886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
Vom 26. April 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Trockenschiffahrt Tankschiffahrt
Deutsche Mark Deutsche Mark
von 1 001 bis 1 500 Eich-
Artikel 1 tonnen 1 400 3500
Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz- je weitere angefangene
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten 500 Eichtonnen erhöht
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des sich das Liegegeld um 150 450
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird wie
folgt geändert: (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
1. Nach§ 31 wird folgender neuer§ 32 eingefügt: dem Bundesministerium der Justiz das Liegegeld der
allgemeinen Preisentwicklung anzupassen."
,,§32
(1) Das Liegegeld beträgt für jeden Kalendertag bei 2. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Schiffen mit einer Tragfähigkeit
.,Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sich nach § 32."
Trockenschiffahrt Tankschiffahrt
Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 500 Eichtonnen 750 1100 Artikel2
von 501 bis 1 000 Eich- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tonnen 1 200 2 500 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. April 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 887
Erste Verordnung
über die Freistellung von Unternehmen
mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 21. April 1994
Auf Grund des§ 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von
Amerika, die der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System
oder des Office of the Comptroller of the Currency unterstehen, werden
1. die Grundsätze I und la des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über
das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preis-
risiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kredit-
wesen,
2. § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimm-
ten Anlagen
nicht mehr angewandt.
§2
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes
über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die
Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach§ 53 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der
Kreditinstitutsgruppe tritt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
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888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak
(EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)
Vom 23. April 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 8 Abs. 1 §4
Satz 1, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16
Ausschöpfung von Produktionsquoten
und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausge-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom schöpfte Produktionsquoten sind spätestens bis zum
27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet das Bundes- 15. April unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im erteilten Produktionsquotenbescheinigung dem Haupt-
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen zollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen. Dieses erteilt über
und für Wirtschaft und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal- die ausgeschöpfte Produktionsquote eine berichtigte Pro-
tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, duktionsquotenbescheinigung.
1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom (2) Nach Absatz 1 mitgeteilte Produktionsquoten wer-
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden den Erzeugern, die
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1. mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktions-
menge nach § 3 Abs. 2 entspricht, oder
Abschnitt 1
2. 1992 oder später die Tabakproduktion aufgenommen
Allgemeines haben oder aufnehmen werden,
auf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs zugeteilt. Der
§1 Antrag ist jährlich spätestens bis zum 20. April beim
Anwendungsbereich Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen. Werden
nach Satz 1 mehr Produktionsquoten beantragt, als ver-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- fügbar sind, werden die beantragten Produktionsquoten
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft anteilmäßig gekürzt.
über
1. die Quotenregelung, §5
2. die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter, Übertragung von Produktionsquoten
3. die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeuger- Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer
gemeinschaften Betriebsübertragung ist dem Hauptzollamt Hamburg-
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Roh- Jonas spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch
tabak. gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien anzu-
zeigen.
§2
Zuständigkeit Abschnitt3
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Anbaubescheinigung,
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- Lohnverarbeitung
waltung.
§6
Abschnitt2
Anbaubescheinigung, Verarbeitungsquote
Produktionsquoten
(1) Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem
§3 anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in
den Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden
Zuteilung der Produktionsquote Erntejahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen
(1) Die einem Erzeuger für ein Erntejahr zustehende Pro- an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Haupt-
duktionsquote wird ihm auf Antrag, der spätestens bis zollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum
zum 15. Februar des betreffenden Erntejahres beim 15. November zu melden. Das Verarbeitungsunterneh-
Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen ist, durch men ist verpflichtet, nach Maßgabe der nach Absatz 2
Bescheid (Produktionsquotenbescheinigung) zugeteilt. mitgeteilten Verarbeitungsquote allen Erzeugern Anbau-
bescheinigungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas
hat der Antragsteller die von ihm in den Jahren 1989, 1990 (2) Verarbeitungsquoten für Rohtabak, der in einem
und 1991 erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen. Im anderen Mitgliedstaat erzeugt wird, werden vom Haupt-
Falle eines Antragstellers aus dem in Artikel 3 des Eini- zollamt Hamburg-Jonas entsprechend der Zuteilung
gungsvertrages genannten Gebiet reicht der Nachweis durch den Erzeugungsmitgliedstaat dem Verarbeitungs-
der im Jahr 1991 erzeugten Menge. unternehmen mitgeteilt.
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Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 889
§7 (4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die
Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht
Lohnverarbeitung
erstattet.
Das Verarbeitungsunternehmen hat dem Hauptzollamt (5) Nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte
Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 1. Juli die erstellt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Endabrech-
Rohtabakmengen zu melden, die es im Rahmen abge- nung der Erstattung und gibt die hinterlegte Sicherheit frei.
schlossener Lohnverarbeitungsverträge verarbeiten läßt.
§ 11
Abschnitt 4
Vorschuß
Prämie
(1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter Hinter-
legung der erforderlichen Sicherheit frühestens sechs
§8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin für jede Liefe-
Anmeldung des Verarbeitungsunternehmens rung einen Vorschuß beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas
beantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über
(1) Verarbeitungsunternehmen haben bei erstmaliger die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefer-
Aufnahme ihres Betriebes diesen spätestens sechs termin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzoll-
Wochen vor Betriebsbeginn bei dem für ihren Sitz zustän- amtes beizufügen.
digen Hauptzollamt anzumelden. Die Anmeldung ist in
doppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung (2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Verar-
der Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsun- beitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für
ternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Roh- jede Lieferung gemäß § 10 Abs. 3 den nach den in § 1
stoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinter-
eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizu- legten Sicherheit frei.
fügen.
§12
(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Ein-
tragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind Zollamtliche Verwiegung
vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktions-
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzer- gebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird
wechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue eine amtliche Probe entnommen.
Besitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend
Absatz 1 einzureichen. (2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Roh-
tabak dort amtlich verwogen worden, werden die dies-
§9 bezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde
gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durch-
Anbauvertrag führung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am
Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbeschei- Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.
nigungen oder Anbaubescheinigungen geschlossenen
Anbauverträge hat das Verarbeitungsunternehmen in vier- §13
facher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas
zu senden. Pflichten der Prämienbeteiligten
(1) Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak un-
§10 verzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen.
Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Erstattung der Prämie
schaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.
(1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verar-
(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und
beitungsunternehmen auf Antrag bei dem für seinen Sitz
verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu
zuständigen Hauptzollamt durch das Hauptzollamt Ham-
führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak,
burg-Jonas erstattet. Dem Antrag ist der Nachweis der
der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird.
fristgerechten Zahlung der Prämie und des Abnahme-
Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten dar-
preises beizufügen.
auffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme
(2) Ein Antrag kann für jede Tabakmenge, die ein Verar- von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist
beitungsunternehmen für jede Erntestufe einer Sorten- monatlich ein Empfangsschein auszufertigen und von die-
gruppe von einem Erzeuger übernimmt (Lieferung), sem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unver•
gestellt werden. züglich vorzulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche
Auflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen
(3) Nach Überprüfung einer Lieferung wird von dem für
zulassen.
den Sitz das Verarbeitungsunternehmens zuständigen
Hauptzollamt eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten (3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunter-
vorgesehene Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) aus- nehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verar-
gestellt. Nach Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit beitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jah-
und nach Vorlage der Kontrollbescheinigung wird dem res dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt anzu-
Verarbeitungsunternehmen ein Betrag in Höhe der an den melden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeu-
Erzeuger gezahlten Prämie für jede Erntestufe vom Haupt- gungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das
zollamt Hamburg-Jonas vorläufig erstattet. Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.
890 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitts gergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen
zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachun-
Sonderbeihilfe gen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maß-
für Erzeugergemeinschaften geblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt un-
verzüglich mitzuteilen.
§14
Erzeugergemeinschaften Abschnitt6
Unter der Voraussetzung, daß die sonstigen gemein- Einfuhren aus Drittländern
schaftsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung
einer Erzeugergemeinschaft erfüllt sind, reicht es aus, §17
wenn Rohtabak aus Drittländern
1. die Zahl der Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft im (1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier
Falle der Sortengruppe für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittlän-
a) flue cured dern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-
kehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollan-
aa) in den Produktionsgebieten Franken, Rhein- meldung abzugeben.
ebene und angrenzende Täler nicht weniger
(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in
als 40,
einen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den
bb) in den Produktionsgebieten Schleswig-Hol- Begleitdokumenten kenntlich zu machen.
stein und Niedersachsen zusammen nicht
weniger als 30 und
Abschnitt 7
cc) in den anderen Produktionsgebieten nicht
weniger als 20,
Duldungs-
und Mitwirkungspflichten
b) light air cured im Produktionsgebiet Franken nicht
weniger als 40, §18
2. die Produktionsquote einer Erzeugergemeinschaft Duldungs- und Mitwirkungspflichten
a) in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch- (1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger,
stabe aa und Buchstabe b nicht weniger als 100 t, Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen
b) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch- den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bedien-
stabe bb nicht weniger als 500 t, steten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der'
Geschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts-
c) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in
stabe cc nicht weniger als 50 t und Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege
d) in den Produktionsgebieten Brandenburg und und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-
Mecklenburg-Vorpommern bei der Sortengruppe kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
dark air cured nicht weniger als 100 t gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf
Verlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen
beträgt. mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die
Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterla-
gen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
§15 längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften
Sonderbeihilfe bestehen.
(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch (2) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. Mai des taufen-
das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. den Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen
gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres
(2) Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbei- dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.
hilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf
Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.
Dem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Aus- Abschnitts
zahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeit-
punkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizu- Schlußbestimmungen
fügen.
§19
§16 Muster und Vordrucke
Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung
Pflichten der Erzeugergemeinschaft
kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der
Die Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über die Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt-
Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzoll-
Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestim- ämtern bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder
mungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonder- Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
beihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeu- wenden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 891
§20 Die §§ 7 bis 10 der Verordnung nach Satz 1 Nr. 1 finden
Außerkrafttreten, Übergangsregelung
auf die bis einschließlich 1992 geernteten Tabakblätter
weiter Anwendung.
(1) Es treten außer Kraft:
(2) § 9 Abs. 3 Nr. 6 der Hauptzollamtszuständigkeits-
1. die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für verordnung vom 7. August 1991 (BGBI. 1S. 1776) wird auf-
Tabakblätter vom 24. Juli 1973 (BGBI. I S. 901), zuletzt gehoben.
geändert durch § 8 Nr. 18 der Verordnung vom
24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092),
§21
2. die Verordnung über die Intervention bei Rohtabak
Inkrafttreten
vom 18. November 1974 (BGBI. 1 S. 3188), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 1977 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(BGBI. 1S. 273). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
Im praktischen und Im fachtheoretlschen Tell
der Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk
(Radio- und Fernsehtechnlkermeisterverordnung - RFsMstrV)
Vom 26. Aprll 1994
Auf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Kenntnisse der Antennen-, Satellitenempfangs- und
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Breitbandkommunikationstechnik,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Kommunikations-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert und Fernmeldetechnik,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Computer- und
Bildung und Wissenschaft: Vernetzungstechnik,
6. Kenntnisse über Computersprachen und Betriebs-
systeme,
1. Abschnitt 7. Kenntnisse der Berechnungen von elektrischen und
nichtelektrischen Größen,
Berufsbild
8. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1 ge-
nannten Anlagen, Geräte und Baugruppen,
§1
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
Berufsbild stoffe sowie der Bauteile,
(1) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: beitssicherheit· und des Arbeitsschutzes, des Um-
weltschutzes, des Datenschutzes und der rationellen
1. Planung, Aufstellung, Anschluß, Inbetriebnahme und Energieverwendung,
Instandhaltung von Baugruppen, Geräten und Anlagen
der Radio- und Fernsehempfangstechnik, Audio- und 11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie
Videotechnik, Aufnahme- und Wiedergabetechnik, fernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,
Kommunikationstechnik, Übertragungstechnik, Über- der berufsbezogenen Normen, insbesondere der DIN
wachungstechnik, Datenverarbeitungstechnik mit Peri- VDE und der europäischen Normen, der Allgemeinen
pheriegeräten und elektronischen Musikinstrumenten, Blitzschutzbestimmungen sowie der Vorschriften über
die Vergabe öffentlicher Aufträge,
2. Planung, Berechnung, Bau, Installation, Anschluß und
Instandhaltung von Antennen- und Satellitenemp- 12. Anfertigen, Lesen und Analysieren von Skizzen,
fangsanlagen, Schmal- und Breitbandkommunika- Zeichnungen, Blockschaltbildern, Prinzipschaltungen,
tionsanlagen, sende- und empfangstechnischen Anla- Stromlauf- und Verdrahtungsplänen sowie Flußdia-
gen und elektroakustischen Baugruppen, Geräten und grammen,
Anlagen, 13. Planen, Aufstellen, Anschließen, Inbetriebnehmen
und Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
3. Entwurf, Bau, Anschluß und Instandhaltung von elek-
Anlagen, Geräte und Baugruppen,
tronischen Baugruppen sowie von elektrischen und
elektronischen Meß- und Zusatzgeräten. 14. Planen, Berechnen, Bauen, Installieren, Anschließen
und Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genann-
(2) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind ten Anlagen, Geräte und Baugruppen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 15. Anfertigen von Meß- und Prüfprotokollen sowie von
Abnahmeberichten nach Inbetriebnahmen, Wartungs-
1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und und Instandsetzungsarbeiten,
chemischen Grundlagen,
16. Messen von elektrischen und nichtelektrischen Grö-
2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektro- ßen,
technik, Elektroakustik, Opti~. Hochfrequenz- und
Niederfrequenztechnik, Analog- und Digitaltechnik, 17. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
Speichertechnik sowie der elektrischen und elektro- 18. Verlegen, Anschließen und Einmessen von Kabeln,
nischen Meß- und Prüftechnik, Leitern und Übertragungseinrichtungen,
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 893
19. Ermitteln und Beseitigen von elektrischen, mechani- 2. Anfertigen einer gedruckten Schaltung, einer Montage-
schen, thermischen und optischen Störungen, einrichtung oder eines mechanischen Bauteils in Metall
20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge sowie oder Kunststoff,
der Meß- und Prüfgeräte. 3. Anpassen von Peripheriegeräten an Kommunikations-
einrichtungen,
4. Prüfen und Einpegeln von Gemeinschaftsantennenan-
2. Abschnitt lagen, Videoanlagen oder eines Kommunikations-
netzes,
Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung 5. zusammenschalten, Prüfen und Inbetriebnehmen von
Meßanordnungen,
§2 6. Schreiben und Prüfen eines Programms in problem-
orientierter Sprache.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Tell 1) (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung ten.
