416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 7. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein-
das folgende Gesetz beschlossen: kommensbeträge bis zu 40 000 Deutsche Mark jähr-
lich, in den Fällen des§ 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-
Artikel 1 kommensteuergesetzes bis zu 80 000 Deutsche Mark
§ 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung jährlich entfallen.•
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2086) wird wie folgt geändert: 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte .Der Bundes-
minister der Finanzen" durch die Worte "Das Bundes-
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ministerium der Finanzen" ersetzt.
"Die Schlüsselzahl ergibt sich ab 1. Januar 1994 aus
dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Artikel2
Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in
steuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkorn- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
--------------··-·-~----···-----------------
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 417
Gesetz
über Statistiken im Handwerk
(Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)
Vom 7. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fenen Kalendervierteljahre des Jahres der erstmaligen
Heranziehung sowie des Vorjahres.
§1
Zweck, Umfang §4
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der Zählungen im Handwerk
wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statisti- (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Be-
sche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. trieben und Unternehmen von selbständigen Handwer-
(2) Die Statistik umfaßt kern und den handwerklichen Nebenbetrieben im Abstand
von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt.
1. vierteljährliche Erhebungen,
(2) Erhebungsmerkmale bei allen selbständigen Hand-
2. Zählungen. werkern sind:
1. für den Betrieb:
§2
Art des Betriebes;
Erhebungseinheiten
2. für das Unternehmen:
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen
a) Jahr der Gründung oder im Falle der Übernahme
des Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in
Jahr der Übernahme,
die Handwerksrolle eingetragen sinQ, und handwerkliche
Nebenbetriebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle ein- b) Rechtsform,
getragen sind. c) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-
lage Ader Handwerksordnung,
§3 d) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren
Vierteljährliche Erhebung Schwerpunkt,
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird als Stich- e) Zahl der Arbeitsstätten,
probe bei höchstens 55 000 Unternehmen von selbständi- f) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und
gen Handwerkern durchgeführt, soweit bei ihnen nicht Stellung im Unternehmen,
aufgrund des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-
den Gewerbe oder des Gesetzes über die Statistik im g) Summe der Bruttolöhne, der Bruttogehälter sowie
Handel und Gastgewerbe monatlich Umsatz und tätige der gesetzlichen Sozialkosten,
Personen erfaßt werden. Die Auswahl der Erhebungsein- h) Umsatz nach Umsatzarten,
heiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Zufalls- i) Umsatz nach Absatzrichtung, die inländische Ab-
verfahren. satzrichtung auch nach Abnehmergruppen.
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: (3) Erhebungsmerkmale bei allen handwerklichen Ne-
1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr, benbetrieben sind:
2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen 1. für den Betrieb die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2
Kalendervierteljahres, Nr. 2 Buchstabe c, f bis i,
3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A 2. für das Unternehmen das Erhebungsmerkmal nach
der Handwerksordnung, Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d.
4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
Schwerpunkt. Buchstabe b bis e sowie die Zahl der tätigen Personen,
auch soweit nach Absatz 3 erhoben, werden jeweils nach
(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
dem Stand vom 31. März erfragt. Die Zahl der tätigen Per-
werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale
sonen, untergliedert nach Geschlecht und Stellung im
nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalen-
Unternehmen, wird auch nach dem Stand vom 30. Sep-
dervierteljahres.
tember des Vorjahres erfragt. Die Erhebungsmerkmale
(4) Bei erstmaliger Heranziehung erstrecken sich die nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g bis i, auch soweit nach
Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch auf alle abgelau- Absatz 3 erhoben, werden jeweils für das Vorjahr erfaßt.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5 derlassung der in die Handwerksrolle eingetragenen
Hilfsmerlcmale natürlichen und juristischen Personen und Personen-
gesellschaften, die eingetragenen Handwerke, den Eintra-
Hilfsmerkmale sind: gungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerks-
1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung ordnung sowie die jeweiligen Änderungen.
des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund
nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung, §9
2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver- Verordnungsermächtigung
fügung stehenden Person, Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
sind, Name und Anschrift des Unternehmens, rates
4. bei handwerklichen Nebenbetrieben, die mit einem 1. für die Zählungen nach § 4 die jeweiligen Erhebungs-
Unternehmen des Handwerks verbunden sind, Name jahre festzulegen sowie
und Anschrift des Unternehmens. 2. bei Betrieben und Unternehmen, deren Inhaber in das
Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
§6 eingetragen sind, zur Darstellung der wirtschaftlichen
Struktur handwerksähnlicher Gewerbe eine Zählung
Auskunftspflicht
getrennt von den Handwerkszählungen nach§ 4 mit
(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die den Erhebungsmerkmalen
Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
a) für den Betrieb:
(2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle Art des Betriebes,
eingetragenen natür1ichen und juristischen Personen und
Personengesellschaften sowie bei Fortführung des Betrie- b) für das Unternehmen:
bes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort aa) hauptsächlich. ausgeübtes Gewerbe nach der
genannten Personen. Anlage B der Handwerksordnung,
bb) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,
§7
cc) Umsatz,
Übermittlungsregelungen
mit den Hilfsmerkmalen entsprechend § 5 Nr. 1 bis 3,
An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen mit Auskunftspflicht entsprechend § 6, mit einer Über-
obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung mittlungsregelung entsprechend § 7 und mit der
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Mitwirkung der Handwerkskammern entsprechend § 8
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von anzuordnen.
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-
stischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen §10
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
felder nur einen einzigen Fall aufweisen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§8 Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im
Mitwirkung der Handwerkskammern Handwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen 30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 648), geändert durch Artikel 5 der
Ämtern der Länder für die Durchführung der Statistik auf Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846), außer
Anforderung Name und Anschrift der gewerblichen Nie- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 419
Drittes Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes
Vom 8. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung ttes Bundesrates 2. seit mindestens drei Monaten
das folgende Gesetz beschlossen: a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
Artikel 1 schen Gemeinschaft
Änderung des Europawahlgesetzes eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-
lich aufhalten,
Das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht aus-
28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert: geschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei
1. § 1 wird wie folgt geändert: einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufent-
halt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genann-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von den ten Gebieten erfüllt.
wahlberechtigten Deutschen" gestrichen.
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag
,.(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages wahlberechtigten Deutschen.
können zugleich Abgeordnete des Europäischen (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehöri-
Parlaments sein." gen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepu-
2. In§ 4 werden die Wörter "und die Wählbarkeit" ge- blik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich
strichen und die Verweisung auf "§ 53a" durch die sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
Verweisung auf,,§ 54" ersetzt. 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
n§6
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts schen Gemeinschaft
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am lich aufhalten,
Wahltage
3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausge-
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, schlossen sind.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch 1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörig-
bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Auf- keit eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
enthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b meinschaft besitzt und
genannten Gebieten erfüllt.
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur per- (3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
sönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahl-
berechtigte, die zugleich in einem anderen Mit- 1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum ist,
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. 2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die
(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der besitzt oder
Wahlschein ausgestellt ist, 3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu be-
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl- sitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
bezirk oder des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung
durch Ausschlagung der deutschen Staatsange-
b) durch Briefwahl hörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von
teilnehmen." Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar
1955 (BGBI. 1S. 65) erlangt hat.
4. Nach § 6 wird folgender neuer§ 6a eingefügt: (4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
,,§6a 1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik
Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
Ausschluß vom Wahlrecht
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlos- vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
sen, wenn
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
besitzt, zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein oder
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung 4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfall-
bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis entscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die
des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 Wählbarkeit nicht besitzt."
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten An-
gelegenheiten nicht erfaßt,
6. Nach § 6b wird folgender neuer § 6c eingefügt:
3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in
Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in ,,§6c
einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausge- Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepu-
schlossen, wenn blik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewer-
Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder ben."
2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er be- 7. In§ 7 Satz 1 werden die Wörter „den Rat der Europäi-
sitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- schen Gemeinschaften" durch die Wörter „den Rat
oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht
besitzt." 8. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „europäischen
Gebiete" durch das Wort „Gebiete" und das Wort
5. Nach § 6a wird folgender neuer§ 6b eingefügt: ,,Gemeinschaften" durch das Wort „Gemeinschaft"
ersetzt.
,,§6b
Wählbarkeit 9. In § 9 Abs. 3 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage ,,Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewer-
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne ber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitglied-
und staat der Europäischen Gemeinschaft als Bewerber
benannt ist."
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der
10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:.
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat
oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern ein-
Wahltage gefügt:
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 421
,, 1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zu- b) In Nummer 14 wird der Punkt durch das Wort
ständigen Gemeindebehörden über die Wähl- „sowie" ersetzt und folgende neue Nummer 15
barkeit der vorgeschlagenen Bewerber und angefügt:
Ersatzbewerber,
"15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhaup-
1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der tes, eines Richters des Verfassungsgerichts,
Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht des Mitglieds einer mit einer deutschen
von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesregierung vergleichbaren Regierung
(§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher sowie Übernahme des einem Parlamen-
Verlust nicht bekannt ist sowie die Beschei- tarischen Staatssekretär in der Bundesrepu-
nigungen der zuständigen deutschen Ge- blik Deutschland vergleichbaren Amtes in
meindebehörden, daß sie dort eine Wohnung einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
innehaben oder ihren sonstigen gewöhn- schen Gemeinschaft."
lichen Aufenthalt haben und nicht gemäß
§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sind, 14. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
1c. für Unionsbürger die Versicherungen an
„2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15
Eides Statt über die Staatsangehörigkeit, die
durch den Ältestenrat des Deutschen Bundes-
Anschrift in der Bundesrepublik Deutsch-
tages,".
land, die Gebietskörperschaft oder den
Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in
dem sie zuletzt eingetragen waren sowie
15. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
darüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- a) In Nummer 3 wird das Wort „europäischen" ge-
schen Gemeinschaft zur Wahl bewerben, strichen und das Wort „Gemeinschaften" durch
1d. für Unionsbürger die Versicherungen an das Wort „Gemeinschaft" ersetzt.
Eides Statt über die Dauer ihrer Staats-
b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a
angehörigkeit eines der übrigen Mitglied-
eingefügt:
staaten der Europäischen Gemeinschaft,".
b) In Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 auf- ,,3a. die Vorbereitung der Wahl für Unions-
gehoben. bürger,".
c) Nach Nummer 4 werden folgende neue Sätze
angefügt:
,,Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherun- Artikel2
gen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde
im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf Übergangsregelung
die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt über Mitteilungen der Justiz
findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Wählerverzeichnis für Unionsbürger
Anwendung."
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt für Unionsbür-
ger der zuständigen Verwaltungsbehörde mit
11. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden nach der Anführung
,,§ 11 Abs. 2 Nr.1," die Anführungen „1a, 1b, 1c, 1d," 1. die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung, wenn
eingefügt. auf Grund der Entscheidung der Verlust des Wahl-
rechts oder der Wählbarkeit eingetreten ist; ist
Gegenstand der Entscheidung die Aberkennung des
12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wahlrechts oder der Wählbarkeit, teilt die Straf-
a) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort vollstreckungsbehörde darüber hinaus deren Dauer
,,gestrichen" durch einen Punkt ersetzt. mit;
b) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 2. die Tatsache, daß ein Beschuldigter sich auf Grund
„Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Gemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deut- Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-
schen mit, so ist dessen Name aus dem Wahl- haus befindet.
vorschlag zu streichen."
Wird die Dauer des Verlustes der in Nummer 1 bezeichne-
c) Der bisherige Halbsatz des Satzes 2 „an die Stelle ten Fähigkeiten oder Rechte nicht vom Zeitpunkt der
eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatz- Rechtskraft an gerechnet oder erlangt er diese Fähigkei-
bewerber, sofern ein solcher benannt ist." wird ten oder Rechte vorzeitig wieder, so ist auch der Zeitpunkt
neuer Satz 4; das Wort „an" wird durch das Wort der Wiedererlangung mitzuteilen. In den Fällen der Num-
,,An" ersetzt. mer 2 ist die Entlassung mitzuteilen.
d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
(2) Ist in Betreuungssachen von Unionsbürgern eine
Mitteilung nach § 691 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes
13. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) In Nummer 13 wird das Wort „sowie" durch ein unterblieben, so ist diese nachzuholen, wenn die Voraus-
Komma ersetzt. setzungen hierfür noch vorliegen.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel3 Artikel4
Neufassung des Europawahlgesetzes Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut (1) Artikel 1 Nr. 11 tritt am 13. Juni 1994 in Kraft.
des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
bekanntmachen. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
Le ut h eu sser-Sc h narren be rger
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 423
Bekanntmachung
der Neufassung des Europawahlgesetzes
Vom 8. März 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Europawahl-
gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 419) wird nachstehend der Wortlaut des
Europawahlgesetzes in der vom 13. März 1994 an geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 22. Juni 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
s. 709),
2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577),
3. das teils am 15. April 1988, teils am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Gesetz
vom 30. März 1988 (BGBI. 1S. 502),
4. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2615),
5. das teils mit Wirkung vom 1. April 1993, teils mit Wirkung vom 11 . August
1993, teils am 20. November 1993 in Kraft getretene, teils an dem Tage, an
dem die Bestimmungen des Beschlusses des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242) nach seinem
Artikel 2 in Kraft treten~ in Kraft tretende Gesetz vom 11. November 1993
(BGBI. 1S. 1863),
6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142) und
7. das teils am 13. März 1994, teils am 13. Juni 1994 in Kraft tretende eingangs
genannte Gesetz.
Bonn, den 8. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlgesetz - EuWG)
Erster Abschnitt Sitze nach den Sätzen 2 bis 5 ein Wahlvorschlag, auf den
mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu
Wahl der Abgeordneten
berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht
des Europäischen Parlaments
mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von
aus der Bundesrepublik Deutschland
den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen
abweichend von den Sätzen 4 und 5 zunächst ein weite-
§1 rer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden
nach den Sätzen 4 und 5 zugeteilt.
Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
(4) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze
(1) Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen werden in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.
81 *) Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder (§ 9
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und Abs. 3 Satz 2) gewählt sind, bleiben auf der Liste
geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt
(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages können sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle
zugleich Abgeordnete des Europäischen Parlaments sein. entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los,
auf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen
§2 Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so
bleiben diese Sitze unbesetzt.
Wahlsystem, Sitzverteilung
(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält- werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder
niswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge entsprechend Absatz 3 Sätze 2 bis 5 verteilt. Absatz 4
können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle gilt entsprechend.
Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(6) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
(2) Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvor- werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die minde-
schlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen stens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtig- gültigen Stimmen erhalten haben.
ten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird,
daß eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenver-
§3
bindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen
gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Gliederung des Wahlgebietes
Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahl- Deutschland.
vorschläge wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, (2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahl-
vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahl- bezirke eingeteilt.
vorschlag im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die
Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden §4
Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält Geltung des Bundeswahlgesetzes
zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.
Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der
bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundes- die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die
wahlleiter zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststel-
lung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederho-
lungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bun-
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. November 1993 (BGBI. I deswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vor-
S. 1893) wird an dem Tage, an dem die Bestimmungen des Beschlusses schrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993
(BGBl.1993 II S. 1242) nach seinem Artikel 2 in Kraft treten, in § 1 /ltbs. 1 und Termine in der ~weils geltenden Fassung entspre-
Satz 1 die Zahl „81" durch die Zahl „99" ersetzt. chend.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 425
§5 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei
Wahlorgane
einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in
den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten
(1) Wahlorgane sind Gebieten erfüllt.
- der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für (2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des
das Wahlgebiet, Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahl-
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für berechtigten Deutschen.
jedes Land, (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
Kreis und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland
und Stadtwahlausschuß, eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich auf-
halten und die am Wahltage
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahl-
bezirk und 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für 2. seit mindestens drei Monaten
jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt zur Feststellung a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
des Briefwahlergebnisses. Wieviel Briefwahlvorstände
zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreis- Gemeinschaft
wahlleiter oder der Stadtwahlleiter. eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können aufhalten,
Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für 3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen
einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden ein- sind.
gesetzt werden; die Anordnung trifft die Landeregierung Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei
oder die von ihr bestimmte Stelle. einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in
(3) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorste- den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten
her als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren Gebieten erfüllt.
drei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberech- (4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich
tigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die
bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Gemein- zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
debehörde die Beisitzer des Wahlvorstandes und der Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberech-
Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter, im Falle einer tigt sind.
Anordnung nach Absatz 2 die Gemeindebehörde die Bei-
sitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahl- (5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem
ergebnisses allein oder im Einvernehmen mit dem Wahl- Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein
vorsteher berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die in ausgestellt ist,
dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglich- a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
keit zu berücksichtigen. oder
(4) § 49a Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes gilt entspre- b) durch Briefwahl
chend mit der Maßgabe, daß Verwaltungsbehörde im
teilnehmen.
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten der Stadtwahlleiter ist, wenn ein Wahl-
berechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertreten- §6a
den Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvor- Ausschluß vom Wahlrecht
stand oder im Stadtwahlausschuß einer kreisfreien Stadt
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen,
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschul-
wenn
digung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Be-
§6
treuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Be-
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des treuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürger-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage lichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfaßt,
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbin-
2. seit mindestens drei Monaten dung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psy-
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder chiatrischen Krankenhaus befindet.
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlos-
Gemeinschaft sen, wenn
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich 1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1
aufhalten, Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen 2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
sind. schaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Her-
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
kunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder straf- §8
rechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Wahlvorschlagsrecht
Europäischen Parlament nicht besitzt.
(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9
§6b Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich
organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbil-
Wählbarkeit dung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und
Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des
der Europäischen Gemeinschaft (sonstige politische Ver-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
einigungen) eingereicht werden.
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bun- kann entweder Listen für einzelne Länder, und z:war in
desrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für
sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage alle Länder einreichen. Die Entscheidung über die Ein-
1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit reichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundes-
besitzt und verbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht,
die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung
(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene
Stelle.
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähig- §9
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt Inhalt und Form der Wahlvorschlige
oder (1) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen
3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, . der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeich-
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des nung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge
Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren
Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch
nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats- dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages
angehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBI. 1 S. 65) kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung
erlangt hat. ihres europäischen Zusamme,:ischlusses und eine son-
(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der stige politische Vereinigung den Namen und die Kurz-
bezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet
1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutsch- anfügen.
land vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
(2) In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Wahlrecht ausgeschlossen ist, Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber auf-
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch- geführt werden.
land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung (3) Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewer-
öffentlicher Ämter nicht besitzt oder ber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er
4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallent- nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der
scheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit Europäischen Gemeinschaft als Bewerber benannt ist. Ein
nicht besitzt. Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen
Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag
§6c benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als
Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl Ersatzbewerber benannt werden. Ein Bewerber in einer ·
Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik
Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein wei-
Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der
teres Land benannt werden; sofern er nur in einem Wahl-
Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.
vorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als
Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber
§7 kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher
Wahltag benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können
Die Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung
dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwider-
Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der
Europäischen Gemeinschaft und im Rahmen der in den ruflich.
Artikeln 9 und 10 des Aktes zur Einführung allgemeiner (4) Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von
unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen den Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landes-
Parlaments (BGBI. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch verbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst-
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften niedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes
vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242), festgelegten liegen, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle
Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahl- Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände
tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 427
von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsver- Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun
bände, die im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. Die Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in
Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.
von sonstigen politischen Vereinigungen.
(4) Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein
(5) Listen für einzelne Länder von Parteien und sonsti- Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächst-
gen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen niedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam,
Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag oder eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgese-
seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge hene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder-
im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abge- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung
ordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom für eine gemeinsame Liste für alle Länder Einspruch er-
Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes heben. Bei einem Beschluß einer Mitglieder- oder Vertre-
bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch terversammlung über die Bewerberaufstellung für eine
höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und hand- Liste für ein Land können der Vorstand des Landesver-
schriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame listen für alle bandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die
Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im
Satzes 1 müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten Bereich des Landes liegen, gemeinsam oder eine andere
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle Ein-
Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung spruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die
gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschla- Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
ges nachzuweisen.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Ver-
(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauens- treterversammlungen, über die Einberufung und Be-
person und eine stellvertretende Vertrauensperson be- schlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlun-
zeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Per- gen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber
son, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell-
vertretende Vertrauensperson. (6) Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvor-
schlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und
Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
§10
erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der
Aufstellung der Wahlvorschläge Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Ver-
(1} Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann in einem sammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern
Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonde- zu unterzeichnen.
ren oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische
oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewer- Vereinigungen sinngemäß.
ber hierzu gewählt worden ist.
(2) Besondere Vertreterversammlung ist eine Versamm- § 11
lung von Parteivertretern, die für die Aufstellung der
Bewerber gewählt worden ist. Allgemeine Vertreterver- Einreichung der Wahlvorschläge,
sammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die Erklärung über die Verbindung von Listen
nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende für einzelne Länder
Wahlen gewählt worden ist. Die Vertreter in der besonde- (1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Landes-
ren oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen wahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor
unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitglieder- der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. Gemein-
versammlungen oder aus der Mitte von Vertreterver- same Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter
sammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder spätestens am achtundsechzigsten Tage vor der Wahl bis
aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlun- 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
gen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen
geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen (2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzu-
sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für legen:
eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für 1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvor-
eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mit- schlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewer-
glieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts ber(§ 9 Abs. 3 Satz 4),
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Mit-
gliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Liste 1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen
für ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversamm- Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vor-
lung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die im geschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,
Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land, 1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Herkunfts-
unabhängig von späteren Grenzveränderungen zwischen Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der Wählbar-
den Ländern, zum Europäischen Parlament wahlberech- keit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4)
tigt sind. oder daß ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie
(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die die Bescheinigungen der zuständigen deutschen
Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies Gemeindebehörden, daß sie dort eine Wohnung
gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Auf-
in dem Wahlvorschlag. Die Wahlen der Vertreter für die enthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1
Vertreterversammlungen dürfen nicht früher als achtzehn oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
--·------------- - - - - - - - - -
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt handschriftlich vollzogene Erklärung den Wahlvorschlag
·Ober die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der zurücknehmen.
Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörper-
(3) Wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahl-
schaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitglied-
vorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder die Wähl-
staates, in dem sie zuletzt eingetragen waren sowie
barkeit verliert, tritt an seine Stelle der Ersatzbewerber,
darüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in einem ande-
sofern ein solcher für ihn benannt ist.
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur
Wahl bewerben,
§13
1d. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt
über die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit eines der Beseitigung von Mängeln
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich
schaft,
nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag
2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstel- Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauens-
lung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der person des Wahlvorschlages und fordert sie auf, beheb-
Leiter der Versammlung und zwei von dieser bare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch
Eides Statt zu versichern haben, daß die Wahl der
Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
die Wahl der Ersatzbewerber in geheimer Abstim-
mung erfolgt sind, 1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten
nach § 9 Abs. 1 fehlt,
3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen
Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberech- 2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unter-
tigung der Unterzeichner, schriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der
Unterzeichner nach Absatz 5 dieser Vorschrift fehlen,
4. die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen
es sei denn, der Nachweis kam infolge von Um-
und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4)
ständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu
sowie der Nachweis, daß die Mitglieder des Vorstan-
vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
des demokratisch gewählt sind, sofern die Partei oder
die sonstige politische Vereinigung nicht im Europäi- 3. die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Form oder Frist
schen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in nicht gewahrt ist,
einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-
4. die nach§ 11 Abs. 2 Nr. 1,12 und 4 erforderlichen
ner Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen
Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist. Der
Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.
Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an
Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines
§ 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Wahlvorschlages(§ 14) ist jede Mängelbeseitigung ausge-
Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwal- schlossen.
tungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Män-
(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne gelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des
Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein Wahlvorschlages den Landeswahlausschuß, gegen Ver-
(§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahl- fügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlaus-
vorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson schuß anrufen.
dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem
Bundeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten §14
Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.
Zulassung der Wahlvorschläge,
Entscheidung über die Verbindung
§12
von Listen für einzelne Linder
Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtund-
(1) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrei- fünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der
chungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung Listen für das betreffende Land, der Bundeswahlaus-
der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver- schuß über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle
trauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Länder. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der
Bewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit Wahlvorschläge zu laden.
verliert. Das Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten
(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzu-
zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 bedarf es
weisen, wenn sie
nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines
Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Änderung ausgeschlos- 1. verspätet eingereicht sind oder
sen. 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die-
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schrift- ses Gesetz und die dazu erlassene Wahlordnung auf-
liche Erklärung der Vertrauensperson. und der stellvertre- gestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften
tenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, etwas anderes bestimmt ist.
solange nicht über seine Zulassung (§ 14) entschieden ist.
In den Fällen des § 9 Abs. 5 kann auch die Mehrheit
1 Gemäß Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 8. Marz 1994 (BGBI. I S. 419)
werden am 13. Juni 1994 in§ 13 Abs. 2 Nr. 4 nach der Anführung.§ 11
der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und Abs. 2 Nr. 1," die Anführungen„ 1a, 1b, 1c, 1d,• eingefügt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 429
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewer- (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimm-
ber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre zetteln richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl
Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein ande- der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen
rer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europäischen
Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden
aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge
gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen
sofern ein solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind der Wahlvorschlagsberechtigten an.
die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen
Wahlvorschläge zu hören.
§16
(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvor-
Stimmabgabe
schläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt-
zugeben. (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtli-
(4) Weist der Landeswahlausschuß einen Wahlvor- chen Wahlumschlägen.
schlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Be- andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahl-
schwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahl- vorschlag sie gelten soll.
vorschlages und der Landeswahlleiter. Der Landeswahl-
leiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein
Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In §17
der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Betei- Wahlgeräte
ligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde
Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen
muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der
können an Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und
Wahl getroffen werden.
Wahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken
(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahl- benutzt werden, deren Bauart für die letzte Wahl zum
vorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemein- Deutschen Bundestag amtlich zugelassen war, sofern das
same Listen für alle Länder) spätestens am achtundvier- Bundesministerium des Innern die Verwendung der Wahl-
zigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. geräte bei der Wahl genehmigt hat.
(6) Der Bundeswahlausschuß entscheidet am achtund-
fünfzigsten Tage vor der Wahl über Erklärungen nach § 11 §18
Abs. 3. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entschei-
dung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses Feststellung des Wahlergebnisses
bekanntzugeben. Der Bundeswahlleiter macht im Rah- (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung, jedoch nicht
men seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listen- vor dem Ende der Stimmabgabe in den anderen Mitglied-
verbindungen und die Listen, für die rechtswirksam eine staaten der Europäischen Gemeinschaften, stellt der
Erklärung nach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die
bekannt. einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der
für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie-
§15 viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die ein-
Stimmzettel zelnen Wahlvorschläge entfallen.
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die (2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen
Wahlbriefumschläge werden für jedes Land amtlich her- fest, wieviel Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städ-
gestellt. ten für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden
(2) Der Stimmzettel enthält sind. Sie haben das Recht der Nachprüfung der Fest-
stellungen der Wahlvorstände.
1. die Überschrift „Wahl der Abgeordneten des Europäi-
schen Parlaments", (3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wieviel
Stimmen in den Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge
2. die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurz- abgegeben worden sind.
bezeichnung verwenden, auch diese, bei sonstigen
politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern (4) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stim-
sie ein Kennwort verwenden, auch dieses, men für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgege-
ben worden sind, wieviel Sitze auf die einzelnen Wahlvor-
3. die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für ein-
schläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
zelne Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder
sowie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des
Landes, für das der Wahlvorschlag aufgestellt ist, und §19
4. die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahl- Annahme und Ablehnung der Wahl
vorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten
Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei
und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu
Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist er die
zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort
Gewählten darauf hin, daß sie nach Annahme der Wahl die
der Wohnung liegt.
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung
§ 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen (§ 21 ).
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder 6. rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung,
keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu die- der er angehört, im Wahlgebiet,
sem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vor-
behalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungs- 7. Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,
erklärung können nicht widerrufen werden. Die Ableh-
8. Ernennung zum Richter . des Bundesverfassungs-
nungserklärung kann auf die Stellung als Bewerber,
gerichts,
Ersatzbewerber oder auf die Bewerbung in einem Wahl-
vorschlag beschränkt werden. 9. Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,
§20 10. Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages,
Unterrichtung über das Wahlergebnis
11. Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Daten-
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bun-
schutz,
deswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundes-
tages unverzüglich die Namen der in das Europäische 12. Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied
Parlament gewählten und der auf den Wahlvorschlägen einer Landesregierung,
verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. Der Prä-
sident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahl- 13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des Aktes zur
ergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Ab-
Europäischen Parlaments. geordneten des Europäischen Parlaments (BGBI.
1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluß
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
zweiter Abschnitt 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242), genannten
Funktionen,
Erwerb und Verlust
der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament 14. Berufung in eine Funktion, die nach anderen gesetz-
lichen Vorschriften mit der Mitgliedschaft im Europäi-
§21 schen Parlament unvereinbar ist, sowie
Erwerb 15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines
der Mitgliedschaft im Europiischen Parlament Richters des Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im mit einer deutschen Landesregierung vergleichbaren
Europäischen Parlament nach Annahme der Wahl mit der Regierung sowie Übernahme des einem Parlamen-
Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parla- tarischen StaatssekretAr In der Bundesrepublik
ments nach der Wahl. Deutschland vergleichbaren Amtes in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Wird ein Bewerber auf Grund einer Nachwahl oder
einer Wiederholungswahl gewählt oder tritt er als (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Nieder-
Listennachfolger ein (§ 24), so erwirbt er die Mitglied- schrift des Präsidenten des Europäischen Parlaments,
schaft im Europäischen Parlament mit dem trist- und eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik
formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkun-
(§ 19 Abs. 1) erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundes- dungen ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertre-
wahlleiter, jedoch nicht vor der Eröffnung der ersten tung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird. Die
Sitzung nach der Wahl und nicht vor dem Ausscheiden notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene
des ursprünglich gewählten Abgeordneten; § 19 Abs. 2 Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten
gilt entsprechend. des Europäischen Par1aments zu Obermitteln. Die Ver-
zichtserklärung erstreckt sich nicht auf eine Ersatzbewer-
§22 bung oder eine Bewerbung in einem anderen Wahlvor-
schlag. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der
Ende und Vertust
Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersen-
der Mitgliedschaft ,Im Europlischen Parlament
dung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unter-
(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet richten.
mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten
Parlaments. (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei
durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21
(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig
Europäischen Parlament bei erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, Europäischen Parlament und die Ustennachfolge ihrer
Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisa-
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
tion in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Gesetzes Ober das Bundesverfassungsgericht) und der
Wählbarkeit, Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über
4. Verzicht, das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die Sitze
dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei
oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige poli-
durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 tische Vereinigung auf Grund des Vereinsgesetzes im
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Wahlgebiet rechtskräftig verboten worden ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 431
§23 (3) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt,
trifft der Bundeswahlleiter. Die §§ 19 bis 21 gelten ent-
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft s.prechend.
(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 2
wird entschieden
Dritter Abschnitt
1 . im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlprüfungsver- Schlußbestimmungen
fahren,
2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15 durch den §25
Ältestenrat des Deutschen Bundestages, Wahlkosten, Wahlstatistik, Wahlordnung
3. im Falle der Nummern 4 und 13 vom Europäischen (1) Die §§ 50 und 51 des Bundeswahlgesetzes gelten
Parlament, indem es das Freiwerden des Sitzes fest- entsprechend.
stellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durch-
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprü- führung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die
fungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Europäi- Wahlordnung. Es wird ermächtigt, die Bundeswahlord-
schen Parlament aus. nung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entspre-
chend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung
(3) Entscheidet der Ältestenrat des Deutschen Bundes- besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über
tages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der
Abgeordnete mit der Zustellung der Entscheidung aus 1. die Wahlorgane,
dem Europäischen Parlament aus. Die Entscheidung ist 2. die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und
unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängel-
Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages beseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt
über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsver- des Stimmzettels und des Wahlumschlages,
fahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-
schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in
den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der
(4) Entscheidet das Europäische Parlament über den Europäischen Gemeinschaft leben,
Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete
3a. die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,
mit der Verkündung der Entscheidung über das Freiwer-
den des Sitzes aus dem Europäischen Parlament aus. 4. die Briefwahl,
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages unter- 5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an
richtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments Eides Statt,
unverzüglich über den Grund und den Zeitpunkt des Ver- 6. die Wahlzeit,
lustes der Mitgliedschaft, wenn darüber im Wahlprüfungs-
7. die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergeb-
verfahren oder durch den Ältestenrat des Deutschen
nisses,
Bundestages entschieden worden ist.
8. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,
§24 9. die Überprüfung der Wahl,
10. die Berufung von Listennachfolgern,
Berufung von Listennachfolgern
11 . die Durchführung von Nach- und Wiederholungs-
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die wahlen.
Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter
stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Par- §26
lament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen Ersatz- Wahlprüfung und Anfechtung
bewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt
oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er (1) Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungs-
später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht verfahren entschieden.
für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag (2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestim-
besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufge- mungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des
treten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des § 16
und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeit- Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung ent-
punkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser sprechend.
Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden sind.
Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. (3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundes-
tages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an
(2) Ein noch nicht für gewählt erklärter Bewerber oder das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde
ein Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listen- kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten
nachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich sei- ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deut-
nen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann auf die Stellung als schen Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm minde-
Bewerber oder Ersatzbewerber und auf die Bewerbung in stens einhundert Wahlberechtigte beitreten, oder eine
einem Wahlvorschlag beschränkt werden. Der Verzicht Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäi-
kann nicht widerrufen werden. schen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfas- mit. dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit
sung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfas- dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der
sungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb die- sonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus
ser Frist zu begründen. Für die Beschwerde an das Bun- dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist.
desverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Geset-
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die
zes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend.
absolute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vor-
(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnah- schriften über die relative Obergrenze gelten entspre-
men, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezie- chend.
hen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlord-
(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Aus-
nung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
zahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten
entsprechend.
§27
§29
(Änderung des Strafgesetzbuches)
Übergangsregelung für die Wahl
§28 zum 4. Europäischen Parlament
Staatliche Mittel (1) § 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-
für sonstige politische Vereinigungen Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachen und
Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß die Zahl
(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahl- der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der
gebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Wahl zum 12. Deutschen Bundestag zugrunde zu legen
Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und ist.
nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom
Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stim- (2) § 15 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-
men erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen
jährlich 1,00 Deutsche Mark. Abweichend von Satz 1 und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß für
erhalten sie für bis zu 5 Millionen Stimmen 1,30 Deutsche die Reihenfolge der Wahlvorschläge die Zahl der er-
Mark je Stimme. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan reichten Zweitstimmen bei der Wahl zum 12. Deutschen
auszubringen. Bundestag zugrunde zu legen ist.
(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die
§30
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten ent-
sprechend. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt (Inkrafttreten)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 433
Verordnung
zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
und zur Änderung der Sperrbezirksverordnung*)
Vom 4. März 1994
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abschnitt 1
Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Allgemeine Bestimmungen
den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2,
§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 24 Abs. 1, den §§ 26, 27
Abs. 1, 2 und 4 und den §§ 29, 30 und 79b sowie des § 79 §1
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 78 des Tierseuchengeset- Begriffsbestimmungen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
1993 (BGBI. I S. 116) verordnet das Bundesministerium für Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn
diese
Artikel 1
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
Verordnung gennachweis),
zum Schutz gegen die
b) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-
Vesikuläre Schweinekrankheit
weis) in Verbindung mit klinischen oder epizootiolo-
gischen Anhaltspunkten oder
Inhaltsübersicht
§§ c) im Falle von Sekundärausbrüchen durch serologi-
sche oder klinische Untersuchung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 bis3
Begriffsbestimmungen
festgestellt ist,
Impfverbot 2 2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine-
krankheit, wenn das Ergebnis der
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3
a) klinischen oder
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder 4 bis 14 b) serologischen
Verdacht des Ausbruchs der Seuche
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung 4 Untersuchung den Ausbruch der Vesikulären Schwei-
nekrankheit befürchten läßt.
Öffentliche Bekanntmachung 5
Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes 6
Tötung und unschädliche Beseitigung 7 §2
Ausnahmen 8 Impfverbot
Sperrbezirk 9
(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Beobachtungsgebiet 10 sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächti-
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11 gen Tieren ~ind verboten.
Desinfektion 12 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, men von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche geneh-
auf dem Transport und in Schlachtstätten 13 migen.
Aufhebung von Schutzmaßregeln 14
§3
Abschnitt 3 Schlußbestimmungen 15 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
Ordnungswidrigkeiten 15 Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
") Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des 1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-
Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaß- tierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweine-
nahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen
Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABI. EG krankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher
1993 Nr. L62 S. 69). Proben zur Untersuchung,
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden §6
sollen, Sperre
a) eine Untersuchung, des Betriebes oder sonstigen Standortes
b) eine Absonderung oder (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
c) eine behördliche Beobachtung. der V~ikulären Sc~weinekrankheit amtlich festgestellt, so
unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maß-
Abschnitt 2 gabe folgender Vorschriften der Sperre:
Schutzmaßregeln 1. Der Besi_tzer muß an den Zufahrten und Eingängen
bei Ausbruch oder Verdacht des Betriebes und der Schweineställe oder der son-
des Ausbruchs der Seuche stigen Standorte Schilder mit der deutlichen und halt-
baren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit -
§4 Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
nen Ställen absondern.
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur
Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amt- mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
lichen Feststellung folgendes: Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der
1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat betrauten Personen, von Tlerärzten und von solchen
die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten Personen, denen die zuständige Behörde eine Ge-
und nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese nehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Perso-
Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten nen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der
Stand zu halten. Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-
gen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-
2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere
der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf- muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermie-
Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese den wird.
Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen
der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie rei- 4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
nigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür- Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg- reinigen und desinfizieren. ·
schutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muß 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseiti- gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen
gen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den gen Standort verbracht werden; das Verbringen von
sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
dem sonstigen Standort verbracht werden. Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube- zulässig.
wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in 6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh- Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden.
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-
bracht werden. 7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug- und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter- können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
mittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die Behörde und nur nach oder zur Unschädlichrnachung
mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver- gen Standort verbracht werden.
bracht werden. 8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand- Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-
orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün- gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor
dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beam-
§5 teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahr-
zeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Öffentliche Bekanntmachung Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesi- sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort ver-
kulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt. bracht werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 435
9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des
10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla- der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks
gen anbringen und sie nach Anweisung des beamte- oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-
ten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmit- bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen
tel tränken und stets feucht halten. Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand- genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung
orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus wird nur genehmigt, wenn
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher
Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes
§7 durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
Tötung und unschädliche Beseitigung seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden
kann und
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
b) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden
in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-
Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung
lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-
sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtli-
verkehrsverordnung gekennzeichnet und in ver-
cher Schweine an.
plombten Fahrzeugen befördert werden.
(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären
In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen
Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonsti-
Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.
gen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti- 4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,
gung sämtlicher Schweine anordnen. die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung
des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-
§8 peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von
Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stem-
Ausnahmen pelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972
die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein- zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
heiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Aus- gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
nahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-
Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in
Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben
und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich verarbeitet werden.
der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine 5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen
Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh- auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ver-
men ist. bracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
men für das Verbringen von Schlachtschweinen, die
§9
von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in
Sperrbezirk einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof ge-
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit schlachtet werden sollen, genehmigen.
in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt- 6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-
lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort Schienenverbindungen transportiert werden.
mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als (3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies
Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des unter Angabe der Nutzungsart und des Standorts der
Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan- Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
Überwachungsmöglichkeiten. hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer
(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe'fQ(gJnder Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre
Vorschriften der Sperre: Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen §10
und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrank- Beobachtungsgebiet
heit - Sperrbezirk" gut sichtbar an.
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt-
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den
verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von
Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt
Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti- mindestens 1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die
gung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan- dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge-
densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann
Überwachungsmöglichkeiten. Die Fest1egung eines Be- für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden
obachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der
Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im übri-
(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe gen gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.
folgender Vorschriften der Sperre: (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- kann die zuständige Behörde nicht betroffene Be-
wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der triebseinheiten von der behördlichen Beobachtung aus-
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre nehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beam-
Schweinekrankheit - Beobachtungsgebiet" gut sicht- teten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges
bar an. und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließ11ch
der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine
2. Innerhalb des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-
außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn men ist.
während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine
Schweine in den Bestand eingestellt worden sind. §12
3. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Desinfektion
Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmi- (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
gen, wenn seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muß der
a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte
Schweine des Betriebs oder sonstigen Standorts sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-
durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung
Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächti- des beamteten Tierarztes reinigen· und desinfizieren. In
ger Schweine ausgeschlossen werden kann, den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer
eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
b) die zu verbringenden Schweine innerhalb von
14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise (2) Der Besitzer muß Dung von Schweinen an einen für
serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeig-
Schweinekrankheit untersucht worden sind und neten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens
drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach
c) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizie-
Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zu-
ren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers
sätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-
sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem
verkehrsverordnung gekennzeichnet werden.
Dung behandeln.
Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersu-
chung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen §13
entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß diese Untersu- Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
chung nach dem Schlachten durchgeführt wird. auf dem Transport und in Schlachtstätten
(3) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-
ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf
§ 11 dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amt-
lich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den
ort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der
§§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so
stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor- (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte
schungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,
Standorte, 1. ordnet die zuständige Behörde unverzüglich
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
a) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seu-
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt chenkranken und verdächtigen Schweine und die
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte
zuständige Behörde kann virologische und serologische befindlichen Schweine sowie
Untersuchungen anordnen. b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Tierkörperteile, die · Träger des Seuchenerregers
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie- sein können,
gen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. an;
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin-
2 sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach
gen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen ·
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-
von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen
gen und zu desinfizieren;
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Genehmi- 3. dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach
gung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, Abschluß der Desinfektion nach Nummer 1 Buch-
daß das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in stabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 437
§14 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Aufhebung von Schutzmaßregeln Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
maßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-
erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweine- such vornimmt,
krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung
hat. mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein
(2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen, Schwein nicht absondert,
wenn
3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1
ortes verendet oder getötet und unschädlich be- Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort
seitigt worden sind oder betritt,
b) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen 4. einer Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in
Betriebseinheit verendet oder getötet und unschäd- Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1
lich beseitigt worden sind und bei den Schweinen Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die
einer nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,
von 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung
der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine ·
mit§ 11 Abs. 2 Satz 5, oder§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Ein-
Anzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrank-
wegschutzkleidung nicht beseitigt,
heit hinweisen, festgestellt worden sind,
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek- 6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
durchgeführt und von ihm abgenommen worden sind Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9
und Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10
Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 3
3. frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Num- über das Verbringen der dort genannten Tiere oder
mer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen Gegenstände zuwiderhandelt,
unter Einschluß einer repräsentativen serologischen
Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das 7. der Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Ver-
Virus der Vesikulären Schweinekrankheit mit negati- bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewah-
vem Ergebnis durchgeführt worden sind. rung zuwiderhandelt,
(3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine gen von Schildern zuwiderhandelt,
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden
sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder 9. einer Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder
des sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung
der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durchge- oder Desinfektion zuwiderhandelt,
führte repräsentative serologische Stichprobenuntersu- 10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt
chung auf Vesikuläre Schweinekrankheit keine Anzeichen oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,
ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hin-
weisen. 11 . entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
Abschnitt 3
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnager-
Schlußbestimmungen bekämpfung durchführt.
§15
Ordnungswidrigkeiten Artikel 2
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- Änderung
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich der Sperrbezirksverordnung
oder fahrlässig
Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 S. 1710), geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbin- 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert:
dung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8
Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 1. In der Überschrift werden die Worte „Vesikulärer
oder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Schweinekrankheit und" gestrichen.
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „der Vesikulären
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Schweinekrankheit oder" gestrichen.
Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder 3 § 2 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 ·
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Vesikulären
zuwiderhandelt. Schweinekankheit oder'' gestrichen.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
"(2) Für das Erlöschen der Ansteckenden Inkrafttreten
Schweinelähmung gilt § 14 Abs. 2 der MKS-Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ordnung sinngemäß." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 439
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 4. März 1994
Auf Grund des§ 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in über dem Bundesamt oder den von diesem beauftrag-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 ten Personen für einen Zeitraum von 4 Jahren nach
(BGBI. 1 S. 998) verordnet das Bundesministerium für Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betrof-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen fene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten."
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 10 der Verordnung über die Beiträge nach dem „Im Erhebungsverfahren nach§ 2, § 3 Abs. 2 und
Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1
vom 8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), die zuletzt oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur
durch die Verordnung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005) Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: diesem beauftragten Personen für einen Zeitraum
von 4 Jahren nach Ende des jeweiligen Kalender-
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: jahres, in dem der betroffene Erhebungszeitraum
liegt, bereitzuhalten."
