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558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag
der Mitglieder der Bundesregierung
und der Parlamentarischen Staatssekretäre
in den Jahren 1992 und 1993
Vom 15. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der
Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in
den Jahren 1992 und 1993 vom 26. März 1993 (BGBI. 1 S. 390) wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „und 1993" durch die Angabe „bis 1994"
ersetzt.
2. In§ 1 Satz 2 wird die Zahl „1994" durch die Zahl „1995" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 559
Gesetz
zur Änderung des Verschollenheitsgesetzes
Vom 18. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
"(3) Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als
Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine
besondere Zustellung vorschreibt. Die Zustellung gilt
Artikel 1
als am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluß
Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz- in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bekanntgemacht ist."
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ), wird wie folgt 4. In§ 27 wird das Wort „werde" durch das Wort „wird"
geändert: ersetzt.
1. § 20 wird wie folgt geändert: 5. In § 29 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils das
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes"
ersetzt.
"(1) Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung
öffentlich bekanntgemacht werden. Das Gericht 6. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
kann abweichend anordnen, daß eine einmalige ,,(1) Die öffentliche Aufforderung muß durch eine
Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden,
dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist." sofern das Gericht nicht abweichend anordnet, daß
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „werde" durch das eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger
Wort „wird" ersetzt. erfolgt. Das Gericht kann anordnen, daß diese Auffor-
derung daneben in anderer Weise öffentlich bekannt-
2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: gemacht wird. Es bestimmt nach freiem Ermessen die
Frist, innerhalb deren die Anzeige zu machen ist."
,,(1) Zwischen dem Tage, an dem das Aufgebot zum
ersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundes-
anzeiger öffentlich bekanntgemacht ist, und dem nach
Artikel 2
§ 19 Abs. 2 Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt muß
eine Frist (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Wochen liegen." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sc h narren berger
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern
(Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG)
Vom 18. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder nach dem Aus-
Artikel 1 scheiden des Gesellschafters" gestrichen.
Änderung des Handelsgesetzbuchs b) In Absatz 2 werden die Worte „oder das Ausschei-
den des Gesellschafters" gestrichen.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 42 ,,(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber
wird wie folgt geändert: den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit
der Auflösung angehört haben."
1. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§26 5. § 160 erhält folgende Fassung:
(1) Ist der Erwerber , des Handelsgeschäfts auf ,,§160
Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
§ 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung f(;ir die frühe- aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Ver-
ren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der bindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren
frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche
nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und dar- gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffent-
aus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht lich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltend-
sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ge- machung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist
nügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwal- beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Aus-
tungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit scheiden in das Handelsregister des für den Sitz der
dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
Firma in das Handelsregister des Gerichts der Haupt- Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206, 207, 210,
niederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Über- sind entsprechend anzuwenden.
nahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung gel- (2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es
tenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu- lich anerkannt hat.
wenden.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der
nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den An- Eintragung der Änderung in das Handelsregister be-
spruch schriftlich anerkannt hat." gründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der
2. Dem§ 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an- Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter ange-
gefügt: hörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird.
,,(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Komman- Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt."
ditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb sei-
nes Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist
Artikel2
für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes
bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetra- machung vom 6. November 1969 (BGBI. I S. 2081), zuletzt
gen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom
oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unter- 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geän-
nehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung dert:
als Kommanditist bleibt unberührt."
1. § 45 erhält folgende Fassung:
3. Die Titelüberschrift vor§ 159 erhält folgende Fassung:
"§45
„Sechster Titel (1) Ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung." schaft haftet für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den- 25. März 1994 561
Ablauf von fünf Jahren nach Auflösung der Gesell- Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene
schaft und Erlöschen der Firma fällig und daraus Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; 1. die Auflösung der Gesellschaft oder das Erlö-
bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur schen der Firma nach dem 26. März 1994 in das
Geltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Handelsregister eingetragen wird und
Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem die Auf-
lösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma in 2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre
das Handelsregister eingetragen worden sind. Die für nach der Eintragung~ fällig werden.
die Verjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212 Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im
bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht
entsprechend anzuwenden. mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungs-
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es frist ein Jahr beträgt."
nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-
lich anerkannt hat.
Artikel3
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
Änderung
wenn der Gesellschafter in der Aktiengesellschaft zum
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vorstandsmitglied bestellt wird."
Nach Artikel 34 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt .Teil III, Gliede-
2. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
"(4) Auf die Haftung eines Gesellschafters für Ver- sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
bindlichkeiten der Personenhandelsgesellschaft ist 22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282) geändert worden ist, wird
§ 45 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt folgender Siebenter Abschnitt angefügt:
auch, wenn der Gesellschafter in der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung geschäftsführend tätig wird." „Siebenter Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
3. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§56 Artikel 35
(1) Der Einzelkaufmann haftet für die in der Übersicht § 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März
nach § 52 Abs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn 1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum ent-
sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Erlöschen der standene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
Firma fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gericht-
lich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen 1 . das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wech-
Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der sel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach
Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen
Ende des Tages, an dem das Erlöschen der Firma in wird und
das Handelsregister eingetragen worden ist. Die für die 2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach
Verjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis der Eintragung fällig werden.
216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ent- Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des
sprechend anzuwenden. Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
nicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch
schriftlich anerkannt hat. Artikel 36
(3) Die Absätze 1 und. 2 sind auch anzuwenden, (1) Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Abs. 3 Satz 2
wenn der Einzelkaufmann in der Aktiengesellschaft des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im
zum Vorstandsmitglied bestellt wird." Sinne des Artikels 35 Satz 2, wenn diese aus fortbe-
stehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt
auch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des
4. § 56f Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gesellschafters bereits vor dem 26. März 1994 stattge-
,,(2) § 55 Abs. 2, 3 und § 56 über die Haftung für die funden hat, mit der Maßgabe, daß dieser Wechsel mit dem
Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sind entspre- 26. März 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.
chend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Einzel- (2) Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche
kaufmann in der Gesellschaft mit beschränkter Haf- auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zah-
tung geschäftsführend tätig wird." lungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf
Konkursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher
anwendbaren Recht.
5. § 65a wird wie folgt geändert:
Artikel 37
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
(1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor
,,(2) Die §§ 45 und 49 Abs. 4 und die §§ 56 und 56f diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzu-
Abs. 2 in der ab dem 26. März 1994 geltenden wenden, wenn
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die Artikel4
Gesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
der Übernahme stattfindet und
§ 736 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bun-
2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden. öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Artikel 1O des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt 28 Abs. 3 des Han- 1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
delsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt auch dann, ,,(2) Die für Personenhandelsgesellschaften gelten-
wenn die Gesellschaft bereits vor dem 26. März 1994 ins den Regelungen über die Begrenzung der Nachhaf-
Handelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe, tung gelten sinngemäß."
daß der 26. März 1994 als Tag der Eintragung gilt.
(3) Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche Artikel5
auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungs-
unfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Kon- Inkrafttreten
kursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
anwendbaren Recht." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 563
Verordnung
über Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler
(Arbeitsvermittlerverordnung-AVermVi
Vom 11. März 1994
Auf Grund des§ 24c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 des 3. Angaben über die Anzahl der vorgesehenen Geschäfts-
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 räume und ihre Gesamtgröße.
S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bun- 1. für den Antragsteller oder für die Vertreter nach Gesetz,
desanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsför- Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie für die für die
derungsgesetzes: Arbeitsvermittlung Verantwortlichen
a) Nachweis über die Beantragung eines Führungs-
Erster Abschnitt zeugnisses für Behörden,
Erlaubnisverfahren, b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
Erlaubniserteilung
2. für den Antragsteller Auskunft über Einträge gemäß
§ 915 der Zivilprozeßordnung und § 107 der Konkurs-
§1 ordnung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in
Antragserfordernis dessen Bezirk er in den letzten fünf Jahren einen
Wohnsitz oder eine gewerbliche Nieder1assung hatte,
Die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung wird von der Bun-
desanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) auf Antrag erteilt. Für 3. Handelsregisterauszug oder Genossenschaftsregi-
den Antrag ist ein Vordruck der Bundesanstalt zu verwen- sterauszug, soweit zutreffend,
den. 4. bei juristischen Personen und Personengesellschaften
§2 der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut,
Inhalt des Antrages 5. Beleg über die Einzahlung eines Kostenvorschusses
für die Bearbeitung des Antrages.
(1) Der Antrag muß folgende Angaben zur Person, zur
Zuverlässigkeit und zu den vorgesehenen Geschäftsräu- Zu den Nummern 1 und 2 sind entsprechende Unterlagen
men enthalten: beizufügen, wenn der Antragsteller oder die sonst in Num-
mer 1 genannten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhn-
1 . Name und Anschrift des Antragstellers,
lichen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren überwiegend
a) bei natürlichen Personen Vor- und Familienname, im Ausland hatten.
gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und
(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des
Staatsangehörigkeit, Anschrift des Geschäftssitzes
öffentlichen Rechts, sind dem Antrag nur die Angaben
und der Zweigstellen, von denen aus Arbeitsver-
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, ferner die Erklärungen
mittlung betrieben werden soll,
nach Absatz 1 Nr. 2 und die Unterlagen nach Absatz 2
b) bei juristischen Personen und Personengesell- Nr. 1 für die für die Arbeitsvermittlung Verantwortlichen
schaften Vor- und Familienname, gegebenenfalls sowie der Beleg nach Absatz 2 Nr. 5 beizufügen.
Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsange-
(4) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 kann
hörigkeit der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder
die Bundesanstalt verlangen, daß Personen, die beim
Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäfts-
Antragsteller als Vermittler tätig sind oder sein sollen, ihr
sitzes, der Zweigniederlassungen und unselbstän-
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben über sich
digen Zweigstellen, von denen aus Arbeitsvermitt-
machen und Unterlagen beifügen. Der Antragsteller hat
lung betrieben werden soll, Benennung der für die
darauf hinzuwirken, daß die Vermittler der Bundesanstalt
Arbeitsvermittlung Verantwortlichen,
diese Angaben und Unterlagen vorlegen.
2. Erklärung des Antragstellers oder der Vertreter nach
(5) Im Antrag sind ferner anzugeben
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie der
für die Arbeitsvermittlung Verantwortlichen über 1. ob die Vermittlungstätigkeit auf bestimmte Berufe oder
Personengruppen begrenzt wird und gegebenenfalls
a) Vorstrafen, anhängige Strafverfahren oder staats-
anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, aufweiche,
b) Gewerbeuntersagungen sowie Widerrufe und 2. in welcher Region Arbeitsvermittlung betrieben werden
Rücknahmen von Erlaubnissen innerhalb der letz- soll.
ten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung (6) Wird bei einer juristischen Person oder einer Perso-
dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder nengesellschaft nach Erteilung der Erlaubnis eine andere
gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit über- Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
wiegend im Ausland hatten, schaftsvertrag berufen oder eine andere für die Arbeits-
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vermittlung verantwortliche Person bestellt, so ist sie (2) Vermittelt der Erlaubnisinhaber einen ausländischen
unverzüglich der Bundesanstalt zu benennen. Die Anga- Arbeitnehmer, der zur Ausübung einer Beschäftigung
ben und Unterlagen über die Zuverlässigkeit sind beizu- einer Erlaubnis nach § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes
fügen. bedarf, hat er den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber dar-
auf hinzuweisen, daß die Beschäftigung erst dann aufge-
§3 nommen werden darf, wenn das Arbeitsamt die Arbeitser-
Ausländische Antragsteller laubnis erteilt hat.
Betreibt der Antragsteller in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat zweiter Abschnitt
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Vergütungen
erlaubt Arbeitsvermittlung und hat er seinen Geschäftssitz
in diesem Staat, so gelten die Voraussetzungen des § 23
§7
Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes als erfüllt. Beab-
sichtigt er, in der Bundesrepublik Deutschland eine' Leistung von Vergütungen durch Arbeitgeber
Zweigniederlassung zu eröffnen, muß der Antrag jedoch Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen nur
die nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen wer-
Unterlagen über die Zuverlässigkeit der in der Bundesre- den.
publik Deutschland für die Arbeitsvermittlung Verantwort-
lichen und über die Geschäftsräume in der Bundesrepu- §8
blik Deutschland enthalten. Leistung von Vergütungen durch Arbeitnehmer
(1) Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
§4
1. Künstler, Artist,
Entscheidung über den Antrag
2. Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
(1) Der Antrag ist der Bundesanstalt zugegangen, wenn
der Antragsteller alle nach § 2 vorgesehenen Angaben
3. Doppelgänger, Stuntman, Discjockey
gemacht und alle Unterlagen eingereicht hat; die nach § 2 dürfen Vergütungen auch vom Arbeitnehmer verlangfoder
Abs. 2 Nr. 1 beantragten Führungszeugnisse müssen der entgegengenommen werden. Dies gilt nicht für die Ver-
Bundesanstalt zugegangen sein. Die Bundesanstalt hat mittlung von Darstellern für Spielfilme, Fernsehfilme, Fern-
den Antragsteller über den Zugang des Antrages zu sehspiele und Werbefilme mit Hilfe von produkt-
benachrichtigen. Stehen einzelne Angaben oder Unterla- spezifischen Probeaufnahmen (Video-Layouts), die für
gen noch aus, ist aber zu erwarten, daß dem Antrag statt- potentielle Arbeitgeber hergestellt werden (Casting-Auf-
gegeben werden kann, so kann eine vorläufige oder trag), ferner für die Vermittlung von Dirigenten, Musikern,
bedingte Erlaubnis erteilt werden. Sängern und Chören für Aufnahmen auf Tonträger in
Musikstudios (Musikproduktionen), sowie für Kleindar-
(2) Mit der Bearbeitung des Antrages dürfen nicht Orga-
steller, Statisten und Komparsen.
nisationseinheiten oder Bedienstete betraut werden, die
Aufgaben der Arbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung (2) Außerdem dürfen für die Vermittlung in Arbeit Vergü-
wahrnehmen. tungen von
(3) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 soll die 1. Berufssportlern,
Bundesanstalt die Verbände der beteiligten Arbeitgeber, 2. Personen, die in Au-pair-Arbeitsverhältnissen tätig werden,
der Arbeitnehmer und der Arbeitsvermittler hören.
verlangt oder entgegengenommen werden.
(4) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antrag-
(3) Werden für Vermittlungen nach Absatz 1 oder 2 Ver-
steller schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfs-
gütungen vom Arbeitnehmer verlangt oder entgegenge-
belehrung zu versehen.
nommen, sind die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 anzu-
wenden.
§5
§9
Erlaubnisschein
Anspruchsvoraussetzungen,
Über die Erlaubnis wird auf den Antragsteller als den Umfang der Vergütungen
Erlaubnisinhaber ein Erlaubnisschein ausgestellt. Er weist
aus (1) Die Vereinbarung einer Vergütung bedarf der Schrift-
form.
1. die Anschriften des Geschäftssitzes, der Zweignieder-
lassungen und unselbständigen Zweigstellen, (2) Die Vergütung wird nur geschuldet, wenn der
Arbeitsvertrag infolge der Vermittlungstätigkeit des
2. für welche Berufe oder Personengruppen und Erlaubnisinhabers zustande gekommen ist. Bei der
3. in welcher Region der Erlaubnisinhaber Arbeitsvermitt- Arbeitsvermittlung ins Ausland schuldet der Arbeitnehmer
lung betreiben darf. die Vergütung, soweit er sie zu zahlen hat, erst dann, wenn
er von der Behörde des Landes, in das er vermittelt wird,
die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhalten hat, sofern
§6
eine Erlaubnis erforderlich ist. Vorschüsse auf die Vergü-
Umfang der Erlaubnis tung dürfen nicht verlangt oder entgegengenommen wer-
(1) Der Erlaubnisinhaber ist befugt, in dem durch den den.
Erlaubnisschein ausgewiesenen Umfang Arbeitsvermitt- (3) Die Vergütung ist auf der Grundlage des dem ver-
lung zu betreiben. mittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts zu
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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 565
berechnen. Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die betreuen, kann eine die Arbeitsvermittlung umfassende
§§ 14 und 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Vergütung vereinbart werden. Die Vergütung für die
sowie die Arbeitsentgeltverordnung und die jeweils gel- Arbeitsvermittlung ist gesondert auszuweisen.
tende Sachbezugsverordnung anzuwenden.
(4) Eine über die Vergütung hinausgehende Erstattung Dritter Abschnitt
tatsächlicher Auslagen kann vereinbart werden, wenn sie
die üblichen Kosten übersteigen, auf Verlangen des Auf- Besondere Vorschriften
traggebers entstanden sind und ihre entsprechende Ver-
wendung nachgewiesen wird. Für Post- und Fernmelde- §12
gebühren sowie Fotokopierkosten kann der Erlaubnis-
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
inhaber einen Pauschbetrag in Höhe der durchschnittlich
dafür anfallenden Aufwendungen, höchstens jedoch (1) Der Erlaubnisinhaber darf im Rahmen der Arbeitsver-
30 Deutsche Mark verlangen. mittlung Daten über zu besetzende Stellen und über Stel-
lensuchende nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit
(5) Der Erlaubnisinhaber hat Anspruch auf Ersatz der
dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sind diese
auf seine Vergütung und seine Auslagen entfallenden
Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebs-
Umsatzsteuer, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des
geheimnisse, darf er sie nur erheben, verarbeiten oder
Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
nutzen, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe
(6) Der Anspruch auf die Vergütung und auf die nach des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat.
Absatz 4 vereinbarte Erstattung entfällt nicht, wenn der
(2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die
Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt gelöst oder das Arbeits-
dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten Unterla-
verhältnis vorzeitig beendet wird. Die Vertragspartner kön-
gen zurückzugeben; personenbezogene Daten sind zu
nen eine abweichende Vereinbarung treffen.
löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten
oder ein berechtigtes Interesse des Erlaubnisinhabers
§10 entgegenstehen. Der Betroffene kann nach Abschluß der
Höhe der von Arbeitnehmern Vermittlungstätigkeit schriftlich anderes zulassen.
zu zahlenden Vergütung
(1) Die Vergütung darf bis zu 12 vom Hµndert des dem §13
vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts Vermittlung von leitenden Angestellten,
betragen. Bei der Vermittlung in Arbeitsverhältnisse von Einbeziehung weiterer Personengruppen
länger als zwölf Monaten darf die Vergütung bis zu 12 vom
Der Inhaber einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von
Hundert des Arbeitsentgelts für zwölf Monate betragen.
leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des
(2) Für die Vermittlung in Arbeitsverhältnisse bis zu einer Betriebsverfassungsgesetzes darf auch Angestellte ver-
Dauer von sieben Tagen darf die Vergütung bis zu 15 vom mitteln, die hochqualifizierte Arbeit planender, prüfender,
Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden entwerfender, forschender, beratender Art oder im Ver-
Arbeitsentgelts betragen. trieb im wesentlichen auf eigener Entschlußkraft beruhend
und mit erhöhter Verantwortlichkeit ausführen. Die Erlaub-
(3) Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Arbeits-
nis erstreckt sich ferner auf Personen, die mit dem Ziel der
verhältnisse darf die Vergütung 300 Deutsche Mark nicht
unmittelbaren Nachfolge in eine Position als leitender
übersteigen.
Angestellter oder als Angestellter im Sinne des Satzes 1
(4) Werden Vergütungen sowohl vom Arbeitnehmer als vermittelt werden.
auch vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen,
darf die Gesamtvergütung die nach den Absätzen 1 und 2 §14
zulässige Höhe nicht überschreiten. Das gleiche gilt, wenn Nicht auf Gewinn
der Erlaubnisinhaber bei der Arbeitsvermittlung mit einem gerichtete Arbeitsvermittlung
anderen Arbeitsvermittler zusammenarbeitet.
(1) Beabsichtigt der Antragsteller, nicht auf Gewinn
(5) Führt der Erlaubnisinhaber Veranstaltungen auf eige- gerichtete Arbeitsvermittlung zu betreiben, ist dies im
nes Wagnis (Unternehmer) oder für Rechnung eines Auf- Antrag anzugeben und im Erlaubnisschein auszuweisen.
traggebers (Veranstaltungsbesorger) durch, darf er von
den mitwirkenden Arbeitnehmern keine Vergütungen ver- (2) Der Inhaber einer Erlaubnis zur nicht auf Gewinn
langen oder entgegennehmen. gerichteten Arbeitsvermittlung darf eine Vergütung von bis
zu 5 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer
zustehenden Arbeitsentgelts verlangen oder entgegen-
§ 11
nehmen. Bei der Arbeitsvermittlung in Arbeitsverhältnisse
Vereinbarung weiterer Leistungen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten darf die Ver-
mit dem Arbeitnehmer gütung bis zu 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts für sechs
(1) Werden mit dem Arbeitnehmer außer der Arbeitsver- Monate betragen. Die Vergütung darf jedoch 500 Deut-
mittlung weitere Leistungen vereinbart, für die Vergütun- sche Mark nicht übersteigen.
gen gezahlt werden sollen, sind sie schriftlich einzeln zu (3) Die §§ 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind anzuwen-
benennen. Die Vergütungen dafür sind getrennt von der den.
Vergütung für die Arbeitsvermittlung schriftlich zu verein-
(4) Übersteigen die Einnahmen aus den Vergütungen
baren und abzurechnen.
über den Zeitraum eines Bilanzjahres die Aufwendungen
(2) Ist der Erlaubnisinhaber vertraglich verpflichtet, den nicht nur geringfügig, hat der Erlaubnisinhaber die Vergü-
Arbeitnehmer ständig umfassend zu beraten und zu tungen entsprechend zu senken.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Abschnitt § 16
Schlußbestimmungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§15 Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Arbeitsvermittlergebührenverordnung vom
Auskunftserteilung durch Dritte 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 506), geändert durch die Ver-
Wird die Abrechnung und der Einzug der Vergütungen ordnung vom 21. März 1980 (BGBI. 1S. 345), außer Kraft.
für die Arbeitsvermittlung im Auftrag des Erlaubnisinha- Die bisher geltenden Vorschriften finden auf Vermitt-
bers von einem Dritten (Service-Unternehmen) durchge- lungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zustande
führt, hat der Erlaubnisinhaber sicherzustellen, daß der gekommen sind, und auf Anschlußverträge im Sinne des
Dritte die nach § 24b des Arbeitsförderungsgesetzes § 11 der Arbeitsvermittlergebührenverordnung weiter An-
erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorlegt. wendung.
