1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kanntmachungen von wesenlllcher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blat1 Teil II zu ver<!ffen11ichen sind.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung
von schweizerischen Straßenfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr
Vom 18. Mai 1994
Auf Grund des§ 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1 . Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizeri-
schen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr vom 27. März 1985
(BGBI. 1S. 615) wird wie folgt geändert:
1. Die§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 4 wird gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
Vom 26. Mai 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 26 Einkommensteuergesetz
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 27 Umsatzsteuergesetz
Artikel 28 Bewertungsgesetz
1nhaltsübersicht
Artikel 29 Versicherungssteuergesetz
Erster Teil
Artikel 30 Bundeshaushaltsordnung
Ergänzung des Sozialgesetzbuches
Artikel 31 Bundesausbildungsförderungsgesetz
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Artikel 32 Wohngeldgesetz
Pflegeversicherung
Artikel 33 Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil Artikel 34 Eignungsübungsgesetz
Änderung des Sozialgesetzbuches Artikel 35 Unterhaltssicherungsgesetz
Artikel 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Vierter Teil
Artikel 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Überleitungsvorschriften
zu den Artikeln 1 bis 35
Artikel 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 36 Beitragsüberwachungsverordnung
Dritter Teil Artikel 37 Beitragszahlungsverordnung
Änderung weiterer Gesetze Artikel 38 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen
Artikel 6 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen
gesetzlichen Krankenversicherung und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversor-
gungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund
Artikel 7 Reichsversicherungsordnung
Artikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 8 Arbeitsförderungsgesetz
Artikel 40 Familienversicherung der Behinderten
Artikel 9 Bundesversorgungsgesetz
Artikel 41 Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der
Artikel 1O Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versicherten
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Artikel 42 Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversiche-
Artikel 11 Arbeitssicherstellungsgesetz rungsverträge
Artikel 12 Künstlersozialversicherungsgesetz Artikel 43 Beitragsbemessung bei landwirtschaftlichen Unter-
Artikel 13 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der nehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen
Landwirte Artikel 44 Beitragsbemessung bei Wehr- und Zivildienstleisten-
Artikel 14 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur den
Rehabilitation
Artikel 45 Bezieher von Pflegeleistungen nach den§§ 53 bis 57
Artikel 15 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt- Artikel 46 Aufbau der Verwaltung der Pflegekassen und Melde-
schaftlichen Erwerbstätigkeit fristen
Artikel 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz Artikel 47 Beitragsfreiheit für Pflegebedürftige in stationärer
Artikel 18 Bundessozialhilfegesetz Pflege
Artikel 19 Heimgesetz Artikel 48 Übergangsregelungen für Rentenbezieher
Artikel 20 Lastenausgleichsgesetz Artikel 49 Weitergeltung von Vergütungen und Pflegesätzen
Artikel 21 Bundesbesoldungsgesetz Artikel 50 Übergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz,
Bundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichs-
Artikel 22 Regelung für Amtsverhältnisse gesetz
Artikel 23 Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz Artikel 51 Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
Artikel 24 Flüchtlingshilfegesetz Artikel 52 Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtunger
Artikel 25 Bundesvertriebenengesetz im Beitrittsgebiet
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Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1015
Fünfter Teil § 9 Aufgaben der Länder
Änderung der Entgeltfortzahlung § 10 Aufgaben des Bundes
an Feiertagen und im Krankheitsfall
§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
Artikel 53 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feier- § 12 Aufgaben der Pflegekassen
tagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungs-
gesetz) § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen
Sozialleistungen
Artikel 54 Arbeitsgesetzbuch der DDR
Artikel 55 Berufsbildungsgesetz zweites Kapitel
Artikel 56 Bürgerliches Gesetzbuch Leistungsberechtigter Personenkreis
Artikel 57 Bundesurlaubsgesetz § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Artikel 58 Gewerbeordnung § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
Artikel 59 Handelsgesetzbuch § 16 Verordnungsermächtigung
Artikel 60 Lohnfortzahlungsgesetz § 17 Richtlinien der Pflegekassen
Artikel 61 Seemannsgesetz § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Artikel 62 Feiertagslohnzahlungsgesetz § 19 Begriff der Pflegepersonen
Artikel 63 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 64 Binnenschiffahrtsgesetz Drittes Kapitel
Artikel 65 Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse Versicherungspflichtiger Personenkreis
der Flößerei
§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
Artikel 66 Unanwendbarkeit von Maßgaben für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
Sechster Teil für sonstige Personen
Überleitungsvorschriften § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
zu Artikel 5 Nr. 5 und zu den Artikeln 53 bis 66 § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Kranken-
versicherungsunternehmen
Artikel 67 Überleitungsvorschriften
§ 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten
Siebter Teil § 25 Familienversicherung
Schlußvorschriften § 26 Weiterversicherung
§ 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Artikel 68 Inkrafttreten der häuslichen Pflege und sonstiger Vor-
schriften
Viertes Kapitel
Artikel 69 Inkrafttreten der stationären Pflege
Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt
Erster Teil Übersicht über die Leistungen
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze
Ergänzung des Sozialgesetzbuches_
zweiter Abschnitt
Artikel 1 Gemeinsame Vorschriften
Dem Sozialgesetzbuch wird das folgende Buch an- § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot
gefügt: § 30 Dynamisierung
"Sozialgesetzbuch (SGB) § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
Elftes Buch (XI) § 32 Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation
§ 33 Leistungsvoraussetzungen
Soziale Pflegeversicherung
§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche
Inhaltsübersicht § 35 Erlöschen der Leistungsansprüche
Erstes Kapitel Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Leistungen
§ Soziale Pflegeversicherung Erster Titel
§ 2 Selbstbestimmung Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege
§ 36 Pflegesachleistung
§ 4 Art und Umfang der Leistungen
§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
§ 5 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombina-
§ 6 Eigenverantwortung tionsleistung)
§ 7 Aufklärung, Beratung § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 8 Gemeinsame Verantwortung § 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweiter Titel Dritter Abschnitt
T eilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege § 62 Mittel der Pflegekasse
§ 42 Kurzzeitpflege § 63 Betriebsmittel
§ 64 Rücklage
Dritter Titel
Vollstationäre Pflege Vierter Abschnitt
Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
§ 43 Inhalt der Leistung
§ 65 Ausgleichsfonds
Vierter Abschnitt § 66 Finanzausgleich
Leistungen für Pflegepersonen § 67 Monatlicher Ausgleich
§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen § 68 Jahresausgleich
§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-
personen Siebtes Kapitel
Beziehungen der Pflegekassen
Fünftes Kapitel zu den Leistungserbringern
Organisation
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
Erster Abschnitt
Träger der Pflegeversicherung § 69 Sicherstellungsauftrag
§ 70 Beitragssatzstabilität
§ 46 Pflegekassen
§47 Satzung zweiter Abschnitt
Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
zweiter Abschnitt
Zuständigkeit, Mitgliedschaft § 71 Pflegeeinrichtungen
§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
§ 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und son-
stige Versicherte § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen
§ 49 Mitgliedschaft § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
§ 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflege-
Dritter Abschnitt rische Versorgung
Meldungen § 76 Schiedsstelle
§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Dritter Abschnitt
Pflegeversicherung
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherun.g
§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
Vierter Abschnitt § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel
Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
Vierter Abschnitt
§ 52 Aufgaben auf Landesebene Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 53 Aufgaben auf Bundesebene und Qualitätssicherung
§ 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Sechstes Kapitel § 80 Qualitätssicherung
Finanzierung § 81 Verfahrensregelungen
Erster Abschnitt Achtes Kapitel
Beiträge Pflegevergütung
§ 54 Grundsatz
Erster Abschnitt
§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
Allgemeine Vorschriften
§ 56 Beitragsfreiheit
§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen
§ 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäf-
tigten
Zweiter Abschnitt
§ 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
Vergütung der stationären Pflegeleistungen
§ 60 Beitragszahlung
§ 84 Bemessungsgrundsätze
Zweiter Abschnitt § 85 Pflegesatzverfahren
Beitragszuschüsse § 86 Pflegesatzkommission
§ 87 Unterkunft und Verpflegung
§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetz-
lichen Krankenversicherung und Privatversicherte § 88 Zusatzleistungen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1017
Dritter Abschnitt Erstes Kapitel
Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen Allgemeine Vorschriften
§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen §1
Soziale Pflegeversicherung
Vierter Abschnitt
(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflege-
Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse
bedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der
§ 91 Kostenerstattung Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung ge-
§ 92 Landespflegeausschüsse schaffen.
(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind
Neuntes Kapitel kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen
Datenschutz und Statistik Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krank-
heit bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
Erster Abschnitt men versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung
Informationsgrundlagen abschließen.
(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die
Erster Titel Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Kranken-
Grundsätze der Datenverwendung kassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
§ 93 Anzuwendende Vorschriften (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflege-
§ 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen bedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere
der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung an-
§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflege-
kassen gewiesen sind.
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezo- (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in
gener Daten Stufen eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst vom 1. April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege
vom 1. Juli 1996 an.
§ 98 Forschungsvorhaben
(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch
Zweiter Titel Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert.
Informationsgrundlagen der Pflegekassen Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familien-
§ 99 Versichertenverzeichnis angehörige werden Beiträge nicht erhoben.
§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
§ 101 Pflegeversichertennummer §2
§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen Selbstbestimmung
§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den
Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein
Zweiter Abschnitt
möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu
Übermittlung von Leistungsdaten führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die
§ 104 Pflichten der Leistungserbringer Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geisti-
§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen gen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wieder-
zugewinnen oder zu erhalten.
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtun-
Dritter Abschnitt gen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren
Datenlöschung, Auskunftspflicht Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie an-
gemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts ent-
§ 107 Löschen von Daten sprochen werden.
§ 108 Auskünfte an Versicherte
(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen
ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie
Vierter Abschnitt
stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der
Statistik sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden
§ 109 Pflegestatistiken können.
(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den
Zehntes Kapitel
Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.
Private Pflegeversicherung
§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung §3
§ 111 Risikoausgleich Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vor-
Elftes Kapitel
rangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft
Bußgeldvorschrift der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die
§ 112 Bußgeldvorschrift Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil 1
Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären (2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre
Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammen-
vollstationären Pflege vor. hängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen
der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen
anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. Mit Ein-
§4
willigung des Versicherten haben der behandelnde Arzt,
Art und Umfang der Leistungen das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorge-
einrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüg-
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-,
lich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn
Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege
sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder
und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstat-
wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Für die Bera-
tung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der
tung erforderliche personenbezogene· Daten dürfen nur
Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflege-
mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und
bedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder
genutzt werden.
vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen §8
die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nach-
Gemeinsame Verantwortung
barschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und
Betreuung. Bei vollstationärer Pflege werden die Pflege- (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist
bedürftigen von pflegebedingten Aufwendungen entlastet; eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen
(2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen
die Pflegebedürftigen selbst.
und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medi-
(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebe- zinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungs-
dürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen fähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander
wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwen- abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische
digen Umfang in Anspruch genommen werden. Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie tragen
zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen
pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt ins-
§5
besondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher
Vorrang von Prävention und Rehabilitation und stationärer Pflege durch neue Formen der teil-
(1) Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Lei- stationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die
stungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden
Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Sie unter-
der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von stützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. einer humanen Pflege und Betreuung durch haupt-
berufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch
(2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Lei- Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken
stungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmensch-
ihre medizinischen und ergänzenden Leistungen zur lichen Zuwendung hin.
Rehabilitation in vollem Umfang einzusetzen und darauf
hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu
§9
mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.
Aufgaben der Linder
§6 Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung
einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und
Eigenverantwortung
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrich-
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsor- tungen wird durch Landesrecht bestimmt. Zur finanziellen
gemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Kranken- Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen
behandlung und medizinischer Rehabilitation dazu beitra- sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägem
gen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversiche-
rung entstehen.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die
Pflegebedürftigen an Maßnahmen der medizini~en
§10
Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken,
um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern Aufgaben des Bundes
oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversiche-
§7 rung gebildet, dem insbesondere die beteiligten Bundes-
Aufklärung, Beratung ressorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung,
der Versicherten durch Aufklärung und Beratung Ober eine der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Kran-
gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebens- kenkassen, .der Verband der privaten· Krankenversiche-
führung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesund- rung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
heitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken. Wohlfahrtspflege, die Bundesverbände der Behinderten,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1019
die Verbände der privaten ambulanten Dienste und die §13
Bundesverbände privater Alten- · und Pflegeheime an- Verhältnis
gehören. der Leistungen der Pflegeversicherung
(2) Dem Ausschuß obliegt die Beratung der Bundes- zu anderen Sozialleistungen
regierung in allen Angelegenheiten, die einer leistungs-
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die
fähigen und wirtschaftlichen Versorgung der Pflege-
Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
bedürftigen dienen, insbesondere mit dem Ziel, die
Durchführung dieses Buches zwischen Bund und Ländern 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den
abzustimmen und die soziale und private Pflegeversiche- Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
rung zu verbessern und weiterzuentwickeln. Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
(3) Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundes- 2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
ministerium für Arbeit und Sozialordnung.
3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregel-
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- ter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
nung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des
vor.
Bundes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre
1997, über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den (2) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach
Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepu- § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt.
blik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den
und Vorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflege- Fürsorgeleistungen zur Pflege
versicherung.
1. nach dem Bundessozialhilfegesetz,
§ 11 2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparations-
Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen schädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und 3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer-
betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in fürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entspre-
Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein aner- chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
kannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. vorsehen,
Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine vor. Weitergehende Leistungen zur Pflege nach diesen
humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Gesetzen sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe
Menschenwürde zu gewährleisten. nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Achten Buch
(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Viel- bleiben unberührt.
falt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie (4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Einglie-
deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhän- derungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen
gigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammen, sollen die
Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren,
und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, daß im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle
zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die
zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Kosten der vc;n ihr zu tragenden Leistungen erstattet.
Vorrang gegenüber öffentlichen Trägem.
(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als
(3) Die Bestimmungen des Heimgesetzes bleiben Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
unberührt. anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus priva-
§12
ten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang
Aufgaben der Pflegekassen nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende
pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwort- oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflege-
lich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, versicherung von der Einkommensermittlung ausschließen,
gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten bleiben unberührt.
eng zusammen und wirken darauf hin, daß Mängel
der pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden.
Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen zweites Kapitel
gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Leistungsberechtigter Personenkreis
Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
§14
(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägem der ambu-
Begriff der Pflegebedürftigkeit
lanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen
Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind
Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
koordinieren. Sie stellen insbesondere sicher, daß im seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhn-
Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege, lichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
rehabilitative Maßnahmen, Grundpflege und hauswirt- Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
schaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei inein- mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem
andergreifen. Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des §16
Absatzes 1 sind:
Verordnungsermächtigung
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen
am Stütz- und Bewegungsapparat, Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
Sinnesorgane, ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Ge- Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren
dächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflege-
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. bedürftigkeit sowie der Pflegestufen nach § 15 zu er-
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der lassen.
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Über- §17
nahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der Richtlinien der Pflegekassen
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver- im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ge-
richtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: meinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,
Richttinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten
Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die
Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach
Darm- oder Blasenentleerung,
§ 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflege-
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zuberei- bedürftigkeit. Sie haben die Kassenärztliche Bundes-
ten oder die Aufnahme der Nahrung, vereinigung, die Bundesverbände der Pflegeberufe und
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen der Behinderten, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen
Wiederaufsuchen der Wohnung, Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesverbände
privater Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
privaten ambulanten Dienste zu beteiligen. Die Spitzen-
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
verbände der Pflegekassen beschließen unter Beteiligung
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
oder das Beheizen.
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur
Anwendung der Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und
§15 des§ 43 Abs. 2.
Stufen der Pflegebedürftigkeit (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam,
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem wenn das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der ordnung sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt,
folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen: wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach-
dem sie dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflege-
ordnung vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
Beanstandungen des Bundesministeriums für Arbeit und
der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Sozialordnung sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
zu beheben.
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der §18
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Verfahren
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflege- zur Feststellung der PflegebedürftigkeH
bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal (1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedür- Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die
fen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und
der hauswirtschafttichen Versorgung benötigen. welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vor1iegt. Im Rahmen
dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst auch Fest-
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflege-
stellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang
bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung
der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die
einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließ-
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
lich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaft-
und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen
lichen Versorgung benötigen.
Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen
(2) Bei Kindern ist filr die Zuordnung der zusätzliche zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Aus-
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen nahme von Kuren.
Kind maßgebend. (2) Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in
(3) In der Verordnung nach § 16 und den Richtlinien seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Ver-
nach § 17 ist näher zu regeln, welcher zeitliche Pflegeauf- sicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflege-
wand in den einzelnen Pflegestufen jeweils mindestens kasse die beantragten Leistungen verweigern. Die
erforderlich ist. §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1021
Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen 4. selbständige Künstler und Publizisten nach nähe-
kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer rer Bestimmung des Künstlersozialversicherungs-
eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen gesetzes,
Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtun-
(3) Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte gen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt
einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, ins- werden sollen,
besondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbe-
6. Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur
ziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeits-
für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen
erprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach
Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfe-
den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
bedürftigkeit einholen.
erbracht,
(4) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Lei-
stungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen 7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehinderten-
Dienst die für die Begutachtung erfordertichen Untertagen gesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder
in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2
ten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen
und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
in Heimarbeit tätig sind,
(5) Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das
Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen und Maßnahmen zur 8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleicharti-
Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen gen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine
sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be- Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
antragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleich-
Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häus- artiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
liche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich aner-
durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräf- kannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit
ten und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der
Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften Krankenversicherungspflicht unterliegen,
oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem 10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-
Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige entgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule
Beteiligung erforder1ichen personenbezogenen Daten zu oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien-
übermitteln. oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufs-
praktische Tätigkeit verrichten (Praktikanten); Aus-
§19
zubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in
Begriff der Pflegepersonen einem nach dem Bundesausbildungsförderungs-
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, gesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungs-
die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne abschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
des § 14 wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
häuslichen Umgebung pflegen. auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit
sie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches
Drittes Kapitel der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
Versicherungspflichtiger Personenkreis (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und
Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher
§20 von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug
Versicherungspflicht des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren
in der sozialen Pflegeversicherung und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von
für Mitglieder 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des
der gesetzlichen Krankenversicherung § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1
gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversi- oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit
cherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind: Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischen-
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung staatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krank-
Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, heit bestehen.
2. Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, (3) freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-
Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spät- versicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen
aussiedler, Unterhaltsgeld oder Altersübergangsgeld Pflegeversicherung.
nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen, (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht
3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen
und Altenteiler, die nach § 2 des zweiten Gesetzes Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine
über die Krankenversicherung der Landwirte versi- dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige
cherungspflichtig sind, Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von unter-
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
geordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die §23
widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungs-
Versicherungspflicht für Versicherte
pflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1
der privaten Krankenversicherungsunternehmen
oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit
nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt (1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei
wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit
Familienangehörigen. Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen ver-
§21 sichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 ver-
pflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des
Versicherungspflicht Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungs-
in der sozialen Pflegeversicherung vertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Ver-
für sonstige Personen trag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versiche-
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung rungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen, für
besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine
lichem Aufenthalt im Inland, die Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vor-
sehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kosten-
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen An-
erstattung.
spruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung
haben, (2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem
2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlos-
nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara- sen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs
tionsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt
Flüchtlingshilfegesetz beziehen, der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist
3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der
nicht berührt.
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-
gesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine ent- (3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
sprechende Anwendung des Bundesversorgungs- ten oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch
gesetzes vorsehen. auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechen-
4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der den anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne
Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen, des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20
Abs. 3 versicherungspflichtig sind.
5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz sind, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen 1. Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen
worden sind, Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetz- 2. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
lichen Krankenversicherung noch bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. 3. Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahn-
beamten.
§22 (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen,
Befreiung von der Versicherungspflicht die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege
befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6
(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen
des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2
Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können
Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung, nach § 34 des
auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden,
Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen
wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Ver-
erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
sicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit ver-
desversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine
sichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei
Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistun- Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflege-
gen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den versicherung nach § 25 eine Familienversicherung be-
Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die stünde.
befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungs- (6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder
vertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Ver-
sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistun- sicherungsunternehmen sind verpflichtet,
gen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden
anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet. 1. für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für
die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maß-
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten
stäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzu-
nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse
legen und
gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Ver-
sicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch 2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte
keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25
vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antrag- familienversicherten Angehörigen auf die Wartezeit
stellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. anzurechnen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1023
§24 (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt
bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als
Versicherungspflicht der.Abgeordneten
drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parla- des Dienstes bestehen.
ments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete)
sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder §26
§ 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet,
gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nach- Weiterversicherung
zuweisen, daß sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürf- (1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach
tigkeit versichert haben. Das gleiche gilt für die Bezieher § 20 oder§ 21 ausgeschieden sind und in den letzten
von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeord- fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
netengesetzen des Bundes und der Länder. oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf
Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der
§25 sozialen Pflegeversicherung weiterversichem, sofern für
sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt.
Familienversicherung Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht,
Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen.
Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in
haben, den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familien-
2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach versicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zu-
§ 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, ständigen Pflegekasse zu stellen.
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit (2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohn-
oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus
pflichtversichert sind, der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und Antrag weiterversichem. Der Antrag ist bis spätestens
einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungs-
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
pflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versiche-
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
rung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt
§ 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird
sich auch auf die nach § 25 versicherten Familien-
der Zahlbetrag berücksichtigt.
angehörigen, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des zweiten Gesetzes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland
über die Krankenversicherung der Landwirte gilt ent- verlegen. Für Familienangehörige, die im Inland ver-
sprechend. bleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit
(2) Kinder sind versichert: dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie §27
nicht erwerbstätig sind,
Kündigung
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
ein freiwilliges soziales Jahr Im Sinne des Gesetzes zur Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungs-
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein pflichtig werden und bei einem privaten Krankenversiche-
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes rungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung
leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das
Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige, wenn
unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt.
auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechen-
den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,
Viertes Kapitel
4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande Leistungen der Pflegeversicherung
sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß
die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Erster Abschnitt
Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war. Übersicht über die Leistungen
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den §28
Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nach § 22 von Leistungsarten, Grundsätze
der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der
privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der 1. Pflegesachleistung (§ 36),
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig
2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei
Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die
(§ 39), Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur Reha-
5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40), bilitation mit zu prüfen.
6. Tagespflege und Nachtpflege(§ 41), (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Aus-
führung der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung,
7. Kurzzeitpflege (§ 42), Auskunft und Aufklärung mit den Trägem der Rehabili-
8. vollstationäre Pflege (§ 43), tation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperso- Verschlimmerung zu verhüten.
nen (§44),
(3) Wenn eine Pflegekasse feststellt, daß im Einzelfall
10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege- Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind, hat sie dies
personen (§ 45). dem zuständigen Träger der Rehabilitation unverzüglich
(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif- mitzuteilen.
ten oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch (4) Die Pflegekassen unterstützen die Versicherten auch
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Rehabili-
zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den tation, insbesondere bei der Antragstellung.
Wert von Sachleistungen.
(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben §32
sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach
Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation
allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse erbracht werden. (1) Die Pflegekasse kann ambulante medizinische
(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflege- Leistungen zur Rehabilitation ausnahmsweise vorläufig
bedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten erbringen, wenn eine sofortige Leistungserbringung erfor-
zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähig- derlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftig-
keiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Verein- keit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu
samung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der
bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige
Pflegebedürftigen nach Kommunikation' berücksichtigt Einleitung der Maßnahmen gefährdet wäre.
werden. (2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu
unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungs-
Zweiter Abschnitt gewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig
tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.
Gemeinsame Vorschriften
§33
§29
Leistungsvoraussetzungen
Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflege-
(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich versicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab
sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht über- Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem
steigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat
dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die
Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflege- Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung
versicherung bewirken. an gewährt.
(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in (2) Anspruch auf Leistungen besteht:
Anspruch genommen werden, mit denen die Pflege-
kassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge ab-
1. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996,
wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
geschlossen haben.
destens ein Jahr,
§30 2. in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997,
Dynamisierung wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
destens zwei Jahre,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 3. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
der Leistungen im Rahmen des geltenden Beitragssatzes destens drei Jahre,
(§ 55 Abs. 1) und der sich daraus ergebenden Einnahmen-
entwicklung anzupassen. 4. in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999,
wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
destens vier Jahre,
§31
5. in der Zeit ab 1. Januar 2000, wenn der Versicherte in
Vorrang der Rehabilitation vor Pflege den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung min-
(1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche destens fünf Jahre
Leistungen zur Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2
Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistung011 nach werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1025
Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte
Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei
wenn ein Elternteil sie erfüllt. ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege-
(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versiche- kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat,
rungspflicht in der ·sozialen Pflegeversicherung aus der angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen
privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abge-
ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die schlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung
Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen. erbracht werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Personen, für die auf Grund (2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
der Regelung des Artikels 28 des Gesetzes zur Sicherung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Ver-
und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver- richtungen.
sicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) zum (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfaßt je
1. Januar 1997 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kalendermonat:
Krankenversicherung und damit nach § 20 Versicherungs- 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze
pflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt. bis zu einem Gesamtwert von 750 Deutsche Mark,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze
§34
bis zu einem Gesamtwert von 1 800 Deutsche Mark,
Ruhen der Leistungsansprüche 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: bis zu einem Gesamtwert von 2 800 Deutsche Mark.
1. solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und (4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten
zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorüber- Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen
gehenden Aufenthaltes pflegebedürftig werden, der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem
Gesamtwert von 3 750 Deutsche Mark monatlich ge-
2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen
währen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand
Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundes-
vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit über-
versorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die
steigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebs-
eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
erkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht
gungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfall-
Hilfe geleistet werden muß. Die Pflegekassen haben
versicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund
sicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des Satzes 1
gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfall-
insgesamt für nicht mehr als drei vom Hundert der
fürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare
Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet.
Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen
werden. §37
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege Pflegegeld
ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf für selbst beschaffte PflegehiHen
häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch (1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen
Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt
sorgung besteht, sowie für die Dauer einer vollstationären voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld
Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizi- dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grund-
nischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Leistungen zur pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine
sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer der Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das
häuslichen Krankenpflege. Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 400 Deutsche
§35
Mark,
Erlöschen der Leistungsansprüche
2. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe II 800 Deutsche
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mark,
Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichen- 3. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1 300 Deutsche
des bestimmt ist. Mark.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den
Dritter Abschnitt vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend
Leistungen zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen
anzusetzen.
Erster Titel (3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1
Leistungen bei häuslicher Pflege beziehen, sind verpflichtet,
1. bei Pflegestufe t und II mindestens einmal halbjährlich,
§36
2. bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich
Pflegesachleistung
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der
(1) Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder einem die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
anderen Haushalt, in den sie aufgenommen sind, gepflegt hat, abzurufen. Die Kosten des Pflegeeinsatzes werden
werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse auf Nachweis
Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). unter Anrechnung auf das Pflegegeld erstattet.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§38 (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle
Kombination Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-
von Geldleistung und Sachleistung duellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren,
(Kombinationslelstung) beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn
dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ennöglicht oder
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt
er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung
Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vennindert, der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen
in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des
genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhält- Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen
nis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist einen Betrag in Höhe von 5 000 Deutsche Mark je Maß-
der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten nahme nicht übersteigen.
gebunden.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ennächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-
§39
vernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und
Häusliche Pflege Senioren und dem Bundesministerium für Gesundheit und
bei Verhinderung der Pflegeperson mit Zustimmung des Bundesrates die im Rahmen der
Pflegeversicherung zu gewährenden Pflegehilfsmittel und
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krank-
technischen Hilfen zu bestimmen.
heit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert,
übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpfle-
gekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraus-
setzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zweiter Titel
vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 2 800
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten. §41
Tagespflege und Nachtpflege
§40 (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre
PflegehlHsmittel und technische HIHen Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,
wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege
mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflege-
oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürf- bedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der
tigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebens- Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
führung ennöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen
(2) Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der
Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung
teilstationären Pflege:
oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten
sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der 1 . für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu
Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter 750 Deutsche Mark,
Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu
Dienstes.
1 500 Deutsche Mark,
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Ver-
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu
brauch bestimmte Hitfsmittel dürfen monatlich den Betrag
2 100 Deutsche Mark
von 60 Deutsche Mark nicht übersteigen.
je Kalendennonat.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Hilfsmittel in
allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. (3) Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zu den Leistun-
Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß gen nach Absatz 2 ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für
die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der
oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird. § 38 Satz 2 gilt
Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch entsprechend. Sachleistungen nach§ 36 können neben
die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe- den Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen
schaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem werden, die Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt je
Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet Kalendennonat den in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflege-
haben, haben zu den Kosten der Hilfsmittel mit Ausnahme stufe vorgesehenen Gesamtwert nicht übersteigen.
der Hilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn
vom Hundert, höchstens jedoch 50 Deutsche Mark je
Hilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vennei- §42
dung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in
Kurzzeitpflege
entsprechender Anwendung der§§ 61, 62 des Fünften
Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht
Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfs- oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und
mittels ohne· zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht
des Hilfsmittels In vollem Umfang selbst zu tragen. Anspruch auf Pflege in einer vollstatlonären Einrichtung.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1027
Dies gilt: abgeschlossen worden ist, Beiträge an den zuständigen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre
Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stun-
Behandlung des Pflegebedürftigen oder
den wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres regeln die
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend §§ 3, 141, 166 und 170 des Sechsten Buches. Während
häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen
nicht ausreichend ist. nach Maßgabe der §§ 539, 541, 637, 657 und 770 der
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen Reichsversicherungsordnung in den Versicherungsschutz
pro Kalenderjahr beschränkt. Voraussetzung ist in den der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflege-
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, daß die Pflegeperson den personen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben
Pflegebedürftigen vorher mindestens zwölf Monate in zurückkehren wollen, haben einen Anspruch auf Unter-
seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Auf- haltsgeld nach Maßgabe des § 46 des Arbeitsförderungs-
wendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen gesetzes.
2 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. (2) Die Pflegekasse und das private Versicherungs-
unternehmen haben die in der Renten- und Unfallver-
sicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen
Dritter Titel
Renten- und Unfallversicherungsträgern zu melden. Die
Vollstationäre Pflege Meldung für die Pflegeperson enthält:
1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
§43
2. ihren Familien- und Vornamen,
Inhalt der Leistung
3. ihr Geburtsdatum,
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in 4. ihre Staatsangehörigkeit,
vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teil-
5. ihre Anschrift,
stationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Beson-
derheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. 6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten 7. die Pflegestufe des Pflegebedürftigen und
Aufwendungen bis zu 2 800 Deutsche Mark monatlich; 8. die unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflege-
dabei dürfen die jährlichen Ausgaben der Pflegekassen tätigkeit nach § 166 des Sechsten Buches maßgeb-
im Durchschnitt 30 000 Deutsche Mark je Pflegebedürf- lichen beitragspflichtigen Einnahmen.
tigen nicht übersteigen. Pflegebedingt sind die Aufwen- Die Spitzenverbände der Pflegekassen sowie der Verband
dungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen der privaten Krankenversicherung e.V. können mit dem
nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforder- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und mit
lichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine den Trägern der Unfallversicherung Näheres über das
Pflegeleistungen). Die Aufwendungen für Unterkunft und Meldeverfahren vereinbaren.
Verpflegung und für Zusatzleistungen nach § 88 haben die
Pflegebedürftigen zu tragen. Die Pflegekassen können (3) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III über die Beträge bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung
nach Satz 1 hinaus in besonderen Ausnahmefällen zur nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schrift-
Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendun- lich mitzuteilen.
gen bis zu 3 300 Deutsche Mark monatlich übernehmen, §45
wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflege-
aufwand erforderlich ist, derdas übliche Maß der Pflege- Pflegekurse für Angehörige
stufe III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikem oder und ehrenamtliche Pflegepersonen
im Endstadium von Krebserkrankungen. Die Pflegekassen (1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und son-
haben sicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des stige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte
Satzes 4 insgesamt für nicht mehr als fünf vom Hundert Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um
der Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet. soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern
(3) Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und
diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und see-
ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen lische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertig-
einen Zuschuß in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige keiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege
Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes. vermitteln. Die Schulung kann auch in der häuslichen
Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.
Vierter Abschnitt (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst
oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen
Leistungen für Pflegepersonen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durch-
führung beauftragen.
§44
(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die
Leistungen
inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landes-
zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
verbände der Pflegekassen und die Verbände der Ersatz-
(1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der kassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf
Pflegepersonen im Sinne des § 19 entrichtet die soziale Landesebene wahrnehmen, Rahmenvereinbarungen mit
Pflegeversicherung oder das private Versicherungsunter- den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflege-
nehmen, bei dem eine private Pflege-Pflichtversicherung kurse durchführen.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Fünftes Kapitel Rechnungs- ·und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unter-
stehenden Pflegekassen zu prüfen. Das Bundesministe-
Organisation
rium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit die PrOfung
Erster Abschnitt der bundesunmittelbaren Pflegekassen, die für die Sozial-
Träger der Pflegeversicherung versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren
§46 Pflegekassen auf eine öffentlich-rechtliche PrOfungsein-
richtung übertragen, die bei der Durchführung der PrOfung
Pflegekassen unabhängig ist. Die Prüfung hat sich auf den gesamten
Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung
(1) Träger der Pflegeversicherung sind die Pflege-
seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Pflege-
kassen. Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften
kassen haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen
Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. Bei der Seekasse
und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der
wird die Pflegeversicherung in einer besonderen Abteilung
Prüfung erforderlich sind. § 274 Abs. 2 und 3 des Fünften
unter dem Namen See-Pflegekasse durchgeführt. Über
Buches gilt entsprechend.
die Einnahmen und Ausgaben der See-Pflegekasse ist
eine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre Mittel sind
getrennt zu verwalten. Die Bundesknappschaft führt die §47
Pflegeversicherung für die knappschaftlich Versicherten
Satzung
durch.
(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
(2) Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der 1. Name und Sitz der Pflegekasse,
Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei 2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
denen sie errichtet sind. Arbeitgeber (Dienstherr) der für
die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Kranken- 3. Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
kasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der Aus- 4. Rechte und Pflichten der Organe,
führung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten
Buches anzuwenden. 5. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,
(3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personal- 6. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
kosten, die den Krankenkassen auf Grund dieses Buches soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahr-
entstehen, werden von den Pflegekassen in Höhe von nehmen,
3,5 vom Hundert des Mittelwertes von Leistungsaufwen- 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung
dungen und Beitragseinnahmen erstattet. Der Gesamt- und Abnahme der Jahresrechnung,
betrag der nach Satz 1 zu erstattenden Verwaltungskosten
8. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle
aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehen-
und
den Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf
die Krankenkassen zu verteilen. Die Spitzenverbände der 9. Art der Bekanntmachungen.
Krankenkassen bestimmen das Nähere über die Ver- (2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
teilung; § 213 des Fünften Buches gilt. Außerdem über- Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der
nehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert der Kosten des Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Perso- errichtet ist, zuständig ist.
nelle Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse
von der Pflegekasse erstattet werden, sind an den Arbeit-
geber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der
Betriebskrankenkasse nach § 147 Abs. 2 des Fünften Zweiter Abschnitt
Buches trägt. Der Verwaltungsaufwand in der sozialen
Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Pflegeversicherung ist nach Ablauf von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
§48
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Zustindigkeit
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit für Versicherte einer Krankenkasse
Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstat- und sonstige Versicherte
tung der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der
(1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist
Verwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die
jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-
Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3
kasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder
Satz 6 dies rechtfertigt.
freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte
(5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 172 des Fünften
(2) Für Personen, die nach§ 21 Nr. 1 bis 5 versichert
Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend. sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-
(6) Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die kasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im
Aufsicht über die Krankenkassen zuständigen Stellen. Das Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit
Bundesversicherungsamt und die für die Sozialversiche- der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt,
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des
Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Absatzes 3 wählen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1029
(3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur ge-
können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die setzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen
bei Pflegeversicherung.
