494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Vom 8. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Artikel 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
Nach § 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der 3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der
(BGBI. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen
vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen
ist, werden folgende neue §§ 6a und 6b eingefügt: haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu ertei-
len, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Unverletz-
,,§6a
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-
Überwachungsbefugnis setzes) wird insoweit eingeschränkt;
im Rahmen von Binnenschiffahrtsabkommen
4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten,
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen überwachen insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen,
die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleitpa-
zu den bilateralen Binnenschiffahrtsabkommen durch piere prüfen.
Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrach-
ten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren
Der Bundesminister für Verkehr kann die den Wasser- Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch und Schiffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei der
Rechtsverordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erfor-
für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektio- derlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste
nen zuweisen. zu leisten.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 (4) Der Bundesminister für Verkehr kann zur Durch-
können die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder ihre führung der den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach
Beauftragten Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erfor-
derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.
1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Ein-
sicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am §6b
Zustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrs- Verwaltungszwang
leistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen;
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die
2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsauf-
deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft gaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen
über alle Tatsachen verlangen, die für die Durch- nach den für die Duchsetzung von Verwaltungsmaßnah-
führung der Überwachung von Bedeutung sind; die men allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen."
Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und
Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver- Artikel2
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 495
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 8. März 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur zu 3. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der
Änderung der Bundeswahlordnung vom 15. Dezember Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
1993 (BGBI. 1S. 2094) wird nachstehend der Wortlaut 1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 12
der Bundeswahlordnung in der seit 23. Dezember 1993 des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521)
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des
berücksichtigt: Gesetzes vom 29. August 1990 zu dem Vertrag
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durch-
vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142), führung der ersten gesamtdeutschen Wahl des
Deutschen Bundestages zwischen der Bundes-
2. die am 29. Juni 1990 in Kraft getretene Zweite Ver- republik Deutschland und der Deutschen Demo-
ordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom kratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag
25. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1199), vom 20. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 813) in
3. die am 22. September 1990 in Kraft getretene Dritte Verbindung mit Artikel 2 Satz 2 des Vertrages vom
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung 3. August 1990,
vom 14. September 1990 (BGBI. 1S. 2030), zu 4. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes
4. die am 14. Oktober 1990 in Kraft getretene Vierte in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung tember 1990 (BGBI. 1 S. 2059) in Verbindung mit
vom 9. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2159) und Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 813) sowie in Verbindung mit Artikel 2
5. die am 23. Dezember 1993 in Kraft getretene eingangs
Satz 2 des Vertrages zur Vorbereitung und Durch-
genannte Verordnung.
führung der ersten gesamtdeutschen Wahl des
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Deutschen Bundestages zwischen der Bundes-
zu 2. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der republik Deutschland und der Deutschen Demokra-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September tischen Republik,
1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 12 zu 5. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes
des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
geändert worden ist, 1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594).
Bonn, den 8. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundeswahlordnung
(BWO)
1n haltsübersicht
Erster Abschnitt § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Wahlorgane(§§ 1 bis 11) § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den
Kreiswahlleiter
§ 1 Bundeswahlleiter
§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 2 Landeswahlleiter
§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl-
§ 3 Kreiswahlleiter ausschusses
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 39 Inhalt und Form der Landeslisten
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 41 Zulassung der Landeslisten
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-
§ 9 Ehrenämter ausschusses
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, § 43 Bekanntmachung der Landeslisten
Erfrischungsgeld § 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
§ 11 Geldbußen § 45 Stimmzettel, Wahlumschläge
Fünfter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)
§ 46 Wahlräume
Erster Unterabschnitt § 47 Wahlzeit
Wahlbezirke § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
§ 13 Sonderwahlbezirke Dritter Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)
Wählerverzeichnis Erster Unterabschnitt
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses Allgemeine Bestimmungen
§ 15 (weggefallen) §49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wähler- §50 Wahlzellen
verzeichnis
§51 Wahlurnen
§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wähler-
§52 Wahltisch
verzeichnis
§53 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
auf Antrag §54 Öffentlichkeit
§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten §55 Ordnung im Wahlraum
§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des Wähler- §56 Stimmabgabe
verzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen §57 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses §58 Vermerk über die Stimmabgabe
§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde §59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses §60 Schluß der Wahlhandlung
§ 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Zweiter Unterabschnitt
Dritter Unterabschnitt Besondere Regelungen
Wahlscheine § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines Alten- oder Pflegeheimen
§ 27 Wahlscheinanträge § 63 Stimmabgabe in Klöstern
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten
§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-
gruppen § 65 (weggefallen)
§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis § 66 Briefwahl
§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
Beschwerde Vierter Abschnitt
Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung
der Wahlergebnisse(§§ 67 bis 81)
Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes im Wahlbezirk
genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln § 68 Zählung der Wähler
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 497
§ 69 Zählung der Stimmen Anlage4
§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (zu§ 19 Abs. 2)
§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse Wahlscheinantrag
§ 72 Wahlniederschrift Anlage5
(zu§ 20 Abs. 1)
§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung
§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung
des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung Anlage6
des Briefwahlergebnisses (zu § 20 Abs. 2)
§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
Wahlkreis land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmen-
ergebnisses im Land Anlage?
(weggefallen)
§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der Landeslistenwahl Anlage8
§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse (zu§ 24 Abs. 1)
§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch
§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter die Gemeindebehörde
und den Bundeswahlleiter
Anlage9
(zu §26)
fünfter Abschnitt Wahlschein
Nachwahl, Wiederholungswahl,
Anlage 10
Berufung von Listennachfolgern
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
(§§ 82 bis 84)
Wahlumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
§ 82 Nachwahl
§ 83 Wiederholungswahl Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
§ 84 Berufung von Listennachfolgern
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -
Sechster Abschnitt Anlage12
(zu § 28 Abs. 3)
Übergangs- und Schluß-
Merkblatt zur Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
bestimmungen (§§ 85 bis 93)
Anlage 13
§ 85 Wahlstatistische Auszählungen
(zu§ 34 Abs. 1)
§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen
Kreiswahlvorschlag
§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken Anlage 14
(zu § 34 Abs. 4)
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
(Kreiswahlvorschlag)
§ 91 Stadtstaatklausel
§ 92 (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung) Anlage15
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)
§ 93 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)
Anlage 16
Anhangj (zu§ 34 Abs. 5 Nr. 2 und§ 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 1
(weggefallen) Anlage17
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 3)
Anlage2
Niederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur
(zu§ 18 Abs. 5)
Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahl-
berechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Anlage18
leben, sowie Versicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus- (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
fertigung - und Merkblatt zum Antrag Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis
Anlage3 Anlage19
(zu§ 19 Abs. 1) (zu § 36 Abs. 6)
Wahlbenachrichtigung Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahl-
vorschläge
j Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Anlage20
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird (zu § 39 Abs. 1)
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Landesliste
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage21 Anlage27
(zu § 39 Abs. 3) (zu§ 48 Abs. 1)
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
(Landesliste) Anlage28
(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
Anlage22
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1) Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Zustimmungserklärung (Landesliste) Anlage29
(zu§ 72 Abs. 1)
Anlage23 Wahlniederschrift (Urnenwahl)
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Anlage30
Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1,
§ 78Abs. 4)
Anlage24 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)
Anlage31
Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landeslisten- (zu § 75 Abs. 5)
bewerber Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage25 Anlage32
(zu§ 44 Abs. 1) (zu § 76 Abs. 6)
Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Landes- Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
listen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Anlage33
Anlage26 (zu§ 77 Abs. 4)
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur
Stimmzettel Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Erster Abschnitt leiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffent-
lich bekannt.
Wahlorgane
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr
§1 Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf
der Wahlperiode, aus.
Bundeswahlleiter
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden §4
auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium
Bildung der Wahlausschüsse
des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und
seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst- (1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die
stellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopier- Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des
anschluß öffentlich bekannt. Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse
und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer
§2 der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlaus-
schüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen
Landeswahlleiter
Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf Wahlleiters wohnen.
unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse
Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,
der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet
Fernschreib- und Femkopieranschluß dem Bundeswahl-
errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen
leiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschla-
genen Wahlberechtigten berufen werden.
§3
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Haupt-
Kreiswahlleiter
wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden
vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung als- §5
bald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu
Tätigkeit der Wahlausschüsse
erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und
Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fern- (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
schreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahl- Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 499
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun- (9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der
gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der
darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn
der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahl-
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahl-
öffentlich bekanntzumachen.
vorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes
nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3
auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schrift-
führer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrneh- (10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-
mung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hin. §7
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver- Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt
weisen. § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder- 1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8
schrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Bei- Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der
sitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder
§6 für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises darf die
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden
Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird,
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahl- wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen
berechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe
Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 entfallen.
Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu er-
nennen. 2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung
nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen
aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich- zu können, entscheidet die Landesregierung oder die
keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen von ihr bestimmte Stelle.
werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich
3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
Beisitzer des Wahlvorstandes.
Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden stand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der
von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung 4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahl-
ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- berechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen,
heiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung
dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere
Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahl-
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten,
Schriftführer und dessen Stellvertreter. die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl- 5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammen-
vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter- tritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist
richten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahl- den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf
handlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl- ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ergebnisses gesichert ist. ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahl-
oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein;
tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Brief-
Wahlraum zusammen. wahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahl-
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige vorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,
Tätigkeit des Wahlvorstandes. nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute
(8} Während der Wahlhandlung müssen immer minde- Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des
stens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre- 6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulas-
ter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung sung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 75
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahl- Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der
vorstandes anwesend sein. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens 5 Mitglieder, Zweiter Abschnitt
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-
Vorbereitung der Wahl
führer oder ihre Stenvertreter, anwesend sind.
§8 Erster Unterabschnitt
Beweglicher Wahlvorstand Wahlbezirke
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthera- §12
peutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen Allgemeine Wahlbezirke
bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern
bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der beweg-
bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden
liche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des
werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde-
zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und
behörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde-
behörde kann jedoch auch den beweglichen Wahl- (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnis-
vorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit sen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten
der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein
Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die
Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
§9 gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-
Ehrenämter tigte gewählt haben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab- (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften
lehnen wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes- grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Ab-
regierung, grenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt
werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut- § 12 Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4
schen Bundestages oder eines Landtages, in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde in Bonn
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr einzutragen sind.
vollendet haben, (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von
besonderer Weise erschwert, Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benach-
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus barten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines
dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk ver-
oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen einigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl
Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus- durchführt.
zuüben. §13
Sonderwahlbezirke
§10
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-
Erfrischungsgeld
gen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit- keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen
glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem
ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-
Fahrkosten in entsprechender Anwendung der§§ 5 und 6 scheininhaber bilden.
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-
halb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-
Tage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B wahlbezirk zusammengefaßt werden.
des Buhdesreisekostengesetzes. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt§ 8 ent-
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30 DM, das auf ein Tage- sprechend.
geld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden
den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an Zweiter Unterabschnitt
einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern Wählerverzeichnis
der Wahlvorstände für den Wahltag.
§14
§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses
Geldbußen (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden
Geldbußen nach § 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-
fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der
das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann
§ 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des Bundes. auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
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Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 501
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung
Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung
gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des
auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern ge- Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde
gliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem
über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter- bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mittei-
lung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder
lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig
nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüg-
vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig an-
gelegt werden können. lich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den
Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemein-
debehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl- (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine
bezirks an. Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-
behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1
§15
und 3 entsprechend.
