Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 611
Sechste Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des§ 24 Abs. 1 Nr.1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung
der Einreise-Freimengen-Verordnung
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3377), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom
3. August 1993 (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„7. andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der
Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von
insgesamt 350 Deutsche Mark. Abweichend hiervon gilt für Waren, die auf
dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus einem Drittland eingeführt
werden, das nicht der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört,
bis zum 31. Dezember 1997 eine Wertgrenze von 115 Deutsche Mark."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Anderung der Verordnung
über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976
(BGBI. 1S. 2188) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
§ 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen
Patentamts und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1
S. 2012) wird wie folgt gefaßt:
"2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder Abbuchungsaufträgen
(§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c) der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent-
amt oder Bundespatentgericht, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt;".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarren berger
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 613
Verordnung
über energiesparende Anforderungen
an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen
(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)*)
Vom 22. März 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und der geräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von
§§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstech-
1976 (BGBI. 1S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch nischen Anlagen und Einrichtungen gehören neben den
Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 701) geändert wor- Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, Wärmever-
den sind, verordnet die Bundesregierung: teilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmever-
brauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere
in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
§1
Anwendungsbereich (2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen
(Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauchwasser-
der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und anlagen und -einrichtungen gehören neben den Wärme-
Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW erzeugern auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze,
oder mehr, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-
1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem
gebaut oder aufgestellt werden oder Zusammenhang stehende Bauteile. .
2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein- (3) Wärmeerzeuger im Sinne dieser Verordnung ist die
gebaut oder aufgestellt sind, soweit Einheit von Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtung
für den Betrieb mit festen, flüssigen oder gasförmigen
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder Brennstoffen.
b) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4 (4) Nennwärmeleistung im Sinne dieser Verordnung ist
gestellt sind oder die höchste von der Wärmeerzeugungsanlage im Dauer-
betrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit;
c) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebs- ist die Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärme-
bereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2 nachzu- leistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-
rüsten sind oder leistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-
d) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
oder Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Die Nennwärme-
e) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt leistung der Wärmeerzeugungsanlage nach Satz 1 gilt
sind. auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
Absätzen 1 und 2. Bei Wärmeerzeugern, die mit einem
(2) Ausgenommen sind
CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach § 3
1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken ein- versehen sind, gilt als Nennwärmeleistung der in der EG-
schließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken; Konformitätserklärung als „Nennleistung in kW" angege-
bene Wert.
2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärme-
bedarf von weniger als 22 kWh je Quadratmeter (5) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind
beheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubik- Wärmeerzeuger, die mit dem CE-Zeichen und der EG-
meter beheizbarem Gebäudevolumen. Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-
Konformitätserklärung als Standardheizkessel ausgewie-
sen sind.
§2
(6) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne
Begriffsbestimmungen dieser Verordnung sind Wärmeerzeuger, die mit dem CE-
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver- Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach § 3 ver-
ordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene sehen und in der EG-Konformitätserklärung als Nieder-
Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheiz- temperatur-Heizkessel ausgewiesen sind und Wärme-
erzeuger mit mehrstufiger oder stufenlos verstellbarer
Feuerungsleistung, wenn sie die Wirkungsgradanforde-
1 § 2 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 7, § 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und rungen für Niedertemperatur-Heizkessel im Sinne des
§ 13 Nr. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Wannwasserheizkesseln 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen
(ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32). oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
wasserheizkesseln (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32) 3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des
· einhalten, auch wenn sie eine Eintrittstemperatur von bestehenden Schornsteins für den Betrieb von Nieder-
40 °C überschreiten. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten temperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln nur mit
als NT-Kessel auch unverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.
1. Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger,
sind, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wär- 1. deren Nennwärmeleistung 400 kW übersteigt oder
meerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur
oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie 2. die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind,
der Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen zwi- deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen
schen höchstens 75 °C und 40 °c oder tiefer gleitet und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.
oder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind;
2. Wärmeerzeuger mit Einrichtungen für eine mehrstufige §4
oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung, die so
ausgestattet oder beschaffen sind, daß die Temperatur Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger in Abhängigkeit (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur
von der Außentemperatur oder einer anderen geeigne- dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt
ten Führungsgröße sowie der Zeit durch selbsttätig werden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als
wirkende Einrichtungen bis höchstens 75 °C gleitet der nach den anerkannten Regeln der Technik für die
oder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind. Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermit-
(7) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind telnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zu-
Wärmeerzeuger; die mit dem CE-Zeichen und der EG- schläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger
Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG- Zuschläge. Zuschläge für Brauchwassererwärmung sind
Konformitätserklärung als Brennwertkessel ausgewiesen nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentralheizungen, die
sind. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten als Brennwert- auch der Brauchwassererwärmung dienen, wenn deren
kessel auch Wärmeerzeuger, bei denen Verdampfungs- höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht überschreitet.
wärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon- Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel und An-
struktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht lagen mit mehreren Wärmeerzeugern. Abweichend von
wird. Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Wärme-
erzeugers von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im
Wärmeaustauscher 0, 13 1je kW Nennwärmeleistung nicht
§3
überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf der Wärme-
CE-Zeichen und bedarf auch nach den in den Vorschriften der Länder
EG-Konformltitserkllrung bei Wlrmeerzeugem bestimmten Berechnungsverfahren ermittelt werden.
(1) In Serie hergestellte Wärmeerzeuger für Zentralhei- (2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des
zungen, die ausschlie6Iich für den Betrieb mit flüssigen Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn
oder gasförmigen Brennstoffen vorgesehen sind, dürfen Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt werden und
ab dem 1. Januar 1998 nur dann zum dauernden Verbleib ihre Nennwärmeleistung 0,07 kW je Quadratmeter Ge-
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit dem CE- bäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende
Zeichen nach Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert
Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit 0, 10 kW je Quadratmeter.
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten
neuen Warmwasserheizkesseln (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, (3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von
L 195 S. 32) und der EG-Konformitätserklärung versehen mehr als 70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehr-
und in dieser als Niedertemperatur-Heizkessel •oder stufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder
Brennwertkessel ausgewiesen sind oder die Vorausset- mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt
zungen als Niedertemperatur-Heizkessel nach§ 2 Abs. 6 nicht für Brennwertkessel sowie für Wärmeerzeuger, die
Satz 1 zweite Alternative erfüllen. Satz 1 gilt auch für überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtungen, die zu (4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind
Wärmeerzeugern für Zentralheizungen zusammengefügt bei Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung
werden; dabei sind die Bedingungen für den Zusammen-
bau nach der EG-Konformitätserklärung zu beachten. 1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
Bei Wärmeerzeugern in Zentralheizungen, die auch der
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
Brauchwassererwärmung dienen, kann sich die Geltung
. zum 31. Dezember 1994,
des CE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung auf
den Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
Antrag von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit 1996;
befreien, als in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung errichtet worden sind, auch Standardheizkessel 2. von mehr als 400 kW, die
eingebaut oder aufgestellt werden dürfen, wenn a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
1. ihre Nennwärmeleistung 30 kW nicht übersteigt, zum 31. Dezember 1995,
2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Septem-
Schornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist ber 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezem-
und ber 1997
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 615
nachträglich zu erfüllen. Soweit die Anforderungen nach (2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentral-
den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit einer heizungen in
Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW 1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen
den Einbau oder die Aufstellung neuer Wärmeerzeuger bestimmt sind,
erforderlich machen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem
1. Januar 1998. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in 2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,
Wohngebäuden, deren Nennwärmeleistung die in Ab- wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch
satz 2 genannten Werte nicht überschreitet. Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als
nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurech-
§5 nen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit
Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten des Dämmaterials sind die in den anerkannten Regeln der
Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt-
(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern
gegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu ver-
sind mit wasserseitig wirkenden Einrichtungen zu ver-
wenden.
sehen, die Ver1uste durch nicht in Betriebsbereitschaft
befindliche Wärmeerzeuger selbsttätig verhindern; für §7
Wärmeerzeuger mit festen Brennstoffen und Dampfkessel Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
der Gruppen III und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der
Dampfkesselverordnung brauchen diese Einrichtungen (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wir-
nicht selbsttätig zu wirken. kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung
der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung der
(2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralhei- elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von
zungen mit mehreren Wärmeerzeugern sind bis zum
1 . der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
31. Dezember 1995 mit Einrichtungen nach Absatz 1
Führungsgröße und
nachzurüsten.
2. derzeit
(3) Wärmeerzeuger dürfen nur dann eingebaut oder auf-
gestellt werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten auszustatten.
Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wir-
Satz 1 gilt für solche Wärmeerzeuger als erfüllt, die mit kenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-
dem CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach lung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die
§ 3 versehen und in der EG-Konformitätserklärung als zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen einge-
Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel oder richtet sind. Für Raumgruppen gleicher Art und Nutzung in
Brennwertkessel ausgewiesen sind. Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zulässig.
(3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen
§6
nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen Zentralheizungen eingebaut oder aufgestellt
Wärmeverluste zu dämmen: vordem 1.1.1991 vordem 1.10.1978
im Gebiet nach im übrigen
Zeile Nennweite (ON) Mindestdlcke der Artikel 3 des Bundesgebiet
der Rohrleitungen/Armaturen Dämmschicht, bezogen Einigungs-
inmm auf eine Wänneleitfähi~ vertrages
keit von 0,035 wm-1 K-
nachzurüsten nachzurüsten
1 bisDN20 20mm bis: bis:
2 ab DN 22 bis DN 35 30mm 1. ohne NT-Kessel
3 ab DN 40 bis DN 100 gleich ON a) für mehr als 31.12.1995
2Wohnungen
4 überDN 100 100mm
b) in Nichtwohn- 31. 12. 1995
5 Rohrteitungen und Armaturen ½ der Anforderungen gebäuden
nach den Zeilen 1 bis 4 in der Zeilen 1 bis 4
c) in Ein- oder 31. 12. 1995 31.12.1995
Wand- und Deckendurch-
Zweifamilien-
brüchen, im Kreuzungs-
häusern oder
bereich von Rohrleitungen, sonstigen
an Rohrleitungsverbin- beheizten
dungsstellen, bei zentralen Gebäuden
Rohrnetzverteilern, Heizkör-
peranschlußleitungen von 2. mit NT•Kessel
nicht mehr als 8 m Länge in sämtlichen 31.12.1997 31.12.1997
als Summe von Vor- und beheizten
Rücklaufleitungen Gebäuden
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung Die Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hei-
festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch- zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
messer einzusetzen. machung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120) bleiben
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
unberührt. Soweit die Nachrüstung den Einbau oder die zuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf
Aufstellung neuer Wänneerzeuger erforderlich macht, gilt nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vor-
§ 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998. genommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung
(4) Umwälzpumpen in Zentralheizungsanlagen sind ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur
nach den technischen Regeln zu dimensionieren. Nach Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
dem 1. Januar 1996 eingebaute Umwälzpumpen müssen nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von
bei Kesselleistungen ab 50 kW so ausgestattet oder einem fachkundigen über Bedienungsvorgänge unter-
richtet worden ist.
beschaffen sein, daß die elektrische Leistungsaufnahme
dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in minde- (2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern
stens drei Stufen angepaßt wird, soweit sicherheitstech- oder Nichtwohngebäuden mit einer Nennwänneleistung
nische Belange des Wänneerzeugers dem nicht entge- von mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit minde-
genstehen. stens halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt min-
destens die Funktionskontrolle und die Vornahme von
§8 Schalt- und Stellvorgängen ~nsbesondere An- und
Brauchwasseranlagen Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der
Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von
(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen
der§§ 5 und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei Brauch- Einrichtungen.
wasserleitungen in Wohnungen bis zur Nennweite 20, die
weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit (3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes
elektrischer Begleitheizung ausgerüstet sind, kann von zu umfassen:
den Anforderungen des § 6 Abs. 1 insoweit abgewichen 1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
werden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig 2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungs-
hohen Kosten möglich ist. technischen Einrichtungen und
(2) Die Brauchwassertemperatur im Rohmetz ist durch 3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von
selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnah- Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Per-
men auf höchstens 60 °C für den Nonnalbetrieb zu be- sonen durchgeführt werden.
grenzen. Dies gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die
höhere Temperaturen zwingend erfordern oder eine Lei- (4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die
tungslänge von weniger als 5 m benötigen. Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebs-
zustandes, der eine weitestgehende Nutzung der einge-
(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden setzten Energie gestattet, zu umfassen.
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulations-
pumpen in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten.
§10
(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig wir-
Bekanntmachung
kenden Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen
Leistungsaufnahme in ·Abhängigkeit von der Brauchwas-
über anerkannte Regeln der Technik
sertemperatur und der Zeit auszustatten. Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
(5) Die Wännedämmung von Einrichtungen, in denen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundes-
Heiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Be- anzeiger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln
dingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen. der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin.
(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3
§ 11
des Einigungsvertrages errichtete Brauchwasseranlagen,
die mehr als zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum Ausnahmen
31. Dezember 1995 mit selbsttätig wirkenden Einrich- Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
tungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nach- Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verord-
zurüsten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitungen nung zulassen, soweit die Energieverluste durch andere
bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken, bezo- technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt
gen auf eine Wänneleitfähigkeit des Dämmaterials von werden wie nach dieser Verordnung.
0,035 wm-1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nennweite der
Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit größerer
Nennweite, wenn mindestens die Dämmschichtdicke für §12
Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und Decken- Härtefälle
durchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
bei Rohrleitungsnetzverteilem und Armaturen in Heizzen- Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung be-
tralen dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden Dämm- freien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
schichtdicken halbiert sein. besonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
§9 führen.
Pflichten des Betreibers §13
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauch- Bußgeldvorschriften
wasseranlagen mit einer Nennwänneleistung von mehr als Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ener-
11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und In- gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
standhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch- fahrlässig
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 617
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut 8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht
oder aufstellt,· die nicht mit dem dort genannten CE- oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung
Zeichen und der EG-Konformitätserklärung versehen und Regelung nachrüstet;
sind; 9. entgegen § 8 Abs. 3 Brauchwasseranlagen nicht mit
2. _entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 Wärmeaustauscher und Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkula-
Feuerungseinrichtungen zusammenfügt, die nicht mit tionspumpen ausstattet;
dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten CE-Zeichen und 10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen
der EG-Konformitätserklärung versehen sind, oder nicht mit Einrichtungen zur Anpassung der elektri-
die Bedingungen nach der EG-Konformitätserklärung schen Leistungsaufnahme ausstattet oder
beim Zusammenbau zu Wärmeerzeugern nicht
11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Brauchwasseranlagen
beachtet;
nicht oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur
3. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut Abschaltung der Zirkulationspumpen nachrüstet.
oder aufstellt, deren Nennwärmeleistung die dort
bezeichneten Grenzen überschreitet; §14
4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit Weitergehende Anforderungen
Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder
verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren irnmissionsschutzrechtlicher Art bleiben unberührt.
Wärmeerzeugern ausstattet;
5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren §15
Wärmeerzeugern nicht oder nicht rechtzeitig nach- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rüstet;
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8 die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Abs. 1 Satz 1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht mit
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hei-
den dort vorgeschriebenen Mindestdämmschicht-
dicken dämmt; zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120) außer
7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen Kraft. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 9
oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrich- des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
tungen zur Steuerung und Regelung ausstattet; 1990 II S. 885, 1007) ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
Vom 23. März 1994
Auf Grund 2. In § 47 Abs. 3 wird nach Nummer 3 das Komma durch
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des das Wort „oder'' ersetzt und folgende Nummer ange-
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt fügt:
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten „4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Arti- Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
kel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21) - ausgenommen die Fahr-
S. 700) und Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 zeuge, die die weniger strengen Grenzwertanfor-
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 derungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den
S. 927), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Nummern 5.3.1 .4 und 7.1.1.1 oder die Übergangs-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und Nr. 7 und bestimmungen des Anhangs I Nr. 8.3 in Anspruch
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 nehmen-,".
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 6. April 1980 {BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 3. Dem§ 47a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Nr. Sa und Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Geset- „Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1s.- 721) und Absatz 2a § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgegebenen Anforderungen
eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das genannten Stellen."
Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 4. In § 47b Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt
- des § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 des Bundes-Immis- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- und 5 angefügt:
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich
„4. der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der
des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
Durchführung der Untersuchungen nach Anla-
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
ge VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 betrauten Fachkräfte eine
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung
torsicherheit: aller im Zusammenhang mit den Untersuchungen
entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Ver-
Artikel 1 langen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- sicherung aufrecht erhalten wird,
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 5. der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird,
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 108 des von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei-
Gesetzes vom 27. April 1993 {BGBI. 1 S. 512, 2436) und stellt, die im Zusammenhang mit den Unter-
Artikel 6 Abs. 114 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 suchungen nach Anlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 von
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert: ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften
verursacht werden, und dafür den Abschluß einer
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf
a) Nach dem Hinweis auf§ 47c wird folgender Hinweis Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-
eingefügt: sicherung aufrecht erhalten wird."
,,§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-
brauch". 5. Nach§ 47c wird folgender§ 47d eingefügt:
b) Der Hinweis auf § 48 wird wie folgt gefaßt: ,,§47d
,,§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge". Kohlendioxidemissionen
und Kraftstoffverbrauch
1 Artikef 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
Für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit
93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie
70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
staaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. l 186 S. 21) und der Richt-
linie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABI. EG 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur
Nr. L 329 S. 39). Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 619
ten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr. 5.3.1,
(ABI. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die im 5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/220/EWG, zu-
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen letzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG,
fallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoff- erwähnten Prüfungen zugelassen werden.
verbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser 3. Abweichend von Nummer 1 gelten
Richtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter
beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheini- a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der All-
gung anzugeben." gemeinen Betriebserlaubnis und
b) bis zum 31. Dezember 1994 für das erstma-
6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: lige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen
a) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und als Grenzwerte für die Summen der Massen der
Anlage XIV (Teilegutachten) wird die Angabe,,§ 19 Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die
Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (Teilegutachten)" durch Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-
die Angabe,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teile- dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klas-
gutachten)" ersetzt. se M 1 - ausgenommen: Fahrzeuge, die zur
Beförderung von mehr als 6 Personen ein-
b) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 Satz 2 schließlich des Fahrers ausgelegt sind oder
Halbsatz 2 (Mitführen eines Abdrucks der besonde- Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr
ren Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) als 2 500 kg - die Werte, die sich aus der Multi-
wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 plikation der Werte ½ und ~ in den Tabellen
(Mitführen eines Abdrucks der besonderen Be- des Anhangs I Nr. 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis)
triebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)" durch und 7.1.1.1 (Prüfung der Übereinstimmung der
die Angabe ,,§ 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Produktion) der Richtlinie 70/220/EWG in der
Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem
Bauartgenehmigung)" ersetzt. Faktor 1,4 ergeben.
c) Die Übergangsvorschrift zu § 4 7 Abs. 1 (Abgas- 4. Abweichend von Nummer 1 gelten
emissionen von Personenkraftwagen und leichten a) bis zum 1. Oktober 1994 für die Erteilung der
Nutzfahrzeugen) wird wie folgt gefaßt: Allgemeinen Betriebserlaubnis und
,,§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraft- b) bis zum 1. Oktober 1995 für das erstmalige
wagen und leichten Nutzfahrzeugen) Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen
ist spätestens anzuwenden als Grenzwerte für die Summen der Massen der
1. a) ab dem 1. Oktober 1993 auf Kraftfahrzeuge, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die
für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis er- Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-
teilt wird, dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klasse
N1 - einschließlich Fahrzeuge, die zur Beförde-
b) ab dem 1. Oktober 1994 auf Kraftfahrzeuge, rung von mehr als 6 Personen einschließlich des
die von diesem Tage an erstmals in deri Ver- Fahrers ausgelegt sind oder Fahrzeuge mit einer
kehr kommen. Höchstmasse von mehr als 2 500 kg - die Werte,
2. Abweichend von Nummer 1 bleiben folgende die sich aus der Multiplikation der Werte 4 und
Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994 für das L3 in den Tabellen des Anhangs I Nr. 5.3.1.4
erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeu- (Betriebserlaubnis) und 7 .1.1.1 (Prüfung der
gen, für deren Typ die Betriebserlaubnis vor dem Übereinstimmung) der Richtlinie 70/220/EWG in
1. Juli 1993 erteilt wurde, anwendbar: der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem
Faktor 1,4 ergeben.
a) die Übergangsvorschriften in Anhang I Nr. 8.3
(mit Ausnahme der Nummer 8.3.1.3) der Für Fahrzeuge,
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der - für die vor dem 1. Oktober 1993 eine Allgemeine
Richtlinie 88/436/EWG, Betriebserlaubnis erteilt wurde,
b) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie - die vor dem 1. Oktober 1994 erstmals in den Ver-
70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie kehr gekommen sind,
88ll6/EWG für die Fahrzeuge der Klasse M 1 bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangs-
- ausgenommen: Fahrzeuge, die zur Beför- bestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. April
derung von mehr als 6 Personen einschließ- 1994 geltenden Fassung anwendbar."
lich des Fahrers ausgelegt sind oder Fahr-
zeuge mit einer Höchstmasse von mehr als d) Die Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 3 (schadstoff-
2 500 kg -, die mit Motoren mit Fremdzün- arme Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:
dung und mit einem Hubraum von mehr als aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „1. Oktober
2 Liter ausgestattet sind, 1996" durch die Wörter „1. Januar 1995" er-
c) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in setzt.
der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG für bb) Nach Satz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von weni-
,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff-
ger als 1,4 Liter.
arm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die
Auf Antrag des Herstellers können die entspre- ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr
chend diesen Anforderungen durchgeführten kommen, nicht mehr zulässig."