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. §5
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-
be nicht länger als acht Stunden dauern. (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- 1. Fachtechnologie:
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. a) physikalische und chemische Grundlagen der in § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Geräte und An-
§3 lagen,
Meisterprüfungsarbeit b) Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektrotechnik, Elek-
troakustik, Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und
( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend Digitaltechnik, Speichertechnik sowie elektrische
genannten Arbeiten anzufertigen: und elektronische Meß- und Prüftechnik,
1. Bau eines Videoentzerrerverstärkers, c) Antennen-, Satellitenempfangs- und Breitbandkom-
2. Bau eines Analog/Digital- und eines Digital/Analog- munikationstechnik,
wandlers, d) Kommunikations- und Fernmeldetechnik,
3. Bau eines Lichtwellenleiter-Übertragungssystems für e) Computertechnik,
Bild und Ton, bestehend aus Sender, kurzem Lichtwel-
lenleiter und Empfänger, f) Funktionsweise der in§ 1 genannten Anlagen, Ge-
räte und Baugruppen,
4. Bau einer elektronischen Meß- oder Prüfeinrichtung.
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- des Arbeitsschutzes und der des Umweltschutzes,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfsskizze, des Datenschutzes und der rationellen Energie-
das Schaltbild, die Arbeitsbeschreibung, den Arbeitsplan verwendung,
mit zeitlicher Gliederung und die Vorkalkulation zur Ge- h) berufsbezogene technische sowie femmelde- und
nehmigung vorzulegen. benutzungsrechtliche Vorschriften, berufsbezogene
(3) Zur Meisterprüfungsarbeit gehören die Maßzeich- Normen, insbesondere DIN VDE und europäische
nungen der selbst angefertigten mechanischen Bauteile, Normen, Allgemeine Blitzschutzbestimmungen so-
das Schaltbild, die Stückliste, der Arbeitsbericht und die wie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Auf-
Nachkalkulation. träge;
(4) Die Zeichnungen sowie die Kalkulationen sind bei 2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:
der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksich- a) Durchführen von Funktionsanalysen anhand von
tigen. Schaltungsunterlagen, Datenblättern und Pro-
§4 grammen,
Arbeitsprobe · b) Darstellen elektrischer und nichtelektrischer Grö-
ßen,
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
c) Abschätzen und Begründen von Auswirkungen vor-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,
gegebener Eingriffe,
auszuführen:
d) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-
1. Ermitteln und Dokumentieren von fünf Fehlern unter-
gegebene Meß- und Prüfaufgaben,
schiedlicher Schwierigkeitsgrade in verschiedenen Ge-
räten der Radio-, Fernseh-, Aufnahme-, Wiedergabe- e) Bewerten von geräte- und schaltungsabhängigen
und Kommunikationstechnik, Meßfehlern und entsprechende Geräteauswahl,
894 Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
f) Entwerfen von Antennenanlagen für den Empfang 3. Abschnitt
von Signalen terrestrischer Sender und von Satelli-
ten, Übergangs- und Schlußvorschriften
g) Skizzieren von Bauteilen und Leitungsanordnungen
anhand technischer Unter1agen; §6
3. Technische Mathematik: Übergangsvorschrift
Berechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Bauteile, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Baugruppen und Anlagen; fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
4. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- §7
bildung wesentlichen Faktoren. Weitere Anforderungen
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
ren. stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll den Fassung.
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Radio-
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach und Fernsehtechniker-Handwerk vom 9. April 1975 (BGBI. 1
Absatz 1 Nr. 2. S. 906) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 895
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Hörgeriteakustiker-Handwerk
(Hörgeräteakustikermeisterverordnung - HörgAkMstrV)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 5. Kenntnisse des Frequenz-, Dynamik-, Intensitäts-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und Zeitauflösungsvermögens des Gehörs,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 6. Kenntnisse der psychologischen Grundsätze bei
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert psychoakustischen Messungen, bei der Abgabe und
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- Benutzung von sowie der Gewöhnung an Hörhilfen,
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Wissenschaft: 7. Kenntnisse der berufsbezogenen EDV,
8. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise und An-
wendung der Hörgeräte, der Otoplastiken und ihres
1. Abschnitt
Zubehörs,
Berufsbild
9. Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung der aku-
stischen Kenndaten des Gehörs für die Hörgeräte-
§1 anpassung und den Gehörschutz,
Berufsbild 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
(1) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende stoffe,
Tätigkeiten zuzurechnen: 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
1. Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen Gesundheits- und des Sozialrechts, insbesondere
Geräten der akustischen Kommunikation, des Heilpraktikergesetzes, des Bundessozialhilfege-
setzes und des Bundesversorgungsgesetzes sowie
2. Ermittlung und Beurteilung der für die Hörgerätever-
der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicher-
sorgung und für die Gehörschutzbestimmung erforder-
heit und des Arbeitsschutzes,
lichen Kenndaten des Gehörs,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen VDE- und VDI-
3. Abnahme von Abformungen des äußeren Ohres und
Bestimmungen, der nationalen und internationalen
Anfertigung von Ohrpaßstücken,
Normen und Empfehlungen,
4. Anfertigung von Im-Ohr-Geräten und Sonderhörhilfen,
13. Messen und Berechnen berufsbezogener physika-
5. Wartung, Instandsetzung und Vervollständigung von lischer Größen in der akustischen Meßtechnik und
Hör-, Hilfs- und Meßgeräten, elektronischen Verstärkertechnik,
6. Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln nach 14. berufsbezogene Werkstoffprüfungen,
Lärmmessung und Lärmanalyse.
15. lesen und Anfertigen von Schaltbildern, Diagrammen
(2) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende und technischen Zeichnungen,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
16. Prüfen, Warten und Instandsetzen von Hör-, Hilfs-
1. Kenntnisse über Physik und Chemie, und Meßgeräten,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektronik und Elek- 17. Warten und Instandsetzen der berufsbezogenen
trotechnik, insbesondere der Elektroakustik und Hör- Maschinen, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie der
geräteschaltungstechnik, Geräte,
3. Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der Physio- und 18. Durchführen von Schwellen- und überschwelligen
Psychoakustik, Messungen sowie Anwendung von subjektiven,
4. Kenntnisse der Anatomie und Pathologie des Ohres objektiven und rechnerunterstützten Meßverfahren,
und des Sprachorgans sowie Kenntnisse der Physio- 19. Auswählen und Anpassen von Hörgeräten und Hör-
logie und der Pathophysiologie des Hörans, hilfen,
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
20. Anleiten und Betreuen der Hörbehinderten bei der 2. Instandsetzen eines Hö~gerätes,
Benutzung der Hörgeräte und Nutzung der Hörhilfen,
3. Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell her-
21. Abformen des äußeren Ohres, gestellte Schale,
22. Herstellen, Anpassen und Instandsetzen von Ohrpaß- 4. Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus
stücken und Anpaßteilen, Bauteilen,
23. Einbauen von Hörhilfen und ihrer Teile in ein Ohrpaß- 5. Durchführen einer Messung des Übertragungsverhal-
stück, tens einer Hörhilfe am Ohr,
24. Warten von Energiequellen für Hörhilfen und ihr 6. Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit
Zubehör, EDV,
25. Messen und Analysieren von Lärm, 7. berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.
26. Auswählen, Herstellen und Anpassen von Gehör- (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
schutzmitteln, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-
27. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen, beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
28. Herstellen von Schalen für Hörhilfen,
29. Anfertigen und Montieren von Hörgeräten und -hilfen. §5
Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
2. Abschnitt
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
Prüfungsanforderungen
fungsfächern nachzuweisen:
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
1. Psychologie der Hörbehinderten:
§2 a) psycho-soziale Situation Hörbehinderter,
Gliederung, Dauer und Bestehen b) Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten
der praktischen Prüfung (Teil 1) hörbehinderter Menschen;
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen 2. Fachtechnologie:
und eine Arbeitsprobe auszuführen.
a) physikalische und chemische Zusammenhänge,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- b) Akustik, Physio- und Psychoakustik,
probe nicht länger als acht Stunden dauern. c) elektronische, elektrotechnische und schaltungs-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 technische zusammenhänge;
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- 3. Hörgeräteversorgung:
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
a) Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physio-
logie und Pathophysiologie des Hörens, Anatomie
§3
und Pathologie der spracherzeugenden Organe des
Meisterprüfungsarbeit Menschen sowie deren Funktion,
Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend ge- b) Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenn-
nannten Arbeiten auszuführen: daten,
1. Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes, c) Methoden der Hörgeräte-Anpassung,
2. Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten d) Aufbau und Wirkungsweise der Hörgeräte;
Daten,
4. Kalkulation:
3. Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meß-
kontrolle, Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
4. Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
5. Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des führen.
äußeren Ohres,
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
6. Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Oto- als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
plastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonder- als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
form. soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden.
§4
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Arbeitsprobe Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann- gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
und 2, auszuführen:
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
1. Messen der Kenndaten eines Hörgerätes, Absatz 1 Nr. 3.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 897
3. Abschnitt Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Übergangs- und Schlußvorschriften 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
§6
Übergangsvorschrift §8
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- Inkrafttreten
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
§7 über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Weitere Anforderungen Hörgeräteakustiker-Handwerk vom 21. Oktober 1975
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung (BGBI. 1 S. 2638), geändert durch die Verordnung vom
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame 3. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 191 O), außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - -
898 Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Büroinformationselektroniker-Handwerk
(Büroinformationselektronikermeisterverordnung - BlnfEIMstrY)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 7. Kenntnisse über Datenspeicher und Datenfernüber-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 tragung,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 8. Kenntnisse über Blockschaltbilder, Stromlauf- und
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert Verdrahtungspläne, Diagramme und Datenblätter,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 9. Kenntnisse der Funktionsweise, des Einsatzes und
Bildung und Wissenschaft: der Bedienung der in Absatz 1 genannten Geräte,
Systeme und Anlagen,
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
1. Abschnitt stoffe,
Berufsbild 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des
§1 Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-
Berufsbild
dung,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie
(1) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind
fernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,
folgende Tätigkeiten zuzur~chnen:
des Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der
1. Aufstellung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-
Geräten, Systemen und Anlagen der Büroinforma- besondere des DIN VDE und der europäischen Nor-
tions- und Bürokommunikationstechnik sowie von Tei- men, sowie der technischen Bestimmungen der
len und Baugruppen dieser Geräte, Systeme und Anla- Sachversicherer,
gen, 13. Anfertigen von Skizzen sowie Lesen und Anwenden
2. Feststellung, Behebung und Protokollierung von von Werkzeichnungen, Funktionsschemata, Schalt-
Fehlern und Störungen an Geräten, Systemen und bildern, Programmablaufplänen und Funktions-
Anlagen der Büroinformations- und Bürokommuni- diagrammen,
kationstechnik, 14. Aufstellen und Inbetriebnehmen der in Absatz 1
3. Verbindung und Vernetzung von Geräten, Systemen genannten Geräte, Systeme und Anlagen,
und Anlagen sowie Aufbau von Netzwerken, 15. Planen, Bestücken, zusammenbauen und Anpassen
4. Auswahl, Entwicklung, Veränderung und Erprobung von Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma-
von Aufrüstungsmöglichkeiten und Systemerweiterun- tions- und Bürokommunikationstechnik,
gen sowie Entwurf, Test und Nutzung von Program- 16. Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,
men, 17. Be- und Verarbeiten von metallischen und nichtmetal-
5. Planung, Anfertigung, Bestückung und Zusammenbau lischen Werkstoffen,
von Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma- 18. Inspizieren und Instandhalten von Geräten, Systemen
tions- und Bürokommunikationstechnik, und Anlagen der Büroinformations- und Bürokommu-
6. Planung, Herstellung und Anpassung von Schnitt- nikationstechnik,
stellen und Peripheriegeräten. 19. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge
sowie der Meß- und Prüfgeräte,
(2) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 20. Entwerfen, Testen, Nutzen und Pflegen von Program-
men,
1. Kenntnisse der Mechanik,
21. Feststellen, Messen, Beheben und Dokumentieren
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektrizitätslehre, von Fehlern und Störungen,
der Elektrotechnik und Elektronik, 22. Anschließen, Verkabeln, Verbinden und Vernetzen
3. Kenntnisse über Optik und Lasertechnik, von Geräten, Systemen und Anlagen sowie Aufbauen
von Netzwerken,
4. Kenntnisse der Vervielfältigungstechniken, insbeson-
dere der Kopiertechniken, 23. Erweitern und Nachrüsten von Geräten, Systemen
und Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-
5. Kenntnisse über Akustik und Signalübertragungen, munikationstechnik durch Herstellen, Programmieren
6. Kenntnisse über mechanische, elektromechanische, und Verändern von Schnittstellen und Zufügen von
elektrische und elektronische Baugruppen, Peripheriegeräten.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 899
2. Abschnitt (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
Prüfungsanforderungen arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
in den Teilen I und II der Meisterprüfung konnten.
