854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 19. April 1994
Auf Grund des Artikels 11 des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. De-
zember 1993 (BGBI. 1S. 2123) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesfem-
straßengesetzes in der seit 8. April 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1S. 1714),
2. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Fe-
bruar 1990 (BGBI. 1S. 205),
3. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs
genannten Gesetzes,
4. den am 8. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
25. März 1994 (BGBI. 1S. 673).
Bonn, den 19. April 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 855
Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
§1 (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs
Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern- des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
straßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-
hängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen
Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der des§ 1 weggefallen sind, ist entsprechend ihrer Verkehrs-
geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zu- bedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende
sammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des Straßenklasse abzustufen oder, wenn sie jede Verkehrs-
weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. bedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des
öffentlichen Wohls vorliegen, einzuziehen.
(2) Sie gliedern sich in
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher
1. Bundesautobahnen,
in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden,
für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den
so angelegt sind, daß sie frei von höhengleichen Kreu- in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen
zungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschluß- als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teil-
stellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen strecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwe-
für den Richtungsverkehr haben. sentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen werden
sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungs-
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören jahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekün-
1. der Straßenkörper, das sind besonders der Stra- digt werden.
ßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke,
die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-
Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Sie hat
Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Si- vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis
cherheitsstreifen; des Bundesministers für Verkehr herbeizuführen. Die
Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden
2. der Luftraum über dem Straßenkörper; Amtsblatt bekanntzumachen.
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Ver-
(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt,
kehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der
unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßen-
Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder
teil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern
dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die über- Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil
wiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,
Bundesfernstraßen dienen, z. 8. Straßenmeistereien, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als einge-
Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, zogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung
Hilfsbetriebe und -einrichtungen; (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 (Absatz6).
Abs.1).
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7)
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeich- und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung
nisse geführt. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt gilt§ 6Abs. 1.
die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfern-
§3
straßen.
§2 Straßenbaulast
Widmung, Umstufung, Einziehung (1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der
Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängen-
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfern- den Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach
straße durch Widmung. ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zu-
der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden stand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu
Grundstückes ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange
Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch (2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berück-
Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von
sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind,
(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Ver- haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch
fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbau-
Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird behörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der
die Widmung nicht berührt. Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
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(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.
Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufga- Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeinde-
ben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eis- bezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise
glätte räumen und streuen. L.andesrechtliche Vorschriften zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute
über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr ent-
sowie zur polizelmäßigen Reinigung bleiben unberührt. zogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen
den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßen-
baubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Ver-
§4
waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die
Sicherheitsvorschriften Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, Bundesministers für Verkehr und der Kommunalaufsichts-
daß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und behörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die
Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaub- Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
nisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbau- verordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 4 an
behörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere
nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung
worden ist. auf oberste Landesbehörden übertragen.
§5 §5a
Triger der Straßenbaulast Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun- Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge·
desfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach
von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von
gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Ver-
Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-
pflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtun- fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der
gen Dritter bleiben unberührt. Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saar-
Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen
Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis
einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushalts-
jahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszäh- §6
lung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geän- Eigentum und andere Rechte
dert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der
Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen
Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen
die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bis- Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu
her dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjah- ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und
res nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen,
Gebietsänderung. ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßen-
baulast Ober. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen einge-
Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im gangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.
Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der
obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem
obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß
mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung ge-
wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten botenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den
im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der (1 b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den
obersten L.andesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem
Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Grundstück erworben, so hat der neue Träger der
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des
die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbau-
und Parkpfätze. last ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so
(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu
die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der
so. ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach
der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurch- den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grund-
fahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen stück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen
nicht zustande, so entscheidet die oberste L.andes-
Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die
straßenbaubehörde. nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden,
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch
der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das
der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
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(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere §8
Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres ver- Sondernutzungen
langen, daß ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in
Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den
Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf
Absatz 1 übergegangen war. der Er1aubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten
der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht
(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit
Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Ge-
Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu meinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen
stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag in den Ortsdurchfahrten von der Er1aubnis befreien und
muß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unter- die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger
schrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustim-
versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber mung der obersten LandesstraBenbaubehörde.
dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzu-
nehmende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt
Träger der Straßenbaulast zusteht. werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-
den werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaub-
"Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal- nis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus
tung)". Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
§7 (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten
Gemeingebrauch und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der
im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisneh-
Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). mer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen
Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle
ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast
jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, son- durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der
dern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und
Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonde- Sicherheiten verlangen.
ren gesetzlichen Regelung.
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungs-
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, gebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten
wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei- den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßen-
dung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für baulast zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann
ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die
kenntlich zu machen. Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln,
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemein- soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei
gebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Ein-
von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Trä- wirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
ger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstat- das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu
tung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, daß berücksichtigen.
er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der (4) (weggefallen)
Straßenbaulast selbst übernimmt.
(4a) (weggefallen)
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Gemein- (5) (weggefallen)
gebrauchs Ober das übliche Maß hinaus verunreinigt. hat
die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die eine Er1aubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung
Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen. oder eine Ausnahmegenehmigung erforder1ich, so bedarf
es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung
hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die
§7a Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören.
