822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(3. BZRÄndG)
Vom 19.April 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Nach§ 69 wird folgender§ 70 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§70
Auskunft über die Wählbarkeit
Artikel 1 in den neuen Bundesländern
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (1) Zur Feststellung eines Ausschlusses der Wähl-
barkeit wird für die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der auf Antrag Auskunft über Bewerber für diese Wahlen in
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 den in § 69 Abs. 1 genannten Ländern erteilt. § 69
S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814), (2) Enthält das Register über einen Bewerber eine
wird wie folgt geändert: Eintragung, wird dem Innenministerium ein Führungs-
zeugnis für Behörden (§§ 31, 32 Abs. 3) erteilt. Enthält
das Register keine Eintragung, die in ein Führungs-
1. § 69 wird wie folgt gefaßt: zeugnis für Behörden aufzunehmen ist, teilt die Regi-
sterbehörde dies dem Innenministerium mit. Ein Füh-
,,§69
rungszeugnis für Behörden wird in diesem Fall nicht
Auskunft über das Wahlrecht erteilt.
in den neuen Bundesländern (3) Enthält das erteilte Führungszeugnis Eintragun-
(1) Zur Feststellung eines Ausschlusses vom Wahl- gen, aus denen sich der Ausschluß von der Wählbar-
keit ergibt oder ergeben kann, teilt das Innenministe-
recht wird für die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen
rium diese Eintragungen der zuständigen Melde-
auf Antrag Auskunft über Personen erteilt, die in den behörde mit. Andere Eintragungen dürfen nicht mitge-
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, teilt werden. Eine Weiterleitung des Führungszeugnis-
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin am ses ist unzulässig. Enthält das Register keine Eintra-
1. Januar 1994 wahlberechtigt sind oder die Wahl- gung, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzu-
berechtigung bis zum 31. Dezember 1994 erlangen. nehmen ist, oder keine Eintragung, aus der sich der
Ausschluß von der Wählbarkeit ergibt oder ergeben
(2) Die Anträge sind durch die zuständigen Melde- kann, teilt das Innenministerium der zuständigen Mel-
behörden über das Innenministerium oder die Senats- debehörde mit, daß das Führungszeugnis keine Eintra-
verwaltung für Inneres Berlin zu stellen. gung im Hinblick auf einen Ausschluß von der Wähl-
barkeit enthält.
(3) Die Registerbehörde erteilt die Auskunft unmittel-
bar an die zuständigen Meldebehörden. Die Auskunft (4) Die Führungszeugnisse für Behörden und die
darf nur solche Eintragungen enthalten, aus denen sich Mitteilungen sind sechs Wochen nach Eingang durch
ein Ausschluß der betroffenen Person vom Wahlrecht das Innenministerium zu vernichten.
ergibt. Soweit das Register keine oder andere Eintra- (5) § 69 Abs. 4 gilt entsprechend."
gungen enthält, wird eine Auskunft nicht erteilt. Maß-
geblich für die Auskunfterteilung ist der Registerbe-
stand an einem vom Bundesministerium der Justiz Artikel 2
festzulegenden Stichtag. Inkrafttreten
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem in Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
satz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. April 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sc h narren berger
-----·- ·- ·----------------
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 823
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin*)
Vom 18. April 1994
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
durch § 24. Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit verwendung,
dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
6. Vorlagen technisch erfassen und umsetzen,
§1
7. Reproprodukte bearbeiten und korrigieren,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
8. Reproteilprodukte herstellen und montieren.
Der Ausbildungsberuf Reprohersteller/Reproherstellerin
wird staatlich anerkannt. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
§2 und Kenntnisse:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 1. in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte a) Reproduktionsherstellung planen und vorbereiten,
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen: b) Reproduktionsvorlagen technisch erfassen und
1. Reproduktionstechnik, umsetzen,
2. Druckformtechnik c) Reproendprodukte herstellen;
gewählt werden. 2. in der Fachrichtung Druckformtechnik:
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach a) Druckformherstellung planen und vorbereiten,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen b) Kopiervorlagen montieren,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung c) Druckformen herstellen, korrigieren und prüfen.
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die §5
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Berufsfeldbreite Grundbildung der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
und Zielsetzung der Berufsausbildung die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß fordern.
der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten §6
beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-
Ausbildungsplan
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Arbeitsplatz einschließt. Die Vermittlung orientiert sich Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §7
Berichtsheft
§4
Ausbildungsberufsbild Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
1. Berufsbildung, durchzusehen.
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Zwischenprüfung
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der cc) Korrigieren und Bearbeiten einer Tonwert-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender reproduktion,
Nummer 2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 3 dd) Messen und Prüfen;
Buchstabe a und b und laufender Nummer 4 fOr das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und b) als Prüfungsstück:
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht Herstellen eines kombinierten Reproproduktes für
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden eine mehrfarbige Drucksache einschließlich Korrek-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tur unter Verwendung von technischen Rastern
sowie selbsterstellten Strich- und Vierfarben-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Tonwertreproduktionen.
insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür 2. In der Fachrichtung Druckformtechnik kommen ins-
kommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht: besondere in Betracht:
1 . Festlegen des reprotechnischen Verfahrensweges, a) als Arbeitsproben:
2. Herstellen einer einfarbigen Tonwertreproduktion, aa) Herstellen von Kopiervorlagen,
3. Herstellen von Strichreproduktionen für ein mehr- bb) Herstellen von Montagen für ein mehrseitiges
farbiges Druckprodukt, und mehrfarbiges Druckprodukt,
cc) Herstellen und Korrigieren von Druckformen,
4. Ausführen von Korrekturen.
dd) Messen und Prüfen;
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
b) als Prüfungsstück:
das Herstellen eines kombinierten Reproproduktes mittels
Composing/Montage und Korrekturarbeiten unter Verwen- Herstellen von Druckformen fOr ein mehrseitiges
dung einer Strichreproduktion, einschließlich technischem und mehrfarbiges Druckprodukt.
Raster und einfarbigen Tonwertreproduktionen für ein Die Arbeitsproben und das Prüfungsstück sollen jeweils
mehrfarbiges Druckprodukt. mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden matik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-
Gebieten schriftlich lösen: kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
rationelle Energieverwendung, besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- 1. im Prüfungsfach Technologie:
schriften, a) in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:
3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
4. Rechtschreibung, Energieverwendung,
bb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-
5. · Vorlagenbeurteilung,
duktionsmaterialien und Hilfsstoffen,
6. Reproduktionsherstellung,
cc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und
7. Korrektur, -beurteilung,
8. Composing/Montage. dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. ff) Reproduktionsherstellung,
gg) Bildbearbeitung, Korrektur,
§9 hh) Composing, Montage,
Abschlußprüfung ii) Typografie, Gestaltung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der kk) Informations- und Übertragungsprozesse,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, und Regeltechnik,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. IO fachbezogene Naturwissenschaften;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) in der Fachrichtung Druckformtechnik:
insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben und aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
ein Prüfungsstück anfertigen. Energieverwendung,
1. In der Fachrichtung Reproduktionstechnik kommen bb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-
insbesondere in Betracht: duktionsmaterialien und Hilfsstoffen,
a) als Arbeitsproben: cc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und
aa) Festlegen des reprotechnischen Verfahrens- -beurteilung,
weges, dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
bb) Herstellen von Strichreproduktionen nach ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-
mehrfarbigen Vorlagen für ein mehrfarbiges wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,
Druckprodukt, Reproduktionsherstellung,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 825
ff) Montagegeräte und -systeme, Montagen, Kon- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
trollelemente, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gg) Druckformherstellung, Korrekturverfahren,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
hh) Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
und Regeltechnik, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
ii) fachbezogene Naturwissenschaften; wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
mündlichen das doppelte Gewicht.
a) Zahlen- und Maßsysteme, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
b) Flächenberechnungen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
c) densitometrische Berechnungen,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
d) Material- und Energieverbrauch, Material- und Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Energiekosten, Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
e) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung: §10
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammen- Übergangsregelung
schreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichen- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
setzung; dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- dieser Verordnung.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 11
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90Minuten, bildung zum Druckformhersteller vom 1. August 1974
(BGBI. 1 S. 1755) vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Druck-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und vorlagenhersteller vom 1. August 1974 (BGBI. 1 S. 1742)
Sozialkunde 60Minuten. tritt am 1. August 1995 vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.
