen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die
die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraus-
öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die setzung ist, daß Gegenseitigkeit gewahrt ist und die
Landesregierung kann die Ennächtigung durch Rechts- Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu
verordnung auf die zuständigen obersten Landesbehör- vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu
den übertragen. erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für
(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht inländische Fahrzeuge zu verbessern,
besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein 8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach
erst aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte
nachgewiesen wird. ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer
Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung
inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Auf-
enthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge
§14 mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von
Abmeldung von Amts wegen Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen
oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat erhoben werden,
die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts
9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für
den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte
die nach § 10 Abs. 2 eine um einen Anhängerzuschlag
Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche
erhöhte Steuer erhoben wird.
Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts
wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnun- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
gen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungs- Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von
bescheid). der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes
Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn
(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig
wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungs- erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
behörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt Landesbehörden übertragen.
die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zu-
lassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
aus. diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
(3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für kanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wort-
Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der lauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung
Verwaltungsrechtsweg gegeben. vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.
Nr. 32-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1113
§16 §18
Aussetzung der Steuer Übergangsregelung
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein- (1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Ent-
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder richtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für
die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der
bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil
dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu
über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Fest-
Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die setzungen nachzufordernder Steuerbetrag wird mit der
Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungs-
zeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes
beginnt.
§17
(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten
Sonderregelung für bestimmte Behinderte Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuer-
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt satzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neu-
des lnkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraft- festsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen.
fahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer
S. 2063) nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuer- wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2209) erlassen war, gelten (3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der
im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende
Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte
nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung
wenigstens 50 vom Hundert vor1iegt. nachträglich berücksichtigt werden.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Grundbuchordnung
Vom 26. Mai 1994
Auf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungsgeset-
zes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) wird nachstehend der Wortlaut der
Grundbuchordnung in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),
2. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57 Abs. 7 des Gesetzes vom
28. August 1969 (BGBl.I S. 1513),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 106 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
4. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni
1977 (BGBI. 1S. 998),
5. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1142),
6. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
22. März 1991 (BGBI. 1S. 766),
7. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),
8. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912),
9. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 26. Mai 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berg er
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1115
Grundbuchordnung
Erster Abschnitt stücks ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bis-
her im Liegenschaftskataster unter einer besonderen
Allgemeine Vorschriften
Nummer geführt wird.
§1 (4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht
nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende
(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis
geführt werden können, werden von den Amtsgerichten im Grundbuch benannt ist oder war.
geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem
Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. -Die abweichen- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
den Vorschriften der§§ 143 und 144 für Baden-Württem- Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach den vor-
berg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte stehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtli-
Gebiet bleiben unberührt. chen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der
Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender
(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grund- Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen
buchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in
Gerichtsbarkeit zu bestimmen. denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen
Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzu- die Landesjustizverwaltungen übertragen.
weisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren
Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung §3
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine beson-
gen übertragen.
dere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürger-
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun- lichen Gesetzbuchs anzusehen.
desrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrich-
(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der
tung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-,
Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kir-
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschrif-
chen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffent-
ten aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die
lichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem
Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Besei-
öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewid-
tigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hier-
met sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des
bei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grund-
Eigentümers oder eines Berechtigten.
buch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsver-
ordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die (3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus
das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer
bekanntzugeben sind. nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit
und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers
§2' betroffen wird, nicht vorhanden ist.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Ver-
wirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechts-
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in
verkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von
den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen
benannt (Liegenschaftskataster). der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück
absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen
(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abge- Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen
schrieben werden, wenn ein von der zuständigen Behörde bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung ent-
erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden sprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum
Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes
sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem Grundstück).
amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmen-
(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grund-
den Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit
stücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Mitei-
bei dem Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im
gentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem
amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer
Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehören-
verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des
amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon den Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung
gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.
absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder
einem Teil davon zusammengefaßt wird, und dies dem (6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch
Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch
Landesregierungen, die zu deren Erlaß auch die Landes- einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des
justizverwaltungen ermächtigen können, kann neben dem Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsan-
Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage teile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grund-
eines Auszugs aus der amttichen Karte vorgeschrieben stücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die
werden, aus dem sich die Größe und Lage des Grund- Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden §6a
Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzun-
(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an
gen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der
Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren. mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbe-
schadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraus-
nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grund- setzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen
stücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen. Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu
(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und
so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt ange- entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbau-
legt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten rechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erb-
Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das die- baurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit
nende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden
jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen. Grundstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen des
Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
§4
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll
deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl
geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuch- an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbau-
blatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu recht bestellt werden soll.
besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im §7
Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise (1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet
bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und
sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen als selbständiges Grundstück einzutragen.
Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist,
wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt (2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast,
zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon
führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in die-
§ 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen sem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorle-
Gerichtsbarkeit zu bestimmen. gung einer Karte entsprechend anzuwenden.
§5 §8
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen (weggefallen)
Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung
nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von ver-
schiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zu- §9
ständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grund-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu be-
stücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt die-
stimmen.
ses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sol- Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustim-
len im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben mung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinan-
dergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewi- (2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen,
chen werden, wenn. hierfür, insbesondere wegen der wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenan- (3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem
lagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen er-
Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der sichtlich zu machen.
zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen.
Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt
§10
hierfür nicht.
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder
§6 Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt aufzubewahren.
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grund- Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden,
stück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hier- wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei
von Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grund- dem Grundbuchamt bleibt.
bücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung
desrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubig-
des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grund-
ten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die ande-
buchamt zuständig, das das Grundbuch über das Haupt- ren Akten genügt, wenri eine der in Absatz 1 bezeichneten
grundstück führt. Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führen-
(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. den Amtsgerichts enthalten ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1117
(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde besteht flicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft
liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so kön- besteht nicht. Aus öffentlich zugänglich gemachten Ver-
nen die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte zeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit
Abschrift dem Grundbuchamt zur Aufbewahrung über- ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuch-
geben. blätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für den
Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und
(4) (weggefallen)
die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
§10a gegeben sind. Unter den Voraussetzungen des§ 12 kann
Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt
(1) Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrecht-
werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch ent-
lichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewahren-
behrlich wird. Inländischen Gerichten, Behörden und
den Urkunden und geschlossenen Grundbücher können
Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden
als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Teil des Verzeichnisses gewährt werden. Ein Anspruch auf
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist,
Erteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht
daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemesse-
nicht. Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126
ner Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landes-
Abs. 2 und § 133 entsprechend.
justizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwal-
tungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der (2) Ats Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann
Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung. mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das
Liegenschaftskataster verwendet werden.
(2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
schriftlicher Nachweis anzufertigen, daß die Wiedergabe
§12b
mit der Urkunde übereinstimmt. Die Originale der Urkun-
den sind den dafür zuständigen Stellen zu übergeben und (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
von diesen aufzubewahren. Weist die Urkunde farbliche vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grund-
Eintragungen auf, so ist in dem schriftlichen Nachweis bücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen
anzugeben, daß das Original farbliche Eintragungen auf- aufbewahrt werden, gilt§ 12 entsprechend.
weist, die in der Wiedergabe nicht farblich erkennbar sind. (2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 10a ent-
(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums sprechend für Grundakten, die bei den dort bezeichneten
der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates kann vorge- Stellen aufbewahrt werden.
sehen werden, daß für die Führung des Grundbuchs nicht (3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine andere
mehr benötigte, bei den Grundakten befindliche Schrift- Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt § 12
stücke ausgesondert werden können. Welche Schrift- mit der Maßgabe, daß abweichend von § 12 auch darge-
stücke dies sind und unter welchen Voraussetzungen sie legt werden muß, daß ein berechtigtes Interesse an der
ausgesondert werden können, ist in der Rechtsverord- Einsicht in das Original der Akten besteht.
nung nach Satz 1 zu bestimmen.
§ 12c
§ 11
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem über:
Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von
1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die
der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die
Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht
§12 zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken be-
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der gehrt wird;
ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von 2. die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die
Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Ein- Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Ver-
tragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht zeichnis;
erledigten Eintragungsanträgen.
3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetz-
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 lich vorgesehenen Fällen;
bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Ein-
tragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefor- 4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versen-
dert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubi- dung von Grundakten an inländische Gerichte oder
gen. Behörden.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Ein- (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner
sicht des Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genann- zuständig für
ten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch 1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1),
darüber hinaus für zulässig erklären. auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung
nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten
§12a ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter
(1) Die Grundbuchämter d0rfen auch ein Verzeichnis der Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung 2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der
der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem
Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem son-
auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, stigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis,
diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten
Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum be- vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch
treffen; verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung
3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs ab-
hängt.
Eintragung oder Löschung des Vermerks über die
Eröffnung des Konkurs- und Gesamtvollstreckungs- §15
verfahrens oder des Vermerks über die Einleitung eines
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsver- Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von
fahrens; einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als
ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Ein-
4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des tragung zu beantragen.
Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im
Grundbuch; §16
5. die Anfertigung der Nachweise nach § 1Oa Abs. 2. (1) Einern Eintragungsantrag, dessen Erledigung an
(3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf werden.
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann
anzuwenden. von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Ein-
(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkunds- tragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
beamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet,
wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Grund- §17
buchrichter. Die Beschwerde findet erst gegen seine Ent- Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die
scheidung statt. dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später bean-
(5) In den Fällen des § 12b entscheidet über die Ge- tragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher
währung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften gestellten Antrags erfolgen.
die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter
Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde §18
nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist (1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis
das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat. · entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag
unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem
Zweiter Abschnitt Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hin-
dernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag
Eintragungen in das Grundbuch nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht
inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen
§13 ist.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas (2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Ein-
anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsbe- tragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen
rechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betrof- wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von
fen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch ein-
soll. zutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledi-
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim gung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Wider-
Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt wer- spruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher
den. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person
vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Per- §19
son gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift einge- Eine Eintragung erfol~ wenn derjenige sie bewilligt,
gangen. dessen Recht von ihr betroffen wird.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung
gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung §20
des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen Im Falle der Auflassung eines Grundstocks sowie im
beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertra-
des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zustän- gung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen,
dige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für wenn die erfordertiche Einigung des Berechtigten und des
das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen anderen Teils erklärt ist.
zuständige Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle
zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf §21
mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsberei-
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen
chen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig,
wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so
der nach Satz 1 In Betracht kommt.
bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustim-
mung nach§ 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§14 zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann,
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt
eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1119
§22 Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht
(1) Zur Berichtigung des, Grundbuchs bedarf es der erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nach-
gewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung §28
oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das
eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder
sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtig- durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen.
keit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigen- Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung
tümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen. anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministe-
riums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-
§23 ministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheit-
lichen europäischen Währung, in der Währung eines Mit-
(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten gliedstaats der Europäischen Union oder des Europäi-
beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände schen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung,
von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilli- gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben
gung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser
Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wie-
Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfol- der eingeschränkt werden.
ger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen
hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grund-
§29
buch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so
beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todes- (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden,
erklärung aussprechenden Urteils. wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu
(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffent-
Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nach- werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedür-
weis des Todes des Berechtigten genügen soll. fen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig
sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
§24 (2) (weggefallen)
Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwen- (3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund
den, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu
Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses er-
lischt. §29a
§25 Die Voraussetzungen des§ 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund nicht.
einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es
zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, §30
wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare
Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entspre- Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur
chend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig voll- Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29
streckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeß- nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintra-
ordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Ver- gung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
mögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch
eingetragen ist. §31
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurück-
§26
genommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und
(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der
oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetra- Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet
gen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintra- ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stel-
gungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen lung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen
Gläubigers vorgelegt wird. wird, entsprechend.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden,
wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder §32
Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer (1) Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesell-
Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haf- schaft aus den im Handelsregister eingetragenen Per-
tet, eingetragen werden soll. sonen besteht, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über
die Eintragung geführt.
§27 (2) Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Renten- zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer
schuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf
Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§33 Weise dem Nachlaßgericht oder dem nach § 99 Abs. 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung
Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht nachgewie-
oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein
sen ist.
Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört,
wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung (3) Die Vorschriften Ober die Zuständigkett zur Ent-
des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister gegennahme der Auflassung bleiben unberührt.
geführt.
§37
§34
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwen-
Ist in den Fällen der §§ 32, 33 das Grundbuchamt den, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-
zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnis- schuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut
ses die Bezugnahme auf das Register. einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft
gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger einge-
§35 tragen werden soll.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erb-
schein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf §38
einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine
Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintra-
Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die gung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des
Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Ersuchens der Behörde.
Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht
für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erb- §39
scheins verlangen.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person,
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte
sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Ver- eingetragen ist.
fügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund
der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-
vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen anzunehmen; schuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung
auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvoll- des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des
streckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des
Satz 2 entsprechend anzuwenden. Bürgerfichen Gesetzbuchs nachweist.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder MiteigentO-
mers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von §40
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln (1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung
absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so
die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn
das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetra-
als 5 000 Deutsche Mark wert ist und die Beschaffung des gen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch
Erbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürger- die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaß-
lichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Auf- pflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den
wand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen (2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der
werden. Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf
Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern
§36 die Bewilligung oder der rrtel gegen den Erben wirksam
ist.
(1) Soll bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut
einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft
§41
gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der
Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter einge- (1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll
tragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnach- eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt
folge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der
erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstwei-
Nachlaßgerichts oder des nach § 99 Abs. 2 des Gesetzes lige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für
zuständigen Amtsgerichts. welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede
unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen
(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
sei. Der Vor1egung des Briefes bedarf es nicht für die Ein-
a) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins tragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des
vorliegen oder der Nachweis der ehelichen Güter- Bürgerlichen Gesetzbuchs.
gemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist (2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich,
und wenn in den FAiien der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürger-
b) die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den lichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschlußurteils die
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1121
Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder §45
die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Ein-
des Ausschlußurteils.
tragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge,
welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die
§42 Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu ver-
Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und merken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch (2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig
das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter
bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu
der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach vermerken, daß die später beantragte Eintragung der
§ 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Ver- früher beantragten im Rang nachsteht.
treters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche
Entscheidung begründet wird. (3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden,
als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhält-
nis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
§43
(1) Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer §46
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel
oder einem anderen Papier, das durch Indossament über- (1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungs-
tragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, beschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungs-
wenn die Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf vermerks.
der Urkunde zu vermerken. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetra-
Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 1189 genes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen
Entscheidung bewirkt werden soll. §47
Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen
§44 werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen ange-
ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c geben werden oder das für die Gemeinschaft maßge-
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zustän-
dige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, ver-
§48
fügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veran-
lassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann (1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht bela-
statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amts- stet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbela-
gerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. stung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen.
In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich ent- bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grund-
weder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein stück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines
von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizan- Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein ein-
gestellter die Eintragung zu unterschreiben. getragenes Recht mitübertragen wird.
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts
und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch wegen zu vermerken.
erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit
dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungs- §49
bewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in
Werden Dienstbarkelten und Reallasten als Leibge-
der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder
dinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so
die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer
bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte,
der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Er-
wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
suchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle
wird.
und deren Aktenzeichen angegeben werden.
