446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen
(Heilberufsänderungsgesetz - HeilBÄndG)
Vom 8. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Einern Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein
das folgende Gesetz beschlossen: Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller
Artikel 1 nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richt-
linie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Gesetz Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
über den Beruf das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
der Diätassistentin und des Diätassistenten Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpas-
(Diätassistentengesetz - DiätAssG) sungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht über-
schreiten.
Abschnitt 1
Abschnitt2
Erlaubnis
Ausbildung
§1
§3
Wer die Berufsbezeichnung „Diätassistentin" oder
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung
,,Diätassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
des Berufs insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen
§2 Durchführung diättherapeutischer und emährungsme-
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn dizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im
der Antragsteller Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von
Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wis-
1 . die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
senschaftlich anerkannter Diätformen befähigen sowie
staatliche .Prüfung bestanden hat (§ 4),
dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des und Schulungen durchzuführen (Ausbildungsziel).
Berufs ergibt,
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen §4
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theo-
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs retischem und praktischem Unterricht und einer prakti-
unfähig oder ungeeignet ist. schen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich- sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer
wertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigne-
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn ten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.
der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen §5
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des und
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine 2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbil-
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die dung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab- Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,
schließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem
Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsaus-
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur bildung von mindestens zweijähriger Dauer.
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 §6
S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mit-
gliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkom- (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. 1. Ferien,
------ --· -·-·--··-·------------------
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 447
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler dung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will
von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 oder teilnimmt.
bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-
ten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte Abschnitt 4
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung Bußgeldvorschriften
nicht gefährdet wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im §10
Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach
§7 § 1 die Berufsbezeichnung „Diätassistentin" oder „Diätas-
sistent" führt.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
Abschnitt 5
§8
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für
§ 11
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und (1) Eine nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des
Prüfungsverordnung für Diätassistenten die Mindestan- Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1S. 853), zuletzt
forderungen an die Ausbildung, das Nähere über die geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom
staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erteilte Erlaubnis gilt
§ 1 zu regeln. als Erlaubnis nach § 1.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für (2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokra-
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses, tischen Republik erteilte Erlaubnis als „Diätassistentin"
die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit oder „Diätassistent" gilt als Erlaubnis nach § 1 .
§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu regeln:
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen Ausbildung als „Diätassistentin" oder „Diätassistent" wird
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,
die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre- wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-
chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Arti- liegen, eine Erlaubnis nach § 1.
kel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG,
(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begon-
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
nene Ausbildung als „Diätassistentin" oder „Diätassistent"
zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-
wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluß
oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Vor-
bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Hei-
aussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
mat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren
Erlaubnis nach § 1.
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
§12
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung
(3) In der Rechtsverordnung ist ferner vorzusehen, daß
in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die
die Schüler innerhalb der praktischen Ausbildung nach § 4
Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach min-
für die Dauer von sechs Wochen in Krankenhäusern mit
destens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um wei-
den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut gemacht
tere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die
und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Kran-
Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durch-
kenpflege praktisch unterwiesen werden, die für die
Berufstätigkeit von Bedeutung sind. führung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbil-
dungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nur
für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000
Abschnitt3 begonnen werden.§ 7 bleibt unberührt.
Zuständigkeiten
§13
§9
Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkraft-
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis treten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhal-
nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, ten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 2 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz
92/51 /EWG."
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), zuletzt geändert
gemäß Artikel 17 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGB!. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange- 1980 (BGBI. 1S. 529), geändert gemäß Artikel 18 der Ver-
fügt: ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, folgt geändert:
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen 1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen fügt:
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde- ,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Ober der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs- Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden
Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-
zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach den Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern
Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach
der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
nicht überschreiten."
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
2. § 5 wird wie folgt geändert: der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nicht überschreiten."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zu regeln: ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset- Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
die Vortage der vom Antragsteller vorzulegen- Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
den Nachweise und die Ermittlung durch die zu regeln:
zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der 1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 zungen des § 2 Abs.1 Nr. 2 und 3, insbesondere
Abs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG, die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-
den Nachweise und die Ermittlung durch die
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1O und 12
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
§ 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und, 2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
soweit nach dem Recht des Heimat- oder des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG
Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab- zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach
kürzung in der Sprache dieses Staates zu § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitglied-
führen, staat bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 449
soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her- die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür- bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
zung in der Sprache dieses Staates zu führen, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent- kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
92/51 /EWG." 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entspre-
chend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG."
Artikel 4
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBI. 1 S. 2061 ), zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Artikel 5
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989
wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange- wie folgt geändert:
fügt:
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, 1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
"Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allge-
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
fähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-
fähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
den Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern
Buchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG entsprechen-
Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-
den Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitglied-
zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
staates oder anderen Vertragsstaates des Abkom-
92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach-
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie
weist."
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und 2. § 1O wird wie folgt geändert:
der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nicht überschreiten."
"(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
2. § 8 wird wie folgt geändert: Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
nisses, die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: zu regeln:
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für 1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug- zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbeson-
nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in dere die Vortage der vom Antragsteller vorzu-
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, legenden Nachweise und die Ermittlung durch
zu regeln: die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset- der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen- 2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
den Nachweise und die Ermittlung durch die des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG
zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat be-
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
stehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe nach dem Recht des Heimat- oder Herkunfts-
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG mitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Sprache dieses Staates zu führen,
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. dieFristfürdieErteilungderEr1aubnisentsprechend den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG." S. 853), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), außer Kraft.
Artikel&
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 § 8 (2) Artikel 1 § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in
am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 451
Bekanntmachung
der Neufassung der Fertigpackungsverordnung
Vom 8. März 1994
Auf Grund des Artikels 116 des EWR-Ausführungs- Nr. 1 und 4 Buchstabe d des Lebensmittel- und
gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) wird Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
nachstehend der Wortlaut der Fertigpackungsverordnung (BGBI. 1S. 1945, 1946),
in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: zu 2: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 5 und 9 des
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
1. die am 31. Dezember 1981 in Kraft getretene Verord- vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410),
nung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S.1585, 1982 1
s. 155), zu 3: des§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des§ 17a Abs. 1
2. den am 1. Juni 1985 in Kraft getretenen§ 16 der Ver- Nr. 1 Buchstabe c bis g, Nr. 2 bis 5, Nr. 7 Buch-
ordnung vom 6. März 1985 (BGBI. 1S. 542), stabe d, f, g und Nr. 9, die Bestimmungen des§ 17a
auch in Verbindung mit § 17b, des Eichgesetzes in
3. die nach ihrem Artikel 6 teils am 13. Oktober 1985,
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
teils am 13. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-
1985 (BGBl.1 S. 410),
kel 1 und 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1985
(BGBI. 1S. 1958), zu 4: des§ 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Eichgeset-
4. den am 11. Dezember 1987 in Kraft getretenen Arti- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
kel 5 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410),
s. 2443),
zu 5: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 des
5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen § 26 Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410),
s. 2286),
6. die nach ihrem Artikel 6 teils am 6. August 1989, teils zu 6: des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 des Eich-
am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
und 2 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) und des § 17a
s. 1557), Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 bis 6,
Nr. 7 Buchstabe a, b, d, f, g und Nr. 9 des Eich-
7. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene Verordnung gesetzes, die durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung
vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 991 ), vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert
8. den am 16. September 1990 in Kraft getretenen § 9 worden sind, die Bestimmungen des§ 17a auch in
der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 Verbindung mit § 17b des Eichgesetzes,
s. 1989),
zu 7: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und g, Nr. 3
9. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 bis 5 und Nr. 7 Buchstabe a des Eichgesetzes in
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
s. 2423), 1985 (BGBI. 1 S. 410), der durch Artikel 12 Nr. 1
10. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 60 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, S. 2089) geändert worden ist, auch in Verbindung
2436), mit § 17b des Eichgesetzes,
11. den am 8. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 zu 8: des§ 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgeset-
der Verordnung vom 26. November 1993 (BGBI. 1 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
s. 1973). 22. Februar 1985 (BGBI. I S. 410),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund: zu 9: des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992
zu 1: des§ 13 Abs. 3 und 4 und des§ 17c des Eichgeset-
(BGBI. I S. 711) und
zes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 159), von denen
§ 17c durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1 zu 11: des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 und
S. 141) eingefügt worden ist, hinsichtlich des § 7 Satz 2 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fas-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5, des § 10 Abs. 2, der§§ 11 sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992
und 32 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 auf Grund des § 19 (BGBI. 1S. 711 ).
Bonn, den 8. März 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung)
Erster Abschnitt Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abwei-
chen:
Verbindliche Standardisierung
und Maßbehältnisse
Nennvolumen %des Milliliter
in Milliliter Nennvolumens
§1
Verbindliche Werte für Nennfüllmengen
bis 50 6
von Fertigpackungen mit Lebensmitteln
SO bis 100 3
(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten
Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der 100 bis 200 3
in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, 200 bis 300 6
dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 300bis 500 2
Spalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht. 500 bis 1000 10
(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die ein- 1000 bis 5000 1
zelnen Fertigpackungen anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 (3) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 die Entfernung ange-
Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- geben, darf das durch die angegebene Entfernung be-
gesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden. grenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2
festgelegten Werte abweichen.
§2 (4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht plan-
mäßig ausgenutzt werden.
Maßbehältnisse
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen
(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Fla-
den Größenwerten nach DIN 6129 Teil 2, Ausgabe März
schenform {Flaschen) sind Maßbehältnisse, wenn ihr
1979, entsprechen.
Nennvolumen nicht mehr als 5 Liter beträgt und sie den
§§ 3 und 17 Abs. 1 entsprechen. Haben Flaschen ein in
der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen §4
und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle fest- Herstellerzeichen
gelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderun-
gen des § 3 Abs.1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, (1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung
eines Herstellerzeichens beantragen.
auch wenn sie die Angaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2
nicht tragen: (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt zu stellen.