§2 §5
Gliederung, Dauer und Bestehen Prüfung
der praktischen Prüfung {Teil 1) der fachtheoretischen Kenntnisse {Tell II)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung fungsfächern nachzuweisen:
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
1. Fachtechnologie:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
a) Schreibsystemtechnik,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- b) Computer- und Rechentechnik,
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
c) Kopier- und Vervielfältigungstechnik,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
d) Datenübertragungstechnik und Datenspeicher,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. e) Verstärkertechnik,
f) Stromversorgungstechnik,
§3
g) anzeigende Geräte, einschließlich Bildschirme und
Meisterprüfungsarbeit Monitore,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine funktionsfähige h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Baugruppe oder ein Gerät der Büroinformations- und und des Arbeitsschutzes, des Datenschutzes und
Bürokommunikationstechnik zu planen, anzufertigen, ein- der rationellen Energieverwendung,
zustellen, anzupassen und zu prüfen.
i) berufsbezogene technische sowie femmelde- und
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü- benutzungsrechtliche Vorschriften, Strahlen- und
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- Umweltschutz, Recht der Gerätesicherheit, berufs-
skizze, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Geneh- bezogene Normen, insbesondere DIN VDE und
migung vorzulegen. europäische Normen, sowie technische Bestimun-
(3) Der Arbeitsplan, die Werkzeichnung, der Schaltplan, gen der Sachversicherer;
das Meß- und Prüfprotokoll, der Arbeitsbericht und die 2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:
Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-
fungsarbeit zu berücksichtigen. a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-
ten oder Systemen der Büroinformations- und
Bürokommunikationstechnik anhand vorgegebener
§4 Schaltungsunterlagen, Datenblätter und Pro-
Arbeitsprobe gramme,
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann- b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-
ten Arbeiten auszuführen: trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie
Abschätzen und Begründen der Auswirkungen von
1. Feststellen, Beheben und Protokollieren von Fehlern thermischen sowie von Schaltungsveränderungen,
oder Störungen in einem Gerät oder System der Büro-
informations- und Bürokommunikationstechnik, c) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-
2. Messen und Ermitteln analoger und digitaler Signale und Prüfaufgaben der Büroinformations- und Büro-
und Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls, kommunikationstechnik, Begründen der Meßgerä-
3. Anschließen und Inbetriebnehmen eines Gerätes oder teauswahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher
Systems der Büroinformations- und Bürokommunika- geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler,
tionstechnik einschließlich Prüfen der Sicherheits- und
d) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen
Schutzeinrichtungen, Durchführen des Probebetriebes
Materialien zum Verbinden, zusammenbauen und
sowie Anfertigen eines Protokolls,
Verdrahten von Bauteilen und Geräten, Systemen
4. Ändern eines Programms nach Unterlagen und Prüfen und Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-
des Programmablaufs, munikationstechnik;
5. Anpassen eines Systems der Büroinformations- und 3. Ergänzen und Entwerfen von Programmen:
Bürokommunikationstechnik durch Schnittstellen-
a) Erfassen und Beschreiben des EDV-technisch zu
erstellung in Hard-, Firm- und Software,
bewältigenden Problems,
6. Vorführen eines Gerätes oder Systems der Büro-
b) Festlegen der Hardwarekomponenten und deren
informations- und Bürokommunikationstechnik ein-
software-technische Ansteuerung,
schließlich der Erläuterung von Installationsbedingun-
gen sowie der Möglichkeiten zur Erweiterung oder c) Erfassen und Ergänzen von Ablaufplänen für Soft-
Nachrüstung des Gerätes oder Systems. und Hardware;
900 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Technische Mathematik: 3. Abschnitt
Ermitteln, Berechnen und Darstellen elektrischer und Übergangs- und Schlußvorschriften
nichtelektrischer Größen und Kenndaten aus den Be-
reichen
§6
a) Mechanik,
Übergangsvorschrift
b) Meßtechnik,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
c) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
d) Digital- und Analogtechnik, zu Ende geführt.
e) Computer- und Informationstechnik;
5. Kalkulation: §7
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Weitere Anforderungen
Preisbildung wesentlichen Faktoren. Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
führen. Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger den Fassung.
als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer- §8
den. Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober das Berufsbild und
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Büromaschinenmechaniker-Handwerk vom 9. Oktober
Absatz 1 Nr. 1. 1974 (BGBI. 1S. 2437) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 901
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk
(Femmeldeanlagenelektronikermeisterverordnung - FAnlEIMstrV)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 5. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter- und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Explosionsschutzes sowie über Blitzschutzbestim-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des mungen,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
6. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
genannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
ihrer Stromversorgungseinrichtungen, Schnittstellen
Bildung und Wissenschaft:
und Schnittstellenbedingungen,
7. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen und
1. Abschnitt nichtelektrischen Größen,
Berufsbild 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe sowie der Bauteile,
§1
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des
(1) Dem Fernmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: dung,
Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, War- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie
tung, Entstörung und Instandsetzung von Geräten, Bau- femmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,
gruppen und Anlagen der Informations- und Kommunika- des Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der
tionstechnik, insbesondere von Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-
1. Telekommunikationsanlagen, besondere der DIN VDE und der europäischen- Nor-
men, der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher
2. Sprechanlagen sowie Ruf-, Such- und Signalanlagen, Aufträge sowie der technischen Bestimmungen der
3. Zugangskontroll- und Zeitdienstanlagen, Sachversicherer,
4. Gefahrenmeldeanlagen, 11. Kenntnisse über Miet- und lnstandhaltungsverträge
5. Alarmierungsanlagen, für Informations- und Kommunikationsanlagen,
6. Grubenfernmeldeanlagen, 12. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in Absatz 1
genannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie
7. Femwirk-, Datenübertragungs-, -sieht-, -registrier-
ihrer Stromversorgungseinrichtungen,
und -verarbeitungsanlagen.
(2) Dem Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind
13. Anfertigen und Lesen von technischen Unterlagen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 14. Kenntnisse der mechanischen Sicherungstechnik
1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und sowie Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
chemischen Grundlagen der Informations- und Kom- stoffen sowie Verbinden, insbesondere durch Löten,
munikationstechnik, Kleben und sonstige berufsspezifische Verbindungs-
techniken,
2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elek-
tronik, Netzwerk- und Übertragungstechnik, Elektro- 15. Errichten und Instandhalten von Netzwerken,
akustik, Impulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik 16. Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Infor-
sowie Meß- und Prüftechnik, mations- und Kommunikationsanlagen sowie von
3. Kenntnisse der technischen Unterlagen für zugelie- Geräten,
ferte Komponenten,
17. Messen von elektrischen und nichtelektrischen
4. Kenntnisse der Schutzmaßnahmen für Informations- Größen der in Absatz 1 genannten Geräte, Baugrup-
und Kommunikationsanlagen, pen und Anlagen,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
18. Aufstellen und Anschließen der in Absatz 1 genannten (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Geräte, Baugruppen und Anlagen, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
19. Ermitteln und Beseitigen von Störungen in den in arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
Absatz 1 genannten Geräten, Baugruppen und An- konnten.
lagen,
§5
20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-
räte und Maschinen sowie der Meß- und Prüfgeräte. Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
2. Abschnitt fungsfächern nachzuweisen:
Prüfungsanforderungen
1. Fachtechnologie:
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
a) physikalische und chemische Grundlagen der Infor-
§2 mations- und Kommunikationstechnik,
Gliederung, Dauer und Bestehen b) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik, Netz-
der praktischen Prüfung (Teil 1) werk- und Übertragungstechnik, Elektroakustik,
Impulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik sowie
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Meß- und Prüftechnik,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- c) Schaltungsunterlagen und Installationspläne,
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
d) Schutzmaßnahmen für Informations- und Kommu-
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht nikationsanlagen,
länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. e) Schlagwetter- und Explosionsschutz sowie Blitz-
schutzbestimmungen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- f) Funktionsweise der Informations- und Kommunika-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. tionsanlagen, Geräte und Baugruppen sowie ihre
Stromversorgungseinrichtungen,
§3 g) berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschutzes
Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und
der rationellen Energieverwendung,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: h) Kenntnisse der berufsbezogenen technischen
sowie femmelde- und benutzungsrechtlichen Vor-
1. Bau einer Schalt-, Meß- oder Kontrolleinrichtung für schriften, des Strahlen- und Umweltschutzes, des
Informations- oder Telekommunikationsanlagen, Rechts der Gerätesicherheit, der berufsbezogenen
2. Bau einer Hochfrequenz-Sende- oder Empfangsein- Normen, insbesondere der DIN VDE und der
richtung für drahtlose oder leitungsgebundene Über- europäischen Normen, der Vorschriften über die
tragung, Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der techni-
schen Bestimmungen der Sachversicherer,
3. Bau einer Zusatz- oder Ergänzungseinrichtung für eine
Informations- oder Telekommunikationsanlage. O Miet-, Wartungs- und lnstandhaltungsverträge für
Informations- und Kommunikationsanlagen;
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Ent- 2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:
wurfsskizze mit technischer Beschreibung, einen Strom-
a) Analysieren der Funktionen von Geräten, Baugrup-
laufplan, einen Montageplan, eine Stückliste und die Vor-
pen und Anlagen der Informations- und Kommuni-
kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
kationstechnik anhand vorgegebener Schaltungs-
(3) Die Entwurfsskizze mit technischer Beschreibung, unterlagen, Datenblätter und Programme,
der Stromlaufplan, der Montageplan sowie die Vor- und
Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü- b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-
fungsarbeit zu berücksichtigen. trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie
Abschätzen und Begründen der Auswirkungen von
thermischen sowie von Schaltungsveränderungen,
§4
c) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
Arbeitsprobe
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- und Prüfaufgaben der Informations- und Kommuni-
ten Arbeiten auszuführen: kationstechnik, Begründen der Meßgeräteauswahl
1. Einmessen von Informations- und Telekommunika- sowie Ermitteln und Bewerten möglicher geräte-
tionsanlagen, und schaltungsabhängiger Meßfehler,
2. Abgleichen von Geräten und Baugruppen, d) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen
Materialien zum Verbinden, Zusammenbauen und
3. Herstellen und Bestücken einer elektronischen Bau- Verdrahten von Bauteilen und Geräten, Baugruppen
gruppe als Zusatzeinrichtung, und Anlagen der Informations- und Kommunikations-
4. Anfertigen eines Bauteils aus Metall oder Kunststoff. technik;
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 903
3. Werkstoffkunde: 3. Abschnitt
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei- Übergangs- und Schlußvorschriften
tung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Bauteile,
b) Werkstoffverbindungen; §6
4. Technische Mathematik: Übergangsvorschrift
Berechnung von Funktionsgruppen der in § 1 Abs. 1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
genannten Geräte, Baugruppen und Anlagen unter fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Berücksichtigung von Kenn-, Betriebs- und Grenz- zu Ende geführt.
werten;
5. Kalkulation: §7
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Weitere Anforderungen
Preisbildung wesentlichen Faktoren. Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
führen. Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als den Fassung.
eine halbe Stunde dauern. Bei der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden. Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Tei.ls II im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Fernmeldemechaniker-Handwerk vom 13. Oktober 1976
Absatz 1 Nr. 1. (BGBI. 1S. 3012) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung fOr das Orthopidiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk
(Orthopidiemechaniker- und Bandagistenmelsterverordnung - OrthBandMstrV)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, ins-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 besondere psychisches Trauma nach Amputationen
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 und Querschnittslähmungen,
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) ge-
7. Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Reha-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
bilitationsmitteln,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft: 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe,
1. Abschnitt 9. Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere
der Festigkeitslehre,
Berufsbild
10. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
§1 11 . Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbeson-
Berufsbild dere der Schwungphasensteuerung in Prothesen-
gelenken,
(1) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-
12. Kenntnisse des Oberflächenschutzes,
Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfer- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie
tigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-,
Hilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere insbesondere des Immissionsschutzes und der
Abfallbeseitigung,
von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen,
Leibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
und Fußeinlagen, Gesundheits- und Sozialrechtes sowie der berufs-
2. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anferti- bezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
gung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen Arbeitsschutzes,
und Rehabilitationsmitteln, 15. Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,
3. Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer 16. Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen
Kompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
sowie entsprechender Kompressionsmittel für den
menschlichen Körper, 17. Abnehmen von Maßen und Abdrücken,
4. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von 18. Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und
Artikeln zur Stoma- und lnkontinenzversorgung, Abdrücken am menschlichen Körper,
5. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von 19. Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen,
Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbeson- Schablonen und Schnittmustern,
dere von Brustausgleichen mit Halterungen, 20. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von
6. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonsti- 21. Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,
gen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs
zur behindertengerechten Nutzung. 22. Herstellen von Verbindungen,
(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten- 23. Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und
Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten Textilien,
zuzurechnen: 24. Bau und Einbau von Gelenken,
1. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie 25. Messen, Anrichten, Schränken,
des Menschen,
26. spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbeson- Holz,
dere der Biomechanik,
27. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
3. Kenntnisse über technisch-diagnostische Analyse-
methoden, insbesondere der Röntgentechnik, 28. Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnie-
rungen und Verschlüssen,
4. Kenntnisse über medizinische Terminologie,
29. Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,
5. Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungs-
methoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich 30. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-
Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit, räte, Maschinen und Anlagen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 905
2. Abschnitt §4
Prüfungsanforderungen Arbeitsprobe
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7
§2 oder 8, auszuführen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv
der praktischen Prüfung (Teil 1) für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungs-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen schalen,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung 2. Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei
Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bedarf,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht 3. Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Pro-
länger als 18 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- thesen oder Orthesen,
probe nicht länger als elf Stunden dauern. 4. Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Gangbildes,
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 5. Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. einem anderen Rehabilitationsmittel,
6. korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffi-
§3 zienten oder fehlgebildeten Fußes,
7. Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbeson-
Meisterprüfungsarbeit
dere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist aus jedem der nach- 8. Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese
stehend genannten Bereiche eine Arbeit anzufertigen: oder -bandage.
