386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 22. Februar 1994
Es verordnen
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) der Bundesminister für Gesundheit
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung
der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Anlage 7 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1861 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. September 1992 (BGBI. 1S. 1605) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1 . In der Tabelle werden folgende Zeilen angefügt:
Stoff Höchstmenge in oder auf folgenden Lebensmitteln
in Milligramm pro Kilogramm 1}
20004) 5) in Konserven abgepackter oder
tiefgekühlter Spinat
2500 frischer, zum Direktverzehr bestimmter Spinat
2. Nach den Fußnoten werden folgende Fußnoten angefügt:
" 4) Abweichend von Fußnote 1 bezieht sich die Höchstmenge auf das Gewicht des in Konserven abgepackten oder tiefgekühlten Lebensmittels.
S) Soweit in Konserven abgepackter oder tiefgekühlter Spinat nach Fußnote 4) bereits rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Abgabe
bis zum 31. Dezember 1994 zulässig."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 387
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1991
Vom 24. Februar 1994
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- §3
ausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Abrechnung des Finanzausgleichs
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1991
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-
§1 ausgleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Ländern wie folgt festgestellt:
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1991 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
Für das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile von Sachsen 75 359 000 DM,
an der Umsatzsteuer festgestellt: 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Baden-Württemberg 7 569 494 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 16163 000 DM,
für Bayern 9 060 519 000 DM, an Sachsen-Anhalt 18 664 000 DM,
für Berlin 2 703 694 000 DM, an Thüringen 40 532 000 DM.
für Brandenburg 2 015 805 000 DM, (2) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-
für Bremen 522 917 000 DM, ausgleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des
für Hamburg 1 271 338 000 DM, Landes Berlin, wie folgt festgestellt:
für Hessen 4 433 419 000 DM,
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Mecklenburg-Vorpommern 1 500 970 000 DM,
von Baden-Württemberg 2 506 818 000 DM,
für Niedersachsen 5 894 532 000 DM,
von Bayern 4419000DM,
für Nordrhein-Westfalen 13 695 644 000 DM,
von Hamburg 66 027 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 2 976 698 000 DM,
von Hessen 1 332 942 000 DM,
für das Saarland 1165 474 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 7836000DM,
für Sachsen 3 714 610 000 DM,
für Sachsen-Anhalt 2 241292000 DM, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Schleswig-Holstein 2 071 529 000 DM, an Bremen 588 352 000 DM,
für Thüringen 2 038 177 000 DM. an Niedersachsen 1 757 005 000 DM,
an Rheinland-Pfalz 588 931 000 DM,
§2
an das Saarland 380 766 000 DM,
Länderanteile am Länderbeitrag an Schleswig-Holstein 602 988 000 DM.
zum Fonds „Deutsche Einheit"
nach§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes §4
im Ausgleichsjahr 1991
Abschlußzahlungen für 1991
Für das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt: den endgültig festgestellten Länderanteilen an der
Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den
für Baden-Württemberg 160 006 000 DM, endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag
für Bayern 185 154 000 DM, zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig
für Berlin (West) 34 650 000 DM, gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-
für Bremen beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3
für Hamburg 31 005 000 DM, liegen nicht vor. Ein weiterer Ausgleich nach § 15 des
für Hessen 93 766 000 DM, Gesetzes entfällt.
für Niedersachsen 115 595 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 279 873 000 DM, §5
für Rheinland-Pfalz 58 936 000 DM, Inkrafttreten
für das Saarland Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für Schleswig-Holstein 41 015 000 DM. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Februar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
Vom 1. März 1994
Auf Grund der§§ 20 und 28 Abs. 2 Satz 4 sowie des§ 52 Beförderung in zeitlicher Reihenfolge mit den dort vorge-
Abs. 1 bi$ 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Güterkraftver- schriebenen Angaben vollständig, unauslöschbar und
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom deutlich lesbar einzutragen; ferner sind bei Beendigung
3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) verordnet das der Beförderung Datum und Uhrzeit des Endes der Ver-
Bundesministerium für Verkehr, auf Grund des§ 20 des wendung der Genehmigung für die Beförderung einzu-
Güterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem tragen.
Bundesministerium der Justiz:
(2) Bei der Ausfüllung des Fahrtenbuches ist folgendes
zu beachten:
Artikel 1 1. Die Bezeichnung des Gutes und dessen Bruttogewicht
Verordnung sind dem Frachtbrief zu entnehmen. Bei verschieden-
über die Führung eines Fahrtenbuches artigen Gütern ist die hauptsächliche Güterart anzuge-
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ben; bei Auf- oder Abladung mehrerer Güterpartien an
(Fahrtenbuch-Verordnung GüKG - GüKFV) verschiedenen Be- oder Entladeorten ist das für die
gesamte Beförderung höchste Bruttogewicht einzutra-
§1 gen.
(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat für jede 2. Bei Verwiegung durch den Unternehmer ist das
Genehmigung für den Güterfernverkehr das nach § 28 Gewicht der Ladung unverzüglich nach der Verwie-
Abs. 2 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vorge- gung einzutragen.
schriebene Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage zu 3. Bei mehreren Be- oder Entladeorten während dersel-
führen. Das Fahrtenbuch wird von dem Bundesamt für ben Beförderung sind nur der erste Beladeort und der
Güterverkehr (Bundesamt) herausgegeben. letzte Entladeort einzutragen.
(2) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für 4. Wird das Kraftfahrzeug unterwegs gewechselt, die-
1. Genehmigungen nach § 19a des Güterkraftverkehrs- selbe Genehmigung jedoch weiterverwendet, ist die
gesetzes, die für eine Einzelfahrt oder für mehrere Ein- Beförderung auf der anschließenden Teilstrecke als
zelfahrten innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden nächstfolgende Beförderung in das Fahrtenbuch ein-
Tagen erteilt sind, zutragen.
2. CEMT-Genehmigungen nach der Verordnung über den 5. Die Uhrzeiten der Verwendung der Genehmigung
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT- brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die
Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1521), Genehmigung an einem Kalendertag nur für dasselbe
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom Kraftfahrzeug verwendet wird.
21. März 1990 (BGBI. 1S. 591 ),
§3
3. Kabotage-Genehmigungen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat sowohl in
(ABI. EG Nr. L 279 S. 1), die Urschrift (Erstschrift, Originalausfertigung) als auch in
die von ihm nach § 29 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf-
4. Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung über zubewahrende Ausfertigung des Frachtbriefes die Ord-
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Ge- nungsnummer der jeweils verwendeten Genehmigung
meinschaftslizenzen vom 4. Februar 1993 (BGBI. 1 einzutragen.
s. 226). §4
§2
(1) Die ausgefüllten Erstschriften der Fahrtenbuchblätter
(1) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unternehmer und sind vom Unternehmer monatlich aus dem Fahrtenbuch
die Genehmigung, für die es ausgestellt ist. Der Unterneh- herauszutrennen und· aufzubewahren (§ 29 des Güter-
mer oder die in seinem Geschäftsbetrieb für die Führung kraftverkehrsgesetzes). Das nach Eintragung der letzten
des Fahrtenbuchs bestimmte Person hat in das Fahrten- Beförderung vollständig verbrauchte Fahrtenbuch mit den
buch alle Beförderungen im Güterfernverkehr, die mit der verbleibenden Durchschriften der Fahrtenbuchblätter ist
Genehmigung durchgeführt werden, vor Beginn der innerhalb eines Monats an das Bundesamt zurückzugeben.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 389
(2) Soweit die erteilte Genehmigung zurückgenommen, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
widerrufen, zurückgegeben worden oder auf andere nicht rechtzeitig einträgt oder
Weise ungültig geworden ist, gilt Absatz 1 ent- 2. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
sprechend. Absatz 2, ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig
zurückgibt.
§5
§6
Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrtenbücher nach dem Muster der Anlage der Tarif-
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder überwachungs-Verordnung GüKG vom 11. Dezember
fahrlässig 1984 (BGBI. 1 S. 1518), geändert durch die Verordnung
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 vom 22. Dezember 1992 (BAnz. S. 9758), dürfen noch bis
Nr. 1 bis 4 eine Beförderung nicht, nicht richtig, nicht zum 31. Dezember 1994 aufgebraucht werden.
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
FAHRTENBUCH NR. Blatt
Verwendung der Genehmigung für die Beförderungen:
1 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
2 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
3 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
4 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 2 Entladestellen unter Angabe der Entladestelle vom Fahr-
Verordnung zeugführer in die mitzuführenden Beförderungs- und
über Beförderungs- und Begleitpapiere Begleitpapiere einzutragen.
und zusammenfassende Übersichten
der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr §2
(Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG - GüKWV) Die mitzuführenden Papiere sind auf Verlangen den
zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.
§1
(1) Das bei einer Beförderung im Werkfernverkehr nach §3
§ 52 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes mitzufüh- (1) Der Unternehmer hat monatlich für jedes nach § 52
rende Beförderungs- und Begleitpapier hat folgende Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes anmeldepflichtige
Angaben zu enthalten: im Werkfernverkehr verwendete Kraftfahrzeug eine
zusammenfassende Übersicht über Beförderungen im
1 . Angaben über die Beförderer:
Werkfernverkehr (Monatsübersicht) einzureichen oder,
a) Name (Firma), wenn angemeldete Kraftfahrzeuge in einem Monat nicht
b) Gegenstand des Unternehmens, für Beförderungen im Werkfernverkehr verwendet wur-
den, Fehlanzeige zu erstatten.
c) Postleitzahl und Ort,
(2) In die Monatsübersicht sind die Angaben nach § 1
d) Straße, Nummer,
Abs. 1 einzutragen. Hinsichtlich der Belade- und Entlade-
e) Standort des Fahrzeugs, falls von Buchstabe c stelle genügt die Angabe von Postleitzahl und Ort.
abweichend;
(3) Als Monatsübersicht kann der Unternehmer ein
2. Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs; Formblatt nach der Anlage zu § 3 verwenden; es genügt
auch die Vorlage von Formblättern nach der Anlage zu § 1
3. Datum des Beförderungsbeginns;
oder sonstiger im Betrieb üblicher Unterlagen mit den vor-
4. Beladestelle: geschriebenen Angaben.
a) Name (Firma), (4) Die Monatsübersicht oder Fehlanzeige ist bis zum
b) Gegenstand des Unternehmens, zwanzigsten Tag des folgenden Kalendermonats bei der
Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr einzurei-
c) Postleitzahl und Ort, chen, bei der das Kraftfahrzeug angemeldet ist.
d) Straße, Nummer;
§4
5. Entladestelle:
a) Name (Firma), Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
b) Gegenstand des Unternehmens, fahrlässig
c) Postleitzahl und Ort, 1. als Unternehmer
d) Straße, Nummer; a) entgegen § 1 Abs. 2 oder§ 3 Abs. 2 Satz 1 Angaben
6. genaue Bezeichnung und Art der beförderten Güter; nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einträgt oder
7. Bruttogewicht der beförderten Güter je Güterart in
Kilogramm; b) entgegen§ 3 Abs. 4 eine Monatsübersicht oder eine
8. Unterschrift des Unternehmers. Fehlanzeige dem Bundesamt nicht rechtzeitig ein-
reicht oder
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben sind
2. als Fahrzeugführer entgegen § 1 Abs. 4 die dort ge-
vor Beförderungsbegin11 einzutragen.
nannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht recht-
(3) Als Beförderungs- und Begleitpapiere können die zeitig einträgt.
Formblätter nach der Anlage zu § 1 verwendet werden. Es
kann auch eine andere im Betrieb übliche Unterlage oder §5
eine Monatsübersicht im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet Formblätter nach den Mustern der Anlagen der Werk-
werden. Fehlen in diesen Unterlagen nach Absatz 1 vorge- fernverkehrs-Verordnung GüKG in der im Bundesgesetz-
schriebene Angaben, so müssen diese sich aus anderen blatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-9, veröffentlichten
mitgeführten Papieren ergeben. bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des
(4) Stehen bei Beförderungsbeginn die Entladestellen Artikels 3 der Verordnung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1
noch nicht fest, so sind Entladungen, auch solche inner- S. 220), dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 aufge-
halb der Nahzone, nach Art und Gewicht an den einzelnen braucht werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. März 1994 391
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Beförderungs- und Begleitpapier für den Werkfernverkehr
1.
1 . Angaben zum Beförderer:
1.1 Name (Firma):
1 .2 Gegenstand des Unternehmens:
1 .3 PLZ, Ort:
1.4 Straße, Nummer:
1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend: 2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:
3. 4. 5. 6. 7.
Beför- Belade- Entlade- a) Name (Firma) Genaue Brutto-
derungs- stelle stelle b) Gegenstand des Unternehmens Bezeichnung gewicht
datum c) PU:, Ort und Art je Güterart
B E d) Straße, Nummer der Güter in kg*)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
II. Zahl der Sendungen lt. beigefügten im Betrieb üblichen Papieren:
III. Art der beförderten Güter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
IV. Bruttogewicht*) in Kilogramm der Summe der für die Fernzone bestimmten Sendungen: _ _ _ _ _ _ _ kg
(Unterschrift des Unternehmers)
*) Bruttogewicht ist das Gewicht des beförderten Gutes einschließlich des
Gewichtes der Umschließungen für die Aufbewahrung und der beson-
deren Umschließung für den Versand (u. a. Paletten und Gitterboxen).
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(Fortsetzungsblatt)
3. 4. 5. 6. 7.
Betör- Belade- Entlade- a) Name (Firma) Genaue Brutto-
derungs- stelle stelle b) Gegenstand des Unternehmens Bezeichnung gewicht
datum c) PLZ, Ort und Art je Güterart
B E d) Straße, Nummer der Güter in kg*)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 393
Anlage
(zu§ 3 Abs. 1)
Monatsübersicht
über die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr
Monat _ _ _ _ _ _ _ _ 19_
1. Angaben zum Beförderer:
1.1 Name (Firma):
1.2 Gegenstand des Unternehmens:
1 .3 PLZ, Ort:
1.4 Straße, Nummer:
1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend: 2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:
Es wird versichert, daß alle im obigen Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser Zusammen-
stellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt
sind _ _ _ _ Fortsetzungsblätter beigefügt.
_ _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ 19_
(Unterschrift des Unternehmers)
3. 4. 5. 6. 7.
Beför- Bruttogewicht
derungs- PLZ, Beladeort PLZ, Entladeort Art der beförderten Güter je Güterart
datum inkg
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(Fortsetzungsblatt)
3. 4. 5. 6. 7.