1. der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören (2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder
würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche- haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu
rung versicherungspflichtig wären, erstatten:
2. der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes 1. das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem
oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist, Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundes-
3. einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mit-
versorgungsgesetzes vorsehen,
gliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse
aufnehmen darf. 2. das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von
Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen
Ab ·1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara-
Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet tionsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach
ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen dem Flüchtlingshilfegesetz,
könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherungspflichtig wären. 3. der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von
laufenden Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
§49
oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Mitgliedschaft Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-
sehen,
(1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit
dem Tag, an dem die Voraussetzungen des§ 20 oder des 4. der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von
§ 21 vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem Achten
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Buch,
§ 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur 5. der Leistungsträger für Krankenversorgungsberech-
Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. tigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
(2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten 6. der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.
die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des
(3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie
wirte entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem
nicht nach § 280 des Vierten Buches auskunftspflichtig
Arbeitsförderungsgesetz gilt § 155 Abs. 2 des Arbeits-
sind,
förderungsgesetzes entsprechend.
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Ver-
(3) Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet: sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durch-
1. mit dem Tod des Mitglieds oder führung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben
erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu
2. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, ge-
erteilen,
rechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den
Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Fest-
Zeitpunkt bestimmt. stellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheb-
lich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,
Die Mitgliedschaft der nach § 26 Abs. 2 Weiterversicher- unverzüglich mitzuteilen.
ten endet darüber hinaus mit Ablauf des nächsten Zahl-
tages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen
Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse her-
vorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen
unverzüglich vorzulegen.
Dritter Abschnitt (4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung
der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen,
Meldungen kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
§50 (5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personen-
Melde- und Auskunftspflichten bezogenen Daten.
bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
(6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Renten-
(1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder versicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches ent-
haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen sprechend.
Pflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter
bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten §51
Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches, § 161 des
Meldungen
Arbeitsförderungsgesetzes oder §§ 27 bis 29 des Zweiten
bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung
Gesetzes über die Krankenv~rsicherung der Landwirte
zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat; (1) Das private Versicherungsunternehmen hat Per-
die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung sonen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und
schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neu-
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
abschlüssen von Krankenversicherungsverträgen inner- kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht
halb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages, innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und
keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlos- Sozialordnung und vom Bundesministerium für Gesund-
sen haben, unverzüglich dem Bundesversicherungsamt heit gemeinsam gesetzten Frist zustande, entscheidet das
zu melden. Das Versicherungsunternehmen hat auch Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
Versicherungsnehmer zu melden, die mit der Entrichtung vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
von sechs Monatsprämien in Verzug geraten sind. Das
Bundesversicherungsamt kann mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. Näheres über das Sechstes Kapitel
Meldeverfahren vereinbaren. Finanzierung
(2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die
weder privat krankenversichert noch Mitglied in der Erster Abschnitt
gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an &eitrige
das Bundesversicherungsamt zu erstatten. Die Post-
beamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der §54
Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des
Grundsatz
lnkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen
versicherten Mitglieder und mitversicherten Familien- (1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch
angehörigen an das Bundesversicherungsamt. Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.
(3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz
denen eine bestehende private Pflegeversicherung (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der
gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)
einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nach- erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der
gewiesen wird. Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts
Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Bei-
träge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das
Vierter Abschnitt
Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften
Buches gelten entsprechend.
§52
Aufgaben auf Landesebene §55
(1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
Betriebskrankenkassen und der lnnungskrankenkassen, (1) Der Beitragssatz beträgt in der Zeit vom 1. Januar
die Bundesknappschaft, die nach § 36 des Zweiten 1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1 vom
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Hundert, in der Zeit ab 1. Juli 1996 bundeseinheitlich
Landesverband tätigen landwirtschaftlichen Krankenkas- 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der
sen sowie die Verbände der Ersatzkassen nehmen die Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Perso-
Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr. nen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der
§ 212 Abs. 5 Satz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend. Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1 .
(2) Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1 (2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 75 vom
gilt§ 211 des Fünften Buches entsprechend. Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-
(3) Für die Aufsicht über die Landesverbände im sicherung der Arbeiter und Angestellten.
Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt§ 208 des Fünften
Buches entsprechend. §56
Beitragsfreiheit
§53
(1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familien-
Aufgaben auf Bundesebene versicherung nach § 25 beitragsfrei.
(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen sowie (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Renten-
die Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben antragstellung bis zum Beginn der Rente oder einer Geld-
der Bundesverbände der Pflegekassen wahr. Für die leistung aus der Altershilfe für Landwirte für:
Aufgaben der Bundesverbände gilt § 217 des Fünften 1. den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der
Buches entsprechend. bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente
(2) Für die Aufsicht gilt § 214 des Fünften Buches beantragt wird,
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufsicht vom 2. die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt
Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam ausgeübt auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil Alters-
wird, soweit es sich um Aufgaben der Pflegeversicherung geld, vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld
handelt. bezogen hat,
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen 3. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von
die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen Altersgeld oder vorzeitigem Altersg·eld, wenn die Ehe
wahr. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzen- vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbe-
verbände gilt § 213 des Fünften Buches entsprechend; nen geschlossen wurde,
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1031
4. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige
Landabgaberente. Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen,
Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versor- die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
gungsbezüge erhält. versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge
oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren
(3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung
Bezuges von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld. Die und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei
Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge- freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-
nannten Leistungen. rung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld,
(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten,
auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften
und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundes- Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen
versorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs- Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des
versicherungsordnung, nach § 34 des Beamtenversor- Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
gungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine Landwirte.
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs- (5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach
gesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalen-
haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht. dertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
§57
Beitragspflichtige Einnahmen §58
Tragung der Beiträge
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetz-
bei versicherungspflichtig Beschäftigten
lichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten
für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 (1) Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig
des Fünften Buches sowie § 157 Abs. 3 und § 163 Abs. 1 Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes. rung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen
(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitrags- die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge
pflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, jeweils zur Hälfte.
das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. (2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen
Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenver- verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die
sicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der
eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Kranken- stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
geldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mit- (3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die
arbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Beiträge in voller Höhe, wenn der Beschäftigungsort in
Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993
(3) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feier-
mitarbeitenden Familienangehörigen wird auf den Kran- tage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag
kenversicherungsbeitrag, der nach den Vorschriften des fiel, vermindert worden ist.
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der (4) Wird in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des
Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt, daß für die
Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. Die Zeit nach Inkrafttreten der stationären Pflegeleistungen
Höhe des Zuschlages ergibt sich aus dem Verhältnis des die Aufhebung eines zweiten Feiertages erforderlich ist,
Beitragssatzes nach§ 55 Abs. 1 zu dem nach§ 247 des trägt der Beschäftigte den zusätzlichen Beitrag von
Fünften Buches festgestellten durchschnittlichen allge- 0, 7 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in
meinen Beitragssatz der Krankenkassen. Das Bundes- einem Land liegt, in dem nur ein Feiertag entsprechend
ministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe Absatz 2 aufgehoben wurde; der Arbeitgeberanteil be-
des Zuschlages zum 1. Januar jeden Jahres fest. Er gilt schränkt sich in diesem Fall auf 0,5 vom Hundert des der
vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des Beitragsbemessung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts.
folgenden Kalenderjahres. Für die Beitragsbemessung
der Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die (5) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das
Krankenversicherung der Landwirte. gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
versicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflege- die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
versicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung (6) § 249 Abs. 2 und 3 des F0nften Buches gilt ent-
§ 240 des fünften Buches entsprechend anzuwenden. sprechend.
Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen §59
Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller
Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus
die §§ 238a und 239 des fünften Buches entsprechende (1) Für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 versicherten
Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der
nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Kranken- gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
versicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften gelten für die Tragung der Beiträge die §§ 249a, 250
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 1 und § 251 des Fünften Buches, § 48 des Zweiten Zweiter Abschnitt
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Beitragszuschüsse
sowie § 157 Abs. 1 und § 163 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes entsprechend. Bei Beziehern einer laufen-
§61
den Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe
für Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein- Beitragszuschüsse
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit werden für freiwillige Mitglieder
die Beiträge von den Beziehern der Leistung und der der gesetzlichen Krankenversicherung
Alterskasse je zur Hälfte getragen. und Privatversicherte
(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden (1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Kranken-
von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je versicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den
zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Beltragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den
Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen
Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeit-
zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel geber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitrags-
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag zuschusses verpflichtet.
von 61 O Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag
(2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungs-
maßgebend.
pflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Kranken-
(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 ver- versicherungsunternehmen versichert sind und für sich
sicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Lei- Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach
stungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge. können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses
(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraus-
der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert setzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitrags-
sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 zuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den
Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder die nach § 26 weiter- Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht
versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil
Soldaten auf Zeit tragen den Beitrag allein. Abweichend zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des
von Satz 1 werden für satzungsmäßige Mitglieder geist- Betrages, den der Beschäftigte fOr seine private Pflege-
licher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Per- versicherung zu zahlen hat. Bestehen Innerhalb desselben
sonen die Beiträge auch bei einer Weiterversicherung Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die
nach § 26 von der Gemeinschaft allein getragen. beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis
der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
§60 Beitragszuschusses verpflichtet.
Beitragszahlung (3) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kranken-
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt versicherung versicherungsfrei und als landwirtschaftliche
ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
tragen hat. Die §§ 253 bis 256 des Fünften Buches und über die Krankenversicherung der Landwirte versichert
§ 50 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter den Voraus-
der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer laufen- setzungen des § 58 einen Beitragszuschuß zu dem nach
den Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe § 57 Abs. 3 zu zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der
für Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein- Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu ent- nach§ 58 zu zahlen wäre.
richtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt;
§ 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend. (4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Be-
schäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhe-
(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Kranken- standsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen
kassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für
Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung Bezieher von Leistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
der Beiträge für die in§ 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Bel- und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des
träge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personal-
die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren. abbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
(3) Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der vom 30. November 1991 bleibt der Anspruch für die
die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung
Pflegeversicherung zu zahlen. Die nach Satz 1 eingegan- des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der
genen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher
Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzu- von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Be-
leiten. Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungs- schäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte
gemäßen Beitragszahlung berechtigt. § 24 Abs. 1 des des Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt
Vierten Buches gilt. entsprechend.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1033
(5) Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur fallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserpro- Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der Feststellung
bung, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen
Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen,
Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten Pflege- soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. Durch-
versicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zah- laufende Gelder bleiben außer Betracht.
len, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versiche- (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang
rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für
wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(6) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 4 und 5 wird für
eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das §64
Versicherungsunternehmen: Rücklage
1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversiche-
(1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Lei-
rung betreibt,
stungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.
2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Über-
(2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem
schüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen
Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallen-
Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Ver-
den Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).
sicherten zu verwenden,
(3) Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den
3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der
Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabe-
Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen
schwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht
Versicherungssparten betreibt.
durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.
(7) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem
(4) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber aus-
übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in
zuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat,
§ 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus
daß es die Versicherung, die Grundlage des Versiche-
verbleibende Überschüsse sind bis zum 15. des Monats
rungsvertrages ist, nach den in Absatz 6 genannten
an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.
Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat
diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitrags- (5) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln
zuschusses Verpflichteten vorzulegen. so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten
Zweck verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse ver-
(8) Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-
waltet.
schriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege
Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei
einem privaten Versicherungsunternehmen pflegever-
sichert sind, tritt an die Stelle des Zuschusses nach Vierter Abschnitt
Absatz 2 die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege. Hinsichtlich der
Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeord- §65
nete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen
in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen. Ausgleichsfonds
(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sonder-
vermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge
Dritter Abschnitt aus:
Verwendung und Verwaltung der Mittel 1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüs-
§62 sen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4).
Mittel der Pflegekasse (2) Die im laufe eines Jahres entstehenden Kapital-
erträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
Die Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel
und die Rücklage. (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen,
daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck ver-
§63 fügbar sind.
Betriebsmittel
§66
(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:
Finanzausgleich
1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehe-
nen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten, (1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwal-
tungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflege-
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des
kassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen
Ausgleichsfonds.
gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen
(2) Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundes-
Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem versicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen
Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat ent- den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durch-
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1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
führung des Finanzausgleichs mit den Spitzenverbänden Siebtes Kapitel
der Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für
Beziehungen der Pflegekassen
die Pflegekasse verbindlich.
zu den Leistungserbringern
(2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durch-
führung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit Erster Abschnitt
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte treffen.
Allgemeine Grundsitze
§67 §69
Monatlicher Ausgleich Slcherstellungsauftrag
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 15. des Monats Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungs-
verpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige,
1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Aus- dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflege-
gaben, rischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versor-
2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ein- gung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungs-
nahmen (Beitragsist), auftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge und
Vergütungsvereinbarungen mit den Trägem von Pflege-
3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
einrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern.
4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selb-
Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe ständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von
der Rücklage. Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung
(2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- ihrer Aufgaben zu achten.
und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des
vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage §70
am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse Beitragssatzstabilität
bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem
(1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den
Ausgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am
Leistungserbringern Ober Art, Umfang und Vergütung
Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebs-
der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die
mittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben
Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der
zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, über-
Beitragssatzstabilität).
weist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den
Ausgleichsfonds. (2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die
dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen,
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt
sind unwirksam.
die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
zweiter Abschnitt
§68
Beziehungen
Jahresausgleich zu den Pflegeeinrichtungen
(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den
§71
Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegeeinrichtungen
Pflegekassen und der Jahresrechnung der Bundes-
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im
knappschaft als Träger der knappschaftlichen Pflege-
Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende
versicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden
Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer
die Ergebnisse nach § 67 bereinigt.
ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige In Ihrer
(2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sach- Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
liche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrund-
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im
lagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese
Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende
bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach
Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu be-
rücksichtigen. 1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
Pflegefachkraft gepflegt werden,
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt
des Bundesrates das Nähere über: werden können.
1. die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung §72
der Beträge nach den §§ 66 bis 68,
Zulassung zur Pflege
2. die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug, durch Versorgw,gsvertrag
3. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzaus- (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre
gleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzu- Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit
teilenden Angaben denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene
regeln. Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art,
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1035
Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der
(§ 43 Abs. 2) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung 30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der
während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu 30. Juni 1996 ist.
erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger §74
der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Kündigung von Versorgungsverträgen
Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden
der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen (1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertrags-
Trägem der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflege- gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflege-
einrichtung zuständig ist. Er ist für die Pflegeeinrichtung kassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrich-
und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. tung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen
des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. Vor
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrich-
Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen
tungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen
ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
des § 71 genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige
Sozialhilfe(§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen.
und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten; ein
Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages be- (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landes-
steht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Vor- verbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer
aussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung
mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Ver- ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen
sorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kosten-
privaten Trägem abgeschlossen werden. Bei ambulanten trägem derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem
Pflegediensten ist der örtliche Einzugsbereich in den Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt Insbesondere dann,
Versorgungsverträgen so festzulegen, daß lange Wege wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtver1etzung zu
möglichst vermieden werden. Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das
Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflege- gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach
rischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der
zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Ver- Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt
sorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Ver- entsprechend.
sicherten verpflichtet. Die Pflegekassen sind verpflichtet, (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen
die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.
Achten Kapitels zu vergüten.
§73 §75
Abschluß von Versorgungsverträgen Rahmenvertrige und Bundesempfehlungen
(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Ober die pflegerische Versorgung
(2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages (1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen
durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vor- Krankenversicherung mit den Vereinigungen der Träger
verfahren findet nicht statt; die Klage hat keine auf- der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im
schiebende Wirkung. Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit
dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische
(3) Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995
Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflege-
ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeit-
einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemein-
pflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungs-
schaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen
trägern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als
freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die
abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrich-
Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-
tung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht
gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abge-
erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflege-
schlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört.
kassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger
Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die
der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger, bei
gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend
Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen
machen. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum
Sozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaften der ört-
31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestand-
lichen Sozialhilfeträger als Vertragspartei am Vertrags-
schutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Verein-
schluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die
barungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter
Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungs-
im Inland unmittelbar verbindlich.
fähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landes-
verband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungs- (2) Die Verträge regeln insbesondere:
vertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versor-
1. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
gungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.
Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und
entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen
der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger
und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei
Berichte, der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist
3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die
leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den betei-
personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen, ligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine
Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
4. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestel-
Pflege, len oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für
5. Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehen- das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unpar-
der Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beur1aubung) teiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige
des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim, Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisa-
tionen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger
von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Pflegeeinrichtungen, Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit
7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirt- der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine
schaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
der Prüfungskosten, schlag.
8. die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, zuständige Landesbehörde.
um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
und bürgemah anzubieten.
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 über Regelungs- lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
bereiche. die die ambulante Pflege betreffen, bis zum der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeit-
31. März 1995 ganz oder teilweise nicht zustande, wird aufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäfts-
sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die führung. das Verfahren. die Erhebung und die Höhe
Schiedsstelle nach.§ 76 festgesetzt. Für Verträge über der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu
Regelungsbereiche, die die stationäre Pflege betreffen, bestimmen.
gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß Stichtag
der 31. Dezember 1995 ist.
(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder
Dritter Abschnitt
Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder Beziehungen
teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für zu sonstigen Leistungserbringern
die von der Schiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen
Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jeder- §77
zeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die
(1) Zur Gewährung häuslicher Pflege und zur haus-
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
wirtschaftlichen Versorgung können die Pflegekassen Ver-
Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen
träge mit geeigneten einzelnen Pflegekräften schließen.
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie
meinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen
Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-
Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
barten Leistungen zu regeln.
überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum
Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. (2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflege-
kräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen,
§76 für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer
Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zu-
Schiedsstelle gelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im
§78
Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle.
Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zuge- Vertrlge Ober Pflegehilfsmittel
wiesenen Angelegenheiten.
