Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 543
Verordnung
zur Änderung des Marktstrukturgesetzes
und zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
Vom 8. März 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 3 Abs. 3 (BGBI. 1 S. 351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2
und des§ 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit§ 12, Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159),
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt- wird wie folgt geändert:
machung vom 26. September 1990 (BGBI. 1S. 2134), auch
in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
1992 (BGBI. 1S. 1159), verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- ,,sechste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft: turgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja-
bohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senf-
samen".
Artikel 1
Änderung des Marktstrukturgesetzes 2. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe dein Komma
Die Anlage des Marktstrukturgesetzes in der Fassung sowie folgende Buchstaben eingefügt:
der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1
,,e) Buchweizen,
S. 2134), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1S. 1159) geändert worden ist, wird wie folgt f) Senfsamen".
geändert:
1. Nach der Position „ 1005 Mais" wird die Position Artikel 3
,,ex 1008 Buchweizen" eingefügt. Neubekanntmachungserlaubnis
2. Nach der Position „ex 1206 Sonnenblumenkerne" wird Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
die Position „ex 1207 Senfsamen" eingefügt. und Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durch-
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-
getreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumen-
Artikel2 kerne, Buchweizen und Senfsamen in der vom Inkrafttre-
Änderung ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
der Sechsten Durchführungsverordnung gesetzblatt bekanntmachen.
zum Marktstrukturgesetz:
Qualititsgetreide, Erbsen, Bohnen, Artikel4
Sojabohnen und Sonnenblumenkeme
Inkrafttreten
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bohnen und Sonnenblumenkerne vom 14. April 1970 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung*)
Vom 15. März 1994
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes g) In der Überschrift „Sechster Abschnitt Übergangs-
vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 709), der zuletzt durch Arti- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 87)" wird der
kel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1 Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
S. 419) geändert worden ist, verordnet das Bundes- .,(§§ 78 bis 88)".
ministerium des Innern:
h) Nach der Anführung .,§ 78 Wahlstatistische Aus-
zählungen" wird folgende Anführung eingefügt:
Artikel 1
,,§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wähl-
Änderung der Europawahlordnung barkeitsbescheinigungen für Deutsche zur
Die Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 Wahlbewerbung in einem anderen Mit-
S. 1453, 1989 1 S. 228), geändert durch die Verordnung gliedstaat der Europäischen Gemein-
vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 340), wird wie folgt schaft".
geändert: i) Die Anführungen,,§ 86 Berlin-Klausel" und.,§ 87
Inkrafttreten, Außerkrafttreten" werden durch die
1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 87 wird wie folgt Anführungen ,,§ 86 Nachweis des Nichtausschlus-
geändert: ses von der Wählbarkeit",,,§ 87 Übergangsrege-
a) In dem Text zu § 15 wird das Wort „ Wahlberechtig- lung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament"
ten" durch die Wörter „wahlberechtigten Deut- und ,,§ 88 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"' ersetzt.
schen" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht zu den Anlagen wird wie folgt
b) In dem Text zu§ 16 werden nach dem Wort „Ein- geändert:
tragung" die Wörter „von wahlberechtigten Deut-
schen" eingefügt. a) Der Text zu Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In dem Text zu§ 17 werden nach dem Wort „Ein- ,,(weggefallen)".
tragung" die Wörter „von wahlberechtigten Deut- b) In dem Text zu Anlage 2 werden das Wort „Wahl-
schen" eingefügt. berechtigten" durch die Wörter „wahlberechtigten
Deutschen" ersetzt und die Wörter „einschließlich
d) Nach der Anführung ,,§ 17 Verfahren für die Ein-
des Landes Ber1in" gestrichen.
tragung von wahlberechtigten Deutschen in das
Wählerverzeichnis auf Antrag" wird folgende c) Nach der Anführung ,,Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5)
Anführung eingefügt: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
von wahlberechtigten Deutschen, die außerhalb
,,§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unions-
der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie
bürger, Zuständigkeiten und Verfahren für
Versicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus-
die Eintragung in das Wählerverzeichnis".
fertigung -" wird folgende Anführung eingefügt:
e) Der Text zu § 19 wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage2A
,,Bekanntmachung über die Auslegung des Wäh- (zu § 17a Abs. 2)
lerverzeichnisses, über die Erteilung von Wahl- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für
scheinen und über die Bedingungen und Einzel- Unionsbürger sowie Versicherung an Eides Statt
heiten für die Ausübung des Wahlrechts von -Erst-, Zweit- und Drittausfertigung-".
Unionsbürgern". d) Nach der Anführung ,,Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2)
f) Der Text zu § 58 wird wie folgt gefaßt: Bekanntmachung der Vertretungen der Bundes-
republik Deutschland im Ausland für Deutsche zur
,,(weggefallen)".
Wahl zum Europäischen Parlament" wird folgende
Anführung eingefügt:
j Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/109/EG des "Anlage6A
Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des (zu§ 19 Abs. 3)
aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, des- Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis-
sen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABI. EG Nr. l 329 S. 34). oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der
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übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
meinschaft (Unionsbürger) zur Wahl zum Euro- angefügt:
päischen Parlament in der Bundesrepublik
,,(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für
Deutschland".
die Entgegennahme und Weiterleitung von Mittei-
e) Nach der Anführung "Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) lungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und schen Gemeinschaft über die Wahlteilnahme und
Bescheinigung des Wahlrechts" wird folgende die Wahlbewerbung von Deutschen in einem
Anführung eingefügt: anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft."
"Anlage 14A
(zu § 32 Abs. 3)
Versicherung an Eides Statt zum Nachweis der 4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vor-
,,(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den
lage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
des Wahlrechts für Unterstützungsunterschrif- Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ten)". über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
f) In dem Text zu Anlage 15 werden die Wörter „für gewordenen Angelegenheiten hin."
Bewerber und Ersatzbewerber'' durch die Wörter
,,von Bewerbern und Ersatzbewerbern" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
g) In dem Text zu Anlage 16 werden nach dem Wort
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
,,Wählbarkeit" die Wörter "für Deutsche" angefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
h) Nach der Anführung "Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4
Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit für Deut- "Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden
sche" werden folgende Anführungen eingefügt: von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahl-
handlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
,.Anlage 16A Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen ge- bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewie-
wöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtaus- sen."
schlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) ,,Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Ab-
Versicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers satz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des Europawahl- Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
gesetzes - Erst- und Zweitausfertigung - genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuwei-
Anlage 16C
sen."
(zu§ 78a)
Bescheinigung über den Nichtausschluß von der
Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in
6. § 7 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft für die Wahl zum Europäischen Par- „Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit
lament". des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffent-
i) In dem Text zu Anlage 17 werden die Wörter „über lich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen
die Aufstellung der Liste" durch die Wörter "über Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Aufstel- Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegen-
lung der Bewerber und Ersatzbewerber für die heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit be-
Liste" ersetzt. kanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet
den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und
j) In dem Text zu Anlage 18 werden die Wörter „über beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung
die Aufstellung der gemeinsamen Liste" durch die mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für
Wörter „über die Mitglieder-Nertreterversamm- eine kreisfreie Stadt."
lung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbe-
werber für die gemeinsame Liste" ersetzt.
7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "sowie gesperrten
k) In dem Text zu Anlage 19 wird das Wort „istenbe-
Wohnstätten" gestrichen.
werber" durch das Wort „Listenbewerber" ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert: 8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landes-
regierung" die Wörter "sowie einer mit diesen ver-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun- gleichbaren Regierung eines der übrigen Mitglied-
desminister" durch die Wörter „Das Bundes- staaten der Europäischen Gemeinschaft" ange-
ministerium" ersetzt. fügt.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Landtages" Deutschland angehört. Sofern der Be-
die Wörter „sowie eines Parlaments in den übrigen dienstete nicht in das Wählerverzeichnis
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, einer benachbarten Gemeinde einzutra-
das dem Deutschen Bundestag oder einem Land- gen ist oder er einer diplomatischen oder
tag vergleichbar ist" angefügt. konsularischen Vertretung der Bundes-
republik Deutschland angehört, ist die
9. § 15 wird wie folgt geändert: Gemeinde zuständig, in der die für ihn
zuständige oberste Dienstbehörde ihren
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Sitz hat. Für die Angehörigen des Haus-
„Eintragung standes gelten die Vorschriften entspre-
der wahlberechtigten Deutschen chend, ".
in das Wählerverzeichnis".
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Buchstabe b die Gemeinde in der Bun-
.. 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnun- desrepublik Deutschland, in der der Wahl-
gen für ihre Hauptwohnung,". berechtigte nach seiner Erklärung vor sei-
nem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt
bb) In Nummer 2 wird die Anführung „in der im gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet
mer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gemeldet war, ist die Gemeindebehörde
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des in Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613)," gilt auch für Seeleute, die seit dem Fort-
durch die Anführung .,(in der Fassung der zug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen
Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1 unter fremder Flagge fahren, sowie für
S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung" Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem
ersetzt. Schiffsregister in der Bundesrepublik
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungs- Deutschland eingetragen ist, und für die
bereich des Gesetzes" durch die Wörter „in Angehörigen ihres Hausstandes. Für See-
der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. leute, die von einem Seeschiff, das die
Bundesflagge zu führen berechtigt war,
c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
abgemustert haben und im Anschluß
aa) Buchstabe a wird aufgehoben. daran auf einem Seeschiff unter fremder
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „den euro- Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz
päischen Gebieten" durch das Wort „einem" des ehemaligen Reeders zuständig. Für
und das Wort .Gemeinschaften" durch das Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der
Wort „Gemeinschaft" ersetzt. Bundesrepublik Deutschland im Schiffs-
register eingetragenen Binnenschiff ge-
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Anführung .,§ 6 des fahren sind und im Anschluß daran auf
Gesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahl- einem Binnenschiff, das nicht im Schiffs-
gesetzes" durch die Anführung.,§ 6a Abs. 1 des register in der Bundesrepublik Deutsch-
Gesetzes" ersetzt. land eingetragen ist, oder auf einem See-
e) Absatz 10 wird aufgehoben. schiff unter fremder Flagge fahren, ist die
Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zustän-
10. § 16 wird wie folgt geändert: dig,".
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
11. § 17 wird wie folgt geändert:
„Zuständigkeiten für die Eintragung
von wahlberechtigten Deutschen a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
in das Wählerverzeichnis". „ Verfahren für die Eintragung
von wahlberechtigten Deutschen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in das Wählerverzeichnis auf Antrag".
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „am Stichtag
übernachtet hat und deren zuständiger Stelle c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Aufenthalt angezeigt worden ist" durch die „Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind
Wörter „seinen Antrag stellt" ersetzt. Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver-
zeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der
,.3. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine be- Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer
nachbarte Gemeinde in der Bundesrepu- anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt."
blik Deutschland, sofern der Bedienstete
seine Wohnung oder seinen gewöhn- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
lichen Aufenthalt in nächster Nähe der aa) In Satz 1 werden die Wörter .sowie der
Bundesgrenze genommen hat und er Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
nicht einer diplomatischen oder konsula- Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
rischen Vertretung der Bundesrepublik schen Republik" gestrichen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 547
bb) In Satz 2 wird die Anführung "§ 6 des Geset- wird er nur auf Antrag und nur dann in das
zes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl- Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugs-
gesetzes" durch die Anführung "§ 6a Abs. 1 ortes eingetragen, wenn er noch keinen
des Gesetzes" ersetzt. Antrag nach Absatz 5 oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
e) Absatz S wird wie folgt geändert:
gestellt und dies der Gemeindebehörde ver-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften" sichert hat."
durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Anführung "Satz 7 und 8"
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. durch die Anführung „Satz S und 6" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „und ihn davon zu
unterrichten" gestrichen. 12. Nach § 17 wird folgender neuer§ 17a eingefügt:
f) Nach Absatz S werden folgende neue Absätze Sa ,,§ 17a
und Sb eingefügt:
Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger,
,,(Sa) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen Zuständigkeiten und Verfahren
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
meinschaft über die Eintragung eines Deutschen in
ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Ge- (1) Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes wahlberechtigte
meinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeich-
Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Woh- nis einzutragen.
nung innehatte oder sich sonst gewöhnlich auf- (2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
gehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. zeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens
Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des zum 34. Tage vor der Wahl, 16.00 Uhr, bei der
betreffenden Deutschen auf Eintragung in das zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß
Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und
Wählerverzeichnis zu streichen. Der Bundeswahl- Geburtsort enthalten und persönlich und handschrift-
leiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehen- lich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberech-
den Mitteilungen mit den nach Absatz S Satz 4 tigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person
übersandten Zweitausfertigungen sowie den bedienen; § 50 gilt entsprechend.
Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist
die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-
der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mittei- zeichnis ist
lungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen 1. die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die
Gemeinschaft hin; die Gemeindebehörde hat ent- für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
sprechend Satz 2 zu verfahren.
2. in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-,
(Sb) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen ande- Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das
schaft mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung
in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1
Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerver- S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bun-
verzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unver- desflagge zu führen berechtigt ist(§ 4 des Geset-
züglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der zes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bun-
Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem deswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders
Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich zuständige Gemeinde,
sonst gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der
Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine 3. für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in
Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen
aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Haus-
Anfragen an die Gemeindebehörde in Bonn weiter- standes die für den Heimatort des Binnenschiffs
zuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben zuständige Gemeinde,
unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der 4. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Frei-
anfragenden Stelle mitzuteilen." heitsentziehung befindliche Personen sowie für
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: andere Untergebrachte die für die Justizvollzugs-
anstalt oder die entsprechende Einrichtung zu-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ständige Gemeinde,
„Zieht ein nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
5. im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts
des Gesetzes Wahlberechtigter erstmals in
die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen
das Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1
Antrag stellt.
Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 6 Abs. 2 des
Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 (4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Ein-
Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes Wahl- tragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde-
berechtigter in das Wahlgebiet zurück und behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung
meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberech-
vor Beginn der Auslegungsfrist für das tigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an
Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so Eides Statt ist eine Erklärung
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. über seine Staatsangehörigkeit, Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeich-
2. über seine Anschriften in der Bundesrepublik nis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem
Deutschland, Wählerverzeichnis zu streichen.
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger,
3. über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis
der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stel-
des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wähler-
lung des Antrages auf Eintragung in das Wählerver-
verzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen
zeichnis vor Beginn der Auslegungsfrist für das
war,
Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine
4. daß er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundes- Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15
republik Deutschland ausüben wird, Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
5. daß er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom akti- (8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach
ven Wahlrecht ausgeschlossen ist und Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik
6. daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten
Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Haupt-
in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
wohnung wird, oder verfegt er seine Hauptwohnung in
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Be-
schaft ununterbrochen eine Wohnung innegehabt ginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis
oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entspre-
Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so chend.
hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides (9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entspre-
Statt zu versichern, daß sie den Antrag entsprechend chend."
den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und
daß die darin gemachten Angaben nach ihrer Kennt-
nis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehörde 13. § 18 wird wie folgt geändert:
kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verfangen. Vordrucke und Merkblätter für die Antrag- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Muster" das
stellung werden von der Gemeindebehörde bereit- Wort „der" eingefügt.
gehalten.
bb) In Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Per-
(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der sonalausweis" ein Komma sowie die Wörter
Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob .,Unionsbürger einen gültigen Identitätsaus-
die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 weis, oder einen Reisepaß" eingefügt.
und 2 des Gesetzes erfüllt sind und ob der Unions-
cc) In Satz 2 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort
bürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1
„Briefwahlunterfagen" durch . ein Semikolon
des Gesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Vor-
und das Wort „Sie" durch das Wort „sie"
aussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde
ersetzt.
den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Vorausset- dd) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
zungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde der ,,Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtig-
vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle die ten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a
Drittausfertigung der Versicherung an Eides Statt mit Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wähler-
den Angaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4. verzeichnis eingetragen wird, nach der Ver-
Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat sendung der Benachrichtigungen gemäß
die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unver-
aufzuklären. Sie kann der vom Herkunfts-Mitglied- züglich nach der Eintragung zu erfolgen."
staat benannten Stelle die Zweitausfertigung der Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sicherung an Eides Statt mit den Angaben gemäß
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 übersenden. Teilt der Her- ,,(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach
kunfts-Mitgliedstaat mit, daß Angaben des Antrag- Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Aus-
stellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den stellung eines Wahlscheines nach dem Muster der
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzu- Anlage 4 aufzudrucken."
lehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerver- c) In Absatz 3 wird nach der Anführung .,§ 15 Abs. 2"
zeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend. die Anführung „oder§ 17a Abs. 1" eingefügt.
(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach
Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver- 14. § 19 wird wie folgt geändert:
zeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
blik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der „Bekanntmachung
Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 über die Auslegung des Wählerverzeichnisses,
entsprechend. Die Gemeindebehörde des Fortzugs- über die Erteilung von Wahlscheinen
ortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durch- und über die Bedingungen und Einzelheiten
zuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes für die Ausübung des Wahlrechts
unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. lie- von Unionsbürgern".
gen demnach die Voraussetzungen für eine Eintra- b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zum 21. Tage
gung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die vor der Wahl" durch die Wörter „am Tage vor der
Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Auslegung des Wählerverzeichnisses" ersetzt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 549
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 c) In Absatz 5 wird das Wort "Wahlberechtigten"
angefügt: durch die Wörter „wahlberechtigten Deutschen"
ersetzt.
"(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder
Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der
Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt, 20. § 27 wird wie folgt geändert:
1. unter welchen Voraussetzungen in der Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
republik Deutschland lebende Unionsbürger an ,,(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der
der Wahl zum Europäischen Parlament in der
Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuß
Bundesrepublik Deutschland teilnehmen kön-
oder durch die Landeswahlausschüsse nach § 14
nen,
Abs. 1 und 4 des Gesetzes erteilt werden."
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist der in 1
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Anführung „ 12.00 '
Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Ein- 11
durch die Anführung „ 15.00 ersetzt.
tragung in ein Wählerverzeichnis in der Bun-
desrepublik Deutschland beantragen muß, um c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
an der Wahl teilnehmen zu können. aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei Wahlbe-
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem rechtigten mit Hauptwohnung im Land Berlin
Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in und einer Nebenwohnung im übrigen Gel-
§ 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutsch- tungsbereich des Gesetzes unverzüglich das
sprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen für die Hauptwohnung zuständige Bezirks-
Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- amr gestrichen.
oder Stadtwahlleitern durch mindestens eine bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
deutschsprachige Anzeige in einer regionalen
Tageszeitung vorzunehmen." ,,§ 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."
15. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge- 21. § 32 wird wie folgt geändert:
meindeverwaltung" die Wörter „und an einem Tag bis a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den
1
mindestens 18.00 Uhr' eingefügt. europäischen Gebieten durch das Wort „einem"
11
11
und das Wort „Gemeinschaften durch das Wort
16. In § 21 Abs: 4 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 17 Abs. 2, ,,Gemeinschaft" ersetzt.
5 und 6" durch die Anführung "§ 17 Abs. 5 und 6 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sowie des§ 17a Abs. 5 Satz 3 ersetzt.
11
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
17. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-
zeichners" die Wörter „sowie der Tag
,,§ 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2
der Unterzeichnung" eingefügt.
und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8
sowie § 29 bleiben unberührt." bbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Von Wahlberechtigten im Sinne des
18. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und
Abs. 2 des Gesetzes ist auch die letzte
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Wohnung in der Bundesrepublik
,, 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschul- Deutschland zu bezeichnen oder anzu-
den die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder geben, daß sie noch nie für eine Woh-
§ 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach nung in diesem Gebiet gemeldet waren;
§ 21 Abs. 1 versäumt hat, 11
• der Nachweis für die Wahlberechtigung
ist durch die Angaben gemäß Anlage 2
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
und durch Abgabe einer Versicherung
„2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl an Eides Statt zu erbringen."
erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1,
ccc) Nach Satz 3 wird folgender neuer
§ 17a Abs. 2 oder nach§ 21 Abs. 1 entstanden
Satz 4 angefügt:
ist, 11
•
„Von Wahlberechtigten im Sinne des
19. § 26 wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist der Nach-
weis für die Wahlberechtigung durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Abgabe einer Versicherung an Eides
,,(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann Statt gemäß Anlage 14A zu erbringen."
schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde- bb) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
behörde beantragt werden. Die Schriftform gilt
,,Für jeden Unterzeichner ist auf dem Form-
auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fern-
blatt oder gesondert eine Bescheinigung sei-
kopie als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstel-
ner Gemeindebehörde, bei der er im Wähler-
lung ist unzulässig. 11
verzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Anführung "12.00 11
im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land
11
durch die Anführung "15.00 ersetzt. wahlberechtigt ist. 11
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Komma nach den aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Wörtern „zugestimmt haben" gestrichen und „Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft
die Wörter „und die Versicherung an Eides der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als
Statt, daß sie sich nicht in einem anderen Mit- Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist,
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat
Wahl bewerben," angefügt. der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „die worden ist, daß er sich dort zur Wahl bewirbt."
Bescheinigungen" die Wörter „für Deutsche" bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-
vorangestellt. gefügt:
cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num- „Er handelt entsprechend den Absätzen 1
mern 2a und 2b eingefügt: und 2 und übersendet sofort den Landes-
wahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen
„2a. für Unionsbürger die in§ 11 Abs. 2 Nr. 1b
Listen."
des Gesetzes vorgeschriebenen Be-
scheinigungen des Herkunfts-Mitglied-
staates sowie der zuständigen deut- 23. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schen Gemeindebehörden nach dem a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „tele-
Muster der Anlage 16A, graphisch oder fernschriftlich" gestrichen.
2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Nr. 1c b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
und 1d des Gesetzes vorgeschriebenen ,,Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
Versicherungen an Eides Statt nach dem schreiben oder Fernkopie als gewahrt."
Muster der Anlage 168,".
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 24. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 a) In Nummer 4 wird das Wort „besonders" durch
Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab- das Wort „insbesondere" ersetzt.
satz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen
b) In Nummer 5 wird die Anführung ,.§ 6 Abs. 3" durch
Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von
die Anführung.,§ 6 Abs. 4" ersetzt.
der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4
Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen."
25. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Gel-
tungsbereich des Gesetzes" durch die Wörter „in ,.(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
der Bundesrepublik Deutschland" sowie die Wör- damit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur
ter „der Bundesminister" durch die Wörter „das unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Bundesministerium" ersetzt. Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin-
weist."
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 26. In § 49 Abs. 6 Satz 2 wird die Anführung „ 12.00" durch
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein- die Anführung „ 15.00" ersetzt.
gefügt:
27. § 58 wird aufgehoben.
„Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste
für ein Land ein Deutscher als Bewerber oder
Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm 28. In § 62 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „diese" durch das
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- Wort „diesen" ersetzt.
schen Gemeinschaft mitgeteilt worden ist,
daß er sich dort zur Wahl bewirbt, und unter- 29. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
richtet unverzüglich den zuständigen Landes-
wahlleiter." ,.Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen."
bb) In Satz 3 wird das Wort „Er" durch die Wörter
,,Der Landeswahlleiter" ersetzt.
30. § 68 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 an- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ Wahlvorstehers"
gefügt: durch das Wort „Briefwahlvorstehers" ersetzt.
„Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger b) In Absatz 3 wird das Wort „Wahlvorstand" durch
als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, das Wort „Briefwahlvorstand" ersetzt.
übermittelt der Landeswahlleiter die Zweit-
ausfertigung der Versicherung an Eides Statt
nach Anlage 168 mit den Angaben gemäß 31. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
§ 11 Abs. 2 Nr. 1c des Gesetzes unverzüglich ,, 7. die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vor-
an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte namen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburts-
Stelle." ort und Anschrift (Hauptwohnung)."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 551
32. In § 72 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Verteilung bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
der Sitze auf die Wahlvorschlagsberechtigten und mer 2a eingefügt:
deren Wahlvorschläge sowie die Namen der im Wahl- ,,2a. die Anträge und Merkblätter für die Aus-
gebiet gewählten Bewerber,'• gestrichen. übung des Wahlrechts durch Wahlbe-
rechtigte nach§ 6 Abs. 3 des Gesetzes
11
33. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „eintritt (Anlage 2A), ".
ein Komma eingefügt sowie die Wörter „Vor- und cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
1
Familiennamen, Beruf oder Stand' durch die Wörter mer 4a eingefügt:
,,Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Ge-
11
burtsjahr, Geburtsort ersetzt. „4a. die Vordrucke für die Versicherungen an
Eides Statt für Unionsbürger zum Nach-
34. Nach § 78 wird folgender neuer § 78a eingefügt: weis der Wahlberechtigung für die Unter-
stützungsunterschriften für gemeinsame
,,§78a Listen für alle Länder (Anlage 14A), 1
'.
Zuständigkeit für die Erteilung dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewer-
von Wählbarkeitsbescheinigungen ber11 die Wörter „mit den Versicherungen an
für Deutsche zur Wahlbewerbung Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen
in einem anderen Mitgliedstaat 11
Wahlbewerbung eingefügt.
der Europäischen Gemeinschaft
ee) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num-
Für Deutsche, die sich in einem anderen Mitglied- mern 6a, 6b und 6c eingefügt:
staat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl be-
werben wollen, erteilt das Bundesministerium des „6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der
Innern die Bescheinigung des Nichtausschlusses von lnnehabung einer Wohnung und des
der Wählbarkeit nach Anlage 16C. Sie ist bei der für Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplo- für Unionsbürger (Anlage 16A),
matischen oder berufskonsularischen Vertretung der 6b. die Vordrucke für die Versicherungen an
Bundesrepublik Deutschland, oder unmittelbar unter Eides Statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c
Vorlage der erforderlichen Nachweise zu bean- und 1d des Gesetzes (Anlage 168),
tragen.11
6c. die Vordrucke für die Bescheinigung der
Wählbarkeit von Deutschen für ihre
35. In § 79 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundes- Wahlbewerbung in einem anderen Mit-
minister" durch die Wörter „das Bundesministerium" gliedstaat der Europäischen Gemein-
ersetzt. schaft (Anlage 16C),".
