Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1089
Vierte Verordnung
zur Durchführung des§ 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
Vom 11. Mal 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
S. 14 77) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet das Bundesministe-
rium der Finanzen:
§1
Die in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Boden-
flächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgeset-
zes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet bilden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Mai 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 18. Mai 1994
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung 1. Beschlüssen des Sicherheitsrates der Ver-
mit § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgeset- einten Nationen nach Kapitel VII der Charta
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- der Vereinten Nationen,
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz vom 2. gemeinsamen Standpunkten oder gemein-
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 durch samen Aktionen, die nach den Bestimmun-
Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 gen des Vertrages über die Europäische
(BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, verordnet die Union betreffend die Gemeinsame Außen-
Bundesregierung: und Sicherheitspolitik angenommen worden
sind,oder
Artikel1
3. Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten Vertrages zur Gründung der Europäischen
im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 Gemeinschaft
S. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1321 ), wird wie folgt geändert: dienen."
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe"' sowie in dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Bereich der Durchfuhr nach § 38 Abs. 6 der Außen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wirtschaftsverordnung" gestrichen.
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "5d," die
Angabe "5e' • aufgenommen und die Angabe 2. In§ 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„45b, 45c und 69a Abs. 4" durch die Angabe nAWV" durch die Worte "der Außenwirtschaftsverord-
11
"45b und 45c ersetzt. nung" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Bundesausfuhramt ist im Bereich des 3. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.
Waren- und Dienstleistungsverkehrs femer zu-
ständig für die Erteilung von Genehmigungen
Artikel2
auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5
des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Erfüllung von Verpflichtungen aus in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1091
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 19. Mai 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 des Wohnungs- (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt,
bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
machung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) verordnet die Gesetzes verfügt worden ist.
Bundesregierung: (3) Der Bausparer hat dem Finanzamt, das für die
Besteuerung des Prämienberechtigten zuständig ist,
Artikel 1 die Abtretung und Beleihung von Ansprüchen un-
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- verzüglich anzuzeigen.
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (4) Ansprüche sind beliehen, wenn sie sicherungs-
vom 23. November 1982 (BGBI. 1 S. 1565) wird wie folgt halber abgetreten oder verpfändet werden und die zu
geändert: sichernde Schuld entstanden ist."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Nach§ 1 wird folgender§ 1a eingefügt:
,,§ 1
,,§ 1a
Anzeigepflichten
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung
(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu
zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung)
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüg- führen über
lich die Fälle anzuzeigen, in denen 1. den Namen und die Anschrift des Bausparers
sowie des Abtretenden und des Abtretungs-
1. vor Ablauf der Sperrfrist
empfängers der Ansprüche aus einem Bauspar-
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus- vertrag,
gezahlt wird,
2. die Vertragsnummer des Bausparvertrags,
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-
gezahlt oder
jahr mit Anspruch auf Prämiengewährung (Prämien-
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum festsetzung mit sofortiger Prämienauszahlung)
Teil abgetreten oder beliehen werden. Sind im oder auf Prämienfestsetzung,
Fall der Abtretung von Ansprüchen aus dem
4. die gewährte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach
Bausparvertrag auf Grund einer Erklärung
Grundförderung und Zusatzförderung,
des Erwerbers Prämien gewährt oder ist die
Rückforderung gewährter Prämien ausgesetzt 5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach
worden, so hat die Bausparkasse dem Finanz- Grundförderung und Zusatzförderung,
amt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der 6. das Finanzamt, das die Prämie gewährt oder fest-
Erwerber über den Bausparvertrag entgegen gesetzt hat, die Listennummer des Finanzamts
der abgegebenen Erklärung verfügt; und die laufende Nummer des Bausparers inner-
2. die Bausparsumme nicht entsprechend der für halb dieser Liste,
die Zusatzförderung erforderlichen besonderen 7. das Finanzamt, bei dem die festgesetzte Prämie
Zweckbindung verwendet wird; angefordert worden ist,
3. die Bausparkasse feststellt, daß die Voraus- 8. den Anforderungsgrund im Falle des§ 10 Abs. 8
setzungen für die Festsetzung der Prämie nicht Nr. 2 des Gesetzes.
vorgelegen haben;
(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Auf-
4. nach Anforderung oder Auszahlung der festge- zeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt
setzten Prämienbeträge des Bausparvertrags und die zweckentsprechende
a) das Finanzamt eine Prämienfestsetzung ändert Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über
oder aufhebt, die Bausparsumme ergeben.
b) die Bausparkasse feststellt, daß die Voraus- (3) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind
setzungen für die Festsetzung der Prämie nicht geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs
vorgelegen haben oder nachträglich weggefal- zehn Jahre lang aufzubewahren. Ist die Prämie bei
len sind oder Anforderungsgründe nicht vorge- Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist durch die Bauspar-
legen haben. kasse noch nicht ausgezahlt worden, verlängert sich
Die Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bauspar- die Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Aus-
vertrags und endet nach Ablauf von sieben Jahren.
Ist der Vertrag nach dem 12. November 1980 und zahlung folgt.
vor dem 1. November 1984 abgeschlossen worden, (4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs-
endet die Sperrfrist nach Ablauf von zehn Jahren. pflichten bleiben unberührt.
- ----- - -- - - - - - ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf 8. In § 11 Nr. 3 werden vor den Worten „Organen der
Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen nach staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „mit am
Absatz 1 Nr. 1 bis 7 mitzuteilen." 31. Dezember 1989 anerkannten" eingefügt.
3. Der bisherige § 1a wird § 1b. 9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden vor den Worten „Organen
4. § 2 wird wie folgt geändert:
der staatlichen Wohnungspolitik• die Worte .mit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: am 31. Dezember 1989 anerkannten• eingefügt.
,,(1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei b) In Absatz 2 werden vor den Worten „Organ der
Bausparverträgen staatlichen Wohnungspolitik• die Worte .mtt dem
1. prämienschädlich verfügt wird oder am 31. Dezember 1989 anerkannten" eingefügt.
2. die fOr die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6 10. § 13 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt werden. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bereits gewährte Pramien sind an das zuständige aa) Im Eingangsteil werden die Worte .oder einem
Finanzamt zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzah- Organ der staatlichen Wohnungspolitik" durch
lung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, die Worte „oder einem am 31. Dezember 1989
welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. anerkannten Organ der staatlichen Wohnungs-
Das gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil politik(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes)"
ersetzt.
ausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme
teilweise schädlich verwendet wird oder Ansprüche bb) In Nummer 1 werden vor den Worten „Organ
aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen der staatlichen Wohnungspolitik" die Worte
werden.• .dem am 31. Dezember 1989 anerkannten"
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
cc) Im Schlußteil werden vor den Worten „Organ
,,(1 a) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte der staatlichen Wohnungspolitik" die Worte
Prämien vom Prämienberechtigten auch in den ,,am 31. Dezember 1989 anerkannte" ein-
Fällen zurückzufordern, in denen die Bauspar- gefügt.
kasse die Prämien n~ch § 1OAbs. 8 des Gesetzes
angefordert hat und eine Anzeige nach § 1 Abs. 1 b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Dritten" durch
beim Finanzamt eingegangen ist, bevor die ange- das Wort „Fünften" ersetzt.
forderten Prämien ausgezahlt worden sind."
