Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 729
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 3. 94 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 3657 (63 31. 3. 94) 1. 4. 94
7831-1-43-62
25. 3. 94 Verordnung zur Aufhebung der Sechsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Höhen für
die Höhenmessereinstellung bei Flügen nach Sichtflugregeln)
und der Einhundertvierten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbin-
dung) 3721 (64 6. 4. 94) 7. 4. 94
96-1-2-6, 96-1-2-104
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.2.94 Verordnung (EG) Nr. 375/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen
aus Obst und Gemüse, insbesondere zur Errichtung der Ver-
sorgungsbilanz , für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 L48/29 19.2.94
21. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 384/94 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 3308/93 L50/3 22.2.94
21. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 385/94 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durch-
führungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der
Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interims-
abkommen L50fl 22.2.94
22.2.94 Verordnung (EG) Nr. 386/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1724/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen des Sektors Schweinefleisch L51/1 23.2.94
22.2.94 Verordnung (EG) Nr. 387/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der be-
sonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeug-
nissen des Sektors Schweine f I e i s c h L51/3 23.2.94
23.2.94 Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor L53fl 24.2.94
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709
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1994 Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1994 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
29. 3. 94 Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
FNA: 105-7
30. 3. 94 Verordnung zur Bezeichnung der nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbuße bewehrten Tatbestände
in EWG-Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien-Bußgeldverordnung - Chem-
BußgeldV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
FNA: neu: 8053-6-22; 8053-6-19
6. 4. 94 Änderungsverordnung 1993 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-
digungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
FNA: 251-1-1, 251-1-2, 251-1-3
22. 2. 94 Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im
Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich
des Bundesministeriums für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
FNA: neu: 2030-14-81; 2030-14-55
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Vom 29. März 1994
Auf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) wird nachstehend der
Wortlaut des Vermögenszuordnungsgesetzes in der vom 25. Dezember 1993 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntm_achung des Gesetzes vom 3. August 1992 (BGBI. 1
s. 1464),
2. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 16 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. März 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sch narren berger
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
(Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG)
Abschnitt 1 Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Auf-
teilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanz-
Allgemeine Bestimmungen
präsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte
§1 Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.
Zuständigkeit (2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne
(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages
Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes
Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögens- ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundes-
gesetz vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 660), das nach minister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des
· Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungs- Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II entsprechend.
S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom (3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der
17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand
des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungs- ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem
verordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungs- belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der
genossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Oberfinanzdirektion Berlin zuständig
Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten
hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
dung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und
1. der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder,
ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte
der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung über- zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen
tragen ist, Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalver-
2. der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermäch- mögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des
tigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der
den Fällen, in denen Vermögenswerte Oberfinanzpräsident zuständig.
a) als Verwaltungsvermögen, (5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1
bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der
b) durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treu- Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsverein-
handgesetzes Gemeinden, Städten oder Land- barungen sind zulässig.
kreisen,
(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines
c) nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigung·svertrages, nach der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in
§ 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossen- den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.
schafts-Vermögensgesetz,
(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht
d) nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die
Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung Zuständigkeit angefochten werden.
für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie untertiegen in dieser Eigenschaft nur §1a
den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums
Begriff des Vermögens
der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Ent-
scheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage (1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes
gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwal- sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich
tungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke
den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte
des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungs- an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sachen,
baus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne gewerbliche Schutzrechte sowie Unternehmen. Dazu
des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans gehören ferner Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie
im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie
§ 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 bezeichneten
oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Vorschriften sind.
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(2) Wenn Bürger nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 §2
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Verfahren
Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder
Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht geneh- (1) Über den Vermögensübergang, die Vermögens-
migt worden ist, so bilden die betreffenden Grundstücke übertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die
oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antrag-
der in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften.§ 310 Abs. 2 steller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe
Republik gilt für diese Grundstücke nicht. Vorschriften, des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch
nach denen ein Verzicht auf Eigentum rückgängig nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In die-
gemacht werden kann, bleiben auch dann unberührt, sem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen
wenn das Grundstück nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die
zugeordnet ist oder wird. ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb
des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen Vor-
Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein
schriften durch staatliche Entscheidung ohne Eintragung
kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich
in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts
des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger
Volkseigentum entstanden ist, auch wenn das Grundbuch
privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter
noch nicht berichtigt ist.
Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger
(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zu-
Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der ordnungsberechtigter zu verietzen, auch von den in § 1
ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein
befand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen
sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn
übertragen worden war, steht nach Maßgabe des Arti- nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu
kels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages im Eigentum der bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen
jeweiligen Kommune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des darf, vorbehalten wird.
Einigungsvertrages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt
als zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1 (1 a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der
oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden
dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschun-
überwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober gen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung
1990 nicht nur vorübergehend leerstanden, jedoch der nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich,
Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch
werden sollen. entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem
Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte
Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfecht-
§1b barkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann
Abwicklung von Entschädigungsvereinbarungen auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung
nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht
(1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in§ 1 Abs. 8 über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden
Buchstabe b des Vermögensgesetzes genannten Verein- und der Erwerber gutgläubig ist.
barungen sind, sind, wenn dieser nicht etwas anderes
bestimmt, dem Bund (Entschädigungsfonds) zuzuordnen, (2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück
wenn die in den Vereinbarungen bestimmten Zahlungen oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß
geleistet sind. Ist das Grundstück im Grundbuch als § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue
Eigentum des Volkes ausgewiesen, gelten die in § 1 Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder
genannten Zuordnungsvorschriften. mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet,
so Ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich
(2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des
Grundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Gelegenheit zur SteJlungnahme zu geben.
(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berech-
(3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2
tigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die
des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regie-
Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung
muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen
bestimmter Vermögensansprüche in Verbindung mit
Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden.
Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkommen vom
Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke
21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) in das Vermögen der
in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle
Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind oder
der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden
übergehen, sind der Bundesrepublik Deutschland (Bun-
Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind.
desfinanzverwaltung) zuzuordnen. Rechte Dritter sowie
In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen
die §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.
Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.