36. In § 80 Abs. 2 werden nach der Anführung ,,§ 17 38. § 86 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 5„ ein Komma sowie die Anführung ,,§ 17a
Abs. 3„ eingefügt. ,,§86
Nachweis
37. § 81 wird wie folgt geändert: des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der
Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6
aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
Abs. 3 des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in
mer 4a eingefügt:
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
„4a. die Vordrucke für die Versicherung an meinschaft zur Wahl bewerben wollen, ein Führungs-
Eides Statt für Unionsbürger zum Nach- zeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
weis der Wahlberechtigung für eine registergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Unterstützungsunterschrift für Listen chung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 S. 1229,
für ein Land (Anlage 14A),". 1985 1S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewer- zes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814) geändert
ber" die Wörter „mit den Versicherungen an worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis
Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es
Wahlbewerbung" eingefügt. unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu
übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungs-
cc) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num- zeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das
mern 6a und 6b eingefügt: Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministe-
„6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der rium des Innern zu übersenden."
lnnehabung einer Wohnung und des
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit 39. Nach § 86 wird folgender neuer§ 87 eingefügt:
für Unionsbürger (Anlage 16A),
,,§87
6b. die Vordrucke für die Versicherungen an Übergangsregelung
Eides Statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament
und 1d (Anlage 168), . 11
§ 4 Abs. 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vor-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: pommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Wahl- b) Nach Buchstabe b werden folgende neue Buch-
vorschlagsberechtigten die Zahl der bei der Wahl zum staben c bis e eingefügt:
12. Deutschen Bundestag in dem jeweiligen Gebiet „c) . . . Bescheinigungen für Unionsbürger aus
errungenen Zweitstimmen zugrunde gelegt werden ihren Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort
soll." nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind oder daß ein solcher Verlust dort nicht
40. Der bisherige § 87 wird § 88. bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahl-
gesetz),
41. Anlage 1 wird aufgehoben.
d) ... Bescheinigungen der deutschen Gemein-
42. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- debehörden für Unionsbürger, daß sie in der
ser Verordnung ersetzt. Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innehaben und nicht von der Wählbarkeit aus-
43. Nach Anlage 2 wird die neue Anlage 2A im Anhang*) geschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europa-
dieser Verordnung eingefügt. wahlgesetz),
e) . . . Versicherungen an Eides Statt von
44. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- Unionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c
ser Verordnung ersetzt. und 1d Europawahlgesetz,".
45. Anlage 4 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- c) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die
ser Verordnung ersetzt. Buchstaben f bis j.
46. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- 54. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
ser Verordnung ersetzt. a) Die Anschrift des Bundeswahlleiters wird wie folgt
gefaßt:
47. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-
"Bundeswahlleiter
ser Verordnung ersetzt.
Statistisches Bundesamt
48. Nach Anlage 6 wird die neue Anlage 6A im Anhang*) 65180 Wiesbaden
dieser Verordnung eingefügt. oder
49. Anlage 7 wird wie folgt geändert: Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
a) In Satz 1 wird die Anführung "(§§ 15 bis 17)" durch Gustav-Stresemann-Ring 11
die Anführung ,,(§§ 15 bis 17a)" ersetzt.
65189 Wiesbaden".
b) In Satz 2 wird die Anführung "§ 6 des Europawahl-
gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
gesetzes" durch die Anführung ,,§ 6a des Europa- aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt
wahlgesetzes" ersetzt. gefaßt:
,,a) ... Zustimmungserklärungen der Bewer-
50. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- ber und Ersatzbewerber(§ 11 Abs. 2 Nr. 1
ser Verordnung ersetzt. Europawahlgesetz) mit den Versicherun-
gen an Eides Statt, daß sie sich nicht in
51. In Anlage 10 wird auf der Vorderseite des Wahlbrief- einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
umschlages das Wort „Gebührenfrei" durch das Wort schen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,
,,Unentgeltlich" ersetzt.
b) ... Bescheinigungen der Wählbarkeit der
deutschen Bewerber und Ersatzbewerber
52. In Anlage 11 wird die Vorderseite des Merkblattes zur
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),".
Briefwahl durch die Neufassung im Anhang dieser
Verordnung ersetzt. bb) Nach Buchstabe b werden folgende neue
Buchstaben c bis e eingefügt:
53. In Anlage 12 wird Nummer 3 wie folgt geändert: „c) . . . Bescheinigungen für Unionsbürger
a) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefaßt: aus ihren Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß
sie dort nicht von der Wählbarkeit ausge-
„a) . . . Zustimmungserklärungen der Bewerber schlossen sind oder daß ein solcher Ver-
und Ersatzbewerber(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europa- lust dort nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2
wahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides Nr. 1b Europawahlgesetz),
Statt, daß sie sich nicht in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur d) ... Bescheinigungen der deutschen Ge-
Wahl bewerben, meindebehörden für Unionsbürger, daß
sie in der Bundesrepublik Deutschland
b) . . . Bescheinigungen der Wählbarkeit der eine Wohnung innehaben und nicht von
deutschen Bewerber und Ersatzbewerber der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),". (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- e) . • . Versicherungen an Eides Statt von
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Unionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c
Verlags übersandt. und 1d Europawahlgesetz,".
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 553
cc) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die führung ,,(§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes)"
Buchstaben f bis j. durch die Anführung ,,(§ 6 Abs. 4 des Europawahl-
gesetzes)" ersetzt.
55. Anlage 14 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt. 67. Anlage 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "und ver-
56. Nach Anlage 14 wird die neue Anlage 14A im An- pflichtete" gestrichen und vor dem Doppelpunkt
hang*) dieser Verordnung eingefügt. die Wörter „und wies sie auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
57. Anlage 15 wird durch die Neufassung im Anhang*) Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
dieser Verordnung ersetzt. lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten hin" eingefügt.
58. Anlage 16 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
"Bescheinigung der Wählbarkeit standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
für Deutsche Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
zur Wahlbewerbung genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
in der Bundesrepublik Deutschland bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies."
für die Wahl zum Europäischen Parlament
c) In Nummer 5.6 werden die Wörter „vom Schriftfüh-
am .......................................................". rer vorgelesen," gestrichen.
b) Die Wörter „Beruf oder Stand" werden gestrichen. 68. Anlage 27 wird wie folgt geändert:
c) Die Anführung "(§ 4 des Europawahlgesetzes in a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „und ver-
Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgeset- pflichtete" gestrichen und vor dem Doppelpunkt
zes)" wird durch die Anführung ,,(§ 6b Abs. 3 des die Wörter "und wies sie auf ihre Verpflichtung zur
Europawahlgesetzes)" ersetzt. unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
59. Nach Anlage 16 werden die neuen Anlagen 16A bis lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
16C im Anhang*) dieser Verordnung eingefügt. heiten hin" eingefügt.
b) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
60. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang*) „Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
dieser Verordnung ersetzt. damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
61. Anlage 18 wird durch die Neufassung im Anhang*) Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
dieser Verordnung ersetzt. genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies."
62. In Anlage 19 wird Zeile 9 wie folgt gefaßt: c) In Nummer 5.6 werden die Wörter„ vom Schriftfüh-
,,- gemeinsame Liste für alle Länder 1) zur Wahl zum rer vorgelesen," gestrichen.
Europäischen Parlament".
69. Anlage 28 wird wie folgt geändert:
63. Anlage 20 wird durch die Neufassung im Anhang*) a) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
dieser Verordnung ersetzt.
,,Der Vorsitzende eröffnete um .......... Uhr die Sit-
zung damit, daß er die Beisitzer und den Schrift-
64. In Anlage 21 wird die Anschrift des Bundeswahlleiters
führer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
wie folgt gefaßt:
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
„Bundeswahlleiter genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
Statistisches Bundesamt bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies."
65180 Wiesbaden". b) In Nummer 5 werden das Wort „vorgelesen" sowie
das darauffolgende Komma gestrichen.
65. Anlage 22 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt. 70. In Anlage 29 Nr. 5 werden das Wort „vorgelesen"
sowie das darauffolgende Komma gestrichen.
66. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Per- 71. Anlage 30 wird durch die Neufassung im Anhang*)
sonalausweis" ein Komma sowie die Wörter "Uni- dieser Verordnung ersetzt.
onsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder
Reisepaß" eingefügt. 1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
b) In Nummer 6 werden das Wort „Gemeinschaften" der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
durch das Wort „Gemeinschaft" und die An- Verlags übersandt.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
72. Anlage 31 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter .und ver- Neufassung der Europawahlordnung
pflichtete" gestrichen und vor dem Doppelpunkt
die Wörter .und wies sie auf ihre Verpflichtung zur Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- bekanntmachen.
heiten hin" eingefügt.
b) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Artikel3
.Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung Inkrafttreten
damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen (1) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie- Nr. 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buch-
genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit stabe b Doppelbuchstabe dd und Nr. 57 tritt am 13. Juni
bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies." 1994 in Kraft.
c) In Nummer 5. 7 werden die Wörter. vom Schriftfüh- (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
rer vorgelesen," gestrichen. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 555
Berichtigung
der Neufassung des Europawahlgesetzes
Vom 14. März 1994
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt- eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
machung vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 423) ist wie folgt zu schen Gemeinschaft,
berichtigen:
2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Auf-
stellung des Wahlvorschlages (§ 1O Abs. 6), wobei
1. In § 4 sind die Wörter „und die Wählbarkeit" zu
der Leiter der Versammlung und zwei von dieser
streichen.
bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter
an Eides Statt zu versichern haben, daß die Wahl
2. § 11 Abs. 2 muß wie folgt lauten: der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihen-
,,(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vor- folge sowie die Wahl der Ersatzbewerber in ge-
zulegen: heimer Abstimmung erfolgt sind,
1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahl- 3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gülti-
vorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatz- gen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahl-
bewerber(§ 9 Abs. 3 Satz 4), berechtigung der Unterzeichner,
1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständi- 4. die schriftliche Satzung, das Programm, die
gen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder
vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber, (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die Mitglieder
1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Her- des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern
kunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der die Partei oder die sonstige politische Vereinigung
Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen
Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher Verlust nicht Bundestag oder in einem Landtag seit deren letz-
bekannt· ist sowie die Bescheinigungen der zu- ter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im
ständigen deutschen Gemeindebehörden, daß sie Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf
dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonsti- Abgeordneten vertreten ist.
gen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht
gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbar- Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an
keit ausgeschlossen sind, Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des
§ 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der
1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwal-
Statt über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in tungsverfahrensgesetzes Anwendung."
der Bundesrepublik Deutschland, die Gebiets-
körperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-
Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen 3. In § 16 Abs. 2 ist das Wort „dem" durch das Wort „den"
waren sowie darüber, daß sie sich nicht gleich- zu ersetzen.
zeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft zur Wahl bewerben, 4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 sind die Wörter „Listennachfolge
1d. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides ihrer" durch die Wörter „Listennachfolger ihre" zu
Statt über die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit ersetzen.
Bonn, den 14. März 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu verOffenttichen einet
Bundeegesetzblatt Teil II enthAlt
a) völlcerrechtffc Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch·
setzung ertassenen Rechtavor8chriften sowie damit zusammenhlngende
Bekamtmachungen,
b) Zolllarifvorachriften.
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 3. 94 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 2505 (50 12. 3. 94) s. Art. 3
7831-1-43-62
23. 2. 94 Vierunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 2577 (51 15. 3. 94) 31. 3. 94
96-1-2-20
23. 2. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 2578 (51 15. 3. 94) 31. 3. 94
96-1-2-110
25. 2. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts ·zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle~ung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2578 (51 15. 3. 94) s. Art. 2
96-1-2-123
28. 2. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 2578 (51 15. 3. 94) s. Art. 2
96-1-2-124
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
(Fraktionsgesetz)
Vom 11. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §49
Geheimhaltungspflicht
der Fraktionsangestellten
Artikel 1
(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ver-
S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des pflichtet, Ober die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt-
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
wie folgt geändert: bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offen-
kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-
1. Dem Elften Abschnitt wird folgender Abschnitt voran- haltung bedürfen.
gestellt:
(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach
„Elfter Abschnitt Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne
Fraktionen Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärun-
§45 gen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige
Fraktionsbildung Fraktionsvorsitzende.
(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Fraktionen zusammenschließen. Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der
freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
Erhaltung einzutreten.
Deutschen Bundestages.
§50
§46
Geld- und Sachleistungen
Rechtsstellung
(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Auf-
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen gaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus
von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. dem Bundeshaushalt.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grund-
werden. betrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion,
Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus. die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositions-
zuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des
§47 Oppositionszuschlages legt der Deutsche Bundestag
Aufgaben nach entsprechender Anwendung des § 30 Satz 1 fest.
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Auf- (3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des
gaben des Deutschen Bundestages mit. Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.
(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer
nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem
Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen
Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäfts-
national und international zusammenarbeiten.
ordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue
§48 Rechnung vorgetragen werden.
Organisation §51
(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organi- Haushalts- und Wirtschaftsführung,
sation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der Buchführung
parfamentarischen Demokratie aufzubauen und an (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschafts-
diesen auszurichten. führung werden in Ausführungsbestimmungen ge-
(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäfts- regelt, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundes-
ordnung. rechnungshofes erläßt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 527
(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rech- der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen
nungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die
sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens
Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren. bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des
Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem
(3) Aus den Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 be- die Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals gezahlt
schaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurz-
wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deut-
fristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem
schen Bundestages können die Frist aus besonderen
Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis
Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte
aufzuführen.
Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.
(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre auf-
(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung
zubewahren.
in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 50
§52 Abs. 1 zurückzubehalten.