Nennvolumen Randvollvolumen
in Milliliter in Milliliter (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann
vom Antragsteller verlangen,
20 21,5 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Ver-
25 27 wechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu
befürchten sind,
30 32,5
2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzei-
40 42,5 chen anzubringen.
(2) Bei Maßbehältnissen ist (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das
Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen
1. das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.
Volumen,
(5) Einern von der Physikalisch-Technischen Bundes-
2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das anstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Hersteller-
die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Rand- zeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der
ebene gefüllt ist. Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
§3 schaftsraum erteilt worden ist.
Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse
(1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied zwi- §5
schen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen und Verbindliche Werte von Nennfüllmengen
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entspre- für Fertigpackungen mit Garnen
chenden Füllhöhe und der oberen Randebene für alle Fla- (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Gar-
schen desselben Musters hinreichend konstant sein. nen dürfen gewerbsmäßig nur in den· Verkehr gebracht
(2) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 das Randvollvolumen werden, wenn das Nenngewicht des Garnes einem der in
angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 453
(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die ein- b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmisch-
zelnen Fertigpackungen anzuwenden. getränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeug-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die aus- nissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen
schließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das
Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb- Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen
lichen Tätigkeit verwenden. das Gewicht oder das Volumen,
c) Essigessenz,
zweiter Abschnitt d) Würzen,
Füllmengen- und Grundpreiskennzeichnung 2. nach Volumen Fertigpackungen mit
von Fertigpackungen
a) Feinkostsoßen und Senf,
§6 b) Speiseeis,
Kennzeichnung der Füllmenge 3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen,
(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der
Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,
Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen 4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit
Größe angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 die dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die
Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszu-
die Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu ent-
sehenden Lagerzeit ausreicht,
sprechen.
(2) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe 5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten
eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees,
des Bruttogewichts sind unzulässig. Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüs-
sigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich
(3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum
ist.
Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeug-
nisses, so ist die gesamte Füllmenge und die Anzahl der Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbrau-
einzelnen Packungen anzugeben. Die Angabe der Anzahl cher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständi-
der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sicht- gen beruflichen und gewerblichen Tätigkeit verwenden,
bar und leicht zählbar sind. kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.
(4) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum
Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschieden- (3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch-
artigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung ver- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in
schiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kenn-
die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben. zeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in
fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kenn-
(5) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen
zeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach
bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe
Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach
der Füllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der
Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nenn- Volumen zu kennzeichnen.
füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. (4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht
Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn zu kennzeichnen.
die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar
sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertig- (5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken
packungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen.
wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.
(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit andere freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu
Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Füllmengen-
kennzeichnen.
kennzeichnung enthalten.
(7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeug-
§7 nissen und mit chemischen und technischen Standard-
und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das
Kennzeichnung der Füllmenge Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die
bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angege-
(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform ben werden.
sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das
Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorge-
schrieben ist. §8
(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind Kennzeichnung der Stückzahl
nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln
anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon
sind zu kennzeichnen: (1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen
mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die
1. nach Gewicht Fertigpackungen mit Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der
a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach
Brotaufstrich bestimmtem Sirup, Stückzahl gehandelt werden.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmit- 5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder
teln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit weniger,
mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füll- 6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des
menge weniger als 100 Gramm beträgt: Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger,
1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladen- 7. Brot, das zu den in§ 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-
waren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren tel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten
mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm, Zwecken abgegeben wird.
2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker- Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach
waren. Satz 1 Nr. 4 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit
(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füll-
Stückzahl anzugeben. menge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung
die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackun-
§9 gen anzugeben.
Kennzeichnung der Stückzahl
bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen § 11
Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl Abtropfgewicht
angegeben werden bei (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Auf-
1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füll- gußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der
menge für eine einmalige Anwendung oder einen ein- gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses
maligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackun- Lebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeit gelten
gen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mit- folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen-,
teln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens auch gefroren und tiefgefroren, sofern sie gegenüber den
nicht von Bedeutung ist, wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung
nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den
2. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salz-
Gewicht von weniger als 50 Gramm, lösungen, Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung,
3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackun- Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von
gen, anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder
Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
4. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,
wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffas- (2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich
sung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt wer- lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten Füllmenge und
den, mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese anzugeben.
5. Klebstiften,
6. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milli- §12
liter.
Grundpreisangabe
§10
(1) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackun-
Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung gen mit
(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der all- - Lebensmitteln,
gemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stück-
- Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,
zahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den
§§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die - Wasch- und Reinigungsmitteln,
Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke
- kosmetischen Mitteln,
sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis
handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den - Putz- und Pflegemitteln,
Verkehr gebracht wird.
- Klebstoffen,
(2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforder-
- gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,
lich bei Fertigpackungen mit
- Mineralölen und Brennstoffen
1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als
1OGramm oder Milliliter, in Nennfüllmengen von nicht weniger als 1O Gramm oder
2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter anbie-
mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder tet oder für sie unter Angabe von Preisen wirbt, hat den
Milliliter, von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter
anzugeben (Grundpreis).
3. Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeugnis-
sen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen, aus (2) Bei Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge 250
Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf als Grundpreis
Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeug- der Preis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses
nissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm, angegeben werden.
4. Feinen Backwaren, Knäckebrot und in Schei- (3) Bei Fertigpackungen mit Lebens·mitteln, bei denen
ben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf
100 Gramm oder weniger, das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 455
§13 12. parfümierten Duftwässern, die mindestens drei Volu-
menprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenpro-
Allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe
zent reinen Äthylalkohol enthalten,
(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich
bei Fertigpackungen, 13. einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln,
sofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamt-
1. die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volu- füllmenge angegeben ist.
men oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden
dürfen, §15
2. die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht Befreiung von der Grundpreisangabe
miteinander vermischt oder vermengt sind, für Werte der Größenreihen der Anlagen 1 und 3
3. soweit es sich um Angebote oder Werbung gegenüber
(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich
Letztverbrauchern handelt, die die Fertigpackungen in
ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen bei Nennfüllmengen oder Behältnisvolumen, für die in
oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit Anlage 1 oder 3 Werte festgelegt sind.
verwenden, (2) Die allgemeinen Werte nach Anlage 3 Nr. 1 gelten
4. die von den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und nicht für Erzeugnisse, für die in Anlage 3 Spalte 2 oder 4
Bedarfsgegenständegesetzes genannten Stellen EG-Werte festgelegt sind. Die allgemeinen Werte gelten
abgegeben werden, wenn die Fertigpackungen ferner nicht für Erzeugnisse, die in Behältnissen einer Art
ursprünglich für die eigene Versorgung bestimmt abgefüllt sind, für die in Anlage 3 Spalte 6 oder 7 Behält-
waren. nisvolumen festgelegt sind. Bei Erzeugnissen in Aerosol-
form nach Anlage 3 Nr. 2.1 sind die Werte für die Nenn-
(2) Die Angabe eines neuen Grundpreises ist nicht erfor-
füllmenge und das Behältnisvolumen einzuhalten. Bei
derlich
Erzeugnissen, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben
1. bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge mit ist, gelten die Gewichtswerte der Anlage 3 für das angege-
gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Preis um bene Abtropfgewicht.
einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird,
(3) Sammelpackungen sind von der Angabe des Grund-
2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen Lebens- preises befreit, wenn die einzelnen Fertigpackungen von
mitteln, wenn der geforderte Preis wegen einer drohen- der Angabe des Grundpreises befreit sind.
den Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
§16
§14
Abweichungen für Behältnisse
Befreiung von der Grundpreisangabe
für Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen Behältnisse für die in Anlage 3 Volumenwerte festgelegt
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei sind, dürfen die in DIN 32 Teil 4, Ausgabe Mai 1980, fest-
Fertigpackungen mit gelegten Abweichungen nicht überschreiten. Diese
Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht wahr-
1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder nehmbar in der Form verändern.
Lachs oder Gänseleberpastete,
2. Schokoladenwaren, ausgenommen die Erzeugnisse §17
nach Anlage 1 Nr: 11, Zuckerwaren und Dauerback-
waren mit einer Füllmenge von weniger als 100 Angaben auf Behältnissen
Gramm, (1) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in
3. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, sofern den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muß
das Gesamtgewicht der Einzelstücke unter 50 Gramm folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am
mehr als die Hälfte der Nennfüllmenge beträgt, Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:
4. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Auf- 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter
gußbeuteln, Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzei-
chens,
5. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäf-
ten, Getränkepulvern und Getränkekonzentraten, auf 2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der
denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeits- Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die
menge angegeben ist, Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entspre-
chenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Milli-
6. Geliermitteln,
meter unter Anfügung des Einheltenzeichens,
7. Torten und Tortenteilen,
3. das Herstellerzeichen nach § 4,
8. Backmischungen,
4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen
9. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diäteti-
a) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach An-
schen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssig-
lage 8,
keit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden,
b) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,
10. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung
oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der jeweils neben dem Herstellerzeichen.
Nägel dienen,
(2) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,
11. Parfums, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich die-
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des §20
Absatzes 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen
Schriftgröße
lassen.