,,(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die
Warenbegleitpapiere zum Nachweis des auslän-
Angabe „Absatz 3" ersetzt.
dischen Ursprungs vorgelegt werden, soweit diese
Warenbegleitpapiere die erforderlichen Angaben wie
das Ursprungszeugnis enthalten. Von der Namens- Artikel 2
angabe des ausländischen Absenders kann in einem Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
von einem inländischen Zwischenhändler ausgestell- und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die
ten Warenbegleitpapier abgesehen werden, wenn der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der geltenden
inländische Zwischenhändler auf diesem Warenbe- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gleitpapier den Ursprung der Ware in einem bestimm-
ten Land nennt. Der inländische Zwischenhändler hat
zum Nachweis des ausländischen Warenursprungs Artikel 3
das Warenbegleitpapier aus der Geschäftsbeziehung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mit dem ausländischen Absender zur Vorlage gegen- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Farbe und Lichtstlrke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel
Vom 4. März 1994
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), Absatz 5 geändert gemäß Artikel 66 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 531) wird
wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in Artikel 8 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt" wird wie folgt gefaßt:
Farbe des Signallichtes
Mender
Signallichter weiß grün/rot gelb blau
min max min max min max min max
lo 2,7 10,0 1,2 4,7 1,1 3,2 0,9 2,7
gewöhnlich le 2,0 7,5 0,9 3,5 0,8 2,4 0,7 2,0
t 2,3 3,7 1,7 2,8 1,6 2,5 1,5 2,3
lo 12,0 33,0 6,7 27,0 4,8 20,0 6,7 27,0
hell la 9,0 25,0 5,0 20,0 3,6 15,0 5,0 20,0
t 3,9 5,3 3,2 5,0 2,9 4,6 3,2 5,0
lo 47,0 133,0 - - - - - -
stark la 35,0 100,0 - - - - - -
t 5,9 8,0 - - - - - -
2. Die Anlage 2 zu Artikel 11 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt" wird wie folgt geändert:
a) § 2.02 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Lichtfarbe farbiger Signalleuchten darf nur von in der Masse durchgefärbten Gürteln (Gürtellinsen,
Gläser) und Einsatzgläsern erzeugt werden, wenn die einzelnen Farbörter des austretenden Lichtes um nicht
mehr als 0,01 in ihren Koordinaten gemäß der Farbtafel nach CIE voneinander abweichen. Farbige Lampenkolben
dürfen nicht verwendet werden."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 441
b) § 3.02 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Gürtellinsen, Gläser und Einsatzgläser".
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Gürtel (Gürtellinsen, Gläser) und Einsatzgläser dürfen aus organischem Glas (Kunststoffglas) oder
anorganischem Glas (Silikatglas) hergestellt sein. Gürtel und Einsatzgläser aus Silikatglas müssen aus einer
Glassorte mindestens der hydrolytischen Klasse IV nach ISO 719 hergestellt sein, damit ihre Langzeit-
beständigkeit gegen Wasser gewährfeistet ist. Gürtel und Einsatzgläser aus Kunststoffglas müssen eine
ähnliche Langzeitbeständigkeit gegen Wasser aufweisen wie die aus Silikatglas. Einsatzgläser müssen
spannungsarm sein."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes
für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See)
Vom 4. März 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in d) Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See
(BGBI. 1 S. 541 ), der durch Artikel 5 des Gesetzes im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom
vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407) eingefügt worden 20. Dezember 1988 (BGBI. 1993 II S. 1136);
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im
3. in Nummer 2 genannten Schiffen auch zur Erledigung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
von Ersuchen wegen anderer Taten um die Leistung
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
von Rechtshilfe in Strafsachen, um die die zuständigen
ministerium der Finanzen:
Behörden des Flaggenstaates ersucht haben, auf
Grund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen.
§1
§2
Seewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-
(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-
meeres sind die Beamten des Bundesgrenzschutzes
meeres sind auch die Beamten der Wasser- und
sowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig
Schiffahrtsverwaltung des Bundesmitstrom- und schiff-
sind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungs-
fahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der
dienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der
Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei
Strafprozeßordnung zuständig bei
Taten nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Straf-
gesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind,
1. Taten, die auf Schiffen begangen worden sind, die die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;
(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner
zuständig für die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Taten,
2. folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1 soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer
genannten Schiffen begangen worden sind, die nicht Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständig-
völkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 8 und 9 keiten Hinweise auf solche Taten ergeben.
des Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April
1958 (BGBI. 197211 S. 1089) genießen:
§3
a) Seeräuberei,
Zuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des
b) Sklavenhandel, Artikels 23 des Übereinkommens über die Hohe See
bleiben unberührt.
c) Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem
Verkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens §4
zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
18. September 1925 (RGBI. 1926 II S. 220), Kraft.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 443
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 9. März 1994
Tag Inhalt Seite
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die _9bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 323
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 323
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 324
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
26. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
26. 1. 94 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien . . . . . . . . 326
26. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
27. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
31. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . 328
1. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 328
4. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 330
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2, die Zeitliche Übersicht
und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil II beigefügt.
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444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 2. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Düsseldorf) 2329 (48 10. 3. 94) 17.3. 94
96-1-2·66
14.2. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Neu-
brandenburg) 2330 (48 10. 3. 94) 17. 3. 94
96·1·2·130
14. 2. 94 Hundertneununddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flugplatz Laage) 2330 (48 10. 3. 94) 17. 3. 94
neu: 96·1·2·139
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Vom 4. März 1994
Auf Grund des Artikels 33 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereini-
gungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) wird nachstehend
der Wortlaut des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der seit 1. Januar 1994
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Januar 1989
(BGBI. 1S. 137),
2. den am 1. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
22. Februar 1990 (BGBI. 1S. 266),
3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 27 49) und
4. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 407
Fünftes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
§1 anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn
Persönlicher Geltungsbereich nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte
Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch ver- schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des
einbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem
wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert. Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hundert des
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter Werts der in diesem Sondervermögen befindlichen
und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil- Wertpapiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
dung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und
Heimarbeit Beschäftigten. zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
bericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auf-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
legung des Sondervermögens maßgebend,
1. für vermögenswirksame Leistungen juristischer Perso-
nen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Beteili-
Vertretung der juristischen Person berufen ist, gungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-
gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-
2. für vermögenswirksame Leistungen von Personen- anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn
gesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen- Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-
gesamtheit berufenen Personen. schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen
auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonderver-
auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden mögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und
stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu
§2 aufgelegte Beteiligungs-Sondervermögen ist für
das erste und zweite Geschäftsjahr der erste
Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen
Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahres-
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistun- bericht nach Auflegung des Sondervermögens
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt maßgebend,
1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem aus-
Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Ver- ländischen Recht unterstehenden Vermögen aus
mögensbeteiligungen (§ 4) Wertpapieren, wenn die Anteilscheine nach dem
a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber aus- Auslandinvestment-Gesetz im Wege des öffent-
gegeben werden oder an einer deutschen Börse lichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und nach
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 15b Satz 1
sind, des Auslandinvestment-Gesetzes veröffentlichten
b) zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäfts-
die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an jahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des
einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht,
zum geregelten Markt zugelassen oder in den Frei- der Wert der Aktien in diesem Vermögen 70 vom
verkehr einbezogen sind, sowie von Gewinnschuld- Hundert des Werts der in diesem Vermögen be-
verschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben findlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim
werden, zum Erwerb von Namensschuldverschrei- Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gemäß
bungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes ist für neu
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeit- aufgelegte Vermögen aus Wertpapieren für das
nehmers aus der Schuldverschreibung durch ein erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechen-
Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versiche- schaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht
rungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind nach Auflegung des Vermögens maßgebend,
und das Kreditinstitut oder Versicherungsunter- f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeit-
nehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum geber als Wertpapiere ausgegeben werden oder
Geschäftsbetrieb befugt ist, an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wert- oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den
papier-Sondervermögen, die von Kapitalanlage- Freiverkehr einbezogen sind und von Unternehmen
gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital- mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind, aus- 4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den
gegeben werden, wenn mit den Genußscheinen Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die
das Recht am Gewinn eines Unternehmens ver- Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach
bunden ist und der Arbeitnehmer nicht als Mit- dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht
unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des vorzuliegen; die Anlage vermögenswirksamer Leistun-
Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, gen als Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Er-
g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäfts-
werb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-
guthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und
schaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,
zes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber,
so setzt die Anlage vermögenswirksamer Leistun- 5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers
gen voraus, daß die Genossenschaft entweder
ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungs- a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erwei-
genossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 terung eines im Inland belegenen Wohngebäudes
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die zum oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
Geschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland
im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Än- belegenen Wohnung,
derung ihres Unternehmensgegenstandes einge-
c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grund-
tragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz und
stücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet hat und dort entweder d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-
am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenos- sammenhang mit den in den Buchstaben a bis c
senschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossen- bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;
schaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft
die Förderung der Aufwendungen nach den Buch-
bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von
staben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die
Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau-
dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden,
oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
h) zur Übernahl'Tle einer Stammeinlage oder zum Er- 6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines
werb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft Sparvertrags (§ 8),
mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts- 7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Kapitalversicherungsvertrags (§ 9),
die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeit-
gebers ist, 8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18
Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossen-
i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung
schaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des
gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeit-
der Mitgliedschaft, die nach dem· 31. Dezember 1994
gebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
fortbestehen oder entstehen.
bereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer
nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 (2) Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinn-
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, schuldverschreibungen oder Genußscheine eines Unter-
k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehens- nehmens, das im Sinne des§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes
forderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen
Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandel-
Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt schuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
oder durch ein Versicherungsunternehmen privat- oder Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
rechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder stabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben
Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich werden. Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist, schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-
1) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genuß-
gesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-
rechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz
nehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses
stabe g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen
Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer
des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein
nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1
Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist
Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
und über das Genußrecht kein Genußschein im
dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-
Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird,
gesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-
2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines nehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer
Wertpapier-Kaufvertrags(§ 5), Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an einer Gesellschaft, die
3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines das Unternehmen des Arbeitgebers ist,· gleich. Eine Betei-
Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs- ligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit
Kaufvertrags (§ 7), Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 409
setzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes §3
als herrschendes .Unternehmen mit dem Unternehmen Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige,
des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Überweisung durch den Arbeitgeber,
Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und
gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung Mitteilungspflichten
als stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe i gleich. Eine Darlehensforderung gegen ein (1) Vermögenswirksame Leistungen können auch an-
Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs- gelegt werden
bereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des 1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26
Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein
Genußrecht an einem solchen Unternehmen stehen einer 2. zugunsten der in§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuer-
Darlehensforderung oder einem Genußrecht im Sinne des gesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maß-
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe k oder I gleich. gebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr
lebend geboren wurden oder
(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in
Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeit-
Nr. 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen nehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraus-
neben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinn- setzungen der Nummer 2 erfüllt.
unabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt vor-:- Dies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Lei-
aus, daß stungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5 bis 7.
1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung (2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Lei-
erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung stungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unter-
werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt
nicht überschreiten, oder werden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen
oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu
2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit- kennzeichnen. Das Unternehmen oder Institut hat die
punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten ver-
die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert- mögenswirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu
papiere nicht überschreitet, die in den Monatsberich- kennzeichnen. Kann eine vermögenswirksame Leistung
ten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalender- bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies
monat der Ausgabe vorausgeht. dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anlage vermögens-
(4) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Ge- wirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den
nußscheinen und Genußrechten im Sinne des Absatzes 1 §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.
Nr. 1 Buchstabe f und I und des Absatzes 2 Satz 1 und 5
setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert nicht (3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach
zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des
gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an
Absatz 3 entsprechend. den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeit-
geber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vor-
gelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen
(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, i bis 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 nicht. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung
sowie Absatz 4 in einer Genossenschaft mit Sitz und
nicht zu prüfen.
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut gemäß §4
§ 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften nicht entgegen. Sparvertrag über Wertpapiere
oder andere Vermögensbeteiligungen
(6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflich- (1) Ein Sparvertrag Ober Wertpapiere oder andere Ver-
tige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein
und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) Sparvertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der
im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsför- Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb
derungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögens- von Wertpapieren im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
wirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung stabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 oder zur
der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbei- Begründung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des
träge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I, Abs. 2 Satz 2 bis 5
aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur und Abs. 4 einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren
Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen. seit Vertragsabschluß laufend vermögenswirksame Lei-
stungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzu-
(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits- zahlen.
rechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen
übertragbar. setzt voraus, daß
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. die Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich des Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame
Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Leistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der
Kalenderjahrs zum Erwerb der Wertpapiere oder zur Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden.
Begründung oder zum Erwerb der Rechte verwendet Das gleiche gilt, wenn mindestens alle Einzahlungen eines
und bis zur Verwendung festgelegt werden und Kalenderjahrs zurückgezahlt oder die Rückzahlungs-
2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere un- ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen
verzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer werden.
Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden
und über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen §5
begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf Wertpapier-Kaufvertrag
der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung,
Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird. (1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
Die Sperrfrist gilt für alle auf Grund des Vertrags an- dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne
gelegten vermögenswirksamen Leistungen und beginnt des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1,
am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Vertrag Abs. 3 und 4 durch den Arbeitnehmer mit der Verein-
abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsab- barung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis
schlusses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder
Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die mit anderen Beträgen zu zahlen.
erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut
eingeht. (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen
(3) Vermögenswirksame Leistungen, die nicht bis
setzt voraus, daß
zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 verwendet
worden sind, gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie 1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens
am Ende eines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die
Mark nicht übersteigen und bis zum Ablauf der Sperrfrist Wertpapiere erworben werden und
nach Absatz 2 verwendet oder festgelegt werden. 2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere un-
(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von verzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer
Absatz 2 unschädlich, wenn Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden
und über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in
getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am
Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier
gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, erworben worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt ent-
2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der sprechend.
vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt
der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit §6
Beginn der Sperrfrist vergangen sind,
Beteiligungs-Vertrag
3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos
geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit- Nr. 3 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem
punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht, Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I und Abs. 4 für den
4. (weggefallen) Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der
5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Auf- Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung
gabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätig- geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei-
keit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der stungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu
Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder zahlen.
6. festgelegte Wertpapiere veräußert werden und der (2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1
Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb
von in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederver- 1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5
wendet wird; der bis zum Ablauf des der Veräußerung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
folgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 an diesem Unternehmen
Erlös gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am beteiligt ist, über die Begründung von Rechten im
Ende eines Kalendermonats insgesamt 300 Deutsche Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2
Mark nicht übersteigt. Satz 2 bis 5 und Abs. 4 für den Arbeitnehmer an diesem
Unternehmen oder
(5) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und
Pflichten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine 2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
Stelle ein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des Geltungsbereich dieses Gesetzes, die ein Kreditinstitut
Vertrags durch Rechtsgeschäft eintritt. oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist, die
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g
(6) Werden auf einen Vertrag über laufend einzu- zweiter Halbsatz erfüllt, über die Begründung eines
zahlende vermögenswirksame Leistungen oder andere Geschäftsguthabens für den Arbeitnehmer bei dieser
Beträge in einem Kalenderiahr, das dem Kalenderjahr des Genossenschaft
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 411
mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Beginn
Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens der Sperrfrist bestimmen sich nach den Regelungen des
geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei- § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3.
stungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu
(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2
zahlen.
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung zu vorzeitiger
(3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Verfügung berechtigt, wenn eine der in § 4 Abs. 4 Nr. 1
Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei- bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.
stungen setzt voraus, daß
(4) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2
1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,
zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte
vor Ablauf der Sperrfrist mit eingezahlten vermögens-
begründet werden und wirksamen Leistungen zu erwerben
2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte bis
1. Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist)
stabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,
nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder
in anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt 2. Schuldverschreibungen, die vom Bund, von den
am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht Ländern, von den Gemeinden, von anderen Körper-
begründet worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt schaften des öffentlichen Rechts, vom Arbeitgeber,
entsprechend. von einem im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-
gesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem
§7 Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unter-
Beteiligungs-Kaufvertrag nehmen oder von einem Kreditinstitut mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
ausgegeben werden, Namensschuldverschreibungen
Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer
des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen
und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne
Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5
Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt
und Abs. 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,
oder durch ein Versicherungsunternehmen privat-
den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-
rechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder
mögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit
Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
anderen Beträgen zu zahlen.
