Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 673
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(3. FStrÄndG)
Vom 25. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundes-
das folgende Gesetz beschlossen: autobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine
umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an
den Bund zu entrichten. Der Bundesminister für Verkehr
Artikel 1
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
Änderung men mit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-
des Bundesfemstraßengesetzes mung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe
§ 15 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfah-
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 ren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die
S. 1714), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist, wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzes-
wird wie folgt gefaßt: sionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Neben-
betrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf
,,§ 15 höchstens 0,03 Deutsche Mark pro Liter abgegebenen
Nebenbetriebe Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen
an den Bundesautobahnen Umsätzen betragen.
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan- (4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Neben-
gen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die- betriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von
nen (zum Beispiel Tankstellen, bewachte Parkplätze, 0.00 Uhr bis 7 .00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft
Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststät- werden."
ten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesauto-
bahnen haben, sind Nebenbetriebe. Artikel 2
(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte über- Aufhebung
tragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf der Polizeistundenverordnung
Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen Die Verordnung über die Polizeistunde in den Neben-
oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die betrieben der Bundesautobahnen in der im Bundes-
Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-3, veröffent-
und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage (§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist aus-
geschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Vorausset- Artikel3
zungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt
Inkrafttreten
besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieb-
lichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
führung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die Kraft.
§§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die in Spalte d der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet."
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffen die in Spalte g der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet."
3. § 3a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 6 aufgeführten Konservierungsstoffen die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen
überschreitet."
b) In Satz 2 werden die Worte „verwendet werden" durch die Worte „enthalten sein" ersetzt.
4. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet."
b) In Absatz 5 wird das Datum „31. Dezember 1993" durch das Datum „31. Dezember 1994" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder§ 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt oder
2. entgegen § 2 Abs. 3 oder§ 3 Abs. 3 Satz 1 Stoffe beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel
verwendet."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Sechzehnten Richtlinie 93/47 /'2-NG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Anpassung der Anhänge 11, 111, V,
VI und VII der Richtlinie 76n68/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmeti!?che Mittel an den technischen
Fortschritt (ABI. EG Nr. L 203 S. 24).
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 675
6. § 6a wird wie folgt gefaßt:
a) Die Absätze 1 bis 9 werden gestrichen.
b) Die Absätze 10 und 11 werden die Absätze 1 und 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 7. April 1994 geltenden Fas-
sung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1994 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni
1995 in den Verkehr gebracht werden."
7. An Anlage 1 Teil Awird folgende Nummer angefügt:
,,412. 4-Amino-2-nitrophenol".
8. In Anlage 1 Teil B Nr. 2 wird vor dem vierten Anstrich eingefügt:
,,- Strontiumperoxid nach Anlage 2 Teil C Nr. 1".
9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte d erster, zweiter und vierter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertiy pH 7 bis 9,5" gestrichen.
bb) In Spalte d dritter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7" gestrichen.
cc) In Spalte e werden folgende Worte vorangestellt:
„a) und c) Gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
b) Gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7".
b) Nummer 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte d erster und zweiter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5" gestrichen.
bb) In Spalte e wird folgender Satz vorangestellt:
,,Gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5".
c) In Nummer 7 wird in Spalte d der Klammerausdruck gestrichen.
d) In den Nummern 8, 9 und 10 wird jeweils in Spalte f bei Buchstabe b der Satz „Geeignete Handschuhe tragen."
angefügt.
e) In Nummer 12 wird in Spalte f der Satz „a) Geeignete Handschuhe tragen." angefügt.
10. In Anlage 2 Teil B wird die Nummer 8 gestrichen.
11. In Anlage 2 Teil C wird vor der laufenden Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:
a b C d e f g
"1 Strontium- Haarbehand- 4,5 % be- Die Erzeugnisse - Nurfür 31.12.1994".
peroxid lungsmittel, rechnet als müssen die für gewerbliche
die ausgespült Strontium im Wasserstoffperoxid Verwendung
werden; gebrauchs- festgelegten
gewerbliche fertigen Anforderungen - Kontakt mit
Anwendung Erzeugnis erfüllen. den Augen
vermeiden
- Sofort mit
viel Wasser
spülen, falls
das Erzeug-
nismitden
Augen in
Berührung
gekommen
ist
12. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfleiste wird in Spalte g nach dem Wort „Höchstmengen" der Fußnotenhinweis „ 11 )" angefügt.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In den Nummern 10, 29, 72 und 82 wird in Spalte g jeweils nach dem Wort „Fertigerzeugnis" der Fußnoten-
hinweis „ 11 )" angefügt.
c) Am Ende der Anlage wird folgende Fußnote angefügt:
., 11 ) Höchstmenge beim Inverkehrbringen."
13. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 2, 15, 16, 21 und 26 bis 30 jeweils in der Spalte f das Datum „31. 12. 1993"
durch das Datum „31. 12. 1994" ersetzt.
14. Anlage 7 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 5 wird gestrichen.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„8 1-(4-tert.-Butylphenyl)-3- 5%".
(4-methoxyphenyl)propan-
1,3-dion
15. Anlage 7 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 31 wird gestrichen.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„33 3-lmidazol-4-yl- 2% in Säure
acrylsäure ausgedrückt".
und ihr
Ethylester
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 &n
·Verordnung
über Statistiken des Straßengüterverkehrs
Vom 30. März 1994
Auf Grund des § 59 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- §4
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Unternehmensstatistik -
3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) und auf Grund
Erhebungsmerkmale
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (1) Die Erhebung nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Unterneh-
(BGBI. 1 S. 602) verordnet das Bundesministerium für men, die Kraftfahrzeuge im Werkfernverkehr einsetzen,
Verkehr: folgende Erhebungsmerkmale:
§1 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens:
Anordnung als Bundesstatistik a) Rechtsform,
Nach Maßgabe dieser Verordnung werden im Bereich b) wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt,
des Straßengüterverkehrs folgende Verkehrsfachstatisti-
ken als Bundesstatistik durchgeführt: c) Beteiligung am Straßengüterverkehr nach Verkehrs-
arten und Hauptverkehrsbeziehungen,
1. die Unternehmensstatistik,
2. die Verkehrsleistungsstatistik. d) Beteiligung am kombinierten Verkehr,
e) Durchführung von Gefahrguttransporten,
§2
2. Anzahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung nach
Verwendung von Registerar.gaben Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und
(1) Im Rahmen der Erhebung nach § 1 Nr. 2 können zur zulässiges Gesamtgewicht,
Schaffung einer Grundlage für die repräsentative Auswahl 3. Anzahl der im Straßengüterverkehr Beschäftigten nach
von Unternehmen und Fahrzeugen (Vorbereitung) vom der Art der Tätigkeit sowie der Stellung im Beruf.
Bundesamt für Güterverkehr folgende Einzelangaben aus
den Registern nach § 60 Abs. 2 und 3 des Güterkraftver- (2) Zusätzlich erfaßt die Erhebung bei den Unternehmen,
kehrsgesetzes an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die Kraftfahrzeuge im gewerblichen Güterfernverkehr
und mit den Angaben aus dem Zentralen Fahrzeugregister und Güternahverkehr sowie im Umzugsverkehr einsetzen,
nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
zusammengeführt werden: 1. Anzahl und Sitz der Zweigniederlassungen,
1 . Name und Anschrift des Unternehmens, 2. Anzahl, Art und Geltungsdauer der Genehmigungen
2. Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer oder mehre- sowie Anzahl der beglaubigten Abschriften der Ge-
ren Verkehrsarten, meinschaftslizenz, ·
3. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge. 3. soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt im gewerb-
(2} Die Zusammenführung von Einzelangaben ist nur lichen Güterfern-, Gütemah-oder Umzugsverkehr liegt:
zulässig, soweit
a) Gesamtumsatz,
1. dies für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2
erforderlich ist, b) Gesamtzahl der Beschäftigten nach der Stellung im
Beruf,
2. die Durchführung der Erhebung auf anderem Wege nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und c) Höhe der Investitionen nach Bauten, Grundstücken,
Ausrüstungen und Software,
3. schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht be-
einträchtigt werden. d) Höhe der Aufwendungen für gemietete, gepachtete
(3) Die zusammengeführten Angaben sind zu löschen, so- und geleaste Sachanlagen nach Bauten, Grund-
bald sie nicht mehr für die Vorbereitung der Erhebung nach stücken, Ausrüstungen und Software.
§ 1 Nr. 2 erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem
Jahr. §5
§3 Unternehmensstatistik -
Unternehmensstatistik - Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
ErhebungseinheHen,Stichprobenumfang
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand des
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich auf eine letzten Werktages im Oktober eines jeden Jahres durch-
repräsentative Auswahl von höchstens 20 vom Hundert geführt. Dies gilt nicht für die Merkmale nach § 4 Abs. 1
der Unternehmen aus den Bereichen gewerblicher Güter- Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, c und d,
fernverkehr, gewerblicher Güternahverkehr, Umzugsver- die jährlich für das letzte dem Stichtag nach Satz 1 voran-
kehr sowie Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftver- gegangene abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben wer-
kehrsgesetzes. den.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§6 11. Ausnutzung der Ladekapazität nach Volumen,
Verkehrsleistungsstatistik - 12. durchquerte Staaten.
Erhebungseinheiten, Stichprobenumfang
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erstreckt sich auf im §8
Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes zuge- Verkehrsleistungsstatistik -
lassene Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen sowie Periodizität, Berichtszeitraum
die von ihnen gezogenen Anhänger. Ausgenommen sind
Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird laufend durchge-
Fahrzeuge, mit denen Beförderungen nach § 4 Abs. 1 des
führt. Berichtszeitraum ist die Halbwoche von Sonntag
Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach § 1 der Freistel-
lungs-Verordnung GüKG durchgeführt werden.
22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr oder von Donnerstag
0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.
(2) In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum
eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf vom §9
Tausend der in Absatz 1 genannten Erhebungseinheiten.
Hilfsmerkmale
§7 (1) Hilfsmerkmale für die Statistik nach § 1 Nr. 1 sind
Name und Anschrift der Hauptniederlassung des Unter-
Verkehrsleistungsstatistik - nehmens und des Auskunftspflichtigen.
Erhebungsmerkmale
(2) Hilfsmerkmale für die Statistik nach§ 1 Nr. 2 sind:
(1) Bei den Unternehmen des Straßengüterverkehrs
erfaßt die Erhebung nach § 1 Nr. 2 über Lastkraftwagen 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
und Sattelzugmaschinen sowie über die von ihnen ge- des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne des § 1O
zogenen Anhänger folgende Erhebungsmerkmale: Abs.3,
1. Jahr der ersten Zulassung, 2. für den Ort die Postleitzahl,
2. zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast, 3. Datum des Fahrtantritts.
(3) Zusätzliche Hilfsmerkmale für die Statistiken nach
3. Motorleistung,
§ 1 sind:
4. Anzahl der Achsen,
1 . Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-
5. Fahrzeug- und Aufbauart, fügung stehenden Person,
6. Bundesland der Zulassung, 2. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge.
7. Wirtschaftszweig des Halters,
§10
8. Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende
des Berichtszeitraums. Auskunftspflicht
(1) Für die Statistiken nach § 1 besteht hinsichtlich
(2) Zusätzlich werden über sämtliche im Berichts-
der Merkmale nae,h den §§ 4 und 7 sowie nach § 9 Abs. 1
zeitraum beginnende Fahrten, bis zu ihrem Fahrtende,
und 2 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 9 Abs. 3 sind
folgende Merkmale erhoben:
freiwillig.
1. Verkehrsart,
(2) In dem Unternehmen des Straßengüterverkehrs ist
2. im Inland und im Ausland getankte Treibstoffmengen, auskunftspflichtig:
3. Art der beförderten Güter, 1. für die Statistik nach § 1 Nr. 1 der Inhaber oder die für
die Geschäftsführung verantwortliche Person,
4. bei Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse
sowie die Angabe, ob die Güter den Bestimmungen 2. für die Statistik nach § 1 Nr. 2 der Fahrzeughalter oder
der §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Straße derjenige Fahrzeugnutzer, der auf Grund eines Besitz-
unterliegen, mittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die tatsächliche Gewalt über das
5. Bruttogewicht je Güterart,
Fahrzeug ausübt (unmittelbarer Fahrzeugbesitzer).
6. bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und
(3) Der Fahrzeughalter sowie der mittelbare Fahrzeug-
Fahrtendes sowie die zurückgelegte Entfernung,
besitzer sind, soweit es sich um Unternehmen des Straßen-
7. bei Ladungsfahrten für jede Belade- und Entladestelle güterverkehrs handelt, zur Ermittlung des in Absatz 2 Nr. 2
Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen zweiter Halbsatz genannten Personenkreises verpflichtet,
Orten zurückgelegte Entfernung, Name, Anschrift und Telefonnummer des unmittelbaren
Fahrzeugbesitzers anzugeben.
8. Gemeinschaftslizenz oder Genehmigung im gewerb-
lichen Straßengüterverkehr nach Art der Genehmigung (4) Für die Löschung der nach Absatz 3 erhobenen
sowie das die Genehmigung erteilende Land, Daten findet § 2 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
9. Art des Massengutes, des Ladegefäßes oder der Ver-
packung, § 11
10. Ort und Staat der Verladung und Abladung des Güter- Zuständigkeiten
kraftfahrzeugs auf ein anderes und von einem ande- (1) Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung von
ren Transportmittel sowie die Art dieses Transportmit- Daten im Rahmen der Statistik nach § 1 Nr. 1 ist das
tels, Bundesamt für Güterverkehr.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 679
(2) Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung von §13
Daten im Rahmen der Statistik nach § 1 Nr. 2 ist für
Übermittlung
1. Fahrten im gewerblichen Straßengüterverkehr das
Bundesamt für Güterverkehr, Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-
Bundesamt übermitteln auf Anforderung dem Statisti-
2. Fahrten im Werkverkehr das Kraftfahrt-Bundesamt. schen Bundesamt nach Abschluß der Aufbereitungsarbei-
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von ten Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 in der
Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistik- angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungs-
gesetzes wird auf das Bundesamt für Güterverkehr über- tiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung
tragen, soweit Auskunftspflichten für die Statistiken nach der Statistiken sowie die Erfüllung von Aufgaben im supra-
§ 1 betroffen sind. und internationalen Bereich erforderlich ist.
§12 §14
Veröffentlichung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bundesamt veröffentlichen die Ergebnisse aus den Stati- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durch-
stiken nach § 1 . führung einer Statistik der Beförderungsleistungen im
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergeb- Straßengüterverkehr vom 16. Februar 1984 (BGBI. 1
nisse aus den Statistiken nach § 1 im Rahmen verkehrs- S. 260), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
trägerübergreifender Darstellungen. 20. Dezember 1989 (BAnz. S. 5909), außer Kraft.
Bonn, den 30. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Sandhäger
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Vom 30. März 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1217, 1594) wird
1. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 203 bis 207 aus Anlaß der Neunumerierung der Münchener Stadtbezirke,
2. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 262 bis 270 in Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf die noch nicht in Kraft
getretene Kreisgebietsreform auf Gemeindeebene und
3. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 271 bis 282 in Brandenburg aus Anlaß der Kreisgebietsreform
in der Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes, die durch das oben angeführte Gesetz neu gefaßt worden ist, wie
folgt neu beschrieben und bekanntgemacht:
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bayern
203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1 bis 6,
vom Stadtbezirk 9 das Gebiet des früheren Stadt-
bezirks 21
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 204,205,206,207)
204 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 10 bis 12, 24
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207)
205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 13 bis 16
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203,204,206,207)
206 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 7, 17 bis 20
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203, 204, 205, 207)
207 München-West Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 8, 21 bis 23,
vom Stadtbezirk 9 das Gebiet des früheren Stadt-
bezirks 23
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203,204,205,206)
Mecklenburg-Vorpommern
262 Wismar - Gadebusch - Kreisfreie Stadt Wismar,
Grevesmühlen - Doberan -
Bützow die amtsfreien Gemeinden
Bad Doberan, Boltenhagen, Bützow, Gadebusch,
Grevesmühlen, Insel Poel, Kühlungsborn, Neubukow,
Schönberg,
die Ämter
Bad Doberan-Land (= Gemeinden Admannshagen-
Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-
Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich,
Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck),
Bad Kleinen (= Gemeinden Bad Kleinen, Seidendorf,
Bobitz, Hohen Viecheln)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 264),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 681
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bützow-Land (= Gemeinden Bernitt, Göllin, Jürgens-
hagen, Klein Belitz, Klein Sien, Kurzen Trechow,
Moisall, Neuendorf, Oettelin, Parkow, Penzin, Rühn,
Schlemmin, Selow, Steinhagen, Viezen, Zepelin),
Dorf-Mecklenburg (= Gemeinden Dorf Mecklenburg,
Groß Stieten, Lübow, Metelsdorf, Schimm),
Gadebusch-Land(= Gemeinden Dragun, Groß Salitz,
Kneese, Krembz, Mühlen-Eichsen, Roggendorf,
Rögnitz, Veelböken),
Gägelow (= Gemeinden Barnekow, Gägelow,
Gramkow, Groß Krankow, Zierow),
Grevesmühlen-Land(= Gemeinden Bernstorf, Börzow,
Hanshagen, Mallentin, Plüschow, Roggenstorf, Rüting,
Testorf, Testort-Steinfort, Upahl, Warnow),
Klützer Winkel (= Gemeinden Damshagen, Elmenhorst,
Groß Walmstorf, Klütz, Moor, Parin),
Kröpelin(= Gemeinden Altenhagen, Jennewitz, Karin,
Kröpelin, Schmadebeck),
Lützow (= Gemeinden Badow, Gottesgabe, Lützow,
Perlin, Pokrent, Renzow}
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 263),
Neubukow-Salzhaff(= Gemeinden Alt Bukow, Bastorf,
Biendorf, Jörnstorf, Kamin, Kirch Mulsow, Krempin,
Pepelow, Rakow, Ravensberg, Rerik, Roggow,
Westenbrügge),
Neuburg (= Gemeinden Benz, Blowatz, Boiensdorf,
Hagebök, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg-
Steinhausen),
Neukloster(= Gemeinden Babst, Glasin, Krassow,
Lübberstorf, Neukloster, Passee, Zurow, Züsow),
Ostseestrand(= Gemeinden Dassow, Harkensee,
Kalkhorst, Pötenitz, Selmsdorf),
Rehna(= Gemeinden Bülow, Carlow, Dechow,
Demern, Groß Molzahn, Groß Rünz, Holdorf,
Köchelstorf b. Rehna, Löwitz, Nesow, Rehna, Rieps,
Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Vitense Parber,
Wedendorf),
Satow (= Gemeinden Bölkow, Hanstorf, Heiligenhagen,
Radegast, Reinshagen, Satow},
Schönberg-Land (= Gemeinden Grieben, Groß Siemz,
Lockwisch, Lüdersdorf, Menzendorf, Niendorf,
Papenhusen, Roduchelstorf),
Schwaan(= Gemeinden Bandow, Benitz, Bröbberow,
Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf),
Steintanz-Warnowtal (= Gemeinden Baumgarten,
Boitin, Dreetz, Katelbogen, Lübzin, Qualitz, Rosenow,
Tarnow, Warnow, Zernin)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 264)
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
263 Schwerin - Hagenow Kreisfreie Stadt Schwerin,
die amtsfreien Gemeinden
Boizenburg/Elbe, Hagenow, Wittenburg,
die Ämter
Banzkow (= Gemeinden Banzkow, Goldenstädt, Plate,
Sukow),
Boizenburg-Land (= Gemeinden Besitz, Gresse, Gre-
ven, Klein Bengerstorf, Neu Gülze, Nostorf, Schwan-
heide, Teldau, Tessin b. Boizenburg, Wiebendorf),
Crivitz(= Gemeinden Barnin, Bülow, Crivitz, Demen,
Gädebehn, Göhren, Ruthenbeck, Tramm, Wessin,
Zapel),
Hagenow-Land (= Gemeinden Alt Zachun, Bandenitz,
Belsch, Bobzin, Bresegard, Gammelin, Groß Krams,
Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas,
Pätow, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen,
Toddin, Warlitz),
Lübstorf/Alt Meteln (= Gemeinden Alt Meteln, Böken,
Klein Trebbow, Lübstorf, Pingelshagen, Seehof,
Zickhusen),
Lübtheen(= Gemeinden Garlitz, Gößlow, Jessenitz,
Lübtheen),
Lützow (= Gemeinden Brüsewitz, Cramonshagen,
Dalberg-Wendelstorf, Grambow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 262),
Ostufer Schweriner See (= Gemeinden Cambs,
Gneven, Godern, Langen Brütz, Leezen, Pinnow,
Raben Steinfeld, ~etgendorf, Rubow),
Rastow (= Gemeinden Lübesse, Rastow, Sülstorf,
Uelitz),
Stralendorf (= Gemeinden Dümmer, Holthusen, Klein
Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow,
Wittenförden, Zülow),
Vellahn (= Gemeinden Banzin, Sennin, Brahlstorf,
Gamin, Dersenow, Kloddram, Melkof, Rodenwalde,
Vellahn),
Wittenburg-Land(= Gemeinden Boddin, Dodow,
Dreilützow, Drönnewitz, Karft, Körchow, Lehsen,
Luckwitz, Parum, Tessin b. Wittenburg, Waschow),
Zarrentin(= Gemeinden Bantin, Gallin, Kogel, Lassahn,
Lüttow, Neuhof, Valluhn, Zarrentin)
264 Güstrow - Sternberg - Die amtsfreien Gemeinden
Lübz - Parchim - Ludwigslust
Brüel, Goldberg, Grabow, Güstrow, Laage,
Ludwigslust, Lübz, Parchim, Plau, Sternberg,
die Ämter
Bad Kleinen (= Gemeinde Ventschow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 262),
Brüel-Land (= Gemeinden Blankenberg, Kuhlen,
Langen Jarchow, Weitendorf b. Brüel, Wendorf,
Zahrensdorf),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 683
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Dömitz (= Gemeinden Dömitz, Heidhof, Polz,
Rüterberg, Tewswoos, Vielank, Woosmer),
Eldetal (= Gemeinden Damm, Domsühl, Friedrichsruhe,
Grebbin, Groß Niendorf, Klinken, Raduhn, Severin,
Zölkow),
Grabow-Land(= Gemeinden Balow, Brunow, Dadow,
Dambeck, Eldena, Karstädt, Kremmin, Krinitz, Milow,
Möllenbeck, Muchow, Prislich, Steesow, Werle,
Zierzow),
Güstrow-Land(= Gemeinden Bülow, Glasewitz,
Groß Schwiesow, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lehmen,
Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Recknitz,
Reimershagen, Sarmstorf, Zehna),
Krakow am See(= Gemeinden Bellin, Charlottenthal,
Dobbin, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß,
Linstow),
Laage-Land (= Gemeinden Alt Kätwin, Diekhof,
Groß Ridsenow, Hohen Sprenz, Liessow, Pölitz, Sabel,
Striesdorf, Wardow, Weitendorf),
Lalendorf (= Gemeinden Lalendorf, Langhagen,
Mamerow, Vietgest, Wattmannshagen),
Ludwigslust-Land(== Gemeinden Alt-Krenzlin,
Bresegard, Fahrbinde, Glaisin, Göhlen, Groß Laasch,
Kummer, Leussow, Lüblow, Warlow, Wöbbelin),
Malliß (== Gemeinden Göhren, Gorlosen, Grebs, Karenz,
Malliß, Neu Kaliß, Niendorf),
Marnitz (= Gemeinden Marnitz, Siggelkow, Suckow,
Tessenow),
Mildenitz (= Gemeinden Diestelow, Dobbertin,
Langenhagen, Mestlin, Neu Poserin, Techentin,
Wendisch Waren),
Neustadt-Glewe(= Gemeinden Blievenstorf, Brenz,
Neustadt-Glewe),
Parchim-Land (== Gemeinden Groß Godems, Herzfeld,
Karrenzin, Matzlow-Garwitz, Rom, Spornitz, Stolpe,
Stralendorf, Ziegendorf),
Plau-Land(== Gemeinden Barkow, Ganzlin, Gnevsdorf,
Karow, Plauerhagen, Retzow, Wendisch Priborn),
Steintanz-Warnowtal (== Gemeinden Gülzow, Prüzen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 262),
Sternberg-Land(== Gemeinden Borkow, Dabei,
Groß Görnow, Hohen Pritz, Kobrow, Mustin, Pastin,
Witzin),
Ture (== Gemeinden Broock, Gallin, Gischow, Granzin,
Herzberg, Karbow-Vietlübbe, Kreien, Kritzow, Kuppen-
tin, Lutheran, Passow, Wahlstorf, Werder),
Warin(= Gemeinden Bibow, Groß Labenz, Jesendorf,
Warin)
265 Rostock Kreisfreie Stadt Rostock
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
266 Rostock, Land - Die amtsfreien Gemeinden
Ribnitz-Damgarten - Teterow -
Malchin Barth, Graal-Müritz, Malchin, Neukalen, Ribnitz-
Damgarten, Stavenhagen, Tessin, Teterow, Zingst
a. Darß,
die Ämter
Ahrenshagen (= Gemeinden Ahrenshagen, Daskow,
Schlemmin, Semlow, Trinwillershagen),
Bad Sülze (= Gemeinden Bad Sülze, Böhlendorf,
Breesen, Dettmannsdorf, Dudendorf, Eixen,
Kavelsdorf, Langsdorf, Ravenhorst, Schulenberg),
Barth-Land (= Gemeinden Barteishagen II b. Barth,
Divitz, Fuhlendorf, Kenz, Küstrow, Löbnitz, Lüders-
hagen, Pruchten, Saal, Spoldershagen)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 267),
Carbäk (= Gemeinden Broderstorf, Klein Kussewitz,
Mandelshagen, Poppendorf, Roggentin, Steinfeld,
Thulendorf),
Dargun(== Gemeinden Brudersdorf, Dargun,
Stubbendorf, Wagun, Zarnekow),
Darß/Fischland (= Gemeinden Ahrenshoop,
Borna. Darß, Dierhagen, Prerow a. Darß,
Wieck a. Darß, Wustrow),
Gnoien (== Gemeinden Altkalen, Behren-Lübchin,
Boddin, Finkenthal, Gnoien, Groß-Nieköhr, Kleverhof,
Lühburg, Walkendorf, Wasdow),
Jördenstorf (= Gemeinden Groß-Wüstenfelde,
Jördenstorf, Lelkendorf, Levitzow, Matgendorf,
Neu-Heinde, Poggelow, Prebberede, Remlin,
Sukow-Marienhof, Thürkow),
Malchin-Land(= Gemeinden Basedow, Duckow,
Faulenrost, Gielow, Gorschendorf, Kummerow,
Remplin),
Marlow(== Gemeinden Allerstorf, Barteishagen 1
b. Ribnitz-Damgarten, Brünkendorf, Cartsruhe,
Gresenhorst, Kuhlrade, Marlow),
Moltzow (= Gemeinde Schwinkendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
Rostocker Heide (= Gemeinden Bentwisch, Blanken-
hagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen),
Sanitz (= Gemeinden Groß Lüsewitz, Gubkow,
Niekrenz, Reppelin, Sanitz),
Stavenhagen-land (= Gemeinden Bredenfelde,
Briggow, Grammentin, Grischow, Gülzow, lvenack,
Jürgenstorf, Kittendorf, Ritzerow, Zettemin)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
Tessin-Land(= Gemeinden Cammin, Gnewitz,
Grammow, Kowalz, Nustrow, Selpin, Stubbendorf,
Thelkow, Zarnewanz),
Teterow-Land(= Gemeinden Alt Sührkow, Bristow,
Bülow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Rage,
Groß-Wokern, Hohen Demzin, Warnkenhagen),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 685
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Warnow-Ost (= Gemeinden Damm, Dummerstorf,
Kavelstorf, Kessin, Lieblingshof, Prisannewitz),
Warnow-West (= Gemeinden Elmenhorst/
Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen,
Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf)
267 Stralsund- Kreisfreie Stadt Stralsund,
Rügen - Grimmen
die amtsfreien Gemeinden
Bergen/Rügen, Binz, Grimmen, Putbus, Saßnitz,
die Ämter
Altenpleen (= Gemeinden Altenpleen, Groß Mohrdorf,
Klausdorf, Kramerhof, Preetz, Prohn),
Barth-Land(= Gemeinde Kamin)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 266),
Bergen-Land (= Gemeinden Buschvitz, Hiddensee,
Lietzow, Parchtitz, Patzig, Ralswiek, Rappin, Sehlen,
Thesenvitz, Zirkow),
Franzburg-Richtenberg (= Gemeinden Altenhagen,
Buchholz, Franzburg, Gremersdorf, Millienhagen,
Oebelitz, Richtenberg, Velgast, Weitenhagen),
Garz(= Gemeinden Garz/Rügen, Groß Schoritz,
Gustow, Karnitz, Poseritz, Zudar),
Gingst (= Gemeinden Gingst, Kluis, Neuenkirchen,
Schaprode, Trent, Ummanz),
Jasmund (= Gemeinden Glowe, Lohme, Sagard),
Kronskamp (= Gemeinden Elmenhorst, Papenhagen,
Stoltenhagen, Wittenhagen, Zarrendorf),
Miltzow (= Gemeinden Behnkendorf, Brandshagen,
Horst, Kirchdorf, Miltzow, Reinberg, Wilmshagen),
Mönchgut-Granitz (= Gemeinden Baabe, Gager,
Göhren, Lancken-Granitz, Middelhagen, Sellin,
Thießow),
Niepars (= Gemeinden Groß Kordshagen, Jakobsdorf,
Kummerow, Lüssow, Neu Barteishagen, Niepars,
Pantelitz, Steinhagen, Wendorf),
Südwest-Rügen(= Gemeinden Altefähr, Dreschvitz,
Rambin, Samtens),
Süderholz (= Gemeinden Bartmannshagen,
Griebenow, Kandelin, Klevenow, Neuendorf,
Poggendorf, Rakow),
Trebeltal (= Gemeinden Deyelsdorf, Glewitz,
Grammendorf, Gransebieth, Splietsdorf, Wendisch
Baggendorf),
Tribsees(= Gemeinden Drechow, Hugoldsdorf,
Siemersdorf, Tribsees),
Wittow (= Gemeinden Altenkirchen, Breege, Dranske,
Putgarten, Wiek)
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
268 Greifswald - Kreisfreie Stadt Greifswald,
Wolgast - Demmin
die amtsfreien Gemeinden
Demmin, Heringsdorf, Jarmen, Loitz, Wolgast,
Zinnowitz,
die Ämter
Ahlbeck bis Stettinerhaff (= Gemeinden Ahlbeck,
Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Zirchow),
Am Schmollensee (= Gemeinden Bansin, Benz,
Mellenthin, Neppermin, Pudagla},
An der Peenemündung (= Gemeinden Karlshagen,
Mölschow, Peenemünde, Trassenheide),
Borrentin (= Gemeinden Beggerow, Borrentin,
Gnevezow, Hohenbollentin, Lindenberg, Meesiger,
Metschow, Neu Kentzlin, Sarow, Schönfeld,
Sommersdorf, Verchen),
Demmin-Land (= Gemeinden Beestland, Hohen-
brünzow, Hohenmocker, Kletzin, Nossendorf,
Quitzerow, Sanzkow, Siedenbrünzow, Teusin, Upost,
Utzedel, Warrenzin, Wotenick),
Landhagen (= Gemeinden Behrenhoff, Dargelin,
Dersekow, Diedrichshagen, Groß Petershagen,
Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen,
Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen),
Gützkow(= Gemeinden Bandelin, Breechen, Gribow,
Gützkow, Kammin, Kölzin, Lüssow),
Insel Usedom-Mitte(= Gemeinden Koserow, Loddin,
Ückeritz, Zempin),
Lubmin (= Gemeii1den Brünzow, Hanshagen,
Katzow, Kemnitz, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen,
Rubenow, Wusterhusen),
Peenetal (= Gemeinden Düvier, Görmin, Sassen,
Trantow, Wüstenfelde},
Tutow (= Gemeinden Alt-Tellin, Bentzin, Daberkow,
Kartlow, Kruckow, Plätz, Schmarsow, Tutow,
Völschow),
Usedom-Süd (= Gemeinden Morgenitz, Rankwitz,
Stolpe, Usedom),
Wolgast-Land (= Gemeinden Buddenhagen,
Groß Ernsthof, Hohendorf, Kröslin, Krumm in, Lütow,
Sauzin, Zemitz},
Ziethen (= Gemeinden Buggenhagen, Lassan, Pulow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 270),
Züssow (= Gemeinden Groß Kiesow, Karlsburg,
Lühmannsdorf, Ranzin, Wrangelburg, Züssow)
269 Neubrandenburg - Kreisfreie Stadt Neubrandenburg,
Altentreptow - Waren - Röbel
die amtsfreien Gemeinden
Altentreptow, Burg Stargard, Friedland, Malchow,
Röbel/Müritz, Waren/Müritz,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 687
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Burg Stargard-Land (= Gemeinden Cammin,
Cölpin, Dewitz, Groß-Nemerow, Holldorf, Pragsdorf,
Teschendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 270),
Friedland-Land (= Gemeinden Brohm, Eichhorst,
Genzkow, Glienke, Jatzke, Kotelow, Sadelkow, Salow,
Schwanbeck, Schwichtenberg, Wittenborn),
Kastorfer See(= Gemeinden Altenhagen, Breesen,
Groß Teetzleben, Kriesow, Pinnow, Pripsleben,
Reinberg, Röckwitz, Tützpatz, Wildberg, Wolde),
Malchow-Land (= Gemeinden Adamshoffnung,
Alt Schwerin, Göhren-Lebbin, Grüssow, Kogel, Lexow,
Nossentiner Hütte, Penkow, Rogeez, Satow, Silz,
Walow, Zislow),
Möllenhagen (= Gemeinden Ankershagen,
Groß Flotow, Groß Vielen, Klein Lukow, Kraase,
Lehsten, Marihn, Möllenhagen, Mollenstorf,
Wendorf),
Moltzow (= Gemeinden Grabowhöfe, Hohen Wangelin,
Jabel, Klocksin, Lupendorf, Moltzow, Neu Gaarz,
Vollrathsruhe)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 266),
Neverin (= Gemeinden Beseritz, Blankenhof, Brunn,
Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven,
Trollenhagen, Warlin, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow),
Penzlin(= Gemeinden Alt Rehse, Krukow, Lapitz,
Mallin, Penzlin, Puchow),
Rechlin (= Gemeinden Buchholz, Melz, Priborn,
Vipperow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 270),
Röbel-Land(= Gemeinden Altenhof, Bollewick, Bütow,
Fincken, Gotthun, Grabow-Below, Groß-Kelle,
Jaebetz,, Kambs, Kieve, Leizen, Ludorf, Massow,
Minzow, Sietow, Stuer, Wredenhagen, Zepkow},
Stavenhagen-Land (= Gemeinden Knorrendorf, Mölln,
Rosenow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 266),
Tollensetal (= Gemeinden Bartow, Breest, Burow,
Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Gültz,
Siedenbollentin, Werder),
Waren-Land(= Gemeinden Alt Schönau, Groß Dratow,
Groß Gievitz, Groß Plasten, Hinrichshagen, Kargow,
Klink, Lansen, Schloen, Torgelow, Varchentin, Vielist)
270 Neustrelitz - Straßburg - Die amtsfreien Gemeinden
Pasewalk - Ueckermünde -
Anklam, Eggesin, Neustrelitz, Pasewalk, Strasburg,
Anklam
Torgelow, Ueckermünde,
die Ämter
Burg Stargard-Land(= Gemeinden Ballin, Leppin,
Neu-Käbelich)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Ducherow (= Gemeinden Bargischow, Bugewitz,
Ducherow, Löwitz, Lübs, Neu Kosenow, Neuendorf A,
Rathebur, Rossin, Schwerinsburg, Wietstock),
Feldberger Seenlandschaft(= Gemeinden Conow,
Dolgen, Feldberg, Lichtenberg, Lüttenhagen),
Ferdinandshof (= Gemeinden Altwigshagen,
Ferdinandshof, Heinrichsruh, Heinrichswalde,
Rothemühl, Wilhelmsburg),
Groß-Miltzow (= Gemeinden Groß-Miltzow, Helpt,
Kreckow, Kublank, Neetzka, Pasenow, Schönbeck,
Schönhausen, Voigtsdorf),
Krien (= Gemeinden lven, Krien, Krusenfelde, Liepen,
Medow, Neetzow, Nerdin, Neuendorf B, Postlow,
Steinmocker, Stolpe),
Löcknitz (= Gemeinden Bergholz, Bismark,
Blankensee, Boock, Glashütte, Grambow, Löcknitz,
Mewegen, Pampow, Plöwen, Ramin, Rossow,
Rothenklempenow),
Mirow(= Gemeinden Diemitz, Mirow, Roggentin),
Neustrelitz-Land(= Gemeinden Blankensee,
Blumenholz, Carpin, Dabelow, Godendorf, Grünow,
Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck,
Rödlin-Thurow, Userin, Watzkendorf, Wokuhl),
Penkun(= Gemeinden Glasow, Grünz, Krackow,
Lebehn, Nadrensee, Penkun, Sommersdorf, Storkow,
Wollin b. Penkun),
Rechlin (= Gemeinden Lärz, Rechlin, Schwarz)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
Spantekow (= Gemeinden Blesewitz, Boldekow,
Butzow, Drewelow, Japenzin, Neuenkirchen, Pelsin,
Putzar, Sarnow, Spantekow, Zinzow),
Ueckermünde-Land (= Gemeinden Ahlbeck, Altwarp,
Grambin, Hammer a. Uecker, Hintersee, Leopolds-
hagen, Liepgarten, Luckow, Meiersberg, Mönkebude,
Rieth, Torgelow Holländerei, Vogelsang),
Uecker-Randow-Tal (= Gemeinden Belling,
Blumenhagen, Brietzig, Damerow, Fahrenwalde,
Groß-Luckow, Jatznick, Klein Luckow, Koblentz,
Krugsdorf, Marienthal, Nieden, Papendorf, Polzow,
Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin, Züsedom),
Wesenberg(= Gemeinden Priepert, Strasen,
Wesenberg, Wustrow),
Woldegk (= Gemeinden Bredenfelde, Göhren, Grauen-
hagen, Groß-Daberkow, Hinrichshagen, Mildenitz,
Petersdorf, Rehberg, Woldegk),
Ziethen (= Gemeinden Groß Polzin, Klein Bünzow,
Murchin, Rubkow, Schmatzin, Ziethen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 268)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 689
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Brandenburg
271 Neuruppin - Kyritz Landkreis Prignitz,
Wittstack - Pritzwald -
Perleberg vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin
die Gemeinden
Neuruppin, Wittstock,
die Ämter
Fehrbellin (= Gemeinden Betzin, Brunne, Dechtow,
Deutschhof, Fehrbellin, Hakenberg, Karwesee, Königs-
horst, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Protzen,
Tarmow, Walchow, Wall, Wustrau-Altfriesack),
Heiligengrabe/Blumenthal (= Gemeinden Blandikow,
Blesendorf, Blumenthal, Grabow b. Blumenthal,
Heiligengrabe, Jabel, Liebenthal, Maulbeerwalde,
Papenbruch, Rosenwinkel, Wernikow, Zaatzke),
Kyritz(= Gemeinden Bork, Drewen, Holzhausen,
Kötzlin, Kyritz, Rehfeld/Berlitt, Schönermark, Teetz),
Lindow/Mark(= Gemeinden Banzendorf, Herzberg,
Hindenberg, Klosterheide, Lindow, Rüthnick,
Schönberg, Seebeck-Strubensee, Vielitz)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 272),
Neustadt (Dosse) (= Gemeinden Breddin, Dreetz,
Giesenhorst, Hohenofen, Lohm, Neustadt/Dosse,
Plänitz-Leddin, Roddahn, Sieversdorf, Stüdenitz, Zemitz),
Rheinsberg(= Gemeinden Basdorf, Braunsberg,
Dierberg, Großzerlang, Heinrichsdorf, Kagar,
Kleinzerlang, Linow, Luhme, Rheinsberg, Schwanow,
Wallitz, Zechlin Dorf, Zechlinerhütte, Zechow, Zühlen),
Temnitz (= Gemeinden Dabergotz, Darritz-Wahlendorf,
Frankendorf, Garz, Gottberg, Katerbow, Kerzlin,
Kränzlin, Küdow-Lüchfeld, Netzeband, Rägelin, Rohr-
lack, Storbeck, Viehei, Walsleben, Werder, Wildberg),
Wittstock-Land(= Gemeinden Berlinchen, Christdorf,
Dossow, Dranse, Flecken Zechlin, Fretzdorf, Freyen-
stein, Gadow, Goldbeck, Groß Haßlow, Herzsprung,
Königsberg, Niemerlang, Rossow, Schweinrich,
Sewekow, Wulfersdorf, Zempow, Zootzen),
Wusterhausen (= Gemeinden Bantikow, Barsikow,
Blankenberg, Brunn, Bückwitz, Dessow, Ganzer,
Gartow, Kantow, Lögow, Nackel, Schönberg,
Segeletz, Trieplatz, Wusterhausen/Dosse)
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 272)
272 Prenzlau -Angermünde - Vom Landkreis Oberhavel
Schwedt- Templin -
Gransee die Ämter
Fürstenberg (= Gemeinden Altthymen, Barsdorf,
Blumenow, Bredereiche, Dannenwalde, Fürstenberg,
Himmelpfort, Steinförde, Tornow, Zootzen),
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Gransee und Gemeinden (= Gemeinden Altlüdersdorf,
Baumgarten, Dollgow, Gransee, Großwoltersdorf,
Kraatz-Buberow, Menz, Meseberg, Neuglobsow,
Neulögow, Rönnebeck, Schönermark, Schulzendorf,
Seilershof, Sonnenberg, Wolfsruh, Zemikow),
Löwenberg (= Gemeinden Falkenthal, Glambeck,
Grieben, Großmutz, Grüneberg, Gutengermendorf,
Häsen, Löwenberg, Neulöwenberg)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 273),
Zehdenick(= Badingen, Bergsdorf, Burgwall, Kappe,
Kleinmutz, Krewelin, Kurtschlag, Marienthal, Milden-
berg, Ribbeck, Vogelsang, Wesendorf, Zabelsdorf,
Zehdenick)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 273),
vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin
das Amt
Lindow/Mark(= Gemeinde Keller)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 271 ),
vom Landkreis Uckermark
die Gemeinden
Schwedt/Oder, Angermünde, Prenzlau, Templin,
die Ämter
Angermünde-Land(= Gemeinden Altkünkendorf,
Biesenbrow, Bruchhagen, Crussow, Frauenhagen,
Gellmersdorf, Görlsdorf, Greiffenberg, Günterberg,
Herzsprung, Kerkow, Mürow, Neukünkendorf, Polßen,
Schmargendorf, Schmiedeberg, Steinhöfel,
Stolpe/Oder, Welsow, Wilmersdorf, Wolletz)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 274),
Boitzenburg/Uckermark (= Gemeinden Berkholz,
Boitzenburg, Buchenhain, Funkenhagen,
Hardenbeck, Haßleben, Jakobshagen, Klaushagen,
Warthe, Wichmannsdorf),
Brüssow/Uckermark(= Gemeinden Bagemühl,
Brüssow, Carmzow, Grünberg, Ludwigsburg,
Schönfeld, Wallmow, Woddow, Wollschow),
Gartz/Oder(= Gemeinden Biesendahlshof, Blumberg,
Casekow, Friedrichsthal, Gartz/Oder, Geesow,
Groß Pinnow, Hohenfelde, Hohenreinkendorf,
Hohenselchow, Luckow, Mescherin, Neurochlitz,
Radekow, Rosow, Schönfeld, Tantow, Vierraden,
Wartin, Waltersdorf),
Gerswalde (= Gemeinde Flieth, Friedenfelde, Gers-
walde, Groß Fredenwalde, Groß Kölpin, Kaakstedt,
Krohnhorst, Milmersdorf, Mittenwalde, Stegelitz,
Temmen),
Gramzow (= Gemeinden Bertikow, Bietikow,
Blankenburg, Eickstedt, Falkenwalde, Gramzow,
Hohengüstow, Lützlow, Meichow, Potzlow, Schmölln,
Seehausen, Wamitz, Ziemkendorf),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 691
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Lübbenow/Uckermark (= Gemeinden Fahrenholz,
Güterberg, Jagow, Lammersdorf, Lübbenow, Milow,
Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar, Wolfshagen),
Lychen (= Gemeinden Beenz, Lychen, Retzow, Ruten-
berg),
Nordwestuckermark (= Gemeinden Arendsee, Beenz,
Ferdinandshorst, Fürstenwerder, Gollmitz, Kraatz,
Naugarten, Parmen-Weggun, Röpersdorf, Schapow,
Schönermark, Sternhagen),
Oder-Welse(= Gemeinden Berkholz-Meyenburg,
Briest, Criewen, Felchow, Flemsdorf, Fredersdorf,
Golm, Grünow, Jamikow, Kummerow, Landin,
Passow, Pinnow, Schöneberg, Schönermark,
Schönow, Stendell, Zichow, Zützen),
Prenzlau-Land(= Gemeinden Blindow, Damme, Dauer,
Dedelow, Drense, Falkenhagen, Göritz, Grünow,
Güstow, Holzendorf, Klinkow, Schenkenberg, Schön-
werder),
Templin-Land(= Gemeinden Beutel, Densow, Gande-
nitz, Gollin, Groß Dölln, Grunewald, Hammelspring,
Herzfelde, Klosterwalde, Petznick, Ringenwalde,
Röddelin, Storkow, Vietmannsdorf)
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 27 4)
273 Oranienburg - Nauen Vom Landkreis Havelland
die Gemeinden
Falkensee, Nauen,
die Ämter,
Brieselang (= Gemeinden Bredow, Brieselang,
Zeestow),
Friesack(= Gemeinden Brädikow, Friesack, Haage,
Paulinenaue, Pessin, Senzke, Vietznitz, Wagenitz,
Warsow, Wutzetz, Zootzen),
Ketzin(= Gemeinden Etzin, Falkenrehde, Ketzin, Trem-
men, Zachow),
Nauen-land(= Gemeinden Berge, Bergerdamm,
Börnicke, Groß Behnitz, Grünefeld, Kienberg,
Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Retzow, Ribbeck,
Selbelang, Tietzow, Wachow),
Schönwalde-Glien (= Gemeinden Paaren i. Glien,
Pausin, Perwenitz, Schönwalde, Wansdorf),
Wustermark (= Gemeinden Buchow-Karpzow, Dall-
gow, Eistal, Hoppenrade, Priort, Wemitz, Wustermark)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 275),
vom Landkreis Oberhavel
die Gemeinden
Birkenwerder b. Berlin, Glienicke/Nordbahn, Hennigs-
dort b. Berlin, Hohen Neuendorf b. Berlin, Leegebruch,
Oranienburg, Velten,
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Kremmen(= Gemeinden Beetz, Flatow, Groß-Ziethen,
Kremmen, Sommerfeld, Staffelde),
Liebenwalde (= Gemeinden Hammer, Kreuzbruch,
Liebenthal, Liebenwalde, Neuholland),
Löwenberg(= Gemeinde Teschendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 272),
Oberkrämer (Eichstädt) (=Gemeinden Bärenklau,
Bötzow, Eichstädt, Marwitz, Neu-Vehlefanz,
Schwante, Vehlefanz),
Oranienburg-Land (= Gemeinden Freienhagen,
Friedrichsthal, Germendorf, Hohenbruch,
Lehnitz/Nordbahn, Malz, Nassenheide, Neuendorf,
Schmachtenhagen, Wensickendorf, Zehlendorf),
Schildow (= Gemeinden Mühlenbeck, Schildow,
Schönfließ, Stolpe-Dorf, Stolpe-Süd, Zühlsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 272)
274 Eberswalde - Bernau - Landkreis Barnim,
Bad Freienwalde
vom Landkreis Märkisch-Oderland
die Ämter
Bad Freienwalde(= Gemeinden Altglietzen,
Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Neuenhagen,
Schiffmühle),
Falkenberg-Höhe(= Gemeinden Beiersdorf, Brunow,
Dannenberg/Mark, Falkenberg/Mark, Freudenberg,
Heckelberg, Kruge-Gersdorf, Leuenberg, Steinbeck,
Wölsickendorf-Wollenberg),
Wriezen(= Gemeinden Altwriezen-Beauregard,
Eichwerder, Lüdersdorf-Biesdorf, Rathsdorf,
Schulzendorf, Wriezen),
Wriezen-Land (= Gemeinden Altreetz, Alttrebbin,
Bliesdorf, Frankenfelde, Güstebieser Loose, Hasel-
berg, Kunersdorf, Mädewitz, Möglin, Neuküstrinchen,
Neulewin, Neulietzegöricke, Neureetz, Neurüdnitz,
Sternebeck-Harnekop, Wustrow, Zäckericker-Loose)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 277)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277),
vom Landkreis Uckermark
das Amt
Angermünde-Land (= Gemeinde Bölkendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 272)
275 Brandenburg - Rathenow - Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel,
Belzig
vom Landkreis Havelland
die Ämter
Milow (= Gemeinden Bützer, Großwudicke, Jerchel,
Milow, Möthlitz, Nitzahn, Vieritz, Zollchow),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 693
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Nennhausen (= Gemeinden Bamme, Barnewitz,
Buckow b. Nennhausen, Buschow, Damme, Ferche-
sar, Garlitz, Gräningen, Kotzen, Kriele, Landin, Liepe,
Möthlow, Mützlitz, Nennhausen, Stechow),
Premnitz (= Gemeinden Döberitz, Mögelin, Premnitz),
Rathenow (= Gemeinden Söhne, Göttlin, Grütz,
Rathenow, Semlin, Steckeisdorf),
Rhinow(= Gemeinden Görne, Großderschau, Gülpe,
Hohennauen, Kleßen, Parey, Rhinow, Schönholz-
Neuwerder, Spaatz, Stölln, Strodehne, Wassersuppe,
Witzke, Wolsier)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 273),
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die Ämter
Beetzsee (= Gemeinden Brielow, Briest, Butzow,
Fohrde, Gortz, Hohenferchesar, Ketzür, Lünow,
Marzahne, Päwesin, Pritzerbe, Radewege, Roskow,
Weseram),
Belzig(= Gemeinden Belzig, Bergholz, Borne, Dipp-
mannsdorf, Fredersdorf, Groß Briesen, Hagelberg,
Kuhlowitz, Lübnitz, Lüsse, Lütte, Neschholz, Ragösen,
Schwanebeck, Werbig),
Brück(= Gemeinden Alt Bork, Baitz, Borkheide,
Borkwalde, Brück, Cammer, Damelang-Freienthal,
Deutsch Bork, Linthe, Locktow, Neuendorf b. Brück),
Ernster-Havel(= Gemeinden Damsdorf, Gollwitz, Götz,
Jeserig, Schenkenberg, Trechwitz, Wust),
Groß Kreuz (= Gemeinde Deetz/Havel)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 276),
Lehnin (= Gemeinden Emstal, Golzow, Grebs, Krahne,
Lehnin, Michelsdorf, Nahmitz, Netzen, Oberjünne,
Prützke, Rädel, Reckahn, Rietz)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 276),
Niemegk(= Gemeinden Brachwitz, Buchholz b.
