334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Sta~j-Unterlagen-Gesetzes
(StUAndG)
Vom 22. Februar 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: - Geburtsname, sonstige Namen,
Artikel 1 - Geburtsort,
§ 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember - Personenkennzeichen,
1991 (BGBI. 1S. 2272) wird wie folgt geändert: - letzte Anschrift,
- Merkmal „verstorben".
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Diese Daten sind auf Ersuchen den Gerichten und
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zu übermitteln."
,,(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen
aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Artikel 2
Deutschen Demokratischen Republik verwenden: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
- Name, Vorname, Kraft. Es tritt am 31 . Dezember 1996 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Februar 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 335
Bekanntmachung
der Neufassung der Postdienstverordnung
Vom 31. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Postdienst-
verordnung vom 12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 85) wird nachstehend der Wortlaut
der Postdienstverordnung in der vom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1 . Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
s. 1372),
2. den am 1. Februar 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 1
des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026).
Bonn, den 31. Januar 1994
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Postdienstverordnung
(PostV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen § 13 Leistungsentgelte
§ 14 Entrichten der Leistungsentgelte
Erster Abschnitt § 15 Erstattung von Leistungsentgelten
Monopoldienstleistungen § 16 Nachforschung
§ 2 Gegenstand
§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen
Zweiter Abschnitt
§ 4 Entbündelung des Leistungsangebotes
Sonstige Bestimmungen
§ 5 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 17 Pflichtleistungen
§ 6 Ausschluß von der Postbeförderung
§ 18 Postaufträge
§ 7 Einlieferung
§ 19 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
§ 8 Auslieferung
§ 9 Zustellung
§ 10 Ausschluß von der Zustellung Dritter Abschnitt
§ 11 Abholung Schlußvorschrift
§ 12 Rücksendung § 20 (Inkrafttreten)
§1 post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich vor- .
Rechtsgrundlagen behaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).
Diese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-
(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST
Deutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim- Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind
men sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den Bestandteil der Rechtsbeziehungen zwischen der Deut-
Bestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver- schen Bundespost ~OSTDIENST und den am Postver-
einbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts- kehr Beteiligten.
bedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent-
gelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. §3
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen
den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbe- Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-
reichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Ver- dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-
ordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Welt- keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt
postvereins und seiner Vollzugsordnungen und der son- und dem Stand der technischen Entwicklung den Bür-
stigen für den Postverkehr bestehenden Verträge ergan- gern, der Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu
gen sind, eine andere Regelung treffen. stellen.
§4
Erster Abschnitt
Entbündelung des Leistungsangebotes
Monopoldienstleistungen
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-
§2 dienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun-
gen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander
Gegenstand abgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst- gesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol-
leistungen des Briefdienstes, die die Deutsche Bundes- dienstleistungen sind gesondert anzubieten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 337
§5 (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-
empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach
Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind
Anbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie
1. Angehörige der nach§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,
geltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-
achten. 2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers
angestellte Personen,
§6
3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-
Ausschluß von der Postbeförderung
benen Wohnung.
(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung
(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der
oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen
Deutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden
verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
Höhe können Ersatzempfängern übergeben werden, so-
(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen fern keiner der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten ange-
ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf- troffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur die
fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht Eltern und Kinder des Empfängers.
werden können.
(4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind
§7 dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten
zu übergeben.
Einlieferung
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet, §10
für die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und Ausschluß von der Zustellung
ausreichende Möglichkeiten bereitzustellen. (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
tigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn
§8
1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-
Auslieferung mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief- 2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den
sendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, Empfang von Briefsendungen fehlt.
dem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
ten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Abho-
tigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,
lung bereitzuhalten.
wenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige
(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun- Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
despost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn
(3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-
bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbe-
vollmächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.
kann die Auslieferung von Briefsendungen an Behörden,
juristische Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften § 11
von der Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen. Abholung
(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein- (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit
schaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet dem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-
sind, sind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der baren.
Deutschen Bundespost POSTDIENST zu benennen
(Postempfangsbeauftragte). (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-
ten, sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von eine Benachrichtigung zu hinterlassen.
dem Empfänger oder der für den Empfänger die Briefsen-
dungen entgegennehmenden Person verlangen, sich über
die Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs- §12
gemäßen Auslieferung erforderlich ist. Rücksendung
Nicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-
§9 der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der
Zustellung Empfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-
DIENST etwas anderes vereinbart.
(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-
gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend
aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief- §13
sendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1 Leistungsentgelte
wegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung
(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können
nicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berech-
als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das
tigter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen
Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-
den in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu über-
standteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß aus-
geben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen
gewogen sein.
angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen
Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp- (2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-
fängern übergeben werden. schen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden er- Zweiter Abschnitt
kennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das zu
Sonstige Bestimmungen
zahlende Entgelt erbracht werden.
(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht §17
vor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-
lichung folgenden Kalendermonats wirksam. Pflichtleistungen
Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine
§14 Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungs-
gesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden sind, gel-
Entrichten der Leistungsentgelte
ten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend.
(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Briefsen-
dungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der §18
Einlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch
Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß- Postaufträge
gabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent- (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST
richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die Postaufträge kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgen-
Deutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für den Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des
die Freimachung von Briefsendungen vorsehen. Ersten Abschnitts entsprechend.
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest- (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen
legen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schriftstücke,
freigemacht werden können. Das Verfahren für die Zulas- deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen oder
sung von Freistempelmaschinen und von elektronischen gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den
Datenverarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Post-
Deutsche Bundespost POSTDIENST nach den vom zustellungsauftrag).
Bundesminister für Post und Telekommunikation vorge- (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen
gebenen Grundsätzen. ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel zur Zah-
lung vorzulegen und Protest mangels Zahlung nach den
§15 Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben (Postpro-
Erstattung von Leistungsentgelten testauftrag). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST
kann die Übernahme des Auftrags von der Höhe der
(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet. Wechselsumme abhängig machen.
(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren-
gegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei- §19
stungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über
Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST
bleiben unberührt. Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt der
Erste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht.
§16
Nachforschung
Dritter Abschnitt
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-
bleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach- Schlußvorschrift
forschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost
POSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben §20
werden. (Inkrafttreten)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 339
Verordnung
über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und fette
Vom 24. Februar 1994
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des (2) überwachende Zollstelle ist
§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur 1. im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Ver-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in wendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- 2. im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichti-
schaft: gen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt,
die Zollstelle, in deren Be2.irk der Einführer seine
Hauptniederfassung hat.
§1
Anwendungsbereich §6
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufzeichnungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der
(1) Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse lagert, ab-
Kommission vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame
füllt, verwendet oder an einen anderen Empfänger abgibt
Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der
(Beteiligter) ist verpflichtet,
Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeug-
nissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 (ABI. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
EG Nr. L 258 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. 2. für jeden Zugang überwachungspflichtiger Erzeug-
nisse besondere Aufzeichnungen zu machen über
§2 a) den Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib
einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen
Zuständigkeit
Empfängers sowie den jeweiligen Bestand und
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und b) im Falle der Abfüllung, Verarbeitung oder sonstigen
des in § 1 genannten Rechtsakts ist die Bundesfinanzver- Verwendung die täglich abgefüllten, verarbeiteten
waltung. oder sonst verwendeten Mengen der Erzeugnisse
sowie deren Verpackung und Verbleib.
§3
(2) Der Einführer hat der überwachenden Zollstelle die
Beantragung des Kontrollexemplars erfolgte Verwendung der Einfuhrerzeugnisse in zweifacher
(1) Die Erteilung eines Kontrollexemplars TS ist bei der Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
Zollstelle zu beantragen, bei der die in dem in § 1 ge- 1. Nummer des betreffenden Kontrollexemplars,
nannten Rechtsakt genannten Einfuhrerzeugnisse (über- 2. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,
wachungspflichtige Erzeugnisse) zur Überführung in den
freien Verkehr angemeldet werden. Die Überführung aus 3. Daten der Verwendung,
einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung in den 4. Menge des verwendeten überwachungspflichtigen Er-
freien Verkehr ist nur nach Gestellung zulässig. zeugnisses.
