78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Vom 12. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes vom 11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1866) wird
nachstehend der Wortlaut des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der seit
dem 20. November 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1S. 1692),
2. das am 12. Dezember 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Dezember 1986
(BGBI. 1S. 2190),
3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 42 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. I S. 1221),
4. das am 20. November 1993 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn,den12.Januar1994
Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 79
Berufsbildungsförderungsgesetz
(BerBiFG)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel § 10 Generalsekretär
Anwendungsbereich, Planung und Statistik § 11 Fachausschüsse
§1 Anwendungsbereich § 12 Ausschuß für Fragen Behinderter
§2 Ziele der Berufsbildungsplanung § 13 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
§3 Berufsbildungsbericht § 14 Haushalt
§4 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik § 15 Satzung
§ 16 Personal
§5 Erhebungen
§ 17 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 18 Auskunftspflicht
Zweites Kapitel
Bundesinstitut für Berufsbildung
Drittes Kapitel
§6 Errichtung, Aufgaben
Übergangs- und Schlußvorschriften
§7 Organe § 19 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
§8 Hauptausschuß § 20 (weggefallen)
§ Sa Ständiger Ausschuß § 21 (weggefallen)
§9 Länderausschuß § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Erstes Kapitel (2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu
beizutragen, daß die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl,
Anwendungsbereich,
Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ aus-
Planung und Statistik
reichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen
gewährleisten und daß sie unter Berücksichtigung der
§1 voraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwar-
tenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig
Anwendungsbereich genutzt werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung (Berufsaus-
bildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung), §3
soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt
Berufsbildungsbericht
wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(1) Der zuständige Bundesminister hat Entwicklungen in
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darü-
1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- ber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung
verhältnis, einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. In dem
Bericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwick-
2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem lungen der Berufsbildung darzustellen. Erscheint die
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBI. 1 Sicherung eines regional und sektoral ausgewogenen
S. 79) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Angebots an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in
Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küsten- den Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen
fischerei handelt. werden.
§2 (2) Der Bericht soll angeben
Ziele der Berufsbildungsplanung 1. für das vergangene Kalenderjahr
(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen
für eine abgestimmte und den technischen, wfrtschaft- Stellen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes am
lichen und gesellschaftlichen Anforderungen entspre- 30. September des vergangenen Jahres in das Ver-
chende Entwicklung der beruflichen Bildung zu schaffen. zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge-
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
tragenen Berufsausbildungsverträge, die in den Zweites Kapitel
vorangegangenen zwölf Monaten abgeschlossen Bundesinstitut für Berufsbildung
worden sind, sowie
b) die Zahl der am 30. September des vergangenen §6
Jahres nicht besetzten, der Bundesanstalt für
Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-
Errichtung,Aufgaben
plätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der (1) Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem Gesetz
Bundesanstalt für Arbeit gemeldeten Ausbildungs- werden im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregie-
plätze suchenden Personen; rung durchgeführt. Zur Durchführung dieser Aufgaben wird
ein bundesunmittelbares rechtsfähiges Bundesinstitut für
2. für das laufende Kalenderjahr Berufsbildung errichtet. Den Sitz des Bundesinstituts für
a) die bis zum 30. September des laufenden Jahres zu Berufsbildung bestimmt der zuständige Bundesminister.
erwartende Zahl der Ausbildungsplätze suchenden (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die folgen-
Personen, den Aufgaben:
b) eine Einschätzung des bis zum 30. September des 1. nach Weisung des zuständigen Bundesministers
laufenden Jahres zu erwartenden Angebots an Aus-
a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen
bildungsplätzen.