Niemegk, Dahnsdorf, Garrey, Groß Marzehns,
Haseloff-Grabow, Klein Marzehns, Kranepuhl, Mörz,
Nichel, Niederwerbig, Niemegk, Raben, Rädigke,
Schlalach),
Wiesenburg (= Gemeinden Senken, Grubo, Jeseriger-
hütten, Jeserig/Fläming, Klepzig, Lehnsdorf, Mede-
witz, Mützdorf, Neuehütten, Reetz, Reetzerhütten,
Reppinichen, Schlamau, Wiesenburg),
Wusterwitz (= Gemeinden Bensdorf, Rogäsen, Viesen,
Warchau, Wusterwitz),
Ziesar(= Gemeinden Böcke, Buckau, Bücknitz,
Dretzen, Glienecke, Görzke, Gräben, Hohenlobbese,
Köpemitz, Rottstock, Steinberg, Wenzlow, Wollin,
Ziesar, Zitz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 276, 278)
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
276 Potsdam Kreisfreie Stadt Potsdam,
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die Gemeinden
Kleinmachnow, Seddiner See, Teltow, Werder/Havel,
die Ämter
Beelitz(= Gemeinden Beelitz, Buchholz b. Treuen-
brietzen, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf,
Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf,
Wittbrietzen, Zauchwitz),
Fahrland (= Gemeinden Fahrland, Groß Glienicke,
Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg, Uetz-
Paaren),
Groß Kreutz (= Gemeinden Bochow, Derwitz,
Groß Kreutz, Krielow, Schmergow)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 275),
Lehnin (= Gemeinde Göhlsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 275),
Michendorf (= Gemeinden Fresdorf, Langerwisch,
Michendorf, Stücken, Wildenbruch, Wilhelmshorst),
Rehbrücke (= Gemeinden Bergholz-Rehbrücke, Fahl-
horst, Nudow, Philippsthal, Saarmund, Tremsdorf),
Schwielowsee (= Gemeinden Caputh, Ferch, Geltow),
Stahnsdorf (= Gemeinden Güterfelde, Schenkenhorst,
Sputendorf b. Großbeeren, Stahnsdorf),
Werder(= Gemeinden Bliesendorf, Glindow, Golm,
Kemnitz, Phöben, Plötzin, Töplitz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 275, 278)
277 Fürstenwalde - Strausberg - Vom Landkreis Dahme-Spreewald
Seelow
das Amt
Unteres Dahmeland (= Gemeinde Wernsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 278)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 278, 279, 282),
vom Landkreis Märkisch-Oderland
die Gemeinden
Eggersdorf b. Strausberg, Fredersdorf-Vogelsdorf,
Neuenhagen b. Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
Seelow, Strausberg,
die Ämter
Altlandsberg (= Gemeinden Altlandsberg, Bruchmühle,
Buchholz, Gielsdorf, Wegendorf, Wesendahl),
Golzow (= Gemeinden Alt Tucheband, Bleyen,
Buschdorf, Friedrichsaue, Genschmar, Golzow,
Gorgast, Hathenow, Küstrin-Kietz, Manschnow,
Rathstock, Zechin),
Hoppegarten (= Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten,
Hönow, Münchehofe b. Dahlwitz-Hoppegarten),
Lebus(= Gemeinden Alt Zeschdorf, Döbberin, Lebus,
Mallnow, Petershagen, Podelzig, Reitwein, Schönfließ,
Treplin, Wulkow b. Booßen),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 695
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Letschin (= Gemeinden Altbarnim, Gieshof-Zelliner
Loose, Groß Neuendorf, Kiehnwerder, Kienitz,
Klein Neuendorf, Letschin, Neubarnim, Ortwig,
Sietzing, Sophienthal, Steintoch),
Märkische Schweiz (= Gemeinden Bollersdorf,
Buckow/Märk. Schweiz, Garzau, Garzin, Grunow,
lhlow, Klosterdorf, Rehfelde, Waldsieversdorf, Werder,
Zinndorf),
Müncheberg (= Gemeinden Eggersdorf b. Münche-
berg, Hermersdorf-Obersdorf, Hoppegarten b.
Müncheberg, Jahnsfelde, Müncheberg, Trebnitz),
Neuhardenberg (= Gemeinden Altfriedland, Batzlow,
Gusow, Neuhardenberg, Platkow, Quappendorf, Rei-
chenberg, Ringenwalde, Wulkow b. Trebnitz),
Rüdersdorf (= Gemeinden Hennickendorf, Herzfelde,
Lichtenow, Rüdersdorf),
Seelow-Land (= Gemeinden Alt Mahlisch, Carzig,
Diedersdorf, Dolgelin, Falkenhagen, Friedersdorf,
Libbenichen, Lietzen, Marxdorf, Neu Mahlisch,
Niederjesar, Sachsendorf, Werbig, Worin),
Wriezen-Land (= Gemeinden Neutrebbin, Prötzel,
Reichenow, Wuschewier)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 27 4)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 27 4),
vom Landkreis Oder-Spree
die Gemeinden
Erkner, Fürstenwalde/Spree, Schöneiche b. Berlin,
Woltersdorf,
die Ämter
Glienicke/Rietz-Neuendorf (= Gemeinde Alt Golm)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 279),
Grünheide (= Gemeinden Grünheide/Mark, Hangeis-
berg, Kagel, Kienbaum, Mönchwinkel, Spreeau),
Odervorland (= Gemeinden Alt Madlitz, Berkenbrück,
Biegen, Briesen, Falkenberg, Jacobsdorf, Petersdorf b.
Briesen, Pillgram, Sieversdorf, Wilmersdorf),
Scharmützelsee (= Gemeinden Bad Saarow-Pieskow,
Kolpin, Langewahl, Neu Golm, Petersdorf b. Saarow-
Pieskow, Reichenwalde)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 279),
Spreenhagen (= Gemeinden Braunsdorf, Gosen,
Hartmannsdorf, Markgrafpieske, Neu Zittau, Rauen,
Spreenhagen),
Steinhöfel/Heinersdorf (= Gemeinden Arensdorf,
Beerfelde, Buchholz, Demnitz, Hasenfelde,
Hainersdorf, Jänickendorf, Neuendorf im Sande,
Schönfelde, Steinhöfel, Tempelberg)
{Übrige Gemeinden s. Wkr. 279)
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
278 Luckenwalde - Zossen - Vom Landkreis Dahme-Spreewald
Jüterbog - Königs Wusterhausen
die Gemeinden
Bestensee, Eichwalde, Königs Wusterhausen,
Schulzendorf b. Eichwalde, Wildau, Zeuthen,
die Ämter
Friedersdorf(= Gemeinden Bindow, Blossin, Dannen-
reich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf, Gussow,
Kolberg, Pätz, Prieros, Streganz, Wolzig),
Mittenwalde (= Gemeinden Brusendorf, Gallun, Mitten-
walde, Motzen, Ragow, Schenkendorf, Telz, Töpchin),
Schenkenländchen (= Gemeinden Briesen, Freidorf,
Groß Köris, Halbe, Löpten, Märkisch Buchholz,
Münchehofe, Oderin, Schwerin, Teupitz),
Schönefeld (= Gemeinden Diepensee, Großziethen,
Kiekebusch, Rotberg, Schönefeld, Selchow, Walters-
dorf, Waßmannsdorf),
Unteres Dahmeland (= Gemeinden Kablow,
Niederlehme, Senzig, Zeesen, Zernsdorf)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 277)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277,279,282),
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
das Amt
Treuenbrietzen(= Gemeinden Bardenitz, Dietersdorf,
Feldheim, Lobbese, Lühsdorf, Marzahna, Niebel,
Niebelhorst, Rietz b. Treuenbrietzen, Treuenbrietzen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 275, 276),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die Gemeinden
Luckenwalde, Ludwigsfelde, Nuthe-Urstromtal,
die Ämter
Am Mellensee (= Gemeinden Gadsdorf, Klausdorf,
Kummersdorf-Gut, Kummersdorf-Alexanderdorf,
Mellensee, Rehagen, Saalow, Sperenberg),
Baruth(= Gemeinden Baruth, Domswalde,
Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf,
Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland, Schöbendorf),
Blankenfelde/Mahlow (= Gemeinden Blankenfelde,
Diedersdorf, Groß Kienitz, Jühnsdorf, Mahlow),
Dahme(= Gemeinden Buckow, lllmersdorf, Liepe,
Niebendorf-Heinsdorf, Wahlsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 282),
Jüterbog(= Gemeinden Altes Lager, Grüna, Jüterbog,
Kloster Zinna, Markendorf, Neuheim, Neuhof b. Zinna,
Werder),
Ludwigsfelde-Land(= Gemeinden Ahrensdorf,
Genshagen, Gröben, Großbeeren, Kerzendorf,
Löwenbruch, Osdorf, Siethen, Wietstock),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 697
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Niederer Fläming (= Gemeinden Bochow, Borgisdorf,
Gräfendorf, Herbersdorf, Hohenahlsdorf, Hohengörs-
dorf, Hohenseefeld, lhlow, Meinsdorf, Nonnendorf,
Reinsdorf, Riesdorf, Schlenzer, Sernow, Waltersdorf,
Welsickendorf, Werbig, Wiepersdorf, Zellendorf),
Niedergörsdorf (= Gemeinden Blönsdorf, Danna,
Dennewitz, Langenlipsdorf, Malterhausen,
Niedergörsdorf, Oehna, Rohrbeck, Schönefeld,
Seehausen, Wergzahna),
Rangsdorf (= Gemeinden Dahlewitz, Großmachnow,
Rangsdorf),
Trebbin (= Gemeinden Blankensee, Christinendort,
Glau, Großbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow,
Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen,
Stangenhagen, Thyrow, Trebbin, Wiesenhagen),
Zossen(= Gemeinden Glienick, Groß Schulzendorf,
Horstfelde, Kallinchen, Lindenbrück, Nächst Neuen-
dorf, Nunsdorf, Schöneiche, Schünow, Wünsdorf,
Zossen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 282)
279 Frankfurt/Oder - Eisenhüttenstadt - Kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder,
Beeskow
vom Landkreis Dahme-Spreewald
die Ämter
Lieberose (= Gemeinden Blasdorf, Doberburg,
Goschen, Jamlitz, Leeskow, Lieberose, Speichrow,
Trebitz, Ullersdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 282),
Märkische Heide(= Gemeinde Plattkow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 282)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277,278,282),
vom Landkreis Oder-Spree
die Gemeinden
Eisenhüttenstadt, Beeskow,
die Ämter
Brieskow-Finkenheerd (= Gemeinden Brieskow-
Finkenheerd, Groß Lindow, Vogelsang, Wiesenau,
Ziltendorf),
Friedland/Niederlausitz (= Gemeinden Chossewitz,
Friedland, Groß Briesen, Groß Muckrow, Günthersdorf,
Karras, Klein Muckrow, Kummerow, Leißnitz, Lindow,
Niewisch, Pieskow, Reudnitz, Schadow, Weichens-
dorf, Zeust),
Glienicke/Rietz-Neuendorf (= Gemeinden Ahrensdorf,
Birkholz, Buckow, Drahendorf, Glienicke, Görzig,
Groß Rietz, Herzberg, Neubrück/Spree, Pfaffendorf,
Sauen, Wilmersdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 277),
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Neuzelle(= Gemeinden Bahro, Bomsdorf, Breslack,
Goschen, Göhlen, Henzendorf, Kabbeln, Lawitz,
Möbiskruge, Neuzelle, Ossendorf, Ratzdorf,
Schwerzko, Steinsdorf, Streichwitz, Treppeln,
Wellmitz),
Scharmützelsee (= Gemeinden Dahmsdorf, Diensdorf-
Radlow, Wendisch Rietz)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 277),
Schlaubetal (= Gemeinden Bremsdorf, Dammendort,
Fünfeichen, Grunow, Kieselwitz, Merz, Mixdorf,
Müllrose, Pohlitz, Ragow, Rießen, Schernsdorf),
Storkow/Mark(= Gemeinden Alt Stahnsdorf, Bugk,
Görsdorf b. Storkow, Groß Eichholz, Groß Schauen,
Kehrigk, Kummersdorf, Limsdorf, Philadelphia, Riep-
los, Schwerin, Selchow, Storkow, Wochowsee),
Tauche/Trebatsch (= Gemeinden Briescht, Falkenberg,
Giesensdorf, Görsdorf b. Beeskow, Kossenblatt,
Lindenberg, Mittweide, Ranzig, Stremmen, Tauche,
Trebatsch, Werder)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277)
280 Cottbus - Guben - Forst Kreisfreie Stadt Cottbus,
vom Landkreis Spree-Neiße
die Gemeinden
Forst (Lausitz), Guben, Kolkwitz,
die Ämter
Burg-Spreewald (= Gemeinden Briesen, Burg/Spree-
wald, Dissen, Fehrow, Guhrow, Müschen, Schmogrow,
Striesow, Werben),
Döbern-land (= Gemeinden Döbern, Groß Kölzig,
Jerischke, Klein Kölzig, Mattendorf, Preschen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 281 ),
Drebkau/Niederlausitz(= Gemeinden Casel, Domsdorf,
Drebkau, Greifenhain, Jehserig, Laubst, Leuthen,
Schorbus, Siewisch),
Hornow/Simmersdorf (= Gemeinden Gahry, Gosda,
Groß Schacksdorf, Jethe, Jocksdorf, Simmersdorf,
Trebendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 281 ),
Jänschwalde (= Gemeinden Drewitz, Grießen, Homo,
Jänschwalde),
Neuhausen (= Gemeinden Frauendorf, Gablenz,
Gallinchen, Groß Döbbern, Groß Gaglow, Groß Oßnig,
Haasow, Kathlow, Kiekebusch, Klein Döbbern,
Komptendorf, Koppatz, Laubsdorf, Neuhausen,
Roggosen, Sergen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 281 ),
Peitz (= Gemeinden Bärenbrück, Drachhausen,
Drehnow, Grötsch, Heinersbrück, Maust, Neuendorf,
Peitz, Preilack, Schönhöhe, Tauer, Tumow),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 699
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schenkendöbem (= Gemeinden Atterwasch, Bären-
klau, Grabko, Grano, Groß Drewitz, Groß Gastrose,
Kerkwitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow,
Reicherskreuz, Schenkendöbem, Sembten, Staakow)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 281)
281 Senftenberg - Calau - Landkreis Oberspreewald-Lausitz,
Spremberg
vom Landkreis Spree-Neiße
die Gemeinde
Spremberg,
die Ämter
Döbern-Land (= Gemeinden Bohsdorf, Friedrichshain,
Jämlitz, Klein Düben, Klein Loitz, Reuthen, Tschemitz,
Wolfshain)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 280),
Hornow/Simmersdorf (= Gemeinden Bloischdorf,
Graustein, Groß Luja, Hornow, Lieskau, Sellessen,
Türkendorf, Wadelsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 280),
Neuhausen (= Gemeinden Bagenz, Drieschnitz-Kahsel)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 280),
Welzow (= Gemeinden Haidemühl, Kausche,
Proschim, Schwarze Pumpe, Welzow)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 280)
282 Bad Liebenwerda - Landkreis Elbe-Elster
Finsterwalde - Herzberg - nach dem Stand vom 15. November 1993,
Lübben - Luckau
vom Landkreis Dahme-Spreewald
die Gemeinde
Lübben/Spreewald,
die Ämter
Golßener Land (= Gemeinden Falkenhain, Glienig,
Golßen, Jetsch, Kasel-Golzig, Mahlsdorf, Schiebsdorf,
Sellendorf, Zützen),
Heideblick (= Gemeinden Beesdau, Bernsdorf,
Falkenberg, Gehren, Goßmar, Langengrassau,
Pitschen-Pickel, Walddrehna, Waltersdorf, Weißack,
Wüstermarke),
Lieberose (= Gemeinden Goyatz-Guhlen, Jessern,
Lamsfeld-Groß-Liebitz, Mochow, Ressen-Zaue,
Siegadel)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 279),
Luckau (= Gemeinden Bergen, Cahnsdorf, Drahnsdorf,
Duben, Egsdorf, Freesdorf, Fürstlich Drehna, Gieß-
mannsdorf, Görlsdorf, Karche-Zaacko, Kreblitz,
Kümmritz, Luckau, Schlabendorf, Terpt, Uckro,
Willmersdorf-Stöbritz, Zieckau, Zöllmersdorf),
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Märkische Heide(= Gemeinden Alt Schadow, Biebers-
dort, Dollgen, Dürrenhofe, Glietz, Gröditsch, Groß
Leine, Groß Leuthen, Hohenbrück-Neu Schadow,
Klein Leine, Krugau, Kuschkow, Leibchel, Pretschen,
Schuhlen-Wiese, Wittmannsdorf-Bückchen)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 279),
Straupitz (= Gemeinden Alt Zauche, Briesensee,
Butzen, Byhleguhre, Byhlen, Caminchen, Laasow,
Neu Zauche, Sacrow-Waldow, Straupitz, Wußwerk),
Unterspreewald(= Gemeinden Freiwalde,
Groß Wasserburg, Krausnick, Leibsch,
Neu Lübbenau, Neuendorf am See, Niewitz,
Reichwalde, Rietzneuendorf-Friedrichshof,
Schlepzig, Schönwalde, Staakow, Waldow/Brand)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277,278,279),
vom Landkreis Teltow-Fläming
das Amt
Dahme (Mark) (= Gemeinden Bollensdorf, Dahme,
Gebersdorf, Görsdorf, Kemlitz, Mehlsdorf, Niendorf,
Prensdorf, Rietdorf, Rosenthal, Schöna-Kolpien,
Wildau-Wentdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 278)
Die Neubeschreibung der Wahlkreise Nr. 283 bis 295 in Sachsen-Anhalt, der Wahlkreise Nr. 296 bis 307 in Thüringen
und der Wahlkreise Nr. 308 bis 328 in Sachsen wird nach Abschluß der Gebietsänderungen in den genannten Ländern
erfolgen.
Bonn, den 30. März 1994
Bundesministerium des Innern
In Vertretung
Priesnitz
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 701
Berichtigung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 23. März 1994
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBI. 1S. 168) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 ist die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe
"§ 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3" zu ersetzen.
2. In§ 44f ist die Angabe .,s. 14" durch die Angabe „S. 149" zu ersetzen.
Bonn, den 23. März 1994
Bu ndesm in isteri um
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Helmke
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25. 3. 94 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 3433 (61 29. 3. 94) 30. 3. 94
7831-1-43-62
25. 3. 94 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 3593 (62 30. 3. 94) 31. 3. 94
7400-1-6
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 701
Berichtigung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 23. März 1994
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBI. 1S. 168) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 ist die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe
"§ 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3" zu ersetzen.
2. In§ 44f ist die Angabe .,s. 14" durch die Angabe „S. 149" zu ersetzen.
Bonn, den 23. März 1994
Bu ndesm in isteri um
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Helmke
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25. 3. 94 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 3433 (61 29. 3. 94) 30. 3. 94
7831-1-43-62
25. 3. 94 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 3593 (62 30. 3. 94) 31. 3. 94
7400-1-6
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 30. März 1994
Tag I n h a It Seite
23. 3. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 9, 11, 12, 16, 17, 18, 19, 22,
23, 24, 25, 27, 29, 45, 53, 56, 73, 81, 87, 88, 92 und 97 der Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . 394
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . . . . . . . . . 396
2. 3. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Guyana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Änderung des Anhangs zur Satzung
der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe, des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung_ von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen, des Internatio-
nalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei
Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden
Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
8. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
8. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 403
14. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
Preis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 23. März 1994
Auf Grund des Artikels 10 des Zweiten Gesetzes zur 7. den am 1. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 4
Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstums- Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1
programms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 237 4) wird s. 239),
nachstehend der Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes
in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung be- 8. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 31
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
s. 278),
1 . die Fassung der Bekanntmachung des Bundessozial-
hilfegesetze~ vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, 9. den teilweise am 27. Juni 1993, im übrigen am 1. Ja-
808), nuar 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),
2. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 51
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 10. den am 1 . November 1993 in Kraft getretenen Arti-
s. 2261), kel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1
s. 1074),
3. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
§ 12 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 11 . den am 1 . Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1
s. 2002), Nr. 1 bis 8 und 10 bis 16 sowie den am 1. Juli 1994 in
Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 9 des eingangs genann-
4. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 26
ten Gesetzes.
des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606),
5. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 1
Die nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III
des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225),
Nr. 3 Buchstabe a bis h des Einigungsvertrages in dem in
6. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 8 Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden
des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), besonderen Maßgaben sind als Anhang abgedruckt.
Bonn, den 23. März 1994
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 647
Bundessozialhilfegesetz
(BSHG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt 1 Unterabschnitt 12
Allgemeines 1 bis 10 Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten 72
Unterabschnitt 13
Abschnltt2
AJtenhilfe 75
Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1 Abschnltt4
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe 11 bis 17 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen über den
Hilfe zur Arbeit 18 bis20
Einsatz des Einkommens 76 bis 78
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 2
Form und Maß der Leistungen 21 bis23
Einkommensgrenzen für die Hilfe
in besonderen Lebenslagen 79, 81 bis
Unterabschnitt 4
85 und 87
Ausschluß des Leistungsanspruchs,
Unterabschnitt 3
Einschränkung der Leistung, Aufrechnung 25 bis26
Einsatz des Vermögens 88und89
Abschnltt3 Abschnitts
Hilfe in besonderen Lebenslagen Verpflichtungen anderer 90 bis91a
Unterabschnitt 1
Allgemeines 27 bis29a Abschnitt&
Kostenersatz 92,92a
Unterabschnitt 2 und92c
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
der Lebensgrundlage 30 Abschnitt7
Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften 93bis95
Unterabschnitt 3
(weggefallen) Abschnitts
Unterabschnitt 4 Träger der Sozialhilfe 96,97,99
bis 102
Vorbeugende Gesundheitshilfe 36
Abschnltt9
Unterabschnitt 5 Kostenerstattung zwischen den Trägem
Krankenhilfe, sonstige Hilfe 37und 37a der Sozialhilfe 103, 104,
107 bis
Unterabschnitt Sa 109, 111,
113 und
Hilfe zur Familienplanung 37b 113a
Unterabschnitt 6 Abschnitt 10
Verfahrensbestimmungen 114,116
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen 38
und 117
Unterabschnitt 7
Abschnitt 11
Eingliederungshilfe für Behinderte 39, 40, 43, Sonstige Bestimmungen 119 bis
44, 46 lrd 122a
47
Unterabschnitt 8 Abschnitt 12
(weggefallen) Sonderbestimmungen zur Sicherung
der Eingliederung Behinderter 123 bis
Unterabschnitt 9 126b
Blindenhilfe 67 Abschnitt 13
Sozialhilfestatistik 127bis 134
Unterabschnitt 10
Hilfe zur Pflege 68und69 Abschnitt 14
Übergangs- und Schlußbestimmungen 139 und
Unterabschnitt 11
140,144
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 70 und 71 bis 152
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt 1 Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-
det werden.
Allgemeines
(2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-
§1 mäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz
das Ermessen nicht ausschließt.
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und §5
Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Einsetzen der Sozialhilfe
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der
Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozial-
Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit hilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,
wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hier- daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
bei muß er nach seinen Kräften mitwirken.
§6
§2 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
Nachrang der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz
oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonderbe-
von Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistun- stimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
gen, erhält. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Not-
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhalts- lage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die Wirk-
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer- samkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die Sonder-
den durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvor- bestimmung des§ 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
schriften beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch
kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt wer- §7
den, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen
familiengerechte Hilfe
vorgesehen sind.
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen
§3 Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-
Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie
zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Fami-
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach lie festigen.
der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Per-
son des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den §8
örtlichen Verhältnissen.
Formen der Sozialhilfe
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geld-
Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,
leistung oder Sachleistung.
soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfän-
gers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in
gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozialge-
werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls setzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Ange-
erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder legenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder
nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen
der gleichartigen Einrichtung eine Vereinbarung nach § 93 sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien
Abs. 2 besteht. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün- Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende
schen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhält- zunächst hierauf hinzuweisen.
nismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer §9
solchen Einrichtung untergebracht werden, in der er durch Träger der Sozialhilfe
Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trä-
§3a gem gewährt.
Vorrang der offenen Hilfe §10
Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften
gewährt werden kann. des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien
Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben
und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden
§4
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Anspruch auf Sozialhilfe
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgesell-
Gesetz bestimmt, daß die Hitfe zu gewähren ist. Der schaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 649
der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei Lebens. Zu de·n persönlichen Bedürfnissen des täglichen
deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehun-
ihrer Aufgaben achten. gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-
sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrts- dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den
pflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen. durch das Wachstum bedingten Bedarf.
Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der §13
Sozialhilfe angemessen unterstützen.
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl-
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
fahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Renten-
von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies
antragsteller, die nach§ 189 des Fünften Buches Sozial-
gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.
gesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse gelten, sind
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, so-
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die weit die genannten Personen die Voraussetzungen des
Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit
ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, nicht.
wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-
einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem
lige Krankenversicherung übernommen werden, soweit
Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.
sie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilli-
gen Krankenversicherung sind solche Beiträge zu über-
Abschnitt2 nehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vor-
aussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76
Hilfe zum Lebensunterhalt Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.
Unterabschnitt 1 §14
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe Alterssicherung
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten
§ 11 übernommen werden, die erforderlich sind, um die Vor-
Personenkreis aussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene
Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus- erfüllen.
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus §15
seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei Bestattungskosten
nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen
und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu
soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht
Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen
und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das § 15a
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
teiles zu berücksichtigen.
Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fäl- den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von
len auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur
Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichti- Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer ver-
genden Einkommen und Vermögen beschafft werden gleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen
kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genann- können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
ten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendun-
gen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-
§15b
schuldner.
Darlehen bei vorübergehender Notlage
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt
werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraus-
ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldlei-
einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkei- stungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mit-
ten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann glieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 11
ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden. Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an meh-
rere gemeinsam vergeben werden.
§12
Notwendiger Lebensunterhalt §16
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Haushaltsgemeinschaft
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit
Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit
soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwar- oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein des-
tet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von halb unzumutbar, weil
den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Le-
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfe-
bensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunter-
empfängers entspricht,
halt zu gewähren.
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers
§17 als geringerwertig anzusehen ist,
Beratung und Unterstützung 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfän-
Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in gers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs-
denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforder- oder Ausbildungsort,
lich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und Unter- 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den
stützung gefördert werden; dazu gehört auch der Hinweis bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
auf das Beratungsangebot von Verbänden der freien
Wchlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden
Berufe und von sonstigen Stellen. Ist die weitere Beratung §19
durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fach- Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
beratungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme
hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach (1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Men-
Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage schen, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgele-
im Sinne des Satzes 1 sonst nicht überwunden werden genheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhal-
kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen tung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten über-
werden. nommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der
Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere
Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben
Unterabschnitt 2 geeignet sein.
Hilfe zur Arbeit (2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemein-
nütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm ent-
§18 weder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebens-
unterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung
Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder
Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Von
unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im ,Einzelfall
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in
sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Hilfesuchende, das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach
die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten
sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 und seiner Familie geboten ist.
verpflichtet. Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaub- (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunter-
nis nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, halt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
begründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die Dienst- der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung be-
stellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch gründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden
die Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet jedoch Anwendung.
tätige Stellen sollen ~ierbei zusammenwirken.
(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgele-
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine genheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die Dienststel-
Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er kör- len der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls
perlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn andere auf diesem Gebiet tätige Stellen zusammenwirken.
ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegen- In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden unter Mit-
den Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der wirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.
Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger
Grund entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsge-
legenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit da- §20
durch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet Besondere Arbeitsgelegenheiten
würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das
dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht (1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung eines
gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der Hilfesuchenden an eine berufliche Tätigkeit besonders zu
besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchen- fördern oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, soll
den die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung ihm für eine notwendige Dauer eine hierfür geeignete
oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Tätigkeit oder Maßnahme angeboten werden. § 19 Abs. 4
Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der gilt entsprechend.
Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen-
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes ange- den Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene
boten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichti- Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19
gen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts Abs. 3 gilt entsprechend. ·
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 651
Unterabschnitt 3 chend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies
Form und Maß der Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
(2) Der Bundesminister für Familie und Senioren erläßt
§21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
laufende und einmalige Leistungen Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und rates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze;
einmalige Leistungen gewährt werden. die Rechtsverordnung kann einzelne laufende Leistungen
(1 a) Einmalige Leistungen werden insbesondere zur von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und
1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schu- über ihre Gestaltung Näheres bestimmen.
hen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung (3) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-
von nicht geringem Anschaffungspreis, nung die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsver-
2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen, ordnung nach Absatz 2 fest. Sie können dabei die Trä-
ger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in
3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen
4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang, regionale Regelsätze zu bestimmen. Notwendig wer-
5. Instandhaltung der Wohnung, dende Neufestsetzungen der Regelsätze sind jeweils zum
1. Juli eines Jahres für das beginnende Halbjahr und für
6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer
das erste Halbjahr des nächsten Jahres vorzunehmen;
Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert
sowie dabei sind die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshal-
tungskosten sowie regionale Unterschiede zu berücksich-
7. für besondere Anlässe tigen. Bei Haushaltsgemeinschaften bis zu fünf Personen
gewährt. müssen die Regelsätze in ihrem jeweiligen Geltungsbe-
(1 b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- reich zusammen mit den Durchschnittsbeträgen für die
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Kosten der Unterkunft und Heizung und unter Berücksich-
den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung und die Ge- tigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a
währung der einmaligen Leistungen. Nr. 1 unter den jeweils erzielten monatlichen durchschnitt-
lichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehalts-
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn gruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben.
der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch (4) Die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Regelsätze er-
aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen höhen sich im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni
kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt 1994 halbjährlich um insgesamt 2 vom Hundert. Für die
werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen inner- Zeiträume vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 und vom
halb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 können die Regelsätz·e
des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden abweichend von Absatz 3 Satz 3 jeweils um bis zu 2 vom
worden ist. Hundert angehoben werden, höchstens jedoch jeweils in
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Höhe der voraussichtlichen Entwicklung der durchschnitt-
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch lichen Nettolohn- und -gehaltsumme je beschäftigten
einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Ver- Arbeitnehmer im Bundesgebiet ohne neue Bundesländer
fügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige in den Jahren 1994 und 1995.
Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht
möglich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr voll- §23
endet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von minde- Mehrbedarf
stens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushalts-
vorstandes. Für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr (1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgeben-
noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Lan- den Regelsatzes ist anzuerkennen
desbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für 1. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe
des Barbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil 2. für Personen unter 65 Jahren, die erwerbsunfähig im
der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
erhält er einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom 3. für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschafts-
Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe woche,
von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvor- soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf be-
standes. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten
steht. Für Personen, die am 27. Juni 1993 unter die Num-
der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versor-
mer 1 der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung fallen
gungsbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonsti-
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten
gem regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Ein-
die bisherigen Vorschriften weiter.
zelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender
Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden. (2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder
die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben
§22 und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein
Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden
Regelbedarf
Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein
(1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer- abweichender Bedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern
halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun- erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maß-
gen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abwei- gebenden Regelsatzes.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es
haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadens-
Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom ersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der
Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätz-
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be- lich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
steht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40 Angaben veranlaßt hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer wegen eines Anspruchs ist auf zwei Jahre beschränkt; ein
angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei- neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung
tungszeit, angewendet werden. oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(4) Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer (2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch erfolgen,
Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kosten- wenn nach § 15a Schulden für Verpflichtungen übernom-
aufwendigen Ernährung bedürfen, ist ein Mehrbedarf in men werden, die durch vorangegangene Leistungen der
angemessener Höhe anzuerkennen. Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz 1 Nr. 2 nicht waren.
anzuwenden. Im übrigen sind die Absätze 1 bis 4 neben- (3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
einander anzuwenden; die Summe des insgesamt anzuer-
kennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe des maß-
§26
gebenden Regelsatzes nicht übersteigen.
Sonde11"8gelung für Auszubildende
§24 Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bun-
(weggefallen) desausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsför-
derungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,
haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In
Unterabschnitt 4
besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt
Ausschluß des Leistungsanspruchs, gewährt werden.
Einschränkung der Leistung, Aufrechnung
§25 Abschnitt3
(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder Hilfe in besonderen Lebenslagen
eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, hat kei-
nen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Unterabschnitt 1
(2) Die Hilfe soll bis auf das zum Lebensunterhalt Uner-
läßliche eingeschränkt werden
Allgemeines
1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Vollendung des
§27
18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen
vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für Arten der Hilfe
die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu- (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
führen,
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein grundlage,
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
2. (weggefallen)
3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfesuchenden,
3. vorbeugende Gesundheitshilfe,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeits-
losenhilfe oder Eingliederungshilfe ruht oder er- 4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
loschen ist, weil das Arbeitsamt den Eintritt einer 4a. Hilfe zur Familienplanung,
Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach 5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
§ 119 des Arbeitsförderungsgesetzes festgestellt
hat, oder 6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
b) der die in § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes 7. (weggefallen)
genannten Voraussetzungen erfüllt, die das Ruhen 8. Blindenhilfe,
oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosen-
9. Hilfe zur Pflege,
geld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe
begründen. 10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter- 11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
haltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und 2 rigkeiten,
genannten Personen oder andere mit ihnen in Haushalts- 12. Altenhilfe.
gemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung
oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden. (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen
gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als
§25a Darlehen gewährt werden.
Aufrechnung (3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
(1) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Un- gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teil-
erläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe stationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in beson-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 653
deren Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den Vor-
Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen schriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch
nach Abschnitt 2. auf Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur
Verhütung und Früherkennung von Krankheiten haben.
§28
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-
Personenkreis heitshilfe gehören vor allem die nach dem Gutachten des
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestim- Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes
mungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfe- der Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen Er-
suchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten holungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche und alte
und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch sei- Menschen sowie für Mütter in geeigneten Mütter-
nen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen genesungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den
und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über
nicht zuzumuten ist. die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter
§29 bleiben unberührt.
Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
In begründeten Fällen kann Hilfe über§ 28 hinaus auch Unterabschnitt 5
insoweit gewährt werden, als den dort genannten Perso-
Krankenhilfe, sonstige Hilfe
nen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder
Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie
dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; §37
mehrere Verpflichtete hatten als Gesamtschuldner. Krankenhilfe
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.
§29a
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche
Einschränkung oder Aufrechnung der Hilfe Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verband-
Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den die mitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie
Voraussetzungen des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 oder des§ 25a sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung
zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet werden, der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Lei-
soweit dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen stungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen,
nicht gefährdet werden. die nach den Vorschriften über die gesetzliche Kranken-
versicherung gewährt werden.
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen
Unterabschnitt 2 Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung kasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nieder-
der Lebensgrundlage gelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die
freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur
§30 ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen
der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung
(1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche bereit erklären.
Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist,
kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen, (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder
ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrund- zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der§§ 36, 37a,
lage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen. 37b, 38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn
§37a
dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum
Lebensunterhalt gewährt werden müßte. Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen ge- Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwan-
währt werden. gerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
ist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von einem Arzt
vorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die in § 24b des
Unterabschnitt 3 Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen.
(weggefallen)
Unterabschnitt 5a
Unterabschnitt 4
Hilfe zur Familienplanung
Vorbeugende Gesundheitshilfe
§37b
§36
Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten
Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein~
zutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe ge- 1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der
währt werden. Außerdem können zur Früherkennung von erforderlichen Untersuchung und Verordnung,
Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; 2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Unterabschnitt 6 2a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch
nicht im schulpflichtigen Alter sind,
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem
§38 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch
Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen ein-
(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu schließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmun-
gewähren. gen über die Ermöglichung der Schulbildung im
(2) Die Hilfe umfaßt Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben un-
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe, berührt,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf
oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
3. (weggefallen)
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem
4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus- verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen
liche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen des angemessenen Beruf oder eine sonstige ange-
§69Abs.2, messene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im
5. Entbindungsgeld. Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit
des Einzelfalles dies rechtfertigt,
Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen ent-
sprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche 6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im
Krankenversicherung gewährt werden. Satz 1 Nr. 5 und Arbeitsleben,
§ 23 Abs.1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden. 6a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh-
nung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin-
derten entspricht,
Unterabschnitt 7
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der
Eingliederungshilfe für Behinderte
ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und
zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in
§39
das Arbeitsleben,
Personenkreis und Aufgabe
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,
(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere
geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Einglie-
ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnah-
derungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen
men nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,
sie gewährt werden.
soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der
(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbeson-
Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maß- dere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.
nahmen der in den§§ 36 und 37 genannten Art erforder-
(3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre
lich sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maß-
fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschrif-
nahmen eine Behinderung einzutreten droht.
ten des Schwerbehindertengesetzes.
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro- (4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Bei-
hende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene
hilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu
Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der
mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzuglie-
Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
dern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teil-
gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
nahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemesse-
§§ 41 und 42
nen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig (weggefallen)
von Pflege zu machen.
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange §43
nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art Erweiterte Hilfe
und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die (1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in
Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
tung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche
§40 oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür
Maßnahmen der Hilfe auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in
§ 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete
ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur haften als Gesamtschuldner.
Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde- (2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht
rung, vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die Auf-
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit bringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, halts zuzumuten
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 655
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die §47
noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1
Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
Nr. 2a),
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die
einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1
Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über
Nr. 3),
Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe
3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich- sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen,
bare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermög- die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen
lichen soll, wenn die Behinderung eine Schulbildung durchführen, erlassen.
voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,
4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen
Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit
Unterabschnitt 8
(§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen Maß- (weggefallen)
nahmen in besonderen Einrichtungen für Behinderte
durchgeführt werden.
Unterabschnitt 9
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebens-
unterhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebens- Blindenhilfe
unterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt
nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maß- §67
nahmen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte (1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit
andere Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen Lan- bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren,
desbehörden können Näheres über die Bemessung der soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen
für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendun- Rechtsvorschriften erhalten.
gen bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann An-
wendung finden, wenn die Maßnahmen erst nach Voll- (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des
endung des 21. Lebensjahres des Behinderten abge- 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 *) Deut-
schlossen werden können; in anderen Fällen können sie sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht
Anwendung finden, wenn dies aus besonderen Gründen vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 *) Deut-
des Einzelfalles gerechtfertigt ist. sche Mark gewährt.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistun- oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die
gen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Ab- Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln
satz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Ver- öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verrin-
pflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche gert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen
Leistungen gewährt, kann abweichend von Absatz 2 von Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom
den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mit- Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem
tel verlangt werden. ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in
die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des
§44 Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vor-
Vorläufige Hilfeleistung übergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die
Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigste! des Betrages
Steht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des
nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Ab-
Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein an-
wesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage
derer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere
dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis
zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die
gekürzt.
notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare
rechtzeitig durchgeführt werden. Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf
oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit aus-
§45 bilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen
(weggefallen) Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt
werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung
durch oder für den Blinden nicht möglich ist.
§46
Gesamtplan (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege
wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie mög- Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Bar-
lich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen betrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist§ 23
Maßnahmen auf. Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durch- wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2
führung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe,
mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteilig- sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-
ten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Ge- vorschriften erhalten.
sundheitsamt, dem Landesarzt (§ 126a), dem Jugendamt
und den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zu-
1 Auf Grund der in § 67 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wir1<ung
vom 1. Juli 1993 an die Blindenhilfe 997 Deutsche Mari<, bei Blinden, die
sammen. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 496 Deutsche Mari<.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils, Hundert, die Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches
erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vom- Sozialgesetzbuch sowie die Pauschalbeihilfe nach § 6
hundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 der Beihilfevorschriften des Bundes
gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf oder vergleichbaren Landesregelungen bis zum 31. De-
volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu zember 1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen.
0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche (4) Das Pflegegeld beträgt 2761 Deutsche Mark monat-
Mark an aufzurunden. lich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der Zustand des
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76 Abs. 2a Pflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege erfordert. Für
Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen Anwendung. die in § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b genannten Personen
beträgt das Pflegegeld 750 *) Deutsche Mark monatlich;
bei ihnen sind die Voraussetzungen für die Gewährung
Unterabschnitt 10 eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzusehen. Bei teil-
stationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das
Hilfe zur Pflege
Pflegegeld angemessen gekürzt werden.
(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 werden
§68
neben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2
Inhalt gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-
hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben vorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu
können, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. 50 vom Hundert gekürzt werden.
(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur (6) Für die Veränderung des Pflegegeldes gilt § 67
Abs. 6 entsprechend.
Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner
Beschwerden wirksam beitragen. Ferner sollen ihm nach
Möglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultu-
Unterabschnitt 11
reller oder sonstiger Art vermittelt werden.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§69
§70
Häusliche Pflege, Pflegegeld
Inhalt und Aufgabe
(1) Reichen im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Wartung
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiter-
und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6.
führung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die
Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pflege- Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in
bedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbar- der Regel nur vorübergehend gewährt werden.
schaftshilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von
dem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendun-
Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiter-
gen der Pflegeperson zu erstatten; auch können ange-
führung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
messene Beihilfen gewährt und Beiträge der Pflegeperson
für eine angemessene Alterssicherung übernommen wer- (3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
den, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist
neben oder anstelle der Wartung und Pflege nach Satz 1 § 71
die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforder- Hilfe durch anderweitige Unterbringung
lich, so sind die angemessenen Kosten hierfür zu über- Haushaltsangehöriger
nehmen.
Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemesse-
(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das erste Lebensjahr nen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unter-
vollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und bringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden,
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben
täglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu
gewähren; Pflegegeld ist vor Vollendung des ersten
Lebensjahres von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von Unterabschnitt 12
dem an die infolge Krankheit oder Behinderung erforder- Hilfe zur Überwindung
liche besondere Wartung und Pflege das Maß der einem besonderer sozialer Schwierigkeiten
gesunden Kind zu gewährenden Wartung und Pflege in
erheblichem Umfange dauernd übersteigt. Zusätzlich zum
§72
Pflegegeld sind dem Pflegebedürftigen die Aufwendun-
gen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer beson- (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-
deren Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung keiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-
zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt gegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-
ist. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistun-
gen nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das
*) Auf Grund der in § 69 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung
Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige vom 1. Juli 1993 an das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 366 Deut-
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom sche Mark, das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 997 Deutsche Mark.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 657
nicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes (3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn
und die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetz- sie der Vorbereitung auf das Alter dient.
buch gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes
(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im
sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.
zu mildem oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor
allem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfe-
suchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnahmen
bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. Abschnitt4
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Einsatz
Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe des Einkommens und des Vermögens
erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen
der in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen
sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Unterabschnitt 1
Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den
Erfolg der Hilfe gefährden würde. Allgemeine Bestimmungen
über den Einsatz des Einkommens
(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereini-
gungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt
haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen- § 76
arbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe und
Begriff des Einkommens
die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam
ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur (1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzu- alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
stellen. Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Bei-
(5) Der Bundesminister für Familie und Senioren kann
hilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
rates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personen-
gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-
kreises sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach
rente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Absatz 2 erlassen.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
§§ 73und 74 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
(weggefallen) 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
Unterabschnitt 13 oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
Altenhilfe gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
angemessen sind,
§75 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben.
(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt wer- (2a) Von dem Einkommen sind ferner Beträge in jeweils
den. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch angemessener Höhe abzusetzen
das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu 1. für Erwerbstätige,
mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten,
am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. 2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungsver-
mögens einem Erwerb nachgehen,
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in
Betracht: 3. für Erwerbstätige,
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Woh- a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf dem bes-
nung, die den Bedürfnissen des alten Menschen ent- seren Auge nicht mehr als 1/ 30 beträgt oder bei
spricht,
denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich-
2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, zuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen
die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere des Sehvermögens vorliegen, oder
bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
b) deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Be-
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme alters- schädigte die Pflegezulage nach den Stufen III
gerechter Dienste, bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrich- versorgungsgesetzes erhielten.
tungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der
Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Men- (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
schen dienen, mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die
Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte
5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe- aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und
stehenden Personen ermöglicht, aus selbständiger Arbeit, sowie über die Beträge und
6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men- Abgrenzung der Personenkreise nach Absatz 2a be-
schen gewünscht wird. stimmen.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§77 1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen 2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor- hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
schriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck ge- messenen Umfang nicht übersteigen, und
währt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berück- 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-
sichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-
Zweck dient. dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben,
nicht Vermögensschaden ist, nach§ 847 des Bürgerlichen sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die
Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher über-
berücksichtigen. wiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der
Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe
unterhaltspflichtig werden.
§78
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkom-
Zuwendungen
mensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfesu-
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben chende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich
als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig be-
(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende Regel-
einflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
satz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeemp-
(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu fänger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem
eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unter-
Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück- bringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104
sichtigung für den Empfänger eine besondere Härte genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem
bedeuten würde. gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn
im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner
Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren
Unterabschnitt 2 gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
Einkommensgrenzen oder nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.
für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor-
schriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe
§79 sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe in
Allgemeine Einkommensgrenze besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen
höheren Grundbetrag zugrunde zu legen.
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem
Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehe-
gatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn §80
während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkom-
(weggefallen)
men zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,
die sich ergibt aus
1 . einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark, §81
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen Besondere Einkommensgrenze
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange- (1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein
messenen Umfang nicht übersteigen, und Grundbetrag in Höhe von 1 104; Deutsche Mark
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut- 1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39
sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun- Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer Anstalt,
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder
den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung ge-
Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht währt wird,
getrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend
unterhalten worden ist oder der sie nach der Entschei- 2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1
dung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhalts- Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den
für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und
pflichtig werden.
ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),
(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet,
3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel
genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie
nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs
mit größeren orthopädischen oder größeren anderen
das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und sei-
Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
ner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht über-
steigt, die sich ergibt aus 4. (weggefallen)
*) Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen ; Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen
(siehe § 82) beträgt seit dem 1. Juli 1993 der Grundbetrag nach § 79 (siehe§ 82) beträgt seit dem 1. Juli 1993 der Grundbetrag nach§ 81
Abs. 1 und 2 966 Deutsche Mark. Abs. 1 1 450 Deutsche Mark.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 659
5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung
einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussicht- der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das
lich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häus- er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem
lichen Pflege (§ 69), wenn der in § 69 Abs. 3 Satz 1 Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Ein-
genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht, kommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm
6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der
während eines zusammenhängenden Zeitraumes von Mittel zuzumuten gewesen wäre.
3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder (3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Be-
wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche darfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein
Betreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbe- Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach
handlung für Tuberkulosekranke. Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen ver-
(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei langt werden, das die in§ 28 genannten Personen inner-
der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach halb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten nach Ablauf
§ 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe von 2 208 *) des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist,
Deutsche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht. erwerben.
(3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des §85
Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die
Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder Ehe- Einsatz des Einkommens
gatte blind oder behindert im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3 unter der Einkommensgrenze
ist. Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht. Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt
werden,
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen beson-
orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Vorausset- deren Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe
zungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen. zu gewähren wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel
§82 erforderlich sind,
Änderung der Grundbeträge 3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrich-
Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2
tung zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für
verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli
den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Dar-
1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktu-
über hinaus soll in angemessenem Umfange die Auf-
elle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
bringung der Mittel verlangt werden von Personen, die
verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter
auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer
Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von
0,50 Deutsche Mark an aufzurunden. Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
tung bedürfen, solange sie nicht einen anderen über-
wiegend unterhalten.
§83
Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen §86
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren (weggefallen)
Bestimmungen gewährt werder,, für die unterschiedliche
Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach §87
der Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkom-
mensgrenze maßgebend ist. Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-
§84 kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-
mutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei
Einsatz des Einkommens der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für
über der Einkommensgrenze einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzu-
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die muten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt
maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf- werden.
bringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzu- (2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
muten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist
sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die
erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastun- niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.
gen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtig-
(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
ten Angehörigen zu berücksichtigen.
gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe
Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und ist zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den
zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Be-•
darfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-
; Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen
(siehe § 82) beträgt seit dem 1. Juli 1993 der Grundbetrag nach § 81 mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei
Abs. 2 2 900 Deutsche Mark. den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Unterabschnitt 3 (4) Der Bundesminister für Familie und Senioren kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Einsatz des Vermögens
rates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.·
§88
Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
§89
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das
Darlehen
gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden
vom Einsatz oder von der Verwertung Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch
oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht mög-
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum lich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte
Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt
oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird, werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht
2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder
zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus- in anderer Weise gesichert wird.
grundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist,
soweit dieses Wohnzwecken Behinderter (§ 39 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2), Blinder (§ 67) oder Pflegebedürf- Abschnitts
tiger (§ 69) dient oder dienen soll und dieser Zweck
durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens Verpflichtungen anderer
gefährdet würde,
3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bis- §90
herigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu Übergang von Ansprüchen
berücksichtigen,
(1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset- § 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch
zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne
unentbehrlich sind, des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann
5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an
den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe
Härte bedeuten würde, seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Über-
6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, gang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendun-
besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Be- gen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die
er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten
dürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegat-
7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom ten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern
Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 gewährt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit
genannten Person allein oder zusammen mit Angehöri- bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen
gen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach sei- entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den
nem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1 Auf-
bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem wendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre.
Wohnbedarf (zum Beispiel Behinderter, Blinder oder Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Haus- Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet
größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohn- werden kann.
gebäudes sowie dem Wert des Grundstücks ein-
schließlich des Wohngebäudes. Familienheime und (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die
Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unter-
unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Gren- brechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
zen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
mit Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, bei waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,
der häuslichen Pflege (§ 69) die Grenzen des § 39 haben keine aufschiebende Wirkung.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt, (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19
Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen
ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu gewährt wird. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches
berücksichtigen.
Sozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von vor.
der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht wer-
den, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen §91
hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
Übergang von Ansprüchen
eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in beson-
gegen einen nach bürgerlichem Recht
deren Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine ange-
Unterhaltspflichtigen
messene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert (1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe
würde. gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 661
anspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Auf- §92a
wendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Über-
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
gang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der
Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet,
Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vorausset-
wenn der Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des § 11 zungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst
Abs. 1 oder des § 28 gehört oder der Unterhaltspflichtige oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch
mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfern- vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeige-
teren Grade verwandt ist; gleiches gilt für Unterhalts- führt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann
ansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfe- abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten
empfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis würde; es ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung
zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. § 90 Abs. 4 die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde,
gilt entsprechend. künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Ge-
meinschaft teilzunehmen.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfeempfän-
ger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestim- (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
mungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 92c Abs. 2
oder des § 85 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen hat. Der Übergang Satz 2 findet Anwendung.
des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren
Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine
vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt wor-
unbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der Regel bei
den ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinder-
buchs über die Hemmung und Unterbrechung der Ver-
ten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem
jährung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage
Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres
steht der Erlaß eines Leistungsbescheides gleich.
Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege
gewährt wird. (4) Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Lei-
(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt außer stungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buches Sozial-
unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts auf gesetzbuch) ist in entsprechender Anwendung der
den Beginn der Hilfe nur dann zurück, wenn dem Unter- Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vor-
haltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt
des Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde. hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung
Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Sozial-
werden muß, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe gesetzbuch Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf
künftige Leistungen klagen. §92b
· (4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im (weggefallen)
Zivilrechtsweg zu entscheiden.
§92c
§91a
Kostenersatz durch Erben
Feststellung der Sozialleistungen
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehe-
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann gatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum
die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor
Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuber-
sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; kulosehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für
dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes
der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt. von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind
und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81
Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehe-
Abschnitt& gatten besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die
während des Getrenntlebens der Ehegatten gewährt wor-
Kostenersatz den ist. Ist der Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten,
so ist er zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflich-
tet.
§92
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-
Allgemeines
laßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im
(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozial- Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
hilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu
§§ 92a und 92c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz
machen,
nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den 1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem zweifachen
des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
Fällen der§§ 92a und 92c nicht, wenn nach§ 19 Abs. 2
oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich 2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrage
einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt von 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der
wird. Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem ver-
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
wandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der zu übernehmenden Kosten besteht; in anderen Fällen
des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemein- soll er die Kosten übernehmen, wenn dies nach der
schaft gelebt und ihn gepflegt hat, Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um angemes-
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der senen Wünschen des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 und 3)
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte zu entsprechen. Die Vereinbarungen und die Kostenüber-
bedeuten würde. nahme müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren und Bestimmungen über Inhalt, Umfang, Qualität und
nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines Ehe- Kosten der Leistung und deren Prüfung durch die Kosten-
gatten. § 92a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. träger treffen. Sind sowohl Einrichtungen der in § 10
genannten Träger als auch anderer Träger vorhanden, die
zur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße geeignet
Abschnitt7 sind, soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen nach
Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften Satz 1 vorrangig mit den in § 10 genannten Trägern ab-
schließen. § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 93*) und landesrechtliche Vorschriften über die zu überneh-
menden Kosten bleiben unberührt.
Einrichtungen
(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der §94
Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen,
soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genann- Schiedsstelle
ten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei
ausgebaut oder geschaffen werden können. der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle ge-
(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der bildet.
Kosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trä- (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger
gers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und
oder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Ein-
*) § 93 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wie folgt geändert:
richtungen und deren Stellvertreter werden von den Verei-
nigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von
"(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme von Aufwendungen
für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger diesen bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Ein-
der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, richtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsit-
Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrich- zende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten
tenden Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendungen
übernehmen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung
geboten ist. Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein und einer nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit
Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder
ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarun-
gen und die Übernahme der Aufwendungen müssen den Grund- im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt
sätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen,
entsprechen. In den Vereinbarungen sind auch Regelungen zu bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer
treffen, die den Trägem der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaft-
lichkeit und Qualität der Leistungen ermöglichen." der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt
die Kandidaten.
b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
"(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 sind vor Beginn der (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
(Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche
sind nicht zulässig. Kommt eiae Vereinbarung innerhalb von sechs Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit
Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhand- der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine
lungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die
keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist schlag.