(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der §50
Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in son-
(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldver-
stigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein
schreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der
anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes
Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl,
Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Ein-
des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen
tragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Ein-
wird.
tragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem
Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach (2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden,
Absatz 2 zulässig wäre. Sofern hierdurch der Inhalt der wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den
Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile
ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden. zerlegt werden soll.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§51 Grundstück liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Berechtigte oder Gläubiger.
Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den (5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetra-
Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, gen, so hat das Grundbuchamt dies dem Grundbuchamt,
auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. welches das Blatt des belasteten Grundstücks führt,
bekanntzumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat
§52 das Grundbuchamt, welches das Grundbuchblatt des
belasteten Grundstücks führt, jede Änderung oder Aufhe-
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei
bung des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden
der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutra-
Grundstücks bekanntzumachen.
gen, es sei dem, daß der Nachlaßgegenstand der Verwal-
tung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. (6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wörtlich
wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Bntragung im
§53 Grundbuch und den Namen des GrundstOckseigen-
tümers, bei einem Eigentumswechsel auch den Namen
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung
des bisherigen Eigentümers angeben. In die Bekannt-
gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen
machung können auch die Bezeichnung des betroffenen
hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so
Grundstocks in dem in § 2 Abs. 2 genannten amtlichen
ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist
Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die An-
sich eine E"mtragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so
schrift des neuen EigentOmers aufgenommen werden.
ist sie von Amts wegen zu löschen.
(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
verzichtet werden.
Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Wider-
spruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Wider- (8) Sonstige Vorschriften über die Bekanntmachung von
spruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberührt.
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grund-
schuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausge- §55a
stellt ist.
(1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes
§54 Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledigung
neben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein
Die auf einem GrundstOck ruhenden öffent1ichen Lasten anderes Grundbuchamt zuständig ist oder mehrere
als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch aus- andere Grundbuchamter zuständig sind, so kann jedes
geschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich der beteiligten Grundbuchlmter den anderen beteiligten
besonders zugelassen oder angeordnet ist. Grundbuchämtern Abschriften seiner Verfügungen mit-
teilen.
§55
(2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grundbücher
{1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so sind die
Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Bgen- Eintragungen sowie die Verfügungen, durch die ein Antrag
tümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Per- oder Ersuchen auf Eintragung zurückgewiesen wird, den
sonen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die anderen beteiligten Grundbuchämtern bekanntzugeben.
Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen
wird, die Bntragung eines Eigentümers auch denen, fOr
§55b
die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch ein- Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvor-
getragen ist. schriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen
Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige
(2) Stetlt ein Grundstück in Miteigentum, so ist die in
Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrich-
Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an den
tet werden. Das gleiche gilt Im Falle des § 55a.
Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern vorzu-
nehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Ent-
sprechendes gilt bei Miteigentum für die in Absatz 1 vor- Dritter Abschnitt
geschriebene Bekanntmachung an einen Hypotheken-
gläubiger oder sonstigen Berechtigten von der Eintragung Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
eines Eigentümers.
§56
(3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeich-
nung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigen- (1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt
tümers sind außerdem der Behörde bekanntzumachen, erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief ent-
welche das in§ 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis halten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete
führt. Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel
(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist oder Stempel versehen sein.
der für die Abgabe der Aneignungserklärung und der für (2) Der Hypothekenbrief Ist von der für die Führung des
die Führung des Uegenschaftskatasters zuständigen Grundbuchs zustlndigen Person und dem Urkundsbeam-
Behörde bekanntzumachen. In den Fällen des Artikels 233 ten der Geschlftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann
§ 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen statt des Urkundsbeamten der Geschlftsstelle ein von der
Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur gegenüber Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter
dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das unterschreiben.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1123
§57 (3) Wird der Teilhypothekenbri~f vom Grundbuchamt
hergestellt, so ist auf die Unterschrift § 56 Abs. 2 anzu-
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grund-
buchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden wenden.
Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit (4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf
der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es dem bisherigen Brief vermerkt werden.
im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist.
Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen
§62
nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in den
Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden. (1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind
von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu ver-
(2) Ändern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeich-
merken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder
neten Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu
Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung
ergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach ande-
einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürger-
ren Vorschriften vorzunehmen ist.
lichen Gesetzbuchs.
§58 (2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(1) Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt
Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In
dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1
der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu
so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem
der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird. Brief zu vermerken.
(2) (weggefallen)
§63
(3) Zum Nachweis, daß eine Schuldurkunde nicht aus-
Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der
gestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des
Hypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuch-
Eigentümers.
amt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht
§59 die Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypo-
thek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen
(1) Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypotheken- Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in
brief erteilt werden. Er ist nur von einer für die Führung des Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu er-
Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkunds- gänzen.
beamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizan-
. gestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn §64
bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschie-
dene Personen zuständig sind. Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die
einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer
(2) Werden die Grundbücher der belasteten Grund- Brief zu erteilen.
stücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so
soll jedes Amt für die Grundstücke, deren Grundbuch- §65
blätter es führt, einen besonderen Brief erteilen; die Briefe
sind miteinander zu verbinden. (1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine
§60 Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern
nicht die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grund- Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief
stücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläu- zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuld-
biger auszuhändigen. urkunde abzutrennen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers (2) Das gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen
oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.
§61
§66
(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuch-
Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die
amt oder einem Notar hergestellt werden.
gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufein-
(2) Der Teilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als anderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung
Teilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein
im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bis- Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die
herigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, sämtlichen Hypotheken umfaßt.
auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift
und Siegel oder Stempel versehen sein. Er soll außerdem
§67
eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des
bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Ver- Einern Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines
merke enthalten. Eine mit dem bisherigen Brief verbun- neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief
dene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürger-
dem Teilhypothekenbrief verbunden werden. lichen Gesetzbuchs das Ausschlußurteil vorgelegt wird.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§68 §76
(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
enthalten, daß er an die Stelle d~ bisherigen Briefes tritt. eine einstweilige Anordnung er1assen, insbesondere dem
(2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen
Bürger1ichen Gesetzbuchs fOr das Rechtsverhältnis zwi- Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Voll-
schen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht ziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen
kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen. ist.
(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu ver- (2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1)
merken. wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde
zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
§69 (3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-
Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauch- kung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch
bar zu machen; das gleiche gilt, wenn die Erteilung des die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Briefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen
oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypo- §77
thekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuld-
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit
brief erteilt wird. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene
Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mit-
Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit
zuteilen.
dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurückzu-
geben. §78
§70 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist
(1) Die Vorschriften der§§ 56 bis 69 sind auf den Grund- das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn
schuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes be-
anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muß auch die Ab- ruht. Die Vorschriften der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivil-
lösungssumme angeben. prozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene
§79
Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so Ist
über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen. (1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Ober-
landesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer
Vierter Abschnitt
das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen
Beschwerde Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen
Entscheidung eines anderen Ober1andesgerichts, falls
§ 71 aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die briti-
findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. sche Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von
dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzuläs- Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundes-
sig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt wer- gerichtshof vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung
den, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vor-
zunehmen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die
weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.
§72
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in §80
dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat. (1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuch-
amt, dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht
§73 eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem
bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines
Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Be- einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der
schwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift nach § 15 den Eintragungsantrag gestellt hat
des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Be-
schwerdegerichts einzulegen. (2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht
befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
§74 (3) Im übrigen sind die Vorschriften Ober die Be-
schwerde entsprechend anzuwenden.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise
gestützt werden.
§81
§75 (1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerich-
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für be- ten eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten und
gründet, so hat es ihr abzuhelfen. dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1125
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die §85
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung
sowie die Vorschriften der§§ 132 und 138 des Gerichts- gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einlei-
verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. ten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschrei-
bung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit,
Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks,
Fünfter Abschnitt
Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß
Verfahren des Grundbuchamts dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die
in besonderen Fällen Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermes-
1. Grundbuchberichtigungszwang sen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durch-
zuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§82
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des §86
Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfah-
Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuch- rens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entschei-
amt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt
dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Ver- oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen ver-
pflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des sehen.
Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des
Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das §87
Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, so- Die Eintragung ist zu löschen:
lange berechtigte Gründe vorliegen.
a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen,
die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes ent-
§82a sprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die
liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Eintragung gegenstandslos ist;
Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder b) wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung
bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grund- zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grund-
buchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. buchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch
Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaß- erhoben hat;
gericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers er-
suchen. c) wenn durch einen mit Gründen zu versehenden
Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Ein-
§83 tragung gegenstandslos ist.
Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein erteilt oder
§88
sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist,
daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zustän- (1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypo-
digen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mit- theken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie
teilung machen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen
eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser
dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Urkunden anhalten.
Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und (2) § 16 des Gesetzes Ober die Angelegenheiten der frei-
die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Auf- willigen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündi-
enthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daß durch den Erb- gung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß
fall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche (§ 87 Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grund-
buchberichtigung bestehen. a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht
anzuwenden;
b) die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) kann
II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
nicht öffentlich zugestellt werden;
§84 c) der Feststellungsbeschluß (§ 87 Buchstabe c) kann
auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zuge-
Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von stellt werden.
Amts wegen als gegenstandslos löschen.
§89
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungs-
a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht
beschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit
besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den
b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsäch- Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und
lichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann. das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.
gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungs- (2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen
beschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches. der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Ent-
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
scheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher tragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder
Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es ein- einem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Be-
zulegen ist. weise erheben. Inwieweit § 35 anzuwenden ist, entschei-
det das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.
III. Klarstellung der Rangverhältnisse (2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner
Feststellung an auch als Beteiligter.
§90 (3) Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Per-
Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, ins- sonen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche Personen
besondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grund- als Berechtigte.
bücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den
Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines §95
Beteiligten beseitigen. (1) Wechselt im laufe des Verfahrens die Person eines
Berechtigten, so gilt der neue Berechtigte von dem Zeit-
§91 punkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt be-
(1) Vor der Umschreibung eines unübersichtlichen kannt wird, als Beteiligter.
Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die (2) Das gleiche gilt, wenn im laufe des Verfahrens ein
Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und neues Recht am Grundstück oder an einem das Grund-
ihre Klarstellung nach den Umständen angezeigt er- stück belastenden Recht begründet wird, das von dem
scheint. Das Grundbuchamt entscheidet hierüber nach Verfahren berührt wird.
freiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet §96
wird, ist allen Beteiligten zuzustellen. Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt
vermerken. dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen
Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des
(4) Der Beschluß, durch den ein Antrag auf Einleitung Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.
des Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller
bekanntzumachen.
§97
§92 (1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte: hier wohnenden Bevollmächtigten nicht bestellt, so kann
das Grundbuchamt anordnen, daß er einen im Inland
a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ 91 Abs. 3)
wohnenden Bevollmächtigten zum Empfang der für ihn
im Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn
bestimmten Sendungen oder für das Verfahren bestellt.
das Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grund-
schuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch (2) Hat das Grundbuchamt dies angeordnet, so können,
eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem solange der Beteiligte den Bevollmächtigten nicht bestellt
Recht belasteten Grundstücke; hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle
weiteren Zustellungen in der Art bewirkt werden, daß das
b) Personen, für die In dem unter Buchstabe a bestimm-
zuzustellende Schriftstück unter der Anschrift des Betei-
ten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht
ligten nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird; die
an einem das Grundstück belastenden Recht im
Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben"
Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung ge-
zu versehen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post
sichert ist;
als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
c) Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem zurückkommt.
das Grundstück belastenden Recht im Verfahren an-
melden und auf Vertangen des Grundbuchamts oder §98
eines Beteiligten glaubhaft machen.
Die öffentliche Zustellung ist unzulässig.
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbe-
reinigung nicht berührt wird.
§99
§93 Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypo-
theken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie
Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen
Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unver- Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser
züglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Urkunden anhalten.
Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über
die Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher §100
Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Ein-
leitungsbeschluß zuzustellen. Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Ver-
handlungstermin über die Klarstellung der Rangverhält-
nisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß
§94 ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die
(1) Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermitt- Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden
lungen darüber anstellen, ob das Eigentum oder ein einge- würde.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1127
§ 101 (2) Das Grundbuchamt kann a~ von Amts wegen das
Verfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll
von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Ent-
mindestens zwei Wochen betragen.
scheidung des Prozeßgerichts herbeizuführen, wenn die
(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf Aufstellung einer neuen klaren Rangordnung von der Ent-
einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzu- scheidung eines Streites über die bestehenden Rangver-
wenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen hältnisse abhängt.
zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden,
wenn dieser verkündet ist. § 107
§102 Ist der Rechtsstreit er1edigt, so setzt das Grundbuchamt
das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um
(1) tn dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine klare Rangordnung herbeizuführen.
eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung
herbeizuführen. Einigen sich die erschienenen Beteiligten,
§108
so hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkun-
den. Ein nicht erschienener Beteiligter kann seine Zustim- (1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das
mung zu der Vereinbarung in einer öffentlichen oder Grundbuchamt durch Beschluß die neue Rangordnung
öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen. fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu
machen. Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht
(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der
erledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung
Vereinbarung gemäß umzuschreiben.
mit Gründen zu versehen.
§103 (2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der
Beschluß allen Beteiligten zuzustellen.
Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grund-
buchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangord-
nung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden §109
Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren ein-
klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen. stellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg
verspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.
§104
(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis § 110
zuzustellen, daß sie gegen ihn binnen einer Frist von (1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den
einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuch- die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Wider-
amt Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen spruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die sofor-
kann eine längere Frist bestimmt werden. tige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung Ober die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- zulässig.
stelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist (2) Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
die Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklärung inner-
halb der Frist abgegeben ist. § 111
§105 Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so
(1) Einern Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhin- hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe
dert war, die Frist (§ 104) einzuhalten, hat das Grundbuch- dieser Rangordnung umzuschreiben.
amt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach §112
der Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch ein- Ist die neue Rangordnung (§ 102 Abs. 2, § 111) eingetra-
legt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begrün- gen, so tritt sie an die Stelle der bisherigen Rangordnung.
den, glaubhaft macht.
(2) Die Entscheidung, durch die Wiedereinsetzung erteilt § 113
wird, ist unanfechtbar; gegen die Entscheidung, durch die
Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2,
der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
§ 111) oder wird das Verfahren eingestellt (§ 109), so ist
oder zurückgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde
der Einleitungsvermerk zu löschen.
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
§ 114
(3) Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt
werden, nachdem die neue Rangordnung eingetragen Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das
oder wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermes-
verstrichen ist. sen.
§106 ~ 115
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhält- Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit
nisse des Grundstücks zum Gegenstand hat, so ist das erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außer-
Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung gerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden nieder-
des Rechtsstreits auszusetzen. geschlagen.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechster Abschnitt sonstige ortsübliche Bekanntmachung lediglich zu einer
Anlegung von Grunctbuchblättern zusätzlichen Veröffentlichung in einem der in Absatz 1
bezeichneten Blätter führen würde.
§116 (3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigentum in
Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt bekannt sind,
(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der
von Amts wegen zugestellt werden.
Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das
Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen
angelegt. §122
(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuch- Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren
blatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 117 (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt wer-
bis 125. den, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das
Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der
§ 117 Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich be-
kanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat
Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um
verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das
Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die
Grundbuchamt.
Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgeben-
den amtlichen Verzeichnis zu ersuchen. §123
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
§ 118
1. der ermittelte Eigentümer;
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat
das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grund-
Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu buchamt glaubhaft gemacht ist;
erheben. 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der
Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten
§119
erscheint.
Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berech-
tigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 §124
erlassen. (1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder
sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der An-
§120
legung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie
In das Aufgebot sind aufzunehmen: bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch
1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren
Grundbuchblatts; erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen
oder von dem Eigentümer anerkannt sind.
2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Be-
schaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung (2) Der Eigentümer ist Ober die Anerkennung anzuhören.
der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amt- Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es
lichen Verzeichnis; glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Wider-
spruchs gesichert.
3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem
Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist; (3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit
ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und, wenn er
4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigen- hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihen-
tum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom folge ihrer Anmeldung einzutragen.
Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von minde-
stens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu
§125
machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des
Grundbuchs nicht berOcksichtigt wird. Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuch-
blatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann
§ 121 jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt ange-
wiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen
(1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von oder eine Löschung vorzunehmen.
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte
Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmten Siebenter Abschnitt
Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt kann anord-
Das maschinell geführte Grundbuch
nen, daß die Veröffentlichung mehrere Male und noch in
anderen Blättern zu erfolgen habe oder, falls das Grund-
stück einen Wert von weniger als 5 000 Deutsche Mark §126
hat, daß sie ganz unterbleibe. (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk nung bestimmen, daß und in welchem Umfang das
das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekannt- Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei
machungen bestimmten Stelle anzuheften oder in son- geführt wird. Hierbei muß gewährteistet sein, daß
stiger ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Dies gilt 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-
nicht, wenn in der Gemeinde eine Anheftung von amt- arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen
lichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist und eine gegen einen Datenvertust getroffen sowie die erforder-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1129
liehen Kopien der Datenbestände mindestens tages- (2) Der Schließungsvermerk im_ bisherigen Grundbuch
aktuell gehalten und die originären Datenbestände ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden; Unterschrift zuständigen Personen zu unterschreiben.
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich §129
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für
können;
die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher
3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in
Maßnahmen getroffen werden. lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine
Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten
die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen. sind.
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie
(2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form
wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gemäß § 127
umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines Verzeich-
Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abwei-
nisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie wei-
chend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung
tere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller
im Grundbuch nicht.
Form erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt
kann für die Führung des Grundbuchs auch Verzeichnisse
§130
der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei den für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen § 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die
eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44
Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die
des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch
die Eintragung veranlassen kann. Wird die Eintragung
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1
nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der
zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer
Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst fest-
anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer
stellbar zu machen.
juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenom-
men werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der § 131
Grundbuchsachen sichergestellt ist.
Wird das Grundbuch in maschineller Form als automati-
sierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der
§127 Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unter-
nung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen schrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu
ermächtigt werden können, bestimmen, daß das Grund- bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu
buchamt versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
1. Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im
Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer § 132
Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks be- Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann
ruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene An- auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genom-
gaben über die tatsächliche Beschreibung des Grund- men werden, das dieses Grundbuch führt. Das einsichtge-
stücks aus dem liegenschaftskataster maschinell in währende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässig-
das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 keit der Einsicht.
einspeichern darf;
2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters zu- §133
ständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell
maschinell übermittelt. geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher sofern sichergestellt ist, daß
Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer 1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der
Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet
besteht diese Verpflichtung bezüglich der nach Maßgabe und
des Absatzes 1 aus dem Uegenschaftskataster in das
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Grundbuch übernommenen Angaben nicht.
Protokollierung kontrolliert werden kann.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
§128
rens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die
(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Ge-
Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, richten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermes-
sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfol- sungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berech-
gen, sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblattes in tigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Per-
den für die Grundbucheintragungen bestimmten Daten- son oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke
speicher aufgenommen worden sind. der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines
1. diese Fonn der Datenübermittfung unter Berücksich-
Verfahrens für den automatisierten Abruf von Daten aus
tigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
dem Grundbuch zu bestimmen. Die Gebührensätze sind
dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermitt-
so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung
lungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand
angemessen ist,
gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der
2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ord- wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
nungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten wer- Begünstigten angemessen berücksichtigt werden. An-
den und sprüche auf Zahlung von Gebühren können auch für die
Zukunft abgetreten werden; die Festsetzung der Ge-
3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die tech- bühren kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch
nischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung nach einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren ange-
des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des fochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empfänger
Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu er- der Abtretung.
warten ist.
§134
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder rates nähere Vorschriften zu erlassen über
eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der 1 . die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung
Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Sat- und das Nähere zur Gestaltung und Wiederherstellung
zes 1 ist die Kündigung zu erklären. des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Ab-
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 weichungen von den Vorschriften des Ersten bis
können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für
(Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich
und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen sind;
maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt 2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in
entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zuläs- maschinell geführte Grundbücher;
sig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau-
und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts 3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Ver-
oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvoll- fahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grund-
streckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Ge- buch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
bäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner
Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Ermächtigung nach Satz 1 technische Einzelheiten durch
Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen ver- allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
sichert. Bundesrates regeln oder die Regelung weiterer Einzel-
heiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen
(5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
übertragen und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
justizverwaltungen übertragen können.
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser
Vorschriften vorliegen. Unabhängig hiervon ist dem Eigen- Achter Abschnitt
tümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grund-
stücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über Übergangs- und Schlußbestimmungen
die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben; dieses Proto-
koll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.
§135
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren per-
(1) (Inkrafttreten)
sonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Emp-
fänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen (2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungs-
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entspre-
chend anzuwenden.
(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung
der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 §136
Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie
(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerfichen
erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen
Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte
dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundes-
gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der
gebiet. Das Bundesministerium der Justiz stellt durch
Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56
fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets
Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2
diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Ge-
auch in diesen Fällen anzuwenden.
nehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge
oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. (2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grund-
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. buchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1131
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen den Fällen des Satzes 2 gilt§ 128 entsprechend. Die Lan-
Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die desregierungen werden ermächtigt, die Einzelheiten des
Vorschriften über Grundstocke gelten, sollen nicht vor- Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können
genommen werden. diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
durch Rechtsverordnung Obertragen.
§137 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über nung bestimmen, daß das nach Maßgabe des Siebenten
das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die Abschnitts maschinell geführte Grundbuch wieder in
in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Papierform geführt wird. Die Rechtsverordnung soll nur
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entspre- erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126
chend anzuwenden. nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer
Zeit nicht wiederhergestellt werden können. § 44 gilt sinn-
(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in gemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen Führung
den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum
nach dem Siebenten Abschnitt bleibt unberührt.
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art eingetragen,
so ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grund-
buchblatt anzulegen. Dies geschieht von Amts wegen, §142
wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Die Der Reichsminister der Justiz kann, unbeschadet der
Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt. Vorschriften des § 12, Anordnungen über die Einsicht der
(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Grundakten und die Erteilung von Abschriften treffen.
Vorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der §§ 14
bis 17 der Verordnung über das Erbbaurecht entspre- §143
chend anzuwenden sind.
(1) Die in Baden-Württemberg bestehenden landes-
rechtlichen Vorschriften über die Grundbuchämter und die
§ 138 Zuständigkeit der dort tätigen Personen sowie über die
Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als sich hieraus ergebenden Besonderheiten bleiben unbe-
Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im rührt; dies gilt auch für die Vorschriften über die Zahl der
Sinne dieses Gesetzes. erforderlichen Unterschriften unter den Grundbuchein-
tragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und
§139 Rentenschuldbriefen sowie für Regelungen, die von den
§§ 12c, 13 Abs. 3 und§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen.
Werden nach § 138 mehrere Bücher geführt, so muß Unberührt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über
jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur
Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1
Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspfleger-
Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwie- gesetzes.
sen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch
im lande Baden-Württemberg in der Fassung, die für das
§140 übrige Bundesgebiet maßgebend ist.
Sind in einem Buch, das nach§ 138 als Grundbuch gilt,
die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 §144
bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu
bewirken. (1) In dem in Mikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:
§ 141 1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum
2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landes-
ten obersten Landesbehörden können durch Rechtsver-
ordnung allgemein oder für bestimmte Grundbücher das recht bestimmten Stellen (Grundbuchämter) geführt
Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz werden. Die Zuständigkeit der Bediensteten des
oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen
Grundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts be-
stehenden oder in dem jeweiligen lande erlassenen
zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in
§ 1O Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie können späteren Bestimmungen. Diese sind auch für die
dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise bis zur Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maß-
Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechts- gebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstücks-
bestand zu unterschreiben sind.
änderung erforder1iche Eintragung ersetzt werden soll.
2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell
geführte Grundbuch (§ 126) vorübergehend nicht möglich,
§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Bei-
so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuch- tritts zur Bezeichnung der GrundstOCke maßgebende
amts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papier- oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis.
form vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung 3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirk-
nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte samwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen
Grundbuch übernommen werden, sobald dies wieder geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der
möglich ist. Für die Eintragungen nach Satz 1 gilt § 44; in Grundbuchordnung.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des gegen Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in
Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuch- dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vor-
blätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vor- schrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. Satz 1
schriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten
Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrund- Zeitpunkt außer Kraft.
buchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den
(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des
Antrag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts
Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis zum
kann auch der Gebäudeeigentümer stellen. Dies gilt
Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der
entsprechend für nach später erlassenen Vorschriften
Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die die-
anzulegende Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintra-
sen Ämtern auf Grund von Dienstleistungsverträgen auf
gungen oder Berichtigungen im Gebäudegrundbuch
Dauer oder vorübergehend zugeteilt werden. Der Zeit-
ist in den Fällen des Artikels 233 § 4 des Einführungs-
punkt kann durch Rechtsverordnung des Bundes-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhan-
ministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates
densein des Gebäudes nicht zu prüfen.
verlängert werden.
5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2
bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
Anlage
willigen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, so-
(zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
weit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften,
insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuch- Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbei-
rechts, oder daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht tet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu
von Gerichten geführt werden. schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-
Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt ein- anlagen, mit denen personenbezogene Daten ver-
gegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor arbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfah-
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,
rensvorschriften zu erledigen.
kopiert, verändert oder entfernt werden können
7. Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sach- (Datenträgerkontrolle),
gebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsver-
3. die unbefugte Eingabe In den Speicher sowie die
trages aufgeführten allgemeinen Maßgaben entspre-
unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Lö-
chend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
schung gespeicherter personenbezogener Daten zu
anhängige Beschwerdeverfahren sind a:n das zur Ent-
verhindern (Speicherkontrolle),
scheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige
Gericht abzugeben. 4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit
Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1
Unbefugten genutzt werden können (Benutzer-
fortgeltende oder von den Ländern erlassene Vorschriften,
kontrolle),
nach denen die Grundbücher von anderen als den in § 1
bezeichneten Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in 5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Daten-
§ 1 bezeichneten Stellen bleiben auch nach diesem verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich
Zeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen für die auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden
beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen an- Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
zuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt wer-
durch Rechtsverordnung einen früheren Tag für das
den kann, an welche Stellen personenbezogene
Außerkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung
Fällen der Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung
übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
der Landesregierung auch bestimmt werden, daß Grund-
buchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von 7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und
einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsgerichts festgestellt werden kann, welche personenbezoge-
(§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den örtlichen Ver- nen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbei-
hältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig tungssysteme eingegeben worden sind (Eingabe-
erscheint, und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des Bun- kontrolle),
desberggesetzes im übrigen, welche Stelle nach Auf-
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die
hebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die
im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den
Berggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre
Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden
Ermächtigung nach dieser Vorschrift durch Rechtsverord-
können (Auftragskontrolle),
nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personen-
(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Verwal-
bezogener Daten sowie beim Transport von Daten-
tung oder Justizverwaltung geführt werden, ist gegen eine
trägern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, ver-
Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1),
ändert oder gelöscht werden können (Transportkon-
auch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des Leiters
trolle),
des Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die
Beschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung gegeben. 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organi-
Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, sation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anfor-
soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen derungen des Datenschutzes gerecht wird (Organi-
sind. Anderweitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel sationskontrolle).
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1133
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffsregisterordnung
Vom 26. Mai 1994
Auf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) wird nachstehend der
Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),
2. den am 1. Februar 1969 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1295),
3. die am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 13 des
Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBI. 1S. 1513),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 107 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli
1980 (BGBI. I S. 833), .
6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. 1S. 1221 ),
7. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Abs. 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 26. Mai 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berg er
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Schiffsregisterordnung
Erster Abschnitt tigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.
AJlgemeine Vorschriften
(4) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die
§1 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend
(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten anzuwenden.
geführt.
(5) Wird die Anderung einer Entscheidung des Urkunds-
(2) Abweichend von der In Absatz 1 getroffenen Rege-
beamten der Geschäftsstetle verlangt, so entscheidet,
lung bestimmen die Landesregierungen durch Rechts-
wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter.
verordnung die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu Die Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung
führen sind, und die Registerbezirke, sofern dies für eine statt.
sachdienliche und rationelle Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die §3
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes- (1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden
justizverwaltungen übertragen. getrennt geführt.
(3) Die Länder können vereinbaren, daß Schiffsregister- (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrtei-
sachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes schiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe
zugewiesen werden. (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 1, 2 des Flaggen-
rechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. 1
§2 S. 79) die Bundesflagge zu führen haben oder führen
(1) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung dürfen.
gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung (3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiff-
des Zeitpunkts, in dem der Antrag oder das Ersuchen bei fahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern be-
dem Registergericht eingeht, sind der mit der Führung des stimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Eingetragen
Registers für das betroffene Schiff Beauftragte und der werden können
vom Leiter des Amtsgerichts für das Schiffsregister oder
einzelne Abteilungen bestellte Beamte der Geschäftsstelle 1. Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind,
zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 1O Tonnen
mehrere Schiffe in verschiedenen Geschäftsbereichen beträgt,
desselben Registergerichts, ist jeder zuständig, der nach 2. Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt
Satz 1 in Betracht kommt. sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Ein-
(2) Eintragungen in das Schiffsregister sind von dem tauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie
mit der Führung des Registers Beauftragten und dem 3. Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein vom Leiter §4
des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unter-
schreiben. Die Schiffsurkunden sowie die Vermerke auf (1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimat-
den Schiffsurkunden(§ 61) sind von dem mit der Führung hafens oder seines Heimatortes einzutragen.
des Registers Beauftragten zu unterschreiben. (2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es
nung bestimmen, daß der Urkundsbeamte der Geschäfts- für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem
stelle zuständig ist für Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.
1. die Bekanntmachung der Eintragungen, (3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch
seine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich des
2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, Grundgesetzes, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des
3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der
den Registerakten, die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten
gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat. Dies
4. die Beglaubigung der Abschriften,
gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe b des
5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Flaggenrechtsgesetzes.
Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen
oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, §5
soweit dies aus Gründen der Vereinfachung oder Be- Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein
schleunigung des Geschäftsablaufs oder zur Entlastung Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist
des mit der Führung des Registers Beauftragten zweck- die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grund
mäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermäch- unwirksam.