und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach dem
Berufsbildungsgesetz oder dem Zweiten Teil der
§4 Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,
Zweck und Durchführung b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts
der Berufsbildungsstatistik (§ 3) mitzuwirken,
(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufs- c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik
bildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt. nach Maßgabe des§ 4 mitzuwirken,
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bun- d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher
desanstalt für Arbeit unterstützen das Statistische Bun- Begleituntersuchungen zu fördern,
desamt bei der technischen und methodischen Vorberei- e) an der internationalen Zusammenarbeit in der
tung der Statistik. beruflichen Bildung mitzuwirken,
(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im 2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zustän-
Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so digen Bundesministers die Planung, Errichtung und
zu gestalten, daß die erhobenen Daten für Zwecke der Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungs-
Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der stätten zu unterstützen,
jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können. 3. die Berufsbildungsforschung nach dem durch den
Hauptausschuß (§ 8) zu beschließenden Forschungs-
§5 programm durchzuführen und die Bildungstechnologie
durch Forschung zu fördern; das Forschungspro-
Erhebungen gramm bedarf der Genehmigung des zuständigen
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfaßt Bundesministers; die wesentlichen Ergebnisse der
Berufsbildungsforschung sind zu veröffentlichen,
1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörig-
keit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig ge- 4. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
löste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von zu führen und zu veröffentlichen,
Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auf- 5. a) nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichtsschutz-
lösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Aus- gesetzes berufsbildende Fernlehrgänge zu prüfen
bildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf, und vor der Zulassung dieser Fernlehrgänge nach
Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Geburts- § 19 Abs. 2 Satz 3 des Femunterrichtsschutzgeset-
jahr, Vorbildung und Arbeitsamtsbezirk; Anschlußver- zes Stellung zu nehmen, sofern das Landesrecht
träge bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbil- nach diesen Vorschriften eine Entscheidung im
dungsberufs; Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbil-
dung vorsieht,
2. für die Ausbilder: Geschlecht, fachliche und pädagogi-
sche Eignung; b) Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunter-
richtsschutzgesetzes als geeignet anzuerkennen,
3. für die Prüfungsteilnehmer in der beruflichen Bildung:
Geschlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungs- c) im Wege der Amtshilfe zu berufsbildenden Fern-
dauer, Art der Zulassung zur Prüfung, Wiederholungs- lehrgängen, die nicht unter das Fernunterrichts-
prüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des schutzgesetz fallen, Stellung zu nehmen,
Abschlusses; d) durch Forschung und Förderung von Entwicklungs-
vorhaben zu Verbesserung und Ausbau des berufs-
4. für die Ausbildungsberater: Alter nach Altersgruppen,
bildenden Fernunterrichts beizutragen,
Geschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fach-
liche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von e) Veranstalter bei der Entwicklung und Durchführung
Ausbildungsstätten. berufsbildender Fernlehrgänge zu beraten und Aus-
künfte über berufsbildende Fernlehrgänge im Rah-
(2) Auskunftspflichtig sind die nach dem Berufsbil- men der Aufgaben nach den Buchstaben a und b zu
dungsgesetz zuständigen Stellen. erteilen;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 81
der Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die Wahr- (8) Der Hauptausschuß kann unbeschadet des § 9 nach
nehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis c; näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse einset-
die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des zustän- zen, denen auch andere als Mitglieder des Hauptaus-
digen Bundesministers. schusses angehören können. Den Unterausschüssen
sollen Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der
Länder und des Bundes angehören. Die Absätze 4 bis 7
§7 gelten für die Unterausschüsse entsprechend.
Organe (9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der
Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind Hauptausschuß keinen Weisungen.
1. der Hauptausschuß,
§Sa
2. der Ständige Ausschuß,
Ständiger Ausschuß
3. der Generalsekretär.
(1) Dem Ständigen Ausschuß gehören acht Mitglieder
des Hauptausschusses an, und zwar je zwei Beauftragte
§8 der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des
Bundes. An den Sitzungen des Ständigen Ausschusses
Hauptausschuß kann ein Beauftragter der Bundesanstalt für Arbeit und ein
{1) Der Hauptausschuß beschließt über die Angelegen- Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden kommuna-
heiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie len Spitzenverbände mit beratender Stimme teilnehmen.