Bonn, den 18. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation . a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und während
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten der gesamten
Ausbildung
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
zu vermitteln
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündlichen Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastun-
gen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen,
zu ihrer Vermeidung beitragen sowie Möglichkeiten
der rationellen und umweltschonenden Material-
verwendung insbesondere durch Wiederverwendung
und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen nutzen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 827
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
achtungsbereich anführen
5 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen
und vorbereiten und den entsprechenden reprotechnischen Ver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) fahrensweg bestimmen
b) bei der Beurteilung von Vorlagen repro- und druck-
technische Standards berücksichtigen
c) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse
entsprechend ihrer Eigenschaften und Einsatz-
bereiche auswählen
d) Vorlagen bemaßen 12
e) Maßsysteme umrechnen und anwenden
f) Arbeitsskizzen herstellen
g) typografische Gestaltungsgrundsätze und Normen
berücksichtigen
h) grafische Gestaltungsformen anwenden
i) Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für einfarbige
Strich- und Tonwertreproduktionen durchführen
6 Vorlagen technisch a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
erfassen und umsetzen b) Produktionsanlagen warten und pflegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
c) Strich- und Tonwertreproduktionen für einfarbige
Drucksachen herstellen
d) Strichreproduktionen für mehrfarbige Drucksachen
herstellen 10
e) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben
und Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen
und beurteilen
f) Kontrollelemente einsetzen und prüf- und meß-
technische Arbeiten durchführen
7 Reproprodukte bearbeiten a) Korrekturen manuell ausführen 10
und korrigieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Korrekturgeräte rüsten und bedienen 4
8 Reproteilprodukte a) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-
herstellen und montieren darstellungen und Änderungen von Zeichnungs- 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) details ausführen
b) Geräte zur Maskenherstellung rüsten und bedienen
c) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei- 7
stellen, entfernen und ergänzen
d) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten
herstellen
e) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich- 6
darstellungen, oder ganze Seiten nach Vorgaben für
einfarbige Drucksachen montieren
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) mehrfarbige Vortagen nach Reproduktionskriterien
und vorbereiten beurteilen und den entsprechenden reprotechni-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) schen Verfahrensweg bestimmen
b) drucktechnische Standards berücksichtigen 2
c) Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für Strich- und
Tonwertreproduktionen durchführen
2 Vorlagen technisch a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
erfassen und umsetzen b) Daten für die Strich- und Tonwertreproduktion sowie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) 6
die Steuerung der Geräte ermitteln
c) Datenblätter und Gradationsdiagramme erstellen
d) mehrfarbige Tonwertreproduktionen und deren Teil-
produkte gemäß den Vorgaben für Tonwertumfang,
Gradation, Graubalance und Farbkorrektur oder 12
Kopiervorlagen mit mehrfarbigen Tonwertreproduk-
tionen manuell und gerätetechnisch herstellen
3 Reproprodukte bearbeiten a) Bildinhalte einfarbiger Tonwertreproduktionen, ins-
und korrigieren besondere durch Veränderung von Gradation, Kon-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) trast und Detailausführung korrigieren 7
b) Masken für die Korrektur von Tonwerten und Detail-
strukturen herstellen
c) Korrekturen für mehrfarbige Drucksachen ausführen 12
4 Reproteilprodukte a) Reproprodukte als Durchsichts- und Aufsichtsvorlage
herstellen und montieren herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich-
darstellungen, nach Vorgaben für einfarbige Druck-
sachen zusammenführen
c) Masken für die Freistellung und Entfernung von Bild- 13
darstellungen herstellen
d) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten
herstellen
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und für die
weitere Verarbeitung vorbereiten
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 829
III. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Reproduktionstechnik
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Reproduktionsherstellung a) Prozeßdaten für die technische Arbeitsausführung
planen und vorbereiten berechnen
(§ 4Abs. 2 Nr. 1 b) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei- 6
Buchstabe a) tung anwenden
c) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische Kri-
terien berücksichtigen
2 Reproduktionsvorlagen a) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren
technisch erfassen b) Reproteilprodukte nach ein- und mehrfarbigen Vor- 13
und umsetzen lagen sowie aus digitalen Informationsträgern her-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 stellen
Buchstabe b)
3 Reproendprodukte a) Gerätetechnik einrüsten und bedienen
herstellen b) Programme bei der Zusammenführung von Repro- 8
(§ 4Abs. 2 Nr.1 teilprodukten einsetzen
Buchstabe c)
c) Bildinhalte mehrfarbiger Tonwertreproduktionen durch
Veränderung insbesondere von Gradation, Grau-
balance, Farbwert, Kontrast und Detailausführung
rechnergestützt korrigieren 12
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Daten sichern und archivieren
f) mehrfarbige Composingarbeiten ausführen
g) Reproendprodukte ausgeben
13
h) Proofs herstellen und auswerten
i) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
B. Fachrichtung Druckformtechnik
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Druckformherstellung a) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei-
planen und vorbereiten tung anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische 2
Buchstabe a) Kriterien berücksichtigen
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
2 Kopiervorlagen montieren a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken
Buchstabe b) erstellen
b) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druckweiter-
verarbeitung einsetzen
c) Montagen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen 10
d) Montagen insbesondere auf Stand, Kopierfähigkeit
sowie Vollständigkeit prüfen
e) Montagen archivieren
3 Druckformen herstellen, a) Maschinen und Geräte auftragsbezogen vorbereiten
korrigieren und prüfen b) Druckformträger vorbereiten und auf Verwendbarkeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 prüfen 10
Buchstabe c)
c) Programme für die Steuerung der Druckformher-
stellung einsetzen und handhaben
d) Druckformen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen
e) Störungen und Fehler Im Prozeßablauf erkennen und 10
beheben
f) Druckformen visuell kontrollieren
g) Druckformen meßtechnisch und druckverfahrens- 10
spezifisch prüfen
h) Druckformen druckverfahrensspezifisch korrigieren 10
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 831
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 18. April 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Ver-
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des ordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602)
1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Ver-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
ordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den
wirtschaft und Forsten:
zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord
behält,
§1
11. a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit einer
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Maschengröße unter 32 Millimeter oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu
7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal- den dort angegebenen Sperrzeiten
tung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Sprotten fängt,
Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), ver- 12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzei-
Nr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen- tig unterrichtet,
öffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen- 13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-
öffnung verwendet, stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3
oder Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten ein
(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen
nicht zugelassenes Fanggerät verwendet,
größeren als den zulässigen Anteil an geschützten
Arten an Bord behält oder anlandet, 14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
einen größeren als den zulässigen Anteil an den dort
Nr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein-
bezeichneten Arten an Bord behält,
holen sortiert und einen Fang geschützter Arten, wel-
che die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, nicht 15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3
unverzüglich wieder über Bord wirft, Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren benutzt,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder 16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)
nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit
verstaut an Bord mit sich führt, einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,
5. entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG) 17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Ver-
Nr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder ordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,
ein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen- giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte
öffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest- benutzt,
maschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet, 18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verord-
6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) nung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten
Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt, Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-
wendet,
7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)
(EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebstiere
Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer
oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1 der
Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichne-
bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
ten Gebieten oder mit unzulässigen Netzen gefange-
Sperrzeiten betreibt,
nen Lachs oder Meerforelle umlädt, anlandet, beför-
dert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet 20. entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)
oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an
wirft, Bord hat,
8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummerscheren Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder
aus den dort genannten Regionen oder Gebieten andere Fischarten Schulen oder Gruppen von Meeres-
anlandet, ~ugetieren mit Ringwaden einkreist,
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
22. entgegen Artikel 9a Abs. 1 der Verordnung (EWG) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder
Nr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als nicht rechtzeitig unterrichtet,
der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder zur
6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbin-
Fangtätigkeit benutzt oder
dung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-
Bord vornimmt oder zuläßt. nen Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
§2
7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,
12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung 8. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vor-
S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) geschriebenen Weise an Bord verstaut oder
Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur
Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor- 9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung
mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (EWG) Nr. 284 7/93 einen Bestand oder eine Bestands-
(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EG) gruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betref-
Nr. 3680/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über fende Quote als ausgeschöpft gilt.
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkom-
mens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf §3
dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
Nr. L 341 S. 42), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich bei Erzeugerorganisationen und
oder fahrlässig Transportunternehmen
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 1O Abs. 1a der Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
mit Artikel 1 oder 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) lässig
Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 3680/93, ein Logbuch nicht, nicht
(EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-
richtig oder nicht rechtzeitig führt,
tung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent-
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) sprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Ver-
Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht kaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
rechtzeitig abgibt, zeitig übermittelt,
3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1 Nr. 2847/93 als Käufer ein Erzeugnis ohne Vorlage
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti- einer Verkaufsabrechnung abtransportiert oder
kel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) 3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung
Nr. 3680/93, eine Anlandeerklärung, (EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 führt.
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti-
kel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) §4
Nr. 3680/93, eine Umladungserklärung oder
Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften
c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommis-
erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93,
sion vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vor-
eine Fangmeldung
richtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähn-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- lichen Netzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert
zeitig abgibt, durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission
4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verord- vom 14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt,
nung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung 1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung
der Mitteilung einen Fang anlandet, (EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor-
5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1 richtungen anbringt oder festmacht,
oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 ·bis 5 oder Abs. 3
(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen Ober-
Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, seiten-Scheuerschutz anbringt,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 833
3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung 1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle
verwendet, Zwecke fängt oder
4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung 2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der
in den dort bezeichneten Gebieten verwendet, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9
der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen
Hievsteert verwendet, §6
6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
Nr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren für die Fischerei auf Lodde
Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Mindestmaschenöffnung verwendet, Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1
7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG) der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli
Nr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für
einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens
anbringt, über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der
8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-
(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet, tragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem
verwendet oder anbringt, Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Milli-
meter fischt.
10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht in
§7
der vorgeschriebenen Weise anbringt,
Durchsetzung
11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,
bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder
maßnahmen zugunsten der Fischbestände
Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Nr. 3440/84 nicht entspricht,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates vom
Artikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Nr. 3440/84 anbringt, Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich
13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG) des Übereinkommens über die künftige multilaterale
Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord-
Flapper anbringt, westatlantik (ABI. EG Nr. L 341 S. 42) verstößt, indem er
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb- 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe- Nr. 3680/93 ein Schleppnetz mit einer geringeren
nen Weise anbringt, Maschenweite als 130 Millimeter verwendet,
15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet, Nr. 3680/93 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
(EG) Nr. 3680/93 einen größeren als den zulässigen
Nr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt oder
Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,
17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen 4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4
nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung {EWG) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 das Fang-
Nr. 3440/84 nicht entspricht. gebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig
verläßt,
5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
§5 Nr. 3680/93 Fisch mit einer geringeren als der dort fest-
Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote gelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder über
Bord wirft,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der 6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verord-
Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7 des Rates vom 27. Sep- nung (EG) Nr. 3680/93 die dort genannten Informatio-
tember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der nen nicht im Bordbuch aufzeichnet,
Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG Nr. 3680/93 beim gezielten Fang einer oder mehrerer
Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren
oder fahrlässig Maschenöffnung an Bord mitführt,
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung § 11
(EG) Nr. 3680/93 ein Bordbuch oder einen Lagerplar:a Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder in der Ostsee, den Selten und dem Öresund
9. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3680/93 bei einer Kontrolle keine Hilfe Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
leistet. Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates
vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maß-
§8
nahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen Ostsee, den Selten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162
für die Fischerei des Blauen Wittling S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991 (ABI. EG
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. L 201 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Fest- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
legung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Nr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den
Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im dort genannten Gebieten während der angegebenen
Geltungsbereich des Übereinkommens über die künfti- Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält,
ge multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer Nr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht
unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang
von Blauem Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer
verwendet. kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten
Mindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,
§9 4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer
Durchsetzung
bestimmter Meldepflichten für die F1SCherei kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten
Mindestmaschenöffnung verwendet,
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
5. entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren
Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest-
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)
maschenöffnung verwendet,
Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-
dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation 6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21 Nr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht
s: 4) nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord
enthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben verstaut,
übermittelt. 7. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre-
§10 wade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeich-
Durchsetzung nete Gebiet befischt,
bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei 8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
auf bestimmte Fischbestlnde oder Bestandsgruppen Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des in den dort genannten Gebieten mit den dort genann-
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder ten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt,
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3676/93 des Rates vom 9. entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
21. Dezember 1993 zur Festlegung der zulässigen Ge- Nr. 1866/86 beim Lachs-oder Meerforellenfang nicht
samtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die
für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatz-
1994 (ABI. EG Nr. L 341 S. 1) verstößt, indem er als fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Bord mitführt,
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 10. entgegen Artikel 1O Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3676/93 Fänge von Beständen, für die TAC oder Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu
Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr
anlandet, anzulanden,
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3676/93 mit anderen Arten vermengten Hering, der Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder
mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an betäubende Substanzen benutzt,
Bord behält oder 12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät
(EG) Nr. 3676/93 in den dort bezeichneten Gebieten zu ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt
den dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt. oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 835
13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1866/86 ·in . den dort bezeichneten Gebieten Nr. 3682/93 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder
nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
fängt.
