954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erlaß
über die Genehmigung
der Neufassung der Satzung des Johanniterordens
Vom 19. April 1994
Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu
Jerusalem, genannt der Johanniterorden, hat eine Neufassung ihrer Satzung
beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1134-5, veröffentlichten bereinigten Fassung genehmige
ich die Neufassung der Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister des
Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Berlin, den 19. April 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. April 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. ,,ILA '94 - Internationale Luft- und Raumfahrtaus-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im stellung Berlin-Brandenburg"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 28. Mai bis 5. Juni 1994 in Schönefeld bei Berlin
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 3. "Qualifikation '94 - Internationale Fachmesse für
S. 649), wird bekanntgemacht: berufliche Qualifizierung"
vom 27. bis 30. September 1994 in Hannover
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 4. "IENA 94 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfin-
1. "Messe und Kongreß SMI '94, ASIC '94 und Hybrid '94" dungen - Neuheiten'"
vom 17. bis 19. Mai 1994 in Nürnberg vom 26. bis 30. Oktober 1994 in Nürnberg
Bonn, den 25. April 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erlaß
über die Genehmigung
der Neufassung der Satzung des Johanniterordens
Vom 19. April 1994
Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu
Jerusalem, genannt der Johanniterorden, hat eine Neufassung ihrer Satzung
beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1134-5, veröffentlichten bereinigten Fassung genehmige
ich die Neufassung der Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister des
Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Berlin, den 19. April 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. April 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. ,,ILA '94 - Internationale Luft- und Raumfahrtaus-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im stellung Berlin-Brandenburg"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 28. Mai bis 5. Juni 1994 in Schönefeld bei Berlin
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 3. "Qualifikation '94 - Internationale Fachmesse für
S. 649), wird bekanntgemacht: berufliche Qualifizierung"
vom 27. bis 30. September 1994 in Hannover
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 4. "IENA 94 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfin-
1. "Messe und Kongreß SMI '94, ASIC '94 und Hybrid '94" dungen - Neuheiten'"
vom 17. bis 19. Mai 1994 in Nürnberg vom 26. bis 30. Oktober 1994 in Nürnberg
Bonn, den 25. April 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 955
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 5. Mai 1994
Tag I n h a It Seite
28. 4. 94 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen vom
23. Oktober 1991 über Kambodscha . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
28. 4. 94 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 13. November 1992 zu den Protokollen vom
20. Dezember 1961 über die Errichtung der Internationalen Kommissionen zum Schutz der
Mosel und der Saar gegen Verunreinigung und dem ergänzenden Protokoll vom 22. März 1990
zu diesen beiden Protokollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
30. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
30. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . 581
5. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
5. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
5. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
6. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
6. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver-
arbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
6. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
14. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587
22. 4. 94 Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entschei-
dungen und Urteilen nach Artikel 110 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum . . . . . 588
Preis dieser Auagabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12.4.94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ausübung der
Fischerei auf der Oste 4517 (79 27. 4. 94) 28.4.94
neu: 9511-1-27
25.4.94 Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Ver-
ordnung 4565 (80 28. 4. 94) 29.4.94
7831-1-41-20
27.4.94 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 4593 (81 29.4. 94) 30.4.94
7400-1-6
29.4.94 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 4625 (82 30. 4. 94) 1. 5. 94
7831-1-43-62
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages
vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands
(Berlin/Bonn-Gesetz)
Vom 26. April 1994
Präambel c) Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Ausgehend davon, d) Entwicklungspolitik, nationale, internationale und
supranationale Einrichtungen,
- daß Berlin auf Grund des Einigungsvertrages Haupt-
stadt des vereinigten Deutschlands ist, e) Verteidigung.
- daß der Deutsche Bundestag seinen politischen Willen 4. Gewährleistung der politischen Verantwortung der
vielfach bekundet hat, daß nach der Herstellung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundes-
deutschen Einheit Parlament und Regierung wieder in tag und dem Bundesrat sowie der Funktionsfähigkeit
der deutschen Hauptstadt Berlin, die in über 40 Jahren der Bundesregierung und ihrer Behörden.
deutscher Teilung ein Symbol des Willens zur deutschen 5. Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der
Einheit war, ihren Sitz haben sollen, Bundesstadt Bonn bei den ihnen vom Bund zur Wahr-
- daß Bonn in Wahrnehmung der Aufgaben als provisori- nehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation ver-
sche Bundeshauptstadt Wesentliches zum Aufbau und einbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.
zur Identifikation des demokratischen, an bundesstaat- 6. Angemessener Ausgleich für die Region Bonn für die
lichen Prinzipien orientierten Deutschlands geleistet hat, Verlagerung der Verfassungsorgane Deutscher Bundes-
hat der Deutsche Bundestag tag und Bundesregierung nach Berlin.
- auf der Grundlage seines Beschlusses vom 20. Juni 1991 7. Ausgleich entstehender Nachteile für die betroffenen
zur Vollendung der Einheit Deutschlands sowie seines Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies erforder-
Beschlusses zum dritten Zwischenbericht der Konzept- lich und angemessen ist.
kommission des Ältestenrates vom 10. März 1994 und
§2
- in Kenntnis der Entscheidungen der Bundesregierung
vom 3. Juni 1992 sowie vom 12. Oktober 1993 Sitz des Deutschen Bundestages
das folgende Gesetz beschlossen: (1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundes-
hauptstadt Berlin.
§1 (2) Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der
Deutsche Bundestag festgestellt hat, daß die erforder-
Zweck des Gesetzes lichen Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der
(1) Zweck des Gesetzes ist es, zur Umsetzung des Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.
Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Vollendung
der Einheit Deutschlands vom 20. Juni 1991 Grundsätze §3
für die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag Sitz der Bundesregierung
und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu
bestimmen sowie die Wahrnehmung von Regierungstätig- (1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die
keiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundes- Bundeshauptstadt Berlin.
stadt Bonn zu sichern und einen Ausgleich für die Region (2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzent-
Bonn zu gewährleisten. scheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der
(2) Hierbei hat die Umsetzung nach folgenden Maß- Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.
gaben zu erfolgen:
§4
1. Sicherstellung einer dauerhaften und fairen Arbeits-
teilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Organisation der Bundesregierung
Bundesstadt Bonn. (1) Bundesministerien befinden sich in der Bundes-
2. Ansiedlung des Kernbereichs der Regierungsfunktio- hauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der Bun-
nen in der Bundeshauptstadt Berlin. deskanzler bestimmt die Geschäftsbereiche der Bundes-
minister und im Zusammenhang damit die Bundes-
3. Erhalt und Förderung politischer Funktionen in der ministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung
Bundesstadt Bonn in folgenden Politikbereichen: nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.
a) Bildung und Wissenschaft, Kultur, Forschung und (2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundes-
Technologie, Telekommunikation, ministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundes-
b) Umwelt und Gesundheit, hauptstadt Berlin erhalten.