(2) Die nach dem in§ 1 genannten Rechtsakt erforder- Hat der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeug-
liche Sicherheit ist mit dem Antrag auf Erteilung eines nisse zur Verwendung an einen anderen Betrieb abgege-
Kontrollexemplars T5 bei der abfertigenden Zollstelle zu ben, sind die entsprechenden Verkaufsunterlagen sowie,
leisten. im Falle einer weiteren Abgabe, die Verkaufsunterlagen
der weiteren Erwerber mit der Anzeige nach Satz 1 vorzu-
§4 legen.
Getrennte Lagerung (3) Sollen die überwachungspflichtigen Erzeugnisse in
ein Drittland ausgeführt oder nach einen anderen Mitglied-
Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder staat der Europäischen Gemeinschaft versandt werden,
diese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, diese ist ein Kontrollexemplar TS nach den Bestimmungen der
Erzeugnisse bis zur zweckgerechten Verwendung nach Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom
dem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen 8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung
Ölen und Fetten zu lagern. von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die
eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestim-
§5 mung der Waren mit sich bringen (ABI. EG Nr. L 362 S. 11)
Antrag zu verwenden. In Feld 104 des Kontrollexemplars ist der
Vermerk
(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung
der überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich ,.Zur Verwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
. unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5 nung (EWG) Nr. 2828/93 bestimmter Erzeugnisse"
bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen. einzutragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Der Beteiligte ist verpflichtet, die vorgeschriebenen §8
Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen
Ordnungswidrigkeiten
Unterlagen bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem
Kalenderjahr der Einfuhr der überwachungspflichtigen Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Erzeugnisse folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungs- organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
pflichten bestehen. entgegen§ 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes über-
wachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von ande-
(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte
ren Ölen oder Fetten lagert.
den zuständigen Zollstellen das Betreten seiner
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der
Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlan- §9
gen die in Betracht kommenden Unterlagen nach Absatz 3 Vordrucke
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Soweit die Bundesfinanzverwaltung für
Buchführung ist der Beteiligte verpflichtet, auf seine 1. die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene
.Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu- Sicherheitsleistung,
drucken, soweit die Zollstelle dies verlangt.
2. den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5,
(6) Das Kontrollexemplar wird von der überwachenden
Zollstelle bestätigt, nachdem die in dem in § 1 genannten 3. den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag,
Rechtsakt genannte zweckgerechte Verwendung nach- 4. die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige
gewiesen wurde.
Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
§7
§10
Probenahme
Inkrafttreten
Die Untersuchung der zum Zwecke der Überprüfung
entnommenen Proben erfolgt auf Grund allgemein aner- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
kannter Regeln der Chemie. Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 341
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 17. Februar 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,Schuh Modem - Internationale Schuhfachmesse
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Leipzig"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 26. bis 28. März 1994 in Leipzig
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 6. ,,LeipzigerMesse AUTO MOBIL INTERNATIONAL"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 9. bis 17. April 1994 in Leipzig
7. ,,BaumaschinenMesse Leipzig"
1.
vom 3. bis 7. Mai 1994 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gew~hrt:
1. ,,LEIPZIGER FRÜHJAHRSMESSE II.
- Terratec-:- Fachmesse und Kongreß für Umweltinno- Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
vationen Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Veran-
- Verpackungsmesse Leipzig - Fachmesse mit Sym-
staltung
posium ,Verpackung und Umwelt'
„Art Frankfurt - Internationale Messe für Zeitgenössische
- Innovationsforum Leipzig - Kongreßmesse für
Technologie und Innovation Kunst",
- Dialog '94 - Ratgeber für die Marktwirtschaft" die in der Zeit vom 25. bis 29. März 1994 in Frankfurt statt-
finden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 27. März 1994
vom 8. bis 12. März 1994 in Leipzig stattfinden.
2. ,,Leipziger Buchmesse"
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
vom 17. bis 20. März 1994 in Leipzig Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
3. ,,EUROMED '94 - Fachmesse und Kongreß Gesund- 4. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 235) bezeichnete Veranstal-
heit und Soziales" tung
vom 24. bis 27. März 1994 in Leipzig „MICRO ENGINEERING 94 - Kongreß und Ausstellung
4. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- für Mikrosysteme und Präzisionstechnik",
artikel" die am 18. und 19. Mai 1994 in Stuttgart stattfinden sollte,
vom 26. bis 28. März 1994 in Leipzig wird nunmehr vom 17. bis 19. Mai 1994 stattfinden.
Bonn, den 17. Februar 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schuster
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen 1988
Vom 23. Februar 1994
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen
1988 vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407) wird bekanntgemacht, daß das
Gesetz nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 28. Februar 1994,
dem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
chotropen Stoffen (BGBI. 1993 II S. 1137), in Kraft treten wird.
Bonn, den 23. Februar 1994
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Butke
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3554/93 der Kommission über den Verkauf von In-
terventions r i n d f I e i s c h ohne Knochen zur Ausfuhr nach gewissen
Bestimmungsländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3173/93 L324/31 24.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3556/93 der Kommission über die Einstetlung des
St ö c k er fangs durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat,
mit Ausnahme von Spanien und Portugal L324/36 24. 12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3557/93 der Kommission zur Einstellung des
H er i n g fanges durch Schiffe unter irischer Flagge L324/37 24.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3558/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2697/93 mit Durchführungsvorschriften zu den in den
Zusatzprotokollen der Interimsabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der
ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik für
den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 vorgesehenen Einfuhr-
regelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes R i n d f I e i s c h L324/38 24.12.93
21.12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3560/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2698/93 zur Festlegung der den Schweine f I e i s c h -
sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im
Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlos-
senen Interimsabkommen und zur Festlegung der vom 1. Januar bis
31. März 1994 für Einfuhren aus der Tschechischen Republik und aus
der Slowakischen Republik zur Verfügung stehenden Mengen L324/42 24.12.93
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 335
Bekanntmachung
der Neufassung der Postdienstverordnung
Vom 31. Januar 1994
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Postdienst-
verordnung vom 12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 85) wird nachstehend der Wortlaut
der Postdienstverordnung in der vom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1 . Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
s. 1372),
2. den am 1. Februar 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 1
des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026).
Bonn, den 31. Januar 1994
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Postdienstverordnung
(PostV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen § 13 Leistungsentgelte
§ 14 Entrichten der Leistungsentgelte
Erster Abschnitt § 15 Erstattung von Leistungsentgelten
Monopoldienstleistungen § 16 Nachforschung
§ 2 Gegenstand
§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen
Zweiter Abschnitt
§ 4 Entbündelung des Leistungsangebotes
Sonstige Bestimmungen
§ 5 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 17 Pflichtleistungen
§ 6 Ausschluß von der Postbeförderung
§ 18 Postaufträge
§ 7 Einlieferung
§ 19 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
§ 8 Auslieferung
§ 9 Zustellung
§ 10 Ausschluß von der Zustellung Dritter Abschnitt
§ 11 Abholung Schlußvorschrift
§ 12 Rücksendung § 20 (Inkrafttreten)
§1 post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich vor- .
Rechtsgrundlagen behaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).
Diese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-
(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST
Deutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim- Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind
men sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den Bestandteil der Rechtsbeziehungen zwischen der Deut-
Bestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver- schen Bundespost ~OSTDIENST und den am Postver-
einbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts- kehr Beteiligten.
bedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent-
gelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. §3
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen
den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbe- Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-
reichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Ver- dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-
ordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Welt- keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt
postvereins und seiner Vollzugsordnungen und der son- und dem Stand der technischen Entwicklung den Bür-
stigen für den Postverkehr bestehenden Verträge ergan- gern, der Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu
gen sind, eine andere Regelung treffen. stellen.