(weggefallen)
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen
§16
Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Haupt-
Eintragung wohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in
der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der
Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-
1. für eine Wohnung, berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach
den Vorschriften des Melderechts.
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-
dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs- (7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-
mitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun- getragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraus-
desflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes), setzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes), Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein trist- und form-
gerechter Antrag gestellt ist.
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende
Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes). (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-
antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen
Wahlberechtigte
unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung
1 . nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes, kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese
a) (weggefallen) Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt ent-
sprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl- (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung
gebiet sonst gewöhnlich aufhalten, (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem
c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder ent- zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
sprechenden Einrichtung befinden und nicht nach (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag
Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerver- den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden
zeichnis einzutragen sind, Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrich-
2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie tung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendig-
keit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuwei-
b) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes,
sen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht
die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen
Wählerverzeichnis einzutragen sind. nicht besteht.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung §17
und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das
Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei Zuständigkeiten
der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wähler-
nis ist in den Fällen des
verzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich
innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung an- 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige
meldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die
eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zu- §18
ständige Gemeinde,
Verfahren für die Eintragung
3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen- in das Wählerverzeichnis auf Antrag
schiffes zuständige Gemeinde, (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei
die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde. der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß
Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die ge-
naue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammel-
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich- anträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
nis ist in den Fällen des zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberech-
1. (weggefallen) tigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt ent-
Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und sprechend.
deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt
(2) (weggefallen)
worden ist,
(3) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberech-
3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justiz-
tigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Ge-
vollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung
meinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist,
zuständige Gemeinde,
auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei
4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt.
Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
der Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhn- (4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
lichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich-
genommen hat und er nicht einer diplomatischen nis einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die
oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-
Deutschland angehört. Sofern der Bedienstete nicht in tretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren
das Wählerverzeichnis einer benachbarten Gemeinde Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde
einzutragen ist oder er einer diplomatischen oder kon- zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller
sularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt, nicht nach § 13
land angehört, ist die Gemeinde zuständig, in der die des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht
für ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wähler-
hat. Für die Angehörigen des Hausstandes gelten die verzeichnis einzutragen ist.
Vorschriften entsprechend,
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat
5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde in der der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in
Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberech- das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeinde-
tigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an
dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu
für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet erbringen und zu erklären, daß er in keiner anderen
auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in
Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffs- das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk-
register in der Bundesrepublik Deutschland ein- blätter für die Antragstellung können bei den diplo-
getragen ist, und für die Angehörigen ihres Haus- matischen und berufskonsularischen Vertretungen der
standes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundes-
Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert wahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert
haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers,
unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich
des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnen- aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung
schiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersen-
Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnen- dung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2,
schiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt
Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bun- ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilun-
desrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf gen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintra-
einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die gung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,
Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig. so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrich-
tung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Ein-
nis ist in den Fällen des
tragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes, der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die
vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde
2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech- hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu strei-
tigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für chen und ihn davon zu unterrichten.
die Hauptwohnung, gemeldet hat,
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1
3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung. Nr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 503
meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn §20
der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine
Bekanntmachung
Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das über die Auslegung des Wlhlerverzeichnisses
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge- und die Erteilung von Wahlscheinen
tragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt
und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl- (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
berechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5
Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver- öffentlich bekannt,
züglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig- 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
ten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Wählerverzeichnis ausliegt,
Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur
§19 Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Benachrichtigung der Wahlberechtigten eingelegt werden kann (§ 22),
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler- 3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
verzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der
jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein- Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß
getragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mit- Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wähler-
teilung soll enthalten verzeichnis eingetragen werden und bereits einen
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben,
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
des Wahlberechtigten,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus-
2. die Angabe des Wahlraumes, setzungen Wahlscheine beantragt werden können
(§§ 25 ff.),
3. die Angabe der Wahlzeit,
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, (2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-
tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der
machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-
Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder
tages öffentlich bekannt,
Reisepaß bereitzuhalten,
1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende
6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teil-
Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl nehmen können,
in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum
berechtigt, 2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per-
sonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei- Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla- republik Deutschland beantragen muß.
gen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Bot-
a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn schaften durch mindestens eine deutschsprachige An-
der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum zeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochen-
seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen zeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine
will, deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tages-
zeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein
begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie
erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienst-
c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem gebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch
Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vor-
wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch zunehmen.
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen §21
wird (§ 27 Abs. 3).
Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis 5 auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat (1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis
die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an
zu erfolgen. einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im
automatisierten Verfahren kann die Auslegung des
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die
Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.
eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzu- Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im
drucken. Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bedient werden.
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen be- (2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem
antragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwen- Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag
dung. der Geburt unkenntlich zu machen.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-
Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech- menen Anderungen sind in der Spalte .Bemerkungen" zu
tigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-
Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle
steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht lichen Bediensteten zu versehen.
werden.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können
§22 Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 53
Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor-
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis genommen werden.
und Beschwerde
. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll- §24
ständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch Abschluß des Wlhlerverzeichnlsses
einlegen.
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der
bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die be-
Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie
haupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der
stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahl-
Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel bei-
bezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der
zubringen. Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Aus-
die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie druck herzustellen.
diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Ge-
zugeben.
meindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im
Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahl-
10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen bezirks verbunden und abgeschlossen.
Rechtsbeheff hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerich-
teten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise
statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung Dritter Unterabschnitt
des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung
Wahlscheine
zugehen läßt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unter-
richtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der
Eintragung. §25
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde Voraussetzungen
kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an für die Erteilung von Wahlscheinen
den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde- eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
behörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die
Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- 1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus
wahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwer- wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-
de spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entschei- hält,
den; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeent- 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk
scheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen
bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entschei- Wahlbezirks eingetragen worden ist,
dung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-
heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder
§23
sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl-
Berichtigung des Wählerverzeichnisses raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-
keiten aufsuchen kann.
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung
oder Streichung von Personen sowie die Vornahme son- (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-
stiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-
rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 schein,
Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben
1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die
unberührt.
Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,
oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach
Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für
Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1
Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
entstanden ist,
§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustel-
lung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren fest-
Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, gestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-
wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem schluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden. Gemeindebehörde gelangt ist.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 505
§26 4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Anlage 12.
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nach-
der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis träglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfor-
der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge- dern.
tragen werden müssen. (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-
lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im
§27 Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3) aus-
gehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-
Wahlscheinanträge
fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtigten
oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amt-
werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern- lich überbracht werden können. Postsendungen sind von
schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeinde-
Antragstellung ist unzulässig. behörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus
eines Wahlscheines glaubhaft machen. seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäi-
schen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst ge-
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er boten erscheint.
dazu berechtigt ist. (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde
Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des§ 25 ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Brief-
Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, wahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen,
15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum den Wahlumschlag gelegt werden kann.
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde-
aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Ge-
behörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des
meindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für
§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten
den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahl-
vorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung
Abs. 2 zu verfahren hat. der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem
Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis
der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl- geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht
scheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der
unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß
verpacken und vorläufig aufzubewahren. des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist
darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1
§28 bis 3 zu führen.
Erteilung von Wahlscheinen (7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach
§ 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahl-
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl- berechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
vorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlaus-
Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrich-
schuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt werden.
ten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung
beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so
Dienstsiegel kann eingedruckt werden. ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-
behörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlbe- des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig
rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das
dem Wahlschein beizufügen
Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde-
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem behörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahl-
Muster der Anlage 26, vorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5
Anlage 10, des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Ver-
zeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeig-
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der neter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers.,
Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht
der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich- ungültig ist.
nung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-
gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlschein- (9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses über-
nummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und sendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungs- §30
behörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl Vermerk im Wählerverzeichnis
zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege
das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so
diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk
nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder „W" einge-
sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist tragen.
eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der §31
Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die
und Beschwerde
Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge
oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann
Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5
Kreises zu übersenden. gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Ent-
scheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerde-
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Ver- entscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Ein-
sichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der be- spruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt
antragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis worden ist.
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten
entsprechend. Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel
§29
Erteilung von Wahlscheinen §32
an bestimmte Personengruppen Aufforderung
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Tage vor der Wahl von den Leitungen (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil- Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt-
det worden ist (§ 13), machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der
Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2
Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu
und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des
die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor- Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden
stand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64), müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt
und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der
bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und
Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vor-
beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung
zulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versiche-
wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl- rungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes).
scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung
zur unverzüglichen Aushändigung. (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo
und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Listenverbindung einer Partei erklärt werden kann (§§ 7
Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, und 29 des Gesetzes).
1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in §33
Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-
chen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, Beteiligungsanzeige
daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien,
sich von der Gemeindebehörde, in deren Wähler- Beseitigung von Mlngeln
verzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein (1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Betei-
beschafft haben, ligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüg-
lich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vor-
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die stand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel
in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen,
Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie daß nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Gesetzes
ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-
wahlkreis ausüben können und sich dafür von der 1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich
Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie ein- gültiger Anzeigen behoben werden können,
getragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunter- 2. nach der Entscheidung über die Feststellung der
lagen beschaffen müssen. Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausge-
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am schlossen ist,
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort 3. der Vorstand der Partei gegen · Verfügungen des
im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuß anrufen
entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen. kann.
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Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 507
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2
Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu
in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl ent- vermerken.
schieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuß die 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag
Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschie- persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben
nenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag
(3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unter-
Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung zeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzu-
des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer geben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2
Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für
Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen. die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß
Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt
§34 zu erbringen.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde,
. (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, bei-
Anlage 13 eingereicht werden. Er muß enthalten zufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.
Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind
Bewerbers, vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung
des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungs-
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie unterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß
anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Geset- nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahl-
zes) deren Kennwort. vorschlag unterstützt.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauens- 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahl-
person und der stellvertretenden Vertrauensperson ent- vorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreis-
halten. wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von min- auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
destens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landes- 5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach
verbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell- Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder
vertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher
Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder geleistete Unterschriften sind ungültig.
keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die (5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst-
niedrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengeset- 1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach
zes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 dem Muster der Anlage 15, daß er seiner Aufstellung
gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des ein- zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine
reichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter hat,
eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der 2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde-
anderen beteiligten Vorstände vorliegt. behörde nach dem Muster der Anlage 16, daß der
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unter- vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
zeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem 3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Aus-
Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 fertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung
Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der
(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Ein-
Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so spruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine
sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte
Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes
erbringen: vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die
Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis- gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem
wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Muster der Anlage 18 abgegeben werden,
Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwoh-
nung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften
Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-
der den Kreiswah/vorsch/ag einreichen will, sind außer- zeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahl-
dem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine vorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreises unterzeichnet sein muß.
Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts {Absatz 4 Nr. 3)
Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in und die Bescheinigung der Wählbarkeit {Absatz 5 Nr. 2)
einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei- sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für
nen Vertreterversammlung nach§ 21 des Gesetzes zu jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl-
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
rechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; (5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreis-
dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die
die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundes- bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
republik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder-
des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der schrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der
für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomati- vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung beizu-
schen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundes- fügen.
republik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der (7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter
erforderlichen Nachweise zu beantragen. dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort
eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf
§35 ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-
durch den Kreiswahlleiter gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl-
vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und §37
übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahl- Beschwerde gegen Entscheidungen
leiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die des Kreiswahlausschusses
eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreis-
den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
entsprechen. beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahl- seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahl-
kreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen leiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzu-
Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den legen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppel- schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter
bewerbung hin. unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den
(3) Wird der Kreiswahlausschuß nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden
Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahl-
er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu leiters.
entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die
Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge
geben. sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu
der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
§36
Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu
Zulassung der Kreiswahlvorschläge geben.