Bonn, den 11. März 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 567
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von Bezirkspersonalriten bei militärischen Dienststellen
Vom 15. März 1994
Auf Grund des § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991
(BGBI. 1S. 47) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei
militärischen Dienststellen vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 424), die durch die
Verordnung vom 8. April 1992 (BGBI. 1 S. 864) geändert worden ist, werden
folgende Nummern angefügt:
,, 11. Heeresführungskommando,
12. Heeresunterstützungskommando,
13. Luftwaffenführungskommando ...
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
(SchaumwZwStV)
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Z u d e n § § 10, 11 d es G es et z es
Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 § 23 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2,
§ 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Geset- § 24 Versand Im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung
zes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischen- in den zollrechttich freien Verkehr
erzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, § 25 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
2176)' sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundes- § 26 Leistung der Versandsicherheit
ministerium der Finanzen: § 27 Berechtigter Empfänger
§ 28 Beauftragter
1nha ltsübersi cht
Zu § 12 des Gesetzes
Zu Teil 1 des Gesetzes § 29 Ausfuhr von Schaumwein unter Steueraussetzung
Zu § 1 des Gesetzes
Zu § 13 des Gesetzes
§ 1 Alkoholgehalt
§ 30 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes
Zu § 14 des Gesetzes
§ 2 Steuerfreie Verwendung § 31 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitglied-
staaten
Zu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes
§ 3 Herstellungsbetrieb Zu § 16 des Gesetzes
§ 4 Antrag auf Herstellungserlaubnis § 32 Versandhandel, Beauftragter
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis Zu § 17 des Gesetzes
§ 6 Änderung von Verhältnissen § 33 Schaumwein aus Drittländern
§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
Zu § 18 des Gesetzes
§ 8 Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des
§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere
Herstellungsbetriebes Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
§ 9 Einrichtung des Herstellungsbetriebes
Zu § 21 des Gesetzes
§10 Ausgangslager
§ 35 Amtliche Probenentnahme
§ 11 Sicherung der Geräte und Gefäße
§12 Belegheft, Betriebsbuch, Lagerbuch
§ 13 Zurückverbrachter Schaumwein, Rückwarenbuch
Zu Teil 2 des Gesetzes
§14 Proben
§15 Untergang, Vernichtung im Herstellungsbetrieb Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes
§16 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb § 36 Zwischenerzeugnisse
§ 37 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines
Steuerlagers
Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes
§ 17 Schaumweinlager
§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis Zu Teil 3 des Gesetzes
§ 19 Erteilung der Lagererlaubnis Zu § 27 des Gesetzes
§ 20 Leistung der Lagersicherheit § 38 lnnergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren
§ 21 Sinngemäße Anwendung für Wein, Erlaubnis
§ 39 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
Zu § 8 des Gesetzes § 40 Belegheft, Buchführung
§ 22 Steueranmeldung § 41 Berechtigter Empfänger
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 569
Zu § 28 des Gesetzes §4
§ 42 lnnergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des Antrag auf Herstellungseriaubnis
freien Verkehrs
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach§ 5 Abs. 2 des Geset-
zes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zustän-
Zu Teil 4 des Gesetzes digen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
§ 43 Ordnungswidrigkeiten zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform,
§ 44 Inkrafttreten Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebe-
nenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzu-
geben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
Zu Teil 1 des Gesetzes fügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
Zu § 1 des Gesetzes schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug
nach dem neuesten Stand,
§1 2. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes mit Angaben
Alkoholgehalt der Funktionen der Räume,
Der Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke 3. ein Verzeichnis der wesentlichen bei der Schaumwein-
nach den Angaben auf den Behältnissen, es s~i denn, herstellung benutzten Gefäße unter Angabe ihres
diese Angaben weichen um mehr als 0,5 % vol von dem regelmäßigen Standorts, ihrer Kennzeichnung und
tatsächlichen Alkoholgehalt ab. ihres Raumgehaltes,
4. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Her-
Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes stellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein,
5. eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten
§2 bezogener Schaumwein gelagert werden soll,
Steuerfreie Verwendung 6. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner-
Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien gemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung
Zwecken gelten die§§ 25 bis 31 der Branntweinsteuer- teilnehmen will,
verordnung vom 21. Januar 1994 (BGBI. 1S. 104), für die 7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Verwendung von Schaumwein unter Erlaß, Erstattung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
oder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§ 33
bis 35 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
steller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder aus Gründen der
Zu den§§ 5, 8, 19 des Gesetzes Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
§3 Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Herstellungsbetrieb
§5
(1) Der Schaumweinherstellungsbetrieb umfaßt die Ge-
samtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in Erteilung der Herstellungserlaubnis
denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Umfüllen, (1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt
Abfüllen, Be- oder Verarbeiten sowie zur verkaufsfertigen
Herrichtung des Schaumweins, ebenso die Lagerstätten schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumwein-
für Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die herstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichti-
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung gung entsprechender Angaben im Antrag die Räume,
des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Er-
gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Trans- teilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten,
portanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, wenn von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur ge-
sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für legentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen
betriebliche Zwecke genutzt werden. werden soll.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von (2) Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnis-
Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß schein als Nachweis der Herstellungsberechtigung aus.
1. einzelne Räume und Flächen nicht in den Herstellungs- Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüg-
betrieb einbezogen, lich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder
der Herstellungsbetrieb eingestellt wird. Der Erlaubnis-
2. Räume in demselben Hauptzollamtsbezirk oder in
inhaber hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Haupt-
einem Umkreis von bis zu 50 km vom Herstellungs-
betrieb, in denen der Inhaber des Herstellungsbetrie- zollamt unverzüglich anzuzeigen.
bes (Hersteller) Schaumwein um- oder abfüllt, be- oder
verarbeitet oder in die er Brutschaumwein oder fertig- §6
gestellten Schaumwein zum Lagern verbringt, in den Änderung von Verhältnissen
Herstellungsbetrieb einbezogen,
Will der Inhaber des Herstellungsbetriebes die nach § 4
3. am gleichen Ort gelegene Herstellungsbetriebe eines angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies
Herstellers als ein Herstellungsbetrieb behandelt
dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderun-
werden. gen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetrie-
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen §9
der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Verände-
Einrichtung des Herstellungsbetriebes
rungen, insbesondere der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein, daß
oder Vergleichsantrags hat der Inhaber des Herstellungs- der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger den Gang
betriebes unverzüglich anzuzeigen. der Herstellung und den weiteren Verbleib des Schaum-
weins in dem Betrieb verfolgen kann. Sollen mobile Geräte
§7 zur Abfüllung und Enthefung eingesetzt werden, hat der
Hersteller dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Das
Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn
(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. Widerruf,
§10
2. Verzicht,
Ausgangslager
3. Fristablauf,
(1) Der in dem Betrieb hergestellte Schaumwein ist am
4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels
Tag der Fertigstellung auf ein Ausgangslager zu verbrin-
Masse.
gen. Das Ausgangslager muß so gelegen und eingerichtet
(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vor- sein, daß der Schaumwein übersichtlich ein- und aus-
erst fort gelagert werden kann. Der Schaumwein ist so zu lagern,
1 . bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen daß Bestandsaufnahmen möglich sind. Das Hauptzollamt
neuen Inhaber, kann nähere Anordnungen zu den Sätzen 1 bis 3 treffen
und Ausnahmen zulassen.
2. bei Tod des Betriebsinhabers,
3. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des (2) Die als Ausgangslager dienenden Räume sind durch
Betriebsinhabers, eine Tafel mit der Aufschrift ,,Ausgangslager für Schaum-
wein" kenntlich zu machen. Stehen gesonderte Räume für
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen die Lagerung nicht zur Verfügung, sind die betreffenden
oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis er- Teile der Betriebsräume deutlich sichtbar abzugrenzen
teilt ist. und durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kennt-
Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. lich zu machen. Das Hauptzollamt kann bei Bedarf die Ein-
(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen richtung von Ausgangslagern an mehreren Stellen des
Betriebsinhabers, der Konkursverwalter und der Liquida- Herstellungsbetriebes zulassen, wenn die Steueraufsicht
tor sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Haupt-
zollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie § 11
den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fort- Sicherung der Geräte und Gefäße
führung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen.
Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen ein- Ruht ein Herstellungsbetrieb voraussichtlich länger als
getreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen. sechs Wochen, so kann das Hauptzollamt die zur Her-
stellung von Schaumwein bestimmten Geräte und Gefäße
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
gegen unbefugte Benutzung amtlich verschließen lassen.
1 . auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes ver-
zichtet, §12
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Belegheft, Betriebsbuch, Lagerbuch
Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses
gestellt oder (1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt
(2) Der Hersteller hat über die zur Herstellung von
wird.
Schaumwein verwendeten Stoffe ein Betriebsbuch nach
(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das
die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das Be-
getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung triebsbuch muß die in den Betrieb eingebrachten Aus-
abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der gangsstoffe nach Herkunft, Art und Menge ausweisen und
Bestände des Betriebes nach Erlöschen der Erlaubnis erkennen lassen, welche Fertigerzeugnisse daraus her-
eine Frist gewährt, hat er die Steu~ranmeldung für die zur gestellt und wo diese verblieben sind. Das Hauptzollamt
Zeit des Fristablaufs vorhandenen Bestände abzugeben. kann anstelle des Betriebsbuchs andere Aufzeichnungen
zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
§8 tigt werden.
Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme (3) Der Hersteller hat über die Zu- und Abgänge des
des Herstellungsbetriebes Schaumweins im Ausgangslager ein Lagerbuch nach
Will der Hersteller den Betrieb einstellen oder mehr als amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das
sechs Wochen ruhen lassen, so hat er dies dem Haupt- Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver-
zollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederauf- langen des Hauptzollamts hat der Hersteller weitere Auf-
nahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher zeichnungen zu führen. Anstelle des 'Lagerbuchs kann
schriftlich anzuzeigen. bas Hauptzollamt kann im Einzel- das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn
fall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 ,;71
(4) Der Hersteller hat die Zu- und Abgänge in der Lager- Hauptzollamt nicht darauf verzichtet - amtlich zu über-
buchführung nach. Absatz 3 unverzüglich aufzuzeichnen. wachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
Das Hauptzollamt kann zulassen, daß insbesondere die (3) Der untergegangene oder vernichtete Schaumwein
Entnahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für läng- ist in der Betriebs- oder Lagerbuchführung nach § 12
stens einen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeich- Abs. 2 oder 3 als steuerfreier Abgang aufzuzeichnen.
net werden.
§13 §16
Zurückverbrachter Schaumwein, Rückwarenbuch Bestandsaufnahme im Herstellungsbebieb
(1) Soll Schaumwein aus dem Ausgangslager in die (1) Der Hersteller hat einmal jährlich im Herstellungs-
übrigen Räume des Herstellungsbetriebes zurück- betrieb eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem
verbracht werden, so hat der Hersteller dies mindestens Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Ab-
24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann schluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis
den Hersteller auf Antrag von der Pflicht zur Abgabe der schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Anzeige befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem
beeinträchtigt werden. Wird Schaumwein nach Satz 1 die seit der letzten Bestandsaufnahme zu fertigem
zurückverbracht, so ist dies in der Lagerbuchführung nach Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die dar-
§ 12 Abs. 3 aufzuzeichnen. aus hergestellten Schaumweinmengen anzugeben. Das
Hauptzollamt kann zulassen, daß der Hersteller die
(2) In den Herstellungsbetrieb zurückgenommener ver- Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn
steuerter Schaumwein ist in das Ausgangslager zu ver- Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller
bringen. Der Hersteller hat über die Rücknahmen ein hat die Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens
Rückwarenbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vor- drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann
druck zu führen, es monatlich aufzurechnen und die an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
Schlußsumme als Zugang in der Lagerbuchführung nach
§ 12 Abs. 3 aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die (2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt
Führung eines Rückwarenbuchs verzichten oder an seiner zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer
Stelle andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer- permanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-
belange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller be- den, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer
antragt Erlaß oder Erstattung der Steuer nach § 19 des Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß
Gesetzes dadurch, daß er die Schlußsumme in die Steuer- die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche
anmeldung für den gleichen Monat überträgt. Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem Bedürf- (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im
nis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverarbeitung Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Hersteller
zulassen, daß anderer versteuerter Schaumwein gegen hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände
Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenom- schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
men wird. Absatz 2 gilt sinngemäß. zumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.
Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst
§14 geringem Aufwand festgestellt werden können.
Proben (4) Der Hersteller hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stel-
lung zu nehmen.
(1) Der Hersteller hat über die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes
bezeichneten Proben ein Probenbuch nach amtlich vor- (5) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Versuchs- und
geschriebenem Vordruck zu führen. Die steuerfrei ent- Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1
nommenen Proben sind sofort nach der Entnahme im Pro- befreien, wenn sichergestellt ist, daß dort Schaumwein
benbuch aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken her-
Führung eines Probenbuchs verzichten oder an seiner gestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder
Stelle' andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer- vernichtet wird.
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die als Proben unversteuert entnommenen Schaum- Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes
weinmengen sind am Monatsschluß aufzurechnen und als
steuerfreier Abgang in der Betriebs- oder Lagerbuch-
§ 17
führung nach § 12 Abs. 2 oder 3 aufzuzeichnen.
Schaumweinlager
§15 Das Schaumweinlager nach § 6 des Gesetzes umfaßt
Untergang, die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
Vernichtung im Herstellungsbebieb Räume, in denen sich die Lagerstätten für den Schaum-
wein, Einrichtungen für die Lagerbehandlung und gegebe-
(1) Ist Schaumwein im Herstellungsbetrieb untergegan- nenfalls für die Verwendung zu den in § 6 des Gesetzes
gen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzoll- genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des
amt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen Lagerbetriebs, Ladeeinrichtungen und die Verwaltung
zulassen. befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
(2) Soll im Herstellungsbetrieb befindlicher Schaum- Rohrleitungen sowie die ortsfesten Transportanlagen, die
wein vernichtet werden, hat der Inhaber dies mindestens diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der
24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche
Ausnahmen zulassen. Die Vernichtung ist - soweit das Zwecke genutzt werden. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§18 §20
Antrag auf Lagerertaubnls Leistung der Lagersicherheit
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Ge- (1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheits-
setzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zu- leistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an
ständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausferti- Schaumwein fest, die voraussichtlich in 2,5 Monaten im
gung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechts- Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die
form, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit
gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung (2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaum-
beizufügen: weinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaum-
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen- weinmenge nur zu einem Zehntel des Steuerwertes
schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug berücksichtigt.
nach neuestem Stand, (3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzoll-
2. ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen, amt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des
wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen,
Räume, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer ver-
langen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
3. eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebs-
vorgänge,
§21
4. eine Erklärung, welche Mengen in 2,5 Monaten voraus-
Sinngemäße Anwendung
sichtlich versteuert und welche Mengen unter Steuer-
aussetzung entnommen werden, Auf Schaumweinlager finden sinngemäß Anwendung:
5. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner- 1. § 6 über die Änderung von Verhältnissen,
gemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung 2. § 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Er-
teilnehmen will, laubnis,
6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung 3. § 8 über Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. Betriebes,
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag- 4. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 über Lagereinrichtung und Art
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche- der Lagerung,
rung des Steueraufkommens oder aus Gründen der
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt 5. §§ 12, 14 über Belegheftführung, Buchführung, § 13
kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Abs. 2 und 3 über in den Betrieb aufgenommenen
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Schaumwein,
6. § 15 über Untergang und Vernichtung,
§19 7. § 16 über Bestandsaufnahme.
Erteilung der Lagererlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt Zu § 8 des Gesetzes
schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumwein-
lagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entspre- §22
chender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Ein-
Steueranmeldung
richtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor
Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten. Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung nach § 8
Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
als Nachweis der Lagerberechtigung aus. § 5 Abs. 2 abzugeben.
Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Zu den §§ 10, 11 des Gesetzes
1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter
100 hl Schaumwein liegt oder §23
2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger Versand
als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1 (1) Wer Schaumwein aus einem Steuerlager unter
und 2 zulassen, wenn Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den
Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 des
3. das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaum-
Gesetzes versenden will, hat für den Versand das be-
wein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbei-
gleitende Verwaltungsdokument oder das Handels-
tungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder
dokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der
4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwen- Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden
dung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauch-
gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten her- steuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG
gestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben
im eigenen Betrieb lagern will. unausgefüllt. Der Versender hat das Dokument in vier
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 573
Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu §24
seinen Lageraufzeichungen zu nehmen. Der Versender Versand im Steuergebiet
hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellun- im Anschluß an die Überführung
gen über den Versand vorzulegen. in den zollrechtlich freien Verkehr
(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung Soll Schaumwein im Anschluß an die Überführung in
des in Absatz 1 bezeichneten Dokuments bei der Beförde- den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung
rung des Schaumweins mitzuführen. versandt werden, hat der Anmelder nach § 10 Abs. 3 des
Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständi-
(3) Der Em-pfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg gen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem
zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu die nach § 23 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vor-
nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangs- zulegen. Für das Versandverfahren gilt § 23 sinngemäß.
vermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für Der Empfänger hat abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 3
ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses be- den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzoll-
stätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen amt nach Satz 1 zurückzusenden.
und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger
§25
hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Ver-
sender zurückzusenden. lnnergemeinschaftJiches
Steuerversandverfahren
(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensverein- (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet
fachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach Schaumwein unter Steueraussetzung an ein Steuer-
Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben lager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers
Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmel- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
dung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Liefer- schaftsgemeinschaft · (Mitgliedstaat) versenden will, hat
scheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeits- für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument
tag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG)
Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sicht- Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992
baren Aufschrift „Unversteuerter Schaumwein" begleitet auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier
werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu
Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene hat bei der Beförderung des Schaumweins die zweite bis
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen vierte Ausfertigung mitzuführen.
Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Überein- (2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat
stimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangs- Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu
berechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Aus- leisten.
fertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die be-
(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe-
stätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen
rung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von
nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzu-
ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Ver-
senden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird
sender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die An-
Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt
zeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das
kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen
begleitende V~rwaltungsdokument oder das Handels-
Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Ver-
dokument einzutragen.
fahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager in einem
anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das
(5) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis
zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleit-
vorzuführen. papiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger
hat nach § 23 Abs. 3 zu verfahren.
(6) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager zum
Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 1O (5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehen- Ländem (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom
den Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfah- 15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mit-
ren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in gliedstaat verbracht und wird dabei mit dem Einheits-
Feld C die Überführung in das Zollverfahren. papier (Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom
21. März 1991 über das Einheitspapier, ABI. EG Nr. L 78
(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des S. 1) die Überführung in das interne gemeinschaftliche
beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zu- Versandverfahren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90
lassen, daß Schaumwein, den er unter Steueraussetzung des Rates vom 17. September 1990 über das gemein-
an andere Steuerlager oder Betriebe von Ertaubnis- schaftliche Versandverfahren, ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt
inhabern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes im Steuergebiet das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-
weitergibt, als in sein Steuerlager aufgenommen und zu- ment, wenn Versender und Empfänger des Schaumweins
gleich entnommen gilt, sobald er am Lieferort im Steuer- jeweils zugelassene Versender oder zugelassene Emp-
gebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das fänger nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG)
Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben un- Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit
berührt. Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Ver-
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens 3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die
(ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheits- Lagerung von Schaumwein vorgesehenen Lager-
papiers die zutreffende Position der Kombinierten stätten,
Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk "Unversteuer- 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
ter Schaumwein" eingetragen werden. Der Versender hat eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen
Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünf- steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
ten Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Emp- rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
fangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurück- erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An-
zusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat forderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-
der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
nehmen. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
vorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Es
(6) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für
stellt auf Antrag einen Er1aubnisschein als Nachweis der
die Vorführung gilt § 23 Abs. 5, für die Aufnahme in das
Bezugsberechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit
Steuerlager im Steuergebiet gilt § 23 Abs. 7 sinngemäß.
für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.
Die Zulassung kann befristet werden.
§26
(4) Für Rückgabe und Anzeige des Verlusts eines Er-
Leistung der Versandsicherheit laubnisscheins gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für Fortbestand
und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.
(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversand-
verfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Ge- (5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft und
samtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürg- Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenomme-
schaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese nen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann
Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregel- dazu Anordnungen treffen. Die bezogenen Schaumwein-
mäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen mengen sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich
Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. aufzuzeichnen.
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer- (6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem
bürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde Hauptzollamt unverzüglich alle Anderungen der angemel-
deten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das gleiche gilt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den
für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-
Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
stellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichs-
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. antrags.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal- (7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung
tungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg- nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie-
schaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt- benem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist
bürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt schriftlich jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 28
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der die Steuer anmeldet.
Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.
(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange
(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des
nicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Steuer- berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zu-
lager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe lassen, daß der Schaumwein als in seinen Betrieb auf-
nach für den Versand ausreicht und außerdem die An- genommen gilt, sobald er im Steuergebiet am Ort der
forderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Lieferung daran Besitz erlangt hat.
(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2
§27 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter
Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei
Berechtigter Empfänger
dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das
Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnun-
beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen gen Ober den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechts- derlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1
form des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die
Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.
die Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenom-
men werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraus- §28
sichtlich in 2,5 Monaten entsteht, anzugeben. Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: Beauftragter
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen- (1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten
schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach
§ 11 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz
nach neuestem Stand,
· des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in
2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und doppelter Ausfertigung zu stellen. Der Antrag muß fol-
den Verbleib des Schaumweins, gende Angaben enthalten:
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 575
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlager- im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus-
inhabers und des Beauftragten, . geführt werden soll, gelten § 25 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 5 sinngemäß. An die Stelle des Emp-
2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen
fängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das
Finanzamt,
EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Die Zollstelle übergibt
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager- den bestätigten Rückschein dem Versender oder dem für
inhabers, ihn am Ausfuhrort tätigen Beauftragten.
4. Art des zu liefernden Schaumweins mit Angabe des (3) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung 'von der
Alkoholgehalts, Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrt-
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 2,5 Monaten unternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen
entsteht, Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-
Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt er mit der Be-
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für stätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der
die der Beauftragte tätig werden soll.
Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß die
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes
7. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag- endet, so erteilt die Ausgangszollstelle nach Artikel 6
stellung einverstanden ist, Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92
der Kommission vom 10. November 1992 mit Durch-
8. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der führungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der
Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlager- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
inhabers zu führen hat, und des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Aus-
9. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be- fuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus
auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden
der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die (ABI. EG Nr. L 326 S. 11 ), die Zustimmung zur Änderung
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. (Artikel 9 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn
gewährleistet ist, daß der Schaumwein im EG-Verbrauch-
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
steuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt
erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflich-
tige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisen-
(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich
bahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich
unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat
vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch
der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die
dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sen-
voraussichtlich in 2,5 Monaten entsteht.
dung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere
gen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. nicht beeinträchtigt werden.
Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzu-
(5) Wird Schaumwein unmittelbar ausgeführt, kann das
zeichnen.
Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingun-
(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt alle die Zulas- gen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2
sung betreffenden Änderungen der Verhältnisse unver- oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
züglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht auf-
der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird. grund anderer Vorschriften anzuwenden sind.
