66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum
Vom 3. Januar 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artiket 10 des Gesetzes vom 11 . Januar 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt
geändert:
Nach § 60 wird folgender§ 61 eingefügt:
,,§61
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und
das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen
Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer
Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist
und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach
seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche Ent-
scheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen
dem Eintritt der Rechtsfolgen des§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ent-
gegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der§§ 30 und 35 des
Wohnungseigentumsgesetzes."
Artikel2
Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 3. Januar 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sc h narren berger
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 67
zweite Verordnung
zur Änderung der Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft:
Artikel 1
§ 6 Satz 2 der Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung vom 20. August
1993 (BGBI. I S. 1510), die durch die Verordnung vom 4. Oktober 1993 (BGBI. 1
S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 3. Januar 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92,
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet das Bundesmini- eine Anlandeerklärung,
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der
Artikel 1 Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5
Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG)
§ 2 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-
Nr. 3927/92, eine Umladungserklärung oder
schaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 100), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. April c) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93, auch
1993 (BGBI. 1S. 503) geändert worden ist, wird durch fol- in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG)
gende Vorschriften ersetzt: Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Fangmeldung
,,§2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen zeitig abgibt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- 4. Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig oder nicht
bot der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93 des Rates vom rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung der Mittei-
12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung lung einen Fang anlandet,
für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 5. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1 oder 2, auch
S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)
Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1
Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor- erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die
mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht
(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EWG) rechtzeitig unterrichtet,
Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maß-
6. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in
stände im Regelungsbereich des Übereinkommens über
Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen
der Fischerei im Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397
Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht richtig,
S. 67), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
fahrlässig entgegen
1. Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der Verordnung 7. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4
(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in
oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen
(EWG) Nr. 3927/92, ein Logbuch nicht, nicht richtig, Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 8. Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
2. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Nr. 2847/93 Netze nicht oder nicht in der vorgeschrie-
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benen Weise an Bord verstaut oder
abgibt, 9. Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG)
3. a) Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine Bestandsgruppe
auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betreffende
Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 Quote als ausgeschöpft gilt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 69
§2a den anderen zugelassenen Stelle eine Verkaufsab-
rechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Durchsetzung
übermittelt oder
bestimmter Kontrollmaßnahmen
bei Erzeugerorganisationen 2. Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG)
und Transportunternehmen Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder nicht in
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mitführt."
fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Artikel2
Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Fischauktionen veranstaltet oder einer entsprechen- Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Genske
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche
auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten-,
Trennungsgeld- und Beihilferechts sowie über die Vertretung
bei Klagen aus dem Dienstbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 18. Dezember1993
1.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) übertrage ich die Zuständigkeit zur Ent-
scheidung über Widersprüche von Beamten und Versorgungsempfängern aus
dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gegen den Erlaß
oder die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts oder gegen die Ableh-
nung eines Anspruchs auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Um-
zugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts auf die Oberfinanzdirektionen,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß dieses Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Ober-
finanzdirektionen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Wider-
spruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in
Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung
selbst zu übernehmen.
III.
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche und Klagen,
die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
Bonn, den 18. Dezember 1993
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 71
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung
Vom 29. Dezember 1993
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593) geändert worden ist, stellt die
Bundesregierung fest:
Zur zehnten Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 79 Mitglieder,
Bayern 96 Mitglieder,
Berlin 28 Mitglieder,
Brandenburg 22 Mitglieder,
Bremen 5 Mitglieder,
Hamburg 13 Mitglieder,
Hessen 46 Mitglieder,
Mecklenburg-Vorpommern 16 Mitglieder,
Niedersachsen 63 Mitglieder,
Nordrhein-Westfalen 141 Mitglieder,
Rheinland-Pfalz 32 Mitglieder,
Saarland 9 Mitglieder,
Sachsen 41 Mitglieder,
Sachsen-Anhalt 25 Mitglieder,
Schleswig-Holstein 23 Mitglieder,
Thüringen 23 Mitglieder.