Vergütung von Mehrkosten Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und
Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt
oder ausgebaut werden muß, aJs es dem regelmäßigen (7) (weggefallen)
Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger (7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche
der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer
Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellen- seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die
buchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßen- Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforder-
baulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten lichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder
verlangen. zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anord-
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nungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Auf- Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine
wand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen,
den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes
beseitigen oder beseitigen lassen. bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksich-
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der tigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu
Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen
bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Ab-
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her
bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des (6) Sowelt es die Sicherheit oder Leichtigkelt des Ver-
Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt kehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach
entsprechend. Anhörung der. Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder
Zugänge geändert oder ver1egt oder, wenn das Grund-
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des stück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem
Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.
bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf
beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung
außer Betracht bleibt. (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer
Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem
Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beein-
§8a
trächtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch
Straßenanlieger entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Ent-
(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb schädigung in Geld zu gewähren.
der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sonder- eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254
nutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine
Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen
Zustand einem erheblich größeren oder einem anders- §9
artigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Bauliche Anlagen an Bundesfemstraßen
Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege
gleich. (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet
werden
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht
für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m
Zufahrten oder Zugänge bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundes-
straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-
1 . im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheb- den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-
lichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste ten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestig-
Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zuge- ten Fahrbahn,
stimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zuge-
lassen hat, 2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des
Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an
Wege- und Gewässerplanes.
Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos-
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die sen werden sollen.
nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder
Abs. 2a Satz 1 und 2 und Absatz 7a entsprechend.
Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes-
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unter-
(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach
brochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der
hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde,
Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,
wenn
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemein- 1 . bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in
same Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundes-
nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Ver- straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-
pflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund- den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-
stücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu ten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der
dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert
Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis oder anders genutzt werden sollen,
beruhen. 2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Be- bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten Ober Zufahrten
nutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaß- oder Zugänge an Bundesstraßen· unmittelbar oder
nahmen elne wesentliche Entlastung ausgeht, und wird mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder
dadurch die wirtschaftliche Exi~enz eines anliegenden anders genutzt werden sollen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 859
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt ent- genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist,
sprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem
anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder lan- die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten
desrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. sind.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder
mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies §9a
wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan ein-
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der zusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis
Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die wesentlich wertsteigemde oder den geplanten Straßenbau
Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenom-
Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder men werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsar-
gegeben wird, den Plan einzusehen. beiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absat-
zes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine
Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-
Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde. nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen
Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die
(Sa) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gel- Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,
ten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen
gleichgestellten Anlagen. zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm- Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im
ten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des übrigen gilt § 19 (Enteignung).
Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern,
gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete
Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende festtegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich
bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben un- durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird,
berührt. sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bau- Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die
vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern,
Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre ver-
gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und längert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der
unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer
zustande gekommen ist. Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2
anzurechnen.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-
zelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in
und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.
im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu
führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen machen, die in den Gemeinden während der Geltungs-
Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus-
können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn
(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zu- (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger
lassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vor-
teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit kaufsrecht zu.
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als
seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an §10
Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Schutzwaldungen
Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfern-
Straßenbaulast verpflichtet.
straßen können von der Straßenbaubehörde im Einver-
(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach nehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen
Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder zuständigen Behörde in einer Breite von 40 m, gemessen
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Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt ent- genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist,
sprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem
anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder lan- die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten
desrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. sind.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder
mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies §9a
wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan ein-
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der zusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis
Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die wesentlich wertsteigemde oder den geplanten Straßenbau
Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenom-
Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder men werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsar-
gegeben wird, den Plan einzusehen. beiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absat-
zes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine
Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-
Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde. nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen
Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die
(Sa) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gel- Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,
ten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen
gleichgestellten Anlagen. zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm- Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im
ten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des übrigen gilt § 19 (Enteignung).
Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern,
gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete
Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende festtegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich
bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben un- durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird,
berührt. sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bau- Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die
vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern,
Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre ver-
gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und längert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der
unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer
zustande gekommen ist. Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2
anzurechnen.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-
zelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in
und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.
im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu
führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen machen, die in den Gemeinden während der Geltungs-
Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus-
können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn
(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zu- (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger
lassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vor-
teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit kaufsrecht zu.
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als
seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an §10
Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Schutzwaldungen
Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfern-
Straßenbaulast verpflichtet.
straßen können von der Straßenbaubehörde im Einver-
(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach nehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen
Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder zuständigen Behörde in einer Breite von 40 m, gemessen
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutz- der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der
waldungen erklärt werden. Änderung.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder (3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt
Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhal- für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung
ten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht für Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr
Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob. mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung betei-
ligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Ver-
kehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die
§ 11 Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßen-
Schutzmaßnahmen äste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der
Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der
(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteili-
Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes
gen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen,
entfallen würde.
Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von
Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche
vorübergehender Einrichtungen zu dulden. Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-
fernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere
die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die
mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen
Aufteilung der Kosten regeln.
dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-
sicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Ände-
sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. rungen zu behandeln.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die (6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.
Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere
anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung
Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der aller beteiligten Straßen.
Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.
§12a
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern
Kreuzungen mit Gewissem
oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen
und Schäden in Geld zu ersetzen. (1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder aus-
gebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern
(Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder be-
§12
stehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu
tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß
{1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent-
unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung
licher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu
der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß
hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu
nicht nachteilig beeinflußt wird.
tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderun-
gen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffent- (2) Werden Gewässer ausgebaut(§ 31 des Wasserhaus-
lichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren haltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Bundes-
Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer fernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen
bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behan- geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die
deln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen- dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue
heit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu Kreuzung erforder1ich, weil ein Gewässer hergestellt wird,
bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bun-
aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße desfernstraße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung
ausgebaut wird. oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das
Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegen-
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt
wärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Ver-
oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu
langt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Ände-
geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die
rungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahn-
breiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu (3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird
tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als
Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so
Seitenstreifen einzubeziehen. daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässeraus-
fallen die dadurch entstehenden Kosten baus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die (4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre
Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen, Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch
Planfeststellung zu entscheiden.