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) Am Schluß wird folgender Absatz angefügt: bb) Folgender Absatz wird angefügt:
,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff- ,,Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 dürfen
arm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die Krafträder mit Auspuffanlagen ohne EG-Be-
die Übergangsbestimmungen des Anhangs 1 triebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April
Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fas- 1994 feilgeboten, veräußert oder verwendet
sung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich
nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zuläs- der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage
sig." eine Genehmigung nach der ECE-Regelung
Nr. 41 - Einheitliche Vorschriften für die Ge-
e) Der Übergangsvorschrift zu§ 47b Abs. 2 (Erteilung nehmigung der Krafträder hinsichtlich der Ge-
der Anerkennung zur Durchführung von Abgasun- räuschentwicklung - (BGBI. 1994 II S. 375) vor-
tersuchungen) wird nach Satz 2 folgender Satz liegt."
angefügt:
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
„Eine vor dem 1. April 1994 erteilte Anerkennung
zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach a) In der Liste der zu § 47 Abs. 1 anzuwendenden
Anlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 bleibt gültig, wenn der Bestimmungen wird nach Buchstabe I der Punkt
Antragsteller den in den Nummern 4 und 5 enthalte- durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
nen Bestimmungen bis zum 1. Juli 1994 nach- stabe m angefügt:
kommt."
„m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)."
(Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von
b) Nach der zur Vorschrift des § 47 Abs. 6 anzuwen-
Abgassonderuntersuchungen) werden folgende
denden Bestimmung wird folgende neue Bestim-
Übergangsvorschriften eingefügt:
mung eingefügt:
,,§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-
brauch)
,,§ 47d Artikel 1 der Richtlinie 80/1268/EWG
ist spätestens anzuwenden bis5 des Rates vom 16. Dezember
Anhänge 1980 zur Angleichung der
a) ab dem 1. Januar 1996 für die Erteilung einer All- lundll Rechtsvorschriften der Mit-
gemeinen Betriebserlaubnis, gliedstaaten über den Kraft-
stoffverbrauch von Kraftfahr-
b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge, die zeugen (ABI. EG Nr. L 375
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr S. 36), geändert durch die
kommen." a) Richtlinie 89/491/EWG der
Kommission vom 17. Juli
g) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2a (Verkauf
1989 {ABI. EG Nr. L 238
von Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)
S.43),
wird wie folgt geändert:
b) Richtlinie 93/116/EG der
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Kommission vom 17. De-
zember 1993 {ABI. EG
,,Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuff- Nr. L 329 S. 39)."
anlagen und Austauschauspuffanlagen für
Krafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne
EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, ver- Artikel2
äußert oder verwendet werden, sofern sie für
Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind." kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
M. Carstens
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 621
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 24. Mirz 1994
Auf Grund des§ 70 Nr. 1, 3a, 7, 8 und 11 des Personen- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; sie
standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- wird wie folgt gefaßt:
derungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fas- „3. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende
sung und des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, Geburtenbücher, wenn das verloren-
der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 gegangene Geburtenbuch in der Zeit vor
(BGBI. 1 S. 805) eingefügt worden ist, verordnet das dem 1. Juli 1976 geführt worden ist."
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz: b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In ihrer in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum
31. März 1994 geltenden Fassung sind zu ver-
Artikel 1
wenden
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
1. der Vordruck Ax für beglaubigte Abschriften
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
aus Heiratsbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli
25. Februar 1977 (BGBI. 1S. 377), zuletzt geändert durch
1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden
die Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1S. 818), wird wie
sind,
folgt geändert:
2. der Vordruck Ern. A für neu anzulegende
1. In § 29 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl „ 1000" durch Heiratsbücher, wenn das verlorengegangene
die Zahl „500" ersetzt. Heiratsbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis
zum 31. März 1994 geführt worden ist."
2. § 42a wird wie folgt geändert:
5. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Gebührenfrei ist ferner
,,Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Fami-
lienname infolge Eheschließung geändert hat oder 1. die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklä-
der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung rung der Eltern zur Bestimmung des Geburts-
über die Bestimmung des Ehenamens geführte namens des Kindes nach § 1616 Abs. 2 bis 4 des
Name dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt Bürgerlichen Gesetzbuchs,
worden ist."
2. das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Verein-
,,(2) Der Standesbeamte, der in das Familienbuch barungen vorgesehen ist."
einen Vermerk einträgt, daß die Eltern eines Kindes
nach der Eheschließung einen Ehenamen be- 6. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu
stimmt haben, teilt dies dem Standesbeamten mit, erhebenden Gebühr
der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn a) in Nummer 1
das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das
fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat." aa) von „35,-" in „50,-" und
bb) von „60,-" in „85,-",
3. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
b) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „8,-"
gefügt:
in „11,-",
,,In die Geburtsurkunde und die Abstammungs-
c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 17,-"
urkunde ist der sich am Tag der Ausstellung der
in „25,-",
Urkunde aus dem Geburtseintrag ergebende Fami-
lienname der Eltern einzutragen." d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „35,-"
in „50,-",
4. § 66 wird wie folgt geändert: e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „7,-"
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in„ 10,-",
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: f) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „5,-"
in„7,-"
,, 1. der Vordruck Bx für beglaubigte Abschrif-
ten aus Geburtenbüchern, die in der Zeit geändert und nach Nummer 13 folgende Nummer 13a
vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 eingefügt:
geführt worden sind,". „ 13a. für die Erteilung einer Auskunft aus einem
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. Personenstandsbuch .............................. 7,-"
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
7. In § 71 a wird die Angabe ,,§ 15c Abs. 2 Satz 2, § 15d 10. Bestände der in den Nummern 8 und 9 genannten
Abs. 2 oder § 31 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes" durch Vordrucke können aufgebraucht werden; die jewei-
die Angabe,,§ 15c Abs. 2 Satz 2 oder§ 31a Abs. 2 ligen weggefallenen Druckworte sind hand- oder
Satz 3 des Gesetzes" ersetzt. maschinenschriftlich zu streichen.
8. In den Vordrucken A, A1, Ern. A, Ax und F -Anlagen 1,
10, 13, 16 und 26 - wird jeweils die Zeile „Die Ehe- Artikel 2
gatten führen den Ehenamen ... " durch eine Leerzeile Inkrafttreten
ersetzt.
(1) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
9. Im Vordruck E 1 - Anlage 24 - wird die Zeile „Ver- (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1994 in
merke: ... " durch eine Leerzeile ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 623
fünfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Ordnung
(5. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. l S. 2089), verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2378) geändert worden ist,
dürfen in KraftfahrzPugen, die nach dem Zulassungsverfahren für die Stationie-
rungsstreitkräfte zugelassen sind, Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zum
vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, benutzt werden, die
nach den nationalen Vorschriften des Heimatlandes geprüft und für die Siche-
rung von Kindern zugelassen worden sind.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Ordnung
(6. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist,
brauchen die Führer von Krafträdern, die keine höhere bauartbedingte Ge-
schwindigkeit als 20 km/h erreichen, während der Fahrt keinen Schutzhelm zu
tragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 625
Erste Verordnung ·
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 26. November 1993 (BGBI. 1S. 1980),".
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1
s. 2022)."
2. § 4 wird durch folgenden neuen § 4 ersetzt:
,,§4
Ausnahme zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Abweichend von§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2185) sind Unternehmer oder Inhaber von Betrieben (zum Beispiel der Landwirtschaft, des Einzelhandels
und des Handwerks) von der Verpflichtung, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen, befreit, wenn
sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25 Tonnen netto besonders gefährliche Güter der Anlage B, Anhang 8.8,
Randnummer 280 001, Liste I der Gefahrgutverordnung Straße für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher
Aufgaben versenden, befördern oder zur Beförderung verpacken oder übergeben."
3. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 11 wird die Angabe „Beförderung von Hydrospeichem" durch die Angabe
,,Freistellung von bestimmten Maschinenteilen" ersetzt.
bb) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 28 wird die Angabe ,,{S) - Angaben im Beförderungspapier" durch die
Angabe ,.- offen -" ersetzt.
cc) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 34 wird die Angabe ,,(8, E, S)- Kennzeichnung von Beförderungseinheiten
und Tankcontainern mit Stoffen, die einen Flammpunkt über 55 °c besitzen" durch die Angabe,,- offen-"
ersetzt.
dd) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 46 wird die Angabe „Beförderung von Airbag-Modulen" durch die Angabe
,,Beförderung von Airbag-Modulen und Gurtstraffer-Modulen" ersetzt.
ee) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 50 wird die Angabe ,,(E, S)- Übergangsregelung zur Gefahrgutverordnung
Eisenbahn und zur Gefahrgutverordnung Straße" durch die Angabe,,- offen-" ersetzt.
ff) In der Eintragung zu Ausnahme Nr: 55 wird die Angabe „Befreiung vom Beförderungspapier" durch die
Angabe „Beförderungspapier' ersetzt.
gg) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 58 wird die Angabe ,,- offen-" durch die Angabe ,,Ausnahme Nr. 58 (8, E,
S) - Beförderung von Lösungen und Gemischen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen"
ersetzt.
hh) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 59 wird die Angabe,,- offen-" durch die Angabe ,,Ausnahme Nr. 59 (B, E,
S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle" ersetzt.
ii) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 61 wird die Angabe ,,- offen-" durch die Angabe „Ausnahme Nr. 61 (S) -
Beförderung von Stoffen in Tanks, die nicht in der Bescheinigung der besonderen Zulassung aufgeführt sind"
ersetzt.
ß) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 62 wird die Angabe,,- offen-" durch die Angabe „Ausnahme Nr. 62 (E, S)
- Beschriftung von Tanks mit Stoffen der Klasse 4.2" ersetzt.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
kk) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 64 wird die Angabe"- offen-" durch die Angabe "Ausnahme Nr. 64 (B, E,
S) - Freistellung bestimmter entzündbarer flüssiger Stoffe" ersetzt.
II) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 81 wird die Angabe"- offen-" durch die Angabe nAusnahme Nr. 81 (B)-
Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen" ersetzt.
b) Die Ausnahme Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird in Buchstabe e die Angabe "9b)" durch die Angabe "Sb)" ersetzt.
bb) Die Nummer 3.5 wird aufgehoben.
cc) folgende Nummer 4 wird nach Nummer 3.4 angefügt:
„4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
nAusnahme Nr. 5"."
c) Die Ausnahme Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 11 (B, E, S)
Freistellung von bestimmten Maschinenteilen
Abweichend von den Vorschriften
- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und
- der Gefahrgutverordnung Straße
unterliegen verdichtete nicht brennbare Gase der Klasse 2 Ziffern 1a) und 2a) in durch Innendruck beanspruch-
ten Maschinenteilen (zum Beispiel Bremszy!inder, Hydraulikspeicher, Gashochdruckspeicher), die gegenüber
der Beanspruchung durch Innendruck (zum Beispiel aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder
Fertigung) überdimensioniert sind, nicht der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung
Eisenbahn und der Gefahrgutverordnung Straße.
2 Angaben im Frachtbrief
Im Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:
"Freigestellt, Ausnahme Nr. 11 "."
d) Die Ausnahme Nr. 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.5 wird der Satz 2 gestrichen.
bb) In Nummer 2. 7 .4 wird die Angabe "Binnenschiffahrts-UntersuchunJsverordnung" durch die Angabe "Bin-
nenschiffs-Untersuchungsordnung" ersetzt.
e) In Ausnahme Nr. 25 wird Satz 1 wie folgt geändert:
Die Angabe "in den Kapiteln I und llla der Anlage B zur Anlage 1" wird durch die Angabe "In den Kapiteln I und III
Klassen ld und llla der Anlage B zur Anlage 1" ersetzt.
f) In Ausnahme Nr. 26 wird die Nummer 2.2 wie folgt gefaßt:
"2.2 Die Tanks dürfen nur für die Beförderung der nachfolgenden Stoffe zugelassen werden.
Klasse Ziffern Benennung des Stoffes
1 2 3
3 Gefährliche oder weniger gefährliche Stoffe der Buchstaben b oder c
der genannten Ziffern
1 bis6 - Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C
11 und 15 - Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °c
bis20
21 bis26 - Ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C
31 bis 34 - Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C
bis 100 °C
5.1 Wässerige Lösungen der nachfolgenden Stoffe
1 b) - mindestens 20 % aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid
1 c) - mindestens 8 % aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid
11 b) - Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder Calciumchlorat
13 b) - Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 627
Klasse Ziffern Benennung des Stoffes
1 2 3
6.1 Giftige und gesundheitsschädliche flüssige Stoffe der Buchstaben b und c
der genannten Ziffern
11 bis 24 - Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C oder darüber und
nicht entzündbare organische Stoffe
31 bis 36 - Metallorganische Verbindungen und Carbonyle
41 bis 43 - Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen
Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können
51 bis68 - Andere anorganische Stoffe
71 bis89 - Mittel zur Schädlingsbekämpfung
8 Ätzende und schwach ätzende flüssige Stoffe der Buchstaben b und c
der genannten Ziffern
1 bis 11 - Anorganische Säuren
21 bis23 - Anorganische Halogenide, saure Salze und andere halogenhaltige
sowie Stoffe
26und27
31 bis39 - Organische Stoffe sauren Charakters
41 bis45 ·- Anorganische Stoffe basischen Charakters
46c) - wässerige Lösungen von Calciumhydroxid
51 bis54 - Organische Stoffe basischen Charakters
61 und 63 - Andere ätzende Stoffe".
bis66
g) Die Ausnahme Nr. 28 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 28
-offen-".
h) Die Ausnahme Nr. 34 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. 34
-offen-".
O In Ausnahme Nr. 35 wird in Nummer 2.3 die Angabe "den Sammelunfallmerkblättem" durch die Angabe "dem
Sammelunfallmerkblatt" ersetzt.
j) In Ausnahme Nr. 39 wird nach Nummer 2.4 folgende Nummer 2.5 angefügt:
"2.5 Tanks, Aufsetztanks und Saug-Druck-Tanks
Es dürfen auch Saug-Druck-Tanks nach Ausnahme Nr. 63 sowie festverbundene Tanks und Aufsetztanks
verwendet werden, die nach Randnummer 211 610 Buchstabe c der Anlage B zur Gefahrgutverordnung
Straße den Bestimmungen für flüssige giftige und gesundheitsschädliche Stoffe der Klasse 6.1 Gruppen b
und c entsprechen."
k) Die Ausnahme Nr. 46 wird wie folgt gefaßt:
,.Ausnahme Nr. 48 (B, E, S)
Beförderung von Airbag-Modulen und Gurtstraffer-Modulen
1 Beförderungszulassung
1.1 Abweichend von den Vorschriften
- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und
- der Gefahrgutverordnung Straße
unterliegen Airbag-Module und Gurtstraffer-Module als Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 43 Kennzeichnungs-
nummer 0431 und Ziffer 4 7 Kennzeichnungsnummer 0432 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmun-
gen nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
und der Gefahrgutverordnung Straße.
1.2 In Fahrzeuge oder Fahrzeugteile fest eingebaute Airbags und Gurtstraffer unterliegen nicht den Vorschriften
der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und der Gefahrgutverord-
nung Straße.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 Verpackung
2.1 Die Gegenstände der Nummer 1.1 müssen verpackt sein in
a) Kisten aus Pappe der Kodierung 4G,
b) Kisten aus Naturholz, einfach, der Kodierung 4C1 ,
c) Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1,
d) Kisten aus Sperrholz der Kodierung 4D,
e) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der Kodierung 4F oder
f) Kisten aus Kunststoff der Kodierung 4H2.
2.2 Es sind die Vorschriften für Gegenstände der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Bei nach Nummer 2.1 verpackten Gegenständen darf die Gesamtmenge der Nettoexplosivstoffmasse
5 Kilogramm je Eisenbahnwagen oder Beförderungseinheit nicht überschreiten.
3.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Nummer 1.1 sind - einzeln oder zusammengefaßt - wie folgt
zu beschriften:
.,Airbag-Module/Gurtstraffer-Module nach Ausnahme Nr. 46, ... kg Nettoexplosivstoffmasse".
4 Angaben im Frachtbrief
Im Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:
.,Freigestellt, Ausnahme Nr. 46"."
1) Die Ausnahme Nr. 50 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. 50
-offen-".
m) Die Ausnahme Nr. 54 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.2 werden die Wörter „für ortsbewegliche Tanks" gestrichen.
bb) Die Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2 Randnummer 3 Abs. 7 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn sowie Randnummer 2002
Abs. 14 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße sind unbeschadet der Ausnahme Nr. 58 dieser
Verordnung zu beachten."
cc) Die bisherige Nummer 3.3 wird Nummer 3.4.
dd) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3 Im Eisenbahnverkehr sind alle Vorschriften des Abschnittes D. Beförderungsmittel und technische
Hilfsmittel in den einzelnen Klassen der Gefahrgutverordnung Eisenbahn zu beachten."
ee) In Nummer 4.2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„In den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.3 müssen, im übrigen dürfen im Frachtbrief oder im Beförderungspapier
anstelle der nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder der Gefahrgutverordnung Straße vor-
geschriebenen Bezeichnungen, folgende Angaben nach der Gefahrgutverordnung See enthalten sein:".
ff) In Nummer 4.2 wird in Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
.,g) für Güter der Klasse 1, die nach Unterabschnitt 2.3 der Einleitung zur Klasse 1 erforderlichen Angaben."
n) Die Ausnahme Nr. 55 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 55 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von
- Randnummer 2002 Abs. 3 Buchstabe a der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke sowie
auf die Angabe der Bruttomasse verzichtet werden,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 629
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchst-
zulässige Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit nach Randnummer 10 011 der Anlage B zur Gefahr-
gutverordnung Straße nicht überschritten ist. In den Fällen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmenge
unbegrenzt angegeben ist, darf die Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit höchstens 1 000 Kilogramm
betragen.