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Einer Nach-
prüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht; die
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung. zuständige Landesbehörde; diese führt auch die Ge-
(4) Vereinbarungen und Schiedssteilenentscheidungen treten zu schäfte.
dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht
bestimmt, so werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlus- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
ses, Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von
Entgelten ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitauf-
gelten die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis zum Inkraft- wand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäfts-
treten neuer Entgelte weiter. führung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
(5) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der An- Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestim-
nahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Entgelte
zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei men.
für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. §95
(6) Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten Träger als Arbeitsgemeinschaften
auch andere Träger vorhanden, die zur Gewährung von Sozialhilfe in
gleichem Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Verein- Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeits-
barungen nach Absatz 2 vorrangig mit den in § 10 genannten Trägem
abschließen. § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und
gemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die
landesrechtliche Vorschriften über die Entgelte bleiben unberührt." gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 663
nahmen zu beraten oder zu sichern. Zu den Maßnahmen (4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im
im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Verhinderung und Sinne des Absatzes 2 sind alle Einrichtungen, die der
die Aufdeckung des Leistungsmißbrauchs in der Sozial- Pflege, der Behandlung oder sonstig011_ in diesem Gesetz
hilfe. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem die vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen.
Stellen vertreten sein, deren gesetzliche Aufgaben dem (5) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum
gleichen Ziel dienen oder die an der Durchführung der Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf-
Maßnahmen beteiligt sind, besonders die Verbände der halten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2
freien Wohlfahrtspflege. sowie die §§ 103 und 109 entsprechend.
§98
Abschnitts (weggefallen)
Träger der SozialhiHe
§99
§96 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
Örtliche und überörtliche Träger Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Trä-
ger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Lan-
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien
desrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
Städte und die Landkreise. Die Länder können bestim-
men, daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige
Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung §100
von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlas-
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich
sen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der
zuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Trä-
Verwaltungsgerichtsordnung.
ger sachlich zuständig ist,
(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie 1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39
können bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für Gei-
Träger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemein- steskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen
den und Gemeindeverbände zur Durchführung von Auf- oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfalls-
gaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei kranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinde-
Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erfassen die rung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung
überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich
Verwaltungsgerichtsordnung. ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
§97 teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,
wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwie-
Örtliche Zuständigkeit gend aus anderem Grunde erforderlich ist,
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der 2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-
Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger stücken, größeren orthopädischen und größeren ande-
tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Be- ren Hilfsmitteln im Sinne des§ 81 Abs. 1 Nr. 3,
endigung der Hilfe auch dann bestehen, wenn die Hilfe 3. (weggefallen)
außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird.
4. für die Blindenhilfe nach§ 67,
(2) Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe ört- 5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
lich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger sei- Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist, die
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-
hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilsta-
gehabt hat. War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfe- tionären Betreuung zu gewähren,
empfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in 6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen
eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrich- der Eingliederungshilfe für Behinderte.
tungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt
solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der
sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle
für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraus-
Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob
setzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen,
und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2
begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe
Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt
unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. wird.
Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 § 101
geboren, tritt an die Stelle von dessen gewöhnlichem Auf-
enthalt der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
(3) In den Fällen des§ 15 ist der Träger örtlich zuständig, Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung
der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe ge- von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten
währte, in den anderen Fällen der Träger, in dessen Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die erforder-
Bereich der Sterbeort liegt. lichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 102 bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr
Fachkräfte zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erfor-
derlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person
beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-
innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der
keit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben Hilfe bedarf.
entsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson-
dere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für
einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten
keine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spätestens nach
Abschnitt9 Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel.
Kostenerstattung
zwischen den Trägern der Sozialhilfe § 108
§ 103 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-
(1) Der nach§ 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der
enthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich die-
Sozialhilfe hat dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 die
ses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats
Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu
nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufge-
erstatten. Ist in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein
wendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der
gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu
Sozialhilfe zu erstatten, der von einer Schiedsstelle
ermitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher Trä-
bestimmt wird. Bei ihrer Entscheidung hat die Schieds-
ger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann sind diesem
stelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im
die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger nach den
Träger gehört. Absätzen 1, 2 und 4 sowie den§§ 119, 147 und 147b erge-
ben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Perso-
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer nen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren
gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand außer- sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer
halb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Be- solchen Person als Ehegatte, Verwandte oder Verschwä-
treuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird. gerte zusammenleben. Leben Ehegatten, Verwandte oder
(3) Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeemp- Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe
fänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtli- zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger
chen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von Träger zu bestimmen.
einem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen
Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem (21 Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bun-
Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der desverwaltungsamt. Die Länder können durch Verwal-
Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne tungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen.
des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- (3) (weggefallen)
chend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Auf-
enthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrich- (4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstat-
tung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn tung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten
dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für verpflichtet, so hat er auch die für den Ehegatten oder die
einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgewende-
Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von ten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später in
zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung. den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten und
innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.
§ 104 (5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfe-
Kostenerstattung empfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm
bei Unterbringung in einer anderen Familie inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von
3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.
§ 97 Abs. 2 und § 103 gelten entsprechend, wenn ein
Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen,
bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem deren Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungs-
Elternteil untergebracht ist. bereich dieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Ver-
einbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.
§§ 105 und 106
(weggefallen) § 109
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 107 Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8
Kostenerstattung bei Umzug
und 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in
§ 97 Abs. 2 genannten Art und der auf richterlich angeord-
(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen ge- neter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer
wöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des Vollzugsanstalt. ·
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 665
§ 110 (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-
spruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen
(weggefallen)
die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie
in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
§ 111
Umfang der Kostenerstattung
§ 115
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit
die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die (weggefallen)
Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am
Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfe-
gewährung bestehen. § 116
(2) Kosten unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf Pflicht zur Auskunft
einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf
Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen (1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflich-
Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 nicht zu tigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre
erstatten. Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-
§ 112 dert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf
(weggefallen) Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden
vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der
§ 113
Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die
Die Länder können darüber hinaus Näheres über die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm be-
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe schäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, Unter-
ihres Bereichs regeln. haltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er-
§ 113a fordert.
Schiedsrichterliches Verfahren (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer
(1) Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe, die Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die
sich aus der Gewährung oder Nichtgewährung von Sozial- ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1
hilfe ergeben, werden durch Schiedsgerichte entschie- Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen
den. Soweit nach anderen Gesetzen die Regelungen die- würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-
ses Gesetzes über die Kostenerstattung anzuwenden keit verfolgt zu werden.
sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Streitig- sätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht,
keiten zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die
§ 89h des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie über Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und Trä-
werden.
gern der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Die Mitglieder der Schiedsgerichte müssen abwei- § 117
chend von § 28 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes
keine Berufsrichter sein. Sie können für ihre Tätigkeit ver- Überprüfung, VerwaltungshiHe
gütet werden.
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die
(4) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die Bil- Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regel-
dung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs dar-
sachliche und örtliche Zuständigkeit, die Berufungsvor- aufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für wel-
aussetzungen und die Vergütung der Schiedsrichter che Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für
sowie das Verfahren und die Kosten des Verfahrens durch Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezo-
gen werden oder wurden und in welchem Umfang Zeiten
des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten
einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen
Abschnitt 10 Beschäftigung zusammentreffen. Sie dürfen für die Über-
prüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburts-
Verfahrensbestimmungen datum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift
und Sozialversicherungsnummer der Personen, die Lei-
§ 114 stungen nach diesem Gesetz beziehen, den Auskunfts-
stellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Ab-
Beteiligung sozial erfahrener Personen
gleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und
(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des
und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen überlasse-
Personen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die nen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des
Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozial- Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder
leistungsempfängern. zu vernichten. Die Sozialhilfeträger dürfen die ihnen über-
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. § 118
Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die
(weggefallen)
Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen
führt, sind unverzüglich zu löschen. Das Bundesmini-
sterium für Familie und Senioren wird ermächtigt, das
Nähere über das Verfahren des automatisierten Daten- Abschnitt 11
abgleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechts-
Sonstige Bestimmungen
verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des
Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzusehen, daß die § 119
Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Ver- Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
mittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zustän-
digkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslan- (1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
des umfaßt. Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, kann in
besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die
Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regel- (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann
mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs dar- Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
aufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für wel- auch Familienangehörigen von Deutschen gewährt wer-
che Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Gesetz den, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.
durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder (3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu
wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten gemäß verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt
Absatz 1 Satz 2 anderen Sozialhilfeträgern übermittelt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt,
werden. Diese führen den Abgleich der ihnen übermittel- wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
ten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des
Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe (4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des
zurück. Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträ- Einkommens und des Vermögens richten sich nach den
ger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforder- besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
lich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen (5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist
oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig
Absatz können zusammengefaßt und mit Überprüfungs- ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende gebo-
verfahren nach Absatz 1 verbunden werden. Das Bundes- ren ist. Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im
ministerium für Familie und Senioren wird ermächtigt, das Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu
Nähere über das Verfahren durch Rechtsverordnung mit ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer
Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermei-
dung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe (5a) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte
Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet
beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren sich die örtliche Zuständigkeit nach dem ältesten von
wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreis- ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren
verwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, so- ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Geset-
weit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich zes geboren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger
sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 Träger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zuständigkeit
genannten Daten übermitteln. Nach Satz 1 ist die Über- bleibt bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe
prüfung folgender Daten zulässig: bedarf.
a) Geburtsdatum und -ort; (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen
Dienststellen im Ausland zusammen.
b) Personen- und Familienstand;
(7) Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs
c) Wohnsitz; dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und
d) Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsver- dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz 3
hältnissen von Wohnraum; Satz 2 keine Anwendung. Die Bundesregierung wird
e) Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallent- Bundesrates zu bestimmen, daß für diesen Personenkreis
sorgung; unter Übernahme der Kosten durch den Bund Sozialhilfe
nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger der freien Wohl-
f) Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter. fahrtspflege mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geleistet wird.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in
Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die § 120
ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten
Sozialhilfe für Ausländer
nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine
Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr (1) Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutsch-
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge- land tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt,
genstehen. Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerin-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 667
nen und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu Abschnitt 12
gewähren. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden,
Sonderbestimmungen
soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvor- zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
schriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Lei-
stungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder
gewährt werden soll, bleiben unberührt. §123
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberlei- Allgemeines
stungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gel-
(3) Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutsch- ten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die
land begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, haben §§ 124 bis 126b. Sie gelten nicht für Personen, die für sich
keinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke einer oder ihre Familienangehörigen Leistungen von der gesetz-
Behandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bun- lichen Krankenversicherung erhalten oder die wegen ihrer
desrepublik Deutschland begeben, soll Krankenhilfe inso- Behinderung Leistungen zur Rehabilitation von der
weit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen
Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweis- Rentenversicherung oder als Beschädigte nach dem Bun-
bar gebotene Behandlung einer schweren oder an- desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bun-
steckenden Erkrankung geleistet werden. desversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschä-
digungsleistungen erhalten. Den Behinderten im Sinne der
(4) Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Auslän- §§ 124 bis 126b stehen die von einer Behinderung Be-
der ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und drohten gleich.
Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt werden
können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine
Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. § 124
Sicherung der Beratung Behinderter
(5) Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik
Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen (1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personen-
räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den sorge anvertrauten Person eine Behinderung wahrneh-
tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozial- men oder durch die in Absatz 2 genannten Personen hier-
hilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene auf hingewiesen werden, haben den Behinderten unver-
Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räum- züglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Bera-
lich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn tung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen vor-
sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Auf- zustellen.
enthaltsbefugnis erteilt worden ist.
(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Leh-
rer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen,
Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die
§ 121 bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten
Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die
Erstattung von Aufwendungen anderer
Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, ihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die
die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hin-
nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm auf weis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem
Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben
erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sitt- die in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu
licher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er benachrichtigen.
den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozi-
alarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres Berufs
eine Behinderung bei volljährigen Personen wahr, so
§ 122 haben sie diesen Personen oder den für sie bestellten
Betreuern anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt
Eheähnliche Gemeinschaft zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah-
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dür- men aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser
fen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfan- Personen oder ihrer Betreuer haben sie das Gesundheits-
ges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehe- amt und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in
gatten. § 16 gilt entsprechend. Betracht kommen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.
(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind
1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträch-
§ 122a tigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen
Vorrang der Ersatzansprüche oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf
anderen Ursachen beruht,
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen
2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm-
andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches
mungen, wenn die Behinderungen erheblich sind,
Sozialgesetzbuch gehen einer Übertragung, Pfändung
oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor 3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträch-
Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist. tigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder Zustimmung des Behinderten oder des Personensor-
seelischen Kräfte geberechtigten zu verständigen;
oder drohende Behinderungen dieser Art. 3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der
erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-
schaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung
§ 125
der zuständigen obersten Landesbehörden weiterzu-
Aufgaben der Ärzte leiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die
(1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Personen- Namen der Behinderten und der Personensorgebe-
sorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3 genannten rechtigten nicht anzugeben.
Behinderten über die nach Art und Schwere der Behinde-
rung geeigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs- § 126a
maßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit der Landesärzte
Beratung durch das Gesundheitsamt und, wenn beruf-
liche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, (1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die
durch das Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte
amtliches Merkblatt auszuhändigen, das über die Mög- verfügen.
lichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Berufsbera- (2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
tung und über die Durchführung von Eingliederungsmaß-
1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch-
nahmen, insbesondere ärztlicher, schulischer und beruf-
licher Art, unterrichtet. führung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung
Behinderter und Personensorgeberechtigter zu unter-
(2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke stützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen,
haben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1 bekannt werden-
den Behinderungen und wesentliche Angaben zur Person
2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das
Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,
des Behinderten alsbald dem Gesundheitsamt mitzutei-
sowie für die zuständigen Sozialleistungsträger zu
len; dabei sind die Namen der Behinderten und der Perso-
erstatten,
nensorgeberechtigten nicht anzugeben.
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-
(3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wiederhol-
behörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeu-
ter Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung
gungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für
erforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen
Behinderte regelmäßig zu unterrichten.
oder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund-
heitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das Gesund-
heitsamt benachrichtigen, wenn ein Personensorge- §126b
berechtigter zur Eingliederung erforderliche sonstige - Unterrichtung der Bevölkerung
Maßnahmen nicht durchführen läßt oder vernachlässigt.
Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Einglie-
(4) Der Bundesminister für Familie und Senioren erläßt derung von Behinderten und über die nach diesem
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter
Sozialordnung sowie mit Zustimmung des Bundesrates Weise regelmäßig zu unterrichten.
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1
und 2. § 126c
§126 (weggefallen)
Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, Abschnitt 13
1 . Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die Sozialhilfestatistik
nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten
ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen
§127
im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-
rend und nach der Durchführung von Heil- und Einglie- Anordnung als Bundesstatistik
derungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist mit Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und
Zustimmung des Behinderten oder des Personensor- zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
geberechtigten im Benehmen mit den an der Durch-
führung der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten 1. die Empfänger
Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der Behin- a) von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
derte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das
b) von Hilfe in besonderen Lebenslagen,
Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbin-
dung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt 2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
(§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für die Bera- als Bundesstatistik durchgeführt.
tung sind im Benehmen mit den Landesärzten die
erforderlichen Sprechtage durchzuführen;
§ 128
2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaß-
Erhebungsmerkmale
nahmen den zuständigen Sozialleistungsträger und,
wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Be- (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127
tracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit mit Nr. 1 Buchstabe a sind
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 669
1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum und Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei
Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt Hilfe zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistun-
wird: gen von Sozialversicherungsträgern.
a) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsan- (3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127
gehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrecht- Nr. 2 sind:
licher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art
der gewährten Mehrbedarfszuschläge; Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und
außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungs-
b) für 15- bis unter- 65jährige Leistungsempfänger zu- arten; Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen
sätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merk- nach Einnahme- und Hilfearten.
malen:
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden §129
Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß; Be-
Hilfsmerkmale
teiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeits-
losen auch Monat und Jahr der gemeldeten (1) Hilfsmerkmale sind
Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
dem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen Nicht-
erwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbstätig- 2. für die Erhebung nach§ 128 Abs. 1 Nr. 1 die Kenn-
keit; nummern der Leistungsempfänger,
c) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaf- 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-
ten, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung gen zur Verfügung stehenden Person.
erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:
(2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschrei-
Hilfe in und außerhalb von Einrichtungen; Beginn bung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten
der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn der ununter- keine Angaben über persönliche und sachliche Verhält-
brochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mit- nisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühest-
glied der Personengemeinschaft nach Monat und möglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluß der wie-
Jahr; Anspruch und Bruttobedarf je Monat; aner- derkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
kannte monatliche Bruttokaltmiete; Art der ange-
rechneten oder in Anspruch genommenen Einkom- § 130
men und übergegangenen Ansprüche; Hauptein-
kommensart; besondere soziale Situation; Periodizität, Berichtszeitraum
Gewährung der Hilfe als Vorleistung; Zahl aller
(1) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Haushaltsmitglieder; Zahl aller Leistungsempfänger
bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum
im Haushalt;
31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar
d) bei Änderung der Zusammensetzung der Perso- durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei
nengemeinschaft und bei Beendigung der Hilfege- Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei
währung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a Änderung der Zusammensetzung der Personengemein-
bis c genannten Merkmalen: schaft nach§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c zu erteilen. Die
Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d sind ebenfalls
Monat und Jahr der Änderung der Zusammenset- zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsgewährung
zung oder der Beendigung der Hilfe; bei Ende der und der Änderung der Zusammensetzung der Personen-
Hilfe auch Grund der Einstellung der Leistungen; gemeinschaft zu machen. Mit den Erhebungsmerkmalen
bei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- des§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d werden viertel-
keit auch Förderung der Aufnahme nach dem Bun- jähr1ich die Bestandszahlen fortgeschrieben.
dessozialhilfegesetz oder dem Arbeitsförderungs-
gesetz; (2) Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als
Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende
2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personen- durchgeführt.
kreis der Nummer 1 zählen:
(3) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 2 und 3 erfolgen
Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vor- jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
handensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 § 131
Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsempfänger:
Auskunftspflicht
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch
Angaben nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum
aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trägers; gewährte
Gemeindeteil nach§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und
Hilfe im laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in
§ 128 Abs. 2 sind freiwillig.
und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jah-
resende gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und
und außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisan-
Eingliederungshilfe für Behinderte auch Art der Leistun- gehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie
gen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach Monat Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 132 Abschnitt 14
Übermittlung, Veröffentlichung Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
§ 139
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Bestimmungen und Bezeichnungen
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen in anderen Vorschriften
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,
einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-
nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann über-
den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
mittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regie-
gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
rungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirks-
ebene, aufbereitet sind. (2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgever-
bände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Stati-
Stelle die Träger der Sozialhilfe.
stischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bun-
des jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der
Bestandserhebung Einzelangaben aus einer Zufallsstich-
probe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der § 140
Leistungsempfänger zur Verfügung. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die nach sonstigen Vorschriften
einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden. Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,
Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-
§ 133 langen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen
Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften,
Übermittlung an Kommunen die dem§ 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer
den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur
gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig
Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen
mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zustän-
und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern
digkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach
gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.
§ 128 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt wer-
den, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§§ 141 bis 143
§ 134 (weggefallen)
Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach den Abschnit- § 144
ten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch die Erhebun- Übergangsregelung für die Kostenerstattung
gen nach § 127 Nr. 1 erfaßt sind, werden in mehrjährigen
Abständen, beginnend 1996, Zusatzerhebungen als Bun- Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
desstatistiken durchgeführt. Die Bundesregierung regelt Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- geltenden Regelungen weiter anzuwenden
rates das Nähere über
1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach§ 131 Abs. 2, dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,
b) die Gruppen von Empfängern von laufender oder ein- 2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Geset-
maliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in beson- zes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerken-
deren Lebenslagen, nung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt
worden ist.
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen
Lebenslagen, § 145
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, Kostenerstattung bei Evakuierten
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundeseva-
Sinne der §§ 128 und 129 und kuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstich- derungsnummer 241-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
probe). sung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), an den Ausgangsort rück-
geführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird
§§ 135 bis 138
hierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103
(weggefallen) bis 105 nicht begründet.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 671
§ 146 (2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen
der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen
Zuständigkeit auf Grund andere Behörden bestimmen.
der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regie- § 147b
rung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Verein- Übergangsregelung
barung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und für Deutsche im Ausland
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Für-
sorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-
S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die land haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach § 119
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Bedürftigkeit
von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5 weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis zum
örtlich zuständig wären. 26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem
Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder die
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
§ 147 Einrichtung erhielten. liegen die in Satz 1 genannten Vor-
Übergangsregelung aussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdau-
für die Kostenerstattung ernder Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni
bei Übertritt aus dem Ausland 1995.
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostener- §§ 148 bis 150
stattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden (Änderung von Gesetzen)
Fassung des § 108 entstanden oder von der Schiedsstelle
bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
§ 151
Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
§ 147a
(1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne dieses
Übergangsregelung aus Anlaß Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche
des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes Regelung nicht besteht, die Landesregierung.
(1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke, (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Gene- werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
sene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-
das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vor-
schriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum § 152
31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der über-
örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landes- Berlin-Klausel
recht der örtliche Träger zuständig ist. (gegenstandslos)
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anhang
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages
gilt das Bundessozialhilfegesetz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, vom 1. Januar 1991 an mit folgenden
Maßgaben:
a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder überört-
liche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe heranziehen
und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.
b) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür erfor-
derlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden oder
sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf die
Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
c) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand(§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige Neufest-
setzungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.
d) § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
e) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)
aa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark
bb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark
cc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark.
Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.
f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1
1 050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 1450 Deutsche Mark.
g) Blindenhilfe(§ 67) und Pflegegeld(§ 69) betragen:
aa) Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 442 Deutsche Mark
bb) Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 220 Deutsche Mark
cc) Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 163 Deutsche Mark
dd) Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen 442 Deutsche Mark.
h) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte
Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe der
Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet
jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen
Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 673
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(3. FStrÄndG)
Vom 25. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundes-
das folgende Gesetz beschlossen: autobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine
umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an
den Bund zu entrichten. Der Bundesminister für Verkehr
Artikel 1
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
Änderung men mit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-
des Bundesfemstraßengesetzes mung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe
§ 15 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfah-
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 ren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die
S. 1714), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist, wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzes-
wird wie folgt gefaßt: sionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Neben-
betrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf
,,§ 15 höchstens 0,03 Deutsche Mark pro Liter abgegebenen
Nebenbetriebe Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen
an den Bundesautobahnen Umsätzen betragen.
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan- (4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Neben-
gen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die- betriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von
nen (zum Beispiel Tankstellen, bewachte Parkplätze, 0.00 Uhr bis 7 .00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft
Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststät- werden."
ten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesauto-
bahnen haben, sind Nebenbetriebe. Artikel 2
(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte über- Aufhebung
tragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf der Polizeistundenverordnung
Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen Die Verordnung über die Polizeistunde in den Neben-
oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die betrieben der Bundesautobahnen in der im Bundes-
Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-3, veröffent-
und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage (§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist aus-
geschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Vorausset- Artikel3
zungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt
Inkrafttreten
besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieb-
lichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
führung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die Kraft.
§§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die in Spalte d der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet."
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffen die in Spalte g der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet."
3. § 3a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 6 aufgeführten Konservierungsstoffen die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen
überschreitet."
b) In Satz 2 werden die Worte „verwendet werden" durch die Worte „enthalten sein" ersetzt.
4. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet."
b) In Absatz 5 wird das Datum „31. Dezember 1993" durch das Datum „31. Dezember 1994" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder§ 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt oder
2. entgegen § 2 Abs. 3 oder§ 3 Abs. 3 Satz 1 Stoffe beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel
verwendet."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Sechzehnten Richtlinie 93/47 /'2-NG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Anpassung der Anhänge 11, 111, V,
VI und VII der Richtlinie 76n68/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmeti!?che Mittel an den technischen
Fortschritt (ABI. EG Nr. L 203 S. 24).
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 675
6. § 6a wird wie folgt gefaßt:
a) Die Absätze 1 bis 9 werden gestrichen.
b) Die Absätze 10 und 11 werden die Absätze 1 und 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 7. April 1994 geltenden Fas-
sung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1994 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni
1995 in den Verkehr gebracht werden."
7. An Anlage 1 Teil Awird folgende Nummer angefügt:
,,412. 4-Amino-2-nitrophenol".
8. In Anlage 1 Teil B Nr. 2 wird vor dem vierten Anstrich eingefügt:
,,- Strontiumperoxid nach Anlage 2 Teil C Nr. 1".
9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte d erster, zweiter und vierter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertiy pH 7 bis 9,5" gestrichen.
bb) In Spalte d dritter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7" gestrichen.
cc) In Spalte e werden folgende Worte vorangestellt:
„a) und c) Gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
b) Gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7".
b) Nummer 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte d erster und zweiter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5" gestrichen.
bb) In Spalte e wird folgender Satz vorangestellt:
,,Gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5".
c) In Nummer 7 wird in Spalte d der Klammerausdruck gestrichen.
d) In den Nummern 8, 9 und 10 wird jeweils in Spalte f bei Buchstabe b der Satz „Geeignete Handschuhe tragen."
angefügt.
e) In Nummer 12 wird in Spalte f der Satz „a) Geeignete Handschuhe tragen." angefügt.
10. In Anlage 2 Teil B wird die Nummer 8 gestrichen.
11. In Anlage 2 Teil C wird vor der laufenden Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:
a b C d e f g
"1 Strontium- Haarbehand- 4,5 % be- Die Erzeugnisse - Nurfür 31.12.1994".
peroxid lungsmittel, rechnet als müssen die für gewerbliche
die ausgespült Strontium im Wasserstoffperoxid Verwendung
werden; gebrauchs- festgelegten
gewerbliche fertigen Anforderungen - Kontakt mit
Anwendung Erzeugnis erfüllen. den Augen
vermeiden
- Sofort mit
viel Wasser
spülen, falls
das Erzeug-
nismitden
Augen in
Berührung
gekommen
ist
12. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfleiste wird in Spalte g nach dem Wort „Höchstmengen" der Fußnotenhinweis „ 11 )" angefügt.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In den Nummern 10, 29, 72 und 82 wird in Spalte g jeweils nach dem Wort „Fertigerzeugnis" der Fußnoten-
hinweis „ 11 )" angefügt.
c) Am Ende der Anlage wird folgende Fußnote angefügt:
., 11 ) Höchstmenge beim Inverkehrbringen."
13. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 2, 15, 16, 21 und 26 bis 30 jeweils in der Spalte f das Datum „31. 12. 1993"
durch das Datum „31. 12. 1994" ersetzt.
14. Anlage 7 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 5 wird gestrichen.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„8 1-(4-tert.-Butylphenyl)-3- 5%".