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des
Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zu- Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
lassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird. die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet
ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. §38
(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahl-
oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der vorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihen-
erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahl- folge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes
vorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43
(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.
Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahl-
bezejchneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen vorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die
Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kenn- Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag
wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des
den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr
Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreis- des Bewerbers anzugeben.
wahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvor-
schlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben §39
die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeich- Inhalt und Form der Landeslisten
nungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreis-
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20
wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unter-
eingereicht werden. Sie muß enthalten.
scheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlauschuß
eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so 1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
gilt diese. eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
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2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der chungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und über-
Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der sendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er
Bewerber. prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper- vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und
son und der stellvertretenden Vertrauensperson enthal- dieser Verordnung entsprechen.
ten. (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf
des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darun- einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so
ter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persön- weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die
lich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei Doppelbewerbung hin.
in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitli- (3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 des
che Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt§ 35 Abs. 3
Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes entsprechend.
liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unter-
schriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er §41
innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem
Zulassung der Landeslisten
Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten
Vorstände beibringt. (1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen
Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien
Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge
haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforder-
fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren
liche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern
Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß,
nach Anlage 21 zu erbringen. Die Formblätter werden auf
so fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder
Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.
mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeich-
Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Lan-
nung bei.
desliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeich-
nung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahl- (2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ent-
leiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu ver- sprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Lan-
merken. Im übrigen gilt§ 34 Abs. 4 entsprechend. deslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestellten
Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet
(4) Der Landesliste sind beizufügen
dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nie-
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach derschrift und ihrer Anlagen.
dem Muster der Anlage 22, daß sie ihrer Aufstellung
zustimmen und für keine andere Landesliste ihre §42
Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
haben, Beschwerde gegen Entscheidungen
des Landeswahlausschusses
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde-
behörden nach dem Muster der Anlage 16, daß die vor- (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan-
geschlagenen Bewerber wählbar sind, deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be- hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen.
schlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm- Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben
lung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und oder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unter-
ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden richtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die einge-
ist, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorge- gangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anwei-
schriebenen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich sungen.
die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu
erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die
Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und
erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die
Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen
nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschrif- (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des
ten nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter- Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
zeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Geset- bekannt.
zes genannten Partei handelt.
§43
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Bekanntmachung der Landeslisten
§40 (1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelas-
senen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2
Vorprüfung der Landeslisten
des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufen-
durch den Landeswahlleiter
den Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39
den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einrei- Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzu- und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher
geben. Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahl-
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahl- umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft
leitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familien- sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit
namen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit. dem Gemeindesiegel ab.
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11 ,4 x
§44 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der
Anlage 1O beschriftet sein.
Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm
(1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere betei-
groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschrif-
ligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbin-
tet sein.
dung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes), ist
gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellver- (5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden
tretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen
gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahl-
Anlage 25 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht vorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erfor-
zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei derlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die
(Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der Briefwahl.
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-
person der jeweiligen Landesliste persönlich und hand-
schriftlich unterzeichnet sein. fünfter Unterabschnitt
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschluß- Wahlräume, Wahlzeit
erklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er §46
prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-
gen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus- Wahlräume
schlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbe-
der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste zirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemein-
mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend. den Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-
von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter verzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie-
dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver- denen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen dessel-
trauensperson der jeweiligen Landesliste mit. ben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahl-
raumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch
§45 wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvor-
stände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemein-
Stimmzettel, Wahlumschläge
debehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29, 7 cm (DIN A4) Wahlraum sorgt.
groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält
nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und §47
unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
Wahlzeit
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des (1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn beson-
und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers dere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren
sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbe- Beginn festsetzen.
zeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kenn-
worts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 §48
des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes
Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-
zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27
der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und
auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung
der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibe- der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu-
zeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. men kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung
verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein darauf hin,
abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem
Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme
Für wahlstatistische Auszählungen nach § 85 können hat,
Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-
(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sol- raum bereitgehalten werden,
len 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-
des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig zeichnen ist,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 511
4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere §51
durch Briefwahl gewählt werden kann, Wahlurnen
5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech- (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen
tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus- Wahlurnen.
üben kann,
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.
6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm
strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben,
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar
Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. sein.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor
mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-
Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des urnen verwendet werden.
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubrin-
gen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizu- §52
fügen.
Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß
von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch
Dritter Abschnitt wird die Wahlurne gestellt.
Wahlhandlung
§53
Erster Unterabschnitt Eröffnung der Wahlhandlung
Allgemeine Bestimmungen (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,
daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unpartei-
ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-
§49 heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
Ausstattung des Wahlvorstandes gewordenen Angelegenheiten hinweist.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-
eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung steher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der
etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufge-
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, führten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimm-
denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch abgabevermerk „Wahlschein" oder „W" einträgt. Er
Wahlscheine erteilt worden sind, berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung
3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen- des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen
der Zahl, Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der
4. Vordruck der Wahlniederschrift, Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3,
5. Vordruck der Schnellmeldung, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver- (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der
ordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-
zu enthalten brauchen, vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum
Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus
ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
§54
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
Öffentlichkeit
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum
Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum
Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahl-
§50 geschäfts möglich ist.
Wahlzellen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde §55
eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in Ordnung im Wahlraum
denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn- Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-
zeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahl- raum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
zellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus
überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein
nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum die- §56
nen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstan- Stimmabgabe
des aus überblickt werden kann.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen. einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl-
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
umschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,
hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-
brauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-
Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein
net dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-
neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl-
umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich
umschlag auszuhändigen.
immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie not-
wendig in der Wahlzelle aufhält.
§57
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor-
Stimmabgabe behinderter Wlhler
standes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Ver-
langen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti- (1) Ein Wähler_, der des Lesens unkundig oder durch kör-
gung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu- perliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
weisen. kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen
selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe
Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies
festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein
Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den sein.
Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt
die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-
des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststel- sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf
lung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,
Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
genommen werden können. nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Wahl eines anderen erlangt hat.
Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für
eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim- §58
mung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlum- Vermerk über die Stimmabgabe
schlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der
der dafür bestimmten Spalte.
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und kei-
§59
nen Wahlschein besitzt,
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-
zeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen,
denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein- weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahl-
verzeichnis eingetragen ist, vorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel
über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht-
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver- mäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Mög-
zeichnis hat(§ 58), es sei denn, er weist nach, daß er lichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurück-
noch nicht gewählt hat, weisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn- schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-
zeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder schein auch im Falle der Zurückweisung ein.
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlum- §60
schlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abge-
ben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis Schluß der Wahlhandlung
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-
einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. vorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im
Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über- Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange
sandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege- geben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt der
benenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen
Wahlschein beantragen kann. Zweiter Unterabschnitt
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Besondere Regelungen
Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu
müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvor- §61
standes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur
Wahl in Sonderwahlbezirken
Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand
über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird
in der Wahlniederschrift zu vermerken. jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 513
zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahl- (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
schein hat. Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-
meinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Son-
erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die
derwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des
Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrich-
Wahlvorstandes zu bestellen.
tung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen abgabe bekannt.
mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-
raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl- (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-
bezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt wer- nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-
den. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her. lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-
haus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl-
(4) Die Genieindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den scheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56
Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer
dem tatsächlichen Bedürfnis. anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig- ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß
bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und
nach Absatz 6 hin. die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahl-
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß
Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse- der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-
nen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahl- und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-
scheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-
Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gele- merken.
genheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet (4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten
zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der die allgemeinen Bestimmungen.
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die
sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen §63
bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
Stimmabgabe in Klöstern
in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimm-
abgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl- Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Be-
scheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahl- dürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung
bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend
der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl- § 62 regeln.
vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonder- §64
wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlnie-
Stimmabgabe
derschrift zu vermerken. in sozialtherapeutischen Anstalten
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der und Justizvollzugsanstalten
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll
nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl- (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-
berechtigter gewährleistet werden. zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre-
chendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtig-
von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten ten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein be-
haben. sitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvor-
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht stand (§ 8) wählen.
vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-
nen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum
§62 bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-
leitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
abgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmab-
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
gabe den Wahlraum aufsuchen können.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem
Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei- (3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-
tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
AJten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende
Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen §65
Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvor-
stand (§ 8) wählen. (weggefallen)
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§66 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Briefwahl 2. die Zahl der Wähler,
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahl-
schein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den nen gültigen Erststimmen,
verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unter- 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-
schriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum- benen gültigen Zweitstimmen.
schlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersen-
det den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach
Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag ange- §68
gebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch
abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei Zählung der Wähler
der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-
werden. ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-
fernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des
entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die
Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.
Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-
Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere
stellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen
keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-
die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die
schrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände
für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müs-
sen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Krei- §69
ses eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahl-
scheine ausgestellt haben. Zählung der Stimmen
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabga-
und in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt ent- bevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,
sprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-
§ 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch hers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus
eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch und bilden folgend~ Stimmzettelstapel, die sie unter Auf-
Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Brief- sicht behalten:
wahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem 1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm-
erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. zetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifels-
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, frei gültig für den Bewerber und die Landesliste der-
Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen selben Partei abgegeben worden ist,
Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein- 2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst-
schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlä-
Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein- gen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzet-
richtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des- teln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils
sen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abge-
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl geben worden ist,
zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Ein- ungekennzeichneten Stimmzetteln.
richtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am
13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
hin. geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-
halten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-
vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
Vierter Abschnitt (2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht
haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu
einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem
§67 Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu
Ermittlung und Feststellung
jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
che Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl- dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu
vorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl- Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2
bezirk und stellt fest ausgesonderten Stimmzetteln bei.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 515
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlum- 4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben
schläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in zettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die
Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind. je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher §70
und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle
durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvor- Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt der
schläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den
der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwi- in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich be-
schensummen in die Wahlniederschrift übertragen. kannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift
(§ 72) anderen als den in§ 71 genannten Stellen durch die
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Ab-
Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
satz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Auf-
sicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvor-
steher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweit- § 71
stimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweit-
stimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt
denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde,
an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde
Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Beden- zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der
ken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgeson- Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahl-
derten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvor- vorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Lan-
steher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. deswahlleiter kann anordnen, daß die Wahlergebnisse in
Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungs-
nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird ent- behörde des Kreises gemeldet werden.
sprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. 8. Fern-
Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahl- sprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen
niederschrift übertragen.
1. der Wahlberechtigten,
(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die
2. der Wähler,
Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher 3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gül- 4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
tigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche
Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er ver- 5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erst-
merkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide stimmen,
Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit- 6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit-
stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und stimmen.
versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die
jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
in die Wahlniederschrift übertragen. dungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl-
ergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige
ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgege- Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl-
benen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahl- leiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt
niederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-
bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort
Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unter- und laufend weiter.
zeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wie-
dungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige
derholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der
Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem
Wahlniederschrift zu vermerken.
Wege dem Bundeswahlleiter.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
meln
dungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die im Wahlgebiet.
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben wor-
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne
den sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die
Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-
Erststimme zugefallen ist,
gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abge- geeigneter anderer Form bekannt.
geben worden ist,
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die unge- debehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster
kennzeichneten Stimmzettel, der Anlage 28 erstattet.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§72 zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil
Wahlniederschrift und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und unterzeichnen ist.