11. § 14 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des „ 1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig
Gesetzes verfügt worden ist. Beabsichtigt im anerkannte Wohnungsuntemehmen, ".
Fall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes der b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Abtretung ,,3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichs-
der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine heimstättengesetzes zur Ausgabe von Heim-
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum stätten zugelassen waren,".
Wohnungsbau fOr den Abtretenden oder dessen
Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung), so ist 12. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die Prämie dem Abtretenden zu gewähren oder
die Rückforderung bereits gewährter Prämien a) In Nummer 1 werden vor den Worten „Organ der
auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „das am
des Abtretungsempfängers über die Verwendungs- 31. Dezember 1989 anerkannte• eingefügt.
absicht beibringt.• b) In Nummer 2 werden nach dem Wort .Eigentums-
wohnung• das Komma durch das Wort „oder"
5. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wen:len die Worte „einem gemein- ersetzt, die Worte .oder von Wohnbesitz im Sinne
nOtzfgen Wohnungsuntemehmen oder einem Organ des § 12a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes"
der staatlichen Wohnungspolitik• durch die Worte gestrichen und vor den Worten .Organ der
„einem am 31. Dezember 1989 als gemeinn0tzig staatlichen Wohnungspolitik" die Worte 11dem am
anerkannten Wohnungsunternehmen oder einem 31. Dezember 1989 anerkannten• eingefügt.
am 31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen
Wohnungspolitik anerkamten Unternehmen• ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
6. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Dritten" durch das
Wort .fünften• ersetzt. aa) im Eingangsteil vor den Worten .Organ der
staatlichen Wohnungspolitik• die Worte „das
am 31. Dezember 1989 anerkannte• und
7. In§ 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Eigen-
tumswohnung• das Komma durch das Wort .oder" bb) in Nummer 3 vor den Worten .Organ der
ersetzt und die Worte .oder von Wohnbesitz im staatlichen Wohnungspolltik• die Worte „ein
Sinne des§ 12a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" anderes am 31. Dezember 1989 anerkanntes"
gestrichen. eingefügt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1093
b) In Satz 2 ~erden vor den Worten „Organs der den Prämienanspruch vor, so kann der
staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „eines am Prämienberechtigte den Prämienantrag inner-
31. Dezember 1989 anerkannten" eingefügt. halb eines halben Jahres nach Bekanntgabe
des Bescheids über die Arbeitnehmer-Spar-
14. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: zulage stellen;
Im Eingangsteil werden vor den Worten „Organen 2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-
der staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „am Sparzulage und entfällt damit der Prämien-
31. Dezember 1989 anerkannten" und in Nummer 1 anspruch, so ist die Prämienfestsetzung auf-
vor den Worten „Organ der staatlichen Wohnungs- zuheben; ausgezahlte Prämien sind zurück-
politik" die Worte „ein anderes am 31. Dezember 1989 zufordern."
anerkanntes" eingefügt.
16. Die Überschrift vor § 20 wird wie folgt gefaßt:
15. § 19 wird wie folgt geändert: ,.6. Anwendungszeitraum".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17. § 20 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort
,.gewähren" die Worte „oder festzusetzen" ,,§20
eingefügt. Anwendungsvorschrift
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semi- Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für das
kolon ersetzt und folgender Text angefügt: Sparjahr 1992 anzuwenden."
,.ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 18. § 21 wird gestrichen.
,,(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen,
die vermögenswirksame Leistungen darstellen, Artlkel2
1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und liegen dennoch die Voraussetzungen für in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebenundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(47. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. Mai 1994
Auf Grund §1
Abweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung Zulassungs-Ordnung brauchen Lastkraftwagen und Zug-
mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs- dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen
worte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 sind, nicht mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 zu sein. Dies gilt nur, wenn sie
S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und 1. nicht zum gewerblichen Transport von Gütern ein-
geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom gesetzt und
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das 2. nur zu Sport- und Schauzwecken benutzt werden.
Bundesministerium für Verkehr, Unter Sport- und Schauzwecke fallen auch die Zu- und
Abfahrten zu diesen Veranstaltungen.
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7
und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 §2
Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 der Straßen-
Nr. 5a eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen vom 1. April 1994
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a bis 31. Mai 1995 Auspuffanlagen, die mit der Betriebs-
eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom erfaubnis des Kraftrades(§§ 20, 21 der Stra(lenverkehrs-
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Zulassungs-Ordnung) genehmigt wurden, auch ohne
Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- EWG-Betriebserfaubniszeichen verwendet oder zur Ver-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- wendung feilgeboten und veräußert werden.
sicherheit
§3
nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Diese Verordm.mg tritt mit Wirkung vom 1. April 1994
behörden: in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Giemens Stroetmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1095
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte
Vom 27. Mai 1994
Auf Grund des § 48a des Bundes-Immissionsschutz- 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundesregierung mit ,,(2) Für Blei, Stickstoffdioxid und Ozon beginnt der
Zustimmung des Deutschen Bundestages: jährliche Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am
31. Dezember eines Kalenderjahres."
Artikel 1
3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1819) wird wie folgt „Bei der Einrichtung der Meßstationen ist für
geändert: Schwefeldioxid und Schwebestaub Artikel 6 der
Richtlinie 80/779/EWG, für Blei Artikel 4 der Richt-
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: linie 82/884/EWG, für Stickstoffdioxid Artikel 6 der
Richtlinie 85/203/EWG und für Ozon Artikel 3 der
,,§ 1a Richtlinie 92/72/EWG anzuwenden."
Schwellenwerte für Ozon
(1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92fl2/EWG 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die
Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September ,.(4) Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der
1992 (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) werden Schwellenwerte Luft ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung
für die Ozonkonzentration in der Luft festgesetzt. der Meßergebnisse Artikel 6 der Richtlinie 92/72/EWG
(2) Die Schwellenwerte betragen: anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
a) zum Schutz der menschlichen Gesundheit im
Falle länger andauernder Verschmutzungsfälle: 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden, ,,§6a
der anhand der Achtstundenmittelwerte viermal täg-
Unterrichtung der Bevölkerung
lich (0.00-8.00 Uhr, 8.00-16.00 Uhr, 12.00-20.00
Uhr und 16.00-24.00 Uhr) ermittelt wird, Werden die in § 1a Abs. 2 Buchstabe c und d
b) für den Schutz der Vegetation: genannten Schwellenwerte für die Ozonkonzentration
in der Luft überschritten, so ist die Öffentlichkeit gemäß
200 µg/m 3 als Mittelwert während einer Stunde und
Anhang IV der Richtlinie 92fl2/EWG durch Rundfunk,
65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden,
Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlaut-
c) für die Unterrichtung der Bevölkerung über mög- barungen zu unterrichten. Dabei sind mindestens die
liche begrenzte und vorübergehende gesundheit- folgenden Angaben zu veröffentlichen:
liche Auswirkungen bei besonders empfindlichen
Gruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen 1. Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozon-
Exposition: konzentrationen, die die in § 1 a Abs. 2 Buchstabe c
und d festgelegten Schwellenwerte überschreiten,
180 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde, und Angabe der Schwellenwerte, die überschritten
d) für die Auslösung des Warnsystems zum Schutz wurden (Unterrichtung oder Alarmauslösung).
vor Gefahren für die menschliche Gesundheit im
2. Betroffene Bevölkerung und die von der betroffe-
Falle einer kurzen Exposition:
nen Bevölkerung zu ergreifenden Vorsorgemaß-
360 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde." nahmen.