(4-methoxyphenyl)propan-
1,3-dion
15. Anlage 7 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 31 wird gestrichen.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„33 3-lmidazol-4-yl- 2% in Säure
acrylsäure ausgedrückt".
und ihr
Ethylester
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 &n
·Verordnung
über Statistiken des Straßengüterverkehrs
Vom 30. März 1994
Auf Grund des § 59 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- §4
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Unternehmensstatistik -
3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) und auf Grund
Erhebungsmerkmale
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (1) Die Erhebung nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Unterneh-
(BGBI. 1 S. 602) verordnet das Bundesministerium für men, die Kraftfahrzeuge im Werkfernverkehr einsetzen,
Verkehr: folgende Erhebungsmerkmale:
§1 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens:
Anordnung als Bundesstatistik a) Rechtsform,
Nach Maßgabe dieser Verordnung werden im Bereich b) wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt,
des Straßengüterverkehrs folgende Verkehrsfachstatisti-
ken als Bundesstatistik durchgeführt: c) Beteiligung am Straßengüterverkehr nach Verkehrs-
arten und Hauptverkehrsbeziehungen,
1. die Unternehmensstatistik,
2. die Verkehrsleistungsstatistik. d) Beteiligung am kombinierten Verkehr,
e) Durchführung von Gefahrguttransporten,
§2
2. Anzahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung nach
Verwendung von Registerar.gaben Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und
(1) Im Rahmen der Erhebung nach § 1 Nr. 2 können zur zulässiges Gesamtgewicht,
Schaffung einer Grundlage für die repräsentative Auswahl 3. Anzahl der im Straßengüterverkehr Beschäftigten nach
von Unternehmen und Fahrzeugen (Vorbereitung) vom der Art der Tätigkeit sowie der Stellung im Beruf.
Bundesamt für Güterverkehr folgende Einzelangaben aus
den Registern nach § 60 Abs. 2 und 3 des Güterkraftver- (2) Zusätzlich erfaßt die Erhebung bei den Unternehmen,
kehrsgesetzes an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die Kraftfahrzeuge im gewerblichen Güterfernverkehr
und mit den Angaben aus dem Zentralen Fahrzeugregister und Güternahverkehr sowie im Umzugsverkehr einsetzen,
nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
zusammengeführt werden: 1. Anzahl und Sitz der Zweigniederlassungen,
1 . Name und Anschrift des Unternehmens, 2. Anzahl, Art und Geltungsdauer der Genehmigungen
2. Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer oder mehre- sowie Anzahl der beglaubigten Abschriften der Ge-
ren Verkehrsarten, meinschaftslizenz, ·
3. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge. 3. soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt im gewerb-
(2} Die Zusammenführung von Einzelangaben ist nur lichen Güterfern-, Gütemah-oder Umzugsverkehr liegt:
zulässig, soweit
a) Gesamtumsatz,
1. dies für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2
erforderlich ist, b) Gesamtzahl der Beschäftigten nach der Stellung im
Beruf,
2. die Durchführung der Erhebung auf anderem Wege nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und c) Höhe der Investitionen nach Bauten, Grundstücken,
Ausrüstungen und Software,
3. schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht be-
einträchtigt werden. d) Höhe der Aufwendungen für gemietete, gepachtete
(3) Die zusammengeführten Angaben sind zu löschen, so- und geleaste Sachanlagen nach Bauten, Grund-
bald sie nicht mehr für die Vorbereitung der Erhebung nach stücken, Ausrüstungen und Software.
§ 1 Nr. 2 erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem
Jahr. §5
§3 Unternehmensstatistik -
Unternehmensstatistik - Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
ErhebungseinheHen,Stichprobenumfang
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand des
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich auf eine letzten Werktages im Oktober eines jeden Jahres durch-
repräsentative Auswahl von höchstens 20 vom Hundert geführt. Dies gilt nicht für die Merkmale nach § 4 Abs. 1
der Unternehmen aus den Bereichen gewerblicher Güter- Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, c und d,
fernverkehr, gewerblicher Güternahverkehr, Umzugsver- die jährlich für das letzte dem Stichtag nach Satz 1 voran-
kehr sowie Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftver- gegangene abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben wer-
kehrsgesetzes. den.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§6 11. Ausnutzung der Ladekapazität nach Volumen,
Verkehrsleistungsstatistik - 12. durchquerte Staaten.
Erhebungseinheiten, Stichprobenumfang
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erstreckt sich auf im §8
Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes zuge- Verkehrsleistungsstatistik -
lassene Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen sowie Periodizität, Berichtszeitraum
die von ihnen gezogenen Anhänger. Ausgenommen sind
Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird laufend durchge-
Fahrzeuge, mit denen Beförderungen nach § 4 Abs. 1 des
führt. Berichtszeitraum ist die Halbwoche von Sonntag
Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach § 1 der Freistel-
lungs-Verordnung GüKG durchgeführt werden.
22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr oder von Donnerstag
0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.
(2) In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum
eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf vom §9
Tausend der in Absatz 1 genannten Erhebungseinheiten.
Hilfsmerkmale
§7 (1) Hilfsmerkmale für die Statistik nach § 1 Nr. 1 sind
Name und Anschrift der Hauptniederlassung des Unter-
Verkehrsleistungsstatistik - nehmens und des Auskunftspflichtigen.
Erhebungsmerkmale
(2) Hilfsmerkmale für die Statistik nach§ 1 Nr. 2 sind:
(1) Bei den Unternehmen des Straßengüterverkehrs
erfaßt die Erhebung nach § 1 Nr. 2 über Lastkraftwagen 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
und Sattelzugmaschinen sowie über die von ihnen ge- des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne des § 1O
zogenen Anhänger folgende Erhebungsmerkmale: Abs.3,
1. Jahr der ersten Zulassung, 2. für den Ort die Postleitzahl,
2. zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast, 3. Datum des Fahrtantritts.
(3) Zusätzliche Hilfsmerkmale für die Statistiken nach
3. Motorleistung,
§ 1 sind:
4. Anzahl der Achsen,
1 . Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-
5. Fahrzeug- und Aufbauart, fügung stehenden Person,
6. Bundesland der Zulassung, 2. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge.
7. Wirtschaftszweig des Halters,
§10
8. Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende
des Berichtszeitraums. Auskunftspflicht
(1) Für die Statistiken nach § 1 besteht hinsichtlich
(2) Zusätzlich werden über sämtliche im Berichts-
der Merkmale nae,h den §§ 4 und 7 sowie nach § 9 Abs. 1
zeitraum beginnende Fahrten, bis zu ihrem Fahrtende,
und 2 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 9 Abs. 3 sind
folgende Merkmale erhoben:
freiwillig.
1. Verkehrsart,
(2) In dem Unternehmen des Straßengüterverkehrs ist
2. im Inland und im Ausland getankte Treibstoffmengen, auskunftspflichtig:
3. Art der beförderten Güter, 1. für die Statistik nach § 1 Nr. 1 der Inhaber oder die für
die Geschäftsführung verantwortliche Person,
4. bei Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse
sowie die Angabe, ob die Güter den Bestimmungen 2. für die Statistik nach § 1 Nr. 2 der Fahrzeughalter oder
der §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Straße derjenige Fahrzeugnutzer, der auf Grund eines Besitz-
unterliegen, mittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die tatsächliche Gewalt über das
5. Bruttogewicht je Güterart,
Fahrzeug ausübt (unmittelbarer Fahrzeugbesitzer).
6. bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und
(3) Der Fahrzeughalter sowie der mittelbare Fahrzeug-
Fahrtendes sowie die zurückgelegte Entfernung,
besitzer sind, soweit es sich um Unternehmen des Straßen-
7. bei Ladungsfahrten für jede Belade- und Entladestelle güterverkehrs handelt, zur Ermittlung des in Absatz 2 Nr. 2
Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen zweiter Halbsatz genannten Personenkreises verpflichtet,
Orten zurückgelegte Entfernung, Name, Anschrift und Telefonnummer des unmittelbaren
Fahrzeugbesitzers anzugeben.
8. Gemeinschaftslizenz oder Genehmigung im gewerb-
lichen Straßengüterverkehr nach Art der Genehmigung (4) Für die Löschung der nach Absatz 3 erhobenen
sowie das die Genehmigung erteilende Land, Daten findet § 2 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
9. Art des Massengutes, des Ladegefäßes oder der Ver-
packung, § 11
10. Ort und Staat der Verladung und Abladung des Güter- Zuständigkeiten
kraftfahrzeugs auf ein anderes und von einem ande- (1) Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung von
ren Transportmittel sowie die Art dieses Transportmit- Daten im Rahmen der Statistik nach § 1 Nr. 1 ist das
tels, Bundesamt für Güterverkehr.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 679
(2) Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung von §13
Daten im Rahmen der Statistik nach § 1 Nr. 2 ist für
Übermittlung
1. Fahrten im gewerblichen Straßengüterverkehr das
Bundesamt für Güterverkehr, Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-
Bundesamt übermitteln auf Anforderung dem Statisti-
2. Fahrten im Werkverkehr das Kraftfahrt-Bundesamt. schen Bundesamt nach Abschluß der Aufbereitungsarbei-
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von ten Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 in der
Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistik- angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungs-
gesetzes wird auf das Bundesamt für Güterverkehr über- tiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung
tragen, soweit Auskunftspflichten für die Statistiken nach der Statistiken sowie die Erfüllung von Aufgaben im supra-
§ 1 betroffen sind. und internationalen Bereich erforderlich ist.
§12 §14
Veröffentlichung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bundesamt veröffentlichen die Ergebnisse aus den Stati- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durch-
stiken nach § 1 . führung einer Statistik der Beförderungsleistungen im
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergeb- Straßengüterverkehr vom 16. Februar 1984 (BGBI. 1
nisse aus den Statistiken nach § 1 im Rahmen verkehrs- S. 260), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
trägerübergreifender Darstellungen. 20. Dezember 1989 (BAnz. S. 5909), außer Kraft.
Bonn, den 30. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Sandhäger
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Vom 30. März 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1217, 1594) wird
1. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 203 bis 207 aus Anlaß der Neunumerierung der Münchener Stadtbezirke,
2. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 262 bis 270 in Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf die noch nicht in Kraft
getretene Kreisgebietsreform auf Gemeindeebene und
3. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 271 bis 282 in Brandenburg aus Anlaß der Kreisgebietsreform
in der Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes, die durch das oben angeführte Gesetz neu gefaßt worden ist, wie
folgt neu beschrieben und bekanntgemacht:
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bayern
203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1 bis 6,
vom Stadtbezirk 9 das Gebiet des früheren Stadt-
bezirks 21
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 204,205,206,207)
204 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 10 bis 12, 24
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207)
205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 13 bis 16
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203,204,206,207)
206 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 7, 17 bis 20
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203, 204, 205, 207)
207 München-West Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 8, 21 bis 23,
vom Stadtbezirk 9 das Gebiet des früheren Stadt-
bezirks 23
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203,204,205,206)
Mecklenburg-Vorpommern
262 Wismar - Gadebusch - Kreisfreie Stadt Wismar,
Grevesmühlen - Doberan -
Bützow die amtsfreien Gemeinden
Bad Doberan, Boltenhagen, Bützow, Gadebusch,
Grevesmühlen, Insel Poel, Kühlungsborn, Neubukow,
Schönberg,
die Ämter
Bad Doberan-Land (= Gemeinden Admannshagen-
Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-
Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich,
Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck),
Bad Kleinen (= Gemeinden Bad Kleinen, Seidendorf,
Bobitz, Hohen Viecheln)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 264),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 681
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bützow-Land (= Gemeinden Bernitt, Göllin, Jürgens-
hagen, Klein Belitz, Klein Sien, Kurzen Trechow,
Moisall, Neuendorf, Oettelin, Parkow, Penzin, Rühn,
Schlemmin, Selow, Steinhagen, Viezen, Zepelin),
Dorf-Mecklenburg (= Gemeinden Dorf Mecklenburg,
Groß Stieten, Lübow, Metelsdorf, Schimm),
Gadebusch-Land(= Gemeinden Dragun, Groß Salitz,
Kneese, Krembz, Mühlen-Eichsen, Roggendorf,
Rögnitz, Veelböken),
Gägelow (= Gemeinden Barnekow, Gägelow,
Gramkow, Groß Krankow, Zierow),
Grevesmühlen-Land(= Gemeinden Bernstorf, Börzow,
Hanshagen, Mallentin, Plüschow, Roggenstorf, Rüting,
Testorf, Testort-Steinfort, Upahl, Warnow),
Klützer Winkel (= Gemeinden Damshagen, Elmenhorst,
Groß Walmstorf, Klütz, Moor, Parin),
Kröpelin(= Gemeinden Altenhagen, Jennewitz, Karin,
Kröpelin, Schmadebeck),
Lützow (= Gemeinden Badow, Gottesgabe, Lützow,
Perlin, Pokrent, Renzow}
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 263),
Neubukow-Salzhaff(= Gemeinden Alt Bukow, Bastorf,
Biendorf, Jörnstorf, Kamin, Kirch Mulsow, Krempin,
Pepelow, Rakow, Ravensberg, Rerik, Roggow,
Westenbrügge),
Neuburg (= Gemeinden Benz, Blowatz, Boiensdorf,
Hagebök, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg-
Steinhausen),
Neukloster(= Gemeinden Babst, Glasin, Krassow,
Lübberstorf, Neukloster, Passee, Zurow, Züsow),
Ostseestrand(= Gemeinden Dassow, Harkensee,
Kalkhorst, Pötenitz, Selmsdorf),
Rehna(= Gemeinden Bülow, Carlow, Dechow,
Demern, Groß Molzahn, Groß Rünz, Holdorf,
Köchelstorf b. Rehna, Löwitz, Nesow, Rehna, Rieps,
Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Vitense Parber,
Wedendorf),
Satow (= Gemeinden Bölkow, Hanstorf, Heiligenhagen,
Radegast, Reinshagen, Satow},
Schönberg-Land (= Gemeinden Grieben, Groß Siemz,
Lockwisch, Lüdersdorf, Menzendorf, Niendorf,
Papenhusen, Roduchelstorf),
Schwaan(= Gemeinden Bandow, Benitz, Bröbberow,
Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf),
Steintanz-Warnowtal (= Gemeinden Baumgarten,
Boitin, Dreetz, Katelbogen, Lübzin, Qualitz, Rosenow,
Tarnow, Warnow, Zernin)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 264)
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
263 Schwerin - Hagenow Kreisfreie Stadt Schwerin,
die amtsfreien Gemeinden
Boizenburg/Elbe, Hagenow, Wittenburg,
die Ämter
Banzkow (= Gemeinden Banzkow, Goldenstädt, Plate,
Sukow),
Boizenburg-Land (= Gemeinden Besitz, Gresse, Gre-
ven, Klein Bengerstorf, Neu Gülze, Nostorf, Schwan-
heide, Teldau, Tessin b. Boizenburg, Wiebendorf),
Crivitz(= Gemeinden Barnin, Bülow, Crivitz, Demen,
Gädebehn, Göhren, Ruthenbeck, Tramm, Wessin,
Zapel),
Hagenow-Land (= Gemeinden Alt Zachun, Bandenitz,
Belsch, Bobzin, Bresegard, Gammelin, Groß Krams,
Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas,
Pätow, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen,
Toddin, Warlitz),
Lübstorf/Alt Meteln (= Gemeinden Alt Meteln, Böken,
Klein Trebbow, Lübstorf, Pingelshagen, Seehof,
Zickhusen),
Lübtheen(= Gemeinden Garlitz, Gößlow, Jessenitz,
Lübtheen),
Lützow (= Gemeinden Brüsewitz, Cramonshagen,
Dalberg-Wendelstorf, Grambow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 262),
Ostufer Schweriner See (= Gemeinden Cambs,
Gneven, Godern, Langen Brütz, Leezen, Pinnow,
Raben Steinfeld, ~etgendorf, Rubow),
Rastow (= Gemeinden Lübesse, Rastow, Sülstorf,
Uelitz),
Stralendorf (= Gemeinden Dümmer, Holthusen, Klein
Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow,
Wittenförden, Zülow),
Vellahn (= Gemeinden Banzin, Sennin, Brahlstorf,
Gamin, Dersenow, Kloddram, Melkof, Rodenwalde,
Vellahn),
Wittenburg-Land(= Gemeinden Boddin, Dodow,
Dreilützow, Drönnewitz, Karft, Körchow, Lehsen,
Luckwitz, Parum, Tessin b. Wittenburg, Waschow),
Zarrentin(= Gemeinden Bantin, Gallin, Kogel, Lassahn,
Lüttow, Neuhof, Valluhn, Zarrentin)
264 Güstrow - Sternberg - Die amtsfreien Gemeinden
Lübz - Parchim - Ludwigslust
Brüel, Goldberg, Grabow, Güstrow, Laage,
Ludwigslust, Lübz, Parchim, Plau, Sternberg,
die Ämter
Bad Kleinen (= Gemeinde Ventschow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 262),
Brüel-Land (= Gemeinden Blankenberg, Kuhlen,
Langen Jarchow, Weitendorf b. Brüel, Wendorf,
Zahrensdorf),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 683
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Dömitz (= Gemeinden Dömitz, Heidhof, Polz,
Rüterberg, Tewswoos, Vielank, Woosmer),
Eldetal (= Gemeinden Damm, Domsühl, Friedrichsruhe,
Grebbin, Groß Niendorf, Klinken, Raduhn, Severin,
Zölkow),
Grabow-Land(= Gemeinden Balow, Brunow, Dadow,
Dambeck, Eldena, Karstädt, Kremmin, Krinitz, Milow,
Möllenbeck, Muchow, Prislich, Steesow, Werle,
Zierzow),
Güstrow-Land(= Gemeinden Bülow, Glasewitz,
Groß Schwiesow, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lehmen,
Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Recknitz,
Reimershagen, Sarmstorf, Zehna),
Krakow am See(= Gemeinden Bellin, Charlottenthal,
Dobbin, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß,
Linstow),
Laage-Land (= Gemeinden Alt Kätwin, Diekhof,
Groß Ridsenow, Hohen Sprenz, Liessow, Pölitz, Sabel,
Striesdorf, Wardow, Weitendorf),
Lalendorf (= Gemeinden Lalendorf, Langhagen,
Mamerow, Vietgest, Wattmannshagen),
Ludwigslust-Land(== Gemeinden Alt-Krenzlin,
Bresegard, Fahrbinde, Glaisin, Göhlen, Groß Laasch,
Kummer, Leussow, Lüblow, Warlow, Wöbbelin),
Malliß (== Gemeinden Göhren, Gorlosen, Grebs, Karenz,
Malliß, Neu Kaliß, Niendorf),
Marnitz (= Gemeinden Marnitz, Siggelkow, Suckow,
Tessenow),
Mildenitz (= Gemeinden Diestelow, Dobbertin,
Langenhagen, Mestlin, Neu Poserin, Techentin,
Wendisch Waren),
Neustadt-Glewe(= Gemeinden Blievenstorf, Brenz,
Neustadt-Glewe),
Parchim-Land (== Gemeinden Groß Godems, Herzfeld,
Karrenzin, Matzlow-Garwitz, Rom, Spornitz, Stolpe,
Stralendorf, Ziegendorf),
Plau-Land(== Gemeinden Barkow, Ganzlin, Gnevsdorf,
Karow, Plauerhagen, Retzow, Wendisch Priborn),
Steintanz-Warnowtal (== Gemeinden Gülzow, Prüzen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 262),
Sternberg-Land(== Gemeinden Borkow, Dabei,
Groß Görnow, Hohen Pritz, Kobrow, Mustin, Pastin,
Witzin),
Ture (== Gemeinden Broock, Gallin, Gischow, Granzin,
Herzberg, Karbow-Vietlübbe, Kreien, Kritzow, Kuppen-
tin, Lutheran, Passow, Wahlstorf, Werder),
Warin(= Gemeinden Bibow, Groß Labenz, Jesendorf,
Warin)
265 Rostock Kreisfreie Stadt Rostock
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
266 Rostock, Land - Die amtsfreien Gemeinden
Ribnitz-Damgarten - Teterow -
Malchin Barth, Graal-Müritz, Malchin, Neukalen, Ribnitz-
Damgarten, Stavenhagen, Tessin, Teterow, Zingst
a. Darß,
die Ämter
Ahrenshagen (= Gemeinden Ahrenshagen, Daskow,
Schlemmin, Semlow, Trinwillershagen),
Bad Sülze (= Gemeinden Bad Sülze, Böhlendorf,
Breesen, Dettmannsdorf, Dudendorf, Eixen,
Kavelsdorf, Langsdorf, Ravenhorst, Schulenberg),
Barth-Land (= Gemeinden Barteishagen II b. Barth,
Divitz, Fuhlendorf, Kenz, Küstrow, Löbnitz, Lüders-
hagen, Pruchten, Saal, Spoldershagen)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 267),
Carbäk (= Gemeinden Broderstorf, Klein Kussewitz,
Mandelshagen, Poppendorf, Roggentin, Steinfeld,
Thulendorf),
Dargun(== Gemeinden Brudersdorf, Dargun,
Stubbendorf, Wagun, Zarnekow),
Darß/Fischland (= Gemeinden Ahrenshoop,
Borna. Darß, Dierhagen, Prerow a. Darß,
Wieck a. Darß, Wustrow),
Gnoien (== Gemeinden Altkalen, Behren-Lübchin,
Boddin, Finkenthal, Gnoien, Groß-Nieköhr, Kleverhof,
Lühburg, Walkendorf, Wasdow),
Jördenstorf (= Gemeinden Groß-Wüstenfelde,
Jördenstorf, Lelkendorf, Levitzow, Matgendorf,
Neu-Heinde, Poggelow, Prebberede, Remlin,
Sukow-Marienhof, Thürkow),
Malchin-Land(= Gemeinden Basedow, Duckow,
Faulenrost, Gielow, Gorschendorf, Kummerow,
Remplin),
Marlow(== Gemeinden Allerstorf, Barteishagen 1
b. Ribnitz-Damgarten, Brünkendorf, Cartsruhe,
Gresenhorst, Kuhlrade, Marlow),
Moltzow (= Gemeinde Schwinkendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
Rostocker Heide (= Gemeinden Bentwisch, Blanken-
hagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen),
Sanitz (= Gemeinden Groß Lüsewitz, Gubkow,
Niekrenz, Reppelin, Sanitz),
Stavenhagen-land (= Gemeinden Bredenfelde,
Briggow, Grammentin, Grischow, Gülzow, lvenack,
Jürgenstorf, Kittendorf, Ritzerow, Zettemin)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
Tessin-Land(= Gemeinden Cammin, Gnewitz,
Grammow, Kowalz, Nustrow, Selpin, Stubbendorf,
Thelkow, Zarnewanz),
Teterow-Land(= Gemeinden Alt Sührkow, Bristow,
Bülow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Rage,
Groß-Wokern, Hohen Demzin, Warnkenhagen),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 685
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Warnow-Ost (= Gemeinden Damm, Dummerstorf,
Kavelstorf, Kessin, Lieblingshof, Prisannewitz),
Warnow-West (= Gemeinden Elmenhorst/
Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen,
Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf)
267 Stralsund- Kreisfreie Stadt Stralsund,
Rügen - Grimmen
die amtsfreien Gemeinden
Bergen/Rügen, Binz, Grimmen, Putbus, Saßnitz,
die Ämter
Altenpleen (= Gemeinden Altenpleen, Groß Mohrdorf,