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu ferti-
§74
gen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verwei- Behandlung der Wahlbriefe,
gert ein Mitglied des Wahlvorstandes die· Unterschrift, so Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermer- des Briefwahlergebnisses
ken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle
Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahl- (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält
handlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage
Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermer- nach Schluß der Wahlzeit eingeganger,en Wahlbrief Tag
ken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzet- und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an
tel und Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand nach eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
§ 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahl-
scheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 (2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Verein-
besonders beschlossen hat. barung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür,
daß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe
Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu über- zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten
geben. gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl-
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl- tage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden.
leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den (3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines
Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7
aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen- Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute
stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzel-
nach dem Muster der Anlage 30 bei. nen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvor-
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal- stand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahl-
tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß
sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anla- keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28
gen Unbefugten nicht zugänglich sind. Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des
Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa not-
§73 wendige Hilfskräfte zur Verfügung.
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand
gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde
verpackt der Wahlvorsteher je für sich alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl- Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle
kreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den
Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach unge- in Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegange-
kennzeichneten Stimmzetteln, nen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der
Wahlzeit zuzuleiten.
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der
3. die eingenommenen Wahlscheine,
zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vor-
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, ver- geschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet ver-
siegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe packt. Das Paket wird von ihr versiege_lt, mit Inhaltsangabe
und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe
an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzu- zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß das
stellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, §75
bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist Zulassung der Wahlbriefe,
(§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten Ermittlung und Feststellung
nicht zugänglich sind. des Briefwahlergebnisses
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des
ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander
Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlum-
Wahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde schlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungül-
bewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf. tig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Beden-
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich- ken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so
neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle
vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so des Briefwahlvorstehers auszusondern und später ent-
bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von sprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen
------------·-·-· ····---· --·------------------------
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 517
Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden un- (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen
geöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis-
gesammelt. wahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelas-
sen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,
mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines
so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung
Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvor-
oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-
steher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvor-
stand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39
stand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl
bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfas-
sung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen (8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-
Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die standes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun-
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson- gen entsprechend.
dern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahl-
zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu leiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die
numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des
werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als Wahlkreises nach § 76 übernommen.
nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent- infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen
nommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahl-
nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und briefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl-
stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in briefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor
§ 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig
nach den entsprechend anzuwendenden §§ 68 bis 70 fest. eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens
es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis
Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-
Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder vorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl-
mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Brief- ergebnisses überwiesen.
wahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständi-
gen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für
den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvor- §76
stände für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebil-
det worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwal- Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlkreis
tungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse
zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Schnellmeldungen werden nach dem Muster der An- Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßig-
lage 28 erstattet. keit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan-
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-
deslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorstän-
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom
den geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen.
Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und
Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach
1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der § 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.
Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson- Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonsti-
ders beschlossen hat, gen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück- des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit
gewiesen hat, wie möglich auf.
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter
beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück- ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des
gewiesen wurden. Wahlkreises und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-
schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. 2. die Zahl der Wähler,
Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-
ses gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durch- 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder nen gültigen Erststimmen,
der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die
zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungs- 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-
behörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die benen gültigen Zweitstimmen.
Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anla- Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Fest-
gen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen stellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnun-
der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 gen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie
bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend. über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der 5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen
Niederschrift. der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweit-
stimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zah-
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher
len).
Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände
anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Lan-
desliste zugelassen ist, gewählt worden·, so fordert der (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-
Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für die- wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1
sen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6
lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt ·5atz 2 gilt entsprechend.
fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Lan- (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-
deslisten sie abzusetzen sind. leiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Fest-
stellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zu-
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahl- sammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen
leiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich
bekannt. §78
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist Abschließende Ermittlung und Feststellung
nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder- des Ergebnisses der Landeslistenwahl
schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind
der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-
von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an
sch~ften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten
Partei zusammen und ermittelt
nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-
ergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die 2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-
Vorschriften des§ 45 des Gesetzes hin. gen Zweitstimmen,
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahl- 3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzel-
leiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege nen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der
eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlaus- gültigen Zweitstimmen,
schusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. 4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem errungenen Wahlkreissitze,
Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des ·Deutschen 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten
Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2 und Listenverbindungen jeder Partei,
des Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung 6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die
des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamt-
die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des zahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichti-
gung zugestellt worden ist. Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die
Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenver-
bindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Lan-
§77 deslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errech-
Ermittlung und Feststellung net er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden
des Zweitstimmenergebnisses im Land Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3
des Gesetzes).
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgülti- (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter
gen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis
Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anla- der ~ndeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest
ge 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter 2. die Zahl der Wähler,
ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweitstimmen-
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
ergebnis im Land und stellt fest
4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen
1. die Zahl der Wahlberechtigten, gültigen Zweitstimmen,
2. die Zahl der Wähler, 5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege- b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt
benen gültigen Zweitstimmen und bleiben,
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 519
6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenver- §81
bindungen entfallenen Zweitstimmen, Überprüfung der Wahl
7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin- durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
dungen und Landeslisten entfallen, (1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-
8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind. fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahl-
gesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräte-
Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische verordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459) in
Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-
der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.
ausschüsse vorzunehmen. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Ein-
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt spruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des
der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab- Wahlprüfungsgesetzes).
satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Lan-
bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die Fest- deswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die
stellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sit- bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der
zungsraum bekanntgibt. Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Landes-
wahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahluntertagen
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern
übersenden.
mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
§79
Fünfter Abschnitt
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Nachwahl, Wiederholungswahl,
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, Berufung von Listennachfolgern
machen
1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für §82
den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichne- Nachwahl
ten Angaben und dem Namen des gewählten Wahl-
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines
kreisbewerbers,
Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus
2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt
das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Num- der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich
mern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrich-
Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den tet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den
Namen der im Land gewählten Bewerber, Bundeswahlleiter.
3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahl-
das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den vorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die
Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Vertei- Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden
lung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der
Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der
Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und hand-
schriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des
öffentlich bekannt.
Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über- schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es
senden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und nicht.
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl auf-
Bundestages.
gestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zuge-
§80 lassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl be-
Benachrichtigung stimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für
der gewählten Landeslistenbewerber die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes- (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreis-
wahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewer- bewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten
ber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-
Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels den von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vor-
§ 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und schriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen
nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung
welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten des Wahlgeheimnisses vernichtet.
Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die (5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge
Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchge-
Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichti- führt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl
gungen zugestellt worden sind. erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in ist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an
dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen (3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwart-
zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. schaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahl-
lei~er schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl
nicht widerrufen werden.
öffentlich bekannt.
§83
Sechster Abschnitt
Wiederholungswahl
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als
das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren §85
erforderlich ist.
Wahlstatistische Auszählungen
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-
holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie
geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in nicht nach§ 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit
denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wieder- Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden.
holt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszäh-
Wahlräume neu bestimmt werden. lungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis
gewahrt ist. Die Aufzählungen können unter Verwendung
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel- von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen,
mäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte oder nach
Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen § 46 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Aus-
Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, zählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im
Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeich- Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des
nisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprü- Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten
fungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimm-
haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die zettel nach den Vorschriften der §§ 72 und 73 zu behan-
Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl deln.
nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstati-
Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein stischen Auszählungen auf Grund des§ 51 Abs. 2 des
erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Stati-
ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, stischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse
für die die Wahl wiederholt wird. können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammen-
Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt gefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb-
werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntge-
nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie- geben werden.
derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in
diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf §86
Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Öffentliche Bekanntmachungen
Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem
Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. (1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorge-
schriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn durch das Bundesministerium des Innern im Bundes-
sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder anzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die
wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl- Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministe-
prüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des riums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des
Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die all-
treffen. gemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien
Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemein-
§84 debehörden in ortsüblicher Weise.
Berufung von Ustennachfolgem (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und
des mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familien-
hat.
name, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Haupt-
wohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem
§87
seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im
Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Zustellungen,
Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. Versicherungen an Eides Statt
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel- (1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-
cher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 521 _
(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 §89
Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die Sicherung der Wahlunterlagen
jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-
nisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29
§88 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften
Beschaffung für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-
von Stimmzetteln und Vordrucken richtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Ein-
sichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-
1 . die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10), Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten
und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur
3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11 ), wenn nur an dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im
seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein sol-
4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12), cher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahl-
straftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei
5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor- wahlstatistischen Arbeiten vor.
schläge (Anlage 13),
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den
6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-
Kreiswahlvorschläge (Anlage 14), künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor- schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
geschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15), Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die
Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-
8. die Stimmzettel (Anlage 26), fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer
9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28), Wahlstraftat erforderlich ist.
10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgülti- §90
gen Wahlergebnisse (Anlage 30),
Vernichtung von Wahlunterlagen
11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermitt- (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses unverzüglich zu vernichten.
(Anlage 31)
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Ver-
für seinen Wahlkreis. zeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie
(2) Der Landeswahlleiter beschafft Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl-
vorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der
1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen, Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit
2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvor- Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren
schläge (Anlage 20), etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungs-
behörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für sein können.
Landeswahlvorschläge (Anlage 21 ),
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der
4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorge- Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet wer-
schlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22), den. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-
5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit lagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Straf-
verfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstel- Bedeutung sein können.
lung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
§91
7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur
Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24). Stadtstaatklausel
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,
Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemein-
(Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2) debehörde übertragen sind.
sowie die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluß
von der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25). §92
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl- (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)
bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit
nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung §93
übernehmen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 18. Februar 1994
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Direktionen Telekom,
b) dem Leiter des Forschungs- und Technologiezentrums (FTZ),
c) den Leitern der Entwicklungszentren (EZ),
d) dem Leiter des Informationstechnischen Zentrums (12),
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost TELEKOM,
f) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1S. 305) außer Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1994
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Frerich Görts
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 18. Februar 1994
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Direktionen Telekom,
b) dem Leiter des Forschungs- und Technologiezentrums (FTZ),
c) den Leitern der Entwicklungszentren (EZ),
d) dem Leiter des Informationstechnischen Zentrums (12),
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost TELEKOM,
f) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1S. 305) außer Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1994
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 523
Berichtigung
der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 22. Februar 1994
§ 13.13 Nr. 2 der Anlage Ader Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBI. 1S. 741 , Anlageband} muß eingangs wie folgt lauten:
,,2. Tankfahrzeuge, ausgenommen Bunkerboote, und Verbände,".
Bonn, den 22. Februar 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Kram er
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Vom 9. März 1994
Die Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsver-
ordnung 1993 vom 9. Februar 1994 (BGBI. 1S. 302) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Angabe,,§§ 12 bis 22 der Zollverordnung"
durch die Angabe,,§§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung" zu ersetzen.
Bonn, den 9. März 1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Hahne
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 523
Berichtigung
der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 22. Februar 1994
§ 13.13 Nr. 2 der Anlage Ader Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBI. 1S. 741 , Anlageband} muß eingangs wie folgt lauten:
,,2. Tankfahrzeuge, ausgenommen Bunkerboote, und Verbände,".
Bonn, den 22. Februar 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Kram er
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Vom 9. März 1994
Die Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsver-
ordnung 1993 vom 9. Februar 1994 (BGBI. 1S. 302) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Angabe,,§§ 12 bis 22 der Zollverordnung"
durch die Angabe,,§§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung" zu ersetzen.