2. den beteiligten Trägem der Straßenbaulast zur Last,
die die Änderung verlangen oder hätten verlangen (5) § 41 -des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt un-
müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten berührt.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
setzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieb- Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-
lichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebs- destens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch orts-
führung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die übliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren
§§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung. Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt-
zugeben.
(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundes-
autobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
den Bund zu entrichten. Der Bundesminister für Verkehr unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh- Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld
men mit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim- zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschä-
mung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe digung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht
festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfah- zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde
ren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der
Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzes-
sionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Neben-
betrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf §17
höchstens 0,03 Deutsche Mark pro Liter abgegebenen Planfeststellung
Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert
Umsätzen betragen. werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der
(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Neben- Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
betriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu be-
werden. rücksichtigen.
(5) (weggefallen) (1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
(6) (weggefallen)
1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträch-
§16 tigt werden oder die Betroffenen sich mit der In-
anspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Planungen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Be- 2. mit den Trägem öffentlicher Belange, deren Aufgaben-
nehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-
Länder die, Planung und Linienführung der Bundes- den ist.
fernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsum-
gehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundes- Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-
straße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. feststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über
das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor
(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es
dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließ- keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4
lich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entspre-
Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu chenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent-
berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist sprechend.
innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.
(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesent-
Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundes- licher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
fernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßen-
baubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen
Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
und Landesplanungen. 2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den
vom Plan Betroffenen entsprechenden Vereinbarungen
§16a getroffen werden.
Vorarbeiten (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs
ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des
haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Ver-
Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Plan-
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
feststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Mar-
Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44
kierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die
Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungs- (3a) Im Planfeststellungsverfahren · veranlaßt die
inhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der
Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die
Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April ·1994 863
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie feststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den
die Auslegung des-Plans in den Gemeinden, in denen sich Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein
das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des
Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Auf-
(3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das nahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur inner-
Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen inner- halb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über
halb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und
abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der so-
Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen fortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-
nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher gerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tat-
ortsüblich bekannt. sachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der
(3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu- den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-
schließen. Sie gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines gung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
Monats nach Abschluß der Erörterung ab. Bei der Ände- § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung inner-
rung einer Bundesfernstraße kann von einer förmlichen halb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt
Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungs- in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tat-
verfahrensgesetzes und der entsprechenden landesrecht- sachen Kenntnis erlangt.
lichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des
(6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
gesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfest-
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und
stellungsverfahrens ist den Einwandern Gelegenheit zur
§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten ent-
Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf sprechend.
der Einwendungsfrist abzugeben. (6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab-
Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungs- wägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche
frist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin ein- Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
gehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur
Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung
öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt können; die§§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-
sein müssen. zes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestim-
mungen bleiben unberührt.
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach (7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb
Absatz 1a und trifft die Entscheidung nach Absatz 2. von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit be-
Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbau- gonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher
behörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Plan-
Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfest- feststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
stellung die Weisung des Bundesministers für Verkehr ein- Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte
zuholen. Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-
benen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und
(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über
Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan-
entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu- feststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
zustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-
gesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungs-
beschlüssen bleiben im übrigen unberührt.
§17a
(6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
Anlagen der Verkehrsüberwachung,
stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den
der Unfallhilfe und des Zolls
Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die
nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an
Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs- sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen
beschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner- einbezogen werden. Das gleiche gilt für Zollanlagen an
halb eines Monats nach der Zustellung des Planfest- Bundesfernstraßen.
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt
und begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungs- §§ 18 bis 18e
gerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan- (weggefallen)
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 18f Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-
Vorzeitige Besitzeinweisung
einweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grund-
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz
stücke, die für die In § 17a genannten Anlagen benötigt
eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grund-
werden.
stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-
digungsansprüche zu Obertassen, so hat die Enteignungs-
behörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach §19
Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangeneh- Enteignung
migung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs-
beschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-
sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Ent-
eignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmig-
Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung ten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Fest-
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind stellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Ent-
Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung
eignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Ent-
mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der
eignungsbehörde bindend.
Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-
wendungen gegen den Antrag möglichst vor der münd- (2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder
lichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzu- Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes
reichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-
bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzein- gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
weisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17a
entschieden werden kann.
genannten Anlagen entsprechend.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung (3) (weggefallen)
ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitz-
einweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch (4) (weggefallen)
einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteilig- (5) Im übrigen gelten die für öffentUche Straßen geltenden
ten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermitt- Enteignungsgesetze der LAnder.
lungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß Ober die Besitzeinweisung ist dem
§19a
Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei
Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Entschädigungsverfahren
Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ Sa, 9
behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-
oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17
punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
Abs. 1) oder einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a) ver-
der Anordnung Ober die vorzeitige Besitzeinweisung an
pflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und
den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-
Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
schen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbau-
und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger
last zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der
der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im
Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde;
Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Ent-
ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen
eignungsgesetze der Länder entsprechend.
treffen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens- §20
nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile Straßenaufsicht
nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines (1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägem der
anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird
Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben
einem Beschluß festzusetzen. die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer an-
migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
gemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die
einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder
mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben,
in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast
diesen rechtzeitig bekanntgeben, damit sie möglichst
hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstan-
zusammenhängend ausgefOhrt werden. Kommt ein
denen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach,
(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz- kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maß-
einweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag nahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 und vollziehen.