1. aus dem Bereich der Prothesen: (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
a) ein Kunstbein bei Hüftexartikulation, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
b) ein Oberschenkelkunstbein für Kurzstumpf,
konnten.
c) ein Oberschenkelkunstbein mit Kontaktschaft,
§5
d) ein Kunstbein bei Knieexartikulation,
Prüfung
e) ein Unterschenkelkunstbein ohne Oberschenkel- der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)
hülse mit knieumfassender Einbettung bei Unter-
schenkelstumpf, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
f) eine aktive Armprothese als Eigenkraftprothese
oder 1. Technische Mathematik:
a) Berechnen von Materialzuschnitten und ortho-
g) eine aktive Armprothese als Fremdkraftprothese;
pädischen Modellen,
2. aus dem Bereich der Orthesen: b) Berechnen von Kräften an biomechanischen Sy-
a} eine Orthese für das ganze Bein bei Lähmungen, stemen,
b) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des c) Berechnen von Drehmomenten an biomechani-
Beines, schen Gelenken,
d) Berechnen von Arbeitsprozessen;
c) eine Rumpforthese zur Skoliosebehandlung,
2. Technisches Zeichnen:
d) eine Rumpforthese zur Behandlung des Morbus
Schauermann, a) Norm-Zeichen,
b) Körperprojektion, insbesondere Ergänzung fehlen-
e) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des
Oberarms, der Ansichten,
c) zeichnerische Darstellung eines einfachen ortho-
f) eine Orthese bei Entfernung einer Totalendopro- pädie-technischen Bauteiles einschließlich der Teil-
these der Hüfte oder schnitte;
g) eine Orthese zur Fixation der Halswirbelsäule. 3. Fachtechnologie:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- a) Mechanik, insbesondere Biomechanik,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe, die
b) Anatomie, Physiologie und Pathologie,
auch eine Beschreibung der therapeutischen Zweck-
mäßigkeit seiner vorgeschlagenen Maßnahme und eine c) Indikationen für orthopädie-technische Heil- und
Krankheitsbeschreibung enthalten müssen, sowie die Hilfsmittel,
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ge- d) Einordnung der Heil- und Hilfsmittel in die ärztliche
nehmigung des Vorschlages hat der Prüfling die Werk- Therapie,
zeichnung mit allen erforderlichen Maßen vorzulegen. e) orthopädische Untersuchungsmethoden und The-
(3) Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß rapien,
am Patienten vorzuführen. f) medizinische Terminologie,
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
g) Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Trauma nach Amputationen und Querschnitts- sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
lähmungen, Absatz 1 Nr. 3.
h) technisch-diagnostische Analysemethoden, insbe-
sondere der Röntgentechnik, 3. Abschnitt
i) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Übergangs- und Schlußvorschriften
k) Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge,
Geräte, Maschinen und Anlagen, §6
1) Möglichkeiten des Maßnehmens und Anfertigung Übergangsvorschrift
von Formabdrücken unter Berücksichtigung von Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Krankheitsbildern, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
m) Konstruktionsprinzipien von Heil-, Hilfs- und Re- zu Ende geführt.
habilitationsmitteln sowie deren Zuordnung zu
§7
Krankheitsbildern;
Weitere Anforderungen
4. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
der in der Orthopädietechnik verwendeten Werk- und stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Hilfsstoffe; Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
vom 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
5. Kalkulation: geltenden Fassung.
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die §8
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Inkrafttreten
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Berufsbild
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für das
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung Orthopädiemechaniker-Handwerk vom 3. Februar 1972
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft (BGBI. 1S. 113) und für das Bandagisten-Handwerk vom
werden. 3. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 118), jeweils geändert durch
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (BGBI. I S. 2381), außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 907
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994
- 1 Bvl 30/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Der Zustimmungsbeschluß des Landtags des Freistaats Bayern vom 14. Juni
1983 zu dem zwischen dem 6. Juli und dem 26. Oktober 1982 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des
Staatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten
(GVBI. 1983 S. 379) war, soweit er dessen Artikel 1 betrifft, mit Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. April 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sch narren berger
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 15. April 1994
Die Anlagen A und B der Gefahrgutverordnung Straße atmen" ist nach den Worten „(Versuchsdauer 4 Stun-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November den)" zweimal das Zeichen „x" zu ergänzen. Im Ab-
1993 (BGBI. 1S. 2022) sind wie folgt zu berichtigen: schnitt „Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen" ist
1. In Rn. 2201 Ziffer 3 Buchstabe c ist in der Bemerkung die Angabe "gesundheitsschädlich c) wenn v 2: 1/5
die Angabe "Butadien-1,2" durch die IUPAC-Schreib- LC 50 und LC50 2: 5 000 mVm3 ••• " durch die Angabe
weise "Buta-1,2-dien" zu ersetzen. In Ziffer 4 at) ist "gesundheitsschädlich c) wenn v 2: 1/5 LC50 und LC50
die Angabe "Gemische von Dichlordifluormethan und
:s 5 000 mVm3 .•• " zu ersetzen.
Ethylenoxid mit höchstens 12 Masse-% Ethylenoxid" 8. In Rn. 2601 Ziffer 66 c) ist die Angabe nAmmonim-
durch die Angabe "Dichlordifluormethan und Ethylen- silicofluorid" durch nAmmoniumsilicofluorid" zu er-
oxid, Gemische mit höchstens 12 Masse-% Ethylen- setzen.
oxid" zu ersetzen.
9. In Rn. 3700 ist in der Tabelle die Angabe "Astatin (85)"
2. In Rn. 2212 Abs. 1 Buchstabe eist die Angabe "Rn. durch die IUPAC-Schreibweise „Astat (85)" zu er-
2007" durch die Angabe "Rn. 2207" zu ersetzen. setzen.
3. In Rn. 2301 Ziffer 5 Buchstabe c ist in der Bemerkung 10. In Rn. 3900 Abs. 1 ist der Klammervermerk ,,[siehe
die Angabe „Ziffer 22" durch die Angabe „Ziffer 26" auch Rn. 2224 (6)]" vom Ende von Satz 4 an das Ende
und die Angabe „Ziffer 7a)" durch die Angabe „Zif- von Satz 3 zu setzen. In Anhang A.9 ist bei der Abbil-
fer 24 a)" zu ersetzen. dung des Gefahrzettels Nr. 70 die Angabe „Großcon-
4. In Rn. 2551 Ziffer 15 Buchstabe bist in der Tabelle bei tainer/Tankcontainer - 250 mm mindestens/Wagen -
dem Stoff 2,5-Dimethyl-2,5-di(2-ethyl-hexanoylper- 150 mm mindestens" zu streichen.
oxy)-hexan in der Spalte Notfalltemperatur die An- 11. Vor Rn. 21 509 ist die unbesetzte Randnummern-
gabe ,,- 25" durch die Angabe ,,+ 25" zu ersetzen. angabe „21 501-21 508" zu ergänzen.
5. In Rn. 2554 Abs. 3 sind im Kopf der Tabelle die An- 12. In Rn. 211 251 Abs. 2 ist in der Fußnote 11 zur Tabelle
gaben „OP1A" bis 11 OP8A" durch 11 OP1B" bis 11 OP8B" in Buchstabe i zweimal die Angabe „0, 1 MPa (1 bar)"
zu ersetzen. durch die Angabe "100 kPa (1 bar)" zu ersetzen.
6. In Rn. 2561 Abs. 1 Satz 3 ist die Angabe "(Peressig- 13. Im Verzeichnis I der Rn. 250 000 ist das Wort „Ethyl-
säure)" durch die Angabe 11 (Peroxyessigsäure)" zu er- silikat" durch die IUPAC-Schreibweise „Ethylsilicat"
setzen. zu ersetzen.
7. In Rn. 2600 Fußnote 1 ist in der Tabelle in den Zeilen 14. · In Rn. 280 001 Liste I ist in Klasse 2 Ziffer 3 at) der
11 giftig" und „gesundheitsschädlich" siebenmal das Klammervermerk ,,(R 216)" durch 11 (R 1216)" zu erset-
Zeichenn<" durch das Zeichen">" zu ersetzen. Im zen. In Ziffer 4 et) ist das Wort 11 Kohlendioxyd"durch
Abschnitt „LC 50-Wert für die akute Giftigkeit beim Ein- die IUPAC-Schreibweise „Kohlendioxid" zu ersetzen.
Bonn, den 15. April 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Törkel
.. -- - ---·- -· ·-·· --- ---------
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak
(EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)
Vom 23. April 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 8 Abs. 1 §4
Satz 1, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16
Ausschöpfung von Produktionsquoten
und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausge-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom schöpfte Produktionsquoten sind spätestens bis zum
27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet das Bundes- 15. April unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im erteilten Produktionsquotenbescheinigung dem Haupt-
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen zollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen. Dieses erteilt über
und für Wirtschaft und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal- die ausgeschöpfte Produktionsquote eine berichtigte Pro-
tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, duktionsquotenbescheinigung.
1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom (2) Nach Absatz 1 mitgeteilte Produktionsquoten wer-
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden den Erzeugern, die
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1. mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktions-
menge nach § 3 Abs. 2 entspricht, oder
Abschnitt 1
2. 1992 oder später die Tabakproduktion aufgenommen
Allgemeines haben oder aufnehmen werden,
auf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs zugeteilt. Der
§1 Antrag ist jährlich spätestens bis zum 20. April beim
Anwendungsbereich Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen. Werden
nach Satz 1 mehr Produktionsquoten beantragt, als ver-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- fügbar sind, werden die beantragten Produktionsquoten
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft anteilmäßig gekürzt.
über
1. die Quotenregelung, §5
2. die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter, Übertragung von Produktionsquoten
3. die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeuger- Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer
gemeinschaften Betriebsübertragung ist dem Hauptzollamt Hamburg-
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Roh- Jonas spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch
tabak. gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien anzu-
zeigen.
§2
Zuständigkeit Abschnitt3
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Anbaubescheinigung,
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- Lohnverarbeitung
waltung.
§6
Abschnitt2
Anbaubescheinigung, Verarbeitungsquote
Produktionsquoten
(1) Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem
§3 anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in
den Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden
Zuteilung der Produktionsquote Erntejahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen
(1) Die einem Erzeuger für ein Erntejahr zustehende Pro- an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Haupt-
duktionsquote wird ihm auf Antrag, der spätestens bis zollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum
zum 15. Februar des betreffenden Erntejahres beim 15. November zu melden. Das Verarbeitungsunterneh-
Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen ist, durch men ist verpflichtet, nach Maßgabe der nach Absatz 2
Bescheid (Produktionsquotenbescheinigung) zugeteilt. mitgeteilten Verarbeitungsquote allen Erzeugern Anbau-
bescheinigungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas
hat der Antragsteller die von ihm in den Jahren 1989, 1990 (2) Verarbeitungsquoten für Rohtabak, der in einem
und 1991 erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen. Im anderen Mitgliedstaat erzeugt wird, werden vom Haupt-
Falle eines Antragstellers aus dem in Artikel 3 des Eini- zollamt Hamburg-Jonas entsprechend der Zuteilung
gungsvertrages genannten Gebiet reicht der Nachweis durch den Erzeugungsmitgliedstaat dem Verarbeitungs-
der im Jahr 1991 erzeugten Menge. unternehmen mitgeteilt.
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Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 889
§7 (4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die
Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht
Lohnverarbeitung
erstattet.
Das Verarbeitungsunternehmen hat dem Hauptzollamt (5) Nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte
Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 1. Juli die erstellt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Endabrech-
Rohtabakmengen zu melden, die es im Rahmen abge- nung der Erstattung und gibt die hinterlegte Sicherheit frei.
schlossener Lohnverarbeitungsverträge verarbeiten läßt.
§ 11
Abschnitt 4
Vorschuß
Prämie
(1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter Hinter-
legung der erforderlichen Sicherheit frühestens sechs
§8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin für jede Liefe-
Anmeldung des Verarbeitungsunternehmens rung einen Vorschuß beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas
beantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über
(1) Verarbeitungsunternehmen haben bei erstmaliger die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefer-
Aufnahme ihres Betriebes diesen spätestens sechs termin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzoll-
Wochen vor Betriebsbeginn bei dem für ihren Sitz zustän- amtes beizufügen.
digen Hauptzollamt anzumelden. Die Anmeldung ist in
doppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung (2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Verar-
der Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsun- beitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für
ternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Roh- jede Lieferung gemäß § 10 Abs. 3 den nach den in § 1
stoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinter-
eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizu- legten Sicherheit frei.
fügen.
§12
(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Ein-
tragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind Zollamtliche Verwiegung
vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktions-
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzer- gebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird
wechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue eine amtliche Probe entnommen.
Besitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend
Absatz 1 einzureichen. (2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Roh-
tabak dort amtlich verwogen worden, werden die dies-
§9 bezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde
gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durch-
Anbauvertrag führung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am
Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbeschei- Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.
nigungen oder Anbaubescheinigungen geschlossenen
Anbauverträge hat das Verarbeitungsunternehmen in vier- §13
facher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas
zu senden. Pflichten der Prämienbeteiligten
(1) Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak un-
§10 verzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen.
Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Erstattung der Prämie
schaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.
(1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verar-
(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und
beitungsunternehmen auf Antrag bei dem für seinen Sitz
verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu
zuständigen Hauptzollamt durch das Hauptzollamt Ham-
führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak,
burg-Jonas erstattet. Dem Antrag ist der Nachweis der
der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird.
fristgerechten Zahlung der Prämie und des Abnahme-
Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten dar-
preises beizufügen.
auffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme
(2) Ein Antrag kann für jede Tabakmenge, die ein Verar- von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist
beitungsunternehmen für jede Erntestufe einer Sorten- monatlich ein Empfangsschein auszufertigen und von die-
gruppe von einem Erzeuger übernimmt (Lieferung), sem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unver•
gestellt werden. züglich vorzulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche
Auflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen
(3) Nach Überprüfung einer Lieferung wird von dem für
zulassen.
den Sitz das Verarbeitungsunternehmens zuständigen
Hauptzollamt eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten (3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunter-
vorgesehene Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) aus- nehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verar-
gestellt. Nach Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit beitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jah-
und nach Vorlage der Kontrollbescheinigung wird dem res dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt anzu-
Verarbeitungsunternehmen ein Betrag in Höhe der an den melden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeu-
Erzeuger gezahlten Prämie für jede Erntestufe vom Haupt- gungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das
zollamt Hamburg-Jonas vorläufig erstattet. Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.