(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer-
anmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Zu § 13 des Gesetzes
§30
Zu § 12 des Gesetzes
Unregelmäßigkeiten
im Verkehr unter Steueraussetzung
§29
(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 23, 25
Ausfuhr von Schaumwein oder 29 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim
unter Steueraussetzung Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen
(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn
ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat
25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, den Schaumwein unverzüglich in seiner Lagerbuch-
die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich- führung als versteuerten Abgang aufzuzeichnen, sobald
tiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungs- feststeht, daß der Schaumwein im Steuergebiet dem
bereich dieser Richtlinie (EG-Vebrauchsteuergebiet). Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als
(2) Für Schaumwein, der unter Steueraussetzung un- entzogen gilt.
mittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt (2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber
werden soll, gilt § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 sinn- den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn
gemäß, für Schaumwein, der über andere Mitgliedstaaten zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu er-
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
heben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen Zu § 16 des Gesetzes
bis zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transport-
schwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung be- §32
ruhend außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um
Schaumwein in Kleinverkaufsbehältnissen handelt. Mehr- Versandhandel, Beauftragter
mengen sind vom Empfänger als Zugang zu buchen. (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des
Mitgliedstaates, in dem et seinen Sitz hat, Schaumwein in
das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den
Zu § 14 des Gesetzes Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in dop-
pelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei den Schaum-
wein mit den für die Besteuerung wesentlichen Merk-
§31
malen zu bezeichnen und den voraussichtlichen Liefer-
Verbringen aus dem freien Verkehr umfang anzugeben. Auf Verfangen des Hauptzollamts hat
anderer Mitgliedstaaten der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
(1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Steueraufsicht erforder1ich erscheinen. Bei Lieferung an
anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der
Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder ver- Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt
wenden will, hat dies schriftlich vor Beginn der Beförde- abgeben.
rung in doppelter Ausfertigung dem für seinen Geschäfts-
sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige vorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Schaumweins,
bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall
Schaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende
werden soll. Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder
Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
(2) Der Anzeigepflichtige hat den Schaumwein mit den Abgabenordnung zu erbringen.
für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeich-
nen und die Menge anzugeben. Auf Ver1angen des Haupt- (3) Soll ein Beauftragter nach § 16 Abs. 5 des Gesetzes
zollamts hat er weitere Angaben zu machen, wenn diese zugelassen werden, so hat der Versandhändler den
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-
auf Anforderungen verzichten, wenn Steuerbelange da- amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er
durch nicht beeinträchtigt werden. anzugeben:
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
des Versandhändlers und des Beauftragten,
vorbehalt die Zulassung zum Bezug, zum lnbesitzhalten
oder zur Verwendung, wenn der Anzeigepflichtige Sicher- 2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen
heit in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuer Finanzamt,
geleistet hat. 3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versand-
(4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den händlers,
Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung 4. Art des zu liefernden Schaumweins,
des Schaumweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen 5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten
verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom- entsteht.
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein
6. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-
unverändert vorzuführen.
stellung einverstanden ist,
(5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach 7. eine Erklarung über die Art der Aufzeichnungen, die der
§ 14 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers
Vordruck abzugeben. zu führen hat,
(6) Wird Schaumwein nach Absatz 1 in das Steuergebiet 8. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-
verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Aus- auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123
fertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die
entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku- (4) Auf Verfangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369 erforderlich erscheinen.
S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige- (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
pflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung vorbehalt die Zulassung, wenn
die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite
1. der Antragsteller die Sicherheit nach-Absatz 2, die auch
und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1
die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder
vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. 2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 sn
geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber
die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickeln- den. Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzu-
den Versandhandels zuständig. führen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- von dem Schaumwein unentgeltlich Proben für Unter-
gen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. suchungszwecke zu überlassen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungs-
Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Ent-
dem Hauptzolllamt unverzüglich anzuzeigen. lastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung
Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforder-
(8) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versand- lichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag
handel geliefert werden, kann das Hauptzol!amt auf selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Emp-
Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die fänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten
Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Ver-
erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für steuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vorzu-
alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag legen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im
des folgenden Monats abgegeben wird. Einzelfall verlängert werden. Sofern der Antragsteller den
Schaumwein nicht selbst versteuert hat, hat er zum Nach-
Zu § 17 des Gesetzes weis der Versteuerung entsprechende Erklärungen seines
Lieferers als Steuerschuldner beizubringen.
§33 (5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-
Schaumwein aus Drittländern jahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen
Kalendermonat verkürzen ·oder bis auf ein Kalenderjahr
Schaumwein ist in den Fällen des§ 17 des Gesetzes mit verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer
den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzu- unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
melden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (6) Hat der Antragsteller den Schaumwein unter Ver-
steuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Ent-
lastung in der Steueranmeldung nach § 22 zu beantragen.
Zu § 18 des Gesetzes In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen
Kalendermonat.
§34
(7) Gibt der berechtigte Empfänger den von ihm in Emp-
Verbringen von Schaumwein fang genommenen Schaumwein in das Steuerlager in dem
des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung
Steuerentlastung das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
(1) Wer Schaumwein zu gewerblichen Zwecken, ausge- vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-
nommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument Waren unter Steueraussetzung vorgesehene Begleit-
oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 papier auszufertigen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-
Zu § 21 des Gesetzes
ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Der §35
Beförderer hat die ·zweite und dritte Ausfertigung des Amtliche Probenentnahme
Begleitpapiers bei der Beförderung des Schaumweins Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
mitzuführen. im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der
(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18 Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können,
Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit- sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren
gliedstaaten verbrachten Schaumwein nicht nur gelegent- bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren
lich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken ent-
zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Aus- nehmen.
fertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei
dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die
Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Zu Teil 2 des Gesetzes
Schaumweins gegebenenfalls in Form einer Sortiments-
Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes
liste anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhält-
nisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt un-
verzüglich anzuzeigen. §36
(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich- Zwischenerzeugnisse
nungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu Die §§ 1 bis 9 und 11 bis 35 sin~ auf Zwischenerzeug-
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. nisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§37 (3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeu-
Herstellung von Zwischenerzeugnissen gung von weniger als 1000 hl Wein pro Weinwirtschafts-
außerhalb eines Steuerlagers jahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor
(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim
Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken her- zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist
stellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter
die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung
Ausfertigung dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirt-
zollamt vor dem geplanten Betriebsbeginn anzumelden.
schaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirt-
Dabei hat er anzugeben:
schaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ord-
1. Name, Geschäftssitz und Rechtsform, nungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme
2. Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren
als erteilt.
3. Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der
zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeug- (4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis
nisse, nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemein-
4. Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in schaftlichen Verkehr als Steuerlager.
Litern Ware.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflich- §39
tige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
lnnergemeinschaftliches
rung des Steueraufkommens oder aus Gründen der
Steuerversandverfahren
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen
jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkohol- Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das
haltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischen- begleitende. Verwaltungsdokument oder das Handels-
erzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt dokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der
kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Auf- Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden
zeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauch-
Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht steuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG
erforderlich erscheinen. Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Der Versender hat das Doku-
(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er ment in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Aus-
dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu- fertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der
zeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhält- Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung bei der
nisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt eben- Beförderung des Weins mitzuführen. Die Sätze 1 bis 3 so-
falls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. wie§ 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß, wenn Wein unter
Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem
EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll.
Zu Teil 3 des Gesetzes (2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem ande-
ren Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, hat der
Zu § 27 des Gesetzes Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Ab-
satz 1 genannten Dokumente mitzuführen. Der Empfänger
im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung zu seinen Auf-
§38 zeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem
lnnergemeinschaftliches Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti-
Steueraussetzungsverfahren für Wein, gung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Erlaubnis Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Aus-
(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Geset- fertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten
zes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungs- Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den be-
verfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden stätigten Rückschein unverzüglich an den Versender
wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis zurückzusenden. Wird Wein unter Steueraussetzung aus-
nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erst- geführt, tritt an die Stelle des Empfängers die Zollstelle, an
maligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für der der Wein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(3) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für
Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuer-
die Vorführung gilt§ 23 Abs. 5, für den Verkehr über EFTA-
nummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatz-
Staaten gilt § 25 Abs. 5, für Änderungen des Versand-
steueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die
Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obst- weges § 25 Abs. 3, für Unregelmäßigkeiten im Verkehr
wein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere unter Steueraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.
Mitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs- §40
vorh~'1~!t die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemein- Belegheft, Buchführung
schaftlichen Steueraus setzungsverfahren. § 5 Abs. 2 über
den Erlaubnisschein und § 7 über Erlöschen und Fort- (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.
bestand der Erlaubnis gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 579
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und legen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das
Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuer- Steuergebiet verbringt, hat auf Verlangen des Hauptzoll-
versandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu füh- amts den Wein unverändert vorzuführen.
ren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben
Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu
die Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit§ 16 Abs. 6
führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende
des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mit-
Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet
gliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt in doppelter
etwas anderes an.
Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten,
in die Wein geliefert werden soll, sowie der voraussicht-
§41 liche Lieferumfang anzugeben.
Berechtigter Empfänger (5) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitglied-
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des staaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem
Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuer- Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für
lagem in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzoll-
beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in amt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in
doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die ent-
Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie sprechenden Liefer- und Frachtpapiere miteinzureichen.
Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger
zuständigen Hauptzollamt zu stellen. zuständigen Hauptzollamt beantragen, daß dieses für ihn
zentral die Bestätigungen abgibt.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
vorbehalt die Zulassung. Sie kann befristet erteilt werden. (6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 über Versand-
Für den Erlaubnisschein gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für dokumente gelten nicht für den Versandhandel.
Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinn-
gemäß.
(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Auf- Zu Teil 4 des Gesetzes
zeichnungen gilt§ 40 sinngemäß.
(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und §43
Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Zu § 28 des Gesetzes Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
§42 § 19 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 2
lnnergemeinschaftlicher Verkehr Satz 2 oder§ 41 Abs. 2 Satz 3, einen Erlaubnisschein
mit Wein des freien Verkehrs nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
(1) Wer Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen 2. entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41
das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechen- Abs. 2 Satz 3, § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
des Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung bindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-
{EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember bindung mit§ 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch
1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 9 Satz 2, § 13 Abs. 1
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Ab- auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4,
gangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Satz 1 gilt § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3,
nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in
nach Weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Be- Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 32
gleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3
,,Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs- Kleiner Wein- oder§ 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
erzeuger gemäß Artikel 29 der Richtlinie 92/12/EWG des in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig
Rates vom 25. Februar 1992" eingetragen sind. erstattet,
(2) Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1
des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Begleitdokuments Schaumwein nicht oder nicht rechtzeitig verbringt,
bei Beförderungen von Wein des freien Verkehrs zwischen
4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3
den Mitgliedstaaten mitzuführen.
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
(3) Wer im Steuergebiet Wein des freien Verkehrs aus mit § 21 Nr. 5, § 13 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
anderen Mitgliedstaaten empfängt, kann diesen dem mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4
zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung mit Satz 1 oder 3, § 31 Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 1,
dem Antrag anmelden, den Empfang des Weines amtlich § 34 Abs. 3 Satz 1 , § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1
zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechen- Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
den Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie das mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine
zweite und das mit seinem Empfangsvermerk versehene Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
dritte Exemplar des Begleitpapiers nach Absatz 1 vorzu- führt,
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 10. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht
§ 21 Nr. 7, oder§ 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit rechtzeitig vornimmt oder
Satz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll- 11. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
nicht rechtzeitig abgibt, jeweils auch in Verbindung mit§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 34
6. entgegen§ 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3, Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42
auch in Verbindung mit§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig
Satz 1, § 31 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39 ausfertigt.
Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der
Ausfertigung nicht mitführt, Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39
§ 25 Abs. 6 oder§ 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammen- Abs. 1 Satz 4, ein Papier nicht oder nicht in der vorge-
stellung nicht vorlegt, schriebenen Form kennzeichnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pflichten
8. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
nach §36.
§ 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder
§ 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht
rechtzeitig zurücksendet, §44
9. entgegen§ 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit§ 24 Inkrafttreten
Satz 2, § 25 Abs. 6 oder§ 29 Abs. 2 Satz 1, oder§ 31 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 4 Satz 4 Schaumwein nicht vorführt, in Kraft.
Bonn, den 17. März 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
F ran z-C h r. Zeitl er
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 581
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr*)
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 103 Abs. 4 und 6 des Güterkraft- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 3. November 1993 (BGBI. 1 S. 1839) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entladebahn-
hof" das Wort „oder" gestrichen und ein
Artikel 1 Beistrich eingefügt; nach dem Wort „Binnen-
häfen" werden die Wörter „oder die Seehäfen"
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-
eingefügt.
binierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198),
zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bestätigung"
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert: die Wörter „im kombinierten Verkehr Schie-
ne-Straße" eingefügt.
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Binnenschiff"
,,§3a die Wörter „oder einem Seeschiff" eingefügt.
Grenzüberschreitender kombinierter Verkehr See-
Straße im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn 3. § 7 wird aufgehoben.
1. Güter für andere in einem Kraftfahrzeug, Anhänger,
Fahrzeugaufbau, Wechselbehälter oder in einem 4. Der bisherige § 8 wird § 7; in ihm wird Nummer 2 wie
Container von mindestens 6 m Länge auf einem Teil folgt gefaßt:
der Strecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem
anderen Teil der Strecke mit einem Seeschiff beför- ,,2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 den Verlade- oder Ent-
dert werden und ladebahnhof, die Binnenhäfen oder die Seehäfen
in die vorgeschriebenen Beförderungs- und Be-
2. die Gesamtstrecke zum Teil innerhalb und zum Teil gleitpapiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
außerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftver- tig einträgt oder".
kehrsgesetzes liegt und·
3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Gel- 5. Der bisherige § 9 wird § 8.
tungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes zwi-
schen Belade- oder Entladestelle und einem inner-
halb eines Umkreises von höchstens einhundert- Artikel2
fünfzig Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr)." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Artikel 1 Nr. 1, 2 und 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG
des Rates vom 7. Dezember 1992 Ober die Festlegung gemeinsamer
Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 368 S. 38).
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Mirz 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der§§ 15 Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Ausgleichszahlungen nach den in § 1 genannten
Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes Rechtsakten gestellt worden ist."
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen 5. In § 14 Abs. 1 werden in Satz 1 Nr. 4 vor den Worten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August .das Entfernen" die Worte „unbeschadet der Regelung
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium in § 10 Abs. 1b" eingefügt.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
6. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Wirtschaft:
..(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Artikel 1 ordnung übermittelt den Landesstellen eine Aufstel-
lung der Verträge über den Anbau nachwachsender
Änderung der Kulturpflanzen- Rohstoffe auf. stillgelegten Flächen, aus der sich für
Ausgleichszahlungs-Verordnung jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom Flächen, .die jeweilige Uefennenge und die Tatsache
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ). zuletzt geändert ergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung ge-
durch die Verordnung vom 1. Dezember 1993 (BGBI. 1 stellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen
S. 1983), wird wie folgt geändert: ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen
nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt für
landwirtschaftliche Marktordnung mit ...
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 11 31. März" durch
die Angabe „13. Mai" ersetzt.
7. § 15b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender neuer Absatz 1b a) Nach dem Wort „Angaben" werden die Worte
eingefügt: "mindestens monatlich" eingefügt.
..(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der still- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gelegten Flächen im Rahmen der traditionellen ,.Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Wandertierhaltung zulässig." ordnung kann im Einzelfall einen kürzeren Auf-
zeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für
3. § 12 Abs. 1 wird \r\'.ie folgt gefaßt: eine wirksame Kontrolle erforderlich ist."
,.(1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Er-
8. Nach § 1Sb wird folgender neuer § 1Sc eingefügt:
zeugungsregionen Flächen, so kann er seiner Ver-
pflichtung zur Stillegung auch in einer dieser Regionen ..§ 15c
nachkommen. wenn Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
1 . die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechts-
in der Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurch- akten vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag
schnittsertrag unter Einschluß von Mais festgesetzt über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die von
ist oder der zuständigen Landesstelle zugeteifte Betriebsnum-
2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha mer des Antragstellers und die für den Antragsteller
stillgelegt werden müßten. zuständige Landesstelle angegeben werden."
Müßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in
9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder
mindestens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha
Erstverarbeiter'' durch die Worte .. , der Erstverarbeiter,
stillegen, so ist eine Verlagerung der Stillegungs-
der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Liefer-
verpflichtung zwischen diesen Erzeugungsregionen
partei sowie deren Beauftragte" ersetzt.
nicht zulässig."
Artikel2
4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt:
Änderung
.. §12a
der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Rinder- und Schafprämien-
Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können Verordnung vom 5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), die
höchstens für 33 vom Hundert der Flächen ei~ zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 1993
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 583
(BGBI. 1994 1 S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel3
gefaßt: Inkrafttreten
,,Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
akten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu nung und die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gel-
können, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, ten vom 26. September 1994 an wieder in ihrer am 25. März
die in der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustim-
für den Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist." mung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 18. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 21. März 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 ,,(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der werden konnten, können auch Ober den Bereich
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) eines Käufers hinaus mit Überlieferungen verrech-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- net werden. Die Verrechnung nach Satz 1 geschieht
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- in folgender Reihenfolge:
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
1. Zunächst werden Unterlieferungen von Refe-
renzmengen nach § 16b mit Überlieferungen, die
auf Referenzmengen nach § 16b hin erfolgt sind,
Artikel 1 verrechnet.
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung 2. Sodann werden sämtliche noch verbleibenden
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323), Unterlieferungen und Überlieferungen verrech-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Septem- net; Absatz 1 Satz 6 ist insoweit nicht anwend-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1659), wird wie folgt geändert: bar.
Die Verrechnung nach Satz 2 Nr. 1 und 2 erfolgt
1. In § 7 Abs. 2a werden die Sätze 3 bis 6 durch folgende
jeweils im Verhältnis der Summe der Unterlieferun-
Sätze 3 bis 7 ersetzt:
gen zur Summe der Überlieferungen. Das für den
,,Eine Vereinbarung nach Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt
1. wenn der Erwerber der Referenzmenge Milch oder dem Käufer zwischen den in § 11 Abs. 3 und 4
Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert, Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Refe-
renzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundert-
2. wenn der Betriebssitz des Veräußerers und der des satz, nach diesem Absatz zugeteilt werden kön-
Erwerbers in demselben der in der Anlage aufge- nen."
führten Gebiete liegt und
3. soweit Ansprüche des Verpächters auf Rücküber- 3. Folgende §§ 8 und Ba werden eingefügt:
tragung von Referenzmengen nach den Absät-
,,§8
zen 1, 4 und 5, die zum Zeitpunkt der erstmaligen
Übertragung oder Überlassung nach Satz 2 Nr. 1 Beförderung in andere Mitgliedstaaten
bestanden haben und auf die der Verpächter nicht Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositio-
schriftlich verzichtet hat, nicht beeinträchtigt wer- nen 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019
den; zum Zwecke der Berechnung der zulässiger- der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen
weise übertragbaren Referenzmenge sind im Falle Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat
von Rückübertragungsansprüchen nach Absatz 4 der Europäischen Gemeinschaften sind Rechnungen,
im Zweifel Verpächteransprüche nach Absatz 4 Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe
Satz 1 zugrunde zu legen. lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende
§ 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Falle Angaben enthalten müssen:
des Satzes 2 Nr. 1 die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 1. Name und Anschrift des Versenders und Emp-
Nr. 1 von der für den Veräußerer zuständigen Landes- fängers,
stelle auszustellen ist. Der Veräußerer der Referenz-
menge hat der zuständigen Landesstelle die Eigen- 2. Menge der beförderten Ware,
tums- und Pachtverhältnisse seines gesamten Betrie- 3. Datum der Versendung sowie
bes offenzulegen. In der Bescheinigung nach § 9 4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers,
Abs. 1 Nr. 1 ist die Zulässigkeit der Vereinbarung fest- daß die beförderte Ware nach den in § 1 genannten
zustellen; hinsichtlich Satz 3 Nr. 3 erstreckt sich die Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verord-
Feststellung jedoch nur darauf, daß nach den vom Ver- nung erfaßt ist.
äußerer offengelegten Eigentums- und Pachtverhält- §Sa
nissen und nach den sonstigen verfügbaren Unter-
lagen der Landesstelle ein Verstoß gegen Satz 3 Nr. 3 Zulassung des Abnehmers
nicht gegeben ist. In ein anderes als das durch Satz 3 (1) Käufer, die am 26. März 1994 bereits tätig sind,
Nr. 2 bestimmte Gebiet können Referenzmengen nur gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten
übertragen werden, um dadurch eine unzumutbare Rechtsakte; sie erhalten Ober die mit der Zulassung
Härte für einen der Vertragsteile zu vermeiden; die für verbundenen Pflichten ein vom Bundesministerium der
den Veräußerer zuständige Landesstelle hat in der Finanzen herausgegebenes Merkblatt.
Bescheinigung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag das
(2) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 26. März
Vorliegen einer unzumutbaren Härte festzustellen."
1994 aufnehmen, wird die in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt.
2. § 7b wird wie folgt geändert: Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 585
dem Antrag sind die in den in § 1 genannten Rechts- bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 7b" durch die
akten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Angabe ,,§ 7b Abs. 1 und 2" ersetzt.
Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungs-
erklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann wei- 6. § 16 wird wie folgt geändert:
tere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke
notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulas- a) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
sung durch Bescheid. ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
(3) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
zugelassen ist." „Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen
können anderen Milcherzeugern mit Direktver-
4. In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „mit Ausnahme der kaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 7b
Fälle nach § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1" gestrichen. Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
7. Folgender § 20 wird eingefügt:
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 3 durch fol- ,.§20
gende Nummern 1 und 2 ersetzt: Mitteilungen der Länder
„ 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Die Länder teilen der vom Bundesministerium der
Referenzmengen, getrennt nach vorläufigen Finanzen bekanntzugebenden Stelle innerhalb von
und sonstigen Referenzmengen, 4 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes
den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver- vorhandenen Reserven mit."
minderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a) von Erzeugern mit und ohne Referenz- Artikel2
menge und Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
b) auf vorläufige und sonstige Referenzmen- und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-
gen hin gen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
erfolgt sind." kanntmachen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „nach§ 7b" Artikel 3
durch die Worte „jeweils nach § 7b Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und 2" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
586 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 19941 Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 21. Mirz 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 S. 584) wird nachste-
hend der Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der ab 26. März
1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1323),
2. die mit Wirkung vom 31. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom
3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1502),
3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2470),
4. die am 1. April 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 24. März 1993 (BGBI. 1
s. 374),
5. die am 15. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 9. August 1993
(BGBI. 1 S. 1468),
6. die am 30. September 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 24. September
1993 (BGBI. 1 S. 1659),
7. die am 26. März 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4
und 5. Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
s. 1397),
zu 3., des§ 8 Abs. 1 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des§ 15 in
6. und 7. Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des§ 16 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
zu 4. des§ 8 Abs. 1 und des§ 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4
Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 und des
§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen.
Bonn, den 21. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 587
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
Im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)
Abschnitt 1 2. deren Nutzungsüberlassung nach § 7 a mit Ablauf des
31. März 1993 endet, dem Überlassenden
Allgemeine Vorschriften
zuzuordnen.
§1 (2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz-
Anwendungsbereich menge nach Absatz 1 gilt § 10 entsprechend.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
§§ 4a bis 5
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Ab- (weggefallen)
gaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung
von Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantie- §6
mengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat,
die er Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
durch die Länder
1. an einen Käufer liefert oder
Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe des
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.
Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92
des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung
§2 einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABI. EG Nr. L 405
Zuständigkeit S. 1) die zu ihren Gunsten auf Grund bundesrechtlicher
Vorschriften oder landesrechtlicher Vorschriften, die auf
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhen, freige-
der in§ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- setzten Referenzmengen zur Verfügung; die Verteilung
waltung. Die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständi- darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitrau-
gen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung von in dieser mes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem
Verordnung genannten Bescheinigungen bleibt unbe- die Referenzmenge freigesetzt worden ist.
rührt.
