Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 993
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 10. Mai 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Die Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In der Beschreibung des Gebietes der Wahlkreise Nr. 282 und Nr. 288 werden
jeweils die Wörter „nach dem Stand vom 16. November 1993" angefügt.
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. November 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 10. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk
(Glasveredlermeisterverordnung - GlasVMstrV)
Vom 2. Mai 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 12. Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
13. Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnitt-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
arbeiten,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 14. Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werk-
Bildung und Wissenschaft: stücken,
15. Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eis-
1 . Abschnitt blumieren,
Berufsbild 16. Ansetzen von Matt- und Säurebädem, Ätzen in
Tönen, Stufen und Strukturen,
§1 17. Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten
Berufsbild und Einbrennen,
(1) Dertl Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätig-
18. Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen,
Beschichten und Schützen der Beläge,
keiten zuzurechnen:
1. Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und 19. Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und
glasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten, glasähnlichen Stoffen,
Ränder, Flächen und Formen, 20. Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen
2. Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbin-
Ganzglaskonstruktionen und Glasintarsien, dungsmittel auf chemischer Basis,
3. Herstellung und Montage von Spiegeln, 21. Verbinden von Glas zu lsolier- und Verbundglas-
Einheiten sowie Vorspannen von Glas,
4. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Ferti-
gungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicher- 22. Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und
heits- und Isolierglasherstellung. glasähnlichen Stoffen,
(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kennt- 23. Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,
1 . Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufs- 24. Lagern, Verpacken und Transportieren,
bezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks, 25. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen
2. Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,
3. Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der 26. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von
Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate Fertigungsanlagen und Automaten.
sowie der glasähnlichen Stoffe,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Ent- 2. Abschnitt
sorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
Prüfungsanforderungen
5. Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken, in den Teilen I und II der Meisterprüfung
6. Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
7. Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeug- §2
nissen,
Gliederung, Dauer und Bestehen
8. Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen der praktischen Prüfung (Teil 1)
und Anzeichnen von Glas,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
9. Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkör- und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
pern, der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
10. Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattie- lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
ren und Schattieren von Glas, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
11. Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Wal- länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
zen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren, probe nicht länger als acht Stunden dauern.
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(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
§3 §5
Meisterprüfungsarbeit Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. eine Formveränderung von Massiv- oder Hohlglasroh-
lingen durch unterschiedliche Veredlungstechniken, 1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
a) Flächen-, Längen-, Massen-, Volumen-, Winkel-
2. eine Dekor-, Flächen- und Formgestaltung von Hohl-
und Körperberechnungen,
und Flachglas durch unterschiedliche Schlifftechniken,
b) Mengen- und Massenermittlungen von Materialien,
3. ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung
mit unterschiedlichen Kanten- und Flächensehliften, c) Entwurfs- und Werkzeichnungen, Körperdarstellun-
Innen- und Außenbogen sowie eingesetzten Ecken, gen,
4. eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder d) Darstellen von floralen, figuralen und ornamentalen
Flachglas mit gestrahlten, geätzten oder geschliffenen Dekaren sowie Schriften und Wappen;
Teilen in unterschiedlichen Techniken, 2. Fachtechnologie:
5. eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen For- a) Veredlungstechniken, Geräte, Werkzeuge, Maschi-
men, insbesondere Vitrinen, Glasmöbel, Gebilde mit nen und Einrichtungen,
besonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen,
b) Fertigungs- und Automatisierungstechnik, Material-
Teilmattierungen, feststehenden und bewegbaren
fluß, Zeitwerte, Qualitätssicherung und Informa-
Teilen,
tionsverarbeitung,
6. eine durch Veredlung gestaltete Glasfläche in verschie-
c) Verglasungs- und Montagetechniken,
denen Techniken, insbesondere Ätzen in mindestens
fünf Tönen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattie- d) technische Richtlinien und berufsbezogene Nor-
ren in mindestens drei Tiefen und Strukturen. men,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü- e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werk- und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der
zeichnung, Detaildarstellungen, die Materialliste und eine rationellen Energieverwendung;
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. 3. Stilkunde und Gestaltung:
(3) Das Angebotsschreiben, die Arbeitsbeschreibung a) Entwicklungsgeschichte der Architektur, der Male-
und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der rei und des Glases,
Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
b) Heraldik,
c) Schriftarten und Schriftgestaltung,
§4
d) Gestalten von Flächen und Körpern;
Arbeitsprobe
4. Werkstoffkunde:
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: a) Zusammensetzung, Aufbau, Herstellung, Eigen-
schaften, Anwendung und Veredlungsmöglichkei-
1. Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- ten der Glasarten und Glaserzeugnisse,
und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der
Kanten, b) Arten, Eigenschaften und Anwendung der glasähn-
lichen Stoffe,
2. Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm
c) Sorten, Vorkommen, Herstellung, Eigenschaften
Breite mit eingesetzter Ecke,
und Einsatz von Schleif-, Strahl- und Poliermitteln,
3. Schleifen von Dekaren mit Keilschliff, versetzten Säuren, Lösungen, Farben und Klebern sowie
Ecken, Kugeln und Oliven, Dicht-, Hilfs- und Kunststoffen, Halb- und Fertig-
4. Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen fabrikaten;
Mustern, 5. Kalkulation:
5. Schriftgravuren in Schnittechnik, Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
6. Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in
unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
7. Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch
Verbinden auf Gehrung und Stoß, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
8. Montage von Glaserzeugnissen,
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
9. Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versie- soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
geln von Glaserzeugnissen. werden.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Absatz 1 Nr. 2.
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §8
Inkrafttreten
§6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
zu Ende geführt. zuwenden.
Bonn, den 2. Mai 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 997
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 6. Mai 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der 2. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ,,§14
(BGBI. 1981 1S. 1), des § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt meh-
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des rere Personen beteiligt, so sind allen Schriftsätzen
Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen.
S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmu- Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach,
stergesetzes, auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des so steht es im Ermessen des Patentamts, ob es die
Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) einge- erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten des
fügten § 12 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, des Beteiligten anfertigt oder ihn dazu auffordert, sie nach-
Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli zureichen.
1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 des (2) Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten formlos
Geschmacksmustergesetzes sowie auf Grund des § 2 zu übersenden, soweit nicht eine Zustellung durch
Abs. 2, des § 5 Abs. 9, des § 12 Abs. 5 des Warenzeichen- Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung be-
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1 , stimmt ist."
29) und des § 36 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes, der
durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni
3. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, verordnet das
fügt:
Bundesministerium der Justiz:
,,(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des
Artikel 1 Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt
hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), zuletzt geändert durch
Rechts- oder ein Patentanwalt auftritt."
die Verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 914), wird
wie folgt geändert:
Artikel2
1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(DPAV)" angefügt. Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1994 in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sc h narren berg er
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung
Vom 10. Mai 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes Voraussetzungen bei der Gewährung des Urlaubs
vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet die Bundes- vom Präsidenten des Deutschen Bundestages
regierung: festgestellt worden ist; es ist jedoch mindestens
ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als
Probezeit zu leisten."
Artikel 1
b) In Satz 3 werden die Worte „Der Bundesminister''
Die Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom 16. Sep-
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
tember 1971 (BGBI. 1 S. 1601), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1
S. 701 ), wird wie folgt geändert: 7. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Vollzugsdienstes" durch
das Wort „Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefaßt: 8. § 11 wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
,,§ 11
über die Laufbahnen
des Polizeivollzugsdienstes Einstellungsvoraussetzungen
beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)". In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-
dienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte
2. In § 1 werden die Worte „der Hausinspektion der oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die
Verwaltung des Deutschen Bundestages" durch die Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-
Worte „beim Deutschen Bundestag" ersetzt. dienst die Voraussetzung für die Übertragung eines
Amtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des mittle-
ren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-
,,§2 tag entspricht."
Leistungsgrundsatz
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von 9. § 12 wird wie folgt geändert:
Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung zu entscheiden." ,,§ 12
Dauer der Probezeit".
4. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
,,(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen schon auf den zu einer Prüfung nach § 11 führen-
Bundestag gliedert sich in den mittleren und den den Vorbereitungsdienst angerechnet worden
gehobenen Dienst." sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden,
wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit min-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Vollzugsdienstes"
destens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn
durch das Wort „Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.
des mittleren Polizeivollzugsdienstes entsprochen
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: hat; es sind jedoch mindestens sechs Monate als
,,(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amts- Probezeit zu leisten."
bezeichnungen in der weiblichen Form."
10. § 13 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „des Vollzugsdienstes ,,§ 13
der Hausinspektion" durch die Worte „des Polizei-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag" er- Einstellungsvoraussetzungen
setzt. In die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-
dienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte
6. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die
Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: dienst Voraussetzung für die Übertragung des Ein-
„Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne gangsamtes mit der Besoldungsgruppe ist, die min-
Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienst- destens der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-
lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim
eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Deutschen Bundestag entspricht."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 999
11 . § 14 wird wie folgt geändert: (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3
kann der Präsident des Deutschen Bundestages
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Ausnahmen zulassen."
"§ 14
Dauer der Probezeit". 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
b) In Absatz 2 werden "§ 15a
aa) das Wort „Vollzugsdienstes" durch das Wort Aufstieg für besondere Verwendungen
„Polizeivollzugsdienstes" und
(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes
bb) das Wort "Bedeutung" durch das Wort beim Deutschen Bundestag, die
,,Schwierigkeit"
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-
ersetzt. ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-
12. § 15 wird wie folgt geändert: gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A min-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: destens vier Jahre und in einer Dienstzeit von
mindestens zehn Jahren seit der Verleihung eines
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes be-
„Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes währt haben,
beim Deutschen Bundestag können zum Auf- 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das
stieg in die Laufbahn des gehobenen Polizei- 45. Lebensjahr vollendet haben,
vollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn
Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit ge- nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;
eignet erscheinen, § 10 bleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich auf
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens den Verwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9
zwei Jahren seit der ersten Verleihung Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte
eines Amtes ihrer Laufbahn oder einer Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der
anderen Laufbahn des mittleren Polizei- Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in
vollzugsdienstes bewährt haben, einer gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizei-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag ange-
3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
rechnet.
haben."
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister"
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
eine nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender
aa) In Satz 2 werden die Worte,,, zuletzt geändert beruflicher Erfahrung zu erwerbenden Befähigung
durch die Verordnung vom 19. Dezember erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der
1979 (BGBI. 1 S. 2293)," durch die Worte „in Besoldungsgruppe 11 der Bundesbesoldungsord-
der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. nung A zugeordnet sein.
bb) In Satz 3 werden die Worte IIVollzugsdienstes (3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß
der Hausinspektion" durch das Wort „Polizei- ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
vollzugsdienstes" ersetzt. dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident
des Deutschen Bundestages entscheidet über die
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des
aa) In Satz 2 werden die Worte „ Vollzugsdienstes Absatzes 2 und des § 15.
der Hausinspektion" durch die Worte "Polizei- (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag" den in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
ersetzt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert sechs
Monate und umfaßt einen Lehrgang von mindestens
,,§ 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenz-
einem Monat Dauer. Soweit Beamte während ihrer bis-
schutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend."
herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-
d) Absatz 5 wird durch folgende Absätze ersetzt: worben haben, die für den Verwendungsbereich in
,,(5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die
auch bei einer Länderpolizei durchgeführt werden. Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. werden.
(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Poli- (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
zeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verlie- werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet
hen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Lauf- erweist.
bahn bewährt haben; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf- zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
bahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung. Antrag des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfah-
nach den Befähigungsanforderungen gestalteten rung nach§ 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen
Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der auf die Probezeit für den gehobenen Polizeivollzugs-
Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind dienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach
zu berücksichtigen. Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in
(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen
der Bundespersonalausschuß. Der Präsident des hat; es sind jedoch mindestens drei Jahre Probezeit
Deutschen Bundestages kann das Verfahren mit zu leisten."
Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst
regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung 16. In§ 18 werden nach den Worten "vom 15. November
und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen. 1978 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1763)" die Worte „in der
jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraus-
17. In§ 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 werden jeweils die
setzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen,
Worte „Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Ver-
unter Beachtung des Absatzes 3 ein Amt der Besol-
waltung des Deutschen Bundestages" durch die
dungsgruppe 10 der Bundesbesoldungsordnung A
Worte „Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-
verliehen werden, wenn sie in einer Einführungszeit
destag" ersetzt.
von mindestens drei Monaten Dauer in die Aufgaben
der neuen Laufbahn eingeführt worden sind und der
Präsident des Deutschen Bundestages den Abschluß
18. § 22 wird wie folgt geändert:
der erfolgreichen Einführung festgestellt hat. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Ein- aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
führung wird die Befähigung für die Laufbahn zu- mer 3 eingefügt:
erkannt. Der Verwendungsbereich sowie das jeweils ,,3. Anstellung: § 8 Abs. 2, ".
höchsterreichbare Amt sind in der Entscheidung
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden
festzulegen.
Nummern 4 bis 7.
(10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein
cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Amt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesol-
dungsordnung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 "4. überspringen von Ämtern bei Anstellung
Bundesbesoldungsgesetz) mindestens ein Jahr oder Beförderung: § 8 Abs. 5 und § 10
innehaben, unmittelbar das Amt eines Polizeiober- Abs.2,".
kommissars beim Deutschen Bundestag verliehen b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2,
werden." und in ihm wird die Angabe,,§ 8 Abs. 4" durch die
Angabe "8 Abs. 5" ersetzt.
14. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "Vollzugsdienst der
Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun- 19. § 23 und § 24 werden gestrichen, § 25 wird § 23.
destages" durch die Worte „Polizeivollzugsdienst
beim Deutschen Bundestag" ersetzt. Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
15. § 17 wird wie folgt gefaßt: der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-
"§17 dienstes beim Deutschen Bundestag in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
Dauer der Probezeit desgesetzblatt bekanntmachen.
(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn
1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre, Artikel 3
2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und sechs Monate. in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1001
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
Vom 10. Mai 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur 5. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 der
Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. I S. 701),
10. Mai 1994 (BGBI. 1S. 998) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei- 6. den am 20. Mai 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der ab eingangs genannten Verordnung.
20. Mai 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt: Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft getretene zu 1. des § 3 Abs. 2 und des § 27b Abs. 3 des Bundes-
Verordnung vom 16. September 1971 (BGBI. 1S. 1601 ), polizeibeamtengesetzes in der Fassung der Be-
2. die mit Wirkung vom 16. Juni 1972 in Kraft getre- kanntmachung vom 10. Juli 1967 (BGBI. I S. 701),
tene Verordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1
zu 2. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengeset-
s. 1769), zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. die am 1. April 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Februar 1972 (BGBI. 1S. 165),
26. März 1980 (BGBI. 1S. 369),
zu 3. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes
4. den am 17. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 der bis 6. in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 446), 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357).
Bonn, den 10. Mai 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
(PolBTLV)
Abschnitt 1 (3) Über die Einstellung entscheidet der Präsident des
Allgemeines Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzli-
cher Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter
Gruppen bevorzugt einzustellen sind.
§1
Anwendungsbereich §6
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugsbeamten Erwerb der Befähigung
beim Deutschen Bundestag Anwendung.
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre
Laufbahn nach § 11 oder § 13 im Wege des Laufbahn-
§2 wechsels, wenn sie eine der in diesen Vorschriften
Leistungsgrundsatz genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, oder als
Aufstiegsbeamte nach § 15.
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- und
posten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu
lichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn
entscheiden.
durch den Bundespersonalausschuß oder durch einen
§3 von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß fest-
gestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).
Gestaltung von Laufbahnen
(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des Polizei-
(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes- vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt,
tag gliedert sich in den mittleren und den gehobenen wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung ab-
Dienst. gesehen werden kann.
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren oder
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach §7
dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Ein- Probezeit
gangsamt.
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.
Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb oder
(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeich- nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn
nungen in der weiblichen Form. bewähren sollen.
(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne
§4 Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen
Einstellung Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den
Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der
Beamtenverhältnisses. Gewährung des Urlaubs vom Präsidenten des Deutschen
Bundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch minde-
§5 stens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als
Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
Ausschreibung und Auslese
eines Ur1aubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben, schenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen
wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamten- oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.
gesetzes abgesehen werden kann. Die Stellenausschrei- Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche
bung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.
Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in gerin- (3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit
gerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit
durch die Stellenausschreibung angesprochen werden. um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die
durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beur1aubung
des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vor- ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des
zunehmen und vom Präsidenten des Deutschen Bundes- Absatzes 2 vorliegen. Beamte, die sich nicht bewähren,
tages zu regeln ist. werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamte
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1003
der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes han- (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
delt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht übersprungen werden.
übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
ein dienstliches Interesse vorliegt.
1. während der Probezeit (§ 7); § 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt
unberührt,
§8
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der
Anstellung letzten Beförderung,
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver- 3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die
leihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.
aufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-
Amtsbezeichnung festgesetzt hat. besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn des
(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ablei- gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden,
stung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungs- wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt
ergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der haben.
Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-
Planstellen angestellt. Bei Beamten, die das 32. Lebens- setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten
jahr vollendet haben, ist die Anstellung auch während der Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten,
Probezeit zulässig. die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus
(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche- geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt
nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein- 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines
schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht 2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des§ 7 Abs. 2 Satz 2,
über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der 3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubs-
Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung heran- verordnung oder einer Beurlaubung nach § 79a des
gestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung Bundesbeamtengesetzes, wenn der Beamte ein Kind,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der für das ihm die Personensorge zusteht und das
Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des
die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus- § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes über-
bildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung wiegend betreut und erzieht.
geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der
wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 7 Abs. 2 Satz 3
Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils
der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem
Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück- Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-
sichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur sichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach
einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem § 8 Abs. 3 angerechnet worden sind.
Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird (6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung
für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-
eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge- raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der
schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten
während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne
Leistungen dies rechtfertigen. des§ 8 Abs. 4.
(4) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3 Abs. 2) (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-
der Laufbahn zulässig. derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten
grundsätzlich gleichzubehandeln.
§9
Dienstbezeichnungen Abschnitt II
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Laufbahnbewerber
Anstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienstbezeich-
nung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer 1. Titel
Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)". Mittlerer Dienst
§ 10 § 11
Beförderung Einstellungsvoraussetzungen
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere
und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan-
Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne den haben, die im Polizeivollzugsdienst die Vorausset-
daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt zung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungs-
mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-
(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als gruppe der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdien-
Bestandteil des Grundgehaltes. stes beim Deutschen Bundestag entspricht.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-
tigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die
Dauer der Probezeit
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für ausbildung erfüllt. Der Präsident des Deutschen Bundes-
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einem besseren tages kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Ergebnis als „befriedigend" bestanden haben, bis auf des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen
ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbil-
entsprechend bewährt haben. dung festlegen.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon (2) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für die
auf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden Vorberei- Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im
tungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach (Fachhochschulstudiengang) ausgebildet; die Ausbildung
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem dauert drei Jahre. § 15a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenz-
Amt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes schutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1
entsprochen hat; es sind jedoch mindestens sechs S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung gilt ent-
Monate als Probezeit zu leisten. sprechend. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen
Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung des
Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des
2. Titel gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.
Gehobener Dienst Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit
schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie
für die neue Laufbahn gefordert werden, können die
§13
berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs
Einstellungsvoraussetzungen Monate gekürzt werden.
In die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (3) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die
beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS
Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan- ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
den haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraussetzung für Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. § 8
die Übertragung des Eingangsamtes mit der Besoldungs- Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-
gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs- verordnung gilt entsprechend.
gruppe der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdien- (4) Die Prüfung und die das Grundstudium abschlie-
stes beim Deutschen Bundestag entspricht. ßende Zwischenprüfung können einmal wiederholt wer-
den; der Präsident des Deutschen Bundestages kann in
§14 begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung
zulassen. Beamte, die die Prüfung oder die Zwischen-
Dauer der Probezeit prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Beschäftigung zurück.
Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer (5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei
besseren Note als „befriedigend" bestanden haben, bis einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 2
auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie bis 4 gelten entsprechend.
sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizei-
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon vollzugsdienstes darf den Beamten erst vertiehen werden,
auf den zu einer Prüfung nach § 13 führenden Vor- wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben;
bereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Verleihung eines
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Rechtsstellung.
Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 kann
entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als der Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen
Probezeit zu leisten. zulassen.
§15 § 15a
Aufstieg Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim (1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim
Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in die Lauf- Deutschen Bundestag, die
bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen
werden, wenn sie 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A minde-
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren stens vier Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens
seit der ersten Verteihung eines Amtes ihrer Laufbahn zehn Jahren seit der Verteihung eines Amtes des mitt-
oder einer anderen Laufbahn des mittleren Polizeivoll- leren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
zugsdienstes bewährt haben, 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das
3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 45. Lebensjahr vollendet haben,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1005
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-
den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;§ 10 bleibt nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbesol-
unberührt. Die Befähigung richtet sich auf den Ver- dungsgesetz) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar
wendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2. Auf das Amt eines Polizeioberkommissars beim Deutschen
die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit Bundestag verliehen werden.
von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von
vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen
Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim Abschnitt III
Deutschen Bundestag angerechnet. Andere Bewerber
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine §16
nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand-
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
ter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung
zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und
höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst
Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. beim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen
Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs-
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein
gang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert
dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des
werden.
Deutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung
zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 (2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden,
und des§ 15. 1. wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind,
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in 2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und
die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die 3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten des
Einführungszeit dauert sechs Monate und umfaßt einen Deutschen Bundestages durch den Bundespersonal-
Lehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit ausschuß oder durch einen von ihm zu bestimmenden
Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin- unabhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.
reichende Kenntnisse erworben haben, die für den Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1
Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert auch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre alt
werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer
Monate gekürzt werden. künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf
(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen befähigt.
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. (3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
(6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu regelt der Bundespersonalausschuß.
bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag
des Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die § 17
Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
DauerderProbezeH
erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-
anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. (1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn
Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungs-
1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,
nachweise sind zu berücksichtigen.
2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und
(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der
sechs Monate.
Bundespersonalausschuß. Der Präsident des Deutschen
Bundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch- als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach
führen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung § 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit
sind aufeinander abzustimmen. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet
werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit
(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die das mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden
55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung drei Jahre Probezeit zu leisten.
des Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 10 der
Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie
in einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten Abschnitt IV
Dauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt
worden sind und der Präsident des Deutschen Bundes-
§18
tages den Abschluß der erfolgreichen Einführung fest-
gestellt hat. Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung Für die dienstliche Beurteilung und Fortbildung gelten
wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der die Vorschriften der §§ 40 bis 42 der Bundeslaufbahnver-
Verwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare ordnung vom 15. November 1978 (BGBI. 1S. 1763) in der
Amt sind in der Entscheidung festzulegen. jeweils geltenden Fassung entsprechend.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt V (5) Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen
Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in den
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§§ 11, 13 genannten Laufbahnen erworben haben, be-
sitzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des
§§ 19 und20 Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.
(weggefallen)
§22
§21 Ausnahmen
Übernahme von Beamten (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des
und früheren Beamten anderer Dienstherren Präsidenten des Deutschen Bundestages Ausnahmen
von folgenden Vorschriften zulassen:
(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren
Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu- 1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 Nr. 2,
wenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder 2. Probezeit:§§ 12, 14 und 17,
auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
Rechtsstellung übernommen werden. 3. Anstellung: § 8 Abs. 2,
4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-
(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als
derung: § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 2,
abgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienstherren
nach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn 5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb
(§§ 11, 13) bewährt hat. eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten
Beförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2,
(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser 6. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung
Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben. des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:
§ 10Abs. 3 Nr. 3,
(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt der
Beamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim 7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10 Abs. 4.
Deutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört. (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Aus-
Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungs- nahme von § 8 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförde-
amt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderun- rungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.
gen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die
Dienstzeit nach § 1OAbs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt
an, in dem die Voraussetzungen des§ 16 Abs. 2 erfüllt §23
waren. (1 nkrafttreten)
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1007
AFG-Anpassungsverordnung1994
Vom 10. Mai 1994
Auf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des
Arbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und Nr. 20 des
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-
desanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1994 an
1. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem
Beitrittsgebiet beruhen, 1 ,1380,
2. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober
1990 beruhen, 1,0290.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 21/85 - 1 BvL 4/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 79 Absatz 3 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März
1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 693) war in der bis zum 23. Dezember 1993
geltenden Fassung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn. den 28. April 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 50. Jahrestag des 20. Juli 1944)
Vom 25. Februar 1994
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, „DER DEUTSCHE WIDERSTAND 1933 - 1945
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten 20. Juli 1944".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
50. Jahrestag des 20. Juli 1944 eine Bundesmünze (Ge- Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1994,
denkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen das Münzzeichen "A" der Staatlichen Münze Berlin und
zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,45 Millionen die Umschrift:
Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Berlin. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 6. Juli 1994 in den Verkehr gebracht. Die Jahreszahl 1994 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- zeichen "A" befindet sich unterhalb vom linken Fang des
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Adlers.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird ,,WIDERSTAND GEGEN DEN NATIONALSOZIALISMUS".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
Die Bildseite zeigt einen Adlerflügel, der von einer eiser- sich ein Punkt. Der Entwurf der Münze stammt von Paul
nen Kette beschwert ist. Effert, Kaarst.
Bonn, den 25. Februar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 21/85 - 1 BvL 4/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 79 Absatz 3 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März
1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 693) war in der bis zum 23. Dezember 1993
geltenden Fassung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn. den 28. April 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 50. Jahrestag des 20. Juli 1944)
Vom 25. Februar 1994
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, „DER DEUTSCHE WIDERSTAND 1933 - 1945
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten 20. Juli 1944".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
50. Jahrestag des 20. Juli 1944 eine Bundesmünze (Ge- Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1994,
denkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen das Münzzeichen "A" der Staatlichen Münze Berlin und
zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,45 Millionen die Umschrift:
Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Berlin. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 6. Juli 1994 in den Verkehr gebracht. Die Jahreszahl 1994 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- zeichen "A" befindet sich unterhalb vom linken Fang des
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Adlers.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird ,,WIDERSTAND GEGEN DEN NATIONALSOZIALISMUS".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
Die Bildseite zeigt einen Adlerflügel, der von einer eiser- sich ein Punkt. Der Entwurf der Münze stammt von Paul
nen Kette beschwert ist. Effert, Kaarst.