Beför- Bruttogewicht
derungs- PLZ, Beladeort PLZ, Entladeort Art der beförderten Güter je Güterart
datum inkg
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 395
Artikel 3 d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarifliche
Gebühr nochmals" durch die Wörter „eine Vergü-
Änderung
tung" ersetzt.
der Verordnung TS Nr. 12/58
über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 9. § 17 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den Güter- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die im Tarif
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958 vorgesehene Gebühr" durch die Wörter „eine Ver-
(BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert gütung" ersetzt.
durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 7 aufgehoben.
(BGBI. 1S. 1489), wird wie folgt geändert: In Satz 8 werden die Wörter „die tarifmäßigen
Gebühren erhoben" durch die Wörter „ Vergütun-
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Kraftver- gen verlangt" ersetzt.
kehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-
zeugen (KVO)".
10. In § 19 Satz 1 werden die Wörter „das tarifmäßige"
gestrichen.
2. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „gilt der Güterkraftver-
kehrstarif" durch die Wörter „gelten die Beförde-
rungsbedingungen" und die Abkürzung ,,(GüKUMTI" 11. § 20 wird wie folgt neu gefaßt:
durch die Abkürzung ,,(GüKUMB)" ersetzt. ,,§20
Sendung
3. § 5 wird aufgehoben.
(1) Als eine Sendung dürfen nur Güter aufgeliefert
4. § 9 wird aufgehoben. werden, die dem Unternehmer von einem Absender
und zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben
5. § 11 wird wie folgt geändert: werden.
a) Absatz 1 Buchstabe c wird aufgehoben. (2) Güter, die an mehreren Stellen verladen oder an
mehreren Stellen entladen werden, dürfen als eine
b) Absatz 2 Buchstabe i wird aufgehoben. Sendung nur dann behandelt werden, wenn sämtliche
Einladestellen und sämtliche Ausladestellen jeweils
6. § 12 wird wie folgt geändert: innerhalb derselben Gemeinde liegen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Mit einem Frachtbrief darf höchstens die Güter-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder die Anwen- menge aufgeliefert werden, die auf dem für die Beför-
dungsbedingungen des Tarifs" gestrichen. derung gestellten Fahrzeug oder Lastzug verladen
wird."
bb) In Satz 5 werden die Wörter „das tarif-
mäßige"gestrichen.
12. § 23 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „die tarif-
mäßigen Gebühren erheben" durch die Wörter
13. In§ 24 Abs. 2 werden die Wörter „wird die tarifmäßige
,,eine Vergütung verlangen" ersetzt.
Gebühr" durch die Wörter „kann eine Vergütung ver-
c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Erstattung langt werden" ersetzt.
der tarifmäßigen Gebühren" durch die Wörter
,,Ersatz der erforderlichen Aufwendungen" er- 14. § 25 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 4 werden die Wörter „im Tariffestgesetz-
7. § 14 wird wie folgt geändert: ten" sowie die Wörter „das tarifmäßige" gestri-
chen.
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarif-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die tarifmäßige mäßige Gebühr erhoben" durch die Wörter „eine
Abbestellgebühr" durch die Wörter „hierfür Vergütung verlangt" ersetzt.
eine angemessene Vergütung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das tarifmäßige" 15. § 27 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i werden die Wörter
b) In Absatz 8 wird das Wort „tarifmäßigen" gestri- ,,für die Frachtberechnung zum selben Gemeinde-
chen. tarifbereich" durch die Wörter „zu derselben
Gemeinde" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das tarif-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. mäßige" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei" c) Absatz 5 wird aufgehoben.
gestrichen.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „wird die im Tarif
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „wird die vorgesehene Gebühr nur erhoben" durch die Wör-
tarifmäßige Gebühr erhoben" durch die Wörter ter „kann eine Vergütung nur verlangt werden"
,,kann eine Vergütung verlangt werden" ersetzt. ersetzt.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
16. § 28 wird wie folgt geändert: 4. Art des Gutes,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. den voraussichtlich benötigten Laderaum in
aa) In Satz 3 wird das Wort „Gebühren" durch das Möbelwagenmetern (gegebenenfalls die Um-
Wort „ Vergütung" ersetzt. zugsgutliste),
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Gebühren" 6. Vereinbarungen über die zu erbringenden Lei-
gestrichen. stungen (Leistungsbeschreibung),
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das tarif- 7. die mit der Beförderung verbundenen Kosten
mäßige" gestrichen. (Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenlei-
stungen, Zölle und andere Kosten), die vom
17. § 34 wird wie folgt geändert: Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen,
a) Satz 1 Buchstabe g wird aufgehoben. 8. gegebenenfalls den Sendungswert,
b) In Satz 2 wird der Verweis „unter g) bis n) genann- 9. Name und Anschrift der Versicherungsgesell-
ten Schäden" durch den Verweis „unter h) bis n) schaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27
genannten Schäden" ersetzt. Abs. 1 in Verbindung mit§ 41 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes versichert hat,
18. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.
10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes
einzuziehenden Nachnahme,
19. In § 40 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter
„Frachtzuschlägen, Nebengebühren" durch das Wort 11. die Kosten, die der Auftraggeber zu überneh-
,,Vergütungen" ersetzt. men hat,
12. amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug,
Artikel 4 13. Name und Anschrift des Auftraggebers,
Änderung 14. Name und Anschrift des Empfängers,
der Verordnung TSU Nr. 3/83 (GüKUMl) 15. Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n),
Die Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Güterkraftver- Bestimmungsort mit Postleitzahl und Entlade-
kehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung stelle(n)."
von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförde-
rung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und 5. § 19 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt:
Güternahverkehr vom 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151 vom ,,§ 19
16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 Ausländische Streitkräfte
des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird
wie folgt geändert: Die Bedingungen für die Beförderung von Umzugs-
gut gelten auch, wenn Auftraggeber die in der Bundes-
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Beförde- republik Deutschland stationierten ausländischen
rungsbedingungen für den Umzugsverkehr und für die Streitkräfte sind. In diesen Fällen gilt ergänzend:
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die 1. Abweichend von § 10 Abs. 2 kann der Unternehmer
Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im die ausländischen Streitkräfte über die Haftungsbe-
Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMB)". stimmungen und über die mit der Angabe des Wer-
tes der Sendungen verbundenen Rechtsfolgen für
2. § 3 wird gestrichen. mehrere Sendungen einmal schriftlich unterrichten.
3. § 3 Abs. 4 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt: 2. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 kann der Unter-
nehmer die Sendung zwischenlagem.
,,(4) Wer nach Absatz 1 oder 2 eine Weisung erteilt
(Weisungsgeber), hat dem Unternehmer die durch die 3. Anstelle des in § 16 Abs. 2 genannten Dokuments
Ausführung der Weisung entstandenen erforderlichen für den Umzugsvertrag können die ausländischen
Aufwendungen zu ersetzen." Streitkräfte ihre eigenen Frachtbriefe benutzen;
diese können zusätzlich in Fremdsprachen abge-
4. § 16 der Anlage wird wie folgt geändert: faßt sein."
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: 6. Der bisherige § 19 der Anlage wird § 20 der Anlage und
,,(2) Der Umzugsvertrag ist in schriftlicher Form wie folgt neu gefaßt:
festzuhalten. Das Dokument ist von dem Auftrag- ,,§20
geber und dem Unternehmer zu unterzeichnen. Je Frachtbrief
eine Ausfertigung erhalten der Unternehmer, der
(1) Bei Beförderung im Fernverkehr im Sinne des § 3
Auftraggeber und der Empfänger. Der Unternehmer
des Güterkraftverkehrsgesetzes ist für jede Sendung
hat eine aufgegliederte Rechnung zu erteilen."
vor Beginn der Beförderung ein Frachtbrief auszustel-
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: len. Der Frachtbrief ist vom Auftraggeber und vom
,,(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument muß fol- Unternehmer zu unterzeichnen. Die Unterschriften
gende Angaben enthalten: können gedruckt oder gestempelt werden. Als eine
Sendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber
1. Ort und Tag des Vertragsabschlusses,
von einem Versandort an einen Empfänger nach einem
2. Name und Anschrift des Unternehmers, Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert und an dem
3. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförde- Bestimmungsort entladen werden. Der Unternehmer
rung, darf die Sendung zwecks Umladung zwischenlagem.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 397
(2) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten: (4) Die Eintragungen im Frachtbrief müssen in deut-
1. Ort und Tag der Aussstellung, scher Sprache deutlich und unauslöschbar geschrie-
ben sein. Im Frachtbrief darf nicht radiert werden.
2. Name und Anschrift des Auftraggebers, Durchstreichungen und Änderungen sind nur zulässig,
3. Name und Anschrift des Unternehmers, wenn sie durch Unterschrift anerkannt sind.
4. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung, (5) Beauftragt der Unternehmer einen Zweitunter-
5. Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n), Be- nehmer mit der Beförderung, so hat er diesem vor
stimmungsort mit Postleitzahl und Entladestelle(n}, Beginn der Beförderung zwei Ausfertigungen des
Frachtbriefes auszuhändigen. Name und Anschrift des
6. Name und Anschrift des Empfängers, Zweitunternehmers sind im Frachtbrief einzutragen.
7. Art des Gutes, Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten
8. den Rauminhalt der beförderten Frachtstücke in Frachtbrief ebenfalls zu unterzeichnen.
Kubikmetern, (6) Das Fehlen oder Mängel des Frachtbriefes
9. die mit der Beförderung verbundenen Kosten berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Ver-
(Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenleistun- trages.
gen, Zölle und andere Kosten, die vom Vertrags- (7) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und
abschluß bis zur Ablieferung anfallen), Vollständigkeit seiner Angaben."
10. gegebenenfalls den Sendungswert,
11. Name und Anschrift der Versicherungsgesell- 7. Die bisherigen §§ 20 und 21 der Anlage werden die
schaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27 §§ 21 und 22 der Anlage.
Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes versichert
hat, Artikel 5
12. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einzuziehenden Nachnahme,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
13. die Kosten, die der Auftraggeber übernimmt, in Kraft; Artikel 1 § 5 und Artikel 2 § 4 treten jedoch erst am
14. Vereinbarungen über Nebenleistungen, Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung treten die Tarifüberwachungs-Verord-
15. amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug und
nung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1518),
Ordnungsnummer der verwendeten Genehmi-
geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992
gung.
(BAnz. S. 9758), und die Werkfernverkehrs-Verordnung
(3) Der Frachtbrief ist in drei Ausfertigungen auszu- GüKG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
stellen; je eine Ausfertigung erhalten der Empfänger, nummer 9241-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der Unternehmer und der Auftraggeber. Eine Ausferti- zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 3 der Verord-
gung ist bei der Beförderung mitzuführen. nung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1S. 220), außer Kraft.
Bonn, den 1. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung;
Vom 3. März 1994
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des§ 8 Abs. 2
Nr. 2 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermlttelgesetzes vom 2. Juli 1975 {BGBI. 1S. 1745), von denen § 6 Abs. 2 Nr. 3
durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden ist, sowie
auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 2 zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBI. 1 S. 278) und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert
worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tieremährung
(ABI. EG Nr. L221 S. 51);
2. Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten
Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und
in den Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19);
3. Richtlinie 93/26/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 179 S. 2);
4. Richtlinie 93/27/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. L 179 S. 5);
5. Richtlinie 93/28/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung von Anhang I der Dritten Richtlinie 72/199/EWG zur Festlegung
g~meinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 179 S. 8);
6. Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 206 S. 11);
7. Richtlinie 93/56/EWG der Kommission vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 206 S. 13);
8. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung
von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 234 S. 17);
9. Richtlinie 93/107/EG der Kommission vom 26. November 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates Ober Zusatzstoffe in der
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 299 S. 44);
10. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 329 S. 54).
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 399
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),
geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711, 1126) und Artikel 77 des Gesetzes vom 27. April 1993
(BGBI. 1S. 512, 1529, 2436), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:
2
,.5. Ammoniumsulfat für Rinder, „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern
Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 vom Hundert
in der täglichen Ration nicht überschreiten" ".
2. In § 11 Abs. 1 Nr. 6 werden nach den Worten „Bezeichnung hervorgehen;" die Worte „bei Ergänzungsfuttermitteln
für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammonium-
sulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;" eingefügt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:
,.2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer
Säure".
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Einzelfuttermittel" die Worte „nach Maßgabe des Absatzes 2a"
eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,.(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthaltenen Einzelfuttermittel ist
1. bei Einzelfuttermitteln, die im Anhang Teil B der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992
zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur
Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise
verwendet und in den Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt sind, die Bezeichnung nach Spalte 2 dieses Anhangs, und zwar unter Beachtung der Bestimmungen
des Anhangs Teil Ader genannten Richtlinie,
2. bei sonstigen Einzelfuttermitteln die Bezeichnung nach § 6 Abs. 2 oder 3
zu verwenden."
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Worte ,, , ausgenommen Hunde und Katzen," gestrichen.
b) In der Tabelle wird in der Überschrift der Spalte 3 nach dem Wort „Inhaltsstoffe" das Wort,,, Energie" angefügt.
5. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 10. März 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 1. Oktober 1994 in den Verkehr gebracht werden."