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 919
(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin neh- §7
menden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz Verlagerung von Einrichtungen des Bundes
in der Bundesstadt Bonn behalten. Die zuständigen und Sitzfestlegungen
Bundesminister bestimmen die Teile ihres Bundesministe-
riums, die in der Bundesstadt Bonn verbleiben. (1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundes-
behörden
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
sollen so gestaltet werden, daß insgesamt der größte Teil 1. Bundeskartellamt,
der Arbeitsplätze der Bundesministerien in der Bundes- 2. Bundesversicherungsamt,
stadt Bonn erhalten bleibt.
3. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,
(5) Die Bundesregierung hat sicherzustellen, daß die
politische und fachliche Zusammenarbeit mit dem Deut- 4. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,
schen Bundestag und dem Bundesrat gewährleistet ist. 5. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,
6. Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung,
§5
7. Bundesrechnungshof,
Maßnahmen des Bundes
für die Bundeshauptstadt Berlin 8. Bundesinstitut für Berufsbildung,
(1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, 9. Bundesgesundheitsamt,
um die Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin 1O. Zentralstelle Postbank,
als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundes-
11. Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
regierung sicherzustellen. In diese Zusammenarbeit ist
das Land Brandenburg einzubeziehen, soweit dies erfor- betreffen, werden wie folgt geändert:
derlich ist, um zur Funktionsfähigkeit der Bundeshaupt- a) § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
stadt Berlin beizutragen. beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Der Bund unterstützt das Land Berlin bei den ihm vom 20. Februar 1990 {BGBI. 1 S. 235), das zuletzt
vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen durch Artikel 6 Abs. 64 des Gesetzes vom 27. Dezem-
Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen be- ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird
sonderen Aufgaben. wie folgt gefaßt:
(3) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Ver- ,,Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundes-
einbarungen zwischen dem Bund einerseits und den oberbehörde mit dem Sitz in Bonn."
Ländern Berlin und Brandenburg andererseits vorbe- b) § 94 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
halten. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§6 {Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 -
Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn BGBI. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 100
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
(1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
des Regierungssitzes für die Region Bonn werden durch
die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und ,,(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbstän-
Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung dige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn."
im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich c) § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
sowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstruktu- Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993
rierungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen. (BGBI. 1S. 1082), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
(2) Insbesondere soll der Ausgleich realisiert werden in 25. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1770) geändert worden
den Bereichen: ist, wird wie folgt gefaßt:
1. Bonn als Wissenschaftsstandort, ,,(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
(Bundesaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundes-
2. Bonn als Kulturstandort, oberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn."
3. Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, d) § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines
internationale und supranationale Einrichtungen, Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
4. Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorien- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
tierter Wirtschaftsstruktur. mer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
(3) Der Bund soll darum bemüht sein, zusammen mit zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März
den betroffenen Ländern darauf hinzuwirken, daß in der 1983 (BGBI. 1 S. 377) geändert worden ist, wird wie
Region Bonn durch die Ansiedlung ergänzender Einrich- folgt gefaßt:
tungen Politikbereiche gebildet werden. ,,Es hat seinen Sitz in Bonn."
(4) Außerdem unterstützt der Bund die Bundesstadt e) § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Außen-
Bonn bei den ihr vom Bund zur Wahrnehmung der handelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-
gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß wirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
übertragenen besonderen Aufgaben. rungsnummer 7840-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
(5) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Ver- sung, das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli
einbarungen zwischen dem Bund einerseits und den 1984 (BGBI. 1 S. 876) geändert worden ist, wird wie
betroffenen Ländern sowie den Gebietskörperschaften folgt gefaßt:
der Region Bonn andererseits vorbehalten. ,,Die Außenhandelsstelle hat ihren Sitz in Bonn."
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in 4. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August (Außenstelle Berlin),
1990 (BGBI. 1S. 1802), das gemäß Artikel 43 der Ver- 5. Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin).
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: (3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Ein-
richtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:
.,(1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der
Ernährungs- und Landwirtschaft erhält die Bezeich- 1. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung,
nung „Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft". 2. Deutscher Entwicklungsdienst,
Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. Es untersteht
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 3. Deutsches Institut für Entwicklungspolitik,
und Forsten." 4. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung,
f) § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Neuorganisation 5. Deutsche Gesellschaft für Ernährung,
der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1
6. Pädagog:sche Arbeitsstelle des Deutschen Volks-
S. 1608, 2902), das zuletzt durch Gesetz vom
hochschulverbandes.
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2361) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt: (4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1
geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die
,,Die Anstalt hat ihren Sitz in Bonn."
Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug
g) § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1445) wird wie folgt gefaßt: gemäߧ 3 Abs. 2 vollzogen.
,,Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn." (5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die
h) § 6 Abs. 1 Satz 3 des Berufsbildungsförderungs- anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeit-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom licher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungs-
12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 78) wird wie folgt gefaßt: funktionen nach Berlin vollzogen werden.
,,Es hat seinen Sitz in Bonn."
§8
i) Dem § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesgesundheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Dienstrechtliche Maßnahmen
Teil III, Gliederungsnummer 2120-2, veröffentlichten (1) Für die von diesem Gesetz betroffenen Mitarbeite-
bereinigten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 3 der rinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung werden
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) dienstrechtliche oder sonstige Regelungen getroffen, die
geändert worden Ist, wird folgender Satz angefügt: sowohl der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane
,,Sie hat ihren Sitz in Bonn." und der sonstigen betroffenen Bundeseinrichtungen
Rechnung tragen als auch einen Ausgleich von verlage-
j) Dem § 25 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni rungsbedingten Belastungen, soweit dies erforderlich und
1989 (BGBI. 1S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des angemessen ist, schaffen sollen.
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. I S. 1314) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: (2) Soweit hierzu gesetzliche Regelungen erforderlich
sind, erfolgen diese außerhalb dieses Gesetzes.
,,(4) Die Zentralstelle Postbank hat ihren Sitz in Bonn."
k) Dem § 189 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni §9
1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:
,,(5) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren 1. die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten
Sitz in Bonn." des Deutschen Bundestages,
(2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundes- 2. der Zeitpunkt nach§ 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
amtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahn- 3. der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch den Bundes-
vennögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile minister des Innern.
folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:
1 . Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raum- §10
ordnung (Außenstelle Berlin), Inkrafttreten
2. Bundesbaudirektion, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
3. Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin), Kraft.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 921
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. April 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen Die Bundesministerin der Justiz
Kinkel Leutheusser-Schn arren barg er
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft
Theo Waigel Rexrodt
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Arbeit und Sozialordnung
Jochen Borchert Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung Die Bundesministerin
Rühe für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend Der Bundesminister für Gesundheit
Angela Merkel Horst Seehofer
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister
Matthias Wissmann für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation Die Bundesministerin
Wolfgang Bötsch für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie Der Bundesminister
Paul Krüger für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit Der Bundesminister für besondere Aufgaben
und Entwicklung und Chef des Bundeskanzleramtes
C. D. Sprang er Friedrich Bohl
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für technische Assistenten in der Medizin
(MTA-APrV)
Vom 25. Aprll 1994
Auf Grund des§ 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
1993 (BGBI. 1S. 1402) verordnet das Bundesministerium abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund
für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten
für Bildung und Wissenschaft: Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Abschnitt 1 §3
Prüfungsausschuß
Allgemeine Vorschriften
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß ge-
bildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
§1
1. einem Medizinalbeamten oder im Falle der Prüfung von
Ausbildung Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem
(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assi- Veterinärbeamten der zuständigen Behörde oder einem
stenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden,
1. nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 auf- 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
geführten theoretischen und praktischen Unterricht Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staat-
von 3170 Stunden sowie die dort aufgeführte prak- lichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
tische Ausbildung von 1 230 Stunden,
3. folgenden Fachprüfern:
2. nach§ 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 auf- a) mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von
geführten theoretischen und praktischen Unterricht Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem
von 2 800 Stunden sowie die dort aufgeführte prak- Tierarzt,
tische Ausbildung von 1 600 Stunden,
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden
3. nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 auf- technischen Assistenten in der Medizin oder einem
geführten theoretischen und praktischen Unterricht Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizin-
von 2 370 Stunden sowie die dort aufgeführte prak- pädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges,
tische Ausbildung von 2 030 Stunden, c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften
entsprechend den zu prüfenden Fächern;
4. nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 auf-
geführten theoretischen und praktischen Unterricht dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
· von 3 170 Stunden sowie die dort aufgeführte prak- angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach
tische Ausbildung von 1 230 Stunden. überwiegend ausgebildet haben.
Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähig- Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-
keiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen
umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde
sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäu-
bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
sern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort
nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren
notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in
Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Kranken-
pflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätig- (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
keit von Bedeutung sind. Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
entsenden.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an §4
den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1
und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Zulassung zur Prüfung
Anlage 5 nachzuweisen. (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf-
lings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die
§2 Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.
Staatliche Prüfung Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor
dem Ende der Ausbildung liegen.
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen gende Nachweise vorliegen:
mündlichen und einen praktischen Teil.
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familien-
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für buch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde
technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familien-
er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in buch,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 923
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit
an den Ausbildungsveranstaltungen. die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein
(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag
Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens
schriftlich mitgeteilt werden.
zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begrün-
§5 deten Fällen zulassen.
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus §8
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt
§6
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Benotung schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe
folgt benotet: vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
- ,,sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht, (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
- ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
entspricht,
nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
- ,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
- ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel §9
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
Versäumnisfolgen
entspricht,
- ,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die not- eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt;
§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor,
- ,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforde- so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
rungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-
nisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
Zeit nicht behoben werden können. vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§7
Bestehen und Wiederholung der Prüfung § 10
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächer-
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den
gruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten
betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen
erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche
Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen
Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten
erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsent-
schusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungs-
scheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei
noten anzugeben sind.
Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
(3) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie
jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wie-
derholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft"
§ 11
oder „ungenügend" erhalten hat.
Prüfungsunterlagen
(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung
oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu ge-
wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, währen. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge
deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungs- auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften
ausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung zehn Jahre aufzubewahren.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt2 mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen
Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist
Prüfungsbestimmungen bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter
für die Ausbildung als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote
zum Medizinisch-technischen mindestens "ausreichend" ist.
Laboratoriumsassistenten
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf
begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim
§12 mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf §14
folgende Fächergruppen: Praktischer Teil der Prüfung
1 . Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/ (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie; folgende Fächer:
2. Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; 1. Histologie/Zytologie:
Mikrobiologie. der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezial-
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils färbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffin-
einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu be- schnitten durchzuführen, zu beschreiben und die tech-
antworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 nische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische
dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 240 Minuten. Präparate zu färben, zu beschreiben und die techni-
Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen sche Qualität zu beurteilen,
durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der
2. Klinische Chemie:
Schulleitung bestellt.
der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantita-
Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit tive Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestim-
ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus mung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine
den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisier-
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern ten Analysengerät durchzuführen,
die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der
schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der 3. Hämatologie:
beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend" der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet
benotet wird. der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen zytochemischen Reaktionen und der morphologischen
Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichts- Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blut-
arbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie gruppenbestimmung und eine andere immunhämato-
folgt zu gewichten: logische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem
Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
- die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1
mit dem Faktor 1, 4. Mikrobiologie:
- die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolie-
mit dem Faktor 2. rung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von
Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur
der Faktoren geteilt. Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkultu-
ren oder eine quantitative virologisch-serologische
Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei
§13 parasitologischen Präparaten und die Durchführung
Mündlicher Teil der Prüfung einer quantitativen immunserologischen Methode zu
erfüllen.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer: (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem ein-
zelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens
1. Histologie/ Zytologie,
einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,
2. Klinische Chemie, abgenommen und benotet. Aus den Noten der FachprOfer
3. Hämatologie, bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
4. Mikrobiologie. Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für
den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit
geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht ,,ausreichend" benotet wird.
· länger als 10 Minuten geprüft werden. (3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist
abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung
sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehler-
auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet möglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dar-
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen gestellt werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 925
Abschnitt3 oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und
die Meßergebnisse auszuwerten,
Prüfungsbestimmungen
4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:
für die Ausbildung
zum Medizinisch-technischen der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet
Radiologieassistenten der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Aus-
wertung und Interpretation der Meßergebnisse aus-
zuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der
§15 Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik
Schriftlicher Teil der Prüfung oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin
durchzuführen.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächergruppen: (2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik;
Anatomie; Physiologie; Abschnitt4
2. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Prüfungsbestimmungen
Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlen- für die Ausbildung
physik, Dosimetrie und Strahlenschutz. zum Medizinisch-technischen
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt ent- Assistenten für Funktionsdiagnostik
sprechend.
§18
§16 Schriftlicher TeH der Prüfung
Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
folgende Fächer: 1. Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie;
1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Physiologie; Spezielle Krankheitslehre;
Verfahren, 2. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologi-
2. Strahlentherapie, sche und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre
3. Nuklearmedizin, Funktionsdiagnostik; Pneumotogische Funktionsdia-
4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz. gnostik.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt ent-
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt ent-
sprechend.
sprechend.
§19
Mündlicher Teil der Prüfung
§17
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
Praktischer Teil der Prüfung
folgende Fächer:
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf 1. Neurophysiotogische Funktionsdiagnostik,
folgende Fächer:
2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik,
1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende
3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik,
Verfahren:
der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei 4. Pneumologische Funktionsdiagnostik.
Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt ent-
Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin sprechend.
eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren aus- §20
zuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Praktischer Teil der Prüfung
Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten
sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich (1) Der praRtische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutz- folgende Fächer:
maßnahmen zu erklären, 1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik:
2. Strahlentherapie: der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei
der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-
des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische
Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evo-
Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phan- zierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem
tom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktions-
und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Auf- diagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmo-
zeichnung durchzuführen, grafie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden,
3. Nuklearmedizin: die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergeb-
der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktions- nisse zu erklären,
untersuchung mit dynamischer Studie einschließlich 2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik:
der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an
die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich
Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strah- zwei überschwelliger Tests, eine lmpedanzmessung
lenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erfor- einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine
derlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung schnitten durchzuführen, zu beschreiben und die tech-
und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind nische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches
unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetz- und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu
ten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
Meßergebnisse zu erklären, 2. Klinische Chemie:
3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagn9stik: der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder
der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat
eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und
und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunk- eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen,
tionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer 3. Hämatologie:
Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardio- der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen,
gramm oder die Assistenz bei einer Belastungsunter- davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine
suchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheterun- immunhämatologische Untersuchung durchzuführen,
tersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten
Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten 4. Mikrobiologie:
Meßergebnisse zu erklären, der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolie-
4. Pneumologische Funktionsdiagnostik: rung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von
Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur
der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen
(Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, oder eine quantitative virofogischserologische Unter-
Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirome- suchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitolo-
trie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz gischen Präparaten und die Durchführung einer quanti-
bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen tativen immunserologischen Methode zu erfüllen,
sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskon-
5. Lebensmittelkunde:
trolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären.
der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische,
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. histologische und mikrobiologische Untersuchung
durchzuführen.
Abschnitt 5 (2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Prüfungsbestimmungen
für die Ausbildung Abschnitt6
zum Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten Erlaubniserteilung
§24
§21
Ertaubnisurkunden
Schriftlicher Teil der Prüfung
liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächergruppen: für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufs-
bezeichnungen nach§ 1 des Gesetzes vor, so stellt die zu-
1. Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Bioche- ständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster
mie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krank-
der Anlage 7 aus.
heitslehre der Tiere;
2. Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; §25
Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
Sonderregelungen für Inhaber
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt ent- von Diplomen oder Prüfungszeugnissen
sprechend. aus anderen Mitgliedstaaten der EG
§22 oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Mündlicher Teil der Prüfung über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
folgende Fächer: Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie, Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von
2. Klinische Chemie, der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder
3. Hämatologie,
einen von einer solchen Behörde ausgestellten Straf-
4. Mikrobiologie,
registerauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht
5. Lebensmittelkunde. werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt ent- Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Her-
sprechend. kunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung
§23 der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zuständige Behörde
Praktischer Teil der Prüfung bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver-
(1) ·Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf hängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
folgende Fächer: Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie: Verhaltens oder strafbarer Handlungen', die die Ausübung
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfär- des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen,
bung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffin- einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 927
Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes liegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-
eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates
können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte
Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her-
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten kunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht,
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der
Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-
der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht
zurückliegt. gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattli-
Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die chen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ersetzen.
vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zu-
ständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates Abschnitt 7
vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Schlußvorschriften
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Gesetzes beantragen, können ihre im Heimat- oder
§26
Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungs-
bezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Inkrafttreten
Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkür- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben ist in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3
der Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungs- und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs-
bezeichnung verliehen hat, aufzuführen. und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der
(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 929), zuletzt ge-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081 ), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
I
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
(zu§1 Abs 1 Nr.1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Laboratortumsassistenten
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und
Betäubungsmittelrecht
1.1 O Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaats-
angebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epide~iologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4. 7 Umwelthygiene
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 929
Stundenzahl
5 Physik 100
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Wärmelehre
5.4 Elektrizitätslehre
5.5 Schwingungen und Wellen
5.6 Optik
5. 7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle
5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes
5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 80
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8 Chemie/Biochemie 180
8.1 Allgemeine und anorganische Chemie
8.1.1 Aufbau und Zustandsformen der Materie
8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht
8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.1.4 Lösungen
8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente
8.2 Organische Chemie und Biochemie
8.2.1 Einteilung und Reaktionen organischer Verbindungen
8.2.2 Wasser und Elektrolyte im Organismus
8.2.3 Kohlenhydrate
8.2.4 Proteine
8.2.5 Enzyme
8.2.6 Nukleinstoffe
8.2. 7 Lipide
8.2.8 Biologische Oxidation
8.2.9 Zitratzyklus
8.2.10 Stoffwechsel der Kohlenhydrate, der Fette, der Proteine und Aminosäuren
9 Anatomie 40
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Topografische Anatomie
9.3 Bewegungssystem
9.4 Herz- und Blutgefäßsystem
9.5 lymphatisches System
9.6 Atmungssystem
- - - - - - - --------------- ----
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
9.7 Verdauungssystem
9.8 Urogenitalsystem
9.9 Nervensystem und Sinnesorgane
9.10 Endokrines System
9.11 Haut und Hautanhangsorgane
10 P hys i ol og i e/P atho phys i o I og i e 60
10.1 Grundlagen der Zellphysiologie
10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Verdauung und Resorption
10.5 Elektrolythaushalt und Wasser
10.6 Säure-Basen-Haushalt
10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz
10.8 Regulationsmechanismen
10.9 Nervensystem und Sinnesorgane
10.10 Zusammenwirken der Organsysteme
11 Krankheitslehre 30
11 .1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen
11 .2 Pathologie der Zelle
11.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
11 .4 Wunden und Wundheilung
11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme
11.6 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen
11. 7 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wundversorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie 30
13.1 Einführung in die Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.3 Psychologie des kranken Menschen
13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
..,
15 Immunologie 50
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.1.1 Unspezifische Abwehrmechanismen
15.1.2 Spezifische Abwehr, Immunologische Grundprozesse, Aufbau des Immunsystems, Regulation
der Immunantwort, Immuntoleranz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 931
Stundenzahl
15.2 Immundefekt
15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie
15.4 Immunisierung
15.5 Immundiagnostik
16 H istolog ie/Zytolog ie 500
16.1 Allgemeine Histologie: Epithelgewebe und Drüsen, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe,
Nervengewebe
16.2 Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungsorgane, Verdauungs-
organe, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane,
Haut und endokrine Drüsen
16.3 Überblick Histopathologie, Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen, Geschwulstlehre
16.4 Histologische Technik
16.4.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung
von Schnitten, Schnellschnitt-Technik
16.4.2 Färbungen und lmprä~nationen
16.4.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden
16.4.4 Artefakte
16.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden
16.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt
16.7 Zytologie
16.7.1 Gynäkologische Zytologie
16.7.2 Nichtgynäkologische Zytologie
16.8 Überblick Zytopathologie
16.9 Zytologische Technik
16.9.1 Gewinnung und Verarbeitung von Zellmaterial und Punktat
16.10 Differenzierung zytologischer Präparate
16.11 Einordnungs- 1Jnd Eingruppierungsmerkmale
16.12 Demonstration normaler und pathologischer Krankheitsbilder sowie Zuordnung nach Krankheits-
bildern
16.13 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate
16.14 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung
17 Klinische Chemie 580
17.1 Grundlagen der Analyse
17 .2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren
17.3 Photometrie
17 .4 Physikalische und chemische Trennverfahren
17.5 Mechanisierung und Automation
17 .6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen
17.7 Wasser- und Elektrolythaushalt
17.8 Säure-Basen-Haushalt
17 .9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Synthese-
leistungen der Leber
17 .10 Proteine und Elektrophorese
17.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen
17.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels
17.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels
17.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten
17.15 Blutgasanalysen
17.16 Entzündungsparameter
17.17 Tumormarker
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
17.18 Honnonbestimmungen
17.19 Bestimmung von Phannaka
17.20 Immunologische Untersuchungsmethoden
17.21 Analytische Plausibilitätskontrolle
17.22 Qualitätssicherung
17.23 Ergebniserstellung und deren Übennittlung, Dokumentation
18 Hämatologie 500
18.1 Morphologische Hämatologie
18.1.1 Blut als Organ und Blutbildung
18.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen
18.1.3 Das nonnale Blutbild
18.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch
Spezialuntersuchungen
18.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems
18.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen in Blutbild und Knochenmark
18.2 Hämostaseologie
18.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase
18.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen
18.3 lmmunhämatologie
18.3.1 ABO-System und Bestimmung
18.3.2 Rh-System und Bestimmung
18.3.3 Andere Blutgruppensysteme und Bestimmung
18.3.4 Irreguläre Antikörper, Suche und Identifizierung
18.3.5 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe
18.3.6 Nachweis von Antigenen
18.3.7 Komplementsystem
18.3.8 Transplantationsimmunologie
18.4 Plausibilitätskontrolle
18.5 Qualitätssicherung
18.6 Ergebniserstellung und deren Übennittlung, Dokumentation
19 Mikrobiologie 580
19.1 Grundlagen der Mikrobiologie
19.2 Grundlagen der Epidemiologie
19.3 Spezielle Mikrobiologie
19.3.1 Bakteriologie
19.3.2 Mykologie
19.3.3 Parasitologie
19.3.4 Virologie
19.4 Mikroskopische und kulturelle Untersuchungen
19.5 Serologische Untersuchungsverfahren
19.6 Nachweissysteme für Viren
19. 7 Züchtungsmethoden, Herstellung, Umsetzen und Beimpfen von Zellkulturen
19.8 Plausibilitätskontrolle
19.9 Qualitätssicherung
19.1 0 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 933
Stundenzahl
20 Gerätekunde 50
20.1 Einführung in die Gerätekunde
20.2 Mechanisierung der Analyse
20.3 Bauelemente
20.4 Aufbau und mechanische Funktion der Analysegeräte
20.5 Messprinzipien
20.6 Reaktionsabläufe und ihre Auswertung
20. 7 Kalibration
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150
Stundenzahl insgesamt 3170
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1 . Histologie/Zytologie 100
2. Klinische Chemie 300
3. Hämatologie 100
4. Mikrobiologie 100
Zur Verteilung 400
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 1230
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage2
(zu§ 1 Abs. 1 Nr. 2)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und
Betäubungsmittelrecht
1 .1 O Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaats-
angebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und_graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epidemiologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4.7 Umwelthygiene
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 935
Stundenzahl
5 Physik 140
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
5.4 Wärmelehre
5.5 Optik
5.6 Elektrizitätslehre
5. 7 Elektromagnetische Erscheinungen
5.8 Halbleiter
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 80
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7 .2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7 .3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8 Chemie/Biochemie 100
8.1 Aufbau und Zustandsformen der Materie
8.2 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.3 Lösungen
8.4 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.5 Eigenschaften der wichtigsten Elemente
8.6 Grundlagen der organischen Chemie und Biochemie
8. 7 Kohlenwasserstoffe
8.8 Kohlenhydrate
8.9 Proteine
8.10 Enzyme
8.11 Nukleinsäuren
8.12 Lipide
9 Anatomie 80
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Zelle und Gewebe
9.3 Topografische Anatomie
9.4 Bewegungssystem insbesondere Skelettsystem
9.5 Herz- und Blutgefäßsystem
9.6 lymphatisches System
9. 7 Atmungssystem
9.8 Verdauungssystem
9.9 Urogenitalsystem
9.10 Nervensystem und Sinnesorgane
9.11 Endokrines System
9.12 Haut und Hautanhangsorgane
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
10 Physiologie 50
10.1 Grundlagen der Zellphysiologie
10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Verdauung und Resorption und Störungen
10.5 Elektrolythaushalt und Wasser
10.6 Säure-Basen-Haushalt
10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz und Störungen
10.8 Regulationsmechanismen
10.9 Nervensystem und Sinnesorgane
10.10 Zusammenwirken der Organsysteme