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 865
§21 6. einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren
Verwaltung der Bundesstraßen Anordnung nicht nachkommt,
In den Ortsdurchfahrten 7. entgegen§ 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche
Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgra-
Soweit die Gemeinden nach§ 5 Abs. 2 und 3 Träger der
bungen größeren Umfangs vornimmt,
Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur
Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. 8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6
Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbau- Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errich-
behörde im Sinne dieses Gesetzes ist. tet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über
Bundesfernstraßen anbringt,
§22
9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen
Zuständigkeit eine Ausnahme nach§ 9 Abs. 8 von den Verboten des
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine Befug- § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,
nisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter Vor- 10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan be-
behalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Landes- troffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach
straßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur wei- Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
teren Übertragung auf andere Behörden übertragen.
11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht
(2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,
treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßen-
baubehörden der Länder die vom Bundesminister für 12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender
Verkehr bestimmten Bundesbehörden. Dies gilt auch für Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2
Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit
die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu
beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2
bestimmende Behörde.
Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das
Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), 13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten
Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und oder die vorübergehende Anbringung von Markie-
Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in rungszeichen nicht duldet.
denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und
oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu tausend
verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die Deutsche Mark geahndet werden.
zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zustän-
digkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, so- §24
weit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nach- Übergangs- und Schlußbestimmungen
geordnete Behörden zu übertragen. Der Bundesminister
für Verkehr ist hiervon zu unterrichten. (1) (weggefallen)
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auf- (2) (weggefallen)
tragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des (3) (weggefallen)
Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des
Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zu- (4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen,
ständig. die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Ver-
hältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundes-
§23 straßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundesge-
Ordnungswidrigkeiten setzbl. 1 S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen
sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Sinne dieses Gesetzes.
lässig
(5) (weggefallen)
1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den
Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt, (6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen
sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13ff. der Verordnung
2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht
zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neu-
nachkommt,
regelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung
3. entgegen § 8 Abs. 2a vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. l S. 1237), bis sie
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.
unterhält oder (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des
b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Be- Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-
hörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert, gesetzbl. l S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach
§10.
4. entgegen § Ba Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder (8) (weggefallen)
ändert, (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem
5. entgegen § Sa Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a 23. Mai 1949 die Worte "Reichsautobahnen" oder
Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unter- „Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die
hält, Worte „Bundesautobahnen" oder „Bundesstraßen".
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses
"Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart
begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund. sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8)
von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach
(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, im Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun- §25
desrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfern- (Aufhebung von Vorschriften)
straßen, die in der Baulast der Länder oder öffentlich-
rechtlicher Selbstverwattungskörperschaften stehen, in §26
die Baulast des Bundes zu übernehmen und die zur Über-
leitung notwendigen Maßnahmen zu treffen. In der (weggefallen)
Rechtsverordnung können auch die nach den üblichen
Berechnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge §27
festgesetzt werden. (Inkrafttreten)
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 867
Gesetz
über die Voraussetzungen und das Verfahren
von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Vom 20. April 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener
Daten in Dateien
Inhaltsübersicht § 21 Übermittlung und Zweckbindung
Erster Abschnitt § 22 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener
Allgemeine Vorschriften Daten
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes § 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
§ 2 Betroffener Personenkreis
FQnfter Abschnitt
§ 3 Zuständigkeit
Sonderregelungen
§ 4 Verschlußsachen bei Sicherheitsüberprüfungen
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse für nicht-6ffentliche Stellen
§ 6 Rechte des Betroffenen § 24 Anwendungsbereich
§ 25 Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt § 26 Sicherheitserklärung
Überprüfungsarten und Durchfühnmgamaßnahmen § 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicher-
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung heitserheblicher Erkenntnisse
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung § 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung § 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und
§ 1O Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermitt- arbeitsrechtliche Verhältnisse
lungen § 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
§ 11 Datenerhebung § 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automa-
§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten tisierten Dateien
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Verfahren Relsebeschrlnkungen,
Sicherheitsüberprüfungen
§ 13 Sicherheitserklärung auf Antrag auslAndlscher Dienststellen
§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung und Schlußvorschrfften
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen § 32 Reisebeschränkungen
Tätigkeit § 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienst-
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der stellen
Sicherheitsüberprüfung § 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
§ 17 Ergänzung der Sicherheltserklärung und Wiederholungs- § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
OberprOfung
§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundes-
verfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-
Vierter Abschnitt
Gesetzes
Akten Ober die Sicherheitsüberprüfung;
Datenverarbeitung § 37 Strafvorschriften
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte § 38 Änderung von Gesetzen
§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen § 39 Inkrafttreten
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erster Abschnitt heitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unter-
richten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung
Allgemeine Vorschriften
des Ehegatten oder des Lebenspartners in die Sicher-
heitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später
eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebens-
§1
partners.
