354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 1. März 1994
Tag I n h a It Seite
1. 2. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 58 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von 1. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz, II. Fahrzeugen hinsichtlich des
Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz, III. Fahrzeugen
hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 58) . . . . . . . . . . . . . . 306
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . 307
8. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 308
13. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
13. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 0
14. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren..................................................................... 310
30. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
20. 1. 94 Bekanntmachung ·über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
WarentransportmitCarnets-TIR....................................................... 319
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Berichtigung der Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines
Europäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Berichtigung der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen
Demokratischen Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Die ECE-Regelung Nr. 58 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B (V6lkerrechtliche
Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 1993,
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346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über Flugfunkzeugnisse
(FlugfunkV)
Vom 1. März 1994
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes 1. Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 dienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden-
(BGBI. 1 S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe d oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) ge- 2. Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den
ändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes- mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
ministerium für Verkehr:
3. Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den
§1 Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb
Allgemeines
der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher
Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahr-
(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und zeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer
Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten
eines gültigen, vom Bundesamt für Post und Telekommu- Art auszuüben.
nikation oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von
der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der (3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militär-
Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten oder luftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaub-
anerkannten Flugfunkzeugnisses. nisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der
Bundeswehr gilt folgendes:
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flug-
funkdienstes 1 . Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen
nach Instrumentenflugregeln berechtigen, dürfen ihre
1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luft- Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunk-
sportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in stellen uneingeschränkt ausüben.
Lufträumen der Klassen 8, C und D betrieben werden;
2. Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen
2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Sichtflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber
bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines
werden; Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder
3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vor-
für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, genannten Art ausüben.
Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben
werden;
§3
4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die
Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt Voraussetzungen
werden; für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
5. nach Maßgabe des§ 2 Abs. 3 dieser Verordnung. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Flugfunk-
zeugnisses sind
§2 1. die Vollendung
a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprech-
Arten der Flugfunkzeugnisse
funkzeugnis für den Flugfunkdienst,
(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen
stellt folgende Flugfunkzeugnisse aus:
Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunk-
1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk- dienst;
dienst (AZF), 2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeug-
2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für den nisses für den Flugfunkdienst zusätzlich der Besitz
Flugfunkdienst (BZF 1), eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses 1
oder II für den Flugfunkdienst und
3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den
Flugfunkdienst (BZF II). 3. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen
(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse Prüfung.
erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedie- (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für
nenden Boden- oder Luftfunkstelle: Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte
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gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung über das erlaubnis- (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
pflichtige Personal für die Flugsicherung und seine einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungs-
Ausbildung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 427) angemeldet teile ergeben sich aus der Anlage 1.
werden.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Er-
§4 gebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfungsbehörde Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und
Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine
Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Tele- einstimmige Entscheidung erforderlich.
kommunikation. Zuständig für Prüfungen zum Erwerb von
Flugfunkzeugnissen sind seine Außenstellen: (5) Bewerber, die in der Prü_fung fremde Hilfe oder
unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen ver-
Berlin 2, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, suchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden.
Hannover, Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen
und Stuttgart. als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungs-
§5 ausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf
diese Bestimmung hinzuweisen.
Anmeldung zur Prüfung
(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach be-
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb
standener Prüfung ausgehändigt.
eines Flugfunkzeugnisses muß schriftlich unter Angabe
der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem (7) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann
Prüfungstermin bei einer der in § 4 genannten Außen- Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,
stellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
erfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen
Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. §9
(2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Wiederholungsprüfung
Gruppenanmeldung erfolgen.
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen
§6
sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht
Zulassung zur Prüfung bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage,
Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem
wenn Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.
1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß
sind, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erst-
prüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb
2. die Anmeldeunterlagen nach§ 5 vollständig sind und dieses Zeitraums nicht, so erlischt der Anspruch auf
3. die Prüfungsgebühren nach § 17 eingegangen sind. Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wieder-
holungsprüfung gelten die Regelungen des § 8 ent-
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber
sprechend.
hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.
Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet. §10
Zusatzprüfung
§7
(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den
Prüfungsausschüsse Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein
(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
Erwerb von Flugfunkzeugnissen besteht aus einem erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertig-
Vorsitzer und einem Beisitzer. keiten ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Der Präsident des Bundesamtes für Post und (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die
Telekommunikation beruft den Vorsitzer und den Beisitzer. Vorschriften des § 6 entsprechend.
Der Beisitzer wird auf Vorschlag des Flugsicherungs- (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die
unternehmens berufen. Vorschriften nach § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Hat der
Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er
§8 die Zusatzprüfung erneut ablegen.