(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflege- mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Ver-
kassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie träge Ober die Versorgung der Versicherten mit Pflege-
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren hilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des
unparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehört auch Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind;
ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversi- dabei ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2
cherung e.V. sowie der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu beachten. In den Verträgen sind auch die Grundsätze
im Land an. die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen und Maßstäbe sowie· das Verfahren für die Prüfung
angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung mit
deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden Pflegehilfsmitteln zu regeln.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1037
(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit (3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich
Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere zur Bemessung der daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi- Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen
duellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach § 40 Verg0tungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu
Abs. 4 Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittel- berücksichtigen.
verzeichnis nach § 128 des Fünften Buches ein Verzeich-
nis der von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung §80
umfaßten Pflegehilfsmittel (Pflegehilfsmittelverzeichnis),
soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis nach Qualitätssicherung
§ 128 des fünften Buches enthalten sind, und schreiben (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundes-
es regelmäßig fort; darin sind gesondert die Pflegehilfs- arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
mittel auszuweisen, die: hilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-
1. durch Festbeträge vergütet werden; dabei sollen in verbände und die Vereinigungen der Träger der Pflege-
ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam
Gruppen zusammengefaßt werden, und einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität
und die Qualitätssicherung der ambulanten und statio-
2. für eine leihweise Überlassung an die Versicherten
nären Pflege sowie für das Verfahren zur Durchführung
geeignet sind.
von Qualitätsprüfungen. Sie arbeiten dabei mit dem Medi-
Die Verbände der betroffenen Leistungserbringer sowie zinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,
die Verbände der Pflegeberufe und der Behinderten sind den Verbänden der Pflegeberufe und den Verbänden der
vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittel- Behinderten eng zusammen. Die Vereinbarungen sind im
verzeichnisses anzuhören. Das Pflegehilfsmittelverzeich- Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflege-
nis ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. kassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen
(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen setzen für Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Pflegehilfsmittel (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-
einheitliche Festbeträge fest. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt pflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung
entsprechend. zu beteiligen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die
(4) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistun-
untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen gen auch auf die Leistungen bei Unterkunft und Ver-
das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 2 pflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
Nr. 2 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Be- Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landes-
schaffung, Lagerung und Wartung. Die Pflegebedürftigen verbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der
und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden
Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form bestellten Sachverständigen die Prüfung der Qualität ihrer
über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten. Leistungen durch Einzelprüfungen, Stichproben und ver-
gleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
auf die Qualität der Pflege, der Versorgungsabläufe und
nung wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis
der Pflegeergebnisse zu erstrecken. Für das Löschen
nach Absatz 2 und die Festbeträge nach Absatz 3 durch
der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
erhobenen Daten gilt§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
entsprechend.
für Familie und Senioren und mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 ist der
betroffenen Pflegeeinrichtung von den Landesverbänden
der Pflegekassen mitzuteilen. Soweit Qualitätsmängel
Vierter Abschnitt festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände
WirtschaftllchkeltsprQfungen der Pflegekassen nach Anhörung der Pflegeeinrichtung
und Qualitätssicherung und einer Vereinigung, der der Träger angehört, welche
Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Ein-
§79 richtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
festgestellten Mängel. Werden die Mängel nicht frist-
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen können die gerecht beseitigt, können die Landesverbände gemein-
Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teil- sam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in
stationären und vollstationären Pflegeleistungen durch schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2 kündigen.
von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der (4) Hat der Medizinische Dienst Erkenntnisse über
Pflegeeinrichtung zu hören. Bestehen Anhaltspunkte
Mängel aus Stichproben nach Absatz 2 Satz 2 gewonnen,
dafür, daß eine Pflegeeinrichtung die Anforderungen des
ist er zur Übermittlung personenbezogener Daten an die
§ 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die
Landesverbände der Pflegekassen befugt, soweit dies
Landesverbände zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeits- jeweils für die Anhörung und Erteilung eines Bescheides
prüfung verpflichtet.
nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist. Die Landesverbände
(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, der Pflegekassen sind befugt, die Daten nach Satz 1 der
dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahr- Pflegeeinrichtung zu übermitteln, soweit dies für die
nehmung seiner Aufgaben notwendigen Untertagen vor- Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung
zulegen und Auskünfte zu erteilen. zu dem Bescheid nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre
30. Juni 1995 nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Umstellung auf andere Aufgaben.
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendun-
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- gen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete,
ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes- Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
ministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2
Bundesrates festgelegt. Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäߧ 9 nicht voll-
§81 ständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen
Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert
Verfahrensregelungen berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) er- Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rück-
füllen die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel zahlbar-e Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte
zugewiesenen Aufgaben gemeinsam. Kommt eine Eini- Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen
gung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 213 Abs. 2 Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch
des Fünften Buches entsprechend. Bei Entscheidungen, zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der geson-
die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den dert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürf-
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger tigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht
treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen
die überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne
Beschlußfassung nach Satz 1 in Verbindung mit § 213 Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert
Abs. 2 des Fünften Buches beteiligt. berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zustän-
(2) Absatz 1 gilt für die den Spitzenverbänden der Pflege- digen Landesbehörde mitzuteilen.
kassen (§ 53) nach dem Siebten Kapitel zugewiesenen (5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendun-
Aufgaben entsprechend. gen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse)
sind von der Pflegevergütung abzuziehen.
Achtes Kapitel
§83
Pflegevergütung
Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
Erster Abschnitt (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Allgemeine Vorschriften verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften zu erlassen über
§82 1. die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen ein-
schließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Verein-
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
barung nach diesem Kapitel,
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhal- 2. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
ten nach Maßgabe dieses Kapitels Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei
Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatz-
leistungen (§ 88),
2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für
3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der
Unterkunft und Verpflegung.
Pflegeeinrichtungen,
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder
4. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche
deren Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Ver- und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72
pflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflege-
selbst aufzukommen. einrichtungen,
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für 5. die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen
Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen
berücksichtigt werden für und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Be- § 90 bleibt unberührt.
trieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzu-
und 4 soll nur erlassen werden, wenn
stellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen,
instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen 1. ein Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 2 innerhalb der
sind die zum Verbrauch bestimmten Güter r,.Jer- Fristen des § 75 Abs. 3 oder
brauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 2. eine Schiedsstellenregelung nach § 75 Abs. 3 inner-
Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, halb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Fristen
2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, ganz oder teilweise nicht oder nicht in dem für eine wirk-
same und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der
3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grund- Versicherten erforderlichen Umfang zustande kommen.
stücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, Nach Erlaß der Rechtsverordnung sind ein Rahmenver-
4. den Anlauf oder die Innerbetriebliche Umstellung von trag oder eine Schiedsstellenregelung zu den von der Ver-
Pflegeeinrichtungen, ordnung erfaßten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1039
zweiter Abschnitt (3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor
Vergütun·g Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflege-
der stationlren Pflegeleistungen heimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeit-
raum) zu treffen. Das Pflegeheim hat auf Verlangen einer
§84 Vertragspartei Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, für
die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedoku-
Bemessungsgrundsätze mentationen und andere geeignete Leistungsnachweise
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner darzulegen. Hierzu gehören auch Angaben zur perso-
oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären nellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheimes,
Pflegeleistungen des Pflegeheimes. soweit sie zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich sind. Perso-
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie nenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflege-
bedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig- (4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung
keit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen. Bei der zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit
Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an
sind die Pflegestufen gemäß § 15 zugrunde zu legen, der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist
soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich
Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflege- bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten
heimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen
notwendig oder ausreichend ist. Die Pflegesätze müssen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und
einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung Abschlußvollmacht vorzulegen.
ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. (5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von
Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertrags-
von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatz- partei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert
stabilität ist zu beachten. hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Ver-
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des tragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Gegen die
Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu be- Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
messen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat
unzulässig. keine aufschiebende Wirkung.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung (6) Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenent-
der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflege- scheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
bedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflege- Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen
einrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums
die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis
anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
§ 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten (7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung
wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf
Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflege-
§85 satzzeitraum neu zu verhandeln; die Absätze 3 bis 6 gelten
Pflegesatzverfahren entsprechend.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden §86
zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Lei-
stungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Pflegesatzkommission
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertrags- (1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband
parteien) sind der Träger des Pflegeheimes sowie der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs- oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozial-
träger sowie hilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land
bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommis-
2. der für den Sitz des Pflegeheimes nach Landesrecht sionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2
zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflege-
Sozialhilfe, heimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt
soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn entsprechend.
der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent- (2) Für Gruppen gleichartiger Pflegeheime, die nach
fallen. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die einheitlichen oder vergleichbaren Gesichtspunkten be-
Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der wertet werden können, kann die Pflegesatzkommission
privaten Krankenversicherung e.V. im Land können sich mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger einheit-
am Pflegesatzverfahren beteiligen; das gleiche gilt für liche Pflegesätze (Gruppenpflegesätze) vereinbaren.
Arbeitsgemeinschaften von Pflegekassen oder sonstigen (3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragspar-
Leistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder im Jahr vor teien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinba-
Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom rungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und
Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent- Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren
fallen. der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungs-- zierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist un-
nachweise und sonstigen Verhandlungsuntertagen näher zulässig.
bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim (2) Vertragsparteien der VergOtungsvereinbarung sind
verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind. der Träger des Pflegedienstes sowie
§87 1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-
träger sowie
Unterkunft und Verpflegung
2. der für den Sitz des Pflegedienstes nach Landesrecht
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der
(§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflege- Sozialhilfe,
heimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Ent- soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn
gelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Entgelte müssen der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürf-
stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten tigen entfallen.
entsprechend; § 88 bleibt unberührt.
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang
der Pflegeleistung, nach dem dafür erfordertichen Zeit-
§88
aufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem
Zusatzleistungen Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach
Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach
(1) Neben den Pflegesätzen nach§ 85 und den Ent-
Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen
gelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflege--
wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder
bedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten
Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.
notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2)
§ 84 Abs. 4 Satz 2, § 85 Abs. 3 bis 7 und§ 86 gelten
gesondert ausgewiesene Zuschläge für
entsprechend.
1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und
Verpflegung sowie §90
2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen Gebührenordnung fQr ambulante Pflegeleistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwen- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
digen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatz- nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
leistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
festgelegt. ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für
(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistun-
gen ist nur zulässig, wenn: die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der
hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen zu
1. dadurch die notwendigen stationären oder teilstatio- ertassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht
nären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und der Pflegeversicherung umfaßt ist. Die Vergütung muß
§ 87) nicht beeinträchtigt werden, leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach
2. die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, § 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale
Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt ent-
und die Zahlungsbedingungen vorher schriftJich zwi- sprechend. In der Verordnung ist auch das Nähere zur
schen dem Pflegeheim und dem PftegebedOrftigen Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen
vereinbart worden sind, und den Pflegediensten zu regeln.
3. das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen (2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung
den Landesverbänden der Pflegekassen und den über- von ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirt-
örtlichen Trägem der Sozialhilfe im Land vor Leistungs- schaftlichen Versorgung durch Familienangehörige und
beginn schriftlich mitgeteilt worden sind. sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit die Gebühren-
ordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenen
Dritter Abschnitt Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt,
Ober die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende
VergOtung
Ansprüche an die Pflegebedürftigen oder deren Kosten-
der ambulanten Pflegeleistungen
träger zu stellen.
§89
Grundsätze fQr die Vergütungsregelung Vierter Abschnitt
(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und Kostenerstattung,
der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht Landespflegeausschüsse
die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet,
zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Lei- §91
stungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen Kostenerstattung
nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß
leistungsgerecht sein. Die Vergütung muß einem Pflege- (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine ver-
dienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, tragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85
seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differen- und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung
-- - -- - --·· ------------------
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1041
nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulan- Neuntes Kapitel
ten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pfle- Datenschutz und Statistik
gebedürftigen vereinbaren.
(2) Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den Erster Abschnitt
Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die 1nformationsg rundlagen
pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung
darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht über- Erster Titel
schreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflege-
bedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig- Grundsätze der Datenverwendung
keit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu
leisten hat. Eine weitergehende Kostenerstattung durch §93
einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig. Anzuwendende Vorschriften
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflege- Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhe-
bedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem bung, Verarbeitung und Nutzung in der Pflegeversiche-
privaten Versicherungsunternehmen versichert sind. rung gelten der § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85
(4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses
der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf Buches.
die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen. §94
Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
§92 (1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten
Landespflegeausschüsse für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, ver-
arbeiten und nutzen, soweit dies für:
(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses(§§ 20
Betriebs von Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder bis 26) und der Mitgliedschaft(§ 49),
für Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein
Landespflegeausschuß gebildet. Der Ausschuß kann ein- 2. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,
vernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum deren Tragung und Zahlung(§§ 54 bis 61),
Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und 3. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung
fachlich gegliederten Versorgungssystems einander er- von Leistungen an Versicherte (§§ 4 und 28),
gänzender Pflegedienste und Pflegeheime, zur Pflege- 4. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§ 18
vergütung, zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte und 40),
bei Unterkunft und Verpflegung und zur Berechnung der
5. die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die
Zusatzleistungen. Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen
Kostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105),
haben die Empfehlungen nach Satz 2 insbesondere bei
dem Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergü- 6. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der
tungsvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen. Qualität der Leistungserbringung (§§ 79 und 80),
(2) Der Landespflegeausschuß besteht insbesondere 7. die Beratung über Maßnahmen der Prävention und
aus Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen Rehabilitation sowie über die Leistungen und Hilfen
einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes zur Pflege (§ 7),
der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem 8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12),
Vertreter der zuständigen Landesbehörde. Dem Ausschuß 9. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
gehören auch Je ein Vertreter der Träger der überörtlichen
10. statistische Zwecke (§ 109)
Sozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversiche-
rung e.V. und der kommunalen Spitzenverbände im Land erforderlich ist.
an. Die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren (2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten
Stellvertreter werden unter Beachtung des Grundsatzes personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur
der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch
Pflegeeinrichtungen im Land, die Vertreter der Pflege- Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet
kassen und deren Stellvertreter von den Landesverbän- oder erlaubt ist.
den der Pflegekassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus
(3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Auf-
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. § 76 Abs. 2 Satz 6 gilt
entsprechend.
gaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten ein-
schließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen
(3) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte dürfen Personen, die kasseninteme Personalentscheidun-
des Ausschusses. gen treffen oder daran mitwirken können, weder zugäng-
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch lich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel- offenbart werden.
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung §95
der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-
Personenbezogene Daten
aufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses,
bei den Verbänden der Pflegekassen
die Berufung weiterer Mitglieder über die in Absatz 2
genannten Organisationen hinaus, die Geschäftsführung, (1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbe-
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren zogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur
sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:
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1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Quali- die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten
tätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79 und 80), oder nutzen, wenn ohne die vorhandenen Daten diese
2. den Abschluß und die Kündigung von Versorgungs- Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
verträgen (§§ 73 und 74), (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf
3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zu- Jahren zu löschen. § 96 Abs. 3 Satz 1, § 98 und § 107
gewiesenen Aufgaben Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medi-
zinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst
erforderlich sind. darf in Dateien nur Angaben zur Person und Hinweise auf
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. bei ihm vorhandene Akten aufnehmen.
(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt
§ 25 des Zehnten Buches entsprechend.
§96
Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung §98
personenbezogener Daten
Forschungsvorhaben
(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der (1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der
Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich fest- - Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer-
legen, daß die nach § 46 Abs. 1 verbundenen Pflege- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang
kassen und Krankenkassen begrenzte Forschungsvorhaben setbst auswerten und zur
1. die Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich
und der Familienversicherung, zur Bemessung und aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des (2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
Leistungsanspruchs gemeinsam verarbeiten und nut-
zen, soweit sie für ihre jeweiligen Aufgaben dieselben
Daten benötigen,
Zweiter Titel
2. Angaben über Leistungsvoraussetzungen nach § 102
dieses Buches oder § 292 Abs. 1 des Fünften Buches Informationsgrundlagen der Pflegekassen
gemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. §99
Dabei sind die Daten, die gemeinsam verarbeitet und Versichertenverzeichnis
genutzt werden sollen, abschließend unter Beteiligung Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu füh-
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des ren. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung fest- einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht
zulegen. oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienver-
(2) Soweit personenbezogene Daten den Krankenkas- sicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge
sen oder Pflegekassen von einem Arzt oder einer anderen sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforder-
in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten lich sind.
Stelle zugänglich gemacht worden sind, bleibt § 76 des
§100
Zehnten Buches unberührt.
Nachweispflicht bei Familienversicherung
(3) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen
entsprechend. In der nach dieser Vorschrift zu veröffent- Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Famili-
lichenden Datenübersicht ist festzuhalten, welche Daten enversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehöri-
nur von den Krankenkassen, welche nur von den Pflege- gen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
kassen und welche gemeinsam verarbeitet oder genutzt
werden.
§ 101
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Pflegeversichertennumrner
Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine
Versichertennummer, die mit der Krankenversicherten-
§97 nummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei
der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist
Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der
(1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Mitglied ist, hergestellt werden kann.
Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen,
§102
Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den
§§ 18, 40 und 80 erforderlich ist. Die Daten dürfen für Angaben über Leistungsvoraussetzungen
andere Zwecke nur verarbeitet und genutzt werden, Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur
soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz- Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsge-
buches angeordnet oder erlaubt ist. währung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören
(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene insbesondere Angaben zur Feststellung der Vorausset-
Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften zungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von
oder Elften Buch erhebt, verarbeitet oder nutzt, auch für Zuschüssen.
- - - - - - - - - · ·---· --------- . -- --·-- - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1043
§103 2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen
Angaben ganz oder teilweise abgesehen
Kennzeichen
für Leistungstriger und Leistungserbringer wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung
und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflege-
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozial-
kassen nicht gefährdet werden.
versicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen
einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schrift-
verkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bun-
deseinheitliche Kennzeichen. Dritter Abschnitt
(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent- Datenlöschung, Auskunftspflicht
sprechend.
§ 107
Zweiter Abschnitt Löschen von Daten
Übermittlung von Leistungsdaten
(1) Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen
und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen
§ 104
Daten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der
Pflichten der Leistungserbringer Maßgabe, daß
Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet: 1. die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn
1. im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von Jahren,
Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1), 2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer
2. im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaft- Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen
lichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall (§ 79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§ 80)
zu beurteilen sind (§§ 79 und 80), spätestens nach zwei Jahren
3. im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des
(§ 105) Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder
abgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und
Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger
ihrer Verbände erforder1ichen Angaben über Versiche-
aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu
rungsleistungen aufzuzeichnen und den Pflegekassen
natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.
sowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung
beauftragten Stellen zu übermitteln. (2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher
zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für
§ 105 die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben
nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzu-
Abrechnung pflegerischer Leistungen teilen.
(1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Lei-
stungserbringer sind verpflichtet, § 108
1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrach- Auskünfte an Versicherte
ten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließ-
Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf
lich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung
deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in
aufzuzeichnen,
Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unter-
sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen richtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Pflege-
anzugeben, kassen können in ihren Satzungen das Nähere über das
3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln Verfahren der Unterrichtung regeln.
die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach
§ 78 zu verwenden.
Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrech- Vierter Abschnitt
nungsunterlagen zu verwenden. Statistik
(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungs-
unterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches § 109
werden von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im Pflegestatistiken
Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer
festgelegt. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
§106
des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante
Abweichende Vereinbarungen und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häus-
liche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundes-
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können
mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein- statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
baren, daß 1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbe- 2. Art des Leistungsträgers und des privaten Versiche-
lege eingeschränkt, rungsunternehmens,
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. in der ambulanten und stationären Pflege tätige Per- Zehntes Kapitel
sonen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis,
Private Pflegeversicherung
Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf
Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Um-
schulung, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, § 110
Regelungen
4. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten
der Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflege- für die private Pflegeversicherung
einrichtungen, (1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen,
5. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburts- die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungs-
jahr, Wohnort, Art, Ursache, Grad und Dauer der vertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhält- nehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden
nisses, und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die
Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernach-
6. in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art, lässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kosten- zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten
trägers, Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
7. Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten 1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten
sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern. versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen
Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtun- Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Ver-
gen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten sicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 fest-
Versicherungsunternehmen gegenüber den statistischen gelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang);
Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Aus- dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte
nahmen von der Auskunftspflicht vorsehen. Versicherungsunternehmen,
2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang
dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
abschließen,
des Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation
Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als a) keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Ver-
Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann sicherten,
folgende Sachverhalte umfassen: b) keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Per-
1. Ursachen von Pflegebedürftigkeit, sonen,
c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen
2. Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,
Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
3. Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefach- d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und
kräfte, Angehörige und ehrenamtliche Helfer, Gesundheitszustand der Versicherten,
4. Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der
5. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Per-
Pflegequalität, sonen, die nach§ 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif
abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die
6. Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen, 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen
7. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Pflegeversicherung übersteigt,
Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des
den statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3 Versicherungsnehmers unter denselben Voraus-
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. setzungen, wie in § 25 festgelegt,
g) für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Nachweises
(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung
Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Sta-
berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe
tistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die
von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbei-
Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeein-
trages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein
richtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Be-
Ehegatte kein Gesamteinkommen hat, das regel-
fugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1
mäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches über-
Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt
schreitet,
unberührt.
vorzusehen.
(4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege
tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen (2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für
Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anony- Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen
misierter Form an die statistischen Ämter der Länder werden, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
übermittelt werden. Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Kranken-
(5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für hausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-
die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeit- Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten
pflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzu- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versiche-
legen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998 rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien
für das Jahr 1997. lassen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1045
(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen ab- der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten
geschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2
Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungs- nicht nachkommt,
unternehmens mit Anspruch auf allgemeine Kranken- 2. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1
hausleistungen werden, gelten, sofern sie in Erfüllung und 2, § 51 Abs. 3 oder entgegen Artikel 42 Abs. 4
der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3 Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine
und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, nicht rechtzeitig erstattet,
folgende Bedingungen:
3. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht,
1. Kontrahierungszwang, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
2. kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten, erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine
3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht, Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflege-
versicherung, 4. entgegen§ 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unter-
lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversiche- vorlegt,
rungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten
Pflegeversicherung oder privaten Krankenversiche- 5. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versiche-
rung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbei- rungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten
trag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt, anpaßt,
6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versiche- 6. mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur
rungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.
in § 25 festgelegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versiche- bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
rungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der
Kontrahierungszwang besteht. (3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen
begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 ist
das Bundesversicherungsamt, für die Ordnungswidrig-
§ 111
keiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 ist die Pflegekasse des
Risikoausgleich Wohnortes des Versicherungspflichtigen die Verwaltungs-
behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
(1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private
Ordnungswidrigkeiten."
Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben,
müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Rege-
lungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 am
Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu
ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie zweiter Teil
angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauer-
haften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Be- Änderung des Sozialgesetzbuches
lastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer
Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschwe-
ren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichs- Artikel 2
system zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem Änderung
System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für
alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
betreiben, ermittelt. setzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1S. 3015), zuletzt
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung geändert durch Artikel 6 Abs. 99 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Auf-
sicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- geändert:
wesen.
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wortbestandteil
,,Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-," eingefügt.
Elftes Kapitel
Bußgeldvorschrift 2. In § 15 Abs. 1 werden das Wort „sowie" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Kranken-
§ 112 versicherung" die Wörter „und der sozialen Pflege-
Bußgeldvorschrift versicherung" eingefügt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig 3. § 21 wird wie folgt geändert:
1. der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrecht- a) Die Nummer 3 wird gestrichen.
erhaltung des privaten Pflegeversicherungsverträges b) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Num-
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder mern 3 und 4.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Nach § 21 wird folgender Paragraph eingefügt: 6. In § 28a Abs. 1 werden nach dem Wortbestandteil
n§21a "Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil
"Pflege-" eingefügt.
Leistungen
der sozialen Pflegeversicherung 7. In § 28d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversiche- "Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversiche-
rung können in Anspruch genommen werden: rung für einen in der Krankenversicherung kraft
1. Leistungen bei häuslicher Pflege: Gesetzes versicherten Beschäftigten."
a) Pflegesachleistung,
8. § 28f wird wie folgt geändert:
b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestand-
c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege- teil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbe-
person, standteil „Pflege-" eingefügt.
d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort "Träger"
2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
9. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort-
a) soziale Sicherung und bestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wort-
b) Pflegekurse, bestandteil "Pflege-" eingefügt.
4. vollstationäre Pflege.
10. In § 28k Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger"
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
errichteten Pflegekassen."
5. In§ 37 werden nach dem Wort "Neunten" die Wörter 11. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „ Träger" die
,,und Elften" eingefügt. Wörter "der Pflegeversicherung," eingefügt.
6. In § 66 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sozialleistung" 12. In § 28r Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger"
die Wörter "wegen Pflegebedürftigkeit," und nach die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
dem Wort „deshalb" die Wörter "die Fähigkeit zur
selbständigen Lebensführung," eingefügt. 13. In § 70 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenversicherung" die Wörter „und die Träger
der Pflegeversicherung" eingefügt.
Artikel 3
Änderung 14. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und" durch
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „knapp-
schaftlicher Rentenversicherung" die Wörter „und
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge- knappschaftlicher Pflegeversicherung" eingefügt.
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt
geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes 15. In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenver-
vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918), wird wie folgt sicherung" ein Komma und die Wörter „knappschaft-
geändert: liche Pflegeversicherung" eingefügt.
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Landwirte"
die Wörter "sowie die soziale Pflegeversicherung" Artikel 4
eingefügt.
Änderung
2. Dem § 18a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: des fünften Buches Sozialgesetzbuch
,,Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absat- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflege- zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482),
person von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 101 des Gesetzes
Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entspre- vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
chende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften geändert:
Buches nicht übersteigt."
1. § 11 wird wie folgt geändert:
3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 18a Abs. 3 a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das
Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe"§ 18a Abs. 3 Komma durch einen Punkt ersetzt und die
Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. Nummer 5 gestrichen.
4. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort "Renten- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
versicherung" die Wörter "sowie in der sozialen ,,(2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören
Pflegeversicherung" eingefügt. auch medizinische und ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer
5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenkasse" drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
durch die Wörter „Kranken- und Pflegekasse" erset2.t. vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1047
bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt gefügt:
von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflege- ,.(1 a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach
kassen erbracht." Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere
in Fällen anzunehmen, in denen
2. Dem§ 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig
„Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der
Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen
Buches nicht zulässig." Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer
Woche fällt oder
3. Vor § 53 werden in der Überschrift des Sechsten
b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt fest-
Abschnittes die Wörter „Leistungen bei Schwer-
gestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der
pflegebedürftigkeit" durch das Wort .,{unbesetzt)"
von ihm ausgestellten Bescheinigungen über
ersetzt.
Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
4. Die§§ 53 bis 57 werden gestrichen. Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der
ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit
5. In § 73 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „und häuslicher zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen,
Pflegehilfe" gestrichen. daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellung-
nahme des Medizinischen Dienstes zur Über-
6. In § 92 Abs. 1 Nr. 6 wird das Komma hinter dem Wort prüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Kran-
„Hilfsmitteln" durch das Wort „und" ersetzt und die kenkasse kann von einer Beauftragung des Medi-
Wörter „und häuslicher Pflegehilfe" gestrichen. zinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizi-
nischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit
7. In § 106 wird nach Absatz 3 folgender Absatz ein- eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden
gefügt: ärztlichen Unterlagen ergeben.
,.(3a) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und nach (1 b) Der Medizinische Dienst überprüft bei
§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1 b, daß ein Arzt Vertragsärzten, die nach§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizi- geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah
nischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106
der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt Abs. 2 Satz 3 genannten Vertragspartner verein-
hat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Kranken- baren das Nähere."
geld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz ver- c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
langen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig
"2. (entfällt)".
oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die
Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten."
12. Dem§ 276 werden nach Absatz 4 folgende Absätze
8. § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: angefügt:
„b) eine Krankheit zu heilen, ihre Ver6chlimmerung zu ,,(5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindem Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1
oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen
den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund
oder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohen- seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist,
den Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vor- einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu
zubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungs-
bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten termin unter Berufung auf seinen Gesundheits-
(Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivieren- zustand absagt und der Untersuchung fernbleibt,
den Pflege nicht von den Krankenkassen über- soll die Untersuchung in der Wohnung des Ver-
nommen werden dürfen." sicherten stattfinden. Verweigert er hierzu seine
Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt wer-
den. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben
9. In § 132 werden in der Überschrift und in Absatz 1
unberührt.
Satz 1 nach dem Wort „Krankenpflege" das Komma
sowie die Wörter „häuslicher Pflegehilfe, häuslicher (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im
Pflege" gestrichen. Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben
sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches
10. In § 260 Abs. 1 Nr. 1 werden das Komma durch ein aus den Vorschriften des Elften Buches."
Semikolon ersetzt und die Wörter „die Aufgaben der
Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzli- 13. Dem § 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
chen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift," angefügt. „Die Pflegekassen tragen abweichend von Satz 3
die Hälfte der Umlage nach Satz 1 ."
11 . § 275 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 14. Dem § 282 wird folgender Satz angefügt:
,.b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeits- „Die Richtlinien nach Satz 3 und die Empfehlungen
unfähigkeit". nach Satz 4 bedürfen, soweit sie Angelegenheiten
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der sozialen Pflegeversicherung betreffen, der Zu- 3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflege-
stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit tätigkeit
und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen
ordnung."
Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt
nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher
Artikel 5 Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur
Änderung
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1 einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 fünftes
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 102 des Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitrags-
wie folgt geändert: bemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166
Abs. 2) ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt;
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind
zusammenzurechnen."
a) Nach ,,§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung"
wird eingefügt:
4. § 24 wird wie folgt geändert:
"§ 106a Zuschuß zur Pflegeversicherung".
b) Die Wörter ,,§ 177 Beitragszahlung von Pflege- a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „haben" das Komma gestrichen und das
personen" werden durch die Wörter ,,§ 177 (weg-
Wort „oder" eingefügt.
gefallen)" ersetzt.
c) Nach ,,§ 249a Beitragszeiten und Berücksichti- b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
gungszeiten wegen Kindererziehung im Beitritts- ,.ausübt," das Wort „oder" gestrichen.
gebiet" wird eingefügt: c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,.§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege". "c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher
d) Nach,,§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet" Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und
wird eingefügt: keinen Anspruch auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung hat," .
.,§ 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen".
2. § 3 wird wie folgt geändert: 5. § 25 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen.
a) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
eingefügt: 6. § 57 wird wie folgt geändert:
„ 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
des § 14 des Elften Buches nicht erwerbs- gestrichen.
mäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in b) Absatz 2 wird aufgehoben.
seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn
der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistun- 7. In § 68 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort
gen aus der sozialen oder einer privaten ,,Rentner' ein Komma und die Wörter ,,zur Pflege-
Pflegeversicherung hat,". versicherung• eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem 8. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:
Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, ,,§ 106a
das das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-
Zuschuß zur Pflegeversicherung
sprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des
Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht (1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-
erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach versicherung freiwillig versichert oder nach den Vor-
§ 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht schriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben privaten Krankenversicherungsuntemehmen einen
regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos
beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrecht-
nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig." zuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Pflegeversicherung.
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des
.,(2) Versicherungsfrei sind Personen, die Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenver-
sicherung als Pflegeversicherungsbeitrag für Renten-
i . eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 und 2
bezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegever-
Viertes Buch),
sicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit \§ 8 mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von
Abs. 3 Viertes Buch) oder den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1049
Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann b) in der sozialen Pflegeversicherung versiche-
auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet rungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von
werden." dem privaten Versicherungsunternehmen,
c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflege-
9. In § 111 Abs. 2 werden nach dem Wort "Krankenver- bedürftigkeit Beihilfeleistungen und Leistun-
sicherung" die Wörter "und die Pflegeversicherung" gen eines privaten Versicherungsunterneh-
eingefügt. mens erhält, von der Festsetzungsstelle für
die Beihilfe und dem privaten Versicherungs-
1O. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert: unternehmen anteilig."
a) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt. 13. Nach § 176 wird folgender Paragraph eingefügt:
b) Der Nummer 7 wird nach dem Wort "Versorgungs- ,,§ 176a
ausgleichs" das Wort "oder" angefügt.
Beitragszahlung und Abrechnung
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt: bei Pflegepersonen
,,8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit". Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperso-
11. § 166 wird wie folgt geändert: nen können die Spitzenverbände der Pflegekassen,
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der
b) Folgender Absatz wird angefügt: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch
,,(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht Vereinbarung regeln."
erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege
eines 14. § 177 wird aufgehoben.
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3
Elftes Buch) 15. Dem § 199 wird folgender Satz angefügt:
a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er .,Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht er-
mindestens 28 Stunden .in der Woche werbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend an-
gepflegt wird, zuwenden."
b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
mindestens 21 Stunden in der Woche
16. § 223 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
gepflegt wird,
,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
die von der Rentenversicherung zu tragenden Bei-
mindestens 14 Stunden in der Woche
träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur
gepflegt wird,
Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung."
Elftes Buch)
a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, 17. In § 231 Satz 2 werden die Wörter „Beschäftigung
wenn er mindestens 21 Stunden in der oder Tätigkeit" durch die Wörter „Beschäftigung
Woche gepflegt wird, oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienst-
b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, leistungen" ersetzt.
wenn er mindestens 14 Stunden in der
Woche gepflegt wird, 18. Nach § 249a wird folgender Paragraph eingefügt:
3. erheblich Pflegebedürftigen(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ,,§249b
Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugs-
größe. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege- Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch
personen die Pflege gemeinsam aus, sind bei- Zeiten der nicht erwerbsrnäßigen Pflege eines Pflege-
tragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson bedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflege- 31. März 1995, solange die Pflegeperson
stufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im 1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu
Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit ins- zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Bei-
gesamt entspricht." trägen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
2. nicht zu den in§ 56 Abs. 4 genannten Personen
12. In § 170 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein gehört, die von der Anrechnung einer Kinder-
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: erziehungszeit ausgeschlossen sind.
,,6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der
die einen Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit ange-
a) in der sozialen Pflegeversicherung pflicht- rechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei
versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit
der Pflegekasse, gestellt wird."
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
19. § 254d Abs. 1 wird wie folgt geändert: Dritter Teil
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Aufenthalt"
ein Komma eingefügt.
Änderung weiterer Gesetze
b) Nach Nummer 4 wird eingefügt:
.,4a Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege". Artikel&
Änderung
20. Nach § 279d wird folgender Paragraph eingefügt: des Gesetzes zur Sicherung
und Strukturverbesserung
.,§279e
der gesetzlichen Krankenversicherung
Beitragszahlung von Pflegepersonen
In Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung
(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver-
Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum sicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen werden nach dem Wort „höchstens• die Wörter „um
häuslichen Pflege Im Inland gelten auf Antrag als die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46
Pflichtbeiträge, wenn Abs. 3 des 8ften Buches .Sozialgesetzbuch) je Mitglied
1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so und" eingefügt.
hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regel--
mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens in erheblichem Umfang Artikel 7
fremder Hilfe dauernd bedarf, und
Änderung
2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens
der Reichsversicherungsordnung
zehn Stunden aufgewendet werden.
(2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes--
1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang einge-- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti--
schränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag kel 6 Abs. 92 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsent-
gelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 1. In§ 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 18
Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraus- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer an-
setzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die gefügt:
nachweisen, daß sie ohne ihre in der Zeit vom
1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte
„19. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines
Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften
das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts
Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Pflege-
übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung
personen nicht bereits zu den nach den Num-
der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu
mern 1, 5, 7 oder 13 Versicherten gehören; die
diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im
wenn bei Bezug von Sozjalleistungen Beiträge gezahlt
Bereich der Körperpflege und - soweit diese
werden.
Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu--
(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen gute kommen - Pflegetätigkeiten in den Berei-
eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder chen der Ernährung, der Mobilität sowie der
wegen einer anderweitigen Verhinderung von läng- hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des
stens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Elften Buches Sozialgesetzbuch).•
Anwendung der Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.
(4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und 2. In § 541 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „unbe-
nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Auf- schadet des" die Angabe,.§ 539 Abs. 1 Nr. 19" und das
nahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 Wort „sowie" eingefügt.
und 2 nicht mehr anzuwenden."
3. Dem § 637 wird folgender Absatz angefügt
21. In § 281 b werden die Wörter .in der Rechtsverord-- .,(5) § 636 gilt ferner bei Arbeitsunfällen von nach
nung über die Bestimmung des Durchschnittsentgelts § 539 Abs. 1 Nr. 19 versicherten Pflegepersonen ent--
zusätzlich" durch die Wörter „durch Rechtsverord-- sprechend für Ersatzansprüche einer Pflegeperson,
nung" ersetzt. deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den
Pflegebedürftigen wie auch fOr Ersatzansprüche von
Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unter-
22. § 289 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
einander."
,.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge
4. In§ 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflege-
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
versicherung sowie fOr die Zuschüsse zur Kranken-
versicherung und zur Pflegeversicherung." "10. in den Fällen des§ 539 Abs. 1 Nr. 19.•
----------·--·-·--- · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1051
5. § 770 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: 3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "oder dem
Eintritt" durch die Wörter ", einer Pflegebedürftigkeit
"In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 dür-
oder" ersetzt.
fen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben
werden."
4. Dem § 25b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
Artikel& nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende
Änderung Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
des Arbeitsförderungsgesetzes erbracht werden."