nicht dem Ständigen Ausschuß oder dem Generalsekretär (2) Der Ständige Ausschuß beschließt über die in § 6
übertragen sind. Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 14 Abs. 4 und § 19 Nr. 1 genannten
(2) Der Hauptausschuß berät die Bundesregierung in Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung,
grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann eine soweit sie nicht der Beschlußfassung des Hauptaus-
Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsbe- schusses vorbehalten sind. Der Generalsekretär unter-
richts abgeben. richtet den Ständigen Ausschuß unverzüglich über erteilte
Weisungen zur Durchführung von Aufgaben nach § . 6
(3) Dem Hauptausschuß gehören je sechzehn Beauf- Abs. 2 Nr. 1 und erlassene Verwaltungsvorschriften nach
tragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder § 6 Abs. 2 Nr. 2. Der Ständige Ausschuß kann zu den vom
sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfen der Ausbildungs-
des Bundes führen sechzehn Stimmen, die sie nur einheit- ordnungen unter Berücksichtigung der entsprechenden
lich abgeben können; bei der Beratung der Bundesregie- Entwürfe der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung
rung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und nehmen.
bei der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungs-
berichts haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des (3) Der Ständige Ausschuß nimmt zwischen den Sitzun-
Hauptausschusses können ein Beauftragter der Bundes- gen des Hauptausschusses dessen Aufgaben wahr, wenn
anstalt für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundes- die Sache
ebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit 1. eilbedürftig ist und nicht wenigstens drei Mitglieder des
beratender Stimme teilnehmen. Ständigen Ausschusses widersprechen oder
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor- 2. durch Beschluß des Hauptausschusses dem Stän-
schlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammen- digen Ausschuß zugewiesen wurde,
schlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unter- und bereitet dessen Sitzungen und Beschlußfassungen
nehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer vor. § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 7 und Abs. 9 gilt für den
auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Ständigen Ausschuß entsprechend. Bei der Anhörung zu
Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vor- Rechtsverordnungen haben die Beauftragten des Bundes
schlag der Bundesregierung und die Beauftragten der kein Stimmrecht.
Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom zuständigen
Bundesminister längstens für vier Jahre berufen.
§9
(5) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer eines Länderausschuß
Jahres. Der Vorsitzende wird der Reihe nach· von den (1) Als ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses
Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der wird ein Länderausschuß errichtet; er hat insbesondere
Länder und des Bundes vorgeschlagen. die Aufgabe, auf eine Abstimmung zwischen den Ausbil-
(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuß ist ehrenamtlich. Für dungsordnungen und den schulischen Rahmenlehrplänen
bare Auslagen und für Verdienstausfälle ist, soweit eine der Länder hinzuwirken, soweit sie dem Bundesinstitut
Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine obliegt.
angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom (2) Dem Länderausschuß gehören je ein Beauftragter
Bundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigung des jedes Landes sowie je drei Beauftragte des Bundes, der
zuständigen Bundesministers festgesetzt wird. Die Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. An den Sitzungen
Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes- des Länderausschusses kann ein Beauftragter der Bun-
minister der Finanzen. desanstalt für Arbeit mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer (3) Die vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfe der
Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen Ausbildungsordnungen werden dem Länderausschuß
werden. vorgelegt, der dazu innerhalb angemessener, vom Ständi-
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gen Ausschuß festzusetzender Frist Stellung nehmen (2) Der Ausschuß besteht aus 17 Mitgliedern, die vom
kann. Stellungnahmen des Länderausschusses werden Generalsekretär längstens für vier Jahre berufen werden.
mit einfacher Mehrheit beschlossen, die jedoch die Stim- Eine Wiederberufung ist zulässig. Elf Mitglieder des Aus-
men von mindestens acht Länderbeauftragten umfassen schusses werden auf Vorschlag des Beirates für die Reha-
muß. bilitation der Behinderten nach § 35 des Schwerbehinder-
tengesetzes aus dessen Mitte berufen, und zwar
(4) Auf Grund der Stellungnahme des Länderausschus-
ses werden die Entwürfe vom Ständigen Ausschuß über- - ein Vertreter der Arbeitnehmer,
prüft. Bei der Vorlage an den zuständigen Bundesminister
ist kenntlich zu machen, ob und inwieweit die Stellung- - ein Vertreter der Arbeitgeber,
nahmen des Länderausschusses berücksichtigt worden - drei Vertreter der Organisation der Behinderten,
sind. Minderheitsvoten, die von Länderbeauftragten im
Ständigen Ausschuß abgegeben werden, sind bei der - ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,
Vorlage der Entwürfe beizufügen. - ein Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung,
(5) Der Länderausschuß unterliegt nicht dem Weisungs- - ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,
recht des zuständigen Bundesministers gemäß § 6 Abs. 2
Nr.1. - ein Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,
§10 - zwei Vertreter der Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation.
