820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 20. Januar 1994
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert
worden ist, ordne ich an:
1.
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb
ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:
Dienststelle Berlin,
- Dienststelle Essen,
- Dienststelle Frankfurt (Main),
- Dienststelle Hannover,
- Dienststelle Karlsruhe,
- Dienststelle Köln,
- Dienststelle München,
- Dienststelle Nürnberg
des Bundeseisenbahnvermögens.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung
des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahn-
vermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Frankfurt (Main), den 20. Januar 1994
Bundeseisen bah nvermögen
Der Ptäsident
In Vertretung
Linder
------·------- - - - - - - - ·-- -- ----------------
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingÄndG)
Vom8.April 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbs-
mäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer ver-
gleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
Artikel 1
heranzuziehen."
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
,,(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung
(BGBI. 1 S. 210), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf
tel XIV Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom
dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist
vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1125), wird
berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig
wie folgt geändert:
erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in
fünf Jahresleistungen, zu entrichten."
1. In § 2 werden die Worte „ist gemeinnützig" durch die
Worte „wird von der zuständigen Landesbehörde als
gemeinnützig anerkannt" ersetzt. 5. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert: „Unter den in§ 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: nach Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
,,Kleingarten und Gartenlaube". Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann
ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden."
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Belange des Umweltschutzes, des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege sollen bei der ,,6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-
Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens rung des Bundeskleingartengesetzes zu lei-
berücksichtigt werden." stende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach
§ 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in fol-
genden Schritten erhöht werden:
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach Landes-
recht" gestrichen. 1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
4. § 5 wird wie folgt geändert:
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßi-
,,(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache gen Obst- und Gemüseanbau. liegen orts-
Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbs- übliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst-
mäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die und Gemüseanbau nicht vor, ist der entspre-
Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt wer- chende Pachtzins in einer vergleichbaren Ge-
den. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen meinde als Bemessungsgrundlage zugrunde
entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend ge-
Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig machte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5
berücksichtigt. liegen ortsübliche Pachtzinsen im Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen,
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet
vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer ver- werden."
gleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen
Artikel2
Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde
durchschnittlich gezahlte Pachtzins." Änderung des Baugesetzbuchs
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange- Dem § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, das zuletzt
fügt: durch Artikel 6 Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember
„Die für die Anzeige von Landpachtverträgen 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender
zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Satz 3 angefügt:
Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüb- ,,Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grund-
lichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und· stücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartenge-
Gemüseanbau zu erteilen. liegen anonymisierbare setzes genutzt werden."
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 767
Artikel3 Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich
des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3
Überleitungsregelungen Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt ent-
Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 sprechend. Die schriftliche Erklärung des Verpächters hat
Nr. 4 Buchstabe a die Wirkung, daß mit dem vom Verpächter genannten
Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses der
1. im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig erhöhte Pachtzins tritt.
entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des
Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die Artikel 4
Rechtshängigkeit folgenden Monats, Inkrafttreten
2. im übrigen ab 1. November 1992 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. April 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Chr. Bergner
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Übermittlung
von Angaben zu Freistellungsaufträgen
auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung - FSADV)
Vom 7. April 1994
Auf Grund des § 45d Abs. 1 Satz 2 des Einkommen- 5. der laufenden Nummer des Datenträgers und der
steuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten
vom 9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853) eingefügt worden Datenträger,
ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung
6. dem Datum, an dem der Datenträger beschrieben wor-
vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613), der durch Artikel 4 des
den ist,
Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063), durch
Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 7. der Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
(BGBI. 1S. 2436) und durch Artikel 26 Nr. 9 des Gesetzes 8. einem Hinweis, wenn es sich um einen Testdatenträger
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert wor- handelt.
den ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Der Absender hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem
Datenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden
§1 können.
Grundsatz (2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleit-
(1) Die in § 45d des Einkommensteuergesetzes vorge- schreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Daten-
sehenen Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen übermittlung auf Grund dieser Verordnung und außerdem
können auf maschinell verwertbaren Datenträgern abge- folgende Angaben enthalten muß:
geben werden. ·
1. die Anzahl der übermittelten Datenträger,
(2) Mit der Erstellung dieser Datenträger können andere 2. die Datenträger-Kennzeichen,
Stellen oder Unternehmen beauftragt werden.
3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
§2 4. das Datum, an dem der Datenträger beschrieben wor-
den ist,
Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers
5. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hin-
(1) Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu ver-
weis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthal-
wenden, die die in Anlage 1*) genannten Normen erfüllen.
ten sind.
Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermit-
telnden Daten richten sich nach den Anlagen 2 und 3*). (3) Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden.
Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger
(2) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestat-
sind zusammen zu versenden.
ten, daß an Stelle der in Anlage 2*) genannten Regelungen
die in Anlage 3*) zu dieser Verordnung enthaltenen Rege-
lungen angewendet werden. §4
Datensicherung
§3
(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Pro-
Datenträgerversand
gramme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder
(1) Jeder zu übermittelnde Datenträger ist mit folgenden Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den
Angaben zu versehen: durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu
erstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbe-
1. dem Namen des Absenders, bei beauftragten Stellen
wahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjah-
zusätzlich dem Namen des zur Mitteilung der Angaben
res, in dem die Programme letztmalig verwendet worden
Verpflichteten,
sind. Maschinelle und optische Speicherverfahren, die
2. dem Datenträger-Kennzeichen, eine jederzeitige Rekonstruktion der eingesetzten Pro-
3. der Bezeichnung „FSADV", grammversion in Papierform ermöglichen, sind der Pro-
grammauflistung gleichgestellt.
4. dem Namen des Empfängers in der Kurzform „BfF",
(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß alle zur
Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens so
1 Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun- lange wiederhergestellt werden können, bis das Bundes-
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin- amt für Finanzen den übermittelten Datenträger zurück-
gungen des Verlags übersandt. gibt und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 769
(Freigabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeich- (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die
nungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von der eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträch-
Freigabe unberührt. tigen, so hat es den Absender über die Mängel zu unter-
(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten richten und Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer
sollen durch Übertragung auf einen zweiten Datenträger bestimmten Frist zu beseitigen.
gesichert werden.
§5 §6
Annahme und Zurückweisung von Datenträgern Inkrafttreten
(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundesamt für Finanzen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. April 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Zeit ler
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn
(Hühner-Salmonellen-Verordnung)*)
Vom 11. April 1994
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 38) in der jeweils geltenden
(BGBI. 1 S. 116) in Verbindung mit Artikel 1O des Eisen- Fassung in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei
bahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 Salmonellen festgestellt worden sind;
(BGBI. 1S. 2378), des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 5, des
2. Verdacht auf Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen
§ 78a Abs. 2 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
einer betriebseigenen Untersuchung nach Anhang III
den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, dem § 22 Abs. 1, den §§ 23
Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der
und 24 Abs. 1, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 und dem
jeweils geltenden Fassung Salmonellen festgestellt
§ 29 des Tierseuchengesetzes verordnet das Bundes- worden sind.
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§2
§1 Impfungen
Begriffsbestimmungen (1) Der Inhaber eines Aufzuchtbetriebes hat die Hühner
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen Salmonellen
impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu
1 . Zuchtbetrieb: wiederholen, daß im gesamten Bestand eine ausrei-
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner zu Zucht- chende Immunität der Hühner gegen Salmonellen vorhan-
oder Vermehrungszwecken gehalten werden; den ist. Über die durchgeführten Impfungen und den ein-
2. Aufzuchtbetrieb: gesetzten Impfstoff hat der Besitzer Nachweise zu führen.
Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzube-
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Junghennen bis wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
zur Legereife zum Zweck der Konsumeierproduktion zulegen.
aufgezogen werden;
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu wis-
3. Brüterei: senschaftlichen Zwecken genehmigen.
eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens (3) Die zuständige Behörde kann für Zuchtbetriebe und
1 000 Eiern oder eine Brüterei mit einer Brutkapazität für Betriebe, die weniger als 250 Junghennen aufziehen
von weniger als 1 000 Eiern im Falle des Zukaufs von oder die weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-
Eiern aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben; rungszwecken halten, die Impfung anordnen, wenn dies
4. Laboratorium: aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
eine öffentliche oder private Untersuchungsstelle, die
nach der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbei- §3
ten mit Tierseuchenerregern berechtigt ist; Betriebseigene Kontrollen
5. Salmonellen: Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei
Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium, hat dafür zu sorgen, daß in seinem Betrieb Untersuchun-
ausgenommen Impf-Stämme; gen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der
Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6. Betriebsabteilung: durchgeführt werden. Er hat die Ergebnisse der Unter-
Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte suchungen drei Jahre lang aufzubewahren und der
Haltung von Hühnern als Einzelbestand bestimmt ist. zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
§4
1. Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer amt-
lichen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV Mitteilungspflicht
der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezem- (1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht
ber 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen be- auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber die-
stimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und sen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mit-
Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung zuteilen.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des In-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/117/EWG des habers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der
Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Unter-
bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tie-
rischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und suchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befaßt wor-
Vergiftungen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 38). den ist.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe:-Bonn, den 21. April 1994 n1
§5 (2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstof-
fes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit
AmUiche Untersuchung
dem Dung zu packen. Futter kann auch einem Behand-
Bei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion lungsverfahren, durch das die Abtötung des Anstek-
nach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche kungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der
Untersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsabtei- Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu
lungen nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-
92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an. tes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu
lagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder
sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer
§6
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
Maßnahmen nach amUicher Feststellung
(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersu- §8
chungen nach§ 5 eine Salmonelleninfektion amtlich fest- Aufhebung der Schutzmaßregeln
gestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe
der Sperre: (1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die
Salmonelleninfektion erloschen ist.
Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit
Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebsabtei- (2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn
lung dürfen nur verbracht werden 1. alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen
1. Hühner Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus
Brütereien entfernt worden und
a) zu diagnostischen Zwecken,
2. die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabtei-
b) nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung lungen nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
zum Zwecke der Umstallung in eine andere gerei- arztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt
nigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben worden sind oder
Betriebes,
3. nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der
c) zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Geflü- Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
gelfleischhygienegesetzes oder Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella
typhimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung
d) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung;
nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie
2. unbebrütete Eier 92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr
nachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist
a) zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte-
frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.
Verordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb,
durch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt 1
der Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen §9
gewährleistet wird, oder Schutzmaßregeln
b) zur unschädlichen Beseitigung. bei Salmonella gallinarum pullorum
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den
Seuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und un- §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen
schädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen Be- durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.
triebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in dem (2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum
eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist. sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Besei- Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbe-
tigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen Be- kämpfung nicht entgegenstehen.
triebsabteilung anordnen.
(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die aus- §10
gebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen
Behördliche Überwachung,
Betriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem
Mitteilungen der Länder
eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist,
sind unschädlich zu beseitigen. (1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige
Behörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien.
§7
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit-
Desinfektion
teln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(1) Nach Entfernung der Hühner und der Eier aus den schaft und Forsten zur Weitergabe an die Kommission der
betroffenen Betriebsabteilungen muß der Besitzer die Europäiscben Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar
Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Ge- des folgenden Jahres einen Bericht über die Zahl der
räte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmo- Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine Salmonellen-
nellen sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung infektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestands-
den Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muß der größe der betroffenen Betriebe und über die festgestellten
Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. Salmonella-Typen.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§11 S. 999), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 85 des Gesetzes
Ordnungswidrigkeiten vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefaßt:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich ,,(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,
oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 wenn alle für die betreffenden Futtermittel vorgesehenen
Abs. 3 oder§ 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 1, Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen
zuwiderhandelt. Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese
Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen minde-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des
stens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichun-
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
gen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur
lässig
zulässig, wenn es sich handelt um
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder ent-
gegen § 3 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen 1. nicht zutreffende Alternativen,
läßt,
2. Anforderungen, die für einen bestimmten Verwen-
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Satz 2 Unterlagen dungszweck nicht gefordert werden, oder
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser
3. entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht
Verordnung von der zuständigen Behörde genehmigt
rechtzeitig mitteilt, worden ist."
4. entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier ver-
bringt,
§13
5. entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht besei-
tigt, Neufassung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
6. einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desinfek- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
tion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittel-Einfuhr-
oder verordnung in der seit dem 2. Januar 1994 geltenden Fas-
7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft. sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§12 §14
Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 12 und 13
§ 2 Abs. 2 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die§§ 12 und 13
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 treten mit Wirkung vom 2. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 773
Zweite Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 11. April 1994
Auf Grund des § 2 Nr. 2 und 4 sowie des § 6 Abs. 3 des 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876)
.,§3a
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten: Vermarktungskontrollen
Das Bundesamt kann, soweit dies zur Sicherstellung
Artikel 1 einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist,
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach
S. 1485), zuletzt geändert durch die Verordnung vom dem gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschrie-
1. März 1993 (BGBI. 1S. 291 ), wird wie folgt geändert: bene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für
die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben
1. § 2 wird wie folgt geändert: oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen
Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entschei-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten „Bundes- dung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den
amt für Ernährung und Forstwirtschaft" das Wort Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständi-
,,(Bundesamt)" eingefügt. gen obersten Landesbehörde."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird
jeweils das Wort „Maschinenleistung" durch das
Wort „Motorenstärke" ersetzt. 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,.(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei
,.(3) Wird nach dem gemeinschaftlichen Fischerei- Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem
recht die Verwendung bestimmter Motorenstärken gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschriebenen
als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge Meldungen beim Bundesamt abzugeben. In der Mel-
für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, dung sind anzugeben:
ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischerei-
fahrzeugen, die eine höhere als die gemeinschafts- 1. der oder die Anlandeorte und die voraussichtliche
rechtlich vorgesehene Motorenstärke aufweisen, Ankunftszeit am jeweiligen Anlandeort,
verboten." 2. die Menge jeder anzulandenden Fischart.
Das Bundesamt gibt für die notwendigen Meldungen
2. § 3 wird wie folgt geändert:
ein Muster im Bundesanzeiger bekannt."
a) In Absatz 3 werden
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Kon- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
trollbeamten" das Wort „unverzüglich" und
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-
bb) im zweiten Anstrich nach den Worten „Fang-
gefügt:
geräte oder -vorrichtungen" die Worte „oder
die Maschinenanlage" eingefügt. ,.2. entgegen§ 2 Abs. 3 mit einem Fischereifahr-
zeug mit einer höheren Motorenstärke fischt,".