Bonn, den 29. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1994
Vom 29. Dezember 1993
Auf Grund des§ 7 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 709),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1863),
bestimmt die Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland findet
am 12. Juni 1994
statt.
Bonn, den 29. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Umsetzung
des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachs-
tumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 31 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
stabe e des Mineralölsteuergesetzes) ist die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5"
durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" zu ersetzen.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1994
Vom 29. Dezember 1993
Auf Grund des§ 7 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 709),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1863),
bestimmt die Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland findet
am 12. Juni 1994
statt.
Bonn, den 29. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Umsetzung
des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachs-
tumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 31 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
stabe e des Mineralölsteuergesetzes) ist die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5"
durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" zu ersetzen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 73
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 11. Januar 1994
Tag Inhalt Seite
17. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 51 und der Änderungen 1, 2 und 3 zur
ECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit
mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (Verordnung zur ECE-Regelung
Nr.51) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
17. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds, die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 76) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
15. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . 5
23. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 8
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
26. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 12
26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
26. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Albanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
29. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 16
29. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
1. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ü!;>ereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung und des Protokolls zum Ubereinkornmen von 1979 über weiträumige grenz-
überschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzi~rung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreini-
genden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteue-
rungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Fortsetzung nächste Seite
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Tag Inhalt Seite
2. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 21
2. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . • • • . . . . . • . • • • • . • . . • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • . . 22
3. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 23
3. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . • . . . • • • . • • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • . • • • • . . . . . • . . . • . • • • • . . 23
3. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . • • • . • . • . • • . . • • • • • • • . . . . • . . . . • • . . . . . • • . . 24
Die ECE-Regelung Nr. 51 einschließlich Änderungen 1, 2 und 3 sowie die ECE-Regelung Nr. 76 werden als Anlagebände zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dleNr Ausgabe ohne Anlagebinde: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regefung Nr. 51): 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 78): 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 12. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-
verordnung 11097 (244 29. 12. 93) s.Art.2
7832-1-21
22. 12. 93 Einhundertdreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 11153 (246 31. 12. 93) 1. 1. 94
7400-1
23. 12. 93 Berightigung der Einhundertdreiundzwanzigsten Verordnung
zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 11153 (246 31. 12. 93)
7400-1
13. 12. 93 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Friedrichshafen) (1 4. 1. 94) 3. 2. 94
96-1-2-79
13. 12. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten.
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2 (1 4. 1.94) 6. 1. 94
96-1-2-123
13. 12. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 2 (1 4. 1. 94) 6. 1. 94
96-1-2-124
13. 12. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 3 (1 4. 1. 94) 6. 1. 94
96-1-2-136
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 3. Januar 1994
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92,
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet das Bundesmini- eine Anlandeerklärung,
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der
Artikel 1 Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5
Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG)
§ 2 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-
Nr. 3927/92, eine Umladungserklärung oder
schaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 100), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. April c) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93, auch
1993 (BGBI. 1S. 503) geändert worden ist, wird durch fol- in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG)
gende Vorschriften ersetzt: Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Fangmeldung
,,§2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen zeitig abgibt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- 4. Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig oder nicht
bot der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93 des Rates vom rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung der Mittei-
12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung lung einen Fang anlandet,
für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 5. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1 oder 2, auch
S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)
Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1
Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor- erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die
mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht
(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EWG) rechtzeitig unterrichtet,
Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maß-
6. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in
stände im Regelungsbereich des Übereinkommens über
Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen
der Fischerei im Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397
Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht richtig,
S. 67), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
fahrlässig entgegen
1. Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der Verordnung 7. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4
(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in
oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der
oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen
(EWG) Nr. 3927/92, ein Logbuch nicht, nicht richtig, Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 8. Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
2. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Nr. 2847/93 Netze nicht oder nicht in der vorgeschrie-
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benen Weise an Bord verstaut oder
abgibt, 9. Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG)
3. a) Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine Bestandsgruppe
auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betreffende
Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 Quote als ausgeschöpft gilt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 69
§2a den anderen zugelassenen Stelle eine Verkaufsab-
rechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Durchsetzung
übermittelt oder
bestimmter Kontrollmaßnahmen
bei Erzeugerorganisationen 2. Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG)
und Transportunternehmen Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder nicht in
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mitführt."
fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Artikel2
Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Fischauktionen veranstaltet oder einer entsprechen- Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Genske
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche
auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten-,
Trennungsgeld- und Beihilferechts sowie über die Vertretung
bei Klagen aus dem Dienstbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 18. Dezember1993
1.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) übertrage ich die Zuständigkeit zur Ent-
scheidung über Widersprüche von Beamten und Versorgungsempfängern aus
dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gegen den Erlaß
oder die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts oder gegen die Ableh-
nung eines Anspruchs auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Um-
zugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts auf die Oberfinanzdirektionen,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß dieses Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Ober-
finanzdirektionen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Wider-
spruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in
Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung
selbst zu übernehmen.
III.
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche und Klagen,
die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
Bonn, den 18. Dezember 1993
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 71
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung
Vom 29. Dezember 1993
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593) geändert worden ist, stellt die
Bundesregierung fest:
Zur zehnten Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 79 Mitglieder,
Bayern 96 Mitglieder,
Berlin 28 Mitglieder,
Brandenburg 22 Mitglieder,
Bremen 5 Mitglieder,
Hamburg 13 Mitglieder,
Hessen 46 Mitglieder,
Mecklenburg-Vorpommern 16 Mitglieder,
Niedersachsen 63 Mitglieder,
Nordrhein-Westfalen 141 Mitglieder,
Rheinland-Pfalz 32 Mitglieder,
Saarland 9 Mitglieder,
Sachsen 41 Mitglieder,
Sachsen-Anhalt 25 Mitglieder,
Schleswig-Holstein 23 Mitglieder,
Thüringen 23 Mitglieder.
Bonn, den 29. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1994
Vom 29. Dezember 1993
Auf Grund des§ 7 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 709),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1863),
bestimmt die Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland findet
am 12. Juni 1994
statt.
Bonn, den 29. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Umsetzung
des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachs-
tumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 31 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
stabe e des Mineralölsteuergesetzes) ist die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5"
durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" zu ersetzen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 73
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 11. Januar 1994
Tag Inhalt Seite
17. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 51 und der Änderungen 1, 2 und 3 zur
ECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit
mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (Verordnung zur ECE-Regelung
Nr.51) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
17. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds, die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 76) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
15. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . 5
23. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 8
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
26. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 12
26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
26. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Albanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
29. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 16
29. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
1. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ü!;>ereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung und des Protokolls zum Ubereinkornmen von 1979 über weiträumige grenz-
überschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzi~rung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreini-
genden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteue-
rungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Fortsetzung nächste Seite
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Tag Inhalt Seite
2. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 21
2. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . • • • . . . . . • . • • • • . • . . • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • . . 22
3. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 23
3. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . • . . . • • • . • • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • . • • • • . . . . . • . . . • . • • • • . . 23
3. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . • • • . • . • . • • . . • • • • • • • . . . . • . . . . • • . . . . . • • . . 24
Die ECE-Regelung Nr. 51 einschließlich Änderungen 1, 2 und 3 sowie die ECE-Regelung Nr. 76 werden als Anlagebände zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dleNr Ausgabe ohne Anlagebinde: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regefung Nr. 51): 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 78): 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 12. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-
verordnung 11097 (244 29. 12. 93) s.Art.2
7832-1-21
22. 12. 93 Einhundertdreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 11153 (246 31. 12. 93) 1. 1. 94
7400-1
23. 12. 93 Berightigung der Einhundertdreiundzwanzigsten Verordnung
zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 11153 (246 31. 12. 93)
7400-1
13. 12. 93 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Friedrichshafen) (1 4. 1. 94) 3. 2. 94
96-1-2-79
13. 12. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten.