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 5. In § 25e Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8" durch
(BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buch- die Angabe ,,§ 26c Abs. 11" ersetzt.
stabe k des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
wird wie folgt geändert: 6. In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 6
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 26c Abs. 8 Satz 3"
1. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- ersetzt.
gefügt:
7. § 26c wird wie folgt gefaßt:
"Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht
der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich." ,,§26c
(1) Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen
2. § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank-
heit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
„2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflege-
des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
versicherung,".
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höhe-
rem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu
3. In§ 138 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper- gewähren. Die Absätze 5 und 7 sind auch auf Kranke
schaden" die Wörter "oder Pflegebedürftigkeit" ein- und Behinderte anzuwenden, die voraussichtlich
gefügt. weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen, einen
geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die
4. In § 141 n Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "gesetz- der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 4
lichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen bedürfen. § 35 bleibt unberührt.
Rentenversicherung sowie" durch die Wörter „gesetz- (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
lichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Absatzes 1 sind:
sozialen Pflegeversicherung und" ersetzt.
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktions-
störungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Artikel 9 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane,
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes 3. Störungen des Zentralnervensystems wie An-
triebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der sowie endogene Psychosen, Neurosen oder
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), geistige Behinderungen,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt
geändert: derer Personen pflegebedürftig im Sinne des
Absatzes 1 sind.
1. § 10 wird wie folgt geändert: (3) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1
besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver- vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ab-
hüten," die Wörter "Pflegebedürftigkeit zu ver- lauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung
meiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Über-
Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt. nahme dieser Verrichtungen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "ver- (4) Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtun-
hüten," die Wörter „Pflegebedürftigkeit zu ver- gen im Sinne des Absatzes 1 sind:
meiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,
Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt.
Duschen, ·Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. § 11 wird wie folgt geändert:
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder dem Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
Eintritt" durch die Wörter ", einer Pflegebedürftig-
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-
keit oder" ersetzt.
stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
b) In Absatz 4 werden die Wörter "und Leistungen bei Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Ver-
Pflegebedürftigkeit" gestrichen. lassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung,
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflege-
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, kraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die
Kleidung oder das Beheizen. angemessenen Kosten zu übernehmen. Pflege-
bedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich
(5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-
die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson
mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleich-
oder einer besonderen Pflegekraft fOr eine angemes-
terung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um
sene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht
der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen
anderweitig sichergestellt ist.
entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbrin-
gung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen (10) Leistungen nach Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3
nach Kommunikation berOcksichtigt werden. werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches schriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen
Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 27d Abs. 1 Nr. 7 oder Ihnen gleichartige
nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit
die Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial- 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch
gesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem
Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und sie gewährt werden, anzurechnen. Die Leistungen
Anpassung der Pflegegelder nach Absatz 8 ent- nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach
sprechende Anwendung. Die Entscheidung der Absatz 8 gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 9
Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach ande-
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der ren Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld
Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bel teilstatio-
zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, närer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das
die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen
sind. nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht
(7) Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,
aus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf entsprechende Leistungen nach anderen Rechts-
hinwirken, daß die Pflege einschließlich der haus- vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Bundes-
wirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die sozialhilfegesetzes bleibt unberührt.
dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege (11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das ist
Nähere regeln die Absätze 8 bis 12.
a) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer
(8) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei auf längere Zeit erforderlich Ist, sowie bei häus-
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen licher Pflege, wenn der in Absatz 8 Satz 1 oder 2
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht,
zusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe bei der § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheb- b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d
lich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie § 27d Abs. 5
von 400 Deutsche Mark monatlich. Pflegebedürftige, Satz2und3
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens drei- entsprechend anzuwenden.
mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe (12) Bel der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein
bedürfen und zusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe 21. Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen werden, Einkommen und Vermögen des Beschädig-
(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in ten einzusetzen ...
Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich. Pflege-
bedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung 8. In § 26d Abs. 3 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 4'" durch
oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich die Angabe ,,§ 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1
rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und und 2'" ersetzt.
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-
wirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerst-
9. In § 27d Abs. 7 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 9'" durch
pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von
die Angabe "§ 26c Abs. 12'" ersetzt.
1300 Deutsche Mark monatlich. Bei pflegebedürf-
tigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinde-
10. In § 27h Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8'" durch
rung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
zusätzliche Pflegebedarf maßgebend. die Angabe "§ 26c Abs. 11'" ersetzt.
(9) Pflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind 11. Nach § 27i wird folgender Paragraph eingefügt:
die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
n§27j
zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen
gewährt sowie Beitrlge der Pflegeperson fOr eine Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach
angemessene Alterssicherung übernommen werden, § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden
wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das
Ist neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7 Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeld-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1053
anspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetz- (2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den
buch übersteigt und die geltenden Vorschriften des Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrunde-
Bundesversorgungsgesetzes ungeachtet des § 26c legung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften
den Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der
eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus
31. März 1995 geltenden Fassung außer Betracht. allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.
Gleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum (3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozial-
31. März 1995 Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis gesetzbuch gilt entsprechend."
zum 31. März 1995 geltenden Fassung und daneben
Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nach
15. § 56 wird wie folgt geändert:
diesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistun-
gen für hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 0 das Pflege-
Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirt- geld (§ 26c Abs. 6)," gestrichen.
schaftliche Versorgung entfallende Teil des Pflege- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 26c Abs. 6,"
geldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gestrichen.
angerechnet wird."
16. Dem § 64a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
12. § 35 wird wie folgt geändert:
„Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit
a) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze gegeben werden."
ersetzt:
„Solange der Beschädigte infolge der Schädigung
hilflos ist, wird eine Pflegezulage von 454 Deutsche Artikel10
Mark (Stufe 1) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne Änderung
des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine des Zweiten Gesetzes
Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehren-
zur Änderung des Gesetzes
den Verrichtungen zur Sicherung seiner persön-
über die Entschädigung
lichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages frem-
der Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen
für Opfer von· Gewalttaten
sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Über- Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
wachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genann- Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalt-
ten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die taten vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262) wird wie folgt
Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, geändert:
jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist." Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" ge- „Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1 ist ferner die
strichen. Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für
c) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 7 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und
werden die Absätze 3 bis 6. § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis
d) Im neuen Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,Absatz 4" zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen."
durch die Bezeichnung ,,Absatz 3" ersetzt.
Artikel 11
13. § 40b wird wie folgt geändert:
Änderung
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die
Zahl „ 1O" ersetzt.
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
Zahl „1O" ersetzt. (BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 87
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
wird wie folgt geändert:
.,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil
im Sinne des§ 35 Abs. 2 entsprechend." 1. In § 18 werden die Wörter „Unfall-, Renten- und
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Unfall-
und Rentenversicherung sowie In der Arbeitslosenver-
14. Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt: sicherung und sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.
,,§53a
2. Nach § 23 wird folgender Paragraph eingefügt:
Beiträge zur Pflegeversicherung
,,§23a
(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinter-
bliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Kran- Pflegeversicherung
kenbehandlung haben und die bei ·einem privaten § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit
Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflege- der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder
kasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozial- Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16
gesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt
Pflegeversicherung erstattet. weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Beitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht
und Arbeitsentgelte zu zahlen haben." befreit und bei einem privaten Versicherungsunter-
nehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind,
erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen
Artikel 12 vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und
ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
Änderung Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflege-
des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherung versichert wären, Vertragsleistungen
beanspruchen können, die nach Art und Umfang den
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
gleichwertig sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266), wird
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Zuschuß
wie folgt geändert:
beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstler-
sozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflege-
1. In § 1 werden nach dem Wort „Angestellten" das Wort kasse zu zahlen hätte; dabei wird ein Mindest-
„und" gestrichen und ein Komma eingefügt und nach arbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des
dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt. § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht
in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt
2. § 5 wird wie folgt geändert: entsprechend."
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: 6. § 11 wird wie folgt geändert:
,,(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- oder
diesem Gesetz versicherungsfrei, wer Rentenversicherung• durch die Wörter „Renten-
oder Krankenversicherung oder in der sozialen
1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder Pflegeversicherung" ersetzt.
2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversiche-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kranken-
rungspflicht befreit worden
oder Rentenversicherung• durch die Wörter
ist." „Renten- oder Krankenversicherung oder in der
sozialen Pflegeversicherung" und die Angabe
3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversiche- ,,§ 10" durch die Angabe ,,§§ 10 und 1 0a" er-
rung und in der gesetzlichen Krankenversicherung" setzt.
durch die Wörter „Renten- und Krankenversicherung
sowie in der sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.
7. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 1o• durch die
Angabe,,§§ 10 und 10a" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. 8. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: „Beitragsanteile" die Wörter „nach Absatz 1 sowie
,,(2) Wer bei einem privaten Versicherungsunter- nach § 16a Abs. 1" eingefügt.
nehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist
und nach diesem Gesetz pflegeversicherungs- 9. Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:
pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht ,.§16a
an kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." (1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für
5. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt: den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 55
und 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
,,§10a
ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach für einen Kalendermonat wird am Ersten des folgen-
§ 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und den Monats fällig.
in der sozialen Pflegeversic;::herung versichert sind,
erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend."
vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages,
den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht 10. In § 17 werden nach dem Wort „Krankenversiche-
nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen rung" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversiche-
hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, rung• und nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter
den sie tatsächlich zu zahlen haben; dabei wird ein .,und der Pflegekasse" eingefügt.
Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit§ 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch 11. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter .den Trägem
nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
entsprechend. Wörter „den Kranken- und Pflegekassen" ersetzt.
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1055
12. § 55 wird wie folgt gefaßt: 1. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
.,§55 .,(3a) Den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial-
Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflege- gesetzbuch auf den Leistungsträger entfallenden
versicherung bei selbständigen Künstlern und Publizi- Anteil an den Beiträgen aus Produktionsaufgaberente
sten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz und Ausgleichsgeld trägt der Bund. Absatz 1 Satz 7
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gilt entsprechend."
sind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozial-
kasse am 1. Januar 1995. • 2. In§ 16 Satz 1 wird die Angabe.,§ 14 Abs. 3 und 4"
durch die Angabe .,§ 14 Abs. 3 bis 4" ersetzt.
Artikel 13
Artikel 17
Änderung
des Zweiten Gesetzes Änderung
über die Krankenversicherung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
der Landwirte Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),
§ 14 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
zuletzt geändert durch § 13 Abs. 9 des Gesetzes vom
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
2. August 1993 (BGBI. 1S. 1402), wird wie folgt geändert:
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert
worden ist, wird gestrichen. 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
.,(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhaus-
Artikel 14 planung auf die pflegerischen Leistungserforder-
Änderung nisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab,
insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von
des Gesetzes über die Angleichung
Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich
der Leistungen zur Rehabilitation
werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur wirtschaftlich selbständige ambulante oder statio-
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), näre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen. Die Zahl
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli der in die Krankenhauspläne aufgenommenen
1992 (BGBI. 1S. 1225), wird wie folgt geändert: Krankenhausbetten ist ab dem 1. Juli 1996 un-
verzüglich um die Zahl der fehlbelegten Betten zu
In§ 12 Nr. 2 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-," verringern, die insbesondere durch die In § 17a vor-
der Wortbestandteil „Pflege-, " eingefügt. gesehenen Maßnahmen entbehrlich werden. Dabei
soll die diesem Ziel dienende Förderung nach § 9
Abs. 2 Nr. 6 vorrangig solchen Krankenhausträgern
gewährt werden, die von sich aus eine Umwidmung
Artikel 15 in Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 vornehmen."
Änderung b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
des Gesetzes über eine Altershilfe
fOr Landwirte 2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
In § 13 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für .,(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der lau-
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom fenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1993 (BGBI. 1 von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl
S. 1998) geändert worden ist, werden nach dem Wort zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung
„Beitrag" die Wörter „und die von den Alterskassen zu des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden
tragenden Beitragsteile nach § 59 Abs. 1 des Elften der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
Buches Sozjalgesetzbuch" eingefügt. kassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel
der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt
unberührt."
Artikel16
Änderung des Gesetzes 3. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit .,§ 17a
Abbau von Fehlbelegungen
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (1) Der Krankenhausträger stellt sicher, daß keine
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie oder dort verbleiben, die nicht oder nicht mehr der sta-
folgt geändert: tionären Krankenhausbehandlung bedürfen.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Krankenkassen wirken insbesondere durch 4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
gezielte Einschaltung des Medizinischen Dienstes der derer Personen pflegebedürftig im Sinne des
Krankenversicherung darauf hin, daß Fehlbelegungen Absatzes 1 sind.
vermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig (3) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der
abgebaut werden. Zu diesem Zweck darf der Medizini- Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
sche Dienst der Krankenversicherung Einsicht in die Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Krankenunterlagen nehmen. Der Medizinische Dienst Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Ver-
und die erforderlichen Angaben über den Befund mit- richtungen.
zuteilen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
(3) Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 18
Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
Abs. 2) sind verpflichtet, durch entsprechende Be-
messung des Krankenhausbudgets sicherzustellen, 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,
daß Fehlbelegungen abgebaut werden. Soweit Teile Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
des Krankenhauses in Pflegeeinrichtungen umge- Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
widmet worden sind, sollen in der Pflegesatzvereinba- 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zu-
rung Regelungen getroffen werden, die einer möglichst bereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
nahtlosen Übernahme von Krankenhauspersonal
durch die neuen Pflegeeinrichtungen förderlich sind." 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-
stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen
Artikel 18
und Wiederaufsuchen der Wohnung,
Änderung 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
des BundessozialhiHegesetzes das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646) Kleidung oder das Beheizen.
wird wie folgt geändert: (5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-
mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichte-
1. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: rung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um der
„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen ent-
nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende gegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach
erbracht werden." Kommunikation berücksichtigt werden.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches
2. In§ 38 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Wartung und" Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen
gestrichen und die Angabe ,.§ 69 Abs. 2" durch die nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die
Angabe ,,§ 69b Abs. 1" ersetzt. Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der
3. § 68 wird wie folgt gefaßt: Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und An-
passung der Pflegegelder nach § 69a entsprechende
,.§68
Anwendung."
Inhalt
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geisti- 4. Nach § 68 wird folgender Paragraph eingefügt:
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden .,§68a
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Bindungswirkung
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
Die Entscheidung der Pflegekasse Ober das Ausmaß
in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,
der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozial-
ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Absatz 5 und § 69 sind
gesetzbuch ist auch der Entscheidung Im Rahmen
auch auf Kranke und Behinderte anzuwenden, die
der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf
voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe
Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu
bedürfen, einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1
berücksichtigen sind."
haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als
nach Absatz 4 bedürfen.
5. § 69 wird wie folgt gefaßt:
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
Absatzes 1 sind: .,§69
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun- Häusliche Pflege
gen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die
Sinnesorgane, Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versor-
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, gung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a
Behinderungen, bis 69c."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1057
6. Nach § 69 werden folgende Paragraphen eingefügt: (2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den
Leistungen nach § 69a gewährt. Werden Leistungen
n§69a
nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach
Pflegegeld anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflege-
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der geld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei (3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürfti- .
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen gen kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und gekürzt werden.
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich (4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit
Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,
von 400 Deutsche Mark monatlich. entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor-
schriften in Anspruch zu nehmen."
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun-
7. In§ 70 Abs. 3 wird die Angabe.,§ 69 Abs. 2" durch die
gen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Angabe .,§ 69b Abs. 1" ersetzt.
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehr-
fach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), er- 8. § 81 wird wie folgt geändert:
halten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 69 Abs. 3
monatlich. Satz 1" durch die Angabe n§ 69a Abs. 1 oder 2"
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der ersetzt.
Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 69 Abs. 4
gen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe Satz 2" durch die Angabe"§ 69a Abs. 3" ersetzt.
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
9. Dem § 93 wird folgender Absatz angefügt:
(Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in
Höhe von 1 300 Deutsche Mark monatlich. „(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten
(4) Bel pflegebedürftigen Kindern ist der infolge
sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten
Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesun-
und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistun-
den gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maß-
gen der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 und der voll-
gebend.
stationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei
§69b
Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen
Andere Leistungen in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des Elften
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind Buches Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften des
die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu
gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine gewähren sind."
angemessene Alterssicherung übernommen werden,
wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist
neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die Artikel 19
Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforder-
lich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der
Änderung des Heimgesetzes
Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Kosten zu übernehmen. vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763, 1069), zuletzt geändert
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1
erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die S. 1257), wird wie folgt geändert:
Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen
Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu 1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt
n§3
ist.
Mindestanforderungen
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können
nicht als ein Pauschalbetrag gewährt werden. Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministe-
rium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit
§69c dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-
Leistungskonkurrenz ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
(1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2 werden ordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält.
Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder 1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufent-
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschrif- halts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die
ten mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem 2. für die Eignung des Leiters des Helmes und der
sie gewährt werden, anzurechnen. Beschäftigten."
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Nach § 4d wird folgender Paragraph eingefügt: Artikel20
n§4e Änderung
Heimverträge mit Versicherten des Lastenausgleichsgesetzes
der sozialen Pflegeversicherung Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
. (1) In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), geändert
Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember
Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die
Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflege-
1. § 267 wird wie folgt geändert:
leistungen, für Unterkunft und Verpflegung -sowie für
Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschrei- a) In Absatz 1 wird der letzte Satz durch die folgenden
ben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzu- Sätze ersetzt:
geben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten „Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich
Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder
sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften
Buches Sozialgesetzbuch. nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monat-
(2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in lich. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei
Absatz 1 genannten Verträge. Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monat-
lich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige
(3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des
Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den
Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit
Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar
oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare
gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in
Leistungen von einem privaten Versicherungsunter-
§ 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts ande-
nehmen erhalten."
res bestimmt ist."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Pflegegelder," das Wort „Pflegesachleistungen,"
eingefügt und der Buchstabe c wie folgt gefaßt:
"(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ,,c) Personen, die infolge körperlicher oder geisti-
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit ger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heim- können, ein Freibetrag von 75 Deutsche Mark
fürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld
Mitwirkung fest." oder eine Pflegesachleistung nach den Vor-
schriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder vergleichbare Leistungen von einem pri-
4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
vaten Versicherungsunternehmen;".
"(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit 2. § 276 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kranken-
den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das versorgung" ein Komma und das Wort „Pflege-
einzuhaltende Verfahren näher fest." versicherung" angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach
"(4) Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23
und Sozialordnung und dem Bundesministerium für des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem
Familie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflege-
Umstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer bedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der
Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwen-
benötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den dungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche
Beteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet,
übermittelt werden." den der Leistungsträger als Pflegeversicherungs-
beitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die
6. § 14 wird wie folgt geändert: in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert
a) In Absatz 7 Satz 1 werden hinter den Wörtern „im sind."