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit Sitz
Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-
und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach setzes, das nicht der Arbeitgeber ist, als Wertpapiere
§ 2 Abs. 2 Satz 3 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen
verbunden ist, zum Erwerb eines Geschäftsanteils im das Recht am Gewinn des Kreditinstituts verbunden
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesell- ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im
schaft durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver- gesetzes anzusehen ist und die Voraussetzungen des
mögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit § 2 Abs. 4 erfüllt sind,
anderen Beträgen zu zahlen.
4. Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes
(3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags oder eines Landes eingetragen werden,
nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen
5. Anteilscheine an einem Sondervermögen, die von
Leistungen gilt§ 6 Abs. 3 entsprechend.
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden
§8 und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d
Sparvertrag fallen, oder
(1) Ein Sparvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ist 6. ausländische Investmentanteile, die nach dem Gesetz
ein Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und
Kreditinstitut, in dem die in den Absätzen 2 bis 5 be- über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen
zeichneten Vereinbarungen, mindestens aber die in den Investmentanteilen im Wege des öffentlichen Anbie-
Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vereinbarungen, getroffen tens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise
sind. vertrieben werden dürfen und nicht unter § 2 Abs. 1
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Nr. 1 Buchstabe e fallen.
1. einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der
Vertragsabschluß laufend, mindestens aber einmal Sperrfrist die nach Satz 1 erworbenen Wertpapiere bei
im Kalenderjahr, als Sparbeiträge vermögenswirksame dem Kreditinstitut, mit dem der Sparvertrag abgeschlos-
Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge sen ist, festzulegen und über die Wertpapiere nicht zu
einzuzahlen und verfügen; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine der
in § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen
2. bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperr- erfüllt ist.
frist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistun-
gen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rück- (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2
zahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,
noch zu beleihen. vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif-
seinem Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuer- gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm
gesetzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund
wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme eines Tarifvertrags gezahlten vermögenswirksamen Lei-
begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge stungen eine andere Leistung, insbesondere eine Bar-
vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt, leistung, erbringt.
noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten
oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte
Verfügung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozial-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes unschädlich ist. leistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem
Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Lej-
stungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, soweit
§9 der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen
Kapitalversicherungsvertrag zwischen einer vermögenswirksamen Leistung und einer
anderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen
(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2
konnte.
Abs. 1 Nr. 7 ist ein Vertrag über eine Kapitalversicherung
auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag,
der für die Dauer von mindestens zwölf Jahren und mit § 11
den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen Vermögenswirksame Anlage
zwischen dem Arbeitnehmer und einem Versicherungs- von Teilen des Arbeitslohns
unternehmen abgeschlossen ist, das im Geltungsbereich (1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist. Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirk-
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungs- same Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
beiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu (2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeits-
lassen oder andere Beträge einzuzahlen. lohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne
(3) Die Versicherungsbeiträge enthalten keine Anteile dieses Gesetzes.
für Zusatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder (3) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1,
Krankheit. wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen ver-
(4) Der Versicherungsvertrag führt nach dem von der mögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer
zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts- angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeit-
plan schon im ersten Jahr der Versicherungsdauer zu geber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die
einem nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der
Hundert des gezahlten Beitrags. Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens
25 Deutsche Mark oder in vierteljährlichen der Höhe nach
(5) Die Gewinnanteile werden verwendet gleichbleibenden Beträgen von mindestens 75 Deutsche
1. zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder Mark oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines
Betrags von mindestens 75 Deutsche Mark verlangt.
2. auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Verrechnung Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Be-
mit fälligen Beiträgen, wenn er nach Vertragsabschluß trägen während des Kalenderjahrs die Art der vermögens-
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit min- wirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei
destens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeit-
und im Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht. gebers wechseln.
§10 (4) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr
bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder
Vereinbarung zusätzlicher Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeits-
vermögenswirksamer Leistungen lohns nach Absatz 3 verlangen können. Die Bestimmung
(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Ver- dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Be-
trägen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in triebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das
Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vor-
des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden. geschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1
bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalen-
(2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver- derjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu
trägen vereinbart werden, werden nur dann nach den einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin
Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif- kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Ab-
verträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer satz 3 nur verlangen
vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,
insbesondere eine Barleistung, erbracht wird. 1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn-
zahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder
(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit- 2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam-
geber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver- menhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende
mögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeit- gezahlt werden. ·
nehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine
andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, an- (5) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalender-
nimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere jahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der
Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 413
des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder er- §14
weitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage,
nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Anwendung der Abgabenordnung,
Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen Verordnungsermächtigung, Rechtsweg
des Arbeitslohns abzuschließen.
(1) Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt
(6) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus
von den Absätzen 3 bis 5 abgewichen werden. den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.
§12 (2) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuer-
vergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
Freie Wahl der Anlage
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach Abgabenordnung.
den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der
Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage (3) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Straf-
und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371, 375 Abs. 1
soll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unternehmen des und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,
Arbeitgebers nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I und 379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-
Abs. 4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen
einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
§13
§§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer
Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbstän- Abgabenordnung entsprechend.
diger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen- (4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag
steuergesetzes bezieht, hat für die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach
bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der
Leistungen, soweit sie insgesamt 936 Deutsche Mark im Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschrie-
Kalenderjahr nicht übersteigen, Anspruch auf eine Arbeit-
benem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten
nehmer-Sparzulage nach diesem Gesetz, wenn das zu Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem
versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommen- die vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs. 1
steuergesetzes) in dem Kalenderjahr, in dem die ver- Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt worden sind. Der Arbeit-
mögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, nehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch
27 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenver- die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen. Die
anlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommen- Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig
steuergesetzes 54 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
a) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 vom Hun- Sperrfrist nach diesem Gesetz,
dert der vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt werden. b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuer- bau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rück-
pflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuer- zahlungsfristen,
gesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt
(Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
Arbeitsförderungsgesetzes; sie gilt arbeitsrechtlich nicht d) in den Fällen unschädlicher Verfügung.
als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-
mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögens- fahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Arbeit-
wirksamen Leistungen angelegt worden sind. nehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit dies zur
(5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei kann
mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die in den auch bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, das Unter-
§§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach nehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Gläubiger bei der Antragstellung mitwirkt und ihnen die
Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Arbeitnehmer-Sparzulage zugunsten des Arbeitnehmers
Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Der Anspruch überwiesen wird.
entfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, (6) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
weil Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der
1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungs- Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
angebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen
hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung
~15
oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung
vorgelegt worden sind oder Bescheinigungspflichten, Haftung,
2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erwor- Verordnungsermächtigung,Anrufungsauskunft
benen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte· im (1) Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mit- genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen
wirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind. eine Bescheinigung auszustellen über
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137) - Fünftes Ver-
bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen mögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berücksichtigung
Leistungen sowie die Art ihrer Anlage. der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2749).
Leistungen zuzuordnen sind, und (3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr
3. entweder das Ende der für die Anlageform vorge- 1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem 1. Januar
schriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz oder bei 1994 abgeschlossenen Vertrags
einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 das Ende der im 1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des Fünften Ver-
Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung mögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von Aktien
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes oder Wandelschuldverschreibungen, die keine Aktien
genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen. oder Wandelschuldverschreibungen im Sinne des
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- vorstehenden§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Abs. 2 Satz 1 sind, oder
Vorschriften zu erlassen über 2. nach § 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes 1989 über die Begründung eines Geschäfts-
1. Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeit-
guthabens bei einer Genossenschaft, die keine
gebers und des Unternehmens oder Instituts, bei dem
Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1
die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind,
Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder
und
3. nach§ 6 Abs. 2 oder§ 7 Abs. 2 des Fünften Vermö-
2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Fest-
gensbildungsgesetzes 1989 über die Übernahme einer
legung, soweit dies erforderlich ist, damit nicht die
Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäfts-
Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt, versagt,
anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten wird.
die keine Gesellschaft im Sinne des vorstehenden § 2
(3) Haben der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 2 Satz 3 ist,
Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte Gläubiger ihre gelten statt der vorstehenden §§ 2, 4, 6 und 7 die §§ 2, 4, 6
Pflichten_ nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verletzt,
so haften sie für die Arbeitnehmer-Sparzulage, die wegen (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem
ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht zurück- 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im Sinne
gefordert oder nicht einbehalten worden ist. des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17 Abs. 5 und 6
(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung der in des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.
Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage
Auskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die (5) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzu- 1. Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des
wenden sind, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2
angelegt werden. bis 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die
(5) Das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und über
Finanzamt kann bei den in Absatz 3 Genannten eine Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr. Für
Außenprüfung durchführen, um festzustellen, ob sie ihre vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar
Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 2
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die
diese mit der Anlage vermögenswirksamer Leistungen Begründung einer oder mehrerer Beteiligungen als stiller
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 zusammenhängen, Gesellschafter angelegt worden sind, gilt § 7 Abs. 3 des
erfüllt haben. Die §§ 195 bis 202 der Abgabenordnung Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der
gelten entsprechend. Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 630)
über die Sperrfrist nach dem 31. Dezember 1993 nicht
§16 mehr.
Berlin-Klausel
(gegenstandslos) §18
Kündigung eines vor 1994
abgeschlossenen Anlagevertrags
§17 und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Anwendungsvorschriften
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes (1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im Sinne
des§ 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember
gelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach
1994 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu
dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die
Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen. lassen oder andere Beträge zu zahlen, so kann er den
Vertrag bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezem-
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem ber 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen, daß auf
1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5 Grund dieses Vertrags vermögenswirksame Leistungen
nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Vermögens- oder andere Beträge nach dem 31. Dezember 1994 nicht
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung mehr zu zahlen sind.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 415
(2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem beschränkter Haftung zahlen kann. Hat die Gesellschaft
Abschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 die Abfindung bezahlt, so stehen dem Arbeitnehmer aus
Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er seinem Geschäftsanteil keine Rechte mehr zu. Kann die
die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1996 die Abfindung
31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen, nicht gemäß Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum
daß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Ein- Austritt berechtigten Arbeitnehmers aufzulösen. § 61
zahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend
Eintrittsgeld zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im
des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossenschaft übrigen entsprechend.
bleiben unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer
kann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, (4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1, 2
die Genossenschaft kann die Zahlung eines den aus- oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer
geschiedenen Arbeitnehmer treffenden Anteils an einem dies nicht zu vertreten.
Fehlbetrag zum 1. Januar 1998 verlangen.
(5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag
(3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2 die
Abschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt, so
Nr. 3 Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter gelten beide Kündigungen als erklärt, wenn der Arbeit-
Haftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum nehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ent-
30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 schrift- sprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 1
lich kündigen. Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 oder nach
nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben unberührt. Der Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit
zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer kann von der beschränkter Haftung gekündigt hat.
Gesellschaft als Abfindung den Verkehrswert seines
Geschäftsanteils verlangen; maßgebend ist der Verkehrs- (6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündigungs-
wert im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die Ver-
Der Arbeitnehmer kann die Abfindung nur verlangen, pflichtung, vermögenswirksame Leistungen überweisen
wenn die Gesellschaft sie ohne Verstoß gegen § 30 zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als Verpflich-
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit tung, andere Beträge in entsprechender Höhe zu zahlen.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 7. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein-
das folgende Gesetz beschlossen: kommensbeträge bis zu 40 000 Deutsche Mark jähr-
lich, in den Fällen des§ 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-
Artikel 1 kommensteuergesetzes bis zu 80 000 Deutsche Mark
§ 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung jährlich entfallen.•
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2086) wird wie folgt geändert: 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte .Der Bundes-
minister der Finanzen" durch die Worte "Das Bundes-
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ministerium der Finanzen" ersetzt.
"Die Schlüsselzahl ergibt sich ab 1. Januar 1994 aus
dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Artikel2
Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in
steuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkorn- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
--------------··-·-~----···-----------------
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 417
Gesetz
über Statistiken im Handwerk
(Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)
Vom 7. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fenen Kalendervierteljahre des Jahres der erstmaligen
Heranziehung sowie des Vorjahres.
§1
Zweck, Umfang §4
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der Zählungen im Handwerk
wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statisti- (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Be-
sche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. trieben und Unternehmen von selbständigen Handwer-
(2) Die Statistik umfaßt kern und den handwerklichen Nebenbetrieben im Abstand
von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt.
1. vierteljährliche Erhebungen,
(2) Erhebungsmerkmale bei allen selbständigen Hand-
2. Zählungen. werkern sind:
1. für den Betrieb:
§2
Art des Betriebes;
Erhebungseinheiten
2. für das Unternehmen:
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen
a) Jahr der Gründung oder im Falle der Übernahme
des Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in
Jahr der Übernahme,
die Handwerksrolle eingetragen sinQ, und handwerkliche
Nebenbetriebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle ein- b) Rechtsform,
getragen sind. c) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-
lage Ader Handwerksordnung,
§3 d) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren
Vierteljährliche Erhebung Schwerpunkt,
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird als Stich- e) Zahl der Arbeitsstätten,
probe bei höchstens 55 000 Unternehmen von selbständi- f) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und
gen Handwerkern durchgeführt, soweit bei ihnen nicht Stellung im Unternehmen,
aufgrund des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-
den Gewerbe oder des Gesetzes über die Statistik im g) Summe der Bruttolöhne, der Bruttogehälter sowie
Handel und Gastgewerbe monatlich Umsatz und tätige der gesetzlichen Sozialkosten,
Personen erfaßt werden. Die Auswahl der Erhebungsein- h) Umsatz nach Umsatzarten,
heiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Zufalls- i) Umsatz nach Absatzrichtung, die inländische Ab-
verfahren. satzrichtung auch nach Abnehmergruppen.
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: (3) Erhebungsmerkmale bei allen handwerklichen Ne-
1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr, benbetrieben sind:
2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen 1. für den Betrieb die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2
Kalendervierteljahres, Nr. 2 Buchstabe c, f bis i,
3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A 2. für das Unternehmen das Erhebungsmerkmal nach
der Handwerksordnung, Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d.
4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
Schwerpunkt. Buchstabe b bis e sowie die Zahl der tätigen Personen,
auch soweit nach Absatz 3 erhoben, werden jeweils nach
(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
dem Stand vom 31. März erfragt. Die Zahl der tätigen Per-
werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale
sonen, untergliedert nach Geschlecht und Stellung im
nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalen-
Unternehmen, wird auch nach dem Stand vom 30. Sep-
dervierteljahres.
tember des Vorjahres erfragt. Die Erhebungsmerkmale
(4) Bei erstmaliger Heranziehung erstrecken sich die nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g bis i, auch soweit nach
Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch auf alle abgelau- Absatz 3 erhoben, werden jeweils für das Vorjahr erfaßt.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5 derlassung der in die Handwerksrolle eingetragenen
Hilfsmerlcmale natürlichen und juristischen Personen und Personen-
gesellschaften, die eingetragenen Handwerke, den Eintra-
Hilfsmerkmale sind: gungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerks-
1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung ordnung sowie die jeweiligen Änderungen.
des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund
nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung, §9
2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver- Verordnungsermächtigung
fügung stehenden Person, Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
sind, Name und Anschrift des Unternehmens, rates
4. bei handwerklichen Nebenbetrieben, die mit einem 1. für die Zählungen nach § 4 die jeweiligen Erhebungs-
Unternehmen des Handwerks verbunden sind, Name jahre festzulegen sowie
und Anschrift des Unternehmens. 2. bei Betrieben und Unternehmen, deren Inhaber in das
Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
§6 eingetragen sind, zur Darstellung der wirtschaftlichen
Struktur handwerksähnlicher Gewerbe eine Zählung
Auskunftspflicht
getrennt von den Handwerkszählungen nach§ 4 mit
(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die den Erhebungsmerkmalen
Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
a) für den Betrieb:
(2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle Art des Betriebes,
eingetragenen natür1ichen und juristischen Personen und
Personengesellschaften sowie bei Fortführung des Betrie- b) für das Unternehmen:
bes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort aa) hauptsächlich. ausgeübtes Gewerbe nach der
genannten Personen. Anlage B der Handwerksordnung,
bb) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,
§7
cc) Umsatz,
Übermittlungsregelungen
mit den Hilfsmerkmalen entsprechend § 5 Nr. 1 bis 3,
An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen mit Auskunftspflicht entsprechend § 6, mit einer Über-
obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung mittlungsregelung entsprechend § 7 und mit der
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Mitwirkung der Handwerkskammern entsprechend § 8
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von anzuordnen.
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-
stischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen §10
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
felder nur einen einzigen Fall aufweisen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§8 Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im
Mitwirkung der Handwerkskammern Handwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen 30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 648), geändert durch Artikel 5 der
Ämtern der Länder für die Durchführung der Statistik auf Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846), außer
Anforderung Name und Anschrift der gewerblichen Nie- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 419
Drittes Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes
Vom 8. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung ttes Bundesrates 2. seit mindestens drei Monaten
das folgende Gesetz beschlossen: a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
Artikel 1 schen Gemeinschaft
Änderung des Europawahlgesetzes eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-
lich aufhalten,
Das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht aus-
28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert: geschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei
1. § 1 wird wie folgt geändert: einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufent-
halt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genann-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von den ten Gebieten erfüllt.
wahlberechtigten Deutschen" gestrichen.
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag
,.(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages wahlberechtigten Deutschen.
können zugleich Abgeordnete des Europäischen (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehöri-
Parlaments sein." gen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepu-
2. In§ 4 werden die Wörter "und die Wählbarkeit" ge- blik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich
strichen und die Verweisung auf "§ 53a" durch die sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
Verweisung auf,,§ 54" ersetzt. 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
n§6
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts schen Gemeinschaft
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am lich aufhalten,
Wahltage
3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausge-
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, schlossen sind.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch 1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörig-
bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Auf- keit eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
enthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b meinschaft besitzt und
genannten Gebieten erfüllt.
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur per- (3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
sönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahl-
berechtigte, die zugleich in einem anderen Mit- 1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum ist,
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. 2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die
(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der besitzt oder
Wahlschein ausgestellt ist, 3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu be-
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl- sitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
bezirk oder des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung
durch Ausschlagung der deutschen Staatsange-
b) durch Briefwahl hörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von
teilnehmen." Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar
1955 (BGBI. 1S. 65) erlangt hat.
4. Nach § 6 wird folgender neuer§ 6a eingefügt: (4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
,,§6a 1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik
Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
Ausschluß vom Wahlrecht
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlos- vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
sen, wenn
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
besitzt, zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein oder
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung 4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfall-
bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis entscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die
des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 Wählbarkeit nicht besitzt."
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten An-
gelegenheiten nicht erfaßt,
6. Nach § 6b wird folgender neuer § 6c eingefügt:
3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in
Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in ,,§6c
einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausge- Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepu-
schlossen, wenn blik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewer-
Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder ben."
2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er be- 7. In§ 7 Satz 1 werden die Wörter „den Rat der Europäi-
sitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- schen Gemeinschaften" durch die Wörter „den Rat
oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht
besitzt." 8. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „europäischen
Gebiete" durch das Wort „Gebiete" und das Wort
5. Nach § 6a wird folgender neuer§ 6b eingefügt: ,,Gemeinschaften" durch das Wort „Gemeinschaft"
ersetzt.
,,§6b
Wählbarkeit 9. In § 9 Abs. 3 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage ,,Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewer-
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne ber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitglied-
und staat der Europäischen Gemeinschaft als Bewerber
benannt ist."
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der
10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:.
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat
oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern ein-
Wahltage gefügt:
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 421
,, 1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zu- b) In Nummer 14 wird der Punkt durch das Wort
ständigen Gemeindebehörden über die Wähl- „sowie" ersetzt und folgende neue Nummer 15
barkeit der vorgeschlagenen Bewerber und angefügt:
Ersatzbewerber,
"15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhaup-
1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der tes, eines Richters des Verfassungsgerichts,
Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht des Mitglieds einer mit einer deutschen
von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesregierung vergleichbaren Regierung
(§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher sowie Übernahme des einem Parlamen-
Verlust nicht bekannt ist sowie die Beschei- tarischen Staatssekretär in der Bundesrepu-
nigungen der zuständigen deutschen Ge- blik Deutschland vergleichbaren Amtes in
meindebehörden, daß sie dort eine Wohnung einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
innehaben oder ihren sonstigen gewöhn- schen Gemeinschaft."
lichen Aufenthalt haben und nicht gemäß
§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sind, 14. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
1c. für Unionsbürger die Versicherungen an
„2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15
Eides Statt über die Staatsangehörigkeit, die
durch den Ältestenrat des Deutschen Bundes-
Anschrift in der Bundesrepublik Deutsch-
tages,".
land, die Gebietskörperschaft oder den
Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in
dem sie zuletzt eingetragen waren sowie
15. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
darüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- a) In Nummer 3 wird das Wort „europäischen" ge-
schen Gemeinschaft zur Wahl bewerben, strichen und das Wort „Gemeinschaften" durch
1d. für Unionsbürger die Versicherungen an das Wort „Gemeinschaft" ersetzt.
Eides Statt über die Dauer ihrer Staats-
b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a
angehörigkeit eines der übrigen Mitglied-
eingefügt:
staaten der Europäischen Gemeinschaft,".
b) In Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 auf- ,,3a. die Vorbereitung der Wahl für Unions-
gehoben. bürger,".
c) Nach Nummer 4 werden folgende neue Sätze
angefügt:
,,Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherun- Artikel2
gen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde
im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf Übergangsregelung
die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt über Mitteilungen der Justiz
findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Wählerverzeichnis für Unionsbürger
Anwendung."
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt für Unionsbür-
ger der zuständigen Verwaltungsbehörde mit
11. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden nach der Anführung
,,§ 11 Abs. 2 Nr.1," die Anführungen „1a, 1b, 1c, 1d," 1. die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung, wenn
eingefügt. auf Grund der Entscheidung der Verlust des Wahl-
rechts oder der Wählbarkeit eingetreten ist; ist
Gegenstand der Entscheidung die Aberkennung des
12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wahlrechts oder der Wählbarkeit, teilt die Straf-
a) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort vollstreckungsbehörde darüber hinaus deren Dauer
,,gestrichen" durch einen Punkt ersetzt. mit;
b) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 2. die Tatsache, daß ein Beschuldigter sich auf Grund
„Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Gemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deut- Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-
schen mit, so ist dessen Name aus dem Wahl- haus befindet.
vorschlag zu streichen."
Wird die Dauer des Verlustes der in Nummer 1 bezeichne-
c) Der bisherige Halbsatz des Satzes 2 „an die Stelle ten Fähigkeiten oder Rechte nicht vom Zeitpunkt der
eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatz- Rechtskraft an gerechnet oder erlangt er diese Fähigkei-
bewerber, sofern ein solcher benannt ist." wird ten oder Rechte vorzeitig wieder, so ist auch der Zeitpunkt
neuer Satz 4; das Wort „an" wird durch das Wort der Wiedererlangung mitzuteilen. In den Fällen der Num-
,,An" ersetzt. mer 2 ist die Entlassung mitzuteilen.
d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
(2) Ist in Betreuungssachen von Unionsbürgern eine
Mitteilung nach § 691 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes
13. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) In Nummer 13 wird das Wort „sowie" durch ein unterblieben, so ist diese nachzuholen, wenn die Voraus-
Komma ersetzt. setzungen hierfür noch vorliegen.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel3 Artikel4
Neufassung des Europawahlgesetzes Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut (1) Artikel 1 Nr. 11 tritt am 13. Juni 1994 in Kraft.
des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
bekanntmachen. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
Le ut h eu sser-Sc h narren be rger
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 423
Bekanntmachung
der Neufassung des Europawahlgesetzes
Vom 8. März 1994
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Europawahl-
gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 419) wird nachstehend der Wortlaut des
Europawahlgesetzes in der vom 13. März 1994 an geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 22. Juni 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
s. 709),
2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577),
3. das teils am 15. April 1988, teils am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Gesetz
vom 30. März 1988 (BGBI. 1S. 502),
4. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2615),
5. das teils mit Wirkung vom 1. April 1993, teils mit Wirkung vom 11 . August
1993, teils am 20. November 1993 in Kraft getretene, teils an dem Tage, an
dem die Bestimmungen des Beschlusses des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242) nach seinem
Artikel 2 in Kraft treten~ in Kraft tretende Gesetz vom 11. November 1993
(BGBI. 1S. 1863),
6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142) und
7. das teils am 13. März 1994, teils am 13. Juni 1994 in Kraft tretende eingangs
genannte Gesetz.
Bonn, den 8. März 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlgesetz - EuWG)
Erster Abschnitt Sitze nach den Sätzen 2 bis 5 ein Wahlvorschlag, auf den
mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu
Wahl der Abgeordneten
berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht
des Europäischen Parlaments
mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von
aus der Bundesrepublik Deutschland
den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen
abweichend von den Sätzen 4 und 5 zunächst ein weite-
§1 rer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden
nach den Sätzen 4 und 5 zugeteilt.
Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
(4) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze
(1) Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen werden in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.
81 *) Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder (§ 9
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und Abs. 3 Satz 2) gewählt sind, bleiben auf der Liste
geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt
(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages können sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle
zugleich Abgeordnete des Europäischen Parlaments sein. entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los,
auf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen
§2 Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so
bleiben diese Sitze unbesetzt.
Wahlsystem, Sitzverteilung
(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält- werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder
niswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge entsprechend Absatz 3 Sätze 2 bis 5 verteilt. Absatz 4
können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle gilt entsprechend.
Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(6) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
(2) Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvor- werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die minde-
schlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen stens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtig- gültigen Stimmen erhalten haben.
ten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird,
daß eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenver-
§3
bindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen
gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Gliederung des Wahlgebietes
Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahl- Deutschland.
vorschläge wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, (2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahl-
vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahl- bezirke eingeteilt.
vorschlag im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die
Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden §4
Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält Geltung des Bundeswahlgesetzes
zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.
Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der
bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundes- die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die
wahlleiter zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststel-
lung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederho-
lungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bun-
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. November 1993 (BGBI. I deswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vor-
S. 1893) wird an dem Tage, an dem die Bestimmungen des Beschlusses schrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993
(BGBl.1993 II S. 1242) nach seinem Artikel 2 in Kraft treten, in § 1 /ltbs. 1 und Termine in der ~weils geltenden Fassung entspre-
Satz 1 die Zahl „81" durch die Zahl „99" ersetzt. chend.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 425
§5 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei
Wahlorgane
einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in
den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten
(1) Wahlorgane sind Gebieten erfüllt.
- der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für (2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des
das Wahlgebiet, Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahl-
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für berechtigten Deutschen.
jedes Land, (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
Kreis und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland
und Stadtwahlausschuß, eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich auf-
halten und die am Wahltage
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahl-
bezirk und 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für 2. seit mindestens drei Monaten
jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt zur Feststellung a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
des Briefwahlergebnisses. Wieviel Briefwahlvorstände
zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreis- Gemeinschaft
wahlleiter oder der Stadtwahlleiter. eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können aufhalten,
Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für 3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen
einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden ein- sind.
gesetzt werden; die Anordnung trifft die Landeregierung Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei
oder die von ihr bestimmte Stelle. einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in
(3) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorste- den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten
her als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren Gebieten erfüllt.
drei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberech- (4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich
tigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die
bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Gemein- zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
debehörde die Beisitzer des Wahlvorstandes und der Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberech-
Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter, im Falle einer tigt sind.
Anordnung nach Absatz 2 die Gemeindebehörde die Bei-
sitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahl- (5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem
ergebnisses allein oder im Einvernehmen mit dem Wahl- Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein
vorsteher berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die in ausgestellt ist,
dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglich- a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
keit zu berücksichtigen. oder
(4) § 49a Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes gilt entspre- b) durch Briefwahl
chend mit der Maßgabe, daß Verwaltungsbehörde im
teilnehmen.
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten der Stadtwahlleiter ist, wenn ein Wahl-
berechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertreten- §6a
den Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvor- Ausschluß vom Wahlrecht
stand oder im Stadtwahlausschuß einer kreisfreien Stadt
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen,
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschul-
wenn
digung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Be-
§6
treuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Be-
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des treuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürger-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage lichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfaßt,
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbin-
2. seit mindestens drei Monaten dung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psy-
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder chiatrischen Krankenhaus befindet.
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlos-
Gemeinschaft sen, wenn
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich 1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1
aufhalten, Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen 2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
sind. schaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Her-
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
kunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder straf- §8
rechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Wahlvorschlagsrecht
Europäischen Parlament nicht besitzt.
(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9
§6b Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich
organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbil-
Wählbarkeit dung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und
Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des
der Europäischen Gemeinschaft (sonstige politische Ver-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
einigungen) eingereicht werden.
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bun- kann entweder Listen für einzelne Länder, und z:war in
desrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für
sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage alle Länder einreichen. Die Entscheidung über die Ein-
1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit reichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundes-
besitzt und verbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht,
die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung
(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene
Stelle.
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähig- §9
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt Inhalt und Form der Wahlvorschlige
oder (1) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen
3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, . der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeich-
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des nung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge
Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren
Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch
nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats- dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages
angehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBI. 1 S. 65) kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung
erlangt hat. ihres europäischen Zusamme,:ischlusses und eine son-
(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der stige politische Vereinigung den Namen und die Kurz-
bezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet
1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutsch- anfügen.
land vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
(2) In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Wahlrecht ausgeschlossen ist, Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber auf-
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch- geführt werden.
land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung (3) Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewer-
öffentlicher Ämter nicht besitzt oder ber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er
4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallent- nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der
scheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit Europäischen Gemeinschaft als Bewerber benannt ist. Ein
nicht besitzt. Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen
Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag
§6c benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als
Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl Ersatzbewerber benannt werden. Ein Bewerber in einer ·
Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik
Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein wei-
Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der
teres Land benannt werden; sofern er nur in einem Wahl-
Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.
vorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als
Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber
§7 kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher
Wahltag benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können
Die Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung
dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwider-
Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der
Europäischen Gemeinschaft und im Rahmen der in den ruflich.
Artikeln 9 und 10 des Aktes zur Einführung allgemeiner (4) Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von
unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen den Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landes-
Parlaments (BGBI. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch verbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst-
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften niedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes
vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242), festgelegten liegen, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle
Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahl- Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände
tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 427
von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsver- Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun
bände, die im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. Die Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in
Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.
von sonstigen politischen Vereinigungen.