§ 6a
Abschnitt 2 Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
Milchanlieferung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie
(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmengen in
§3 Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078ll7 des Rates
Grundsatz vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung
für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen
Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem und die Umstellung der Milchkuhbestände nach den in
Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen § 1 genannten Rechtsakten zugeteilt werden müssen
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert (SLOM-Referenzmengen), werden sie auf Antrag durch
werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge über- den Käufer berechnet; dies gilt entsprechend, wenn die
schreiten. SLOM-Referenzmengen nach den in § 1 genannten
§4 Rechtsakten zunächst nur vorläufig zugeteilt werden. Der
Antrag hat dem vom Bundesministerium für Ernährung,
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
( 1) Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Be- gemachten Muster zu entsprechen. Soweit in den in § 1
ginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger mit Ablauf genannten Rechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz
des 31. März 1993 zustehenden Referenzmenge, abzüg- vorgesehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer
lich des nach den bisherigen Vorschriften ausgesetzten teilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
Teils der Referenzmenge. Die Berechnung der dem Milch- dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers
erzeuger nach Satz 1 zustehenden Anlieferungs-Refe- zuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht zu-
renzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der Milcherzeu- ständigen Stelle mit.
ger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeugnisse liefert;
(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 genann-
dabei sind Anlieferungs-Referenzmengen,
ten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM-Referenz-
1. deren Inhaber, insbesondere bei Beendigung eines menge endgültig zusteht, berechnet sie der Käufer, sobald
Pachtvertrages, mit Ablauf des 31. März 1993 wech- die erforderlichen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 4
selt, dem neuen Inhaber, gilt entsprechend.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Falle des
Verkauf, Verpachtung, Vererbung Satzes 2 Nr. 1 die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 von
der für den Veräußerer zuständigen Landesstelle auszu-
(1) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf- stellen ist. Der Veräußerer der Referenzmenge hat der
oder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurück- zuständigen Landesstelle die Eigentums- und Pachtver-
gewährt, geht die dem Betrieb entsprechende Referenz- hältnisse seines gesamten Betriebes offenzulegen. In der
menge, mit Ausnahme der nach den in § 1 genannten Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist die Zulässigkeit
Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland der Vereinbarung festzustellen; hinsichtlich Satz 3 Nr. 3
freigesetzten SLOM-Referenzmenge, auf den Käufer, erstreckt sich die Feststellung jedoch nur darauf, daß nach
Pächter oder, im Falle der Rückgewähr, auf den Verpäch- den vom Veräußerer offengelegten Eigentums- und Pacht-
ter über. Abweichend von Satz 1 gehen im Falle der verhältnissen und nach den sonstigen verfügbaren Unter-
Rückgewähr eines gesamten Betriebes Referenzmen- lagen der Landesstelle ein Verstoß gegen Satz 3 Nr. 3
gen, nicht gegeben ist. In ein anderes als das durch Satz 3 Nr. 2
bestimmte Gebiet können Referenzmengen nur übertra-
1. die auf Grund des § 2 a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit
gen werden, um dadurch eine unzumutbare Härte für
Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes freige-
einen der Vertragsteile zu vermeiden; die für den Veräuße-
setzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt oder
rer zuständige Landesstelle hat in der Bescheinigung nach
2. die auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 2a § 9 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag das Vorliegen einer unzumut-
erworben worden sind, baren Härte festzustellen.
nicht auf den Verpächter über. (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche an
die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung übertra-
(2) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines Kauf-
gen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftli-
oder Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht, mit
chen Zwecken, geht die entsprechende Referenzmenge
Ausnahme der nach den in § 1 genannten Rechtsakten
nicht Ober, wenn der ausscheidende Milcherzeuger die
zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzten
Milcherzeugung fortsetzen will. Dies gilt nicht, wenn die
SLOM-Referenzmenge, ein entsprechender Referenz-
öffentliche Hand die Referenzmenge zur Milcherzeugung
mengenanteil mit auf den Käufer oder Pächter über. Der nutzen will.·
nach Satz 1 übergehende Referenzmengenanteil ent-
spricht dem Verhältnis der zur Milcherzeugung genutzten (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
Fläche des übergebenen oder überlassenen Teil des Be- gung genutzt werden, auf Grund eines auslaufenden
triebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist die Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen
übertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine Referenz- worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Ver-
menge über. pächter zurückgewährt, gilt Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
(2a) Vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 1 können Referenz- hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge entspre-
mengen nur nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 4 und 5 chend. Hat der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsver-
den Inhaber wechseln. Der Milcherzeuger kann einem längerung unter entsprechenden Bedingungen und will er
anderen die Milcherzeugung fortsetzen, geht, sofern nicht beide
Vertragsteile hinsichtlich der übergehenden Referenzmen-
1. Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden ge eine abweichende Vereinbarung treffen, in Höhe von
Betriebes oder der entsprechenden Fläche mit Wirkung 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge über; die
für mindestens zwei Zwölfmonatszeiträume oder der über 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende Re-
2. Flächen ohne Übergang der entsprechenden Refe- ferenzmenge geht zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe
renzmenge von 2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über. Satz 2
gilt nicht, wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die
durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlas- Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen
sen; die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese- Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in diesem
henen Ausnahmen für SLOM-Referenzmengen bleiben Falle geht eine Referenzmenge jedoch erst ab einer
unberührt. Eine Vereinbarung nach Satz 2 Nr. 1 ist nur Mindestfläche von einem Hektar und höchstens in Höhe
zulässig,
von 5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach
1. wenn der Erwerber der Referenzmenge Milch oder Maßgabe der Sätze 1 bis 3 auf den Verpächter überge-
Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert, hende Referenzmenge erfaßt nicht die nach den in § 1
genannten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik
2. wenn der Betriebssitz des Veräußerers und der des
Deutschland freigesetzte SLOM-Referenzmenge.
Erwerbers in demselben der in der Anlage aufgeführten
Gebiete liegt und (5) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
3. soweit Ansprüche des Verpächters auf Rückübertra- Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-
gung von Referenzmengen nach den Absätzen 1, 4 sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter
und 5, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang
oder Überlassung nach Satz 2 Nr. 1 bestanden haben bei der Überlassung der Pachtsache nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1
und auf die der Verpächter nicht schriftlich verzichtet bescheinigt worden ist, Ober, soweit sie nicht vor der
hat, nicht beeinträchtigt werden; zum Zwecke der Be- Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen die
rechnung der zulässigerweise übertragbaren Referenz- Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe
menge sind im Falle von Rückübertragungsansprüchen der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höchstens geht
nach Absatz 4 im Zweifel Verpächteransprüche nach jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch zustehende
Absatz 4 Satz 1 zugrunde zu legen. Referenzmenge über.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 589
(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Rechtsverhältnis- gen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der
se mit vergleichbaren Rechtsfolgen, insbesondere auf den Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des Satzes 1. Nicht
Übergang der Nutzung von gesamten Betrieben oder Tei- genutzte Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Be-
len eines Betriebes im Wege der gesetzlichen, gewillkür- triebe oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungs-
ten oder der vorweggenommenen Erbfolge, anzuwenden. vertrages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen
Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt für jeden Fall der Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in die-
Rückgewähr von Teilen eines Betriebes. sem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für Anliefe-
rungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder Be-
triebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, entspre-
§ 7a
chend.
Zeitweilige Überlassung
der Anlleferungs-Referenzmenge (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von
Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden
(1) Der Milcherzeuger kann die ihm zustehende An- konnten, können auch über den Bereich eines Käufers
lieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Ver-
Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölf- rechnung nach Satz 1 geschieht in folgender Reihenfol-
monatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an ge:
denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen; dies gilt
nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten für 1. Zunächst werden Unterlieferungen von Referenzmen-
SLOM-Referenzmengen etwas anderes bestimmt ist. Jede gen nach § 16b mit Überlieferungen, die auf Referenz-
Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mengen nach§ 16b hin erfolgt sind, verrechnet.
mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe- 2. Sodann werden sämtliche noch verbleibenden Unter-
rungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer. lieferungen und Überlieferungen verrechnet; Absatz 1
Satz 6 ist insoweit nicht anwendbar.
(2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem
Überlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom Die Verrechnung nach Satz 2 Nr. 1 und 2 erfolgt jeweils im
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe
im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers
abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinba- zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in
rung muß dem Käufer bis zu dem Termin zur Registrierung § 11 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit,
vorliegen, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten welche Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vom-
spätestens zulässig ist. hundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden
können.
(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-
gen bis zu dem Termin, der nach den in§ 1 genannten §8
Rechtsakten spätestens zulässig ist, und berechnet die für Beförderung in andere Mitgliedstaaten
den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anliefe-
rungs-Referenzmengen und den jeweiligen durchschnittli- Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositionen
chen gewogenen Fettgehalt des Überlassenden und des 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der
Übernehmenden neu. Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs
aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt päischen Gemeinschaften sind Rechnungen, Lieferschei-
auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelge- ne oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege
nossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgelt- mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten
lich bezieht. müssen:
§ 7b 1. Name und Anschrift des Versenders und Empfän-
gers,
Zuteilung
nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen 2. Menge der beförderten Ware,
( 1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die 3. Datum der Versendung sowie
im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden 4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers,
sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren daß die beförderte Ware nach den in § 1 genannten
Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenz- Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung
menge überschritten haben (Überlieferer), zuteilen; § 7 a erfaßt ist.
Abs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung der nicht genutzten
Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überliefe- § 8a
rer erfolgt nach folgender Berechnungsformel: Zulassung des Abnehmers
Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers (1) Käufer, die am 26. März 1994 bereits tätig sind,
Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten
Rechtsakte; sie erhalten über die mit der Zulassung ver-
Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutz- bundenen Pflichten ein vom Bundesministerium der Finan-
ten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die zen herausgegebenes Merkblatt.
über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus er-
folgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zugunsten (2) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 26. März 1994
der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die aufnehmen, wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten
Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferun- vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständi- und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen.
gen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die in Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.
den in § 1 genannten Rechtsakten für die Erteilung der
Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen § 10
und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzoll-
amt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontroll- Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
zwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zu- ( 1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers
lassung durch Bescheid. oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenz-
menge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen
(3) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der
Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats
zugelassen ist.
nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt-
§9 gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser
(1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die
versehene Bescheinigung nachzuweisen Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen An-
1. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen, gaben mit.
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünschte
welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfett-
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge ein-
gehalt auf ihn übergegangen sind,
schließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehal-
2. im Falle des§ 6, in welcher Höhe ihm eine Referenz- tes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb
menge nach dieser Vorschrift zusteht, · des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung
durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung
3. im Falle des § 6a,
der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser
a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen
sehenen Voraussetzungen für die Zuteilung einer Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder
SLOM-Referenzmenge erfüllt sind, angegriffen werden.
b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer Verpflich- § 11
tung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078ll7 un- Erhebung der Abgabe
terlag, unter Übernahme der Verpflichtung abgetre-
ten worden ist und nach den in § 1 genannten (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabebe-
Rechtsakten aus diesem Grunde Ansprüche auf trag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalendermo-
Zuteilung einer SLOM-Referenzmenge bestehen, nats ab, der dem jeweiligen Zw0lfmonatszeitraum folgt.
welcher Anteil der Prämienmilchmenge der abgetre- Für die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-
tenen landwirtschaftlich genutzten Fläche entspro- hene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-
chen hat, und den Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der
nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende
c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die Milch- Fettgehalt zugrunde zu legen.
erzeugung betroffen hat und die Unterschreitung
eines nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor- (1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Referenz-
gesehenen Mindestlieferumfanges darauf beruht. menge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen, sind ein-
schließlich des Fettgehaltes für jeden Liefermonat getrennt
Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach von den übrigen Lieferungen zu erfassen und nach den
Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6 a Abs. 1 Satz 2 genannte insoweit anwendbaren Vorschriften abzurechnen.
Muster zu verwenden.
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine
(2) Geht in Fällen der Übergabe, der Überlassung oder Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer berechtigt,
der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder eines das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge über-
Betriebsteils keine Referenzmenge auf den neuen Inhaber schreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den
über, stellt die zuständige Landesstelle dem ursprüngli- Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies
chen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit Gründen verse- durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
hene Bescheinigung aus.
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zu-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hat sich der ständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes
Milcherzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn überge- Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
gangene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde, 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Refe-
bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück- renzmengen, getrennt nach vorläufigen und sonstigen
sichtigt. Referenzmengen,
(4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der 2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den
bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, ge-
er den Wechsel berücksichtigt. trennt nach Anlieferungen, die
a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
(5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei
der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur b) auf vorläufige und sonstige Referenzmengen hin
berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen erfolgt sind.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 591
(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zu- Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Be-
ständigen Hauptzollamt innerhalb von 4 Monaten nach lege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur
Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabean- Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüg-
meldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milch- lich auszustellen.
erzeuger folgende Daten enthält:
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Abschnitt 3
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Refe- Direktverkauf
renzmenge,
§ 13
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des
Fettgehaltes, Grundsatz
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem
Verminderung der Anlieferungsmenge, Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe- im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar an
renzmenge, Verbraucher verkauft werden und die seine Direktver-
kaufs-Referenzmenge überschreiten.
6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach
§ 7 b Abs. 1 und 2 zugeteilten Referenzmengen sowie
§ 14
7. den Abgabebetrag.
Direktverkaufs-Referenzmenge
Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen,
das mindestens folgende Angaben enthalten muß: (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit
Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger, der Milch
1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu- oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher ver-
geben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine kauft (Direktverkäufer), mit Ablauf des 31. März 1993
Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen, zustehenden Referenzmenge.
2. die Zahl der Erzeuger, denen nach§ 7b Abs. 1 und 2 (2) Die §§ 7 und 9 gelten für die Berechnung von
Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.
Summe der insoweit zugeteilten Referenzmengen,
3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen § 15
sowie
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
4. die Summe der abzuführenden Abgaben.
Der Direktverkäufer hat
Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deck-
blatt nach Satz 2 ein Muster bekanntgeben; soweit ein 1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-
Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden. gen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und
(5) Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von 2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich
5 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des
die vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesan- zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-
zeiger bekanntgegebene Bundeskasse ab. den Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 12 § 16
Mehrere Käufer Erhebung der Abgabe
(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnis- Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für
se gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1
der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom
Aufgaben wahrnehmen soll. liefert ein Milcherzeuger auf Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster
eine vorläufige Referenzmenge oder eine andere Refe- entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmen-
renzmenge hin gleichzeitig an mehrere Käufer innerhalb gen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-
und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages Referenzmengen zugeteilt werden; § 7 b Abs. 1 Satz 6 und
genannten Gebietes, so darf er Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist an
1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge die Bundeskasse Bremen abzuführen.
hin nur einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes,
Abschnitt 4
2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge hin
nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes Besondere Bestimmungen
bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der für Milcherzeuger in dem in Artikel 3
Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm § 16a
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jewei- Allgemelnes
ligen Abrechnungszeitraumes die in diesem Zeitraum an
andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch- Diese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb
schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
trages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet § 16h
liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie-
Nachweis- und Mitteilungspflichten
bes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16a hat dem
§16b Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus-
gestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-
Vorliufige Referenzmenge, weisen
Grundsatz und Berechnung
1. im Falle des§ 16e Abs. 2, in welcher Höhe ihm eine
Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne des vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift zu-
§ 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig zugeteilt steht,
(vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Referenzmen-
2. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,
ge entspricht ab dem 1. April 1993 der dem Milcherzeuger
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
mit Ablauf des 31. März 1993 zustehenden Referenz-
welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfett-
menge, abzüglich des nach den bisherigen Vorschriften
gehalt auf ihn übertragen worden sind.
ausgesetzten Teils der Referenzmenge. Die Berechnung
der dem Milcherzeuger nach Satz 2 zustehenden vorläu- (2) Im Falle des§ 16e Abs. 1 teilt die zuständige Lan-
figen Referenzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der desstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-
Milcherzeuger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeug- renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die
nisse liefert; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für
diesen zuständige Hauptzollamt zu richten.
§§ 16c und 16d
§ 16i
(weggefallen)
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 16e Die dem Milcherzeuger im Sinne des § 16a ab dem
Anlieferungs-Referenzmenge 1. April 1993 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge
bei besonderen Situationen entspricht der ihm mit Ablauf des 31. März 1993 zustehen-
den Referenzmenge.
(1) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milcherzeu-
gung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter wird die Abschnitt 5
ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge zugunsten
desjenigen Landes freigesetzt, in dem der Betrieb oder die Schlußvorschriften
Betriebsteile liegen, denen die vorläufige Referenzmenge
zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle der Auflösung § 17
oder Teilung einer landwirtschaftlichen Produktionsge- Äquivalenzmengen für Käse
nossenschaft sowie bei deren Umwandlung im Wege des
Formwechsels, soweit frühere Mitglieder die Milcher- Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt
zeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstellung der festgesetzt:
Milcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüglich der Hartkäse 12,70 kg
zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
(2) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini- Schnittkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
gungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land Ber-
lin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenzmengen Halbfester Schnittkäse
erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 Unterabs. 1 der und Weichkäse bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. Halbfester Schnittkäse
und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg
§ 16f Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg
(weggefallen) Frischkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 4,60 kg
Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg
§ 16g
Übertragung der vorliuflgen Referenzmenge § 18
§ 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht Anpassung der Referenzmengen
anzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vorläufige ( 1) Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich
Referenzmenge während des zehnten Zwölfmonatszeit- abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
raumes ohne Übergang der entsprechenden Flächen durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene Ge-
übertragen, jedoch nicht im Wege der Verpachtung, des samtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.
Verkaufs oder der Schenkung. Eine zeitweilige Überlas-
sung vorläufiger Referenzmengen zur Nutzung nach § 7 a (2) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen
ist ausgeschlossen. Die Übertragung vorläufiger Referenz- nach Artikel 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung
mengen kann nur innerhalb des in Artikel 3 des Einigungs- (EWG) Nr. 3950/92 sind bei dem für den Betrieb des
vertrages genannten Gebietes erfolgen. Sie ist nur wirk- Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spä-
sam, wenn sie von der zuständigen Landesstelle beschei- testens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stel-
nigt worden ist. len. In dem Antrag sind anzugeben
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 593
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, zung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben
sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe-
auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.
renzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz-
mengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen, § 20
3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung, Mitteilungen der Länder
4. der oder die Zwölfmonatszeiträume, für die die Um- Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finan-
wandlung erfolgen soll, sowie zen bekanntzugebenden Stelle innerhalb von 4 Monaten
5. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferun- nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die bei ihnen
gen oder Direktverkäufen geführt haben. zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen
Reserven mit.
Dem Antrag sind der Bescheid Ober die Zuweisung der § 21
Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung
Übergangsregelung
des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizu-
fügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anliefe- (1) § 16c Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist für die Zahlung der dort
rungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Refe- genannten Vergütung bis zum 31. Dezember 1996 weiter
renzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung anzuwenden.
beizufügen.
(2) Für die Abrechnung des neunten Zwölfmonatszeit-
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung raumes sind die am 31. März 1993 geltenden Vorschriften
durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs- weiter anzuwenden.
Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder ver-
(3) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger Ver-
mindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zu-
fahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Ver-
ständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides.
gangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter an-
§ 19 zuwenden.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten (4) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung
Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer, Milch- (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit
erzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stellen das Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milch-
Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit sektor (ABI. EG Nr. L 57 S. 12) ist bis zum 31. Dezember
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden 1993 nicht anzuwenden.
kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzule- § 22
gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt- (Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 7 Abs. 2a)
Übertragungsgebiete
1. Baden-Württemberg 3. Berlin mit Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990
a) Regierungsbezirk Freiburg 4. Hessen
b) Regierungsbezirk Karlsruhe
5. Niedersachsen
c) Regierungsbezirk Stuttgart
a) Regierungsbezirk Braunschweig
d) Regierungsbezirk Tübingen
b) Regierungsbezirk Hannover
2. Bayern c) Regierungsbezirk Lüneburg einschließlich des Lan-
a) Regierungsbezirk Oberbayern des Bremen
b) Regierungsbezirk Niederbayern d) Regierungsbezirk Weser-Ems
c) Regierungsbezirk Oberpfalz 6. Nordrhein-Westfalen
d) Regierungsbezirk Oberfranken 7. Rheinland-Pfalz
e) Regierungsbezirk Mittelfranken 8. Saarland
f) Regierungsbezirk Unterfranken
9. Schleswig-Holstein einschließlich des Landes Ham-
g) Regierungsbezirk Schwaben burg
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. März 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. .,33. PSI-Messe"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 11 . bis 13. Januar 1995 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- II.
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Ver-
1. anstaltung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen .,55. IAA NUTZFAHRZEUGE '94 - Fahrzeuge, Ausrüstun-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: gen und Systeme de~ Güter- und Personentransportes".
1. "VERKEHR '94 - Fachmesse für Personen- und Güter- die in der Zeit vom 3. bis 11. September 1994 in Hannover
verkehr, Logistik und Umschlagtechnik" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 1. bis 11. September
vom 9. bis 14. April 1994 in Leipzig 1994 stattfinden.
Bonn, den 14. März 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
8. 3. 94 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 2761 (53 17. 3. 94) 18. 3. 94
96-1-14-1
18.3. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverord-
nung 2890 (55 19. 3. 94) s. Art. 3
7831-1-41-17, 7831-1-43-62
4. 3. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Hof) 2890 (55 19. 3. 94) 20.3.94
96-1-2-81
4.3.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bertin-Tempelhof) 2890 (55 19. 3. 94) 31. 3. 94
96-1-2-126
4. 3. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 2890 (55 19. 3. 94) 20. 3. 94
96-1-2-132
8. 3. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 2890 (55 19. 3. 94) 20. 3. 94
96-1-2-91
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. März 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. .,33. PSI-Messe"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 11 . bis 13. Januar 1995 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- II.
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Ver-
1. anstaltung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen .,55. IAA NUTZFAHRZEUGE '94 - Fahrzeuge, Ausrüstun-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: gen und Systeme de~ Güter- und Personentransportes".
1. "VERKEHR '94 - Fachmesse für Personen- und Güter- die in der Zeit vom 3. bis 11. September 1994 in Hannover
verkehr, Logistik und Umschlagtechnik" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 1. bis 11. September
vom 9. bis 14. April 1994 in Leipzig 1994 stattfinden.
Bonn, den 14. März 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
8. 3. 94 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 2761 (53 17. 3. 94) 18. 3. 94
96-1-14-1
18.3. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverord-
nung 2890 (55 19. 3. 94) s. Art. 3
7831-1-41-17, 7831-1-43-62
4. 3. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Hof) 2890 (55 19. 3. 94) 20.3.94
96-1-2-81
4.3.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bertin-Tempelhof) 2890 (55 19. 3. 94) 31. 3. 94
96-1-2-126
4. 3. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 2890 (55 19. 3. 94) 20. 3. 94
96-1-2-132
8. 3. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 2890 (55 19. 3. 94) 20. 3. 94
96-1-2-91
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern
(Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG)
Vom 18. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder nach dem Aus-
Artikel 1 scheiden des Gesellschafters" gestrichen.