.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Vorhersage über die Entwicklung der Konzen- Artikel2
trationswerte (Verbesserung, Stabilisierung oder Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Verschlechterung), über das betroffene geogra- kündung folgenden Monats in Kraft.
phische Gebiet und die voraussichtliche Dauer der
Überschreitung."
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1097
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 16. Mai 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,.EXPOPHARM '94 - Internationale Pharmazeutische
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Fachmesse"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 20. bis 23. Oktober 1994 in Düsseldorf
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 4. ,.MEDICA '94 - Weltforum für Arztpraxis und Kranken-
S. 649), wird bekanntgemacht: haus - 26. Internationale Fachmesse mit Kongreß"
vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 5. ,,BIOTEC '94 - Forum für Biotechnologie"
1. ,.NetWorld+lnterop" vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf
vom 6. bis 10. Juni 1994 in Berlin
6. ,,ComPaMED '94 - Komponenten und Vorprodukte der
2. ,.art multiple.düsseldorf '94" medizinischen Fertigung - Internationale Fachmesse"
vom 22. bis 26. September 1994 in Düsseldorf vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf
Bonn, den 16. Mai 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
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1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 20, ausgegeben am 18. Mal 1994
Tag Inhalt Seite
5. 5. 94 GeNIZ zu dem Abkommen vom 20. Aprll 1993 zwischen dar Bundesrepublik Deutachland und
dem K6nlgrelch Norwegen Ober den Transport von Gas durch eine Rohrleitung vom norwegi-
schen Festlandsockel und anderen Gebieten In die Bundesrepublik Deutschland (Europlpe-
Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
GESTA: XE13
6. 5. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung dar Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über KrlegsgrlberfOrsorge . . . 598
FNA: neu: 2184-3
GESTA: XA 21
18. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 604
25. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 607
14. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 609
14. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 610
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
15. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
15. 4. 94 B_e~n~t~chung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
d1sknmInierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 613
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-guyanischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 614
15. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mexikanischen Doppelbesteuerungsabkommens 617
18. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
28. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Direktwahlakts (Änderung der Zahl und
Aufteilung der Abgeordnetensitze des Europäischen Parlaments) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
3. 5. 94 Berichtigung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der intemationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . 620
....... dleNr Auegabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Veraandkoeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
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Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1099
Nr. 21, ausgegeben am 26. Mai 1994
Tag In h a It Seite
11. 5. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
GESTA:XB08
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
18. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
18. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Anerken-
nung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
20. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-
schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schritt-
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokotle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
28. 4. 94 Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den grenzüber-
schreitenden Straßenpersonenverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
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1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Venag: Bundesanzeiger Venags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im BundesgesetZ-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung enassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 4. 94 Erst~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
~ur Anderung der schiffahrtspolizeilichen Anordnung über die
Anderungen von Schiffsabmessungen zur Annahme von
Kanalsteurem im Nord-Ostsee-Kanal 5089 (90 14. 5. 94) 1. 6. 94
9511-1-23
25. 4. 94 Hundertfünfundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hahn) 5121 (91 17. 5. 94) 26. 5. 94
neu: 96-1-2-145
25. 4. 94 Hundertsechsundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 5122 (91 17. 5. 94) 7. 7. 94
neu: 96-1-2-146
25. 4. 94 Neunundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Stuttgart) 5122 (91 17. 5. 94) 26. 5. 94
96-1-2-33
27. 4. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 5123 (91 17. 5. 94) 26. 5. 94
96-1-2-89
Berichtigung der 33. Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 5425 (95 21. 5. 94)
7400-1-6
5. 5. 94 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5425 (95 21. 5. 94) 26. 5. 94
96-1-2-123
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Elftes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Mai 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
das folgende Gesetz beschlossen: Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-
zeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die
insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
Artikel 1 von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,
der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
des erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
geändert: bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeit-
beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
1. § 44a wird wie fotgt gefaßt: Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
,,§44a regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beam- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
ten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer
der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Be- des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt-
werberüberhang besteht und deshalb ein dringendes licher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem Umfang
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge- diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-
samt 15 Jahren, gung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde
darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens- Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit- Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang
Arbeitszeit, zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti-
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
von insgesamt sechs Jahren, ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1079
zulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson- § 44a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas- an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von
sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs 20 Jahren tritt."
nicht zugemutet werden kann.
3. Es wird folgender § 44c eingefügt:
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von ,,§44c
15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe- langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-
schäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf
eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrecht-
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der licher Regelungen.•
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 4. § 48a wird wie folgt geändert:
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach ,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes
§ 44b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 44a
Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 44b dürfen Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 44a Abs. 2
zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei- Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."
ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Satz 2 oder im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von ,,(3) § 44a Abs. 3 Satz 4 gilt auch beim Wegfall der
15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach§ 48a entsprechend.
dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht (4) § 44c gilt entsprechend."
überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des Artikel 2
Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach Änderung des Bundesbeamtengesetzes
einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf-
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),
zigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti-
geändert:
gung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 44b Abs. 1
erreicht ist, die Voraussetzungen des § 48a nicht
1. § 72a wird wie folgt gefaßt:
vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten
ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren." ,,§72a
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,
2. Nach § 44a wird folgender § 44b angefügt: i n ~ wegen der Arbeitsmarktsituation ein außerge-
wöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb
,,§44b ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben
ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in
beschäftigen,
Bereichen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsitua-
tion ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht 1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der
und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfätiig- regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge-
keit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes samt 15 Jahren,
Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
ist, Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbe- jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
schäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-
bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt wer- beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
den kann. § 44a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Arbeitszeit,
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt 3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
§ 42. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von insgesamt sechs Jahren,
von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne 4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti- Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-
gung auszugehen ist. zeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die
insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
(3) § 44a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 44a Abs. 1 der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von des erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti- bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des gegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäfti- halb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
gung bewilligt werden, wenn während des Bewilli- öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur
gungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren
werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer bewilligt werden. § 72a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt- (2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten
licher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche die §§ 64 bis 66. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maß-
Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang aus- gabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen
zuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver- Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
letzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-
(3) § 72a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
gung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde
darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 (4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 72a Abs. 1
der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des
zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti- § 72a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von
ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde 20 Jahren tritt."
zulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-
deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas- 3. Es wird folgender § 72c eingefügt:
sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zugemutet werden kann. ,,§72c
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-
15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe- fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere
schäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamten-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen rechtlicher Regelungen."
eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der 4. § 79a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden ,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72a Abs. 1
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 72a Abs. 3 Satz 4 gilt
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer
§ 72b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 72b dürfen der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 72a Abs. 2
zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei- Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 oder im Sinne des § 72b .Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 5. Nach § 79a Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von
15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach ,,(3) § 72c gilt entsprechend."