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft" die Wörter „und dem Bundesministerium für 3. Nach § 285 wird folgender Paragraph eingefügt:
Arbeit und Sozialordnung" eingefügt. ,,§285a
b) Folgender Absatz wird angefügt: Bei Bezug von Entschädigungsrente und beson-
,,(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der derer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a ent-
sozialen Pflegeversicherung." sprechend."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1059
Artikel 21 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er
beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark, im Falle der
Änderung Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten
des Bundesbesoldungsgesetzes 10 337,60 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 5168,80 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des lnkraft-
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), tretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung ·
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark, der der
geändert: Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten
10 309,20 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter
Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt: 5 154,60 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn
die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach
,,§3a
Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-
Besoldungskürzung gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-
(1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."
um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges ab-
gesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten 2. § 27 des Abgeordnetengesetzes wird wie folgt ge-
in Dienststellen in den Ländern, in denen die am ändert:
31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf
,,Mitglieder des Bundestages und Versorgungs-
einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
empfänger nach diesem Gesetz erhalten ~inen
(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krank-
nach dem Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozial- heits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinn-
gesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte gel-
Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht für Beamte, tenden Vorschriften."
Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der
gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren ,,(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den
Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2
worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in
Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten
des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch
die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflege-
einen Werktag fällt, notwendig ist. versicherung."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das
gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des 3. In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes werden nach
lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt Satz 1 folgende Sätze angefügt:
die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr." „Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach
Satz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den
Kosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit
Artikel 22 § 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zu-
Regelung für Amtsverhältnisse schüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünf-
undsechzigstel. Er beträgt dann 10 337 ,60 Deutsche
Für die Empfänger von Amtsbezügen des Bundes gilt
Mark. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des § 43 des
§ 3a des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß.
Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Aus-
zahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1
Artikel23 10 309,20 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn
die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach
Änderung Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-
des Abgeordnetengesetzes gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-
und des Europaabgeordnetengesetzes tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März Artikel 24
1994 (BGBI. 1 S. 526), und das Europaabgeordneten-
gesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1S. 413), zuletzt geändert Änderung
durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember des Flüchtlingshilfegesetzes
1993 (BGBI. 1S. 2378), werden wie folgt geändert: Dem § 15 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1S. 681),
1. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli
folgender Absatz angefügt: 1992 (BGBI. 1S. 1389) geändert worden ist, wird folgender
,,(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Satz angefügt:
Absatz 1 und der Amtszulage nach Absatz 2 ver-
mindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflege- „Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276
fällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel25 „Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer
Änderung
Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend
des Bundesvertriebenengesetzes hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerennäßigung
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der nach § 33 einen Pauschbetrag von 1 800 Deutsche
Bek~nntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 829) wird Mark im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-
wie folgt geändert: pauschbetrag). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist
eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und
In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Leistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf
Sozialgesetzbuch" gestrichen. eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Hilfe in Fonn einer Überwachung oder einer An-
leitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen
Artikel 26 erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muß, jedoch eine stän-
Änderung dige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
des Einkommensteuergesetzes Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898, in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich
1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von meh-
Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 142), wird reren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum
wie folgt geändert: gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der
Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen
der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt."
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus
Artikel 27
einer Pflegeversicherung und aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung,". Änderung des Umsatzsteuergesetzes
b) In Nummer 14 wird das Wort „Krankenver-
In § 4 Nr. 16 Buchstabe d und e des Umsatzsteuer-
sicherung" durch die Wörter „Kranken- und Pflege-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
versicherung" ersetzt.
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 565, 1160), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
2. § 10 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „zwei Drittel" durch die Angabe „40 vom Hundert"
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
,,Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-
gen" durch die Wörter „Kranken-, Pflege-, Artikel 28
Unfall- und Haftpflichtversicherungen" ersetzt.
bb) Am Ende von Nummer 2 Doppelbuchstabe dd Änderung des Bewertungsgesetzes
werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt In § 111 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
und folgender Buchstabe angefügt: der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1
„c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Pflegeversicherung". 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist,
b) Am Ende des Absatzes 3 werden der Punkt wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer und der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
angefügt:
„4. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c
ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche Artikel 29
Mark für Steuerpflichtige, die nach dem 31. De-
zember 1957 geboren sind." Änderung
des Versicherungssteuergesetzes
3. § 33b wird wie folgt geändert: In § 4 Nr. 5 des Versicherungssteuergesetzes in der im
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,
,,äußerlich erkennbaren" gestrichen. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
S. 2310) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender
„Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 Satz eingefügt:
sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag
auf 7 200 Deutsche Mark." „Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne
c) In Absatz 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon,
ersetzt: zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden sind."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mal 1994 1061
Artikel 30 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-
Änderung ändert:
der Bundeshaushaltsordnung
In § 112 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung In § 51 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
vom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch gefügt:
Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch
S. 2353) geändert worden ist, werden nach dem Wprt
über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem
,,Krankenversicherung," die Wörter „der sozialen Pflege-
Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen."
versicherung" eingefügt.
Artikel 31 Artikel 34
Änderung Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes des Eignungsübungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- Nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes in der im
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2374), wird wie Artikel 66 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
folgt geändert: S. 2261) geändert worden ist, wird folgender Paragraph
eingefügt:
1. Nach § 13 wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§Sa
,,§13a Pflegeversicherung
Pflegeversicherungszuschlag (1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine
Für Auszubildende, die beitragspflichtig bestehende Pflegeversicherung nicht.
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder (2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung
trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen,
Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für
das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial-
Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches
gesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,
Sozialgesetzbuch."
nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind,
erhöhen sich die Beträge nach§ 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um Artikel35
monatlich 10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um Änderung
monatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist bei Entschei- des Unterhaltssicherungsgesetzes
dungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem
31 . Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung
Beginn des Antragsmonats an zu berücksichtigen." der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2614), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBI. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt
2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort-
bestandteil „Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-," geändert:
eingefügt.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „3" ein Komma
Artikel 32 und die Angabe „3a" eingefügt.
Änderung des Wohngeldgesetzes b) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2"
ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.
In § 14 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2438) geändert worden ist, a) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer ein-
werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter gefügt:
,,und die Pflegeversicherung" eingefügt. ,,2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-
versicherung zugunsten Wehrpflichtiger, für
die keine Beiträge zur sozialen Pflegever-
sicherung entrichtet werden;".
Artikel 33
b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer ein-
Änderung gefügt:
des Sozialgerichtsgesetzes
,,3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- versicherung zugunsten von Familienangehö-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), rigen ohne eigenes Einkommen;".
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Teil jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Überleitungsvorschriften
zu den Artikeln 1 bis 35
Artikel40
Artikel36
Familienversicherung der Behinderten
Änderung
der Beitragsüberwachungsverordnung Familienversicherung besteht auch für Behinderte, die
im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes die Voraus-
Die Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Beitragsüberwachungs- setzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des
verordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992) werden Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, diese aber
durch die neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt. erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt
des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte.
Artikel 37
Änderung Artikel 41
der Beitragszahlungs~erordnung Übergangsregelungen für Fristen
In § 3 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai bei Wahlrechten der Versicherten
1989 (BGBI. 1S. 990) wird nach Absatz 1 folgender Absatz (1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen
eingefügt: Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können
sich bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht
,,(1 a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Be-
Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Ab- freiungsanträge können bereits vor dem 1. Januar 1995
satz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn mit Wirkung ab dem 1 . Januar 1995 gestellt werden. § 22
es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Über- Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
weisungsverfahren ist." buch gilt.
(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 Versiche-
rungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt,
Artikel 38
können ihr Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches
Änderung Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1 . Januar 1995 mit
der Verordnung über die Erstattung Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.
von Aufwendungen nach dem Gesetz
zur Überführung von Ansprüchen
und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen Artikel42
des Beitrittsgebiets durch den Bund Behandlung
Die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der bestehenden privaten
nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Pflegeversicherungsverträge
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungs-
(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem
systemen des Beitrittsgebiets durch den Bund vom
privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der
29. Mai 1992 (BGBI. 1S. 999) wird wie folgt geändert:
Pflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungs-
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "106" ein unternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen
Komma und die Angabe "106a" eingefügt. wurde. Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: seine Angehörigen, für die nach § 25 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung
,,4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen
den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial- nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften gesetzbuch noch nicht gleichwertig sind. Verträge, die
Buches Sozialgesetzbuch die Bundesversiche- unzureichende Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum
rungsanstalt für Angestellte zu tragen hat,". 31. Dezember 1995 an den Leistungsumfang der sozialen
Pflegeversicherung anzupassen. § 23 Abs. 3, 5 und 6 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1995 bei der zu-
Artikel39
ständigen Pflegekasse zu stellen. Die Befreiung wirkt
Rückkehr vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht
zum einheitlichen Verordnungsrang widerrufen werden.
Die auf den Artikeln 36 bis 38 beruhenden Teile der dort (3) Personen, die nach § 20 oder § 21 des Elften
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig werden,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1063
können den Pflegeversicherungsvertrag nach Absatz 1 Artikel45
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
Bezieher von Pflegeleistungen
kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familien-
angehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach nach den §§ 53 bis 57
§ 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eintritt. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(4) Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle (1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März
Versicherungsnehmer, die trotz Aufforderung ihren Ver- 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den
sicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1995 nicht ent- §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
sprechend Absatz 1 Satz 3 angepaßt haben, zu ermitteln halten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne
und dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. März 1996 Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten
zu melden. Die Meldepflichten nach Satz 1 bestehen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches
auch, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungs- Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige
vertrag, der nach Absatz 1 zur Versicherungsfreiheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften ~uches Sozial-
geführt hat, nicht fortsetzt. gesetzbuch vorgesehen ist. Sie werden auf Antrag der
Pflegestufe III zugeordnet und erhalten Leistungen in dem
(5) Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1
Beitragszuschuß richtet sich nach§ 61 des Elften Buches Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,
Sozialgesetzbuch, § 106a des Sechsten Buches Sozial- wenn festgestellt wird, daß Pflegebedürftigkeit im ent-
gesetzbuch, § 53a des Bundesversorgungsgesetzes, sprechenden Umfang vorliegt. Wird der Antrag bis zum
§ 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 23a 30. Juni 1995 gestellt, wird die Zuordnung zur Pflegestufe
des Arbeitssicherstellungsgesetzes, § Ba des Eignungs- III rückwirkend ab 1. April 1995 vorgenommen, bei spä-
übungsgesetzes, § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes, terer Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 10a des Künstlersozialversicherungsgesetzes, § 276
des Lastenausgleichsgesetzes und § 15 des Flüchtlings- (2) Die Krankenkassen stellen den Pflegekassen die
hilfegesetzes. In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis ein- für die Leistungsgewährung notwendigen Unterlagen zur
schließlich 31 Dezember 1995 besteht der Anspruch auf Verfügung und übermitteln die erforderlichen personen-
den Zuschuß zu den Beiträgen für Verträge nach Absatz 1 bezogenen Daten.
auch in den Fällen, in denen die Vertragsleistungen noch
nicht den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind.
Artikel46
(6) Wird der Vertrag entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht
angepaßt oder der Vertrag nach Absatz 1 vom Versiche- Aufbau der Verwaltung
rungsnehmer nicht erfüllt, tritt ab 1. Januar 1996 für der Pflegekassen und Meldefristen
Versicherungspflichtige nach § 20 oder § 21 des Elften (1) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekassen
Buches Sozialgesetzbuch Versicherungspflicht in der nehmen die Krankenkassen die Rechte und Pflichten
sozialen Pflegeversicherung ein. der bei ihnen errichteten Pflegekassen wahr. Die den
Krankenkassen Im Jahr 1994 dabei entstehenden not-
wendigen Aufwendungen werden von den Pflegekassen
bis Ende 1995 gegen Nachweis erstattet; haben Kranken-
Artikel43 kassen zur Einführung der Pflegeversicherung notwen-
dige Maßnahmen bereits im letzten Quartal des Jahres
Beitragsbemessung
1993 getroffen, werden auch diese Aufwendungen gegen
bei landwirtschaftlichen Unternehmern Nachweis erstattet.
und mitarbeitenden Familienangehörigen
(2) Die In § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des Elften Buches
Bei der Ermittlung des Zuschlages, der auf den Kran- Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldungen sind von den
kenversicherungsbeitrag aus dem Arbeitseinkommen aus zur Meldung verpflichteten Stellen erstmals zum 1. Okto-
Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, wird in der Zeit ber 1994 gegenüber der zuständigen Pflegekasse, im Fall
vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 von dem ab 1. Juli des § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
1994 geltenden Beitragssatz nach § 24 7 des Fünften gegenüber dem Bundesversicherungsamt abzugeben.
Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe
des Zuschlages zum 1. Oktober 1994 fest.
Artikel 47
Beitragsfreiheit
Artikel 44 für Pflegebedürftige
in stationärer Pflege
Beitragsbemessung
bei Wehr- und Zivildienstleistenden Für Pflegebedürftige, die zum Zeitpunkt des lnkraft-
tretens dieses Gesetzes vollstatlonäre Pflege in einem
Der Beitrag von Wehr- und Zivildienstleistenden, die bei Pflegeheim erhalten, besteht bis zum Inkrafttreten der
Inkrafttreten des Gesetzes einberufen sind, bemißt sich Regelungen des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend§ 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz- auf Antrag Beitragsfreiheit In der sozialen Pflegeversiche-
buch nach dem Beitrag, der vor der Einberufung zuletzt rung, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die
zu entrichten gewesen wäre, wenn die Pflegeversicherung eine Versicherung nach § 25 des Elften Buches Sozial-
zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte gesetzbuch besteht
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel48 Artikel51
Übergangsregelungen Pflegegeld
für Rentenbezieher nach dem Bundessozialhilfegesetz
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach§ 69
Rent~ aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. März 1995
und bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial- geltenden Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten
gesetzbuch Anwendung findet, wird der Zuschuß zur das Pflegegeld insoweit weiter, als es zusammen mit dem
Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis bis zum 31. März 1995 gezahlten Pflegegeld nach § 57
zum 30. Juni 1996 auf der Grundlage des Beitragssatzes des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Pflegegeld-
nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz- anspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
buch gezahlt. Die Pflegekassen melden den Rentenver- übersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundes-
sicherungsträgern bis zum 31. Januar 1996 die bei ihnen sozialhilfegesetzes den Leistungsbezug nicht ausschlie-
versicherten Rentner der gesetzlichen Rentenversiche- ßen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist von den
rung, bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial- am 31. März 1995 in§ 69 Bundessozialhilfegesetz fest-
gesetzbuch angewendet wird. Die Meldepflicht gilt auch gelegten Beträgen auszugehen.
für die privaten Versicherungsunternehmen im Hinblick
auf die bei ihnen versicherten Rentner, für die bei Ver-
sicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung § 28
Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung Artikel52
finden würde. Finanzhilfen für Investitionen
(2) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine in Pflegeeinrichtungen
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, im Beitrittsgebiet
ist der von den Trägem der Rentenversicherung zu zah-
(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der
lende Zuschuß zur Pflegeversicherung von Amts wegen
Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären
zu zahlen. Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das
(3) Über die Beitragseinbehaltung aus Renten der Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der
gesetzlichen Rentenversicherung für die soziale Pflege- Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
versicherung sowie über den Zuschuß zur Pflegeversiche- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in
rung sind die Rentner zu informieren. Ein besonderer den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich
Bescheid ist nicht erforderlich. 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden
Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflege-
einrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen
nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden.
Artikel49 Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die
Weitergeltung für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen
von Vergütungen und Pflegesätzen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlage-
güter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu
Die am 31. März 1995 geltenden Vergütungen für am- ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie
bulante, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege sowie die die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirt-
am 30. Juni 1996 ·für vollstationäre Pflegeeinrichtungen schaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).
geltenden Vergütungsregelungen bleiben über diese
(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundes-
Zeitpunkte hinaus für längstens sechs Monate in Kraft,
ministerium für Arbeit und Sozialordnung den in Absatz 1
sofern nicht rechtzeitig vorher neue Vergütungsverein-
genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewie-
barungen nach Maßgabe des Achten Kapitels des Elften
sen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl
Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
im öst1ichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen
die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den
betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzie-
Vorschriften des Vierten Kapitels des Elften Buches
rung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom
Sozialgesetzbuch.
Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln
des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände)
aufgebracht werden. Von einem Land In einem Jahr nicht
Artikel 50 abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf
abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwal-
Übergangsregelung
tungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-
zum Bundessozialhilfegesetz, gesetzes geregelt.
Bundesversorgungsgesetz
und Lastenausgleichsgesetz (3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden
nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege
Die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozial- wie folgt aufgebracht:
hilfegesetzes, wonach die Geldleistung nach § 57 des
1. vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember
Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe
1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen ist, gilt bis zum
von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr
31. März 1995. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrech-
2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
nungsbestimmungen in § 26c Abs. 5 Satz 4 des Bundes-
versorgungsgesetzes und § 267 Abs. 1 Satz 6 zweiter 2. von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der
Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes. Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegs-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1065
opferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche §2
Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Entgeltzahlung an Feiertagen
Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im
Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feier-
die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kür- tages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
zungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall
Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu erhalten hätte.
regeln.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag
(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzie- gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an
rung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurz-
sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt arbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetz-
1, 1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur lichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen
im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deut- (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am
sche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der
Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Über- Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung
schüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen für diese Feiertage.
(Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach
Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel
§3
entsprechend.
Anspruch
(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis
spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,
Vorhaben, die für die Durchführung der Investitions- ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch
programme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der
Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird
geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
Fremdmittel aufzuführen. Die erstmals aufgestellten arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeits-
Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach unfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren
dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung
der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung her- sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit
zustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der arbeitsunfähig war oder
Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge
jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen. derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten
abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge
Fünfter Teil einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Änderung der Entgeltfortzahlung Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft,
an Feiertagen und im Krankheitsfall wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen
nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,
die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt
Artikel 53 durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich
Gesetz mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann-
über die Zahlung ten Beratungsstelle hat beraten lassen.
des Arbeitsentgelts an Feiertagen
und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz) §4
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
§1 (1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist
Anwendungsbereich dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fort-
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsent- zuzahlen. Ausgenommen sind Leistungen für Autwen-
gelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des dungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich
für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall. entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwen-
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar- dungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
beiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit
Beschäftigten. abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit §6
erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. Forderungsübergang bei Dritthaftung
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher
infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur
Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen
Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet,
des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch
bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
die Arbeitsunfähigkeit entstanden Ist, so geht dieser
für diesen Feiertag nach § 2.
Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt
deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu
seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte tragende Beiträge zur Bundesanstalt fOr Arbeit, Arbeit-
Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer geberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Ab- Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätz-
satzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2. lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt
hat.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1
und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fort- (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich
zuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Gel- die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
tungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen erforderlichen Angaben zu machen.
nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann
die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle ver- werden.
einbart werden.
§7
§5 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Anzeige- und Nachwe~spflichten (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts zu verweigern,
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer 1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt
länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Ver-
ärztliche Bescheinigung Ober das Bestehen der Arbeits- pflichtungen nicht nachkommt; ·
unfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer späte- 2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadens-
stens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der ersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeit-
Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen geber(§ 6) verhindert.
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits-
unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die
Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied zu vertreten hat.
einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche
Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes §8
darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich Beendigung des Arbeitsverhlltnisses
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit
(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer
wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das
der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kün-
(2) Hält sich- der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeits- digt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeits-
unfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem verhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellst- wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
möglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die berechtigt.
Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu
(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3
tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er
Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeits-
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet,
unfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder
auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-
infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1
liche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeits-
bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem
unfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer
Ende des Arbeitsverhältnisses.
verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraus-
sichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß §9
der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach Maßnahmen
den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5
gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeit- (1) Die Vorschriften der §§ 3, 4 und 6 bis 8 gelten
nehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer
Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr un- Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilita-
verzüglich anzuzeigen. tion, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1067
oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der neten Leistungen die den Arbeitnehmern Im Falle ihrer
Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungs- Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden
träger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medi- Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs
zinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durch- auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer
geführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Betracht.
gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3, 4 und 6
Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heim-
bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizi-
arbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister
nischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet
gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21
worden ist und stationär in einer Einrichtung der medizini-
Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzu-
schen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleich-
wenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der
baren Einrichtung durchgeführt wird.
in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist§ 26 des Heim-
den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraus- arbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
sichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im
Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
§ 11
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maß-
nahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Feiertagsbezahlung
Satz 1 oder der in Heimarbeit Beschäftigten
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit (1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des
der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber
oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung
unverzüglich vorzulegen.
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Den gleichen
Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des
§ 10 Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie
Wirtschaftliche Sicherung hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden;
für den Krankheitsfall die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des
im Bereich der Heimarbeit Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleich-
stellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt
(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heim- auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht aus-
arbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a drücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.
bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben
gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem (2) Das Feiertagsgeld beträgt für Jeden Feiertag im
Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen An- Sinne des § 2 Abs. 1 0, 72 vom Hundert des in einem
spruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeits-
Der Zuschlag beträgt entgelts ohne Unkostenzuschläge. Bei der Berechnung
des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den
1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorher-
fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a gehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für
des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1 . November bis
Hundert, 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1 Mai
2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei bis 31 Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf
fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buch- Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden
stabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestell- Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heim-
ten 6,4 vom Hundert arbeit für den Auftraggeber stattfindet.
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags (3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung
zur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozialversicherungs- vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem
beiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld
Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen.
den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlun- Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit
gen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heim-
Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der arbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem
von ihnen Beschäftigten. Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertags-
geld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie
(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftig- für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu
ten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung
gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) ein-
Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 zutragen.
nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kom-
anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im
menden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg
Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchs-
einzutragen.
berechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen
(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)
Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2
werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeich- und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
Mehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der Anspruchsbe-
a) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber
rechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei
ausfällt, oder
das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden
empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegen-
Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung den Grund unverschuldet verhindert ist, seine
nacti Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis
der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf zu erfüllen.
das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten
Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Ab-
Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen bruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt. an der
ist. Berufsausbildung nicht · teilnehmen kann, findet das
(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vor- Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung."
schriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des
Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis
27) und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28); hierbei
finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwen- Artikel56
dung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist Änderung
als das in diesem Gesetz festgesetzte. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
§12 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
Unabdingbarkeit veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 560)
Abgesehen von§ 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften
geändert worden ist, werden vor Absatz 1 die Absatz-
dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
bezeichnung ,,(1 )" gestrichen sowie die Absätze 2 und 3
oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen
aufgehoben.
werden.
Artikel57
Artikel54
Änderung
Änderung
des Bundesurlaubsgesetzes
des Arbeitsgesetzbuches der DDR
Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Die §§ 115a, 11 Sc bis 11 Se des Arbeitsgesetzbuches Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-
der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 86
1977 (GBI. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35 S. 371 ), die nach Anlage II wird wie folgt geändert:
Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(BGBI. 1990 II S. 885, 1207) fortgelten, und § 115b des .Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer
Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizini-
Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1Nr. 18 S. 185), zuletzt schen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."
geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35
S. 371), der nach Anlage II Kapitel Vlll Sachgebiet A 2. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep- n§10
tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1207) mit Änderungen Maßnahmen
fortgilt, werden aufgehoben. der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Re-
habilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet
Artikel55 werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des
Änderung Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften
des Berufsbildungsgesetzes über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall be-
steht."
§ 12 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Artikel 58
Änderung der Gewerbeordnung
,,(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
zahlen machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
1. für die Zeit der Freistellung (§ 7), geändert durch Artikel 6 Abs. 66 des Gesetzes vom
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1069
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt bruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung
geändert: verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der
Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft inner-
1. § 133c wird aufgehoben. halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch
einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau
2. In § 133e werden die Wörter „die in § 133c bezeich- den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
neten Personen" durch die Wörter „ von Gewerbe- Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich minde-
unternehmen beschäftigte technische Angestellte" stens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
ersetzt. Beratungsstelle hat beraten lassen."
3. In § 133f werden die Wörter „der in § 133c bezeich- 3. § 78 wird wie folgt geändert:
neten" durch das Wort „technischen" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Zitierung .,§§ 41 bis 47, 48
Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung ,,§§ 41 bis 60"
4. In § 133g werden im Klammerzusatz die Zitierung
ersetzt.
,,§ 133c" und das Komma gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
Artikel 59
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel62
§ 63 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetz-
Aufhebung
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des des Feiertagslohnzahlungsgesetzes
Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 560) geändert Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feier-
worden ist, wird aufgehoben. tagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 800-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Dezem-
Artikel 60 ber 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), wird aufgehoben.
Änderung
des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 63
Die §§ 1 bis 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom
Änderung
27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt gemäß Artikel 56
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
des Einführungsgesetzes
geändert worden ist, werden aufgehoben. zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In Artikel 230 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 61 Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
Änderung des Seemannsgesetzes des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt werden die Wörter „der § 616 Abs. 2 und 3 und" ge-
Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten strichen.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668), wird Artikel64
wie folgt geändert:
Änderung
des Binnenschiffahrtsgesetzes
1. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied In § 20 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im
hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1,
bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt. veröffent,lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Im übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfort- das Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 886) geändert
zahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe-
sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland ordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „tech-
aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung"
nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied ersetzt.
zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist." Artikel65
Änderung des Gesetzes
2. § 52a wird wie folgt gefaßt: betreffend die prlvatrechUichen
,.§52a Verhältnisse der Flößerei
Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit- In § 16 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen
glied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungs- Verhältnisse der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt
mitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Teil III, Gliederungsnummer 4103-5, veröffentlichten be-
Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Ab- reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 19 des
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) geändert (2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur
worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe- häuslichen Pflege in Kraft:
ordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „tech-
Artikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr. 3
nischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung"
Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 bis 6, 9 und 11
ersetzt.
Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20
und 22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18,
Artikel66 25, 45 und 51.
Unanwendbarkeit von Maßgaben
(3) Am 1. Juli 1996 treten vorbehaltlich des Artikels 69
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III die Regelungen des Artikels 1 § 43 über die vollstationäre
Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- Pflege und des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b in Kraft.
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl.11 S. 885, 1021) aufgeführte Maßgabe ist nicht (4) Am 1. Juni 1994 treten in Kraft:
mehr anzuwenden. Artikel 1 § 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108,
Artikel 5 Nr. 5 und Artikel 43, 46, 52 bis 67.
Sechster Teil
Überleitungsvorschriften Artikel69
zu Artikel 5 Nr. 5 Inkrafttreten
und zu den Artikeln 53 bis 66 der stationären Pflege
(1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung
Artikel67 mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1 § 43 zum
Überleitungsvorschriften 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Sie holt zuvor bei dem
Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamt-
(1) Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des lnkrafttretens wirtschaftlichen Entwicklung ein Gutachten zu der Frage
des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeits- ein, ob zum Ausgleich der mit der Einführung der statio-
unfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in nären Pflege verbundenen Beitragsmehrbelastung der
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha- Arbeitgeber die Abschaffung eines weiteren landesweiten,
bilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, stets auf einen Werktag fallenden Feiertages erfordertich
soweit diese günstigere Regelungen enthalten. Ent- ist oder nicht; der Auftrag des Sachverständigenrates wird
sprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des lnkrafttretens insoweit erweitert. Auf der Grundlage des Gutachtens
des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Ver- stellt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung fest,
fahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist. ob der Ausgleichsbedarf besteht.
(2) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 (2) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß
sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren der Ausgleichsbedarf nicht besteht, tragen Arbeitnehmer
Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben un- und Arbeitgeber den zusätzlichen Beitrag von 0,7 vom
berührt, soweit sie nach Artikel 53 § 4 Abs. 4 und § 12 Hundert (Artikel 1 § 58 Abs. 1) je zur Hälfte.
zulässig sind.
(3) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß der
(3) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften Ausgleichsbedarf besteht, tragen in den Ländern, in
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, denen ein weiterer landesweiter, stets auf einen Werktag
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer- fallender Feiertag abgeschafft worden ist, Arbeitnehmer
den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Arbeitgeber den Beitrag je zur Hälfte (Artikel 1 § 58
oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. Abs. 1). In den anderen Ländern trägt der Arbeitnehmer
den zusätzlichen Beitrag von 0, 7 vom Hundert allein
(Artikel 1 § 58 Abs. 4).
Siebter Teil (4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen
im laufe des Jahres 1995, ob und gegebenenfalls welche
Schlußvorschriften gesetzgeberischen Konsequenzen aus eventuellen unter-
schiedlichen Regelungen in den Ländern zu ziehen sind.
Artikel68 Entsprechendes gilt, wenn das Gutachten des Sach-
Inkrafttreten verständigenrates nach Absatz 1 ergibt, daß zum wei-
der häuslichen Pflege teren Ausgleich der Beitragsbelastung bei Einführung
der Leistungen zur stationären Pflege die Abschaffung
und sonstiger Vorschriften
eines weiteren Feiertages nicht geeignet ist. Dies gilt
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, auch für die Frage der Selbstverwaltung bei nicht
soweit in den Absätzen 2 bis 4 und in Artikel 69 nichts hälftiger Beitragszahlung durch Arbeitgeber und Arbeit-
Abweichendes bestimmt ist. nehmer.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1071
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
(zu Artikel 36)
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
7 Zeitraum
von: Tag*) Monat Jahr
[I] [I] [I]
(Name und Anschrift bis: Tag*) Monat Jahr
der Krankenkasse) [I] [I] [I]
Kennzeichen eintragen: D, K D
D = Dauer-Beitragsnachweis
L _J K = Korrektur-Beitragsnachweis
für abgelaufene Kalenderjahre
*) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Beitragsgruppe Gesamtbeitrag
Beitragsnachweis alphab. numer. DM Pf
Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag - G 100
Beiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag - H 200
Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag - F 300
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung p 006
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten L 020
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit M 001
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil - 1/2K 030
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil - 1/2 L 040
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil - 1/2M 002
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Krankheitsaufwendungen - U1 000
(LFZG)
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Mutterschaftsaufwendungen - U2 009
(LFZG)
Gesamtsumme
Beiträge zur
Krankenversicherung
- freiwillige Mitglieder")
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen - Erstattung gemäß
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind. § 10LFZG
ZU zahlender
Betrag/Guthaben
Datum, Unterschrift *) freiwillige Angabe des Arbeitgebers
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1073
Anlage2
(zu Artikel 36)
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
7 Zeitraum
von: Tag*) Monat Jahr
[D [D [D
(Name und Anschrift bis: Tag*) Monat Jahr
der Krankenkasse) [D [D [D
Kennzeichen eintragen: K
K = Korrektur-Beitragsnachweis
•
für abgelaufene Kalenderjahre
L _J
*) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Besonderer Beitragsnachweis
für Beiträge aus bzw. für Kurzarbeitergeld (KUG) oder Schlechtwettergeld (SWG)
Beitragsgruppe KUG/SWG Ausfallentgelt Beitrag
Beiträge zur alphab. numer. DM Pf DM Pf DM Pf
Krankenversicherung
- allgemeiner Beitrag -
G 100
i\ /
Krankenversicherung
- erhöhter Beitrag -
H 200
\/
Krankenversicherung
- ermäßigter Beitrag -
F 300
7\
soziale Pflegeversicherung p 006
V \
Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Rentenversicherung der Angestellten L 020
Rentenversicherung der Arbeiter
1/2 K 030
- Arbeitgeberanteil -
Rentenversicherung der Angestellten
1/2 L 040
- Arbeitgeberanteil -
Gesamtsumme
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen Zusätzliche Angabe für nicht rv-beitragspflichtige
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind. Beschäftigte, die beitragspflichtig zur BA sind:
DM
1AusfallentgeH
Datum, Unterschrift
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
(2. BAföG-ZuschlagsVÄndV)
Vom 16. Mai 1994
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs- Schweden 160DM,
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Schweiz 290DM,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der zuletzt durch Slowakei 100DM,
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1062) Slowenien 120DM,
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Spanien 120DM,
Tschechische Republik 100DM,
Artikel 1 Ungarn 120 DM,
Ukraine 320DM,
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach
Weißrußland 320DM,
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus-
bildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 935),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1992 - in Afrika für
(BGBI. 1S. 1358), wird wie folgt geändert: Ägypten 180 DM,
Äthiopien 270DM,
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt: Botsuana 270OM,
„Verordnung Burkina Faso 570DM,
· über die Zuschläge zu dem Bedarf Gambia 420DM,
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Ghana 180DM,
bei einer Ausbildung im Ausland Kamerun 610DM,
(BAföG-AuslandszuschlagsV)". Kenia 120 DM,
Lesotho 180DM,
Madagaskar 180 DM,
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Marokko 120DM,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Namibia 120DM,
,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich Nigeria 200DM,
bei einer Ausbildung Ruanda 380DM,
Sambia 270DM,
- in Europa für Senegal 420DM,
Belgien 100DM, Sierra Leone 180DM,
Bosnien-Herzegowina 120DM, Sudan 180DM,
Bulgarien 250DM, Südafrika 120DM,
Dänemark 160OM, Tansania 180DM,
Estland 320DM, Tschad 810DM,
Finnland 120DM, Tunesien 120 DM,
Frankreich Uganda 220DM,
mit Ausnahme von Paris 120DM, Zaire 860DM,
Paris 160 DM,
Griechenland 120DM,
- in Amerika für
Großbritannien 100DM,
Irland 100DM, Argentinien 570DM,
Island 300DM, Bolivien 180DM,
Italien 100DM, Brasilien 230DM,
,,Bundesrepublik Jugoslawien" Chile 120DM,
(Serbien, Montenegro) 120DM, CostaRica 180DM,
Kroatien 120DM, Ecuador 180 DM,
Lettland 320DM, EI Salvador 220DM,
Litauen 320DM, Guatemala 180OM,
Luxemburg 100DM, Haiti 270DM,
Malta 100DM, Jamaika 180 DM,
Ehemalige jugoslawische Republik Kanada 120DM,
Makedonien 120OM, Kolumbien 180 DM,
Moldau, Republik 320DM, Kuba 370DM,
Niederlande 100DM, Mexico 270DM,
Norwegen 240OM, Nicaragua 370DM,
Österreich 160DM, Paraguay 180DM,
Polen 120 DM, Peru 610DM,
Portugal 120DM, Trinidad und Tobago 180DM,
Rumänien 130DM, Uruguay 340DM,
Russische Föderation 320OM, Venezuela 180 DM,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994 1075
Vereinigte Staaten von Amerika mit Syrien 810 DM,
Ausnahme der Städte New York, Tadschikistan 320DM,
Los Angeles, Seattle und San Francisco 170 DM, Taiwan 520DM,
Städte New York, Los Angeles, Thailand 180DM,
Seattle und San Francisco 240 DM, Türkei 160DM,
Turkmenistan 320OM,
Usbekistan 320OM,
- in Asien für
Armenien 320DM, - in Australien/Ozeanien für
Aserbaidschan 320DM, Australien 120DM,
China 220DM,
Neuseeland 120DM."
Georgien 320DM,
Hongkong 420DM, b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundesminister"
Indien 180DM, durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
Indonesien 180DM,
Israel 160DM, 3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter "' die zuletzt durch
Japan 990DM, Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des
Jemen 370DM, Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
Jordanien 270DM, dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Libanon 470DM, 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1134) geändert worden ist,"
Kasachstan 320DM, durch die Wörter ,,, die zuletzt durch Artikel 3 des
Kirgisistan 320DM, Gesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1062) geändert
Korea, Demokratische Volksrepublik 180DM, worden ist," ersetzt.
Korea, Republik 420DM,
Nepal 180DM,
Artikel2
Pakistan 180OM,
Papua-Neuguinea 320OM, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 mit
Philippinen 230DM, der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungs-
Singapur 270DM, zeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1994
Sri Lanka 220DM, beginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K.H. Laermann
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Venags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesge9etzbla Teil I enthAtt Gesetze sowie Verordnungen und BOnStige Be-
kanntmachungen von wesenlllcher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blat1 Teil II zu ver<!ffen11ichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enlhAlt
a) ~ Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
eetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Vertagaabonnement. Postanachrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen VOf'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung
von schweizerischen Straßenfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr
Vom 18. Mai 1994
Auf Grund des§ 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1 . Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizeri-
schen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr vom 27. März 1985
(BGBI. 1S. 615) wird wie folgt geändert:
1. Die§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 4 wird gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann