736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 31. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates landesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundes-
das folgende Gesetz beschlossen: gerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in § 2
Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.
Artikel 1
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung (2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), des§ 12 Abs. 1, des§ 28 Abs. 2, des§ 37 Abs. 2, der
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom §§ 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, 51 a und 64a Abs. 2 sowie
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257), wird wie folgt geändert: des § 52 In den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588,
590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d
Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des
1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des
ergänzt:
Zweiten Abschnitts, In bürgerlichen Rechtsstreitig-
,,(LwAnpG)". keiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25,
39, 41 und 48 sowie des§ 52 im übrigen finden die
2. § 3a Satz 4 wird aufgehoben. Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: entsprechende Anwendung.
,,§3b (3) In den Angelegenheiten des Absatzes 2 finden
für die Bemessung des Geschäftswertes und die
Verjährung
GebOhrenerhebung die Vorschriften des § 35 Abs. 1
Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
§§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und§ 51a Verfahren in Landwirtschaftssachen auch für andere
Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in fünf Jahren. Die als Angelegenheiten der Landpacht entsprechende
Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit Anwendung."
dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist."
5. In § 66 sind nach dem Wort „ausüben" die Wörter
4. § 65 erhält folgende Fassung: 0 oder ausgeübt haben" einzufügen.
,,§65
6. In § 67 Abs. 2 wird das Wort „Kreisbehörde" ersetzt
Zuständigkeit; Rechtsmittel
durch die Wörter „zuständige Landwirtschafts-
(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der§§ 3a, behörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die
7, 12 Abs. 1, der§§ 15, 25, 28 Abs. 2, des§ 37 Abs. 2, zuständige Flumeuordnungsbehörde".
der§§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und
64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte
Artikel2
als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständig-
keit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Ober- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. März 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Chr. Bergner
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 737
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen
an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln
(Fischhygiene-Verordnung- FischHV)*)
Vom 31. März 1994
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet - auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
- auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b,
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-
des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-
ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
stabe a, b und d sowie Nr. 3 und 4 und des§ 19a des
sicherheit,
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 - auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien Bedarfsgegenständegesetzes,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- - auf Grund des § 49 des Lebensmittel- und Bedarfs-
schaft, gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
desministerium der Finanzen:
1. RlchtJinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Jull 1991 rur Festlegung
von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Abschnitt 1
Fischereierzeugnissen (ABI. EG Nr. L 268 $. 15);
2. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ZJX Festlegung Allgemeine Bestimmungen
von Hyglenevorschrlften für die Erzeugung und die Vermarktung
lebender Muscheln (ABI. EG Nr. L 268 S. 1); §1
3. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 'ZJJI Festlegung
eines Mindeststandards an Hygienevorschrlften, für die Behandlung Anwendw,gsbereich
der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gernl8 Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer I der Richtlinie 91/493/EWG (ABI. EG (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-
Nr. L 187 S. 41); den
4. Rlcht1Inle 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- 1. auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln oder
legung von Grundregeln für die Veterinlrkontrollen wn „ Drittlän-
dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen und
L 373 S. 1), zuletzt gelndert durch Richtlinie 91/496,'EWG des Rates lebenden Muscheln, die zur Verwendung als Lebens-
vom 15. JuH 1991 zur Festlegung von Grundregeln fOr die Veterlnlr- mittel bestimmt sind, und
kontrollen von aus Drlttlandem In die Gemeinschaft elngerQhrten Tie-
ren und zur Anc:terung der Rlchttlnlen 89/662/EWG, 9W4251EWG und 2. auf Fabrikschiffe, Fischereifahrzeuge, Betriebe,
90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56); Großhandelsmärkte, Versteigerungshallen, Umpack-
5. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1988 zur Rege- zentren sowie auf Versand- und Reinigungszentren, in
lung der veterlnätrechtllchen Kontrollen im innergemelnschaftchen
Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr.
denen Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln
L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Ver-
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrachtlichen und kehr gebracht werden.
gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tie-
rischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die (2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Muscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für
Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie
89/662/EWG und - Im Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie die Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49). Meeresschnecken.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verord- 9. Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischerei-
nung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6, 9 erzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht
Abs. 2 bis 4 und des§ 16 keine Anwendung auf als Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen
lediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden
1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von oder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenom-
Fischereierzeugnissen im Einzelhandel, men wird;
2. Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig struk- 10. Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Trans-
turierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in gerin- portschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;
gen Mengen und in der Regel an den Einzelhandel oder
direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des 11. Umpackzentrum:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ab-
gegeben werden. a) eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das
erneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das
anschließende Etikettieren von Fischereierzeug-
§2 nissen für das Inverkehrbringen;
Definitionen b) Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter
Im Sinne dieser Verordnung sind dem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne
diese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen
1. Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder oder über das Etikettieren oder Zusammenstellen
Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich hinaus zu behandeln;
Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren,
auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, 12. Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für
soweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säu-
sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende bern, die Größensortierung und das Verpacken von
Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, lebenden Muscheln;
sofern sie lebend sind; 13. Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, die mit sau-
2. frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, berem oder durch geeignete Aufbereitung gereinig-
ganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpack- tem Meerwasser gespeist wird, in der lebende
ter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeug- Muscheln so lange gehalten werden, bis sie zum
nisse, die lediglich gekühlt sind; menschlichen Verzehr geeignet sind;
3. bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug- 14. Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von
nisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender T1ere,
Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen entsprechend ihren produktspezifischen Erfordernis-
Beschaffenheit verändert wurden; sen auf Werte bis O0 c abgesenkt wird;
4. tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug- 15. Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln
nisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Ver- während des für die Ausscheidung der Mikroorganis-
ordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom men notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke
29. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2051), zuletzt geändert bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aus-
durch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom setzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), in der jeweils geltenden Umsetzen;
Fassung entsprechen; 16. sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem
5. verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tief- keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein
gefrorene Fischereierzeugnisse, die einem technolo- toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhan-
gischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räu- den sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit
chern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kom- der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig
bination dieser Verfahren unterzogen worden sind; beeinflußt werden kann;
6. lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere; 17. Partie
7. Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeug- a) bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch
nisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt gleichen Bedingungen · hergestellte Menge von
ihres lnverkehrbringens als Lebensmittel dort auf- Fischereierzeugnissen;
gezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten b) bei lebenden Muscheln: Menge vo,1 in einem
ferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebs- Erzeugungsgebiet gesammelten lebenden Mu-
tiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung scheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum,
gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie ein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet
die für den Verzehr erforderliche Größe erreicht oder einen Betrieb bestimmt sind;
haben;
18. Sendung
8. Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse herge-
stellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen, a) bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehre-
Großhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht ren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzu-
als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeug- stellende Menge von Fischereierzeugnissen, die
nisse, die keinen Temperaturanforderungen unter- mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert
liegen; wird;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 739
b) bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren Verbraucher abgegeben werden, wenn bei der Abgabe an
Abnehmern zuzustellende Menge von in einem den Verbraucher in geeigneter Form deutlich darauf hin-
Versandzentrum oder Reinigungszentrum behan- gewiesen wird, daß in der Leibeshöhle abgestorbene
delten lebenden Muscheln. · Nematodenlarven enthalten sein können.
(4) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Ttere aus
Abschnitt2 Aquakulturen, sind unverzüglich nach dem Fang oder dem
Herstellen unter Einhaltung der Anforderungen der An-
Anforderungen an Fischereierzeugnisse lage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern.
Satz 1 gilt nicht für
Unterabschnitt 1 1. die Lagerung von Fischereierzeugnissen auf Fischerei-
Allgemelne Anforderungen fahrzeugen von Binnengewässern, wenn die Lagerzeit
an Fischereierzeugnisse 8 Stunden nicht überschreitet,
2. Krebs- und Weichtiere, die unmittelbar nach dem Fang
§3 an Bord gekocht und nicht länger als 15 Stunden an
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen Bord befördert werden.
Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge- (5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach
bracht werden, wenn sie Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und
Behandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die
1. nach den Vorschriften dieser Verordnung und
erkennbar
2. in
1. lebende oder
a) nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben,
Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen
2. tote
oder Nematoden enthalten, sind unverzüglich von den Fischen
b) nach § 20 registrierten Umpackzentren und den Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die
hergestellt oder behandelt worden sind. 1. lebende oder
2. tote
§4 Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den
Herstellen und Behandeln Verkehr gebracht werden.
von Fischen und Fischereierzeugnissen (6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von
(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küsten- Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige
fischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimm-
Fang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Platt- ten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder
fische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische Teilen davon so getrennt zu halten, daß sie diese nicht
vergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach nachteilig beeinflussen können.
Absatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in
Satz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer
Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich Unterabschnitt 2
nach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das Besondere Anforderungen
Inland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die an Fischereierzeugnisse
Fische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen
unmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb zugeführt, so
§5
sind sie unverzüglich danach auszunehmen. Satz 4 gilt
nicht, wenn Heringe für eine Verwendung im Sinne des Herstellen und Behandeln
Absatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt und von Fischereierzeugnissen
kenntlich gemacht werden. auf Fabrikschiffen und Fischereifahrzeugen
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn (1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord
1. Fische aus Tagesfängen der Küstenfischerei spä- 1. von Fabrikschiffen nur unter Einhaltung der Anforde-
testens am Tage nach dem Fang vor der Abgabe an rungen der Anlage 1
den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-
a) Kapitel 5 Nr. 5 und
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausgenom-
men werden, oder b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4 und
6 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,
2. Fische, die in gekehltem oder unausgenommenem
Zustand einem Salzungsverfahren nach Anlage 1 Kapi- 2. von Fischereifahrzeugen nur unter Einhaltung der
tel 5 Nr. 5.3 oder einem von der zuständigen Behörde Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 2
als gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen
hergestellt und behandelt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für
worden sind, vor der Abgabe an den Verbraucher im
Fischereifahrzeuge, auf denen Fische, Krebs- und Weich-
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
tiere ausschließlich lebend aufbewahrt werden sollen.
gegenständegesetzes ausgenommen werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 gelten für Fischereierzeug-
(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen nisse auf Fischereifahrzeugen, die nur zu deren Beförde-
wurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 rung zum Land dienen, die Anforderungen der Anlage 1
Nr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), dürfen unausgenommen an den Kapitel 2 Nr. 1.1 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 2. 7.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fische- Diese Angaben sind auf der Verpackung oder auf den
reifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der An- Begleitdokumenten anzubringen.
lage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht
(2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse,
werden.
die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§6
bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den
Herstellen und Behandeln Hinweis "aufgetaut" zu kennzeichnen.
von Tieren aus.Aquakulturen
(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
Tiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch ein- verordnung bleiben unberührt.
wandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt
werden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich aus- (4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeug-
zunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar nisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wildleben-
nach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüg- den Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, wel-
lich unter hygienischen Bedingungen zu kühlen oder tief- ches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet
zugefrieren. worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischerei-
erzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbrau-
§7 cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.
Anlandung von Fischereierzeugnissen
und Behandeln von Fischereierzeugnissen
in Großhandelsmlrkten und Versteigerungshallen §10
(1) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 1, 2 und 5 ange- (1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und
landet werden. behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Fischereierzeugnisse nach 1. die nach dem jeweils angewandten Herstellungspro-
dem Anlanden in zum sofortigen Versand bestimmte zeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,
Behälter umgeladen und unverzüglich zu einem Betrieb,
einer· Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt 2. Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kriti-
befördert werden und die zuständige Behörde das Um- schen Punkte festzulegen und durchzuführen,
laden genehmigt hat. 3. a) die Einhaltung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten
(3) Angelandete Fischereierzeugnisse, die in Großhan- Höchstwerte für Histamin,
delsmärkte oder in Versteigerungshallen verbracht wer-
b) die Einhaltung der in Entscheidungen der Kommis-
den, dürfen dort nur unter Einhaltung der Anforderungen
sion der Europäischen Gemeinschaften getroffenen
der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 8 behan-
Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigungen
delt werden.
im Anhang Kapitel IV Abschnitt V Nr. 1 Absatz 3,
Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A, Unter-
§8
buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 15
Herstellen und Behandeln der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur
von Fischereierzeugnissen Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeu-
in Betrieben und Umpackzentren, gung und die Vermarktung von Fischereierzeugnis-
Beförderung sen (ABI. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils gelten-
den Fassung ergangen und vom Bundesministe-
(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter
rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 und
gemacht worden sind,
Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt werden.
c) das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und
(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2
Desinfektionsverfahren und
Nr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforderun-
gen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu d) das Vorkommen von Nematoden nach Maßgabe
behandeln. des§4Abs. 5
(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der zu überwachen.
Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 beför-
dert werden. (2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und
behandelt, hat Nachweise zu führen über
§9 1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach
Kennzeichnung Absatz 1,
von Fischereierzeugnissen 2. a) die Herkunft der Fischereierzeugnisse unter
(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben Angabe des Lieferanten,
1. das Herkunftsland, b) die Abgabe der Fischereierzeugnisse unter Angabe
der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des
2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des
Empfängers,
Betriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhan-
delsmarktes oder die Registriernummer des Umpack- c) die Art der Be- oder Verarbeitung der Fischerei-
zentrums. erzeugnisse,
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 741
d) das Verarbeitungsverfahren mit Angaben wie Zeit- 4. a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,
punkt, Dauer, Temperaturvertauf, Salzkonzentra- b) die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2
tion, ph-Wert, Wassergehalt,
Kapitel 5 Nr. 2 und 3
e) die in Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 4.3.3 bis 4.3.5 genann-
einhalten,
ten Kontrollverfahren,
5. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
f) die nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 tel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und
durchgeführten Verfahren,
6. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
3. die für Fischereierzeugnisse auf Grund der Ergebnisse
tel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert
der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 3 ergriffenen Vorsor-
worden sind.
gemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesund-
heit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat. §12
(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach • Muschelerzeugungs- und Umsetzungsgebiete
§ 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt, hat und Anforderungen für lebende Muscheln
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c genannten aus diesen Gebieten
Betriebskontrollen durchzuführen und (1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den
2. die in Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 auf- Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.
geführten Nachweise zu führen. (2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den
(4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3
§ 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2 entsprechen.
Buchstabe a und b genannten Nachweise zu führen. (3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht
(5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert, den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entspre-
hat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapi- chen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen,
tel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.
vorzulegen. (4) Absatz 3 gilt nicht
(6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-
1. für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1
net und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-
Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt wor-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
den sind,
vorzulegen.
2. für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß
(7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen
Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischerei-
müssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfü-
erzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet wor-
gen oder die Untersuchungen von einem anerkannten
den sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster
Labor durchführen lassen.
Absatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der
(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3 Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrik- sung durch Entscheidung der Kommission der
schiffe. Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
bekanntgemacht worden ist.
Abschnitt3
Anforderungen an lebende Muscheln §13
Kennzeichnung von lebenden Muscheln
§ 11
(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in
Inverkehrbringen von lebenden Muscheln
Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht
Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden. ·
werden, wenn sie
(2) Bei lebenden Muscheln in Fertigpackungen, die nach
1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Um- der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
setzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pil- zeichnen sind, ist zusätzlich anzugeben
germuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aqua-
1. das Herkunftsland,
kulturen,
2. die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissen-
2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
schaftliche Bezeichnung),
tel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem
Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem 3. die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums,
Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert wor- 4. das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und
den sind,
Monat,
3. a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand-
5. ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden
oder Reinigungszentren und
Muscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt wor-
b) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 den sind.
Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3
Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3
und 4.4
und 4 der Lebensmittel-Kennzeichhungsverordnung ent-
behandelt worden sind, sprechend.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (6) § 19 Abs. 3 ist auf den Registrierschein und die
nach§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs- Transportgenehmigung entsprechend anzuwenden.
verordnung ist folgende Angabe zulässig: .,Diese
Muscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend §15
sein."
Betriebseigene Kontrollen 1a1d Nachwelee
(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist
entweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von (1) Wer lebende Muscheln In Versand- oder Reinigungs-
dieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Ver- zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebs-
packungsmaterial befestigt oder in die Verpackung eigene Kontrollen durchzuführen, bei denen
gesteckt wird. Die Etiketten können auch auf andere 1. die hygienische Beschaffenheit der lebenden Muscheln
Weise dauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiket- Je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umsetzungs-
ten sind nur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt ent- gebietes der Partien vor oder nach der Behandlung in
fernen lassen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die dem Versand- oder Reinigungszentrum unter BerOck-
Kennzeichnung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen sichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 aufgeführten
nur einmal verwendet werden. Parameter dokumentiert wird und
(5) Der Einzelhändler muß den Teil des Verpackungs- 2. mikrobiologische Analysen des Wassers der Reini-
materials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben gungsanlage am Einlaß in die Reinigungsbecken vor-
entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden genommen werden.
sind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen,
nachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen auf- (2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungs-
geteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nach-
Ver1angen vorlegen. weise zu führen Ober
1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der
§14 Anlieferung und ihre Eignung zum Genuß für Men-
schen, die Anzahl der Registrierscheine, die Abgabe
Registrierscheine
der lebenden Muscheln unter Angabe des Lieferanten,
(1) Der Muschelerzeuger muß jeder Muschelpartie einen der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des
von ihm unterschriebenen Registrierschein beifügen. Der Empfängers, der Verweildauer im Reinigungsbecken,
Registrierschein, mit dem die Partien lebender Muscheln
während der Beförderung zwischen Erzeugungsgebiet, 2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen.
Umsetzungsgebiet, Reinigungszentrum, Versandzentrum (3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten
oder Betrieb identifiziert werden können, wird auf Antrag behandelt, hat Nachweise zu führen über
von der zuständigen Behörde ausgegeben.
1. die Herkunft der lebenden Muscheln,
(2) Versand-, Reinigungszentren oder Betriebe dürfen
2. die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und
nur Muschelpartien annehmen, und in Umsetzungs-
gebiete dOrfen nur Muschelpartien eingebracht werden, 3. die Bestimmung der Partien.
die von einem Registrierschein begleitet sind.
(4) Die Nachweise sind zwei Jahre fang aufzubewahren
(3) Der Registrierschein muß folgende Angaben ent- und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
halten:
(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen
1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers, müssen Versand- und Reinigungszentren entweder über
2. Zeitpunkt der Ernte, ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von
einem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt
3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standort- nicht für Versandzentren, die lebende Muscheln aus-
beschreibung, schließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum
4. Muschelart und Menge, beziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen
Kontrollen unterzogen worden sind.
5. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reini-
gungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der (6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch
Veterinärkontrolfnummer. für Versandzentren auf Schiffen.
(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reini-
gungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines Abschnitt4
Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben
den Registrierschein
Gemeinsame Bestimmungen
für Fischereierzeugnisse
1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu ver- und lebende Muscheln
sehen und
2. über einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren. §16
(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Ver- Verkehrsverbote
sandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umset-
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr
zungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden
gebracht werden
Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die
zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen 1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Oiodon-
abweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheins tidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse
eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen. daraus,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 743
2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische) und Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deut-
Clupeidae (Heringsfische) und Erzeugnisse daraus mit schen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurtj, oder den
einem Gehalt von über 200 mg pro kg Histamin, Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Ge-
Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familien sellschaft, Gießen;, entsprechen.
Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in Kochsalz-
lake einem enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen
worden sind, mit einem Gehalt von über 400 mg pro kg Abschnitt5
Histamin,
Zulassung und Registrierung
3. Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus
Muscheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die läh-
mend wirken, §19
4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben,
§ 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 2 Nr. 1 nicht entspre- Gro8handelsmlrkten, Versteigerungshallen
chen, sowie von Versand- und Reinigungszentren
b) Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3 (1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag
nicht entsprechen, unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen,
c) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des 1. Fabrikschiffe, wenn gewährteistet ist, daß die Anforde-
§ 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen, rungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1 Kapitel 1,
d) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwasser- 2. Betriebe, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-
tiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach gen des§ 8 Abs. 1 und der Anlage 1 Kapitel 4,
Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,
3. Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet
e) verarbeitete Aschereierzeugnisse, die aus nicht
ist, daß die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6 und
verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen
der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und
aa) nach Buchstabe a oder d oder 4.2,
bb) nach Buchstabe c 4. Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen, wenn
hergestellt worden sind, gewährleistet ist, daß die Anforderungen des § 7 Abs. 3
und der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 3, 4, 6 und 7
5. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-
erzeugnisse, in denen fettlösliche AJgentoxine (DSP) eingehalten werden. Die Zulassung nach den Nummern 1
entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen und 2 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsberei-
werden, che.