890 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitts gergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen
zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachun-
Sonderbeihilfe gen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maß-
für Erzeugergemeinschaften geblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt un-
verzüglich mitzuteilen.
§14
Erzeugergemeinschaften Abschnitt6
Unter der Voraussetzung, daß die sonstigen gemein- Einfuhren aus Drittländern
schaftsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung
einer Erzeugergemeinschaft erfüllt sind, reicht es aus, §17
wenn Rohtabak aus Drittländern
1. die Zahl der Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft im (1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier
Falle der Sortengruppe für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittlän-
a) flue cured dern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-
kehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollan-
aa) in den Produktionsgebieten Franken, Rhein- meldung abzugeben.
ebene und angrenzende Täler nicht weniger
(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in
als 40,
einen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den
bb) in den Produktionsgebieten Schleswig-Hol- Begleitdokumenten kenntlich zu machen.
stein und Niedersachsen zusammen nicht
weniger als 30 und
Abschnitt 7
cc) in den anderen Produktionsgebieten nicht
weniger als 20,
Duldungs-
und Mitwirkungspflichten
b) light air cured im Produktionsgebiet Franken nicht
weniger als 40, §18
2. die Produktionsquote einer Erzeugergemeinschaft Duldungs- und Mitwirkungspflichten
a) in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch- (1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger,
stabe aa und Buchstabe b nicht weniger als 100 t, Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen
b) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch- den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bedien-
stabe bb nicht weniger als 500 t, steten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der'
Geschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts-
c) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in
stabe cc nicht weniger als 50 t und Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege
d) in den Produktionsgebieten Brandenburg und und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-
Mecklenburg-Vorpommern bei der Sortengruppe kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
dark air cured nicht weniger als 100 t gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf
Verlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen
beträgt. mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die
Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterla-
gen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
§15 längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften
Sonderbeihilfe bestehen.
(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch (2) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. Mai des taufen-
das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. den Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen
gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres
(2) Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbei- dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.
hilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf
Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.
Dem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Aus- Abschnitts
zahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeit-
punkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizu- Schlußbestimmungen
fügen.
§19
§16 Muster und Vordrucke
Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung
Pflichten der Erzeugergemeinschaft
kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der
Die Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über die Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt-
Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzoll-
Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestim- ämtern bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder
mungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonder- Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
beihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeu- wenden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 891
§20 Die §§ 7 bis 10 der Verordnung nach Satz 1 Nr. 1 finden
Außerkrafttreten, Übergangsregelung
auf die bis einschließlich 1992 geernteten Tabakblätter
weiter Anwendung.
(1) Es treten außer Kraft:
(2) § 9 Abs. 3 Nr. 6 der Hauptzollamtszuständigkeits-
1. die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für verordnung vom 7. August 1991 (BGBI. 1S. 1776) wird auf-
Tabakblätter vom 24. Juli 1973 (BGBI. I S. 901), zuletzt gehoben.
geändert durch § 8 Nr. 18 der Verordnung vom
24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092),
§21
2. die Verordnung über die Intervention bei Rohtabak
Inkrafttreten
vom 18. November 1974 (BGBI. 1 S. 3188), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 1977 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(BGBI. 1S. 273). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
Im praktischen und Im fachtheoretlschen Tell
der Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk
(Radio- und Fernsehtechnlkermeisterverordnung - RFsMstrV)
Vom 26. Aprll 1994
Auf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Kenntnisse der Antennen-, Satellitenempfangs- und
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Breitbandkommunikationstechnik,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Kommunikations-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert und Fernmeldetechnik,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Computer- und
Bildung und Wissenschaft: Vernetzungstechnik,
6. Kenntnisse über Computersprachen und Betriebs-
systeme,
1. Abschnitt 7. Kenntnisse der Berechnungen von elektrischen und
nichtelektrischen Größen,
Berufsbild
8. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1 ge-
nannten Anlagen, Geräte und Baugruppen,
§1
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
Berufsbild stoffe sowie der Bauteile,
(1) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: beitssicherheit· und des Arbeitsschutzes, des Um-
weltschutzes, des Datenschutzes und der rationellen
1. Planung, Aufstellung, Anschluß, Inbetriebnahme und Energieverwendung,
Instandhaltung von Baugruppen, Geräten und Anlagen
der Radio- und Fernsehempfangstechnik, Audio- und 11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie
Videotechnik, Aufnahme- und Wiedergabetechnik, fernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,
Kommunikationstechnik, Übertragungstechnik, Über- der berufsbezogenen Normen, insbesondere der DIN
wachungstechnik, Datenverarbeitungstechnik mit Peri- VDE und der europäischen Normen, der Allgemeinen
pheriegeräten und elektronischen Musikinstrumenten, Blitzschutzbestimmungen sowie der Vorschriften über
die Vergabe öffentlicher Aufträge,
2. Planung, Berechnung, Bau, Installation, Anschluß und
Instandhaltung von Antennen- und Satellitenemp- 12. Anfertigen, Lesen und Analysieren von Skizzen,
fangsanlagen, Schmal- und Breitbandkommunika- Zeichnungen, Blockschaltbildern, Prinzipschaltungen,
tionsanlagen, sende- und empfangstechnischen Anla- Stromlauf- und Verdrahtungsplänen sowie Flußdia-
gen und elektroakustischen Baugruppen, Geräten und grammen,
Anlagen, 13. Planen, Aufstellen, Anschließen, Inbetriebnehmen
und Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
3. Entwurf, Bau, Anschluß und Instandhaltung von elek-
Anlagen, Geräte und Baugruppen,
tronischen Baugruppen sowie von elektrischen und
elektronischen Meß- und Zusatzgeräten. 14. Planen, Berechnen, Bauen, Installieren, Anschließen
und Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genann-
(2) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind ten Anlagen, Geräte und Baugruppen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 15. Anfertigen von Meß- und Prüfprotokollen sowie von
Abnahmeberichten nach Inbetriebnahmen, Wartungs-
1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und und Instandsetzungsarbeiten,
chemischen Grundlagen,
16. Messen von elektrischen und nichtelektrischen Grö-
2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektro- ßen,
technik, Elektroakustik, Opti~. Hochfrequenz- und
Niederfrequenztechnik, Analog- und Digitaltechnik, 17. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
Speichertechnik sowie der elektrischen und elektro- 18. Verlegen, Anschließen und Einmessen von Kabeln,
nischen Meß- und Prüftechnik, Leitern und Übertragungseinrichtungen,
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 893
19. Ermitteln und Beseitigen von elektrischen, mechani- 2. Anfertigen einer gedruckten Schaltung, einer Montage-
schen, thermischen und optischen Störungen, einrichtung oder eines mechanischen Bauteils in Metall
20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge sowie oder Kunststoff,
der Meß- und Prüfgeräte. 3. Anpassen von Peripheriegeräten an Kommunikations-
einrichtungen,
4. Prüfen und Einpegeln von Gemeinschaftsantennenan-
2. Abschnitt lagen, Videoanlagen oder eines Kommunikations-
netzes,
Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung 5. zusammenschalten, Prüfen und Inbetriebnehmen von
Meßanordnungen,
§2 6. Schreiben und Prüfen eines Programms in problem-
orientierter Sprache.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Tell 1) (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung ten.
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. §5
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-
be nicht länger als acht Stunden dauern. (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- 1. Fachtechnologie:
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. a) physikalische und chemische Grundlagen der in § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Geräte und An-
§3 lagen,
Meisterprüfungsarbeit b) Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektrotechnik, Elek-
troakustik, Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und
( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend Digitaltechnik, Speichertechnik sowie elektrische
genannten Arbeiten anzufertigen: und elektronische Meß- und Prüftechnik,
1. Bau eines Videoentzerrerverstärkers, c) Antennen-, Satellitenempfangs- und Breitbandkom-
2. Bau eines Analog/Digital- und eines Digital/Analog- munikationstechnik,
wandlers, d) Kommunikations- und Fernmeldetechnik,
3. Bau eines Lichtwellenleiter-Übertragungssystems für e) Computertechnik,
Bild und Ton, bestehend aus Sender, kurzem Lichtwel-
lenleiter und Empfänger, f) Funktionsweise der in§ 1 genannten Anlagen, Ge-
räte und Baugruppen,
4. Bau einer elektronischen Meß- oder Prüfeinrichtung.
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- des Arbeitsschutzes und der des Umweltschutzes,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfsskizze, des Datenschutzes und der rationellen Energie-
das Schaltbild, die Arbeitsbeschreibung, den Arbeitsplan verwendung,
mit zeitlicher Gliederung und die Vorkalkulation zur Ge- h) berufsbezogene technische sowie femmelde- und
nehmigung vorzulegen. benutzungsrechtliche Vorschriften, berufsbezogene
(3) Zur Meisterprüfungsarbeit gehören die Maßzeich- Normen, insbesondere DIN VDE und europäische
nungen der selbst angefertigten mechanischen Bauteile, Normen, Allgemeine Blitzschutzbestimmungen so-
das Schaltbild, die Stückliste, der Arbeitsbericht und die wie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Auf-
Nachkalkulation. träge;
(4) Die Zeichnungen sowie die Kalkulationen sind bei 2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:
der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksich- a) Durchführen von Funktionsanalysen anhand von
tigen. Schaltungsunterlagen, Datenblättern und Pro-
§4 grammen,
Arbeitsprobe · b) Darstellen elektrischer und nichtelektrischer Grö-
ßen,
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
c) Abschätzen und Begründen von Auswirkungen vor-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,
gegebener Eingriffe,
auszuführen:
d) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-
1. Ermitteln und Dokumentieren von fünf Fehlern unter-
gegebene Meß- und Prüfaufgaben,
schiedlicher Schwierigkeitsgrade in verschiedenen Ge-
räten der Radio-, Fernseh-, Aufnahme-, Wiedergabe- e) Bewerten von geräte- und schaltungsabhängigen
und Kommunikationstechnik, Meßfehlern und entsprechende Geräteauswahl,
894 Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
f) Entwerfen von Antennenanlagen für den Empfang 3. Abschnitt
von Signalen terrestrischer Sender und von Satelli-
ten, Übergangs- und Schlußvorschriften
g) Skizzieren von Bauteilen und Leitungsanordnungen
anhand technischer Unter1agen; §6
3. Technische Mathematik: Übergangsvorschrift
Berechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Bauteile, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Baugruppen und Anlagen; fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
4. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- §7
bildung wesentlichen Faktoren. Weitere Anforderungen
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
ren. stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll den Fassung.
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Radio-
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach und Fernsehtechniker-Handwerk vom 9. April 1975 (BGBI. 1
Absatz 1 Nr. 2. S. 906) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 895
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Hörgeriteakustiker-Handwerk
(Hörgeräteakustikermeisterverordnung - HörgAkMstrV)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 5. Kenntnisse des Frequenz-, Dynamik-, Intensitäts-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und Zeitauflösungsvermögens des Gehörs,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 6. Kenntnisse der psychologischen Grundsätze bei
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert psychoakustischen Messungen, bei der Abgabe und
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- Benutzung von sowie der Gewöhnung an Hörhilfen,
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Wissenschaft: 7. Kenntnisse der berufsbezogenen EDV,
8. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise und An-
wendung der Hörgeräte, der Otoplastiken und ihres
1. Abschnitt
Zubehörs,
Berufsbild
9. Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung der aku-
stischen Kenndaten des Gehörs für die Hörgeräte-
§1 anpassung und den Gehörschutz,
Berufsbild 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
(1) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende stoffe,
Tätigkeiten zuzurechnen: 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
1. Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen Gesundheits- und des Sozialrechts, insbesondere
Geräten der akustischen Kommunikation, des Heilpraktikergesetzes, des Bundessozialhilfege-
setzes und des Bundesversorgungsgesetzes sowie
2. Ermittlung und Beurteilung der für die Hörgerätever-
der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicher-
sorgung und für die Gehörschutzbestimmung erforder-
heit und des Arbeitsschutzes,
lichen Kenndaten des Gehörs,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen VDE- und VDI-
3. Abnahme von Abformungen des äußeren Ohres und
Bestimmungen, der nationalen und internationalen
Anfertigung von Ohrpaßstücken,
Normen und Empfehlungen,
4. Anfertigung von Im-Ohr-Geräten und Sonderhörhilfen,
13. Messen und Berechnen berufsbezogener physika-
5. Wartung, Instandsetzung und Vervollständigung von lischer Größen in der akustischen Meßtechnik und
Hör-, Hilfs- und Meßgeräten, elektronischen Verstärkertechnik,
6. Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln nach 14. berufsbezogene Werkstoffprüfungen,
Lärmmessung und Lärmanalyse.
