Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 985
§85 eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die
Stadtstaatklausel zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die
Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das
der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die Bundesministerium des Innern zu übersenden.
im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-
behörde übertragen sind.
§87
Übergangsregelung
§86 fOr die Wahl zum 4. Europäischen Parlament
Nachweis § 4 Abs. 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-
des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wähl- und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß
barkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des§ 6 Abs. 3 für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Wahl-
des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen vorschlagsberechtigten die Zahl der bei der Wahl zum
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl 12. Deutschen Bundestag in dem jeweiligen Gebiet
bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 errungenen Zweitstimmen zugrunde gelegt werden
des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be- soll.
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1S. 1229,
1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes §88
vom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814) geändert worden
ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 2. Mai 1994
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 15. März
1994 (BGBI. 1S. 544) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 2 ist das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt durch das in Anlage 2 der
Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994
(BGBI. 1S. 957) enthaltene Merkblatt zu ersetzen.
Bonn, den 2. Mai 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-G rothe
957
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1994 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
2. 5. 94 Neufassung der Europawahlordnung .................................................. . 957
FNA: 111-5-4
2. 5. 94 Berichtigung der zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung ................... . 985
FNA: 111-5-4
Hinweis auf andere Verkündungsblitter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
Der Anhang zur Europawahlordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bekanntmachung
der Neufassung der Europawahlordnung
Vom 2. Mal 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Europa-
wahlordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1 S. 544, 985) wird nachstehend der
Wortlaut der Europawahlordnung in der seit 20. März 1994 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 19. August 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Juli 1988
(BGBI. 1S. 1453, 1989 1S. 228),
2. die am 8. März 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Februar 1989
(BGBI. 1S. 340) und
3. die teils am 20. März 1994 in Kraft getretene, teils am 13. Juni 1994 in Kraft
tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 709), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988
(BGBI. 1S. 502) geändert worden ist,
zu 2. des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 709), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988
(BGBI. 1S. 502) geändert worden ist,
zu 3. des§ 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 423, 555).
Bonn, den 2. Mai 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Europawahlordnung
(EuWO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Dritter Unterabschnitt
Wahlorgane (§§ 1 bis 11) Wahlscheine
§ Bundeswahlleiter § 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 2 Landeswahlleiter § 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter § 26 Wahlscheinanträge
§ 27 Erteilung von Wahlscheinen
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
Personengruppen
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ r Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand Beschwerde
§ 9 Ehrenämter
Vierter Unterabschnitt
§ 1O Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Wahlvorschläge, Stimmzettel
Erfrischungsgeld
§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 11 Geldbußen
§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Zweiter Abschnitt § 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge
Vorbereitung der Wahl(§§ 12 bis 41) § 34 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-
Erster Unterabschnitt ausschusses
Wahlbezirke § 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke § 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 13 Sonderwahlbezirke § 38 Stimmzettel, Wahlumschläge
Zweiter Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
Wählerverzeichnis
§ 39 Wahlräume
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 40 Wahlzeit
§ 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das
Wählerverzeichnis § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten
Dritter Abschnitt
Deutschen in das Wählerverzeichnis
Wahlhandlung (§§ 42 bis 59)
§ 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten
Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag Erster Unterabschnitt
§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das
§ 42 Ausstattung des Wahlvorstandes
Wählerverzeichnis
§ 43 Wahlzellen
§ 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 44 Wahlurnen
§ 19 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-
§ 45 Wahltisch
zeichnisses, über die Erteilung von Wahlscheinen und
über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung § 46 Eröffnung der Wahlhandlung
des Wahlrechts von Unionsbürgern
§ 47 Öffentlichkeit
§ 20 Auslegung des Wählerverzeichnisses § 48 Ordnung im Wahlraum
§ 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 49 Stimmabgabe
§ 22 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 50 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 23 Abschluß des Wählerverzeichnisses § 51 Vermerk über die Stimmabgabe
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 959
§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines § 79 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 53 Schluß der Wahlhandlung § 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
zweiter Unterabschnitt
§ 82 Sicherung der Wahlunterlagen
Besondere Regelungen
§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 84 Geltung der Bundeswahlgeräteverordnung
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren
Alten- oder Pflegeheimen § 85 Stadtstaatklausel
§ 56 Stimmabgabe in Klöstern § 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und § 87 Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen
Justizvollzugsanstalten Parlament
§ 58 (weggefallen) § 88 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 59 Briefwahl
Anhang*)
Vierter Abschnitt Anlage1
Ermittlung und Feststellung (weggefallen)
der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74) Anlage2
§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im (zu§ 17 Abs. 5)
Wahlbezirk Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberech-
§ 61 Zählung der Wähler tigten Deutschen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben, sowie Versicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus-
§ 62 Zählung der Stimmen fertigung-
§ 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Anlage2A
§ 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse (zu§ 17a Abs. 2)
§ 65 Wahlniederschrift Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger
§ 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen sowie Versicherung an Eides Statt - Erst-, Zweit- und Drittaus-
fertigung-
§ 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung
und Feststellung des Briefwahlergebnisses Anlage3
(zu§ 18 Abs. 1)
§ 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses Wahlbenachrichtigung
§ 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis Anlage4
oder in der kreisfreien Stadt (zu§ 18Abs. 2)
§ 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land Wahlscheinantrag
§ 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnis- Anlage5
ses der Wahl im Wahlgebiet (zu § 19 Abs. 1)
§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung des
§ 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und Anlage6
den Bundeswahlleiter (zu§ 19 Abs. 2)
Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
fünfter Abschnitt land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen
Parlament
Nachwahl, Wiederholungswahl,
Berufung von Listennachfolgern Anlage6A
(§§ 75 bis 77) (zu§ 19 Abs. 3)
§ 75 Nachwahl Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahl-
§ 76 Wiederholungswahl leiters für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) zur Wahl zum
§ 77 Berufung von Listennachfolgern Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Sechster Abschnitt Anlage?
(zu§ 23 Abs. 1)
Übergangs- und Schlu8-
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch
bestimmungen (§§ 78 bis 88)
die Gemeindebehörde
§ 78 Wahlstatistische Auszählungen
§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wählbarkeitsbeschei- 1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
nigungen für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Verlags übersandt.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage8 Anlage18
(zu §25) (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Wahlschein Niederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Auf-
stellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame
Anlage9
Liste für alle Länder
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
Wahlumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite- Anlage19
(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)
Anlage 10
Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Listenbewerber
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)
und Ersatzbewerber
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -
Anlage20
Anlage 11 (zu § 34 Abs. 6 und 8)
(zu § 27 Abs. 3)
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bun-
Merkblatt für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
deswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der
Anlage 12 eingereichten Wahlvorschläge
(zu§ 32 Abs. 1)
Anlage21
Liste für ein land (zu§ 36 Abs. 1)
Anlage 13 Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahl-
(zu§ 32 Abs.1) vorschlägen
Gemeinsame Liste für alle Länder
Anlage22
Anlage14 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
(zu § 32 Abs. 3) Stimmzettel
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung
Anlage23
des Wahlrechts
(zu§ 41 Abs. 1)
Anlage14A Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
(zu § 32 Abs. 3)
Versicherung an Eides Statt zum Nachweis der Wahlberechti- Anlage24
gung eines Unionsbürgers zur Vortage bei der Gemeindebehörde (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften) Schnetlmeldung über das Ergebnis der Wahl
Anlage 15 Anlage25
(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 1) (zu§ 65 Abs. 1)
Zustimmungserklärung von Bewerbern und Ersatzbewerbern Wahlniederschrift (UmenwahQ
eines Wahlvorschlages
Anlage26
Anlage 16 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) und§ 71 Abs. 1)
Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Anlage16A
Anlage27
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
(zu § 68 Abs. 5)
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Auf-
Wahlniederschrift (BriefwahQ
enthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für
Unionsbürger Anlage28
(zu § 69 Abs. 4)
Anlage16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadt-
wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahl-
Versicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers gemäß § 11
ergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt
Abs. 2 Nr. 1c und 1d des Eu:-opawahlgesetzes - Erst- und Zweit-
ausfertigung - Anlage29
Anlage 16C (zu § 70 Abs. 4)
(zu§ 78a) Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur
Bescheinigung über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit für Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der
Anlage30
Europäischen Gemeinschaft für die Wahl zum Europäischen
(zu § 71 Abs. 4)
Parlament
Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur
Anlage 17 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Auf- Anlage31
stellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein (zu§ 84 Nr. 3)
Land Wahlniederschrift (Wahlgeräte)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 961
Erster Abschnitt §5
Wahlorgane Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
§1 Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
Bundeswahlleiter (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei
auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl
des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst- (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind
stellen mit Fernsprech-, Femschreib- und Femkopier- öffentlich bekanntzumachen.
anschluß öffentlich bekannt.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für die Ent- nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
gegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schrift-
führer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahr-
über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von
Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- nehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die
schen Gemeinschaft. ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hin.
§2 (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe
Landeswahlleiter und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-
unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die schrift zu fertigen; sie ist vom Vors_itzenden, von den Bei-
Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,
Femschreib- und Femkopieranschluß dem Bundeswahl- §6
leiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§3 (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahl-
berechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahl-
Kreis- und Stadtwahlleiter vorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2
(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertre- mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
ter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst
Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-
Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen
Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fern- werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich
sprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen dem Beisitzer des Wahlvorstandes.
Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden
macht sie öffentlich bekannt.
von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertre- auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei
zum Ablauf der Wahlperiode aus. ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes
§4 dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische
Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Bildung der Wahlausschüsse
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie Schriftführer und dessen Stellvertreter.
die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der
Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-
Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertre- vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-
ter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der richten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand-
Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlbe- lung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahler-
rechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen gebnisses gesichert ist.
möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er
sollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im
Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Wahlraum zusammen.
Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmen- (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige
zahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die
rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen Tätigkeit des Wahlvorstandes.
werden.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer minde-
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Haupt- stens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der
wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre-
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvor- ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung meh-
standes anwesend sein. rerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der kreisfreie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für ein-
Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder bei der zelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet,
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute
mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvor- Gemeinde diese Aufgaben wahr.
steher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwe- 6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulas-
send sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher sung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68
durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rück- Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der
sicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erfor- Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
derlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend nach § 68 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,
Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahr- darunter jeweils der Wahlvorsteher und ·der Schrift-
nehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die führer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinzuweisen.
§8
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-
vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, klei-
neren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeu-
§7
tischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich beweg-
liche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu-
§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
ständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und
1 . Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde-
Abs. 1 des Gesetzes für einen Kreis und für eine kreis- behörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvor-
freie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorstän- stand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der
den nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für einzelne oder Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf
einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht
so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahl- §9
berechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvor- Ehrenämter
stand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-
2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahlvorstän- lehnen
den nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist alsbald nach der
Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu treffen; über 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
die Anordnung sind der Bundeswahlleiter, der Landes- regierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Re-
wahlleiter sowie die Kreiswahlleiter unverzüglich zu gierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
unterrichten. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer päischen Gemeinschaft,
Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zu bilden 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-
sind, um das Ergebnis 9er Briefwahl noch am Wahltage schen Bundestages oder eines Landtages sowie eines
feststellen zu können, entscheidet die Landesregie- Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
rung oder die von ihr bestimmte Stelle. päischen Gemeinschaft, das dem Deutschen Bundes-
3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des tag oder einem Landtag vergleichbar ist,
Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor- 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr
stand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der vollendet haben,
Durchführung der Briefwahl zu betrauen; Nummer 2
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die
Satz 1 gilt entsprechend. Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in
4. Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach besonderer Weise erschwert,
Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus
dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit
sind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters woh- oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen
nen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-
oder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach zuüben.
Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den
jeweiligen Gemeinden wohnen.
§10
5. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich Erfrischungsgeld
bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen
Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegen- glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb
heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit be- ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen
kanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 963
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer- (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-
halb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem wahlbezirk zusammengefaßt werden.
Tage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt§ 8 ent-
des Bundesreisekostengesetzes. sprechend.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30,- DM, das auf ein
Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt
werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil- Zweiter Unterabschnitt
nahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Wählerverzeichnis
Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
§14
§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses
Geldbußen
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden
Geldbußen nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-
§ 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der
Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wähler- Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann
verzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
Gesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bun- (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Num-
deswahlgesetzes in die Kasse des Bundes. mer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei glei-
chen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann
auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern geglie-
Zweiter Abschnitt dert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über
Vorbereitung der Wahl die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-
Erster Unterabschnitt lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig
Wahlbezirke vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig ange-
legt werden können.
§12 (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden
Allgemeine Wahlbezirke oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-
behörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bil- bezirks an.
den in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden
werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde- §15
behörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
Eintragung der wahlberechtigten Deutschen
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnis- in das Wählerverzeichnis
sen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle
Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der
Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech- 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre
tigte gewählt haben. Hauptwohnung,
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften 2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-
wie lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes- dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmit-
grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren- glied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechts-
zungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer- gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom
den. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 4. Juli 1990, BGBI. 1S. 1342) in der jeweils geltenden
Abs. 1 und 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4
Nr. 3 und 4 in das Wählerverzeichnis der Gemeinde- des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des
behörde in Bonn einzutragen sind. Bundeswahlgesetzes),
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile 3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der
von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des
einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gesetzes in Verbindung mit§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bun-
Gemeinde die Wahl durchführt. deswahlgesetzes),
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende
§13 Einrichtung (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12
Sonderwahlbezirke Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, (2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen
Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun- Wahlberechtigte
gen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die 1. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes,
keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen
können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem a) (weggefallen)
Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl- b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl-
scheininhaber bilden. gebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-
päischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen
d) die nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung
das Wählerverzeichnis einzutragen sind, kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entspre-
2. a) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit chend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung(§ 21
sowie Abs. 5 Satz 4) gilt nur. wenn der Einspruch vor dem zwölf-
b) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit ten Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahl- (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag
gesetzes, den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden
die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrich-
Wählerverzeichnis einzutragen sind. tung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendig-
keit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuwei-
(3) Ver1egt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in sen. wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen
und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das nicht besteht.
Wählerverzeichnis (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der §16
Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das
Zustindigkeiten fOr die Eintragung
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf
von wahlberechtigten Deutschen
Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerver-
in das Wlhlerverzeichnls
zeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner-
halb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, (1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks einge- nis ist in den Fällen des
tragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlbe- 1. § 15 Abs.1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige
rechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die
Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zu-
zugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde 2. § 15 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän-
des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem dige Gemeinde,
Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen-
bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mit- schiffes zuständige Gemeinde,
teilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder
nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüg- 4. § 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder
lich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die · den die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der (2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten. nis ist in den Fällen des
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine 1. (weggefallen)
Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der 2. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde- Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1
und 3 entsprechend. 3. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Ge-
meinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern der
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze genom-
Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh- men hat und er nicht einer diplomatischen oder konsu-
nung wird, oder ver1egt er seine Hauptwohnung in eine larischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn angehört. Sofern der Bedienstete nicht in das Wähler-
der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der verzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen
Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend. ist oder er einer diplomatischen oder konsularischen
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlbe- Vertretung der Bundesrepublik Deutschland angehört,
rechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach ist die Gemeinde zuständig, in der die für ihn zustän-
den Vorschriften des Melderechts. dige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Für die
Angehörigen des Hausstandes gelten die Vorschriften
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis einge-
entsprechend,
tragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvorausset-
zungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes oder des § 6 Abs. 2 4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe b
des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundes- die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in
wahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor
Abs. 1 des Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet
der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Woh-
sich nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 nung im Wahlgebiet gemeldet war, ist die Gemeinde-
bis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in behörde in Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt
das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahl-
prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist. gebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. ~ai 1994 965
für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffs- (5) In den Fällen des§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und
register in der ·Bundesrepublik Deutschland eingetra- Nr. 2 Buchstabe b hat der Wahlberechtigte in seinem
gen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundes- Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe
flagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine
und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter frem- Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, daß er in
der Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehe- keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
maligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die schaft an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen
zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in
im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk-
sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, blätter für die Antragstellung können bei den diplomati-
das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik schen und berufskonsularischen Vertretungen der Bun-
Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff desrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahl-
unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach leiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefor-
Absatz 1 Nr. 3 zuständig, dert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antrag-
stellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt
5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justiz-
unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von
vollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung
der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich
zuständige Gemeinde.
durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich- nach Anlage 2 zu unterrichten. Erhält der Bundeswahllei-
nis ist in den Fällen des ter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über
1. § 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes, die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerver-
zeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren
2. § 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech- Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeich-
tigte für eine. Wohnung, bei mehreren Wohnungen für nis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von
die Hauptwohnung, gemeldet hat, der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerver-
3. § 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung. zeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrich-
tigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemein-
debehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeich-
§17 nis zu streichen.
Verfahren für die Eintragung (Sa) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer
von wahlberechtigten Deutschen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die
in das Wählerverzeichnis auf Antrag Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerver-
zeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberech-
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis tigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine
ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehal-
der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß ten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Gemein-
Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort debehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen
und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder
Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Der Bundes-
Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten wahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter- Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten
zeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach
hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren
entsprechend. Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist,
(2) (weggefallen) auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft hin; die Gemeindebehörde hat ent-
(3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahl- sprechend Satz 2 zu verfahren.
berechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der
Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig (Sb) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer
ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmel- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit der
dung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen
erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in
unterrichten. das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er
diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der
(4) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem
haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich- Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst
nis einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der Wahlberechtigte
Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-
im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innnehatte oder
tretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren
sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundes-
Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde
wahlleiter die Anfragen an die Gemeindebehörde in Bonn
zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller
weiterzuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben
nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12
unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der an-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberech-
fragenden Stelle mitzuteilen.
tigt, nicht nach § 6a Abs. 1 des Gesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen und nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 von Amts (6) Zieht ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. Gesetzes Wahlberechtigter erstmals in das Wahlgebiet
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder kehrt ein nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder 1. über seine Staatsangehörigkeit,
nach§ 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit§ 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes Wahl- 2. über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutsch-
berechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich land,
dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Auslegungs- 3. über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des
frist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeich-
wird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerver- nis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
zeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen,
wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 oder in einem 4. daß er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepu-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft blik Deutschland ausüben wird,
gestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat. 5. daß er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven
Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu Wahlrecht ausgeschlossen ist und
belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahllei-
ter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahl- 6. daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der
berechtigten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unun-
terbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst
gewöhnlich aufgehalten hat.
§17a
Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat
Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger,
diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides Statt zu
Zuständigkeiten und Verfahren
versichern, daß sie den Antrag entsprechend den Anga-
für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
ben des Antragstellers ausgefüllt hat und daß die darin
(1) Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes wahlberechtigte gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit
Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis entsprechen. Die Gemeindebehörde kann die Vorlage
einzutragen. eines gültigen Identitätsausweises verlangen. Vordrucke
und Merkblätter für die Antragstellung werden von der
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Gemeindebehörde bereitgehalten.
nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 34. Tage
vor der Wahl, 16.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeinde- (5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag
behörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahl-
Tag der Geburt und Geburtsort enthalten und persönlich rechtsvoraussetzungen des§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des
und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Gesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom
Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ausge-
Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. schlossen ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt,
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich- hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in
nis ist das Wählerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1
genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Ge-
1•. die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für meindebehörde der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benann-
die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, ten Stelle die Drittausfertigung der Versicherung an Eides
2. in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Statt mit den Angaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4.
Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die
Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzu-
Flaggenrechtsgesetz On der Fassung der Bekanntma- klären. Sie kann der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benann-
chung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1S. 1342) in der jeweils ten Stelle die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides
geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen Statt mit den Angaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5
berechtigt ist (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 übersenden. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, daß
Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die
des Reeders zuständige Gemeinde, Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger
3. für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der
aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt
Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes
entsprechend.
sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für
den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Ge- (6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stel-
meinde, lung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
4. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzie- seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
hung befindliche Personen sowie für andere Unterge- land und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für
brachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die ent- das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des
sprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Die
Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren
5. im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die
gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemein-
Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.
debehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergeb-
(4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintra- nis zu unterrichten. liegen demnach die Voraussetzungen
gung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat
gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des
Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbrin- Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
gen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerver-
Erklärung zeichnis zu streichen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 967
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder§ 17a
nicht für eine Wohnung gemeldet-war, nach Stellung des Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra-
Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vor gen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahl-
Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei unterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2
der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 keine Anwendung.
Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
§19
(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach
Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver- Bekanntmachung
zeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik über die Auslegung des Wlhlerverzeichnisses,
Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh- über die Erteilung von Wahlscheinen
nung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine und über die Bedingungen und Einzelheiten
für die Ausübung des Wahlrechts
andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der
von Unionsbürgern
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Mel-
debehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend. (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5
(9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.
öffentlich bekannt,
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
§18
Wählerverzeichnis ausliegt,
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Ausle-
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler- gungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder-
verzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde schrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einge-
jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein- legt werden kann (§ 21 ),
getragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mittei- 3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
lung soll enthalten eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Aus-
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung legung des Wählerverzeichnisses eine Wahlbenach-
des Wahlberechtigten, richtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden
2. die Angabe des Wahlraumes, und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen
3. die Angabe der Wahlzeit, beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzun-
Wählerverzeichnis eingetragen ist, gen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24 ff.),
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der 5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).
Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unions- (2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-
bürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
Reisepaß bereitzuhalten, machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-
6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen tages öffentlich bekannt,
Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in 1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende
einem anderen als dem angegebenen Wahlraum Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in
berechtigt, der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei- 2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Perso-
nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla- nenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die
gen; sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten, Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
republik Deutschland beantragen muß.
a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn
der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf-
seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder ten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige
durch Briefwahl wählen will, in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzei-
tung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein
deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszei-
erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und
tung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begrün-
c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem deten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht
Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude
wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
wird (§ 26 Abs. 3). (3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahl-
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach leiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des
§ 15 Abs. 2 bis 5 oder nach§ 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Wahltages öffentlich bekannt,
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach 1. unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik
der .Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl
hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Ein- zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik
tragung zu erfolgen. · Deutschland teilnehmen können,
(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Ab- 2. wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Num-
satz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung mer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein
eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 auf- Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
zudrucken. beantragen muß, um an der Wahl teilnehmen zu können.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem entscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde-
Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1 behörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer
durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung
sowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitem durch minde-
stens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen §22
Tageszeitung vorzunehmen. Berichtigung des Wlhlerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung
§20 oder Streichung von Personen sowie die Vornahme son-
stiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf
Auslegung des Wählerverzeichnisses
rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5, § 17
(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4,
mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an § 17a Abs. 1 und 5 bis 8 sowie§ 29 bleiben unberührt.
einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig
automatisierten Verfahren kann die Auslegung des oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den
Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für
Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahren sind.
Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen(§ 22 Abs. 3) im § 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustel-
Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät lung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die
darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,
bedient werden. wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem
(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-
der Geburt unkenntlich zu machen. menen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-
Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech- den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle
tigte zulässig, soweit dies Im Zusammenhang mit der Prü- der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-
fung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen lichen Bediensteten zu versehen.
steht. Die Auszilge dürfen nur für diesen Zweck verwendet (4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht Änderungen mit Ausnahme der In Absatz 2 und in § 46
werden. Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorge-
nommen werden.
§21
Einspruch gegen das Wlhlerverzeichnis §23
und Beschwerde Abschluß des Wihlerverzeichniases
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll- (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor
ständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der
einlegen. Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbe-
der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte- zirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der An-
ten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs- lage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des
führer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Aus-
druck herzustellen.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen
die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie die- (2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder
sem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,
geben. werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl-
bezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbe-
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem zirks verbunden und abgeschlossen.
Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am
10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen
Rechtsbehelf hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerich-
teten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise Dritter Unterabschnitt
statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung Wahlscheine
des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung
zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Abs. 5 und 6 sowie
des § 17a Abs. 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich die §24
zuständigen Stellen von der Eintragung. Voraussetzungen
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde für die Erteilung von Wahlscheinen
kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
den Kreiswahlleiter, In kreisfreien Städten an den Stadt- eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
wahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzule- 1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit
gen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks
aufhält,
Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter
vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Be- 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk
schwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu ent- verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen
scheiden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde- Wahlbezirks eingetragen worden ist,
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 969
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank- (2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung
heit, hohen Alters, eines körper1ichen Gebrechens oder beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben
sonst seines körper1ichen Zustandes wegen den Wahl- werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das
raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig- Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
keiten aufsuchen kann. (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlbe-
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver- rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl- dem Wahlschein beizufügen
schein, 1. ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der An-
1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die lage 22,
Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder§ 17a Abs. 2 oder die 2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der
Einspruchsfrist nach§ 21 Abs. 1 versäumt hat, Anlage 9,
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der
Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin
nach§ 21 Abs. 1 entstanden ist, der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-
nung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-
3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge-
gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnum-
stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß
mer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemein-
debehörde gelangt ist. 4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der
Anlage 11.
§25 Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis
spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im
der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 26 Abs. 4 Satz 3) aus-
der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra- gehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-
gen werden müssen. fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberech-
§26 tigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt
Wahlscheinanträge oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen
sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten
oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt wer- Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn
den. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern- sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außer-
schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche europäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwen-
Antragstellung ist unzulässig. dung der Luftpost sonst geboten erscheint.
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein
eines Wahlscheines glaubhaft machen. und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Brief-
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er wahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen,
dazu berechtigt ist. daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der den Wahlumschlag gelegt werden kann.
Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24 (6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemein-
Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, debehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle
15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem
aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemein- Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
debehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,
Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvor- unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis
steher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht
Abs. 2 zu verfahren hat. in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung
Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen nach§ 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der
werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß
eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist
vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1
bis 3 zu führen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind
unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu (7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach
verpacken und vorläufig aufzubewahren. § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlbe-
rechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset-
zes und nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit
§27 § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes
Erteilung von Wahlscheinen unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl- Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
vorschläge durch den Bundeswahlausschuß oder durch (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-
die Landeswahlausschüsse nach § 14 Abs. 1 und 4 des schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so
Gesetzes erteilt werden. ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
behörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Brief-
des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig wahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt
erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das ausüben können und sich dafür von der Gemeinde-
Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde- behörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen
behörde verständigt den Kreis oder Stadtwahlleiter, der sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-
alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt schaffen müssen.
über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
den Fällen des § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 39 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort
Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinver- im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten
zeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die
Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teil-
genommen hat, nicht ungültig ist. §29
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersen- Vermerk im Wählerverzeichnis
det die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder
eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so
Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk
auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder „W" eingetra-
Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine gen.
Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt
worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am §30
Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemein- Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
debehörde nach§ 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Brief- und Beschwerde
wahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Ver-
zeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entspre- Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann
chend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5
übersenden. gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Ent-
scheidung(§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeent-
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versi- scheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch
chert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der bean- vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum
Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten
entsprechend. Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschlige, Stimmzettel
§28
Erteilung von Wahlscheinen §31
an bestimmte Personengruppen
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschligen
·(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten
Tage vor der Wahl von den Leitungen (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Lan-
deswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur
1 . der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil- möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge
det worden ist (§ 13), auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einrei-
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder chung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des
Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem
und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen
die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor- und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form
stand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57), der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen
beizubringenden Unterschriften, Untertagen und Nach-
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der weise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegen-
Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort den Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin
beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung (§§ 9 und 11 des Gesetzes).
wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-
scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,
zur unverzüglichen Aushändigung. wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von
der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Geset-
Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, zes).
1 . die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in §32
Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-
Inhalt und Form der Wahlvorschlige
chen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie
in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich (1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der
von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeich- Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht
nis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft werden. Sie müssen enthalten
haben, 1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einrei-
2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich- chenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
tung befincien oder dort beschäftigt· sind und die in verwendet, auch dfese. Die Partei" kann den Namen
Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusam-
oder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu menschlusses anfügen,
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 971
2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereini- Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist der Nachweis
gung den Namen und, sofern ste ein Kennwort verwen- für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer
det, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen Versicherung an Eides Statt gemäß Anlage 14A zu
und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im erbringen.
Wahlgebiet anfügen,
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde-
Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familien- behörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen
namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeich-
Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung). nung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte
Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvor-
Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauens-
schlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvor-
person und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-
schlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbin-
halten.
den. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des
(2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitglie- Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Be-
dern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvor- treffende den Wahlvorschlag unterstützt.
schlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag
seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu
unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in
unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahl-
dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche
vorschlägen ungültig.
Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 5. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politi-
Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes schen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der
liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder-
Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden.
wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen betei- (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
ligten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle
Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des 1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und
Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, daß
unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen ande-
Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche ren Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung
Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vor- als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben
ständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahl- oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer
gebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereini- weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben,*)
gung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband 2. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen
im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vor- Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16,
stand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- daß die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewer-
schen Gemeinschaft entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu ber wählbar sind,
unterzeichnen.
2a. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Nr. 1b des Geset-
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Geset- zes vorgeschriebenen Bescheinigungen des Her-
zes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberech- kunfts-Mitgliedstaates sowie der zuständigen deut-
tigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf schen Gemeindebehörden nach dem Muster der
amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung Anlage 16A,
folgender Vorschriften zu erbringen:
2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des
1. Die Formblätter werden auf Anforderung für gemein- Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides
same Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Statt nach dem Muster der Anlage 16B,
Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter
kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die
des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterver-
Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, sammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber
auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzuge- aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der
ben und zu erklären, für welches Land oder ob der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden
Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der ist, mit den nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vor-
zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der geschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die
Formblätter zu vermerken. Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17
und 18 gefertigt, die Versicherungen an Eides Statt
2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unter- nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,
stützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt per-
sönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der 4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, sofern
Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäi-
Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeich- schen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in
ners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ner Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen
Buchstabe b und Abs. 2 des Gesetzes ist auch die mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,
letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
bezeichnen oder anzugeben, daß sie noch nie für eine *) Gemäß Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Ver-
Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nach- ordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1S. 544) werden am 13. Juni 1994
weis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben das Komma nach den Wörtern "zugestimmt haben" gestrichen und die
Wörter .und die Versicherung an Eides Statt, daß sie sich nicht in einem
gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewer-
an Eides Statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im ben," angefügt.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach mitgeteilt worden ist, daß er sich dort zur Wahl bewirbt. Er
demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl handelt entsprechend den Absätzen 1 und 2 und über-
der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvor- sendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der
schlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den gemeinsamen Listen. Für ein Mängelbeseitigungsver-
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, fahren vor dem Bundeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4
sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Euro- des Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.
päischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder
in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund
eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununter- §34
brochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten Zulassung der Wahlvorschllge
ist.
(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulas-
die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und sung der Wahlvorschläge entschieden wird.
die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über
den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Woh- (2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuß
nung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. Die alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm
Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die über das Ergebnis der Vorprüfung.
Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei (3) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegangenen
darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder
erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern
(6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Woh- und Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der
nung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahl-
sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt vorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbe- (4) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen
scheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewer- Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-
bers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen ten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihen-
oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik folge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsbe-
Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erfor- rechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder
derlichen Nachweise zu beantragen. Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt
der Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag oder
mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbe-
§33 zeichnung bei.
Vorprüfung der Wahlvorschläge (5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des
Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvor- die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
schlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Ein- bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
reichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und (6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem
übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausferti- Muster der Anlage 20 zu fertigen; der Niederschrift sind
gung. Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste für ein die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Landes-
Land ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber wahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.
aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt worden (7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahlleiter
ist, daß er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nie-
unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter. Der Lan- derschrift und ihrer Anlagen.
deswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen (8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle Län-
Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahl-
des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Ist in ausschuß die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Nach der Sit-
einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder zung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahl-
Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Landeswahl- leitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift über die
leiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.
Statt nach Anlage 168 mit den Angaben gemäß § 11
Abs. 2 Nr. 1c des Gesetzes unverzüglich an die vom (9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnun-
Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle. gen, Kennworte oder Anfügungen der vom Bundeswahl-
ausschuß zugelassenen Wahlvorschläge zu Verwechslun-
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf gen Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß
einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen
Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses Land bei.
vorgeschlagen worden ist, weist er den für den anderen
Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppelbe-
werbung hin. §35
(3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4 des Beschwerde
Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des lan•
zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. beim Landeswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter
(4) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft der hat seine Beschwerde· schriftlich beim Bundeswahlleiter
Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als Bewerber oder einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm,
Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Landes-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 973
wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter §38
über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach
Stimmzettel, Wahlumschläge
dessen Anweisung.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29, 7 cm (DIN A4)
Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält in
den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvor-
Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen schläge mit den nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes vorge-
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. schriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahl-
Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an leiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschla-
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe ges jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder
bekannt. Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvor-
schläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels ein-
spaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen.
§36 Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in
dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei
Ausschluß Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu ver-
von der Verbindung von Wahlvorschlägen
wenden. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von glei-
(1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahl- cher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische
vorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen
der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 aufgedruckt werden.
Abs. 3 des Gesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauens-
person und der stellvertretenden Vertrauensperson des (2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sol-
jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahl- len 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel
leiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig
die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvor- und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher
schläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahl-
und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft
und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit
Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unter- dem Gemeindesiegel ab.
zeichnet sein.
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußer- 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem
klärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er
prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun- (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm
gen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus- groß und rot und nach dem Muster der Anlage 1O be-
schlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und schriftet sein.
der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvor- (5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemein-
schlages mit.§ 13 des Gesetzes gilt entsprechend.
debehörden die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahl-
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß umschlägen für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an
von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden
dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver- die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlum-
trauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit. schläge für die Briefwahl.
§37
fünfter Unterabschnitt
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Wahlräume, Wahlzeit
(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahl-
ausschuß und den Landeswahlausschüssen zugelasse-
nen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf
hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche §39
Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlos-
Wahlräume
sen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvor-
schlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbe-
wobei statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr der zirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemein-
Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den den Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-
als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist.
verzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie-
(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundes- denen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen dessel-
wahlausschuß und den Landeswahlausschuß für das ben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahl-
Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 raumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch
Abs. 3 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fort- wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvor-
laufenden Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahl- stände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemein-
vorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge debehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im
dem Bundeswahlleiter sofort mit. Wahlraum sorgt.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§40 3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen-
Wahlzeit der Zahl,
4. Vordruck der Wahlniederschrift,
(1) Die Wahl beginnt um 8.00 Uhr. Die Wahlräume müs-
sen am Wahltage mindestens 10 Stunden durchgehend 5. Vordruck der Schnellmeldung,
für die Stimmabgabe geöffnet sein. Der Bundeswahlleiter 6. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahl-
bestimmt das Ende der Wahlzeit und macht spätestens gesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu
am 40. Tage vor der Wahl die Wahlzeit öffentlich bekannt. diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn beson- 7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus
dere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
Beginn festsetzen.
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
§41 9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum
Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
Wahlbekanntmachung der Gemeindebeh6rde
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-
sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 §43
Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlzellen
Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung
der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu- (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde
men kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein,
verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die
darauf hin,
Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus
1. daß der Wähler eine Stimme hat, überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein
2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl- nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum die-
raum bereitgehalten werden, nen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstan-
des aus überblickt werden kann.
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-
zeichnen ist, (2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
4. In welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere
durch Briefwahl gewählt werden kann, §44
5. daß nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech- Wahlurnen
tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben kann, (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen
Wahlurnen.
6. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- (2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.
strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm
Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben,
der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr sein.
mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor
Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu- einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-
bringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster bei- urnen verwendet werden.
zufügen.
§45
Wahltisch
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß
von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch
wird die Wahlurne gestellt.
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§46
§42 Eröffnung der Wahlhandlung
Ausstattung des Wahlvorstandes (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,
daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unpartei-
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-
eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis, gewordenen Angelegenheiten hinweist.
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-
denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch steher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegen-
Wahlscheine erteilt worden sind, den Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahl-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 975
scheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeich- 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und kei-
nis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den nen Wahlschein besitzt,
Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder „W" einträgt. Er 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-
berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung zeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei
des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein-
Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. verzeichnis eingetragen ist,
Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der
Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-
verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2. zeichnis hat(§ 51), es sei denn, er weist nach, daß er
noch nicht gewählt hat,
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der
Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl- 4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-
vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum zeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder
Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. 5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlum-
schlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abge-
§47 ben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder
Öffentlichkeit einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1
Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-
Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlge- sandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis
schäfts möglich ist. eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege-
benenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen,
§48 daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen
Ordnung im Wahlraum Wahlschein beantragen kann.
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl- (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im
raum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu
müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvor-
standes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur
§49 Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand
Stimmabgabe über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist
in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er
einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl- (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,
umschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-
hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. brauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6
Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-
neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl-
net dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-
umschlag auszuhändigen.
umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich
immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwen-
dig in der Wahlzelle aufhält. §50
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor- Stimmabgabe behinderter Wähler
standes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Ver- (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch kör-
langen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti- perliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
gung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu- kennzeichn~n, in den Wahlumschlag zu legen, diesen
weisen. selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe
Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies
festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein
Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
·wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den sein.
Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-
die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf
des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststel- gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,
lung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß
sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
genommen werden können. · nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl eines anderen erlangt hat.
(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf
Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für
§51
eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim-
mung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlum- Vermerk über die Stimmabgabe
schlag ungeöffnet in die Wahlurne legen. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der
der dafür bestimmten Spalte.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§52 bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmab-
gabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl-
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, scheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahl-
weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahl- bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß
vorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-
über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht- vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
mäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Mög- Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
lichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurück- und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonder-
weisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder- wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlnie-
schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl- derschrift zu vermerken.
schein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll
§53 nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlbe-
rechtigter gewährleistet werden.
Schluß der Wahlhandlung
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl- von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten
vorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die haben.
Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im
Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht
zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge- vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
geben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der (10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
§55
zweiter Unterabschnitt
Stimmabgabe
Besondere Regelungen in kleineren Krankenhäusern
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
§54
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem
Wahl in Sonderwahlbezirken Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren
jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende
zugelassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie
Stadt gültigen Wahlschein hat. Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweg-
lichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Son-
derwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
Wahlvorstandes zu bestellen. Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-
meinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die
mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl- Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrich-
raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbe- tung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmab-
zirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. gabe bekannt.
Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderli-
Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der chen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-
Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach haus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl-
dem tatsächlichen Bedürfnis. scheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig- Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer
bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch
nach Absatz 6 hin. ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei
der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und
Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-
die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahl-
nen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und
bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß
Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die
der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-
Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahl-
vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
scheine entgegen und verfahren nach den§§ 52 und 49
Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gele-
und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-
genheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet
gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-
zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der
merken.
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die
sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten
bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen die allgemeinen Bestimmungen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994
§56 Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Brief-
wahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem
Stimmabgabe in Klöstern
erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,
Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei- Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen
tung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entspre- Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-
chend § 55 regeln. schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den
§57 Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein-
Stimmabgabe richtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des-
in sozialtherapeutischen Anstalten sen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt,
und Justizvollzugsanstalten in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl
zur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-
zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre- (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Ein-
chendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit richtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am
geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtig- 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4
ten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gülti- hin.
gen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweg-
lichen Wahlvorstand {§ 8) wählen.
Vierter Abschnitt
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei- Ermittlung und Feststellung
nen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum der Wahlergebnisse
bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-
leitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm- §60
abgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmab- Ermittlung und Feststellung
gabe den Wahlraum aufsuchen können. des Wahlergebnisses Im Wahlbezirk
(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entspre- Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl-
chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. vorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl-
bezirk. Er stellt fest
§58 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
{weggefallen) 2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
§59 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-
Briefwahl gebenen gültigen Stimmen.
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich
den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag §61
und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahl- Zählung der Wähler
schein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur
Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-
verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unter- ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-
schriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum- fernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne
schlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersen- entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die
det den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag ange- und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-
gebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch stellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
, abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei keine Übereinstimmung, so Ist dies in der Wahlnieder-
der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben schrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadt- §62
wahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den ·
Zählung der Stimmen
der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer
Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvor- (1) Nachdem die Wahtumschläge sowie die Stimmab-
stände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb gabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,
eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-
Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausge- hers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus
stellt hat. und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Auf-
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen sicht behalten:
und in den Wahlumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt ent- 1. nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den
sprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gül-
§ 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch tig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben wor-
eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch den sind,
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den §63
ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt
geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-
halten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl- der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit
vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich
bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
genommen.
schrift(§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genann-
(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geord- ten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht
neten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Auf- mitgeteilt werden.
sicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinan-
der zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil
§64
seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung
der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und Schnellmeldungen, vortiufige Wahlergebnisse
sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag
die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt
ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadt-
dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu
wahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere
Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2
Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das
ausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln bei.
Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde,
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlum- die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde
schläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.
Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in
(2) Die Meldung wird auf schnellstem ·wege (z.B. Fern-
Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher
sprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen
sagt jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.
1. der Wahlberechtigten,
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 2. derWähler,
und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger 3. der gültigen und ungültigen Stimmen,
Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie 4. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen
die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Stimmen.
Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die dungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. Der Stadt-
Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten wahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vor-
Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher läufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis-
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergeb-
gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die nisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahler-
Stimme abgegeben worden Ist. Er vermerkt auf der Rück- gebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter
seite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvor- mit. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter
schlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und
worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden laufend weiter.
Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwi- (4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
schensummen in die Wahlniederschrift übertragen. dungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zah-
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen lenmäßige Wahlergebnis im land und meldet es auf
der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvor- dungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis
steher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzäh- im Wahlgebiet.
lung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der
Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zäh- (6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne
lung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-
zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in
der Wahlniederschrift zu vermerken. geeigneter anderer Form bekannt.
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam- (7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-
meln debehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden
nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen,
denen die Stimme zugefallen ist,
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die unge- §65
kennzeichneten Stimmzettel,
Wahlniederschrift
3. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und
haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer
zettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu ferti-
Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
gen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-
je für sich und behalten sie unter Aufsicht. vorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verwel-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 979
gert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so §67
ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermer-
Behandlung der Wahlbriefe,
ken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des
Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach
des Briefwahlergebnisses
§ 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse
über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermitt- (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle
lung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält
Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage
sind beizufügen die Stimmzettel und Wahlumschläge, nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag
über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an
beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
Wahlvorstand nach§ 52 Satz 3 besonders beschlossen
(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinba-
hat.
rung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes
Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreis- noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe
freien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben. zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten
gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl-
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-
tage bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen
leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den
werden.
Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde
aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen- (3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der
stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vor-
nach dem Muster der Anlage 26 bei. geschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet ver-
packt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis-
versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe
und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahl-
zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, daß das
niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zu-
Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
gänglich sind.
(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines
Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7
§66 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute
Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzel-
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
nen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvor-
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so ver- stand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahl-
packt der Wahlvorsteher je für sich scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß
keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27
1. die Stimmzettel, georqnet und gebündelt nach den
Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des
Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach
Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa not-
ungekennzeichneten Stimmzetteln,
wendige Hilfskräfte zur Verfügung.
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
(5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand
3. die eingenommenen Wahlscheine, gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der
Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, ver-
alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen
siegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsan-
Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle
gabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur
anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den
Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorste-
in Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegange-
her sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3
nen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der
aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich
Wahlzeit zuzuleiten.
sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren,
bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist §68
(§ 83). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten Zulassung der Wahlbriefe,
nicht zugänglich sind. Ermittlung und Feststellung
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die des Briefwahlergebnisses
ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des
Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen
Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander
Wahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde
und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlum-
bewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.
schlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungül-
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich- tig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Beden-
neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadt- ken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so
wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle
angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in des Briefwahlvorstehers auszusondern und später ent-
Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den ange- sprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen
forderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden un-
Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen geöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden
Beteiligten zu unterzeichnen ist. gesammelt.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt ent-
so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung sprechend.
oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-
stand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des
standes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun-
Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8
gen entsprechend.
des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstan-
deten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelasse- (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis-
nen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64
der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiese- Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen
nen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, nach§ 69 übernommen.
wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die (10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet
Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahl-
(§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit§ 39 Abs. 4 Satz 2 des briefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl-
Bundeswahlgesetzes). , briefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent- der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig
nommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die
nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens
stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis
§ 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-
nach den entsprechend anzuwendenden §§ 61 bis 63 fest. vorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl-
ergebnisses überwiesen.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet
es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem
Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anord- §69
nung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvorstände für
einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, mel- Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
det der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnell- (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlnieder-
meldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die schriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ord-
Schnellmeldungen werden nach dem Muster der An- nungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften
lage 24 erstattet. das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt- kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster
Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter
Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich
auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der
1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die. der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken
Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 beson- gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so
ders beschlossen hat, klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückge- auf.
wiesen hat, (2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadt-
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand wahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuß
beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückge- das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt.
wiesen wurden. Er stellt fest
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder 2. die Zahl der Wähler,
Stadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder
mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet wor- 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
den, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-
Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der gebenen gültigen Stimmen.
Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die
Der Kreis- oder Stadtwahlausschuß ist berechtigt, rechne-
zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
rische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte
wahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände
mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammen- Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen
sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abwei-
stellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der
Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend. chend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er
in der Niederschrift.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder
entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis-
Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung
Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
zugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne
oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Nieder-
der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 981
Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des
von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschus- Gesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und
ses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Ent-
unterzeichnen. sprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbin-
dung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2
(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Lan-
Abs. 5 des Gesetzes) des betreffenden Wahlvorschlags-
deswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem
berechtigten verteilen.
Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder
Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusam- (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter
menstellung. ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis
der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest
§70 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
2. die Zahl der Wähler,
im land
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die 4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzel-
endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und nen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen
kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Stimmen,
Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes 5. welche Wahlvorschläge .nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes
zusammen.
a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter
ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im b) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt
Land. Er stellt fest bleiben,
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksich-
tigenden Wahlvorschläge entfallen,
2. die Zahl der Wähler,
7. die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vor-
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, namen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge- Anschrift (Hauptwohnung).
gebenen gültigen Stimmen.
Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände ausschüsse vorzunehmen.
sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes- der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich
bezeichneten Angaben mündlich bekannt. bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im
nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Sitzungsraum bekanntgibt.
Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl- nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4
leiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststel- Satz 2 gilt entsprechend.
lung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern
Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen mit, welche Bewerber gewählt sind.
Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).
§ 71 §72
Abschließende Ermittlung und Feststellung Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
machen
der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-
schriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- 1. der· Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
und Stadtwahlausschüsse das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 2 bezeich-
neten Angaben,
1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahl-
vorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
nach dem Muster der Anlage 26 zusammen und er- das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten
mittelt Angaben
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti- öffentlich bekannt.
gen Stimmen sowie (2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen
Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberech- Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landes-
tigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen wahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekannt-
Stimmen. machung dem Bundeswahlleiter.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§73 (5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl
öffentlich bekannt.
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes- §76
wahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber nach der
mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnis- Wiederholungswahl
ses mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als
Vorschriften der§§ 19 und 21 Abs. 1 des Gesetzes hin. Er das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren
teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort erforderlich ist.
nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 des Gesetzes mit, an
welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-
Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht
Wahl abgelehnt haben. Im Falle des§ 19 Abs. 2 Satz 1 des geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in
Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrich- denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wieder-
tigungen zugestellt worden sind. holt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und
Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-
§74 mäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von
Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen
Überprüfung der Wahl Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung,
durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeich-
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü- nisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprü-
fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes, die- fungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
ser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren
(§ 84) in der jeweils geltenden Fassung durchgefuhrt wor- haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die
den ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl
ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können
des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprü- Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein
fungsgesetzes). erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie
ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,
(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahllei-
für die die Wahl wiederholt wird.
ter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-
wahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem
Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt
kann verlangen, daß ihm die Landeswahlleiter die bei werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten
ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden. nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-
derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in
diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf
Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die
Fünfter Abschnitt Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem
Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
Nachwahl, Wiederholungswahl,
Berufung von Listennachfolgern (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn
sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.
§75 (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl-
prüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des
Nachwahl Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse
treffen.
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer
Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt
werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die §77
Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl Berufung von Ustennachfolgern
stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landes-
wahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter. (1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennach-
folger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl auf-
Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen,
gestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Haupt-
Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und
wahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die
Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie
Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen
den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen
sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-
ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 des Gesetzes teilt
den gewählt.
der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benach-
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl richtigung zugestellt worden ist und wann der Listennach-
erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dür- folger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
fen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die erwirbt.
Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen cher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten
zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 983
Europäischen Parlament erworben hat. Der Präsident Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder
des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministe-
den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die riums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern
Listennachfolge. oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der
Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemein-
debehörden in ortsüblicher Weise.
Sechster Abschnitt (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-
Übergangs- und Schlußbestimmungen des mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung
hat.
§78
Wahlstatistische Auszählungen §80
(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
nicht nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit (1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-
§ 51 des Bundeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
Zustimmung des Kreis- oder Stadtwahlleiters durchge-
(2) Für die nach§ 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und§ 32 Abs. 3
führt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und
Nr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die
die Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahl-
geheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbe-
zeichnungen, unter Verwendung dazu geeigneter Wahl-
geräte oder nach § 39 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. §81
Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahl- Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
ergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die
Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszäh- (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
lung beauftragten Behörden und Personen nur so lange 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8),
zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im übri-
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 9) und
gen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 65
und 66 zu behandeln. 3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an sei-
nem Sitz das Briefwahlergebnis festzt •stellen ist.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahl-
statistischen Auszählungen auf Grund des § 2~ Abs. 1 des (2) Der Landeswahlleiter beschafft
Gesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 2 des Bundeswahl- 1. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11 ),
gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Sta-
2. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,
tistischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse
können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1 3. die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein
durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammen- Land (Anlage 12),
gefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb- 4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften
nisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgege- für Listen für ein Land (Anlage 14),
ben werden.
4a. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt für
Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung
§78a für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein
Land (Anlage 14A},
Zuständigkeit für die Erteilung
von Wählbarkeitsbescheinlgungen für Deutsche 5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der
zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Bewerber*} (Anlage 15},
der Europäischen Gemeinschaft 6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit
der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16},
Für Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben wol- 6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der lnnehabung
len, erteilt das Bundesministerium des Innern die Beschei- einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der
nigung des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nach Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A},
Anlage 16C. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewer- 6b. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides Statt
bers zuständigen diplomatischen oder berufskonsulari- gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d (Anlage 16B),
schen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, oder
7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstel-
unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu
lung der Bewerber für die Liste für ein Land (An-
beantragen.
lage 17},
8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur
§79 Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vor- *) Gemäß Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Ver-
geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1S. 544) werden am 13. Juni 1994
nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "mit den Versicherungen an
durch das Bundesministerium des Innern im Bundes- Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung" ein-
anzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die gefügt.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
9. die Stimmzettel (Anlage 22). richtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Ein-
sichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
1. (weggefallen) (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-
verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8
2. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten
Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur
Nr. 2b und Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2), dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im
2a. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Zusammenhang mit der Wahl erforder1ich sind. Ein sol-
Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 cher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahl-
des Gesetzes (Anlage 2A), straftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei
wahlstatistischen Arbeiten vor.
3. die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen
Liste für alle Länder (Anlage 13), (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-
4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften
künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),
schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
4a. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides Statt Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die
für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechti- Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahl-
gung für die Unterstützungsunterschriften für gemein- prüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts
same Listen für alle Länder (Anlage 14A), einer Wahlstraftat erforderlich ist.
5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der
vorgeschlagenen Bewerber*) (Anlage 15),
6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit §83
der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
Vernichtung von Wahlunterlagen
6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der lnnehabung
einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der (1) Mit Ausnahme der zur Wiederverwendung bestimm-
Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A), ten Wahlumschläge können die übrigen Wahlunterlagen
60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Par-
6b. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides Statt
laments vernichtet werden. Die eingenommenen Wahl-
gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des Gesetzes (An-
benachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
lage 16B),
6c. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-
von Deutschen für ihre Wahlbewerbung in einem lagen nach Absatz 1 Satz 1 schon früher vernichtet
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahl-
schaft {Anlage 16C), prüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde
zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein
7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstel- können.
lung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle
Länder (Anlage 18), (3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Ver-
8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur zeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl-
Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
vorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der
9. die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit
von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21 ). Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren
etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungs-
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-
behörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit ·
sein können.
nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter
die Lieferung übernimmt.
§84
§82 GeltungderBundeswahlgerlmverordnung
Sicherung der Wahlunterlagen Die Bundeswahlgeräteverordnung ist in der jeweils gel-
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich- tenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
nisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 1. In den Wahlbezirken wird jeweils nur ein Wahlgerät ein-
Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften gesetzt; dementsprechend verringert sich die Ausstat-
für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach- tung der Wahlvorstände.
2. Für die Stimmabgabe an Wahlgeräten und die Zählung
der Stimmen mit Wahlgeräten gelten die §§ 49 bis 53
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Ver-
ordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1S. 544) werden am 13. Juni 1994
und 60 bis 66 entsprechend.
nach dem Wort .Bewerber" die Wörter "mit den Versicherungen an
Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung" ein- 3. Die Wahlniederschrift ist nach dem Muster der An-
gefügt. lage 31 zu erstellen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 985
§85 eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die
Stadtstaatklausel zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die
Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das
der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die Bundesministerium des Innern zu übersenden.
im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-
behörde übertragen sind.
§87
Übergangsregelung
§86 fOr die Wahl zum 4. Europäischen Parlament
Nachweis § 4 Abs. 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-
des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wähl- und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß
barkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des§ 6 Abs. 3 für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Wahl-
des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen vorschlagsberechtigten die Zahl der bei der Wahl zum
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl 12. Deutschen Bundestag in dem jeweiligen Gebiet
bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 errungenen Zweitstimmen zugrunde gelegt werden
des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be- soll.
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1S. 1229,
1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes §88
vom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814) geändert worden
ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 2. Mai 1994
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 15. März
1994 (BGBI. 1S. 544) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 2 ist das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt durch das in Anlage 2 der
Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994
(BGBI. 1S. 957) enthaltene Merkblatt zu ersetzen.
Bonn, den 2. Mai 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-G rothe
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, 1
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache.-
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 702/94 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Au b er g i n e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L85/1 30.3.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 703/94 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für T o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L85/3 30.3.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 704/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/93 hinsichtlich der im Weinsektor zu gewähren-
den Ausfuhrerstattungen L85/5 30.3.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 705/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum
Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen L85/7 30.3.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 719/94 des Rates zur Verlängerung des Wirtschafts-
jahres 1993/94 für Rindfleisch L87/1 31.3.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 720/94 des Rates zur Verlängerung des M i I c h -
wirtschaftsjahres 1993/94 L87/2 31.3.94
30.3.94 V.erordnung (EG) Nr. 736/94 der Kommission zur Verschiebung des
Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 2848/89 zum Verkauf angebotenes Rind f I e i s c h L87/42 31.3.94
30.3.94 Verordnung (EG) Nr. 737/94 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 384/94 L87/43 31.3.94
30.3.94 Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission zur Festlegung von Durch-
führungsvorschriften zu der Verordnunq (EG) Nr. 520/94 des Rates zur
Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung men-
genmäßiger Kontingente L87/47 31.3.94
30.3.94 Verordnung (EG) Nr. 739/94 der Kommission über eine abweichende
Maßnahme für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für die Mitteilungen der Er-
zeuger über ihre zur obligatorischen Destillation zu liefernden Ta f e 1-
w ein mengen L87/63 31.3.94
30.3.94 Verordnung (EG) Nr. 747/94 der Kommission mit Vorschriften für die Ver-
waltung der für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik
China geltenden mengenmäßigen Kontingente L87/83 31.3.94
5. 4. 94 Verordnung (EG) Nr. 756/94 der Kommission Ober den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 219/94 L89/8 6.4.94
6.4.94 Verordnung (EG) Nr. 761/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates zur Durchführung der Regelung ge-
meinsamer internationaler Inspektionen der Organisation für die
Fischerei im Nordwestatlantik L90/7 7.4.94
6.4.94 Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates L90/8 7.4.94
6.4.94 Verordnung (EG) Nr. 763/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Stellen
in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für
Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e ausgehen können L90/13 7.4.94
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994 987
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
6.4.94 Verordnung (EG) Nr. 764/94 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus lnterventionsbe-
ständen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2919/92 und (EG) Nr. 373/94 L 90/14 7.4.94
6.4.94 Verordnung (EG) Nr. 767/94 der Kommission zur sechsten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L 90/21 7.4.94
6.4.94 Verordnung (EG) Nr. 768/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 630/94 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der aufgrund der
Sonderregelung für die Einfuhr von M a i s nach Portugal erteilten
Lizenzen L90/22 7.4.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 776/94 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen R1ieln für die Ge-
währung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur estsetzung des
Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die
in Form von nicht unte~ Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausge-
führt werden, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 über
die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von M i Ich und M i Ich erze u g n iss e n und die Kriterien für die Fest-
setzung der Erstattung L 91/6 8.4.94
29.3.94 Verordnu~ (EG) Nr. 777/94 des Rates zur Abweichung von der Verord-
nung (EW ) Nr. 1637/91 hinsichtlich der Vergütung an M i Ich erzeuger
für die Verringerung der Referenzmenge L91/8 8.4.94
7.4.94 Verordnung (EG) Nr. 780/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725n9 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g er m i I c h
und für zur Kälberfütterung bestimmtes M a g e r m i I c h p u I v e r L 91/21 8.4.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 787/94 des RaJes über Sondermaßnahmen zugun-
sten der von der Trockenheit 1992/93 in Portugal betroffenen Erzeuger L 92/1 9.4.94
7.4.94 Verordnung (EG) Nr. 791/94 der Kommission zur Einstellung des Sar-
d e 11 e n fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 92/12 9.4.94
8.4.94 Verordnung (EG) Nr. 793/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 84/93 über die Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaf-
ten im Rohtabaksektor L 92/14 9.4.94
8.4.94 Verordnun~ (EG) Nr. 795/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1621/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrabschöp-
fungsregelung für G et r e i d e L 92/17 9.4.94
8.4.94 Verordnun& (EG) Nr. 797/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von Interventions-
butt e r zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorge-
gangenen Republiken L92/20 9.4.94
11.4.94 Verordnun8 (EG) Nr. 802/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ~ Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Son-
dermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf
Kartoffeln L93/1 12. 4. 94
Andere Vorschriften
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 721/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf lsobutanol mit Ursprung in der Russischen Föde-
ration L87/3 31.3.94
30.3.94 Verordnun~ (EG) Nr. 740/94 der Kommission zur "Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung für Bananen L87/65 31.3.94
30.3.94 Verordnung (EG) Nr. 748/94 der Kommission zum Zeitpunkt des lnkraft-
tretens der Verordnung (EG) Nr. 607/94 L87/89 31.3.94
30.3.94 VerordnunS!, (EG) Nr. 754/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten aren in die Kombinierte Nomenklatur L89/2 6.4.94
5.4.94 Verordnun8 (EG) Nr. 755/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 374/94 zur Festlegung der die Sektoren Geflügelfleisch
und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im
Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien ge-
schlossenen Interimsabkommen L89/5 6.4.94
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herauegeber: Bundeeminiateri der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
gee.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerei lwelgbetrleb Bonn.
BundeegeNlzblat TeH I enthllt Geeetze aowle Verordnungen und aonstige Be-
kaMtmachungen von weeentlicher Bedeutung, aowelt sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu verOffentlichen sind.
Bundeegeeetzblatt Teil II enlhllt
a) völkerrechtliche Übenlinkünfte und die zu ihrer lnkraflaetzung oder Durch-
aetzung ertuaenen Rec:hlsvorschriften aowie damit zusammenhlngende
Bekannlmachunge,
b) Zolltarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift fOr Abonnements-
bestellungen IOWie Bestellungen bereita 8f11Chienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrAgt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
5.4.94 Verordnung (EG) Nr. 759/94 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L90/1 7.4.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung ge-
meinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schwei-
nefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und an-
dere Rückstände L91/1 8.4.94
29.3.94 Verordnung (EG) Nr. 775/94 des Rates zur Eröffnung eines außerordent-
liehen autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem, fri-
schem, gekühltem oder Qefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 und
0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91
für 1994 L91/4 8.4.94
6.4.94 Verordnung (EG) Nr. 779/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L91/12 8.4.94
8.4.94 Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission zur Festlegung der Einzel-
heiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates auf
Unternehmen, die die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im
Werkverkehr durchführen L 92/13 9.4.94
8.4.94 Verordnung (EG) Nr. 794/94 der Kommission zur Anpassung der Codes
und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse des Anhangs der Verord-
nung (EWG) Nr. 827/68 des Rates über die gemeinsame MarktOfQani-
sation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse L92/15 9.4.94
11.4.94 Verordnung (EG) Nr. 804/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der
Waldbrandinformationssysteme L93/11 12.4.94
Berichtigung der Verordnung (f:G) Nr. 3300/93 der Kommission
vom 30. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)
Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABI. Nr. L 296
vom 1.12.1993) L89/32 6.4.94