2.2 Die Versandstücke sind mit der Bezeichnung des Gutes einschließlich Kennzeichnungsnummer (sofern
vorhanden), der Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben der Stoffaufzählung zu beschriften.
Auf leeren ungereinigten Verpackungen muß die Bezeichnung des zuletzt darin enthaltenen Gutes an-
gegeben sein.
2.3 Bei der Beförderung von leeren ungereinigten festverbundenen Tanks oder leeren ungereinigten Aufsetz-
tanks ist das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitzuführen.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Auf die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke sowie auf die Angabe der Bruttomasse
darf verzichtet werden, wenn die Vorschriften der Randnummer 10 011 der Anlage B nicht angewendet
werden und die übrigen Vorschriften der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße eingehalten sind.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. 55".
3.3 Nummer 3.1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S,
b) der Klasse 4.1 Ziffern 34 und 37,
c) der Klasse 5.2 sowie
d) der Klasse 7."
o) Die Ausnahme Nr. 57 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird die Angabe „10 353 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „10 353 Abs. 1" ersetzt.
p) In Ausnahme Nr. 58 wird die Angabe ,,- offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 58 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 58 (B, E, S)
Beförderung von Lösungen und Gemischen
mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von
- der Bemerkung zu Randnummer 6401 Abschnitt C Ziffer 21 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgut-
verordnung Binnenschiffahrt,
- § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Randnummer 3 Abs. 7 und Bemerkung 3
zu Abschnitt B der Randnummer 301 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 14 und Bemer-
kung 3 zu Abschnitt B der Randnummer 2301 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße
dürfen Lösungen, Gemische und Geräte, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 der
Nummer 3.1 enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach Randnummer 3 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
oder Randnummer 2002 Abs. 14 der Gefahrgutverordnung Straße erreichen oder unterschreiten, unterliegen
nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
und der Gefahrgutverordnung Straße, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse
zuzuordnen sind.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und
Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-
Faktoren bestimmt:
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Tabelle 1
Stoffbezeichnung Gruppe Toxizitätsäquivalent-Faktor (TE)
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2 ,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 1 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD 1 0,5
1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-CDD II 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD II 0,1
1,2 ,3,6, 7 ,8-Hexa-CDD II 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD III 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD III 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2 ,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzofuran 1 0,1
2 ,3,4, 7 ,8-Penta-CDF 1 0,5
1,2,3, 7,8-Penta-CDF II 0,05
1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-CDF II 0,1
1,2 ,3, 7 ,8,9-Hexa-CDF II 0,1
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF II 0,1
2,3,4,6, 7,8-Hexa-CDF II 0,1
1 ,2 ,3,4,6, 7 ,8-Hepta-CDF III 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF III 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDF III 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin IV 1
1,2,3, 7,8-Penta-BDD IV 0,5
1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-BDD V 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD V 0,1
1,2,3,6,7 ,8-Hexa-BDD V 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran IV 0,1
2 ,3,4, 7 ,8-Penta-BDF IV 0,5
1,2,3, 7,8-Penta-BDF V 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder
einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-
Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1
die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE)
in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikro-
gramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:
GruppeA
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 631
Gruppe B
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
GruppeC
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Lösungen der Gruppen Abis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 in die Klasse 3 oder in die
Klasse 6.1 einzustufen.
Tabelle2
Gruppe
nach Flammpunkt (Flp.) Klasse Ziffer/Gruppe
Nr. 4.1
1 2 3 4
A Flp. <21 °C 3 16a)
21 °CS Flp. 6.1 17a)
8 Flp. <21 °C 3 16a)
21 °CS Flp. 6.1 17b)
C Flp. <21 °C 3 16a)
21 °CS Flp. s55°C 6.1 17b)
55°C< Flp. 6.1 17c)
4.3 Gemische sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie Stoffe der Klasse 6.1 folgender Ziffern
zu behandeln:
Gruppe A: Ziffer 17a),
Gruppe 8: Ziffer 17b) und
Gruppe C: Ziffer 17c).
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer
Bioverfügbarkeit) der Klasse 6.1 Ziffer 17c) zugeordnet werden.
5 Beförderungszulassung
Die Lösungen und Gemische der Gruppen Abis C und leere ungereinigte Verpackungen, Tankcontainer, fest-
verbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen dürfen wie Stoffe der Klassen, Ziffern und Gruppen,
denen sie in Nummern 4.2 bis 4.4 zugeordnet sind, befördert werden.
Nach Maßgabe der Richtlinien über Anforderungen bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen, die
polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane enthalten (TA Dioxine 001) (VkBI. 1994 S. 226) dürfen
- Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen 8 und C und
- Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen
befördert werden.
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1
Ziffer 17a) und der Klasse 3 Ziffer 16a) zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr
den Vorschriften des § 7 der Gefahrgutverordnung Straße.
6.2 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften der Randnummer 10 011 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße nicht angewendet werden.
6.3 Randnummer 280 002 der Anlage 8 zur Gefahrgutverordnung Straße ist bei allen Beförderungen anzu-
wenden.
7 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
7 .1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
,,Gemisch/Lösung, enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane, Stoff der Klasse ... *). Ziffer ... *)".
1 Angabe der Klasse und Ziffer entsprechend der Einstufung nach Nummer 4.2 und 4.3 Bei Einstufung nach Nummer 4.2 ist der Stoff der
Klasse 3 zusätzlich anzugeben.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme Nr. 58".
7 .2 Im Eisenbahnverkehr ist in den Fällen der Nummer 2 im Frachtbrief zu vermerken:
"Freigestellt, Ausnahme Nr. 58"."
q) In Ausnahme Nr. 59 wird die Angabe "-offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 59 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 59 (8, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von
- Randnummer 6007 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- § 9 Abs. 6 in Verbindung mit Randnummern 210 Abs. 1 und 2, 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2, 224 Abs. 1
bis 3, 305 Buchstabe f, 306 Abs. 1 Buchstabe f, 311 Abs. 2, 3 und Tabelle, 312 Abs. 3, 320 Abs. 1, 411
Abs. 3, 441 Abs. 3, 481 Abs. 3, 511 Abs. 3, 558, 605 Abs. 1 Buchstabe f, 606 Abs. 1 Buchstabe f, 607 Abs. 1
Buchstabe f, 608, 611 Abs. 2, 3 und Tabelle, 612 Abs. 4, 622 Abs. 2, 805 Abs. 1 Buchstabe f, 806 Abs. 1
Buchstabe f, 807 Abs. 1 Buchstabe f, 811 Abs. 2, 3 und Tabelle, 812 Abs. 4, 822 Abs. 1, 903 Abs. 1
Buchstabe f, 904 Abs. 1 Buchstabe f, 911 Abs. 2 und 3, 912 Abs. 13, 921 Abs. 3, 1526 Buchstabe f Satz 2,
300, 400, 430, 470, 500, 550, 600, 650, 800, 900 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- § 9 Abs. 7 in Verbindung mit Randnummern 2002 Abs. 3, 2210 Abs. 1 und 2, 2222 Abs. 2, 2223 Abs. 1
und 2, 2224 Abs. 1 bis 3, 2305 Buchstabe f, 2306 Abs. 1 Buchstabe f, 2307 Abs. 1 Buchstabe.f, 2311
Abs. 2, 3 und Tabelle, 2312 Abs. 3, 2322 Abs. 1, 2411 Abs. 3, 2441 Abs. 3, 2481 Abs. 3, 2511 Abs. 3, 2558,
2605 Abs. 1 Buchstabe f, 2606 Abs. 1 Buchstabe f, 2607 Abs. 1 Buchstabe f, 2608, 2611 Abs. 2, 3 und
Tabelle, 2612 Abs. 4, 2622 Abs. 2, 2805 Abs. 1 Buchstabe f, 2806 Abs. 1 Buchstabe f, 2807 Abs. 1
Buchstabe f, 2811 Abs. 2, 3 und Tabelle, 2812 Abs. 4, 2822 Abs. 1, 2903 Abs. 1 Buchstabe f, 2904 Abs. 1
Buchstabe f, 2911 Abs. 2 und 3, 2912 Abs. 1 bis 3, 2920 Abs. 3, 3512 Abs. 1 Buchstabe b, 3526 Buch-
stabe f Satz 2, 2300, 2400, 2430, 2470, 2500, 2550, 2600, 2650, 2800, 2900 der Anlage Azur Gefahrgut-
verordnung Straße
dürfen Abfälle, die nach den durch das Bundesministerium für Verkehr bekanntgemachten Technischen
Richtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle (TR Abfälle 002) (VkBI. 1994 S. 226) nach
Abfallgruppen 1 bis 12 klassifiziert und verpackt sind, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen
befördert werden.
2 Verantwortlichkeiten
2.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgut-
verordnung Binnenschiffahrt, § 9 Abs. 1, 2 und 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach § 9 Abs. 1, 2
und 7 der Gefahrgutverordnung Straße zu erfüllen.
2.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muß in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen
oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverord-
nung Eisenbahn oder der Gefahrgutverordnung Straße anzuwenden.
2.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der nach § 9 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn Verantwortliche
die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln
nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 des
Anhangs IX der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn zu versehen.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen und im Straßenverkehr
als geschlossene Ladung mit gedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit
Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.
3.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 3A2, 1H2, 3H2, 4A1, 481, 4H2, 11 A und 11 H
dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei
genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.
3.3 Verpackungen mit Stoffen der Abfallgruppe 12 der TR Abfälle 002 sind abseits, das heißt nicht über oder
unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
3.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere
Verpackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.
3.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen
und der IBC abgeschlossen sein.
4 Begleitpapiere
4.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach§ 7a der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder nach
Randnummer 10 385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße mitzuführen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 633
4.2 Im Eisenbahnverkehr ist im Frachtbrief als Bezeichnung des Gutes anzugeben:
,,Gefährliche Abfälle, Klasse(n) ... , Ziffer(n) ... , Gruppe(n) ... ".
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. 59".
4.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach
Nr. 4.1 die Abfallgruppe und die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.
4.4 Den Begleitpapieren ist vom Absender eine Annahmebestätigung des Empfängers beizugeben."
r) Die Ausnahme Nr. 60 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
"1.2 Tabelle der Stoffe und Gegenstände
Klasse Ziffer und Buchstabe Benennung
1 2 3
1.4S 47, Kennzeichnungsnummern Gegenstände dieser Kennzeichnungsnummern
0012, 0014 und 0323
2 10a) Druckgaspackungen
10at)
10b)
10bt)
3 31c) Kohlenwasserstoffe und deren Gemische
32c) dieser Ziffern
6.1 15c) 1, 1, 1-Trichlorethan
Nicht der GGVBinsch, der GGVE oder der GGVS unterliegende Güter".
b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Tabelle für die Zusammenpackung
Stoffe oder Gegenstände Innenverpackung Mengen der Innen- Höchstmenge
nach GGVE/GGVS verpackung im Versandstück
nach GGVE/GGVS
1 2 3 4
die genannten nach Rn. 101/2101 nach Rn. 101/2101
Gegenstände Tabelle Spalte 4 Tabelle Spalte 4
der Klasse 1.4S
Druckgaspackungen nach Rn. 208/2208 nach Rn. 208 Abs. 1c)/ höchstens 10 kg
2208 Abs. 1c)
die genannten nach Rn. 301 a/ nach Rn. 301 a/ höchstens 5 1
Kohlenwasserstoffe 2301 a 2301 a
und deren Gemische
1, 1, 1-Trichlorethan nach Rn. 601 a/ nach Rn. 601 a/ höchstens 5 1
2601 a 2601 a
Nicht der GGVBinsch, der GGVE oder der GGVS unterliegende Güter keine besondere
Mengenbegrenzung".
s) In Ausnahme Nr. 61 wird die Angabe,,- offen-" gestrichen und folgende neue Ausnahme Nr. 61 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 61 (8, E, S)
Beförderung von Stoffen in Tanks, die nicht im Prüfbericht
und in der Bescheinigung der besonderen Zulassung aufgeführt sind
1 Beförderungszulassung
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1.1 Abweichend von
- Randnummer 6007 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- Absatz 1.7 .2 des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Randnummer 212 171 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße
dürfen Stoffe, die nicht in der Baumusterzulassung aufgeführt sind, in Tankcontainern befördert werden,
wenn durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder § 6
Abs. 1 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße oder durch die Baumusterzulassungsstelle in einer Erklärung
nach dem Muster der Nummer 2 die Unbedenklichkeit der Beförderung solcher Stoffe in Tanks bescheinigt
wird.
1.2 Abweichend von
- Randnummer 211 171 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße,
- Absatz 1.7 .2 des Anhangs XI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn
dürfen Stoffe, die nicht in der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach Randnummer 10 282 der
Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße oder im Prüfbericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage
zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn angegeben sind, in Tanks befördert werden, wenn bei Tankfahrzeugen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Gefahrgutverordnung Straße, bei Kesselwagen durch einen Sachverständigen
nach§ 6 Abs. 1 Nr. 6 oder durch die Baumusterzulassungsstelle in einer Erklärung nach dem Muster der
Nummer 2 die Unbedenklichkeit der Beförderung solcher Stoffe in Tanks bescheinigt wird.
2 Muster der Erklärung für gefährliche Güter
Erklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Baumusterzulassung für Tankcontainer, im Prüf-
bericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage zur GGVE oder in der Bescheinigung der besonderen
Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zur GGVS genannten gefährlichen Güter befördert werden dürfen.
Diese Erklärung gehört zum Prüfbericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage zur GGVE/zur Beschei-
nigung der besonderen Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zur GGVS/zur Baumusterzulassung*) der
(Ausgabestelle)
vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für den Kesselwagen - festverbundenen Tank - Aufsetztank - Gefäßbatterie -
Tankcontainer*)- mit Baumusterkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Herstellungs-Nr.........•••.........
Hiennit wird bestätigt, daß der Kesselwagen/der Tank/das Tankfahrzeug/der Tankcontainer; den Vor-
schriften des Anhangs X/XI der Anlage zur GGVE/des Anhangs 8.1 a/B.1 b der Anlage B zur GGVS *) für die
Beförderung folgender zusätzlicher gefährlicher Güter entspricht:
(Bezeichnung, Klasse, Ziffer, gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung)
(Ort, Datum) (Unterschrift des Sachverständigen
nach§ 6 Abs. 1 Nr. 6 GGVE, § 6 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 GGVS
oder des Beauftragten der Baumusterzulassungsstelle)
*) Nichtzutreffendes streichen.
3 Sonstige Vorschriften
Der Sachverständige nach Nummer 1 hat eine Ausfertigung der Erklärung nach Nummer 2 unverzüglich an
die Baumusterzulassungsstelle zu übersenden."
t) In Ausnahme Nr. 62 wird die Angabe ,,- offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 62 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 62 (E, S)
Beschriftung von Tanks mit Stoffen der Klasse 4.2
Abweichend von
- Absatz 4.1 .7 des Anhangs X und Absatz 4.6.1 des Anhangs XI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Randnummer 211 460 und Randnummer 212 460 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße
darf an Tanks, die mit Stoffen der Klasse 4.2 Ziffern 6, 8, 10, 17, 19 und 21 beladen sind, auf die Aufschrift „Nicht
öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase." verzichtet werden."
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 635
u) Die Ausnahme Nr. 63 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 63 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von
- Absatz 1.7.4 des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Anhang 8.1 a Randnummer 211 173 und Anhang 8.1 b Randnummer 212 173 der Anlage 8 zur Gefahrgut-
verordnung Straße
dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 in Saug-Druck-Tanks auch mit einem Füllungsgrad
unter 80 Prozent befördert werden, wenn die Tanks explosionsdruckstoßfest sind und hinsichtlich Bau und
Ausrüstung den Technischen Richtlinien Tanks - hier: TAT 011 Saug-Druck-Tanks in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1987 (Verkehrsblatt S. 307) entsprechen.
Saug-Druck-Tanks sind festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainer im Sinne
des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder der Randnummer 10 014 Abs. 1 der
Anlage 8 zur Gefahrgutverordnung Straße.
Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, daß
sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können.
2 In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 1.4 des Anhangs X der Anlage zur
Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Randnummer 211 140 und 212 140 der Anlage B zur Gefahrgutverord-
nung Straße sind folgende Auflagen aufzunehmen:
a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkten bis zu +100 Grad Celsius darf eine Vermischung mit
entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu
untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und
Aufsetztanks bei aufeinanJerfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach
der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen.
Buchstabe b Satz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei auf-
einanderfolgenden Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert werden.
c) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen
zusätzlich eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen.
3 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme Nr. 63".
4 Übergangsvorschriften
4.1 Saug-Druck-Tanks, die vor dem 1. Juni 1984 in den Verkehr gebracht worden sind und für die keine
Baumusterzulassung vorliegt, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden, wenn die Vor-
schriften der Nummer 1 erfüllt und in die Prüfbescheinigung die Auflagen nach Nummer 2 aufgenommen
sind.
4.2 Saug-Druck-Tanks, die nach Ausnahme Nr. S 63 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 994), zugelassen sind, dürfen weiterverwendet werden."
v) Nach Ausnahme Nr. 63 wird folgende Ausnahme Nr. 64 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 64 (B, E, S)
Freistellung bestimmter entzündbarer flüssiger Stoffe
1 Abweichend von den Vorschriften
- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und
- der Gefahrgutverordnung Straße
unterliegen bestimmte entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nicht der Gefahrgutverordnung Binnen-
schiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und der Gefahrgutverordnung Straße, wenn nachfolgende
Bestimmungen beachtet werden.
2 Einstufungskriterien
2.1 Der Flammpunkt der flüssigen Stoffe muß höher sein als 61 Grad Celsius. Für die Flammpunktbestimmung
sind die Vorschriften des Anhangs III der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder des Anhangs A.3
der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße oder der Ausnahme Nr. 37 dieser Verordnung anzuwenden.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2.2 Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für die Beförderung von
a) Dieselöl oder Heizöl der Randnummer 6301 Ziffer 4 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung
Binnenschiffahrt, Randnummer 301 Ziffer 32c) der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder
Randnummer 2301 Ziffer 32c) der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße,
b) Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius bis höchstens 100 Grad Celsius, die auf oder über
ihren Flammpunkt erhitzt zur Beförderung angeboten werden,
c) Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius bis höchstens 100 Grad Celsius, die den Wasser-
gefährdungsklassen 2 und 3 nach dem Wasserhaushaltsgesetz zuzuordnen sind.
3 Angaben im Frachtbrief
Im Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:
.,Freigestellt, Ausnahme Nr. 64":'
w) Die Ausnahme Nr. 69 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von
- Randnummer 6007 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- Randnummern 6 und 806 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Randnummern 2806 und 81 111 der Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße
dürfen Akkumulatoren (Blei-Batterien mit Schwefelsäure oder Nickel/Cadmium-Batterien mit Kalilaugen)
unter Beachtung
a) der nachfolgenden Bestimmungen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeugen
oder offenen Containern, einschließlich solchen mit einem Fassungsraum unter 1 000 Liter,
b) der Bestimmungen der Nummern 2.16, 3.8 und 4 in bestimmten Großpackmitteln (IBC)
befördert werden."
bb) In Nummer 2.14 wird in Buchstabe b das Wort „Herstellungsjahr" durch das Wort „Herstellungsnummer"
ersetzt.
cc) Nach Nummer 2.15 wird folgende Nummer 2.16 angefügt:
„2.16 Akkumulatoren dürfen in IBC aus Stahl, in starren Kunststoff-lBC oder in Kombinations-lBC mit einem
starren Kunststoff-Innengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Anhang VI der
Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Anhang A.6 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung
Straße verpackt sein.