15. lesen und Anfertigen von Schaltbildern, Diagrammen
(2) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende und technischen Zeichnungen,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
16. Prüfen, Warten und Instandsetzen von Hör-, Hilfs-
1. Kenntnisse über Physik und Chemie, und Meßgeräten,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektronik und Elek- 17. Warten und Instandsetzen der berufsbezogenen
trotechnik, insbesondere der Elektroakustik und Hör- Maschinen, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie der
geräteschaltungstechnik, Geräte,
3. Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der Physio- und 18. Durchführen von Schwellen- und überschwelligen
Psychoakustik, Messungen sowie Anwendung von subjektiven,
4. Kenntnisse der Anatomie und Pathologie des Ohres objektiven und rechnerunterstützten Meßverfahren,
und des Sprachorgans sowie Kenntnisse der Physio- 19. Auswählen und Anpassen von Hörgeräten und Hör-
logie und der Pathophysiologie des Hörans, hilfen,
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
20. Anleiten und Betreuen der Hörbehinderten bei der 2. Instandsetzen eines Hö~gerätes,
Benutzung der Hörgeräte und Nutzung der Hörhilfen,
3. Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell her-
21. Abformen des äußeren Ohres, gestellte Schale,
22. Herstellen, Anpassen und Instandsetzen von Ohrpaß- 4. Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus
stücken und Anpaßteilen, Bauteilen,
23. Einbauen von Hörhilfen und ihrer Teile in ein Ohrpaß- 5. Durchführen einer Messung des Übertragungsverhal-
stück, tens einer Hörhilfe am Ohr,
24. Warten von Energiequellen für Hörhilfen und ihr 6. Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit
Zubehör, EDV,
25. Messen und Analysieren von Lärm, 7. berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.
26. Auswählen, Herstellen und Anpassen von Gehör- (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
schutzmitteln, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-
27. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen, beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
28. Herstellen von Schalen für Hörhilfen,
29. Anfertigen und Montieren von Hörgeräten und -hilfen. §5
Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
2. Abschnitt
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-
Prüfungsanforderungen
fungsfächern nachzuweisen:
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
1. Psychologie der Hörbehinderten:
§2 a) psycho-soziale Situation Hörbehinderter,
Gliederung, Dauer und Bestehen b) Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten
der praktischen Prüfung (Teil 1) hörbehinderter Menschen;
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen 2. Fachtechnologie:
und eine Arbeitsprobe auszuführen.
a) physikalische und chemische Zusammenhänge,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- b) Akustik, Physio- und Psychoakustik,
probe nicht länger als acht Stunden dauern. c) elektronische, elektrotechnische und schaltungs-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 technische zusammenhänge;
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- 3. Hörgeräteversorgung:
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
a) Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physio-
logie und Pathophysiologie des Hörens, Anatomie
§3
und Pathologie der spracherzeugenden Organe des
Meisterprüfungsarbeit Menschen sowie deren Funktion,
Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend ge- b) Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenn-
nannten Arbeiten auszuführen: daten,
1. Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes, c) Methoden der Hörgeräte-Anpassung,
2. Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten d) Aufbau und Wirkungsweise der Hörgeräte;
Daten,
4. Kalkulation:
3. Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meß-
kontrolle, Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
4. Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
5. Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des führen.
äußeren Ohres,
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
6. Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Oto- als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
plastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonder- als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
form. soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden.
§4
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Arbeitsprobe Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann- gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
und 2, auszuführen:
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
1. Messen der Kenndaten eines Hörgerätes, Absatz 1 Nr. 3.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 897
3. Abschnitt Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Übergangs- und Schlußvorschriften 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
§6
Übergangsvorschrift §8
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- Inkrafttreten
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
§7 über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Weitere Anforderungen Hörgeräteakustiker-Handwerk vom 21. Oktober 1975
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung (BGBI. 1 S. 2638), geändert durch die Verordnung vom
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame 3. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 191 O), außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - -
898 Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Büroinformationselektroniker-Handwerk
(Büroinformationselektronikermeisterverordnung - BlnfEIMstrY)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 7. Kenntnisse über Datenspeicher und Datenfernüber-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 tragung,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 8. Kenntnisse über Blockschaltbilder, Stromlauf- und
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert Verdrahtungspläne, Diagramme und Datenblätter,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 9. Kenntnisse der Funktionsweise, des Einsatzes und
Bildung und Wissenschaft: der Bedienung der in Absatz 1 genannten Geräte,
Systeme und Anlagen,
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
1. Abschnitt stoffe,
Berufsbild 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des
§1 Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-
Berufsbild
dung,
12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie
(1) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind
fernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,
folgende Tätigkeiten zuzur~chnen:
des Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der
1. Aufstellung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-
Geräten, Systemen und Anlagen der Büroinforma- besondere des DIN VDE und der europäischen Nor-
tions- und Bürokommunikationstechnik sowie von Tei- men, sowie der technischen Bestimmungen der
len und Baugruppen dieser Geräte, Systeme und Anla- Sachversicherer,
gen, 13. Anfertigen von Skizzen sowie Lesen und Anwenden
2. Feststellung, Behebung und Protokollierung von von Werkzeichnungen, Funktionsschemata, Schalt-
Fehlern und Störungen an Geräten, Systemen und bildern, Programmablaufplänen und Funktions-
Anlagen der Büroinformations- und Bürokommuni- diagrammen,
kationstechnik, 14. Aufstellen und Inbetriebnehmen der in Absatz 1
3. Verbindung und Vernetzung von Geräten, Systemen genannten Geräte, Systeme und Anlagen,
und Anlagen sowie Aufbau von Netzwerken, 15. Planen, Bestücken, zusammenbauen und Anpassen
4. Auswahl, Entwicklung, Veränderung und Erprobung von Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma-
von Aufrüstungsmöglichkeiten und Systemerweiterun- tions- und Bürokommunikationstechnik,
gen sowie Entwurf, Test und Nutzung von Program- 16. Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,
men, 17. Be- und Verarbeiten von metallischen und nichtmetal-
5. Planung, Anfertigung, Bestückung und Zusammenbau lischen Werkstoffen,
von Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma- 18. Inspizieren und Instandhalten von Geräten, Systemen
tions- und Bürokommunikationstechnik, und Anlagen der Büroinformations- und Bürokommu-
6. Planung, Herstellung und Anpassung von Schnitt- nikationstechnik,
stellen und Peripheriegeräten. 19. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge
sowie der Meß- und Prüfgeräte,
(2) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 20. Entwerfen, Testen, Nutzen und Pflegen von Program-
men,
1. Kenntnisse der Mechanik,
21. Feststellen, Messen, Beheben und Dokumentieren
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektrizitätslehre, von Fehlern und Störungen,
der Elektrotechnik und Elektronik, 22. Anschließen, Verkabeln, Verbinden und Vernetzen
3. Kenntnisse über Optik und Lasertechnik, von Geräten, Systemen und Anlagen sowie Aufbauen
von Netzwerken,
4. Kenntnisse der Vervielfältigungstechniken, insbeson-
dere der Kopiertechniken, 23. Erweitern und Nachrüsten von Geräten, Systemen
und Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-
5. Kenntnisse über Akustik und Signalübertragungen, munikationstechnik durch Herstellen, Programmieren
6. Kenntnisse über mechanische, elektromechanische, und Verändern von Schnittstellen und Zufügen von
elektrische und elektronische Baugruppen, Peripheriegeräten.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 899
2. Abschnitt (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
Prüfungsanforderungen arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
in den Teilen I und II der Meisterprüfung konnten.
§2 §5
Gliederung, Dauer und Bestehen Prüfung
der praktischen Prüfung {Teil 1) der fachtheoretischen Kenntnisse {Tell II)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung fungsfächern nachzuweisen:
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
1. Fachtechnologie:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
a) Schreibsystemtechnik,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- b) Computer- und Rechentechnik,
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
c) Kopier- und Vervielfältigungstechnik,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
d) Datenübertragungstechnik und Datenspeicher,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. e) Verstärkertechnik,
f) Stromversorgungstechnik,
§3
g) anzeigende Geräte, einschließlich Bildschirme und
Meisterprüfungsarbeit Monitore,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine funktionsfähige h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Baugruppe oder ein Gerät der Büroinformations- und und des Arbeitsschutzes, des Datenschutzes und
Bürokommunikationstechnik zu planen, anzufertigen, ein- der rationellen Energieverwendung,
zustellen, anzupassen und zu prüfen.
i) berufsbezogene technische sowie femmelde- und
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü- benutzungsrechtliche Vorschriften, Strahlen- und
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- Umweltschutz, Recht der Gerätesicherheit, berufs-
skizze, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Geneh- bezogene Normen, insbesondere DIN VDE und
migung vorzulegen. europäische Normen, sowie technische Bestimun-
(3) Der Arbeitsplan, die Werkzeichnung, der Schaltplan, gen der Sachversicherer;
das Meß- und Prüfprotokoll, der Arbeitsbericht und die 2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:
Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-
fungsarbeit zu berücksichtigen. a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-
ten oder Systemen der Büroinformations- und
Bürokommunikationstechnik anhand vorgegebener
§4 Schaltungsunterlagen, Datenblätter und Pro-
Arbeitsprobe gramme,
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann- b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-
ten Arbeiten auszuführen: trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie
Abschätzen und Begründen der Auswirkungen von
1. Feststellen, Beheben und Protokollieren von Fehlern thermischen sowie von Schaltungsveränderungen,
oder Störungen in einem Gerät oder System der Büro-
informations- und Bürokommunikationstechnik, c) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-
2. Messen und Ermitteln analoger und digitaler Signale und Prüfaufgaben der Büroinformations- und Büro-
und Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls, kommunikationstechnik, Begründen der Meßgerä-
3. Anschließen und Inbetriebnehmen eines Gerätes oder teauswahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher
Systems der Büroinformations- und Bürokommunika- geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler,
tionstechnik einschließlich Prüfen der Sicherheits- und
d) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen
Schutzeinrichtungen, Durchführen des Probebetriebes
Materialien zum Verbinden, zusammenbauen und
sowie Anfertigen eines Protokolls,
Verdrahten von Bauteilen und Geräten, Systemen
4. Ändern eines Programms nach Unterlagen und Prüfen und Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-
des Programmablaufs, munikationstechnik;
5. Anpassen eines Systems der Büroinformations- und 3. Ergänzen und Entwerfen von Programmen:
Bürokommunikationstechnik durch Schnittstellen-
a) Erfassen und Beschreiben des EDV-technisch zu
erstellung in Hard-, Firm- und Software,
bewältigenden Problems,
6. Vorführen eines Gerätes oder Systems der Büro-
b) Festlegen der Hardwarekomponenten und deren
informations- und Bürokommunikationstechnik ein-
software-technische Ansteuerung,
schließlich der Erläuterung von Installationsbedingun-
gen sowie der Möglichkeiten zur Erweiterung oder c) Erfassen und Ergänzen von Ablaufplänen für Soft-
Nachrüstung des Gerätes oder Systems. und Hardware;
900 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. Technische Mathematik: 3. Abschnitt
Ermitteln, Berechnen und Darstellen elektrischer und Übergangs- und Schlußvorschriften
nichtelektrischer Größen und Kenndaten aus den Be-
reichen
§6
a) Mechanik,
Übergangsvorschrift
b) Meßtechnik,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
c) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
d) Digital- und Analogtechnik, zu Ende geführt.
e) Computer- und Informationstechnik;
5. Kalkulation: §7
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Weitere Anforderungen
Preisbildung wesentlichen Faktoren. Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
führen. Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger den Fassung.
als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer- §8
den. Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober das Berufsbild und
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Büromaschinenmechaniker-Handwerk vom 9. Oktober
Absatz 1 Nr. 1. 1974 (BGBI. 1S. 2437) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 901
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk
(Femmeldeanlagenelektronikermeisterverordnung - FAnlEIMstrV)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 5. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter- und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Explosionsschutzes sowie über Blitzschutzbestim-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des mungen,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
6. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
genannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
ihrer Stromversorgungseinrichtungen, Schnittstellen
Bildung und Wissenschaft:
und Schnittstellenbedingungen,
7. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen und
1. Abschnitt nichtelektrischen Größen,
Berufsbild 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe sowie der Bauteile,
§1
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des
(1) Dem Fernmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: dung,
Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, War- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie
tung, Entstörung und Instandsetzung von Geräten, Bau- femmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,
gruppen und Anlagen der Informations- und Kommunika- des Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der
tionstechnik, insbesondere von Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-
1. Telekommunikationsanlagen, besondere der DIN VDE und der europäischen- Nor-
men, der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher
2. Sprechanlagen sowie Ruf-, Such- und Signalanlagen, Aufträge sowie der technischen Bestimmungen der
3. Zugangskontroll- und Zeitdienstanlagen, Sachversicherer,
4. Gefahrenmeldeanlagen, 11. Kenntnisse über Miet- und lnstandhaltungsverträge
5. Alarmierungsanlagen, für Informations- und Kommunikationsanlagen,
6. Grubenfernmeldeanlagen, 12. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in Absatz 1
genannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie
7. Femwirk-, Datenübertragungs-, -sieht-, -registrier-
ihrer Stromversorgungseinrichtungen,
und -verarbeitungsanlagen.