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 79a
dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Artikel 3
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf- zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
zigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti- In § 6 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 72a Abs. 1 Satz 1
gung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 72b Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ein Komma und die Angabe ,,§ 72b Abs. 1
erreicht ist und die Voraussetzungen des § 79a nicht Satz 1" eingefügt.
vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten
ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren." Artikel4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
2. Nach § 72a wird folgender§ 72b angefügt:
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
,,§72b Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs: 11 des Gesetzes
in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und des- geändert:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1081
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe .,§ 72a" die überhang besteht und deshalb ein dringendes
Angabe „oder 72b" eingefügt. öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe "§ 72a" ein nach einer Vollbeschäftigung im öffentlichen Dienst
Komma und die Angabe .,§ 72b" eingefügt. von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeit-
beschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die ins-
gesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
von zwanzig Jahren entsprechen und nach Voll-
Artikel 5
endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf
Änderung des Soldatengesetzes Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
§ 28a des Soldatengesetzes in der Fassung der Be- Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
kanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), das bezüge zu bewilligen."
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Ausnahmen
1993 (BGBI. 1S. 2136) geändert worden ist, wird wie folgt von Satz 1 sind nur zulässig" durch die Wörter
geändert: ..Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 dür-
fen Nebentätigkeiten genehmigt werden" ersetzt.
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,Einern Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbe-
schäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens .,(3) Abweichend von den Voraussetzungen des
20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Absatzes 1 ist einem Richter nach einer Ermäßi-
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum gung des Dienstes von mindestens fünfzehn Jahren
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres
Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der auf Antrag der Dienst bis auf drei Viertel seines
unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn die
werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen- Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen
stehen." und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur
Vollbeschäftigung zurückzukehren."
2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Ausnahmen von
Satz 1 sind nur zulässig" durch die Wörter "Trotz der 3. § 76a wird wie folgt geändert:
Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen
Nebentätigkeiten genehmigt werden" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
einem Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in
Artikel& der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang
besteht und deshalb ein dringendes öffentliches
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im
In § 65 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
(BGBI. 1S. 842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes 1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1394) geändert worden ist, des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von
wird nach der Angabe"§§ 72a,'' die Angabe „72b," ein- insgesamt fünfzehn Jahren,
gefügt. 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-
bensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
Artikel 7 zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
Teilzeitbeschäftigung bis zur Häfte des regel-
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
mäßen Dienstes,
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),
Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
von einem Jahr,
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt
geändert: 4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder
1. § 48a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäf-
tigung, die insgesamt dem Umfang einer Voll-
"(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1
zeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entspre-
darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1
chen, und nach Vollendung des fünfundfünfzig-
zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlän-
sten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die
gerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs
Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-
muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
ten Freistellung zu stellen."
zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
2. § 48b wird wie folgt geändert: bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-
zeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei
"(1) Einern Richter ist in einer Arbeitsmarkt- Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-
situation, in der ein außergewöhnlicher Bewerber- ten werden."
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: zeitbeschäftigung zuläßt und
„Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem
Nr. 4 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt wer- anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges
den, soweit sie dem Zweck der Bewilligung zustimmt.
nicht zuwiderlaufen." § 76a Abs'. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: (4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
,,Die zuständige Dienstbehörde kann in beson- Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 76a Abs. 2
deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Ur- Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünf-
laub zulassen, wenn dem Richter die Fortset- zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
zung des Urlaubs nicht zugemutet werden gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des
kann." § 76a Abs. 2 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: zwanzig Jahren tritt."
,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäfti-
gung nach § 76b oder Teilzeitbeschäftigung nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung Artikel&
nach§ 76b dürfen zusammen die Dauer von fünf- Änderung des Hochschulrahmengesetzes
zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbe-
schäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 oder im Das Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der
Sinne des § 76b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170),
Maßgabe, daß anstelle der Dauer von fünfzehn Jah- zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes
ren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach geändert:
Absatz 1 dOrfen zusammen eine Dauer von zwölf
Jahren nicht überschreiten." § 50 wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe,,§§ 44a" ein
.,(6) Abweichend von Absatz 2 ist einem Richter Komma und die Angabe „44b" eingefügt.
nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Dienst von mindestens fünfzehn Jahren und nach
Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf An- ,,(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
trag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel- assistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
mäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchst- künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche Mit-
dauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absät- arbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis,
zen 4 und 5 oder § 76b Abs. 1 erreicht ist und die sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf
Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 nicht vorliegen Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in
und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur dem er nach den §§ 44a, 44b und 48a des Beamten-
Vollbeschäftigung zurückzukehren." rechtsrahmengesetzes oder nach einem Landesgesetz
zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden
Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf
4. Nach § 76a wird folgender§ 76b eingefügt: die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1
.,§76b gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissen-
schaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder
Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung
einem Richter in einer Arbeitsmarktsituation, in der von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2 sowie für Zeiten
ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt ent-
deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig- sprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten aus
keit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeit-
zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf beschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel- wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
mäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt betrug. Auf Antrag des Beamten Ist das Dienstver-
fünfzehn Jahren zu bewilligen ist. § 76a Abs. 2 Satz 2 hältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf
gilt entsprechend. Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelun-
gen über den Erziehungsurlaub und die Zeiten eines
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt § 71
Beschäftigungsverbots nach den§§ 1, 2, 3 und 8 der
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 des Beamten-
Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden
rechtsrahmengesetzes, § 42 Abs. 2 Satz 3 jedoch mit
landesrechtlichen Regelungen zu verlängern, soweit
der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne
eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung
Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-
nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer
gung auszugehen ist.
von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 1
(3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht über-
werden, wenn schreiten."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1083
c) In Absatz 5 wird die Textstelle „außer in den in§ 44a Artikel9
des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten Fällen Inkrafttreten
der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung" ge- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
strichen. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Jus.tiz
Le utheusser-Sch narren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Berufe in der Physiotherapie
(Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
Vom 26. Mai 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
das folgende Gesetz beschlossen: beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richt-
linie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden
Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen
Abschnitt 1 Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Erlaubnis Wirtschaftsraum nachweist. Einern Diplom nach Satz 1
wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG entspricht, wenn
§1
der Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der
Wer eine der Berufsbezeichnungen genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abge-
1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder schlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
"Masseur und medizinischer Bademeister", Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2
2. "Physiotherapeutin" oder „Physiotherapeut" zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer
führen will, bedarf der Erlaubnis. von drei Jahren nicht überschreiten.