§4
Erster Abschnitt
Entbündelung des Leistungsangebotes
Monopoldienstleistungen
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-
§2 dienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun-
gen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander
Gegenstand abgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst- gesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol-
leistungen des Briefdienstes, die die Deutsche Bundes- dienstleistungen sind gesondert anzubieten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 337
§5 (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-
empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach
Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind
Anbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie
1. Angehörige der nach§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,
geltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-
achten. 2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers
angestellte Personen,
§6
3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-
Ausschluß von der Postbeförderung
benen Wohnung.
(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung
(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der
oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen
Deutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden
verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
Höhe können Ersatzempfängern übergeben werden, so-
(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen fern keiner der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten ange-
ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf- troffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur die
fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht Eltern und Kinder des Empfängers.
werden können.
(4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind
§7 dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten
zu übergeben.
Einlieferung
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet, §10
für die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und Ausschluß von der Zustellung
ausreichende Möglichkeiten bereitzustellen. (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
tigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn
§8
1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-
Auslieferung mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief- 2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den
sendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, Empfang von Briefsendungen fehlt.
dem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
ten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Abho-
tigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,
lung bereitzuhalten.
wenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige
(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun- Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
despost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn
(3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-
bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbe-
vollmächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.
kann die Auslieferung von Briefsendungen an Behörden,
juristische Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften § 11
von der Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen. Abholung
(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein- (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit
schaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet dem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-
sind, sind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der baren.
Deutschen Bundespost POSTDIENST zu benennen
(Postempfangsbeauftragte). (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-
ten, sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von eine Benachrichtigung zu hinterlassen.
dem Empfänger oder der für den Empfänger die Briefsen-
dungen entgegennehmenden Person verlangen, sich über
die Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs- §12
gemäßen Auslieferung erforderlich ist. Rücksendung
Nicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-
§9 der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der
Zustellung Empfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-
DIENST etwas anderes vereinbart.
(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-
gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend
aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief- §13
sendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1 Leistungsentgelte
wegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung
(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können
nicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berech-
als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das
tigter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen
Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-
den in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu über-
standteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß aus-
geben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen
gewogen sein.
angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen
Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp- (2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-
fängern übergeben werden. schen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden er- Zweiter Abschnitt
kennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das zu
Sonstige Bestimmungen
zahlende Entgelt erbracht werden.
(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht §17
vor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-
lichung folgenden Kalendermonats wirksam. Pflichtleistungen
Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine
§14 Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungs-
gesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden sind, gel-
Entrichten der Leistungsentgelte
ten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend.
(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Briefsen-
dungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der §18
Einlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch
Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß- Postaufträge
gabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent- (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST
richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die Postaufträge kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgen-
Deutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für den Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des
die Freimachung von Briefsendungen vorsehen. Ersten Abschnitts entsprechend.
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest- (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen
legen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schriftstücke,
freigemacht werden können. Das Verfahren für die Zulas- deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen oder
sung von Freistempelmaschinen und von elektronischen gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den
Datenverarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Post-
Deutsche Bundespost POSTDIENST nach den vom zustellungsauftrag).
Bundesminister für Post und Telekommunikation vorge- (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen
gebenen Grundsätzen. ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel zur Zah-
lung vorzulegen und Protest mangels Zahlung nach den
§15 Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben (Postpro-
Erstattung von Leistungsentgelten testauftrag). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST
kann die Übernahme des Auftrags von der Höhe der
(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet. Wechselsumme abhängig machen.
(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren-
gegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei- §19
stungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über
Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST
bleiben unberührt. Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt der
Erste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht.
§16
Nachforschung
Dritter Abschnitt
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-
bleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach- Schlußvorschrift
forschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost
POSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben §20
werden. (Inkrafttreten)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 339
Verordnung
über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und fette
Vom 24. Februar 1994
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des (2) überwachende Zollstelle ist
§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur 1. im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Ver-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in wendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- 2. im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichti-
schaft: gen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt,
die Zollstelle, in deren Be2.irk der Einführer seine
Hauptniederfassung hat.
§1
Anwendungsbereich §6
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufzeichnungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der
(1) Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse lagert, ab-
Kommission vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame
füllt, verwendet oder an einen anderen Empfänger abgibt
Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der
(Beteiligter) ist verpflichtet,
Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeug-
nissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 (ABI. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
EG Nr. L 258 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. 2. für jeden Zugang überwachungspflichtiger Erzeug-
nisse besondere Aufzeichnungen zu machen über
§2 a) den Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib
einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen
Zuständigkeit
Empfängers sowie den jeweiligen Bestand und
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und b) im Falle der Abfüllung, Verarbeitung oder sonstigen
des in § 1 genannten Rechtsakts ist die Bundesfinanzver- Verwendung die täglich abgefüllten, verarbeiteten
waltung. oder sonst verwendeten Mengen der Erzeugnisse
sowie deren Verpackung und Verbleib.
§3
(2) Der Einführer hat der überwachenden Zollstelle die
Beantragung des Kontrollexemplars erfolgte Verwendung der Einfuhrerzeugnisse in zweifacher
(1) Die Erteilung eines Kontrollexemplars TS ist bei der Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
Zollstelle zu beantragen, bei der die in dem in § 1 ge- 1. Nummer des betreffenden Kontrollexemplars,
nannten Rechtsakt genannten Einfuhrerzeugnisse (über- 2. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,
wachungspflichtige Erzeugnisse) zur Überführung in den
freien Verkehr angemeldet werden. Die Überführung aus 3. Daten der Verwendung,
einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung in den 4. Menge des verwendeten überwachungspflichtigen Er-
freien Verkehr ist nur nach Gestellung zulässig. zeugnisses.
(2) Die nach dem in§ 1 genannten Rechtsakt erforder- Hat der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeug-
liche Sicherheit ist mit dem Antrag auf Erteilung eines nisse zur Verwendung an einen anderen Betrieb abgege-
Kontrollexemplars T5 bei der abfertigenden Zollstelle zu ben, sind die entsprechenden Verkaufsunterlagen sowie,
leisten. im Falle einer weiteren Abgabe, die Verkaufsunterlagen
der weiteren Erwerber mit der Anzeige nach Satz 1 vorzu-
§4 legen.
Getrennte Lagerung (3) Sollen die überwachungspflichtigen Erzeugnisse in
ein Drittland ausgeführt oder nach einen anderen Mitglied-
Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder staat der Europäischen Gemeinschaft versandt werden,
diese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, diese ist ein Kontrollexemplar TS nach den Bestimmungen der
Erzeugnisse bis zur zweckgerechten Verwendung nach Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom
dem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen 8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung
Ölen und Fetten zu lagern. von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die
eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestim-
§5 mung der Waren mit sich bringen (ABI. EG Nr. L 362 S. 11)
Antrag zu verwenden. In Feld 104 des Kontrollexemplars ist der
Vermerk
(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung
der überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich ,.Zur Verwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
. unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5 nung (EWG) Nr. 2828/93 bestimmter Erzeugnisse"
bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen. einzutragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Der Beteiligte ist verpflichtet, die vorgeschriebenen §8
Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen
Ordnungswidrigkeiten
Unterlagen bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem
Kalenderjahr der Einfuhr der überwachungspflichtigen Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Erzeugnisse folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungs- organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
pflichten bestehen. entgegen§ 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes über-
wachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von ande-
(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte
ren Ölen oder Fetten lagert.
den zuständigen Zollstellen das Betreten seiner
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der
Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlan- §9
gen die in Betracht kommenden Unterlagen nach Absatz 3 Vordrucke
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Soweit die Bundesfinanzverwaltung für
Buchführung ist der Beteiligte verpflichtet, auf seine 1. die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene
.Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu- Sicherheitsleistung,
drucken, soweit die Zollstelle dies verlangt.