6. Anlage 1 Teil 1 wird wi.e folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Sojabohnen, geschält" werden in der Spalte 2 die Worte „Zerkleinern geschälter" durch die
Worte „Schälen von" ersetzt.
bb) In der Position „Sojabohnen, dampferhitzt" werden in der Spalte 2 die Worte „durch Zerkleinern der Soja-
bohnen gewonnen wird und" durch die Worte „von Sojabohnen gewonnen wird," ersetzt.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) In der Position „Sojabohnen, dampferhitzt, mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen"
werden in der Spalte 2 die Worte „durch Zerkleinern" gestrichen und nach den Worten „unterworfen wurde"
die Worte ,, , zerkleinert sein kann" eingefügt.
b) In Nummer 1a werden in der Position „Hefe, flüssig" in der Spalte 2 nach dem Wort „Zuckerrüben" die Worte
,,und Zuckerrohr" eingefügt.
c) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „DL-Methionin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,DL-Methionin,
geschützt durch
DL-Methionin, technisch rein,
geschützt durch das Copoly-
DL-Methionin
Wasser
•"·
das Copolymer mer Vinylpyridin/Styrol
Vinylpyridin/Styrol, CH 3S(CH 2)rCH(NH2)-COOH
für Milchkühe
DL-Methionin min. 65 v.H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v.H.
in der Originalsubstanz
bb) Nach der Position „L-Lysin-Monohydrochlorid" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,L-Lysin-
Monohydrochlorid
Mischung von: L-Lysin
DL-Methionin
•"·
a) L-Lysin-Monohydrochlorid,
und DL-Methionin NHr(CH 2kCH(NH 2)- Wasser
in Mischung, COOH-HCI,
geschützt durch technisch rein, und
das Copolymer
Vinylpyridin/Styrol, b) DL-Methionin, CH 3S(CH 2)r
für Milchkühe CH(NH 2)-COOH,
technisch rein,
geschützt durch das Copolymer
Vinylpyridin/Styrol
L-Lysin und
DL-Methionin min. 50 v.H.
in der Originalsubstanz,
davon
DL-Methionin min. 15 v.H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v.H.
in der Originalsubstanz
cc) Nach der Position „N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat für Rinder, Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion" wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6 7
„Zink-Methionin
für Rinder, Schafe
Zink-Methionin, technisch
rein [CH3 S(CH 2)rCH(NH2)-
DL-Methionin
Wasser
•"·
und Ziegen mit COOh-Zn
Pansenfunktion DL-Methionin min. 80v.H.
in der Originalsubstanz
Zink min. 18,5 v.H.
in der Originalsubstanz
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 401
d) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen
Rinder, Schafe und Ziegen" wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6 7
Monomere Säure
„Calciumsalz
des Hydroxy-
Calciumsalz des Hydroxy-
Analogs von Methionin Wasser
*"·
Analogs von [CH 3 -S-(CH 2kCH(OH)-
Methionin COOfaCa
Monomere
Säure min. 83 v.H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 12 v.H.
in der Originalsubstanz
bb) Die Position „DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder,
Schafe und Ziegen" wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6 7
„Hydroxy-Analog Hydroxy-Analog von Gesamtsäure
von Methionin Methionin Monomere Säure
*"·
CH 3 S(CH2b-CH(OH)-COOH Wasser
Gesamtsäure min. 85 v.H.
in der Originalsubstanz
Monomere
Säure min. 65 v.H.
in der Originalsubstanz
cc) Die Position „Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" wird gestrichen.
e) In Nummer 3.1 wird nach der Position „Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Ammoniumsulfat Erzeugnis, das aus einer Stickstoff *"·
für Rinder, Schafe wäßrigen Lösung von Wasser
und Ziegen Ammoniumsulfat besteht
mit Pansenfunktion (NH4bS04
Ammonium-
sulfat min. 35 v.H.
in der Originalsubstanz
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in der Position „Avoparcin" in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:
4 5 6
,,Schaflämmer mit Pansenfunktion, 16Wochen 10 20".
ausgenommen Weidelämmer
b) In Nummer 3.2 werden in der Position „Neohesperidin-Dihydrochalcon" in den Spalten 4 und 6 folgende Angaben
angefügt:
4 6
„Kälber 30
Schafe 30".
c) In Nummer 5 werden nach der Position „Carrageen" folgende Positionen angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E499 Cassia-Gum Hunde 17600 a) nur Futtermittel
Katzen 17600 in Dosen
E460a Cellulosepulver alle b) alle Futter-
mittel".
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6.1 wird in den Positionen „Canthaxanthin" und ,,Astaxanthin" in Spalte 4 jeweils als neue Zeile
die Angabe „Zierfische" angefügt.
bb) In Nummer 6.2 wird in der Position „Brillantsäuregrün BS (Lissamingrün)" in Spalte 4 als neue Zeile
die Angabe „Zierfische" angefügt.
cc) Nach Nummer 6.3 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3 4
„6.4 Bixin C25H30O4 Zierfische
6.5 Chlorophyll- Zierfische
Kupfer-Komplex
6.6 Eisenoxid rot Fe2O3 Zierfische
6.7 Erythrosin C20H5l4O5Na2 · H2O Zierfische
6.8 Gelborange S C15H10N2O1S2Na2 Zierfische
6.9 Indigotin C15HaN2OaS2Na2 Zierfische
6.10 Kohlenschwarz C Zierfische
6.11 Ponceau4R C20 H11 N2O 10S3Na3 Zierfische
6.12 Tartrazin C15HgN4OgS2Na3 Zierfische".
dd) Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 6.13; in ihr wird die Angabe „6.2 und 6.3" durch die Angabe
,,6.2 bis 6.12" ersetzt.
e) In Nummer 7.2 werden in der Position „Halofuginon" in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:
4 5 6
„Junghennen 16Wochen 3 3".
ij Vor Nummer 11 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
EWG-Nr. Bezeich- chemische Tierart Höchst- Warte- a) Verwendungsbeschränkungen
nung Bezeichnung oder Tier- alter mg, µg oder IE je kg zeit b) Futtermittelarten
Beschreibung kategorie der Tiere min. max.
c) Gebrauchsanweisungen,
Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
g) Vor Nummer 12 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
EWG-Nr. Bezeich- chemische Tierart Höchst- Warte- a) Verwendungsbeschränkungen
nung Bezeichnung oder Tier- alter mgjekg zeit b) Futtermittelarten
Beschreibung kategorie der Tiere min. max.
c) Gebrauchsanweisungen,
Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Artikel2
Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1S. 414), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711 ), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die die 3. Richtlinie betreffende Position wird wie folgt gefaßt:
,,Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABI. EG Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),
geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom
20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 179 S. 8)
- 3. Richtlinie-;".
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 403
b) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Positionen angefügt:
,,Elfte Richtlinie 93ll0/EWG vom 28. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 234 S. 17) -11. Richtlinie-;
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (ABI. EG Nr. L 329 S. 54)- 12. Richtlinie-."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gossypol betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2
„Halofuginon 11. Richtlinie".
b) Nach der Retinol (Vitamin A) betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2
„Robenidin 12. Richtlinie".
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die Z1J ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger V.-lagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM. Poatvet1rtebMtü · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1994
- 1 Bvl 12/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Wieder-
belebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundes-
haushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (Bundes-
gesetzbl. 1Seite 1857) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Februar 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sc h narren berger
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes
Vom 1. März 1994
Auf Grund des Artikels 6 des Ausführungsgesetzes Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Suchtstoffübereinkommen 1988 vom 2. August 1993 Abschnitt II Nr. 20 des Einigurigsvertrages vom
(BGBI. 1 S. 1407) wird nachstehend der Wortlaut des 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081),
Betäubungsmittelgesetzes in der vom 28. Februar 1994
an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 8. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 1 des
Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106),
berücksichtigt:
1. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 9. den am 15. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der
des Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 712),
1187), 10. den am 22. September 1992 in Kraft getretenen
2. den am 1. September 1984 in Kraft getretenen Arti- Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1
kel 1 der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1 s. 1302),
s. 1081), 11. den am 16. September 1992 in Kraft getretenen Arti-
3. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 des kel 1 des Gesetzes vom 9. September 1992 (BGBI. 1
Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393), s. 1593),
4. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 12. den am 31. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099), der Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1
5. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 6 S. 2483),
des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 13. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 der
s. 2496), Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),
6. den am 1 . April 1987 in Kraft getretenen Artikel 8 des 14. den am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1
Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475), der Verordnung vom 18. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 99),
7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti- 15. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 3
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 1. März 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 359
Gesetz
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Fünfter Abschnitt
Begriffsbestimmungen Vorschriften für Behörden
§ 1 Betäubungsmittel § 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und
§ 2 Sonstige Begriffe Zivilschutz
§ 27 Meldungen und Auskünfte
Zweiter Abschnitt § 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Erlaubnis und Erlaubnlsverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Sechster Abschnitt
§ 5 Versagung der Erlaubnis Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Sachkenntnis
§ 29 Straftaten
§ 7 Antrag
§ 29 a Straftaten
§ 8 Entscheidung
§ 30 Straftaten
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 30 a Straftaten
§ 10 Rücknahme und Widerruf
§ 30 b Straftaten
§ 30c Vermögensstrafe
Dritter Abschnitt
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Pflichten Im Betäubungsmittelverkehr
§ 31 a Absehen von der Verfolgung
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Abgabe und Erwerb
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 34 Führungsaufsicht
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
§ 16 Vernichtung
Siebenter Abschnitt
§ 17 Aufzeichnungen
Betäubungsmlttelabhinglge Straftäter
§ 18 Meldungen
§ 18a Verbote § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
Vierter Abschnitt § 37 Absehen von der Verfolgung
Überwachung § 38 Jugendliche und Heranwachsende
§ 19 Durchführende Behörde
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Ver-
teidigungsfall
Achter Abschnitt
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
Übergangs- und Schlußvorschrfften
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
§§ 39
§ 23 Probenahme bis
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht 40a (gegenstandslos)
§ 25 Kosten § 41 (weggefallen)
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erster Abschnitt sowie eine chemische Verbindung und deren Ester,
Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh
Begriffsbestimmungen oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende
Gemische und Lösungen;
§ 1 2. Zubereitung:
Betäubungsmittel
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoff-
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die gemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe
in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zuberei- außer den natürlich vorkommenden Gemischen und
tungen. Lösungen;
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- 3. ausgenommene Zubereitung:
rung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung,
Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
ändern oder zu ergänzen, wenn dies ganz oder teilweise ausgenommen ist;
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wir- 4. Herstellen:
kungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Ver-
Hervorrufen einer Abhängigkeit,
arbeiten, Reinigen und Umwandeln.
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter
Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels
zu können, oder steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit
Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zuberei-
tungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Zweiter Abschnitt
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittel-
baren Gefährdung der Gesundheit Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kön-
nen einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilwei- §3
se von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kon- (1) Einer Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes be-
darf, wer
trolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet blei-
ben. 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Han-
del treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben,
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt,
einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in
in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des
den Verkehr bringen, erwerben oder
Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, 2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) her-
die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzu- stellen
nehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuch- will.
lichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten
Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verord- Betäubungsmittel kann das Bundesgesundheitsamt nur
nung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft. ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf §4
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ausnahmen von der Erlaubnlspfllcht
zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der
Anhänge zu dem Einheits-übereinkommen von 1961 über (1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke
4. Februar 1977 (BGBI. II S. 111) und dem Übereinkom- oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
men von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II
S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
Fassung erforderlich ist. b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
erwirbt,
§2 c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf
Sonstige Begriffe Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung abgibt oder
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
1. Stoff: an Inhaber einer Erlaubnis zum -Erwerb dieser Be-
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbe- täubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger
standteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand im Betrieb der Apotheke abgibt,
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e) in Anlage 1, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel Das Bundesgesundheitsamt unterrichtet die zuständige
zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der
Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betref-
Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt, fen.
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Haus- §5
apotheke
Versagung der Erlaubnis
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt, (1) Die Erlaubnis nach§ 3 ist zu versagen, wenn
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel 1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und,
erwirbt, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten
Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein
eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die
von ihm behandeltes Tier abgibt oder Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschrif-
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel ten und der Anordnungen der Überwachungsbehörden
an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Be- (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die
täubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche
3. in Anlage 111 bezeichnete Betäubungsmittel Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflich-
tungen nicht ständig erfüllen kann,
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt-
licher Verschreibung oder 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antrag-
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die stellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristi-
dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Haus- schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personen-
apotheke betreibt, vereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
erwirbt, schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ergeben,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vor-
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztli- handen sind,
cher Verschreibung erworben hat und sie als Reise- 5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelver-
bedarf kehrs oder der Herstellung ausgenommener Zuberei-
ausführt oder einführt oder tungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4
genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
5. gewerbsmäßig 6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwi- mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medi-
schen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittel- zinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,
verkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbe- daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln
wahrung von Betäubungsmitteln im Zusammen- oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener
hang mit einer solchen Beförderung oder für einen Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten ei-
befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr ner Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich
übernimmt oder auszuschließen, vereinbar ist oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen 7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen
befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8
durch andere besorgt oder vermittelt. Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der
Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätig- Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkom-
keit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäu- men oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen
bungsmitteln beauftragten Behörden. zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis der Europäischen Gemeinschat:.en geboten ist.
bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will,
hat dies dem Bundesgesundheitsamt zuvor anzuzeigen.
Die Anzeige muß enthalten:
§6
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden so-
wie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke, Sachkenntnis
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5
der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Appro- Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
bation als Tierarzt und 1. im Falle des Herstellers von Betäubungsmitteln oder
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäu- ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind,
bungsmittelverkehr. durch den Nachweis der Sachkenntnis als Herstel-
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
lungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des 8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder
Arzneimittelgesetzes, anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezug-
keine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hoch-
schulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, §8
der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prü- Entscheidung
fung und durch die Bestätigung einer mindestens ein-
jährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder (1) Das Bundesgesundheitsamt soll innerhalb von drei
Prüfung von Betäubungsmitteln, Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung
der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke
oberste Landesbehörde unverzüglich Ober die Entschei-
durch das Zeugnis Ober eine nach abgeschlossenem
dung.
wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie,
der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der (2) Gibt das Bundesgesundheitsamt dem Antragsteller
Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der
abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel
Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen Chemie · gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem
oder Pharma und durch die Bestätigung einer minde- Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur
stens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäu- Behebung der Mängel zugestellt wird.
bungsmittelverkehr. (3) Der Inhaber der Er1aubnis hat jede Änderung der in
(2) Das Bundesgesundheitsamt kann im Einzelfall von § 7 bezeichneten Angaben dem Bundesgesundheitsamt
den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sach- unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinslchtlfch
kenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle der Art der Betäubl!,ngsmittel oder des Betäubungsmittel-
des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung aus- verkehrs sowie bei Anderungen in der Person des Er1aub-
genommener Zubereitungen gewährleistet sind. nisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenom-
men innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Er1aubnls zu
beantragen. In den anderen Fällen wird die Erlaubnis
§7
geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde wird
Antrag über die Änderung der Er1aubnis unverzüglich unterrichtet.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in
doppelter Ausfertigung beim Bundesgesundheitsamt zu §9
stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten
Beschrinkungen, Befristung,
Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgen-
Bedingungen und Auflagen
de Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschrif- (1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des
ten des Antragstellers und der Verantwortlichen, Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge-
nommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen
2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erfor- Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
derliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob
und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen oblie- 1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungs-
genden Verpflichtungen ständig erfüllen können, mittelverkehrs,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach 2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an
Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Haus- Betäubungsmitteln,
nummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bau- 3. die Lage der Betriebsstätten und
weise des Gebäudes,
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Aus-
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen ge- gangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie
gen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbe- keine Betäubungsmittel sind.
fugte Personen,
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1), (2) Die Erlaubnis kann
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der her- 1. befristet. mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen
zustellenden oder benötigten Betäubungsmittel, verbunden werden oder
7. im Falle des Herstellens(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäu- 2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2
bungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen ei- geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auf-
ne kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges lagen versehen werden,
unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungs-
oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, mittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zu-
auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwi- bereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durch-
schen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; führung der internationalen Suchtstoffüberelnkommen
bei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Ge- oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen
wichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthalte- entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe
nen Betäubungsmittel und der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 363
§ 10 2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder
Rücknahme und Widerruf Einrichtungen.