Prüfung
§ 11
(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die
Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder Nachprüfung
im Fall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt. (1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses,
Prüfungsort ist grundsätzlich der Sitz einer Außenstelle dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandun-
des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nach gen Anlaß gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür
§4.
vorliegen, daß er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahr-
(2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn der nehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich
Prüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder auf Verlangen der Prüfungsbehörde einer Nachprüfung zu
Reisepasses ausweisen. unterziehen.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Zuständig für die Nachprüfung gemäß Absatz 1 ist (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt
die Außenstelle des Bundesamtes für Post und Tele- für Post und Telekommunikation. Der Antrag ist seiner
kommunikation, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Außenstelle in Mülheim vorzulegen.
Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle (3) Ehemalige Angehörige der Bundeswehr können
mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen. einen Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungs- innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem
teile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flug- Flugdienst der Bundeswehr stellen.
funkzeugnisses während des Sprechfunks Anlaß zur Be- (4) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
anstandung gegeben hat. sind unter Angabe des beantragten Flugfunkzeugnisses
(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. beizufügen:
1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder
§12 Reisepasses und
Anerkennung von Prüfungen 2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der
zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer Bundeswehr.
oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung §14
(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrt- Erwerb von Rugfunkzeugnissen
personal können als Prüfungen nach § 8 anerkannt durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen
werden. Näheres wird durch eine entsprechende Ver- fremder Verwaltungen
waltungsvereinbarung geregelt. Hierbei entsprechen: und Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflug- kemderVerwaltungen
zeugführer, Motorseglerführer, Privathubschrauber- (1) Flugfunkzeugnisse, die von einer fremden Verwal-
führer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Berufshub- tung ausgestellt wurden, können allgemein oder im
schrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Lutt- Einzelfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß das
schifführer oder Bordwarte auf Hubschraubern im Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben
Bundesgrenzschutz und bei den Polizeien der Länder wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeug-
der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen nisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens
Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst; gleichwertig sind. Die allgemeine Anerkennung wird vom
2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segel- Bundesministerium für Post und Telekommunikation, die
flugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die Anerkennung im Einzelfall durch die Außenstelle Mülheim
Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erteilt.
zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunk- Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe er-
zeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst und folgen, daß die Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder
Verwaltungen nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in
3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrs- englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung
flugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflug- kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall
berechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allge- richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.
meinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.
(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist,
(2) Die Ausfertigung des Flugfunkzeugnisses erfolgt kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer
durch die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden.
Außenstelle nach § 4 ausgehändigt. Das Bundesministe- Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht,
rium für Post und Telekommunikation kann festlegen, daß so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang
die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1.
von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Für die vereinfachte Prüfung gelten die Bestimmungen
Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend.
Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses gemäß § 2 Abs. 1
(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses
erteilt.
einer fremden Verwaltung, das unter Prüfungsbedin-
§13 gungen erworben wurde, die - abgesehen von den Fertig-
Erwerb von Rugfunkzeugnissen keiten in deutscher Sprache - denen eines entsprechen-
durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr den Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland
gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Be"echtigungs-
(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr ausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur
über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache
Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen berechtigt.
Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung
kann auf Antrag ausgestellt werden:
mit dem Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung.
1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flug-
(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises
funkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks
gilt § 16 entsprechend.
entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder
(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeug-
2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den nisses oder Ausfertigung eines Berechtigungsausweises
Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprech- entscheidet das Bundesamt für Post und Telekommunika-
funks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 tion. Der Antrag ist seiner Außenstelle in Mülheim vorzu-
berechtigt sind. legen. Dem Antrag ist das Flugfunkzeugnis der fremden
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Verwaltung oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme 6. für das Bearbeiten eines Antrags nach § 12, 13
beizufügen; gilt das Flugfunkzeugnis der fremden Ver- oder 14
waltung nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrer-
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
schein, so ist dem Antrag eine Ablichtung des Luftfahrer-
nach§ 12 40 DM,
scheines beizufügen.
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
(7) Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat
bei Inhabern einer Bescheinigung
der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und
der Bundeswehr (§ 13) 40 DM,
zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache
berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat fest- c) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
gelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt. bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses
einer fremden Verwaltung (§ 14)
§15 ohne vereinfachte Prüfung 40 DM,
Zweitschriften d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses
Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis oder für einer fremden Verwaltung (§ 14)
einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann mit vereinfachter Prüfung 80 DM.
eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn
das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des An-
geworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem trags bei der zuständigen Behörde.
Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben. (3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht
am Sitz einer Außenstelle nach § 4 statt, so werden zu-
§16 sätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder ver-
traglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reise-
Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
kostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die
(1) Ein Flugfunkzeugnis kann von der Prüfungsbehörde Bereitstellung von Räumen erhoben.
entzogen werden, wenn der Inhaber in grober Weise
(4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch die
gegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat.
Gebühren mit abgegolten.
(2) Ein Flugfunkzeugnis ist von der Prüfungsbehörde zu
entziehen, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer von der
§18
Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11
zu unterziehen, oder diese nicht besteht. Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
(3) Das Flugfunkzeugnis ist unverzüglich an die Prü- Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulas-
fungsbehörde zurückzugeben. sung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgese-
hene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem
§17 Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der
Gebühren und Auslagen Billigkeit entspricht.
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung §19
werden folgende Gebühren erhoben:
Verlegung eines Prüfungstermins
1. für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich
Ausstellen des Zeugnisses Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus
wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist
a) zum Erwerb des BZF II 140 DM, unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal
b) zum Erwerb des BZF 1 160 DM; möglich.
2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließ- §20
lich Ausstellen des Zeugnisses Übergangsbestimmungen
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber (1) Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem
eines BZF 1 140 DM, 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestell-
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber ten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt
einesBZFII 160 DM, für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den
Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunk-
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber
zeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen
einesBZFII 140 DM;
1. das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem
3. für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den
Nachprüfung für ein BZF II oder BZF I jeweils die Hälfte
Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprech-
der in Nummer 1 genannten Gebühren;
zeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den
4. für die Abnahme einer Nachprüfung Flugfunkdienst,
für das AZF 80 DM;
2. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem
5. für das Ausstellen eines Berechtigungs- Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flug-
ausweises oder einer Zweitschrift eines funkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung
Flugfunkzeugnisses oder Berechtigungs- des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer
ausweises (§§ 15 und 20) 40 DM; Sprache ausgestellt wurde,
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem (3) Die von der Deutschen Post der Deutschen Demo-
Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den kratischen Republik ausgestellten und am 3. Oktober
Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf 1990 noch gültigen Flugfunkzeugnisse werden bis
Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in zum 1. Oktober 1995 auf Antrag in unbefristet gültige
deutscher Sprache ausgestellt wurde. Zeugnisse gemäß den Bestimmungen der Anlage 2
umgetauscht.
Der Antrag ist an eine nach § 4 zuständige Außenstelle zu
richten. §21
(2) Die von den Behörden der Deutschen Demokrati- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schen Republik ausgestellten Flugfunkzeugnisse werden
anerkannt, wenn sie als gleichwertig im Sinne des (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Artikels 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundes- kündung in Kraft.
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Flugfunk-
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands zeugnisse vom 21. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 177) außer
anzusehen sind. Kraft.
Bonn, den 1. März 1994
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1994 351
Anlage1
(zu§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2)
Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
1 Prüfung für den Erwerb des Beschrinkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst
1.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1.1.1 Rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunk-
dienstes;
1.1.3 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;
1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;
1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;
1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und
Rettungsdienst (SAR);
1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge
nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich
der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
1.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Ver-
wendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs
erforderlich ist;
1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln
und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen
einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst
2.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
2.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1.
2.1.2 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flug-
funkdienst sind, entfällt 2.1.1.
2.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach
Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und
Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;
2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst- etwa 1O Schreibmaschinenzeilen -
mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flug-
funkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.
2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäߧ 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer frem-
den Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst
3.1 K e n n t n iss e
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge
nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;
3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.
3.2 Fertig k e i t e n
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung
amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs
erforderlich ist;
3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumenten-
flugregeln;
3.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den
Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa
1O Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer frem-
den Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber
nach§ 3 Abs. 2
4.1 K e n n t n iss e
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.