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1135
§6 § 11
(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen, so (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind an-
kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein zugeben:
Binnenschiff sei. 1. der Name des Schiffs;
(2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen, 2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es
ein Seeschiff sei. 3. der Heimathafen;
4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut
§7 worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten
Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt zu ermitteln ist;
ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen. 5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom
19. November 1987 der Internationalen Seeschiff-
§8 fahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifi-
(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das kationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus
Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde
Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Ver-
Verlangen zu beglaubigen. messung sowie die Maschinenleistung;
(2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, 6. der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder
soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das gleiche gilt für die Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer
Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergän- Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesell-
zung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die schaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesell-
noch nicht erledigten Eintragungsanträge. schafter;
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
Zweiter Abschnitt 8. die das Recht zur Führung der Bundesflagge begrün-
denden Tatsachen;
Die Eintragung des Schiffs
9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
§9 10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
Ein Schiff, das nach§ 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister (2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich ver-
eingetragen werden kann, wird eingetragen, wenn der messen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Er-
Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintra- gebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
gung anmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung
durch einen von mehreren Miteigentümern. §12
§ 10 Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:
(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer 1. der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen
verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechts- des Schiffs;
gesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für 2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den 3. der Heimatort;
äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterste-
vens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht 4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut
kann der Bundesminister für Verkehr durch Verwaltungs- worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei
anordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zu- denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu
lassen. ermitteln ist;
(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der Eigen- 5. bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt
tümer verpflichtet, sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die
Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie
1. wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt
bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die
ist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Ton-
Maschinenleistung;
nen beträgt,
6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe
2. wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern
der einzelnen Anteile;
bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter
Eintauchung mindestens 1OKubikmeter beträgt, oder 7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
3. wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein
Schubboot ist. §13
(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des (1) Die in§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nr. 3, 4,
Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Maschinenleistung
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1
im Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht Nr. 5), der Eichschein oder eine andere zur Bescheinigung
zur Eintragung angemeldet zu werden. der größten Tragfähigkeit oder der Wasserverdrängung
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bei größter Eintauchung bestimmte und geeignete amt- §17
liche Urkunde(§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; ist das Schiff im
(1) Veränderungen der im§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 9,
Inland noch nicht amtlich vermessen (§ 11 Abs. 2) oder
Abs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16
geeicht, genügt zu§ 11 Abs. 2, § 12 Nr. 5 die Vorlegung
Abs. 1, 2 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur
der Vermessungsurkunde oder des Eichscheins der
Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaft-
machung der Angaben geeigneten Urkunde. (2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes ge-
nehmigt, daß das Schiff an Stelle der Bundesflagge eine
(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die das
andere Flagge führt, so ist zur Eintragung anzumelden,
Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden
daß und wie lange das Recht zur Führung der Bundes-
Tatsachen nachzuweisen.
flagge nicht ausgeübt werden darf. Wird die Genehmigung
zurückgenommen, so ist zum Schiffsregister anzumelden,
§14 daß das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder
(1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister ein- ausgeübt werden darf.
getragen werden, solange es in einem ausländischen (3) Für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1, 2 sinngemäß.
Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des
Registergerichts ist glaubhaft zu machen, daß eine solche (4) Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig verloren
Eintragung nicht besteht. anzusehen oder wird es ausbesserungsunfähig oder
verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Bundes-
(2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1, 2 zur Eintragung flagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister
angemeldet werden muß, in einem ausländischen Schiffs- anzumelden.
register eingetragen, so hat der Eigentümer die Löschung
der Eintragung in diesem Register zu veranlassen. (5) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu
machen.§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister
eingetragen gewesen, so ist eine Bescheinigung der
ausländischen Registerbehörde über die Löschung der §18
Eintragung des Schiffs einzureichen; die Einreichung kann (1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer,
unterbleiben, wenn sie untunlich ist. bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder ver-
pflichtet.
(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt
§15 die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes
Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder
bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Register- eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen
gerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff vertreten wird.
im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist
eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen.
In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum §19
Zwecke der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister (1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18
erteilt ist. obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu
vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld
§16 anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(1) Die Eintragung des Schiffs(§ 9) hat die in § 11 Abs. 1
Nr. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten Angaben, die (2) FOr das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139 des
Bezeichnung des Meßbriefs, des Eichscheins oder einer Gesetzes Ober die Angelegenheiten der freiwilligen
anderen nach § 13 Abs. 1 zulässigen Urkunde und den Gerichtsbarkeit sinngemäß.
Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständi-
gen Beamten zu unterschreiben. §20
(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner ein (1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister wird
dem Schiff vom Registergericht zugeteiltes Unterschei- gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 4 bezeichneten
dungssignal sowie die Feststellung einzutragen, nach Tatsachen angemeldet wird. Wird angemeldet, daß das
welcher Bestimmung des Flaggenrechtsgesetzes das Schiff ausbesserungsunfähig geworden ist, so hat das
Schiff zur FOhrung der Bundesflagge berechtigt ist. Registergertoht die eingetragenen Schiffshypotheken-
(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister eingetragen, gläubiger von der beabsichtigten Löschung zu benach-
so sind die dort eingetragenen Schiffshypotheken mit richtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist
ihrem bisherigen Rang von Amts wegen in das Schiffs- zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
register zu Obertragen; die Eintragung des Schiffs ist dem Die Frist darf nicht weniger als 3 Monate betragen.§ 21
Schiffsbauregister mitzuteilen. Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer dem (2) Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch
Registergericht gegenüber der Eintragung des Anmelden- gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten
den als Eigentümer mit der Begründung widersprochen, hat. Die Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung
daß er Eigentümer des Schiffs sei, so kann das Register- dem EigentOmer freisteht, wird auch gelöscht, wenn
gericht bei der Eintragung des Schiffs zugunsten des der EigentOmer die Löschung beantragt; s1nd mehrere
anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Miteigentüme,: vorhanden, so bedarf es der Zustimmung
Eigentumseintragung eintragen. aller Miteigentümer.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1137
(3) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der Löschung der Eintragung eines Binnenschiffs, das seinen
Bundesflagge verloren, so darf seine Eintragung nur Heimatort im Ausland hat, mit dieser Begründung, so ist
gelöscht werden, wenn die Schiffshypothekengläubiger in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff
und, falls eine Schiffshypothek nach dem Inhalt des seinen Heimatort im Ausland hat. § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt
Schiffsregisters mit dem Recht eines Dritten belastet ist, entsprechend.
auch dieser die Löschung bewilligen; für die Bewilligung
gilt § 37 sinngemäß. Das gleiche gilt in den Fällen des §22
Absatzes 2. Ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffsregister
(4) liegen die im Absatz 3 bezeichneten Bewilligungen erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schiff-
bei der Anmeldung nicht vor, so ist im Falle des Absatzes 3 fahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufs-
Satz 1 alsbald in das Schiffsregister einzutragen, daß das genossenschaft, anzunehmen, daß das Schiff nicht mehr
Schiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verloren vorhanden oder nicht mehr zu Schiffahrtszwecken ver-
hat, im Falle des Absatzes 2 Satz 1, daß das Schiff seinen wendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine
Heimatort im Ausland hat. Die Eintragung wirkt, soweit Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff
die eingetragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts
kommen, wie eine Löschung der Eintragung des Schiffs. wegen zu löschen, ohne daß es des Verfahrens nach
§21 bedarf.
(5) Zur Löschung eines am 1. Juli 1990 im Schiffs-
register eingetragenen Seeschiffes, für das der Eigen-
tümer nachweist, daß die Rumpflänge, gemessen zwischen Dritter Abschnitt
den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinter- Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
stevens, 15 Meter nicht übersteigt, ist unerheblich, ob der
Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt.
§23
(1) Im Schiffsregister soll eine Eintragung nur auf Antrag
§21 erfolgen, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
(1) Ist das Schiff eingetragen worden, obwohl die Der Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Registergericht
Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraus- eingeht, soll auf dem Antrag genau vermerkt werden. Der
setzung unzulässig war, oder kann eine im § 17 Abs. 4 Antrag ist beim Registergericht eingegangen, wenn er
vorgeschriebene Anmeldung oder die Anmeldung der im einem zur Entgegennahme zuständigen Beamten vor-
§ 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Tatsache durch die hierzu gelegt ist. Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten
Verpflichteten nicht auf dem im § 19 bezeichneten Weg gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift ein-
herbeigeführt werden, so ist die Eintragung des Schiffs gegangen.
von Amts wegen zu löschen. Das Registergericht hat den (2) Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der
eingetragenen Eigentümer und die sonstigen aus dem Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die
Schiffsregister ersichtlichen Berechtigten von der beab- Eintragung erfolgen soll.
sichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen
zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung §24
eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung
weniger als drei Monate betragen. eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf
(2) Sind die bezeichneten Personen oder ihr Aufenthalt Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren
nicht bekannt, so ist die Benachrichtigung und Frist- Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen
bestimmung wenigstens einmal in eine geeignete Tages- kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon
zeitung und in ein Schiffahrtsfachblatt einzurücken. Die abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.
Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn sie untunlich
ist; in diesem Fall ist die Ausfertigung der Benach- §25
richtigung und Fristbestimmung an die Gerichtstafel
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von
anzuheften. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages,
einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser
an dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt
als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die
erschienen ist, bei Anheftung an die Gerichtstafel mit dem
Ablauf des Tages, an dem die Anheftung erfolgt ist. Eintragung zu beantragen.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über §26
ihn das Registergericht. Die den Widerspruch zurück- (1) Einen Eintragungsantrag, dessen Erledigung an
weisende Verfügung kann mit der sofortigen Beschwerde einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben
angefochten werden. werden.
(4) Die Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht werden, (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann
wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn die den von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine
Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig ge- Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
worden ist. Widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger
der Löschung der Eintragung eines Seeschiffs, welches
das Recht zur Führung der Bundesflagge verloren hat, mit §27
der Begründung, daß die Schiffshypothek noch bestehe, Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die
so ist in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später be-
Schiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verlo- antragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher
ren hat; widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der gestellten Antrags erfolgen.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§28 §35
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur
entgegen, so hat das Registergericht dem Antragsteller mit Zustimmung des EigentOmers gelöscht werden. Dies
eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffs-
zu bestimmen oder den Antrag unter Angabe der Gründe hypothek nicht zur Entstehung gelangt Ist.
zurückzuweisen. Im ersten Fall ist der Antrag nach dem
Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht das Hindernis
inzwischen behoben und dies dem Registergericht nach- §36
gewiesen ist. In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere sind einzutragende Geldbeträge in der im Gelulgsbereich
Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen des Grundgesetzes geltenden Wlhru,g anzugeben, so-
wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von weit nicht die Eintragung in anderer Währung gesetzlich
Amts wegen ein Schutzvermerk einzutragen; die Ein- zugelassen ist.
tragung des Schutzvermerks gilt im Sinne des § 27 als
§37
Erledigung dieses Antrags. Der Schutzvermerk wird von
Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden,
zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu
der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffent-
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
§29 werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedür-
Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen fen, soweit sie nicht bei dem Registergericht offenkundig ·
Recht von ihr betroffen wird. sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden; kann
der Nachweis in dieser Form nicht oder nur mit unverhält-
§30 nismäßigen Schwierigkeiten geführt werden, so kann das
Registergericht einen anderen Nachweis für ausreichend
Im Fane der rechtsgeschäftlichen Übertragung des erachten, wenn durch ihn die Tatsache für das Gericht
Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintragung nur außer Zweifel gestellt ist.
erfolgen, wenn die Einigung des Verlußerers und des
Erwerbers erklärt ist. (2) (aufgehoben)
(3) Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund
§31 deren eine Eintragung vorgenommen werden son, sind zu
(1) Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Unrichtigkeit nach-
gewiesen wird. Dies gltt Insbesondere fOr die Eintragung
§38
oder Löschung einer VerfOgungsbeschrlnkung.
Für den Eintragungsantrag sowie fOr die Vollmacht zur
(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichti-
Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den
gung des Schiffsregisters auf Grund einer Bewilligung
Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche
nach § 29 nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden,
Erklärung ersetzt werden soll.
sofern nicht der Fall des§ 24 vorliegt.
§32 §39
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Erklärungen, durch die ein Eintragsantrag zurück-
Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart be- genommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags
antragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der in§ 37
zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.
Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form.
§33 §40
Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der Ein- Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung
tragung des Eigentümers im Schiffsregister, so hat das oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein
Registergericht von Amts wegen die erforderlichen Ermitt- Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört,
lungen anzustellen. Ergeben die Ermittlungen, daß das wird durch ein Zeugnis des Gerichts Ober die Eintragung
Schiffsregister unrichtig ist, so hat das Registergericht die der güterrechtlichen Verhältnisse im Güterrechtsregister
Beteiligten anzuhalten, den Antrag auf Berichtigung des geführt.
Schiffsregisters zu stellen und die zur Berichtigung erfor-
§41
derlichen Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäß.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen
Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf
§34 einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen
Sou die Übertragung oder die Belastung einer Forde- Urkunde enthalten ist, so genOgt es, wenn an Stelle des
rung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die
besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Eröffnung der VerfOgung vorgelegt werden; erachtet das
Stelle der Bntragungsbewilligung d"ae Abtretungs- oder Registergericht die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für
die Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vor- nachgewiesen„ so kann es die Vortegung eines Erbscheins
gelegt wird. verlangen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1139
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft §47
sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur (1) Bei einer Schiffshypothek, die für die Forderung aus
Verfügung über einen Nachlaßgegenstand können nur einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus
durch die in §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Wechsel oder einem anderen durch Indossament
vorgesehenen Zeugnisse nachgewiesen werden; auf den übertragbaren Papier eingetragen ist, soll eine Eintragung
Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird. Die
jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 ent- Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
sprechend anzuwenden.
(2) Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf Grund der
Bewilligung eines nach § 74 des Gesetzes über Rechte an
§42 Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder
auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen
(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek, Entscheidung bewirkt werden soll.
die zu einem Nachlaß gehören, einer von mehreren Erben
als Eigentümer oder neuer Gläubiger eingetragen werden,
so genügt zum Nachweis der Erbfolge und der zur Ein- §48
tragung des Rechtsübergangs erforderlichen Erklärungen
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie
der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts.
erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu
(2) Das Zeugnis darf• nur ausgestellt werden, wenn die unterschreiben.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vor-
liegen und die Erklärungen der Erben vor dem Nachlaß-
gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben oder ihm §49
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (1) Sind in einer Abteilung des Schiffsregisters mehrere
nachgewiesen sind. Eintragungen zu bewirken, zwischen denen ein Rang-
verhältnis besteht, so erhalten sie die der Zeitfolge des
(3) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten sinngemäß,
Eingangs der Anträge entsprechende Reihenfolge; sind
wenn bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek, die
die Anträge gleichzeitig eingegangen, so ist im Schiffs-
zum Gesamtgut einer ehelichen oder einer fortgesetzten
register zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen
Gütergemeinschaft gehören, einer der Beteiligten als
Rang haben.
Eigentümer oder Gläubiger eingetragen werden soll.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig
beantragt sind und zwischen denen ein Rangverhältnis
§43 besteht, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe
desselben Tages bewirkt, so ist im Schiffsregister zu
Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der
vermerken, daß die später beantragte Eintragung der
Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des
früher beantragten im Rang nachsteht.