(1) Die Zahlenangaben nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 11, 17
(3) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Volumenswerte Abs., 1 und § 18 müssen mindestens folgende Schrift-
festgelegt sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Gel- größen haben:
tungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat den Zah-
lenwert des Volumens auf dem Behältnis ohne Anfügung Nennfüllmenge Schriftgröße
der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens anzuge- ingoderml inmm
ben. Die Angabe ist nicht erforderlich bei genormten
Behältnissen, auf denen die Bezeichnung der Norm ange- 5 bis 50 2
geben ist. mehr als 50 bis 200 3
(4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 müssen so mehr als 200 bis 1 000 4
beschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer des mehr als 1 000 6
Behältnisses unverwischbar, gut sichtbar und deutlich
lesbar sind. (2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenanga-
ben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende
§18 Schriftgrößen haben:
Art und Weise der Füllmengenangabe
Nennfüllmenge der Einzelpackungen Schriftgröße
(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr ingoderml inmm
bringt, hat die Füllmenge auf der Fertigpackung leicht
erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben. bis 50 3
Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Ver- 50 und mehr als 50 6
packung aus einer Innenverpackung und einer Außenver-
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich
packung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Verpackun-
gen anzugeben. die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen
ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen
(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf über- mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vor-
wiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die Füll- schriften der Eichordnung.
menge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung
angeben. §21
(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, EWG-Zeichen für Fertigpackungen
die
(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf
1. auf einer der Abgabe an den letztverbraucher voraus- auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht
gehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht wer- werden, wenn die in den§§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20
den oder Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforde-
2. ausschließlich an letztverbraucher abgegeben wer- rungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger
den, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen berufli- als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilo-
chen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen gramm oder Liter beträgt. Ist neben der gesamten Füll-
oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, menge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht
sich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Füllmenge.
braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angege-
(2) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie die
ben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift
Angaben der Nennfüllmenge liegen.
sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicher-
weise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten
Letztverbraucher abgegeben werden. Dritter Abschnitt
(4) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr Füllmengen von Fertigpackungen
bringt, hat die Füllmenge anzugeben
- bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm, §22
Füllmengenanforderungen
- bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder
bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Liter,
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fer-
- bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter,
tigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbs-
- bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder mäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum
Quadratmeter. Zeitpunkt der Herstellung
(5) Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist 1 . im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
anzufügen. 2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabwei-
chung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
§19
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fer-
Art und Weise der Grundpreisangabe tigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbs-
Der Grundpreis ist leicht erkennbar und deutlich lesbar mäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
und in unmittelbarer Nähe des Preises des Erzeugnisses bracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der
anzugeben. Herstellung
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 457
1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und §23
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabwei- Füllmengenanforderungen
chung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet. bei Kennzeichnung nach Linge oder Fliehe
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: (1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig
Nennfüllmenge ON Zulässige Minusabweichung nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeit-
ingoderml in%vonQN ingoderml punkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht
unterschreitet.
Sbis 50 9
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
50bis 100 4,5 packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig
100 bis 200 4,5 nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
200bis 300 9 werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstel-
lung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.
300 bis 500 3
(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
500bis 1000 15 packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals
1 000 bis 10 000 1,5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
die Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei einer
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- Kennzeichnung
oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen
Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf - nach Länge 2 vom Hundert,
0, 1 Gramm oder 0, 1 Milliliter aufzurunden. Die Minus- - nach Fläche 3 vom Hundert
abweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der
Fertigpackungen überschritten werden. nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minus-
abweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Me-
(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fer- ter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten.
tigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn (4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichne-
die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das zweifa- ter Länge und Breite.
che der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte (5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellver-
nicht überschreitet. bände gelten nur die Anforderungen nach den Absätzen 1
(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem und tiefgefrore- und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch Anforderun-
nem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) gen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderun-
Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit aus- gen. Für Reißverschlüsse gelten die Anforderungen nach
führlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung DIN 3419, Ausgabe August 1975.
(EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermark-
tungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ), §24
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92
der Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198 Füllmengenanforderungen
S. 31), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten bei Kennzeichnung nach Stückzahl
Füllmengenanforderungen. (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen
gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von
§22a 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbsmäßig nur
Füllmengenanforderungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens
bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts die angegebene Menge enthalten.
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig- (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen
packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von
nur so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mit- mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in
tel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig- 1. die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht unter-
packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig schreitet und
nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht 2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein
werden, wenn das Abtropfgewicht im Mittel das angege- Stück auf jedes angefangene Hundert nicht über-
bene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. schreitet.
(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-
§25
packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Minusabweichungen
die Minusabweichung vom angegebenen Abtropfgewicht bei bestimmten Fertigpackungen
das Dreifache der in der Tabelle des§ 22 Abs. 3 festgeleg- ungleicher Nennfüllmenge
ten Werte nicht überschreitet.
(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als einge- ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig
halten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minus-
dem in Nummer Ba der Anlage 4a festgelegten Zeitraum abweichung von der Nennfüllmenge die in der nachste-
den Anforderungen genügt. henden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge ON Zulässige kehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 und 27 ein-
Minusabweichung gehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind
ing ing Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertigpackungen
gleicher Nennfüllmenge verwendet werden, von der Eich-
weniger als 100 1,0 pflicht ausgenommen. -
100 bis weniger als 500 2,0
§29
500 bis weniger als 2 000 5,0
Herstellerangabe
2 000 bis 10 000 10,0
(1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müs-
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig- sen der Name oder die Finna und der Ort der gewerbli-
packungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals chen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen her-
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn gestellt hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der
die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in Hersteller die Fertigpackungen unter seinem Namen oder
§ 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet. seiner Finna in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers die-
ser andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder
§26 durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unterneh-
Bezugstemperatur men für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder
dem Zeichen leicht zu ennitteln ist.
Die Anforderungen in den §§ 3, 16 und 22 sind auf eine
Temperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis. 1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet
sind,
§27
2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebs-
KontrollmeBgerlte und Aufzeichnungen nummer gekennzeichnet sind, die nach den Vorschrif-
(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge ten der zum Saatgutverkehrsgesetz ertassenen Rechts-
gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein verordnungen festgesetzt ist,
anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung 3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der
so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Ver- Druckbehälterverordnung und den hierzu vom Bun-
pflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewähr1eistet ist. Die desministerium für Arbeit und Sozialordnung er1asse-
Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach nen Technischen Regeln gekennzeichnet sind,
Anlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren
vorzunehmen. 4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen
das Steuerzeichen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zur
(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Über- Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom 21. De-
prüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwen- zember 1979 (BGBI. 1S. 2297) entwertet ist.
dungsbereich in der Form "Kontrollmeßgerät für Packun-
gen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast" dauerhaft
gekennzeichnet sind. Die untere Grenze des Verwen-
dungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze Vierter Abschnitt
durch die Höchstlast der Waage.
Besondere Vorschriften
(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnis- für Fertigpackungen mit Füllmengen
sen und der Gewichte von Garnen können anstelle von von weniger als 5 Gramm oder Milliliter
Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtun- oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter
gen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt
für die Überprüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche
§30
oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.
Fertigpackungen mit Füllmengen
(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- und Volumen-
kennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung von weniger als 5 Gramm oder Milliliter
nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten (1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger
Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeich- als 5 Gramm oder Milliliter dürfen ohne Füllmengenan-
nen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden gaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht
Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung
vorzulegen. vorschreiben.
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG- (2) Werden Fertigpackungen aufgrund des Absatzes 1
Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend von ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so
Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnah- sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwen-
men von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 den.
zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtun-
gen nach den§§ 22 bis 24 nicht gefährdet wird. §31
Fertigpackungen mit Füllmengen
§28 von mehr als 10 Kilogramm oder Uter
Verwendung von Meßgeräten (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertig-
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ohne packungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilo-
Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Ver- gramm oder Liter nicht anzuwenden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 459
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit
Lacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis
1 . Abfülleinrichturigen zur Herstellung von Fertigpackun-
einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den
gen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht
§§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29
ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage
anzugeben.
nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertig-
packungen aussortiert werden, bei denen die Minus-
Fünfter Abschnitt
abweichung von der angegebenen Füllmenge die in
der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte über- Offene Packungen, unverpackte Backwaren
schreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengen- und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
angabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeig-
neten Dichtemeßgerät zu bestimmen. §31a
Offene Packungen
Nennfüllmenge ON zulässige Minusabweichung
in Kilogramm in % von ON in Gramm Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackun-
oder Liter oder Milliliter gen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des
Käufers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden.
10 bis 15 150 Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen nachfüllbare offene
15 bis 50 1,0 Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nach-
folgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht wer-
50 bis 100 500 den, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fer-
mehr als 100 0,5 tigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von
der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der
Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgese- §32
hen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapie-
ren angegeben ist, und die Fertigpackungen Unverpackte Backwaren
(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie
a) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vor-
Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die
ausgehenden Handelsstufe in den Verkehr ge-
nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen
bracht werden oder
gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht
b) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht
werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen nicht unterschreitet.
beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behörd-
(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen
lichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.
gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verord-
Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erst- nung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt
mals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer- der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unter-
den, wenn die Minusabweichung von der angegebe- schreitet.
nen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festge-
(3) Backwaren dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in
legten Werte nicht überschreitet.
den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabwei-
3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts chung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle
darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.
nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den
(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meß-
Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit
geräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
diesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig
Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren ver-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minus-
wendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.
abweichung von der angegebenen Füllmenge die in
der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht (5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a
überschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für
folgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
Tabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertig- und 3 gilt§ 27 entsprechend.
packungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nenn- (6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem
füllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Ver- Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur
kehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertig- in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht
packungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein
Europäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vor-
oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben. schriften des§ 6Abs. 2 und 6, des§ 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 7,
4. Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengen-
Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung ist die angabe und die Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 13
Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fer- Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, des§ 15 Abs. 1 und des§ 19
tigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten über die Grundpreisangabe gelten entsprechend.
oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt §33
werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht über- (1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
schreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit
geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen. den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufsein-
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
heiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, 3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,
daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeit-
4. geeichte formbeständige Behältnisse.
punkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die
Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:
§34
- Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
Nachschau
- Draht,
(1) Die Einhaltung der §§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3 und
- Kabel,
§ 33 Abs. 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde durch
- Schläuche, Stichproben zu prüfen. Die Prüfung kann bei der Herstel-
- Tapeten, lung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser
Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen. Für
- flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen
0,4 Quadratmeter, von Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden.