Bonn, den 25. Februar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1009
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite {Nr. vom) lnkrafttretens
27. 4. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4913 (87 7. 5. 94) 12.5.94
96-1-2-124
27.4.94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4913 (87 7. 5. 94) 12.5.94
96-1-2-123
12.4.94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Anwendung von Sekundärradar in der
Bundesrepublik Deutschland) 4969 (88 10. 5. 94) 11.5.94
96-1-2-58
12.4.94 Einhundertvierundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Anwendung
von Sekundärradar in der Bundesrepublik Deutschland) 4969 (88 10. 5. 94) 11. 5. 94
neu: 96-1-2-144
9.5.94 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 5033 (89 11. 5. 94) 12.5.94
7831-1-43-62
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12.4.94 Verordnung (EG) Nr. 810/94 der Kommission zur Verlängerung von für die
Zertifizierung von H o p f e n festgelegten Fristen L 94/1 13.4.94
12.4.94 Verordnung {EG) Nr. 812/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Äquivalenz der Be-
scheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 94/4 13.4.94
12.4.94 Verordnung (EG} Nr. 813/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 34 77/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quoten-
regelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 L 94/6 13.4.94
13. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 824/94 der Kommission zur Festsetzung der
Einfuhrmindestpreise für bestimmte Be e r e n f r ü c h t e mit Ursprung in
Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik,
Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 95/5 14.4.94
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990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über den Abschluß von Unterstützungen
der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen
(Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG)
Vom 6. Mai 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen:
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der Minderung
§1
der Erwerbsfähigkeit verwandt wird, richtet sich die
Anspruch auf Unterstützung Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes.
(1) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes
Deutschland haben und vor dem 3. Oktober 1990 in bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichs-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verordnung.
unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen durch
medizinische Betreuungsmaßnahmen einen erheblichen §3
Gesundheitsschaden erlitten haben, erhalten auf Antrag Umfang der Unterstützung
Unterstützung zum Ausgleich der durch die Schädigung
Die Unterstützung besteht aus laufenden und ein-
bedingten wirtschaftlichen Folgen.
maligen Zahlungen.
(2) Voraussetzung für Unterstützung ist
§4
1 . die Durchführung eines medizinischen Eingriffs, der zu
einer erheblichen Gesundheitsschädigung geführt hat, laufende Zahlungen
die im krassen Mißverhältnis zu dem Risiko stehen (1) laufende Zahlungen erhalten Geschädigte, deren
muß, von dem nach den Erfahrungen der medizini- Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert ge-
schen Wissenschaft und den Erfahrungen der ärzt- mindert ist und deren Einkommen aus früherer oder
lichen Praxis zum Zeitpunkt des Eingriffs ausgegangen gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungs-
werden konnte. Medizinische Eingriffe im Sinne dieses folgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das
Gesetzes sind alle diagnostischen und therapeuti- 18. Lebensjahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet
schen Maßnahmen, die mit operativ-chirurgischen haben. Die laufende Zahlung wird in Höhe des Ein-
oder anderen instrumentellen Handlungen verbunden kommensverlustes gewährt. Der Einkommensverlust ist
sind. Dazu zählen auch funktionsdiagnostische und der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen
physiotherapeutische Maßnahmen sowie therapeu- aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit (derzeitiges Ein-
tische Maßnahmen unter Anwendung von Quellen kommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das
ionisierender Strahlung; Vergleichseinkommen bemißt sich nach § 30 Abs. 5 des
2. die bestimmungsgemäße Anwendung eines ärztlich Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2
verordneten Arzneimittels mit der Folge einer erheb- bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist
lichen Gesundheitsschädigung, die nach dem damali- um 20 vom Hundert zu senken.
gen Stand der medizinischen Wissenschaft auf damals (2) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige
nicht bekannte oder nicht vorhersehbare schädliche Einwirkungen oder Ereignisse das Bruttoeinkommen aus
Wirkungen des Arzneimittels zurückzuführen ist; gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemin-
3. die ärztlich angewiesene und bestimmungsgemäße dert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das
Anwendung eines medizintechnischen Erzeugnisses Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts-
mit der Folge einer erheblichen Gesundheitsschädi- gruppe, der der Geschädigte ohne den Nachschaden
gung, die nach dem damaligen Stand der medi- angehören würde. Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes
zinischen Wissenschaft auf damals nicht bekannte Ausscheiden gelten nicht als Nachschaden.
oder nicht vorhersehbare schädliche Wirkungen oder (3) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berech-
auf technisches Versagen des medizintechnischen tigten wird das Vergleichseinkommen nach Absatz 1 um
Erzeugnisses zurückzuführen ist. 25 vom Hundert gemindert.
(3) Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht, wenn (4) Geschädigten, bei denen nach Inkrafttreten dieses
dem Geschädigten ein zivilrechtlicher Schadensersatz- Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein
anspruch zusteht. Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Renten-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 991
verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 malige Zahlung beträgt bei einer Minderung der Erwerbs-
S. 401 ), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Renten- fähigkeit
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606), - um 20bis40
oder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes vom Hundert 5 000 Deutsche Mark,
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1663) entsteht, wird
von dem Monat an, in dem das 18. Lebensjahr vollendet - von mehr als 40 bis 70
wird, eine laufende Zahlung in Höhe der Grundrente eines vom Hundert 7 500 Deutsche Mark,
Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - von mehr als 70 bis 100
von 50 vom Hundert nach§ 31 des Bundesversorgungs- vom Hundert 10 000 Deutsche Mark.
gesetzes gewährt. Das gleiche gilt für Geschädigte,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf (2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine
eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung
haben. Geschädigte, die nach dem 1. Dezember 1996 15 000 Deutsche Mark.
das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Abfindung in (3) Bereits nach der EmU-Anordnung, die nach
Höhe des 100fachen der monatlichen Grundrente nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des
Satz 1, wenn sie wegen der Schädigungsfolgen keine Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
Erwerbstätigkeit aufnehmen können. mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(5) Solange der Geschädigte infolge der Schädigung (BGBI. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete
so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem 1. Juli
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen 1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2: 1.
Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd
bedarf, wird eine Pflegezulage in entsprechender Anwen- §6
dung des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes Härteregelung
gewährt.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes
(6) Befindet sich der Geschädigte wegen der Schädi- eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der
gungsfolgen nicht nur vorübergehend in Heimpflege, obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden.
werden die Kosten der Unterbringung unter Anrechnung Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine
auf die Pflegezulage übernommen. Während einer bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses
stationären Krankenbehandlung ruht der Anspruch auf Gesetzes wegfällt.
Pflegezulage vom Ersten des auf die Aufnahme folgenden
Monats. Die Leistung wird mit Beginn des Entlassungs- §7
monats wieder gewährt.
Antragstellung, Änderung,
(7) Werden Leistungen nach den §§ 55 bis 57 des Beendigung und Zahlung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, sind diese auf
die Pflegezulage anzurechnen, höchstens jedoch mit dem (1) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung nach
in§ 57 genannten Betrag. diesem Gesetz können innerhalb von einem Jahr nach Ver-
kündung dieses Gesetzes gestellt werden. In diesen Fällen
(8) Bereits nach der Anordnung über eine erweiterte beginnt die Zahlung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschä-
den infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar (2) Anträge auf Gewährung einer erweiterten materiel-
1987 (GBI. 1 Nr. 4 S. 34) - EmU-Anordnung -, die nach len Unterstützung nach der EmU-Anordnung, über die bis
Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht ent-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung schieden wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (3) Für die Änderung, Beendigung und Zahlung von
(BGBI. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete Leistungen nach diesem Gesetz gelten § 60, § 62 Abs. 1
monatliche Zahlungen sind anzurechnen. Dies gilt auch und§ 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
für Leistungen an Geschädigte, soweit bisher Pflege-
(4) Nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II
kostenbeiträge an Erziehungsberechtigte, Ehepartner
Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungs-
oder andere Familienangehörige geleistet wurden. Sind
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Ar-
die bisher gewährten Leistungen höher als die Leistungen
tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II
nach diesem Gesetz, so werden die bisherigen Leistungen
S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis zum 31. Dezem-
weiter gewährt, bis sie durch Anpassungen erreicht sind.
ber 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht
Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Folge-
wieder aufgenommen werden.
monat der Bekanntgabe nicht mehr zustehen, sind bereits
gewährte Leistungen nicht zu erstatten.
§8
Zuständige Behörde
§5
(1) Die Unterstützung nach diesem Gesetz obliegt den
Einmalige Zahlungen für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die zuständigen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit be-
wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem stimmt sich nach Landesrecht.
Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land
oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der
beeinträchtigt wird und deren Minderung der Erwerbs- medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz
fähigkeit mindestens 20 vom Hundert beträgt. Die ein- oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§9 die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung
Verfahren, Rechtsweg finden, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
(1) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4, vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1067) auf-
das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die geführten Maßgaben.