3. (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn
von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjah- (2) Der Abgebende hat dem Bundesgesundheitsamt
ren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e
verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaub- unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Er-
haft gemacht wird. werbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu
melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die
der Betäubungsmittel zu bestätigen.
Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich
unterrichtet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
Dritter Abschnitt 1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmit-
teln
Pflichten a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztli-
im Betäubungsmittelverkehr cher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer
Apotheke,
§ 11 b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Haus-
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr apotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapothe-
ke behandeltes Tier,
(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder
ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Er- 2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
laubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesgesund- 3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen
heitsamtes. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungs- den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder
bereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwa- Einrichtungen.
chung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder
den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Ver-
Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Per- fahren hinsichtlich der Meldung und der Empfangsbestä-
son tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. tigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbe-
Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder wahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen Form-
ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben. blätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit oder Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Ver- § 13
fahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und
Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu
erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Be- ( 1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel
täubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internatio- dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur
nalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahn-
der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforder- ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich
lich ist. Insbesondere können der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhän-
1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Be- gigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren
täubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am
durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet
verboten, ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begrün-
det, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise
2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten
Versendung von Proben im Rahmen der internationa- Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht
len Zusammenarbeit zugelassen, oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch über-
3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln lassen werden.
durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getrof-
fen und dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und
gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
der zu verwendenden amtlichen Formblätter festge- dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel
legt und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der
werden. Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
§ 12 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Abgabe und Erwerb verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-
schreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäu-
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an bungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes
einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärzt-
Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben, lichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken
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zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des § 16
Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere
Vernichtung
können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Be- (1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen
stimmungszwecke oder Mengen beschränkt, Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegen-
wart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die
2. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäu-
Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblat- bungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch
tes für die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt.
über den Verbleib und den Bestand festgelegt und Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und
3. Ausnahmen von den Vorschriften des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 diese drei Jahre aufzubewahren.
Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (2) Das Bundesgesundheitsamt, in den Fällen des § 19
erlassen Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann
werden. den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf sei-
ne Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusen-
§ 14 den. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhan-
den oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer
Kennzeichnung und Werbung seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforde-
(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmit- rung zur Einsendung der Betäubungsmittel gemäß Satz 1
tel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Mona-
Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden die
hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der Eigen-
auf dauerhafte Weise zu erfolgen. tümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet,
die Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftrag-
(2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten ten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäu- dulden.
bungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei ab- (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entspre-
geteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthalte- chend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäu-
nen reinen Stoffes, bungsmittel beseitigen will.
2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit ver-
wendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen § 17
und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Aufzeichnungen
Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die
enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehält- (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,
nisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungs-
Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen. mittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden
Zugang und jeden Abgang zu führen:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehält-
nisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken. 1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Liefe-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die
rers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft
Bezeichnung von Betäubungsmitteln in Katalogen, Preis-
oder den sonstigen Verbleib,
listen, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen,
die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fach- 3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den
kreise bestimmt sind. sich daraus ergebenden Bestand,
(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf 4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach
nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der 5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der
Industrie und des Handels sowie bei Personen und Per- eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel, der
sonenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärzt- nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der aus-
liche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in genommenen Zubereitungen nach Art und Menge
Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, und
Zahnärzten und Tierärzten. 6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen
durch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die
Firma und die Anschrift des Empfängers.
§ 15 Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen
Sicherungsmaßnahmen können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in
denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich ge-
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Be-
macht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abge-
täubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, geson- heftet werden.
dert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu
sichern. Das Bundesgesundheitsamt kann Sicherungs- (2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzu-
maßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang gebenden Mengen sind
des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist. Gewichtsmenge und
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 365
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotro-
pen Stoffen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils gelten-
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften den Fassung im Anhang aufgeführten Stoffe und in Arti-
sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom kel 1 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 genannten Zubereitun-
letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzu- gen, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäu-
bewahren. bungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit
ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,
§ 18 einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern,
Meldungen abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben
oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,
dem Bundesgesundheitsamt getrennt für jede Betriebs-
stätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge Vierter Abschnitt
zu melden, die
Überwachung
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der An-
baufläche nach Lage und Größe,
§ 19
2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangs-
stoffen, Durchführende Behörde
3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung
wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmit- ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwa-
teln, chung durch das Bundesgesundheitsamt. Diese Stelle ist
auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswer-
4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallen- tung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorge-
den Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach schriebenen amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittel-
diesen Stoffen, verkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in
5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen ver- Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäu-
wendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zuberei- sern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch
tungen, die zuständigen Behörden der Länder.
6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrlän- (2) Das Bundesgesundheitsamt ist zugleich die beson-
dem, dere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen
7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrlän- Suchtstoffübereinkommen.
dem,
8. erworben wurde, § 20
9. abgegeben wurde, Besondere Ermächtigung
für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
10. vernichtet wurde,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses
angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufge- Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
schlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern,
und um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Be-
12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Be- täubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und
stand vorhanden war. Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstel-
lung ausgenommener Zubereitungen gewähr1eistet blei-
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind ben. Insbesondere können
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die 1. Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes nach diesem
Gewichtsmenge und Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes er1assenen
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. Rechtsverordnungen auf den Bundesminister übertra-
gen,
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem
Bundesgesundheitsamt jeweils bis zum 31. Januar und 2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung aus-
31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die genommener Zubereitungen an die in Satz 1 bezeich-
Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das neten besonderen Anforderungen angepaßt und
vergangene Kalenderjahr einzusenden. 3. Meldungen über Bestände an
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die a) Betäubungsmitteln,
vom Bundesgesundheitsamt herausgegebenen amtlichen b) ausgenommenen Zubereitungen und
Formblätter zu verwenden.
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderli-
§18a chen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch
wenn diese keine Betäubungsmittel sind,
Verbote
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner
Es ist verboten, die in der Verordnung (EWG) Nr. der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfü-
36n/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maß- gungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Perso-
nahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur nen oder Stellen verpflichtet werden.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach delsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der
Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
angewandt werden.
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Ver-
(3) (weggefallen) hütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Her-
§ 21 stellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist.
Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere Teil-
Mitwirkung anderer Behörden nahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestän-
der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln de oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen
sowie der in § 18 a genannten Stoffe und Zubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige
mit. Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat
nach Erfaß der vorläufigen Anordnungen über diese
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver- endgültig zu entscheiden.
nehmen mit dem Bundesminister des Innern die der
Grenzschutzdirektion unterstellten Beamten des Bundes- (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß
grenzschutzes und im Einvernehmen mit dem Bayeri- Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anord-
schen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayeri- nen.
schen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben
betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 oblie- § 23
gen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Probenahme
Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) entspre- (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über
chend. den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausge-
nommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Emp-
Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abferti- fangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum
gung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
das Bundesgesundheitsamt unverzüglich. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-
§ 22 dung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher
Überwachungsmaßnahmen Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie
das als Probe entnommene zurückzulassen.
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschlie-
ßen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der
1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
Herstellung oder das der Herstellung folgende Inver- nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung
kehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzuse- als aufgehoben gelten.
hen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzu-
fertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des (3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Ent-
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge- schädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf
nommener Zubereitungen von Bedeutung sein kön- verzichtet wird.
nen,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht § 24
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli- Duldungs- und Mitwirkungspflicht
chen Auskünfte zu verlangen,
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist ver-
und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmit- pflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu
telverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zube-
dulden und die mit der Überwachung beauftragten Perso-
reitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu be- nen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
sichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon
insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu be-
zu überzeugen haben, daß die Vorschriften Ober den zeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausge-
Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet,
nommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhü- umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und
tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht
und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der
in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermög-
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Her- lichen.
stellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen
ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken die- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
nende Räume betreten werden; insoweit wird das oder einen seiner in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
kel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhan- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 367
Kosten Jahresbericht an die Vereinten Nationen
(1) Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amts- (1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum
handlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem 30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem General-
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen sekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über
Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen). die Durchführung der internationalen Suchtstoffüberein-
kommen nach einem von der Suchtstoffkommission der
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zustän-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge- digen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des
bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor~usehen. für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesgesund-
heitsamt ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben
Fünfter Abschnitt nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Vorschriften für Behörden
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, welche Personen und welche Stellen Meldungen,
§ 26 nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und
Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der
Bereitschaftspolizei und Zivilschutz internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich
sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfän-
über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der ger der Meldungen getroffen werden.
Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des
Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung
mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln
für den Zivilschutz entsprechende Anwendung. Sechster Abschnitt
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundes- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
grenzschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und
die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den je-
§ 29
weils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bun-
deswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Straftaten
Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und
strafe wird bestraft, wer
Landesbehörden.
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, ein-
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesmini- führt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr
ster in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise ver-
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- schafft,
nungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoff-
übereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwin- 2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
gende Gründe der Verteidigung erfordern. ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften
einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der
Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien 4. (weggefallen)
der Länder dienen, entsprechende Anwendung. 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durch-
(5) (weggefallen) führt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
§ 27
a) verschreibt,
Meldungen und Auskünfte
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
( 1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesgesund- überläßt,
heitsamt jährlich bis zum 31. März für das vergangene 7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apo-
Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellun- theke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
gen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge sowie
gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäu- 8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
bungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder 9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für
die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. sich oder einen anderen oder für ein Tier die Ver-
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem schreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
Bundesgesundheitsamt auf Verlangen über den Verkehr 10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb
mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln
geben, soweit es zur Durchführung der internationalen öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gele-
Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist. genheit einem anderen verschafft oder gewährt oder
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmit- 1. als Person über 21 Jahre
teln verleitet,
a) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
11. entgegen § 18 a dort genannte Stoffe oder Zubereitun- Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie
gen herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum
zu treiben, einführt, ausführt, durchführt, veräußert, unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in
b) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäu-
sonstiger Weise verschafft,
bungsmitteln ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbrei- Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,
ten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzuge-
dazu auffordert, Betäu~ungsmittel zu verbrauchen, die ben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine
nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, dieser Handlungen zu fördern, oder
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände ei- 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne
nem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Num- Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in
mer 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt oder nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
14. einer Rechtsverordnung nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3
oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, Abs. 1 erlangt zu haben.
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Strafvorschrift verweist. strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Abgabe von sterilen Einmaispritzen an Betäubungs-
mittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit
zum Verbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 dar. § 30
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buch- Straftaten
stabe b und Nr. 11 ist der Versuch strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird be-
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- straft, wer
strafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall 1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
liegt in der Regel vor, wenn der Täter anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han-
gewerbsmäßig handelt, delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung 2. im Falle des§ 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
solcher Taten verbunden hat, 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht
3. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten oder zum urimittelbaren Verbrauch überläßt und da-
Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen ge- durch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
fährdet. 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaub-
4. (weggefallen) nis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig nicht, daß die in
§ 18 a genannten Stoffe oder Zubereitungen zur unerlaub-
ten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden § 30a
sollen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Straftaten
oder Geldstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird be-
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den
straft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne
Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäu-
Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen
bungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Men-
Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und
ge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt,
dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-
sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit sie
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen,
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder
Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind,
aber als solche ausgegeben werden.
§ 30b
Straftaten
§ 29a § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine
Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den
Straftaten
unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird be- § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder
straft, wer nicht nur im Inland besteht.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 369
§ 30c 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 eine Änderung nicht
· Vermögensstrafe richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mit-
teilt,
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10 ist
4. einer vollziehbaren Auflage nach§ 9 Abs. 2 zuwider-
§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, handelt,
soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel
zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne
Weise verschafft. Genehmigung ein- oder ausführt,
(2) In den Fällen der§§ 29a, 30, 30a und 30b ist§ 43a 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
des Strafgesetzbuches anzuwenden. bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1
oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
§ 31 7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder
Strafmilderung oder Absehen von Strafe entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
mildem (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von
einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, 8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht
wenn der Täter vorschriftsmäßig kennzeichnet,
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesent- 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zu-
lich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen widerhandelt,
eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, 10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vor-
oder schriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 2
offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29 a Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung ein-
Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1, von deren Planung sendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
er weiß, noch verhindert werden können. 11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen
§ 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurch-
schriften nicht aufbewahrt,
§ 31a
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig,
Absehen von der Verfolgung
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir-
oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft kungspflicht nicht nachkommt oder
von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters
als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an 14. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl
der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungs- diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein
mittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das
anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, Postgeheimnis gemäß Artikel 1O Abs. 1 des Grundge-
sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. setzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in
jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeß- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
ordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden desgesundheitsamt, soweit das Gesetz von ihm ausge-
kann oder in den Fällen des§ 231 Abs. 2 der Strafprozeß- führt wird.
ordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung
in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entschei- § 33
dung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht an-
fechtbar. Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
§ 32
1. in den Fällen des§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10,
Ordnungswidrigkeiten sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und '
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 2. in den Fällen der§§ 29a, 30 und 30a.
lässig
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäu- §§ 29 bis 30 a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32
bungsmittelverkehr nicht anzeigt, bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafge-
2. in einem Antrag nach§ 7 unrichtige Angaben macht setzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
oder unrichtige Unterlagen beifügt, keiten sind anzuwenden.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 34 beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte
Führungsaufsicht den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt.
Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der
In den Fällen des§ 29 Abs. 3, der§§ 29a, 30 und 30a Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behand-
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen(§ 68 Abs. 1 lung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneu-
des Strafgesetzbuches). ten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch wi-
derrufen, wenn
Siebenter Abschnitt 1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht
auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
mit Absatz 2 zurückgestellt wird oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheits-
§ 35
strafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besse-
Zurückstellung der Strafvollstreckung rung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheits- (7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung
strafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Frei-
ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, heitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsan-
daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängig- stalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf
keit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszu-
Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die ges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung
Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maß- wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt.
regel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte
sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilita-
§ 36
tion dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich
einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewähr- Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
leistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer (1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat
staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Ab- sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrich-
hängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit tung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nach-
entgegenzuwirken. gewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung
Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungs- zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über
behörde die Beschwerde nach dem zweiten Abschnitt des . die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der
Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung
kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in
mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstrek- der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr
kungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsge- erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des
setzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald verantwortet
Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straf-
die Verweigerung der Zurückstellung; es kann die Zustim- taten mehr begehen wird.
mung selbst erteilen. (2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1
bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzo-
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei gen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheits-
Jahren erkannt worden ist oder strafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine Straf-
mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu taten mehr begehen wird.
vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Ge-
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behand-
samtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
lung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht,
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht
den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abge- vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz
urteilten Straftaten erfüllt sind. oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies
unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die
Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt
Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die
ist.
Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu
erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen (4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten
teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Be- entsprechend.
handlung mit.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstel- das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Ver-
lung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begon- handlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der
nen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrich-
daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald tungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofor-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 371
tige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen
Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 3 der Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig
Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren
Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht. Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unan-
fechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren
nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).
§ 37
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467
Absehen von der Verfolgung Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu§ 153a der Strafprozeß-
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf ordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.
Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu
haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe § 38
bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwalt-
Jugendllche und Heranwachsende
schaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Haupt-
verfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhe- (1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35
bung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschul- und 36 sinngemäß. Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von
digte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit unbestimmter Dauer richtet sich die Anwendung der §§ 35
der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und 36 nach dem erkannten Höchstmaß der Strafe. Neben
und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsan- der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1
waltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtig-
die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das ten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35
Verfahren wird fortgesetzt, wenn Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Ab- Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abwei-
schluß fortgeführt wird, chend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entschei-
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nach- dungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben
weis nicht führt, § 454 Abs. 3 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend
zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der anzuwenden.
Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich
nicht erfüllt hat, oder (2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Her-
anwachsende.
4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten
ist. Achter Abschnitt
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortset- Übergangs- und Schlußvorschriften
zung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Be-
schuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in
Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt §§ 39 bis 40a
werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei (gegenstandslos)
Jahren fortgesetzt wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht § 41
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis (weggefallen)
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 1)
(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
Acetorphin 4,Sa-Epoxy-7a-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6, 14-endo-
ethenomorphinan-3-ylacetat
Acetylalphamethylfentanyl N-[1-(a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]acetanilid
Acetyldihydrocodein 4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanylacetat
Acetylmethadol 1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Allylprodin 3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-p!peridylpropionat
Alphacetylmethadol a-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Alphameprodin 3a-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat
Alphamethadol a-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Alphamethylfentanyl N-[1 (a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]propionanilid
Alphamethylthiofentanyl N-{ 1-[1-Methyl-2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
Alphaprodin 1,3a-Dimethyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat
Anileridin Ethyl-[1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Benzethidin Ethyl-[1-(2-benzyloxyethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Benzphetamin N-Benzyl-Na-dimethylphenethylamin
Benzylfentanyl N-( 1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid
Benzylmorphin 3-Benzyloxy-4,5a-epoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol
Betacetylmethadol ß-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Betahydroxyfentanyl N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-4-piperidyl]propionanilid
Betahydroxymethylfentanyl N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-3-methyl-4-piperidyl]propionanilid
Betameprodin 3ß-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat
Betamethadol ß-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Betaprodin 1,3ß-Dimethyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat
Bezitramid 4-[4-(2-0xo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl)piperidino]-2 ,2-diphenylbutyronitril
Bromdimethoxyphenethylamin 4-Brom-2 ,5-dimethoxy-phenethylamin
(BDMPEA)
Cannabis (Marihuana) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
- ausgenommen
a) deren Samen,
b) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor
der Blüte vernichtet werden oder
c) wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) zur Gewinnung
oder Verarbeitung der Fasern für gewerbliche Zwecke dient -
Cannabisharz (Haschisch) das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
Carfentanil Methyl[ 1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat]
Cathinon 2-Aminopropiophenon
Clonitazen 2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl]triethylamin
Codein-N-oxid 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyf-7-morphinen-6a-ol-17-oxid
Codoxim N-(4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanyliden)aminooxyessigsäure
Desomorphin 4,Sa-Epoxy-17-methyl-3-morphinanol
Diamorphin (Heroin) 4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6a-diyldiacetat
Diampromid N-[2-(N-Methylphenethylamino)propyl]propionanilid
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 373
Diethoxybromamphetamin 4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin
Diethylthiambuten N, N-Diethyl-1-methyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Diethyltryptamin (DET) 2-(3-lndolyl)triethylamin
Dimenoxadol 2-Dimethylaminoethyl-( 0-ethylbenzilat)
Dimepheptanol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Dimethoxyamphetamin (OMA) 2,5-Dimethoxy-a-methylphenethylamin
Dimethoxybromamphetamin (O0B) 4-Brom-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin
Dimethoxyethylamphetamin (DOET) 4-Ethyl-2 ,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin
Dimethoxymethylamphetamin (DOM) 2,5-Dimethoxy-4a-dimethylphenethylamin
Dimethylheptyltetrahydrocannabinol 3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[c]-chromen-
(DMHP) 1-ol
Dimethylthiambuten N,N, 1-Trimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Dimethyltryptamin (DMT) 2-(3-lndolyl)-N,N-dimethylethylamin
Dioxaphetylbutyrat · Ethyl-(4-morpholino-2 ,2-diphenylbutyrat)
Dipipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon
Drotebanol 3,4-Dimethoxy-17-methyl-6ß, 14-morph!nandiol
Ethylmethylthiambuten N-Ethyl-N, 1-dimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Ethylpiperidylbenzilat (JB 318) 1-Ethyl-3-piperidylbenzilat
Eticyclidin N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin
Etonitazen 2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl]triethylamin
Etoxeridin Ethyl-{ 1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-phenyl-4-piperidincarboxylat}
Etryptamin 1-(3-lndolylmethyl)propylamin
Furethidin Ethyl-[4-phenyl-1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl)-4-piperidincarboxylat]
Hydromorphinol 4,5a-Epoxy-17-methyl-3,6a, 14-morphinantriol
Hydroxymethylendioxyamphetamin N-[a-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxylamin
Hydroxypethidin Ethyl-[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidincarboxylat]
Lefetamin (SPA) (-)-N, N-Dimethyl-a-phenylphenethylamin
Levomethorphan (-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Levophenacylmorphan (-)-2-(3-Hydroxy-17-morphinanyl)acetophenon
Lofentanil (-)-Methyl[ cis-3-methyl-1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido )-4-piperidin-
carboxylat]
Lysergid (LSD) D-7-Methyl-4,6,6a, 7,8,9-hexahydroindolo[4,3-f,g]chinolin-9-carbonsäuredi-
ethylamid
Mecloqualon 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(3H)-chinazolinon
Mefentanyl N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)propionanilid
Mescalin 3,4,5-Trimethoxyphenethylamin
Metazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-3,6, 11-trimethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Methoxyamphetamin (PMA) 4-Methoxy-a-methylphenethylamin
Methoxymethylendioxyamphetamin 3-Methoxy-a-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin
(MMDA)
Methylaminorex 4,5-Dihydro-4-methyl-5-phenyl-2-oxazolamin
Methyldesorphin 4 ,Sa-Epoxy-6, 17-dimethyl-6-morphinen-3-ol
Methyldihydromorphin 4,Sa-Epoxy-6, 17-dimethyl-3,6-morphinandiol
Methylendioxyamphetamin (MOA) a-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Methylendioxyethylamphetamin (MDE) N-Ethyl-a-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) N,a-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Methylphenylpropionoxypiperidin (MPPP) (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
Methylphenyltetrahydropyridin (MPTP) 1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenylpyridin
Methylpiperidylbenzilat (JB 336) 1-Methyl-3-piperidylbenzilat
Methylthiofentanyl N-{ 3-Methyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid
a-Methyltryptamin 1-(3-lndolylmethyl)ethylamin
Metopon 4,Sa-Epoxy-3-hydroxy-5, 17-dimethyl-6-morphinanon
Morpheridin Ethyl-[ 1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Morphin-N-oxid 4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6a-diol-17-oxid
Myrophin 3-Benzyloxy-4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-6-ylmyristat
Nicomorphin 4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6-diyldinicotinat
Noracymethadol 1-Ethyl-4-methylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Norcodein 4,5a-Epoxy-3-methoxy-7-morphinen-6a-ol
Norlevorphanol (-)-3-Morphinanol
Normorphin 4,5a-Epoxy-7-morphinen-3,6a-diol
Norpipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon
Oxymorphon 4,5a-Epoxy-3, 14-dihydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Parafluorfentanyl 4'-Fluor-N-(1-phenethyl-4-piperidyl)propionanilid
Parahexyl 3-Hexyl-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[ c]-chromen-1-ol
Phenadoxon 6-Morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Phenampromid N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl)propionanilid
Phenazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-phenethyl-2,6-methano-3-benzazo-
cin-8-ol
Phencyclidin 1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin
Phenethylphenylacetoxypiperidin (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat
(PEPAP)
Phenethylphenyltetrahydropyridin 1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-phenylpyridin
(PEPTP)
Phenomorphan 17-Phenethyl-3-morphinanol
Phenoperidin Ethyl-[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Piminodin Ethyl-(1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
Proheptazin 1,3-Dimethylperhydro-4-phenyl-4-azepinylpropionat
Properidin lsopropyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Psilocin 3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocin-(eth) 3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocybin 3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolyldihydrogenphosphat
Psilocybin-(eth) 3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolyldihydrogenphosphat
Racemethorphan (±)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Rolicyclidin 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
Tenocyclidin 1-(1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin
Tetrahydrocannabinol Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentylbenzo[ c]chromen-1-ol
Thenylfentanyl N-(1-(2-Thenyl)-4-piperidyl]propionanilid
Thiofentanyl N-{ 1-(2-(2-Thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
Trimeperidin 1 ,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 375
Trimethoxyamphetamin (TMA) 3,4,5-Trimethoxy-a-methylphenethylamin
- die Isomere, ausgenommen Dextromethorphan, der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer
anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung
möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen
Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder
analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom
Hundert nicht übersteigt oder
b) besonders ausgenommen sind.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage II
(zu§ 1 Abs. 1)
(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
Butalbital 5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
Cetobemidon 1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl}-1-propanon
Codein 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Fonn bis zu 100 mg
Codein, berechnet als Base, enthalten -
d-Cocain (+ )-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2a(1 aH,SaH)-tropancarboxylat}
Delta-9-tetrahydrocannabinol 6a, 7,8, 10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo[ c]chromen-1-ol
Dextromoramid (+)-3-Methyl-4-morpholino-2 ,2-diphenyl-1-( 1-pyrrolidinyl)butanon
Dexamphetamin (+)-a-Methylphenethylamin
Dextropropoxyphen (+)-( 1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg
Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten -
Difenoxin 1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin, berechnet als
Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropin-
sulfat enthalten -
Dihydrocodein 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6a-morphinanol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten -
Dihydromorphin 4,5a-Epoxy-17-methyl-3,6a-morphinandiol
Dihydrothebain 4,Sa-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6-morphinen
Diphenoxylat Ethyl-[1-(3-cyan-3,3-diphenyl-propyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg
Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, minde-
stens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
Ecgonin 3ß-Hydroxy-2ß(1 aH,SaH)-tropancarbonsäure
Erythroxylum coca Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der
Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflan-
zen
Ethchlorvynol 1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol
Ethinamat 1-Ethinylcyclohexyl-carbamat
Ethylmorphin 4,5a-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -
Etilamfetamin N-Ethyl-a-methylphenethylamin
Glutethimid 3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion
lsomethadon 6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon
Levamfetamin (-)-a-Methylphenethylamin
Levomoramid (-)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-( 1-pyrrolidinyl)butanon
Levorphanol (-)-17-Methyl-3-morphinanol
Methadon-Zwischenprodukt 4-Dimethylamino-2,2-diphenylvaleronitril
(Premethadon)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 377
Mohnstrohkonzentrat das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen der Art Papaver
somniferum zur Konzentration der Alkaloide anfallende Material
Moramid-Zwischenprodukt 3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenylbuttersäure
(Premoramid)
Nicocodin 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ylnicotinat
Nicodicodin 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6a-morphinanylnicotinat
Oxycodon 4,5a-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
Papaver bracteatum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
bracteatum gehörenden Pflanzen
- ausgenommen zu Zierzwecken -
Pethidin-Zwischenprodukt A 1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonitril
(Prepethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt B Ethyl-(4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
(Norpethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt C 1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure
(Pethidinsäure)
Phendimetrazin 3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
Pholcodin 4,5a-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholinoethoxy)-7-morphinen-6a-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III als Lösung bis zu 0, 15 vom Hundert, je Packungseinheit
jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg
Pholcodin, berechnet als Base, enthalten -
Propiram N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl)-N-(2-pyridyl)propionamid
Pyrovaleron 4' -Methyl-2-( 1-pyrrolidinyl)valerophenon
Racemorphan (±)-17-Methyl-3-morphinanol