Rechnungslegung
§53
(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Rechnungsprüfung
Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines
Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1 (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung
zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. sowie die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Ver-
fügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern: wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung
1. Einnahmen: nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß
§51 Abs. 1.
a) Geldleistungen nach § 50 Abs. 1,
b) sonstige Einnahmen; (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die
Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische
2. Ausgaben: Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist
a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder nicht Gegenstand der Prüfung.
für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in
der Fraktion, §54
b) Summe der Personalausgaben für Fraktions- Beendigung der Rechtsstellung
mitarbeiterinnen und-mitarbeiter, und Liquidation
c) Ausgaben für Veranstaltungen, (1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt
d) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche 1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
Kosten, 2. bei Auflösung d~r Fraktion,
e) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Frak- 3. mit dem Ende der Wahlperiode.
tionen anderer Parlamente,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
f) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur
g) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit
h) Ausgaben für Investitionen sowie der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquida-
O sonstige Ausgaben. tion erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäfts-
ordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit
Mitteln gemäß § 50 Abs. 1 erworben wurde, die Rück- (3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte
lagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die
die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu
Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt: diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das
Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung
1. Aktivseite: gemäß § 50 Abs. 4 ist zu beachten. Fällt den Liqui-
a) Geldbestände, datoren bei der Durchführung der Liquidation ein
b) sonstige Vermögensgegenstände, Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus
entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigem als
c) Rechnungsabgrenzung; Gesamtschuldner.
2. Passivseite: (4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation
a) Rücklagen, nach § 50 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben,
b) Rückstellungen, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen.
Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen
d) sonstige Verbindlichkeiten, nach § 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben,
e) Rechnungsabgrenzung. die die Sachleistung erbracht hat.
(4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen (5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem
mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschluß- Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt
prüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs- sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion be-
gesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen stimmten Personen oder Stellen.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen periode im Deutschen Bundestag vertreten war und
erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist
das zum Ver1ust der Rechtsstellung nach § 46 geführt die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin
hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der der alten Fraktion."
Gläubiger hat nach § 52 des Bürger1ichen Gesetz-
buchs zu erfolgen. 2. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt.
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liqui- Der bisherige § 46 wird § 55.
dation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen
nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion
konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, Artikel2
die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahl- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 529
Erstes Gesetz
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
Vom 11. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates f) Absatz 1 Nr. 16 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: ,, 16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebens-
jahres {Yor- und Familiennamen, Doktorgrad,
Tag der Geburt, Sterbetag),".
Artikel 1
Das Melderechtsrahmengesetz vom 16. August 1980 3. § 3 erhält folgende Fassung:
(BGBI. 1 S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 1993 (BGBI. II S. 1010), wird wie ,,§3
folgt geändert: Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2
1. § 1 erhält folgende Fassung: bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten
n§ 1 zusätzlichen Daten nur im Rahmen der dort ge-
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden nannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben
diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden gesondert zu speichern oder auf andere Weise
der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des
Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese
registrieren, um deren Identität und Wohnungen Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2
feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Abs. 1 bezeichneten Qaten verarbeitet oder genutzt
Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermitt-
öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur lungen nach § 18 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit
Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden der Maßgabe, daß die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Daten an die mit der Vorbereitung und Durchführung
Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen von Wahlen zuständigen Stellen und in den Fällen
öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich des § 17 Abs. 1 übermittelt werden dürfen."
bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene 4. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort „Abmeldung"
Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur die Wörter „oder der Änderung des Wohnungsstatus"
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger eingefügt.
Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen."
5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,,(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen,
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäf-
tigten Personen ist es untersagt, personenbezogene
"4. Doktorgrad,". Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu
b) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: nutzen."
"9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach
Nummer 16 {Yor- und Familiennamen, Doktor- 6. § 6 erhält folgende Fassung:
grad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),". ,,§6
c) Absatz 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung: Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
,, 10. Staatsangehörigkeiten, 11
• Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen
durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
d) Absatz 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung: personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt wer-
"14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich den. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere
Tag und Ort der Eheschließung,". beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer
e) Absatz 1 Nr. 15 erhält folgende Fassung:
Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den
,,15. Ehegatte {Yor- und Familiennamen, Doktor- Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung,
grad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),". ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen be-
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, b) 1n Nummer 2 werden die Wörter „durch Rechts-
Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorschriften oder" gestrichen.
vorgeschrieben ist."
12. § 15 wird wie folgt geändert:
7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 werden „a) Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf
aa) das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als
bb) der dem bisherigen Semikolon folgende Satz- zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehr-
teil durch folgenden Satz ersetzt: dienst als Eignungsübender, Wehrübungen
„Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 2 oder unbefristeten Wehrdienst,".
Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
des auf den Tod oder den Wegzug folgenden ,,b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübun-
Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich gen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder
nach dem Wegzug und der Auswertung der Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeam-
Rückmeldung oder nach dem Tod des Ein- ter des mittleren Dienstes im Bundesgrenz-
wohners zu löschen." schutz oder".
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: c) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und „2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf
Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten
der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenz-
Auszugstages und des Sterbetages und -ortes schutzes, soweit sie nicht zu dem Personen-
nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei kreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören,
denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur bis zu sechs Monaten eine Gemeinschafts-
Aufgabenerfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten unterkunft oder eine andere dienstlich bereit-
Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist gestellte Unterkunft beziehen und sie für eine
oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat." Wohnung im Inland gemeldet sind."
d) Absatz 2 wird gestrichen.
8. § 11 ALs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 13. § 16 wird wie folgt geändert:
,,Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
eines Schiffes der Bundeswehr. H ,,(3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das ähnliche Einrichtungen aufgenommenen Personen
Wort „jedoch" gestrichen. haben den Leitern dieser Einrichtungen oder ihren
Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre
9. § 12 wird wie folgt geändert: Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen
oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis auf-
,,(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen zunehmen. Der zuständigen Behörde ist hieraus
im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Fest-
Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Melde- stellung zur Abwehr einer erheblichen und gegen-
behörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den wärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten
Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist." oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist."
und 4 eingefügt: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ,,(4) Die nach Absatz 2 erhobenen Angaben
ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Per- dürfen nur von den dort genannten Behörden
sonensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Straf-
Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung verfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale
untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinder- von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und
ten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die verarbeitet werden, soweit durch Bundes- oder
Wohnung nach Satz 3." Landesrecht nichts anderes bestimmt ist."
1O. § 13 wird wie folgt geändert: 14. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgend_e Fassung:
In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter „im Gel- „Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde
tungsbereich dieses Gesetzes" jeweils ersetzt durch angemeldet, so hat diese die bisher zuständige
die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland". Meldebehörde und die für weitere Wohnungen
zuständigen Meldebehörden davon durch Über-
11. § 14 wird wie folgt geändert: mittlung von
a) In Nummer 1 werden die Wörter „im Geltungs- 1. Vor- und Familiennamen,
bereich dieses GesetzesH ersetzt durch die Wörter 2. Doktorgrad,
,,in der Bundesrepublik Deutschland". 3. Anschriften,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 531
4. Tag und Ort der Geburt, e) In Absatz 1 Nr. 9 wird das Komma durch ein Semi-
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Religionsgesellschaft, ,,zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Ehe-
6. Staatsangehörigkeiten, schließung,".
7. Tag des Zuzugs,
17. § 20 wird wie folgt geändert:
8. Haupt- oder Nebenwohnung und
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Familienstand
,,(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung)."
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Durchführung von nach Maßgabe des
15. § 18 wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 4 bundes- oder landesrechtlich zu-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: gelassenen regelmäßigen Datenübermittlungen
der Meldebehörden an Behörden des Bundes,
„Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde
bundesunmittelbare Körperschaften und Anstal-
oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundes-
ten des öffentlichen Rechts sowie an Vereinigun-
republik Deutschland aus dem Melderegister
gen solcher Körperschaften und Anstalten das
1. Vor- und Familiennamen, Nähere über das Verfahren der Übermittlung fest-
2. frühere Namen, zulegen."
3. Doktorgrad, b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
4. Ordensnamen/Künstlemamen, minister des Innern" durch die Wörter „Das Bun-
5. Anschriften, desministerium des Innern" ersetzt.
6. Tag des Ein- und Auszugs,
18. § 21 wird wie folgt geändert:
7. Tag und Ort der Geburt,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „akademi-
8. Geschlecht, sche Grade" durch das Wort „Doktorgrad" ersetzt.
9. gesetzlicher Vertreter,
b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
10. Staatsangehörigkeiten,
.,4. Staatsangehörigkeiten,".
11. Familienstand,
12. Übermittlungssperren sowie c) In Absatz 7 Nr. 1 werden die Wörter „nach § 61
Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes" durch
13. Sterbetag und -ort die Wörter „nach§ 61 Abs. 2 bis 4 des Personen-
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer standsgesetzes" ersetzt.
Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Emp-
fängers liegenden Aufgaben erforderlich ist." 19. § 22 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „rechtmäßigen" a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gestrichen. „Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: und anderen Trägem von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen
,,(5) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die
Bundestag oder zum Europäischen Parlament in
Meldebehörde angehört, dürfen unter den in
den sechs der Wahl vorangehenden Monaten
Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche
Auskunft aus dem Melderegister über die in § 21
der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen
weitergegeben werden. Für die Weitergabe und
von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren
Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 2
Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend
Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend."
ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunfts-
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: erteilung nicht widersprochen haben."
,,(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten nur b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren „Der Empfänger hat die Daten spätestens einen
Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden." Monat nach der Wahl zu löschen."
16. § 19 wird wie folgt geändert: 20. Nach § 23 wird folgender§ 24 eingefügt:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,,§24
,,3. Doktorgrad,". Einsichtnahme der Polizei in das Melderegister
b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Soweit in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
,,4. Ordensnamen/Künstlernamen,". Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
gen Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 1 oder 2
c) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung: wegen der besonderen Art der Speicherung im Mel-
,, 7. Staatsangehörigkeiten,". deregister nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich sind, kann für die Zeit bis
d) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
zum 31. Dezember 1996 durch Landesgesetz
,,8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, bestimmt werden, daß die in diesen Ländern für den
Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Polizeivollzugsdienst zuständigen Behörden befugt
Auszugs,". sind, unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
oder 2 Einsicht in die bei der Meldebehörde ge- Artikel 3
speicherten Daten zu nehmen. Die Verarbeitung und
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Zweiten Melde-
Nutzung von Daten, die nach § 18 Abs. 1 oder 2 nicht
daten-Übermittlungsverordnung des Bundes können auf
übermittelt werden dürfen, ist unzulässig. § 18 Abs. 3
Grund der Ermächtigung im Melderechtsrahmengesetz
und 6 bleibt unberührt."
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 2
Die Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Artike14
Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 810), zuletzt Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 18. Dezem- des Melderechtsrahmengesetzes in der nach Inkrafttreten
ber 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „akademische Grade"
durch das Wort „Doktorgrad" ersetzt.
2. Die Anlagen 3 Seiten 4 und 5, 5 Seite 4, 5a Seite 4,
Artikel 5
6 Seiten 6 und 7, 8 Seite 6 und 8 a Seite 6 erhalten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
die aus dem Anhang ersichtliche Fassung. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 533
Anhang
Anlage3
Seite4
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname1 Feldbezeichnung j Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0804
2 Satzart 5 7 3 n Inhalt: 001, 002 oder 003
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a Satzart (SA): 001, 002, 003
4 0102 Namensbestandteile
des Familiennamens 53 97 45 a SA: 001, 002, 003
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45 a SA: 001, 002, 003
6 0202 Namensbestandteile des
Geburtsnamens 143 187 45 a SA: 001, 002, 003
7 0203 Familiennamen
vor Änderung 188 232 45 a SA: 001, 002, 003
8 0204 Namensbestandteile
des Familiennamens
vor Änderung 233 277 45 a SA: 001, 002, 003
9 0301 Vornamen 278 337 60 a SA: 001, 002, 003
10 0302 gebräuchliche(r)
Vomame(n) 338 357 20 a SA: 001, 002, 003
11 0303 Vornamen vor Änderung 358 417 60 a SA:001,002,003
12 0401 Doktorgrad 418 442 25 a SA: 001
13 0601 Tag der Geburt 443 450 8 n TTMMJJJJ,
SA: 001, 002, 003
14 0602 Geburtsort 451 490 40 a SA: 001, 002, 003
15 0603 Geburtsort
-Staat- 491 493 3 n SA:001,002,003
16 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 494 505 12 n SA: 001, 002, 003
17 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 506 510 5 n SA:001,002,003
18 1203 Anschrift
-Wohnort- 511 535 25 a nur für Hauptwohnungen
(§ 12 Abs. 2 MRRG)
SA: 001,002,003
19 1204 Anschrift
-Wohnort-
früherer Gemeindename - 536 560 25 a SA: 001, 002, 003
20 1205 Anschrift
-Straße- 561 585 25 a SA: 001, 002, 003
21 1206 Anschrift
- Hausnummer- 586 589 4 n SA: 001, 002, 003
; Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (OSMeld) angegeben .