(4) Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein
(5) Listen für einzelne Länder von Parteien und sonsti- Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächst-
gen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen niedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam,
Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag oder eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgese-
seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge hene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder-
im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abge- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung
ordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom für eine gemeinsame Liste für alle Länder Einspruch er-
Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes heben. Bei einem Beschluß einer Mitglieder- oder Vertre-
bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch terversammlung über die Bewerberaufstellung für eine
höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und hand- Liste für ein Land können der Vorstand des Landesver-
schriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame listen für alle bandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die
Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im
Satzes 1 müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten Bereich des Landes liegen, gemeinsam oder eine andere
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle Ein-
Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung spruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die
gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschla- Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
ges nachzuweisen.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Ver-
(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauens- treterversammlungen, über die Einberufung und Be-
person und eine stellvertretende Vertrauensperson be- schlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlun-
zeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Per- gen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber
son, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell-
vertretende Vertrauensperson. (6) Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvor-
schlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und
Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
§10
erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der
Aufstellung der Wahlvorschläge Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Ver-
(1} Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann in einem sammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern
Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonde- zu unterzeichnen.
ren oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische
oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewer- Vereinigungen sinngemäß.
ber hierzu gewählt worden ist.
(2) Besondere Vertreterversammlung ist eine Versamm- § 11
lung von Parteivertretern, die für die Aufstellung der
Bewerber gewählt worden ist. Allgemeine Vertreterver- Einreichung der Wahlvorschläge,
sammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die Erklärung über die Verbindung von Listen
nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende für einzelne Länder
Wahlen gewählt worden ist. Die Vertreter in der besonde- (1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Landes-
ren oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen wahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor
unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitglieder- der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. Gemein-
versammlungen oder aus der Mitte von Vertreterver- same Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter
sammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder spätestens am achtundsechzigsten Tage vor der Wahl bis
aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlun- 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
gen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen
geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen (2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzu-
sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für legen:
eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für 1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvor-
eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mit- schlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewer-
glieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts ber(§ 9 Abs. 3 Satz 4),
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Mit-
gliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Liste 1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen
für ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversamm- Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vor-
lung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die im geschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,
Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land, 1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Herkunfts-
unabhängig von späteren Grenzveränderungen zwischen Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der Wählbar-
den Ländern, zum Europäischen Parlament wahlberech- keit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4)
tigt sind. oder daß ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie
(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die die Bescheinigungen der zuständigen deutschen
Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies Gemeindebehörden, daß sie dort eine Wohnung
gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Auf-
in dem Wahlvorschlag. Die Wahlen der Vertreter für die enthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1
Vertreterversammlungen dürfen nicht früher als achtzehn oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
--·------------- - - - - - - - - -
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt handschriftlich vollzogene Erklärung den Wahlvorschlag
·Ober die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der zurücknehmen.
Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörper-
(3) Wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahl-
schaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitglied-
vorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder die Wähl-
staates, in dem sie zuletzt eingetragen waren sowie
barkeit verliert, tritt an seine Stelle der Ersatzbewerber,
darüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in einem ande-
sofern ein solcher für ihn benannt ist.
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur
Wahl bewerben,
§13
1d. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt
über die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit eines der Beseitigung von Mängeln
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich
schaft,
nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag
2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstel- Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauens-
lung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der person des Wahlvorschlages und fordert sie auf, beheb-
Leiter der Versammlung und zwei von dieser bare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch
Eides Statt zu versichern haben, daß die Wahl der
Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
die Wahl der Ersatzbewerber in geheimer Abstim-
mung erfolgt sind, 1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten
nach § 9 Abs. 1 fehlt,
3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen
Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberech- 2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unter-
tigung der Unterzeichner, schriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der
Unterzeichner nach Absatz 5 dieser Vorschrift fehlen,
4. die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen
es sei denn, der Nachweis kam infolge von Um-
und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4)
ständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu
sowie der Nachweis, daß die Mitglieder des Vorstan-
vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
des demokratisch gewählt sind, sofern die Partei oder
die sonstige politische Vereinigung nicht im Europäi- 3. die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Form oder Frist
schen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in nicht gewahrt ist,
einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-
4. die nach§ 11 Abs. 2 Nr. 1,12 und 4 erforderlichen
ner Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen
Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist. Der
Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.
Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an
Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines
§ 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Wahlvorschlages(§ 14) ist jede Mängelbeseitigung ausge-
Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwal- schlossen.
tungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Män-
(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne gelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des
Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein Wahlvorschlages den Landeswahlausschuß, gegen Ver-
(§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahl- fügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlaus-
vorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson schuß anrufen.
dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem
Bundeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten §14
Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.
Zulassung der Wahlvorschläge,
Entscheidung über die Verbindung
§12
von Listen für einzelne Linder
Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtund-
(1) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrei- fünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der
chungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung Listen für das betreffende Land, der Bundeswahlaus-
der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver- schuß über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle
trauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Länder. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der
Bewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit Wahlvorschläge zu laden.
verliert. Das Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten
(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzu-
zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 bedarf es
weisen, wenn sie
nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines
Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Änderung ausgeschlos- 1. verspätet eingereicht sind oder
sen. 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die-
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schrift- ses Gesetz und die dazu erlassene Wahlordnung auf-
liche Erklärung der Vertrauensperson. und der stellvertre- gestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften
tenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, etwas anderes bestimmt ist.
solange nicht über seine Zulassung (§ 14) entschieden ist.
In den Fällen des § 9 Abs. 5 kann auch die Mehrheit
1 Gemäß Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 8. Marz 1994 (BGBI. I S. 419)
werden am 13. Juni 1994 in§ 13 Abs. 2 Nr. 4 nach der Anführung.§ 11
der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und Abs. 2 Nr. 1," die Anführungen„ 1a, 1b, 1c, 1d,• eingefügt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 429
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewer- (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimm-
ber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre zetteln richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl
Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein ande- der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen
rer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europäischen
Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden
aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge
gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen
sofern ein solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind der Wahlvorschlagsberechtigten an.
die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen
Wahlvorschläge zu hören.
§16
(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvor-
Stimmabgabe
schläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt-
zugeben. (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtli-
(4) Weist der Landeswahlausschuß einen Wahlvor- chen Wahlumschlägen.
schlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Be- andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahl-
schwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahl- vorschlag sie gelten soll.
vorschlages und der Landeswahlleiter. Der Landeswahl-
leiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein
Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In §17
der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Betei- Wahlgeräte
ligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde
Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen
muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der
können an Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und
Wahl getroffen werden.
Wahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken
(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahl- benutzt werden, deren Bauart für die letzte Wahl zum
vorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemein- Deutschen Bundestag amtlich zugelassen war, sofern das
same Listen für alle Länder) spätestens am achtundvier- Bundesministerium des Innern die Verwendung der Wahl-
zigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. geräte bei der Wahl genehmigt hat.
(6) Der Bundeswahlausschuß entscheidet am achtund-
fünfzigsten Tage vor der Wahl über Erklärungen nach § 11 §18
Abs. 3. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entschei-
dung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses Feststellung des Wahlergebnisses
bekanntzugeben. Der Bundeswahlleiter macht im Rah- (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung, jedoch nicht
men seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listen- vor dem Ende der Stimmabgabe in den anderen Mitglied-
verbindungen und die Listen, für die rechtswirksam eine staaten der Europäischen Gemeinschaften, stellt der
Erklärung nach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die
bekannt. einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der
für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie-
§15 viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die ein-
Stimmzettel zelnen Wahlvorschläge entfallen.
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die (2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen
Wahlbriefumschläge werden für jedes Land amtlich her- fest, wieviel Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städ-
gestellt. ten für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden
(2) Der Stimmzettel enthält sind. Sie haben das Recht der Nachprüfung der Fest-
stellungen der Wahlvorstände.
1. die Überschrift „Wahl der Abgeordneten des Europäi-
schen Parlaments", (3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wieviel
Stimmen in den Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge
2. die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurz- abgegeben worden sind.
bezeichnung verwenden, auch diese, bei sonstigen
politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern (4) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stim-
sie ein Kennwort verwenden, auch dieses, men für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgege-
ben worden sind, wieviel Sitze auf die einzelnen Wahlvor-
3. die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für ein-
schläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
zelne Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder
sowie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des
Landes, für das der Wahlvorschlag aufgestellt ist, und §19
4. die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahl- Annahme und Ablehnung der Wahl
vorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten
Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei
und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu
Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist er die
zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort
Gewählten darauf hin, daß sie nach Annahme der Wahl die
der Wohnung liegt.
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung
§ 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen (§ 21 ).
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder 6. rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung,
keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu die- der er angehört, im Wahlgebiet,
sem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vor-
behalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungs- 7. Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,
erklärung können nicht widerrufen werden. Die Ableh-
8. Ernennung zum Richter . des Bundesverfassungs-
nungserklärung kann auf die Stellung als Bewerber,
gerichts,
Ersatzbewerber oder auf die Bewerbung in einem Wahl-
vorschlag beschränkt werden. 9. Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,
§20 10. Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages,
Unterrichtung über das Wahlergebnis
11. Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Daten-
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bun-
schutz,
deswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundes-
tages unverzüglich die Namen der in das Europäische 12. Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied
Parlament gewählten und der auf den Wahlvorschlägen einer Landesregierung,
verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. Der Prä-
sident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahl- 13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des Aktes zur
ergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Ab-
Europäischen Parlaments. geordneten des Europäischen Parlaments (BGBI.
1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluß
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
zweiter Abschnitt 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242), genannten
Funktionen,
Erwerb und Verlust
der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament 14. Berufung in eine Funktion, die nach anderen gesetz-
lichen Vorschriften mit der Mitgliedschaft im Europäi-
§21 schen Parlament unvereinbar ist, sowie
Erwerb 15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines
der Mitgliedschaft im Europiischen Parlament Richters des Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im mit einer deutschen Landesregierung vergleichbaren
Europäischen Parlament nach Annahme der Wahl mit der Regierung sowie Übernahme des einem Parlamen-
Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parla- tarischen StaatssekretAr In der Bundesrepublik
ments nach der Wahl. Deutschland vergleichbaren Amtes in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Wird ein Bewerber auf Grund einer Nachwahl oder
einer Wiederholungswahl gewählt oder tritt er als (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Nieder-
Listennachfolger ein (§ 24), so erwirbt er die Mitglied- schrift des Präsidenten des Europäischen Parlaments,
schaft im Europäischen Parlament mit dem trist- und eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik
formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkun-
(§ 19 Abs. 1) erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundes- dungen ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertre-
wahlleiter, jedoch nicht vor der Eröffnung der ersten tung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird. Die
Sitzung nach der Wahl und nicht vor dem Ausscheiden notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene
des ursprünglich gewählten Abgeordneten; § 19 Abs. 2 Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten
gilt entsprechend. des Europäischen Par1aments zu Obermitteln. Die Ver-
zichtserklärung erstreckt sich nicht auf eine Ersatzbewer-
§22 bung oder eine Bewerbung in einem anderen Wahlvor-
schlag. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der
Ende und Vertust
Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersen-
der Mitgliedschaft ,Im Europlischen Parlament
dung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unter-
(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet richten.
mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten
Parlaments. (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei
durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21
(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig
Europäischen Parlament bei erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, Europäischen Parlament und die Ustennachfolge ihrer
Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisa-
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
tion in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Gesetzes Ober das Bundesverfassungsgericht) und der
Wählbarkeit, Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über
4. Verzicht, das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die Sitze
dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei
oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige poli-
durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 tische Vereinigung auf Grund des Vereinsgesetzes im
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Wahlgebiet rechtskräftig verboten worden ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 431
§23 (3) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt,
trifft der Bundeswahlleiter. Die §§ 19 bis 21 gelten ent-
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft s.prechend.
(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 2
wird entschieden
Dritter Abschnitt
1 . im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlprüfungsver- Schlußbestimmungen
fahren,
2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15 durch den §25
Ältestenrat des Deutschen Bundestages, Wahlkosten, Wahlstatistik, Wahlordnung
3. im Falle der Nummern 4 und 13 vom Europäischen (1) Die §§ 50 und 51 des Bundeswahlgesetzes gelten
Parlament, indem es das Freiwerden des Sitzes fest- entsprechend.
stellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durch-
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprü- führung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die
fungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Europäi- Wahlordnung. Es wird ermächtigt, die Bundeswahlord-
schen Parlament aus. nung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entspre-
chend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung
(3) Entscheidet der Ältestenrat des Deutschen Bundes- besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über
tages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der
Abgeordnete mit der Zustellung der Entscheidung aus 1. die Wahlorgane,
dem Europäischen Parlament aus. Die Entscheidung ist 2. die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und
unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängel-
Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages beseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt
über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsver- des Stimmzettels und des Wahlumschlages,
fahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-
schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in
den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der
(4) Entscheidet das Europäische Parlament über den Europäischen Gemeinschaft leben,
Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete
3a. die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,
mit der Verkündung der Entscheidung über das Freiwer-
den des Sitzes aus dem Europäischen Parlament aus. 4. die Briefwahl,
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages unter- 5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an
richtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments Eides Statt,
unverzüglich über den Grund und den Zeitpunkt des Ver- 6. die Wahlzeit,
lustes der Mitgliedschaft, wenn darüber im Wahlprüfungs-
7. die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergeb-
verfahren oder durch den Ältestenrat des Deutschen
nisses,
Bundestages entschieden worden ist.
8. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,
§24 9. die Überprüfung der Wahl,
10. die Berufung von Listennachfolgern,
Berufung von Listennachfolgern
11 . die Durchführung von Nach- und Wiederholungs-
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die wahlen.
Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter
stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Par- §26
lament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen Ersatz- Wahlprüfung und Anfechtung
bewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt
oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er (1) Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungs-
später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht verfahren entschieden.
für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag (2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestim-
besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufge- mungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des
treten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des § 16
und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeit- Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung ent-
punkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser sprechend.
Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden sind.
Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. (3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundes-
tages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an
(2) Ein noch nicht für gewählt erklärter Bewerber oder das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde
ein Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listen- kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten
nachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich sei- ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deut-
nen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann auf die Stellung als schen Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm minde-
Bewerber oder Ersatzbewerber und auf die Bewerbung in stens einhundert Wahlberechtigte beitreten, oder eine
einem Wahlvorschlag beschränkt werden. Der Verzicht Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäi-
kann nicht widerrufen werden. schen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfas- mit. dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit
sung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfas- dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der
sungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb die- sonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus
ser Frist zu begründen. Für die Beschwerde an das Bun- dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist.
desverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Geset-
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die
zes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend.
absolute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vor-
(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnah- schriften über die relative Obergrenze gelten entspre-
men, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezie- chend.
hen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlord-
(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Aus-
nung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
zahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten
entsprechend.
§27
§29
(Änderung des Strafgesetzbuches)
Übergangsregelung für die Wahl
§28 zum 4. Europäischen Parlament
Staatliche Mittel (1) § 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-
für sonstige politische Vereinigungen Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachen und
Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß die Zahl
(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahl- der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der
gebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Wahl zum 12. Deutschen Bundestag zugrunde zu legen
Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und ist.
nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom
Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stim- (2) § 15 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-
men erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen
jährlich 1,00 Deutsche Mark. Abweichend von Satz 1 und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß für
erhalten sie für bis zu 5 Millionen Stimmen 1,30 Deutsche die Reihenfolge der Wahlvorschläge die Zahl der er-
Mark je Stimme. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan reichten Zweitstimmen bei der Wahl zum 12. Deutschen
auszubringen. Bundestag zugrunde zu legen ist.