Generalsekretär
Außerdem gehören dem Ausschuß sechs weitere für die
(1) Der Generalsekretär vertritt das Bundesinstitut für berufliche Bildung Behinderter sachkundige Personen an,
Berufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. Er verwal- die in Bildungsstätten für Behinderte tätig sind.
tet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch.
Soweit er nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungs- (3) Der Ausschuß kann Behinderte, die beruflich aus-
vorschriften des zuständigen Bundesministers zu beach- gebildet oder weitergebildet werden, zu den Beratungen
ten hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2), führt er die Aufgaben nach hinzuziehen.
Richtlinien des Hauptausschusses durch. (4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag der Bundes-
regierung, der Stellvertretende Generalsekretär auf Vor-
§13
schlag des zuständigen Bundesministers im Benehmen
mit dem Generalsekretär unter Berufung in das Beamten- Finanzierung
verhältnis vom Bundespräsidenten ernannt. des Bundesinstituts für Berufsbildung
Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des
§ 11 Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuwen-
dungen des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuwendungen
Fachausschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.
(1) Zur fachlichen Beratung bei der Durchführung einzel-
ner Aufgaben kann der Generalsekretär nach näherer
Regelung der Satzung Fachausschüsse einsetzen. §14
(2) Den Fachausschüssen sollen in Fragen der berufli- Haushalt
chen Bildung sachkundige Personen, insbesondere auch
Lehrer, angehören. (1) Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär aufge-
stellt. Der Hauptausschuß stellt den Haushaltsplan fest.
(3) Entsprechend der Aufgabenstellung des jeweiligen
Fachausschusses sollen ihm auch Ausbilder und Auszu- (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zu-
bildende angehören. ständigen Bundesministers. Die Genehmigung erstreckt
sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.
(4) Die Lehrer werden auf Vorschlag der auf Bundes-
ebene bestehenden Lehrerverbände, die übrigen Sach- (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung
verständigen auf Vorschlag der Beauftragten der Arbeit- der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum
geber, der Arbeitnehmer,· der Länder und des Bundes im 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem zuständi-
Hauptausschuß berufen. gen Bundesminister vorgelegt werden.
(5) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom
Ständigen Ausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs
bewilligt werden. Die Bewilligung bedarf der Einwilligung
§12 des zuständigen Bundesministers und des Bundes-
Ausschuß für Fragen Behinderter ministers der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundes-
(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung
institut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen
bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen Bil-
können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht ver-
dung Behinderter wird ein ständiger Ausschuß errichtet.
anschlagt sind.
Der Ausschuß hat darauf hinzuwirken, daß die besonde-
ren Belange der Behinderten in der beruflichen Bildung (5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung
berücksichtigt werden und die berufliche Bildung Be- vom Generalsekretär aufgestellt. Die Entlastung obliegt
hinderter mit den übrigen Maßnahmen der beruflichen dem Hauptausschuß. Sie bedarf nicht der Genehmigung
Rehabilitation koordiniert wird. nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 83
§15 §18
Satzung Auskunftspflicht
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbil- (1) Natürliche und juristische Personen sowie Behörden,
dung sind die Berufsbildung durchführen, haben den Beauftragten
1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 6 Abs. 2) des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlangen die
sowie zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unter-
2. die Organisation lagen vorzulegen und während der üblichen Betriebs- und
näher zu regeln. Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume, der
Betriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungs-
(2) Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit
plätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche
von vier Fünftein der Stimmen seiner Mitglieder die
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen
Bundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzu- (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft über sol-
geben. che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend. oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
§16 Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Personal (3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts
(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung anderes bestimmt ist.