..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage3
Seite5
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname1 Feldbezeichnung j Bemerkungen
von bis länge format
22 1207 Anschrift
-Adressierungszusätze - 590 610 21 a SA: 001,002, 003
23 1208 Anschrift
- Hausnummer-
Buchstabe/Zusatzziffern - 611 612 2 a SA: 001, 002, 003
24 1209 Anschrift
- Hausnummer-
Teilnummer- 613 617 5 a SA: 001, 002, 003
25 1210 Anschrift
- Stockwerks-,
Wohnungsnummer- 618 621 4 a SA: 001, 002, 003
26 1211 Anschrift
- Zusatzangaben - 622 628 7 a SA: 001, 002, 003
27 1212 Anschrift
- Wohnungsgeber- 629 653 25 a SA: 001, 002, 003
28 1213 Status der Wohnung 654 654 1 n SA: 001, 002, 003
29 1215 Zuzug von
- Gemeindeschlüssel - 655 666 12 n SA: 001 oder003
30 1216 Zuzug von
- Postleitzahl - 667 671 5 n SA: 003
31 1217 Zuzug von
-Wohnort- 672 696 25 n SA: 003
32 1218 Zuzug von
-Wohnort-
früherer Gemeindename - 697 721 25 a SA:003
33 1219 Zuzug von
-Straße- 722 746 25 a SA:003
34 1220 Zuzug von
- Hausnummer - 747 750 4 n SA: 003
35 1221 Zuzug von
-Adressierungszusätze - 751 771 21 a SA:003
36 1222 Zuzug von
- Status der Wohnung - 772 772 1 a SA:003
37 1223 Zuzug
aus dem Ausland 773 775 3 n SA: 001
38 1301 Datum des Beziehens
der Wohnung 776 783 8 n TTMMJJJJ, SA: 001
1 Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMefd) angegeben.
*1 Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen {DSMeld) angegeben.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 535
Anlage5
Seite4
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 521
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Bemerkungen
Lfd. Nr. Feldnamei Feldbezeichnung j
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0611
2 Satzart 5 7 3 n Inhalt: 521
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namenbestandteile
des Familiennamens 53 97 45 a
5 0103 Ehename 98 142 45 a
6 0104 Namensbestandteile
des Ehenamens 143 187 45 a
7 0201 Geburtsnamen 188 232 45 a
8 0203 Familiennamen
vor Änderung 233 277 45 a
9 0204 Namensbestandteile
des Familiennamens
vor Änderung 278 322 45 a
10 0301 Vornamen 323 382 60 a
11 0302 gebräuchliche(r)
Vomame(n) 383 402 20 a
12 0303 Vornamen vor Änderung 403 462 60 a
13 0601 Tag der Geburt 463 470 8 n TTMMJJJJ
14 0602 Geburtsort 471 510 40 a
15 0701 Geschlecht 511 511 1 a
16 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 512 523 12 n
17 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 524 528 5 n
18 1203 Anschrift
-Wohnort- 529 553 25 a
19 1205 Anschrift
-Straße- 554 578 25 a Ist keine Straße angegeben:
Leerzeichen
20 1206 Anschrift
- Hausnummer- 579 582 4 a Hausnummer linksbündig.
Ist keine Hausnummer
angegeben: Leerzeichen
21 1207 Anschrift
-Adressierungszusätze - 583 603 21 a
22 1901 Sterbetag 604 611 8 n TTMMJJJJ
1 Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
; Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Anlage Sa
(der 2. BMeldDÜV)
Seite4
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname"} Feldbezeichnung j Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0608
2 Satzart 5 7 3 a Inhalt: GB2
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile
des Familiennamens 53 97 45 a
5 0103 Ehename 98 142 45 a
6 0104 Namensbestandteile
des Ehenamens 143 187 45 a
7 0201 Geburtsnamen 188 232 45 a
8 0202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens 233 277 45 a
9 0203 Familiennamen
vor Änderung 278 322 45 a
10 0301 Vornamen 323 382 60 a
11 0302 gebräuchliche(r)
Vomame(n) 383 402 20 a
·12 0303 Vornamen
vor Änderung 403 462 60 a
13 0601 Tag der Geburt 463 470 8 n TTMMJJJJ
14 0602 Geburtsort 471 510 40 a
15 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 511 522 12 n
16 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 523 527 5 n
17 1203 Anschrift
-Wohnort- 528 552 25 a
18 1205 Anschrift
-Straße- 553 577 25 a Ist keine Straße angegeben:
Leerzeichen
") Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
; Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 537
Anlage&
Seite6
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname; Feldbezeichnung j Bemerkungen
von bis länge format
10 Teilsatz 10
10.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0401
10.2 0401 Doktorgrad 5 29 25 a
10.3 0601 Tag der Geburt 30 37 8 n TTMMJJJJ
10.4 Reserve 38 62 25 a Leerzeichen
11 Teilsatz 11
11.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0602
11.2 0602 Geburtsort 5 44 40 a
11.3 0603 Geburtsort - Staat - 45 47 3 n
11.4 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 48 59 12 n
11.5 Reserve 60 62 3 a Leerzeichen
12 Teilsatz 12
12.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1202
12.2 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 5 9 5 n
12.3 1203 Anschrift
-Wohnort- 10 34 25 a Nur für Hauptwohnungen
(§ 12 Abs. 2 MRRG)
12.4 1204 Anschrift - Wohnort -
früherer Gemeindename - 35 59 25 a
12.5 Reserve 60 61 2 a Leerzeichen
13 Teilsatz 13
13.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1205
13.2 1205 Anschrift - Straße - 5 29 25 a
13.3 1206 Anschrift
- Hausnummer - 30 33 4 a
13.4 1207 Anschrift
-Adressierungszusätze - 34 54 21 a
13.5 1208 Anschrift
- Hausnummer -
Buchstabe/Zusatzziffern - 55 56 2 a
") Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
; Als Feldbezeichnung ist die vonständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage&
Seite 7
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname1 Feldbezeichnung; Bemerkungen
von bis länge format
13.6 1209 Anschrift
- Hausnummer-
Teilnummer- 57 61 5 n
13.7 Reserve 62 62 1 a Leerzeichen
14 Teilsatz 14
14.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1210
14.2 1210 Anschrift
- Stockwerks-,
Wohnungsnummer - 5 8 4 n
14.3 1211 Anschrift
- Zusatzangaben - 9 15 7 n
14.4 1212 Anschrift
- Wohnungsgeber- 16 41 26 n
14.5 1213 Status der Wohnung 42 42 1 n
14.6 1215 Zuzug von
- GemeindeschlOssel - 43 54 12 n
14.7 1216 Zuzug von
- Postleitzahl - 55 59 5 n
14.8 Reserve 60 63 4 a Leerzeichen
15 Teilsatz 15
15.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1217
15.2 1217 Zuzug von -Wohnort- 5 29 25 a
15.3 1218 Zuzug von -Wohnort-
früherer Gemeindename - 30 54 25 a
15.4 Reserve 55 60 6 a Leerzeichen
16 Teilsatz 16 1 4 4 n Inhalt: 1219
16.1 1219 Zuzug von - Straße - 5 29 25 n
16.2 1220 Zuzug von
- Hausnummer- 30 33 4 n
16.3 1221 Zuzug von
-Adressierungszusätze - 34 54 21 a
16.4 1222 Zuzug von
- Status der Wohnung - 55 55 1 n
") Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
-) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 539
Anlage&
Seite6
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 525
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname; Feldbezeichnungj Bemerkungen
von bis länge format
11 Teilsatz 11
11.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0601
11.2 0601 Tag der Geburt 5 12 8 n TTMMJJJJ
11.3 0602 Geburtsort 13 52 40 a
11.4 0701 Geschlecht 53 53 1 a
11.5 Reserve 54 62 9 a Leerzeichen
12 Teilsatz 12
12.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1201
12.2 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 5 16 12 n
12.3 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 17 21 5 n
12.4 1203 Anschrift - Wohnort - 22 46 25 a
12.5 Reserve 47 62 16 a Leerzeichen
13 Teilsatz 13
13.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1205
13.2 1205 Anschrift - Straße - 5 29 25 a
13.3 1206 Anschrift
- Hausnummer- 30 33 4 a Hausnummer linksbündig
13.4 1207 Anschrift
-Adressierungszusätze - 34 54 21 a
13.5 Reserve 55 62 8 a Leerzeichen
14 Teilsatz 14
14.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1901
14.2 1901 Sterbetag 5 12 8 n TTMMJJJJ
14.3 Reserve 13 62 50 a Leerzeichen
1 Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (OSMeld) angegeben.
•1 Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (OSMeld) angegeben.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage Sa
(der 2. BMeldOÜV)
Seite6
Stand
Satzbeschreibung 20. März 1994
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB4
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname; Feldbezeichnung•; Bemerkungen
von bis länge fonnat
10 Teilsatz 10
10.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0303
10.2 0303 Vornamen
vor Änderung 5 62 58 a
11 Teilsatz 11
11.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0601
11.2 0601 Tag der Geburt 5 12 8 n TTMMJJJJ
11.3 0602 Geburtsort 13 52 40 a
11.4 Reserve 53 62 10 a Leerzeichen
12 Teilsatz 12
12.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1201
12.2 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 5 16 12 n
12.3 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 17 21 5 n
12.4 1203 Anschrift - Wohnort - 22 46 25 a
12.5 Reserve 47 62 16 a ·. Leerzeichen
13 Teilsatz 13
13.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1205
13.2 1205 Anschrift - Straße - 5 29 25 a
13.3 1206 Anschrift
- Hausnummer- 30 33 4 n Hausnummer linksbündig
13.4 1207 Anschrift
-Adressierungszusätze - 34 54 21 a
13.5 Reserve 55 62 8 a Leerzeichen
14 Teilsatz 14
14.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1604
14.2 1604 Kinder
-Tag der Geburt- 5 10 6 n MMJJJJ
14.3 Reserve 11 62 52 a Leerzeichen
i Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
; Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 541
Verordnung
über die Übertragung von Hoheitsaufgaben
der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes
Vom 24. Februar 1994
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes Nr. L 253 S. 1 - oder Anlage II Titel IV Kapitel I des
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125), der durch durch Beschluß des Rates der EWG vom 15. Juli 1987
Artikel 6 Abs. 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames
(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, in Verbindung mit Versandverfahren - ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der
§ 1 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom jeweils gültigen Fassung) und die Ausfuhr zu über-
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das wachen, soweit Verbote und Beschränkungen für den
Bundesministerium der Finanzen: Warenverkehr über die Grenze nicht entgegenstehen.
Der zuständige Bedienstete des Ausgangsbahnhofs
§1 vermerkt die erneute Gestellung und die Ausfuhr durch
Anbringung des Tagesstempels in dem für die Bestim-
Aufgabenübertragung
mungsstelle vorgesehenen Exemplar des Versand-
auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
scheins und übergibt alle vorhandenen Exemplare des
Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird die Befugnis Versandscheins der zuständigen Zollstelle. Ist die
übertragen, durch ihre Bediensteten die nachstehenden Wirkung angelegter Nämlichkeitsmittel beeinträchtigt
Hoheitsaufgaben wahrnehmen zu lassen: oder bestehen Zweifel, ob es sich zum Beispiel um
1. Nämlichkeitsmittel für im vereinfachten gemeinschaft- Verboten oder Beschränkungen unterliegende Waren
lichen oder gemeinsamen Versandverfahren befind- handelt, so schaltet er sofort die zuständige Zollstelle
liche Waren zu entfernen, die die Deutsche Bahn ein;
Aktiengesellschaft In Besitz nimmt oder hält (Teil II
4. bei Waren im normalen gemeinschaftlichen oder
Titel II Kapit~I 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG)
gemeinsamen Versandverfahren, das an der Außen-
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
grenze der Gemeinschaft abgeschlossen werden
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
soll, auf einem Umladebahnhof die Nämlichkeit der
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
beförderten Waren zu prüfen (Teil II Titel II Kapitel 7
der Gemeinschaften -ABI. EG Nr. L 253 S. 1 - oder
Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Anlage II Titel IV Kapitel I des durch Beschluß des
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
Rates der EWG vom 15. Juli 1987 genehmigten Über-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
einkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
- ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der jeweils gültigen
schaften - ABI. EG Nr. L 253 S. 1 - oder Anlage II
Fassung);
Titel IV Kapitel I des durch Beschluß des Rates
2. für die zuständige Eisenbahnzollstelle an der Frei- der EWG vom 15. Juli 1987 genehmigten Überein-
zonengrenze oder auf einem deutschen Bahnhof im kommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Drittland die erneute Gestellung von im vereinfachten - ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der jeweils gültigen
gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandver- Fassung). Der zuständige Bedienstete des Umlade-
fahren befindlichen Waren entgegenzunehmen (Teil II bahnhofs entfernt erforderlichenfalls Nämlichkeits-
Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) mittel und versieht den Eisenbahnwagen für den
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit weiteren Transport mit Eisenbahnverschlüssen. In den
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) für die Bestimmungsstelle vorgesehenen Exemplaren
Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- der Versandscheine über die einzelnen Waren hat er
schaften - ABI. EG Nr. L 253 S. 1 - oder Anlage II die Nummer des Wagens, in den die Waren verladen
Titel IV Kapitel I des durch Beschluß des Rates worden sind, sowie das Kennzeichen des angelegten
der EWG vom 15. Juli 1987 genehmigten Überein- Nämlichkeitsmittels zu vermerken und durch Unter-
kommens über ein gemeinsames Versandverfahren schrift, Datum und Tagesstempelabdruck zu be-
- ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der jeweils gültigen glaubigen;
Fassung) sowie das Verbringen in die Freizone oder
die Ausfuhr zu überwachen, soweit Verbote und 5. für die zuständige Eisenbahnzollstelle, an der ver-
Beschränkungen für den Warenverkehr über die brauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steuer-
Grenze nicht entgegenstehen; aussetzung die Gemeinschaft verlassen, die Ausfuhr
3. für die zuständige Eisenbahnzollstelle die erneute zu bescheinigen, wenn diese Waren mit einem beglei-
Gestellung von im normalen gemeinschaftlichen oder tenden Verwaltungsdokument oder einem an seine
gemeinsamen Versandverfahren befindlichen Waren Stelle tretenden Handelsdokument durch die Deutsche
entgegenzunehmen (Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 Bahn Aktiengesellschaft übernommen und in ein Dritt-
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission land ausgeführt werden. Der zuständige Bedienstete
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der des Ausgangsbahnhofs vermerkt die Ausfuhr durch
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest- Anbringen des Tagesstempels in dem für die Eisen-
legung des Zollkodex der Gemeinschaften - ABI. EG bahnzollstelle vorgesehenen Exemplar und übergibt
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
alle vorhandenen Exemplare des begleitenden Ver- die Zollbeschau vornehmen; unterliegen die Waren
waltungsdokuments oder des an seine Stelle tretenden weder Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3
Handelsdokuments der Eisenbahnzollstelle. Ist die des Zollverwaltungsgesetzes noch Verboten und
Wirkung angelegter Nämlichkeitsmittel beeinträchtigt Beschränkungen für den Warenverkehr über die
oder bestehen Zweifel, so schaltet er sofort die Grenze, kann er das Gepäck dem Reisenden überlas-
zuständige Zollstelle ein. Die Deutsche Bahn Aktienge- sen und auf dem Gepäckbegleitschein die Gestellung
sellschaft ist verpflichtet, den Zollstellen auf Verlangen und Überlassung vermerken. Bestehen Zweifel, ob es
ihre Anschreibungen Ober die Ausfuhr zu Kon- sich um einfuhrabgabenfreies oder Verboten und
trollzwecken zur Verfügung zu stellen; Beschränkungen unterliegendes Reisegepäck handelt,
hat er es der zuständigen Zollstelle zuzuleiten.