Änderung des Handelsgesetzbuchs b) In Absatz 2 werden die Worte „oder das Ausschei-
den des Gesellschafters" gestrichen.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 42 ,,(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber
wird wie folgt geändert: den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit
der Auflösung angehört haben."
1. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§26 5. § 160 erhält folgende Fassung:
(1) Ist der Erwerber , des Handelsgeschäfts auf ,,§160
Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
§ 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung f(;ir die frühe- aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Ver-
ren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der bindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren
frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche
nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und dar- gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffent-
aus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht lich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltend-
sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ge- machung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist
nügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwal- beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Aus-
tungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit scheiden in das Handelsregister des für den Sitz der
dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
Firma in das Handelsregister des Gerichts der Haupt- Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206, 207, 210,
niederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Über- sind entsprechend anzuwenden.
nahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung gel- (2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es
tenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu- lich anerkannt hat.
wenden.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der
nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den An- Eintragung der Änderung in das Handelsregister be-
spruch schriftlich anerkannt hat." gründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der
2. Dem§ 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an- Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter ange-
gefügt: hörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird.
,,(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Komman- Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt."
ditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb sei-
nes Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist
Artikel2
für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes
bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetra- machung vom 6. November 1969 (BGBI. I S. 2081), zuletzt
gen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom
oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unter- 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geän-
nehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung dert:
als Kommanditist bleibt unberührt."
1. § 45 erhält folgende Fassung:
3. Die Titelüberschrift vor§ 159 erhält folgende Fassung:
"§45
„Sechster Titel (1) Ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung." schaft haftet für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den- 25. März 1994 561
Ablauf von fünf Jahren nach Auflösung der Gesell- Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene
schaft und Erlöschen der Firma fällig und daraus Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; 1. die Auflösung der Gesellschaft oder das Erlö-
bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur schen der Firma nach dem 26. März 1994 in das
Geltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Handelsregister eingetragen wird und
Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem die Auf-
lösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma in 2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre
das Handelsregister eingetragen worden sind. Die für nach der Eintragung~ fällig werden.
die Verjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212 Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im
bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht
entsprechend anzuwenden. mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungs-
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es frist ein Jahr beträgt."
nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-
lich anerkannt hat.
Artikel3
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
Änderung
wenn der Gesellschafter in der Aktiengesellschaft zum
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vorstandsmitglied bestellt wird."
Nach Artikel 34 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt .Teil III, Gliede-
2. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
"(4) Auf die Haftung eines Gesellschafters für Ver- sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
bindlichkeiten der Personenhandelsgesellschaft ist 22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282) geändert worden ist, wird
§ 45 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt folgender Siebenter Abschnitt angefügt:
auch, wenn der Gesellschafter in der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung geschäftsführend tätig wird." „Siebenter Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
3. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§56 Artikel 35
(1) Der Einzelkaufmann haftet für die in der Übersicht § 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März
nach § 52 Abs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn 1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum ent-
sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Erlöschen der standene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
Firma fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gericht-
lich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen 1 . das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wech-
Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der sel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach
Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen
Ende des Tages, an dem das Erlöschen der Firma in wird und
das Handelsregister eingetragen worden ist. Die für die 2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach
Verjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis der Eintragung fällig werden.
216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ent- Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des
sprechend anzuwenden. Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
nicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch
schriftlich anerkannt hat. Artikel 36
(3) Die Absätze 1 und. 2 sind auch anzuwenden, (1) Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Abs. 3 Satz 2
wenn der Einzelkaufmann in der Aktiengesellschaft des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im
zum Vorstandsmitglied bestellt wird." Sinne des Artikels 35 Satz 2, wenn diese aus fortbe-
stehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt
auch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des
4. § 56f Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gesellschafters bereits vor dem 26. März 1994 stattge-
,,(2) § 55 Abs. 2, 3 und § 56 über die Haftung für die funden hat, mit der Maßgabe, daß dieser Wechsel mit dem
Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sind entspre- 26. März 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.
chend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Einzel- (2) Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche
kaufmann in der Gesellschaft mit beschränkter Haf- auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zah-
tung geschäftsführend tätig wird." lungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf
Konkursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher
anwendbaren Recht.
5. § 65a wird wie folgt geändert:
Artikel 37
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
(1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor
,,(2) Die §§ 45 und 49 Abs. 4 und die §§ 56 und 56f diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzu-
Abs. 2 in der ab dem 26. März 1994 geltenden wenden, wenn
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die Artikel4
Gesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
der Übernahme stattfindet und
§ 736 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bun-
2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden. öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Artikel 1O des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt 28 Abs. 3 des Han- 1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
delsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt auch dann, ,,(2) Die für Personenhandelsgesellschaften gelten-
wenn die Gesellschaft bereits vor dem 26. März 1994 ins den Regelungen über die Begrenzung der Nachhaf-
Handelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe, tung gelten sinngemäß."
daß der 26. März 1994 als Tag der Eintragung gilt.
(3) Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche Artikel5
auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungs-
unfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Kon- Inkrafttreten
kursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
anwendbaren Recht." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 563
Verordnung
über Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler
(Arbeitsvermittlerverordnung-AVermVi
Vom 11. März 1994
Auf Grund des§ 24c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 des 3. Angaben über die Anzahl der vorgesehenen Geschäfts-
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 räume und ihre Gesamtgröße.
S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bun- 1. für den Antragsteller oder für die Vertreter nach Gesetz,
desanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsför- Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie für die für die
derungsgesetzes: Arbeitsvermittlung Verantwortlichen
a) Nachweis über die Beantragung eines Führungs-
Erster Abschnitt zeugnisses für Behörden,
Erlaubnisverfahren, b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
Erlaubniserteilung
2. für den Antragsteller Auskunft über Einträge gemäß
§ 915 der Zivilprozeßordnung und § 107 der Konkurs-
§1 ordnung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in
Antragserfordernis dessen Bezirk er in den letzten fünf Jahren einen
Wohnsitz oder eine gewerbliche Nieder1assung hatte,
Die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung wird von der Bun-
desanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) auf Antrag erteilt. Für 3. Handelsregisterauszug oder Genossenschaftsregi-
den Antrag ist ein Vordruck der Bundesanstalt zu verwen- sterauszug, soweit zutreffend,
den. 4. bei juristischen Personen und Personengesellschaften
§2 der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut,
Inhalt des Antrages 5. Beleg über die Einzahlung eines Kostenvorschusses
für die Bearbeitung des Antrages.
(1) Der Antrag muß folgende Angaben zur Person, zur
Zuverlässigkeit und zu den vorgesehenen Geschäftsräu- Zu den Nummern 1 und 2 sind entsprechende Unterlagen
men enthalten: beizufügen, wenn der Antragsteller oder die sonst in Num-
mer 1 genannten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhn-
1 . Name und Anschrift des Antragstellers,
lichen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren überwiegend
a) bei natürlichen Personen Vor- und Familienname, im Ausland hatten.
gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und
(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des
Staatsangehörigkeit, Anschrift des Geschäftssitzes
öffentlichen Rechts, sind dem Antrag nur die Angaben
und der Zweigstellen, von denen aus Arbeitsver-
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, ferner die Erklärungen
mittlung betrieben werden soll,
nach Absatz 1 Nr. 2 und die Unterlagen nach Absatz 2
b) bei juristischen Personen und Personengesell- Nr. 1 für die für die Arbeitsvermittlung Verantwortlichen
schaften Vor- und Familienname, gegebenenfalls sowie der Beleg nach Absatz 2 Nr. 5 beizufügen.
Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsange-
(4) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 kann
hörigkeit der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder
die Bundesanstalt verlangen, daß Personen, die beim
Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäfts-
Antragsteller als Vermittler tätig sind oder sein sollen, ihr
sitzes, der Zweigniederlassungen und unselbstän-
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben über sich
digen Zweigstellen, von denen aus Arbeitsvermitt-
machen und Unterlagen beifügen. Der Antragsteller hat
lung betrieben werden soll, Benennung der für die
darauf hinzuwirken, daß die Vermittler der Bundesanstalt
Arbeitsvermittlung Verantwortlichen,
diese Angaben und Unterlagen vorlegen.
2. Erklärung des Antragstellers oder der Vertreter nach
(5) Im Antrag sind ferner anzugeben
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie der
für die Arbeitsvermittlung Verantwortlichen über 1. ob die Vermittlungstätigkeit auf bestimmte Berufe oder
Personengruppen begrenzt wird und gegebenenfalls
a) Vorstrafen, anhängige Strafverfahren oder staats-
anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, aufweiche,
b) Gewerbeuntersagungen sowie Widerrufe und 2. in welcher Region Arbeitsvermittlung betrieben werden
Rücknahmen von Erlaubnissen innerhalb der letz- soll.
ten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung (6) Wird bei einer juristischen Person oder einer Perso-
dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder nengesellschaft nach Erteilung der Erlaubnis eine andere
gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit über- Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
wiegend im Ausland hatten, schaftsvertrag berufen oder eine andere für die Arbeits-
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vermittlung verantwortliche Person bestellt, so ist sie (2) Vermittelt der Erlaubnisinhaber einen ausländischen
unverzüglich der Bundesanstalt zu benennen. Die Anga- Arbeitnehmer, der zur Ausübung einer Beschäftigung
ben und Unterlagen über die Zuverlässigkeit sind beizu- einer Erlaubnis nach § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes
fügen. bedarf, hat er den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber dar-
auf hinzuweisen, daß die Beschäftigung erst dann aufge-
§3 nommen werden darf, wenn das Arbeitsamt die Arbeitser-
Ausländische Antragsteller laubnis erteilt hat.
Betreibt der Antragsteller in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat zweiter Abschnitt
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Vergütungen
erlaubt Arbeitsvermittlung und hat er seinen Geschäftssitz
in diesem Staat, so gelten die Voraussetzungen des § 23
§7
Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes als erfüllt. Beab-
sichtigt er, in der Bundesrepublik Deutschland eine' Leistung von Vergütungen durch Arbeitgeber
Zweigniederlassung zu eröffnen, muß der Antrag jedoch Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen nur
die nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen wer-
Unterlagen über die Zuverlässigkeit der in der Bundesre- den.
publik Deutschland für die Arbeitsvermittlung Verantwort-
lichen und über die Geschäftsräume in der Bundesrepu- §8
blik Deutschland enthalten. Leistung von Vergütungen durch Arbeitnehmer
(1) Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
§4
1. Künstler, Artist,
Entscheidung über den Antrag
2. Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
(1) Der Antrag ist der Bundesanstalt zugegangen, wenn
der Antragsteller alle nach § 2 vorgesehenen Angaben
3. Doppelgänger, Stuntman, Discjockey
gemacht und alle Unterlagen eingereicht hat; die nach § 2 dürfen Vergütungen auch vom Arbeitnehmer verlangfoder
Abs. 2 Nr. 1 beantragten Führungszeugnisse müssen der entgegengenommen werden. Dies gilt nicht für die Ver-
Bundesanstalt zugegangen sein. Die Bundesanstalt hat mittlung von Darstellern für Spielfilme, Fernsehfilme, Fern-
den Antragsteller über den Zugang des Antrages zu sehspiele und Werbefilme mit Hilfe von produkt-
benachrichtigen. Stehen einzelne Angaben oder Unterla- spezifischen Probeaufnahmen (Video-Layouts), die für
gen noch aus, ist aber zu erwarten, daß dem Antrag statt- potentielle Arbeitgeber hergestellt werden (Casting-Auf-
gegeben werden kann, so kann eine vorläufige oder trag), ferner für die Vermittlung von Dirigenten, Musikern,
bedingte Erlaubnis erteilt werden. Sängern und Chören für Aufnahmen auf Tonträger in
Musikstudios (Musikproduktionen), sowie für Kleindar-
(2) Mit der Bearbeitung des Antrages dürfen nicht Orga-
steller, Statisten und Komparsen.
nisationseinheiten oder Bedienstete betraut werden, die
Aufgaben der Arbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung (2) Außerdem dürfen für die Vermittlung in Arbeit Vergü-
wahrnehmen. tungen von
(3) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 soll die 1. Berufssportlern,
Bundesanstalt die Verbände der beteiligten Arbeitgeber, 2. Personen, die in Au-pair-Arbeitsverhältnissen tätig werden,
der Arbeitnehmer und der Arbeitsvermittler hören.
verlangt oder entgegengenommen werden.
(4) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antrag-
(3) Werden für Vermittlungen nach Absatz 1 oder 2 Ver-
steller schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfs-
gütungen vom Arbeitnehmer verlangt oder entgegenge-
belehrung zu versehen.
nommen, sind die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 anzu-
wenden.
§5
§9
Erlaubnisschein
Anspruchsvoraussetzungen,
Über die Erlaubnis wird auf den Antragsteller als den Umfang der Vergütungen
Erlaubnisinhaber ein Erlaubnisschein ausgestellt. Er weist
aus (1) Die Vereinbarung einer Vergütung bedarf der Schrift-
form.
1. die Anschriften des Geschäftssitzes, der Zweignieder-
lassungen und unselbständigen Zweigstellen, (2) Die Vergütung wird nur geschuldet, wenn der
Arbeitsvertrag infolge der Vermittlungstätigkeit des
2. für welche Berufe oder Personengruppen und Erlaubnisinhabers zustande gekommen ist. Bei der
3. in welcher Region der Erlaubnisinhaber Arbeitsvermitt- Arbeitsvermittlung ins Ausland schuldet der Arbeitnehmer
lung betreiben darf. die Vergütung, soweit er sie zu zahlen hat, erst dann, wenn
er von der Behörde des Landes, in das er vermittelt wird,
die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhalten hat, sofern
§6
eine Erlaubnis erforderlich ist. Vorschüsse auf die Vergü-
Umfang der Erlaubnis tung dürfen nicht verlangt oder entgegengenommen wer-
(1) Der Erlaubnisinhaber ist befugt, in dem durch den den.
Erlaubnisschein ausgewiesenen Umfang Arbeitsvermitt- (3) Die Vergütung ist auf der Grundlage des dem ver-
lung zu betreiben. mittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts zu
----·---·····---··. -··· ··---·-··--------------
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 565
berechnen. Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die betreuen, kann eine die Arbeitsvermittlung umfassende
§§ 14 und 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Vergütung vereinbart werden. Die Vergütung für die
sowie die Arbeitsentgeltverordnung und die jeweils gel- Arbeitsvermittlung ist gesondert auszuweisen.
tende Sachbezugsverordnung anzuwenden.
(4) Eine über die Vergütung hinausgehende Erstattung Dritter Abschnitt
tatsächlicher Auslagen kann vereinbart werden, wenn sie
die üblichen Kosten übersteigen, auf Verlangen des Auf- Besondere Vorschriften
traggebers entstanden sind und ihre entsprechende Ver-
wendung nachgewiesen wird. Für Post- und Fernmelde- §12
gebühren sowie Fotokopierkosten kann der Erlaubnis-
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
inhaber einen Pauschbetrag in Höhe der durchschnittlich
dafür anfallenden Aufwendungen, höchstens jedoch (1) Der Erlaubnisinhaber darf im Rahmen der Arbeitsver-
30 Deutsche Mark verlangen. mittlung Daten über zu besetzende Stellen und über Stel-
lensuchende nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit
(5) Der Erlaubnisinhaber hat Anspruch auf Ersatz der
dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sind diese
auf seine Vergütung und seine Auslagen entfallenden
Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebs-
Umsatzsteuer, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des
geheimnisse, darf er sie nur erheben, verarbeiten oder
Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
nutzen, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe
(6) Der Anspruch auf die Vergütung und auf die nach des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat.
Absatz 4 vereinbarte Erstattung entfällt nicht, wenn der
(2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die
Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt gelöst oder das Arbeits-
dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten Unterla-
verhältnis vorzeitig beendet wird. Die Vertragspartner kön-
gen zurückzugeben; personenbezogene Daten sind zu
nen eine abweichende Vereinbarung treffen.
löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten
oder ein berechtigtes Interesse des Erlaubnisinhabers
§10 entgegenstehen. Der Betroffene kann nach Abschluß der
Höhe der von Arbeitnehmern Vermittlungstätigkeit schriftlich anderes zulassen.
zu zahlenden Vergütung
(1) Die Vergütung darf bis zu 12 vom Hµndert des dem §13
vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts Vermittlung von leitenden Angestellten,
betragen. Bei der Vermittlung in Arbeitsverhältnisse von Einbeziehung weiterer Personengruppen
länger als zwölf Monaten darf die Vergütung bis zu 12 vom
Der Inhaber einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von
Hundert des Arbeitsentgelts für zwölf Monate betragen.
leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des
(2) Für die Vermittlung in Arbeitsverhältnisse bis zu einer Betriebsverfassungsgesetzes darf auch Angestellte ver-
Dauer von sieben Tagen darf die Vergütung bis zu 15 vom mitteln, die hochqualifizierte Arbeit planender, prüfender,
Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden entwerfender, forschender, beratender Art oder im Ver-
Arbeitsentgelts betragen. trieb im wesentlichen auf eigener Entschlußkraft beruhend
und mit erhöhter Verantwortlichkeit ausführen. Die Erlaub-
(3) Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Arbeits-
nis erstreckt sich ferner auf Personen, die mit dem Ziel der
verhältnisse darf die Vergütung 300 Deutsche Mark nicht
unmittelbaren Nachfolge in eine Position als leitender
übersteigen.
Angestellter oder als Angestellter im Sinne des Satzes 1
(4) Werden Vergütungen sowohl vom Arbeitnehmer als vermittelt werden.
auch vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen,
darf die Gesamtvergütung die nach den Absätzen 1 und 2 §14
zulässige Höhe nicht überschreiten. Das gleiche gilt, wenn Nicht auf Gewinn
der Erlaubnisinhaber bei der Arbeitsvermittlung mit einem gerichtete Arbeitsvermittlung
anderen Arbeitsvermittler zusammenarbeitet.
(1) Beabsichtigt der Antragsteller, nicht auf Gewinn
(5) Führt der Erlaubnisinhaber Veranstaltungen auf eige- gerichtete Arbeitsvermittlung zu betreiben, ist dies im
nes Wagnis (Unternehmer) oder für Rechnung eines Auf- Antrag anzugeben und im Erlaubnisschein auszuweisen.
traggebers (Veranstaltungsbesorger) durch, darf er von
den mitwirkenden Arbeitnehmern keine Vergütungen ver- (2) Der Inhaber einer Erlaubnis zur nicht auf Gewinn
langen oder entgegennehmen. gerichteten Arbeitsvermittlung darf eine Vergütung von bis
zu 5 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer
zustehenden Arbeitsentgelts verlangen oder entgegen-
§ 11
nehmen. Bei der Arbeitsvermittlung in Arbeitsverhältnisse
Vereinbarung weiterer Leistungen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten darf die Ver-
mit dem Arbeitnehmer gütung bis zu 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts für sechs
(1) Werden mit dem Arbeitnehmer außer der Arbeitsver- Monate betragen. Die Vergütung darf jedoch 500 Deut-
mittlung weitere Leistungen vereinbart, für die Vergütun- sche Mark nicht übersteigen.
gen gezahlt werden sollen, sind sie schriftlich einzeln zu (3) Die §§ 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind anzuwen-
benennen. Die Vergütungen dafür sind getrennt von der den.
Vergütung für die Arbeitsvermittlung schriftlich zu verein-
(4) Übersteigen die Einnahmen aus den Vergütungen
baren und abzurechnen.
über den Zeitraum eines Bilanzjahres die Aufwendungen
(2) Ist der Erlaubnisinhaber vertraglich verpflichtet, den nicht nur geringfügig, hat der Erlaubnisinhaber die Vergü-
Arbeitnehmer ständig umfassend zu beraten und zu tungen entsprechend zu senken.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Abschnitt § 16
Schlußbestimmungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§15 Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Arbeitsvermittlergebührenverordnung vom
Auskunftserteilung durch Dritte 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 506), geändert durch die Ver-
Wird die Abrechnung und der Einzug der Vergütungen ordnung vom 21. März 1980 (BGBI. 1S. 345), außer Kraft.
für die Arbeitsvermittlung im Auftrag des Erlaubnisinha- Die bisher geltenden Vorschriften finden auf Vermitt-
bers von einem Dritten (Service-Unternehmen) durchge- lungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zustande
führt, hat der Erlaubnisinhaber sicherzustellen, daß der gekommen sind, und auf Anschlußverträge im Sinne des
Dritte die nach § 24b des Arbeitsförderungsgesetzes § 11 der Arbeitsvermittlergebührenverordnung weiter An-
erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorlegt. wendung.
Bonn, den 11. März 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 567
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von Bezirkspersonalriten bei militärischen Dienststellen
Vom 15. März 1994
Auf Grund des § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991
(BGBI. 1S. 47) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei
militärischen Dienststellen vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 424), die durch die
Verordnung vom 8. April 1992 (BGBI. 1 S. 864) geändert worden ist, werden
folgende Nummern angefügt:
,, 11. Heeresführungskommando,
12. Heeresunterstützungskommando,
13. Luftwaffenführungskommando ...
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1994
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
(SchaumwZwStV)
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Z u d e n § § 10, 11 d es G es et z es
Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 § 23 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2,
§ 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Geset- § 24 Versand Im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung
zes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischen- in den zollrechttich freien Verkehr
erzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, § 25 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
2176)' sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundes- § 26 Leistung der Versandsicherheit
ministerium der Finanzen: § 27 Berechtigter Empfänger
§ 28 Beauftragter
1nha ltsübersi cht
Zu § 12 des Gesetzes
Zu Teil 1 des Gesetzes § 29 Ausfuhr von Schaumwein unter Steueraussetzung
Zu § 1 des Gesetzes
Zu § 13 des Gesetzes
§ 1 Alkoholgehalt
§ 30 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes
Zu § 14 des Gesetzes
§ 2 Steuerfreie Verwendung § 31 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitglied-
staaten
Zu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes
§ 3 Herstellungsbetrieb Zu § 16 des Gesetzes
§ 4 Antrag auf Herstellungserlaubnis § 32 Versandhandel, Beauftragter
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis Zu § 17 des Gesetzes
§ 6 Änderung von Verhältnissen § 33 Schaumwein aus Drittländern
§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
Zu § 18 des Gesetzes
§ 8 Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des
§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere
Herstellungsbetriebes Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
§ 9 Einrichtung des Herstellungsbetriebes
Zu § 21 des Gesetzes
§10 Ausgangslager
§ 35 Amtliche Probenentnahme
§ 11 Sicherung der Geräte und Gefäße
§12 Belegheft, Betriebsbuch, Lagerbuch
§ 13 Zurückverbrachter Schaumwein, Rückwarenbuch
Zu Teil 2 des Gesetzes
§14 Proben
§15 Untergang, Vernichtung im Herstellungsbetrieb Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes
§16 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb § 36 Zwischenerzeugnisse
§ 37 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines
Steuerlagers
Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes
§ 17 Schaumweinlager
§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis Zu Teil 3 des Gesetzes
§ 19 Erteilung der Lagererlaubnis Zu § 27 des Gesetzes
§ 20 Leistung der Lagersicherheit § 38 lnnergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren
§ 21 Sinngemäße Anwendung für Wein, Erlaubnis
§ 39 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
Zu § 8 des Gesetzes § 40 Belegheft, Buchführung
§ 22 Steueranmeldung § 41 Berechtigter Empfänger
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 569
Zu § 28 des Gesetzes §4
§ 42 lnnergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des Antrag auf Herstellungseriaubnis
freien Verkehrs
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach§ 5 Abs. 2 des Geset-
zes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zustän-
Zu Teil 4 des Gesetzes digen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
§ 43 Ordnungswidrigkeiten zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform,
§ 44 Inkrafttreten Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebe-
nenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzu-
geben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
Zu Teil 1 des Gesetzes fügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
Zu § 1 des Gesetzes schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug
nach dem neuesten Stand,
§1 2. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes mit Angaben
Alkoholgehalt der Funktionen der Räume,
Der Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke 3. ein Verzeichnis der wesentlichen bei der Schaumwein-
nach den Angaben auf den Behältnissen, es s~i denn, herstellung benutzten Gefäße unter Angabe ihres
diese Angaben weichen um mehr als 0,5 % vol von dem regelmäßigen Standorts, ihrer Kennzeichnung und
tatsächlichen Alkoholgehalt ab. ihres Raumgehaltes,
4. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Her-
Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes stellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein,
5. eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten
§2 bezogener Schaumwein gelagert werden soll,
Steuerfreie Verwendung 6. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner-
Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien gemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung
Zwecken gelten die§§ 25 bis 31 der Branntweinsteuer- teilnehmen will,
verordnung vom 21. Januar 1994 (BGBI. 1S. 104), für die 7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Verwendung von Schaumwein unter Erlaß, Erstattung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
oder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§ 33
bis 35 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
steller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder aus Gründen der
Zu den§§ 5, 8, 19 des Gesetzes Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
§3 Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Herstellungsbetrieb
§5
(1) Der Schaumweinherstellungsbetrieb umfaßt die Ge-
samtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in Erteilung der Herstellungserlaubnis
denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Umfüllen, (1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt
Abfüllen, Be- oder Verarbeiten sowie zur verkaufsfertigen
Herrichtung des Schaumweins, ebenso die Lagerstätten schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumwein-
für Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die herstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichti-
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung gung entsprechender Angaben im Antrag die Räume,
des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Er-
gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Trans- teilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten,
portanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, wenn von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur ge-
sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für legentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen
betriebliche Zwecke genutzt werden. werden soll.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von (2) Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnis-
Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß schein als Nachweis der Herstellungsberechtigung aus.
1. einzelne Räume und Flächen nicht in den Herstellungs- Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüg-
betrieb einbezogen, lich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder
der Herstellungsbetrieb eingestellt wird. Der Erlaubnis-
2. Räume in demselben Hauptzollamtsbezirk oder in
inhaber hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Haupt-
einem Umkreis von bis zu 50 km vom Herstellungs-
betrieb, in denen der Inhaber des Herstellungsbetrie- zollamt unverzüglich anzuzeigen.
bes (Hersteller) Schaumwein um- oder abfüllt, be- oder
verarbeitet oder in die er Brutschaumwein oder fertig- §6
gestellten Schaumwein zum Lagern verbringt, in den Änderung von Verhältnissen
Herstellungsbetrieb einbezogen,
Will der Inhaber des Herstellungsbetriebes die nach § 4
3. am gleichen Ort gelegene Herstellungsbetriebe eines angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies
Herstellers als ein Herstellungsbetrieb behandelt
dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderun-
werden. gen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetrie-
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
bes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen §9
der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Verände-
Einrichtung des Herstellungsbetriebes
rungen, insbesondere der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein, daß
oder Vergleichsantrags hat der Inhaber des Herstellungs- der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger den Gang
betriebes unverzüglich anzuzeigen. der Herstellung und den weiteren Verbleib des Schaum-
weins in dem Betrieb verfolgen kann. Sollen mobile Geräte
§7 zur Abfüllung und Enthefung eingesetzt werden, hat der
Hersteller dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Das
Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn
(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. Widerruf,
§10
2. Verzicht,
Ausgangslager
3. Fristablauf,
(1) Der in dem Betrieb hergestellte Schaumwein ist am
4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels
Tag der Fertigstellung auf ein Ausgangslager zu verbrin-
Masse.
gen. Das Ausgangslager muß so gelegen und eingerichtet
(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vor- sein, daß der Schaumwein übersichtlich ein- und aus-
erst fort gelagert werden kann. Der Schaumwein ist so zu lagern,
1 . bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen daß Bestandsaufnahmen möglich sind. Das Hauptzollamt
neuen Inhaber, kann nähere Anordnungen zu den Sätzen 1 bis 3 treffen
und Ausnahmen zulassen.
2. bei Tod des Betriebsinhabers,
3. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des (2) Die als Ausgangslager dienenden Räume sind durch
Betriebsinhabers, eine Tafel mit der Aufschrift ,,Ausgangslager für Schaum-
wein" kenntlich zu machen. Stehen gesonderte Räume für
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen die Lagerung nicht zur Verfügung, sind die betreffenden
oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis er- Teile der Betriebsräume deutlich sichtbar abzugrenzen
teilt ist. und durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kennt-
Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. lich zu machen. Das Hauptzollamt kann bei Bedarf die Ein-
(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen richtung von Ausgangslagern an mehreren Stellen des
Betriebsinhabers, der Konkursverwalter und der Liquida- Herstellungsbetriebes zulassen, wenn die Steueraufsicht
tor sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Haupt-
zollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie § 11
den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fort- Sicherung der Geräte und Gefäße
führung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen.
Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen ein- Ruht ein Herstellungsbetrieb voraussichtlich länger als
getreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen. sechs Wochen, so kann das Hauptzollamt die zur Her-
stellung von Schaumwein bestimmten Geräte und Gefäße
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
gegen unbefugte Benutzung amtlich verschließen lassen.
1 . auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes ver-
zichtet, §12
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Belegheft, Betriebsbuch, Lagerbuch
Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses
gestellt oder (1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt
(2) Der Hersteller hat über die zur Herstellung von
wird.
Schaumwein verwendeten Stoffe ein Betriebsbuch nach
(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das
die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das Be-
getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung triebsbuch muß die in den Betrieb eingebrachten Aus-
abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der gangsstoffe nach Herkunft, Art und Menge ausweisen und
Bestände des Betriebes nach Erlöschen der Erlaubnis erkennen lassen, welche Fertigerzeugnisse daraus her-
eine Frist gewährt, hat er die Steu~ranmeldung für die zur gestellt und wo diese verblieben sind. Das Hauptzollamt
Zeit des Fristablaufs vorhandenen Bestände abzugeben. kann anstelle des Betriebsbuchs andere Aufzeichnungen
zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
§8 tigt werden.
Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme (3) Der Hersteller hat über die Zu- und Abgänge des
des Herstellungsbetriebes Schaumweins im Ausgangslager ein Lagerbuch nach
Will der Hersteller den Betrieb einstellen oder mehr als amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das
sechs Wochen ruhen lassen, so hat er dies dem Haupt- Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver-
zollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederauf- langen des Hauptzollamts hat der Hersteller weitere Auf-
nahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher zeichnungen zu führen. Anstelle des 'Lagerbuchs kann
schriftlich anzuzeigen. bas Hauptzollamt kann im Einzel- das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn
fall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 ,;71
(4) Der Hersteller hat die Zu- und Abgänge in der Lager- Hauptzollamt nicht darauf verzichtet - amtlich zu über-
buchführung nach. Absatz 3 unverzüglich aufzuzeichnen. wachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
Das Hauptzollamt kann zulassen, daß insbesondere die (3) Der untergegangene oder vernichtete Schaumwein
Entnahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für läng- ist in der Betriebs- oder Lagerbuchführung nach § 12
stens einen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeich- Abs. 2 oder 3 als steuerfreier Abgang aufzuzeichnen.
net werden.
§13 §16
Zurückverbrachter Schaumwein, Rückwarenbuch Bestandsaufnahme im Herstellungsbebieb
(1) Soll Schaumwein aus dem Ausgangslager in die (1) Der Hersteller hat einmal jährlich im Herstellungs-
übrigen Räume des Herstellungsbetriebes zurück- betrieb eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem
verbracht werden, so hat der Hersteller dies mindestens Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Ab-
24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann schluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis
den Hersteller auf Antrag von der Pflicht zur Abgabe der schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Anzeige befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem
beeinträchtigt werden. Wird Schaumwein nach Satz 1 die seit der letzten Bestandsaufnahme zu fertigem
zurückverbracht, so ist dies in der Lagerbuchführung nach Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die dar-
§ 12 Abs. 3 aufzuzeichnen. aus hergestellten Schaumweinmengen anzugeben. Das
Hauptzollamt kann zulassen, daß der Hersteller die
(2) In den Herstellungsbetrieb zurückgenommener ver- Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn
steuerter Schaumwein ist in das Ausgangslager zu ver- Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller
bringen. Der Hersteller hat über die Rücknahmen ein hat die Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens
Rückwarenbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vor- drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann
druck zu führen, es monatlich aufzurechnen und die an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
Schlußsumme als Zugang in der Lagerbuchführung nach
§ 12 Abs. 3 aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die (2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt
Führung eines Rückwarenbuchs verzichten oder an seiner zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer
Stelle andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer- permanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-
belange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller be- den, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer
antragt Erlaß oder Erstattung der Steuer nach § 19 des Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß
Gesetzes dadurch, daß er die Schlußsumme in die Steuer- die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche
anmeldung für den gleichen Monat überträgt. Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem Bedürf- (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im
nis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverarbeitung Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Hersteller
zulassen, daß anderer versteuerter Schaumwein gegen hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände
Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenom- schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
men wird. Absatz 2 gilt sinngemäß. zumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.
Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst
§14 geringem Aufwand festgestellt werden können.
Proben (4) Der Hersteller hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stel-
lung zu nehmen.
(1) Der Hersteller hat über die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes
bezeichneten Proben ein Probenbuch nach amtlich vor- (5) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Versuchs- und
geschriebenem Vordruck zu führen. Die steuerfrei ent- Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1
nommenen Proben sind sofort nach der Entnahme im Pro- befreien, wenn sichergestellt ist, daß dort Schaumwein
benbuch aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken her-
Führung eines Probenbuchs verzichten oder an seiner gestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder
Stelle' andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer- vernichtet wird.
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die als Proben unversteuert entnommenen Schaum- Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes
weinmengen sind am Monatsschluß aufzurechnen und als
steuerfreier Abgang in der Betriebs- oder Lagerbuch-
§ 17
führung nach § 12 Abs. 2 oder 3 aufzuzeichnen.
Schaumweinlager
§15 Das Schaumweinlager nach § 6 des Gesetzes umfaßt
Untergang, die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
Vernichtung im Herstellungsbebieb Räume, in denen sich die Lagerstätten für den Schaum-
wein, Einrichtungen für die Lagerbehandlung und gegebe-
(1) Ist Schaumwein im Herstellungsbetrieb untergegan- nenfalls für die Verwendung zu den in § 6 des Gesetzes
gen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzoll- genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des
amt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen Lagerbetriebs, Ladeeinrichtungen und die Verwaltung
zulassen. befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
(2) Soll im Herstellungsbetrieb befindlicher Schaum- Rohrleitungen sowie die ortsfesten Transportanlagen, die
wein vernichtet werden, hat der Inhaber dies mindestens diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der
24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche
Ausnahmen zulassen. Die Vernichtung ist - soweit das Zwecke genutzt werden. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§18 §20
Antrag auf Lagerertaubnls Leistung der Lagersicherheit
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Ge- (1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheits-
setzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zu- leistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an
ständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausferti- Schaumwein fest, die voraussichtlich in 2,5 Monaten im
gung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechts- Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die
form, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit
gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung (2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaum-
beizufügen: weinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaum-
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen- weinmenge nur zu einem Zehntel des Steuerwertes
schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug berücksichtigt.
nach neuestem Stand, (3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzoll-
2. ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen, amt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des
wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen,
Räume, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer ver-
langen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
3. eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebs-
vorgänge,
§21
4. eine Erklärung, welche Mengen in 2,5 Monaten voraus-
Sinngemäße Anwendung
sichtlich versteuert und welche Mengen unter Steuer-
aussetzung entnommen werden, Auf Schaumweinlager finden sinngemäß Anwendung:
5. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner- 1. § 6 über die Änderung von Verhältnissen,
gemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung 2. § 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Er-
teilnehmen will, laubnis,
6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung 3. § 8 über Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. Betriebes,
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag- 4. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 über Lagereinrichtung und Art
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche- der Lagerung,
rung des Steueraufkommens oder aus Gründen der
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt 5. §§ 12, 14 über Belegheftführung, Buchführung, § 13
kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Abs. 2 und 3 über in den Betrieb aufgenommenen
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Schaumwein,
6. § 15 über Untergang und Vernichtung,
§19 7. § 16 über Bestandsaufnahme.
Erteilung der Lagererlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt Zu § 8 des Gesetzes
schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumwein-
lagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entspre- §22
chender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Ein-
Steueranmeldung
richtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor
Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten. Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung nach § 8
Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
als Nachweis der Lagerberechtigung aus. § 5 Abs. 2 abzugeben.
Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Zu den §§ 10, 11 des Gesetzes
1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter
100 hl Schaumwein liegt oder §23
2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger Versand
als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1 (1) Wer Schaumwein aus einem Steuerlager unter
und 2 zulassen, wenn Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den
Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 des
3. das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaum-
Gesetzes versenden will, hat für den Versand das be-
wein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbei-
gleitende Verwaltungsdokument oder das Handels-
tungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder
dokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der
4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwen- Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden
dung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauch-
gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten her- steuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG
gestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben
im eigenen Betrieb lagern will. unausgefüllt. Der Versender hat das Dokument in vier
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 573
Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu §24
seinen Lageraufzeichungen zu nehmen. Der Versender Versand im Steuergebiet
hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellun- im Anschluß an die Überführung
gen über den Versand vorzulegen. in den zollrechtlich freien Verkehr
(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung Soll Schaumwein im Anschluß an die Überführung in
des in Absatz 1 bezeichneten Dokuments bei der Beförde- den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung
rung des Schaumweins mitzuführen. versandt werden, hat der Anmelder nach § 10 Abs. 3 des
Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständi-
(3) Der Em-pfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg gen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem
zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu die nach § 23 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vor-
nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangs- zulegen. Für das Versandverfahren gilt § 23 sinngemäß.
vermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für Der Empfänger hat abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 3
ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses be- den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzoll-
stätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen amt nach Satz 1 zurückzusenden.
und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger
§25
hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Ver-
sender zurückzusenden. lnnergemeinschaftJiches
Steuerversandverfahren
(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensverein- (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet
fachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach Schaumwein unter Steueraussetzung an ein Steuer-
Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben lager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers
Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmel- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
dung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Liefer- schaftsgemeinschaft · (Mitgliedstaat) versenden will, hat
scheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeits- für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument
tag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG)
Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sicht- Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992
baren Aufschrift „Unversteuerter Schaumwein" begleitet auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier
werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu
Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene hat bei der Beförderung des Schaumweins die zweite bis
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen vierte Ausfertigung mitzuführen.
Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Überein- (2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat
stimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangs- Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu
berechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Aus- leisten.
fertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die be-
(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe-
stätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen
rung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von
nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzu-
ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Ver-
senden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird
sender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die An-
Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt
zeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das
kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen
begleitende V~rwaltungsdokument oder das Handels-
Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Ver-
dokument einzutragen.
fahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager in einem
anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das
(5) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis
zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleit-
vorzuführen. papiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger
hat nach § 23 Abs. 3 zu verfahren.
(6) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager zum
Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 1O (5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehen- Ländem (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom
den Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfah- 15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mit-
ren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in gliedstaat verbracht und wird dabei mit dem Einheits-
Feld C die Überführung in das Zollverfahren. papier (Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom
21. März 1991 über das Einheitspapier, ABI. EG Nr. L 78
(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des S. 1) die Überführung in das interne gemeinschaftliche
beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zu- Versandverfahren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90
lassen, daß Schaumwein, den er unter Steueraussetzung des Rates vom 17. September 1990 über das gemein-
an andere Steuerlager oder Betriebe von Ertaubnis- schaftliche Versandverfahren, ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt
inhabern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes im Steuergebiet das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-
weitergibt, als in sein Steuerlager aufgenommen und zu- ment, wenn Versender und Empfänger des Schaumweins
gleich entnommen gilt, sobald er am Lieferort im Steuer- jeweils zugelassene Versender oder zugelassene Emp-
gebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das fänger nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG)
Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben un- Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit
berührt. Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Ver-
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens 3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die
(ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheits- Lagerung von Schaumwein vorgesehenen Lager-
papiers die zutreffende Position der Kombinierten stätten,
Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk "Unversteuer- 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
ter Schaumwein" eingetragen werden. Der Versender hat eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen
Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünf- steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
ten Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Emp- rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
fangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurück- erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An-
zusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat forderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-
der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
nehmen. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
vorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Es
(6) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für
stellt auf Antrag einen Er1aubnisschein als Nachweis der
die Vorführung gilt § 23 Abs. 5, für die Aufnahme in das
Bezugsberechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit
Steuerlager im Steuergebiet gilt § 23 Abs. 7 sinngemäß.
für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.
Die Zulassung kann befristet werden.
§26
(4) Für Rückgabe und Anzeige des Verlusts eines Er-
Leistung der Versandsicherheit laubnisscheins gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für Fortbestand
und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.
(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversand-
verfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Ge- (5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft und
samtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürg- Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenomme-
schaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese nen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann
Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregel- dazu Anordnungen treffen. Die bezogenen Schaumwein-
mäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen mengen sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich
Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. aufzuzeichnen.
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer- (6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem
bürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde Hauptzollamt unverzüglich alle Anderungen der angemel-
deten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das gleiche gilt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den
für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-
Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
stellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichs-
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. antrags.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal- (7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung
tungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg- nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie-
schaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt- benem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist
bürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt schriftlich jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 28
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der die Steuer anmeldet.
Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.
(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange
(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des
nicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Steuer- berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zu-
lager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe lassen, daß der Schaumwein als in seinen Betrieb auf-
nach für den Versand ausreicht und außerdem die An- genommen gilt, sobald er im Steuergebiet am Ort der
forderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Lieferung daran Besitz erlangt hat.
(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2
§27 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter
Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei
Berechtigter Empfänger
dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das
Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnun-
beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen gen Ober den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechts- derlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1
form des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die
Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.
die Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenom-
men werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraus- §28
sichtlich in 2,5 Monaten entsteht, anzugeben. Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: Beauftragter
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen- (1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten
schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach
§ 11 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz
nach neuestem Stand,
· des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in
2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und doppelter Ausfertigung zu stellen. Der Antrag muß fol-
den Verbleib des Schaumweins, gende Angaben enthalten:
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 575
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlager- im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus-
inhabers und des Beauftragten, . geführt werden soll, gelten § 25 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 5 sinngemäß. An die Stelle des Emp-
2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen
fängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das
Finanzamt,
EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Die Zollstelle übergibt
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager- den bestätigten Rückschein dem Versender oder dem für
inhabers, ihn am Ausfuhrort tätigen Beauftragten.
4. Art des zu liefernden Schaumweins mit Angabe des (3) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung 'von der
Alkoholgehalts, Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrt-
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 2,5 Monaten unternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen
entsteht, Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-
Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt er mit der Be-
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für stätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der
die der Beauftragte tätig werden soll.
Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß die
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes
7. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag- endet, so erteilt die Ausgangszollstelle nach Artikel 6
stellung einverstanden ist, Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92
der Kommission vom 10. November 1992 mit Durch-
8. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der führungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der
Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlager- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
inhabers zu führen hat, und des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Aus-
9. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be- fuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus
auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden
der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die (ABI. EG Nr. L 326 S. 11 ), die Zustimmung zur Änderung
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. (Artikel 9 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn
gewährleistet ist, daß der Schaumwein im EG-Verbrauch-
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
steuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.
steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt
erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflich-
tige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisen-
(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich
bahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich
unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat
vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch
der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die
dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sen-
voraussichtlich in 2,5 Monaten entsteht.
dung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere
gen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. nicht beeinträchtigt werden.
Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzu-
(5) Wird Schaumwein unmittelbar ausgeführt, kann das
zeichnen.
Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingun-
(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt alle die Zulas- gen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2
sung betreffenden Änderungen der Verhältnisse unver- oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
züglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht auf-
der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird. grund anderer Vorschriften anzuwenden sind.
(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer-
anmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Zu § 13 des Gesetzes
§30
Zu § 12 des Gesetzes
Unregelmäßigkeiten
im Verkehr unter Steueraussetzung
§29
(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 23, 25
Ausfuhr von Schaumwein oder 29 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim
unter Steueraussetzung Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen
(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn
ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat
25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, den Schaumwein unverzüglich in seiner Lagerbuch-
die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich- führung als versteuerten Abgang aufzuzeichnen, sobald
tiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungs- feststeht, daß der Schaumwein im Steuergebiet dem
bereich dieser Richtlinie (EG-Vebrauchsteuergebiet). Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als
(2) Für Schaumwein, der unter Steueraussetzung un- entzogen gilt.
mittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt (2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber
werden soll, gilt § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 sinn- den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn
gemäß, für Schaumwein, der über andere Mitgliedstaaten zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu er-
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
heben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen Zu § 16 des Gesetzes
bis zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transport-
schwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung be- §32
ruhend außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um
Schaumwein in Kleinverkaufsbehältnissen handelt. Mehr- Versandhandel, Beauftragter
mengen sind vom Empfänger als Zugang zu buchen. (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des
Mitgliedstaates, in dem et seinen Sitz hat, Schaumwein in
das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den
Zu § 14 des Gesetzes Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in dop-
pelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei den Schaum-
wein mit den für die Besteuerung wesentlichen Merk-
§31
malen zu bezeichnen und den voraussichtlichen Liefer-
Verbringen aus dem freien Verkehr umfang anzugeben. Auf Verfangen des Hauptzollamts hat
anderer Mitgliedstaaten der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
(1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Steueraufsicht erforder1ich erscheinen. Bei Lieferung an
anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der
Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder ver- Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt
wenden will, hat dies schriftlich vor Beginn der Beförde- abgeben.
rung in doppelter Ausfertigung dem für seinen Geschäfts-
sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige vorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Schaumweins,
bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall
Schaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende
werden soll. Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder
Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
(2) Der Anzeigepflichtige hat den Schaumwein mit den Abgabenordnung zu erbringen.
für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeich-
nen und die Menge anzugeben. Auf Ver1angen des Haupt- (3) Soll ein Beauftragter nach § 16 Abs. 5 des Gesetzes
zollamts hat er weitere Angaben zu machen, wenn diese zugelassen werden, so hat der Versandhändler den
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-
auf Anforderungen verzichten, wenn Steuerbelange da- amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er
durch nicht beeinträchtigt werden. anzugeben:
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
des Versandhändlers und des Beauftragten,
vorbehalt die Zulassung zum Bezug, zum lnbesitzhalten
oder zur Verwendung, wenn der Anzeigepflichtige Sicher- 2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen
heit in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuer Finanzamt,
geleistet hat. 3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versand-
(4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den händlers,
Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung 4. Art des zu liefernden Schaumweins,
des Schaumweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen 5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten
verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom- entsteht.
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein
6. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-
unverändert vorzuführen.
stellung einverstanden ist,
(5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach 7. eine Erklarung über die Art der Aufzeichnungen, die der
§ 14 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers
Vordruck abzugeben. zu führen hat,
(6) Wird Schaumwein nach Absatz 1 in das Steuergebiet 8. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-
verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Aus- auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123
fertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die
entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku- (4) Auf Verfangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369 erforderlich erscheinen.
S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige- (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
pflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung vorbehalt die Zulassung, wenn
die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite
1. der Antragsteller die Sicherheit nach-Absatz 2, die auch
und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1
die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder
vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. 2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 sn
geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber
die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickeln- den. Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzu-
den Versandhandels zuständig. führen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- von dem Schaumwein unentgeltlich Proben für Unter-
gen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. suchungszwecke zu überlassen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungs-
Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Ent-
dem Hauptzolllamt unverzüglich anzuzeigen. lastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung
Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforder-
(8) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versand- lichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag
handel geliefert werden, kann das Hauptzol!amt auf selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Emp-
Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die fänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten
Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Ver-
erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für steuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vorzu-
alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag legen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im
des folgenden Monats abgegeben wird. Einzelfall verlängert werden. Sofern der Antragsteller den
Schaumwein nicht selbst versteuert hat, hat er zum Nach-
Zu § 17 des Gesetzes weis der Versteuerung entsprechende Erklärungen seines
Lieferers als Steuerschuldner beizubringen.
§33 (5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-
Schaumwein aus Drittländern jahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen
Kalendermonat verkürzen ·oder bis auf ein Kalenderjahr
Schaumwein ist in den Fällen des§ 17 des Gesetzes mit verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer
den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzu- unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
melden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (6) Hat der Antragsteller den Schaumwein unter Ver-
steuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Ent-
lastung in der Steueranmeldung nach § 22 zu beantragen.
Zu § 18 des Gesetzes In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen
Kalendermonat.
§34
(7) Gibt der berechtigte Empfänger den von ihm in Emp-
Verbringen von Schaumwein fang genommenen Schaumwein in das Steuerlager in dem
des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung
Steuerentlastung das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
(1) Wer Schaumwein zu gewerblichen Zwecken, ausge- vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-
nommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument Waren unter Steueraussetzung vorgesehene Begleit-
oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 papier auszufertigen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-
Zu § 21 des Gesetzes
ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Der §35
Beförderer hat die ·zweite und dritte Ausfertigung des Amtliche Probenentnahme
Begleitpapiers bei der Beförderung des Schaumweins Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
mitzuführen. im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der
(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18 Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können,
Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit- sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren
gliedstaaten verbrachten Schaumwein nicht nur gelegent- bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren
lich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken ent-
zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Aus- nehmen.
fertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei
dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die
Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Zu Teil 2 des Gesetzes
Schaumweins gegebenenfalls in Form einer Sortiments-
Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes
liste anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhält-
nisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt un-
verzüglich anzuzeigen. §36
(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich- Zwischenerzeugnisse
nungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu Die §§ 1 bis 9 und 11 bis 35 sin~ auf Zwischenerzeug-
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. nisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§37 (3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeu-
Herstellung von Zwischenerzeugnissen gung von weniger als 1000 hl Wein pro Weinwirtschafts-
außerhalb eines Steuerlagers jahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor
(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim
Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken her- zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist
stellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter
die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung
Ausfertigung dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirt-
zollamt vor dem geplanten Betriebsbeginn anzumelden.
schaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirt-
Dabei hat er anzugeben:
schaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ord-
1. Name, Geschäftssitz und Rechtsform, nungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme
2. Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren
als erteilt.
3. Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der
zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeug- (4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis
nisse, nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemein-
4. Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in schaftlichen Verkehr als Steuerlager.
Litern Ware.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflich- §39
tige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-
lnnergemeinschaftliches
rung des Steueraufkommens oder aus Gründen der
Steuerversandverfahren
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen
jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkohol- Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das
haltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischen- begleitende. Verwaltungsdokument oder das Handels-
erzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt dokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der
kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Auf- Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden
zeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauch-
Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht steuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG
erforderlich erscheinen. Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Der Versender hat das Doku-
(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er ment in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Aus-
dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu- fertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der
zeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhält- Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung bei der
nisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt eben- Beförderung des Weins mitzuführen. Die Sätze 1 bis 3 so-
falls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. wie§ 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß, wenn Wein unter
Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem
EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll.
Zu Teil 3 des Gesetzes (2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem ande-
ren Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, hat der
Zu § 27 des Gesetzes Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Ab-
satz 1 genannten Dokumente mitzuführen. Der Empfänger
im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung zu seinen Auf-
§38 zeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem
lnnergemeinschaftliches Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti-
Steueraussetzungsverfahren für Wein, gung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Erlaubnis Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Aus-
(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Geset- fertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten
zes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungs- Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den be-
verfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden stätigten Rückschein unverzüglich an den Versender
wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis zurückzusenden. Wird Wein unter Steueraussetzung aus-
nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erst- geführt, tritt an die Stelle des Empfängers die Zollstelle, an
maligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für der der Wein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(3) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für
Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuer-
die Vorführung gilt§ 23 Abs. 5, für den Verkehr über EFTA-
nummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatz-
Staaten gilt § 25 Abs. 5, für Änderungen des Versand-
steueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die
Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obst- weges § 25 Abs. 3, für Unregelmäßigkeiten im Verkehr
wein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere unter Steueraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.
Mitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs- §40
vorh~'1~!t die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemein- Belegheft, Buchführung
schaftlichen Steueraus setzungsverfahren. § 5 Abs. 2 über
den Erlaubnisschein und § 7 über Erlöschen und Fort- (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.
bestand der Erlaubnis gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 579
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und legen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das
Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuer- Steuergebiet verbringt, hat auf Verlangen des Hauptzoll-
versandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu füh- amts den Wein unverändert vorzuführen.
ren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben
Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu
die Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit§ 16 Abs. 6
führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende
des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mit-
Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet
gliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt in doppelter
etwas anderes an.
Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten,
in die Wein geliefert werden soll, sowie der voraussicht-
§41 liche Lieferumfang anzugeben.
Berechtigter Empfänger (5) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitglied-
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des staaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem
Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuer- Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für
lagem in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzoll-
beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in amt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in
doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die ent-
Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie sprechenden Liefer- und Frachtpapiere miteinzureichen.
Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger
zuständigen Hauptzollamt zu stellen. zuständigen Hauptzollamt beantragen, daß dieses für ihn
zentral die Bestätigungen abgibt.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
vorbehalt die Zulassung. Sie kann befristet erteilt werden. (6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 über Versand-
Für den Erlaubnisschein gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für dokumente gelten nicht für den Versandhandel.
Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinn-
gemäß.
(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Auf- Zu Teil 4 des Gesetzes
zeichnungen gilt§ 40 sinngemäß.
(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und §43
Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Zu § 28 des Gesetzes Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
§42 § 19 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 2
lnnergemeinschaftlicher Verkehr Satz 2 oder§ 41 Abs. 2 Satz 3, einen Erlaubnisschein
mit Wein des freien Verkehrs nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
(1) Wer Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen 2. entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41
das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechen- Abs. 2 Satz 3, § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
des Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung bindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-
{EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember bindung mit§ 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch
1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 9 Satz 2, § 13 Abs. 1
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Ab- auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4,
gangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Satz 1 gilt § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3,
nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in
nach Weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Be- Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 32
gleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3
,,Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs- Kleiner Wein- oder§ 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
erzeuger gemäß Artikel 29 der Richtlinie 92/12/EWG des in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig
Rates vom 25. Februar 1992" eingetragen sind. erstattet,
(2) Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1
des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Begleitdokuments Schaumwein nicht oder nicht rechtzeitig verbringt,
bei Beförderungen von Wein des freien Verkehrs zwischen
4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3
den Mitgliedstaaten mitzuführen.
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
(3) Wer im Steuergebiet Wein des freien Verkehrs aus mit § 21 Nr. 5, § 13 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
anderen Mitgliedstaaten empfängt, kann diesen dem mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4
zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung mit Satz 1 oder 3, § 31 Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 1,
dem Antrag anmelden, den Empfang des Weines amtlich § 34 Abs. 3 Satz 1 , § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1
zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechen- Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
den Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie das mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine
zweite und das mit seinem Empfangsvermerk versehene Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
dritte Exemplar des Begleitpapiers nach Absatz 1 vorzu- führt,
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 10. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht
§ 21 Nr. 7, oder§ 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit rechtzeitig vornimmt oder
Satz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll- 11. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
nicht rechtzeitig abgibt, jeweils auch in Verbindung mit§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 34
6. entgegen§ 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3, Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42
auch in Verbindung mit§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig
Satz 1, § 31 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39 ausfertigt.
Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der
Ausfertigung nicht mitführt, Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39
§ 25 Abs. 6 oder§ 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammen- Abs. 1 Satz 4, ein Papier nicht oder nicht in der vorge-
stellung nicht vorlegt, schriebenen Form kennzeichnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pflichten
8. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
nach §36.
§ 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder
§ 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht
rechtzeitig zurücksendet, §44
9. entgegen§ 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit§ 24 Inkrafttreten
Satz 2, § 25 Abs. 6 oder§ 29 Abs. 2 Satz 1, oder§ 31 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 4 Satz 4 Schaumwein nicht vorführt, in Kraft.
Bonn, den 17. März 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
F ran z-C h r. Zeitl er
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 581
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr*)
Vom 17. März 1994
Auf Grund des § 103 Abs. 4 und 6 des Güterkraft- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 3. November 1993 (BGBI. 1 S. 1839) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entladebahn-
hof" das Wort „oder" gestrichen und ein
Artikel 1 Beistrich eingefügt; nach dem Wort „Binnen-
häfen" werden die Wörter „oder die Seehäfen"
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-
eingefügt.
binierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198),
zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bestätigung"
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert: die Wörter „im kombinierten Verkehr Schie-
ne-Straße" eingefügt.
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Binnenschiff"
,,§3a die Wörter „oder einem Seeschiff" eingefügt.
Grenzüberschreitender kombinierter Verkehr See-
Straße im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn 3. § 7 wird aufgehoben.
1. Güter für andere in einem Kraftfahrzeug, Anhänger,
Fahrzeugaufbau, Wechselbehälter oder in einem 4. Der bisherige § 8 wird § 7; in ihm wird Nummer 2 wie
Container von mindestens 6 m Länge auf einem Teil folgt gefaßt:
der Strecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem
anderen Teil der Strecke mit einem Seeschiff beför- ,,2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 den Verlade- oder Ent-
dert werden und ladebahnhof, die Binnenhäfen oder die Seehäfen
in die vorgeschriebenen Beförderungs- und Be-
2. die Gesamtstrecke zum Teil innerhalb und zum Teil gleitpapiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
außerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftver- tig einträgt oder".
kehrsgesetzes liegt und·
3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Gel- 5. Der bisherige § 9 wird § 8.
tungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes zwi-
schen Belade- oder Entladestelle und einem inner-
halb eines Umkreises von höchstens einhundert- Artikel2
fünfzig Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr)." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Artikel 1 Nr. 1, 2 und 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG
des Rates vom 7. Dezember 1992 Ober die Festlegung gemeinsamer
Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 368 S. 38).
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Mirz 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der§§ 15 Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Ausgleichszahlungen nach den in § 1 genannten
Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes Rechtsakten gestellt worden ist."
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen 5. In § 14 Abs. 1 werden in Satz 1 Nr. 4 vor den Worten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August .das Entfernen" die Worte „unbeschadet der Regelung
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium in § 10 Abs. 1b" eingefügt.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
6. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Wirtschaft:
..(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Artikel 1 ordnung übermittelt den Landesstellen eine Aufstel-
lung der Verträge über den Anbau nachwachsender
Änderung der Kulturpflanzen- Rohstoffe auf. stillgelegten Flächen, aus der sich für
Ausgleichszahlungs-Verordnung jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom Flächen, .die jeweilige Uefennenge und die Tatsache
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ). zuletzt geändert ergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung ge-
durch die Verordnung vom 1. Dezember 1993 (BGBI. 1 stellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen
S. 1983), wird wie folgt geändert: ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen
nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt für
landwirtschaftliche Marktordnung mit ...
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 11 31. März" durch
die Angabe „13. Mai" ersetzt.
7. § 15b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender neuer Absatz 1b a) Nach dem Wort „Angaben" werden die Worte
eingefügt: "mindestens monatlich" eingefügt.
..(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der still- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gelegten Flächen im Rahmen der traditionellen ,.Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Wandertierhaltung zulässig." ordnung kann im Einzelfall einen kürzeren Auf-
zeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für
3. § 12 Abs. 1 wird \r\'.ie folgt gefaßt: eine wirksame Kontrolle erforderlich ist."
,.(1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Er-
8. Nach § 1Sb wird folgender neuer § 1Sc eingefügt:
zeugungsregionen Flächen, so kann er seiner Ver-
pflichtung zur Stillegung auch in einer dieser Regionen ..§ 15c
nachkommen. wenn Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
1 . die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechts-
in der Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurch- akten vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag
schnittsertrag unter Einschluß von Mais festgesetzt über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die von
ist oder der zuständigen Landesstelle zugeteifte Betriebsnum-
2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha mer des Antragstellers und die für den Antragsteller
stillgelegt werden müßten. zuständige Landesstelle angegeben werden."
Müßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in
9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder
mindestens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha
Erstverarbeiter'' durch die Worte .. , der Erstverarbeiter,
stillegen, so ist eine Verlagerung der Stillegungs-
der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Liefer-
verpflichtung zwischen diesen Erzeugungsregionen
partei sowie deren Beauftragte" ersetzt.
nicht zulässig."
Artikel2
4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt:
Änderung
.. §12a
der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Rinder- und Schafprämien-
Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können Verordnung vom 5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), die
höchstens für 33 vom Hundert der Flächen ei~ zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 1993
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 583
(BGBI. 1994 1 S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel3
gefaßt: Inkrafttreten
,,Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
akten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu nung und die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gel-
können, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, ten vom 26. September 1994 an wieder in ihrer am 25. März
die in der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustim-
für den Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist." mung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 18. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 21. März 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 ,,(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der werden konnten, können auch Ober den Bereich
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) eines Käufers hinaus mit Überlieferungen verrech-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- net werden. Die Verrechnung nach Satz 1 geschieht
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- in folgender Reihenfolge:
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
1. Zunächst werden Unterlieferungen von Refe-
renzmengen nach § 16b mit Überlieferungen, die
auf Referenzmengen nach § 16b hin erfolgt sind,
Artikel 1 verrechnet.
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung 2. Sodann werden sämtliche noch verbleibenden
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323), Unterlieferungen und Überlieferungen verrech-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Septem- net; Absatz 1 Satz 6 ist insoweit nicht anwend-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1659), wird wie folgt geändert: bar.
Die Verrechnung nach Satz 2 Nr. 1 und 2 erfolgt
1. In § 7 Abs. 2a werden die Sätze 3 bis 6 durch folgende
jeweils im Verhältnis der Summe der Unterlieferun-
Sätze 3 bis 7 ersetzt:
gen zur Summe der Überlieferungen. Das für den
,,Eine Vereinbarung nach Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt
1. wenn der Erwerber der Referenzmenge Milch oder dem Käufer zwischen den in § 11 Abs. 3 und 4
Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert, Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Refe-
renzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundert-
2. wenn der Betriebssitz des Veräußerers und der des satz, nach diesem Absatz zugeteilt werden kön-
Erwerbers in demselben der in der Anlage aufge- nen."
führten Gebiete liegt und
3. soweit Ansprüche des Verpächters auf Rücküber- 3. Folgende §§ 8 und Ba werden eingefügt:
tragung von Referenzmengen nach den Absät-
,,§8
zen 1, 4 und 5, die zum Zeitpunkt der erstmaligen
Übertragung oder Überlassung nach Satz 2 Nr. 1 Beförderung in andere Mitgliedstaaten
bestanden haben und auf die der Verpächter nicht Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositio-
schriftlich verzichtet hat, nicht beeinträchtigt wer- nen 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019
den; zum Zwecke der Berechnung der zulässiger- der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen
weise übertragbaren Referenzmenge sind im Falle Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat
von Rückübertragungsansprüchen nach Absatz 4 der Europäischen Gemeinschaften sind Rechnungen,
im Zweifel Verpächteransprüche nach Absatz 4 Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe
Satz 1 zugrunde zu legen. lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende
§ 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Falle Angaben enthalten müssen:
des Satzes 2 Nr. 1 die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 1. Name und Anschrift des Versenders und Emp-
Nr. 1 von der für den Veräußerer zuständigen Landes- fängers,
stelle auszustellen ist. Der Veräußerer der Referenz-
menge hat der zuständigen Landesstelle die Eigen- 2. Menge der beförderten Ware,
tums- und Pachtverhältnisse seines gesamten Betrie- 3. Datum der Versendung sowie
bes offenzulegen. In der Bescheinigung nach § 9 4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers,
Abs. 1 Nr. 1 ist die Zulässigkeit der Vereinbarung fest- daß die beförderte Ware nach den in § 1 genannten
zustellen; hinsichtlich Satz 3 Nr. 3 erstreckt sich die Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verord-
Feststellung jedoch nur darauf, daß nach den vom Ver- nung erfaßt ist.
äußerer offengelegten Eigentums- und Pachtverhält- §Sa
nissen und nach den sonstigen verfügbaren Unter-
lagen der Landesstelle ein Verstoß gegen Satz 3 Nr. 3 Zulassung des Abnehmers
nicht gegeben ist. In ein anderes als das durch Satz 3 (1) Käufer, die am 26. März 1994 bereits tätig sind,
Nr. 2 bestimmte Gebiet können Referenzmengen nur gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten
übertragen werden, um dadurch eine unzumutbare Rechtsakte; sie erhalten Ober die mit der Zulassung
Härte für einen der Vertragsteile zu vermeiden; die für verbundenen Pflichten ein vom Bundesministerium der
den Veräußerer zuständige Landesstelle hat in der Finanzen herausgegebenes Merkblatt.
Bescheinigung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag das
(2) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 26. März
Vorliegen einer unzumutbaren Härte festzustellen."
1994 aufnehmen, wird die in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt.
2. § 7b wird wie folgt geändert: Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 585
dem Antrag sind die in den in § 1 genannten Rechts- bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 7b" durch die
akten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Angabe ,,§ 7b Abs. 1 und 2" ersetzt.
Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungs-
erklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann wei- 6. § 16 wird wie folgt geändert:
tere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke
notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulas- a) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
sung durch Bescheid. ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
(3) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
zugelassen ist." „Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen
können anderen Milcherzeugern mit Direktver-
4. In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „mit Ausnahme der kaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 7b
Fälle nach § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1" gestrichen. Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
7. Folgender § 20 wird eingefügt:
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 3 durch fol- ,.§20
gende Nummern 1 und 2 ersetzt: Mitteilungen der Länder
„ 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Die Länder teilen der vom Bundesministerium der
Referenzmengen, getrennt nach vorläufigen Finanzen bekanntzugebenden Stelle innerhalb von
und sonstigen Referenzmengen, 4 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes
den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver- vorhandenen Reserven mit."
minderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a) von Erzeugern mit und ohne Referenz- Artikel2
menge und Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
b) auf vorläufige und sonstige Referenzmen- und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-
gen hin gen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
erfolgt sind." kanntmachen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „nach§ 7b" Artikel 3
durch die Worte „jeweils nach § 7b Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und 2" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
586 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 19941 Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 21. Mirz 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 S. 584) wird nachste-
hend der Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der ab 26. März
1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1323),
2. die mit Wirkung vom 31. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom
3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1502),
3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2470),
4. die am 1. April 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 24. März 1993 (BGBI. 1
s. 374),
5. die am 15. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 9. August 1993
(BGBI. 1 S. 1468),
6. die am 30. September 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 24. September
1993 (BGBI. 1 S. 1659),
7. die am 26. März 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4
und 5. Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
s. 1397),
zu 3., des§ 8 Abs. 1 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des§ 15 in
6. und 7. Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des§ 16 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
zu 4. des§ 8 Abs. 1 und des§ 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4
Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 und des
§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen.
Bonn, den 21. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 587
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
Im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)
Abschnitt 1 2. deren Nutzungsüberlassung nach § 7 a mit Ablauf des
31. März 1993 endet, dem Überlassenden
Allgemeine Vorschriften
zuzuordnen.
§1 (2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz-
Anwendungsbereich menge nach Absatz 1 gilt § 10 entsprechend.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
§§ 4a bis 5
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Ab- (weggefallen)
gaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung
von Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantie- §6
mengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat,
die er Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
durch die Länder
1. an einen Käufer liefert oder
Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe des
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.
Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92
des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung
§2 einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABI. EG Nr. L 405
Zuständigkeit S. 1) die zu ihren Gunsten auf Grund bundesrechtlicher
Vorschriften oder landesrechtlicher Vorschriften, die auf
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhen, freige-
der in§ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- setzten Referenzmengen zur Verfügung; die Verteilung
waltung. Die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständi- darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitrau-
gen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung von in dieser mes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem
Verordnung genannten Bescheinigungen bleibt unbe- die Referenzmenge freigesetzt worden ist.
rührt.
§ 6a
Abschnitt 2 Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
Milchanlieferung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie
(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmengen in
§3 Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078ll7 des Rates
Grundsatz vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung
für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen
Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem und die Umstellung der Milchkuhbestände nach den in
Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen § 1 genannten Rechtsakten zugeteilt werden müssen
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert (SLOM-Referenzmengen), werden sie auf Antrag durch
werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge über- den Käufer berechnet; dies gilt entsprechend, wenn die
schreiten. SLOM-Referenzmengen nach den in § 1 genannten
§4 Rechtsakten zunächst nur vorläufig zugeteilt werden. Der
Antrag hat dem vom Bundesministerium für Ernährung,
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
( 1) Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Be- gemachten Muster zu entsprechen. Soweit in den in § 1
ginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger mit Ablauf genannten Rechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz
des 31. März 1993 zustehenden Referenzmenge, abzüg- vorgesehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer
lich des nach den bisherigen Vorschriften ausgesetzten teilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
Teils der Referenzmenge. Die Berechnung der dem Milch- dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers
erzeuger nach Satz 1 zustehenden Anlieferungs-Refe- zuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht zu-
renzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der Milcherzeu- ständigen Stelle mit.
ger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeugnisse liefert;
(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 genann-
dabei sind Anlieferungs-Referenzmengen,
ten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM-Referenz-
1. deren Inhaber, insbesondere bei Beendigung eines menge endgültig zusteht, berechnet sie der Käufer, sobald
Pachtvertrages, mit Ablauf des 31. März 1993 wech- die erforderlichen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 4
selt, dem neuen Inhaber, gilt entsprechend.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§7 § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Falle des
Verkauf, Verpachtung, Vererbung Satzes 2 Nr. 1 die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 von
der für den Veräußerer zuständigen Landesstelle auszu-
(1) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf- stellen ist. Der Veräußerer der Referenzmenge hat der
oder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurück- zuständigen Landesstelle die Eigentums- und Pachtver-
gewährt, geht die dem Betrieb entsprechende Referenz- hältnisse seines gesamten Betriebes offenzulegen. In der
menge, mit Ausnahme der nach den in § 1 genannten Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist die Zulässigkeit
Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland der Vereinbarung festzustellen; hinsichtlich Satz 3 Nr. 3
freigesetzten SLOM-Referenzmenge, auf den Käufer, erstreckt sich die Feststellung jedoch nur darauf, daß nach
Pächter oder, im Falle der Rückgewähr, auf den Verpäch- den vom Veräußerer offengelegten Eigentums- und Pacht-
ter über. Abweichend von Satz 1 gehen im Falle der verhältnissen und nach den sonstigen verfügbaren Unter-
Rückgewähr eines gesamten Betriebes Referenzmen- lagen der Landesstelle ein Verstoß gegen Satz 3 Nr. 3
gen, nicht gegeben ist. In ein anderes als das durch Satz 3 Nr. 2
bestimmte Gebiet können Referenzmengen nur übertra-
1. die auf Grund des § 2 a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit
gen werden, um dadurch eine unzumutbare Härte für
Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes freige-
einen der Vertragsteile zu vermeiden; die für den Veräuße-
setzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt oder
rer zuständige Landesstelle hat in der Bescheinigung nach
2. die auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 2a § 9 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag das Vorliegen einer unzumut-
erworben worden sind, baren Härte festzustellen.
nicht auf den Verpächter über. (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche an
die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung übertra-
(2) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines Kauf-
gen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftli-
oder Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht, mit
chen Zwecken, geht die entsprechende Referenzmenge
Ausnahme der nach den in § 1 genannten Rechtsakten
nicht Ober, wenn der ausscheidende Milcherzeuger die
zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzten
Milcherzeugung fortsetzen will. Dies gilt nicht, wenn die
SLOM-Referenzmenge, ein entsprechender Referenz-
öffentliche Hand die Referenzmenge zur Milcherzeugung
mengenanteil mit auf den Käufer oder Pächter über. Der nutzen will.·
nach Satz 1 übergehende Referenzmengenanteil ent-
spricht dem Verhältnis der zur Milcherzeugung genutzten (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
Fläche des übergebenen oder überlassenen Teil des Be- gung genutzt werden, auf Grund eines auslaufenden
triebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist die Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen
übertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine Referenz- worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Ver-
menge über. pächter zurückgewährt, gilt Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
(2a) Vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 1 können Referenz- hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge entspre-
mengen nur nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 4 und 5 chend. Hat der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsver-
den Inhaber wechseln. Der Milcherzeuger kann einem längerung unter entsprechenden Bedingungen und will er
anderen die Milcherzeugung fortsetzen, geht, sofern nicht beide
Vertragsteile hinsichtlich der übergehenden Referenzmen-
1. Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden ge eine abweichende Vereinbarung treffen, in Höhe von
Betriebes oder der entsprechenden Fläche mit Wirkung 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge über; die
für mindestens zwei Zwölfmonatszeiträume oder der über 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende Re-
2. Flächen ohne Übergang der entsprechenden Refe- ferenzmenge geht zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe
renzmenge von 2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über. Satz 2
gilt nicht, wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die
durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlas- Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen
sen; die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese- Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in diesem
henen Ausnahmen für SLOM-Referenzmengen bleiben Falle geht eine Referenzmenge jedoch erst ab einer
unberührt. Eine Vereinbarung nach Satz 2 Nr. 1 ist nur Mindestfläche von einem Hektar und höchstens in Höhe
zulässig,
von 5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach
1. wenn der Erwerber der Referenzmenge Milch oder Maßgabe der Sätze 1 bis 3 auf den Verpächter überge-
Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert, hende Referenzmenge erfaßt nicht die nach den in § 1
genannten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik
2. wenn der Betriebssitz des Veräußerers und der des
Deutschland freigesetzte SLOM-Referenzmenge.
Erwerbers in demselben der in der Anlage aufgeführten
Gebiete liegt und (5) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
3. soweit Ansprüche des Verpächters auf Rückübertra- Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-
gung von Referenzmengen nach den Absätzen 1, 4 sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter
und 5, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang
oder Überlassung nach Satz 2 Nr. 1 bestanden haben bei der Überlassung der Pachtsache nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1
und auf die der Verpächter nicht schriftlich verzichtet bescheinigt worden ist, Ober, soweit sie nicht vor der
hat, nicht beeinträchtigt werden; zum Zwecke der Be- Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen die
rechnung der zulässigerweise übertragbaren Referenz- Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe
menge sind im Falle von Rückübertragungsansprüchen der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höchstens geht
nach Absatz 4 im Zweifel Verpächteransprüche nach jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch zustehende
Absatz 4 Satz 1 zugrunde zu legen. Referenzmenge über.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 589
(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Rechtsverhältnis- gen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der
se mit vergleichbaren Rechtsfolgen, insbesondere auf den Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des Satzes 1. Nicht
Übergang der Nutzung von gesamten Betrieben oder Tei- genutzte Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Be-
len eines Betriebes im Wege der gesetzlichen, gewillkür- triebe oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungs-
ten oder der vorweggenommenen Erbfolge, anzuwenden. vertrages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen
Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt für jeden Fall der Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in die-
Rückgewähr von Teilen eines Betriebes. sem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für Anliefe-
rungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder Be-
triebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, entspre-
§ 7a
chend.
Zeitweilige Überlassung
der Anlleferungs-Referenzmenge (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von
Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden
(1) Der Milcherzeuger kann die ihm zustehende An- konnten, können auch über den Bereich eines Käufers
lieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Ver-
Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölf- rechnung nach Satz 1 geschieht in folgender Reihenfol-
monatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an ge:
denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen; dies gilt
nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten für 1. Zunächst werden Unterlieferungen von Referenzmen-
SLOM-Referenzmengen etwas anderes bestimmt ist. Jede gen nach § 16b mit Überlieferungen, die auf Referenz-
Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mengen nach§ 16b hin erfolgt sind, verrechnet.
mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe- 2. Sodann werden sämtliche noch verbleibenden Unter-
rungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer. lieferungen und Überlieferungen verrechnet; Absatz 1
Satz 6 ist insoweit nicht anwendbar.
(2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem
Überlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom Die Verrechnung nach Satz 2 Nr. 1 und 2 erfolgt jeweils im
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe
im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers
abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinba- zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in
rung muß dem Käufer bis zu dem Termin zur Registrierung § 11 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit,
vorliegen, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten welche Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vom-
spätestens zulässig ist. hundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden
können.
(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-
gen bis zu dem Termin, der nach den in§ 1 genannten §8
Rechtsakten spätestens zulässig ist, und berechnet die für Beförderung in andere Mitgliedstaaten
den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anliefe-
rungs-Referenzmengen und den jeweiligen durchschnittli- Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositionen
chen gewogenen Fettgehalt des Überlassenden und des 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der
Übernehmenden neu. Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs
aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt päischen Gemeinschaften sind Rechnungen, Lieferschei-
auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelge- ne oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege
nossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgelt- mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten
lich bezieht. müssen:
§ 7b 1. Name und Anschrift des Versenders und Empfän-
gers,
Zuteilung
nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen 2. Menge der beförderten Ware,
( 1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die 3. Datum der Versendung sowie
im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden 4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers,
sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren daß die beförderte Ware nach den in § 1 genannten
Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenz- Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung
menge überschritten haben (Überlieferer), zuteilen; § 7 a erfaßt ist.
Abs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung der nicht genutzten
Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überliefe- § 8a
rer erfolgt nach folgender Berechnungsformel: Zulassung des Abnehmers
Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers (1) Käufer, die am 26. März 1994 bereits tätig sind,
Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten
Rechtsakte; sie erhalten über die mit der Zulassung ver-
Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutz- bundenen Pflichten ein vom Bundesministerium der Finan-
ten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die zen herausgegebenes Merkblatt.
über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus er-
folgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zugunsten (2) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 26. März 1994
der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die aufnehmen, wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten
Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferun- vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständi- und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen.
gen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die in Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.
den in § 1 genannten Rechtsakten für die Erteilung der
Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen § 10
und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzoll-
amt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontroll- Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
zwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zu- ( 1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers
lassung durch Bescheid. oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenz-
menge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen
(3) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der
Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats
zugelassen ist.
nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt-
§9 gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser
(1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die
versehene Bescheinigung nachzuweisen Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen An-
1. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen, gaben mit.
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünschte
welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfett-
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge ein-
gehalt auf ihn übergegangen sind,
schließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehal-
2. im Falle des§ 6, in welcher Höhe ihm eine Referenz- tes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb
menge nach dieser Vorschrift zusteht, · des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung
durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung
3. im Falle des § 6a,
der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser
a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen
sehenen Voraussetzungen für die Zuteilung einer Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder
SLOM-Referenzmenge erfüllt sind, angegriffen werden.
b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer Verpflich- § 11
tung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078ll7 un- Erhebung der Abgabe
terlag, unter Übernahme der Verpflichtung abgetre-
ten worden ist und nach den in § 1 genannten (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabebe-
Rechtsakten aus diesem Grunde Ansprüche auf trag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalendermo-
Zuteilung einer SLOM-Referenzmenge bestehen, nats ab, der dem jeweiligen Zw0lfmonatszeitraum folgt.
welcher Anteil der Prämienmilchmenge der abgetre- Für die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-
tenen landwirtschaftlich genutzten Fläche entspro- hene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-
chen hat, und den Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der
nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende
c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die Milch- Fettgehalt zugrunde zu legen.
erzeugung betroffen hat und die Unterschreitung
eines nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor- (1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Referenz-
gesehenen Mindestlieferumfanges darauf beruht. menge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen, sind ein-
schließlich des Fettgehaltes für jeden Liefermonat getrennt
Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach von den übrigen Lieferungen zu erfassen und nach den
Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6 a Abs. 1 Satz 2 genannte insoweit anwendbaren Vorschriften abzurechnen.
Muster zu verwenden.
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine
(2) Geht in Fällen der Übergabe, der Überlassung oder Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer berechtigt,
der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder eines das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge über-
Betriebsteils keine Referenzmenge auf den neuen Inhaber schreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den
über, stellt die zuständige Landesstelle dem ursprüngli- Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies
chen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit Gründen verse- durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
hene Bescheinigung aus.
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zu-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hat sich der ständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes
Milcherzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn überge- Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
gangene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde, 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Refe-
bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück- renzmengen, getrennt nach vorläufigen und sonstigen
sichtigt. Referenzmengen,
(4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der 2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den
bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, ge-
er den Wechsel berücksichtigt. trennt nach Anlieferungen, die
a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
(5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei
der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur b) auf vorläufige und sonstige Referenzmengen hin
berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen erfolgt sind.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 591
(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zu- Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Be-
ständigen Hauptzollamt innerhalb von 4 Monaten nach lege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur
Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabean- Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüg-
meldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milch- lich auszustellen.
erzeuger folgende Daten enthält:
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Abschnitt 3
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Refe- Direktverkauf
renzmenge,
§ 13
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des
Fettgehaltes, Grundsatz
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem
Verminderung der Anlieferungsmenge, Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe- im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar an
renzmenge, Verbraucher verkauft werden und die seine Direktver-
kaufs-Referenzmenge überschreiten.
6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach
§ 7 b Abs. 1 und 2 zugeteilten Referenzmengen sowie
§ 14
7. den Abgabebetrag.
Direktverkaufs-Referenzmenge
Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen,
das mindestens folgende Angaben enthalten muß: (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit
Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger, der Milch
1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu- oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher ver-
geben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine kauft (Direktverkäufer), mit Ablauf des 31. März 1993
Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen, zustehenden Referenzmenge.
2. die Zahl der Erzeuger, denen nach§ 7b Abs. 1 und 2 (2) Die §§ 7 und 9 gelten für die Berechnung von
Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.
Summe der insoweit zugeteilten Referenzmengen,
3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen § 15
sowie
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
4. die Summe der abzuführenden Abgaben.
Der Direktverkäufer hat
Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deck-
blatt nach Satz 2 ein Muster bekanntgeben; soweit ein 1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-
Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden. gen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und
(5) Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von 2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich
5 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des
die vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesan- zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-
zeiger bekanntgegebene Bundeskasse ab. den Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 12 § 16
Mehrere Käufer Erhebung der Abgabe
(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnis- Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für
se gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1
der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom
Aufgaben wahrnehmen soll. liefert ein Milcherzeuger auf Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster
eine vorläufige Referenzmenge oder eine andere Refe- entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmen-
renzmenge hin gleichzeitig an mehrere Käufer innerhalb gen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-
und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages Referenzmengen zugeteilt werden; § 7 b Abs. 1 Satz 6 und
genannten Gebietes, so darf er Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist an
1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge die Bundeskasse Bremen abzuführen.
hin nur einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes,
Abschnitt 4
2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge hin
nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes Besondere Bestimmungen
bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der für Milcherzeuger in dem in Artikel 3
Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm § 16a
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jewei- Allgemelnes
ligen Abrechnungszeitraumes die in diesem Zeitraum an
andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch- Diese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb
schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
trages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet § 16h
liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie-
Nachweis- und Mitteilungspflichten
bes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16a hat dem
§16b Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus-
gestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-
Vorliufige Referenzmenge, weisen
Grundsatz und Berechnung
1. im Falle des§ 16e Abs. 2, in welcher Höhe ihm eine
Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne des vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift zu-
§ 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig zugeteilt steht,
(vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Referenzmen-
2. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,
ge entspricht ab dem 1. April 1993 der dem Milcherzeuger
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
mit Ablauf des 31. März 1993 zustehenden Referenz-
welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfett-
menge, abzüglich des nach den bisherigen Vorschriften
gehalt auf ihn übertragen worden sind.
ausgesetzten Teils der Referenzmenge. Die Berechnung
der dem Milcherzeuger nach Satz 2 zustehenden vorläu- (2) Im Falle des§ 16e Abs. 1 teilt die zuständige Lan-
figen Referenzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der desstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-
Milcherzeuger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeug- renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die
nisse liefert; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für
diesen zuständige Hauptzollamt zu richten.
§§ 16c und 16d
§ 16i
(weggefallen)
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 16e Die dem Milcherzeuger im Sinne des § 16a ab dem
Anlieferungs-Referenzmenge 1. April 1993 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge
bei besonderen Situationen entspricht der ihm mit Ablauf des 31. März 1993 zustehen-
den Referenzmenge.
(1) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milcherzeu-
gung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter wird die Abschnitt 5
ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge zugunsten
desjenigen Landes freigesetzt, in dem der Betrieb oder die Schlußvorschriften
Betriebsteile liegen, denen die vorläufige Referenzmenge
zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle der Auflösung § 17
oder Teilung einer landwirtschaftlichen Produktionsge- Äquivalenzmengen für Käse
nossenschaft sowie bei deren Umwandlung im Wege des
Formwechsels, soweit frühere Mitglieder die Milcher- Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt
zeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstellung der festgesetzt:
Milcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüglich der Hartkäse 12,70 kg
zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
(2) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini- Schnittkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
gungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land Ber-
lin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenzmengen Halbfester Schnittkäse
erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 Unterabs. 1 der und Weichkäse bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. Halbfester Schnittkäse
und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg
§ 16f Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg
(weggefallen) Frischkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 4,60 kg
Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg
§ 16g
Übertragung der vorliuflgen Referenzmenge § 18
§ 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht Anpassung der Referenzmengen
anzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vorläufige ( 1) Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich
Referenzmenge während des zehnten Zwölfmonatszeit- abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
raumes ohne Übergang der entsprechenden Flächen durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene Ge-
übertragen, jedoch nicht im Wege der Verpachtung, des samtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.
Verkaufs oder der Schenkung. Eine zeitweilige Überlas-
sung vorläufiger Referenzmengen zur Nutzung nach § 7 a (2) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen
ist ausgeschlossen. Die Übertragung vorläufiger Referenz- nach Artikel 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung
mengen kann nur innerhalb des in Artikel 3 des Einigungs- (EWG) Nr. 3950/92 sind bei dem für den Betrieb des
vertrages genannten Gebietes erfolgen. Sie ist nur wirk- Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spä-
sam, wenn sie von der zuständigen Landesstelle beschei- testens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stel-
nigt worden ist. len. In dem Antrag sind anzugeben
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 593
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, zung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben
sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe-
auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.
renzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz-
mengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen, § 20
3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung, Mitteilungen der Länder
4. der oder die Zwölfmonatszeiträume, für die die Um- Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finan-
wandlung erfolgen soll, sowie zen bekanntzugebenden Stelle innerhalb von 4 Monaten
5. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferun- nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die bei ihnen
gen oder Direktverkäufen geführt haben. zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen
Reserven mit.
Dem Antrag sind der Bescheid Ober die Zuweisung der § 21
Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung
Übergangsregelung
des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizu-
fügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anliefe- (1) § 16c Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist für die Zahlung der dort
rungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Refe- genannten Vergütung bis zum 31. Dezember 1996 weiter
renzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung anzuwenden.
beizufügen.
(2) Für die Abrechnung des neunten Zwölfmonatszeit-
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung raumes sind die am 31. März 1993 geltenden Vorschriften
durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs- weiter anzuwenden.
Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder ver-
(3) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger Ver-
mindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zu-
fahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Ver-
ständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides.
gangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter an-
§ 19 zuwenden.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten (4) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung
Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer, Milch- (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit
erzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stellen das Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milch-
Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit sektor (ABI. EG Nr. L 57 S. 12) ist bis zum 31. Dezember
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden 1993 nicht anzuwenden.
kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzule- § 22
gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt- (Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 7 Abs. 2a)
Übertragungsgebiete
1. Baden-Württemberg 3. Berlin mit Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990
a) Regierungsbezirk Freiburg 4. Hessen
b) Regierungsbezirk Karlsruhe
5. Niedersachsen
c) Regierungsbezirk Stuttgart
a) Regierungsbezirk Braunschweig
d) Regierungsbezirk Tübingen
b) Regierungsbezirk Hannover
2. Bayern c) Regierungsbezirk Lüneburg einschließlich des Lan-
a) Regierungsbezirk Oberbayern des Bremen
b) Regierungsbezirk Niederbayern d) Regierungsbezirk Weser-Ems
c) Regierungsbezirk Oberpfalz 6. Nordrhein-Westfalen
d) Regierungsbezirk Oberfranken 7. Rheinland-Pfalz
e) Regierungsbezirk Mittelfranken 8. Saarland
f) Regierungsbezirk Unterfranken
9. Schleswig-Holstein einschließlich des Landes Ham-
g) Regierungsbezirk Schwaben burg
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. März 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. .,33. PSI-Messe"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 11 . bis 13. Januar 1995 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- II.
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Ver-
1. anstaltung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen .,55. IAA NUTZFAHRZEUGE '94 - Fahrzeuge, Ausrüstun-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: gen und Systeme de~ Güter- und Personentransportes".
1. "VERKEHR '94 - Fachmesse für Personen- und Güter- die in der Zeit vom 3. bis 11. September 1994 in Hannover
verkehr, Logistik und Umschlagtechnik" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 1. bis 11. September
vom 9. bis 14. April 1994 in Leipzig 1994 stattfinden.
Bonn, den 14. März 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
8. 3. 94 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 2761 (53 17. 3. 94) 18. 3. 94
96-1-14-1
18.3. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverord-
nung 2890 (55 19. 3. 94) s. Art. 3
7831-1-41-17, 7831-1-43-62
4. 3. 94 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Hof) 2890 (55 19. 3. 94) 20.3.94
96-1-2-81
4.3.94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bertin-Tempelhof) 2890 (55 19. 3. 94) 31. 3. 94
96-1-2-126
4. 3. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 2890 (55 19. 3. 94) 20. 3. 94
96-1-2-132
8. 3. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 2890 (55 19. 3. 94) 20. 3. 94
96-1-2-91
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994 595
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3673/93 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor G e f I ü g e I f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates zur Senkung der Ab-
schöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 l 338/45 31.12. 93
21. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3674/93 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor S c h w e i n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmun-
gen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 l338/50 31. 12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3675/93 des Rates zum Abschluß eines Ab-
kommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die F i s c h e r e i -
beziehungen l 340/1 31. 12.93
21. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3676/93 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für be-
stimmte F i s c h bestände oder Bestandsgruppen für 1994 l 341/1 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3677/93 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c her e i -
ressourcen für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern
unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats,
mit Ausnahme Spaniens und Portugals (1994) l 341/36 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3678/93 des Rates zur Festlegung bestimmter Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c h er e i ressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spa-
niens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder
Gerichtsbarkeit Portugals (1994) L 341/38 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3679/93 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i schere i res-
sourcen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme
Spaniens und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt
oder Gerichtsbarkeit Spaniens (1994) L341/40 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
l;!nd Bewirtschaftung der Fisch bestände im Regelungsbereich des
Ubereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik L341/42 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3681/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1994) L341/53 31.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3682/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter schwedi-
scher Flagge (1994) L341/60 31.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3683/93 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Schwedens fischende F i s c h er e i fahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten (1994) L 341/67 31. 12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3684/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter estnischer
Flagge (1994) L341/69 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3685/93 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Estlands fischende F i schere i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1994) L341fl5 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3686/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter
lettischer Flagge (1994) L 341fl7 31.12.93
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundeamlnlslerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
gea.m.b.H. - [)n,ck: Bundeadruckenti Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblat TeU I enthllt Gesetze eowle Verofdnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Tell II zu verOffentllchen einet
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertaaeenen Rechtsvorschriften sowie damit zueammenhingende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3687/93 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Lettlands fischende F i s c h e r e i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1994) L341/83 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3888/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter litauischer
Flagge (1994) L341/85 31.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3689/93 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Litauens fischende F i s c h er e i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1994) L341/91 31.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen L 341/93 31.12.93
21.12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3691 /93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der F i s c h bestände für Schiffe unter norwegi-
scher Flagge (1994) L341/96 31. 12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3692/93 des Rates zur Aufteilung bestimmter Fang-
quoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in
der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten (1994) L341/104 31. 12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3693/93 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1994) L341/106 31.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3694/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände gegenüber auf den Färöern
registrierten Schiffen für 1994 L341/108 31. 12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3695/93 des Rates zur Aufteilung bestimmter Fang-
quoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten (1994) L341/116 31.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates über die Kriterien und Bedingun-
gen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Fischerei und A quak u I tu r sowie der Verarbeitung und Vermark-
tung der entsprechenden Erzeugnisse L346/1 31.12.93
Andere Vorschriften
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische
Güterklassifikation in Verbindng mit den Wirtschaftszweigen in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft L342/1 31.12.93
20. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates über die Rücknahme von Zoll-
zugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3
Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft
und österreich (General Motors Austria) L 343/1 31. 12.93
22. 12. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3698/93 des Rates über die Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien-Herzegowina, der Republik
Kroatien, der Republik Slowenien sowie der ehemaligen Republik Make-
donien L344/1 31. 12.93