Nießbrauchs an einer Erbschaft eingetragen werden, so
genügt zum Nachweis des Bestehens der Verpflichtung (3) Absätze 1, 2 gelten nicht, soweit das Rangverhältnis
die Vorlegung der Verfügung von Todes wegen und der von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung, auch
wenn die Verfügung nicht in einer öffentlichen Urkunde
enthalten ist. §50
(1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder
eine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung
§44
eines Löschungsvermerks gelöscht.
Kann eine Tatsache durch das Zeugnis des das Schiffs- (2) Wird bei der Übertragung eines Schiffs auf ein an-
register führenden Amtsgerichts über den Inhalt anderer deres Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen,
Register oder Akten oder durch Urkunden nachgewiesen
so gilt es als gelöscht.
werden, die von dem Gericht aufgenommen worden sind
oder bei ihm verwahrt werden, so genügt statt der Vorle--
gung des Zeugnisses oder der Urkunde die Bezugnahme §51
auf das Register oder die Akten. Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich ein-
getragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile
der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll
§45 das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine bezeichnet werden.
Behörde befugt ist, das Registergericht um eine Ein-
tragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund §52
des Ersuchens der Behörde; § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt
sinngemäß. (1) Werden mehrere Schiffe mit einer Schiffshypothek
oder mit einem Nießbrauch belastet, so ist auf dem Blatt
jedes Schiffs die Mitbelastung der übrigen von Amts
§46 wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen nachträglich noch ein anderes Schiff mit einem derartigen
Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte ein- an einem Schiff bestehenden Recht belastet wird.
getragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des (2) Das Erlöschen einer Mitbelastung ist von Amts
eingetragenen Betroffenen ist. wegen zu vermerken.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§53 Vierter Abschnitt
Bei der Eintragung einer Schiffshypothek für Teilschuld- Die Schiffsurkunden
verschreibungen, die auf den Inhaber lauten oder durch
Indossament übertragen werden können, genügt es, §60
wenn der Gesamtbetrag der Forderungen unter Angabe
der Anzahl, des Betrages und der Kennzeichnung der (1) Das Registergericht hat über die Eintragung des
einzelnen Teilschuldverschreibungen eingetragen wird. Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der vollständige
Inhalt der Eintragungen aufzunehmen ist. Die Urkunde
führt bei Seeschiffen die Bezeichnung Schiffszertifikat, bei
§54 Binnenschiffen die Bezeichnung Schiffsbrief.
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das (2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß die in
Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht sind und
Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, daß das Schiff das Recht hat, die Bundesflagge der
auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. Bundesrepublik Deutschland zu führen.
(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf Antrag ein
§55 beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat zu erteilen,
in den nur die im § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies Tatsachen, das· Unterscheidungssignal und das im Ab-
bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit- satz 2 bezeichnete Zeugnis aufzunehmen sind.
einzutragen, es sei denn, da8 der Nachlaßgegenstand der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
§61
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als
§56
tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu
Ergibt sich, da8 das Registergericht unter Verletzung vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die
gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen Belastung einer Schiffspart betreffen.
hat. durch die das Schiffsregister unrichtig geworden ist,
so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.
Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als §62
unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen. (1) In den Fällen der §§ 17, 20 Abs. 2 Satz 1 sowie beim
Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb
einer Schiffspart sind die im § 18 genannten Personen
§57 verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem ein- beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den
getragenen Eigentümer sowie allen aus dem Schiffs- Fällen des§ 17 von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat.
register ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald
zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt Ist oder deren sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem
Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat.
Eigentümers auch denen, für die eine Schiffshypothek § 19 gilt entsprechend.
oder ein Recht an einer solchen im Schiffsregister ein- (2) In anderen Fällen kann das Registergericht dem
getragen ist. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet Inhaber der Schiffsurkunde nach § 33 des Gesetzes über
werden. die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der
Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August
§58
1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1065, 1071) zur Einreichung
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer anhatten.
Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das Schiffs-
zertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.
§59
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder §63
Bezug nimmt, hat das Registergericht aufzubewahren. (1) Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffs-
Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, brief darf nur erteilt werden, wenn die bisherige Urkunde
wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei vorgelegt oder glaubhaft gemacht wird, daß sie vernichtet
dem Registergericht bleibt. oder abhanden gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das
(2) Ist eine der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden in Registergericht einen Auszug aus dem Schiffszertifikat
anderen Akten des das Schiffsregister führenden Amts- erteilt hat, von diesem.
gerichts enthalten, so genügt statt einer beglaubigten (2) Befindet sich ein Seeschiff im Ausland, so hat das
Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Registergericht auf Antrag dem Schiffer die neue Urkunde
Akten, wenn diese der Vernichtung nicht unterliegen. gegen Rückgabe der bisherigen Urkunde durch Ver-
(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde mittlung einer deutschen Behörde aushändigen zu lassen.
liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so
können die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte
§64
Abschrift dem Registergericht zur Aufbewahrung über-
geben. (weggefallen)
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1141
Fünfter Abschnitt Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen, wird durch
eine Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungs-
Register für Schiffsbauwerke
behörde oder Eichbehörde erbracht.
(Schiffsbauregister)
§65 §70
(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbau- Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69
register) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß. § 2 Abs. 3 gilt Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im
auch für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsbau- § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Ein-
register. tragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beam-
ten zu unterschreiben.
(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur ge-
stattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. § 71
Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut
beglaubigen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß. wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede
Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die
Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Register-
§66 gericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen
Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.
eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem
Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangs- §72
versteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs
kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht
§67 mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die
(1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.
einzutragen.
(2) Das Registergericht bleibt für die Führung des §73
Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,
einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks ge-
bracht wird; es hat dem Registergericht des neuen 1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das
Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen. Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der
Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird,
§68
die Löschung beantragen;
(1) Das Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister
3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.
eingetragen, wenn der Inhaber der Schiffswerft, auf der
das Schiff erbaut wird, es ordnungsmäßig zur Eintragung In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das
anmeldet. Ist der Inhaber der Schiffswerft nicht Eigen- Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der
tümer des Schiffsbauwerks, so kann auch der Eigentümer Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers
es zur Eintragung anmelden. und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen
Berechtigten.
(2) Das Schiffsbauwerk kann zur Eintragung auch von
dem angemeldet werden, der auf Grund eines vollstreck- §73a
baren Titels eine Eintragung in das Schiffsbauregister
verlangen oder die Zwangsversteigerung des Schiffsbau- Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vor-
werks betreiben kann. schriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden.
Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese
Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock
§69 gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister
(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind einzutragen.
anzugeben:
§73b
1. der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeich-
Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im Schiffs-
nung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs;
bauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vor-
2. der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff schriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für Binnenschiffe
erbaut wird; geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs. 1, 3, § 15, § 16
3. der Eigentümer. Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 ent-
sprechend anzuwenden. Im übrigen gilt folgendes:
(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffswerft als
Eigentümer bezeichnet, so Ist bei der Anmeldung eine 1. Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des
öffentlich beglaubigte Erklärung des Inhabers der Schiffs- Lageortes einzutragen.
werft einzureichen, in der dargelegt wird, auf welche 2. Bei der Anmeldung sind anzugeben
Weise der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum a) der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeich-
erworben hat. nung des Schwimmdocks und die Angabe, daß
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 76 es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock
Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen handelt,
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) der Lageort, §81
c) der Bauort, (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
d) der Eigentümer, eine einstweilige Anordnung ertassen, insbesondere dem
Registergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28
e) der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums. Abs. 2 einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung
Die unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind glaub- der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
haft zu machen. (2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht,
3. Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Num- wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurück-
mer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten Angaben und gewiesen wird.
den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den
zuständigen Beamten zu unterschreiben. §82
4. Veränderungen der in Nummer 2 Buchstabe a, b be- Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit
zeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mit-
hat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in zuteilen.
das Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft
zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Ver- §83
pflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die (1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit
Eintragung gilt Nummer 3 sinngemäß. dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde angefochten
werden, wenn die Entscheidung auf einer Vertetzung des
§74 Gesetzes beruht.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß. oder nicht richtig angewendet worden ist.
§84
Sechster Abschnitt Eine Entscheidung ist stets als auf einer Vertetzung des
Die Beschwerde Gesetzes beruhend anzusehen:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
§75 besetzt war;
(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis
vertangt werden, daß das Registergericht angewiesen mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend
wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine gemacht ist;
Eintragung zu löschen. 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
§76 hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in erklärt war;
dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzustän-
digkeit mit Unrecht angenommen hat;
§77
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vor-
(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht oder schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht
bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer schweigend genehmigt hat;
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
der Geschäftsstelle des Registergerichts oder des
Beschwerdegerichts eingelegt.
§85
§78 (1) Das Gericht der weiteren Beschwerde darf nur das
aus der Beschwerdeentscheidung ersichtliche Vorbringen
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann auf- berücksichtigen.
schiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine
Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld fest- (2) Soweit die weitere Beschwerde darauf gestützt
gesetzt wird. wird, daß Vorschriften über das Verfahren vertetzt seien,
können neue zur Begründung dieser Verletzung ange-
§79 führte Tatsachen berücksichtigt werden.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise (3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß eine
gestützt werden. tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist, so
ist diese Feststellung für das Gericht der weiteren
§80 Beschwerde bindend, es sei denn, daß ein zulässiger und
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründeter Beschwerdeangriff gegen diese Feststellung
begründet, so hat es ihr abzuhelfen. erhoben ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1143
§86 der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist ein-
zuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die
Ergeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung
zwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn
in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen richtig, so ist die er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseiti-
weitere Beschwerde zurückzuweisen. gung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche
die Wiedereinsetzung ·begründen, glaubhaft macht; eine
Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines
§87 Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete
nicht angesehen. Gegen die Entscheidung über den
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Ober-
Antrag ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig.
landesgericht. § 199 des Gesetzes über die Angelegen-
Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet Anwendung.
säumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer nicht mehr beantragt werden.
das Schiffsregisterrecht betreffenden bundesgesetzlichen
(4) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann
Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen
nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls
werden und wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das
aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des
Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksam-
Bundesgerichtshofes ergangen ist, von dieser abweichen,
keit der Entscheidung anordnen.
so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung
seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vor-
zulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem
Beschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen entschei- Siebenter Abschnitt
det über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.
Schlußvorschriften
§88 §91
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Register- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
gericht, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandes- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
gericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung
Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters, das Ver-
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines fahren in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen
Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von und über die Schiffsurkunden zu erlassen.
einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der
nach § 25 den Eintragungsantrag gestellt hat.
§92
(2) Das Registergericht und das Landgericht sind nicht
befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach
(3) Im übrigen sind die Vorschriften über die Be- dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister, das ganz
schwerde entsprechend anzuwenden. oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist,
wiederhergestellt wird, und nach dem vernichtete oder
abhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung
§89
sich gründet oder Bezug nimmt, ersetzt werden. In
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Land- der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in
gerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Schiffs-
und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. registers oder Schiffsbauregisters die zu einer Rechts-
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die änderung erforderliche Eintragung ersetzt wird. Die
Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen Landesregierungen können die Ermächtigung durch
und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichts- Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. übertragen.
§93
§90 Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grund-
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die buchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmigung für die
nachfolgenden besonderen Vorschriften. Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens darf
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
(2) Zur Änderung einer Entscheidung, die der sofortigen
der See-Berufsgenossenschaft, Strafverfolgungsbehörden,
Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.
den Gerichten und anderen durch Rechtsverordnung
(3) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des
zwei Wochen einzulegen; die Frist beginnt mit dem Zeit- Bundesrats zugelassenen Personen oder Stellen unter
punkt, in dem die Verfügung dem Beschwerdeführer den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Grund-
bekanntgemacht worden ist. Einern Beschwerdeführer, buchordnung erteilt werden.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 24. Mai 1994
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuer- 6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 25
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
1. Februar 1979 (BGBI. t S. 132) wird nachstehend der s. 2310).
Wortlaut der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverord-
nung in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: zu 1. des § 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1. die mit Wirkung vom 1. Juni 1979 in Kraft getretene 1979 (BGSI. 1 S. 132), des § 150 Abs. 6 der Ab-
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom
gabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613),
3. Juli 1979 (BGBI. 1S. 901 ), der durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des
2. die am 18. Dezember 1985 in Kraft getretene Verord- Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember
nung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2185), 1978 (BGBI. 1 S. 2063) geändert worden ist, und
des§ 156 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung,
3. den teils am 30. Dezember 1989 und teils am 1. Januar
1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom zu 2. des § 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2436), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1979 (BGBI. 1 S. 132) und des § 156 Abs. 1
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in (BGBI. 1S. 613),
Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
zu 5. des§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Kraftfahrzeugsteuer-
Abschnitt II Nr. 36 des Einigungsvertrages vom
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 990),
1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132), der durch Artikel 19
5. die am 30. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322)
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1006), geändert worden ist.
Bonn, den 24. Mai 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1145
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
(KraftStDV 1994)
1nhaltsü bers icht
§ §
Abschnitt 1 Abschnitt3
Allgemeine Bestimmungen Ausländische Fahrzeuge
Örtliche Zuständigkeit 1 Grundsatz 10
Mitwirkung der Zollbehörden 2 Steuererklärung 11
Steuerfestsetzung, Steuerkarte 12
Weiterversteuerung 13
Abschnitt2
Steuererstattung 14
Inländische Fahrzeuge
Überwachung 15
Steuererklärung 3
Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes 4 Abschnltt4
Mitwirkung der Zulassungsbehörden 5 Widerrechtliche Benutzung
Prüfung von Unter1agen 6 16
Steuervergünstigungen 7 Abschnitt5
Halterwechsel 8 Rote Kennzeichen
Abrechnungsverfahren 9 17
Abschnitt 1 §2
Allgemeine Bestimmungen Mitwirkung der Zollbehörden
Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei auslän-
§1 dischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung
nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen an
örtliche Zuständigkeit
der Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen
(1) Örtlich zuständig ist bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen
im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung
1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kenn-
für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im inner-
zeichen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zu-
gemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland ein-
lassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug
gehen, sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe
geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt
des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekanntzugeben.
hat;
2. bei ausländischen Fahrzeugen
a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Abschnitt2
Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheits-
grenze mit dem Fahrzeug überschritten wird, Inländische Fahrzeuge
b) im übrigen das Finanzamt. das zuerst mit der Sache
befaßt wird; §3
3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanz- Steuererklärung
amt, das zuerst mit der Sache befaßt wird.