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „mes-
sen" die Worte „sowie die Motorenstärke zu über- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die neuen
prüfen" eingefügt. Nummern 3 bis 7.
774 ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Wort „oder" ersetzt, und folgende Nummer 8 wird
angefügt:
„3. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die
dort genannten Unterlagen nicht, nicht vollstän- „8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Meldung
dig oder nicht rechtzeitig zur Überprüfung vor- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ab-
legt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, gibt."
sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder
die Maschinenanlage nicht, nicht vollständig 6. In § 7 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
oder nicht rechtzeitig einer Überprüfung zu-
,,Inkrafttreten".
gänglich macht,".
d) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort Artikel2
,,oder" durch ein Komma ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
e) In der neuen Nummer 7 wird der Punkt durch das Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 ns
Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 11. April 1994
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
- auf Grunc! des§ 31 Abs. 2 und des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) sowie
- auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Vorschriften
Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 1O. April 1992 (BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) und durch Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1
S. 1782), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort ,,Zellulose" durch das Wort „Cellulose" ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „außer regenerierter Zellulose" gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf
ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen."
3. An § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen
werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz
der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann."
4. In§ 10 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Kunststoff" die Worte „oder aus Zellglasfolie" eingefügt.
5. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
.,(5) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 21. April 1994 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen
1. soweit sie den Anforderungen des§ 4 Abs. 1 oder§ 6 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 nicht entsprechen, noch bis
zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und verwendet werden,
2. soweit sie den Anforderungen des§ 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 oder§ 8 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März
1996 in den Verkehr gebracht werden."
") Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/15/EWG der Kommission vom 11. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 83/229/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen (ABI. EG Nr. L 102 S. 44),
2. Richtlinie 92/39/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. EG Nr. L 168 S. 21),
3. Richtlinie 93/8/EWG der Kommission vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/711 /EWG des Rates Ober die Grundregeln für die Ermittlung
der Migration von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. EG
Nr. L 90 S. 22),
4. Richtlinie 93/9/EWG der Kommission vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. EG Nr. L 90 S. 26),
5. Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. EG Nr. L 93 S. 27, berichtigt in ABI. EG Nr. L 176 S. 29), die durch die Richtlinie 93/111/EWG der
Kommission vom 10. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. EG Nr. L 310 S. 41) geändert worden ist,
6. Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und
Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi (ABI. EG Nr. L 93 S. 37).
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 und § 6 Nr. 1)
Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
Teil A
Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung
Stoff 1) Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
1. Regenerierte Cellulose Der Anteil in der Folie muß
mindestens 72 % 2)
betragen.
2. Zusatzstoffe
2.1 Feuchthaltemittel Nicht mehr als
insgesamt 27% 2)
- Bis(2-hydroxyethyl)ether Nur für zu beschichtendes
[Diethylenglykol] Zellglas und für die Ver-
packung von nicht feuchten
Lebensmitteln, d. h. die
kein physikalisch freies
Wasser an der Oberfläche
haben
- Ethandiol
[Monoethylenglykol] Auf das Lebensmittel, das
mit der Folie in Berührung
kommt, dürfen Mono- und
Diethylenglykol insgesamt
zu höchstens 30 mg/kg
Lebensmittel übergehen.
- 1,3-Butandiol
- Glycerin
- 1,2-Propandiol
(1,2-Propylenglykol]
- Polyethylenoxid Mittleres Molekulargewicht
[Polyethylenglykol] zwischen 250 und 1200
- 1,2-Polypropylenoxid Mittleres Molekulargewicht
[1,2-Polypropylenglykol] nicht größer als 400 mit
einem Gehalt an freiem
1,3-Propandiol von nicht
mehr als 1 Gewichts-%
- Sorbit
- T etraethylenglykol
- Triethylenglykol
- Harnstoff
2.2 Andere Stoffe Nicht mehr als
insgesamt 1% 2)
Erste Gruppe Der Gehalt der Folie
an jedem Stoff oder jeder
Stoffgruppe darf 2 mg/dm2
nicht überschreiten.
- Essigsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsalze
- Ascorbinsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsalze
1
) Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammem angegeben.
2
) Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Benzoesäure und ihr
Natriumsalz
- Ameisensäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsatze
- geradkettige gesättigte
oder ungesättigte Fett-
säuren mit gerader Koh-
lenstoffzahl Ce - C20,
Behensäure, Rizinolsäure
und deren Ammonium-,
Calcium-, Magnesium-,
Kalium-, Natrium-,
Aluminium- und Zinksalze
- Citronensäure, d,I-Milch-
säure, Maleinsäure,
Weinsäure und ihre
Natrium- und Kaliumsalze
- Sorbinsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium- und
Natriumsalze
- Amide geradkettiger,
gesättigter oder ungesättigter
Fettsäuren mit gerader
Kohlenstoffzahl Ce - C20 ,
Behensäureamid und
Rizinolsäureamid
- Natürliche Stärke
(Lebensmittelqualität)
und Stärkemehl
- Stärke (Lebensmittel-
qualität) und Stärkemehl,
chemisch modifiziert
- Amylose
- Calciumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Magnesiumchlorid,
Calciumchlorid
- Glycerinester mit gerad-
kettigen, gesättigten oder
ungesättigten Fettsäuren
mit gerader Kohlenstoff-
zahl Ce - C20 ·
und/oder Adipinsäure,
Citronensäure, 12-Hydroxy-
stearinsäure [Oxystearin],
Rizinolsäure
- Ester des Polyoxy-
ethylens (Anzahl der
Oxyethylengruppen
zwischen 8 und 14) mit
geradkettigen, gesättigten
oder ungesättigten Fett-
säuren mit geradzahliger
Kohlenstoffkette Ce - C20
- Sorbitester mit gerad-
kettigen, gesättigten oder
ungesättigten Fettsäuren
mit geradzahliger
Kohlenstoffkette Ce - C20
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Mono- und/oder Diester
der Stearinsäure mit
Ethandiol und/oder
Bis(2-hydroxyethyf)ether
und/oder Triethylenglykol
- Oxide und Hydroxide des
Aluminiums, Calciums,
Magnesiums und
Siliciums, Silicate und
smcathydrate des
Aluminiums, Calciums,
Magnesiums und Kaliums
- Polyethylenoxid Mittleres Molekulargewicht
[Polyethylenglykol] zwischen 1200 und 4000
- Natriumpropionat
Zweite Gruppe Die Folienseite, die mit den
Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf insgesamt
höchstens 1 mg/dm2 und
von jedem Stoff oder jeder
Stoffgruppe höchstens
0,2 mg/dm2 enthalten,
sofern nicht geringere
Mengen angegeben sind.
- Alkyl-(C 8 - C 18)benzol-
sulfonat, Natriumsalz
- lsopropylnaphthalinsulfonat,
Natriumsalz
- Alkyl-(C8 - C1 8 )sulfat,
Natriumsalz
- Alkyl-(Ce - C1e)sulfonat
Natriumsalz
- Dioctylsulfosuccinat,
Natriumsalz
- Distearat des Dihydroxy- Die Folienseite, die mit den
diethylentriamin- Lebensmitteln in Berührung
monoacetat kommt, darf höchstens
0,05 mg/dm2 enthalten.
- Ammonium, Magnesium-,
Kaliumsalze des
Laurylsulfats
- N,N'-Distearoyl-
diaminoethan [N,N'-
Distearoylethyfendiamin)
und
N,N'-Dipalmitoyl-
diaminoethan [N,N'-
Dipalmitoylethylendiamin]
und
N,N'-Dioleyl-
diaminoethan [N,N'-
Dioleylethylendiamin]
- 2-Heptadecyl-4,4-bis-
(Methylenstearat)-oxazolin
- Polyethylenaminostear- Die Folienseite, die mit
amidethylsulfat den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens O, 1 mg/dm2
enthalten.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 ng
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
Dritte Gruppe Die Folienseite, die mit
Verankerungsmittel den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
insgesamt höchstens
1 mg/dm2 enthalten.
- Melamin-Formaldehyd, Freier Formaldehyd:
kondensiert, modifiziert Die Folienseite, die mit
oder nicht modifiziert: den Lebensmitteln in
Kondensationsprodukt aus Berührung kommt, darf
Maiamin-Formaldehyd, höchstens 0,5 mg/dm2
modifiziert mit einem enthalten.
oder mehreren der
nachfolgenden Produkte: Freies Melamin:
Butanol, Diethylentriamin, Die Folienseite, die mit
Ethanol, Triethylentetramin, den Lebensmitteln in
Tetraethylenpentamin, Berührung kommt, darf
Tris-(2-hydroxyethyl)-amin, höchstens 0,3 mg/dm2
3,3'-Diaminodipropylamin, enthalten.
4,4'-Diaminodibutylamin
- Kondensationsprodukte Freier Formaldehyd:
aus Melamin-Hamstoff- Die Folienseite, die mit
Formaldehyd, modifiziert den Lebensmitteln in
mit Tris-(2-hydroxyethyl)- Berührung kommt, darf
amin höchstens 0,5 mg/dm2
enthalten.
Freies Melamin:
Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 0,3 mg/dm2
enthalten.
- Kationische vernetzte
Polyalkylenamine
a) Polyamid-Epichlor-
hydrinharze auf Basis
Diaminopropylmethyl-
amin und Epichlor-
hydrin
b) Polyamid-Epichlor-
hydrinharze auf Basis
Epichlorhydrin, Adipin-
säure, Caprolactam,
Diethylentriamin und/
oder Ethylendiamin
c) Polyamid-Epichlor-
hydrinharze auf Basis
von Adipinsäure,
Diethylentriamin und
Epichlorhydrin oder
einer Mischung von
Epichlorhydrin und
Ammoniak
d) Polyamid-Polyamin-
Epichlorhydrinharze
auf Basis von Epichlor-
hydrin, Dimethyladipat
und Diethylentriamin
e) Polyamid-Polyamin-
Epichlorhydrazinharze
auf Basis von Epichlor-
hydrin, Adipinsäure-
amid und Diamino:
propylmethylamin
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Polyethylenamine und Die Folienseite, die mit
Polyethylenimine den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 0,75 mg/dm2
enthalten.
- Kondensationsprodukte Freier Formaldehyd:
aus Harnstoff-Form- Die Folienseite, die mit
aldehyd, nicht modifiziert den Lebensmitteln in
oder modifiziert mit einem Berührung kommt, darf
oder mehreren der höchstens 0,5 mg/dm2
nachfolgenden Produkte: enthalten.
Methanol, Ethanol,
Butanol, Diethylentriamin,
Triethylentetramin,
Tetraethylenpentamin
Guanidin, Natriumsulfit,
Sulfanilsäure, Diamino-
diethylamin, 3,3'-Diamino-
dipropylamin, Diamino-
propan, Diaminobutan,
Aminomethylsulfonsäure
Vierte Gruppe Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
von diesen Stoffen und
Stoffgruppen insgesamt
höchstens 0,01 mg/dm2
enthalten.
- Reaktionsprodukte von
aminierten Speiseölen
und Polyethylenoxid
- Lauryfsulfat des
Monoethanolamins
Teil B
Beschichtete Zellglasfolie
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
A. In Teil A aufgeführte Stoffe Siehe Teil A Siehe Teil A Siehe Teil A
B. Lacke Siehe § 2 Nr. 2
Buchstabe a
1. Polymere
- Ethyl-, Hydroxyethyl-,
Hydroxypropyl- und
Methylether der
Cellulose
- Cellulosenitrat Die Folienseite, die mit Der Stickstoffgehalt liegt
den Lebensmitteln in zwischen 10,8% und 12,2%.
Berührung kommt, darf
höchstens 20 mg/dm2
enthalten.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 781
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Polymere, Copolymere
und ihre Mischungen,
aus folgenden Mono-
meren hergestellt:
Vinylacetale von
gesättigten Aide-
hyden (C1 - Cs)
Vinylacetat
Alkyl(C 1 - C4 )vinyl-
ether
Acryl-, Croton-,
ltacon-, Malein-, Beschränkungen
Methacrylsäure entsprechend
und ihre Ester Anlage 3 Spalte 4
Butadien
Styrol
Methylstyrol
Vinylidenchlorid
Acrylnitril
Methacrylnitril
Ethylen, Propylen,
1- und 2-Butylen
Vinylchlorid In Übereinstimmung
mit § 6 Nr. 2 und
§ 8 Abs. 3
2. Harze Nur zur Herstellung von Die Folienseite, die mit
Zellglasfolien, die mit einem den Lebensmitteln in
Lack aus Cellulosenitrat Berührung kommt, darf
oder Copolymeren von insgesamt höchstens
Vinylchlorid und Vinyl- 12,5 mg/dm2 enthalten.
acetat beschichtet sind
- Kasein
- Kolophonium und/oder
seine Polymerisations-,
Hydrierungs- oder
Disproportionierungs-
produkte und deren
Ester mit Methyl-,
Ethyl- und
mehrwertigen
C2 - Cs-Alkoholen
oder Mischungen
dieser Alkohole
- Kolophonium und/oder
seine Polymerisations-,
Hydrierungs- oder
Disproportionierungs-
produkte kondensiert
mit Acrylsäure und/oder
Maleinsäure und/oder
Citronensäure und/oder
Fumarsäure und/oder
Phthalsäure und/oder
Bisphenolformaldehyd
verestert mit Methyl-,
Ethyl- und mehrwertigen
C2 - C6 -Alkoholen
oder deren Mischungen
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschrinkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Ester des Bis-(2-
hydroxyethyl)-ethers
mit Additionsprodukten
des P-Pinen und/oder
Dipenten und/oder
Diterpen und
Maleinsäureanhydrid
- Gelatine
(Lebensmittelqualität)
- Rizinusöl und seine
Dehydrations- oder
Hydrierungsprodukte
und die Kondensations-
produkte mit Poly-
glycerin, Adipinsäure,
Maleinsäure, Citronen-
säure, Phthalsäure
und Sebacinsäure
- Poly-ß-pinen
[Terpenharze]
- Harnstoff-Formaldehyd-
harze (siehe
Verankerungsmittel)
3. Weichmacher Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 6 mg/dm2
enthalten.