'
6. die erforderlichen Amtshandlungen für die Überfüh-
rung von eingeführtem, aufgegebenem Reisegepäck §2
in den freien Verkehr vorzunehmen. Der zuständige
Inkrafttreten
Bedienstete der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
kann die Gestellung und die mündliche Zollanmeldung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
entgegennehmen, sich die Waren darlegen lassen und Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 543
Verordnung
zur Änderung des Marktstrukturgesetzes
und zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
Vom 8. März 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 3 Abs. 3 (BGBI. 1 S. 351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2
und des§ 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit§ 12, Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159),
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt- wird wie folgt geändert:
machung vom 26. September 1990 (BGBI. 1S. 2134), auch
in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
1992 (BGBI. 1S. 1159), verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- ,,sechste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft: turgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja-
bohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senf-
samen".
Artikel 1
Änderung des Marktstrukturgesetzes 2. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe dein Komma
Die Anlage des Marktstrukturgesetzes in der Fassung sowie folgende Buchstaben eingefügt:
der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1
,,e) Buchweizen,
S. 2134), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1S. 1159) geändert worden ist, wird wie folgt f) Senfsamen".
geändert:
1. Nach der Position „ 1005 Mais" wird die Position Artikel 3
,,ex 1008 Buchweizen" eingefügt. Neubekanntmachungserlaubnis
2. Nach der Position „ex 1206 Sonnenblumenkerne" wird Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
die Position „ex 1207 Senfsamen" eingefügt. und Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durch-
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-
getreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumen-
Artikel2 kerne, Buchweizen und Senfsamen in der vom Inkrafttre-
Änderung ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
der Sechsten Durchführungsverordnung gesetzblatt bekanntmachen.
zum Marktstrukturgesetz:
Qualititsgetreide, Erbsen, Bohnen, Artikel4
Sojabohnen und Sonnenblumenkeme
Inkrafttreten
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bohnen und Sonnenblumenkerne vom 14. April 1970 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung*)
Vom 15. März 1994
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes g) In der Überschrift „Sechster Abschnitt Übergangs-
vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 709), der zuletzt durch Arti- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 87)" wird der
kel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1 Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
S. 419) geändert worden ist, verordnet das Bundes- .,(§§ 78 bis 88)".
ministerium des Innern:
h) Nach der Anführung .,§ 78 Wahlstatistische Aus-
zählungen" wird folgende Anführung eingefügt:
Artikel 1
,,§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wähl-
Änderung der Europawahlordnung barkeitsbescheinigungen für Deutsche zur
Die Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 Wahlbewerbung in einem anderen Mit-
S. 1453, 1989 1 S. 228), geändert durch die Verordnung gliedstaat der Europäischen Gemein-
vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 340), wird wie folgt schaft".
geändert: i) Die Anführungen,,§ 86 Berlin-Klausel" und.,§ 87
Inkrafttreten, Außerkrafttreten" werden durch die
1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 87 wird wie folgt Anführungen ,,§ 86 Nachweis des Nichtausschlus-
geändert: ses von der Wählbarkeit",,,§ 87 Übergangsrege-
a) In dem Text zu § 15 wird das Wort „ Wahlberechtig- lung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament"
ten" durch die Wörter „wahlberechtigten Deut- und ,,§ 88 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"' ersetzt.
schen" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht zu den Anlagen wird wie folgt
b) In dem Text zu§ 16 werden nach dem Wort „Ein- geändert:
tragung" die Wörter „von wahlberechtigten Deut-
schen" eingefügt. a) Der Text zu Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In dem Text zu§ 17 werden nach dem Wort „Ein- ,,(weggefallen)".
tragung" die Wörter „von wahlberechtigten Deut- b) In dem Text zu Anlage 2 werden das Wort „Wahl-
schen" eingefügt. berechtigten" durch die Wörter „wahlberechtigten
Deutschen" ersetzt und die Wörter „einschließlich
d) Nach der Anführung ,,§ 17 Verfahren für die Ein-
des Landes Ber1in" gestrichen.
tragung von wahlberechtigten Deutschen in das
Wählerverzeichnis auf Antrag" wird folgende c) Nach der Anführung ,,Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5)
Anführung eingefügt: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
von wahlberechtigten Deutschen, die außerhalb
,,§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unions-
der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie
bürger, Zuständigkeiten und Verfahren für
Versicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus-
die Eintragung in das Wählerverzeichnis".
fertigung -" wird folgende Anführung eingefügt:
e) Der Text zu § 19 wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage2A
,,Bekanntmachung über die Auslegung des Wäh- (zu § 17a Abs. 2)
lerverzeichnisses, über die Erteilung von Wahl- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für
scheinen und über die Bedingungen und Einzel- Unionsbürger sowie Versicherung an Eides Statt
heiten für die Ausübung des Wahlrechts von -Erst-, Zweit- und Drittausfertigung-".
Unionsbürgern". d) Nach der Anführung ,,Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2)
f) Der Text zu § 58 wird wie folgt gefaßt: Bekanntmachung der Vertretungen der Bundes-
republik Deutschland im Ausland für Deutsche zur
,,(weggefallen)".
Wahl zum Europäischen Parlament" wird folgende
Anführung eingefügt:
j Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/109/EG des "Anlage6A
Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des (zu§ 19 Abs. 3)
aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, des- Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis-
sen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABI. EG Nr. l 329 S. 34). oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 545
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
meinschaft (Unionsbürger) zur Wahl zum Euro- angefügt:
päischen Parlament in der Bundesrepublik
,,(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für
Deutschland".
die Entgegennahme und Weiterleitung von Mittei-
e) Nach der Anführung "Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) lungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und schen Gemeinschaft über die Wahlteilnahme und
Bescheinigung des Wahlrechts" wird folgende die Wahlbewerbung von Deutschen in einem
Anführung eingefügt: anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft."
"Anlage 14A
(zu § 32 Abs. 3)
Versicherung an Eides Statt zum Nachweis der 4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vor-
,,(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den
lage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
des Wahlrechts für Unterstützungsunterschrif- Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ten)". über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
f) In dem Text zu Anlage 15 werden die Wörter „für gewordenen Angelegenheiten hin."
Bewerber und Ersatzbewerber'' durch die Wörter
,,von Bewerbern und Ersatzbewerbern" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
g) In dem Text zu Anlage 16 werden nach dem Wort
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
,,Wählbarkeit" die Wörter "für Deutsche" angefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
h) Nach der Anführung "Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4
Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit für Deut- "Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden
sche" werden folgende Anführungen eingefügt: von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahl-
handlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
,.Anlage 16A Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen ge- bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewie-
wöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtaus- sen."
schlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) ,,Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Ab-
Versicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers satz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des Europawahl- Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
gesetzes - Erst- und Zweitausfertigung - genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuwei-
Anlage 16C
sen."
(zu§ 78a)
Bescheinigung über den Nichtausschluß von der
Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in
6. § 7 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft für die Wahl zum Europäischen Par- „Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit
lament". des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffent-
i) In dem Text zu Anlage 17 werden die Wörter „über lich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen
die Aufstellung der Liste" durch die Wörter "über Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Aufstel- Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegen-
lung der Bewerber und Ersatzbewerber für die heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit be-
Liste" ersetzt. kanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet
den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und
j) In dem Text zu Anlage 18 werden die Wörter „über beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung
die Aufstellung der gemeinsamen Liste" durch die mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für
Wörter „über die Mitglieder-Nertreterversamm- eine kreisfreie Stadt."
lung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbe-
werber für die gemeinsame Liste" ersetzt.
7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "sowie gesperrten
k) In dem Text zu Anlage 19 wird das Wort „istenbe-
Wohnstätten" gestrichen.
werber" durch das Wort „Listenbewerber" ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert: 8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landes-
regierung" die Wörter "sowie einer mit diesen ver-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun- gleichbaren Regierung eines der übrigen Mitglied-
desminister" durch die Wörter „Das Bundes- staaten der Europäischen Gemeinschaft" ange-
ministerium" ersetzt. fügt.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Landtages" Deutschland angehört. Sofern der Be-
die Wörter „sowie eines Parlaments in den übrigen dienstete nicht in das Wählerverzeichnis
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, einer benachbarten Gemeinde einzutra-
das dem Deutschen Bundestag oder einem Land- gen ist oder er einer diplomatischen oder
tag vergleichbar ist" angefügt. konsularischen Vertretung der Bundes-
republik Deutschland angehört, ist die
9. § 15 wird wie folgt geändert: Gemeinde zuständig, in der die für ihn
zuständige oberste Dienstbehörde ihren
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Sitz hat. Für die Angehörigen des Haus-
„Eintragung standes gelten die Vorschriften entspre-
der wahlberechtigten Deutschen chend, ".
in das Wählerverzeichnis".
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Buchstabe b die Gemeinde in der Bun-
.. 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnun- desrepublik Deutschland, in der der Wahl-
gen für ihre Hauptwohnung,". berechtigte nach seiner Erklärung vor sei-
nem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt
bb) In Nummer 2 wird die Anführung „in der im gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet
mer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gemeldet war, ist die Gemeindebehörde
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des in Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613)," gilt auch für Seeleute, die seit dem Fort-
durch die Anführung .,(in der Fassung der zug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen
Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1 unter fremder Flagge fahren, sowie für
S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung" Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem
ersetzt. Schiffsregister in der Bundesrepublik
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungs- Deutschland eingetragen ist, und für die
bereich des Gesetzes" durch die Wörter „in Angehörigen ihres Hausstandes. Für See-
der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. leute, die von einem Seeschiff, das die
Bundesflagge zu führen berechtigt war,
c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
abgemustert haben und im Anschluß
aa) Buchstabe a wird aufgehoben. daran auf einem Seeschiff unter fremder
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „den euro- Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz
päischen Gebieten" durch das Wort „einem" des ehemaligen Reeders zuständig. Für
und das Wort .Gemeinschaften" durch das Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der
Wort „Gemeinschaft" ersetzt. Bundesrepublik Deutschland im Schiffs-
register eingetragenen Binnenschiff ge-
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Anführung .,§ 6 des fahren sind und im Anschluß daran auf
Gesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahl- einem Binnenschiff, das nicht im Schiffs-
gesetzes" durch die Anführung.,§ 6a Abs. 1 des register in der Bundesrepublik Deutsch-
Gesetzes" ersetzt. land eingetragen ist, oder auf einem See-
e) Absatz 10 wird aufgehoben. schiff unter fremder Flagge fahren, ist die
Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zustän-
10. § 16 wird wie folgt geändert: dig,".
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
11. § 17 wird wie folgt geändert:
„Zuständigkeiten für die Eintragung
von wahlberechtigten Deutschen a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
in das Wählerverzeichnis". „ Verfahren für die Eintragung
von wahlberechtigten Deutschen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in das Wählerverzeichnis auf Antrag".