(4) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach
§2 § 1 Nr. 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
wenn der Antragsteller Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
staatliche Prüfung bestanden hat, dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des entsprechenden Prüfungszeugnisses nachweist.
Berufs ergibt,
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Abschnitt2
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs Ausbildung als Masseur
unfähig oder ungeeignet ist. und medizinischer Bademeister
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
§3
setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen-
den geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie
(3) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach
in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im
§ 1 Nr. 2 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wieder-
Nr. 1 als erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat
herstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbs-
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
fähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des §4
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die (1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen theoretischen und praktischen Unterricht und eine prak-
(ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a tische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen
der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom 18. Juni 1992 Tätigkeit.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1085
(2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen (3) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier Wochen
durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nach-
staatlichen Prüfung ab. zuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach Absatz 4
verkürzte praktische Tätigkeit länger als zwei Wochen
(3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und
unterbrochen wird.
richtet sich nach § 7.
(4) Auf Antrag kann eine außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätig-
§5
keit in der Massage im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach Absatz 1
§4ist angerechnet werden.
1 . die Vollendung des 16. Lebensjahres und die gesund-
heitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schul- Abschnitt3
bildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung
von mindestens einjähriger Dauer. Ausbildung als Physiotherapeut
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem
Erfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres nach §8
Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung
begonnen wird. in dem das 16. Lebensjahr vollendet des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen-
wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die den geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Präven-
Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet tion, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen
werden. Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederher-
stellung aller Funktionen im somatischen und psychischen
§6
Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Aus-
1. Ferien, bildungszjel).
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft. Krankheit
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler §9
nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus
von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach
theoretischem und praktischem Unterricht und einer
Absatz 2 bis zu höchstens drei Wochen.
praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich aner-
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl- kannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen
zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus
Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrech- eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im
nung nicht gefährdet wird. Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen
(2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.
ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs ange-
rechnet werden, wenn die Durchführung des Lehrgangs
und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht § 10
gefährdet werden. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach
§9ist
§7
1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesund-
(1) Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staat- heitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
licher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermäch-
tigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizini- 2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Aus-
schen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und bik:lung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,
nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleich-
Physiotherapeuten abzuleisten. wertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung
von mindestens zweijähriger Dauer.
(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten
nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Krankenhäuser oder Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem
vergleichbaren Einrichtungen über Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach
Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr
a) Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels
begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird
(§ 3) erforderlichen Zahl und Art,
und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Er-
b) eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische reichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet
Bademeister und, soweit ein solcher nicht zur Ver- werden.
fügung steht, eines Krankengymnasten oder Physio-
therapeuten sowie die notwendigen Räumlichkeiten
§ 11
und Einrichtungen und
c) eine der medizinischen Entwicklung entsprechende Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden an-
apparative Ausstattung gerechnet
verfügen. 1. Ferien,
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit medizinische Bademeister, über die praktische Tätigkeit
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nach § 7 sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach
nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer. § 1 Nr. 1 zu regeln.
von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ferner
§ 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für
§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach Maßgabe des§ 8 die Mindest-
§12 anforderungen an die Ausbildung für Physiotherapeuten
nach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Nähere über die staat-
(1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4
liche Prüfung sowie über die Urkunden für die Erlaubnis
Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung
nach § 1 Nr. 2 zu regeln.
nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in
Teilzeitform auf 2 100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für (3) In der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1
Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte Berufsbezeichnung und 2 ist für Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungs-
führen dürfen, entsprechend. Bei Personen nach Satz 2 zeugnisses, die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in
mit einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in diesem Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4
Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1 auf beantragen, zu regeln:
zwölf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
1 400 Stunden verkürzt. Auf den verkürzten Lehrgang des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
nach Satz 3 können auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um höchstens drei die Ermittlung durch die zuständige Behörde ent-
Monate oder 350 Stunden angerechnet werden, wenn die sprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den
Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Bei
einer verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 bis 4 kann 2. das Recht von Diplominhabem, nach Maßgabe des
der theoretische Unterricht auch in Form von Fernunter- Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
richt erteilt werden. Die verkürzte Ausbildung schließt mit zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-
einer staatlichen Ergänzungsprüfung ab. Diese erstreckt oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
sich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
und Fertigkeiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
Prüfungsverordnung nach § 13 Abs. 2. Diese soll die zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
Möglichkeit eröffnen, die Prüfung in Teilabschnitten ab- 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
zulegen, beginnend mit der Prüfung der im Unterricht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Ar-
erworbenen Kenntnisse. tikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
(2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit
sechs Monaten anzurechnen:
1. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt ab-
geschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Abschnitts
Turn- und Sportlehrer, Zuständigkeiten
2. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt ab-
geschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als §14
Gymnastiklehrer.
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4
(3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.
nach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchführung
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12
der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
dadurch nicht gefährdet werden.
Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an
einer Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt.
Abschnitt4
Ausbildungs- und Abschnitt6
Prüfungsverordnungen
Bußgeldvorschriften
§13
§15
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
a) ,.Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder
Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 3 die Mindest-
„Masseur und medizinischer Bademeister" oder
anforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das
Nähere über die staatliche Prüfung für Masseure und b) ,,Physiotherapeutin" oder „Physiotherapeut" oder
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1087
2. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung (5) Im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
"Masseurin" oder „Masseur'' oder entgegen § 16 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),
Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
oder "Krankengymnast" 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), werden in § 2 Nr. 1a Buch-
führt. stabe d nach dem Wort „Krankengymnastin," die Worte
,,Physiotherapeut, Physiotherapeutin" angefügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden. (6) Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1014), werden in § 124 Abs. 2 nach Satz 1
folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
Abschnitt 7
„Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist
Übergangs- und Schlußvorschriften
in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern
er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1
§16 Nr. 3 und 4 erfüllt und eine oder mehrere Personen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Er- beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1
laubnis als „Masseurin und medizinische Bademeisterin" und 2 nachweisen. Sofern ein zugelassener Leistungs-
oder als „Masseur und medizinischer Bademeister" oder erbringer anschließend die Qualifikation zum Physiothera-
eine einer solchen Erlaubnis durch das Gesetz über die peuten erwirbt, gilt die berufspraktische Erfahrungszeit
Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und nach Absatz 2 Nr. 2 als erfüllt."