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2 (1 4. 1.94) 6. 1. 94
96-1-2-123
13. 12. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 2 (1 4. 1. 94) 6. 1. 94
96-1-2-124
13. 12. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 3 (1 4. 1. 94) 6. 1. 94
96-1-2-136
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3390/93 der Kommission zur Einstellung des
Hering fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L306/25 11. 12.93
9. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3391 /93 der Kommission zur Einstellung des See -
z u n g e n fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L306/26 11. 12.93
10.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3392/93 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 des Rates betreffend die
Abgabe von M i Ich und bestimmten Milcherzeugnissen an Schulkinder L306/27 11. 12. 93
10. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3393/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung be-
stimmter auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugter
Käsesorten L306/32 11. 12. 93
10.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3394/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus
Portugal nach Spanien eingeführte Mi Ich erzeugnisse L306/35 11.12.93
10. 12.93 Verordnung (EG ) Nr. 3395/93 der Kommission mit einer infolge von vete-
rinärpolizeilichen Bestimmungen im Rind f I e i s c h sektor zu treffenden
Ausnahmeregelung L306/37 11.12.93
7. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3401 /93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3919/92 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
(TAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbe-
stände oder Bestandsgruppen für 1993 hinsichtlich Sprotten und
Dorschen L 310/1 14.12.93
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3402/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und be-
sonderen Interventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L310/3 14.12.93
10. 12.93 Verordnu~ (EG) Nr. 3403/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2220/85 mi~einsamen Durchführungsbestimmun-
gen zur Regelung der Sich eiten für landwirtschaftliche Er-
zeugnisse L310/4 14. 12. 93
10. 12. 93 Verordnun~G) Nr. 3404/93 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeu~nisse zugunsten der kleineren Inseln des
Agäischen Meeres betre end den Anbau von Speise k a r toffe In
und Pflanzkartoffeln L310n 14.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3405/93 der Kommission mit Durchführunisbestim-
mungen zur Verordnung (EWGL,Nr. 1765/92 des Rates hinsic tlich der
Meldung der Marktpreise und gebote durch bestimmte Mitgliedstaa-
ten und der von der Kommission anschließend vorgenommenen Be-
rechnung des festgestellten Referenzpreises für Ö I s a a t e n L310/10 14.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3406/93 der Kommission zur Bestimmung der inter-
ventionsfähigen In d ica-Reissorten L310/14 14.12.93
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3407/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3554/90 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung
der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Ge-
samtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L310/19 14.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3408/93 der Kommission mit weiteren Übergangs-
maßnahmen zu den Durchführungsvorschriften der Stützungsregelung
für Ölsaatenerzeuger L310/20 14. 12. 93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3409/93 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
von lebenden Rindern im Jahr 1994 L310/22 14.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3410/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegun~ der Liste der Schiffe mit einer
Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten
der Gemeinschaft mit Baumkurren f i s c h e n dürfen L310/27 14.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3411 /93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725ll9 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager m i Ich
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver L 310/28 14.12.93
13. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3414/93 der Kommission zur zweiten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L310/33 14.12.93
Andere Vorschriften
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3385/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder ge-
trocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, mit Ursprung in der
Türkei (1994) L306/14 11.12.93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3386/93 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L306/16 11.12.93
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3412/93 der Kommission zur Wiedererhebung der
Zölle für Waren der KN-Codes 7202 41 und 7202 49 mit Ursprung in den
Republiken Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Slowenien und dem Gebiet
der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, denen Plafonds
nach der Verordnung (EWG) Nr. 4 78/93 des Rates eingeräumt wurden L310/29 14.12.93