(2) Dem Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind
13. Anfertigen und Lesen von technischen Unterlagen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 14. Kenntnisse der mechanischen Sicherungstechnik
1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und sowie Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
chemischen Grundlagen der Informations- und Kom- stoffen sowie Verbinden, insbesondere durch Löten,
munikationstechnik, Kleben und sonstige berufsspezifische Verbindungs-
techniken,
2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elek-
tronik, Netzwerk- und Übertragungstechnik, Elektro- 15. Errichten und Instandhalten von Netzwerken,
akustik, Impulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik 16. Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Infor-
sowie Meß- und Prüftechnik, mations- und Kommunikationsanlagen sowie von
3. Kenntnisse der technischen Unterlagen für zugelie- Geräten,
ferte Komponenten,
17. Messen von elektrischen und nichtelektrischen
4. Kenntnisse der Schutzmaßnahmen für Informations- Größen der in Absatz 1 genannten Geräte, Baugrup-
und Kommunikationsanlagen, pen und Anlagen,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
18. Aufstellen und Anschließen der in Absatz 1 genannten (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Geräte, Baugruppen und Anlagen, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
19. Ermitteln und Beseitigen von Störungen in den in arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
Absatz 1 genannten Geräten, Baugruppen und An- konnten.
lagen,
§5
20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-
räte und Maschinen sowie der Meß- und Prüfgeräte. Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
2. Abschnitt fungsfächern nachzuweisen:
Prüfungsanforderungen
1. Fachtechnologie:
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
a) physikalische und chemische Grundlagen der Infor-
§2 mations- und Kommunikationstechnik,
Gliederung, Dauer und Bestehen b) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik, Netz-
der praktischen Prüfung (Teil 1) werk- und Übertragungstechnik, Elektroakustik,
Impulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik sowie
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Meß- und Prüftechnik,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- c) Schaltungsunterlagen und Installationspläne,
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
d) Schutzmaßnahmen für Informations- und Kommu-
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht nikationsanlagen,
länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. e) Schlagwetter- und Explosionsschutz sowie Blitz-
schutzbestimmungen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- f) Funktionsweise der Informations- und Kommunika-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. tionsanlagen, Geräte und Baugruppen sowie ihre
Stromversorgungseinrichtungen,
§3 g) berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschutzes
Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und
der rationellen Energieverwendung,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: h) Kenntnisse der berufsbezogenen technischen
sowie femmelde- und benutzungsrechtlichen Vor-
1. Bau einer Schalt-, Meß- oder Kontrolleinrichtung für schriften, des Strahlen- und Umweltschutzes, des
Informations- oder Telekommunikationsanlagen, Rechts der Gerätesicherheit, der berufsbezogenen
2. Bau einer Hochfrequenz-Sende- oder Empfangsein- Normen, insbesondere der DIN VDE und der
richtung für drahtlose oder leitungsgebundene Über- europäischen Normen, der Vorschriften über die
tragung, Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der techni-
schen Bestimmungen der Sachversicherer,
3. Bau einer Zusatz- oder Ergänzungseinrichtung für eine
Informations- oder Telekommunikationsanlage. O Miet-, Wartungs- und lnstandhaltungsverträge für
Informations- und Kommunikationsanlagen;
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Ent- 2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:
wurfsskizze mit technischer Beschreibung, einen Strom-
a) Analysieren der Funktionen von Geräten, Baugrup-
laufplan, einen Montageplan, eine Stückliste und die Vor-
pen und Anlagen der Informations- und Kommuni-
kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
kationstechnik anhand vorgegebener Schaltungs-
(3) Die Entwurfsskizze mit technischer Beschreibung, unterlagen, Datenblätter und Programme,
der Stromlaufplan, der Montageplan sowie die Vor- und
Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü- b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-
fungsarbeit zu berücksichtigen. trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie
Abschätzen und Begründen der Auswirkungen von
thermischen sowie von Schaltungsveränderungen,
§4
c) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
Arbeitsprobe
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- und Prüfaufgaben der Informations- und Kommuni-
ten Arbeiten auszuführen: kationstechnik, Begründen der Meßgeräteauswahl
1. Einmessen von Informations- und Telekommunika- sowie Ermitteln und Bewerten möglicher geräte-
tionsanlagen, und schaltungsabhängiger Meßfehler,
2. Abgleichen von Geräten und Baugruppen, d) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen
Materialien zum Verbinden, Zusammenbauen und
3. Herstellen und Bestücken einer elektronischen Bau- Verdrahten von Bauteilen und Geräten, Baugruppen
gruppe als Zusatzeinrichtung, und Anlagen der Informations- und Kommunikations-
4. Anfertigen eines Bauteils aus Metall oder Kunststoff. technik;
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 903
3. Werkstoffkunde: 3. Abschnitt
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei- Übergangs- und Schlußvorschriften
tung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Bauteile,
b) Werkstoffverbindungen; §6
4. Technische Mathematik: Übergangsvorschrift
Berechnung von Funktionsgruppen der in § 1 Abs. 1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
genannten Geräte, Baugruppen und Anlagen unter fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Berücksichtigung von Kenn-, Betriebs- und Grenz- zu Ende geführt.
werten;
5. Kalkulation: §7
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Weitere Anforderungen
Preisbildung wesentlichen Faktoren. Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
führen. Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-
als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als den Fassung.
eine halbe Stunde dauern. Bei der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden. Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Tei.ls II im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Fernmeldemechaniker-Handwerk vom 13. Oktober 1976
Absatz 1 Nr. 1. (BGBI. 1S. 3012) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung fOr das Orthopidiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk
(Orthopidiemechaniker- und Bandagistenmelsterverordnung - OrthBandMstrV)
Vom 26. April 1994
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, ins-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 besondere psychisches Trauma nach Amputationen
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 und Querschnittslähmungen,
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) ge-
7. Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Reha-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
bilitationsmitteln,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Wissenschaft: 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe,
1. Abschnitt 9. Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere
der Festigkeitslehre,
Berufsbild
10. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
§1 11 . Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbeson-
Berufsbild dere der Schwungphasensteuerung in Prothesen-
gelenken,
(1) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-
12. Kenntnisse des Oberflächenschutzes,
Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfer- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie
tigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-,
Hilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere insbesondere des Immissionsschutzes und der
Abfallbeseitigung,
von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen,
Leibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
und Fußeinlagen, Gesundheits- und Sozialrechtes sowie der berufs-
2. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anferti- bezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
gung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen Arbeitsschutzes,
und Rehabilitationsmitteln, 15. Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,
3. Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer 16. Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen
Kompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
sowie entsprechender Kompressionsmittel für den
menschlichen Körper, 17. Abnehmen von Maßen und Abdrücken,
4. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von 18. Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und
Artikeln zur Stoma- und lnkontinenzversorgung, Abdrücken am menschlichen Körper,
5. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von 19. Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen,
Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbeson- Schablonen und Schnittmustern,
dere von Brustausgleichen mit Halterungen, 20. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von
6. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonsti- 21. Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,
gen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs
zur behindertengerechten Nutzung. 22. Herstellen von Verbindungen,
(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten- 23. Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und
Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten Textilien,
zuzurechnen: 24. Bau und Einbau von Gelenken,
1. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie 25. Messen, Anrichten, Schränken,
des Menschen,
26. spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbeson- Holz,
dere der Biomechanik,
27. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
3. Kenntnisse über technisch-diagnostische Analyse-
methoden, insbesondere der Röntgentechnik, 28. Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnie-
rungen und Verschlüssen,
4. Kenntnisse über medizinische Terminologie,
29. Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,
5. Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungs-
methoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich 30. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-
Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit, räte, Maschinen und Anlagen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 905
2. Abschnitt §4
Prüfungsanforderungen Arbeitsprobe
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7
§2 oder 8, auszuführen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv
der praktischen Prüfung (Teil 1) für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungs-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen schalen,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung 2. Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei
Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bedarf,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht 3. Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Pro-
länger als 18 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- thesen oder Orthesen,
probe nicht länger als elf Stunden dauern. 4. Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Gangbildes,
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 5. Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. einem anderen Rehabilitationsmittel,
6. korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffi-
§3 zienten oder fehlgebildeten Fußes,
7. Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbeson-
Meisterprüfungsarbeit
dere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist aus jedem der nach- 8. Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese
stehend genannten Bereiche eine Arbeit anzufertigen: oder -bandage.
1. aus dem Bereich der Prothesen: (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
a) ein Kunstbein bei Hüftexartikulation, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
b) ein Oberschenkelkunstbein für Kurzstumpf,
konnten.
c) ein Oberschenkelkunstbein mit Kontaktschaft,
§5
d) ein Kunstbein bei Knieexartikulation,
Prüfung
e) ein Unterschenkelkunstbein ohne Oberschenkel- der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)
hülse mit knieumfassender Einbettung bei Unter-
schenkelstumpf, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
f) eine aktive Armprothese als Eigenkraftprothese
oder 1. Technische Mathematik:
a) Berechnen von Materialzuschnitten und ortho-
g) eine aktive Armprothese als Fremdkraftprothese;
pädischen Modellen,
2. aus dem Bereich der Orthesen: b) Berechnen von Kräften an biomechanischen Sy-
a} eine Orthese für das ganze Bein bei Lähmungen, stemen,
b) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des c) Berechnen von Drehmomenten an biomechani-
Beines, schen Gelenken,
d) Berechnen von Arbeitsprozessen;
c) eine Rumpforthese zur Skoliosebehandlung,
2. Technisches Zeichnen:
d) eine Rumpforthese zur Behandlung des Morbus
Schauermann, a) Norm-Zeichen,
b) Körperprojektion, insbesondere Ergänzung fehlen-
e) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des
Oberarms, der Ansichten,
c) zeichnerische Darstellung eines einfachen ortho-
f) eine Orthese bei Entfernung einer Totalendopro- pädie-technischen Bauteiles einschließlich der Teil-
these der Hüfte oder schnitte;
g) eine Orthese zur Fixation der Halswirbelsäule. 3. Fachtechnologie:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- a) Mechanik, insbesondere Biomechanik,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe, die
b) Anatomie, Physiologie und Pathologie,
auch eine Beschreibung der therapeutischen Zweck-
mäßigkeit seiner vorgeschlagenen Maßnahme und eine c) Indikationen für orthopädie-technische Heil- und
Krankheitsbeschreibung enthalten müssen, sowie die Hilfsmittel,
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ge- d) Einordnung der Heil- und Hilfsmittel in die ärztliche
nehmigung des Vorschlages hat der Prüfling die Werk- Therapie,
zeichnung mit allen erforderlichen Maßen vorzulegen. e) orthopädische Untersuchungsmethoden und The-
(3) Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß rapien,
am Patienten vorzuführen. f) medizinische Terminologie,
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
g) Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Trauma nach Amputationen und Querschnitts- sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
lähmungen, Absatz 1 Nr. 3.
h) technisch-diagnostische Analysemethoden, insbe-
sondere der Röntgentechnik, 3. Abschnitt
i) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Übergangs- und Schlußvorschriften
k) Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge,
Geräte, Maschinen und Anlagen, §6
1) Möglichkeiten des Maßnehmens und Anfertigung Übergangsvorschrift
von Formabdrücken unter Berücksichtigung von Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Krankheitsbildern, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
m) Konstruktionsprinzipien von Heil-, Hilfs- und Re- zu Ende geführt.
habilitationsmitteln sowie deren Zuordnung zu
§7
Krankheitsbildern;
Weitere Anforderungen
4. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
der in der Orthopädietechnik verwendeten Werk- und stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Hilfsstoffe; Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
vom 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
5. Kalkulation: geltenden Fassung.
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die §8
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Inkrafttreten
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Berufsbild
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für das
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung Orthopädiemechaniker-Handwerk vom 3. Februar 1972
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft (BGBI. 1S. 113) und für das Bandagisten-Handwerk vom
werden. 3. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 118), jeweils geändert durch
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (BGBI. I S. 2381), außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 907
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994
- 1 Bvl 30/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Der Zustimmungsbeschluß des Landtags des Freistaats Bayern vom 14. Juni
1983 zu dem zwischen dem 6. Juli und dem 26. Oktober 1982 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des
Staatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten
(GVBI. 1983 S. 379) war, soweit er dessen Artikel 1 betrifft, mit Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. April 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sch narren berger
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 15. April 1994
Die Anlagen A und B der Gefahrgutverordnung Straße atmen" ist nach den Worten „(Versuchsdauer 4 Stun-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November den)" zweimal das Zeichen „x" zu ergänzen. Im Ab-
1993 (BGBI. 1S. 2022) sind wie folgt zu berichtigen: schnitt „Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen" ist
1. In Rn. 2201 Ziffer 3 Buchstabe c ist in der Bemerkung die Angabe "gesundheitsschädlich c) wenn v 2: 1/5
die Angabe "Butadien-1,2" durch die IUPAC-Schreib- LC 50 und LC50 2: 5 000 mVm3 ••• " durch die Angabe
weise "Buta-1,2-dien" zu ersetzen. In Ziffer 4 at) ist "gesundheitsschädlich c) wenn v 2: 1/5 LC50 und LC50
die Angabe "Gemische von Dichlordifluormethan und
:s 5 000 mVm3 .•• " zu ersetzen.
Ethylenoxid mit höchstens 12 Masse-% Ethylenoxid" 8. In Rn. 2601 Ziffer 66 c) ist die Angabe nAmmonim-
durch die Angabe "Dichlordifluormethan und Ethylen- silicofluorid" durch nAmmoniumsilicofluorid" zu er-
oxid, Gemische mit höchstens 12 Masse-% Ethylen- setzen.
oxid" zu ersetzen.
9. In Rn. 3700 ist in der Tabelle die Angabe "Astatin (85)"
2. In Rn. 2212 Abs. 1 Buchstabe eist die Angabe "Rn. durch die IUPAC-Schreibweise „Astat (85)" zu er-
2007" durch die Angabe "Rn. 2207" zu ersetzen. setzen.
3. In Rn. 2301 Ziffer 5 Buchstabe c ist in der Bemerkung 10. In Rn. 3900 Abs. 1 ist der Klammervermerk ,,[siehe
die Angabe „Ziffer 22" durch die Angabe „Ziffer 26" auch Rn. 2224 (6)]" vom Ende von Satz 4 an das Ende
und die Angabe „Ziffer 7a)" durch die Angabe „Zif- von Satz 3 zu setzen. In Anhang A.9 ist bei der Abbil-
fer 24 a)" zu ersetzen. dung des Gefahrzettels Nr. 70 die Angabe „Großcon-
4. In Rn. 2551 Ziffer 15 Buchstabe bist in der Tabelle bei tainer/Tankcontainer - 250 mm mindestens/Wagen -
dem Stoff 2,5-Dimethyl-2,5-di(2-ethyl-hexanoylper- 150 mm mindestens" zu streichen.
oxy)-hexan in der Spalte Notfalltemperatur die An- 11. Vor Rn. 21 509 ist die unbesetzte Randnummern-
gabe ,,- 25" durch die Angabe ,,+ 25" zu ersetzen. angabe „21 501-21 508" zu ergänzen.
5. In Rn. 2554 Abs. 3 sind im Kopf der Tabelle die An- 12. In Rn. 211 251 Abs. 2 ist in der Fußnote 11 zur Tabelle
gaben „OP1A" bis 11 OP8A" durch 11 OP1B" bis 11 OP8B" in Buchstabe i zweimal die Angabe „0, 1 MPa (1 bar)"
zu ersetzen. durch die Angabe "100 kPa (1 bar)" zu ersetzen.
6. In Rn. 2561 Abs. 1 Satz 3 ist die Angabe "(Peressig- 13. Im Verzeichnis I der Rn. 250 000 ist das Wort „Ethyl-
säure)" durch die Angabe 11 (Peroxyessigsäure)" zu er- silikat" durch die IUPAC-Schreibweise „Ethylsilicat"
setzen. zu ersetzen.