(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder,
(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat
Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt. Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden rechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige
soll, eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue
2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt
erworben hat, worden ist, die Anschrift des Erwerbers und
gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen
3. wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuer- des Fahrzeugs;
pflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der
Steuer ändert. c) wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird,
das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der
(2) Steuererklärung ist auch die Fahrzeuganmeldung, Standortverlegung außerdem die neue Anschrift
wenn sie den Hinweis enthält, daß sie zugleich als Steuer- des Halters und die übrigen für die Besteuerung
erklärung gilt. notwendigen Angaben;
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
d) wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen
1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des
Gesetzes von der Steuer befreit ist, Halters;
2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren(§ 9) e) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen
unterliegen, des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amt-
3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des liches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem
Gesetzes von der Steuer befreit ist. Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag
der Zuteilung;
§4 f) wenn in den Fällen des§ 10 Abs. 1 des Gesetzes
anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf
Verfahrensvorschriften
weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in
zu§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird,
Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personen-
bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag kraftwagen nachträglich als schadstoffann oder
auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist bedingt schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der
in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Anerkennung als schadstoffarm oder bedingt
übrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist schadstoffarm Stufe A, B oder C;
Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Antrag im
Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schad-
den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben. stoffarmen oder bedingt schadstoffarmen Perso-
nenkraftwagen der Vermerk "schadstoffarm" oder
"bedingt schadstoffarm" im . Fahrzeugschein
§5
gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeug-
Mitwirkung der Zulassungsbehörden schein;
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-
Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauf- reinigungsanlage oder bei deren Änderung oder
tragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Ausbau, die Art der Anlage, die Anderung oder den
Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken. Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoff-
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere minderung und die Stufe des Förderungsbetrags
folgende Aufgaben: im Falle der Nachrüstung sowie den Tag der nach
dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die
1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Zulassungsbehörde;
Steuererklärung, bescheinigt, daß die Eintragungen
mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden über- j) wenn nach dem 31. Dezember 1992 in dem in
einstimmen, und übersendet die Steuererklärung dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zuständigen Finanzamt. ein Personenkraftwagen zum Verkehr zugelassen
wird, für den die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7
2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung über- des Gesetzes vorliegen, daß das Fahrzeug seit
sandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausgehändigt, dem 31. Dezember 1992 ausschließlich in dem in
so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit eine Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben wird. zugelassen war;
3. Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen Finanz- k) wenn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
amt mit, genannten Gebiet ein Fahrzeug vorübergehend
a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen
vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem wird oder der Halter wechselt und für das Fahrzeug
Verkehr gezogen wird, den Tag, an dem der Fahr- ein amtliches Kennzeichen nach den Vorschriften
zeugschein zurückgegeben oder eingezogen und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch
das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen nicht zugeteilt worden ist, die erforderlichen
Rückgabe und Entstempelung an verschiedenen Besteuerungsgrundlagen.
Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen; 4. Bei dem Übergang vom Steuerkartenverfahren zum
b) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug automatisierten Festsetzungs- und Erhebungsverfah-
veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrs- ren teilen die Zulassungsbehörden dem zuständigen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1147
Finanzamt alle erforderlichen Daten mit~ insbesondere damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den
die Höhe der bisher durch Steuermarken entrichteten Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf
Steuer. Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von
. (3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Ab- mindestens 20 Deutsche Mark eintreten würde.
satz 2 Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren
benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Be- §9
steuerung benötigten Daten durch mit Hilfe von automati-
Abrechnungsverfahren
sierten Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Daten-
träger oder im Wege der Datenfernübertragung an das (1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die
Finanzamt oder die von der obersten Landesfinanz- Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn
behörde bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zu-
werden. Voraussetzung ist, daß die Richtigkeit der gelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.
Datenübermittlung durch die oberste Landesfinanz- (2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
behörde sichergestellt ist.
(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berech-
nen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein
§6 Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlags-
Prüfung von Unterlagen zahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom Hundert der
Jahressteuer für die am 1. Januar vorhandenen Fahr-
Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten
zeuge. Die für den Abrechnungszeitraum endgültig fest-
kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen und den
gestellte Summe der Steuerbeträge ist dem Finanzamt bis
Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuer-
zum 15. März des folgenden Jahres mitzuteilen. Ist diese
bescheid vorlegen lassen.
Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist
der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.
§7 (4) Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach Ab-
Steuervergünstigungen satz 3 ergibt, in einem G_esamtbetrag fest. Deckt sich die
(1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten
oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber.
der Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeug-
anhänger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen,
so hat er dies unter Angabe der Gründe geltend zu Abschnitt 3
machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuer- Ausländische Fahrzeuge
vergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem
Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag und die
Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben- §10
ordnung. Falls nach§ 3 eine Steuererklärung abzugeben Grundsatz
ist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder
zur Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen ein Für die steuerliche Behandlung ausländischer Fahr-
entsprechender Hinweis in der Steuererklärung. Die zeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes
Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsstelle ein- bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.
zureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs
gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen § 11
nachträglich als schadstoffarm oder bedingt schadstoff-
arm Stufe A, B oder C anerkannt wird, andernfalls beim Steuererklärung
Finanzamt. Der Steuerschuldner hat
(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach 1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei
§ 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht
2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der
als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu
(3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind, bestimmt ist,
wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist,
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen vom
Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann
Finanzamt auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der
die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in
Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraus-
das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden;
setzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorüber-
die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.
gehend wegfallen.
§8 §12
Halterwechsel Steuerfestsetzung, Steuerkarte
Stellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahr- (1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steu-
zeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des Gesetzes erschuldner den Steuerbetrag bekannt. Ein schriftlicher
fest, daß das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden. Zum
den Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststel- Nachweis, daß die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuer-
lung dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit, schuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die §15
Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, in Überwachung
denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs. 3 des
Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen
Jahres. und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten
vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11
Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.
§13
Weiterversteuerung
Abschnitt4
(1) Dauert der Aufenthalt eines ausländischen Fahr- Widerrechtliche Benutzung
zeugs im Inland über die Zeit hinaus, für die die Steuer
entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der
§16
Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur
Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte (1) Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest, daß
vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen sie die
Zollstelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahr- Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, min-
zeugsteuer befaßt ist. destens jedoch für einen Monat, fest und erheben die
Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit an-
(2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und
zuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt.
die Erteilung der Steuerkarte gelten die§§ 11 und 12 ent-
sprechend. (2) Im übrigen obliegt die Besteuerung der widerrecht-
lichen Benutzung den Finanzämtern. Dies gilt auch in den
Fällen des Absatzes 1, soweit über die Festsetzung und
§14 Erhebung der Steuer hinaus Maßnahmen erforderlich
werden.
Steuererstattung
Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund Abschnitts
des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind unter
Rote Kennzeichen
Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend zu
machen, die die Steuer festgesetzt hat. Als Tag der Been-
digung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuer- §17
schuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 Die Vorschriften über inländische Fahrzeuge (Ab-
des Gesetzes gilt sinngemäß. schnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1149
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Erding
Vom 24. Mai 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-
tärischen Flugplatz Erding vom 18. November 1975 (BGBI. 1S. 2861), die durch
Verordnung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 845) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 1994
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Lindem
im Ausgleichsjahr 1994
Vom 25. Mai 1994
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes Ober den (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 verkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf
(BGBI. 1 S. 94) verordnet das Bundesministerium der den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden
Finanzen: verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-
anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem
§1 vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist
das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Vorauszahlungen an Brandenburg 18 303 000 DM, an
und des Finanzausgleichs Mecklenburg-Vorpommern 62 947 000 DM, an Sachsen
Im Ausgleichsjahr 1994 73 256 000 DM, an Sachsen-Anhalt 66 385 000 DM und
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung an Thüringen 65 207 000 DM. Die Zahlungen werden
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- am 15. eines jeden Monats fällig.
gleichsjahr 1994 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landes- desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgen- eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
den Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
Baden-Württemberg 73,1 V. H., werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Bayern 67,Sv.H., rechnet.
Berlin 51,Sv.H., (5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit
Brandenburg § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes Ober die Errichtung
eines Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990
Bremen 28, 2v. H.,
(BGBI. 1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch
Hamburg 83,6v.H., Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
Hessen 82,6v.H., S. 944, 983), werden 1994 vom Gesamtleistungsrahmen
des Fonds „Deutsche Einheit" 12 900 000 000 DM aus
Mecklenburg-Vorpommern
dem Aufkommen der von Bundesfinanzbehörden ver-
Niedersachsen 48,0v.H., walteten Umsatzsteuer vor dessen weiterer Verteilung
Nordrhein-Westfalen 70,Sv.H., gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer
Anteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die Finanzierung
Rheinland-Pfalz 51,2v.H.,
erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 1 075 000 000 DM,
Saarland 37,6v.H., wovon die Länder 397 750 000 DM tragen.
Sachsen (6) Die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes und nach
Sachsen-Anhalt § 5 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Deutsche Einheit" in Monatsbeträgen mit den
Schleswig-Holstein 52,2v.H.,
Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach § 14
Thüringen Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berechnenden Beiträge
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläu- der Länder zur Finanzierung des Fonds .Deutsche Einheit"
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegraphisch werden außer auf Berlin (West) vorläufig auch auf die
an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeitstag nach anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Einwohner-
dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingen- zahl verteilt.
den Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsäch- §2
lichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundes-
lnktaftbeten
anteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern; der Aus-
gleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
durchzuführen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Mai 1994
Der Bundesminister der Fina-nzen
Theo Waigel
----------··---··-----
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1151
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
Vom 26. Mai 1994
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Elektro- oder Holzberufen zuzuordnen ist, und danach
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 oder
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und auf Grund des 2. eine mindestens siebenjährige Berufspraxis im Kon-
§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der struktionsbereich oder in einem Metall-, Elektro- oder
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 Holzberuf
S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis muß
verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wis- mindestens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der
senschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses beruflichen Fortbildung zum Konstrukteur dienlich sind.
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen Insbesondere sind das Tätigkeiten, bei denen nach tech-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft: nischen Unterlagen gearbeitet wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
§1 zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Ziel der Prüfung nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
und Bezeichnung des Abschlusses Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum §3
Konstrukteur/zur Konstrukteurin in den Fachrichtungen Gliederung und Inhalt der Prüfung
Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und
Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektro- (1) Die Prüfung gliedert sich in
technik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil und
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch-
führen. 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4
Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstruk- durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in
teurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen: Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und
1 . selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie danach in einem Fachgespräch durchgeführt.
Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen (3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiede-
und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen nen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem
unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem
ökologischer Aspekte; ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
2. Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Kon-
struktionstechnik in den wesentlichen Konstruktions- §4
phasen;
Fachrichtungsübergreifender Teil
3. Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und
Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration. (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
1. Konstruktion,
erkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte
Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und 2. Rechnergestützte Konstruktion,
Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, 3. Arbeitsorganisation.
Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holz-
technik. (2) Im Prüfungsfach „Konstruktion" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er die Abläufe beim Kon-
§2 struieren versteht und die Kenntnisse besitzt, sie auf neue
Zulassungsvoraussetzungen Aufgabenstellungen anzuwenden. Er soll nachweisen, daß
er in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Konstruktions-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
prozesses durch die Anwendung geeigneter Hilfsmittel
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Tech- systematisch, nachvollziehbar und dokumentierbar durch-
nischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin oder in zuführen. Er soll ferner nachweisen, daß er fertigungs-
einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, gerecht konstruieren kann und im Rahmen einer Kon-
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
struktion die richtige Dimensionierung sowie die Auswahl 2. CAD-Technik:
der Werkstoffe und Bauelemente unter Beachtung der a) CAD-Systeme,
einschlägigen Normen beherrscht. In diesem Rahmen
können geprüft werden: b) zwei- und dreidimensionale Datenstrukturen,
c) Funktionen von CAD-Systemen,
1. Konstruktionsmethodik:
d) Berechnungen und deren Interpretation mit ge-
a) Konstruktionsrichtlinien, eigneter Anwendersoftware,
b) Konstruktionsarten, e) technische Dokumentation,
c) Konstruktionsprozeß, t) Datenorganisation;
d) technische Dokumentation;
3. CAD-Arbeitstechnik/-Anwendung:
2. Grundsätze des fertigungsgerechten Konstruierens: a) Anforderungen aus der Prozeßkette an Daten-
a) Zusammenhang zwischen Konstruktion und Ferti- modell, Datenstruktur und Datenqualität,
gung, b) Entscheidung der alternativen Möglichkeiten der
b) fertigungsgerechte Konstruktionsunterlagen, Auftragsbearbeitung,
c) Montagebedingungen, c) Prüfung des Einsatzes von vorhandenen Program-
men und Bibliotheken,
d) Kontrolle und Qualitätssicherung,
d) Methoden zur Kontrolle von betriebseigenen und
e) Anschlüsse,
externen Daten,
t) Ver- und Entsorgung; e) Kriterien zu Auswahl, Einführung, Betrieb und Er-
3. Dimensionierung und Werkstoffe: weiterung von CAD-Systemen.
a) Berechnungen, (4) Im Prüfungsfach ,.Arbeitsorganisation" soll der
b) Beanspruchungsarten, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen
rechnergestützten Anwendungen in der Produktion kennt
c) Werk- und Hilfsstoffe, und die Kenntnisse besitzt, die Auswirkungen konstruk-
d) Umweltverträglichkeit, tiver Vorgaben auf die angrenzenden Bereiche, insbeson-
dere die Produktion, zu beurteilen. Er soll nachweisen,
e) rationelle Energie- und Materialverwendung,
daß er bei der Arbeitsgestaltung in seinem Bereich mit-
t) Wirtschaftlichkeit; wirken kann und die entsprechenden Anforderungen der
Ergonomie und des Arbeitsschutzes kennt. In diesem
4. Bauelemente und Normung:
Rahmen können geprüft werden:
a) Bauelemente,
1 . integrierte Fertigung:
b) Prüfmethoden für Bauelemente,
a) rechnergestützte Anwendungen in der Produk-
c) Grundlagen und Funktion der Normung, tionsplanung,
d) Normarten. b) rechnergestützte Anwendungen im Modell-, Werk-
zeug- und Betriebsmittelbau,
(3) Im Prüfungsfach .Rechnergestützte Konstruktion"
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die c) rechnergestützte Anwendungen in der Produkti-
wesentlichen Einsatzbereiche unterschiedlicher Hard- onssteuerung, Kapazitätsplanung und Logistik,
und Software beurteilen kann. Der Prüfungsteilnehmer d) rechnergestützte Anwendungen in der Qualitäts-
soll vor dem Hintergrund der Rechnerintegration und in sicherung und Werkinstandhaltung,
Kenntnis der einzelnen Komponenten und Einsatzgebiete
e) rechnergestützte Anwendungen In Montage und
nachweisen, daß er den Einsatz von Informations- und
Versand,
Computer-Techniken in der Praxis beurteilen kann. Er soll
den Stand der CAD-Technik kennen, die Anwendungs- t) numerisch gesteuerte Fertigung (CNC),
möglichkeiten von CAD-Systemen beurteilen können g) Automatisierungstechnik;
und die Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden
2. Ergonomie und Arbeitsschutz:
CAD-Hard- und -Software zwei- und dreidimensionale
Datenmodelle von Konstruktionen erstellen zu können. In a) ergonomische Anforderungen,
diesem Rahmen können geprüft werden: b) Benutzerfreundlichkeit von Datenverarbeitungs-
1. integrierte Datenverarbeitung: Anwendersystemen,
c) physische und psychische Belastungen,
a) Hardware, Software, Programmierung,
d) Sicherheitsvorschriften;
b) Betriebssysteme,
3. Arbeitsgestaltung:
c) Ziele und Organisation der integrierten Datenver-
arbeitung, a) Formen der Gestaltung und Organisation der Arbeit,
d) Bausteine integrierter Datenverarbeitung und deren b) Planung und Beteiligung bei der Arbeitsgestaltung,
Einsatzgebiete, c) Regeln, Bestimmungen, Vereinbarungen,
e) Datentransfer, d) betriebliche Kommunikation und Organisation,
f) Datenschutz und Datensicherheit, e) Zusammenarbeit im Betrieb,
g) Fachbegriffe in Deutsch und Englisch; t) Weiterbildungsmöglichkeiten.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1153
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- 3. Konstruktionsmethodik:
fächern ist schriftlich durchzuführen. a) Definieren,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sieben b) Pflichtenheft,
Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten c) Konzipieren,
betragen je Prüfungsfach: d) Entscheidungsfindung,
1. Konstruktion 3 Stunden, e) Entwerfen,
2. Rechnergestützte Konstruktion 2Stunden, f) Bewerten,
3. Arbeitsorganisation 1 Stunde. g) Ausarbeiten;
(7) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 genann- 4. Auswahl des Fertigungsverfahrens:
ten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers a) Urformverfahren,
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche b) Umformverfahren,
Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder die eindeutige c) Trennverfahren,
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be- d) Fügeverfahren;
deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten 5. Kataloge im Maschinenbau:
dauern und insgesamt nicht länger als 30 Minuten. a) Normteile,
§5 b) Standardteile,
FachrichtungsapezifischerTeil c) Zukaufteile;
(1) Die Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil glie- 6. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
dert sich in a) werkstoffgerecht,
1. eine Konstruktionsaufgabe und b) fertigungsgerecht,
2. ein Fachgespräch zur Konstruktionsaufgabe und zu c) funktionsgerecht,
den Inhalten der Fachrichtung.