Bonn, den 9. März 1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Hahne
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Juetiz - Verlag: Bundesanzeiger Veflags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell l enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
BundeageNtzblatt Teil II enthAlt
a) v61kenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhängende
Bekamtmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·36
Bezugspreis für Teil I und Teil II hal>jAhrllch 97,80 DM. Einzelstücke je angetan.
gene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundesgesetzblAtter, die YOf' dem 1. Januar 1993 auagegeben worden sind.
Lieferung gegen VOf'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Preis des Anlagebandes: 17,35 DM (15,50 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), Bunc:INanalger V. . . . . . . .m.b.H. , Poatfach 13 20 , 53003 Bonn
bei Lieferung gegen VoraUSl8Chnung 18,35 DM. ~ • Z 5702 A , Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 11. März 1994
Tag Inhalt Seite
2. 3.94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. November 1989 gegen Doping 334
GESTA: XB07
27. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
1. 2. 94 Bekanntmachung der Änderung der Gebührentabelle in der Anlage zur Ausführungsordnung zum
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) . . . . 353
2. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
2. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ot>ereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung und des Protokolls zum Ubereinkommen von 1979 über weiträumige grenz-
überschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzi~rung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreini-
genden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
7. 2. 94 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 359
21. 2. 94 Bekanntmachung der ~utsch-polnischen Vereinbarung zur weiteren Erleichterung des Rechtsver-
kehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß . . . . . . . . . . . . . . . . 361
Preis dlNer Auagabe: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 495
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 8. März 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur zu 3. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der
Änderung der Bundeswahlordnung vom 15. Dezember Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
1993 (BGBI. 1S. 2094) wird nachstehend der Wortlaut 1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 12
der Bundeswahlordnung in der seit 23. Dezember 1993 des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521)
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des
berücksichtigt: Gesetzes vom 29. August 1990 zu dem Vertrag
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durch-
vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142), führung der ersten gesamtdeutschen Wahl des
Deutschen Bundestages zwischen der Bundes-
2. die am 29. Juni 1990 in Kraft getretene Zweite Ver- republik Deutschland und der Deutschen Demo-
ordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom kratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag
25. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1199), vom 20. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 813) in
3. die am 22. September 1990 in Kraft getretene Dritte Verbindung mit Artikel 2 Satz 2 des Vertrages vom
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung 3. August 1990,
vom 14. September 1990 (BGBI. 1S. 2030), zu 4. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes
4. die am 14. Oktober 1990 in Kraft getretene Vierte in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung tember 1990 (BGBI. 1 S. 2059) in Verbindung mit
vom 9. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2159) und Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 813) sowie in Verbindung mit Artikel 2
5. die am 23. Dezember 1993 in Kraft getretene eingangs
Satz 2 des Vertrages zur Vorbereitung und Durch-
genannte Verordnung.
führung der ersten gesamtdeutschen Wahl des
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Deutschen Bundestages zwischen der Bundes-
zu 2. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der republik Deutschland und der Deutschen Demokra-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September tischen Republik,
1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 12 zu 5. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes
des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
geändert worden ist, 1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594).
Bonn, den 8. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundeswahlordnung
(BWO)
1n haltsübersicht
Erster Abschnitt § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Wahlorgane(§§ 1 bis 11) § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den
Kreiswahlleiter
§ 1 Bundeswahlleiter
§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 2 Landeswahlleiter
§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl-
§ 3 Kreiswahlleiter ausschusses
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 39 Inhalt und Form der Landeslisten
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 41 Zulassung der Landeslisten
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-
§ 9 Ehrenämter ausschusses
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, § 43 Bekanntmachung der Landeslisten
Erfrischungsgeld § 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
§ 11 Geldbußen § 45 Stimmzettel, Wahlumschläge
Fünfter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)
§ 46 Wahlräume
Erster Unterabschnitt § 47 Wahlzeit
Wahlbezirke § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
§ 13 Sonderwahlbezirke Dritter Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)
Wählerverzeichnis Erster Unterabschnitt
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses Allgemeine Bestimmungen
§ 15 (weggefallen) §49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wähler- §50 Wahlzellen
verzeichnis
§51 Wahlurnen
§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wähler-
§52 Wahltisch
verzeichnis
§53 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
auf Antrag §54 Öffentlichkeit
§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten §55 Ordnung im Wahlraum
§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des Wähler- §56 Stimmabgabe
verzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen §57 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses §58 Vermerk über die Stimmabgabe
§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde §59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses §60 Schluß der Wahlhandlung
§ 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Zweiter Unterabschnitt
Dritter Unterabschnitt Besondere Regelungen
Wahlscheine § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines Alten- oder Pflegeheimen
§ 27 Wahlscheinanträge § 63 Stimmabgabe in Klöstern
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten
§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-
gruppen § 65 (weggefallen)
§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis § 66 Briefwahl
§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
Beschwerde Vierter Abschnitt
Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung
der Wahlergebnisse(§§ 67 bis 81)
Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes im Wahlbezirk
genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln § 68 Zählung der Wähler
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 497
§ 69 Zählung der Stimmen Anlage4
§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (zu§ 19 Abs. 2)
§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse Wahlscheinantrag
§ 72 Wahlniederschrift Anlage5
(zu§ 20 Abs. 1)
§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung
§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung
des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung Anlage6
des Briefwahlergebnisses (zu § 20 Abs. 2)
§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
Wahlkreis land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmen-
ergebnisses im Land Anlage?
(weggefallen)
§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der Landeslistenwahl Anlage8
§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse (zu§ 24 Abs. 1)
§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch
§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter die Gemeindebehörde
und den Bundeswahlleiter
Anlage9
(zu §26)
fünfter Abschnitt Wahlschein
Nachwahl, Wiederholungswahl,
Anlage 10
Berufung von Listennachfolgern
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
(§§ 82 bis 84)
Wahlumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
§ 82 Nachwahl
§ 83 Wiederholungswahl Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
§ 84 Berufung von Listennachfolgern
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -
Sechster Abschnitt Anlage12
(zu § 28 Abs. 3)
Übergangs- und Schluß-
Merkblatt zur Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
bestimmungen (§§ 85 bis 93)
Anlage 13
§ 85 Wahlstatistische Auszählungen
(zu§ 34 Abs. 1)
§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen
Kreiswahlvorschlag
§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken Anlage 14
(zu § 34 Abs. 4)
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
(Kreiswahlvorschlag)
§ 91 Stadtstaatklausel
§ 92 (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung) Anlage15
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)
§ 93 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)
Anlage 16
Anhangj (zu§ 34 Abs. 5 Nr. 2 und§ 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 1
(weggefallen) Anlage17
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 3)
Anlage2
Niederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur
(zu§ 18 Abs. 5)
Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahl-
berechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Anlage18
leben, sowie Versicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus- (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
fertigung - und Merkblatt zum Antrag Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis
Anlage3 Anlage19
(zu§ 19 Abs. 1) (zu § 36 Abs. 6)
Wahlbenachrichtigung Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahl-
vorschläge
j Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Anlage20
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird (zu § 39 Abs. 1)
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Landesliste
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage21 Anlage27
(zu § 39 Abs. 3) (zu§ 48 Abs. 1)
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
(Landesliste) Anlage28
(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
Anlage22
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1) Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Zustimmungserklärung (Landesliste) Anlage29
(zu§ 72 Abs. 1)
Anlage23 Wahlniederschrift (Urnenwahl)
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Anlage30
Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1,
§ 78Abs. 4)
Anlage24 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)
Anlage31
Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landeslisten- (zu § 75 Abs. 5)
bewerber Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage25 Anlage32
(zu§ 44 Abs. 1) (zu § 76 Abs. 6)
Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Landes- Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
listen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Anlage33
Anlage26 (zu§ 77 Abs. 4)
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur
Stimmzettel Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Erster Abschnitt leiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffent-
lich bekannt.
Wahlorgane
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr
§1 Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf
der Wahlperiode, aus.
Bundeswahlleiter
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden §4
auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium
Bildung der Wahlausschüsse
des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und
seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst- (1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die
stellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopier- Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des
anschluß öffentlich bekannt. Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse
und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer
§2 der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlaus-
schüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen
Landeswahlleiter
Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf Wahlleiters wohnen.
unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse
Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,
der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet
Fernschreib- und Femkopieranschluß dem Bundeswahl-
errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen
leiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschla-
genen Wahlberechtigten berufen werden.
§3
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Haupt-
Kreiswahlleiter
wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden
vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung als- §5
bald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu
Tätigkeit der Wahlausschüsse
erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und
Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fern- (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
schreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahl- Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 499
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun- (9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der
gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der
darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn
der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahl-
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahl-
öffentlich bekanntzumachen.
vorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes
nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3
auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schrift-
führer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrneh- (10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-
mung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hin. §7
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver- Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt
weisen. § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder- 1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8
schrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Bei- Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der
sitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder
§6 für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises darf die
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden
Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird,
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahl- wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen
berechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe
Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 entfallen.
Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu er-
nennen. 2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung
nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen
aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich- zu können, entscheidet die Landesregierung oder die
keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen von ihr bestimmte Stelle.
werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich
3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
Beisitzer des Wahlvorstandes.
Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden stand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der
von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung 4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahl-
ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- berechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen,
heiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung
dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere
Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahl-
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten,
Schriftführer und dessen Stellvertreter. die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl- 5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammen-
vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter- tritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist
richten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahl- den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf
handlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl- ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ergebnisses gesichert ist. ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahl-
oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein;
tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Brief-
Wahlraum zusammen. wahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahl-
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige vorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,
Tätigkeit des Wahlvorstandes. nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute
(8} Während der Wahlhandlung müssen immer minde- Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des
stens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre- 6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulas-
ter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung sung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 75
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahl- Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der
vorstandes anwesend sein. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens 5 Mitglieder, Zweiter Abschnitt
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-
Vorbereitung der Wahl
führer oder ihre Stenvertreter, anwesend sind.
§8 Erster Unterabschnitt
Beweglicher Wahlvorstand Wahlbezirke
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthera- §12
peutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen Allgemeine Wahlbezirke
bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern
bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der beweg-
bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden
liche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des
werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde-
zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und
behörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde-
behörde kann jedoch auch den beweglichen Wahl- (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnis-
vorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit sen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten
der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein
Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die
Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
§9 gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-
Ehrenämter tigte gewählt haben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab- (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften
lehnen wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes- grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Ab-
regierung, grenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt
werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut- § 12 Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4
schen Bundestages oder eines Landtages, in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde in Bonn
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr einzutragen sind.
vollendet haben, (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von
besonderer Weise erschwert, Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benach-
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus barten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines
dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk ver-
oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen einigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl
Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus- durchführt.
zuüben. §13
Sonderwahlbezirke
§10
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-
Erfrischungsgeld
gen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit- keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen
glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem
ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-
Fahrkosten in entsprechender Anwendung der§§ 5 und 6 scheininhaber bilden.
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-
halb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-
Tage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B wahlbezirk zusammengefaßt werden.
des Buhdesreisekostengesetzes. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt§ 8 ent-
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30 DM, das auf ein Tage- sprechend.
geld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden
den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an Zweiter Unterabschnitt
einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern Wählerverzeichnis
der Wahlvorstände für den Wahltag.
§14
§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses
Geldbußen (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden
Geldbußen nach § 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-
fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der
das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann
§ 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des Bundes. auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
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Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 501
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung
Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung
gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des
auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern ge- Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde
gliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem
über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter- bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mittei-
lung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder
lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig
nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüg-
vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig an-
gelegt werden können. lich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den
Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemein-
debehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl- (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine
bezirks an. Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-
behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1
§15
und 3 entsprechend.