7. In Rn. 2600 Fußnote 1 ist in der Tabelle in den Zeilen 14. · In Rn. 280 001 Liste I ist in Klasse 2 Ziffer 3 at) der
11 giftig" und „gesundheitsschädlich" siebenmal das Klammervermerk ,,(R 216)" durch 11 (R 1216)" zu erset-
Zeichenn<" durch das Zeichen">" zu ersetzen. Im zen. In Ziffer 4 et) ist das Wort 11 Kohlendioxyd"durch
Abschnitt „LC 50-Wert für die akute Giftigkeit beim Ein- die IUPAC-Schreibweise „Kohlendioxid" zu ersetzen.
Bonn, den 15. April 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Törkel
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 909
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 13. April 1994
Tag I n h a It Seite
7. 12. 93 Bekanntmachung des am 5. Februar 1993 bei der außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten
des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) in Wien unterzeichneten
Dokuments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
24. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
1. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
1. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
1. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
1. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
1. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
2. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 416
2. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
10. 3. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland und der National Science Foundation der Vereinigten Staaten über
die Zusammenarbeit in der geowissenschaftlichen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
11. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 421
15. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-gambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 423
15. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
16. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßen-
personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
21. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
Pr9is dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99.509 oder gegen Vorausrechnung.
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 15, ausgegeben am 16. April 1994
Tag Inhalt Seite
31. 3. 94 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992 zum Abkommen vom 20. Oktober
1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Arbeltsloaenverslcherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
GESTA: XG09
19. 1. 94 Bekanntmachung von Änderungen und über das Inkrafttreten von Änderungen der Ausführungsord-
nung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . 439
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Astrophysik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbere.~ch des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs und des Internationalen Ubereinkommens über sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . 441
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
15. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
21. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
21. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die ,9bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . 443
21. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
Preis di..., Ausgabe: 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betn\gt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt l<Oln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 911
Nr. 16, ausgegeben am 20. April 1994
Tag I n h a It Seite
12. 4. 94 zweite Verordnung über die Änderung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerb-
licher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich ges Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
und des Internationalen Schiffsvermessungs-Ubereinkommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Waren-
transport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehand-
lung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 470
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 3. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
11. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 472
21. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
22. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 98, 100, 102, 111, 113, 114, 116,
121, 122, 126, 129, 132, 135, 136, 138, 139, 140, 142 und 159 der Internationalen Arbeitsorganisation 475
24. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 479
28. 3. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Chile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
28. 3. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Zaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
31. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 105, 115, 120, 133, 134, 141,
144,147, 150und 160derlntemationalenArbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzOglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nr. 17, ausgegeben am 27. Aprll 1994
Tag Inhalt Seite
19. 4. 94 Gesetz betreffend das Zusatzprotokoll vom 6. September 1989 zu dem Übereinkommen vom
4. September 1958 über den Internationalen Austausch von Auskünften In Personenstands-
angelegenhelten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
FNA: neu: 211-7
GESTA: XB04
19. 4. 94 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 sowie zu dem Protokoll Nr. 10 vom
25. März 1992 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . 490
GESTA:XCOS
28. 2. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
11. 3. 94 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 505
21. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
21. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 507
22. 3. 94 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
22. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
5. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 . . . . 511
5. 4. 94 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 513
5. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung derTodesst1afe.................... 514
6. 4. 94 Bekanntmachung über das lnk_rafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) und des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
6. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
Preis dl..., A ~ : 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 913
Nr. 18, ausgegeben am 29. April 1994
Tag Inhalt Seite
20. 4. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mal 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zustindlgkelt
und die Vollstreckung gerichtlicher Entsc,!leldungen In Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof .. ; . . . . . . 518
GESTA: XC09
25. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 537
24. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touri-
stenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . 538
30. 3. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-chilenischen Vereinbarung über den
Austausch von Einbürgerungsmitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
Preis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 539/94 der Kommission zur Ermächtigung lrtands,
vom Mindestfettgehalt der Trink m i Ich abzuweichen L68/21 11.3.94
10. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 547/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1068/93 mit Durchführungsvorschriften für die
Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Um-
rechnungskurse L69/1 12.3.94
10. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 548/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 287/94 des Rates mit Sondermaß-
nahmen für die Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L69/3 12.3.94
11. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 554/94 der Kommission zur Einstellung des K a -
beljau-, Schellfisch-, Wittling-, Schollen-, Seezungen-,
Seehecht-, Seeteufel-, Sprotten- und Seelachsf angs durch
Schiffe unter niederländischer Flagge L 71/1 15. 3. 94
14. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 557/94 der Kommission mit den 1994 bezüglich des
Gesamtsäuregehalts von in Spanien und Portugal erzeugtem und dort
in Verkehr gebrachtem Ta f e Iwein anzuwendenden Übergangsmaß-
nahmen L 71/10 15.3.94
16. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 578/94 der Kommission zur Aufteilung der 1993
und 1994 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 aus den AKP-
Staaten einzuführenden R i n d f I e i s c h mengen L 74/6 17. 3. 94
16. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 579/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 336/94 zur Festsetzung der Anzahl männlicher Jung -
r i n der, die im ersten Vierteljahr 1994 unter Sonderbedingungen
eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/80 L 74ll 17.3.94
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 580/94 der Kommission über den Ver1<auf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 3553/93 L74/9 17.3.94
16.3.94 Verordnung (EG) Nr. 585/94 der Kommission über die Einhaltung der
Referenzpreise bei der Einfuhr bestimmter Fisch er e i erze u g n iss e L74/22 17.3.94
16.3.94 Verordnung (EG) Nr. 586/94 der Kommission über deri bei der Einfuhr
von At I anti s c h e m Lachs einzuhaltenden Mindestpreis L74/26 17.3.94
17.3.94 Verordnung (EG) Nr. 599/94 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 480/94 L 76/14 18.3.94
17.3.94 Verordnung (EG) Nr. 600/94 der Kommission zur Festsetzung des
Ausgleichs für nichtgewerbliche spanische und portugiesische Erzeuger
von Sonnen b I um e n kernen im Wirtschaftsjahr 1994/95 L 76/18 18.3.94
17.3.94 Verordnung (EG) Nr. 601/94 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates hinsichtlich der finanziellen
Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Fernkontrolle der
landwirtschaftlichen Flächen l 76/20 18.3.94
18. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 603/94 der Kommission über die Aussetzun~ einer
Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfu r von
M a i s aus Drittländern nach Spanien L 77/1 19.3.94
18.3.94 Verordnung (EG) Nr. 606/94 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im
zweiten Vierteljahr 1994 L 77/4 19.3.94
18. 3. 94 Verordnun~ (EG) Nr. 607/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( WG) Nr. 1913/69 und der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87
hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futtermitteln l 77/5 19.3.94
18.3.94 Verordnung (EG) Nr. 608/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen
für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangs-
erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für
Lebens- oder Futtermitte I zwecke bestimmten Erzeugnissen
verarbeitet werden L77n 19.3.94
18. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 609/94 der Kommission zur Ergänzung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2385/91 hinsichtlich der Gebiete in den ·neuen deutschen
Bundesländern, in denen Wanderschafhaltung betreibende Erzeu-
ger als Erzeuger in benachteiligten Gebieten gelten l 77/10 19.3.94
18.3.94 Verordnun~ (EG) Nr. 610/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 465/94 zur Festsetzung des zur obl~atorischen De-
stillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 8 2/87 des Rates
zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I w e i n erzeugung für das Wirt-
schaftsjahr 1993/94 L 77/12 19.3.94
21. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 627/94 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1993/94 für das in Form von spanischem Whisky ausgeführte
Getreide anzuwendenden Koeffizienten L 78/14 22.3.94
21.3.94 Verordnun~ (EG) Nr. 628/94 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 993/94 für das in Form von lrish Whiskey ausgeführte
Getreide anzuwendenden Koeffizienten L 78/16 22.3.94
21.3.94 Verordnung (EG) Nr. 629/94 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1993/94 für das in Form von Scotch Whiskey ausgeführte
Getreide anzuwendenden Koeffizienten l 78/18 22.3.94
21.3.94 Verordnung (EG) Nr. 630/94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
M a i s aus Drittländern nach Portugal L 78/20 22.3.94
10. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 634/94 des Rates über den Abschluß des Protokolls
zur Festsetzung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs nach
dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Republik Gambia Ober die Fischerei vor der
Küste Gambias für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 l 79/1 23.3.94
22.3.94 Verordnung ffiG) Nr. 635/94 der Kommission zur fünften Änderung der
Verordnung EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in Deutschland L 79/11 23.3.94
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994 915
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22.3.94 Verordnung (EG) Nr. 636/94 der Kommission zur fünften Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337 /93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in Belgien L 79/12 23.3.94
23.3.94 Verordnung (EG) Nr. 647/94 der Kommission zur Anpassung der Ge-
samtmengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des
Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Mi Ich sektor LS0/16 24.3.94
24.3.94 Verordnung (EG) Nr. 656/94 der Kommission zur Festsetzung der Anzahl
männlicher J u n g r in der, die im zweiten Vierteljahr 1994 unter Sonder-
bedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 L82/17 25.3.94
24.3.94 Verordnung (EG) Nr. 657/94 der Kommission zur Festsetzung der Ab-
schlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für
das Wirtschaftsjahr 1993/94 L82/20 25.3.94
24.3.94 Verordnung (EG) Nr. 658/94 der Kommission zur Festsetzung der
Ausgleichsbeihilfe für die im zweiten Halbjahr 1993 vermarkteten
Ban an e n der Gemeinschaftserzeugung und des Vorschusses für
1994 L 82/21 25.3.94
24.3.94 Verordnu"8 (EG) Nr. 659/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Sonder-
abschöpfungen bei der Einfuhr bestimmter Mi Ich erze u g n iss e L82/23 25.3.94
25.3.94 Verordnung (EG) Nr. 675/94 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 3640/93 und Nr. 3670/93 des Rates hinsichtlich der
Sonderregelungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach
Spanien und von Mais nach Portugal L83/26 26.3.94
25.3.94 Verordnung (EG) Nr. 678/94 der Kommission zur Annahme der im
Rahmen eines für die Einfuhr von bulgarischem und rumänischem
Käse eröffneten Kontingents gestellten Lizenzanträge L 83/41 26.3.94
25.3.94 Verordnung (EG) Nr. 681/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst - und Gemüse -
sorten L83/45 26.3.94
28.3.94 Verordnung (EG) Nr. 688/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3713/92 zur Verschiebung der Anwendung von Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den öko-
logischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf
die Einfuhr aus bestimmten Drittländern L84/9 29.3.94
28.3.94 Verordnung (EG) Nr. 690/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für Zu c c h i n i für das Wirtschaftsjahr 1994 L84/15 29.3.94
Andere Vorschriften
9.3.94 Verordnung (EG) Nr. 536/94 der Kommission zur Einreihung von bestimmten
Waren in die Kombinierte Nomenklatur L68/16 11.3.94
11. 3. 94 Verordnung (EG) Nr. 549/94 der Kommission zur Anpassung der Code be-
stimmter Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 Ober die gemein-
same Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L69/5 12.3.94
14.3.94 Verordnung (EG) Nr. 556/94 der Kommission zur Anpassung der KN-Codes
bestimmter Erzeugnisse aus der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 mit beson-
deren Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfest-
setzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 71fl 15.3.94
10.3.94 Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanz-
instruments L 72/1 16. 3. 94
16.3.94 Verordnung (EG) Nr. 577/94 der Kommission zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 1913/92 über die Durchführungs-
bestimmungen zur besonderen Regelun~ der Versorgung der Kanarischen
Inseln bzw. der Azoren und Madeiras mit indfleischerzeugnissen L 74/1 17.3.94
15.3.94 Verordnung (EG) Nr. 581/94 der Kommission über die Wiedereinführung des
~ollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indonesien, für die die
,n der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L74/13 17.3.94
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15.3.94 Verordnung (EG) Nr. 582/94 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhe-
bung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Litauen,
China, Thailand, Indonesien, Malaysia und Singapur, für die die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden L 74/15 17.3.94
17.3.94 Verordnung (EG) Nr. 621/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Süd-
afrika und der Volksrepublik China L 77/48 19.3.94
21.3.94 Verordnung (EG) Nr. 623/94 der Kommission mit Durchführungsbestimmun-
gen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen hinsichtlich
der Verwaltung eines Kontingents von Zubereitungen der zur Fütterung ver-
wendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 mit Ursprung in
Bulgarien L 78ll 22.3.94
21.3.94 Verordnung (EG) Nr. 643/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3068/92 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und Ukraine L80/1 24.3.94
22.3.94 Verordnung (EG) Nr. 644/94 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L80/8 24.3.94
21.3.94 Verordnung (EG) Nr. 652/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in den
Republiken Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Slowenien und der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien (1994) L82/1 25.3.94
21.3.94 Verordnung (EG) Nr. 653/94 des Rates zu_r Festsetzung von Plafonds und
zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Einfuhr be-
stimmter Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien, Bosnien-Herze-
gowina, Slowenien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-
nien (1994) L82/9 25.3.94
24.3.94 Verordnung (EG) Nr. 655/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften über das Einheitspapier und die zu ver-
wendenden Codes L82/15 25.3.94
21. 3. 94 yerordnung (EG) Nr. 665/94 des Rates über die Einführung tariflicher
Ubergangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit zu-
gunsten Bulgariens, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarns,
Polens, Rumäniens, Armeniens, Aserbaidschans, Belarus, Estlands,
Georgiens, Kasachstans, Kirgisistans, Lettlands, Litauens, Moldaus,
Usbekistans, Rußlands, Tadschikistans, Turkmenistans, der Ukraine,
Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens und der ehemaligen jugo-
slawischen Republik Mazedonien für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 L83/1 26.3.94
28.3.94 Verordnung (EG) Nr. 689/94 der Kommission zur Eröffnung zusätzlicher
Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten
Drittländern, die 1994 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teilnehmen L84/10 29.3.94