Racemoramid (±)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Tetrahydrothebain 4,Sa-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphinan
Thebacon 4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinen-6-ylacetat
Thebain 4,5a-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6,8-morphinadien
- die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage
verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III
aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether
und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist sowie die Salze und
Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und Molekülverbindun-
gen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder
analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und
entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom Hundert
nicht übersteigt oder
b) besonders ausgenommen sind.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage III
(zu§ 1 Abs. 1)
(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
Teil A (aus dem Einheits-übereinkommen von 1961 und der Liste des Anhangs II
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe)
Alfentanil N-{ 1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-piperidyl}
propionanilid
Amfetaminil 2-(cx-Methylphenetylamino )-2-phenylacetonitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als
Base, enthalten -
Amphetamin (±)-a-Methylphenethylamin
Buprenorphin 17-Cyclopropylmethyl-4,Sa-Epoxy-7a-[ (S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl-propyl]-
6-methoxy-6, 14-endo-ethanomorphinan-3-ol
Cocain (-)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2ß(1 aH,SaH)tropancarboxylat]
Etorphin 4,Sa-Epoxy-7a-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6, 14-endo-
ethanomorphinan-3-ol
Fenetyllin 7-[2-(a-Methylphenethylamino)ethyl]theophyllin
Fentanyl N-( 1-Phenethyl-4-piperidyl)propionanilid
Hydrocodon 4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
Hydromorphon 4,Sa-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Levomethadon (-)-6-Dimethylamino-4 ,4-diphenyl-3-heptanon
Methadon (±)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Methamphetamin N,a-Dimethylphenethylamin
Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon
M~thylphenidat Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat]
Morphin 4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6a-diol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert Morphin, berechnet als Base,
enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der
Weise zusammengesetzt sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch leicht
anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährden-
den Ausmaß zurückgewonnen werden kann -
Nabilon (±)-trans-3-(1, 1-Dimethylheptyl)-7,8, 10, 10a-tetrahydro-1-hydroxy-6,6-dime-
thyl-6H-dibenzo[b,dj-pyran-9(6aH)-on
Normethadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon
Opium der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil
des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn
die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt -
Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen
- ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile
(Mohnstroh), sofern ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zuge-
lassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf Einfuhr, Aus-
fuhr und Durchfuhr -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil
des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn
die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt -
Pethidin Ethyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 379
Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenylmorpholin
Piritramid 1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4' -bipiperidin]-4' -carboxamid
Secobarbital 5-Allyl-5-( 1-methylbutyl)-barbitursäu re
Sufentanil N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
Tilidin Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
7 ,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten -
Teil B (aus der Liste des Anhangs III des Übereinkommens von 1971 über psycho-
trope Stoffe)
Amobarbital 5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 60 mg Amobarbital, berechnet als
Säure, enthalten -
Cathin ( 1S,2 S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol
(D-Norpseudoephedrin) - ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als
1 600 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin,
berechnet als Base, enthalten -
Cyclobarbital 5-( 1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Cyclobarbital, berechnet als
Säure, enthalten -
Pentazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-3-
benzazocin-8-ol
Pentobarbital 5-Ethyl-5-( 1-methylbutyl)--barbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pentobarbital, berechnet als
Säure, enthalten -
Teil C (aus der Liste des Anhangs IV des Übereinkommens von 1971 über psycho-
trope Stoffe)
Allobarbital 5,5-Diallylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
50 mg oder
b) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 25 mg
Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten -
Alprazolam 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten -
Amfepramon 2-Diethylaminopropiophenon
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die
ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne
einen weiteren Stoff der Anlagen I bis 111 je abgeteilte Form bis zu 64 mg
Amfepramon, berechnet als Base, enthalten -
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Barbital 5 ,5-Diethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 150 mg oder
b) mit Phenobarbital bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
135 mg oder
c) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken die-
nen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je Packungsein-
heit nicht mehr als 25 g
Barbital, berechnet als Säure, enthalten -
Bromazepam 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -
Butobarbital 5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 130 mg Butobarbital, berechnet als
Säure, enthalten -
Camazepam (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1 ,4-benzodiazepin-3-yl)-di-
methylcarbamat
Chlordiazepoxid 7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid ent-
halten -
Chlobazam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Chlobazam enthalten -
Clonazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als
250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonaze-
pam enthalten -
Clorazepat 7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur
parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Dikaliumchlorazepat enthalten -
Clotiazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1 H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten -
Cloxazolam 10-Chlor-11 b-(2-chlorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-6(5H)-on
Delorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Diazepam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht
mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg
Diazepam enthalten -
Estazolam 8-Chlor-6-phenyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a)[1,4]benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten -
Ethylloflazepat Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1 H-1,4-benzodiazepin-3-
carboxylat]
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 381
Fencamfamin N-Ethyl-3-phenyl-8,9, 10-trinorbornan-2-ylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als
Base, enthalten -
Fenproporex 3-(a-Methylphenethylamino)propionitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als
Base, enthalten -
Fludiazepam 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Flunitrazepam 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten -
Flurazepam 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-
2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam, berechnet als
Base, enthalten -
Halazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten -
Haloxazolam 10-Brom-11 b-(2-fluorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-6(5H)-on
Ketazolam 11-Chlor-8, 12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d]
[1,4]benzodiazepin-4,7 (6H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten -
Loprazolam 6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imidazo
(1,2-a][1,4]benzodiazepin-1 (4H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten -
Lorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten -
Lormetazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-
2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten -
Mazindol 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo(2, 1-a]isoindol-5-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten -
Medazepam 7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten -
Mefenorex N-(3-Chlorpropyl)-a-methylphenethylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weite·ren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als
Base, enthalten -
Meprobamat 2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
500 mg oder
b) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg
Meprobamat enthalten -
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Methylphenobarbital 5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital,
berechnet als Säure, enthalten -
Methyprylon 3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten -
Midazolam 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg
Midazolam, berechnet als Base, enthalten -
Nimetazepam 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Nitrazepam 7-Nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als
250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 1O mg Nitraze-
pam enthalten -
Nordazepam 7-Chlor-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als
150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordaze-
pam enthalten -
Oxazepam 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu SO mg Oxazepam enthalten -
Oxazolam (cis-trans)-10-Chlor-2,3, 7, 11 b-tetrahydro-2-methyl-11 b-phenyloxazolo[3,2-a]
[1,4]benzodiazepin-6(5H)-on
•
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten -
Pemolin 2-lmino-5-phenyl-4-oxazolidinon
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base,
enthalten -
Phenobarbital 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1O vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg oder
b) mit Allobarbital, Barbital oder Meprobamat bis zu 1,5 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 20 mg
Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten -
Phentermin a,a-Dimethylphenethylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als
Base, enthalten -
Pinazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Pipradol a-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol
Prazepam 7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten -
Secbutabarbital 5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
Secbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten -
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 383
Temazepam 7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten -
Tetrazepam 7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Tetrazepam enthalten -
Triazolam 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a][1,4]-benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten -
Vinylbital 5-( 1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-
lagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 150 mg Vinylbital, berechnet als
Säure, enthalten -
- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder
analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und
entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom Hundert
nicht übersteigt oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Handels- und Lohnstatistikgesetzes
(Statistikänderungsgesetz - StatÄndG)
Vom 2. März 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der erste Satzteil wie folgt
Artikel 1
gefaßt:
Änderung des Handelsstatistikgesetzes
"für alle Studenten der Wintersemester, für die
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vom Studenten im ersten Hochschul- oder Fach-
10. November 1978 (BGBI. 1 S. 1733), das zuletzt durch semester, die Prüfungsteilnehmer und die
Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 Exmatrikulierten auch im Sommersemester,
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist:".
"3. Ergänzungserhebungen im Großhandel und Gastge- bb) In Nummer 2 wird das Wort "semesterweise"
werbe im Jahre 1996 für das Kalender- oder durch die Worte "jeweils im Wintersemester"
Geschäftsjahr 1995, im Einzelhandel im Jahre 1998 ersetzt.
für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1997 sowie im
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Großhandel, Einzelhandel und Gastgewerbe darauffol-
gend jeweils im Abstand von fünf bis sieben Jahren,".
3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik Artikel4
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Lohn- Änderung des Agrarstatistikgesetzes
statistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-
nummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, machung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632) wird
das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März wie folgt geändert:
1991 (BGBI. 1 S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt: 1. § 22 wird wie folgt geändert:
„Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4
a) In Absatz 1 wird der erste Teilsatz wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen."
"Die Erhebung über die Arbeitskräfte in der Land-
wirtschaft wird repräsentativ bei höchstens 100 000
Artikel3 Erhebungseinheiten in jedem zweiten Jahr, begin-
nend 1993, durchgeführt;".
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
(BGBI. 1S. 2414) wird wie folgt geändert: "(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
1. § 2 wird wie folgt geändert: Thüringen wird die Erhebung nach Absatz 1 auch
1994 durchgeführt."
a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt. 2. In § 25 Nr. 2 wird die Angabe "§ 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3"
b) Nummer 4 wird gestrichen. durch die Angabe"§ 28 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 385
Artikel 5 Artikel6
Neufassung des Gesetzes über die Lohnstatistik Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
kann den Wortlaut des Gesetzes über die Lohnstatistik Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Ergän-
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden zungserhebungen im Einzelhandel, Großhandel und Gast-
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. gewerbe vom 5. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2152) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 22. Februar 1994
Es verordnen
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) der Bundesminister für Gesundheit
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung
der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Anlage 7 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1S. 1861 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. September 1992 (BGBI. 1S. 1605) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1 . In der Tabelle werden folgende Zeilen angefügt:
Stoff Höchstmenge in oder auf folgenden Lebensmitteln
in Milligramm pro Kilogramm 1}
20004) 5) in Konserven abgepackter oder
tiefgekühlter Spinat
2500 frischer, zum Direktverzehr bestimmter Spinat
2. Nach den Fußnoten werden folgende Fußnoten angefügt:
" 4) Abweichend von Fußnote 1 bezieht sich die Höchstmenge auf das Gewicht des in Konserven abgepackten oder tiefgekühlten Lebensmittels.
S) Soweit in Konserven abgepackter oder tiefgekühlter Spinat nach Fußnote 4) bereits rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Abgabe
bis zum 31. Dezember 1994 zulässig."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 387
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1991
Vom 24. Februar 1994
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- §3
ausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Abrechnung des Finanzausgleichs
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1991
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-
§1 ausgleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Ländern wie folgt festgestellt:
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1991 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
Für das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile von Sachsen 75 359 000 DM,
an der Umsatzsteuer festgestellt: 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Baden-Württemberg 7 569 494 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 16163 000 DM,
für Bayern 9 060 519 000 DM, an Sachsen-Anhalt 18 664 000 DM,
für Berlin 2 703 694 000 DM, an Thüringen 40 532 000 DM.
für Brandenburg 2 015 805 000 DM, (2) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-
für Bremen 522 917 000 DM, ausgleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des
für Hamburg 1 271 338 000 DM, Landes Berlin, wie folgt festgestellt:
für Hessen 4 433 419 000 DM,
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Mecklenburg-Vorpommern 1 500 970 000 DM,
von Baden-Württemberg 2 506 818 000 DM,
für Niedersachsen 5 894 532 000 DM,
von Bayern 4419000DM,
für Nordrhein-Westfalen 13 695 644 000 DM,
von Hamburg 66 027 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 2 976 698 000 DM,
von Hessen 1 332 942 000 DM,
für das Saarland 1165 474 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 7836000DM,
für Sachsen 3 714 610 000 DM,
für Sachsen-Anhalt 2 241292000 DM, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Schleswig-Holstein 2 071 529 000 DM, an Bremen 588 352 000 DM,
für Thüringen 2 038 177 000 DM. an Niedersachsen 1 757 005 000 DM,
an Rheinland-Pfalz 588 931 000 DM,
§2
an das Saarland 380 766 000 DM,
Länderanteile am Länderbeitrag an Schleswig-Holstein 602 988 000 DM.
zum Fonds „Deutsche Einheit"
nach§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes §4
im Ausgleichsjahr 1991
Abschlußzahlungen für 1991
Für das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt: den endgültig festgestellten Länderanteilen an der
Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den
für Baden-Württemberg 160 006 000 DM, endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag
für Bayern 185 154 000 DM, zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig
für Berlin (West) 34 650 000 DM, gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-
für Bremen beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3
für Hamburg 31 005 000 DM, liegen nicht vor. Ein weiterer Ausgleich nach § 15 des
für Hessen 93 766 000 DM, Gesetzes entfällt.
für Niedersachsen 115 595 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 279 873 000 DM, §5
für Rheinland-Pfalz 58 936 000 DM, Inkrafttreten
für das Saarland Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für Schleswig-Holstein 41 015 000 DM. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Februar 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
Vom 1. März 1994
Auf Grund der§§ 20 und 28 Abs. 2 Satz 4 sowie des§ 52 Beförderung in zeitlicher Reihenfolge mit den dort vorge-
Abs. 1 bi$ 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Güterkraftver- schriebenen Angaben vollständig, unauslöschbar und
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom deutlich lesbar einzutragen; ferner sind bei Beendigung
3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) verordnet das der Beförderung Datum und Uhrzeit des Endes der Ver-
Bundesministerium für Verkehr, auf Grund des§ 20 des wendung der Genehmigung für die Beförderung einzu-
Güterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem tragen.
Bundesministerium der Justiz:
(2) Bei der Ausfüllung des Fahrtenbuches ist folgendes
zu beachten:
Artikel 1 1. Die Bezeichnung des Gutes und dessen Bruttogewicht
Verordnung sind dem Frachtbrief zu entnehmen. Bei verschieden-
über die Führung eines Fahrtenbuches artigen Gütern ist die hauptsächliche Güterart anzuge-
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ben; bei Auf- oder Abladung mehrerer Güterpartien an
(Fahrtenbuch-Verordnung GüKG - GüKFV) verschiedenen Be- oder Entladeorten ist das für die
gesamte Beförderung höchste Bruttogewicht einzutra-
§1 gen.
(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat für jede 2. Bei Verwiegung durch den Unternehmer ist das
Genehmigung für den Güterfernverkehr das nach § 28 Gewicht der Ladung unverzüglich nach der Verwie-
Abs. 2 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vorge- gung einzutragen.
schriebene Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage zu 3. Bei mehreren Be- oder Entladeorten während dersel-
führen. Das Fahrtenbuch wird von dem Bundesamt für ben Beförderung sind nur der erste Beladeort und der
Güterverkehr (Bundesamt) herausgegeben. letzte Entladeort einzutragen.
(2) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für 4. Wird das Kraftfahrzeug unterwegs gewechselt, die-
1. Genehmigungen nach § 19a des Güterkraftverkehrs- selbe Genehmigung jedoch weiterverwendet, ist die
gesetzes, die für eine Einzelfahrt oder für mehrere Ein- Beförderung auf der anschließenden Teilstrecke als
zelfahrten innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden nächstfolgende Beförderung in das Fahrtenbuch ein-
Tagen erteilt sind, zutragen.
2. CEMT-Genehmigungen nach der Verordnung über den 5. Die Uhrzeiten der Verwendung der Genehmigung
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT- brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die
Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1521), Genehmigung an einem Kalendertag nur für dasselbe
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom Kraftfahrzeug verwendet wird.