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das
1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der
zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen 2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung
Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) wahrnehmen,
oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprü-
3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesre-
fung).
publik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche
1. Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich ver- Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen.
schaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder
VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
§3
2. Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrich-
tungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, Zuständigkeit
wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, (1) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist
nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bun-
3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen des, die einer Person eine sicherheitsempfindliche
Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächti-
die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort gen will,
anfallender Verschlußsachen von der jeweils zuständi-
2. bei deutschen Staatsangehörigen aus Anlaß ihrer
gen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit
Tätigkeit im sicherheitsempfindlichen Bereich bei der
dem Bundesministerium des Innern als Nationale
NATO oder anderen zwischenstaatlichen Einrichtun-
Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt
gen und Stellen das Bundesministerium des Innern als
worden ist.
Nationale Sicherheitsbehörde, soweit nichts anderes
(3) Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik bestimmt ist,
Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch
3. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grund-
Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlußsa-
gesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,
chen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen
können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem 4. im übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzu- des Bundes, die eine Verschlußsache an eine nicht-
legen, welche Verschlußsachengrade des Vertragspart- öffentliche Stelle weitergeben will.
ners Verschlußsachengraden nach diesem Gesetz ver- In den Fällen der Nummern 1 und 4 kann bei nachgeord-
gleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im neten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des
Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und Bundes deren oberste Bundesbehörde Aufgaben der
insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen. zuständigen Stelle übernehmen. Die Aufgaben der
zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit
§2 wahrzunehmen.
Betroffener Personenkreis (2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprü-
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen fung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3
Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Abs. 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheits- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen, digung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Abs. 3
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Nr. 1 Buchstabe a des MAD-Gesetzes, soweit nicht in
sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Voll- Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen
endung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetz-
eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann gebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des
verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes be-
gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durch- stimmt ist.
geführt worden ist. (3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
(2) Der volljährige Ehegatte oder Partner, mit dem der Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst
Betroffene in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebens- führen Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mit-
partner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 arbeitern des eigenen Dienstes allein durch. Sie wenden
und 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Gleiches gilt,
die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die wenn der Bundesnachrichtendienst oder der Militärische
Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners erfor- Abschirmdienst eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
derlich. Geht der Betroffene die Ehe oder die eheähnliche nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 zuweisen, übertragen oder dazu
Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicher- ermächtigen will.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 869
§4 befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie
einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes
Verschlußsachen
oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei
(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei den Nach-
geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder richtendiensten des Bundes.
Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie (2) liegen in der Person des Ehegatten oder Lebens-
werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer partners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der
(2) Eine Verschlußsache ist Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Ent-
1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch
scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1
Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interes-
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
sen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder gefährden kann, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ableh-
nung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsemp-
2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte
findlichen Tätigkeit anzuwenden.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen kann,
3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch zweiter Abschnitt
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Überprüfungsarten
Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein und Durchführungsmaßnahmen
kann,
4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der §7
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann. Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit wird entweder eine
§5
1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder
Sicherheitsrisiken,
2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
sicherheltserhebliche Erkenntnisse
3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko
ermittlungen
vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
durchgeführt.
1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der
Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätig- (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicher-
keit begründen oder heitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen
der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt
2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustim-
Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, ins- mung des Betroffenen und der einbezogenen Person die
besondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begrün- nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen.
den oder § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheit-
lichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für §8
deren Erhaltung begründen. Einfache Sicherheitsüberprüfung
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen
Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten oder Lebens- durchzuführen, die
partners vorliegen.
1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschluß-
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich sachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen kön-
aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. nen,
2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahr-
§6 nehmen sollen.
Rechte des Betroffenen (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige
Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art
(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheits- oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
empfindlichen Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit
zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur §9
Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die
Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen·
Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des
2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH ein-
Bundes und der Länder,
gestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn
sich verschaffen können, 2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
Bundeszentralregister,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art
und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach 3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutz-
§ 8 für ausreichend hält. direktion und die Nachrichtendienste des Bundes.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach§ 9 trifft die mit-
wirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maß-
§10 nahmen:
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung 1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten
mit Sicherheitsermittlungen Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt
auf die letzten fünf Jahre,
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits-
ermittlungen ist für Personen durchzuführen, 2. Prüfung der Identität des Betroffenen.
1. die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Ver- Wird der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in
schlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen,
können, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubezie-
henden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten
2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuf- Maßnahmen.
ten Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich ver-
schaffen können, (3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach_§ 10 befragt die
mitwirkende Behörde zusätzlich von dem Betroffenen in
3. die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzperso-
einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des nen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu
Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob
Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleich- tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicher-
barer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, heitsrisiko schließen lassen.
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art (4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer
und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen
§ 8 oder§ 9 für ausreichend hält. oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheits-
dienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
blik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
§ 11 Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder
Datenerhebung
die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen
dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhalts-
Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene punkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst
sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht- der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor-
öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die liegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkennt-
Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine nisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung
dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mit- an die mitwirkende Behörde.
wirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis
Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der
erfordert und die Befragung des Betroffenen oder seines
in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe
Ehegatten oder Lebenspartners nicht ausreicht oder ihr
der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befra-
schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mit-
genden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unter-
wirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den
bleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder des
Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen
Nachrichtendienstes erforderlich ist.
oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsan-
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen waltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnah-
Daten beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheits- men der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung
überprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspart- durchführen.
ner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr
schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines
Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere Dritter Abschnitt
geeignete Personen oder Stellen befragt werden. Verfahren
§12 §13
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten Sicherheitaerklirung
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mit- (1) In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen
wirkende Behörde folgende Maßnahmen: anzugeben:
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 871
1. Namen, auch frühere, Vornamen, Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzuge-
ben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf
2. Geburtsdatum, -ort,
Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfas-
3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte sungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicher-
Staatsangehörigkeiten, heitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten oder
Lebenspartner des Betroffenen, sind weitere Überprü-
4. Familienstand,
fungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte
zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
(3) Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicher-
6. ausgeübter Beruf, heitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in
Absatz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16, 17 und 1~ genannten
7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
Daten anzugeben.