werden von Beamten und von Dienstkräften, die als Ange- (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche
stellte oder Arbeiter beschäftigt sind, wahrgenommen. Es Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-
ist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 1 des Beamten- satzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-
rechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun- schriften nichts anderes bestimmt ist, geheimzuhalten.
desbeamte. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhe-
(2) Der zuständige Bundesminister ernennt und entläßt bungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelangaben
die Beamten des Bundesinstituts, soweit das Recht zur enthalten.
Ernennung und Entlassung der Beamten, deren Amt in
der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht
vom Bundespräsidenten ausgeübt wird. Der zuständige Drittes Kapitel
Bundesminister kann seine Befugnisse auf den General-
Übergangs- und Schlußvorschriften
sekretär übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bun-
desinstituts ist der zuständige Bundesminister. Er kann §19
seine Befugnisse auf den Generalsekretär übertragen.
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129
Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt. 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 30,
(4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Bundes- 50 bis 53, 60 bis 72 des Berufsbildungsgesetzes außer
instituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Kraft. Das Bundesinstitut für Berufsbildung tritt an
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. die Stelle des Bundesinstituts für Berufsbildungs-
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des forschung. Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des
zuständigen Bundesministers; die Zustimmung ergeht im Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und um den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen
dem Bundesminister der Finanzen. Arbeitsverträge mit handelt. Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des
Angestellten, die eine Vergütung nach der Vergütungs- Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich
gruppe lla der Vergütungsverordnung zum Bundes-Ange- um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverordnungen
stelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten handelt.
sollen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bun- 2. und 3. (weitere Änderungen des Berufsbildungsgesetzes)
desministers.
§17
§§20und21
Aufsicht
über das Bundesinstitut für Berufsbildung (weggefallen)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit
in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefug-
§22
nisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des zuständi-
gen Bundesministers. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- Abgeordnetenbestechung
(28. StrÄndG)
Vom 13. Januar 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBI. 1 S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August
1993 (BGBI. 1S. 1407), wird wie folgt geändert:
Nach § 108d wird folgender§ 108e eingefügt:
,,§ 108e
Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Par-
lament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder
Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn,den13.Januar1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 85
Erste Verordnung
zur Änderung der Postdienstverordnung
(1. ÄnclV-PostV)
Vom 12. Januar 1994
Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Postverfassungsge- 4. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen,
setzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die und die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes- 5. Der bisherige § 20 wird § 18 und wie folgt geändert:
minister für Post und Telekommunikation:
In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 65 Abs. 2 des
Postverfassungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet
Artikel 1
ist, gelten die folgenden Vorschriften." durch die Wör-
Die Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 ter "kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgenden
S. 1372) wird wie folgt geändert: Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Ersten Abschnitts entsprechend." ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 16 wie folgt gefaßt:
6. Es wird folgender§ 19 eingefügt:
,,Zweiter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen n§ 19
§ 17 Pflichtleistungen Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
§ 18 Postaufträge Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt
§ 19 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen der Erste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht."
Dritter Abschnitt 7. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:
Schlußvorschrift "Dritter Abschnitt
§ 20 Inkrafttreten".
Schlußvorschrift".
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
8. Der bisherige§ 21 wird § 20.
"(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht
vor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-
lichung folgenden Kalendermonats wirksam."
Artikel2
3. § 17 wird wie folgt gefaßt: Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
,,§ 17 kation kann den Wortlaut der Postdienstverordnung in der
vom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung im Bundes-
Pflichtleistungen
Qesetzblatt bekanntmachen.
Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfas-
sungsgesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden
sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts ent-
Artikel3
sprechend." Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Bonn,den12.Januar1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Regelung der Pflichtleistungen
der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung - PPflLV)
Vom 12. Januar 1994
Auf Grund des§ 25 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- §2
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Befördern von Kleingütern
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat zu
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes- gewährleisten, daß Gegenstände als Kleingüter bis zu
minister für Post und Telekommunikation: einem Gewicht von 20 kg und bis zu den Höchstmaßen
von 120 cm in der Länge, 60 cm in der Breite und 60 cm in
der Höhe dem allgemeinen Bedarf entsprechend flächen-
§1 deckend angenommen, weitergeleitet und zugestellt
werden.
Pflichtleistung
(2) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat das Beförderung von Kleingütern,
Befördern von Kleingütern im Sinne des § 2 als eine im 1. die wegen ihres Inhalts einer besonderen betrieblichen
besonderen öffentlichen Interesse liegende lnfrastruktur- Behandlung bedürfen oder
dienstleistung zu erbringen. Die Deutsche Bundespost 2. von beziehungsweise nach Orten außerhalb des
POSTDIENST hat diese Pflichtleistung in der Fläche zu Geltungsbereichs dieser Verordnung oder
einheitlichen Leistungsentgelten nach dem Grundsatz der
3. bei denen auf Grund bestimmter .Vorleistungen des
Tarifeinheit im Raum anzubieten.
Kunden oder von Mindesteinlieferungsmengen be-
(2) Für die Pflichtleistung nach Absatz 1 gelten die sondere Entgeltregelungen gelten.
§§ 2 bis 16 der Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1372), die durch die Verordnung vom §3
12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 85) geändert worden ist, ent- Inkrafttreten
sprechend. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Bonn,den12.Januar1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 83
§15 §18
Satzung Auskunftspflicht
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbil- (1) Natürliche und juristische Personen sowie Behörden,
dung sind die Berufsbildung durchführen, haben den Beauftragten
1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 6 Abs. 2) des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlangen die
sowie zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unter-
2. die Organisation lagen vorzulegen und während der üblichen Betriebs- und
näher zu regeln. Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume, der
Betriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungs-
(2) Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit
plätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche
von vier Fünftein der Stimmen seiner Mitglieder die
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen
Bundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzu- (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft über sol-
geben. che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend. oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
§16 Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Personal (3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts
(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung anderes bestimmt ist.
werden von Beamten und von Dienstkräften, die als Ange- (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche
stellte oder Arbeiter beschäftigt sind, wahrgenommen. Es Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-
ist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 1 des Beamten- satzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-
rechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun- schriften nichts anderes bestimmt ist, geheimzuhalten.
desbeamte. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhe-
(2) Der zuständige Bundesminister ernennt und entläßt bungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelangaben
die Beamten des Bundesinstituts, soweit das Recht zur enthalten.
Ernennung und Entlassung der Beamten, deren Amt in
der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht
vom Bundespräsidenten ausgeübt wird. Der zuständige Drittes Kapitel
Bundesminister kann seine Befugnisse auf den General-
Übergangs- und Schlußvorschriften
sekretär übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bun-
desinstituts ist der zuständige Bundesminister. Er kann §19
seine Befugnisse auf den Generalsekretär übertragen.
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129
Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt. 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 30,
(4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Bundes- 50 bis 53, 60 bis 72 des Berufsbildungsgesetzes außer
instituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Kraft. Das Bundesinstitut für Berufsbildung tritt an
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. die Stelle des Bundesinstituts für Berufsbildungs-
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des forschung. Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des
zuständigen Bundesministers; die Zustimmung ergeht im Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und um den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen
dem Bundesminister der Finanzen. Arbeitsverträge mit handelt. Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des
Angestellten, die eine Vergütung nach der Vergütungs- Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich
gruppe lla der Vergütungsverordnung zum Bundes-Ange- um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverordnungen
stelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten handelt.
sollen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bun- 2. und 3. (weitere Änderungen des Berufsbildungsgesetzes)
desministers.