Die IBC müssen gegen die in den Akkumulatoren enthaltener. ätzenden Stoffe beständig und flüssig-
keitsdicht verschlossen sein. Die Bestimmungen der Randnummer 1621 Abs. 3 des Anhangs VI
der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn und Randnummer 3621 Abs. 3 des Anhangs A.6 der
Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße sind für die in den Akkumulatoren enthaltenen ätzenden
Stoffe anzuwenden.
Bei der Konstruktion der IBC sind mögliche Restströme aus den Akkumulatoren zu berücksichtigen.
Die IBC sind Prüfungen nach Randnummern 1652, 1653, 1655 und 1658 des Anhangs VI der Anlage
zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach Randnummern 3652, 3653, 3655 und 3658 nach
Anhang A.6 der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße zu unterziehen.
Für IBC zur Beförderung von Akkumulatoren mit flüssigen ätzenden Stoffen sind die Bestimmungen
der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
Akkumulatoren mit verschiedenen ätzenden Stoffen sowie sonstige Güter, die miteinander gefährlich
reagieren, dürfen nicht in einem IBC befördert werden."
x) Die Ausnahme Nr. 77 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe nach dem Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
„Randnummern 2200, 2203 Abs. 1, 2213 Abs. 2 der Anlage A und Randnummer 21 414 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße".
bb) In Nummer 2.2 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 2 Nr. 8" durch die Angabe.,§ 6 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.
cc) Die Angabe „3.1" wird gestrichen.
dd) Die Nummern 3.2 bis 3.4 werden gestrichen.
ee) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. 77"."
ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 637
y) In Ausnahme Nr. 81 wird die Angabe,,- offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 81 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 81 (B)
Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen
Abweichend von
- Randnummer 1O 170 Abs. 4 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
gelten Bescheinigungen über Fortbildungsschulungen, deren Geltungsdauer nach dem 1. Oktober 1993 und vor
dem 1. April 1994 endet, bis zum 1. Januar 1995, sofern der Inhaber der Bescheinigung den Nachweis erbringt,
daß er bei einem Wiederholungs- oder Fortbildungskurs angemeldet ist. Der Wiederholungs- oder Fortbildungs-
kurs muß vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen sein.
Die Gültigkeit der im Anschluß an diesen Kurs erteilten Bescheinigung beginnt rückwirkend mit dem Ablaufdatum
der vorhergehenden Bescheinigung."
z) Die Ausnahme Nr. 82 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden die Wörter „für Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes unter den Bedingungen und Auflagen der Nummer 2" gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 2 bis 5.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2 Bescheinigungen nach dieser Ausnahme gelten längstens 3 Jahre nach Ausstellungsdatum."
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5" ersetzt durch die Angabe „Nummer 3".
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe y tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage
nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Ausnahmen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
vom 25. September 1991 {BGBI. 1S. 1923) außer Kraft.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 25. März 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700) sowie Absatz 3 eingefügt durch
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) und geändert
gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1S. 4 71 ).
geändert durch§ 5 der Verordnung vom 28. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 481),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen.
2. In§ 3 wird das Datum "31. März 1994" durch das Datum „30. Juni 1996"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 639
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29)
wird gemäß einer Erklärung des Wirtschafts- und Handelsministeriums der
Vereinigten Arabischen Emirate bekanntgemacht:
Deutsche Warenzeichen werden in den Vereinigten Arabischen Emiraten
in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Arabischen
Emiraten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß dieses
Zeichen für sie in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist.
Damit sind Warenzeichen von Anmeldern aus den Vereinigten Arabischen
Emiraten in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Umfang wie
inländische Warenzeichen zum gesetzlichen Schutz zugelassen (§ 35 Abs. 1
des Warenzeichengesetzes). Anmelder von Warenzeichen aus den Vereinigten
Arabischen Emiraten brauchen auch nicht den Nachweis zu erbringen, daß
das angemeldete Zeichen für sie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten
eingetragen worden ist (§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes).
Bonn, den 17. März 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 26. März 1994
Tag Inhalt Seite
8. 3. 94 Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1994 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
FNA: 613-2-8
16. 3. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 41 und der Änderung 1 zur ECE-Regelung
Nr. 41 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräusch-
entwicklung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 41) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
2. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
8. 11. 93 Bekanntmachung der deutsch-namibischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit.. . . . . . . 377
7. 1. 94 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 378
1. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Fragen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit kemtechnischer Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
7. 2. 94 Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-nigrischen Wirt-
schaftsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
9. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 383
23. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
25. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . 388
Die ECE-Regelung Nr. 41 sowie die Änderung 1 zur ECE-Rege/ung Nr. 41 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 641
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 3. 94 Einhundertvierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 3049 (57 23. 3. 94) 24. 3. 94
7400-1-6
8. 3. 94 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 3153 (58 24. 3. 94) 25. 3. 94
96-1-14-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 1/94 der Kommission zur Einstellung des K ab e 1-
j au fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L2/1 4. 1.94
30.12.93 Verordnung (EG) Nr. 2/94 der Kommission zur Einstellung des K ab e 1-
j a u fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L2/2 4. 1.94
5. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 10/94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Mais aus Drittländern nach Spanien L4/3 6. 1.94
5. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 11 /94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sorghum aus Drittländern nach Spanien L4/6 6. 1.94
7. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 29/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Zuteilung von Ansprüchen auf
Gewährung der Mutterkuhprämie an Erzeuger auf den Kanarischen
Inseln L6/12 8. 1.94
7. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 35/94 der Kommission über die Erteilung von Ein-
fuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch - und
B o n i t o arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern L6/22 8. 1.94
10. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 38/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1934/93 zur Festsetzung der Erträge an O I i v e n und
0 1i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L7/5 11. 1.94
14. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 70/94 der Kommission zur dritten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in Belgien L 12/21 15. 1. 94
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Tierzuchtgesetzes*)
Vom 22. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: „ 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat gleich, die nach geltenden
Artikel 1 Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 meinschaft durchgeführt werden,".
S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436), wird wie folgt 5. § 6 wird wie folgt geändert:
geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte „Der Bun-
1. In§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 19a Abs. 3,
desminister" durch die Worte „Das Bundes-
§ 19b Satz 1 sowie Satz 2 und 3 und § 22 werden
ministerium" ersetzt.
jeweils
bb) In Nummer 3 werden die Worte „Feststellung
a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte
des Zuchtwertes" durch das Wort „Zuchtwert-
,,Das Bundesministerium" und die Worte „der Bun- feststellung" ersetzt.
desminister'' durch die Worte „das Bundes-
ministerium", cc) Am Ende der Nummer 4 wird ein Komma ein-
gefügt, und nach Nummer 4 wird folgende
b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte Nummer eingefügt:
„dem Bundesministerium" oder
„5. die Kriterien und das Verfahren für die
c) das Wort „Er" durch das Wort „Es" und das Wort Verteilung der Prämien bei pferdesport-
,,er" durch das Wort „es" ersetzt. lichen Veranstaltungen, insbesondere bei
Leistungsprüfungen,".
2. In § 2· wird der Schlußpunkt durch einen Strichpunkt
ersetzt, und folgende Nummern werden angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,, 14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Ge- aa) In Nummer 2a werden das Wort „vorschrei-
meinschaft angehört; ben" durch das Wort „vorzuschreiben" ersetzt
und die Worte „der Europäischen Gemein-
15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Ab- schaft" gestrichen.
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist." bb) Der Schlußpunkt wird durch ein Komma er-
setzt, und folgende Nummer wird angefügt:
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte ,,, im inner- ,,6. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 5 zu tref-
gemeinschaftlichen Handel und beim Verbringen von fen, soweit das Bundesministerium für
einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
schaften in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" von der Ermächtigung keinen Gebrauch
durch die Worte „und beim Verbringen aus dem Aus- macht."
land" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „Feststellung des aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erzeu-
Zuchtwertes" durch das Wort „Zuchtwertfeststel- gung" die Worte ,,, auch unter Berücksichti-
lung" ersetzt. gung bestehender Zuchtprogramme," ein-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gefügt.
aa) In der Einleitung werden die Worte „Geltungs- bb) Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
bereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier,
,,Inland" ersetzt. das hinsichtlich seiner Abstammung die
Anforderungen für seine Eintragung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das
Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur
Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in
Veranstaltungen (ABI. EG Nr. L 224 S. 60). das Zuchtbuch eingetragen wird oder
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 599
darin vermerkt wird und eingetragen wer- bb) Der Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
den kann; dabei dürfen an eingeführte ,,sowie der Anerkennung der Ausbildungsstät-
Tiere keine höheren Anforderungen ge- ten" angefügt.
stellt werden als an inländische Tiere
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesmini-
und".
ster" durch die Worte „das Bundesministerium"
cc) In Nummer 5 werden die Worte ,,, der die ersetzt.
Voraussetzungen einwandfreier züchterischer
Arbeit erfüllt," durch die Worte,,, der zur Mit-
11. In § 14 Abs. 7 werden die Worte ,,, Fachagrarwirten für
wirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit
Besamungswesen sowie" durch die Worte „und
bereit ist," ersetzt.
Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen
,,(3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich sowie nur von diesen Personen und" ersetzt.
ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung
des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutach- 12. § 15 wird wie folgt geändert:
ten einholen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 9 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Worte „Der Bun-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: desminister" durch die Worte „Das Bundes-
ministerium" ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird das abschließende Wort
„und" durch ein Komma ersetzt, und nach bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Em-
Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: bryotransfer" die Worte „sowie die Anerken-
nung der Ausbildungsstätten" eingefügt.
„3. sichergestellt ist, daß
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesmini-
a) der abzugebende Samen überwiegend
ster'' durch die Worte „das Bundesministerium"
aus der Erzeugung der von der Be-
ersetzt.
samungsstation gehaltenen männli-
chen Zuchttiere stammt und
b) die Besamungsstation sich an den 13. Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Zuchtprogrammen der in ihrem sach- ,,§ 16a
lichen und räumlichen Tätigkeitsbe-
reich bestehenden anerkannten Züch- Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
tervereinigungen beteiligt, soweit eine Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Beteiligungspflicht besteht, und". schaft und Forsten kann Rechtsverordnungen nach
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
b) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
,,(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens
von Samen." sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
8. § 10 wird wie folgt geändert: Bundesrates verlängert werden."
a) In Absatz 1 werden die Worte "Geltungsbereich
dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 wird der zweite Teilsatz wie folgt a) In Absatz 1 werden die Worte „Der Bundesmini-
gefaßt: ster'' durch die Worte „Das Bundesministerium"
,,die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags- ersetzt.
staat nach geltenden Rechtsvorschriften der Euro- b) Folgender Absatz wird angefügt:
päischen Gemeinschaft erteilt werden."
,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im
Falle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und
9. § 12 wird wie folgt geändert:
höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in den Gel- zulassen."
tungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte
,,in das Inland" ersetzt.
15. In § 19c werden die Worte „des Abkommens über den
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „Geltungs- Europäischen Wirtschaftsraum" gestrichen.
bereich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland"
ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert:
10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
aa) In der Einleitung werden die Worte „Der Bun-
desminister'' durch die Worte „Das Bundes- "1 a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier
ministerium" ersetzt. abgibt,".
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein- 17. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
gefügt: "(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
"2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erfaub-
Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 nisse nach diesem Gesetz.•
Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen
vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt,". 18. In § 24 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa
Artikel2
eingefügt:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
„Sa. entgegen§ 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a und Forsten kann den Wortlaut des Tierzuchtgesetzes
zweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
der Besamungsstation verwendet,". Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1,
2 Buchstabe b, Nr. 4, 5, 8, 9 und 1O" durch die Artikel 3
Angabe "des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 2a, 4, 5, Sa und 8 bis 10" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berfin, den 22. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 601
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierzuchtgesetzes
Vom 22. März 1994
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierzucht-
gesetzes vom 22. März 1994 (BGBI. 1 S. 598) wird nachstehend der Wortlaut
des Tierzuchtgesetzes in der ab 1. April 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das im wesentlichen am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Gesetz vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2493),
2. den im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022),
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 75 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),
4. den am 1. April 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 22. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Tierzuchtgesetz
Erster Abschnitt 6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-
menschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht,
Allgemeine Bestimmungen
der ein Zuchtprogramm durchführt;
§1 7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher
Verbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszucht-
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes programm zur Züchtung auf Kombinationseignung
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei- von Zuchtlinien durchführt;
nen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministe- 8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird gung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des programms zu ihrer ldentifazierung und zum Nachweis
Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen,
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der 9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. sation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu-
zungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen zum Nachweis ihrer Herkunft;
Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch
durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß 10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten
Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksich- Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;
tigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,
11 . Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbs- Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her-
fähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, kunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an 12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche
sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe
und von Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer-
4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. den;
13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur
§2 Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder
Abgabe von Eizellen und Embryonen;
Begriffsbestimmungen
14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemein-
Im Sinne dieses Gesetzes sind
schaft angehört;
1. Zuchttier: ein Tier, 15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkom-
a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetra- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
genes Zuchttier),
b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch
derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind zweiter Abschnitt
und das dort selbst entweder eingetragen ist oder
Allgemeine Voraussetzungen
vermerkt ist und eingetragen werden kann (rein-
für das Anbieten und Abgeben
rassiges Zuchttier) oder
c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi- §3
striertes Zuchttier);
Anbieten und Abgeben
2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Lei-
stungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung (1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen
der Wirtschaftlichkeit; nur
3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-
Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer haft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau
Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht- beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden
wertes; kann.und
4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder
der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse Herkunftsbescheinigung begleitet ist.
einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der (2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen
Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden; und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn
5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein er
Zuchtunternehmen; 1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 603
2. von einem Zuchttier stammt, 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der
3. gekennzeichnet ist und
Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,
4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und
beim Verbringen aus dem Ausland von einer Zucht- 2. in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des
oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, und von einem gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher
Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablich-
tungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Ver- §5
fahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie
als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Sammlung, Auswertung
Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbin- und Veröffentlichung der Ergebnisse
dung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist. (1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 bleiben unberührt. Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und
Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-
(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo-
ten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-
transfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-
wertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.
dern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten
oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo- (2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zustän-
nen dige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte
der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder
1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und
abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-
behandelt worden sind,
nehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse
2. von Zuchttieren stammen und der Stichprobentests.
3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in
einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet §6
sein. Ermächtigungen
(4) Bei der Abgabe müssen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
gung für das genetische Muttertier, aus der dessen nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Blutgruppe ersichtlich ist, und einem Eizellenschein Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-
der Embryotransfereinrichtung, lich ist,
2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini- 1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Er-
gungen für die genetischen Eltern, aus denen deren scheinung,
Blutgruppen ersichtlich sind, und einem Eizellenschein
der Embryotransfereinrichtung 2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprü-
fungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,
begleitet sein.
' (5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen 3. die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,
bedürfen keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung 4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Her-
nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf kunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellen-
sie verzichtet hat. scheine,
§4 5. die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der
Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbe-
Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung
sondere bei Leistungsprüfungen,
(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur
festzusetzen.
Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird
nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
lung öffentlicher Mittel, gefördert. Rechtsverordnung
(2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun- 1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung
gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit von Nachkommen nur verwendet werden dürfen,
der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere wenn sie Zuchttiere sind,
Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.
2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfest- auch außerhalb einer Besamungsstation von einem
stellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,
legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereini-
gung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkann- 2a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren,
ten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen
objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen,
durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist. der zuständigen Behörde die voraussichtliche
Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen
einen Tag im voraus anzuzeigen haben,
und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen
und Zuchtwertfeststellungen 3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. vorzuschreiben, daß die zuständigen Behörden über gen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfun-
§ 5 hinaus weitere Ergebnisse der Leistungsprüfun- gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigun-
gen oder Zuchtwertfeststellungen veröffentlichen, gen zu erhalten.
5. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkraft- (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel
treten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)
einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zucht- sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen
tiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt, und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchord-
6. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 5 zu treffen, soweit das nung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).
und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten
macht. Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf
bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde
nung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die
haben, daß die für das Decken der vorhandenen weib- Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in
lichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur vollem Umfang erfüllt sind.
Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich
besamt werden können. (3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;
Dritter Abschnitt 2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit
Verantwortlichen;
Zuchtorganisationen
3. das Zuchtziel;
§7 4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang
Anerkennung der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer-
tung der Leistungsprüfungen ersicht1ich sind;
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen
Behörde anerkannt, wenn 5. bei einer Züchtervereinigung
1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeu- a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der
gung, auch unter Berücksichtigung bestehender sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht-
Zuchtprogramme, im Sinne des§ 1 Abs. 2 zu fördern; lich ist,
2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei- b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen
chend große Zuchtpopulation vorhanden ist; für die Eintragung in die Abteilungen des Zucht-
3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder- buchs ersichtlich sind;
liche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun- 6. bei einem Zuchtunternehmen
gen vorhanden sind;
a) die Zuchtregisterordnung,
4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso-
nellen, technischen und organisatorischen Vorausset- b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den
zungen, daß vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm
beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufga-
a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im ben innerhalb des Zuchtprogramms.
Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation
zuständigen Behörde liegt, (3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann
die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers
b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder und auf dessen Kosten Gutachten einholen.
bei Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre
Identität festgestellt werden kann, (4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der
Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die
c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß
züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf meh-
geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-
rere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen
lichen Aufzeichnungen gemacht werden,
mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-
(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der
sichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für
zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach
seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds,
Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzutei-
das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in das
len.
Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt
wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an (6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4,
eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der
gestellt werden als an inländische Tiere und zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde
sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der
5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-
Änderung hierzu schriftlich äußert.
lage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen
Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier (7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des
züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitglied- Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in
schaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Ein-
und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die zelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festge-
von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra- setzt werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 605
§8 (5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.
Ermächtigungen
Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder- (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,
lich ist, der zuständigen Behörde Anderungen der Sachverhalte
nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzu-
1. Anforderungen teilen.
a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio- (7) Anderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-
nen, keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung
b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die
Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mittei-
und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, lung der Anderung hierzu schriftlich äußert.
c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der (8) Wer eine Besamungsstation betreibt,
Eizellen und Embryonen 1. darf Samen nur abgeben an
festzusetzen und
a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und
2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln. anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch reich der Besamungsstation,
Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, b} Besamungsstationen;
soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch-
schaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Ge-
brauch macht. stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an
a} Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen
oder Besamungsbeauftragte; . diese dürfen den
Vierter Abschnitt Samen zur künstlichen Besamung nur ~m Auftrag
Besamungswesen der Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh-
mer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,
§9 b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen
Besamungsstationen Bestand;
(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf 3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen
der Erlaubnis. Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an
Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im
1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Falle des direkten Bezugs entspricht;
Personal und die hierfür erforderlichen männlichen
4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung
Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden
während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens
sind,
Aufzeichnungen zu machen.
2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fach-
technisch leitet (Stationsarzt) oder die Wahrnehmung (9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr von
der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen Samen.
vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tier- (10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben
arzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist, über die Verwendung des Samens· Aufzeichnungen zu
3. sichergestellt ist, daß machen.
a) der abzugebende Samen überwiegend aus der (11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer
Erzeugung der von der Besamungsstation gehalte- an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg
nen männlichen Zuchttiere stammt und teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren
im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer-
b) die Besamungsstation sich an den Zuchtprogram- den, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebs-
men der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätig- angehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über
keitsbereich bestehenden anerkannten Züchterver- künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.
einigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht
besteht, und (12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt wer-
4. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie- den. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis
nischen Anforderungen eingehalten werden.
festgesetzt werden.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und
räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2). §10
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten: Besamungserlaubnis
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform, (1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abge-
2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits- geben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der
bereichs. Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen fegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt
Behörde erteilt, wenn der Samengewinnung bereits eine Besamungsertaubnis
bestand.