- Geflechte und Gewebe jeder Art. Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-
menge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, (2) Die Einhaltung des § 3 ist von der zuständigen
wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeit- Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen,
punkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungs-
Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet. bereich dieser Verordnung verbringen. Für die Prüfung ist
das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der
(3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig
Anlage 5 a~zuwenden.
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht,
ihre Länge oder ihre Fläche die in den §§ 22 und 23 fest-
§35
gelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.
Ordnungswidrigkeiten
(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von
Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht wer- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des
den. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufs- Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht aus-
1. entgegen§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder§ 31
genommen.
Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2,
(5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit
Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht, § 31 a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den
die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich Verkehr bringt,
lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer
2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen des § 3
bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allge-
Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig her-
meinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.
stellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung
(6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die§§ 5, verbringt,
6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1
3. einer Vorschrift des
und§ 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entspre-
chend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 31a Satz 1,
Absätzen 1 und 3 gilt§ 27 entsprechend. § 32 Abs. 6 Satz 2 oder§ 33 Abs. 6 Satz 1 ,
(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufsein- b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
heiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt
c) § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33
sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen
Abs. 6 Satz 1, oder
oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.
d) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6,
Sechster Abschnitt § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder§ 11
Ausnahmen, Nachschau, über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zu-
Ordnungswidrigkeiten, widerhandelt,
Übergangs- und Schlußvorschriften 4. einen Grundpreis entgegen § 12 Abs. 1, auch in Ver-
bindung mit§ 31 a Satz 1 oder§ 32 Abs. 6 Satz 2, oder
§33a § 12 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß oder ent-
Ausnahmen gegen § 19, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1 oder
§ 32 Abs. 6 Satz 2, nicht ordnungsgemäß angibt,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
5. Behältnisse mit einer größeren Volumenabweichung,
1 . Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Gel-
als § 16 Satz 1 zuläßt, gewerbsmäßig in den Verkehr
tungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrü-
bringt,
stung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen
Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9, 6. einer Vorschrift des
2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, a) § 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4,
Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an
b) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 31a Satz 1,
Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeug-
nis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb- c) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit§ 31a Satz 1,
lichen Tätigkeit verwenden, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 461
d) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1 17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals
oder§ 32 Abs. 6 Satz 2, oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
e) § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 2 18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbs-
mäßig in den Verkehr bringt.
über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zu-
widerhandelt, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des
Eichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)
7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 her- Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit aus-
stellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen führlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung
Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermark-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- tungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 },
raum einführt oder sonst in den Geltungsbereich die- zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92
ser Verordnung verbringt, ohne daß die Anforderun- der Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198
gen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind, S. 31), verstößt, indem er
8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23 1. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem
Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1, Inverkehrbringen das Nenngewicht nicht angibt,
oder§ 22a Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder ent-
2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren
gegen § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, jeweils auch in
tatsächliche Füllmenge nach der Herstellung entgegen
Verbindung mit § 31 a Satz 1, oder § 22a Abs. 2
Artikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als
gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Ver-
das Nenngewicht ist,
ordnung verbringt,
3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei
9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 zweiter Anstrich der
oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung
Nr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31 a die vorgeschriebenen Fehlergrenzen überschreitet,
Satz 1 , oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals nicht den für das Los von Fertigpackungen festgeleg-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ten Prüfungsvorschriften entspricht oder
10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit 4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren
§ 31 a Satz 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Minusabweichung entgegen Artikel 8 Abs. 4 dritter
Satz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit einem Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr
geeigneten Kontrollmeßgerät oder einem allgemein als das Doppelte überschreitet.
anerkannten Meßverfahren überprüft,
11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31 a §36
Satz 1, als Hersteller eine nicht, nicht richtig oder nicht Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Norm
in der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete Kon-
trollwaage verwendet, DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in erschienen und beim Deutschen Patentamt in München
Verbindung mit § 31 a Satz 1, ein Ergebnis einer archivmäßig gesichert niedergelegt.
Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
geschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27 §37
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1,
eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht vor- Übergangsvorschriften
legt, (1) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalte 3 oder 4
13. Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31 a Satz 1) oder Anlage 2 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen
oder Verkaufseinheiten (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbs- noch bis zum Ablauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr
mäßig ohne eine nach§ 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorge- gebracht werden.
schriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbe- (2) Maßbehältnisse mit dem Zeichen „M", die vor dem
reich dieser Verordnung verbringt, 1. Juli 1980 hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt
verwendet werden.
14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbs-
mäßig herstellt, gewerbsmäßig in den Geltungs- (3) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrik-
bereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals marken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, dieser Verordnung.
15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot
§38
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
(weggefallen)
16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbs-
mäßig herstellt oder entgegen § 33 Abs. 2 gewerbs-
mäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
§39
bringt, (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 1)
Verbindliche Werte
für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Lebensmitteln
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den EG-Werte zusätzliche
in Spalten 3 und 4 nationale Werte
genannten Nenn-
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alko- 0,005 bis 10 1 0, 10 - 0, 1871) -
hol stummgemachter Most aus frischen 0,25 - 0,375 -
Weintrauben, einschließlich Weine aus un- 0,50 - 0,75-
gegorenem Traubensaft vermischt mit Al- 1 -1,5- 2- 3-