2. den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5,
(6) Das Kontrollexemplar wird von der überwachenden
Zollstelle bestätigt, nachdem die in dem in § 1 genannten 3. den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag,
Rechtsakt genannte zweckgerechte Verwendung nach- 4. die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige
gewiesen wurde.
Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
§7
§10
Probenahme
Inkrafttreten
Die Untersuchung der zum Zwecke der Überprüfung
entnommenen Proben erfolgt auf Grund allgemein aner- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
kannter Regeln der Chemie. Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 341
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 17. Februar 1994
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,Schuh Modem - Internationale Schuhfachmesse
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Leipzig"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 26. bis 28. März 1994 in Leipzig
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 6. ,,LeipzigerMesse AUTO MOBIL INTERNATIONAL"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 9. bis 17. April 1994 in Leipzig
7. ,,BaumaschinenMesse Leipzig"
1.
vom 3. bis 7. Mai 1994 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gew~hrt:
1. ,,LEIPZIGER FRÜHJAHRSMESSE II.
- Terratec-:- Fachmesse und Kongreß für Umweltinno- Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
vationen Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Veran-
- Verpackungsmesse Leipzig - Fachmesse mit Sym-
staltung
posium ,Verpackung und Umwelt'
„Art Frankfurt - Internationale Messe für Zeitgenössische
- Innovationsforum Leipzig - Kongreßmesse für
Technologie und Innovation Kunst",
- Dialog '94 - Ratgeber für die Marktwirtschaft" die in der Zeit vom 25. bis 29. März 1994 in Frankfurt statt-
finden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 27. März 1994
vom 8. bis 12. März 1994 in Leipzig stattfinden.
2. ,,Leipziger Buchmesse"
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
vom 17. bis 20. März 1994 in Leipzig Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
3. ,,EUROMED '94 - Fachmesse und Kongreß Gesund- 4. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 235) bezeichnete Veranstal-
heit und Soziales" tung
vom 24. bis 27. März 1994 in Leipzig „MICRO ENGINEERING 94 - Kongreß und Ausstellung
4. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- für Mikrosysteme und Präzisionstechnik",
artikel" die am 18. und 19. Mai 1994 in Stuttgart stattfinden sollte,
vom 26. bis 28. März 1994 in Leipzig wird nunmehr vom 17. bis 19. Mai 1994 stattfinden.
Bonn, den 17. Februar 1994
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schuster
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen 1988
Vom 23. Februar 1994
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen
1988 vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407) wird bekanntgemacht, daß das
Gesetz nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 28. Februar 1994,
dem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
chotropen Stoffen (BGBI. 1993 II S. 1137), in Kraft treten wird.