1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-
schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt; §12
2. sich an dem Spendertier keine Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen
(1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Geltungs-
a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch
bereichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-
den Samen übertragen werden kann, oder
schaftsraum in das Inland verbracht worden ist, darf nur
b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol- angeboten oder abgegeben werden, wenn die zuständige
chen Krankheit befürchten lassen, und Behörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Die Geneh-
migung kann nur die Besamungsstation beantragen, die
3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und
den Samen anbietet oder abgibt.
sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch
Rechtsverordnung nach§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank- 1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-
heit vorliegt. schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung 2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder
nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten
das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zucht- Zuchtorganisation eingetragen sind,
linie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann
3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch
an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergeb-
oder Register einer im Inland anerkannten zuständigen
nis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
Zuchtorganisation eingetragen sind und
(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegan- 4. für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppen-
gene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete bestimmung vorliegt.
Tiere erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein
Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen Bedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck
gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertrags- hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
staat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Gemeinschaft erteilt werden. §13
Ermächtigungen
§ 11 (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Antrag alJi'. Besamungserlaubnis
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-
Besamungsstation stellen. lich ist,
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Vorschriften über
1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungs-
dessen Blutgruppe ersichtlich ist, stationen,
2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung b} Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer
ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge
oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung, über künstliche Besamung sowie der Anerkennung
aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde- der Ausbildungsstätten
rungen des § 1OAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, zu erlassen;
3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen 2. zu bestimmen,
Instituts, wonach die Untersuchung der von dem a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Spendertier nach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnomme- Form Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-
nen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Vor- grammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen-
aussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht den anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen
früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genom- müssen,
men worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung
b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1
hervorgehen.
Nr. 2 durchzuführen sind,
(3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach
c) aa) welche sonstigen Proben,
Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der
Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro-
nach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf ben und
Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen cc) nach welchen Methoden die Proben
worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-
hen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;
das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni- 3. Anforderungen nach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12
schen Überwachung durch eine Besamungsstation unter- Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 607
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebunde-
Rechtsverordnung Regelungen nach nen Tierarzt gewährleistet ist und
1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, 3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie-
2. Absatz 1 Nr. 3
nischen Anforderungen eingehalten werden.
zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, (3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den
Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-
Gebrauch macht. transfereinrichtung enthalten.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige
Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Behörde.
1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis (5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-
zu regeln; pflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach-
verhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich
2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen mitzuteilen.
Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum
sowie das räumliche Gebiet festzusetzen; (6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat
über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung
3. Vorschriften zu erlassen über der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.
a) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 {7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten
Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im
bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie
einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra- nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftrag-
ges abgegeben werden darf, ten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg
b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 teilgenommen haben, übertragen werden.
Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch (8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jah-
bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund res, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden.
eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festge-
Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus- setzt werden. ·
geliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die
Tierhaltung liegt, §15
c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Ermächtigungen
Buchstaben a und b, (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner
Beförderung, nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-
e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und lich ist, Vorschriften zu erlassen über
ihrer Nachkommen sowie das Verbot der
1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und
Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,
Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und
f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung übertragen werden dürfen, ·
und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer-
Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10, einrichtungen,
g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, 3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer
insbesondere die Kennzeichnung; und Abschluß der Lehrgänge O_ber Embryotransfer
4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr- sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten,
gänge über künstliche Besamung zu erlassen. 4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und
die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,
5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die
Fünfter Abschnitt
Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere,
Embryotransfer Eizellen und Embryonen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§14 Rechtsverordnung Regelungen nach
Embryotransfereinrichtungen 1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,
(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, 2. Absatz 1 Nr. 3
bedarf der Erlaubnis.
zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen
1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Gebrauch macht.
Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
und Geräte vorhanden sind, Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1
2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich- Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-
fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der nungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu er-
tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen lassen.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechster Abschnitt §19
Durchführung des Gesetzes, Überwachung
Ausnahmen, Bußgeldvorschriften (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterlie-
gen
§16 1. in züchterischer Hinsicht
Übertragungsbefugnis a) die anerkannten Zuchtorganisationen,
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum b) die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen
Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön- und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen,
nen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen. c) die Betriebe, die innergemeinschaftlich mit Zucht-
tieren, Eizellen oder Embryonen handeln,
§16a 2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die
Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtun-
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen gen.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft (2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-
und Forsten kann Rechtsverordnungen nach diesem fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen
Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor- auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-
derlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem derlich sind.
Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
tragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen
der Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb
§17 geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs-
Ausnahmen grundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte
Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- dort
nung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere
bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter 1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen
Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszu- sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen
nehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hier- sowie
durch nicht beeinträchtigt wird. 2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen einsehen.
von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach die- Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich-
tungen un.d in Betrieben, die für diese Einrichtungen (4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol-
Versuche durchführen; che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
Abs. 2 genannten Zweck verein_bar ist;
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
anerkannten Zuchtorganisation
a) für die Entwicklung von Herkünften und §19a
b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen Auskünfte zwischen den Behörden
und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses (1) Die zuständigen Behörden
des Stichprobentests; 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von
Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vor-
Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt
schriften zu ermöglichen,
Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
§18
Prüfung mit.
Bekanntmachung (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
Die zuständigen Behörden machen die anerkannten Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt. gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 609
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur 2. einer Rechtsverordnung nach
Erfüllung des in § -1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder- a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buch-
lich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein- stabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2
schaft vorgeschrieben ist, 'Daten, die sie im Rahmen der oder
Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behör-
den anderer LAnder und anderer Mitgliedstaaten, dem b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und stabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buch-
Forsten und der Kommission der Europäischen Gemein- stabe d, e oder g oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
schaft mitteilen. oder Abs. 2 Nr. 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
§19b
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Übermittlung von Daten 2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit- einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 ver-
gliedstaaten und der Kommission der Europäischen bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für 3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör- 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Be-
den übertragen. Femer kann es im Einzelfall im Benehmen samungsstation oder Embryotransfereinrichtung be-
mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die treibt,
Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön- 5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1
nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Samen abgibt oder ausliefert,
Behörden übertragen.
Sa. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter
Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungs-
§ 19c
station verwendet,
Die§§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Ver-
6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder
tragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
einen höheren Preis fordert, als es den Aµfwendun-
Gemeinschaft sind.
gen im Falle des direkten Bezuges entspricht,
§19d 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14
Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig
Schiedsverfahren
macht,
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-
Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder
tragter tätig wird,
Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-
schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so 9. entgegen§ 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,
können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch 10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten trägt oder
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu 11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-
unterbreiten, der in einem von der Kommission der tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertei1t oder
Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten Verpflichtung zuwiderhandelt.
binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a,
Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän- Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der Deutsche Mark geahndet werden.
schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine
Behörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b
innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zustän- oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.§ 23 des
digen Verwaltungsgericht erhoben werden. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§20 Siebenter Abschnitt
Bußgeldvorschriften Schlußvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- §21
lässig
Durchführung von Vorschriften
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Europäischen Gemeinschaft
oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
abgibt,
Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt, Tierzucht erlassen werden.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§22 (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-
nisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,
und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeit-
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durch- punkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschrif-
führung dieses Gesetzes erforderlich sind. ten erforderlich sind;§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon
unberührt.
(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4
der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs-
§23 gesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1S. 1587) gelten als
Übergangsvorschriften Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11
Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Ver-
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von ordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz
Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die- gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach
sem Gesetz. § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
§24
Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse
nach diesem Gesetz. (Inkrafttreten)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 611
Sechste Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des§ 24 Abs. 1 Nr.1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung
der Einreise-Freimengen-Verordnung
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3377), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom
3. August 1993 (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„7. andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der
Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von
insgesamt 350 Deutsche Mark. Abweichend hiervon gilt für Waren, die auf
dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus einem Drittland eingeführt
werden, das nicht der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört,
bis zum 31. Dezember 1997 eine Wertgrenze von 115 Deutsche Mark."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Anderung der Verordnung
über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976
(BGBI. 1S. 2188) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
§ 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen
Patentamts und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1
S. 2012) wird wie folgt gefaßt:
"2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder Abbuchungsaufträgen
(§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c) der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent-
amt oder Bundespatentgericht, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt;".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarren berger
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 613
Verordnung
über energiesparende Anforderungen
an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen
(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)*)
Vom 22. März 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und der geräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von
§§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstech-
1976 (BGBI. 1S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch nischen Anlagen und Einrichtungen gehören neben den
Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 701) geändert wor- Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, Wärmever-
den sind, verordnet die Bundesregierung: teilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmever-
brauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere
in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
§1
Anwendungsbereich (2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen
(Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauchwasser-
der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und anlagen und -einrichtungen gehören neben den Wärme-
Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW erzeugern auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze,
oder mehr, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-
1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem
gebaut oder aufgestellt werden oder Zusammenhang stehende Bauteile. .
2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein- (3) Wärmeerzeuger im Sinne dieser Verordnung ist die
gebaut oder aufgestellt sind, soweit Einheit von Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtung
für den Betrieb mit festen, flüssigen oder gasförmigen
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder Brennstoffen.
b) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4 (4) Nennwärmeleistung im Sinne dieser Verordnung ist
gestellt sind oder die höchste von der Wärmeerzeugungsanlage im Dauer-
betrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit;
c) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebs- ist die Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärme-
bereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2 nachzu- leistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-
rüsten sind oder leistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-
d) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
oder Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Die Nennwärme-
e) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt leistung der Wärmeerzeugungsanlage nach Satz 1 gilt
sind. auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
Absätzen 1 und 2. Bei Wärmeerzeugern, die mit einem
(2) Ausgenommen sind
CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach § 3
1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken ein- versehen sind, gilt als Nennwärmeleistung der in der EG-
schließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken; Konformitätserklärung als „Nennleistung in kW" angege-
bene Wert.
2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärme-
bedarf von weniger als 22 kWh je Quadratmeter (5) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind
beheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubik- Wärmeerzeuger, die mit dem CE-Zeichen und der EG-
meter beheizbarem Gebäudevolumen. Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-
Konformitätserklärung als Standardheizkessel ausgewie-
sen sind.
§2
(6) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne
Begriffsbestimmungen dieser Verordnung sind Wärmeerzeuger, die mit dem CE-
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver- Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach § 3 ver-
ordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene sehen und in der EG-Konformitätserklärung als Nieder-
Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheiz- temperatur-Heizkessel ausgewiesen sind und Wärme-
erzeuger mit mehrstufiger oder stufenlos verstellbarer
Feuerungsleistung, wenn sie die Wirkungsgradanforde-
1 § 2 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 7, § 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und rungen für Niedertemperatur-Heizkessel im Sinne des
§ 13 Nr. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Wannwasserheizkesseln 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen
(ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32). oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
wasserheizkesseln (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32) 3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des
· einhalten, auch wenn sie eine Eintrittstemperatur von bestehenden Schornsteins für den Betrieb von Nieder-
40 °C überschreiten. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten temperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln nur mit
als NT-Kessel auch unverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.
1. Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger,
sind, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wär- 1. deren Nennwärmeleistung 400 kW übersteigt oder
meerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur
oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie 2. die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind,
der Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen zwi- deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen
schen höchstens 75 °C und 40 °c oder tiefer gleitet und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.
oder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind;
2. Wärmeerzeuger mit Einrichtungen für eine mehrstufige §4
oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung, die so
ausgestattet oder beschaffen sind, daß die Temperatur Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger in Abhängigkeit (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur
von der Außentemperatur oder einer anderen geeigne- dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt
ten Führungsgröße sowie der Zeit durch selbsttätig werden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als
wirkende Einrichtungen bis höchstens 75 °C gleitet der nach den anerkannten Regeln der Technik für die
oder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind. Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermit-
(7) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind telnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zu-
Wärmeerzeuger; die mit dem CE-Zeichen und der EG- schläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger
Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG- Zuschläge. Zuschläge für Brauchwassererwärmung sind
Konformitätserklärung als Brennwertkessel ausgewiesen nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentralheizungen, die
sind. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten als Brennwert- auch der Brauchwassererwärmung dienen, wenn deren
kessel auch Wärmeerzeuger, bei denen Verdampfungs- höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht überschreitet.
wärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon- Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel und An-
struktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht lagen mit mehreren Wärmeerzeugern. Abweichend von
wird. Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Wärme-
erzeugers von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im
Wärmeaustauscher 0, 13 1je kW Nennwärmeleistung nicht
§3
überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf der Wärme-
CE-Zeichen und bedarf auch nach den in den Vorschriften der Länder
EG-Konformltitserkllrung bei Wlrmeerzeugem bestimmten Berechnungsverfahren ermittelt werden.
(1) In Serie hergestellte Wärmeerzeuger für Zentralhei- (2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des
zungen, die ausschlie6Iich für den Betrieb mit flüssigen Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn
oder gasförmigen Brennstoffen vorgesehen sind, dürfen Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt werden und
ab dem 1. Januar 1998 nur dann zum dauernden Verbleib ihre Nennwärmeleistung 0,07 kW je Quadratmeter Ge-
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit dem CE- bäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende
Zeichen nach Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert
Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit 0, 10 kW je Quadratmeter.
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten
neuen Warmwasserheizkesseln (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, (3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von
L 195 S. 32) und der EG-Konformitätserklärung versehen mehr als 70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehr-
und in dieser als Niedertemperatur-Heizkessel •oder stufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder
Brennwertkessel ausgewiesen sind oder die Vorausset- mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt
zungen als Niedertemperatur-Heizkessel nach§ 2 Abs. 6 nicht für Brennwertkessel sowie für Wärmeerzeuger, die
Satz 1 zweite Alternative erfüllen. Satz 1 gilt auch für überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtungen, die zu (4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind
Wärmeerzeugern für Zentralheizungen zusammengefügt bei Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung
werden; dabei sind die Bedingungen für den Zusammen-
bau nach der EG-Konformitätserklärung zu beachten. 1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
Bei Wärmeerzeugern in Zentralheizungen, die auch der
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
Brauchwassererwärmung dienen, kann sich die Geltung
. zum 31. Dezember 1994,
des CE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung auf
den Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
Antrag von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit 1996;
befreien, als in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung errichtet worden sind, auch Standardheizkessel 2. von mehr als 400 kW, die
eingebaut oder aufgestellt werden dürfen, wenn a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
1. ihre Nennwärmeleistung 30 kW nicht übersteigt, zum 31. Dezember 1995,
2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Septem-
Schornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist ber 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezem-
und ber 1997
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 615
nachträglich zu erfüllen. Soweit die Anforderungen nach (2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentral-
den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit einer heizungen in
Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW 1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen
den Einbau oder die Aufstellung neuer Wärmeerzeuger bestimmt sind,
erforderlich machen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem
1. Januar 1998. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in 2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,
Wohngebäuden, deren Nennwärmeleistung die in Ab- wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch
satz 2 genannten Werte nicht überschreitet. Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als
nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurech-
§5 nen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit
Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten des Dämmaterials sind die in den anerkannten Regeln der
Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt-
(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern
gegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu ver-
sind mit wasserseitig wirkenden Einrichtungen zu ver-
wenden.
sehen, die Ver1uste durch nicht in Betriebsbereitschaft
befindliche Wärmeerzeuger selbsttätig verhindern; für §7
Wärmeerzeuger mit festen Brennstoffen und Dampfkessel Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
der Gruppen III und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der
Dampfkesselverordnung brauchen diese Einrichtungen (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wir-
nicht selbsttätig zu wirken. kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung
der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung der
(2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralhei- elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von
zungen mit mehreren Wärmeerzeugern sind bis zum
1 . der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
31. Dezember 1995 mit Einrichtungen nach Absatz 1
Führungsgröße und
nachzurüsten.
2. derzeit
(3) Wärmeerzeuger dürfen nur dann eingebaut oder auf-
gestellt werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten auszustatten.
Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wir-
Satz 1 gilt für solche Wärmeerzeuger als erfüllt, die mit kenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-
dem CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach lung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die
§ 3 versehen und in der EG-Konformitätserklärung als zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen einge-
Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel oder richtet sind. Für Raumgruppen gleicher Art und Nutzung in
Brennwertkessel ausgewiesen sind. Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zulässig.
(3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen
§6
nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen Zentralheizungen eingebaut oder aufgestellt
Wärmeverluste zu dämmen: vordem 1.1.1991 vordem 1.10.1978
im Gebiet nach im übrigen
Zeile Nennweite (ON) Mindestdlcke der Artikel 3 des Bundesgebiet
der Rohrleitungen/Armaturen Dämmschicht, bezogen Einigungs-
inmm auf eine Wänneleitfähi~ vertrages
keit von 0,035 wm-1 K-
nachzurüsten nachzurüsten
1 bisDN20 20mm bis: bis:
2 ab DN 22 bis DN 35 30mm 1. ohne NT-Kessel
3 ab DN 40 bis DN 100 gleich ON a) für mehr als 31.12.1995
2Wohnungen
4 überDN 100 100mm
b) in Nichtwohn- 31. 12. 1995
5 Rohrteitungen und Armaturen ½ der Anforderungen gebäuden
nach den Zeilen 1 bis 4 in der Zeilen 1 bis 4
c) in Ein- oder 31. 12. 1995 31.12.1995
Wand- und Deckendurch-
Zweifamilien-
brüchen, im Kreuzungs-
häusern oder
bereich von Rohrleitungen, sonstigen
an Rohrleitungsverbin- beheizten
dungsstellen, bei zentralen Gebäuden
Rohrnetzverteilern, Heizkör-
peranschlußleitungen von 2. mit NT•Kessel
nicht mehr als 8 m Länge in sämtlichen 31.12.1997 31.12.1997
als Summe von Vor- und beheizten
Rücklaufleitungen Gebäuden
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung Die Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hei-
festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch- zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
messer einzusetzen. machung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120) bleiben
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
unberührt. Soweit die Nachrüstung den Einbau oder die zuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf
Aufstellung neuer Wänneerzeuger erforderlich macht, gilt nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vor-
§ 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998. genommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung
(4) Umwälzpumpen in Zentralheizungsanlagen sind ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur
nach den technischen Regeln zu dimensionieren. Nach Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
dem 1. Januar 1996 eingebaute Umwälzpumpen müssen nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von
bei Kesselleistungen ab 50 kW so ausgestattet oder einem fachkundigen über Bedienungsvorgänge unter-
richtet worden ist.
beschaffen sein, daß die elektrische Leistungsaufnahme
dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in minde- (2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern
stens drei Stufen angepaßt wird, soweit sicherheitstech- oder Nichtwohngebäuden mit einer Nennwänneleistung
nische Belange des Wänneerzeugers dem nicht entge- von mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit minde-
genstehen. stens halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt min-
destens die Funktionskontrolle und die Vornahme von
§8 Schalt- und Stellvorgängen ~nsbesondere An- und
Brauchwasseranlagen Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der
Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von
(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen
der§§ 5 und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei Brauch- Einrichtungen.
wasserleitungen in Wohnungen bis zur Nennweite 20, die
weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit (3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes
elektrischer Begleitheizung ausgerüstet sind, kann von zu umfassen:
den Anforderungen des § 6 Abs. 1 insoweit abgewichen 1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
werden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig 2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungs-
hohen Kosten möglich ist. technischen Einrichtungen und
(2) Die Brauchwassertemperatur im Rohmetz ist durch 3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von
selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnah- Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Per-
men auf höchstens 60 °C für den Nonnalbetrieb zu be- sonen durchgeführt werden.
grenzen. Dies gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die
höhere Temperaturen zwingend erfordern oder eine Lei- (4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die
tungslänge von weniger als 5 m benötigen. Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebs-
zustandes, der eine weitestgehende Nutzung der einge-
(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden setzten Energie gestattet, zu umfassen.
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulations-
pumpen in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten.
§10
(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig wir-
Bekanntmachung
kenden Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen
Leistungsaufnahme in ·Abhängigkeit von der Brauchwas-
über anerkannte Regeln der Technik
sertemperatur und der Zeit auszustatten. Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
(5) Die Wännedämmung von Einrichtungen, in denen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundes-
Heiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Be- anzeiger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln
dingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen. der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin.
(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3
§ 11
des Einigungsvertrages errichtete Brauchwasseranlagen,
die mehr als zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum Ausnahmen
31. Dezember 1995 mit selbsttätig wirkenden Einrich- Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
tungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nach- Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verord-
zurüsten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitungen nung zulassen, soweit die Energieverluste durch andere
bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken, bezo- technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt
gen auf eine Wänneleitfähigkeit des Dämmaterials von werden wie nach dieser Verordnung.
0,035 wm-1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nennweite der
Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit größerer
Nennweite, wenn mindestens die Dämmschichtdicke für §12
Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und Decken- Härtefälle
durchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
bei Rohrleitungsnetzverteilem und Armaturen in Heizzen- Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung be-
tralen dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden Dämm- freien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
schichtdicken halbiert sein. besonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
§9 führen.
Pflichten des Betreibers §13
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauch- Bußgeldvorschriften
wasseranlagen mit einer Nennwänneleistung von mehr als Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ener-
11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und In- gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
standhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch- fahrlässig
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 617
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut 8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht
oder aufstellt,· die nicht mit dem dort genannten CE- oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung
Zeichen und der EG-Konformitätserklärung versehen und Regelung nachrüstet;
sind; 9. entgegen § 8 Abs. 3 Brauchwasseranlagen nicht mit
2. _entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 Wärmeaustauscher und Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkula-
Feuerungseinrichtungen zusammenfügt, die nicht mit tionspumpen ausstattet;
dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten CE-Zeichen und 10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen
der EG-Konformitätserklärung versehen sind, oder nicht mit Einrichtungen zur Anpassung der elektri-
die Bedingungen nach der EG-Konformitätserklärung schen Leistungsaufnahme ausstattet oder
beim Zusammenbau zu Wärmeerzeugern nicht
11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Brauchwasseranlagen
beachtet;
nicht oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur
3. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut Abschaltung der Zirkulationspumpen nachrüstet.
oder aufstellt, deren Nennwärmeleistung die dort
bezeichneten Grenzen überschreitet; §14
4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit Weitergehende Anforderungen
Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder
verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren irnmissionsschutzrechtlicher Art bleiben unberührt.
Wärmeerzeugern ausstattet;
5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren §15
Wärmeerzeugern nicht oder nicht rechtzeitig nach- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rüstet;
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8 die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Abs. 1 Satz 1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht mit
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hei-
den dort vorgeschriebenen Mindestdämmschicht-
dicken dämmt; zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120) außer
7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen Kraft. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 9
oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrich- des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
tungen zur Steuerung und Regelung ausstattet; 1990 II S. 885, 1007) ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
Vom 23. März 1994
Auf Grund 2. In § 47 Abs. 3 wird nach Nummer 3 das Komma durch
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des das Wort „oder'' ersetzt und folgende Nummer ange-
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt fügt:
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten „4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Arti- Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
kel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21) - ausgenommen die Fahr-
S. 700) und Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 zeuge, die die weniger strengen Grenzwertanfor-
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 derungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den
S. 927), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Nummern 5.3.1 .4 und 7.1.1.1 oder die Übergangs-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und Nr. 7 und bestimmungen des Anhangs I Nr. 8.3 in Anspruch
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 nehmen-,".
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 6. April 1980 {BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 3. Dem§ 47a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Nr. Sa und Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Geset- „Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1s.- 721) und Absatz 2a § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgegebenen Anforderungen
eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das genannten Stellen."
Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 4. In § 47b Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt
- des § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 des Bundes-Immis- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- und 5 angefügt:
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich
„4. der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der
des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
Durchführung der Untersuchungen nach Anla-
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
ge VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 betrauten Fachkräfte eine
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung
torsicherheit: aller im Zusammenhang mit den Untersuchungen
entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Ver-
Artikel 1 langen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- sicherung aufrecht erhalten wird,
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 5. der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird,
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 108 des von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei-
Gesetzes vom 27. April 1993 {BGBI. 1 S. 512, 2436) und stellt, die im Zusammenhang mit den Unter-
Artikel 6 Abs. 114 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 suchungen nach Anlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 von
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert: ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften
verursacht werden, und dafür den Abschluß einer
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf
a) Nach dem Hinweis auf§ 47c wird folgender Hinweis Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-
eingefügt: sicherung aufrecht erhalten wird."
,,§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-
brauch". 5. Nach§ 47c wird folgender§ 47d eingefügt:
b) Der Hinweis auf § 48 wird wie folgt gefaßt: ,,§47d
,,§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge". Kohlendioxidemissionen
und Kraftstoffverbrauch
1 Artikef 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
Für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit
93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie
70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
staaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. l 186 S. 21) und der Richt-
linie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABI. EG 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur
Nr. L 329 S. 39). Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 619
ten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr. 5.3.1,
(ABI. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die im 5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/220/EWG, zu-
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen letzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG,
fallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoff- erwähnten Prüfungen zugelassen werden.
verbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser 3. Abweichend von Nummer 1 gelten
Richtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter
beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheini- a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der All-
gung anzugeben." gemeinen Betriebserlaubnis und
b) bis zum 31. Dezember 1994 für das erstma-
6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: lige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen
a) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und als Grenzwerte für die Summen der Massen der
Anlage XIV (Teilegutachten) wird die Angabe,,§ 19 Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die
Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (Teilegutachten)" durch Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-
die Angabe,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teile- dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klas-
gutachten)" ersetzt. se M 1 - ausgenommen: Fahrzeuge, die zur
Beförderung von mehr als 6 Personen ein-
b) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 Satz 2 schließlich des Fahrers ausgelegt sind oder
Halbsatz 2 (Mitführen eines Abdrucks der besonde- Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr
ren Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) als 2 500 kg - die Werte, die sich aus der Multi-
wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 plikation der Werte ½ und ~ in den Tabellen
(Mitführen eines Abdrucks der besonderen Be- des Anhangs I Nr. 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis)
triebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)" durch und 7.1.1.1 (Prüfung der Übereinstimmung der
die Angabe ,,§ 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Produktion) der Richtlinie 70/220/EWG in der
Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem
Bauartgenehmigung)" ersetzt. Faktor 1,4 ergeben.
c) Die Übergangsvorschrift zu § 4 7 Abs. 1 (Abgas- 4. Abweichend von Nummer 1 gelten
emissionen von Personenkraftwagen und leichten a) bis zum 1. Oktober 1994 für die Erteilung der
Nutzfahrzeugen) wird wie folgt gefaßt: Allgemeinen Betriebserlaubnis und
,,§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraft- b) bis zum 1. Oktober 1995 für das erstmalige
wagen und leichten Nutzfahrzeugen) Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen
ist spätestens anzuwenden als Grenzwerte für die Summen der Massen der
1. a) ab dem 1. Oktober 1993 auf Kraftfahrzeuge, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die
für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis er- Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-
teilt wird, dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klasse
N1 - einschließlich Fahrzeuge, die zur Beförde-
b) ab dem 1. Oktober 1994 auf Kraftfahrzeuge, rung von mehr als 6 Personen einschließlich des
die von diesem Tage an erstmals in deri Ver- Fahrers ausgelegt sind oder Fahrzeuge mit einer
kehr kommen. Höchstmasse von mehr als 2 500 kg - die Werte,
2. Abweichend von Nummer 1 bleiben folgende die sich aus der Multiplikation der Werte 4 und
Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994 für das L3 in den Tabellen des Anhangs I Nr. 5.3.1.4
erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeu- (Betriebserlaubnis) und 7 .1.1.1 (Prüfung der
gen, für deren Typ die Betriebserlaubnis vor dem Übereinstimmung) der Richtlinie 70/220/EWG in
1. Juli 1993 erteilt wurde, anwendbar: der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem
Faktor 1,4 ergeben.
a) die Übergangsvorschriften in Anhang I Nr. 8.3
(mit Ausnahme der Nummer 8.3.1.3) der Für Fahrzeuge,
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der - für die vor dem 1. Oktober 1993 eine Allgemeine
Richtlinie 88/436/EWG, Betriebserlaubnis erteilt wurde,
b) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie - die vor dem 1. Oktober 1994 erstmals in den Ver-
70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie kehr gekommen sind,
88ll6/EWG für die Fahrzeuge der Klasse M 1 bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangs-
- ausgenommen: Fahrzeuge, die zur Beför- bestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. April
derung von mehr als 6 Personen einschließ- 1994 geltenden Fassung anwendbar."
lich des Fahrers ausgelegt sind oder Fahr-
zeuge mit einer Höchstmasse von mehr als d) Die Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 3 (schadstoff-
2 500 kg -, die mit Motoren mit Fremdzün- arme Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:
dung und mit einem Hubraum von mehr als aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „1. Oktober
2 Liter ausgestattet sind, 1996" durch die Wörter „1. Januar 1995" er-
c) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in setzt.
der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG für bb) Nach Satz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von weni-
,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff-
ger als 1,4 Liter.
arm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die
Auf Antrag des Herstellers können die entspre- ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr
chend diesen Anforderungen durchgeführten kommen, nicht mehr zulässig."
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) Am Schluß wird folgender Absatz angefügt: bb) Folgender Absatz wird angefügt:
,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff- ,,Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 dürfen
arm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die Krafträder mit Auspuffanlagen ohne EG-Be-
die Übergangsbestimmungen des Anhangs 1 triebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April
Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fas- 1994 feilgeboten, veräußert oder verwendet
sung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich
nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zuläs- der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage
sig." eine Genehmigung nach der ECE-Regelung
Nr. 41 - Einheitliche Vorschriften für die Ge-
e) Der Übergangsvorschrift zu§ 47b Abs. 2 (Erteilung nehmigung der Krafträder hinsichtlich der Ge-
der Anerkennung zur Durchführung von Abgasun- räuschentwicklung - (BGBI. 1994 II S. 375) vor-
tersuchungen) wird nach Satz 2 folgender Satz liegt."
angefügt:
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
„Eine vor dem 1. April 1994 erteilte Anerkennung
zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach a) In der Liste der zu § 47 Abs. 1 anzuwendenden
Anlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 bleibt gültig, wenn der Bestimmungen wird nach Buchstabe I der Punkt
Antragsteller den in den Nummern 4 und 5 enthalte- durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
nen Bestimmungen bis zum 1. Juli 1994 nach- stabe m angefügt:
kommt."
„m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)."
(Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von
b) Nach der zur Vorschrift des § 47 Abs. 6 anzuwen-
Abgassonderuntersuchungen) werden folgende
denden Bestimmung wird folgende neue Bestim-
Übergangsvorschriften eingefügt:
mung eingefügt:
,,§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-
brauch)
,,§ 47d Artikel 1 der Richtlinie 80/1268/EWG
ist spätestens anzuwenden bis5 des Rates vom 16. Dezember
Anhänge 1980 zur Angleichung der
a) ab dem 1. Januar 1996 für die Erteilung einer All- lundll Rechtsvorschriften der Mit-
gemeinen Betriebserlaubnis, gliedstaaten über den Kraft-
stoffverbrauch von Kraftfahr-
b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge, die zeugen (ABI. EG Nr. L 375
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr S. 36), geändert durch die
kommen." a) Richtlinie 89/491/EWG der
Kommission vom 17. Juli
g) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2a (Verkauf
1989 {ABI. EG Nr. L 238
von Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)
S.43),
wird wie folgt geändert:
b) Richtlinie 93/116/EG der
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Kommission vom 17. De-
zember 1993 {ABI. EG
,,Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuff- Nr. L 329 S. 39)."
anlagen und Austauschauspuffanlagen für
Krafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne
EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, ver- Artikel2
äußert oder verwendet werden, sofern sie für
Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind." kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
M. Carstens
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 621
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 24. Mirz 1994
Auf Grund des§ 70 Nr. 1, 3a, 7, 8 und 11 des Personen- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; sie
standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- wird wie folgt gefaßt:
derungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fas- „3. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende
sung und des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, Geburtenbücher, wenn das verloren-
der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 gegangene Geburtenbuch in der Zeit vor
(BGBI. 1 S. 805) eingefügt worden ist, verordnet das dem 1. Juli 1976 geführt worden ist."
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz: b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In ihrer in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum
31. März 1994 geltenden Fassung sind zu ver-
Artikel 1
wenden
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
1. der Vordruck Ax für beglaubigte Abschriften
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
aus Heiratsbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli
25. Februar 1977 (BGBI. 1S. 377), zuletzt geändert durch
1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden
die Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1S. 818), wird wie
sind,
folgt geändert:
2. der Vordruck Ern. A für neu anzulegende
1. In § 29 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl „ 1000" durch Heiratsbücher, wenn das verlorengegangene
die Zahl „500" ersetzt. Heiratsbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis
zum 31. März 1994 geführt worden ist."
2. § 42a wird wie folgt geändert:
5. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Gebührenfrei ist ferner
,,Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Fami-
lienname infolge Eheschließung geändert hat oder 1. die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklä-
der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung rung der Eltern zur Bestimmung des Geburts-
über die Bestimmung des Ehenamens geführte namens des Kindes nach § 1616 Abs. 2 bis 4 des
Name dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt Bürgerlichen Gesetzbuchs,
worden ist."
2. das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Verein-
,,(2) Der Standesbeamte, der in das Familienbuch barungen vorgesehen ist."
einen Vermerk einträgt, daß die Eltern eines Kindes
nach der Eheschließung einen Ehenamen be- 6. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu
stimmt haben, teilt dies dem Standesbeamten mit, erhebenden Gebühr
der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn a) in Nummer 1
das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das
fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat." aa) von „35,-" in „50,-" und
bb) von „60,-" in „85,-",
3. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
b) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „8,-"
gefügt:
in „11,-",
,,In die Geburtsurkunde und die Abstammungs-
c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 17,-"
urkunde ist der sich am Tag der Ausstellung der
in „25,-",
Urkunde aus dem Geburtseintrag ergebende Fami-
lienname der Eltern einzutragen." d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „35,-"
in „50,-",
4. § 66 wird wie folgt geändert: e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „7,-"
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in„ 10,-",
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: f) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „5,-"
in„7,-"
,, 1. der Vordruck Bx für beglaubigte Abschrif-
ten aus Geburtenbüchern, die in der Zeit geändert und nach Nummer 13 folgende Nummer 13a
vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 eingefügt:
geführt worden sind,". „ 13a. für die Erteilung einer Auskunft aus einem
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. Personenstandsbuch .............................. 7,-"
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
7. In § 71 a wird die Angabe ,,§ 15c Abs. 2 Satz 2, § 15d 10. Bestände der in den Nummern 8 und 9 genannten
Abs. 2 oder § 31 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes" durch Vordrucke können aufgebraucht werden; die jewei-
die Angabe,,§ 15c Abs. 2 Satz 2 oder§ 31a Abs. 2 ligen weggefallenen Druckworte sind hand- oder
Satz 3 des Gesetzes" ersetzt. maschinenschriftlich zu streichen.
8. In den Vordrucken A, A1, Ern. A, Ax und F -Anlagen 1,
10, 13, 16 und 26 - wird jeweils die Zeile „Die Ehe- Artikel 2
gatten führen den Ehenamen ... " durch eine Leerzeile Inkrafttreten
ersetzt.
(1) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
9. Im Vordruck E 1 - Anlage 24 - wird die Zeile „Ver- (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1994 in
merke: ... " durch eine Leerzeile ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 623
fünfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Ordnung
(5. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. l S. 2089), verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2378) geändert worden ist,
dürfen in KraftfahrzPugen, die nach dem Zulassungsverfahren für die Stationie-
rungsstreitkräfte zugelassen sind, Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zum
vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, benutzt werden, die
nach den nationalen Vorschriften des Heimatlandes geprüft und für die Siche-
rung von Kindern zugelassen worden sind.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Ordnung
(6. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist,
brauchen die Führer von Krafträdern, die keine höhere bauartbedingte Ge-
schwindigkeit als 20 km/h erreichen, während der Fahrt keinen Schutzhelm zu
tragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 625
Erste Verordnung ·
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 24. März 1994
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 26. November 1993 (BGBI. 1S. 1980),".
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1
s. 2022)."
2. § 4 wird durch folgenden neuen § 4 ersetzt:
,,§4
Ausnahme zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Abweichend von§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2185) sind Unternehmer oder Inhaber von Betrieben (zum Beispiel der Landwirtschaft, des Einzelhandels
und des Handwerks) von der Verpflichtung, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen, befreit, wenn
sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25 Tonnen netto besonders gefährliche Güter der Anlage B, Anhang 8.8,
Randnummer 280 001, Liste I der Gefahrgutverordnung Straße für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher
Aufgaben versenden, befördern oder zur Beförderung verpacken oder übergeben."
3. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 11 wird die Angabe „Beförderung von Hydrospeichem" durch die Angabe
,,Freistellung von bestimmten Maschinenteilen" ersetzt.
bb) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 28 wird die Angabe ,,{S) - Angaben im Beförderungspapier" durch die
Angabe ,.- offen -" ersetzt.
cc) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 34 wird die Angabe ,,(8, E, S)- Kennzeichnung von Beförderungseinheiten
und Tankcontainern mit Stoffen, die einen Flammpunkt über 55 °c besitzen" durch die Angabe,,- offen-"
ersetzt.
dd) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 46 wird die Angabe „Beförderung von Airbag-Modulen" durch die Angabe
,,Beförderung von Airbag-Modulen und Gurtstraffer-Modulen" ersetzt.
ee) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 50 wird die Angabe ,,(E, S)- Übergangsregelung zur Gefahrgutverordnung
Eisenbahn und zur Gefahrgutverordnung Straße" durch die Angabe,,- offen-" ersetzt.
ff) In der Eintragung zu Ausnahme Nr: 55 wird die Angabe „Befreiung vom Beförderungspapier" durch die
Angabe „Beförderungspapier' ersetzt.
gg) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 58 wird die Angabe ,,- offen-" durch die Angabe ,,Ausnahme Nr. 58 (8, E,
S) - Beförderung von Lösungen und Gemischen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen"
ersetzt.
hh) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 59 wird die Angabe,,- offen-" durch die Angabe ,,Ausnahme Nr. 59 (B, E,
S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle" ersetzt.
ii) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 61 wird die Angabe ,,- offen-" durch die Angabe „Ausnahme Nr. 61 (S) -
Beförderung von Stoffen in Tanks, die nicht in der Bescheinigung der besonderen Zulassung aufgeführt sind"
ersetzt.
ß) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 62 wird die Angabe,,- offen-" durch die Angabe „Ausnahme Nr. 62 (E, S)
- Beschriftung von Tanks mit Stoffen der Klasse 4.2" ersetzt.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
kk) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 64 wird die Angabe"- offen-" durch die Angabe "Ausnahme Nr. 64 (B, E,
S) - Freistellung bestimmter entzündbarer flüssiger Stoffe" ersetzt.
II) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 81 wird die Angabe"- offen-" durch die Angabe nAusnahme Nr. 81 (B)-
Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen" ersetzt.
b) Die Ausnahme Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird in Buchstabe e die Angabe "9b)" durch die Angabe "Sb)" ersetzt.
bb) Die Nummer 3.5 wird aufgehoben.
cc) folgende Nummer 4 wird nach Nummer 3.4 angefügt:
„4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
nAusnahme Nr. 5"."
c) Die Ausnahme Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 11 (B, E, S)
Freistellung von bestimmten Maschinenteilen
Abweichend von den Vorschriften
- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und
- der Gefahrgutverordnung Straße
unterliegen verdichtete nicht brennbare Gase der Klasse 2 Ziffern 1a) und 2a) in durch Innendruck beanspruch-
ten Maschinenteilen (zum Beispiel Bremszy!inder, Hydraulikspeicher, Gashochdruckspeicher), die gegenüber
der Beanspruchung durch Innendruck (zum Beispiel aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder
Fertigung) überdimensioniert sind, nicht der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung
Eisenbahn und der Gefahrgutverordnung Straße.
2 Angaben im Frachtbrief
Im Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:
"Freigestellt, Ausnahme Nr. 11 "."
d) Die Ausnahme Nr. 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.5 wird der Satz 2 gestrichen.
bb) In Nummer 2. 7 .4 wird die Angabe "Binnenschiffahrts-UntersuchunJsverordnung" durch die Angabe "Bin-
nenschiffs-Untersuchungsordnung" ersetzt.
e) In Ausnahme Nr. 25 wird Satz 1 wie folgt geändert:
Die Angabe "in den Kapiteln I und llla der Anlage B zur Anlage 1" wird durch die Angabe "In den Kapiteln I und III
Klassen ld und llla der Anlage B zur Anlage 1" ersetzt.
f) In Ausnahme Nr. 26 wird die Nummer 2.2 wie folgt gefaßt:
"2.2 Die Tanks dürfen nur für die Beförderung der nachfolgenden Stoffe zugelassen werden.
Klasse Ziffern Benennung des Stoffes
1 2 3
3 Gefährliche oder weniger gefährliche Stoffe der Buchstaben b oder c
der genannten Ziffern
1 bis6 - Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C
11 und 15 - Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °c
bis20
21 bis26 - Ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C
31 bis 34 - Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C
bis 100 °C
5.1 Wässerige Lösungen der nachfolgenden Stoffe
1 b) - mindestens 20 % aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid
1 c) - mindestens 8 % aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid
11 b) - Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder Calciumchlorat
13 b) - Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 627
Klasse Ziffern Benennung des Stoffes
1 2 3
6.1 Giftige und gesundheitsschädliche flüssige Stoffe der Buchstaben b und c
der genannten Ziffern
11 bis 24 - Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C oder darüber und
nicht entzündbare organische Stoffe
31 bis 36 - Metallorganische Verbindungen und Carbonyle
41 bis 43 - Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen
Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können
51 bis68 - Andere anorganische Stoffe
71 bis89 - Mittel zur Schädlingsbekämpfung
8 Ätzende und schwach ätzende flüssige Stoffe der Buchstaben b und c
der genannten Ziffern
1 bis 11 - Anorganische Säuren
21 bis23 - Anorganische Halogenide, saure Salze und andere halogenhaltige
sowie Stoffe
26und27
31 bis39 - Organische Stoffe sauren Charakters
41 bis45 ·- Anorganische Stoffe basischen Charakters
46c) - wässerige Lösungen von Calciumhydroxid
51 bis54 - Organische Stoffe basischen Charakters
61 und 63 - Andere ätzende Stoffe".
bis66
g) Die Ausnahme Nr. 28 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 28
-offen-".
h) Die Ausnahme Nr. 34 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. 34
-offen-".
O In Ausnahme Nr. 35 wird in Nummer 2.3 die Angabe "den Sammelunfallmerkblättem" durch die Angabe "dem
Sammelunfallmerkblatt" ersetzt.
j) In Ausnahme Nr. 39 wird nach Nummer 2.4 folgende Nummer 2.5 angefügt:
"2.5 Tanks, Aufsetztanks und Saug-Druck-Tanks
Es dürfen auch Saug-Druck-Tanks nach Ausnahme Nr. 63 sowie festverbundene Tanks und Aufsetztanks
verwendet werden, die nach Randnummer 211 610 Buchstabe c der Anlage B zur Gefahrgutverordnung
Straße den Bestimmungen für flüssige giftige und gesundheitsschädliche Stoffe der Klasse 6.1 Gruppen b
und c entsprechen."
k) Die Ausnahme Nr. 46 wird wie folgt gefaßt:
,.Ausnahme Nr. 48 (B, E, S)
Beförderung von Airbag-Modulen und Gurtstraffer-Modulen
1 Beförderungszulassung
1.1 Abweichend von den Vorschriften
- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und
- der Gefahrgutverordnung Straße
unterliegen Airbag-Module und Gurtstraffer-Module als Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 43 Kennzeichnungs-
nummer 0431 und Ziffer 4 7 Kennzeichnungsnummer 0432 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmun-
gen nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
und der Gefahrgutverordnung Straße.
1.2 In Fahrzeuge oder Fahrzeugteile fest eingebaute Airbags und Gurtstraffer unterliegen nicht den Vorschriften
der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und der Gefahrgutverord-
nung Straße.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 Verpackung
2.1 Die Gegenstände der Nummer 1.1 müssen verpackt sein in
a) Kisten aus Pappe der Kodierung 4G,
b) Kisten aus Naturholz, einfach, der Kodierung 4C1 ,
c) Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1,
d) Kisten aus Sperrholz der Kodierung 4D,
e) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der Kodierung 4F oder
f) Kisten aus Kunststoff der Kodierung 4H2.
2.2 Es sind die Vorschriften für Gegenstände der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Bei nach Nummer 2.1 verpackten Gegenständen darf die Gesamtmenge der Nettoexplosivstoffmasse
5 Kilogramm je Eisenbahnwagen oder Beförderungseinheit nicht überschreiten.
3.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Nummer 1.1 sind - einzeln oder zusammengefaßt - wie folgt
zu beschriften:
.,Airbag-Module/Gurtstraffer-Module nach Ausnahme Nr. 46, ... kg Nettoexplosivstoffmasse".
4 Angaben im Frachtbrief
Im Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:
.,Freigestellt, Ausnahme Nr. 46"."
1) Die Ausnahme Nr. 50 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. 50
-offen-".
m) Die Ausnahme Nr. 54 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.2 werden die Wörter „für ortsbewegliche Tanks" gestrichen.
bb) Die Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2 Randnummer 3 Abs. 7 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn sowie Randnummer 2002
Abs. 14 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße sind unbeschadet der Ausnahme Nr. 58 dieser
Verordnung zu beachten."
cc) Die bisherige Nummer 3.3 wird Nummer 3.4.
dd) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3 Im Eisenbahnverkehr sind alle Vorschriften des Abschnittes D. Beförderungsmittel und technische
Hilfsmittel in den einzelnen Klassen der Gefahrgutverordnung Eisenbahn zu beachten."
ee) In Nummer 4.2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„In den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.3 müssen, im übrigen dürfen im Frachtbrief oder im Beförderungspapier
anstelle der nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder der Gefahrgutverordnung Straße vor-
geschriebenen Bezeichnungen, folgende Angaben nach der Gefahrgutverordnung See enthalten sein:".
ff) In Nummer 4.2 wird in Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
.,g) für Güter der Klasse 1, die nach Unterabschnitt 2.3 der Einleitung zur Klasse 1 erforderlichen Angaben."
n) Die Ausnahme Nr. 55 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 55 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von
- Randnummer 2002 Abs. 3 Buchstabe a der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke sowie
auf die Angabe der Bruttomasse verzichtet werden,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 629
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchst-
zulässige Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit nach Randnummer 10 011 der Anlage B zur Gefahr-
gutverordnung Straße nicht überschritten ist. In den Fällen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmenge
unbegrenzt angegeben ist, darf die Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit höchstens 1 000 Kilogramm
betragen.
2.2 Die Versandstücke sind mit der Bezeichnung des Gutes einschließlich Kennzeichnungsnummer (sofern
vorhanden), der Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben der Stoffaufzählung zu beschriften.
Auf leeren ungereinigten Verpackungen muß die Bezeichnung des zuletzt darin enthaltenen Gutes an-
gegeben sein.
2.3 Bei der Beförderung von leeren ungereinigten festverbundenen Tanks oder leeren ungereinigten Aufsetz-
tanks ist das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitzuführen.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Auf die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke sowie auf die Angabe der Bruttomasse
darf verzichtet werden, wenn die Vorschriften der Randnummer 10 011 der Anlage B nicht angewendet
werden und die übrigen Vorschriften der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße eingehalten sind.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. 55".
3.3 Nummer 3.1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S,
b) der Klasse 4.1 Ziffern 34 und 37,
c) der Klasse 5.2 sowie
d) der Klasse 7."
o) Die Ausnahme Nr. 57 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird die Angabe „10 353 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „10 353 Abs. 1" ersetzt.
p) In Ausnahme Nr. 58 wird die Angabe ,,- offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 58 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 58 (B, E, S)
Beförderung von Lösungen und Gemischen
mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von
- der Bemerkung zu Randnummer 6401 Abschnitt C Ziffer 21 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgut-
verordnung Binnenschiffahrt,
- § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Randnummer 3 Abs. 7 und Bemerkung 3
zu Abschnitt B der Randnummer 301 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 14 und Bemer-
kung 3 zu Abschnitt B der Randnummer 2301 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße
dürfen Lösungen, Gemische und Geräte, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 der
Nummer 3.1 enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach Randnummer 3 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
oder Randnummer 2002 Abs. 14 der Gefahrgutverordnung Straße erreichen oder unterschreiten, unterliegen
nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
und der Gefahrgutverordnung Straße, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse
zuzuordnen sind.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und
Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-
Faktoren bestimmt:
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Tabelle 1
Stoffbezeichnung Gruppe Toxizitätsäquivalent-Faktor (TE)
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2 ,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 1 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD 1 0,5
1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-CDD II 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD II 0,1
1,2 ,3,6, 7 ,8-Hexa-CDD II 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD III 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD III 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2 ,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzofuran 1 0,1
2 ,3,4, 7 ,8-Penta-CDF 1 0,5
1,2,3, 7,8-Penta-CDF II 0,05
1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-CDF II 0,1
1,2 ,3, 7 ,8,9-Hexa-CDF II 0,1
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF II 0,1
2,3,4,6, 7,8-Hexa-CDF II 0,1
1 ,2 ,3,4,6, 7 ,8-Hepta-CDF III 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF III 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDF III 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin IV 1
1,2,3, 7,8-Penta-BDD IV 0,5
1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-BDD V 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD V 0,1
1,2,3,6,7 ,8-Hexa-BDD V 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran IV 0,1
2 ,3,4, 7 ,8-Penta-BDF IV 0,5
1,2,3, 7,8-Penta-BDF V 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder
einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-
Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1
die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE)
in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikro-
gramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:
GruppeA
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 631
Gruppe B
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
GruppeC
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Lösungen der Gruppen Abis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 in die Klasse 3 oder in die
Klasse 6.1 einzustufen.
Tabelle2
Gruppe
nach Flammpunkt (Flp.) Klasse Ziffer/Gruppe
Nr. 4.1
1 2 3 4
A Flp. <21 °C 3 16a)
21 °CS Flp. 6.1 17a)
8 Flp. <21 °C 3 16a)
21 °CS Flp. 6.1 17b)
C Flp. <21 °C 3 16a)
21 °CS Flp. s55°C 6.1 17b)
55°C< Flp. 6.1 17c)
4.3 Gemische sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie Stoffe der Klasse 6.1 folgender Ziffern
zu behandeln:
Gruppe A: Ziffer 17a),
Gruppe 8: Ziffer 17b) und
Gruppe C: Ziffer 17c).
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer
Bioverfügbarkeit) der Klasse 6.1 Ziffer 17c) zugeordnet werden.
5 Beförderungszulassung
Die Lösungen und Gemische der Gruppen Abis C und leere ungereinigte Verpackungen, Tankcontainer, fest-
verbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen dürfen wie Stoffe der Klassen, Ziffern und Gruppen,
denen sie in Nummern 4.2 bis 4.4 zugeordnet sind, befördert werden.
Nach Maßgabe der Richtlinien über Anforderungen bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen, die
polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane enthalten (TA Dioxine 001) (VkBI. 1994 S. 226) dürfen
- Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen 8 und C und
- Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen
befördert werden.
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1
Ziffer 17a) und der Klasse 3 Ziffer 16a) zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr
den Vorschriften des § 7 der Gefahrgutverordnung Straße.
6.2 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften der Randnummer 10 011 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße nicht angewendet werden.
6.3 Randnummer 280 002 der Anlage 8 zur Gefahrgutverordnung Straße ist bei allen Beförderungen anzu-
wenden.
7 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
7 .1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
,,Gemisch/Lösung, enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane, Stoff der Klasse ... *). Ziffer ... *)".
1 Angabe der Klasse und Ziffer entsprechend der Einstufung nach Nummer 4.2 und 4.3 Bei Einstufung nach Nummer 4.2 ist der Stoff der
Klasse 3 zusätzlich anzugeben.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme Nr. 58".
7 .2 Im Eisenbahnverkehr ist in den Fällen der Nummer 2 im Frachtbrief zu vermerken:
"Freigestellt, Ausnahme Nr. 58"."
q) In Ausnahme Nr. 59 wird die Angabe "-offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 59 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 59 (8, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von
- Randnummer 6007 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- § 9 Abs. 6 in Verbindung mit Randnummern 210 Abs. 1 und 2, 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2, 224 Abs. 1
bis 3, 305 Buchstabe f, 306 Abs. 1 Buchstabe f, 311 Abs. 2, 3 und Tabelle, 312 Abs. 3, 320 Abs. 1, 411
Abs. 3, 441 Abs. 3, 481 Abs. 3, 511 Abs. 3, 558, 605 Abs. 1 Buchstabe f, 606 Abs. 1 Buchstabe f, 607 Abs. 1
Buchstabe f, 608, 611 Abs. 2, 3 und Tabelle, 612 Abs. 4, 622 Abs. 2, 805 Abs. 1 Buchstabe f, 806 Abs. 1
Buchstabe f, 807 Abs. 1 Buchstabe f, 811 Abs. 2, 3 und Tabelle, 812 Abs. 4, 822 Abs. 1, 903 Abs. 1
Buchstabe f, 904 Abs. 1 Buchstabe f, 911 Abs. 2 und 3, 912 Abs. 13, 921 Abs. 3, 1526 Buchstabe f Satz 2,
300, 400, 430, 470, 500, 550, 600, 650, 800, 900 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- § 9 Abs. 7 in Verbindung mit Randnummern 2002 Abs. 3, 2210 Abs. 1 und 2, 2222 Abs. 2, 2223 Abs. 1
und 2, 2224 Abs. 1 bis 3, 2305 Buchstabe f, 2306 Abs. 1 Buchstabe f, 2307 Abs. 1 Buchstabe.f, 2311
Abs. 2, 3 und Tabelle, 2312 Abs. 3, 2322 Abs. 1, 2411 Abs. 3, 2441 Abs. 3, 2481 Abs. 3, 2511 Abs. 3, 2558,
2605 Abs. 1 Buchstabe f, 2606 Abs. 1 Buchstabe f, 2607 Abs. 1 Buchstabe f, 2608, 2611 Abs. 2, 3 und
Tabelle, 2612 Abs. 4, 2622 Abs. 2, 2805 Abs. 1 Buchstabe f, 2806 Abs. 1 Buchstabe f, 2807 Abs. 1
Buchstabe f, 2811 Abs. 2, 3 und Tabelle, 2812 Abs. 4, 2822 Abs. 1, 2903 Abs. 1 Buchstabe f, 2904 Abs. 1
Buchstabe f, 2911 Abs. 2 und 3, 2912 Abs. 1 bis 3, 2920 Abs. 3, 3512 Abs. 1 Buchstabe b, 3526 Buch-
stabe f Satz 2, 2300, 2400, 2430, 2470, 2500, 2550, 2600, 2650, 2800, 2900 der Anlage Azur Gefahrgut-
verordnung Straße
dürfen Abfälle, die nach den durch das Bundesministerium für Verkehr bekanntgemachten Technischen
Richtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle (TR Abfälle 002) (VkBI. 1994 S. 226) nach
Abfallgruppen 1 bis 12 klassifiziert und verpackt sind, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen
befördert werden.
2 Verantwortlichkeiten
2.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgut-
verordnung Binnenschiffahrt, § 9 Abs. 1, 2 und 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach § 9 Abs. 1, 2
und 7 der Gefahrgutverordnung Straße zu erfüllen.
2.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muß in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen
oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverord-
nung Eisenbahn oder der Gefahrgutverordnung Straße anzuwenden.
2.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der nach § 9 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn Verantwortliche
die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln
nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 des
Anhangs IX der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn zu versehen.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen und im Straßenverkehr
als geschlossene Ladung mit gedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit
Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.
3.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 3A2, 1H2, 3H2, 4A1, 481, 4H2, 11 A und 11 H
dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei
genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.
3.3 Verpackungen mit Stoffen der Abfallgruppe 12 der TR Abfälle 002 sind abseits, das heißt nicht über oder
unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
3.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere
Verpackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.
3.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen
und der IBC abgeschlossen sein.
4 Begleitpapiere
4.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach§ 7a der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder nach
Randnummer 10 385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße mitzuführen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 633
4.2 Im Eisenbahnverkehr ist im Frachtbrief als Bezeichnung des Gutes anzugeben:
,,Gefährliche Abfälle, Klasse(n) ... , Ziffer(n) ... , Gruppe(n) ... ".
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. 59".
4.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach
Nr. 4.1 die Abfallgruppe und die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.
4.4 Den Begleitpapieren ist vom Absender eine Annahmebestätigung des Empfängers beizugeben."
r) Die Ausnahme Nr. 60 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
"1.2 Tabelle der Stoffe und Gegenstände
Klasse Ziffer und Buchstabe Benennung
1 2 3
1.4S 47, Kennzeichnungsnummern Gegenstände dieser Kennzeichnungsnummern
0012, 0014 und 0323
2 10a) Druckgaspackungen
10at)
10b)
10bt)
3 31c) Kohlenwasserstoffe und deren Gemische
32c) dieser Ziffern
6.1 15c) 1, 1, 1-Trichlorethan
Nicht der GGVBinsch, der GGVE oder der GGVS unterliegende Güter".
b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Tabelle für die Zusammenpackung
Stoffe oder Gegenstände Innenverpackung Mengen der Innen- Höchstmenge
nach GGVE/GGVS verpackung im Versandstück
nach GGVE/GGVS
1 2 3 4
die genannten nach Rn. 101/2101 nach Rn. 101/2101
Gegenstände Tabelle Spalte 4 Tabelle Spalte 4
der Klasse 1.4S
Druckgaspackungen nach Rn. 208/2208 nach Rn. 208 Abs. 1c)/ höchstens 10 kg
2208 Abs. 1c)
die genannten nach Rn. 301 a/ nach Rn. 301 a/ höchstens 5 1
Kohlenwasserstoffe 2301 a 2301 a
und deren Gemische
1, 1, 1-Trichlorethan nach Rn. 601 a/ nach Rn. 601 a/ höchstens 5 1
2601 a 2601 a
Nicht der GGVBinsch, der GGVE oder der GGVS unterliegende Güter keine besondere
Mengenbegrenzung".
s) In Ausnahme Nr. 61 wird die Angabe,,- offen-" gestrichen und folgende neue Ausnahme Nr. 61 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 61 (8, E, S)
Beförderung von Stoffen in Tanks, die nicht im Prüfbericht
und in der Bescheinigung der besonderen Zulassung aufgeführt sind
1 Beförderungszulassung
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1.1 Abweichend von
- Randnummer 6007 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- Absatz 1.7 .2 des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Randnummer 212 171 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße
dürfen Stoffe, die nicht in der Baumusterzulassung aufgeführt sind, in Tankcontainern befördert werden,
wenn durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder § 6
Abs. 1 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße oder durch die Baumusterzulassungsstelle in einer Erklärung
nach dem Muster der Nummer 2 die Unbedenklichkeit der Beförderung solcher Stoffe in Tanks bescheinigt
wird.
1.2 Abweichend von
- Randnummer 211 171 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße,
- Absatz 1.7 .2 des Anhangs XI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn
dürfen Stoffe, die nicht in der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach Randnummer 10 282 der
Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße oder im Prüfbericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage
zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn angegeben sind, in Tanks befördert werden, wenn bei Tankfahrzeugen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Gefahrgutverordnung Straße, bei Kesselwagen durch einen Sachverständigen
nach§ 6 Abs. 1 Nr. 6 oder durch die Baumusterzulassungsstelle in einer Erklärung nach dem Muster der
Nummer 2 die Unbedenklichkeit der Beförderung solcher Stoffe in Tanks bescheinigt wird.
2 Muster der Erklärung für gefährliche Güter
Erklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Baumusterzulassung für Tankcontainer, im Prüf-
bericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage zur GGVE oder in der Bescheinigung der besonderen
Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zur GGVS genannten gefährlichen Güter befördert werden dürfen.
Diese Erklärung gehört zum Prüfbericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage zur GGVE/zur Beschei-
nigung der besonderen Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zur GGVS/zur Baumusterzulassung*) der
(Ausgabestelle)
vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für den Kesselwagen - festverbundenen Tank - Aufsetztank - Gefäßbatterie -
Tankcontainer*)- mit Baumusterkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Herstellungs-Nr.........•••.........
Hiennit wird bestätigt, daß der Kesselwagen/der Tank/das Tankfahrzeug/der Tankcontainer; den Vor-
schriften des Anhangs X/XI der Anlage zur GGVE/des Anhangs 8.1 a/B.1 b der Anlage B zur GGVS *) für die
Beförderung folgender zusätzlicher gefährlicher Güter entspricht:
(Bezeichnung, Klasse, Ziffer, gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung)
(Ort, Datum) (Unterschrift des Sachverständigen
nach§ 6 Abs. 1 Nr. 6 GGVE, § 6 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 GGVS
oder des Beauftragten der Baumusterzulassungsstelle)
*) Nichtzutreffendes streichen.
3 Sonstige Vorschriften
Der Sachverständige nach Nummer 1 hat eine Ausfertigung der Erklärung nach Nummer 2 unverzüglich an
die Baumusterzulassungsstelle zu übersenden."
t) In Ausnahme Nr. 62 wird die Angabe ,,- offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 62 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 62 (E, S)
Beschriftung von Tanks mit Stoffen der Klasse 4.2
Abweichend von
- Absatz 4.1 .7 des Anhangs X und Absatz 4.6.1 des Anhangs XI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Randnummer 211 460 und Randnummer 212 460 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße
darf an Tanks, die mit Stoffen der Klasse 4.2 Ziffern 6, 8, 10, 17, 19 und 21 beladen sind, auf die Aufschrift „Nicht
öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase." verzichtet werden."
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 635
u) Die Ausnahme Nr. 63 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahme Nr. 63 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von
- Absatz 1.7.4 des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Anhang 8.1 a Randnummer 211 173 und Anhang 8.1 b Randnummer 212 173 der Anlage 8 zur Gefahrgut-
verordnung Straße
dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 in Saug-Druck-Tanks auch mit einem Füllungsgrad
unter 80 Prozent befördert werden, wenn die Tanks explosionsdruckstoßfest sind und hinsichtlich Bau und
Ausrüstung den Technischen Richtlinien Tanks - hier: TAT 011 Saug-Druck-Tanks in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1987 (Verkehrsblatt S. 307) entsprechen.
Saug-Druck-Tanks sind festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainer im Sinne
des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder der Randnummer 10 014 Abs. 1 der
Anlage 8 zur Gefahrgutverordnung Straße.
Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, daß
sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können.
2 In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 1.4 des Anhangs X der Anlage zur
Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Randnummer 211 140 und 212 140 der Anlage B zur Gefahrgutverord-
nung Straße sind folgende Auflagen aufzunehmen:
a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkten bis zu +100 Grad Celsius darf eine Vermischung mit
entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu
untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und
Aufsetztanks bei aufeinanJerfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach
der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen.
Buchstabe b Satz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei auf-
einanderfolgenden Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert werden.
c) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen
zusätzlich eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen.
3 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme Nr. 63".
4 Übergangsvorschriften
4.1 Saug-Druck-Tanks, die vor dem 1. Juni 1984 in den Verkehr gebracht worden sind und für die keine
Baumusterzulassung vorliegt, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden, wenn die Vor-
schriften der Nummer 1 erfüllt und in die Prüfbescheinigung die Auflagen nach Nummer 2 aufgenommen
sind.
4.2 Saug-Druck-Tanks, die nach Ausnahme Nr. S 63 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 994), zugelassen sind, dürfen weiterverwendet werden."
v) Nach Ausnahme Nr. 63 wird folgende Ausnahme Nr. 64 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 64 (B, E, S)
Freistellung bestimmter entzündbarer flüssiger Stoffe
1 Abweichend von den Vorschriften
- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und
- der Gefahrgutverordnung Straße
unterliegen bestimmte entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nicht der Gefahrgutverordnung Binnen-
schiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und der Gefahrgutverordnung Straße, wenn nachfolgende
Bestimmungen beachtet werden.
2 Einstufungskriterien
2.1 Der Flammpunkt der flüssigen Stoffe muß höher sein als 61 Grad Celsius. Für die Flammpunktbestimmung
sind die Vorschriften des Anhangs III der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder des Anhangs A.3
der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße oder der Ausnahme Nr. 37 dieser Verordnung anzuwenden.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2.2 Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für die Beförderung von
a) Dieselöl oder Heizöl der Randnummer 6301 Ziffer 4 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung
Binnenschiffahrt, Randnummer 301 Ziffer 32c) der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder
Randnummer 2301 Ziffer 32c) der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße,
b) Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius bis höchstens 100 Grad Celsius, die auf oder über
ihren Flammpunkt erhitzt zur Beförderung angeboten werden,
c) Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius bis höchstens 100 Grad Celsius, die den Wasser-
gefährdungsklassen 2 und 3 nach dem Wasserhaushaltsgesetz zuzuordnen sind.
3 Angaben im Frachtbrief
Im Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:
.,Freigestellt, Ausnahme Nr. 64":'
w) Die Ausnahme Nr. 69 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von
- Randnummer 6007 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
- Randnummern 6 und 806 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
- Randnummern 2806 und 81 111 der Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße
dürfen Akkumulatoren (Blei-Batterien mit Schwefelsäure oder Nickel/Cadmium-Batterien mit Kalilaugen)
unter Beachtung
a) der nachfolgenden Bestimmungen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeugen
oder offenen Containern, einschließlich solchen mit einem Fassungsraum unter 1 000 Liter,
b) der Bestimmungen der Nummern 2.16, 3.8 und 4 in bestimmten Großpackmitteln (IBC)
befördert werden."
bb) In Nummer 2.14 wird in Buchstabe b das Wort „Herstellungsjahr" durch das Wort „Herstellungsnummer"
ersetzt.
cc) Nach Nummer 2.15 wird folgende Nummer 2.16 angefügt:
„2.16 Akkumulatoren dürfen in IBC aus Stahl, in starren Kunststoff-lBC oder in Kombinations-lBC mit einem
starren Kunststoff-Innengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Anhang VI der
Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Anhang A.6 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung
Straße verpackt sein.
Die IBC müssen gegen die in den Akkumulatoren enthaltener. ätzenden Stoffe beständig und flüssig-
keitsdicht verschlossen sein. Die Bestimmungen der Randnummer 1621 Abs. 3 des Anhangs VI
der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn und Randnummer 3621 Abs. 3 des Anhangs A.6 der
Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße sind für die in den Akkumulatoren enthaltenen ätzenden
Stoffe anzuwenden.
Bei der Konstruktion der IBC sind mögliche Restströme aus den Akkumulatoren zu berücksichtigen.
Die IBC sind Prüfungen nach Randnummern 1652, 1653, 1655 und 1658 des Anhangs VI der Anlage
zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach Randnummern 3652, 3653, 3655 und 3658 nach
Anhang A.6 der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße zu unterziehen.
Für IBC zur Beförderung von Akkumulatoren mit flüssigen ätzenden Stoffen sind die Bestimmungen
der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
Akkumulatoren mit verschiedenen ätzenden Stoffen sowie sonstige Güter, die miteinander gefährlich
reagieren, dürfen nicht in einem IBC befördert werden."
x) Die Ausnahme Nr. 77 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe nach dem Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
„Randnummern 2200, 2203 Abs. 1, 2213 Abs. 2 der Anlage A und Randnummer 21 414 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße".
bb) In Nummer 2.2 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 2 Nr. 8" durch die Angabe.,§ 6 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.
cc) Die Angabe „3.1" wird gestrichen.
dd) Die Nummern 3.2 bis 3.4 werden gestrichen.
ee) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. 77"."
ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 637
y) In Ausnahme Nr. 81 wird die Angabe,,- offen-" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 81 eingefügt:
,,Ausnahme Nr. 81 (B)
Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen
Abweichend von
- Randnummer 1O 170 Abs. 4 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
gelten Bescheinigungen über Fortbildungsschulungen, deren Geltungsdauer nach dem 1. Oktober 1993 und vor
dem 1. April 1994 endet, bis zum 1. Januar 1995, sofern der Inhaber der Bescheinigung den Nachweis erbringt,
daß er bei einem Wiederholungs- oder Fortbildungskurs angemeldet ist. Der Wiederholungs- oder Fortbildungs-
kurs muß vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen sein.
Die Gültigkeit der im Anschluß an diesen Kurs erteilten Bescheinigung beginnt rückwirkend mit dem Ablaufdatum
der vorhergehenden Bescheinigung."
z) Die Ausnahme Nr. 82 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden die Wörter „für Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes unter den Bedingungen und Auflagen der Nummer 2" gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 2 bis 5.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2 Bescheinigungen nach dieser Ausnahme gelten längstens 3 Jahre nach Ausstellungsdatum."
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5" ersetzt durch die Angabe „Nummer 3".
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe y tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage
nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Ausnahmen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
vom 25. September 1991 {BGBI. 1S. 1923) außer Kraft.
Bonn, den 24. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 25. März 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700) sowie Absatz 3 eingefügt durch
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) und geändert
gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1S. 4 71 ).
geändert durch§ 5 der Verordnung vom 28. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 481),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen.
2. In§ 3 wird das Datum "31. März 1994" durch das Datum „30. Juni 1996"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 639
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29)
wird gemäß einer Erklärung des Wirtschafts- und Handelsministeriums der
Vereinigten Arabischen Emirate bekanntgemacht:
Deutsche Warenzeichen werden in den Vereinigten Arabischen Emiraten
in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Arabischen
Emiraten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß dieses
Zeichen für sie in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist.
Damit sind Warenzeichen von Anmeldern aus den Vereinigten Arabischen
Emiraten in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Umfang wie
inländische Warenzeichen zum gesetzlichen Schutz zugelassen (§ 35 Abs. 1
des Warenzeichengesetzes). Anmelder von Warenzeichen aus den Vereinigten
Arabischen Emiraten brauchen auch nicht den Nachweis zu erbringen, daß
das angemeldete Zeichen für sie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten
eingetragen worden ist (§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes).
Bonn, den 17. März 1994
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 26. März 1994
Tag Inhalt Seite
8. 3. 94 Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1994 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
FNA: 613-2-8
16. 3. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 41 und der Änderung 1 zur ECE-Regelung
Nr. 41 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräusch-
entwicklung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 41) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
2. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
8. 11. 93 Bekanntmachung der deutsch-namibischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit.. . . . . . . 377
7. 1. 94 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 378
1. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Fragen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit kemtechnischer Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
7. 2. 94 Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-nigrischen Wirt-
schaftsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
9. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 383
23. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
25. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
28. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . 388
Die ECE-Regelung Nr. 41 sowie die Änderung 1 zur ECE-Rege/ung Nr. 41 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 641
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 3. 94 Einhundertvierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 3049 (57 23. 3. 94) 24. 3. 94
7400-1-6
8. 3. 94 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 3153 (58 24. 3. 94) 25. 3. 94
96-1-14-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 1/94 der Kommission zur Einstellung des K ab e 1-
j au fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L2/1 4. 1.94
30.12.93 Verordnung (EG) Nr. 2/94 der Kommission zur Einstellung des K ab e 1-
j a u fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L2/2 4. 1.94
5. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 10/94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Mais aus Drittländern nach Spanien L4/3 6. 1.94
5. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 11 /94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sorghum aus Drittländern nach Spanien L4/6 6. 1.94
7. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 29/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Zuteilung von Ansprüchen auf
Gewährung der Mutterkuhprämie an Erzeuger auf den Kanarischen
Inseln L6/12 8. 1.94
7. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 35/94 der Kommission über die Erteilung von Ein-
fuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch - und
B o n i t o arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern L6/22 8. 1.94
10. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 38/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1934/93 zur Festsetzung der Erträge an O I i v e n und
0 1i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L7/5 11. 1.94
14. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 70/94 der Kommission zur dritten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h marktes in Belgien L 12/21 15. 1. 94
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 80/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Ge-
währung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegen-
fleisch l-16/1 19. 1. 94
19. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 86/94 der Kommission zur Erstellung einer Refe-
renzmethode für die Bestimmung von Sitosterin und Stigmasterin in
Butter L 17n 20. 1. 94
20. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 100/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 18/6 21. 1. 94
20. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 102/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlage-
rung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften Butter L 18/8 21. 1. 94
21. 1. 94 Verordnunö (EG) Nr. 110/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von Interventions-
butt er zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervor-
gegangenen Republiken L 19/19 22. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 113/94 der Kommission zur vierten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L20/1 25. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 114/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1756/93 zur Festsetzung der maßgeblichen Tatbestände
für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im M i I c h sektor L20/2 25. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 115/94 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
M a i s aus Drittländern nach Portugal L20/4 25. 1. 94
25. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 121/94 der Kommission zur Aussetzung der Ab-
schöpfung bei der Einfuhr bestimmter G et r e i d e erze u g n i s s e ge-
mäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und
der Slowakischen Republik L21/3 26. 1. 94
25. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich ocr
Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein
sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails L21n 26. 1.94
25. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 124/94 der Kommission zur Verlängerung der Gül-
tigkeitsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 1652/92, (EWG) Nr. 3779/91
und (EWG) Nr. 3685/92 hinsichtlich der für Tabak ballen der Ernten
1990, 1991 und 1992 zu gewährenden Ausfuhrerstattungen L21/11 26. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker L22n 27. 1. 94
26. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 139/94 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 132/94 des Rates für gefrorenes Sau m f I e i s c h von R i n d e rn L22/21 27. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 164/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2076/92 zur Festsetzung der Prämien für Ta b a k blätter nach
Tabakgruppen sowie der Garantieschwellen, verteilt nach Sortengrup-
pen und Mitgliedstaaten L24/4 29. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates über die finanzielle Beteiligung
qer Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaft-
liehe Beihilferegelungen L24/6 29. 1. 94
28. 1. 94 Verordnunö (EG) Nr. 177/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2568/91 über die Merkmale von O I i v e n ö I e n und
0 1i v e n t r es t er ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L24/33 29. 1. 94
28. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 179/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 1913/92 über die Durch-
führungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der
Kanarischen Inseln bzw. der Azoren und Madeiras mit R In d f I e i s c h -
erzeugnissen L24/35 29. 1. 94
28. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 180/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1756/93 zur Festlegung der für den landwirtschaftlichen
Umrechnungskurs im Mi Ich sektor maßgeblichen Tatbestände L24/38 29. 1.94
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994 643
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 1.94 Verordnung (EG) Nr. 211/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3392/93 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 1842/83 des Rates betreffend die Ab~abe von M i Ich und
bestimmten M i Ich erze u g n iss e n an Schulkinder L27/37 1. 2.94
Andere Vorschriften
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 5/94 des Rates zur Aussetzung der Antidumping-
maßnahmen gegenüber den EFTA-Ländern L3/1 5. 1. 94
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke L 11/1 14. 1. 94
11. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 41 /94 der Kommission zur Änderung des Anhangs II
der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien L 8/1 12. 1. 94
12. 1. 94 Entscheidung Nr. 67/94/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen
mit Ursprung in Brasilien, Polen, Rußland und der Ukraine in die Gemein-
schaft L 12/5 15. 1. 94
19. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 99/94 der Kommission zur Einstellung von Anrech-
nungen auf die für 1993 eröffneten Zolltarifplafonds im Rahmen der
allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Sri Lanka, Brasilien,
Iran, Indien und den Philippinen L 18/4 21. 1. 94
19. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission über die Kartei für
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft L 19/5 22. 1. 94
25. 1. 94 Verordnun~ (EG) Nr. 120/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1533/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von
Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreide-
sektor zu treffenden Maßnahmen und der Verordnung (EWG) Nr. 2131 /93
über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide
aus Beständen der Interventionsstellen L21/1 26. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 129/94 des Rates zur Eröffung eines Gemein-
schaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwer-
tiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der
KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 (1994) L22/1 27. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 130/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes
0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1994) L22/3 27. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 131/94 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes
0202 30 90 (1994) L22/5 27. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 132/94 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des
KN-Codes 0206 29 91 (1994) L22/6 27. 1. 94
25. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 135/94 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 22/14 27. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 162/94 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von lsobutanol
mit Ursprung in der Russischen Föderation L24/1 29. 1. 94
24. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 163/94 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet
werden L24/2 29. 1. 94
28. 1. 94 Entscheidung Nr. 176/94/EGKS der .t:<ommission zur Einführung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von
unter den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen mit
Ursprung in Drittländern L24/32 29. 1. 94
12. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II, 111, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des
Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Drittländern L 29/1 2. 2.94
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorechriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Yerlagagea.m.b.H. • Poettach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM. PoetvertrlebNtO · Z 5702 A, Entgeft bezahl
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 210/94 der Kommission zur Festlegung und Ver-
waltung der beweglichen Teilbeträge für bestimmte im Anhang der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3448/93 genannte landwirtschaftliche Verarbeitungs-
erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien L27/34 1. 2. 94
31. 1. 94 Verordnung (EG) Nr. 212/94 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zu den mit den Verordnungen (EG) Nr. 129/94 und (EG)
Nr. 131 /94 des Rates für hochwertiges Rind- und gefrorenes Büffel-
fleisch vorgesehenen Einfuhrregelungen L27/38 1. 2.94
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3673/93 der Kommission
vom 20. Dezember 1993 zur Festlegung der den Sektor Geflügelfleisch
betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG)
Nr. 3834/90 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten
Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeit-
raum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 (ABI. Nr. L 338 vom 31.12.
1993) L 12/40 15. 1. 94
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission
vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merk-
male von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel (ABI. Nr. L 168 vom 10. 7.
1993) l 15/20 18. 1.94
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2037193 der Kommission
vom 27. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABI. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993) l 15/20 18. 1.94
Bericht i g u n g der V~rordnung (EG) Nr. 3355/93 der Kommission vom
26. November 1993 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 mit
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88
über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Reb-
flächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI. Nr. L 293
vom 27.11.1993) L20/26 25. 1.94
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 der Kommission vom
13. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Meldung der Marktpreise
und Angebote durch bestimmte Mitgliedstaaten und der von der Kom-
mission anschließend vorgenommenen Berechnung des festgestellten
Referenzpreises für Ölsaaten (ABI. Nr. l 310 vom 14. 12. 1993) l20/26 25. 1.94
Berichtigung der Entscheidung Nr. 3616/93/EGKS der Kommission
vom 21. Dezember 1993 zur. Festsetzung des Umlagesatzes für das
Haushaltsjahr 1994 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52 über
die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und
50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen (ABI. Nr. L 328 vom 29.
12. 1993) L20/27 25. Uf4