6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei- (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die
erzeugnisse, in denen mehr als 800 µg wasserlösliche Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun-
Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch entsprechend desministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses
Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nachgewiesen werden, gibt die zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe, Versand-
und Reinigungszentren, Großhandelsmärkte und Verstei-
7. Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln, in
gerungshallen sowie die Aufhebung der Zulassung im
denen Salmonellen in 25 g nachgewiesen sind,
Bundesanzeiger bekannt.
8. Krebstiere, ohne Schale, gekocht, bei denen Staphylo-
(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,
coccus aureus in einer Menge von mehr als 1000 pro g
wenn
Krebsfleisch nachgewiesen ist.
(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischerei- 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischerei- Rücknahme vorliegen oder
erzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden. 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
oder Fristen nicht eingehalten werden
§17 und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man-
gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden
Verfahren kann. Die Vorschriften Ober Rücknahme und Widerruf blei-
zur Probenahme und Untersuchung ben unberührt.
Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen
von Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf §20
Histamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der
Anlage 3 vorzunehmen. Registrierung von Urnpackzentren
Umpackzentren werden von der zuständigen Behörde
auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer regi-
§18
striert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a
Mittel zur Desinfektion haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4 ange-
Für die Desinfektion der beim Herstellen und Behandeln messen zu beachten.
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
, Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG),
benutzten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür
geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind ins-
besondere Mittel anzusehen, die in ihrer Wirkung den
„ Eschborner Landstraße 122, 6G489 Frankfurt.
Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Geseflschaft
(DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt6 einer Warenuntersuchung nach Nummer 3 unter-
zogen worden sind,
Verbringen und Einfuhr
2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genann-
§21 ten Tiere aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Ver-
sand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stam-
Verbringen men und von einer fOr das betreffende Drittland nach
von Rschereierzeugni&sen und lebenden Muscheln einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung
aus Mitgliedstaaten der Europiischen Gemeinschaft mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG des Rates
oder mit Ursprung In anderen Vertragsstaaten vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevor-
des Abkommens schriften für die Erzeugung und die Vermarktung
über den Europäischen Wirtschaftsraum lebender Muscheln (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) erlassenen
(1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und leben- Entscheidung der Kommission der Europäischen
den Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbe-
Gemeinschaft oder mit Ursprung in anderen Vertragsstaa- scheinigung begleitet sind, die vom Bundesministe-
ten des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschafts- rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntge-
raum können am Bestimmungsort stichprobenweise dar- macht worden ist,
auf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Ver- 3. sie einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 unterzo-
ordnung entsprechen. gen worden sind, es sei denn, die Aschereierzeugnisse
(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln oder lebenden Muscheln werden Ober einen anderen
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Mitgliedstaat eingeführt, der die Warenuntersuchung
mit Ursprung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung
über den Europäischen Wirtschaftsraum bezieht, hat dies durchgeführt hat.
auf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a
(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften die- und d ist nicht erforderlich für Fische und Fischereierzeug-
ser Verordnung können Sendungen von Fischereierzeug- nisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum von einem
nissen und lebenden Muscheln auch während der Beför- Fischereifahrzeug, das unter der Flagge eines Drittlandes
derung überwacht werden. fährt, gefangen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können tebende
§22 Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Teere aus Dritt-
Einfuhr aus Drittlindern ländern, für die noch keine Entscheidung der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften geml8 Artikel 9 Nr. 3
(1) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln und die in
in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG
§ 1 Abs. 2 genannten r1ere dürfen aus Drittländern in das
getroffen worden ist, in das Inland eingeführt werden,
Inland nur eingeführt werden, wenn
sofern die Warenuntersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei
1. die Rschereierzeugnisse jeder 5. Sendung durchgeführt worden ist.
a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen (4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verord-
Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 stammen und nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), die durch Verord-
von einer für das betreffende Drittland nach einer nung vom 24. Dezember 1993 (BAnz. S. 11097) geändert
gemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 worden Ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben
Buchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie unberührt.
91/493/EWG er1assenen Entscheidung der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften vorge- §23
schriebenen Gesundheitsbescheinigung begleitet Für die Einfuhr zugelaaaene Eirvichtungen
sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, (1) Die in Enscheidungen der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbin-
b) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf
dung mit Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richt-
Grund einer Entscheidung der Kommission der
linie 91/493/EWG in Drittländern
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11
Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,
91/493/EWG genehmigt worden sind, die vom Bun- 2. zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandels-
desministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger märkte
bekanntgemacht worden ist,
gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtu:,gen. Die in
c) aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Satz 1 genannten Entscheidungen werden vom Bundes-
Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stam- ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
men oder, gemacht.
d) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a (2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi-
oder b nicht vorliegen, von einer Bescheinigung schen Gemeinschaften nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in
begleitet sind, die nach Form und Inhalt dem Muster Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG in
der Anlage 5 entspricht, Drittlindern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand-
e) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem FtSChe- oder Reinigungszentren gelten als fQr die Einfuhr zugelas-
reifahrzeug im Sinne des§ 2 Nr. 10, das unter der sen. Die in Satz 1 genannten Entschekfüngen werden vom
Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
angelandet wurden und die Fischereierzeugnisse bekanntgemacht.
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 745
Abschnitt7 5. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 Fischereierzeugnisse
anlandet oder behandelt,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
6. Fischereierzeugnisse entgegen § 8 lv,s. 1 oder 2 her-
§24 stellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 beför-
Straftaten dert oder
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit- 7. entgegen§ 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a,
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.
vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig Im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 Fische nicht oder stabe e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
nicht rechtzeitig ausnimmt, gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr1ässig entge-
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert
gen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11
oder befördert,
Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr
bringt.
3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige
Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
4. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischerei- nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder
erzeugnisse herstellt oder behandelt, entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen
6. entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende Nachweis nicht erbringt,
Muscheln in den Verkehr bringt.
2. entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr
7. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder bringt oder
nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder
3. entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebe-
8. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a oder d, nen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig
Nr. 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, entgegen § 16 macht.
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ver-
arbeitete Fischereierzeugnisse oder entgegen § 16 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 lebende Muscheln in den Verkehr Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
bringt. wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Nachweise zuwiderhandelt,
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als 2. entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder
Lebensmittel oder das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
2. entgegen§ 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, ent- 3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen
gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeug- Registrierschein nicht beifügt,
nisse oder entgegen§ 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e
4. entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder
Doppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeug-
in ein Umsetzungsgebiet einbringt oder
nisse
5. entgegen§ 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht
in den Verkehr bringt.
aufbewahrt.
§25
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
Ordnungswidrigkeiten Lebens,nittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, 1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet oder
wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht. 2. entgegen § 22 Abs. 1 dort genannte Erzeugnisse ein-
führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abschnitts
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige Übergangs- und Schlußbestimmungen
Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
2. entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile §26
nicht getrennt hält,
Übergangsbestimmungen
3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember
entgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht, 1995 auf Antrag abweichend
4. einer Vorschrift des § 6 über das Beh~ndeln oder a) von§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Ausnahmen von den Anforderun-
Schlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwider- gen nach Anlage 1 Kapitel 2 Nr. 2.2 Satz 2 und 3 für
handelt, Fischereifahrzeuge,
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) von § 5 Abs. 2 Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, soweit die Fischereierzeugnisse oder lebenden
nach Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5, Muscheln nicht nachteilig beeinflußt werden.
c) von§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Ausnahmen von den dort
aufgeführten Anforderungen nach Maßgabe des Kapi- §27
tels IX des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG für
Fabrikschiffe, Betriebe, Versteigerungshallen und Anderung der Elnfuhruntenluchungsverordnung
Großhandelsmärkte, § 3 der Einfuhruntersuchungsverordnung wird aufgeho-
d) von§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Ausnahmen von den dort auf- ben.
geführten Anforderungen nach Maßgabe der Entschei-
dung 92/92/EWG der Kommission der Europäischen §28
Gemeinschaften vom 9. Januar 1992 über zulässige
Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstun-
Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
gen und Strukturen der Versandzentren und Reini- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gungszentren für lebende Muscheln (ABI. EG Nr. L 34 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Asch-Verordnung vom
S. 34) für Versand- und Reinigungszentren 8. August 1988 (BGBI. 1S. 1570) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. März 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
· Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 747
Anlage1
(zu§§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4,
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,
§ 26 Abs. 1 Buchstabe a und b)
Fischereierzeugnisse
Kapitel 1
Anforderungen an Fabrikschiffe
1. Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:
1.1 einen Aufnahmebereich ausschließlich für das Einholen von Fischen, mit ausreichend großen Einzelbereichen,
die es ermöglichen, daß Neuzugänge der Reihe nach sortiert werden können. Diese Bereiche müssen leicht zu
reinigen sein. Sie müssen so angelegt sein, daß die Fische vor Sonneneinstrahlung, sonstigen Witterungs-
einflüssen, vor Verunreinigung und sonstigen nachteiligen Beeinflussungen geschützt sind;
1.2 Einrichtungen für eine hygienisch einwandfreie Beförderung der Fische vom Aufnahmebereich in die Arbeits-
bereiche;
1.3 ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine Be- oder Verarbeitung unter hygienisch einwandfreien Bedin-
gungen ermöglichen. Sie sind so anzulegen und anzuordnen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fische und
Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird;
1.4 ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung derbe- oder verarbeiteten Fischereierzeug-
nisse;
1.5 einen Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials, der von den Produktionsräumen getrennt ist;
1.6 spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung der Abfälle und der nicht zum Verzehr für Menschen geeigneten Fi-
schereierzeugnisse entweder durch direkte Ableitung ins Meer oder durch Einleitung in nur hierfür bestimmte
wasserdichte Behälter. Werden die Abfälle im Hinblick auf ihre Aufbereitung an Bord, be-, verarbeitet oder gela-
gert, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;
1. 7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser oder sauberem Meerwasser; bei Anlagen zur Versorgung mit sau-
berem Meerwasser, das unter Druck steht, muß sich die Einlaßöffnung der Pumpstation für das Ansaugen des
Meerwassers an einer Stelle befinden, an der die Qualität des angesaugten Wassers nicht durch ins Meer
zurückgeführte Abwässer oder Abfälle oder durch abgeleitetes Kühlwasser der Antriebsmaschinen beeinträch-
tigt werden kann;
1.8 eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen, Waschbecken und Toiletten, wobei letztere keinen direkten Zu-
gang zu den Räumen haben dürfen, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden. Bei
den Waschbecken müssen hygienisch einwandfreie Wasch- und Händetrocknungseinrichtungen vorhanden
sein; die Wasserhähne der Waschbecken in den Sanitäranlagen dürfen nicht von Hand zu bedienen sein, heißes
Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
2. Die Bereiche, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, müssen über folgende Ein-
richtungen verfügen:
2.1 einen rutschsicheren und leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Fußboden, der ein leichtes Ablaufen des
Wassers ermöglicht. Fest am Boden installierte Vorrichtungen und Geräte müssen mit Nüstergatts versehen
sein, die groß genug sind, damit sie nicht durch Fischabfälle verstopft werden und das Wasser leicht ablaufen
kann;
2.2 Wände und Decken, die insbesondere im Bereich der darüber laufenden Rohre, Ketten oder elektrischen Leitun-
gen leicht zu reinigen sind;
2.3 Hydrauliksysteme, die so angeordnet oder geschützt sind, daß die Fischereierzeugnisse durch gegebenenfalls
ausfließendes Öl nicht verunreinigt werden;
2.4 ausreichende Belüftungs- und Entnebelungseinrichtungen in Bereichen, in denen mit Kondenswasser zu rech-
nen ist;
2.5 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;
2.6 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
2. 7 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände, wobei die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein
dürfen und einmal zu verwendende Handtücher vorhanden sein müssen;
2.8 Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Arbeitstische, Behältnisse, Fließbänder, Maschinen zum Aus-
nehmen oder Filetieren müssen aus Material bestehen, das gegenüber Meerwasser korrosionsfest, leicht zu rei-
nigen und zu desinfizieren ist; sie sind in einwandfreiem Zustand zu halten.
4. Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse zusätzlich tiefgefroren werden, müssen über folgendes verfügen:
4.1 eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die eine Absenkung der Temperatur der Fischereierzeugnisse auf
die für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse vorgeschriebenen Werte ermöglicht;
4.2 Anlagen mit ausreichender Kühlleistung, die es ermöglichen, in den Gefrierräumen die für tiefgefrorene Fische-
reierzeugnisse vorgeschriebene Temperatur aufrechtzuerhalten. Die Gefrierräume müssen mit einem Tempera-
turaufzeichnungssystem ausgestattet sein, das so angebracht ist, daß es ein leichtes Ablesen ermöglicht.
Kapitel2
Anforderungen an Fischereifahrzeuge
1. Allgemeine Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge, Fischereierzeugnisse und Personal
1.1 Zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmte Bereiche oder Behältnisse dürfen keine Gegenstände oder
Erzeugnisse aufweisen, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflußt werden können. Diese Berei-
che oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können und Wasser ablaufen
kann.
1.2 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmten Bereiche oder Behältnisse müssen sich in sauberem
Zustand befinden.
1.3 Sobald die Fische und Fischereierzeugnisse an Bord gebracht worden sind, müssen sie vor nachteiliger Beein-
flussung und so schnell wie möglich vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
1.4 Bei der Behandlung, insbesondere der Lagerung der Fischereierzeugnisse muß vermieden werden, daß sie
nachteilig beeinflußt, insbesondere beschädigt werden. Zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen,
bei denen eine Verletzungsgefahr für das Personal besteht, ist die Verwendung spitzer Arbeitsgeräte zulässig,
sofern die Weichteile dieser Fischereierzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.
1.5 Eis muß vor seiner Verwendung so gelagert werden, daß es vor nachteiliger Beeinflussung geschützt ist.
1.6 Die Reinigung der Behältnisse, Arbeitsgeräte oder Schiffsteile, die mit den Fischereierzeugnissen in unmittel-
bare Berührung kommen, muß nach der Anlandung mit Trinkwasser erfolgen.
1.7 Fische sind nach dem Köpfen oder Ausnehmen sorgfältig zu waschen. Zum Verzehr für Menschen bestimmte
Lebern, Rogen und Milch sind unverzüglich mit Eis zu kühlen oder tiefzugefrieren.
1.8 Die Ausrüstungen zum Ausnehmen, Köpfen oder Entfernen der Flossen sowie die Behältnisse, Geräte und
Apparate, die mit Fischen oder Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, müssen aus wasserundurch-
lässigem, unverrottbarem, glattem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen oder damit
beschichtet sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sich die Ausrüstungen in einwandfreiem und saube-
rem Zustand befinden. ·
1.9 Personen, die Fische oder Fischereierzeugnisse herstellen oder behandeln, sind verpflichtet, Kleidung und
Körper einwandfrei sauberzuhalten.
2. Besondere Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge
Fischereifahrzeuge, auf denen Fische und Fischereierzeugnisse länger als 24 Stunden gelagert werden sollen,
müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 hinaus folgendem genügen:
--
2.1 Sie müssen mit Laderäumen, Tanks oder Behältern zur Lagerung der gekühlten oder tiefgefrorenen Fischereier-
zeugnisse bei den vorgeschriebenen Temperaturen ausgestattet sein. Die Laderäume müssen vom Maschinen-
raum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verun-
reinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern.
2.2 Die innere Auskleidung der Laderäume, Tanks und Behälter muß isoliert, wasserdicht, leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sein. Sie muß aus glattem Material oder einem einwandfreien glatten Anstrich bestehen. Satz 2 gilt
entsprechend für Schotten.
2.3 Die Laderäume müssen so ausgestattet sein, daß das Schmelzwasser ablaufen kann.
2.4 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Fi-
schereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden, insbesondere muß der Abfluß von Schmelzwasser mög-
lich sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sie sich in einwandfrei sauberem Zustand befinden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 749
2.5 Die Arbeitsdecks, Ausrüstungsgegenstände sowie Laderäume, Tanks und Behälter müssen nach jeder Verwen-
dung, Schotten spätestens nach jeder Fangreise, gereinigt werden. Dazu ist Trinkwasser oder sauberes Meer-
wasser zu verwenden. Soweit erforderlich, müssen die Laderäume desinfiziert und von Ungeziefer befreit
werden.
2.6 Reinigungs-, Schädlingsbekämpfungs- · und Desinfektionsmittel sind in abgeschlossenen Räumen oder
Schränken aufzubewahren und so zu verwenden, daß eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse aus-
geschlossen ist.
2. 7 Werden Fischereierzeugnisse an Bord tiefgefroren, so sind dabei die Anforderungen des Kapitels 4 Nr. 1.11 ein-
zuhalten. Beim Einfrieren in Salzlösung darf diese keine Verunreinigungsquelle für die Fische darsteHen.
2.8 Fischereifahrzeuge, die zur Kühlung der Fische in Meerwasser ausgerüstet sind, das mit Eis oder durch mecha-
nische Mittel gekühlt wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.8.1 Die Tanks müssen mit einer geeigneten Anlage zum Einfüllen und Entleeren des Meerwassers sowie einem
System zur Gewährleistung einer einheitlichen Temperatur in den Tanks ausgerüstet sein.
2.8.2 Die Tanks müssen mit einem Apparat zur automatischen Temperaturaufzeichnung ausgestattet sein, dessen
Sonde sich in dem Teil des Tanks befindet, in dem die Temperatur am höchsten ist. Die Temperaturaufzeichnun-
gen müssen deutlich das Datum und die Tanknummer tragen.
2.8.3 Tanks oder Behälter müssen so beschaffen sein, daß gewährleistet ist, daß die Mischung von Fischen und
Meerwasser spätestens sechs Stunden nach dem Wechsel eine Temperatur von + 3 °C und 16 Stunden nach
dem Wechsel eine Temperatur von O°C erreicht.
2.8.4 Die Tanks, Umlaufsysteme und Behälter müssen nach jeder Anlandung vollständig entleert und gründlich mit
Trinkwasser oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Bei Wiederbefüllung müssen sie mit sauberem
Meerwasser gefüllt werden.
Kapitel3
Anforderungen
an die Anlandung, an Großhandelsmärkte,
Versteigerungshallen und an das Personal
1. Entlade- und Anlandungsvorrichtungen müssen aus leicht zu reinigendem Material sein und ordnungsgemäß
gewartet und saubergehatten werden.
2. Beim Entladen und bei der Anlandung sind Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse zu vermeiden. Insbeson-
dere ist zu gewährleisten, daß
2.1 das Entladen und die Anlandung so rasch wie möglich ablaufen;
2.2 die Fischereierzeugnisse unverzüglich in eine vor Witterungseinflüssen geschützte Umgebung und unter Einhal-
tung der je nach Art des Fischereierzeugnisses erforderlichen Temperatur in Transportmittel, Lagerhallen, Ver-
kaufshallen oder in einen Betrieb gebracht werden;
2.3 keine Geräte und keine Entladetechniken verwendet werden, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig
beeinflußt werden könnten.
3. Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte müssen
3.1 überdacht sein, die Wände müssen leicht zu reinigen sein;
3.2 mit Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein
leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen sowie mit einem Abwasserabflußsystem ausgestattet sein;
3.3 über sanitäre Anlagen mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Toiletten mit Wasserspülung ver-
fügen; bei den Waschbecken müssen Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Hände und einmal zu verwen-
dende Handtücher vorhanden sein; heißes Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;
3.4 über ausreichende Beleuchtungseinrichtungen verfügen;
3.5 während des Feilhaltens oder der Lagerung der Fischereierzeugnisse ausschließlich für diese Zwecke genutzt
werden; Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse be-
einträchtigen können, dürfen die Großhandelsmärkte oder Versteigerungshallen nicht befahren; unerwünschte
Tiere sind fernzuhalten;
3.6 regelmäßig, zumindest aber jeweils nach dem Ende der Geschäftszeit gereinigt werden; die verwendeten Behäl-
ter sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und innen und außen mit Trinkwasser abzuspülen und, soweit erfor-
derlich, zu desinfizieren;
3. 7 verschließbar sein;
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3.8 über eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser verfügen;
3.9 über besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse für nicht zum Genuß für Menschen geeignete
Rschereierzeugnisse verfügen.
4. 1n Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen ist jede Verhaltensweise, die zu nachteiliger Beeinflussung
der Fischereierzeugnisse führt, zu vermek:Jen. Rauchen, Essen und Trinken ist zu untersagen; entsprechende
Hinweisschilder sind für die Marktbeteiligten in verständlicher Form anzubringen.
5. Nach der Anlandung oder dem ersten Inverkehrbringen sind die Rschereierzeugnisse unverzüglich an ihren
Bestinvnungsort zu befördern.