(weggefallen)
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen
§16
Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Haupt-
Eintragung wohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in
der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der
Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-
1. für eine Wohnung, berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach
den Vorschriften des Melderechts.
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-
dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs- (7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-
mitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun- getragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraus-
desflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes), setzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes), Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein trist- und form-
gerechter Antrag gestellt ist.
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende
Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes). (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-
antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen
Wahlberechtigte
unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung
1 . nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes, kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese
a) (weggefallen) Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt ent-
sprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl- (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung
gebiet sonst gewöhnlich aufhalten, (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem
c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder ent- zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
sprechenden Einrichtung befinden und nicht nach (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag
Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerver- den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden
zeichnis einzutragen sind, Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrich-
2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie tung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendig-
keit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuwei-
b) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes,
sen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht
die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen
Wählerverzeichnis einzutragen sind. nicht besteht.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung §17
und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das
Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei Zuständigkeiten
der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wähler-
nis ist in den Fällen des
verzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich
innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung an- 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige
meldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die
eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zu- §18
ständige Gemeinde,
Verfahren für die Eintragung
3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen- in das Wählerverzeichnis auf Antrag
schiffes zuständige Gemeinde, (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei
die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde. der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß
Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die ge-
naue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammel-
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich- anträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
nis ist in den Fällen des zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberech-
1. (weggefallen) tigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt ent-
Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und sprechend.
deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt
(2) (weggefallen)
worden ist,
(3) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberech-
3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justiz-
tigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Ge-
vollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung
meinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist,
zuständige Gemeinde,
auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei
4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt.
Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
der Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhn- (4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
lichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich-
genommen hat und er nicht einer diplomatischen nis einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die
oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-
Deutschland angehört. Sofern der Bedienstete nicht in tretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren
das Wählerverzeichnis einer benachbarten Gemeinde Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde
einzutragen ist oder er einer diplomatischen oder kon- zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller
sularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt, nicht nach § 13
land angehört, ist die Gemeinde zuständig, in der die des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht
für ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wähler-
hat. Für die Angehörigen des Hausstandes gelten die verzeichnis einzutragen ist.
Vorschriften entsprechend,
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat
5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde in der der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in
Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberech- das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeinde-
tigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an
dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu
für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet erbringen und zu erklären, daß er in keiner anderen
auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in
Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffs- das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk-
register in der Bundesrepublik Deutschland ein- blätter für die Antragstellung können bei den diplo-
getragen ist, und für die Angehörigen ihres Haus- matischen und berufskonsularischen Vertretungen der
standes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundes-
Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert wahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert
haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers,
unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich
des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnen- aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung
schiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersen-
Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnen- dung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2,
schiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt
Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bun- ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilun-
desrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf gen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintra-
einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die gung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,
Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig. so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrich-
tung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Ein-
nis ist in den Fällen des
tragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes, der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die
vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde
2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech- hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu strei-
tigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für chen und ihn davon zu unterrichten.
die Hauptwohnung, gemeldet hat,
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1
3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung. Nr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und
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meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn §20
der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine
Bekanntmachung
Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das über die Auslegung des Wlhlerverzeichnisses
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge- und die Erteilung von Wahlscheinen
tragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt
und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl- (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
berechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5
Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver- öffentlich bekannt,
züglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig- 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
ten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Wählerverzeichnis ausliegt,
Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur
§19 Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Benachrichtigung der Wahlberechtigten eingelegt werden kann (§ 22),
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler- 3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
verzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der
jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein- Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß
getragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mit- Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wähler-
teilung soll enthalten verzeichnis eingetragen werden und bereits einen
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben,
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
des Wahlberechtigten,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus-
2. die Angabe des Wahlraumes, setzungen Wahlscheine beantragt werden können
(§§ 25 ff.),
3. die Angabe der Wahlzeit,
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, (2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-
tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der
machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-
Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder
tages öffentlich bekannt,
Reisepaß bereitzuhalten,
1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende
6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teil-
Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl nehmen können,
in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum
berechtigt, 2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per-
sonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei- Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla- republik Deutschland beantragen muß.
gen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Bot-
a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn schaften durch mindestens eine deutschsprachige An-
der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum zeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochen-
seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen zeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine
will, deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tages-
zeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein
begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie
erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienst-
c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem gebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch
Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vor-
wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch zunehmen.
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen §21
wird (§ 27 Abs. 3).
Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis 5 auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat (1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis
die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an
zu erfolgen. einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im
automatisierten Verfahren kann die Auslegung des
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die
Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.
eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzu- Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im
drucken. Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bedient werden.
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen be- (2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem
antragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwen- Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag
dung. der Geburt unkenntlich zu machen.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-
Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech- menen Anderungen sind in der Spalte .Bemerkungen" zu
tigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-
Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle
steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht lichen Bediensteten zu versehen.
werden.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können
§22 Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 53
Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor-
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis genommen werden.
und Beschwerde
. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll- §24
ständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch Abschluß des Wlhlerverzeichnlsses
einlegen.
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der
bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die be-
Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie
haupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der
stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahl-
Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel bei-
bezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der
zubringen. Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Aus-
die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie druck herzustellen.
diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Ge-
zugeben.
meindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im
Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahl-
10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen bezirks verbunden und abgeschlossen.
Rechtsbeheff hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerich-
teten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise
statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung Dritter Unterabschnitt
des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung
Wahlscheine
zugehen läßt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unter-
richtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der
Eintragung. §25
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde Voraussetzungen
kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an für die Erteilung von Wahlscheinen
den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde- eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
behörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die
Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- 1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus
wahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwer- wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-
de spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entschei- hält,
den; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeent- 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk
scheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen
bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entschei- Wahlbezirks eingetragen worden ist,
dung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-
heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder
§23
sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl-
Berichtigung des Wählerverzeichnisses raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-
keiten aufsuchen kann.
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung
oder Streichung von Personen sowie die Vornahme son- (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-
stiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-
rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 schein,
Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben
1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die
unberührt.
Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,
oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach
Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für
Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1
Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
entstanden ist,
§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustel-
lung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren fest-
Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, gestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-
wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem schluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden. Gemeindebehörde gelangt ist.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 505
§26 4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Anlage 12.
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nach-
der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis träglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfor-
der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge- dern.
tragen werden müssen. (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-
lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im
§27 Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3) aus-
gehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-
Wahlscheinanträge
fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtigten
oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amt-
werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern- lich überbracht werden können. Postsendungen sind von
schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeinde-
Antragstellung ist unzulässig. behörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus
eines Wahlscheines glaubhaft machen. seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäi-
schen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst ge-
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er boten erscheint.
dazu berechtigt ist. (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde
Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des§ 25 ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Brief-
Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, wahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen,
15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum den Wahlumschlag gelegt werden kann.
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde-
aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Ge-
behörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des
meindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für
§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten
den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahl-
vorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung
Abs. 2 zu verfahren hat. der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem
Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis
der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl- geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht
scheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der
unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß
verpacken und vorläufig aufzubewahren. des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist
darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1
§28 bis 3 zu führen.
Erteilung von Wahlscheinen (7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach
§ 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahl-
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl- berechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
vorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlaus-
Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrich-
schuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt werden.
ten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung
beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so
Dienstsiegel kann eingedruckt werden. ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-
behörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlbe- des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig
rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das
dem Wahlschein beizufügen
Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde-
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem behörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahl-
Muster der Anlage 26, vorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5
Anlage 10, des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Ver-
zeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeig-
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der neter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers.,
Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht
der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich- ungültig ist.
nung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-
gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlschein- (9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses über-
nummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und sendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungs- §30
behörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl Vermerk im Wählerverzeichnis
zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege
das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so
diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk
nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder „W" einge-
sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist tragen.
eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der §31
Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die
und Beschwerde
Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge
oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann
Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5
Kreises zu übersenden. gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Ent-
scheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerde-
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Ver- entscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Ein-
sichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der be- spruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt
antragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis worden ist.
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten
entsprechend. Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel
§29
Erteilung von Wahlscheinen §32
an bestimmte Personengruppen Aufforderung
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Tage vor der Wahl von den Leitungen (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil- Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt-
det worden ist (§ 13), machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der
Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2
Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu
und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des
die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor- Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden
stand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64), müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt
und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der
bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und
Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vor-
beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung
zulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versiche-
wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl- rungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes).
scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung
zur unverzüglichen Aushändigung. (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo
und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Listenverbindung einer Partei erklärt werden kann (§§ 7
Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, und 29 des Gesetzes).
1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in §33
Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-
chen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, Beteiligungsanzeige
daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien,
sich von der Gemeindebehörde, in deren Wähler- Beseitigung von Mlngeln
verzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein (1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Betei-
beschafft haben, ligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüg-
lich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vor-
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die stand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel
in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen,
Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie daß nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Gesetzes
ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-
wahlkreis ausüben können und sich dafür von der 1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich
Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie ein- gültiger Anzeigen behoben werden können,
getragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunter- 2. nach der Entscheidung über die Feststellung der
lagen beschaffen müssen. Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausge-
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am schlossen ist,
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort 3. der Vorstand der Partei gegen · Verfügungen des
im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuß anrufen
entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen. kann.
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Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 507
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2
Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu
in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl ent- vermerken.
schieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuß die 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag
Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschie- persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben
nenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag
(3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unter-
Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung zeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzu-
des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer geben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2
Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für
Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen. die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß
Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt
§34 zu erbringen.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde,
. (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, bei-
Anlage 13 eingereicht werden. Er muß enthalten zufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.
Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind
Bewerbers, vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung
des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungs-
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie unterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß
anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Geset- nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahl-
zes) deren Kennwort. vorschlag unterstützt.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauens- 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahl-
person und der stellvertretenden Vertrauensperson ent- vorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreis-
halten. wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von min- auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
destens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landes- 5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach
verbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell- Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder
vertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher
Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder geleistete Unterschriften sind ungültig.
keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die (5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst-
niedrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengeset- 1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach
zes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 dem Muster der Anlage 15, daß er seiner Aufstellung
gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des ein- zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine
reichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter hat,
eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der 2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde-
anderen beteiligten Vorstände vorliegt. behörde nach dem Muster der Anlage 16, daß der
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unter- vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
zeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem 3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Aus-
Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 fertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung
Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der
(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Ein-
Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so spruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine
sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte
Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes
erbringen: vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die
Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis- gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem
wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Muster der Anlage 18 abgegeben werden,
Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwoh-
nung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften
Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-
der den Kreiswah/vorsch/ag einreichen will, sind außer- zeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahl-
dem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine vorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreises unterzeichnet sein muß.
Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts {Absatz 4 Nr. 3)
Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in und die Bescheinigung der Wählbarkeit {Absatz 5 Nr. 2)
einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei- sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für
nen Vertreterversammlung nach§ 21 des Gesetzes zu jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl-
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
rechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; (5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreis-
dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die
die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundes- bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
republik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder-
des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der schrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der
für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomati- vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung beizu-
schen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundes- fügen.
republik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der (7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter
erforderlichen Nachweise zu beantragen. dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort
eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf
§35 ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-
durch den Kreiswahlleiter gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl-
vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und §37
übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahl- Beschwerde gegen Entscheidungen
leiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die des Kreiswahlausschusses
eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreis-
den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
entsprechen. beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahl- seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahl-
kreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen leiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzu-
Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den legen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppel- schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter
bewerbung hin. unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den
(3) Wird der Kreiswahlausschuß nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden
Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahl-
er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu leiters.
entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die
Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge
geben. sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu
der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
§36
Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu
Zulassung der Kreiswahlvorschläge geben.