(4) Die Befugnisse nach § 11 c des Vermögensgesetzes
(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid
bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbescheid nicht
ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
bestandskräftig geworden und dies dem Grundbuchamt
angezeigt ist. 1. die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die neuen Grundstücksgrenzen und-bezeichnungen, Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, gemäß § 2
Abs. 1 Satz 5 ihre Rechte vorbehalten worden, ersucht
3. die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grund-
die Behörde um Eintragung eines Widerspruchs gegen
stücke,
die Richtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des
4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu Zuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht die
übertragenden und die neu einzutragenden Rechte. Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt oder die
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommen- fehlende Berechtigung der eingetragenen Person durch
den Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen An- rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. In den Fällen
gaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als des § 2 Abs. 2 Satz 2 soll das Ersuchen dem Grundbuch-
Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan amt erst zugeleitet werden, wenn das neu gebildete
muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegen- Grundstück vermessen ist; die Übereinstimmung des
schaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des Vermessungsergebnisses mit dem Plan ist von der nach
§ 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 1 zuständigen Behörde zu bestätigen. In den Fällen
§ 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. des § 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur Berichtigung des
§ 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes Liegenschaftskata~ters der Zuordnungsplan als amtliches
gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Verzeichnis der Grundstücke {§ 2 Abs. 2 der Grundbuch-
Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die ordnung). In diesem Fall kann das Grundbuchamt schon
Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem vor der Berichtigung des Liegenschaftskatasters um
Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten Berichtigung des Grundbuchs ersucht werden.
des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus
(2) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach § 2 Abs. 1
können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet
hat die grundbuchführende Stelle nicht zu prüfen. Einer
und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde so-
Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden,
wie der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrs-
soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zu-
ordnung, dem Grundstücksverkehrsgesetz, dem Bau-
ordnung erforderlich ist.
gesetzbuch oder dem Bauordnungsrecht bedarf es
(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 nicht.
durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die
zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen (3) Gebühren für die Grundbuchberichtigung oder die
Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuord- Eintragung im Grundbuch auf Grund eines Ersuchens
nung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuord- nach Absatz 1 werden nicht erhoben. Dies gilt auch für die
nungsplan nach den Absätzen 2a und 2b. Eintragung desjenigen, der das Grundstück oder Ge-
bäude von dem in dem Zuordnungsbescheid ausge-
(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem wiesenen Berechtigten erwirbt, sofern der Erwerber eine
Verfahren Beteiligten. juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten juristische Person des Privatrechts ist, deren Anteile
vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die mehrheitlich einer juristischen Person des öffentlichen
Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachauf- Rechts gehören.
klärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des
Verfahrens möglich ist. §4
(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens-
Grundvermögen von Kapitalgesellschaften
gesetz,§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch
nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 voraus- (1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von
gesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach ihm zu ermächtigende Person kann durch Bescheid
Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustel- feststellen, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche
lungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der
Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungs- Treuhandanstalt befinden oder befunden haben, ein
zustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger Grundstück oder Gebäude nach § 11 Abs. 2, § 23 des
einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, Treuhandgesetzes oder nach § 2 der Fünften Durch-
so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völker- führungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. Sep-
vertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschrei- tember 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1466), die nach Anlage II
ben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides Kapitel IV Abschnitt I Nr. 11 des Einigungsvertrages
durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; vom 31. August 1990 und der Vereinbarung vom 18. Sep-
die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
Aufgabe zur Post als erfolgt. vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1241)
(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. fortgilt, in welchem Umfang übertragen ist. In den Fällen
des § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum
Treuhandgesetz muß der Bescheid die in deren § 4 Abs. 1
§3
Satz 2 aufgeführten Angaben enthalten.
Grundbuchvollzug
(2) Wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist,
(1) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück ersucht der Präsident der Treuhandanstalt die grundbuch-
oder Gebäude oder ein Recht an einem Grundstück oder führende Stelle nach Maßgabe des § 38 der Grundbuch-
Gebäude, so ersucht die zuständige Stelle das Grund- ordnung um Eintragung.
buchamt um Eintragung der insoweit in dem Bescheid
getroffenen Feststellungen, sobald der Bescheid be- (3) § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2
standskräftig geworden ist. Sind einer Person, die als und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß:
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 713
§5 (3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 10 können nur bis
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Die Frist
Schiffe, Schiffsbauwerke und Straßen
kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
(1) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 1995
bis 4 und des § 4 gelten entsprechend für im Schiffs- verlängert werden. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung ein
register eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister Antrag nicht gestellt, kann in dem Bescheid gemäß § 2
eingetragene Schiffsbauwerke. ein Ausschluß der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt
(2) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschnitt III werden: die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August (4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen, wenn
1990 (BGBI. II S. 889, 1111) zum Bundesfemstraßen- eine unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten an
gesetz vorgesehene Maßgabe bleibt unberührt. Wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund
Eigentum an anderen öffentlichen Straßen auf öffentliche haushaltsrechtlicher Ermächtigungen erfolgen soll. Jeder
Körperschaften übergegangen ist, wird der Übergang des Zuordnungsbescheid kann mit Zustimmung des aus ihm
Eigentums entsprechend der Maßgabe b zum Bundes- Begünstigten geändert werden, wenn die Änderung den in
fernstraßengesetz festgestellt: dies gilt nicht, soweit der § 1 genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in den
Präsident der Treuhandanstalt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.
zuständig ist. Zuständig für die Stellung des Antrags
(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2
auf Berichtigung des Grundbuchs ist in den Fällen des
kann, unbeschadet der §§ 4 und 1O des Grundbuch-
Satzes 2 der jeweilige Träger der Straßenbaulast.
bereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Kommune
oder der Treuhandanstalt e.uf eine Kapitalgesellschaft
§6 übertragen werden, deren sämtliche Aktien oder Ge-
Rechtsweg schäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand
der Kommune oder Treuhandanstalt befinden. In diesem
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
Fall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des
waltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein
Vermögensgesetzes weiter anwendbar.
Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entschei-
dung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung tigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten des
der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Präsidenten der Treuhandanstalt auf eine andere Behörde
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen des Bundes zu übertragen.
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde Abschnitt2
gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes Verfügungsbefugnis,
entsprechende Anwendung. Förderung von Investitionen
und kommunalen Vorhaben
(2) Örtlich zuständig ist bei Entscheidungen des Prä-
sidenten der Treuhandanstalt das Verwaltungsgericht an §8
dessen Sitz, auch wenn eine von ihm ermächtigte Person
entschieden hat. Verfügungsbefugnis
(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem (1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die
Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen
unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils be- sind, sind befugt:
troffenen Vermögensgegenstände 10 000 Deutsche Mark. a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie
selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volks-
§7 eigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeit-
punkt der Verfügung als Rechtsträge:- des betroffenen
Durchführungsvorschriften Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind, (?der
(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung
die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungs- oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen
leitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben worden ist,
unberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet b) die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach
sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990
dem Grundbuchbereinigungsgesetz oder dem in Arti- (GBI. 1 Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II
kel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages
lichen Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer ihrer vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
derzeitigen Nutzung einschließlich Betrieb und Unterhal- Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
tung zu dulden; § 1023 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren
sinngemäß; abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks
(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlichkei- eingetragen sind,
ten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann eine Per- c) die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine land-
son, die aus der Zuordnung von Vermögen der früheren wirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehe-
Deutschen Demokratischen Republik begünstigt oder ver- mals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher
pflichtet sein kann, die Aussetzung gerichtlicher Verfahren Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forst-
verlangen, wenn es auf die Zuordnungslage ankommt und einrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt,
solange das Zuordnungsverfahren betrieben wird. eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemais
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
volkseigener Rennbetrieb, ein 8etrieb des ehemaligen Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle
Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zustän-
für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicher- digen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2)
heit eingetragen ist, übertragen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-
d) der Bund in allen übrigen Fällen.
Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden;
Der Bund wird durch das Bundesvermögensamt ver- insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.
treten, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid §9
für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung
für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde lnvestive Vorhaben
des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des (1) Zum Zweck der Veräußerung für einen besonderen
Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe Investitionszweck (§ 3 Abs. 1 des lnvestitionsvorrang-
der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine gesetzes) kann ein ehemals volkseigenes Grundstück
Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in oder Gebäude ungeachtet der sich aus den in § 1 genann-
dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder ten Vorschriften ergebenden Zuordnung einer Gemeinde,
überwiegend belegen ist. einer Stadt oder einem Landkreis auf deren oder dessen
Antrag als Eigentum zugewiesen werden.
(1 a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den
Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes (2) § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 3 und 6 Abs. 4 finden entspre-
Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der chende Anwendung. Dem Antrag ist eine Beschreibung
Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der wesentlichen Merkmale des Vorhabens beizufügen.
der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Die Beschreibung muß mindestens den Vorhabenträger
die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen wer- mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögens-
den. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an wert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maß-
einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, nahme, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Aus-
so gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. führung sowie in den Fällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
lnvestitionsvorranggesetzes angeben, wie viele Arbeits-
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder
plätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen
treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grund-
und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt
stücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben
werden soll. Die Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt.
unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach
Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als (3) Handelt es sich um ein Grundstück oder Gebäude,
Verfügungen eines Berechtigten. das Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen ist
oder sein kann, so gelten auch die übrigen Vorschriften
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn des lnvestitionsvorranggesetzes und die auf seiner
a) in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Grundlage erlassenen Vorschriften sinngemäß. Der Be-
Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden scheid gilt als lnvestitionsvorrangbescheid.
und
b) eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde §10
hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Kommunale Vorhaben
Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch (1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Treuhand-
vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu anstalt der Kommune durch Zuordnungsbescheid Einrich-
nehmen. tungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbst-
anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des verwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von
Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzuneh- Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmit-
men, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, telbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt
wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintra- befinden. Im Falle der Übertragung nach Satz 1 sind die
gung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs Eröffnungsbilanz des Treuhandunternehmens und die
bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist. Gesamtbilanz der Treuhandanstalt in entsprechender
Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu
(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1
berichtigen. Die Treuhandanstalt haftet auf Grund von
Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie
Maßnahmen nach Satz 1 über die Vorschriften des Ab-
das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden
schnitts 3 des 0-Markbilanzgesetzes hinaus nicht. Satz 1
Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfas-
gilt nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,
sen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet,
die der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach
Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne
§ 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber
erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertra-
den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem
gen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen,
unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den
Grundstücke oder Gebäude) oder wenn die Kommune
§§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
einen Anspruch nach § 4 Abs. 2 des Kommunalver-
(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 mögensgesetzes auf Übertragung von Anteilen an dem
Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Unternehmen hat. Mit der Übertragung tritt die Kommune
Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücks- in alle in bezug auf die Einrichtung, das Grundstück oder
teil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück das Gebäude jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse
verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach ein.
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 715
(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche
übertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren. Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Ver-
fügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach
Abschnitt3 § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid.
Inhalt und Umfang Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zuläs-
des Restitutionsanspruchs sig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen
der öffentlichen Körperschaften der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die
eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
§ 11 (3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind
Umfang Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7
der Rückübertragung von Vermögenswerten in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des
Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß
(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenstän- Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft
den nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die
Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körper-
Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der schaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die
weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von den fraglichen ·vermögenswert dem Zentralstaat zur
dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten Verfügung gestellt hat.
beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Ver-
mögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,
§12
daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in
das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Erlaubte Maßnahmen
Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand (1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitution
der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach § 11 Abs. 1
Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist eine Verfügung,
1. die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser eine Bebauung oder eine längerfristige Vermietung oder
Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Verpachtung zulässig, wenn sie zur Durchführung einer
den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages erlaubten Maßnahme dient. Erlaubt sind Maßnahmen,
genutzt werden, wenn sie
2. die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im 1. einem der nachfolgenden Zwecke dienen:
komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwen-
a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
det wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen
für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder b) Wiederherstellung oder Schaffung von Wohnraum,
Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die c) erforderliche oder von Maßnahmen nach Buch-
Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind, stabe a oder b veranlaßte lnfrastrukturmaßnahmen,
3. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent- d) Sanierung eines Unternehmens oder
scheidung über den Antrag auf Rückübertragung der
gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unter- e) Umsetzung eines festgestellten öffentlichen Pla-
nehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne er- nungsvorhabens und
hebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurück- 2. die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hierfür
übertragen werden können (betriebsnotwendige Ein- erforderlich ist.
richtungen, Grundstücke oder Gebäude),
(2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst
4. eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird, ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt worden
5. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent- und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Die
scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat unter Bezeich-
Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteige- nung des Vermögensgegenstandes und des Zwecks
rung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetz- allgemein im Mitteilungsblatt des Belegenheitslandes und
buchs ist entsprechend anzuwenden. an die vor der Überführung in Volkseigentum im Grund-
buch eingetragene juristische Person des öffentlichen
(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht
Rechts oder deren Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf
nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögens-
ein Einvernehmen mit den zu Beteiligenden ist früh-
werte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im
zeitig hinzuwirken. Die Frist beginnt bei den unmittelbar
Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3)
zu benachrichtigenden Stellen mit dem Eingang der
befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Ver-
Nachricht, im übrigen mit der Veröffentlichung im Mit-
schlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht
teilungsblatt.
statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der
Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann (3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensichtlich
von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rück- unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Entscheidung
übertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 über den Anspruch zuständige Stelle, in deren Bezirk der
durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Moderni- Vermögenswert liegt, auf Antrag des Anspruchstellers auf
sierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, Restitution die Maßnahme, wenn sie nach Absatz 1 nicht
soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die zulässig ist oder der Anspruchsteller spätestens einen
Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rück- Monat nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
darlegt, daß der Vermögensgegenstand für eine be- die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Für
schlossene und unmittelbare Verwaltungsaufgabe drin- die Entscheidung über die Aufhebungsklage und die
gend erforderlich ist. In diesem Falle ist eine angemessene sonstigen dem staatlichen Gericht obliegenden Aufgaben
Frist zur Durchführung zu bestimmen. ist das Oberverwa1tungsgericht zuständig, in dessen
Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die
Maßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgefütvt (2) In jedem Land im Anwendungsbereich dieses
werden. Die Stellung des Antrags hat der Antragsteller Gesetzes ist mindestens ein nicht notwendigerweise
dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Feststellung ständiges Schiedsgericht einzurichten. FOr das Verfahren
dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen. · vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften des
Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechende
Anwendung, soweit sich aus oder auf Grund dieser
§13 Vorschrift nicht ein anderes ergibt. Das Schiedsgericht
Geldausgleich entscheidet in der Besetzung mit drei Schiedsrichtern, von
bei Ausschluß der Rückübertragung denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt,
zum Berufsrichter oder zum höheren Verwaltungsdienst
(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 haben muß.
ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthalte-
nen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift {:;) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Bestim-
Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mungen des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung die
mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Einrichtung und das Verfahren des Schiedsgerichts sowie
Geldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des die Ernennung der Schiedsrichter zu regeln. In dieser
Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, so- Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und ü,
fern die Voraussetzungen für den Ausschluß nicht bis welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.
zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.
(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder §15
war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung
bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfü- Vorläufige Einweisung
gungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhand- (1) Die nach § 1 zuständige Behörde weist den aus
anstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Eini- Restitution (§ 11 Abs. 1) Berechtigten auf seinen mit
gungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags dem Antrag auf Restitution zu verbindenden Antrag hin
in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird ein Erlös nicht vorläufig in den Besitz des Vermögenswerts ein, wenn
erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offen-
sichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögens- 1. die Berechtigung glaubhaft dargelegt worden ist,
wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist 2. der Antrag auf Entscheidung über die Restitution
dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, schon länger afs drei Monate nicht beschieden oder
wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem mit einer solchen Entscheidung innerhalb der auf die
3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift Antragsteflung folgenden drei Monate nicht zu rechnen
verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen ist,
Rechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat.
Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungs- 3. der Berechtigte den Vermögenswert auf seine Kosten
befugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach bewirtschaften oder sonst für einen bestimmten Zweck
Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach verwenden will.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2. (2) § 12 bleibt unberührt.
(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet (3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem gegen-
die nach § 1 zuständige Steife, in deren Bezirk der Ver- wärtigen Verfügungsberechtigten und dem aus der Resti-
mögenswert liegt, durch Bescheid nach§ 2. Unbeschadet tution Berechtigten finden, bis dem Antrag auf Restitution
des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2 entsprochen wird, die Bestimmungen Ober den Kauf
Satz 6 gilt entsprechend. Anwendung. Als Kaufpreis gilt der Verkehrswert im Zeit-
punkt der Besitzeinweisung vereinbart; eine Haftung des
Verfügungsberechtigten wegen Rechten Dritter findet
§14
nicht statt. Der Kaufpreis ist bis zu einer Entscheidung
Schiedsgericht über die beantragte RestiMion gestundet. Wird der Resti-
Mionsanspruch verneint, wird der Kaufpreisanspruch
(1) Gegen Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 und § 12
nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung sofort
kann das Schiedsgericht nach Absatz 2 angerufen
fällig.
werden. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von vier
Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung nach (4) Die vorstehenden Vorschriften lassen Vereinbarun-
§ 11 Abs. 2 und § 12 zulässig. § 12 Abs. 4 dieses Gesetzes gen der Beteiligten unberührt. Sie gelten entsprechend,
und § 945 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. wenn vor ihrem Inkrafttreten der aus Restitution Be-
Das Schiedsgericht entscheidet durch Schiedsspruch. rechtigte vorläufig in den Besitz von Vermögenswerten
Der Schiedsspruch steht einem verwaJtungsgerichtlichen eingewiesen worden ist; in diesem FaUe ist der aus Resti-
Urteil gleich. Unter den Voraussetzungen- des § 1041 tution Berechtigte jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Zivilprozeßordnung kann innerhalb des Kaufpreises den Vennögenswert in dem Zustand
einer Frist von vier Wochen seit seiner Niederlegung die zurückzugeben, in dem er sich bei der Besitzeinweisung
Aufhebung des Schiedsspruchs verlangt werden, wenn befunden hat.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 717
§16 §19
Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen Vorschriften ·
für das Sondervermögen Deutsche Bundespost
Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2
und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das
Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt unter den Sondervermögen im übrigen ist Artikel 27 Abs. 1 Satz 5
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maß- mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten
nahmen nach § 12 können von der Stelle durchgeführt Vermögensgegenstände durch Zuordnungsbescheid ge-
werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Über- mäß § 2 auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost
gang auf den Bund zufiefe. § 11 Abs. 2 und die §§ 13 oder daraus durch Gesetz gebildete juristische Personen
und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen zu übertragen sind. Die Widmung für einen anderen
Vorschriften sinngemäß. Zweck ist, auch wenn ihr von seiten des Postvermögens
oder seiner Rechtsvorgänger zugestimmt wurde, nur
beachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer
unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demo-
Abschnitt4 kratischen Republik ordnungsgemäßen postalischen
Vorschriften Wirtschaft widersprochen hat. Die Entscheidung erfolgt
für einzelne Sachgebiete nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf
Grund dieser Vorschriften über einen Eigentumsübergang
§ 17
auf das Sondervermögen rechtskräftig entschieden
Anwendung dieses Gesetzes worden ist, bleibt es hierbei.
Dieses Gesetz gilt für Eigentumsübergänge oder eine (2) Artikel 27 Abs. 1 Satz 6 des Einigungsvertrages ist
Übertragung des Eigentums nach Maßgabe der Artikel 26, nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener
27 und 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages und der nach- Vermögensfragen geben von Amts wegen bei ihnen durch
folgenden Vorschriften entsprechend. Hierbei kann, das Sondervermögen eingereichte Anmeldungen an den
soweit durch Bundesgesetz nicht ein anderes bestimmt für das Land jeweils zuständigen Oberfinanzpräsidenten
wird, Eigentum auch auf juristische Personen übertragen ab, der sie an die zuständige Stelle weiterleitet. Sie gelten
werden, die aus einem der darin genannten Sonder- als Antrag nach Absatz 1 Satz 3.
vermögen hervorgegangen sind.