8. Anzahl der Kinder, (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 3
9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit
auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburts- der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf-
ort und Verhältnis zu dieser Person), und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländi-
schen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten
10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an-
Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsan- zugeben.
gehörigkeit und Wohnsitz),
(5) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn,
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der
Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr
Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Ent-
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, lassung oder Kündigung begründen könnten. Über das
Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.
13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durch-
geführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob (6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der
zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des
können, Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu
diesem Zweck können die Personalakten eingesehen
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitser-
zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen klärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt
Demokratischen Republik, die auf einen Anbah- diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei
nungs- und Werbungsversuch hindeuten können, denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisatio- Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko
nen, vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ent-
gegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustim-
16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, mung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die
Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung
17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen
oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse un-
Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu
Staaten, in denen nach Feststellung des Bundes- erläßlich ist.
ministeriums des Innern als Nationale Sicherheits-
behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit
§14
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen
zu besorgen sind, Abschluß der Sicherheitsüberpriifung
18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis,
Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt
den §§ 9 und 1O (Namen, Vornamen, Anschrift und sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse
Verhältnis zur Person), an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin
sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf,
berufliche und private Anschrift und Rufnummern (2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis,
sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schrift-
einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10, lich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die
zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die
20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen. Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der (3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicher-
Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. heitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat
Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.
die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit (4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der
dem Betroffenen leben. Zur Person des Ehegatten oder sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies dem
Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Betroffenen mit.
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§15 (2) Informationen Ober die persönlichen, dienstlichen
Vorllufige ZUweiaung und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit
einer slcherheltsempfindlichen Tltigkeit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind
zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie fOr die slcher-
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abwei- heitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen ins-
chend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit besondere:
des Betroffenen vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
erlauben, wenn die mitwirkende Behörde 1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfind-
1. bei der einfachen SicherheltsOberprüfung die Angaben lichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie
deren Änderungen und Beendigung,
in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der
eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausschei-
2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der den,
erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits- 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines ·
ermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfän-
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein
dungs- und Überweisungsbeschlüsse,
Sicherheitsrisiko ergeben haben.
5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeits-
§16 rechtliche Maßnahmen.
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse (3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist
nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung gesondert zu führen und darf weder der personalverwal-
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde tenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht
haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wech-
wenn sicherheltserhebliche Erkenntnisse über den Betrof- sels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicher-
fenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezoge- heitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine
nen Ehegatten oder Lebenspartner bekanntwerden oder sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. (4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheb- eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen
lichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko sind:
nach § 5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige
Stelle Ober das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die
Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betref-
fen,
§17 2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der
Ergänzung der Sicherheitserklärung sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
und Wiederholungsüberprüfung 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines
(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel
Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur
alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener
Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicher-
Veränderungen vom Betroffenen zu ergänzen.
heitserheblich sind.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10
ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wieder- (5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4
holungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der
zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einlei- mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung
ten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahele- der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach
gen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung den in§ 22 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen.
entspricht dem der ErstüberprOfung; die mitwirkende
Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung ab-
sehen. Die WiederholungsQberprOfung erfolgt nur mit
Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts §19
anderes beslimmt ist, und mit der Zustimmung seines Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
Ehegatten oder Lebenspartners, falls er einbezogen wird.
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind
gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff
Vierter Abschnitt zu schützen.
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; (2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind
Datenverarbeitung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu ver-
nichten, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfind-
§18 liche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt
in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte Unterlagen Ober die Sicherheitsüberprüfung bei der
(1) Die zuständige Stelle führt Ober den Betroffenen eine zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus
Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es
betreffenden Informationen aufzunehmen sind. sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewah-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 873
rung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt
absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder
Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher
ermächtigen. Bedeutung.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei (2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespei-
der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 cherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung
Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt be- der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die
züglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur
Personen. Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt
und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene
§20
Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stel-
Speichern, Verändern und Nutzen len übermitteln.
personenbezogener Daten in Dateien
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufga- gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
ben nach diesem Gesetz die in§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfund- (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
stelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung
Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafver-
Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, folgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffent-
verändern und nutzen. liche Stelle ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben
§22
1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezo-
Berichtigen,LöschenundSperren
genen Daten des Betroffenen und des in die Sicher-
personenbezogener Daten
heitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder
Lebenspartners und die Aktenfundstelle, (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde
haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie
2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene
3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit vom Betrof-
die ein Sicherheitsrisiko begründen, fenen bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbe-
zogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten
auf sonstige Weise festzuhalten.
nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien (2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten
gespeichert werden. sind zu löschen
1. von der zuständigen Stelle
§21 a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine
Übermittlung und Zweckbindung sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei
denn, der Betroffene willigt in die weitere Speiche-
(1) Die Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespei- rung ein,
cherten personenbezogenen Daten dürfen von der
zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausschei-
den des Betroffenen aus der sicherheltsempfindli-
1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, chen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffene willigt in
2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher die weitere Speicherung ein oder es ist beabsich-
Bedeutung, tigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu
3. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschü~se übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen,
genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungs- 2. von der mitwirkenden Behörde
behörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten
Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ab-
wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich lauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des
weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen
wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten perso- Tätigkeit,
nenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der dis-
b) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von
ziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeits-
zehn Jahren, beim Bundesnachrichtendienst nach
rechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn
Ablauf von 25 Jahren, nach den in Nummer 1
dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes
genannten Fristen,
erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespei-
cherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im c) die nach§ 20 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten,
Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermit- wenn feststeht, daß der Betroffene keine sicher-
teln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder heitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr
geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht ausgeschieden ist.