Klausdorf, Kramerhof, Preetz, Prohn),
Barth-Land(= Gemeinde Kamin)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 266),
Bergen-Land (= Gemeinden Buschvitz, Hiddensee,
Lietzow, Parchtitz, Patzig, Ralswiek, Rappin, Sehlen,
Thesenvitz, Zirkow),
Franzburg-Richtenberg (= Gemeinden Altenhagen,
Buchholz, Franzburg, Gremersdorf, Millienhagen,
Oebelitz, Richtenberg, Velgast, Weitenhagen),
Garz(= Gemeinden Garz/Rügen, Groß Schoritz,
Gustow, Karnitz, Poseritz, Zudar),
Gingst (= Gemeinden Gingst, Kluis, Neuenkirchen,
Schaprode, Trent, Ummanz),
Jasmund (= Gemeinden Glowe, Lohme, Sagard),
Kronskamp (= Gemeinden Elmenhorst, Papenhagen,
Stoltenhagen, Wittenhagen, Zarrendorf),
Miltzow (= Gemeinden Behnkendorf, Brandshagen,
Horst, Kirchdorf, Miltzow, Reinberg, Wilmshagen),
Mönchgut-Granitz (= Gemeinden Baabe, Gager,
Göhren, Lancken-Granitz, Middelhagen, Sellin,
Thießow),
Niepars (= Gemeinden Groß Kordshagen, Jakobsdorf,
Kummerow, Lüssow, Neu Barteishagen, Niepars,
Pantelitz, Steinhagen, Wendorf),
Südwest-Rügen(= Gemeinden Altefähr, Dreschvitz,
Rambin, Samtens),
Süderholz (= Gemeinden Bartmannshagen,
Griebenow, Kandelin, Klevenow, Neuendorf,
Poggendorf, Rakow),
Trebeltal (= Gemeinden Deyelsdorf, Glewitz,
Grammendorf, Gransebieth, Splietsdorf, Wendisch
Baggendorf),
Tribsees(= Gemeinden Drechow, Hugoldsdorf,
Siemersdorf, Tribsees),
Wittow (= Gemeinden Altenkirchen, Breege, Dranske,
Putgarten, Wiek)
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
268 Greifswald - Kreisfreie Stadt Greifswald,
Wolgast - Demmin
die amtsfreien Gemeinden
Demmin, Heringsdorf, Jarmen, Loitz, Wolgast,
Zinnowitz,
die Ämter
Ahlbeck bis Stettinerhaff (= Gemeinden Ahlbeck,
Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Zirchow),
Am Schmollensee (= Gemeinden Bansin, Benz,
Mellenthin, Neppermin, Pudagla},
An der Peenemündung (= Gemeinden Karlshagen,
Mölschow, Peenemünde, Trassenheide),
Borrentin (= Gemeinden Beggerow, Borrentin,
Gnevezow, Hohenbollentin, Lindenberg, Meesiger,
Metschow, Neu Kentzlin, Sarow, Schönfeld,
Sommersdorf, Verchen),
Demmin-Land (= Gemeinden Beestland, Hohen-
brünzow, Hohenmocker, Kletzin, Nossendorf,
Quitzerow, Sanzkow, Siedenbrünzow, Teusin, Upost,
Utzedel, Warrenzin, Wotenick),
Landhagen (= Gemeinden Behrenhoff, Dargelin,
Dersekow, Diedrichshagen, Groß Petershagen,
Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen,
Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen),
Gützkow(= Gemeinden Bandelin, Breechen, Gribow,
Gützkow, Kammin, Kölzin, Lüssow),
Insel Usedom-Mitte(= Gemeinden Koserow, Loddin,
Ückeritz, Zempin),
Lubmin (= Gemeii1den Brünzow, Hanshagen,
Katzow, Kemnitz, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen,
Rubenow, Wusterhusen),
Peenetal (= Gemeinden Düvier, Görmin, Sassen,
Trantow, Wüstenfelde},
Tutow (= Gemeinden Alt-Tellin, Bentzin, Daberkow,
Kartlow, Kruckow, Plätz, Schmarsow, Tutow,
Völschow),
Usedom-Süd (= Gemeinden Morgenitz, Rankwitz,
Stolpe, Usedom),
Wolgast-Land (= Gemeinden Buddenhagen,
Groß Ernsthof, Hohendorf, Kröslin, Krumm in, Lütow,
Sauzin, Zemitz},
Ziethen (= Gemeinden Buggenhagen, Lassan, Pulow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 270),
Züssow (= Gemeinden Groß Kiesow, Karlsburg,
Lühmannsdorf, Ranzin, Wrangelburg, Züssow)
269 Neubrandenburg - Kreisfreie Stadt Neubrandenburg,
Altentreptow - Waren - Röbel
die amtsfreien Gemeinden
Altentreptow, Burg Stargard, Friedland, Malchow,
Röbel/Müritz, Waren/Müritz,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 687
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Burg Stargard-Land (= Gemeinden Cammin,
Cölpin, Dewitz, Groß-Nemerow, Holldorf, Pragsdorf,
Teschendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 270),
Friedland-Land (= Gemeinden Brohm, Eichhorst,
Genzkow, Glienke, Jatzke, Kotelow, Sadelkow, Salow,
Schwanbeck, Schwichtenberg, Wittenborn),
Kastorfer See(= Gemeinden Altenhagen, Breesen,
Groß Teetzleben, Kriesow, Pinnow, Pripsleben,
Reinberg, Röckwitz, Tützpatz, Wildberg, Wolde),
Malchow-Land (= Gemeinden Adamshoffnung,
Alt Schwerin, Göhren-Lebbin, Grüssow, Kogel, Lexow,
Nossentiner Hütte, Penkow, Rogeez, Satow, Silz,
Walow, Zislow),
Möllenhagen (= Gemeinden Ankershagen,
Groß Flotow, Groß Vielen, Klein Lukow, Kraase,
Lehsten, Marihn, Möllenhagen, Mollenstorf,
Wendorf),
Moltzow (= Gemeinden Grabowhöfe, Hohen Wangelin,
Jabel, Klocksin, Lupendorf, Moltzow, Neu Gaarz,
Vollrathsruhe)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 266),
Neverin (= Gemeinden Beseritz, Blankenhof, Brunn,
Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven,
Trollenhagen, Warlin, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow),
Penzlin(= Gemeinden Alt Rehse, Krukow, Lapitz,
Mallin, Penzlin, Puchow),
Rechlin (= Gemeinden Buchholz, Melz, Priborn,
Vipperow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 270),
Röbel-Land(= Gemeinden Altenhof, Bollewick, Bütow,
Fincken, Gotthun, Grabow-Below, Groß-Kelle,
Jaebetz,, Kambs, Kieve, Leizen, Ludorf, Massow,
Minzow, Sietow, Stuer, Wredenhagen, Zepkow},
Stavenhagen-Land (= Gemeinden Knorrendorf, Mölln,
Rosenow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 266),
Tollensetal (= Gemeinden Bartow, Breest, Burow,
Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Gültz,
Siedenbollentin, Werder),
Waren-Land(= Gemeinden Alt Schönau, Groß Dratow,
Groß Gievitz, Groß Plasten, Hinrichshagen, Kargow,
Klink, Lansen, Schloen, Torgelow, Varchentin, Vielist)
270 Neustrelitz - Straßburg - Die amtsfreien Gemeinden
Pasewalk - Ueckermünde -
Anklam, Eggesin, Neustrelitz, Pasewalk, Strasburg,
Anklam
Torgelow, Ueckermünde,
die Ämter
Burg Stargard-Land(= Gemeinden Ballin, Leppin,
Neu-Käbelich)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Ducherow (= Gemeinden Bargischow, Bugewitz,
Ducherow, Löwitz, Lübs, Neu Kosenow, Neuendorf A,
Rathebur, Rossin, Schwerinsburg, Wietstock),
Feldberger Seenlandschaft(= Gemeinden Conow,
Dolgen, Feldberg, Lichtenberg, Lüttenhagen),
Ferdinandshof (= Gemeinden Altwigshagen,
Ferdinandshof, Heinrichsruh, Heinrichswalde,
Rothemühl, Wilhelmsburg),
Groß-Miltzow (= Gemeinden Groß-Miltzow, Helpt,
Kreckow, Kublank, Neetzka, Pasenow, Schönbeck,
Schönhausen, Voigtsdorf),
Krien (= Gemeinden lven, Krien, Krusenfelde, Liepen,
Medow, Neetzow, Nerdin, Neuendorf B, Postlow,
Steinmocker, Stolpe),
Löcknitz (= Gemeinden Bergholz, Bismark,
Blankensee, Boock, Glashütte, Grambow, Löcknitz,
Mewegen, Pampow, Plöwen, Ramin, Rossow,
Rothenklempenow),
Mirow(= Gemeinden Diemitz, Mirow, Roggentin),
Neustrelitz-Land(= Gemeinden Blankensee,
Blumenholz, Carpin, Dabelow, Godendorf, Grünow,
Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck,
Rödlin-Thurow, Userin, Watzkendorf, Wokuhl),
Penkun(= Gemeinden Glasow, Grünz, Krackow,
Lebehn, Nadrensee, Penkun, Sommersdorf, Storkow,
Wollin b. Penkun),
Rechlin (= Gemeinden Lärz, Rechlin, Schwarz)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 269),
Spantekow (= Gemeinden Blesewitz, Boldekow,
Butzow, Drewelow, Japenzin, Neuenkirchen, Pelsin,
Putzar, Sarnow, Spantekow, Zinzow),
Ueckermünde-Land (= Gemeinden Ahlbeck, Altwarp,
Grambin, Hammer a. Uecker, Hintersee, Leopolds-
hagen, Liepgarten, Luckow, Meiersberg, Mönkebude,
Rieth, Torgelow Holländerei, Vogelsang),
Uecker-Randow-Tal (= Gemeinden Belling,
Blumenhagen, Brietzig, Damerow, Fahrenwalde,
Groß-Luckow, Jatznick, Klein Luckow, Koblentz,
Krugsdorf, Marienthal, Nieden, Papendorf, Polzow,
Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin, Züsedom),
Wesenberg(= Gemeinden Priepert, Strasen,
Wesenberg, Wustrow),
Woldegk (= Gemeinden Bredenfelde, Göhren, Grauen-
hagen, Groß-Daberkow, Hinrichshagen, Mildenitz,
Petersdorf, Rehberg, Woldegk),
Ziethen (= Gemeinden Groß Polzin, Klein Bünzow,
Murchin, Rubkow, Schmatzin, Ziethen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 268)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 689
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Brandenburg
271 Neuruppin - Kyritz Landkreis Prignitz,
Wittstack - Pritzwald -
Perleberg vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin
die Gemeinden
Neuruppin, Wittstock,
die Ämter
Fehrbellin (= Gemeinden Betzin, Brunne, Dechtow,
Deutschhof, Fehrbellin, Hakenberg, Karwesee, Königs-
horst, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Protzen,
Tarmow, Walchow, Wall, Wustrau-Altfriesack),
Heiligengrabe/Blumenthal (= Gemeinden Blandikow,
Blesendorf, Blumenthal, Grabow b. Blumenthal,
Heiligengrabe, Jabel, Liebenthal, Maulbeerwalde,
Papenbruch, Rosenwinkel, Wernikow, Zaatzke),
Kyritz(= Gemeinden Bork, Drewen, Holzhausen,
Kötzlin, Kyritz, Rehfeld/Berlitt, Schönermark, Teetz),
Lindow/Mark(= Gemeinden Banzendorf, Herzberg,
Hindenberg, Klosterheide, Lindow, Rüthnick,
Schönberg, Seebeck-Strubensee, Vielitz)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 272),
Neustadt (Dosse) (= Gemeinden Breddin, Dreetz,
Giesenhorst, Hohenofen, Lohm, Neustadt/Dosse,
Plänitz-Leddin, Roddahn, Sieversdorf, Stüdenitz, Zemitz),
Rheinsberg(= Gemeinden Basdorf, Braunsberg,
Dierberg, Großzerlang, Heinrichsdorf, Kagar,
Kleinzerlang, Linow, Luhme, Rheinsberg, Schwanow,
Wallitz, Zechlin Dorf, Zechlinerhütte, Zechow, Zühlen),
Temnitz (= Gemeinden Dabergotz, Darritz-Wahlendorf,
Frankendorf, Garz, Gottberg, Katerbow, Kerzlin,
Kränzlin, Küdow-Lüchfeld, Netzeband, Rägelin, Rohr-
lack, Storbeck, Viehei, Walsleben, Werder, Wildberg),
Wittstock-Land(= Gemeinden Berlinchen, Christdorf,
Dossow, Dranse, Flecken Zechlin, Fretzdorf, Freyen-
stein, Gadow, Goldbeck, Groß Haßlow, Herzsprung,
Königsberg, Niemerlang, Rossow, Schweinrich,
Sewekow, Wulfersdorf, Zempow, Zootzen),
Wusterhausen (= Gemeinden Bantikow, Barsikow,
Blankenberg, Brunn, Bückwitz, Dessow, Ganzer,
Gartow, Kantow, Lögow, Nackel, Schönberg,
Segeletz, Trieplatz, Wusterhausen/Dosse)
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 272)
272 Prenzlau -Angermünde - Vom Landkreis Oberhavel
Schwedt- Templin -
Gransee die Ämter
Fürstenberg (= Gemeinden Altthymen, Barsdorf,
Blumenow, Bredereiche, Dannenwalde, Fürstenberg,
Himmelpfort, Steinförde, Tornow, Zootzen),
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Gransee und Gemeinden (= Gemeinden Altlüdersdorf,
Baumgarten, Dollgow, Gransee, Großwoltersdorf,
Kraatz-Buberow, Menz, Meseberg, Neuglobsow,
Neulögow, Rönnebeck, Schönermark, Schulzendorf,
Seilershof, Sonnenberg, Wolfsruh, Zemikow),
Löwenberg (= Gemeinden Falkenthal, Glambeck,
Grieben, Großmutz, Grüneberg, Gutengermendorf,
Häsen, Löwenberg, Neulöwenberg)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 273),
Zehdenick(= Badingen, Bergsdorf, Burgwall, Kappe,
Kleinmutz, Krewelin, Kurtschlag, Marienthal, Milden-
berg, Ribbeck, Vogelsang, Wesendorf, Zabelsdorf,
Zehdenick)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 273),
vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin
das Amt
Lindow/Mark(= Gemeinde Keller)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 271 ),
vom Landkreis Uckermark
die Gemeinden
Schwedt/Oder, Angermünde, Prenzlau, Templin,
die Ämter
Angermünde-Land(= Gemeinden Altkünkendorf,
Biesenbrow, Bruchhagen, Crussow, Frauenhagen,
Gellmersdorf, Görlsdorf, Greiffenberg, Günterberg,
Herzsprung, Kerkow, Mürow, Neukünkendorf, Polßen,
Schmargendorf, Schmiedeberg, Steinhöfel,
Stolpe/Oder, Welsow, Wilmersdorf, Wolletz)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 274),
Boitzenburg/Uckermark (= Gemeinden Berkholz,
Boitzenburg, Buchenhain, Funkenhagen,
Hardenbeck, Haßleben, Jakobshagen, Klaushagen,
Warthe, Wichmannsdorf),
Brüssow/Uckermark(= Gemeinden Bagemühl,
Brüssow, Carmzow, Grünberg, Ludwigsburg,
Schönfeld, Wallmow, Woddow, Wollschow),
Gartz/Oder(= Gemeinden Biesendahlshof, Blumberg,
Casekow, Friedrichsthal, Gartz/Oder, Geesow,
Groß Pinnow, Hohenfelde, Hohenreinkendorf,
Hohenselchow, Luckow, Mescherin, Neurochlitz,
Radekow, Rosow, Schönfeld, Tantow, Vierraden,
Wartin, Waltersdorf),
Gerswalde (= Gemeinde Flieth, Friedenfelde, Gers-
walde, Groß Fredenwalde, Groß Kölpin, Kaakstedt,
Krohnhorst, Milmersdorf, Mittenwalde, Stegelitz,
Temmen),
Gramzow (= Gemeinden Bertikow, Bietikow,
Blankenburg, Eickstedt, Falkenwalde, Gramzow,
Hohengüstow, Lützlow, Meichow, Potzlow, Schmölln,
Seehausen, Wamitz, Ziemkendorf),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 691
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Lübbenow/Uckermark (= Gemeinden Fahrenholz,
Güterberg, Jagow, Lammersdorf, Lübbenow, Milow,
Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar, Wolfshagen),
Lychen (= Gemeinden Beenz, Lychen, Retzow, Ruten-
berg),
Nordwestuckermark (= Gemeinden Arendsee, Beenz,
Ferdinandshorst, Fürstenwerder, Gollmitz, Kraatz,
Naugarten, Parmen-Weggun, Röpersdorf, Schapow,
Schönermark, Sternhagen),
Oder-Welse(= Gemeinden Berkholz-Meyenburg,
Briest, Criewen, Felchow, Flemsdorf, Fredersdorf,
Golm, Grünow, Jamikow, Kummerow, Landin,
Passow, Pinnow, Schöneberg, Schönermark,
Schönow, Stendell, Zichow, Zützen),
Prenzlau-Land(= Gemeinden Blindow, Damme, Dauer,
Dedelow, Drense, Falkenhagen, Göritz, Grünow,
Güstow, Holzendorf, Klinkow, Schenkenberg, Schön-
werder),
Templin-Land(= Gemeinden Beutel, Densow, Gande-
nitz, Gollin, Groß Dölln, Grunewald, Hammelspring,
Herzfelde, Klosterwalde, Petznick, Ringenwalde,
Röddelin, Storkow, Vietmannsdorf)
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 27 4)
273 Oranienburg - Nauen Vom Landkreis Havelland
die Gemeinden
Falkensee, Nauen,
die Ämter,
Brieselang (= Gemeinden Bredow, Brieselang,
Zeestow),
Friesack(= Gemeinden Brädikow, Friesack, Haage,
Paulinenaue, Pessin, Senzke, Vietznitz, Wagenitz,
Warsow, Wutzetz, Zootzen),
Ketzin(= Gemeinden Etzin, Falkenrehde, Ketzin, Trem-
men, Zachow),
Nauen-land(= Gemeinden Berge, Bergerdamm,
Börnicke, Groß Behnitz, Grünefeld, Kienberg,
Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Retzow, Ribbeck,
Selbelang, Tietzow, Wachow),
Schönwalde-Glien (= Gemeinden Paaren i. Glien,
Pausin, Perwenitz, Schönwalde, Wansdorf),
Wustermark (= Gemeinden Buchow-Karpzow, Dall-
gow, Eistal, Hoppenrade, Priort, Wemitz, Wustermark)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 275),
vom Landkreis Oberhavel
die Gemeinden
Birkenwerder b. Berlin, Glienicke/Nordbahn, Hennigs-
dort b. Berlin, Hohen Neuendorf b. Berlin, Leegebruch,
Oranienburg, Velten,
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Kremmen(= Gemeinden Beetz, Flatow, Groß-Ziethen,
Kremmen, Sommerfeld, Staffelde),
Liebenwalde (= Gemeinden Hammer, Kreuzbruch,
Liebenthal, Liebenwalde, Neuholland),
Löwenberg(= Gemeinde Teschendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 272),
Oberkrämer (Eichstädt) (=Gemeinden Bärenklau,
Bötzow, Eichstädt, Marwitz, Neu-Vehlefanz,
Schwante, Vehlefanz),
Oranienburg-Land (= Gemeinden Freienhagen,
Friedrichsthal, Germendorf, Hohenbruch,
Lehnitz/Nordbahn, Malz, Nassenheide, Neuendorf,
Schmachtenhagen, Wensickendorf, Zehlendorf),
Schildow (= Gemeinden Mühlenbeck, Schildow,
Schönfließ, Stolpe-Dorf, Stolpe-Süd, Zühlsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 272)
274 Eberswalde - Bernau - Landkreis Barnim,
Bad Freienwalde
vom Landkreis Märkisch-Oderland
die Ämter
Bad Freienwalde(= Gemeinden Altglietzen,
Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Neuenhagen,
Schiffmühle),
Falkenberg-Höhe(= Gemeinden Beiersdorf, Brunow,
Dannenberg/Mark, Falkenberg/Mark, Freudenberg,
Heckelberg, Kruge-Gersdorf, Leuenberg, Steinbeck,
Wölsickendorf-Wollenberg),
Wriezen(= Gemeinden Altwriezen-Beauregard,
Eichwerder, Lüdersdorf-Biesdorf, Rathsdorf,
Schulzendorf, Wriezen),
Wriezen-Land (= Gemeinden Altreetz, Alttrebbin,
Bliesdorf, Frankenfelde, Güstebieser Loose, Hasel-
berg, Kunersdorf, Mädewitz, Möglin, Neuküstrinchen,
Neulewin, Neulietzegöricke, Neureetz, Neurüdnitz,
Sternebeck-Harnekop, Wustrow, Zäckericker-Loose)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 277)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277),
vom Landkreis Uckermark
das Amt
Angermünde-Land (= Gemeinde Bölkendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 272)
275 Brandenburg - Rathenow - Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel,
Belzig
vom Landkreis Havelland
die Ämter
Milow (= Gemeinden Bützer, Großwudicke, Jerchel,
Milow, Möthlitz, Nitzahn, Vieritz, Zollchow),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 693
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Nennhausen (= Gemeinden Bamme, Barnewitz,
Buckow b. Nennhausen, Buschow, Damme, Ferche-
sar, Garlitz, Gräningen, Kotzen, Kriele, Landin, Liepe,
Möthlow, Mützlitz, Nennhausen, Stechow),
Premnitz (= Gemeinden Döberitz, Mögelin, Premnitz),
Rathenow (= Gemeinden Söhne, Göttlin, Grütz,
Rathenow, Semlin, Steckeisdorf),
Rhinow(= Gemeinden Görne, Großderschau, Gülpe,
Hohennauen, Kleßen, Parey, Rhinow, Schönholz-
Neuwerder, Spaatz, Stölln, Strodehne, Wassersuppe,
Witzke, Wolsier)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 273),
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die Ämter
Beetzsee (= Gemeinden Brielow, Briest, Butzow,
Fohrde, Gortz, Hohenferchesar, Ketzür, Lünow,
Marzahne, Päwesin, Pritzerbe, Radewege, Roskow,
Weseram),
Belzig(= Gemeinden Belzig, Bergholz, Borne, Dipp-
mannsdorf, Fredersdorf, Groß Briesen, Hagelberg,
Kuhlowitz, Lübnitz, Lüsse, Lütte, Neschholz, Ragösen,
Schwanebeck, Werbig),
Brück(= Gemeinden Alt Bork, Baitz, Borkheide,
Borkwalde, Brück, Cammer, Damelang-Freienthal,
Deutsch Bork, Linthe, Locktow, Neuendorf b. Brück),
Ernster-Havel(= Gemeinden Damsdorf, Gollwitz, Götz,
Jeserig, Schenkenberg, Trechwitz, Wust),
Groß Kreuz (= Gemeinde Deetz/Havel)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 276),
Lehnin (= Gemeinden Emstal, Golzow, Grebs, Krahne,
Lehnin, Michelsdorf, Nahmitz, Netzen, Oberjünne,
Prützke, Rädel, Reckahn, Rietz)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 276),
Niemegk(= Gemeinden Brachwitz, Buchholz b.
Niemegk, Dahnsdorf, Garrey, Groß Marzehns,
Haseloff-Grabow, Klein Marzehns, Kranepuhl, Mörz,
Nichel, Niederwerbig, Niemegk, Raben, Rädigke,
Schlalach),
Wiesenburg (= Gemeinden Senken, Grubo, Jeseriger-
hütten, Jeserig/Fläming, Klepzig, Lehnsdorf, Mede-
witz, Mützdorf, Neuehütten, Reetz, Reetzerhütten,
Reppinichen, Schlamau, Wiesenburg),
Wusterwitz (= Gemeinden Bensdorf, Rogäsen, Viesen,
Warchau, Wusterwitz),
Ziesar(= Gemeinden Böcke, Buckau, Bücknitz,
Dretzen, Glienecke, Görzke, Gräben, Hohenlobbese,
Köpemitz, Rottstock, Steinberg, Wenzlow, Wollin,
Ziesar, Zitz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 276, 278)
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
276 Potsdam Kreisfreie Stadt Potsdam,
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die Gemeinden
Kleinmachnow, Seddiner See, Teltow, Werder/Havel,
die Ämter
Beelitz(= Gemeinden Beelitz, Buchholz b. Treuen-
brietzen, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf,
Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf,
Wittbrietzen, Zauchwitz),
Fahrland (= Gemeinden Fahrland, Groß Glienicke,
Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg, Uetz-
Paaren),
Groß Kreutz (= Gemeinden Bochow, Derwitz,
Groß Kreutz, Krielow, Schmergow)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 275),
Lehnin (= Gemeinde Göhlsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 275),
Michendorf (= Gemeinden Fresdorf, Langerwisch,
Michendorf, Stücken, Wildenbruch, Wilhelmshorst),
Rehbrücke (= Gemeinden Bergholz-Rehbrücke, Fahl-
horst, Nudow, Philippsthal, Saarmund, Tremsdorf),
Schwielowsee (= Gemeinden Caputh, Ferch, Geltow),
Stahnsdorf (= Gemeinden Güterfelde, Schenkenhorst,
Sputendorf b. Großbeeren, Stahnsdorf),
Werder(= Gemeinden Bliesendorf, Glindow, Golm,
Kemnitz, Phöben, Plötzin, Töplitz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 275, 278)
277 Fürstenwalde - Strausberg - Vom Landkreis Dahme-Spreewald
Seelow
das Amt
Unteres Dahmeland (= Gemeinde Wernsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 278)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 278, 279, 282),
vom Landkreis Märkisch-Oderland
die Gemeinden
Eggersdorf b. Strausberg, Fredersdorf-Vogelsdorf,
Neuenhagen b. Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
Seelow, Strausberg,
die Ämter
Altlandsberg (= Gemeinden Altlandsberg, Bruchmühle,
Buchholz, Gielsdorf, Wegendorf, Wesendahl),
Golzow (= Gemeinden Alt Tucheband, Bleyen,
Buschdorf, Friedrichsaue, Genschmar, Golzow,
Gorgast, Hathenow, Küstrin-Kietz, Manschnow,
Rathstock, Zechin),
Hoppegarten (= Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten,
Hönow, Münchehofe b. Dahlwitz-Hoppegarten),
Lebus(= Gemeinden Alt Zeschdorf, Döbberin, Lebus,
Mallnow, Petershagen, Podelzig, Reitwein, Schönfließ,
Treplin, Wulkow b. Booßen),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 695
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Letschin (= Gemeinden Altbarnim, Gieshof-Zelliner
Loose, Groß Neuendorf, Kiehnwerder, Kienitz,
Klein Neuendorf, Letschin, Neubarnim, Ortwig,
Sietzing, Sophienthal, Steintoch),
Märkische Schweiz (= Gemeinden Bollersdorf,
Buckow/Märk. Schweiz, Garzau, Garzin, Grunow,
lhlow, Klosterdorf, Rehfelde, Waldsieversdorf, Werder,
Zinndorf),
Müncheberg (= Gemeinden Eggersdorf b. Münche-
berg, Hermersdorf-Obersdorf, Hoppegarten b.
Müncheberg, Jahnsfelde, Müncheberg, Trebnitz),
Neuhardenberg (= Gemeinden Altfriedland, Batzlow,
Gusow, Neuhardenberg, Platkow, Quappendorf, Rei-
chenberg, Ringenwalde, Wulkow b. Trebnitz),
Rüdersdorf (= Gemeinden Hennickendorf, Herzfelde,
Lichtenow, Rüdersdorf),
Seelow-Land (= Gemeinden Alt Mahlisch, Carzig,
Diedersdorf, Dolgelin, Falkenhagen, Friedersdorf,
Libbenichen, Lietzen, Marxdorf, Neu Mahlisch,
Niederjesar, Sachsendorf, Werbig, Worin),
Wriezen-Land (= Gemeinden Neutrebbin, Prötzel,
Reichenow, Wuschewier)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 27 4)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 27 4),
vom Landkreis Oder-Spree
die Gemeinden
Erkner, Fürstenwalde/Spree, Schöneiche b. Berlin,
Woltersdorf,
die Ämter
Glienicke/Rietz-Neuendorf (= Gemeinde Alt Golm)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 279),
Grünheide (= Gemeinden Grünheide/Mark, Hangeis-
berg, Kagel, Kienbaum, Mönchwinkel, Spreeau),
Odervorland (= Gemeinden Alt Madlitz, Berkenbrück,
Biegen, Briesen, Falkenberg, Jacobsdorf, Petersdorf b.