§20
§18 Vorschriften
Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen
für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn der früheren DDR
(1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das Vermögensgegenstände und -werte, die nach Artikel 36
Sondervermögen Im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Sonderver-
des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, mögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen
daß die dort genannten Vermögensgegenstände durch den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Zuordnungsbescheid gemäß § 2 auf das Sonderver- genannten Gebietes zur gesamten Hand zu. Artikel 36
mögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm durch Gesetz Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unbe-
gebildete Sondervermögen oder juristische Personen zu rührt. Die Länder können beantragen, daß Vermögens-
übertragen sind. Die Widmung für einen anderen Zweck gegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Eini-
ist, auch wenn ihr von selten des Sondervermögens oder gung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid
seiner Rechtsvorgänger zugestimmt wurde, nur beacht- unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder
lich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten
den Bedingungen der früheren Deutschen Demokrati- Linder zugeordnet werden. Für den Fall einer einver-
schen Republik ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft nehmlichen Zuordnung an eine einzelne Landesrundfunk-
widersprochen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag anstalt ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.
des Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des
30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund dieser §21
Vorschriften über einen Eigentumsübergang auf das
Sondervermögen rechtskräftig entschieden worden ist, Verhältnis zu anderen Vorschriften
bleibt es hierbei. (1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und
die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung
(2) Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist
zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.
nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener
Vermögensfragen geben von Amts wegen bei ihnen durch (2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikef 22 Abs. 1 Satz 7 in
das Sondervermögen eingereichte Anmeldungen an den Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages
für das Land jeweils zuständigen Oberfinanzpräsidenten und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für das in den
ab, der sie an die zuständige Stelle weiter1eitet. Sie gelten Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genannte
als Antrag nach Absatz 1 Satz 3. Vermögen entsprechend.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Bezeichnung der nach dem Chemikaliengesetz
mit Geldbuße bewehrten Tatbestände in EWG-Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen
(Chemikalien-Bußgeldverordnung - ChemBußgelc:IV)
Vom 30. März 1994
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemi- Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte
kaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorge-
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundes- sehenen Weise verpackt oder kennzeichnet.
regierung: (2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EWG)
Nr. 2455/92 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in
§1 der aufgrund des Artikels 11 der genannten Verordnung
Verordnung (EWG) aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Ge-
betreffend die Ausfuhr und Einfuhr meinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich.
bestimmter gefährlicher Chemikalien
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 §2
Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Ausfüh- Verordnung (EWG)
rer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) zur Bewertung und Kontrolle
Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die der Umweltrisiken chemischer Altstoffe
Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
(ABI. EG Nr. L 251 S. 13), geändert durch Verordnung (EG) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
Nr. 41/94 der Kommission vom 11. Januar 1994 (ABI. EG des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
Nr. L 8 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März
entgegen 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken
chemischer Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt,
1. Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(EWG) Nr. 2455/92 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 1. Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 der Kommission die dort genannten
2. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig
nicht sicherstellt, daß auf die Bezugsnummer der Noti- oder nicht unter Verwendung des Computerpro-
fizierung verwiesen wird, gramms nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
3. Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung Nr. 793/93 übermittelt,
mit Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 eine
2. Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung
erneute Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(EWG) Nr. 793/93 der Kommission die dort genann-
oder nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl
ten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
a) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen zeitig übermittelt, obwohl die Kommission oder der
Gemeinschaften das Erfordernis einer erneuten Rat einen entsprechenden Beschluß nach Artikel 15
Notifizierung wegen einer wesentlichen Änderung gefaßt haben und dieser im Amtsblatt der Europäi-
der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das schen Gemeinschaften veröffentlicht ist,
Inverkehrbringen und die Verwendung oder die
3. Artikel 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 die
Kennzeichnung der betreffenden notifizierungs-
dort genannten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder
pflichtigen Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat
nicht vollständig übermittelt, obwohl die Kommission
oder
oder der Rat einen entsprechenden Beschluß nach
b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zu- Artikel 15 gefaßt haben und dieser im Amtsblatt der
bereitung in einem solchen Maße geändert hat, daß Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht ist,
auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13
4. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG)
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-
Nr. 793/93 der Kommission die dort genannten An-
kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5
gaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 8, § 12
übermittelt,
Abs. 2, 6 bis 8 oder § 13 Abs. 6 Satz 1 der Gefahr-
stoffverordnung, erforderlich ist, 5. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
4. Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 Ent- a) eine neue Verwendung eines Stoffs,
scheidungen des Bestimmungslandes nicht nach-
b) neue Daten über die physikalisch-chemischen
kommt, wenn diese in Anhang II zur Verordnung (EWG)
Eigenschaften, die toxikologischen oder ökotoxi-
Nr. 2455/92 aufgenommen und im Amtsblatt der
kologischen Wirkungen des Stoffs,
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind,
oder c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung
nach§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 3, § 12
5. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in
Abs. 1 oder§ 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung
Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit
oder
Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbin-
dung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhr-
bis 4, §§ 8, 9, 10 Abs. 1 oder 3, § 12 oder§ 13 Abs. 1 volumens der Kommission nicht, nicht vollständig
bis 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 bis 9 oder 10 der oder nicht rechtzeitig mitteilt,
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 719
6. Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eine 1O. einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
Information, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung ten veröffentlichten Beschluß nach Artikel 12 Abs. 2
für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, an die der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorliegende Infor-
Kommission oder die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des mationen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Chemikaliengesetzes zuständige Bundesoberbe- zeitig übermittelt, Versuche nicht durchführt oder
hörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einen Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
weiterleitet, zeitig vorlegt.
7. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 dem nach Artikel 10 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstat- §3
ter alle verfügbaren relevanten Informationen oder die
entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewer- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht (1) § 1 und§ 2 Nr. 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 treten am Tage
vollständig oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Zugleich
nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach Arti- tritt die Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung
kel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 im (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorlegt, bestimmter gefährlicher Chemikalien vom 13. April 1993
8. Artikel 9 Abs. 2 oder mit Artikel 12 Abs. 1 der Verord- (BGB!. 1S. 459), geändert durch Artikel 3 Nr. 10 der Ver-
nung (EWG) Nr. 793/93 nicht die erforderlichen Prü- ordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur
fungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vor- Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und
nimmt oder dem nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord- zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
nung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter gesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782), außer
die Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte Kraft.
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, (2) § 2 Nr. 2, 3 und 10 tritt jeweils einen Tag nach der
9. Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem Beschluß Veröffentlichung von entsprechenden Beschlüssen im
nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, die
Nr. 793/93 weitere Angaben nicht, nicht vollständig die Kommission oder der Rat nach Artikel 15 der Verord-
oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 1O Abs. 1 der nung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Bericht- Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer
erstatter vorlegt oder Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) fassen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. März 1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Änderungsverordnung 1993
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 6. April 1994
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der Im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geändert und
der§ 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DY-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-
nung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 902), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
,,ab 1. Mai 1993 von 800 Deutsche Mark".
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt:
,,(2) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich
eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
(3) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1
und 2."
3. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§20
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so
kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein
gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist."
4. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1992
bis
30.4.1993
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1993
DM
1350
1350
678
514
376
338
678
1 016
678".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 721
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung "ab 1. 5. 1992" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. 4. 1993",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
"ab 1. 5. 1993 37 597 46 366 61 983 81 085",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 213 % aus Nr. 1]"):
,,ab 1.5.1993 25 065 30 911 41 322 54 057",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„ab 1.5.1993 15 036 18 552 24 792 32 436",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„ab 1.5.1993 7 524 9 276 12 396 16 212".