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „am Stichtag
übernachtet hat und deren zuständiger Stelle c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Aufenthalt angezeigt worden ist" durch die „Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind
Wörter „seinen Antrag stellt" ersetzt. Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver-
zeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der
,.3. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine be- Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer
nachbarte Gemeinde in der Bundesrepu- anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt."
blik Deutschland, sofern der Bedienstete
seine Wohnung oder seinen gewöhn- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
lichen Aufenthalt in nächster Nähe der aa) In Satz 1 werden die Wörter .sowie der
Bundesgrenze genommen hat und er Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
nicht einer diplomatischen oder konsula- Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
rischen Vertretung der Bundesrepublik schen Republik" gestrichen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 547
bb) In Satz 2 wird die Anführung "§ 6 des Geset- wird er nur auf Antrag und nur dann in das
zes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl- Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugs-
gesetzes" durch die Anführung "§ 6a Abs. 1 ortes eingetragen, wenn er noch keinen
des Gesetzes" ersetzt. Antrag nach Absatz 5 oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
e) Absatz S wird wie folgt geändert:
gestellt und dies der Gemeindebehörde ver-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften" sichert hat."
durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Anführung "Satz 7 und 8"
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. durch die Anführung „Satz S und 6" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „und ihn davon zu
unterrichten" gestrichen. 12. Nach § 17 wird folgender neuer§ 17a eingefügt:
f) Nach Absatz S werden folgende neue Absätze Sa ,,§ 17a
und Sb eingefügt:
Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger,
,,(Sa) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen Zuständigkeiten und Verfahren
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
meinschaft über die Eintragung eines Deutschen in
ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Ge- (1) Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes wahlberechtigte
meinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeich-
Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Woh- nis einzutragen.
nung innehatte oder sich sonst gewöhnlich auf- (2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
gehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. zeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens
Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des zum 34. Tage vor der Wahl, 16.00 Uhr, bei der
betreffenden Deutschen auf Eintragung in das zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß
Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und
Wählerverzeichnis zu streichen. Der Bundeswahl- Geburtsort enthalten und persönlich und handschrift-
leiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehen- lich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberech-
den Mitteilungen mit den nach Absatz S Satz 4 tigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person
übersandten Zweitausfertigungen sowie den bedienen; § 50 gilt entsprechend.
Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist
die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-
der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mittei- zeichnis ist
lungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen 1. die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die
Gemeinschaft hin; die Gemeindebehörde hat ent- für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
sprechend Satz 2 zu verfahren.
2. in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-,
(Sb) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen ande- Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das
schaft mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung
in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1
Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerver- S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bun-
verzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unver- desflagge zu führen berechtigt ist(§ 4 des Geset-
züglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der zes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bun-
Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem deswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders
Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich zuständige Gemeinde,
sonst gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der
Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine 3. für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in
Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen
aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Haus-
Anfragen an die Gemeindebehörde in Bonn weiter- standes die für den Heimatort des Binnenschiffs
zuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben zuständige Gemeinde,
unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der 4. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Frei-
anfragenden Stelle mitzuteilen." heitsentziehung befindliche Personen sowie für
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: andere Untergebrachte die für die Justizvollzugs-
anstalt oder die entsprechende Einrichtung zu-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ständige Gemeinde,
„Zieht ein nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
5. im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts
des Gesetzes Wahlberechtigter erstmals in
die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen
das Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1
Antrag stellt.
Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 6 Abs. 2 des
Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 (4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Ein-
Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes Wahl- tragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde-
berechtigter in das Wahlgebiet zurück und behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung
meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberech-
vor Beginn der Auslegungsfrist für das tigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an
Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so Eides Statt ist eine Erklärung
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. über seine Staatsangehörigkeit, Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeich-
2. über seine Anschriften in der Bundesrepublik nis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem
Deutschland, Wählerverzeichnis zu streichen.
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger,
3. über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis
der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stel-
des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wähler-
lung des Antrages auf Eintragung in das Wählerver-
verzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen
zeichnis vor Beginn der Auslegungsfrist für das
war,
Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine
4. daß er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundes- Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15
republik Deutschland ausüben wird, Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
5. daß er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom akti- (8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach
ven Wahlrecht ausgeschlossen ist und Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik
6. daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten
Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Haupt-
in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
wohnung wird, oder verfegt er seine Hauptwohnung in
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Be-
schaft ununterbrochen eine Wohnung innegehabt ginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis
oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entspre-
Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so chend.
hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides (9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entspre-
Statt zu versichern, daß sie den Antrag entsprechend chend."
den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und
daß die darin gemachten Angaben nach ihrer Kennt-
nis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehörde 13. § 18 wird wie folgt geändert:
kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verfangen. Vordrucke und Merkblätter für die Antrag- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Muster" das
stellung werden von der Gemeindebehörde bereit- Wort „der" eingefügt.
gehalten.
bb) In Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Per-
(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der sonalausweis" ein Komma sowie die Wörter
Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob .,Unionsbürger einen gültigen Identitätsaus-
die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 weis, oder einen Reisepaß" eingefügt.
und 2 des Gesetzes erfüllt sind und ob der Unions-
cc) In Satz 2 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort
bürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1
„Briefwahlunterfagen" durch . ein Semikolon
des Gesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Vor-
und das Wort „Sie" durch das Wort „sie"
aussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde
ersetzt.
den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Vorausset- dd) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
zungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde der ,,Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtig-
vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle die ten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a
Drittausfertigung der Versicherung an Eides Statt mit Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wähler-
den Angaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4. verzeichnis eingetragen wird, nach der Ver-
Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat sendung der Benachrichtigungen gemäß
die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unver-
aufzuklären. Sie kann der vom Herkunfts-Mitglied- züglich nach der Eintragung zu erfolgen."
staat benannten Stelle die Zweitausfertigung der Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sicherung an Eides Statt mit den Angaben gemäß
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 übersenden. Teilt der Her- ,,(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach
kunfts-Mitgliedstaat mit, daß Angaben des Antrag- Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Aus-
stellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den stellung eines Wahlscheines nach dem Muster der
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzu- Anlage 4 aufzudrucken."
lehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerver- c) In Absatz 3 wird nach der Anführung .,§ 15 Abs. 2"
zeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend. die Anführung „oder§ 17a Abs. 1" eingefügt.
(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach
Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver- 14. § 19 wird wie folgt geändert:
zeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
blik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der „Bekanntmachung
Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 über die Auslegung des Wählerverzeichnisses,
entsprechend. Die Gemeindebehörde des Fortzugs- über die Erteilung von Wahlscheinen
ortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durch- und über die Bedingungen und Einzelheiten
zuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes für die Ausübung des Wahlrechts
unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. lie- von Unionsbürgern".
gen demnach die Voraussetzungen für eine Eintra- b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zum 21. Tage
gung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die vor der Wahl" durch die Wörter „am Tage vor der
Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Auslegung des Wählerverzeichnisses" ersetzt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 549
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 c) In Absatz 5 wird das Wort "Wahlberechtigten"
angefügt: durch die Wörter „wahlberechtigten Deutschen"
ersetzt.
"(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder
Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der
Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt, 20. § 27 wird wie folgt geändert:
1. unter welchen Voraussetzungen in der Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
republik Deutschland lebende Unionsbürger an ,,(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der
der Wahl zum Europäischen Parlament in der
Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuß
Bundesrepublik Deutschland teilnehmen kön-
oder durch die Landeswahlausschüsse nach § 14
nen,
Abs. 1 und 4 des Gesetzes erteilt werden."
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist der in 1
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Anführung „ 12.00 '
Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Ein- 11
durch die Anführung „ 15.00 ersetzt.
tragung in ein Wählerverzeichnis in der Bun-
desrepublik Deutschland beantragen muß, um c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
an der Wahl teilnehmen zu können. aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei Wahlbe-
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem rechtigten mit Hauptwohnung im Land Berlin
Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in und einer Nebenwohnung im übrigen Gel-
§ 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutsch- tungsbereich des Gesetzes unverzüglich das
sprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen für die Hauptwohnung zuständige Bezirks-
Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- amr gestrichen.
oder Stadtwahlleitern durch mindestens eine bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
deutschsprachige Anzeige in einer regionalen
Tageszeitung vorzunehmen." ,,§ 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."
15. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge- 21. § 32 wird wie folgt geändert:
meindeverwaltung" die Wörter „und an einem Tag bis a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den
1
mindestens 18.00 Uhr' eingefügt. europäischen Gebieten durch das Wort „einem"
11
11
und das Wort „Gemeinschaften durch das Wort
16. In § 21 Abs: 4 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 17 Abs. 2, ,,Gemeinschaft" ersetzt.
5 und 6" durch die Anführung "§ 17 Abs. 5 und 6 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sowie des§ 17a Abs. 5 Satz 3 ersetzt.
11
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
17. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-
zeichners" die Wörter „sowie der Tag
,,§ 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2
der Unterzeichnung" eingefügt.
und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8
sowie § 29 bleiben unberührt." bbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Von Wahlberechtigten im Sinne des
18. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und
Abs. 2 des Gesetzes ist auch die letzte
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Wohnung in der Bundesrepublik
,, 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschul- Deutschland zu bezeichnen oder anzu-
den die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder geben, daß sie noch nie für eine Woh-
§ 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach nung in diesem Gebiet gemeldet waren;
§ 21 Abs. 1 versäumt hat, 11
• der Nachweis für die Wahlberechtigung
ist durch die Angaben gemäß Anlage 2
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
und durch Abgabe einer Versicherung
„2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl an Eides Statt zu erbringen."
erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1,
ccc) Nach Satz 3 wird folgender neuer
§ 17a Abs. 2 oder nach§ 21 Abs. 1 entstanden
Satz 4 angefügt:
ist, 11
•
„Von Wahlberechtigten im Sinne des
19. § 26 wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist der Nach-
weis für die Wahlberechtigung durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Abgabe einer Versicherung an Eides
,,(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann Statt gemäß Anlage 14A zu erbringen."
schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde- bb) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
behörde beantragt werden. Die Schriftform gilt
,,Für jeden Unterzeichner ist auf dem Form-
auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fern-
blatt oder gesondert eine Bescheinigung sei-
kopie als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstel-
ner Gemeindebehörde, bei der er im Wähler-
lung ist unzulässig. 11
verzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Anführung "12.00 11
im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land
11
durch die Anführung "15.00 ersetzt. wahlberechtigt ist. 11
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Komma nach den aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Wörtern „zugestimmt haben" gestrichen und „Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft
die Wörter „und die Versicherung an Eides der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als
Statt, daß sie sich nicht in einem anderen Mit- Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist,
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat
Wahl bewerben," angefügt. der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „die worden ist, daß er sich dort zur Wahl bewirbt."
Bescheinigungen" die Wörter „für Deutsche" bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-
vorangestellt. gefügt:
cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num- „Er handelt entsprechend den Absätzen 1
mern 2a und 2b eingefügt: und 2 und übersendet sofort den Landes-
wahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen
„2a. für Unionsbürger die in§ 11 Abs. 2 Nr. 1b
Listen."
des Gesetzes vorgeschriebenen Be-
scheinigungen des Herkunfts-Mitglied-
staates sowie der zuständigen deut- 23. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schen Gemeindebehörden nach dem a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „tele-
Muster der Anlage 16A, graphisch oder fernschriftlich" gestrichen.
2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Nr. 1c b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
und 1d des Gesetzes vorgeschriebenen ,,Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
Versicherungen an Eides Statt nach dem schreiben oder Fernkopie als gewahrt."
Muster der Anlage 168,".
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 24. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 a) In Nummer 4 wird das Wort „besonders" durch
Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab- das Wort „insbesondere" ersetzt.
satz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen
b) In Nummer 5 wird die Anführung ,.§ 6 Abs. 3" durch
Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von
die Anführung.,§ 6 Abs. 4" ersetzt.
der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4
Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen."
25. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Gel-
tungsbereich des Gesetzes" durch die Wörter „in ,.(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
der Bundesrepublik Deutschland" sowie die Wör- damit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur
ter „der Bundesminister" durch die Wörter „das unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Bundesministerium" ersetzt. Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin-
weist."
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 26. In § 49 Abs. 6 Satz 2 wird die Anführung „ 12.00" durch
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein- die Anführung „ 15.00" ersetzt.
gefügt:
27. § 58 wird aufgehoben.
„Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste
für ein Land ein Deutscher als Bewerber oder
Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm 28. In § 62 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „diese" durch das
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- Wort „diesen" ersetzt.
schen Gemeinschaft mitgeteilt worden ist,
daß er sich dort zur Wahl bewirbt, und unter- 29. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
richtet unverzüglich den zuständigen Landes-
wahlleiter." ,.Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen."
bb) In Satz 3 wird das Wort „Er" durch die Wörter
,,Der Landeswahlleiter" ersetzt.
30. § 68 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 an- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ Wahlvorstehers"
gefügt: durch das Wort „Briefwahlvorstehers" ersetzt.
„Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger b) In Absatz 3 wird das Wort „Wahlvorstand" durch
als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, das Wort „Briefwahlvorstand" ersetzt.
übermittelt der Landeswahlleiter die Zweit-
ausfertigung der Versicherung an Eides Statt
nach Anlage 168 mit den Angaben gemäß 31. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
§ 11 Abs. 2 Nr. 1c des Gesetzes unverzüglich ,, 7. die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vor-
an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte namen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburts-
Stelle." ort und Anschrift (Hauptwohnung)."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 551
32. In § 72 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Verteilung bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
der Sitze auf die Wahlvorschlagsberechtigten und mer 2a eingefügt:
deren Wahlvorschläge sowie die Namen der im Wahl- ,,2a. die Anträge und Merkblätter für die Aus-
gebiet gewählten Bewerber,'• gestrichen. übung des Wahlrechts durch Wahlbe-
rechtigte nach§ 6 Abs. 3 des Gesetzes
11
33. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „eintritt (Anlage 2A), ".
ein Komma eingefügt sowie die Wörter „Vor- und cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
1
Familiennamen, Beruf oder Stand' durch die Wörter mer 4a eingefügt:
,,Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Ge-
11
burtsjahr, Geburtsort ersetzt. „4a. die Vordrucke für die Versicherungen an
Eides Statt für Unionsbürger zum Nach-
34. Nach § 78 wird folgender neuer § 78a eingefügt: weis der Wahlberechtigung für die Unter-
stützungsunterschriften für gemeinsame
,,§78a Listen für alle Länder (Anlage 14A), 1
'.