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des
Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zu- Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
lassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird. die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet
ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. §38
(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahl-
oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der vorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihen-
erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahl- folge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes
vorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43
(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.
Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahl-
bezejchneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen vorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die
Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kenn- Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag
wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des
den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr
Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreis- des Bewerbers anzugeben.
wahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvor-
schlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben §39
die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeich- Inhalt und Form der Landeslisten
nungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreis-
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20
wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unter-
eingereicht werden. Sie muß enthalten.
scheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlauschuß
eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so 1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
gilt diese. eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
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2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der chungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und über-
Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der sendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er
Bewerber. prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper- vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und
son und der stellvertretenden Vertrauensperson enthal- dieser Verordnung entsprechen.
ten. (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf
des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darun- einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so
ter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persön- weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die
lich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei Doppelbewerbung hin.
in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitli- (3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 des
che Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt§ 35 Abs. 3
Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes entsprechend.
liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unter-
schriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er §41
innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem
Zulassung der Landeslisten
Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten
Vorstände beibringt. (1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen
Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien
Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge
haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforder-
fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren
liche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern
Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß,
nach Anlage 21 zu erbringen. Die Formblätter werden auf
so fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder
Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.
mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeich-
Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Lan-
nung bei.
desliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeich-
nung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahl- (2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ent-
leiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu ver- sprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Lan-
merken. Im übrigen gilt§ 34 Abs. 4 entsprechend. deslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestellten
Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet
(4) Der Landesliste sind beizufügen
dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nie-
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach derschrift und ihrer Anlagen.
dem Muster der Anlage 22, daß sie ihrer Aufstellung
zustimmen und für keine andere Landesliste ihre §42
Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
haben, Beschwerde gegen Entscheidungen
des Landeswahlausschusses
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde-
behörden nach dem Muster der Anlage 16, daß die vor- (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan-
geschlagenen Bewerber wählbar sind, deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be- hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen.
schlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm- Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben
lung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und oder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unter-
ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden richtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die einge-
ist, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorge- gangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anwei-
schriebenen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich sungen.
die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu
erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die
Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und
erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die
Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen
nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschrif- (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des
ten nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter- Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
zeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Geset- bekannt.
zes genannten Partei handelt.
§43
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Bekanntmachung der Landeslisten
§40 (1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelas-
senen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2
Vorprüfung der Landeslisten
des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufen-
durch den Landeswahlleiter
den Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39
den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einrei- Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzu- und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher
geben. Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahl-
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahl- umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft
leitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familien- sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit
namen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit. dem Gemeindesiegel ab.
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11 ,4 x
§44 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der
Anlage 1O beschriftet sein.
Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm
(1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere betei-
groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschrif-
ligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbin-
tet sein.
dung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes), ist
gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellver- (5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden
tretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen
gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahl-
Anlage 25 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht vorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erfor-
zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei derlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die
(Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der Briefwahl.
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-
person der jeweiligen Landesliste persönlich und hand-
schriftlich unterzeichnet sein. fünfter Unterabschnitt
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschluß- Wahlräume, Wahlzeit
erklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er §46
prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-
gen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus- Wahlräume
schlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbe-
der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste zirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemein-
mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend. den Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-
von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter verzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie-
dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver- denen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen dessel-
trauensperson der jeweiligen Landesliste mit. ben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahl-
raumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch
§45 wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvor-
stände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemein-
Stimmzettel, Wahlumschläge
debehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29, 7 cm (DIN A4) Wahlraum sorgt.
groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält
nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und §47
unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
Wahlzeit
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des (1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn beson-
und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers dere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren
sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbe- Beginn festsetzen.
zeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kenn-
worts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 §48
des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes
Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-
zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27
der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und
auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung
der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibe- der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu-
zeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. men kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung
verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein darauf hin,
abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem
Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme
Für wahlstatistische Auszählungen nach § 85 können hat,
Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-
(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sol- raum bereitgehalten werden,
len 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-
des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig zeichnen ist,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 511
4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere §51
durch Briefwahl gewählt werden kann, Wahlurnen
5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech- (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen
tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus- Wahlurnen.
üben kann,
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.
6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm
strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben,
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar
Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. sein.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor
mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-
Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des urnen verwendet werden.
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubrin-
gen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizu- §52
fügen.
Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß
von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch
Dritter Abschnitt wird die Wahlurne gestellt.
Wahlhandlung
§53
Erster Unterabschnitt Eröffnung der Wahlhandlung
Allgemeine Bestimmungen (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,
daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unpartei-
ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-
§49 heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
Ausstattung des Wahlvorstandes gewordenen Angelegenheiten hinweist.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-
eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung steher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der
etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufge-
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, führten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimm-
denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch abgabevermerk „Wahlschein" oder „W" einträgt. Er
Wahlscheine erteilt worden sind, berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung
3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen- des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen
der Zahl, Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der
4. Vordruck der Wahlniederschrift, Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3,
5. Vordruck der Schnellmeldung, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver- (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der
ordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-
zu enthalten brauchen, vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum
Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus
ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
§54
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
Öffentlichkeit
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum
Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum
Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahl-
§50 geschäfts möglich ist.
Wahlzellen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde §55
eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in Ordnung im Wahlraum
denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn- Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-
zeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahl- raum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
zellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus
überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein
nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum die- §56
nen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstan- Stimmabgabe
des aus überblickt werden kann.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen. einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl-
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
umschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,
hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-
brauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-
Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein
net dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-
neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl-
umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich
umschlag auszuhändigen.
immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie not-
wendig in der Wahlzelle aufhält.
§57
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor-
Stimmabgabe behinderter Wlhler
standes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Ver-
langen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti- (1) Ein Wähler_, der des Lesens unkundig oder durch kör-
gung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu- perliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
weisen. kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen
selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe
Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies
festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein
Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den sein.
Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt
die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-
des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststel- sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf
lung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,
Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
genommen werden können. nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Wahl eines anderen erlangt hat.
Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für
eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim- §58
mung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlum- Vermerk über die Stimmabgabe
schlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der
der dafür bestimmten Spalte.
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und kei-
§59
nen Wahlschein besitzt,
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-
zeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen,
denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein- weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahl-
verzeichnis eingetragen ist, vorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel
über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht-
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver- mäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Mög-
zeichnis hat(§ 58), es sei denn, er weist nach, daß er lichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurück-
noch nicht gewählt hat, weisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn- schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-
zeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder schein auch im Falle der Zurückweisung ein.
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlum- §60
schlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abge-
ben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis Schluß der Wahlhandlung
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-
einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. vorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im
Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über- Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange
sandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege- geben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt der
benenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen
Wahlschein beantragen kann. Zweiter Unterabschnitt
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Besondere Regelungen
Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu
müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvor- §61
standes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur
Wahl in Sonderwahlbezirken
Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand
über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird
in der Wahlniederschrift zu vermerken. jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 513
zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahl- (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
schein hat. Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-
meinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Son-
erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die
derwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des
Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrich-
Wahlvorstandes zu bestellen.
tung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen abgabe bekannt.
mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-
raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl- (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-
bezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt wer- nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-
den. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her. lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-
haus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl-
(4) Die Genieindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den scheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56
Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer
dem tatsächlichen Bedürfnis. anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig- ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß
bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und
nach Absatz 6 hin. die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahl-
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß
Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse- der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-
nen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahl- und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-
scheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-
Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gele- merken.
genheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet (4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten
zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der die allgemeinen Bestimmungen.
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die
sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen §63
bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
Stimmabgabe in Klöstern
in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimm-
abgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl- Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Be-
scheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahl- dürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung
bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend
der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl- § 62 regeln.
vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr
Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonder- §64
wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlnie-
Stimmabgabe
derschrift zu vermerken. in sozialtherapeutischen Anstalten
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der und Justizvollzugsanstalten
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll
nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl- (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-
berechtigter gewährleistet werden. zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre-
chendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtig-
von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten ten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein be-
haben. sitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvor-
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht stand (§ 8) wählen.
vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-
nen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum
§62 bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-
leitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
abgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmab-
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
gabe den Wahlraum aufsuchen können.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem
Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei- (3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-
tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
AJten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende
Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen §65
Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvor-
stand (§ 8) wählen. (weggefallen)
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§66 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Briefwahl 2. die Zahl der Wähler,
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahl-
schein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den nen gültigen Erststimmen,
verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unter- 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-
schriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum- benen gültigen Zweitstimmen.
schlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersen-
det den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach
Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag ange- §68
gebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch
abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei Zählung der Wähler
der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-
werden. ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-
fernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des
entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die
Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.
Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-
Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere
stellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen
keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-
die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die
schrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände
für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müs-
sen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Krei- §69
ses eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahl-
scheine ausgestellt haben. Zählung der Stimmen
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabga-
und in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt ent- bevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,
sprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-
§ 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch hers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus
eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch und bilden folgend~ Stimmzettelstapel, die sie unter Auf-
Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Brief- sicht behalten:
wahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem 1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm-
erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. zetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifels-
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, frei gültig für den Bewerber und die Landesliste der-
Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen selben Partei abgegeben worden ist,
Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein- 2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst-
schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlä-
Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein- gen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzet-
richtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des- teln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils
sen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abge-
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl geben worden ist,
zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Ein- ungekennzeichneten Stimmzetteln.
richtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am
13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
hin. geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-
halten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-
vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
Vierter Abschnitt (2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht
haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu
einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem
§67 Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu
Ermittlung und Feststellung
jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
che Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl- dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu
vorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl- Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2
bezirk und stellt fest ausgesonderten Stimmzetteln bei.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 515
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlum- 4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben
schläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in zettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die
Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind. je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher §70
und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle
durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvor- Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt der
schläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den
der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwi- in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich be-
schensummen in die Wahlniederschrift übertragen. kannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift
(§ 72) anderen als den in§ 71 genannten Stellen durch die
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Ab-
Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
satz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Auf-
sicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvor-
steher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweit- § 71
stimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweit-
stimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt
denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde,
an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde
Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Beden- zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der
ken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgeson- Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahl-
derten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvor- vorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Lan-
steher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. deswahlleiter kann anordnen, daß die Wahlergebnisse in
Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungs-
nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird ent- behörde des Kreises gemeldet werden.
sprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. 8. Fern-
Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahl- sprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen
niederschrift übertragen.
1. der Wahlberechtigten,
(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die
2. der Wähler,
Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher 3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gül- 4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
tigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche
Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er ver- 5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erst-
merkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide stimmen,
Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit- 6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit-
stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und stimmen.
versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die
jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
in die Wahlniederschrift übertragen. dungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl-
ergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige
ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgege- Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl-
benen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahl- leiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt
niederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-
bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort
Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unter- und laufend weiter.
zeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wie-
dungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige
derholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der
Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem
Wahlniederschrift zu vermerken.
Wege dem Bundeswahlleiter.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-
meln
dungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die im Wahlgebiet.