- Acetyltributylcitrat
- Acetyl-tri-(2-ethyl-
hexyl)citrat
- Di-iso-butyl- und
Di-n-butyladipat
- Di-n-hexylazelat
- Butylbenzylphthalat Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 2 mg/dm2
enthalten.
- Di-n-butylphthalat Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 3 mg/dm2
enthalten.
- Dicyclohexylphthalat Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 4 mg/dm2
enthalten.
- Diphenyl-(2-ethylhexyl)- Die Folienseite, die mit
phosphat den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 2,5 mg/dm2
enthalten.
- Glycerinmonoacetat
[Monoacetin]
- Glycerindiacetat
[Diacetin]
- Glycerintriacetat
(Triacetin]
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 783
St9ff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Dibutylsebacat
- Di-(2-ethylhexyl)-seba-
cat {DioctylsebacatJ
- Di-n-butyl- und Oi-iso-
butyltartrat
4. Andere Zusatzstoffe In der unbeschichteten
Zellglasfolie und der
Beschichtung zusammen
insgesamt nicht mehr als
6 mg/dm2 Berührungs-
fläche mit den Lebens-
mitteln
4.1 Zusatzstoffe, die in Siehe Teil A Die gleichen Höchst- Siehe Teil A
Teil A aufgeführt sind mengen wie in Teil A
(die Mengen beziehen
sich jedoch auf die
unbeschichtete Zellglas-
folie und die Beschich-
tung insgesamt).
4.2 Spezielle Zusatzstoffe Die Folienseite, die mit
für Lacke den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
von jedem Stoff oder jeder
Stoffgruppe höchstens
2 mg/dm2 des Lackes
enthalten, sofern nicht
geringere Mengen
angegeben sind.
- 1-Hexadecanolund
1-Octadecanol
- Ester der geradkettigen,
gesättigten oder unge-
sättigten Fettsäuren mit
geradzahliger Kohlen-
stoffkette von C8 bis
C20 und Rizinofsäure
mit geradkettigen Ethyl-,
Butyl-, Amyl- und
Oleylalkoholen
- Montanwachs, Montan-
säuren (C2s - C32)
gereinigt und/oder
deren Ester mit
Ethandiol und/oder
1,3-Butandiol und/oder
deren Calcium- und
Kaliumsalze enthaltend
- Camaubawachs
- Bienenwachs
- Espartowachs
- Candelillawachs
- Dimethylpolysiloxan Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 1 mg/dm2 des
Lackes enthalten.
- Epoxydiertes Sojaöl
(mit einem Oxirangehalt
zwischen 6 und 8%)
- Gereinigtes Paraffin
und gereinigte
mikrokristalline Wachse
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheltsanforderungen
1 2 3 4
- Pentaerythrit-
tetrastearat
- Mono- und bis-(octa- Die Folienseite, die mit
decytdiethylenoxid)- den Lebensmitteln in
phosphat Berührung kommt, darf
höchstens 0,2 mg/dm2
des Lackes enthalten.
- Aliphatische Säuren
(C8 - C20) verestert
mit Mono- und/oder
bis(2-hydroxyethyl)-
amin
- 2- und 3-tert.-Butyl- Die Folienseite, die mit
4-hydroxyanisol den Lebensmitteln in
[Butylhydroxyanisol, Berührung kommt, darf
BHA] höchstens 0,06 mg/dm2
des Lackes enthalten.
- 2,6-Di-tert.-butyl- Die Folienseite, die mit
4-methylphenol den Lebensmitteln in
[Butylhydroxytoluol, Berührung kommt, darf
BHT] höchstens 0,06 mg/dm2
des Lackes enthalten.
- Di-n-octylzinn-bis- Die Folienseite, die mit
(2-ethylhexyl)-maleat den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
höchstens 0,06 mg/dm2
des Lackes enthalten.
5. Lösemittel Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
insgesamt höchstens
0,6 mg/dm2 des Lackes
enthalten.
- Butylacetat
- Ethylacetat
- lsobutyfacetat
- lsopropylacetat
- Propylacetat
- Aceton
- Butylalkohol
- Ethylalkohol
- lsobutylalkohol
- lsopropylalkohol
- Propylalkohol
- Cyclohexan
- Ethylenglykolmono-
butylether
- Ethylenglykolmono-
butylether-acetat
- Ethylenglykolmono-
ethylether
- Ethylenglykolmono-
ethylether-acetat
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 785
Stpff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Ethylenglykolmono-
methylether
- Ethylenglykolmono-
methylether-acetat
- Methylethylketon
- Methylisobutytketon
- Tetrahydrofuran
- Toluol Die Folienseite, die mit
den Lebensmitteln in
Berührung kommt, darf
insgesamt höchstens
0,06 mg/dm2 des
Lackes enthalten."
7. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1)
Monomere und sonstige Ausgangsstoffe,
die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind ) 1
Abschnitt A
PM/REF.-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3 ) Bezeichnung•) Beschränkungen 5) ")
1 2 3 4
10030 000514-10-3 Abietinsäure
10060 000075-07-0 Acetaldehyd
10090 000064-19-7 Essigsäure
10120 000108-05-4 Vinylacetat SML = 12 mg/kg
10150 000108-24-7 Essigsäureanhydrid
10210 000074-86-2 Acetylen
10630 000079-06-1 Acrylamid SML =NN (NG =0,01 mg/kg)
10690 000079-10-7 Acrylsäure
10750 002495-35-4 Benzylacrylat
10780 000141-32-2 n-Butylacrylat
10810 002998-08-5 sec.-Butylacrylat
10840 001663-39-4 tert. -Butylacrylat
000818-61-1 Hydroxyethylacrylat Siehe „Ethylenglykolmonoacrylat"
11470 000140-88-5 Ethylacrylat
11590 000106-63-8 iso-Butylacrylat
11680 000689-12-3 iso-Propylacrylat
11710 000096-33-3 Methylacrylat
11830 000818-61-1 Ethylenglykolmonoacrylat
11890 002499-59-4 n-Octylacrylat
11980 000925-60-0 Propylacrylat
12100 000107-13-1 Acrylnitril SML =NN (NG =0,02 mg/kg)
12130 000124-04-9 Adipinsäure
12280 002035-75-8 Adipinsäu reanhydrid
12310 Albumin
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
PM/REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3 ) Bezeichnung 4 ) Beschränkungen 5) 9)
1 2 3 4
12340 Albumin, durch Formaldehyd koaguliert
12375 Alkohole, aliphatische, einwertige,
gesättigte, geradkettige, primäre (C4 - C22)
12670 002855-13-2 1-Amino-3-aminomethyl-3,5,5- SML = 6 mg/kg
trimethylcyclohexan
12788 002432-99-7 11-Aminoundecansäure SML = 5 mg/kg
12820 000123-99-9 Azelainsäure
12970 004196-95-6 Azelainsäureanhydrid
13000 0014n-55-0 1,3-Benzoldimethanamin SML = 0,05 mg/kg
13090 000065-85-0 Benzoesäure
13150 000100-51-6 Benzylalkohol
000111-46-6 Bis(2-hydroxyethyl)ether Siehe „Diethylenglykor
oooon-99-6 2,2-Bis(hydroxymethyl)-1-butanol Siehe „ 1, 1,1-Trimethylolpropan"
13390 000105-08-8 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan
13480 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan SML = 3 mg/kg
13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3- QM = 1 mg/kg in BG oder
epoxypropyl)ether SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
000110-98-5 Bis(hydroxypropyl)ether Siehe „Dipropylenglykol"
005124-30-1 Bis(4-isocyanatocyclohexyl)methan Siehe „Dicyclohexylmethan-
4,4' -di-isocyanat"
13530 038103-06-9 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan- SML = 0,05 mg/kg
bis(phthalsäureanhydrid)
13600 047465-97-4 3,3-Bis(3-methyl-4-hydroxyphenyl)- SML = 1,8 mg/kg
2-indolinon
13614 038103-06-9 Bisphenol A-bis(phthalsäureanhydrid) Siehe 13530
000080-05-7 Bisphenol A Siehe .,2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-
propan"
001675-54-3 Bisphenol Siehe .,2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-
propan-bis(2,3-epoxypropyl)ether"
13630 000106-99-0 Butadien QM = 1 mg/kg in BG oder SML = NN
(NG = 0,02 mg/kg)
13690 000107-88-0 1,3-Butandiol
13840 000071-36-3 1-Butanol
13870 000106-98-9 1-Buten
13900 000107-01-7 2-Buten
14110 000123-72-8 Butyraldehyd
14140 000107-92-6 Buttersäure
14170 000106-31-0 Buttersäureanhydrid
14200 000105-60-2 Caprolactam SML(T) = 15 mg/kg
14230 002123-24-2 Caprolactam, Natriumsalz SML(T) = 15 mg/kg
(berechnet als Caprolactam)
14320 000124-07-2 Caprylsäure
14350 000630-08-Q Kohlenmonoxid
14380 000075-44-5 Carbonylchlorid QM = 1 mg/kg in BG
14410 008001-79-4 Aizinusöl (Lebensmittelqualität)
14500 009004-34-6 Cellulose
14530 oon82-50-5 Chlor
000106-89-8 1-Chlor-2,3-epoxypropan Siehe „Epichlorhydrin"
14680 oooon-92-9 Citronensäure
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 787
PM/REF.-Nr. 2
) CAS-Nr. 3
) Bezeichnung 4
) Beschränkungen 5) 8 )
1 2 3 4
14710 000108-39-4 m-Kresol
14740 000095-48-7 o-Kresol
14TT0 000106-44-5 p-Kresol
000105-08-8 1,4-Cyclohexandimethanol Siehe "1,4-Bis(hydroxymethyl)-
cyclohexan"
14950 003173-53-3 Cyclohexylisocyanat =
QM(T) 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
15095 000334-48-5 Decansäure
15100 000112-30-1 1-Decanol
000107-15-3 1,2-Diaminoethan Siehe „Ethylendiamin"
000124-09-4 1,6-Diaminohexan Siehe „Hexamethylendiamin"
15250 000110-60-1 1,4-Diaminobutan
15565 000106-46-7 1,4-Dichlorbenzol SML = 12 mg/kg
15700 005124-30-1 Dicyclohexylmethan-4,4' -di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
15760 000111-46-6 Diethylenglykol =
SML(T) 30 mg/kg allein oder
zusammen mit Ethylenglykol
15790 000111-40-0 Diethylentriamin SML =5 mg/kg
15820 000345-92-6 4,4'-Difluorbenzophenon SML =0,05 mg/kg
15880 000120-80-9 1,2-Dihydroxybenzol SML =6 mg/kg
15910 000108-46-3 1,3-Dihydroxybenzol SML = 2,4 mg/kg
15940 000123-31-9 1,4-Dihydroxybenzol SML = 0,6 mg/kg
15970 000611-99-4 4,4'-Dihydroxybenzophenon SML =6 mg/kg
16000 000092-88-6 4,4' -Dihydroxybiphenyl SML = 6 mg/kg
16150 000108-01-0 Dimethylaminoethanol SML = 18 mg/kg
16240 000091-97-4 3,3' -Dimethyl-4 ,4' -di-isocyanatobiphenyl QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
16480 000126-58-9 Dipentaerythrit
16570 004128-73-8 Diphenylether-4,4' -di-isocyanat =
QM(T) 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
16600 005873-54-1 Diphenylmethan-2,4' -di-isocyanat =
QM(T) 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
16630 000101-68-8 Diphenylmethan-4,4' -di-isocyanat =
QM(T) 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
16660 000110-98-5 Dipropylenglykol
16750 000106-89-8 Epichlorhydrin QM = 1 mg/kg in BG
16780 000064-17-5 Ethanol
16950 000074-85-1 Ethylen
16960 000107-15-3 Ethylendiamin SML = 12 mg/kg
16990 000107-21-1 Ethylengykol SML(T) =30 mg/kg allein oder
zusammen mit Diethylenglykol
17005 000151-56-4 Ethylenimin SML =NN (NG =0,01 mg/kg)
17020 000075-21-8 Ethylenoxid QM = 1 mg/kg in BG
17160 000097-53-0 Eugenol SML = 0,01 mg/kg
17170 061788-47-4 Kokosfettsäuren
17200 068308-53-2 Sojafettsäuren
17230 061790-12-3 Tallölfettsäuren
17260 000050-00-0 Formaldehyd SML = 15 mg/kg
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
PM/REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung•) Beschränkungen 5) •)
1 2 3 4
17290 000110-17-8 Fumarsäure
17530 000050-99-7 Glucose
18010 000110-94-1 Glutarsäure
18070 000108-55-4 Glutarsäureanhydrid
18100 000056-81-5 Glycerin
18250 000115-28-6 Hexachlorendomethylentetra- SML =NN (NG =0,01 mg/kg)
hydrophthalsäure
18280 000115-27-5 Hexachlorendomethyfentetra- SML =NN (NG =0,01 mg/kg)
hydrophthalsäureanhydrid
18310 036653-82-4 1-Hexadecanol
18430 000116-15-4 Hexafluorpropylen SML =NN (NG =0,01 mg/kg)
18460 000124-09-4 Hexamethylendiamin SML =2,4 mg/kg
18640 000822-06-0 Hexamethylen-di-isocyanat QM(T} = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
18670 000100-97-0 Hexamethylentetramin SML(T) = 15 mg/kg
(berechnet als Formaldehyd)
000123-31-9 Hydrochinon Siehe „1,4-Dihydroxybenzolu
18880 000099-96-7 p-Hydroxybenzoesäure
19000 000115-11-7 iso-Buten
19210 001459-93-4 Dimethyl-iso-phthalat SML =0,05 mg/kg
19470 000143-07-7 Laurinsäure
19510 011132-73-3 lignocellulose
19540 000110-16-7 Maleinsäure SML(T} =30 mg/kg
19960 000108-31-6 Maleinsäureanhydrid SML(T) =30 mg/kg
(berechnet als Maleinsäure)
000108-78-1 Melamin Siehe ,.2,4,6-Triamino-1,3-5-triazin"
20020 000079-41-4 Methacrylsäure
20080 002495-37-6 Benzylmethacrylat
20110 000097-88-1 Butylmethacrylat
20140 002998-18-7 sec.-Butylmethacrylat
20170 000585-07-9 tert.-Butylmethacrylat
20890 000097-63-2 Ethylmethacrylat
21010 000097-86-9 iso-Butylmethacrylat
21100 004655-34-9 iso-Propylmethacrylat
21130 000080-62-6 Methylmethacrylat
21190 000868-77-9 Ethylenglykolmonomethacrylat
21280 002177-70-0 Phenylmethacrylat
21340 002210-28-8 Propylmethacrylat
21460 000760-93-0 Methacrylsäureanhydrid
21490 000126-98-7 Methacrylnitril SML =NN
(NG =0,02 mg/kg)
21550 000067-56-1 Methanol
21940 000924-42-5 N-Methylolacrylamid SML =NN (NG =0,01 mg/kg)
22150 000691-37-2 4-Methyl-1-penten SML =0,02 mg/kg
22350 000544-63-8 Myristinsäure
22390 000840-65-3 Dimethylnaphthalin-2,6-dicarboxylat SML =0,05 mg/kg
22420 003173-72-6 1,5-Naphthalen-di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 789
PM/REF.-Nr. 2
) CAS-Nr. 3
) Bezeichnung•) Beschränkungen 5 ) 8)
1 2 3 4
22450 009004-70-0 Nitrocellulose
22480 000143-08-8 1-Nonanol
22570 000112-96-9 Octadecylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
22600 000111-87-5 1-Octanol
22660 000111-66-0 1-0cten SML = 15 mg/kg
22763 000112-80-1 Ölsäure
22780 000057-10-3 Palmitinsäure
22840 000115-77-5 Pentaerythrit
22870 000071-41-0 1-Pentanol
22960 000108-95-2· Phenol
23050 000108-45-2 1,3-Phenylendiamin QM(T) = 1 mg/kg in BG
000075-44-5 Phosgen Siehe „Carbonylchlorid"
23170 007664-38-2 Phosphorsäure
Phthalsäure Siehe „Terephthalsäure"
23200 000088-99-3 0-Phthalsäure
23230 000131-17-9 Diallylphthalat SML = NN (NG = 0,01 mg/kg)
23380 000085-44-9 Phthalsäureanhydrid
23470 000080-56-8 alpha-Pinen
23500 000127-91-3 beta-Pinen
23590 025322-68-3 Polyethylenglykol
23650 025322-69-4 Polypropylenglykol
(Molgewicht Ober 400)
23740 000057-55-6 1,2-Propandiol
23800 000071-23-8 1-Propanol
23830 000067-63-0 2-Propanol
23860 000123-38-6 Propionaldehyd
23890 000079-09-4 Propionsäure
23950 000123-62-6 Propionsäureanhydrid
23980 000115-07-1 Propylen
24010 000075-56-9 Propylenoxid QM = 1 mg/kg in BG
000120-80-9 Pyrocatechol Siehe „1,2-Oihydroxybenzol"
24057 000089-32-7 Pyromellitsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg
(berechnet als Pyromellitsäure)
24070 073138-82-6 Harzsäuren
000108-46-3 Resorcin Siehe "1,3-Dihydroxybenzol"
24100 008050-09-7 Kolophonium
24130 008050-09-7 Kolophoniumharz
24160 008052-10-6 Tallölharz
24190 009014-63-5 Baumharz
24250 009006-04-6 Naturkautschuk
24270 000069-72-7 Salicylsäure
24280 000111-20-6 Sebacinsäure
24430 002561-88-8 Sebacinsäureanhydrid
24475 001313-82-2 Natriumsulfid
24490 000050-70-4 Sorbit
24520 008001-22-7 Sojaöl
24540 009005-25-8 Lebensmittelstärke
24550 000057-11-4 Stearinsäure
---- --------------
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
PM/REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung•) Beschränkungen 5) 1 )
1 2 3 4
24610 0001 Q0-42-5 Styrol
24820 000110-15-6 Bemsteinsäure
24850 000108-30-5 Bemsteinsäureanhydrid
24880 000057-S0-1 Saccharose
24887 006362-79-4 5-Sulfoisophthalsäure, SML = 0,05 mg/kg
Mononatriumsalz
24888 003965-55-7 Dimethyl-5-sulfoisophthalat, SML = 0,05 mg/kg
Mononatriumsalz
24910 000100-21-0 Terephthalsäure SML = 7,5 mg/kg
24940 000100-20-9 Terephthalsäuredichlorid SML(T) = 7,5 mg/kg
(berechnet als Terephthalsäure)
24970 000120-61-6 Dimethylterephthalat
25090 000112-60-7 Tetraethylenglykol
25120 000116-14-3 Tetrafluorethylen SML = 0,05 mg/kg
25150 000109-99-9 Tetrahydrofuran SML = 0,6 mg/kg
25180 000102-60-3 N,N,N' ,N'-Tetrakis(2-hydroxy-
propyl)ethylendiamin
25210 000584-84-9 2,4-Toluol-di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
25240 000091-08-7 2,6-Toluol-di-isocyanat (QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
25270 026747-90-0 2,4-Toluol-di-isocyanat, dimer QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO)
25360 2,3-Epoxypropyltrialkyl(Cs - C1 5 )acetat SML = 6 mg/kg
25420 000108-78-1 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin SML = 30 mg/kg
25510 000112-27-6 Triethylenglykol
25600 oooon-99-6 1,1,1-Trimethylolpropan SML = 6 mg/kg
25910 024800-44-0 Tripropylenglykol
25960 000057-13-6 Hamstoff
26050 000075-01-4 Vinylchlorid Siehe Anlage 5 Nr. 1
und Anlage 6 Nr. 1
26110 000075-35-4 Vinylidenchlorid QM = 5 mg/kg in BG oder
SML= NN
(NG = 0,05 mg/kg)
Abschnitt 8 1
)
PM/REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3 ) Bezeichnung•) Beschränkungen 5 ) ' )
1 2 3 4
000542-02-9 Acetoguanamin Siehe ,,2,4-Diamino-6-methyl-
1,3,5-triazin"
10160 002206-94-2 alpha-Acetoxystyrol
10162 010521-96-7 beta-Acetoxystyrol
10480 Monocarbonsäuren, aliphatische,
gesättigte (C2 - C24)
10510 Monocarbonsäuren, aliphatische,
ungesättigte (C3 - ~4)
10599no Fettsäuren, ungesättigte (C1 8)
10599/90A 061788-89-4 Dimere von ungesättigten
Fettsäuren (C 18), destillierte
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 791
PM/REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4 ) Beschränkungen 5)8)
1 2 3 4
10599/91 061788-89-4 Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C1 8),
nicht destillierte
10599/92A 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von ungesättigten
Fettsäuren (C 18), destillierte
10599/93 068783-41-5 Dimere, hydrierte, von ungesättigten
Fettsäuren (C 18), nicht destillierte
10660 015214-89-8 Acrylamidomethylpropansulfonsäure
10930 003066-71-5 Cyclohexylacrylat
11000 050976-02-8 Dicyclopentadienylacrylat
11050 001070-70-8 1,4-Butandioldiacrylat
11180 017831-71-9 Tetraethylenglykoldiacrylat
11195 068901-05-3 Tripropylenglykoldiacrylat
11245 002156-97-0 Dodecylacrylat
11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat
11520 002918-23-2 2-Hydroxyisopropylacrylat (= 2-Hydroxy-1-
methylethylacrylat)
11530 000999-61-1 2-Hydroxypropylacrylat
11560 005888-33-5 iso-Bomylacrylat
11620 001330-61-6 iso-Decylacrylat
11650 029590-42-9 iso-Octylacrylat
11695 003121-61-7 2-Methoxyethylacrylat
11740 010095-13-3 1,3-Butandiolmonoacrylat
11no 002478-10-6 1,4-Butandiolmonoacrylat
11800 013533-05-6 Diethylenglykolmonoacrylat
12010 040074-09-7 2-Sulfoethylacrylat
12040 039121-78-3 Sulfopropylacrylat
12055 094160-26-6 Acrylsäuretriester von Tris(2-hydroxypropyl)
ether von Glycerin
12062 0755n-10-1 Acrylsäuretriester von 1, 1, 1-Trimethylol-
propan-tris(2-hydroxyethyl)ether
12160 002998-04-1 Diallyladipat
12190 000105-97-5 Didecyladipat
12220 027178-16-1 Di-iso-decyladipat
12250 000123-79-5 Dioctyladipat
12265 004074-90-2 Divinyladipat
12370 Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte,
primäre, sekundäre oder tertiäre (C4 - C22)
12610 000107-18-6 Allylalkohol
12700 000150-13-0 p-Aminobenzoesäure
12790 000080-46-6 p-tert.-Amylphenol
12850 029602-44-6 Bis(2-hydroxyethyl)azelat
12910 001732-10-1 Dimethylazelat
000528-44-9 1,2,4-Benzoltricarbonsäure Siehe „Trimellithsäure"
13060 004422-95-1 1,3,5-Benzoltricarbonsäuretrichlorid
000080-09-1 Bisphenol S Siehe „4,4'-Dihydroxydiphenylsulfon"
000091-76-9 Benzoguanamin Siehe ,,2,4-Diamino-6-phenyl-
1,3,5-triazin"
13328 000104-38-1 Bis(2-hydroxyethyl)ether des Hydrochinons
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
PM/REF.-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3 ) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5)•)
1 2 3 4
13660 000584-03-2 1,2-Butandiol
13720 00011 Q-63-4 1,4-Butandiol
13750 000513-85-9 2,3-Butandiol
13780 002425-79-8 1,4-Butandiol-bis(2,3-epoxypropyl)ether QM(T) = 5 mg/kg in BG
(berechnet als Epoxy)
13810 000505-65-7 1,4-Butandiolformal
13932 000598-32-3 3-Buten-2-ol
13960 001852-16-0 N-(Butoxymethyl)acrylamid
14020 000098-54-4 4-tert. -Butylphenol
14260 000502-44-3 Caprolacton
000115-28-6 Chlorendinesäure Siehe „Hexachlorendomethylen-
tetrahydrophthalsäure"
14800 003724-65-0 Crotonsäure
15020 002182-05-0 Cyclohexylvinylether
15070 001647-16-1 1,9-Decadien
15130 000872-05-9 1-Decen
15280 000542-02-9 2,4-Diamino-6-methyl-1,3,5-triazin
15310 000091-76-9 2,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5-triazin
15340 000109-76-2 1,3-Diaminopropan
15370 003236-53-1 1,6-Diamino-2,2,4-trimethylhexan
15400 003236-54-2 1,6-Diamino-2,4,4-trimethylhexan
15490 002215-89-6 4,4' -Dicarboxydiphenylether
15580 001653-19-6 2,3-Dichlor-1,3-butadien
15610 000080-07-9 4,4' -Dichlordiphenylsulfon
15730 oooon-13-6 Dicyclopentadien
16090 000080-09-1 4,4'-Dihydroxydiphenylsulfon
16210 006864-37-5 3,3'-Dimethyl-4,4' -diaminodicyclohexyl-
methan
16270 000526-75-0 2,3-Dimethylphenol
16300 000105-67-9 2,4-Dimethylphenol
16330 000095-87-4 2,5-Dimethylphenol
16360 000576-26-1 2,6-Dimethytphenol
16390 000126-30-7 2,2-Dimethyl-1,3-propandiol
16450 000646-06-0 1,3-Dioxolan
16540 000102-09-0 Diphenylcarbonat
16690 .001321-74-0 Divinylbenzol
16697 000693-23-2 Dodecandisäure
17040 000149-57-5 2-Ethylhexansäure
17050 000104-76-7 2-Ethyl-1-hexanol
17110 016219-75-3 5-Ethylidenbicyclo[2.2.1 ]hept-2-en
17350 000105-75-9 Dibutylfumarat
18220 068564-88-5 N-Heptylaminoundecansäure
18370 000592-45-0 1,4-Hexadin
18400 000592-42-7 1,5-Hexadin
18441 000085-42-7 Hexahydrophthalsäureanhydrid
18700 000629-11-8 1,6-Hexandiol
18820 000592-41-6 1-Hexen
18905 002628-17-3 4-Hydroxystyrol
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 793
PM/REF.-Nr. 2
) CAS-Nr. 3
) Bezeichnung•) Beschränkungen 5 ) 6 )
1 2 3 4
18970 000078-38-1 iso-Butanol
19030 016669-59-3 N-(iso-Butoxymethyl)acrylamid
19060 000109-53-5 iso-Butylvinylether
19090 000078-84-2 iso-Butyraldehyd
19120 025339-17-7 iso-Decanol
19130 026896-18-4 iso-Nonansäure
19150 000121-91-5 iso-Phthalsäure
19180 000099-63-8 iso-Phthalsäuredichlorid
000078-79-5 Isopren Siehe „2-Methyl-1,3-butadien"
19270 000097-65-4 ltaconsäure
19490 000947-04-6 Laurolactam
19570 000999-21-3 Diallylmaleinat
19600 000105-76-0 Dibutylmaleinat
19936 007423-42-9 Mono(2-ethylhexyl)maleinat
19990 000079-39-0 Methacrylamid
20050 000096-05-9 Allylmethacrylat
20260 Cyclohexylmethacrylat
20380 001189-08-8 1,3-Butandioldimethacrylat
20410 002082-81-7 1,4-Butandioldimethacrylat
20440 000097-90-5 Ethylenglykoldimethacrylat
20470 025852-47-5 Polyethylenglykoldimethacrylat
20530 002867-47-2 2-(Dimethylamino)ethylmethacrylat
20590 000106-91-2 2,3-Epoxypropylmethacrylat QM(T) = 5 mg/kg in BG
(berechnet als Epoxy)
20740 039670-09-2 Ethoxytriethylenglykolmethacrylat
20950 000923-26-2 2-Hydroxypropylmethacrylat
21115 000816-74-0 Methallylmethacrylat
21220 032360-05-7 Octadecylmethacrylat
21370 010595-80-9 2-Sulfoethylmethacrylat
21400 054276-35-6 Sulfopropylmethacrylat
21520 001561-92-8 Natriummethallylsulfonat QM = 5 mg/kg in BG
21640 000078-79-5 2-Methyl-1,3-butadien
21730 000563-45-1 3-Methyl-1-buten
21760 000694-91-7 5-Methylenbicyclo[2.2.1 ]hept-2-en
000505-65-7 1,4-(Methylendioxy)butan Siehe „ 1,4-Butandiolformal"
21837 001116-90-1 4-Methyl-1,4-hexadien SML = NN (NG = 0,05 mg/kg)
21970 000923-02-4 N-Methylolmethacrylamid
22210 000098-83-9 alpha-Methylstyrol
22240 000622-97-9 p-Methylstyrol
22270 000107-25-5 Methylvinylether
22360 001141-38-4 2,6-Naphthalendicarbonsäure
000126-30-7 Neopentylglykol Siehe ,,2,2-Dimethyl-1,3-propandiol"
22428 051000-52-3 Vinylneodecanoat
22540 000104-40-5 4-Nonylphenol
22585 003710-30-3 1,7-Octadien
22720 000140-66-9 4-tert. -Octylphenol
22900 000109-67-1 1-Penten
22932 001187-93-5 Perfluormethyl-perfluorvinylether
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil t
PM/REF.-Nr. 2) CAS-Nr.3) Bezeichnung•) Beschränkungen 5) 8)
1 2 3 4
22937 001623-05-8 Perfluorpropyl-perfluorvinylether
Phthalsäuren Siehe "iso- oder o-Phthalsäure•
23530 025190-06-1 Poly(1,4-butylenglykol)
(Molgewicht über 1000)
23no 000504-63-2 1,3-Propandiol
23920 000105-38-4 Vinylpropionat
24370 000106-79-6 Dimethylsebacat
24560 000111-63-7 Vinylstearat
24760 026914-43-2 Styrolsulfonsäure
25030 016646-44-9 Tetra(allyloxy)ethan
25161 000085-43-8 1,2,3,6-Tetrahydrophthalsäureanhydrid
25300 000088-19-7 o-Toluolsulfonamid
25380 Vinyl-trialkyl(C5 - C1 5 )acetat
(=Vinylversatat)
25390 000101-37-1 Triallylcyanurat
25450 026896-48-0 Tricyclodecandimethanol
25480 000102-71-6 Triethanolamin
25540 000528-44-9 Trimellithsäure QM(T) =5 mglkg in BG
25550 000552-30-7 Trimellithsäureanhydrid QM(T) =5 mg/kg in BG
(berechnet als Trimellithsäure)
25810 015625-89-5 1, 1, 1-Trimethylolpropantriacrylat
25840 003290-92-4 1, 1, 1-Trimethylolpropantrimethacrylat
25900 000110-88-3 Trioxan
000102-71-6 Tris(2-hydroxyethyl)amin Siehe •Triethanolamin"
26140 000075-38..f Vinylidenfluorid SML =NN (NG =0,05 mg/kg)
26170 003195-78-6 N-Vinyl-N-methylacetamid QM =5 mg/kg in BG
26230 000088-12-0 . Vinylpyrrolidon
26290 025013-15-4 Vinyltoluol
000622-97-9 p-Vinyltoluol Siehe „p-Methylstyrot"
26320 002768-02-7 Trimethoxyvinylsilan QM = 5 mg/kg in BG
000105-67-9 m-Xylenol Siehe .2,4-Dimethylphenol"
000526-75-0 o-Xylenol Siehe .2,3-Dimethylphenol"
000095-87-4 p-Xylenol Siehe .2,5-Dimethylphenor
') a) Die Anlage umfaßt:
- Stoffe, die polymerisiert werden; dies schließt Polykondensation, Polyaddition oder vergleichbare Prozesse zur Bildung von Makromolekülen
mit ein;
- natürliche oder künstlich erzeugte makromolekulare Stoffe, die bei der Herstellung modifizierter Makromoleküle verwendet werden, sofern die
Monomere oder die zu deren Synthese notwendigen sonstigen Ausgangsstoffe nicht im Verzeichnis aufgeführt sind;
- Stoffe, die zur Modifizierung bestehender natürlicher oder künstlich erzeugter makromolekularer Stoffe verwendet werden;
- die Salze (Doppelsalze und saure Satze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums
und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.
b) Die Anlage umfaßt nicht:
aa) Stoffe wie beispielsweise:
- Reaktionszwischenprodukte;
- Abbauprodukte;
- Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen;
bb) Oligomere und natürliche oder synthetische Polymere sowie deren Mischungen, wenn die Monomere oder die zu ihrer Synthese benötigten
Ausgangsstoffe im Verzeichnis aufgeführt sind;
cc) Gemische der genehmigten Stoffe.
2
) PM/REF.-Nr.: EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der gelisteten Stoffe.
3
) CAS-Nr.: Chemical Abstract Service-Nummer.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 795
•) Gehört ein in dieser Spalte als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der
entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.
5
) Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen oder Ausdrücke haben folgende Bedeutung:
NG = Nachweisgrenze der Analysenmethode; Analysentoleranz inbegriffen;
BG = Bedarfsgegenstand;
NCO = lsocyanat-Gruppe;
NN = nicht nachweisbar. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "nicht nachweisbar", daß der Stoff mit einer validierten Analysenmethode nicht
nachgewiesen werden kann. Diese Methode muß eine Empfindlichkeit besitzen, wie sie für den jeweiligen Stoff aufgeführt ist. Gibt es
gegenwärtig keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit angewandt werden, bis eine
validierte Methode entwickelt worden ist;
QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand;
QM(T) = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder Stoff-
gruppen. Die Einhaltung des QM(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine solche
Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des
ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;
SML = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder in Lebensmittelslmulantien, sofern nicht anders angegeben. Im Sinne dieser
Verordnung ist der spezifische Migrationswert mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Gibt es gegenwärtig keine solche
Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes
ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;
SML(T) = spezifischer Migrationswert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulantien, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder
Stoffgruppe. Die Einhaltung des SML(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine
solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des
ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist.
8
) Die in dieser Spalte aufgeführten SML-Werte sind in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) angegeben. In den folgenden Fällen sind diese Werte jedoch
in Milligramm pro Quadratdezimeter zu berechnen (zur Umrechnung werden die in Milligramm pro Kilogramm angegebenen SML-Werte durch den
Umrechnungsfaktor 6 dividiert):
a) füllbare Bedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als 10 Litern;
b) Platten, Folien oder andere nicht füllbare Bedarfsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Bedarfsgegen-
stände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.
7) Diese Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe dürfen nur vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Aufnahme in Abschnitt A weiterhin
verwendet werden."
8. Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 4
(zu§ 5)
Verfahren,
die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Lfd. Nr. Bedarfsgegenstand Verfahren
1 2 3
1. Beruhigungs- und Flaschen- Verfahren, die bewirken, daß aus den Saugern N-Nitrosamine oder in
sauger aus Elastomeren oder N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge
Gummi abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen
Methode nachweisbar sind".
9. In Anlage 10 werden
a) in Nummer 1 Spalte 3 die Worte "Gliederungsnummer B 80.30-1 bis 3 (EG), Stand Mai 1991," durch die Worte
„Gliederungsnummer B 80.30-1 (EG), Stand April 1993, und Gliederungsnummer B 80.30-2 und 3 (EG), Stand Mai
1991," ersetzt,
b) folgende Nummer angefügt:
2 3
,,6. Bestimmung der Abgabe von Zur Herstellung der Testlösung werden
N-Nitrosaminen und in N-Nitros- 4,2 g Natriumhydrogencarbonat
amine umsetzbare Stoffe aus 0,5 g Natriumchlorid,
Beruhigungs- und Flaschen- 0,2 g Kaliumcarbonat und
saugern aus Elastomeren oder 30 mg Natriumnitrit
Gummi in eine Testlösung
in einem Liter destilliertem Wasser von vergleichbarer Qualität
gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen.
Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- oder
Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Tempera-
tur von 40 ± 2 °C in die Testlösung getaucht.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 3
Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten
Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung
nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen
mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlorrnethan (DCM) isoliert und
durch Gaschromatographie bestimmt.
Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem
weiteren aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2
hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffe werden
durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umge-
wandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch
Gaschromatographie bestimmt.
Mit der validierten Methode müssen mindestens die folgenden
Mengen bestimmt werden können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer-
oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger),
- 0, 1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummi-
teile der Flaschen- oder Beruhigungssauger)."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 797
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes
(Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)
Vom 12. April 1994
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in §4
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Eignung der Ausbildungsstätte
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der gemäß
Artikel 67 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verord- (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor- 1. der Ausbildende persönlich geeignet ist und
den ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und
das Bundesminist~rium für Arbeit und Sozialordnung im 2. die Ausbildungsstätte geeignet ist.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung (2) Ausbildungsstätte im Sinne dieser Verordnung ist ein
und Wissenschaft und dem Bundesministerium für Ausbildungsschiff,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des
§ 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be- 1. das vom Bundesministerium für Verkehr als nach Art
kanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541) ver- und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet
ordnet das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich anerkannt ist,
des § 34 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 2. auf dem die Zahl der Auszubildenden in einem ange-
der Finanzen: messenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten ausge-
bildeten Fachkräfte steht, es sei denn, daß andernfalls
§1 die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und
Geltungsbereich 3. auf dem die Berufsausbildung von einem persönlich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum und fachlich geeigneten Ausbilder durchgeführt wird.
Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf Kauffahr-
teischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu §5
führen. Berufsausbildung
außerhalb der Ausbildungsstätte
§2
Die zuständige Stelle regelt die Durchführung der über-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
betrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbil-
Der Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsme- dungsrahmenplans (Anlage 1, Abschnitt II), soweit die
chanikerin wird staatlich anerkannt. erforderlichen Fertigkeiten und Kenr-itnisse nicht in vollem
Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden kön-
§3 nen. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist
unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum
Zuständige Stelle Besuch des Berufsschulunterrichts zu organisieren.
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die
Berufsbilc:tungsstelle Seeschiffahrt e.V. §6
(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung Ausbildungsdauer
der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der
(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat
ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzu- (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungs-
richten und zu führen. Sie prüft die Berufsausbildungsver- dauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubil-
träge und trägt deren wesentliche Inhalte und Änderungen dende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungs-
in das Verzeichnis ein. zeit erreicht.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf 10.8 Fügen;
Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlän-
11. Instandsetzen von Maschinen und Anlagen:
gern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Aus-
bildungsziel zu erreichen. 11.1 Demontieren und Montieren von Bauteilen, Bau-
gruppen und Systemen,
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3
sind die Beteiligten zu hören. 11.2 Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen;
12. Handhaben und Überwachen von Schiffsbetriebs-
§7 systemen im Fahrbetrieb:
Anrechnung 12.1 Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den
eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres Schiffsbetrieb,
Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs- 12.2 Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmit-
grundbildungsjahres für die industriellen oder handwerkli- teln,
chen Metallberufe ist mit einem halben Jahr auf die Ausbil-
dungszeit nach § 6 anzurechnen, wenn 12.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und
Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen
1. das Berufsgrundbildungsjahr in einer öffentlichen oder Maschinen und Anlagen,
nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten
berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrund- 12.4 Bedienen von Kraftmaschinen,
bildung in Vollzeitform durchgeführt wird und 12.5 Umgehen mit pneumatischen und hydraulischen
2. der Unterricht nach Maßgabe der Stundenverteilung Steuer- und Regeleinrichtungen,
nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der 12.6 Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in und deren Ursachen,
der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr am
19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung 12. 7 Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und
über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom Wachdienst;
15. Juli 1978) erteilt wird. 13. Arbeiten mit Tauwerk;
14. Los- und Festmachen des Schiffes, Bedienen des
§8
Ankergeschirrs sowie Herstellen des Zugangs zum
Ausbildungsberufsbild Schiff;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 15. Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbei-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: ten;
1. Berufsbildung; 16. Ladungs- und Umschlagstechnik:
2. Aufbau und Organisation des Reederei- und 16.1 Handhaben von Ladungsgütern,
Schiffsbetriebes;
16.2 Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz; Decks,
4. Umweltschutz und rationelle Verwendung von 16.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung,
Energie und Materialien;
16.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge,
5. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Erste-Hilfe-
16.5 Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrich-
Maßnahmen;
tungen;
6. Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und
17. Durchführen von Brandverhütungsmaßnahmen
englischer Sprache;
sowie Warten und Handhaben von Brand-
7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie schutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse; -anlagen;
8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen 18. Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und
Unterlagen; sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst;
9. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von 19. Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Not-
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; fällen.
10. Bearbeiten von Metallen: §9
10.1 Prüfen, Messen, Lehren, Ausbildungsrahmenplan
10.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, (1) Die in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
10.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und len nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur
Werkstücken, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
10.4 manuelles Spanen, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
10.5 maschinelles Spanen, und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte innerhalb
des ersten Jahres und innerhalb der letzten beiden Jahre
10.6 Trennen,
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
10.7 Umformen, Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 799
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- dungen sowie Fügen durch Löten oder Schmelz-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der schweißen einschließlich Planen und Vorbereiten
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- des Arbeitsablaufes,
lichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstän-
b) Ermitteln von Betriebswerten an Maschinen oder
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Anlagen einschließlich Erstellen eines Meßproto-
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
kolls;
Prüfungen nach den§§ 13 und 14 nachzuweisen.
2. als Arbeitsproben:
§10 a) Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter
Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich
Ausbildungsplan Handhaben von Brandschutzausrüstungen und
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- Brandabwehrgeräten,
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- b) Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter An-
. dungsplan zu erstellen. wendung der Sicherheitsrolle einschließlich Hand-
haben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtun-
§ 11 gen.
Führung des Berichtsheftes (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft als Ausbil- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
dungsnachweis zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich
das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. lösen:
Das Berichtsheft ist vom Ausbildenden oder dem Aus- 1. im Gebiet Fertigungs- und Maschinentechnik:
bilder monatlich und bei einer Abmusterung des Auszu-
a) technische Unterlagen,
bildenden gegenzuzeichnen.