Artikel2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-
ordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 902), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
,,ab 1. Mai 1993 von 800 Deutsche Mark".
2. § 15a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein
eigenes Einkommen von mindestens 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von mindestens 400 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von mindestens 500 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von mindestens 600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von mindestens 700 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 von mindestens 800 Deutsche Mark und
ab 1. Mai 1993 von mindestens 900 Deutsche Mark
monatlich hat,".
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt:
,,(2) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine
Lebensbescheinigung vorzulegen.
(3) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2."
4. § 20 wird wie folgt gefaßt:
n§20
Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die
Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Verfolgte oder sein gesetzlicher Ver-
treter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist."
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1992
bis
30.4.1993
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
"ab
1.5.1993
DM
682
851
1 017
1185
1352
1 685".
6. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1992
bis
30.4.1993
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1993
DM
1574".
7. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1992" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. 4. 1993",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils fofgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst;:
„ab 1. 5. 1993 31 380 32 628 33 876 35 112 36 360 37 596",
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 5. 1993 32 784 35 496 38 220 40 932 43 644 46 368",
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1.5.1993 39 552 43 020 46 476 49 944 53 412 56868",
dd) in Abschnitt 4 i,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst'1:
„ab 1. 5. 1993 51 384 55 392 59 412 63 432 67 452 71472 75480".
Artikel3
Änderung der 3. DY-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Verord-
nung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 902), wird wie folgt geändert:
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 723
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.5.1992
bis
30.4.1993
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1993
DM
3019".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1992
bis
30.4.1993
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1993
DM
888".
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 angefügt:
,,(2) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich
eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
(3) Hat der Berechtigte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.
(4) Kommt der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter den Pflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, so
kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Berechtigte oder sein
gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist."
4. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die seit dem 1. Mai 1992 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Mai 1993 um weitere 1,5 v. H. erhöht, wobei der
Höchstbetrag von 3 019 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
5. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1992
bis
30.4.1993
DM",
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1993
DM
3 019".
6. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.5.1992
bis
30.4.1993
DM'',
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1993
DM
1529
1 924
158".
7. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1 . Mai 1992" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. April 1993",
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1 . Mai 1993 1 392 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Mai 1993 158 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. Mai 1993 502 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: ,,ab 1 . Mai 1993 656 Deutsche Mark".
8. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweUs nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1.5.1993
DM
959",
b) in Absatz 2:
„ab
1.5.1993
DM
736",
c) in Absatz 3:
„ab
1.5.1993
DM
368".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 725
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1992" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. 4. 1993",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 5. 1993 33 870 36 355 37 597",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1.5.1993 38 214 43 649 46366",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1.5.1993 46 481 53 406 56 869",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1.5.1993 59 413 67 448 71466 75483".
10. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 5. 1992" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitb~stimmung „bis 30. 4. 1993",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 5. 1993 33 870 36 355 37 597",
in Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1. 5. 1993 15242 23631 27 446",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1993 10164 15 756 18 300",
in Abschnitt 1 Nr. 4: ,,ab 1. 5. 1993 847 1 313 1 525";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1. 5. 1993 38214 43649 46366",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 5. 1993 17196 28372 33847",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1993 11460 18912 22 560",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1. 5. 1993 955 1 576 1880";
CC) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 5. 1993 46481 53406 56869",
in Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab 1. 5. 1993 20916 34 714 41 514",
in Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1993 13944 23148 27612·,
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 5. 1993 1162 1929 2306•;
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 5. 1993 59413 67448 71466 75 483",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 5. 1993 20943 37096 49312 54348'",
in Abschnitt 4 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1993 13968 24732 32880 36228",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 5. 1993 1164 2061 2740 3019".
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. April 1994
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Allgemeine Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen,
die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 22. Februar 1994
1. II.
Übertragung von Zuständigkeiten Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Bundesbeamtengesetz nach dem Beamtenversorgungsgesetz
Das Bundesministerium für Verkehr überträgt auf und ergänzenden Vorschriften
- die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, (1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt
- die Bundesanstalt für Gewässerkunde, 1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West (WSD West)
- die Bundesanstalt für Wasserbau, a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6
des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), so-
- das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,
weit nicht in dieser Anordnung etwas anderes be-
- das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver- stimmt ist,
waltungsbeamten,
b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
- den Deutschen Wetterdienst,
- dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-
- das Kraftfahrt-Bundesamt, sorgungsausgleich,
- das Bundesamt für Güterverkehr,
- § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten
- das Eisenbahn-Bundesamt, der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG),
- die Bundesanstalt für Straßenwesen, c) die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendun-
- das Luftfahrt-Bundesamt gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
die Befugnis
d) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamten-
1. nach § 60 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem Beam-
versorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maß-
ten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes
nahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder
die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
diese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-
2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort- gelegt wird,
führung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu
2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Zuständig-
verlangen,
keit
3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 65
a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18
Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 2 BBG, Nebentätigkeiten zu
BeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst-
genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu
bezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-
widerrufen,
bereitungsdienst,
4. nach § 69a Abs. 1 bis 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe-
b) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45
standsbeamten oder früheren Beamten mit Versor-
Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,
gungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbs-
ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,
tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen
untersagen, nach den §§ 32 bis 35 BeamtVG,
5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-
und Geschenken zuzustimmen, chung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,
6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 2 000
DM von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-
ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das chung zur Nachprüfung des Grades der Minderung
Bundesministerium für Verkehr allgemein seine der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2
Zustimmung, BeamtVG und
7. nach § 9 Abs. 1 der Verordnung Ober die Nebentätig- f) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3
keit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten BeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 DM von der
auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV), Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder
Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrich- teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundes-
tungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu ministerium für Verkehr allgemein seine Zustim-
erteilen. mung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 727
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes in
unter den Buchstaben c bis e genannten Entscheidungen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14.
die WSD West zuständig.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr behält sich vor
V.
1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei- Übertragung von Zuständigkeiten
dungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
hinausgehende Bedeutung haben,
Das Bundesministerium für Verkehr überträgt auf die in
2. Entscheidungen nach§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 37,
Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 BeamtVG,
3. Entscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und 1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, bei Beträgen bis
die Aufgaben im Sinne des Abschnitts II Abs. 1 Nr. 1 zu 2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeits-
Buchstabe b dieser Anordnung für gründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit
erteilt das Bundesministerium für Verkehr allgemein
- die Beamten des Bundesministeriums für Verkehr seine Zustimmung,
und
2. nach Nummer 57.1.11 BBesGVwV, über den Miet-
- die Leiter der ihm nachgeordneten Ober- und Mittel- zuschuß der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im
behörden Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen
bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1
BBesG) zu entscheiden,
4. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge für
die Hinterbliebenen der unter Nummer 3 genannten 3. nach Nummer 59.5.5 BBesGVwV, über die Rück-
Personen, sofern der Beamte vor Eintritt in den Ruhe- forderung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu
stand verstorben ist. entscheiden,
4. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG, den Anwärtergrund-
III. betrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1
Übertragung von Errnächti{;ungen BBesGVwV über die Anerkennung besonderer Härte-
nach dem Bundesreisekostengesetz fälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung
und der Trennungsgeldverordnung abzusehen ist.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt die
in Abschnitt I genannten Behörden, VI.