§12
§14
Durchsetzung
der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
und der an Bord mitzuführenden Dokumente gegenüber firöischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381 /87 der Kommission Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3694/93 des Rates vom
vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die 21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischerei- Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den
fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Färöern registrierten Schiffen für 1994 (ABI. EG Nr. L 341
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig S. 108) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
fahrlässig
1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1381 /87 Fischereifahrzeuge 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
oder Nr. 3694/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
b) entgegen Artikel 2 der Verordnung {EWG) Nr. 1381 /87
kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die Nr. 3694/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
auf der Oberfläche schwimmen und dazu be- der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
stimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät übermittelt,
befindet,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
nicht oder nicht in ~er vorgeschriebenen Weise kenn- Nr. 3694/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
· zeichnet,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3694/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei- nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
fahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder
5. entgegen Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung (EG)
unleserlich werden läßt,
Nr. 3694/93 gezielt Hering fängt oder
3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung {EWG) 6. entgegen Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an Nr. 3694/93 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in
Bord mitführt oder dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen
4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Sperrzeit verwendet.
Nr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-
staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung
vorlegt.
§15
§13 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen
gegenüber schwedischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3686/93 des Rates vom
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 des Rates 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
vom 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhal- Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe lettischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 77) verstößt,
unter schwedischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
S. 60) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
fahrlässig Nr. 3686/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung {EG) oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
Nr. 3682/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, Nr. 3686/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung {EG) der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Nr. 3682/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in übermittelt,
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
übermittelt, Nr. 3686/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3682/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt Nr. 3686/93 Kennbuchstaben oder -zittern nicht oder
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§16 §18
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3684/93 des Rates vom Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vom
20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und 21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter
estnischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 69) verstößt, norwegischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 96)
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1. entgegen Artikel 2 · Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3684/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig Nr. 3691/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3684/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in Nr. 3691 /93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt, übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3684/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder Nr. 3691/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3691/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder
Nr. 3684/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
5. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3691/93
Blauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der
§17
.
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
dort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-
neten Gebieten fischt oder
gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen 6. entgegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3691 /93
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3688/93 des Rates vom verwendet.
20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und §19
Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter
litauischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 85) verstößt, Zustindlgkelt
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundes-
1.. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) behörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die v'er-
Nr. 3688/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig fotgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg des
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen.
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3688/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig §20
übermittelt, lnkraftb'eten; Außerkrafttreten
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 3688/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchsetzung
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar
Nr. 3688/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder 1989 (BGBI. 1 S. 100), zuletzt geändert durch die Verord-
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. nung vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1S. 68), außer Kraft.
Bonn, den 18. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 837
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 19. April 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
der Schweinepest-Verordnung und sonstiger tierseuchen- mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
rechtlicher Vorschriften vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1 der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 1758) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest- s. 386),
Verordnung in der seit dem 27. Oktober 1993 geltenden
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
1. die am 20. August 1988 in Kraft getretene Verordnung (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. August 1988 (BGBI. 1S. 1559), vom 15. Februar 1991 (BGBI. I S. 461) geändert wor-
2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 33 der den ist,
· Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ), zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in
3. den am 27. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des § 79 Abs. 1
Verordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1758). Nr. 2 in Verbindung mit deri §§ 18 bis 30 und 79b,
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
zu 1. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116),
Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den auch in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des
§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Einigungsvertrages vom 23. September 1990
Abs. 1 und 2, den §§ 22 bis 24 Abs. 1 und den §§ 26 (BGBI. 1990 II S. 885).
Bonn, den 19. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 12
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2bis22 e) Gebietsimpfung 13
Unterabschnitt 1: f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
Allgemeine Schutzmaßregeln 2,3 oder im Impfgebiet 14
Impfverbot 2 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3 von Schweinepest bei Wildschweinen 14a
Unterabschnitt 2: 2. Afrikanische Schweinepest 15 bis 21
Besondere Schutzmaßregeln 4bis21
a) Öffentliche Bekanntmachung 15
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest 4 b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest
oder den sonstigen Standort 16, 17
und der Afrikanischen Schweinepest 5bis21 Sperre 16
1. Schweinepest 5 bis 14a Tötung und unschädliche Beseitigung,
a) Öffentliche Bekanntmachung 5 zusätzliche Maßregeln 17
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
oder sonstigen Standort 6 bis 10 und den Verdachtssperrbezirk 18, 19
Sperre 6
Sperrbezirk 18
Tötung und unschädliche Beseitigung 7
Verdachtssperrbezirk 19
Ausnahmen 8
Schlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine 9 d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 20
Behandlung der Teile und Rohstoffe e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 21
von ansteckungsverdächtigen Schweinen 10
C. Desinfektion 22
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet 11bis11d
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
Sperrbezirk 11 auf dem Transport und in Schlachtstltten 23
Beobachtungsgebiet 11a
Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln 24
Ausnahmen 11b
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d Abschnitt 6: Schlußvorschriften 26
Abschnitt 1 2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das
Ergebnis der
Begriffsbestimmungen
a) klinischen,
§1
b) pathologisch-anatomischen oder
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
c) serologischen
1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-
sche Schweinepest), wenn diese Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti- befürchten läßt;
gennachweis),
3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische diese durch
und pathologisch-anatomische Untersuchung oder
a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach- nachweis) oder
weis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-
punkten b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist; festgestellt ist;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 839
4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweine- 2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit
pest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patholo- besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer
gisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
Afrikanischen Schweinepest befürchten läßt. sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese
für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest ge- Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen
impft sind. Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder
sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-
fizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe
Abschnitt 2 oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-
Schutzmaßregeln dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-
dung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf
sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der
Unterabschnitt 1
Seuche vermieden wird.
Allgemeine Schutzmaßregeln
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den
§2 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von
dem sonstigen Standort verbracht werden.
Impfverbot
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die 4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-
Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen- wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver- sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
boten. Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen bracht werden.
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-
nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-
§3 mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen
nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-
(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen ort verbracht werden.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts- B. Nach amtlicher Feststellung
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder der Schweinepest
Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent- und der Afrikanischen Schweinepest
nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden, 1. Schweinepest
a) eine Untersuchung, a) Öffentliche Bekanntmachung
b) eine Absonderung,
c) eine amtliche Beobachtung. §5
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
serologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht Schweinepest öffentlich bekannt.
oder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen
von Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-
b) Schutzmaßregeln
schutz stehende Bestände von einer Genehmigung
für den Betrieb oder sonstigen Standort
abhängig machen.
§6
Unterabschnitt 2
Sperre
Besondere Schutzmaßregeln
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-
der Schweinepest gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb
und der Afrikanischen Schweinepest oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-
schriften der Sperre:
§4 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
bruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
nepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort Aufschrift "Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-
gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: boten" gut sichtbar anbringen.
1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. nen Ställen absondern.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur §7
mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Tötung und unschädliche Beseitigung
Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
Personen, denen die zuständige Behörde eine ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-
Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per- liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.
sonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in
Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung
desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an-
Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg- ordnen.
schutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, §8
vergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß Ausnahmen
eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann
4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7
reinigen und desinfizieren. abweichen, sofem nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund
5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug
gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen
auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig
Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchener-
gen Standort verbracht werden; das Verbringen von
regers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzu-
Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
nehmen ist.
Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung §9
zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu- Schlachtung
sperren. ansteckungsverdichtiger Schweine
6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Schlachthof geschlachtet werden.
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden. (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung
benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die
7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen
beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung
sonstigen Standort verbracht werden. und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die
8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
B~rührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- desinfizieren.
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder
§10
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor
dem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe- Behandlung der Teile und Rohstoffe
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen von ansteckungsverdichtigen Schweinen
und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,
Genehmigung der zuständigen Behörde in den Be- die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich
trieb oder sonstigen Standort verbracht werden. nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf
9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor einen Seuchenverdacht hinweisen, sind
den Ein- und Ausgängen der Stätte nach näherer 1. unschädlich zu beseitigen oder .
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und
desinfizieren. 2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung
zu erhitzen; dabei muß
1O. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Boden- a) für die Dauer von mindestens 1O Minuten im Kern
auflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von
des -beamteten Tierarztes mit einem wirksamen mindestens 80 °c gehalten werden oder
Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-
(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des temperatur gehalten werden, wobei die erhitzten
Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;
von Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. mindestens 100 °C erreichen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 841
(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur
zusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek- Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverord-
kungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren nung gekennzeichnet sind und in verplombten Fahr-
verarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. zeugen befördert werden. In der Schlachtstätte sind
(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu
Rohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen halten und zu schlachten.
Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten 5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,
Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung
desinfizieren. des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempel-
dadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu aufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG
befürchten ist. des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-
seuchenrechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen
c) Schutzmaßregeln Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302
für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf
zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen
§ 11 Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet werden.
Sperrbezirk 6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb das Durchführen von Schweineausstellungen, Schweine-
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie der
legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle- Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das
nen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von
von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hier- Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das
bei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der gewerbsmäßige Kastrieren_ von Schweinen durch
örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Personen, die nicht Tierarzt sind.
Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs- 7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen
möglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrie-
folgender Vorschriften der Sperre: ben werden. Die zuständige Behörde kann das Treiben
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen verbieten.
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen 8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-
und haltbaren Aufschrift "Schweinepest - Sperrbezirk" bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
gut sichtbar an. Schienenverbindungen transportiert werden.
2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies
werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der
Verbringen zum Zwecke der Schlachtung genehmigen, Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk, sind die Schweinebestände unverzüglich nach näherer
bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder
die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit § 11a
Schweinen oder mit Fleisch von Schweinen aus dem
Sperrbezirk in Berührung kommen. Beobachtungsgebiet
3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
verbracht werden. Die zuständige Behörde kann legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein
das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk
Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti- und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens
gung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine 1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche
dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels
unschädlichen Beseitigung verbracht werden. und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-
4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des wachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beob-
Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung achtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des
der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das
oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver- Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender
bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Vorschriften der Sperre:
Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
wird nur genehmigt, wenn auf Grund der klinischen deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schweinepest -
Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
oder sonstigen Standortes durch den beamteten 2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des
Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus
Schweine ausgeschlossen werden kann, die Schweine ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-
diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und bringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in
unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen
oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver- Beseitigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme
bracht werden. untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das
3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem
des Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen
bis 8 entsprechend. werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der
behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder
(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch-
tigen Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese
§ 11b Betriebe oder sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5
entsprechend.
Ausnahmen
Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-
Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,
dies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf
Schweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung
zumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.
abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 11 a Abs. 1
Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen
e) Gebietsimpfung
Betrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-
tungsgebiets genehmigen.