Zuständigkeit für die Erteilung dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewer-
von Wählbarkeitsbescheinigungen ber11 die Wörter „mit den Versicherungen an
für Deutsche zur Wahlbewerbung Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen
in einem anderen Mitgliedstaat 11
Wahlbewerbung eingefügt.
der Europäischen Gemeinschaft
ee) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num-
Für Deutsche, die sich in einem anderen Mitglied- mern 6a, 6b und 6c eingefügt:
staat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl be-
werben wollen, erteilt das Bundesministerium des „6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der
Innern die Bescheinigung des Nichtausschlusses von lnnehabung einer Wohnung und des
der Wählbarkeit nach Anlage 16C. Sie ist bei der für Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplo- für Unionsbürger (Anlage 16A),
matischen oder berufskonsularischen Vertretung der 6b. die Vordrucke für die Versicherungen an
Bundesrepublik Deutschland, oder unmittelbar unter Eides Statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c
Vorlage der erforderlichen Nachweise zu bean- und 1d des Gesetzes (Anlage 168),
tragen.11
6c. die Vordrucke für die Bescheinigung der
Wählbarkeit von Deutschen für ihre
35. In § 79 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundes- Wahlbewerbung in einem anderen Mit-
minister" durch die Wörter „das Bundesministerium" gliedstaat der Europäischen Gemein-
ersetzt. schaft (Anlage 16C),".
36. In § 80 Abs. 2 werden nach der Anführung ,,§ 17 38. § 86 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 5„ ein Komma sowie die Anführung ,,§ 17a
Abs. 3„ eingefügt. ,,§86
Nachweis
37. § 81 wird wie folgt geändert: des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der
Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6
aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
Abs. 3 des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in
mer 4a eingefügt:
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
„4a. die Vordrucke für die Versicherung an meinschaft zur Wahl bewerben wollen, ein Führungs-
Eides Statt für Unionsbürger zum Nach- zeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
weis der Wahlberechtigung für eine registergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Unterstützungsunterschrift für Listen chung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 S. 1229,
für ein Land (Anlage 14A),". 1985 1S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewer- zes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814) geändert
ber" die Wörter „mit den Versicherungen an worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis
Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es
Wahlbewerbung" eingefügt. unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu
übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungs-
cc) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num- zeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das
mern 6a und 6b eingefügt: Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministe-
„6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der rium des Innern zu übersenden."
lnnehabung einer Wohnung und des
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit 39. Nach § 86 wird folgender neuer§ 87 eingefügt:
für Unionsbürger (Anlage 16A),
,,§87
6b. die Vordrucke für die Versicherungen an Übergangsregelung
Eides Statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament
und 1d (Anlage 168), . 11
§ 4 Abs. 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vor-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: pommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Wahl- b) Nach Buchstabe b werden folgende neue Buch-
vorschlagsberechtigten die Zahl der bei der Wahl zum staben c bis e eingefügt:
12. Deutschen Bundestag in dem jeweiligen Gebiet „c) . . . Bescheinigungen für Unionsbürger aus
errungenen Zweitstimmen zugrunde gelegt werden ihren Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort
soll." nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind oder daß ein solcher Verlust dort nicht
40. Der bisherige § 87 wird § 88. bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahl-
gesetz),
41. Anlage 1 wird aufgehoben.
d) ... Bescheinigungen der deutschen Gemein-
42. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- debehörden für Unionsbürger, daß sie in der
ser Verordnung ersetzt. Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innehaben und nicht von der Wählbarkeit aus-
43. Nach Anlage 2 wird die neue Anlage 2A im Anhang*) geschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europa-
dieser Verordnung eingefügt. wahlgesetz),
e) . . . Versicherungen an Eides Statt von
44. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- Unionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c
ser Verordnung ersetzt. und 1d Europawahlgesetz,".
45. Anlage 4 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- c) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die
ser Verordnung ersetzt. Buchstaben f bis j.
46. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- 54. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
ser Verordnung ersetzt. a) Die Anschrift des Bundeswahlleiters wird wie folgt
gefaßt:
47. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-
"Bundeswahlleiter
ser Verordnung ersetzt.
Statistisches Bundesamt
48. Nach Anlage 6 wird die neue Anlage 6A im Anhang*) 65180 Wiesbaden
dieser Verordnung eingefügt. oder
49. Anlage 7 wird wie folgt geändert: Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
a) In Satz 1 wird die Anführung "(§§ 15 bis 17)" durch Gustav-Stresemann-Ring 11
die Anführung ,,(§§ 15 bis 17a)" ersetzt.
65189 Wiesbaden".
b) In Satz 2 wird die Anführung "§ 6 des Europawahl-
gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
gesetzes" durch die Anführung ,,§ 6a des Europa- aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt
wahlgesetzes" ersetzt. gefaßt:
,,a) ... Zustimmungserklärungen der Bewer-
50. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang*) die- ber und Ersatzbewerber(§ 11 Abs. 2 Nr. 1
ser Verordnung ersetzt. Europawahlgesetz) mit den Versicherun-
gen an Eides Statt, daß sie sich nicht in
51. In Anlage 10 wird auf der Vorderseite des Wahlbrief- einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
umschlages das Wort „Gebührenfrei" durch das Wort schen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,
,,Unentgeltlich" ersetzt.
b) ... Bescheinigungen der Wählbarkeit der
deutschen Bewerber und Ersatzbewerber
52. In Anlage 11 wird die Vorderseite des Merkblattes zur
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),".
Briefwahl durch die Neufassung im Anhang dieser
Verordnung ersetzt. bb) Nach Buchstabe b werden folgende neue
Buchstaben c bis e eingefügt:
53. In Anlage 12 wird Nummer 3 wie folgt geändert: „c) . . . Bescheinigungen für Unionsbürger
a) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefaßt: aus ihren Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß
sie dort nicht von der Wählbarkeit ausge-
„a) . . . Zustimmungserklärungen der Bewerber schlossen sind oder daß ein solcher Ver-
und Ersatzbewerber(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europa- lust dort nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2
wahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides Nr. 1b Europawahlgesetz),
Statt, daß sie sich nicht in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur d) ... Bescheinigungen der deutschen Ge-
Wahl bewerben, meindebehörden für Unionsbürger, daß
sie in der Bundesrepublik Deutschland
b) . . . Bescheinigungen der Wählbarkeit der eine Wohnung innehaben und nicht von
deutschen Bewerber und Ersatzbewerber der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),". (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- e) . • . Versicherungen an Eides Statt von
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Unionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c
Verlags übersandt. und 1d Europawahlgesetz,".
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 553
cc) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die führung ,,(§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes)"
Buchstaben f bis j. durch die Anführung ,,(§ 6 Abs. 4 des Europawahl-
gesetzes)" ersetzt.
55. Anlage 14 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt. 67. Anlage 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "und ver-
56. Nach Anlage 14 wird die neue Anlage 14A im An- pflichtete" gestrichen und vor dem Doppelpunkt
hang*) dieser Verordnung eingefügt. die Wörter „und wies sie auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
57. Anlage 15 wird durch die Neufassung im Anhang*) Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
dieser Verordnung ersetzt. lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten hin" eingefügt.
58. Anlage 16 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
"Bescheinigung der Wählbarkeit standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
für Deutsche Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
zur Wahlbewerbung genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
in der Bundesrepublik Deutschland bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies."
für die Wahl zum Europäischen Parlament
c) In Nummer 5.6 werden die Wörter „vom Schriftfüh-
am .......................................................". rer vorgelesen," gestrichen.
b) Die Wörter „Beruf oder Stand" werden gestrichen. 68. Anlage 27 wird wie folgt geändert:
c) Die Anführung "(§ 4 des Europawahlgesetzes in a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „und ver-
Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgeset- pflichtete" gestrichen und vor dem Doppelpunkt
zes)" wird durch die Anführung ,,(§ 6b Abs. 3 des die Wörter "und wies sie auf ihre Verpflichtung zur
Europawahlgesetzes)" ersetzt. unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
59. Nach Anlage 16 werden die neuen Anlagen 16A bis lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
16C im Anhang*) dieser Verordnung eingefügt. heiten hin" eingefügt.
b) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
60. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang*) „Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
dieser Verordnung ersetzt. damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
61. Anlage 18 wird durch die Neufassung im Anhang*) Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
dieser Verordnung ersetzt. genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies."
62. In Anlage 19 wird Zeile 9 wie folgt gefaßt: c) In Nummer 5.6 werden die Wörter„ vom Schriftfüh-
,,- gemeinsame Liste für alle Länder 1) zur Wahl zum rer vorgelesen," gestrichen.
Europäischen Parlament".
69. Anlage 28 wird wie folgt geändert:
63. Anlage 20 wird durch die Neufassung im Anhang*) a) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
dieser Verordnung ersetzt.
,,Der Vorsitzende eröffnete um .......... Uhr die Sit-
zung damit, daß er die Beisitzer und den Schrift-
64. In Anlage 21 wird die Anschrift des Bundeswahlleiters
führer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
wie folgt gefaßt:
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
„Bundeswahlleiter genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
Statistisches Bundesamt bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies."
65180 Wiesbaden". b) In Nummer 5 werden das Wort „vorgelesen" sowie
das darauffolgende Komma gestrichen.
65. Anlage 22 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt. 70. In Anlage 29 Nr. 5 werden das Wort „vorgelesen"
sowie das darauffolgende Komma gestrichen.
66. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Per- 71. Anlage 30 wird durch die Neufassung im Anhang*)
sonalausweis" ein Komma sowie die Wörter "Uni- dieser Verordnung ersetzt.
onsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder
Reisepaß" eingefügt. 1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
b) In Nummer 6 werden das Wort „Gemeinschaften" der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
durch das Wort „Gemeinschaft" und die An- Verlags übersandt.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
72. Anlage 31 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter .und ver- Neufassung der Europawahlordnung
pflichtete" gestrichen und vor dem Doppelpunkt
die Wörter .und wies sie auf ihre Verpflichtung zur Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- bekanntmachen.
heiten hin" eingefügt.
b) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Artikel3
.Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung Inkrafttreten
damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen (1) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie- Nr. 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buch-
genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit stabe b Doppelbuchstabe dd und Nr. 57 tritt am 13. Juni
bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies." 1994 in Kraft.
c) In Nummer 5. 7 werden die Wörter. vom Schriftfüh- (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
rer vorgelesen," gestrichen. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994 555
Berichtigung
der Neufassung des Europawahlgesetzes
Vom 14. März 1994
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt- eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
machung vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 423) ist wie folgt zu schen Gemeinschaft,
berichtigen:
2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Auf-
stellung des Wahlvorschlages (§ 1O Abs. 6), wobei
1. In § 4 sind die Wörter „und die Wählbarkeit" zu
der Leiter der Versammlung und zwei von dieser
streichen.
bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter
an Eides Statt zu versichern haben, daß die Wahl
2. § 11 Abs. 2 muß wie folgt lauten: der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihen-
,,(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vor- folge sowie die Wahl der Ersatzbewerber in ge-
zulegen: heimer Abstimmung erfolgt sind,
1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahl- 3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gülti-
vorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatz- gen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahl-
bewerber(§ 9 Abs. 3 Satz 4), berechtigung der Unterzeichner,
1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständi- 4. die schriftliche Satzung, das Programm, die
gen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder
vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber, (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die Mitglieder
1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Her- des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern
kunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der die Partei oder die sonstige politische Vereinigung
Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen
Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher Verlust nicht Bundestag oder in einem Landtag seit deren letz-
bekannt· ist sowie die Bescheinigungen der zu- ter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im
ständigen deutschen Gemeindebehörden, daß sie Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf
dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonsti- Abgeordneten vertreten ist.
gen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht
gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbar- Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an
keit ausgeschlossen sind, Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des
§ 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der
1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwal-
Statt über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in tungsverfahrensgesetzes Anwendung."
der Bundesrepublik Deutschland, die Gebiets-
körperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-
Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen 3. In § 16 Abs. 2 ist das Wort „dem" durch das Wort „den"
waren sowie darüber, daß sie sich nicht gleich- zu ersetzen.
zeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft zur Wahl bewerben, 4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 sind die Wörter „Listennachfolge
1d. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides ihrer" durch die Wörter „Listennachfolger ihre" zu
Statt über die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit ersetzen.
Bonn, den 14. März 1994
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu verOffenttichen einet
Bundeegesetzblatt Teil II enthAlt
a) völlcerrechtffc Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch·
setzung ertassenen Rechtavor8chriften sowie damit zusammenhlngende
Bekamtmachungen,
b) Zolllarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnemen Poatanschrift für Abonnements•
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 3. 94 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 2505 (50 12. 3. 94) s. Art. 3
7831-1-43-62
23. 2. 94 Vierunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 2577 (51 15. 3. 94) 31. 3. 94
96-1-2-20
23. 2. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 2578 (51 15. 3. 94) 31. 3. 94
96-1-2-110
25. 2. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts ·zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle~ung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2578 (51 15. 3. 94) s. Art. 2
96-1-2-123
28. 2. 94 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 2578 (51 15. 3. 94) s. Art. 2
96-1-2-124