d) montagegerecht,
(2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe(§ 3 e) wirtschaftlich,
Abs. 2 Satz 2) soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
f) sicherheitsgerecht,
daß er ein praxisnahes Problem unter Verwendung der
entsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit g) umweltverträglich,
Rechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrah- h) beanspruchungsgerecht,
men lösen kann. Er soll zeigen, daß er die konstruktiven
Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von i) wartungsgerecht;
Bauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung 7. Auslegen von Passungen und Toleranzen;
von Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägi-
gen Normen beherrscht. Die Aufgabe umfaßt 8. Auslegen von Verbindungen:
1. Finden, Aufzeigen und Bewerten von geeigneten a) unlösbare Verbindungen, insbesondere Schweiß-,
Lösungswegen nach den Grundlagen des methodi- Löt-, Klebeverbindungen,
schen Vorgehens, b) lösbare Verbindungen, insbesondere Schrauben-
2. Entwerfen und Ausarbeiten der gewählten Lösung in verbindungen, Wellen-/Nabenverbindungen;
Form von Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen,
9. Auslegen von Lagern:
den dazugehörenden Berechnungen und der techni-
schen Dokumentation sowie a) Gleitlager,
3. Darstellung und Begründung der eingesetzten Arbeits- b) Wälzlager;
und Hilfsmittel.
10. Dichtungen;
(3) In der Fachrichtung „Maschinen- und Anlagen- 11. Schmierarten und Schmierstoffe;
technik• im Arbeitsgebiet „Maschinenbau• sind zu leisten:
Konstruieren eines typischen Bauteils, einer Baugruppe. 12. Auslegen von Baugruppen unterschiedlicher Art und
einer Maschine oder einer Anlage. Die Konstruktion soll deren Teile:
sowohl aus statischen als auch aus beweglichen Teilen a) Drehmomentwandler, insbesondere Zahnradge-
bestehen, die in Funktion miteinander verbunden sind. Der triebe, Kettenantriebe, Riemenantriebe,
Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist
mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten b) schaltbare und nichtschaltbare Kupplungen,
Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen c) Werkzeuge und Vorrichtungen, insbesondere
und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können Schneid- und Umformwerkzeuge, Form- und
geprüft werden: Gießwerkzeuge,
1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften; d) Strömungs- und Kolbenmaschinen;
2. Werk- und Hilfsstoffe; 13. Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen;
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
14. Auswählen von leittechnischen Einrichtungen: c) Bauarten von Apparaten mit thermischen Trenn-
a) meßtechnische Einrichtungen, aufgaben,
b) steuerungstechnische Einrichtungen, d) Apparate für chemische Analysen und Synthesen;
c) regelungstechnische Einrichtungen; 7. Einrichtungen für mechanische Operationen:
15. Arbeitsorganisation: a) funktionstechnische Berechnungen,
a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Maschinen für Trennung, Zerkleinerung und Ver-
einigung,
b) Qualitätssicherung,
c) fördertechnische Berechnungen,
c) Kostenstruktur;
d) Förder- und Lagertechnik;
16. technische Dokumentation;
8. Ro_hrleitungen, Armaturen, Dichtungen und Dämmun-
17. fachrichtungsspeziflsche rechnergestützte Systeme gen:
und Arbeitsmittel.
a) Bauarten von Armaturen,
(4) In der Fachrichtung .Maschinen- und Anlagentech- b) Auswahlkriterien,
nik" im Arbeitsgebiet ,,Anlagentechnik" sind zu leisten:
Konstruieren und Auslegen eines typischen Anlagenteils.
c) Berechnung von Rohrleitungen,
Das Anlagenteil soll einen thermischen und einen mecha- d) Verlegetechnik~ insbesondere für Kompensato-
nischen Verfahrensschritt umfassen. Der Konstruktions- ren und Halterungen,
entwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstüt- e) isometrische Rohrleitungszeichnungen,
zung von marktgängigen rechnergestützten Systemen
und unter Anwendung einschlägiger Nonnen und Werks- f) Dichtungen und Dämmungen;
normen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft 9. Arbeitsorganisation:
werden:
a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften;
b) Qualitätssicherung,
2. Werk- und Hilfsstoffe; c) Kostenstrukturen;
3. Konstruktionsmethodik: 10. technische Dokumentation:
a) Definieren,
a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen für
_ b) Pflichtenheft, Apparate und Rohrleitungsteile,
c) Konzipieren, b) Aufsteffungszeichnungen,
d) Entscheidungsfindung, c) Systematik und Informationsinhalte von Fließ-
e) Entwerfen, bildern,
f) Bewerten, d) Grundfließbilder,
g) Ausarbeiten; e) Verfahrensfließbilder,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: f) Rohrleitungs- l.lld Instrumenten-Fließbilder;
a) werkstoffgerecht, 11. fachrichtungsspeziflsche rechnergestQtzte Systeme
b) fertigungsgerecht, und Arbeitsmittel.
c) funktionsgerecht, (5) In der Fachrichtung .Maschinen- und Anlagen-
d) montagegerecht, technik• im Arbeitsgebiet „Schiffbau• sind zu leisten: Kon-
e) wirtschaftlich, struieren eines typischen Bauteils oder einer Baugruppe.
Berechnen ausgewählter Schiffbauteße und Anfertigen
f) sicherheitsgerecht, von Detailkonstruktionen und Erstellen einer Material-
g) umweltverträglich, disposltions-StOckliste. Die Konstruktion soll mindestens
h) beanspruchungsgerecht, zwei der genannten Konstruktionsbereiche erfassen. Der
Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist
i) wartungsgerecht;
mit Unterstützung von marktglnglgen rechnergestützten
5. Konstruktionsgrundsätze: Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen
a) thermische und mechanische Grundoperationen,
und Werksnonnen zu erstellen. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
b) Allgemeintoleranzen für Apparate- und Schweiß-
konstruktionen, 1. tech".)ische Normen und gesetzliche Vorschriften:
c) Konzeption für Funktion und Aufstellung, a) Werftnormen. nationale und internationale Normen.
d) Maßnahmen für Rückgewinnung und Entsorgung, b) Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der
Seefahrt (UW See).
e) Kapazititsberechn;
c) Vorschriften für Klassifikation und Bau von stäh-
6. Einrichtungen für thermische Operationen: lernen Schiffen der Klassifikations-Gesellschaft
a) wärme- und strömungstechnische Berechnungen, (Germa~ischer Uoyd),
b) Bauarten von Wlrmeaustauschem, d) Umweltschutz, Gefahrstoffverordnung;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1155
2. Werk- und Hilfsstoffe: 7. Arbeitsorganisation:
a) Stähle, a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b) Nichteisenmetalle, b) Qualitätssicherung,
c) Beschichtungsmaterial; c) Kostenstrukturen;
3. Konstruktionsmethodik: 8. technische Zeichnungen:
a) Generalplan,
a) Definieren,
b) Stahlplan,
b) Pflichtenheft,
c) Übersichtsplan, insbesondere Türen- und Luken-
c) Konzipieren, plan, Leiter- und Treppenplan, Mannloch- und
d) Entscheidungsfindung, Leckschraubenplan,
e) Entwerfen, d) Einbauwegeplan,
f) Bewerten, e) Einbaufolgeplan,
g) Ausarbeiten; f) Werkstatt-Zeichnung,
g) Detail-Zeichnung,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
h) Materialdispositions-Stückliste;
a) werkstoffgerecht,
9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
b) fertigungsgerecht,
und Arbeitsmittel.
c) funktionsgerecht,
(6) In der Fachrichtung „Heizungs-, Klima- und Sanitär-
d) montagegerecht, technik" sind zu leisten: Konstruieren einer versorgungs-
e) wirtschaftlich, technischen Anlage. Bei der Konstruktion sind schwierige
Bedingungen unter Einbeziehung der baulichen Gegeben-
f) sicherheitsgerecht,
heiten zu berücksichtigen. Die Konstruktion soll schwer-
g) umweltverträglich, punktmäßig in einem der genannten Bereiche angesiedelt
h) beanspruchungsgerecht, sein und die angrenzenden Teile und Komponenten der
technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigen. Der
i) wartungsgerecht; Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist
5. Konstruktionsgrundsätze: mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten
Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen
a) Schiffstheorie, und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können
b) Schiffsentwurf, geprüft werden:
c) Berechnen und Auslegen einzelner Schiffbauteile, 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
d) einfache statische Berechnungen, a) bauaufsichtlich eingeführte Normen,
e) Anwenden genormter Bauteile, b) Energieeinsparungsgesetz,
f) Eigenfertigung und Zukaufteile, c) Brandschutzverordnung,
g) Berechnen von Schweiß- und Schraubenverbin- d) Schallschutzverordnung,
dungen, e) Abfallgesetz;
h) Auswahl von Vormaterial, insbesondere Profile, 2. Werk- und Hilfsstoffe:
Rohre, Träger,
a) Stähle,
i) Verfahren der Oberflächentechnik, b) Nichteisenmetalle,
k) schiffbautypische Konstruktionsgrundlagen; c) Kunststoffe;
6. Schiffbauteile: 3. Konstruktionsmethodik:
a) Stahlschiffbau, insbesondere Hauptspant, Flach- a) Definieren,
sektionen mit Anschlüssen, Volumensektionen mit b) Pflichtenheft,
Anschlüssen, Stahl- und Einbaufolgeplan, Transport-
und Montagehinweise, Halter und Fundamente, c) Konzipieren,
b) Schiffsausrüstung, insbesondere Anker- und Ver- d) Entscheidungsfindung,
holausrüstung, Rettungsmittel, Verschlüsse, ins- e) Entwerfen,
besondere Türen, Luken, Fenster, Laderaum- f) Bewerten,
ausrüstung, insbesondere Umschlageinrichtungen,
Luken, Container, Begehung, insbesondere Treppen, g) Ausarbeiten;
Leitern, Laufbrücken, Geländer, Halter und Funda- 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
mente,
a) werkstoffgerecht,
c) Schiffseinrichtungen, insbesondere Anordnung von b) fertigungsgerecht,
Räumen, Raumgrößen, Einrichten von Räumen,
insbesondere Besatzungs-, Wirtschaftsräume, c) funktionsgerecht,
Stores; d) montagegerecht,
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
e) wirtschaftlich, 10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
f) sicherheitsgerecht, und Arbeitsmittel.
g) umweltverträglich, (7) In der Fachrichtung .Stahl- und MetaHbautecmik" sind
h) beanspruchungsgerecht, zu leisten: Konstruieren einer Stahlbaukonstruktion oder einer
Metallbaukonstruktion. Die Konstruktion soll äie Berechnun-
i) wartungsgerecht;
gen von tragenden Bauteilen und das Bemessen von physika-
5. Grundlagen der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik: lischen Größen beinhalten. ferner soll ein Übersichtsplan,
a) theoretische Grundlagen, insbesondere Verhalten
Montagefolgeplan, Schweißfolgeplan oder Hydraulik-/Pneu-
von Flüssigkeiten und Gasen, Strömungslehre,
matikplan erstellt werden. Der Konstruktionsentwurf, ein-
schließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von
Hygiene, Bauphysik, bezogen auf die Heizungs-,
marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter
Klima- und Sanitärtechnik, Feuerungstechnik,
Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu
Wärmelehre, Kühlsysteme,
erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
b) Grundlagentechniken, insbesondere Heizungs-,
Kälte-, Solar-, Elektro-, Regelungstechnik; 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
a) einschlägige nationale und internationale Normen,
6. Anlagentechnik:
b) Bauordnung,
a) Rohrleitungs- und Kanalsysteme,
c) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
b) Fördereinrichtungen,
d) bauaufsichtliche Zulassung für besondere Bau-
c) Gebäudeteiltechnik,
werke, Baustoffe, Bauteile und Befestigungsmittel,
d) Wärme- und Kältemedien, insbesondere Dampf,
e) Sicherheitsvorschriften,
Wasser, Sole, Luft,
e) Wärme- und KAlteObertragungssysteme,
f) Umweltschutz, insbesondere Gefahrstoffverord-
nung, Chemikaliengesetz, Abfallrecht;
f) Wärmeerzeuger,
2. Werk- und Hilfsstoffe:
g) Regel- und Steuereinrichtungen,
a) Stähle,
h) Schallschutz,
b) Nichteisenmetalle,
Q Wärmerückgewinnung,
c) Kunststoffe, Glas,
k) alternative Energien,
d) Verbindungsmittel,
0 Entsorgungstechnik;
e) Beschichtungsmittel;
7. Berechnung und Auslegung der Konstruktion:
3. Konstruktionsmethodik:
a) Wärmebedarf,
a) Definieren, .