21. März 1990 (BGBI. 1S. 591 ),
§3
3. Kabotage-Genehmigungen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat sowohl in
(ABI. EG Nr. L 279 S. 1), die Urschrift (Erstschrift, Originalausfertigung) als auch in
die von ihm nach § 29 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf-
4. Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung über zubewahrende Ausfertigung des Frachtbriefes die Ord-
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Ge- nungsnummer der jeweils verwendeten Genehmigung
meinschaftslizenzen vom 4. Februar 1993 (BGBI. 1 einzutragen.
s. 226). §4
§2
(1) Die ausgefüllten Erstschriften der Fahrtenbuchblätter
(1) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unternehmer und sind vom Unternehmer monatlich aus dem Fahrtenbuch
die Genehmigung, für die es ausgestellt ist. Der Unterneh- herauszutrennen und· aufzubewahren (§ 29 des Güter-
mer oder die in seinem Geschäftsbetrieb für die Führung kraftverkehrsgesetzes). Das nach Eintragung der letzten
des Fahrtenbuchs bestimmte Person hat in das Fahrten- Beförderung vollständig verbrauchte Fahrtenbuch mit den
buch alle Beförderungen im Güterfernverkehr, die mit der verbleibenden Durchschriften der Fahrtenbuchblätter ist
Genehmigung durchgeführt werden, vor Beginn der innerhalb eines Monats an das Bundesamt zurückzugeben.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 389
(2) Soweit die erteilte Genehmigung zurückgenommen, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
widerrufen, zurückgegeben worden oder auf andere nicht rechtzeitig einträgt oder
Weise ungültig geworden ist, gilt Absatz 1 ent- 2. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
sprechend. Absatz 2, ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig
zurückgibt.
§5
§6
Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrtenbücher nach dem Muster der Anlage der Tarif-
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder überwachungs-Verordnung GüKG vom 11. Dezember
fahrlässig 1984 (BGBI. 1 S. 1518), geändert durch die Verordnung
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 vom 22. Dezember 1992 (BAnz. S. 9758), dürfen noch bis
Nr. 1 bis 4 eine Beförderung nicht, nicht richtig, nicht zum 31. Dezember 1994 aufgebraucht werden.
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
FAHRTENBUCH NR. Blatt
Verwendung der Genehmigung für die Beförderungen:
1 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
2 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
3 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
4 Kfz (amtl. Kennzeichen) Beginn (Datum, Uhrzeit) Ende (Datum, Uhrzeit)
Beladeort Entladeort
Bezeichnung des Gutes Bruttogewicht
kg
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 2 Entladestellen unter Angabe der Entladestelle vom Fahr-
Verordnung zeugführer in die mitzuführenden Beförderungs- und
über Beförderungs- und Begleitpapiere Begleitpapiere einzutragen.
und zusammenfassende Übersichten
der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr §2
(Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG - GüKWV) Die mitzuführenden Papiere sind auf Verlangen den
zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.
§1
(1) Das bei einer Beförderung im Werkfernverkehr nach §3
§ 52 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes mitzufüh- (1) Der Unternehmer hat monatlich für jedes nach § 52
rende Beförderungs- und Begleitpapier hat folgende Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes anmeldepflichtige
Angaben zu enthalten: im Werkfernverkehr verwendete Kraftfahrzeug eine
zusammenfassende Übersicht über Beförderungen im
1 . Angaben über die Beförderer:
Werkfernverkehr (Monatsübersicht) einzureichen oder,
a) Name (Firma), wenn angemeldete Kraftfahrzeuge in einem Monat nicht
b) Gegenstand des Unternehmens, für Beförderungen im Werkfernverkehr verwendet wur-
den, Fehlanzeige zu erstatten.
c) Postleitzahl und Ort,
(2) In die Monatsübersicht sind die Angaben nach § 1
d) Straße, Nummer,
Abs. 1 einzutragen. Hinsichtlich der Belade- und Entlade-
e) Standort des Fahrzeugs, falls von Buchstabe c stelle genügt die Angabe von Postleitzahl und Ort.
abweichend;
(3) Als Monatsübersicht kann der Unternehmer ein
2. Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs; Formblatt nach der Anlage zu § 3 verwenden; es genügt
auch die Vorlage von Formblättern nach der Anlage zu § 1
3. Datum des Beförderungsbeginns;
oder sonstiger im Betrieb üblicher Unterlagen mit den vor-
4. Beladestelle: geschriebenen Angaben.
a) Name (Firma), (4) Die Monatsübersicht oder Fehlanzeige ist bis zum
b) Gegenstand des Unternehmens, zwanzigsten Tag des folgenden Kalendermonats bei der
Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr einzurei-
c) Postleitzahl und Ort, chen, bei der das Kraftfahrzeug angemeldet ist.
d) Straße, Nummer;
§4
5. Entladestelle:
a) Name (Firma), Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
b) Gegenstand des Unternehmens, fahrlässig
c) Postleitzahl und Ort, 1. als Unternehmer
d) Straße, Nummer; a) entgegen § 1 Abs. 2 oder§ 3 Abs. 2 Satz 1 Angaben
6. genaue Bezeichnung und Art der beförderten Güter; nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einträgt oder
7. Bruttogewicht der beförderten Güter je Güterart in
Kilogramm; b) entgegen§ 3 Abs. 4 eine Monatsübersicht oder eine
8. Unterschrift des Unternehmers. Fehlanzeige dem Bundesamt nicht rechtzeitig ein-
reicht oder
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben sind
2. als Fahrzeugführer entgegen § 1 Abs. 4 die dort ge-
vor Beförderungsbegin11 einzutragen.
nannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht recht-
(3) Als Beförderungs- und Begleitpapiere können die zeitig einträgt.
Formblätter nach der Anlage zu § 1 verwendet werden. Es
kann auch eine andere im Betrieb übliche Unterlage oder §5
eine Monatsübersicht im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet Formblätter nach den Mustern der Anlagen der Werk-
werden. Fehlen in diesen Unterlagen nach Absatz 1 vorge- fernverkehrs-Verordnung GüKG in der im Bundesgesetz-
schriebene Angaben, so müssen diese sich aus anderen blatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-9, veröffentlichten
mitgeführten Papieren ergeben. bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des
(4) Stehen bei Beförderungsbeginn die Entladestellen Artikels 3 der Verordnung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1
noch nicht fest, so sind Entladungen, auch solche inner- S. 220), dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 aufge-
halb der Nahzone, nach Art und Gewicht an den einzelnen braucht werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. März 1994 391
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Beförderungs- und Begleitpapier für den Werkfernverkehr
1.
1 . Angaben zum Beförderer:
1.1 Name (Firma):
1 .2 Gegenstand des Unternehmens:
1 .3 PLZ, Ort:
1.4 Straße, Nummer:
1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend: 2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:
3. 4. 5. 6. 7.
Beför- Belade- Entlade- a) Name (Firma) Genaue Brutto-
derungs- stelle stelle b) Gegenstand des Unternehmens Bezeichnung gewicht
datum c) PU:, Ort und Art je Güterart
B E d) Straße, Nummer der Güter in kg*)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
II. Zahl der Sendungen lt. beigefügten im Betrieb üblichen Papieren:
III. Art der beförderten Güter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
IV. Bruttogewicht*) in Kilogramm der Summe der für die Fernzone bestimmten Sendungen: _ _ _ _ _ _ _ kg
(Unterschrift des Unternehmers)
*) Bruttogewicht ist das Gewicht des beförderten Gutes einschließlich des
Gewichtes der Umschließungen für die Aufbewahrung und der beson-
deren Umschließung für den Versand (u. a. Paletten und Gitterboxen).
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(Fortsetzungsblatt)
3. 4. 5. 6. 7.
Betör- Belade- Entlade- a) Name (Firma) Genaue Brutto-
derungs- stelle stelle b) Gegenstand des Unternehmens Bezeichnung gewicht
datum c) PLZ, Ort und Art je Güterart
B E d) Straße, Nummer der Güter in kg*)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
a)
b)
B
c)
d)
a)
b)
E
c)
d)
1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 393
Anlage
(zu§ 3 Abs. 1)
Monatsübersicht
über die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr
Monat _ _ _ _ _ _ _ _ 19_
1. Angaben zum Beförderer:
1.1 Name (Firma):
1.2 Gegenstand des Unternehmens:
1 .3 PLZ, Ort:
1.4 Straße, Nummer:
1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend: 2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:
Es wird versichert, daß alle im obigen Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser Zusammen-
stellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt
sind _ _ _ _ Fortsetzungsblätter beigefügt.
_ _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ 19_
(Unterschrift des Unternehmers)
3. 4. 5. 6. 7.
Beför- Bruttogewicht
derungs- PLZ, Beladeort PLZ, Entladeort Art der beförderten Güter je Güterart
datum inkg
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(Fortsetzungsblatt)
3. 4. 5. 6. 7.
Beför- Bruttogewicht
derungs- PLZ, Beladeort PLZ, Entladeort Art der beförderten Güter je Güterart
datum inkg
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 395
Artikel 3 d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarifliche
Gebühr nochmals" durch die Wörter „eine Vergü-
Änderung
tung" ersetzt.
der Verordnung TS Nr. 12/58
über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 9. § 17 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den Güter- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die im Tarif
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958 vorgesehene Gebühr" durch die Wörter „eine Ver-
(BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert gütung" ersetzt.
durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 7 aufgehoben.
(BGBI. 1S. 1489), wird wie folgt geändert: In Satz 8 werden die Wörter „die tarifmäßigen
Gebühren erhoben" durch die Wörter „ Vergütun-
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Kraftver- gen verlangt" ersetzt.
kehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-
zeugen (KVO)".
10. In § 19 Satz 1 werden die Wörter „das tarifmäßige"
gestrichen.
2. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „gilt der Güterkraftver-
kehrstarif" durch die Wörter „gelten die Beförde-
rungsbedingungen" und die Abkürzung ,,(GüKUMTI" 11. § 20 wird wie folgt neu gefaßt:
durch die Abkürzung ,,(GüKUMB)" ersetzt. ,,§20
Sendung
3. § 5 wird aufgehoben.
(1) Als eine Sendung dürfen nur Güter aufgeliefert
4. § 9 wird aufgehoben. werden, die dem Unternehmer von einem Absender
und zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben
5. § 11 wird wie folgt geändert: werden.
a) Absatz 1 Buchstabe c wird aufgehoben. (2) Güter, die an mehreren Stellen verladen oder an
mehreren Stellen entladen werden, dürfen als eine
b) Absatz 2 Buchstabe i wird aufgehoben. Sendung nur dann behandelt werden, wenn sämtliche
Einladestellen und sämtliche Ausladestellen jeweils
6. § 12 wird wie folgt geändert: innerhalb derselben Gemeinde liegen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Mit einem Frachtbrief darf höchstens die Güter-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder die Anwen- menge aufgeliefert werden, die auf dem für die Beför-
dungsbedingungen des Tarifs" gestrichen. derung gestellten Fahrzeug oder Lastzug verladen
wird."
bb) In Satz 5 werden die Wörter „das tarif-
mäßige"gestrichen.
12. § 23 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „die tarif-
mäßigen Gebühren erheben" durch die Wörter
13. In§ 24 Abs. 2 werden die Wörter „wird die tarifmäßige
,,eine Vergütung verlangen" ersetzt.
Gebühr" durch die Wörter „kann eine Vergütung ver-
c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Erstattung langt werden" ersetzt.
der tarifmäßigen Gebühren" durch die Wörter
,,Ersatz der erforderlichen Aufwendungen" er- 14. § 25 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 4 werden die Wörter „im Tariffestgesetz-
7. § 14 wird wie folgt geändert: ten" sowie die Wörter „das tarifmäßige" gestri-
chen.
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarif-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die tarifmäßige mäßige Gebühr erhoben" durch die Wörter „eine
Abbestellgebühr" durch die Wörter „hierfür Vergütung verlangt" ersetzt.
eine angemessene Vergütung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das tarifmäßige" 15. § 27 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i werden die Wörter
b) In Absatz 8 wird das Wort „tarifmäßigen" gestri- ,,für die Frachtberechnung zum selben Gemeinde-
chen. tarifbereich" durch die Wörter „zu derselben
Gemeinde" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das tarif-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. mäßige" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei" c) Absatz 5 wird aufgehoben.
gestrichen.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „wird die im Tarif
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „wird die vorgesehene Gebühr nur erhoben" durch die Wör-
tarifmäßige Gebühr erhoben" durch die Wörter ter „kann eine Vergütung nur verlangt werden"
,,kann eine Vergütung verlangt werden" ersetzt. ersetzt.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
16. § 28 wird wie folgt geändert: 4. Art des Gutes,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. den voraussichtlich benötigten Laderaum in
aa) In Satz 3 wird das Wort „Gebühren" durch das Möbelwagenmetern (gegebenenfalls die Um-
Wort „ Vergütung" ersetzt. zugsgutliste),
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Gebühren" 6. Vereinbarungen über die zu erbringenden Lei-
gestrichen. stungen (Leistungsbeschreibung),
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das tarif- 7. die mit der Beförderung verbundenen Kosten
mäßige" gestrichen. (Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenlei-
stungen, Zölle und andere Kosten), die vom
17. § 34 wird wie folgt geändert: Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen,
a) Satz 1 Buchstabe g wird aufgehoben. 8. gegebenenfalls den Sendungswert,
b) In Satz 2 wird der Verweis „unter g) bis n) genann- 9. Name und Anschrift der Versicherungsgesell-
ten Schäden" durch den Verweis „unter h) bis n) schaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27
genannten Schäden" ersetzt. Abs. 1 in Verbindung mit§ 41 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes versichert hat,
18. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.
10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes
einzuziehenden Nachnahme,
19. In § 40 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter
„Frachtzuschlägen, Nebengebühren" durch das Wort 11. die Kosten, die der Auftraggeber zu überneh-
,,Vergütungen" ersetzt. men hat,
12. amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug,
Artikel 4 13. Name und Anschrift des Auftraggebers,
Änderung 14. Name und Anschrift des Empfängers,
der Verordnung TSU Nr. 3/83 (GüKUMl) 15. Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n),
Die Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Güterkraftver- Bestimmungsort mit Postleitzahl und Entlade-
kehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung stelle(n)."
von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförde-
rung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und 5. § 19 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt:
Güternahverkehr vom 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151 vom ,,§ 19
16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 Ausländische Streitkräfte
des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird
wie folgt geändert: Die Bedingungen für die Beförderung von Umzugs-
gut gelten auch, wenn Auftraggeber die in der Bundes-
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Beförde- republik Deutschland stationierten ausländischen
rungsbedingungen für den Umzugsverkehr und für die Streitkräfte sind. In diesen Fällen gilt ergänzend:
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die 1. Abweichend von § 10 Abs. 2 kann der Unternehmer
Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im die ausländischen Streitkräfte über die Haftungsbe-
Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMB)". stimmungen und über die mit der Angabe des Wer-
tes der Sendungen verbundenen Rechtsfolgen für
2. § 3 wird gestrichen. mehrere Sendungen einmal schriftlich unterrichten.