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vor- (2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991
verfahren sind entsprechend anzuwenden. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine er-
(2) Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes weiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesund-
entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. heitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom
28. Januar 1987 (GBI. 1 Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II
Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungs-
§10 vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II
SchluBbestimmungen, Inkrafttreten
S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit
(1) Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift
und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 993
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 10. Mai 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Die Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In der Beschreibung des Gebietes der Wahlkreise Nr. 282 und Nr. 288 werden
jeweils die Wörter „nach dem Stand vom 16. November 1993" angefügt.
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. November 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 10. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk
(Glasveredlermeisterverordnung - GlasVMstrV)
Vom 2. Mai 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 12. Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
13. Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnitt-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
arbeiten,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 14. Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werk-
Bildung und Wissenschaft: stücken,
15. Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eis-
1 . Abschnitt blumieren,
Berufsbild 16. Ansetzen von Matt- und Säurebädem, Ätzen in
Tönen, Stufen und Strukturen,
§1 17. Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten
Berufsbild und Einbrennen,
(1) Dertl Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätig-
18. Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen,
Beschichten und Schützen der Beläge,
keiten zuzurechnen:
1. Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und 19. Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und
glasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten, glasähnlichen Stoffen,
Ränder, Flächen und Formen, 20. Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen
2. Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbin-
Ganzglaskonstruktionen und Glasintarsien, dungsmittel auf chemischer Basis,
3. Herstellung und Montage von Spiegeln, 21. Verbinden von Glas zu lsolier- und Verbundglas-
Einheiten sowie Vorspannen von Glas,
4. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Ferti-
gungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicher- 22. Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und
heits- und Isolierglasherstellung. glasähnlichen Stoffen,
(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kennt- 23. Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,
1 . Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufs- 24. Lagern, Verpacken und Transportieren,
bezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks, 25. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen
2. Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,
3. Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der 26. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von
Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate Fertigungsanlagen und Automaten.
sowie der glasähnlichen Stoffe,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Ent- 2. Abschnitt
sorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
Prüfungsanforderungen
5. Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken, in den Teilen I und II der Meisterprüfung
6. Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
7. Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeug- §2
nissen,
Gliederung, Dauer und Bestehen
8. Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen der praktischen Prüfung (Teil 1)
und Anzeichnen von Glas,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
9. Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkör- und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
pern, der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
10. Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattie- lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
ren und Schattieren von Glas, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
11. Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Wal- länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
zen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren, probe nicht länger als acht Stunden dauern.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 995
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
§3 §5
Meisterprüfungsarbeit Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. eine Formveränderung von Massiv- oder Hohlglasroh-
lingen durch unterschiedliche Veredlungstechniken, 1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
a) Flächen-, Längen-, Massen-, Volumen-, Winkel-
2. eine Dekor-, Flächen- und Formgestaltung von Hohl-
und Körperberechnungen,
und Flachglas durch unterschiedliche Schlifftechniken,
b) Mengen- und Massenermittlungen von Materialien,
3. ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung
mit unterschiedlichen Kanten- und Flächensehliften, c) Entwurfs- und Werkzeichnungen, Körperdarstellun-
Innen- und Außenbogen sowie eingesetzten Ecken, gen,
4. eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder d) Darstellen von floralen, figuralen und ornamentalen
Flachglas mit gestrahlten, geätzten oder geschliffenen Dekaren sowie Schriften und Wappen;
Teilen in unterschiedlichen Techniken, 2. Fachtechnologie:
5. eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen For- a) Veredlungstechniken, Geräte, Werkzeuge, Maschi-
men, insbesondere Vitrinen, Glasmöbel, Gebilde mit nen und Einrichtungen,
besonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen,
b) Fertigungs- und Automatisierungstechnik, Material-
Teilmattierungen, feststehenden und bewegbaren
fluß, Zeitwerte, Qualitätssicherung und Informa-
Teilen,
tionsverarbeitung,
6. eine durch Veredlung gestaltete Glasfläche in verschie-
c) Verglasungs- und Montagetechniken,
denen Techniken, insbesondere Ätzen in mindestens
fünf Tönen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattie- d) technische Richtlinien und berufsbezogene Nor-
ren in mindestens drei Tiefen und Strukturen. men,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü- e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werk- und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der
zeichnung, Detaildarstellungen, die Materialliste und eine rationellen Energieverwendung;
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. 3. Stilkunde und Gestaltung:
(3) Das Angebotsschreiben, die Arbeitsbeschreibung a) Entwicklungsgeschichte der Architektur, der Male-
und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der rei und des Glases,
Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
b) Heraldik,
c) Schriftarten und Schriftgestaltung,
§4
d) Gestalten von Flächen und Körpern;
Arbeitsprobe
4. Werkstoffkunde:
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: a) Zusammensetzung, Aufbau, Herstellung, Eigen-
schaften, Anwendung und Veredlungsmöglichkei-
1. Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- ten der Glasarten und Glaserzeugnisse,
und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der
Kanten, b) Arten, Eigenschaften und Anwendung der glasähn-
lichen Stoffe,
2. Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm
c) Sorten, Vorkommen, Herstellung, Eigenschaften
Breite mit eingesetzter Ecke,
und Einsatz von Schleif-, Strahl- und Poliermitteln,
3. Schleifen von Dekaren mit Keilschliff, versetzten Säuren, Lösungen, Farben und Klebern sowie
Ecken, Kugeln und Oliven, Dicht-, Hilfs- und Kunststoffen, Halb- und Fertig-
4. Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen fabrikaten;
Mustern, 5. Kalkulation:
5. Schriftgravuren in Schnittechnik, Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
6. Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in
unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
7. Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch
Verbinden auf Gehrung und Stoß, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
8. Montage von Glaserzeugnissen,
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
9. Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versie- soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
geln von Glaserzeugnissen. werden.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Absatz 1 Nr. 2.
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §8
Inkrafttreten
§6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
zu Ende geführt. zuwenden.
Bonn, den 2. Mai 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 997
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 6. Mai 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der 2. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 ,,§14
(BGBI. 1981 1S. 1), des § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt meh-
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des rere Personen beteiligt, so sind allen Schriftsätzen
Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen.
S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmu- Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach,
stergesetzes, auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des so steht es im Ermessen des Patentamts, ob es die
Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) einge- erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten des
fügten § 12 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, des Beteiligten anfertigt oder ihn dazu auffordert, sie nach-
Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli zureichen.
1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 des (2) Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten formlos
Geschmacksmustergesetzes sowie auf Grund des § 2 zu übersenden, soweit nicht eine Zustellung durch
Abs. 2, des § 5 Abs. 9, des § 12 Abs. 5 des Warenzeichen- Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung be-
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1 , stimmt ist."
29) und des § 36 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes, der
durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni
3. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, verordnet das
fügt:
Bundesministerium der Justiz:
,,(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des
Artikel 1 Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt
hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), zuletzt geändert durch
Rechts- oder ein Patentanwalt auftritt."
die Verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 914), wird
wie folgt geändert:
Artikel2
1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(DPAV)" angefügt. Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1994 in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sc h narren berg er
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung
Vom 10. Mai 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes Voraussetzungen bei der Gewährung des Urlaubs
vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet die Bundes- vom Präsidenten des Deutschen Bundestages
regierung: festgestellt worden ist; es ist jedoch mindestens
ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als
Probezeit zu leisten."
Artikel 1
b) In Satz 3 werden die Worte „Der Bundesminister''
Die Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom 16. Sep-
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
tember 1971 (BGBI. 1 S. 1601), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1
S. 701 ), wird wie folgt geändert: 7. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Vollzugsdienstes" durch
das Wort „Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefaßt: 8. § 11 wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
,,§ 11
über die Laufbahnen
des Polizeivollzugsdienstes Einstellungsvoraussetzungen
beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)". In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-
dienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte
2. In § 1 werden die Worte „der Hausinspektion der oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die
Verwaltung des Deutschen Bundestages" durch die Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-
Worte „beim Deutschen Bundestag" ersetzt. dienst die Voraussetzung für die Übertragung eines
Amtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des mittle-
ren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-
,,§2 tag entspricht."
Leistungsgrundsatz
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von 9. § 12 wird wie folgt geändert:
Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung zu entscheiden." ,,§ 12
Dauer der Probezeit".
4. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
,,(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen schon auf den zu einer Prüfung nach § 11 führen-
Bundestag gliedert sich in den mittleren und den den Vorbereitungsdienst angerechnet worden
gehobenen Dienst." sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden,
wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit min-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Vollzugsdienstes"
destens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn
durch das Wort „Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.
des mittleren Polizeivollzugsdienstes entsprochen
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: hat; es sind jedoch mindestens sechs Monate als
,,(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amts- Probezeit zu leisten."
bezeichnungen in der weiblichen Form."