1 . nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes Übertragung von Zuständigkeiten
(BRKG) einen Zuschuß zum Tagegeld in Höhe des nach der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Mehrbetrages der nachgewiesenen notwendigen
Das Bundesministerium für Verkehr überträgt den in
Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der
Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis, nach § 16
häuslichen Ersparnisse zu bewilligen,
Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung zum Aufstieg in
2. nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernach- eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu entscheiden.
tungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu
weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,
3. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Verordnung über das Tren- VII.
nungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Übertragung von Zuständigkeiten
Inland (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei nach anderen Vorschriften
einer Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskosten-
vergütung nicht zugesagt ist. (1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt
(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die 1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die
in Abschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die
als für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
Behörden. und Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs-
gruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A
IV. Jubiläumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwan-
Übertragung von Zuständigkeiten zigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu
nach der Bundesdisziplinarordnung gewähren oder zu versagen,
Das Bundesministerium für Verkehr überträgt den 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über
1. nach § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im
die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands- Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von
beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im
Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol- Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für
dungsgruppen A 13 und A 14 und die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann-
ten Zwecke zu entscheiden,
2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1
Nr. 2 BDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums
gegenüber den Beamten des einfachen, mittleren und des Innern vom 1. Juli 1985 - D 1 4 - 211 481/1 -
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(GMBI. S. 432), geändert durch Rundschreiben vom VIII.
22. Mai 1991 (GMBI. 1991 S. 497), über die Regelung von Zuständigkeiten
Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für in Widerspruchsverfahren
Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen in Beamtenangelegenheiten
Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 13 und A 14 und für vergleichbare Das Bundesministerium für Verkehr übeträgt auf die in
Arbeitnehmer zu entscheiden, Abschnitt I genannten Behörden nach § 172 BBG in Ver-
bindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-
c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der mengesetzes die Befugnis, über den Widerspruch eines
Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBIFin. 1965 Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder
S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ableh-
Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April nung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit
1991 - II A 4 - BA 1011 - 3/91 -, über Billigkeits- diese Behörden oder ihnen nachgeordnete Stellen zum
zuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst ent- Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig
standen sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von waren.
1 000 DM im Einzelfall zu entscheiden,
IX.
d) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des Vertretung bei Klagen
Innern für die Gewährung von Vorschüssen in aus dem Beamtenverhältnis
besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom
28. November 1975 (GMBI. S. 829), über Vorschuß- Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-
anträge zu entscheiden, ministerium für Verkehr die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt 1
e) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs- genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung
vorschriften über die Bundesdienstwohnungen für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
(Dienstwohnungsvorschriften- - DWV) in der Neu-
fassung vom 3. Oktober 1989 (GMBI. S. 717), über X.
Anträge auf Absehen von der Zuweisung von
Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs- Vorbehaltsklausel
pflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu In besonderen Fällen behält sich das Bundesministe-
entscheiden. rium für Verkehr die Zuständigkeiten nach den Abschnit-
ten I bis IX dieser Anordnung vor.
(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung
des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBI. S. 68) bestimmt
das Bundesministerium für Verkehr als für die Nachdiplo- XI.
mierung zuständige Stellen in seinem Geschäftsbereich Übergangs- und Schlußvorschriften
1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des (1) Diese Anordnung tritt am 22. Februar 1994 in Kraft.
gehobenen Wetterdienstes und Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die
Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zustän-
2. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die digkeiten in Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei
Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech- Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des
nischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver- Bundesministers für Verkehr vom 7. Juni 1988 (BGBI. 1
waltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich S. 852) außer Kraft.
der nachgeordneten Dienststellen angehören bezie-
(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten
hungsweise angehört haben.
der in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,
Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört, bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem
wird das Bundesministerium für Verkehr im Einzelfall die Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei
zuständige Stelle bestimmen. der bisherigen Regelung.
Bonn, den 22. Februar 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 729
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 3. 94 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 3657 (63 31. 3. 94) 1. 4. 94
7831-1-43-62
25. 3. 94 Verordnung zur Aufhebung der Sechsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Höhen für
die Höhenmessereinstellung bei Flügen nach Sichtflugregeln)
und der Einhundertvierten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbin-
dung) 3721 (64 6. 4. 94) 7. 4. 94
96-1-2-6, 96-1-2-104
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18.2.94 Verordnung (EG) Nr. 375/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen
aus Obst und Gemüse, insbesondere zur Errichtung der Ver-
sorgungsbilanz , für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 L48/29 19.2.94
21. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 384/94 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 3308/93 L50/3 22.2.94
21. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 385/94 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durch-
führungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der
Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interims-
abkommen L50fl 22.2.94
22.2.94 Verordnung (EG) Nr. 386/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1724/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen des Sektors Schweinefleisch L51/1 23.2.94
22.2.94 Verordnung (EG) Nr. 387/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der be-
sonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeug-
nissen des Sektors Schweine f I e i s c h L51/3 23.2.94
23.2.94 Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor L53fl 24.2.94
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23.2.94 Verordnung (EG) Nr. 393/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und R a h m L53/11 24.2.94
23.2.94 Verordnung (EG) Nr. 394/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 266/94 mit den 1994 geltenden Durchführungsbestim-
mungen zu der in dem bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen
zwischen der Gemeinschaft und Schweden vorgesehenen Einfuhr-
regelung für Rindfleisch L53/13 24.2.94
21.2.94 Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates mit Sondermaßnahmen für ge-
trocknete Weintrauben L54/3 25.2.94
21.2.94 Verordnung (EG) Nr. 400/94 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 zur Einführung eines
Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die
Forstwirtschaft (EFICS) L 54/5 25.2.94