Briesen, Pillgram, Sieversdorf, Wilmersdorf),
Scharmützelsee (= Gemeinden Bad Saarow-Pieskow,
Kolpin, Langewahl, Neu Golm, Petersdorf b. Saarow-
Pieskow, Reichenwalde)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 279),
Spreenhagen (= Gemeinden Braunsdorf, Gosen,
Hartmannsdorf, Markgrafpieske, Neu Zittau, Rauen,
Spreenhagen),
Steinhöfel/Heinersdorf (= Gemeinden Arensdorf,
Beerfelde, Buchholz, Demnitz, Hasenfelde,
Hainersdorf, Jänickendorf, Neuendorf im Sande,
Schönfelde, Steinhöfel, Tempelberg)
{Übrige Gemeinden s. Wkr. 279)
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
278 Luckenwalde - Zossen - Vom Landkreis Dahme-Spreewald
Jüterbog - Königs Wusterhausen
die Gemeinden
Bestensee, Eichwalde, Königs Wusterhausen,
Schulzendorf b. Eichwalde, Wildau, Zeuthen,
die Ämter
Friedersdorf(= Gemeinden Bindow, Blossin, Dannen-
reich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf, Gussow,
Kolberg, Pätz, Prieros, Streganz, Wolzig),
Mittenwalde (= Gemeinden Brusendorf, Gallun, Mitten-
walde, Motzen, Ragow, Schenkendorf, Telz, Töpchin),
Schenkenländchen (= Gemeinden Briesen, Freidorf,
Groß Köris, Halbe, Löpten, Märkisch Buchholz,
Münchehofe, Oderin, Schwerin, Teupitz),
Schönefeld (= Gemeinden Diepensee, Großziethen,
Kiekebusch, Rotberg, Schönefeld, Selchow, Walters-
dorf, Waßmannsdorf),
Unteres Dahmeland (= Gemeinden Kablow,
Niederlehme, Senzig, Zeesen, Zernsdorf)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 277)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277,279,282),
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
das Amt
Treuenbrietzen(= Gemeinden Bardenitz, Dietersdorf,
Feldheim, Lobbese, Lühsdorf, Marzahna, Niebel,
Niebelhorst, Rietz b. Treuenbrietzen, Treuenbrietzen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 275, 276),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die Gemeinden
Luckenwalde, Ludwigsfelde, Nuthe-Urstromtal,
die Ämter
Am Mellensee (= Gemeinden Gadsdorf, Klausdorf,
Kummersdorf-Gut, Kummersdorf-Alexanderdorf,
Mellensee, Rehagen, Saalow, Sperenberg),
Baruth(= Gemeinden Baruth, Domswalde,
Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf,
Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland, Schöbendorf),
Blankenfelde/Mahlow (= Gemeinden Blankenfelde,
Diedersdorf, Groß Kienitz, Jühnsdorf, Mahlow),
Dahme(= Gemeinden Buckow, lllmersdorf, Liepe,
Niebendorf-Heinsdorf, Wahlsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 282),
Jüterbog(= Gemeinden Altes Lager, Grüna, Jüterbog,
Kloster Zinna, Markendorf, Neuheim, Neuhof b. Zinna,
Werder),
Ludwigsfelde-Land(= Gemeinden Ahrensdorf,
Genshagen, Gröben, Großbeeren, Kerzendorf,
Löwenbruch, Osdorf, Siethen, Wietstock),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 697
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Niederer Fläming (= Gemeinden Bochow, Borgisdorf,
Gräfendorf, Herbersdorf, Hohenahlsdorf, Hohengörs-
dorf, Hohenseefeld, lhlow, Meinsdorf, Nonnendorf,
Reinsdorf, Riesdorf, Schlenzer, Sernow, Waltersdorf,
Welsickendorf, Werbig, Wiepersdorf, Zellendorf),
Niedergörsdorf (= Gemeinden Blönsdorf, Danna,
Dennewitz, Langenlipsdorf, Malterhausen,
Niedergörsdorf, Oehna, Rohrbeck, Schönefeld,
Seehausen, Wergzahna),
Rangsdorf (= Gemeinden Dahlewitz, Großmachnow,
Rangsdorf),
Trebbin (= Gemeinden Blankensee, Christinendort,
Glau, Großbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow,
Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen,
Stangenhagen, Thyrow, Trebbin, Wiesenhagen),
Zossen(= Gemeinden Glienick, Groß Schulzendorf,
Horstfelde, Kallinchen, Lindenbrück, Nächst Neuen-
dorf, Nunsdorf, Schöneiche, Schünow, Wünsdorf,
Zossen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 282)
279 Frankfurt/Oder - Eisenhüttenstadt - Kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder,
Beeskow
vom Landkreis Dahme-Spreewald
die Ämter
Lieberose (= Gemeinden Blasdorf, Doberburg,
Goschen, Jamlitz, Leeskow, Lieberose, Speichrow,
Trebitz, Ullersdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 282),
Märkische Heide(= Gemeinde Plattkow)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 282)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277,278,282),
vom Landkreis Oder-Spree
die Gemeinden
Eisenhüttenstadt, Beeskow,
die Ämter
Brieskow-Finkenheerd (= Gemeinden Brieskow-
Finkenheerd, Groß Lindow, Vogelsang, Wiesenau,
Ziltendorf),
Friedland/Niederlausitz (= Gemeinden Chossewitz,
Friedland, Groß Briesen, Groß Muckrow, Günthersdorf,
Karras, Klein Muckrow, Kummerow, Leißnitz, Lindow,
Niewisch, Pieskow, Reudnitz, Schadow, Weichens-
dorf, Zeust),
Glienicke/Rietz-Neuendorf (= Gemeinden Ahrensdorf,
Birkholz, Buckow, Drahendorf, Glienicke, Görzig,
Groß Rietz, Herzberg, Neubrück/Spree, Pfaffendorf,
Sauen, Wilmersdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 277),
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Neuzelle(= Gemeinden Bahro, Bomsdorf, Breslack,
Goschen, Göhlen, Henzendorf, Kabbeln, Lawitz,
Möbiskruge, Neuzelle, Ossendorf, Ratzdorf,
Schwerzko, Steinsdorf, Streichwitz, Treppeln,
Wellmitz),
Scharmützelsee (= Gemeinden Dahmsdorf, Diensdorf-
Radlow, Wendisch Rietz)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 277),
Schlaubetal (= Gemeinden Bremsdorf, Dammendort,
Fünfeichen, Grunow, Kieselwitz, Merz, Mixdorf,
Müllrose, Pohlitz, Ragow, Rießen, Schernsdorf),
Storkow/Mark(= Gemeinden Alt Stahnsdorf, Bugk,
Görsdorf b. Storkow, Groß Eichholz, Groß Schauen,
Kehrigk, Kummersdorf, Limsdorf, Philadelphia, Riep-
los, Schwerin, Selchow, Storkow, Wochowsee),
Tauche/Trebatsch (= Gemeinden Briescht, Falkenberg,
Giesensdorf, Görsdorf b. Beeskow, Kossenblatt,
Lindenberg, Mittweide, Ranzig, Stremmen, Tauche,
Trebatsch, Werder)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277)
280 Cottbus - Guben - Forst Kreisfreie Stadt Cottbus,
vom Landkreis Spree-Neiße
die Gemeinden
Forst (Lausitz), Guben, Kolkwitz,
die Ämter
Burg-Spreewald (= Gemeinden Briesen, Burg/Spree-
wald, Dissen, Fehrow, Guhrow, Müschen, Schmogrow,
Striesow, Werben),
Döbern-land (= Gemeinden Döbern, Groß Kölzig,
Jerischke, Klein Kölzig, Mattendorf, Preschen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 281 ),
Drebkau/Niederlausitz(= Gemeinden Casel, Domsdorf,
Drebkau, Greifenhain, Jehserig, Laubst, Leuthen,
Schorbus, Siewisch),
Hornow/Simmersdorf (= Gemeinden Gahry, Gosda,
Groß Schacksdorf, Jethe, Jocksdorf, Simmersdorf,
Trebendorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 281 ),
Jänschwalde (= Gemeinden Drewitz, Grießen, Homo,
Jänschwalde),
Neuhausen (= Gemeinden Frauendorf, Gablenz,
Gallinchen, Groß Döbbern, Groß Gaglow, Groß Oßnig,
Haasow, Kathlow, Kiekebusch, Klein Döbbern,
Komptendorf, Koppatz, Laubsdorf, Neuhausen,
Roggosen, Sergen)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 281 ),
Peitz (= Gemeinden Bärenbrück, Drachhausen,
Drehnow, Grötsch, Heinersbrück, Maust, Neuendorf,
Peitz, Preilack, Schönhöhe, Tauer, Tumow),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 699
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schenkendöbem (= Gemeinden Atterwasch, Bären-
klau, Grabko, Grano, Groß Drewitz, Groß Gastrose,
Kerkwitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow,
Reicherskreuz, Schenkendöbem, Sembten, Staakow)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 281)
281 Senftenberg - Calau - Landkreis Oberspreewald-Lausitz,
Spremberg
vom Landkreis Spree-Neiße
die Gemeinde
Spremberg,
die Ämter
Döbern-Land (= Gemeinden Bohsdorf, Friedrichshain,
Jämlitz, Klein Düben, Klein Loitz, Reuthen, Tschemitz,
Wolfshain)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 280),
Hornow/Simmersdorf (= Gemeinden Bloischdorf,
Graustein, Groß Luja, Hornow, Lieskau, Sellessen,
Türkendorf, Wadelsdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 280),
Neuhausen (= Gemeinden Bagenz, Drieschnitz-Kahsel)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 280),
Welzow (= Gemeinden Haidemühl, Kausche,
Proschim, Schwarze Pumpe, Welzow)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 280)
282 Bad Liebenwerda - Landkreis Elbe-Elster
Finsterwalde - Herzberg - nach dem Stand vom 15. November 1993,
Lübben - Luckau
vom Landkreis Dahme-Spreewald
die Gemeinde
Lübben/Spreewald,
die Ämter
Golßener Land (= Gemeinden Falkenhain, Glienig,
Golßen, Jetsch, Kasel-Golzig, Mahlsdorf, Schiebsdorf,
Sellendorf, Zützen),
Heideblick (= Gemeinden Beesdau, Bernsdorf,
Falkenberg, Gehren, Goßmar, Langengrassau,
Pitschen-Pickel, Walddrehna, Waltersdorf, Weißack,
Wüstermarke),
Lieberose (= Gemeinden Goyatz-Guhlen, Jessern,
Lamsfeld-Groß-Liebitz, Mochow, Ressen-Zaue,
Siegadel)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 279),
Luckau (= Gemeinden Bergen, Cahnsdorf, Drahnsdorf,
Duben, Egsdorf, Freesdorf, Fürstlich Drehna, Gieß-
mannsdorf, Görlsdorf, Karche-Zaacko, Kreblitz,
Kümmritz, Luckau, Schlabendorf, Terpt, Uckro,
Willmersdorf-Stöbritz, Zieckau, Zöllmersdorf),
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Märkische Heide(= Gemeinden Alt Schadow, Biebers-
dort, Dollgen, Dürrenhofe, Glietz, Gröditsch, Groß
Leine, Groß Leuthen, Hohenbrück-Neu Schadow,
Klein Leine, Krugau, Kuschkow, Leibchel, Pretschen,
Schuhlen-Wiese, Wittmannsdorf-Bückchen)
(Übrige Gemeinde des Amtes s. Wkr. 279),
Straupitz (= Gemeinden Alt Zauche, Briesensee,
Butzen, Byhleguhre, Byhlen, Caminchen, Laasow,
Neu Zauche, Sacrow-Waldow, Straupitz, Wußwerk),
Unterspreewald(= Gemeinden Freiwalde,
Groß Wasserburg, Krausnick, Leibsch,
Neu Lübbenau, Neuendorf am See, Niewitz,
Reichwalde, Rietzneuendorf-Friedrichshof,
Schlepzig, Schönwalde, Staakow, Waldow/Brand)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277,278,279),
vom Landkreis Teltow-Fläming
das Amt
Dahme (Mark) (= Gemeinden Bollensdorf, Dahme,
Gebersdorf, Görsdorf, Kemlitz, Mehlsdorf, Niendorf,
Prensdorf, Rietdorf, Rosenthal, Schöna-Kolpien,
Wildau-Wentdorf)
(Übrige Gemeinden des Amtes s. Wkr. 278)
Die Neubeschreibung der Wahlkreise Nr. 283 bis 295 in Sachsen-Anhalt, der Wahlkreise Nr. 296 bis 307 in Thüringen
und der Wahlkreise Nr. 308 bis 328 in Sachsen wird nach Abschluß der Gebietsänderungen in den genannten Ländern
erfolgen.
Bonn, den 30. März 1994
Bundesministerium des Innern
In Vertretung
Priesnitz
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 701
Berichtigung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 23. März 1994
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBI. 1S. 168) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 ist die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe
"§ 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3" zu ersetzen.
2. In§ 44f ist die Angabe .,s. 14" durch die Angabe „S. 149" zu ersetzen.
Bonn, den 23. März 1994
Bu ndesm in isteri um
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Helmke
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
25. 3. 94 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweine-
pest 3433 (61 29. 3. 94) 30. 3. 94
7831-1-43-62
25. 3. 94 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 3593 (62 30. 3. 94) 31. 3. 94
7400-1-6
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 30. März 1994
Tag I n h a It Seite
23. 3. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 9, 11, 12, 16, 17, 18, 19, 22,
23, 24, 25, 27, 29, 45, 53, 56, 73, 81, 87, 88, 92 und 97 der Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . 394
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . . . . . . . . . 396
2. 3. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Guyana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Änderung des Anhangs zur Satzung
der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe, des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung_ von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen, des Internatio-
nalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei
Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden
Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
7. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
8. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
8. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
9. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 403
14. 3. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
Preis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 703
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 213/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/93 hinsichtlich der im Weinsektor zu gewähren-
den Ausfuhrerstattungen L 27/44 1. 2. 94
1.2.94 Verordnung (EG) Nr. 219/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 3315/93 L28ll 2. 2.94
1.2.94 Verordnung (EG) Nr. 220/94 der Kommission über den Verkauf von Inter-
ventions r i n d f I e i s c h ohne Knochen zur Ausfuhr nach gewissen Be-
stimmungsländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L28/12 2.2.94
1.2.94 Verordnung (EG) Nr. 226/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
im Handel mit Tomaten, Artischocken, Melonen und Erd-
beeren zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammen-
setzung am 31. Dezember 1985 L28/26 2.2.94
1. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 227/94 der Kommission zur endgültigen Festlegung
der regionalen Referenzbeträge für die Erzeugung von So j a b o h n e n ,
Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen
im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 28/28 2.2.94
24.1.94 Verordnung (EG) Nr. 230/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und M i Ich erze u g n iss e L30/1 3.2.94
24.1.94 Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter I a n d w i r t s c h a f t I i c h er K u I t u r p f I an z e n L30/2 3.2.94
24.1.94 Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter I an d w i r t s c h a f t I ich er Ku I t u r p f I an z e n (Ölsaaten) L30ll 3.2.94
24. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 233/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Ziegen f I e i s c h und der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 zur Fest-
legung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der
Schaf- und Ziegenfleischerzeuger L30/9 3.2.94
24.1.94 Verordnung (EG) Nr. 234/94 des Rates zur technischen Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für I an d w i r t -
schaft I iche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung i[I den AKP-Staa-
ten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) L30/11 3.2.94
24.1.94 Verordnung (EG) Nr. 235/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche
Erze u g n i s s e und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren mit Ursprung iry_ den AKP-Staaten oder in den über-
seeischen Ländern und Gebieten (ULG) L30/12 3.2.94
2.2.94 Verordnung (EG) Nr. 237/94 der Kommission über die Freigabe der Ein-
fuhrlizenzsicherheiten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 im Sektor
Schweinefleisch L 30/15 3.2.94
28.1.94 Verordnung (EG) Nr. 243/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2294/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stüt-
zungsregelung für Ö I s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1 765/92 des Rates L 30/41 3.2.94
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 250/94 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhr von Rind f I e i scherze ug n i ssen mit
Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien sowie der ehe-
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien L 31/8 4.2.94
3. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 258/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Aus-
fuhr von Sc h w e i n e f I e i s c h erze u g n i s s e n nach bestimmten
Drittländern L 31/24 4.2.94
4. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 267/94 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf -
und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina,
Kroatien, Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien im Jahr 1994 L 32/13 5.2.94
4. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 268/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 34 77/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quoten-
regelung in R o h t ab a k sektor für die Ernten 1993 und 1994 L 32/20 5.2.94
4. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 27 4/94 der Kommission über den bei der Einfuhr
von At I anti s c h e m Lachs einzuhaltenden Mindestpreis L32/31 5.2.94
4. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 275/94 der Kommission über die Einhaltung der
Referenzpreise bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeug n iss e L 32/33 5.2.94
7. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 276/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 266/93 und (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der
Beantragung und Gewährung der befristeten Sonderentschädigung für
bestimmte Lieferungen von O b s t und G e m ü s e aus Griechenland L36/1 8.2.94
7. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 277/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition
der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten L ä m m er L36/3 8.2.94
8. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 279/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung der Prämie an die Erzeuger von Sc h a f - und Z i e gen -
fleisch L37/1 9.2.94
8. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 281/94 der Kommission zur Änderung der für das
Wirtschaftsjahr 1994 in Ecu festgesetzten Preise des F i s c h e r e i -
s e kt o r s infolge der Währungsneufestsetzungen L37/5 9.2.94
8. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 282/94 der Kommission zur Änderung der für das
Wirtschaftsjahr 1994 in Ecu festgesetzten S c h a f - und Z i e g e n -
f I e i s c h preise infolge der Währungsneufestsetzungen von Januar und
Mai 1993 L 37/22 9.2.94
8. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 284/94 der Kommission zur Eröffnung der Möglich-
keit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhal-
tung von Ta f e I w e i n , T r a u b e n m o s t , konzentriertem T r a u -
b e n m o s t und konzentriertem rektifizierten T r a u b e n m o s t für das
Wirtschaftsjahr 1993/94 L37/26 9.2.94
7. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 287/94 des Rates mit Sondermaßnahmen für die
Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L39/1 10.2.94
9. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 289/94 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1994 L39/7 10. 2. 94
9. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 290/94 der Kommission zur Verlängerung der Gül-
tigkeitsdauer der Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Er-
stattung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2695/93 im S c h w e i n e -
fleischsektor L39/9 10. 2. 94
11. 2. 94 Y.erordnung (EG) Nr. 321/94 der Kommission mit infolge erheblicher
Uberschwemmungsschäden in mehreren Gebieten der Gemeinschaft zu
treffenden besonderen Stillegungsmaßnahmen L41/39 12.2.94
11. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 322/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m e r n und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Qualitäten von Tierkörpern von S c h a f e n in der Gemeinschaft L41/40 12.2.94
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 705
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11.2.94 Verordnung (EG) Nr. 324/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2175/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungser-
zeugnissen aus O b s t und G e m ü s e L41/45 12.2.94
14. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 328/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2294/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stüt-
zungsregelung für ö I s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates L42/2 15.2.94
14.2.94 Verordnung (EG) Nr. 329/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit
G e t r e i d e e r z e u g n i s s e n und zur Erstellung der vorläufigen Ver-
sorgungsbilanz L42/3 15. 2. 94
15.2.94 Verordnung (EG) Nr. 334/94 der Kommission zur vierten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337 /93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
S c h w e i n e f I e i s c h marktes in Belgien L43/1 16.2.94
15. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 335/94 der Kommission zur Aussetzung der Ab-
schöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse
gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Republik Bulgarien und Rumänien L43/4 16.2.94
15.2.94 Verordnung (EG} Nr. 336/94 der Kommission zur Festsetzung der Anzahl
männlicher J u n g r in der, die im ersten Vierteljahr 1994 unter Sonder-
bedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 L43/7 16.2.94
15.2.94 Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission zur Eröffnung der obligato-
rischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungs-
bestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L44/9 17.2.94
15.2.94 Verordnung (EG) Nr. 344/94 der Kommission zur Eröffnung der in Arti-
kel 41 der Verordnung (EWG} Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen Destil-
lation von Ta f e I w e i n für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L44/12 17.2.94
16.2.94 Verordnung (EG) Nr. 347/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) ..Nr. 2828/93 über gemeinsame Ourchführungsbestimmun-
gen für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 L44/19 17. 2. 94
17.2.94 Verordnung (EG) Nr. 357/94 der Kommission zur Festlegung der durch-
schnittlichen Erträge an Oliven und Olivenöl für die vier Wirt-
schaftsjahre 1989/90 bis 1992/93 L46/10 18.2.94
17.2.94 Verordnung (EG) Nr. 358/94 der Kommission zur Eröffnung des Kon-
tingents für 1994 für die Einfuhr von L e b e n d r i n d er n mit einem
Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus der
Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und
der Slowakischen Republik und zur Festlegung der entsprechenden
Durchführungsbestimmungen L46/34 18.2.94
17.2.94 Verordnung (EG) Nr. 359/94 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen L46/38 18.2.94
17.2.94 Verordnung (EG) Nr. 360/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der lnterventionssteUen für die Ausfuhr L46/41 18.2.94
17.2.94 Verordnung (EG) Nr. 361 /94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlage-
rung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften B u t t er L46/42 18.2.94
14.2.94 Verordnung (EG) Nr. 370/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4007/87 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90 Ab-
satz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und
Portugals L48/9 19.2.94
18.2.94 Verordnung (EG) Nr. 373/94 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/93 L48/18 19.2.94
18.2.94 Verordnun~ (EG) Nr. 374/94 der Kommission zur Festlegung der die
Sektoren e f I ü g e I f I e i s c h und E i er betreffenden Durchführungs-
bestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft
mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen L48/21 19.2.94
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
31. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 214/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EG) Nr. 130/94 des Rates hinsichtlich der
Einfuhrregelung für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie
für Waren des KN-Codes 0206 29 91 L 27/46 1.2.94
24. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 217/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3951/92 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Taiwan L 28/1 2.2.94
24.1.94 Verordnung (EG) Nr. 218/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Tafelkirschen mit Ursprung in
der Schweiz L28/5 2.2.94
1.2.94 Verordnung (EG) Nr. 229/94 des Rates zur Einführung endgültiger Anti-
dumpingzölle auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft und zur end-
gültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle L28/40 2.2.94
2.2.94 Verordnung (EG) Nr. 238/94 der Kommission zur Festlegung der den
Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu
der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und
Rumänien geschlossenen Interimsabkommen L30/16 3.2.94
2.2.94 Verordnung (EG) Nr. 247/94 der Kommission zur Einstellung von Anrech-
nungen auf die für 1993 eröffneten Zolltarifplafonds im Rahmen der
allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, Indien, China
und Mexiko L31/1 4.2.94
3. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 248/94 der Kommission zur Anpassung der Codes
bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 und zweier Anhänge der Verord-
nung (EWG) Nr. 426/86 des Rates über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L31/3 4.2.94
3.2.94 Verordnung (EG) Nr. 249/94 der Kommission zur Anpassung der Codes
und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse der Anhänge zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr: 2405/89 mit besonderen Durchführungsbestimmuri-
gen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und des Anhangs zu
der Verordnung (EWG) Nr. 1129/93 zur Festsetzung des Mindesteinfuhr-
preises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Kirschen für das
Wirtschaftsjahr 1993/94 L31/5 4.2.94
24. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 261/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkqf1tingenten und -plafonds und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung für bestimmte Fische und Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in den Färöern (1994) L38/1 9.2.94
24. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 262/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3918/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte land-
wirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festlegung ermäßigter
beweglicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Verarbei-
tungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der
ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik L 38/14 9.2.94
1.2.94 Entscheidung Nr. 264/94/EGKS der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Ungarn andererseits L32/3 5.2.94
1.2.94 Entscheidung Nr. 265/94/EGKS der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits L32/6 5.2.94
4.2.94 Verordnung (EG) Nr. 266/94 der Kommission mit den 1994 geltenden
Durchführungsbestimmungen zu der in dem bilateralen landwirtschaft-
liehen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Schweden vorge-
sehenen Einfuhrregelung für Rindfleisch L32/9 5.2.94
8.2.94 Verordnung (EG) Nr. 288/94 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L39/3 10.2.94
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994 707
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 297/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Er-
zeugnisse mit Ursprung in Agypten, Algerien, Marokko und Tunesien
(1994) L40/1 11.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 298/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Wa-
ren mit Ursprung in Zypern (1994) L 40/10 11.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 299/9.4 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen statistischen Uberwachung der Einfuhren von Referenz-
mer:igen unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung
in Ägypten, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und
Zypern (1994) L 40/15 11.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 300/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Er-
zeugnisse mit Ursprung in Israel (1994) L40/19 11.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 301 /94 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernseh-
kamerasystemen mit Ursprung in Japan L 40/23 11.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 314/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für be-
stimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren mit Ursprung in
Rumänien und Bulgarien (1994) L41/1 12.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 315/9t'. des Rates zur Verringerung der beweglichen
Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der Tschechischen Re-
publik, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 hergestellt werden L 41/12 12.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 316/94 des Rates zur Verringerung der beweglichen
Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der Slowakischen Re-
publik, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 hergestellt werden l41/15 12. 2. 94
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 317 /94 des Rates über die Rücknahme von Zollzu-
geständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buch-
stabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und
Österreich (Grundig Austria GmbH) L 41/18 12.2.94
7. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 318/94 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 317 /94 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß
Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihan-
delsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich (Grundig
Austria GmbH) L 41/20 12.2.94
7. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 319/94 der Kommission zur Festlegung und Verwal-
tung der beweglichen Teilbeträge für bestimmte im Anhang der Verord-
nung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannte landwirtschaftliche Verar-
beitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen, Ungarn, Rumänien, der
Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik L 41/21 12.2.94
8. 2. 94 Entscheidung Nr. 341/94/EGKS der Kommission zur Durchführung der
Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über die Gemeinschaftsregelung für
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus L49/1 19.2.94
7. 2.94 Verordnung (EG) Nr. 342/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3918/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte land-
wirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festl,ung ermäßigter
beweglicher Teilbeträge für bestimmte landwirtscha liehe Verarbei-
tungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der
ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
(TSFR) (1993) L 44/1 17.2.94
16. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 346/94 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu der in den Interimsabkommen über den Handel zwischen
der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits
vorgesehenen Einfuhrregelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes
Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1994 L 44/15 17. 2. 94
14. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 354/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
raffinie[te Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaft-
liehen Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1994) L46/1 18.2.94
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 2. 94 Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefrei-
ungen L 46/5 18.2.94
14.2.94 Verordnung (EG) Nr. 369/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für Agrar- und Fischereierzeugnisse mit
Ursprung in Österreich, Norwegen und Schweden L48/1 19.2.94
17.2.94 Verordnung (EG) Nr. 371/94 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter großer
Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in der Republik Korea
und in Taiwan L48/10 19.2.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 219/94 der Kommission
vom 1. Februar 1994 über den Verkauf von Rindfleisch, das zur Verarbei-
tung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus Beständen einiger Inter-
ventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3315/93 (ABI. Nr. L 28 vom
2.2.1994) L41/55 12.2.94
Berichtigung der V~rordnung (EG) Nr. 276/94 der Kommission
vom 7. Februar 1994 zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 266/93
und (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der Beantragung und Gewährung der
befristeten Sonderentschädigung für bestimmte Lieferungen von Obst
und Gemüse aus Griechenland (ABI. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994) L41/55 12.2.94
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission
vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau
und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren
Artikel 5 Absatz 4 (ABI. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993) L44/35 17.2.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 346/94 der Kommission
vom 16. Februar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der in den
Interimsabkommen über den Handel zwischen der Gemeinschaft einer-
seits und Bulgarien und Rumänien andererseits vorgesehenen Einfuhr-
regelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für den Zeit-
raum vom 1. Januar bis 30. Juni 1994 (ABI. Nr. L 44 vom 17. 2. 1994) L50/15 22.2.94