kohol, ausgenommen Weine der Tarifstel- 4- 5 - 6- 8-
len 2205 A und B des GZT/HS Positionen 9-10
2204.1 O, 2204.21 und 2204.29, sowie
Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex
2204); Traubenmost, teilweise gegoren,
auch ohne Alkohol stummgemacht (GZT:
2204/HS Unterposition 2204.30)1a)
b) Weine der Sorte "Vins jaunes", die folgen- 0,005 bis 10 1 0,62
de Ursprungsbezeichnung haben dürfen:
„Cötes du Jura", "Arbois", ,,L'Etoile" und
,,Chateau-Chalon"
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere ge- 0,005 bis 10 1 0,10 - 0,25 - 0,70 2 )
gorene Getränke, nicht schäumend (GZT: 0,375 - 0,50 - bis 31. 12. 1994:
2207 B 11/HS Unterposition 2206.00) 0,75 - 1 - 1,5 - 0,20 - 0,33 2 ) - 3
2-5
d) Wermutwein und andere Weine aus tri- 0, 10 bis 10 1 0,10 - 0,20 - bis 31.12.1991:
sehen Weintrauben, mit Pflanzen oder an- 0,375 - 0,50 - 0,35 - 0,70
deren Stoffen aromatisiert (GZT: 2206/HS 0, 75 - 1 - 1,5 - bis 31. 12. 1994:
Position 2205); likörwein (GZT: ex 2205 3-5 0,25 - 2
C/HS Position ex 2204)
2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unter- 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 -
position 2204.10) 0,375 - 0,75 -
1,5- 3- 4,5 -
- andere Weine als die unter 2204. 1O 6- 9 3)
aufgeführten, in Flaschen mit
Schaumweinstopfen, die durch beson-
dere Haltevorrichtungen befestigt sind,
sowie Wein in anderen Umschließun-
gen, mit einem Überdruck von minde-
stens 1 bar und weniger als 3 bar, ge-
messen bei einer Temperatur von
20 °c (GZT: 2205 B/HS Unterpositio-
nen ex 2204.21 und ex 2204.29)
b) Apfelwein, Bimenwein, Met und andere 0,005 bis 10 1 0,10-0,20- bis 31.12.1994:
gegorene Getränke, schäumend (GZT: 0,375 - 0,75 - 0,125
2207 B 1/HS Position 2206.00) 1 - 1,5 - 3
3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position 0,005 bis 10 1 0,25- 0,33- 10
2203.00), ausgenommen Bier mit Selbst- 0,50- 0,75-
gärung 1 -2- 3- 4- 5
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,375 -
0,75
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 463
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den EG-Werte zusätzliche
in Spalten 3 und 4 nationale Werte
genannten Nenn-
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
4. a) Branntweine (außer den unter GZT: 0,005 bis 10 1 0,02 - 0,03- bis 31 . 12. 1991 :
2208/HS Position 2207 aufgeführten), 0,04 - 0,05 - 0,25-5-10
Likör und andere alkoholische Getränke; 0,10 - 0,20 -
zusammengesetzte alkoholische Zuberei- 0,35 - 0,50-
tungen als „konzentrierte Extrakte" be- 0,70 - 1 - 1,125 4 ) -
zeichnet zum Herstellen von Getränken 1,5 - 2 - 2,5 - 3 -
4 4
(GZT: 2209/HS Position 2208) ) 3
4,5 - 5 ) - 10 )
bis 31.12.1991:
0,375 - 0,75
b) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 0, 10 bis 10 1 0,10 - 0,20 -
2208) mit Zusatz von nichtalkoholischen 0,35 - 0,50 - 0, 70 -
Flüssigkeiten 1 -1,125 4 )-1,5-
2 - 2,5 - 3 - 4,5 -
4 4
5 ) - 10 )
bis 31. 12. 1991:
0,375 - 0,75
5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00) 0,005 bis 10 1 0,25- 0,50 - 10
0,75 - 1 -
2-5
6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 0,005 bis 10 1 0,25- 0,50- 0,10
und 1509.90 und HS Position 1510), andere 0,75-1 -2- bis31.12.1994:
Speiseöle (GZT: 1507 O11/HS Positionen 1507, 3- 5-10 0,375-2,5
1508 und 1511 bis 1517)
7. - Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuk- 0,005 bis 1O 1 0,20- 0,25- 0,01 - 0,10 -
kert (GZT: ex 0401/HS Position 0401), 0,50 - 0,75 - 3- 4- 5-10
ausgenommen Joghurt, Kefir, saure Milch, 1-2 bis 31.12.1994:
Molke und andere fermentierte oder ge- 0,33 - 1,5
säuerte Milch
- Milchgetränke (GZT: 2202 B/HS Unter-
positionen ex 0403.10 und ex 0403.90)
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehalti- 0,005 bis 1O 1 0,125 - 0,20 - 0, 10 - 0,70 5)
ges Wasser (GZT: 2201/HS Position 0,25-0,33- bis 31. 12. 1994:
2201) 0,50-0,75- 1,25
1 -1,5 -2
b) Limonaden (einschließlich der aus Mine- 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 - 0,10 - 0,70 5 ) - 9
ralwasser hergestellten) und andere nicht- 0,25-0,33-
alkoholische Getränke, keine Milch oder 0,50-0,75-
kein Milchfett enthaltend (GZT: 2202 A/HS 1 - 1,5- 2
Position 2202), ausgenommen Frucht- und
Gemüsesäfte der Tarifnummer 2207 des
GZT/HS Position 2209 sowie Konzentrate
c) Getränke, die auf dem Etikett als alkohol- 0,005 bis 10 1 0,10
freie Aperitifs bezeichnet werden
9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und 0,005 bis 10 l 0, 125 - 0,20 - 0,01 - 0,1 -
Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von 0,25-0,33- 5
0,70 ) - 3 -
Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Ta- 0,50- 0,75 - 4- 5- 9- 10
rifstelle 2007 B des GZT/HS Position 2009, 1 - 1,5- 2
Fruchtnektar (Richtlinie 75n26/EWG)
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den EG-Werte zusätzliche
in Spalten 3 und 4 nationale Werte
genannten Nenn-
füllmengen In den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
10. Zucker (außer Zuckerhüte und Erzeugnisse 100 bis 5000 g 125 - 250 - 500 -
nach Anlage 3 Nr. 21.1) 750-1000 -
1500 - 2000 -
2500-3000-
4000-5000
11. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie por- 75 bis 500 g 75 - 100 - 125 -
tionierte Schokoladen, die in Tafelform ver- 150 - 200 - 250 -
packt in den Verkehr gebracht werden 300 - 400 - 500
12. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeugnisse 50 bis 1000 g 50-75-125-
(außer kakaohaltige Getränkepulver) 250 - 500 - 750 -
1000
13. Kaffee-Extrakte, Zichorienextrakte, Mischun- mehr als 25 50-100-200-
gen hieraus sowie Extrakte aus einer Mi- bis 10000 g 8
250 ) - 3007) -
schung von Kaffee und Zichorien (außer 500 - 750- 1000-
Erzeugnisse in flüssiger Form) 1500- 2000-
2500-3000
sowie sonstige
Vielfache von 1000
14. (aufgehoben)
15. Margarine-, Mischfetterzeugnisse 50 bis 5000 g 125 - 250 - 500 - 62,5
1000-1500- bis 31. 12. 1994:
2000-2500- 4000
5000
16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500); 50 bis 5000 g 125 - 250 - 500 - 62,5
Milchstreichfetterzeugnisse 1000-1500-
2000-2500-
5000
Anmerkungen
1
) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops.
1
•) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter 0,25 1zugelassen.
2
) Nur für Wiederbefüllungsflaschen.
3
) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt
sind, sind auch alle anderen Werte zugelassen.
4
) Nur für den gewerblichen Bereich.
5
) Ab 1. Januar 1995 nur für Wiederbefüllungsflaschen.
6
) Nur für Mischungen von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte, die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind.
7
) Nur für Kaffee-Extrakte.
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 465
Anlage 2
(zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5)
Verbindliche Werte
für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
mit Garnen
Erzeugnis Werte in g
Strickgarne aus Naturfasem (tieri- 10-25-50-100-150-200-
schen, pflanzlichen und minerali- 250 - 300 - 350 - 400 - 450 -
schen Ursprungs), Chemiefasem 500-1000
oder Gemischen aus diesen Fasem
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 15 Abs. 1)
Unverbindliche Werte
für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen
In haltsverzelch n 1s
Allgemeine Werte Wasch- und Reinigungsmittel
Allgemeine Werte 40 Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel
2 Erzeugnisse in Aerosolform 41 Scheuerpulver
42 Flüssige Mittel
Lebensmittel
43 Seifen
10 Milcherzeugnisse
44 Lösungsmittel
11 Fleischerzeugnisse
12 Fischerzeugnisse
Körperpflegemittel
13 Fette
50 Haut- und Mundpflegemittel
14 Tiefgefrorene Lebensmittel
51 Haarpflege- und Bademittel
15 Speiseeis
52 Erzeugnisse auf Alkoholbasis
16 Konserven mit pflanzlichen Erzeugnissen
53 Deodorants und lntimpflegemittel
16 a Kartoffeln
54 Seifen
17 Kartoffelerzeugnisse
55 Talkum
18 Getreideerzeugnisse
19 Backwaren
Putz- und Pflegemittel
20 Hülsenfrüchte und andere Früchte
60 Putz- und Pflegemittel
21 Zucker, zuckerhaltige Lebensmittel, Süßwaren, Honig,
Getränkepulver
Klebstoffe
22 Knabbererzeugnisse
70 Klebstoffe
23 Feinkosterzeugnisse
24 Würzmittel
Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben
25 Suppen
80 Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben
26 Kaffee-Erzeugnisse
Futtermittel für Heimtiere Mineralöle und Brennstoffe
30 Futtermittel für Hunde und Katzen 90 Schmieröle
31 Zierfischfutter 91 (weggefallen)
32 Futtermittel für sonstige Heimtiere und Vögel 92 Hoizkohle für Grillgeräte
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 467
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g inml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
1 Allgemeine Werte 10- 10-
20- 25- 20- 25-
30-40- 30-40-
50- 50-
100- 100-
125- 125-
200- 200-
250- 250-
500- 500-
1000- 1000-
2000- 2000-
3000- 3000-
4000- 4000-
5000- 5000-
6000- 6000-
7000- 7000-
8000- 8000-
9000- 9000-
10000 10000
2 Erzeugnisse in Aerosolform A 8
2.1 in Metallbehältnissen 2 ) 25 40 47
50 75 89
75 110 140
100 140 175
125 175 210
150 210 270
200 270 335
250 335 405
300 405 520
400 520 650
500 650 800
600 800 1000
750 1000 -
A 8
10 16
15 23
20 30
3Q8) 47 8 ) 56 8 )
40 8 ) 62 8 ) 75 8 )
2.2 in Glas- und 25 - 50 - 10 - 15 -
Kunststoffbehältnissen 3 ) 75- 20-
100- 30 8 ) -
125- 40 8 )
150
10 Milcherzeugnisse
10.1 Sauermilch-, Joghurt- und 150-
Kefirerzeugnisse, Milchmisch- 175
erzeugnisse mit Ausnahme
der Milchmischgetränke (An-
tage 1 Nr. 7)
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in g inml in ml 1 )
Erzeugnis
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
10.2 nichtflüssige Lebensmittel 75 - 150
eigener Art, soweit sie unter
Verwendung von Milch und
Milcherzeugnissen herge-
stellt werden
10.3 ungezuckerte Kondensmilch- 15-80-
erzeugnisse (außer konden- 170-
sierte Sahne) 340-
410