10. § 13 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „des Vollzugsdienstes ,,§ 13
der Hausinspektion" durch die Worte „des Polizei-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag" er- Einstellungsvoraussetzungen
setzt. In die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-
dienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte
6. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die
Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: dienst Voraussetzung für die Übertragung des Ein-
„Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne gangsamtes mit der Besoldungsgruppe ist, die min-
Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienst- destens der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-
lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim
eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Deutschen Bundestag entspricht."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 999
11 . § 14 wird wie folgt geändert: (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3
kann der Präsident des Deutschen Bundestages
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Ausnahmen zulassen."
"§ 14
Dauer der Probezeit". 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
b) In Absatz 2 werden "§ 15a
aa) das Wort „Vollzugsdienstes" durch das Wort Aufstieg für besondere Verwendungen
„Polizeivollzugsdienstes" und
(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes
bb) das Wort "Bedeutung" durch das Wort beim Deutschen Bundestag, die
,,Schwierigkeit"
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-
ersetzt. ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-
12. § 15 wird wie folgt geändert: gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A min-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: destens vier Jahre und in einer Dienstzeit von
mindestens zehn Jahren seit der Verleihung eines
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes be-
„Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes währt haben,
beim Deutschen Bundestag können zum Auf- 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das
stieg in die Laufbahn des gehobenen Polizei- 45. Lebensjahr vollendet haben,
vollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn
Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit ge- nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;
eignet erscheinen, § 10 bleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich auf
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens den Verwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9
zwei Jahren seit der ersten Verleihung Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte
eines Amtes ihrer Laufbahn oder einer Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der
anderen Laufbahn des mittleren Polizei- Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in
vollzugsdienstes bewährt haben, einer gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizei-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag ange-
3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
rechnet.
haben."
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister"
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
eine nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender
aa) In Satz 2 werden die Worte,,, zuletzt geändert beruflicher Erfahrung zu erwerbenden Befähigung
durch die Verordnung vom 19. Dezember erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der
1979 (BGBI. 1 S. 2293)," durch die Worte „in Besoldungsgruppe 11 der Bundesbesoldungsord-
der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. nung A zugeordnet sein.
bb) In Satz 3 werden die Worte IIVollzugsdienstes (3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß
der Hausinspektion" durch das Wort „Polizei- ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
vollzugsdienstes" ersetzt. dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident
des Deutschen Bundestages entscheidet über die
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des
aa) In Satz 2 werden die Worte „ Vollzugsdienstes Absatzes 2 und des § 15.
der Hausinspektion" durch die Worte "Polizei- (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag" den in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
ersetzt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert sechs
Monate und umfaßt einen Lehrgang von mindestens
,,§ 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenz-
einem Monat Dauer. Soweit Beamte während ihrer bis-
schutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend."
herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-
d) Absatz 5 wird durch folgende Absätze ersetzt: worben haben, die für den Verwendungsbereich in
,,(5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die
auch bei einer Länderpolizei durchgeführt werden. Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. werden.
(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Poli- (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
zeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verlie- werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet
hen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Lauf- erweist.
bahn bewährt haben; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf- zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
bahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung. Antrag des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfah-
nach den Befähigungsanforderungen gestalteten rung nach§ 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen
Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der auf die Probezeit für den gehobenen Polizeivollzugs-
Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind dienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach
zu berücksichtigen. Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in
(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen
der Bundespersonalausschuß. Der Präsident des hat; es sind jedoch mindestens drei Jahre Probezeit
Deutschen Bundestages kann das Verfahren mit zu leisten."
Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst
regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung 16. In§ 18 werden nach den Worten "vom 15. November
und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen. 1978 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1763)" die Worte „in der
jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraus-
17. In§ 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 werden jeweils die
setzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen,
Worte „Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Ver-
unter Beachtung des Absatzes 3 ein Amt der Besol-
waltung des Deutschen Bundestages" durch die
dungsgruppe 10 der Bundesbesoldungsordnung A
Worte „Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-
verliehen werden, wenn sie in einer Einführungszeit
destag" ersetzt.
von mindestens drei Monaten Dauer in die Aufgaben
der neuen Laufbahn eingeführt worden sind und der
Präsident des Deutschen Bundestages den Abschluß
18. § 22 wird wie folgt geändert:
der erfolgreichen Einführung festgestellt hat. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Ein- aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
führung wird die Befähigung für die Laufbahn zu- mer 3 eingefügt:
erkannt. Der Verwendungsbereich sowie das jeweils ,,3. Anstellung: § 8 Abs. 2, ".
höchsterreichbare Amt sind in der Entscheidung
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden
festzulegen.
Nummern 4 bis 7.
(10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein
cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Amt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesol-
dungsordnung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 "4. überspringen von Ämtern bei Anstellung
Bundesbesoldungsgesetz) mindestens ein Jahr oder Beförderung: § 8 Abs. 5 und § 10
innehaben, unmittelbar das Amt eines Polizeiober- Abs.2,".
kommissars beim Deutschen Bundestag verliehen b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2,
werden." und in ihm wird die Angabe,,§ 8 Abs. 4" durch die
Angabe "8 Abs. 5" ersetzt.
14. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "Vollzugsdienst der
Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun- 19. § 23 und § 24 werden gestrichen, § 25 wird § 23.
destages" durch die Worte „Polizeivollzugsdienst
beim Deutschen Bundestag" ersetzt. Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
15. § 17 wird wie folgt gefaßt: der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-
"§17 dienstes beim Deutschen Bundestag in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
Dauer der Probezeit desgesetzblatt bekanntmachen.
(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn
1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre, Artikel 3
2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und sechs Monate. in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1001
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
Vom 10. Mai 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur 5. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 der
Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. I S. 701),
10. Mai 1994 (BGBI. 1S. 998) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei- 6. den am 20. Mai 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der ab eingangs genannten Verordnung.
20. Mai 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt: Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft getretene zu 1. des § 3 Abs. 2 und des § 27b Abs. 3 des Bundes-
Verordnung vom 16. September 1971 (BGBI. 1S. 1601 ), polizeibeamtengesetzes in der Fassung der Be-
2. die mit Wirkung vom 16. Juni 1972 in Kraft getre- kanntmachung vom 10. Juli 1967 (BGBI. I S. 701),
tene Verordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1
zu 2. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengeset-
s. 1769), zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. die am 1. April 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Februar 1972 (BGBI. 1S. 165),
26. März 1980 (BGBI. 1S. 369),
zu 3. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes
4. den am 17. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 der bis 6. in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 446), 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357).
Bonn, den 10. Mai 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
(PolBTLV)
Abschnitt 1 (3) Über die Einstellung entscheidet der Präsident des
Allgemeines Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzli-
cher Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter
Gruppen bevorzugt einzustellen sind.
§1
Anwendungsbereich §6
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugsbeamten Erwerb der Befähigung
beim Deutschen Bundestag Anwendung.
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre
Laufbahn nach § 11 oder § 13 im Wege des Laufbahn-
§2 wechsels, wenn sie eine der in diesen Vorschriften
Leistungsgrundsatz genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, oder als
Aufstiegsbeamte nach § 15.
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- und
posten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu
lichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn
entscheiden.
durch den Bundespersonalausschuß oder durch einen
§3 von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß fest-
gestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).
Gestaltung von Laufbahnen
(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des Polizei-
(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes- vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt,
tag gliedert sich in den mittleren und den gehobenen wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung ab-
Dienst. gesehen werden kann.
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren oder
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach §7
dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Ein- Probezeit
gangsamt.
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.
Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb oder
(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeich- nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn
nungen in der weiblichen Form. bewähren sollen.
(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne
§4 Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen
Einstellung Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den
Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der
Beamtenverhältnisses. Gewährung des Urlaubs vom Präsidenten des Deutschen
Bundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch minde-
§5 stens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als
Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
Ausschreibung und Auslese
eines Ur1aubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben, schenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen
wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamten- oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.
gesetzes abgesehen werden kann. Die Stellenausschrei- Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche
bung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.
Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in gerin- (3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit
gerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit
durch die Stellenausschreibung angesprochen werden. um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die
durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beur1aubung
des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vor- ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des
zunehmen und vom Präsidenten des Deutschen Bundes- Absatzes 2 vorliegen. Beamte, die sich nicht bewähren,
tages zu regeln ist. werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamte
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1003
der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes han- (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
delt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht übersprungen werden.
übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
ein dienstliches Interesse vorliegt.
1. während der Probezeit (§ 7); § 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt
unberührt,
§8
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der
Anstellung letzten Beförderung,
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver- 3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die
leihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.
aufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-
Amtsbezeichnung festgesetzt hat. besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn des
(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ablei- gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden,
stung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungs- wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt
ergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der haben.
Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-
Planstellen angestellt. Bei Beamten, die das 32. Lebens- setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten
jahr vollendet haben, ist die Anstellung auch während der Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten,
Probezeit zulässig. die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus
(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche- geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt
nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein- 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines
schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht 2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des§ 7 Abs. 2 Satz 2,
über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der 3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubs-
Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung heran- verordnung oder einer Beurlaubung nach § 79a des
gestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung Bundesbeamtengesetzes, wenn der Beamte ein Kind,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der für das ihm die Personensorge zusteht und das
Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des
die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus- § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes über-
bildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung wiegend betreut und erzieht.
geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der
wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 7 Abs. 2 Satz 3
Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils
der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem
Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück- Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-
sichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur sichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach
einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem § 8 Abs. 3 angerechnet worden sind.
Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird (6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung
für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-
eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge- raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der
schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten
während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne
Leistungen dies rechtfertigen. des§ 8 Abs. 4.
(4) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3 Abs. 2) (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-
der Laufbahn zulässig. derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten
grundsätzlich gleichzubehandeln.
§9
Dienstbezeichnungen Abschnitt II
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Laufbahnbewerber
Anstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienstbezeich-
nung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer 1. Titel
Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)". Mittlerer Dienst
§ 10 § 11
Beförderung Einstellungsvoraussetzungen
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere
und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan-
Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne den haben, die im Polizeivollzugsdienst die Vorausset-
daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt zung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungs-
mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-
(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als gruppe der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdien-
Bestandteil des Grundgehaltes. stes beim Deutschen Bundestag entspricht.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12 Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-
tigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die
Dauer der Probezeit
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für ausbildung erfüllt. Der Präsident des Deutschen Bundes-
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einem besseren tages kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Ergebnis als „befriedigend" bestanden haben, bis auf des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen
ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbil-
entsprechend bewährt haben. dung festlegen.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon (2) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für die
auf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden Vorberei- Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im
tungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach (Fachhochschulstudiengang) ausgebildet; die Ausbildung
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem dauert drei Jahre. § 15a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenz-
Amt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes schutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1
entsprochen hat; es sind jedoch mindestens sechs S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung gilt ent-
Monate als Probezeit zu leisten. sprechend. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen
Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung des
Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des
2. Titel gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.
Gehobener Dienst Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit
schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie
für die neue Laufbahn gefordert werden, können die
§13
berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs
Einstellungsvoraussetzungen Monate gekürzt werden.
In die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (3) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die
beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS
Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan- ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
den haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraussetzung für Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. § 8
die Übertragung des Eingangsamtes mit der Besoldungs- Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-
gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs- verordnung gilt entsprechend.
gruppe der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdien- (4) Die Prüfung und die das Grundstudium abschlie-
stes beim Deutschen Bundestag entspricht. ßende Zwischenprüfung können einmal wiederholt wer-
den; der Präsident des Deutschen Bundestages kann in
§14 begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung
zulassen. Beamte, die die Prüfung oder die Zwischen-
Dauer der Probezeit prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Beschäftigung zurück.
Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer (5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei
besseren Note als „befriedigend" bestanden haben, bis einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 2
auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie bis 4 gelten entsprechend.
sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizei-
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon vollzugsdienstes darf den Beamten erst vertiehen werden,
auf den zu einer Prüfung nach § 13 führenden Vor- wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben;
bereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Verleihung eines
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Rechtsstellung.
Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 kann
entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als der Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen
Probezeit zu leisten. zulassen.
§15 § 15a
Aufstieg Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim (1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim
Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in die Lauf- Deutschen Bundestag, die
bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen
werden, wenn sie 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A minde-
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren stens vier Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens
seit der ersten Verteihung eines Amtes ihrer Laufbahn zehn Jahren seit der Verteihung eines Amtes des mitt-
oder einer anderen Laufbahn des mittleren Polizeivoll- leren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
zugsdienstes bewährt haben, 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das
3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 45. Lebensjahr vollendet haben,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1005
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-
den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;§ 10 bleibt nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbesol-
unberührt. Die Befähigung richtet sich auf den Ver- dungsgesetz) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar
wendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2. Auf das Amt eines Polizeioberkommissars beim Deutschen
die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit Bundestag verliehen werden.
von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von
vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen
Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim Abschnitt III
Deutschen Bundestag angerechnet. Andere Bewerber
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine §16
nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand-
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
ter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung
zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und
höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst
Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. beim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen
Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs-
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein
gang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert
dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des
werden.
Deutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung
zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 (2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden,
und des§ 15. 1. wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind,
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in 2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und
die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die 3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten des
Einführungszeit dauert sechs Monate und umfaßt einen Deutschen Bundestages durch den Bundespersonal-
Lehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit ausschuß oder durch einen von ihm zu bestimmenden
Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin- unabhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.
reichende Kenntnisse erworben haben, die für den Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1
Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert auch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre alt
werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer
Monate gekürzt werden. künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf
(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen befähigt.
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. (3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
(6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu regelt der Bundespersonalausschuß.
bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag
des Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die § 17
Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
DauerderProbezeH
erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-
anforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. (1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn
Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungs-
1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,
nachweise sind zu berücksichtigen.
2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und
(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der
sechs Monate.
Bundespersonalausschuß. Der Präsident des Deutschen
Bundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch- als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach
führen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung § 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit
sind aufeinander abzustimmen. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet
werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit
(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die das mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden
55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung drei Jahre Probezeit zu leisten.
des Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 10 der
Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie
in einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten Abschnitt IV
Dauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt
worden sind und der Präsident des Deutschen Bundes-
§18
tages den Abschluß der erfolgreichen Einführung fest-
gestellt hat. Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung Für die dienstliche Beurteilung und Fortbildung gelten
wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der die Vorschriften der §§ 40 bis 42 der Bundeslaufbahnver-
Verwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare ordnung vom 15. November 1978 (BGBI. 1S. 1763) in der
Amt sind in der Entscheidung festzulegen. jeweils geltenden Fassung entsprechend.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt V (5) Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen
Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in den
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§§ 11, 13 genannten Laufbahnen erworben haben, be-
sitzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des
§§ 19 und20 Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.
(weggefallen)
§22
§21 Ausnahmen
Übernahme von Beamten (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des
und früheren Beamten anderer Dienstherren Präsidenten des Deutschen Bundestages Ausnahmen
von folgenden Vorschriften zulassen:
(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren
Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu- 1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 Nr. 2,
wenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder 2. Probezeit:§§ 12, 14 und 17,
auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
Rechtsstellung übernommen werden. 3. Anstellung: § 8 Abs. 2,
4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-
(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als
derung: § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 2,
abgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienstherren
nach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn 5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb
(§§ 11, 13) bewährt hat. eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten
Beförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2,
(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser 6. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung
Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben. des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:
§ 10Abs. 3 Nr. 3,
(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt der
Beamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim 7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10 Abs. 4.
Deutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört. (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Aus-
Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungs- nahme von § 8 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförde-
amt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderun- rungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.
gen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die
Dienstzeit nach § 1OAbs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt
an, in dem die Voraussetzungen des§ 16 Abs. 2 erfüllt §23
waren. (1 nkrafttreten)
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1007
AFG-Anpassungsverordnung1994
Vom 10. Mai 1994
Auf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des
Arbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und Nr. 20 des
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-
desanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1994 an
1. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem
Beitrittsgebiet beruhen, 1 ,1380,
2. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober
1990 beruhen, 1,0290.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 21/85 - 1 BvL 4/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 79 Absatz 3 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März
1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 693) war in der bis zum 23. Dezember 1993
geltenden Fassung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn. den 28. April 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 50. Jahrestag des 20. Juli 1944)
Vom 25. Februar 1994
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, „DER DEUTSCHE WIDERSTAND 1933 - 1945
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten 20. Juli 1944".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
50. Jahrestag des 20. Juli 1944 eine Bundesmünze (Ge- Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1994,
denkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen das Münzzeichen "A" der Staatlichen Münze Berlin und
zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,45 Millionen die Umschrift:
Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Berlin. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 6. Juli 1994 in den Verkehr gebracht. Die Jahreszahl 1994 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- zeichen "A" befindet sich unterhalb vom linken Fang des
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Adlers.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird ,,WIDERSTAND GEGEN DEN NATIONALSOZIALISMUS".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
Die Bildseite zeigt einen Adlerflügel, der von einer eiser- sich ein Punkt. Der Entwurf der Münze stammt von Paul
nen Kette beschwert ist. Effert, Kaarst.