§17
§§20und21
Aufsicht
über das Bundesinstitut für Berufsbildung (weggefallen)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit
in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefug-
§22
nisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des zuständi-
gen Bundesministers. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- Abgeordnetenbestechung
(28. StrÄndG)
Vom 13. Januar 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBI. 1 S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August
1993 (BGBI. 1S. 1407), wird wie folgt geändert:
Nach § 108d wird folgender§ 108e eingefügt:
,,§ 108e
Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Par-
lament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder
Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn,den13.Januar1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 85
Erste Verordnung
zur Änderung der Postdienstverordnung
(1. ÄnclV-PostV)
Vom 12. Januar 1994
Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Postverfassungsge- 4. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen,
setzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die und die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes- 5. Der bisherige § 20 wird § 18 und wie folgt geändert:
minister für Post und Telekommunikation:
In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 65 Abs. 2 des
Postverfassungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet
Artikel 1
ist, gelten die folgenden Vorschriften." durch die Wör-
Die Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 ter "kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgenden
S. 1372) wird wie folgt geändert: Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Ersten Abschnitts entsprechend." ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 16 wie folgt gefaßt:
6. Es wird folgender§ 19 eingefügt:
,,Zweiter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen n§ 19
§ 17 Pflichtleistungen Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
§ 18 Postaufträge Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt
§ 19 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen der Erste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht."
Dritter Abschnitt 7. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:
Schlußvorschrift "Dritter Abschnitt
§ 20 Inkrafttreten".
Schlußvorschrift".
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
8. Der bisherige§ 21 wird § 20.
"(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht
vor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-
lichung folgenden Kalendermonats wirksam."
Artikel2
3. § 17 wird wie folgt gefaßt: Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
,,§ 17 kation kann den Wortlaut der Postdienstverordnung in der
vom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung im Bundes-
Pflichtleistungen
Qesetzblatt bekanntmachen.
Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfas-
sungsgesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden
sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts ent-
Artikel3
sprechend." Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Bonn,den12.Januar1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Regelung der Pflichtleistungen
der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung - PPflLV)
Vom 12. Januar 1994
Auf Grund des§ 25 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- §2
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Befördern von Kleingütern
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat zu
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes- gewährleisten, daß Gegenstände als Kleingüter bis zu
minister für Post und Telekommunikation: einem Gewicht von 20 kg und bis zu den Höchstmaßen
von 120 cm in der Länge, 60 cm in der Breite und 60 cm in
der Höhe dem allgemeinen Bedarf entsprechend flächen-
§1 deckend angenommen, weitergeleitet und zugestellt
werden.
Pflichtleistung
(2) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat das Beförderung von Kleingütern,
Befördern von Kleingütern im Sinne des § 2 als eine im 1. die wegen ihres Inhalts einer besonderen betrieblichen
besonderen öffentlichen Interesse liegende lnfrastruktur- Behandlung bedürfen oder
dienstleistung zu erbringen. Die Deutsche Bundespost 2. von beziehungsweise nach Orten außerhalb des
POSTDIENST hat diese Pflichtleistung in der Fläche zu Geltungsbereichs dieser Verordnung oder
einheitlichen Leistungsentgelten nach dem Grundsatz der
3. bei denen auf Grund bestimmter .Vorleistungen des
Tarifeinheit im Raum anzubieten.
Kunden oder von Mindesteinlieferungsmengen be-
(2) Für die Pflichtleistung nach Absatz 1 gelten die sondere Entgeltregelungen gelten.
§§ 2 bis 16 der Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1372), die durch die Verordnung vom §3
12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 85) geändert worden ist, ent- Inkrafttreten
sprechend. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Bonn,den12.Januar1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 87
Verordnung
zur Regelung der Pflichtleistungen
der Deutschen Bundespost POSTBANK
(POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung - PBPflLV)
Vom 12. Januar 1994
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1S. 1026) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Unterneh-
mens Deutsche Bundespost POSTBANK durch den Bundesminister für Post und
Telekommunikation:
§1
Grundsatz
Für die Deutsche Bundespost POSTBANK werden Pflichtleistungen nicht
bestimmt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Bonn,den12.Januar1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen Im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150. Geburtstag von Robert Koch)
Vom 3. September 1993
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung ,,ROBERT KOCH * 1843 + 1910".