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen,
§12
c) Meß- und Prüftechnik,
Zeugnis
d) Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei jeder
Bearbeitung, Fügetechnik;
Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbil-
dungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der 2. im Gebiet Fahrbetrieb:
Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchge-
a) Aufbau und Funktion von Meß-, Prüf- und Anzeige--
führt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unter-
geräten,
schreiben.
b) Eigenschaften und Verwendung von Ölen, Schmier-
(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer
und Kühlmitteln sowie von Hydraulikflüssigkeiten,
und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Ver- c) Kommandos und Meldungen in deutscher und eng-
langen des Auszubildenden sind auch Angaben über lischer Sprache,
Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten
d) Schiffahrtszeichen, Signale und Lichterführung;
aufzunehmen.
3. im Gebiet Ladungs- und Umschlagstechnik:
§13 Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen
Zwischenprüfung Ladungsgütern;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 4. im Gebiet Brandschutz und Brandabwehr:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens drei a) Brandschutz, Brandabwehr und Brandursachen,
Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der
Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt b) Sicherheitsrolle sowie Brandabwehr- und Ver-
entsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen. schlußtruppe,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der c) Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel, Feuer-
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten löschgeräte und -anlagen,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- d) Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten,
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu Brandschutzausrüstungen und Gasmaßgeräten,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
e) Sicherheitseinrichtungen,
bildung wesentlich ist.
f) Verhalten im Notfall;
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten
zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höch- 5. im Gebiet Rettungsdienst:
stens 180 Minuten zwei Arbeitsproben durchführen. Hier-
a) Sicherheitsrolle sowie Bootstrupp und Einsatztrupp
für kommen insbesondere in Betracht:
Bootsdeck,
1. als Prüfungsstücke:
b) Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln,
a) Herstellen von Werkstücken durch manuelles und
c) Sicherheitsausrüstungen,
maschinelles Spanen, Trennen, Umformen, Fügen
durch Schraub-, Bolzen-, Stift- oder Preßverbin- d) Verhalten im Notfall;
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
6. im Gebiet Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umwelt- währt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
schutz und rationelle Verwendung von Energie und deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung
MateriaJien: des Bundesministeriums für Verkehr festgesetzt wird.
a) Notwendigkeit und Zweck von Unfallverhütungs- (6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn
und Arbeitsschutzvorschriften, andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prü-
fungsausschusses nicht berufen werden kann.
b) Maßnahmen zum Umweltschutz und zur rationellen
Verwendung von Energie und Materialien.
§17
Dabei soll die Prüfung in den Gebieten 4 und 5 insgesamt
120 Minuten nicht unterschreiten. Vorsitz, Beschlußfähigkeit,
Abstimmung des Prüfungsausschusses
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitglieder-
(6) Bei ausreichenden Leistungen in den beiden Arbeits- gruppe angehören.
proben und in der schriftlichen Prüfung in den Gebieten
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei
Brandschutz und Brandabwehr sowie Rettungsdienst
Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er be-
stellt die See-Berufsgenossenschaft, wenn alle übrigen
schließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Voraussetzungen erfüllt sind, die Befähigungszeugnisse
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann aus. Ausschlag.
§14
§18
Zulassung zur Abschlußprüfung
Abschlußprüfung
(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen:
(1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die Ab-
schlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. 1 . wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen
Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der dem Prüfungstermin endet,
Anlage 2 auszustellen.
2. wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen
und das Berichtsheft geführt hat,
§15
3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,
Prüfungsausschüsse die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann
Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zu- nach den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft
ständige Stelle Prüfungsausschüsse. bestanden sowie an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teil-
genommen hat und
4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbil-
§16 dungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund
Zusammensetzung nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende
und Berufung des Prüfungsausschusses noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei (2) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbil-
Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsge- denden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbil-
biete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs- dungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn
wesen geeignet sein. seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in glei- §19
cher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufsschule Zulassung
angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der zur Abschlußprüfung in besonderen Fällen
Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der (1) Auszubildende, die eine dieser Verordnung ent- .
Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. sprechende Berufsausbildung bei der Bundeswehr, der
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von den Wasser- und Schiffahrtsverwaltung oder anderen öffent-
Reederverbänden, die Beauftragten der Arbeitnehmer lichen Verwaltungen nachweisen und die Voraussetzun-
werden von den in der Seeschiffahrt vertretenen Gewerk- gen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen, sind ebenfalls zur
schaften vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufsschule wird Abschlußprüfung zuzulassen.
von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nach-
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer- weist:
den von der zuständigen Stelle für längstens drei Jahre
1. a) den Besitz des Matrosenbriefes, des Facharbeiter-
berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung
briefes zum Vollmatrosen der Handelsschiffahrt
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Spezialisierungsrichtungen Decksbetriebstechnik
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. oder Technische Flotte, des Facharbeiterbriefes
Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prü- zum Vollmatrosen der Hochseefischerei oder eines
fungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist, von der zuständigen Stelle als gleichwertig aner-
soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge- kannten Befähigungsnachweises oder
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 801
b) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung §20
bei der Bundeswehr im Bereich des Decksbetriebs
Entscheidung
oder
über die Zulassung zur Abschlußprüfung
c) eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit im
Decksbetrieb auf Seeschiffen; (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entschei-
det die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvor-
2. a) eine mindestens neunmonatige praktische Tätigkeit aussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
im Maschinenbetrieb auf Seeschiffen oder Prüfungsausschuß.
b) ein mindestens dreimonatiges von der zuständigen (2) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für
Stelle anerkanntes Praktikum im Maschinenbetrieb ein Jahr im voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der
auf Seeschiffen; Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie
3. die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle einschließlich der Anmeldefristen in einem Mitteilungsblatt
anerkannten Ergänzungslehrgang für den Maschinen- rechtzeitig vorher bekannt.
betrieb von mindestens 470 Stunden; (3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbil-
4. den Besitz der Befähigungszeugnisse als Rettungs- denden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen
boot- und Feuerschutzmann nach den Richtlinien der Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und
See-Berufsgenossenschaft und bei einer Zulassung nach § 19, kann sich der Prüfling
selbst anmelden.
5. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang.
(4) Die Zulassung, die Prüfungstermine, der Prüfungsort
(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer
sowie die ertaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind dem Prüf-
nachweist:
ling rechtzeitig mitzuteilen.
1. a) den Besitz des Zeugnisses der Abschluß- oder Ge-
sellenprüfung in einem anerkannten Metallberuf (5) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß wider-
und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit rufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen
im Maschinenbetrieb auf Seeschiffen oder ein min- oder falscher Angaben erteilt wurde.
destens viermonatiges von der zuständigen Stelle
anerkanntes Praktikum im Maschinenbetrieb auf §21
Seeschiffen oder
Anforderungen in der Abschlußprüfung
b) den Besitz des Facharbeiterbriefes zum Vollmatro-
sen der Handelsschiffahrt Spezialisierungsrichtung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Maschinenbetriebstechnik oder zum Schiffsbe- Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
triebsschlosser der Hochseefischerei oder eines auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
von der zuständigen Stelle als gleichwertig aner- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
kannten Befähigungsnachweises oder
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
c) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung samt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfer-
bei der Bundeswehr im Bereich des Maschinenbe- tigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf
triebs oder Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-
d) eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit im dere in Betracht:
Maschinenbetrieb auf Seeschiffen; 1. als Prüfungsstücke:
2. a) eine mindestens neunmonatige praktische Tätigkeit
a) Demontieren einer Baugruppe, Prüfen der Bauteile
im Decksbetrieb auf Seeschiffen oder
auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwend-
b) ein mindestens dreimonatiges von der zuständigen barkeit und Montieren einschließlich Erstellen eines
Stelle anerkanntes Praktikum im Decksbetrieb auf Prüfprotokolls,
Seeschiffen;
b) Herstellen von Ersatzteilen durch manuelles und
3. die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle an- maschinelles Spanen, Umformen und Fügen insbe-
erkannten Ergänzungslehrgang für den Decksbetrieb sondere durch Löten oder Schmelzschweißen ein-
von mindestens 360 Stunden, schließlich Bewerten der Arbeitsergebnisse,
4. den Besitz der Befähigungszeugnisse als Rettungs-
c) Ermitteln von Daten und Betriebswerten einschließ-
boot- und Feuerschutzmann nach den Richtlinien der
lich Auswählen der Meßeinrichtungen und Anzeige-
See-Berufsgenossenschaft und
geräte sowie Erstellen eines Meßprotokolls;
5. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang.
2. als Arbeitsproben:
(4) Auf die vierjährige Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1
Buchstabe c und Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird eine a) Bedienen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen ein-
gleichwertige praktische Tätigkeit bis zu 2 Jahren ange- schließlich Planen und Vorbereiten der Inbetrieb-
rechnet: nahme, Überwachen des Betriebs und Behandeln
von Betriebsstörungen,
1. auf Fahrzeugen der Binnen- und Hafenschiffahrt,
b) Durchführen von Aufgaben im Brücken- und Wach-
2. auf See eingesetzten Behördenfahrzeugen,
dienst,
3. auf überwiegend auf See eingesetzten Fahrzeugen der
Bundeswehr. c) Ausführen eines Auftrages in der Ladungs- und
Umschlagstechnik,
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter 4. im Prüfungsfach Brandschutz, Brandabwehr und
Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Rettungsdienst:
Handhaben von Brandschutzausrüstungen und
a) Brandschutz, Brandabwehr und Brandursachen,
Brandabwehrgeräten,
b) Sicherheitsrolle, Brandabwehr- und Verschlußtrupp
e) Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter An-
sowie Bootstrupp und Einsatztrupp Bootsdeck,
.wendung der Sicherheitsrolle einschließlich Hand-
haben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtun- c) Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel, Feuer-
gen. löschgeräte und -anlagen,
Bei Ermittlung des Prüfungsergebnisses für die praktische d) Atemschutzgeräte, Brandschutzausrüstungen und
Prüfung sollen· die Prüfungsstücke jeweils mit 50 vom Gasmeßgeräte,
Hundert und die Anfertigung der Arbeitsproben jeweils mit
e) Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsausrüstun-
50 vom Hundert gewichtet werden. gen,
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
f) Rettungsmittel und sonstige Ausrüstungen zum
Prüfungsfächem Fertigungs- und Maschinentechnik,
Rettungsdienst,
Fahrbetrieb, Ladungs- und Umschlagstechnik, Brand-
schutz, Brandabwehr und Rettungsdienst sowie Arbeits- g) Verhalten im Notfall;
und Sozialrecht in höchstens 360 Minuten schriftlich 5. im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht:
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- a) berufliche Bildungsgänge in der Seeschiffahrt,
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: wesentliche Bestimmungen aus dem Berufs-
bildungsrecht,
1. im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik:
b) wesentliche Bestimmungen des Seemannsgeset-
a) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, ln-
zes, der Tarifverträge und des Betriebsverfas-
standhaltungsanleitungen, Rohrleitungs- und Funk-
sungsgesetzes,
tionspläne,
c) wesentliche Bestimmungen der Kranken-, Unfall-,
b) Eigenschaften und Verwendung von Metallen, son-
Renten- und Arbeitslosenversicherung,
stigen Werkstoffen und Hilfsstoffen,
d) Unfallverhütungs- und sonstige Arbeitsschutzvor-
c) Meß- und Prüftechnik,
schriften.
d) Trenn-, Form- und Fügetechnik,
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
e) Maschinenelemente, Bauelemente, lichen Höchstwerten auszugehen:
f) Maschinen- und Anlagentechnik, 1. im Prüfungsfach Fertigungs- und
Maschinentechnik 90 Minuten,
g) Steuerungstechnik,
2. im Prüfungsfach Fahrbetrieb 90 Minuten,
h) vorbeugende Instandhaltung von Maschinen und
Anlagen; 3. im Prüfungsfach Ladungs- und
Umschlagstechnik 60 Minuten,
2. im Prüfungsfach Fahrbetrieb:
4. im Prüfungsfach Brandschutz,
a) Not- und Verkehrssignale,
Brandabwehr und Rettungsdienst 60Minuten,
b) Schiffahrtszeichen sowie Signal- und Lichter- 5. im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht 60 Minuten.
führung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
c) Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeres- sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
strömungssysteme, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
d) Steuer- und Ruderanlagen, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
e) Meß-, Prüf- und Anzeigegeräte, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten zu
f) Kraft- und Arbeitsmaschinen, elektrische Anlagen,
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder
g) Lenz-, Ballast- und Versorgungssysteme, Apparate für die Verbesserung der Prüfungsleistungen den Aus- ·
und Behälter, schlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegen-
über der mündlichen das doppelte Gewicht.
h) Umweltschutz, rationelle Verwendung von Energie
und Materialien; (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
3. im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik: 1. hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke, der
Durchführung der Arbeitsproben sowie in der schrift-
a) Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmi-
lichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Lei-
gen Ladungsgütern,
stungen erbracht sind,
b) Ladungsumschlag, Ladungssicherung und La-
2. von den beiden in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d und e
dungsfürsorge,
genannten Arbeitsproben mindestens eine mit aus-
c) Hebezeuge, Anschlaggeschirre, Pumpen, Förder- reichend und keine mit ungenügend bewertet ist und
bänder und Rampen, 3. in der schriftlichen Prüfung höchstens zwei Prüfungs-
d) Laderäume und Tanks, Ladeluken- und Ladetank- fächer mit mangelhaft und kein Prüfungsfach mit
verschlüsse, Bug-, Seiten- und Heckpforten; ungenügend bewertet ist; dabei muß von den beiden
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 803
Prüfungsfächern Fahrbetrieb und Brandschutz, Brand- §23
abwehr und Rettungsdienst mindestens eines mit aus- Prüfungsaufgaben
reichend bewertet sein.
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage
§22 der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
Anforderungen (2) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstel-
in der Abschlußprüfung in besonderen Fällen lungsausschuß aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse.
Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, die zentral erstell-
(1) In den Fällen des§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b
ten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
und c sowie Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c und d sollen die
Prüflinge die Anforderungen nach § 21 erfüllen.
§24
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a soll
der Prüfling aus dem Decksdienst Nichtöffentlichkeit der Prüfungen
1. in der praktischen Prüfung Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der ober-
sten Bundesbehörden, der zuständigen Stelle und der
a) drei Prüfungsstücke nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
See-Berufsgenossenschaft können anwesend sein. Der
stabe a bis c in insgesamt höchstens neun Stunden
Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zustän-
anfertigen und
digen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen.
b) eine Arbeitsprobe nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buch- Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur
stabe a in höchstens einer Stunde durchführen die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
sowie
2. in der schriftlichen Prüfung Aufgaben lösen §25
a) im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentech- Leitung und Aufsicht der Prüfungen
nik nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 in höchstens 90 Minuten
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom
und
gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
b) im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf den Gebieten nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d bis hin höchstens (2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung
60 Minuten. von Prüfungsstücken regelt der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen
(3) In den Fällen des § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Stelle die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der
und b soll der Prüfling aus dem Maschinendienst Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit
1. in der praktischen Prüfung den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
a) ein Prüfungsstück nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch- (3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von minde-
stabe c in höchstens einer Stunde anfertigen und stens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mit-
b) vier Arbeitsproben nach§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Buch- gliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem be-
stabe b bis e in insgesamt höchstens vier Stunden stimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berich-
durchführen sowie tet dem Prüfungsausschuß über seine Beobachtungen
und schlägt die Bewertung vor.
2. in der schriftlichen Prüfung Aufgaben lösen
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf
a) im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf den Gebieten nach der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.
§ 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a bis ein höchstens
60 Minuten, (5) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte
an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange
b) im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik bei der Prüfung zu berücksichtigen.
nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 in höchstens 60 Minuten,
c) im Prüfungsfach Brandschutz, Brandabwehr und §26
Rettungsdienst nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 in höchstens
60 Minuten und Bewertung der Prüfungen
d) im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht nach § 21 (1) Die Leistungen in der praktischen und schriftlichen
Abs. 3 Nr. 5 in höchstens 60 Minuten. Prüfung nach den §§ 21 und 22 werden wie folgt be-
wertet:
(4) § 21 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
1. ,.sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung
(5) Die Prüfung nach Absatz 2 ist bestanden, wenn in der
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
praktischen und schriftlichen Prüfung jeweils mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind. In der schrift- 2. ,,gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung
lichen Prüfung darf das Prüfungsfach Fertigungs- und den Anforderungen voll entspricht,
Maschinentechnik nicht mit ungenügend bewertet sein; 3. ,.befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die
das Prüflfngsfach Fahrbetrieb muß mit mindestens aus- Leistung im allgemeinen den Anforderungen ent-
reichend bewertet sein. spricht,
(6) Die Prüfung nach Absatz 3 ist bestanden, wenn in der 4. ,.ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die
praktischen und schriftlichen Prüfung jeweils mindestens Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
ausreichende Leistungen erbracht sind. Darüber hinaus Anforderungen noch entspricht,
müssen die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 Nr. 2 und 3
erfüllt sein. 5. ,.mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
erkennen läßt, daß die notwendigen Grundlagen vor- §29
handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit beho-
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
ben werden können,
Der Prüfungsausschuß kann Prüflinge, die die ord-
6. ,,ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die
nungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schul-
selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, daß die Män-
dig gemacht haben, nach deren Anhörung von der Prü-
gel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
fung ausschließen und die Leistungen in dem betreffen-
(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuß zu den Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine
beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach
die Bewertung- aufgrund der Berichte nach § 25 Abs. 3 Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
Satz 2.
§30
§27
Prüfungsuntertagen
Nichtbestehen
und Wiederholung der Abschlußprüfung (1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilneh-
mer Einsicht in seine Prüfungsunterfagen zu gewähren.
(1) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Die Einsichtnahme ist schriftlich innerhalb eines Monats
praktischen Prüfung oder in der schriftlichen Prüfung min- bei der zuständigen Stelle zu beantragen. ·
destens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser
Prüfungsteil nicht zu wiederholen, wenn der Prüfling dies (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die
beantragt und sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Niederschriften gemäߧ 25 Abs. 4 sind zehn Jahre auf-
Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wieder- zubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird
holungsprüfung anmeldet. durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2). Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann
§31
der Prüfungsausschuß unbeschadet des Absatzes 1 be-
schließen, daß für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeits- Erwerb des Schlffsmechanlkerbriefes
proben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält einen
Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung eine Wieder- Schiffsmechanikerbrief nach dem Muster der Anlage 3.
holungsprüfung nicht erforderfich ist, sofern der Prüfling Der Schiffsmechanikerbrief wird von der zuständigen
sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Stelle ausgestellt.
erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung
anmeldet. §32
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes
und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von in besonderen Fällen
der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, in Den Schiffsmechanikerbrief nach § 31 erhalten auf
dem anzugeben ist, für welche Prüfungsstücke und Antrag auch Bewerber, die eine Befähigung nach § 19
Arbeitsproben und in welchen Prüfungsfächern keine aus- Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
reichenden Leistungen erbracht wurden und welche oder b nachweisen.
Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht
wiederholt zu werden brauchen. §33
(4) Der Prüfungsausschuß legt den Zeitraum bis zur Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes
frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprü-
Ist der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar geworden
fung fest.
oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung (§ 20 Abs. 3) ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine Ersatz-
gelten sinngemäß. Außerdem sind Ort und Datum der vor- ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der
ausgegangenen Prüfung anzugeben. unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief ist abzu-
liefern.
§28
Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme §34
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmel- Kosten
dung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung (1) An Gebühren werden erhoben:
gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem
1. für Bewerber nach § 19
Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
a) für die Abnahme der
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung
Abschlußprüfung 125 Deutsche Mark,
2urück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlos-
sene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein b) für die Abnahme der
wichtiger Grund für den Rücktritt vortiegt. Wiederholungsprüfung 90 Deutsche Mark,
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder 2. für Bewerber nach den §§ 19
nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, und 32 für das Ausstellen des
ohne daß ein wichtiger Grund vorfiegt, so gilt die Prüfung Schiffsmechanikerbriefes 25 Deutsche Mark,
als nicht bestanden. 3. für das Ausstellen einer
(4) Über das Vorfiegen eines wichtigen Grundes ent- Ersatzausfertigung des
scheidet der Prüfungsausschuß. Schiffsmechanikerbriefes 30 Deutsche Mark.
•
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 805
(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von der der Vorschriften dieser Verordnung für Ausbildungsver-
zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen. hältnisse im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr.
§35 §36
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf die bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-
sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung ordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 338) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den12.April1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
---- - - - - - - - - - - - - - - -
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 9)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Abschnitt 1
ZeltJiche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 8 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
während
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- der gesamten
dungsvertrag nennen Ausbildung
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen zu vermitteln
d) berufliche Bildungswege in der Seeschiffahrt erläutern
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden
des Reederei- und Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern
Schiffsbetriebes b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei wie
(§ 8 Nr. 2) Aquisition, Transport und Verwaltung erklären
c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- während
tretungen und Gewerkschaften nennen der gesamten
Ausbildung
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- zu vermitteln
verfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Ree-
derei beschreiben
e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschiffahrt er-
läutern
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende
(§ 8 Nr. 3) Reederei geltenden Tarifverträge nennen
c) Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtlichen und
sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungs- während
mitglieder erläutern der gesamten
Ausbildung
d) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie der zu vermitteln
See-Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
e) wesentliche Bestimmungen der auf Schiffen geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Umweltschutz und rationelle a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den
Verwendung von Energie Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die
und Materialien Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden während
(§ 8 Nr. 4) b) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und der gesamten
zu ihrer Verringerung beitragen Ausbildung
c) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien zu vermitteln
nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im
beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 807
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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5 Arbeitssicherheit und Arbeitssicherheit:
Unfallverhütung,
a) berufsbezogene Vorschriften der See-Berufsgenos-
Erste-Hilfe-Maßnahmen
senschaft, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,
(§ 8 Nr. 5)
Richtlinien und Merkblätter für den Schiffsbetrieb erläu-
tern und anwenden
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
auswählen und benutzen
Unfallverhütung:
d) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvorschrif-
ten für Seeschiffe erläutern
e) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, insbesondere während
Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzünd- der gesamten
baren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, Ausbildung
beachten zu vermitteln
f) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die
Besonderheiten des Schiffes in bezug auf sicheres
Verhalten einweisen
g) wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren für
den Menschen im Schiffsbetrieb nennen und erläu-
tern
Erste-Hilfe-Maßnahmen:
h) sich bei typischen Unfallsituationen an Bord sachge-
recht verhalten
i) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizi-
nischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der
Erste-Hilfe einleiten
6 Kommunikation im Schiffs- a) übliche Kommandos und Meldungen im Schiffsbetrieb während
betrieb in deutscher und in deutscher und englischer Sprache verwenden der gesamten
englischer Sprache b) Kommunikationsmittel handhaben Ausbildung
(§ 8 Nr. 6) zu vermitteln
7 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsschritte festlegen 2
Arbeitsabläufen sowie
b) Teilebedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
Kontrollieren und Bewerten
der Arbeitsergebnisse c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnis-
(§ 8 Nr. 7) se festlegen
d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwan- 4
des und der Notwendigkeit personeller Unterstützung
abschätzen
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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7 h) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und
instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
i) Arbeitsablauf in den Schiffsbetrieb einordnen und unter
Berücksichtigung organisatorischer und informatori-
scher Notwendigkeiten sicherstellen
k) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftra-
ges vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
1) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
8 Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und 2
Erstellen von technischen anwenden
Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
(§ 8 Nr. 8) Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbü-
eher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und
anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Meß- und Prüfprotokolle erstellen
e) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
f) Datenträger handhaben
g) lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere unter Be- 4
rücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel der Werk-
zeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe und der besonde-
ren Gefahren, anwenden
h) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen
und anwenden
i) Rohrleitungspläne lesen und zuordnen
k) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus-
werten
1) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und be-
stimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zu-
ordnen
m) Halbzeug- und Normteilbedarf aus technischen Unter-
lagen ermitteln
n) Protokolle anfertigen und auswerten
9 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichtei- 2
und Verwenden von Werk-, senmetallen, Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
Hilfs- und Betriebsstoffen b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
(§ 8 Nr. 9) und der Bearbeitung nach Verwendungszweck aus-
wählen
c) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe unterscheiden, ihrer Ver-
wendung nach zuordnen und nach Verwendungszweck
auswählen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 809
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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10 Bearbeiten von Metallen
(§ 8 Nr. 10)
10.1 Prüfen, Messen, Lehren a) Prüf- und Meßgeräte nach Verwendungszweck aus- 4
(§ 8 Nr. 10.1) wählen
b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meß-
schrauben unter Beachtung von systematischen und
zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Win-
kelmessern messen
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run-
dungslehren prüfen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
10.2 Anreißen, Körnen, a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaf-
Kennzeichnen ten und -oberfläche anreißen
(§ 8 Nr. 10.2) b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte
körnen
c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
10.3 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der
von Werkzeugen Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswäh-
und Werkstücken len und befestigen
(§ 8 Nr. 10.3) b) Werkstücke oder Bauteile, insbesondere unter Beach-
tung der Werkstückstabilität und des Oberflächen-
schutzes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
10.4 manuelles Spanen a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte 5
(§ 8 Nr. 10.4) des Werkstückes auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen nach Anriß sägen
d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werk-
stoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden
e) Rohrgewinde herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm
durch Rundreiben herstellen
10.5 maschinelles Spanen Vorbereiten:
(§ 8 Nr. 10.5) 5
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der
Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an
Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräsopera-
tionen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestim-
men und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstel-
len
Bohren, Senken, Reiben:
d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zu einer Lagetoleranz von ±0,2 mm, insbe-
sondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, an
Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werk-
zeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren
und durch Profilsenken herstellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur
Maßgenauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbeschaffen-
heit Rz zwischen 4 und 1O 1,.1m, insbesondere unter
Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen
durch Rundreiben herstellen
Drehen und Fräsen:
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur
Maßgenauigkeit von ±0, 1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 1,.1m, insbesonde-
re unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und
Längs-Runddrehen herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 1,.1m, insbeson-
dere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-
schiedlichen Fräsern durch Stirn-, Umfangs-, Planfrä-
sen herstellen
Sägen:
h) Werkstücke mit der Sägemaschine sägen
Scharfschleifen:
i) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Kömer, Bohrer
und Meißel am Schleifbock scharfschleifen
10.6 Trennen a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach 4
(§ 8 Nr. 10.6) Anriß scheren