11 Krankheitslehre 60
11 .1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen
11.2 Pathologie der Zelle
11 .3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
11.4 Wunden und Wundheilung
11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme
11.6 Störungen des Kreislaufs
11. 7 Immunologie und Immunpathologie
11.8 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses
11.9 Krankheitsbilder im Überblick
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wundversorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen einschließlich Kontrastmittelzwischenfällen und Wieder-
belebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12. 7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie 40
13.1 Allgemeine Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter
und Kinder
13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Immunologie 30
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.2 Immunreaktionen
15.3 Immunisierung
15.4 Immundiagnostik
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 937
Stundenzahl
16 Bildverarbeitung in der Radiologie 120
16.1 Filme
16.2 Verstärkungsfolien
16.3 Kassetten
16.4 Film-Folien-Systeme
16.5 Einfluß von Belichtung und Entwicklung
16.6 Ausstattung eines Dunkelraumes
16.7 Filmverarbeitung
16.8 Tageslichtsysteme
16.9 Qualitätssicherung nach DIN
16.10 Film- und Verarbeitungsfehler
16.11 Möglichkeiten der Röntgenbild-Reproduktion
16.12 Fotografisch-medizinische Dokumentation
16.13 Digitale Aufnahmeverfahren
16.14 Aufzeichnungssysteme für digitale Aufnahmeverfahren
16.15 Archivierung einschließlich der digitalen Bildarchivierung
17 Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren 600
17.1 Geschichtlicher Rückblick
17.2 Überblick über den Aufbau eines radiologischen Instituts mit einer Einführung in die berufliche
Praxis
17.3 Physikalische Grundlagen, Eigenschaften und Auswirkungen auf die Röntgenaufnahmetechnik
17.4 Röntgenstrahler, Röntgenröhre, Röntgengenerator
17.5 Belichtung, Belichtungsautomatik, Organautomatik
17.6 Geometrische Abbildungsgesetze und ihre Anwendung
17.7 Qualität des Röntgenbildes und bildverbessemde Maßnahmen
17.8 Grundsätzliches zur Röntgenaufnahme einschließlich Patientenlagerung und Patientenbetreuung
17.9 Apparative Grundausstattung einer radiologisch-diagnostischen Abteilung mit Röntgenarbeits-
plätzen
17.10 Spezialaufnahmegeräte und spezielle diagnostische Techniken
17.11 Standard- und Spezialaufnahmetechniken einschließlich Röntgenanatomie
17.12 Digitale Radiografie wie Digitale Luminiszenzradiografie, Digitale Fluoreskopie, Digitale Subtrak-
tionsangiografie
17.13 Computertomografie
17.14 Magnetresonanztomografie
17.15 Sonografie
17.16 Kontrastmittel in der bildgebenden Diagnostik
17.17 Bildgebende Diagnostik in der Anwendung einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen, der
Röntgenanatomie, der Physiologie, der Fehlbildungen und Erkrankungen ·
17 .18 Bildgebende Diagnostik in der Unfallradiologie, Pädiatrischen Radiologie und Neuroradiologie
17.19 lnterventionelle Radiologie
17.20 Strahlenschutz für Patienten und Personal
17.21 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach der Röntgenverordnung
17 .22 Qualitätssicherung nach DIN
17.23 Organisations- und Archivierungssysteme in der Radiologie
17.24 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der radiologis~hen Diagnostik
18 Strahlentherapie 340
18.1 Geschichte der Strahlentherapie im Überblick
18.2 Strahlenbiologische Grundlagen
18.3 Physikalische Grundlagen
18.4 Apparative Grundlagen
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
18.5 Grundprinzipien der Strahlentherapie
18.6 Bestrahlungsmethoden
18. 7 Bestrahlungsplanung mit praktischer Durchführung eines medizinischen und eines physikalisch-
technischen Bestrahlungsplanes
18.8 Dokumentation
18.9 Aufbau und Organisation einer strahlentherapeutischen Abteilung mit Einführung in die berufliche
Praxis
18.10 Strahlenbehandlung maligner Tumoren
18.11 Strahlenbehandlung anderer Erkrankungen
18.12 Einstelltechniken und Lagerungshilfen
18.13 Durchführung und Bestrahlung anhand unterschiedlicher strahlentherapeutischer Anordnungen
18.14 Verifikationsmöglichkeiten
18.15 Führung eines Bestrahlungsprotokolls nach DIN
18.16 Patientenführung und Patientenbetreuung
18.17 Qualitätssicherung nach DIN
18.18 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Strahlentherapie
19 Nuklearmedizin 340
19.1 Geschichte der Nuklearmedizin im Überblick und Grundprinzipien der Nuklearmedizin
19.2 Physikalische Grundlagen
19.3 Messtechnische und apparative Grundlagen
19.4 Radiochemische und pharmakologische Grundlagen
19.5 Gewinnung radioaktiver Nuklide
19.6 Markierungstechniken
19.7 Qualitätskontrolle der Radiopharmaka
19.8 Arbeitssicherheit und Strahlenschutz
19.9 Gerätetechnik und Verarbeitung von Meßwerten
19.10 ln-vitro-Untersuchungsmethoden
19.11 Einführung in in-vivo-Untersuchungsmethoden
19.11.1 Bewegungsapparat
19.11.2 Zentralnervensystem
19.11.3 Endokrine Drüsen
19.11.4 Herz-Kreislauf-System
19.11.5 Atmungssystem
19.11.6 Verdauungssystem
19.11.7 Urogenitalsystem
19.11.8 Blut und Abwehrsystem
19.12 Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen
19.13 Datenverarbeitung und Rekonstruktionsverfahren
19.14 Qualitätssicherung nach DIN
19.15 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Nuklearmedizin
20 Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz 240
20.1 Ionisierende Strahlen
20.2 Röntgenstrahlen
20.3 Wechselwirkung der Röntgen- und Gammastrahlung
20.4 Wechselwirkung der Teilchenstrahlung
20.5 Dosisbegriffe
20.6 Dosimeter
20.7 Dosimetrische Methoden und Meßverfahren wie lonisationsdosimetrie
20.8 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, Qualitätssicherung
20.9 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Strahlentherapie, Qualitätssicherung
20.10 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Nuklearmedizin, Qualitätssicherung
20.11 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 939
Stundenzahl
21 Elektrodiagnostik 20
21.1 Herz-Kreislauf-Diagnostik
21.2 Elektrokardiografie
21.3 Blutdruckmessung
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 21 320
Stundenzahl insgesamt 2800
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren 600
2. Strahlentherapie 300
3. Nuklearmedizin 300
Zur Verteilung 170
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 1600
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage3
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Assistenten
für Funktionsdiagnostik
Stundenzahl
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1 .2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1 .4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1. 7 Medizingeräteverordnung
1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und
Betäubungsmittelrecht
1 .10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1 .11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaats-
angebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epidemiologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4. 7 Umwelthygiene
Nr. 27-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 941
Stundenzahl
5 Physik 120
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
5.4 Wärmelehre
5.5 Optik
5.6 Elektrizitätslehre
5. 7 Elektromagnetische Erscheinungen
5.8 Grundlagen der Atomphysik
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 80
7 .1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7 .5 . Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8 Anatomie 60
8.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
8.2 Nervensystem
8.3 Sinnesorgane
8.4 Herz- und Blutgefäßsystem
8.5 lymphatisches System
8.6 Atmungssystem
8. 7 Verdauungssystem
8.8 Urogenitalsystem
8.9 Topografie der inneren Organe
8.1 O Bewegungssystem
8.11 Endokrines System
8.12 Haut und Hautanhangsorgane
9 P hys iolog i e/Pathoph ysiolog ie 100
9.1 Allgemeine Physiologie
9.1.1 Kennzeichen des Lebens
9.1.2 Chemische Zusammensetzung der Zelle und ihres umgebenden Milieus ·
9.1.3 Vorgänge in Lösungen
9.1.4 Transportvorgänge im Organismus
9.1.5 Grundfunktionen der erregbaren Strukturen
9.1.6 Regelung biologischer Funktionen
9.2 Stoff- und Energiewechsel
9.3 Physiologie des Zentralnervensystems
9.4 Sinnesphysiologie
9.5 Physiologische Regulationen
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
10 Allgemeine Krankheitslehre 30
10.1 Krankheit und Krankheitsursachen
10.2 Pathologie der Zelle
10.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
10.4 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
10.5 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
10.6 Entzündungen und Ödeme
10. 7 Störungen der immunologischen Reaktionen
11 Arzneimittel lehre 30
11.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln
11.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
11.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung
11.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
11 .5 Arzneimittelgruppen
11 .6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wundversorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie, Pädagogik, Soziologie 80
13.1 Psychologie