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- § 17
letzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), gleichgestellte Erlaubnis (1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9) an
gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Eine vor Inkrafttreten die- einer Schule statt, die nicht an einem Krankenhaus ein-
ses Gesetzes erteilte Erlaubnis als „Krankengymnastin" gerichtet ist, kann abweichend von § 9 Satz 1 und 3 die
oder als "Krankengymnast" oder eine einer solchen praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwölf Monaten
Erlaubnis durch das in Satz 1 genannte Gesetz gleich- auch als praktische Tätigkeit außerhalb des Lehrgangs
gestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 2. an einem zur Annahme von Praktikanten ermächtigten
Krankenhaus unter Aufsicht eines Krankengymnasten
(2) Eine Ausbildung in der Massage, in der Kranken-
oder eines Physiotherapeuten und unter ärztlicher Verant-
gymnastik oder als Physiotherapeut, die vor Inkrafttreten
wortung durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1
dieses Gesetzes auf Grund des in Absatz 1 Satz 1
genannten Gesetzes begonnen worden ist, wird nach kann die praktische Tätigkeit bis zur Dauer von vier Mona-
den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach ten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermäch-
Abschluß der Ausbildung in der Massage erhält der tigten Einrichtung, in der Patienten physiotherapeutisch
Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 behandelt oder rehabilitiert werden, unter Aufsicht eines
Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten abge-
Gesetzes oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufs- leistet werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
bezeichnung „Masseurin" oder „Masseur'' nach § 1 des in (2) Absatz 1 gilt nur für Schulen, die bei Inkrafttreten
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes. Personen, die eine des Gesetzes nach § 7 Abs. 1 des in § 16 Abs. 1 Satz 1
Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beantragen, genannten Gesetzes als zur Ausbildung geeignet staatlich
müssen ferner die Voraussetzungen des § 11 des in anerkannt sind, und nur für Ausbildungen, die vor dem
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes erfüllen. Nach 1. Juni 1998 abgeschlossen werden. Ist eine Wieder-
Abschluß der Ausbildung in der Krankengymnastik oder
holung der staatlichen Prüfung erforderlich, kann der in
als Physiotherapeut erhält der Antragsteller eine Erlaubnis
Satz 1 für den Abschluß der Ausbildung genannte Zeit-
nach § 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
punkt entsprechend überschritten werden.
Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf-
(3) Masseure, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1
grund des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes die
Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufs-
staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin
bezeichnung weiter führen. Ihnen ist auf Antrag eine
als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9, sofern die
Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn sie nach Ertei-
Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
lung der Erlaubnis als Masseur mindestens zwölf Monate
in einem medizinischen Badebetrieb oder einer vergleich-
baren Einrichtung zur medizinischen Massage tätig waren.
Außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab- §18
satzes 3 Satz 1 darf die Berufsbezeichnung „Masseurin"
oder „Masseur" nicht geführt werden. Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung
in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag der
(4) Krankengymnasten, die eine Erlaubnis nach dem in Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung
Berufsbezeichnung weiter führen. Außer im Falle des des§ 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbil-
Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung „Krankengymnastin" dung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch
oder „Krankengymnast" nicht geführt werden. nicht gefährdet werden. Für Umschüler mit einer abge-
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fach- gonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben
beruf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 unberührt.
um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
§19
im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt
werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 10 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. Juni
Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die
und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
gefährdet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 be- außer Kraft. § 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1089
Vierte Verordnung
zur Durchführung des§ 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
Vom 11. Mal 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
S. 14 77) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet das Bundesministe-
rium der Finanzen:
§1
Die in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Boden-
flächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgeset-
zes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet bilden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Mai 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 18. Mai 1994
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung 1. Beschlüssen des Sicherheitsrates der Ver-
mit § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgeset- einten Nationen nach Kapitel VII der Charta
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- der Vereinten Nationen,
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz vom 2. gemeinsamen Standpunkten oder gemein-
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 durch samen Aktionen, die nach den Bestimmun-
Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 gen des Vertrages über die Europäische
(BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, verordnet die Union betreffend die Gemeinsame Außen-
Bundesregierung: und Sicherheitspolitik angenommen worden
sind,oder
Artikel1
3. Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten Vertrages zur Gründung der Europäischen
im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 Gemeinschaft
S. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1321 ), wird wie folgt geändert: dienen."
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe"' sowie in dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Bereich der Durchfuhr nach § 38 Abs. 6 der Außen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wirtschaftsverordnung" gestrichen.
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "5d," die
Angabe "5e' • aufgenommen und die Angabe 2. In§ 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„45b, 45c und 69a Abs. 4" durch die Angabe nAWV" durch die Worte "der Außenwirtschaftsverord-
11
"45b und 45c ersetzt. nung" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Bundesausfuhramt ist im Bereich des 3. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.
Waren- und Dienstleistungsverkehrs femer zu-
ständig für die Erteilung von Genehmigungen
Artikel2
auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5
des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Erfüllung von Verpflichtungen aus in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1091
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 19. Mai 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 des Wohnungs- (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt,
bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
machung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) verordnet die Gesetzes verfügt worden ist.
Bundesregierung: (3) Der Bausparer hat dem Finanzamt, das für die
Besteuerung des Prämienberechtigten zuständig ist,
Artikel 1 die Abtretung und Beleihung von Ansprüchen un-
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- verzüglich anzuzeigen.
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (4) Ansprüche sind beliehen, wenn sie sicherungs-
vom 23. November 1982 (BGBI. 1 S. 1565) wird wie folgt halber abgetreten oder verpfändet werden und die zu
geändert: sichernde Schuld entstanden ist."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Nach§ 1 wird folgender§ 1a eingefügt:
,,§ 1
,,§ 1a
Anzeigepflichten
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung
(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu
zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung)
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüg- führen über
lich die Fälle anzuzeigen, in denen 1. den Namen und die Anschrift des Bausparers
sowie des Abtretenden und des Abtretungs-
1. vor Ablauf der Sperrfrist
empfängers der Ansprüche aus einem Bauspar-
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus- vertrag,
gezahlt wird,
2. die Vertragsnummer des Bausparvertrags,
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-
gezahlt oder
jahr mit Anspruch auf Prämiengewährung (Prämien-
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum festsetzung mit sofortiger Prämienauszahlung)
Teil abgetreten oder beliehen werden. Sind im oder auf Prämienfestsetzung,
Fall der Abtretung von Ansprüchen aus dem
4. die gewährte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach
Bausparvertrag auf Grund einer Erklärung
Grundförderung und Zusatzförderung,
des Erwerbers Prämien gewährt oder ist die
Rückforderung gewährter Prämien ausgesetzt 5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach
worden, so hat die Bausparkasse dem Finanz- Grundförderung und Zusatzförderung,
amt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der 6. das Finanzamt, das die Prämie gewährt oder fest-
Erwerber über den Bausparvertrag entgegen gesetzt hat, die Listennummer des Finanzamts
der abgegebenen Erklärung verfügt; und die laufende Nummer des Bausparers inner-
2. die Bausparsumme nicht entsprechend der für halb dieser Liste,
die Zusatzförderung erforderlichen besonderen 7. das Finanzamt, bei dem die festgesetzte Prämie
Zweckbindung verwendet wird; angefordert worden ist,
3. die Bausparkasse feststellt, daß die Voraus- 8. den Anforderungsgrund im Falle des§ 10 Abs. 8
setzungen für die Festsetzung der Prämie nicht Nr. 2 des Gesetzes.
vorgelegen haben;
(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Auf-
4. nach Anforderung oder Auszahlung der festge- zeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt
setzten Prämienbeträge des Bausparvertrags und die zweckentsprechende
a) das Finanzamt eine Prämienfestsetzung ändert Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über
oder aufhebt, die Bausparsumme ergeben.
b) die Bausparkasse feststellt, daß die Voraus- (3) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind
setzungen für die Festsetzung der Prämie nicht geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs
vorgelegen haben oder nachträglich weggefal- zehn Jahre lang aufzubewahren. Ist die Prämie bei
len sind oder Anforderungsgründe nicht vorge- Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist durch die Bauspar-
legen haben. kasse noch nicht ausgezahlt worden, verlängert sich
Die Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bauspar- die Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Aus-
vertrags und endet nach Ablauf von sieben Jahren.
Ist der Vertrag nach dem 12. November 1980 und zahlung folgt.
vor dem 1. November 1984 abgeschlossen worden, (4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs-
endet die Sperrfrist nach Ablauf von zehn Jahren. pflichten bleiben unberührt.
- ----- - -- - - - - - ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf 8. In § 11 Nr. 3 werden vor den Worten „Organen der
Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen nach staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „mit am
Absatz 1 Nr. 1 bis 7 mitzuteilen." 31. Dezember 1989 anerkannten" eingefügt.
3. Der bisherige § 1a wird § 1b. 9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden vor den Worten „Organen
4. § 2 wird wie folgt geändert:
der staatlichen Wohnungspolitik• die Worte .mit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: am 31. Dezember 1989 anerkannten• eingefügt.
,,(1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei b) In Absatz 2 werden vor den Worten „Organ der
Bausparverträgen staatlichen Wohnungspolitik• die Worte .mtt dem
1. prämienschädlich verfügt wird oder am 31. Dezember 1989 anerkannten" eingefügt.
2. die fOr die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6 10. § 13 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt werden. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bereits gewährte Pramien sind an das zuständige aa) Im Eingangsteil werden die Worte .oder einem
Finanzamt zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzah- Organ der staatlichen Wohnungspolitik" durch
lung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, die Worte „oder einem am 31. Dezember 1989
welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. anerkannten Organ der staatlichen Wohnungs-
Das gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil politik(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes)"
ersetzt.
ausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme
teilweise schädlich verwendet wird oder Ansprüche bb) In Nummer 1 werden vor den Worten „Organ
aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen der staatlichen Wohnungspolitik" die Worte
werden.• .dem am 31. Dezember 1989 anerkannten"
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
cc) Im Schlußteil werden vor den Worten „Organ
,,(1 a) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte der staatlichen Wohnungspolitik" die Worte
Prämien vom Prämienberechtigten auch in den ,,am 31. Dezember 1989 anerkannte" ein-
Fällen zurückzufordern, in denen die Bauspar- gefügt.
kasse die Prämien n~ch § 1OAbs. 8 des Gesetzes
angefordert hat und eine Anzeige nach § 1 Abs. 1 b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Dritten" durch
beim Finanzamt eingegangen ist, bevor die ange- das Wort „Fünften" ersetzt.
forderten Prämien ausgezahlt worden sind."
11. § 14 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des „ 1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig
Gesetzes verfügt worden ist. Beabsichtigt im anerkannte Wohnungsuntemehmen, ".
Fall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes der b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Abtretung ,,3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichs-
der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine heimstättengesetzes zur Ausgabe von Heim-
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum stätten zugelassen waren,".
Wohnungsbau fOr den Abtretenden oder dessen
Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung), so ist 12. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die Prämie dem Abtretenden zu gewähren oder
die Rückforderung bereits gewährter Prämien a) In Nummer 1 werden vor den Worten „Organ der
auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „das am
des Abtretungsempfängers über die Verwendungs- 31. Dezember 1989 anerkannte• eingefügt.
absicht beibringt.• b) In Nummer 2 werden nach dem Wort .Eigentums-
wohnung• das Komma durch das Wort „oder"
5. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wen:len die Worte „einem gemein- ersetzt, die Worte .oder von Wohnbesitz im Sinne
nOtzfgen Wohnungsuntemehmen oder einem Organ des § 12a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes"
der staatlichen Wohnungspolitik• durch die Worte gestrichen und vor den Worten .Organ der
„einem am 31. Dezember 1989 als gemeinn0tzig staatlichen Wohnungspolitik" die Worte 11dem am
anerkannten Wohnungsunternehmen oder einem 31. Dezember 1989 anerkannten• eingefügt.
am 31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen
Wohnungspolitik anerkamten Unternehmen• ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
6. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Dritten" durch das
Wort .fünften• ersetzt. aa) im Eingangsteil vor den Worten .Organ der
staatlichen Wohnungspolitik• die Worte „das
am 31. Dezember 1989 anerkannte• und
7. In§ 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Eigen-
tumswohnung• das Komma durch das Wort .oder" bb) in Nummer 3 vor den Worten .Organ der
ersetzt und die Worte .oder von Wohnbesitz im staatlichen Wohnungspolltik• die Worte „ein
Sinne des§ 12a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" anderes am 31. Dezember 1989 anerkanntes"
gestrichen. eingefügt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1093
b) In Satz 2 ~erden vor den Worten „Organs der den Prämienanspruch vor, so kann der
staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „eines am Prämienberechtigte den Prämienantrag inner-
31. Dezember 1989 anerkannten" eingefügt. halb eines halben Jahres nach Bekanntgabe
des Bescheids über die Arbeitnehmer-Spar-
14. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: zulage stellen;
Im Eingangsteil werden vor den Worten „Organen 2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-
der staatlichen Wohnungspolitik" die Worte „am Sparzulage und entfällt damit der Prämien-
31. Dezember 1989 anerkannten" und in Nummer 1 anspruch, so ist die Prämienfestsetzung auf-
vor den Worten „Organ der staatlichen Wohnungs- zuheben; ausgezahlte Prämien sind zurück-
politik" die Worte „ein anderes am 31. Dezember 1989 zufordern."
anerkanntes" eingefügt.
16. Die Überschrift vor § 20 wird wie folgt gefaßt:
15. § 19 wird wie folgt geändert: ,.6. Anwendungszeitraum".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17. § 20 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort
,.gewähren" die Worte „oder festzusetzen" ,,§20
eingefügt. Anwendungsvorschrift
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semi- Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für das
kolon ersetzt und folgender Text angefügt: Sparjahr 1992 anzuwenden."
,.ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 18. § 21 wird gestrichen.
,,(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen,
die vermögenswirksame Leistungen darstellen, Artlkel2
1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und liegen dennoch die Voraussetzungen für in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebenundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(47. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. Mai 1994
Auf Grund §1
Abweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung Zulassungs-Ordnung brauchen Lastkraftwagen und Zug-
mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs- dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen
worte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 sind, nicht mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 zu sein. Dies gilt nur, wenn sie
S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und 1. nicht zum gewerblichen Transport von Gütern ein-
geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom gesetzt und
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das 2. nur zu Sport- und Schauzwecken benutzt werden.
Bundesministerium für Verkehr, Unter Sport- und Schauzwecke fallen auch die Zu- und
Abfahrten zu diesen Veranstaltungen.
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7
und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 §2
Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 der Straßen-
Nr. 5a eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen vom 1. April 1994
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a bis 31. Mai 1995 Auspuffanlagen, die mit der Betriebs-
eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom erfaubnis des Kraftrades(§§ 20, 21 der Stra(lenverkehrs-
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Zulassungs-Ordnung) genehmigt wurden, auch ohne
Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- EWG-Betriebserfaubniszeichen verwendet oder zur Ver-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- wendung feilgeboten und veräußert werden.
sicherheit
§3
nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Diese Verordm.mg tritt mit Wirkung vom 1. April 1994
behörden: in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Giemens Stroetmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1095
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte
Vom 27. Mai 1994
Auf Grund des § 48a des Bundes-Immissionsschutz- 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundesregierung mit ,,(2) Für Blei, Stickstoffdioxid und Ozon beginnt der
Zustimmung des Deutschen Bundestages: jährliche Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am
31. Dezember eines Kalenderjahres."
Artikel 1
3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1819) wird wie folgt „Bei der Einrichtung der Meßstationen ist für
geändert: Schwefeldioxid und Schwebestaub Artikel 6 der
Richtlinie 80/779/EWG, für Blei Artikel 4 der Richt-
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: linie 82/884/EWG, für Stickstoffdioxid Artikel 6 der
Richtlinie 85/203/EWG und für Ozon Artikel 3 der
,,§ 1a Richtlinie 92/72/EWG anzuwenden."
Schwellenwerte für Ozon
(1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92fl2/EWG 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die
Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September ,.(4) Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der
1992 (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) werden Schwellenwerte Luft ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung
für die Ozonkonzentration in der Luft festgesetzt. der Meßergebnisse Artikel 6 der Richtlinie 92/72/EWG
(2) Die Schwellenwerte betragen: anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
a) zum Schutz der menschlichen Gesundheit im
Falle länger andauernder Verschmutzungsfälle: 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden, ,,§6a
der anhand der Achtstundenmittelwerte viermal täg-
Unterrichtung der Bevölkerung
lich (0.00-8.00 Uhr, 8.00-16.00 Uhr, 12.00-20.00
Uhr und 16.00-24.00 Uhr) ermittelt wird, Werden die in § 1a Abs. 2 Buchstabe c und d
b) für den Schutz der Vegetation: genannten Schwellenwerte für die Ozonkonzentration
in der Luft überschritten, so ist die Öffentlichkeit gemäß
200 µg/m 3 als Mittelwert während einer Stunde und
Anhang IV der Richtlinie 92fl2/EWG durch Rundfunk,
65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden,
Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlaut-
c) für die Unterrichtung der Bevölkerung über mög- barungen zu unterrichten. Dabei sind mindestens die
liche begrenzte und vorübergehende gesundheit- folgenden Angaben zu veröffentlichen:
liche Auswirkungen bei besonders empfindlichen
Gruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen 1. Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozon-
Exposition: konzentrationen, die die in § 1 a Abs. 2 Buchstabe c
und d festgelegten Schwellenwerte überschreiten,
180 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde, und Angabe der Schwellenwerte, die überschritten
d) für die Auslösung des Warnsystems zum Schutz wurden (Unterrichtung oder Alarmauslösung).
vor Gefahren für die menschliche Gesundheit im
2. Betroffene Bevölkerung und die von der betroffe-
Falle einer kurzen Exposition:
nen Bevölkerung zu ergreifenden Vorsorgemaß-
360 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde." nahmen.
.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Vorhersage über die Entwicklung der Konzen- Artikel2
trationswerte (Verbesserung, Stabilisierung oder Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Verschlechterung), über das betroffene geogra- kündung folgenden Monats in Kraft.
phische Gebiet und die voraussichtliche Dauer der
Überschreitung."
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1097
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 16. Mai 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,.EXPOPHARM '94 - Internationale Pharmazeutische
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Fachmesse"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 20. bis 23. Oktober 1994 in Düsseldorf
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 4. ,.MEDICA '94 - Weltforum für Arztpraxis und Kranken-
S. 649), wird bekanntgemacht: haus - 26. Internationale Fachmesse mit Kongreß"
vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 5. ,,BIOTEC '94 - Forum für Biotechnologie"
1. ,.NetWorld+lnterop" vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf
vom 6. bis 10. Juni 1994 in Berlin
6. ,,ComPaMED '94 - Komponenten und Vorprodukte der
2. ,.art multiple.düsseldorf '94" medizinischen Fertigung - Internationale Fachmesse"
vom 22. bis 26. September 1994 in Düsseldorf vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf
Bonn, den 16. Mai 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
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1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 20, ausgegeben am 18. Mal 1994
Tag Inhalt Seite
5. 5. 94 GeNIZ zu dem Abkommen vom 20. Aprll 1993 zwischen dar Bundesrepublik Deutachland und
dem K6nlgrelch Norwegen Ober den Transport von Gas durch eine Rohrleitung vom norwegi-
schen Festlandsockel und anderen Gebieten In die Bundesrepublik Deutschland (Europlpe-
Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
GESTA: XE13
6. 5. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung dar Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über KrlegsgrlberfOrsorge . . . 598
FNA: neu: 2184-3
GESTA: XA 21
18. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 604
25. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 607
14. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 609
14. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 610
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
15. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
15. 4. 94 B_e~n~t~chung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
d1sknmInierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 613
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-guyanischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 614
15. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
15. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mexikanischen Doppelbesteuerungsabkommens 617
18. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
28. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Direktwahlakts (Änderung der Zahl und
Aufteilung der Abgeordnetensitze des Europäischen Parlaments) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
3. 5. 94 Berichtigung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der intemationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . 620
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Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1099
Nr. 21, ausgegeben am 26. Mai 1994
Tag In h a It Seite
11. 5. 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
GESTA:XB08
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
18. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
18. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Anerken-
nung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
20. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-
schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schritt-
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokotle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
25. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
28. 4. 94 Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den grenzüber-
schreitenden Straßenpersonenverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
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1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Venag: Bundesanzeiger Venags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im BundesgesetZ-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung enassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 4. 94 Erst~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
~ur Anderung der schiffahrtspolizeilichen Anordnung über die
Anderungen von Schiffsabmessungen zur Annahme von
Kanalsteurem im Nord-Ostsee-Kanal 5089 (90 14. 5. 94) 1. 6. 94
9511-1-23
25. 4. 94 Hundertfünfundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hahn) 5121 (91 17. 5. 94) 26. 5. 94
neu: 96-1-2-145
25. 4. 94 Hundertsechsundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 5122 (91 17. 5. 94) 7. 7. 94
neu: 96-1-2-146
25. 4. 94 Neunundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Stuttgart) 5122 (91 17. 5. 94) 26. 5. 94
96-1-2-33
27. 4. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 5123 (91 17. 5. 94) 26. 5. 94
96-1-2-89
Berichtigung der 33. Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 5425 (95 21. 5. 94)
7400-1-6
5. 5. 94 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5425 (95 21. 5. 94) 26. 5. 94
96-1-2-123