. ·---. ------------
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezo- Fünfter Abschnitt
gene Daten zu ,löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig
Ist. Sonderregelungen
bei Sicherheitsüberprüfungen
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der für nicht-öffentliche Stellen
Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall
sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilli-
§24
gung des Betroffenen verarbeitet und genutzt werden.
Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von
§23 der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen
Auskunft Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt
über gespeicherte personenbezogene Daten werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.
(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwir-
kenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, wel- §25
che Daten über die anfragende Person im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden. Zuständigkeit
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermitt- (1) Zuständige Stelle ist das Bundesministerium für
lung personenbezogener Daten an die mitwirkenden Wirtschaft, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine
Behörden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zustän-
~ige Stelle wahrnimmt.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach die-
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der sem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Perso-
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Auf- nalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzu-
gaben gefährden würde, nehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen,
wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informa-
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder
tionen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen,
Nachteile bereiten würde oder
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-
sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter- §26
essen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
Sicherheitserklirung
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der
Abweichend von § 13 Abs. 6 leitet der Betroffene seine
Auskunftserteilung zurücktreten muß.
Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehe-
Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der gatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 2 fügt er dessen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ent- Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Voll-
scheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige- ständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit
rung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie
die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle wei-
machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrund- ter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche
lage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuwei- Erkenntnisse mit.
sen, daß sie sich an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz wenden kann.
§27
(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, so ist
sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Abschluß der Sicherheitsüberprüfung,
Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustän- Weitergabe sicherheitserhebllcher Erkenntnisse
dige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes Stelle nur darüber, daß der Betroffene zur sicherheitsemp-
gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten findlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird.
für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur
Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschluß-
sachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkennt-
(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Per-
nisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden
son Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft
und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck
für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht
genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zu-
ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewie-
sen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten ent- ständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicher-
heitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder
sprechend.
den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegat-
(7) Die Auskunft ist unentgettlicn. ten oder Lebenspartnerbekanntwerden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 875
§28 (2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt
werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine beson-
Aktualisierung der Sicherheitserklärung
ders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste
der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf erwarten lassen.
Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitser-
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten,
klärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhalts-
(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung punkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch
angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderun- fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die
gen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mit- zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich
wirkende Behörde, die Maßnahmen nach§ 12 Abs. 1 Nr. 2 zu unterrichten.
und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.
§33
§29
Sicherheitsüberprüfung
Übermittlung von Informationen auf Antrag ausländischer Dienststellen
über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwir-
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle kenden Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicher-
das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, heitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestim-
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines mungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschrif-
Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich ten zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrecht-
mitzuteilen. lichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körper-
schaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zu-
§30 gestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle (2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige
Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwie-
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicher- gende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entge-
heitsakte entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicher- genstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personen-
heitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel bezogener Daten an die ausländische Dienststelle.
des Arbeitgebers nicht abgegeben wird. (3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen,
daß die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermit-
telten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der
§31 Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die
Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über
in automatisierten Dateien die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezo-
genen Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien
speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige §34
Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung Ermächtigung zur Rechtsverordnung
und Sperrung finden Anwendung.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen
öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des
Sechster Abschnitt § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.
Reisebeschränkungen,
Sicherheitsüberprüfungen
auf Antrag ausländischer Dienststellen
und Schlußvorschriften §35
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§32 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-
führung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium
Reisebeschrlnkungen
des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bestimmt ist.
ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-
und 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und
führung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüber-
Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere
prüfung in der Wirtschaft erläßt das Bundesministerium für
Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.
des Innern.
Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Aus-
scheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit an- (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-
geordnet werden. führung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bun-
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
desministeriums der Verteidigung ertäßt das Bundesmini- 13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), das zuletzt durch Ar-
sterium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun- tikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 997)
desministerium des Innern. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-
führung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
des Bundes ertäßt die jeweils zuständige oberste Bundes-
behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ,,Sie haben für die Durchführung der vorstehend genann-
des Innern. ten Anordnungen das erforderliche Personal bereitzuhal-
ten, das gemäß dem SicherheitsüberprOfungsgesetz vom
20. April 1994 (BGBI. 1S. 867) überprüft und zum Zugang
§36 zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgra-
des ermächtigt ist."
Anwendung
des Bundesdatenschutzgesetzes,
Bundesverfassungsschutzgesetzes, (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes zember 1990 (BGBI. 1 S. 2954, 2970) wird wie folgt ge-
ändert:
(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Fünf-
ten Abschnitts sowie die §§ 18 und 39 des Bundesdaten- 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes, des Ersten Abschnitts und die §§ 14
und 23 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und
§ 10 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1 und 8 des
MAD-Gesetzes und § 6 des BND-Gesetzes finden An- ,,Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfas-
wendung. sungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1
Nr. 1 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom
(2) Für die Datenschutzkontrolle der von öffentlichen 20. April 1994 {BGBI. 1S. 867) geregelt."
und nicht-öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz
gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
§§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.