13.1.1 Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.1.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
Kranker, psychisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alters-
kranker, Behinderter und Kinder
13.1.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
13.2 Pädagogik
13.2.1 Grundlagen der Pädagogik
13.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik
13.3 Soziologie
13.3.1 Grundlagen der Soziologie
13.3.2 Spezielle Soziologie Behinderter
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogenerTexte
15 Gerätekunde 70
15.1 Einführung in die Medizintechnik
15.2 Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Technik in der Medizin
15.3 Technische Grundlagen diagnostischer und therapeutischer Geräte in der Audiologie, Neurologie
und Neurophysiologie, Kardiologie und Angiologie sowie Pneumologie
15.4 Medizintechnik und Sicherheit
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 943
Stundenzahl
16 Spezielle Krankheitslehre 240
16.1 Neurologie
16.2 Psychiatrie
16.3 Oto-Rhino-Laryngologie
16.4 Audiologie und Phoniatrie
16.5 Pädiatrie
16.6 Kardiologie und Angiologie
16. 7 Pneumologie
17 Neurophysio logische Funktion sd iagnosti k 370
17 .1 Elektroencephalografie (EEG)
17.1.1 Technische Grundlagen
17.1.2 Elektrodenplazierung
17 .1 .3 Formen der Registrierung
17.1 .4 Normales und abnormes EEG
17 .1 .5 EEG bei Erkrankungen
17.2 Evozierte Potentiale
17.2.1 Technische Grundlagen
17.2.2 Arten der evozierten Potentiale
17.2 .3 Normale und abnormale evozierte Potentiale
17.2.4 Evozierte Potentiale bei Erkrankungen
17.3 Elektronystagmografie
17.4 Elektromyografie und Neurografie
17.5 Funktionsdiagnostik autonomer/vegetativer Systeme
17 .6 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
17.7 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
18 Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik 370
18.1 Psychoakustische Audiometrie
18.2 Objektive Audiometrie
18.3 Pädaudiometrie
18.4 Vorsorge- und Risikountersuchungen
18.5 Funktionsdiagnostik bei apparativer Rehabilitation
18.6 Vestibularisprüfungen
18.7 Ventilationsprüfungen
18.8 Gustometrie und Olfaktometrie
18.9 Technische Assistenz bei Facialisdiagnostik
18.1 O Technische Assistenz bei myografischen MessunQen
18.11 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
18.12 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
19 Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik 270
19.1 Elektrokardiografie (EKG)
19.1.1 Nichtinvasive Untersuchungsverfahren wie Standard-EKG, spezielle Ableitungen, Belastungs-
untersuchungen und Provokationstests, Langzeituntersuchungen
19.1.2 lnvasive Untersuchungsverfahren
19.2 Mechanokardiografie und Phonokardiografie
~.3 Druck-, Strömungs- und Volumenmessung an Herz und Gefäßen
19.3.1 Nichtinvasive Verfahren einschließlich Langzeituntersuchung
19.3.2 lnvasive Verfahren wie Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung mit und ohne Belastung und
Medikation, lndikatorverdünnungsmethoden
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
19.4 Herzschrittmacherfunktionskontrolle
19.5 Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der Gefäße
19.5.1 Echokardiografie, Streßechokardiografie, Kontrastechokardiografie
19.5.2 Ultraschalluntersuchungen der Arterien und Venen
19.6 Angiokardiografie und Koronarangiografie
19. 7 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
19.8 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
20 Pneumologische Funktionsdiagnostik 150
20.1 Ventilationsprüfungen, Messung statischer und dynamischer Lungengrößen
20.2 Bronchiale Hyperreagibilitätsprüfungen und Bronchospasmolysetest
20.3 Physikalische Blutgasanalyse und Säure-Basenanalyse
20.4 Physikalische Analyse der Atemgase
20.5 Ergospirometrie und Ergooxytensiometrie
20.6 Ganzkörperplethysmografie
20. 7 Rhinomanometrie
20.8 Schlafapnoecfiagnostik
20.9 Diffusionsanalyse
20.10 Compliancebestimmung
20.11 Mikrokatheterisierung des kleinen Kreislaufs
20.12 Untersuchung des Atemantriebes
20.13 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
20.14 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 160
Stundenzahl insgesamt 2370
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Neurophysiologischer Funktionsdiagnostik 500
2. Audiologischer und HNO-Funktionsdiagnostik 500
3. Kardiovaskulärer Funktionsdiagnostik 350
4. Pneumologischer Funktionsdiagnostik 150
Zur Verteilung 300
Krankenhauspraktikum nach§ 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 2030
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 945
Anlage4
(zu§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Stundenzahl
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1 .2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1 .7 Medizingeräteverordnung
1.8 Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Tierseuchen-, Seuchen-, Lebensmittel- und Fleischhygienerecht sowie das
Arzneimittelrecht
1 .10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaats-
angebote in der praktischen Realisierung)
1 .12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Genetik, Gentechnologie
3.5 Mensch, Tier und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Umwelthygiene
4.4 Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge
4.5 Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.6 Epidemiologie, Hospitalismus
4. 7 Arbeitshygiene
4.8 Lebensmittelhygiene
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
5 Physik 120
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Wärmelehre
5.4 Elektrizitätslehre
5.5 Schwingungen und Wellen
5.6 Optik
5. 7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle
5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes
5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung
5.10 Anwendung ionisierender Strahlen zur Konservierung
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 110
7 .1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7 .3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
7.6 Grundlagen der Fotografie mit praktischen Anwendungen
8 Chemie/Biochemie 300
8.1 Allgemeine und anorganische Chemie
8.1.1 Aufbau und Zustandsform der Materie
8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht
8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.1.4 Lösungen
8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente
8.2 Organische Chemie und Biochemie
8.2.1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe
8.2.2 Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen
8.2.3 Aromatische Kohlenwasserstoffe
8.2.4 Kohlenhydrate
8.2.5 Proteine
.8.2.6 Lipide
8.2.7 Enzyme
8.2.8 Intermediärer Stoffwechsel
9 Anatomie der Tiere 40
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Bewegungssystem
9.3 Herz- und Blutgefäßsystem
9.4 lymphatisches System
9.5 Atmungssystem
9.6 Verdauungssystem
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 947
Stundenzahl
9.7 Urogenitalsystem
9.8 Nervensystem und Sinnesorgane
9.9 Endokrines System
9.10 Haut und Hautanhangsorgane
10 Physiologie der Tiere 40
10.1 Konstitutionstypen
10.2 Funktion des Blutkreislaufs
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Funktion der Leber
10.5 Allgemeine Verdauung und Pansengärung
10.6 Funktion der Nieren
10.7 Sinnesorgane
11 Krankheitslehre der Tiere 60
_11.1 Allgemeine Krankheitslehre
11.1.1 Innere Bedingungen der Krankheitsentstehung
11.1.2 Äußere Krankheitsursachen
11.1.3 Wachstum und seine Störungen
11 .2 Spezielle Krankheitslehre
11.2.1 Organerkrankungen
11.2.2 Anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheiten
12 Ethologie und Tierschutz 30
12.1 Tierartgerechte Haltung
12 .2 Besondere Anforderungen und Eigenschaften (SPF-Tiere, Gnotobioten)
12.3 Tierschutzrecht
13 Erste Hilfe 20
13.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
13.2 Erstversorgung von Verletzten
13.3 Blutstillung und Wundversorgung
13.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
13.5 Versorgung von Knochenbrüchen
13.6 Transport von Verletzten
13. 7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogenerTexte
15 Immunologie 50
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.2 Immundefekt
15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie
15.4 Immunisierung
15.5 Immundiagnostik
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
16 H istologie/Zytolog ie/Spermatolog ie 400
16.1 Histologie
16.1.1 Allgemeine Histologie: Epithel-, Drüsen-, Binde- und Stütz-, Muskel- sowie Nervengewebe
16.1.2 Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- und
Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine
Drüsen
16.1.3 Histopathologie: Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen und Geschwulstlehre
16.2 Histologische Technik
16.2.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung
von Schnitten, Schnellschnittechnik
16.2.2 Färbungen und Imprägnationen
16.2.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden
16.2.4 Artefakte
16.2.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden
16.2.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt
16.3 Zytologie
16.3.1 Gewinnung von Zellmaterial
16.3.2 Zytologische Technik
16.4 Spermatologie
16.4.1 Geschlechtszellen und -drüsen