10.4 gezuckerte Kondensmilch- 170-
erzeugnisse 400
10.5 kondensierte Sahne, Kaffee- 15- 75-
sahne 165-
330-
395-
970
10.6 Trockenmilcherzeugnisse 400
10.7 Hartkäse, Schnittkäse, halb- 62,5-
fester Schnittkäse, Sauer- 80-
milchkäse, Weichkäse sowie 150-
in Scheiben oder Portionen 300-
abgepackter Naturkäse 400
10.8 Schmelzkäse, Käsezuberei- 62,5-
tungen, Schmelzkäsezube- 80-150
reitungen
10.9 Frischkäse, ausgenommen 62,5- 100 ) -
8
npetits suisses" und Käse 125- 150 ) -
8
gleicher Aufmachung (GZT: 250- 200 8) -
ex 0404 E I c/HS Unterposi- 500- 400 8 )
tion 0406.10) 1000-
2000-
5000
10.10 Käsefondue 400
10.11 Butterzubereitungen 62,5
11 Fleischerzeugnisse
11.1 Fleisch- und Wurstwaren 160-
(außer Würstchen) 300-
400-
600-
800-
1500-
2500
11.1.1 für Comed-beef und Früh- 340-
stücksfleisch außerdem 1360
11.1.2 für Kochschinken außerdem 450
11.1.3 für Pasteten, Cremes, Pains, 80 - 135
Parfaits auf Fleischbasis
außerdem
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 469
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
11.2 Würstchen 180-
300-
360-
400-
720-
900-
1650-
3300
12 Fischerzeugnisse
12.1 Fischerzeugnisse, Krusten-, 65 - 75-
Schalen- und Weichtiere oh- 90-
ne Aufgußflüssigkeit im Sin- 110 -
ne des§ 11 Abs. 1 (die Werte 150-
gelten für das angegebene 190-
Gesamtgewicht) 300-
350-
400-
600-
1500-
1650-
2500
12.1.1 für Sardellenpaste 60 an
Stelle
von 65
12.1.2 für importierte Krusten-, 105-
Schalen- und Weichtiere 115
außerdem
12.1.3 für importierte Sardinen, 60-
Sardellen, Sprotten und 105-
Heringe außerdem 120-
325-
780-
800
12.1.4 für importierte Thunfische 80'-
und Makrelen außerdem 115-
165-
185-
240-
830-
1750
12.1.5 für importierte Störe und Kilka 160-
240
12.2 Fischerzeugnisse, Krusten-, 65-75-
Schalen- und Weichtiere in 90-
Aufgußflüssigkeit im Sinne 110-
des § 11 Abs. 1 (die Werte 150-
gelten für das angegebene 175-
Abtropfgewicht) 225-
275-
300-
400-
600-
750-
1250-
1500-
1750-
2500
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in g in ml 1 )
Erzeugnis in ml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
12.2.1 für importierte Krusten-, 55-70-
Schalen- und Weichtiere 120-
außerdem 130-
140-
185-
280-
340-
400
12.2.2 für importierte Sardinen, 70-85
Sardellen, Sprotten und
Heringe außerdem
12.2.3 für importierte Thunfische 80-
und Makrelen außerdem 1400
13 Tierische und pflanzliche 125- 50-
Fette, auch emulgiert, Brot- 250- 200 8 ) -
aufstriche mit niedrigem Fett- 500- 4000 8 ) -
gehalt (außer Erzeugnisse 1000- 10000
nach Anlage 1 Nr. 15 und 16) 1500-
2000-
2500-
5000
14 Tiefgefrorene Lebensmittel
14.1 Obst, Gemüse, vorgegarte 150- 250 8
)
Kartoffeln für Pommes frites 300-
450-
600-
750-
1000-
1500-
2000-
2500
14.2 Fischfilets und Fischportio- 100- 250 8 )
nen, paniert und nicht 200-
paniert 300-
400-
500-
600-
800-
1000-
2000
14.3 Fischstäbchen 150-
300-
450-
600-
900-
1200-
1500-
1800
14.4 Forellen 285-
340
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 471
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte . Werte Werte Werte
2 3 4 5 6 7
14.5 sonstige tiefgefrorene Le- 75-
bensmittel 150-
300-
450-
600-
750-
1500-
2500
14.5.1 für tiefgefrorene Backwaren 1250-
außerdem 1750
15 Speiseeis
15.1 soweit Volumen durch Form 300- 250-
des Behältnisses bestimmt 500- 6000-
750- 7000-
1000- 8000-
1500- 9000-
2000- 10000
2500-
3000-
4000-
5000
15.2 soweit Volumen durch Form 300-
des Behältnisses nicht be- 750-
stimmt 1500-
2500
16 Konserven und Halbkonser- 106 - 156 - 53
ven mit pflanzlichen Erzeug- 212-228-
nissen zur menschlichen 314-370-
Ernährung abgepackt in Me- 425-446-
tall- und Glasbehältnissen 580-720-
(Früchte, Gemüse, Tomaten, 1062-
Kartoffeln, mit Ausnahme 1700-
von Spargel, Suppen, 2650-
Frucht- und Gemüsesäften 3100-
sowie Fruchtnektaren) 4250-
10200 für
Erzeug-
nisse in
Becher-
gläsern
nur: bis
15.2.1990:
53-125 -
250
16.1 für Trüffel nur 26-53-
71 - 106 -
212-425-
720- 850
16.2 für Tomatenmark nur 71-142-
212-370-
425-720-
850-
3100-
4250
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in g in ml 1)
Erzeugnis inml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
16.3 für Tomaten (geschält und 236-370-
ungeschält) nur 425-720-
850-
2650-
3100
16.4 für Kapern außerdem 15-35-
8
67- 280 )
16.5 für Grünkohlkonserven außer- 1275 8 )
dem
16.6 für importierte Pfirsich-, 385 8 ) -
Aprikosen-, Ananas-, Frucht- 475 8 )
cocktail-, Boysenbeeren- und
Mangokonserven außerdem
sowie für importierte künst-
lieh gesüßte diätetische
Obstkonserven außerdem
16.7 für Fruchtcocktails und 236
Früchte in Sirup außerdem
16.8 für importierte Ananaskon- 360 ) 8
serven aus Malaysia außer- anstelle von
dem 385
16.9 für Oliven in Gläsern außer- 67 - 240 8 ) -
dem 8
280 ) -
350 8 ) -
935 8 )
16.10 für Maiskolben außerdem 1134 8 )
16.11 für Artischockenböden außer- 333 8 )
dem
16.12 für Bambusschößlinge, Was- 350 8
)
serkastanien und Sojaboh-
nenkeime außerdem
16.13 für Spargel 212 - 314 -
370 - 425 -
580-720-
850-
1700-
2650-
3100-
4250
16.13.1 für Stangenspargel außer- 305 - 470 -
dem 875
16.13.2 für importierte Spargelstan- 266-460-
gen und -abschnitte außer- 840
dem
16a Kartoffeln 1500-
2500
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 473
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
17 Kartoffelerzeugnisse
17.1 Knödel einschließlich Sem- 300-
melknödel im Kochbeutel 400
17.2 Reibekuchen, vakuumver- 150-
packt 300
17.3 vorgekochte, hitzesterilisierte 750
Kartoffeln
17.4 vorerhitzte Röstkartoffeln 400
18 Getreideerzeugnisse und
ähnliche Erzeugnisse
18.1 Mehl, Grütze, Flocken, Gries 125- 2500 8 )
(außer Erzeugnisse nach 250-
Nr. 18.4 und 18.5) 500-
1000-
1500-
2000-
2500 5 ) -
5000-
10000
18.2 Teigwaren (GZT: 19.03/HS 125- 2500 8
)
Position 1902) 250-
500-
1000-
1500-
2000-
3000-
4000-
5000-
10000
18.3 Reis (GZT: 10.06/HS Posi- 125- 3000 8
) -
tion 1006) 250- 10000
500-
1000-
2000-
2500-
5000
18.3.1 vorgekocht 425 8 ) -
850 8 )
18.4 Lebensmittel, durch Aufblä- 250- 20-25-
hen oder Rösten von Getrei- 375- 30-40-
de oder Getreideerzeugnis- 500- 50-125
sen hergestellt (Puffreis, 750-
Cornflakes oder ähnliche 1000-
Erzeugnisse) (GZT: 1905/HS 1500-
1904) 2000
18.5 Müslierzeugnisse, Säug- 400
lings- und Kleinkindernah-
rung
18.6 Nahrungsstärke aus Getrei- 400-
de und Kartoffeln, auch in 2500
veränderter Form
18.7 Käseomeletten 400
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in g in ml in ml 1 )
Erzeugnis
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
2 3 4 5 6 7
19 Backwaren
19.1 Brot 750-
1250-
1500-
1750-
2500
19.1.1 für Stangenweißbrot außer- 400
dem
19.1.2 für Knäckebrot nur 400
19.2 Feine Backwaren und Dauer- 150-
backwaren (außer Panier- 175-
mehl) 300-
400-
600-
750-
1250-
1500-
1750
19.2. 1 für Zwieback außerdem 225
19.2.2 für Lebkuchen außerdem 350
19.2.3 für Paniermehl nur 400
20 Hülsenfrüchte und andere
Früchte
20.1 Hülsenfrüchte (GZT: 0705/HS 125-
0712, 0713) und getrocknete 250-
Früchte (GZT: Positionen 500-
oder Unterpositionen ex 0801, 1000-
0803 B, 0804 B, 0812/HS 1500-
Positionen ex 0803, ex 0804, 2000-
ex 0805, ex 0806, ex 0813) 5000-
7500-
10000
20.1.1 für getrocknete Früchte au- 100 8 ) -
ßerdem 200 8 )
20.1.2 für Datteln außerdem 150 8 ) -
225 )8
21 Zucker, zuckerhaltige Le-
bensmittel, Süßwaren, Ho-
nig, Getränkepulver
21.1 Puderzucker, goldbrauner 125-
oder brauner Zucker, Kandis- 250-
zucker 500-
750-
1000-
1500-
2000-
2500-
3000-
4000-
5000
21.1.1 für Kandiszucker außerdem
und für Traubenzucker
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 475
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
21.2 Zuckerhaltiger Brotaufstrich 225-
(Konfitüren, Marmeladen, 450
Apfelkraut, Pflaumenmus,
Gelees, Rübenkraut, Raffi-
nadensirup, Speisesirup,
flüssiger Zuckersirup, lnvert-
zuckercreme)
21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren, -Mar- 225-
meladen, -Gelees, -Pflau- 430
menmus und -Hagebutten-
mus nur
21.2.2 für Fruchtschnitten nur 75-
150
21.2.3 für Nußmus und Erdnuß- 175-
creme nur 350
21.2.4 für Nugatcremes und andere 400-
kakaohaltige oder aus Öl- 750
samen hergestellte Brotauf-
strichmittel nur
21.3 flüssiges Pektin 225-
450
21.4 Süßwaren
21.4.1 Schokoladen- und Zucker- 150-
waren einschließlich kandier- 175-
ten Früchten 300-
400-
750
21.4.2 Figürliche Schokoladen- und 225-
Zuckerwaren außerdem 1500
21.4.3 Ölhaltige Samenkerne, auch 60 - 150
in Mischungen mit Trocken-
früchten
21.5 Honig 1500-
2500-
3500-
4500
21.6 Getränkepulver 225-
400-
800-
1200 1
22 Knabbererzeugnisse (Chips, 75-
Sticks, extrudierte Erzeug- 150-
nisse) 175
23 Feinkosterzeugnisse
23.1 Feinkostsalate 150-
300-
400-
800-
1500-
2500-
4500
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g inml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
23.2 Feinkostpasteten, Parfaits, 40-84-
Pains, Cremes und Pasten 95-145 -
(außer Fisch- und Fleisch- 235- 355 -
erzeugnisse, jedoch Wild 450
und Geflügel)
23.3 Wild- und Geflügelerzeug- 212 - 314 -
nisse, kochfertig und tafel- 425.:. 580 -
fertig zubereitete Gerichte 850 - 1450
(außer Fleischerzeugnisse)
23.4 Feinkostsoßen, emulgiert 75-
oder nicht emulgiert, flüssig 300-
oder pastös, mit oder ohne 350-
feste Bestandteile, wie 400-
Mayonnaisen, Würzsoßen, 450-
Tomaten- und Gewürzket- 875-
chup, Relishes 1250-
2500-
4500
23.4.1 für Ketchups außerdem 800
23.4.2 für importierte Ketchups 750
außerdem
23.4.3 für Worcester- und Sojasoße 140
außerdem
23.4.4 für importierte Würzsoßen 45-57-
außerdem 140-
210-
280
24 Würzmittel
24.1 Gewürze, Gewürzextrakte 12,5-
und Gewürzzubereitungen 15-
sowie sonstige Würzmittel 17,5-
(ausgenommen Erzeugnisse 35-45-
nach Nr. 23.4, 24.2 bis 24. 7 60-70-
und 25) 80-90-
150-
175-
300-
350-
400-
700
24.2 Würzen 75-
1250-
1500
24.3 Senf 335-
670-
875
bis
31. 12.