(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die
§30
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten ent-
sprechend. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt (Inkrafttreten)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 433
Verordnung
zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
und zur Änderung der Sperrbezirksverordnung*)
Vom 4. März 1994
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abschnitt 1
Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Allgemeine Bestimmungen
den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2,
§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 24 Abs. 1, den §§ 26, 27
Abs. 1, 2 und 4 und den §§ 29, 30 und 79b sowie des § 79 §1
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 78 des Tierseuchengeset- Begriffsbestimmungen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
1993 (BGBI. I S. 116) verordnet das Bundesministerium für Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn
diese
Artikel 1
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
Verordnung gennachweis),
zum Schutz gegen die
b) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-
Vesikuläre Schweinekrankheit
weis) in Verbindung mit klinischen oder epizootiolo-
gischen Anhaltspunkten oder
Inhaltsübersicht
§§ c) im Falle von Sekundärausbrüchen durch serologi-
sche oder klinische Untersuchung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 bis3
Begriffsbestimmungen
festgestellt ist,
Impfverbot 2 2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine-
krankheit, wenn das Ergebnis der
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3
a) klinischen oder
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder 4 bis 14 b) serologischen
Verdacht des Ausbruchs der Seuche
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung 4 Untersuchung den Ausbruch der Vesikulären Schwei-
nekrankheit befürchten läßt.
Öffentliche Bekanntmachung 5
Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes 6
Tötung und unschädliche Beseitigung 7 §2
Ausnahmen 8 Impfverbot
Sperrbezirk 9
(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Beobachtungsgebiet 10 sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächti-
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11 gen Tieren ~ind verboten.
Desinfektion 12 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, men von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche geneh-
auf dem Transport und in Schlachtstätten 13 migen.
Aufhebung von Schutzmaßregeln 14
§3
Abschnitt 3 Schlußbestimmungen 15 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
Ordnungswidrigkeiten 15 Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
") Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des 1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-
Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaß- tierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweine-
nahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen
Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABI. EG krankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher
1993 Nr. L62 S. 69). Proben zur Untersuchung,
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden §6
sollen, Sperre
a) eine Untersuchung, des Betriebes oder sonstigen Standortes
b) eine Absonderung oder (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
c) eine behördliche Beobachtung. der V~ikulären Sc~weinekrankheit amtlich festgestellt, so
unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maß-
Abschnitt 2 gabe folgender Vorschriften der Sperre:
Schutzmaßregeln 1. Der Besi_tzer muß an den Zufahrten und Eingängen
bei Ausbruch oder Verdacht des Betriebes und der Schweineställe oder der son-
des Ausbruchs der Seuche stigen Standorte Schilder mit der deutlichen und halt-
baren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit -
§4 Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung 2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-
nen Ställen absondern.
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem 3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur
Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amt- mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
lichen Feststellung folgendes: Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der
1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat betrauten Personen, von Tlerärzten und von solchen
die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten Personen, denen die zuständige Behörde eine Ge-
und nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese nehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Perso-
Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten nen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der
Stand zu halten. Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-
gen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-
2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere
der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf- muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermie-
Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese den wird.
Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen
der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie rei- 4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
nigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür- Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg- reinigen und desinfizieren. ·
schutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muß 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseiti- gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen
gen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den gen Standort verbracht werden; das Verbringen von
sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
dem sonstigen Standort verbracht werden. Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube- zulässig.
wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in 6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh- Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu
migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Standort verbracht werden.
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-
bracht werden. 7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug- und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein
nisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter- können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
mittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die Behörde und nur nach oder zur Unschädlichrnachung
mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-
dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver- gen Standort verbracht werden.
bracht werden. 8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand- Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-
orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün- gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor
dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beam-
§5 teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahr-
zeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Öffentliche Bekanntmachung Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesi- sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort ver-
kulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt. bracht werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 435
9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des
10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla- der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks
gen anbringen und sie nach Anweisung des beamte- oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-
ten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmit- bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen
tel tränken und stets feucht halten. Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand- genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung
orte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus wird nur genehmigt, wenn
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher
Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes
§7 durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
Tötung und unschädliche Beseitigung seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden
kann und
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
b) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden
in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-
Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung
lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-
sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtli-
verkehrsverordnung gekennzeichnet und in ver-
cher Schweine an.
plombten Fahrzeugen befördert werden.
(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären
In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen
Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonsti-
Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.
gen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti- 4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,
gung sämtlicher Schweine anordnen. die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung
des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-
§8 peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von
Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stem-
Ausnahmen pelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972
die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein- zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
heiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Aus- gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
nahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-
Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in
Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben
und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich verarbeitet werden.
der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine 5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen
Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh- auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ver-
men ist. bracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
men für das Verbringen von Schlachtschweinen, die
§9
von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in
Sperrbezirk einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof ge-
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit schlachtet werden sollen, genehmigen.
in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt- 6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-
lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder
Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort Schienenverbindungen transportiert werden.
mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als (3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies
Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des unter Angabe der Nutzungsart und des Standorts der
Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan- Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
Überwachungsmöglichkeiten. hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer
(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe'fQ(gJnder Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre
Vorschriften der Sperre: Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen §10
und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrank- Beobachtungsgebiet
heit - Sperrbezirk" gut sichtbar an.
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit
2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt-
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den
verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von
Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt
Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti- mindestens 1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die
gung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan- dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge-
densein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann
Überwachungsmöglichkeiten. Die Fest1egung eines Be- für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden
obachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der
Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im übri-
(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe gen gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.
folgender Vorschriften der Sperre: (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts- kann die zuständige Behörde nicht betroffene Be-
wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der triebseinheiten von der behördlichen Beobachtung aus-
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre nehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beam-
Schweinekrankheit - Beobachtungsgebiet" gut sicht- teten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges
bar an. und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließ11ch
der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine
2. Innerhalb des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-
außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn men ist.
während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine
Schweine in den Bestand eingestellt worden sind. §12
3. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Desinfektion
Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmi- (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
gen, wenn seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muß der
a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte
Schweine des Betriebs oder sonstigen Standorts sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-
durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung
Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächti- des beamteten Tierarztes reinigen· und desinfizieren. In
ger Schweine ausgeschlossen werden kann, den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer
eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
b) die zu verbringenden Schweine innerhalb von
14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise (2) Der Besitzer muß Dung von Schweinen an einen für
serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeig-
Schweinekrankheit untersucht worden sind und neten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens
drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach
c) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizie-
Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zu-
ren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers
sätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-
sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem
verkehrsverordnung gekennzeichnet werden.
Dung behandeln.
Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersu-
chung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen §13
entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß diese Untersu- Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,
chung nach dem Schlachten durchgeführt wird. auf dem Transport und in Schlachtstätten
(3) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-
ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf
§ 11 dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amt-
lich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den
ort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der
§§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so
stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor- (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte
schungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,
Standorte, 1. ordnet die zuständige Behörde unverzüglich
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
a) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seu-
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt chenkranken und verdächtigen Schweine und die
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte
zuständige Behörde kann virologische und serologische befindlichen Schweine sowie
Untersuchungen anordnen. b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und
(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Tierkörperteile, die · Träger des Seuchenerregers
Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie- sein können,
gen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. an;
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin-
2 sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach
gen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen ·
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-
von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen
gen und zu desinfizieren;
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Genehmi- 3. dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach
gung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, Abschluß der Desinfektion nach Nummer 1 Buch-
daß das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in stabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 437
§14 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Aufhebung von Schutzmaßregeln Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
maßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-
erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweine- such vornimmt,
krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung
hat. mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein
(2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen, Schwein nicht absondert,
wenn
3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1
ortes verendet oder getötet und unschädlich be- Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort
seitigt worden sind oder betritt,
b) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen 4. einer Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in
Betriebseinheit verendet oder getötet und unschäd- Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1
lich beseitigt worden sind und bei den Schweinen Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die
einer nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,
von 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung
der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine ·
mit§ 11 Abs. 2 Satz 5, oder§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Ein-
Anzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrank-
wegschutzkleidung nicht beseitigt,
heit hinweisen, festgestellt worden sind,
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek- 6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
durchgeführt und von ihm abgenommen worden sind Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9
und Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10
Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 3
3. frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Num- über das Verbringen der dort genannten Tiere oder
mer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen Gegenstände zuwiderhandelt,
unter Einschluß einer repräsentativen serologischen
Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das 7. der Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Ver-
Virus der Vesikulären Schweinekrankheit mit negati- bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewah-
vem Ergebnis durchgeführt worden sind. rung zuwiderhandelt,
(3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine gen von Schildern zuwiderhandelt,
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden
sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder 9. einer Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder
des sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung
der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durchge- oder Desinfektion zuwiderhandelt,
führte repräsentative serologische Stichprobenuntersu- 10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt
chung auf Vesikuläre Schweinekrankheit keine Anzeichen oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,
ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hin-
weisen. 11 . entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
Abschnitt 3
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnager-
Schlußbestimmungen bekämpfung durchführt.
§15
Ordnungswidrigkeiten Artikel 2
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- Änderung
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich der Sperrbezirksverordnung
oder fahrlässig
Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 S. 1710), geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbin- 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert:
dung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8
Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 1. In der Überschrift werden die Worte „Vesikulärer
oder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Schweinekrankheit und" gestrichen.
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „der Vesikulären
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Schweinekrankheit oder" gestrichen.
Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder 3 § 2 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 ·
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Vesikulären
zuwiderhandelt. Schweinekankheit oder'' gestrichen.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
"(2) Für das Erlöschen der Ansteckenden Inkrafttreten
Schweinelähmung gilt § 14 Abs. 2 der MKS-Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ordnung sinngemäß." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 439
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 4. März 1994
Auf Grund des§ 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in über dem Bundesamt oder den von diesem beauftrag-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 ten Personen für einen Zeitraum von 4 Jahren nach
(BGBI. 1 S. 998) verordnet das Bundesministerium für Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betrof-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen fene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten."
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 10 der Verordnung über die Beiträge nach dem „Im Erhebungsverfahren nach§ 2, § 3 Abs. 2 und
Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1
vom 8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), die zuletzt oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur
durch die Verordnung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005) Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: diesem beauftragten Personen für einen Zeitraum
von 4 Jahren nach Ende des jeweiligen Kalender-
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: jahres, in dem der betroffene Erhebungszeitraum
liegt, bereitzuhalten."
,,(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die
Warenbegleitpapiere zum Nachweis des auslän-
Angabe „Absatz 3" ersetzt.
dischen Ursprungs vorgelegt werden, soweit diese
Warenbegleitpapiere die erforderlichen Angaben wie
das Ursprungszeugnis enthalten. Von der Namens- Artikel 2
angabe des ausländischen Absenders kann in einem Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
von einem inländischen Zwischenhändler ausgestell- und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die
ten Warenbegleitpapier abgesehen werden, wenn der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der geltenden
inländische Zwischenhändler auf diesem Warenbe- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gleitpapier den Ursprung der Ware in einem bestimm-
ten Land nennt. Der inländische Zwischenhändler hat
zum Nachweis des ausländischen Warenursprungs Artikel 3
das Warenbegleitpapier aus der Geschäftsbeziehung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mit dem ausländischen Absender zur Vorlage gegen- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Farbe und Lichtstlrke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel
Vom 4. März 1994
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), Absatz 5 geändert gemäß Artikel 66 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 531) wird
wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in Artikel 8 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt" wird wie folgt gefaßt:
Farbe des Signallichtes
Mender
Signallichter weiß grün/rot gelb blau
min max min max min max min max
lo 2,7 10,0 1,2 4,7 1,1 3,2 0,9 2,7
gewöhnlich le 2,0 7,5 0,9 3,5 0,8 2,4 0,7 2,0
t 2,3 3,7 1,7 2,8 1,6 2,5 1,5 2,3
lo 12,0 33,0 6,7 27,0 4,8 20,0 6,7 27,0
hell la 9,0 25,0 5,0 20,0 3,6 15,0 5,0 20,0
t 3,9 5,3 3,2 5,0 2,9 4,6 3,2 5,0
lo 47,0 133,0 - - - - - -
stark la 35,0 100,0 - - - - - -
t 5,9 8,0 - - - - - -
2. Die Anlage 2 zu Artikel 11 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt" wird wie folgt geändert:
a) § 2.02 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Lichtfarbe farbiger Signalleuchten darf nur von in der Masse durchgefärbten Gürteln (Gürtellinsen,
Gläser) und Einsatzgläsern erzeugt werden, wenn die einzelnen Farbörter des austretenden Lichtes um nicht
mehr als 0,01 in ihren Koordinaten gemäß der Farbtafel nach CIE voneinander abweichen. Farbige Lampenkolben
dürfen nicht verwendet werden."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 441
b) § 3.02 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Gürtellinsen, Gläser und Einsatzgläser".
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Gürtel (Gürtellinsen, Gläser) und Einsatzgläser dürfen aus organischem Glas (Kunststoffglas) oder
anorganischem Glas (Silikatglas) hergestellt sein. Gürtel und Einsatzgläser aus Silikatglas müssen aus einer
Glassorte mindestens der hydrolytischen Klasse IV nach ISO 719 hergestellt sein, damit ihre Langzeit-
beständigkeit gegen Wasser gewährfeistet ist. Gürtel und Einsatzgläser aus Kunststoffglas müssen eine
ähnliche Langzeitbeständigkeit gegen Wasser aufweisen wie die aus Silikatglas. Einsatzgläser müssen
spannungsarm sein."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes
für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See)
Vom 4. März 1994
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in d) Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See
(BGBI. 1 S. 541 ), der durch Artikel 5 des Gesetzes im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom
vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407) eingefügt worden 20. Dezember 1988 (BGBI. 1993 II S. 1136);
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im
3. in Nummer 2 genannten Schiffen auch zur Erledigung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
von Ersuchen wegen anderer Taten um die Leistung
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
von Rechtshilfe in Strafsachen, um die die zuständigen
ministerium der Finanzen:
Behörden des Flaggenstaates ersucht haben, auf
Grund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen.
§1
§2
Seewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-
(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-
meeres sind die Beamten des Bundesgrenzschutzes
meeres sind auch die Beamten der Wasser- und
sowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig
Schiffahrtsverwaltung des Bundesmitstrom- und schiff-
sind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungs-
fahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der
dienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der
Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei
Strafprozeßordnung zuständig bei
Taten nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Straf-
gesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind,
1. Taten, die auf Schiffen begangen worden sind, die die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;
(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner
zuständig für die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Taten,
2. folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1 soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer
genannten Schiffen begangen worden sind, die nicht Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständig-
völkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 8 und 9 keiten Hinweise auf solche Taten ergeben.
des Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April
1958 (BGBI. 197211 S. 1089) genießen:
§3
a) Seeräuberei,
Zuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des
b) Sklavenhandel, Artikels 23 des Übereinkommens über die Hohe See
bleiben unberührt.
c) Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem
Verkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens §4
zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
18. September 1925 (RGBI. 1926 II S. 220), Kraft.
Bonn, den 4. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994 443
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 9. März 1994
Tag Inhalt Seite
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die _9bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 323
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 323
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 324
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
26. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
26. 1. 94 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien . . . . . . . . 326
26. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
27. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
31. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . 328
1. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 328
4. 2. 94 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 330
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2, die Zeitliche Übersicht
und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil II beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 2. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Düsseldorf) 2329 (48 10. 3. 94) 17.3. 94
96-1-2·66
14.2. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Neu-
brandenburg) 2330 (48 10. 3. 94) 17. 3. 94
96·1·2·130
14. 2. 94 Hundertneununddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flugplatz Laage) 2330 (48 10. 3. 94) 17. 3. 94
neu: 96·1·2·139