16.4.2 Aussehen, Dichte und ph-Wert des Ejakulats
16.4.3 Bewegungsaktivitäten und -arten
16.4.4 Samenanhäufung und Beimischungen
16.4.5 Resistenzbestimmungen und Konservierungsverfahren
16.4.6 Embryotransfer
16.4. 7 Samengewinnung und mikroskopische Untersuchung des Ejakulats, Beurteilung der Qualität
16.5 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate
16.6 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung
17 Lebensmittelkunde 350
17.1 Rechtliche und organisatorische Grundlagen
17 .2 Fleischgewinnung und -hygiene
17.3 Fleischuntersuchung
17.4 Warenkunde und Untersuchung von Fleischerzeugnissen
17 .5 Warenkunde und Untersuchung von Geflügelfleisch
17 .6 Warenkunde und Untersuchung von Fisch und Fischerzeugnissen
17.7 Warenkunde und Untersuchung von Wild
17 .8 Milchgewinnung und -hygiene
17 .9 Warenkunde und Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen
17.1 0 Zusatzstoffe
17 .11 Lebensmittelinfektionen
17.12 Lebensmitteltoxikologie
17.13 Überprüfung der Qualität der Lebensmittel durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden, Über-
prüfung der Genußtauglichkeit, Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit
17.14 Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren wie immunologische, chromatographische und
elektrophoretische Methoden zur Qualitätsüberwachung und Rückstandsanalytik
17 .15 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
17.16 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 949
Stundenzahl
18 Klinische Chemie 410
18.1 GrundlagAn der Analyse
18.2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren
18.3 Photometrie
18.4 Physikalische und chemische Trennverfahren
18.5 Mechanisierung und Automation
18.6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen
18. 7 Wasser- und Elektrolythaushalt
18.8 Säure-Basen-Haushalt
18.9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Synthese-
leistungen der Leber
18.1 O Proteine und Elektrophorese
18.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen
18.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels
18.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels
18.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten
18.15 Blutgasanalysen
18.16 Entzündungsparameter
18.17 Hormonbestimmungen
18.18 Immunologische Untersuchungsmethoden
18.19 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
18.20 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
19 Hämatologie 270
19.1 Morphologische Hämatologie
19.1.1 Blut als Organ und Blutbildung
19.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen
19.1.3 Das normale Blutbild
19.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch
Spezialuntersuchungen
19.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems
19.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen im Blutbild
19.2 Hämostaseologie
19.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase
19.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen
19.3 lmmunhämatologie
19.3.1 Technik der Blutgruppenserologie
19.3.2 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe
19.4 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung
19.5 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
20 Mikrobiologie 600
20.1 Bakteriologie
20.1.1 Allgemeine Bakteriologie
20.1.2 Spezielle Bakteriologie
20.1.3 Nährbodentechnik
20.2 Virologie
20.2.1 Allgemeine Virologie
20.2.2 Spezielle Virologie
20.2.3 Zell- und Gewebekultur
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stundenzahl
20.3 Mykologie
20.3.1 Allgemeine Mykologie
20.3.2 Spezielle Mykologie
20.4 Parasitologie
20.4.1 Allgemeine Parasitologie
20.4.2 Spezielle Parasitologie
20.5 Serologie
20.5.1 Allgemeine Serologie
20.5.2 Spezielle serologische Diagnostik
20.6 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
20. 7 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150
Stundenzahl insgesamt 3170
B Praktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1 . Histologie/Zytologie/Spermatologie 230
2. Lebensmittelkunde 300
3. Mikrobiologie 300
Zur Verteilung 400
Stundenzahl insgesamt 1230
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 951
Anlage5
(zu § 1 Abs. 3)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach
§ 1 Nr. 1 -§ 1 Nr. 2-§ 1 Nr. 3-§ 1 Nr. 4*} MTA-Gesetz teilgenommen.
Die Ausbildung wurde während des theoretischen und praktischen Unterrichts um .... Tage und während der
praktischen Ausbildung um •..• Tage unterbrochen.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift[en] der Schulleitung)
*) Nichtzutreffendes streichen.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
(zu§ 7 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ *)
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die staatliche Prüfung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
Prüfungsnoten in den Fächergruppen der schriftlichen Prüfung:
1. - - - - - - - - - - - - - -
2. - - - - - - - - - - - - - -
Gesamtnote:
Prüfungsnoten in den Fächern der mündlichen Prüfung:
1. - - - - - - - - - - - - - -
2. - - - - - - - - - - - - - -
3. - - - - - - - - - - - - - -
4. - - - - - - - - - - - - - -
Gesamtnote:
Prüfungsnoten im praktischen Teil der Prüfung:
1. - - - - - - - - - - - - - -
2. - - - - - - - - - - - - - -
3. - - - - - - - - - - - - - -
4. - - - - - - - - - - - - - -
Gesamtnote:
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
*) Jeweilige Berufsbezeichnung nach § 1 des MTA-Gesetzes.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 953
Anlage7
(zu §24)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
"
Herr/Frau/Fräulein*)
geboren am in
erhält auf Grund des MTA-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erlaß
über die Genehmigung
der Neufassung der Satzung des Johanniterordens
Vom 19. April 1994
Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu
Jerusalem, genannt der Johanniterorden, hat eine Neufassung ihrer Satzung
beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1134-5, veröffentlichten bereinigten Fassung genehmige
ich die Neufassung der Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister des
Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Berlin, den 19. April 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. April 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. ,,ILA '94 - Internationale Luft- und Raumfahrtaus-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im stellung Berlin-Brandenburg"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 28. Mai bis 5. Juni 1994 in Schönefeld bei Berlin
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 3. "Qualifikation '94 - Internationale Fachmesse für
S. 649), wird bekanntgemacht: berufliche Qualifizierung"
vom 27. bis 30. September 1994 in Hannover
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 4. "IENA 94 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfin-
1. "Messe und Kongreß SMI '94, ASIC '94 und Hybrid '94" dungen - Neuheiten'"
vom 17. bis 19. Mai 1994 in Nürnberg vom 26. bis 30. Oktober 1994 in Nürnberg
Bonn, den 25. April 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 955
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 5. Mai 1994
Tag I n h a It Seite
28. 4. 94 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen vom
23. Oktober 1991 über Kambodscha . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
28. 4. 94 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 13. November 1992 zu den Protokollen vom
20. Dezember 1961 über die Errichtung der Internationalen Kommissionen zum Schutz der
Mosel und der Saar gegen Verunreinigung und dem ergänzenden Protokoll vom 22. März 1990
zu diesen beiden Protokollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
30. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
30. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . 581
5. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
5. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
5. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
6. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
6. 4. 94 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver-
arbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
6. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
14. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
15. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587
22. 4. 94 Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entschei-
dungen und Urteilen nach Artikel 110 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum . . . . . 588
Preis dieser Auagabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
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956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12.4.94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ausübung der
Fischerei auf der Oste 4517 (79 27. 4. 94) 28.4.94
neu: 9511-1-27
25.4.94 Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Ver-
ordnung 4565 (80 28. 4. 94) 29.4.94
7831-1-41-20
27.4.94 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 4593 (81 29.4. 94) 30.4.94
7400-1-6
29.4.94 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 4625 (82 30. 4. 94) 1. 5. 94
7831-1-43-62