Bonn, den 23. Februar 1994
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Butke
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3554/93 der Kommission über den Verkauf von In-
terventions r i n d f I e i s c h ohne Knochen zur Ausfuhr nach gewissen
Bestimmungsländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3173/93 L324/31 24.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3556/93 der Kommission über die Einstetlung des
St ö c k er fangs durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat,
mit Ausnahme von Spanien und Portugal L324/36 24. 12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3557/93 der Kommission zur Einstellung des
H er i n g fanges durch Schiffe unter irischer Flagge L324/37 24.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3558/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2697/93 mit Durchführungsvorschriften zu den in den
Zusatzprotokollen der Interimsabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der
ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik für
den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 vorgesehenen Einfuhr-
regelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes R i n d f I e i s c h L324/38 24.12.93
21.12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3560/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2698/93 zur Festlegung der den Schweine f I e i s c h -
sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im
Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlos-
senen Interimsabkommen und zur Festlegung der vom 1. Januar bis
31. März 1994 für Einfuhren aus der Tschechischen Republik und aus
der Slowakischen Republik zur Verfügung stehenden Mengen L324/42 24.12.93
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994 343
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3579/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G et r e i d e und R e i s L 326/15 28. 12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3580/93 der Kommission über die Modalitäten der
Anwendung der bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen
der Gemeinschaft einerseits und Österreich und Finnland andererseits
auf den Sc hwei nef le i sch sektor L 326/16 28. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3581/93 der Kommission zur Abweichung von den
Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 3653/85 hinsichtlich der
Einfuhr von S c h a f - und Z i e g e n f I e i s c h erzeugnissen mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 326/21 28. 12.93
21. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3582/93 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung
in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für M i I c h und
Milcherzeugnisse L326/23 28. 12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3595/93 "der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1994 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise
für die Fischerei erze u g n i sse des Anhangs I AbschnitteA, D und E
der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates L330/1 30. 12.93
21. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3596/93 der Kommission zur Festsetzung des Pau-
schalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1994 für die aus dem Handel ge-
nommenen Fischerei erze ug n i sse, der zur Berechnung des finan-
ziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L330/10 30.12.93
21. 12.93 Vero~9nung (EG) Nr. 3597/93 der Kommission zur Festsetzung der Höhe
der Ubergangsbeihilfe für bestimmte F i s c h er e i erze u g n i s s e im
Wirtschaftsjahr 1994 L 330/12 30.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3598/93 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalprämiensatzes für bestimmte F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e
während des Wirtschaftsjahres 1994 L330/14 30. 12.93
21. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3599/93 der Kommission zur Festsetzung des
garantierten Mindestpreises für Atlantiksar d i n e n der Art Sa r d i n a
pilchardus L330/15 30.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3600/93 der Kommission zur Festsetzung des Be-
trags der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeers a r d i n e n der Art
Sardina pilchardus L330/16 30.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3601/93 der Kommission zur Festsetzung der Refe-
renzpreise für F i s c h er e i erze u g n i s s e für das Fischwirtschaftsjahr
1994 L330/17 30.12. 93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3602/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3900/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zu der Einfuhrregelung für bestimmte Th u n f i s c h - , B o n i t o - und
Sa r d i n e n konserven und zur Festsetzung der zugelassenen Einfuhr-
mengen L330/25 30.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3609/93 des Rates zur Aussetzung der Einfuhrab-
schöpfung für Erzeugnisse des Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h sektors L328/4 30.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3610/93 des Rates über die weitere Einfuhr neu-
seeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingun-
gen L328/5 30.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind -
fleisch L328/7 30.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3618/93 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen für die Sonderregelung bei der Einfuhr von B u t t er aus
Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich L328/23 30. 12.93
28. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3627/93 der Kommission zur Einstellung des Rot -
bar s c h fangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L329/1 30.12.93
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enth41t
a) vOlkerrechtliche Übef'einkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspn,18 für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieaer Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Bundeunalger Vet1agsgN.m.b.H. • Poatfllcfl 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
·1m Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3628/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L329/2 30.12.93
17. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3640/93 des Rates über die Sonderregelung für die
Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Jahr 1993 L333/13 31. 12.93
Andere Vorschriften
21.12.93 Entscheidung Nr. 3616/93/EGKS der Kommission zur Festsetzung des
Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1994 sowie zur Änderung der Ent-
scheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für
die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen L328/19 29.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3617/93 der Kommission zur Änderung der Artikel
14, 21 und 28 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des
Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Drittländern L328/22 29.12.93
28.12.93 Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission über die Gemein-
schaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenberg-
baus L329/12 30.12.,93
16.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3636/93 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und
Fruchtsäfte L334/1 31.12.93
16.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3637/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige
landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse L334/13 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3638/93 des Rates zur vollständigen oder teilweisen
Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Korn-
binierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze (1994) L333/1 31.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3639/93 des Rates zur vollständigen oder teilweisen
Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1994) L333/9 31. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3641 /93 des Rates über Verfahren zur Durchführung
des Interimsabkommens über den Handel und Handelsfragen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien an-
dererseits L333/16 31. 12.93