3. § 3 Abs. 4 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt: 2. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 kann der Unter-
nehmer die Sendung zwischenlagem.
,,(4) Wer nach Absatz 1 oder 2 eine Weisung erteilt
(Weisungsgeber), hat dem Unternehmer die durch die 3. Anstelle des in § 16 Abs. 2 genannten Dokuments
Ausführung der Weisung entstandenen erforderlichen für den Umzugsvertrag können die ausländischen
Aufwendungen zu ersetzen." Streitkräfte ihre eigenen Frachtbriefe benutzen;
diese können zusätzlich in Fremdsprachen abge-
4. § 16 der Anlage wird wie folgt geändert: faßt sein."
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: 6. Der bisherige § 19 der Anlage wird § 20 der Anlage und
,,(2) Der Umzugsvertrag ist in schriftlicher Form wie folgt neu gefaßt:
festzuhalten. Das Dokument ist von dem Auftrag- ,,§20
geber und dem Unternehmer zu unterzeichnen. Je Frachtbrief
eine Ausfertigung erhalten der Unternehmer, der
(1) Bei Beförderung im Fernverkehr im Sinne des § 3
Auftraggeber und der Empfänger. Der Unternehmer
des Güterkraftverkehrsgesetzes ist für jede Sendung
hat eine aufgegliederte Rechnung zu erteilen."
vor Beginn der Beförderung ein Frachtbrief auszustel-
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: len. Der Frachtbrief ist vom Auftraggeber und vom
,,(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument muß fol- Unternehmer zu unterzeichnen. Die Unterschriften
gende Angaben enthalten: können gedruckt oder gestempelt werden. Als eine
Sendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber
1. Ort und Tag des Vertragsabschlusses,
von einem Versandort an einen Empfänger nach einem
2. Name und Anschrift des Unternehmers, Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert und an dem
3. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförde- Bestimmungsort entladen werden. Der Unternehmer
rung, darf die Sendung zwecks Umladung zwischenlagem.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 397
(2) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten: (4) Die Eintragungen im Frachtbrief müssen in deut-
1. Ort und Tag der Aussstellung, scher Sprache deutlich und unauslöschbar geschrie-
ben sein. Im Frachtbrief darf nicht radiert werden.
2. Name und Anschrift des Auftraggebers, Durchstreichungen und Änderungen sind nur zulässig,
3. Name und Anschrift des Unternehmers, wenn sie durch Unterschrift anerkannt sind.
4. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung, (5) Beauftragt der Unternehmer einen Zweitunter-
5. Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n), Be- nehmer mit der Beförderung, so hat er diesem vor
stimmungsort mit Postleitzahl und Entladestelle(n}, Beginn der Beförderung zwei Ausfertigungen des
Frachtbriefes auszuhändigen. Name und Anschrift des
6. Name und Anschrift des Empfängers, Zweitunternehmers sind im Frachtbrief einzutragen.
7. Art des Gutes, Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten
8. den Rauminhalt der beförderten Frachtstücke in Frachtbrief ebenfalls zu unterzeichnen.
Kubikmetern, (6) Das Fehlen oder Mängel des Frachtbriefes
9. die mit der Beförderung verbundenen Kosten berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Ver-
(Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenleistun- trages.
gen, Zölle und andere Kosten, die vom Vertrags- (7) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und
abschluß bis zur Ablieferung anfallen), Vollständigkeit seiner Angaben."
10. gegebenenfalls den Sendungswert,
11. Name und Anschrift der Versicherungsgesell- 7. Die bisherigen §§ 20 und 21 der Anlage werden die
schaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27 §§ 21 und 22 der Anlage.
Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes versichert
hat, Artikel 5
12. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einzuziehenden Nachnahme,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
13. die Kosten, die der Auftraggeber übernimmt, in Kraft; Artikel 1 § 5 und Artikel 2 § 4 treten jedoch erst am
14. Vereinbarungen über Nebenleistungen, Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung treten die Tarifüberwachungs-Verord-
15. amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug und
nung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1518),
Ordnungsnummer der verwendeten Genehmi-
geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992
gung.
(BAnz. S. 9758), und die Werkfernverkehrs-Verordnung
(3) Der Frachtbrief ist in drei Ausfertigungen auszu- GüKG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
stellen; je eine Ausfertigung erhalten der Empfänger, nummer 9241-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der Unternehmer und der Auftraggeber. Eine Ausferti- zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 3 der Verord-
gung ist bei der Beförderung mitzuführen. nung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1S. 220), außer Kraft.
Bonn, den 1. März 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung;
Vom 3. März 1994
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des§ 8 Abs. 2
Nr. 2 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermlttelgesetzes vom 2. Juli 1975 {BGBI. 1S. 1745), von denen § 6 Abs. 2 Nr. 3
durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden ist, sowie
auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 2 zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBI. 1 S. 278) und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert
worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tieremährung
(ABI. EG Nr. L221 S. 51);
2. Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten
Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und
in den Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19);
3. Richtlinie 93/26/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 179 S. 2);
4. Richtlinie 93/27/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. L 179 S. 5);
5. Richtlinie 93/28/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung von Anhang I der Dritten Richtlinie 72/199/EWG zur Festlegung
g~meinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 179 S. 8);
6. Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 206 S. 11);
7. Richtlinie 93/56/EWG der Kommission vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 206 S. 13);
8. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung
von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 234 S. 17);
9. Richtlinie 93/107/EG der Kommission vom 26. November 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates Ober Zusatzstoffe in der
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 299 S. 44);
10. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 329 S. 54).
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 399
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),
geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711, 1126) und Artikel 77 des Gesetzes vom 27. April 1993
(BGBI. 1S. 512, 1529, 2436), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:
2
,.5. Ammoniumsulfat für Rinder, „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern
Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 vom Hundert
in der täglichen Ration nicht überschreiten" ".
2. In § 11 Abs. 1 Nr. 6 werden nach den Worten „Bezeichnung hervorgehen;" die Worte „bei Ergänzungsfuttermitteln
für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammonium-
sulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;" eingefügt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:
,.2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer
Säure".
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Einzelfuttermittel" die Worte „nach Maßgabe des Absatzes 2a"
eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,.(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthaltenen Einzelfuttermittel ist
1. bei Einzelfuttermitteln, die im Anhang Teil B der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992
zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur
Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise
verwendet und in den Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt sind, die Bezeichnung nach Spalte 2 dieses Anhangs, und zwar unter Beachtung der Bestimmungen
des Anhangs Teil Ader genannten Richtlinie,
2. bei sonstigen Einzelfuttermitteln die Bezeichnung nach § 6 Abs. 2 oder 3
zu verwenden."
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Worte ,, , ausgenommen Hunde und Katzen," gestrichen.
b) In der Tabelle wird in der Überschrift der Spalte 3 nach dem Wort „Inhaltsstoffe" das Wort,,, Energie" angefügt.
5. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 10. März 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 1. Oktober 1994 in den Verkehr gebracht werden."
6. Anlage 1 Teil 1 wird wi.e folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Sojabohnen, geschält" werden in der Spalte 2 die Worte „Zerkleinern geschälter" durch die
Worte „Schälen von" ersetzt.
bb) In der Position „Sojabohnen, dampferhitzt" werden in der Spalte 2 die Worte „durch Zerkleinern der Soja-
bohnen gewonnen wird und" durch die Worte „von Sojabohnen gewonnen wird," ersetzt.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) In der Position „Sojabohnen, dampferhitzt, mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen"
werden in der Spalte 2 die Worte „durch Zerkleinern" gestrichen und nach den Worten „unterworfen wurde"
die Worte ,, , zerkleinert sein kann" eingefügt.
b) In Nummer 1a werden in der Position „Hefe, flüssig" in der Spalte 2 nach dem Wort „Zuckerrüben" die Worte
,,und Zuckerrohr" eingefügt.
c) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „DL-Methionin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,DL-Methionin,
geschützt durch
DL-Methionin, technisch rein,
geschützt durch das Copoly-
DL-Methionin
Wasser
•"·
das Copolymer mer Vinylpyridin/Styrol
Vinylpyridin/Styrol, CH 3S(CH 2)rCH(NH2)-COOH
für Milchkühe
DL-Methionin min. 65 v.H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v.H.
in der Originalsubstanz
bb) Nach der Position „L-Lysin-Monohydrochlorid" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,L-Lysin-
Monohydrochlorid
Mischung von: L-Lysin
DL-Methionin
•"·
a) L-Lysin-Monohydrochlorid,
und DL-Methionin NHr(CH 2kCH(NH 2)- Wasser
in Mischung, COOH-HCI,
geschützt durch technisch rein, und
das Copolymer
Vinylpyridin/Styrol, b) DL-Methionin, CH 3S(CH 2)r
für Milchkühe CH(NH 2)-COOH,
technisch rein,
geschützt durch das Copolymer
Vinylpyridin/Styrol
L-Lysin und
DL-Methionin min. 50 v.H.
in der Originalsubstanz,
davon
DL-Methionin min. 15 v.H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v.H.
in der Originalsubstanz
cc) Nach der Position „N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat für Rinder, Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion" wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6 7
„Zink-Methionin
für Rinder, Schafe
Zink-Methionin, technisch
rein [CH3 S(CH 2)rCH(NH2)-
DL-Methionin
Wasser
•"·
und Ziegen mit COOh-Zn
Pansenfunktion DL-Methionin min. 80v.H.
in der Originalsubstanz
Zink min. 18,5 v.H.
in der Originalsubstanz
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 401
d) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen
Rinder, Schafe und Ziegen" wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6 7
Monomere Säure
„Calciumsalz
des Hydroxy-
Calciumsalz des Hydroxy-
Analogs von Methionin Wasser
*"·
Analogs von [CH 3 -S-(CH 2kCH(OH)-
Methionin COOfaCa
Monomere
Säure min. 83 v.H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 12 v.H.
in der Originalsubstanz
bb) Die Position „DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder,
Schafe und Ziegen" wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6 7
„Hydroxy-Analog Hydroxy-Analog von Gesamtsäure
von Methionin Methionin Monomere Säure
*"·
CH 3 S(CH2b-CH(OH)-COOH Wasser
Gesamtsäure min. 85 v.H.
in der Originalsubstanz
Monomere
Säure min. 65 v.H.
in der Originalsubstanz
cc) Die Position „Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" wird gestrichen.
e) In Nummer 3.1 wird nach der Position „Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Ammoniumsulfat Erzeugnis, das aus einer Stickstoff *"·
für Rinder, Schafe wäßrigen Lösung von Wasser
und Ziegen Ammoniumsulfat besteht
mit Pansenfunktion (NH4bS04
Ammonium-
sulfat min. 35 v.H.
in der Originalsubstanz
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in der Position „Avoparcin" in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:
4 5 6
,,Schaflämmer mit Pansenfunktion, 16Wochen 10 20".
ausgenommen Weidelämmer
b) In Nummer 3.2 werden in der Position „Neohesperidin-Dihydrochalcon" in den Spalten 4 und 6 folgende Angaben
angefügt:
4 6
„Kälber 30
Schafe 30".
c) In Nummer 5 werden nach der Position „Carrageen" folgende Positionen angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E499 Cassia-Gum Hunde 17600 a) nur Futtermittel
Katzen 17600 in Dosen
E460a Cellulosepulver alle b) alle Futter-
mittel".
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6.1 wird in den Positionen „Canthaxanthin" und ,,Astaxanthin" in Spalte 4 jeweils als neue Zeile
die Angabe „Zierfische" angefügt.
bb) In Nummer 6.2 wird in der Position „Brillantsäuregrün BS (Lissamingrün)" in Spalte 4 als neue Zeile
die Angabe „Zierfische" angefügt.
cc) Nach Nummer 6.3 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3 4
„6.4 Bixin C25H30O4 Zierfische
6.5 Chlorophyll- Zierfische
Kupfer-Komplex
6.6 Eisenoxid rot Fe2O3 Zierfische
6.7 Erythrosin C20H5l4O5Na2 · H2O Zierfische
6.8 Gelborange S C15H10N2O1S2Na2 Zierfische
6.9 Indigotin C15HaN2OaS2Na2 Zierfische
6.10 Kohlenschwarz C Zierfische
6.11 Ponceau4R C20 H11 N2O 10S3Na3 Zierfische
6.12 Tartrazin C15HgN4OgS2Na3 Zierfische".
dd) Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 6.13; in ihr wird die Angabe „6.2 und 6.3" durch die Angabe
,,6.2 bis 6.12" ersetzt.
e) In Nummer 7.2 werden in der Position „Halofuginon" in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:
4 5 6
„Junghennen 16Wochen 3 3".
ij Vor Nummer 11 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
EWG-Nr. Bezeich- chemische Tierart Höchst- Warte- a) Verwendungsbeschränkungen
nung Bezeichnung oder Tier- alter mg, µg oder IE je kg zeit b) Futtermittelarten
Beschreibung kategorie der Tiere min. max.
c) Gebrauchsanweisungen,
Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
g) Vor Nummer 12 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
EWG-Nr. Bezeich- chemische Tierart Höchst- Warte- a) Verwendungsbeschränkungen
nung Bezeichnung oder Tier- alter mgjekg zeit b) Futtermittelarten
Beschreibung kategorie der Tiere min. max.
c) Gebrauchsanweisungen,
Empfehlungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Artikel2
Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1S. 414), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711 ), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die die 3. Richtlinie betreffende Position wird wie folgt gefaßt:
,,Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABI. EG Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),
geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom
20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 179 S. 8)
- 3. Richtlinie-;".
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994 403
b) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Positionen angefügt:
,,Elfte Richtlinie 93ll0/EWG vom 28. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 234 S. 17) -11. Richtlinie-;
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (ABI. EG Nr. L 329 S. 54)- 12. Richtlinie-."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gossypol betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2
„Halofuginon 11. Richtlinie".
b) Nach der Retinol (Vitamin A) betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2
„Robenidin 12. Richtlinie".
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die Z1J ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1994
- 1 Bvl 12/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Wieder-
belebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundes-
haushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (Bundes-
gesetzbl. 1Seite 1857) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Februar 1994
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sc h narren berger