24.2.94 Verordnung (EG) Nr. 403/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2094/93 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das
Wirtschaftsjahr 1993/94 L 54/11 25.2.94
14.2.94 Verordnung (EG) Nr. 410/94 des Rates über den Abschluß des Protokolls
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die
Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1993
bis 15. Juni 1995 L60/1 3.3.94
25.2.94 Verordnung (EG) Nr. 418194 der Kommission zur Abweichung von der
Angebotsfrist gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der
Interventionsgrundregeln und -sondermaßnahmen für Rind f Ie i s c h L55/17 26.2.94
25.2.94 Verordnung (EG) Nr. 419/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst - und Gemüse -
sorten L55/18 26.2.94
25.2.94 Verordnung (EG) Nr. 422/94 der Kommission über die Festsetzung dE:sS
Umfangs, in dem die im Februar 1994 gestellten Anträge auf Ein-
fuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse ent-
sprechend der Regelung der Interimsabkommen zwischen der Gemein-
schaft und Bulgarien sowie Rumänien genehmigt werden können L55/23 26.2.94
28.2.94 Verordnung (EG) Nr. 455/94 der Kommission zur Bestimmung der Men-
gen von im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1994 in den französischen
überseeischen Departements erzeugtem Roh z u c k er, die die Raffina-
tionsbeihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates erhalten
können L57/48 1. 3. 94
28.2.94 Verordnung (EG) Nr. 456/94 der Kommission zur Bestimmung der im
Sektor Rind f I e i s c h in Ecu festgesetzten und infolge von Währungs-
neufestsetzungen verringerten Preise L57/50 1.3.94
28.2.94 Verordnung (EG) Nr. 457/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3409/93 zur Regelung der Einfuhr von lebenden R i n der n
und zur Festlegung des Anteils an den mit den Einfuhrlizenzen beantrag-
ten Mengen für 1994 L57/51 1.3.94
1.3.94 Verordnung (EG) Nr. 465/94 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Tafelwein-
erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für die Regionen 3 und 6 L58/2 2.3.94
2.3.94 Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission zur Anderung von An-
hang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökolo-
gischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der I an d -
wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel L59/1 3.3.94
2.3.94 Verordnung (EG) Nr. 4 70/94 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatz-
abgabe im Milchsektor L59/5 3.3.94
3.3.94 Verordnung (EG) Nr. 479/94 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3478192 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen
zur Prämienregelung für Rohtabak l61/4 4.3.94
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994 731
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3.3.94 Verordnung (EG) Nr. 480/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3316/93 L61n 4.3.94
3.3.94 Verordnung (EG) Nr. 481/94 der Kommission zur Festsetzung der Min-
destverkaufspreise für R i n d f I e i s c h für den Verkauf im Rahmen der
Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 359/94 L 61/11 4.3.94
4.3.94 Verordnung (EG) Nr. 488/94 der Kommission zur Anpassung der Garan-
tieschwellen für die griechische Ta b a kernte 1993 l62/6 5.3.94
4.3.94 Verordnunö (EG) Nr. 489/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3886/92 betreffend die Durchführungsvorschriften zur
Prämienregelung im Rind f I e i s c h sektor l62/8 5.3.94
4.3.94 Verordnung (EG) Nr. 490/94 der Kommission zur Festsetzung von Richt-
mengen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im zweiten
Vierteljahr 1994 L62/10 5.3.94
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 502/94 der Kommission über den je Mitgliedstaat für
das Wirtschaftsjahr 1993 zu bestimmenden Einkommensausfall und die
je M uttersc ha f und Ziege zur gewährende Prämie l64/4 8.3.94
9.3.94 Verordnung (EG) Nr. 526/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung
zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von B a n a n e n l66/19 10. 3. 94
10.3.94 Verordnung (~G) Nr. 537/94 der Kommission über eine 1994 in Spanien
anwendbare Ubergangsm"1ßnahme für Ta f e I w e i n verschnitt l68/18 11.3.94
10.3.94 Verordnung (EG) Nr. 538/94 der Kommission zur Bestimmung von für
Trockenfutter in Ecu festgesetzten und wegen Währungsneufest-
setzungen verringerten Preisen und Beträgen L68/20 11.3.94
Andere Vorschriften
22.2.94 Verordnung (EG) Nr. 390/94 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L53/1 24.2.94
21.2.94 Verordnung (EG) Nr. 398/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3433/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit
Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der
Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des
vorläufigen Antidumpingzolls l54/1 25.2.94
23.2.94 Verordnung (EG) Nr. 402/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1866/90 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu
beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds L54/9 25.2.94
2.3.94 Verordnung (EG) Nr. 469/94 der Kommission zur Einführung einer vor-
läufigen Höchstmenge für die Einfuhren bestimmter Textilwaren (Kate-
gorie 97) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft L59/3 3.3.94
4.3.94 Verordnung (EG) Nr. 486/94 des Rates zur 8nführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Flußspat mit Ursprun~ in der
Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vo äufigen
Antidumpingzolls L62/1 5.3.94
21.2.94 Verordnung (EG) Nr. 500/94 des Rates qper den Abschluß des Protokolls
über die vorläufige Anwendung des Ubereinkommens zur Gründung
eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums im
Namen der Europäischen Gemeinschaft L64/1 8.3.94
2.3.94 Verordnung (Euratom) Nr. 501/94 der Kommission ü~r den Abschluß
des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Ubereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologie-
zentrums durch die Europäische Atomgemeinschaft L64/3 8.3.94
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung
der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht
unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder
eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen L67/1 10.3.94
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 518/94 des Rates über die gemeinsame Einfuhr-
regelung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 L67n7 10.3.94
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bondesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu vefOffenttichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekamtmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Sei1en 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gitt auch für
Bundesgesetzblltt, die vor dem 1. Janua, 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung
der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EWG) Nm. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 L67/89 10.3.94
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens
der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente L66/1 10.3.94
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 521/94 des Rates zur Einführung von Fristen für Unter-
suchungen betreffend gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 L66/7 10.3.94
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 522/94 des Rates zur Rationalisierung der Entschei-
dungsprozesse für handelspolitische Schutzmaßnahmen der Gemein-
schaft und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2641 /84 und (EWG)
Nr.2423/88 L66/10 10.3.94
8.3.94 Verordnung (EG) Nr. 523/94 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren · L66/12 10. 3. 94
7.3.94 Verordnung (EG) Nr. 532/94 des Rates zur Verlängerung der Maßnahmen
aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Ver-
handlungen gemäß Artikel XXIV.6 des Gatt L68/1 11. 3. 94
9.3.94 Verordnung (EG) Nr. 534/94 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten
(3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea L68/5 11.3.94
9.3.94 Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission zur Änderung des Anhangs t
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L68/15 11.3.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 227/94 der Kommission
vom 1. Februar 1994 zur endgültigen Festlegung der regionalen Refe-
renzbeträge für die Erzeugung von Sojabohnen, Raps- und Rübsen-
samen sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABI.
Nr. L 28 vom 2. 2. 1994) L69/18 12.3.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3582/93 der Kommission
vom 21. Dezember 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung in der Gemein-
schaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse
(ABI. Nr. L 326 vom 28. 12. 1993) L 71/26 15.3.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3338/93 der Kommission vom
3. Dezember 1993 zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 3119/93
und (EWG) Nr. 1035ll7 des Rates hinsichtlich der Förderung der Ver-
arbeitung bestimmter Zitrusfrüchte und der Vermarktung von Verarbei-
tungserzeugnissen aus Zitronen (ABI. Nr. L 299 vom 4.12.1993) L82/39 25.3.94