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1993,
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
150. Geburtstag von Robert Koch eine Bundesmünze Umschrift:
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,45 Mil- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
lionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen 10 DEUTSCHE MARK".
Münze.
Die Jahreszahl 1993 und das Münzzeichen „J" sind Teil
Die Münze wird ab 9. Februar 1994 in den Verkehr
der Umschrift.
gebracht.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 15,5 Gramm. ,,MITBEGRUENDER DER BAKTERIOLOGIE".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
sich ein zweifaches Eichenblatt nebst zwei Eicheln.
Die Bildseite zeigt das Portrait Robert Kochs in der
für sein Schaffen entscheidenden Lebensphase. Die Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinkel,
Umschrift lautet: Würzburg.
Bonn, den 3. September 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994 89
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 14. Januar 1994
Zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt wurde am
24. August 1993 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Lan-
desgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes Bran-
denburg mit Gesetz vom 20. September 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg S. 393) und der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt mit
Gesetz vom 3. November 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Sachsen-Anhalt S. 678) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5
Abs. 2 am 16. November 1993 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-
gegeben.
Bonn,den14.Januar1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Staatsvertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit
schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 7 des Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-
Grundgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren bei Anhalt zuständige entsprechende Körperschaft des
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder öffentlichen Rechts über.
nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1325) nach Anhörung der betroffenen Artlkel4
Gemeinden und Gemeindeverbände nachstehenden Staats-
vertrag: (1) Das Land Brandenburg sowie die betroffenen bran-
denburgischen kommunalen Körperschaften sind ver-
Artikel 1
pflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
(1) Die Flurstücke 28/6, 28/10 und 49 der Flur 5 der dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern
Gemarkung Brandis, Gemeinde Brandis, Landkreis Herz- des Landes Sachsen-Anhalt die für die Verwaltung not-
berg, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert wendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Ver-
und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jessen, waltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und
Gemeinde Holzdorf, eingegliedert. zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den
nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil vorhanden sind,
(2) Die aus der Neugliederung sich ergebenden Grenz-
sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendi-
änderungen sind in der Anlage kartographisch dargestellt.
gen Erklärungen abzugeben.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Regi-
Artikel2 stern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht
tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertrag-
schließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines (3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln,
Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts-
berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angele- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb
genheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewese- (4) Die Minister des Innern der vertragschließenden Län-
nen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsver- der können die im Absatz 1 und 3 bestimmten Fristen im
fahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme Einzelfall einvernehmlich verlängern.
des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidun-
gen über die Strafvollstreckung).
Artikels
Artikel3 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
tionsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil
belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des (2) Dieser Vertrag tritt am Tag, der auf den Austausch
öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Potsdam, den 24. 8. 1993 Magdeburg, den 24.8.1993
Für das Land Brandenburg Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident Für den Ministerpräsidenten
vertreten durch den Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Ziel Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Jan~ar 1994 91
Anlage
zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 24. 8. 1993
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URG., Landkreis Herzberg .
Gemarkung Brandis
Flur 5.
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Gemarkung Holzdorf
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Kataster- und Vermessungsamt Herzberg
Ausgefertigt, Herzberg, den 19. 8. 1993
(Siegel) Unterschrift
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgeaetzbla Tell I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II ZU veroffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) vOlkerrechttiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvofSchriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis fOrTeH I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzbllr, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Uefen,ng gegen Voreinsendung des Betrages auf daa Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei BundNanzelger ver1..-.m.b.H. • Poetfech 13 20 • 53003 Bonn
Uefen.ing gegen Vorausrechnung 5,30 DM. PostvertriebNtOck · Z 5702 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrAgt 7%.
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen
und Abordnungen im Inland
Vom 7. Januar 1994
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld
bei Versetzungen und Abordnungen im Inland vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2034) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist die Angabe ,,§ 5 Abs. 4
Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 1" zu ersetzen.
2. In Artikel 2 ist die Angabe „Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c" durch die
Angabe „Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c"
zu ersetzen.
Bonn, den 7. Januar 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Baez