§13
§ 11c (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
Seuchenausbruch Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
in benachbartem Mitgliedstaat Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet
Notimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich
staates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste
Entfernung von 10 km von der deutschen Grenze amtlich Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere
festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaß-
zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so nahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre
ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 Erzeugnisse enthält.
und 11 a an. § 11 b gilt entsprechend.
(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für
§ 11d das Impfgebiet folgendes:
Weitergehende Schutzmaßregeln 1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der
Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine,
Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein
die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,
Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu-
unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
chenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde
mit den Buchstaben "I.SP" als geimpft kennzeichnen.
für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter-
Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-
stützl.Nlg des Verbotes erfordertichen ergänzenden Maß-
nung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus
nahmen nach den§§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier-
dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,
seuchengesetzes an.
eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder
Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag
der Beendigung der Impfung an,
§12
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlach-
ort der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt, tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-
so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach- neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet
forschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen verbracht werden;
Standorte, b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren er-
schlachtet wird, nur
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handelsver-
zuständige Behörde kann virologische und serologische kehrs abgegeben werden oder
Untersuchungen anordnen. bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist, daß
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unter- verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach
liegen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden. dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG).
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 843
f) Tötung im Sperrbezirk, b) Schutzmaßregeln
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet für den Betrieb oder sonstigen Standort
§14 §16
Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die Sperre
Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
gebiet oder im Impfgebiet anordnen, wenn dies aus Gründen Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter-
liegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
g) Schutzmaßregeln
beim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
§ 14a Aufschrift ,,Afrikanische Schweinepest - Unbefugter
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten nen Ställen absondern.
Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Seuchensituation,
Wildschweinepopulation sowie Tierbewegungen inner- 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur
halb der Wildschweinepopulation. Für den gefährdeten mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
Bezirk gilt folgendes: Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine
1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten
betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen,
Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung
ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen
Aufschrift „Wildschweinepest - Gefährdeter Bezirk"
die Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz-
gut sichtbar an.
kleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen
2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres Stand- Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren.
ortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder
Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung
anzuzeigen. betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung
nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf
3. Der Besitzer muß sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung
a) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit der Seuche vermieden wird.
Wildschweinen in Berührung kommen können, und
4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und
b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes
und Ausgängen der Schweineställe einrichten. von einer Genehmigung abhängig machen.
4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das Ver- 5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
bringen von Schweinen aus oder zu Betrieben nur mit Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
ihrer Genehmigung zulässig ist. reinigen und desinfizieren.
5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seu- 6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-
chenverdächtige Wildschweine sind unschädlich zu gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an
beseitigen. den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Das
(2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der
Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von
Schweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem Plan
dem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen
fest.
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-
(3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus- lichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind
bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn anzubinden, Katzen einzusperren.
ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter
7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiolo-
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
gischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wild-
schweinen anordnen. diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden.
2. Afrikanische Schweinepest
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
a) Öffentliche Bekanntmachung und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
§15 Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afri- beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem
kanischen Schweinepest öffentlich bekannt. sonstigen Standort verbracht werden.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh- sind.
migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb
oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. c) Schutzmaßregeln
Vor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach für den Spenbezirk und den Verdachtssperrbezirk
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur §18
mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Spenbezirk
Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in
10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem
desinfizieren. Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk
fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und
11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf- Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
lagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek- 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
tionsmittel tränken und stets feucht halten. wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -
Sperrbezirk" gut sichtbar an.
§17
2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen
Tötung und unschldliche Beseitigung,
Ställen absondern.
zusätzliche Maßregeln
3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Kontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden
der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
Schweine führen.
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet
die zuständige Behörde folgendes an: 4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht
werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen
1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-
töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet Beseitigung.
werden.
5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem
2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht
Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor verbracht werden; die zuständige Behörde kann für
Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann
gehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen
Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.
Benutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht
möglich ist. werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall
3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,
sie das Gehöft nicht vertassen können. wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,
daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,
4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder
Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit
werden. Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und Sperrbezirk in Berührung kommen.
Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein 6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren
können, sind unschädlich zu beseitigen. Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung
6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der
die innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der zuständigen Behörde verbracht _werden.
amtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchen- 7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
verdachts geschlachtet worden sind, sowie mit das Durchführen von Tierausstellungen und Veran-
solchem Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch staltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen
anderer Schweine und anderer Tiere darf nur mit ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Be-
Genehmigung der zuständigen Behörde unter Beach- stellern unter Mitführung von Schweinen und das
tung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln Umherziehen mit Schweinen.
verwendet werden.
8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Geneh-
(2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung migung der zuständigen Behörde befördert oder
nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der
Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen
sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und lassen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 845
9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto- Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen
Schienenverbindungen transportiert werden. gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in beseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die
Tötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen
einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter
Schweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die
Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und
der behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine-
der Größe des Bestandes anzuzeigen haben.
bestände§ 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
§19
C. Desinfektion
Verdachtssperrbezirk
(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen §22
Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen
(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß
Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksich-
der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte
tigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-
Ortes an.
erregers sein können. unverzüglich nach näherer Anwei-
(2) Für aen Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend. sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
In den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von
§20 Schweinen an einem für Schweine unzugänglichen Platz
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel über-
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich gießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige
festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr- Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beam-
bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen- teten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu. die Träger
gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius des Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit
von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen dem Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.
beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines
Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer Abschnitt 3
beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-
gabe folgender Vorschriften der Sperre: Schutzmaßregeln
auf Tierausstellungen,
1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen auf dem Transport
Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen und in Schlachtstätten
Standort verbracht werden.
2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet§ 18 Abs. 1 §23
Nr. 5 und 7 entsprechend.
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-
(2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs- ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf
gebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere dem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische
Maßregeln nach § 18 anordnen. sofern dies aus Gründen Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Ansteckungsverdacht vor, so sind entsprechend anzu-
wenden:
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 1. im Falle der Schweinepest die§§ 5 bis 12 und 22,
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15
§21
bis 22.
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
ort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich (2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des
festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo- Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Ver-
gische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe anstaltungen oder Transporten befinden, sind an den
oder sonstigen Standorte, Hufen oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-
stens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
in denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.
zuständige Behörde kann virologische und serologische
Untersuchungen anordnen. (3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte
befinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes:
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten
Schweinebestände ordnet die zuständige Behörde an, 1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die
daß die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen Tötung und unschädliche Beseitigung aller in der
Feststellung aus einem verseuchten oder seuchenver- Schlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver-
dächtigen Bestand eingestellten Schweine und die dächtigen Schweine an.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach Verdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu nach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero-
reinigen und zu desinfizieren. logische Nachuntersuchung zu einem negativen Er-
3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Des- gebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen
infektion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-
die Schlachtstätte verbracht werden. stigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die
auf Schweinepest hinweisen.
(4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,
Abschnitt 4 wenn
Aufhebung der Schutzmaßregeln 1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-
ortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
§24 worden sind,
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz- 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
maßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika- tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
nische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,
Schweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf 3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als mindestens 30 Tage vergangen sind und
. unbegründet erwiesen hat.
4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere
(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn Entscheidungen der Kommission der Europäischen
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.
ortes verendet sind oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind oder
b) im Fall des § 8 alle Schweine der betroffenen Abschnitt 5
Betriebseinheiten verendet sind oder getötet und Ordnungswidrigkeiten
unschädlich beseitigt worden sind und bei den
Schweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten §25
innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
unschädlichen Beseitigung der Schweine aus den
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren
oder fahrlässig
Erkrankungen festgestellt worden sind,
1. einer mit einer Genehmigung nach
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 1
durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist Satz2,
und b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2
3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a- ausgenommen bei Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder§ 23 Abs. 1,
Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 - c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 1OAbs. 4,
Umgebungsuntersuchungen unter Einschluß einer § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2. Nr. 3 Satz 2 oder
repräsentativen serologischen Stichprobenuntersu- Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1
chung im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Satz 5 Nr. 3, § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11 b,
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im auch in Verbindung mit § 11 c Satz 2, oder § 12
Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf Abs. 1 Nr. 1,
Schweinepest-Antikörper unter Anwendung einer
Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie d) § 16 Nr. 4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20
80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der § 23 Abs. 1 Nr. 2,
klassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung
der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis mit§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder§ 23
durchgeführt worden sind. Abs.1 Nr. 2
(3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt, verbundenen vollziehbaren Auflage oder
wenn
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
a) § 3 oder§ 23Abs. 3 Nr. 1,
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder son- b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-
stigen Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der dung mit§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 11 c Satz 1,
Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine § 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils
keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweine- auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1
pest hinweisen, oder Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14 oder§ 14a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4,
2. im Fall eines auf Grund einer serologischen Unter-
suchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 1 Satz 2 oder
eine frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
eines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 847
d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 19 Abs. 2 oder d) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1
Satz 4 Nr. 2 oder mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des e) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
lässig f) des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3
1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche über das Verbringen der dort genannten Tiere und
vornimmt, Gegenstände zuwiderhandelt,
2. entgegen 7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-
a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2 Satz 5 dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
oder § 21 Abs. 2 Satz 3, über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
b) § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit§ 23 8. der Vorschrift
Abs. 1 Nr. 1,
a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23
c) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 1 Nr. 1, oder
d) §. 16 Nr. 2 oder§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils b) des § 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Nr.2,
Schweine nicht absondert, über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
3. entgegen 9. einer Vorschrift
a) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung
a) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 23
mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
Abs. 1 Nr. 1,
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
bindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder
Nr.2,
c) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-
dung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
d) des§ 23 Abs. 3 Nr. 2
4. einer Vorschrift
über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-
a) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12
handelt,
Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
10. entgegen
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit
c) des§ 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 23 §23Abs.1 Nr.1,
Abs.1 Nr.2, b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23
über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek- Abs. 1 Nr. 2, oder
tion der Schutzkleidung zuwiderhandelt, c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils
5. entgegen auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23
Abs.1 Nr. 2,
a) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12
Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3, Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt
oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
läßt,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder
11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
c) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,
Abs.1 Nr.2,
Einwegschutzkleidung nicht beseitigt, 12. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder des
6. einer Vorschrift § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 über das unschädliche Be-
a) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin- seitigen, das Erhitzen oder das Verarbeiten zuwider-
dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 handelt,
Satz 3, 13. entgegen
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1 a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit
oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
oder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit oder
§ 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 2
Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit
Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
c) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
14. entgegen 16. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23
a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit
Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in
§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
oder
Tiere befördert oder treibt oder
b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung
Schweine transportiert, durchführt.
14a. entgegen
a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a
Abs.2,oder Abschnitt 6
b) § 14aAbs. 1 Satz3 Nr. 2 Sc h I u ßvorschriften
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
15. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin- §26
dung mit§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kon-
trollbuch nicht oder nicht richtig führt, (Inkrafttreten)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 849
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 5. April 1994
1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-
und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik einge-
führt sind (Anlage 1).
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht,
daß
1. neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1S. 833) wie-
dergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" (Anlage 2),
2. neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBI. 1
S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBI. 1S. 962) wiedergegebenen Bezeich-
nungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1155).
Bonn, den 5. April 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel
der Tschechischen Republik
Gold Silber Platin
@) 986/1000
~ 959/1000
~ 950/1000
-~ 900/1000
~ 925/1000
~ 900/1000
~ 750/1000
~ 900/1000
@] 850/1000
~ ~ ®>
585/1000 835/1000 800/1000
~ 800/1000
Zeichen für „Metall"
jMETALj
Alte Arbeiten mit weniger als dem gesetzlichen Feingehalt Gold Silber
''
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 851
Anlage2
Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
~
INTELSAT
Anlage3
Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Flagge:
(weiß auf blauem Grund)
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzbfatt Teil l enlhllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthltt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ef1aaaenen Rechtsvonlchtiften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachtiften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnemenl Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Poetfac:h 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundeagesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Buncleunalger Vertapges.m.b.H. • Poetfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwer1steuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes
Vom 20. April 1994
Nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Europawahlgesetzes vom 11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1863) wird hiermit
bekanntgemacht, daß Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes am 1. Mai 1994 in Kraft tritt.
Bonn, den 20 April 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schnapauff
-----·- ·- ·----------------
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 823
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin*)
Vom 18. April 1994
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
durch § 24. Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit verwendung,
dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
6. Vorlagen technisch erfassen und umsetzen,
§1
7. Reproprodukte bearbeiten und korrigieren,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
8. Reproteilprodukte herstellen und montieren.
Der Ausbildungsberuf Reprohersteller/Reproherstellerin
wird staatlich anerkannt. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
§2 und Kenntnisse:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 1. in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte a) Reproduktionsherstellung planen und vorbereiten,
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen: b) Reproduktionsvorlagen technisch erfassen und
1. Reproduktionstechnik, umsetzen,
2. Druckformtechnik c) Reproendprodukte herstellen;
gewählt werden. 2. in der Fachrichtung Druckformtechnik:
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach a) Druckformherstellung planen und vorbereiten,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen b) Kopiervorlagen montieren,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung c) Druckformen herstellen, korrigieren und prüfen.
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die §5
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Berufsfeldbreite Grundbildung der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
und Zielsetzung der Berufsausbildung die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß fordern.
der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten §6
beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-
Ausbildungsplan
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Arbeitsplatz einschließt. Die Vermittlung orientiert sich Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §7
Berichtsheft
§4
Ausbildungsberufsbild Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
1. Berufsbildung, durchzusehen.
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Zwischenprüfung
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der cc) Korrigieren und Bearbeiten einer Tonwert-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender reproduktion,
Nummer 2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 3 dd) Messen und Prüfen;
Buchstabe a und b und laufender Nummer 4 fOr das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und b) als Prüfungsstück:
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht Herstellen eines kombinierten Reproproduktes für
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden eine mehrfarbige Drucksache einschließlich Korrek-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tur unter Verwendung von technischen Rastern
sowie selbsterstellten Strich- und Vierfarben-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Tonwertreproduktionen.
insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür 2. In der Fachrichtung Druckformtechnik kommen ins-
kommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht: besondere in Betracht:
1 . Festlegen des reprotechnischen Verfahrensweges, a) als Arbeitsproben:
2. Herstellen einer einfarbigen Tonwertreproduktion, aa) Herstellen von Kopiervorlagen,
3. Herstellen von Strichreproduktionen für ein mehr- bb) Herstellen von Montagen für ein mehrseitiges
farbiges Druckprodukt, und mehrfarbiges Druckprodukt,
cc) Herstellen und Korrigieren von Druckformen,
4. Ausführen von Korrekturen.
dd) Messen und Prüfen;
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
b) als Prüfungsstück:
das Herstellen eines kombinierten Reproproduktes mittels
Composing/Montage und Korrekturarbeiten unter Verwen- Herstellen von Druckformen fOr ein mehrseitiges
dung einer Strichreproduktion, einschließlich technischem und mehrfarbiges Druckprodukt.
Raster und einfarbigen Tonwertreproduktionen für ein Die Arbeitsproben und das Prüfungsstück sollen jeweils
mehrfarbiges Druckprodukt. mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden matik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-
Gebieten schriftlich lösen: kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
rationelle Energieverwendung, besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- 1. im Prüfungsfach Technologie:
schriften, a) in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:
3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
4. Rechtschreibung, Energieverwendung,
bb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-
5. · Vorlagenbeurteilung,
duktionsmaterialien und Hilfsstoffen,
6. Reproduktionsherstellung,
cc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und
7. Korrektur, -beurteilung,
8. Composing/Montage. dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. ff) Reproduktionsherstellung,
gg) Bildbearbeitung, Korrektur,
§9 hh) Composing, Montage,
Abschlußprüfung ii) Typografie, Gestaltung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der kk) Informations- und Übertragungsprozesse,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, und Regeltechnik,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. IO fachbezogene Naturwissenschaften;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) in der Fachrichtung Druckformtechnik:
insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben und aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
ein Prüfungsstück anfertigen. Energieverwendung,
1. In der Fachrichtung Reproduktionstechnik kommen bb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-
insbesondere in Betracht: duktionsmaterialien und Hilfsstoffen,
a) als Arbeitsproben: cc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und
aa) Festlegen des reprotechnischen Verfahrens- -beurteilung,
weges, dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
bb) Herstellen von Strichreproduktionen nach ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-
mehrfarbigen Vorlagen für ein mehrfarbiges wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,
Druckprodukt, Reproduktionsherstellung,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 825
ff) Montagegeräte und -systeme, Montagen, Kon- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
trollelemente, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gg) Druckformherstellung, Korrekturverfahren,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
hh) Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
und Regeltechnik, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
ii) fachbezogene Naturwissenschaften; wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
mündlichen das doppelte Gewicht.
a) Zahlen- und Maßsysteme, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
b) Flächenberechnungen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
c) densitometrische Berechnungen,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
d) Material- und Energieverbrauch, Material- und Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Energiekosten, Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
e) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung: §10
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammen- Übergangsregelung
schreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichen- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
setzung; dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- dieser Verordnung.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 11
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90Minuten, bildung zum Druckformhersteller vom 1. August 1974
(BGBI. 1 S. 1755) vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Druck-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und vorlagenhersteller vom 1. August 1974 (BGBI. 1 S. 1742)
Sozialkunde 60Minuten. tritt am 1. August 1995 vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.
Bonn, den 18. April 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation . a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und während
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten der gesamten
Ausbildung
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
zu vermitteln
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündlichen Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastun-
gen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen,
zu ihrer Vermeidung beitragen sowie Möglichkeiten
der rationellen und umweltschonenden Material-
verwendung insbesondere durch Wiederverwendung
und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen nutzen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 827
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
achtungsbereich anführen
5 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen
und vorbereiten und den entsprechenden reprotechnischen Ver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) fahrensweg bestimmen
b) bei der Beurteilung von Vorlagen repro- und druck-
technische Standards berücksichtigen
c) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse
entsprechend ihrer Eigenschaften und Einsatz-
bereiche auswählen
d) Vorlagen bemaßen 12
e) Maßsysteme umrechnen und anwenden
f) Arbeitsskizzen herstellen
g) typografische Gestaltungsgrundsätze und Normen
berücksichtigen
h) grafische Gestaltungsformen anwenden
i) Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für einfarbige
Strich- und Tonwertreproduktionen durchführen
6 Vorlagen technisch a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
erfassen und umsetzen b) Produktionsanlagen warten und pflegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
c) Strich- und Tonwertreproduktionen für einfarbige
Drucksachen herstellen
d) Strichreproduktionen für mehrfarbige Drucksachen
herstellen 10
e) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben
und Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen
und beurteilen
f) Kontrollelemente einsetzen und prüf- und meß-
technische Arbeiten durchführen
7 Reproprodukte bearbeiten a) Korrekturen manuell ausführen 10
und korrigieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Korrekturgeräte rüsten und bedienen 4
8 Reproteilprodukte a) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-
herstellen und montieren darstellungen und Änderungen von Zeichnungs- 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) details ausführen
b) Geräte zur Maskenherstellung rüsten und bedienen
c) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei- 7
stellen, entfernen und ergänzen
d) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten
herstellen
e) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich- 6
darstellungen, oder ganze Seiten nach Vorgaben für
einfarbige Drucksachen montieren
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) mehrfarbige Vortagen nach Reproduktionskriterien
und vorbereiten beurteilen und den entsprechenden reprotechni-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) schen Verfahrensweg bestimmen
b) drucktechnische Standards berücksichtigen 2
c) Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für Strich- und
Tonwertreproduktionen durchführen
2 Vorlagen technisch a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
erfassen und umsetzen b) Daten für die Strich- und Tonwertreproduktion sowie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) 6
die Steuerung der Geräte ermitteln
c) Datenblätter und Gradationsdiagramme erstellen
d) mehrfarbige Tonwertreproduktionen und deren Teil-
produkte gemäß den Vorgaben für Tonwertumfang,
Gradation, Graubalance und Farbkorrektur oder 12
Kopiervorlagen mit mehrfarbigen Tonwertreproduk-
tionen manuell und gerätetechnisch herstellen
3 Reproprodukte bearbeiten a) Bildinhalte einfarbiger Tonwertreproduktionen, ins-
und korrigieren besondere durch Veränderung von Gradation, Kon-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) trast und Detailausführung korrigieren 7
b) Masken für die Korrektur von Tonwerten und Detail-
strukturen herstellen
c) Korrekturen für mehrfarbige Drucksachen ausführen 12
4 Reproteilprodukte a) Reproprodukte als Durchsichts- und Aufsichtsvorlage
herstellen und montieren herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich-
darstellungen, nach Vorgaben für einfarbige Druck-
sachen zusammenführen
c) Masken für die Freistellung und Entfernung von Bild- 13
darstellungen herstellen
d) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten
herstellen
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und für die
weitere Verarbeitung vorbereiten
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 829
III. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Reproduktionstechnik
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Reproduktionsherstellung a) Prozeßdaten für die technische Arbeitsausführung
planen und vorbereiten berechnen
(§ 4Abs. 2 Nr. 1 b) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei- 6
Buchstabe a) tung anwenden
c) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische Kri-
terien berücksichtigen
2 Reproduktionsvorlagen a) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren
technisch erfassen b) Reproteilprodukte nach ein- und mehrfarbigen Vor- 13
und umsetzen lagen sowie aus digitalen Informationsträgern her-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 stellen
Buchstabe b)
3 Reproendprodukte a) Gerätetechnik einrüsten und bedienen
herstellen b) Programme bei der Zusammenführung von Repro- 8
(§ 4Abs. 2 Nr.1 teilprodukten einsetzen
Buchstabe c)
c) Bildinhalte mehrfarbiger Tonwertreproduktionen durch
Veränderung insbesondere von Gradation, Grau-
balance, Farbwert, Kontrast und Detailausführung
rechnergestützt korrigieren 12
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Daten sichern und archivieren
f) mehrfarbige Composingarbeiten ausführen
g) Reproendprodukte ausgeben
13
h) Proofs herstellen und auswerten
i) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
B. Fachrichtung Druckformtechnik
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Druckformherstellung a) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei-
planen und vorbereiten tung anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische 2
Buchstabe a) Kriterien berücksichtigen
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
2 Kopiervorlagen montieren a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken
Buchstabe b) erstellen
b) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druckweiter-
verarbeitung einsetzen
c) Montagen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen 10
d) Montagen insbesondere auf Stand, Kopierfähigkeit
sowie Vollständigkeit prüfen
e) Montagen archivieren
3 Druckformen herstellen, a) Maschinen und Geräte auftragsbezogen vorbereiten
korrigieren und prüfen b) Druckformträger vorbereiten und auf Verwendbarkeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 prüfen 10
Buchstabe c)
c) Programme für die Steuerung der Druckformher-
stellung einsetzen und handhaben
d) Druckformen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen
e) Störungen und Fehler Im Prozeßablauf erkennen und 10
beheben
f) Druckformen visuell kontrollieren
g) Druckformen meßtechnisch und druckverfahrens- 10
spezifisch prüfen
h) Druckformen druckverfahrensspezifisch korrigieren 10
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 831
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 18. April 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Ver-
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des ordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602)
1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Ver-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
ordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den
wirtschaft und Forsten:
zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord
behält,
§1
11. a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit einer
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Maschengröße unter 32 Millimeter oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu
7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal- den dort angegebenen Sperrzeiten
tung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Sprotten fängt,
Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), ver- 12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzei-
Nr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen- tig unterrichtet,
öffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen- 13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-
öffnung verwendet, stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3
oder Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten ein
(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen
nicht zugelassenes Fanggerät verwendet,
größeren als den zulässigen Anteil an geschützten
Arten an Bord behält oder anlandet, 14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
einen größeren als den zulässigen Anteil an den dort
Nr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein-
bezeichneten Arten an Bord behält,
holen sortiert und einen Fang geschützter Arten, wel-
che die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, nicht 15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3
unverzüglich wieder über Bord wirft, Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren benutzt,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder 16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)
nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit
verstaut an Bord mit sich führt, einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,
5. entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG) 17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Ver-
Nr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder ordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,
ein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen- giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte
öffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest- benutzt,
maschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet, 18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verord-
6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) nung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten
Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt, Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-
wendet,
7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)
(EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebstiere
Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer
oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1 der
Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichne-
bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
ten Gebieten oder mit unzulässigen Netzen gefange-
Sperrzeiten betreibt,
nen Lachs oder Meerforelle umlädt, anlandet, beför-
dert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet 20. entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)
oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an
wirft, Bord hat,
8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummerscheren Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder
aus den dort genannten Regionen oder Gebieten andere Fischarten Schulen oder Gruppen von Meeres-
anlandet, ~ugetieren mit Ringwaden einkreist,
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
22. entgegen Artikel 9a Abs. 1 der Verordnung (EWG) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder
Nr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als nicht rechtzeitig unterrichtet,
der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder zur
6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbin-
Fangtätigkeit benutzt oder
dung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz
Nr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-
Bord vornimmt oder zuläßt. nen Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
§2
7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,
12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung 8. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vor-
S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) geschriebenen Weise an Bord verstaut oder
Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur
Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor- 9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung
mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (EWG) Nr. 284 7/93 einen Bestand oder eine Bestands-
(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EG) gruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betref-
Nr. 3680/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über fende Quote als ausgeschöpft gilt.
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkom-
mens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf §3
dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
Nr. L 341 S. 42), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich bei Erzeugerorganisationen und
oder fahrlässig Transportunternehmen
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 1O Abs. 1a der Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
mit Artikel 1 oder 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) lässig
Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 3680/93, ein Logbuch nicht, nicht
(EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-
richtig oder nicht rechtzeitig führt,
tung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent-
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) sprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Ver-
Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht kaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
rechtzeitig abgibt, zeitig übermittelt,
3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1 Nr. 2847/93 als Käufer ein Erzeugnis ohne Vorlage
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti- einer Verkaufsabrechnung abtransportiert oder
kel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) 3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung
Nr. 3680/93, eine Anlandeerklärung, (EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 führt.
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti-
kel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) §4
Nr. 3680/93, eine Umladungserklärung oder
Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften
c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommis-
erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93,
sion vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vor-
eine Fangmeldung
richtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähn-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- lichen Netzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert
zeitig abgibt, durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission
4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verord- vom 14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt,
nung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung 1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung
der Mitteilung einen Fang anlandet, (EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor-
5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1 richtungen anbringt oder festmacht,
oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 ·bis 5 oder Abs. 3
(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen Ober-
Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, seiten-Scheuerschutz anbringt,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 833
3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung 1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle
verwendet, Zwecke fängt oder
4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung 2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7
(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der
in den dort bezeichneten Gebieten verwendet, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9
der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen
Hievsteert verwendet, §6
6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
Nr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren für die Fischerei auf Lodde
Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Mindestmaschenöffnung verwendet, Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1
7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG) der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli
Nr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für
einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens
anbringt, über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der
8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-
(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet, tragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem
verwendet oder anbringt, Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Milli-
meter fischt.
10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht in
§7
der vorgeschriebenen Weise anbringt,
Durchsetzung
11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,
bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder
maßnahmen zugunsten der Fischbestände
Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Nr. 3440/84 nicht entspricht,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates vom
Artikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Nr. 3440/84 anbringt, Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich
13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG) des Übereinkommens über die künftige multilaterale
Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord-
Flapper anbringt, westatlantik (ABI. EG Nr. L 341 S. 42) verstößt, indem er
als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb- 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe- Nr. 3680/93 ein Schleppnetz mit einer geringeren
nen Weise anbringt, Maschenweite als 130 Millimeter verwendet,
15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet, Nr. 3680/93 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
(EG) Nr. 3680/93 einen größeren als den zulässigen
Nr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt oder
Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,
17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen 4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4
nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung {EWG) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 das Fang-
Nr. 3440/84 nicht entspricht. gebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig
verläßt,
5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
§5 Nr. 3680/93 Fisch mit einer geringeren als der dort fest-
Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote gelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder über
Bord wirft,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der 6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verord-
Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7 des Rates vom 27. Sep- nung (EG) Nr. 3680/93 die dort genannten Informatio-
tember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der nen nicht im Bordbuch aufzeichnet,
Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG Nr. 3680/93 beim gezielten Fang einer oder mehrerer
Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren
oder fahrlässig Maschenöffnung an Bord mitführt,
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung § 11
(EG) Nr. 3680/93 ein Bordbuch oder einen Lagerplar:a Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder in der Ostsee, den Selten und dem Öresund
9. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3680/93 bei einer Kontrolle keine Hilfe Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
leistet. Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates
vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maß-
§8
nahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen Ostsee, den Selten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162
für die Fischerei des Blauen Wittling S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991 (ABI. EG
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. L 201 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Fest- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
legung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Nr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den
Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im dort genannten Gebieten während der angegebenen
Geltungsbereich des Übereinkommens über die künfti- Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält,
ge multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer Nr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht
unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang
von Blauem Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer
verwendet. kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten
Mindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,
§9 4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer
Durchsetzung
bestimmter Meldepflichten für die F1SCherei kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten
Mindestmaschenöffnung verwendet,
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
5. entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren
Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest-
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)
maschenöffnung verwendet,
Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-
dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation 6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21 Nr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht
s: 4) nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord
enthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben verstaut,
übermittelt. 7. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre-
§10 wade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeich-
Durchsetzung nete Gebiet befischt,
bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei 8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
auf bestimmte Fischbestlnde oder Bestandsgruppen Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des in den dort genannten Gebieten mit den dort genann-
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder ten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt,
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3676/93 des Rates vom 9. entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
21. Dezember 1993 zur Festlegung der zulässigen Ge- Nr. 1866/86 beim Lachs-oder Meerforellenfang nicht
samtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die
für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatz-
1994 (ABI. EG Nr. L 341 S. 1) verstößt, indem er als fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Bord mitführt,
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 10. entgegen Artikel 1O Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3676/93 Fänge von Beständen, für die TAC oder Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu
Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr
anlandet, anzulanden,
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3676/93 mit anderen Arten vermengten Hering, der Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder
mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an betäubende Substanzen benutzt,
Bord behält oder 12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät
(EG) Nr. 3676/93 in den dort bezeichneten Gebieten zu ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt
den dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt. oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 835
13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1866/86 ·in . den dort bezeichneten Gebieten Nr. 3682/93 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder
nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
fängt.
§12
§14
Durchsetzung
der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
und der an Bord mitzuführenden Dokumente gegenüber firöischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381 /87 der Kommission Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3694/93 des Rates vom
vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die 21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischerei- Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den
fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Färöern registrierten Schiffen für 1994 (ABI. EG Nr. L 341
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig S. 108) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
fahrlässig
1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1381 /87 Fischereifahrzeuge 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
oder Nr. 3694/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
b) entgegen Artikel 2 der Verordnung {EWG) Nr. 1381 /87
kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die Nr. 3694/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
auf der Oberfläche schwimmen und dazu be- der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
stimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät übermittelt,
befindet,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
nicht oder nicht in ~er vorgeschriebenen Weise kenn- Nr. 3694/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
· zeichnet,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3694/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei- nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
fahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder
5. entgegen Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung (EG)
unleserlich werden läßt,
Nr. 3694/93 gezielt Hering fängt oder
3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung {EWG) 6. entgegen Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an Nr. 3694/93 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in
Bord mitführt oder dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen
4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Sperrzeit verwendet.
Nr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-
staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung
vorlegt.
§15
§13 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen
gegenüber schwedischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3686/93 des Rates vom
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 des Rates 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
vom 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhal- Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe lettischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 77) verstößt,
unter schwedischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
S. 60) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
fahrlässig Nr. 3686/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung {EG) oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
Nr. 3682/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, Nr. 3686/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung {EG) der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Nr. 3682/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in übermittelt,
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
übermittelt, Nr. 3686/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3682/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt Nr. 3686/93 Kennbuchstaben oder -zittern nicht oder
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§16 §18
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3684/93 des Rates vom Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vom
20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und 21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter
estnischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 69) verstößt, norwegischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 96)
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1. entgegen Artikel 2 · Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3684/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig Nr. 3691/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3684/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in Nr. 3691 /93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt, übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3684/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder Nr. 3691/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3691/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder
Nr. 3684/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
5. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3691/93
Blauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der
§17
.
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
dort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-
neten Gebieten fischt oder
gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen 6. entgegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3691 /93
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3688/93 des Rates vom verwendet.
20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und §19
Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter
litauischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 85) verstößt, Zustindlgkelt
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundes-
1.. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) behörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die v'er-
Nr. 3688/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig fotgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg des
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen.
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3688/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig §20
übermittelt, lnkraftb'eten; Außerkrafttreten
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 3688/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchsetzung
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar
Nr. 3688/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder 1989 (BGBI. 1 S. 100), zuletzt geändert durch die Verord-
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. nung vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1S. 68), außer Kraft.
Bonn, den 18. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 837
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 19. April 1994
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
der Schweinepest-Verordnung und sonstiger tierseuchen- mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
rechtlicher Vorschriften vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1 der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 1758) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest- s. 386),
Verordnung in der seit dem 27. Oktober 1993 geltenden
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
1. die am 20. August 1988 in Kraft getretene Verordnung (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. August 1988 (BGBI. 1S. 1559), vom 15. Februar 1991 (BGBI. I S. 461) geändert wor-
2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 33 der den ist,
· Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ), zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in
3. den am 27. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des § 79 Abs. 1
Verordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1758). Nr. 2 in Verbindung mit deri §§ 18 bis 30 und 79b,
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
zu 1. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116),
Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den auch in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des
§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Einigungsvertrages vom 23. September 1990
Abs. 1 und 2, den §§ 22 bis 24 Abs. 1 und den §§ 26 (BGBI. 1990 II S. 885).
Bonn, den 19. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 12
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2bis22 e) Gebietsimpfung 13
Unterabschnitt 1: f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
Allgemeine Schutzmaßregeln 2,3 oder im Impfgebiet 14
Impfverbot 2 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3 von Schweinepest bei Wildschweinen 14a
Unterabschnitt 2: 2. Afrikanische Schweinepest 15 bis 21
Besondere Schutzmaßregeln 4bis21
a) Öffentliche Bekanntmachung 15
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest 4 b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest
oder den sonstigen Standort 16, 17
und der Afrikanischen Schweinepest 5bis21 Sperre 16
1. Schweinepest 5 bis 14a Tötung und unschädliche Beseitigung,
a) Öffentliche Bekanntmachung 5 zusätzliche Maßregeln 17
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
oder sonstigen Standort 6 bis 10 und den Verdachtssperrbezirk 18, 19
Sperre 6
Sperrbezirk 18
Tötung und unschädliche Beseitigung 7
Verdachtssperrbezirk 19
Ausnahmen 8
Schlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine 9 d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 20
Behandlung der Teile und Rohstoffe e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 21
von ansteckungsverdächtigen Schweinen 10
C. Desinfektion 22
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet 11bis11d
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
Sperrbezirk 11 auf dem Transport und in Schlachtstltten 23
Beobachtungsgebiet 11a
Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln 24
Ausnahmen 11b
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d Abschnitt 6: Schlußvorschriften 26
Abschnitt 1 2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das
Ergebnis der
Begriffsbestimmungen
a) klinischen,
§1
b) pathologisch-anatomischen oder
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
c) serologischen
1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-
sche Schweinepest), wenn diese Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti- befürchten läßt;
gennachweis),
3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische diese durch
und pathologisch-anatomische Untersuchung oder
a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach- nachweis) oder
weis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-
punkten b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist; festgestellt ist;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 839
4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweine- 2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit
pest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patholo- besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer
gisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
Afrikanischen Schweinepest befürchten läßt. sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese
für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest ge- Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen
impft sind. Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder
sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-
fizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe
Abschnitt 2 oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-
Schutzmaßregeln dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-
dung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf
sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der
Unterabschnitt 1
Seuche vermieden wird.
Allgemeine Schutzmaßregeln
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den
§2 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von
dem sonstigen Standort verbracht werden.
Impfverbot
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die 4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-
Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen- wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver- sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
boten. Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen bracht werden.
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. 5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-
nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-
§3 mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen
nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-
(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen ort verbracht werden.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts- B. Nach amtlicher Feststellung
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder der Schweinepest
Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent- und der Afrikanischen Schweinepest
nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden, 1. Schweinepest
a) eine Untersuchung, a) Öffentliche Bekanntmachung
b) eine Absonderung,
c) eine amtliche Beobachtung. §5
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
serologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht Schweinepest öffentlich bekannt.
oder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen
von Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-
b) Schutzmaßregeln
schutz stehende Bestände von einer Genehmigung
für den Betrieb oder sonstigen Standort
abhängig machen.
§6
Unterabschnitt 2
Sperre
Besondere Schutzmaßregeln
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-
der Schweinepest gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb
und der Afrikanischen Schweinepest oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-
schriften der Sperre:
§4 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
bruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
nepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort Aufschrift "Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-
gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: boten" gut sichtbar anbringen.
1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. nen Ställen absondern.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur §7
mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Tötung und unschädliche Beseitigung
Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
Personen, denen die zuständige Behörde eine ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-
Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per- liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.
sonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in
Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung
desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an-
Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg- ordnen.
schutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, §8
vergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß Ausnahmen
eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann
4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-
Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7
reinigen und desinfizieren. abweichen, sofem nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund
5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug
gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen
auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig
Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchener-
gen Standort verbracht werden; das Verbringen von
regers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzu-
Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
nehmen ist.
Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung §9
zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu- Schlachtung
sperren. ansteckungsverdichtiger Schweine
6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Schlachthof geschlachtet werden.
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden. (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung
benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die
7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen
beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung
sonstigen Standort verbracht werden. und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die
8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
B~rührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- desinfizieren.
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder
§10
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor
dem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe- Behandlung der Teile und Rohstoffe
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen von ansteckungsverdichtigen Schweinen
und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,
Genehmigung der zuständigen Behörde in den Be- die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich
trieb oder sonstigen Standort verbracht werden. nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf
9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor einen Seuchenverdacht hinweisen, sind
den Ein- und Ausgängen der Stätte nach näherer 1. unschädlich zu beseitigen oder .
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und
desinfizieren. 2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung
zu erhitzen; dabei muß
1O. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Boden- a) für die Dauer von mindestens 1O Minuten im Kern
auflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von
des -beamteten Tierarztes mit einem wirksamen mindestens 80 °c gehalten werden oder
Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-
(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des temperatur gehalten werden, wobei die erhitzten
Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;
von Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. mindestens 100 °C erreichen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 841
(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur
zusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek- Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverord-
kungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren nung gekennzeichnet sind und in verplombten Fahr-
verarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. zeugen befördert werden. In der Schlachtstätte sind
(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu
Rohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen halten und zu schlachten.
Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten 5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,
Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung
desinfizieren. des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempel-
dadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu aufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG
befürchten ist. des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-
seuchenrechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen
c) Schutzmaßregeln Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302
für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf
zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen
§ 11 Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet werden.
Sperrbezirk 6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb das Durchführen von Schweineausstellungen, Schweine-
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie der
legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle- Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das
nen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von
von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hier- Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das
bei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der gewerbsmäßige Kastrieren_ von Schweinen durch
örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Personen, die nicht Tierarzt sind.
Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs- 7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen
möglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrie-
folgender Vorschriften der Sperre: ben werden. Die zuständige Behörde kann das Treiben
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen verbieten.
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen 8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-
und haltbaren Aufschrift "Schweinepest - Sperrbezirk" bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
gut sichtbar an. Schienenverbindungen transportiert werden.
2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies
werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der
Verbringen zum Zwecke der Schlachtung genehmigen, Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk, sind die Schweinebestände unverzüglich nach näherer
bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder
die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit § 11a
Schweinen oder mit Fleisch von Schweinen aus dem
Sperrbezirk in Berührung kommen. Beobachtungsgebiet
3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
verbracht werden. Die zuständige Behörde kann legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein
das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk
Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti- und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens
gung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine 1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche
dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels
unschädlichen Beseitigung verbracht werden. und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-
4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des wachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beob-
Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung achtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des
der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das
oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver- Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender
bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Vorschriften der Sperre:
Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
wird nur genehmigt, wenn auf Grund der klinischen deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schweinepest -
Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
oder sonstigen Standortes durch den beamteten 2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des
Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus
Schweine ausgeschlossen werden kann, die Schweine ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-
diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und bringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in
unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen
oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver- Beseitigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme
bracht werden. untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das
3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem
des Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen
bis 8 entsprechend. werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der
behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder
(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch-
tigen Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese
§ 11b Betriebe oder sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5
entsprechend.
Ausnahmen
Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-
Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,
dies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf
Schweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung
zumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.
abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 11 a Abs. 1
Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen
e) Gebietsimpfung
Betrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-
tungsgebiets genehmigen.
§13
§ 11c (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
Seuchenausbruch Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
in benachbartem Mitgliedstaat Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet
Notimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich
staates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste
Entfernung von 10 km von der deutschen Grenze amtlich Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere
festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaß-
zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so nahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre
ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 Erzeugnisse enthält.
und 11 a an. § 11 b gilt entsprechend.
(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für
§ 11d das Impfgebiet folgendes:
Weitergehende Schutzmaßregeln 1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der
Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine,
Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein
die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,
Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu-
unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
chenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde
mit den Buchstaben "I.SP" als geimpft kennzeichnen.
für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter-
Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-
stützl.Nlg des Verbotes erfordertichen ergänzenden Maß-
nung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus
nahmen nach den§§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier-
dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,
seuchengesetzes an.
eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder
Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag
der Beendigung der Impfung an,
§12
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand- a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlach-
ort der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt, tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-
so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach- neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet
forschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen verbracht werden;
Standorte, b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren er-
schlachtet wird, nur
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handelsver-
zuständige Behörde kann virologische und serologische kehrs abgegeben werden oder
Untersuchungen anordnen. bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist, daß
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unter- verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach
liegen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden. dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG).
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 843
f) Tötung im Sperrbezirk, b) Schutzmaßregeln
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet für den Betrieb oder sonstigen Standort
§14 §16
Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die Sperre
Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
gebiet oder im Impfgebiet anordnen, wenn dies aus Gründen Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter-
liegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
g) Schutzmaßregeln
beim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen
Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren
§ 14a Aufschrift ,,Afrikanische Schweinepest - Unbefugter
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten nen Ställen absondern.
Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Seuchensituation,
Wildschweinepopulation sowie Tierbewegungen inner- 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur
halb der Wildschweinepopulation. Für den gefährdeten mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
Bezirk gilt folgendes: Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine
1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten
betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen,
Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung
ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen
Aufschrift „Wildschweinepest - Gefährdeter Bezirk"
die Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz-
gut sichtbar an.
kleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen
2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres Stand- Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren.
ortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder
Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung
anzuzeigen. betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung
nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf
3. Der Besitzer muß sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung
a) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit der Seuche vermieden wird.
Wildschweinen in Berührung kommen können, und
4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und
b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes
und Ausgängen der Schweineställe einrichten. von einer Genehmigung abhängig machen.
4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das Ver- 5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
bringen von Schweinen aus oder zu Betrieben nur mit Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
ihrer Genehmigung zulässig ist. reinigen und desinfizieren.
5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seu- 6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-
chenverdächtige Wildschweine sind unschädlich zu gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an
beseitigen. den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Das
(2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der
Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von
Schweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem Plan
dem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen
fest.
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-
(3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus- lichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind
bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn anzubinden, Katzen einzusperren.
ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter
7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiolo-
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
gischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wild-
schweinen anordnen. diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden.
2. Afrikanische Schweinepest
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
a) Öffentliche Bekanntmachung und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
§15 Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung
des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afri- beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem
kanischen Schweinepest öffentlich bekannt. sonstigen Standort verbracht werden.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt
oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh- sind.
migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb
oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. c) Schutzmaßregeln
Vor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach für den Spenbezirk und den Verdachtssperrbezirk
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur §18
mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Spenbezirk
Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in
10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem
desinfizieren. Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk
fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und
11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf- Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
lagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek- 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
tionsmittel tränken und stets feucht halten. wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -
Sperrbezirk" gut sichtbar an.
§17
2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen
Tötung und unschldliche Beseitigung,
Ställen absondern.
zusätzliche Maßregeln
3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Kontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden
der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an
Schweine führen.
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet
die zuständige Behörde folgendes an: 4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht
werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen
1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-
töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet Beseitigung.
werden.
5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem
2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht
Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor verbracht werden; die zuständige Behörde kann für
Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann
gehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen
Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.
Benutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht
möglich ist. werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall
3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,
sie das Gehöft nicht vertassen können. wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,
daß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,
4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder
Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit
werden. Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und Sperrbezirk in Berührung kommen.
Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein 6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren
können, sind unschädlich zu beseitigen. Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung
6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der
die innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der zuständigen Behörde verbracht _werden.
amtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchen- 7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
verdachts geschlachtet worden sind, sowie mit das Durchführen von Tierausstellungen und Veran-
solchem Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch staltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen
anderer Schweine und anderer Tiere darf nur mit ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Be-
Genehmigung der zuständigen Behörde unter Beach- stellern unter Mitführung von Schweinen und das
tung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln Umherziehen mit Schweinen.
verwendet werden.
8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Geneh-
(2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung migung der zuständigen Behörde befördert oder
nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der
Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen
sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und lassen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 845
9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto- Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen
Schienenverbindungen transportiert werden. gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in beseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die
Tötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen
einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter
Schweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die
Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und
der behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine-
der Größe des Bestandes anzuzeigen haben.
bestände§ 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
§19
C. Desinfektion
Verdachtssperrbezirk
(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen §22
Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen
(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß
Behörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksich-
der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte
tigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-
Ortes an.
erregers sein können. unverzüglich nach näherer Anwei-
(2) Für aen Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend. sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
In den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von
§20 Schweinen an einem für Schweine unzugänglichen Platz
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel über-
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich gießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige
festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr- Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beam-
bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen- teten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu. die Träger
gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius des Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit
von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen dem Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.
beträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines
Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer Abschnitt 3
beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-
gabe folgender Vorschriften der Sperre: Schutzmaßregeln
auf Tierausstellungen,
1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen auf dem Transport
Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen und in Schlachtstätten
Standort verbracht werden.
2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet§ 18 Abs. 1 §23
Nr. 5 und 7 entsprechend.
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-
(2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs- ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf
gebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere dem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische
Maßregeln nach § 18 anordnen. sofern dies aus Gründen Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Ansteckungsverdacht vor, so sind entsprechend anzu-
wenden:
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 1. im Falle der Schweinepest die§§ 5 bis 12 und 22,
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15
§21
bis 22.
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
ort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich (2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des
festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo- Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Ver-
gische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe anstaltungen oder Transporten befinden, sind an den
oder sonstigen Standorte, Hufen oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-
stens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
in denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.
zuständige Behörde kann virologische und serologische
Untersuchungen anordnen. (3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte
befinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes:
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten
Schweinebestände ordnet die zuständige Behörde an, 1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die
daß die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen Tötung und unschädliche Beseitigung aller in der
Feststellung aus einem verseuchten oder seuchenver- Schlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver-
dächtigen Bestand eingestellten Schweine und die dächtigen Schweine an.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach Verdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu nach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero-
reinigen und zu desinfizieren. logische Nachuntersuchung zu einem negativen Er-
3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Des- gebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen
infektion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-
die Schlachtstätte verbracht werden. stigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die
auf Schweinepest hinweisen.
(4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,
Abschnitt 4 wenn
Aufhebung der Schutzmaßregeln 1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-
ortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
§24 worden sind,
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz- 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
maßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika- tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
nische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,
Schweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf 3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als mindestens 30 Tage vergangen sind und
. unbegründet erwiesen hat.
4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere
(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn Entscheidungen der Kommission der Europäischen
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.
ortes verendet sind oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind oder
b) im Fall des § 8 alle Schweine der betroffenen Abschnitt 5
Betriebseinheiten verendet sind oder getötet und Ordnungswidrigkeiten
unschädlich beseitigt worden sind und bei den
Schweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten §25
innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
unschädlichen Beseitigung der Schweine aus den
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren
oder fahrlässig
Erkrankungen festgestellt worden sind,
1. einer mit einer Genehmigung nach
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 1
durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist Satz2,
und b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2
3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a- ausgenommen bei Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder§ 23 Abs. 1,
Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 - c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 1OAbs. 4,
Umgebungsuntersuchungen unter Einschluß einer § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2. Nr. 3 Satz 2 oder
repräsentativen serologischen Stichprobenuntersu- Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1
chung im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Satz 5 Nr. 3, § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11 b,
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im auch in Verbindung mit § 11 c Satz 2, oder § 12
Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf Abs. 1 Nr. 1,
Schweinepest-Antikörper unter Anwendung einer
Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie d) § 16 Nr. 4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20
80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der § 23 Abs. 1 Nr. 2,
klassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung
der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis mit§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder§ 23
durchgeführt worden sind. Abs.1 Nr. 2
(3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt, verbundenen vollziehbaren Auflage oder
wenn
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
a) § 3 oder§ 23Abs. 3 Nr. 1,
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder son- b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-
stigen Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der dung mit§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 11 c Satz 1,
Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine § 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils
keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweine- auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1
pest hinweisen, oder Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14 oder§ 14a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4,
2. im Fall eines auf Grund einer serologischen Unter-
suchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 1 Satz 2 oder
eine frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
eines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 847
d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 19 Abs. 2 oder d) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1
Satz 4 Nr. 2 oder mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des e) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
lässig f) des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3
1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche über das Verbringen der dort genannten Tiere und
vornimmt, Gegenstände zuwiderhandelt,
2. entgegen 7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-
a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2 Satz 5 dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
oder § 21 Abs. 2 Satz 3, über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
b) § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit§ 23 8. der Vorschrift
Abs. 1 Nr. 1,
a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23
c) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 1 Nr. 1, oder
d) §. 16 Nr. 2 oder§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils b) des § 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Nr.2,
Schweine nicht absondert, über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
3. entgegen 9. einer Vorschrift
a) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung
a) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 23
mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
Abs. 1 Nr. 1,
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
b) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1
bindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder
Nr.2,
c) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-
dung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder
einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
d) des§ 23 Abs. 3 Nr. 2
4. einer Vorschrift
über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-
a) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12
handelt,
Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,
10. entgegen
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit
c) des§ 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 23 §23Abs.1 Nr.1,
Abs.1 Nr.2, b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23
über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek- Abs. 1 Nr. 2, oder
tion der Schutzkleidung zuwiderhandelt, c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils
5. entgegen auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23
Abs.1 Nr. 2,
a) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12
Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3, Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt
oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
läßt,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder
11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
c) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,
Abs.1 Nr.2,
Einwegschutzkleidung nicht beseitigt, 12. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder des
6. einer Vorschrift § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 über das unschädliche Be-
a) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin- seitigen, das Erhitzen oder das Verarbeiten zuwider-
dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 handelt,
Satz 3, 13. entgegen
b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1 a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit
oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
oder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit oder
§ 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 2
Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit
Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
c) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
14. entgegen 16. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23
a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit
Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in
§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
oder
Tiere befördert oder treibt oder
b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung
Schweine transportiert, durchführt.
14a. entgegen
a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a
Abs.2,oder Abschnitt 6
b) § 14aAbs. 1 Satz3 Nr. 2 Sc h I u ßvorschriften
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
15. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin- §26
dung mit§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kon-
trollbuch nicht oder nicht richtig führt, (Inkrafttreten)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 849
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 5. April 1994
1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-
und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik einge-
führt sind (Anlage 1).
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht,
daß
1. neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1S. 833) wie-
dergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" (Anlage 2),
2. neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBI. 1
S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBI. 1S. 962) wiedergegebenen Bezeich-
nungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1155).
Bonn, den 5. April 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel
der Tschechischen Republik
Gold Silber Platin
@) 986/1000
~ 959/1000
~ 950/1000
-~ 900/1000
~ 925/1000
~ 900/1000
~ 750/1000
~ 900/1000
@] 850/1000
~ ~ ®>
585/1000 835/1000 800/1000
~ 800/1000
Zeichen für „Metall"
jMETALj
Alte Arbeiten mit weniger als dem gesetzlichen Feingehalt Gold Silber
''
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994 851
Anlage2
Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
~
INTELSAT
Anlage3
Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Flagge:
(weiß auf blauem Grund)
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzbfatt Teil l enlhllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthltt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ef1aaaenen Rechtsvonlchtiften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachtiften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnemenl Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Poetfac:h 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundeagesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Buncleunalger Vertapges.m.b.H. • Poetfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwer1steuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes
Vom 20. April 1994
Nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Europawahlgesetzes vom 11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1863) wird hiermit
bekanntgemacht, daß Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes am 1. Mai 1994 in Kraft tritt.
Bonn, den 20 April 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Schnapauff