b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen
c) Werkstücke zerteilend meißeln
d) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch tren-
nen
10.7 Umformen a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne
(§ 8 Nr. 10.7) Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden
und Schwenkbiegen kalt umformen
b) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-
Durchmesser-Verhältnisses kalt umformen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 811
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen
d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
e) Werkstücke durch Treiben, Schweifen und Stauchen
umformen
10.8 Fügen Schraub-, Bolzen-, Stift-, Preß- und Nietverbindungen: 10
(§ 8 Nr. 10.8)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-
chen und Formtoleranz prüfen sowie in montagege-
rechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungsele-
menten unter Beachtung der Reihenfolge und des An-
zugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung ver-
binden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Preßverbindungen insbesondere durch Einpressun-
gen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
e) Rohrschraubverbindungen herstellen
f) Bauteile durch Kaltnieten fügen
g) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile
prüfen
Löten, Schmelzschweißen:
h) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung
herstellen
i) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Verwendungs-
zweck auswählen
k) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
vorbereiten
1) Werkstücke und Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-
heit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfs-
stoffe hart- und weichlöten
m) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
n) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-
ßen
11 Instandsetzen von
Maschinen und Anlagen
(§ 8 Nr. 11)
11.1 Demontieren und Montieren Demontieren:
von Bauteilen, Baugruppen
a) Hilfsmittel, insbesondere Hebezeuge und Anschlag- 16 16
und Systemen
mittel, auswählen und bereitstellen
(§ 8 Nr. 11.1)
b) Demontagehilfen auf- und abbauen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demon-
tageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit
prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen
und ablegen
d) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und mon-
tagegerecht laaern
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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Vorbereiten der Montage:
e) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und
Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen
und auf Vollständigkeit prüfen
f) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten
Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich
Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit anpassen
Montieren:
g) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen,
Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie
unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren,
verbinden und sichern
h) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwi-
schenprüfen
i) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter
Beachtung von Herstellerangaben abdichten
k) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen
Transportieren:
1) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
m) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und
transportieren
11.2 Instandsetzen von Bauteilen a) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederver-
und Baugruppen wendbarkeit prüfen
(§ 8 Nr. 11.2) b) Bauteile mit meßtechnischen Methoden prüfen
c) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fü-
gen bearbeiten
d) Ersatzteile aus Metallen und Kunststoffen herstellen
e) Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die
jeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff kleben
f) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instandset-
zen
12 Handhaben und Über-
wachen von Schiffsbetriebs-
systemen im Fahrbetrieb
(§ 8 Nr. 12)
12.1 Ermitteln und Kontrollieren a) meteorologische Daten mit Hilfe von Meß-, Prüf- und 2
von Daten für den Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten
Schiffsbetrieb beobachten
(§ 8 Nr. 12.1) b) Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wassertiefe
und Zeit ablesen
c) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, insbeson-
dere Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drük-
ke und Umdrehungsfrequenzen, ablesen und aufzeich-
nen
d) Betriebswerte von elektrischen Anlagen, insbesondere
Spannungen, Ströme und Leistungen, ablesen und
aufzeichnen
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 813
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
KontroUierens zu vermitteln sind
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e) transportable Meßeinrichtungen auswählen, vorberei- 2
ten und einsetzen
f) Meßwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen
und bei Abweichungen Maßnahmen zur Korrektur
einleiten
12.2 Warten von Maschinen, a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion 4 4 4
Anlagen und Betriebsmitteln schützen
(§ 8 Nr. 12.2) b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühl-
mittel sowie Hydraulikflüssigkeiten, nach Wartungsan-
gaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln sowie um-
weltgerecht lagern und entsorgen
c) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben
schmieren, ölen und reinigen
d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und
austauschen
e) mechanische Verbindungen, insbesondere deren Si-
cherungselemente, kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren An-
schlüsse kontrollieren
g) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit, Abgasemis-
sion und Geräuschentwicklung kontrollieren
12.3 Bedienen von Arbeits- a) Betriebsanleitungen und Rohrleitungspläne lesen und 4 8
maschinen, Apparaten und anwenden
Rohrleitungsanlagen sowie b) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Behäl-
von elektrischen Maschinen tern im Gesamtsystem erfassen
und Anlagen c) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter inbetrieb-
(§ 8 Nr. 12.3)
nehmen, während des Betriebes überwachen und
außerbetriebnehmen
d) Elektromotoren und Generatoren inbetriebnehmen,
während des Betriebes überwachen und außerbetrieb-
nehmen
e) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen
und bedienen
12.4 Bedienen a) Betriebsanleitungen lesen und anwenden
von Kraftmaschinen b) Betriebskennwerte, insbesondere für Kraftstoff,
(§ 8 Nr. 12.4) Schmierung, Kühlung und Wasser, feststellen und
überwachen
c) Kraftmaschinen, insbesondere Brennkraftmaschinen,
inbetriebnehmen, während des Betriebes überwachen
und außerbetriebnehmen
12.5 Umgehen mit a) Wirkungswege in Steuerstrecken und Regelkreisen an- 6
pneumatischen und hand von Schaltungsunterlagen und Funktionsplänen
hydraulischen Steuer- erfassen
und Regeleinrichtungen b) Funktionsfähigkeit der Komponenten in Steuerstrecken
(§ 8 Nr. 12.5) und Regelkreisen prüfen
c) pneumatische und hydraulische Bauelemente ein-
schließlich Rohrleitungen austauschen
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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12.6 Eingrenzen und Bestimmen a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung so-
von Fehlern, Störungen und wie durch Prüfen und Messen, insbesondere unter
deren Ursachen Beachtung der Schnittstellen, erkennen und eingren-
(§ 8 Nr. 12.6) zen
b) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen und
anwenden
c) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursa-
chen untersuchen und protokollieren
d) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen
einleiten
12.7 Wahrnehmen der Aufgaben a) Schiff nach Typ und Größe sowie Lage unter Beach- 4 4 4
im Brücken- und tung der Ausweichregeln erkennen und melden
Wachdienst b) Objekte auf See und an Land, insbesondere internatio-
(§ 8 Nr. 12.7) nale Betonnungssysterne sowie Befeuerungssysteme,
nach Funktion und Kennung erkennen und melden
c) Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezeichen
unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes
steuern
d) Signale geben und erkennen, Signalmittel handhaben
13 Arbeiten mit Tauwerk a) Tauwerk nach Eigenschaften und Verwendungszweck 2
(§ 8 Nr. 13) auswählen und handhaben
b) Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellen
c) Spleißwerkzeuge auswählen
d) Drahtspleiße nach DIN und Tauspleiße herstellen
14 Los- und Festmachen des a) Schiff losmachen, festmachen und verholen und
Schiffes, Bedienen des Schleppverbindungen herstellen
Ankergeschirrs sowie b) Ankergeschirr bedienen
Herstellen des Zugangs während der
zum Schiff c) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsenge- gesamten
(§ 8 Nr. 14) schirr klarmachen Ausbildung
d) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Land- zu vermitteln
gang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsor-
gungsleitungen
15 Ausführen von a) Konservierungsmittel und Hilfsstoffe nach Verwen- 2 1
Konservierungs- und dungszweck auswählen und lagern
Anstricharbeiten b) Werkzeuge für Konservierungs- und Anstricharbeiten
(§ 8 Nr. 15) auswählen
c) Untergründe vorbehandeln sowie Anstriche und Be-
schichtungen auftragen
d) Anstriche und Beschichtungen unter Beachtung des
Umweltschutzes reinigen und pflegen
e) Konservierungs- und Reinigungsmittel sowie Hilfsstoffe
umweltgerecht verwenden und entsorgen
Nr. 23-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 815
Zeitliche Richtwerte
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Kontrollierens zu vermitteln sind
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16 Ladungs- und
Umschlagstechnik
(§ 8 Nr. 16)
16.1 Handhaben a) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter nach ih- 6 7
von Ladungsgütern ren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kenn-
(§ 8 Nr. 16.1) zeichnungen erkennen und ihre Behandlungshinweise
beachten
b) Ladungsgüter handhaben
16.2 Vorbereiten von Lade- Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und
räumen, Ladetanks Löschen von üblichen und besonderen Ladungsgütern
und Decks vorbereiten
(§ 8 Nr. 16.2)
16.3 Ausführen von Arbeiten a) Techniken der Ladungssicherung und Hilfsmittel aus-
zur Ladungssicherung wählen
(§ 8 Nr. 16.3) b) Vorrichtungen zur Ladungssicherung aus Holz und an-
deren Materialien herstellen
c) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen
16.4 Ausführen von Arbeiten a) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung der
zur Ladungsfürsorge Ladung mitwirken
(§ 8 Nr. 16.4) b) Laderaum- und Ladetankpläne lesen
c) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit
sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der
Reise kontrollieren
16.5 Handhaben von Ladungs- a) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit aus-
und Umschlagseinrichtungen wählen und handhaben
(§ 8 Nr. 16.5) b) Ladebäume, Kräne, Hubzüge, Flaschenzüge, Winden,
Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim La-
dungsumschlag handhaben
c) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben
17 Durchführen von Brandver- a) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hin- 3 3 3
hütungsmaßnahmen sowie sichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung
Warten und Handhaben von und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe er-
Brandschutzausrüstungen, kennen
Brandabwehrgeräten und b) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen
-anlagen
(§ 8 Nr. 17) c) baulichen Feuerschutz anhand von Sicherheitsplänen
erfassen
d) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord
verfolgen
e) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
f) Atemschutzgeräte, Gasschutzmeßgeräte, Hitzeschutz-
anzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen aus-
wählen und handhaben
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
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g) Probleme bei der Bekämpfung von Schiffsbränden
erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-
bekämpfung anwenden
h) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
dem Einsatzfall zuordnen
i) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
handhaben
k) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand-
setzen
1) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken
18 Handhaben und Prüfen a) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungs- 3 3 3
von Rettungsmitteln und mittel dem Seenotfall zuordnen
sonstiger Ausrüstung b) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuord-
zum Rettungsdienst nen und handhaben
(§ 8 Nr. 18)
c) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion
prüfen
d) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben
e) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall anwenden
f) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
g) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instandsetzen
h) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und
Verwendbarkeit prüfen und protokollieren
19 Verhalten und Durchführen a) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden während der
von Maßnahmen in Notfällen b) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Be- gesamten
(§ 8 Nr. 19) satzungen in Notfällen mitwirken Ausbildung
zu vermitteln
Abschnitt II
Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in§ 8 Nr. 7 bis 11, 17 und 18 aufgeführten
Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt
werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 817
Anlage 2
(zu§ 14)
Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V.
Zeugnis
über die Abschlußprüfung
zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Certificate of Final Examination of Ship Mechanic
Name/Surname Vorname/Christian Name
Geburtstag/Date of Birth Geburtsort/Place of Birth
hat die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin bestanden.
This is to certify that the above named has passed the final examination to become a ship mechanic.
Beurteilung der Leistungen/Grade of achevements *):
Praktische Prüfung/Practical examination .................................................••..•.......•
Schriftliche Prüfung/Written examination ..................................•...........................
Ort und Datum/Place and date of issue
Vorsitzender des Prüfungsausschusses/ Zuständige Stelle/Competent Body
Chairman of the Examination Commission
*) Zensuren/Marks:
1 = sehr gut/very good,
2 = gut/good,
3 = befriedigend/satisfactory,
4 = ausreichend/sufficient,
5 = mangelhaft/deficient,
6 = ungenügend/failing.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 31)
(Titelseite)
Bundesrepublik Deutschland
Federar Republic of Germany
Schiffsmechanikerbrief
Certificate of Ship Mechanic
(weitere Seiten)
Name/Sumame ................................................................................. .
Vorname/Christian Name ......................................................................... .
Geburtstag/Date of birth .......................................................................... .
Geburtsort/Place of Birth .......................................................................... .
Staatsangehörigkeit/Nationality .................................................................... .
hat nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBI. 1 S. 797) die Befähigung zum/zur
Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin
erworben.
This is to certify that the above named has been founded duly qualified as a
Ship Mechanic
in accordance with the Training Regulations for the Vocational Training of Ship Mechanic of 12 April 1994 (Federal Law
Gazette 1, p. 797).
Ort und Datum der Ausstellung des Schiffsmechanikerbriefes/
Place and date of issue of this Certificate of Ship Mechanic
Zuständige Stelle/Competent Body
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994 819
Schiffsmechaniker sind Facharbeiter für den Decks- und Maschinendienst nach der Schiffsbesetzungsverordnug vom
4. April 1984 (BGBI. 1 S.- 523), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1010). Sie sind
aufgrund ihrer Berufsausbildung zur Wahrnehmung folgender Aufgaben qualifiziert:
- Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und Maschinenwachdienst gemäß Regel 11/6 und 111/6 der Anlage des
Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW),
- Überwachen und Inspizieren, Inbetriebnehmen und Bedienen sowie Warten von Maschinen und Anlagen an Bord,
- Demontieren und Montieren sowie Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen,
- Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsbetrieb,
- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Störungen an Maschinen und Anlagen einschließlich der Ursachen,
- Arbeiten mit Tauwerk, Los- und Festmachen des Schiffes, Bedienen des Ankergeschirrs, Herstellen des Zugangs zum
Schiff,
- Vorbereiten von Laderäumen und Tanks, Handhaben und Sichern von Ladungsgütern, Bedienen der Ladungs- und
Umschlagseinrichtungen,
- Überprüfen, Warten und Handhaben von Geräten und Anlagen zur Brandabwehr und zum Rettungsdienst.
Die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker vermittelt eine breit angelegte berufliche Grundausbildung sowie die für die
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit an Bord notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Ausbildungs-
dauer beträgt 3 Jahre. Die Berufsausbildung wird auf anerkannten Ausbildungsschiffen und in Berufsschulen durchge-
führt.
Ship mechanics are qualified ratings for deck and engineroom services under the provisions of the Schiffsbesetzungsver-
ordnung of 4 April 1984 (Federal Law Gazette 19851, p. 523), as last amended bythe Ordinance of 29 Mai 1989 (Federal
Law Gazette 1, p. 1010). Their vocational training qualifies them to carry out the following duties:
- Any duties in cumbent upon a rating forming part of a navigational, respectively, an engine-room watch in accordance
with Regulations 11/6 and 111/6 of the Annex to the International Convention on Standards of Training, Certification and
Watchkeeping of Seafarers, 1978 (STCW),
- Monitoring, checking, operating, handling and maintaining plants and machinery aboard,
- Dismounting and mounting as weit as repairing of structural members and components,
- Ascertaining and checking ship's operational data,
- Locating and identifying plant and machinery malfunctions and faults, including determination of their causes,
- Working with ropes, mooring an unmooring the ship, handling anchor, rigging gangway,
- Preparing holds and tanks; handling and lashing cargo; handling cargogears and other equipments conceming cargo
handling,
- Checking, maintaining and handling equipment and installations for firefighting and rescue service.
The vocational training to become a ship mechanic shall be provide a broadly conceived basic concept for occupation and
also the necessary technical abilities and knowledge to engage in a skilled form of occupation aboard. The period of
training is 3 years. Trainingshall be provide on board recognized training ships and also in vocational schools.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffenttichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 20. Januar 1994
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert
worden ist, ordne ich an:
1.
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb
ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:
Dienststelle Berlin,
- Dienststelle Essen,
- Dienststelle Frankfurt (Main),
- Dienststelle Hannover,
- Dienststelle Karlsruhe,
- Dienststelle Köln,
- Dienststelle München,
- Dienststelle Nürnberg
des Bundeseisenbahnvermögens.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung
des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahn-
vermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Frankfurt (Main), den 20. Januar 1994
Bundeseisen bah nvermögen
Der Ptäsident
In Vertretung
Linder