1986:
135-
230
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 477
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
24.4 Meerrettich 53- 95-
150 - 212 -
270-370-
720
24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT: 125- 50-
25.01 A/HS Position 2501) 250- 100-
500- 2000 8 ) -
750- 3000 8) -
1000- 4000 8) -
1500- 10000
5000
24.6 Essigessenz 400
24.7 zitronenhaltige Säuerungs- 750
mittel bis
31. 12.
1994
außer-
dem:
700
25 Volltafelfertige Suppen, Brü- 106-212-
hen, Bratensoßen und ver- 314- 370-
wandte Soßen 425 - 580 -
850
25.1 für importierte Erzeugnisse 230 - 400
26 Kaffee-Erzeugnisse, soweit 125 -
nicht in Anlage 1 Nr. 13 ent- 250-
halten (Gerösteter Kaffee, 500-
gemahlen und ungemahlen, 1000-
Zichorien; Kaffee-Ersatz, 2000-
Kaffeezusatz und deren Ex- 3000-
trakte) 4000-
5000-
10000
26.1 für Kaffee-Ersatz-Extrakt und 50-
Kaffeezusatz-Extrakt außer- 150 8 ) -
dem 200 8 )
26.2 für Zichorie, Kaffee-Ersatz 2008)
und Kaffeezusatz außerdem
30 Futtermittel für Hunde und
Katzen
30.1 Trockenfutter 6
) 200- 50-
300- 100-
400- 150-
500- 250 ) -
8
600- 2500 8 ) -
800- 4000 8)
1000-
1500-
2000-
3000-
5000-
7500-
10000
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
.
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
30.2 Feuchtfutter 100- 212- 106-
150- 228- 636 ) -8
200- 314- 1275 8 )
250- 425-
300- 446-
400- 850-
500- 1062-
600- 1700-
800- 2650
1000-
2000-
3000-
4000-
5000-
10000
30.3 Halbfeuchtfutter 150-
300-
400-
600-
1500-
7500
31 Zierfischfutter 300- 750
32 Futtermittel für sonstige
Heimtiere und für Vögel
32.1 in trockener oder halbfeuch- 150-
ter Form 300-
400-
600-
1500-
2500
32.2 naß konserviert oder vaku- 150- 212 - 314-
umverpackt 300- 425-636-
400- 850-
600- 1062-
800 1275-
1700-
2650
40 Pulverförmige Wasch- und Schach- 3000 8 ) -
Reinigungsmittel teln: 375 - 5450 8 )
750-
1500-
2250-
3750-
7700-
11450 -
15200 -
18950-
22700
Trom-
mein:
3950-
7700-
11450 -
15200 -
18950 -
22700
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 479
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1)
Erzeugnis in g inml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
40.1 für pulverförmige Vorwasch- 250-
und Einweichmittel nur 500-
1000-
2000-
5000-
10000
41 Scheuerpulver 250- 5000 8 )
500-
750-
1000-
10000
42 Flüssige Wasch-, Reini- 125-
gungs-, Scheuer- und Hilfs- 250-
mittel (GZT: 3402/HS 3402) 500-
sowie Hypochloritzubereitun- 750-
gen (außer Putz- und Pfle- 1000-
gemittel) 1500-
2000-
3000-
4000-
5000-
6000-
7000-
10000
42.1 für hypochlorithaltige Zube- 1250
reitungen außerdem
43 Seifen
43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS 125-
3401.20) 250-
500-
750-
1000-
5000-
10000
43.2 Seifen in Pulverform, in 250-
Spänen, Flocken und ähnli- 500-
eher Form (GZT: ex 3401/HS 750-
Unterposition ex 3401.20) 1000-
3000-
5000-
10000
44 Lösungsmittel im Sinne der 25 - 50 -
Richtlinie 73/173/EWG für 75-_
Reinigungszwecke 125-
250-
500-
1000-
1500-
2500-
5000-
10000
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g inml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
50 Haut- und Mundpflegemittel
50.1 Rasiercremes, Allzweckcre- 15- 30- 10- 15- 30- 10-
mes und -lotionen, Handcre- 40-50- 20 8)- 40-50- 20 8) -
mes und -lotionen, Sonnen- 75- 25 8)- 75- 8
25 ) -
schutzmittel, Mundpflegemit- 100- 2000 100- 2000
tel außer Zahnpasten 125- 125-
150- 150-
200- 200-
250- 250-
300- 300-
400- 400-
500- 500-
1000 1000
50.2 Pflegecremes und -lotionen, 75-
soweit nicht in Nr. 50.1 ent- 150-
halten 300-
400-
2000
50.3 Zahnpasten 25-50- 10- 20-
75- 3Q8)-
100- 4Q8)
125-
150-
200-
250-
300
51 Haarpflege- und Bademittel
51.1 nicht färbende Haarpflege- 25- 50- 10- 25-50- 10-
mittel und Badezusätze, 75- 20- 75- 20-
Haarlack, Shampoons, Haa~ 100- 30 8)- 100- 308)-
spül- und Haarstärkemittel, 125- 40 8) 125- 40 )8
Brillantinen, Haarcremes 150- 150-
(außer Lotionen nach Nr. 200- 200-
52.1 ), Schaum und andere 250- 250-
schäumende Erzeugnisse für 300- 300-
Bad und Dusche 400- 400-
500- 500-
750- 750-
1000- 1000-
2000 2000
51.2 nichtschäumende Erzeugnis- 75- 75-
se für Bad und Dusche 150- 150-
300- 300-
400- 400-
750 750
52 Erzeugnisse auf Alkoholbasis7)
52.1 Duftwässer, Haanotionen, 15- 25- 10-
Pre- und After-Shave-Lotio- 30-40- 8
20 ) -
nen 50- 75 - 175 8)
100-
125-
150-
200-
250-
300-
400-
500-
750-
1000
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 481
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g inml
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
52.2 Gesichtswässer 15 - 75-
150-
300-
400-
750
53 Deodorants und lntimpflege- 20-25- 125 ) -
8
20-25- 125 8 ) -
mittel 30-40- 250- 30-40- 250-
50-75- 500 50-75- 500
100- 100-
150- 150-
200 200
54 Seifen
54.1 Feste Toiletten- und Haus- 25-50- 10- 20-
haltsseifen (GZT: ex 34.01/HS 75- 30 8 ) -
Unterpositionen ex 3401.11 100- 40 11)-
und ex 3401.19) 150- 125 )8
200-
250-
300-
400-
500-
1000
54.2 Flüssige und pastose Seifen 75-
150-
300-
400
55 Talkum (Körperpuder) 50- 75- 10- 20-
100- 25-30-
150- 40 - 125 8 )
200-
250-
500-
1000
60 Putz- und Pflegemittel, unter 25-50- 40 ) -
8
25- 50- 4011)-
anderem: Pflegemittel für Le· 75- 3000 8 ) 75- 3000 8 )
der und Schuhe, Holz und 100- 100-
Bodenbeläge, Herde und Me- 150- 150-
tafle einschließlich für Auto- 200- 200-
mobile, Fenster und Spiegel• 250- 250-
gläser einschließlich für Auto- 375- 375-
mobile (GZT: 3405/HS 3405); 500- 500-
Fleckenmittel, Appreturen und 750- 750-
Färbemittel für den Haushalt 1000- 1000-
(GZT: Unterposition 3812 A 1500- 1500-
und 3209 CIHS Unterpositio- 2000- 2000-
nen 3809.10 und ex 3212.90), 5000- 5000-
Haushaltsinsektenmittel (GZT: 10000 10000
ex 3811/HS Unterposition
3808.10), Entkalkungsmittel
(GZT: ex 3402/HS ex 3401,
ex 3402), Desodorierungsmit-
tel für den Haushalt (GZT: Un-
terposition 3306 B/HS Unter-
positionen 3307.20, 3307.41
und 3307.49), nichtpharma-
zeutische Desinfektionsmittel
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
in g inml in ml 1 )
Erzeugnis
EG- nationale EG- nationale EG- nationale
Werte Werte Werte Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
60.1 für WC- und Rohrreiniger 300 )8
- 300 8 ) -
außerdem 600 )8
600 8 )
70 Klebstoffe
70.1 fest und pulverförmig 25 - 50 - 200 8 ) -
125- 2000 8 )
250-
500-
1000-
2500-
5000-
8000-
10000
70.2 flüssig und pastös
70.2.1 Haushaltsklebstoffe 10- 23 -
38-55-
70 - 110 -
150 - 210 -
275 - 320-
425
70.2.2 Technische Klebstoffe 560 - 825 -
1100 -
2055-
2750-
3100-
5500-
6200-
7500-
11000
80 Gebrauchsfertige Anstrich- 25- 50 - 100 8
)
farben und Lacke (mit oder 125-
ohne Zufügung von Lösemit- 250-
teln, GZT: 3209 A 11/HS Posi- 375-
tion 3208, 3209, 3210, mit 500-
Ausnahme von dispergierten 750-
Pigmenten und Lösungen) 1000-
2000-
2500-
4000-
5000-
10000
90 Schmieröle 125- 10-25-
250- 50
500-
1000-
2000-
2500-
3000-
4000-
5000-
10000
91 (weggefallen)
92 Holzkohle für Grill geräte 2500
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 483
Anmerkungen
1
) Für Erzeugnisse in Behältnissen nach§ 16, sofern nichts anderes angegeben.