b) Kühllast,
b) Pflichtenheft,
c) Anlagenauslegung,
c) Konzipieren,
d) Wärme- und Kälteerzeuger,
d) Entscheidungsfindung,
e) Wärmedämmung,
e) Entwerfen,
f) Schallschutz,
f) Bewerten,
g) Rohrleitungs- und Kanaldimensionierung,
g) Ausarbeiten;
h) Werkstoffauswahl, Materialbedarf,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
i) Wärmerückgewinnung,
a) werkstoffgerecht,
k) Solaranlagenauslegung,
b) fertigungsgerecht,
1) Erstellen von Tabellen und Diagrammen;
c) funktionsgerecht,
8. Arbeitsorganisation:
d) montagegerecht,
a) Fertigungseinrichtungen,
e) wirtschaftlich,
b) Qualitätssicherung,
f) sicherheitsgerecht,
c) Kostenstrukturen;
g) umweltverträglich,
9. Zeichnungen und Pläne: h) beanspruchungsgerecht,
a) Montagezeichnungen, Massenauszug, Q wartungsgerecht;
b) Durchbruchs- und Fundamentpläne, 5. Konstruktionsgrundsätze:
c) Strangschemata mit Hilfe von Symbolen, a) statische Systeme,
d) Isometrien von Rohrleitungen und Kanälen, b) Norm- und Zukaufteile, insbesondere Beschläge,
e) Fließdiagramme, Anker, Seile, Dämm-Matten, Antriebe,
f) Generalpläne, Gesamtzeichnungen, c) Halbzeuge,
g) Regelschemata mit Hilfe von Symbolen, d) Verfahren der Oberflächentechnik,
h) Detailzeichnungen von konstruktiven Einzelheiten; e) Brandschutz,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1157
f) Schall- und Wärmeschutz, e) wirtschaftlich,
g) Innen- und Außenausbau, f) slcherheitsgerecht,
h) tragende und nichttragende Bauteile, g) umweltverträglich,
i) Verbindungen und Verbindungstechniken, insbe- h) beanspruchungsgerecht,
sondere Schweißen, Schrauben, Kleben, Q wartungsgerecht;
k) Auslegen von Bauteilen und Verbindungen;
5. Konstruktionsgrundsätze:
6. Arbeitsorganisation: a) Berechnen und Auslegen der Werkstoffe für Kon-
a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, struktionsteile,
b) Qualitätssicherung, b) Anwenden von Standardteilen,
c) Kostenstrukturen; c) Zusammenfassen und Festlegen von Teilefamilien,
7. technische Dokumentation: d) Auswählen und Anwenden von Bauelementen der
a) Angebotszeichnungen, Energie- oder Kommunikationstechnik, insbeson-
dere elektrische Maschinen, Antriebe, Steuer- und
b) Detailplan, Regeleinrichtungen, Transformatorenschalter, Siche-
c) Übersichtspläne, insbesondere für Türen, Fenster, rungen, Schütze, Relais,
Durchbrüche,
e) Berechnen von Leitungen nach Belastung und
d) Ausführungspläne, insbesondere Fertigungsplan, Umfeld,
Montageplan, Folgeplan, Verlegeplan, Terminplan,
f) Berechnen und Auswählen von Sicherungselemen-
e) Schweißfolgeplan, ten,
f) Hydraulik-/Pneumatikplan, g) Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen nach
g) Ankerplan, Normen und Vorschriften der Elektrotechnik fest-
h) Stücklisten; legen,
h) Korrosionsvermeidung durch Werkstoffauswahl,
8. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
und Arbeitsmittel. i) Bestimmen von Oberflächenbehandlungen,
k) Berücksichtigen der Einflüsse des Umfeldes und
(8) In der Fachrichtung "Elektrotechnik" in den Arbeits-
Einbeziehen in Schutzmaßnahmen;
gebieten "Energietechnik" oder "Kommunikationstech-
nik" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Gerätes 6. Baugruppen:
oder einer Baugruppe. Der Konstruktionsentwurf, ein-
a) Schrank, Gehäuse,
schließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von
marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter b) Einschübe,
Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu c) Generator, Motor,
erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
d) Sammelschiene,
1. Normen und gesetzliche Vorschriften:
e) Verteilung,
a) einschlägige nationale und internationale Normen,
f) Steckvorrichtung,
b) Sicherheitsvorschriften,
g) Leiterplatten, insbesondere Erstellen von Layouts,
c) Herstellernormen, Werksnormen; Bestimmen des Leiterplattendesigns, Auswählen
2. Werk- und Hilfsstoffe: der elektrischen Bauteile, Positionieren der Bauteile
unter Beachtung der elektromagnetischen Verträg-
a) Werkstoffe für Konstruktionsteile, lichkeit und gegenseitiger Beeinflussung, Routen -
b) Werkstoffe für Leiterplatten, manuell oder rechnergestützt, Erstellen von Ferti-
c) Lote, Flußmittel, Isolierstoffe; gungsunterlagen für Leiterplatten unter Berück-
sichtigung der Schnittstellen;
3. Konstruktionsmethodik:
7. Arbeitsorganisation:
a) Definieren,
b) Pflichtenheft, a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
c) Konzipieren, b) Qualitätssicherung,
d) Entscheidungsfindung, c) Kostenstrukturen;
e) Entwerfen, 8. technische Dokumentation:
f) Bewerten, a) funktionsbedingte Schaltungsunterlagen,
g) Ausarbeiten; b) Montage- und Verdrahtungspläne,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: c) Verbindungen von Baugruppen und Modulen,
a) werkstoffgerecht, d) Stücklisten,
b) fertigungsgerecht, e) Inbetriebnahme- und Serviceanleitungen;
c) funktionsgerecht, 9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
d) montagegerecht, und Arbeitsmittel.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(9) In der Fachrichtung "Holztechnik" sind zu leisten: e) Holztafelbauweise,
Konstruieren eines typischen Bauteils, insbesondere eines f) Holzverbindungen in der Vollholz- und Plattenbau-
Möbelstücks einschließlich der erforderlichen Detailkon- weise,
struktionen oder eines Holzgebäudeteils einschließlich der
erforderlichen Anschlußdetails. Der Konstruktionsentwurf, g) Verbindungsmittel und -techniken,
einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von h) konstruktiver Holzschutz,
marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter
i) Bau- und Möbelbeschläge,
Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu
erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: k) Montagetechniken;
1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften: 6. holzspezifische Berechnungen:
a) einschlägige nationale und internationale Normen, a) statische Berechnungen,
b) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), b) bauphysikalische Berechnungen,
c) Brand-, Schall-, Wärme- und Holzschutzverordnung; c) Vorschubberechnungen,
2. Werk- und Hilfsstoffe: d) Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,
a) Eignung und Einsatz von Holzwerkstoffen, insbe- e) Verschnittberechnungen,
sondere für Vollholz, Furnierplatten, Tischlerplatten, f) Massenermittlungen,
Spanplatten, Faserplatten, beschichtete Platten,
g) Kalkulationsberechnungen;
sonstige Plattenwerkstoffe, Normteile, Standard-
und Zukaufteile, 7. Objekte, Konstruktionen, Bauteile:
b) Eignung und Einsatz von Werk- und Hilfswerk- a) Möbel- und Inneneinrichtungen,
stoffen, insbesondere für thermoplastische und b) Schrankwände,
duroplastische Kunststoffe, Verbundstoffe, Dich-
tungsstoffe, Dämmstoffe, Kleber und Leime, c) Verkleidungen,
c) BeschichtungsmitteJ und -techniken, insbesondere d) Gestell- und Sitzmöbel,
für Schichtstoffplatten, Kunststoffolien, Furniere, e) Fenster-, Türen- und Treppenbau,
Glas, Metall, Keramik, Leder, Textil und sonstige
f) Dach- und Wandkonstruktion;
Beläge,
d) Oberflächentechnik und Holzschutz, insbesondere 8. Arbeitsorganisation:
Schleifen, Bürsten, Sandstrahlen, Beizen, Lackieren, a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
Lasieren, Imprägnieren und Isolieren gegen Nässe;
b) Qualitätssicherung,
3. Konstruktionsmethodik: c) Kostenstrukturen;
a) Definieren,
9. technische Dokumentation:
b) Pflichtenheft,
a) Entwurfszeichnungen,
c) Konzipieren,
b) Angebotszeichnungen,
d) Entscheidungsfindung,
c) Perspektivzeichnungen,
e) Entwerfen, d) Gesamtzeichnungen,
f) Bewerten, e) Teilschnittezeichnungen,
g) Ausarbeiten; f) Vorgaben für Qualitätskontrolle,
4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: g) Installationspläne,
a) werkstoffgerecht, h) Holz- und Materiallisten;
b) fertigungsgerecht, 10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme
c) funktionsgerecht, und Arbeitsmittel.
d) montagegerecht, (10) Die Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll
e) wirtschaftlich, der Prüfungsteilnehmer in einem Arbeitsgebiet der Fach-
richtungen entsprechend§ 1 Abs. 1 lösen. Der Prüfungs-
f) sicherheitsgerecht,
ausschuß stellt die Konstruktionsaufgabe auf der Grund-
g) umweltverträglich, lage eines Vorschlages des Prüfungsteilnehmers. Als
h) beanspruchungsgerecht, Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer sechs
Wochen zur Verfügung. Der Prüfungsausschuß soll die
i) wartungsgerecht; Anfertigung der Konstruktionsaufgabe durch eines seiner
5. Vollhol;z- und Plattenkonstruktionen: Mitglieder oder einen Beauftragten begleiten.
a) Rahmenbauweise, (11) Die Konstruktionsaufgabe und die Inhalte der jewei-
b) Stollenbauweise, ligen Fachrichtung sind Grundlage eines Fachgespräches
des Prüfungsteilnehmers mit dem Prüfungsausschuß (§ 3
c) Vollholzbauweise, Abs. 2 Satz 2). Das Fachgespräch soll nicht länger als
d) Plattenbauweise, 60 Minuten dauern.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1159
§6 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Anrechnung anderer Prüfungsfächer gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach Seite 1 und 2, auszustellen. Im Zeugnis ist die Bewertung
oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß § 4 kann der der Konstruktionsaufgabe, die Aufgabenstellung und eine
Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle Beschreibung der angefertigten Arbeit gemäß § 5 Abs. 2
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, Nr. 1 bis 3 beizufügen. Im Fall der Freistellung gemäß
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs- § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prü-
einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung anzugeben.
bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des je-
weiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige
Freistellung ist nicht zulässig. §8
Wiederholung der Prüfung
§7
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Bestehen der Prüfung wiederholt werden.
(1) Die beiden Prüfungsteile werden gesondert bewertet.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
Die Note für den fachrichtungsübergreifenden Teil gemäß
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
§ 4 Abs. 1 ergibt sich als arithmethisches Mittel aus den
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine
Noten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Note für den
Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
fachrichtungsspezifischen Teil gemäß § 5 Abs. 1 ergibt
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
sich als arithmethisches Mittel aus der Note der Konstruk-
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
tionsaufgabe und der Note des Fachgesprächs.
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer im fachrichtungsübergreifenden Teil sowie in der
Konstruktionsaufgabe und im Fachgespräch mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in §9
einem Prüfungsfach im fachrichtungsübergreifenden Teil Inkrafttreten
nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ist die Prüfung nicht bestanden. in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1994
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
Seite 1
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
- Fachrichtung ..............................................
Herr/Frau ..................................................................................................................................................................................................
geboren am .................................................. in ................................................................................................................................
hat am .......................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
- Fachrichtul'lQ .............................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1151)
bestanden.
Datum ...........................................................................
Unterschrift ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1161
Seite2
Ergebnisse der Prüfung Note
1. Fachrichtungsübergreifender Teil
1. Konstruktion
2. Rechnergestützte Konstruktion
3. Arbeitsorganisation
(Im Fall des§ 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 6 im Hinblick auf die am ............................•. in ......................................... .
vor ............................... .-............ abgelegten Prüfung im Prüfungsfach ....................................... freigestellt. 1
II. Fachrichtungsspezifischer Teil
1. Konstruktionsaufgabe
2. Fachgespräch
Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe:
Note 1 = sehr gut;
Note2 = gut;
Note 3 = befriedigend;
Note 4 = ausreichend;
Note 5 = mangelhaft;
Note 6 = ungenügend.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Auslandsversorgung
nach§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes
(1. AuslVersÄndV)
Vom 27. Mai 1994
Auf Grund des § 64e des Bundesversorgungsgesetzes 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1 S. 21), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 29 des "§2
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) geändert Abweichender Ableitungssatz
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Der Ableitungssatz in § 64e Abs. 2 Satz 1
des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 45 vom
Artikel 1 Hundert.
Die Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e (2) Der Ableitungssatz des pauschalen Zuschlags
des Bundesversorgungsgesetzes vom 30. Juni 1990 nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungs-
(BGBI. 1S. 1321) wird wie folgt geändert: gesetzes beträgt 20 vom Hundert.
(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes drei
"§ 1 Viertel der Grundrente.
Anwendungsbereich (4) Beschädigte erhalten Grundrente In Höhe des
Teilversorgung nach § 64e des Bundesversor- bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist."
gungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche
Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem 3. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Rumänien, Rußland, Slowakei, Slo-
wenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Artikel 2
Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
und der ehemaligen Sowjetunion." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994 1163
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5.5.94 Schiffahrtspolizeiliche Anorqnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderung der Fahrbeschränkung
und Meldepflicht auf der Seeschiffahrtstraße Trave 5553 (97 26. 5. 94) 15.6.94
neu: 9511-1-28
29. 4. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anorqnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderung von Schiffsabmessun-
gen der Verkehrsgruppe 2 auf dem Nord-Ostsee-Kanal 5633 (98 27. 5. 94) 1. 6. 94
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtsw!rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr 995/94 der Kommission zur Eröffnung einer Dauer-
ausschreibung zur Ausfuhr von 157 000 Tonnen Gerste aus Ernten von
1984 bis 1990 aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten
Königreichs L 111/57 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1000/94 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Verwaltung der Grund f I ä c h e n in den neuem deutschen
Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2834/93 L 111/68 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1002/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2496/78 über die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Provo Ion e - K ä s e L 111/76 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1003/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käse sorten G r a n a
Padano und Parmigiano-Reggiano L 111/77 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1004/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Pecorino Romano L 111/78 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1005/94 der Kommission zur sechsten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Schweine f I e i s c h marktes in Belgien L 111/81 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr_ 1011/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst - und Gemüse -
sorten L 111/97 30.4.94
29. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 1012/94 der Kommission zur Festlegung der den
traditionellen Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der men-
genmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L 111/100 30.4.94
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Veflag: Bundesanzeiger Vef'lags-
ges.m.b.H. - Druck: Bündeadrudterei ZW9igbetriet, Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthllt Gesetze aowte Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu Y9fCffentllchen lind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihref' Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolharffvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
besteHungen sowie Bestellungen bereits erachlenener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis fOr Teil I und Tell II halbjlhrtich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendt,lng des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei BundHanaiger VerlagagN.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM. Postffrtrlebutüc:k · Z 5702 A · Entgelt bezahH
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer emhalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
26.4.94 Verordnung (EG) Nr. 1016/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3438/92 über Sondermaßnahmen für den Transport von
frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland hinsicht-
lich ihrer Anwendungsdauer L 112/1 3.5.94
26.4.94 Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates über die Umwidmung a c k er -
bau I ich genutzter F I ä c h e n zugunsten der extensiven Tierhaltung
in Portugal L 112/2 3.5.94
2.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1018/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus
festgesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 737/94 L 112/5 3.5.94
29.4.94 Verordnung (EG) Nr. 1021/94 der Kommission betreffend insbesondere
eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen
und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker L 112/13 3.5.94
2.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1024/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Kef alotyri und Kasseri L 112/24 3.5.94
2.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1026/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch L 112/32 3.5.94
3.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1034/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der gemeinschaftlichen Kofinan-
zierung der zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 3611/93 L 113/1 4.5.94
3.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1035/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2775/88 über die Durchführungsvorschriften zu Arti-
kel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729ll0 des Rates L 113/2 4.5.94
Andere Vorschriften
29.4.94 Entscheidung Nr. 1022/94/EGKS der Kommission zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der
Ukraine in die Gemeinschaft L 112/19 3.5.94
2.5.94 Verordnung (EG) Nr. 1025/94 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates betreffend die
Erstellung der Ausgabenansätze und Anträge auf Beteiligung L 112/27 3.5.94