6. Können Fischereierzeugnisse nicht unverzüglich an den Bestimmungsort befördert werden, so müssen die Ver-
steigerungshaUen oder Großhandelsmärkte, in denen Rschereierzeugnisse vor dem Feilhalten zum Verkauf
oder nach dem Verkauf bis zur Beförderung an den Bestimmungsort gelagert werden, Ober Kühlräume mit einer
ausreichenden KOhHeistung entsprechend Kapitel 4 Nr. 1.3 verfügen. Die Fischereierzeugnisse müssen bei den
In Kapitel 6 Nr. 4.1 angegebenen Temperaturen gelagert werden.
7. Die Großhandelsmlrkte, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten oder gelagert werden, müssen
verfügen Ober
7 .1 geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese Reinigung oder
Desinfektion nicht an einer anderen Stelle erfolgt,
7 .2 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere.
8. Im übrigen gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Kapitels 4 Nr. 2 und Kapitel 5 Nr. 6 entsprechend.
Kapltel4
Anforderungen an Betriebe
1. Anforderungen an Räume und Ausstattung
Die Betriebe müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:
1.1 ausreichend große Räume oder Raumteile, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch
einwandfreien Bedingungen ermöglichen; sie sind so anzulegen und anzuordnen. daß eine nachteilige Beein-
flussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und die Raumteile so voneinander getrennt sind, daß
Kreuzkontaminationen ausgeschlossen sind;
1.2 in Räumen, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden:
1.2.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes
Ablaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen ver-
sehen sind;
1.2.2 feste Wände mit hellen, glatten, leicht zu reinigenden und wasserundurchlässigen Oberflächen;
1.2.3 leicht zu reinigende Decken;
1.2.4 Türen aus beständigem, leicht zu reinigendem Material;
1.2.5 ausreichende Be- und Entlüftungs- sowie erforderlichenfalls Entnebelungseinrichtungen;
1.2.6 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;
1.2.7 ausreichende, vom Personal leicht zu erreichende Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände; die
Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein; es müssen einmal zu verwendende Handtücher vorhan-
den sein, heißes Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;
1.2.8 Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
1.3 in Kühlräumen, in denen Fischereierzeugnisse gelagert werden:
1.3.1 Ausstattungen und Einrichtungen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und 1.2.6;
1.3.2 eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die gewährleistet, daß die Fischereierzeugnisse bei Kühltemperatu-
ren gelagert werden, soweit nicht mit Eis gekühlt wird;
1.4 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere;
1.5 Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Bearbeitungstische, Behälter, Fließbänder und Messer aus
korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 751
1.6 besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behälter für nicht zum Genuß für Menschen geeignete und bestimmte
Fischereierzeugnisse, und einen Raum für die Aufbewahrung dieser Behälter, wenn diese nicht mindestens am
Ende eines jeden Arbeitstages entleert werden;
1. 7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser;
1.8 ein Abwasserabflußsystem;
1.9 eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Wasserspülung und von Umkleideräumen mit wasserundurchlässi-
gen, abwaschbaren, glatten Wänden und Böden; die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräu-
men haben; in Toiletten und Umkleideräumen müssen Handwaschbecken vorhanden sein, die mit fließendem
heißen und kalten Wasser, Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie nur einmal zu verwenden-
den Handtüchern ausgestattet sind; die Wasserhähne der in den Toiletten befindlichen Handwaschbecken dür-
fen nicht von Hand zu betätigen sein; die Umkleideräume müssen die getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und
Privatkleidung ermöglichen;
1.10 geeignete Räume und Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese
Reinigung oder Desinfektion nicht an einer anderen Stelle ordnungsgemäß erfolgt.
1.11 Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse tiefgefroren oder in Salzlake gefroren werden sollen, müssen über
folgendes verfügen:
1.11.1 eine ausreichend starke Gefrieranlage, um die Temperatur der Fischereierzeugnisse schnellstmöglich auf die
erforderliche Temperatur abzusenken;
1.11.2 eine Anlage mit ausreichender Leistung, um die Fischereierzeugnisse in den Gefrierlagerräumen, unabhängig
von der Außentemperatur, bei der erforderlichen Temperatur zu lagern;
1.11.3 in den Gefrierlagerräumen über ein leicht abzulesendes Temperaturaufzeichnungsgerät, dessen Temperatur-
fühler in dem Teil des Raumes angebracht sein muß, in dem die höchste Temperatur herrscht.
2. Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen
2.1 Fußböden, Wände, Decken und verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind einwandfrei
sauber zu halten und so zu warten, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse durch sie aus-
geschlossen ist.
2.2 Unerwünschte Tiere sind fernzuhalten, Schadnager und Insekten systematisch zu bekämpfen; Schädlings-
bekämpfungs- und Desinfektionsmittel sind in Räumen oder Schränken unter Verschluß zu halten; sofern physi-
kalische oder chemische Verfahren zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung angewendet werden, ist dar-
auf zu achten, daß die erforderliche Wirkung erzielt wird und Schädlinge und das angewendete Verfahren die
Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflussen.
2.3 Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen grundsätzlich nur für die Herstellung und Behand-
lung von Fischereierzeugnissen benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung
anderer Lebensmittel verwendet, durch die die Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden.
2.4 Die verwendeten Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen müssen so
beschaffen sein, daß die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung geschützt und gleichzeitig unter hygienisch
einwandfreien Bedingungen frischgehalten werden; insbesondere muß Schmelzwasser leicht ablaufen können.
2.5 Gibt es keine besonderen Vorrichtungen zur ständigen Beseitigung der Abfälle, die bei der Bearbeitung von
Fischereierzeugnissen anfallen, so sind sie in auslaufsichere Behältnisse mit Deckel zu füllen, die leicht gereinigt
und desinfiziert werden können; in den Arbeitsbereichen dürfen sich keine Abfälle ansammeln; sie werden
laufend oder immer dann, wenn die Behältnisse voll sind, zumindest aber am Ende eines jeden Arbeitstages in
einen Behälter oder Raum gemäß Nummer 1.6 verbracht; die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Behälter
oder Räume werden nach jedem Gebrauch sorgfältig gereinigt und gegebenenfalls desinfaziert; bei Behältern
erfolgt diese Reinigung oder Desinfektion jedoch nicht in den Produktionsräumen; die gelagerten Abfälle dürfen
für den Betrieb nicht zu einer Kontaminationsquelle und für die Umgebung nicht zur Belästigung werden.
Kapitels
Anforderungen
an die Herstellung und an Behandlungsverfahren
von Fischereierzeugnissen In Betrieben und an das Personal
1. Frische Fischereierzeugnisse
1.1 Unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Betrieb verteilt, versandt, be-
oder verarbeitet werden, sind in den Kühlräumen der Betriebe zu lagern; frische Fischereierzeugnisse können
durch Eis oder maschinell durch eine Kühlanlage, die entsprechende Temperaturen herstellt, gekühlt werden;
das zur Kühlung verwendete Eis muß aus Trinkwasser hergestellt und unter hygienischen Bedingungen in spe-
ziell hierfür bestimmten Behältnissen gelagert werden.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1.2 Arbeitsgänge wie Köpfen oder Ausnehmen müssen, sofern sie nicht bereits an Bord durchgeführt wurden, unter
hygienischen Bedingungen ausgeführt werden; unmittelbar danach sind die Fischereierzeugnisse sorgfältig mit
Trinkwasser zu waschen.
1.3 Bei Arbeitsgängen wie dem Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, daß die Filets und Teile nicht nachteilig
beeinflußt werden; bei manueller Bearbeitung sind diese Arbeitsgänge an einer anderen Stelle ats das Köpfen
und Ausnehmen durchzuführen; die Filets und Teile dürfen nur während der für ihre Bearbeitung erforderlichen
Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben; sollen die Filets und Teile frisch verkauft werden, so müssen sie unver-
züglich nach ihrer Zubereitung gekühlt werden; die Herstellung von Fischfilets erfolgt nach Maßgabe der
Begriffsbestimmung Nummer 7 Buchstabe b der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse
daraus des Deutschen Lebensmittelbuches (BAnz. Nr. 185a vom 1. Oktober 1992 S. 127) in ihrer jeweils gelten-
den Fassung.
2. Tiefgefrorene Fischereierzeugnisse und in Salzlösung gefrorene Fischereierzeugnisse
2.1 Frische Fischereierzeugnisse, die gefroren werden sollen, müssen die Anforderungen von Nummer 1 dieses
Kapitels erfüllen.
2.2 Für ganze Fische, die in Kochsalzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind jedoch aus tech-
nischen Gründen, die mit der Gefriermethode und der Behandlung dieser Erzeugnisse zusammenhängen,
höhere Temperaturen als -18 °c zulässig; sie dürfen jedoch -9 °c nicht übersteigen.
3. Aufgetaute Fischereierzeugnisse
3.1 Wenn tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aufgetaut werden sollen, so hat dies unter hygienisch einwandfreien
Bedingungen zu erfolgen; insbesondere ist eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse zu vermeiden und zu
gewährleisten, daß das Auftauwasser abgeleitet wird.
3.2 Werden die Fischereierzeugnisse nach dem Auftauen be- oder verarbeitet, so hat dies unverzüglich nach dem
Auftauen zu erfolgen.
4. Verarbeitete Fischereierzeugnisse
4.1 Die zu verarbeitenden frischen, tiefgefrorenen oder aufgetauten Fischereierzeugnisse müssen den Anforderun-
gen nach den Nummern 1 bis 3 genügen.
4.2 Dient eine Verarbeitung der Hemmung von pathogenen Mikroorganismen oder ist diese Verarbeitung für die
Haltbarkeit der Fischereierzeugnisse wesentlich, so muß es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren
handeln oder, sofern lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe b
oder c verarbeitet werden sollen, um ein Verfahren nach§ 12 Abs. 4 Nr. 2.
4.3 Bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen, die zur Haltbarmachung durch Erhitzung in hermetisch ver-
schlossenen Behältnissen unterzogen werden (Konserven), ist sicherzustellen, daß
4.3.1 das bei der Herstellung der Konserven verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat,
4.3.2 die Wärmebehandlung nach einem spezifischen Verfahren erfolgt, für das Kriterien wie Dauer der Erhitzung,
Temperatur, Bnfüllvorgang, Behältnisgröße festgelegt sind; die angewandte Wärmebehandlung muß geeignet
sein, alle pathogenen Organismen und pathogenen Mikroorganismen abzutöten oder zu inaktivieren; durch
geeignete Maßnahmen muß feststellbar sein, ob die Behältnisse tatsächlich einer angemessenen Wärme-
behandlung unterzogen wurden; nach der Wännebehandlung sind die Behälter mit Trinkwasser abzukühlen; in
diesem können chemische Zusätze, die nach einwandfreien technologischen Verfahren zur Verhinderung des
Rostens der Anlagen und der Behälter eingesetzt werden, vorhanden sein,
4.3.3 bei Dauerkonserven vom Hersteller weitere Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die
verarbeiteten Fischereierzeugnisse einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen worden sind, und zwar:
4.3.3.1 lnkubationstests: Die Inkubation wird über sieben Tage bei 37 °C oder über zehn Tage bei 35 °C oder aber unter
gleichwertigen Bedingungen durchgeführt;
4.3.3.2 mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts der Behältnisse;
4.3.4 von der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sicherzustel-
len, daß die Behältnisse wirksam verschlossen sind; hierzu muß eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung
stehen, die die Prüfung von Kreuznähten und Falzen ermöglicht;
4.3.5 Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, daß die Behältnisse unbeschädigt sind.
4.4 Für das Räuchern gelten folgende Anforderungen:
4.4.1 das Räuchern muß in einem separaten Raum oder in einem von der übrigen Produktion abgetrennten Bereich
erfolgen; eine Ent1üftung ist erforderlich, wenn Rauch oder Abwärme von der Raucherzeugung in die übrigen
Räume oder Bereiche, in denen Fischereierzeugnisse bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden, dringen
könnte;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 753
4.4.2 die Materialien, die zur Raucherzeugung verwendet werden, sind außerhalb des Räucherraums zu lagern und so
zu verwenden, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist;
4.4.3 nach dem Räuchern sind die Fischereierzeugnisse, soweit sie nicht unmittelbar weiterverarbeitet werden, so
schnell wie möglich unter Ausschluß jeglicher nachteiliger Beeinflussung auf die für die Erhaltung der Verkehrs-
fähigkeit erforderliche Temperatur abzukühlen und erst dann zu verpacken.
4.5 Für das Salzen gelten folgende Anforderungen:
4.5.1 das Salzen muß an einem anderen, von den übrigen Tätigkeiten ausreichend weit entfernten Platz erfolgen;
4.5.2 das bei der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen verwendete Kochsalz muß sauber sein und so gelagert
werden, daß eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen wird; es darf nicht wiederverwendet werden;
4.5.3 zum Salzen verwendete Behältnisse müssen so beschaffen und aus solchen Materialien hergestellt sein, daß
die Fischereierzeugnisse während des Salzungsvorgangs vor Verunreinigung geschützt sind und nicht nach-
teilig beeinflußt werden;
4.5.4 die verwendeten Behältnisse und die Arbeitsbereiche sind vor dem Salzen zu reinigen.
4.6 Für das Verarbeiten und Behandeln von Krebs- und Weichtieren gelten folgende Anforderungen:
4.6.1 für das Kochen von Krebs- und Weichtieren darf ausschließlich Trinkwasser verwendet werden, für das Kochen
an Bord von Fischereifahrzeugen auch sauberes Meerwasser; nach dem Kochen sind die Krebs- und Weichtiere
so schnell wie möglich abzukühlen; sie sind dabei vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere vor etwaiger
Sonneneinstrahlung zu schützen;
4.6.2 das Schälen muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung von nachteiliger Beeinflus-
sung der gekochten Krebstiere erfolgen; geschieht das Schälen von Hand, so müssen sich die damit beschäf-
tigten Personen sorgfältig die Hände waschen; sämtliche Arbeitsflächen sind gründlich zu reinigen; bei Einsatz
von Maschinen sind diese in kurzen Abständen zu reinigen und nach jedem Arbeitstag zu desinfizieren;
4.6.3 nach dem Entfernen der Schalen sind die gekochten Krebstiere unverzüglich zu gefrieren oder in hierfür vorge-
sehenen Räumen gekühlt zu lagern; eine Kreuzkontamination mit ungekochten Erzeugnissen ist zu vermeiden.
4. 7 Zerkleinertes Fischfleisch
Für die Herstellung von zerkleinertem Fischfleisch (FischschnitzeQ, das durch maschinelles Auslösen der Gräten
gewonnen wird, gelten folgende Anforderungen:
4. 7 .1 die maschinelle Gewinnung muß ohne Verzögerung nach der Zerlegung erfolgen; es dürfen keine Eingeweide
oder Eingeweidereste anhaften oder mitverwendet werden;
4.7.2 die Maschinen sind in kurzen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Stunden zu reinigen;
4. 7 .3 nach der Herstellung ist das zerkleinerte Fischfleisch so rasch wie möglich tiefzugefrieren oder Erzeugnissen
beizumischen, die tiefgefroren oder haltbar gemacht werden sollen.
5. Behandlungsverfahren gegen Nematoden
5.1 Behandeln durch Tiefgefrieren
Ein Verfahren, bei dem Lebensmittel innerhalb von 12 Stunden auf eine Kerntemperatur von mindestens -20 °C
tiefgefroren werden; die Lebensmittel sind so zu lagern, daß diese Temperatur für mindestens 24 Stunden ein-
gehaJten wird.
5.2 Hitzebehandlung
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel auf eine Kerntemperatur von mindesten +60 °c erhitzt worden sind.
5.3 Salzen
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel durch den Zusatz von Kochsalz so behandelt werden, daß das Verhält-
nis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedingungen ent-
spricht:
Mindestsalzgehalt im Fischgewebswasser Mindestlagerdauer
20% 21 Tage
15% 28Tage
bei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)
12% 35Tage
5.4 Marinieren
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel so behandelt werden, daß die Dauer der Marinierung mindestens
35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essig-
säure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5.5 Sonstige Verfahren, sofern sie wissenschaftlich anerkannt und von der zuständigen Behörde als gleichwertig
anerkannt worden sind.
5.6 Die Behandlungsverfahren nach den Nummern 5.1 bis 5.5 gelten nicht für Süßwassertiere.
6. Anforderungen an Personen, die mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehen
Personen, die Fischereierzeugnisse herstellen und behandeln, müssen
6.1 geeignete, helle saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar voflständig
bedeckt;
6.2 die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit waschen, Verletzungen an den Händen mit einem
undurchlässigen Verband versehen;
6.3 jede Verhaltensweise, die zur Verunreinigung der Fischereierzeugnisse führen kann, unter1assen, insbesondere
Rauchen, Essen und Trinken in den Arbeitsräumen.
Kapitel&
Verpackung, Lagerung und Beförderung
1. Die Verpackung muß zur Venneidung von Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse unter hygienisch ein-
wandfreien Bedingungen erfolgen.
2. Das Verpackungsmaterial darf nicht wiederverwendet werden; hiervon ausgenommen sind wasserbeständige
Spezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die
nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden können. Verpackungsmaterial für
Fischereierzeugnisse, die mit Eis frischgehalten werden, muß das Abfließen von Schmelzwasser ermöglichen.
3. Verpackungsmaterial ist in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und vor nach-
teiliger Beeinflussung zu schützen.
4. Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und Beförderung bei vorgeschriebenen Temperaturen
aufbewahrt werden; dabei gilt im einzelnen folgendes:
4.1 frische Fischereierzeugnisse sowie gekochte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind bei einer
Temperatur von höchstens +2 °C oder in schmelzendem Eis aufzubewahren;
4.2 tiefgefrorene Fischereierzeugnisse mit Ausnahme von Fischen, die in Salzlösung eingefroren und zum Bndosen
bestimmt sind, sind bei einer konstanten Temperatur von -18 °c oder weniger im gesamten Fischereierzeugnis
aufzubewahren, wobei während der Beförderung gegebenenfalls kurzzeitige Temperaturschwankungen bis
-15 °C auftreten dürfen;
4.3 verarbeitete Fischereierzeugnisse sind bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen aufzubewahren;
4.4 von den Bestimmungen unter Nummer 4.2 kann kurzzeitig abgewichen werden, wenn tiefgefrorene Fischerei-
erzeugnisse von einem Gefrierlager zu einem Betrieb befördert werden, sofern sie dort unmittelbar nach der
Ankunft aufgetaut werden, um be- oder verarbeitet zu werden.
5. Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, von denen sie verunreinigt oder in ihrer
Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt werden können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht
einen ausreichenden Schutz gewährleistet.
6. Fischereierzeugnisse dürfen nur in Fahrzeugen befördert werden, die so ausgestattet sind, daß
6.1 die vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports eingehalten werden können; wird zum
Kühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muß das Abfließen von Schmelzwasser gewährleistet sein;
6.2 die Fischereierzeugnisse nicht durch die Innenwände der Transportmittel nachteilig beeinflußt werden; die
Innenwände müssen glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
7. Fischereierzeugnisse dürfen nur in gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen oder Behältern
befördert werden.
8. Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse
eingesetzt werden~ ,die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflussen können, es sei denn, eine Kontamina-
tion der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel
ausgeschlossen.
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 755
Anlage2
(zu§§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3)
Lebende Muscheln
Kapitel 1
Anforderungen an Erzeugungsgebiete
1. Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete werden danach abgegrenzt, ob aus ihnen lebende Muscheln
1.1 für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden dürfen;
1.2 geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach Einbringen in ein Umsetzungs-
gebiet für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; es muß gewährleistet sein, daß bei lebenden
Muscheln aus diesen Erzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriolo-
gischen Verfahren mit entsprechender Genauigkeit in 90 vom Hundert der Proben maximal 60 Fäkalcoliforme
pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 18 der Richtlinie 91 /492/EWG in der jeweils geltenden Fassung
oder 46 E. coli pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 19 der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils
geltenden Fassung nachgewiesen werden;
1.3 geerntet, aber erst nach Einbringen in ein Umsetzungsgebiet über einen Zeitraum von mindestens zwei Mona-
ten für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; das Umsetzen kann durch die Aufbereitung in
einem Reinigungszentrum ergänzt werden; es muß gewährleistet sein, daß bei lebenden Muscheln aus diesen
Erzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit
entsprechender Genauigkeit maximal 600 Fäkalcoliforme pro g Muschelfleisch nachgewiesen werden.
Kapitel2
Anforderungen
an die Ernte und die Beförderung von lebenden Muscheln
zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum,
· einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb
1. Die Erntetechniken dürfen die Schalen oder den Körper lebender Muscheln nicht übermäßig beschädigen.
2. Lebende Muscheln sind nach der Ernte in geeigneter Weise gegen Bruch, Abschürfungen oder ErschOtterungen
zu schützen und dürfen keinen Temperaturen ausgesetzt werden, die sich nachteilig auf ihre Beschaffenheit
auswirken.