Bonn, den 25. Februar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1009
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite {Nr. vom) lnkrafttretens
27. 4. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4913 (87 7. 5. 94) 12.5.94
96-1-2-124
27.4.94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4913 (87 7. 5. 94) 12.5.94
96-1-2-123
12.4.94 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Anwendung von Sekundärradar in der
Bundesrepublik Deutschland) 4969 (88 10. 5. 94) 11.5.94
96-1-2-58
12.4.94 Einhundertvierundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Anwendung
von Sekundärradar in der Bundesrepublik Deutschland) 4969 (88 10. 5. 94) 11. 5. 94
neu: 96-1-2-144
9.5.94 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 5033 (89 11. 5. 94) 12.5.94
7831-1-43-62
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12.4.94 Verordnung (EG) Nr. 810/94 der Kommission zur Verlängerung von für die
Zertifizierung von H o p f e n festgelegten Fristen L 94/1 13.4.94
12.4.94 Verordnung {EG) Nr. 812/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Äquivalenz der Be-
scheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 94/4 13.4.94
12.4.94 Verordnung (EG} Nr. 813/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 34 77/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quoten-
regelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 L 94/6 13.4.94
13. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 824/94 der Kommission zur Festsetzung der
Einfuhrmindestpreise für bestimmte Be e r e n f r ü c h t e mit Ursprung in
Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik,
Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 95/5 14.4.94
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13.4.94 Verordnung (EG) Nr. 826/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2385/91 und (EWG) Nr. 3567/92 und mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des
Rates betreffend die Einbeziehung der über die Obergrenzen von 1 000
bzw. 500 Tieren je Erzeuger hinausgehenden Prämienansprüche L 95/8 14.4.94
13.4.94 Verordnung (EG) Nr. 827/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission zur Eröffnung der obliga-
torischen Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durch-
führungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 95/10 14.4.94
13.4.94 Verordnung (EG) Nr. 836/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1696/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des W a I des
in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung L 97/4 15.4.94
15.4.94 Verordnung (EG) Nr. 852/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 890ll8 über die Einzelheiten der Zertifizierung von
Hopfen L 98/22 16.4.94
12.4.94 Verordnung (EG) Nr. 858/94 des Rates über eine Regelung zur
statistischen Erfassung von R o t e m Th u n (Thunnus thynnus) in der
Gemeinschaft L 99/1 19.4.94
12.4.94 Verordnung (EG) Nr 859/94 des Rates zur Aufteilung bestimmter zusätz-
licher Fangquoten für in den nördlich 62° nördlicher Breite gelegenen
Gewässern Norwegens und in den Gewässern Schwedens fischende
Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1994) L 99/5 19.4.94
18.4.94 Verordnung (EG) Nr. 860/94 der Kommission über Pläne und Anträge in
Form operationeller Programme auf eine Beteiligung des Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abtei-
lung Ausrichtung, für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs-
und Vermarktungsbedingungen für I an d - und f o r s t w i r t s c h a f t -
1i c h e Erzeugnisse L 99ll 19.4.94
20.4.94 Verordnung (EG) Nr. 875/94 der Kommission zur Festsetzung der den
Erzeugerorganisationen für O I i v e n ö I und ihren anerkannten Vereini-
gungen im Wirtschaftsjahr 1993/94 zu zahlenden Beträge L 102/7 21.4.94
21.4.94 Verordnung (EG) Nr. 885/94 der Kommi~sion zur kostenlosen Verteilung
von aus dem Markt genommenen Ä p f e I n in Sankt Petersburg
(Rußland) im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 103/12 22.4.94
22.4.94 Verordnung (EG) Nr. 895/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3597/90 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf,
Lagerung und Verkauf I a n d w i r t s c h a f t I i c h er E r zeug n i s s e durch
die Interventionsstellen L 104/16 23.4.94
22.4.94 Verordnung (EG) Nr. 896/94 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3406/93 zur Bestimmung der interventionsfähigen
1n d i ca-Rei ssorten L 104/17 23.4.94
22.4.94 Verordnung (EG) Nr. 897/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93 des Rates betreffend
Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen
der Gemeinschaft L 104/18 23.4.94
25.4.94 Verordnung (EG) Nr. 904/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2836/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der
Verwaltung der regionalen Grund f I ä c h e n L 105/3 26.4.94
26.4.94 Verordnung (EG) Nr. 918/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 778/83 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Tomaten in bezug auf Tomaten am Stiel (Rispentomaten) L 106/5 27.4.94
26.4.94 Verordnung (EG) Nr. 919/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die
Erzeugerorganisationen für B a n an e n L 106/6 27.4.94
26.4.94 Verordnung (EG) Nr. 920/94 der Kommission mit Übergangsmaßnahmen
zur Verwaltung der G r u n d f I ä c h e n in Schottland L 106/14 27.4.94
27.4.94 Verordnung {EG) Nr. 933/94 der Kommission über die Festsetzung der
Wirkstoffe von P f I a n z e n schutzmitteln und die Bestimmung der
berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung
{EWG) Nr. 3600/92 L 107/8 28.4.94
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994 1011
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27.4.94 Verordnung (EG) Nr. 935/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 845/93 zur Festsetzung regionaler Grundflächen im
Rahmen der für Erzeuger I andwi rtschaft I icher Ku lt urpf ranzen
eingeführten Stützungsregelung L 107/25 28.4.94
27.4.94 Verordnung (EG) Nr. 936/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1112/93 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Mechanismus für den Handel mit Rind f I e i s c h zwischen
der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985
und Spanien sowie Portugal L 107/27 28.4.94
27.4.94 Verordnung (EG) Nr. 937/94 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handel mit Spanien L 107/28 28.4.94
27.4.94 Verordnung (EG) Nr. 954/94 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 791/94 zur Einstellung des Sarde II e n fanges durch
Schiffe unter französischer Flagge L 108/7 29.4.94
28.4.94 Verordnung (EG) Nr. 955/94 der Kommission zur Änderung der Anhänge 1
und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e I n tierischen Ursprungs L 108/8 29.4.94
28.4.94 Verordnung (EG) Nr. 956/94 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lager-
haltung lagerfähiger K ä s e sorten L 108/10 29.4.94
26.4.94 Verordnung (EG) Nr. 969/94 des Rates zur Festlegung des zwischen dem
1. und 31. Mai 1994 für B l u m e n k oh I geltenden Grund- und Ankaufs-
preises L 111/1 30.4.94
Andere Vorschriften
12.4.94 Verordnung (EG) Nr. 811/94 der Kommission zur Einführung einer vor-
läufigen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kate-
gorie 33) mit Ursprung in der Republik Indonesien in die Gemeinschaft L 94/2 13.4.94
12.4.94 Verordnung (EG) Nr. 821/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in
der Volksrepublik China, Polen, der Russischen Föderation und der
Ukraine L 94/21 13.4.94
13.4.94 Verordnung ..(EG) Nr. 822/94 der Kommission zur Anpassung der KN-
Codes für Apfel im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des
Rates über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Er-
zeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres L 95/1 14.4.94
13. 4. 94 Verordnung_ (EG) Nr. 825/94 der Kommission zur Anpassung der KN-
Codes für Apfel in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 3254/93 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des
Rates L 95n 14.4.94
12.4.94 Verordnung (EG) Nr. 844/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1101 /89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt L 98/1 16.4.94
12.4.94 Verordnung (EG) Nr. 845/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse (1994) L 98/2 16.4.94
18.4.94 Verordnung (EG) Nr. 869/94 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 101/1 20.4.94
19.4.94 Verordnung (EG) Nr. 872/94 des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2089/84 und (EWG) Nr. 1739/85 im Hinblick auf endgültige
Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung
in Japan L 101n 20.4.94
19.4.94 Verordnung (EG) Nr. 873/94 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 102/1 21.4.94
20.4.94 Verordnung (EG) Nr. 882/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 103/5 22.4.94
20.4.94 Verordnung (EG) Nr. 883/94 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 103/7 22.4.94
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundeSdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20.4.94 Verordnung (EG) Nr. 884/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 103/10 22.4.94
21.4.94 Verordnung (EG) Nr. 892/94 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit
Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland L 104/5 23.4.94
21.4.94 Verordnung (EG) Nr. 893/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Mexiko, Litauen, China, Brasilien, Pakistan, Indien und Indonesien, für
die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 104/12 23.4.94
21. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 894/94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indonesien,
Indien und China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 104/14 23.4.94
22.4.94 Verordnung (EG) Nr. 915/94 des Rates zur Änderung und Ergänzung der
Verordnung (EG) Nr. 3637/93 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT
gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaft-
liche und gewerbliche Erzeugnisse L 106/1 27.4.94
27.4.94 Verordnung (EG) Nr. 934/94 der Kommission zur Einführung von
besonderen Maßnahmen zur Verwaltung und Aufteilung bestimmter
mengenmäßiger Beschränkungen, die durch die Verordnung (EG)
Nr. 517/94 festgelegt worden sind L 107/19 28.4.94
28.4.94 Verordnung (EG) Nr. 957/94 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung im Rindffeischsektor gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 775/94 des Rates L 108/13 29.4.94
29.4.94 Verordnung (EG) Nr. 1001 /94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung für hochwertiges Rindfleisch gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates L 111/70 30.4.94
29.4.94 Verordnung (EG) Nr. 1015/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit
Ursprung in Japan L 111/106 30.4.94
Berichtigung .~er Verordnung (EG) Nr. 163/94 des Rates vom 24. Ja-
nuar 1994 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die
Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Er-
stattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABI. Nr. L 24 vom
29.1.1994) L 111/115 30.4.94