4.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;
4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1994 353
Anlage2
(zu § 20 Abs. 3)
Gleichwertigkeit
von Flugfunkzeugnissen der Deutschen Demokratischen Republik
mit Flugfunkzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland
Als gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands werden festgestellt und
umgetauscht:
Flugfunkzeugnisse der Deutschen Demokratischen Republik Flugfunkzeugnisse der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
Flugfunkzeugnis 1. Klasse für den Telegrafie- und Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
Sprechfunkdienst
Flugfunkzeugnis 2. Klasse für den Telegrafie- und Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
Sprechfunkdienst
Beschränkt Gültiges Flugfunkzeugnis für den Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den
Sprechfunkdienst Flugfunkdienst
Beschränkt Gültiges Flugfunkzeugnis für den Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den
Sprechfunkdienst nach bestandener Zusatzprüfung Flugfunkdienst
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 1. März 1994
Tag I n h a It Seite
1. 2. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 58 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von 1. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz, II. Fahrzeugen hinsichtlich des
Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz, III. Fahrzeugen
hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 58) . . . . . . . . . . . . . . 306
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . 307
8. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 308
13. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
13. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 0
14. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren..................................................................... 310
30. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
20. 1. 94 Bekanntmachung ·über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
WarentransportmitCarnets-TIR....................................................... 319
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Berichtigung der Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines
Europäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Berichtigung der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen
Demokratischen Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Die ECE-Regelung Nr. 58 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B (V6lkerrechtliche
Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 1993,
gesondert übersandt.
Preis et... Ausgabe ohne Anlageband: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Veraand(osten), bei Lieferung gegen VoraU818Chnung 5,30 DM.
Preis dN AnlagebllndN: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VoraU81'9Chnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betnlgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1994 355
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt h~ben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3658/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlage-
rung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften Butter L333/57 31. 12.93
29. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3659/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr · L333/58 31. 12.93
22. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2328/91, (EWG) Nr. 866/90, (EWG) Nr. 1360n8, (EWG)
1035n2 und (EWG) Nr. 449/69 zur beschleunigten Anpassung der Pro-
duktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen im Rahmen der
Reform der gemeinsamen Agrarpolitik L338/26 31. 12.93
22. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3670/93 des Rates über die Sonderregelung für die
Einfuhr von M a i s nach Portugal L338/35 31. 12.93
Andere Vorschriften
21. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3567/93 der Kommission zur Änderung des An-
hangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenkla-
tur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L327/1 28. 12.93
16. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3568/93 des Rates zur vollständigen oder teilweisen
zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1994) L326/1 28. 12.93
20. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3569/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Mischungen von
Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste L326/4 28.12.93
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates zur Festlegung der Begriffsbe-
stimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Ab-
satz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote L332/1 31. 12.93
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates zur Festlegung der Begriffsbe-
stimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zu-
gangs gemäß Artikel 104a des Vertrages L332/4 31. 12.93
22. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates über die Anwendung des dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Pro-
tokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit L332n 31.12.93
22. 11. 93 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3606/93 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der
Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugun-
sten der Europäischen Gemeinschaften L332/10 31. 12.93
13. 12. 93 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3607/93 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 549/69 zur Bestimmung der
Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14
des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften
Anwendung finden L332/11 31.12.93
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) 1161kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betreges auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20.12.93 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 des Rates zur Anglei-
chung - mit Wirkung vom 1. Juli 1993 - der Dienst- und Versorgungsbe-
züge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Ge-
meinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese
Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind L 328/1 29.12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3642/93 des Rates über Verfahren zur Durchführung
des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits L333/17 31.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3652/93 der Kommission zur Anwendung von Arti-
kel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinba-
rungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungs-
systeme für den Luftverkehr L333/37 31.12.93
22. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3664/93 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von buchgebundenen Fotoalben mit
Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und zur endgül-
tigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls L333/67 31.12.93
21. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3665/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L335/1 31.12.93
15. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung Nr. 27, (EWG) Nr. 1629/69, (EWG) Nr. 4260/88, (EWG) Nr. 4261/88
und (EWG) Nr. 2367/90 im Hinblick auf die Durchführung der in dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelegten
Wettbewerbsregeln L336/1 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3667/93 des Rates zur Ergänzung der Verordnung
(EWG) Nr. 3917/92 zur Verlängerung für 1993 der Verordnungen (EWG)
Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3834/90,
(EWG) Nr. 3835/90 sowie (EWG) NR. 3900/91 zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwick-
lungsländern im Jahre 1991 und zur Ergänzung der Liste der Begün-
stigten L338/1 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3668/93 des Rates zur Verlängerung für 1994 der
Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 zur Anwendung allgemeiner Zollpräfe-
renzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern
im Jahr 1993 und zur Ergänzung der Liste der Begünstigten L338/22 31. 12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3671/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung
in Bulgarien, Ungarn und Rumänien L338/38 31. 12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3672/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren
(2. Serie 1994) L338/42 31. 12.93