3. Lebende Muscheln dOrfen bei der Ernte, Beförderung, Anlandung und Behandlung nicht zusätzlich verunreinigt
werden; auch dürfen durch die angewandten Techniken keinerlei Veränderungen an den lebenden Muscheln
auftreten, durch die die Mögrichkeit der Aufbereitung durch Reinigen oder Umsetzen wesentlich beeinträchtigt
wird.
4. Lebende Muscheln dürfen zwischen der Ernte und der Anlandung nicht in Wasser aufbewahrt werden, das zu
einer zusätzlichen Verunreinigung führen könnte.
5. Lebende Muscheln sind so zu befördern, daß sie vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere Zerbrechen der
Schalen, geschützt sind; Behälter müssen über Abflüsse verfügen und sich ordnungsgemäß reinigen lassen.
Kapitel3
Anforderungen an das Umsetzen lebender Muscheln
Beim Umsetzen lebender Muscheln sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:
1. die lebenden Muscheln müssen gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 dieser Anlage geerntet und befördert
worden sein;
2. beim Umsetzen lebender Muscheln muß gewährleistet sein, daß die Muscheln wieder mit der Nahrungs-
aufnahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind;
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. die lebenden Muscheln dürfen nicht in einer Dichte ausgesetzt werden, die den Reinigungsvorgang unmöglich
macht;
4. die lebenden Muscheln müssen im Umsetzungsgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum in Meerwasser
lagern; dieser Zeitraum muß länger sein als die Zeit, die für das Ausscheiden von Bakterien auf die nach Kapi-
tel 5 dieser Anlage zulässigen Werte benötigt wird;
5. die Abgrenzungen der Umsetzungsgebiete sind durch Tonnen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen deut-
lich zu markieren; der Abstand zwischen den Umsetzungsgebieten sowie zwischen Umsetzungsgebieten und
Erzeugungsgebieten muß mindestens 300 m betragen;
6. einzelne Plätze innerhalb eines Umsetzungsgebietes sind eindeutig voneinander zu trennen, um ein Vermischen
der Partien zu verhindern; eine neue Partie lebender Muscheln darf erst eingesetzt werden, wenn die vorherige
Partie völlig abgeerntet ist.
Kapitel4
Anforden,ngen
an Versand- und Reinigungszentren und an das Personal
1. Räume und Ausstattungen
Zentren sind so anzulegen, daß die lebenden Muscheln nicht nachteilig beeinflußt werden können, insbeson-
dere darf der Standort nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.
Versand- und Reinigungszentren müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:
1.1 in den Räumen, in denen lebende Muscheln behandelt oder gelagert werden:
1.1 .1 Räume oder Einrichtungen von solider Bauweise, die so angelegt sind und ordnungsgemäß gewartet werden,
daß eine nachteilige Beeinflussung der lebenden Muscheln wie durch Abwässer, Schmutz oder unerwünschte
Tiere verhindert wird;
1 .1 .2 Fußböden, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1_.2.1 entsprechen;
1.1 .3 ausreichend große Arbeitsflächen, die eine ordnungsgemäße Durchführung aller Arbeitsgänge ermöglichen;
1.1.4 Wände, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.2 entsprechen;
1.1.5 eine ausreichende Beleuchtung;
1 .2 eine ausreichende Anzahl leicht erreichbarer Waschbecken, Toiletten und Umkleideräume; diese Einrichtungen
müssen den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.7 und 1.9 entsprechen;
1.3 geeignete Vorrichtungen zum Säubern der Arbeitsgeräte, Behältnisse und Ausrüstungsgegenstände;
1 .4 eine Anlage zur Lieferung oder zur Speicherung von Trinkwasser oder eine Anlage zur Lieferung von sauberem
Meerwasser;
1 .5 Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte oder deren Oberflächen, die mit lebenden Muscheln in Berührung
kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein, das wiederholt gewaschen und gereinigt werden
kann.
2. Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen und an das Personal
2.1 Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte für die Behandlung von lebenden Muscheln müssen sauber gehalten
und ordnungsgemäß gewartet werden; Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind am Ende des Arbeits-
tages oder nach Bedarf auch zwischendurch gründlich zu reinigen.
2.2 Räume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht zu anderen Zwecken als dem Behandeln von
lebenden Muscheln verwendet werden.
2.3 Abfälle müssen unter hygienischen Bedingungen und erforderlichenfalls in zu diesem Zweck geeigneten ver-
schließbaren Behältern gelagert werden, diese Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen aus dem Betrieb zu
entfernen.
2.4 Unerwünschte Tiere sind fernzuhalten, Schadnager und Insekten zu bekämpfen.
2.5 Die zum Versand fertigen Erzeugnisse müssen zugedeckt und getrennt von den Bereichen gelagert werden, in
denen andere Tiere als lebende Muscheln, z. 8. Krebstiere, behandelt werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 757
2.6 Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen saubere Arbeitskleidung und für die ausgeübte Tätig-
keit geeignete Handschuhe tragen.
2. 7 Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen jede Verhaltensweise, die zu einer Verunreinigung der
lebenden Muscheln führen könnte, unterlassen.
3. Besondere Anforderungen an Reinigungszentren und die Behandlung von lebenden Muscheln
Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Reinigungszentren folgenden Anforderun-
gen genügen:
3.1 Böden und Wände der Reinigungsbecken und der Wasserbehälter müssen glatte, feste und undurchlässige
Oberflächen haben und sich leicht reinigen lassen; der untere Teil des Reinigungsbeckens muß schräg abfallen
und mit ausreichenden Abflüssen für die anfallende Arbeitsmenge versehen sein.
3.2 Zur Reinigung lebender Muscheln ist Trinkwasser oder sauberes oder durch Aufbereitung gereinigtes Meer-
wasser zu verwenden; der Wasserzulauf muß in ausreichender Entfernung von den Abläufen des Abwassers
liegen, um jede Verunreinigung auszuschließen.
3.3 Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Meerwasser unter Druck oder mit Trinkwasser von
Schlamm befreit werden; dieses erste Waschen kann auch in den Reinigungsbecken durchgeführt werden,
bevor der Reinigungsprozeß selbst beginnt; in diesem Fall sind die Abflußrohre während des gesamten Wasch-
vorgangs geöffnet zu halten; der Reinigungsprozeß darf erst beginnen, wenn die Anlage völlig von Schlamm
befreit ist.
3.4 Den Reinigungsbecken ist bezogen auf die Menge der zu reinigenden lebenden Muscheln sauberes Meer-
wasser oder Trinkwasser in ausreichender Menge zuzuführen.
3.5 Der Betrieb der Reinigungsanlage muß sicherstellen, daß die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch
wieder aufnehmen, noch verbliebene Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und
daß die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind.
3.6 Die Menge der zu reinigenden Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen; die
lebenden Muscheln sind während eines für die Erreichung der mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel 5 die-
ser Anlage ausreichenden Zeitraums ununterbrochen zu reinigen; anhand Muschelart, Herkunft und Bakterien-
gehalt ist zu entscheiden, ob die Reinigungszeit gegebenenfalls verlängert werden muß, bis gewährleistet ist,
daß die lebenden Muscheln den mikrobiologischen Anforderungen von Kapitel 5 dieser Anlage entsprechen.
3. 7 Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien Muscheln, so müssen diese derselben Art angehören und
aus demselben Erzeugungsgebiet oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten mit demselben Status nach
Kapitel 1 Nr. 1.1 bis 1.3 dieser Anlage stammen; die Behandlungsdauer richtet sich nach der Partie, für die die
längste Reinigungsdauer erforderlich ist.
3.8 Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, daß
das Wasser ungehindert durchfließen kann; die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschich-
tet werden, daß sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.
3.9 In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen keine Krebstiere,
Fische oder andere Meerestiere gehalten werden.
3.10 Nach Beendigung des Reinigungsvorgangs müssen die Schalen der lebenden Muscheln gründlich mit Trink-
wasser oder sauberem Meerwasser abgespritzt werden; das Wasser darf nicht wiederverwendet werden.
4. Besondere Anforderungen an Versandzentren und die Behandlung von lebenden Muscheln
Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Versandzentren folgenden Anforderungen
genügen:
4.1 Eine Verunreinigung der lebenden Muscheln während der Hälterung ist auszuschließen.
4.2 Ausrüstung und Behältnisse in den Hälterungsanlagen dürfen keine Quelle für eine Verunreinigung darstellen.
4.3 Das Meßverfahren zur Bestimmung der Muschelgröße darf nicht zu einer zusätzlichen Verunreinigung der
lebenden Muscheln führen oder sonstige Veränderungen bewirken, die die Möglichkeit, die lebenden Muscheln
nach dem Verpacken zu befördern und zu lagern, beeinträchtigen.
4.4 Lebende Muscheln müssen stets mit unter Druck stehendem sauberem Meerwasser oder Trinkwasser abge-
spritzt oder gesäubert werden; das Wasser darf nicht wiederverwendet werden.
4.5 Für Versandzentren auf Schiffen gelten die Anforderungen in den Nummern 4.2 bis 4.4.
Die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen gelten entsprechend, sofern nicht eine Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die aufgrund von Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 5 des Anhangs
der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils geltenden Fassung ergangen ist und vom Bundesministerium für
Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, anderes bestimmt.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kapitels
Anforderungen an lebende Muscheln
Lebende Muscheln, die zum unmittelbaren Verzehr für Menschen bestimmt sind, müssen folgenden Anforde-
rungen entsprechen:
1. Sie müssen sichtbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischezustand und Lebensfähigkeit geschlossen
werden kann, insbesondere schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und ausreichende Mengen von Schalen-
flüssigkeit.
2. In einem 5-tube-3-0ilution-MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit entsprechender
Genauigkeit, müssen weniger als 300 FäkalcoHforme pro 100 g Muschelfleisch und SchalenflOssigkeit oder
weniger als 230 E.coli pro 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachgewiesen werden.
3. In 25 g Muschelfleisch dürfen keine Salmonellen nachgewiesen werden.
Kapitel&
Verpackung und Lagerung
1. Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen.
2. Das Verpackungsmaterial oder Behältnis muß von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln
ordnungsgemäß zu schützen.
3. Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.
4. Sämttiche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen.
5. Lebende Muscheln müssen zwischen + 2 °C und + 1O°C gelagert werden; die lebende Muscheln enthaltenden
Verpackungen dürfen nicht mit dem Boden des Lagerraums in Berührung kommen; sie sind auf einer sauberen
erhöhten Fläche abzustellen.
6. Lebende Muscheln dürfen nach dem Verpacken und nach dem Versand nicht wieder ins Wasser eingetaucht
oder mit Wasser besprengt werden, es sei denn, sie werden vom Versender selbst an Verbraucher im Sinne des
§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben oder vom Verbraucher im Sinne
des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vor der ZUbereitung zum Verzehr vorrätig
gehalten.
Kapitel7
Beförderung vom Versandzentrum
1. Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum bis zur Abgabe
an den Verbraucher oder Einzelhändler in einer verschlossenen Verpackung befördert werden.
2. Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen so ausgestattet sein, daß die lebenden
Muscheln wirksam gegen Hitze und Kälte, Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen
der Schalen durch Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind; die Innenwände und alle anderen Teile, die
mit den lebenden Muscheln in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein; die
Wände müssen glatt und leicht zu reinigen sein.
3. Die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die diese verunrei-
nigen könnten.
4. Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während der Beförderung nicht mit dem Boden des Fahr-
zeugs oder Behälters in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer anderen Vorrichtung zur Ver-
meidung von Bodenberührung gelagert werden.
5. Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern unter Einhaltung der in Kapi-
tel 6 Nr. 5 dieser Anlage genannten Temperaturen zu befördern. Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis
befördert, so muß dieses aus Trinkwasser oder sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Aprtl 1994 759
Anlage3
(zu§ 17)
Probenahme und Untersuchung
Kapitel 1
Untersuchung auf Histamin
Gleichartige Sendungen von Fischereierzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von 9 repräsentativ gezogenen
Proben der Partie
1. der Mittelwert aller Proben nicht mehr als 100 mg Histamin pro kg Fischanteil beträgt,
2. nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthalten und
3. keine Probe mehr als 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthält.
Die Untersuchungen sind entsprechend der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgelegten Methode durchzuführen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Untersuchung von ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungs-
prozeß unterzogenen Engraulidae (Sardellen).
Kapitel2
Untersuchung auf Algentoxine
Gleichartige Sendungen von lebenden Muscheln und daraus hergestellten Fischereierzeugnissen sind nicht zu bean-
standen, wenn
1. in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5 repräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt werden,
fettlösliche Algentoxine (DSP) ·1m Tierversuch oder in denen mittels eines chemischen Analyseverfahrens (HPLC)
nachgewiesen werden; der Nachweis mittels chemischer Analyseverfahren gilt als erbracht, wenn mehr als 400 µg
DSP pro kg Hepatopankreas festgestellt werden und
2. in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben mittels der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfah-
ren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes niedergelegten fluorimetrischen Bestimmungs-
methode über 200 µg wasserlösliche Algentoxlne (PSP) pro kg Muschelfleisch nachgewiesen werden. Wird ein PSP-
Gehalt von mehr als 200 µg pro kg Muschelfleisch ermittelt, ist dieses Ergebnis durch den Bioassay oder mit einer
HPLC-Bestimmungsmethode abzusichern.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3)
Warenuntersuchung und Laboruntersuchung
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
bei der Einfuhr
1. Warenuntersuchung
1.1 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel über-
prüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1 .1.1 die Temperaturanforderungen für die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln eingehalten worden sind,
sofern diese vorgeschrieben sind,
1.1.2 die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln während der Beförderung nachteilig beeinflußt worden sind.
1.2 Es ist zu prüfen, ob die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln den Angaben auf der Gesund-
heitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzu-
stellen, ob
1.2.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der
Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht, .
1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung einge-
halten wurden.
1.3 Jede Sendung von Fischereierzeugnissen ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer
sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen erforderlichenfalls nach dem
Auftauen, zu unterziehen.
Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststellung von Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls
Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Fischereierzeugnisse
vorzunehmen. Eine Sichtkontrolle auf Parasiten ist durchzuführen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätz-
lich 1 % der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls Art,
Umfang, Beschaffenheit oder Anzahl der Partien Fischereierzeugnisse einer Sendung es erforderlich machen,
kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei
losen Fischereierzeugnissen wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stich-
proben vorgenommen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung
nach der Verordnung (EWG) Nr. 103ll6 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
frische oder gekühlte Fische (ABI. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
Bei lebenden Muscheln ist darauf zu untersuchen, ob die Muscheln erkennbare Merkmale aufweisen, von
denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen
Die Untersuchung hat nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen, soweit nicht eine Entschei-
dung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A Unter-
buchstabe a des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung getroffen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
2.2 Untersuchung auf Histamin
Bel Fischereierzeugnissen aus den Familien d~ Scombridae und Clupeidae ist jede 10. Sendung auch auf
Histamin zu untersuchen. Dazu werden mindestens drei Proben aus verschiedenen Packstücken oder minde-
stens drei Fertigpackungen entnommen und als Mischprobe untersucht. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3
Satz 5 bis 7. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 80 mg pro kg ermittelt, werden neun
weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und gemäß Anlage 3 Kapitel 1 untersucht und
beurteilt.
Bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen der Familie Engraulidae, die ausschließlich in Kochsalzlake einem
enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen worden sind, wird jede 5. Sendung auch auf Histamin untersucht.
Dazu werden mindestens drei Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens drei Fertigpackungen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 761
entnommen und als Mischprobe untersucht. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 200 mg
pro kg ermittelt, werden neun weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und einzeln auf
Histamin untersucht. Wird in einer der neun Proben der Wert von 400 mg pro kg überschritten, so kann diese
Sendung nicht eingeführt werden.
Im Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.
2.3 Untersuchung auf Algentoxine.
Bei lebenden Muscheln sowie bei Fischereierzeugnissen aus Muscheln ist jeweils jede 10. Sendung auch auf
Algentoxine nach Anlage 3 Kapitel 2 zu untersuchen. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5 und 6.
Im Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.
2.4 Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder lebende
Muscheln ferner auf weitere Algentoxine, auf Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe
sowie mikrobiologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
3. Abweichungen.
Die in den Nummern 1.3 bis 2.3 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften für bestimmte Drittländer entsprechend Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit
Artikel 23 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1),
zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der
Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56), in der jeweils geltenden
Fassung nach dem Verfahren des Artikels 8 Nr. 3 dieser Richtlinie eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt
und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
(zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d)
Muster der Gesundheitsbescheinigung
für Fischereierzeugnisse,
die für die Europlische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind
Versandland: ......................................................................................................................................................................
Zuständige Behörc:Je1): .......................................................................................................................................................
lnspektionsdienststelle1): ...................................................................................................................................................
Referenznummer der Gesundheitsbescheinigung: ............................................................................................................
1. Identifizierung der Fischereierzeugnisse
Beschreibung des Erzeugnisses: .............................................................................................................................
- Art (wissenschaftlicher Name): .............................................................................................................................
- Stand 2) oder Art der Behandlung: ........................................................................................................................
Art der Verpackung: .•................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................
Eigengewicht: ...........................................................................................................................................................
Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: ..................................................................................................
II. Herkunft der Fischereierzeugnisse
Anschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des/der von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde zuge-
lassenen Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetriebes:
III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse
Die Fischereierzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel: ..........................................................................................................................
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 763
Name und Anschrift des Versenders: .......................................................................................................................
Name des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsortes: ................................................................................
IV. Gesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Inspektor bescheinigt, daß
1) die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse unter Bedingungen behandelt, zubereitet oder verar-
beitet, gekennzeichnet, gelagert und befördert worden sind, die mindestens den Bedingungen der Richt-
linie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung
und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen gleichwertig sind;
2) gefrorene oder verarbeitete Muscheln in Erzeugungsgebieten geerntet worden sind, die Bedingungen unter-
liegen, die mindestens den Bedingungen der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Fest-
legung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln gleichwertig sind.
Ausgefertigt in ............................................... am ..........................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Inspektors)
(Name in GroBbuchstaben sowie Amtsbezeichnung)
1) Name und Anschrift.
2) lebend, bestimmt für den menschlichen Verzehr/tot/verarbeitet.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7 ,60 DM (6.20 DM zuzüglich 1,40 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Preis des Anlagebandes 1: 62,65 DM (58,90 DM zuzüglich 3, 75 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 63,65 DM.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 97,7.5 DM.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 97, 75 DM. PostvertrtebNtück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 3. 94 Hundertvierzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flughafen Heringsdorf) 3801 (65 7. 4. 94) 28.4. 94
neu: 96-1-2-140
15. 3. 94 Hunderteinundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flugplatz Hahn) 3801 (65 7. 4. 94) 28. 4. 94
neu: 96-1-2-141
21. 3. 94 Hundertdreiundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Heringsdorf) 3941 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
neu: 96-1-2-143
23. 3. 94 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 3942 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
96-1-2-73
23. 3. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 3942 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
96-1-2-112
23. 3. 94 Hundertzweiundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Laage) 3942 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
neu: 96-1-2-142
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost
der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
Vom 2. Mirz 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen
das folgende Gesetz beschlossen: ausschließen,
3. soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher
§1 Bedeutung handelt.
Zulassung des Vorhabens Auf das Verfahren finden die für die Planfeststellung
(1) Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebens- geltenden Vorschriften Anwendung.
verhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik (3) Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach
Deutschland ist als Teil der hierfür notwendigen Infra- Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungs-
struktur die Bundesautobahn A 20 im Abschnitt Wismar gericht. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des
West-Wismar Ost (Umgehung Wismar, Bau-km 31,7- § 4 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende
Bau-km 41,8) einschließlich der für den Betrieb des Anwendung.
Verkehrsweges notwendigen Anlagen zu bauen. Der Bau
erfolgt nach dem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1 §3
bis 12 j beigefügt ist. Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung,
(2) Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit der gerichtliches Verfahren
Baumaßnahme einschließlich der notwendigen Folge- (1) Die Enteignung zugunsten des Trägers der Straßen-
maßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von baulast ist zulässig, soweit sie zur Ausführung der in dem
ihr berührten öffentlichen Belange festgestellt. Weitere Plan nach § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 festgestellten Bau-
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich- vorhaben notwendig ist.
rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,
(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den
Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
§§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe,
sind nicht erforderlich. Mit diesem Gesetz werden alle
öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger
daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Bau-
gesetzbuchs) § 4 dieses Gesetzes gilt.
der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen
rechtsgestaltend geregelt. (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93
bis 103 des Baugesetzbuchs.