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben wor-
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne
den sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die
Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-
Erststimme zugefallen ist,
gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abge- geeigneter anderer Form bekannt.
geben worden ist,
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die unge- debehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster
kennzeichneten Stimmzettel, der Anlage 28 erstattet.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§72 zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil
Wahlniederschrift und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und unterzeichnen ist.
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu ferti-
§74
gen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verwei- Behandlung der Wahlbriefe,
gert ein Mitglied des Wahlvorstandes die· Unterschrift, so Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermer- des Briefwahlergebnisses
ken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle
Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahl- (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält
handlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage
Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermer- nach Schluß der Wahlzeit eingeganger,en Wahlbrief Tag
ken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzet- und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an
tel und Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand nach eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
§ 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahl-
scheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 (2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Verein-
besonders beschlossen hat. barung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür,
daß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe
Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu über- zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten
geben. gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl-
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl- tage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden.
leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den (3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines
Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7
aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen- Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute
stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzel-
nach dem Muster der Anlage 30 bei. nen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvor-
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal- stand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahl-
tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß
sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anla- keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28
gen Unbefugten nicht zugänglich sind. Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des
Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa not-
§73 wendige Hilfskräfte zur Verfügung.
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand
gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde
verpackt der Wahlvorsteher je für sich alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl- Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle
kreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den
Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach unge- in Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegange-
kennzeichneten Stimmzetteln, nen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der
Wahlzeit zuzuleiten.
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der
3. die eingenommenen Wahlscheine,
zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vor-
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, ver- geschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet ver-
siegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe packt. Das Paket wird von ihr versiege_lt, mit Inhaltsangabe
und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe
an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzu- zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß das
stellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, §75
bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist Zulassung der Wahlbriefe,
(§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten Ermittlung und Feststellung
nicht zugänglich sind. des Briefwahlergebnisses
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des
ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander
Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlum-
Wahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde schlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungül-
bewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf. tig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Beden-
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich- ken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so
neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle
vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so des Briefwahlvorstehers auszusondern und später ent-
bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von sprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen
------------·-·-· ····---· --·------------------------
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Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden un- (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen
geöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis-
gesammelt. wahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelas-
sen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,
mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines
so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung
Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvor-
oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-
steher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvor-
stand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39
stand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl
bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfas-
sung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen (8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-
Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die standes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun-
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson- gen entsprechend.
dern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahl-
zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu leiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die
numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des
werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als Wahlkreises nach § 76 übernommen.
nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent- infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen
nommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahl-
nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und briefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl-
stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in briefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor
§ 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig
nach den entsprechend anzuwendenden §§ 68 bis 70 fest. eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens
es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis
Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-
Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder vorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl-
mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Brief- ergebnisses überwiesen.
wahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständi-
gen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für
den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvor- §76
stände für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebil-
det worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwal- Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlkreis
tungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse
zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Schnellmeldungen werden nach dem Muster der An- Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßig-
lage 28 erstattet. keit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan-
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-
deslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorstän-
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom
den geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen.
Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und
Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach
1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der § 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.
Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson- Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonsti-
ders beschlossen hat, gen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück- des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit
gewiesen hat, wie möglich auf.
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter
beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück- ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des
gewiesen wurden. Wahlkreises und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-
schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. 2. die Zahl der Wähler,
Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-
ses gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durch- 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder nen gültigen Erststimmen,
der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die
zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungs- 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-
behörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die benen gültigen Zweitstimmen.
Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anla- Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Fest-
gen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen stellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnun-
der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 gen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie
bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend. über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der 5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen
Niederschrift. der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweit-
stimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zah-
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher
len).
Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände
anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Lan-
desliste zugelassen ist, gewählt worden·, so fordert der (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-
Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für die- wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1
sen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6
lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt ·5atz 2 gilt entsprechend.
fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Lan- (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-
deslisten sie abzusetzen sind. leiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Fest-
stellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zu-
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahl- sammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen
leiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich
bekannt. §78
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist Abschließende Ermittlung und Feststellung
nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder- des Ergebnisses der Landeslistenwahl
schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind
der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-
von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an
sch~ften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten
Partei zusammen und ermittelt
nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-
ergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die 2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-
Vorschriften des§ 45 des Gesetzes hin. gen Zweitstimmen,
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahl- 3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzel-
leiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege nen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der
eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlaus- gültigen Zweitstimmen,
schusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. 4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem errungenen Wahlkreissitze,
Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des ·Deutschen 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten
Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2 und Listenverbindungen jeder Partei,
des Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung 6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die
des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamt-
die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des zahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichti-
gung zugestellt worden ist. Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die
Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenver-
bindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Lan-
§77 deslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errech-
Ermittlung und Feststellung net er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden
des Zweitstimmenergebnisses im Land Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3
des Gesetzes).
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften
der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgülti- (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter
gen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis
Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anla- der ~ndeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest
ge 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter 2. die Zahl der Wähler,
ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweitstimmen-
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
ergebnis im Land und stellt fest
4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen
1. die Zahl der Wahlberechtigten, gültigen Zweitstimmen,
2. die Zahl der Wähler, 5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege- b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt
benen gültigen Zweitstimmen und bleiben,
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 519
6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenver- §81
bindungen entfallenen Zweitstimmen, Überprüfung der Wahl
7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin- durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
dungen und Landeslisten entfallen, (1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-
8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind. fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahl-
gesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräte-
Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische verordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459) in
Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-
der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.
ausschüsse vorzunehmen. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Ein-
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt spruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des
der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab- Wahlprüfungsgesetzes).
satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Lan-
bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die Fest- deswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die
stellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sit- bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der
zungsraum bekanntgibt. Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Landes-
wahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahluntertagen
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern
übersenden.
mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
§79
Fünfter Abschnitt
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Nachwahl, Wiederholungswahl,
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, Berufung von Listennachfolgern
machen
1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für §82
den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichne- Nachwahl
ten Angaben und dem Namen des gewählten Wahl-
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines
kreisbewerbers,
Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus
2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt
das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Num- der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich
mern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrich-
Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den tet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den
Namen der im Land gewählten Bewerber, Bundeswahlleiter.
3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahl-
das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den vorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die
Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Vertei- Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden
lung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der
Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der
Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und hand-
schriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des
öffentlich bekannt.
Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über- schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es
senden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und nicht.
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl auf-
Bundestages.
gestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zuge-
§80 lassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl be-
Benachrichtigung stimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für
der gewählten Landeslistenbewerber die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes- (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreis-
wahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewer- bewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten
ber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-
Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels den von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vor-
§ 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und schriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen
nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung
welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten des Wahlgeheimnisses vernichtet.
Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die (5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge
Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchge-
Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichti- führt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl
gungen zugestellt worden sind. erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in ist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an
dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen (3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwart-
zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. schaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahl-
lei~er schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl
nicht widerrufen werden.
öffentlich bekannt.
§83
Sechster Abschnitt
Wiederholungswahl
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als
das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren §85
erforderlich ist.
Wahlstatistische Auszählungen
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-
holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie
geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in nicht nach§ 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit
denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wieder- Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden.
holt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszäh-
Wahlräume neu bestimmt werden. lungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis
gewahrt ist. Die Aufzählungen können unter Verwendung
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel- von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen,
mäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte oder nach
Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen § 46 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Aus-
Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, zählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im
Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeich- Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des
nisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprü- Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten
fungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimm-
haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die zettel nach den Vorschriften der §§ 72 und 73 zu behan-
Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl deln.
nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstati-
Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein stischen Auszählungen auf Grund des§ 51 Abs. 2 des
erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Stati-
ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, stischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse
für die die Wahl wiederholt wird. können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammen-
Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt gefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb-
werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntge-
nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie- geben werden.
derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in
diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf §86
Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Öffentliche Bekanntmachungen
Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem
Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. (1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorge-
schriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn durch das Bundesministerium des Innern im Bundes-
sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder anzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die
wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl- Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministe-
prüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des riums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des
Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die all-
treffen. gemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien
Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemein-
§84 debehörden in ortsüblicher Weise.
Berufung von Ustennachfolgem (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und
des mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familien-
hat.
name, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Haupt-
wohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem
§87
seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im
Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Zustellungen,
Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. Versicherungen an Eides Statt
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel- (1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-
cher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 521 _
(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 §89
Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die Sicherung der Wahlunterlagen
jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-
nisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29
§88 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften
Beschaffung für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-
von Stimmzetteln und Vordrucken richtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Ein-
sichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-
1 . die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10), Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten
und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur
3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11 ), wenn nur an dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im
seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein sol-
4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12), cher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahl-
straftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei
5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor- wahlstatistischen Arbeiten vor.
schläge (Anlage 13),
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den
6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-
Kreiswahlvorschläge (Anlage 14), künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor- schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
geschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15), Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die
Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-
8. die Stimmzettel (Anlage 26), fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer
9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28), Wahlstraftat erforderlich ist.
10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgülti- §90
gen Wahlergebnisse (Anlage 30),
Vernichtung von Wahlunterlagen
11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermitt- (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses unverzüglich zu vernichten.
(Anlage 31)
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Ver-
für seinen Wahlkreis. zeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie
(2) Der Landeswahlleiter beschafft Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl-
vorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der
1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen, Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit
2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvor- Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren
schläge (Anlage 20), etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungs-
behörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für sein können.
Landeswahlvorschläge (Anlage 21 ),
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der
4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorge- Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet wer-
schlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22), den. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-
5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit lagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Straf-
verfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstel- Bedeutung sein können.
lung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
§91
7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur
Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24). Stadtstaatklausel
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,
Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemein-
(Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2) debehörde übertragen sind.
sowie die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluß
von der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25). §92
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl- (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)
bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit
nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung §93
übernehmen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 18. Februar 1994
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Direktionen Telekom,
b) dem Leiter des Forschungs- und Technologiezentrums (FTZ),
c) den Leitern der Entwicklungszentren (EZ),
d) dem Leiter des Informationstechnischen Zentrums (12),
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost TELEKOM,
f) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1S. 305) außer Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1994
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994 523
Berichtigung
der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 22. Februar 1994
§ 13.13 Nr. 2 der Anlage Ader Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBI. 1S. 741 , Anlageband} muß eingangs wie folgt lauten:
,,2. Tankfahrzeuge, ausgenommen Bunkerboote, und Verbände,".
Bonn, den 22. Februar 1994
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Kram er
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Vom 9. März 1994
Die Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsver-
ordnung 1993 vom 9. Februar 1994 (BGBI. 1S. 302) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Angabe,,§§ 12 bis 22 der Zollverordnung"
durch die Angabe,,§§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung" zu ersetzen.
Bonn, den 9. März 1994
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Hahne
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Juetiz - Verlag: Bundesanzeiger Veflags-
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell l enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
BundeageNtzblatt Teil II enthAlt
a) v61kenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 11. März 1994
Tag Inhalt Seite
2. 3.94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. November 1989 gegen Doping 334
GESTA: XB07
27. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
1. 2. 94 Bekanntmachung der Änderung der Gebührentabelle in der Anlage zur Ausführungsordnung zum
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) . . . . 353
2. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
2. 2. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ot>ereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung und des Protokolls zum Ubereinkommen von 1979 über weiträumige grenz-
überschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzi~rung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreini-
genden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
7. 2. 94 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 359
21. 2. 94 Bekanntmachung der ~utsch-polnischen Vereinbarung zur weiteren Erleichterung des Rechtsver-
kehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß . . . . . . . . . . . . . . . . 361
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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