2. § 8 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§37 „Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben
Strafvorschriften hinzuweisen."
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte perso-
3. § 10 Abs. 2 wird aufgehoben.
nenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. speichert, verändert oder übermittelt, (3) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1
2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereit- S. 2954, 2977) wird wie folgt geändert:
hält oder
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien ver-
schafft,
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft. „Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
(2) Ebenso wird bestraft, wer bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind
im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten (BGBI. 1S. 867) geregelt."
personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind,
durch unrichtige Angaben erschleicht oder
2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. entgegen§ 21 Abs. 1 oder§ 27 Satz 3 Daten für andere
Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an (4) § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 des Wehrpflichtgesetzes in
einen anderen weitergibt. der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, (BGBI. 1 S. 879), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 45 des
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) ge-
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Jahren oder Geldstrafe.
„ 7. auf Verfangen der zuständigen Wehrersatzbehörde
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer
erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren
§38 Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-
führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich
Änderung von Gesetzen
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom
(1) Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung 20. April 1994 (BGBI. 1S. 867). Einer Zustimmung des
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom Wehrpflichtigen bedarf es nicht."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 877
(5) § 2 Abs. 2 Satz 3 des BND-Gesetzes vom 20. De- §39
zember 1990 (BGBI. 1S. 2954, 2979) wird wie folgt gefaßt:
Inkrafttreten
"Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüber-
prüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBI. 1S. 867) anzu- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
wenden." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. April 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
im deutsch-ungarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
Vom 20. April 1994
Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989 zu dem
Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnen-
schiffahrt (BGBI. 1989 II S. 1026) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989
zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die
Binnenschiffahrt (BGBI. 1989 II S. 1026).
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 879
Verordnung
zur Regelung von Zustindigkeiten
im deutsch-tschechischen und deutsch-slowakischen
Wechselverkehr mit Binnenschiffen
Vom 20. April 1994
Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989 zu dem
Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBI. 1989 II S. 1035) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr:
§1
Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die
Wasser- und Schiffahrtsdlrektion West auch für die Bezirke aller übrigen
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und
Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 1989 zu dem Abkommen· vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBI. 198911 S. 1035).
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Regelung von Zustlndigkeiten
im deutsch-bulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
Vom 20. April 1994
Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu dem
Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt
auf den Binnenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr:
§1
Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu
dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt
auf den Binnenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619).
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 881
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
im deutsch-polnischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
Vom 20. April 1994
Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu dem
Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt
(BGBI. 1993 II S. 779) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und
Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April
1993 zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Binnenschiffahrt
(BGBI. 1993 II S. 779).
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Regelung von Zustindigkeiten
im deutsch-rumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
Vom 20. April 1994
Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu dem
Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den
Binnenwasserstraßen (BGBI. 1993 II S. 770) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr:
§1
Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu
dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf
den Binnenwasserstraßen (BGBI. 199311 S. 770).
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994 883
.. Anordnung
zur Ubertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 18. März 1994
1. II.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden Das Bundesministerium des Innern kann die Zuständig-
keit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
von Abschnitt I auch in anderen Einzelfällen selbst über-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
nehmen.
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der III.
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462)
Die Anordnung findet keine Anwendung auf Wider-
übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu
sprüche, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt
erlassen,
worden sind.
1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,
IV.
2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz, Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
3. dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei
4. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1. genann-
5. dem Präsidenten des Bundesamtes für den Zivil- ten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für
schutz, den Erfaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des
6. dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken- Dienstherrn vor.
nung ausländischer Flüchtlinge,
7. dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in V.
der Informationstechnik, Die Anordnung tritt am 20. März 1994 in Kraft. Zum
8. dem Präsidenten des Bundesarchivs, gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
9. dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des - die Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Kla-
gen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, des Bundesministers des Innern vom 26. Januar 1968
(BGBI. 1S. 121 ),
10. den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
- die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die
11. dem Direktor der Grenzschutzdirektion, Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten-
12. dem Leiter der Grenzschutz.schule, verhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers
des Innern vom 9. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2678),
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den
m,t dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt - die Anordnung über die Übertragung der Zuständigkeit
erfassen, den Erfaß eines Verwaltungsaktes oder einen zur Entscheidung über Widersprüche auf Gebieten der
Anspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministerium des Personalausgaben und der Arbeitszeit im Dienstbereich
Innern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vor- des Bundesministers des Innern vom 8. Dezember 1987
behalten, wenn der Behördenleiter selbst betroffen ist. (GMBI. 1988 S. 95),
In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit - ~ie Anordnung zur Änderung der Anordnung über die
Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen ent- Ubertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über
scheiden die vorgenannten Behördenleiter nur für die Widersprüche auf Gebieten der Personalausgaben und
Beamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Aus- der Arbeitszeit im Dienstbereich des Bundesministers
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß des Innern vom 13. März 1992 (GMBI. S. 204),
der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von - die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die
Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten-
des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen verhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers
worden ist. des Innern vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 544).
Bonn, den 18. März 1994
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Priesnitz
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
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setzung erlassenen Rechlsvorschrlflen eowie damit zusammenhAngende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 3. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnl!ng der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Uberhol- und Begegnungsver-
bote auf der Elbe 3997 (70 14. 4. 94) 15.4. 94
neu: 9511-1-26
7. 4. 94 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 4221 (74 20. 4. 94) 28.4. 94
96-1-2-16