§2 (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung
Änderungen und Ergänzungen des Planes der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ennächtigt, §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom
rates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge 26. Juni 1992 (BGBI. I S.1147) entsprechend.
der Planung zu ändem und zu ergänzen, soweit nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen bekannt werden, §4
die der Ausführung des Vorhabens nach den getroffenen vorzeitige Besitzeinweisung
Festsetzungen entgegenstehen. Der Bundesminister für
Verkehr hat dabei eine Abwägung aller betroffenen (1) Weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
Belange vorzunehmen. Besitz eines für den Bau oder die Änderung des Verkehrs-
weges benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter
(2) Die nach dem Bundesfernstraßengesetz für Plan- Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen,
feststellungen zuständige Behörde hat zusätzliche so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßen-
Regelungen zu treffen, baulast auf Antrag in den Besitz einzuweisen. Weiterer
1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan Voraussetzungen bedarf es nicht.
nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
vorbehalten ist, Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung
2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverord- der Träger der Straßenbaulast und die Betroffenen zu
nung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-
benachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei
dieses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vor- Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzu-
kehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von fordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor
der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
1 Die Anlagen 1 bis 6 werden als Anlageband 1, die Anlagen 7 bis 10 einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß
werden aJs Anlageband II, die Anlagen 11 und 12 werden aJs Anlage- auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitz-
band III zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I werden die Anlagebände einweisung und andere ·im Verfahren zu erledigende
auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver1ags übersandt. Anträge entschieden werden kann.
Nr. 22 - Tag de~ Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 735
(3) Soweit der Zustand des· Grundstücks von Bedeu- nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
tung ist, hat die ·Enteignungsbehörde diesen bis zum nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe
zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nieder- der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in
schrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. einem Beschluß festzusetzen.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Träger der Straßenbaulast und den Betroffenen späte- §5
stens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung
Vertreter des Eigentümers
zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz- Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, In den
einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen
der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4
Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeich-
nete Bauvorhaben und die dafür erforderlichen Maß-
§6
nahmen treffen. Der Beschluß über die Besitzeinweisung
ist sofort vollziehbar. Inkrafttreten
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 31. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates landesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundes-
das folgende Gesetz beschlossen: gerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in § 2
Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.
Artikel 1
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung (2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), des§ 12 Abs. 1, des§ 28 Abs. 2, des§ 37 Abs. 2, der
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom §§ 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, 51 a und 64a Abs. 2 sowie
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257), wird wie folgt geändert: des § 52 In den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588,
590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d
Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des
1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des
ergänzt:
Zweiten Abschnitts, In bürgerlichen Rechtsstreitig-
,,(LwAnpG)". keiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25,
39, 41 und 48 sowie des§ 52 im übrigen finden die
2. § 3a Satz 4 wird aufgehoben. Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: entsprechende Anwendung.
,,§3b (3) In den Angelegenheiten des Absatzes 2 finden
für die Bemessung des Geschäftswertes und die
Verjährung
GebOhrenerhebung die Vorschriften des § 35 Abs. 1
Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
§§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und§ 51a Verfahren in Landwirtschaftssachen auch für andere
Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in fünf Jahren. Die als Angelegenheiten der Landpacht entsprechende
Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit Anwendung."
dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist."
5. In § 66 sind nach dem Wort „ausüben" die Wörter
4. § 65 erhält folgende Fassung: 0 oder ausgeübt haben" einzufügen.
,,§65
6. In § 67 Abs. 2 wird das Wort „Kreisbehörde" ersetzt
Zuständigkeit; Rechtsmittel
durch die Wörter „zuständige Landwirtschafts-
(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der§§ 3a, behörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die
7, 12 Abs. 1, der§§ 15, 25, 28 Abs. 2, des§ 37 Abs. 2, zuständige Flumeuordnungsbehörde".
der§§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und
64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte
Artikel2
als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständig-
keit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Ober- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. März 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Chr. Bergner
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 737
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen
an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln
(Fischhygiene-Verordnung- FischHV)*)
Vom 31. März 1994
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet - auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
- auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b,
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-
des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-
ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
stabe a, b und d sowie Nr. 3 und 4 und des§ 19a des
sicherheit,
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 - auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien Bedarfsgegenständegesetzes,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- - auf Grund des § 49 des Lebensmittel- und Bedarfs-
schaft, gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
desministerium der Finanzen:
1. RlchtJinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Jull 1991 rur Festlegung
von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Abschnitt 1
Fischereierzeugnissen (ABI. EG Nr. L 268 $. 15);
2. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ZJX Festlegung Allgemeine Bestimmungen
von Hyglenevorschrlften für die Erzeugung und die Vermarktung
lebender Muscheln (ABI. EG Nr. L 268 S. 1); §1
3. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 'ZJJI Festlegung
eines Mindeststandards an Hygienevorschrlften, für die Behandlung Anwendw,gsbereich
der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gernl8 Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer I der Richtlinie 91/493/EWG (ABI. EG (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-
Nr. L 187 S. 41); den
4. Rlcht1Inle 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- 1. auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln oder
legung von Grundregeln für die Veterinlrkontrollen wn „ Drittlän-
dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen und
L 373 S. 1), zuletzt gelndert durch Richtlinie 91/496,'EWG des Rates lebenden Muscheln, die zur Verwendung als Lebens-
vom 15. JuH 1991 zur Festlegung von Grundregeln fOr die Veterlnlr- mittel bestimmt sind, und
kontrollen von aus Drlttlandem In die Gemeinschaft elngerQhrten Tie-
ren und zur Anc:terung der Rlchttlnlen 89/662/EWG, 9W4251EWG und 2. auf Fabrikschiffe, Fischereifahrzeuge, Betriebe,
90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56); Großhandelsmärkte, Versteigerungshallen, Umpack-
5. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1988 zur Rege- zentren sowie auf Versand- und Reinigungszentren, in
lung der veterlnätrechtllchen Kontrollen im innergemelnschaftchen
Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr.
denen Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln
L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Ver-
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrachtlichen und kehr gebracht werden.
gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tie-
rischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die (2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Muscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für
Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie
89/662/EWG und - Im Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie die Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49). Meeresschnecken.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verord- 9. Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischerei-
nung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6, 9 erzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht
Abs. 2 bis 4 und des§ 16 keine Anwendung auf als Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen
lediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden
1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von oder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenom-
Fischereierzeugnissen im Einzelhandel, men wird;
2. Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig struk- 10. Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Trans-
turierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in gerin- portschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;
gen Mengen und in der Regel an den Einzelhandel oder
direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des 11. Umpackzentrum:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ab-
gegeben werden. a) eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das
erneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das
anschließende Etikettieren von Fischereierzeug-
§2 nissen für das Inverkehrbringen;
Definitionen b) Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter
Im Sinne dieser Verordnung sind dem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne
diese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen
1. Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder oder über das Etikettieren oder Zusammenstellen
Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich hinaus zu behandeln;
Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren,
auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, 12. Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für
soweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säu-
sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende bern, die Größensortierung und das Verpacken von
Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, lebenden Muscheln;
sofern sie lebend sind; 13. Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, die mit sau-
2. frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, berem oder durch geeignete Aufbereitung gereinig-
ganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpack- tem Meerwasser gespeist wird, in der lebende
ter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeug- Muscheln so lange gehalten werden, bis sie zum
nisse, die lediglich gekühlt sind; menschlichen Verzehr geeignet sind;
3. bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug- 14. Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von
nisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender T1ere,
Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen entsprechend ihren produktspezifischen Erfordernis-
Beschaffenheit verändert wurden; sen auf Werte bis O0 c abgesenkt wird;
4. tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug- 15. Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln
nisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Ver- während des für die Ausscheidung der Mikroorganis-
ordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom men notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke
29. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2051), zuletzt geändert bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aus-
durch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom setzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), in der jeweils geltenden Umsetzen;
Fassung entsprechen; 16. sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem
5. verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tief- keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein
gefrorene Fischereierzeugnisse, die einem technolo- toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhan-
gischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räu- den sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit
chern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kom- der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig
bination dieser Verfahren unterzogen worden sind; beeinflußt werden kann;
6. lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere; 17. Partie
7. Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeug- a) bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch
nisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt gleichen Bedingungen · hergestellte Menge von
ihres lnverkehrbringens als Lebensmittel dort auf- Fischereierzeugnissen;
gezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten b) bei lebenden Muscheln: Menge vo,1 in einem
ferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebs- Erzeugungsgebiet gesammelten lebenden Mu-
tiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung scheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum,
gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie ein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet
die für den Verzehr erforderliche Größe erreicht oder einen Betrieb bestimmt sind;
haben;
18. Sendung
8. Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse herge-
stellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen, a) bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehre-
Großhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht ren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzu-
als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeug- stellende Menge von Fischereierzeugnissen, die
nisse, die keinen Temperaturanforderungen unter- mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert
liegen; wird;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 739
b) bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren Verbraucher abgegeben werden, wenn bei der Abgabe an
Abnehmern zuzustellende Menge von in einem den Verbraucher in geeigneter Form deutlich darauf hin-
Versandzentrum oder Reinigungszentrum behan- gewiesen wird, daß in der Leibeshöhle abgestorbene
delten lebenden Muscheln. · Nematodenlarven enthalten sein können.
(4) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Ttere aus
Abschnitt2 Aquakulturen, sind unverzüglich nach dem Fang oder dem
Herstellen unter Einhaltung der Anforderungen der An-
Anforderungen an Fischereierzeugnisse lage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern.
Satz 1 gilt nicht für
Unterabschnitt 1 1. die Lagerung von Fischereierzeugnissen auf Fischerei-
Allgemelne Anforderungen fahrzeugen von Binnengewässern, wenn die Lagerzeit
an Fischereierzeugnisse 8 Stunden nicht überschreitet,
2. Krebs- und Weichtiere, die unmittelbar nach dem Fang
§3 an Bord gekocht und nicht länger als 15 Stunden an
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen Bord befördert werden.
Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge- (5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach
bracht werden, wenn sie Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und
Behandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die
1. nach den Vorschriften dieser Verordnung und
erkennbar
2. in
1. lebende oder
a) nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben,
Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen
2. tote
oder Nematoden enthalten, sind unverzüglich von den Fischen
b) nach § 20 registrierten Umpackzentren und den Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die
hergestellt oder behandelt worden sind. 1. lebende oder
2. tote
§4 Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den
Herstellen und Behandeln Verkehr gebracht werden.
von Fischen und Fischereierzeugnissen (6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von
(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küsten- Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige
fischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimm-
Fang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Platt- ten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder
fische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische Teilen davon so getrennt zu halten, daß sie diese nicht
vergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach nachteilig beeinflussen können.
Absatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in
Satz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer
Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich Unterabschnitt 2
nach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das Besondere Anforderungen
Inland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die an Fischereierzeugnisse
Fische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen
unmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb zugeführt, so
§5
sind sie unverzüglich danach auszunehmen. Satz 4 gilt
nicht, wenn Heringe für eine Verwendung im Sinne des Herstellen und Behandeln
Absatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt und von Fischereierzeugnissen
kenntlich gemacht werden. auf Fabrikschiffen und Fischereifahrzeugen
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn (1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord
1. Fische aus Tagesfängen der Küstenfischerei spä- 1. von Fabrikschiffen nur unter Einhaltung der Anforde-
testens am Tage nach dem Fang vor der Abgabe an rungen der Anlage 1
den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-
a) Kapitel 5 Nr. 5 und
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausgenom-
men werden, oder b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4 und
6 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,
2. Fische, die in gekehltem oder unausgenommenem
Zustand einem Salzungsverfahren nach Anlage 1 Kapi- 2. von Fischereifahrzeugen nur unter Einhaltung der
tel 5 Nr. 5.3 oder einem von der zuständigen Behörde Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 2
als gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen
hergestellt und behandelt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für
worden sind, vor der Abgabe an den Verbraucher im
Fischereifahrzeuge, auf denen Fische, Krebs- und Weich-
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
tiere ausschließlich lebend aufbewahrt werden sollen.
gegenständegesetzes ausgenommen werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 gelten für Fischereierzeug-
(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen nisse auf Fischereifahrzeugen, die nur zu deren Beförde-
wurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 rung zum Land dienen, die Anforderungen der Anlage 1
Nr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), dürfen unausgenommen an den Kapitel 2 Nr. 1.1 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 2. 7.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fische- Diese Angaben sind auf der Verpackung oder auf den
reifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der An- Begleitdokumenten anzubringen.
lage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht
(2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse,
werden.
die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§6
bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den
Herstellen und Behandeln Hinweis "aufgetaut" zu kennzeichnen.
von Tieren aus.Aquakulturen
(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
Tiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch ein- verordnung bleiben unberührt.
wandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt
werden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich aus- (4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeug-
zunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar nisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wildleben-
nach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüg- den Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, wel-
lich unter hygienischen Bedingungen zu kühlen oder tief- ches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet
zugefrieren. worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischerei-
erzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbrau-
§7 cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.
Anlandung von Fischereierzeugnissen
und Behandeln von Fischereierzeugnissen
in Großhandelsmlrkten und Versteigerungshallen §10
(1) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 1, 2 und 5 ange- (1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und
landet werden. behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Fischereierzeugnisse nach 1. die nach dem jeweils angewandten Herstellungspro-
dem Anlanden in zum sofortigen Versand bestimmte zeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,
Behälter umgeladen und unverzüglich zu einem Betrieb,
einer· Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt 2. Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kriti-
befördert werden und die zuständige Behörde das Um- schen Punkte festzulegen und durchzuführen,
laden genehmigt hat. 3. a) die Einhaltung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten
(3) Angelandete Fischereierzeugnisse, die in Großhan- Höchstwerte für Histamin,
delsmärkte oder in Versteigerungshallen verbracht wer-
b) die Einhaltung der in Entscheidungen der Kommis-
den, dürfen dort nur unter Einhaltung der Anforderungen
sion der Europäischen Gemeinschaften getroffenen
der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 8 behan-
Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigungen
delt werden.
im Anhang Kapitel IV Abschnitt V Nr. 1 Absatz 3,
Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A, Unter-
§8
buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 15
Herstellen und Behandeln der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur
von Fischereierzeugnissen Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeu-
in Betrieben und Umpackzentren, gung und die Vermarktung von Fischereierzeugnis-
Beförderung sen (ABI. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils gelten-
den Fassung ergangen und vom Bundesministe-
(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter
rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 und
gemacht worden sind,
Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt werden.
c) das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und
(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2
Desinfektionsverfahren und
Nr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforderun-
gen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu d) das Vorkommen von Nematoden nach Maßgabe
behandeln. des§4Abs. 5
(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der zu überwachen.
Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 beför-
dert werden. (2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und
behandelt, hat Nachweise zu führen über
§9 1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach
Kennzeichnung Absatz 1,
von Fischereierzeugnissen 2. a) die Herkunft der Fischereierzeugnisse unter
(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben Angabe des Lieferanten,
1. das Herkunftsland, b) die Abgabe der Fischereierzeugnisse unter Angabe
der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des
2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des
Empfängers,
Betriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhan-
delsmarktes oder die Registriernummer des Umpack- c) die Art der Be- oder Verarbeitung der Fischerei-
zentrums. erzeugnisse,
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 741
d) das Verarbeitungsverfahren mit Angaben wie Zeit- 4. a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,
punkt, Dauer, Temperaturvertauf, Salzkonzentra- b) die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2
tion, ph-Wert, Wassergehalt,
Kapitel 5 Nr. 2 und 3
e) die in Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 4.3.3 bis 4.3.5 genann-
einhalten,
ten Kontrollverfahren,
5. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
f) die nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 tel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und
durchgeführten Verfahren,
6. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
3. die für Fischereierzeugnisse auf Grund der Ergebnisse
tel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert
der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 3 ergriffenen Vorsor-
worden sind.
gemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesund-
heit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat. §12
(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach • Muschelerzeugungs- und Umsetzungsgebiete
§ 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt, hat und Anforderungen für lebende Muscheln
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c genannten aus diesen Gebieten
Betriebskontrollen durchzuführen und (1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den
2. die in Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 auf- Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.
geführten Nachweise zu führen. (2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den
(4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3
§ 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2 entsprechen.
Buchstabe a und b genannten Nachweise zu führen. (3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht
(5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert, den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entspre-
hat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapi- chen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen,
tel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.
vorzulegen. (4) Absatz 3 gilt nicht
(6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-
1. für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1
net und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-
Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt wor-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
den sind,
vorzulegen.
2. für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß
(7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen
Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischerei-
müssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfü-
erzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet wor-
gen oder die Untersuchungen von einem anerkannten
den sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster
Labor durchführen lassen.
Absatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der
(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3 Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrik- sung durch Entscheidung der Kommission der
schiffe. Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
bekanntgemacht worden ist.
Abschnitt3
Anforderungen an lebende Muscheln §13
Kennzeichnung von lebenden Muscheln
§ 11
(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in
Inverkehrbringen von lebenden Muscheln
Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht
Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden. ·
werden, wenn sie
(2) Bei lebenden Muscheln in Fertigpackungen, die nach
1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Um- der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
setzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pil- zeichnen sind, ist zusätzlich anzugeben
germuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aqua-
1. das Herkunftsland,
kulturen,
2. die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissen-
2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
schaftliche Bezeichnung),
tel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem
Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem 3. die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums,
Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert wor- 4. das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und
den sind,
Monat,
3. a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand-
5. ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden
oder Reinigungszentren und
Muscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt wor-
b) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 den sind.
Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3
Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3
und 4.4
und 4 der Lebensmittel-Kennzeichhungsverordnung ent-
behandelt worden sind, sprechend.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (6) § 19 Abs. 3 ist auf den Registrierschein und die
nach§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs- Transportgenehmigung entsprechend anzuwenden.
verordnung ist folgende Angabe zulässig: .,Diese
Muscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend §15
sein."
Betriebseigene Kontrollen 1a1d Nachwelee
(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist
entweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von (1) Wer lebende Muscheln In Versand- oder Reinigungs-
dieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Ver- zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebs-
packungsmaterial befestigt oder in die Verpackung eigene Kontrollen durchzuführen, bei denen
gesteckt wird. Die Etiketten können auch auf andere 1. die hygienische Beschaffenheit der lebenden Muscheln
Weise dauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiket- Je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umsetzungs-
ten sind nur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt ent- gebietes der Partien vor oder nach der Behandlung in
fernen lassen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die dem Versand- oder Reinigungszentrum unter BerOck-
Kennzeichnung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen sichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 aufgeführten
nur einmal verwendet werden. Parameter dokumentiert wird und
(5) Der Einzelhändler muß den Teil des Verpackungs- 2. mikrobiologische Analysen des Wassers der Reini-
materials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben gungsanlage am Einlaß in die Reinigungsbecken vor-
entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden genommen werden.
sind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen,
nachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen auf- (2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungs-
geteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nach-
Ver1angen vorlegen. weise zu führen Ober
1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der
§14 Anlieferung und ihre Eignung zum Genuß für Men-
schen, die Anzahl der Registrierscheine, die Abgabe
Registrierscheine
der lebenden Muscheln unter Angabe des Lieferanten,
(1) Der Muschelerzeuger muß jeder Muschelpartie einen der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des
von ihm unterschriebenen Registrierschein beifügen. Der Empfängers, der Verweildauer im Reinigungsbecken,
Registrierschein, mit dem die Partien lebender Muscheln
während der Beförderung zwischen Erzeugungsgebiet, 2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen.
Umsetzungsgebiet, Reinigungszentrum, Versandzentrum (3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten
oder Betrieb identifiziert werden können, wird auf Antrag behandelt, hat Nachweise zu führen über
von der zuständigen Behörde ausgegeben.
1. die Herkunft der lebenden Muscheln,
(2) Versand-, Reinigungszentren oder Betriebe dürfen
2. die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und
nur Muschelpartien annehmen, und in Umsetzungs-
gebiete dOrfen nur Muschelpartien eingebracht werden, 3. die Bestimmung der Partien.
die von einem Registrierschein begleitet sind.
(4) Die Nachweise sind zwei Jahre fang aufzubewahren
(3) Der Registrierschein muß folgende Angaben ent- und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
halten:
(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen
1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers, müssen Versand- und Reinigungszentren entweder über
2. Zeitpunkt der Ernte, ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von
einem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt
3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standort- nicht für Versandzentren, die lebende Muscheln aus-
beschreibung, schließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum
4. Muschelart und Menge, beziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen
Kontrollen unterzogen worden sind.
5. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reini-
gungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der (6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch
Veterinärkontrolfnummer. für Versandzentren auf Schiffen.
(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reini-
gungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines Abschnitt4
Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben
den Registrierschein
Gemeinsame Bestimmungen
für Fischereierzeugnisse
1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu ver- und lebende Muscheln
sehen und
2. über einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren. §16
(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Ver- Verkehrsverbote
sandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umset-
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr
zungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden
gebracht werden
Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die
zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen 1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Oiodon-
abweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheins tidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse
eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen. daraus,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 743
2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische) und Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deut-
Clupeidae (Heringsfische) und Erzeugnisse daraus mit schen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurtj, oder den
einem Gehalt von über 200 mg pro kg Histamin, Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Ge-
Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familien sellschaft, Gießen;, entsprechen.
Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in Kochsalz-
lake einem enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen
worden sind, mit einem Gehalt von über 400 mg pro kg Abschnitt5
Histamin,
Zulassung und Registrierung
3. Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus
Muscheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die läh-
mend wirken, §19
4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben,
§ 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 2 Nr. 1 nicht entspre- Gro8handelsmlrkten, Versteigerungshallen
chen, sowie von Versand- und Reinigungszentren
b) Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3 (1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag
nicht entsprechen, unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen,
c) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des 1. Fabrikschiffe, wenn gewährteistet ist, daß die Anforde-
§ 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen, rungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1 Kapitel 1,
d) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwasser- 2. Betriebe, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-
tiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach gen des§ 8 Abs. 1 und der Anlage 1 Kapitel 4,
Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,
3. Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet
e) verarbeitete Aschereierzeugnisse, die aus nicht
ist, daß die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6 und
verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen
der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und
aa) nach Buchstabe a oder d oder 4.2,
bb) nach Buchstabe c 4. Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen, wenn
hergestellt worden sind, gewährleistet ist, daß die Anforderungen des § 7 Abs. 3
und der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 3, 4, 6 und 7
5. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-
erzeugnisse, in denen fettlösliche AJgentoxine (DSP) eingehalten werden. Die Zulassung nach den Nummern 1
entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen und 2 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsberei-
werden, che.
6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei- (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die
erzeugnisse, in denen mehr als 800 µg wasserlösliche Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun-
Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch entsprechend desministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses
Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nachgewiesen werden, gibt die zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe, Versand-
und Reinigungszentren, Großhandelsmärkte und Verstei-
7. Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln, in
gerungshallen sowie die Aufhebung der Zulassung im
denen Salmonellen in 25 g nachgewiesen sind,
Bundesanzeiger bekannt.
8. Krebstiere, ohne Schale, gekocht, bei denen Staphylo-
(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,
coccus aureus in einer Menge von mehr als 1000 pro g
wenn
Krebsfleisch nachgewiesen ist.
(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischerei- 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischerei- Rücknahme vorliegen oder
erzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden. 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
oder Fristen nicht eingehalten werden
§17 und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man-
gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden
Verfahren kann. Die Vorschriften Ober Rücknahme und Widerruf blei-
zur Probenahme und Untersuchung ben unberührt.
Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen
von Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf §20
Histamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der
Anlage 3 vorzunehmen. Registrierung von Urnpackzentren
Umpackzentren werden von der zuständigen Behörde
auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer regi-
§18
striert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a
Mittel zur Desinfektion haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4 ange-
Für die Desinfektion der beim Herstellen und Behandeln messen zu beachten.
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
, Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG),
benutzten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür
geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind ins-
besondere Mittel anzusehen, die in ihrer Wirkung den
„ Eschborner Landstraße 122, 6G489 Frankfurt.
Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Geseflschaft
(DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt6 einer Warenuntersuchung nach Nummer 3 unter-
zogen worden sind,
Verbringen und Einfuhr
2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genann-
§21 ten Tiere aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Ver-
sand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stam-
Verbringen men und von einer fOr das betreffende Drittland nach
von Rschereierzeugni&sen und lebenden Muscheln einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung
aus Mitgliedstaaten der Europiischen Gemeinschaft mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG des Rates
oder mit Ursprung In anderen Vertragsstaaten vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevor-
des Abkommens schriften für die Erzeugung und die Vermarktung
über den Europäischen Wirtschaftsraum lebender Muscheln (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) erlassenen
(1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und leben- Entscheidung der Kommission der Europäischen
den Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbe-
Gemeinschaft oder mit Ursprung in anderen Vertragsstaa- scheinigung begleitet sind, die vom Bundesministe-
ten des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschafts- rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntge-
raum können am Bestimmungsort stichprobenweise dar- macht worden ist,
auf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Ver- 3. sie einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 unterzo-
ordnung entsprechen. gen worden sind, es sei denn, die Aschereierzeugnisse
(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln oder lebenden Muscheln werden Ober einen anderen
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Mitgliedstaat eingeführt, der die Warenuntersuchung
mit Ursprung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung
über den Europäischen Wirtschaftsraum bezieht, hat dies durchgeführt hat.
auf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a
(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften die- und d ist nicht erforderlich für Fische und Fischereierzeug-
ser Verordnung können Sendungen von Fischereierzeug- nisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum von einem
nissen und lebenden Muscheln auch während der Beför- Fischereifahrzeug, das unter der Flagge eines Drittlandes
derung überwacht werden. fährt, gefangen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können tebende
§22 Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Teere aus Dritt-
Einfuhr aus Drittlindern ländern, für die noch keine Entscheidung der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften geml8 Artikel 9 Nr. 3
(1) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln und die in
in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG
§ 1 Abs. 2 genannten r1ere dürfen aus Drittländern in das
getroffen worden ist, in das Inland eingeführt werden,
Inland nur eingeführt werden, wenn
sofern die Warenuntersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei
1. die Rschereierzeugnisse jeder 5. Sendung durchgeführt worden ist.
a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen (4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verord-
Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 stammen und nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), die durch Verord-
von einer für das betreffende Drittland nach einer nung vom 24. Dezember 1993 (BAnz. S. 11097) geändert
gemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 worden Ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben
Buchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie unberührt.
91/493/EWG er1assenen Entscheidung der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften vorge- §23
schriebenen Gesundheitsbescheinigung begleitet Für die Einfuhr zugelaaaene Eirvichtungen
sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, (1) Die in Enscheidungen der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbin-
b) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf
dung mit Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richt-
Grund einer Entscheidung der Kommission der
linie 91/493/EWG in Drittländern
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11
Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,
91/493/EWG genehmigt worden sind, die vom Bun- 2. zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandels-
desministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger märkte
bekanntgemacht worden ist,
gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtu:,gen. Die in
c) aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Satz 1 genannten Entscheidungen werden vom Bundes-
Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stam- ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
men oder, gemacht.
d) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a (2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi-
oder b nicht vorliegen, von einer Bescheinigung schen Gemeinschaften nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in
begleitet sind, die nach Form und Inhalt dem Muster Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG in
der Anlage 5 entspricht, Drittlindern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand-
e) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem FtSChe- oder Reinigungszentren gelten als fQr die Einfuhr zugelas-
reifahrzeug im Sinne des§ 2 Nr. 10, das unter der sen. Die in Satz 1 genannten Entschekfüngen werden vom
Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
angelandet wurden und die Fischereierzeugnisse bekanntgemacht.
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 745
Abschnitt7 5. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 Fischereierzeugnisse
anlandet oder behandelt,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
6. Fischereierzeugnisse entgegen § 8 lv,s. 1 oder 2 her-
§24 stellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 beför-
Straftaten dert oder
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit- 7. entgegen§ 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a,
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.
vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig Im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 Fische nicht oder stabe e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
nicht rechtzeitig ausnimmt, gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr1ässig entge-
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert
gen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11
oder befördert,
Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr
bringt.
3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige
Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
4. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischerei- nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder
erzeugnisse herstellt oder behandelt, entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen
6. entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende Nachweis nicht erbringt,
Muscheln in den Verkehr bringt.
2. entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr
7. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder bringt oder
nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder
3. entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebe-
8. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a oder d, nen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig
Nr. 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, entgegen § 16 macht.
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ver-
arbeitete Fischereierzeugnisse oder entgegen § 16 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 lebende Muscheln in den Verkehr Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
bringt. wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Nachweise zuwiderhandelt,
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als 2. entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder
Lebensmittel oder das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
2. entgegen§ 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, ent- 3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen
gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeug- Registrierschein nicht beifügt,
nisse oder entgegen§ 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e
4. entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder
Doppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeug-
in ein Umsetzungsgebiet einbringt oder
nisse
5. entgegen§ 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht
in den Verkehr bringt.
aufbewahrt.
§25
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
Ordnungswidrigkeiten Lebens,nittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, 1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet oder
wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht. 2. entgegen § 22 Abs. 1 dort genannte Erzeugnisse ein-
führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abschnitts
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige Übergangs- und Schlußbestimmungen
Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
2. entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile §26
nicht getrennt hält,
Übergangsbestimmungen
3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember
entgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht, 1995 auf Antrag abweichend
4. einer Vorschrift des § 6 über das Beh~ndeln oder a) von§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Ausnahmen von den Anforderun-
Schlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwider- gen nach Anlage 1 Kapitel 2 Nr. 2.2 Satz 2 und 3 für
handelt, Fischereifahrzeuge,
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) von § 5 Abs. 2 Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, soweit die Fischereierzeugnisse oder lebenden
nach Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5, Muscheln nicht nachteilig beeinflußt werden.
c) von§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Ausnahmen von den dort
aufgeführten Anforderungen nach Maßgabe des Kapi- §27
tels IX des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG für
Fabrikschiffe, Betriebe, Versteigerungshallen und Anderung der Elnfuhruntenluchungsverordnung
Großhandelsmärkte, § 3 der Einfuhruntersuchungsverordnung wird aufgeho-
d) von§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Ausnahmen von den dort auf- ben.
geführten Anforderungen nach Maßgabe der Entschei-
dung 92/92/EWG der Kommission der Europäischen §28
Gemeinschaften vom 9. Januar 1992 über zulässige
Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstun-
Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
gen und Strukturen der Versandzentren und Reini- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gungszentren für lebende Muscheln (ABI. EG Nr. L 34 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Asch-Verordnung vom
S. 34) für Versand- und Reinigungszentren 8. August 1988 (BGBI. 1S. 1570) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. März 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
· Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 747
Anlage1
(zu§§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4,
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,
§ 26 Abs. 1 Buchstabe a und b)
Fischereierzeugnisse
Kapitel 1
Anforderungen an Fabrikschiffe
1. Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:
1.1 einen Aufnahmebereich ausschließlich für das Einholen von Fischen, mit ausreichend großen Einzelbereichen,
die es ermöglichen, daß Neuzugänge der Reihe nach sortiert werden können. Diese Bereiche müssen leicht zu
reinigen sein. Sie müssen so angelegt sein, daß die Fische vor Sonneneinstrahlung, sonstigen Witterungs-
einflüssen, vor Verunreinigung und sonstigen nachteiligen Beeinflussungen geschützt sind;
1.2 Einrichtungen für eine hygienisch einwandfreie Beförderung der Fische vom Aufnahmebereich in die Arbeits-
bereiche;
1.3 ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine Be- oder Verarbeitung unter hygienisch einwandfreien Bedin-
gungen ermöglichen. Sie sind so anzulegen und anzuordnen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fische und
Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird;
1.4 ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung derbe- oder verarbeiteten Fischereierzeug-
nisse;
1.5 einen Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials, der von den Produktionsräumen getrennt ist;
1.6 spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung der Abfälle und der nicht zum Verzehr für Menschen geeigneten Fi-
schereierzeugnisse entweder durch direkte Ableitung ins Meer oder durch Einleitung in nur hierfür bestimmte
wasserdichte Behälter. Werden die Abfälle im Hinblick auf ihre Aufbereitung an Bord, be-, verarbeitet oder gela-
gert, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;
1. 7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser oder sauberem Meerwasser; bei Anlagen zur Versorgung mit sau-
berem Meerwasser, das unter Druck steht, muß sich die Einlaßöffnung der Pumpstation für das Ansaugen des
Meerwassers an einer Stelle befinden, an der die Qualität des angesaugten Wassers nicht durch ins Meer
zurückgeführte Abwässer oder Abfälle oder durch abgeleitetes Kühlwasser der Antriebsmaschinen beeinträch-
tigt werden kann;
1.8 eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen, Waschbecken und Toiletten, wobei letztere keinen direkten Zu-
gang zu den Räumen haben dürfen, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden. Bei
den Waschbecken müssen hygienisch einwandfreie Wasch- und Händetrocknungseinrichtungen vorhanden
sein; die Wasserhähne der Waschbecken in den Sanitäranlagen dürfen nicht von Hand zu bedienen sein, heißes
Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
2. Die Bereiche, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, müssen über folgende Ein-
richtungen verfügen:
2.1 einen rutschsicheren und leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Fußboden, der ein leichtes Ablaufen des
Wassers ermöglicht. Fest am Boden installierte Vorrichtungen und Geräte müssen mit Nüstergatts versehen
sein, die groß genug sind, damit sie nicht durch Fischabfälle verstopft werden und das Wasser leicht ablaufen
kann;
2.2 Wände und Decken, die insbesondere im Bereich der darüber laufenden Rohre, Ketten oder elektrischen Leitun-
gen leicht zu reinigen sind;
2.3 Hydrauliksysteme, die so angeordnet oder geschützt sind, daß die Fischereierzeugnisse durch gegebenenfalls
ausfließendes Öl nicht verunreinigt werden;
2.4 ausreichende Belüftungs- und Entnebelungseinrichtungen in Bereichen, in denen mit Kondenswasser zu rech-
nen ist;
2.5 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;
2.6 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
2. 7 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände, wobei die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein
dürfen und einmal zu verwendende Handtücher vorhanden sein müssen;
2.8 Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Arbeitstische, Behältnisse, Fließbänder, Maschinen zum Aus-
nehmen oder Filetieren müssen aus Material bestehen, das gegenüber Meerwasser korrosionsfest, leicht zu rei-
nigen und zu desinfizieren ist; sie sind in einwandfreiem Zustand zu halten.
4. Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse zusätzlich tiefgefroren werden, müssen über folgendes verfügen:
4.1 eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die eine Absenkung der Temperatur der Fischereierzeugnisse auf
die für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse vorgeschriebenen Werte ermöglicht;
4.2 Anlagen mit ausreichender Kühlleistung, die es ermöglichen, in den Gefrierräumen die für tiefgefrorene Fische-
reierzeugnisse vorgeschriebene Temperatur aufrechtzuerhalten. Die Gefrierräume müssen mit einem Tempera-
turaufzeichnungssystem ausgestattet sein, das so angebracht ist, daß es ein leichtes Ablesen ermöglicht.
Kapitel2
Anforderungen an Fischereifahrzeuge
1. Allgemeine Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge, Fischereierzeugnisse und Personal
1.1 Zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmte Bereiche oder Behältnisse dürfen keine Gegenstände oder
Erzeugnisse aufweisen, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflußt werden können. Diese Berei-
che oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können und Wasser ablaufen
kann.
1.2 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmten Bereiche oder Behältnisse müssen sich in sauberem
Zustand befinden.
1.3 Sobald die Fische und Fischereierzeugnisse an Bord gebracht worden sind, müssen sie vor nachteiliger Beein-
flussung und so schnell wie möglich vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
1.4 Bei der Behandlung, insbesondere der Lagerung der Fischereierzeugnisse muß vermieden werden, daß sie
nachteilig beeinflußt, insbesondere beschädigt werden. Zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen,
bei denen eine Verletzungsgefahr für das Personal besteht, ist die Verwendung spitzer Arbeitsgeräte zulässig,
sofern die Weichteile dieser Fischereierzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.
1.5 Eis muß vor seiner Verwendung so gelagert werden, daß es vor nachteiliger Beeinflussung geschützt ist.
1.6 Die Reinigung der Behältnisse, Arbeitsgeräte oder Schiffsteile, die mit den Fischereierzeugnissen in unmittel-
bare Berührung kommen, muß nach der Anlandung mit Trinkwasser erfolgen.
1.7 Fische sind nach dem Köpfen oder Ausnehmen sorgfältig zu waschen. Zum Verzehr für Menschen bestimmte
Lebern, Rogen und Milch sind unverzüglich mit Eis zu kühlen oder tiefzugefrieren.
1.8 Die Ausrüstungen zum Ausnehmen, Köpfen oder Entfernen der Flossen sowie die Behältnisse, Geräte und
Apparate, die mit Fischen oder Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, müssen aus wasserundurch-
lässigem, unverrottbarem, glattem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen oder damit
beschichtet sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sich die Ausrüstungen in einwandfreiem und saube-
rem Zustand befinden. ·
1.9 Personen, die Fische oder Fischereierzeugnisse herstellen oder behandeln, sind verpflichtet, Kleidung und
Körper einwandfrei sauberzuhalten.
2. Besondere Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge
Fischereifahrzeuge, auf denen Fische und Fischereierzeugnisse länger als 24 Stunden gelagert werden sollen,
müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 hinaus folgendem genügen:
--
2.1 Sie müssen mit Laderäumen, Tanks oder Behältern zur Lagerung der gekühlten oder tiefgefrorenen Fischereier-
zeugnisse bei den vorgeschriebenen Temperaturen ausgestattet sein. Die Laderäume müssen vom Maschinen-
raum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verun-
reinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern.
2.2 Die innere Auskleidung der Laderäume, Tanks und Behälter muß isoliert, wasserdicht, leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sein. Sie muß aus glattem Material oder einem einwandfreien glatten Anstrich bestehen. Satz 2 gilt
entsprechend für Schotten.
2.3 Die Laderäume müssen so ausgestattet sein, daß das Schmelzwasser ablaufen kann.
2.4 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Fi-
schereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden, insbesondere muß der Abfluß von Schmelzwasser mög-
lich sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sie sich in einwandfrei sauberem Zustand befinden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 749
2.5 Die Arbeitsdecks, Ausrüstungsgegenstände sowie Laderäume, Tanks und Behälter müssen nach jeder Verwen-
dung, Schotten spätestens nach jeder Fangreise, gereinigt werden. Dazu ist Trinkwasser oder sauberes Meer-
wasser zu verwenden. Soweit erforderlich, müssen die Laderäume desinfiziert und von Ungeziefer befreit
werden.
2.6 Reinigungs-, Schädlingsbekämpfungs- · und Desinfektionsmittel sind in abgeschlossenen Räumen oder
Schränken aufzubewahren und so zu verwenden, daß eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse aus-
geschlossen ist.
2. 7 Werden Fischereierzeugnisse an Bord tiefgefroren, so sind dabei die Anforderungen des Kapitels 4 Nr. 1.11 ein-
zuhalten. Beim Einfrieren in Salzlösung darf diese keine Verunreinigungsquelle für die Fische darsteHen.
2.8 Fischereifahrzeuge, die zur Kühlung der Fische in Meerwasser ausgerüstet sind, das mit Eis oder durch mecha-
nische Mittel gekühlt wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.8.1 Die Tanks müssen mit einer geeigneten Anlage zum Einfüllen und Entleeren des Meerwassers sowie einem
System zur Gewährleistung einer einheitlichen Temperatur in den Tanks ausgerüstet sein.
2.8.2 Die Tanks müssen mit einem Apparat zur automatischen Temperaturaufzeichnung ausgestattet sein, dessen
Sonde sich in dem Teil des Tanks befindet, in dem die Temperatur am höchsten ist. Die Temperaturaufzeichnun-
gen müssen deutlich das Datum und die Tanknummer tragen.
2.8.3 Tanks oder Behälter müssen so beschaffen sein, daß gewährleistet ist, daß die Mischung von Fischen und
Meerwasser spätestens sechs Stunden nach dem Wechsel eine Temperatur von + 3 °C und 16 Stunden nach
dem Wechsel eine Temperatur von O°C erreicht.
2.8.4 Die Tanks, Umlaufsysteme und Behälter müssen nach jeder Anlandung vollständig entleert und gründlich mit
Trinkwasser oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Bei Wiederbefüllung müssen sie mit sauberem
Meerwasser gefüllt werden.
Kapitel3
Anforderungen
an die Anlandung, an Großhandelsmärkte,
Versteigerungshallen und an das Personal
1. Entlade- und Anlandungsvorrichtungen müssen aus leicht zu reinigendem Material sein und ordnungsgemäß
gewartet und saubergehatten werden.
2. Beim Entladen und bei der Anlandung sind Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse zu vermeiden. Insbeson-
dere ist zu gewährleisten, daß
2.1 das Entladen und die Anlandung so rasch wie möglich ablaufen;
2.2 die Fischereierzeugnisse unverzüglich in eine vor Witterungseinflüssen geschützte Umgebung und unter Einhal-
tung der je nach Art des Fischereierzeugnisses erforderlichen Temperatur in Transportmittel, Lagerhallen, Ver-
kaufshallen oder in einen Betrieb gebracht werden;
2.3 keine Geräte und keine Entladetechniken verwendet werden, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig
beeinflußt werden könnten.
3. Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte müssen
3.1 überdacht sein, die Wände müssen leicht zu reinigen sein;
3.2 mit Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein
leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen sowie mit einem Abwasserabflußsystem ausgestattet sein;
3.3 über sanitäre Anlagen mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Toiletten mit Wasserspülung ver-
fügen; bei den Waschbecken müssen Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Hände und einmal zu verwen-
dende Handtücher vorhanden sein; heißes Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;
3.4 über ausreichende Beleuchtungseinrichtungen verfügen;
3.5 während des Feilhaltens oder der Lagerung der Fischereierzeugnisse ausschließlich für diese Zwecke genutzt
werden; Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse be-
einträchtigen können, dürfen die Großhandelsmärkte oder Versteigerungshallen nicht befahren; unerwünschte
Tiere sind fernzuhalten;
3.6 regelmäßig, zumindest aber jeweils nach dem Ende der Geschäftszeit gereinigt werden; die verwendeten Behäl-
ter sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und innen und außen mit Trinkwasser abzuspülen und, soweit erfor-
derlich, zu desinfizieren;
3. 7 verschließbar sein;
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3.8 über eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser verfügen;
3.9 über besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse für nicht zum Genuß für Menschen geeignete
Rschereierzeugnisse verfügen.
4. 1n Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen ist jede Verhaltensweise, die zu nachteiliger Beeinflussung
der Fischereierzeugnisse führt, zu vermek:Jen. Rauchen, Essen und Trinken ist zu untersagen; entsprechende
Hinweisschilder sind für die Marktbeteiligten in verständlicher Form anzubringen.
5. Nach der Anlandung oder dem ersten Inverkehrbringen sind die Rschereierzeugnisse unverzüglich an ihren
Bestinvnungsort zu befördern.
6. Können Fischereierzeugnisse nicht unverzüglich an den Bestimmungsort befördert werden, so müssen die Ver-
steigerungshaUen oder Großhandelsmärkte, in denen Rschereierzeugnisse vor dem Feilhalten zum Verkauf
oder nach dem Verkauf bis zur Beförderung an den Bestimmungsort gelagert werden, Ober Kühlräume mit einer
ausreichenden KOhHeistung entsprechend Kapitel 4 Nr. 1.3 verfügen. Die Fischereierzeugnisse müssen bei den
In Kapitel 6 Nr. 4.1 angegebenen Temperaturen gelagert werden.
7. Die Großhandelsmlrkte, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten oder gelagert werden, müssen
verfügen Ober
7 .1 geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese Reinigung oder
Desinfektion nicht an einer anderen Stelle erfolgt,
7 .2 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere.
8. Im übrigen gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Kapitels 4 Nr. 2 und Kapitel 5 Nr. 6 entsprechend.
Kapltel4
Anforderungen an Betriebe
1. Anforderungen an Räume und Ausstattung
Die Betriebe müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:
1.1 ausreichend große Räume oder Raumteile, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch
einwandfreien Bedingungen ermöglichen; sie sind so anzulegen und anzuordnen. daß eine nachteilige Beein-
flussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und die Raumteile so voneinander getrennt sind, daß
Kreuzkontaminationen ausgeschlossen sind;
1.2 in Räumen, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden:
1.2.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes
Ablaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen ver-
sehen sind;
1.2.2 feste Wände mit hellen, glatten, leicht zu reinigenden und wasserundurchlässigen Oberflächen;
1.2.3 leicht zu reinigende Decken;
1.2.4 Türen aus beständigem, leicht zu reinigendem Material;
1.2.5 ausreichende Be- und Entlüftungs- sowie erforderlichenfalls Entnebelungseinrichtungen;
1.2.6 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;
1.2.7 ausreichende, vom Personal leicht zu erreichende Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände; die
Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein; es müssen einmal zu verwendende Handtücher vorhan-
den sein, heißes Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;
1.2.8 Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
1.3 in Kühlräumen, in denen Fischereierzeugnisse gelagert werden:
1.3.1 Ausstattungen und Einrichtungen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und 1.2.6;
1.3.2 eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die gewährleistet, daß die Fischereierzeugnisse bei Kühltemperatu-
ren gelagert werden, soweit nicht mit Eis gekühlt wird;
1.4 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere;
1.5 Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Bearbeitungstische, Behälter, Fließbänder und Messer aus
korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 751
1.6 besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behälter für nicht zum Genuß für Menschen geeignete und bestimmte
Fischereierzeugnisse, und einen Raum für die Aufbewahrung dieser Behälter, wenn diese nicht mindestens am
Ende eines jeden Arbeitstages entleert werden;
1. 7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser;
1.8 ein Abwasserabflußsystem;
1.9 eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Wasserspülung und von Umkleideräumen mit wasserundurchlässi-
gen, abwaschbaren, glatten Wänden und Böden; die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräu-
men haben; in Toiletten und Umkleideräumen müssen Handwaschbecken vorhanden sein, die mit fließendem
heißen und kalten Wasser, Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie nur einmal zu verwenden-
den Handtüchern ausgestattet sind; die Wasserhähne der in den Toiletten befindlichen Handwaschbecken dür-
fen nicht von Hand zu betätigen sein; die Umkleideräume müssen die getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und
Privatkleidung ermöglichen;
1.10 geeignete Räume und Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese
Reinigung oder Desinfektion nicht an einer anderen Stelle ordnungsgemäß erfolgt.
1.11 Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse tiefgefroren oder in Salzlake gefroren werden sollen, müssen über
folgendes verfügen:
1.11.1 eine ausreichend starke Gefrieranlage, um die Temperatur der Fischereierzeugnisse schnellstmöglich auf die
erforderliche Temperatur abzusenken;
1.11.2 eine Anlage mit ausreichender Leistung, um die Fischereierzeugnisse in den Gefrierlagerräumen, unabhängig
von der Außentemperatur, bei der erforderlichen Temperatur zu lagern;
1.11.3 in den Gefrierlagerräumen über ein leicht abzulesendes Temperaturaufzeichnungsgerät, dessen Temperatur-
fühler in dem Teil des Raumes angebracht sein muß, in dem die höchste Temperatur herrscht.
2. Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen
2.1 Fußböden, Wände, Decken und verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind einwandfrei
sauber zu halten und so zu warten, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse durch sie aus-
geschlossen ist.
2.2 Unerwünschte Tiere sind fernzuhalten, Schadnager und Insekten systematisch zu bekämpfen; Schädlings-
bekämpfungs- und Desinfektionsmittel sind in Räumen oder Schränken unter Verschluß zu halten; sofern physi-
kalische oder chemische Verfahren zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung angewendet werden, ist dar-
auf zu achten, daß die erforderliche Wirkung erzielt wird und Schädlinge und das angewendete Verfahren die
Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflussen.
2.3 Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen grundsätzlich nur für die Herstellung und Behand-
lung von Fischereierzeugnissen benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung
anderer Lebensmittel verwendet, durch die die Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden.
2.4 Die verwendeten Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen müssen so
beschaffen sein, daß die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung geschützt und gleichzeitig unter hygienisch
einwandfreien Bedingungen frischgehalten werden; insbesondere muß Schmelzwasser leicht ablaufen können.
2.5 Gibt es keine besonderen Vorrichtungen zur ständigen Beseitigung der Abfälle, die bei der Bearbeitung von
Fischereierzeugnissen anfallen, so sind sie in auslaufsichere Behältnisse mit Deckel zu füllen, die leicht gereinigt
und desinfiziert werden können; in den Arbeitsbereichen dürfen sich keine Abfälle ansammeln; sie werden
laufend oder immer dann, wenn die Behältnisse voll sind, zumindest aber am Ende eines jeden Arbeitstages in
einen Behälter oder Raum gemäß Nummer 1.6 verbracht; die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Behälter
oder Räume werden nach jedem Gebrauch sorgfältig gereinigt und gegebenenfalls desinfaziert; bei Behältern
erfolgt diese Reinigung oder Desinfektion jedoch nicht in den Produktionsräumen; die gelagerten Abfälle dürfen
für den Betrieb nicht zu einer Kontaminationsquelle und für die Umgebung nicht zur Belästigung werden.
Kapitels
Anforderungen
an die Herstellung und an Behandlungsverfahren
von Fischereierzeugnissen In Betrieben und an das Personal
1. Frische Fischereierzeugnisse
1.1 Unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Betrieb verteilt, versandt, be-
oder verarbeitet werden, sind in den Kühlräumen der Betriebe zu lagern; frische Fischereierzeugnisse können
durch Eis oder maschinell durch eine Kühlanlage, die entsprechende Temperaturen herstellt, gekühlt werden;
das zur Kühlung verwendete Eis muß aus Trinkwasser hergestellt und unter hygienischen Bedingungen in spe-
ziell hierfür bestimmten Behältnissen gelagert werden.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1.2 Arbeitsgänge wie Köpfen oder Ausnehmen müssen, sofern sie nicht bereits an Bord durchgeführt wurden, unter
hygienischen Bedingungen ausgeführt werden; unmittelbar danach sind die Fischereierzeugnisse sorgfältig mit
Trinkwasser zu waschen.
1.3 Bei Arbeitsgängen wie dem Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, daß die Filets und Teile nicht nachteilig
beeinflußt werden; bei manueller Bearbeitung sind diese Arbeitsgänge an einer anderen Stelle ats das Köpfen
und Ausnehmen durchzuführen; die Filets und Teile dürfen nur während der für ihre Bearbeitung erforderlichen
Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben; sollen die Filets und Teile frisch verkauft werden, so müssen sie unver-
züglich nach ihrer Zubereitung gekühlt werden; die Herstellung von Fischfilets erfolgt nach Maßgabe der
Begriffsbestimmung Nummer 7 Buchstabe b der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse
daraus des Deutschen Lebensmittelbuches (BAnz. Nr. 185a vom 1. Oktober 1992 S. 127) in ihrer jeweils gelten-
den Fassung.
2. Tiefgefrorene Fischereierzeugnisse und in Salzlösung gefrorene Fischereierzeugnisse
2.1 Frische Fischereierzeugnisse, die gefroren werden sollen, müssen die Anforderungen von Nummer 1 dieses
Kapitels erfüllen.
2.2 Für ganze Fische, die in Kochsalzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind jedoch aus tech-
nischen Gründen, die mit der Gefriermethode und der Behandlung dieser Erzeugnisse zusammenhängen,
höhere Temperaturen als -18 °c zulässig; sie dürfen jedoch -9 °c nicht übersteigen.
3. Aufgetaute Fischereierzeugnisse
3.1 Wenn tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aufgetaut werden sollen, so hat dies unter hygienisch einwandfreien
Bedingungen zu erfolgen; insbesondere ist eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse zu vermeiden und zu
gewährleisten, daß das Auftauwasser abgeleitet wird.
3.2 Werden die Fischereierzeugnisse nach dem Auftauen be- oder verarbeitet, so hat dies unverzüglich nach dem
Auftauen zu erfolgen.
4. Verarbeitete Fischereierzeugnisse
4.1 Die zu verarbeitenden frischen, tiefgefrorenen oder aufgetauten Fischereierzeugnisse müssen den Anforderun-
gen nach den Nummern 1 bis 3 genügen.
4.2 Dient eine Verarbeitung der Hemmung von pathogenen Mikroorganismen oder ist diese Verarbeitung für die
Haltbarkeit der Fischereierzeugnisse wesentlich, so muß es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren
handeln oder, sofern lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe b
oder c verarbeitet werden sollen, um ein Verfahren nach§ 12 Abs. 4 Nr. 2.
4.3 Bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen, die zur Haltbarmachung durch Erhitzung in hermetisch ver-
schlossenen Behältnissen unterzogen werden (Konserven), ist sicherzustellen, daß
4.3.1 das bei der Herstellung der Konserven verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat,
4.3.2 die Wärmebehandlung nach einem spezifischen Verfahren erfolgt, für das Kriterien wie Dauer der Erhitzung,
Temperatur, Bnfüllvorgang, Behältnisgröße festgelegt sind; die angewandte Wärmebehandlung muß geeignet
sein, alle pathogenen Organismen und pathogenen Mikroorganismen abzutöten oder zu inaktivieren; durch
geeignete Maßnahmen muß feststellbar sein, ob die Behältnisse tatsächlich einer angemessenen Wärme-
behandlung unterzogen wurden; nach der Wännebehandlung sind die Behälter mit Trinkwasser abzukühlen; in
diesem können chemische Zusätze, die nach einwandfreien technologischen Verfahren zur Verhinderung des
Rostens der Anlagen und der Behälter eingesetzt werden, vorhanden sein,
4.3.3 bei Dauerkonserven vom Hersteller weitere Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die
verarbeiteten Fischereierzeugnisse einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen worden sind, und zwar:
4.3.3.1 lnkubationstests: Die Inkubation wird über sieben Tage bei 37 °C oder über zehn Tage bei 35 °C oder aber unter
gleichwertigen Bedingungen durchgeführt;
4.3.3.2 mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts der Behältnisse;
4.3.4 von der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sicherzustel-
len, daß die Behältnisse wirksam verschlossen sind; hierzu muß eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung
stehen, die die Prüfung von Kreuznähten und Falzen ermöglicht;
4.3.5 Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, daß die Behältnisse unbeschädigt sind.
4.4 Für das Räuchern gelten folgende Anforderungen:
4.4.1 das Räuchern muß in einem separaten Raum oder in einem von der übrigen Produktion abgetrennten Bereich
erfolgen; eine Ent1üftung ist erforderlich, wenn Rauch oder Abwärme von der Raucherzeugung in die übrigen
Räume oder Bereiche, in denen Fischereierzeugnisse bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden, dringen
könnte;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 753
4.4.2 die Materialien, die zur Raucherzeugung verwendet werden, sind außerhalb des Räucherraums zu lagern und so
zu verwenden, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist;
4.4.3 nach dem Räuchern sind die Fischereierzeugnisse, soweit sie nicht unmittelbar weiterverarbeitet werden, so
schnell wie möglich unter Ausschluß jeglicher nachteiliger Beeinflussung auf die für die Erhaltung der Verkehrs-
fähigkeit erforderliche Temperatur abzukühlen und erst dann zu verpacken.
4.5 Für das Salzen gelten folgende Anforderungen:
4.5.1 das Salzen muß an einem anderen, von den übrigen Tätigkeiten ausreichend weit entfernten Platz erfolgen;
4.5.2 das bei der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen verwendete Kochsalz muß sauber sein und so gelagert
werden, daß eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen wird; es darf nicht wiederverwendet werden;
4.5.3 zum Salzen verwendete Behältnisse müssen so beschaffen und aus solchen Materialien hergestellt sein, daß
die Fischereierzeugnisse während des Salzungsvorgangs vor Verunreinigung geschützt sind und nicht nach-
teilig beeinflußt werden;
4.5.4 die verwendeten Behältnisse und die Arbeitsbereiche sind vor dem Salzen zu reinigen.
4.6 Für das Verarbeiten und Behandeln von Krebs- und Weichtieren gelten folgende Anforderungen:
4.6.1 für das Kochen von Krebs- und Weichtieren darf ausschließlich Trinkwasser verwendet werden, für das Kochen
an Bord von Fischereifahrzeugen auch sauberes Meerwasser; nach dem Kochen sind die Krebs- und Weichtiere
so schnell wie möglich abzukühlen; sie sind dabei vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere vor etwaiger
Sonneneinstrahlung zu schützen;
4.6.2 das Schälen muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung von nachteiliger Beeinflus-
sung der gekochten Krebstiere erfolgen; geschieht das Schälen von Hand, so müssen sich die damit beschäf-
tigten Personen sorgfältig die Hände waschen; sämtliche Arbeitsflächen sind gründlich zu reinigen; bei Einsatz
von Maschinen sind diese in kurzen Abständen zu reinigen und nach jedem Arbeitstag zu desinfizieren;
4.6.3 nach dem Entfernen der Schalen sind die gekochten Krebstiere unverzüglich zu gefrieren oder in hierfür vorge-
sehenen Räumen gekühlt zu lagern; eine Kreuzkontamination mit ungekochten Erzeugnissen ist zu vermeiden.
4. 7 Zerkleinertes Fischfleisch
Für die Herstellung von zerkleinertem Fischfleisch (FischschnitzeQ, das durch maschinelles Auslösen der Gräten
gewonnen wird, gelten folgende Anforderungen:
4. 7 .1 die maschinelle Gewinnung muß ohne Verzögerung nach der Zerlegung erfolgen; es dürfen keine Eingeweide
oder Eingeweidereste anhaften oder mitverwendet werden;
4.7.2 die Maschinen sind in kurzen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Stunden zu reinigen;
4. 7 .3 nach der Herstellung ist das zerkleinerte Fischfleisch so rasch wie möglich tiefzugefrieren oder Erzeugnissen
beizumischen, die tiefgefroren oder haltbar gemacht werden sollen.
5. Behandlungsverfahren gegen Nematoden
5.1 Behandeln durch Tiefgefrieren
Ein Verfahren, bei dem Lebensmittel innerhalb von 12 Stunden auf eine Kerntemperatur von mindestens -20 °C
tiefgefroren werden; die Lebensmittel sind so zu lagern, daß diese Temperatur für mindestens 24 Stunden ein-
gehaJten wird.
5.2 Hitzebehandlung
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel auf eine Kerntemperatur von mindesten +60 °c erhitzt worden sind.
5.3 Salzen
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel durch den Zusatz von Kochsalz so behandelt werden, daß das Verhält-
nis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedingungen ent-
spricht:
Mindestsalzgehalt im Fischgewebswasser Mindestlagerdauer
20% 21 Tage
15% 28Tage
bei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)
12% 35Tage
5.4 Marinieren
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel so behandelt werden, daß die Dauer der Marinierung mindestens
35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essig-
säure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5.5 Sonstige Verfahren, sofern sie wissenschaftlich anerkannt und von der zuständigen Behörde als gleichwertig
anerkannt worden sind.
5.6 Die Behandlungsverfahren nach den Nummern 5.1 bis 5.5 gelten nicht für Süßwassertiere.
6. Anforderungen an Personen, die mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehen
Personen, die Fischereierzeugnisse herstellen und behandeln, müssen
6.1 geeignete, helle saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar voflständig
bedeckt;
6.2 die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit waschen, Verletzungen an den Händen mit einem
undurchlässigen Verband versehen;
6.3 jede Verhaltensweise, die zur Verunreinigung der Fischereierzeugnisse führen kann, unter1assen, insbesondere
Rauchen, Essen und Trinken in den Arbeitsräumen.
Kapitel&
Verpackung, Lagerung und Beförderung
1. Die Verpackung muß zur Venneidung von Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse unter hygienisch ein-
wandfreien Bedingungen erfolgen.
2. Das Verpackungsmaterial darf nicht wiederverwendet werden; hiervon ausgenommen sind wasserbeständige
Spezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die
nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden können. Verpackungsmaterial für
Fischereierzeugnisse, die mit Eis frischgehalten werden, muß das Abfließen von Schmelzwasser ermöglichen.
3. Verpackungsmaterial ist in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und vor nach-
teiliger Beeinflussung zu schützen.
4. Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und Beförderung bei vorgeschriebenen Temperaturen
aufbewahrt werden; dabei gilt im einzelnen folgendes:
4.1 frische Fischereierzeugnisse sowie gekochte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind bei einer
Temperatur von höchstens +2 °C oder in schmelzendem Eis aufzubewahren;
4.2 tiefgefrorene Fischereierzeugnisse mit Ausnahme von Fischen, die in Salzlösung eingefroren und zum Bndosen
bestimmt sind, sind bei einer konstanten Temperatur von -18 °c oder weniger im gesamten Fischereierzeugnis
aufzubewahren, wobei während der Beförderung gegebenenfalls kurzzeitige Temperaturschwankungen bis
-15 °C auftreten dürfen;
4.3 verarbeitete Fischereierzeugnisse sind bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen aufzubewahren;
4.4 von den Bestimmungen unter Nummer 4.2 kann kurzzeitig abgewichen werden, wenn tiefgefrorene Fischerei-
erzeugnisse von einem Gefrierlager zu einem Betrieb befördert werden, sofern sie dort unmittelbar nach der
Ankunft aufgetaut werden, um be- oder verarbeitet zu werden.
5. Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, von denen sie verunreinigt oder in ihrer
Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt werden können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht
einen ausreichenden Schutz gewährleistet.
6. Fischereierzeugnisse dürfen nur in Fahrzeugen befördert werden, die so ausgestattet sind, daß
6.1 die vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports eingehalten werden können; wird zum
Kühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muß das Abfließen von Schmelzwasser gewährleistet sein;
6.2 die Fischereierzeugnisse nicht durch die Innenwände der Transportmittel nachteilig beeinflußt werden; die
Innenwände müssen glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
7. Fischereierzeugnisse dürfen nur in gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen oder Behältern
befördert werden.
8. Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse
eingesetzt werden~ ,die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflussen können, es sei denn, eine Kontamina-
tion der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel
ausgeschlossen.
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 755
Anlage2
(zu§§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3)
Lebende Muscheln
Kapitel 1
Anforderungen an Erzeugungsgebiete
1. Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete werden danach abgegrenzt, ob aus ihnen lebende Muscheln
1.1 für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden dürfen;
1.2 geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach Einbringen in ein Umsetzungs-
gebiet für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; es muß gewährleistet sein, daß bei lebenden
Muscheln aus diesen Erzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriolo-
gischen Verfahren mit entsprechender Genauigkeit in 90 vom Hundert der Proben maximal 60 Fäkalcoliforme
pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 18 der Richtlinie 91 /492/EWG in der jeweils geltenden Fassung
oder 46 E. coli pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 19 der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils
geltenden Fassung nachgewiesen werden;
1.3 geerntet, aber erst nach Einbringen in ein Umsetzungsgebiet über einen Zeitraum von mindestens zwei Mona-
ten für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; das Umsetzen kann durch die Aufbereitung in
einem Reinigungszentrum ergänzt werden; es muß gewährleistet sein, daß bei lebenden Muscheln aus diesen
Erzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit
entsprechender Genauigkeit maximal 600 Fäkalcoliforme pro g Muschelfleisch nachgewiesen werden.
Kapitel2
Anforderungen
an die Ernte und die Beförderung von lebenden Muscheln
zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum,
· einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb
1. Die Erntetechniken dürfen die Schalen oder den Körper lebender Muscheln nicht übermäßig beschädigen.
2. Lebende Muscheln sind nach der Ernte in geeigneter Weise gegen Bruch, Abschürfungen oder ErschOtterungen
zu schützen und dürfen keinen Temperaturen ausgesetzt werden, die sich nachteilig auf ihre Beschaffenheit
auswirken.
3. Lebende Muscheln dOrfen bei der Ernte, Beförderung, Anlandung und Behandlung nicht zusätzlich verunreinigt
werden; auch dürfen durch die angewandten Techniken keinerlei Veränderungen an den lebenden Muscheln
auftreten, durch die die Mögrichkeit der Aufbereitung durch Reinigen oder Umsetzen wesentlich beeinträchtigt
wird.
4. Lebende Muscheln dürfen zwischen der Ernte und der Anlandung nicht in Wasser aufbewahrt werden, das zu
einer zusätzlichen Verunreinigung führen könnte.
5. Lebende Muscheln sind so zu befördern, daß sie vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere Zerbrechen der
Schalen, geschützt sind; Behälter müssen über Abflüsse verfügen und sich ordnungsgemäß reinigen lassen.
Kapitel3
Anforderungen an das Umsetzen lebender Muscheln
Beim Umsetzen lebender Muscheln sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:
1. die lebenden Muscheln müssen gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 dieser Anlage geerntet und befördert
worden sein;
2. beim Umsetzen lebender Muscheln muß gewährleistet sein, daß die Muscheln wieder mit der Nahrungs-
aufnahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind;
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. die lebenden Muscheln dürfen nicht in einer Dichte ausgesetzt werden, die den Reinigungsvorgang unmöglich
macht;
4. die lebenden Muscheln müssen im Umsetzungsgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum in Meerwasser
lagern; dieser Zeitraum muß länger sein als die Zeit, die für das Ausscheiden von Bakterien auf die nach Kapi-
tel 5 dieser Anlage zulässigen Werte benötigt wird;
5. die Abgrenzungen der Umsetzungsgebiete sind durch Tonnen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen deut-
lich zu markieren; der Abstand zwischen den Umsetzungsgebieten sowie zwischen Umsetzungsgebieten und
Erzeugungsgebieten muß mindestens 300 m betragen;
6. einzelne Plätze innerhalb eines Umsetzungsgebietes sind eindeutig voneinander zu trennen, um ein Vermischen
der Partien zu verhindern; eine neue Partie lebender Muscheln darf erst eingesetzt werden, wenn die vorherige
Partie völlig abgeerntet ist.
Kapitel4
Anforden,ngen
an Versand- und Reinigungszentren und an das Personal
1. Räume und Ausstattungen
Zentren sind so anzulegen, daß die lebenden Muscheln nicht nachteilig beeinflußt werden können, insbeson-
dere darf der Standort nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.
Versand- und Reinigungszentren müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:
1.1 in den Räumen, in denen lebende Muscheln behandelt oder gelagert werden:
1.1 .1 Räume oder Einrichtungen von solider Bauweise, die so angelegt sind und ordnungsgemäß gewartet werden,
daß eine nachteilige Beeinflussung der lebenden Muscheln wie durch Abwässer, Schmutz oder unerwünschte
Tiere verhindert wird;
1 .1 .2 Fußböden, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1_.2.1 entsprechen;
1.1 .3 ausreichend große Arbeitsflächen, die eine ordnungsgemäße Durchführung aller Arbeitsgänge ermöglichen;
1.1.4 Wände, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.2 entsprechen;
1.1.5 eine ausreichende Beleuchtung;
1 .2 eine ausreichende Anzahl leicht erreichbarer Waschbecken, Toiletten und Umkleideräume; diese Einrichtungen
müssen den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.7 und 1.9 entsprechen;
1.3 geeignete Vorrichtungen zum Säubern der Arbeitsgeräte, Behältnisse und Ausrüstungsgegenstände;
1 .4 eine Anlage zur Lieferung oder zur Speicherung von Trinkwasser oder eine Anlage zur Lieferung von sauberem
Meerwasser;
1 .5 Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte oder deren Oberflächen, die mit lebenden Muscheln in Berührung
kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein, das wiederholt gewaschen und gereinigt werden
kann.
2. Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen und an das Personal
2.1 Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte für die Behandlung von lebenden Muscheln müssen sauber gehalten
und ordnungsgemäß gewartet werden; Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind am Ende des Arbeits-
tages oder nach Bedarf auch zwischendurch gründlich zu reinigen.
2.2 Räume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht zu anderen Zwecken als dem Behandeln von
lebenden Muscheln verwendet werden.
2.3 Abfälle müssen unter hygienischen Bedingungen und erforderlichenfalls in zu diesem Zweck geeigneten ver-
schließbaren Behältern gelagert werden, diese Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen aus dem Betrieb zu
entfernen.
2.4 Unerwünschte Tiere sind fernzuhalten, Schadnager und Insekten zu bekämpfen.
2.5 Die zum Versand fertigen Erzeugnisse müssen zugedeckt und getrennt von den Bereichen gelagert werden, in
denen andere Tiere als lebende Muscheln, z. 8. Krebstiere, behandelt werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 757
2.6 Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen saubere Arbeitskleidung und für die ausgeübte Tätig-
keit geeignete Handschuhe tragen.
2. 7 Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen jede Verhaltensweise, die zu einer Verunreinigung der
lebenden Muscheln führen könnte, unterlassen.
3. Besondere Anforderungen an Reinigungszentren und die Behandlung von lebenden Muscheln
Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Reinigungszentren folgenden Anforderun-
gen genügen:
3.1 Böden und Wände der Reinigungsbecken und der Wasserbehälter müssen glatte, feste und undurchlässige
Oberflächen haben und sich leicht reinigen lassen; der untere Teil des Reinigungsbeckens muß schräg abfallen
und mit ausreichenden Abflüssen für die anfallende Arbeitsmenge versehen sein.
3.2 Zur Reinigung lebender Muscheln ist Trinkwasser oder sauberes oder durch Aufbereitung gereinigtes Meer-
wasser zu verwenden; der Wasserzulauf muß in ausreichender Entfernung von den Abläufen des Abwassers
liegen, um jede Verunreinigung auszuschließen.
3.3 Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Meerwasser unter Druck oder mit Trinkwasser von
Schlamm befreit werden; dieses erste Waschen kann auch in den Reinigungsbecken durchgeführt werden,
bevor der Reinigungsprozeß selbst beginnt; in diesem Fall sind die Abflußrohre während des gesamten Wasch-
vorgangs geöffnet zu halten; der Reinigungsprozeß darf erst beginnen, wenn die Anlage völlig von Schlamm
befreit ist.
3.4 Den Reinigungsbecken ist bezogen auf die Menge der zu reinigenden lebenden Muscheln sauberes Meer-
wasser oder Trinkwasser in ausreichender Menge zuzuführen.
3.5 Der Betrieb der Reinigungsanlage muß sicherstellen, daß die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch
wieder aufnehmen, noch verbliebene Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und
daß die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind.
3.6 Die Menge der zu reinigenden Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen; die
lebenden Muscheln sind während eines für die Erreichung der mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel 5 die-
ser Anlage ausreichenden Zeitraums ununterbrochen zu reinigen; anhand Muschelart, Herkunft und Bakterien-
gehalt ist zu entscheiden, ob die Reinigungszeit gegebenenfalls verlängert werden muß, bis gewährleistet ist,
daß die lebenden Muscheln den mikrobiologischen Anforderungen von Kapitel 5 dieser Anlage entsprechen.
3. 7 Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien Muscheln, so müssen diese derselben Art angehören und
aus demselben Erzeugungsgebiet oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten mit demselben Status nach
Kapitel 1 Nr. 1.1 bis 1.3 dieser Anlage stammen; die Behandlungsdauer richtet sich nach der Partie, für die die
längste Reinigungsdauer erforderlich ist.
3.8 Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, daß
das Wasser ungehindert durchfließen kann; die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschich-
tet werden, daß sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.
3.9 In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen keine Krebstiere,
Fische oder andere Meerestiere gehalten werden.
3.10 Nach Beendigung des Reinigungsvorgangs müssen die Schalen der lebenden Muscheln gründlich mit Trink-
wasser oder sauberem Meerwasser abgespritzt werden; das Wasser darf nicht wiederverwendet werden.
4. Besondere Anforderungen an Versandzentren und die Behandlung von lebenden Muscheln
Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Versandzentren folgenden Anforderungen
genügen:
4.1 Eine Verunreinigung der lebenden Muscheln während der Hälterung ist auszuschließen.
4.2 Ausrüstung und Behältnisse in den Hälterungsanlagen dürfen keine Quelle für eine Verunreinigung darstellen.
4.3 Das Meßverfahren zur Bestimmung der Muschelgröße darf nicht zu einer zusätzlichen Verunreinigung der
lebenden Muscheln führen oder sonstige Veränderungen bewirken, die die Möglichkeit, die lebenden Muscheln
nach dem Verpacken zu befördern und zu lagern, beeinträchtigen.
4.4 Lebende Muscheln müssen stets mit unter Druck stehendem sauberem Meerwasser oder Trinkwasser abge-
spritzt oder gesäubert werden; das Wasser darf nicht wiederverwendet werden.
4.5 Für Versandzentren auf Schiffen gelten die Anforderungen in den Nummern 4.2 bis 4.4.
Die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen gelten entsprechend, sofern nicht eine Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die aufgrund von Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 5 des Anhangs
der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils geltenden Fassung ergangen ist und vom Bundesministerium für
Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, anderes bestimmt.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Kapitels
Anforderungen an lebende Muscheln
Lebende Muscheln, die zum unmittelbaren Verzehr für Menschen bestimmt sind, müssen folgenden Anforde-
rungen entsprechen:
1. Sie müssen sichtbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischezustand und Lebensfähigkeit geschlossen
werden kann, insbesondere schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und ausreichende Mengen von Schalen-
flüssigkeit.
2. In einem 5-tube-3-0ilution-MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit entsprechender
Genauigkeit, müssen weniger als 300 FäkalcoHforme pro 100 g Muschelfleisch und SchalenflOssigkeit oder
weniger als 230 E.coli pro 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachgewiesen werden.
3. In 25 g Muschelfleisch dürfen keine Salmonellen nachgewiesen werden.
Kapitel&
Verpackung und Lagerung
1. Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen.
2. Das Verpackungsmaterial oder Behältnis muß von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln
ordnungsgemäß zu schützen.
3. Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.
4. Sämttiche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen.
5. Lebende Muscheln müssen zwischen + 2 °C und + 1O°C gelagert werden; die lebende Muscheln enthaltenden
Verpackungen dürfen nicht mit dem Boden des Lagerraums in Berührung kommen; sie sind auf einer sauberen
erhöhten Fläche abzustellen.
6. Lebende Muscheln dürfen nach dem Verpacken und nach dem Versand nicht wieder ins Wasser eingetaucht
oder mit Wasser besprengt werden, es sei denn, sie werden vom Versender selbst an Verbraucher im Sinne des
§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben oder vom Verbraucher im Sinne
des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vor der ZUbereitung zum Verzehr vorrätig
gehalten.
Kapitel7
Beförderung vom Versandzentrum
1. Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum bis zur Abgabe
an den Verbraucher oder Einzelhändler in einer verschlossenen Verpackung befördert werden.
2. Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen so ausgestattet sein, daß die lebenden
Muscheln wirksam gegen Hitze und Kälte, Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen
der Schalen durch Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind; die Innenwände und alle anderen Teile, die
mit den lebenden Muscheln in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein; die
Wände müssen glatt und leicht zu reinigen sein.
3. Die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die diese verunrei-
nigen könnten.
4. Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während der Beförderung nicht mit dem Boden des Fahr-
zeugs oder Behälters in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer anderen Vorrichtung zur Ver-
meidung von Bodenberührung gelagert werden.
5. Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern unter Einhaltung der in Kapi-
tel 6 Nr. 5 dieser Anlage genannten Temperaturen zu befördern. Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis
befördert, so muß dieses aus Trinkwasser oder sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Aprtl 1994 759
Anlage3
(zu§ 17)
Probenahme und Untersuchung
Kapitel 1
Untersuchung auf Histamin
Gleichartige Sendungen von Fischereierzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von 9 repräsentativ gezogenen
Proben der Partie
1. der Mittelwert aller Proben nicht mehr als 100 mg Histamin pro kg Fischanteil beträgt,
2. nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthalten und
3. keine Probe mehr als 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthält.
Die Untersuchungen sind entsprechend der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgelegten Methode durchzuführen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Untersuchung von ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungs-
prozeß unterzogenen Engraulidae (Sardellen).
Kapitel2
Untersuchung auf Algentoxine
Gleichartige Sendungen von lebenden Muscheln und daraus hergestellten Fischereierzeugnissen sind nicht zu bean-
standen, wenn
1. in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5 repräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt werden,
fettlösliche Algentoxine (DSP) ·1m Tierversuch oder in denen mittels eines chemischen Analyseverfahrens (HPLC)
nachgewiesen werden; der Nachweis mittels chemischer Analyseverfahren gilt als erbracht, wenn mehr als 400 µg
DSP pro kg Hepatopankreas festgestellt werden und
2. in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben mittels der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfah-
ren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes niedergelegten fluorimetrischen Bestimmungs-
methode über 200 µg wasserlösliche Algentoxlne (PSP) pro kg Muschelfleisch nachgewiesen werden. Wird ein PSP-
Gehalt von mehr als 200 µg pro kg Muschelfleisch ermittelt, ist dieses Ergebnis durch den Bioassay oder mit einer
HPLC-Bestimmungsmethode abzusichern.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage4
(zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3)
Warenuntersuchung und Laboruntersuchung
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
bei der Einfuhr
1. Warenuntersuchung
1.1 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel über-
prüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1 .1.1 die Temperaturanforderungen für die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln eingehalten worden sind,
sofern diese vorgeschrieben sind,
1.1.2 die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln während der Beförderung nachteilig beeinflußt worden sind.
1.2 Es ist zu prüfen, ob die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln den Angaben auf der Gesund-
heitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzu-
stellen, ob
1.2.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der
Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht, .
1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung einge-
halten wurden.
1.3 Jede Sendung von Fischereierzeugnissen ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer
sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen erforderlichenfalls nach dem
Auftauen, zu unterziehen.
Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststellung von Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls
Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Fischereierzeugnisse
vorzunehmen. Eine Sichtkontrolle auf Parasiten ist durchzuführen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätz-
lich 1 % der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls Art,
Umfang, Beschaffenheit oder Anzahl der Partien Fischereierzeugnisse einer Sendung es erforderlich machen,
kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei
losen Fischereierzeugnissen wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stich-
proben vorgenommen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung
nach der Verordnung (EWG) Nr. 103ll6 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
frische oder gekühlte Fische (ABI. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
Bei lebenden Muscheln ist darauf zu untersuchen, ob die Muscheln erkennbare Merkmale aufweisen, von
denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen
Die Untersuchung hat nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen, soweit nicht eine Entschei-
dung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A Unter-
buchstabe a des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung getroffen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
2.2 Untersuchung auf Histamin
Bel Fischereierzeugnissen aus den Familien d~ Scombridae und Clupeidae ist jede 10. Sendung auch auf
Histamin zu untersuchen. Dazu werden mindestens drei Proben aus verschiedenen Packstücken oder minde-
stens drei Fertigpackungen entnommen und als Mischprobe untersucht. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3
Satz 5 bis 7. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 80 mg pro kg ermittelt, werden neun
weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und gemäß Anlage 3 Kapitel 1 untersucht und
beurteilt.
Bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen der Familie Engraulidae, die ausschließlich in Kochsalzlake einem
enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen worden sind, wird jede 5. Sendung auch auf Histamin untersucht.
Dazu werden mindestens drei Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens drei Fertigpackungen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 761
entnommen und als Mischprobe untersucht. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 200 mg
pro kg ermittelt, werden neun weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und einzeln auf
Histamin untersucht. Wird in einer der neun Proben der Wert von 400 mg pro kg überschritten, so kann diese
Sendung nicht eingeführt werden.
Im Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.
2.3 Untersuchung auf Algentoxine.
Bei lebenden Muscheln sowie bei Fischereierzeugnissen aus Muscheln ist jeweils jede 10. Sendung auch auf
Algentoxine nach Anlage 3 Kapitel 2 zu untersuchen. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5 und 6.
Im Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.
2.4 Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder lebende
Muscheln ferner auf weitere Algentoxine, auf Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe
sowie mikrobiologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
3. Abweichungen.
Die in den Nummern 1.3 bis 2.3 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften für bestimmte Drittländer entsprechend Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit
Artikel 23 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1),
zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der
Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56), in der jeweils geltenden
Fassung nach dem Verfahren des Artikels 8 Nr. 3 dieser Richtlinie eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt
und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
(zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d)
Muster der Gesundheitsbescheinigung
für Fischereierzeugnisse,
die für die Europlische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind
Versandland: ......................................................................................................................................................................
Zuständige Behörc:Je1): .......................................................................................................................................................
lnspektionsdienststelle1): ...................................................................................................................................................
Referenznummer der Gesundheitsbescheinigung: ............................................................................................................
1. Identifizierung der Fischereierzeugnisse
Beschreibung des Erzeugnisses: .............................................................................................................................
- Art (wissenschaftlicher Name): .............................................................................................................................
- Stand 2) oder Art der Behandlung: ........................................................................................................................
Art der Verpackung: .•................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................
Eigengewicht: ...........................................................................................................................................................
Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: ..................................................................................................
II. Herkunft der Fischereierzeugnisse
Anschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des/der von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde zuge-
lassenen Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetriebes:
III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse
Die Fischereierzeugnisse werden versandt
von ............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ..........................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel: ..........................................................................................................................
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994 763
Name und Anschrift des Versenders: .......................................................................................................................
Name des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsortes: ................................................................................
IV. Gesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Inspektor bescheinigt, daß
1) die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse unter Bedingungen behandelt, zubereitet oder verar-
beitet, gekennzeichnet, gelagert und befördert worden sind, die mindestens den Bedingungen der Richt-
linie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung
und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen gleichwertig sind;
2) gefrorene oder verarbeitete Muscheln in Erzeugungsgebieten geerntet worden sind, die Bedingungen unter-
liegen, die mindestens den Bedingungen der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Fest-
legung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln gleichwertig sind.
Ausgefertigt in ............................................... am ..........................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Inspektors)
(Name in GroBbuchstaben sowie Amtsbezeichnung)
1) Name und Anschrift.
2) lebend, bestimmt für den menschlichen Verzehr/tot/verarbeitet.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 97, 75 DM. PostvertrtebNtück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 3. 94 Hundertvierzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flughafen Heringsdorf) 3801 (65 7. 4. 94) 28.4. 94
neu: 96-1-2-140
15. 3. 94 Hunderteinundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flugplatz Hahn) 3801 (65 7. 4. 94) 28. 4. 94
neu: 96-1-2-141
21. 3. 94 Hundertdreiundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Heringsdorf) 3941 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
neu: 96-1-2-143
23. 3. 94 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 3942 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
96-1-2-73
23. 3. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 3942 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
96-1-2-112
23. 3. 94 Hundertzweiundvierzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Laage) 3942 (69 13. 4. 94) 28. 4. 94
neu: 96-1-2-142