2
) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. Die Befreiung von der Pflicht zur Grundpreisangabe tritt nur ein, wenn das Füllvolumen
und das Behältnisvolumen der Spalten 4 und 6 oder 5 und 7 eingehalten sind. Die Werte der Spalten 6 A und 7 A gelten für Erzeugnisse, die durch
verflüssigtes Treibgas getrieben werden, die Werte der Spalten 6 Bund 7 B für Erzeugnisse, die durch verdichtetes Treibgas getrieben werden. Als
verdichtetes Treibgas gilt auch Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung
dieser beiden Gase besteht, sofem das Erzeugnis insgesamt einen Bunsenkoeffizienten von höchstens 1,2 aufweist.
3
) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase.
") (weggefallen)
5
) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl.
6
) Mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14%.
7
) Mit weniger als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftöl und weniger als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol.
6
) Nur für Fertigpackungen, die bis 31. 12. 1994 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 4a
(zu§ 34 Abs. 1)
Verfahren zur Prüfung der Füllmengen
nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen
durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im
Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen
Behörde erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6,
d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 22 Abs. 1 und 2,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach§ 22 Abs. 3 und 4.
3. Feststellung der Losgröße
Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung
und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb
begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.
Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge
begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße
durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
In jedem Falle ist die Losgröße auf 10000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den
Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach Tabelle d
oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.
Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 6.
a) Nicht-zerstörende Prüfung
Normale Doppel-Stichprobenprüfung
N Reihenfolge n1, n2 nk C1, Ck d1, dk k
100 bis 500 1. 30 1 3 0,503
2. 30 60 4 5 0,344
501 bis 3200 1. 50 2 5 0,379
2. 50 100 6 7 0,262
3201 und mehr 1. 80 3 7 0,295
2. 80 160 8 9 0,207
b) Nicht-zerstörende Prüfung
Normale Einfach-Stichprobenprüfung
N n C d k
100 bis 500 50 3 4 0,379
501 bis 3200 80 5 6 0,295
3201 und mehr 125 7 8 0,234
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 485
c) Nicht-zerstörende Prüfung
Vollprüfung
N
10 bis 99
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf
sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).
d) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
N n C d k
101 bis 500 8 0 1 1,237
501 bis 3200 13 1 2 0,847
3201 und mehr 20 1 2 0,640
e) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen
„e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind
N n C d k
unabhängig vom
Losumfang 20 1 2 0,640
(N ~ 100)
f) Nicht-zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 1
bei Prüfung bei Prüfung
zum Zeitpunkt der Herstellung am Lager und im Handel
N n C d C d
unabhängig vom
Losumfang 20 1 2 2 3
(N ~ 20)
In den Tabellen bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
n 1 , n2 Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe
nk kumulierter Stichprobenumfang = Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stichprobe
c Annahmezahl
c 1 , ck Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
d Rückweisezahl
d 1 , dk Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
k Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = .. ~ mit t als Zufallsvariable der Studentver-
teilung vn
5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen
a) Gewichte durch Wägung,
b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und derglei-
chen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung
bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
aufgeführten Fasern,
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
c) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
d) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverord-
nung durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten
Regeln der Technik.
Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von
der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berück-
sichtigen.
6. Zusätzliche Feststellungen
6.1 Unsicherheit
Die Proben für die Feststellungen nach den Nummern 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die
Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als
a) das ± 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen nach Num-
mer 6.2,
b) 0,5% bei den Feststellungen nach Nummer 6.3.
Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
6.2 Bestimmung der mittleren Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der
Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung
im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.
Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von
25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen
der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.
In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen
Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach
Nummer 4 Buchstabe a, b oder c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß mindestens
35 g betragen.
7. Feststellung des Mittelwertes
7 .1 Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x
der Füllmengen x1
a) aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b, d und e, vermehrt um den Betrag k • s oder
b) bei einer Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der
Stichprobe.
5 = + "\
V
/ ~
n 1 · ± (~ -
i=1
x)'
7 .2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
Von dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten Xj der Stichprobe wird
der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes berechnete
Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nummer 7.1.
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
8.1 Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe a
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der ersten Stich-
probe gleich der ersten Annahmezahl c 1 oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt.
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der ersten
Rückweisezahl d 1 oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Liegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschrei-
ten, zwischen der ersten Annahmezahl c 1 und der ersten Rückweisezahl d 1 , so ist eine zweite Stichprobe zu
untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der ersten und
zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, sind zu kumulieren.
Ist die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl Ct< oder kleiner, so sind die
Vorschriften erfüllt.
Ist die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 487
8.2 Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe b
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweise-
zahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.3 Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der
Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe d, e und f
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweise-
zahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8 a. Prüfung des Abtropfgewichtes
Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die Nummern 1 bis 5
und 7 gelten entsprechend. Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das
angegebene Abtropfgewicht den Anforderungen des § 22 a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum,
gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung an, genügen
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
b) Fische und sonstige in § 9 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung genannte Erzeugnisse 2 Tage bis
14 Tage,
c) Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
d) sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.
9. Nachschau
Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen (§ 16 des Eichgesetzes und
§ 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Fertigpackungen, die
mit dem Zeichen „e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für
Fertigpackungen, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser
Verordnung eingeführt worden sind.
10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung
Die Nummern 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen
Gewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 4b
(zu§ 34 Abs. 1)
Verfahren zur Prüfung der Füllmengen
nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen
durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im
Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen
Behörde erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,
d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach§ 23 Abs. 3 und§ 24 Abs. 2.
3. Feststellung der Losgröße
Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung
und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb
begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.
Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge
begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße
durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
In jedem Falle ist die Losgröße auf 10000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den
Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:
N n C a
26 bis 50 3 0 1,0
51 bis 150 5 0 0,35
151 bis 500 8 1 0,2
501 bis 3200 13 1 0,15
3201 und mehr 20 1 0,1
Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.
In der Tabelle bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen:
5.1 Längen durch Längenmessung,
5.2 Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
5.3 Flächen durch Längenmessung,
5.4 Stückzahl durch Zählung.
Abweichend von den Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:
0
5.5 Längen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Num-
mer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 489
5.5.1 Die Wägewerte der nach Nummer 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als
+ 1 v. H. abweichen.
5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge entspricht,
mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
5.6 Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach
Nummer 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert x
um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht,
mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu
berücksichtigen.
Für die Feststellungen nach den Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.
6. Zusätzliche Feststellungen
6.1 Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je
mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer
20
als ~ g , brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.
6.2 Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 1O Gruppen zu mindestens je 1O Einzelstücken zu bestimmen. Die
Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 1O v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.
6.3 Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen
Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die
mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind
an drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.
7. Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der
festgestellte Mittelwert x der Füllmengen xi, aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a • R größer oder gleich
der Nennfüllmenge ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig, wird
festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften
über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.
9. Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung
Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche
entsprechend anzuwenden.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 5
(zu § 34 Abs. 2)
Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen
durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Maßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll
grundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann auch im Lager erfolgen.
2. Entnahme der Zufallsstichprobe
Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenpro-
duktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen
durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung
nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.
3. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe
Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °c
randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt
gewogen.
Die Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2 zulässigen
Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.
4. Auswertung der Ergebnisse
4.1 Zu berechnen sind
der Mittelwert x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,
die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
4.2 Es werden folgende Grenzwerte berechnet:
obere Toleranzgrenze T O als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung
begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3,
untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung
begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3.
4.3 Annahmekriterien
Das Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2 oder 3, wenn die Werte x und s gleichzeitig folgende drei
Ungleichungen erfüllen:
x+ k · s ~ T 0
x- k · s ~ Tu
s ~ F (T0 -Tu)
=
mit k 1,57 und F =0,266
4.4 Berechnung der Werte x und s
1
Der Mittelwert der Stichprobe ist x = i ;
5
Die Standardabweichung der Stichprobe ist
s = + "\ / ~ · :r; (X;-ii)'
V i=1
5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die
Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind
die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den
zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.
6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Maßbehältnissen (§ 16 des Eichgesetzes sowie § 34 Abs. 2 dieser
Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen
nach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind,
erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die über einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 491
Anlage 6
(weggefallen)
Anlage 7
Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27
und geeignete Waagen im Sinne des§ 31 der Fertigpackungsverordnung
1. Zu§ 27
1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet,
wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabwei-
chung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von
Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontrollmeßgeräte zulassen,
wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.
1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als
Nennfüllmenge ON größter zulässiger Eichwert
der Fertigpackungen in g oder ml in g
weniger als 1O 0,1
von 1O bis weniger als 50 0,2
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 150 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 2500 2,0
2500 und mehr 5,0
1.1 .2 Werden selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von
- Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und
- 0,5fachem des Nennunschärfebereichs
nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese
Summe braucht jedoch nicht kleiner als 0,6 g zu sein.
2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2
Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.
3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2
Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.
4. Zu§ 31
4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 geeignet:
- geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zuläs-
sigen Minusabweichung, und
- geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.
4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als
Nennfüllmenge ON größter zulässiger Eichwert
der Fertigpackungen in kg oder 1 in g
mehr als 1O bis weniger als 15 10
15 bis weniger als 25 20
25 bis weniger als 100 50
5. Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung
von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungs-
gemäße Arbeitsweise zu überprüfen.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundeaministef'ium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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blatt Teil II zu veröffenttichen sind.
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setzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Anlage 8
Zeichen nach§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
3
Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm
Anlage 9
Zeichen nach§ 21 Abs. 1
e
Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm